{"id":"bgbl1-2018-45-2","kind":"bgbl1","year":2018,"number":45,"date":"2018-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/45#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-45-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_45.pdf#page=18","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes und der Gewerbeordnung","law_date":"2018-12-11T00:00:00Z","page":2354,"pdf_page":18,"num_pages":3,"content":["2354          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018\nGesetz\nzur Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes und der Gewerbeordnung\nVom 11. Dezember 2018\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           eine Bezeichnung berechtigt geführt wird. Ist die\nBezeichnung in der Firma oder als Zusatz zur Firma\nArtikel 1                              oder im Namen oder als Zusatz zum Namen eines\nÄnderung des                             Vereines verwendet, teilt die Akkreditierungsstelle\nAkkreditierungsstellengesetzes                     dem zuständigen Registergericht ihre Entscheidung\nmit.\nDas Akkreditierungsstellengesetz vom 31. Juli 2009\n(BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-             (2) Ein Tätigwerden im Sinne des Absatzes 1\nsetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2540) geändert             Satz 1 wird nicht durch die Erklärung ausgeschlos-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                            sen, dass die Tätigkeit keine Akkreditierung im Sinne\ndes Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EG)\n1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort\nNr. 765/2008 sei.\n„Sicherheitstechnik“ die Wörter „und Sicherheit in\nder Informationstechnik“ eingefügt.                             (3) Die Akkreditierungsstelle kann die erforder-\n2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:                      lichen Anordnungen und Maßnahmen treffen, die\nzur Feststellung eines Verdachts eines Verstoßes\n„§ 1a                               oder zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes\nSchutz der                            oder zur Verhütung eines künftigen Verstoßes gegen\nAlleinstellung der Akkreditierungsstelle             ein Verbot des Absatzes 1 erforderlich sind. Dazu\n(1) Es ist verboten,                                      kann die Akkreditierungsstelle insbesondere\n1. unberechtigt eine Akkreditierung im Sinne des             1. Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ganz\nArtikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EG)                     oder teilweise untersagen oder\nNr. 765/2008 durchzuführen oder                          2. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder\n2. durch Bestätigung der Kompetenz von Konfor-                   Nummer 2 Buchstabe a die Verwendung der\nmitätsbewertungsstellen oder in sonstiger Weise              Bezeichnung „Akkreditierung“ oder einer dieser\nden Anschein zu erwecken, Akkreditierungen im                Bezeichnung entsprechenden Bezeichnung in\nSinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung                einer anderen Amtssprache der Europäischen\n(EG) Nr. 765/2008 durchzuführen, insbesondere                Union, jeweils auch in einer abweichenden\ndadurch, dass                                                Schreibweise, untersagen.\na) die Erfüllung von Anforderungen bestätigt wird,       Besteht der durch Tatsachen hinreichend begrün-\ndie Anforderungen aus harmonisierten Normen           dete Verdacht eines Verstoßes gegen ein Verbot\nim Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verord-          des Absatzes 1 Satz 1 und liegt Gefahr im Verzug\nnung (EG) Nr. 765/2008 inhaltlich ganz oder           vor, kann die Akkreditierungsstelle Maßnahmen\nteilweise entsprechen, wenn im Übrigen eine           nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 auch vorläufig\nunberechtigte Akkreditierung im Sinne der             anordnen. Ist im Falle des Satzes 2 Nummer 2, auch\nNummer 1 durchgeführt wird oder                       in Verbindung mit Satz 3, die Bezeichnung in der\nb) eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne            Firma oder als Zusatz zur Firma oder im Namen oder\ndes Artikels 2 Nummer 13 der Verordnung (EG)          als Zusatz zum Namen eines Vereines verwendet,\nNr. 765/2008 die Bezeichnung „Akkreditierung“         unterrichtet die Akkreditierungsstelle das zuständige\noder eine dieser Bezeichnung entsprechende            Registergericht.\nBezeichnung in einer anderen Amtssprache                 (4) Die in Rechtsvorschriften geregelte Zustän-\nder Europäischen Union, jeweils auch in einer         digkeit anderer Behörden, wegen Tätigkeiten im\nabweichenden Schreibweise, unberechtigt für           Sinne des Absatzes 1 Maßnahmen zu erlassen, wird\nvon ihr ausgeführte Konformitätsbewertungen           nicht berührt. § 1 Absatz 2 ist entsprechend an-\nim Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Ver-            zuwenden.“\nordnung (EG) Nr. 765/2008 verwendet.\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\nIn Zweifelsfällen entscheidet die Akkreditierungsstelle,\nob im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b                a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018             2355\n„§ 3                                                      „§ 32\nBefugnisse                                                 Regelung\ngegenüber Konformitätsbewertungsstellen“.                             der Sachkundeprüfung,\nAufgabenauswahlausschüsse\nb) Der Wortlaut wird Absatz 1.\n(1) Soweit Prüfungsverfahren nicht vollständig\nc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                        durch Rechtsverordnungen nach diesem Abschnitt\n„(2) Eine Konformitätsbewertungsstelle darf           geregelt sind, kann in ihnen bestimmt werden, dass\nkeine Konformitätsbewertung im Sinne des                 die Industrie- und Handelskammern, wenn diese für\nArtikels 2 Nummer 12 der Verordnung (EG)                 die Durchführung von Prüfungen zuständig sind,\nNr. 765/2008 ohne Akkreditierung durchführen,            durch Satzung Einzelheiten des Prüfungsverfahrens\nwenn durch eine Rechtsvorschrift angeordnet ist,         regeln. Regelungen sind insbesondere erforderlich\ndass die Konformitätsbewertungsstelle für diese          über\nKonformitätsbewertung akkreditiert sein muss.             1. die genaue Zusammensetzung eines Prüfungs-\n§ 1a Absatz 3 Satz 1 bis 3 und Absatz 4 ist ent-              ausschusses, insbesondere hinsichtlich der An-\nsprechend anzuwenden.“                                        zahl und der Qualifikation seiner Mitglieder,\n4. § 7 wird wie folgt gefasst:                                  2. die Berufung der Mitglieder des Prüfungsaus-\n„§ 7                                   schusses und deren Abberufung,\nVorschuss auf Gebühren                        3. das Verfahren des Prüfungsausschusses, insbe-\nsondere über die Beschlussfassung und den\nErgänzend zu der Befugnis des § 15 Absatz 1 des               Ausschluss von der Mitwirkung,\nBundesgebührengesetzes kann die Akkreditierungs-\n4. die Dauer der Prüfung,\nstelle im Falle einer von Amts wegen zu erbringen-\nden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung          5. die Zulassung zum praktischen Teil der Prüfung,\nverlangen, dass bis zur Höhe der voraussichtlich             6. den Gegenstand und die Dauer der spezifischen\nentstehenden Gebühren und Auslagen ein Vorschuss                 Sachkundeprüfung nach § 13c Absatz 2 Satz 1,\ngezahlt oder eine Sicherheit geleistet wird.“\n7. den Nachteilsausgleich für Menschen mit Be-\n5. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:                        hinderung,\n„§ 13a                               8. die Bewertung der Prüfungsleistungen,\nVerkündung von Rechtsverordnungen                    9. die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvor-\nschriften,\nRechtsverordnungen nach diesem Gesetz können\nabweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und            10. die Wiederholungsprüfung sowie\nBekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger ver-              11. die Niederschrift über die Prüfung.\nkündet werden.“                                                (2) Soweit in Rechtsverordnungen nach diesem\nAbschnitt für die Auswahl von Prüfungsfragen für\nArtikel 2                             Sachkundeprüfungen die Bildung von Aufgabenaus-\nÄnderung der                             wahlausschüssen vorgesehen ist, obliegt die Errich-\nGewerbeordnung                             tung der Aufgabenauswahlausschüsse nach Maß-\ngabe des Satzes 2 den Industrie- und Handelskam-\nDie Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-              mern, die sich dabei der in § 32 Absatz 2 des Um-\nmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die             weltauditgesetzes bezeichneten Stelle (gemeinsame\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Oktober           Stelle) bedienen. In den Rechtsverordnungen sind\n2017 (BGBl. I S. 3562) geändert worden ist, wird wie           Einzelheiten zur Errichtung der Aufgabenauswahl-\nfolgt geändert:                                                ausschüsse, insbesondere hinsichtlich der Zusam-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 32 wie         mensetzung, zu bestimmen.“\nfolgt gefasst:                                           5. § 34c wird wie folgt geändert:\n„§ 32 Regelung der Sachkundeprüfung, Aufgaben-              a) Absatz 2a wird wie folgt geändert:\nauswahlausschüsse“.\naa) In Satz 1 wird das Wort „Jahren“ durch das\n2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 6a Absatz 1 werden                     Wort „Kalenderjahren“ ersetzt.\njeweils die Wörter „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1              bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nund 3“ durch die Wörter „§ 34c Absatz 1 Satz 1\nNummer 1, 3 und 4“ ersetzt.                                         „Der erste Weiterbildungszeitraum beginnt\nam 1. Januar des Kalenderjahres, in dem\n3. § 11a wird wie folgt geändert:\n1. eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Num-\na) In Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe                           mer 1 oder 4 erteilt wurde oder\n„§ 34d Absatz 1“ die Wörter „oder Absatz 2“\n2. eine weiterbildungspflichtige Tätigkeit\neingefügt.\ndurch eine unmittelbar bei dem Gewerbe-\nb) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter                       treibenden beschäftigte Person aufge-\n„§ 34d Absatz 7, auch in Verbindung mit § 34e                       nommen wurde.“\nAbsatz 2“ durch die Angabe „§ 34d Absatz 10“\nb) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Satz 1 Nr. 1\nersetzt.\nbis 6“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1 und 3“\n4. Nach § 31 wird folgender § 32 eingefügt:                        ersetzt.","2356         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018\n6. § 34d Absatz 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                     7. die Pflicht, sich die erforderlichen Informatio-\n„Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 bis 4, Ab-                      nen über die jeweilige Finanzanlage ein-\nsatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 7 Satz 1 Nummer 1                       schließlich des für diese bestimmten Ziel-\nund die unmittelbar bei der Vermittlung oder Bera-                     marktes im Sinne des § 63 Absatz 4 in Ver-\ntung mitwirkenden Beschäftigten müssen sich in ei-                     bindung mit § 80 Absatz 12 des Wertpapier-\nnem Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr nach                         handelsgesetzes zu beschaffen und diese bei\nMaßgabe einer Rechtsverordnung nach § 34e Ab-                          der Anlageberatung und Anlagevermittlung zu\nsatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c weiterbilden.“                      berücksichtigen.“\n8. Nach § 144 Absatz 2 Nummer 7b wird folgende\n7. § 34g Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nNummer 7c eingefügt:\na) In Nummer 3 wird das Wort „Gewerbetreiben“\n„7c. entgegen § 34d Absatz 9 Satz 2 in Verbindung\ndurch das Wort „Gewerbetreibenden“ ersetzt.\nmit einer Rechtsverordnung nach § 34e Ab-\nb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein                     satz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c sich\nKomma ersetzt.                                                   nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nc) Die folgenden Nummern 6 und 7 werden ange-                       rechtzeitig weiterbildet,“.\nfügt:\nArtikel 3\n„6. die Struktur der Vergütung der in dem Gewer-\nbebetrieb beschäftigten Personen sowie die                                  Inkrafttreten\nVerpflichtung, Interessenkonflikte zu vermei-          Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nden und bestehende offenzulegen,                    Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 11. Dezember 2018\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier"]}