{"id":"bgbl1-2018-42-1","kind":"bgbl1","year":2018,"number":42,"date":"2018-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/42#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-42-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_42.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz  FamEntlastG)","law_date":"2018-11-29T00:00:00Z","page":2210,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2210             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2018\nGesetz\nzur steuerlichen Entlastung der Familien\nsowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen\n(Familienentlastungsgesetz – FamEntlastG)\nVom 29. November 2018\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                    5. von 265 327 Euro an:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\n0,45 · x – 16 740,68.\nInhaltsübersicht                            Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den\nArtikel 1   Änderung des Einkommensteuergesetzes                   Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen\nArtikel 2   Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes           vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden\nArtikel 3   Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes           Einkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel\nArtikel 4   Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995         des 14 254 Euro übersteigenden Teils des auf einen\nArtikel 5   Weitere Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes      vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden\n1995                                                   Einkommens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen\nArtikel 6   Änderung des Bundeskindergeldgesetzes                  Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkom-\nArtikel 7   Weitere Änderung des Bundeskindergeldgesetzes          men. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den\nArtikel 8   Inkrafttreten                                          nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“\n3. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe\nArtikel 1                              „9 000 Euro“ durch die Angabe „9 168 Euro“ ersetzt.\nÄnderung des                          4. In § 39b Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe\nEinkommensteuergesetzes                           „10 440 Euro“ durch die Angabe „10 635 Euro“, die\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-                Angabe „27 475 Euro“ durch die Angabe\nkanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,                 „27 980 Euro“ und die Angabe „208 426 Euro“ durch\n3862), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom                die Angabe „212 261 Euro“ ersetzt.\n17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist,\n5. In § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird jeweils die\nwird wie folgt geändert:\nAngabe „11 400 Euro“ durch die Angabe\n1. § 32 wird wie folgt geändert:                                   „11 600 Euro“ und die Angabe „21 650 Euro“ durch\na) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d wer-                die Angabe „22 050 Euro“ ersetzt.\nden die Wörter „Richtlinie des Bundesministe-           6. In § 51a Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe\nriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und               „4 788 Euro“ durch die Angabe „4 980 Euro“ und\nEntwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008                 die Angabe „2 394 Euro“ durch die Angabe\nS. 1297)“ durch die Wörter „Förderleitlinie des            „2 490 Euro“ ersetzt.\nBundesministeriums für wirtschaftliche Zusam-\nmenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016“           7. § 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nund die Wörter „vom 20. Dezember 2010 (GMBl                a) In Satz 1 wird die Angabe „Veranlagungszeitraum\nS. 1778)“ durch die Wörter „vom 25. Mai 2018                  2018“ durch die Angabe „Veranlagungszeitraum\n(GMBl S. 545)“ ersetzt.                                       2019“ ersetzt.\nb) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „2 394 Euro“             b) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe\ndurch die Angabe „2 490 Euro“ ersetzt.                        „31. Dezember 2017“ durch die Angabe „31. De-\n2. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             zember 2018“ ersetzt.\n„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich\nnach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt                                    Artikel 2\nim Veranlagungszeitraum 2019 vorbehaltlich der                               Weitere Änderung des\n§§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro                         Einkommensteuergesetzes\nfür zu versteuernde Einkommen\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\n1. bis 9 168 Euro (Grundfreibetrag):                        kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,\n0;                                                      3862), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes ge-\n2. von 9 169 Euro bis 14 254 Euro:                          ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(980,14 · y + 1 400) · y;                               1. Dem § 52 Absatz 49a wird folgender Satz angefügt:\n3. von 14 255 Euro bis 55 960 Euro:                            „§ 66 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 2 des\n(216,16 · z + 2 397) · z + 965,58;                         Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2210)\nist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die\n4. von 55 961 Euro bis 265 326 Euro:                           Zeiträume betreffen, die nach dem 30. Juni 2019\n0,42 · x – 8 780,9;                                        beginnen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2018            2211\n2. § 66 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                         a) In Satz 1 wird die Angabe „Veranlagungszeitraum\n„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste               2019“ durch die Angabe „Veranlagungszeitraum\nund zweite Kinder jeweils 204 Euro, für dritte Kinder            2020“ ersetzt.\n210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind            b) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe\njeweils 235 Euro.“                                               „31. Dezember 2018“ durch die Angabe „31. De-\nzember 2019“ ersetzt.\nArtikel 3\nWeitere Änderung des                                                 Artikel 4\nEinkommensteuergesetzes                                              Änderung des\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-                     Solidaritätszuschlaggesetzes 1995\nkanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,              Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung\n3862), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes ge-       der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                  S. 4130), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes\n1. In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „2 490 Euro“      vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) geändert\ndurch die Angabe „2 586 Euro“ ersetzt.                    worden ist, wird wie folgt geändert:\n2. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                    1. In § 3 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „4 788 Euro“\ndurch die Angabe „4 980 Euro“ und die Angabe\n„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich           „2 394 Euro“ durch die Angabe „2 490 Euro“ ersetzt.\nnach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt\nab dem Veranlagungszeitraum 2020 vorbehaltlich            2. Dem § 6 wird folgender Absatz 19 angefügt:\nder §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in                 „(19) § 3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2019\nEuro für zu versteuernde Einkommen                            geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden\n1. bis 9 408 Euro (Grundfreibetrag):                          Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem\n31. Dezember 2018 endenden Lohnzahlungszeit-\n0;                                                         raum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die\n2. von 9 409 Euro bis 14 532 Euro:                            nach dem 31. Dezember 2018 zufließen.“\n(972,87 · y + 1 400) · y;\nArtikel 5\n3. von 14 533 Euro bis 57 051 Euro:\nWeitere Änderung des\n(212,02 · z + 2 397) · z + 972,79;                                Solidaritätszuschlaggesetzes 1995\n4. von 57 052 Euro bis 270 500 Euro:                         Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung\n0,42 · x – 8 963,74;                                   der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I\nS. 4130), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes\n5. von 270 501 Euro an:\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n0,45 · x – 17 078,74.\n1. In § 3 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „4 980 Euro“\nDie Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den                 durch die Angabe „5 172 Euro“ und die Angabe\nGrundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen            „2 490 Euro“ durch die Angabe „2 586 Euro“ ersetzt.\nvollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden\nEinkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel         2. Dem § 6 wird folgender Absatz 20 angefügt:\ndes 14 532 Euro übersteigenden Teils des auf einen               „(20) § 3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2020\nvollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden              geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden\nEinkommens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen            Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem\nEuro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkom-               31. Dezember 2019 endenden Lohnzahlungszeit-\nmen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den              raum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die\nnächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“                      nach dem 31. Dezember 2019 zufließen.“\n3. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe\n„9 168 Euro“ durch die Angabe „9 408 Euro“ ersetzt.                                Artikel 6\n4. In § 39b Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe                                        Änderung des\n„10 635 Euro“ durch die Angabe „10 898 Euro“, die                        Bundeskindergeldgesetzes\nAngabe „27 980 Euro“ durch die Angabe                        In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des\n„28 526 Euro“ und die Angabe „212 261 Euro“ durch         Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Be-\ndie Angabe „216 400 Euro“ ersetzt.                        kanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,\n5. In § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird jeweils die          3177), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom\nAngabe „11 600 Euro“ durch die Angabe                     23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682) geändert worden ist,\n„11 900 Euro“ und die Angabe „22 050 Euro“ durch          werden die Wörter „Richtlinie des Bundesministeriums\ndie Angabe „22 600 Euro“ ersetzt.                         für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung\nvom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297)“ durch die\n6. In § 51a Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe                 Wörter „Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirt-\n„4 980 Euro“ durch die Angabe „5 172 Euro“ und            schaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom\ndie Angabe „2 490 Euro“ durch die Angabe                  1. Januar 2016“ und die Wörter „vom 20. Dezember\n„2 586 Euro“ ersetzt.                                     2010 (GMBl S. 1778)“ durch die Wörter „vom 25. Mai\n7. § 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                    2018 (GMBl S. 545)“ ersetzt.","2212         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2018\nArtikel 7                                 2. In Absatz 2 wird die Angabe „194 Euro“ durch die\nWeitere Änderung des                                 Angabe „204 Euro“ ersetzt.\nBundeskindergeldgesetzes\n§ 6 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung                                        Artikel 8\nder Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I\nInkrafttreten\nS. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 6 dieses Geset-\nzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\n1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              und 3 am 1. Januar 2019 in Kraft.\n„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste               (2) Die Artikel 2 und 7 treten am 1. Juli 2019 in Kraft.\nund zweite Kinder jeweils 204 Euro, für dritte Kinder\n210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind               (3) Die Artikel 3 und 5 treten am 1. Januar 2020 in\njeweils 235 Euro.“                                            Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 29. November 2018\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nDr. F r a n z i s k a G i f f e y"]}