{"id":"bgbl1-2018-45-5","kind":"bgbl1","year":2018,"number":45,"date":"2018-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/45#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-45-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_45.pdf#page=51","order":5,"title":"Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz  GKV-VEG)","law_date":"2018-12-11T00:00:00Z","page":2387,"pdf_page":51,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018             2387\nGesetz\nzur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung\n(GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG)\nVom 11. Dezember 2018\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                   „(5) Der Spitzenverband Bund der Kranken-\nkassen regelt das Nähere zu den Ermittlungs-\nArtikel 1                                   pflichten der Krankenkassen nach Absatz 4\nÄnderung des                                   Satz 4 und § 191 Nummer 4. Die Regelungen\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                           nach Satz 1 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der\nZustimmung des Bundesministeriums für Ge-\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                    sundheit.“\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt      5. § 191 wird wie folgt geändert:\ndurch Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 28. Novem-            a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein\nber 2018 (BGBl. I S. 2016) geändert worden ist, wird                Komma ersetzt.\nwie folgt geändert:                                             b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch\n0. Dem § 8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                  das Wort „oder“ ersetzt.\n„Das Recht auf Befreiung setzt nicht voraus, dass          c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\nder Antragsteller erstmals versicherungspflichtig              „4. mit Ablauf eines Zeitraums von mindestens\nwird.“                                                             sechs Monaten rückwirkend ab dem Beginn\n1. Nach § 16 Absatz 3a wird folgender Absatz 3b                        dieses Zeitraums, in dem für die Mitglied-\neingefügt:                                                         schaft keine Beiträge geleistet wurden, das\nMitglied und familienversicherte Angehörige\n„(3b) Sind Versicherte mit einem Betrag in\nkeine Leistungen in Anspruch genommen\nHöhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im\nhaben und die Krankenkasse trotz Aus-\nRückstand, hat die Krankenkasse sie schriftlich\nschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden\ndarauf hinzuweisen, dass sie im Fall der Hilfebe-\nErmittlungsmöglichkeiten      weder    einen\ndürftigkeit die Übernahme der Beiträge durch den\nWohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufent-\nzuständigen Sozialleistungsträger beantragen\nhalt des Mitglieds im Geltungsbereich des\nkönnen.“\nSozialgesetzbuches ermitteln konnte.“\n2. In § 171b Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“\n5a. In § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden vor\ndurch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.\ndem Punkt am Ende die Wörter „sowie Leistun-\n3. § 171e Absatz 2a wird wie folgt geändert:                   gen, die der Versicherte nach dem Ende des Ar-\na) In Satz 2 wird die Angabe „10 Prozent“ durch            beitsverhältnisses als alleiniger Versicherungs-\ndie Angabe „20 Prozent“ ersetzt.                        nehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzier-\nten Beiträgen erworben hat“ eingefügt.\nb) Folgender Satz wird angefügt:\n6. Dem § 240 Absatz 1 werden die folgenden Sätze\n„Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für das De-\nangefügt:\nckungskapital für Altersrückstellungen nach\n§ 12 der Sozialversicherungs-Rechnungsver-              „Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf\nordnung.“                                               Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf\nGrund nicht vorgelegter Einkommensnachweise\n4. § 188 wird wie folgt geändert:                              unter Zugrundelegung der monatlichen Beitrags-\na) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                       bemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere\naa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:          Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachge-\nwiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträu-\n„Satz 1 gilt nicht, wenn die Krankenkasse           me, für die der Krankenkasse hinreichende\ntrotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung            Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitrags-\nstehenden Ermittlungsmöglichkeiten weder            pflichtigen Einnahmen des Mitglieds die nach Ab-\nden Wohnsitz noch den gewöhnlichen Auf-             satz 4 Satz 1 oder Satz 2 jeweils anzuwendende\nenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich            Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht über-\ndes Sozialgesetzbuches ermitteln konnte.“           schreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu\nbb) Im neuen Satz 5 wird das Wort „ständigen“           festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3\ndurch das Wort „gewöhnlichen“ ersetzt.              oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur\ncc) In den neuen Sätzen 6 bis 8 wird die An-            im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.“\ngabe „Satz 4“ jeweils durch die Angabe          7. Dem § 242 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Satz 5“ ersetzt.                                   „Krankenkassen dürfen ihren Zusatzbeitragssatz\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                       nicht anheben, solange deren nicht für die laufen-","2388         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018\nden Ausgaben benötigten Betriebsmittel zuzüglich             „Sie darf einen Betrag von 50 Prozent der durch-\nder Rücklage nach § 261 ausweislich der zuletzt              schnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben\nvorgelegten vierteljährlichen Rechnungsergeb-                des Gesundheitsfonds nicht überschreiten. Über-\nnisse den nach § 260 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2             schreitet die Höhe der Liquiditätsreserve diesen\nmaßgeblichen Betrag überschreiten.“                          Betrag auf Grundlage der Prognose des Schätzer-\nkreises nach § 220 Absatz 2 für das jeweilige Fol-\n8. § 260 wird wie folgt geändert:\ngejahr abzüglich der gesetzlich vorgesehenen\na) Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze            Entnahmen aus der Liquiditätsreserve für die Fol-\nersetzt:                                                 gejahre, sind die überschüssigen Mittel jährlich bis\n„Die nicht für die laufenden Ausgaben benötig-           zu einer Höhe entsprechend eines Finanzvolu-\nten Betriebsmittel zuzüglich der Rücklage nach           mens von 0,1 Beitragssatzpunkten der beitrags-\n§ 261 dürfen im Durchschnitt des Haushalts-              pflichtigen Einnahmen in die Einnahmen des Ge-\njahres monatlich das Einfache des nach dem               sundheitsfonds zu überführen.“\nHaushaltsplan der Krankenkasse auf einen Mo-\nnat entfallenden Betrages der Ausgaben für die                              Artikel 2\nin Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke nicht                          Weitere Änderung des\nübersteigen. Auf Antrag einer Krankenkasse,                   Fünften Buches Sozialgesetzbuch\ndie zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung             Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nüber weniger als 50 000 Mitglieder verfügt,         Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\nkann die zuständige Aufsichtsbehörde eine           20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt\nObergrenze zulassen, die den Betrag nach            durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist,\nSatz 1 übersteigt, soweit dies erforderlich ist.“   wird wie folgt geändert:\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-        1.  § 9 wird wie folgt geändert:\nfügt:\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n„(2a) Die den Betrag nach Absatz 2 Satz 1               aa) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch\noder Satz 2 übersteigenden Mittel sind inner-                  ein Komma ersetzt.\nhalb der drei folgenden Haushaltsjahre schritt-\nweise mindestens in Höhe eines Drittels des                bb) Folgende Nummer 8 wird angefügt:\nÜberschreitungsbetrages pro Jahr durch Absen-                  „8. Personen, die ab dem 31. Dezember\nkung des kassenindividuellen Zusatzbeitrags-                       2018 als Soldatinnen oder Soldaten auf\nsatzes zu vermindern. Die zuständige Auf-                          Zeit aus dem Dienst ausgeschieden\nsichtsbehörde kann die Frist nach Satz 1 auf                       sind.“\nAntrag der Krankenkasse um bis zu zwei Haus-            b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nhaltsjahre verlängern, wenn die übersteigenden\naa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Komma\nMittel voraussichtlich nicht innerhalb der Frist\ngestrichen.\nnach Satz 1 durch einen Verzicht auf die Erhe-\nbung eines Zusatzbeitrags abgebaut werden                  bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch\nkönnen.“                                                       ein Komma ersetzt.\nc) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden ange-                  cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\nfügt:                                                          „6. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Num-\nmer 8 nach dem Ausscheiden aus dem\n„(4) Übersteigen die nicht für die laufenden\nDienst als Soldatin oder Soldat auf Zeit.“\nAusgaben benötigten Betriebsmittel zuzüglich\nder Rücklage nach § 261 nach Ablauf der Frist       2.  § 10 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.\nnach Absatz 2a den nach Absatz 2 Satz 1 oder        2a. Dem § 188 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nSatz 2 vorgegebenen Betrag, hat die Kranken-\n„Die Mitgliedschaft der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Num-\nkasse den übersteigenden Betrag an den Ge-\nmer 8 genannten Versicherungsberechtigten be-\nsundheitsfonds abzuführen.\nginnt mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus\n(5) Die Absätze 2a und 4 sind ab dem 1. Ja-          dem Dienst.“\nnuar 2020 und nur dann anzuwenden, wenn             2b. § 224 wird wie folgt geändert:\nder Risikostrukturausgleich gemäß § 268 Ab-\nsatz 5 bis zum 31. Dezember 2019 gesetzlich             a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nfortentwickelt wurde.“                                                           „§ 224\n9. In § 261 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und                         Beitragsfreiheit bei Krankengeld,\ndarf höchstens das Einfache“ gestrichen.                              Mutterschaftsgeld oder Elterngeld“.\n10. Dem § 268 wird folgender Absatz 5 angefügt:                 b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „oder Betreu-\n„(5) Der Risikostrukturausgleich ist unter Be-\nungsgeld“ gestrichen.\nrücksichtigung der Gutachten des Wissenschaft-\nlichen Beirats zur Weiterentwicklung des Risiko-               bb) Folgender Satz wird angefügt:\nstrukturausgleichs bis zum 31. Dezember 2019                       „Für die Dauer des Bezugs von Krankengeld\ngesetzlich fortzuentwickeln.“                                      oder Mutterschaftsgeld gilt § 240 Absatz 4\n11. § 271 Absatz 2 Satz 4 wird durch die folgenden                     Satz 1 nicht.“\nSätze ersetzt:                                          3.  § 240 Absatz 4 Satz 2 bis 6 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018             2389\n3a. In § 247 Satz 2 werden nach dem Wort „Beitrags-              dem Tag ihrer Begründung aufzuheben, wenn seit\nsatzes“ die Wörter „und abweichend von § 242 Ab-             diesem Zeitpunkt die Krankenkasse keinen Kontakt\nsatz 1 Satz 2 die Hälfte des kassenindividuellen             zum Mitglied herstellen konnte, für die Mitglied-\nZusatzbeitragssatzes“ eingefügt.                             schaft keine Beiträge geleistet wurden und das Mit-\n4.  § 248 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                         glied und familienversicherte Angehörige keine\nLeistungen in Anspruch genommen haben.\n„Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungs-\npflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus                  (3) Für das Verfahren nach Absatz 4 und die\nVersorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1                Prüfung nach Absatz 5 melden die Krankenkassen\nNummer 4 die Hälfte des allgemeinen Beitrags-                dem Bundesversicherungsamt und den mit der\nsatzes und abweichend von § 242 Absatz 1 Satz 2              Prüfung nach § 274 befassten Stellen versicherten-\ndie Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags-           bezogen und je Berichtsjahr\nsatzes.“                                                     1. die Versichertentage der Mitgliedschaften und\n5.  § 249 wird wie folgt geändert:                                   der davon abgeleiteten Familienversicherungen,\ndie nach Absatz 2 aufgehoben wurden, und\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Beschäftigte, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 1            2. die Versichertentage der Mitgliedschaften und\noder Nummer 13 versicherungspflichtig sind,                  der davon abgeleiteten Familienversicherungen,\nund ihre Arbeitgeber tragen die nach dem                     die seit der letzten Datenmeldung nach § 30 Ab-\nArbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils               satz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz der Risikostruk-\nzur Hälfte.“                                                 tur-Ausgleichsverordnung des betreffenden Be-\nrichtsjahres aufgehoben wurden und die die Kri-\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Bei-                 terien des Absatzes 2 erfüllen.\ntragssatz“ die Wörter „zuzüglich des kassen-\nindividuellen Zusatzbeitragssatzes“ eingefügt.           Für die Prüfung nach Absatz 5 melden die Kran-\nkenkassen den mit der Prüfung nach § 274 befass-\n6.  § 249a wird wie folgt geändert:\nten Stellen außerdem die Mitgliedschaften und die\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                            davon abgeleiteten Familienversicherungen je Be-\n„Versicherungspflichtige, die eine Rente nach            richtsjahr, die die Kriterien des Absatzes 2 insoweit\n§ 228 Absatz 1 Satz 1 beziehen, und die Träger           erfüllen, als die Mitglieder keine Beiträge geleistet\nder Rentenversicherung tragen die nach der               und die Mitglieder und ihre familienversicherten An-\nRente zu bemessenden Beiträge jeweils zur                gehörigen keine Leistungen in Anspruch genom-\nHälfte.“                                                 men haben. Die Datenmeldungen haben bis zum\n15. Juni 2019 zu erfolgen. § 268 Absatz 3 Satz 3,\nb) In Satz 2 werden die Wörter „nach dem allge-\n4, 7 und 9 gilt für die nach den Sätzen 1 und 2 zu\nmeinen Beitragssatz“ gestrichen.\nmeldenden Daten entsprechend. Die Herstellung\n7.  § 257 wird wie folgt geändert:                               des Versichertenbezugs ist zulässig, sofern dies\na) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-           für die Prüfung nach Absatz 5 erforderlich ist. Das\nfügt:                                                    Nähere zum Verfahren der Datenmeldung nach\n„Satz 1 gilt für freiwillig in der gesetzlichen Kran-    Satz 1 für das Verfahren nach Absatz 4 bestimmt\nkenversicherung versicherte Beschäftigte, deren          das Bundesversicherungsamt nach Anhörung des\nMitgliedschaft auf der Versicherungsberech-              Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. Das\ntigung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 be-             Nähere zum Verfahren der Datenmeldung nach\nruht, entsprechend.“                                     den Sätzen 1 und 2 für die Prüfung nach Absatz 5\nregelt das Bundesversicherungsamt nach Anhö-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         rung der mit der Prüfung nach § 274 befassten\naa) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 241“             Stellen und des Spitzenverbandes Bund der Kran-\ndie Wörter „zuzüglich der Hälfte des durch-          kenkassen.\nschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach\n(4) Für Ausgleichsjahre, für die der korrigierte\n§ 242a“ eingefügt.                                   Jahresausgleich bereits durchgeführt oder die Da-\nbb) In Satz 5 wird die Angabe „Satz 2“ durch die         tenmeldung nach § 30 Absatz 4 Satz 2 zweiter\nAngabe „Satz 3“ ersetzt.                             Halbsatz der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung\n8.  Folgender § 323 wird angefügt:                               durch die Krankenkassen bereits abgegeben wur-\nde, ermittelt das Bundesversicherungsamt einen\n„§ 323\nBereinigungsbetrag und macht diesen durch Be-\nBestandsbereinigung                        scheid geltend. § 39 Absatz 3a Satz 3 bis 6 der\nbei der freiwilligen Versicherung                 Risikostruktur-Ausgleichsverordnung gilt entspre-\n(1) Die Krankenkassen haben ihren Mitglieder-             chend. Die Einnahmen nach diesem Absatz fließen\nbestand für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis              in den Gesundheitsfonds und werden im nächsten\nzum 1. Januar 2019 nach Maßgabe der folgenden                Jahresausgleich zu dem Wert nach § 41 Absatz 2\nAbsätze zu überprüfen und ihn bis zum 15. Juni               Satz 1 Nummer 1 der Risikostruktur-Ausgleichsver-\n2019 zu bereinigen.                                          ordnung hinzugerechnet. Klagen bei Streitigkeiten\n(2) Mitgliedschaften, die nach dem Ausscheiden            nach diesem Absatz haben keine aufschiebende\naus der Versicherungspflicht oder nach dem Ende              Wirkung.\nder Familienversicherung als freiwillige Mitglied-              (5) Die mit der Prüfung nach § 274 befassten\nschaften fortgesetzt wurden, sowie davon abgelei-            Stellen überprüfen nach Abschluss der Bestands-\ntete Familienversicherungen sind mit Wirkung ab              bereinigung in einer Sonderprüfung, ob die Vorga-","2390          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018\nben nach den Absätzen 1 und 2 eingehalten wor-          2. Folgender Satz wird angefügt:\nden sind, und teilen dem Bundesversicherungsamt            „Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für das Deckungska-\nund der Krankenkasse das Ergebnis ihrer Prüfung            pital für Altersrückstellungen nach § 12 der Sozial-\nmit. Das Bundesversicherungsamt ermittelt auf              versicherungs-Rechnungsverordnung.“\nGrundlage dieser Mitteilung einen Korrekturbetrag,\nder mit einem Aufschlag in Höhe von 25 Prozent zu                                Artikel 5\nversehen ist, und macht diesen durch Bescheid\ngeltend. Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.                             Änderung des\nDie Prüfung ist spätestens bis zum 31. Dezember                     Elften Buches Sozialgesetzbuch\n2020 durchzuführen. Die Krankenkassen sind ver-            Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-\npflichtet, die Daten nach § 30 Absatz 2 Satz 6 der      versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai\nRisikostruktur-Ausgleichsverordnung für das Be-         1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 6\nrichtsjahr 2013 bis zum 31. Dezember 2020 aufzu-        Absatz 4 des Gesetzes vom 28. November 2018\nbewahren.“                                              (BGBl. I S. 2016) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n9.   Folgender § 324 wird angefügt:\n1. In § 25 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Abs. 1\n„§ 324\nSatz 2 bis 4“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2\nÜbergangsregelung für                       und 3“ ersetzt.\nehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit\n2. In § 33 Absatz 3 werden nach den Wörtern „sozialen\nFür Personen, die als Soldatinnen und Soldaten         Pflegeversicherung“ die Wörter „oder von Familien-\nauf Zeit seit dem 15. März 2012, aber vor dem              versicherung nach § 25“ eingefügt.\n31. Dezember 2018 aus dem Dienst ausgeschieden\nsind und am 1. Januar 2019 das 55. Lebensjahr                                    Artikel 6\nvollendet haben, gilt § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8\nÄnderung des\nentsprechend. Der Beitritt ist der Krankenkasse bis\nGesetzes zur Errichtung\nzum Ablauf des 31. März 2019 schriftlich anzuzei-\nder Sozialversicherung für\ngen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag ihres\nLandwirtschaft, Forsten und Gartenbau\nBeitritts zur Krankenkasse.“\n§ 7 Absatz 1a des Gesetzes zur Errichtung der Sozial-\nArtikel 3                           versicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau\nvom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579), das zuletzt durch\nÄnderung des\nArtikel 7a des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch\nS. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n§ 106 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Ge-\n1. In Satz 2 wird die Angabe „10 Prozent“ durch die\nsetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Be-\nAngabe „20 Prozent“ ersetzt.\nkanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754,\n1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes        2. Folgender Satz wird angefügt:\nvom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2016) geändert                „Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für das Deckungska-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                            pital für Altersrückstellungen nach § 12 der Sozial-\n1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            versicherungs-Rechnungsverordnung.“\na) Nach den Wörtern „Beitragssatzes der gesetz-\nArtikel 7\nlichen Krankenversicherung“ werden die Wörter\n„zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbei-                               Änderung des\ntragssatzes nach § 242 des Fünften Buches“ ein-                        Zweiten Gesetzes über\ngefügt.                                                       die Krankenversicherung der Landwirte\nb) Folgender Satz wird angefügt:                             Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung\nder Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,\n„§ 247 Satz 3 des Fünften Buches ist entspre-\n2557), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 6 des Geset-\nchend anzuwenden.“\nzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert wor-\n2. In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Kranken-         den ist, wird wie folgt geändert:\nversicherung“ die Wörter „zuzüglich des durch-            0. Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des\nFünften Buches“ eingefügt.                                   „Das Recht auf Befreiung setzt nicht voraus, dass\nder Antragsteller erstmals versicherungspflichtig\nArtikel 4                              wird.“\nÄnderung des                           1. Dem § 8 Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch                     „Ist das Mitglied mit einem Betrag in Höhe von Bei-\n§ 172c Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetz-            tragsanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat die\nbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des          Krankenkasse das Mitglied schriftlich darauf hinzu-\nGesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das              weisen, dass es im Falle der Hilfebedürftigkeit die\nzuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017          Übernahme der Beiträge durch den zuständigen So-\n(BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, wird wie folgt           zialleistungsträger beantragen kann.“\ngeändert:                                                    2. Dem § 22 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n1. In Satz 2 wird die Angabe „10 Prozent“ durch die             „Satz 1 gilt nicht, wenn die Krankenkasse trotz Aus-\nAngabe „20 Prozent“ ersetzt.                                 schöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Ermitt-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018             2391\nlungsmöglichkeiten weder den Wohnsitz noch den                                    Artikel 9\ngewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds im Geltungs-                             Änderung des\nbereich des Sozialgesetzbuches ermitteln konnte.“                 Künstlersozialversicherungsgesetzes\n3. § 39 wird wie folgt geändert:                                Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli\n1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 153 des\na) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nGesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert\n„Für die Bemessung der Beiträge aus Versor-          worden ist, wird wie folgt geändert:\ngungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Num-         1. § 10 wird wie folgt geändert:\nmer 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt\nabweichend von Satz 2 die Hälfte des allgemei-          a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\nnen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenver-            „Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenver-\nsicherung zuzüglich der Hälfte des durchschnitt-           sicherung“ die Wörter „zuzüglich des kassen-\nlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des                individuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242\nFünften Buches Sozialgesetzbuch.“                          des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ einge-\nfügt.\nb) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                  b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „ge-\n„Abweichend von Satz 1 gilt für die Bemessung              setzlichen Krankenversicherung“ die Wörter „zu-\nder Beiträge aus ausländischen Renten nach                 züglich des durchschnittlichen Zusatzbeitrags-\n§ 228 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches So-               satzes nach § 242a des Fünften Buches Sozial-\nzialgesetzbuch die Hälfte des allgemeinen Bei-             gesetzbuch“ eingefügt.\ntragssatzes der gesetzlichen Krankenversiche-        2. In § 16 Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „zu-\nrung zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen        züglich des“ das Wort „hälftigen“ eingefügt.\nZusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften\nBuches Sozialgesetzbuch.“                                                     Artikel 10\n4. § 48 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                    Änderung des\nSoldatengesetzes\n„Versicherungspflichtige, die eine Rente im Sinne\nvon § 228 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches So-            Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-\nzialgesetzbuch beziehen, und die Träger der Ren-         chung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt\ntenversicherung tragen die nach der Rente zu be-         durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I\nmessenden Beiträge jeweils zur Hälfte.“                  S. 1570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 99\n5. Folgender § 66 wird angefügt:\nfolgende Angabe eingefügt:\n„§ 66\n„§ 100 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes\nBestandsbereinigung                                  zur Beitragsentlastung der Versicherten in der\nbei der freiwilligen Versicherung                         gesetzlichen Krankenversicherung“.\n(1) Die Krankenkasse hat ihren Mitgliederbestand\nfür den Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 1. Ja-       2. § 31 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nnuar 2019 nach Maßgabe des Absatzes 2 zu über-\nprüfen.                                                        „(2) § 80 des Bundesbeamtengesetzes und die\nBundesbeihilfeverordnung sind entsprechend anzu-\n(2) Mitgliedschaften, die nach dem Ausscheiden           wenden auf\naus der Versicherungspflicht oder nach dem Ende\nder Familienversicherung als freiwillige Mitglied-          1. Soldatinnen und Soldaten, die Anspruch auf\nschaften fortgesetzt wurden, sowie davon abgelei-              Dienstbezüge oder Ausbildungsgeld haben oder\ntete Familienversicherungen sind mit Wirkung ab                Elternzeit in Anspruch nehmen, und\ndem Tag ihrer Begründung aufzuheben, wenn seit\ndiesem Zeitpunkt die Krankenkasse keinen Kontakt            2. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungs-\nzum Mitglied herstellen konnte, für die Mitglied-              empfänger mit Anspruch auf Versorgungsbezüge\nschaft keine Beiträge geleistet wurden und das Mit-            nach Abschnitt II des Zweiten Teils des Soldaten-\nglied und familienversicherte Angehörige keine Leis-           versorgungsgesetzes oder nach § 42a oder § 43\ntungen in Anspruch genommen haben.“                            des Soldatenversorgungsgesetzes.“\n3. Folgender § 100 wird angefügt:\nArtikel 8\nÄnderung des                                                       „§ 100\nGesetzes über die Alterssicherung der Landwirte\nÜbergangsvorschrift\nIn § 35a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Al-                          aus Anlass des Gesetzes\nterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I                  zur Beitragsentlastung der Versicherten\nS. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes               in der gesetzlichen Krankenversicherung\nvom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2016) geändert\nworden ist, werden nach dem Wort „Krankenversiche-                 Auf die am 31. Dezember 2018 vorhandenen Ver-\nrung“ die Wörter „zuzüglich des durchschnittlichen Zu-          sorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfän-\nsatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches               ger ist § 31 Absatz 2 in der bis dahin geltenden Fas-\nSozialgesetzbuch“ eingefügt.                                    sung weiter anzuwenden.“","2392         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018\nArtikel 11                               setzbuch familienversichert wären. Der Anspruch\nÄnderung des                               ist ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf einen\nSoldatenversorgungsgesetzes                         Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 Ab-\nsatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nDas Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der              buch und § 61 Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches\nBekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I                   Sozialgesetzbuch oder auf Beihilfe nach beamten-\nS. 3054), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes               rechtlichen Vorschriften besteht. Die Höhe des Zu-\nvom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert                 schusses entspricht der Hälfte des Beitragssatzes\nworden ist, wird wie folgt geändert:                             nach § 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\n1.  Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatz-\nbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches\na) Die Angabe zu § 12 wird durch die folgenden\nSozialgesetzbuch sowie der Hälfte des Beitrags-\nAngaben ersetzt:\nsatzes nach § 55 des Elften Buches Sozialgesetz-\n„b)   Beitragszuschüsse zur Kranken-                     buch unter Zugrundelegung der Übergangsgebühr-\nund Pflegeversicherung            § 11b            nisse als beitragspflichtige Einnahme. Sind die\nBeiträge zur privaten Kranken- und Pflegever-\nc)    Übergangsbeihilfe                 § 12“.           sicherung niedriger als die Beiträge, die auf der\nb) Folgende Angabe wird angefügt:                            Grundlage der Übergangsgebührnisse als Beitrag\nzur gesetzlichen Krankenversicherung und zur so-\n„18. Übergangsregelungen aus Anlass                      zialen Pflegeversicherung zu entrichten wären, wird\ndes Gesetzes zur Beitragsentlas-                   als Zuschuss höchstens die Hälfte des Betrages\ntung der Versicherten in der ge-                   gezahlt, den die Empfängerin oder der Empfänger\nsetzlichen Krankenversicherung    § 106“.          von Übergangsgebührnissen für seine private\n2.  Nach § 11a wird folgender § 11b eingefügt:                   Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen hat.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für einen\n„§ 11b                               Zeitraum, für den nach § 11 Absatz 7 Satz 1 Über-\nBeitragszuschüsse                          gangsgebührnisse nicht zustehen. Bei der Bemes-\nzur Kranken- und Pflegeversicherung                  sung des Zuschusses ist in diesem Zeitraum das\nVersorgungskrankengeld als beitragspflichtige Ein-\n(1) In der gesetzlichen Krankenversicherung und\nnahme zugrunde zu legen.“\nin der sozialen Pflegeversicherung versicherte\nEmpfängerinnen oder Empfänger von Übergangs-            2a. § 12 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ngebührnissen erhalten während des regelmäßigen               „Der Anspruch auf Übergangsbeihilfe entsteht am\nBezugs von Übergangsgebührnissen einen Bei-                  Tage des Ausscheidens aus dem Dienst; die Über-\ntragszuschuss zu ihren Beiträgen zur Kranken-                gangsbeihilfe wird in einer Summe gezahlt.“\nund Pflegeversicherung in Höhe der Hälfte der auf\n3.   Nach § 105 wird folgende Gliederungseinheit 18\nGrundlage der Übergangsgebührnisse zu entrich-\nangefügt:\ntenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversiche-\nrung und zur sozialen Pflegeversicherung, wenn sie                     „18. Übergangsregelung aus Anlass\ndes Gesetzes zur Beitragsentlastung der Ver-\n1. nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Bu-\nsicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung\nches Sozialgesetzbuch pflichtversichert oder\n2. freiwillig in der gesetzlichen Krankenversiche-                                    § 106\nrung versichert\nAuf die am 31. Dezember 2018 vorhandenen\nsind. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein              Empfängerinnen und Empfänger von Übergangs-\nAnspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeit-              gebührnissen ist das Soldatenversorgungsgesetz\ngebers nach § 257 Absatz 1 Satz 1 des Fünften                in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzu-\nBuches Sozialgesetzbuch und § 61 Absatz 1 Satz 1             wenden.“\ndes Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht.\n(2) Bei einem privaten Krankenversicherungsun-                                Artikel 11a\nternehmen versicherte Empfängerinnen oder Emp-                                 Änderung des\nfänger von Übergangsgebührnissen erhalten wäh-                           Eignungsübungsgesetzes\nrend des regelmäßigen Bezugs der Übergangsge-              Das Eignungsübungsgesetz in der im Bundesgesetz-\nbührnisse einen Zuschuss zu ihren Beiträgen zur         blatt Teil III, Gliederungsnummer 53-5, veröffentlichten\nKranken- und Pflegeversicherung, soweit sie Ver-        bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 Ab-\ntragsleistungen beanspruchen können, die der Art        satz 77 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I\nnach den Leistungen des Fünften Buches Sozial-          S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ngesetzbuch und des Elften Buches Sozialgesetz-\nbuch entsprechen. Der Anspruch erstreckt sich           1. § 8 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nauch auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbei-              „(3) Für die Zeit der Teilnahme an der Eignungs-\nträge für Angehörige, die bei Versicherung der             übung zahlt der Bund den zuständigen Trägern der\nEmpfängerin oder des Empfängers von Über-                  Krankenversicherung den Beitrag zur gesetzlichen\ngangsgebührnissen in der gesetzlichen Kranken-             Krankenversicherung. Für die Bemessung des Bei-\nversicherung nach § 10 des Fünften Buches So-              trags wird 10 Prozent der monatlichen Bezugsgröße\nzialgesetzbuch sowie in der sozialen Pflegever-            nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu-\nsicherung nach § 25 des Elften Buches Sozialge-            grunde gelegt und gilt der allgemeine Beitragssatz","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018                 2393\nnach § 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch              S. 1232) geändert worden ist, wird das Wort „Über-\nzuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssat-         gangsgebührnisse,“ gestrichen.\nzes nach § 242a des Fünften Buches Sozialgesetz-\nbuch.“                                                                               Artikel 12a\n2. § 8a Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2                                    Änderung der\nund 3 ersetzt:                                                           Beitragsverfahrensverordnung\n„(2) Für die Zeit der Teilnahme an der Eignungs-            In § 2 Absatz 2 Satz 2 der Beitragsverfahrensverord-\nübung wird bei der Bemessung des Beitrags zur so-           nung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt\nzialen Pflegeversicherung die monatliche Bezugs-            durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2018\ngröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetz-            (BGBl. I S. 2016) geändert worden ist, werden die Wör-\nbuch zugrunde gelegt.                                       ter „des halben um den vom Arbeitnehmer allein zu tra-\n(3) Für die Zeit der Teilnahme an der Eignungs-          genden Beitragsanteil reduzierten Beitragssatzes in“\nübung trägt der Bund die Hälfte des Beitrags zur            gestrichen und werden nach dem Wort „Krankenversi-\nsozialen Pflegeversicherung oder zahlt einen ent-           cherung“ die Wörter „zuzüglich des kassenindividuellen\nsprechenden Beitragszuschuss zur privaten Pflege-           Zusatzbeitragssatzes“ eingefügt.\nPflichtversicherung, höchstens jedoch die Hälfte des\nBetrages, den der Eignungsübende für seine private                                    Artikel 13\nPflege-Pflichtversicherung zu zahlen hat.“                               Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n3. § 10 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                             (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 1a\n„Beitragsbemessungsgrundlage ist die monatliche             bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozial-\n(1a) Artikel 1 Nummer 7 tritt mit Wirkung vom 18. Ok-\ngesetzbuch.“\ntober 2018 in Kraft.\nArtikel 12                                (2) Die Artikel 2, 3, 5, 7 Nummer 3, 4 und 5 sowie die\nArtikel 8, 9, 10, 11, 12 und 12a treten am 1. Januar\nÄnderung der\n2019 in Kraft.\nBundesbeihilfeverordnung\nIn § 2 Absatz 2 Satz 1 der Bundesbeihilfeverordnung             (3) Artikel 2 Nummer 9 tritt am 1. April 2019 außer\nvom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch        Kraft.\nArtikel 1 der Verordnung vom 24. Juli 2018 (BGBl. I                (4) Artikel 11a tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 11. Dezember 2018\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nJens Spahn\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil\nDie Bundesministerin der Verteidigung\nUrsula von der Leyen"]}