{"id":"bgbl1-2018-44-5","kind":"bgbl1","year":2018,"number":44,"date":"2018-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/44#page=58","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-44-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_44.pdf#page=58","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung der ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung","law_date":"2018-12-10T00:00:00Z","page":2330,"pdf_page":58,"num_pages":7,"content":["2330            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018\nVerordnung\nzur Änderung der ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung1\nVom 10. Dezember 2018\nAuf Grund                                                            Institut nach Satz 1 verfügt über angemessene\n– des § 15 Absatz 3 Satz 1 und 3, auch in Verbindung                    Eigenmittel, wenn es jederzeit Eigenmittel in einer\nmit § 15 Absatz 2 Satz 2 des Zahlungsdienste-                        Höhe hält, die den Vorgaben der nach dieser Ver-\naufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446)                ordnung anzuwendenden Berechnungsmethode ent-\nspricht.\nverordnet das Bundesministerium der Finanzen im Be-\nnehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Anhö-                              (2) Ein Institut im Sinne des Zahlungsdiensteauf-\nrung der Spitzenverbände der Institute und                               sichtsgesetzes, das Zahlungsauslöse- oder Konto-\ninformationsdienste erbringt, hat ungeachtet des\nauf Grund\nBetrags des Anfangskapitals nach § 12 Nummer 3\n– des § 16 Absatz 5 Satz 1 und 3 sowie des § 36 Ab-                     des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes jederzeit eine\nsatz 4 Satz 1 und 3 des Zahlungsdiensteaufsichts-                    erforderliche Absicherung für den Haftungsfall nach\ngesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446)                         Maßgabe dieser Verordnung vorzuhalten. Ein Institut\nverordnet das Bundesministerium der Finanzen nach                        nach Satz 1 verfügt über eine erforderliche Ab-\nAnhörung der Spitzenverbände der Institute und der                       sicherung für den Haftungsfall, wenn es diese je-\nVersicherungsunternehmen:                                                derzeit in einer Höhe vorhält, die den Vorgaben der\nnach dieser Verordnung anzuwendenden Kriterien\nArtikel 1                                  entspricht.\nDie ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung vom 15. Ok-                    (3) Ein Zahlungsinstitut im Sinne des Zahlungs-\ntober 2009 (BGBl. I S. 3643), die zuletzt durch Artikel 8                diensteaufsichtsgesetzes, das nur Zahlungsaus-\nder Verordnung vom 30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322)                      lösedienste erbringt, hat jederzeit den Betrag des\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                            Anfangskapitals nach § 12 Nummer 3 Buchstabe b\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                             des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes weiterhin als\nangemessene Eigenmittel vorzuhalten.“\n„Verordnung\nüber die angemessene                          4. In der Überschrift des Abschnittes 2 wird das Wort\nEigenmittelausstattung und die                         „Eigenkapitalberechnung“ durch das Wort „Eigen-\nerforderliche Absicherung für den Haftungsfall von                 mittelberechnung“ ersetzt.\nInstituten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz              5. § 2 wird wie folgt geändert:\n(ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung – ZIEV)“.\na) In der Überschrift wird das Wort „Eigenkapital-\n2. Die Überschrift des Abschnittes 1 wird wie folgt                        anforderungen“ durch das Wort „Eigenmittel-\ngefasst:                                                               anforderungen“ ersetzt.\n„Abschnitt 1                              b) In Absatz 1 wird das Wort „Eigenkapitalanforde-\nAngemessenheit und Erforderlichkeit“.                          rungen“ durch das Wort „Eigenmittelanforderun-\n3. § 1 wird wie folgt gefasst:                                             gen“ ersetzt.\n„§ 1                                 c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nAngemessenheit der Eigenmittel                             aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 1 Absatz 2\nund Erforderlichkeit der Absicherung                              Nummer 6“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1\nSatz 2 Nummer 6“ ersetzt.\n(1) Ein Institut im Sinne des Zahlungsdiensteauf-\nsichtsgesetzes, das nicht ausschließlich Zahlungs-                     bb) Nummer 2 wird aufgehoben.\nauslöse- oder Kontoinformationsdienste erbringt,                       cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und\nhat ungeachtet des Betrags des Anfangskapitals                             es werden die Wörter „§ 1 Absatz 2 Num-\nnach § 12 Nummer 3 des Zahlungsdiensteauf-                                 mer 1 bis 4“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1\nsichtsgesetzes jederzeit angemessene Eigenmittel                           Satz 2 Nummer 1 bis 5“ ersetzt.\nnach Maßgabe dieser Verordnung vorzuhalten. Ein\n6. § 3 wird wie folgt geändert:\n1\nDiese Verordnung dient der weiteren Umsetzung der aufsichtsrecht-      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nlichen Vorschriften der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungs-              aa) In Satz 1 wird das Wort „Eigenkapitalunter-\ndienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG,\n2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010\nlegung“ durch das Wort „Eigenmittelunter-\nsowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom                  legung“ ersetzt.\n23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016, S. 18; L 102 vom 23.4.2018,\nS. 97; L 126 vom 23.5.2018, S. 10) und insbesondere in ihrer Num-          bb) In Satz 3 werden die Wörter „Eigenkapital-\nmer 14 der Umsetzung der Vorgaben der Leitlinien der Europäischen              anforderung des Satzes 1“ durch die Wörter\nBankenaufsichtsbehörde EBA/GL/2017/08 vom 12. September 2017                   „Eigenmittelanforderung nach Satz 1“ er-\nzu den Kriterien für die Festlegung der Mindestdeckungssumme der\nBerufshaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichwertigen\nsetzt.\nGarantie gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366        b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Eigenkapital-\n(https://www.eba.europa.eu/documents/10180/1956339/Guidelines+on\n+PII+under+PSD2+%28EBA-GL-2017-08%29_DE.pdf/2fb50fe9-7bbc-                 anforderung“ durch das Wort „Eigenmittelanfor-\n47d9-940b-06b8dc712481).                                                   derung“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018              2331\n7. In § 4 wird das Wort „Eigenkapitalunterlegung“                      in § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 des\ndurch das Wort „Eigenmittelunterlegung“ ersetzt.                    Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genann-\n8. § 5 wird wie folgt geändert:                                        ten Tätigkeiten in Verbindung stehen, und\nist die Höhe des E-Geld-Umlaufs im Voraus\na) In Absatz 1 wird das Wort „Eigenkapitalunter-                    nicht bekannt, gestattet die Bundesanstalt\nlegung“ durch das Wort „Eigenmittelunterlegung“                  die Berechnung der Eigenmittelanforderun-\nersetzt.                                                         gen unter Zugrundelegung eines repräsenta-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                tiven Anteils, der typischerweise für die Aus-\naa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                               gabe von E-Geld verwendet wird.“\n„Aufwendungen für die Auslagerung von                    bb) In Satz 3 wird das Wort „Eigenkapitalanfor-\nDienstleistungen, die durch Dritte erbracht                  derungen“ durch das Wort „Eigenmittel-\nwerden, dürfen den maßgeblichen Indikator                    anforderungen“ ersetzt.\ndann mindern, wenn die Aufwendungen von          14. Nach dem neuen § 9 wird folgender Abschnitt 4\neinem Unternehmen getragen werden, das               eingefügt:\nnach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz\noder entsprechenden ausländischen Vor-                                     „Abschnitt 4\nschriften, die zur Umsetzung der Richtlinie                       Kriterien für die erforderliche\n(EU) 2015/2366 des Europäischen Parla-                        Absicherung für den Haftungsfall bei\nments und des Rates vom 25. November                  Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten\n2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt,\nzur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG,\n§ 10\n2009/110/EG und 2013/36/EU und der Ver-\nordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Auf-                    Kriterien bei Zahlungsauslösediensten\nhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl.                  (1) Ein Institut, das Zahlungsauslösedienste er-\nL 337 vom 23.12.2015, S. 35; L 169 vom               bringt, muss eine Absicherung für den Haftungsfall\n28.6.2016, S. 18; L 102 vom 23.4.2018,               nach § 16 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichts-\nS. 97; L 126 vom 23.5.2018, S. 10) erlassen          gesetzes in einer Höhe vorhalten, die\nworden sind, beaufsichtigt wird.“\n1. das Risikoprofil, insbesondere der Wert der ein-\nbb) In Satz 6 wird das Wort „Eigenkapitalanfor-\ngegangenen Erstattungsbegehren und die An-\nderung“ jeweils durch das Wort „Eigenmittel-\nzahl der ausgelösten Zahlungsvorgänge,\nanforderung“ ersetzt.\n9. § 6 wird wie folgt geändert:                                2. die Art der Tätigkeit, insbesondere das Nach-\ngehen anderer Geschäftstätigkeiten, die Auswir-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 12 Absatz 4                 kungen auf die Zahlungsauslösedienste haben,\nSatz 3“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 2 Satz 3“              und\nersetzt.\n3. der Umfang der Tätigkeit, insbesondere der Ge-\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 8“ durch die An-\nsamtwert der ausgelösten Zahlungsvorgänge,\ngabe „§ 10“ ersetzt.\n10. In der Überschrift des Abschnittes 3 wird das Wort          des Instituts erforderlich macht.\n„Eigenkapitalberechnung“ durch das Wort „Eigen-                (2) Die Bundesanstalt kann unbeschadet ihrer\nmittelberechnung“ ersetzt.                                  Befugnisse nach § 16 Absatz 1 Satz 3 in Verbin-\n11. Der bisherige § 6a wird § 7 und wie folgt gefasst:          dung mit § 17 Absatz 3 des Zahlungsdiensteauf-\nsichtsgesetzes einem Institut aufgeben, die Höhe\n„§ 7\nder erforderlichen Absicherung für den Haftungsfall\nBerechnung der Eigenmittelanforderungen                nach den Kriterien gemäß Absatz 1 neu zu bestim-\nE-Geld-Institute haben stets über einen Bestand          men, wenn die vom Institut angesetzte Höhe den\nan Eigenmitteln zu verfügen, der mindestens ge-             Risiken der Geschäfte nicht angemessen Rechnung\nnauso hoch wie die Summe der in den §§ 8 und 9              trägt.\ngenannten Erfordernisse ist.“\n12. Der bisherige § 6b wird § 8 und die Angabe „§ 1                                        § 11\nAbsatz 2“ wird durch die Wörter „§ 1 Absatz 1                      Kriterien bei Kontoinformationsdiensten\nSatz 2 Nummer 1 bis 6“ ersetzt.\n(1) Ein Institut, das Kontoinformationsdienste er-\n13. Der bisherige § 6c wird § 9 und wie folgt geändert:         bringt, muss eine Absicherung für den Haftungsfall\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Das Eigenkapital          nach § 36 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichts-\nmuss“ durch die Wörter „Die Eigenmittel müs-             gesetzes in einer Höhe vorhalten, die\nsen“ und wird die Angabe „§ 1a Absatz 4“ durch\n1. das Risikoprofil, insbesondere der Wert der ein-\ndie Angabe „§ 1 Absatz 14“ ersetzt.\ngegangenen Erstattungsbegehren und die An-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            zahl der Zahlungskonten, auf die zugegriffen\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                           wurde,\n„Erbringt ein E-Geld-Institut Zahlungsdienste        2. die Art der Tätigkeit, insbesondere das Nach-\nim Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Zah-                gehen anderer Geschäftstätigkeiten, die Auswir-\nlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die nicht mit             kungen auf die Kontoinformationsdienste haben,\nder Ausgabe von E-Geld oder mit einer der                und","2332          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018\n3. der Umfang der Tätigkeit, insbesondere die Ge-               Formular nach der Anlage zu dieser Verordnung\nsamtzahl der Kunden, die Kontoinformations-                 bis zum 20. Geschäftstag des auf den Melde-\ndienste nutzen,                                             stichtag folgenden Kalendermonats einzureichen;\ndes Instituts erforderlich macht.                               auf Antrag kann die Bundesanstalt die Frist ver-\nlängern.“\n(2) Die Bundesanstalt kann unbeschadet ihrer\nBefugnisse nach § 36 Absatz 3 in Verbindung mit          17. Der bisherige § 8 wird § 13 und wie folgt geändert:\n§ 17 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset-             a) In der Überschrift wird das Wort „Eigenkapital-\nzes einem Institut aufgeben, die Höhe der erforder-             anforderungen“ durch das Wort „Eigenmittel-\nlichen Absicherung für den Haftungsfall nach den                anforderungen“ ersetzt.\nKriterien gemäß Absatz 1 neu zu bestimmen, wenn\ndie vom Institut angesetzte Höhe den Risiken der             b) In Satz 1 wird das Wort „Eigenkapitalanforderun-\nGeschäfte nicht angemessen Rechnung trägt.“                     gen“ durch das Wort „Eigenmittelanforderungen“\nersetzt.\n15. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5.\nc) In Satz 2 wird das Wort „Eigenkapitalanforde-\n16. Der bisherige § 7 wird § 12 und wie folgt geändert:\nrung“ durch das Wort „Eigenmittelanforderung“\na) In der Überschrift wird das Wort „Eigenkapital-              ersetzt.\nausstattung“ durch das Wort „Eigenmittelaus-\nstattung“ ersetzt.                                   18. Der bisherige § 9 wird § 14.\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                      19. Die Anlage (Meldebogen zur Berechnung der Eigen-\nmittelanforderungen nach § 15 ZAG) erhält die aus\n„(1) Ein Institut, das nicht ausschließlich\ndem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche\nKontoinformationsdienste erbringt, hat die für\nFassung.\ndie Überprüfung der angemessenen Eigenmittel-\nausstattung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 des Zah-\nArtikel 2\nlungsdiensteaufsichtsgesetzes erforderlichen An-\ngaben jeweils nach dem Stand zum Meldestich-            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ntag am Ende eines Kalendervierteljahres mit dem      in Kraft.\nBerlin, den 10. Dezember 2018\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018              2333\nAnhang zu Artikel 1 Nummer 19\nAnlage\n(zu § 12 Absatz 1)\nZEM\nMeldebogen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach § 15 ZAG\nInstitutsnummer:                                           Prüfziffer:\nName:                                                      Ort:\nMeldestichtag:                                             Sachbearbeiter/-in:\nTelefon:\n1. Berechnung der Eigenmittel\nBetrag1\n(in Euro)          Kommentare\nID                            Bezeichnung\n01                  02\n0010 1           Eigenmittel                                                            1.1 + 1.2 + 1.4 + 1.5\n0020 1.1         Kernkapital gem. Art. 25 CRR2                                          1.1.1 + 1.1.2\n0030 1.1.1       Hartes Kernkapital gem. Art. 26 CRR3                                   1.1.1.1 + 1.1.1.2 + 1.1.1.3 +\n1.1.1.4 + 1.1.1.5 + 1.1.1.6 +\n1.1.1.7 + 1.1.1.8 + 1.1.1.9 +\n1.1.1.10 + 1.1.1.11\n0040 1.1.1.1     (+)   eingezahlte Kapitalinstrumente (inklusive Agio) gem.\nArt. 28 CRR\n0050             nachrichtlich: Kredite an Gesellschafter\n0060 1.1.1.2     (–)   Entnahmen der Gesellschafter\n0070 1.1.1.3     (+/–) einbehaltene Gewinne gem. Art. 26 Abs. 1 Satz 1\nBuchstabe c CRR\n0080 1.1.1.4     (+)   sonstige Rücklagen gem. Art. 26 Abs. 1 Satz 1                    1.1.1.4.1 + 1.1.1.4.2\nBuchstabe e CRR\n0090 1.1.1.4.1   darunter: Kapitalrücklagen\n0100 1.1.1.4.2   darunter: Gewinnrücklagen\n0110 1.1.1.5     (+)   Fonds für allgemeine Bankrisiken gem. Art. 26\nAbs. 1 Satz 1 Buchstabe f CRR i. V. m. § 340g HGB\n0120 1.1.1.6     (–)   Verluste des laufenden Geschäftsjahres gem. Art. 36\nAbs. 1 Buchstabe a CRR\n0130 1.1.1.7     (–)   immaterielle Vermögenswerte (inklusive bilanzierte\nGeschäfts- oder Firmenwerte) gem. Art. 36 Abs. 1\nBuchstabe b i. V. m. Art. 37 CRR\n0140 1.1.1.8     (–)   in der Bilanz ausgewiesene Vermögenswerte aus\nPensionsfonds mit Leistungszusage gem. Art. 36\nAbs. 1 Buchstabe e CRR i. V. m. Art. 41 Abs. 1\nBuchstabe b CRR\n0150 1.1.1.9     (–)   eigene Instrumente des harten Kernkapitals gem.\nArt. 36 Abs. 1 Buchstabe f CRR\n0160 1.1.1.10    (–)   der maßgebliche Betrag der direkten, indirekten                  1.1.1.10.1 + 1.1.1.10.2\nund synthetischen Positionen in Instrumenten des\nharten Kernkapitals von Unternehmen der Finanz-\nbranche","2334            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018\nBetrag1\n(in Euro)               Kommentare\nID                                     Bezeichnung\n01                       02\n0170 1.1.1.10.1 darunter: an denen das Institut keine wesentliche Be-\nteiligung hält (gem. Art. 36 Abs. 1 Buchstabe h CRR)\n0180 1.1.1.10.2 darunter: an denen das Institut eine wesentliche Be-\nteiligung hält (gem. Art. 36 Abs. 1 Buchstabe i CRR)\n0190 1.1.1.11         (+/–) andere Bestandteile oder Abzüge bezüglich des\nharten Kernkapitals gem. Art. 26 oder Art. 36 CRR\n0200 1.1.2            Zusätzliches Kernkapital gem. Art. 51 i. V. m. Art. 52 CRR                              1.1.2.1 + 1.1.2.2 + 1.1.2.3\n0210 1.1.2.1          (+)    eingezahlte Kapitalinstrumente (inklusive Agio) gem.\nArt. 52 CRR\n0220 1.1.2.2          (–)    eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals\ngem. Art. 56 Buchstabe a CRR\n0230 1.1.2.3          (+/–) andere Bestandteile oder Abzüge bezüglich des\nzusätzlichen Kernkapitals gem. Art. 51 oder Art. 56\nCRR\n0240 1.2              Ergänzungskapital gem. Art. 71 i. V. m. Art. 62 CRR4                                    1.2.1 + 1.2.2\n0250 1.2.1            (+)    eingezahlte Kapitalinstrumente (inklusive Agio) gem.\nArt. 63 CRR\n0260 1.2.2            (+/–) andere Bestandteile oder Abzüge bezüglich des\nErgänzungskapitals gem. Art. 62 oder Art. 66 CRR\n0270 1.3              Zwischenergebnis: Eigenmittel brutto                                                    1.1 + 1.2\n0280 1.4              (–)    Abzugsposten für Beteiligungen gem. § 15 Abs. 1\nSatz 3 ZAG\n0290 1.5              Korrekturposten gem. § 15 Abs. 1 Satz 4 ZAG\nHinweis: Die dargestellte Tabelle deckt nicht sämtliche Positionen zur Berechnung der Eigenmittel ab; hierzu wird ausdrücklich auf\n§ 15 ZAG in Verbindung mit § 1 Abs. 29 ZAG verwiesen. Abweichend von der Ermittlung der anrechenbaren Eigenmittel besteht\ndas Anfangskapital nach § 1 Abs. 30 ZAG nur aus den Positionen des harten Kernkapitals gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a\nbis e CRR.\n1\nJeder Betrag, der die Eigenmittel erhöht, hat ein positives Vorzeichen. Jeder Betrag, der die Eigenmittel reduziert, hat ein negatives Vorzeichen.\n2\nCRR bezeichnet in dieser Anlage die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Auf-\nsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013,\nS. 1).\n3\nBei der Berechnung der Eigenmittel müssen mindestens 75 Prozent des Kernkapitals in Form von hartem Kernkapital nach Artikel 50 CRR\nberücksichtigt werden.\n4\nBei der Berechnung der Eigenmittel darf das Ergänzungskapital höchstens ein Drittel des harten Kernkapitals betragen.\n2. Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Zahlungsinstitute5\n0300                  Skalierungsfaktor                                                                       gemäß § 2 Abs. 2 ZIEV\nBetrag1\n(in Euro)               Kommentare\nID                                     Bezeichnung\n01                       02\n0310 2                Eigenmittelanforderungen für Zahlungsinstitute insgesamt                                Endergebnis der\ngerechneten Methode6\n0320 2.1              Eigenmittelanforderungen nach Methode A                                                 Eigenmittelanforderungen\nnach § 3 ZIEV (2.1.1 +\n2.1.2 + 2.1.3) * 0,1\n0330 2.1.1            Allgemeine Verwaltungsaufwendungen\n0340 2.1.2            Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle\nAnlagewerte und Sachanlagen\n0350 2.1.3            Sonstige betriebliche Aufwendungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018                                  2335\nBetrag1\n(in Euro)              Kommentare\nID                                      Bezeichnung\n01                      02\n0360 2.2               Eigenmittelanforderungen nach Methode B                                             Eigenmittelanforderungen\nnach § 4 ZIEV (2.2.1.1 +\n2.2.1.2 + 2.2.1.3 + 2.2.1.4 +\n2.2.1.5) * Zeile 0300\n0370 2.2.1             Zahlungsvolumen\n0380 2.2.1.1           Tranche bis 5 Mio. Euro                                                             Betrag nach § 4 Nr. 1 ZIEV\n0390 2.2.1.2           Tranche von über 5 Mio. bis 10 Mio. Euro                                            Betrag nach § 4 Nr. 2 ZIEV\n0400 2.2.1.3           Tranche von über 10 Mio. bis 100 Mio. Euro                                          Betrag nach § 4 Nr. 3 ZIEV\n0410 2.2.1.4           Tranche von über 100 Mio. bis 250 Mio. Euro                                         Betrag nach § 4 Nr. 4 ZIEV\n0420 2.2.1.5           Tranche über 250 Mio. Euro                                                          Betrag nach § 4 Nr. 5 ZIEV\n0430 2.3               Eigenmittelanforderungen nach Methode C                                             Eigenmittelanforderungen\nnach § 5 ZIEV (2.3.5.1 +\n2.3.5.2 + 2.3.5.3 + 2.3.5.4 +\n2.3.5.5) * Zeile 0300;\nmindestens 0,8 * Betrag in\nZeile 540\n0440 2.3.1             Zinserträge\n0450 2.3.2             (–)      Zinsaufwand\n0460 2.3.3             Einnahmen aus Provisionen und Entgelten\n0470 2.3.4             Sonstige betriebliche Erträge\n0480 2.3.5             Maßgeblicher Indikator                                                              2.3.1 + 2.3.2 + 2.3.3 + 2.3.4\n0490 2.3.5.1           Tranche bis 2,5 Mio. Euro                                                           Betrag nach § 5 Abs. 3\nNr. 1 ZIEV\n0500 2.3.5.2           Tranche von über 2,5 Mio. bis 5 Mio. Euro                                           Betrag nach § 5 Abs. 3\nNr. 2 ZIEV\n0510 2.3.5.3           Tranche von über 5 Mio. bis 25 Mio. Euro                                            Betrag nach § 5 Abs. 3\nNr. 3 ZIEV\n0520 2.3.5.4           Tranche von über 25 Mio. bis 50 Mio. Euro                                           Betrag nach § 5 Abs. 3\nNr. 4 ZIEV\n0530 2.3.5.5           Tranche über 50 Mio. Euro                                                           Betrag nach § 5 Abs. 3\nNr. 5 ZIEV\n0540 2.3.6             Eigenmittelanforderungen nach Methode C unter Ver-\nwendung des Durchschnittswerts des maßgeblichen\nIndikators für vorausgegangene drei Geschäftsjahre\n5\nBei Zahlungsinstituten ist die in § 2 Abs. 1 ZIEV vorgegebene Methode B anzuwenden, sofern nicht nach § 6 ZIEV eine andere Methode festgelegt\nworden ist. Die Anforderungen sind für die jeweils angewendete Methode vollständig zu melden. Die Ziffern 2 bis 5 sind von Unternehmen, die\nausschließlich Zahlungsauslösedienste erbringen, nicht anzugeben.\n6\nDas jeweilige Endergebnis für die gerechnete Methode (Zeile 0320, 0360 oder 0430) ist in diese Zeile zu übertragen.\n3. Berechnung der Eigenmittelanforderungen für E-Geld-Institute\n0550 3                 Eigenmittelanforderungen für E-Geld-Institute insgesamt                             Eigenmittelanforderungen\nnach § 7 ZIEV\n= 3.1 + 3.2\n0560 3.1               Eigenmittelanforderungen nach Methode D                                             Eigenmittelanforderungen\nnach § 9 ZIEV\n= 3.1.2\n0570 3.1.1             Durchschnittlicher E-Geld-Umlauf i. S. d. § 1 Abs. 14\nZAG\n0580 3.1.2             Gewichtung des durchschnittlichen E-Geld-Umlaufs                                    = 3.1.1 * 0,02\n0590 3.2               Eigenmittelanforderungen für erbrachte Zahlungsdienste                              Gemäß § 8 ZIEV\n= Zelle 310","2336                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-1 40\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 85,00 €.          Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nBezugspreis dieser Ausgabe: 11,05 € (10,00 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten).     Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1095\n4. Überschuss/Defizit oder Eigenmittel\n0600 Überschuss/Defizit ohne Korrekturposten gem. § 15 Abs. 1 Satz 2                                          0010 – 0310 nur bei\nund Abs. 2 Satz 3 ZAG                                                                               Zahlungsinstituten\n0610 Überschuss/Defizit ohne Korrekturposten gem. § 15 Abs. 1 Satz 2                                          0010 – 0550 nur bei\nund Abs. 2 Satz 3 ZAG                                                                               E-Geld-Instituten\n0620 Überschuss/Defizit inklusive Korrekturposten gem. § 15 Abs. 1 Satz 2                                     0600 mit Korrekturposten\nund Abs. 2 Satz 3 ZAG                                                                               gewichtet\n0630 Überschuss/Defizit inklusive Korrekturposten gem. § 15 Abs. 1 Satz 2                                     0610 mit Korrekturposten\nund Abs. 2 Satz 3 ZAG                                                                               gewichtet\n5. Eigenmittelunterlegung nach der CRR7\n0640 Eigenmittelunterlegung erfolgt nach CRR                                                                  8\n7\nNur auszufüllen von Instituten, die eine Erlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) haben.\n8\n„1“ eintragen, wenn die Eigenmittelanforderungen nach ZIEV kleiner oder gleich den Eigenmittelanforderungen nach der CRR;\n„2“ eintragen, wenn die Eigenmittelanforderungen nach ZIEV größer den Eigenmittelanforderungen nach der CRR."]}