{"id":"bgbl1-2018-46-3","kind":"bgbl1","year":2018,"number":46,"date":"2018-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/46#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-46-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_46.pdf#page=6","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und anderer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes","law_date":"2018-12-12T00:00:00Z","page":2446,"pdf_page":6,"num_pages":6,"content":["2446         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018\nVerordnung\nzur Änderung der Patentverordnung\nund anderer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes\nVom 12. Dezember 2018\nAuf Grund                                                  3. § 4 wird wie folgt gefasst:\n– des § 27 Absatz 5 und des § 34 Absatz 6 des Patent-                                      „§ 4\ngesetzes, die zuletzt durch Artikel 204 der Verordnung                Anmeldung zur Erteilung eines Patents\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-\nden sind,                                                        (1) Für die schriftliche Anmeldung zur Erteilung\neines Patents ist für die nachfolgend genannten\n– des § 4 Absatz 4 und des § 10 Absatz 2 des Ge-                Angaben das vom Deutschen Patent- und Marken-\nbrauchsmustergesetzes, die zuletzt durch Artikel 205          amt herausgegebene Formblatt zu verwenden, so-\nder Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I                   fern diese Verordnung nichts anderes bestimmt.\nS. 1474) geändert worden sind,\n(2) Die Anmeldung muss enthalten:\n– des § 65 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 11 des Marken-\ngesetzes, der zuletzt durch Artikel 206 Nummer 1 der          1. folgende Angaben zum Anmelder:\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)                  a) wenn der Anmelder eine natürliche Person ist:\ngeändert worden ist,                                                 Vornamen und Namen oder, falls die Eintra-\n– des § 3 Absatz 3 des Halbleiterschutzgesetzes, der                   gung unter der Firma des Anmelders erfolgen\nzuletzt durch Artikel 215 der Verordnung vom 31. Au-                 soll, die Firma, wie sie im Handelsregister ein-\ngust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,                     getragen ist, sowie die Anschrift des Wohn-\noder Firmensitzes mit Angabe von Straße,\n– des § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Designgesetzes in                     Hausnummer, Postleitzahl und Ort,\nder Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar\n2014 (BGBl. I S. 122),                                            b) wenn der Anmelder eine juristische Person\noder eine Personengesellschaft ist:\njeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der DPMA-Ver-\nordnung, der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 2 des                      aa) Name oder Firma, Rechtsform sowie An-\nGesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert                         schrift mit Angabe von Straße, Hausnum-\nworden ist, und des Artikels II § 2 Absatz 2 des Geset-                      mer, Postleitzahl und Ort des Sitzes; die\nzes über internationale Patentübereinkommen, der zu-                         Bezeichnung der Rechtsform kann auf\nletzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 31. August                         übliche Weise abgekürzt werden; wenn\n2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbin-                       die juristische Person oder Personenge-\ndung mit § 1 der Verordnung über die Übertragung der                         sellschaft in einem Register eingetragen\nErmächtigung nach Artikel II § 2 Abs. 2 des Gesetzes                         ist, müssen die Angaben dem Register-\nüber internationale Patentübereinkommen vom 27. No-                          eintrag entsprechen;\nvember 1978 (BGBl. 1978 II S. 1377) verordnet das                       bb) bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts\nDeutsche Patent- und Markenamt:                                              zusätzlich Name und Anschrift mit Angabe\nvon Straße, Hausnummer, Postleitzahl und\nArtikel 1                                           Ort mindestens eines vertretungsberech-\nÄnderung der                                           tigten Gesellschafters;\nPatentverordnung                              2. eine kurze und genaue Bezeichnung der Erfin-\nDie Patentverordnung vom 1. September 2003                        dung;\n(BGBl. I S. 1702), die zuletzt durch Artikel 3 der Verord-       3. die Erklärung, dass für die Erfindung die Ertei-\nnung vom 10. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2630) geän-                   lung eines Patents beantragt wird;\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                        4. gegebenenfalls die Angabe eines Vertreters;\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:             5. die Unterschrift aller Anmelder oder deren Ver-\na) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:                    treter.\n„§ 4    Anmeldung zur Erteilung eines Patents“.             (3) Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder\nb) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:               Sitz im Ausland hat, so ist bei der Angabe der An-\n„§ 14 Fremdsprachige Dokumente“.                         schrift nach Absatz 2 Nummer 1 außer dem Ort\nauch der Staat anzugeben. Weitere Angaben zum\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat, in dem\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die         der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder\nWörter „oder elektronisch“ eingefügt.                    dessen Rechtsordnung er unterliegt, sind freiwillig.\nb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 12 der DPMA-                 (4) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt\nVerordnung“ durch die Wörter „die Verordnung             dem Anmelder eine Kennnummer zugeteilt, so soll\nüber den elektronischen Rechtsverkehr beim               diese in der Anmeldung genannt werden. In der An-\nDeutschen Patent- und Markenamt“ ersetzt.                meldung können zusätzlich eine von der Anschrift","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018             2447\ndes Anmelders abweichende Postanschrift, eine             10. § 14 wird wie folgt gefasst:\nPostfachanschrift sowie Telefonnummern, Telefax-                                       „§ 14\nnummern und E-Mail-Adressen angegeben werden.\nFremdsprachige Dokumente\n(5) Wird die Anmeldung von mehreren Personen\noder Personengesellschaften eingereicht, so gelten               (1) Deutsche Übersetzungen von fremdsprachi-\nAbsatz 2 Nummer 1 und die Absätze 3 und 4 für alle            gen Dokumenten müssen von einem Rechtsanwalt\nanmeldenden Personen oder Personengesellschaf-                oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öf-\nten.                                                          fentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein.\n(6) Ist ein Vertreter bestellt, so gelten hinsichtlich        (2) Deutsche Übersetzungen von fremdsprachi-\nder Angaben zum Vertreter Absatz 2 Nummer 1 und               gen Prioritätsbelegen und Abschriften früherer An-\ndie Absätze 3 und 4 Satz 2 entsprechend. Hat das              meldungen (§ 41 Absatz 1 des Patentgesetzes) sind\nDeutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter                  nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und\neine Kennnummer oder die Nummer einer allgemei-               Markenamtes nachzureichen. Das Deutsche Pa-\nnen Vollmacht zugeteilt, so soll diese zusätzlich an-         tent- und Markenamt setzt für die Nachreichung\ngegeben werden.                                               eine angemessene Frist.\n(7) Unterzeichnen Angestellte für ihren anmel-                (3) Deutsche Übersetzungen von sonstigen Do-\ndenden Arbeitgeber, so ist auf Anforderung der                kumenten, die\nNachweis der Zeichnungsbefugnis vorzulegen. Auf               1. nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen\nbeim Deutschen Patent- und Markenamt für die                      und\nUnterzeichner hinterlegte Angestelltenvollmachten             2. in englischer, französischer, italienischer oder\nist unter Angabe der hierfür mitgeteilten Kennnum-                spanischer Sprache eingereicht wurden,\nmer hinzuweisen.\nsind nur auf Anforderung des Deutschen Patent-\n(8) Die Angaben zum geographischen Her-                    und Markenamts nachzureichen. Das Deutsche Pa-\nkunftsort biologischen Materials nach § 34a Ab-               tent- und Markenamt setzt für die Nachreichung\nsatz 1 Satz 1 des Patentgesetzes sind auf einem               eine angemessene Frist.\ngesonderten Blatt anzugeben.“\n(4) Werden sonstige Dokumente, die nicht zu\n4. § 5 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.                          den Unterlagen der Anmeldung zählen, in anderen\n5. § 6 wird wie folgt geändert:                                  Sprachen eingereicht als in Absatz 3 Satz 1 Num-\na) Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.                     mer 2 aufgeführt, so sind Übersetzungen in die\ndeutsche Sprache innerhalb eines Monats nach\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Format               Eingang der Dokumente nachzureichen.\nA4 nach DIN 476“ durch die Wörter „Format\n21 x 29,7 Zentimeter (DIN A4)“ ersetzt.                      (5) Wird die Übersetzung im Sinne der Absätze 2\nbis 4 nach Ablauf der Frist eingereicht, so gilt das\nc) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                    fremdsprachige Dokument als zum Zeitpunkt des\n„Die Patentansprüche, die Beschreibung, die               Eingangs der Übersetzung eingegangen. Wird\nZeichnungen sowie der Text und die Zeichnung              keine Übersetzung eingereicht, so gilt das fremd-\nder Zusammenfassung sind jeweils auf einem                sprachige Dokument als nicht eingegangen.“\ngesonderten Blatt anzugeben.“                         11. In § 16 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „(Format\nd) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „des An-              A4 nach DIN 476)“ durch die Wörter „im Format\ntrags,“ gestrichen.                                       21 x 29,7 Zentimeter (DIN A4)“ ersetzt.\ne) In Absatz 5 werden die Wörter „Der Antrag, die“        12. § 19 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndurch das Wort „Die“ ersetzt.                             „§ 4 Absatz 2 Nummer 1, 4 und 5, Absatz 3, 5 und 6\n6. § 7 wird wie folgt geändert:                                  sowie § 14 Absatz 1, 3 bis 5 sind entsprechend\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           anzuwenden.“\n„(1) Der Anmelder muss bei schriftlicher Be-       13. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:\nnennung des Erfinders das vom Deutschen Pa-               a) Die Überschrift „A. Schriftliche Einreichung“ wird\ntent- und Markenamt herausgegebene Formblatt                  gestrichen.\nverwenden.“                                               b) Die Überschrift „B. Einreichung in elektronischer\nb) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                      Form“ wird gestrichen.\n„1. die Vornamen, den Namen und die Anschrift             c) In Nummer 9 wird in der Spalte Beschreibung\nmit Angabe von Straße, Hausnummer, Post-                  jeweils die Angabe „DIN A4“ durch die Angabe\nleitzahl und Ort des Erfinders; § 4 Absatz 3              „21 x 29,7 Zentimeter (DIN A4)“ ersetzt.\ngilt entsprechend;“.\n7. § 9 Absatz 10 wird aufgehoben.                                                     Artikel 2\n8. § 10 wird wie folgt geändert:                                                   Änderung der\nVerordnung über die Übersetzungen\na) In Absatz 1 werden die Wörter „im Antrag“ durch         der Ansprüche europäischer Patentanmeldungen\ndie Wörter „in der Anmeldung nach § 4 Absatz 2\nNummer 2“ ersetzt.                                      In § 4 Satz 3 der Verordnung über die Übersetzungen\nder Ansprüche europäischer Patentanmeldungen vom\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.                              18. Dezember 1978 (BGBl. 1978 II S. 1469), die zuletzt\n9. § 13 Absatz 4 wird aufgehoben.                            durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. August 2011","2448          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018\n(BGBl. 2011 II S. 738) geändert worden ist, werden              3. die Erklärung, dass für die Erfindung die Eintra-\nnach der Angabe „§ 6 Absatz 1“ die Wörter „Satz 1,                  gung eines Gebrauchsmusters beantragt wird;\nAbsatz“ durch ein Komma ersetzt.                                4. gegebenenfalls die Angabe eines Vertreters;\nArtikel 3                            5. die Unterschrift aller Anmelder oder deren Vertre-\nter;\nÄnderung der\nGebrauchsmusterverordnung                         6. falls die Anmeldung eine Teilung (§ 4 Absatz 6\ndes Gebrauchsmustergesetzes) oder eine Aus-\nDie Gebrauchsmusterverordnung vom 11. Mai 2004                   scheidung aus einer Gebrauchsmusteranmel-\n(BGBl. I S. 890), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord-           dung betrifft, die Angabe des Aktenzeichens und\nnung vom 10. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2630) geän-                  des Anmeldetags der Stammanmeldung;\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\n7. falls der Anmelder für dieselbe Erfindung mit Wir-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                    kung für die Bundesrepublik Deutschland bereits\na) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:                     früher ein Patent beantragt hat und dessen An-\n„§ 3   Gebrauchsmusteranmeldung“.                            meldetag in Anspruch nehmen will, eine entspre-\nchende Erklärung (§ 5 Absatz 1 des Gebrauchs-\nb) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:                     mustergesetzes).\n„§ 9      Fremdsprachige Dokumente“.                        (3) Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                 im Ausland hat, so ist bei der Angabe der Anschrift\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die          nach Absatz 2 Nummer 1 außer dem Ort auch der\nWörter „oder elektronisch“ eingefügt.                    Staat anzugeben. Weitere Angaben zum Bezirk, zur\nProvinz oder zum Bundesstaat, in dem der Anmelder\nb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 12 der DPMA-Ver-           seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechts-\nordnung“ durch die Wörter „die Verordnung über           ordnung er unterliegt, sind freiwillig.\nden elektronischen Rechtsverkehr beim Deut-\n(4) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt\nschen Patent- und Markenamt“ ersetzt.\ndem Anmelder eine Kennnummer zugeteilt, so soll\n3. § 3 wird wie folgt gefasst:                                  diese in der Anmeldung genannt werden. In der An-\n„§ 3                             meldung können zusätzlich eine von der Anschrift\ndes Anmelders abweichende Postanschrift, eine\nGebrauchsmusteranmeldung\nPostfachanschrift sowie Telefonnummern, Telefax-\n(1) Für die schriftliche Gebrauchsmusteranmel-            nummern und E-Mail-Adressen angegeben werden.\ndung ist für die nachfolgend genannten Angaben\n(5) Wird die Anmeldung von mehreren Personen\ndas vom Deutschen Patent- und Markenamt heraus-\noder Personengesellschaften eingereicht, so gelten\ngegebene Formblatt zu verwenden, sofern diese\nAbsatz 2 Nummer 1 und die Absätze 3 und 4 für alle\nVerordnung nichts anderes bestimmt.\nanmeldenden Personen oder Personengesellschaf-\n(2) Die Anmeldung muss enthalten:                         ten.\n1. folgende Angaben zum Anmelder:                               (6) Ist ein Vertreter bestellt, so gelten hinsichtlich\na) wenn der Anmelder eine natürliche Person ist:         der Angaben zum Vertreter Absatz 2 Nummer 1 und\nVornamen und Namen oder, falls die Eintra-            die Absätze 3 und 4 Satz 2 entsprechend. Hat das\ngung unter der Firma des Anmelders erfolgen           Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter\nsoll, die Firma, wie sie im Handelsregister ein-      eine Kennnummer oder die Nummer einer allgemei-\ngetragen ist, sowie die Anschrift des Wohn-           nen Vollmacht zugeteilt, so soll diese zusätzlich an-\noder Firmensitzes mit Angabe von Straße,              gegeben werden.\nHausnummer, Postleitzahl und Ort,                        (7) Unterzeichnen Angestellte für ihren anmelden-\nb) wenn der Anmelder eine juristische Person             den Arbeitgeber, so ist auf Anforderung der Nach-\noder eine Personengesellschaft ist:                   weis der Zeichnungsbefugnis vorzulegen. Auf beim\nDeutschen Patent- und Markenamt für die Unter-\naa) Name oder Firma, Rechtsform sowie An-             zeichner hinterlegte Angestelltenvollmachten ist un-\nschrift mit Angabe von Straße, Hausnum-          ter Angabe der hierfür mitgeteilten Kennnummer hin-\nmer, Postleitzahl und Ort des Sitzes; die        zuweisen.“\nBezeichnung der Rechtsform kann auf\nübliche Weise abgekürzt werden; wenn die      4. § 4 Absatz 4 Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\njuristische Person oder Personengesell-          „Als Blattgröße ist nur das Format 21 x 29,7 Zenti-\nschaft in einem Register eingetragen ist,        meter (DIN A4) zu verwenden.“\nmüssen die Angaben dem Registereintrag        5. § 9 wird wie folgt gefasst:\nentsprechen;\n„§ 9\nbb) bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts\nzusätzlich Name und Anschrift mit Angabe                       Fremdsprachige Dokumente\nvon Straße, Hausnummer, Postleitzahl und            (1) Deutsche Übersetzungen von fremdsprachi-\nOrt mindestens eines vertretungsberech-          gen Dokumenten müssen von einem Rechtsanwalt\ntigten Gesellschafters;                          oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öf-\n2. eine kurze und genaue technische Bezeichnung              fentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein.\ndes Gegenstands des Gebrauchsmusters, jedoch                (2) Deutsche Übersetzungen von fremdsprachi-\nkeine Marken- oder Fantasiebezeichnung;                  gen Prioritätsbelegen und Abschriften früherer An-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018            2449\nmeldungen (§ 6 Absatz 2 des Gebrauchsmusterge-                 cc) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:\nsetzes in Verbindung mit § 41 Absatz 1 des Patent-                  „11. formelle Weiterbearbeitung rechtskräfti-\ngesetzes) sind nur auf Anforderung des Deutschen                         ger Beschlüsse und Urteile des Bundes-\nPatent- und Markenamtes nachzureichen. Das Deut-                         patentgerichts und des Bundesgerichts-\nsche Patent- und Markenamt setzt für die Nachrei-                        hofs, insbesondere Weitergabe der vom\nchung eine angemessene Frist.                                            Bundespatentgericht oder vom Bundes-\n(3) Deutsche Übersetzungen von sonstigen Do-                          gerichtshof festgelegten Publikationsun-\nkumenten, die                                                            terlagen;“.\n1. nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen                dd) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch\nund                                                             ein Semikolon ersetzt.\n2. in englischer, französischer, italienischer oder            ee) Folgende Nummer 15 wird angefügt:\nspanischer Sprache eingereicht wurden,                          „15. Bearbeitung von Anfechtungen der Zu-\nsind nur auf Anforderung des Deutschen Patent-                           rücknahme einer Anmeldung sowie Be-\nund Markenamts nachzureichen. Das Deutsche                               arbeitung von Anfechtungen der Erklä-\nPatent- und Markenamt setzt für die Nachreichung                         rung des Verzichts auf das Patent.“\neine angemessene Frist.                                     b) In Absatz 3 werden die Wörter „und 4 bis 8“\n(4) Werden sonstige Dokumente, die nicht zu den             durch ein Komma und die Wörter „4 bis 8 und 15“\nUnterlagen der Anmeldung zählen, in anderen Spra-              ersetzt.\nchen eingereicht als in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2         2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naufgeführt, so sind Übersetzungen in die deutsche\nSprache innerhalb eines Monats nach Eingang der             a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nDokumente nachzureichen.                                       aa) Nach Buchstabe d wird folgender Buch-\nstabe e eingefügt:\n(5) Wird die Übersetzung im Sinne der Absätze 2\nbis 4 nach Ablauf der Frist eingereicht, so gilt das                „e) Feststellung, dass die Anmeldung zurück-\nfremdsprachige Dokument als zum Zeitpunkt des                           genommen wurde,“.\nEingangs der Übersetzung eingegangen. Wird keine               bb) Die bisherigen Buchstaben e bis i werden die\nÜbersetzung eingereicht, so gilt das fremdsprachige                 Buchstaben f bis j.\nDokument als nicht eingegangen.“\nb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein\nSemikolon ersetzt.\nArtikel 4\nc) Die folgenden Nummern 8 und 9 werden ange-\nÄnderung der\nfügt:\nMarkenverordnung\n„8. Feststellung, dass das Gebrauchsmuster we-\nIn § 2 Absatz 1 Satz 3 der Markenverordnung vom\ngen Verzichts des Gebrauchsmusterinhabers\n11. Mai 2004 (BGBl. I S. 872), die zuletzt durch Artikel 2\noder wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der\ndes Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2357)\nAufrechterhaltungsgebühr mit dem Verspä-\ngeändert worden ist, werden die Wörter „vom 1. No-\ntungszuschlag erloschen ist;\nvember 2013 (BGBl. I S. 3906) in ihrer jeweils geltenden\nFassung“ gestrichen.                                               9. Bearbeitung von Anfechtungen der Zurück-\nnahme einer Anmeldung sowie Bearbeitung\nArtikel 5                                    von Anfechtungen der Erklärung des Ver-\nzichts auf das Gebrauchsmuster.“\nÄnderung der\nWahrnehmungsverordnung                       3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nDie Wahrnehmungsverordnung vom 14. Dezember                  a) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Marke“ das\n1994 (BGBl. I S. 3812), die zuletzt durch Artikel 208              Komma und die Wörter „einschließlich der Fest-\nder Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)               stellung des Verzichts auf die abgetrennte Eintra-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                      gung“ gestrichen.\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                 b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 einge-\nfügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„6. Feststellung des Verzichts einschließlich des\naa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                          Teilverzichts auf eine eingetragene Marke;“.\naaa) In Buchstabe g wird das Semikolon am           c) Die bisherigen Nummern 6 bis 13 werden die\nEnde durch ein Komma ersetzt.                    Nummern 7 bis 14.\nbbb) Folgender Buchstabe h wird angefügt:\n„h) Feststellung, dass die Anmeldung                                Artikel 6\nzurückgenommen wurde;“.                                      Änderung der\nbb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                                Halbleiterschutzverordnung\n„6. Bearbeitung von Lizenzbereitschaftserklä-       Die Halbleiterschutzverordnung vom 11. Mai 2004\nrungen sowie von deren Rücknahme oder        (BGBl. I S. 894), die durch Artikel 5 der Verordnung\nderen Anfechtung mit Ausnahme der Fest-      vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3532) geändert\nsetzung oder Änderung der angemesse-         worden ist, wird wie folgt geändert:\nnen Vergütung;“.                             1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:","2450          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018\na) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:                     aa) Das Wort „Anmeldernummer“ wird durch das\n„§ 3    Anmeldung der Topographie“.                                Wort „Kennnummer“ ersetzt.\nb) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:                     bb) Folgender Satz wird angefügt:\n„§ 6    Fremdsprachige Dokumente“.                                 „In der Anmeldung können zusätzlich eine\nvon der Anschrift des Anmelders abwei-\n2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nchende Postanschrift, eine Postfachanschrift\n„(1) Die Anmeldung der Topografie ist beim Deut-                   sowie Telefonnummern, Telefaxnummern und\nschen Patent- und Markenamt schriftlich einzurei-                     E-Mail-Adressen angegeben werden.“\nchen.“                                                       e) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                     und 5 ersetzt:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                          „(4) Wird die Anmeldung von mehreren Perso-\n„§ 3                              nen oder Personengesellschaften eingereicht, so\ngelten Absatz 1 Nummer 5 und die Absätze 2\nAnmeldung der Topografie“.                       und 3 für alle anmeldenden Personen oder Per-\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             sonengesellschaften.\naa) Im Satzteil vor der Nummer 1 werden die                      (5) Ist ein Vertreter bestellt, so gelten hinsicht-\nWörter „Der Eintragungsantrag“ durch die                 lich der Angaben zum Vertreter Absatz 1 Num-\nWörter „Die Anmeldung“ ersetzt.                          mer 5 und die Absätze 2 und 3 Satz 2 entspre-\nbb) Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt ge-                  chend. Hat das Deutsche Patent- und Markenamt\nfasst:                                                   dem Vertreter eine Kennnummer oder die Num-\nmer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll\n„5. folgende Angaben zum Anmelder:                       diese zusätzlich angegeben werden.“\na) wenn der Anmelder eine natürliche            f) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-\nPerson ist: Vornamen und Namen                   sätze 6 und 7.\noder, falls die Eintragung unter der\nFirma des Anmelders erfolgen soll, die    4. § 6 wird wie folgt gefasst:\nFirma, wie sie im Handelsregister ein-                                   „§ 6\ngetragen ist, sowie die Anschrift des                       Fremdsprachige Dokumente\nWohn- oder Firmensitzes mit Angabe\nvon Straße, Hausnummer, Postleitzahl            (1) Deutsche Übersetzungen von fremdsprachi-\nund Ort,                                     gen Dokumenten müssen von einem Rechtsanwalt\noder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öf-\nb) wenn der Anmelder eine juristische           fentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein.\nPerson oder eine Personengesell-\nschaft ist:                                     (2) Deutsche Übersetzungen von Dokumenten, die\naa) Name oder Firma, Rechtsform so-          1. nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen\nwie Anschrift mit Angabe von Stra-          und\nße, Hausnummer, Postleitzahl und        2. in englischer, französischer, italienischer oder\nOrt des Sitzes; die Bezeichnung             spanischer Sprache eingereicht wurden,\nder Rechtsform kann auf übliche         sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent-\nWeise abgekürzt werden; wenn die        und Markenamts nachzureichen. Das Deutsche Pa-\njuristische Person oder Personen-       tent- und Markenamt setzt für die Nachreichung eine\ngesellschaft in einem Register ein-     angemessene Frist.\ngetragen ist, müssen die Angaben\ndem Registereintrag entsprechen;           (3) Werden Dokumente, die nicht zu den Unter-\nlagen der Anmeldung zählen, in anderen Sprachen\nbb) bei einer Gesellschaft bürgerlichen      eingereicht als in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 aufge-\nRechts zusätzlich Name und An-          führt, so sind Übersetzungen in die deutsche Spra-\nschrift mit Angabe von Straße,          che innerhalb eines Monats nach Eingang der Doku-\nHausnummer, Postleitzahl und Ort        mente nachzureichen.\nmindestens eines vertretungsbe-\nrechtigten Gesellschafters;                (4) Wird die Übersetzung im Sinne der Absätze 2\nund 3 nach Ablauf der Frist eingereicht, so gilt das\n6. gegebenenfalls die Angabe eines Vertre-           fremdsprachige Dokument als zum Zeitpunkt des\nters;“.                                         Eingangs der Übersetzung eingegangen. Wird keine\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                          Übersetzung eingereicht, so gilt das fremdsprachige\n„(2) Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder            Dokument als nicht eingegangen.“\nSitz im Ausland hat, so ist bei der Angabe der\nAnschrift nach Absatz 1 Nummer 5 außer dem                                        Artikel 7\nOrt auch der Staat anzugeben. Weitere Angaben                                 Änderung der\nzum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat, in                            Designverordnung\ndem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat            Die Designverordnung vom 2. Januar 2014 (BGBl. I\noder dessen Rechtsordnung er unterliegt, sind          S. 18), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom\nfreiwillig.“                                           12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist,\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                      wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018            2451\n1. § 4 Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze                          b) bei einer Gesellschaft bürgerli-\nersetzt:                                                                       chen Rechts zusätzlich Name\n„Für die elektronische Einreichung ist die Verord-                             und Anschrift mit Angabe von\nnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim                                Straße, Hausnummer, Postleitzahl\nDeutschen Patent- und Markenamt maßgebend.                                     und Ort mindestens eines vertre-\n§ 7 Absatz 5 und § 10 Absatz 3 bleiben unberührt.“                             tungsberechtigten Gesellschaf-\nters.“\n2. § 6 wird wie folgt geändert:\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                             „Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder\nSitz im Ausland hat, so ist bei der Angabe\naaa) In Nummer 1 werden die Wörter „(Stra-                  der Anschrift nach Satz 1 außer dem Ort auch\nße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)“                    der Staat anzugeben.“\ndurch die Wörter „mit Angabe von Stra-\nße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort“          b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Telefaxnum-\nersetzt.                                          mern“ das Komma und die Wörter „E-Mail-Adres-\nsen und sonstige Kontaktdaten“ durch die Wörter\nbbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„und E-Mail-Adressen“ ersetzt.\n„2. wenn der Anmelder eine juristische\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nPerson oder eine Personengesell-\nschaft ist:                                      „(4) Ist ein Vertreter bestellt, so gelten hin-\na) Name oder Firma, Rechtsform                sichtlich der Angaben zum Vertreter die Absätze 1\nsowie Anschrift mit Angabe von             und 2 entsprechend.“\nStraße, Hausnummer, Postleitzahl     3. In § 15 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „(§ 6\nund Ort des Sitzes; die Bezeich-        Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c)“ durch die\nnung der Rechtsform kann auf üb-        Wörter „(§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buch-\nliche Weise abgekürzt werden;           stabe b)“ ersetzt.\nwenn die juristische Person oder\nPersonengesellschaft in einem                                 Artikel 8\nRegister eingetragen ist, müssen\ndie Angaben dem Registereintrag                            Inkrafttreten\nentsprechen;                            Diese Verordnung tritt am 1. April 2019 in Kraft.\nMünchen, den 12. Dezember 2018\nDie Präsidentin\ndes Deutschen Patent- und Markenamts\nCornelia Rudloff-Schäffer"]}