{"id":"bgbl1-2018-42-3","kind":"bgbl1","year":2018,"number":42,"date":"2018-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/42#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-42-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_42.pdf#page=22","order":3,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes","law_date":"2018-11-29T00:00:00Z","page":2230,"pdf_page":22,"num_pages":2,"content":["2230             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2018\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Telekommunikationsgesetzes*\nVom 29. November 2018\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                         verfahren des Unternehmens mit beträchtlicher\nsen:                                                                        Marktmacht Anwendung, die auf die Genehmi-\ngung eines beantragten höheren Entgelts gerich-\nArtikel 1                                     tet sind.“\nÄnderung des                                2. In § 116 werden nach der Angabe „Verordnung (EU)\nTelekommunikationsgesetzes                               2015/2120“ die Wörter „und nach Artikel 7 Absatz 1\nDas Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004                       und Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/302“ einge-\n(BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 12                fügt.\ndes Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618)                   3. Dem § 126 wird folgender Absatz 7 angefügt:\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„(7) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein\n1. § 35 wird wie folgt geändert:                                         Anbieter seine Verpflichtungen nach der Verordnung\na) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-                    (EU) 2018/302 nicht erfüllt, gelten die Absätze 1, 2\nfügt:                                                            und 5 entsprechend.“\n„(5a) Werden Entgelte nach dem 31. Juli 2018              4. § 149 wird wie folgt geändert:\nerstmalig genehmigt, findet Absatz 5 Satz 3 keine\nAnwendung, wenn der Vertragspartner gemäß                        a) Nach Absatz 1b wird folgender Absatz 1c einge-\nAbsatz 5 Satz 1 Zugangsleistungen nachfragt                         fügt:\nund dieses Unternehmen im letzten Geschäfts-                           „(1c) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die\njahr vor der Klageerhebung, für das ein Jahres-                     Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen\nabschluss vorliegt, einen Jahresumsatz von mehr                     Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018\nals 100 Millionen Euro erzielt hat. Umsätze ver-                    über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geo-\nbundener Unternehmen im Sinne des § 3 Num-                          blocking und andere Formen der Diskriminierung\nmer 29 sind zu berücksichtigen, wenn die ver-                       aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohn-\nbundenen Unternehmen ebenfalls Umsätze auf                          sitzes oder des Ortes der Niederlassung des\nTelekommunikationsmärkten erzielen.“                                Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Än-\nb) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:                          derung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und\n(EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG\n„In den Fällen des § 35 Absatz 5a Satz 1 finden                     (ABl. L 60 I vom 2.3.2018, S. 1) verstößt, indem er\ndie Sätze 1 bis 9 auf sämtliche Rechtsbehelfs-                      vorsätzlich oder fahrlässig\n* Artikel 1 Nummer 2, 3 und 4 dieses Gesetzes dient der Umsetzung           1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 einen Zugang zur\nder Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des              Online-Benutzeroberfläche sperrt oder be-\nRates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfer-\ntigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund\nschränkt,\nder Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Nieder-        2. entgegen Artikel 3 Absatz 2 einen Kunden\nlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung\nder Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der              zu einer dort genannten Version der Online-\nRichtlinie 2009/22/EG (ABl. L 60 I vom 2.3.2018, S. 1).                       Benutzeroberfläche weiterleitet,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2018          2231\n3. entgegen Artikel 4 Absatz 1 unterschiedliche               die Wörter „41 bis 43 und des Absatzes 1c“ er-\nallgemeine Geschäftsbedingungen anwendet                   setzt.\noder\n4. entgegen Artikel 5 Absatz 1 unterschiedliche\nArtikel 2\nBedingungen für einen Zahlungsvorgang an-\nwendet.“                                                                 Inkrafttreten\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-              Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nter „und 41 bis 43“ durch ein Komma und                Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 29. November 2018\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier"]}