{"id":"bgbl1-2018-45-1","kind":"bgbl1","year":2018,"number":45,"date":"2018-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/45#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-45-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_45.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften","law_date":"2018-12-11T00:00:00Z","page":2338,"pdf_page":2,"num_pages":16,"content":["2338             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018\nGesetz\nzur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet\nund zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften*\nVom 11. Dezember 2018\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                       3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                 29. November 2018 (BGBl. I S. 2210) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:\nInhaltsübersicht\n1. Dem § 6b Absatz 2a werden die folgenden Sätze\nArtikel   1    Änderung des Einkommensteuergesetzes                        angefügt:\nArtikel   2    Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes\nArtikel   3    Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes                „Unterbleibt der Nachweis einer in Satz 1 genannten\nArtikel   4    Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung             Anschaffung oder Herstellung durch den Steuer-\nArtikel   5    Änderung des Körperschaftsteuergesetzes                     pflichtigen, sind für die Dauer des durch die Raten-\nArtikel   6    Weitere Änderung des Körperschaftsteuergesetzes             zahlung gewährten Zahlungsaufschubs Zinsen in\nArtikel   7    Weitere Änderung des Körperschaftsteuergesetzes             entsprechender Anwendung des § 234 der Abga-\nArtikel   8    Änderung des Gewerbesteuergesetzes                          benordnung zu erheben. Unterschreiten die An-\nArtikel   9    Änderung des Umsatzsteuergesetzes                           schaffungs- oder Herstellungskosten der ange-\nArtikel 10     Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes                      schafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter den\nArtikel 11     Änderung des Zerlegungsgesetzes                             Gewinn im Sinne des Absatzes 2, gilt Satz 4 mit\nArtikel 12     Änderung der Abgabenordnung                                 der Maßgabe, dass die Zinsen nur auf den Unter-\nArtikel 13     Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgaben-               schiedsbetrag erhoben werden. Bei der Zinsberech-\nordnung                                                     nung ist davon auszugehen, dass der Unterschieds-\nArtikel 14     Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes                      betrag anteilig auf alle Jahresraten entfällt.“\nArtikel 15     Änderung des Investmentsteuergesetzes\n2. § 22a Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nArtikel 16     Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-\ngesetzes\na) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1“\nArtikel 17     Weitere Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifi-\nzierungsgesetzes\ndurch die Wörter „§ 93c Absatz 1 Nummer 1 der\nArtikel 18     Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkung-\nAbgabenordnung“ ersetzt.\nsteuergesetzes\nb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die\nArtikel 19     Inkraftsetzung der Steuerbefreiung für Sanierungs-\nerträge                                                         Wörter „§ 93c Absatz 4 der Abgabenordnung“ er-\nArtikel 20     Inkrafttreten                                                   setzt.\n3. Dem § 52 Absatz 14 wird folgender Satz angefügt:\nArtikel 1\nÄnderung des                                   „§ 6b Absatz 2a in der Fassung des Artikels 1 des\nEinkommensteuergesetzes                                 Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338)\nist erstmals auf Gewinne im Sinne des § 6b Absatz 2\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-                       anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2017\nkanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,                         beginnenden Wirtschaftsjahren entstanden sind.“\n* Artikel 9 dieses Gesetzes dient der Umsetzung von Artikel 1 der      4. In § 82 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b werden die\nRichtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Än-\nderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG\nWörter „nach Maßgabe des § 1a Absatz 4 und § 1b\nin Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbrin-     Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Betriebsrenten-\ngung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen          gesetzes“ durch die Wörter „nach Maßgabe des\n(ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7) sowie der Umsetzung von Artikel 1      § 1a Absatz 4, des § 1b Absatz 5 Satz 1 Nummer 2\nder Richtlinie (EU) 2016/1065 des Rates vom 27. Juni 2016 zur Än-\nderung der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Behandlung von        und des § 22 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a des\nGutscheinen (ABl. L 177 vom 1.7.2016, S. 9).                             Betriebsrentengesetzes“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018           2339\n5. In § 92a Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „auf          2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nGrund der Regelung nach § 1 Satz 1 Nummer 4\na) Nummer 4 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:\nBuchstabe a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-\nrungsgesetzes“ durch die Wörter „auf Grund des                 „Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu\n§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a des                   mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist\nAltersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes“ er-            für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inlän-\nsetzt.                                                         dischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulas-\nsung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung\n6. In § 93 Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende\neinschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; bei der\ndurch ein Komma ersetzt und werden die Wörter\nprivaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb\n„wie auch in den Fällen einer Übertragung nach § 3\nausschließlich durch Elektromotoren, die ganz\nNummer 55c Satz 2 Buchstabe a.“ angefügt.\noder überwiegend aus mechanischen oder elek-\ntrochemischen Energiespeichern oder aus emis-\nArtikel 2                                sionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist\nwerden (Elektrofahrzeuge), oder von extern auf-\nWeitere Änderung des\nladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listen-\nEinkommensteuergesetzes\npreis dieser Kraftfahrzeuge\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-               1. soweit Nummer 2 keine Anwendung findet und\nkanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,                   bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 um\n3862), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes ge-               die darin enthaltenen Kosten des Batterie-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                          systems im Zeitpunkt der Erstzulassung des\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                      Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis\nzum 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraft-\na) In Nummer 26 Satz 1 und Nummer 26a Satz 1                      fahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde\nwerden jeweils die Wörter „in einem Mitgliedstaat              der Batteriekapazität, dieser Betrag mindert\nder Europäischen Union oder in einem Staat be-                 sich für in den Folgejahren angeschaffte\nlegen ist, auf den das Abkommen über den Euro-                 Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilo-\npäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet“                     wattstunde der Batteriekapazität; die Minde-\ndurch die Wörter „in einem Mitgliedstaat der                   rung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens\nEuropäischen Union, in einem Staat, auf den                    10 000 Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich\ndas Abkommen über den Europäischen Wirt-                       für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahr-\nschaftsraum Anwendung findet, oder in der                      zeuge um jährlich 500 Euro, oder\nSchweiz belegen ist“ ersetzt.\n2. bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018\nb) Nummer 36 wird wie folgt geändert:                             und vor dem 1. Januar 2022 nur zur Hälfte an-\nzusetzen; bei extern aufladbaren Hybridelek-\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Sozial-\ntrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraus-\ngesetzbuch“ die Wörter „, mindestens aber\nsetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2\nbis zur Höhe des Entlastungsbetrages nach\ndes Elektromobilitätsgesetzes erfüllen.\n§ 45b Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches\nSozialgesetzbuch“ eingefügt.                            Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2\nmit den auf die Privatfahrten entfallenden Auf-\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                          wendungen angesetzt werden, wenn die für das\n„Entsprechendes gilt, wenn der Pflegebedürf-            Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwen-\ntige vergleichbare Leistungen aus privaten              dungen durch Belege und das Verhältnis der\nVersicherungsverträgen nach den Vorgaben                privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ord-\ndes Elften Buches Sozialgesetzbuch oder                 nungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wer-\nnach den Beihilfevorschriften für häusliche             den; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen\nPflege erhält;“.                                        mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren,\ndie ganz oder überwiegend aus mechanischen\nc) In Nummer 56 Satz 1 werden die Wörter „in Form              oder elektrochemischen Energiespeichern oder\neiner Rente oder eines Auszahlungsplans (§ 1                aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Altersvorsorge-                gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von\nverträge-Zertifizierungsgesetzes) vorgesehen ist“           extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, sind\ndurch die Wörter „entsprechend § 82 Absatz 2\nSatz 2 vorgesehen ist“ ersetzt.                             1. soweit Nummer 2 keine Anwendung findet und\nbei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 die\nd) In Nummer 63 Satz 1 werden die Wörter „in Form                 der Berechnung der Entnahme zugrunde zu\neiner Rente oder eines Auszahlungsplans (§ 1 Ab-               legenden insgesamt entstandenen Aufwen-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Altersvorsorgever-                  dungen um Aufwendungen für das Batterie-\nträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001                system zu mindern; dabei ist bei zum Betriebs-\n(BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 7           vermögen des Steuerpflichtigen gehörenden\ndes Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427)                Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen die der\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-             Berechnung der Absetzungen für Abnutzung\nsung) vorgesehen ist“ durch die Wörter „entspre-               zugrunde zu legende Bemessungsgrundlage\nchend § 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist“ er-                 um die nach Satz 2 in pauschaler Höhe fest-\nsetzt.                                                         gelegten Aufwendungen zu mindern, wenn","2340          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018\ndarin Kosten für ein Batteriesystem enthalten          c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nsind, oder\n„§ 3c Absatz 4 ist auch in den Fällen anzuwen-\n2. bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018                den, in denen dem Steuerpflichtigen die Steuer-\nund vor dem 1. Januar 2022 bei der Ermittlung             befreiung des § 3a auf Grund eines Antrags nach\nder insgesamt entstandenen Aufwendungen                   Absatz 4a Satz 3 gewährt wird.“\ndie Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug\noder vergleichbare Aufwendungen nur zur                d) Absatz 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nHälfte zu berücksichtigen; bei extern auflad-\n„§ 6 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe c in\nbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahr-\nder Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom\nzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2\n11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist erstmals\nNummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgeset-\nbei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem\nzes erfüllen.“\n31. Dezember 2017 in ein Betriebsvermögen ein-\nb) In Nummer 5 Satz 1 Buchstabe c werden nach                   gelegt werden.“\nder Angabe „§ 20 Absatz 2“ die Wörter „oder im\nSinne des § 2 Absatz 4 des Investmentsteuer-              e) Nach Absatz 18 Satz 3 wird folgender Satz einge-\ngesetzes“ eingefügt.                                         fügt:\n3. In § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird nach den                  „§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in der Fassung\nWörtern „Einnahmen stehen;“ folgender Satzteil ein-             des Artikels 2 des Gesetzes vom 11. Dezember\ngefügt:                                                         2018 (BGBl. I S. 2338) ist in allen offenen Fällen\nanzuwenden.“\n„ungeachtet dessen sind Vorsorgeaufwendungen im\nSinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a zu be-               f) Absatz 40 wird wie folgt geändert:\nrücksichtigen, soweit\naa) In Satz 1 werden die Wörter „in der am 31. De-\na) sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammen-                  zember 2004 geltenden Fassung pauschal\nhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen                 besteuert wurde“ durch die Wörter „in einer\nUnion oder einem Vertragsstaat des Abkommens                     vor dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum erzielten                  pauschal besteuert wurde“ ersetzt.\nEinnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit ste-\nhen,                                                         bb) Satz 2 wird aufgehoben.\nb) diese Einnahmen nach einem Abkommen zur                6. § 82 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nVermeidung der Doppelbesteuerung im Inland\nsteuerfrei sind und                                       a) In Satz 1 Buchstabe b wird das Komma am Ende\ndurch einen Punkt ersetzt und der Satzteil nach\nc) der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche                Buchstabe b gestrichen.\nBerücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen\nim Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen                b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nzulässt;“.\n„Satz 1 gilt nur, wenn\n4. § 45 wird wie folgt geändert:\n1. a) vereinbart ist, dass die zugesagten Alters-\na) In Satz 1 werden die Wörter „Erstattung von                        versorgungsleistungen als monatliche Leis-\nKapitalertragsteuer an“ durch die Wörter „Erstat-                  tungen in Form einer lebenslangen Leib-\ntung oder Anrechnung von Kapitalertragsteuer                       rente oder als Ratenzahlungen im Rahmen\nfür“ ersetzt.                                                      eines Auszahlungsplans mit einer anschlie-\nßenden Teilkapitalverrentung ab spätestens\nb) In Satz 2 werden vor dem abschließenden Punkt\ndem 85. Lebensjahr ausgezahlt werden und\ndie Wörter „; beim Erwerber sind drei Fünftel der\ndie Leistungen während der gesamten Aus-\nKapitalertragsteuer nicht anzurechnen oder zu er-\nzahlungsphase gleich bleiben oder steigen;\nstatten“ eingefügt.\ndabei können bis zu zwölf Monatsleistun-\n5. § 52 wird wie folgt geändert:                                         gen in einer Auszahlung zusammengefasst\nund bis zu 30 Prozent des zu Beginn der\na) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                  Auszahlungsphase zur Verfügung stehen-\naa) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:                     den Kapitals außerhalb der monatlichen\nLeistungen ausgezahlt werden, und\n„§ 3 Nummer 26 und 26a in der Fassung des\nArtikels 2 des Gesetzes vom 11. Dezember                   b) ein vereinbartes Kapitalwahlrecht nicht oder\n2018 (BGBl. I S. 2338) ist in allen offenen Fäl-              nicht außerhalb des letzten Jahres vor dem\nlen anzuwenden.“                                              vertraglich vorgesehenen Beginn der Alters-\nversorgungsleistung ausgeübt wurde, oder\nbb) Die bisherigen Sätze 12 und 13 werden auf-\ngehoben.                                                2. bei einer reinen Beitragszusage nach § 1 Ab-\nsatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes\nb) Dem Absatz 4a wird folgender Satz angefügt:\nder Pensionsfonds, die Pensionskasse oder\n„Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist § 3a auch in              die Direktversicherung eine lebenslange Zah-\nden Fällen anzuwenden, in denen die Schulden                    lung als Altersversorgungsleistung zu erbrin-\nvor dem 9. Februar 2017 erlassen wurden.“                       gen hat.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018               2341\n7. § 85 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                  heit und Zertifizierung den Anforderungen\na) In Satz 1 werden die Wörter „Bei Eltern“ durch die                   der §§ 20 und 20b des Fünften Buches\nWörter „Bei Eltern verschiedenen Geschlechts“                        Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie\nersetzt.                                                             500 Euro im Kalenderjahr nicht überstei-\ngen;“.\nb) In Satz 2 werden die Wörter „Bei Eltern, die mit-\nc) Folgende Nummer 37 wird eingefügt:\neinander“ durch die Wörter „Bei Eltern gleichen\nGeschlechts, die miteinander verheiratet sind                  „37. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Ar-\noder“ sowie jeweils das Wort „Lebenspartner“                         beitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vor-\ndurch das Wort „Elternteil“ ersetzt.                                 teile für die Überlassung eines betrieblichen\nFahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne\n8. In § 93 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „im Sinne\ndes § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist;“.\ndes § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Altersvorsor-\ngeverträge-Zertifizierungsgesetzes oder § 1 Absatz 1        2. Dem § 6 Absatz 1 Nummer 4 wird folgender Satz\nSatz 1 Nummer 4 und 5 des Altersvorsorgeverträge-              angefügt:\nZertifizierungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember            „Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads,\n2004 geltenden Fassung vorgesehen wird“ durch die              das kein Kraftfahrzeug im Sinne des Satzes 2 ist,\nWörter „entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2 vorge-               bleibt außer Ansatz.“\nsehen ist“ ersetzt.\n3. Dem § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 wird folgender\n9. In § 100 Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter „in               Satz angefügt:\nForm einer Rente oder eines Auszahlungsplans (§ 1\n„Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Altersvorsorgever-\nmindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht;\nträge-Zertifizierungsgesetzes) vorgesehen ist“ durch\n§ 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.“\ndie Wörter „entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2 vor-\ngesehen ist“ ersetzt.                                       4. § 22a wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter\nArtikel 3                                   „zwei gesonderte Merkmale“ durch die Wörter\nWeitere Änderung des                               „ein gesondertes Merkmal und ab dem 1. Januar\nEinkommensteuergesetzes                              2019 zwei gesonderte Merkmale“ ersetzt.\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-               b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Bundes-\nkanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,                   zentralamt“ durch die Wörter „Bundeszentralamt\n3862), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes ge-               für Steuern“ ersetzt.\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                    5. § 34d wird wie folgt geändert:\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                  a) Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\na) Folgende Nummer 15 wird eingefügt:                            „b) Anteilen an Kapitalgesellschaften,\n„15. Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich                    aa) wenn die Gesellschaft Geschäftsleitung\nzum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu                           oder Sitz in einem ausländischen Staat\nden Aufwendungen des Arbeitnehmers für                            hat oder\nFahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im                  bb) deren Anteilswert zu irgendeinem Zeit-\nLinienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen                         punkt während der 365 Tage vor der\nWohnung und erster Tätigkeitsstätte und                           Veräußerung unmittelbar oder mittelbar\nnach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3                         zu mehr als 50 Prozent auf in einem aus-\nsowie für Fahrten im öffentlichen Personen-                       ländischen Staat belegenen unbeweg-\nnahverkehr gezahlt werden. Das Gleiche gilt                       lichen Vermögen beruhte und die Anteile\nfür die unentgeltliche oder verbilligte Nut-                      dem Veräußerer zu diesem Zeitpunkt\nzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linien-                       zuzurechnen waren; für die Ermittlung\nverkehr (ohne Luftverkehr) für Fahrten zwi-                       dieser Quote sind die aktiven Wirt-\nschen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte                         schaftsgüter des Betriebsvermögens mit\nund nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a                            den Buchwerten, die zu diesem Zeit-\nSatz 3 sowie für Fahrten im öffentlichen                          punkt anzusetzen gewesen wären, zu-\nPersonennahverkehr, die der Arbeitnehmer                          grunde zu legen;“.\nauf Grund seines Dienstverhältnisses zu-\nb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\nsätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeits-\nlohn in Anspruch nehmen kann. Die nach                  „7. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung\nden Sätzen 1 und 2 steuerfreien Leistungen                  (§ 21), soweit das unbewegliche Vermögen\nmindern den nach § 9 Absatz 1 Satz 3                        oder die Sachinbegriffe in einem ausländi-\nNummer 4 Satz 2 abziehbaren Betrag;“.                       schen Staat belegen oder die Rechte zur\nNutzung in einem ausländischen Staat über-\nb) Nummer 34 wird wie folgt gefasst:                                 lassen worden sind. Bei unbeweglichem Ver-\n„34. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Ar-                      mögen, das zum Anlagevermögen eines Be-\nbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeit-                  triebs gehört, gelten als Einkünfte im Sinne\ngebers zur Verhinderung und Verminderung                    dieser Nummer auch Wertveränderungen\nvon Krankheitsrisiken und zur Förderung                     von Wirtschaftsgütern, die mit diesem Ver-\nder Gesundheit in Betrieben, die hinsicht-                  mögen in wirtschaftlichem Zusammenhang\nlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtet-                 stehen;“.","2342           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018\n6. § 44a Absatz 10 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt                    sundheitsmaßnahmen erstmals maßgeblich für\ngefasst:                                                          Sachbezüge, die nach dem 31. Dezember 2019\n„3. der auszahlenden Stelle eine Bescheinigung                    gewährt werden. § 3 Nummer 37 in der Fassung\nnach Absatz 7 Satz 2 für den Gläubiger vorge-                 des Artikels 3 des Gesetzes vom 11. Dezember\nlegt wird; soweit die Kapitalerträge einen Betrag             2018 (BGBl. I S. 2338) ist letztmals für den Ver-\nvon 20 000 Euro übersteigen, ist bei Gläubigern               anlagungszeitraum 2021 anzuwenden, sowie\nnach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 abweichend                      beim Steuerabzug vom Arbeitslohn auf Vorteile,\nvom ersten Halbsatz ein Steuerabzug in Höhe                   die in einem vor dem 1. Januar 2022 endenden\nvon drei Fünfteln vorzunehmen, wenn der Gläu-                 Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge\nbiger bei Zufluss der Kapitalerträge nicht seit               vor dem 1. Januar 2022 zugewendet werden.“\nmindestens einem Jahr ununterbrochen wirt-                b) Nach Absatz 12 Satz 1 wird folgender Satz ein-\nschaftlicher Eigentümer der Aktien oder Ge-                   gefügt:\nnussscheine ist oder“.\n„§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 6 ist bis zum\n7. Nach § 44b Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-                  31. Dezember 2021 anzuwenden.“\ngefügt:\nc) Nach Absatz 34a wird folgender Absatz 34b ein-\n„(2) Ist bei Gläubigern nach § 44a Absatz 7                    gefügt:\nSatz 1 Nummer 1 gemäß § 44a Absatz 10 Satz 1\n„(34b) § 34d Nummer 4 Buchstabe b Doppel-\nNummer 3 Kapitalertragsteuer einbehalten und ab-\nbuchstabe bb in der Fassung des Artikels 3 des\ngeführt worden, wird auf Antrag durch das Finanz-\nGesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I\namt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung\nS. 2338) ist erstmals auf Gewinne aus der Ver-\noder der Sitz des Gläubigers befindet, die Kapital-\näußerung von Anteilen anzuwenden, bei denen\nertragsteuer erstattet, wenn der Gläubiger die\ndie Veräußerung nach dem 31. Dezember 2018\nVoraussetzungen nach § 36a Absatz 1 bis 3 erfüllt.“\nerfolgt, und nur soweit den Gewinnen nach dem\n8. § 49 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:                   31. Dezember 2018 eingetretene Wertverände-\na) Buchstabe e wird wie folgt geändert:                           rungen zugrunde liegen. § 34d Nummer 7 in\nder Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom\naa) In Doppelbuchstabe aa wird das Wort „oder“                 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist erstmals\nam Ende durch ein Komma ersetzt.                         auf Wertveränderungen anzuwenden, die nach\nbb) In Doppelbuchstabe bb wird das Komma am                    dem 31. Dezember 2018 eintreten.“\nEnde durch das Wort „oder“ ersetzt und               d) Dem Wortlaut des Absatzes 45a werden die fol-\nfolgender Doppelbuchstabe cc angefügt:                   genden Sätze vorangestellt:\n„cc) deren Anteilswert zu irgendeinem Zeit-              „§ 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppel-\npunkt während der 365 Tage vor der                  buchstabe cc in der Fassung des Artikels 3 des\nVeräußerung unmittelbar oder mittelbar              Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I\nzu mehr als 50 Prozent auf inländi-                 S. 2338) ist erstmals auf Gewinne aus der Ver-\nschem unbeweglichem Vermögen be-                    äußerung von Anteilen anzuwenden, bei denen\nruhte und die Anteile dem Veräußerer                die Veräußerung nach dem 31. Dezember 2018\nzu diesem Zeitpunkt zuzurechnen wa-                 erfolgt, und nur soweit den Gewinnen nach dem\nren; für die Ermittlung dieser Quote sind           31. Dezember 2018 eingetretene Wertverände-\ndie aktiven Wirtschaftsgüter des Be-                rungen zugrunde liegen. § 49 Absatz 1 Num-\ntriebsvermögens mit den Buchwerten,                 mer 2 Buchstabe f in der Fassung des Artikels 3\ndie zu diesem Zeitpunkt anzusetzen ge-              des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I\nwesen wären, zugrunde zu legen,“.                   S. 2338) ist erstmals auf Wertveränderungen an-\nb) In Buchstabe f Satz 3 wird die Angabe „, oder“                 zuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018\ndurch einen Punkt ersetzt und folgender Satz                   eintreten.“\nangefügt:                                                  e) Dem Absatz 51 wird folgender Satz angefügt:\n„Zu den Einkünften aus der Veräußerung von in-                 „§ 89 Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Arti-\nländischem unbeweglichem Vermögen im Sinne                     kels 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018\ndieses Buchstabens gehören auch Wertverän-                     (BGBl. I S. 2338) ist erstmals für die Übermitt-\nderungen von Wirtschaftsgütern, die mit diesem                 lung von Daten ab dem 1. Januar 2020 anzu-\nVermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang                      wenden.“\nstehen, oder“.\n10. Dem § 72 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n9. § 52 wird wie folgt geändert:\n„Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Körper-\na) Nach Absatz 4 Satz 5 werden die folgenden                  schaften, Anstalten oder Stiftungen des öffent-\nSätze eingefügt:                                           lichen Rechts nach dem 31. Dezember 2018 errich-\n„Für die Anwendung des § 3 Nummer 34 in der                tet wurden; das Bundeszentralamt für Steuern kann\nFassung des Artikels 3 des Gesetzes vom                    auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilen,\n11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist das Zer-           wenn das Kindergeld durch eine Landesfamilien-\ntifizierungserfordernis nach § 20 Absatz 2 Satz 2          kasse im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 11 Satz 8\nin Verbindung mit § 20 Absatz 5 des Fünften                bis 10 des Finanzverwaltungsgesetzes festgesetzt\nBuches Sozialgesetzbuch für bereits vor dem                und ausgezahlt wird und kein Verzicht nach Satz 3\n1. Januar 2019 begonnene unzertifizierte Ge-               vorliegt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018             2343\n11. § 89 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                       barer Sachverhalt vor (schädlicher Beteiligungser-\nwerb), sind bis zum schädlichen Beteiligungserwerb\na) In Satz 1 Buchstabe d werden die Wörter „die\nnicht genutzte Verluste vollständig nicht mehr ab-\nfür“ durch die Wörter „die Identifikationsnummer\nziehbar. Als ein Erwerber im Sinne des Satzes 1 gilt\ndes Kindes sowie die weiteren für“ ersetzt.\nauch eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichte-\nb) Folgender Satz wird angefügt:                            ten Interessen. Eine Kapitalerhöhung steht der Über-\ntragung des gezeichneten Kapitals gleich, soweit sie\n„§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.“\nzu einer Veränderung der Beteiligungsquoten am\nKapital der Körperschaft führt. Ein schädlicher Betei-\nArtikel 4                               ligungserwerb liegt nicht vor, wenn\nÄnderung der                              1. an dem übertragenden Rechtsträger der Erwerber\nLohnsteuer-Durchführungsverordnung                         zu 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar betei-\n§ 5 Absatz 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverord-                  ligt ist und der Erwerber eine natürliche oder\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Ok-                   juristische Person oder eine Personenhandelsge-\ntober 1989 (BGBl. I S. 1848), die zuletzt durch Artikel 10           sellschaft ist,\ndes Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214)               2. an dem übernehmenden Rechtsträger der Veräu-\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                         ßerer zu 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar\n„(1) Der Arbeitgeber hat bei der Durchführung einer               beteiligt ist und der Veräußerer eine natürliche\nkapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung über                 oder juristische Person oder eine Personenhan-\neine Pensionskasse oder eine Direktversicherung im                   delsgesellschaft ist oder\nFall des § 52 Absatz 40 des Einkommensteuergesetzes              3. an dem übertragenden und an dem übernehmen-\naufzuzeichnen, dass vor dem 1. Januar 2018 mindes-                   den Rechtsträger dieselbe natürliche oder juristi-\ntens ein Beitrag nach § 40b Absatz 1 und 2 des Ein-                  sche Person oder dieselbe Personenhandelsge-\nkommensteuergesetzes in einer vor dem 1. Januar                      sellschaft zu jeweils 100 Prozent mittelbar oder\n2005 geltenden Fassung pauschal besteuert wurde.“                    unmittelbar beteiligt ist.\nEin nicht abziehbarer nicht genutzter Verlust kann\nArtikel 5\nabweichend von Satz 1 abgezogen werden, soweit\nÄnderung des                              er die gesamten zum Zeitpunkt des schädlichen Be-\nKörperschaftsteuergesetzes                        teiligungserwerbs vorhandenen im Inland steuer-\npflichtigen stillen Reserven des Betriebsvermögens\n§ 8b Absatz 10 Satz 11 des Körperschaftsteuer-\nder Körperschaft nicht übersteigt. Stille Reserven im\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nSinne des Satzes 5 sind der Unterschiedsbetrag\n15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch\nzwischen dem in der steuerlichen Gewinnermittlung\nArtikel 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I\nausgewiesenen Eigenkapital und dem auf dieses Ei-\nS. 2730) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\ngenkapital jeweils entfallenden gemeinen Wert der\n„Als Anteil im Sinne der Sätze 1 bis 10 gilt auch der            Anteile an der Körperschaft, soweit diese im Inland\nAnteil im Sinne von § 2 Absatz 4 des Investment-                 steuerpflichtig sind. Ist das Eigenkapital der Körper-\nsteuergesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730),              schaft negativ, sind stille Reserven im Sinne des\ndas zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juni           Satzes 5 der Unterschiedsbetrag zwischen dem in\n2017 (BGBl. I S. 1682) geändert worden ist, in der               der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesenen\njeweils geltenden Fassung, soweit daraus Einnahmen               Eigenkapital und dem diesem Anteil entsprechenden\nerzielt werden, auf die § 8b anzuwenden ist.“                    gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Körper-\nschaft. Bei der Ermittlung der stillen Reserven ist\nArtikel 6                               nur das Betriebsvermögen zu berücksichtigen, das\nWeitere Änderung des                           der Körperschaft ohne steuerrechtliche Rückwir-\nKörperschaftsteuergesetzes                        kung, insbesondere ohne Anwendung des § 2 Ab-\nsatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes, zuzurech-\nDas Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der               nen ist.“\nBekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I\n3. In § 8d Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 8c\nS. 4144), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes\nAbsatz 1 Satz 6 bis 9“ durch die Wörter „§ 8c Ab-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nsatz 1 Satz 5 bis 8“ ersetzt.\n1. In § 8a Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 8c\n4. Nach § 14 Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\nAbsatz 1 Satz 7 nur zu berücksichtigen sind, soweit\nfügt:\nsie die nach § 8c Absatz 1 Satz 6“ durch die Wörter\n„§ 8c Absatz 1 Satz 6 nur zu berücksichtigen sind,               „(2) Der ganze Gewinn gilt auch dann als abge-\nsoweit sie die nach § 8c Absatz 1 Satz 5“ ersetzt.            führt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn über\nden mindestens zugesicherten Betrag im Sinne des\n2. § 8c Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n§ 304 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes hinaus-\n„(1) Werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar           gehende Ausgleichszahlungen vereinbart und ge-\noder unmittelbar mehr als 50 Prozent des gezeich-             leistet werden. Dies gilt nur, wenn die Ausgleichs-\nneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, der Betei-         zahlungen insgesamt den dem Anteil am gezeichne-\nligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körper-           ten Kapital entsprechenden Gewinnanteil des Wirt-\nschaft an einen Erwerber oder diesem nahe ste-                schaftsjahres nicht überschreiten, der ohne Gewinn-\nhende Personen übertragen oder liegt ein vergleich-           abführungsvertrag hätte geleistet werden können.","2344          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018\nDer über den Mindestbetrag nach § 304 Absatz 2               b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nSatz 1 des Aktiengesetzes hinausgehende Betrag\n„(6) § 8c Absatz 1 Satz 1 bis 3 in der Fassung\nmuss nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung\ndes Artikels 6 des Gesetzes vom 11. Dezember\nwirtschaftlich begründet sein.“\n2018 (BGBl. I S. 2338) findet erstmals für den Ver-\n5. § 15 wird wie folgt geändert:                                    anlagungszeitraum 2008 und auf Anteilsübertra-\ngungen nach dem 31. Dezember 2007 Anwen-\na) Nach Satz 1 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a                  dung. § 8c Absatz 1 Satz 4 bis 8 in der Fassung\neingefügt:                                                    des Artikels 6 des Gesetzes vom 11. Dezember\n2018 (BGBl. I S. 2338) ist erstmals auf schädliche\n„2a. § 20 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2\nBeteiligungserwerbe nach dem 31. Dezember\nbis 4, die §§ 21, 30 Absatz 2, die §§ 42\n2009 anzuwenden. § 8c Absatz 1a in der Fassung\nund 43 Absatz 3, § 44 sowie § 49 Absatz 1\ndes Artikels 2 des Gesetzes vom 22. Dezember\ndes Investmentsteuergesetzes sind bei der\n2009 (BGBl. I S. 3950) findet erstmals für den Ver-\nOrgangesellschaft nicht anzuwenden. Sind\nanlagungszeitraum 2008 und auf Anteilsübertra-\nin dem dem Organträger zugerechneten\ngungen nach dem 31. Dezember 2007 Anwen-\nEinkommen Erträge im Sinne des § 16 oder\ndung. Erfüllt ein nach dem 31. Dezember 2007\n§ 34 des Investmentsteuergesetzes oder mit\nerfolgter Beteiligungserwerb die Voraussetzun-\nsolchen Erträgen zusammenhängende Be-\ngen des § 8c Absatz 1a, bleibt er bei der Anwen-\ntriebsvermögensminderungen, Betriebsaus-\ndung des § 8c Absatz 1 Satz 1 unberücksichtigt.“\ngaben oder Veräußerungskosten im Sinne\ndes § 21 oder des § 44 des Investmentsteu-          c) Nach Absatz 6a werden die folgenden Absätze 6b\nergesetzes enthalten, sind die §§ 20, 21, 30            und 6c eingefügt:\nAbsatz 2, die §§ 42, 43 Absatz 3, § 44 sowie\n„(6b) § 14 Absatz 2 in der Fassung des Arti-\n§ 49 Absatz 1 des Investmentsteuergesetzes\nkels 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018\nbei der Ermittlung des Einkommens des\n(BGBl. I S. 2338) ist auch für Veranlagungszeit-\nOrganträgers anzuwenden. Für Zwecke des\nräume vor 2017 anzuwenden. Ist im Einzelfall eine\nSatzes 2 gilt der Organträger als Anleger im\nvor dem 1. August 2018 bestehende Organschaft\nSinne des § 2 Absatz 10 des Investment-\nunter Berücksichtigung von Ausgleichszahlungen\nsteuergesetzes. Die bloße Begründung oder\nnach anderen Grundsätzen als denen des § 14\nBeendigung einer Organschaft nach § 14\nAbsatz 2 in der Fassung des Artikels 6 des Ge-\nAbsatz 1 Satz 1 führt nicht zu einer Veräuße-\nsetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338)\nrung nach § 22 Absatz 1 des Investment-\nanerkannt worden, so sind diese Grundsätze in-\nsteuergesetzes. Die Sätze 1 bis 4 gelten\nsoweit letztmals für den Veranlagungszeitraum\nnicht, soweit die Organgesellschaft die Vo-\n2021 maßgebend. Wird ein Gewinnabführungs-\nraussetzungen des § 20 Absatz 1 Satz 4\nvertrag im Sinne des Satzes 2 vorzeitig nach\noder des § 30 Absatz 3 des Investment-\ndem 1. August 2018 durch Kündigung beendet,\nsteuergesetzes erfüllt. Für die Anwendung\ngilt die Kündigung als durch einen wichtigen\nder Beteiligungsgrenze im Sinne des § 30\nGrund im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 Num-\nAbsatz 2 Nummer 2 des Investmentsteuer-\nmer 3 Satz 2 gerechtfertigt. Wird ein Gewinnab-\ngesetzes werden Beteiligungen der Organ-\nführungsvertrag im Sinne des Satzes 2 an die An-\ngesellschaft und Beteiligungen des Organ-\nforderungen des § 14 Absatz 2 in der Fassung\nträgers getrennt betrachtet.“\ndes Artikels 6 des Gesetzes vom 11. Dezember\nb) Die folgenden Sätze werden angefügt:                          2018 (BGBl. I S. 2338) angepasst, gilt diese An-\npassung für die Anwendung des § 14 Absatz 1\n„Bei Anwendung des Satzes 2 finden § 16 Ab-                   Satz 1 Nummer 3 nicht als Neuabschluss.\nsatz 4 sowie § 43 Absatz 1 Satz 3 des Invest-\nmentsteuergesetzes beim Organträger Anwen-                       (6c) § 15 in der Fassung des Artikels 6 des\ndung. Für Zwecke des Satzes 3 gilt der Organ-                 Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I\nträger als Anleger im Sinne des § 2 Absatz 10                 S. 2338) ist erstmals für den Veranlagungszeit-\ndes Investmentsteuergesetzes.“                                raum 2018 anzuwenden.“\n6. § 34 wird wie folgt geändert:                                                      Artikel 7\na) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b einge-                           Weitere Änderung des\nfügt:                                                                 Körperschaftsteuergesetzes\n„(3b) § 8 Absatz 8 Satz 6, § 8 Absatz 9 Satz 9,        Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der\n§ 8c Absatz 2, § 8d Absatz 1 Satz 9, § 15 Satz 1       Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I\nNummer 1 Satz 2 und 3 und § 15 Satz 1 Num-             S. 4144), das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes\nmer 1a in der Fassung des Artikels 3 des Geset-        geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) sind auch\n1. § 21 wird wie folgt gefasst:\nfür Veranlagungszeiträume vor 2017 anzuwen-\nden, wenn der Steuerpflichtige einen Antrag nach                                   „§ 21\n§ 52 Absatz 4a Satz 3 des Einkommensteuer-\nBeitragsrückerstattungen\ngesetzes in der Fassung des Artikels 2 des Ge-\nsetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338)               (1) Aufwendungen für Beitragsrückerstattungen\nstellt.“                                                  und Direktgutschriften, die für das selbst abge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018             2345\nschlossene Geschäft gewährt werden, sind abzieh-              1. erstmals für den Veranlagungszeitraum 2019;\nbar\n2. auf bis zum 30. Juni 2019 zu stellenden, unwider-\n1. in dem nach Art der Lebensversicherung betrie-                ruflichen Antrag bereits für den Veranlagungszeit-\nbenen Geschäft bis zu einem Höchstbetrag, der                raum 2018. Der Antrag nach Satz 1 kann nur ge-\nsich auf Grundlage des nach handelsrechtlichen               stellt werden, wenn es im Veranlagungszeitraum\nVorschriften ermittelten Jahresergebnisses für               2018 sonst zu einer Auflösung der Rückstellung\ndas selbst abgeschlossene Geschäft ohne Be-                  für Beitragsrückerstattung nach § 21 Absatz 2\nrücksichtigung eines Gewinnabführungsvertrages               Satz 2 in der zum 31. Dezember 2017 geltenden\nermittelt. Diese Grundlage erhöht sich um die für            Fassung kommen würde.“\nBeitragsrückerstattungen und Direktgutschriften\naufgewendeten Beträge, soweit die Beträge das                                  Artikel 8\nJahresergebnis gemindert haben. Sie mindert                                 Änderung des\nsich um den Nettoertrag des Eigenkapitals am                           Gewerbesteuergesetzes\nBeginn des Wirtschaftsjahrs. Als Eigenkapital gilt\ndas nach den Vorschriften der auf Grund des § 39         Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen         kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),\nVerordnungen über die Berichterstattung von           das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni\nVersicherungsunternehmen zu ermittelnde Eigen-        2017 (BGBl. I S. 2074) geändert worden ist, wird wie\nkapital zuzüglich 10 Prozent des ungebundenen         folgt geändert:\nTeils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung.    1. § 3 wird wie folgt geändert:\nAls Nettoertrag gilt 70 Prozent der Differenz zwi-\nschen Erträgen und Aufwendungen aus Kapital-              a) In Nummer 20 Buchstabe c wird die Angabe\nanlagen, die anteilig auf das Eigenkapital entfal-           „§ 61“ durch die Angabe „§ 61a“ ersetzt.\nlen. Dabei sind die Kapitalanlagen auszusondern,          b) In Nummer 24 werden die Wörter „Kapitalbeteili-\nbei denen das Anlagerisiko nicht vom Versiche-               gungsgesellschaft für die mittelständische Wirt-\nrungsunternehmen getragen wird. Als Höchst-                  schaft Bayerns mbH“ durch die Wörter „BTG Be-\nbetrag mindestens abziehbar sind die Aufwen-                 teiligungsgesellschaft Hamburg mbH“ ersetzt.\ndungen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften\nzu gewähren sind. Die Sätze 1 bis 7 sind für          2. § 36 wird wie folgt geändert:\nPensionsfonds entsprechend anzuwenden,                    a) Nach Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden\nSätze eingefügt:\n2. in den übrigen Versicherungsgeschäften auf\nGrund des versicherungstechnischen Überschus-                „§ 3 Nummer 20 Buchstabe c in der Fassung des\nses bis zur Höhe des Überschusses, der sich                  Artikels 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018\naus den Beitragseinnahmen nach Abzug aller                   (BGBl. I S. 2338) ist erstmals für den Erhebungs-\nanteiligen abziehbaren und nichtabziehbaren Be-              zeitraum 2017 anzuwenden. § 3 Nummer 24 in\ntriebsausgaben einschließlich der Versicherungs-             der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom\nleistungen, Rückstellungen und Rechnungsab-                  11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist erstmals\ngrenzungsposten ergibt. Der Berechnung des                   für den Erhebungszeitraum 2019 anzuwenden.“\nÜberschusses sind die auf das Wirtschaftsjahr             b) Dem Absatz 2c wird folgender Satz angefügt:\nentfallenden Beitragseinnahmen und Betriebs-\nausgaben des einzelnen Versicherungszweiges                  „Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist § 7b auch in\naus dem selbst abgeschlossenen Geschäft für                  den Fällen anzuwenden, in denen die Schulden\neigene Rechnung zugrunde zu legen.                           vor dem 9. Februar 2017 erlassen wurden.“\nDer nach Satz 1 Nummer 1 für den Abzug maßgeb-                                     Artikel 9\nliche Betrag ist in dem Verhältnis abziehbar, wie die\nfür die Beitragsrückerstattung maßgeblichen Über-                               Änderung des\nschüsse am Kapitalanlageergebnis im Geltungs-                              Umsatzsteuergesetzes\nbereich dieses Gesetzes dem Grunde nach steuer-              Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-\npflichtig und nicht steuerbefreit sind. Ist maßgeb-       kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),\nlicher Betrag der sich nach Satz 1 Nummer 1 Satz 7        das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 35 des Gesetzes\nergebende Betrag, ist Satz 2 nur für Aufwendungen         vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden\naus dem Kapitalanlageergebnis anzuwenden.                 ist, wird wie folgt geändert:\n(2) § 6 Absatz 1 Nummer 3a des Einkommen-              1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nsteuergesetzes ist nicht anzuwenden.“                         a) Nach der Angabe zu § 22e wird folgende Angabe\neingefügt:\n2. § 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird aufge-\nhoben.                                                           „§ 22f Besondere Pflichten für Betreiber eines\nelektronischen Marktplatzes“.\n3. Dem § 34 Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:               b) Nach der Angabe zu § 25d wird folgende Angabe\neingefügt:\n„§ 21 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes\nvom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist anzu-                „§ 25e Haftung beim Handel auf einem elektroni-\nwenden:                                                                  schen Marktplatz“.","2346         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                eine Betriebsstätte oder in Ermangelung eines Sit-\nzes, einer Geschäftsleitung oder einer Betriebsstätte\na) Absatz 9 Satz 3 wird aufgehoben.\nseinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in\nb) Die folgenden Absätze 13 bis 15 werden ange-             nur einem Mitgliedstaat hat und der Gesamtbetrag\nfügt:                                                    der Entgelte der in Satz 2 bezeichneten sonstigen\nLeistungen an in Satz 1 bezeichnete Empfänger\n„(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehr-\nmit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz\nzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem\nin anderen Mitgliedstaaten insgesamt 10 000 Euro\n1. die Verpflichtung besteht, es als vollständige        im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschrit-\noder teilweise Gegenleistung für eine Liefe-         ten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht über-\nrung oder sonstige Leistung anzunehmen und           schreitet. Der leistende Unternehmer kann dem\nFinanzamt erklären, dass er auf die Anwendung\n2. der Liefergegenstand oder die sonstige Leis-          des Satzes 3 verzichtet. Die Erklärung bindet den\ntung oder die Identität des leistenden Unter-        Unternehmer mindestens für zwei Kalenderjahre.“\nnehmers entweder auf dem Instrument selbst\noder in damit zusammenhängenden Unter-            4. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nlagen, einschließlich der Bedingungen für die\nNutzung dieses Instruments, angegeben sind.          a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nInstrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass            „Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleis-\nberechtigen, sind keine Gutscheine im Sinne des              tung bildet, die der leistende Unternehmer vom\nSatzes 1.                                                    Leistungsempfänger oder von einem anderen als\ndem Leistungsempfänger für die Leistung erhält\n(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13,              oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar\nbei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen             mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängen-\nLeistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und            den Subventionen, jedoch abzüglich der für diese\ndie für diese Umsätze geschuldete Steuer zum                 Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.“\nZeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins fest-\nstehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt            b) Satz 3 wird aufgehoben.\nein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im\neigenen Namen, gilt die Übertragung des Gut-             c) Folgender Satz wird angefügt:\nscheins als die Lieferung des Gegenstands oder               „Liegen bei der Entgegennahme eines Mehr-\ndie Erbringung der sonstigen Leistung, auf die               zweck-Gutscheins (§ 3 Absatz 15) keine Angaben\nsich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unter-             über die Höhe der für den Gutschein erhaltenen\nnehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen ei-                 Gegenleistung nach Satz 2 vor, so wird das Ent-\nnes anderen Unternehmers, gilt diese Übertra-                gelt nach dem Gutscheinwert selbst oder nach\ngung als Lieferung des Gegenstands oder Erbrin-              dem in den damit zusammenhängenden Unterla-\ngung der sonstigen Leistung, auf die sich der                gen angegebenen Geldwert bemessen, abzüglich\nGutschein bezieht, durch den Unternehmer, in                 der Umsatzsteuer, die danach auf die gelieferten\ndessen Namen die Übertragung des Gutscheins                  Gegenstände oder die erbrachten Dienstleistun-\nerfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeich-             gen entfällt.“\nnete Leistung von einem anderen Unternehmer\nerbracht als dem, der den Gutschein im eigenen        5. Dem § 14 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:\nNamen ausgestellt hat, wird der leistende Unter-\nnehmer so behandelt, als habe er die im Gut-             „Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitglied-\nschein bezeichnete Leistung an den Aussteller            staat an einem der besonderen Besteuerungsver-\nerbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tat-       fahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richt-\nsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für         linie 2006/112/EG des Rates vom 28. November\ndie ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung             2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem\nangenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2          (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gül-\nbis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.                     tigen Fassung teil, so gelten für die in den besonde-\nren Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze\n(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13,          abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rech-\nbei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gut-             nungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates,\nschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein.             in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.“\nDie tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche\nErbringung der sonstigen Leistung, für die der        6. § 18 wird wie folgt geändert:\nleistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gut-               a) Absatz 4c Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nschein als vollständige oder teilweise Gegenleis-\ntung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach               „Ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger\n§ 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene                 Unternehmer, der als Steuerschuldner Umsätze\nÜbertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht                nach § 3a Absatz 5 im Gemeinschaftsgebiet er-\nder Umsatzsteuer unterliegt.“                                bringt, kann abweichend von den Absätzen 1\nbis 4 für jeden Besteuerungszeitraum (§ 16 Ab-\n3. Dem § 3a Absatz 5 werden die folgenden Sätze an-\nsatz 1a Satz 1) eine Steuererklärung nach amtlich\ngefügt:\nvorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern-\n„Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der leistende                übertragung bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes\nUnternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung,                Besteuerungszeitraums dem Bundeszentralamt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018              2347\nfür Steuern übermitteln, in der er die Steuer für        mer, gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 und 5 ent-\ndie vorgenannten Umsätze selbst zu berechnen             sprechend. Zusätzlich ist das Geburtsdatum aufzu-\nhat.“                                                    zeichnen.\nb) Absatz 4d wird wie folgt gefasst:                             (3) Der Betreiber hat die Unterlagen nach den Ab-\nsätzen 1 und 2 auf Anforderung des Finanzamts\n„(4d) Für nicht im Gemeinschaftsgebiet an-\nelektronisch zu übermitteln. Stellt die Finanzbehörde\nsässige Unternehmer, die im Inland im Besteue-\nein Sammelauskunftsersuchen (§ 93 Absatz 1a\nrungszeitraum (§ 16 Absatz 1 Satz 2) als Steuer-\nSatz 1 der Abgabenordnung), findet § 93 Absatz 1a\nschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 erbringen\nSatz 2 der Abgabenordnung keine Anwendung.\nund diese Umsätze in einem anderen Mitglied-\nstaat erklären sowie die darauf entfallende Steuer           (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nentrichten, gelten insoweit die Absätze 1 bis 4          mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nnicht.“                                                  des Bundesrates Vorschriften zur Ausgestaltung des\nDatenabrufverfahrens nach Absatz 1 Satz 6, zur\n7. Nach § 22e wird folgender § 22f eingefügt:\nVerarbeitung und Weiterverarbeitung der in diesem\n„§ 22f                              Verfahren erhobenen Daten sowie zum Datenüber-\nmittlungsverfahren nach Absatz 3 zu erlassen.“\nBesondere Pflichten für\nBetreiber eines elektronischen Marktplatzes          8. Nach § 25d wird folgender § 25e eingefügt:\n(1) Der Betreiber eines elektronischen Markt-                                      „§ 25e\nplatzes im Sinne des § 25e Absatz 5 und 6 hat für\nHaftung beim Handel\nLieferungen eines Unternehmers, die auf dem von\nauf einem elektronischen Marktplatz\nihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet\nworden sind und bei denen die Beförderung oder                   (1) Der Betreiber eines elektronischen Marktplat-\nVersendung im Inland beginnt oder endet, Folgen-             zes (Betreiber) haftet für die nicht entrichtete Steuer\ndes aufzuzeichnen:                                           aus der Lieferung eines Unternehmers, die auf dem\nvon ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich be-\n1. den vollständigen Namen und die vollständige\ngründet worden ist.\nAnschrift des liefernden Unternehmers,\n(2) Der Betreiber haftet nicht nach Absatz 1, wenn\n2. die dem liefernden Unternehmer von dem nach\ner eine Bescheinigung nach § 22f Absatz 1 Satz 2\n§ 21 der Abgabenordnung zuständigen Finanz-\noder eine elektronische Bestätigung nach § 22f Ab-\namt erteilte Steuernummer und soweit vorhanden\nsatz 1 Satz 6 vorlegt. Dies gilt nicht, wenn er Kennt-\ndie ihm vom Bundeszentralamt für Steuern er-\nnis davon hatte oder nach der Sorgfalt eines ordent-\nteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,\nlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass der\n3. das Beginn- und Enddatum der Gültigkeit der               liefernde Unternehmer seinen steuerlichen Verpflich-\nBescheinigung nach Satz 2,                               tungen nicht oder nicht im vollen Umfang nach-\nkommt.\n4. den Ort des Beginns der Beförderung oder Ver-\nsendung sowie den Bestimmungsort und                         (3) Der Betreiber haftet des Weiteren nicht nach\nAbsatz 1, wenn die Registrierung auf dem elektroni-\n5. den Zeitpunkt und die Höhe des Umsatzes.\nschen Marktplatz des Betreibers nicht als Unterneh-\nDer Nachweis über die Angaben nach Satz 1 Num-               mer erfolgt ist und der Betreiber die Anforderungen\nmer 1 bis 3 ist vom Betreiber durch eine im Zeitpunkt        nach § 22f Absatz 2 erfüllt. Dies gilt nicht, wenn\nder Lieferung des Unternehmers gültige, auf längs-           nach Art, Menge oder Höhe der erzielten Umsätze\ntens drei Jahre befristete Bescheinigung über die            davon auszugehen ist, dass der Betreiber Kenntnis\nsteuerliche Erfassung des für den liefernden Unter-          davon hatte oder nach der Sorgfalt eines ordent-\nnehmer zuständigen Finanzamts zu führen. Die                 lichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass die\nBescheinigung wird auf Antrag des liefernden Unter-          Umsätze im Rahmen eines Unternehmens erbracht\nnehmers vom zuständigen Finanzamt erteilt. Unter-            werden.\nnehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-\n(4) Kommt der liefernde Unternehmer seinen\nhalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, einem\nsteuerlichen Pflichten nicht oder nicht in wesent-\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder\nlichem Umfang nach, ist das für den liefernden\nin einem Staat, auf den das Abkommen über den\nUnternehmer zuständige Finanzamt berechtigt, dies\nEuropäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, haben\ndem Betreiber mitzuteilen, wenn andere Maßnah-\nspätestens mit der Antragstellung nach Satz 3 einen\nmen keinen unmittelbaren Erfolg versprechen. Nach\nEmpfangsbevollmächtigten im Inland (§ 123 der\nZugang der Mitteilung haftet der Betreiber in den\nAbgabenordnung) zu benennen. § 123 Satz 4 der\nFällen des Absatzes 2 für die Steuer auf Umsätze\nAbgabenordnung gilt nicht. Die für den liefernden\nim Sinne des Absatzes 1, soweit das dem Umsatz\nUnternehmer örtlich zuständige Finanzbehörde spei-\nzugrunde liegende Rechtsgeschäft nach dem Zu-\nchert die Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und\ngang der Mitteilung abgeschlossen worden ist. Eine\nstellt diese zum Datenabruf bereit. Der Antragsteller\nInanspruchnahme des Betreibers nach Satz 2 er-\nist über die Verarbeitung der in Satz 1 Nummer 1\nfolgt nicht, wenn der Betreiber innerhalb einer vom\nbis 3 genannten Daten durch die Finanzhörde nach\nFinanzamt im Rahmen der Mitteilung nach Satz 1\nSatz 6 zu informieren.\ngesetzten Frist nachweist, dass der liefernde Unter-\n(2) Erfolgt die Registrierung auf dem elektroni-          nehmer über seinen elektronischen Marktplatz keine\nschen Marktplatz des Betreibers nicht als Unterneh-          Waren mehr anbieten kann. Die Sätze 1 bis 3 sind","2348         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018\nin den Fällen des Absatzes 3 entsprechend anzu-           durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. August 2017\nwenden.                                                   (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, wird wie folgt\ngefasst:\n(5) Ein elektronischer Marktplatz im Sinne dieser\nVorschrift ist eine Website oder jedes andere Instru-     „34. die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basis-\nment, mit dessen Hilfe Informationen über das Inter-            rentenverträgen nach dem Altersvorsorgeverträge-\nnet zur Verfügung gestellt werden, die es einem                 Zertifizierungsgesetz und die Durchführung von\nDritten, der nicht Betreiber des Marktplatzes ist, er-          Bußgeldverfahren nach § 13 des Altersvorsorge-\nmöglicht, Umsätze auszuführen.                                  verträge-Zertifizierungsgesetzes;“.\n(6) Betreiber im Sinne dieser Vorschrift ist, wer\neinen elektronischen Marktplatz unterhält und es                                   Artikel 11\nDritten ermöglicht, auf diesem Marktplatz Umsätze                                Änderung des\nauszuführen.                                                                 Zerlegungsgesetzes\n(7) Örtlich zuständig für den Erlass des Haftungs-        In § 2 Absatz 4 des Zerlegungsgesetzes vom 6. Au-\nbescheides ist das Finanzamt, das für die Besteue-        gust 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 17\nrung des liefernden Unternehmers zuständig ist.           des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000)\ngeändert worden ist, werden die Wörter „§ 15 Abs. 1\n(8) Hat der liefernde Unternehmer keinen Wohn-\nNr. 2 des Einkommensteuergesetzes“ durch die Wörter\nsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Ge-\n„§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einkommen-\nschäftsleitung im Inland, einem anderen Mitglied-\nsteuergesetzes“ ersetzt.\nstaat der Europäischen Union oder in einem Staat,\nauf den das Abkommen über den europäischen\nArtikel 12\nWirtschaftsraum anzuwenden ist, ist § 219 der Ab-\ngabenordnung nicht anzuwenden.“                                                  Änderung der\nAbgabenordnung\n9. Dem § 27 werden die folgenden Absätze 23 bis 25\nangefügt:                                                    Dem § 67a der Abgabenordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I\n„(23) § 3 Absatz 13 bis 15 sowie § 10 Absatz 1\nS. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 6 des\nSatz 6 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes\nGesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert\nvom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) sind erst-\nworden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:\nmals auf Gutscheine anzuwenden, die nach dem\n31. Dezember 2018 ausgestellt werden.                        „(4) Organisatorische Leistungen eines Sportdach-\nverbandes zur Durchführung von sportlichen Veranstal-\n(24) § 3a Absatz 5 Satz 3 bis 5 und § 14 Absatz 7      tungen sind ein Zweckbetrieb, wenn an der sportlichen\nSatz 3 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes         Veranstaltung überwiegend Sportler teilnehmen, die\nvom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) sind auf          keine Lizenzsportler sind. Alle sportlichen Veranstaltun-\nUmsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember             gen einer Saison einer Liga gelten als eine sportliche\n2018 ausgeführt werden. § 18 Absatz 4c Satz 1 und         Veranstaltung im Sinne des Satzes 1. Absatz 1 Satz 2\nAbsatz 4d in der Fassung des Artikels 9 des Geset-        gilt entsprechend.“\nzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist auf\nBesteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem\nArtikel 13\n31. Dezember 2018 enden.\nÄnderung des\n(25) Das Bundesministerium der Finanzen teilt                Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung\nden Beginn des Datenabrufverfahrens nach § 22f\nAbsatz 1 Satz 6 durch ein im Bundessteuerblatt zu            Dem Artikel 97 § 9 des Einführungsgesetzes zur\nveröffentlichendes Schreiben mit. Gleiches gilt für       Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I\ndie Festlegung des Kalenderjahres, ab dem Daten           S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 3\nnach § 22f Absatz 3 auf Anforderung zu übermitteln        des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) ge-\nsind. Bis zur Einführung des Datenabrufverfahrens         ändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:\nnach § 22f Absatz 1 Satz 6 ist die Bescheinigung             „(5) Wurde eine Lebenspartnerschaft bis zum 31. De-\ndem liefernden Unternehmer in Papierform zu er-           zember 2019 gemäß § 20a des Lebenspartnerschafts-\nteilen. § 25e Absatz 1 bis Absatz 4 in der Fassung        gesetzes in eine Ehe umgewandelt, sind § 175 Absatz 1\ndes Artikels 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018         Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sowie § 233a Absatz 2a\n(BGBl. I S. 2338) ist für die in § 22f Absatz 1 Satz 4 in der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, so-\nder am 1. Januar 2019 geltenden Fassung genann-           weit die Ehegatten bis zum 31. Dezember 2020 den\nten Unternehmer ab 1. März 2019 und für andere als        Erlass, die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbe-\ndie in § 22f Absatz 1 Satz 4 in der am 1. Januar 2019     scheids zur nachträglichen Berücksichtigung an eine\ngeltenden Fassung genannten Unternehmer ab                Ehe anknüpfender und bislang nicht berücksichtigter\n1. Oktober 2019 anzuwenden.“                              Rechtsfolgen beantragt haben.“\nArtikel 10                                                   Artikel 14\nÄnderung des                                                  Änderung des\nFinanzverwaltungsgesetzes                                    Grunderwerbsteuergesetzes\n§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 34 des Finanzverwal-              Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der\ntungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung              Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418,\nvom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt        1804), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018           2349\n18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird          zur Einführung der Wirtschafts-Identifikations-\nwie folgt geändert:                                                nummer gemäß § 139c der Abgabenordnung ist\ndie Register- und die für die Besteuerung nach\n1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\ndem Einkommen vergebene Steuernummer der\n„(4) Im Sinne des Absatzes 3 gelten als abhängig             Gesellschaft anzugeben;\n1. natürliche Personen, soweit sie einzeln oder zu-          2. die Bezeichnung des oder der Gesellschaftsan-\nsammengeschlossen einem Unternehmen so                      teile;\neingegliedert sind, dass sie den Weisungen des\nUnternehmers in Bezug auf die Anteile zu folgen          3. bei mehreren beteiligten Rechtsträgern eine Be-\nverpflichtet sind;                                          teiligungsübersicht.“\n2. juristische Personen, die nach dem Gesamtbild          4. Dem § 23 wird folgender Absatz 16 angefügt:\nder tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirt-            „(16) § 1 Absatz 4 und § 18 Absatz 2 Satz 2 in\nschaftlich und organisatorisch in ein Unterneh-          der am 15. Dezember 2018 geltenden Fassung sind\nmen eingegliedert sind.“                                 auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem\n2. In § 18 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „einer             14. Dezember 2018 verwirklicht werden. Der Zeit-\nbergrechtlichen Gewerkschaft,“ gestrichen.                   punkt der erstmaligen Anwendung des § 20 in der\nam 15. Dezember 2018 geltenden Fassung wird\n3. § 20 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Rechtsverordnung im Sinne des § 22a\n„§ 20                             Satz 1 bestimmt.“\nInhalt der Anzeigen\nArtikel 15\n(1) Die Anzeigen müssen enthalten:\nÄnderung des\n1. Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum sowie\nInvestmentsteuergesetzes\ndie Identifikationsnummer gemäß § 139b der Ab-\ngabenordnung oder die Wirtschafts-Identifika-            Das Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016\ntionsnummer gemäß § 139c der Abgabenord-              (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 10 des Ge-\nnung des Veräußerers und des Erwerbers, den           setzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682) geändert\nNamen desjenigen, der nach der vertraglichen          worden ist, wird wie folgt geändert:\nVereinbarung die Grunderwerbsteuer trägt, sowie\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\nName und Anschrift dessen gesetzlichen Ver-\ntreters und gegebenenfalls die Angabe, ob und            a) Die Absätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:\num welche begünstigte Person im Sinne des\n„(6) Aktienfonds sind Investmentfonds, die ge-\n§ 3 Nummer 3 bis 7 es sich bei dem Erwerber\nmäß den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als\nhandelt; bei nicht natürlichen Personen sind bis\n50 Prozent ihres Aktivvermögens in Kapitalbe-\nzur Einführung der Wirtschafts-Identifikations-\nteiligungen anlegen (Aktienfonds-Kapitalbeteili-\nnummer gemäß § 139c der Abgabenordnung die\ngungsquote). Ein Dach-Investmentfonds ist auch\nRegister- und die für die Besteuerung nach dem\ndann ein Aktienfonds, wenn der Dach-Invest-\nEinkommen vergebene Steuernummer des Ver-\nmentfonds nach seinen Anlagebedingungen ver-\näußerers und des Erwerbers anzugeben;\npflichtet ist, derart in Ziel-Investmentfonds zu\n2. die Bezeichnung des Grundstücks nach Grund-                  investieren, dass fortlaufend die Aktienfonds-\nbuch, Kataster, Straße und Hausnummer, den                  Kapitalbeteiligungsquote erreicht wird und die\nAnteil des Veräußerers und des Erwerbers am                 Anlagebedingungen vorsehen, dass der Dach-\nGrundstück und bei Wohnungs- und Teileigen-                 Investmentfonds für die Einhaltung der Aktien-\ntum die genaue Bezeichnung des Wohnungs-                    fonds-Kapitalbeteiligungsquote auf die bewer-\nund Teileigentums sowie den Miteigentumsanteil;             tungstäglich von den Ziel-Investmentfonds ver-\n3. die Größe des Grundstücks und bei bebauten                   öffentlichten tatsächlichen Kapitalbeteiligungs-\nGrundstücken die Art der Bebauung;                          quoten abstellt. Satz 2 ist nur auf Ziel-Invest-\nmentfonds anzuwenden, die mindestens einmal\n4. die Bezeichnung des anzeigepflichtigen Vor-                  pro Woche eine Bewertung vornehmen. In dem\ngangs, den Tag der Beurkundung und die Urkun-               Zeitpunkt, in dem der Investmentfonds wesent-\ndennummer, bei einem Vorgang, der einer Ge-                 lich gegen die Anlagebedingungen verstößt und\nnehmigung bedarf, auch die Bezeichnung des-                 dabei die Aktienfonds-Kapitalbeteiligungsquote\njenigen, dessen Genehmigung erforderlich ist,               unterschreitet, endet die Eigenschaft als Aktien-\nbei einem Vorgang unter einer Bedingung auch                fonds.\ndie Bezeichnung der Bedingung;\n(7) Mischfonds sind Investmentfonds, die ge-\n5. den Kaufpreis oder die sonstige Gegenleistung                mäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindes-\n(§ 9);                                                      tens 25 Prozent ihres Aktivvermögens in Kapital-\n6. den Namen und die Anschrift der Urkundsperson.               beteiligungen anlegen (Mischfonds-Kapitalbeteili-\ngungsquote). Ein Dach-Investmentfonds ist auch\n(2) Die Anzeigen, die sich auf Anteile an einer Ge-\ndann ein Mischfonds, wenn der Dach-Invest-\nsellschaft beziehen, müssen außerdem enthalten:\nmentfonds nach seinen Anlagebedingungen ver-\n1. die Firma, den Ort der Geschäftsführung sowie                pflichtet ist, derart in Ziel-Investmentfonds zu\ndie Wirtschafts-Identifikationsnummer der Gesell-           investieren, dass fortlaufend die Mischfonds-\nschaft gemäß § 139c der Abgabenordnung; bis                 Kapitalbeteiligungsquote erreicht wird und die","2350          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018\nAnlagebedingungen vorsehen, dass der Dach-             4. Dem § 51 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nInvestmentfonds für deren Einhaltung auf die\n„Eine berichtigte Feststellungserklärung gilt als An-\nbewertungstäglich von den Ziel-Investmentfonds\ntrag auf Änderung.“\nveröffentlichten tatsächlichen Kapitalbeteiligungs-\nquoten abstellt. Satz 2 ist nur auf Ziel-Invest-       5. § 56 wird wie folgt geändert:\nmentfonds anzuwenden, die mindestens einmal\npro Woche eine Bewertung vornehmen. Absatz 6              a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nSatz 4 ist entsprechend anzuwenden.“                         „Abweichend von Satz 1 sind die Vorschriften\nb) Absatz 8 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze               dieses Gesetzes in der durch Artikel 15 des Ge-\nersetzt:                                                     setzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338)\ngeänderten Fassung anzuwenden auf Invest-\n„Sieht ein Aktienfonds in seinen Anlagebedingun-             menterträge, die nach dem 10. August 2018 zu-\ngen einen höheren Prozentsatz als 51 Prozent                 fließen oder als zugeflossen gelten sowie auf Be-\nseines Aktivvermögens für die fortlaufende Min-              wertungen nach § 6 des Einkommensteuergeset-\ndestanlage in Kapitalbeteiligungen vor, gilt ab-             zes, die nach diesem Zeitpunkt vorzunehmen\nweichend von Satz 1 Nummer 3 der Investment-                 sind.“\nanteil im Umfang dieses höheren Prozentsatzes\nals Kapitalbeteiligung. Sieht ein Mischfonds in           b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nseinen Anlagebedingungen einen höheren Pro-                  fügt:\nzentsatz als 25 Prozent seines Aktivvermögens                    „(1a) Für Investmentfonds, die vor dem 1. Ja-\nfür die fortlaufende Mindestanlage in Kapitalbe-             nuar 2019 aufgelegt wurden, gelten Anlagebedin-\nteiligungen vor, gilt abweichend von Satz 1 Num-             gungen, die die Voraussetzungen des § 2 Ab-\nmer 4 der Investmentanteil im Umfang dieses                  satz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes\nhöheren Prozentsatzes als Kapitalbeteiligung.                vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) erfüllen,\nIm Übrigen gelten Investmentanteile nicht als                als Anlagebedingungen, die die Voraussetzungen\nKapitalbeteiligungen.“                                       des § 2 Absatz 6 in der Fassung des Artikels 15\ndes Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I\nc) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:\nS. 2338) erfüllen. Satz 1 ist entsprechend anzu-\n„(9) Immobilienfonds sind Investmentfonds,               wenden auf Investmentfonds, die vor dem 1. Ja-\ndie gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend                  nuar 2019 aufgelegt wurden und die Vorausset-\nmehr als 50 Prozent ihres Aktivvermögens in                  zungen des § 2 Absatz 7 oder 9 erfüllen.“\nImmobilien anlegen. Investmentanteile an Immo-\nc) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze ange-\nbilienfonds gelten in Höhe von 51 Prozent des\nfügt:\nWertes des Investmentanteils als Immobilien.\nSieht ein Immobilienfonds in seinen Anlagebe-                „Der nach den Sätzen 2 und 3 ermittelte Wert\ndingungen einen höheren Prozentsatz als 51 Pro-              der Alt-Anteile gilt als Anschaffungskosten im\nzent seines Aktivvermögens für die fortlaufende              Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 des\nMindestanlage in Immobilien vor, gilt der Invest-            Einkommensteuergesetzes. Soweit der nach den\nmentanteil im Umfang dieses höheren Prozent-                 Sätzen 2 und 3 ermittelte Wert der Alt-Anteile\nsatzes als Immobilie. Absatz 6 Satz 4 ist entspre-           höher ist als der Buchwert der Alt-Anteile am\nchend anzuwenden.“                                           31. Dezember 2017, sind Wertminderungen im\nSinne von § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 des\nd) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a einge-\nEinkommensteuergesetzes erst zum Zeitpunkt\nfügt:\nder tatsächlichen Veräußerung der Alt-Anteile zu\n„(9a) Die Höhe des Aktivvermögens bestimmt               berücksichtigen. Wertaufholungen im Sinne des\nsich nach dem Wert der Vermögensgegenstände                  § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 in Verbindung\ndes Investmentfonds ohne Berücksichtigung von                mit Nummer 1 Satz 4 des Einkommensteuerge-\nVerbindlichkeiten des Investmentfonds. Anstelle              setzes sind erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen\ndes Aktivvermögens darf in den Anlagebedingun-               Veräußerung der Alt-Anteile zu berücksichtigen,\ngen auf den Wert des Investmentfonds abgestellt              soweit auf die vorherigen Wertminderungen\nwerden. Bei der Ermittlung des Umfangs des in                Satz 5 angewendet wurde und soweit der Buch-\nKapitalbeteiligungen angelegten Vermögens sind               wert der Alt-Anteile zum 31. Dezember 2017\nin den Fällen des Satzes 2 die Kredite entspre-              überschritten wird. Der Buchwert der Alt-Anteile\nchend dem Anteil der Kapitalbeteiligungen am                 zum 31. Dezember 2017 ist ohne Berücksichti-\nWert aller Vermögensgegenstände abzuziehen.                  gung der fiktiven Veräußerung nach Satz 1 zu er-\nSatz 3 gilt entsprechend für die Ermittlung des              mitteln.“\nUmfangs des in Immobilien angelegten Vermö-\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\ngens.“\n„(5) Der Gewinn nach Absatz 3 Satz 1 ist ge-\n2. In § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden\nsondert festzustellen, wenn die Alt-Anteile zum\njeweils die Wörter „mindestens 51 Prozent des\nBetriebsvermögen des Anlegers gehören. Für\nWertes“ durch die Wörter „mehr als 50 Prozent des\ndie Zwecke des Satzes 1 gilt eine Mitunterneh-\nAktivvermögens“ ersetzt.\nmerschaft als Anleger. Bei einer Gesamthand,\n3. In § 26 Nummer 5 Satz 2 werden die Wörter „min-                 die keine Mitunternehmerschaft ist, gelten für\ndestens 51 Prozent ihres Wertes“ durch die Wörter               die Zwecke des Satzes 1 deren Beteiligte als An-\n„mehr als 50 Prozent ihres Aktivvermögens“ ersetzt.             leger. Der Anleger hat eine Erklärung zur geson-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018             2351\nderten Feststellung des Gewinns nach Absatz 3               trags nach § 6 Absatz 1 der Preisangabenverord-\nSatz 1 frühestens nach dem 31. Dezember 2019                nung, und des Gesamtdarlehensbetrags“ ersetzt.\nund spätestens bis zum 31. Dezember 2022 nach\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\namtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Da-\ntenfernübertragung zu übermitteln. Der Anleger              „Erfüllt der Anbieter seine Verpflichtungen nach\nhat in der Feststellungserklärung den Gewinn                Absatz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig,\nnach Absatz 3 Satz 1 selbst zu ermitteln. Die               nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht\nFeststellungserklärung steht einer gesonderten              rechtzeitig, kann der Vertragspartner innerhalb\nFeststellung unter dem Vorbehalt der Nach-                  von zwei Jahren nach der Abgabe der Vertrags-\nprüfung gleich; eine berichtigte Feststellungs-             erklärung vom Vertrag zurücktreten.“\nerklärung gilt als Antrag auf Änderung. Die für\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nSteueranmeldungen geltenden Vorschriften der\nAbgabenordnung gelten entsprechend. Auf An-                 aa) In Satz 1 werden die Wörter „vier Muster-Pro-\ntrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung                       duktinformationsblätter“ durch die Wörter „für\nunbilliger Härten auf eine elektronische Übermitt-               unterstellte Vertragslaufzeiten von 12, 20, 30\nlung verzichten; in diesem Fall ist die Erklärung                und 40 Jahren, soweit es die vertraglich vor-\nzur gesonderten Feststellung nach amtlich vor-                   gesehene Mindestlaufzeit zulässt, jeweils ein\ngeschriebenem Vordruck abzugeben und vom                         Muster-Produktinformationsblatt“ ersetzt.\nAnleger eigenhändig zu unterschreiben. Zustän-\ndig für die gesonderte Feststellung des Gewinns             bb) In Satz 2 werden die Wörter „Diese haben in\nnach Absatz 3 Satz 1 ist das Finanzamt, das für                  Form und Inhalt“ durch die Wörter „Dieses\ndie Besteuerung des Anlegers nach dem Einkom-                    Muster-Produktinformationsblatt hat nach\nmen zuständig ist. In den Fällen des § 180 Ab-                   Art, Inhalt, Umfang und Darstellung“ ersetzt.\nsatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung                   cc) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-\nist für die gesonderte Feststellung des Gewinns                  setzt:\nnach Absatz 3 Satz 1 das Finanzamt zuständig,\ndas für die gesonderte Feststellung nach § 18 der                „Entspricht ein Muster-Produktinformations-\nAbgabenordnung zuständig ist. Für Alt-Anteile,                   blatt nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben,\ndie vor dem 1. Januar 2023 und vor der Abgabe                    muss es geändert werden. Ein Muster-Pro-\nder Feststellungserklärung veräußert wurden, ist                 duktinformationsblatt ist erst mit der öffent-\nkeine Erklärung abzugeben und keine Feststel-                    lichen Zugänglichmachung auf der Internet-\nlung vorzunehmen. § 180 Absatz 3 Satz 1 Num-                     seite des Anbieters erstellt oder geändert.\nmer 2 sowie Satz 2 und 3 der Abgabenordnung                      Die öffentliche Zugänglichmachung ist der\nist entsprechend anzuwenden.“                                    Zertifizierungsstelle formlos anzuzeigen.“\n3. In § 7a Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\ne) Absatz 6 Satz 4 und 5 wird aufgehoben.\n„den Vertragspartner jährlich“ die Wörter „bis zum\nAblauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres“\nArtikel 16                             eingefügt.\nÄnderung des                          4. § 7b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nAltersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes\na) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort\nDas Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom           „Folgendes“ durch die Wörter „folgende Punkte“\n26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch          ersetzt.\nArtikel 14 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I\nS. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:         b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. die in der Auszahlungsphase anfallenden Kos-\n1. Nach § 2a Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nten; Kosten nach § 2a Satz 1, die im Rahmen\n„Von Satz 1 bleiben unberührt                                      dieser Information nicht ausgewiesen sind\noder auf die nicht hingewiesen wurde, sind\n1. gesetzliche Schadenersatzansprüche,                             vom Vertragspartner nicht geschuldet.“\n2. bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darle-      5. § 7c wird wie folgt geändert:\nhens und bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne\ndes § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 die Kosten             a) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:\nund die Gebühren nach § 6 Absatz 4 der Preis-               „Ein Anbieter hat dem Vertragspartner eine Ände-\nangabenverordnung sowie                                     rung der Kosten, die im individuellen Produkt-\n3. Steuern, die der Anbieter für den Anleger einzu-            informationsblatt nach § 7 Absatz 1 Satz 1 aus-\nbehalten und abzuführen hat.“                               gewiesen sind, nach Maßgabe der Sätze 2 bis 7\nanzuzeigen; nicht angezeigte Kosten nach § 2a\n2. § 7 wird wie folgt geändert:                                   Satz 1 sind vom Vertragspartner nicht geschul-\ndet. Die Anzeige einer Kostenänderung hat mit\na) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 werden die Wörter\neiner Frist von vier Monaten zum Ende eines\n„die Angabe des Nettodarlehensbetrags, der Ge-\nKalendervierteljahres, bevor die Kostenänderung\nsamtkosten und des Gesamtdarlehensbetrags“\nwirksam werden soll, zu erfolgen.“\ndurch die Wörter „die Angabe des Nettodarle-\nhensbetrags, der Gesamtkosten, ausgedrückt               b) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „er“ durch die\nals jährlicher Prozentsatz des Nettodarlehensbe-            Wörter „der Anbieter“ und werden die Wörter „mit","2352          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018\neiner Frist von mindestens vier Monaten zum               Produktinformationsblatt nicht ausgewiesen sind\nEnde eines Kalendervierteljahres vor der Ände-            oder auf die nicht hingewiesen wurde, sind vom\nrung der Kosten auszustellen“ durch die Wörter            Vertragspartner nicht geschuldet;“.\n„zur Verfügung zu stellen“ ersetzt.\nc) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „Der                                     Artikel 18\nBerechnung des Preis-Leistungs-Verhältnisses“                              Änderung des\ndurch die Wörter „Den Berechnungen für die              Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes\nAngaben nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10               Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in\nund 13“ ersetzt.                                      der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar\nd) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter „die in der      1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 6 des\nAuszahlungsphase anfallenden Kosten“ durch die        Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2730) geändert\nWörter „dem Vertragspartner Kostenänderungen“         worden ist, wird wie folgt geändert:\nersetzt.                                              1. In § 19a Absatz 5 Satz 2 werden nach der Angabe\ne) Der bisherige Satz 7 wird aufgehoben.                     „§ 13a Absatz 10“ die Wörter „und des § 28a Ab-\nsatz 1“ eingefügt.\n6. In § 7f werden die Wörter „die richtige, vollstän-\ndige und rechtzeitige Erstellung von Produktinfor-        2. § 28 wird wie folgt geändert:\nmationsblättern nach § 7 prüfen“ durch die Wörter            a) In Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „Anwen-\n„prüfen, ob der Anbieter eines Altersvorsorgever-               dung des Satzes 3“ durch die Wörter „Anwen-\ntrags oder eines Basisrentenvertrags seine Pflichten            dung des Satzes 5“ ersetzt.\nnach § 7 erfüllt hat“ ersetzt.                               b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n7. § 13 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:                     aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder                „Die §§ 234 und 238 der Abgabenordnung\nfahrlässig                                                          sind anzuwenden; bei Erwerben von Todes\n1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1, § 7a Absatz 1 oder                 wegen erfolgt diese Stundung zinslos.“\n§ 7b Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung            bb) Folgender Satz wird angefügt:\nmit einer Rechtsverordnung nach § 6 Satz 1, eine\n„§ 222 der Abgabenordnung bleibt unbe-\nInformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig,\nrührt.“\nnicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht\nrechtzeitig gibt,                                     3. § 28a wird wie folgt geändert:\n2. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung          a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nmit einer Rechtsverordnung nach § 6 Satz 1,                 aa) In Nummer 3 Satz 3 wird der Punkt am Ende\nein Muster-Produktinformationsblatt nicht, nicht                durch ein Semikolon ersetzt.\nrichtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-\nbb) Die folgenden Nummern 4 bis 6 werden an-\nbenen Weise oder nicht rechtzeitig erstellt oder\ngefügt:\n3. entgegen § 7c Satz 1 erster Halbsatz, auch in                    „4. die den Erwerb oder Teile des Erwerbs\nVerbindung mit einer Rechtsverordnung nach                          oder das in Nummer 3 oder Absatz 2\n§ 6 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht                Nummer 2 bezeichnete Vermögen oder\nvollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise                    Teile dieses Vermögens betreffenden\noder nicht rechtzeitig erstattet.                                   Feststellungsbescheide im Sinne des\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des                    § 151 Absatz 1 Satz 1 des Bewertungs-\nAbsatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu                           gesetzes oder des § 13b Absatz 10 Satz 1\nzehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit                          geändert werden oder erstmals ergehen\neiner Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet                         und die festgestellten Werte von den\nwerden.“                                                                dem Erlass zugrunde gelegten Werten ab-\nweichen. Gleiches gilt im Fall der Aufhe-\nArtikel 17                                       bung eines Feststellungsbescheids. Der\nErwerber kann erneut einen Antrag nach\nWeitere Änderung des\nAbsatz 1 stellen;\nAltersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes\n5. die dem Erlass zugrunde liegende Steuer-\n§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 des Altersvorsorge-                        festsetzung geändert wird und dabei von\nverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001                         den dem Erlass zugrunde gelegten Wer-\n(BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 16                      ten abgewichen wird. Der Erwerber kann\ndieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt                        erneut einen Antrag nach Absatz 1 stellen;\ngefasst:\n6. der Erlass gemäß Absatz 1 Satz 2 oder 3\n„9. eine Aufstellung der Kosten nach § 2a Satz 1 Num-                      ganz oder teilweise nicht mehr in An-\nmer 1 Buchstabe a bis f sowie § 2a Satz 1 Nummer 2                     spruch genommen werden kann. Der\nBuchstabe a bis c, getrennt für jeden Gliederungs-                     Erwerber kann erneut einen Antrag nach\npunkt; soweit die Angaben zu § 2a Satz 1 Nummer 1                      Absatz 1 stellen.“\nBuchstabe f noch nicht feststehen, muss ein Hin-\nweis hierauf erfolgen. Auf Kosten nach § 2a Satz 2,         b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\ndie vertragstypisch sind, muss hingewiesen wer-                aa) Die Wörter „Nummer 2 und 3“ werden durch\nden. Kosten nach § 2a Satz 1, die im individuellen                 die Wörter „Nummer 2, 3 und 6“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018                 2353\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                          schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit\n„In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Num-             Rechteüberlassungen vom 27. Juni 2017 (BGBl. I\nmer 4 und 5 endet die Zahlungsverjährungs-            S. 2074) treten am Tag nach der Verkündung des Ge-\nfrist nicht vor dem Ablauf des zweiten Jahres         setzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusam-\nnach Bekanntgabe des Feststellungsbe-                 menhang mit Rechteüberlassungen vom 27. Juni 2017\nscheids oder des Steuerbescheids.“                    (BGBl. I S. 2074) in Kraft. Artikel 6 Absatz 2 des Geset-\nzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammen-\n4. Dem § 37 wird folgender Absatz 16 angefügt:                   hang mit Rechteüberlassungen vom 27. Juni 2017\n„(16) Die §§ 19a und 28 in der Fassung des Arti-           (BGBl. I S. 2074) wird aufgehoben.\nkels 18 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018\n(BGBl. I S. 2338) finden auf Erwerbe Anwendung,\nfür die die Steuer nach dem 14. Dezember 2018 ent-                                      Artikel 20\nsteht. § 28a in der Fassung des Artikels 18 des Ge-\nInkrafttreten\nsetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338)\nfindet auf Erwerbe Anwendung, für die ein Erlass                 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nerstmals nach dem 14. Dezember 2018 ausgespro-                bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nchen wurde.“\n(2) Die Artikel 1 und 5 treten mit Wirkung vom 1. Ja-\nArtikel 19                             nuar 2018 in Kraft.\nInkraftsetzung der\n(3) Die Artikel 3, 7, 9 und 17 treten am 1. Januar\nSteuerbefreiung für Sanierungserträge\n2019 in Kraft.\nDie Artikel 2 und 3 Nummer 1 bis 4 sowie Artikel 4\nNummer 1 bis 3 Buchstabe a des Gesetzes gegen                       (4) Artikel 12 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 11. Dezember 2018\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}