{"id":"bgbl1-2018-44-1","kind":"bgbl1","year":2018,"number":44,"date":"2018-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/44#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-44-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_44.pdf#page=2","order":1,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung","law_date":"2018-12-07T00:00:00Z","page":2274,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["2274         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung\nVom 7. Dezember 2018\nAuf Grund des § 46 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des             c) Im neuen Satz 3 werden nach den Wörtern „Kos-\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für               ten der Personalverwaltung nach § 8“ die Wörter\nArbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung                 „, Kosten der Nachwuchskräfte nach § 8a“ einge-\nvom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) verordnet das              fügt.\nBundesministerium für Arbeit und Soziales im Einver-        5. Nach § 15 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nnehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:\n„Für Personalnebenkosten nach § 6 Nummer 1 und 4\nkönnen ausnahmsweise die jahresdurchschnitt-\nArtikel 1\nlichen Personalnebenkosten der Träger für den Ab-\nÄnderung der                            rechnungsmonat anerkannt werden.“\nVerwaltungskostenfeststellungsverordnung\n6. In § 16 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2018“\nDie Verwaltungskostenfeststellungsverordnung vom            durch die Angabe „31. Dezember 2019“ ersetzt.\n2. August 2011 (BGBl. I S. 1714), die zuletzt durch Ar-\n7. In § 17 wird die Angabe „2,2 Prozent“ durch die An-\ntikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2294)      gabe „2 Prozent“ ersetzt.\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n8. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n„§ 17a\na) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe zu\n§ 8a eingefügt:                                                            Bestimmung der\nKosten für Nachwuchskräfte\n„§ 8a    Kosten der Nachwuchskräfte“.\n(1) Für Kosten der Nachwuchskräfte nach § 8a\nb) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe             wird ein Zuschlag von bis zu 0,5 Prozent der nach\nzu § 17a eingefügt:                                     § 14 vom jeweiligen Träger bestimmten und um die\n„§ 17a Bestimmung der Kosten für Nachwuchs-             Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zu-\nkräfte“.                                       satzversorgung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7\ngeminderten Personalkosten anerkannt.\n2. § 8 Satz 2 wird aufgehoben.\n(2) Übersteigen die bei einem Träger tatsächlich\n3. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:                     anfallenden Personal- und Personalnebenkosten der\n„§ 8a                              Nachwuchskräfte während ihrer Einsatzzeit in der\nKosten der Nachwuchskräfte                     Grundsicherung für Arbeitsuchende den nach Ab-\nsatz 1 ermittelten Betrag, können diese mit Be-\nKosten der Nachwuchskräfte sind Aufwendungen            schluss der Trägerversammlung für die Zukunft an-\nfür Personen, die im Rahmen ihrer Ausbildung oder           erkannt werden. Dieser Träger hat die Kosten nach\nihres Studiums im Bereich der Grundsicherung für            Satz 1 mindestens einmal jährlich nachzuweisen.“\nArbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialge-\nsetzbuch eingesetzt werden.“                                                     Artikel 2\n4. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 Bekanntmachungserlaubnis\na) In Satz 1 wird nach dem Wort „Sparsamkeit“ das           Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann\nWort „grundsätzlich“ eingefügt.                      den Wortlaut der Verwaltungskostenfeststellungsver-\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:            ordnung in der vom 1. Januar 2019 an geltenden Fas-\nsung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\n„Staatliche Zuschüsse und sonstige Einnahmen\noder Vergünstigungen, die die finanzielle Belas-                             Artikel 3\ntung beim Träger verringern, sind bei der Bestim-\nmung der Gesamtverwaltungskosten ausgabe-                                  Inkrafttreten\nmindernd zu berücksichtigen.“                           Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 7. Dezember 2018\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil"]}