{"id":"bgbl1-2018-43-4","kind":"bgbl1","year":2018,"number":43,"date":"2018-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/43#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-43-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_43.pdf#page=9","order":4,"title":"Gesetz zum Erlass und zur Änderung bundesrechtlicher Vorschriften in Bezug auf die Übernahme der Aufgaben der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht durch das Bundesarchiv","law_date":"2018-12-04T00:00:00Z","page":2257,"pdf_page":9,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2018 2257\nGesetz\nzum Erlass und zur Änderung\nbundesrechtlicher Vorschriften in Bezug\nauf die Übernahme der Aufgaben der Deutschen Dienststelle\nfür die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen\nder ehemaligen deutschen Wehrmacht durch das Bundesarchiv\nVom 4. Dezember 2018\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nGesetz\nzum Staatsvertrag über den Übergang\nder Aufgaben der Deutschen Dienststelle\nfür die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen\nvon Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt)\n§1\nDem Staatsvertrag vom 30. Mai/12. Oktober 2018 über den Übergang der\nAufgaben der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten\nAngehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt) wird\nzugestimmt.\n§2\nDer Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.\n§3\nDer Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist im\nBundesgesetzblatt zu veröffentlichen.","2258            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2018\nAnlage\nStaatsvertrag\nüber den Übergang\nder Aufgaben der Deutschen Dienststelle\nfür die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen\nvon Gefallenen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht\nDie Bundesrepublik Deutschland\nund\ndas Land Berlin\nschließen folgenden Staatsvertrag\nPräambel                                    Fassung (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) nach\nMaßgabe dessen § 12 einzugruppieren.\nAus zeitgeschichtlichen Gründen wurde die Deutsche\nDienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehöri-        2. Die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des Tarif-\ngen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht                    vertrages für den öffentlichen Dienst erfolgt nach § 16 des\n(Deutsche Dienststelle (WASt)) jahrzehntelang als Behörde                Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst. Bei der Berech-\ndes Landes Berlin geführt, obwohl sie Bundesaufgaben wahr-               nung der für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle\nnahm. Gemäß einer Verwaltungsvereinbarung aus dem Jahr                   des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst maßgeblichen\n1951 erstattete der Bund dem Land Berlin sämtliche Aufwen-               Zeiten nach § 16 Absatz 1 bis 5 des Tarifvertrages für den\ndungen für die Aufgabenerledigung der Deutschen Dienststelle             öffentlichen Dienst werden die bei dem Land Berlin bis zum\n(WASt). Nunmehr sollen die Aufgaben der Deutschen Dienst-                Inkrafttreten dieses Staatsvertrags erreichten Zeiten unbe-\nstelle (WASt) dem Bundesarchiv übertragen werden, weil die               schadet der übrigen Voraussetzungen so berücksichtigt, als\nbetreffenden Unterlagen zur zentralstaatlichen Überlieferung             wenn sie beim Bund zurückgelegt worden wären.\nder deutschen Militärverwaltung gehören und perspektivisch          3. Die beim Land Berlin bis zum Inkrafttreten dieses Staats-\nzu Archivgut werden.                                                     vertrags erreichte Beschäftigungszeit wird als Beschäf-\ntigungszeit im Sinne des § 34 Absatz 3 des Tarifvertrages\nArtikel 1                                  für den öffentlichen Dienst fortgeführt.\nAuflösung, Übergang                          4. Weichen die Regelungen des Tarifvertrages für den öffent-\nlichen Dienst zum Entgelt gegenüber den am Tag vor dem\nDie Deutsche Dienststelle (WASt) als Behörde des Landes               Inkrafttreten dieses Staatsvertrags geltenden tariflichen Re-\nBerlin ist mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrags aufgelöst. Alle       gelungen des Landes Berlin zu Ungunsten der vom Über-\ndie Deutsche Dienststelle (WASt) betreffenden Aufgaben,                  gang ihrer Arbeitsverhältnisse betroffenen Arbeitnehmerin-\nRechte, Pflichten und Verbindlichkeiten gehen mit Inkrafttreten          nen und Arbeitnehmer ab, kann diesen mit Zustimmung der\ndieses Staatsvertrags vom Land Berlin auf die Bundesrepublik             für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehör-\nDeutschland über. Das Bundesarchiv als Bundesoberbehörde                 de, die der im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nim Geschäftsbereich der für Kultur und Medien zuständigen                der Finanzen zu erteilenden Einwilligung des Bundesminis-\nobersten Bundesbehörde nimmt für die Bundesrepublik                      teriums des Innern, für Bau und Heimat bedarf, eine persön-\nDeutschland die nach Satz 2 übergegangenen Aufgaben,                     liche Zulage gewährt werden. Einzelheiten der Ausgestal-\nRechte und Pflichten wahr und ist für die Erfüllung der überge-          tung, Berechnung und grundsätzlichen Abschmelzung die-\ngangenen Verbindlichkeiten verantwortlich.                               ser übertariflichen Zulage werden in einer gesonderten Re-\ngelung der für Kultur und Medien zuständigen obersten\nArtikel 2                                  Bundesbehörde, die der im Einvernehmen mit dem Bundes-\nministerium der Finanzen zu erteilenden Einwilligung des\nBeschäftigte\nBundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat bedarf,\n(1) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrags tritt die Bundes-         festgelegt.\nrepublik Deutschland nach Maßgabe der folgenden Absätze in              (4) Betriebsbedingte Kündigungen der von Absatz 1 erfass-\ndie Rechte und Pflichten des Landes Berlin aus den zu diesem        ten Beschäftigten durch das Land Berlin oder durch die Bun-\nZeitpunkt bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen         desrepublik Deutschland wegen der Überleitung der Arbeits-\nzwischen dem Land Berlin und den bei der Deutschen Dienst-          und Ausbildungsverhältnisse sind unzulässig.\nstelle (WASt) beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmern\nund Auszubildenden (Beschäftigte) ein.\nArtikel 3\n(2) Auf die nach Absatz 1 übergehenden Arbeits- und Aus-                                      Dienstort\nbildungsverhältnisse sind mit Inkrafttreten dieses Staatsver-\ntrags die für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubil-             Die in Artikel 2 genannten Beschäftigten werden am Dienst-\ndende des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sons-          ort Berlin übernommen.\ntigen Bestimmungen anzuwenden, soweit nachstehend nichts\nanderes bestimmt ist.                                                                             Artikel 4\n(3) Für die übergehenden Arbeitsverhältnisse nach Absatz 1                           Rechtliche Folgeregelungen\ngelten mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrags folgende Maßga-          (1) Für erforderliche rechtliche Änderungen im Bundesrecht\nben:                                                                und im Berliner Landesrecht tragen Bund und das Land Berlin\n1. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind mit Inkraft-         in jeweils eigener Zuständigkeit Sorge.\ntreten dieses Staatsvertrags in eine Entgeltgruppe des Ta-          (2) Weitere zur Umsetzung dieses Staatsvertrags erforder-\nrifvertrages für den öffentlichen Dienst vom 13. September      liche Regelungen können einvernehmlich durch Organisations-\n2005 in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden        akte und Absprachen auf Verwaltungsebene getroffen werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2018                      2259\nArtikel 5                             vertrags tritt die „Vereinbarung über die Deutsche Dienststelle\nfür die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefal-\nInkrafttreten; Außerkrafttreten\nlenen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht (WASt) und das\nDieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am ers- Amt für die Erfassung der Kriegsopfer (AEK)“ zwischen dem\nten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden fol-      Bund und dem Land Berlin vom 9. Januar 1951 nach Maßgabe\ngenden Monats in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Staats-      ihres § 8 außer Kraft.\nFür das Land Berlin                                        Für die Bundesrepublik Deutschland\nDer Regierende Bürgermeister                                    Die Beauftragte der Bundesregierung\nvertreten durch                                                für Kultur und Medien\ndie Senatorin                                                  Monika Grütters\nfür Integration, Arbeit und Soziales\nElke Breitenbach\nBerlin, den 30. Mai 2018                                          Berlin, den 12. Oktober 2018","2260          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2018\nArtikel 2                               Wehrmacht (WASt), Berlin,“ durch die Wörter „dem\nBundesarchiv“ ersetzt.\nÄnderung des\nBundesarchivgesetzes                       3. In § 8 Satz 2 werden die Wörter „der Deutschen\nDienststelle für die Benachrichtigung der nächsten\nNach § 3 des Bundesarchivgesetzes vom 10. März                Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deut-\n2017 (BGBl. I S. 410), das durch Artikel 10 Absatz 3 des         schen Wehrmacht (WASt), Berlin,“ durch die Wörter\nGesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) ge-              „des Bundesarchivs“ ersetzt.\nändert worden ist, wird folgender § 3a eingefügt:\n(3) In Artikel 2 § 5 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zur\n„§ 3a                              Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nWahrnehmung besonderer Aufgaben                   mer 401-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\n(1) Die Aufgaben der aufgelösten „Deutschen               zuletzt durch Artikel 183 der Verordnung vom 31. Au-\nDienststelle für die Benachrichtigung der nächsten An-       gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wer-\ngehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen            den die Wörter „der Deutschen Dienststelle für die Be-\nWehrmacht (WASt)“ werden vom Bundesarchiv wahr-              nachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefalle-\ngenommen. Das Bundesarchiv verwahrt deren Unter-             nen der ehemaligen deutschen Wehrmacht“ durch die\nlagen zum Schicksal von Militärpersonen und diesen           Wörter „dem Bundesarchiv“ ersetzt.\nin personenstandsrechtlicher Hinsicht gleichgestellten\n(4) Die Verordnung über den Besitznachweis für Or-\nPersonen infolge des Ersten und Zweiten Weltkrieges\nden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwun-\nund führt die anhängigen Verwaltungsverfahren fort.\ndungen und Beschädigungen in der im Bundesgesetz-\n(2) Das Bundesarchiv verwahrt die in Absatz 1 be-         blatt Teil III, Gliederungsnummer 1133-2, veröffentlich-\nzeichneten Unterlagen im öffentlichen Interesse. Es          ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des\nnimmt darüber hinaus insbesondere folgende Aufgaben          Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert\nwahr:                                                        worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Klärung von Einzelschicksalen,                            1. § 5 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n2. Kriegssterbefallanzeigen,                                     a) In den Buchstaben a und c werden jeweils die\n3. Kriegsgräberangelegenheiten und                                  Wörter „die Deutsche Dienststelle für die Benach-\nrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefal-\n4. Erteilung sonstiger personenbezogener Auskünfte.\nlenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht\nZur Erfüllung seiner Aufgaben nach Satz 2 erteilt das               (WASt), Berlin“ durch die Wörter „das Bundes-\nBundesarchiv mündliche und schriftliche Auskünfte                   archiv“ ersetzt.\neinschließlich erforderlicher Bescheinigungen oder\nb) In Buchstabe b werden die Wörter „, Abteilung\nStellungnahmen an Betroffene, Angehörige, öffentliche\nMilitärarchiv, das den Antrag, soweit er nicht er-\nund nicht öffentliche Stellen.\nledigt werden kann, zur weiteren Prüfung an die\n(3) Ergänzend zu Absatz 2 gelten für die Unterlagen              Deutsche Dienststelle für die Benachrichtigung\ndie Zugangsvorschriften der §§ 10 bis 16 entspre-                   der nächsten Angehörigen von Gefallenen der\nchend. Soweit in Absatz 1 bezeichnete Unterlagen                    ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt), Berlin\nnicht mehr bearbeitet werden und ihnen bleibender                   weiterleitet“ gestrichen.\nWert zukommt, können sie als Archivgut gewidmet\nwerden.“                                                     2. In § 15 Absatz 2 werden die Wörter „die Deutsche\nDienststelle (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a)“\ndurch die Wörter „das Bundesarchiv“ ersetzt.\nArtikel 3\n(5) § 44 Absatz 2 der Personenstandsverordnung\nFolgeänderungen                          vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt\n(1) In § 38 Absatz 2 des Personenstandsgesetzes           durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2018\nvom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt           (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt\ndurch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli           geändert:\n2017 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist, werden           1. In Satz 1 werden die Wörter „der Deutschen Dienst-\ndie Wörter „der Deutschen Dienststelle für die Benach-           stelle für die Benachrichtigung der nächsten Ange-\nrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen               hörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen\nder ehemaligen deutschen Wehrmacht“ durch die Wör-               Wehrmacht – Deutsche Dienststelle (WASt) –, Berlin“\nter „des Bundesarchivs“ ersetzt.                                 durch die Wörter „dem Bundesarchiv“ ersetzt.\n(2) Das Gräbergesetz in der Fassung der Bekannt-          2. In Satz 2 werden die Wörter „der Deutschen Dienst-\nmachung vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 98), das                 stelle (WASt)“ durch die Wörter „dem Bundesarchiv“\ndurch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I          ersetzt.\nS. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 4\n1. In § 1 Absatz 2a werden die Wörter „die Deutsche\nDienststelle für die Benachrichtigung der nächsten                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nAngehörigen von Gefallenen der ehemaligen deut-             (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nschen Wehrmacht (WASt)“ durch die Wörter „das            am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBundesarchiv“ ersetzt.                                      (2) Die Artikel 2 und 3 treten an dem Tag in Kraft, an\n2. In § 7 werden die Wörter „der Deutschen Dienst-           dem der Staatsvertrag über den Übergang der Auf-\nstelle für die Benachrichtigung der nächsten Ange-       gaben der Deutschen Dienststelle für die Benachrich-\nhörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen          tigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2018          2261\nehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt) in Kraft tritt.        desregierung gibt den Tag des Inkrafttretens im Bun-\nDas für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bun-       desgesetzblatt bekannt.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 4. Dezember 2018\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l"]}