{"id":"bgbl1-2018-45-6","kind":"bgbl1","year":2018,"number":45,"date":"2018-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/45#page=58","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-45-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_45.pdf#page=58","order":6,"title":"Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz  PpSG)","law_date":"2018-12-11T00:00:00Z","page":2394,"pdf_page":58,"num_pages":29,"content":["2394           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018\nGesetz\nzur Stärkung des Pflegepersonals\n(Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG)\nVom 11. Dezember 2018\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:              neue Pflegepersonalkostenvergütung zu entwi-\nckeln. Hierfür haben sie insbesondere bis zum\nArtikel 1                                31. Januar 2019 eine eindeutige, bundeseinheit-\nÄnderung des                                liche Definition der auszugliedernden Pflegeper-\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes                         sonalkosten zu vereinbaren und dabei auch Re-\ngelungen für die Zuordnung von Kosten von Pfle-\nDas Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung               gepersonal festzulegen, das überwiegend in der\nder Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I                     unmittelbaren Patientenversorgung auf betten-\nS. 886), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom              führenden Stationen tätig ist. Die Krankenhäuser\n17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, wird          haben die Vorgaben zur Ausgliederung und zur\nwie folgt geändert:                                                bundeseinheitlichen Definition nach den Sätzen 1\n1. § 17a wird wie folgt geändert:                                  und 2 für die Abgrenzung ihrer Kosten und Leis-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            tungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 anzu-\nwenden. Die Vertragsparteien nach Absatz 2\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Kosten der              Satz 1 haben die Bewertungsrelationen für das\nin § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten             DRG-Vergütungssystem erstmals für das Jahr\nund der Ausbildungsvergütungen“ durch die              2020 um die Summe der Bewertungsrelationen\nWörter „Die Kosten der in § 2 Nummer 1a                der nach Satz 1 auszugliedernden Pflegeperso-\ngenannten mit den Krankenhäusern notwen-               nalkosten und die Zusatzentgelte um die pflege-\ndigerweise verbundenen Ausbildungsstätten,             relevanten Kosten zu vermindern sowie auf dieser\ndie Ausbildungsvergütungen für die in § 2              Grundlage die Fallpauschalenvereinbarung bis\nNummer 1a genannten Berufe“ ersetzt.                   zum 30. September 2019 abzuschließen. Sie\nbb) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:              haben die nach Satz 1 auszugliedernden Pflege-\npersonalkosten bis zum 30. September 2019 in\n„Bei der Ermittlung der Mehrkosten der Aus-\neinem Katalog mit bundeseinheitlichen Bewer-\nbildungsvergütung sind Personen, die in der\ntungsrelationen je voll oder teilstationärem Bele-\nKrankenpflege oder Kinderkrankenpflege aus-\ngungstag auszuweisen und den Katalog jährlich\ngebildet werden, im zweiten und dritten Jahr\nweiterzuentwickeln. Der Katalog ist erstmals für\nihrer Ausbildung im Verhältnis 9,5 zu 1 auf\ndas Jahr 2020 von den Vertragsparteien nach\ndie Stelle einer in diesen Berufen voll ausge-\n§ 18 Absatz 2 für die Abzahlung des Pflegebud-\nbildeten Person anzurechnen. Personen, die\ngets nach § 6a des Krankenhausentgeltgesetzes\nin der Krankenpflegehilfe ausgebildet werden,\nanzuwenden. Für die Ausgliederung der Pflege-\nsind nach dem ersten Jahr ihrer Ausbildung\npersonalkosten und die Entwicklung einer neuen\nim Verhältnis 6 zu 1 auf die Stelle einer in\nPflegepersonalkostenvergütung nach Satz 1 so-\nden Berufen der Krankenpflege oder der Kin-\nwie für die Vereinbarung einer bundeseinheit-\nderkrankenpflege voll ausgebildeten Person\nlichen Definition nach Satz 2 gelten die Regelun-\nanzurechnen.“\ngen nach Absatz 2 Satz 4 bis 7 zur Einbindung\nb) In Absatz 3 Satz 3 werden vor dem Punkt am                   der Berufsorganisationen der Krankenpflegeberu-\nEnde die Wörter „und wird in seiner Entwicklung              fe, zur Beschlussfassung sowie zu den Teilnahme\nnicht durch den Veränderungswert nach § 9 Ab-                und Zugangsrechten des Bundesministeriums für\nsatz 1b Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes                Gesundheit entsprechend. Für die Ausweisung\nbegrenzt“ eingefügt.                                         der auszugliedernden Pflegepersonalkosten in\n2. § 17b wird wie folgt geändert:                                  einem Katalog mit bundeseinheitlichen Bewer-\ntungsrelationen und die Weiterentwicklung des\na) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende\nKatalogs nach Satz 5 gelten die Veröffentlichungs-\nein Komma und werden die Wörter „soweit Ab-\npflichten nach Absatz 2 Satz 8 entsprechend. Die\nsatz 4 keine abweichenden Regelungen enthält“\nVertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 berichten\neingefügt.\ndem Bundesministerium für Gesundheit über die\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                             Auswirkungen, die die Einführung des Pflegebud-\n„(4) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1           gets nach § 6a des Krankenhausentgeltgesetzes\nhaben auf der Grundlage eines Konzepts des In-               auf die Entwicklung der Pflegepersonalstellen\nstituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus die             und -kosten in den Jahren 2020 bis 2024 hat.\nPflegepersonalkosten für die unmittelbare Patien-            Sie haben hierzu zum 31. August 2021 einen Zwi-\ntenversorgung auf bettenführenden Stationen aus              schenbericht und zum 31. August 2025 einen ab-\ndem Vergütungssystem auszugliedern und eine                  schließenden Bericht vorzulegen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018             2395\nc) In Absatz 5 Satz 1 wird im Satzteil vor der Auf-           Land den ihm nach Satz 1 jährlich zustehenden An-\nzählung die Angabe „bis 3“ durch die Angabe                teil nicht ausschöpft, kann der verbleibende Anteil\n„bis 4“ ersetzt.                                           noch bis zum 31. Dezember 2022 beantragt wer-\nden. Fördermittel, die von einem Land bis zum\nArtikel 2                              31. Dezember 2022 durch vollständig und vorbe-\nWeitere Änderung des                           haltlos eingereichte Anträge nicht vollständig bean-\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes                       tragt worden sind, verbleiben beim Gesundheits-\nfonds; der auf die Beteiligung der privaten Kranken-\nDas Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung             versicherungen entfallende Anteil ist an diese zu-\nder Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I                   rückzuzahlen. Mit den verbleibenden 5 Prozent\nS. 886), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes ge-         des Betrags nach Satz 1 können jährlich Vorhaben\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                      gefördert werden, die sich auf mehrere Länder er-\n0. In § 10 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die           strecken und für die die beteiligten Länder einen\nWörter „§ 17b Absatz 3 Satz 6 und 7“ durch die               gemeinsamen Antrag stellen (länderübergreifende\nWörter „§ 17b Absatz 3 Satz 4 bis 6“ ersetzt.                Vorhaben). Innerhalb eines Jahres nicht ausge-\n1. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:                     schöpfte Teile des Betrags nach Satz 4 können\nvon den Ländern noch bis zum 31. Dezember 2022\n„§ 12a                              gemeinsam beantragt werden. Soweit die Mittel\nFortführung                            nach Satz 4 bis zum 31. Dezember 2022 durch voll-\nder Förderung zur Verbesserung                    ständig und vorbehaltlos gestellte Anträge nicht\nder Versorgungsstrukturen ab dem Jahr 2019                vollständig beantragt worden sind, verbleiben sie\n(1) Zur Fortführung der Förderung von Vorhaben            beim Gesundheitsfonds; der auf die Beteiligung\nder Länder zur Verbesserung der Strukturen in der            der privaten Krankenversicherungen entfallende\nKrankenhausversorgung werden dem beim Bun-                   Anteil ist an diese zurückzuzahlen.\ndesversicherungsamt errichteten Strukturfonds in                (3) Voraussetzung für eine Zuteilung von Förder-\nden Jahren 2019 bis 2022 weitere Mittel in Höhe              mitteln nach Absatz 2 ist, dass\nvon bis zu 500 Millionen Euro jährlich aus der Liqui-\n1. die Umsetzung des zu fördernden Vorhabens am\nditätsreserve des Gesundheitsfonds zugeführt. Im\n1. Januar 2019 noch nicht begonnen hat,\nFall einer finanziellen Beteiligung der privaten Kran-\nkenversicherungen an der Förderung nach Satz 1               2. das antragstellende Land, gegebenenfalls ge-\nerhöht sich das Fördervolumen um den entspre-                    meinsam mit dem Träger der zu fördernden Ein-\nchenden Betrag. § 12 Absatz 1 Satz 3 und 6 gilt                  richtung, mindestens 50 Prozent der förderungs-\nentsprechend. Über die Förderung der in § 12 Ab-                 fähigen Kosten des Vorhabens (Ko-Finanzie-\nsatz 1 Satz 3 genannten Zwecke hinaus können                     rung) trägt, wobei das Land mindestens die\nauch die folgenden Vorhaben gefördert werden:                    Hälfte dieser Ko-Finanzierung aus eigenen\n1. wettbewerbsrechtlich zulässige Vorhaben zur                   Haushaltsmitteln aufbringen muss,\nBildung von Zentren zur Behandlung von selte-            3. das antragstellende Land sich verpflichtet,\nnen, komplexen oder schwerwiegenden Erkran-                  a) in den Jahren 2019 bis 2022 jährlich Haus-\nkungen an Hochschulkliniken, soweit Hoch-                       haltsmittel für die Investitionsförderung der\nschulkliniken und nicht universitäre Krankenhäu-                Krankenhäuser mindestens in der Höhe be-\nser an diesen Vorhaben gemeinsam beteiligt sind,                reitzustellen, die dem Durchschnitt der in\n2. wettbewerbsrechtlich zulässige Vorhaben zur                      den Haushaltsplänen der Jahre 2015 bis 2017\nBildung von Krankenhausverbünden, Vorhaben                      hierfür ausgewiesenen Haushaltsmittel ent-\nzur Bildung integrierter Notfallstrukturen und                  spricht, und\ntelemedizinischer Netzwerkstrukturen,\nb) die in Buchstabe a genannten Mittel um die\n3. Vorhaben zur Verbesserung der informations-                      vom Land getragenen Mittel nach Nummer 2\ntechnischen Sicherheit der Krankenhäuser und                    zu erhöhen und\n4. Vorhaben zur Schaffung zusätzlicher Ausbil-               4. die in Absatz 4 genannten Kriterien erfüllt sind.\ndungskapazitäten in den mit den Krankenhäu-\nsern notwendigerweise verbundenen Ausbildungs-           Beträge, mit denen sich die Länder am Volumen\nstätten nach § 2 Nummer 1a Buchstabe e bis g.            des öffentlichen Finanzierungsanteils der förderfä-\nhigen Kosten nach § 6 Absatz 1 des Kommunalin-\nVorhaben nach Satz 4 Nummer 2 zur Bildung von                vestitionsförderungsgesetzes beteiligen, dürfen\ntelemedizinischen Netzwerkstrukturen können auch             nicht auf die vom Land zu tragenden Kosten nach\ninsoweit gefördert werden, als Hochschulkliniken             Satz 1 Nummer 2 und auf die in den Jahren 2019\nan diesen Vorhaben beteiligt sind.                           bis 2022 bereitzustellenden Haushaltsmittel nach\n(2) Von dem in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten            Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a angerechnet wer-\nBetrag, abzüglich der jährlichen notwendigen Auf-            den. Mittel aus dem Strukturfonds dürfen nicht ge-\nwendungen des Bundesversicherungsamts für die                währt werden, soweit der Krankenhausträger ge-\nVerwaltung der Mittel und die Durchführung der               genüber dem antragstellenden Land auf Grund der\nFörderung sowie der jährlichen Aufwendungen                  zu fördernden Maßnahme zur Rückzahlung von\nnach § 14, kann jedes Land in den Jahren 2019                Mitteln für die Investitionsförderung verpflichtet ist.\nbis 2022 jährlich bis zu 95 Prozent des Anteils be-          Für Mittel der Investitionsförderung, auf deren\nantragen, der sich aus dem Königsteiner Schlüssel            Rückzahlung das Land verzichtet hat, gilt Satz 2\nmit Stand vom 1. Oktober 2018 ergibt. Soweit ein             entsprechend. Das Bundesversicherungsamt prüft","2396         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018\ndie Anträge und weist die Mittel zu, bis der in Ab-           c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nsatz 2 Satz 1 genannte Anteil des Landes ausge-                  aa) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.\nschöpft ist. Nicht zweckentsprechend verwendete\noder überzahlte Mittel sind unverzüglich an das                  bb) Folgender Satz wird angefügt:\nBundesversicherungsamt zurückzuzahlen, wenn eine                      „Widerspruch und Klage gegen die Ver-\nVerrechnung mit Ansprüchen auf Auszahlung von                         pflichtung zur Teilnahme an der Kalkulation\nFördermitteln nicht möglich ist. Die für die Verwal-                  haben keine aufschiebende Wirkung.“\ntung der Mittel und die Durchführung der Förderung            d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nnotwendigen Aufwendungen des Bundesversiche-\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nrungsamts werden aus dem in Absatz 1 Satz 1\nund 2 genannten Betrag gedeckt. Dies gilt auch                        aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort\nfür die Aufwendungen des Bundesversicherungs-                               „Vergütungssystem“ die Wörter „ein-\namts, die nach dem 31. Dezember 2020 für die                                schließlich Vorschriften über die Pflege-\nDurchführung der Förderung nach § 12 entstehen.                             personalkostenvergütung nach Ab-\nDie Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend für länder-                           satz 4“ eingefügt.\nübergreifende Vorhaben.                                               bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „und\n(4) In der Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 3                           seine“ durch die Wörter „einschließlich\nkann auch das Nähere geregelt werden                                        der     Pflegepersonalkostenvergütung\nnach Absatz 4 und die“ ersetzt.\n1. zu den Kriterien der Förderung nach Absatz 1\nund zum Verfahren der Vergabe der Fördermittel,              bb) In Satz 6 werden die Wörter „Absatz 3\nSatz 6“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 4“\n2. zum Nachweis der Förderungsvoraussetzungen                         ersetzt.\nnach Absatz 3 Satz 1 und\n4. Dem § 17c Absatz 5 werden die folgenden Sätze\n3. zum Nachweis zweckentsprechender Verwen-                   angefügt:\ndung der Fördermittel und zur Rückzahlung\nüberzahlter oder nicht zweckentsprechend ver-             „Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der\nwendeter Fördermittel.“                                   Verband der privaten Krankenversicherung haben\neine Vereinbarung zu treffen, die das Nähere zur\n2. § 14 Satz 1 bis 4 wird durch die folgenden Sätze              Übermittlung der Daten entsprechend § 301 Ab-\nersetzt:                                                      satz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\n„Das Bundesversicherungsamt gibt in Abstimmung                regelt. Die Übermittlung der Daten nach Satz 3\nmit dem Bundesministerium für Gesundheit und                  setzt jeweils die schriftliche Einwilligung der Versi-\ndem Bundesministerium der Finanzen eine beglei-               cherten hierzu voraus. Die Einwilligung kann jeder-\ntende Auswertung des durch die Förderung nach                 zeit widerrufen werden.“\nden §§ 12 und 12a bewirkten Strukturwandels in           4a. In § 17d Absatz 1 Satz 7 zweiter Halbsatz werden\nAuftrag. Die hierfür erforderlichen nicht personen-           die Wörter „§ 17b Absatz 3 Satz 6 und 7“ durch die\nbezogenen Daten werden ihm von den antragstel-                Wörter „§ 17b Absatz 3 Satz 4 bis 6“ ersetzt.\nlenden Ländern auf Anforderung zur Weiterleitung\n5. In § 18 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „den\nan die mit der Auswertung beauftragte Stelle zur\n§§ 17b und 17d“ durch die Wörter „§ 17b, sofern\nVerfügung gestellt. Zwischenberichte über die Aus-\nnicht das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bun-\nwertung sind dem Bundesministerium für Gesund-\ndespflegesatzverordnung eine krankenhausindivi-\nheit und dem Bundesministerium der Finanzen jähr-\nduelle Vereinbarung vorsehen,“ ersetzt.\nlich, für die Förderung nach § 12a erstmals zum\n31. Dezember 2020, vorzulegen. Die bis zum               6. In § 28 Absatz 4 Nummer 4 werden die Wörter „Zu-\n31. Dezember 2020 entstehenden Aufwendungen                   und Abschläge und sonstigen Entgelte“ durch die\nfür die Auswertung der Förderung nach § 12 wer-               Wörter „Zu- und Abschläge, sonstigen Entgelte und\nden aus dem Betrag nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und              der tagesbezogenen Pflegeentgelte“ ersetzt.\n2 gedeckt. Die nach diesem Zeitpunkt entstehen-\nden Aufwendungen für die Auswertung nach § 12                                       Artikel 3\nund die Aufwendungen für die Auswertung nach                                Weitere Änderung des\n§ 12a werden aus dem Betrag nach § 12a Absatz 1                    Krankenhausfinanzierungsgesetzes\nSatz 1 und 2 gedeckt.“\nIn § 17a Absatz 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzie-\n3. § 17b wird wie folgt geändert:                           rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\na) Der Überschrift wird ein Komma und das Wort           vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch\n„Verordnungsermächtigung“ angefügt.                  Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden\nnach den Wörtern „ausgebildet werden,“ die Wörter\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende         „nach dem ersten Jahr ihrer Ausbildung“ eingefügt.\nein Semikolon und werden die Wörter „insbe-\nsondere wirken sie mit den Abrechnungsbestim-                                   Artikel 4\nmungen darauf hin, dass die Voraussetzungen,\nunter denen bei Wiederaufnahme von Patientin-                                Änderung der\nnen und Patienten eine Zusammenfassung der                          Bundespflegesatzverordnung\nFalldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung          Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem-\nin eine Fallpauschale vorzunehmen sind, dem          ber 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 6b\nWirtschaftlichkeitsgebot hinreichend Rechnung        des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581)\ntragen“ eingefügt.                                   geändert worden ist, wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018           2397\n1. In § 3 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „40“ durch           c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder der\ndie Angabe „55“ ersetzt.                                        von ihm mit der Auswertung nach § 14 des Kran-\n2. § 11 wird wie folgt geändert:                                   kenhausfinanzierungsgesetzes beauftragten Stel-\nle“ gestrichen.\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nd) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n„In der Vereinbarung ist zu regeln, dass Mittel, die\nnicht zweckentsprechend für die Finanzierung                    „(4) Das Bundesversicherungsamt übermittelt\nder Tariferhöhungen von Pflegepersonal verwen-               die ihm von den zuständigen obersten Landesbe-\ndet wurden, zurückzuzahlen sind.“                            hörden nach Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie die von\nden Ländern nach Absatz 3 Satz 1 übermittelten\nb) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nUnterlagen an die von ihm mit der Auswertung\naa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch                 nach § 14 des Krankenhausfinanzierungsgeset-\nein Komma ersetzt.                                       zes beauftragte Stelle.“\nbb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                  3. Nach § 10 wird folgende Überschrift eingefügt:\n„3. erstmals für das Jahr 2018 den Nachweis,                                  „Teil 2\ndass die zusätzlichen Mittel für Tariferhö-\nhungen von Pflegepersonal zweckent-                              Förderung nach § 12a\nsprechend für die Finanzierung des Pfle-               des Krankenhausfinanzierungsgesetzes“.\ngepersonals verwendet wurden.“               4. § 11 wird durch die folgenden §§ 11 bis 18 ersetzt:\n3. In § 18 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „ist für die                                „§ 11\nJahre 2017 bis 2019“ durch die Wörter „sind für die\nJahre 2017 und 2018“ ersetzt, werden nach den                             Förderungsfähige Vorhaben\nWörtern „dass die“ die Wörter „nach Satz 1“ einge-             (1) Ein Vorhaben wird nach § 12a Absatz 1 in Ver-\nfügt und wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon           bindung mit Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4 des Kran-\nund werden die Wörter „für das Jahr 2019 sind eine          kenhausfinanzierungsgesetzes gefördert, wenn\nRückzahlung von Mitteln und eine Absenkung des              1. ein Krankenhaus oder Teile von akutstationären\nGesamtbetrags nicht vorzunehmen, wenn das Kran-                 Versorgungseinrichtungen eines Krankenhauses\nkenhaus nachweist, dass die nach Satz 1 vereinbar-              dauerhaft geschlossen werden, insbesondere\nten Mittel vollständig für die Finanzierung von Per-            wenn ein Standort, eine unselbständige Betriebs-\nsonal zur Erreichung der Vorgaben der Psychiatrie-              stätte oder eine Fachrichtung eines Krankenhau-\nPersonalverordnung verwendet wurden“ eingefügt.                 ses geschlossen wird,\nArtikel 5                              2. akutstationäre Versorgungskapazitäten, insbeson-\ndere Fachrichtungen mehrerer Krankenhäuser, in\nÄnderung der\nwettbewerbsrechtlich zulässiger Weise standort-\nKrankenhausstrukturfonds-Verordnung\nübergreifend konzentriert werden, insbesondere\nDie Krankenhausstrukturfonds-Verordnung vom                     sofern\n17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2350) wird wie folgt ge-\na) Versorgungseinrichtungen betroffen sind, die\nändert:\nvon einem nicht universitären Krankenhaus\n1. Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:                   an eine Einrichtung eines Hochschulklinikums\n„Teil 1                                    verlegt werden, und für die\nFörderung nach § 12                               aa) der Gemeinsame Bundesausschuss Min-\ndes Krankenhausfinanzierungsgesetzes“.                            destmengen festgelegt hat oder\n2. § 8 wird wie folgt geändert:                                       bb) in den Krankenhausplänen der Länder\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                    Mindestfallzahlen vorgesehen sind,\naa) In Satz 1 werden im Satzteil vor der Aufzäh-             b) es sich um Versorgungseinrichtungen zur Be-\nlung die Wörter „oder der von diesem nach                   handlung seltener Erkrankungen handelt, die\n§ 14 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes                   von einem nicht universitären Krankenhaus\nmit der Auswertung beauftragten Stelle“ ge-                 an eine Einrichtung eines Hochschulklinikums\nstrichen.                                                   verlegt werden, oder\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „oder die von ihm            c) die beteiligten Krankenhäuser eine dauerhafte\nmit der Auswertung nach § 14 des Kranken-                   Zusammenarbeit im Rahmen eines Kranken-\nhausfinanzierungsgesetzes beauftragte Stel-                 hausverbunds, etwa durch gemeinsame Ab-\nle“ gestrichen.                                             stimmung des Versorgungsangebots, verein-\nbart haben,\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Spätestens innerhalb von 15 Monaten nach Ab-            3. ein Krankenhaus oder Teile von akutstationären\nschluss eines Vorhabens übersenden die Länder                Versorgungseinrichtungen eines Krankenhauses,\ndem Bundesversicherungsamt sowie den Lan-                    insbesondere ein Standort, eine unselbständige\ndesverbänden der Krankenkassen und den Er-                   Betriebsstätte oder eine Fachrichtung, mindes-\nsatzkassen den Nachweis über die zweckent-                   tens aber eine Abteilung eines Krankenhauses,\nsprechende Verwendung der Fördermittel; das                  umgewandelt werden in\nBundesversicherungsamt kann die Frist in be-                 a) eine bedarfsnotwendige andere Fachrichtung\ngründeten Ausnahmefällen einmalig verlängern.“                  oder","2398         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018\nb) eine nicht akutstationäre Versorgungseinrich-             kenhausplanerisch festgesetzten      Betten   des\ntung, insbesondere in eine Einrichtung der                Krankenhauses mit\nambulanten, der sektorenübergreifenden oder               a) 4 500 Euro je Bett bei einer Verminderung um\nder palliativen Versorgung, in eine stationäre               11 bis 30 Betten,\nPflegeeinrichtung oder in eine Einrichtung der\nstationären Rehabilitation; bei Umwandlung                b) 6 000 Euro je Bett bei einer Verminderung um\neines gesamten Krankenhauses in eine Ein-                    31 bis 60 Betten,\nrichtung der sektorenübergreifenden Versor-               c) 8 500 Euro je Bett bei einer Verminderung um\ngung muss mindestens die Hälfte der stationä-                61 bis 90 Betten,\nren Versorgungskapazitäten des Krankenhau-                d) 12 000 Euro je Bett bei einer Verminderung um\nses von der Umwandlung betroffen sein,                       mehr als 90 Betten,\n4. die Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder                 höchstens jedoch jeweils in Höhe der tatsächlich\nEntwicklung informationstechnischer oder kom-                entstehenden Kosten, bei vollständiger Schlie-\nmunikationstechnischer Anlagen, Systeme oder                 ßung eines Krankenhauses oder eines Kranken-\nVerfahren oder bauliche Maßnahmen erforderlich               hausstandorts die Kosten der Schließung,\nsind, um\n2. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 2, 3\na) die Informationstechnik der Krankenhäuser,                und 5 die Kosten für die Schließung eines Kran-\ndie die Voraussetzungen des Anhangs 5 Teil 3              kenhauses oder von Teilen eines Krankenhauses\nder BSI-Kritisverordnung erfüllen, an die Vor-            sowie die Kosten für die erforderlichen Baumaß-\ngaben von § 8a des BSI-Gesetzes anzupassen                nahmen,\noder                                                  3. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 2, die\nb) telemedizinische Netzwerkstrukturen insbeson-             die in § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c\ndere zwischen Krankenhäusern der Schwer-                  genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, gilt\npunkt- und Maximalversorgung einschließlich               Nummer 1 entsprechend; ist eine vollständige\nder Hochschulkliniken einerseits und Kranken-             Schließung eines Krankenhauses oder eines\nhäusern der Grund- und Regelversorgung an-                Krankenhausstandorts Bestandteil des Vorha-\ndererseits zu schaffen; im Rahmen der geför-              bens, auch die Kosten für die erforderlichen Bau-\nderten telemedizinischen Netzwerkstrukturen               maßnahmen,\nsind Dienste der Telematikinfrastruktur im Ge-        4. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 die\nsundheitswesen nach § 291a des Fünften                    Kosten für die Beschaffung, Errichtung, Erweite-\nBuches Sozialgesetzbuch zu nutzen, sobald                 rung oder Entwicklung informations- oder kom-\ndiese zur Verfügung stehen,                               munikationstechnischer Anlagen sowie die Kos-\n5. es die Bildung eines integrierten Notfallzentrums             ten für die erforderlichen baulichen Maßnahmen;\nzum Gegenstand hat oder                                      für bauliche Maßnahmen dürfen nur 10 Prozent\nder beantragten Fördermittel verwendet werden,\n6. Ausbildungskapazitäten in mit den Krankenhäu-\nsern notwendigerweise verbundenen Ausbil-                5. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 6 die\ndungsstätten nach § 2 Nummer 1a Buchstabe e                  Kosten für die erforderlichen Baumaßnahmen und\nbis g des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ge-               die Kosten für die erstmalige Ausstattung der\nschaffen oder erweitert werden.                              Ausbildungsstätten.\n(2) § 2 Absatz 1 gilt entsprechend mit der Maß-\n(2) Als Beginn der Umsetzung eines zu fördern-\ngabe, dass auch die Kosten für die Aufrechterhal-\nden Vorhabens gilt der Abschluss eines der Ausfüh-\ntung des Gebäude- und Anlagenbetriebs nach Still-\nrung zuzurechnenden Liefer-, Dienstleistungs- oder\nlegung akutstationärer Versorgungskapazitäten\nWerkvertrags. Im Fall von Baumaßnahmen gelten\nnicht förderungsfähig sind, soweit es sich nicht um\nPlanungen und Baugrunduntersuchungen nicht als\nunvermeidbare Kosten für die Abwicklung von Ver-\nBeginn des Vorhabens. Einzelne Vorhaben, die selb-\nträgen handelt.\nständige Abschnitte eines vor dem 1. Januar 2019\nbegonnenen Vorhabens darstellen, können gefördert               (3) § 2 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.\nwerden, wenn sie nach dem 1. Januar 2019 begon-\nnen werden und die Voraussetzungen des Absat-                                           § 13\nzes 1 erfüllen.                                                               Verwaltungsaufgaben\n(3) Nicht gefördert werden können Vorhaben                             des Bundesversicherungsamts\nnach Absatz 1 Nummer 1, wenn ein zeitlicher und                 (1) Das Bundesversicherungsamt veröffentlicht\nörtlicher Zusammenhang mit dem Aufbau von Be-                auf seiner Internetseite die nach § 12a Absatz 2\nhandlungsplätzen oder der Neuaufnahme entspre-               Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf\nchender Fachrichtungen an anderen Krankenhäu-                die einzelnen Länder entfallenden Anteile, die sich\nsern besteht.                                                aus dem Königsteiner Schlüssel nach dem Stand\nvom 1. Oktober 2018 abzüglich des Betrags nach\n§ 12                                Absatz 2 ergeben, sowie den Betrag, der für die\nFörderung länderübergreifender Vorhaben zur Ver-\nFörderungsfähige Kosten\nfügung steht.\n(1) Gefördert werden können\n(2) Das Bundesversicherungsamt schätzt bis zum\n1. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 die              Ende des ersten Quartals des Jahres 2019 die ihm\nKosten für eine Verminderung der Zahl der kran-          bis zum 31. Dezember 2024 voraussichtlich entste-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018               2399\nhenden Aufwendungen nach § 12a Absatz 3 Satz 7                       Schließung nicht zur Rückzahlung von Mitteln\nund 8 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie                     für die Investitionsfinanzierung verpflichtet ist,\nnach § 14 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungs-                3. bei allen Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 2\ngesetzes und passt diese Schätzung jährlich an die               die Bestätigung,\ntatsächlich entstandenen Ausgaben an.\na) dass die Konzentration von akutstationären\n(3) Das Bundesversicherungsamt veröffentlicht                     Versorgungskapazitäten wettbewerbsrecht-\nauf seiner Internetseite jährlich bis zum 30. März                   lich zulässig ist,\neines Jahres folgende Kennzahlen zum Stand\nb) der betroffene Krankenhausträger gegenüber\n31. Dezember des Vorjahres, erstmals zum Stand\ndem antragstellenden Land auf Grund des\n31. Dezember 2019, ohne Bezug zu den geförderten\nVorhabens nicht zur Rückzahlung von Mitteln\nVorhaben:\nfür die Investitionsfinanzierung verpflichtet ist,\n1. Zahl der gestellten Anträge insgesamt und diffe-\n4. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 2\nrenziert nach Ländern und länderübergreifenden\nBuchstabe a zusätzlich die Bestätigung, dass\nVorhaben sowie Gegenstand der gestellten An-\nfür die betroffenen akutstationären Versorgungs-\nträge, differenziert nach Ländern und länderüber-\nkapazitäten Mindestmengen oder Mindestfall-\ngreifenden Vorhaben,\nzahlen bestehen,\n2. die Höhe der beantragten Fördermittel insgesamt\n5. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 2\nund differenziert nach Ländern und länderüber-\nBuchstabe b zusätzlich die Bestätigung, dass\ngreifenden Vorhaben sowie\nes sich bei den betroffenen akutstationären Ver-\n3. die Höhe der bewilligten Fördermittel insgesamt               sorgungskapazitäten um Versorgungseinrich-\nund differenziert nach Ländern und länderüber-               tungen zur Behandlung seltener Erkrankungen\ngreifenden Vorhaben.                                         handelt,\n(4) Das Bundesversicherungsamt kann zum                    6. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 2\nZweck einer einheitlichen und wirtschaftlichen                   Buchstabe c zusätzlich die Bestätigung, dass\nDurchführung des Förderverfahrens nähere Bestim-                 die beteiligten Krankenhäuser eine dauerhafte\nmungen zur Durchführung des Förderverfahrens                     Zusammenarbeit im Rahmen eines Kranken-\ntreffen und verlangen, dass die Unterlagen nach                  hausverbunds vereinbart haben,\nden §§ 14 und 17 in einem einheitlichen Format oder           7. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 3\nin einer maschinell auswertbaren Form übermittelt                Buchstabe b die Erklärung, dass die mit der Um-\nwerden.                                                          wandlung beabsichtigte Nachfolgenutzung in\nÜbereinstimmung mit den maßgeblichen recht-\n§ 14                                  lichen Vorgaben steht,\nAntragstellung                          8. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 4\n(1) Die Länder können bis zum 31. Dezember                    Buchstabe a die Bestätigung, dass die vorgese-\n2022 Anträge an das Bundesversicherungsamt auf                   henen Maßnahmen erforderlich sind, um die In-\nAuszahlung von Fördermitteln nach § 12a des Kran-                formationstechnik des Krankenhauses an die Vor-\nkenhausfinanzierungsgesetzes aus dem Struktur-                   gaben von § 8a des BSI-Gesetzes anzupassen,\nfonds stellen. Wird ein fristgemäß gestellter Antrag          9. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 4\nnach Fristablauf bestandskräftig abgelehnt oder zu-              Buchstabe b die Bestätigung, dass die vorhan-\nrückgenommen oder werden Fördermittel nach § 16                  denen Dienste der Telematikinfrastruktur im\nzurückgezahlt, kann das antragstellende Land,                    Gesundheitswesen nach § 291a des Fünften Bu-\nsoweit sein Anteil nach § 13 Absatz 1 noch nicht                 ches Sozialgesetzbuch genutzt werden, sobald\nausgeschöpft ist, oder können die gemeinsam an-                  diese zur Verfügung stehen,\ntragstellenden Länder, soweit der Betrag nach § 13\n10. die Berechnung des Barwerts nach § 12 Absatz 3\nAbsatz 1, der für die Förderung länderübergreifender\nin Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 3 ein-\nVorhaben zur Verfügung steht, noch nicht ausge-\nschließlich einer Erläuterung der zu Grunde ge-\nschöpft ist, auch nach dem 31. Dezember 2022 För-\nlegten versicherungsmathematischen Annahmen,\ndermittel beantragen.\nwenn ein förderfähiges Vorhaben durch Auf-\n(2) Dem Antrag sind die in § 4 Absatz 2 Satz 1                nahme eines Darlehens des Krankenhausträgers\nNummer 1, 2 und 7 genannten Unterlagen sowie                     finanziert werden soll,\ndarüber hinaus folgende Unterlagen beizufügen:\n11. bei länderübergreifenden Vorhaben zusätzlich\n1. die Erklärung zur Verpflichtung, die Vorausset-             die Erklärung,\nzungen des § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3\na) in welchem Umfang die beteiligten Länder je-\ndes Krankenhausfinanzierungsgesetzes einzu-\nweils die Kosten des Vorhabens nach § 12a\nhalten,\nAbsatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Krankenhaus-\n2. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 die                    finanzierungsgesetzes tragen,\nBestätigung, dass                                           b) in welchem Verhältnis die Fördermittel an die\na) die stillgelegte Versorgungsfunktion durch                   beteiligten Länder auszuzahlen sind,\nKrankenhäuser in erreichbarer Nähe sicher-               c) in welchem Umfang die beteiligten Länder\ngestellt ist,                                                den ihnen zustehenden Anteil nach § 12a Ab-\nb) der betroffene Krankenhausträger gegenüber                   satz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungs-\ndem antragstellenden Land auf Grund der                      gesetzes in Anspruch nehmen und","2400          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018\nd) in welchem Umfang die beteiligten Länder je-             gesetzes, insbesondere die Verpflichtungen nach\nweils zurückzuzahlende Beträge aufbringen                § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Kranken-\nwürden.                                                  hausfinanzierungsgesetzes eingehalten worden\nsind und\n§ 15                                 5. aussagekräftige Unterlagen zur Höhe des für die\nAuszahlungsbescheide                             Krankenhäuser und die Länder jeweils entstehen-\ndes Bundesversicherungsamts                          den Erfüllungsaufwands.\n(1) Für die Auszahlungsbescheide des Bundes-                  (2) Im Übrigen gilt § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 so-\nversicherungsamts gilt § 6 Absatz 1 entsprechend.             wie Absatz 2 und 3 entsprechend.\n(2) Die Bescheide sind mit einem Rückforde-\nrungsvorbehalt für den Fall zu versehen, dass die                                        § 18\nVoraussetzungen für eine Auszahlung der Fördermit-                Beteiligung der privaten Krankenversicherung\ntel von Anfang an nicht bestanden haben oder nach-\nIm Fall einer Beteiligung der privaten Krankenver-\nträglich entfallen sind, der Finanzierungsanteil des\nsicherung an der Förderung nach § 12a Absatz 1\nStrukturfonds höher als 50 Prozent liegt, das Land\nSatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind\nnicht mindestens die Hälfte der Ko-Finanzierung\ndiese Mittel dem Strukturfonds zuzuführen. Das Nä-\nnach § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Kranken-\nhere über die Zahlung, Rückzahlung und Abrech-\nhausfinanzierungsgesetzes aus eigenen Haushalts-\nnung des Finanzierungsanteils vereinbart das Bun-\nmitteln aufbringt, Beträge nicht zweckentsprechend\ndesversicherungsamt mit dem Verband der privaten\nverwendet worden sind, die Nachweise nach § 17\nKrankenversicherungen.“\nnicht oder nicht vollständig vorgelegt werden oder\ndie Auswertung nach § 14 des Krankenhausfinanzie-\nArtikel 6\nrungsgesetzes ergibt, dass die Verpflichtungen nach\n§ 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhaus-                                   Änderung des\nfinanzierungsgesetzes nicht eingehalten worden sind.                       Infektionsschutzgesetzes\n(3) § 6 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.                  Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000\n(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-\n§ 16                              zes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt geändert:\nRückforderung, Verzinsung\nund Bewirtschaftung von Fördermitteln             1. Dem § 16 wird folgender § 15a vorangestellt:\n(1) Das Bundesversicherungsamt macht Rückfor-                                        „§ 15a\nderungsansprüche gegenüber den Ländern durch                                        Durchführung\nBescheid geltend, soweit einer der in § 15 Absatz 2                          der infektionshygienischen\ngenannten Sachverhalte eingetreten ist. Bei länder-                      und hygienischen Überwachung\nübergreifenden Vorhaben sind Rückforderungsan-\n(1) Bei der Durchführung der folgenden infektions-\nsprüche nur gegenüber dem beteiligten Land gel-\nhygienischen oder hygienischen Überwachungen\ntend zu machen, bei dem der die Rückforderung be-\nunterliegen Personen, die über Tatsachen Auskunft\ngründende Sachverhalt eingetreten ist. Im Übrigen\ngeben können, die für die jeweilige Überwachung\ngilt § 7 Absatz 1 und 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3\nvon Bedeutung sind, den in Absatz 2 genannten\nentsprechend.\nPflichten und haben die mit der jeweiligen Überwa-\n(2) Für die Bewirtschaftung der Fördermittel gilt          chung beauftragten Personen die in Absatz 3 ge-\n§ 9 entsprechend.                                             nannten Befugnisse:\n1. infektionshygienische Überwachung durch das\n§ 17\nGesundheitsamt nach § 23 Absatz 6 und 6a,\nAuswertung der Wirkungen der Förderung\n2. infektionshygienische Überwachung durch das\n(1) Für die Auswertung der Wirkungen der Förde-                Gesundheitsamt nach § 36 Absatz 1 und 2,\nrung übermitteln die zuständigen obersten Landes-\nbehörden dem Bundesversicherungsamt sowie den                 3. hygienische Überwachung durch das Gesund-\nLandesverbänden der Krankenkassen und den Er-                     heitsamt nach § 37 Absatz 3 und\nsatzkassen zum 1. April eines Jahres, erstmals zum            4. infektionshygienische Überwachung durch die\n1. April 2020, für die Vorhaben, für die das Bundes-              zuständige Behörde nach § 41 Absatz 1 Satz 2.\nversicherungsamt Fördermittel bewilligt hat,                     (2) Personen, die über Tatsachen Auskunft geben\n1. den Stand der Umsetzung und den voraussicht-               können, die für die Überwachung von Bedeutung\nlichen Abschluss des Vorhabens,                           sind, sind verpflichtet, den mit der Überwachung be-\n2. Zwischenergebnisse über die Prüfung der zweck-             auftragten Personen auf Verlangen die erforder-\nentsprechenden Verwendung der Mittel oder die             lichen Auskünfte insbesondere über den Betrieb\nbegründete Erklärung, dass eine entsprechende             und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kon-\nZwischenprüfung nicht erfolgt,                            trolle zu erteilen und Unterlagen einschließlich dem\ntatsächlichen Stand entsprechende technische\n3. Angaben über die Höhe der ausgezahlten Mittel,             Pläne vorzulegen. Der Verpflichtete kann die Aus-\n4. aussagekräftige Unterlagen, aus denen sich er-             kunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-\ngibt, dass die Bestimmungen des § 12a Absatz 3            wortung ihn selbst oder einen der in § 52 Absatz 1\nSatz 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungs-                der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018            2401\nder Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat                   „(6a) Die infektionshygienische Überwachung\noder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden;               von ambulanten Pflegediensten, die ambulante\nEntsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.             Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen\n(3) Die mit der Überwachung beauftragten Perso-              oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen\nnen sind, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben              erbringen, erstreckt sich auch auf Orte, an denen\nerforderlich ist, befugt,                                       die Intensivpflege erbracht wird. Die ambulanten\nPflegedienste haben dem Gesundheitsamt auf\n1. Betriebsgrundstücke, Betriebs- und Geschäfts-                dessen Anforderung die Namen und Kontakt-\nräume, zum Betrieb gehörende Anlagen und Ein-               daten der von ihnen versorgten Personen und der\nrichtungen sowie Verkehrsmittel zu Betriebs- und            vertretungsberechtigten Personen mitzuteilen.“\nGeschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen,\nd) Absatz 7 wird aufgehoben.\n2. sonstige Grundstücke sowie Wohnräume tags-\nüber an Werktagen zu betreten und zu besichti-        3. § 36 wird wie folgt geändert:\ngen,                                                     a) Dem Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter\n3. in die Bücher oder sonstigen Unterlagen Einsicht             „nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 fallende“ voran-\nzu nehmen und hieraus Abschriften, Ablichtungen             gestellt.\noder Auszüge anzufertigen,                               b) Absatz 3 wird aufgehoben.\n4. sonstige Gegenstände zu untersuchen oder                  c) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Lun-\n5. Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu ent-              ge“ die Wörter „oder auf andere von der obersten\nnehmen.                                                     Landesgesundheitsbehörde oder der von ihr be-\nstimmten Stelle zugelassene Befunde“ eingefügt.\nDer Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist verpflichtet,\nden Beauftragten der zuständigen Behörde oder des            d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:\nGesundheitsamtes die Grundstücke, Räume, Anla-                     „(6) Die Landesregierungen werden ermäch-\ngen, Einrichtungen und Verkehrsmittel sowie sons-               tigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, dass\ntigen Gegenstände zugänglich zu machen. Das                     Personen, die nach dem 31. Dezember 2018 in\nGrundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-             die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind\nkel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit                und die auf Grund ihrer Herkunft oder ihrer Le-\neingeschränkt.                                                  benssituation wahrscheinlich einem erhöhten In-\n(4) Weitergehende Pflichten und Befugnisse, ins-             fektionsrisiko für bestimmte schwerwiegende\nbesondere unter den Voraussetzungen der §§ 16                   übertragbare Krankheiten ausgesetzt waren,\noder 17 oder nach den Vorschriften des 5. Ab-                   nach ihrer Einreise ein ärztliches Zeugnis darüber\nschnitts, bleiben unberührt.“                                   vorzulegen haben, dass bei ihnen keine Anhalts-\n2. § 23 wird wie folgt geändert:                                   punkte für das Vorliegen solcher schwerwiegen-\nder übertragbarer Krankheiten vorhanden sind,\na) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:                     sofern dies zum Schutz der Bevölkerung vor einer\naa) In Nummer 8 wird das Wort „und“ am Ende                 Gefährdung durch schwerwiegende übertragbare\ndurch ein Komma ersetzt.                                Krankheiten erforderlich ist; § 34 Absatz 4 gilt\nbb) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch                entsprechend. Personen, die kein auf Grund der\nein Komma ersetzt.                                      Rechtsverordnung erforderliches ärztliches Zeug-\nnis vorlegen, sind verpflichtet, eine ärztliche\ncc) Die folgenden Nummern 10 und 11 werden                  Untersuchung auf Ausschluss schwerwiegender\nangefügt:                                               übertragbarer Krankheiten im Sinne des Satzes 1\n„10. Einrichtungen des öffentlichen Gesund-             zu dulden; Absatz 5 Satz 5 gilt entsprechend.\nheitsdienstes, in denen medizinische Un-           In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist zu be-\ntersuchungen, Präventionsmaßnahmen                 stimmen:\noder ambulante Behandlungen durchge-\n1. das jeweils zugrunde liegende erhöhte Infek-\nführt werden, und\ntionsrisiko im Hinblick auf bestimmte schwer-\n11. ambulante Pflegedienste, die ambulante                  wiegende übertragbare Krankheiten,\nIntensivpflege in Einrichtungen, Wohn-\n2. die jeweils betroffenen Personengruppen unter\ngruppen oder sonstigen gemeinschaft-\nBerücksichtigung ihrer Herkunft oder ihrer Le-\nlichen Wohnformen erbringen.“\nbenssituation,\nb) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n3. Anforderungen an das ärztliche Zeugnis nach\naa) In Nummer 6 wird das Wort „und“ am Ende                     Satz 1 und zu der ärztlichen Untersuchung\ndurch ein Komma ersetzt.                                    nach Satz 2 sowie\nbb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch                4. die Frist, innerhalb der das ärztliche Zeugnis\ndas Wort „und“ ersetzt.                                     nach der Einreise in die Bundesrepublik\ncc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:                            Deutschland vorzulegen ist.\n„8. ambulante Pflegedienste, die ambulante              Das Robert Koch-Institut kann zu den Einzel-\nIntensivpflege in Einrichtungen, Wohn-              heiten nach Satz 3 Nummer 1 Empfehlungen ab-\ngruppen oder sonstigen gemeinschaftli-              geben. Die Landesregierungen können die Er-\nchen Wohnformen erbringen.“                         mächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung\nc) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-                auf andere Stellen übertragen.“\nfügt:                                                    e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.","2402         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018\nf) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:                              Artikel 7\n„(8) Die mit der polizeilichen Kontrolle des                            Änderung des\ngrenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten                     Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nBehörden oder die nach § 71 Absatz 1 Satz 1              Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\ndes Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden          Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\nunterrichten unverzüglich die zuständigen Behör-      20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt\nden über die Einreise der in der Rechtsverord-        durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018\nnung nach Absatz 6 Satz 1 oder in der Rechts-         (BGBl. I S. 2387) geändert worden ist, wird wie folgt\nverordnung nach Absatz 7 Satz 1 genannten             geändert:\nPersonen. Hierzu werden Familienname, Geburts-         0. Dem § 11 Absatz 3 werden die folgenden Sätze\nname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach                angefügt:\ndeutschem Recht, Geburtsdatum, Geschlecht\nund Staatsangehörigkeiten sowie die Anschrift              „Ist bei stationärer Behandlung die Anwesenheit\nim Bundesgebiet übermittelt. Zu diesem Zweck               einer Begleitperson aus medizinischen Gründen\nkönnen die mit der polizeilichen Kontrolle des             notwendig, eine Mitaufnahme in die stationäre Ein-\ngrenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten                richtung jedoch nicht möglich, kann die Unterbrin-\nBehörden die gemäß Satz 2 zu übermittelnden                gung der Begleitperson auch außerhalb des Kran-\nDaten bei den in der Rechtsverordnung nach Ab-             kenhauses oder der Vorsorge- oder Rehabilita-\nsatz 6 Satz 1 oder in der Rechtsverordnung nach            tionseinrichtung erfolgen. Die Krankenkasse be-\nAbsatz 7 Satz 1 genannten Personen erheben.“               stimmt nach den medizinischen Erfordernissen\ndes Einzelfalls Art und Dauer der Leistungen für\ng) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9 und wie               eine Unterbringung nach Satz 2 nach pflichtgemä-\nfolgt gefasst:                                             ßem Ermessen; die Kosten dieser Leistungen dür-\nfen nicht höher sein als die für eine Mitaufnahme\n„(9) Durch die Absätze 4 bis 7 wird das Grund-\nder Begleitperson in die stationäre Einrichtung\nrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2\nnach Satz 1 anfallenden Kosten.“\nAbsatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) einge-\nschränkt.“                                             1. § 20 Absatz 6 wird wie folgt geändert:\n4. § 37 Absatz 3 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.                   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Die Ausgaben der Krankenkassen für die\n5. § 41 Absatz 1 Satz 3 bis 5 wird aufgehoben.                      Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Vor-\n6. § 69 Absatz 1 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:                  schrift und nach den §§ 20a bis 20c sollen ab\ndem Jahr 2019 insgesamt für jeden ihrer Versi-\n„11. Kosten für ärztliche Untersuchungen nach § 36               cherten einen Betrag in Höhe von 7,52 Euro\nAbsatz 5 bis 7.“                                            umfassen.“\n7. § 73 Absatz 1a wird wie folgt geändert:                       b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:\na) Die Nummern 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:                 „Von diesem Betrag wenden die Krankenkas-\nsen für jeden ihrer Versicherten mindestens\n„3. entgegen § 15a Absatz 2 Satz 1, § 16 Absatz 2             2,15 Euro für Leistungen nach § 20a und min-\nSatz 3, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 2              destens 3,15 Euro für Leistungen nach § 20b\nSatz 1 oder 2 zweiter Halbsatz oder einer                 auf. Von dem Betrag für Leistungen nach\nRechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 Satz 1,               § 20b wenden die Krankenkassen für Leistun-\noder entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3, auch in               gen nach § 20b, die in Einrichtungen nach\nVerbindung mit einer Rechtsverordnung nach                § 107 Absatz 1 und in Einrichtungen nach\n§ 32 Satz 1, eine Auskunft nicht, nicht richtig,          § 71 Absatz 1 und 2 des Elften Buches erbracht\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,         werden, für jeden ihrer Versicherten mindestens\n1 Euro auf.“\n4. entgegen § 15a Absatz 2 Satz 1, § 16 Absatz 2\nSatz 3, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 2           c) Im bisherigen Satz 4 wird die Angabe „1 und 2“\nSatz 1 oder 2 zweiter Halbsatz oder einer                 durch die Angabe „1 bis 3“ ersetzt.\nRechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 Satz 1,        2. In § 20a Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe „Satz 3“\neine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht voll-       durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.\nständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,\n3. § 20b Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n5. entgegen § 15a Absatz 3 Satz 2, § 16 Absatz 2           a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Unternehmen“\nSatz 2, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 2              ein Komma und werden die Wörter „insbeson-\nSatz 1 oder einer Rechtsverordnung nach                   dere Einrichtungen nach § 107 Absatz 1 und\n§ 17 Absatz 4 Satz 1, oder entgegen § 51                  Einrichtungen nach § 71 Absatz 1 und 2 des\nSatz 2 ein Grundstück, einen Raum, eine An-               Elften Buches,“ eingefügt.\nlage, eine Einrichtung, ein Verkehrsmittel oder\nb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Unterneh-\neinen sonstigen Gegenstand nicht zugänglich\nmensorganisationen“ die Wörter „und die für\nmacht,“.\ndie Wahrnehmung der Interessen der Einrich-\nb) In Nummer 19 wird die Angabe „oder 3“ durch die               tungen nach § 107 Absatz 1 oder der Einrich-\nWörter „oder Satz 3, Absatz 6 Satz 2 erster Halb-             tungen nach § 71 Absatz 1 oder 2 des Elften\nsatz oder Absatz 7 Satz 2 erster Halbsatz“ er-                Buches auf Landesebene maßgeblichen Ver-\nsetzt.                                                        bände“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018              2403\nc) In Satz 4 werden nach Wort „Unternehmensor-                       werden, koordiniert die Krankenkasse mit\nganisationen“ die Wörter „und der für die Wahr-                   der Pflegekasse der Pflegebedürftigen de-\nnehmung der Interessen der Einrichtungen nach                     ren Versorgung auf Wunsch der pflegenden\n§ 107 Absatz 1oder der Einrichtungen nach § 71                    Angehörigen und mit Einwilligung der Pfle-\nAbsatz 1 oder 2 des Elften Buches auf Landes-                     gebedürftigen.“\nebene maßgeblichen Verbände“ eingefügt.                      bb) Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe\n4. § 20d Absatz 3 wird wie folgt geändert:                              „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Berichts-                    cc) In den bisherigen Sätzen 7 und 8 wird je-\npflichten“ die Wörter „erstmals zum 31. Dezem-                    weils die Angabe „Satz 6“ durch die An-\nber 2015“ gestrichen.                                             gabe „Satz 8“ ersetzt.\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:           7. Dem § 60 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Die Träger nach Absatz 1 vereinbaren auch                  „Für Krankenfahrten zur ambulanten Behand-\ngemeinsame Ziele zur Erhaltung und zur Förde-            lung gilt die Genehmigung nach Satz 4 als erteilt,\nrung der Gesundheit und der Beschäftigungs-              wenn eine der folgenden Voraussetzungen vor-\nfähigkeit der Beschäftigten in Einrichtungen             liegt:\nnach § 107 Absatz 1 und Einrichtungen nach               1. ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merk-\n§ 71 Absatz 1 und 2 des Elften Buches.“                      zeichen „aG“, „Bl“ oder „H“,\n5. § 37 wird wie folgt geändert:                               2. eine Einstufung gemäß § 15 des Elften Buches\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-                in den Pflegegrad 3, 4 oder 5, bei Einstufung in\nfügt:                                                        den Pflegegrad 3 zusätzlich eine dauerhafte\n„(2a) Zur pauschalen Abgeltung der Vergü-                 Beeinträchtigung der Mobilität, oder\ntungszuschläge der Pflegekassen nach § 8 Ab-             3. bis zum 31. Dezember 2016 eine Einstufung in\nsatz 6 des Elften Buches leisten die Kranken-                die Pflegestufe 2 gemäß § 15 des Elften Buches\nkassen jährlich 640 Millionen Euro an den Aus-               in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fas-\ngleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung.                sung und seit dem 1. Januar 2017 mindestens\nDer Spitzenverband Bund der Krankenkassen                    eine Einstufung in den Pflegegrad 3.“\nerhebt hierzu von den Krankenkassen eine Um-         8. § 87 wird wie folgt geändert:\nlage gemäß dem Anteil der Versicherten der\nKrankenkassen an der Gesamtzahl der Versi-               a) Absatz 2a Satz 17 bis 20 wird wie folgt gefasst:\ncherten aller Krankenkassen. Das Nähere zum                  „Mit Wirkung zum 1. April 2019 ist durch den\nUmlageverfahren und zur Zahlung an die Pfle-                 Bewertungsausschuss eine Regelung im ein-\ngeversicherung bestimmt der Spitzenverband                   heitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche\nBund der Krankenkassen.“                                     Leistungen zu treffen, nach der Videosprech-\nb) Der bisherige Absatz 2a wird Absatz 2b.                      stunden in einem weiten Umfang ermöglicht\nwerden. Die im Hinblick auf Videosprechstun-\n6. § 40 wird wie folgt geändert:                                   den bisher enthaltene Vorgabe von Krankheits-\na) Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze               bildern im einheitlichen Bewertungsmaßstab für\nersetzt:                                                     ärztliche Leistungen entfällt. Bei der Anpassung\n„Reicht die Leistung nach Absatz 1 nicht aus,                sind die Besonderheiten in der Versorgung von\nso erbringt die Krankenkasse erforderliche sta-              Pflegebedürftigen durch Zuschläge und die Be-\ntionäre Rehabilitation mit Unterkunft und Ver-               sonderheiten in der psychotherapeutischen\npflegung in einer nach § 37 Absatz 3 des Neun-               Versorgung zu berücksichtigen. Die Anpassung\nten Buches zertifizierten Rehabilitationseinrich-            erfolgt auf der Grundlage der Vereinbarung\ntung, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht.                nach § 291g.“\nFür pflegende Angehörige erbringt die Kranken-           b) Nach Absatz 2j wird folgender Absatz 2k einge-\nkasse stationäre Rehabilitation unabhängig da-               fügt:\nvon, ob die Leistung nach Absatz 1 ausreicht.                   „(2k) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab\nDie Krankenkasse kann für pflegende Angehö-                  für zahnärztliche Leistungen sind Videosprech-\nrige diese stationäre Rehabilitation mit Unter-              stundenleistungen vorzusehen für die Untersu-\nkunft und Verpflegung auch in einer nach § 37                chung und Behandlung von den in Absatz 2i\nAbsatz 3 des Neunten Buches zertifizierten                   genannten Versicherten und von Versicherten,\nRehabilitationseinrichtung erbringen, mit der                an denen zahnärztliche Leistungen im Rahmen\nein Vertrag nach § 111a besteht.“                            eines Vertrages nach § 119b Absatz 1 erbracht\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            werden. Die Videosprechstundenleistungen\naa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze                   nach Satz 1 können auch Fallkonferenzen mit\neingefügt:                                              dem Pflegepersonal zum Gegenstand haben.\n§ 71 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die An-\n„Bei einer stationären Rehabilitation haben             passung erfolgt auf Grundlage der Vereinba-\npflegende Angehörige auch Anspruch auf                  rung nach § 291g.“\ndie Versorgung der Pflegebedürftigen,\nwenn diese in derselben Einrichtung aufge-      8a. Dem § 109 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nnommen werden. Sollen die Pflegebedürfti-              „(5) Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergü-\ngen in einer anderen als in der Einrichtung         tung erbrachter Leistungen und Ansprüche der\nder pflegenden Angehörigen aufgenommen              Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten","2404          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018\nVergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf                 Versorgung von Versicherten in stationären\ndes Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.                   Pflegeeinrichtungen. Über die Ergebnisse be-\nDies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen                   richten sie der Bundesregierung im Abstand\nauf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen,                     von drei Jahren, erstmals bis zum 30. Juni 2019.“\ndie vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Satz 1       10. § 132a wird wie folgt geändert:\ngilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf\nVergütung erbrachter Leistungen, die vor dem                  a) In Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 werden nach dem\n1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hem-                     Wort „Arbeitsentgelte“ die Wörter „sowie erst-\nmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und                       mals bis zum 30. Juni 2019 Grundsätze für die\ndie Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften               Vergütung von längeren Wegezeiten, insbeson-\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.“                      dere in ländlichen Räumen, durch Zuschläge\nunter Einbezug der ambulanten Pflege nach\n9. § 119b wird wie folgt geändert:\ndem Elften Buch“ eingefügt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Nach Absatz 4 Satz 6 werden die folgenden\naa) In Satz 1 wird das Wort „sollen“ durch das               Sätze eingefügt:\nWort „haben“ ersetzt und wird nach dem\nWort „Leistungserbringern“ das Wort „zu“                „Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe\neingefügt.                                              tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie\nentsprechender Vergütungen nach kirchlichen\nbb) In Satz 2 werden nach der Angabe „Satz 1“\nArbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als\ndie Wörter „innerhalb von drei Monaten“\nunwirtschaftlich abgelehnt werden; insoweit gilt\neingefügt.\n§ 71 nicht. Der Leistungserbringer ist verpflich-\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                            tet, die entsprechende Bezahlung der Beschäf-\n„Stationäre Pflegeeinrichtungen benennen                tigten nach Satz 6 jederzeit einzuhalten und\neine verantwortliche Pflegefachkraft für die            sie auf Verlangen einer Vertragspartei nachzu-\nZusammenarbeit mit den vertragsärztlichen               weisen.“\nLeistungserbringern im Rahmen der Ver-          10a. § 132d wird wie folgt geändert:\nträge nach Satz 1.“\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\nb) Nach Absatz 2 werden die folgenden Ab-\nsätze 2a und 2b eingefügt:                                      „(1) Der Spitzenverband Bund der Kranken-\nkassen vereinbart mit den maßgeblichen Spit-\n„(2a) Die Vertragsparteien nach Absatz 2\nzenorganisationen der Hospizarbeit und Pallia-\nhaben erstmals bis zum 30. Juni 2019 im Be-\ntivversorgung auf Bundesebene unter Berück-\nnehmen mit den Vereinigungen der Träger der\nsichtigung der Richtlinien nach § 37b Absatz 3\nPflegeeinrichtungen auf Bundesebene verbind-\nerstmals bis zum 30. September 2019 einen\nliche Anforderungen für die Informations- und\neinheitlichen Rahmenvertrag über die Durch-\nKommunikationstechnik zum elektronischen\nführung der Leistungen nach § 37b. Den beson-\nDatenaustausch im Rahmen der Zusammen-\nderen Belangen von Kindern ist durch einen ge-\narbeit zwischen den stationären Pflegeeinrich-\nsonderten Rahmenvertrag Rechnung zu tragen.\ntungen und geeigneten vertragsärztlichen Leis-\nIn den Rahmenverträgen sind die sächlichen\ntungserbringern nach Absatz 1 Satz 1 zu\nund personellen Anforderungen an die Leis-\nvereinbaren. In der Vereinbarung können auf\ntungserbringung, Maßnahmen zur Qualitätssi-\nVerlangen der für die Interessensvertretung\ncherung und die wesentlichen Elemente der\nmaßgeblichen Verbände auf Bundesebene\nVergütung festzulegen. Der Deutschen Kran-\nauch technische Anforderungen an den elektro-\nkenhausgesellschaft, der Vereinigung der Pfle-\nnischen Datenaustausch mit ambulanten Pfle-\ngeeinrichtungen auf Bundesebene sowie der\ngeeinrichtungen, Krankenhäusern, Apotheken\nKassenärztlichen Bundesvereinigung ist Gele-\nsowie mit Heil- und Hilfsmittelerbringern berück-\ngenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Rah-\nsichtigt werden. Sobald die Dienste der Tele-\nmenverträge sind in geeigneter Form öffentlich\nmatikinfrastruktur nach § 291a für den Bereich\nbekannt zu machen. Personen oder Einrichtun-\nder Altenpflege zur Verfügung stehen, sollen sie\ngen, die die in den Rahmenverträgen festgeleg-\nin der Vereinbarung berücksichtigt werden.\nten Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch\n(2b) Telemedizinische Dienste, insbesondere               auf Abschluss eines zur Versorgung berech-\nVideosprechstunden sollen im Rahmen der                      tigenden Vertrages mit den Krankenkassen ein-\nZusammenarbeit zwischen den stationären                      zeln oder gemeinsam nach Maßgabe des Rah-\nPflegeeinrichtungen und geeigneten vertrags-                 menvertrages nach Satz 1 oder Satz 2 und\närztlichen Leistungserbringern nach Absatz 1                 unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrund-\nSatz 1 Verwendung finden.“                                   satzes. In dem Vertrag nach Satz 6 werden die\nc) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-                   Einzelheiten der Versorgung festgelegt. Dabei\ngefügt:                                                      sind die regionalen Besonderheiten angemes-\n„Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung                   sen zu berücksichtigen.\nund der Spitzenverband Bund der Krankenkas-                     (2) Im Fall der Nichteinigung wird der Inhalt\nsen evaluieren auf Grundlage einer von ihnen zu              der Verträge nach Absatz 1 durch eine von den\ntreffenden Vereinbarung die mit den Koopera-                 jeweiligen Vertragspartnern zu bestimmende\ntionsverträgen nach Absatz 1 verbundenen                     unabhängige Schiedsperson festgelegt. Einigen\nAuswirkungen auf die vertragszahnärztliche                   sich die Vertragspartner nicht auf eine Schieds-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018             2405\nperson, so wird diese im Fall der Rahmenver-                    wicklung der in der Pflegepersonalunter-\nträge nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 vom                      grenzen-Verordnung festgelegten pflege-\nBundesversicherungsamt und im Fall der Ver-                     sensitiven Bereiche in Krankenhäusern so-\nträge nach Absatz 1 Satz 6 von der für die ver-                 wie der zugehörigen Pflegepersonalunter-\ntragschließenden Krankenkassen zuständigen                      grenzen. Darüber hinaus\nAufsichtsbehörde bestimmt. Die Kosten des                       1. vereinbaren sie im Benehmen mit dem\nSchiedsverfahrens tragen die Vertragspartner                       Verband der Privaten Krankenversiche-\nzu gleichen Teilen. Widerspruch und Klage ge-                      rung bis zum 31. August 2019 mit Wir-\ngen die Bestimmung der Schiedsperson haben                         kung zum 1. Januar 2020 Pflegeperso-\nkeine aufschiebende Wirkung.“                                      naluntergrenzen mit Wirkung für alle ge-\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Empfeh-                       mäß § 108 zugelassenen Krankenhäuser\nlungen nach Absatz 2“ durch die Wörter „Rah-                       für die pflegesensitiven Bereiche der\nmenverträgen nach Absatz 1“ ersetzt.                               Neurologie und Herzchirurgie,\n10b. Dem § 136c werden die folgenden Absätze 5 und 6                     2. legen sie im Benehmen mit dem Verband\nangefügt:                                                              der Privaten Krankenversicherung bis\n„(5) Der Gemeinsame Bundesausschuss be-                             zum 1. Januar eines Jahres, erstmals\nschließt bis zum 31. Dezember 2019 Vorgaben                            bis zum 1. Januar 2020, weitere pflege-\nzur Konkretisierung der besonderen Aufgaben                            sensitive Bereiche in Krankenhäusern\nvon Zentren und Schwerpunkten nach § 2 Absatz 2                        fest, für die sie Pflegepersonaluntergren-\nSatz 2 Nummer 4 des Krankenhausentgeltgeset-                           zen mit Wirkung für alle gemäß § 108 zu-\nzes. Die besonderen Aufgaben können sich insbe-                        gelassenen Krankenhäuser bis zum\nsondere ergeben aus                                                    31. August des jeweils selben Jahres\nmit Wirkung für das Folgejahr, erstmals\na) einer überörtlichen und krankenhausübergrei-                        bis zum 31. August 2020 mit Wirkung\nfenden Aufgabenwahrnehmung,                                        zum 1. Januar 2021, im Benehmen mit\nb) der Erforderlichkeit von besonderen Vorhaltun-                      dem Verband der Privaten Krankenversi-\ngen eines Krankenhauses, insbesondere in Zen-                      cherung vereinbaren.\ntren für seltene Erkrankungen, oder                             Für jeden pflegesensitiven Bereich im Kran-\nc) der Notwendigkeit der Konzentration der Ver-                     kenhaus sind die Pflegepersonaluntergren-\nsorgung an einzelnen Standorten wegen außer-                    zen nach den Sätzen 1 und 2 differenziert\ngewöhnlicher technischer und personeller Vor-                   nach Schweregradgruppen nach dem je-\naussetzungen.                                                   weiligen Pflegeaufwand, der sich nach\ndem vom Institut für das Entgeltsystem im\nZu gewährleisten ist, dass es sich nicht um Aufga-\nben handelt, die bereits durch Entgelte nach dem                    Krankenhaus entwickelten Katalog zur Risi-\nKrankenhausentgeltgesetz oder nach den Rege-                        koadjustierung für Pflegeaufwand be-\nlungen dieses Buches finanziert werden. § 17b                       stimmt, festzulegen. Das Institut für das\nAbsatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzierungs-                      Entgeltsystem im Krankenhaus hat den Ka-\ngesetzes bleibt unberührt. Soweit dies für die Er-                  talog zur Risikoadjustierung für Pflegeauf-\nfüllung der besonderen Aufgaben erforderlich ist,                   wand zum Zweck der Weiterentwicklung\nsind zu erfüllende Qualitätsanforderungen festzu-                   und Differenzierung der Pflegepersonalun-\nlegen, insbesondere Vorgaben zur Art und Anzahl                     tergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in\nvon Fachabteilungen, zu einzuhaltenden Mindest-                     Krankenhäusern jährlich zu aktualisieren.“\nfallzahlen oder zur Zusammenarbeit mit anderen                  bb) Im neuen Satz 10 wird das Wort „Vergü-\nEinrichtungen. Den betroffenen medizinischen                        tungsabschlägen“ durch die Wörter „Sank-\nFachgesellschaften ist Gelegenheit zur Stellung-                    tionen nach Absatz 5“ ersetzt.\nnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind bei                     cc) Im neuen Satz 13 werden die Wörter „Ver-\nder Beschlussfassung zu berücksichtigen.                            gütungsabschläge nach Satz 7“ durch die\n(6) Für Beschlüsse nach den Absätzen 1 bis 5                     Wörter „Sanktionen nach Satz 10“ und wird\ngilt § 94 entsprechend.“                                            die Angabe „30. Juni 2018“ durch die An-\n11. § 137i wird wie folgt geändert:                                      gabe „31. Januar 2019“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-               aa) In Satz 1 werden die Wörter „den in den\nsetzt:                                                      Sätzen 4 bis 6 vorgesehenen Verfahrens-\nschritten“ durch die Wörter „dem in Satz 4\n„Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-                    vorgesehenen Verfahrensschritt“ ersetzt.\nsen und die Deutsche Krankenhausgesell-\nschaft überprüfen bis zum 31. August 2019               bb) Die Sätze 4 und 6 werden aufgehoben.\nim Benehmen mit dem Verband der Priva-                  cc) Im bisherigen Satz 5 wird das Wort „Sie“\nten Krankenversicherung die in § 6 der Pfle-                durch die Wörter „Die Vertragsparteien\ngepersonaluntergrenzen-Verordnung fest-                     nach Absatz 1 Satz 1“ ersetzt, werden die\ngelegten Pflegepersonaluntergrenzen und                     Wörter „oder die Erreichung der konkreten\nvereinbaren im Benehmen mit dem Verband                     Zeitziele des Zeitplans“ gestrichen und wird\nder Privaten Krankenversicherung mit Wir-                   nach dem Wort „gefährdet“ das Wort „sind“\nkung zum 1. Januar 2020 eine Weiterent-                     durch das Wort „ist“ ersetzt.","2406         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsge-\naa) Satz 1 wird aufgehoben.                                  setzes zu finanzieren, der entsprechend zu er-\nhöhen ist. Das Institut bereitet diese Daten in\nbb) Der neue Satz 1 wird wie folgt gefasst:                  einer Form auf, die eine stations- und schicht-\n„Das Bundesministerium für Gesundheit                   bezogene sowie eine nach dem Pflegeaufwand\nkann auf Kosten der Vertragsparteien nach               gemäß Absatz 1 Satz 3 entsprechend differen-\nAbsatz 1 Satz 1 Datenerhebungen oder                    zierte Festlegung der Pflegepersonaluntergren-\nAuswertungen in Auftrag geben oder Sach-                zen ermöglicht, und stellt sie für die Festlegung\nverständigengutachten einholen.“                        von pflegesensitiven Bereichen und zugehöri-\ncc) Der neue Satz 3 wird durch die folgenden                 gen Pflegepersonaluntergrenzen im Sinne des\nSätze ersetzt:                                          Absatzes 1 zur Erfüllung der Aufgaben nach\nAbsatz 1 zur Verfügung.“\n„Wird das Institut für das Entgeltsystem im\nKrankenhaus beauftragt, sind die notwendi-           e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ngen Aufwendungen des Instituts aus dem                  aa) In den Sätzen 1 und 4 werden jeweils die\nZuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Num-                     Wörter „Personalgruppen und“ gestrichen.\nmer 1 des Krankenhausfinanzierungsgeset-                bb) In Satz 5 wird die Angabe „Satz 5“ durch\nzes zu finanzieren. Für die Aufgaben, die                    die Angabe „Satz 8“ ersetzt.\ndem Institut für das Entgeltsystem im Kran-\ncc) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nkenhaus nach der Pflegepersonalunter-\ngrenzen-Verordnung und nach dieser Vor-                      „Die Krankenhäuser teilen zusätzlich den\nschrift übertragen sind, gilt das Institut für               jeweiligen Vertragsparteien nach § 11 des\ndas Entgeltsystem im Krankenhaus als von                     Krankenhausentgeltgesetzes und dem In-\nden Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2                     stitut für das Entgeltsystem im Kranken-\nSatz 1 des Krankenhausfinanzierungsge-                       haus einmal je Quartal die Anzahl der\nsetzes beauftragt. Die notwendigen Auf-                      Schichten mit, in denen die Pflegepersonal-\nwendungen des Instituts für die Erfüllung                    untergrenzen nach § 6 der Pflegepersonal-\ndieser Aufgaben sind aus dem Zuschlag                        untergrenzen-Verordnung oder nach den\nnach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1                          Vorgaben einer Vereinbarung der Vertrags-\ndes Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu                      parteien nach Absatz 1 nicht eingehalten\nfinanzieren, der entsprechend zu erhöhen                     worden sind. Die Mitteilung muss spätes-\nist. Für die Aufwendungen des Instituts                      tens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach\nnach § 137a gilt § 137a Absatz 4 Satz 3                      Beginn des folgenden Quartals, aufge-\nentsprechend.“                                               schlüsselt nach Monaten und nach der Art\nder Schicht, erfolgen. Das Institut für das\nd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nEntgeltsystem im Krankenhaus übermittelt\nfügt:\nden Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1\n„(3a) Das Institut für das Entgeltsystem im                    und den jeweils zuständigen Landesbehör-\nKrankenhaus erarbeitet spätestens bis zum                         den einmal je Quartal eine Zusammenstel-\n31. Januar 2019 ein Konzept zur Abfrage und                       lung der Angaben nach Satz 6.“\nÜbermittlung von Daten, die für die Festlegung\nf) Nach Absatz 4 werden die folgenden Ab-\nvon pflegesensitiven Bereichen und zugehöri-\nsätze 4a bis 4c eingefügt:\ngen Pflegepersonaluntergrenzen im Sinne des\nAbsatzes 1 als Datengrundlage erforderlich                      „(4a) Das Institut für das Entgeltsystem im\nsind. Soweit für die Herstellung der Daten-                  Krankenhaus veröffentlicht bis zum 15. Februar\ngrundlage nicht Daten aller Krankenhäuser er-                eines Jahres, erstmals zum 15. Februar 2019,\nforderlich sind, legt das Institut für das Entgelt-          auf seiner Internetseite für jedes Krankenhaus\nsystem im Krankenhaus in dem Konzept nach                    unter Nennung des Namens und des Institu-\nSatz 1 auch die Auswahl der Krankenhäuser                    tionskennzeichens des jeweiligen Kranken-\nund die von ihnen zu übermittelnden Daten fest.              hauses und soweit möglich für jeden Standort\nDie für die Festlegung der Pflegepersonalunter-              eines Krankenhauses gesondert\ngrenzen erforderlichen Daten, die von den                    1. die Angaben der Krankenhäuser über die\nKrankenhäusern nicht bereits nach § 21 des                      pflegesensitiven Bereiche in den Kranken-\nKrankenhausentgeltgesetzes übermittelt wer-                     häusern, die diese auf Grund der in § 5 Ab-\nden, sind erstmals spätestens bis zum 31. Mai                   satz 3 und 4 der Pflegepersonaluntergrenzen-\n2019 an das Institut für das Entgeltsystem im                   Verordnung oder in einer Vereinbarung der\nKrankenhaus auf maschinenlesbaren Datenträ-                     Vertragsparteien nach Absatz 1 übermittelt\ngern zu übermitteln. Die Vertragsparteien nach                  haben,\n§ 17b Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinan-                  2. die jeweils geltenden Pflegepersonalunter-\nzierungsgesetzes vereinbaren Pauschalen, mit                    grenzen und\ndenen der Aufwand, der bei den ausgewählten\nKrankenhäusern bei der Übermittlung der Daten                3. den auf der Grundlage des Katalogs zur Ri-\nnach Satz 2 entsteht, abgegolten wird. Die Pau-                 sikoadjustierung für Pflegeaufwand ermittel-\nschalen sollen in Abhängigkeit von Anzahl und                   ten Pflegeaufwand in den pflegesensitiven\nQualität der übermittelten Datensätze gezahlt                   Bereichen in den Krankenhäusern.\nwerden. Die Pauschalen nach Satz 4 sind aus                  Der Standort eines Krankenhauses bestimmt\ndem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1                      sich nach § 2 der zwischen dem Spitzenver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018             2407\nband Bund der Krankenkassen und der Deut-                pflegerischen Versorgungsqualität ermittelt das\nschen Krankenhausgesellschaft nach § 2a Ab-              Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus\nsatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes              jährlich, erstmals zum 31. Mai 2020, für jedes nach\ngetroffenen Vereinbarung über die Definition             § 108 zugelassene Krankenhaus einen Pflegeper-\nvon Standorten der Krankenhäuser und ihrer               sonalquotienten, der das Verhältnis der Anzahl der\nAmbulanzen vom 29. August 2017, die auf der              Vollzeitkräfte in der unmittelbaren Patientenversor-\nInternetseite der Deutschen Krankenhausge-               gung auf bettenführenden Stationen zu dem Pfle-\nsellschaft veröffentlicht ist.                           geaufwand eines Krankenhauses beschreibt. Der\n(4b) Für Krankenhäuser, die ihre nach § 5             Pflegepersonalquotient ist für jeden Standort eines\nAbsatz 3 und 4 der Pflegepersonaluntergren-              Krankenhauses zu ermitteln. Der Standort eines\nzen-Verordnung oder in einer Vereinbarung der            Krankenhauses bestimmt sich nach § 2 der zwi-\nVertragsparteien nach Absatz 1 festgelegten              schen dem Spitzenverband Bund der Krankenkas-\nMitteilungspflichten nicht, nicht vollständig oder       sen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft\nnicht rechtzeitig erfüllen, ist durch die Vertrags-      gemäß § 2a Absatz 1 des Krankenhausfinanzie-\nparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltge-             rungsgesetzes getroffenen Vereinbarung über die\nsetzes ein Vergütungsabschlag zu vereinbaren.            Definition von Standorten der Krankenhäuser und\nihrer Ambulanzen vom 29. August 2017, die auf\n(4c) Widerspruch und Klage gegen die Er-              der Internetseite der Deutschen Krankenhausge-\nmittlung der pflegesensitiven Bereiche in den            sellschaft veröffentlicht ist. Für die Zahl der in\nKrankenhäusern und gegen die für die pflege-             Satz 1 genannten Vollzeitkräfte sind die dem Insti-\nsensitiven Bereiche in den Krankenhäusern                tut nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e des\nfestgelegten Pflegepersonaluntergrenzen ha-              Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten\nben keine aufschiebende Wirkung.“                        zu Grunde zu legen, mit Ausnahme der den Min-\ng) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                          destvorgaben zu Personalausstattung nach § 136a\nAbsatz 2 Satz 2 unterfallenden Vollzeitkräfte in der\n„(5) Hält ein Krankenhaus die nach Absatz 1\nunmittelbaren Patientenversorgung auf bettenfüh-\noder in der Pflegepersonaluntergrenzen-Ver-\nrenden Stationen. Für die Ermittlung des Pflege-\nordnung festgelegten verbindlichen Pflegeper-\naufwands erstellt das Institut bis zum 31. Mai 2020\nsonaluntergrenzen nicht ein, ohne dass ein\neinen Katalog zur Risikoadjustierung des Pflege-\nnach Absatz 1 Satz 9 oder in der Pflegeperso-\naufwands, mit dem für die Entgelte nach § 17b Ab-\nnaluntergrenzen-Verordnung bestimmter Aus-\nsatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ta-\nnahmetatbestand vorliegt oder die Vorausset-\ngesbezogen die durchschnittlichen pflegerischen\nzungen einer nach Absatz 1 Satz 9 oder in der\nLeistungen abbildbar sind. Das Institut aktualisiert\nPflegepersonaluntergrenzen-Verordnung           be-\nden Katalog jährlich und veröffentlicht ihn auf sei-\nstimmten Übergangsregelung erfüllt sind, ha-\nner Internetseite. Für die Ermittlung des Pflegeauf-\nben die Vertragsparteien nach § 11 des Kran-\nwands ermittelt das Institut auf der Grundlage die-\nkenhausentgeltgesetzes ab dem 1. April 2019\nses Katalogs aus den ihm nach § 21 Absatz 2 des\nentsprechend der Bestimmung nach Absatz 1\nKrankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten\nSatz 10 Sanktionen in Form von Vergütungsab-\nfür jeden Standort eines Krankenhauses die\nschlägen oder einer Verringerung der Fallzahl\nSumme seiner Bewertungsrelationen. Das Institut\nzu vereinbaren. Verringerungen der Fallzahl\nübermittelt eine vergleichende Zusammenstellung\nsind mindestens in dem Umfang zu vereinba-\nder Pflegepersonalquotienten der einzelnen Kran-\nren, der erforderlich ist, um die Unterschreitung\nkenhäuser nach Satz 1 an das Bundesministerium\nder jeweiligen Pflegepersonaluntergrenze aus-\nfür Gesundheit sowie an die Vertragsparteien nach\nzugleichen. Vergütungsabschläge sind in einer\n§ 9 des Krankenhausentgeltgesetzes. Die Ver-\nHöhe zu vereinbaren, die in einem angemesse-\ntragsparteien nach § 9 des Krankenhausentgelt-\nnen Verhältnis zum Grad der Nichteinhaltung\ngesetzes leiten die Zusammenstellung an die\nder jeweiligen Pflegepersonaluntergrenze steht.\nbetroffenen Vertragsparteien nach § 11 des Kran-\nDie in Satz 1 genannten Sanktionen können\nkenhausentgeltgesetzes und an die jeweils zu-\ndurch die Vereinbarung von Maßnahmen er-\nständigen Landesbehörden weiter.\ngänzt werden, die das Krankenhaus zur Gewin-\nnung zusätzlichen Pflegepersonals zu ergreifen              (2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird\nhat. In begründeten Ausnahmefällen können die            ermächtigt, auf der Grundlage der durch das Insti-\nVertragsparteien nach § 11 des Krankenhaus-              tut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach\nentgeltgesetzes vereinbaren, dass bereits ver-           Absatz 1 ermittelten Pflegepersonalquotienten der\neinbarte Sanktionen ausgesetzt werden.“                  Krankenhäuser durch Rechtsverordnung mit Zu-\nstimmung des Bundesrates eine Untergrenze für\nh) In Absatz 6 Satz 1 wird nach den Wörtern „Ab-\ndas erforderliche Verhältnis zwischen Pflegeperso-\nsatz 1 Satz 1“ ein Komma und werden die Wör-\nnal und Pflegeaufwand festzulegen, bei der wider-\nter „nur für das Jahr 2019,“ eingefügt.\nlegbar vermutet wird, dass eine nicht patienten-\n12. Nach § 137i wird folgender § 137j eingefügt:                 gefährdende pflegerische Versorgung noch ge-\n„§ 137j                              währleistet ist. Für den Fall, dass der Pflegeperso-\nnalquotient eines Krankenhauses die in der\nPflegepersonalquotienten,                      Rechtsverordnung nach Satz 1 festgelegte Unter-\nVerordnungsermächtigung                        grenze unterschreitet, vereinbaren der Spitzenver-\n(1) Zur Verbesserung der Pflegepersonalaus-               band Bund der Krankenkassen und die Deutsche\nstattung der Krankenhäuser und Sicherung der                 Krankenhausgesellschaft im Benehmen mit dem","2408          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018\nVerband der Privaten Krankenversicherung mit                      „Der auf die landwirtschaftliche Krankenkasse\nWirkung für die Vertragspartner nach § 11 des                     nach Satz 1 Nummer 2 entfallende Anteil an\nKrankenhausentgeltgesetzes die Höhe und nähere                    den Mitteln für den Strukturfonds nach den\nAusgestaltung der Sanktionen nach Absatz 2a.                      §§ 12 und 12a des Krankenhausfinanzierungs-\nKommt eine Vereinbarung über die Sanktionen                       gesetzes wird nach Vorliegen der Geschäfts-\nnach Satz 2 bis zum 30. Juni 2019 nicht zustande,                 und Rechnungsergebnisse des Gesundheits-\ntrifft die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des                  fonds für das abgelaufene Kalenderjahr festge-\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes ohne Antrag ei-                  setzt und mit der landwirtschaftlichen Kranken-\nner Vertragspartei nach Satz 2 innerhalb von sechs                kasse abgerechnet. Solange der Anteil noch\nWochen die ausstehenden Entscheidungen. Die                       nicht feststeht, kann das Bundesversicherungs-\nRechtsverordnung nach Satz 1 regelt das Nähere                    amt einen vorläufigen Betrag festsetzen. Das\n1. zur Festlegung der Untergrenze, die durch den                  Nähere zur Festsetzung des Betrags und zur\nPflegepersonalquotienten eines Krankenhauses                 Abrechnung mit der landwirtschaftlichen Kran-\nnicht unterschritten werden darf und                         kenkasse bestimmt das Bundesversicherungs-\namt.“\n2. zur Veröffentlichung der Pflegepersonalquo-\ntienten der Krankenhäuser.                           14. § 271 Absatz 2 Satz 7 wird wie folgt gefasst:\nDas Bundesministerium für Gesundheit prüft spä-                „Zur Finanzierung der Fördermittel nach den §§ 12\ntestens nach Ablauf von drei Jahren die Notwen-                und 12a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes\ndigkeit einer Anpassung der Untergrenze. In der                werden dem Strukturfonds aus der Liquiditäts-\nRechtsverordnung nach Satz 1 kann auch geregelt                reserve des Gesundheitsfonds ab dem Jahr 2016\nwerden, dass die nach Satz 2 von den Vertrags-                 Finanzmittel in Höhe von bis zu 500 Millionen Euro\npartnern nach § 11 des Krankenhausentgeltgeset-                und in den Jahren 2019 bis 2022 Finanzmittel in\nzes vereinbarten Sanktionen vorübergehend aus-                 Höhe von bis zu 500 Millionen Euro jährlich, je-\ngesetzt werden.                                                weils abzüglich des anteiligen Betrags der land-\nwirtschaftlichen Krankenkassen gemäß § 221\n(2a) Unterschreitet der Pflegepersonalquotient             Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 und 6 zu-\neines Krankenhauses die in der Rechtsverordnung                geführt, soweit die Fördermittel von den Ländern\nnach Absatz 2 Satz 1 festgelegte Untergrenze,                  nach Maßgabe der §§ 12 bis 14 des Krankenhaus-\nhaben die Vertragsparteien nach § 11 des Kran-                 finanzierungsgesetzes abgerufen werden.“\nkenhausentgeltgesetzes entsprechend der Verein-\nbarung nach Absatz 2 Satz 2 erstmals für das              15. In § 275b Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wör-\nBudgetjahr 2020 Sanktionen in Form von Vergü-                  tern „Die Landesverbände der Krankenkassen“ die\ntungsabschlägen oder einer Verringerung der Fall-              Wörter „und die Ersatzkassen gemeinsam und ein-\nzahl zu vereinbaren. Verringerungen der Fallzahl               heitlich“ eingefügt.\nsind mindestens in dem Umfang zu vereinbaren,             15a. § 291 Absatz 2b wird wie folgt geändert:\nder erforderlich ist, um die Unterschreitung des\nPflegepersonalquotienten auszugleichen. Vergü-                 a) In Satz 14 wird die Angabe „1. Juli 2018“ durch\ntungsabschläge sind in einer Höhe zu vereinbaren,                 die Angabe „1. Januar 2019“ ersetzt.\ndie in einem angemessenen Verhältnis zum Grad                  b) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nder Unterschreitung steht. Die in Satz 1 genannten\nSanktionen können durch die Vereinbarung von                      „Von der Kürzung nach Satz 14 ist bis zum\nMaßnahmen ergänzt werden, die das Krankenhaus                     30. Juni 2019 abzusehen, wenn der an der ver-\nzur Gewinnung zusätzlichen Pflegepersonals zu                     tragsärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt\nergreifen hat. In begründeten Ausnahmefällen kön-                 oder Zahnarzt oder die an der vertragsärztli-\nnen die Vertragsparteien nach § 11 des Kranken-                   chen Versorgung teilnehmende Einrichtung ge-\nhausentgeltgesetzes vereinbaren, dass bereits                     genüber der jeweils zuständigen Kassenärzt-\nvereinbarte Sanktionen vorübergehend ausgesetzt                   lichen Vereinigung nachweist, bereits vor dem\nwerden.                                                           1. April 2019 die Anschaffung der für die Prü-\nfung nach Satz 3 erforderlichen Ausstattung\n(3) Für die Aufgaben nach Absatz 1 gilt das In-               vertraglich vereinbart zu haben. Die zur Teil-\nstitut für das Entgeltsystem im Krankenhaus als                   nahme an der vertragsärztlichen Versorgung er-\nvon den Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2                      mächtigten Ärzte, die in einem Krankenhaus\nSatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes                       tätig sind, ermächtigte Krankenhäuser und die\nbeauftragt. Die notwendigen Aufwendungen des                      nach § 75 Absatz 1b Satz 3 auf Grund einer\nInstituts für die Erfüllung dieser Aufgaben sind                  Kooperationsvereinbarung mit der Kassenärzt-\naus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1                       lichen Vereinigung in den Notdienst einbezoge-\nNummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgeset-                       nen zugelassenen Krankenhäuser sind von der\nzes zu finanzieren, der erforderlichenfalls entspre-              Kürzung nach Satz 14 bis zum 31. Dezember\nchend zu erhöhen ist.“                                            2019 ausgenommen.“\n13. § 221 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                   16. Dem § 291g wird folgender Absatz 5 angefügt:\na) In Satz 1 Nummer 2 wird das Semikolon und                      „(5) Die Kassenzahnärztliche Bundesvereini-\nwerden die Wörter „solange der Anteil noch                gung und der Spitzenverband Bund der Kranken-\nnicht feststeht, ist er vorläufig auf 1 Million Euro      kassen vereinbaren die Anforderungen an die\nfür das Haushaltsjahr festzulegen“ gestrichen.            technischen Verfahren zu Videosprechstunden ge-\nb) Die folgenden Sätze werden angefügt:                        mäß § 87 Absatz 2k. Die Absätze 1 und 2 gelten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018             2409\nentsprechend mit der Maßgabe, dass die Verein-                                  Artikel 8\nbarung bis zum 30. September 2019 zu treffen ist.“\nÄnderung des\n16a. Dem § 295 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                      Krankenhausentgeltgesetzes\n„Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumen-           Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002\ntation und Information kann bei Auslegungsfragen        (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 8c\nzu den Diagnosenschlüsseln nach Satz 2 und den          des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615)\nProzedurenschlüsseln nach Satz 4 Klarstellungen         geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nund Änderungen mit Wirkung auch für die Vergan-\ngenheit vornehmen, soweit diese nicht zu erwei-         1. § 8 Absatz 10 wird wie folgt geändert:\nterten Anforderungen an die Verschlüsselung er-            a) Die Sätze 3 und 4 werden durch die folgenden\nbrachter Leistungen führen.“                                  Sätze ersetzt:\n17. § 301 wird wie folgt geändert:                                 „Die jährliche Fördersumme für das Krankenhaus\na0) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                ist von den Vertragsparteien nach § 11 zu ermit-\nteln, indem der Anteil der Personalkosten des\n„Das Deutsche Institut für Medizinische Doku-\nKrankenhauses für das Pflegepersonal an den\nmentation und Information kann bei Ausle-\nPersonalkosten für das Pflegepersonal aller Kran-\ngungsfragen zu den Diagnosenschlüsseln nach\nkenhäuser im Anwendungsbereich dieses Geset-\nSatz 1 und den Prozedurenschlüsseln nach\nzes errechnet wird und dieser krankenhausindivi-\nSatz 2 Klarstellungen und Änderungen mit\nduelle Anteil auf die jährlich bundesweit zur Ver-\nWirkung auch für die Vergangenheit vorneh-\nfügung stehende Fördersumme von 500 Millionen\nmen, soweit diese nicht zu erweiterten Anfor-\nEuro bezogen wird. Grundlage für die Personal-\nderungen an die Verschlüsselung erbrachter\nkosten für das Pflegepersonal aller Krankenhäu-\nLeistungen führen.“\nser nach Satz 3 sind jeweils die vom Statistischen\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-              Bundesamt in der Fachserie 12 Reihe 6.1 ausge-\nfügt:                                                    wiesenen Vollzeitstellen in der Pflege mit und\n„(2a) Die Krankenkassen haben den nach                ohne direktem Beschäftigungsverhältnis mit dem\n§ 108 zugelassenen Krankenhäusern einen be-              Krankenhaus. Von diesen Vollzeitstellen sind die\nstehenden Pflegegrad gemäß § 15 des Elften               ausgewiesenen Vollzeitstellen in Einrichtungen\nBuches eines Patienten oder einer Patientin              der Psychiatrie und der Psychosomatik sowie in\nunverzüglich zu übermitteln, sobald ihnen das            Krankenhäusern ohne Versorgungsvertrag abzu-\nKrankenhaus anzeigt, dass es den Patienten               ziehen. Die nach den Sätzen 4 und 5 ermittelte\noder die Patientin zur Behandlung aufgenom-              Zahl der Vollzeitstellen ist zu multiplizieren mit\nmen hat. Während des Krankenhausaufenthal-               den in der Fachserie 12 Reihe 6.3 ausgewiesenen\ntes eines Patienten oder einer Patientin haben           bundesdurchschnittlichen Kosten pro Pflegekraft\ndie Krankenkassen dem Krankenhaus Ände-                  jeweils für das Jahr, das zwei Jahre vor dem Jahr\nrungen eines bestehenden Pflegegrades des                liegt, in dem der Pflegezuschlag für das Folgejahr\nPatienten oder der Patientin sowie beantragte            zu vereinbaren ist. Grundlage für die Personal-\nEinstufungen in einen Pflegegrad durch einen             kosten für Pflegepersonal des einzelnen Kranken-\nPatienten oder eine Patientin zu übermitteln.            hauses sind die Vollzeitstellen in der Pflege mit\nDie Übermittlung nach den Sätzen 1 und 2                 und ohne direktem Beschäftigungsverhältnis mit\nhat im Wege elektronischer Datenübertragung              dem Krankenhaus, die für dasselbe Jahr vom\nzu erfolgen.“                                            Krankenhaus an das Statistische Landesamt\nübermittelt wurden und die Eingang in die Statis-\nb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Daten-                   tik gefunden haben. Von diesen Vollzeitstellen\nträgern“ die Wörter „sowie das Nähere zum                sind die ausgewiesenen Vollzeitstellen in seinen\nVerfahren und zu den Zeitabständen der Über-             Fachabteilungen der Psychiatrie und der Psycho-\nmittlung im Wege elektronischer Datenübertra-            somatik abzuziehen. Die nach den Sätzen 7 und 8\ngungen nach Absatz 2a“ eingefügt.                        ermittelte Zahl der Vollzeitstellen ist zu multi-\n18. In § 324 Satz 2 wird die Angabe „31. März 2019“                plizieren mit den in der Fachserie 12 Reihe 6.3\ndurch die Angabe „31. März 2020“ ersetzt.                     ausgewiesenen durchschnittlichen Kosten pro\n19. § 324 wird aufgehoben.                                         Pflegekraft im jeweiligen Land.“\n20. Folgender § 325 wird angefügt:                              b) Der neue Satz 10 wird aufgehoben.\n„§ 325                             c) Folgender Satz wird angefügt:\nÜbergangsregelung                            „Der Pflegezuschlag ist bei Patientinnen oder Pa-\nzur Neuregelung der                          tienten abzurechnen, die vor dem 1. Januar 2020\nVerjährungsfrist für die Ansprüche                  zur vollstationären Behandlung in das Kranken-\nvon Krankenhäusern und Krankenkassen                    haus aufgenommen werden.“\nDie Geltendmachung von Ansprüchen der Kran-          2. § 10 wird wie folgt geändert:\nkenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Ver-\na) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ngütungen ist ausgeschlossen, soweit diese vor\ndem 1. Januar 2017 entstanden sind und bis zum                aa) In Nummer 6 werden nach der Angabe „3c“\n9. November 2018 nicht gerichtlich geltend ge-                     die Wörter „sowie Zuschläge für die Teil-\nmacht wurden.“                                                     nahme an der Notfallversorgung“ eingefügt.","2410         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018\nbb) In Nummer 7 werden die Wörter „Abschläge                 ee) Der neue Satz 8 wird wie folgt gefasst:\nfür die Nichtteilnahme an der Notfallversor-                  „Soweit die mit dem zusätzlichen Betrag\ngung und die“ gestrichen.                                     finanzierten Neueinstellungen oder Aufsto-\nb) In Absatz 8 Satz 7 werden im zweiten Halbsatz                     ckungen vorhandener Teilzeitstellen in der\ndie Wörter „Zuschlägen für die Teilnahme an der                   unmittelbaren Patientenversorgung auf bet-\nNotfallversorgung und“ gestrichen.                                tenführenden Stationen nicht umgesetzt\nwerden, ist der darauf entfallende Anteil der\nArtikel 9                                      Finanzierung zurückzuzahlen; wird die jahres-\nWeitere Änderung des                                   durchschnittliche Stellenbesetzung in dem\nKrankenhausentgeltgesetzes                                 nach Satz 1 geförderten Pflegebereich ge-\nmindert, ist der zusätzliche Betrag entspre-\nDas Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002\nchend dem darauf entfallenden Anteil der\n(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 8\nFinanzierung zu mindern.“\ndieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:                                                          ff) Nach dem neuen Satz 8 wird folgender Satz\neingefügt:\n1. Nach § 3 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-\ngefügt:                                                             „Für die Prüfung einer notwendigen Rück-\nzahlung oder Minderung hat der Kranken-\n„3a. ein Pflegebudget nach § 6a,“.\nhausträger den anderen Vertragsparteien fol-\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                        gende Bestätigungen des Jahresabschluss-\na) Absatz 2a wird aufgehoben.                                       prüfers vorzulegen:\nb) Der bisherige Absatz 2b wird Absatz 2a und wie                   1. einmalig eine Bestätigung über die zum\nfolgt geändert:                                                     31. Dezember 2018 festgestellte jahres-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „erstmals für                       durchschnittliche Stellenbesetzung in der\ndas Jahr 2017, der Fixkostendegressions-                        Pflege insgesamt und in dem nach Satz 1\nabschlag nach § 10 Absatz 13 anzuwenden“                        geförderten Pflegebereich, jeweils diffe-\ndurch die Wörter „ein jeweils für drei Jahre                    renziert in Voll- und Teilzeitkräfte und um-\nzu erhebender Vergütungsabschlag von                            gerechnet in Vollzeitkräfte,\n35 Prozent (Fixkostendegressionsabschlag)                    2. eine Bestätigung über die im jeweiligen\nanzuwenden“ ersetzt.                                            Förderjahr in der Pflege insgesamt und\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                                         in dem nach Satz 1 geförderten Pflege-\nbereich zum 31. Dezember festgestellte\ncc) In den bisherigen Sätzen 3 und 4 werden die                     jahresdurchschnittliche Stellenbesetzung,\nWörter „oder Satz 2“ jeweils gestrichen.                        jeweils differenziert in Voll- und Teilzeit-\ndd) Der bisherige Satz 7 wird aufgehoben.                           kräfte und umgerechnet in Vollzeitkräfte,\nee) Im bisherigen Satz 8 werden die Wörter „da-                     und\nrüber hinaus“ gestrichen.                                    3. eine Bestätigung über die zweckentspre-\nff) Der bisherige Satz 9 wird aufgehoben.                           chende Verwendung der Mittel.“\nc) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.                            gg) Satz 12 wird wie folgt gefasst:\nd) Absatz 8 wird wie folgt geändert:                                „Die Mittel, die vom Krankenhaus für Neu-\neinstellungen oder Aufstockungen vorhan-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „2016 bis 2018\ndener Teilzeitstellen insgesamt vereinbart\nzu 90 Prozent finanziell gefördert“ durch die\nwurden, werden bei der Vereinbarung des\nWörter „ab dem Jahr 2019 vollständig finan-\nPflegebudgets nach § 6a für das Jahr 2020\nziert“ ersetzt.\nberücksichtigt.“\nbb) Die Sätze 2 bis 4 werden durch die folgen-\ne) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-\nden Sätze ersetzt:\nfügt:\n„Dazu vereinbaren die Vertragsparteien nach\n§ 11 jährlich einen zusätzlichen Betrag.                   „(8a) Mit dem Ziel, Neueinstellungen oder\nWurde für Kalenderjahre ab dem Jahr 2016                Aufstockungen vorhandener Teilzeitstellen von\nbereits ein Betrag vereinbart, wird dieser um           ausgebildetem Pflegepersonal zusätzlich zu för-\neinen für das Folgejahr neu vereinbarten Be-            dern, werden für die Jahre 2019 bis 2024 geeig-\ntrag kumulativ erhöht, soweit zusätzliche               nete Maßnahmen zur Verbesserung der Verein-\nNeueinstellungen oder Aufstockungen vor-                barkeit von Pflege, Familie und Beruf zu 50 Pro-\nhandener Teilzeitstellen vereinbart werden.“            zent finanziell gefördert. Zu diesem Zweck ver-\neinbaren die Vertragsparteien nach § 11 auf Ver-\ncc) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „zum                  langen des Krankenhauses einen zusätzlichen\nBestand der entsprechend umgerechneten                  Betrag, der im Jahr 2019 0,1 Prozent und in\nVollkräfte am 1. Januar 2015“ durch die                 den Jahren 2020 bis 2024 jährlich 0,12 Prozent\nWörter „zu dem zum 31. Dezember 2018                    des Gesamtbetrags nach Absatz 3 Satz 1 nicht\nfestgestellten jahresdurchschnittlichen Be-             überschreiten darf. Wurde für ein Kalenderjahr\nstand umgerechneter Vollzeitkräfte“ ersetzt.            ein Betrag nicht vereinbart, so kann für das Fol-\ndd) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „Sätzen 2             gejahr ein zusätzlicher Betrag bis zur Summe\nbis 5“ durch die Wörter „Sätzen 2 bis 4“ er-            der für beide Jahre geltenden Beträge vereinbart\nsetzt.                                                  werden. Voraussetzung für diese Förderung ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018              2411\ndass das Krankenhaus nachweist, dass es auf-                       zung durch den Veränderungswert nach § 9\ngrund einer schriftlichen Vereinbarung mit der                     Absatz 1b Satz 1.“\nArbeitnehmervertretung Maßnahmen zur Ver-                     bb) Folgender Satz wird angefügt:\nbesserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie\nund Beruf ergreift. Der dem Krankenhaus nach                       „Die Erlössumme ist insoweit zu vermindern,\nden Sätzen 2 bis 4 insgesamt zustehende                            als sie Pflegepersonalkosten umfasst, die\nBetrag wird durch einen Zuschlag auf die abge-                     über das Pflegebudget nach § 6a finanziert\nrechnete Höhe der DRG-Fallpauschalen nach                          werden.“\n§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und auf die Zu-              b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nsatzentgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2                   „(4) Auf Verlangen der besonderen Einrich-\nsowie auf die sonstigen Entgelte nach § 6                     tung werden Leistungen für ausländische Pa-\nAbsatz 1 Satz 1 und Absatz 2a finanziert und                  tientinnen und Patienten, die mit dem Ziel einer\ngesondert in der Rechnung des Krankenhauses                   Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik\nausgewiesen; für die Ermittlung der Höhe des                  Deutschland einreisen, sowie Leistungen für\nZuschlags, für die Konfliktlösung durch die                   Empfängerinnen und Empfänger von Gesund-\nSchiedsstelle nach § 13 und für die Vorgaben                  heitsleistungen nach dem Asylbewerberleis-\nzur Rückzahlung von nicht in Anspruch genom-                  tungsgesetz nicht im Rahmen der Erlössumme\nmenen Mitteln oder die Minderung von nur zeit-                vergütet.“\nweise in Anspruch genommenen Mitteln gilt Ab-\n4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:\nsatz 8 Satz 6 bis 8 entsprechend. Der Kranken-\nhausträger hat den anderen Vertragsparteien                                       „§ 6a\neine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers                          Vereinbarung eines Pflegebudgets\nvorzulegen, aus der hervorgeht, inwieweit die\n(1) Die Vertragsparteien nach § 11 vereinbaren\nzusätzlichen Mittel zweckentsprechend für die\nzur Finanzierung der Pflegepersonalkosten nach\ngeförderten Maßnahmen nach Satz 1 verwendet\n§ 17b Absatz 4 des Krankenhausfinanzierungsge-\nwurden. Der Spitzenverband Bund der Kranken-\nsetzes, die dem einzelnen Krankenhaus entstehen,\nkassen berichtet dem Bundesministerium für\nein Pflegebudget. Das Pflegebudget umfasst nicht\nGesundheit jährlich bis zum 30. Juni, erstmals\nim Jahr 2020, über die Art und die Anzahl der             1. die Entgelte, die im Erlösbudget nach § 4 oder in\ngeförderten Maßnahmen nach Satz 1 sowie über                  der Erlössumme nach § 6 Absatz 3 berücksich-\nden Umfang von Neueinstellungen und Aufsto-                   tigt werden,\nckungen vorhandener Teilzeitstellen, zu denen             2. die Zu- und Abschläge nach § 7 Absatz 1 Satz 1\nes aufgrund der geförderten Maßnahmen                         Nummer 4,\nkommt. Die Vorgaben nach Absatz 8 Satz 11                 3. die Entgelte nach § 6 Absatz 2 und\nzur Übermittlung von Informationen für die Be-\nrichterstattung des Spitzenverbandes Bund der             4. die Zusatzentgelte für die Behandlung von Blu-\nKrankenkassen sowie nach § 5 Absatz 4 Satz 5                  tern.\nzum vollständigen Ausgleich von entstehenden              Das Pflegebudget ist zweckgebunden für die Fi-\nMehr- oder Mindererlösen gelten entsprechend.“            nanzierung der Pflegepersonalkosten nach Satz 1\nf) Absatz 9 wird wie folgt geändert:                         zu verwenden. Nicht zweckentsprechend verwen-\ndete Mittel sind zurückzuzahlen.\naa) In Satz 1 werden im Satzteil vor der Aufzäh-\nlung nach dem Wort „Infektionsprävention“                (2) Ausgangsgrundlage für die Ermittlung des\ndie Wörter „(Bundesgesundheitsblatt 2009              Pflegebudgets ist die Summe der im Vorjahr für\nS. 951 und Bundesgesundheitsblatt 2016                das jeweilige Krankenhaus entstandenen Pflege-\nS. 1183)“ eingefügt.                                  personalkosten. Bei der Ermittlung sind weiterhin\ndie für das Vereinbarungsjahr zu erwartenden Ver-\nbb) In Satz 6 werden die Wörter „Satz 4 und 7“            änderungen gegenüber dem Vorjahr zu berücksich-\ndurch die Wörter „Satz 3 und 6“ ersetzt.              tigen, insbesondere bei der Zahl und der beruf-\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                         lichen Qualifikation der Pflegevollkräfte sowie bei\nder Kostenentwicklung. Weichen die tatsächlichen\n„Der Betrag nach Satz 4 darf keine Pflege-\nPflegepersonalkosten von den vereinbarten Pflege-\npersonalkosten enthalten, die über das\npersonalkosten ab, sind die Mehr- oder Minderkos-\nPflegebudget finanziert werden.“\nten bei der Vereinbarung der Pflegebudgets für das\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                                 auf das Vereinbarungsjahr folgende Jahr zu berück-\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         sichtigen, indem das Pflegebudget für das Verein-\nbarungsjahr berichtigt wird und Ausgleichszahlun-\naa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:                        gen für das Vereinbarungsjahr geleistet werden.\n„Wird eine Erhöhungsrate für Tariferhöhun-            Das Pflegebudget ist in seiner Entwicklung nicht\ngen nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 vereinbart,            durch den Veränderungswert nach § 9 Absatz 1b\nso ist die von den Vertragsparteien verein-           Satz 1 begrenzt. Die Wirtschaftlichkeit der dem ein-\nbarte Erlössumme um 40 Prozent dieser Er-             zelnen Krankenhaus entstehenden Pflegepersonal-\nhöhungsrate zu erhöhen, erstmals für das              kosten wird nicht geprüft; die Bezahlung von Ge-\nJahr 2018, wobei der Erhöhungsbetrag über             hältern bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter\ndas Budget des nächstmöglichen Pflege-                Vergütungen gilt als wirtschaftlich, für eine darüber\nsatzzeitraums abzuwickeln ist; für diese Er-          hinausgehende Vergütung bedarf es eines sach-\nhöhung der Erlössumme gilt keine Begren-              lichen Grundes. Sofern das Krankenhaus ab dem","2412        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018\nJahr 2020 Maßnahmen ergreift oder bereits ergrif-            barten Mittel nach § 4 Absatz 8 und die Mittel nach\nfene Maßnahmen fortsetzt, die zu einer Entlastung            § 4 Absatz 9 in dem Pflegebudget für das Jahr 2020\nvon Pflegepersonal in der unmittelbaren Patienten-           auf. Die Mittel nach § 4 Absatz 9 gehen nur dann in\nversorgung auf bettenführenden Stationen führen,             dem Pflegebudget für das Jahr 2020 auf, soweit\nist von den Vertragsparteien nach § 11 zu verein-            diese den Pflegepersonalkosten nach Absatz 1\nbaren, inwieweit hierdurch ohne eine Beeinträchti-           Satz 1 zuzuordnen sind und es sich um laufende\ngung der Patientensicherheit Pflegepersonalkosten            Kosten handelt. Ist die für das Jahr 2020 zu verein-\neingespart werden. Die Höhe der eingesparten                 barende Summe aus dem Gesamtbetrag nach § 4\nPflegepersonalkosten ist im Pflegebudget in einer            Absatz 3 Satz 1 und dem zu vereinbarenden Pfle-\nHöhe von bis zu 3 Prozent des Pflegebudgets er-              gebudget um mehr als 2 Prozent und für das Jahr\nhöhend zu berücksichtigen. Die Pflegepersonalkos-            2021 um mehr als 4 Prozent niedriger als der je-\nten einsparende Wirkung von Maßnahmen nach                   weils vereinbarte Vorjahreswert, ist für diese Jahre\nSatz 6 ist vom Krankenhaus zu begründen und die              das Pflegebudget so zu erhöhen, dass damit die\nDurchführung der Maßnahmen ist nachzuweisen.                 Minderung der Summe aus Gesamtbetrag und Pfle-\n(3) Der Krankenhausträger hat vor der Vereinba-           gebudget für das Jahr 2020 auf 2 Prozent und für\nrung des jeweiligen Pflegebudgets den anderen                das Jahr 2021 auf 4 Prozent begrenzt wird. Diese\nVertragspartnern die jahresdurchschnittliche Stel-           Erhöhung des Pflegebudgets unterliegt nicht der\nlenbesetzung in Pflegevollkräften, gegliedert nach           Pflicht zur Rückzahlung für nicht zweckentspre-\nBerufsbezeichnungen, sowie die Pflegepersonal-               chend verwendete Mittel nach der Vereinbarung\nkosten nachzuweisen. Dazu hat der Krankenhaus-               nach § 9 Absatz 1 Nummer 8. Satz 3 findet keine\nträger jeweils die entsprechenden Ist-Daten des              Anwendung bei einer Minderung der Summe aus\nabgelaufenen Jahres, die Ist-Daten des laufenden             Gesamtbetrag und Pflegebudget auf Grund von\nJahres sowie die Forderungsdaten für den Verein-             Leistungsrückgängen.“\nbarungszeitraum vorzulegen. Nach Ablauf des Ver-          5. § 7 wird wie folgt geändert:\neinbarungsjahres hat der Krankenhausträger den\na) Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 wird folgende\nanderen Vertragsparteien nach § 11 und dem Insti-\nNummer 6a eingefügt:\ntut für das Entgeltsystem im Krankenhaus für die\nWeiterentwicklung des Entgeltsystems nach § 17b                  „6a. tagesbezogene Pflegeentgelte zur Abzah-\ndes Krankenhausfinanzierungsgesetzes zudem                            lung des Pflegebudgets nach § 6a,“.\njährlich jeweils bis zum 30. April eine Bestätigung          b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe\ndes Jahresabschlussprüfers über die jahresdurch-                 „Nr. 3, 5 und 6“ durch die Wörter „Nummer 3, 5,\nschnittliche Stellenbesetzung der Pflegevollkräfte,              6 und 6a“ ersetzt und wird die Angabe „§ 6“\ngegliedert nach Berufsbezeichnungen, sowie über                  durch die Wörter „den §§ 6 und 6a“ ersetzt.\ndie Pflegepersonalkosten und über die zweckent-\nsprechende Mittelverwendung vorzulegen. Die Vor-          6. § 8 wird wie folgt geändert:\ngaben der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Num-                a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:\nmer 8 sind zu beachten.\naa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch\n(4) Die Abzahlung des Pflegebudgets erfolgt                       ein Komma ersetzt.\nüber einen krankenhausindividuellen Pflegeentgelt-\nwert. Der krankenhausindividuelle Pflegeentgelt-                 bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\nwert wird berechnet, indem das für das Vereinba-                     „5. tagesbezogene Pflegeentgelte nach § 6a\nrungsjahr vereinbarte Pflegebudget dividiert wird                         je voll- oder teilstationären Belegungstag.“\ndurch die nach dem Pflegeerlöskatalog nach                   b) Absatz 3 wird aufgehoben.\n§ 17b Absatz 4 Satz 5 des Krankenhausfinanzie-\nrungsgesetzes ermittelte voraussichtliche Summe              c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nder Bewertungsrelationen für das Vereinbarungs-                  „In anderen als den vertraglich oder gesetzlich\njahr. Der für das jeweilige Jahr geltende kranken-               bestimmten Fällen ist eine Fallzusammenfüh-\nhausindividuelle Pflegeentgeltwert ist der Abrech-               rung insbesondere aus Gründen des Wirtschaft-\nnung der mit Bewertungsrelationen bewerteten ta-                 lichkeitsgebots nicht zulässig.“\ngesbezogenen Pflegeentgelten nach § 7 Absatz 1\nSatz 1 Nummer 6a für voll- und teilstationäre Bele-       7. § 9 wird wie folgt geändert:\ngungstage zugrunde zu legen.                                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(5) Weicht die Summe der auf das Vereinba-                    aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a\nrungsjahr entfallenden Erlöse des Krankenhauses                      eingefügt:\naus den tagesbezogenen Pflegeentgelten nach § 7\n„2a. einen Pflegeerlöskatalog nach § 17b\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 6a von dem vereinbarten\nAbsatz 4 Satz 5 des Krankenhausfinan-\nPflegebudget ab, so werden Mehr- oder Minderer-\nzierungsgesetzes einschließlich der\nlöse vollständig ausgeglichen. § 4 Absatz 3 Satz 7\nBewertungsrelationen für die tagesbezo-\nund 9 ist entsprechend anzuwenden. Der ermittelte\ngene Abzahlung des vereinbarten Pfle-\nAusgleichsbetrag ist über das Pflegebudget für den\ngebudgets nach § 6a,“.\nnächstmöglichen Vereinbarungszeitraum abzuwi-\nckeln.                                                           bb) In Nummer 3 wird die Angabe „1 und 2“\n(6) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gehen bei                      durch die Angabe „1, 2 und 2a“ ersetzt.\nder Vereinbarung des Pflegebudgets für das Jahr                  cc) Nummer 7 wird durch die folgenden Num-\n2020 die Summe der krankenhausindividuell verein-                    mern 7 bis 9 ersetzt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018              2413\n„7. die Erhöhungsrate für Tariferhöhungen                     3. den ärztlichen Personalbereich\nnach § 10 Absatz 5 Satz 4 sowie bis                       jeweils diejenige tarifvertragliche Vereinba-\nzum 31. März 2019 die Einzelheiten für                    rung, die in dem jeweiligen Bereich für die\neinen Nachweis, dass die zusätzlichen                     meisten Beschäftigten maßgeblich ist;\nMittel für Tariferhöhungen von Pflege-                    maßgeblich dabei sind für den Bereich nach\npersonal zweckentsprechend für dessen                     Nummer 1 die durchschnittlichen Auswir-\nFinanzierung verwendet werden, und ein                    kungen der tarifvertraglich vereinbarten li-\nVerfahren, das gewährleistet, dass Kran-                  nearen und strukturellen Steigerungen so-\nkenhäuser Mittel zurückzuzahlen haben,                    wie Einmalzahlungen und für die Bereiche\ndie sie nicht zweckentsprechend ver-                      nach den Nummern 2 und 3 jeweils die\nwendet haben,                                             durchschnittlichen Auswirkungen der tarif-\n8. bis zum 31. Juli 2019 die näheren Einzel-                  vertraglich vereinbarten linearen Steigerun-\nheiten zur Verhandlung des Pflegebud-                     gen und Einmalzahlungen.“\ngets nach § 6a, insbesondere zu den\ncc) In Satz 5 werden die Wörter „ein Drittel“\nvorzulegenden Unterlagen und zu dem\ndurch die Angabe „40 Prozent“ ersetzt.\nVerfahren der Rückzahlungsabwicklung\nvon nicht zweckentsprechend verwen-                   dd) Die Sätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:\ndeten Mitteln,                                            „Sofern der Basisfallwert bereits vereinbart\n9. bis zum 28. Februar 2019 die Benennung                     oder festgesetzt ist, ist die anteilige Erhö-\nvon Prozedurenschlüsseln nach § 301                       hungsrate nach Satz 5 bei der Vereinbarung\nAbsatz 2 Satz 2 des Fünften Buches So-                    des Basisfallwerts für das Folgejahr erhö-\nzialgesetzbuch, die zu streichen sind, da                 hend zu berücksichtigen. Neben der Be-\nsie nach Einführung des Pflegebudgets                     richtigung des Basisfallwerts des Vorjahres\nnach § 6a für das Vergütungssystem nach                   ist ein einmaliger Ausgleich infolge der ver-\n§ 17b des Krankenhausfinanzierungs-                       späteten Anwendung der anteiligen Erhö-\ngesetzes nicht mehr benötigt werden.“                     hungsrate vorzunehmen.“\nb) Absatz 1a Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                b1) Absatz 12 wird wie folgt geändert:\n„6. jährlich zum 30. Juni, erstmals bis zum                   aa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorange-\n30. Juni 2019, eine Liste der Krankenhäuser,                  stellt:\nwelche die Vorgaben des Gemeinsamen                           „Zur pauschalen Überführung der Mittel des\nBundesausschusses zu § 136c Absatz 3                          Pflegezuschlags, die nicht für die pflegeri-\nSatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-                       sche Versorgung von Patientinnen oder Pa-\nbuch erfüllen.“                                               tienten verwendet werden, ist für die Ver-\n8. § 10 wird wie folgt geändert:                                        handlung des Basisfallwerts 2020 eine Er-\na0) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                       höhung von 0,3 Prozent auf den vereinbar-\nten oder festgesetzten Basisfallwert 2019\n„Eine Veränderung der Summe der effektiven                       ohne Ausgleiche einzurechnen.“\nBewertungsrelationen, die aus § 17b Absatz 4\ndes Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Ver-                 bb) Im bisherigen Satz 1 erster Halbsatz wird\nbindung mit § 6a entsteht, ist im Erlösvolumen                   vor dem Semikolon ein Komma und werden\nentsprechend verändernd zu berücksichtigen,                      die Wörter „gemindert um die geschätzte\nso dass hieraus keine Veränderung des zu ver-                    Summe der Beträge, die nach § 6a Absatz 6\neinbarenden Landesbasisfallwerts entsteht.“                      im Pflegebudget aufgeht“ eingefügt.\na) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                c) Absatz 13 wird aufgehoben.\n„Satz 2 findet im Zusammenhang mit der Ein-           9. § 11 wird wie folgt geändert:\nführung und Weiterentwicklung des Pflegebud-             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngets nach § 6a keine Anwendung.“\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 3 bis 6“ durch\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                die Angabe „§§ 3 bis 6a“ ersetzt und wird die\naa) In Satz 1 wird die Angabe „2016“ durch die                  Angabe „§ 6 Abs. 3“ durch die Wörter „§ 6\nAngabe „2018“ ersetzt.                                      Absatz 3, das Pflegebudget nach § 6a“ er-\nsetzt.\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\n„Bezogen auf die Personalkosten werden\nfür den Pflegedienst 100 Prozent sowie für                  „In der Vereinbarung ist zu regeln, dass Mit-\nden übrigen nichtärztlichen Personalbereich                 tel, die nicht zweckentsprechend für die Fi-\nund für den ärztlichen Personalbereich                      nanzierung der Tariferhöhungen von Pflege-\njeweils 50 Prozent des Unterschieds zwi-                    personal verwendet werden, zurückzuzahlen\nschen dem Veränderungswert und der                          sind.“\nTarifrate berücksichtigt. Maßstab für die Er-        b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nmittlung der Tarifrate ist für\naa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die\n1. den Bereich des Pflegepersonals,                         Wörter „und erstmals für das Jahr 2018 den\n2. den übrigen nichtärztlichen Personalbe-                  Nachweis nach § 9 Absatz 1 Nummer 7“ ein-\nreich und                                                gefügt.","2414         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018\nbb) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch die                              ches Sozialgesetzbuch sowie\nAngabe „Satz 3“ ersetzt.                                                 ab dem Datenjahr 2019 jeweils\n10. In § 12 Satz 1 wird nach dem Wort „Erlösbudgets“                                 gegliedert nach dem Kennzei-\nein Komma und werden die Wörter „des Pflegebud-                                  chen des Standorts nach § 293\ngets“ eingefügt.                                                                 Absatz 6 des Fünften Buches\nSozialgesetzbuch;“.\n11. § 14 wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 2 Buchstabe e wird nach den\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Fix-\nWörtern „behandelnden Fachabteilungen“\nkostendegressionsabschlags nach § 10 Ab-\nein Komma und werden die Wörter „und\nsatz 13,“ gestrichen und wird nach der Angabe\nder dazugehörigen Zeiträume, Zeiträume\n„§ 6“ ein Komma und werden die Wörter „des\nder Intensivbehandlung“ eingefügt.\nPflegebudgets nach § 6a“ eingefügt.\na1) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „und des Fixkos-\ntendegressionsabschlags nach § 10 Absatz 13“                  „Die Vereinbarung nach Satz 1 wird ab dem\ngestrichen.                                                   1. Januar 2019 von der Datenstelle nach Ab-\n12. In § 15 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a                   satz 1 den gesetzlichen Erfordernissen ent-\neingefügt:                                                       sprechend angepasst.“\n„(2a) Können die tagesbezogenen Pflegeent-               b)   In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „in den\ngelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6a auf-                    Jahren 2013 bis 2021“ gestrichen.\ngrund einer fehlenden Vereinbarung für das Jahr\n2020 noch nicht bewertet werden, sind für jeden                                 Artikel 10\nvollstationären Belegungstag 130 Euro und für                            Weitere Änderung des\njeden teilstationären Belegungstag 65 Euro abzu-                     Krankenhausentgeltgesetzes\nrechnen. Absatz 3 gilt entsprechend.“\nDas Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002\n13. § 21 wird wie folgt geändert:                           (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 9\na0) In Absatz 1 werden die Wörter „eine von den         dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt\nVertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 des     geändert:\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes zu benen-\n1. In § 4 Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „§ 1 Abs. 1\nnende“ durch die Wörter „die vom Institut für\nKrankenpflegegesetz“ durch die Wörter „§ 1 Ab-\ndas Entgeltsystem im Krankenhaus geführte“\nsatz 1 des Krankenpflegegesetzes oder nach § 1\nersetzt.\nAbsatz 1 des Pflegeberufegesetzes oder § 58 Ab-\na)    Absatz 2 wird wie folgt geändert:                     satz 1 des Pflegeberufegesetzes“ eingefügt.\naa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:             1a. § 5 wird wie folgt geändert:\naaa0) In Buchstabe a werden nach dem              a) Absatz 2 Satz 8 wird aufgehoben.\nWort „Betten“ die Wörter „und In-\ntensivbetten“ eingefügt.                    b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nfügt:\naaa)  In Buchstabe d werden nach dem\nWort „Bewertungsrelationen“ die                   „(2a) Ein Krankenhaus, das in die Liste nach\nWörtern „des Fallpauschalen-Kata-              § 9 Absatz 1a Nummer 6 aufgenommen wurde,\nlogs und des Pflegeerlöskatalogs“              hat für das der Auflistung folgende Jahr An-\neingefügt und werden nach den                  spruch auf eine zusätzliche Finanzierung in Höhe\nWörtern „nach § 5 Absatz 4“ die                von 400 000 Euro jährlich. Die Berechnung ge-\nWörter „sowie der Zahlungen zum                genüber den Patientinnen oder Patienten oder\nAusgleich der Abweichungen zwi-                den Kostenträgern erfolgt, indem der jährliche\nschen den tatsächlichen und den                Betrag nach Satz 1 durch die voraussichtliche\nvereinbarten Pflegepersonalkosten              Summe der voll- und teilstationären Fälle des\nnach § 6a Absatz 2“ eingefügt.                 Krankenhauses geteilt wird. Der Betrag nach\nSatz 2 ist erstmals bei Patientinnen oder Patien-\nbbb) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:\nten abzurechnen, die ab dem 1. Januar 2020 zur\n„e) die Anzahl des in der unmittel-            Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen\nbaren Patientenversorgung auf              wurden. Ist ein Krankenhaus nicht mehr in die\nbettenführenden Stationen be-              Liste nach § 9 Absatz 1a Nummer 6 aufgenom-\nschäftigten Pflegepersonals, auf-          men, so ist der Betrag nach Satz 2 letztmalig bei\ngeteilt nach Berufsbezeichnun-             Patientinnen oder Patienten abzurechnen, die\ngen, jeweils umgerechnet auf               vor dem 1. Januar des auf die letztmalige Auflis-\nVollkräfte, insgesamt und geglie-          tung folgenden Jahres zur Behandlung in das\ndert nach den pflegesensitiven             Krankenhaus aufgenommen wurden.“\nBereichen gemäß § 3 der Pfle-\ngepersonaluntergrenzen-Verord-          c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nnung vom 5. Oktober 2018                      „(3) Die Vertragsparteien nach § 11 vereinba-\n(BGBl. I S. 1632) und gemäß                ren die Zuschläge für besondere Aufgaben von\nden Vorgaben einer Vereinba-               Zentren und Schwerpunkten nach § 2 Absatz 2\nrung der Vertragsparteien nach             Satz 2 Nummer 4 auf der Grundlage der Vor-\n§ 137i Absatz 1 des Fünften Bu-            gaben des Gemeinsamen Bundesausschusses","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018             2415\nnach § 136c Absatz 5 des Fünften Buches So-                a) Nach der Angabe zu § 114a werden die folgen-\nzialgesetzbuch.“                                               den Angaben zu den §§ 114b und 114c einge-\nfügt:\n2. § 6 wird wie folgt geändert:\n„§ 114b Erhebung und Übermittlung von indi-\na) In Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 wird nach dem                              katorenbezogenen Daten zur verglei-\nWort „Behandlungskosten“ ein Komma und wer-                             chenden Messung und Darstellung\nden die Wörter „die um die vom Pflegebudget                             von Ergebnisqualität in vollstationären\nnach § 6a erfassten Kosten zu mindern sind,“                            Pflegeeinrichtungen\neingefügt.                                                     § 114c   Richtlinien zur Verlängerung des Prüf-\nb) In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „um 40                             rhythmus in vollstationären Einrichtun-\nProzent dieser Erhöhungsrate zu erhöhen, erst-                          gen bei guter Qualität und zur Veran-\nlassung unangemeldeter Prüfungen;\nmals für das Jahr 2018“ durch die Wörter „um\nBerichtspflicht“.\ndie nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 vereinbarte an-\nteilige Erhöhungsrate nach § 10 Absatz 5 Satz 5            b) Die Angabe zu § 133 wird wie folgt gefasst:\nzu erhöhen, erstmals für das Jahr 2020“ ersetzt.               „§ 133   Rechtsform und Vertretung in gericht-\nlichen Verfahren“.\n3. § 9 wird wie folgt geändert:\nc) Nach der Angabe zu § 145 wird folgende An-\na) In Absatz 1 Nummer 7 wird nach der Angabe                      gabe zu § 146 eingefügt:\n„Satz 4“ ein Komma und werden die Wörter\n„§ 146   Übergangs- und Überleitungsregelung\n„eine anteilige Erhöhungsrate unter Berücksich-                         zur Beratung nach § 37 Absatz 3“.\ntigung, dass Kostensteigerungen für das Pflege-\npersonal in der unmittelbaren Patientenversor-         2.  Dem § 1 wird folgender Absatz 7 angefügt:\ngung auf bettenführenden Stationen über das                   „(7) Ein Lebenspartner einer eingetragenen\nPflegebudget zu finanzieren sind,“ eingefügt.              Lebenspartnerschaft gilt im Sinne dieses Buches\nals Familienangehöriger des anderen Lebenspart-\nb) Absatz 1a Nummer 2 wird aufgehoben.\nners, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes be-\n4. § 10 wird wie folgt geändert:                                  stimmt ist.“\na) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                      3.  Dem § 8 werden die folgenden Absätze 5 bis 10\nangefügt:\naa) In Satz 1 wird die Angabe „2018“ durch die                „(5) Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der\nAngabe „2020“ ersetzt.                                Pflegeversicherung ist die Finanzierung der ge-\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Pflege-                mäß § 113 Absatz 1b Satz 1 beauftragten, fach-\ndienst“ die Wörter „ohne Pflegepersonal in            lich unabhängigen Institution sicherzustellen. Die\nder unmittelbaren Patientenversorgung auf             Vertragsparteien nach § 113 und das Bundesver-\nbettenführenden Stationen“ eingefügt.                 sicherungsamt vereinbaren das Nähere über das\nVerfahren zur Auszahlung der aus dem Aus-\ncc) In Satz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort                gleichsfonds zu finanzierenden Mittel. Die jewei-\n„Pflegepersonals“ die Wörter „ohne Pflege-            lige Auszahlung bedarf der Genehmigung durch\npersonal in der unmittelbaren Patientenver-           das Bundesministerium für Gesundheit.\nsorgung auf bettenführenden Stationen“ ein-\n(6) Abweichend von § 84 Absatz 4 Satz 1 er-\ngefügt.\nhalten vollstationäre Pflegeeinrichtungen auf An-\ndd) In Satz 5 wird die Angabe „40 Prozent dieser           trag einen Vergütungszuschlag zur Unterstützung\nErhöhungsrate (anteilige Erhöhungsrate)“              der Leistungserbringung insbesondere im Bereich\ndurch die Wörter „die nach § 9 Absatz 1               der medizinischen Behandlungspflege. Voraus-\nNummer 7 vereinbarte anteilige Erhöhungs-             setzung für die Gewährung des Vergütungszu-\nrate“ ersetzt.                                        schlags ist, dass die Pflegeeinrichtung über neu\neingestelltes oder über Stellenaufstockung erwei-\nb) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort                    tertes Pflegepersonal verfügt, das über das Per-\n„Krankenhäuser“ die Wörter „ohne die Kosten-               sonal hinausgeht, das die Pflegeeinrichtung nach\nentwicklung des Pflegepersonals in der unmittel-           der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5\nbaren Patientenversorgung auf bettenführenden              Satz 2 Nummer 2 vorzuhalten hat. Das zusätzli-\nStationen“ eingefügt.                                      che Pflegepersonal muss zur Erbringung aller\nvollstationären Pflegeleistungen vorgesehen sein\nArtikel 11                               und es muss sich bei dem Personal um Pflege-\nfachkräfte handeln. Nur für den Fall, dass die voll-\nÄnderung des                                stationäre Pflegeeinrichtung nachweist, dass es\nElften Buches Sozialgesetzbuch                        ihr in einem Zeitraum von über vier Monaten nicht\nDas Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-               gelungen ist, geeignete Pflegefachkräfte einzu-\nversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai                stellen, kann sie ausnahmsweise auch für die Be-\n1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 5         schäftigung von zusätzlichen Pflegehilfskräften,\ndes Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387)              die sich in der Ausbildung zur Pflegefachkraft be-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                     finden, einen Vergütungszuschlag erhalten. Das\nBundesversicherungsamt verwaltet die zur Finan-\n1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:               zierung des Vergütungszuschlags von den Kran-","2416         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018\nkenkassen nach § 37 Absatz 2a des Fünften Bu-               Pflege, Familie und Beruf. Gefördert werden bis\nches und von den privaten Versicherungsunter-               zu 50 Prozent der durch die Pflegeeinrichtung\nnehmen nach Absatz 9 Satz 2 zu leistenden Be-               für eine Maßnahme verausgabten Mittel. Pro Pfle-\nträge im Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung.            geeinrichtung ist höchstens ein jährlicher Förder-\nDer Anspruch auf einen Vergütungszuschlag ist               zuschuss von 7 500 Euro möglich. Die Landesver-\nunter entsprechender Anwendung des § 84 Ab-                 bände der Pflegekassen stellen die sachgerechte\nsatz 2 Satz 5 und 6 begrenzt auf die tatsächlichen          Verteilung der Mittel sicher. Der in Satz 1 ge-\nAufwendungen für zusätzlich                                 nannte Betrag soll unter Berücksichtigung der\n1. eine halbe Stelle bei Pflegeeinrichtungen mit            Zahl der Pflegeeinrichtungen auf die Länder\nbis zu 40 Plätzen,                                      aufgeteilt werden. Antrag und Nachweis sollen\neinfach ausgestaltet sein. Pflegeeinrichtungen\n2. eine Stelle bei Pflegeeinrichtungen mit 41 bis           können in einem Antrag die Förderung von zeitlich\nzu 80 Plätzen,                                          und sachlich unterschiedlichen Maßnahmen be-\n3. anderthalb Stellen bei Pflegeeinrichtungen mit           antragen. Soweit eine Pflegeeinrichtung den\n81 bis zu 120 Plätzen und                               Förderhöchstbetrag nach Satz 4 innerhalb eines\nKalenderjahres nicht in Anspruch genommen hat\n4. zwei Stellen bei Pflegeeinrichtungen mit mehr\nund die für das Land, in dem die Pflegeeinrich-\nals 120 Plätzen.\ntung ihren Sitz hat, in diesem Kalenderjahr bereit-\nDer Vergütungszuschlag ist von den Pflegekas-               gestellte Gesamtfördersumme noch nicht aus-\nsen monatlich zu zahlen und wird zum 15. eines              geschöpft ist, erhöht sich der mögliche Förder-\njeden Monats fällig. Der Spitzenverband Bund der            höchstbetrag für diese Pflegeeinrichtung im nach-\nPflegekassen legt im Benehmen mit den Bundes-               folgenden Kalenderjahr um den aus dem Vorjahr\nvereinigungen der Träger stationärer Pflegeein-             durch die Pflegeeinrichtung nicht in Anspruch ge-\nrichtungen das Nähere für die Antragstellung                nommenen Betrag. Der Spitzenverband Bund der\nund den Nachweis nach Satz 4 sowie das Zah-                 Pflegekassen erlässt im Einvernehmen mit dem\nlungsverfahren für seine Mitglieder fest. Die Fest-         Verband der privaten Krankenversicherung e. V.\nlegungen bedürfen der Zustimmung des Bundes-                nach Anhörung der Verbände der Leistungser-\nministeriums für Gesundheit im Benehmen mit                 bringer auf Bundesebene bis zum 31. März 2019\ndem Bundesministerium für Familie, Senioren,                Richtlinien über das Nähere der Voraussetzungen,\nFrauen und Jugend im Rahmen seiner Zuständig-               Ziele, Inhalte und Durchführung der Förderung\nkeit. Bis zum Vorliegen der Bestimmung nach                 sowie zu dem Verfahren zur Vergabe der Förder-\nSatz 8 stellen die Landesverbände der Pflegekas-            mittel durch eine Pflegekasse. Die Richtlinien be-\nsen die sachgerechte Verfahrensbearbeitung si-              dürfen der Genehmigung des Bundesministe-\ncher; es genügt die Antragstellung an eine als              riums für Gesundheit. Die Genehmigung gilt als\nPartei der Pflegesatzvereinbarung beteiligte Pfle-          erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb eines\ngekasse. Die über den Vergütungszuschlag finan-             Monats, nachdem sie dem Bundesministerium für\nzierten zusätzlichen Stellen und die der Berech-            Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet\nnung des Vergütungszuschlags zugrunde gelegte               werden. Das Bundesministerium für Gesundheit\nBezahlung der auf diesen Stellen Beschäftigten              kann im Rahmen der Richtlinienprüfung vom Spit-\nsind von den Pflegeeinrichtungen unter entspre-             zenverband Bund der Pflegekassen zusätzliche\nchender Anwendung des § 84 Absatz 6 Satz 3                  Informationen und ergänzende Stellungnahmen\nund 4 und Absatz 7 nachzuweisen. Die Auszah-                anfordern; bis zu deren Eingang ist der Lauf der\nlung des gesamten Zuschlags hat einheitlich über            Frist nach Satz 12 unterbrochen. Beanstandun-\neine Pflegekasse an die vollstationäre Pflegeein-           gen des Bundesministeriums für Gesundheit sind\nrichtung vor Ort zu erfolgen. Änderungen der den            innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben.\nAnträgen zugrunde liegenden Sachverhalte sind               Die Genehmigung kann vom Bundesministerium\nvon den vollstationären Pflegeeinrichtungen un-             für Gesundheit mit Auflagen verbunden werden.\nverzüglich anzuzeigen. Der Spitzenverband Bund                 (8) Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der\nder Pflegekassen berichtet dem Bundesministe-               Pflegeversicherung wird in den Jahren 2019\nrium für Gesundheit erstmals bis zum 31. Dezem-             bis 2021 ein einmaliger Zuschuss für jede ambu-\nber 2019 und danach jährlich über die Zahl der              lante und stationäre Pflegeeinrichtung bereit-\ndurch diesen Zuschlag finanzierten Pflegekräfte,            gestellt, um digitale Anwendungen, die insbe-\nden Stellenzuwachs und die Ausgabenentwick-                 sondere das interne Qualitätsmanagement, die\nlung.                                                       Erhebung von Qualitätsindikatoren, die Zusam-\n(7) Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der              menarbeit zwischen Ärzten und stationären Pfle-\nPflegeversicherung werden in den Jahren 2019                geeinrichtungen sowie die Aus-, Fort- und Weiter-\nbis 2024 jährlich bis zu 100 Millionen Euro bereit-         bildung in der Altenpflege betreffen, zur Entlas-\ngestellt, um Maßnahmen der Pflegeeinrichtungen              tung der Pflegekräfte zu fördern. Förderungsfähig\nzu fördern, die das Ziel haben, die Vereinbarkeit           sind Anschaffungen von digitaler oder techni-\nvon Pflege, Familie und Beruf für ihre in der Pflege        scher Ausrüstung sowie damit verbundene Schu-\ntätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu ver-            lungen. Gefördert werden bis zu 40 Prozent der\nbessern. Förderfähig sind individuelle und ge-              durch die Pflegeeinrichtung verausgabten Mittel.\nmeinschaftliche Betreuungsangebote, die auf die             Pro Pflegeeinrichtung ist höchstens ein einmaliger\nbesonderen Arbeitszeiten von Pflegekräften aus-             Zuschuss in Höhe von 12 000 Euro möglich. Der\ngerichtet sind, sowie Schulungen und Weiterbil-             Spitzenverband Bund der Pflegekassen be-\ndungen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von               schließt im Einvernehmen mit dem Verband der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018            2417\nprivaten Krankenversicherung e. V. nach Anhö-           5.  In § 33 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Wird\nrung der Verbände der Leistungserbringer auf                der Antrag später als einen Monat nach Eintritt\nBundesebene bis zum 31. März 2019 Richtlinien               der Pflegebedürftigkeit gestellt,“ durch die Wörter\nüber das Nähere der Voraussetzungen und zu                  „Wird der Antrag nicht in dem Kalendermonat, in\ndem Verfahren der Gewährung des Zuschusses,                 dem die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, son-\nder durch eine Pflegekasse ausgezahlt wird. Die             dern später gestellt,“ ersetzt.\nRichtlinien bedürfen der Genehmigung des Bun-           6.  § 37 wird wie folgt geändert:\ndesministeriums für Gesundheit. Die Genehmi-\ngung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht in-       a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nnerhalb eines Monats, nachdem sie dem Bundes-                  aa) In Satz 1 werden im Satzteil nach der Auf-\nministerium für Gesundheit vorgelegt worden                        zählung nach den Wörtern „Häuslichkeit\nsind, beanstandet werden. Das Bundesministe-                       durch“ und nach den Wörtern „sofern dies\nrium für Gesundheit kann im Rahmen der Richt-                      durch“ die Wörter „eine zugelassene Pfle-\nlinienprüfung vom Spitzenverband Bund der Pfle-                    geeinrichtung“ jeweils durch die Wörter\ngekassen zusätzliche Informationen und ergän-                      „einen zugelassenen Pflegedienst“ ersetzt.\nzende Stellungnahmen anfordern; bis zu deren\nEingang ist der Lauf der Frist nach Satz 7 unter-              bb) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze er-\nsetzt:\nbrochen. Beanstandungen des Bundesministeri-\nums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm                      „Die Höhe der Vergütung für die Beratung\ngesetzten Frist zu beheben. Die Genehmigung                        durch einen zugelassenen Pflegedienst\nkann vom Bundesministerium für Gesundheit mit                      oder durch eine von der Pflegekasse be-\nAuflagen verbunden werden.                                         auftragte Pflegefachkraft vereinbaren die\nPflegekassen oder deren Arbeitsgemein-\n(9) Die privaten Versicherungsunternehmen,\nschaften in entsprechender Anwendung\ndie die private Pflege-Pflichtversicherung durch-\ndes § 89 Absatz 1 und 3 mit dem Träger\nführen, beteiligen sich mit einem Anteil von 7 Pro-\ndes zugelassenen Pflegedienstes oder mit\nzent an den Kosten, die sich gemäß den Absät-\nder von der Pflegekasse beauftragten Pfle-\nzen 5, 7 und 8 jeweils ergeben. Die privaten Ver-\ngefachkraft unter Berücksichtigung der\nsicherungsunternehmen, die die private Pflege-\nEmpfehlungen nach Absatz 5. Die Vergü-\nPflichtversicherung durchführen, beteiligen sich\ntung kann nach Pflegegraden gestaffelt\nan der Finanzierung der Vergütungszuschläge\nwerden. Über die Höhe der Vergütung an-\nnach Absatz 6 mit jährlich 44 Millionen Euro. Der\nerkannter Beratungsstellen und von Bera-\njeweilige Finanzierungsanteil, der auf die privaten\ntungspersonen der kommunalen Gebiets-\nVersicherungsunternehmen entfällt, kann von\nkörperschaften entscheiden ab dem Jahr\ndem Verband der privaten Krankenversicherung\n2020 die Landesverbände der Pflegekas-\ne. V. unmittelbar an das Bundesversicherungsamt\nsen unter Zugrundelegung der im jeweili-\nzugunsten des Ausgleichsfonds der Pflegeversi-\ngen Land nach Satz 5 und 6 vereinbarten\ncherung nach § 65 geleistet werden. Einmalig\nVergütungssätze jeweils für die Dauer ei-\nkönnen die privaten Versicherungsunternehmen,\nnes Jahres. Die Landesverbände haben die\ndie die private Pflege-Pflichtversicherung durch-\njeweilige Festlegung der Vergütungshöhe\nführen, für bestehende Vertragsverhältnisse die\nin geeigneter Weise zu veröffentlichen.“\nPrämie für die private Pflege-Pflichtversicherung\nanpassen, um die Verpflichtungen zu berücksich-                cc) Im bisherigen Satz 6 wird das Semikolon\ntigen, die sich aus den Sätzen 1 und 2 ergeben.                    und werden die Wörter „die Vergütung für\n§ 155 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgeset-                    die Beratung entspricht der für die Pflege-\nzes ist anzuwenden. Dem Versicherungsnehmer                        grade 2 und 3 nach Satz 5“ gestrichen.\nist die Neufestsetzung der Prämie unter Hinweis                dd) In dem bisherigen Satz 7 werden die Wör-\nauf die hierfür maßgeblichen Gründe in Textform                    ter „Sätze 4 bis 6“ durch die Wörter\nmitzuteilen. § 203 Absatz 5 des Versicherungsver-                  „Sätze 4 bis 9“ ersetzt.\ntragsgesetzes und § 205 Absatz 4 des Versiche-\nrungsvertragsgesetzes gelten entsprechend.                  b) Nach Absatz 4 Satz 2 werden die folgenden\nSätze eingefügt:\n(10) Der Spitzenverband Bund der Pflegekas-\nsen, der Verband der privaten Krankenversiche-                 „Erteilt die pflegebedürftige Person die Einwil-\nrung e. V. und das Bundesversicherungsamt re-                  ligung nicht, ist jedoch nach Überzeugung der\ngeln das Nähere über das Verfahren zur Bereit-                 Beratungsperson eine weitergehende Bera-\nstellung der notwendigen Finanzmittel zur Finan-               tung angezeigt, übermittelt die jeweilige Bera-\nzierung der Maßnahmen nach den Absätzen 6                      tungsstelle diese Einschätzung über die Erfor-\nbis 8 aus dem Ausgleichsfonds der Pflegeversi-                 derlichkeit einer weitergehenden Beratung der\ncherung sowie zur Feststellung und Erhebung                    zuständigen Pflegekasse oder dem zuständi-\nder Beträge der privaten Versicherungsunterneh-                gen privaten Versicherungsunternehmen. Diese\nmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung                haben eine weitergehende Beratung nach § 7a\ndurchführen, nach Absatz 9 Satz 1 und 2 durch                  anzubieten.“\nVereinbarung.“                                              c) Nach Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz ein-\n4. In § 30 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „sowie               gefügt:\ndie in § 37 Abs. 3 festgelegten Vergütungen“ ge-               „Die Empfehlungen enthalten Ausführungen\nstrichen.                                                      wenigstens","2418          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018\n1. zu Beratungsstandards,                                   men werden; wird die Leistung in einem Kalen-\n2. zur erforderlichen Qualifikation der Bera-               derjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht\ntungspersonen sowie                                     verbrauchte Betrag in das folgende Kalender-\nhalbjahr übertragen werden.“\n3. zu erforderlichenfalls einzuleitenden Maß-\nnahmen im Einzelfall.“                               b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nd) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-                „Für Zwecke der statistischen Erfassung bei\nfügt:                                                       den Pflegekassen und den privaten Versiche-\nrungsunternehmen muss auf den Belegen ein-\n„(5a) Der Spitzenverband Bund der Pflege-\ndeutig und deutlich erkennbar angegeben sein,\nkassen beschließt mit dem Verband der priva-\nim Zusammenhang mit welcher der in Absatz 1\nten Krankenversicherung e. V. bis zum 1. Ja-\nSatz 3 Nummer 1 bis 4 genannten Leistungen\nnuar 2020 Richtlinien zur Aufbereitung, Bewer-\ndie Aufwendungen jeweils entstanden sind.“\ntung und standardisierten Dokumentation der\nErkenntnisse aus dem jeweiligen Beratungsbe-        11.  § 45d wird wie folgt geändert:\nsuch durch die Pflegekasse oder das private              a) In Satz 1 werden die Wörter „Je Versichertem\nVersicherungsunternehmen. Die Richtlinien                   werden 0,10 Euro je Kalenderjahr“ durch die\nwerden erst wirksam, wenn das Bundesminis-                  Wörter „Je Kalenderjahr werden 0,15 Euro je\nterium für Gesundheit sie genehmigt. Die Ge-                Versicherten“ ersetzt und wird vor dem Punkt\nnehmigung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien            am Ende ein Semikolon und werden die Wörter\nnicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem                   „um eine gerechte Verteilung dieser Fördermit-\nsie dem Bundesministerium für Gesundheit                    tel auf die Länder zu gewährleisten, werden die\nvorgelegt worden sind, beanstandet werden.                  Fördermittel der Pflegeversicherung nach dem\nBeanstandungen des Bundesministeriums für                   Königsteiner Schlüssel aufgeteilt“ eingefügt.\nGesundheit sind innerhalb der von ihm gesetz-\nten Frist zu beheben.“                                   b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:\n7.  In § 38a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die                    „Der Zuschuss aus den Mitteln der sozialen\nWörter „hauswirtschaftliche Unterstützung zu leis-              und privaten Pflegeversicherung nach Satz 1\nten“ durch die Wörter „die Wohngruppenmitglieder                ergänzt eine Förderung durch das jeweilige\nbei der Haushaltsführung zu unterstützen“ er-                   Land oder die jeweilige kommunale Gebiets-\nsetzt.                                                          körperschaft und wird jeweils in Höhe von\n75 Prozent des Zuschusses gewährt, der für\n8.  Dem § 44 Absatz 5 werden die folgenden Sätze\ndie einzelne Fördermaßnahme insgesamt ge-\nangefügt:\nleistet wird. Davon abweichend können von\n„Für die Mitteilungen nach Satz 2 haben die                     den nach Satz 1 auf die Länder aufgeteilten\nPflegekassen und privaten Versicherungsunter-                   Mitteln Fördermittel in Höhe von insgesamt je\nnehmen spätestens zum 1. Januar 2020 ein elek-                  Kalenderjahr bis zu 0,01 Euro je Versicherten\ntronisches Verfahren vorzusehen, bei dem die                    als Gründungszuschüsse für neue Selbsthilfe-\nMitteilungen an die Beihilfefestsetzungsstellen                 gruppen, -organisationen und -kontaktstellen\noder die Dienstherren automatisch erfolgen. Die                 verwendet werden, ohne dass es für die För-\nPflegekassen und privaten Versicherungsunter-                   derung einer Mitfinanzierung durch das Land\nnehmen haben technisch sicherzustellen, dass                    oder durch eine kommunale Gebietskörper-\ndie Meldungen nach Absatz 3 an die Träger der                   schaft bedarf. Die Gründungszuschüsse sind\ngesetzlichen Rentenversicherung erst erfolgen,                  von den Selbsthilfegruppen, -organisationen\nwenn die erforderliche Mitteilung an die Beihilfe-              und -kontaktstellen unmittelbar beim Spitzen-\nfestsetzungsstelle oder den Dienstherrn erfolgt                 verband Bund der Pflegekassen zu beantra-\nist. Für Beiträge, die von den Beihilfestellen und              gen; das Nähere zur Durchführung der Förde-\nDienstherren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeits-              rung und zum Verfahren wird in den Empfeh-\ntages gezahlt worden sind, weil die Pflegekassen                lungen nach § 45c Absatz 7 festgelegt. Im Üb-\nund privaten Versicherungsunternehmen die Mit-                  rigen werden für die Förderung der Selbsthilfe\nteilungen nach Satz 2 nicht, nicht unverzüglich,                die Vorgaben des § 45c und das dortige Ver-\nnicht vollständig oder fehlerhaft durchgeführt                  fahren, einschließlich § 45c Absatz 2 Satz 3\nhaben, ist von den Pflegekassen und privaten Ver-               und 4 und Absatz 6 Satz 2, entsprechend an-\nsicherungsunternehmen ein Säumniszuschlag ent-                  gewendet. § 45c Absatz 6 Satz 3 bis 9 findet\nsprechend § 24 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Bu-                  mit der Maßgabe entsprechende Anwendung,\nches zu zahlen; dies gilt nicht, wenn im Einzelfall             dass von den in das Folgejahr übertragenen\nkein Verschulden der Pflegekassen und privaten                  Mitteln nach Satz 1, die am Ende des Folge-\nVersicherungsunternehmen vorliegt.“                             jahres nicht in Anspruch genommen worden\n9.  In § 45a Absatz 1 Satz 5 werden nach den Wör-                   sind, Fördermittel in Höhe von 0,01 Euro je\ntern „zur stundenweisen Entlastung pflegender                   Versicherten in dem auf das Folgejahr folgen-\nAngehöriger“ die Wörter „oder vergleichbar nahe-                den Jahr von einer Übertragung auf die Länder\nstehender Pflegepersonen“ eingefügt.                            ausgenommen sind. Die nach Satz 6 von der\n10.  § 45b wird wie folgt geändert:                                  Übertragung ausgenommenen Mittel werden\nzur Förderung von bundesweiten Tätigkeiten\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                   von Selbsthilfegruppen, -organisationen und\n„Die Leistung nach Satz 1 kann innerhalb des                -kontaktstellen verwendet. Die Förderung der\njeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genom-                bundesweiten Selbsthilfetätigkeiten erfolgt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018               2419\ndurch den Spitzenverband Bund der Pflege-                den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundes-\nkassen, ohne dass es einer Mitfinanzierung               ebene zu beschließen; die Länder, die Bundesar-\ndurch das Land oder durch eine kommunale                 beitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege\nGebietskörperschaft bedarf. Die Förderung                sowie die Vereinigungen der Träger der Pflegeein-\nder bundesweiten Selbsthilfetätigkeiten ist              richtungen auf Bundesebene sind zu beteiligen.\nvon den Selbsthilfegruppen, -organisationen              Für die Richtlinien nach Satz 1 gilt § 17 Absatz 2\nund -kontaktstellen unmittelbar beim Spitzen-            entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bun-\nverband Bund der Pflegekassen zu beantra-                desministerium für Gesundheit die Genehmigung\ngen. Die Bewilligung der Fördermittel aus den            im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\ngemäß den Sätzen 6 und 7 zur Verfügung ste-              Arbeit und Soziales erteilt und die Genehmigung\nhenden Mitteln durch den Spitzenverband                  als erteilt gilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb\nBund der Pflegekassen darf jeweils für einen             von zwei Monaten, nachdem sie dem Bundes-\nZeitraum von maximal fünf Jahren erfolgen.               ministerium für Gesundheit vorgelegt worden\nNach erneuter Antragstellung kann eine Förde-            sind, beanstandet werden.“\nrung erneut bewilligt werden. Die Einzelheiten\n15.  Dem § 75 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nzu den Voraussetzungen, Zielen, Inhalten und\nder Durchführung der Förderung sowie zu dem              „Die Maßstäbe und Grundsätze nach Absatz 2\nVerfahren zur Vergabe der Fördermittel nach              Nummer 3 sind auch daraufhin auszurichten,\nSatz 7 werden in den Empfehlungen nach                   dass das Personal bei demselben Einrichtungs-\n§ 45c Absatz 7 festgelegt.“                              träger in verschiedenen Versorgungsbereichen\nc) Im bisherigen Satz 3 werden nach dem Wort                flexibel eingesetzt werden kann.“\n„Selbsthilfegruppen“ die Wörter „im Sinne die-      16.  In § 78 Absatz 4 werden die Wörter „und die Fest-\nser Vorschrift“ eingefügt und werden nach den            beträge nach Absatz 3“ gestrichen.\nWörtern „oder als Angehörige“ die Wörter\n„oder vergleichbar Nahestehende“ eingefügt.         17.  Nach § 89 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz\neingefügt:\n12.  Nach § 46 Absatz 2 Satz 6 wird folgender Satz\neingefügt:                                                  „Bei der Vereinbarung der Vergütung sind die\n„Die Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflegeversi-           Grundsätze für die Vergütung von längeren We-\ncherungsbeiträge erfolgt durch die Krankenkasse,            gezeiten, insbesondere in ländlichen Räumen,\nbei der die Pflegekasse errichtet ist.“                     die in den Rahmenempfehlungen nach § 132a\nAbsatz 1 Satz 4 Nummer 5 des Fünften Buches\n13.  In § 55 Absatz 3a Nummer 2 werden nach dem\nvorzusehen sind, zu berücksichtigen.“\nWort „Eheschließung“ die Wörter „oder der Be-\ngründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft         18.  § 106a wird wie folgt geändert:\ngemäß § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes“\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\neingefügt.\n14.  § 56 wird wie folgt geändert:                                  „Zugelassene Pflegedienste, anerkannte Bera-\ntungsstellen, beauftragte Pflegefachkräfte\na) In Absatz 1 werden die Wörter „und Lebens-                  sowie Beratungspersonen der kommunalen\npartner“ gestrichen.                                        Gebietskörperschaften, die Beratungseinsätze\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                    nach § 37 Absatz 3 durchführen, sind mit Ein-\naa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ehe-                  willigung des Versicherten berechtigt und ver-\ngatten“ die Wörter „oder hinterbliebenen               pflichtet, die für die Erfüllung der Aufgaben der\nLebenspartner“ und nach dem Wort „ge-                  Pflegekassen, der privaten Versicherungsun-\nschlossen“ die Wörter „oder die eingetra-              ternehmen sowie der Beihilfefestsetzungsstel-\ngene Lebenspartnerschaft vor Vollendung                len erforderlichen Angaben zur Qualität der\ndes 65. Lebensjahres des Verstorbenen ge-              Pflegesituation und zur Notwendigkeit einer\nmäß § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes               Verbesserung der zuständigen Pflegekasse,\nbegründet“ eingefügt.                                  dem zuständigen privaten Versicherungsunter-\nnehmen und der zuständigen Beihilfefestset-\nbb) In den Nummern 1 und 4 werden nach dem\nzungsstelle zu übermitteln.“\nWort „Ehegatten“ jeweils die Wörter „oder\nhinterbliebenen Lebenspartner“ eingefügt.           b) Folgender Satz wird angefügt:\n14a. Dem § 71 wird folgender Absatz 5 angefügt:                     „Erteilt die pflegebedürftige Person die Einwil-\n„(5) Mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsan-              ligung nicht, ist jedoch nach Überzeugung der\nwendung zu fördern, erlässt der Spitzenverband                 Beratungsperson eine weitergehende Bera-\nBund der Pflegekassen spätestens bis zum 1. Juli               tung angezeigt, übermittelt die jeweilige Bera-\n2019 Richtlinien zur näheren Abgrenzung, wann                  tungsstelle diese Einschätzung über die Erfor-\ndie in Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe c in der ab                 derlichkeit einer weitergehenden Beratung der\ndem 1. Januar 2020 geltenden Fassung genann-                   zuständigen Pflegekasse oder dem zuständi-\nten Merkmale vorliegen und welche Kriterien bei                gen privaten Versicherungsunternehmen.“\nder Prüfung dieser Merkmale mindestens heran-\n19.  In § 111 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe\nzuziehen sind. Die Richtlinien nach Satz 1 sind im\n„§ 45c“ die Wörter „und der Mittel nach § 8 Ab-\nBenehmen mit dem Verband der privaten Kran-\nsatz 9 Satz 1 und 2“ eingefügt.\nkenversicherung e. V., der Bundesarbeitsgemein-\nschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und    20.  § 113b wird wie folgt geändert:","2420         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018\na) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern               werden entsprechend den Qualitätsdarstellungs-\n„Absätzen 4 und 8“ die Wörter „sowie nach § 8           vereinbarungen nach § 115 Absatz 1a mit Aus-\nAbsatz 5 Satz 2“ eingefügt.                             nahme der zwischen dem 1. Oktober 2019 und\nb) In Absatz 3 Satz 8 werden nach den Wörtern               dem 30. Juni 2020 erstmals erhobenen und über-\n„Absätze 4 und 8,“ die Wörter „des § 8 Ab-              mittelten Daten veröffentlicht.\nsatz 5 Satz 2,“ eingefügt.                                 (3) Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der\nc) In Absatz 9 Satz 1 wird vor dem Punkt am                 Pflegeversicherung wird im Jahr 2019 ein einma-\nEnde ein Komma und werden die Wörter „aus-              liger Förderbetrag in Höhe von 1 000 Euro für jede\ngenommen sind die zur Wahrnehmung der                   zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtung be-\nAufgabe nach § 8 Absatz 5 Satz 2 getroffenen            reitgestellt, um die für die Erhebung von indikato-\nEntscheidungen“ eingefügt.                              renbezogenen Daten zur vergleichenden Mes-\n20a. Nach § 114 Absatz 2 Satz 1 werden die folgenden             sung und Darstellung von Ergebnisqualität not-\nSätze eingefügt:                                            wendigen Schulungen in den Einrichtungen zu\nunterstützen. Die Modalitäten der Auszahlung der\n„Abweichend von Satz 1 ist im Zeitraum vom\nFördermittel durch eine Pflegekasse werden von\n1. November 2019 bis zum 31. Dezember 2020\nden Landesverbänden der Pflegekassen festge-\nin allen zugelassenen vollstationären Pflegeein-\nlegt. Die privaten Versicherungsunternehmen, die\nrichtungen nur mindestens einmal eine Prüfung\ndie private Pflege-Pflichtversicherung durchfüh-\ndurchzuführen. Die Richtlinien nach § 114c zur\nren, beteiligen sich mit einem Anteil von 7 Prozent\nVerlängerung des Prüfrhythmus bei guter Qualität\nan den Kosten. Der jeweilige Finanzierungsanteil,\nsind zu beachten. Die Landesverbände der Pfle-\nder auf die privaten Versicherungsunternehmen\ngekassen erteilen die Prüfaufträge für zugelas-\nentfällt, kann von dem Verband der privaten Kran-\nsene vollstationäre Pflegeeinrichtungen auf der\nkenversicherung e. V. unmittelbar an das Bundes-\nGrundlage der von der Datenauswertungsstelle\nversicherungsamt zugunsten des Ausgleichs-\nnach § 113 Absatz 1b Satz 3 übermittelten Ergeb-\nfonds der Pflegeversicherung nach § 65 geleistet\nnisse.“\nwerden. Der Spitzenverband Bund der Pflegekas-\n20b. § 114a Absatz 1 Satz 2 und 3 wird durch die fol-            sen, der Verband der privaten Krankenversiche-\ngenden Sätze ersetzt:                                       rung e. V. und das Bundesversicherungsamt re-\n„Die Prüfungen sind grundsätzlich am Tag zuvor              geln das Nähere über das Verfahren zur Bereit-\nanzukündigen; Anlassprüfungen sollen unange-                stellung der notwendigen Finanzmittel aus dem\nmeldet erfolgen. Die Prüfungen in zugelassenen              Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung sowie\nvollstationären Pflegeeinrichtungen sollen unan-            zur Feststellung und Erhebung der Beträge der pri-\ngekündigt erfolgen, wenn die Einrichtung ihrer              vaten Versicherungsunternehmen, die die private\nVerpflichtung nach § 114b Absatz 1 gar nicht                Pflege-Pflichtversicherung durchführen, durch Ver-\nnachkommt, die Datenübermittlung unvollständig              einbarung.\nwar oder von der Datenauswertungsstelle nach\n§ 113 Absatz 1b mangelnde Plausibilität der über-                                    § 114c\nmittelten Daten festgestellt wurde.“\nRichtlinien zur\n20c. Nach § 114a werden die folgenden §§ 114b und\nVerlängerung des Prüfrhythmus in\n114c eingefügt:\nvollstationären Einrichtungen bei\n„§ 114b                                     guter Qualität und zur Veranlassung\nErhebung und Übermittlung von                         unangemeldeter Prüfungen; Berichtspflicht\nindikatorenbezogenen Daten zur vergleichenden\nMessung und Darstellung von Ergebnis-                    (1) Abweichend von § 114 Absatz 2 kann eine\nqualität in vollstationären Pflegeeinrichtungen          Prüfung in einer zugelassenen vollstationären\nPflegeeinrichtung ab dem 1. Januar 2021 regel-\n(1) Die zugelassenen vollstationären Pflegeein-          mäßig im Abstand von höchstens zwei Jahren\nrichtungen sind verpflichtet, ab dem 1. Oktober             stattfinden, wenn durch die jeweilige Einrichtung\n2019 bis zum 30. Juni 2020 einmal und ab dem                ein hohes Qualitätsniveau sichergestellt ist. Der\n1. Juli 2020 halbjährlich zu einem bestimmten               Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt unter\nStichtag indikatorenbezogene Daten zur verglei-             Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spit-\nchenden Messung und Darstellung von Ergebnis-               zenverbandes Bund der Krankenkassen und des\nqualität im vollstationären Bereich zu erheben und          Prüfdienstes des Verbandes der privaten Kran-\nan die Datenauswertungsstelle nach § 113 Ab-                kenversicherung e. V. bis zum 30. September\nsatz 1b zu übermitteln. Die indikatorenbezogenen            2019 in Richtlinien Kriterien zur Feststellung eines\nDaten sind auf der Grundlage einer strukturierten           hohen Qualitätsniveaus sowie Kriterien für die\nDatenerhebung im Rahmen des internen Quali-                 Veranlassung unangemeldeter Prüfungen nach\ntätsmanagements zu erfassen. Wenn die Daten-                § 114a Absatz 1 Satz 3 fest. Bei der Erstellung\nauswertungsstelle nach § 113 Absatz 1b bis zum              der Richtlinien sind die Empfehlungen heranzuzie-\n15. September 2019 nicht eingerichtet ist, haben            hen, die in dem Abschlussbericht des wissen-\ndie Landesverbände der Pflegekassen die Erfül-              schaftlichen Verfahrens zur Entwicklung der In-\nlung der Aufgaben nach § 113 Absatz 1b sicher-              strumente und Verfahren für Qualitätsprüfungen\nzustellen.                                                  nach den §§ 114 bis 114b und die Qualitätsdar-\n(2) Die von den Einrichtungen gemäß Absatz 1             stellung nach § 115 Absatz 1a in der stationären\nSatz 1 übermittelten indikatorenbezogenen Daten             Pflege „Darstellung der Konzeption für das neue","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018              2421\nPrüfverfahren und die Qualitätsdarstellung“ in der           systematik für die Ergebnisse der Qualitätsprü-\nvom Qualitätsausschuss Pflege am 17. September               fungen.“\n2018 abgenommenen Fassung zum indikatoren-             20d. In § 118 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die\ngestützten Verfahren dargelegt wurden. Die Fest-             Wörter „den §§ 18b, 114a Absatz 7“ durch die\nstellung, ob ein hohes Qualitätsniveau durch eine            Wörter „§§ 18b, 114a Absatz 7, § 114c Absatz 1“\nEinrichtung sichergestellt ist, soll von den Lan-            ersetzt.\ndesverbänden der Pflegekassen auf der Grund-\nlage der durch die Datenauswertungsstelle nach         20e. In § 123 Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „6\n§ 113 Absatz 1b Satz 3 übermittelten Daten und               erster Halbsatz, Satz 7“ durch die Wörter „9, 10\nder Ergebnisse der nach § 114 durchgeführten                 erster Halbsatz“ ersetzt.\nQualitätsprüfungen erfolgen. Die auf Bundesebene       21.   § 133 wird wie folgt gefasst:\nmaßgeblichen Organisationen für die Wahrneh-                                        „§ 133\nmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebe-\ndürftiger und behinderter Menschen wirken nach                                 Rechtsform und\nMaßgabe von § 118 an der Erstellung und Ände-                        Vertretung in gerichtlichen Verfahren\nrung der Richtlinien mit. Der Spitzenverband Bund               Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es\nder Pflegekassen hat die Vereinigungen der Trä-              kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftli-\nger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die             chen Verkehr handeln, klagen und verklagt wer-\nVerbände der Pflegeberufe auf Bundesebene, den               den. Die Vertretung des Sondervermögens in ge-\nVerband der privaten Krankenversicherung e. V.,              richtlichen Verfahren erfolgt ab dem 1. Januar\ndie Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen              2020 durch das Bundesversicherungsamt. Die\nTräger der Sozialhilfe und die kommunalen Spit-              Entscheidung über die Einleitung eines gerichtli-\nzenverbände auf Bundesebene zu beteiligen. Ih-               chen Verfahrens trifft das Bundesversicherungs-\nnen ist unter Übermittlung der hierfür erforderli-           amt im Einvernehmen mit dem in dem in § 134\nchen Informationen innerhalb einer angemesse-                Absatz 2 Satz 3 genannten Anlageausschuss ver-\nnen Frist vor der Entscheidung Gelegenheit zur               tretenen Bundesministerium für Gesundheit. Dem\nStellungnahme zu geben; die Stellungnahmen                   Bundesversicherungsamt bezüglich der Vertre-\nsind in die Entscheidung einzubeziehen. Die Kri-             tung des Sondervermögens in gerichtlichen Ver-\nterien nach Satz 2 sind auf der Basis der empiri-            fahren entstehende Kosten werden aus Mitteln\nschen Erkenntnisse der Datenauswertungsstelle                des Pflegevorsorgefonds getragen. Der allge-\nnach § 113 Absatz 1b zur Messung und Bewer-                  meine Gerichtsstand des Sondervermögens ist\ntung der Qualität der Pflege in den Einrichtungen            Bonn. Die Vertretung des Sondervermögens in\nsowie des allgemein anerkannten Standes der                  gerichtlichen Verfahren einschließlich der Ent-\nmedizinisch-pflegerischen Erkenntnisse regelmä-              scheidung über die Einleitung gerichtlicher Ver-\nßig, erstmals nach zwei Jahren, zu überprüfen.               fahren erfolgt bis zum Ablauf des 31. Dezember\n2019 durch das Bundesministerium für Gesund-\n(2) Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn             heit. Für bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019\ndas Bundesministerium für Gesundheit sie geneh-              anhängig gewordene gerichtliche Verfahren ver-\nmigt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die             bleibt die Vertretung bis zum Abschluss der Ver-\nRichtlinien nicht innerhalb eines Monats, nach-              fahren beim Bundesministerium für Gesundheit.“\ndem sie dem Bundesministerium für Gesundheit\nvorgelegt worden sind, beanstandet werden. Be-         22.   Folgender § 146 wird angefügt:\nanstandungen des Bundesministeriums für Ge-                                         „§ 146\nsundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten                       Übergangs- und Überleitungsregelung\nFrist zu beheben.                                                     zur Beratung nach § 37 Absatz 3\n(3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen                 (1) Für die jeweilige beratende Stelle gelten die\nberichtet dem Bundesministerium für Gesundheit               Vergütungssätze nach § 37 Absatz 3 Satz 5 und 6\nzum 30. September 2020, zum 31. März 2021 und                in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung\ndanach jährlich über die Erfahrungen der Pflege-             so lange, bis die Vergütung für Beratungseinsätze\nkassen mit                                                   erstmals für die jeweilige beratende Stelle verein-\nbart oder durch die Landesverbände der Pflege-\n1. der Erhebung und Übermittlung von indikato-               kassen festgelegt wird.\nrenbezogenen Daten zur vergleichenden Mes-\nsung und Darstellung von Ergebnisqualität in                (2) Zugelassene stationäre Pflegeeinrichtungen\nvollstationären Pflegeeinrichtungen nach § 114b          im Sinne des § 71 Absatz 2, die Beratungsein-\nAbsatz 1 und                                             sätze nach § 37 Absatz 3 in der bis zum 31. De-\nzember 2018 geltenden Fassung durchgeführt\n2. Qualitätsprüfungen, die ab dem 1. November                haben, gelten ab dem 1. Januar 2019 als nach\n2019 nach § 114 in vollstationären Pflegeein-            § 37 Absatz 7 anerkannte Beratungsstellen.“\nrichtungen durchgeführt werden.\nArtikel 12\nFür die Berichterstattung zum 31. März 2021 be-\nauftragt der Spitzenverband Bund der Pflegekas-                          Weitere Änderung des\nsen eine unabhängige wissenschaftliche Einrich-                    Elften Buches Sozialgesetzbuch\ntung oder einen unabhängigen Sachverständigen             Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch\nmit der Evaluation der in den Qualitätsdarstel-        Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird\nlungsvereinbarungen festgelegten Bewertungs-           wie folgt geändert:","2422         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018\n1. § 28 Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:                                         Artikel 13\n„9. Pauschalleistung für die Pflege von Menschen                          Änderung des Zweiten Gesetzes\nmit Behinderungen (§ 43a),“.                                  über die Krankenversicherung der Landwirte\n2. § 71 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                           In § 8 Absatz 2c des Zweiten Gesetzes über die\n„(4) Keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des Ab-           Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember\nsatzes 2 sind                                                1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 7\n1. stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen         des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387)\nzur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen             geändert worden ist, werden die Wörter „Aufwendung\nRehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur         von mindestens 2 Euro“ durch das Wort „Aufwendun-\nTeilhabe an Bildung oder zur sozialen Teilhabe,           gen“ und wird das Wort „ist“ durch das Wort „sind“\ndie schulische Ausbildung oder die Erziehung              ersetzt.\nkranker Menschen oder von Menschen mit Be-\nhinderungen im Vordergrund des Zweckes der                                         Artikel 13a\nEinrichtung stehen,                                                               Änderung des\n2. Krankenhäuser sowie                                               GKV-Versichertenentlastungsgesetzes\n3. Räumlichkeiten,                                              Artikel 13 Absatz 3 des GKV-Versichertenentlas-\na) in denen der Zweck des Wohnens von Men-                tungsgesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387)\nschen mit Behinderungen und der Erbringung            wird aufgehoben.\nvon Leistungen der Eingliederungshilfe für\ndiese im Vordergrund steht,                                                     Artikel 14\nb) auf deren Überlassung das Wohn- und Betreu-                                    Inkrafttreten\nungsvertragsgesetz Anwendung findet und\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nc) in denen der Umfang der Gesamtversorgung\nbis 5 am 1. Januar 2019 in Kraft.\nder dort wohnenden Menschen mit Behinde-\nrungen durch Leistungserbringer regelmäßig               (2) Die Artikel 1 und 8 treten mit Wirkung vom 2. Au-\neinen Umfang erreicht, der weitgehend der             gust 2018 in Kraft.\nVersorgung in einer vollstationären Einrichtung\n(3) Artikel 11 Nummer 1 Buchstabe a und Num-\nentspricht; bei einer Versorgung der Menschen\nmer 21 und Artikel 13a treten am Tag nach der Verkün-\nmit Behinderungen sowohl in Räumlichkeiten\ndung in Kraft.\nim Sinne der Buchstaben a und b als auch in\nEinrichtungen im Sinne der Nummer 1 ist eine             (4) Artikel 3 tritt am 2. Januar 2019 in Kraft.\nGesamtbetrachtung anzustellen, ob der Um-\n(5) Die Artikel 10 und 12 treten am 1. Januar 2020 in\nfang der Versorgung durch Leistungserbringer\nKraft.\nweitgehend der Versorgung in einer vollstatio-\nnären Einrichtung entspricht.“                           (6) Artikel 7 Nummer 19 tritt am 1. April 2020 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 11. Dezember 2018\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nJens Spahn"]}