{"id":"bgbl1-2018-45-8","kind":"bgbl1","year":2018,"number":45,"date":"2018-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/45#page=88","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-45-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_45.pdf#page=88","order":8,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung","law_date":"2018-12-11T00:00:00Z","page":2424,"pdf_page":88,"num_pages":9,"content":["2424          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018\nZweite Verordnung\nzur Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung\nVom 11. Dezember 2018\nAuf Grund des § 40 Absatz 1 des AZR-Gesetzes, der           5. In § 6 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des\nzuletzt durch Artikel 2 Nummer 19 nach Maßgabe des                Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen\nArtikels 13 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I             Person“ ersetzt.\nS. 130) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-          6. § 7 wird wie folgt geändert:\nkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März                 a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „der\n2018 (BGBl. I S. 374) geändert worden ist, verordnet                 Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene\ndas Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:                Person“ und wird das Wort „er“ durch das Wort\n„sie“ ersetzt.\nArtikel 1                                b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „des\nBetroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen\nÄnderung der                                  Person“ ersetzt.\nAZRG-Durchführungsverordnung\nc) In Absatz 5 werden die Wörter „den Betroffenen“\nDie AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai                      durch die Wörter „der betroffenen Person“ er-\n1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 3 der               setzt.\nVerordnung vom 1. August 2017 (BGBl. I S. 3066) ge-\nd) In Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 Satz 2 werden\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\njeweils die Wörter „des Betroffenen“ durch die\n1. In § 1 Satz 3 werden die Wörter „der Betroffene“                 Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.\ndurch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.             e) In Absatz 8 Satz 4 werden jeweils die Wörter\n2. In § 2 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den                    „den Betroffenen“ durch die Wörter „die betrof-\nBetroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen                   fene Person“ ersetzt.\nPerson“ ersetzt.                                           7. § 8 wird wie folgt geändert:\n3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Verwendungs-\nzweck“ durch das Wort „Verarbeitungszweck“\na) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                                ersetzt.\n„Über eine Zusammenführung von Datensätzen                b) In Absatz 4 wird nach Nummer 2 die folgende\nwerden die aktenführenden Behörden unterrich-                Nummer 3 eingefügt:\ntet.“\n„3. Aufgabe nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des\nb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:                      Bundesverfassungsschutzgesetzes,“.\n„Soweit anlässlich der Zusammenführung eine               c) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die\nBerichtigung übermittelter Daten vorgenommen                 Nummern 4 und 5.\nwird, werden auch diejenigen Stellen unterrich-           d) In Absatz 5 wird das Wort „Verwendungszweck“\ntet, die diese Daten übermittelt haben (§ 38 Ab-             durch das Wort „Verarbeitungszweck“ ersetzt.\nsatz 1 Satz 2 AZRG).“\n8. In § 9 Absatz 4 wird das Wort „Verwendungs-\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                                  zweck“ durch das Wort „Verarbeitungszweck“ er-\nsetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem\nBetroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen         9. § 13 wird wie folgt geändert:\nPerson“ ersetzt.                                          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des                     aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Betrof-\nBetroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen                   fenen“ durch die Wörter „der betroffenen\nPerson“ ersetzt.                                                 Person“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018            2425\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „der Betroffene“             cc) In Satz 3 werden die Wörter „den Sperrver-\ndurch die Wörter „die betroffene Person“ er-                 merk“ durch die Wörter „die Einschränkung\nsetzt.                                                       der Verarbeitung“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „der            15. In der Anlage wird Abschnitt I Allgemeiner Daten-\nBetroffene“ durch die Wörter „die betroffene              bestand wie folgt geändert:\nPerson“ ersetzt.                                          a) In Nummer 3a Spalte A wird Buchstabe a wie\n10. In der Überschrift zu Abschnitt 4 werden die Wörter             folgt gefasst:\n„den Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene              „a) begleitende minderjährige Kinder und Jugend-\nPerson“ ersetzt.                                                    liche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspart-\n11. § 15 wird wie folgt geändert:                                       ner\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                           – Familienname\n– Vornamen“.\n„Die betroffene Person kann nach Artikel 15 der\nVerordnung (EU) 2016/679 des Europäischen                 b) In Nummer 4 Spalte A wird Buchstabe f wie folgt\nParlaments und des Rates vom 27. April 2016                  gefasst:\nzum Schutz natürlicher Personen bei der Verar-               „f) Angaben zum Ausweisdokument\nbeitung personenbezogener Daten, zum freien\n– Dokumentenart\nDatenverkehr und zur Aufhebung der Richt-\nlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)                        ● Reisepass\n(ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom                           ● Passersatzpapier\n22.11.2016, S. 72) jederzeit einen Antrag auf\n● sonstiges Reisedokument\nAuskunftserteilung stellen.“\n– Seriennummer\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der\nBetroffene“ durch die Wörter „die betroffene                      – gültig bis\nPerson“ und die Wörter „den Bundesbeauftrag-                      – ausstellender Staat\nten für den Datenschutz“ durch die Wörter „die\n– aufbewahrende Stelle\nBundesbeauftragte oder den Bundesbeauftrag-\nten für den Datenschutz und die Informations-                     – geprüft\nfreiheit“ ersetzt.                                                  ● durch\n12. In der Überschrift zu Abschnitt 5 wird das Wort                        ● am\n„Sperrung“ durch die Wörter „Einschränkung der\n– Ergebnis der Prüfung\nVerarbeitung“ ersetzt.\n● Vordruck entspricht Vergleichsmaterial,\n13. In § 16 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den                             Manipulation nicht festgestellt\nBundesbeauftragten für den Datenschutz“ durch\ndie Wörter „die Bundesbeauftragte oder den                             ● ge-/verfälscht\nBundesbeauftragten für den Datenschutz und die                         ● nicht abschließend bewertbar\nInformationsfreiheit“ ersetzt.                                       – Zuordnung zu\n14. § 17 wird wie folgt geändert:                                          ● Grundpersonalien\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                             ● Aliaspersonalie Name“.\n„§ 17                              c) In Nummer 6 Spalte C werden nach den Wörtern\nEinschränkung der Verarbeitung“.                    „Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu\nSpalte A Buchstabe a“ ein Komma und die An-\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            gabe „c, d, e und g“ eingefügt.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 37                d) Nummer 8 wird wie folgt geändert:\nAbs. 1 des AZR-Gesetzes“ gestrichen.\naa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Betroffene“                  „§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 in Verbin-\ndurch die Wörter „Die betroffene Person“ er-                 dung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Ab-\nsetzt.                                                       satz 2 Nummer 1“.\ncc) In Satz 3 wird das Wort „er“ durch das Wort              bb) In Spalte A werden die folgenden Buch-\n„sie“ ersetzt.                                               staben o und p eingefügt:\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                 „o) Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5\naa) In Satz 1 werden die Wörter „des Betrof-                          oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG\nfenen“ durch die Wörter „der betroffenen                         festgestellt am\nPerson“ und wird das Wort „gesperrt“ durch                       für den Zielstaat/die Zielstaaten\ndie Wörter „in der Verarbeitung einge-\nschränkt“ ersetzt.                                           p) Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5\noder Absatz 7 Satz 1 AufenthG\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „des Betrof-\nfenen“ durch die Wörter „der betroffenen                         widerrufen/zurückgenommen am“.\nPerson“ und wird das Wort „seinen“ jeweils              cc) Die bisherigen Buchstaben o bis w werden\ndurch das Wort „ihren“ ersetzt.                              die Buchstaben q bis y.","2426        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018\ndd) In den Spalten A und B werden nach dem Buchstaben y die folgenden Buchstabe z und ai angefügt:\n„ z)   räumliche Beschränkung nach\naa)    § 56 Absatz 1 oder                    (7)\nAbsatz 2 AsylG\nBezirk der Ausländerbe-\nhörde\nkraft Gesetzes entstanden\nam\ngeändert am\nerlischt am\nbb) § 59b Absatz 1 AsylG                     (7)\nBezirk der Ausländerbe-\nhörde\nerteilt am\nbefristet bis\nai) Wohnsitzauflage nach\naa)    § 60 Absatz 1 AsylG                   (7)\nOrt\nerteilt am\nbefristet bis\nbb) § 60 Absatz 2 Satz 1                     (7)\nNummer 1 und 2 AsylG\nOrt\nerteilt am\nbefristet bis\ncc)    § 60 Absatz 2 Satz 1                  (7)\nNummer 3 AsylG\nBezirk der Ausländerbe-\nhörde\nerteilt am\nbefristet bis                                                                         “.\nee) In Spalte B wird jeweils neben den Buchstaben o und p aus Spalte A die Angabe „(3)“ eingefügt.\nff) In Spalte C werden die ersten zwei Anstriche wie folgt gefasst:\n„ – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis f, h bis k, m bis z\n– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche\nStellen zu Spalte A Buchstabe a, g, l, o, p, t bis v, z, ai“.\ne) Nummer 9 wird wie folgt geändert:\naa) In Spalte A Buchstabe n bis p werden jeweils nach den Wörtern „ausgestellt am“ die Wörter „gültig bis“\neingefügt.\nbb) In Spalte B wird zu Buchstabe n Doppelbuchstabe aa und bb aus Spalte A jeweils die Angabe „*“\ngestrichen.\ncc) In den Spalten A, B und C werden nach Buchstabe p die folgenden Buchstaben q bis w angefügt:\n„ q) Räumliche Beschränkung nach                            – Ausländerbehör-\n§ 12 Absatz 2 Satz 2 AufenthG                (7)       den und mit der\nLand                                                   Durchführung\nausländerrecht-\nOrt                                                    licher Vorschrif-\nerteilt am                                             ten betraute öf-\nfentliche Stellen\nbefristet bis\nzu Spalte A\ngeändert am                                            Buchstabe q\nbis w","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018 2427\nr) Wohnsitzauflage nach\n§ 12 Absatz 2 Satz 2 AufenthG                (7)\nLand\nOrt\nerteilt am\nbefristet bis\ngeändert am\ns) Wohnsitzregelung nach\n§ 12a Absatz 1 Satz 1 AufenthG               (7)\nLand\nkraft Gesetzes entstanden am\nerlischt am\n§ 12a Absatz 2 Satz 1 AufenthG               (7)\nOrt oder Landkreis\nerteilt am\nbefristet bis\ngeändert am\n§ 12a Absatz 3 AufenthG                      (7)\nOrt oder Landkreis\nerteilt am\nbefristet bis\ngeändert am\n§ 12a Absatz 4 Satz 1 AufenthG               (7)\nOrt, an dem der Wohnsitz nicht\ngenommen werden darf\nerteilt am\nbefristet bis\ngeändert am\nt) Wohnsitzverpflichtung nach\n§ 24 Absatz 5 Satz 2 AufenthG                (7)\n(auch in Verbindung mit § 23\nAbsatz 3 und § 23 Absatz 4\nSatz 2 AufenthG)\nOrt\nkraft Gesetzes entstanden am\nerlischt\nu) Wohnsitzverpflichtung nach\n§ 46 Absatz 1 AufenthG                       (7)\nOrt\nerteilt am\nbefristet bis\ngeändert am\nv) Räumliche Beschränkung nach\n§ 61 Absatz 1 Satz 1 AufenthG                (7)\nLand","2428       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018\nkraft Gesetzes entstanden am\nerlischt am\n§ 61 Absatz 1a Satz 1 AufenthG                   (7)\nBezirk\nkraft Gesetzes entstanden am\nerlischt am\n§ 61 Absatz 1c Satz 1 AufenthG                   (7)\nLand oder Bezirk\nerteilt am\nbefristet bis\ngeändert am\n§ 61 Absatz 1c Satz 2 AufenthG                   (7)\nBezirk\nerteilt am\nbefristet bis\ngeändert am\nw) Wohnsitzauflage nach\n§ 61 Absatz 1d Satz 1 AufenthG                   (7)\nOrt\nkraft Gesetzes entstanden am\nerlischt am                                                                                      “.\nf) Nummer 10 wird wie folgt geändert:\naa) Spalte A Buchstabe b wird wie folgt geändert:\naaa) In Doppelbuchstabe hh werden vor dem Dreifachbuchstaben aaa die Wörter „Absatz 1 Nummer 1“\ndurch das Wort „AufenthG“ ersetzt und wird der folgende Dreifachbuchstabe ddd angefügt:\n„ddd) § 18a Absatz 1a AufenthG\n(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete im Anschluss an eine Ausbildungsduldung\nnach § 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthG)\nerteilt am\nbefristet bis\nwiderrufen am“.\nbbb) Nach Doppelbuchstabe ss wird folgender Doppelbuchstabe tt eingefügt:\n„tt) § 20 Absatz 7 AufenthG\n(Arbeitsplatzsuche nach Abschluss der Forschungstätigkeit)\nerteilt am\nbefristet bis“.\nccc) Die bisherigen Doppelbuchstaben tt bis yy werden die Doppelbuchstaben uu bis zz.\nddd) In Spalte B wird neben Doppelbuchstabe zz aus Spalte A die Angabe „(2)*“ eingefügt.\nbb) Spalte A Buchstabe d wird wie folgt geändert:\naaa) Nach Doppelbuchstabe ee werden die folgenden Doppelbuchstaben ff bis pp eingefügt:\n„\nff)      § 30 AufenthG                        (2)*\n(Ehegattennachzug)\nohne § 30 Absatz 1 Satz 1\nNummer 3 Buchstabe c\ndritte und vierte Alterna-\ntive und Nummer 3 Buch-\nstabe g erste Alternative\nAufenthG\nerteilt am\nbefristet bis","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018 2429\ngg)   § 30 Absatz 1 Satz 1                 (2)*\nNummer 3 Buchstabe c\ndritte Alternative AufenthG\n(Ehegattennachzug zu\nAsylberechtigtem)\nerteilt am\nbefristet bis\nhh)   § 30 Absatz 1 Satz 1                 (2)*\nNummer 3 Buchstabe c\nvierte Alternative\nAufenthG\n(Ehegattennachzug zu\nanerkanntem Flüchtling)\nerteilt am\nbefristet bis\nii)   § 30 Absatz 1 Satz 1                 (2)*\nNummer 3 Buchstabe g\nerste Alternative AufenthG\n(Ehegattennachzug zu\neinem Inhaber einer\nBlauen Karte EU)\nerteilt am\nbefristet bis\njj)   § 32 Absatz 1 Nummer 1               (2)*\nAufenthG\n(Kindesnachzug zu einem\nInhaber einer Aufenthalts-\nerlaubnis nach § 7 Ab-\nsatz 1 Satz 3 oder Kapi-\ntel 2 Abschnitt 3 oder 4\nAufenthG)\nerteilt am\nbefristet bis\nkk)   § 32 Absatz 1 Nummer 2               (2)*\nAufenthG\n(Kindesnachzug zu Asyl-\nberechtigtem oder aner-\nkanntem Flüchtling)\nerteilt am\nbefristet bis\nll)   § 32 Absatz 1 Nummer 3               (2)*\nAufenthG\n(Kindesnachzug zu einem\nInhaber einer Aufenthalts-\nerlaubnis nach den\n§§ 28, 30, 31, 36 oder 36a\nAufenthG)\nerteilt am\nbefristet bis","2430  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018\nmm) § 32 Absatz 1 Nummer 4                (2)*\nAufenthG\n(Kindesnachzug zu einem\nInhaber einer Aufenthalts-\nerlaubnis nach sonstigen\nVorschriften des\nAufenthG)\nerteilt am\nbefristet bis\nnn)     § 32 Absatz 1 Nummer 5            (2)*\nerste Alternative AufenthG\n(Kindesnachzug zu einem\nInhaber einer Blauen Karte\nEU)\nerteilt am\nbefristet bis\noo)     § 32 Absatz 1 Nummer 6            (2)*\nAufenthG\n(Kindesnachzug zu einem\nInhaber einer Niederlas-\nsungserlaubnis)\nerteilt am\nbefristet bis\npp)     § 32 Absatz 1 Nummer 7            (2)*\nAufenthG\n(Kindesnachzug zu einem\nInhaber einer Erlaubnis\nzum Daueraufenthalt-EU)\nerteilt am\nbefristet bis\n“.\nbbb) Die bisherigen Doppelbuchstaben ff bis ii werden aufgehoben und die bisherigen Doppelbuchsta-\nben jj bis nn werden die Doppelbuchstaben qq bis uu.\nccc) In den Spalten A und B werden nach Buchstabe d Doppelbuchstabe ww die folgenden Doppel-\nbuchstaben xx bis zz angefügt:\n„\nxx)     § 36a Absatz 1 Satz 1             (2)*\nerste Alternative AufenthG\n(Ehegattennachzug zu\nsubsidiär Schutzberech-\ntigten)\nerteilt am\nbefristet bis\nyy)     § 36a Absatz 1 Satz 1             (2)*\nzweite Alternative\nAufenthG\n(Kindesnachzug zu sub-\nsidiär Schutzberechtigten)\nerteilt am\nbefristet bis\nzz)     § 36a Absatz 1 Satz 2             (2)*\nAufenthG\n(Elternnachzug zu min-\nderjährigen subsidiär\nSchutzberechtigten)\nerteilt am\nbefristet bis\n“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018            2431\ng) Nummer 11 Spalte A wird wie folgt geändert:                     „b) Ausreisepflicht\naa) Die Buchstaben l bis n werden wie folgt ge-                     vollziehbar seit“.\nfasst:                                                  cc) In Spalte A werden die bisherigen Buchsta-\n„l) § 26 Absatz 3                                           ben b bis i die Buchstaben c bis j.\nSatz 1 AufenthG                                    dd) In Spalte B wird nach Buchstabe a aus\n(Asyl/GFK nach 5 Jahren)                               Spalte A die Angabe „(3)“ eingefügt.\nerteilt am\nee) Spalte C wird wie folgt gefasst:\nm) § 26 Absatz 3\nSatz 3 AufenthG                                        „ – Ausländerbehörden und mit der Durch-\n(Asyl/GFK nach 3 Jahren)                                   führung ausländerrechtlicher Vorschriften\nerteilt am                                                 betraute öffentliche Stellen zu Spalte A\nBuchstabe a bis i\nn)   § 26 Absatz 3\nSatz 5 in Verbindung mit § 35 AufenthG                  – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge\n(Kinder mit Einreise vor Vollendung des                    zu Spalte A Buchstabe c und d\n18. Lebensjahres)                                       – Zuspeicherung durch die Registerbe-\nerteilt am“.                                               hörde zu Spalte A Buchstabe j“.\nbb) Nach Buchstabe n wird folgender Buch-                   ff) In Spalte D werden die Wörter „Statistisches\nstabe o eingefügt:                                          Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis h“\n„o) § 26 Absatz 3                                           durch die Wörter „Statistisches Bundesamt\nSatz 6 in Verbindung mit Satz 1 AufenthG                zu Spalte A Buchstabe a bis i“ ersetzt.\n(Resettlement nach 5 Jahren)                     j) Nummer 14a wird wie folgt geändert:\nerteilt am“.                                        aa) Spalte A wird wie folgt geändert:\ncc) Nach Buchstabe o wird folgender Buch-                       aaa) Vor Buchstabe a wird folgender Buch-\nstabe p eingefügt:                                                stabe a eingefügt:\n„p) § 26 Absatz 3                                                 „a) nach § 11 Absatz 1 und 2 AufenthG\nSatz 6 in Verbindung mit Satz 3 AufenthG                          wegen Ausweisung, Zurückschie-\n(Resettlement nach 3 Jahren)                                      bung oder Abschiebung\nerteilt am“.\nangeordnet am\ndd) Die bisherigen Buchstaben o bis v werden\ndie Buchstaben q bis x.                                               Wirkung befristet bis\nee) Der neue Buchstabe q wird wie folgt gefasst:                          Für die Dauer von … Jahren/... Mo-\nnaten ab Ausweisung/Zurückschie-\n„q) § 26 Absatz 4 AufenthG                                            bung/Abschiebung“.\n(aus humanitären Gründen nach 5 Jahren)\nerteilt am“.                                            bbb) Die bisherigen Buchstaben a bis c wer-\nden die Buchstaben b bis d.\nff) In Spalte B wird jeweils neben den Buchsta-\nben o und p aus Spalte A die Angabe „(2)*“                  ccc) Nach Buchstabe d wird folgender\neingefügt.                                                        Buchstabe e eingefügt:\nh) Nummer 13 wird wie folgt geändert:                                    „e) nach § 11 Absatz 9 AufenthG\nwegen Einreise- und Aufenthalts-\naa) In Spalte A wird nach Buchstabe f folgender                           verbot\nBuchstabe g eingefügt:\n– Frist des Einreise- und Aufent-\n„g) bedingte Ausweisungsverfügung                                        haltsverbots durch Wiederein-\ngemäß § 53 Absatz 4 Satz 1 AufenthG                                  reise gehemmt am\nerlassen am                                                        – Für die Dauer von“.\nWirkung noch nicht eingetreten                          ddd) Der bisherige Buchstabe d wird Buch-\nunanfechtbar seit“.                                           stabe f.\nbb) In Spalte A werden die Buchstaben g bis s               bb) In Spalte B wird neben Buchstabe d aus\ndie Buchstaben h bis t.                                     Spalte A die Angabe „(2)“ eingefügt.\ncc) In Spalte B wird neben Buchstabe g aus                  cc) Spalte C wird wie folgt gefasst:\nSpalte A die Angabe „(3)“ eingefügt.                        „ – Ausländerbehörden und mit der Durch-\ni) Nummer 14 wird wie folgt geändert:                                  führung ausländerrechtlicher Vorschriften\naa) Spalte A Buchstabe a wird wie folgt gefasst:                    betraute öffentliche Stellen zu Spalte A\nBuchstabe a bis d\n„a) Frist zur freiwilligen Ausreise\n– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge\ngesetzt am                                                  zu Spalte A Buchstabe c bis e\nzugestellt am                                            – Zuspeicherung durch die Registerbe-\nFrist bis“.                                                 hörde zu Spalte A Buchstabe f“.\nbb) In Spalte A wird nach Buchstabe a folgender             dd) In Spalte D werden die Wörter „Statistisches\nBuchstabe b eingefügt:                                      Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis c“","2432         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018\ndurch die Wörter „Statistisches Bundesamt                     f)  Bescheinigung über die Aussetzung der\nzu Spalte A Buchstabe a bis e“ ersetzt.                           Abschiebung (Duldung) nach § 60a Ab-\nk) Nummer 17 wird wie folgt geändert:                                    satz 2 Satz 13 AufenthG\naa) In Spalte A Buchstabe b werden in Doppel-                         erteilt am\nbuchstabe cc die Wörter „zu einem Dul-                            befristet bis\ndungsinhaber nach Doppelbuchstabe aa\noder bb“ gestrichen.                                              widerrufen am“.\nbb) In Spalte A Buchstabe b werden nach dem                   ff) In Spalte A werden die bisherigen Buchsta-\nDoppelbuchstaben cc die folgenden Dop-                        ben e bis g die Buchstaben g bis i.\npelbuchstaben dd bis kk eingefügt:                        gg) In Spalte B wird nach den Buchstaben d\n„dd) weil konkrete Maßnahmen zur Aufent-                      und e aus Spalte A jeweils die Angabe „(2)“\nhaltsbeendigung bevorstehen                             eingefügt.\nee)   wegen eines Asylfolgeantrags                        hh) Spalte C wird wie folgt gefasst:\nff)   als unbegleiteter Minderjähriger gemäß                  „ – Ausländerbehörden und mit der Durch-\n§ 58 Absatz 1a AufenthG                                     führung ausländerrechtlicher Vorschrif-\ngg) bei fehlendem, aber erforderlichem Ein-                       ten betraute öffentliche Stellen zu Spalte\nvernehmen der Staatsanwaltschaft                            A Buchstabe a bis f, h und i\noder der Zeugenschutzdienststelle                        –  mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute\nnach § 72 Absatz 4 AufenthG                                 Behörde zu Spalte A Buchstabe g und i“.\nhh) bei fehlendem Absehen von einer Voll-\nii) In Spalte D werden die Wörter „ohne Angabe\nstreckung nach § 456a StPO\nder einzelnen, in Spalte A Buchstabe b Dop-\nii)   bei stattgegebenem Eilantrag gemäß                      pelbuchstabe aa bis dd genannten Dul-\n§ 123 VwGO                                              dungsgründe“ sowie die Wörter „mit Angabe\njj)   bei Anordnung der aufschiebenden                        der einzelnen, in Spalte A Buchstabe b Dop-\nWirkung nach § 80 Absatz 5 VwGO                         pelbuchstabe aa bis dd genannten Dul-\nkk)   bei Vorliegen von Abschiebungshinder-                   dungsgründe – Statistisches Bundesamt zu\nnissen nach § 60 Absatz 1 bis 5 sowie                   Spalte A Buchstabe a bis d“ gestrichen.\n7 AufenthG“.                                     l) Nummer 18 wird wie folgt geändert:\ncc) In Spalte A Buchstabe b wird der bisherige                aa) In Spalte A werden jeweils nach den Wörtern\nDoppelbuchstabe dd der Doppelbuch-                            „erlassen am“ die Wörter „gültig bis“ ange-\nstabe ll.                                                     fügt.\ndd) In Spalte A Buchstabe b werden nach den                   bb) In Spalte C werden nach den Wörtern „Aus-\nWörtern „widerrufen am“ und vor dem Buch-                     länderbehörden und mit der Durchführung\nstaben c die Wörter „erloschen am“ einge-                     ausländerrechtlicher Vorschriften betraute\nfügt.                                                         öffentliche Stellen“ die folgenden Wörter\nee) In Spalte A werden nach Buchstabe d die                       „– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute\nfolgenden Buchstaben e und f eingefügt:                       Behörde“ angefügt.\n„e) Bescheinigung über die Aussetzung der\nAbschiebung (Duldung) nach § 60a Ab-                                   Artikel 2\nsatz 2 Satz 4 AufenthG                                               Inkrafttreten\nerteilt am\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-\nbefristet bis                                zes 2 neun Monate nach der Verkündung in Kraft.\nwiderrufen am                                   (2) Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe c und e bis k\nerloschen am                                 treten fünf Monate nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 11. Dezember 2018\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer"]}