{"id":"bgbl1-2018-46-10","kind":"bgbl1","year":2018,"number":46,"date":"2018-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/46#page=60","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-46-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_46.pdf#page=60","order":10,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung","law_date":"2018-12-17T00:00:00Z","page":2500,"pdf_page":60,"num_pages":3,"content":["2500           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung\nVom 17. Dezember 2018\nAuf Grund des § 87 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066)\nin Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:\nArtikel 1\nÄnderung der\nBesondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung\nDie Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung vom 5. März 2013 (BGBl. I S. 448), die durch Artikel 1\nder Verordnung vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Wörter „den Nummern 1 bis 3“ durch die Wörter „Nummer 1 oder Nummer 2“ ersetzt.\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n„Satz 1 ist bei Anträgen auf Umschreibung oder Übertragung von Begrenzungsbescheiden nach Nummer 4\nder Anlage entsprechend anzuwenden.“\n2. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\n„§ 3\nAblehnung von Anträgen\nWird ein Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage abgelehnt, beträgt die Gebühr 70 Prozent der vorgesehenen\nGebühr nach Nummer 1 oder Nummer 2 der Anlage. Für den Fall, dass der Antrag wegen Unvollständigkeit der\nfristrelevanten Unterlagen oder Angaben abgelehnt wird, beträgt die Gebühr 50 Prozent der vorgesehenen Ge-\nbühr nach Nummer 1 oder Nummer 2 der Anlage. Satz 1 ist bei Anträgen auf Umschreibung oder Übertragung\nvon Begrenzungsbescheiden nach Nummer 4 der Anlage entsprechend anzuwenden.\n§4\nAnwendungsbestimmung\n(1) Gebühren nach dieser Verordnung und ihrer Anlage werden erhoben, wenn ein Antrag auf Begrenzung der\nEEG-Umlage beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach dem 1. Oktober 2018 gestellt worden ist.\n(2) Für die Erhebung von Gebühren ist diese Verordnung in der am 19. Dezember 2018 geltenden Fassung\nmit der Maßgabe anzuwenden, dass die zu erhebende Gebühr insgesamt den Betrag von 100 000 Euro nicht\nüberschreitet, wenn\n1. der Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage vor dem 2. Oktober 2018 beim Bundesamt für Wirtschaft und\nAusfuhrkontrolle gestellt worden ist und\n2. entweder\na) bislang aufgrund dieses Antrags kein Gebührenbescheid bekannt gegeben wurde oder\nb) der aufgrund dieses Antrags bekannt gegebene Gebührenbescheid bis zum 20. Dezember 2018 noch\nnicht unanfechtbar geworden ist.“\n3. Die Anlage wird wie folgt gefasst:\n„Anlage\n(zu § 1 Absatz 1 Satz 2)\nGebührenverzeichnis\nGebührentatbestand                                   Gebührensatz\n1      Gebühren für antragstellende Unternehmen und selbständige Unter-\nnehmensteile nach den §§ 63, 64, 103 EEG 2017\n1.1 Grundgebühr je antragstellendem Unternehmen oder selbständigem Unter- 1 640 Euro\nnehmensteil mit einer Abnahmestelle\n1.2 je weiterer beantragter Abnahmestelle außer bei nach § 64 Absatz 5a EEG zusätzlich\n2017 begrenzten Abnahmestellen                                             340 Euro","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018       2501\nGebührentatbestand                                   Gebührensatz\n1.3 je antragstellendem Unternehmen, wenn mindestens ein Begrenzungsbe- zusätzlich\nscheid für eine Abnahmestelle den Höchstbetrag nach § 64 Absatz 2 Num- 340 Euro\nmer 3 EEG 2017 enthält\n1.4 je Abnahmestelle, für die ein Begrenzungsbescheid nach § 103 Absatz 4 zusätzlich\nEEG 2017 ergeht                                                            170 Euro\n1.5 je antragstellendem Unternehmen, wenn ein Begrenzungsbescheid nach zusätzlich\n§ 64 Absatz 5a EEG 2017 ergeht                                             820 Euro\n1.6 je erstmalig zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlos- zusätzlich\nsene Geschäftsjahr hinausgeht                                              340 Euro\n1.7 je antragstellendem Unternehmen, für das eine Umwandlung nach § 3 Num- zusätzlich\nmer 45 und § 67 EEG 2017 geprüft wurde                                     1 230 Euro\n1.8 je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Un- zusätzlich\nternehmensteil nach § 64 Absatz 5 EEG 2017 stellt                          820 Euro\n1.9 je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes zusätzlich\nUnternehmen nach § 64 Absatz 4 EEG 2017 stellt                             510 Euro\n2   Gebühren für antragstellende Schienenbahnen nach den §§ 63, 65, 103\nEEG 2017\n2.1 Grundgebühr je antragstellende Schienenbahn                                1 160 Euro\n2.2 je Antrag einer Schienenbahn aufgrund von prognostizierten Stromver- zusätzlich\nbrauchsmengen nach § 65 Absatz 3 und 4 EEG 2017                            510 Euro\n2.3 je Antrag einer Schienenbahn als neugegründete Schienenbahn nach § 65 zusätzlich\nAbsatz 5 EEG 2017                                                          510 Euro\n3   Gebührenbestandteil nach Stromverbrauchsmenge\n3.1 für ein stromkostenintensives Unternehmen oder einen selbständigen Unter-  zusätzlich zu den Num-\nnehmensteil je Stromverbrauchsmenge über 1 Gigawattstunde an einer be-     mern 1.1 bis 1.9\nantragten Abnahmestelle nach § 64 Absatz 1 und § 103 Absatz 4 EEG 2017     70 Euro je GWh, je an-\nim letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene   tragstellendem Unterneh-\nund an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde                 men höchstens jedoch\n100 000 Euro\n3.2 für ein Unternehmen, das einen Antrag nach § 64 Absatz 5a EEG 2017 stellt  zusätzlich zu den Num-\nje Stromverbrauchsmenge, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr      mern 1.1 bis 1.9\nselbst verbraucht wurde; maßgeblich ist die angefangene selbst verbrauchte 60 Euro je GWh, je an-\nGigawattstunde des Unternehmens                                            tragstellendem Unterneh-\nmen höchstens jedoch\n100 000 Euro\n3.3 für eine Schienenbahn je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden Ab-      zusätzlich zu den Num-\nnahmestelle nach § 65 Absatz 1 EEG 2017 im letzten abgeschlossenen Ge-     mern 2.1 bis 2.3\nschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle       70 Euro je GWh, je an-\nselbst verbrauchte Gigawattstunde                                          tragstellende Schienen-\nbahn höchstens jedoch\n100 000 Euro\n4   Umschreibung und Übertragung von Begrenzungsbescheiden\n4.1 Umschreibung eines Begrenzungsbescheides, soweit die Umschreibung 170 Euro\nnicht allein infolge eines Wechsels des Energieversorgungsunternehmens\noder des Übertragungsnetzbetreibers beantragt wird\n4.2 Übertragung eines Begrenzungsbescheides gemäß § 67 Absatz 3 Satz 1 1 230 Euro\nEEG 2017\n“.","2502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 17. Dezember 2018\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier"]}