{"id":"bgbl1-2018-44-2","kind":"bgbl1","year":2018,"number":44,"date":"2018-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/44#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-44-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_44.pdf#page=3","order":2,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung","law_date":"2018-12-07T00:00:00Z","page":2275,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018            2275\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung\nVom 7. Dezember 2018\nAuf Grund des § 22 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundes-\ngebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und nukleare Sicherheit:\nArtikel 1\nÄnderung der\nElektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung\nDie Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1776), die\nzuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3977) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:\n1. In § 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Elektro- und Elektronikgerätegesetzes“ die Wörter „vom 20. Oktober\n2015 (BGBl. I S. 1739)“ gestrichen.\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird die Angabe „1. Januar 2018“ durch die Angabe „1. Januar 2019“ ersetzt.\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.\nc) Absatz 5 wird Absatz 4.\n3. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 1\n(zu § 1)\nGebührenverzeichnis\nNr.                                      Gebührentatbestand                                     Gebühr in Euro\nRegistrierung\n(§ 37 Absatz 1 ElektroG)\n1 Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG                                        161,30\nje Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke\nund Geräteart\n2 Registrierungsdatenänderungen nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in                      45,00\nVerbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG (Änderung von Firma, Ort der Nieder-\nlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von\nNamen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers)\nje Änderungssitzung\n3 Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG                 130,40\nje Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät          bis 6 520,50\n4 Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3                 270,50\nin Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG\nje Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und\nein Kalenderjahr\n5 Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2                43,40\nSatz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG bei Verwendung einer bereits im Rahmen von Num-\nmer 4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes Kalenderjahr oder\nfür eine andere Geräteart\noder\nPrüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in\nVerbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des\nGarantiebetrages\nje Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte\nGarantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr","2276        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018\nNr.                                      Gebührentatbestand                                      Gebühr in Euro\n6 Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2                 43,20\nSatz 1 Nummer 4 ElektroG\noder\nPrüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in\nVerbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsichtlich des Garan-\ntiebetrages\nje Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Ga-\nrantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr\n7 Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit                      188,40\n§ 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG\nje Registrierung nach Nummer 1\nBenennung eines Bevollmächtigten, Änderung und Ende der Beauftragung\n(§ 37 Absatz 2 ElektroG)\n8 Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG                 260,50\nje Benennung\n9 Bestätigung der Änderungen der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG                      106,80\nje Änderungsmitteilung\n10 Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG                      53,40\nje Beendigungsmitteilung\nWeitere Leistungen im Zusammenhang\nmit der Registrierung und der Bevollmächtigung\n(§ 37 Absatz 3 bis 5 ElektroG)\n11 Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 1 bis 10 und 12 bei Antragstellung oder                          16,80\nÜbermittlung der Nachweise außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen               bis 671,10\nDatenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG\n12 Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechtsnach-                      357,60\nfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG\nje Registrierung nach Nummer 1 und Übergang\n13 Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines Wi-                     336,20\nderrufs nach § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG\nje Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Bevoll-\nmächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine Geräte-\nart und ein Kalenderjahr\n14 weggefallen\n15 Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Ab-                 140,00\nsatz 5 Satz 4 ElektroG\nje Registrierung nach Nummer 1 und je Änderung\nGarantiesysteme\n(§ 37 Absatz 6 ElektroG)\n16 Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit                   2 289,60\neines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Ab-\nsatz 6 Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG\nje System und Kalenderjahr\n17 Nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 16 nach Änderung eines                        466,60\n(nach Nummer 16 für ein Kalenderjahr) als für die Finanzierung der Entsorgung von\nAltgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2\nSatz 1 Nummer 4 ElektroG geeignet festgestellten Systems\nje System und Änderungsmitteilung\nEntgegennahme und Prüfung\nvon Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger\n(§ 38 Absatz 2 ElektroG)\n18 Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Ent-                     140,80\nsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 in Verbindung mit\n§ 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG\nje Sammelgruppe und Anzeige","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018        2277\nNr.                                    Gebührentatbestand                                  Gebühr in Euro\n19 Erhöhung der Gebühr nach Nummer 18 bei Übermittlung von Anzeigen im Sinne des                   17,20\n§ 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen       bis 137,20\nDatenverarbeitungssystems im Sinne des § 38 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 37\nAbsatz 3 ElektroG\nAnordnungen\n(§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)\n20 Erstgestellungs- oder Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG                  14,60\n21 Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG                                                      14,50\nBerücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung\n(§ 38 Absatz 4 ElektroG)\n22 Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrech-                 37,20\nnung mitgeteilter Mengen                                                                bis 3 717,10\nje Mengenmitteilung\n“.\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.\nBonn, den 7. Dezember 2018\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze"]}