{"id":"bgbl1-2018-43-2","kind":"bgbl1","year":2018,"number":43,"date":"2018-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/43#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-43-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_43.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2018-12-04T00:00:00Z","page":2251,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2018               2251\nGesetz\nzur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes\nund zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\nVom 4. Dezember 2018\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nsen:\n„(5) Die Mautteilsätze nach der Anlage 1 wer-\nden auf Grundlage eines Wegekostengutachtens\nArtikel 1\ndes Bundesministeriums für Verkehr und digitale\nÄnderung des                                  Infrastruktur für eine jeweils fünfjährige Kalkula-\nBundesfernstraßenmautgesetzes                             tionsperiode bestimmt. Für die Kalkulationsperi-\nDas Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli                       ode 2018 bis 2022 werden die auf das Jahr 2018\n2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 21                 entfallenden Kosten, die nicht durch die in die-\ndes Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122)                   sem Jahr erhobene Maut gedeckt sind, in den\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                        Mautteilsätzen der Jahre 2019 bis 2022 berück-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                     sichtigt.“\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:               3. In § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 10 werden nach\naa) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                      dem Wort „eingebauten“ die Wörter „oder im Fahr-\nzeug angebrachten“ eingefügt.\n„6. land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge\ngemäß § 2 Absatz 1 Nummer 7 des               4. § 5 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:\nGüterkraftverkehrsgesetzes sowie den             „Im Falle des nicht ordnungsgemäßen Nachweises\ndamit verbundenen Leerfahrten,“.                 des zulässigen Gesamtgewichts des Fahrzeuges\nbb) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden an-              oder der Fahrzeugkombination wird der Mautteil-\ngefügt:                                              satz für die Infrastrukturkosten je nach Anzahl der\n„7. elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne         Achsen nach dem Höchstsatz in Anlage 1 Num-\ndes § 2 Nummer 1 des Elektromobilitäts-          mer 1 Buchstabe c oder d berechnet. Im Falle des\ngesetzes in der jeweils geltenden Fas-           nicht ordnungsgemäßen Nachweises der Emissi-\nsung,                                            onsklasse des Fahrzeuges wird der Mautteilsatz\nfür die verursachten Luftverschmutzungskosten\n8. mit Erdgas betriebene Fahrzeuge im Zeit-\nnach dem Höchstsatz in Anlage 1 Nummer 2 Buch-\nraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. De-\nstabe a Doppelbuchstabe ff berechnet.“\nzember 2020. Ab dem 1. Januar 2021 sind\nfür mit Erdgas betriebene Fahrzeuge die       5. Nach § 8 Absatz 2 Satz 1 werden die folgenden\nMautteilsätze für die Infrastrukturkosten        Sätze eingefügt:\nnach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und die ver-\nursachten Lärmbelastungskosten nach              „Im Fall des Satzes 1 wird beim Mautteilsatz für die\n§ 3 Absatz 1 Nummer 3 zu entrichten.“            Infrastrukturkosten der Betrag nach Anlage 1 Num-\nmer 1 Buchstabe d sowie beim Mautteilsatz für die\nb) In Absatz 5 werden die Wörter „Verkehrszeichen            verursachten Luftverschmutzungskosten der Be-\nnach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen               trag nach Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppel-\nVorschriften“ durch die Wörter „straßenver-               buchstabe ff zugrunde gelegt, es sei denn, der\nkehrsrechtliche Beschilderung“ ersetzt.                   Mautschuldner kann nachweisen, dass eine güns-\nc) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                         tigere Fallgruppe vorliegt. Beim Mautteilsatz für die\n„(6) Abweichend von § 34 der Straßenver-               Lärmbelastungskosten kommt der Betrag nach An-\nkehrs-Zulassungs-Ordnung wird das zulässige               lage 1 Nummer 3 zur Anwendung.“\nGesamtgewicht einer Fahrzeugkombination im             6. Dem § 11 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nRahmen dieses Gesetzes aus der Summe der\nzulässigen Gesamtgewichte der Einzelfahrzeuge                „(5) Für das auf den Streckenabschnitten nach\nohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliege-            § 1 Absatz 4 angefallene Mautaufkommen findet\nlasten berechnet.“                                        die Zweckbindung nach Absatz 3 Satz 2 keine An-\nwendung.“\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Nummern 1 und 2 durch           7. § 13 wird aufgehoben.\ndie folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt:                 8. Dem § 14 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n„1. die Infrastrukturkosten,\n„(5) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Oktober\n2. die verursachten Luftverschmutzungskosten              2015 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018\nund                                                   entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz ab-\n3. die verursachten Lärmbelastungskosten“.                weichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 6.“","2252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2018\n9. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 1\n(zu § 3 Absatz 3)\nBerechnung der Höhe des Mautsatzes\n1. Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1\nNummer 1:\nmautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen:\na) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 bis unter 12 Tonnen\nunabhängig von der Anzahl der Achsen 0,08 Euro,\nb) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen bis 18 Tonnen\nunabhängig von der Anzahl der Achsen 0,115 Euro,\nc) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie\nbis zu drei Achsen 0,16 Euro,\nd) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie\nvier oder mehr Achsen 0,174 Euro.\n2. Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer\nnach § 3 Absatz 1 Nummer 2:\na) mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen unbeschadet\nder Zahl der Achsen, des zulässigen Gesamtgewichts und der benutz-\nten Straßen:\naa) 0,011 Euro in der Kategorie A,\nbb) 0,022 Euro in der Kategorie B,\ncc) 0,032 Euro in der Kategorie C,\ndd) 0,064 Euro in der Kategorie D,\nee) 0,074 Euro in der Kategorie E,\nff) 0,085 Euro in der Kategorie F.\nb) Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a\naufgeführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in\nVerbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-\nnung:\naa) Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 6,\nbb) Kategorie B     Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoff-\nklasse S 5,\ncc) Kategorie C     Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahr-\nzeuge der Schadstoffklasse S 3, die der Partikel-\nminderungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der\nAnlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-\nnung angehören,\ndd) Kategorie D     Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahr-\nzeuge der Schadstoffklasse S 2, die der Partikel-\nminderungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der\nAnlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-\nnung angehören,\nee) Kategorie E     Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2,\nff)  Kategorie F    Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 sowie Fahr-\nzeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehö-\nren.\n3. Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten je Kilometer\nnach § 3 Absatz 1 Nummer 3:\n0,002 Euro.“\n10. Die bisherige Anlage 1 wird Anlage 6 und die Bezeichnung und die Über-\nschrift werden wie folgt gefasst:\n„Anlage 6\n(zu § 14 Absatz 5)\nMautsätze im Zeitraum vom\n1. Oktober 2015 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2018               2253\nArtikel 2                              1. die Begutachtungsstellen aus Anlass von Verwal-\nÄnderung des                                  tungsverfahren nach straßenverkehrsrechtlichen\nGüterkraftverkehrsgesetzes                            Vorschriften medizinisch-psychologische Untersu-\nchungen durchführen und\nDem § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Güterkraftverkehrs-\ngesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zu-          2. die Festsetzung erforderlich ist, um die Qualität der\nletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2017                Begutachtung zu fördern.\n(BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, wird folgender          Bei der Festsetzung der Entgelte ist den berechtigten\nBuchstabe c angefügt:                                          Interessen der Leistungsbringer und der zur Zahlung\n„c) mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen mit         der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen. So-\neiner bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von            weit der Leistungsumfang nicht einheitlich geregelt\nbis zu 40 km/h,“.                                          ist, sind dabei Mindest- und Höchstsätze festzuset-\nzen.“\nArtikel 3\nÄnderung des                                                      Artikel 4\nStraßenverkehrsgesetzes                                       Aufhebung von Vorschriften\n§ 6f des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung                (1) Die Mautstreckenausdehnungsverordnung vom\nder Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,           8. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2858), die durch Artikel 4\n919), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom             des Gesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378) ge-\n17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist,         ändert worden ist, wird aufgehoben.\nwird wie folgt gefasst:\n(2) Die Verordnung zur Anordnung des Beginns der\n„§ 6f                                Mauterhebung auf Abschnitten von Bundesstraßen\nvom 2. Juli 2012 (BAnz AT 04.07.2012 V1) wird aufge-\nEntgelte für                             hoben.\nBegutachtungsstellen für Fahreignung\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale In-                                  Artikel 5\nfrastruktur kann durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nmung des Bundesrates die Entgelte der Begutach-                                      Inkrafttreten\ntungsstellen für Fahreignung festsetzen, soweit                   Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 4. Dezember 2018\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer"]}