{"id":"bgbl1-2018-43-3","kind":"bgbl1","year":2018,"number":43,"date":"2018-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/43#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-43-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_43.pdf#page=6","order":3,"title":"Gesetz zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings","law_date":"2018-12-04T00:00:00Z","page":2254,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["2254         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2018\nGesetz\nzur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings\nVom 4. Dezember 2018\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\nsen:                                                                 „3. Stoffe und Gegenstände, die im Rahmen von\nMaßnahmen des marinen Geo-Engineerings,\nArtikel 1                                       die in der Anlage aufgeführt worden sind,\nÄnderung des                                       eingebracht werden.“\nHohe-See-Einbringungsgesetzes                      4. § 5 wird wie folgt geändert:\nDas Hohe-See-Einbringungsgesetz vom 25. August                 a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\n1998 (BGBl. I S. 2455), das zuletzt durch Artikel 5 des              fügt:\nGesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert\n„(3) Für das Einbringen von Stoffen und\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nGegenständen im Rahmen des marinen Geo-\n1. In der Überschrift wird nach dem Wort „Hohe-See-                 Engineerings ist die Erlaubnis auch dann zu\nEinbringungsgesetz“ die Angabe „ – HSEG“ einge-                  versagen, wenn nicht sichergestellt ist, dass\nfügt.                                                            der Vorhabenträger die sich aus § 5a erge-\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                     benden Pflichten erfüllt.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\naa) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende               c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\ndurch ein Komma ersetzt.                                 „Die Erlaubnis für das Einbringen von Stoffen\nbb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch                  und Gegenständen im Rahmen des marinen\nein Komma ersetzt.                                       Geo-Engineerings kann längstens für drei Jahre\nerteilt werden.“\ncc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\n5. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:\n„5. jede Zuführung von Stoffen und Gegen-\nständen in die Hohe See im Rahmen des                                     „§ 5a\nmarinen Geo-Engineerings.“                                  Pflichten des Vorhabenträgers bei\ndd) Folgender Satz wird angefügt:                              Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings\n(1) Bei Einbringungen nach § 3 Absatz 1 Num-\n„Ein Einbringen im Sinne von Satz 1 liegt\nmer 5 hat der Vorhabenträger ein hohes Schutz-\nnicht vor, wenn Maßnahmen des Natur-\nniveau für die Meeresumwelt und die menschliche\nschutzes von der zuständigen Behörde\nGesundheit zu gewährleisten. Insbesondere hat er\ndurchgeführt, angeordnet oder mit ihrer Zu-\nsicherzustellen, dass\nstimmung von Dritten durchgeführt werden.“\n1. keine Stoffe und Gegenstände in internationalen\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\noder nationalen Meeresschutzgebieten einge-\n„(5) Marines Geo-Engineering im Sinne die-                 bracht werden und die Einbringung von Stoffen\nses Gesetzes ist das gezielte Eingreifen in die               und Gegenständen außerhalb solcher Schutzge-\nMeeresumwelt zur Beeinflussung natürlicher                    biete keine nachteiligen Auswirkungen auf diese\nProzesse, das nachteilige Auswirkungen auf die                haben kann,\nUmwelt oder auf die Gesundheit von Menschen\n2. Verschmutzungen, erhebliche nachteilige Aus-\nhaben kann. Ein Eingreifen im Sinne von Satz 1\nwirkungen und Gefahren für die Meeresumwelt,\nliegt insbesondere vor, wenn damit den vom\ndie Ökosysteme, die biologische Vielfalt, die\nMenschen verursachten Klimaänderungen oder\nmenschliche Gesundheit und für die zulässige\nihren Auswirkungen entgegengewirkt werden\nNutzung der Meere verhindert werden,\nsoll. Nicht zum marinen Geo-Engineering im\nSinne dieses Gesetzes gehören Vorhaben                    3. Vorsorge gegen Verschmutzungen, erhebliche\nnachteilige Auswirkungen und Gefahren nach\n1. der konventionellen Aqua- und Marikultur und\nNummer 2 getroffen wird,\n2. zur Schaffung künstlicher Riffe.“                      4. keine erhebliche nachteilige Veränderung der\n3. § 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:                              Wasserbeschaffenheit zu besorgen ist und\na) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein              5. Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle\nKomma ersetzt.                                                verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2018              2255\nBeeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit                  desministerium für Bildung und Forschung, so-\nbeseitigt werden.                                             weit Vorhaben des marinen Geo-Engineerings\n(2) Bei Einbringungen nach § 3 Absatz 1 Num-                   betroffen sind, die der wissenschaftlichen For-\nmer 5, die der wissenschaftlichen Forschung die-                  schung dienen.“\nnen, hat der Vorhabenträger unbeschadet des Ab-            8. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsatzes 1 sicherzustellen, dass die Maßnahmen\na) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 1“\n1. von Beginn an ausreichend finanziert sind,                     durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.\n2. entsprechend dem Stand von Wissenschaft und\nTechnik durchgeführt werden,                              b) In den Nummern 3 und 4 wird jeweils die Angabe\n„§ 5 Abs. 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 5 Ab-\n3. nicht aus wirtschaftlichen Interessen durchge-                 satz 2 Satz 1“ ersetzt.\nführt werden,\n9. In § 11 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die\n4. zur Qualitätssicherung durch unabhängige Fach-\nAngabe „Absatz 4“ ersetzt.\nwissenschaftler überprüft werden und\n5. mit ihren Ergebnissen in wissenschaftlichen           10. Folgende Anlage wird angefügt:\nFachzeitschriften veröffentlicht werden.“                                                              „Anlage\n6. § 8 wird wie folgt geändert:                                                              (zu § 4 Satz 2 Nummer 3)\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-                  Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings\nfügt:\nFolgende Maßnahmen sind Maßnahmen des ma-\n„(3) Für die Erteilung und Überwachung der             rinen Geo-Engineerings nach § 4 Satz 2 Nummer 3:\nEinhaltung der Erlaubnis für das Einbringen von\nStoffen und Gegenständen im Rahmen des                    Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Primärproduk-\nmarinen Geo-Engineerings sowie für nachträg-              tion im Meer anzuregen (Meeresdüngung), wenn sie\nliche Anordnungen, die die Einhaltung der Anfor-          der wissenschaftlichen Forschung dienen.“\nderungen nach § 5a sicherstellen, ist das Um-\nweltbundesamt zuständig. Absatz 1 Satz 5 gilt                                  Artikel 2\nentsprechend. Das Umweltbundesamt soll\nÄnderung des\nnachträgliche Anordnungen im Sinne von Satz 1\nWasserhaushaltsgesetzes\ntreffen, wenn nach Erteilung der Erlaubnis fest-\ngestellt wird, dass die Meeresumwelt oder die           Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009\nmenschliche Gesundheit nicht ausreichend vor         (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-\nschädlichen Auswirkungen oder sonstigen Ge-          zes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert wor-\nfahren geschützt sind. Das Umweltbundesamt           den ist, wird wie folgt geändert:\nholt vor der Erteilung einer Erlaubnis und vor\n1. § 23 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\neiner nachträglichen Anordnung im Sinne von\nSatz 1 Stellungnahmen des Bundesamtes für                „5. Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb\nSeeschifffahrt und Hydrographie, des Bundes-                  und die Benutzung von Abwasseranlagen und\namtes für Naturschutz, der zuständigen Behör-                 sonstigen in diesem Gesetz geregelten Anlagen\nden der Länder sowie der Deutschen For-                       sowie Anforderungen an die Fachkunde bei der\nschungsgemeinschaft e. V. ein.“                               Durchführung dieser Tätigkeiten,“.\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in           2. § 45 wird wie folgt geändert:\nSatz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Nr. 1“ durch\ndie Wörter „§ 9 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.                a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in                      „(2) In Verfahren zur Erteilung von Erlaubnis-\nSatz 1 werden die Wörter „Gesetzes über die                  sen zum Einbringen oder Einleiten von Stoffen in\nAufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-                  Küstengewässer im Rahmen des marinen Geo-\nschiffahrt“ durch das Wort „Seeaufgabengeset-                Engineerings gelten die Regelungen des § 3 Ab-\nzes“ ersetzt.                                                satz 5, des § 5 Absatz 3 und 4 Satz 2, des § 5a\nund der Anlage zu § 4 Satz 2 Nummer 3 des Ho-\nd) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die\nhe-See-Einbringungsgesetzes vom 25. August\nAngabe „§ 9 Abs. 1 Nr. 1“ wird durch die Wörter\n1998 (BGBl. I S. 2455), das zuletzt durch Artikel 1\n„§ 9 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.\ndes Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I\n7. § 9 wird wie folgt geändert:                                     S. 2254) geändert worden ist, sowie die Regelun-\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                              gen der auf Grund des § 9 Satz 1 Nummer 1 und\n„1. im Einvernehmen mit dem Bundesministe-                   Satz 2 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes er-\nrium für Verkehr und digitale Infrastruktur              lassenen Rechtsverordnung entsprechend.“\nund dem Bundesministerium für Wirtschaft             b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nund Energie das Verfahren zur Erteilung der\nErlaubnisse nach § 5 sowie die frühzeitige       3. In § 45i Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 14i“\nÖffentlichkeitsbeteiligung zu regeln;“.              durch die Angabe „§ 42“ ersetzt.\nb) Folgender Satz wird angefügt:                         4. § 99 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1               „Ein Ausgleich nach § 52 Absatz 5 und § 78a Ab-\nbedarf auch des Einvernehmens mit dem Bun-               satz 5 Satz 4 ist in Geld zu leisten.“","2256          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2018\n5. § 99a Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                               ee) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 16a\n„(5) Die Länder können das Vorkaufsrecht auf An-                       eingefügt:\ntrag auch zugunsten von Körperschaften und Stif-                          „16a. einer Vorschrift des § 78a Absatz 1\ntungen des öffentlichen Rechts ausüben.“                                        Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6,\n6. § 103 wird wie folgt geändert:                                                  über eine untersagte Handlung in einem\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                            dort genannten Gebiet zuwiderhan-\ndelt,“.\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „12 bis 16“ durch die\n„2. einer vollziehbaren Auflage nach § 13 Ab-\nAngabe „12 bis 19“ ersetzt.\nsatz 1, auch in Verbindung mit\na) § 58 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbin-\nArtikel 3\ndung mit § 59 Absatz 1, oder\nb) § 63 Absatz 1 Satz 2,                                           Änderung der Tierische\nNebenprodukte-Beseitigungsverordnung\nzuwiderhandelt,“.\nbb) In Nummer 4 wird nach den Wörtern „§ 45                   In § 27 Absatz 3 Satz 3 der Tierische Nebenproduk-\nAbsatz 1 Satz 1 oder“ die Angabe „Absatz 2“           te-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I\ndurch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.                  S. 1735), die zuletzt durch Artikel 391 der Verordnung\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-\ncc) In Nummer 12 werden die Wörter „errichtet              den ist, werden die Wörter „§ 45 Absatz 2 Satz 1“ durch\noder betreibt“ durch die Wörter „errichtet, be-       die Wörter „§ 45 Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.\ntreibt oder wesentlich ändert“ ersetzt.\ndd) Nummer 16 wird wie folgt gefasst:                                                Artikel 4\n„16. entgegen § 78 Absatz 4 Satz 1, auch in\nInkrafttreten\nVerbindung mit Absatz 8, eine dort ge-\nnannte Anlage errichtet oder erweitert,“.         Dieses Gesetz tritt am 11. Juni 2019 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 4. Dezember 2018\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze"]}