{"id":"bgbl1-2018-45-4","kind":"bgbl1","year":2018,"number":45,"date":"2018-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/45#page=48","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-45-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_45.pdf#page=48","order":4,"title":"Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts  Einführung einer Brückenteilzeit","law_date":"2018-12-11T00:00:00Z","page":2384,"pdf_page":48,"num_pages":3,"content":["2384         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018\nGesetz\nzur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit\nVom 11. Dezember 2018\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                      „§ 8\nZeitlich nicht\nArtikel 1                                       begrenzte Verringerung der Arbeitszeit“.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Be-\nÄnderung des                                 ginn“ die Wörter „in Textform“ eingefügt.\nTeilzeit- und Befristungsgesetzes\n3. § 9 wird wie folgt gefasst:\nDas Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezem-                                     „§ 9\nber 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 23                    Verlängerung der Arbeitszeit\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                     Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten\nArbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach\n1. § 7 wird wie folgt geändert:                                einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten\nArbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines\na) In der Überschrift wird nach dem Wort „Aus-              Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, es sei\nschreibung“ das Wort „; Erörterung“ eingefügt.           denn, dass\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:         1. es sich dabei nicht um einen entsprechenden\nfreien Arbeitsplatz handelt oder\n„(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer         2. der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht min-\ndessen Wunsch nach Veränderung von Dauer                     destens gleich geeignet ist wie ein anderer vom\noder Lage oder von Dauer und Lage seiner ver-                Arbeitgeber bevorzugter Bewerber oder\ntraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern. Dies      3. Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter\ngilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit. Der              Arbeitnehmer oder\nArbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitneh-\nmervertretung zur Unterstützung oder Vermitt-            4. dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.\nlung hinzuziehen.“                                       Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn\nder Arbeitgeber die Organisationsentscheidung ge-\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und nach            troffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetz-\ndem Wort „Veränderung“ werden die Wörter „von            ten Arbeitsplatz neu zu besetzen.“\nDauer oder Lage oder“ eingefügt.\n4. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 1                                 „§ 9a\nwerden nach dem Wort „Arbeitnehmervertretung“                               Zeitlich begrenzte\ndie Wörter „über angezeigte Arbeitszeitwünsche                         Verringerung der Arbeitszeit\nnach Absatz 2 sowie“ eingefügt.\n(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis\n2. § 8 wird wie folgt geändert:                                länger als sechs Monate bestanden hat, kann ver-\nlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeits-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                  zeit für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018             2385\nverringert wird. Der begehrte Zeitraum muss min-                (7) Bei der Anzahl der Arbeitnehmer nach Ab-\ndestens ein Jahr und darf höchstens fünf Jahre               satz 1 Satz 3 und Absatz 2 sind Personen in Berufs-\nbetragen. Der Arbeitnehmer hat nur dann einen An-            bildung nicht zu berücksichtigen.“\nspruch auf zeitlich begrenzte Verringerung der            5. § 12 wird wie folgt geändert:\nArbeitszeit, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr\nals 45 Arbeitnehmer beschäftigt.                             a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „zehn“ durch die\nAngabe „20“ ersetzt.\n(2) Der Arbeitgeber kann das Verlangen des\nArbeitnehmers nach Verringerung der Arbeitszeit ab-          b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nlehnen, soweit betriebliche Gründe entgegenstehen;                  „(2) Ist für die Dauer der wöchentlichen\n§ 8 Absatz 4 gilt entsprechend. Ein Arbeitgeber, der             Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Mindest-\nin der Regel mehr als 45, aber nicht mehr als 200                arbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur\nArbeitnehmer beschäftigt, kann das Verlangen eines               bis zu 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit\nArbeitnehmers auch ablehnen, wenn zum Zeitpunkt                  zusätzlich abrufen. Ist für die Dauer der wöchent-\ndes begehrten Beginns der verringerten Arbeitszeit               lichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine\nbei einer Arbeitnehmerzahl von in der Regel                      Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber\n1. mehr als 45 bis 60 bereits mindestens vier,                 nur bis zu 20 Prozent der wöchentlichen Arbeits-\nzeit weniger abrufen.“\n2. mehr als 60 bis 75 bereits mindestens fünf,\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\n3. mehr als 75 bis 90 bereits mindestens sechs,\nd) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden eingefügt:\n4. mehr als 90 bis 105 bereits mindestens sieben,\n„(4) Zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im\n5. mehr als 105 bis 120 bereits mindestens acht,               Krankheitsfall ist die maßgebende regelmäßige\n6. mehr als 120 bis 135 bereits mindestens neun,               Arbeitszeit im Sinne von § 4 Absatz 1 des Ent-\ngeltfortzahlungsgesetzes die durchschnittliche\n7. mehr als 135 bis 150 bereits mindestens zehn,               Arbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn\n8. mehr als 150 bis 165 bereits mindestens elf,                der Arbeitsunfähigkeit (Referenzzeitraum). Hat\ndas Arbeitsverhältnis bei Beginn der Arbeitsunfä-\n9. mehr als 165 bis 180 bereits mindestens zwölf,              higkeit keine drei Monate bestanden, ist der Be-\n10. mehr als 180 bis 195 bereits mindestens 13,                  rechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs die\ndurchschnittliche Arbeitszeit dieses kürzeren\n11. mehr als 195 bis 200 bereits mindestens 14\nZeitraums zugrunde zu legen. Zeiten von Kurzar-\nandere Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit nach Absatz 1               beit, unverschuldeter Arbeitsversäumnis, Arbeits-\nverringert haben.                                                ausfällen und Urlaub im Referenzzeitraum bleiben\n(3) Im Übrigen gilt für den Umfang der Verringe-             außer Betracht. Für den Arbeitnehmer günstigere\nrung der Arbeitszeit und für die gewünschte Vertei-              Regelungen zur Berechnung der Entgeltfortzah-\nlung der Arbeitszeit § 8 Absatz 2 bis 5. Für den be-             lung im Krankheitsfall finden Anwendung.\ngehrten Zeitraum der Verringerung der Arbeitszeit                   (5) Für die Berechnung der Entgeltzahlung an\nsind § 8 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4              Feiertagen nach § 2 Absatz 1 des Entgeltfortzah-\nsowie Absatz 5 Satz 1 und 2 entsprechend anzu-                   lungsgesetzes gilt Absatz 4 entsprechend.“\nwenden.                                                      e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6 und in Satz 1\n(4) Während der Dauer der zeitlich begrenzten                wird die Angabe „2“ durch die Angabe „3“ er-\nVerringerung der Arbeitszeit kann der Arbeitnehmer               setzt.\nkeine weitere Verringerung und keine Verlängerung         6. § 22 wird wie folgt gefasst:\nseiner Arbeitszeit nach diesem Gesetz verlangen;\n§ 9 findet keine Anwendung.                                                           „§ 22\n(5) Ein Arbeitnehmer, der nach einer zeitlich be-                      Abweichende Vereinbarungen\ngrenzten Verringerung der Arbeitszeit nach Absatz 1             (1) Außer in den Fällen des § 9a Absatz 6, § 12\nzu seiner ursprünglichen vertraglich vereinbarten            Absatz 6, § 13 Absatz 4 und § 14 Absatz 2 Satz 3\nArbeitszeit zurückgekehrt ist, kann eine erneute Ver-        und 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes\nringerung der Arbeitszeit nach diesem Gesetz                 nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen\nfrühestens ein Jahr nach der Rückkehr zur ursprüng-          werden.\nlichen Arbeitszeit verlangen. Für einen erneuten An-\n(2) Enthält ein Tarifvertrag für den öffentlichen\ntrag auf Verringerung der Arbeitszeit nach berechtig-\nDienst Bestimmungen im Sinne des § 8 Absatz 4\nter Ablehnung auf Grund entgegenstehender be-\nSatz 3 und 4, auch in Verbindung mit § 9a Absatz 2,\ntrieblicher Gründe nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 8 Ab-\ndes § 9a Absatz 6, § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 4,\nsatz 6 entsprechend. Nach berechtigter Ablehnung\n§ 14 Absatz 2 Satz 3 und 4 oder § 15 Absatz 3, so\nauf Grund der Zumutbarkeitsregelung nach Absatz 2\ngelten diese Bestimmungen auch zwischen nicht\nSatz 2 kann der Arbeitnehmer frühestens nach Ab-\ntarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern\nlauf von einem Jahr nach der Ablehnung erneut eine\naußerhalb des öffentlichen Dienstes, wenn die An-\nVerringerung der Arbeitszeit verlangen.\nwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden\n(6) Durch Tarifvertrag kann der Rahmen für den           tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen ihnen\nZeitraum der Arbeitszeitverringerung abweichend              vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des\nvon Absatz 1 Satz 2 auch zuungunsten des Arbeit-             Betriebes überwiegend mit Zuwendungen im Sinne\nnehmers festgelegt werden.                                   des Haushaltsrechts decken.“","2386         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018\nArtikel 2                             Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2016)\nÄnderung des                             geändert worden ist, wird im ersten Halbsatz nach der\nVierten Buches Sozialgesetzbuch                   Angabe „§ 8“ die Angabe „oder § 9a“ eingefügt.\nIn § 7c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Vierten                                Artikel 3\nBuches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften\nfür die Sozialversicherung – in der Fassung der Be-                              Inkrafttreten\nkanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710,           Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Ver-\n3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 4 des        kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 11. Dezember 2018\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil"]}