{"id":"bgbl1-2018-46-4","kind":"bgbl1","year":2018,"number":46,"date":"2018-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/46#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-46-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_46.pdf#page=12","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Pflegevorsorgezulage-Durchführungsverordnung","law_date":"2018-12-12T00:00:00Z","page":2452,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["2452         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018\nErste Verordnung\nzur Änderung der Pflegevorsorgezulage-Durchführungsverordnung\nVom 12. Dezember 2018\nAuf Grund des § 130 des Elften Buches Sozialge-          5. § 12 wird wie folgt geändert:\nsetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 49 des Gesetzes\nvom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) eingefügt wor-          a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesund-                  „(3) Die erforderlichen Daten können unter den\nheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der                Voraussetzungen der Artikel 28 und 29 der Ver-\nFinanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und                 ordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla-\nSoziales:                                                         ments und des Rates vom 27. April 2016 zum\nSchutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung\nArtikel 1                                 personenbezogener Daten, zum freien Datenver-\nDie Pflegevorsorgezulage-Durchführungsverordnung               kehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG\nvom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2994) wird wie folgt            (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom\ngeändert:                                                         4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72;\n1. In der Bezeichnung wird das Wort „Dreizehnten“                 L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils gelten-\ndurch das Wort „Vierzehnten“ ersetzt.                          den Fassung durch einen Auftragsverarbeiter\ndes Versicherungsunternehmens an die zentrale\n2. In § 1 Absatz 1 wird das Wort „Dreizehnten“ jeweils            Stelle übertragen werden.“\ndurch das Wort „Vierzehnten“ ersetzt.\n3. In § 9 Absatz 1 wird das Wort „Dreizehnten“ durch           b) In Absatz 4 wird das Wort „Auftragnehmer“ durch\ndas Wort „Vierzehnten“ und das Wort „Auftragneh-               das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.\nmern“ durch das Wort „Auftragsverarbeitern“ ersetzt.     6. § 13 wird wie folgt geändert:\n4. § 10 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Auftrag-\na) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Dreizehnten“              nehmer“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“\ndurch das Wort „Vierzehnten“ ersetzt und werden             ersetzt.\nnach dem Wort „hat“ die Wörter „vorbehaltlich\ndes Absatzes 3“ eingefügt.                               b) In Absatz 2 wird das Wort „Auftragnehmers“\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                           durch das Wort „Auftragsverarbeiters“ ersetzt\nund wird das Wort „Auftragnehmer“ jeweils durch\n„(3) Die zentrale Stelle kann unter Vorbehalt            das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.\nder Genehmigung des Bundesministeriums für\nGesundheit für einzelne oder alle Datensätze die         c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Auftragneh-\nVerwendung eines anderen Zeichensatzes und                  mer“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ er-\ndie dafür erforderliche Codierung bestimmen.                setzt.\nDer Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung wird\nin Abstimmung mit der zentralen Stelle mindes-                                 Artikel 2\ntens sechs Monate vorher vom Bundesminis-\nterium für Gesundheit im Bundesanzeiger be-              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nkannt gegeben.“                                       in Kraft.\nBonn, den 12. Dezember 2018\nDer Bundesminister für Gesundheit\nJens Spahn"]}