{"id":"bgbl1-2018-42-4","kind":"bgbl1","year":2018,"number":42,"date":"2018-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/42#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-42-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_42.pdf#page=24","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung des Beamtenstatusgesetzes und des Bundesbeamtengesetzes sowie weiterer dienstrechtlicher Vorschriften","law_date":"2018-11-29T00:00:00Z","page":2232,"pdf_page":24,"num_pages":3,"content":["2232          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2018\nGesetz\nzur Änderung des Beamtenstatusgesetzes\nund des Bundesbeamtengesetzes sowie weiterer dienstrechtlicher Vorschriften\nVom 29. November 2018\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-               5. § 22 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                           „1. die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Num-\nmer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme\nArtikel 1                                   nach § 7 Absatz 3 auch nachträglich nicht zu-\ngelassen wird oder“.\nÄnderung des\n6. In § 23 Absatz 2 wird die Angabe „Artikels 116“\nBeamtenstatusgesetzes\ndurch die Wörter „Artikels 116 Absatz 1“ ersetzt.\nDas Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I         7. § 26 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nS. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n„In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer ander-\n8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, wird\nweitig verwendbar ist.“\nwie folgt geändert:\n8. § 34 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 35 wie\n„Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Diens-\nfolgt gefasst:\ntes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht\n„§ 35 Folgepflicht“.                                         werden, die ihr Beruf erfordern.“\n9. § 35 wird wie folgt geändert:\n2. § 7 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:                                          „§ 35\naa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird die                                    Folgepflicht“.\nAngabe „Artikels 116“ durch die Wörter               b) Der Wortlaut wird Absatz 1.\n„Artikels 116 Absatz 1“ ersetzt.\nc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nbb) In Buchstabe c werden vor dem Wort                          „(2) Beamtinnen und Beamte haben bei orga-\n„Deutschland“ die Wörter „die Bundesrepu-               nisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn\nblik“ eingefügt.                                        Folge zu leisten.“\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „Artikels 116“ durch      10. Dem § 36 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\ndie Wörter „Artikels 116 Absatz 1“ ersetzt.               „Die Anordnung ist durch die anordnende oder den\nanordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestä-\n3. In § 12 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Gemein-               tigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies\nschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.                    unverzüglich nach Ausführung der Anordnung ver-\n4. In § 13 werden die Wörter „des nachfolgenden Ab-             langt.“\nschnitts“ durch die Wörter „dieses Abschnitts“ er-       11. In § 47 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Bun-\nsetzt.                                                       desrepublik“ das Wort „Deutschland“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2018              2233\nArtikel 2                           § 52 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand\nversetzt worden sind, erst nach Ablauf des Monats, in\nÄnderung des\ndem sie die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2\nBundesbeamtengesetzes\ndes Bundesbeamtengesetzes erreicht haben.“\nDas Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009\n(BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 8 des Geset-                             Artikel 4\nzes vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1810) geändert\nÄnderung des\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nBundesbesoldungsgesetzes\n1. In § 7 Absatz 2 wird die Angabe „Artikels 116“ durch         Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der\ndie Wörter „Artikels 116 Absatz 1“ ersetzt.               Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),\n2. In § 7 Absatz 3, § 18 Absatz 4, § 79 Absatz 2 Satz 2,     das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. No-\n§ 80 Absatz 6 Satz 1, § 81 Absatz 3 Satz 1, § 82          vember 2018 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist,\nAbsatz 3, § 83 Absatz 4, § 93 Absatz 5, § 120 Ab-         wird wie folgt geändert:\nsatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4, § 121, § 127 Absatz 2      1. In § 7b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe\nund § 145 Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort               „1. Januar 2019“ durch die Angabe „1. Januar 2024“\n„Innern“ die Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt.         ersetzt.\n3. In § 48 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort              2. In Anlage I Vorbemerkung Nummer 8c Absatz 1 wird\n„Gutachter“ die Wörter „nach Satz 2“ eingefügt.               die Angabe „31. Dezember 2018“ durch die Angabe\n„31. Dezember 2023“ ersetzt.\n4. § 60 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht                                 Artikel 5\nzu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit\nÄnderung der\nzu führen.“\nTrennungsgeldverordnung\n5. § 63 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                       In § 10 der Trennungsgeldverordnung in der Fassung\na) Die Angabe „bis 5“ wird durch die Angabe „und 4“       der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I\nersetzt.                                               S. 1533), die zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes\nvom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden\nb) Folgender Satz wird angefügt:                          ist, wird die Angabe „31. Dezember 2018“ durch die\n„Die Anordnung ist durch die anordnende oder           Angabe „31. Dezember 2023“ ersetzt.\nden anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu be-\nstätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies                                Artikel 6\nunverzüglich nach Ausführung der Anordnung                                  Änderung des\nverlangt.“                                                                Wehrsoldgesetzes\nIn § 8h Absatz 1 des Wehrsoldgesetzes in der Fas-\nArtikel 3                           sung der Bekanntmachung vom 13. August 2008\nÄnderung des                           (BGBl. I S. 1718), das zuletzt durch Artikel 9 des Geset-\nBeamtenversorgungsgesetzes                      zes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert wor-\nden ist, wird die Angabe „31. Dezember 2018“ durch\n§ 107d des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fas-\ndie Angabe „31. Dezember 2023“ ersetzt.\nsung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010\n(BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-\nArtikel 7\nzes vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1810) geändert\nworden ist, wird wie folgt gefasst:                                               Änderung des\nSoldatenversorgungsgesetzes\n„§ 107d                               § 104 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 16. September 2009\nBefristete Ausnahme\n(BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 90 des Ge-\nfür Verwendungseinkommen\nsetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert\nFür Ruhestandsbeamte, die ein Verwendungsein-             worden ist, wird wie folgt gefasst:\nkommen aus einer Beschäftigung erzielen, die unmittel-\nbar oder mittelbar                                                                    „§ 104\n1. im Zusammenhang steht mit der Aufnahme, Betreu-              Für Soldaten im Ruhestand, die ein Verwendungs-\nung oder Rückführung von Flüchtlingen und ihren           einkommen aus einer Beschäftigung erzielen, die un-\nAngehörigen oder                                          mittelbar oder mittelbar\n2. der Durchführung von migrationsspezifischen Sicher-       1. im Zusammenhang steht mit der Aufnahme, Betreu-\nheitsaufgaben im Ausland dient,                               ung oder Rückführung von Flüchtlingen und ihren\nAngehörigen oder\nbeträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1\nerste Alternative bis zum 31. Dezember 2023 120 Pro-         2. der Durchführung von migrationsspezifischen Sicher-\nzent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End-             heitsaufgaben im Ausland dient,\nstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhege-         beträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1\nhalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden            erste Alternative bis zum 31. Dezember 2023 120 Pro-\nUnterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1. Satz 1 gilt         zent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End-\nfür Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder nach            stufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhe-","2234         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2018\ngehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden                                 Artikel 8\nUnterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1. Satz 1 gilt                              Inkrafttreten\nfür Berufssoldaten, die wegen Dienstunfähigkeit in den\nRuhestand versetzt worden sind, erst nach Ablauf des           (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nMonats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 51           am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nAbsatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht              (2) Die Artikel 3 bis 7 treten am 1. Januar 2019 in\nhaben.“                                                      Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 29. November 2018\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer\nDie Bundesministerin der Verteidigung\nUrsula von der Leyen"]}