{"id":"bgbl1-2018-43-1","kind":"bgbl1","year":2018,"number":43,"date":"2018-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/43#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-43-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_43.pdf#page=2","order":1,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Asylgesetzes","law_date":"2018-12-04T00:00:00Z","page":2250,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["2250         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2018\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Asylgesetzes\nVom 4. Dezember 2018\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                  2. der Ausländer die Mitwirkungspflichten ohne\ngenügende Entschuldigung verletzt hat.\nArtikel 1\nBei der Entscheidung nach Aktenlage sind für die\nÄnderung des Asylgesetzes                                Entscheidung über einen Widerruf oder eine\nDas Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung                    Rücknahme nach dieser Vorschrift oder nach\nvom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt                   § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sämt-\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I                liche maßgeblichen Tatsachen und Umstände zu\nS. 2780) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                 berücksichtigen. Ferner ist zu berücksichtigen,\n1. § 73 wird wie folgt geändert:                                       inwieweit der Ausländer seinen Mitwirkungs-\npflichten nachgekommen ist. Der Ausländer ist\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-                    durch das Bundesamt auf Inhalt und Umfang sei-\nfügt:                                                            ner Mitwirkungspflichten nach dieser Vorschrift\n„(3a) Der Ausländer ist nach Aufforderung                     sowie auf die Rechtsfolgen einer Verletzung hin-\ndurch das Bundesamt persönlich zur Mitwirkung                    zuweisen.“\nbei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzun-\nb) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ngen des Widerrufs oder der Rücknahme der An-\nerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerken-                 „In den Fällen, in denen keine Aufforderung durch\nnung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet, so-                das Bundesamt nach Absatz 3a erfolgt ist, ist\nweit dies für die Prüfung erforderlich und dem                   dem Ausländer die beabsichtigte Entscheidung\nAusländer zumutbar ist. § 15 Absatz 1 Satz 2, Ab-                über einen Widerruf oder eine Rücknahme nach\nsatz 2 Nummer 1, 4 bis 7 und Absatz 3 sowie § 16                 dieser Vorschrift oder nach § 48 des Verwal-\ngelten entsprechend, hinsichtlich der Sicherung                  tungsverfahrensgesetzes schriftlich mitzuteilen\nder Identität durch erkennungsdienstliche Maß-                   und ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.“\nnahmen (§ 16 Absatz 1 Satz 1 und 2) mit der\n2. Dem § 75 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nMaßgabe, dass sie nur zulässig ist, soweit die\nIdentität des Ausländers nicht bereits gesichert             „Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungs-\nworden ist. Das Bundesamt soll den Ausländer                 zwangs (§ 73 Absatz 3a Satz 3) hat keine aufschie-\nmit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung              bende Wirkung.“\nseiner Mitwirkungspflichten anhalten. Kommt der\nAusländer den Mitwirkungspflichten nicht oder                                       Artikel 2\nnicht vollständig nach, kann das Bundesamt nach\nAktenlage entscheiden, sofern                                                    Inkrafttreten\n1. die unterbliebene Mitwirkungshandlung nicht               Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nunverzüglich nachgeholt worden ist, oder               Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 4. Dezember 2018\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer"]}