{"id":"bgbl1-2018-45-3","kind":"bgbl1","year":2018,"number":45,"date":"2018-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/45#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-45-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_45.pdf#page=21","order":3,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember Z015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsmodernisierungsgesetz  MaMoG)","law_date":"2018-12-11T00:00:00Z","page":2357,"pdf_page":21,"num_pages":27,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018           2357\nGesetz\nzur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015\nzur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken\n(Markenrechtsmodernisierungsgesetz – MaMoG)*\nVom 11. Dezember 2018\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                        „§ 37   Prüfung auf absolute Schutzhinder-\nsen:                                                                               nisse; Bemerkungen Dritter“.\nbb) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt\nArtikel 1                                      gefasst:\nÄnderung des\nMarkengesetzes                                                       „Abschnitt 3\nDas Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I                                            Verzicht;\nS. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch                     Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren“.\nArtikel 11 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I\nS. 2541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                 cc) Die Angaben zu den §§ 52 bis 55 werden\nwie folgt gefasst:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\na) Nach der Angabe zu Teil 2 § 14 wird folgende                     „§ 52   Wirkungen des Verfalls und der\nAngabe eingefügt:                                                      Nichtigkeit\n„§ 14a Waren unter zollamtlicher Überwa-\nchung“.                                               § 53    Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren\nvor dem Deutschen Patent- und\nb) Teil 3 wird wie folgt geändert:                                          Markenamt\naa) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:\n§ 54    Beitritt zum Verfalls- und Nichtig-\n* (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 1)                                                keitsverfahren","2358       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018\n§ 55    Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren\n„Teil 6\nvor den ordentlichen Gerichten“.                                Schutz von Marken\ndd) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt                           nach dem Madrider Marken-\ngefasst:                                                   abkommen und nach dem Protokoll zum\nMadrider Markenabkommen; Unionsmarken“.\n„Abschnitt 4\nf)  Die Angabe zu § 107 wird wie folgt gefasst:\nAllgemeine Vorschriften\nfür das Verfahren vor dem                      „§ 107 Entsprechende Anwendung der Vor-\nDeutschen Patent- und Markenamt“.                             schriften dieses Gesetzes; Sprache“.\nee) Die Angabe zu § 56 wird wie folgt gefasst:           g) Die Angaben zu den §§ 114 bis 116 werden\nwie folgt gefasst:\n„§ 56   Zuständigkeiten im Deutschen Pa-\ntent- und Markenamt“.                           „§ 114 Widerspruch gegen eine international\nregistrierte Marke\nff) Die Angabe zu § 64a wird wie folgt gefasst:\n§ 115    Schutzentziehung\n„§ 64a Kostenregelungen im Verfahren\nvor dem Deutschen Patent- und                  § 116    Widerspruch aufgrund einer inter-\nMarkenamt“.                                             national registrierten Marke und Antrag\nauf Erklärung der Nichtigkeit aufgrund\ngg) Nach der Angabe zu § 65 wird folgende                             einer international registrierten Marke“.\nAngabe eingefügt:                                   h) Nach der Angabe zu § 125 wird die Angabe zu\n„§ 65a Verwaltungszusammenarbeit“.                      Abschnitt 3 wie folgt gefasst:\n„Abschnitt 3\nhh) Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt\ngefasst:                                                                  Unionsmarken“.\n„Abschnitt 5                        i)  Die Angabe zu § 125a wird wie folgt gefasst:\nVerfahren vor                           „§ 125a     (weggefallen)“.\ndem Bundespatentgericht“.                   j)  Die Angaben zu den §§ 125d und 125e werden\nii)  Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:              wie folgt gefasst:\n„§ 68   Beteiligung des Präsidenten oder                „§ 125d     Umwandlung von Unionsmarken\nder Präsidentin des Deutschen Pa-\ntent- und Markenamts“.                          § 125e      Unionsmarkenstreitsachen; Unions-\nmarkengerichte“.\nc) Teil 4 wird wie folgt geändert:\nk) Die Angabe zu § 125g wird wie folgt gefasst:\naa) Die Angabe zu § 102 wird wie folgt gefasst:\n„§ 125g     Örtliche Zuständigkeit der Unions-\n„§ 102 Kollektivmarkensatzung“.                                     markengerichte“.\nbb) Die Angabe zu § 104 wird wie folgt gefasst:          l)  Die bisherige Angabe zu Teil 6 wird die Angabe\nzu Teil 7.\n„§ 104 Änderung der Kollektivmarkensat-\nzung“.                                     m) Die bisherige Angabe zu Teil 7 wird die Angabe\nzu Teil 8.\nd) Nach der Angabe zu § 106 werden die folgen-              n) Die bisherige Angabe zu Teil 8 wird die Angabe\nden Angaben eingefügt:                                       zu Teil 9.\n„Teil 5                            o) Die Angabe zu § 143a wird wie folgt gefasst:\nGewährleistungsmarken\n„§ 143a     Strafbare Verletzung der Unions-\n§ 106a     Gewährleistungsmarken                                         marke“.\n§ 106b     Inhaberschaft und ernsthafte Benut-           p) Die bisherige Angabe zu Teil 9 wird die Angabe\nzung                                              zu Teil 10.\nq) Folgende Angabe wird angefügt:\n§ 106c     Klagebefugnis; Schadensersatz\n„§ 159     Schutzdauer und Verlängerung“.\n§ 106d     Gewährleistungsmarkensatzung\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\n§ 106e     Prüfung der Anmeldung\na) In Absatz 1 wird das Wort „Hörzeichen“ durch\n§ 106f     Änderung der Gewährleistungsmar-                 das Wort „Klänge“ ersetzt.\nkensatzung                                    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n§ 106g     Verfall                                             „(2) Dem Markenschutz nicht zugänglich\nsind Zeichen, die ausschließlich aus Formen\n§ 106h     Nichtigkeit wegen absoluter Schutz-              oder anderen charakteristischen Merkmalen\nhindernisse“.                                    bestehen,\ne) Die Angabe zu dem bisherigen Teil 5 wird wie                1. die durch die Art der Ware selbst bedingt\nfolgt gefasst:                                                 sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018               2359\n2. die zur Erreichung einer technischen Wir-                      sich bei der Marke mit älterem Zeitrang um\nkung erforderlich sind oder                                   eine im Inland bekannte Marke handelt und\n3. die der Ware einen wesentlichen Wert ver-                      die Benutzung der eingetragenen Marke die\nleihen.“                                                      Unterscheidungskraft oder die Wertschät-\nzung der bekannten Marke ohne rechtferti-\n3. In § 4 Nummer 1 wird das Wort „Patentamt“ durch                      genden Grund in unlauterer Weise ausnut-\ndie Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“                         zen oder beeinträchtigen würde.“\nersetzt.\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n4. § 8 wird wie folgt geändert:\n„(3) Waren und Dienstleistungen werden\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              nicht schon deswegen als ähnlich angesehen,\n„(1) Von der Eintragung sind als Marke                     weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der\nschutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausge-                  Genfer Fassung vom 13. Mai 1977 des Abkom-\nschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Re-                mens vom 15. Juni 1957 von Nizza über die\ngister so dargestellt zu werden, dass die zu-                 internationale Klassifikation von Waren und\nständigen Behörden und das Publikum den                       Dienstleistungen für die Eintragung von Marken\nGegenstand des Schutzes klar und eindeutig                    (BGBl. 1981 II S. 358, 359) festgelegten Klassi-\nbestimmen können.“                                            fikationssystem (Nizza-Klassifikation) erschei-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             nen. Waren und Dienstleistungen werden nicht\nschon deswegen als unähnlich angesehen, weil\naa) Nach Nummer 8 werden die folgenden                        sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassi-\nNummern 9 bis 12 eingefügt:                             fikation erscheinen.“\n„9. die nach deutschem Recht, nach                6. In § 11 wird der Punkt am Ende durch ein Komma\nRechtsvorschriften der Europäischen              und die Wörter „es sei denn, es liegt ein Rechtfer-\nUnion oder nach internationalen Über-            tigungsgrund für die Handlungsweise des Agen-\neinkünften, denen die Europäische                ten oder des Vertreters vor.“ ersetzt.\nUnion     oder   die   Bundesrepublik\nDeutschland angehört, und die Ur-             7. § 14 wird wie folgt geändert:\nsprungsbezeichnungen und geogra-                 a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nfische Angaben schützen, von der Ein-\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach\ntragung ausgeschlossen sind,\ndem Wort „Verkehr“ die Wörter „in Bezug\n10. die nach Rechtsvorschriften der Euro-                    auf Waren oder Dienstleistungen“ einge-\npäischen Union oder von internationa-                    fügt.\nlen Übereinkünften, denen die Euro-\nbb) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt ge-\npäische Union angehört, und die dem\nfasst:\nSchutz von traditionellen Bezeichnun-\ngen für Weine dienen, von der Eintra-                    „2. ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zei-\ngung ausgeschlossen sind,                                     chen mit einer Marke identisch oder ihr\n11. die nach Rechtsvorschriften der Euro-                         ähnlich ist und für Waren oder Dienst-\npäischen Union oder nach internatio-                          leistungen benutzt wird, die mit denjeni-\nnalen Übereinkünften, denen die Euro-                         gen identisch oder ihnen ähnlich sind,\npäische Union angehört, und die dem                           die von der Marke erfasst werden, und\nSchutz von traditionellen Spezialitäten                       für das Publikum die Gefahr einer Ver-\ndienen, von der Eintragung ausge-                             wechslung besteht, die die Gefahr ein-\nschlossen sind,                                               schließt, dass das Zeichen mit der\nMarke gedanklich in Verbindung ge-\n12. die aus einer im Einklang mit deut-                           bracht wird, oder\nschem Recht, mit den Rechtsvorschrif-\nten der Europäischen Union oder mit                      3. ein mit der Marke identisches Zeichen\ninternationalen Übereinkünften, denen                         oder ein ähnliches Zeichen für Waren\ndie Europäische Union oder die Bun-                           oder Dienstleistungen zu benutzen,\ndesrepublik Deutschland angehört, zu                          wenn es sich bei der Marke um eine im\nSortenschutzrechten      eingetragenen                        Inland bekannte Marke handelt und die\nfrüheren Sortenbezeichnung bestehen                           Benutzung des Zeichens die Unter-\noder diese in ihren wesentlichen Ele-                         scheidungskraft oder die Wertschät-\nmenten wiedergeben und die sich auf                           zung der bekannten Marke ohne recht-\nPflanzensorten derselben Art oder eng                         fertigenden Grund in unlauterer Weise\nverwandter Arten beziehen,“.                                  ausnutzt oder beeinträchtigt.“\nbb) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden                    cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:\ndie Nummern 13 und 14.                                       „Waren und Dienstleistungen werden nicht\n5. § 9 wird wie folgt geändert:                                          schon deswegen als ähnlich angesehen,\nweil sie in derselben Klasse gemäß dem in\na) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                          der Nizza-Klassifikation festgelegten Klas-\n„3. wenn sie mit einer angemeldeten oder ein-                      sifikationssystem erscheinen. Waren und\ngetragenen Marke mit älterem Zeitrang                         Dienstleistungen werden nicht schon des-\nidentisch ist oder dieser ähnlich ist, falls es               wegen als unähnlich angesehen, weil sie in","2360         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018\nverschiedenen Klassen der Nizza-Klassi-          10. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nfikation erscheinen.“                                a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wör-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             ter „Löschung der Eintragung“ durch die Wör-\nter „Erklärung der Nichtigkeit“ ersetzt.\naa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5\neingefügt:                                           b) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2\nNr. 3“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 1\n„5. das Zeichen als Handelsnamen oder                    Nummer 3“ ersetzt.\ngeschäftliche Bezeichnung oder als Teil\neines Handelsnamens oder einer ge-               c) In Nummer 2 werden vor dem Wort „gelöscht“\nschäftlichen Bezeichnung zu benut-                   die Wörter „für verfallen oder für nichtig erklärt\nzen,“.                                               und“ eingefügt und wird der Punkt am Ende\ndurch ein Komma ersetzt.\nbb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6\nund der Punkt am Ende wird durch ein                 d) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\nKomma ersetzt.                                           „3. weil an dem für den Zeitrang der Eintragung\nder jüngeren Marke maßgeblichen Tag noch\ncc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:\nkeine Verwechslungsgefahr im Sinne des\n„7. das Zeichen in der vergleichenden Wer-                   § 9 Absatz 1 Nummer 2, des § 14 Absatz 2\nbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG                 Satz 1 Nummer 2 oder des § 15 Absatz 2\ndes Europäischen Parlaments und des                      bestand.“\nRates vom 12. Dezember 2006 über             11. § 23 wird wie folgt gefasst:\nirreführende und vergleichende Wer-\nbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21)                                  „§ 23\nzuwiderlaufenden Weise zu benutzen.“                          Benutzung von Namen und\n8. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:                       beschreibenden Angaben; Ersatzteilgeschäft\n(1) Der Inhaber einer Marke oder einer\n„§ 14a\ngeschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten\nWaren unter                            nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Fol-\nzollamtlicher Überwachung                      gendes zu benutzen:\n(1) Der Inhaber einer Marke oder einer ge-                1. den Namen oder die Anschrift des Dritten,\nschäftlichen Bezeichnung ist berechtigt, Dritten                 wenn dieser eine natürliche Person ist,\nzu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Waren               2. ein mit der Marke oder der geschäftlichen Be-\nin das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland                     zeichnung identisches Zeichen oder ähnliches\nzu verbringen, ohne die Waren dort in den zoll-                  Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft\nrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn die                 fehlt, oder ein identisches Zeichen oder ein\nWaren, einschließlich ihrer Verpackung, aus Dritt-               ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale\nstaaten stammen und ohne Zustimmung eine                         oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleis-\nMarke oder eine geschäftliche Bezeichnung auf-                   tungen, wie insbesondere deren Art, Beschaf-\nweisen, die mit der für derartige Waren eingetra-                fenheit, Bestimmung, Wert, geografische Her-\ngenen Marke oder geschäftlichen Bezeichnung                      kunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer\nidentisch ist oder in ihren wesentlichen Aspekten                Erbringung, oder\nnicht von dieser Marke oder dieser geschäftlichen\nBezeichnung zu unterscheiden ist.                            3. die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung\nzu Zwecken der Identifizierung oder zum Ver-\n(2) Die Berechtigung des Inhabers der Marke                   weis auf Waren oder Dienstleistungen als die\noder der geschäftlichen Bezeichnung nach Ab-                     des Inhabers der Marke, insbesondere wenn\nsatz 1 erlischt, wenn während eines Verfahrens,                  die Benutzung der Marke als Hinweis auf die\ndas der Feststellung dient, ob eine eingetragene                 Bestimmung einer Ware insbesondere als Zu-\nMarke oder eine geschäftliche Bezeichnung ver-                   behör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung\nletzt wurde, und das gemäß der Verordnung (EU)                   erforderlich ist.\nNr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und\n(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn\ndes Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung\ndie Benutzung durch den Dritten den anständigen\nder Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbe-\nGepflogenheiten in Gewerbe oder Handel ent-\nhörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG)\nspricht.“\nNr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom\n29.6.2013, S. 15) eingeleitet wurde, der zollrecht-      12. § 25 wird wie folgt gefasst:\nliche Anmelder oder der Besitzer der Waren nach-                                     „§ 25\nweist, dass der Inhaber der eingetragenen Marke\nAusschluss von\noder der geschäftlichen Bezeichnung nicht be-\nAnsprüchen bei mangelnder Benutzung\nrechtigt ist, das Inverkehrbringen der Waren im\nendgültigen Bestimmungsland zu untersagen.“                     (1) Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann\ngegen Dritte Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18\n9. Dem § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:                   bis 19c nicht geltend machen, wenn die Marke in-\n„(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwen-              nerhalb der letzten fünf Jahre vor der Geltendma-\ndung, wenn Rechtfertigungsgründe für die Hand-               chung des Anspruchs für die Waren oder Dienst-\nlungsweise des Agenten oder des Vertreters vor-              leistungen, auf die er sich zur Begründung seines\nliegen.“                                                     Anspruchs beruft, nicht gemäß § 26 benutzt wor-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018            2361\nden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindes-               b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ntens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen die                  aa) In Satz 1 wird das Wort „Patentamts“ durch\nMarke möglich war.                                                     die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-\n(2) Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14                             kenamts“ ersetzt.\nund 18 bis 19c wegen Verletzung einer eingetra-                   bb) In Satz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch\ngenen Marke im Wege der Klage geltend ge-                              die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-\nmacht, so hat der Kläger auf Einrede des Beklag-                       kenamt“ ersetzt.\nten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der\n16. In § 29 Absatz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch\nletzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage für die\ndie Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“\nWaren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur\nersetzt.\nBegründung seines Anspruchs beruft, gemäß § 26\nbenutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe            17. § 30 wird wie folgt geändert:\nfür die Nichtbenutzung vorliegen, sofern zum Zeit-             a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\npunkt der Klageerhebung seit mindestens fünf\n„Abweichend von Satz 1 kann der Inhaber einer\nJahren kein Widerspruch mehr gegen die Marke\nausschließlichen Lizenz Klage wegen Verlet-\nmöglich war. Endet der Zeitraum von fünf Jahren\nzung einer Marke erheben, wenn der Inhaber\nder Nichtbenutzung nach Erhebung der Klage, so\nder Marke nach förmlicher Aufforderung nicht\nhat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzu-\nselbst innerhalb einer angemessenen Frist\nweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf\nKlage wegen Verletzung einer Marke erhoben\nJahre vor dem Schluss der mündlichen Verhand-\nhat.“\nlung gemäß § 26 benutzt worden ist oder dass\nberechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorla-               b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\ngen. Bei der Entscheidung werden nur die Waren                       „(6) Das Deutsche Patent- und Markenamt\noder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die                 trägt auf Antrag des Inhabers der Marke oder\nBenutzung nachgewiesen worden ist.“                               des Lizenznehmers die Erteilung einer Lizenz in\n13. § 26 wird wie folgt geändert:                                     das Register ein, wenn ihm die Zustimmung\ndes anderen Teils nachgewiesen wird. Für die\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                               Änderung einer eingetragenen Lizenz gilt Ent-\n„(3) Als Benutzung einer eingetragenen                    sprechendes. Die Eintragung wird auf Antrag\nMarke gilt, unabhängig davon, ob die Marke in                 des Inhabers der Marke oder des Lizenzneh-\nder benutzten Form auch auf den Namen des                     mers gelöscht. Der Löschungsantrag des Inha-\nInhabers eingetragen ist, auch die Benutzung                  bers der Marke bedarf des Nachweises der Zu-\nder Marke in einer Form, die von der Eintragung               stimmung des bei der Eintragung benannten\nabweicht, soweit die Abweichung den kenn-                     Lizenznehmers oder seines Rechtsnachfol-\nzeichnenden Charakter der Marke nicht verän-                  gers.“\ndert.“                                                 18. § 32 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                            a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“\n„(5) Soweit die Benutzung innerhalb von fünf              durch die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-\nJahren ab dem Zeitpunkt, ab dem kein Wider-                   kenamt“ ersetzt.\nspruch mehr gegen die Marke möglich ist, er-               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nforderlich ist, tritt in den Fällen, in denen gegen           aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vo-\ndie Eintragung Widerspruch erhoben worden                          rangestellt:\nist, an die Stelle des Ablaufs der Widerspruchs-\nfrist der Zeitpunkt, ab dem die das Wider-                         „1. einen Antrag auf Eintragung,“.\nspruchsverfahren beendende Entscheidung                       bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2.\nRechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch                  cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3\nzurückgenommen wurde.“                                             und wie folgt gefasst:\n14. § 27 wird wie folgt geändert:                                          „3. eine Darstellung der Marke, die nicht\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                              dem Schutzhindernis nach § 8 Absatz 1\nunterfällt, und“.\n„Dies gilt entsprechend für die rechtsgeschäft-\nliche Verpflichtung zur Übertragung eines Ge-                 dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.\nschäftsbetriebs oder eines Teils eines Ge-             19. § 33 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nschäftsbetriebs.“                                             „(1) Der Anmeldetag einer Marke ist der Tag, an\nb) In Absatz 3 wird das Wort „Patentamt“ durch                 dem der Anmelder die Anmeldung mit den Anga-\ndie Wörter „Deutschen Patent- und Marken-                  ben nach § 32 Absatz 2 beim Deutschen Patent-\namt“ ersetzt.                                              und Markenamt eingereicht hat. Der Eingang der\nAnmeldeunterlagen bei einem Patentinformations-\n15. § 28 wird wie folgt geändert:\nzentrum, das durch Bekanntmachung des Bun-\na) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort              desministeriums der Justiz und für Verbraucher-\n„Patentamt“ durch die Wörter „Deutschen Pa-                schutz im Bundesgesetzblatt zur Entgegennahme\ntent- und Markenamt“ und das Wort „Patent-                 von Markenanmeldungen bestimmt ist, gilt als\ngericht“ durch das Wort „Bundespatentgericht“              Eingang beim Deutschen Patent- und Marken-\nersetzt.                                                   amt.“","2362         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018\n20. § 34 wird wie folgt geändert:                            24. § 42 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch               a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\ndie Wörter „Deutschen Patent- und Marken-                     „Innerhalb dieser Frist kann auch von Perso-\namt“ ersetzt.                                                 nen, die berechtigt sind, Rechte aus einer ge-\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Patentamt“                  schützten Ursprungsbezeichnung oder einer\ndurch die Wörter „Deutsche Patent- und Mar-                   geschützten geografischen Angabe mit älterem\nkenamt“ ersetzt.                                              Zeitrang geltend zu machen, gegen die Eintra-\ngung der Marke Widerspruch erhoben werden.“\n21. In § 35 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Patentamt“\ndurch die Wörter „Deutsche Patent- und Marken-               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\namt“ ersetzt.                                                    aa) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch\n22. § 36 wird wie folgt geändert:                                         ein Komma ersetzt.\na) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1                 bb) Der Nummer 4 wird das Wort „oder“ ange-\ndas Wort „Patentamt“ durch die Wörter „Deut-                       fügt.\nsche Patent- und Markenamt“ ersetzt.                          cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                   eingefügt:\n„(2) Werden nach Absatz 1 Nummer 1 fest-                        „5. wegen einer Ursprungsbezeichnung\ngestellte Mängel der Anmeldung nicht inner-                            oder geografischen Angabe mit älterem\nhalb einer vom Deutschen Patent- und Marken-                           Zeitrang in Verbindung mit § 13“.\namt bestimmten Frist beseitigt, so gilt die An-           c) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden ange-\nmeldung als zurückgenommen. Werden die                        fügt:\nfestgestellten Mängel fristgerecht beseitigt, so                 „(3) Ein Widerspruch kann auf der Grund-\nwird als Anmeldetag der Tag zuerkannt, an                     lage eines älteren Rechts oder mehrerer älterer\ndem die Mängel beseitigt worden sind.“                        Rechte erhoben werden, wenn diese Rechte\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“                  demselben Inhaber gehören.\ndurch die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-                     (4) Den am Widerspruchsverfahren beteilig-\nkenamt“ ersetzt.                                              ten Parteien wird auf beiderseitigen Antrag eine\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                              Frist von mindestens zwei Monaten einge-\nräumt, um eine gütliche Einigung zu ermög-\n„(4) Werden sonstige Mängel innerhalb einer\nlichen.“\nvom Deutschen Patent- und Markenamt be-\nstimmten Frist nicht beseitigt, so weist das          25. § 43 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nDeutsche Patent- und Markenamt die Anmel-                    „(1) Ist der Widerspruch vom Inhaber einer ein-\ndung zurück.“                                             getragenen Marke mit älterem Zeitrang erhoben\ne) In Absatz 5 wird das Wort „Patentamt“ durch               worden, so hat er, wenn der Gegner die Einrede\ndie Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“               der Nichtbenutzung erhebt, nachzuweisen, dass\nersetzt.                                                  die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor\ndem Anmelde- oder Prioritätstag der Marke, ge-\n23. § 37 wird wie folgt geändert:                                gen die der Widerspruch sich richtet, gemäß § 26\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt\nseit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch\n„§ 37\nmehr gegen sie möglich war. Der Nachweis kann\nPrüfung auf absolute                        auch durch eine eidesstattliche Versicherung er-\nSchutzhindernisse; Bemerkungen Dritter“.               bracht werden. Bei der Entscheidung werden nur\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „Nr. 10“ durch die            Waren und Dienstleistungen berücksichtigt, für die\nAngabe „Nummer 14“ ersetzt.                               die Benutzung nachgewiesen worden ist.“\nc) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                     26. In § 46 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „eine in\ndiesem Zeitpunkt anhängige Klage auf Löschung\n„(6) Natürliche oder juristische Personen so-          der Eintragung“ durch die Wörter „eine in diesem\nwie die Verbände der Hersteller, Erzeuger,                Zeitpunkt anhängige Klage auf Erklärung des Ver-\nDienstleistungsunternehmer, Händler und Ver-              falls oder der Nichtigkeit oder ein in diesem Zeit-\nbraucher können vor der Eintragung der Marke              punkt gestellter Antrag auf Erklärung des Verfalls\nbeim Deutschen Patent- und Markenamt                      oder der Nichtigkeit“ ersetzt.\nschriftliche Bemerkungen einreichen, in denen\nsie erläutern, aus welchen Gründen die Marke          27. § 47 wird wie folgt gefasst:\nvon Amts wegen nicht eingetragen werden                                            „§ 47\nsollte. Die Personen und Verbände können                              Schutzdauer und Verlängerung\nbeim Deutschen Patent- und Markenamt auch\nschriftliche Bemerkungen einreichen, in denen                (1) Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke\nsie erläutern, aus welchen Gründen die Anmel-             beginnt mit dem Anmeldetag (§ 33 Absatz 1) und\ndung einer Kollektiv- oder Gewährleistungs-               endet zehn Jahre danach.\nmarke zurückzuweisen ist. Die Personen und                   (2) Die Eintragung der Marke wird auf Antrag\nVerbände sind an dem Verfahren beim Deut-                 des Markeninhabers oder einer durch Gesetz oder\nschen Patent- und Markenamt nicht beteiligt.“             Vertrag hierzu ermächtigten Person um jeweils","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018              2363\nzehn Jahre verlängert, sofern die Verlängerungs-                     „Antrag auf Löschung“ durch die Wörter\ngebühr entrichtet worden ist.                                        „der Antrag auf Erklärung des Verfalls“ er-\n(3) Die Verlängerung der Schutzdauer kann                         setzt.\nauch dadurch bewirkt werden, dass die Verlänge-                 dd) In Satz 4 wird jeweils das Wort „Löschung“\nrungsgebühr und eine Klassengebühr für jede zu                       durch die Wörter „Erklärung des Verfalls“\nverlängernde Klasse ab der vierten Klasse der                        und das Wort „Patentamt“ durch die Wörter\nKlasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen                     „Deutschen Patent- und Markenamt“ er-\ngezahlt wird. Der Erhalt der Zahlung gilt als Antrag                 setzt.\ndes Markeninhabers oder einer ermächtigten Per-              b) In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Num-\nson nach Absatz 2.                                              mer 1 die Wörter „wegen Verfalls gelöscht“\n(4) Beziehen sich die Gebühren nur auf einen                 durch die Wörter „für verfallen erklärt und ge-\nTeil der Waren oder Dienstleistungen, für die die               löscht“ ersetzt.\nMarke eingetragen ist, so wird die Schutzdauer               c) In Absatz 3 wird das Wort „gelöscht“ durch die\nnur für diese Waren oder Dienstleistungen verlän-               Wörter „für verfallen erklärt und gelöscht“ er-\ngert. Werden lediglich die erforderlichen Klassen-              setzt.\ngebühren nicht gezahlt, so wird die Schutzdauer,\nsoweit nicht Satz 1 Anwendung findet, nur für die        30. § 50 wird wie folgt geändert:\nKlassen verlängert, für die die gezahlten Gebühren           a) In Absatz 1 werden die Wörter „wegen Nichtig-\nausreichen. Besteht eine Leitklasse, so wird sie                keit gelöscht“ durch die Wörter „für nichtig er-\nvorrangig berücksichtigt. Im Übrigen werden die                 klärt und gelöscht“ ersetzt.\nKlassen in der Reihenfolge der Klasseneinteilung\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nberücksichtigt.\n„(2) Ist die Marke entgegen § 3, 7 oder 8\n(5) Das Deutsche Patent- und Markenamt un-\nAbsatz 2 Nummer 1 bis 13 eingetragen wor-\nterrichtet den Markeninhaber mindestens sechs\nden, so kann die Eintragung nur für nichtig er-\nMonate im Voraus über den Ablauf der Schutz-\nklärt und gelöscht werden, wenn das Schutz-\ndauer. Das Deutsche Patent- und Markenamt haf-\nhindernis noch im Zeitpunkt der Entscheidung\ntet nicht für eine unterbliebene Unterrichtung.\nüber den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit\n(6) Der Antrag auf Verlängerung soll innerhalb               besteht. § 8 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 3 fin-\neines Zeitraums von sechs Monaten vor Ablauf                    det im Nichtigkeitsverfahren keine Anwendung,\nder Schutzdauer eingereicht werden. Der Antrag                  wenn die Marke sich bis zu dem Antrag auf Er-\nkann noch innerhalb einer Nachfrist von sechs                   klärung der Nichtigkeit infolge ihrer Benutzung\nMonaten nach Ablauf der Schutzdauer eingereicht                 für die Waren und Dienstleistungen, für die sie\nwerden.                                                         eingetragen worden ist, in den beteiligten Ver-\n(7) Die Verlängerung der Schutzdauer wird am                 kehrskreisen durchgesetzt hat. Ist die Marke\nTag nach dem Ablauf der vorausgehenden                          entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 3\nSchutzdauer wirksam. Sie wird in das Register                   eingetragen worden, so kann die Eintragung\neingetragen und veröffentlicht.                                 nur dann gelöscht werden, wenn der Antrag\nauf Löschung innerhalb von zehn Jahren seit\n(8) Wird die Schutzdauer nicht verlängert, so                dem Tag der Eintragung gestellt wird.“\nwird die Eintragung der Marke mit Wirkung zum\nAblauf der Schutzdauer gelöscht.“                            c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n28. Die Überschrift des Teils 3 Abschnitt 3 wird wie                aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach\nfolgt gefasst:                                                       den Wörtern „von Amts wegen“ die Wörter\n„für nichtig erklärt und“ eingefügt und wird\n„Abschnitt 3                                    die Angabe „Nr. 4 bis 10“ durch die Wörter\nVerzicht;                                    „Nummer 4 bis 14“ ersetzt.\nVerfalls- und Nichtigkeitsverfahren“.                   bb) In Nummer 1 wird das Wort „Löschungs-\n29. § 49 wird wie folgt geändert:                                        verfahren“ durch das Wort „Nichtigkeits-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 verfahren“ ersetzt.\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                          cc) In Nummer 2 wird die Angabe „Nr. 4 bis 9“\ndurch die Wörter „Nummer 4 bis 13“ und\n„Die Eintragung einer Marke wird auf An-                     das Wort „Löschung“ durch die Wörter „Er-\ntrag für verfallen erklärt und gelöscht, wenn                klärung der Nichtigkeit“ ersetzt.\ndie Marke nach dem Tag, ab dem kein\nWiderspruch mehr gegen sie möglich ist,              d) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „nur für\ninnerhalb eines ununterbrochenen Zeit-                  diese Waren oder Dienstleistungen“ die Wörter\nraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26                  „für nichtig erklärt und“ eingefügt.\nbenutzt worden ist.“                             31. § 51 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Löschungsan-                a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ntrags“ durch die Wörter „Antrags auf Erklä-                „(1) Die Eintragung einer Marke wird auf\nrung des Verfalls“ ersetzt.                             Klage gemäß § 55 oder Antrag gemäß § 53\ncc) In Satz 3 wird das Wort „Löschungsan-                   für nichtig erklärt und gelöscht, wenn ihr ein\ntrags“ durch die Wörter „Antrags auf Erklä-             Recht im Sinne der §§ 9 bis 13 mit älterem Zeit-\nrung des Verfalls“ und werden die Wörter                rang entgegensteht. Der Antrag auf Erklärung","2364         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018\nder Nichtigkeit kann auch auf mehrere ältere                      trag auf Löschung“ durch die Wörter „An-\nRechte desselben Inhabers gestützt werden.“                       trag auf Erklärung des Verfalls oder der\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                 Nichtigkeit“ ersetzt.\naa) In Satz 1 werden vor dem Wort „gelöscht“          33. Die §§ 53 und 54 werden wie folgt gefasst:\ndie Wörter „für nichtig erklärt und“ einge-                                  „§ 53\nfügt.\nVerfalls- und Nichtigkeitsverfahren\nbb) In Satz 3 werden vor dem Wort „gelöscht“                  vor dem Deutschen Patent- und Markenamt\ndie Wörter „für nichtig erklärt und“ einge-\nfügt und werden die Wörter „Antrags auf                 (1) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls (§ 49)\nLöschung“ durch die Wörter „Antrags auf              und der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhin-\nErklärung der Nichtigkeit“ ersetzt.                  dernisse (§ 50) und älterer Rechte (§ 51) ist schrift-\nlich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu\nc) In Absatz 3 werden vor dem Wort „gelöscht“                stellen. Die zur Begründung dienenden Tatsachen\ndie Wörter „für nichtig erklärt und“ eingefügt            und Beweismittel sind anzugeben. Für die Sicher-\nund wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 3“ durch             heitsleistung gilt § 81 Absatz 6 des Patentgeset-\ndie Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3“                zes entsprechend. Der Antrag ist unzulässig, so-\nersetzt.                                                  weit über denselben Streitgegenstand zwischen\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                          den Parteien durch unanfechtbaren Beschluss\n„(4) Die Eintragung kann aufgrund der Ein-             oder rechtskräftiges Urteil entschieden wurde.\ntragung einer Marke mit älterem Zeitrang nicht            Dies gilt auch, wenn über denselben Streitgegen-\nfür nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn             stand zwischen den Parteien eine Klage nach § 55\ndie Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang             rechtshängig ist. § 325 Absatz 1 der Zivilprozess-\nam Anmelde- oder Prioritätstag der Marke mit              ordnung gilt entsprechend. Werden zwischen\njüngerem Zeitrang aus folgenden Gründen                   denselben Beteiligten mehrere Anträge nach\nhätte für verfallen oder nichtig erklärt und ge-          Satz 1 gestellt, so können diese verbunden und\nlöscht werden können:                                     kann über diese in einem Verfahren durch Be-\nschluss entschieden werden.\n1. Verfall nach § 49 oder\n(2) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls und\n2. absolute Schutzhindernisse nach § 50.\nder Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhinder-\nFür die Prüfung der Verwechslungsgefahr nach              nisse kann von jeder natürlichen oder juristischen\n§ 9 Absatz 1 Nummer 2 ist auf die Kennzeich-              Person gestellt werden sowie von jedem Interes-\nnungskraft der älteren Marke am Anmelde-                  senverband von Herstellern, Erzeugern, Dienst-\noder Prioritätstag der jüngeren Marke abzustel-           leistungsunternehmern, Händlern oder Verbrau-\nlen.“                                                     chern, der am Verfahren beteiligt sein kann.\ne) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „nur für                 (3) Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit we-\ndiese Waren oder Dienstleistungen“ die Wörter             gen des Bestehens älterer Rechte kann von dem\n„für nichtig erklärt und“ eingefügt.                      Inhaber der in den §§ 9 bis 13 genannten Rechte\n32. § 52 wird wie folgt geändert:                                und Personen, die berechtigt sind, Rechte aus ei-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   ner geschützten geografischen Angabe oder ge-\nschützten Ursprungsbezeichnung geltend zu ma-\n„§ 52                              chen, gestellt werden.\nWirkungen des Verfalls und der Nichtigkeit“.\n(4) Wird ein Antrag auf Erklärung des Verfalls\nb) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:             oder der Nichtigkeit gestellt oder ein Nichtigkeits-\n„(1) Die Wirkungen einer eingetragenen                 verfahren von Amts wegen eingeleitet, so stellt\nMarke gelten in dem Umfang, in dem die Marke              das Deutsche Patent- und Markenamt dem Inha-\nfür verfallen erklärt wird, von dem Zeitpunkt der         ber der eingetragenen Marke eine Mitteilung hie-\nStellung des Antrags (§ 53) oder der Erhebung             rüber zu und fordert ihn auf, sich innerhalb von\nder Klage (§ 55) auf Erklärung des Verfalls an            zwei Monaten nach der Zustellung zu dem Antrag\nals nicht eingetreten. In der Entscheidung kann           oder dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren\nauf Antrag einer Partei ein früherer Zeitpunkt,           zu erklären.\nzu dem einer der Verfallsgründe eingetreten ist,             (5) Widerspricht der Inhaber der Löschung auf-\nfestgesetzt werden.                                       grund Verfalls oder Nichtigkeit nicht innerhalb der\n(2) Die Wirkungen einer eingetragenen                  in Absatz 4 genannten Frist, so wird die Nichtig-\nMarke gelten in dem Umfang, in dem die Marke              keit oder der Verfall erklärt und die Eintragung ge-\nfür nichtig erklärt worden ist, von Anfang an als         löscht. Wird dem Antrag auf Nichtigkeit fristgemäß\nnicht eingetreten.“                                       widersprochen, so teilt das Deutsche Patent- und\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         Markenamt dem Antragsteller den Widerspruch\nmit. Wird dem Antrag auf Verfall fristgemäß wider-\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach              sprochen, so stellt das Deutsche Patent- und\nden Wörtern „Löschung der Eintragung“                Markenamt dem Antragsteller den Widerspruch\ndie Wörter „aufgrund Verfalls oder Nichtig-          zu. Das Verfallsverfahren wird nur fortgesetzt,\nkeit“ eingefügt.                                     wenn innerhalb eines Monats nach Zustellung\nbb) In den Nummern 1 und 2 in dem Satzteil                des Widerspruchs die Gebühr zur Weiterverfol-\nvor Satz 2 werden jeweils die Wörter „An-            gung des Verfallsverfahrens nach dem Patentkos-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018               2365\ntengesetz gezahlt wird. Anderenfalls gilt das Ver-           erhält der Beitretende die Stellung eines Be-\nfallsverfahren als abgeschlossen.                            schwerdebeteiligten.“\n(6) Ist der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit      34. § 55 wird wie folgt geändert:\nwegen älterer Rechte vom Inhaber einer eingetra-\na) In der Überschrift wird das Wort „Löschungs-\ngenen Marke mit älterem Zeitrang erhoben wor-\nverfahren“ durch die Wörter „Verfalls- und\nden, so hat er auf Einrede des Antragsgegners\nNichtigkeitsverfahren“ ersetzt.\nnachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letz-\nten fünf Jahre vor Antragstellung gemäß § 26 be-             b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nnutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit\n„(1) Die Klage auf Erklärung des Verfalls\nmindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr\n(§ 49) oder der Nichtigkeit wegen Bestehens\ngegen sie möglich war. Wurde Widerspruch erho-\nälterer Rechte (§ 51) ist gegen den als Inhaber\nben, werden die fünf Jahre ab dem Zeitpunkt ge-\nder Marke Eingetragenen oder seinen Rechts-\nrechnet, ab dem die das Widerspruchsverfahren\nnachfolger zu richten. Die Klage ist unzulässig,\nbeendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat\nwenn über denselben Streitgegenstand zwi-\noder der Widerspruch zurückgenommen wurde.\nschen den Parteien\nEndet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbe-\nnutzung nach Stellung des Antrags, so hat der An-               1. bereits gemäß § 53 entschieden wurde,\ntragsteller auf Einrede des Antragsgegners nach-\n2. ein Antrag gemäß § 53 beim Deutschen Pa-\nzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten\ntent- und Markenamt gestellt wurde.\nfünf Jahre vor der Entscheidung gemäß § 26 be-\nnutzt worden ist. War die Marke mit älterem Zeit-               § 325 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt\nrang am Anmelde- oder Prioritätstag der Marke                   entsprechend.“\nmit jüngerem Zeitrang bereits seit mindestens fünf           c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nJahren eingetragen, so hat der Antragsteller auf\nEinrede des Antragsgegners ferner nachzuweisen,                 aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Löschung\ndass die Eintragung der Marke mit älterem Zeit-                      wegen“ durch die Wörter „Erklärung des“\nrang an diesem Tag nicht nach § 49 Absatz 1 für                      ersetzt.\nverfallen hätte erklärt werden können. Bei der Ent-             bb) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils das\nscheidung werden nur die Waren oder Dienstleis-                      Wort „Löschung“ durch die Wörter „Erklä-\ntungen berücksichtigt, für die die Benutzung                         rung der Nichtigkeit“ ersetzt.\nnachgewiesen worden ist. Der Nachweis kann\nauch durch eine eidesstattliche Versicherung er-             d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nbracht werden.                                                  aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n(7) Ist das durch die Eintragung der Marke be-                    „Ist die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit\ngründete Recht auf einen anderen übertragen                          vom Inhaber einer eingetragenen Marke mit\nworden oder übergegangen, so ist die Entschei-                       älterem Zeitrang erhoben worden, so hat er\ndung in der Sache auch gegen den Rechtsnach-                         auf Einrede des Beklagten nachzuweisen,\nfolger wirksam und vollstreckbar. Für die Befugnis                   dass die Marke innerhalb der letzten fünf\ndes Rechtsnachfolgers, in das Verfahren einzutre-                    Jahre vor Erhebung der Klage gemäß § 26\nten, gelten die §§ 66 bis 74 und 76 der Zivilpro-                    benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeit-\nzessordnung entsprechend.                                            punkt seit mindestens fünf Jahren kein Wi-\nderspruch mehr gegen sie möglich war.“\n§ 54\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nBeitritt zum Verfalls-\nund Nichtigkeitsverfahren                               „War die Marke mit älterem Zeitrang am\nAnmelde- oder Prioritätstag der jüngeren\n(1) Ein Dritter kann einem Verfalls- oder Nich-                   Marke bereits seit mindestens fünf Jahren\ntigkeitsverfahren beitreten, wenn über den Antrag                    eingetragen, so hat der Kläger auf Einrede\nauf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit                      des Beklagten ferner nachzuweisen, dass\nnoch keine unanfechtbare Entscheidung getroffen                      die Eintragung der Marke mit älterem Zeit-\nwurde und er glaubhaft machen kann, dass                             rang an diesem Tag nicht nach § 49 Ab-\nsatz 1 hätte für nichtig erklärt und gelöscht\n1. gegen ihn ein Verfahren wegen Verletzung der-\nwerden können.“\nselben eingetragenen Marke anhängig ist oder\ne) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\n2. er aufgefordert wurde, eine behauptete Verlet-\nzung derselben eingetragenen Marke zu unter-                   „(5) Das Gericht teilt dem Deutschen Patent-\nlassen.                                                     und Markenamt den Tag der Erhebung der\nKlage mit. Das Deutsche Patent- und Marken-\nDer Beitritt kann innerhalb von drei Monaten ab\namt vermerkt den Tag der Erhebung der Klage\nEinleitung des Verfahrens nach Satz 1 Nummer 1\nim Register. Das Gericht übermittelt dem Deut-\noder ab Zugang der Unterlassungsaufforderung\nschen Patent- und Markenamt eine Ausferti-\nnach Satz 1 Nummer 2 beantragt werden.\ngung des rechtskräftigen Urteils. Das Deutsche\n(2) Für die Antragstellung gilt § 53 Absatz 1                Patent- und Markenamt trägt das Ergebnis des\nbis 3 entsprechend. Erfolgt der Beitritt im Be-                 Verfahrens mit dem Datum der Rechtskraft in\nschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht,                  das Register ein.“","2366         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018\n35. Die Überschrift des Teils 3 Abschnitt 4 wird wie         41. In § 62 Absatz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch\nfolgt gefasst:                                               die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“ er-\n„Abschnitt 4                            setzt.\nAllgemeine Vorschriften für das Verfahren           42. § 63 wird wie folgt geändert:\nvor dem Deutschen Patent- und Markenamt“.                  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n36. § 56 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch\na) In der Überschrift und in Absatz 1 wird jeweils                     die Wörter „Deutsche Patent- und Marken-\ndas Wort „Patentamt“ durch die Wörter „Deut-                        amt“ und das Wort „Patentamts“ durch die\nschen Patent- und Markenamt“ ersetzt.                               Wörter „Deutschen Patent- und Marken-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                   amts“ ersetzt.\naa) In Satz 2 wird das Wort „Patentamts“ durch                bb) In Satz 2 wird das Wort „Löschung“ durch\ndie Wörter „Deutschen Patent- und Mar-                         die Wörter „Erklärung des Verfalls oder der\nkenamts“ ersetzt.                                              Nichtigkeit“ ersetzt.\nbb) In Satz 4 wird das Wort „Patentgericht“               b) In Absatz 3 wird das Wort „Patentamt“ durch\ndurch das Wort „Bundespatentgericht“ er-                 die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“\nsetzt.                                                   und werden die Wörter „oder das Löschungs-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             verfahren“ durch ein Komma und die Wörter\n„Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren“ ersetzt.\naa) In Satz 2 wird das Wort „Patentamts“ durch\ndie Wörter „Deutschen Patent- und Mar-               c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nkenamts“ ersetzt.                                        aa) In Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch\nbb) In Satz 3 wird das Wort „Löschung“ durch                        die Wörter „Deutsche Patent- und Marken-\ndie Wörter „Erklärung des Verfalls oder der                    amt“ ersetzt.\nNichtigkeit“ und die Angabe „§ 54“ durch\nbb) In Satz 5 wird das Wort „Patentgerichts“\ndie Angabe „§ 53“ ersetzt.\ndurch das Wort „Bundespatentgerichts“ er-\n37. In § 57 Absatz 1 werden nach dem Wort „Beam-                           setzt.\nten“ die Wörter „und Beamtinnen“ eingefügt.\n43. § 64 wird wie folgt geändert:\n38. In § 58 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Pa-\ntentamt“ durch die Wörter „Deutsche Patent- und              a) In Absatz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch\nMarkenamt“ ersetzt.                                              die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-\namt“ ersetzt.\n39. § 59 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“              b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Wörter „Deutsche Patent- und Mar-                       „(4) Über die Erinnerung entscheidet ein Mit-\nkenamt“ ersetzt.                                              glied des Deutschen Patent- und Markenamts\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Patentamts“ durch                  durch Beschluss.“\ndie Wörter „Deutschen Patent- und Marken-             44. § 64a wird wie folgt gefasst:\namts“ ersetzt.\n„§ 64a\n40. § 60 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                    Kostenregelungen im Verfahren vor\ndem Deutschen Patent- und Markenamt\n„(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt\nkann jederzeit die Beteiligten laden und anhö-               Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und\nren, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte               Markenamt gilt für die Kosten das Patentkosten-\neidlich oder uneidlich vernehmen, Augenschein             gesetz.“\nnehmen, die Beweiskraft einer vorgelegten Ur-         45. § 65 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nkunde würdigen sowie andere zur Aufklärung\nder Sache erforderlichen Ermittlungen anstel-             a) In Nummer 4 werden die Wörter „und Lö-\nlen. Die Vorschriften des Buches 2 der Zivilpro-              schungsverfahren“ durch ein Komma und die\nzessordnung zu diesen Beweismitteln sind ent-                 Wörter „Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren“ er-\nsprechend anzuwenden.“                                        setzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         b) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Kollek-\naa) In Satz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch                 tivmarken“ die Wörter „und Gewährleistungs-\ndie Wörter „Deutsche Patent- und Marken-                 marken“ eingefügt.\namt“ ersetzt.                                        c) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Marken“\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                             die Wörter „sowie über Widerspruchs- und\nNichtigkeitsverfahren“ eingefügt.\n„Im Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren fin-\ndet eine Anhörung statt, wenn ein Beteilig-          d) In Nummer 7 wird das Wort „Patentamt“ durch\nter dies beantragt oder das Deutsche Pa-                 die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-\ntent- und Markenamt dies für sachdienlich                amt“ und das Wort „Gemeinschaftsmarken“\nerachtet.“                                               durch das Wort „Unionsmarken“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018             2367\ne) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 ein-             50. § 68 wird wie folgt gefasst:\ngefügt:                                                                            „§ 68\n„8. Bestimmungen über die in das Register auf-                               Beteiligung des\nzunehmenden Angaben über Lizenzen zu                            Präsidenten oder der Präsidentin\ntreffen,“.                                                  des Deutschen Patent- und Markenamts\nf) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.                        (1) Der Präsident oder die Präsidentin des\ng) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und                 Deutschen Patent- und Markenamts kann, wenn\ner oder sie dies zur Wahrung des öffentlichen In-\ndas Wort „Patentamts“ wird durch die Wörter\nteresses als angemessen erachtet, im Beschwer-\n„Deutschen Patent- und Markenamts“ ersetzt.\ndeverfahren dem Bundespatentgericht gegenüber\nh) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11.                   schriftliche Erklärungen abgeben, an den Termi-\ni) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 12 und                nen teilnehmen und in ihnen Ausführungen ma-\nnach dem Wort „Beamte“ werden die Wörter                  chen. Schriftliche Erklärungen des Präsidenten\n„und Beamtinnen“ und nach den Wörtern „Lö-                oder der Präsidentin des Deutschen Patent- und\nschung von Marken“ die Wörter „aufgrund Ver-              Markenamts sind den Beteiligten von dem Bun-\nzichts, Verfalls oder Nichtigkeit“ eingefügt und          despatentgericht mitzuteilen.\nwird die Angabe „§§ 53 und 54“ durch die An-                 (2) Das Bundespatentgericht kann, wenn es\ngabe „§ 53“ ersetzt.                                      dies wegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher\nBedeutung als angemessen erachtet, dem Präsi-\nj) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13 und\ndenten oder der Präsidentin des Deutschen Pa-\nnach dem Wort „Beamte“ werden die Wörter\ntent- und Markenamts anheimgeben, dem Be-\n„und Beamtinnen“ eingefügt.\nschwerdeverfahren beizutreten. Mit dem Eingang\nk) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 14.                   der Beitrittserklärung erlangt der Präsident oder\ndie Präsidentin des Deutschen Patent- und Mar-\n46. Nach § 65 wird folgender § 65a eingefügt:\nkenamts die Stellung eines oder einer Beteiligten.“\n„§ 65a                            51. In § 69 Nummer 2 und 3 wird jeweils das Wort\nVerwaltungszusammenarbeit                        „Patentgericht“ durch das Wort „Bundespatent-\ngericht“ ersetzt.\nDas Deutsche Patent- und Markenamt arbeitet\nin den Tätigkeitsbereichen, die für den nationalen,      52. § 70 wird wie folgt geändert:\ninternationalen und den Markenschutz in der                  a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nEuropäischen Union von Belang sind, effektiv mit                 aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das\nanderen nationalen Markenämtern, der Weltorga-                        Wort „Patentgericht“ durch das Wort „Bun-\nnisation für geistiges Eigentum und dem Amt der                       despatentgericht“ ersetzt.\nEuropäischen Union für geistiges Eigentum zu-\nsammen und fördert die Angleichung von Vorge-                    bb) In Nummer 1 wird das Wort „Patentamt“\nhensweisen und Instrumenten im Zusammenhang                           durch die Wörter „Deutsche Patent- und\nmit der Prüfung, Eintragung, Verwaltung und Lö-                       Markenamt“ ersetzt.\nschung von Marken.“                                              cc) In Nummer 2 wird das Wort „Patentamt“\n47. Die Überschrift des Teils 3 Abschnitt 5 wird wie                      durch die Wörter „Deutschen Patent- und\nfolgt gefasst:                                                        Markenamt“ ersetzt.\nb) In Absatz 4 wird das Wort „Patentamt“ durch\n„Abschnitt 5\ndie Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“\nVerfahren vor                                ersetzt.\ndem Bundespatentgericht“.                   53. § 71 wird wie folgt geändert:\n48. § 66 wird wie folgt geändert:                                a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Patent-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             gericht“ durch das Wort „Bundespatentgericht“\nersetzt.\naa) In Satz 1 wird das Wort „Patentgericht“\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ndurch das Wort „Bundespatentgericht“ er-\nsetzt.                                                      „(2) Dem Präsidenten oder der Präsidentin\ndes Deutschen Patent- und Markenamts kön-\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch\nnen Kosten nur auferlegt werden, wenn er oder\ndie Wörter „Deutschen Patent- und Mar-\nsie nach seinem oder ihrem Beitritt in dem Ver-\nkenamt“ ersetzt.                                         fahren Anträge gestellt hat.“\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch               c) In Absatz 3 wird das Wort „Patentgericht“\ndie Wörter „Deutschen Patent- und Marken-                     durch das Wort „Bundespatentgericht“ ersetzt.\namt“ ersetzt.\nd) In Absatz 4 wird das Wort „Löschung“ durch\nc) In Absatz 5 Satz 4 bis 6 wird jeweils das Wort                die Wörter „Erklärung des Verfalls oder der\n„Patentgericht“ durch das Wort „Bundespa-                     Nichtigkeit“ ersetzt.\ntentgericht“ ersetzt.\n54. In § 72 Absatz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch\n49. In § 67 Absatz 1 wird das Wort „Patentgerichts“              die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“\ndurch das Wort „Bundespatentgerichts“ ersetzt.               ersetzt.","2368         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018\n55. § 73 wird wie folgt geändert:                                b) In Absatz 2 wird das Wort „Patentgerichts“\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Patent-                    durch das Wort „Bundespatentgerichts“ er-\ngericht“ durch das Wort „Bundespatentgericht“               setzt.\nersetzt.                                                 c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Patent-\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Vor-               gericht“ durch das Wort „Bundespatentgericht“\nsitzende oder ein von ihm zu bestimmendes                   ersetzt.\nMitglied des Senats“ durch die Wörter „Der           61. In § 83 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Patent-\noder die Vorsitzende oder ein von ihm oder ihr           gerichts“ durch das Wort „Bundespatentgerichts“\nzu bestimmendes Mitglied des Senats“ und                 ersetzt.\nwird das Wort „Patentgerichts“ durch das Wort\n„Bundespatentgerichts“ ersetzt.                      62. In § 87 Absatz 2 werden die Wörter „Präsident des\nPatentamts“ durch die Wörter „Präsident oder die\n56. In § 74 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 3               Präsidentin des Deutschen Patent- und Marken-\nsowie § 78 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort             amts“ ersetzt.\n„Patentgericht“ durch das Wort „Bundespatent-\ngericht“ ersetzt.                                        63. In § 89 Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils das\nWort „Patentgericht“ durch das Wort „Bundes-\n57. § 76 wird wie folgt gefasst:                                 patentgericht“ ersetzt.\n„§ 76                             64. § 90 wird wie folgt geändert:\nGang der Verhandlung\na) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Löschung“\n(1) Der oder die Vorsitzende eröffnet und leitet             durch die Wörter „Erklärung des Verfalls oder\ndie mündliche Verhandlung.                                      der Nichtigkeit“ ersetzt.\n(2) Nach Aufruf der Sache trägt der oder die              b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nVorsitzende oder der Berichterstatter oder die Be-\nrichterstatterin den wesentlichen Inhalt der Akten                  „(3) Dem Präsidenten oder der Präsidentin\nvor.                                                            des Deutschen Patent- und Markenamts kön-\nnen Kosten nur auferlegt werden, wenn er oder\n(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort,               sie die Rechtsbeschwerde eingelegt oder in\num ihre Anträge zu stellen und zu begründen.                    dem Verfahren Anträge gestellt hat.“\n(4) Der oder die Vorsitzende hat die Sache mit        65. In § 91 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“\nden Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher             durch die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-\nHinsicht zu erörtern.                                        amt“ und das Wort „Patentgericht“ durch das\n(5) Der oder die Vorsitzende hat jedem Mitglied           Wort „Bundespatentgericht“ ersetzt.\ndes Senats auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu         66. In § 91a Absatz 1 wird das Wort „Patentamt“\nstellen. Wird eine Frage beanstandet, so entschei-           durch die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-\ndet der Senat.                                               amt“ ersetzt.\n(6) Nach Erörterung der Sache erklärt der oder        67. In § 92 werden die Wörter „Patentamt, dem Pa-\ndie Vorsitzende die mündliche Verhandlung für                tentgericht“ durch die Wörter „Deutschen Patent-\ngeschlossen. Der Senat kann die Wiedereröffnung              und Markenamt, dem Bundespatentgericht“ er-\nbeschließen.“                                                setzt.\n58. § 79 wird wie folgt geändert:\n68. In § 93 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“\naa) In Satz 1 wird das Wort „Patentgerichts“             und das Wort „Patentgericht“ durch das Wort\ndurch das Wort „Bundespatentgerichts“ er-            „Bundespatentgericht“ ersetzt.\nsetzt.                                           69. In § 94 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und\nbb) In Satz 4 wird das Wort „Patentgericht“              in Nummer 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Patent-\ndurch das Wort „Bundespatentgericht“ er-             amt“ durch die Wörter „Deutschen Patent- und\nsetzt.                                               Markenamt“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Patentgerichts“            70. § 95 wird wie folgt geändert:\ndurch das Wort „Bundespatentgerichts“ er-                a) In Absatz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch\nsetzt.                                                      die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-\n59. In § 80 Absatz 1 und 4 Satz 1, § 81 Absatz 1                    amt“ ersetzt.\nSatz 1, Absatz 2 Satz 2 in dem Satzteil vor Num-             b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Patent-\nmer 1, Absatz 5 Satz 3 und Absatz 6 Satz 2 sowie                amt setzt das Patentgericht auf Ersuchen des\n§ 81a Absatz 1 wird jeweils das Wort „Patent-                   Patentamts“ durch die Wörter „Deutschen Pa-\ngericht“ durch das Wort „Bundespatentgericht“                   tent- und Markenamt setzt das Bundespatent-\nersetzt.                                                        gericht auf Ersuchen des Deutschen Patent-\n60. § 82 wird wie folgt geändert:                                   und Markenamts“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort            c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Patent-\n„Patentgericht“ durch das Wort „Bundes-                     gerichts“ durch das Wort „Bundespatent-\npatentgericht“ ersetzt.                                     gerichts“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018             2369\n71. § 95a wird wie folgt geändert:                                    jeweils das Wort „Markensatzung“ durch das\na) In Absatz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch                    Wort „Kollektivmarkensatzung“ ersetzt.\ndie Wörter „Deutschen Patent- und Marken-                 b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-\namt“ ersetzt.                                                 fügt:\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Patentge-                       „(4) Die Kollektivmarkensatzung wird im Re-\nrichts“ durch das Wort „Bundespatentgerichts“                 gister eingetragen.“\nersetzt.                                                  c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und das\nc) In Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort „Patent-                    Wort „Markensatzung“ wird durch das Wort\namt“ durch die Wörter „Deutschen Patent- und                  „Kollektivmarkensatzung“ ersetzt.\nMarkenamt“ ersetzt.                                   79. § 103 wird wie folgt gefasst:\n72. § 96 wird wie folgt geändert:                                                          „§ 103\na) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Patentamt“                              Prüfung der Anmeldung\ndurch die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-                 (1) Die Anmeldung einer Kollektivmarke wird\nkenamt“ und jeweils das Wort „Patentgericht“              außer nach § 37 auch dann zurückgewiesen,\ndurch das Wort „Bundespatentgericht“ ersetzt.             wenn sie nicht den Voraussetzungen der §§ 97, 98\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Patentamt“               oder 102 entspricht oder wenn die Kollektivmar-\ndurch die Wörter „Deutsche Patent- und Mar-               kensatzung gegen die öffentliche Ordnung oder\nkenamt“ ersetzt.                                          die guten Sitten verstößt.\nc) In Absatz 4 wird das Wort „Patentamt“ durch                   (2) Die Anmeldung einer Kollektivmarke wird\ndie Wörter „Deutschen Patent- und Marken-                 außerdem zurückgewiesen, wenn die Gefahr be-\namt“ und das Wort „Patentgericht“ durch das               steht, dass das Publikum über den Charakter oder\nWort „Bundespatentgericht“ ersetzt.                       die Bedeutung der Marke irregeführt wird, insbe-\nsondere wenn diese Marke den Eindruck erwe-\n73. In § 96a wird das Wort „Patentgericht“ durch das\ncken kann, als wäre sie etwas anderes als eine\nWort „Bundespatentgericht“ ersetzt.\nKollektivmarke.\n74. Dem § 97 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n(3) Die Anmeldung einer Kollektivmarke wird\n„Eine Kollektivmarke muss bei der Anmeldung als               nicht zurückgewiesen, wenn der Anmelder die\nsolche bezeichnet werden.“                                    Kollektivmarkensatzung so ändert, dass die Zu-\n75. § 98 wird wie folgt gefasst:                                  rückweisungsgründe der Absätze 1 und 2 nicht\nmehr bestehen.“\n„§ 98\n80. § 104 wird wie folgt geändert:\nInhaberschaft\na) In der Überschrift wird das Wort „Markensat-\nInhaber von angemeldeten oder eingetragenen                    zung“ durch das Wort „Kollektivmarkensat-\nKollektivmarken können nur Verbände von Her-                      zung“ ersetzt.\nstellern, Erzeugern, Dienstleistungsunternehmern\nb) In Absatz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch\noder Händlern sein, einschließlich der Dachver-\ndie Wörter „Deutschen Patent- und Marken-\nbände und Spitzenverbände, deren Mitglieder\namt“ und das Wort „Markensatzung“ durch\nselbst Verbände sind, die die Fähigkeit haben, im\ndas Wort „Kollektivmarkensatzung“ ersetzt.\neigenen Namen Träger von Rechten und Pflichten\nzu sein, Verträge zu schließen oder andere                    c) In Absatz 2 wird das Wort „Markensatzung“\nRechtshandlungen vorzunehmen und vor Gericht                      durch das Wort „Kollektivmarkensatzung“ er-\nzu klagen und verklagt zu werden. Diesen Verbän-                  setzt.\nden sind die juristischen Personen des öffent-                d) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden ange-\nlichen Rechts gleichgestellt.“                                    fügt:\n76. § 100 wird wie folgt geändert:                                       „(3) Für die Zwecke dieses Gesetzes wird\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                     die Änderung der Kollektivmarkensatzung erst\nab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Ände-\n„Insbesondere kann eine solche Marke einem                    rung im Register eingetragen ist.\nDritten, der zur Benutzung einer geografischen\nBezeichnung berechtigt ist, nicht entgegenge-                    (4) Schriftliche Bemerkungen Dritter gemäß\nhalten werden.“                                               § 37 Absatz 6 Satz 2 können auch in Bezug\nauf geänderte Kollektivmarkensatzungen ein-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                               gereicht werden.“\n„(2) Die ernsthafte Benutzung einer Kollek-        81. § 105 wird wie folgt geändert:\ntivmarke durch mindestens eine hierzu befugte\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nPerson oder durch den Inhaber der Kollektiv-\nmarke gilt als Benutzung im Sinne des § 26.“                  aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\nWörter „wegen Verfalls“ durch die Wörter\n77. In § 101 Absatz 1 wird das Wort „Markensatzung“\n„für verfallen erklärt und“ ersetzt.\ndurch das Wort „Kollektivmarkensatzung“ ersetzt.\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „Marken-\n78. § 102 wird wie folgt geändert:                                         satzung“ durch das Wort „Kollektivmarken-\na) In der Überschrift und den Absätzen 1 und 2 in                      satzung“ ersetzt und wird das Wort „oder“\ndem Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 3 wird                        gestrichen.","2370         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018\ncc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3                                       § 106b\neingefügt:                                                              Inhaberschaft\n„3. wenn die Art, in der die Marke von be-                        und ernsthafte Benutzung\nrechtigten Personen benutzt worden ist,\n(1) Inhaber von angemeldeten oder eingetrage-\nbewirkt hat, dass die Gefahr besteht,\nnen Gewährleistungsmarken kann jede natürliche\ndass das Publikum im Sinne von § 103\noder juristische Person einschließlich Einrichtun-\nAbsatz 2 irregeführt wird, oder“.\ngen, Behörden und juristischer Personen des öf-\ndd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4                fentlichen Rechts sein, sofern sie keine Tätigkeit\nund das Wort „Markensatzung“ wird jeweils           ausübt, die die Lieferung von Waren oder Dienst-\ndurch das Wort „Kollektivmarkensatzung“             leistungen, für die eine Gewährleistung besteht,\nersetzt.                                            umfasst.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           (2) Die ernsthafte Benutzung einer Gewährleis-\naa) In Satz 1 wird das Wort „Löschung“ durch            tungsmarke durch mindestens eine hierzu befugte\ndie Wörter „Erklärung des Verfalls“ und das         Person gilt als Benutzung im Sinne des § 26.\nWort „Patentamt“ durch die Wörter „Deut-\nschen Patent- und Markenamt“ ersetzt.                                      § 106c\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 54“ durch die                     Klagebefugnis; Schadensersatz\nAngabe „§ 53“ ersetzt.\n(1) Soweit in der Gewährleistungsmarkensat-\n82. § 106 wird wie folgt gefasst:                               zung nichts anderes bestimmt ist, kann eine zur\n„§ 106                              Benutzung der Gewährleistungsmarke berechtigte\nNichtigkeit wegen                         Person Klage wegen Verletzung der Gewährleis-\nabsoluter Schutzhindernisse                    tungsmarke nur erheben, wenn der Inhaber der\nGewährleistungsmarke dem zustimmt.\n(1) Die Eintragung einer Kollektivmarke wird\naußer aus den in § 50 genannten Nichtigkeitsgrün-              (2) Der Inhaber der Gewährleistungsmarke\nden auf Antrag für nichtig erklärt und gelöscht,            kann auch Ersatz des Schadens verlangen, der\nwenn sie entgegen § 103 eingetragen worden ist.             den zur Benutzung der Gewährleistungsmarke be-\nBetrifft der Nichtigkeitsgrund die Kollektivmarken-         rechtigten Personen aus der unbefugten Benut-\nsatzung, so wird die Eintragung nicht für nichtig           zung der Gewährleistungsmarke oder eines ähn-\nerklärt und gelöscht, wenn der Inhaber der Kollek-          lichen Zeichens entstanden ist.\ntivmarke die Kollektivmarkensatzung so ändert,\ndass der Nichtigkeitsgrund nicht mehr besteht.                                     § 106d\n(2) Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit                        Gewährleistungsmarkensatzung\nnach Absatz 1 ist beim Deutschen Patent- und                   (1) Der Anmeldung der Gewährleistungsmarke\nMarkenamt zu stellen. Das Verfahren richtet sich            muss eine Gewährleistungsmarkensatzung beige-\nnach § 53.“                                                 fügt sein.\n83. Nach § 106 wird folgender Teil 5 eingefügt:\n(2) Die Gewährleistungsmarkensatzung muss\n„Teil 5                             mindestens enthalten:\nGewährleistungsmarken                        1. Name des Inhabers der Gewährleistungsmarke,\n§ 106a                              2. eine Erklärung des Inhabers der Gewährleis-\ntungsmarke, selbst keine Tätigkeit auszuüben,\nGewährleistungsmarken                            die die Lieferung von Waren oder Dienstleistun-\n(1) Der Inhaber der Gewährleistungsmarke ge-                 gen, für die eine Gewährleistung übernommen\nwährleistet für die Waren und Dienstleistungen, für             wird, umfasst,\ndie sie angemeldet wird, das Vorliegen einer oder\n3. eine Darstellung der Gewährleistungsmarke,\nmehrerer der folgenden Eigenschaften:\n1. das Material,                                            4. die Angabe der Waren und Dienstleistungen,\nfür die eine Gewährleistung bestehen soll,\n2. die Art und Weise der Herstellung der Waren\noder der Erbringung der Dienstleistungen,               5. Angaben darüber, welche Eigenschaften der\nWaren oder Dienstleistungen von der Gewähr-\n3. die Qualität, die Genauigkeit oder andere Ei-                leistung umfasst werden,\ngenschaften mit Ausnahme der geografischen\nHerkunft.                                               6. die Bedingungen für die Benutzung der Ge-\nwährleistungsmarke, insbesondere die Bedin-\nDie Marke muss geeignet sein, Waren und Dienst-\ngungen für Sanktionen,\nleistungen, für die die Gewährleistung besteht,\nvon solchen Waren und Dienstleistungen zu unter-            7. Angaben über die zur Benutzung der Gewähr-\nscheiden, für die keine derartige Gewährleistung                leistungsmarke befugten Personen,\nbesteht. Eine Gewährleistungsmarke muss bei                 8. Angaben über die Art und Weise, in der der In-\nder Anmeldung als solche bezeichnet werden.                     haber der Gewährleistungsmarke die von der\n(2) Auf Gewährleistungsmarken sind die Vor-                  Gewährleistung umfassten Eigenschaften zu\nschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit in                 prüfen und die Benutzung der Marke zu über-\ndiesem Teil nicht etwas anderes bestimmt ist.                   wachen hat,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018             2371\n9. Angaben über die Rechte und Pflichten der Be-                  kensatzung widersprechenden Weise benutzt\nteiligten im Fall von Verletzungen der Gewähr-                wird,\nleistungsmarke.                                           3. wenn die Gewährleistungsmarke von berech-\n(3) Die Gewährleistungsmarkensatzung wird im                   tigten Personen so benutzt worden ist, dass\nRegister eingetragen.                                             die Gefahr besteht, dass das Publikum nach\n§ 106e Absatz 2 irregeführt wird, oder\n(4) Die Einsichtnahme in die Gewährleistungs-\nmarkensatzung steht jeder Person frei.                        4. wenn eine Änderung der Gewährleistungsmar-\nkensatzung entgegen § 106f Absatz 2 gemäß\n§ 106e                                    § 106d Absatz 3 in das Register eingetragen\nworden ist, es sei denn, dass der Inhaber der\nPrüfung der Anmeldung\nGewährleistungsmarke die Gewährleistungs-\n(1) Die Anmeldung einer Gewährleistungs-                       markensatzung erneut so ändert, dass der Ver-\nmarke wird außer nach § 37 auch zurückgewie-                      fallsgrund nicht mehr besteht.\nsen, wenn sie nicht den Voraussetzungen der                      (2) Als eine missbräuchliche Benutzung im\n§§ 106a, 106b Absatz 1 oder § 106d entspricht                 Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 ist es insbeson-\noder wenn die Gewährleistungsmarkensatzung                    dere anzusehen, wenn die Benutzung der Ge-\ngegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sit-             währleistungsmarke durch andere als die zur Be-\nten verstößt.                                                 nutzung befugten Personen geeignet ist, das Pu-\n(2) Die Anmeldung einer Gewährleistungs-                   blikum zu täuschen.\nmarke wird außerdem zurückgewiesen, wenn die                     (3) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls nach\nGefahr besteht, dass das Publikum über den Cha-               Absatz 1 ist beim Deutschen Patent- und Marken-\nrakter oder die Bedeutung der Marke irregeführt               amt zu stellen. Das Verfahren richtet sich nach\nwird, insbesondere wenn diese Marke den Ein-                  § 53.\ndruck erwecken kann, als wäre sie etwas anderes\nals eine Gewährleistungsmarke.\n§ 106h\n(3) Die Anmeldung wird nicht zurückgewiesen,\nNichtigkeit wegen\nwenn der Anmelder die Gewährleistungsmarken-\nabsoluter Schutzhindernisse\nsatzung so ändert, dass die Zurückweisungs-\ngründe der Absätze 1 und 2 nicht mehr bestehen.                  (1) Die Eintragung einer Gewährleistungsmarke\nwird außer aus den in § 50 genannten Nichtig-\n§ 106f                                keitsgründen auf Antrag auch für nichtig erklärt\nund gelöscht, wenn sie entgegen § 106e nicht zu-\nÄnderung der                             rückgewiesen und eingetragen worden ist. Betrifft\nGewährleistungsmarkensatzung                      der Nichtigkeitsgrund die Gewährleistungsmar-\n(1) Der Inhaber der Gewährleistungsmarke hat               kensatzung, so wird die Eintragung nicht für nich-\ndem Deutschen Patent- und Markenamt jede Än-                  tig erklärt und gelöscht, wenn der Inhaber der Ge-\nderung der Gewährleistungsmarkensatzung mit-                  währleistungsmarke die Gewährleistungsmarken-\nzuteilen.                                                     satzung so ändert, dass der Nichtigkeitsgrund\nnicht mehr besteht.\n(2) Im Fall einer Änderung der Gewährleis-\ntungsmarkensatzung sind die §§ 106d und 106e                     (2) Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit\nentsprechend anzuwenden.                                      nach Absatz 1 ist beim Deutschen Patent- und\nMarkenamt zu stellen. Das Verfahren richtet sich\n(3) Für die Zwecke dieses Gesetzes wird die\nnach § 53.“\nÄnderung der Gewährleistungsmarkensatzung\nerst ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Ände-           84. Der bisherige Teil 5 wird Teil 6 und die Überschrift\nrung ins Register eingetragen worden ist.                     wird wie folgt gefasst:\n(4) Schriftliche Bemerkungen Dritter gemäß                                         „Teil 6\n§ 37 Absatz 6 Satz 2 können auch in Bezug auf                                      Schutz von\ngeänderte Gewährleistungsmarkensatzungen ein-                              Marken nach dem Madrider\ngereicht werden.                                               Markenabkommen und nach dem Protokoll zum\nMadrider Markenabkommen; Unionsmarken“.\n§ 106g\n85. § 107 wird wie folgt gefasst:\nVerfall\n„§ 107\n(1) Die Eintragung einer Gewährleistungsmarke\nEntsprechende Anwendung\nwird außer aus den in § 49 genannten Verfalls-\nder Vorschriften dieses Gesetzes; Sprache\ngründen auf Antrag auch in den folgenden Fällen\nfür verfallen erklärt und gelöscht:                              (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf\ninternationale Registrierungen von Marken nach\n1. wenn der Inhaber der Gewährleistungsmarke                  der Stockholmer Fassung vom 14. Juli 1967 des\ndie Erfordernisse des § 106b nicht mehr erfüllt,          Madrider Abkommens vom 14. April 1891 über die\n2. wenn der Inhaber der Gewährleistungsmarke                  internationale     Registrierung    von     Marken\nkeine geeigneten Maßnahmen trifft, um zu ver-             (BGBl. 1970 II S. 293, 418) (Madrider Markenab-\nhindern, dass die Gewährleistungsmarke miss-              kommen), die durch Vermittlung des Deutschen\nbräuchlich in einer der Gewährleistungsmar-               Patent- und Markenamts vorgenommen werden","2372          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018\noder deren Schutz sich auf das Gebiet der Bun-                einer der in § 115 Absatz 2 bezeichneten Tage\ndesrepublik Deutschland erstreckt, entsprechend               tritt.“\nanzuwenden, soweit in diesem Abschnitt oder im            90. In § 117 werden die Wörter „Tages der Eintragung\nMadrider Markenabkommen nichts anderes be-                    der Marke der in § 115 Abs. 2 bezeichnete Tag\nstimmt ist.                                                   tritt“ durch die Wörter „Zeitpunkts, ab dem kein\n(2) Sämtliche Anträge sowie sonstige Mitteilun-            Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war,\ngen im Verfahren der internationalen Registrierung            einer der in § 115 Absatz 2 bezeichneten Tage\nund das Verzeichnis der Waren und Dienstleistun-              tritt“ ersetzt.\ngen sind nach Wahl des Antragstellers entweder            91. In § 118 werden die Wörter „Das Patentamt“\nin französischer oder in englischer Sprache einzu-            durch die Wörter „Das Deutsche Patent- und Mar-\nreichen.“                                                     kenamt“ und die Wörter „vom Patentamt“ durch\n86. In § 108 Absatz 1, § 111 Absatz 1 und § 112 Ab-               die Wörter „vom Deutschen Patent- und Marken-\nsatz 1 wird jeweils das Wort „Patentamt“ durch                amt“ ersetzt.\ndie Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“              92. In § 119 Absatz 1 wird das Wort „Patentamts“\nersetzt.                                                      durch die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-\n87. Die Überschrift des § 114 wird wie folgt gefasst:             amts“ ersetzt.\n„§ 114                          93. In § 120 Absatz 1 Satz 1, § 123 Absatz 1 Satz 1\nund § 125 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Patent-\nWiderspruch gegen\namt“ durch die Wörter „Deutschen Patent- und\neine international registrierte Marke“.\nMarkenamt“ ersetzt.\n88. § 115 wird wie folgt gefasst:\n94. Die Überschrift des Teils 6 Abschnitt 3 wird wie\n„§ 115                              folgt gefasst:\nSchutzentziehung                                               „Abschnitt 3\n(1) An die Stelle des Antrags auf Erklärung des                               Unionsmarken“.\nVerfalls einer Marke (§ 49) oder der Nichtigkeit we-\n95. § 125a wird aufgehoben.\ngen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) oder älte-\nrer Rechte (§ 51) tritt für international registrierte    96. § 125b wird wie folgt gefasst:\nMarken der Antrag auf Schutzentziehung.                                              „§ 125b\n(2) Wird ein Antrag auf Schutzentziehung nach                                 Anwendung der\n§ 49 Absatz 1 wegen mangelnder Benutzung ge-                              Vorschriften dieses Gesetzes\nstellt, so tritt an die Stelle des Tages, ab dem kein\nDie Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Mar-\nWiderspruch mehr gegen die Marke möglich ist,\nken, die nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009\n1. der Tag, an dem das Schutzerstreckungsver-                 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unions-\nfahren abgeschlossen wurde, oder                          marke (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1), die durch\n2. der Tag, an dem die Frist des Artikels 5 Ab-               die Verordnung (EU) 2015/2424 (ABl. L 341 vom\nsatz 2 des Madrider Markenabkommens abge-                 24.12.2015, S. 21; L 71 vom 16.3.2016, S. 322;\nlaufen ist, sofern bis zu diesem Zeitpunkt dem            L 110 vom 26.4.2016, S. 4) geändert worden ist\nInternationalen Büro der Weltorganisation für             (Unionsmarkenverordnung), angemeldet oder ein-\ngeistiges Eigentum weder eine Mitteilung über             getragen worden sind, in den Fällen der Num-\ndie Schutzbewilligung noch eine Mitteilung                mern 1 und 2 unmittelbar und in den Fällen der\nüber die vorläufige Schutzverweigerung zuge-              Nummern 3 bis 6 entsprechend wie folgt anzu-\ngangen ist.“                                              wenden:\n89. § 116 wird wie folgt gefasst:                                 1. für die Anwendung des § 9 (relative Schutz-\nhindernisse) sind angemeldete oder eingetra-\n„§ 116                                  gene Unionsmarken mit älterem Zeitrang den\nWiderspruch aufgrund                            nach diesem Gesetz angemeldeten oder einge-\neiner international registrierten Marke                   tragenen Marken mit älterem Zeitrang gleich-\nund Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit                    gestellt, jedoch mit der Maßgabe, dass an die\naufgrund einer international registrierten Marke                Stelle der Bekanntheit im Inland gemäß § 9 Ab-\n(1) Wird aufgrund einer international registrier-              satz 1 Nummer 3 die Bekanntheit in der Union\nten Marke Widerspruch gegen die Eintragung ei-                    gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Uni-\nner Marke erhoben, so ist § 43 Absatz 1 mit der                   onsmarkenverordnung tritt;\nMaßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des                    2. dem Inhaber einer eingetragenen Unionsmarke\nZeitpunkts, ab dem kein Widerspruch mehr gegen                    stehen neben den Ansprüchen nach den Arti-\ndie Marke möglich war, einer der in § 115 Absatz 2                keln 9 bis 11 der Unionsmarkenverordnung die\nbezeichneten Tage tritt.                                          Ansprüche auf Schadensersatz (§ 14 Absatz 7\n(2) Wird aufgrund einer international registrier-              und 8), Vernichtung und Rückruf (§ 18), Aus-\nten Marke ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit                kunft (§ 19), Vorlage und Besichtigung (§ 19a),\neiner eingetragenen Marke nach § 51 gestellt, so                  Sicherung von Schadensersatzansprüchen\nist § 53 Absatz 5 mit der Maßgabe anzuwenden,                     (§ 19b) und Urteilsbekanntmachung (§ 19c) zu;\ndass an die Stelle des Zeitpunkts, ab dem kein                3. werden Ansprüche aus einer eingetragenen\nWiderspruch mehr gegen die Marke möglich war,                     Unionsmarke gegen die Benutzung einer nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018              2373\ndiesem Gesetz eingetragenen Marke mit jünge-           98. § 125d wird wie folgt geändert:\nrem Zeitrang geltend gemacht, so ist § 21 Ab-              a) In der Überschrift wird das Wort „Gemein-\nsatz 1 entsprechend anzuwenden;                               schaftsmarken“ durch das Wort „Unionsmar-\n4. wird ein Widerspruch gegen die Eintragung ei-                 ken“ ersetzt.\nner Marke (§ 42) auf eine eingetragene Unions-             b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\nmarke mit älterem Zeitrang gestützt, so ist § 43                 „(1) Ist dem Deutschen Patent- und Marken-\nAbsatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzu-                   amt ein Antrag auf Umwandlung einer ange-\nwenden, dass an die Stelle der Benutzung der                  meldeten oder eingetragenen Unionsmarke\nMarke mit älterem Zeitrang gemäß § 26 die Be-                 nach Artikel 139 Absatz 3 der Unionsmarken-\nnutzung der Unionsmarke mit älterem Zeitrang                  verordnung übermittelt worden, so sind die Ge-\nnach Artikel 18 der Unionsmarkenverordnung                    bühr und die Klassengebühren nach dem Pa-\ntritt;                                                        tentkostengesetz für das Umwandlungsverfah-\n5. wird ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder               ren mit Zugang des Umwandlungsantrages\nder Nichtigkeit der Eintragung einer Marke (§ 53              beim Deutschen Patent- und Markenamt fällig.\nAbsatz 1) auf eine eingetragene Unionsmarke                      (2) Betrifft der Umwandlungsantrag eine\nmit älterem Zeitrang gestützt, so ist                         Marke, die noch nicht als Unionsmarke einge-\ntragen war, so wird der Umwandlungsantrag\na) § 51 Absatz 2 Satz 1 entsprechend anzu-                    wie die Anmeldung einer Marke zur Eintragung\nwenden;                                                   in das Register des Deutschen Patent- und\nb) § 53 Absatz 6 mit der Maßgabe entspre-                     Markenamts behandelt mit der Maßgabe, dass\nchend anzuwenden, dass an die Stelle der                  an die Stelle des Anmeldetages nach § 33 Ab-\nBenutzung der Marke mit älterem Zeitrang                  satz 1 der Anmeldetag der Unionsmarke nach\ngemäß § 26 die Benutzung der Unionsmarke                  Artikel 32 der Unionsmarkenverordnung oder\nnach Artikel 18 der Unionsmarkenverord-                   der Tag einer für die Unionsmarke in Anspruch\nnung tritt;                                               genommenen Priorität tritt. War für die Anmel-\ndung der Unionsmarke der Zeitrang einer im\n6. Anträge auf Beschlagnahme bei der Einfuhr                     Register des Deutschen Patent- und Marken-\nund Ausfuhr können von Inhabern eingetrage-                   amts eingetragenen Marke nach Artikel 39 der\nner Unionsmarken in gleicher Weise gestellt                   Unionsmarkenverordnung in Anspruch genom-\nwerden wie von Inhabern von nach diesem Ge-                   men worden, so tritt dieser Zeitrang an die\nsetz eingetragenen Marken; die §§ 146 bis 149                 Stelle des nach Satz 1 maßgeblichen Tages.“\nsind entsprechend anzuwenden.“\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Gemein-\n97. § 125c wird wie folgt geändert:                                  schaftsmarke“ durch das Wort „Unionsmarke“\nund das Wort „Patentamt“ durch die Wörter\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              „Deutsche Patent- und Markenamt“ ersetzt.\n„(1) Ist für eine angemeldete oder eingetra-       99. § 125e wird wie folgt geändert:\ngene Unionsmarke der Zeitrang einer im Regis-              a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nter des Deutschen Patent- und Markenamts\neingetragenen Marke nach Artikel 39 oder Arti-                                     „§ 125e\nkel 40 der Unionsmarkenverordnung in An-                                  Unionsmarkenstreitsachen;\nspruch genommen worden und ist die im Re-                                  Unionsmarkengerichte“.\ngister des Deutschen Patent- und Markenamts                b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\neingetragene Marke wegen Nichtverlängerung\n„(1) Für alle Klagen, für die nach der Unions-\nder Schutzdauer nach § 47 Absatz 6 oder we-\nmarkenverordnung die Unionsmarkengerichte\ngen Verzichts nach § 48 Absatz 1 gelöscht\nim Sinne des Artikels 123 Absatz 1 der Unions-\nworden, so kann auf Antrag nachträglich die\nmarkenverordnung zuständig sind (Unions-\nUngültigkeit dieser Marke wegen Verfalls oder\nmarkenstreitsachen), sind als Unionsmarken-\nwegen Nichtigkeit festgestellt werden. In die-\ngerichte im ersten Rechtszug die Landgerichte\nsem Fall entfaltet der Zeitrang keine Wirkung.“\nohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließ-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             lich zuständig.“\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Löschung we-              c) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Gemein-\ngen Verfalls oder wegen Nichtigkeit“ durch              schaftsmarkengericht“ durch das Wort „Uni-\ndie Wörter „Erklärung des Verfalls oder der             onsmarkengericht“ ersetzt.\nNichtigkeit“ ersetzt.                                d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Gemein-\nschaftsmarkenstreitsachen“ durch das Wort\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Löschung“ durch                  „Unionsmarkenstreitsachen“ und das Wort\ndie Wörter „Erklärung des Verfalls“ ersetzt.            „Gemeinschaftsmarkengerichte“ durch das\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „Verfahren zur                  Wort „Unionsmarkengerichte“ ersetzt.\nLöschung“ durch die Wörter „Verfalls- und                  e) In Absatz 4 wird das Wort „Gemeinschafts-\nNichtigkeitsverfahren“ und die Wörter „Lö-                    markengerichten“ durch das Wort „Unions-\nschung der Eintragung“ durch die Wörter „Er-                  markengerichten“ und das Wort „Gemein-\nklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit“ er-                schaftsmarkengericht“ durch das Wort „Uni-\nsetzt.                                                        onsmarkengericht“ ersetzt.","2374         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018\nf) In Absatz 5 werden das Wort „Gemeinschafts-         107. Der bisherige Teil 8 wird Teil 9.\nmarkengerichten“ durch das Wort „Unionsmar-         108. In § 143 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 wird jeweils\nkengerichten“ und die Angabe „§ 140 Absatz 3“            nach der Angabe „§ 14 Abs. 2“ die Angabe\ndurch die Angabe „§ 140 Absatz 4“ ersetzt.               „Satz 1“ eingefügt.\n100. In § 125f wird jeweils das Wort „Gemeinschafts-        109. § 143a wird wie folgt geändert:\nmarkengerichte“ durch das Wort „Unionsmarken-\ngerichte“ ersetzt.                                          a) In der Überschrift wird das Wort „Gemein-\nschaftsmarke“ durch das Wort „Unionsmarke“\n101. § 125g wird wie folgt geändert:                                 ersetzt.\na) In der Überschrift wird das Wort „Gemein-\nb) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-\nschaftsmarkengerichte“ durch das Wort „Uni-\nden die Wörter „Gemeinschaftsmarke nach Ar-\nonsmarkengerichte“ ersetzt.\ntikel 9 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG)\nb) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                               Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009\n„Sind nach Artikel 125 der Unionsmarkenver-                  über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fas-\nordnung deutsche Unionsmarkengerichte inter-                 sung) (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1)“ durch\nnational zuständig, so gelten für die örtliche               die Wörter „Unionsmarke nach Artikel 9 Ab-\nZuständigkeit dieser Gerichte die Vorschriften               satz 1 der Unionsmarkenverordnung“ ersetzt.\nentsprechend, die anzuwenden wären, wenn            110. Der bisherige Teil 9 wird Teil 10.\nes sich um eine beim Deutschen Patent- und\n111. § 157 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nMarkenamt eingereichte Anmeldung einer\nMarke oder um eine im Register des Deutschen             „Dies gilt auch dann, wenn nach dem 1. Januar\nPatent- und Markenamts eingetragene Marke                1995 eine Klage nach § 55 auf Löschung der Ein-\nhandelte.“                                               tragung einer Marke erhoben worden ist oder\nnach dem 1. Mai 2020 ein Antrag nach § 53 auf\n102. § 125h wird wie folgt geändert:\nErklärung des Verfalls und der Nichtigkeit einer\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        Marke gestellt wird, die vor dem 1. Januar 1995\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das                eingetragen worden ist.“\nWort „Gemeinschaftsmarke“ durch das            112. § 158 wird durch die folgenden §§ 158 und 159\nWort „Unionsmarke“ und werden die Wör-              ersetzt:\nter „Harmonisierungsamt für den Binnen-\nmarkt (Marken, Muster und Modelle)“ durch                                   „§ 158\ndie Wörter „Amt der Europäischen Union                              Übergangsvorschriften\nfür geistiges Eigentum“ ersetzt.                       (1) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum\nbb) In Nummer 2 wird jeweils das Wort „Ge-               Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe\nmeinschaftsmarke“ durch das Wort „Uni-              entsprechende Anwendung, dass § 20 in der bis\nonsmarke“ ersetzt.                                  zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vor-\ncc) In dem Satzteil nach Nummer 4 wird das               schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die\nWort „Gemeinschaftsmarken“ durch das                Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 gelten-\nWort „Unionsmarken“ ersetzt.                        den Fassung gleichgestellt ist.\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Gemein-                   (2) Ist die Anmeldung vor dem 1. Oktober 2009\nschaftsmarken“ durch das Wort „Unionsmar-                eingereicht worden, ist für den gegen die Eintra-\nken“ ersetzt.                                            gung erhobenen Widerspruch § 42 Absatz 1 und 2\nin der bis zum 1. Oktober 2009 geltenden Fassung\n103. § 125i wird wie folgt geändert:                             anzuwenden.\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                              (3) Ist die Anmeldung zwischen dem 1. Oktober\n„Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel             2009 und dem 14. Januar 2019 eingereicht wor-\nnach Artikel 110 Absatz 2 Satz 3 der Unions-             den, ist für den gegen die Eintragung erhobenen\nmarkenverordnung ist das Bundespatentge-                 Widerspruch § 42 Absatz 1 und 2 in der bis zum\nricht zuständig.“                                        14. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden.\nb) In Satz 2 wird das Wort „Patentgerichts“ durch              (4) Ist der Widerspruch vor dem 14. Januar\ndas Wort „Bundespatentgerichts“ ersetzt.                 2019 erhoben worden, findet § 42 Absatz 3 und 4\n104. Der bisherige Teil 6 wird Teil 7.                           keine Anwendung.\n105. Der bisherige Teil 7 wird Teil 8.                              (5) Ist in einem Verfahren über einen Wider-\nspruch, der vor dem 14. Januar 2019 erhoben\n106. § 140 wird wie folgt geändert:\nworden ist, die Benutzung der Marke, wegen der\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-             Widerspruch erhoben worden ist, bestritten wor-\nfügt:                                                    den oder wird die Benutzung in einem solchen\n„(3) Zur Sicherung der in diesem Gesetz be-           Widerspruchsverfahren bestritten, so sind die\nzeichneten Ansprüche auf Unterlassung kön-               §§ 26 und 43 Absatz 1 in ihrer bis dahin geltenden\nnen einstweilige Verfügungen auch ohne die               Fassung weiter anzuwenden.\nDarlegung und Glaubhaftmachung der in den                   (6) Ist der Antrag auf Löschung einer eingetra-\n§§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung be-               genen Marke wegen Verfalls gemäß § 49 vor dem\nzeichneten Voraussetzungen erlassen werden.“             14. Januar 2019 gestellt oder die Löschungsklage\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                    wegen Verfalls oder aufgrund älterer Rechte ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018            2375\nmäß § 51 vor diesem Zeitpunkt erhoben worden,               c) Die Angaben zu den §§ 10 und 10a werden\nso sind § 49 Absatz 1, § 51 Absatz 4 Nummer 1,                  durch folgende Angabe ersetzt:\n§ 55 Absatz 3 und § 26 in ihrer bis dahin geltenden\n„§ 10 Farbmarken“.\nFassung weiter anzuwenden.\n(7) § 8 Absatz 2 Nummer 9 bis 12 gilt nicht für          d) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:\nMarken, die vor dem 14. Januar 2019 beim Deut-                  „§ 11 Klangmarken“.\nschen Patent- und Markenamt angemeldet wor-\nden sind.                                                   e) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:\n(8) § 50 Absatz 2 Satz 1 gilt nur für Anträge                „§ 12 Positionsmarken, Kennfadenmarken, Mus-\ngemäß § 50 Absatz 1, die nach dem 14. Januar                           termarken, Bewegungsmarken, Multime-\n2019 erhoben worden sind. Ist der Antrag gemäß                         diamarken, Hologrammmarken“.\n§ 50 Absatz 1 vor dem 14. Januar 2019 gestellt              f) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe\nworden, so ist § 50 Absatz 2 in seiner bisher gel-              eingefügt:\ntenden Fassung anzuwenden.\n„§ 12a Sonstige Markenformen“.\n(9) Für Erinnerungen und Beschwerden, die vor\ndem 1. Oktober 2009 eingelegt worden sind, gel-             g) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:\nten die §§ 64 und 66 in der bis zum 1. Oktober\n2009 geltenden Fassung. Für mehrseitige Verfah-                 „§ 15 Fremdsprachige Anmeldungen, Darstel-\nlungen mit nichtlateinischen Schriftzei-\nren, bei denen von einem Beteiligten Erinnerung\nchen“.\nund von einem anderen Beteiligten Beschwerde\neingelegt worden ist, ist für die Anwendbarkeit             h) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:\nder genannten Vorschriften der Tag der Einlegung\n„§ 19 Klassifizierung“.\nder Beschwerde maßgebend.\n(10) § 102 Absatz 4 gilt nicht für Kollektivmar-         i) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:\nken, die vor dem 14. Januar 2019 eingetragen                    „§ 22 (weggefallen)“.\nworden sind.\nj) Die Angaben zu den §§ 41 und 42 werden wie\nfolgt gefasst:\n§ 159\nSchutzdauer und Verlängerung                         „§ 41 Verfall\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die                § 42   Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhin-\nSchutzdauer und ihre Verlängerung (§ 47) sind                          dernisse und älterer Rechte“.\nauf vor dem 14. Januar 2019 eingetragene Marken             k) Nach der Angabe zu § 42 werden die folgenden\nmit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Be-                    Angaben eingefügt:\nrechnung der Frist, nach der die Schutzdauer en-\ndet, § 47 Absatz 1 in seiner bis dahin geltenden                                   „Abschnitt 6\nFassung weiter anzuwenden ist.                                                       Lizenz\n(2) Für eingetragene Marken, deren Schutz-                   § 42a Eintragung einer Lizenz\ndauer gemäß § 47 Absatz 1 spätestens zwölf Mo-\nnate nach dem 31. Januar 2019 endet, sind die                   § 42b Änderung oder Löschung einer Lizenz\n§§ 3, 5 und 7 des Patentkostengesetzes vom                      § 42c Erklärung der Lizenzierungs- oder Veräu-\n13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), das zuletzt                        ßerungsbereitschaft“.\ndurch Artikel 13 des Gesetzes vom 4. April 2016\n(BGBl. I S. 558) geändert worden ist, in ihrer bis       2. In § 3 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Wieder-\ndahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.“                 gabe“ durch das Wort „Darstellung“ und die An-\ngabe „§ 6a Absatz 2“ durch die Angabe „§ 6b Ab-\nArtikel 2                                satz 2“ ersetzt.\nÄnderung der                             3. § 4 wird wie folgt gefasst:\nMarkenverordnung                                                       „§ 4\nDie Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I                                   Anmeldung von\nS. 872), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung                     Kollektiv- oder Gewährleistungsmarken\nvom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist,             (1) Falls die Eintragung als Kollektiv- oder Ge-\nwird wie folgt geändert:                                         währleistungsmarke beantragt wird, muss eine ent-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                sprechende Erklärung bei der Anmeldung abgege-\na) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:                 ben werden.\n(2) Kollektivmarken- oder Gewährleistungsmar-\n„§ 4   Anmeldung von Kollektiv- oder Gewähr-\nkensatzungen in Papier sind ungebunden einzurei-\nleistungsmarken“.\nchen.\nb) Die Angabe zu § 6a wird durch die folgenden                  (3) Im Fall von Änderungen von Kollektivmarken-\nAngaben ersetzt:                                          oder Gewährleistungsmarkensatzungen ist jeweils\n„§ 6a Markendarstellung                                   eine aktuelle Fassung der Satzung einzureichen.\n(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Sat-\n§ 6b   Markenbeschreibung“.\nzungsänderungen nach Eintragung.“","2376          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018\n4. § 6 wird wie folgt gefasst:                                   stimmbar wird. Dies gilt insbesondere für die Mar-\n„§ 6                                 kenformen nach § 12 und für sonstige Markenfor-\nmen nach § 12a.\nAngaben zur Markenform\n(3) Die Markenbeschreibung muss den Gegen-\nIn der Anmeldung ist anzugeben, ob die Marke\nstand des Schutzes der Marke in objektiver Weise\nals\nkonkretisieren.\n1. Wortmarke (§ 7),\n(4) Die Markenbeschreibung darf bis zu 150\n2. Bildmarke (§ 8),                                           Wörter enthalten und ist auf einem gesonderten\n3. dreidimensionale Marke (§ 9),                              Blatt im Format 21 x 29,7 Zentimeter (DIN A4) ein-\n4. Farbmarke (§ 10),                                          zureichen. Sie muss aus einem fortlaufenden Text\nbestehen und darf keine grafischen oder sonstigen\n5. Klangmarke (§ 11),                                         Gestaltungselemente enthalten.“\n6. Positionsmarke, Kennfadenmarke, Mustermar-              6. § 8 wird wie folgt geändert:\nke, Bewegungsmarke, Multimediamarke, Holo-\ngrammmarke (§ 12) oder                                    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n7. sonstige Marke (§ 12a)                                            „(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die\nMarke als Wort-Bild-Marke oder reine Bildmarke\nin das Register eingetragen werden soll.“\neingetragen werden soll, so ist der Anmeldung\n5. § 6a wird durch die folgenden §§ 6a und 6b ersetzt:               eine grafische Darstellung der Marke beizufü-\n„§ 6a                                     gen. Soll die Marke in Schwarz-Weiß eingetra-\nMarkendarstellung                               gen werden, so ist die grafische Darstellung in\nSchwarz-Weiß einzureichen. Soll die Marke in\n(1) Die Marke bedarf einer Darstellung, die den                Farbe eingetragen werden, so ist die grafische\nErfordernissen des § 8 Absatz 1 des Markengeset-                  Darstellung in Farbe einzureichen und die Far-\nzes genügt. Die Darstellung kann in Papierform                    ben sind in der Anmeldung zu bezeichnen.“\noder auf einem Datenträger eingereicht werden.\nDer Datenträger muss vom Deutschen Patent- und                b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Wiedergabe“\nMarkenamt auslesbar sein. Die beim Deutschen                      durch das Wort „Darstellung“ und das Wort\nPatent- und Markenamt lesbaren Datenträgertypen                   „dargestellt“ durch das Wort „wiedergegeben“\nund Formatierungen werden auf der Internetseite                   ersetzt.\nwww.dpma.de bekannt gegeben. Ist nach Maß-                    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ngabe dieser Verordnung die Einreichung mehrerer\naa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort\nAnsichten möglich, müssen alle Ansichten in einer\n„Wiedergabe“ durch das Wort „Darstellung“\neinzigen Datei enthalten sein. Ist der Datenträger\nersetzt.\nnicht lesbar, gilt die Darstellung als nicht einge-\nreicht.                                                           bb) In Satz 3 wird das Wort „Wiedergabe“ durch\n(2) Bei sonstigen Marken, die sich nicht ander-                     das Wort „Darstellung“ und das Wort „Mar-\nweitig darstellen lassen, ist eine Darstellung durch                   kenwiedergabe“ durch das Wort „Marken-\nText als alleiniges Darstellungsmittel möglich, wenn                   darstellung“ ersetzt.\nder Text den Gegenstand des Schutzes der Marke                d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Wiedergabe“\nnach § 8 Absatz 1 des Markengesetzes klar und                     durch das Wort „Darstellung“ ersetzt.\neindeutig bestimmbar macht. Der Text darf bis zu\ne) In Absatz 5 werden die Wörter „auf jeder Wieder-\n150 Wörter umfassen, muss fortlaufend sein und\ngabe“ gestrichen.\ndarf keine grafischen oder sonstigen Gestaltungs-\nelemente enthalten.                                           f) Die Absätze 6 und 7 werden durch folgenden\nAbsatz 6 ersetzt:\n(3) Ist die Darstellung einer Markenform durch\nverschiedene Mittel möglich, entscheidet der An-                     „(6) § 6a bleibt unberührt.“\nmelder über die Art der Darstellung. Wird die glei-        7. § 9 wird wie folgt gefasst:\nche Darstellung der Marke auf Papier und auf einem\nDatenträger eingereicht, ist die Darstellung auf ei-                                    „§ 9\nnem Datenträger für den Schutzgegenstand maß-                                Dreidimensionale Marken\ngeblich. Für die Bestimmung des Anmeldetages\n(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke\nist in den Fällen des Satzes 2 das zuerst einge-\nals dreidimensionale Marke eingetragen werden\nreichte Darstellungsmittel maßgeblich.\nsoll, so ist der Anmeldung eine Darstellung der\nMarke beizufügen, die den Erfordernissen des § 8\n§ 6b\nAbsatz 1 des Markengesetzes genügt. Soll die\nMarkenbeschreibung                           Marke in Schwarz-Weiß eingetragen werden, so\n(1) Für alle Markenformen außer Wortmarken im              ist die Darstellung in Schwarz-Weiß einzureichen.\nSinne des § 7 kann mit der Markenanmeldung zur                Soll die Marke in Farbe eingetragen werden, so ist\nErläuterung der Markendarstellung eine Markenbe-              die Darstellung in Farbe einzureichen und die Far-\nschreibung eingereicht werden.                                ben sind in der Anmeldung zu bezeichnen.\n(2) Eine Markenbeschreibung muss mit der Mar-                 (2) Wird der Anmeldung eine grafische Darstel-\nkenanmeldung eingereicht werden, wenn der Ge-                 lung beigefügt, kann die Darstellung bis zu sechs\ngenstand des Schutzes der Marke erst dadurch be-              verschiedene Ansichten enthalten und ist auf einem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018           2377\nBlatt Papier in dem Format des § 8 Absatz 3 oder             Der Anmeldung ist eine Darstellung der Marke bei-\nAbsatz 4 einzureichen.                                       zufügen, die den Erfordernissen des § 8 Absatz 1\n(3) Wird die grafische Darstellung mittels einer         des Markengesetzes genügt. Unter den Vorausset-\nStrichzeichnung dargestellt, so muss diese in nicht          zungen des § 6a Absatz 2 kann die Darstellung\nverwischbaren und scharf begrenzten Linien aus-              auch durch Text erfolgen.\ngeführt sein. Sie kann Schraffuren und Schattierun-             (2) Für die Form der Darstellung gelten im Übri-\ngen zur Darstellung plastischer Einzelheiten enthal-         gen die §§ 8 bis 11 entsprechend.“\nten.\n10. § 13 wird wie folgt gefasst:\n(4) Für die Form der Darstellung gilt im Übrigen\n„§ 13\n§ 8 Absatz 2 bis 6 entsprechend.“\n8. Die §§ 10 und 10a werden durch folgenden § 10                                 Muster und Modelle\nersetzt:                                                        Der Anmeldung dürfen keine Muster oder Mo-\n„§ 10                               delle der mit der Marke versehenen Gegenstände\noder der Marke selbst beigefügt werden.“\nFarbmarken\n11. § 15 wird wie folgt geändert:\n(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke\nals Farbmarke eingetragen werden soll, so ist der            a) In der Überschrift wird das Wort „Wiedergaben“\nAnmeldung einer einfarbigen abstrakten Farbmarke                 durch das Wort „Darstellungen“ ersetzt.\nein Farbmuster beizufügen. Die Farbe ist mit der             b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Wiedergabe“\nNummer eines international anerkannten Farbklas-                 durch das Wort „Darstellung“ ersetzt.\nsifikationssystems zu bezeichnen.\n12. Die §§ 19 und 20 werden wie folgt gefasst:\n(2) Bei einer aus mehreren Farben bestehenden\nabstrakten Farbmarke muss die Anmeldung zusätz-                                       „§ 19\nlich zu den Erfordernissen nach Absatz 1 die syste-                              Klassifizierung\nmatische Anordnung enthalten, in der die betreffen-\nDie Klassifizierung der Waren und Dienstleistun-\nden Farben in festgelegter und beständiger Weise\ngen richtet sich nach der vom Deutschen Patent-\nverbunden sind.\nund Markenamt im Bundesanzeiger bekannt ge-\n(3) Für die Form der Darstellung des Farbmus-            machten jeweils gültigen Fassung der Klassenein-\nters gilt § 8 Absatz 2 bis 6 entsprechend.“                  teilung und der alphabetischen Listen der Waren\n9. Die §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst:                   und Dienstleistungen gemäß dem in der Genfer\nFassung vom 13. Mai 1977 des Abkommens vom\n„§ 11\n15. Juni 1957 von Nizza über die internationale\nKlangmarken                             Klassifikation von Waren und Dienstleistungen\n(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke             für die Eintragung von Marken (BGBl. 1981 II\nals Klangmarke eingetragen werden soll, so ist der           S. 358, 359) festgelegten Klassifikationssystem\nAnmeldung eine Darstellung auf einem Datenträger             (Nizza-Klassifikation).\noder eine grafische Darstellung der Klangmarke\nbeizufügen.                                                                            § 20\n(2) Die grafische Darstellung hat in einer üb-                               Verzeichnis der\nlichen Notenschrift zu erfolgen.                                          Waren und Dienstleistungen\n(3) Für die Form der Darstellung gilt im Übrigen            (1) Die Waren und Dienstleistungen sind so zu\n§ 8 Absatz 2 bis 6 entsprechend.                             bezeichnen, dass die Klassifizierung jeder einzel-\nnen Ware oder Dienstleistung in eine Klasse der\n§ 12                                Klasseneinteilung nach § 19 möglich ist.\nPositionsmarken, Kennfadenmarken,                      (2) Die Waren und Dienstleistungen, für die Mar-\nMustermarken, Bewegungsmarken,                     kenschutz beantragt wird, sind vom Anmelder so\nMultimediamarken, Hologrammmarken                    klar und eindeutig anzugeben, dass die zuständi-\n(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke             gen Behörden und das Publikum allein auf dieser\nals Positionsmarke, Kennfadenmarke, Muster-                  Grundlage den beantragten Schutzumfang bestim-\nmarke, Bewegungsmarke, Multimediamarke oder                  men können.\nals Hologrammmarke eingetragen werden soll, so                  (3) Für die Angaben nach Absatz 2 können die in\nist der Anmeldung eine Darstellung der Marke bei-            den Klassenüberschriften der Nizza-Klassifikation\nzufügen, die den Erfordernissen des § 8 Absatz 1             enthaltenen Oberbegriffe oder andere allgemeine\ndes Markengesetzes genügt.                                   Begriffe verwendet werden, sofern sie klar und ein-\n(2) Für die Form der Darstellung gelten die §§ 8         deutig sind.\nbis 11 entsprechend.                                            (4) Die Waren und Dienstleistungen sind nach\nKlassen geordnet in der Reihenfolge der Klassen-\n§ 12a                               einteilung anzugeben.\nSonstige Markenformen                           (5) Die Verwendung allgemeiner Begriffe schließt\n(1) Meldet der Anmelder eine Marke an, die nicht         alle Waren oder Dienstleistungen ein, die eindeutig\nunter die Markenformen der §§ 7 bis 12 fällt, kann           von der wörtlichen Bedeutung des Begriffs erfasst\ndie Marke als sonstige Marke eingetragen werden.             sind.","2378          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018\n(6) Das Verzeichnis der Waren und Dienstleis-                          Abschluss des Verfalls- oder Nichtig-\ntungen ist bei der schriftlichen Anmeldung in                             keitsverfahrens,\nSchriftgrad 11 Punkt und mit einem Zeilenabstand                      d) im Fall einer Klage auf Erklärung des\nvon eineinhalb Zeilen abzufassen.“                                        Verfalls oder der Nichtigkeit einer einge-\n13. § 22 wird aufgehoben.                                                     tragenen Marke das Ergebnis des Ver-\n14. § 25 wird wie folgt geändert:                                             fahrens mit dem Datum der Rechtskraft,\na) In Nummer 3 wird das Wort „Wiedergabe“ durch                       e) bei vollständiger Verfalls- oder Nichtig-\ndas Wort „Darstellung“ ersetzt.                                       keitserklärung und Löschung der Marke\neine entsprechende Angabe unter Be-\nb) Die Nummern 9 und 10 werden wie folgt gefasst:\nzeichnung des Verfalls- oder Nichtig-\n„9. gegebenenfalls die Angabe, dass es sich um                        keitsgrundes,\neine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke\nf) bei teilweiser Verfalls- oder Nichtigkeits-\nhandelt,\nerklärung und Löschung der Marke eine\n10. bei einer Marke, deren Zeitrang nach Arti-                        entsprechende Angabe unter Bezeich-\nkel 34 oder Artikel 35 der Verordnung (EG)                        nung des Verfalls- oder Nichtigkeits-\nNr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar                            grundes und der Waren und Dienstleis-\n2009 über die Unionsmarke (ABl. L 78 vom                          tungen, auf die sich die Löschung be-\n24.3.2009, S. 1), die durch die Verordnung                        zieht,\n(EU) 2015/2424 (ABl. L 341 vom 24.12.2015,\nS. 21) geändert worden ist, für eine ange-               25. wenn ein Nichtigkeitsverfahren von Amts\nmeldete oder eingetragene Unionsmarke in                      wegen eingeleitet wird,\nAnspruch genommen wurde, die Angabe                           a) bei vollständiger Nichtigkeitserklärung\ndes entsprechenden Aktenzeichens und im                           und Löschung der Marke eine entspre-\nFall der Löschung der Marke die Bezeich-                          chende Angabe unter Bezeichnung des\nnung des Verfalls- oder Nichtigkeitsgrun-                         Nichtigkeitsgrundes,\ndes,“.                                                        b) bei teilweiser Nichtigkeitserklärung und\nc) Nach Nummer 20 wird folgende Nummer 20a                                Löschung der Marke eine entsprechende\neingefügt:                                                            Angabe unter Bezeichnung des Nichtig-\n„20a. der Beginn und das Ende der Benutzungs-                         keitsgrundes und die Waren und Dienst-\nschonfrist nach den §§ 26 und 43 Absatz 1                      leistungen, auf die sich die Löschung\ndes Markengesetzes,“.                                          bezieht,“.\nd) Nummer 22 wird wie folgt gefasst:                         f) Nach Nummer 34 werden die folgenden Num-\nmern 34a bis 34c eingefügt:\n„22. wenn Widerspruch erhoben worden ist,\n„34a. Angaben über Lizenzen, einschließlich\na) eine entsprechende Angabe,\nden Namen, die Rechtsform sowie die An-\nb) Angaben zum Widerspruchszeichen, auf                        schrift des Wohnsitzes oder Sitzes des\ndas der Widerspruch gestützt wird,                          Lizenznehmers,\nc) der Status des Widerspruchs,                         34b. Erklärungen über die Lizenz- oder Veräu-\nd) der Tag des Abschlusses des Wider-                          ßerungsbereitschaft,\nspruchsverfahrens,                                   34c. Angaben über Markensatzungen von Kol-\ne) bei vollständiger Löschung der Marke                        lektiv- oder Gewährleistungsmarken,“.\neine entsprechende Angabe,                   15. § 26 wird wie folgt gefasst:\nf) bei teilweiser Löschung der Marke die                                      „§ 26\nWaren und Dienstleistungen, auf die sich\ndie Löschung bezieht,“.                                         Urkunde, Bescheinigungen\ne) Die Nummern 24 und 25 werden wie folgt ge-                   Der Inhaber einer Marke erhält neben der Ur-\nfasst:                                                   kunde über die Eintragung der Marke in das Regis-\nter nach § 25 der DPMA-Verordnung eine Beschei-\n„24. wenn ein Dritter Antrag auf Erklärung des\nnigung über die in das Register eingetragenen An-\nVerfalls oder der Nichtigkeit einer eingetra-\ngaben. Nicht grafische Markendarstellungen und\ngenen Marke gestellt oder Klage auf Erklä-\nMarkensatzungen werden dabei durch einen Ver-\nrung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer\nweis auf das Markenregister ersetzt.“\neingetragenen Marke erhoben hat,\n16. § 27 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\na) im Fall eines Antrags auf Erklärung des\nVerfalls oder der Nichtigkeit nach den              „(3) Die Veröffentlichung der Eintragung umfasst\n§§ 49 bis 51 des Markengesetzes eine             alle in das Register eingetragenen Angaben mit\nentsprechende Angabe,                            Ausnahme der in § 25 Nummer 20a, 22 Buchstabe b\nb) im Fall einer Klage auf Erklärung des            und c, Nummer 24 Buchstabe b und d, Nummer 31\nVerfalls oder der Nichtigkeit einer einge-       und 34a bis 34c bezeichneten Angaben.“\ntragenen Marke der Tag der Erhebung,         17. § 29 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nc) im Fall eines Antrags auf Erklärung des             „(1) Für jede Marke, geschäftliche Bezeichnung,\nVerfalls oder der Nichtigkeit nach den           geschützte Ursprungsbezeichnung oder geogra-\n§§ 49 bis 51 des Markengesetzes der              fische Angabe, wegen der gegen die Eintragung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018             2379\neiner Marke Widerspruch erhoben wird (Wider-                    (2) Zusätzlich zu den Angaben nach § 41 Ab-\nspruchskennzeichen), ist ein gesonderter Wider-              satz 2 sind folgende Angaben zu machen:\nspruch erforderlich. Gehören alle Widerspruchs-              1. bei einem Antrag auf Nichtigkeit wegen älterer\nkennzeichen demselben Inhaber, so liegt nur ein                  Rechte nach § 53 Absatz 1 des Markengesetzes:\nWiderspruch vor.“                                                Angaben, die es erlauben, die Identität des älte-\n18. § 30 wird wie folgt geändert:                                    ren Rechts festzustellen, und\na) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Wiedergabe“             2. bei einem Antrag nach § 53 Absatz 3 des Mar-\ndurch das Wort „Darstellung“ ersetzt.                        kengesetzes: Angaben, die es erlauben, den In-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             haber des älteren Rechts festzustellen.\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                     Bei   weder angemeldeten noch eingetragenen älte-\nren   Rechten sind zumindest die Art, die Wiederga-\n„2. die Registriernummer der eingetragenen           be,   die Form, der Zeitrang, der Gegenstand sowie\nWiderspruchsmarke oder das Aktenzei-             der   Inhaber anzugeben.\nchen der angemeldeten Widerspruchs-\nmarke oder die Dossier-Nummer der ge-               (3) Für den Antrag auf Nichtigkeit wegen älterer\nschützten Ursprungsbezeichnung oder              Rechte nach § 53 Absatz 1 des Markengesetzes\nder geografischen Angabe,“.                      sind des Weiteren die zur Begründung dienenden\nTatsachen und Beweismittel anzugeben.\nbb) In Nummer 3 wird das Wort „Wiedergabe“\ndurch das Wort „Darstellung“ ersetzt.                   (4) Sofern nicht bereits zur Identitätsfeststellung\ndes älteren Rechts nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1\n19. § 31 wird wie folgt gefasst:                                 oder zur Feststellung des Inhabers nach Absatz 2\n„§ 31                               Satz 1 Nummer 2 erforderlich, sind bei sämtlichen\nAnträgen anzugeben:\nGemeinsame Entscheidung\nüber mehrere Widersprüche                       1. die Registernummer einer eingetragenen älteren\nMarke, das Aktenzeichen einer angemeldeten\nÜber mehrere Widersprüche kann gemeinsam\nälteren Marke oder die Dossier-Nummer der ge-\nentschieden werden.“\nschützten Ursprungsbezeichnung oder geogra-\n20. In § 32 Absatz 2 werden die Wörter „Verfahren zur                fischen Angabe,\nLöschung der Widerspruchsmarke“ durch die Wör-\n2. Angaben, die belegen, dass der Antragsteller,\nter „Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren“ ersetzt.\nder nicht nach § 53 Absatz 3 des Markengeset-\n21. Die §§ 41 und 42 werden wie folgt gefasst:                       zes Inhaber des älteren Rechts ist, berechtigt ist,\n„§ 41                                   dieses im Nichtigkeitsverfahren geltend zu ma-\nchen,\nVerfall\n3. die Wiedergabe und die Bezeichnung der Form\n(1) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls einer               des älteren Rechts,\nMarke nach § 53 Absatz 1 des Markengesetzes soll\nunter Verwendung des vom Deutschen Patent- und               4. falls es sich bei dem älteren Recht um eine in-\nMarkenamt herausgegebenen Formblatts gestellt                    ternational registrierte Marke handelt, deren Re-\nwerden.                                                          gisternummer sowie bei international registrier-\nten älteren Marken, die vor dem 3. Oktober 1990\n(2) In dem Antrag sind anzugeben:                             mit Wirkung sowohl für die Bundesrepublik\n1. die Registernummer der Marke, deren Erklärung                 Deutschland als auch für die Deutsche Demo-\ndes Verfalls beantragt wird,                                 kratische Republik registriert worden sind, die\n2. der Name und die Anschrift des Antragstellers,                Erklärung, auf welche dieser Registrierungen\nder Antrag gestützt wird,\n3. falls der Antragsteller einen Vertreter bestellt hat,\nder Name und die Anschrift des Vertreters,               5. der Name und die Anschrift des Inhabers des\nälteren Rechts.“\n4. falls die Erklärung des Verfalls nur für einen Teil\nder Waren und Dienstleistungen beantragt wird,       22. Nach § 42 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:\nfür die die Marke eingetragen ist, entweder die                                „Abschnitt 6\nWaren und Dienstleistungen, für die die Erklä-                                    Lizenz\nrung der Nichtigkeit beantragt wird, oder die\nWaren und Dienstleistungen, für die die Erklä-                                     § 42a\nrung der Nichtigkeit nicht beantragt wird, und\nEintragung einer Lizenz\n5. der Verfallsgrund nach § 49 des Markengeset-\nzes.                                                        (1) Der Antrag auf Eintragung der Erteilung einer\nLizenz nach § 30 Absatz 6 Satz 1 des Markenge-\n§ 42                               setzes soll unter Verwendung des vom Deutschen\nPatent- und Markenamt bereitgestellten Formblatts\nNichtigkeit wegen absoluter                     gestellt werden.\nSchutzhindernisse und älterer Rechte\n(2) In dem Antrag sind anzugeben:\n(1) Für den Antrag auf Nichtigkeit wegen abso-\nluter Schutzhindernisse und älterer Rechte nach              1. die Registernummer der Marke, bei der die Li-\n§ 53 Absatz 1 des Markengesetzes gilt § 41 dieser                zenz erfasst werden soll,\nVerordnung entsprechend.                                     2. der Name des Markeninhabers,","2380           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018\n3. Angaben zum Lizenznehmer entsprechend § 5,               Monats fällig, in dem die Eintragung in das Register\n4. Angaben, ob es sich um eine ausschließliche              erfolgt ist.\noder einfache Lizenz handelt,                              (3) Die Verlängerungsgebühren für Marken sind\n5. Angaben, ob es sich um eine Unterlizenz des im           jeweils für die folgende Schutzfrist sechs Monate\nRegister eingetragenen Lizenznehmers handelt,           vor dem Ablauf der Schutzdauer gemäß § 47 Ab-\nsatz 1 des Markengesetzes fällig. Wird eine Marke\n6. Angaben zu einer zeitlichen, räumlichen oder ge-         erst nach Beendigung der ersten oder einer folgen-\ngenständlichen Beschränkung; falls die Lizenz           den Schutzfrist eingetragen, so ist die Verlänge-\nauf einen Teil der Waren und Dienstleistungen           rungsgebühr am letzten Tag des Monats fällig, in\nbeschränkt wurde, die Waren und Dienstleistun-          dem die Eintragung in das Register erfolgt ist.“\ngen, für die die Lizenz gewährt wurde.\n2. § 5 wird wie folgt geändert:\n(3) Die nach § 30 Absatz 6 des Markengesetzes\nerforderliche Zustimmung des Markeninhabers                 a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Harmoni-\noder des Lizenznehmers bedarf der Schriftform.                  sierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Mus-\nter und Modelle) nach § 125a des Markengeset-\n§ 42b                                  zes,“ durch die Wörter „Amt der Europäischen\nUnion für geistiges Eigentum nach“ ersetzt.\nÄnderung oder\nLöschung einer Lizenz                       b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nDer Antrag auf Änderung oder Löschung einer                     „(2) Die Jahresgebühren für Patente, Schutz-\nnach § 30 Absatz 6 des Markengesetzes eingetra-                 zertifikate und Patentanmeldungen und die Auf-\ngenen Lizenz muss die Registernummer der Marke                  rechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster\nund die Bezeichnung der Lizenz, die geändert oder               und eingetragene Designs dürfen frühestens ein\ngelöscht werden soll, enthalten.                                Jahr vor Eintritt der Fälligkeit vorausgezahlt\nwerden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die\n§ 42c                                  Verlängerungsgebühren für Marken dürfen frü-\nErklärung der Lizenzierungs-                       hestens sechs Monate vor Eintritt der Fälligkeit\noder Veräußerungsbereitschaft                       vorausgezahlt werden.“\n(1) Der Anmelder oder der im Register eingetra-       3. § 7 wird wie folgt gefasst:\ngene Markeninhaber kann gegenüber dem Deut-                                            „§ 7\nschen Patent- und Markenamt seine unverbindliche\nBereitschaft zur Vergabe von Lizenzen oder zur                             Zahlungsfristen für Jahres-,\nVeräußerung des Markenrechts schriftlich erklären.                  Aufrechterhaltungs- und Schutzrechts-\nDie Erklärung wird in das Register eingetragen.                 verlängerungsgebühren, Verspätungszuschlag\n(2) Die Erklärung der Bereitschaft zur Vergabe              (1) Die Jahresgebühren für Patente, Schutzzertifi-\nvon Lizenzen ist unzulässig, solange im Register            kate und Patentanmeldungen und die Aufrechterhal-\nein Vermerk über die Einräumung einer ausschließ-           tungsgebühren für Gebrauchsmuster und eingetra-\nlichen Lizenz eingetragen ist oder dem Deutschen            gene Designs sind bis zum Ablauf des zweiten Mo-\nPatent- und Markenamt ein Antrag auf Eintragung             nats nach Fälligkeit zu zahlen. Wird die Gebühr in-\neines solchen Vermerks vorliegt.                            nerhalb dieser Frist nicht gezahlt, so kann sie mit\n(3) Erklärungen nach Absatz 1 können jederzeit           dem Verspätungszuschlag noch bis zum Ablauf\ngegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt               des sechsten Monats nach Fälligkeit gezahlt wer-\nschriftlich zurückgenommen werden.“                         den.\n(2) Für eingetragene Designs ist bei Aufschiebung\nArtikel 3                              der Bildbekanntmachung die Erstreckungsgebühr\nÄnderung des                              innerhalb der Aufschiebungsfrist (§ 21 Absatz 1\nPatentkostengesetzes                          Satz 1 des Designgesetzes) zu zahlen.\nDas Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001                     (3) Die Verlängerungsgebühren für Marken sind\n(BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 13 des Ge-          innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach\nsetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert wor-          Fälligkeit zu zahlen. Wird die Gebühr nicht innerhalb\nden ist, wird wie folgt geändert:                                dieser Frist gezahlt, so kann die Gebühr mit dem\nVerspätungszuschlag noch innerhalb einer Nachfrist\n1. § 3 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2               von sechs Monaten nach Ablauf der Schutzdauer\nund 3 ersetzt:                                                gemäß § 47 Absatz 1 des Markengesetzes gezahlt\n„(2) Die Jahresgebühren für Patente, Schutzzerti-         werden.“\nfikate und Patentanmeldungen und die Aufrechter-\n4. § 13 wird wie folgt geändert:\nhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster und einge-\ntragene Designs sind jeweils für die folgende                 a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\nSchutzfrist am letzten Tag des Monats fällig, der\n„(3) Bei Widersprüchen nach § 42 des Marken-\ndurch seine Benennung dem Monat entspricht, in\ngesetzes findet Absatz 1 Nummer 2 und 3 keine\nden der Anmeldetag fällt. Wird ein Gebrauchsmuster\nAnwendung.“\noder ein Design erst nach Beendigung der ersten\noder einer folgenden Schutzfrist eingetragen, so ist          b) Die bisherigen Abätze 3 und 4 werden die Ab-\ndie Aufrechterhaltungsgebühr am letzten Tag des                   sätze 4 und 5.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018                                                                                   2381\n5. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:\na) Teil A wird wie folgt geändert:\naa) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\n„(1) Sind für eine elektronische Anmeldung geringere Gebühren bestimmt als für eine Anmeldung in\nPapierform, werden die geringeren Gebühren nur erhoben, wenn die elektronische Anmeldung nach der\njeweiligen Verordnung des Deutschen Patent- und Markenamts zulässig ist.\n(2) Die Gebühren Nummer 313 600, 323 100, 331 600, 331 610, 333 000, 333 300, 333 350, 333 400,\n333 450, 346 100 und 362 100 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben.“\nbb) Abschnitt III wird wie folgt gefasst:\nNr.                                                         Gebührentatbestand                                                                               Gebühr in Euro\n„III. Marken; geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen\n1. Eintragungsverfahren\nAnmeldeverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen\n– für eine Marke (§ 32 MarkenG)\n331 000        – bei elektronischer Anmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         290\n331 100        – bei Anmeldung in Papierform . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          300\n331 200     – für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG)                                                                                        900\nKlassengebühr ab der vierten Klasse pro Klasse\n331 300     – für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       100\n331 400     – für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG)                                                                                        150\n331 500     Beschleunigte Prüfung der Anmeldung (§ 38 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                  200\nWiderspruchsverfahren (§ 42 MarkenG)\n331 600     – Grundbetrag für ein Widerspruchszeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     250\n331 610     – für jedes weitere Widerspruchszeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  50\n331 700     Verfahren bei Teilung einer Anmeldung (§ 40 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                300\n331 800     Verfahren bei Teilübertragung einer Anmeldung (§ 27 Abs. 4, § 31 MarkenG)                                                                                       300\n2. Verlängerung der Schutzdauer\nVerlängerungsgebühr einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen\n332 100     – für eine Marke (§ 47 Abs. 2 und 3 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        750\n332 101        – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 3 Satz 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     50\n332 200     – für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG)                                                                                      1 800\n332 201        – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 3 Satz 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       50\nKlassengebühr bei Verlängerung für jede Klasse ab der vierten Klasse\n332 300     – für eine Marke, Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§ 47 Abs. 2 und 3,\n§§ 97, 106a MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               260\n332 301        – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 3 Satz 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     50\n3. Sonstige Anträge\n333 000     Erinnerungsverfahren (§ 64 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             150\n333 050     Weiterbehandlungsgebühr (§ 91a MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       100\n333 100     Verfahren bei Teilung einer Eintragung (§ 46 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                               300\n333 200     Verfahren bei Teilübertragung einer Eintragung (§§ 46 und 27 Abs. 4 MarkenG)                                                                                    300\nVerfalls- und Nichtigkeitsverfahren (§ 53 MarkenG)\n333 300     – Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG) und älterer\nRechte (§ 51 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                400\n333 350     – wird der Antrag nach § 51 MarkenG auf mehr als ein älteres Recht gestützt,\nerhöht sich die Gebühr nach Nummer 333 300 für jedes weitere geltend\ngemachte Recht um jeweils . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      100\n333 400     – Verfall (§ 49 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              100\n333 450     – Weiterverfolgung des Verfallsantrags nach Widerspruch des Markeninha-\nbers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           300","2382        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018\nNr.                                    Gebührentatbestand                                                                        Gebühr in Euro\nRecht zur Benutzung der Marke\n333 500     – Eintragung einer Lizenz (§ 30 Abs. 6 Satz 1 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      50\n333 600     – Änderung einer Lizenz (§ 30 Abs. 6 Satz 2 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      50\n333 700     – Löschung einer Lizenz (§ 30 Abs. 6 Satz 3 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      50\n4. International registrierte Marken\n334 100     Nationale Gebühr für die internationale Registrierung nach Artikel 3 des Ma-\ndrider Markenabkommens (§ 108 MarkenG) oder nach dem Protokoll zum\nMadrider Markenabkommen und dem Protokoll zum Madrider Markenabkom-\nmen (§§ 108 und 120 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               180\n334 300     Nationale Gebühr für die nachträgliche Schutzerstreckung nach Artikel 3ter\nAbs. 2 des Madrider Markenabkommens (§ 111 MarkenG) oder nach Arti-\nkel 3ter Abs. 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen (§ 123 Abs. 1\nMarkenG) sowie nach dem Madrider Markenabkommen und dem Protokoll\nzum Madrider Markenabkommen (§ 123 Abs. 2 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             120\nUmwandlungsverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen\n(§ 125 Abs. 1 MarkenG)\n334 500     – für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              300\n334 600     – für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) . . .                                                       900\nKlassengebühr bei Umwandlung für jede Klasse ab der vierten Klasse\n334 700     – für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              100\n334 800     – für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) . . .                                                       150\n5. Unionsmarken\nUmwandlungsverfahren (§ 125d Abs. 1 MarkenG)\n335 200     – für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              300\n335 300     – für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) . . .                                                       900\nKlassengebühr bei Umwandlung ab der zweiten Klasse pro Klasse\n335 400     – für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              100\n335 500     – für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) . . .                                                       150\n6. Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen\n336 100     Eintragungsverfahren (§ 130 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     900\n336 150     Nationales Einspruchsverfahren (§ 130 Abs. 4 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      120\n336 200     Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren (§ 131 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          120\n336 250     Antrag auf Änderung der Spezifikation (§ 132 Abs. 1 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . .                                             200\n336 300     Löschungsverfahren (§ 132 Abs. 2 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          120“.\nb) Teil B Abschnitt I Nummer 401 100 wird wie folgt gefasst:\nGebühren-\nbetrag/\nNr.                                      Gebührentatbestand                                                                           Gebührensatz\nnach § 2 Abs. 2\ni.V.m. § 2 Abs. 1\n„401 100    1. gemäß § 73 Abs. 1 PatG gegen die Entscheidung der Patentabteilung über\nden Einspruch,\n2. gemäß § 18 Abs. 1 GebrMG gegen die Entscheidung der Gebrauchsmuster-\nabteilung über den Löschungsantrag,\n3. gemäß § 66 MarkenG in Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren,\n4. gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 HalblSchG i.V.m. § 18 Abs. 1 GebrMG gegen die\nEntscheidung der Topografieabteilung,\n5. gemäß § 34 Abs. 1 SortSchG gegen die Entscheidung des Widerspruchsaus-\nschusses in den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 1, 2, 5 und 6 SortSchG,\n6. gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 DesignG gegen die Entscheidung der Designabtei-\nlung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit . . . . . . . .                                          500 EUR“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018 2383\nArtikel 4\nBekanntmachungserlaubnis\nDas Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann den Wort-\nlaut des Markengesetzes und der Markenverordnung in der vom 14. Januar\n2019 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 5\nInkrafttreten\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 14. Januar 2019\nin Kraft.\n(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 8 tritt am Tag nach der\nVerkündung in Kraft.\n(3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und Nummer 33\ntritt am 1. Mai 2020 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 11. Dezember 2018\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nKatarina Barley"]}