{"id":"bgbl1-2018-45-7","kind":"bgbl1","year":2018,"number":45,"date":"2018-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/45#page=87","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-45-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_45.pdf#page=87","order":7,"title":"Verordnung über befugte Stellen nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhGBefStV)","law_date":"2018-12-08T00:00:00Z","page":2423,"pdf_page":87,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018                               2423\nVerordnung\nüber befugte Stellen nach dem Urheberrechtsgesetz\n(UrhGBefStV)*\nVom 8. Dezember 2018\nAuf Grund des § 45c Absatz 5 des Urheberrechts-                       2. mit welchen anderen befugten Stellen sie Vervielfäl-\ngesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes                          tigungsstücke in einem barrierefreien Format aus-\nvom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2014) eingefügt                            tauscht.\nworden ist, verordnet das Bundesministerium der Jus-\n(2) Sofern es erforderlich ist, erteilt die befugte Stelle\ntiz und für Verbraucherschutz:\ndie Auskunft in einem barrierefreien Format.\n§1\n§3\nSorgfalts- und Informationspflichten\nAufsicht über befugte Stellen\nEine befugte Stelle im Sinne des § 45c Absatz 3 des\nUrheberrechtsgesetzes, die die in § 45c Absatz 1 und 2                      (1) Aufsichtsbehörde ist das Deutsche Patent- und\ndes Urheberrechtsgesetzes genannten Nutzungen vor-                       Markenamt. Die Aufsichtsbehörde achtet darauf, dass\nnehmen will, legt Verfahren fest, die sicherstellen, dass                befugte Stellen den Pflichten nachkommen, die ihnen\nsie                                                                      nach den §§ 1 und 2 obliegen.\n1. Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien For-                     (2) Die Aufsichtsbehörde kann alle erforderlichen\nmat nur an Menschen mit einer Seh- oder Lese-                        Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die be-\nbehinderung im Sinne des § 45b Absatz 2 des Ur-                      fugten Stellen die Pflichten nach den §§ 1 und 2 erfül-\nheberrechtsgesetzes oder andere befugte Stellen                      len. Sie kann insbesondere von den befugten Stellen\nverbreitet oder ihnen übermittelt oder zugänglich                    jederzeit Auskunft sowie die Vorlage von Unterlagen\nmacht;                                                               verlangen.\n2. geeignete Schritte unternimmt, um der unzulässigen                       (3) Für die Verwaltungstätigkeit der Aufsichtsbe-\nVervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Wieder-                  hörde gelten das Verwaltungsverfahrensgesetz und\ngabe oder öffentlichen Zugänglichmachung von Ver-                    das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz.\nvielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format\nentgegenzuwirken;                                                       (4) Die Aufsichtsbehörde nimmt ihre Aufgaben und\nBefugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.\n3. Werke oder andere Schutzgegenstände und deren\nVervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format\nsorgfältig behandelt und Aufzeichnungen hierüber                                                    §4\nführt;                                                                          Anzeige bei der Aufsichtsbehörde\n4. Informationen darüber, wie sie ihren Pflichten nach                      (1) Eine befugte Stelle teilt unverzüglich nach Beginn\nden Nummern 1 bis 3 nachkommt, soweit zweckmä-                       der in § 45c Absatz 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes\nßig auf ihrer Internetseite oder in sonstiger Weise                  genannten Nutzungen der Aufsichtsbehörde in Text-\nveröffentlicht und auf dem neuesten Stand hält.                      form den Zeitpunkt des Beginns der Nutzungen und\nihre Kontaktdaten mit.\n§2\n(2) Die Aufsichtsbehörde führt eine Liste mit allen\nAuskunftspflichten\nangezeigten befugten Stellen und veröffentlicht diese\n(1) Eine befugte Stelle hat Menschen mit einer Seh-                   barrierefrei auf ihrer Internetseite.\noder Lesebehinderung, Rechtsinhabern sowie befugten\nStellen auf Verlangen Auskunft darüber zu geben,                                                        §5\n1. von welchen Werken sie Vervielfältigungsstücke in\nInkrafttreten\neinem barrierefreien Format besitzt und um welche\nFormate es sich dabei handelt;                                          Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.\nBerlin, den 8. Dezember 2018\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nKatarina Barley\n* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1564 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017 über\nbestimmte zulässige Formen der Nutzung bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger\nSchutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 2001/29/EG\nzur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 242 vom\n20.9.2017, S. 6)."]}