{"id":"bgbl1-2018-42-6","kind":"bgbl1","year":2018,"number":42,"date":"2018-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/42#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-42-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_42.pdf#page=29","order":6,"title":"Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich","law_date":"2018-11-29T00:00:00Z","page":2237,"pdf_page":29,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2018              2237\nGesetz\nzur Beschleunigung von\nPlanungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich\nVom 29. November 2018\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                      trag auf Planfeststellung zurückgenommen wur-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                               de. Der Betroffene ist durch den Träger der Stra-\nßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wieder-\nArtikel 1                                   herstellung des früheren Zustands nicht möglich\nÄnderung des                                  oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ver-\nBundesfernstraßengesetzes                             bunden oder ein Schaden eingetreten ist, der\ndurch die Wiederherstellung des früheren Zu-\nDas Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der                    standes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe\nBekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206),                  gegen die vorläufige Anordnung haben keine\ndas zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 14. Au-                aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet\ngust 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, wird                nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein\nwie folgt geändert:                                                  Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e\n1. § 10 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                     Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe ge-\n„Die Aufsicht hierüber obliegt der nach Landesrecht              gen die vorläufige Anordnung entsprechend an-\nfür Schutzwaldungen zuständigen Behörde.“                        zuwenden.“\n2. § 17 wird wie folgt geändert:                              3. § 17a Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                    „Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung\nim Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfah-\n„§ 17\nrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des\nErfordernis der                         Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung\nPlanfeststellung und vorläufige Anordnung“.             verzichten.“\nb) Der Wortlaut wird Absatz 1.                             4. § 17b Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                          „1. Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3\n„(2) Ist das Planfeststellungsverfahren einge-             des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein\nleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach                 Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die\nAnhörung der betroffenen Gemeinde eine vor-                    Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltver-\nläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende               träglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle\nMaßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder                      eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plan-\nzur Änderung festgesetzt werden,                               genehmigung erteilt werden. § 17a Nummer 1\n1. soweit es sich um reversible Maßnahmen                      Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das\nhandelt,                                                   Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung\nmit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.“\n2. wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentli-\nches Interesse besteht,                             5. § 17e wird wie folgt geändert:\n3. wenn mit einer Entscheidung zugunsten des               a) In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 die\nTrägers des Vorhabens gerechnet werden                    Angabe „Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 1“\nkann und                                                  ersetzt.\n4. wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwal-                 b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\ntungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigen-                  „(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von\nden Interessen gewahrt werden.                            zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begrün-\nIn der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen                dung seiner Klage dienenden Tatsachen und Be-\nzur Sicherung dieser Interessen und der Umfang                weismittel anzugeben. Erklärungen und Beweis-\nder vorläufig zulässigen Maßnahmen festzule-                  mittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorge-\ngen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie                  bracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der\nden Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich be-               Kläger die Verspätung genügend entschuldigt.\nkannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfest-              Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen\nstellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vor-             des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt\nbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen                      nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich\nzum Bau oder zur Änderung durch die Planfest-                 ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des\nstellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die              Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann\nPlanfeststellungsbehörde gegenüber dem Trä-                   durch den Vorsitzenden oder den Berichterstat-\nger des Vorhabens an, den früheren Zustand                    ter auf Antrag verlängert werden, wenn der Klä-\nwiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der An-              ger in dem Verfahren, in dem die angefochtene","2238         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2018\nEntscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit                 „Im Sinne dieser Anlage bedeuten\nder Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechts-                1. A: Autobahn\nbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.“\n2. B: Bundesstraße\n6. Nach § 17f wird folgender § 17g eingefügt:\n3. L: Landesstraße\n„§ 17g\n4. E: Europastraße\nVeröffentlichung im Internet\n5. OU: Ortsumgehung“.\nWird der Plan nicht nach § 27a Absatz 1 des Ver-\nb) In der Tabelle werden nach der laufenden Num-\nwaltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Geset-\nmer 45 die folgenden laufenden Nummern 46\nzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu-\nund 47 eingefügt:\ngänglich gemacht, ist dieser vom Träger des Vor-\nhabens zur Bürgerinformation über das Internet zu-                Lfd. Nr.                Bezeichnung\ngänglich zu machen. § 23 des Gesetzes über die                       „46    B 207 (E 47) Fehmarnsundquerung\nUmweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend.\nMaßgeblich ist der Inhalt des im Rahmen des Ge-                       47    E 47 Feste Fehmarnbeltquerung\nnehmigungsverfahrens zur Einsicht ausgelegten                               (Puttgarden – Grenze der deutschen\nPlans. Hierauf ist bei der Zugänglichmachung hin-                           Ausschließlichen Wirtschaftszone)“.\nzuweisen.“\nc) Die bisherige Nummer 46 wird Nummer 48.\n7. Nach § 17g wird folgender § 17h eingefügt:\n„§ 17h                                                     Artikel 2\nProjektmanager                                              Änderung des\nDie Anhörungsbehörde kann einen Dritten mit                        Allgemeinen Eisenbahngesetzes\nder Vorbereitung und Durchführung von Verfah-              Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember\nrensschritten, insbesondere                             1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zu-\n1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter        letzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli\nBestimmung von Verfahrensabschnitten und             2017 (BGBl. I S. 2808; 2018 I S. 472) geändert worden\nZwischenterminen,                                    ist, wird wie folgt geändert:\n2. der Fristenkontrolle,                                1. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:\n3. der Koordinierung von erforderlichen Sachver-                                      „§ 17a\nständigengutachten,                                                           Projektmanager\n4. dem Entwurf eines Anhörungsberichts,                        Die Anhörungsbehörde kann einen Dritten mit der\n5. der ersten Auswertung der eingereichten Stel-            Vorbereitung und Durchführung von Verfahrens-\nlungnahmen,                                              schritten, insbesondere\n6. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörte-         1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Be-\nrungstermins und                                            stimmung von Verfahrensabschnitten und Zwi-\nschenterminen,\n7. der Leitung eines Erörterungstermins\n2. der Fristenkontrolle,\nauf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhaben-\nträgers beauftragen. § 73 Absatz 9 des Verwal-              3. der Koordinierung von erforderlichen Sachver-\ntungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. Die Ent-             ständigengutachten,\nscheidung über den Planfeststellungsantrag ver-             4. dem Entwurf eines Anhörungsberichts,\nbleibt bei der zuständigen Behörde.“                        5. der ersten Auswertung der eingereichten Stel-\n8. In § 19 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 17“            lungnahmen,\ndie Angabe „Absatz 1“ eingefügt.                            6. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörte-\n9. In § 19a werden nach der Zahl „9“ ein Komma und                rungstermins und\ndie Angabe „17 Absatz 2“ eingefügt.                         7. der Leitung eines Erörterungstermins\n10. § 22 wird wie folgt geändert:                               auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhaben-\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                  trägers und auf dessen Kosten beauftragen. § 73\n„Im Fall des Artikels 90 Absatz 4 oder des Arti-         Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt\nkels 143e Absatz 2 des Grundgesetzes treten an           unberührt. Die Entscheidung über den Planfeststel-\ndie Stelle der im Gesetz genannten Straßenbau-           lungsantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde.“\nbehörden der Länder die vom Bundesministe-           2. § 18 wird wie folgt geändert:\nrium für Verkehr und digitale Infrastruktur be-          a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nstimmten Bundesbehörden oder die Gesell-\nschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastruk-                                      „§ 18\nturgesellschaftserrichtungsgesetzes.“                                           Erfordernis der\nb) In Absatz 5 werden die Wörter „Artikel 90 Ab-                  Planfeststellung und vorläufige Anordnung“.\nsatz 2 des Grundgesetzes“ durch die Wörter               b) Der Wortlaut wird Absatz 1.\n„Artikel 90 Absatz 3 des Grundgesetzes“ ersetzt.         c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n11. Die Anlage wird wie folgt geändert:                                „(2) Ist das Planfeststellungsverfahren einge-\na) Satz 1 der Vorbemerkung wird wie folgt gefasst:             leitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2018             2239\nAnhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläu-            a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 18 Satz 1“ durch\nfige Anordnung erlassen, in der vorbereitende                 die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.\nMaßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder                 b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nzur Änderung festgesetzt werden,\n„(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von\n1. soweit es sich um reversible Maßnahmen han-                zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begrün-\ndelt,                                                     dung seiner Klage dienenden Tatsachen und Be-\n2. wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffent-                 weismittel anzugeben. Erklärungen und Beweis-\nliches Interesse besteht,                                 mittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorge-\nbracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der\n3. wenn mit einer Entscheidung zugunsten des                  Kläger die Verspätung genügend entschuldigt.\nTrägers des Vorhabens gerechnet werden                    Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des\nkann und                                                  Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht,\n4. wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungs-               wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den\nverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden In-              Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers\nteressen gewahrt werden.                                  zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch\nden Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf\nIn der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen\nAntrag verlängert werden, wenn der Kläger in\nzur Sicherung dieser Interessen und der Umfang\ndem Verfahren, in dem die angefochtene Ent-\nder vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen.\nscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der\nSie ist den anliegenden Gemeinden sowie den\nBeteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbe-\nBeteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt\nhelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.“\nzu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung.\n§ 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden       6. Nach § 18e werden die folgenden §§ 18f und 18g\nMaßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder                 eingefügt:\nzur Änderung durch die Planfeststellung für unzu-                                   „§ 18f\nlässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungs-                      Veröffentlichung im Internet\nbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens\nan, den früheren Zustand wiederherzustellen.                 Wird der Plan nicht nach § 27a Absatz 1 des Ver-\nDies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststel-         waltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Geset-\nlung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist             zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugäng-\ndurch den Vorhabenträger zu entschädigen, so-             lich gemacht, ist dieser vom Träger des Vorhabens\nweit die Wiederherstellung des früheren Zustands          zur Bürgerinformation über das Internet zugänglich\nnicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem            zu machen. § 23 des Gesetzes über die Umweltver-\nAufwand verbunden oder ein Schaden eingetre-              träglichkeitsprüfung gilt entsprechend. Maßgeblich\nten ist, der durch die Wiederherstellung des frü-         ist der Inhalt des im Rahmen des Genehmigungsver-\nheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechts-          fahrens zur Einsicht ausgelegten Plans. Hierauf ist\nbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben              bei der Zugänglichmachung hinzuweisen.\nkeine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren\nfindet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anord-                                  § 18g\nnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1,                      Prognostizierte Verkehrsentwicklung\nist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechts-                Ist dem gemäß § 73 Absatz 1 des Verwaltungs-\nbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entspre-           verfahrensgesetzes einzureichenden Plan eine Be-\nchend anzuwenden.“                                        rechnung des Beurteilungspegels für vom Schienen-\n3. § 18a Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                 weg ausgehenden Verkehrslärm gemäß § 4 der Ver-\nkehrslärmschutzverordnung beizufügen, hat die Be-\n„Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im\nrechnung auf die zum Zeitpunkt der Einreichung\nSinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfah-\nprognostizierte Verkehrsentwicklung abzustellen.\nrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Ge-\nDas Planfeststellungsverfahren ist mit der bei Einrei-\nsetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ver-\nchung des Plans prognostizierten Verkehrsentwick-\nzichten.“\nlung zu Ende zu führen, wenn die Auslegung des\n4. Nach § 18a wird folgender § 18b eingefügt:                    Plans öffentlich bekannt gemacht worden ist und\n„§ 18b                               sich der Beurteilungspegel aufgrund von zwischen-\nzeitlichen Änderungen der Verkehrsentwicklung we-\nPlanfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung               der um mindestens 3 dB(A), noch auf mindestens\nAbweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3               70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein                Nacht erhöht. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Ab-\nVorhaben, für das nach dem Gesetz über die Um-                satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 bis 4, den §§ 4\nweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglich-           und 5 und der Anlage 2 der Verkehrslärmschutzver-\nkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Plan-         ordnung dürfen nicht erstmalig überschritten wer-\nfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung er-             den.“\nteilt werden. § 18a Nummer 1 Satz 1 gilt entspre-          7. In § 22 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 18“ durch\nchend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Um-              die Angabe „§ 18 Absatz 1“ ersetzt.\nweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21          8. In § 22a Satz 1 werden nach dem Wort „Vorhaben-\nAbsatz 3 Anwendung.“                                          träger“ die Wörter „nach § 18 Absatz 2 oder“ einge-\n5. § 18e wird wie folgt geändert:                                fügt.","2240         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2018\n9. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 1\n(zu § 18e Absatz 1)\nSchienenwege mit erstinstanzlicher\nZuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts\nVorbemerkung:\nIm Sinne der Anlage bedeuten\n1. ABS: Ausbaustrecke,\n2. NBS: Neubaustrecke.\nZu den Schienenwegen gehören auch die für den Betrieb von Schienenwegen notwendigen Anlagen. Die Schienenwege\nbeginnen und enden jeweils an den Knotenpunkten, an dem sie mit dem bestehenden Netz verbunden sind.\nLfd. Nr.                                                Bezeichnung\n1    ABS Lübeck/Hagenow Land – Rostock – Stralsund\n2    ABS Leipzig – Dresden\n3    ABS Angermünde – Grenze D/PL (– Stettin)\n4    ABS/NBS Hamburg – Lübeck – Puttgarden – Grenze AWZ D/DK (– Kopenhagen)\n5    ABS/NBS Hamburg – Hannover, ABS Langwedel – Uelzen, Rotenburg – Verden – Minden/Wunstorf,\nBremerhaven – Bremen – Langwedel\n6    ABS Hannover – Berlin\n7    ABS Oldenburg – Wilhelmshaven\n8    ABS Uelzen – Stendal – Magdeburg – Halle\n9    ABS Paderborn – Halle (Kurve Mönchehof – Ihringshausen)\n10    ABS/NBS Hannover – Bielefeld\n11    ABS Berlin – Pasewalk – Stralsund\n12    ABS Berlin – Rostock (– Skandinavien)\n13    ABS Berlin – Dresden\n14    ABS Dresden – Görlitz – Grenze D/PL\n15    ABS/NBS Hanau – Würzburg/Fulda – Erfurt\n16    Korridor Mittelrhein: Zielnetz I (umfasst unter anderem NBS/ABS Mannheim – Karlsruhe, NBS Frank-\nfurt – Mannheim, ABS Köln/Hagen – Siegen – Hanau)\n17    Rhein-Ruhr-Express: Köln – Düsseldorf – Dortmund/Münster\n18    ABS/NBS Karlsruhe – Grenze D/CH – Basel\n19    ABS/NBS Stuttgart – Ulm – Augsburg\n20    ABS Ludwigshafen – Saarbrücken, Kehl – Appenweier\n21    ABS/NBS (Amsterdam –) Grenze D/NL – Emmerich – Oberhausen\n22    ABS/NBS München – Rosenheim – Kiefersfelden – Grenze D/A (– Kufstein)\n23    ABS Grenze D/NL – Bad Bentheim – Löhne\n24    ABS Grenze D/NL – Kaldenkirchen – Viersen – Rheydt – Odenkirchen\n25    ABS Berlin – Frankfurt/Oder – Grenze D/PL\n26    ABS Cottbus – Forst (Lausitz) – Grenze D/PL (– Zary)\n27    ABS Cottbus – Görlitz\n28    NBS Dresden – Grenze D/CZ (– Prag)\n29    ABS Hof – Marktredwitz – Regensburg – Obertraubling\n30    ABS München – Lindau – Grenze D/A\n31    ABS München – Mühldorf – Freilassing\n32    ABS/NBS Nürnberg – Erfurt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2018                 2241\nLfd. Nr.                                              Bezeichnung\n33     ABS Nürnberg – Marktredwitz – Hof/Grenze D/CZ (– Prag)\n34     ABS Nürnberg – Schwandorf/München – Regensburg – Furth im Wald – Grenze D/CZ\n35     ABS Burgsinn – Gemünden – Würzburg – Nürnberg\n36     ABS Ulm – Friedrichshafen – Lindau (Südbahn)\n37     ABS Stuttgart – Singen – Grenze D/CH\n38     ABS Köln – Aachen\n39     ABS Nürnberg – Passau\n40     ABS Lübeck – Schwerin/Büchen – Lüneburg\n41     Großknoten (Frankfurt, Hamburg, Köln, Mannheim, München) und Knoten (Hannover)\n“.\nArtikel 3                                 2. wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit den\nalsbaldigen Beginn der Arbeiten erfordern,\nÄnderung des\nBundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes                      3. wenn mit einer Entscheidung zugunsten des\nTrägers des Vorhabens gerechnet werden\nDas      Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz                   kann und\nvom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), das\n4. wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungs-\nzuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017\nverfahrensgesetzes und nach § 14b Nummer 1\n(BGBl. I S. 2085) geändert worden ist, wird wie folgt\nzu berücksichtigenden Interessen gewahrt\ngeändert:\nwerden.“\n1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                         b) In Satz 2 wird das Wort „Bauarbeiten“ durch das\n„(2) Für die Durchführung von Planfeststellungs-             Wort „Maßnahmen“ ersetzt.\nverfahren im Bereich der Eisenbahnen des Bundes              c) Satz 5 wird gestrichen.\nist das Eisenbahn-Bundesamt Planfeststellungs-\nd) Im neuen Satz 6 wird das Wort „Teilmaßnahmen“\nund Anhörungsbehörde.“\ndurch das Wort „Maßnahmen“ ersetzt.\n2. Dem § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:                   e) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:\n„(3) Für vor dem 6. Dezember 2020 eingereichte               „Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststel-\nPläne wird das Anhörungsverfahren von den Län-                  lung zurückgenommen wurde.“\ndern fortgeführt.“                                           f) Die folgenden Sätze werden angefügt:\n„Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung\nArtikel 4\nhaben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorver-\nÄnderung des                                 fahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige An-\nBundeswasserstraßengesetzes                           ordnung ein Vorhaben im Sinne des § 14e Ab-\nsatz 1, ist § 14e Absatz 1 und 5 in Bezug auf\nDas Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der                Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung\nBekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962;                   entsprechend anzuwenden.“\n2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8\ndes Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808; 2018 I      3. § 14a Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nS. 472) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:           „1. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung\nim Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsver-\n1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4\nIn Satz 1 wird nach den Wörtern „wächst dem Bund“                des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-\ndas Wort „lastenfrei“ eingefügt.                                 prüfung verzichten.“\n2. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                    4. § 14b wird wie folgt geändert:\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n„Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet,\nkann die Generaldirektion Wasserstraßen und                     „(2) Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1\nSchifffahrt nach Anhörung der zuständigen Lan-               Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\ndesbehörde und der anliegenden Gemeinden und                 kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz\nGemeindeverbände eine vorläufige Anordnung                   über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Um-\nerlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder                weltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an\nTeilmaßnahmen zum Ausbau oder Neubau fest-                   Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine\ngesetzt werden,                                              Plangenehmigung erteilt werden. § 14a Nummer 1\ngilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz\n1. soweit es sich um reversible Maßnahmen han-               über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Aus-\ndelt,                                                    nahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.“","2242          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2018\n5. § 14e Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                    9. Der Tabelle in Anlage 2 wird die folgende Nummer 7\n„(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn        angefügt:\nWochen ab Klageerhebung die zur Begründung sei-                 Lfd. Nr.                  Bezeichnung\nner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel\n„7       Elbe-Seitenkanal“.\nanzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst\nnach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind\nnur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung ge-                                  Artikel 5\nnügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist\nauf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.                                  Änderung des\nSatz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand               Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes\nmöglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung            Das Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz vom\ndes Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann      14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3141) wird wie folgt\ndurch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter          geändert:\nauf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in          a) § 5 wird wie folgt geändert:\ndem Verfahren, in dem die angefochtene Entschei-\ndung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung         aa) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.\nhatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist              bb) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:\nnicht anzuwenden.“                                                    „(4) Soweit für die Erfüllung der übertrage-\n6. Nach § 14e wird folgender § 14f eingefügt:                        nen haushaltsrechtlichen Aufgaben erforderlich,\n„§ 14f                                  kann das Bundesministerium für Verkehr und\ndigitale Infrastruktur der Gesellschaft\nProjektmanager\n1. die Befugnis übertragen, Anordnungen zur\nDie Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-                     Annahme oder Leistung von Zahlungen nach\nfahrt kann einen Dritten mit der Vorbereitung und                     § 70 der Bundeshaushaltsordnung zu ertei-\nDurchführung von Verfahrensschritten, insbeson-                       len, die von den Bundeskassen ausgeführt\ndere                                                                  werden, und\n1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Be-              2. zur Erfüllung der Aufgaben außerdem die\nstimmung von Verfahrensabschnitten und Zwi-                       Wahrnehmung des Zahlungsverkehrs als der\nschenterminen,                                                    für Zahlungen zuständigen Stelle übertragen.\n2. der Fristenkontrolle,                                          Die notwendigen Bestimmungen der Bundes-\n3. der Koordinierung von erforderlichen Sachver-                  haushaltsordnung und die dazu erlassenen Aus-\nständigengutachten,                                           führungsbestimmungen sind entsprechend an-\nzuwenden. Das Nähere wird im Einvernehmen\n4. der ersten Auswertung der eingereichten Stel-                  mit dem Bundesministerium der Finanzen be-\nlungnahmen,                                                   stimmt.“\n5. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörte-       b) § 6 wird wie folgt geändert:\nrungstermins und\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n6. der Leitung eines Erörterungstermins,\n„Satz 1 umfasst auch die Befugnisse, die für das\nauf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhaben-                   Finanzmanagement für die Bundesstraßen erfor-\nträgers und auf dessen Kosten beauftragen. Die Ent-               derlich sind.“\nscheidung über den Planfeststellungsantrag ver-\nbb) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Davon“\nbleibt bei der zuständigen Behörde.“\ndurch die Wörter „Von den Sätzen 1 und 2“ er-\n7. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt:                          setzt.\n„§ 17\nArtikel 6\nVeröffentlichung im Internet\nÄnderung des\nWird der Plan nicht nach § 27a Absatz 1 des Ver-\nFernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes\nwaltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Geset-\nzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugäng-           Das Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz in der\nlich gemacht, ist dieser vom Träger des Vorhabens         Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2006\nzur Bürgerinformation über das Internet zugänglich        (BGBl. I S. 49), das zuletzt durch Artikel 20 des Geset-\nzu machen. § 23 des Gesetzes über die Umweltver-          zes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert\nträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. Maßgeblich        worden ist, wird wie folgt geändert:\nist der Inhalt des im Rahmen des Genehmigungsver-         a) Die Überschrift von § 2 wird wie folgt gefasst:\nfahrens zur Einsicht ausgelegten Plans. Hierauf ist                                     „§ 2\nbei der Zugänglichmachung hinzuweisen.“\nMautgebührenerhebung\n8. In § 50 Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wör-                     durch Private; Verordnungsermächtigung“.\ntern „ergangenen Rechtsverordnung“ ein Komma\nund die Wörter „einer auf Grund einer solchen             b) Der bisherige § 5 Absatz 2 wird Absatz 3, und Satz 1\nRechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anord-             wird wie folgt gefasst:\nnung oder einer vollziehbaren Auflage einer auf              „Der Private kann im Falle des Absatzes 1 jederzeit\nGrund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen              bei der Landesregierung und im Falle des Absatzes 2\nGenehmigung“ eingefügt.                                      jederzeit beim Bundesministerium für Verkehr und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2018             2243\ndigitale Infrastruktur beantragen, die Bestimmung               dern Zweckausgaben, die bei der Entwurfsbearbei-\nder Höhe der Mautgebühr durch Rechtsverordnung                  tung und Bauaufsicht für Bundesautobahnen ent-\nnach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zu än-                stehen, durch die Zahlung einer Pauschale ab, die\ndern.“                                                          6 vom Hundert der Baukosten für Bundesautobah-\nnen bis zum 31. Dezember 2020 beträgt.\nArtikel 7\n(2) Der Bund gilt den Ländern Zweckausgaben,\nÄnderung des                                  die bei der Entwurfsbearbeitung für Bundesautobah-\nGesetzes über die vermögensrechtlichen                      nen bis zum 31. Dezember 2020 entstehen, durch\nVerhältnisse der Bundesautobahnen                        Zahlung von Pauschalen in den Jahren 2021 bis\nund sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs                     2023 ab. Die Höhe dieser Pauschalen beträgt im\nDas Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhält-                Jahr 2021 5 vom Hundert, im Jahr 2022 3 vom Hun-\nnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundes-                    dert und im Jahr 2023 1 vom Hundert der Baukosten\nstraßen des Fernverkehrs in der im Bundesgesetzblatt                für Bundesautobahnen im Jahr 2020.“\nTeil III, Gliederungsnummer 911-1-5, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 18 des                                    Artikel 8\nGesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geän-\nÄnderung des\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                        Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen\na) § 6 wird wie folgt geändert:                                       Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020\naa) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                        und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften\n„(3) Der Bund trägt die Zweckausgaben aus              Das Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen\nder Wahrnehmung der Straßenbaulast für die             Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur\nBundesstraßen, soweit die Verwaltung nicht             Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14. Au-\ndem Bund zusteht, und die Zweckausgaben im             gust 2017 (BGBl. I S. 3122) wird wie folgt geändert:\nZusammenhang mit der Erhaltung und Bewirt-             1. Artikel 18 wird aufgehoben.\nschaftung des bundeseigenen Vermögens für\ndie Bundesstraßen in seiner Baulast, soweit die        2. Artikel 20 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2\nVerwaltung nicht dem Bund zusteht. Er gilt den             Buchstabe c wird aufgehoben.\nLändern Zweckausgaben, die bei der Entwurfs-\nbearbeitung und Bauaufsicht entstehen, durch                                    Artikel 9\ndie Zahlung einer Pauschale ab, die 5 vom Hun-                                Inkrafttreten\ndert der Baukosten beträgt.“\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nbb) Absatz 4 wird aufgehoben.\nbis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nb) Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:\n(2) Artikel 1 Nummer 1 tritt am 1. Januar 2021 in\n„§ 10a                              Kraft.\nÜbergangsbestimmungen\n(3) Artikel 3 Nummer 1 tritt am 6. Dezember 2020 in\n(1) Der Bund trägt bis zum 31. Dezember 2020             Kraft.\ndie Zweckausgaben aus der Wahrnehmung der\n(4) Die Artikel 6 und 8 Nummer 2 treten am 1. Januar\nStraßenbaulast für die Bundesautobahnen und die\n2020 in Kraft.\nZweckausgaben im Zusammenhang mit der Erhal-\ntung und Bewirtschaftung des bundeseigenen Ver-                (5) Die Artikel 7 und 8 Nummer 1 treten mit Wirkung\nmögens für die Bundesautobahnen. Er gilt den Län-           vom 1. Januar 2018 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 29. November 2018\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer"]}