{"id":"bgbl1-2018-41-1","kind":"bgbl1","year":2018,"number":41,"date":"2018-12-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/41#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-41-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_41.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts","law_date":"2018-11-29T00:00:00Z","page":2034,"pdf_page":2,"num_pages":175,"content":["2034             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\nVerordnung\nzur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts1\nVom 29. November 2018\nAuf Grund                                                               1998 (BGBl. I S. 694) eingefügt, § 11 Absatz 1 Num-\nmer 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe a\n– des § 6 Absatz 3, des § 7 Absatz 3, des § 24 Satz 1\ndes Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966)\nNummer 4 und 6, jeweils auch in Verbindung mit\nund § 11 Absatz 1 Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1\nSatz 2, Nummer 1, 2, 3, 8, 9, 10 und 11, des § 30,\nNummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des\ndes § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2, jeweils auch in Ver-\nGesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 636), § 11 Ab-\nbindung mit Satz 3, des § 38 Absatz 2, des § 49, des\nsatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b\n§ 61 Absatz 2 Satz 2, des § 62 Absatz 6, des § 68\ndes Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694), § 12\nAbsatz 1, des § 72 Absatz 2 Satz 2, des § 73, des\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 4\n§ 74 Absatz 3 und 4, des § 76 Absatz 1 Satz 1, Satz 2\nBuchstabe a des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I\nNummer 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 15, 16, 17,\nS. 636), § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 zuletzt durch\njeweils auch in Verbindung mit Satz 3, des § 79 Ab-\nArtikel 1 Nummer 13 Buchstabe a des Gesetzes vom\nsatz 1 Satz 1, Satz 2 Nummer 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 12,\n22. April 2002 (BGBl. I S. 1351), § 12 Absatz 1 Satz 1\n13, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, Satz 2\nNummer 9 durch Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b\nNummer 7, 9, 10 und 11, des § 81 Satz 1, Satz 2\ndes Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1351),\nNummer 1, 2, 4, 5, 7, 10, jeweils auch in Verbindung\n§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 durch Artikel 1\nmit Satz 4, Satz 2 Nummer 3 und 6, Satz 3, des § 82\nNummer 13 Buchstabe c des Gesetzes vom 22. April\nAbsatz 1, des § 85 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3,\n2002 (BGBl. I S. 1351), § 12 Absatz 1 Satz 1 Num-\njeweils in Verbindung mit Satz 2, des § 86 Satz 1,\nmer 11 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe h\nSatz 2 Nummer 2, 3, 4, 5, 6, 10, 11, 12, 13, 14, 16,\ndes Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 636),\n17, 18, jeweils auch in Verbindung mit Satz 5, Satz 2\n§ 12b Absatz 9 durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nNummer 1, 7, 8, 9, Satz 3 und 4, des § 87 Satz 1 in\n17. März 2009 (BGBl. I S. 556), § 13 Absatz 3 durch\nVerbindung mit Satz 2, des § 88 Absatz 6, des § 89\nArtikel 1 Nummer 15 des Gesetzes vom 22. April\nSatz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, des § 90 Ab-\n2002 (BGBl. I S. 1351) und § 54 Absatz 1 Satz 1 zu-\nsatz 1, des § 91 Satz 1 und 2 Nummer 1, 2 und 3,\nletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom\ndes § 121 Absatz 2, des § 123 Absatz 2, des § 132\n12. August 2005 (BGBl. I S. 2365) geändert worden\nSatz 1 und Satz 2 Nummer 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, des\nist, verordnet die Bundesregierung,\n§ 135 Absatz 1 Satz 3, des § 136 Absatz 2, des\n§ 139 Absatz 4 Nummer 2, des § 143 Absatz 1 Satz 3,                    – des § 41 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes\ndes § 145 Absatz 5, des § 149 Absatz 6, des § 159                        vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723) verordnet\nAbsatz 5, des § 169 Absatz 4 Nummer 2, 3 und 4,                          die Bundesregierung,\ndes § 170 Absatz 10, des § 171, des § 172 Absatz 4,\ndes § 173, des § 174, des § 180 Absatz 1 Satz 2                        – des § 7 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5, des § 7a Ab-\nund 3, des § 183 Absatz 4 und des § 185 Absatz 2                         satz 2, des § 10 Satz 1, jeweils in Verbindung mit\ndes Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017                             § 54 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 des Atom-\n(BGBl. I S. 1966) verordnet die Bundesregierung,                         gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), von denen § 7 Ab-\n– des § 10 Satz 2, des § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 6                        satz 4 Satz 3 zuletzt durch Artikel 9 Nummer 3 des\nund Absatz 2, des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 7,                      Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) und\n8, 9, 10, 11 und 13 und Satz 2, des § 12b Absatz 9,                      § 54 Absatz 1 Satz 3 zuletzt durch Artikel 151 Num-\ndes § 13 Absatz 3, jeweils in Verbindung mit § 54                        mer 6 Buchstabe a der Verordnung vom 29. Oktober\nAbsatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Atomge-                          2001 (BGBl. I S. 2785; 2002 I S. 2972) geändert\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                             worden ist, sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2\n15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), von denen § 10 Satz 2                   des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-\ndurch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. April                       gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations-\nerlass der Bundeskanzlerin vom 14. März 2018\n1\nDie Artikel 1 bis 3, 5 bis 14 und 16 bis 20 dieser Verordnung dienen      (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministerium\nder Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. De-\nzember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,\nden Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisieren-\nder Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom,         – des § 94 Absatz 1 und 4 und des § 117 Absatz 1\n90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/                Satz 1 Nummer 3 und 4 und Absatz 4, jeweils in Ver-\nEuratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1). Die Artikel 1 und 18 dieser      bindung mit § 97 Absatz 4 Satz 1 des Strahlen-\nVerordnung dienen auch der Umsetzung des Artikels 8d der Richtlinie\n2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemein-\nschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966)\nschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen         sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-\n(ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18), in der durch die Richtlinie des Rates   keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002\n2014/87/Euratom vom 8. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie              (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass der\n2009/71/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare\nSicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. 42)      Bundeskanzlerin vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374)\ngeänderten Fassung.                                                       verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Natur-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018                   2035\nschutz und nukleare Sicherheit nach Anhörung der             Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und\nbeteiligten Kreise,                                          dem Bundesministerium des Innern, für Bau und\nHeimat,\n– des § 175 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes vom\n27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) in Verbindung mit § 1     – des § 7 Absatz 2 Satz 1 und 2 und des § 12 Absatz 1\nAbsatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes                Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung\nvom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Or-            der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005\nganisationserlass der Bundeskanzlerin vom 14. März           (BGBl. I S. 3394), von denen § 7 Absatz 2 Satz 1\n2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministe-           zuletzt durch Artikel 52 Nummer 2 Buchstabe a der\nrium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicher-            Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)\nheit,                                                        und § 12 Absatz 1 einleitender Satz zuletzt durch\nArtikel 52 Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung\n– des § 5 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisie-            vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-\nrender Strahlung bei der Anwendung am Menschen               den ist, sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des\nvom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2443) verordnet die            Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August\nBundesregierung,                                             2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass\nder Bundeskanzlerin vom 14. März 2018 (BGBl. I\n– des § 68 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 in Verbindung            S. 374) verordnet das Bundesministerium für Ge-\nmit Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie mit § 66 Satz 1            sundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nNummer 1 Buchstabe a, Nummer 4 Buchstabe d und               rium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicher-\nNummer 8 des Bundesberggesetzes vom 13. August               heit und im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\n1980 (BGBl. I S. 1310), von denen § 68 Absatz 2 ein-         rium für Wirtschaft und Energie,\nleitender Satz zuletzt durch Artikel 303 Nummer 3\nBuchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015            – des § 7 Absatz 2 Satz 3, jeweils in Verbindung mit\n(BGBl. I S. 1474), § 68 Absatz 2 Nummer 1 zuletzt            Satz 1 und 2, und des § 12 Absatz 2 in Verbindung\ndurch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 26. Au-            mit Absatz 1 Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes in\ngust 1992 (BGBl. I S. 1564), § 68 Absatz 2 Nummer 3          der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezem-\nzuletzt durch Artikel 11 Nummer 4 Buchstabe a Dop-           ber 2005 (BGBl. I S. 3394), von denen § 7 Absatz 2\npelbuchstabe bb des Gesetzes vom 9. Dezember                 zuletzt durch Artikel 52 Nummer 2 der Verordnung\n2006 (BGBl. I S. 2833), § 68 Absatz 3 Nummer 1               vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), § 12 Absatz 1\ndurch Artikel 11 Nummer 4 Buchstabe b Doppel-                einleitender Satz zuletzt durch Artikel 52 Nummer 3\nbuchstabe aa des Gesetzes vom 9. Dezember 2006               Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015\n(BGBl. I S. 2833) und § 68 Absatz 3 Nummer 2 zuletzt         (BGBl. I S. 1474), § 12 Absatz 2 zuletzt durch Arti-\ndurch Artikel 303 Nummer 3 Buchstabe b Doppel-               kel 52 Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung vom\nbuchstabe aa der Verordnung vom 31. August 2015              31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, sowie in              ist, sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zustän-\nVerbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsan-            digkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002\npassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I                (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass der\nS. 3165) und dem Organisationserlass der Bundes-             Bundeskanzlerin vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374)\nkanzlerin vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verord-         verordnet das Bundesministerium für Ernährung und\nnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-           Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesmi-\ngie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für            nisterium für Gesundheit, dem Bundesministerium\nUmwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und              für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\ndem Bundesministerium für Verkehr und digitale In-           und dem Bundesministerium für Wirtschaft und\nfrastruktur,                                                 Energie,\n– des § 8 Absatz 1 des MTA-Gesetzes vom 2. August\n– des § 37 Absatz 5 Nummer 3, Absatz 7 und 8 Satz 1,           1993 (BGBl. I S. 1402), der zuletzt durch Artikel 48\njeweils in Verbindung mit Absatz 11 des Medizinpro-          der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I\nduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung              S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundes-\nvom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), von denen              ministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem\nAbsatz 5 einleitender Satz zuletzt durch Artikel 145         Bundesministerium für Bildung und Forschung,\nNummer 4 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Ok-\ntober 2006 (BGBl. I S. 2407), Absatz 7 zuletzt durch      – des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Gefahrgutbe-\nArtikel 11 Nummer 10 Buchstabe c des Gesetzes                förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nvom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192), Absatz 8             chung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), des-\nSatz 1 zuletzt durch Artikel 145 Nummer 4 Buch-              sen einleitender Satz zuletzt durch Artikel 487 der\nstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006                  Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)\n(BGBl. I S. 2407) und Absatz 11 zuletzt durch Arti-          geändert worden ist, verordnet das Bundesministe-\nkel 278 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August               rium für Verkehr und digitale Infrastruktur:\n2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, sowie in\nVerbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsan-                             Inhaltsübersicht\npassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I\nS. 3165) und dem Organisationserlass der Bundes-          Artikel 1 Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung\nionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung –\nkanzlerin vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verord-                 StrlSchV)\nnet das Bundesministerium für Gesundheit im Ein-          Artikel 2 Verordnung zur Festlegung von Dosiswerten für frühe\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-                        Notfallschutzmaßnahmen (Notfall-Dosiswerte-Ver-\nschaft und Energie und dem Bundesministerium für                     ordnung – NDWV)","2036             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\nArtikel 3 Verordnung über Anforderungen und Verfahren zur         §  7 Genehmigungs- und anzeigefreier Betrieb von Anlagen\nEntsorgung radioaktiver Abfälle (Atomrechtliche Ent-      zur Erzeugung ionisierender Strahlung\nsorgungsverordnung – AtEV)                           §  8 Genehmigungsfreier Betrieb von Störstrahlern\nArtikel 4 Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen         §  9 Anzeigefreie Prüfung, Erprobung, Wartung und Instand-\nnichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am         setzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern\nMenschen (NiSV)                                      § 10 Befreiung von der Pflicht zur Deckungsvorsorge\nArtikel 5 Änderung der Verordnung über radioaktive oder mit       § 11 Freigrenzen\nionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel\nArtikel 6 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung\nAbschnitt 2\nfür technische Assistenten in der Medizin\nArtikel 7 Änderung der Medizinprodukte-Sicherheitsplanver-                       Grenzüberschreitende\nordnung                                                      Verbringung radioaktiver Stoffe\nArtikel 8 Änderung der DIMDI-Verordnung                           § 12 Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbrin-\nArtikel 9 Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung             gung\nArtikel 10 Änderung der Mess- und Eichverordnung                  § 13 Anmeldebedürftige grenzüberschreitende Verbringung\nArtikel 11 Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung          § 14 Ausnahmen; andere Vorschriften über die grenzüber-\nArtikel 12 Änderung der Offshore-Bergverordnung                        schreitende Verbringung\nArtikel 13 Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-         § 15 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für\nVerordnung                                                die grenzüberschreitende Verbringung\nArtikel 14 Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung\nArtikel 15 Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüber-                            Abschnitt 3\nprüfungs-Verordnung                                                     Bauartzulassung\nArtikel 16 Änderung der Atomrechtlichen Abfallverbringungs-       § 16 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung einer\nverordnung                                                Vorrichtung, die sonstige radioaktive Stoffe enthält\nArtikel 17 Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz           § 17 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung einer\nArtikel 18 Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftrag-          Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung\nten- und Meldeverordnung                             § 18 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von\nArtikel 19 Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisen-             Röntgenstrahlern\nbahn und Binnenschifffahrt                           § 19 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von\nArtikel 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten                             Basisschutzgeräten\n§ 20 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von\nArtikel 1                                   Hochschutzgeräten\n§ 21 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von\nVerordnung                                     Vollschutzgeräten\nzum Schutz vor der schädlichen                                § 22 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von\nWirkung ionisierender Strahlung                                     Schulröntgeneinrichtungen\n(Strahlenschutzverordnung –                                § 23 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von\nStörstrahlern\nStrlSchV)\n§ 24 Pflichten des Inhabers einer Bauartzulassung\n§ 25 Pflichten des Inhabers einer bauartzugelassenen Vor-\nInhaltsübersicht\nrichtung\nTeil 1                              § 26 Bekanntmachung\nBegriffsbestimmungen\n§    1 Begriffsbestimmungen                                                              Abschnitt 4\nRückstände\nTeil 2\n§ 27 Bestimmung der Überwachungsbedürftigkeit von Rück-\nStrahlenschutz bei                                ständen\ngeplanten Expositionssituationen                         § 28 Ermittlung der von Rückständen verursachten Exposi-\ntionen\nKapitel 1\n§ 29 Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus\nRechtfertigung von Tätigkeitsarten                      der Überwachung zur Verwertung oder Beseitigung nach\n§    2 Nicht gerechtfertigte Tätigkeitsarten                           dem Kreislaufwirtschaftsgesetz\n§    3 Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeits-   § 30 Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus\narten nach § 7 des Strahlenschutzgesetzes                     der Überwachung zur Verwertung als Bauprodukt\n§    4 Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeits-\narten nach § 38 des Strahlenschutzgesetzes                                         Kapitel 3\nFreigabe\nKapitel 2\n§ 31 Freigabe radioaktiver Stoffe; Dosiskriterium\nVorabkontrolle bei                       § 32 Antrag auf Freigabe\nradioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung\n§ 33 Erteilung der Freigabe\nAbschnitt 1                            § 34 Vermischungsverbot\nAusnahmen von                             § 35 Uneingeschränkte Freigabe\nder Genehmigungs-                            § 36 Spezifische Freigabe\nund Anzeigebedürftigkeit                         § 37 Freigabe im Einzelfall\neiner Tätigkeit; Ausnahmen                         § 38 Freigabe von Amts wegen\nvon Genehmigungsvoraussetzungen                           § 39 Einvernehmen bei der spezifischen Freigabe zur Beseiti-\n§    5 Genehmigungsfreier Umgang                                       gung\n§    6 Genehmigungsfreier Besitz von Kernbrennstoffen             § 40 Abfallrechtlicher Verwertungs- und Beseitigungsweg","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018                 2037\n§ 41 Festlegung des Verfahrens                                                      Abschnitt 3\n§ 42 Pflichten des Inhabers einer Freigabe                                  Ärztliche Überwachung\nberuflich exponierter Personen\nKapitel 4\n§ 77 Ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen\nBetriebliche\n§ 78 Ärztliche Überwachung nach Beendigung der Aufgaben-\nOrganisation des Strahlenschutzes                       wahrnehmung\n§ 43 Pflichten des Strahlenschutzbeauftragten                § 79 Ärztliche Bescheinigung\n§ 44 Pflichten bei Nutzung durch weitere Strahlenschutzver-  § 80 Behördliche Entscheidung\nantwortliche                                            § 81 Besondere ärztliche Überwachung\n§ 45 Strahlenschutzanweisung\n§ 46 Bereithalten des Strahlenschutzgesetzes und der Strah-                         Abschnitt 4\nlenschutzverordnung\nBesondere Regelungen zum\nKapitel 5                                 Strahlenschutz in Schulen und bei\nLehr- und Ausbildungsverhältnissen\nFachkunde und Kenntnisse\n§ 47 Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz               § 82 Strahlenschutz in Schulen und bei Lehr- und Ausbil-\ndungsverhältnissen\n§ 48 Aktualisierung der Fachkunde\n§ 49 Erforderliche Kenntnisse im Strahlenschutz bei der An-\nwendung am Menschen und am Tier in der Tierheilkunde                           Abschnitt 5\n§ 50 Widerruf der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde            Sicherheit von Strahlenquellen\noder der erforderlichen Kenntnisse\n§ 51 Anerkennung von Kursen                                                        Unterabschnitt 1\nHochradioaktive Strahlenquellen\nKapitel 6\n§ 83 Werte für hochradioaktive Strahlenquellen\nAnforderungen im                        § 84 Register über hochradioaktive Strahlenquellen\nZusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten\nAbschnitt 1                                                 Unterabschnitt 2\nPhysikalische                                  Sicherheit und Sicherung von Strahlenquellen\nStrahlenschutzkontrolle;\n§  85 Buchführung und Mitteilung\nStrahlenschutzbereiche\n§  86 Buchführung und Mitteilung bei der Freigabe\n§ 52 Einrichten von Strahlenschutzbereichen\n§  87 Sicherung und Lagerung radioaktiver Stoffe\n§ 53 Abgrenzung, Kennzeichnung und Sicherung von Strah-\nlenschutzbereichen                                      §  88 Wartung und Prüfung\n§ 54 Vorbereitung der Brandbekämpfung                        §  89 Dichtheitsprüfung\n§ 55 Zutritt zu Strahlenschutzbereichen                      §  90 Strahlungsmessgeräte\n§ 56 Messtechnische Überwachung in Strahlenschutzberei-      §  91 Kennzeichnungspflicht\nchen                                                    §  92 Besondere Kennzeichnungspflichten\n§ 57 Kontamination und Dekontamination                       §  93 Entfernen von Kennzeichnungen\n§ 58 Verlassen von und Herausbringen aus Strahlenschutz-     §  94 Abgabe radioaktiver Stoffe\nbereichen                                               §  95 Rücknahme hochradioaktiver Strahlenquellen\n§ 59 Einrichten von Strahlenschutzbereichen bei Tätigkeiten  §  96 Überlassen von Störstrahlern\nmit natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen         §  97 Aufbewahrung und Bereithalten von Unterlagen\n§ 60 Röntgenräume                                            §  98 Einweisung in Tätigkeiten mit Strahlungsquellen\n§ 61 Bestrahlungsräume\n§ 62 Räume für den Betrieb von Störstrahlern                                        Abschnitt 6\n§ 63 Unterweisung\nSchutz der\n§ 64 Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis; zu überwachende\nBevölkerung und der Umwelt\nPersonen\n§ 65 Vorgehen bei der Ermittlung der Körperdosis             § 99 Begrenzung der Ableitung radioaktiver Stoffe\n§ 66 Messung der Personendosis                               § 100 Ermittlung der für Einzelpersonen der Bevölkerung zu\n§ 67 Ermittlung der Körperdosis des fliegenden Personals           erwartenden Exposition\n§ 68 Beschäftigung mit Strahlenpass                          § 101 Ermittlung der von Einzelpersonen der Bevölkerung er-\nhaltenen Exposition\n§ 69 Schutz von schwangeren und stillenden Personen\n§ 102 Zulässige Ableitungen radioaktiver Stoffe\n§ 70 Schutz beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen;\nBeschäftigungsverbote                                   § 103 Emissions- und Immissionsüberwachung\n§ 104 Begrenzung der Exposition durch Störfälle\nAbschnitt 2\nAbschnitt 7\nBesondere Vorschriften zum\nSchutz beruflich exponierter Personen                                         Vorkommnisse\n§ 71 Kategorien beruflich exponierter Personen               § 105 Vorbereitende Maßnahmen zur Vermeidung, zum Erken-\n§ 72 Dosisrichtwerte bei Tätigkeiten                               nen und zur Eindämmung der Auswirkungen eines Vor-\n§ 73 Dosisbegrenzung bei Überschreitung von Grenzwerten            kommnisses bei der Anwendung am Menschen\n§ 74 Besonders zugelassene Expositionen                      § 106 Vorbereitende Maßnahmen für Notfälle oder Störfälle\n§ 75 Sonstige Schutzvorkehrungen                             § 107 Maßnahmen bei einem Notfall oder Störfall\n§ 76 Besondere Regelungen zum Schutz des raumfahrenden       § 108 Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses\nPersonals                                               § 109 Untersuchung, Aufzeichnung und Aufbewahrung","2038           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\n§ 110 Aufgaben der zuständigen Aufsichtsbehörden                                       Abschnitt 10\n§ 111 Aufgaben der zentralen Stelle                                           Anwendung ionisierender\n§ 112 Meldung und Erfassung von Vorkommnissen nach ande-                    Strahlung oder radioaktiver\nren Rechtsvorschriften                                          Stoffe am Tier in der Tierheilkunde\n§ 113 Ausnahme                                                  § 144 Anforderungen im Zusammenhang mit der Anwendung\nAbschnitt 8                                                   Abschnitt 11\nBerechtigte Personen\nAnwendung ionisierender Strahlung\noder radioaktiver Stoffe am Menschen                      § 145 Berechtigte Personen bei der Anwendung am Menschen\n§ 146 Berechtigte Personen in der Tierheilkunde\nUnterabschnitt 1                        § 147 Berechtigte Personen außerhalb der Anwendung am\nMenschen oder der Tierheilkunde\nTechnische Anforderungen\n§ 114 Anforderungen an die Ausrüstung bei der Anwendung am                                Kapitel 7\nMenschen                                                            Informationspflichten des Herstellers\n§ 115 Qualitätssicherung vor Inbetriebnahme; Abnahmeprüfung\n§ 148 Informationspflichten des Herstellers von Geräten\n§ 116 Konstanzprüfung\n§ 117 Aufzeichnungen                                                                      Kapitel 8\n§ 118 Bestandsverzeichnis\nAufsichtsprogramm\n§ 149 Aufsichtsprogramm\nUnterabschnitt 2\nAnforderungen im                                                    Teil 3\nZusammenhang mit der Anwendung am Menschen                                  Strahlenschutz bei\nNotfallexpositionssituationen\n§ 119  Rechtfertigende Indikation\n§ 120  Schutz von besonderen Personengruppen                    § 150 Dosimetrie bei Einsatzkräften\n§ 121  Maßnahmen bei der Anwendung                              § 151 Besondere ärztliche Überwachung von Einsatzkräften\n§ 122  Beschränkung der Exposition                              § 152 Hilfeleistung und Beratung von Behörden, Hilfsorganisa-\ntionen und Einsatzkräften bei einem Notfall\n§ 123  Anforderungen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer\nRöntgeneinrichtung zur Teleradiologie\nTeil 4\n§ 124  Informationspflichten\n§ 125  Diagnostische Referenzwerte; Bevölkerungsdosis                             Strahlenschutz bei\nbestehenden Expositionssituationen\n§ 126  Risikoanalyse vor Strahlenbehandlungen\n§ 127  Aufbewahrung, Weitergabe und Übermittlung von Auf-                                 Kapitel 1\nzeichnungen, Röntgenbildern, digitalen Bilddaten und                           Schutz vor Radon\nsonstigen Untersuchungsdaten\n§ 128  Bestimmung von ärztlichen und zahnärztlichen Stellen zur                        Abschnitt 1\nQualitätssicherung                                                  Gemeinsame Vorschriften für\n§ 129  Mitteilung der Aufnahme und Beendigung einer Tätigkeit       Aufenthaltsräume und für Arbeitsplätze\nan eine ärztliche oder zahnärztliche Stelle\n§ 153 Festlegung von Gebieten nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des\n§ 130  Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch ärztliche und           Strahlenschutzgesetzes\nzahnärztliche Stellen\n§ 154 Maßnahmen zum Schutz vor Radon für Neubauten in\n§ 131  Medizinphysik-Experte                                          Gebieten nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des Strahlen-\n§ 132  Aufgaben des Medizinphysik-Experten                            schutzgesetzes\nAbschnitt 9                                                   Abschnitt 2\nRadon an Arbeitsplätzen in Innenräumen\nBesondere Anforderungen\nbei der Anwendung radioaktiver                        § 155 Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration; aner-\nStoffe oder ionisierender Strahlung                            kannte Stelle\nzum Zweck der medizinischen Forschung                       § 156 Arbeitsplatzbezogene Abschätzung der Exposition\n§ 157 Ermittlung der Exposition und der Körperdosis\n§ 133 Grundsatz der Einwilligung nach Aufklärung und Befra-\n§ 158 Weitere Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes\ngung\n§ 134 Einwilligungen der in das Forschungsvorhaben einge-\nschlossenen Person                                                                 Kapitel 2\n§ 135 Aufklärung und Befragung                                          Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten\n§ 136 Anwendung an nicht Einwilligungsfähigen und an Min-       § 159 Ermittlung der spezifischen Aktivität\nderjährigen\n§ 137 Weitere Anwendungsverbote und Anwendungsbeschrän-                                   Kapitel 3\nkungen\nRadioaktive Altlasten\n§ 138 Besondere Schutzpflichten\n§ 160 Ermittlung der Exposition der Bevölkerung\n§ 139 Qualitätssicherung\n§ 161 Prüfwerte bei radioaktiven Altlasten und    bei der Still-\n§ 140 Aufbewahrungspflichten; weitere Regelungen zu Auf-\nlegung und Sanierung der Betriebsanlagen    und Betriebs-\nzeichnungen                                                    stätten des Uranerzbergbaus\n§ 141 Mitteilungspflichten                                      § 162 Emissions- und Immissionsüberwachung        bei der Still-\n§ 142 Abschlussbericht                                                legung und Sanierung der Betriebsanlagen    und Betriebs-\n§ 143 Behördliche Schutzanordnung                                     stätten des Uranerzbergbaus","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018                    2039\n§ 163 Grundsätze für die Optimierung von Sanierungsmaß-      § 193 Ermittlung der für Einzelpersonen der Bevölkerung zu\nnahmen                                                        erwartenden und erhaltenen Exposition (§§ 99, 100, 101,\n§ 164 Inhalt von Sanierungsplänen                                   Anlage 11)\n§ 165 Schutz der Arbeitskräfte bei radioaktiven Altlasten    § 194 Begrenzung der Exposition durch Störfälle (§ 104)\n§ 195 Ausrüstung bei der Anwendung am Menschen (§ 114)\nKapitel 4                         § 196 Ärztliche und zahnärztliche Stellen (§ 128)\nSonstige bestehende Expositionssituationen             § 197 Dosis- und Messgrößen (§ 171, Anlage 18)\n§ 198 Strahlenpass (§ 174)\n§ 166 Schutz der Arbeitskräfte bei sonstigen bestehenden\nExpositionssituationen                                 § 199 Ermächtigte Ärzte (§ 175)\n§ 200 Behördlich bestimmte Sachverständige (§ 181)\nTeil 5\nAnlage 1 Liste der nicht gerechtfertigten Tätigkeitsarten\nExpositionssituations-\nAnlage 2 Erforderliche Unterlagen zur Prüfung der Rechtfer-\nübergreifende Vorschriften\ntigung von Tätigkeitsarten\nKapitel 1                         Anlage 3 Genehmigungsfreie Tätigkeiten\nAbhandenkommen, Fund                       Anlage 4 Freigrenzen, Freigabewerte für verschiedene Freiga-\nund Erlangung; kontaminiertes Metall                         bearten, Werte für hochradioaktive Strahlenquellen,\nWerte der Oberflächenkontamination, Liste der Radio-\n§ 167 Abhandenkommen                                                    nuklide und bei den Berechnungen berücksichtigte\n§ 168 Fund und Erlangung                                                Tochternuklide\n§ 169 Kontaminiertes Metall                                  Anlage 5 Überwachungsgrenzen sowie Verwertungs- und Be-\n§ 170 Information des zuständigen Bundesministeriums                    seitigungswege für die Bestimmung der Überwa-\nchungsbedürftigkeit von Rückständen\nKapitel 2                         Anlage 6 Grundsätze für die Ermittlung von Expositionen bei\nRückständen\nDosis- und Messgrößen\nAnlage 7 Voraussetzungen für die Entlassung aus der Über-\n§ 171 Dosis- und Messgrößen                                             wachung bei gemeinsamer Deponierung von über-\nwachungsbedürftigen Rückständen mit anderen\nKapitel 3                                    Rückständen und Abfällen\nAnlage 8 Festlegungen zur Freigabe\nGemeinsame Vorschriften\nfür die berufliche Exposition                Anlage 9 Liste der Daten über hochradioaktive Strahlenquellen\n(HRQ), die im Register über hochradioaktive Strah-\n§ 172 Messstellen                                                       lenquellen (HRQ-Register) erfasst werden\n§ 173 Strahlenschutzregister                                 Anlage 10 Strahlenzeichen\n§ 174 Strahlenpass                                           Anlage 11 Annahmen bei der Berechnung der Exposition\n§ 175 Ermächtigte Ärzte                                      Anlage 12 Leitstellen des Bundes für die Emissions- und Immis-\n§ 176 Duldungspflichten                                                 sionsüberwachung\nAnlage 13 Information der Bevölkerung zur Vorbereitung auf\nKapitel 4                                    einen Notfall\nBestimmung von Sachverständigen                  Anlage 14 Kriterien für die Bedeutsamkeit eines Vorkommnisses\nbei medizinischer Exposition und bei Exposition der\n§ 177 Bestimmung von Sachverständigen                                   untersuchten Person bei einer nichtmedizinischen\n§ 178 Erweiterung der Bestimmung                                        Anwendung\n§ 179 Überprüfung der Zuverlässigkeit                        Anlage 15 Kriterien für die Bedeutsamkeit eines Vorkommnisses\n§ 180 Unabhängigkeit                                                    in einer geplanten Expositionssituation\n§ 181 Fachliche Qualifikation                                Anlage 16 Kriterien zur Bestimmung der Art und des Ausmaßes\n§ 182 Prüfmaßstab                                                       des mit einer Tätigkeit verbundenen Risikos\n§ 183 Pflichten des behördlich bestimmten Sachverständigen   Anlage 17 Aktivitätsindex und nicht zu überschreitende Werte\nnach § 135 Absatz 1 Satz 3 des Strahlenschutz-\ngesetzes\nTeil 6\nAnlage 18 Dosis- und Messgrößen\nSchlussbestimmungen                           Anlage 19 Prüfungen zum Erwerb und Erhalt der erforderlichen\nKapitel 1                                    fachlichen Qualifikation für die Ausübung einer Tätig-\nkeit als behördlich bestimmter Sachverständiger nach\nOrdnungswidrigkeiten                                § 172 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes\n§ 184 Ordnungswidrigkeiten\nTeil 1\nKapitel 2\nÜbergangsvorschriften\nBegriffsbestimmungen\n§ 185 Bauartzulassung (§§ 16 bis 26)\n§1\n§ 186 Rückstände (§ 29)\n§ 187 Freigabe (§§ 31 bis 42)                                                   Begriffsbestimmungen\n§ 188 Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes (§§ 44     (1) Ableitung: Abgabe flüssiger, an Schwebstoffe\nund 45)\ngebundener oder gasförmiger radioaktiver Stoffe auf\n§ 189 Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlen-\nschutz (§§ 47, 49 und 51)                              hierfür vorgesehenen Wegen.\n§ 190 Übergangsvorschriften im Zusammenhang mit Strahlen-       (2) Äquivalentdosis: Produkt aus der Energiedosis\nschutzbereichen (§§ 52 bis 62)                         im ICRU-Weichteilgewebe und dem Qualitätsfaktor Q\n§ 191 Dosisrichtwerte bei Tätigkeiten (§ 72)                 der ICRU nach Anlage 18 Teil D, der die Einflüsse der\n§ 192 Register über hochradioaktive Strahlenquellen (§ 84)   Strahlungsart und der Strahlungsenergie berücksich-","2040          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\ntigt. Beim Vorliegen mehrerer Strahlungsarten und               (12) Ortsdosis: Äquivalentdosis, gemessen mit den\nStrahlungsenergien ist die gesamte Äquivalentdosis           in Anlage 18 Teil A angegebenen Messgrößen an einem\ndie Summe ihrer ermittelten Einzelbeiträge.                  bestimmten Ort.\n(3) Betriebsgelände: Grundstück, auf dem sich kern-          (13) Ortsdosisleistung: in einem bestimmten Zeit-\ntechnische Anlagen, Anlagen zur Erzeugung ionisieren-        intervall erzeugte Ortsdosis, geteilt durch die Länge\nder Strahlung und Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3         des Zeitintervalls.\nSatz 1 zweiter Satzteil des Atomgesetzes oder Ein-              (14) Personendosis: Äquivalentdosis, gemessen mit\nrichtungen befinden und zu dem der Strahlenschutz-           den in Anlage 18 Teil A angegebenen Messgrößen an\nverantwortliche den Zugang oder auf dem der Strahlen-        einer für die Exposition repräsentativen Stelle der\nschutzverantwortliche die Aufenthaltsdauer von Per-          Körperoberfläche.\nsonen beschränken kann.\n(15) Prüfende Person: natürliche Person, die in einer\n(4) Diagnostische Referenzwerte:                          Sachverständigenorganisation eigenständig Sachver-\n1. Dosiswerte bei Anwendung ionisierender Strahlung          ständigentätigkeiten durchführt.\nam Menschen oder                                            (16) Sachverständiger:\n2. empfohlene Aktivitätswerte bei Anwendung radio-           1. natürliche Person, die eigenständig Sachverständi-\naktiver Stoffe am Menschen,                                  gentätigkeiten durchführt (Einzelsachverständiger)\nfür typische Untersuchungen, bezogen auf Standard-               oder\nphantome oder auf Patientengruppen, für einzelne             2. juristische Person oder nicht rechtsfähige Personen-\nGerätekategorien.                                                vereinigung, die Sachverständigentätigkeiten durch-\n(5) Dosisrichtwert: eine effektive Dosis oder Organ-          führt (Sachverständigenorganisation).\nÄquivalentdosis, die bei der Planung und der Optimie-           (17) Spezifische Aktivität: Verhältnis der Aktivität ei-\nrung von Schutzmaßnahmen für Personen in geplanten           nes Radionuklids zur Masse des Materials, in dem das\nExpositionssituationen als oberer Wert für die in Be-        Radionuklid verteilt ist. Bei festen radioaktiven Stoffen\ntracht zu ziehende Exposition dient.                         ist die Bezugsmasse für die Bestimmung der spezifi-\n(6) Energiedosis: Energie, die durch ionisierende         schen Aktivität die Masse des Körpers oder Gegen-\nStrahlung in Materie, einem Organ oder Gewebe depo-          standes, mit dem die Radioaktivität bei vorgesehener\nniert worden ist, geteilt durch die Masse der bestrahlten    Anwendung untrennbar verbunden ist. Bei gasförmigen\nMaterie, des bestrahlten Organs oder Gewebes.                radioaktiven Stoffen ist die Bezugsmasse die Masse\ndes Gases oder des Gasgemisches.\n(7) Im Sinne des Forschungsvorhabens gesunde\nPerson: Person, an der zum Zweck der medizinischen              (18) Störfall: Ereignisablauf, bei dessen Eintreten der\nForschung ein radioaktiver Stoff oder ionisierende           Betrieb der kerntechnischen Anlage, der Anlage zur\nStrahlung angewendet wird oder werden soll und bei           Erzeugung ionisierender Strahlung oder die Tätigkeit\nder weder die Krankheit, deren Erforschung Gegen-            aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt\nstand des Forschungsvorhabens ist, noch ein entspre-         werden kann und für den die kerntechnische Anlage\nchender Krankheitsverdacht vorliegt.                         oder die Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung\nauszulegen ist oder für den bei der Tätigkeit vorsorglich\n(8) Intervention: Einsatz von Röntgenbildgebungs-         Schutzvorkehrungen vorzusehen sind.\ntechniken, um zu medizinischen Zwecken die Einbrin-\ngung von Geräten und Substanzen in den Körper und               (19) Tierbegleitperson: einwilligungsfähige Person,\nihre Steuerung zu ermöglichen.                               die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die außerhalb\nihrer beruflichen Tätigkeit freiwillig ein Tier begleitet\n(9) Maximale Betriebsbedingungen: Kombination             oder betreut.\nder technischen Einstellparameter, die unter normalen\nBetriebsbedingungen bei Röntgenstrahlern nach § 18              (20) Überwachung, ärztliche: ärztliche Untersu-\nAbsatz 1 Nummer 1, Röntgeneinrichtungen nach den             chung, gesundheitliche Beurteilung und Beratung einer\n§§ 19 bis 22 und Störstrahlern nach § 23 zur höchsten        beruflich exponierten Person durch einen ermächtigten\nOrtsdosisleistung und bei Röntgenstrahlern nach § 18         Arzt.\nAbsatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 zur höchsten mitt-               (21) Verbringung:\nleren Ortsdosisleistung führen; hierzu gehören die\nSpannung für die Beschleunigung von Elektronen, der          1. Einfuhr in den Geltungsbereich dieser Verordnung\nRöntgenröhrenstrom und gegebenenfalls weitere Para-              aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Euro-\nmeter wie Einschaltzeit oder Elektrodenabstand.                  päischen Union ist,\n(10) Oberflächenkontamination: Verunreinigung ei-         2. Ausfuhr aus dem Geltungsbereich dieser Verord-\nner Oberfläche mit radioaktiven Stoffen, die die nicht           nung in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der\nfesthaftende, die festhaftende und die über die Ober-            Europäischen Union ist, oder\nfläche eingedrungene Aktivität umfasst. Die Einheit der      3. grenzüberschreitender Warenverkehr aus einem\nMessgröße der Oberflächenkontamination ist die flä-              Mitgliedstaat der Europäischen Union in den\nchenbezogene Aktivität in Becquerel pro Quadratzenti-            Geltungsbereich dieser Verordnung oder in einen\nmeter.                                                           Mitgliedstaat der Europäischen Union aus dem\nGeltungsbereich dieser Verordnung.\n(11) Oberflächenkontamination, nicht festhaftende:\nVerunreinigung einer Oberfläche mit radioaktiven Stof-          (22) Vorkommnis: Ereignis in einer geplanten Expo-\nfen, bei denen eine Weiterverbreitung der radioaktiven       sitionssituation, das zu einer unbeabsichtigten Expo-\nStoffe nicht ausgeschlossen werden kann.                     sition geführt hat, geführt haben könnte oder führen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018             2041\nkönnte. Kein Vorkommnis liegt vor, wenn das Ereignis                                     §4\nfür den Strahlenschutz nicht relevant ist.                                  Verfahren zur Prüfung der\n(23) Zur medizinischen Forschung Berechtigter: der                   Rechtfertigung von Tätigkeitsarten\nInhaber der Genehmigung nach § 31 des Strahlen-                       nach § 38 des Strahlenschutzgesetzes\nschutzgesetzes oder derjenige, nach dessen Anzeige              (1) Die für die Erteilung einer Genehmigung nach\nnach § 33 Absatz 3 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes         § 40 oder § 42 des Strahlenschutzgesetzes oder einer\nmit der angezeigten Anwendung begonnen werden                Bauartzulassung nach § 45 des Strahlenschutzge-\ndarf.                                                        setzes zuständige Behörde hat dem Bundesamt für\nStrahlenschutz zusammen mit dem gemäß § 41 Ab-\nTeil 2                             satz 5 Satz 1, § 43 Absatz 2 Satz 1 oder § 46 Absatz 3\nStrahlenschutz bei                         Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes weiterzuleitenden\ngeplanten Expositionssituationen                    Antrag Folgendes vorzulegen:\n1. die Darlegung, warum die beabsichtigte Verwen-\nKapitel 1                                  dung, die beabsichtigte Lagerung oder der beab-\nsichtigte Betrieb eine neue Tätigkeitsart darstellt,\nRechtfertigung von Tätigkeitsarten                             und\n§2                                2. die Unterlagen, die zur Prüfung der Rechtfertigung\nder Tätigkeitsart erforderlich sind, insbesondere die\nNicht gerechtfertigte Tätigkeitsarten\nin Anlage 2 aufgeführten Unterlagen.\nTätigkeiten, die den in Anlage 1 genannten nicht ge-\nDas Bundesamt für Strahlenschutz kann für die Prüfung\nrechtfertigten Tätigkeitsarten zuzuordnen sind, dürfen\nerforderliche Unterlagen nachfordern; die Frist nach\nnicht ausgeübt werden.\n§ 38 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes bleibt\ndavon unberührt.\n§3\n(2) Das Bundesamt für Strahlenschutz informiert das\nVerfahren zur Prüfung der\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nu-\nRechtfertigung von Tätigkeitsarten\nkleare Sicherheit, die für die Erteilung der Genehmi-\nnach § 7 des Strahlenschutzgesetzes\ngung nach § 40 oder § 42 des Strahlenschutzgesetzes\n(1) Die nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutz-      oder der Bauartzulassung nach § 45 Absatz 1 Num-\ngesetzes zu übermittelnden Unterlagen umfassen ne-           mer 1 oder 3 bis 6 des Strahlenschutzgesetzes zustän-\nben den jeweiligen Genehmigungs- oder Anzeigeunter-          dige Behörde sowie die für den Strahlenschutz zustän-\nlagen die Unterlagen nach Anlage 2 Teil A sowie eine         digen obersten Landesbehörden über den Beginn einer\nDarlegung der Zweifel der für das Genehmigungs- oder         Prüfung.\nAnzeigeverfahren zuständigen Behörde.\n(3) Das Bundesamt für Strahlenschutz bewertet bei\n(2) Leitet eine für den Strahlenschutz zuständige         der Prüfung der Rechtfertigung der Tätigkeitsart ins-\noberste Landesbehörde die ihr übermittelten Unter-           besondere, ob\nlagen an das Bundesministerium für Umwelt, Natur-\n1. die Leistungsfähigkeit und Eignung des Konsum-\nschutz und nukleare Sicherheit weiter, so hat sie zu\nguts, der Vorrichtung, der Anlage, der Röntgen-\nden Zweifeln der für das Genehmigungs- oder Anzeige-\neinrichtung oder des Störstrahlers die beabsichtigte\nverfahren zuständigen Behörde schriftlich Stellung zu\nVerwendung, die beabsichtigte Lagerung oder den\nnehmen und die Stellungnahme zusammen mit den\nbeabsichtigten Betrieb rechtfertigt,\nUnterlagen unverzüglich zu übermitteln.\n2. die Auslegung geeignet ist, um sicherzustellen, dass\n(3) Die Frist zur Prüfung nach § 7 Absatz 2 Satz 1\nExpositionen bei normaler Verwendung sowie die\ndes Strahlenschutzgesetzes beginnt mit der Fest-\nWahrscheinlichkeit einer falschen Verwendung oder\nstellung der Vollständigkeit der Unterlagen durch das\nunfallbedingter Expositionen und deren Folgen so\nBundesamt für Strahlenschutz. Das Bundesamt für\ngering wie möglich sind.\nStrahlenschutz informiert das Bundesministerium für\nUmwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und die             (4) Das Bundesamt für Strahlenschutz veröffentlicht\nfür das Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren zustän-          seine Stellungnahme zur Rechtfertigung der Tätigkeits-\ndige Behörde oder, im Falle des Absatzes 2, die              art unverzüglich nach ihrer Fertigstellung im Bundes-\noberste Landesbehörde über den Beginn der Prüfung.           anzeiger.\n(4) Das Bundesamt für Strahlenschutz kann auch               (5) Das Bundesamt für Strahlenschutz übermittelt\nnach Feststellung der Vollständigkeit für die Prüfung        die Stellungnahme unverzüglich\nerforderliche Unterlagen nachfordern.                        1. dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\n(5) Das Bundesamt für Strahlenschutz legt den Be-             und nukleare Sicherheit,\nricht unverzüglich nach Abschluss der Prüfung dem            2. der für das ausgesetzte Genehmigungs- oder Zulas-\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und                    sungsverfahren zuständigen Behörde und\nnukleare Sicherheit vor und veröffentlicht den Bericht\nim Bundesanzeiger. Das Bundesministerium für Um-             3. im Falle eines Antrags nach § 40 oder § 42 des\nwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit informiert             Strahlenschutzgesetzes den zuständigen Kontakt-\ndie für das Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren                  stellen der anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 76\nzuständige Behörde oder, im Falle des Absatzes 2,                Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2013/59 Euratom.\ndie oberste Landesbehörde über das Ergebnis der Prü-         Die für die Erteilung einer Genehmigung nach § 40 oder\nfung.                                                        § 42 des Strahlenschutzgesetzes oder einer Bauart-","2042           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\nzulassung nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 bis 6            2. Kernbrennstoffe\ndes Strahlenschutzgesetzes zuständigen Behörden\na) auf Grund von § 28 des Strahlenschutzgesetzes\nübermitteln dem Bundesamt für Strahlenschutz Infor-\nohne Genehmigung oder\nmationen über erteilte Genehmigungen für Konsum-\ngüter sowie über Bauartzulassungen. Das Bundesamt                 b) auf Grund einer Genehmigung nach § 27 Absatz 1\nfür Strahlenschutz veröffentlicht eine Liste mit den                 des Strahlenschutzgesetzes\nwesentlichen Angaben über den Gegenstand dieser\nGenehmigungen oder Bauartzulassungen.                             befördern darf.\n(2) Die Herausgabe von Kernbrennstoffen aus der\nKapitel 2                              staatlichen Verwahrung nach § 5 Absatz 6 des Atom-\ngesetzes oder aus der genehmigten Aufbewahrung\nVorabkontrolle                             nach § 6 des Atomgesetzes oder § 12 Absatz 1 Num-\nbei radioaktiven Stoffen                         mer 3 des Strahlenschutzgesetzes ist auch zulässig,\noder ionisierender Strahlung                          wenn der Empfänger zum Besitz der Kernbrennstoffe\nnach Absatz 1 berechtigt ist oder wenn diese Kern-\nAbschnitt 1                            brennstoffe zum Zweck der Ausfuhr befördert werden\nsollen.\nAusnahmen von\nder Genehmigungs-\n§7\nund Anzeigebedürftigkeit\neiner Tätigkeit; Ausnahmen                                        Genehmigungs- und\nvon Genehmigungsvoraussetzungen                                 anzeigefreier Betrieb von Anlagen\nzur Erzeugung ionisierender Strahlung\n§5                                    Wer eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strah-\nGenehmigungsfreier Umgang                      lung der in Anlage 3 Teil C genannten Art betreibt, be-\ndarf weder einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1\n(1) Eine Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3          Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes, noch hat er\ndes Strahlenschutzgesetzes ist in den in Anlage 3 Teil A      eine Anzeige nach § 17 Absatz 1 des Strahlenschutz-\nund B genannten Fällen nicht erforderlich. Bei der Prü-       gesetzes zu erstatten.\nfung der Voraussetzungen nach Anlage 3 Teil B Num-\nmer 1 oder 2 bleiben die mit den Tätigkeiten nach An-                                     §8\nlage 3 Teil A oder Teil B Nummer 3 bis 9 verbundenen\nradioaktiven Stoffe außer Betracht.                                              Genehmigungsfreier\nBetrieb von Störstrahlern\n(2) Bei einem nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 oder\nAbsatz 2 des Strahlenschutzgesetzes genehmigten                  Eine Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 5\nUmgang ist ein darüber hinausgehender genehmi-                des Strahlenschutzgesetzes ist in den in Anlage 3 Teil D\ngungsfreier Umgang nach Absatz 1 für die radioaktiven         genannten Fällen nicht erforderlich.\nStoffe, die in der Genehmigung aufgeführt sind, auch\nunterhalb der Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1                                          §9\nSpalte 2 und 3 nicht zulässig. Dies gilt nicht, wenn in\neinem einzelnen Betrieb oder selbständigen Zweigbe-                             Anzeigefreie Prüfung,\ntrieb, bei Nichtgewerbetreibenden am Ort der Tätigkeit               Erprobung, Wartung und Instandsetzung\ndes Genehmigungsinhabers, mit radioaktiven Stoffen in              von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern\nmehreren, räumlich voneinander getrennten Gebäuden,              Eine Anzeige nach § 22 Absatz 1 des Strahlen-\nGebäudeteilen, Anlagen oder Einrichtungen umgegan-            schutzgesetzes haben folgende Personen nicht zu er-\ngen wird und ausreichend sichergestellt ist, dass die         statten:\nradioaktiven Stoffe aus den einzelnen Gebäuden, Ge-\nbäudeteilen, Anlagen oder Einrichtungen nicht                 1. derjenige, der geschäftsmäßig Störstrahler nach An-\nzusammenwirken können.                                            lage 3 Teil D Nummer 3 prüft, erprobt, wartet oder\ninstand setzt,\n§6                                 2. derjenige, der, ohne Röntgenstrahlung einzuschal-\nGenehmigungsfreier                             ten, Tätigkeiten nach § 22 Absatz 1 des Strahlen-\nBesitz von Kernbrennstoffen                        schutzgesetzes an Anwendungsgeräten, Zusatz-\ngeräten und Zubehör, der erforderlichen Software\n(1) Die Vorschriften des § 5 Absatz 2 bis 4 des               sowie an Vorrichtungen zur medizinischen Befun-\nAtomgesetzes sind auf denjenigen nicht anzuwenden,                dung durchführt, die keine Strahlenschutzmaß-\nder                                                               nahmen erfordern.\n1. mit Kernbrennstoffen\na) nach § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 3                                     § 10\nTeil B Nummer 1 oder 2 ohne Genehmigung oder                                Befreiung von\nb) auf Grund einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1                   der Pflicht zur Deckungsvorsorge\nNummer 3 oder Absatz 2 des Strahlenschutz-\n(1) Keiner Deckungsvorsorge nach § 13 Absatz 2\ngesetzes\ndes Strahlenschutzgesetzes für die Erteilung einer Um-\numgehen darf oder                                        gangsgenehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018             2043\nStrahlenschutzgesetzes sowie nach § 6 Absatz 2 Num-          Union ist, in den Geltungsbereich dieser Verordnung\nmer 3 und § 9 Absatz 2 Nummer 4 des Atomgesetzes             verbringt, wenn\nbedarf es, wenn\n1. deren Aktivität jeweils das Zehnfache des Wertes\n1. die Gesamtaktivität der radioaktiven Stoffe, mit de-          für hochradioaktive Strahlenquellen der Anlage 4\nnen in dem einzelnen Betrieb oder selbständigen              Tabelle 1 Spalte 4 beträgt oder überschreitet,\nZweigbetrieb, bei Nichtgewerbetreibenden am Ort          2. sie ebenso wie ihre Schutzbehälter oder Aufbewah-\nder Tätigkeit des Antragstellers, umgegangen wird,           rungsbehältnisse keine Kennzeichnung nach § 92\ndas 106fache der Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1          Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 92 Absatz 1 Satz 2\nSpalte 2 und bei angereichertem Uran die Masse an            aufweisen oder\nUran-235 den Wert von 350 Gramm nicht über-\nschreitet und                                            3. ihnen keine Dokumentation nach § 94 Absatz 3 bei-\ngefügt ist.\n2. ausreichend sichergestellt ist, dass die sonstigen\nradioaktiven Stoffe aus den einzelnen Gebäuden,             (2) Einer Genehmigung bedarf, wer folgende radio-\nGebäudeteilen, Anlagen oder Einrichtungen nicht          aktive Stoffe nicht nur vorübergehend zur eigenen Nut-\nzusammenwirken können.                                   zung im Rahmen eines genehmigten Umgangs aus\ndem Geltungsbereich dieser Verordnung in einen Staat\n(2) Keiner Deckungsvorsorge nach § 13 Absatz 2            verbringt, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen\ndes Strahlenschutzgesetzes für die Erteilung einer Um-       Union ist:\ngangsgenehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des\n1. hochradioaktive Strahlenquellen,\nStrahlenschutzgesetzes bedarf es ferner, wenn in dem\neinzelnen Betrieb oder selbständigen Zweigbetrieb, bei           a) deren Aktivität jeweils das Zehnfache des Wertes\nNichtgewerbetreibenden am Ort der Tätigkeit des                     für hochradioaktive Strahlenquellen der Anlage 4\nAntragstellers, mit sonstigen radioaktiven Stoffen in               Tabelle 1 Spalte 4 beträgt oder überschreitet,\nmehreren räumlich voneinander getrennten Gebäuden,               b) die ebenso wie ihre Schutzbehälter oder Aufbe-\nGebäudeteilen, Anlagen oder Einrichtungen umgegan-                  wahrungsbehältnisse keine Kennzeichnung nach\ngen wird und wenn                                                   § 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 92 Ab-\n1. die Aktivität der sonstigen radioaktiven Stoffe in den           satz 1 Satz 2 aufweisen oder\neinzelnen Gebäuden, Gebäudeteilen, Anlagen oder              c) denen keine Dokumentation nach § 94 Absatz 3\nEinrichtungen das 106fache der Freigrenzen der An-              beigefügt ist,\nlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreitet und\noder\n2. ausreichend sichergestellt ist, dass die sonstigen\n2. sonstige radioaktive Stoffe nach § 3 Absatz 1 des\nradioaktiven Stoffe aus den einzelnen Gebäuden,\nStrahlenschutzgesetzes oder Kernbrennstoffe nach\nGebäudeteilen, Anlagen oder Einrichtungen nicht\n§ 3 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes, deren\nzusammenwirken können.\nAktivität je Versandstück das 108fache der Freigren-\n(3) Bei der Anwendung des Absatzes 1 oder 2 darf              zen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 beträgt oder\nder Anteil an offenen radioaktiven Stoffen das 105fache          überschreitet.\nder Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 nicht           (3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erfor-\nüberschreiten.                                               derlich, soweit eine Genehmigung nach § 3 Absatz 1\n(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für hochradio-       des Atomgesetzes vorliegt, die sich gemäß § 10a Ab-\naktive Strahlenquellen.                                      satz 1 des Atomgesetzes auf eine Verbringung nach\nAbsatz 1 erstreckt. Eine Genehmigung nach Absatz 2\nist nicht erforderlich, soweit eine Genehmigung nach\n§ 11\n§ 3 Absatz 1 des Atomgesetzes vorliegt, die sich\nFreigrenzen                           gemäß § 10a Absatz 1 des Atomgesetzes auf eine\nVerbringung nach Absatz 2 erstreckt.\nDie Radionuklide, für die Freigrenzen bestehen, und\ndie nach dem Strahlenschutzgesetz maßgeblichen\n§ 13\nFreigrenzen ergeben sich aus Anlage 4 Tabelle 1\nSpalte 1 bis 3.                                                                  Anmeldebedürftige\ngrenzüberschreitende Verbringung\nAbschnitt 2                              (1) Wer sonstige radioaktive Stoffe nach § 3 Absatz 1\ndes Strahlenschutzgesetzes oder Kernbrennstoffe nach\nGrenzüberschreitende                        § 3 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes\nVerbringung radioaktiver Stoffe\n1. aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Euro-\npäischen Union ist, in den Geltungsbereich dieser\n§ 12                                  Verordnung verbringt oder\nGenehmigungsbedürftige                       2. aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung in ei-\ngrenzüberschreitende Verbringung                       nen Staat verbringt, der nicht Mitgliedstaat der\nEuropäischen Union ist,\n(1) Einer Genehmigung bedarf, wer hochradioaktive\nStrahlenquellen nicht nur vorübergehend zur eigenen          und keiner Genehmigung nach § 12 Absatz 1 oder 2\nNutzung im Rahmen eines genehmigten Umgangs aus              bedarf, hat die Verbringung der nach § 188 Absatz 1\neinem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen        Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes zuständigen Be-","2044           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\nhörde elektronisch anzumelden. Bei der Zollabfertigung                                   § 15\nist der Nachweis der Anmeldung nach Satz 1 der nach                             Voraussetzungen für\n§ 188 Absatz 2 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes für                       die Erteilung der Genehmigung\ndie Überwachung zuständigen Behörde oder der von                     für die grenzüberschreitende Verbringung\nihr benannten Stelle vorzulegen. Für die Anmeldung\nist der Ausdruck des elektronisch erzeugten Formulars            (1) Die Genehmigung für eine grenzüberschreitende\nzu verwenden, das die nach § 188 Absatz 1 Satz 2 des          Verbringung nach § 12 Absatz 1 ist zu erteilen, wenn\nStrahlenschutzgesetzes zuständige Behörde bestimmt            1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-\nhat.                                                              ken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers,\nseines gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen\n(2) Wer Kernbrennstoffe nach § 3 Absatz 1 des\nPersonen oder nicht rechtsfähigen Personenvereini-\nStrahlenschutzgesetzes in Form von\ngungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesell-\n1. bis zu 1 Kilogramm Uran, das auf 10 Prozent oder               schaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsfüh-\nmehr, jedoch weniger als 20 Prozent an Uran-235               rung Berechtigten ergeben, und\nangereichert ist, oder                                    2. der Antragsteller Vorsorge getroffen hat, dass die\nradioaktiven Stoffe nach der Verbringung erstmals\n2. weniger als 10 Kilogramm Uran, das auf weniger als\nnur an Personen abgegeben werden, die die für\n10 Prozent an Uran-235 angereichert ist,\nden Umgang erforderliche Genehmigung besitzen.\naus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Euro-            Für hochradioaktive Strahlenquellen darf die Genehmi-\npäischen Union ist, in den Geltungsbereich dieser Ver-        gung nach Satz 1 nur erteilt werden, wenn gewährleis-\nordnung verbringt, hat die Verbringung abweichend             tet ist, dass\nvon § 3 Absatz 1 des Atomgesetzes nach Absatz 1 an-\nzumelden.                                                     1. sie und ihr Schutzbehälter oder Aufbewahrungsbe-\nhältnis eine Kennzeichnung nach § 92 Ab-\n(3) Bei einer nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 an-           satz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 92 Absatz 1 Satz 2\nmeldebedürftigen Verbringung in den Geltungsbereich               aufweisen und\ndieser Verordnung hat der Verbringer Vorsorge zu tref-        2. die schriftlichen Unterlagen nach § 94 Absatz 3 bei-\nfen, dass die zu verbringenden radioaktiven Stoffe nach           gefügt sind.\nder Verbringung erstmals nur an Personen abgegeben\nwerden, die eine Genehmigung nach § 12 Absatz 1                  (2) Die Genehmigung für eine grenzüberschreitende\nNummer 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit               Verbringung nach § 12 Absatz 2 ist zu erteilen, wenn\nAbsatz 2, des Strahlenschutzgesetzes oder § 6 Ab-             1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-\nsatz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder             ken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers,\n§ 9 Absatz 1 des Atomgesetzes besitzen.                           seines gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen\nPersonen oder nicht rechtsfähigen Personenvereini-\n§ 14                                   gungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesell-\nschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsfüh-\nAusnahmen; andere Vorschriften                        rung Berechtigten ergeben, und\nüber die grenzüberschreitende Verbringung\n2. gewährleistet ist, dass die zu verbringenden radio-\n(1) Keiner Genehmigung nach § 3 Absatz 1 des                   aktiven Stoffe nicht in einer Weise verwendet wer-\nAtomgesetzes oder § 12 dieser Verordnung bedarf                   den, die die innere oder äußere Sicherheit der Bun-\nund keine Anmeldung nach § 13 dieser Verordnung                   desrepublik Deutschland oder die Erfüllung ihrer in-\nhat vorzunehmen, wer                                              ternationalen Verpflichtungen auf dem Gebiet der\nKernenergie und des Strahlenschutzes gefährden.\n1. einen der in Anlage 3 Teil E genannten Stoffe oder\nAbsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\neine dort genannte Vorrichtung verbringt,\n2. sonstige radioaktive Stoffe nach § 3 Absatz 1 des                                  Abschnitt 3\nStrahlenschutzgesetzes oder Kernbrennstoffe nach\n§ 3 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes zollamtlich                           Bauartzulassung\nüberwacht durch den Geltungsbereich dieser Ver-\nordnung verbringt,                                                                   § 16\nTechnische Anforderungen an\n3. Stoffe im Sinne der Nummer 2 zur eigenen Nutzung\ndie Bauartzulassung einer Vorrichtung,\nim Rahmen eines genehmigten Umgangs vorüber-\ndie sonstige radioaktive Stoffe enthält\ngehend grenzüberschreitend verbringt, sofern es\nsich nicht um hochradioaktive Strahlenquellen han-           (1) Die Bauart einer Vorrichtung, die sonstige radio-\ndelt, oder                                                aktive Stoffe nach § 3 Absatz 1 des Strahlenschutzge-\nsetzes enthält, darf nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 des\n4. nach § 42 des Strahlenschutzgesetzes Konsum-               Strahlenschutzgesetzes nur dann zugelassen werden,\ngüter verbringt.                                          wenn sichergestellt ist, dass\n(2) Die §§ 12 und 13 dieser Verordnung gelten nicht        1. sie nur sonstige radioaktive Stoffe nach § 3 Absatz 1\nfür die Verbringung durch die Bundeswehr.                         des Strahlenschutzgesetzes enthält, die\n(3) Andere Vorschriften über die Verbringung bleiben           a) umschlossen sind und\nunberührt.                                                        b) berührungssicher abgedeckt sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018            2045\n2. die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von             b) bei Nennspannungen über 200 Kilovolt 10 Milli-\nder berührbaren Oberfläche der Vorrichtung 1 Mikro-               sievert durch Stunde und nach Herunterregeln\nsievert durch Stunde bei normalen Betriebsbedin-                  auf eine Röntgenspannung von 200 Kilovolt\ngungen nicht überschreitet,                                       2,5 Millisievert durch Stunde.\n3. die Vorrichtung so ausgelegt ist, dass ein sicherer           (2) Die Bauart eines Röntgenstrahlers, der zur An-\nEinschluss der radioaktiven Stoffe bei bestim-            wendung von Röntgenstrahlung am Tier bestimmt ist,\nmungsgemäßem Betrieb gewährleistet ist und außer          darf nach § 45 Absatz 1 Nummer 2 des Strahlenschutz-\nder Qualitätskontrolle durch den Hersteller nach          gesetzes nur dann zugelassen werden, wenn sicher-\n§ 24 Nummer 2 und einer gegebenenfalls durchzu-           gestellt ist, dass die über einen je nach Anwendung\nführenden Dichtheitsprüfung nach § 25 Absatz 4            geeigneten Zeitraum gemittelte Ortsdosisleistung bei\nkeine weiteren Dichtheitsprüfungen an den radio-          geschlossenem Strahlenaustrittsfenster und bei den\naktiven Stoffen, die in der Vorrichtung enthalten         vom Hersteller oder Verbringer angegebenen maxima-\nsind, erforderlich sind, und                              len Betriebsbedingungen\n4. die Aktivität der in der Vorrichtung enthaltenen ra-       1. in 1 Meter Abstand vom Brennfleck 1 Millisievert\ndioaktiven Stoffe das Zehnfache der Freigrenzen               durch Stunde nicht überschreitet und\nder Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreitet.      2. in 0,1 Meter Abstand von der berührbaren Ober-\n(2) Die für die Zulassung der Bauart zuständige                fläche des Röntgenstrahlers, ausgenommen dem\nBehörde kann im Einzelfall Abweichungen von den                   Bereich der Oberfläche, in dem sich das Strahlen-\nVoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a,               austrittsfenster befindet, 100 Mikrosievert durch\nNummer 3 oder 4 zulassen, sofern die durch die Vor-               Stunde nicht überschreitet, sofern der Röntgen-\nrichtung verursachte, zu erwartende jährliche, effektive          strahler für eine Anwendung aus der Hand geeignet\nDosis für eine Einzelperson der Bevölkerung im Bereich            ist.\nvon höchstens 10 Mikrosievert liegt.\n§ 19\n§ 17\nTechnische Anforderungen an\nTechnische Anforderungen                            die Bauartzulassung von Basisschutzgeräten\nan die Bauartzulassung einer\nDie Bauart einer Röntgeneinrichtung, die weder zur\nAnlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung\nAnwendung am Menschen noch zur Anwendung am\nDie Bauart einer Anlage zur Erzeugung ionisierender        Tier bestimmt ist, darf als Basisschutzgerät nach § 45\nStrahlung, die nicht zur Anwendung am Menschen be-            Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes nur\nstimmt ist, darf nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 des              dann zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass\nStrahlenschutzgesetzes nur dann zugelassen werden,\n1. das Schutzgehäuse außer der Röntgenröhre oder\nwenn sichergestellt ist, dass die Ortsdosisleistung im\ndem Röntgenstrahler auch den zu behandelnden\nAbstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche\noder zu untersuchenden Gegenstand so umschließt,\nder Vorrichtung 1 Mikrosievert durch Stunde bei nor-\ndass ausschließlich Öffnungen zum Ein- und Aus-\nmalen Betriebsbedingungen nicht überschreitet.\nbringen des Gegenstandes vorhanden sind,\n§ 18                              2. die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von\nder berührbaren Oberfläche des Schutzgehäuses\nTechnische Anforderungen an\nund im Abstand von 0,1 Meter vor den Öffnungen\ndie Bauartzulassung von Röntgenstrahlern\n10 Mikrosievert durch Stunde bei den vom Hersteller\n(1) Die Bauart eines Röntgenstrahlers, der weder zur           oder Verbringer angegebenen maximalen Betriebs-\nAnwendung am Menschen noch zur Anwendung am                       bedingungen nicht überschreitet und\nTier bestimmt ist und, bei dem der Untersuchungs-\n3. die Röntgenröhre oder der Röntgenstrahler nur bei\ngegenstand nicht vom Schutzgehäuse mit umschlos-\nvollständig geschlossenem Schutzgehäuse betrie-\nsen wird, darf nach § 45 Absatz 1 Nummer 2 des Strah-\nben werden kann; dies gilt nicht für\nlenschutzgesetzes nur dann zugelassen werden, wenn\nsichergestellt ist, dass                                          a) Öffnungen im Schutzgehäuse gemäß Nummer 1,\nwenn das Ein- und Ausbringen des zu behandeln-\n1. im Falle eines Röntgenstrahlers für Röntgenfein-\nden oder zu untersuchenden Gegenstandes aus-\nstrukturuntersuchungen die Ortsdosisleistung bei\nschließlich mittels Probenwechsler oder Förder-\ngeschlossenen Strahlenaustrittsfenstern und den\neinrichtung geschieht und die Abmessungen der\nvom Hersteller oder Verbringer angegebenen maxi-\nÖffnungen diesem Zweck angepasst sind, oder\nmalen Betriebsbedingungen in 1 Meter Abstand vom\nBrennfleck 3 Mikrosievert durch Stunde nicht über-            b) Untersuchungsverfahren, die einen kontinuier-\nschreitet, oder                                                   lichen Betrieb des Röntgenstrahlers erfordern,\nwenn die Ortsdosisleistung im Innern des geöff-\n2. im Falle eines Röntgenstrahlers, der nicht unter\nneten Schutzgehäuses 10 Mikrosievert durch\nNummer 1 fällt, die über einen je nach Anwendung\nStunde nicht überschreitet.\ngeeigneten Zeitraum gemittelte Ortsdosisleistung\nbei geschlossenen Strahlenaustrittsfenstern und\nden vom Hersteller oder Verbringer angegebenen                                         § 20\nmaximalen Betriebsbedingungen in 1 Meter Abstand                        Technische Anforderungen an\nvom Brennfleck folgende Werte nicht überschreitet:             die Bauartzulassung von Hochschutzgeräten\na) bei Nennspannungen bis 200 Kilovolt 2,5 Millisie-         Die Bauart einer Röntgeneinrichtung, die weder zur\nvert durch Stunde,                                     Anwendung am Menschen noch zur Anwendung am","2046          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\nTier bestimmt ist, darf als Hochschutzgerät nach § 45                                   § 22\nAbsatz 1 Nummer 4 des Strahlenschutzgesetzes nur                        Technische Anforderungen an die\ndann zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass          Bauartzulassung von Schulröntgeneinrichtungen\n1. das Schutzgehäuse außer der Röntgenröhre oder                Die Bauart einer Röntgeneinrichtung, die weder zur\ndem Röntgenstrahler auch den zu behandelnden              Anwendung am Menschen noch zur Anwendung am\noder zu untersuchenden Gegenstand vollständig             Tier bestimmt ist, darf als Schulröntgeneinrichtung\numschließt,                                               nach § 45 Absatz 1 Nummer 6 des Strahlenschutz-\n2. die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von        gesetzes nur dann zugelassen werden, wenn sicher-\nder berührbaren Oberfläche des Schutzgehäuses –           gestellt ist, dass\nausgenommen Innenräume nach Nummer 3 Buch-                1. die Voraussetzungen des § 21 erfüllt sind und\nstabe a – bei den vom Hersteller oder Verbringer an-\ngegebenen maximalen Betriebsbedingungen 10 Mi-            2. die vom Hersteller oder Verbringer angegebenen\nkrosievert durch Stunde nicht überschreitet,                 maximalen Betriebsbedingungen nicht überschritten\nwerden können.\n3. die Röntgenröhre oder der Röntgenstrahler nur bei\nvollständig geschlossenem Schutzgehäuse betrie-                                      § 23\nben werden kann; dies gilt nicht für\nTechnische Anforderungen\na) Schutzgehäuse, in die ausschließlich hineinge-               an die Bauartzulassung von Störstrahlern\nfasst werden kann, wenn die Ortsdosisleistung\nim erreichbaren Teil des Innenraumes bei den              Die Bauart eines Störstrahlers darf nach § 45 Ab-\nvom Hersteller oder Verbringer angegebenen ma-         satz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes nur dann\nximalen Betriebsbedingungen 250 Mikrosievert           zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass\ndurch Stunde nicht überschreitet, oder                 1. die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von\nb) Untersuchungsverfahren, die einen kontinuier-             der berührbaren Oberfläche des Störstrahlers 1 Mi-\nlichen Betrieb des Röntgenstrahlers erfordern,            krosievert durch Stunde bei den vom Hersteller oder\nwenn die Ortsdosisleistung im Innern des geöff-           Verbringer angegebenen maximalen Betriebsbedin-\nneten Schutzgehäuses 10 Mikrosievert durch                gungen nicht überschreitet und\nStunde nicht überschreitet.                            2. der Störstrahler auf Grund technischer Maßnahmen\nnur dann betrieben werden kann, wenn die dem\n§ 21                                  Strahlenschutz dienenden Sicherheitseinrichtungen\nvorhanden und wirksam sind.\nTechnische Anforderungen\nan die Bauartzulassung von Vollschutzgeräten\n§ 24\nDie Bauart einer Röntgeneinrichtung, die weder zur\nPflichten des\nAnwendung am Menschen noch zur Anwendung am\nInhabers einer Bauartzulassung\nTier bestimmt ist, darf als Vollschutzgerät nach § 45\nAbsatz 1 Nummer 5 des Strahlenschutzgesetzes nur                Der Inhaber einer Bauartzulassung hat\ndann zugelassen werden,                                      1. ein Qualitätssicherungssystem zu betreiben,\n1. wenn sichergestellt ist, dass                             2. vor einer Abgabe der gefertigten bauartzugelasse-\na) das Schutzgehäuse außer der Röntgenröhre oder             nen Vorrichtung eine Qualitätskontrolle durchzu-\ndem Röntgenstrahler auch den zu behandelnden              führen, um sicherzustellen, dass die gefertigte bau-\noder zu untersuchenden Gegenstand vollständig             artzugelassene Vorrichtung den für den Strahlen-\numschließt,                                               schutz wesentlichen Merkmalen der Bauartzulas-\nsung entspricht,\nb) die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter\nvon der berührbaren Oberfläche des Schutz-             3. die Qualitätskontrolle nach Nummer 2 durch eine\ngehäuses 3 Mikrosievert durch Stunde bei den              von der für die Zulassung der Bauart zuständigen\nvom Hersteller oder Verbringer angegebenen ma-            Behörde zu benennende sachverständige Person\nximalen Betriebsbedingungen nicht überschrei-             überwachen zu lassen,\ntet, und                                               4. vor einer Abgabe der gefertigten bauartzugelasse-\n2. wenn durch zwei voneinander unabhängige Sicher-              nen Vorrichtung\nheitseinrichtungen sichergestellt ist, dass                  a) das Bauartzeichen und weitere von der für die\na) die Röntgenröhre oder der Röntgenstrahler nur                Zulassung der Bauart zuständigen Behörde zu\nbei vollständig geschlossenem Schutzgehäuse                  bestimmende Angaben anzubringen und,\nbetrieben werden kann oder                                b) im Falle einer bauartzugelassenen Vorrichtung\nb) bei Untersuchungsverfahren, die einen kontinu-               nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 erste oder zweite\nierlichen Betrieb des Röntgenstrahlers erfordern,            Alternative des Strahlenschutzgesetzes diese\ndas Schutzgehäuse während des Betriebes des                  entsprechend § 91 Absatz 1 zu kennzeichnen und\nRöntgenstrahlers nur bei geschlossenem Strah-             c) im Falle einer bauartzugelassenen Vorrichtung\nlenaustrittsfenster geöffnet werden kann und                 nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative\nhierbei im Inneren des Schutzgehäuses die Orts-              des Strahlenschutzgesetzes die Vorrichtung zu-\ndosisleistung 3 Mikrosievert durch Stunde nicht              sätzlich so zu kennzeichnen, dass die enthalte-\nüberschreitet.                                               nen Radionuklide und deren Aktivität zum Zeit-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018            2047\npunkt der Herstellung ersichtlich sind, soweit dies   Bauart zuständige Behörde kann im Zulassungsschein\nnach Größe und Beschaffenheit der Vorrichtung         von den Sätzen 1 und 2 abweichende Regelungen zur\nmöglich ist,                                          Dichtheitsprüfung treffen.\n5. dem Erwerber einer bauartzugelassenen Vorrichtung             (5) Der Inhaber einer bauartzugelassenen Vorrich-\nzusammen mit der Vorrichtung folgende Unterlagen         tung nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative\nauszuhändigen:                                           des Strahlenschutzgesetzes hat die Vorrichtung nach\na) einen Abdruck des Zulassungsscheins,                  Beendigung der Nutzung, sofern er diese nicht an einen\nDritten zur weiteren Nutzung abgibt, unverzüglich dem\nb) einen Nachweis über das Ergebnis der Qualitäts-       Inhaber der Bauartzulassung zurückzugeben. Ist dies\nkontrolle nach Nummer 2 unter Angabe des              nicht möglich, so hat er sie an eine Landessammelstelle\nDatums der Durchführung,                              oder an eine von der zuständigen Behörde bestimmte\nc) eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache, in       Stelle abzugeben.\nder auf die dem Strahlenschutz dienenden Maß-\nnahmen hingewiesen wird, und                                                      § 26\n6. sicherzustellen, dass eine bauartzugelassene Vor-                              Bekanntmachung\nrichtung nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 erste Alter-\nDie für die Zulassung der Bauart zuständige Behörde\nnative des Strahlenschutzgesetzes nach Beendi-\nhat den wesentlichen Inhalt der Bauartzulassung, ihre\ngung der Nutzung wieder von ihm zurückgenommen\nÄnderungen, ihre Rücknahme, ihren Widerruf, die Ver-\nwerden kann.\nlängerung der Zulassungsfrist und die Erklärung, dass\neine bauartzugelassene Vorrichtung nicht weiter be-\n§ 25\ntrieben werden darf, im Bundesanzeiger bekannt zu\nPflichten des Inhabers                      machen.\neiner bauartzugelassenen Vorrichtung\n(1) Der Inhaber einer bauartzugelassenen Vorrich-                                 Abschnitt 4\ntung hat folgende Unterlagen bei der Vorrichtung be-\nRückstände\nreitzuhalten:\n1. einen Abdruck des Zulassungsscheins,                                                  § 27\n2. die Betriebsanleitung und                                                      Bestimmung der\n3. im Falle einer Vorrichtung nach § 45 Absatz 1 Num-             Überwachungsbedürftigkeit von Rückständen\nmer 1 erste Alternative des Strahlenschutzgesetzes           Für die Bestimmung der Überwachungsbedürftigkeit\ndie Befunde der Dichtheitsprüfung nach Ab-               von Rückständen nach § 61 Absatz 2 Satz 1 des Strah-\nsatz 4 Satz 1.                                           lenschutzgesetzes gelten die in Anlage 5 festgelegten\nBei einer Abgabe der bauartzugelassenen Vorrichtung          Überwachungsgrenzen und Verwertungs- und Beseiti-\ngilt § 24 Nummer 5 entsprechend.                             gungswege.\n(2) An der bauartzugelassenen Vorrichtung dürfen\nkeine Änderungen vorgenommen werden, die für den                                         § 28\nStrahlenschutz wesentliche Merkmale betreffen.                                   Ermittlung der von\n(3) Wer eine bauartzugelassene Vorrichtung betreibt               Rückständen verursachten Expositionen\noder verwendet, hat in den Fällen einer Bauartzulas-             Die von Rückständen verursachten Expositionen\nsung nach § 45 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 des Strahlen-         sind nach den in Anlage 6 festgelegten Grundsätzen\nschutzgesetzes unverzüglich den Betrieb einzustellen         zu ermitteln.\noder in den Fällen einer Bauartzulassung nach § 45\nAbsatz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes die                                         § 29\nVorrichtung unverzüglich stillzulegen und Schutzmaß-\nEntlassung\nnahmen zur Vermeidung von Strahlenschäden zu tref-\nüberwachungsbedürftiger Rückstände\nfen, wenn\naus der Überwachung zur Verwertung oder\n1. die Rücknahme oder der Widerruf der Bauartzu-               Beseitigung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz\nlassung oder die Erklärung, dass eine bauartzuge-\n(1) Bei einer beabsichtigten Verwertung oder Besei-\nlassene Vorrichtung nicht weiter betrieben werden\ntigung der überwachungsbedürftigen Rückstände nach\ndarf, bekannt gemacht wurde oder\ndem Kreislaufwirtschaftsgesetz legt der Antragsteller\n2. die bauartzugelassene Vorrichtung nicht mehr den          der für die Entlassung aus der Überwachung zuständi-\nim Zulassungsschein angegebenen Merkmalen ent-           gen Behörde die folgenden Unterlagen vor:\nspricht.\n1. eine Erklärung des Antragstellers über den Verbleib\n(4) Der Inhaber einer bauartzugelassenen Vorrich-              des künftigen Abfalls,\ntung nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative\ndes Strahlenschutzgesetzes hat die Vorrichtung alle          2. eine Annahmeerklärung des Verwerters oder Be-\nzehn Jahre durch einen nach § 172 Absatz 1 Nummer 4               seitigers und\ndes Strahlenschutzgesetzes bestimmten Sachverstän-           3. einen Nachweis, dass eine Kopie der Annahmeerklä-\ndigen auf Unversehrtheit und Dichtheit prüfen zu las-             rung des Verwerters oder Beseitigers der für die\nsen. Stichtag für die Prüfung nach Satz 1 ist der im              Verwertungs- oder Beseitigungsanlage nach dem\nNachweis nach § 24 Nummer 5 Buchstabe b vermerkte                 Kreislaufwirtschaftsgesetz zuständigen Behörde zu-\nTag der Qualitätskontrolle. Die für die Zulassung der             geleitet worden ist.","2048           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\n(2) Die für die Verwertungs- oder Beseitigungsan-             (2) Die für die Entlassung aus der Überwachung\nlage nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zuständige           zuständige Behörde prüft bei der Entscheidung über\nBehörde kann von der für die Entlassung aus der Über-         die Entlassung der überwachungsbedürftigen Rück-\nwachung zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von         stände zur Verwertung in einem Bauprodukt, dass das\n30 Kalendertagen nach Zugang der Kopie der An-                Dosiskriterium nach § 62 Absatz 3 Satz 1 des Strahlen-\nnahmeerklärung des Verwerters oder Beseitigers ver-           schutzgesetzes nicht überschritten wird.\nlangen, dass Einvernehmen hinsichtlich der Anforde-\n(3) Die Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsge-\nrungen an den Verwertungs- oder Beseitigungsweg\nsetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nhergestellt wird. Absatz 3 bleibt unberührt.\nVerordnungen bleiben unberührt.\n(3) Die für die Entlassung aus der Überwachung\nzuständige Behörde stellt bei einer beabsichtigten                                    Kapitel 3\nVerwertung oder Beseitigung des künftigen Abfalls zur\nFreigabe\nGewährleistung des Dosiskriteriums nach § 62 Absatz 3\nSatz 1 des Strahlenschutzgesetzes innerhalb einer Frist\nvon 30 Kalendertagen nach Zugang des Nachweises                                            § 31\nnach Absatz 1 Nummer 3 das Einvernehmen mit der                    Freigabe radioaktiver Stoffe; Dosiskriterium\nfür die Entlassung aus der Überwachung zuständigen\nBehörde her, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich            (1) Nur nach einer Freigabe dürfen als nicht radioak-\nder künftige Abfall verwertet oder beseitigt werden soll.     tive Stoffe verwendet, verwertet, beseitigt, innegehal-\nDas Einvernehmen kann nicht erteilt werden, wenn das          ten oder an einen Dritten weitergegeben werden:\nDosiskriterium nicht eingehalten werden kann. Das Ein-        1. radioaktive Stoffe, die aus Tätigkeiten nach § 4 Ab-\nvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht innerhalb von           satz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Ab-\n30 Kalendertagen nach Eingang des Ersuchens versagt               satz 39 Nummer 1 oder 2, oder aus Tätigkeiten nach\nwird.                                                             § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 des Strahlen-\nschutzgesetzes stammen, und\n(4) Die zuständige Behörde kann bei der Entschei-\ndung über die Entlassung von Rückständen aus der              2. bewegliche Gegenstände, Gebäude, Räume, Raum-\nÜberwachung zur gemeinsamen Deponierung mit an-                   teile und Bauteile, Bodenflächen, Anlagen oder\nderen Rückständen und Abfällen unter den in Anlage 7              Anlagenteile (Gegenstände), die mit radioaktiven\ngenannten Voraussetzungen davon ausgehen, dass für                Stoffen, die aus Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1\ndie Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung                 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 39 Num-\neine effektive Dosis im Bereich von 1 Millisievert im             mer 1 oder 2, oder aus Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1\nKalenderjahr auch ohne weitere Maßnahmen nicht                    Satz 1 Nummer 3 bis 7 des Strahlenschutzgesetzes\nüberschritten wird.                                               stammen, kontaminiert sind oder durch die genann-\nten Tätigkeiten aktiviert wurden.\n(5) Die Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsge-           Einer Freigabe bedürfen insbesondere Stoffe und\nsetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen           Gegenstände, die aus Kontrollbereichen stammen, in\nVerordnungen zur Führung von Nachweisen über die              denen\nordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen bleiben un-\nberührt.                                                      1. mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird\noder wurde,\n§ 30                               2. offene radioaktive Stoffe vorhanden sind oder\nwaren, oder\nEntlassung\n3. die Möglichkeit einer Aktivierung bestand.\nüberwachungsbedürftiger Rückstände aus\nder Überwachung zur Verwertung als Bauprodukt                   (2) Dosiskriterium für die Freigabe ist, dass für Ein-\nzelpersonen der Bevölkerung durch die freizugebenden\n(1) Bei einer beabsichtigten Verwertung der überwa-        Stoffe und Gegenstände nur eine effektive Dosis im\nchungsbedürftigen Rückstände als Bauprodukt legt der          Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten\nAntragsteller der für die Entlassung aus der Überwa-          kann.\nchung zuständigen Behörde die folgenden Unterlagen\nvor:                                                             (3) Eine Freigabe ersetzt keine Genehmigung nach\n§ 7 Absatz 3 des Atomgesetzes.\n1. eine Erklärung des Antragstellers über den Verbleib           (4) § 58 Absatz 2 und die §§ 99 bis 102 bleiben\nder Rückstände,                                           unberührt.\n2. eine Annahmeerklärung des Herstellers des                     (5) Die zuständige Behörde soll Ausnahmen von\nBauproduktes, das die Rückstände enthalten soll,          Absatz 1 Satz 2 erteilen, wenn durch geeignete beweis-\nund                                                       sichernde Messungen nachgewiesen wird, dass keine\nKontamination oder Aktivierung vorliegt. Satz 1 gilt\n3. eine Bestätigung des Herstellers des Bauproduktes,         nicht für Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4\ndas die Rückstände enthalten soll, dass die voraus-       des Strahlenschutzgesetzes. Die Vorgehensweise zum\nsichtliche Exposition durch von dem Bauprodukt            Nachweis, dass keine Kontamination oder Aktivierung\nausgehende Gammastrahlung den Referenzwert                vorliegt, ist in einer betrieblichen Unterlage zu beschrei-\nnach § 133 des Strahlenschutzgesetzes nicht über-         ben und durch Angaben zu Art und Umfang der Tätig-\nschreitet.                                                keit darzulegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018             2049\n§ 32                                                        § 34\nAntrag auf Freigabe                                          Vermischungsverbot\n(1) Eine Freigabe kann beantragt werden vom In-              Derjenige, der einen Antrag auf Freigabe stellen\nhaber                                                        kann, und der Strahlenschutzverantwortliche, der In-\nhaber der Freigabe ist, dürfen die Anforderungen, von\n1. einer Genehmigung nach § 6, § 7 oder § 9 des              denen die Erteilung der Freigabe abhängt, und die\nAtomgesetzes,                                            Übereinstimmung mit dem Inhalt des Freigabebeschei-\n2. eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Ge-         des nicht zielgerichtet durch Vermischen oder Verdün-\nnehmigung nach § 9b des Atomgesetzes oder                nen herbeiführen, veranlassen oder ermöglichen.\n3. einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1                                        § 35\nbis 3 des Strahlenschutzgesetzes.\nUneingeschränkte Freigabe\n(2) Eine uneingeschränkte Freigabe bedarf keiner\nDie zuständige Behörde kann davon ausgehen, dass\nFestlegungen zur künftigen Verwendung, Verwertung,\ndas Dosiskriterium für die Freigabe eingehalten wird,\nBeseitigung, des Innehabens der freizugebenden Stoffe\nwenn der Antragsteller nachweist, dass für eine unein-\nund Gegenstände oder deren Weitergabe an Dritte.\ngeschränkte Freigabe\n(3) Bei einer spezifischen Freigabe ist die künftige\n1. die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3\nVerwendung, Verwertung, Beseitigung, das Innehaben\neingehalten werden,\nder freizugebenden Stoffe und Gegenstände oder de-\nren Weitergabe an Dritte eingeschränkt                       2. die Festlegungen nach Anlage 8 Teil A Nummer 1\nund Teil B eingehalten werden und\n1. auf Grund der materiellen Eigenschaften der freizu-\ngebenden Stoffe und Gegenstände oder                     3. in den Fällen, in denen eine feste Oberfläche vorhan-\nden ist, an der eine Messung der Kontamination\n2. durch Anforderungen an die künftige Verwendung,               möglich ist, die Werte der Oberflächenkontamination\nVerwertung, Beseitigung, das Innehaben der frei-             nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 eingehalten wer-\nzugebenden Stoffe und Gegenstände oder deren                 den.\nWeitergabe an Dritte.\n(4) Eine Freigabe im Einzelfall ist nur dann eine un-                                § 36\neingeschränkte Freigabe, wenn bei der Nachweis-                                Spezifische Freigabe\nführung zur Einhaltung des Dosiskriteriums für die              (1) Die zuständige Behörde kann davon ausgehen,\nFreigabe alle möglichen künftigen Nutzungen, Verwen-         dass das Dosiskriterium für die Freigabe eingehalten\ndungen, Verwertungen, Beseitigungen, Innehaben der           wird, wenn der Antragsteller nachweist, dass für eine\nfreizugebenden Stoffe und Gegenstände oder deren             spezifische Freigabe\nWeitergabe an Dritte beachtet wurden. Abweichend\nvon Satz 1 kommt für eine wässrige Lösung eine unein-        1. von Bauschutt bei einer zu erwartenden Masse von\ngeschränkte Freigabe im Einzelfall in Betracht, wenn             mehr als 1 000 Megagramm im Kalenderjahr\nzusätzlich zum Dosiskriterium der Freigabe die radio-            a) die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1\nlogischen Parameter für Tritium und Radon-222 der                   Spalte 6 eingehalten werden und\nAnlage 3a der Trinkwasserverordnung in der Fassung\nb) die Festlegungen nach Anlage 8 Teil A Nummer 1\nder Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I\nund Teil F eingehalten werden,\nS. 459) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten\nwerden.                                                      2. von Bodenflächen\na) die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1\n§ 33                                    Spalte 7 eingehalten werden und\nErteilung der Freigabe                         b) Festlegungen nach Anlage 8 Teil A Nummer 1\nund Teil E eingehalten werden,\n(1) Die zuständige Behörde erteilt die Freigabe,\nwenn das Dosiskriterium für die Freigabe eingehalten         3. von festen Stoffen zur Beseitigung auf Deponien\nwird.                                                            a) die Festlegungen nach Anlage 8 Teil A Nummer 1\nund Teil C eingehalten werden,\n(2) Die Freigabe wird schriftlich in einem Freigabe-\nbescheid erteilt.                                                b) in den Fällen, in denen eine feste Oberfläche\nvorhanden ist, an der eine Messung der Kontami-\n(3) Die zuständige Behörde kann die Freigabe unter\nnation möglich ist, die Werte der Oberflächen-\nder aufschiebenden Bedingung erteilen, dass sie den\nkontamination nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5\nvon dem Strahlenschutzverantwortlichen, der Inhaber\neingehalten werden und\nder Freigabe ist, erbrachten Nachweis der Übereinstim-\nmung mit dem Inhalt des Freigabebescheides bestätigt.            c) bei einer zu erwartenden Masse\n(4) § 17 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Atomgesetzes                  aa) von bis zu 100 Megagramm im Kalenderjahr\nüber inhaltliche Beschränkungen, Auflagen und Befris-                   die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1\ntung ist in der jeweils geltenden Fassung entsprechend                  Spalte 8 eingehalten werden oder\nanzuwenden. Die Freigabe kann darüber hinaus mit                    bb) von mehr als 100 Megagramm bis zu\neiner Bedingung, einem Vorbehalt des Widerrufs oder                     1 000 Megagramm im Kalenderjahr die Frei-\neinem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Ände-                      gabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 10\nrung oder Ergänzung einer Auflage erteilt werden.                       eingehalten werden,","2050          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\n4. von Stoffen zur Beseitigung in einer Verbrennungs-        1. die für eine spezifische Freigabe erforderlichen An-\nanlage                                                       forderungen und Festlegungen im Einzelfall nicht\na) die Festlegungen nach Anlage 8 Teil A Nummer 1            vorliegen,\nund Teil C eingehalten werden und                     2. für einzelne Radionuklide keine Freigabewerte fest-\ngelegt sind,\nb) in den Fällen, in denen eine feste Oberfläche vor-\nhanden ist, an der eine Messung der Kontami-          3. es sich um andere als die in Anlage 8 Teil B genann-\nnation möglich ist, die Werte der Oberflächen-            ten flüssigen Stoffe handelt oder\nkontamination nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5        4. der zuständigen Behörde Anhaltpunkte dafür vorlie-\neingehalten werden und                                    gen, dass am Standort der Entsorgungsanlage bei\nc) bei einer zu erwartenden Masse                            Heranziehung der Freigabewerte nach Anlage 4 Ta-\nbelle 1 Spalte 8, 9, 10, 11 oder 14 das Dosiskriterium\naa) von bis zu 100 Megagramm im Kalenderjahr\nfür die Freigabe nicht eingehalten ist.\ndie Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1\nSpalte 9 eingehalten werden oder                  Satz 1 gilt auch, soweit die Freigabe zum Einsatz in\neinem Grubenbau nach § 1 Absatz 1 der Versatzverord-\nbb) von mehr als 100 Megagramm bis zu                 nung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), die zuletzt\n1 000 Megagramm im Kalenderjahr die Frei-         durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 24. Februar\ngabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 11       2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, in der jeweils\neingehalten werden,                               geltenden Fassung erfolgt.\n5. von Gebäuden, Räumen, Raumteilen und Bauteilen               (2) Bei der Nachweisführung sind die Festlegungen\nzur Wieder- und Weiterverwendung                         nach Anlage 8 Teil A Nummer 2 zu berücksichtigen.\na) die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1\nSpalte 12 eingehalten werden und                                                   § 38\nb) die Festlegungen nach Anlage 8 Teil A Nummer 1                        Freigabe von Amts wegen\nund Teil D eingehalten werden,                           Ist kein Genehmigungsinhaber vorhanden, so kann\n6. von Gebäuden, Räumen, Raumteilen und Bauteilen            eine Freigabe auch von Amts wegen erfolgen.\nzum Abriss\n§ 39\na) die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1\nSpalte 13 eingehalten werden und                                        Einvernehmen bei der\nspezifischen Freigabe zur Beseitigung\nb) die Festlegungen nach Anlage 8 Teil A Nummer 1\nund Teil D eingehalten werden,                           (1) Die zuständige Behörde stellt bei einer beabsich-\ntigten Freigabe zur Beseitigung von Massen von mehr\n7. von Metallschrott zum Recycling                           als 10 Megagramm im Kalenderjahr das Einvernehmen\na) die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1             mit der für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen\nSpalte 14 eingehalten werden,                         obersten Landesbehörde her, in deren Zuständigkeits-\nb) die Festlegungen nach Anlage 8 Teil A Nummer 1        bereich die freizugebenden Massen beseitigt werden\nund Teil G eingehalten werden und                     sollen.\nc) in den Fällen, in denen eine feste Oberfläche vor-       (2) Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht\nhanden ist, an der eine Messung der Kontamina-        innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang des Er-\ntion möglich ist, die Werte der Oberflächenkon-       suchens der für die beabsichtigte Freigabe zuständigen\ntamination nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 ein-      Behörde versagt wird. Ist auf Grund einer Abschätzung\ngehalten werden.                                      nicht auszuschließen, dass mit der beabsichtigten Frei-\ngabe das Dosiskriterium für die Freigabe am Standort\n(2) Bei einer spezifischen Freigabe zur Beseitigung       der Entsorgungsanlage nicht eingehalten wird, so ver-\nund bei einer spezifischen Freigabe von Metallschrott        sagt die für den Vollzug dieser Verordnung zuständige\nzum Recycling dürfen der zuständigen Behörde darü-           oberste Landesbehörde, in deren Zuständigkeits-\nber hinaus keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass         bereich die freizugebenden Massen beseitigt werden\ndas Dosiskriterium für die Freigabe am Standort der          sollen, das Einvernehmen.\nEntsorgungsanlage nicht eingehalten wird.\n(3) Bei einer spezifischen Freigabe zur Beseitigung                                    § 40\nund bei einer spezifischen Freigabe von Metallschrott                             Abfallrechtlicher\nzum Recycling kann die zuständige Behörde auf den                      Verwertungs- und Beseitigungsweg\nNachweis darüber verzichten, dass die Werte der Ober-\n(1) Bei einer spezifischen Freigabe zur Beseitigung,\nflächenkontamination nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5\nbei einer spezifischen Freigabe von Metallschrott zum\neingehalten werden, wenn auszuschließen ist, dass\nRecycling und bei einer spezifischen Freigabe im Ein-\nPersonen durch die freizugebenden Stoffe kontaminiert\nzelfall dürfen bei der für die Freigabe zuständigen\nwerden können.\nBehörde keine Bedenken gegen die abfallrechtliche Zu-\nlässigkeit des vorgesehenen Verwertungs- oder Be-\n§ 37\nseitigungsweges und seine Einhaltung bestehen.\nFreigabe im Einzelfall                        (2) Der Antragsteller hat der für die Freigabe zustän-\n(1) Der Antragsteller kann den Nachweis, dass das         digen Behörde vor Erteilung der Freigabe eine Erklä-\nDosiskriterium für die Freigabe eingehalten ist, auch im     rung über den Verbleib des künftigen Abfalls und eine\nEinzelfall führen. Dies gilt, soweit                         Annahmeerklärung des Betreibers der Verwertungs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018            2051\noder Beseitigungsanlage oder eine anderweitige Ver-          Dritte weitergegeben werden soll, zuvor die Überein-\neinbarung zwischen dem Antragsteller und dem Betrei-         stimmung mit dem Inhalt des Freigabebescheides fest-\nber der Verwertungs- oder Beseitigungsanlage vorzu-          zustellen.\nlegen. Der Antragsteller hat der für die Verwertungs-           (2) Messungen der spezifischen Aktivität (Freimes-\noder Beseitigungsanlage nach dem Kreislaufwirt-              sungen), die zur Feststellung der Übereinstimmung\nschaftsgesetz zuständigen Behörde gleichzeitig eine          mit dem Inhalt des Freigabebescheides erforderlich\nKopie der Annahmeerklärung oder der Vereinbarung             sind, und ihre Ergebnisse sind von dem Strahlen-\nzuzuleiten und dies der für die Freigabe zuständigen         schutzverantwortlichen, der Inhaber der Freigabe ist,\nBehörde nachzuweisen.                                        zu dokumentieren.\n(3) Die für die Verwertungs- und Beseitigungsanlage          (3) Der Strahlenschutzverantwortliche, der Inhaber\nnach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zuständige Be-           der Freigabe ist, hat die zuständige Behörde unverzüg-\nhörde kann von der für die Freigabe zuständigen Be-          lich zu informieren, wenn eine der Anforderungen, von\nhörde innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen nach\ndenen die Erteilung der Freigabe abhängt, nicht mehr\nZugang der Kopie verlangen, dass Einvernehmen hin-           erfüllt ist.\nsichtlich der Anforderungen an den Verwertungs- oder\nBeseitigungsweg hergestellt wird.\nKapitel 4\n(4) Die Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts-\ngesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlas-                              Betriebliche\nsenen Verordnungen über die ordnungsgemäße Ent-                Organisation des Strahlenschutzes\nsorgung von Abfällen bleiben unberührt.\n§ 43\n§ 41                                     Pflichten des Strahlenschutzbeauftragten\nFestlegung des Verfahrens                        (1) Der Strahlenschutzbeauftragte hat für die Einhal-\n(1) Die zuständige Behörde kann in einer Genehmi-         tung der dem Strahlenschutzverantwortlichen durch\ngung nach § 6, § 7 oder § 9 des Atomgesetzes, in             diese Verordnung zugewiesenen Pflichten zu sorgen,\neinem Planfeststellungsbeschluss oder einer Genehmi-         soweit ihm die entsprechenden Aufgaben und Befug-\ngung nach § 9b des Atomgesetzes, in einer Genehmi-           nisse nach § 70 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes\ngung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Strahlen-         übertragen wurden. § 70 Absatz 1 Satz 2 des Strahlen-\nschutzgesetzes oder in einem gesonderten Bescheid            schutzgesetzes bleibt unberührt.\ndas Verfahren festlegen                                         (2) Die Pflichten der folgenden Vorschriften dürfen\n1. zur Erfüllung der Anforderungen und Festlegungen          dem Strahlenschutzbeauftragten nicht übertragen\nzum Nachweis für                                         werden: § 44 Absatz 2, § 45 Absatz 1 Satz 1 und\nAbsatz 3 und 4, § 54, § 79 Absatz 5, § 98 Satz 1 Num-\na) eine uneingeschränkte Freigabe,\nmer 4, auch in Verbindung mit Satz 2, § 99 Absatz 3,\nb) eine spezifische Freigabe oder                        § 104 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4,\nc) eine Freigabe im Einzelfall und                       § 106 Absatz 2 und 4, § 117 Absatz 1 und 2 und § 138\nAbsatz 1.\n2. zur Feststellung der Übereinstimmung mit dem In-\nhalt des Freigabebescheides.\n§ 44\n(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag desjeni-\nPflichten bei Nutzung\ngen, der eine Freigabe beantragen kann, feststellen, ob\ndurch weitere Strahlenschutzverantwortliche\nbestimmte Anforderungen, von denen die Erteilung der\nFreigabe abhängig ist, bereits erfüllt sind.                    (1) Ein Strahlenschutzverantwortlicher, der Inhaber\neiner Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4\n(3) Die Feststellung der Erfüllung bestimmter Anfor-\noder 5 des Strahlenschutzgesetzes ist oder der eine\nderungen kann aufgenommen werden\nAnzeige nach § 17 Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 1\n1. in einer Genehmigung nach § 6, § 7 oder § 9 des           Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes erstattet hat, hat\nAtomgesetzes,                                            dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde unver-\n2. in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Ge-        züglich unterrichtet wird, sobald eine weitere Person\nnehmigung nach § 9b des Atomgesetzes,                    die Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, die\nradioaktiven Stoffe, die Röntgeneinrichtung oder den\n3. in einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1          Störstrahler eigenverantwortlich nutzt. Die Pflicht der\nbis 3 des Strahlenschutzgesetzes oder                    weiteren Person, als Strahlenschutzverantwortlicher\n4. in einem gesonderten Bescheid.                            eine Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, 3,\n4 oder 5 des Strahlenschutzgesetzes zu beantragen\nDie Feststellung ist dem Freigabeverfahren zugrunde\noder eine Anzeige nach §§ 17 oder 19 Absatz 1 des\nzu legen.\nStrahlenschutzgesetzes zu erstatten, bleibt unberührt.\n§ 42                                 (2) Der Strahlenschutzverantwortliche und die wei-\ntere Person haben ihre Pflichten sowie die Pflichten\nPflichten des Inhabers einer Freigabe               ihrer jeweiligen Strahlenschutzbeauftragten, Medizin-\n(1) Der Strahlenschutzverantwortliche, der Inhaber        physik-Experten und sonst unter ihrer Verantwortung\nder Freigabe ist, hat für jede Masse oder Teilmasse,         tätigen Personen vertraglich eindeutig gegeneinander\ndie auf Grund der Freigabe als nicht radioaktiver Stoff      abzugrenzen. Der Vertrag ist der zuständigen Behörde\nverwendet, verwertet, beseitigt, innegehabt oder an          auf Verlangen vorzulegen.","2052          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\n§ 45                                                         § 46\nStrahlenschutzanweisung                                             Bereithalten\ndes Strahlenschutzgesetzes\n(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu                   und der Strahlenschutzverordnung\nsorgen, dass eine Strahlenschutzanweisung erlassen\nwird. Die Strahlenschutzanweisung kann Bestandteil               Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\nsonstiger erforderlicher Betriebsanweisungen insbe-          sorgen, dass das Strahlenschutzgesetz und diese\nsondere nach arbeitsschutz-, immissionsschutz-, ge-          Verordnung in Betrieben oder selbständigen Zweigbe-\nfahrgut- oder gefahrstoffrechtlichen Vorschriften sein.      trieben, bei Nichtgewerbetreibenden an dem Ort der\nTätigkeit, zur Einsicht ständig verfügbar gehalten wird,\n(2) In der Strahlenschutzanweisung sind die in dem        wenn regelmäßig mindestens eine Person beschäftigt\nBetrieb zu beachtenden Schutzmaßnahmen aufzu-                oder unter der Aufsicht eines anderen tätig ist.\nführen. Zu diesen Maßnahmen können insbesondere\ngehören                                                                             Kapitel 5\n1. die Aufstellung eines Plans für die Organisation des                Fachkunde und Kenntnisse\nStrahlenschutzes, erforderlichenfalls mit der Bestim-\nmung, dass ein oder mehrere Strahlenschutzbe-                                       § 47\nauftragte oder Personen mit der erforderlichen Fach-\nkunde im Strahlenschutz bei der Tätigkeit ständig              Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz\nanwesend oder sofort erreichbar sein müssen,                 (1) Der Erwerb der erforderlichen Fachkunde im\nStrahlenschutz wird von der zuständigen Stelle geprüft\n2. die Regelung des für den Strahlenschutz wesent-\nund bescheinigt. Dazu sind der zuständigen Stelle in\nlichen Betriebsablaufs,\nder Regel folgende Unterlagen vorzulegen:\n3. die für die Ermittlung der Körperdosis vorgesehenen       1. Nachweise über eine für das jeweilige Anwendungs-\nMessungen und Maßnahmen entsprechend den                      gebiet geeignete Ausbildung,\nExpositionsbedingungen,\n2. Nachweise über die praktische Erfahrung und\n4. die Regelungen zur Festlegung von Dosisricht-\nwerten für die Exposition der Beschäftigten und          3. Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an aner-\nanderer Personen,                                             kannten Kursen.\nDie Kursteilnahme darf insgesamt nicht länger als fünf\n5. die Führung eines Betriebsbuchs, in das die für den\nJahre zurückliegen.\nStrahlenschutz wesentlichen Betriebsvorgänge ein-\nzutragen sind,                                               (2) Der Nachweis der praktischen Erfahrung erfolgt\ndurch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung derjeni-\n6. Regelungen zur Vermeidung, Untersuchung und               gen Person, in deren Verantwortungsbereich oder unter\nMeldung von Vorkommnissen,                               deren Aufsicht die praktische Erfahrung erworben wur-\n7. die regelmäßige Funktionsprüfung und Wartung von          de. Der Nachweis soll insbesondere folgende Angaben\nBestrahlungsvorrichtungen, Anlagen zur Erzeugung         enthalten:\nionisierender Strahlung, Röntgeneinrichtungen,           1. Angaben zur Person,\nStörstrahlern, Ausrüstung und Geräten, die für den\n2. eine Auflistung der Tätigkeiten mit Angabe der Be-\nStrahlenschutz wesentlich sind, sowie die Führung\nschäftigungszeiten in dem jeweiligen Anwendungs-\nvon Aufzeichnungen über die Funktionsprüfungen\ngebiet und\nund über die Wartungen,\n3. den Namen der Einrichtung, in der die Tätigkeiten\n8. die Regelung des Schutzes gegen Störmaßnahmen                  erbracht wurden.\noder sonstige Einwirkungen Dritter, gegen das Ab-\nhandenkommen von radioaktiven Stoffen oder ge-           Dauer, Art und Umfang der zu erwerbenden prakti-\ngen das unerlaubte Inbetriebsetzen einer Bestrah-        schen Erfahrung sind abhängig von der Ausbildung\nlungsvorrichtung, einer Anlage zur Erzeugung ioni-       und dem jeweiligen Anwendungsgebiet. Die praktische\nsierender Strahlung, einer Röntgeneinrichtung oder       Erfahrung darf nur an einer Einrichtung erworben wer-\neines Störstrahlers, unter Einhaltung der Regelungen     den, die auf Grund ihrer technischen und personellen\nzur Behandlung von Verschlusssachen, und                 Ausstattung in der Lage ist, die erforderlichen prakti-\nschen Fähigkeiten zu vermitteln.\n9. die Aufstellung eines Planes für regelmäßige Alarm-\nübungen sowie für den Einsatz bei Notfällen und              (3) In den Kursen zum Erwerb der erforderlichen\nStörfällen, erforderlichenfalls mit Regelungen für       Fachkunde im Strahlenschutz ist das für das jeweilige\nAnwendungsgebiet erforderliche Wissen zu vermitteln.\nden Brandschutz und die vorbereitenden Maßnah-\nmen für Notfälle und Störfälle.                          Neben den rechtlichen Grundlagen soll in Abhängigkeit\nvon dem jeweiligen Anwendungsgebiet insbesondere\n(3) Die Strahlenschutzanweisung ist bei wesent-           Folgendes vermittelt werden:\nlichen Änderungen unverzüglich zu aktualisieren.             1. naturwissenschaftliche und technische Grundlagen,\n(4) Beim anzeigebedürftigen Betrieb von Röntgen-          2. angewandter Strahlenschutz und\neinrichtungen und beim Betrieb von Störstrahlern und\nbei einer Anzeige nach §§ 56 oder 59 des Strahlen-           3. allgemeine und anwendungsspezifische Strahlen-\nschutzgesetzes ist der Erlass einer Strahlenschutzan-             schutzmaßnahmen.\nweisung nur erforderlich, wenn die zuständige Behörde        Die Kurse sollen praktische Übungen im Strahlenschutz\nden Strahlenschutzverantwortlichen dazu verpflichtet.        beinhalten. Von einer erfolgreichen Teilnahme an einem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018            2053\nanerkannten Kurs kann ausgegangen werden, wenn die           1. Ärzte oder Zahnärzte nach § 145 Absatz 1 Num-\nAbschlussprüfung über die Inhalte des Kurses erfolg-             mer 2,\nreich absolviert wurde.\n2. Ärzte, die nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des\n(4) Die zuständige Stelle kann eine im Ausland er-            Strahlenschutzgesetzes am Ort der technischen\nworbene Qualifikation im Strahlenschutz vollständig              Durchführung der Teleradiologie anwesend sind,\noder teilweise als erforderliche Fachkunde im Strahlen-\nschutz anerkennen, wenn diese mit der für das jewei-         3. Personen mit einer erfolgreich abgeschlossenen\nlige Anwendungsgebiet erforderlichen Fachkunde im                sonstigen medizinischen Ausbildung nach § 145\nStrahlenschutz vergleichbar ist. Zur Feststellung der            Absatz 2 Nummer 5,\nVergleichbarkeit sind der zuständigen Stelle im Ausland\nerworbene Ausbildungsnachweise und Nachweise über            4. Tierärzte nach § 146 Absatz 1 Nummer 2,\neinschlägige Berufserfahrung und sonstige Befähi-\n5. Personen nach § 146 Absatz 2 Nummer 5.\ngungsnachweise vorzulegen, sofern diese zur Feststel-\nlung der Vergleichbarkeit erforderlich sind.                    (2) § 47 Absatz 1 bis 5 gilt entsprechend. Die\n(5) Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz         zuständige Behörde kann auf Antrag eines Kursveran-\nwird mit Bestehen der Abschlussprüfung einer staat-          stalters zulassen, dass der Nachweis über den erfolg-\nlichen oder staatlich anerkannten Berufsausbildung           reichen Abschluss eines anerkannten Kurses die\nerworben, wenn die zuständige Behörde zuvor fest-            Bescheinigung über den Erwerb der erforderlichen\ngestellt hat, dass in dieser Ausbildung die für das je-      Kenntnisse ersetzt.\nweilige Anwendungsgebiet erforderliche Fachkunde im\n(3) Für die Aktualisierung der erforderlichen Kennt-\nStrahlenschutz vermittelt wird. Die nach der jeweiligen\nnisse im Strahlenschutz gilt § 48 entsprechend.\nAusbildungs- und Prüfungsordnung oder Approba-\ntionsordnung für das Prüfungswesen zuständige Stelle\nerteilt die Bescheinigung über die erforderliche Fach-                                  § 50\nkunde im Strahlenschutz.\nWiderruf der\n(6) Für Medizinisch-technische Radiologieassisten-                   Anerkennung der erforderlichen\nten gilt der Nachweis der erforderlichen Fachkunde              Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse\nmit der Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des\nMTA-Gesetzes für die vorbehaltenen Tätigkeiten nach             (1) Die zuständige Stelle kann die Anerkennung der\n§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des MTA-Gesetzes als er-               erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen\nbracht.                                                      Kenntnisse im Strahlenschutz widerrufen oder deren\nFortgeltung mit Auflagen versehen, wenn der Nachweis\nüber Fortbildungsmaßnahmen nicht oder nicht vollstän-\n§ 48\ndig vorgelegt wird oder eine Überprüfung nach Absatz 2\nAktualisierung der Fachkunde                    ergibt, dass die erforderliche Fachkunde oder die erfor-\nderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nicht oder nicht\n(1) Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz         im erforderlichen Umfang vorhanden sind.\nmuss mindestens alle fünf Jahre durch eine erfolgrei-\nche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle an-           (2) Bestehen begründete Zweifel an der erforder-\nerkannten Kurs oder anderen von der zuständigen              lichen Fachkunde oder an den erforderlichen Kenntnis-\nStelle als geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnah-          sen im Strahlenschutz, kann die zuständige Behörde\nmen aktualisiert werden. Der Nachweis der Aktualisie-        eine Überprüfung der Fachkunde oder der Kenntnisse\nrung der erforderlichen Fachkunde ist der zuständigen        veranlassen.\nStelle auf Anforderung vorzulegen.\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann die erforderliche                                   § 51\nFachkunde im Strahlenschutz im Einzelfall auf andere\nAnerkennung von Kursen\ngeeignete Weise aktualisiert werden. Die Aktualisierung\nmuss geeignet sein, einen Wissensstand zu gewähr-               Kurse nach § 47 Absatz 3, § 48 Absatz 1 Satz 1, § 49\nleisten, der der Wissensvermittlung in einem Kurs oder       Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 3 und\neiner Fortbildungsmaßnahme nach Absatz 1 Satz 1 ent-         § 49 Absatz 3 in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz 1\nspricht. Die Aktualisierung ist der zuständigen Stelle       sind von der für die Kursstätte zuständigen Stelle an-\nnachzuweisen. Diese entscheidet über die Anerken-            zuerkennen, wenn\nnung der Aktualisierung.\n1. die Kursinhalte geeignet sind, die für das jeweilige\n§ 49                                   Anwendungsgebiet notwendigen Fertigkeiten und\ndas notwendige Wissen im Strahlenschutz entspre-\nErforderliche Kenntnisse                          chend § 47 Absatz 3 zu vermitteln,\nim Strahlenschutz bei der Anwendung am\nMenschen und am Tier in der Tierheilkunde               2. die Qualifikation des Lehrpersonals, die verwende-\nten Lehrmaterialien und die Ausstattung der Kurs-\n(1) Folgende Personen haben die erforderlichen                stätte eine ordnungsgemäße Wissensvermittlung\nKenntnisse im Strahlenschutz in der Regel nach § 74              gewährleisten und\nAbsatz 2 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes zu er-\nwerben:                                                      3. eine Erfolgskontrolle stattfindet.","2054           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\nKapitel 6                                  (3) Bereiche, in denen nur Röntgeneinrichtungen\noder Störstrahler betrieben werden, gelten nur während\nAnforderungen\nder Einschaltzeit als Strahlenschutzbereiche. Beim Be-\nim Zusammenhang mit                              trieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strah-\nder Ausübung von Tätigkeiten                           lung oder Bestrahlungsvorrichtungen kann die zustän-\ndige Behörde zulassen, dass Bereiche nur während der\nAbschnitt 1                            Einschaltzeit dieser Anlagen oder Vorrichtungen als\nPhysikalische                           Kontrollbereiche oder Sperrbereiche gelten, wenn da-\ndurch Einzelne oder die Allgemeinheit nicht gefährdet\nStrahlenschutzkontrolle; Strahlenschutzbereiche\nwerden.\n§ 52\n§ 53\nEinrichten von Strahlenschutzbereichen\nAbgrenzung, Kennzeichnung und\n(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu                 Sicherung von Strahlenschutzbereichen\nsorgen, dass bei den nachfolgenden Tätigkeiten Strah-\n(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\nlenschutzbereiche nach Absatz 2 Satz 1 eingerichtet\nwerden, wenn die Exposition von Personen einen der            sorgen, dass Kontrollbereiche nach § 52 Ab-\nGrenzwerte für Einzelpersonen der Bevölkerung nach            satz 2 Satz 1 Nummer 2 abgegrenzt und zusätzlich\nzur Kennzeichnung nach § 91 Absatz 1 deutlich sicht-\n§ 80 Absatz 1 und 2 des Strahlenschutzgesetzes über-\nschreiten kann:                                               bar und dauerhaft mit dem Zusatz „Kontrollbereich“ ge-\nkennzeichnet werden. Die zuständige Behörde kann\n1. Tätigkeiten, die einer Genehmigung nach § 12 Ab-           Ausnahmen von Satz 1 gestatten, wenn dadurch Ein-\nsatz 1 des Strahlenschutzgesetzes bedürfen,               zelne oder die Allgemeinheit nicht gefährdet werden.\n2. Tätigkeiten, die einer Genehmigung nach §§ 6, 7, 9             (2) Im Falle von Kontrollbereichen, in denen aus-\noder 9b des Atomgesetzes oder eines Planfeststel-         schließlich Röntgeneinrichtungen oder genehmigungs-\nlungsbeschlusses nach § 9b des Atomgesetzes be-           bedürftige Störstrahler betrieben werden, hat der Strah-\ndürfen, oder                                              lenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass diese\n3. Tätigkeiten, die anzeigepflichtig nach §§ 17 oder 19       Bereiche während der Einschaltzeit und der Betriebs-\ndes Strahlenschutzgesetzes sind.                          bereitschaft mindestens mit den Worten „Kein Zutritt –\nStrahlenschutzbereiche sind bei diesen Tätigkeiten            Röntgen“ gekennzeichnet werden. Die dauerhafte\nauch einzurichten, wenn zu erwarten ist, dass die nicht       Kennzeichnung nach § 91 Absatz 1 und Absatz 1 Satz 1\nfesthaftende, flächenspezifische Aktivität von Oberflä-       ist entbehrlich.\nchen in einem Bereich die Werte der Anlage 4 Tabelle 1            (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\nSpalte 5 überschreitet.                                       sorgen, dass Sperrbereiche nach § 52 Absatz 2\n(2) Strahlenschutzbereiche sind einzurichten als           Satz 1 Nummer 3 abgegrenzt und zusätzlich zur Kenn-\nzeichnung nach § 91 Absatz 1 deutlich sichtbar und\n1. Überwachungsbereich, wenn in betrieblichen Berei-          dauerhaft mindestens mit dem Zusatz „Sperrbereich –\nchen, die nicht zum Kontrollbereich gehören, Perso-       Kein Zutritt“ gekennzeichnet werden. Er hat dafür zu\nnen im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr         sorgen, dass die Sperrbereiche so abgesichert werden,\nals 1 Millisievert oder eine Organ-Äquivalentdosis        dass Personen, auch mit einzelnen Körperteilen, nicht\nvon mehr als 50 Millisievert für die Hände, die Unter-    unkontrolliert hineingelangen können. Die zuständige\narme, die Füße oder Knöchel oder eine lokale Haut-        Behörde kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 ge-\ndosis von mehr als 50 Millisievert erhalten können,       statten, wenn dadurch Einzelne oder die Allgemeinheit\n2. Kontrollbereich, wenn Personen im Kalenderjahr             nicht gefährdet werden.\neine effektive Dosis von mehr als 6 Millisievert oder         (4) Sperrbereiche, die innerhalb eines Teiles eines\neine Organ-Äquivalentdosis von mehr als 15 Millisie-      Röntgen- oder Bestrahlungsraumes eingerichtet sind,\nvert für die Augenlinse oder 150 Millisievert für die     müssen abweichend von Absatz 3 nicht gesondert\nHände, die Unterarme, die Füße oder Knöchel oder          gekennzeichnet oder abgegrenzt werden, wenn sich\neine lokale Hautdosis von mehr als 150 Millisievert       während der Einschaltzeit der Röntgeneinrichtung, der\nerhalten können, und                                      Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder der\n3. Sperrbereich, wenn in einem Bereich die Ortsdosis-         Bestrahlungsvorrichtung nur Personen, an denen ioni-\nleistung höher als 3 Millisievert durch Stunde sein       sierende Strahlung angewendet wird, oder Betreuungs-\nkann; ein Sperrbereich ist Teil des Kontrollbereichs.     oder Begleitpersonen in dem Röntgen- oder Bestrah-\nMaßgebend bei der Festlegung der Grenze von Kon-              lungsraum aufhalten können.\ntrollbereich oder Überwachungsbereich ist eine Aufent-            (5) Beim ortsveränderlichen Umgang mit radioakti-\nhaltszeit von 40 Stunden je Woche und 50 Wochen im            ven Stoffen und beim ortsveränderlichen Betrieb von\nKalenderjahr, soweit keine anderen begründeten Anga-          Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, Rönt-\nben über die Aufenthaltszeit vorliegen. Die zuständige        geneinrichtungen, Störstrahlern oder Bestrahlungsvor-\nBehörde kann bestimmen, dass weitere Bereiche als             richtungen hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür\nStrahlenschutzbereiche zu behandeln sind, wenn dies           zu sorgen, dass ein einzurichtender Kontrollbereich so\nzum Schutz Einzelner oder der Allgemeinheit erforder-         abgegrenzt und gekennzeichnet wird, dass unbeteiligte\nlich ist. Satz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung beim         Personen diesen nicht unbeabsichtigt betreten können.\nBetrieb von Röntgeneinrichtungen zum Zwecke der               Kann ausgeschlossen werden, dass unbeteiligte Per-\nUntersuchung von Menschen und der Untersuchung                sonen den Kontrollbereich unbeabsichtigt betreten\nvon Tieren in der Tierheilkunde.                              können, ist die Abgrenzung nicht erforderlich. Eine","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018                2055\nzusätzliche Abgrenzung oder Kennzeichnung von                     c) bei Auszubildenden oder Studierenden dies zur\nSperrbereichen innerhalb des Kontrollbereichs ist nicht               Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich\nerforderlich.                                                         ist,\n3. zu einem Sperrbereich nur erlaubt wird, wenn\n§ 54\na) sie zur Durchführung der in diesem Bereich vor-\nVorbereitung der Brandbekämpfung\ngesehenen Betriebsvorgänge oder aus zwingen-\n(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu                 den Gründen tätig werden müssen und sie unter\nsorgen, dass zur Vorbereitung der Brandbekämpfung                     der Kontrolle eines Strahlenschutzbeauftragten\nmit den nach Landesrecht zuständigen Behörden die                     oder einer von ihm beauftragten Person, die die\nerforderlichen Maßnahmen geplant werden. Es ist ins-                  erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz be-\nbesondere festzulegen, an welchen Orten die Feuer-                    sitzt, stehen oder\nwehr oder, in untertägigen Betrieben, die Grubenwehr\nb) ihr Aufenthalt in diesem Bereich zur Anwendung\nim Einsatzfall\nionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe\n1. ohne besonderen Schutz vor den Gefahren radio-                     an ihnen selbst oder als Betreuungs- oder Be-\naktiver Stoffe tätig werden kann (Gefahrengruppe I),              gleitperson erforderlich ist und eine zur Ausübung\n2. nur unter Verwendung einer Sonderausrüstung tätig                  des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs berech-\nwerden kann (Gefahrengruppe II) und                               tigte Person, die die erforderliche Fachkunde im\nStrahlenschutz besitzt, schriftlich zugestimmt\n3. nur mit einer Sonderausrüstung und unter Hinzuzie-                 hat.\nhung einer Person mit der erforderlichen Fachkunde,\num die beim Einsatz in diesem Bereich entstehende         Die zuständige Behörde kann gestatten, dass auch an-\nGefährdung durch ionisierende Strahlung sowie die         deren Personen der Zutritt zu Strahlenschutzbereichen\nnotwendigen Schutzmaßnahmen beurteilen zu kön-            erlaubt werden kann, wenn ein angemessener Schutz\nnen, tätig werden kann (Gefahrengruppe III).              dieser Personen gewährleistet ist. Betretungsrechte auf\nGrund anderer gesetzlicher Regelungen bleiben unbe-\nDer Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen,        rührt.\ndass die betroffenen Bereiche jeweils am Zugang\ndeutlich sichtbar und dauerhaft mit dem Zeichen „Ge-             (2) Einer schwangeren Person darf der Zutritt\nfahrengruppe I“, „Gefahrengruppe II“ oder „Gefahren-\n1. zu einem Sperrbereich abweichend zu Ab-\ngruppe III“ gekennzeichnet werden.\nsatz 1 Satz 1 Nummer 3 nur erlaubt werden, wenn\n(2) Absatz 1 gilt nicht beim ausschließlichen Betrieb          ihr Aufenthalt in diesem Bereich für ihre eigene Un-\nvon Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern.                      tersuchung oder Behandlung erforderlich ist,\n2. zu einem Kontrollbereich abweichend zu Ab-\n§ 55                                  satz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und c nur er-\nZutritt zu Strahlenschutzbereichen                     laubt werden, wenn der Strahlenschutzbeauftragte\noder, wenn er die erforderliche Fachkunde im Strah-\n(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\nlenschutz besitzt, der Strahlenschutzverantwortliche\nsorgen, dass Personen der Zutritt\n1. zu einem Überwachungsbereich nur erlaubt wird,                 a) ihr den Zutritt gestattet und\nwenn                                                          b) durch geeignete Überwachungsmaßnahmen si-\na) sie in diesem Bereich eine dem Betrieb dienende                cherstellt, dass der besondere Dosisgrenzwert\nAufgabe wahrnehmen,                                            nach § 78 Absatz 4 Satz 2 des Strahlenschutz-\ngesetzes eingehalten und dies dokumentiert wird,\nb) ihr Aufenthalt in diesem Bereich zur Anwendung\nionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe       3. zu einem Kontrollbereich abweichend von Absatz 1\nan ihnen selbst oder als Betreuungs-, Begleit-             Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b als Betreuungs- oder\noder Tierbegleitperson erforderlich ist,                   Begleitperson nur erlaubt werden, wenn zwingende\nGründe dies erfordern.\nc) sie Auszubildende oder Studierende sind und der\nAufenthalt in diesem Bereich zur Erreichung ihres      Die Zutrittserlaubnis für schwangere Personen zu\nAusbildungszieles erforderlich ist oder                Kontrollbereichen nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 ist zu\ndokumentieren. Die Aufzeichnungen sind ab dem\nd) sie Besucher sind,\nZutritt fünf Jahre aufzubewahren.\n2. zu einem Kontrollbereich nur erlaubt wird, wenn\n(3) Einer stillenden Person darf der Zutritt zu Kon-\na) sie zur Durchführung oder Aufrechterhaltung der        trollbereichen, in denen mit offenen radioaktiven Stof-\nin diesem Bereich vorgesehenen Betriebsvor-            fen umgegangen wird, abweichend von Absatz 1 Satz 1\ngänge tätig werden müssen,                             Nummer 2 Buchstabe b nicht als Tierbegleitperson\nb) ihr Aufenthalt in diesem Bereich zur Anwendung         erlaubt werden.\nionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe\nan ihnen selbst oder als Betreuungs-, Begleit-                                     § 56\noder Tierbegleitperson erforderlich ist und eine\nMesstechnische\nzur Ausübung des ärztlichen, zahnärztlichen oder\nÜberwachung in Strahlenschutzbereichen\ntierärztlichen Berufs berechtigte Person, die die\nerforderliche Fachkunde im Strahlenschutz be-             (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\nsitzt, zugestimmt hat oder                             sorgen, dass in Strahlenschutzbereichen in dem für","2056          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\ndie Ermittlung der Exposition erforderlichen Umfang             (4) Können die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2\njeweils einzeln oder in Kombination Folgendes ge-            genannten Werte der Oberflächenkontamination dauer-\nmessen wird:                                                 haft nicht eingehalten werden, so hat der Strahlen-\n1. die Ortsdosis oder die Ortsdosisleistung,                 schutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass die in\nsolchen Arbeitsbereichen beschäftigten Personen\n2. die Konzentration radioaktiver Stoffe in der Luft oder    durch besondere Maßnahmen geschützt werden.\n3. die Kontamination des Arbeitsplatzes.\n(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Personen, die\n(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu        sich zur Anwendung ionisierender Strahlung oder\nsorgen, dass Zeitpunkt und Ergebnis der Messungen            radioaktiver Stoffe an ihnen selbst oder als Betreuungs-\nunverzüglich aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnun-          oder Begleitpersonen in einem Strahlenschutzbereich\ngen sind mindestens fünf Jahre nach der letzten durch-       aufhalten.\ngeführten Messung oder nach Beendigung der Tätig-\nkeit aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf\nVerlangen vorzulegen. Der Strahlenschutzverantwort-                                    § 58\nliche hat dafür zu sorgen, dass bei Beendigung der\nVerlassen von und\nTätigkeit die Aufzeichnungen bei einer von der\nHerausbringen aus Strahlenschutzbereichen\nzuständigen Behörde vorgegebenen Stelle hinterlegt\nwerden.                                                         (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\n(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu        sorgen, dass Personen beim Verlassen eines Kontroll-\nsorgen, dass die Anzeige der Geräte zur Überwachung          bereichs, in dem offene radioaktive Stoffe vorhanden\nder Ortsdosis oder Ortsdosisleistung in Sperrbereichen       sind, daraufhin geprüft werden, ob sie kontaminiert\nauch außerhalb dieser Bereiche erkennbar ist.                sind. Wird hierbei eine Kontamination festgestellt, so\nhat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen,\n§ 57                             dass unverzüglich Maßnahmen getroffen werden, die\ngeeignet sind, weitere Expositionen und eine Weiter-\nKontamination und Dekontamination\nverbreitung radioaktiver Stoffe zu verhindern. Wenn in\n(1) Bei Strahlenschutzbereichen, in denen offene ra-      einem Überwachungsbereich offene radioaktive Stoffe\ndioaktive Stoffe vorhanden sind, hat der Strahlen-           vorhanden sein können, kann die zuständige Behörde\nschutzverantwortliche, soweit es zum Schutz der sich         festlegen, dass eine Prüfung auch beim Verlassen des\ndarin aufhaltenden Personen oder der dort befindlichen       Überwachungsbereichs durchzuführen ist. Wird nach\nSachgüter erforderlich ist, dafür zu sorgen, dass fest-      Satz 2 oder 3 eine Kontamination festgestellt, gelten\ngestellt wird, ob Kontaminationen durch diese Stoffe         die Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Mitteilungs-\nvorliegen.                                                   pflichten nach § 167 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 und\n(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu        Absatz 4 des Strahlenschutzgesetzes entsprechend.\nsorgen, dass unverzüglich Maßnahmen zur Verhinde-\n(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\nrung der Weiterverbreitung radioaktiver Stoffe oder\nsorgen, dass bewegliche Gegenstände, insbesondere\nihrer Aufnahme in den Körper getroffen werden, wenn\nWerkzeuge, Messgeräte, Messvorrichtungen, sonstige\n1. festgestellt wird, dass die nicht festhaftende Ober-      Apparate, Anlagenteile oder Kleidungsstücke, die zum\nflächenkontamination auf Verkehrsflächen, an Ar-         Zweck der Handhabung, zum Zweck der Nutzung oder\nbeitsplätzen oder an der Kleidung in Kontrollbe-         zum Zweck einer sonstigen Verwendung mit dem Ziel\nreichen das Hundertfache der Werte der Anlage 4          einer Wiederverwendung oder Reparatur außerhalb\nTabelle 1 Spalte 5 überschreitet,                        eines Strahlenschutzbereichs aus einem Kontroll-\n2. festgestellt wird, dass die nicht festhaftende Ober-      bereich herausgebracht werden, daraufhin geprüft\nflächenkontamination auf Verkehrsflächen, an Ar-         werden, ob sie aktiviert oder kontaminiert sind. Der\nbeitsplätzen oder an der Kleidung in Überwachungs-       Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen,\nbereichen das Zehnfache der Werte der Anlage 4           dass Gegenstände nicht aus dem Kontrollbereich\nTabelle 1 Spalte 5 überschreitet, oder                   herausgebracht werden, wenn\n3. außerhalb eines Strahlenschutzbereichs auf dem            1. im Falle ihrer Aktivierung die Werte der Anlage 4\nBetriebsgelände die Oberflächenkontamination von             Tabelle 1 Spalte 3 überschritten sind oder\nBodenflächen, Gebäuden und beweglichen Gegen-\nständen, insbesondere Kleidung, die Werte der            2. im Falle ihrer Kontamination die Werte der Anlage 4\nAnlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 überschreitet.                   Tabelle 1 Spalte 3 oder Spalte 5 überschritten sind.\nSatz 1 gilt nicht für die Gegenstände, die als gefährliche   Wenn in einem Überwachungsbereich eine Kontamina-\nGüter nach § 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes             tion oder eine Aktivierung nicht ausgeschlossen ist,\nbefördert oder nach § 94 abgegeben werden.                   kann die zuständige Behörde festlegen, dass die\n(3) Werden die Werte der Oberflächenkontamination         Sätze 1 und 2 auch auf Überwachungsbereiche anzu-\nnach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 überschritten, hat der         wenden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die\nStrahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass          Gegenstände, die als gefährliche Güter nach § 2 des\ndie Ergebnisse der Messungen und Ermittlungen un-            Gefahrgutbeförderungsgesetzes befördert oder nach\nverzüglich aufgezeichnet werden. Der Strahlenschutz-         § 94 abgegeben werden. Die Prüfung nach den Sät-\nverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass diese Auf-         zen 1 und 2 ist nicht erforderlich für Kontrollbereiche,\nzeichnungen mindestens zehn Jahre aufbewahrt und             in denen es keine offenen radioaktiven Stoffe gibt und\nder zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt              in denen keine Aktivierung erfolgen kann. § 31 findet\nwerden.                                                      keine Anwendung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018             2057\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Personen,         2. Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung so-\ndie sich zur Anwendung ionisierender Strahlung oder               wie\nradioaktiver Stoffe an ihnen selbst oder als Betreuungs-      3. Bestrahlungsvorrichtungen,\noder Begleitpersonen in einem Strahlenschutzbereich\naufhalten.                                                        a) die hochradioaktive Strahlenquellen enthalten\noder\n§ 59                                   b) bei denen die Gesamtaktivität der radioaktiven\nEinrichten von                                  Stoffe den Wert von Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4\nStrahlenschutzbereichen bei Tätigkeiten                       überschreitet.\nmit natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen                 (2) Bestrahlungsräume müssen\nBei einer nach § 56 oder § 59 des Strahlenschutz-          1. allseitig umschlossen sein,\ngesetzes angezeigten Tätigkeit kann die zuständige\n2. so bemessen sein, dass die erforderlichen Verrich-\nBehörde auf Grund der Expositionsbedingungen an-\ntungen ohne Behinderung vorgenommen werden\nordnen, dass Strahlenschutzbereiche entsprechend\nkönnen,\n§ 52 einzurichten sind. In diesem Fall gelten § 53 und\ndie §§ 55 bis 58 nur, soweit die zuständige Behörde die       3. über eine geeignete Ausstattung zur Überwachung\ndort genannten Maßnahmen entsprechend anordnet.                   der Person verfügen, an der ionisierende Strahlung\nangewendet wird, und\n§ 60                               4. so bemessen sein, dass sich bei Anlagen zur Erzeu-\nRöntgenräume                                 gung ionisierender Strahlung und bei Bestrahlungs-\nvorrichtungen nach Absatz 1 Nummer 3\n(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\nsorgen, dass eine Röntgeneinrichtung nur in einem                 a) die Bedienungsvorrichtungen, die die Strahlung\nRöntgenraum betrieben wird.                                          freigeben, in einem Nebenraum außerhalb des\nKontrollbereichs befinden, und\n(2) Röntgenräume müssen allseitig umschlossen\nund in der Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4                b) in dem Bestrahlungsraum mindestens ein Not-\ndes Strahlenschutzgesetzes, in der Bescheinigung                     schalter befindet, mit dem die Anlage abgeschal-\nnach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Strahlen-                     tet, der Strahlerkopf der Bestrahlungsvorrichtung\nschutzgesetzes oder in der Entscheidung nach § 19                    geschlossen oder der radioaktive Stoff in die\nAbsatz 3 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes als Rönt-                 Abschirmung eingefahren werden kann.\ngenraum bezeichnet sein.\n(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu                                    § 62\nsorgen, dass im Kontrollbereich von Röntgeneinrich-                                     Räume\ntungen, die in einem Röntgenraum betrieben werden,                        für den Betrieb von Störstrahlern\nArbeitsplätze, Verkehrswege oder Umkleidekabinen                 Die zuständige Behörde kann für genehmigungsbe-\nnur liegen, wenn sichergestellt ist, dass sich dort\ndürftige Störstrahler zum Schutz Einzelner oder der\nwährend der Einschaltzeit keine Personen aufhalten.           Allgemeinheit festlegen, dass sie nur in allseitig um-\nDies gilt nicht für Arbeitsplätze, die aus Gründen einer      schlossenen Räumen betrieben werden dürfen.\nordnungsgemäßen Anwendung der Röntgenstrahlen\nnicht außerhalb des Kontrollbereichs liegen können.\n§ 63\n(4) Absatz 1 gilt nicht\nUnterweisung\n1. für Röntgeneinrichtungen, die nach § 61 in einem\n(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\nBestrahlungsraum zu betreiben sind,\nsorgen, dass folgende Personen unterwiesen werden:\n2. für Röntgeneinrichtungen, bei denen die Genehmi-\n1. Personen, die im Rahmen einer anzeige- oder ge-\ngung einen Betrieb außerhalb eines Röntgenraums\nnehmigungsbedürftigen Tätigkeit tätig werden,\nund eines Bestrahlungsraums zulässt,\n3. für Basis-, Hoch- und Vollschutzgeräte sowie Schul-        2. Personen, denen nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Num-\nröntgeneinrichtungen und                                      mer 2 Buchstabe a oder c der Zutritt zu einem\nKontrollbereich erlaubt wird.\n4. in den Ausnahmefällen nach § 19 Absatz 2 Num-\nmer 5 des Strahlenschutzgesetzes, in denen der            Die Unterweisung ist erstmals vor Aufnahme der Be-\nZustand der zu untersuchenden Person oder des             tätigung oder vor dem erstmaligen Zutritt zu einem\nzu untersuchenden Tieres oder dessen Größe im             Kontrollbereich durchzuführen. Danach ist die Unter-\nEinzelfall zwingend den Betrieb außerhalb eines           weisung mindestens einmal im Jahr zu wiederholen.\nRöntgenraums erfordert.                                   Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die bei der\nErrichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender\nStrahlung tätig sind.\n§ 61\n(2) Die Unterweisung hat insbesondere Informatio-\nBestrahlungsräume\nnen zu umfassen über\n(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\nsorgen, dass folgende Geräte bei der Anwendung am             1. die Arbeitsmethoden,\nMenschen und der Anwendung am Tier in der Tierheil-           2. die möglichen Gefahren,\nkunde nur in Bestrahlungsräumen betrieben werden:             3. die anzuwendenden Sicherheits- und Schutzmaß-\n1. Röntgeneinrichtungen zur Behandlung,                           nahmen,","2058          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\n4. die für ihre Beschäftigung oder ihre Anwesenheit          dem zugestimmt hat. Der Strahlenschutzverantwort-\nwesentlichen Inhalte des Strahlenschutzrechts, der       liche hat darauf hinzuwirken, dass die Ermittlungser-\nGenehmigung oder Anzeige, der Strahlenschutzan-          gebnisse spätestens sechs Monate nach einem Aufent-\nweisung und                                              halt im Strahlenschutzbereich vorliegen.\n5. die zum Zweck der Überwachung von Dosisgrenz-                (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die bei\nwerten und der Beachtung der Strahlenschutzgrund-        der Ausübung einer Tätigkeit, die nicht mit dem Aufent-\nsätze erfolgende Verarbeitung und Nutzung per-           halt in einem Strahlenschutzbereich verbunden ist, eine\nsonenbezogener Daten.                                    effektive Dosis von mehr als 1 Millisievert, eine höhere\nOrgan-Äquivalentdosis als 15 Millisievert für die Augen-\nDiese Unterweisung kann Bestandteil sonstiger erfor-\nlinse oder eine lokale Hautdosis von mehr als 50 Milli-\nderlicher Unterweisungen insbesondere nach arbeits-\nsievert im Kalenderjahr erhalten können. Für das einge-\nschutz-, immissionsschutz-, gefahrgut- oder gefahr-\nsetzte fliegende Personal gilt Absatz 1 entsprechend,\nstoffrechtlichen Vorschriften sein.\nwenn die effektive Dosis durch kosmische Strahlung\n(3) Die Unterweisung muss in einer für die Unterwie-      1 Millisievert im Kalenderjahr überschreiten kann.\nsenen verständlichen Form und Sprache erfolgen. Die\n(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\nUnterweisung hat mündlich zu erfolgen. Die zuständige\nsorgen, dass jeder unter seiner Aufsicht stehenden be-\nBehörde kann zulassen, dass die Unterweisung durch\nruflich exponierten Person auf deren Verlangen die im\nNutzung von E-Learning-Angeboten oder von audio-\nBeschäftigungsverhältnis erhaltene berufliche Exposi-\nvisuellen Medien erfolgt, wenn dabei eine Erfolgs-\ntion schriftlich mitgeteilt wird, sofern nicht ein Strahlen-\nkontrolle durchgeführt wird und die Möglichkeit für\npass geführt wird. Beim anzeigebedürftigen Betrieb\nNachfragen gewährleistet ist.\neines Luftfahrzeugs hat der Strahlenschutzverantwort-\n(4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu        liche außerdem dafür zu sorgen, dass die erhaltene\nsorgen, dass andere Personen als die in Absatz 1 ge-         berufliche Exposition den als fliegendes Personal ein-\nnannten, denen der Zutritt zu Kontrollbereichen gestat-      gesetzten Personen einmal im Kalenderjahr sowie nach\ntet wird, vorher über die möglichen Gefahren und ihre        ihrem letztmaligen Einsatz schriftlich mitgeteilt wird.\nVermeidung unterwiesen werden. Dies gilt nicht für              (4) Ist nicht auszuschließen, dass eine Person, die\nPersonen, an denen ionisierende Strahlung angewen-           sich in einem Bereich aufhält oder aufgehalten hat, in\ndet wird oder radioaktive Stoffe angewendet werden.          dem eine Tätigkeit ausgeübt wird, radioaktive Stoffe in-\n(5) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu        korporiert hat, kann die zuständige Behörde anordnen,\nsorgen, dass im Rahmen der Unterweisungen darauf             dass durch geeignete Messungen festgestellt wird, ob\nhingewiesen wird, dass eine Schwangerschaft im Hin-          die Person radioaktive Stoffe inkorporiert hat.\nblick auf die Risiken einer Exposition für das ungebo-          (5) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Personen, die sich\nrene Kind so früh wie möglich mitzuteilen ist und dass       zur Anwendung ionisierender Strahlung oder radioak-\nbeim Vorhandensein von offenen radioaktiven Stoffen          tiver Stoffe an ihnen selbst in einem Strahlenschutz-\neine Kontamination zu einer inneren Exposition eines         bereich aufhalten.\nungeborenen oder gestillten Kindes führen kann.\n(6) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu                                    § 65\nsorgen, dass der Inhalt und der Zeitpunkt der Unter-                                Vorgehen bei\nweisungen unverzüglich aufgezeichnet werden. Die                          der Ermittlung der Körperdosis\nAufzeichnung ist von der unterwiesenen Person zu un-\nterzeichnen. Der Strahlenschutzverantwortliche hat              (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\ndafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen in den Fällen       sorgen, dass zur Ermittlung der Körperdosis die Per-\ndes Absatzes 1 fünf Jahre und in den Fällen des Absat-       sonendosis nach § 66 gemessen wird. Die zuständige\nzes 4 ein Jahr lang nach der Unterweisung aufbewahrt         Behörde kann auf Grund der Expositionsbedingungen\nund der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt          bestimmen, dass zur Ermittlung der Körperdosis zu-\nwerden.                                                      sätzlich oder, abweichend von Satz 1, allein\n1. die Ortsdosis, die Ortsdosisleistung, die Konzentra-\n§ 64                                  tion radioaktiver Stoffe in der Luft oder die Kontami-\nnation des Arbeitsplatzes gemessen wird,\nPflicht zur Ermittlung der\nKörperdosis; zu überwachende Personen                 2. die Körperaktivität oder die Aktivität der Ausschei-\ndungen gemessen wird oder\n(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\nsorgen, dass an Personen, die sich in einem Strahlen-        3. weitere Eigenschaften des Strahlungsfeldes oder\nschutzbereich aufhalten, die Körperdosis nach Maß-               der Quelle der ionisierenden Strahlung festgestellt\ngabe des § 65 Absatz 1 ermittelt wird. Ist für den Auf-          werden.\nenthalt in einem Überwachungsbereich für alle oder für          (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\neinzelne Personen zu erwarten, dass im Kalenderjahr          sorgen, dass bei einer unterbliebenen oder fehlerhaften\neine effektive Dosis von 1 Millisievert, eine höhere         Messung\nOrgan-Äquivalentdosis als 15 Millisievert für die Augen-     1. die zuständige Behörde informiert wird und\nlinse und eine lokale Hautdosis von 50 Millisievert nicht\nerreicht werden, so kann für diese Personen auf die          2. die Dosis abgeschätzt wird.\nErmittlung der Körperdosis verzichtet werden. Satz 2         Die zuständige Behörde legt eine Ersatzdosis fest und\ngilt nicht, wenn die zuständige Behörde die Ermittlung       veranlasst, dass die Ersatzdosis an das Strahlen-\nverlangt. Für den Aufenthalt im Kontrollbereich gilt         schutzregister nach § 170 des Strahlenschutzgesetzes\nSatz 2 entsprechend, wenn die zuständige Behörde             übermittelt wird. Die zuständige Behörde kann im Ein-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018              2059\nzelfall von der Festlegung einer Ersatzdosis absehen,           (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\nwenn die festzusetzende Dosis 0 Millisievert beträgt         sorgen, dass\nund sie diesen Wert an das Strahlenschutzregister nach       1. die Dosimeter nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2\n§ 170 des Strahlenschutzgesetzes übermittelt. Die                Satz 3 der Messstelle jeweils nach Ablauf eines\nÜbermittlung nach Satz 2 oder 3 kann über eine nach              Monats unverzüglich eingereicht werden oder\n§ 169 des Strahlenschutzgesetzes bestimmte Mess-\nstelle erfolgen.                                             2. im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 die Messwerte\nder Messstelle zur Prüfung und Feststellung bereit-\n(3) Besteht auf Grund der Ermittlung der Körperdo-            gestellt werden.\nsis der Verdacht, dass einer der Dosisgrenzwerte des\nDie zuständige Behörde kann gestatten, dass Dosi-\n§ 78 des Strahlenschutzgesetzes überschritten wurde,\nmeter in Zeitabständen bis zu drei Monaten bei der\nhat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen,\nMessstelle einzureichen sind, wenn die Expositionsbe-\ndass die Körperdosis unter Berücksichtigung der Expo-\ndingungen dem nicht entgegenstehen.\nsitionsbedingungen ermittelt wird. Er hat dafür zu sor-\ngen, dass die ermittelte Körperdosis unverzüglich der           (4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\nbetroffenen Person mitgeteilt und zusammen mit den           sorgen, dass die Qualität der Messungen nach Ab-\nAngaben zu den Expositionsbedingungen an die zu-             satz 1 Nummer 2 durch regelmäßige interne Prüfungen\nständige Behörde übermittelt wird. Die zuständige            sichergestellt wird. Er hat dafür zu sorgen, dass die Er-\nBehörde veranlasst, dass die ermittelte Körperdosis          gebnisse der Prüfungen der zuständigen Behörde auf\nund die Angaben über die Expositionsbedingungen an           Verlangen mitgeteilt werden.\ndas Strahlenschutzregister nach § 170 des Strahlen-             (5) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\nschutzgesetzes übermittelt werden. Dies kann über            sorgen, dass einer zu überwachenden Person auf ihr\neine nach § 169 des Strahlenschutzgesetzes be-               Verlangen ein Dosimeter zur Verfügung gestellt wird,\nstimmte Messstelle erfolgen.                                 mit dem die Personendosis gemessen und jederzeit\n(4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu        festgestellt werden kann.\nsorgen, dass die Messung der Körperaktivität oder der\nAktivität der Ausscheidungen sowie die auf Grund dieser                                  § 67\nMessung durchzuführende Ermittlung der Körperdosis                                Ermittlung der\ndurch eine nach § 169 des Strahlenschutzgesetzes be-                 Körperdosis des fliegenden Personals\nstimmte Messstelle durchgeführt wird.                           (1) Abweichend von § 65 hat der Strahlenschutzver-\nantwortliche beim anzeigebedürftigen Betrieb eines\n§ 66                              Luftfahrzeugs dafür zu sorgen, dass zur Ermittlung der\nMessung der Personendosis                      Körperdosis des eingesetzten fliegenden Personals ein\nvon der zuständigen Behörde anerkanntes Rechenpro-\n(1) Die Messung der Personendosis nach § 65 Ab-           gramm oder ein geeignetes Messgerät verwendet wird.\nsatz 1 Satz 1 hat zu erfolgen mit                            Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann ein an-\n1. einem Dosimeter, das bei einer nach § 169 des             deres von ihr anerkanntes Rechenprogramm oder ein\nStrahlenschutzgesetzes bestimmten Messstelle an-         anderes geeignetes Messgerät als das nach § 50 Ab-\nzufordern ist, oder                                      satz 3 Nummer 4 des Strahlenschutzgesetzes be-\nnannte Programm oder Messgerät verwendet werden.\n2. einem Dosimeter, das unter der Verantwortung des\n(2) Im Falle der Ermittlung mithilfe eines Messgerätes\nStrahlenschutzverantwortlichen ausgewertet wird\ngilt § 65 Absatz 2, 3 und § 66 Absatz 4 entsprechend.\nund dessen Verwendung nach Zustimmung einer\nnach § 169 des Strahlenschutzgesetzes bestimmten            (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\nMessstelle von der zuständigen Behörde gestattet         sorgen, dass die Ermittlungsergebnisse spätestens\nwurde.                                                   sechs Monate nach dem Einsatz vorliegen und unver-\nzüglich dem Luftfahrt-Bundesamt nach § 168 Absatz 2\n(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu        des Strahlenschutzgesetzes vorgelegt werden.\nsorgen, dass das Dosimeter an einer für die Exposition\nals repräsentativ geltenden Stelle der Körperoberflä-                                    § 68\nche, in der Regel an der Vorderseite des Rumpfes, ge-\ntragen wird. Der Messwert des Dosimeters ist als Maß                      Beschäftigung mit Strahlenpass\nfür die effektive Dosis zu werten, sofern die Körperdo-         (1) Wer auf Grund einer Genehmigung nach § 25\nsis für einzelne Körperteile, Organe oder Gewebe nicht       Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes, auf Grund einer\ngenauer ermittelt worden ist. Ist vorauszusehen, dass        Anzeige nach § 26 Absatz 1 oder § 59 Absatz 2\nim Kalenderjahr die Organ-Äquivalentdosis für die Hän-       des Strahlenschutzgesetzes Strahlenschutzverantwort-\nde, die Unterarme, die Füße oder Knöchel oder die            licher ist, hat dafür zu sorgen, dass die unter seiner\nlokale Hautdosis größer als 150 Millisievert oder die        Aufsicht stehenden Personen in fremden Strahlen-\nOrgan-Äquivalentdosis der Augenlinse größer als              schutzbereichen nur beschäftigt werden, wenn jede\n15 Millisievert sein kann, hat der Strahlenschutzverant-     einzelne beruflich exponierte Person im Besitz eines\nwortliche dafür zu sorgen, dass die Personendosis            vollständig geführten und bei der zuständigen Behörde\ndurch weitere Dosimeter auch an einzelnen Körper-            registrierten Strahlenpasses ist. Satz 1 gilt nicht für\nteilen festgestellt wird. Die zuständige Behörde kann        Strahlenschutzbereiche, in denen auf die Ermittlung\nauf Grund der Expositionsbedingungen anordnen, dass          der Körperdosis verzichtet werden kann. Wenn ein\ndie Personendosis nach einem anderen geeigneten              Strahlenschutzverantwortlicher nach Satz 1 selbst in\noder nach zwei voneinander unabhängigen Verfahren            fremden Strahlenschutzbereichen tätig wird, gelten die\ngemessen wird.                                               Sätze 1 und 2 entsprechend.","2060            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die bei        denn, dies ist bei Patienten oder Betreuungs- und\nder Ausübung einer Tätigkeit, die nicht mit dem Aufent-        Begleitpersonen auf Grund der Aufenthaltsdauer nicht\nhalt in einem Strahlenschutzbereich verbunden ist, eine        zumutbar.\neffektive Dosis von mehr als 1 Millisievert, eine höhere\n(2) Die zuständige Behörde kann für Auszubildende\nOrgan-Äquivalentdosis als 15 Millisievert für die Augen-\nund Studierende im Alter zwischen 16 und 18 Jahren\nlinse oder eine lokale Hautdosis von mehr als 50 Milli-\nAusnahmen von Absatz 1 Satz 2 zulassen, wenn dies\nsievert im Kalenderjahr erhalten können.\nfür die Erreichung des Ausbildungsziels notwendig ist\n(3) Der für die Einrichtung eines Strahlenschutz-           und eine ständige Aufsicht und Anleitung durch eine\nbereichs verantwortliche Strahlenschutzverantwortliche         Person, die die erforderliche Fachkunde im Strahlen-\nhat dafür zu sorgen, dass beruflich exponierte Perso-          schutz besitzt, gewährleistet wird.\nnen nach Absatz 1 Satz 1 und 3 im Strahlenschutzbe-\nreich nur beschäftigt werden, wenn diese den Strahlen-                               Abschnitt 2\npass vorlegen und ein Dosimeter nach § 66 Absatz 1\ntragen. Satz 1 gilt nicht für Strahlenschutzbereiche, in                        Besondere Vorschriften\ndenen auf die Ermittlung der Körperdosis verzichtet                 zum Schutz beruflich exponierter Personen\nwerden kann.\n(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von                                      § 71\nder Pflicht zum Führen eines Strahlenpasses nach Ab-                  Kategorien beruflich exponierter Personen\nsatz 1 und von der Pflicht zur Vorlage nach Absatz 3\nbefreien, wenn die beruflich strahlenexponierte Person            (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\nin nicht mehr als einer fremden Anlage oder Einrichtung        sorgen, dass beruflich exponierte Personen zur Kon-\nbeschäftigt wird.                                              trolle und ärztlichen Überwachung vor Aufnahme ihrer\nTätigkeit einer der folgenden Kategorien zugeordnet\nwerden:\n§ 69\nSchutz von                            1. Beruflich exponierte Personen der Kategorie A:\nschwangeren und stillenden Personen                       Personen, die einer beruflichen Exposition aus\nTätigkeiten ausgesetzt sind, die im Kalenderjahr zu\nSobald der Strahlenschutzverantwortliche darüber                einer effektiven Dosis von mehr als 6 Millisievert,\ninformiert wird, dass eine Person, die einer beruflichen           einer höheren Organ-Äquivalentdosis als 15 Millisie-\nExposition ausgesetzt sein kann, schwanger ist oder                vert für die Augenlinse oder 150 Millisievert für die\nstillt, hat er dafür zu sorgen, dass                               Hände, die Unterarme, die Füße oder Knöchel oder\n1. die berufliche Exposition der schwangeren Person                einer lokalen Hautdosis von mehr als 150 Millisievert\narbeitswöchentlich ermittelt wird und                          führen kann;\n2. die Arbeitsbedingungen der schwangeren oder stil-           2. Beruflich exponierte Personen der Kategorie B: Per-\nlenden Personen so gestaltet werden, dass eine                 sonen, die nicht in die Kategorie A eingestuft sind\ninnere berufliche Exposition ausgeschlossen ist.               und die einer beruflichen Exposition aus Tätigkeiten\nausgesetzt sind, die im Kalenderjahr zu einer effek-\nDer Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen,             tiven Dosis von mehr als 1 Millisievert, einer höheren\ndass die ermittelte Exposition der schwangeren Person              Organ-Äquivalentdosis als 50 Millisievert für die\nunverzüglich mitgeteilt wird.                                      Hände, die Unterarme, die Füße oder Knöchel oder\neiner lokalen Hautdosis von mehr als 50 Millisievert\n§ 70                                   führen kann.\nSchutz beim Umgang mit offenen                        (2) Beim anzeigebedürftigen Betrieb eines Luftfahr-\nradioaktiven Stoffen; Beschäftigungsverbote              zeugs hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu\n(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu          sorgen, dass die von ihm als fliegendes Personal einge-\nsorgen, dass Personen beim Umgang mit offenen ra-              setzten beruflich exponierten Personen vor Aufnahme\ndioaktiven Stoffen, deren Aktivität und spezifische Ak-        ihrer Tätigkeit den Kategorien zugeordnet werden:\ntivität die Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2        1. Beruflich exponierte Personen der Kategorie A:\nund 3 überschreitet,                                               Personen, deren Einsatz als fliegendes Personal zu\n1. die erforderliche Schutzkleidung tragen und die er-             einer effektiven Dosis durch kosmische Strahlung\nforderliche Schutzausrüstung verwenden und                     von mehr als 6 Millisievert im Kalenderjahr führen\nkann;\n2. ein Verhalten, durch das sie radioaktive Stoffe auf-\nnehmen können, insbesondere Essen, Trinken, Rau-           2. Beruflich exponierte Personen der Kategorie B:\nchen und die Verwendung von Gesundheitspflege-                 Personen, die nicht in die Kategorie A eingestuft\nmitteln und kosmetischen Mitteln, untersagt wird.              sind und deren Einsatz als fliegendes Personal zu\neiner effektiven Dosis durch kosmische Strahlung\nDer Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen,\nvon mehr als 1 Millisievert im Kalenderjahr führen\ndass Personen unter 18 Jahren nicht mit offenen radio-\nkann.\naktiven Stoffen, deren Aktivität und spezifische Aktivität\ndie Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 und 3             (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\nüberschreitet, umgehen, wenn der Umgang genehmi-               sorgen, dass die Zuordnung angepasst wird, wenn ab-\ngungsbedürftig ist. Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt entspre-        zusehen ist, dass eine Person, die in die Kategorie B\nchend beim Aufenthalt in Bereichen, in denen mit den           eingestuft wurde, die Werte für eine Einstufung in Ka-\nin Satz 1 genannten Stoffen umgegangen wird, es sei            tegorie A erreicht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018              2061\n§ 72                               zulassen. Für diese besonders zugelassene Exposition\nDosisrichtwerte bei Tätigkeiten                  beträgt für eine Person im Berufsleben\n(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat innerhalb       1. der Grenzwert der effektiven Dosis 100 Millisievert,\nvon sechs Monaten nach Aufnahme einer Tätigkeit da-          2. der Grenzwert der Organ-Äquivalentdosis für die\nfür zu sorgen, dass geprüft wird, ob die Festlegung von          Augenlinse 100 Millisievert,\nDosisrichtwerten für beruflich exponierte Personen ein       3. der Grenzwert der Organ-Äquivalentdosis für die\ngeeignetes Instrument zur Optimierung des Strahlen-              Hände, die Unterarme, die Füße und Knöchel jeweils\nschutzes ist. Für beruflich exponierte Personen, die im          1 Sievert,\nRahmen einer genehmigungsbedürftigen oder anzeige-\nbedürftigen Beschäftigung nach §§ 25 oder 26 des             4. der Grenzwert der lokalen Hautdosis 1 Sievert.\nStrahlenschutzgesetzes Tätigkeiten ausüben, hat der          Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen,\nStrahlenschutzverantwortliche gemeinsam mit dem              dass die Grenzwerte nach Satz 2 eingehalten werden.\nStrahlenschutzverantwortlichen der fremden Anlage               (2) Einer besonders zugelassenen Exposition dürfen\noder Einrichtung oder der fremden Röntgeneinrichtung         nur Freiwillige ausgesetzt werden, die beruflich expo-\noder des fremden Störstrahlers für diese Prüfung zu          nierte Personen der Kategorie A sind. Ausgenommen\nsorgen.                                                      von solchen Expositionen sind Auszubildende und Stu-\n(2) Werden Dosisrichtwerte festgelegt, sind diese für     dierende sowie schwangere Personen und, wenn die\ndie effektive Dosis oder für eine Organ-Äquivalentdosis      Möglichkeit einer Inkorporation radioaktiver Stoffe oder\nvon einzelnen Personen festzulegen und auf einen Zeit-       Kontamination nicht ausgeschlossen werden kann, stil-\nraum zu beziehen.                                            lende Personen.\n(3) Eine Festlegung von Dosisrichtwerten soll insbe-         (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\nsondere dann in die Planung des betrieblichen Strah-         sorgen, dass eine besonders zugelassene Exposition\nlenschutzes aufgenommen werden, wenn die ausgeüb-            im Voraus auf ihre Rechtfertigung geprüft wird. Er hat\nten Tätigkeiten mit Expositionen verbunden sind, die         dafür zu sorgen, dass Personen, die einer besonders\neine Einstufung der beruflich exponierten Personen in        zugelassenen Exposition ausgesetzt werden, über die\ndie Kategorie A erforderlich machen, und nicht bereits       mit den Arbeitsvorgängen und der Exposition verbun-\ndurch andere Maßnahmen der Strahlenschutzplanung             denen Risiken und über die während der Arbeitsvor-\ndie Optimierung des Strahlenschutzes gewährleistet           gänge zu ergreifenden Schutzmaßnahmen unterrichtet\nist.                                                         werden. Der Betriebsrat oder der Personalrat, die Fach-\nkräfte für Arbeitssicherheit, der Betriebsarzt und der er-\n(4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\nmächtigte Arzt sind zu beteiligen.\nsorgen, dass die Ergebnisse der Prüfung sowie die\nFestlegung von Dosisrichtwerten aufgezeichnet und               (4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\nder zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt wer-         sorgen, dass die durch eine besonders zugelassene\nden. Die Aufzeichnungen sind aufzubewahren, und              Exposition verursachte Körperdosis unter Berücksichti-\nzwar mindestens für die Dauer von fünf Jahren nach           gung der Expositionsbedingungen ermittelt wird. Die\nBeendigung der Tätigkeit oder einer erneuten Prüfung         ermittelte Körperdosis ist in den Aufzeichnungen nach\nund Festlegung von Dosisrichtwerten.                         § 167 des Strahlenschutzgesetzes und in den Aufzeich-\nnungen des ermächtigten Arztes getrennt von den üb-\n§ 73                               rigen Ergebnissen der Messungen und Ermittlungen der\nKörperdosis einzutragen. Die besonders zugelassene\nDosisbegrenzung bei\nExposition ist bei der Summe der in allen Kalender-\nÜberschreitung von Grenzwerten\njahren ermittelten effektiven Dosen nach § 77 des\nWurde unter Verstoß gegen § 78 des Strahlenschutz-        Strahlenschutzgesetzes zu berücksichtigen.\ngesetzes ein Grenzwert im Kalenderjahr überschritten,           (5) Wurden bei einer besonders zugelassenen Expo-\nso ist eine Weiterbeschäftigung als beruflich exponierte     sition die Grenzwerte nach § 78 Absatz 1, 2 oder 4\nPerson nur zulässig, wenn der Strahlenschutzverant-          Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes überschritten, so\nwortliche dafür sorgt, dass die Expositionen in den fol-     ist diese Überschreitung allein kein Grund, die Person\ngenden vier Kalenderjahren unter Berücksichtigung der        ohne ihr Einverständnis von ihrer bisherigen Beschäfti-\nerfolgten Grenzwertüberschreitung so begrenzt wer-           gung auszuschließen.\nden, dass die Summe der Dosen das Fünffache des\njeweiligen Grenzwertes nicht überschreitet. Ist die\n§ 75\nÜberschreitung eines Grenzwertes so hoch, dass bei\nAnwendung von Satz 1 die bisherige Beschäftigung                          Sonstige Schutzvorkehrungen\nnicht fortgesetzt werden kann, kann die zuständige Be-          (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\nhörde im Benehmen mit einem ermächtigten Arzt Aus-           sorgen, dass der Schutz beruflich exponierter Personen\nnahmen zulassen.                                             vor äußerer und innerer Exposition vorrangig durch\nbauliche und technische Vorrichtungen oder durch ge-\n§ 74                               eignete Arbeitsverfahren sichergestellt wird.\nBesonders zugelassene Expositionen                     (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\n(1) Unter außergewöhnlichen, im Einzelfall zu beur-       sorgen, dass offene radioaktive Stoffe an Arbeitsplät-\nteilenden Umständen kann die zuständige Behörde zur          zen nur solange und in solchen Aktivitäten vorhanden\nDurchführung notwendiger spezifischer Arbeitsvor-            sind, wie das Arbeitsverfahren es erfordert.\ngänge berufliche Expositionen abweichend von § 78               (3) Beim anzeigebedürftigen Betrieb eines Luftfahr-\nAbsatz 1, 2 und 4 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes          zeugs hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu","2062         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\nsorgen, dass der Pflicht zur Dosisreduzierung insbe-           (5) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass\nsondere bei der Aufstellung von Arbeitsplänen Rech-         Personen unter 18 Jahren, die eine berufliche Exposi-\nnung getragen wird. Absatz 1 findet keine Anwendung.        tion erhalten, aber nicht als beruflich exponierte Person\nder Kategorie A oder B eingestuft sind, sich von einem\n§ 76                              nach § 175 Absatz 1 Satz 1 ermächtigten Arzt unter-\nsuchen lassen, wenn die Arbeitsbedingungen oder der\nBesondere Regelungen                        Gesundheitszustand der Person dies erfordern.\nzum Schutz des raumfahrenden Personals\nBeim anzeigebedürftigen Betrieb eines Raumfahr-                                     § 78\nzeugs ist abweichend von den §§ 64 und 65 die Kör-\nÄrztliche Überwachung\nperdosis, die das raumfahrende Personal während des\nnach Beendigung der Aufgabenwahrnehmung\nEinsatzes durch kosmische Strahlung erhält, durch ein\nfür die besonderen Expositionsbedingungen geeigne-             (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\ntes Verfahren zu ermitteln. § 64 Absatz 3 Satz 1 gilt       sorgen, dass die ärztliche Überwachung nach Beendi-\nentsprechend. Die §§ 45, 46, 63, 71, 72 oder 69 gelten      gung der Aufgabenwahrnehmung als beruflich expo-\nnur, soweit die zuständige Behörde die dort genannten       nierte Person mit Einwilligung der betroffenen Person\nMaßnahmen zum Schutz des eingesetzten raumfahren-           so lange fortgesetzt wird, wie es ein nach § 175 Ab-\nden Personals entsprechend anordnet. § 81 findet            satz 1 Satz 1 ermächtigter Arzt zum Schutz der Person\nkeine Anwendung.                                            für erforderlich erachtet (nachgehende Untersuchung).\n(2) Die Verpflichtung zum Angebot nachgehender\nAbschnitt 3                          Untersuchungen besteht nicht mehr, wenn nach Been-\nÄrztliche Überwachung                        digung des Beschäftigungsverhältnisses die nachge-\nhende Untersuchung mit Einwilligung der betroffenen\nberuflich exponierter Personen\nPerson auf Veranlassung des zuständigen gesetzlichen\nUnfallversicherungsträgers durchgeführt wird. Voraus-\n§ 77                              setzung hierfür ist, dass dem Unfallversicherungsträger\nÄrztliche Überwachung                       die erforderlichen Unterlagen in Kopie überlassen wer-\nberuflich exponierter Personen                  den; auf diese Voraussetzung ist die betroffene Person\nvor Abgabe der Einwilligung schriftlich hinzuweisen.\n(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\nsorgen, dass eine beruflich exponierte Person der Ka-\n§ 79\ntegorie A nur dann Aufgaben wahrnimmt, für die die\nEinstufung in diese Kategorie erforderlich ist, wenn sie                    Ärztliche Bescheinigung\ninnerhalb eines Jahres vor der erstmaligen Aufgaben-\n(1) Zur Erteilung der ärztlichen Bescheinigung nach\nwahrnehmung von einem nach § 175 Absatz 1 Satz 1\n§ 77 Absatz 1, 2 oder 3 hat der nach § 175 Absatz 1 Satz 1\nermächtigten Arzt untersucht worden ist und dem\nermächtigte Arzt folgende Unterlagen anzufordern:\nStrahlenschutzverantwortlichen eine von diesem Arzt\nausgestellte Bescheinigung vorliegt, nach der der Auf-      1. die Gesundheitsakten, die zuvor bei der ärztlichen\ngabenwahrnehmung keine gesundheitlichen Bedenken                Überwachung durch andere nach § 175 Absatz 1\nentgegenstehen.                                                 Satz 1 ermächtigte Ärzte angelegt wurden, soweit\ndiese Akten für die Beurteilung erforderlich sind,\n(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\nsorgen, dass die beruflich exponierte Person der Kate-      2. die bisher erteilten ärztlichen Bescheinigungen,\ngorie A Aufgaben nach Absatz 1 nur fortsetzt, wenn sie      3. die behördlichen Entscheidungen nach § 80 und\ninnerhalb eines Jahres nach der letzten Untersuchung\nerneut von einem nach § 175 Absatz 1 Satz 1 ermäch-         4. die Gutachten, die den behördlichen Entscheidun-\ntigten Arzt untersucht wurde und dem Strahlenschutz-            gen zugrunde liegen.\nverantwortlichen eine von diesem Arzt ausgestellte          Die angeforderten Unterlagen sind dem anfordernden\nBescheinigung vorliegt, nach der der weiteren Aufga-        ermächtigten Arzt unverzüglich zu übergeben.\nbenwahrnehmung keine gesundheitlichen Bedenken\nentgegenstehen. Statt einer erneuten Untersuchung              (2) In der ärztlichen Bescheinigung ist die Tauglich-\nkann eine Beurteilung ohne Untersuchung erfolgen,           keit der beruflich exponierten Person für die Wahrneh-\nwenn in den vergangenen zwölf Monaten eine Unter-           mung der jeweiligen Aufgabe in den Stufen „tauglich“,\nsuchung durchgeführt wurde.                                 „bedingt tauglich“ und „nicht tauglich“ anzugeben. Im\nFalle einer bedingten Tauglichkeit sind die mit der Ein-\n(3) Die zuständige Behörde kann auf Vorschlag des        stufung verbundenen tätigkeitsbezogenen Beschrän-\nermächtigten Arztes, der die Untersuchung nach Ab-          kungen für die beruflich exponierte Person darzulegen.\nsatz 1 oder 2 durchgeführt hat, die Frist zur erneuten\n(3) Der nach § 175 Absatz 1 Satz 1 ermächtigte Arzt\nUntersuchung abkürzen, wenn die Arbeitsbedingungen\nkann die Erteilung der ärztlichen Bescheinigung davon\noder der Gesundheitszustand der beruflich exponierten\nabhängig machen, dass ihm zuvor folgende Informa-\nPerson dies erfordern.\ntionen schriftlich mitgeteilt werden:\n(4) Die zuständige Behörde kann für eine beruflich\n1. die Art der Aufgaben der beruflich exponierten\nexponierte Person der Kategorie B Maßnahmen der\nPerson und die mit diesen Aufgaben verbundenen\närztlichen Überwachung in entsprechender Anwendung\nArbeitsbedingungen,\nder Absätze 1 bis 3 anordnen, wenn die Arbeitsbedin-\ngungen oder der Gesundheitszustand der beruflich ex-        2. jeder Wechsel der Art der Aufgaben und der mit\nponierten Person dies erfordern.                                diesen verbundenen Arbeitsbedingungen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018              2063\n3. die Inhalte der Aufzeichnungen nach § 167 Absatz 1        treffend, so kann er oder sie eine Entscheidung der\ndes Strahlenschutzgesetzes und                           zuständigen Behörde beantragen. § 80 Absatz 1 Satz 1\nund Absatz 2 gilt entsprechend.\n4. der Inhalt der letzten ärztlichen Bescheinigung, so-\nweit sie nicht von ihm ausgestellt wurde.                   (4) Für die Fortsetzung der ärztlichen Überwachung\nnach der Beendigung der Aufgabenwahrnehmung gilt\nDie beruflich exponierte Person kann vom Strahlen-           § 78 entsprechend.\nschutzverantwortlichen eine Kopie der Mitteilungen\nverlangen.\nAbschnitt 4\n(4) Der nach § 175 Absatz 1 Satz 1 ermächtigte Arzt\nhat die ärztliche Bescheinigung unverzüglich dem\nBesondere Regelungen\nStrahlenschutzverantwortlichen, der beruflich exponier-                  zum Strahlenschutz in Schulen\nten Person und, wenn gesundheitliche Bedenken be-                und bei Lehr- und Ausbildungsverhältnissen\nstehen, auch der zuständigen Behörde zu übersenden.\nDie Übersendung an die beruflich exponierte Person                                       § 82\nkann durch Eintragung des Inhalts der Bescheinigung                         Strahlenschutz in Schulen\nin den Strahlenpass ersetzt werden.                               und bei Lehr- und Ausbildungsverhältnissen\n(5) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu           (1) Röntgeneinrichtungen dürfen im Zusammenhang\nsorgen, dass die ärztliche Bescheinigung während der         mit dem Unterricht in allgemeinbildenden Schulen nur\nDauer der Aufgabenwahrnehmung als beruflich expo-            betrieben werden, wenn sie Schulröntgeneinrichtungen\nnierte Person aufbewahrt und der zuständigen Behörde         sind.\nauf Verlangen vorgelegt wird.                                   (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\nsorgen, dass Schüler und Auszubildende bei folgenden\n§ 80                              Tätigkeiten in Schulen nur unter Aufsicht einer Lehrkraft\nBehördliche Entscheidung                      unmittelbar mitwirken:\n(1) Hält der Strahlenschutzverantwortliche oder die       1. beim Betrieb einer Schulröntgeneinrichtung oder\nberuflich exponierte Person die vom ermächtigten Arzt            eines Vollschutzgerätes,\nin der ärztlichen Bescheinigung getroffene Beurteilung       2. beim Betrieb einer anderen Röntgeneinrichtung oder\nfür unzutreffend, so kann er oder sie eine Entscheidung          eines genehmigungsbedürftigen Störstrahlers und\nder zuständigen Behörde beantragen. Die Entschei-            3. beim genehmigungsbedürftigen Umgang mit radio-\ndung der zuständigen Behörde ersetzt die ärztliche               aktiven Stoffen.\nBescheinigung.\nBei Tätigkeiten nach Satz 1 Nummer 2 und 3 hat der\n(2) Die zuständige Behörde kann vor ihrer Entschei-       Strahlenschutzverantwortliche zudem dafür zu sorgen,\ndung das Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen         dass die Lehrkraft nach Satz 1 die erforderliche Fach-\neinholen. Die Kosten des Gutachtens sind vom Strah-          kunde im Strahlenschutz besitzt.\nlenschutzverantwortlichen zu tragen.\n(3) Der für ein Lehr- oder Ausbildungsverhältnis Ver-\nantwortliche hat dafür zu sorgen, dass durch geeignete\n§ 81                              Schutzmaßnahmen eine innere Exposition durch Stoffe,\nBesondere ärztliche Überwachung                   bei denen der Umgang nach Anlage 3 Teil B Nummer 8\ngenehmigungsfrei ist, ausgeschlossen wird.\n(1) Ist nicht auszuschließen, dass eine Person durch\neine Exposition nach § 74 oder auf Grund anderer au-\nßergewöhnlicher Umstände Expositionen erhalten hat,                                  Abschnitt 5\ndie im Kalenderjahr die effektive Dosis von 20 Millisie-                 Sicherheit von Strahlenquellen\nvert, die Organ-Äquivalentdosis von 20 Millisievert für\ndie Augenlinse oder von 500 Millisievert für die Hände,                        Unterabschnitt 1\ndie Unterarme, die Füße oder Knöchel oder die lokale\nHochradioaktive Strahlenquellen\nHautdosis von 500 Millisievert überschreiten, so hat der\nStrahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass\n§ 83\ndie Person unverzüglich von einem nach § 175 Absatz 1\nSatz 1 ermächtigten Arzt untersucht wird und von die-                                 Werte für\nsem eine Bescheinigung darüber ausgestellt wird, ob                     hochradioaktive Strahlenquellen\nder Aufgabenwahrnehmung weiterhin keine gesund-                 Für die Bestimmung, ab welcher Aktivität ein um-\nheitlichen Bedenken entgegenstehen.                          schlossener radioaktiver Stoff eine hochradioaktive\n(2) Ist nach dem Ergebnis der besonderen ärztlichen       Strahlenquelle ist, ist Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 anzu-\nÜberwachung zu befürchten, dass die Gesundheit der           wenden.\nPerson gefährdet wird, wenn sie erneut eine Aufgabe\nals beruflich exponierte Person wahrnimmt oder fort-                                     § 84\nsetzt, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass                               Register über\nsie diese Aufgabe nicht oder nur unter Beschränkungen                   hochradioaktive Strahlenquellen\nausüben darf. § 80 Absatz 2 gilt entsprechend.\n(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-\n(3) Hält der Strahlenschutzverantwortliche oder die       trolle übermittelt dem Register über hochradioaktive\nberuflich exponierte Person das Ergebnis der besonde-        Strahlenquellen unverzüglich in gesicherter elektroni-\nren ärztlichen Überwachung nach Absatz 1 für unzu-           scher Form die Angaben nach Anlage 9 über erteilte","2064           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\nGenehmigungen nach § 3 Absatz 1 des Atomgesetzes              2. über Gewinnung, Erzeugung, Erwerb, Abgabe und\noder § 12 Absatz 1 für die grenzüberschreitende Ver-              den sonstigen Verbleib von radioaktiven Stoffen\nbringung einer hochradioaktiven Strahlenquelle aus                Buch geführt wird; Art und Aktivität der Stoffe sind\neinem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen             dabei zu verzeichnen, und\nUnion ist, in den Geltungsbereich dieser Verordnung.          3. der zuständigen Behörde der Bestand an radioak-\nEs informiert die zuständige Behörde unverzüglich über            tiven Stoffen mit Halbwertszeiten von mehr als\ndie Mitteilung nach Satz 1.                                       100 Tagen am Ende eines Kalenderjahres bis zum\n(2) Die zuständige Behörde kann von ihr angefor-               31. Januar des folgenden Jahres mitgeteilt wird.\nderte Aufzeichnungen des Strahlenschutzverantwort-            Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen,\nlichen über hochradioaktive Strahlenquellen an das            dass der Mitteilung über den Erwerb umschlossener\nRegister über hochradioaktive Strahlenquellen über-           radioaktiver Stoffe die Bescheinigung nach § 94 Absatz 2\nmitteln.                                                      beigefügt wird. Satz 1 gilt nicht für Tätigkeiten, die nach\n(3) Das Bundesamt für Strahlenschutz erteilt dem           § 5 Absatz 1 keiner Genehmigung bedürfen.\nnach § 85 Absatz 4 Satz 1 oder § 167 Absatz 2 zur\n(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall ganz\nMitteilung verpflichteten Strahlenschutzverantwort-\noder teilweise von der Pflicht zur Buchführung und\nlichen oder den von ihm ermächtigten Personen auf\nMitteilung nach Absatz 1 befreien, wenn durch Art und\nAntrag eine persönliche Zugangsberechtigung zum Re-\nAktivität der radioaktiven Stoffe keine Gefährdung von\ngister über hochradioaktive Strahlenquellen zur Einsicht\nMensch und Umwelt eintreten kann. Besteht eine Be-\nin die sie betreffenden gespeicherten Daten. Dem\nfreiung von der Pflicht zur Mitteilung nach Absatz 1\nStrahlenschutzverantwortlichen oder den von ihm er-\nSatz 1 Nummer 1, kann die zuständige Behörde im\nmächtigten Personen ist Zugriff zu ermöglichen auf\nEinzelfall festlegen, dass der am Ende eines Kalender-\n1. die persönlichen Nutzerdaten zum Zweck der Aktua-          jahres vorhandene Bestand an radioaktiven Stoffen mit\nlisierung,                                                Halbwertszeiten unter 100 Tagen bis zum 31. Januar\n2. die eigenen Meldungen zu hochradioaktiven Strah-           des folgenden Jahres der zuständigen Behörde mitge-\nlenquellen zur Korrektur nach Aufforderung der zu-        teilt wird.\nständigen Behörde und                                        (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\n3. die Daten zu eigenen registrierten hochradioaktiven        sorgen, dass die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1\nStrahlenquellen.                                          Nummer 2\n(4) Das Bundesamt für Strahlenschutz fasst die             1. nach Abschluss der Gewinnung oder Erzeugung\nübermittelten Daten im Register über hochradioaktive              oder ab dem Zeitpunkt des Erwerbs, der Abgabe\nStrahlenquellen zusammen. Es unterrichtet unverzüg-               oder des sonstigen Verbleibs 30 Jahre aufbewahrt\nlich                                                              und auf Verlangen der zuständigen Behörde bei die-\nser hinterlegt werden oder\n1. das für die kerntechnische Sicherheit und den Strah-\nlenschutz zuständige Bundesministerium und das            2. unverzüglich einer von der zuständigen Behörde\nBundeskriminalamt über den Eingang einer dem Re-              bestimmten Stelle übergeben werden, wenn die\ngister über hochradioaktive Strahlenquellen nach              Tätigkeit vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach\n§ 167 Absatz 2 oder § 168 Absatz 2 übermittelten              Nummer 1 beendet wird.\nMitteilung über Fund, Erlangung, Verlust, wider-             (4) Bei hochradioaktiven Strahlenquellen hat der\nrechtliche Entwendung oder Wiederauffinden einer          Strahlenschutzverantwortliche zusätzlich zu der Pflicht\nhochradioaktiven Strahlenquelle,                          nach Absatz 1 Satz 1 dafür zu sorgen, dass dem Re-\n2. die zuständige Behörde, wenn übermittelte Daten            gister über hochradioaktive Strahlenquellen beim Bun-\nnicht vollständig sind oder eine hochradioaktive          desamt für Strahlenschutz in gesicherter elektronischer\nStrahlenquelle gefunden wurde.                            Form Folgendes mitgeteilt wird:\n(5) Das Bundesamt für Strahlenschutz bestimmt das          1. bei Erwerb und Abgabe hochradioaktiver Strahlen-\nDatenformat und legt die technischen Rahmenbedin-                 quellen unverzüglich die Angaben entsprechend An-\ngungen der Datenübermittlung im Einvernehmen mit                  lage 9 sowie Änderungen der erfassten Angaben\ndem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech-             und\nnik fest.                                                     2. innerhalb eines Monats das Datum der Dichtheits-\nprüfung nach § 89 Absatz 2.\nUnterabschnitt 2\nDer Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen,\nSicherheit und                             dass die zuständige Behörde unverzüglich über die\nSicherung von Strahlenquellen                         Mitteilung unterrichtet wird.\n§ 85                                   (5) Die zuständige Behörde prüft innerhalb eines\nMonats die nach Absatz 4 Satz 1 übermittelten Daten\nBuchführung und Mitteilung                     auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit der erteil-\n(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu         ten Genehmigung nach § 9 des Atomgesetzes oder\nsorgen, dass beim Umgang mit radioaktiven Stoffen             § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes.\n1. der zuständigen Behörde Gewinnung, Erzeugung,              Bei positiver Feststellung kennzeichnet sie die Daten\nErwerb, Abgabe und der sonstige Verbleib von ra-          als geprüft und richtig.\ndioaktiven Stoffen innerhalb eines Monats mitgeteilt         (6) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\nwerden; Art und Aktivität der Stoffe sind dabei an-       sorgen, dass die Messprotokolle zum Nachweis der\nzugeben,                                                  Kontaminationsfreiheit oder Nichtaktivierung, die nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018              2065\n§ 31 Absatz 5 erhoben werden, fünf Jahre aufbewahrt                missbräuchliche Verwendung und den Zugriff durch\nwerden. Sie sind unverzüglich an eine von der zustän-              unbefugte Personen gesichert werden und\ndigen Behörde bestimmte Stelle zu übergeben, wenn              2. radioaktive Stoffe, deren Aktivität die Freigrenze der\ndie Tätigkeit vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist been-              Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 und deren spezifische\ndet wird.                                                          Aktivität die Freigrenze der Anlage 4 Tabelle 1\nSpalte 3 um das Hundertfache überschreitet, zu-\n§ 86                                   sätzlich in geschützten Räumen oder Schutzbehäl-\nBuchführung                                 tern gelagert werden, solange sie nicht bearbeitet,\nund Mitteilung bei der Freigabe                       verarbeitet oder sonst verwendet werden.\n(1) Der Strahlenschutzverantwortliche, der Inhaber             (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\nder Freigabe nach § 33 Absatz 1 ist, hat dafür zu sor-         sorgen, dass Kernbrennstoffe so gelagert werden, dass\ngen, dass über die Stoffe, für die die Übereinstimmung         während der Lagerung kein kritischer Zustand entste-\nmit dem Inhalt des Freigabebescheides festgestellt             hen kann.\nwurde,                                                            (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\n1. Buch geführt wird; dabei sind die folgenden Anga-           sorgen, dass radioaktive Stoffe, die Sicherheitsmaß-\nben zu machen:                                             nahmen auf Grund internationaler Verpflichtungen unter-\na) die getroffenen Festlegungen nach den Anla-             liegen, so gelagert werden, dass die Durchführung der\ngen 4 und 8, insbesondere die spezifische Aktivi-      Sicherheitsmaßnahmen nicht beeinträchtigt wird.\ntät, die Radionuklide, die Mittelungsmasse und\ndie Mittelungsfläche,                                                              § 88\nb) die Masse der Stoffe,                                                     Wartung und Prüfung\nc) das Verfahren der Freimessung und                          (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\nsorgen, dass\nd) der Zeitpunkt der Feststellung und\n1. Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung,\n2. der zuständigen Behörde mindestens jährlich fol-                Bestrahlungsvorrichtungen und Geräte für die\ngende Angaben mitgeteilt werden:                               Gammaradiographie\na) die Masse der Stoffe,                                       a) mindestens einmal jährlich gewartet werden und\nb) die jeweilige Art der Freigabe nach § 35, § 36 oder         b) zwischen den Wartungen durch einen nach § 172\n§ 37 Absatz 1 und                                             Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Strahlenschutz-\nc) bei einer spezifischen Freigabe zur Beseitigung                gesetzes bestimmten Sachverständigen auf si-\nsowie einer spezifischen Freigabe von Metall-                 cherheitstechnische Funktion, Sicherheit und\nschrott zum Recycling der tatsächliche Verbleib.              Strahlenschutz geprüft werden und\n(2) Der Strahlenschutzverantwortliche, der Inhaber          2. der Prüfbericht nach Nummer 1 Buchstabe b der\nder Freigabe nach § 33 Absatz 1 ist, hat dafür zu                  zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt wird.\nsorgen, dass die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 1             Satz 1 gilt nicht für die in § 17 Absatz 1 des Strahlen-\n1. ab dem Zeitpunkt der nach § 42 Absatz 1 getroffe-           schutzgesetzes und § 7 genannten Anlagen.\nnen Feststellung 30 Jahre aufbewahrt und auf                  (2) Die zuständige Behörde kann die Frist für die\nVerlangen der zuständigen Behörde bei dieser hin-          Prüfung durch einen Sachverständigen nach Ab-\nterlegt werden oder                                        satz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis auf drei Jahre\n2. unverzüglich einer von der zuständigen Behörde              verlängern bei\nbestimmten Stelle übergeben werden, wenn die               1. Bestrahlungsvorrichtungen für die Anwendung ioni-\nTätigkeit vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach               sierender Strahlung am Menschen, bei denen die\nNummer 1 beendet wird.                                         enthaltene Aktivität das Tausendfache des Wertes\n(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall ganz              für hochradioaktive Strahlenquellen der Anlage 4 Ta-\noder teilweise von der Pflicht zur Buchführung und                 belle 1 Spalte 4 unterschreitet,\nMitteilung nach Absatz 1 befreien, wenn                        2. Bestrahlungsvorrichtungen, die zur Blut- oder Pro-\n1. die Halbwertszeit der Radionuklide sieben Tage                  duktbestrahlung verwendet werden und bei denen\nnicht überschreitet und                                        die enthaltene Aktivität das Tausendfache des Wer-\n2. durch Art und Aktivität der radioaktiven Stoffe keine           tes für hochradioaktive Strahlenquellen der Anlage 4\nGefährdung von Mensch und Umwelt eintreten                     Tabelle 1 Spalte 4 unterschreitet, und\nkann.                                                      3. Geräten für die Gammaradiographie.\n(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von\n§ 87                               der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b\nSicherung und                            befreien, wenn\nLagerung radioaktiver Stoffe                    1. die Prüfung durch einen Sachverständigen auf Grund\n(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu              des erforderlichen geringen Prüfaufwands und der\nsorgen, dass                                                       erforderlichen geringen Prüftiefe oder des geringen\n1. radioaktive Stoffe, deren Aktivität die Freigrenze der          Gefahrenpotenzials der Anlage, der Vorrichtung oder\nAnlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 und deren spezifische              des Gerätes unverhältnismäßig wäre und\nAktivität die Freigrenze der Anlage 4 Tabelle 1            2. regelmäßig auf andere geeignete Weise die sicher-\nSpalte 3 überschreitet, gegen Abhandenkommen,                  heitstechnische Funktion, die Sicherheit und der","2066          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\nStrahlenschutz der Anlage, der Vorrichtung oder des          schutzgesetzes bestimmten Sachverständigen auf\nGerätes geprüft wird; die Prüfberichte sind der              Dichtheit geprüft wird und\nzuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.            2. der Prüfbericht der zuständigen Behörde auf Verlan-\n(4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu            gen vorgelegt wird.\nsorgen, dass                                                    (4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\n1. Röntgeneinrichtungen mindestens alle fünf Jahre           sorgen, dass festgestellte Undichtheiten und Mängel\ndurch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1          an der Unversehrtheit der zuständigen Behörde unver-\ndes Strahlenschutzgesetzes bestimmten Sachver-           züglich mitgeteilt werden.\nständigen insbesondere auf sicherheitstechnische\nFunktion, Sicherheit und Strahlenschutz geprüft                                     § 90\nwerden und                                                                Strahlungsmessgeräte\n2. der Prüfbericht der zuständigen Behörde auf Verlan-          (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\ngen vorgelegt wird.                                      sorgen, dass zur Messung der Personendosis, der\nOrtsdosis, der Ortsdosisleistung, der Oberflächenkon-\n(5) Die zuständige Behörde kann zum Schutz Einzel-\ntamination und der Aktivität von Luft und Wasser geeig-\nner oder der Allgemeinheit anordnen, dass Störstrahler,\nnete Strahlungsmessgeräte verwendet werden.\nderen Betrieb genehmigungsbedürftig ist, und nach\n§ 17 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes an-             (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\nzeigebedürftige Anlagen zur Erzeugung ionisierender          sorgen, dass Messgeräte für Photonenstrahlung der in\nStrahlung durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1             § 1 Absatz 1 Nummer 13 der Mess- und Eichverord-\nNummer 1 oder 3 des Strahlenschutzgesetzes be-               nung bezeichneten Art für nachfolgende Zwecke nur\nstimmten Sachverständigen auf sicherheitstechnische          verwendet werden, wenn sie dem Mess- und Eich-\nFunktion, Sicherheit und Strahlenschutz zu prüfen sind       gesetz entsprechen:\nund die Prüfung in bestimmten Zeitabständen zu wie-          1. für die physikalische Strahlenschutzkontrolle mittels\nderholen ist. Der Strahlenschutzverantwortliche hat              Messung\ndafür zu sorgen, dass der Prüfbericht der zuständigen\na) der Personendosis nach § 65 Absatz 1 Satz 1,\nBehörde auf Verlangen vorgelegt wird.\n§ 66 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 5 oder\n§ 89                                  b) der Ortsdosis oder Ortsdosisleistung nach § 65\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 1,\nDichtheitsprüfung\n2. für Messungen zur Abgrenzung von Strahlenschutz-\n(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu            bereichen oder zur Festlegung von Aufenthaltszeiten\nsorgen, dass die Unversehrtheit und Dichtheit der Um-            von Personen in Strahlenschutzbereichen,\nhüllung bei umschlossenen radioaktiven Stoffen, deren        3. bei Röntgeneinrichtungen      für   Messungen   zum\nAktivität die Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2        Nachweis des Vorliegens\nüberschreitet, in geeigneter Weise geprüft werden und\ndie Prüfung in bestimmten Zeitabständen wiederholt               a) der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13\nwird. Die zuständige Behörde kann anordnen, dass                    Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Strahlen-\nund in welchen Zeitabständen die Prüfung durch einen                schutzgesetzes oder\nnach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Strahlen-                b) der Anzeigevoraussetzungen nach § 19 Absatz 3\nschutzgesetzes bestimmten Sachverständigen durch-                   Nummer 1 Buchstabe c des Strahlenschutzge-\nzuführen ist. Der Strahlenschutzverantwortliche hat                 setzes oder\ndafür zu sorgen, dass der Prüfbericht der zuständigen        4. für Messungen im Rahmen der Qualitätssicherung\nBehörde auf Verlangen vorgelegt wird. Satz 1 findet              vor Inbetriebnahme nach § 115 bei Röntgeneinrich-\nkeine Anwendung auf umschlossene radioaktive Stoffe,             tungen zur Untersuchung von Menschen.\ndie als radioaktive Abfälle abgeliefert wurden. Die zu-\nständige Behörde kann im Einzelfall ganz oder teilweise      Sind für bestimmte Messzwecke keine dem Mess- und\nvon der Pflicht nach Satz 1 befreien, wenn dadurch           Eichgesetz entsprechenden Messgeräte für Photonen-\nkeine Gefährdung von Mensch und Umwelt eintreten             strahlung nach Satz 1 erhältlich, kann die zuständige\nkann.                                                        Behörde im Einzelfall die Verwendung anderer Strah-\nlungsmessgeräte gestatten, wenn diese für den Mess-\n(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu        zweck geeignet sind.\nsorgen, dass bei hochradioaktiven Strahlenquellen die\nDichtheitsprüfung mindestens einmal jährlich erfolgt,           (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\nsofern die zuständige Behörde nicht einen anderen            sorgen, dass Strahlungsmessgeräte, die dazu be-\nZeitraum bestimmt. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entspre-       stimmt sind, fortlaufend zu messen, um bei Notfällen,\nchend.                                                       Störfällen oder sonstigen bedeutsamen Vorkommnis-\nsen vor Gefahren für Mensch und Umwelt zu warnen,\n(3) Ist die Umhüllung umschlossener radioaktiver          nur verwendet werden, wenn ihr Versagen durch ein\nStoffe oder die Vorrichtung, die die radioaktiven Stoffe     deutlich wahrnehmbares Signal angezeigt wird, sofern\nenthält, mechanisch beschädigt oder korrodiert oder          nicht zwei oder mehrere voneinander unabhängige\nwar sie einem Brand ausgesetzt, hat der Strahlen-            Messvorrichtungen dem gleichen Messzweck dienen.\nschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass\n(4) Der Strahlenschutzverantwortliche, der Inhaber\n1. die Umhüllung des umschlossenen radioaktiven              der Freigabe nach § 33 Absatz 1 ist, hat dafür zu\nStoffes vor dessen Weiterverwendung durch einen          sorgen, dass bei einer Freimessung nach § 42 Absatz 2\nnach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Strahlen-        geeignete Strahlungsmessgeräte verwendet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018             2067\n(5) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu            (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\nsorgen, dass                                                  sorgen, dass Schutzbehälter und Aufbewahrungsbe-\nhältnisse, die gemäß Absatz 1 gekennzeichnet sind,\n1. die Strahlungsmessgeräte nach den Absätzen 1\nnur zur Aufbewahrung von radioaktiven Stoffen ver-\nbis 4\nwendet werden.\na) den Anforderungen des Messzwecks genügen,\nb) in ausreichender Zahl vorhanden sind und                                         § 92\nc) regelmäßig auf ihre Funktionstüchtigkeit geprüft                  Besondere Kennzeichnungspflichten\nund gewartet werden,                                      (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\n2. Zeitpunkt und Ergebnis der Funktionsprüfung und            sorgen, dass\nWartung aufgezeichnet werden,                             1. eine hochradioaktive Strahlenquelle, soweit tech-\n3. die Aufzeichnungen zehn Jahre ab dem Zeitpunkt                 nisch möglich, und ihre Schutzbehälter oder Aufbe-\nder Funktionsprüfung oder Wartung aufbewahrt                  wahrungsbehältnisse bei der Herstellung zusätzlich\nund der zuständigen Behörde auf Verlangen vorge-              zur Kennzeichnung mit dem Strahlenzeichen nach\nlegt oder bei einer von ihr zu bestimmenden Stelle            Anlage 10 sichtbar und dauerhaft mit einer unver-\nhinterlegt werden.                                            wechselbaren Identifizierungsnummer gekennzeich-\nnet werden und\nIm Falle der Freimessung nach § 42 Absatz 2 hat der\nStrahlenschutzverantwortliche, der Inhaber der Frei-          2. die aufgebrachte Identifizierungsnummer dem Bun-\ngabe nach § 33 Absatz 1 ist, für die Erfüllung der Pflich-        desamt für Strahlenschutz innerhalb Monatsfrist\nten nach Satz 1 zu sorgen.                                        mitgeteilt wird.\nIst die zusätzliche Kennzeichnung der hochradioaktiven\n§ 91                               Strahlenquelle technisch nicht möglich oder werden\nwiederverwendbare Schutzbehälter oder Aufbewah-\nKennzeichnungspflicht\nrungsbehältnisse verwendet, so sind diese neben der\n(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu         Kennzeichnung mit dem Strahlenzeichen zusätzlich\nsorgen, dass folgende Gegenstände, Anlagen und                mit der Angabe „hochradioaktive Strahlenquelle“ zu\nBereiche mit Strahlenzeichen nach Anlage 10 gekenn-           versehen.\nzeichnet werden:\n(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\n1. Räume, Geräte, Vorrichtungen, Schutzbehälter, Auf-         sorgen, dass alle Vorratsbehälter, die offene radioaktive\nbewahrungsbehältnisse und Umhüllungen für radio-          Stoffe enthalten, deren Aktivität das 104fache der\naktive Stoffe, mit denen nur auf Grund einer Geneh-       Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 überschreitet,\nmigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3             so gekennzeichnet werden, dass folgende Einzelheiten\nSatz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder         feststellbar sind:\nAbsatz 5, § 9 Absatz 1 oder § 9b Absatz 1a Satz 1\n1. Radionuklid,\ndes Atomgesetzes, eines Planfeststellungsbe-\nschlusses nach § 9b Absatz 1 Satz 1 des Atom-             2. chemische Verbindung,\ngesetzes oder einer Genehmigung nach § 12 Ab-             3. Tag der Abfüllung,\nsatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes um-\ngegangen werden darf,                                     4. Aktivität am Tag der Abfüllung oder an einem da-\nneben besonders zu bezeichnenden Stichtag,\n2. Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung,\n5. Strahlenschutzverantwortlicher zum Zeitpunkt der\n3. Kontrollbereiche und Sperrbereiche,                            Abfüllung und\n4. Bereiche, in denen die Kontamination die in § 57           6. Name desjenigen, der die radioaktiven Stoffe abge-\nAbsatz 2 Satz 1 genannten Werte überschreitet.                füllt hat.\nDie Strahlenzeichen sind in ausreichender Anzahl deut-        Kennnummern, Zeichen und sonstige Abkürzungen\nlich sichtbar und dauerhaft anzubringen. Die Kenn-            dürfen dabei nur verwendet werden, wenn diese allge-\nzeichnung muss mit Ausnahme von Kontrollbereichen             mein bekannt oder ohne weiteres aus der Buchführung\nund Sperrbereichen die Worte „Vorsicht – Strahlung“,          nach § 85 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu entnehmen\n„Radioaktiv“, „Kernbrennstoffe“ oder „Kontamination“          sind.\nenthalten, soweit dies nach Größe und Beschaffenheit\ndes zu kennzeichnenden Gegenstandes möglich ist.                 (3) Für Vorrichtungen, die umschlossene radioaktive\nStoffe oder festhaftend in offener Form enthalten, deren\n(2) Die Kennzeichnung ist nicht erforderlich bei Be-       Aktivität die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4\nhältnissen oder Geräten, die innerhalb eines Kontroll-        überschreitet, gilt Absatz 2 entsprechend.\nbereichs in dafür vorgesehenen Bereichen verwendet\nwerden, solange\n§ 93\n1. die Person, die mit dieser Verwendung betraut ist, in\nEntfernen von Kennzeichnungen\ndiesen Bereichen anwesend ist oder\n(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\n2. diese Bereiche gegen unbeabsichtigten Zutritt ge-\nsorgen, dass Kennzeichnungen nach § 91 Absatz 1 von\nsichert sind.\nGegenständen entfernt werden, die gemäß § 58 Ab-\nSatz 1 gilt nicht für Behältnisse und Geräte, die hoch-       satz 2 Satz 1 aus Strahlenschutzbereichen herausge-\nradioaktive Strahlenquellen enthalten.                        bracht worden sind.","2068          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\n(2) Der Strahlenschutzverantwortliche, der Inhaber        abgegeben werden, durch Personen befördert werden,\nder Freigabe nach § 33 Absatz 1 ist, hat dafür zu            die nach § 4 des Atomgesetzes oder nach den §§ 27\nsorgen, dass nach einer Freigabe nach § 31 Ab-               oder 28 des Strahlenschutzgesetzes zur Beförderung\nsatz 1 Kennzeichnungen nach § 91 Absatz 1 entfernt           berechtigt sind. Der Strahlenschutzverantwortliche hat\nwerden.                                                      ferner dafür zu sorgen, dass die radioaktiven Stoffe bei\nder Übergabe unter Beachtung der für den jeweiligen\n§ 94                              Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften verpackt\nsind. Fehlen solche Rechtsvorschriften, sind die radio-\nAbgabe radioaktiver Stoffe                    aktiven Stoffe gemäß den Anforderungen zu verpacken,\n(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu        die sich nach dem Stand von Wissenschaft und Tech-\nsorgen, dass Stoffe, mit denen nur auf Grund einer Ge-       nik für den beabsichtigten Verkehrsträger ergeben. Zur\nnehmigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3             Weiterbeförderung dürfen die Stoffe nicht abgegeben\nSatz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Ab-        werden, wenn die Verpackung offensichtlich beschä-\nsatz 5, § 9 Absatz 1 oder § 9b Absatz 1a Satz 1 des          digt oder undicht ist.\nAtomgesetzes, eines Planfeststellungsbeschlusses                (6) Wer radioaktive Stoffe befördert, hat dafür zu\nnach § 9b Absatz 1 Satz 1 des Atomgesetzes oder ei-          sorgen, dass diese Stoffe nur an den Empfänger oder\nner Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 oder 3           an eine von diesem zum Empfang berechtigte Person\ndes Strahlenschutzgesetzes umgegangen werden darf,           übergeben werden. Bis zu der Übergabe hat er für den\nnur an Personen abgegeben werden, die die erforder-          erforderlichen Schutz gegen Abhandenkommen, Stör-\nliche Genehmigung besitzen.                                  maßnahmen oder sonstige Einwirkung Dritter zu\n(2) Bei der Abgabe umschlossener radioaktiver             sorgen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall\nStoffe zur weiteren Verwendung hat der Strahlen-             Ausnahmen von Satz 1 zulassen, sofern der erforder-\nschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass dem              liche Schutz gegen Abhandenkommen, Störmaßnah-\nErwerber nach Satz 2 bescheinigt wird, dass die Um-          men oder sonstige Einwirkungen Dritter sichergestellt\nhüllung dicht und kontaminationsfrei ist. Die Bescheini-     ist.\ngung muss die die Prüfung ausführende Stelle sowie\nDatum, Art und Ergebnis der Prüfung enthalten.                                         § 95\n(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu                               Rücknahme\nsorgen, dass hochradioaktive Strahlenquellen nur ab-                    hochradioaktiver Strahlenquellen\ngegeben werden, wenn ihnen eine Dokumentation des               Wer hochradioaktive Strahlenquellen hergestellt oder\nHerstellers beigefügt ist, die Folgendes enthält:            aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Euro-\npäischen Union ist, in den Geltungsbereich dieser Ver-\n1. die Identifizierungsnummer,\nordnung eingeführt oder aus einem Mitgliedstaat der\n2. Angaben über die Art und die Aktivität der Strahlen-      Europäischen Union in den Geltungsbereich dieser\nquelle und                                               Verordnung verbracht hat, hat diese zurückzunehmen\n3. Fotografien oder technische Zeichnungen                   oder sicherzustellen, dass sie von Dritten zurückge-\nnommen werden können.\na) des Typs der Strahlenquelle,\nb) eines typischen Schutzbehälters oder Aufbewah-                                  § 96\nrungsbehältnisses und                                              Überlassen von Störstrahlern\nc) eines geeigneten Transportbehälters.                     (1) Der Hersteller und der Einführer dürfen einem\nanderen einen Störstrahler zum genehmigungsfreien\nLiegt eine Dokumentation des Herstellers nach Satz 1\nBetrieb nur überlassen, wenn dieser den in Anlage 3\nnicht vor, hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür\nTeil D Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen\nzu sorgen, dass hochradioaktive Strahlenquellen nur\nentsprechend beschaffen ist.\nabgegeben werden, wenn ihnen die Bescheinigung\neines Sachverständigen, die die Angaben nach Satz 1             (2) Der Hersteller und der Einführer dürfen einem\nNummer 1 und 2 enthält, sowie eigene Fotografien oder        anderen einen Störstrahler, dessen Betrieb genehmi-\ntechnische Zeichnungen, die Satz 1 Nummer 3 ent-             gungsbedürftig ist, nur überlassen, wenn der Stör-\nsprechen, beigefügt werden.                                  strahler einen deutlich sichtbaren Hinweis auf die\nGenehmigungsbedürftigkeit enthält.\n(4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\nsorgen, dass hochradioaktive Strahlenquellen, mit de-           (3) Die zuständige Behörde kann zum Schutz Einzel-\nnen nicht mehr umgegangen wird oder umgegangen               ner oder der Allgemeinheit anordnen, dass der Her-\nwerden soll, nach Beendigung des Gebrauchs                   steller oder Einführer die für den Strahlenschutz\nwesentlichen Merkmale eines Störstrahlers, der geneh-\n1. an den Hersteller, den Verbringer oder einen ande-        migungsfrei betrieben werden darf und der nicht\nren Genehmigungsinhaber abgegeben werden oder            bauartzugelassen ist, prüfen lässt, bevor er den Stör-\n2. als radioaktiver Abfall abgeliefert oder zwischenge-      strahler einem anderen überlässt.\nlagert werden.\n§ 97\n(5) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\nsorgen, dass radioaktive Stoffe, die zur Beförderung                           Aufbewahrung und\noder Weiterbeförderung auf öffentlichen oder der Öf-                      Bereithalten von Unterlagen\nfentlichkeit zugänglichen Verkehrswegen unbeschadet             (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\ndes § 4 der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung            sorgen, dass bei genehmigungsbedürftigen Tätigkeiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018              2069\nnach § 12 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes eine            schen oder der Anwendung am Tier in der Tierheil-\nAusfertigung des Genehmigungsbescheides dauerhaft             kunde sowie im Zusammenhang mit dem Betrieb von\naufbewahrt wird.                                              Störstrahlern.\n(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat auch dafür\nzu sorgen, dass die Betriebsanleitung bereitgehalten                                 Abschnitt 6\nwird bei\nSchutz der Bevölkerung und der Umwelt\n1. Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung,\n2. Röntgeneinrichtungen,                                                                 § 99\n3. Störstrahlern und\nBegrenzung der\n4. Vorrichtungen oder Geräten, die umschlossene ra-                        Ableitung radioaktiver Stoffe\ndioaktive Stoffe enthalten.\n(1) Für die Planung, die Errichtung, den Betrieb, die\n(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat außerdem         Stilllegung, den sicheren Einschluss und den Abbau\ndafür zu sorgen, dass Folgendes bereitgehalten wird:          von kerntechnischen Anlagen, Anlagen im Sinne des\n1. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen zur Erzeu-             § 9a Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz zweiter Satzteil\ngung ionisierender Strahlung der letzte Prüfbericht       des Atomgesetzes, Anlagen zur Erzeugung ionisieren-\nnach § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b,           der Strahlung und Einrichtungen betragen die Grenz-\n2. bei anzeigebedürftigen Anlagen zur Erzeugung ioni-         werte der effektiven Dosis der durch Ableitungen radio-\nsierender Strahlung der letzte Prüfbericht nach § 88      aktiver Stoffe mit Luft oder Wasser aus diesen Anlagen\nAbsatz 5,                                                 oder Einrichtungen jeweils bedingten Exposition für\nEinzelpersonen der Bevölkerung 0,3 Millisievert im Ka-\n3. bei Bestrahlungsvorrichtungen und Geräten für die          lenderjahr.\nGammaradiographie jeweils der letzte Prüfbericht\nnach § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b               (2) Sind für die Einhaltung des Dosisgrenzwerts\nund § 89 Absatz 1,                                        nach § 80 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes meh-\nrere Tätigkeiten zu betrachten, so hat die zuständige\n4. bei genehmigungsbedürftigen Röntgeneinrichtun-\nBehörde darauf hinzuwirken, dass auch die Dosis-\ngen der letzte Prüfbericht nach § 88 Absatz 4 Num-\ngrenzwerte des Absatzes 1 durch die Gesamtheit der\nmer 1,\nAbleitungen radioaktiver Stoffe aus diesen Tätigkeiten\n5. bei anzeigebedürftigen Röntgeneinrichtungen                mit Luft oder mit Wasser eingehalten werden.\na) die Bescheinigung eines behördlich bestimmten             (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat für die\nSachverständigen nach § 19 Absatz 3 Satz 1             Einhaltung der Grenzwerte des Absatzes 1 zu sorgen.\nNummer 1 des Strahlenschutzgesetzes,\nb) der letzte Prüfbericht nach § 88 Absatz 4 Nummer 1        (4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\nund                                                    sorgen, dass radioaktive Stoffe nicht unkontrolliert in\ndie Umwelt abgeleitet werden.\nc) die Bescheinigungen über Sachverständigenprü-\nfungen nach wesentlichen Änderungen des Be-\n§ 100\ntriebes der Röntgeneinrichtung und\n6. bei genehmigungsbedürftigen Störstrahlern          der                          Ermittlung der\nletzte Prüfbericht nach § 88 Absatz 5.                                    für Einzelpersonen der\nBevölkerung zu erwartenden Exposition\n§ 98                                 (1) Im Rahmen des Genehmigungs- oder Anzeige-\nEinweisung in                          verfahrens für Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1\nTätigkeiten mit Strahlungsquellen                 und Nummer 3 bis Nummer 8 des Strahlenschutzgeset-\nDer Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sor-        zes sowie für in der Überwachung verbleibende Rück-\ngen, dass bei der Anwendung am Menschen oder der              stände nach § 63 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes\nAnwendung am Tier in der Tierheilkunde                        hat der Strahlenschutzverantwortliche die zu erwar-\ntende Exposition für eine repräsentative Person unter\n1. die beim Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisie-       Berücksichtigung der in Anlage 11 Teil A bis C oder,\nrender Strahlung, einer Bestrahlungsvorrichtung           im Falle von in der Überwachung verbleibenden Rück-\noder einer Röntgeneinrichtung beschäftigten Perso-        ständen, der in Anlage 6 genannten Expositionspfade,\nnen anhand einer deutschsprachigen Betriebsanlei-         Lebensgewohnheiten der repräsentativen Person und\ntung durch eine entsprechend qualifizierte Person in      der dort genannten übrigen Annahmen zu ermitteln.\ndie sachgerechte Handhabung eingewiesen werden,           Die zuständige Behörde kann davon ausgehen, dass\n2. die Einweisung bei der ersten Inbetriebnahme durch         die Grenzwerte des § 80 des Strahlenschutzgesetzes\neine entsprechend qualifizierte Person des Herstel-       und des § 99 dieser Verordnung eingehalten sind, wenn\nlers oder Lieferanten vorgenommen wird,                   dies unter Zugrundelegung der Allgemeinen Verwal-\n3. über die Einweisung unverzüglich Aufzeichnungen            tungsvorschriften nach Absatz 3 Satz 1 nachgewiesen\nangefertigt werden und                                    wird.\n4. die Aufzeichnungen für die Dauer des Betriebes auf-           (2) Die Ermittlung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich\nbewahrt werden.                                           1. bei Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 des\nSatz 1 ist auch anzuwenden bei der Anwendung von                  Strahlenschutzgesetzes, die einer Anzeige nach\nRöntgenstrahlung außerhalb der Anwendung am Men-                  § 17 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes bedürfen,","2070          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\n2. bei Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Nummer 8 des            weitere zu treffende Annahmen und über anzuwen-\nStrahlenschutzgesetzes,                                  dende Berechnungsverfahren für die Ermittlung der\na) die im Zusammenhang mit der Anwendung am              von einer repräsentativen Person erhaltenen Exposi-\nMenschen oder der Anwendung am Tier in der            tion.\nTierheilkunde ausgeübt werden oder                       (2) Die Ermittlung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich\nb) die einer Anzeige nach § 19 Absatz 1 Nummer 2         bei\ndes Strahlenschutzgesetzes bedürfen, oder             1. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung\nc) die nicht von den Buchstaben a oder b erfasst             am Menschen zu nichtmedizinischen Zwecken in\nwerden, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen,             Bezug auf die Exposition derjenigen Person, an der\ndass die in § 99 Absatz 1 genannten Grenzwerte            die ionisierende Strahlung oder der radioaktive Stoff\noder die Grenzwerte des § 80 Absatz 1 und 2 des           angewandt wird,\nStrahlenschutzgesetzes auf Grund von Tätigkeiten      2. Tätigkeiten, im Zusammenhang mit der Anwendung\nnach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzge-            am Tier in der Tierheilkunde, auch nach Entlassung\nsetzes an diesem Standort oder anderen nach               des Tieres, in Bezug auf die Exposition der Tier-\n§ 99 Absatz 2 einzubeziehenden Standorten                 begleitperson,\nüberschritten werden können, oder                     3. Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 des Strah-\n3. wenn die zuständige Behörde nach § 102 Absatz 2               lenschutzgesetzes, die einer Anzeige nach § 17 Ab-\nSatz 1 von der Festlegung von Aktivitätsmengen und           satz 1 des Strahlenschutzgesetzes bedürfen,\nAktivitätskonzentrationen absieht.                       4. Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 7 des\n(3) Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des            Strahlenschutzgesetzes in den Fällen, in denen die\nBundesrates Allgemeine Verwaltungsvorschriften über              effektive Dosis 0,1 Millisievert im Kalenderjahr nicht\nzugrunde zu legende Annahmen und Berechnungsver-                 überschreitet.\nfahren für die Ermittlung der zu erwartenden Exposition\n(3) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte\neiner repräsentativen Person. Die Kriterien für die nach\nfür eine Überschreitung der Grenzwerte nach § 80 des\n§ 80 Absatz 4 des Strahlenschutzgesetzes und § 99\nStrahlenschutzgesetzes vor, so sind in die Ermittlung\nAbsatz 2 dieser Verordnung erforderliche Berücksichti-\nder Körperdosen nach § 80 Absatz 1 und 2 des Strah-\ngung anderer Tätigkeiten werden ebenfalls in die Allge-\nlenschutzgesetzes alle weiteren Tätigkeiten einzubezie-\nmeinen Verwaltungsvorschriften aufgenommen.\nhen, die auch im Zulassungsverfahren einbezogen\n(4) Die zuständige Behörde kann zur Ermittlung der        wurden.\nzu erwartenden Exposition bei anderen Behörden fol-\n(4) Zur Ermittlung der von einer repräsentativen Per-\ngende Angaben zu anderen, bereits genehmigten oder\nson erhaltenen Exposition kann die zuständige Be-\nangezeigten Tätigkeiten sowie zu Tätigkeiten in ande-\nhörde anordnen, dass der Strahlenschutzverantwort-\nren laufenden Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren\nliche zu Tätigkeiten nach Absatz 1 folgende Daten min-\nanfordern:\ndestens jährlich zu ermitteln und mitzuteilen hat:\n1. tatsächliche oder erwartete Ableitungen mit der\n1. falls radioaktive Stoffe abgeleitet werden, die zur\nFortluft oder mit dem Abwasser,\nBeschreibung der meteorologischen und hydrolo-\n2. Daten zu meteorologischen und hydrologischen                  gischen Ausbreitungsverhältnisse erforderlichen\nAusbreitungsverhältnissen,                                   Daten, ergänzend zu den Angaben nach § 103\n3. tatsächliche oder erwartete Körperdosen durch                 Absatz 1,\nDirektstrahlung.                                         2. Daten, die für eine Ermittlung der durch Direktstrah-\nlung erzeugten Exposition der repräsentativen Per-\n§ 101                                  son geeignet sind.\nErmittlung der von Einzelpersonen                    (5) Die zuständige Behörde hat die von ihr ermittel-\nder Bevölkerung erhaltenen Exposition                ten Expositionen der repräsentativen Personen zu\n(1) Die zuständige Behörde hat jährlich die von einer     dokumentieren. Sie sind allen Interessenträgern auf\nrepräsentativen Person im vorhergehenden Kalender-           Anfrage zur Verfügung zu stellen. Jedenfalls für die\njahr erhaltenen Körperdosen nach § 80 Absatz 1 und 2         Tätigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind die\ndes Strahlenschutzgesetzes unter Berücksichtigung            ermittelten Expositionen jährlich zu veröffentlichen.\nder in Anlage 11 Teil A bis C oder, im Falle von in der         (6) Zuständig für die Ermittlung nach Absatz 1 Satz 1\nÜberwachung verbleibenden Rückständen, der in An-            Nummer 1 ist das Bundesamt für Strahlenschutz, so-\nlage 6 genannten Expositionspfade, Lebensgewohn-             weit die dort genannten Tätigkeiten auf dem Betriebs-\nheiten der repräsentativen Person und der dort genann-       gelände von Anlagen oder Einrichtungen nach §§ 6, 7, 9\nten übrigen Annahmen für folgende genehmigte oder            oder § 9b des Atomgesetzes ausgeübt werden.\nangezeigte Tätigkeiten zu ermitteln:\n1. Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 7                                  § 102\ndes Strahlenschutzgesetzes,                                                      Zulässige\n2. Beseitigung oder Verwertung von in der Überwa-                         Ableitungen radioaktiver Stoffe\nchung verbleibenden Rückständen nach § 63 Ab-               (1) Für den Betrieb, die Stilllegung, den sicheren Ein-\nsatz 1 des Strahlenschutzgesetzes.                       schluss und den Abbau von kerntechnischen Anlagen,\nDie Ermittlung der Exposition hat realitätsnah zu erfol-     Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 erster Halb-\ngen. Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des          satz zweiter Satzteil des Atomgesetzes, Anlagen zur\nBundesrates Allgemeine Verwaltungsvorschriften über          Erzeugung ionisierender Strahlung und Einrichtungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018              2071\nlegt die zuständige Behörde die zulässigen Ableitungen         Strahlung und Einrichtungen die Aktivität von Proben\nradioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser durch Begren-          aus der Umgebung sowie Ortsdosen zur Überwachung\nzung der Aktivitätskonzentrationen oder Aktivitätsmen-         der Exposition durch Direktstrahlung nach einem fest-\ngen fest. Der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte           zulegenden Plan durch Messung bestimmt werden und\ndes § 99 Absatz 1 gilt als erbracht, wenn diese Begren-        dass die Messergebnisse aufzuzeichnen, der zuständi-\nzungen nicht überschritten werden.                             gen Behörde auf Verlangen vorzulegen und der Öffent-\nlichkeit zugänglich zu machen sind. Die zuständige\n(2) Bei Anlagen oder Einrichtungen nach Absatz 1,\nBehörde kann die Stelle bestimmen, die die Messungen\ndie keiner Genehmigung nach §§ 6, 7, 9 oder 9b des\nvorzunehmen hat.\nAtomgesetzes und keines Planfeststellungsbeschlus-\nses nach § 9b des Atomgesetzes bedürfen, kann die                  (3) Zur Sicherstellung eines bundeseinheitlichen\nzuständige Behörde von der Festlegung von Aktivitäts-          Qualitätsstandards bei der Emissions- und Immissions-\nmengen und Aktivitätskonzentrationen absehen und               überwachung führen die in Anlage 12 genannten\nden Nachweis nach § 100 Absatz 1 zur Einhaltung der            Verwaltungsbehörden des Bundes als Leitstellen Ver-\nin § 99 Absatz 1 genannten Grenzwerte als erbracht             gleichsmessungen und Vergleichsanalysen durch. Die\nansehen, wenn die nach Anlage 11 Teil D zulässigen             Leitstellen haben ferner die Aufgabe, Probenahme-,\nAktivitätskonzentrationen für Ableitungen radioaktiver         Analyse- und Messverfahren zu entwickeln und fest-\nStoffe mit Luft oder Wasser aus Strahlenschutzberei-           zulegen sowie die Daten der Emissions- und Immissi-\nchen der betreffenden Anlagen oder Einrichtungen im            onsüberwachung zusammenzufassen, aufzubereiten\nJahresdurchschnitt nicht überschritten werden. Werden          und zu dokumentieren. Die Physikalisch-Technische\ndie Werte der Anlage 11 Teil D eingehalten, so ist             Bundesanstalt stellt Radioaktivitätsstandards für Ver-\ndavon auszugehen, dass die effektive Dosis durch Ab-           gleichsmessungen und Referenzmessfelder zur Mes-\nleitungen radioaktiver Stoffe aus dieser Tätigkeit mit         sung der Gamma-Ortsdosisleistung der Umgebungs-\nLuft oder Wasser den Bereich von 10 Mikrosievert im            strahlung bereit.\nKalenderjahr jeweils nicht überschreitet. Soweit die               (4) Zur Überprüfung der Emissionsmessungen nach\nzuständige Behörde nichts anderes festlegt, sind die           Absatz 1 führt das Bundesamt für Strahlenschutz Kon-\nzulässigen Aktivitätskonzentrationen an der Grenze             trollmessungen durch und teilt die Messergebnisse der\neines Strahlenschutzbereichs einzuhalten. Satz 1 findet        zuständigen Behörde mit. Der Strahlenschutzverant-\nkeine Anwendung, wenn der zuständigen Behörde                  wortliche und die von ihm beauftragten Messstellen\nAnhaltspunkte vorliegen, dass die in § 99 Absatz 1             haben die Kontrollmessungen zu dulden. Der Strahlen-\ngenannten Grenzwerte oder die Grenzwerte des § 80              schutzverantwortliche hat zur Sicherung der Qualität\nAbsatz 1 und 2 des Strahlenschutzgesetzes an einem             seiner Emissionsmessungen an Vergleichsmessungen\nStandort durch Ableitungen oder Direktstrahlung aus in         und Vergleichsanalysen des Bundesamtes für Strahlen-\nAbsatz 1 genannten Anlagen oder Einrichtungen an               schutz teilzunehmen. Die Qualität der Kontrollmessun-\ndiesem Standort oder anderen nach § 99 Absatz 2                gen ist ebenfalls durch Teilnahme an diesen Ringver-\neinzubeziehenden Standorten überschritten werden               suchen zu sichern.\nkönnen.\n§ 104\n§ 103                                    Begrenzung der Exposition durch Störfälle\nEmissions- und Immissionsüberwachung                       (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\n(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu         sorgen, dass bei der Planung baulicher oder sonstiger\nsorgen, dass Ableitungen aus kerntechnischen Anla-             technischer Schutzmaßnahmen gegen Störfälle in oder\ngen, Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 erster          an einem Kernkraftwerk, das der Erzeugung von Elek-\nHalbsatz zweiter Satzteil des Atomgesetzes, Anlagen            trizität dient, bis zur Stilllegung nach § 7 Absatz 3 des\nzur Erzeugung ionisierender Strahlung und Einrichtun-          Atomgesetzes unbeschadet der Forderungen des § 8\ngen                                                            des Strahlenschutzgesetzes in der Umgebung der\nAnlage durch Freisetzung radioaktiver Stoffe in die\n1. überwacht werden und                                        Umgebung höchstens folgende Körperdosen zugrunde\n2. der zuständigen Behörde mindestens jährlich mit-            gelegt werden:\ngeteilt werden; die Ableitungen sind nach Art und         1. eine effektive Dosis von 50 Millisievert,\nAktivität zu spezifizieren.\n2. eine Organ-Äquivalentdosis der Schilddrüse von\nDie zuständige Behörde kann von der Mitteilungspflicht              150 Millisievert,\nganz oder teilweise befreien, wenn sie auf andere\n3. eine Organ-Äquivalentdosis der Haut, der Hände,\nWeise hinreichend abschätzen kann, dass die Grenz-\nder Unterarme, der Füße und Knöchel von jeweils\nwerte des § 99 Absatz 1 unter Berücksichtigung von\n500 Millisievert,\n§ 99 Absatz 2 durch die Ableitungen nicht überschritten\nwerden. Satz 2 gilt nicht für Anlagen zur Spaltung von         4. eine Organ-Äquivalentdosis der Augenlinse, der\nKernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von                     Keimdrüsen, der Gebärmutter und des Knochen-\nElektrizität und von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahl-             marks (rot) von jeweils 50 Millisievert,\nter Kernbrennstoffe.                                           5. eine Organ-Äquivalentdosis der Knochenoberfläche\n(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass bei              von 300 Millisievert und\ndem Betrieb, der Stilllegung, dem sicheren Einschluss          6. eine Organ-Äquivalentdosis des Dickdarms, der\nund dem Abbau von kerntechnischen Anlagen, Anlagen                  Lunge, des Magens, der Blase, der Brust, der Leber,\nim Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 zweiter Satzteil des              der Speiseröhre, der anderen Organe oder Gewebe\nAtomgesetzes, Anlagen zur Erzeugung ionisierender                   gemäß Anlage 18 Teil C Nummer 2 Fußnote 1,","2072          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\nsoweit nicht unter Nummer 4 genannt, von jeweils                bäudeteilen, Anlagen oder Einrichtungen nicht\n150 Millisievert.                                               zusammenwirken können.\nMaßgebend für eine ausreichende Vorsorge gegen                  (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Güter, die als\nStörfälle nach Satz 1 ist der Stand von Wissenschaft         gefährliche Güter nach § 2 des Gefahrgutbeförderungs-\nund Technik. Die Genehmigungsbehörde kann diese              gesetzes befördert werden.\nVorsorge insbesondere dann als getroffen ansehen,               (6) Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des\nwenn der Antragsteller bei der Auslegung des Kern-           Bundesrates Allgemeine Verwaltungsvorschriften, in\nkraftwerks die Störfälle zugrunde gelegt hat, die nach       denen Schutzziele zur Störfallvorsorge nach den Absät-\nden veröffentlichten Sicherheitsanforderungen an Kern-       zen 3 und 4 festgelegt werden. Zu berücksichtigen sind\nkraftwerke und den Interpretationen zu den Sicher-           dabei die Eintrittswahrscheinlichkeit des Schadensaus-\nheitsanforderungen an Kernkraftwerke die Auslegung           maßes und bei Tätigkeiten nach § 12 Absatz 1 Num-\neines Kernkraftwerks bestimmen müssen.                       mer 3 des Strahlenschutzgesetzes das Vielfache der\n(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch für die Aufbewah-     Freigrenzen für offene und umschlossene radioaktive\nrung bestrahlter Kernbrennstoffe nach § 6 des Atomge-        Stoffe.\nsetzes an den jeweiligen Standorten der nach § 7 des\nAtomgesetzes genehmigten Kernkraftwerke sowie für                                   Abschnitt 7\nAnlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endla-                               Vorkommnisse\ngerung radioaktiver Abfälle nach § 9a Absatz 3 Satz 1\nerster Halbsatz zweiter Satzteil des Atomgesetzes.\n§ 105\n(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu                       Vorbereitende Maßnahmen\nsorgen, dass bei der Planung von anderen als in Ab-                    zur Vermeidung, zum Erkennen und\nsatz 1 Satz 1 genannten Anlagen nach § 7 Absatz 1 des               zur Eindämmung der Auswirkungen eines\nAtomgesetzes sowie bei der Planung der Stilllegung,           Vorkommnisses bei der Anwendung am Menschen\ndes sicheren Einschlusses der endgültig stillgelegten\nAnlagen und des Abbaus der Anlagen oder von Anla-               (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\ngenteilen nach § 7 Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes          sorgen, dass bei der Anwendung radioaktiver Stoffe\nbauliche oder technische Schutzmaßnahmen unter Be-           oder ionisierender Strahlung am Menschen in systema-\nrücksichtigung des potenziellen Schadensausmaßes             tischer Weise geeignete Maßnahmen getroffen werden,\ngetroffen werden, um die Exposition bei Störfällen           um\ndurch die Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umge-       1. ein Vorkommnis zu vermeiden,\nbung zu begrenzen. Die Genehmigungsbehörde legt Art          2. ein Vorkommnis zu erkennen und\nund Umfang der Schutzmaßnahmen unter Berücksich-\ntigung des Einzelfalls, insbesondere des Gefährdungs-        3. im Falle eines Vorkommnisses die nachteiligen Aus-\npotenzials der Anlage und der Wahrscheinlichkeit des             wirkungen so gering wie möglich zu halten.\nEintritts eines Störfalls, fest.                                (2) Bei der Wahl der Maßnahmen ist dem mit der\nTätigkeit verbundenen Risiko Rechnung zu tragen.\n(4) Absatz 3 gilt entsprechend für\n1. die übrigen Tätigkeiten nach § 6 Absatz 1 und § 9                                   § 106\nAbsatz 1 des Atomgesetzes,\nVorbereitende\n2. Abbau- und Stilllegungsmaßnahmen im Rahmen von                    Maßnahmen für Notfälle oder Störfälle\nTätigkeiten nach § 6 Absatz 1 und § 9 Absatz 1 des          (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\nAtomgesetzes,                                            sorgen, dass den für den Katastrophenschutz und den\n3. Tätigkeiten nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des               für die öffentliche Sicherheit zuständigen Behörden die\nStrahlenschutzgesetzes in Verbindung mit § 12 Ab-        notwendigen Informationen und die erforderliche Bera-\nsatz 4 des Strahlenschutzgesetzes, bei denen mit         tung für deren Planungen zur Abwehr von Gefahren\nmehr als dem 107fachen der Freigrenzen der An-           durch ionisierende Strahlung und zur Begrenzung oder\nlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 als offener radioaktiver       Beseitigung der nachteiligen Auswirkungen eines Not-\nStoff oder mit mehr als dem 1010fachen der Frei-         falls oder Störfalls gegeben werden. Darüber hinaus hat\ngrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 als um-          der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen,\nschlossener radioaktiver Stoff umgegangen wird,          dass den nach § 115 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des\nes sei denn,                                             Strahlenschutzgesetzes verantwortlichen Behörden\nund Organisationen die notwendigen Informationen\na) der Umgang mit den radioaktiven Stoffen in ei-\nund die erforderliche Beratung gegeben werden, die\nnem einzelnen Betrieb oder selbständigen Zweig-\ndiese für die im Rahmen der Notfallvorsorge vorgese-\nbetrieb, bei Nichtgewerbetreibenden am Ort der\nhene Unterrichtung, Aus- und Fortbildung von Perso-\nTätigkeit des Antragstellers, erfolgt in mehreren\nnen benötigen, die als Einsatzkräfte oder als nach\nräumlich voneinander getrennten Gebäuden, Ge-\n§ 113 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Strahlenschutz-\nbäudeteilen, Anlagen oder Einrichtungen,\ngesetzes verantwortliche Personen für Einsätze bei\nb) die Aktivität der radioaktiven Stoffe in den einzel-  Notfällen im Zusammenhang mit Tätigkeiten des Strah-\nnen Gebäuden, Gebäudeteilen, Anlagen oder Ein-        lenschutzverantwortlichen vorgesehen sind.\nrichtungen überschreitet die genannten Vielfa-\n(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat des Wei-\nchen der Freigrenzen nicht und\nteren dafür zu sorgen, dass das zur Eindämmung und\nc) es ist ausreichend sichergestellt, dass die radio-    Beseitigung der durch Notfälle oder Störfälle auf dem\naktiven Stoffe aus den einzelnen Gebäuden, Ge-        Betriebsgelände entstandenen Gefahren erforderliche","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018              2073\ngeschulte Personal und die erforderlichen Hilfsmittel                                   § 107\nvorgehalten werden. Er hat deren Einsatzfähigkeit der                                Maßnahmen\nzuständigen Behörde nachzuweisen. Dies kann auch                           bei einem Notfall oder Störfall\ndadurch geschehen, dass ein Anspruch auf Einsatz\neiner für die Erfüllung dieser Aufgaben geeigneten In-           Über § 72 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes\nstitution nachgewiesen wird.                                  hinaus hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu\nsorgen, dass bei einem Notfall oder Störfall unverzüg-\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden              lich alle notwendigen Maßnahmen zur Verringerung der\nFolgen des Notfalls oder Störfalls getroffen werden.\n1. auf den Umgang mit radioaktiven Stoffen, deren\nAktivitäten die Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1\n§ 108\nSpalte 2 um nicht mehr überschreiten als das\nMeldung eines\na) 107fache, wenn es sich um offene radioaktive                        bedeutsamen Vorkommnisses\nStoffe handelt,\n(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\nb) 1010fache, wenn es sich um umschlossene radio-         sorgen, dass der Eintritt eines Notfalls, Störfalls oder\naktive Stoffe handelt, und                            eines sonstigen bedeutsamen Vorkommnisses der\nzuständigen Behörde unverzüglich gemäß Absatz 2\n2. auf den Betrieb von Röntgeneinrichtungen, Stör-            gemeldet wird. Ein sonstiges Vorkommnis ist insbeson-\nstrahlern sowie Anlagen zur Erzeugung ionisierender       dere dann bedeutsam, wenn ein in den Anlagen 14\nStrahlung, falls deren Errichtung keiner Geneh-           oder 15 genanntes Kriterium erfüllt ist.\nmigung nach § 10 des Strahlenschutzgesetzes be-\n(2) Die Meldung hat alle verfügbaren Angaben zu\ndarf.\nenthalten, die für die Bewertung des bedeutsamen Vor-\nSatz 1 ist auch anzuwenden, wenn in dem einzelnen             kommnisses erforderlich sind. Soweit möglich, sind die\nBetrieb oder selbständigen Zweigbetrieb, bei Nichtge-         Ursachen und Auswirkungen sowie die Maßnahmen zur\nwerbetreibenden am Ort der Tätigkeit des Antragstel-          Behebung der Auswirkungen und zur Vermeidung der-\nlers, mit radioaktiven Stoffen in mehreren räumlich von-      artiger Vorkommnisse anzugeben.\neinander getrennten Anlagen oder Einrichtungen umge-             (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\ngangen wird, die Aktivität der radioaktiven Stoffe in den     sorgen, dass ergänzende Angaben, die zur vollständi-\neinzelnen Anlagen oder Einrichtungen die Werte des            gen Bewertung erforderlich sind, nach Abschluss der\nSatzes 1 nicht überschreitet und ausreichend sicherge-        Untersuchung nach § 109 Absatz 1 unverzüglich der\nstellt ist, dass die radioaktiven Stoffe aus den einzelnen    zuständigen Behörde vorgelegt werden. Er hat dafür\nAnlagen oder Einrichtungen nicht zusammenwirken               zu sorgen, dass der zuständigen Behörde spätestens\nkönnen.                                                       sechs Monate nach Eintritt des bedeutsamen Vor-\n(4) Soweit die für den Katastrophenschutz oder die         kommnisses eine vollständige und zusammenfassende\nfür die öffentliche Sicherheit zuständige Behörde einen       Meldung einschließlich der Darlegung der Maßnahmen\nexternen Notfallplan nach § 101 Absatz 1 des Strahlen-        zur Behebung der Auswirkungen und zur Vermeidung\nschutzgesetzes für den Fall eines Notfalls aufgestellt        derartiger Vorkommnisse vorgelegt wird. Die zustän-\nhat, hat der Strahlenschutzverantwortliche des Weite-         dige Behörde kann einer späteren Vorlage zustimmen.\nren dafür zu sorgen, dass die Bevölkerung, die bei ei-           (4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\nnem Notfall betroffen sein könnte, in geeigneter Weise        sorgen, dass der Eintritt eines Notfalls, Störfalls oder,\nund unaufgefordert mindestens alle fünf Jahre über die        falls erforderlich, eines sonstigen bedeutsamen Vor-\nSicherheitsmaßnahmen, geplante Maßnahmen zur                  kommnisses unverzüglich nach Kenntnis auch der für\nWarnung und zum Schutz der Bevölkerung sowie Emp-             den Katastrophenschutz und der für die öffentliche\nfehlungen für das Verhalten bei möglichen Notfällen in-       Sicherheit zuständigen Behörde gemeldet wird. Der\nformiert wird. Der Strahlenschutzverantwortliche hat          Strahlenschutzverantwortliche hat des Weiteren dafür\ndafür zu sorgen, dass diese Informationen jedermann           zu sorgen, dass der Eintritt eines bedeutsamen Vor-\nzugänglich gemacht werden und jederzeit im Internet           kommnisses, das zu einem überregionalen oder regio-\nabrufbar sind. Die Informationen ergänzen die Informa-        nalen Notfall führen kann oder geführt hat, unverzüglich\ntionen der zuständigen Stellen des Bundes und der             nach Kenntnis auch dem radiologischen Lagezentrum\nLänder nach § 105 des Strahlenschutzgesetzes und              des Bundes nach § 106 des Strahlenschutzgesetzes\nmüssen sich auf die in Anlage 13 aufgeführten Angaben         gemeldet wird.\nerstrecken. Der Strahlenschutzverantwortliche hat da-\nfür zu sorgen, dass seine Informationen bei wesentli-                                   § 109\nchen Änderungen, die Auswirkungen auf die Sicherheit                               Untersuchung,\noder den Schutz der Bevölkerung haben, auf den neu-                      Aufzeichnung und Aufbewahrung\nesten Stand gebracht werden. Soweit die Informatio-\nnen zum Schutz der Öffentlichkeit bestimmt sind, hat             (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\nder Strahlenschutzverantwortliche sie mit den für den         sorgen, dass die Ursachen und Auswirkungen eines\nKatastrophenschutz und den für die öffentliche Sicher-        Vorkommnisses unverzüglich in systematischer Weise\nheit zuständigen Behörden abzustimmen. Der Strahlen-          untersucht werden.\nschutzverantwortliche hat die Art und Weise, in der die          (2) Unbeschadet des § 90 Absatz 2 Satz 1 des\nInformationen zu geben, zu wiederholen und auf den            Strahlenschutzgesetzes hat der Strahlenschutzverant-\nneuesten Stand zu bringen sind, mit den für den Kata-         wortliche dafür zu sorgen, dass das Eintreten eines\nstrophenschutz und den für die öffentliche Sicherheit         Vorkommnisses, die Ergebnisse der Untersuchung\nzuständigen Behörden abzustimmen.                             nach Absatz 1 sowie die zur Behebung der Auswirkun-","2074           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\ngen und zur Vermeidung eines Vorkommnisses getrof-            4. informiert das Bundesministerium für Umwelt, Na-\nfenen Maßnahmen unverzüglich aufgezeichnet werden.                turschutz und nukleare Sicherheit unverzüglich über\n(3) Unbeschadet des § 90 Absatz 2 Satz 3 des                   ihr vorliegende Informationen und ihre Auswertung\nStrahlenschutzgesetzes hat der Strahlenschutzverant-              zu einem bedeutsamen Vorkommnis,\nwortliche dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen            5. macht dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nnach Absatz 2 vor dem Zugriff Unbefugter geschützt                schutz und nukleare Sicherheit sowie den zuständi-\nwerden.                                                           gen Behörden die in dem System nach Nummer 1\n(4) Unbeschadet des § 90 Absatz 2 Satz 2, 4 und 5              enthaltenen Informationen zugänglich, soweit dies\ndes Strahlenschutzgesetzes hat der Strahlenschutzver-             für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist,\nantwortliche dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen         6. führt eine regelmäßige systematische wissenschaft-\nnach Absatz 2 30 Jahre lang aufbewahrt und der zu-                liche Aufarbeitung der durchgeführten Auswertun-\nständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden.                 gen durch und veröffentlicht die Ergebnisse ein-\nDie Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Eintritt des               schließlich der daraus abgeleiteten Empfehlungen\nVorkommnisses.                                                    für den Strahlenschutz und\n7. tauscht Informationen mit den für die Meldeverfah-\n§ 110\nren nach Medizinprodukterecht und Arzneimittel-\nAufgaben der                               recht zuständigen Stellen sowie mit weiteren im Be-\nzuständigen Aufsichtsbehörden                         reich der Sicherheit von Arzneimitteln und Medizin-\n(1) Im Rahmen der strahlenschutzrechtlichen Auf-               produkten tätigen Stellen aus und berücksichtigt de-\nsicht erfasst, prüft und bewertet die zuständige Be-              ren Erkenntnisse bei ihrer Auswertung und wissen-\nhörde Meldungen nach § 108.                                       schaftlichen Aufarbeitung.\n(2) Die zuständige Behörde                                    (2) Zentrale Stelle ist das Bundesamt für Strahlen-\n1. informiert unverzüglich das Bundesministerium für          schutz.\nUmwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über\nein bedeutsames Vorkommnis und                                                        § 112\n2. übermittelt bei einem bedeutsamen Vorkommnis bei                          Meldung und Erfassung von\nmedizinischer Exposition und bei Exposition der            Vorkommnissen nach anderen Rechtsvorschriften\nuntersuchten Person bei einer nichtmedizinischen             (1) Die Vorschriften zur Meldung und Erfassung von\nAnwendung unverzüglich die Informationen über             Vorkommnissen nach Arzneimittelrecht und Medizin-\ndas bedeutsame Vorkommnis in pseudonymisierter            produkterecht bleiben unberührt.\nForm an die zentrale Stelle nach § 111.\n(2) Die §§ 108 bis 110 finden im Anwendungsbereich\nIm Falle der Zuständigkeit einer Landesbehörde erfolgt        der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Mel-\ndie Information nach Satz 1 Nummer 1 durch die zu-            deverordnung keine Anwendung.\nständige oberste Landesbehörde.\n(3) Betrifft ein bedeutsames Vorkommnis bei medizi-                                    § 113\nnischer Exposition eine Anwendung radioaktiver Stoffe\nAusnahme\noder ionisierender Strahlung zum Zweck der medizini-\nschen Forschung, so informiert die zuständige Behörde            Dieser Abschnitt findet keine Anwendung beim an-\nunverzüglich die für die Genehmigung oder Anzeige der         zeigebedürftigen Betrieb eines Luftfahrzeugs oder ei-\nAnwendung zuständige Behörde über den Sachverhalt.            nes Raumfahrzeugs.\nSie übermittelt hierbei auch die Information über den\nStrahlenschutzverantwortlichen und die Genehmigung                                    Abschnitt 8\nnach § 31 Absatz 1 oder die Anzeige nach § 32 Absatz 1\ndes Strahlenschutzgesetzes.                                             Anwendung ionisierender Strahlung\noder radioaktiver Stoffe am Menschen\n§ 111\nUnterabschnitt 1\nAufgaben der zentralen Stelle\n(1) Die zentrale Stelle                                               Technische Anforderungen\n1. richtet ein elektronisches System zur Erfassung,\n§ 114\nVerarbeitung und Auswertung von Informationen\nüber bedeutsame Vorkommnisse bei medizinischer                             Anforderungen an die\nExposition und bei Exposition der untersuchten Per-          Ausrüstung bei der Anwendung am Menschen\nson bei einer nichtmedizinischen Anwendung ein               (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\nund betreibt dieses,                                      sorgen, dass eine Röntgeneinrichtung zur Anwendung\n2. bestimmt Verfahren, Form und Inhalt der Übermitt-          am Menschen nur verwendet wird, wenn sie\nlung von Informationen nach § 110 Absatz 2 Satz 1         1. über eine Funktion verfügt, die die Parameter zur\nNummer 2,                                                     Ermittlung der bei der Anwendung erhaltenen Expo-\n3. erfasst und verarbeitet Informationen über ein be-             sition der untersuchten oder behandelten Person\ndeutsames Vorkommnis und wertet diese insbeson-               anzeigt, oder, falls dies nach dem Stand der Technik\ndere im Hinblick auf die Übertragbarkeit und Be-              nicht möglich ist, mit der die erhaltene Exposition\ndeutsamkeit der Erkenntnisse auf andere Anwen-                der untersuchten oder behandelten Person auf an-\ndungen und andere Anwender aus,                               dere Weise ermittelt werden kann,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018             2075\n2. über eine Funktion verfügt, die die Parameter, die            (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend nach\nzur Ermittlung der Exposition der untersuchten oder       jeder Änderung einer Anlage zur Erzeugung ionisieren-\nbehandelten Person erforderlich sind, elektronisch        der Strahlung, Bestrahlungsvorrichtung, einer Röntgen-\naufzeichnet und für die Qualitätssicherung elektro-       einrichtung, einer sonstigen Vorrichtung oder eines\nnisch nutzbar macht,                                      Gerätes nach Absatz 1, welche die für die Anwendung\nerforderliche Qualität im Sinne des § 14 Absatz 1 Num-\n3. im Falle der Verwendung zur Durchleuchtung über\nmer 5 des Strahlenschutzgesetzes beeinflussen kann.\neine Funktion zur elektronischen Bildverstärkung\nIn diesem Fall kann sich die Prüfung auf die Änderung\nund zur automatischen Dosisleistungsregelung oder\nund deren Auswirkungen beschränken. Ist die Abnah-\nüber eine andere, mindestens gleichwertige Funk-\nmeprüfung durch den Hersteller oder Lieferanten nicht\ntion verfügt,\nmehr möglich, so hat der Strahlenschutzverantwort-\n4. im Falle der Verwendung zur Durchleuchtung bei In-         liche dafür zu sorgen, dass eine gleichwertige Prüfung\nterventionen neben der Vorrichtung oder Funktion          durch eine Person mit der erforderlichen Fachkunde im\nnach Nummer 1 über eine Funktion verfügt, die der         Strahlenschutz durchgeführt wird.\nPerson nach § 145 durchgängig während der An-\nwendung die Parameter zur Ermittlung der Exposi-                                     § 116\ntion der untersuchten Person anzeigt.\nKonstanzprüfung\n(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\n(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\nsorgen, dass eine Anlage zur Erzeugung ionisierender\nsorgen, dass für Anlagen zur Erzeugung ionisierender\nStrahlung oder eine Bestrahlungsvorrichtung, die je-\nStrahlung, Bestrahlungsvorrichtungen, Röntgeneinrich-\nweils eine Photonen- oder Teilchenenergie von mindes-\ntungen oder sonstige Vorrichtungen oder Geräte nach\ntens 1 Megaelektronenvolt bereitstellt, zur Behandlung\n§ 115 Absatz 1 nach der Inbetriebnahme regelmäßig\nvon Personen nur verwendet wird, wenn sie die Über-\nund in den erforderlichen Zeitabständen geprüft wird,\nprüfung der Parameter zur Bestimmung der Dosisver-\nob die für die Anwendung erforderliche Qualität im\nteilung ermöglicht.\nSinne des § 14 Absatz 1 Nummer 5 des Strahlen-\n(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu         schutzgesetzes weiterhin erreicht wird (Konstanzprü-\nsorgen, dass eine Anlage zur Erzeugung ionisierender          fung). Hierzu ist insbesondere zu prüfen, ob die\nStrahlung zur Untersuchung von Personen nur verwen-           Bezugswerte, die nach § 115 Absatz 2 in der letzten\ndet wird, wenn sie über eine Funktion verfügt, die der        Abnahmeprüfung erhoben wurden, eingehalten wer-\nPerson nach § 145 die Parameter zur Ermittlung der            den.\nExposition der untersuchten Person anzeigt, oder, falls\n(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\ndies nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, mit\nsorgen, dass bei der Konstanzprüfung die Prüfmittel\nder die erhaltene Exposition der untersuchten Person\nverwendet werden, die bei der Abnahmeprüfung für\nauf andere Weise unmittelbar ermittelt werden kann.\ndie Bestimmung der Bezugswerte nach § 115 Absatz 2\nverwendet wurden. Die zuständige Behörde kann im\n§ 115                              Einzelfall der Verwendung anderer Prüfmittel zustim-\nQualitätssicherung vor                      men, wenn die Verwendung der bei der Abnahme-\nInbetriebnahme; Abnahmeprüfung                     prüfung verwendeten Prüfmittel zu einer unverhältnis-\nmäßigen Beeinträchtigung des angezeigten oder ge-\n(1) Bei Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strah-         nehmigten Betriebs führen würde.\nlung, Bestrahlungsvorrichtungen, Röntgeneinrichtun-\ngen und sonstigen Vorrichtungen und Geräten, die bei             (3) In Fällen des § 115 Absatz 3 ist zudem zu prüfen,\nder Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender          ob auch das Gesamtsystem die für die Anwendung\nStrahlung am Menschen verwendet werden, hat der               erforderliche Qualität im Sinne des § 14 Absatz 1 Num-\nStrahlenschutzverantwortliche vor der Inbetriebnahme          mer 5 des Strahlenschutzgesetzes weiterhin erreicht.\nsicherzustellen, dass die für die Anwendung erforder-            (4) Wird die erforderliche Qualität im Sinne des § 14\nliche Qualität im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 5            Absatz 1 Nummer 5 des Strahlenschutzgesetzes nicht\ndes Strahlenschutzgesetzes erreicht wird und zu die-          mehr erreicht, so hat der Strahlenschutzverantwortliche\nsem Zweck unter seiner Einbindung eine Abnahmeprü-            dafür zu sorgen, dass die Ursache unverzüglich ermit-\nfung durch den jeweiligen Hersteller oder Lieferanten         telt und beseitigt wird.\nder einzelnen Komponenten durchgeführt wird.\n(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu                                    § 117\nsorgen, dass als Teil der Abnahmeprüfung die Bezugs-                               Aufzeichnungen\nwerte für die Konstanzprüfung nach § 116 bestimmt\nwerden.                                                          (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\nsorgen, dass Inhalt, Ergebnis und Zeitpunkt der Prüfun-\n(3) Ist die Anlage zur Erzeugung ionisierender Strah-      gen nach den §§ 115 und 116 Absatz 1 und 3 unver-\nlung, die Bestrahlungsvorrichtung, die Röntgeneinrich-        züglich aufgezeichnet werden.\ntung oder eine sonstige Vorrichtung oder ein Gerät Teil\n(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\neines Gesamtsystems für die Anwendung am Men-\nsorgen, dass die Aufzeichnungen aufbewahrt werden,\nschen, so hat der Strahlenschutzverantwortliche auch\nfür das Gesamtsystem durch eine Prüfung sicherzustel-         1. bei Prüfungen nach § 115 für die Dauer des Betrie-\nlen, dass die für die Anwendung erforderliche Qualität            bes, mindestens jedoch drei Jahre nach dem Ab-\nim Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 5 des Strahlen-                 schluss der nächsten vollständigen Abnahmeprü-\nschutzgesetzes erreicht wird.                                     fung,","2076          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\n2. bei Prüfungen nach § 116 zehn Jahre nach Ab-              Stoffe gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend für stil-\nschluss der Prüfung.                                     lende Personen.\nDie zuständige Behörde kann Abweichungen von den                (2) Der anwendende Arzt oder Zahnarzt hat bei\nAufbewahrungsfristen festlegen.                              Personen, bei denen trotz bestehender oder nicht aus-\n(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat die Auf-        zuschließender Schwangerschaft die Anwendung ioni-\nzeichnungen der zuständigen Behörde und der ärzt-            sierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe geboten\nlichen oder zahnärztlichen Stelle auf Verlangen vorzu-       ist, alle Möglichkeiten zur Herabsetzung der Exposition\nlegen.                                                       dieser Person und insbesondere des ungeborenen\nKindes auszuschöpfen. Bei der Anwendung offener ra-\n§ 118                              dioaktiver Stoffe gilt Satz 1 entsprechend für stillende\nPersonen.\nBestandsverzeichnis\n(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\nDer Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sor-       sorgen, dass bei der Anwendung ionisierender Strah-\ngen, dass ein aktuelles Bestandsverzeichnis über die         lung oder radioaktiver Stoffe an Personen unter 18 Jah-\nbei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisieren-       ren geeignete Verfahren sowie Ausrüstungen, Geräte\nder Strahlung am Menschen eingesetzten Ausrüstun-            und Vorrichtungen verfügbar sind und eingesetzt wer-\ngen, Geräte und Vorrichtungen geführt und der zustän-        den, um der besonderen Strahlenempfindlichkeit dieser\ndigen Behörde auf Verlangen vorgelegt wird; das              Personen Rechnung zu tragen.\nBestandsverzeichnis nach § 13 der Verordnung über\ndas Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizin-                                      § 121\nprodukten kann herangezogen werden.\nMaßnahmen bei der Anwendung\nUnterabschnitt 2                               (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\nAnforderungen                              sorgen, dass für Untersuchungen und Behandlungen\nim Zusammenhang                              mit ionisierender Strahlung oder radioaktiven Stoffen\nmit der Anwendung am Menschen                          schriftliche Arbeitsanweisungen erstellt werden. Diese\nsind für die Personen, die bei diesen Anwendungen\n§ 119                              tätig sind, zur jederzeitigen Einsicht bereitzuhalten und\nauf Anforderung der zuständigen Behörde und der ärzt-\nRechtfertigende Indikation                    lichen oder zahnärztlichen Stelle vorzulegen.\n(1) Der die rechtfertigende Indikation stellende Arzt        (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\noder Zahnarzt hat neben der Einhaltung der Anforde-          sorgen, dass ein Arzt nach § 145 Absatz 1 Nummer 1\nrungen nach § 83 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes         und ein Medizinphysik-Experte für Personen, deren Be-\nzu prüfen, ob es sich bei der vorgesehenen Anwendung         handlung mit ionisierender Strahlung oder radioaktiven\nionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe um ein      Stoffen individuell festzulegen ist, einen auf diese\nanerkanntes Verfahren nach den Erfordernissen der            Person bezogenen Bestrahlungsplan schriftlich fest-\nmedizinischen Wissenschaften oder um einen Heilver-          legen. In den Bestrahlungsplan sind alle Behandlungs-\nsuch handelt, dessen Durchführung durch den Arzt             bedingungen aufzunehmen, insbesondere die nach den\noder Zahnarzt besonders zu begründen ist.                    Erfordernissen der medizinischen Wissenschaft indivi-\n(2) Eine rechtfertigende Indikation ist auch dann zu      duell festzulegende Dosis im Zielvolumen oder die\nstellen, wenn eine Anforderung eines überweisenden           Aktivität des eingesetzten radioaktiven Stoffes.\nArztes oder Zahnarztes vorliegt.                                (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\n(3) Der die rechtfertigende Indikation stellende Arzt     sorgen, dass bei Behandlungen, denen ein individueller\noder Zahnarzt hat vor der Anwendung, erforderlichen-         Bestrahlungsplan zugrunde liegt, die Einhaltung aller im\nfalls in Zusammenarbeit mit dem überweisenden Arzt           Bestrahlungsplan festgelegten Bedingungen überprüft\noder Zahnarzt, die verfügbaren Informationen über            wird. Die Überprüfung erfolgt vor Beginn\nbisherige medizinische Erkenntnisse heranzuziehen,           1. der ersten Bestrahlung oder nach Änderung des\num jede unnötige Exposition zu vermeiden. Zu diesem              Bestrahlungsplans durch einen Arzt nach § 145 Ab-\nZweck ist die zu untersuchende oder zu behandelnde               satz 1 Nummer 1 und einen Medizinphysik-Exper-\nPerson über frühere Anwendungen ionisierender                    ten,\nStrahlung oder radioaktiver Stoffe, die für die vorge-\nsehene Anwendung von Bedeutung sein können, zu               2. jeder weiteren Bestrahlung durch einen Arzt nach\nbefragen.                                                        § 145 Absatz 1 Nummer 1 oder eine Person nach\n§ 145 Absatz 2 Nummer 2 oder 3.\n§ 120                                 (4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\nSchutz von                            sorgen, dass über jede Behandlung ein Protokoll er-\nbesonderen Personengruppen                       stellt wird.\n(1) Der anwendende Arzt oder Zahnarzt hat vor einer                                  § 122\nAnwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver\nStoffe gebärfähige Personen, erforderlichenfalls in Zu-                   Beschränkung der Exposition\nsammenarbeit mit einem überweisenden Arzt, zu befra-            (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\ngen, ob eine Schwangerschaft besteht oder bestehen           sorgen, dass Maßnahmen ergriffen werden, um die\nkönnte. Bei bestehender oder nicht auszuschließender         Exposition von Betreuungs- und Begleitpersonen zu\nSchwangerschaft ist die Dringlichkeit der Anwendung          beschränken. Er hat dafür zu sorgen, dass innerhalb\nzu prüfen. Bei der Anwendung offener radioaktiver            von sechs Monaten nach Aufnahme einer Tätigkeit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018           2077\ngeprüft wird, ob die Festlegung von Dosisrichtwerten            (4) Beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Tele-\nfür die Exposition von Betreuungs- und Begleitperso-         radiologie hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür\nnen ein geeignetes Instrument zur Optimierung des            zu sorgen, dass bei der an dem Teleradiologiesystem\nStrahlenschutzes ist. Der Strahlenschutzverantwort-          jeweils beteiligten anderen Einrichtung Kopien der Auf-\nliche hat auch dafür zu sorgen, dass ein Leitfaden für       zeichnungen über die Qualitätssicherung vor Inbetrieb-\nden Strahlenschutz von Betreuungs- und Begleitper-           nahme nach § 115 und über die Konstanzprüfungen\nsonen erstellt wird.                                         nach § 116 sowie über die Sachverständigenprüfungen\n(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu        nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 aller zum System ge-\nsorgen, dass für jede Art der Untersuchung und               hörenden Röntgeneinrichtungen zur Einsicht verfügbar\nBehandlung die Expositionen der Personen, an denen           sind. Die Pflicht kann auch durch das Bereithalten der\nionisierende Strahlung oder radioaktive Stoffe ange-         Aufzeichnungen in elektronischer Form erfüllt werden.\nwendet werden, regelmäßig ausgewertet und bewertet\nwird.                                                                                  § 124\n(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu                          Informationspflichten\nsorgen, dass die diagnostischen Referenzwerte nach              (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\n§ 125 Absatz 1 Satz 1 bei Untersuchungen von Per-            sorgen, dass eine Person, an der ionisierende Strah-\nsonen mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender            lung oder radioaktive Stoffe angewendet werden, vor\nStrahlung zugrunde gelegt werden.                            der Anwendung über das Risiko der Strahlenanwen-\n(4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu        dung informiert wird.\nsorgen, dass eine Person, die mit radioaktiven Stoffen          (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\nbehandelt wurde, erst dann aus dem Strahlenschutz-           sorgen, dass Betreuungs- oder Begleitpersonen vor\nbereich entlassen wird, wenn davon ausgegangen wer-          dem Betreten des Kontrollbereichs\nden kann, dass hierdurch für Angehörige und Dritte\neine effektive Dosis von nicht mehr als 1 Millisievert       1. über mögliche Gefahren der Exposition aufgeklärt\nauftreten kann. Ist im Einzelfall eine Entlassung aus me-        werden und\ndizinischen Gründen vor diesem Zeitpunkt erforderlich,       2. geeignete schriftliche Hinweise angeboten und auf\nso hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu                Wunsch ausgehändigt bekommen.\nsorgen, dass dies schriftlich begründet und der zustän-\ndigen Behörde mitgeteilt wird.                                  (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\nsorgen, dass nach der Anwendung radioaktiver Stoffe\nder Person, an der die Stoffe angewendet wurden, so-\n§ 123\nwie der Betreuungs- oder Begleitperson geeignete\nAnforderungen im                         schriftliche Hinweise ausgehändigt werden, um die\nZusammenhang mit dem Betrieb                     von der Person ausgehende Exposition oder die Kon-\neiner Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie             tamination der Angehörigen, Dritter oder der Umwelt zu\n(1) Der Teleradiologe hat bei der Durchführung der        vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Dies\nUntersuchung                                                 gilt nicht, wenn eine solche Exposition oder Kontami-\nnation ausgeschlossen werden kann oder die Person\n1. nach eingehender Beratung mit dem Arzt, der nach\nweiter stationär aufgenommen wird.\n§ 14 Absatz 2 Nummer 3 des Strahlenschutzgeset-\nzes am Ort der technischen Durchführung anwesend            (4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\nzu sein hat, die rechtfertigende Indikation zu stellen,  sorgen, dass eine Person nach einer Behandlung mit\n2. die Untersuchungsergebnisse zu befunden und               ionisierender Strahlung oder radioaktiven Stoffen, die\neine Überprüfung des langfristigen Erfolgs der Strah-\n3. mithilfe elektronischer Datenübertragung und Tele-        lenbehandlung erfordert, über geeignete Zeitabstände\nkommunikation insbesondere zur rechtfertigenden          für die Überprüfung informiert wird.\nIndikation und Befundung unmittelbar in Verbindung\nzu stehen mit der Person, die nach § 14 Absatz 2\n§ 125\nNummer 2 des Strahlenschutzgesetzes die techni-\nsche Durchführung der Untersuchung vorzunehmen                                 Diagnostische\nhat, und mit dem Arzt, der nach § 14 Absatz 2                      Referenzwerte; Bevölkerungsdosis\nNummer 3 des Strahlenschutzgesetzes am Ort der              (1) Das Bundesamt für Strahlenschutz ermittelt, er-\ntechnischen Durchführung anwesend zu sein hat.           stellt und veröffentlicht diagnostische Referenzwerte\n(2) Der Arzt, der nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 des         für Untersuchungen mit ionisierender Strahlung und\nStrahlenschutzgesetzes am Ort der technischen Durch-         radioaktiven Stoffen. Das Bundesamt für Strahlen-\nführung anwesend zu sein hat, hat bei der Durch-             schutz kann für die Ermittlung die Daten heranziehen,\nführung der Untersuchung in der Teleradiologie ins-          die der zuständigen Behörde nach § 130 Absatz 3\nbesondere die zur Feststellung der rechtfertigenden          Satz 1 Nummer 2 von den ärztlichen und zahnärztlichen\nIndikation erforderlichen Angaben zu ermitteln und an        Stellen übermittelt werden. Zu diesem Zweck übermit-\nden Teleradiologen weiterzuleiten.                           telt die zuständige Behörde dem Bundesamt für Strah-\n(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu        lenschutz einmal pro Jahr die von den ärztlichen und\nsorgen, dass die technische Durchführung bei der             zahnärztlichen Stellen erfassten Daten zur Exposition.\nAnwendung von ionisierender Strahlung am Menschen               (2) Das Bundesamt für Strahlenschutz prüft spätes-\nin der Teleradiologie durch nach § 145 Absatz 2              tens drei Jahre nach der letzten Veröffentlichung, ob\nNummer 2 oder 3 berechtigte Personen vorgenommen             die diagnostischen Referenzwerte aktualisiert werden\nwird.                                                        müssen und aktualisiert sie gegebenenfalls.","2078          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\n(3) Das Bundesamt für Strahlenschutz ermittelt min-       chungsdaten auf elektronischen Datenträgern sicher-\ndestens alle zwei Jahre die medizinische Exposition der      gestellt ist, dass\nBevölkerung und ausgewählter Bevölkerungsgruppen.            1. alle erhobenen Daten, die zur Befundung genutzt\nwurden oder die nach den Erfordernissen der medi-\n§ 126                                  zinischen Wissenschaft zur Befundung, zur Verlaufs-\nRisikoanalyse vor Strahlenbehandlungen                    beurteilung oder zur Vermeidung weiterer Expositio-\nnen erforderlich sind, aufbewahrt werden und\n(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\nsorgen, dass vor dem erstmaligen Einsatz oder einer          2. Daten, die den Prozess der Erzeugung und Verarbei-\nwesentlichen Änderung eines Behandlungsverfahrens                tung der Röntgenbilder, digitalen Bilddaten und\nmit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung            sonstigen Untersuchungsdaten beschreiben, aufbe-\neine Analyse zur Identifikation und Bewertung der                wahrt werden, sofern sie dazu dienen, den Inhalt der\nGefahr unbeabsichtigter Expositionen der behandelten             in Nummer 1 genannten Daten nachzuvollziehen.\nPerson durchgeführt wird.                                    Daten können komprimiert werden, wenn sichergestellt\n(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu        ist, dass die diagnostische Aussagekraft erhalten\nsorgen, dass die Ergebnisse der Analyse                      bleibt.\n1. aufgezeichnet werden,                                        (4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat bei der\nWeitergabe oder Übermittlung von Daten nach § 85 Ab-\n2. zehn Jahre lang aufbewahrt werden und                     satz 3 des Strahlenschutzgesetzes dafür zu sorgen,\n3. der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt           dass die Daten mit den Ursprungsdaten übereinstim-\nwerden.                                                  men und für den Adressaten lesbar sind. Die Röntgen-\nbilder, digitalen Bilddaten und sonstigen Untersu-\n§ 127                              chungsdaten müssen zur Befundung geeignet sein.\nAufbewahrung,                                                      § 128\nWeitergabe und Übermittlung von\nAufzeichnungen, Röntgenbildern, digitalen                           Bestimmung von ärztlichen und\nBilddaten und sonstigen Untersuchungsdaten                    zahnärztlichen Stellen zur Qualitätssicherung\n(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu           (1) Zur Sicherung der Qualität bei der Anwendung\nsorgen, dass die Aufzeichnungen nach § 85 Absatz 1           ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am\nSatz 1 des Strahlenschutzgesetzes, Röntgenbilder, di-        Menschen bestimmt die zuständige Behörde für ihren\ngitale Bilddaten und sonstige Untersuchungsdaten so          Zuständigkeitsbereich ärztliche und zahnärztliche Stel-\naufbewahrt werden, dass während der Dauer der Auf-           len.\nbewahrungsfrist nach § 85 Absatz 2 des Strahlen-                (2) Eine ärztliche oder zahnärztliche Stelle darf nur\nschutzgesetzes sichergestellt ist, dass                      bestimmt werden, wenn\n1. sie jederzeit innerhalb angemessener Zeit verfügbar       1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-\nsind und bei elektronischer Aufbewahrung unmittel-           ken gegen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben\nbar lesbar gemacht werden können und                         erforderliche Unabhängigkeit ergeben,\n2. keine Informationsänderungen oder -verluste eintre-       2. die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche\nten können.                                                  personelle, technische und organisatorische Aus-\nstattung zur Verfügung steht,\n(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\nsorgen, dass bei der Aufbewahrung der Aufzeichnun-           3. die für die Stelle tätigen Personen über die erforder-\ngen nach § 85 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzge-              liche Qualifikation und Erfahrung zur Wahrnehmung\nsetzes sowie bei der Aufbewahrung von Personenda-                der Aufgaben der ärztlichen oder zahnärztlichen\nten, Röntgenbildern, digitalen Bilddaten und sonstigen           Stelle verfügen,\nUntersuchungsdaten auf elektronischen Datenträgern           4. die Arbeitsweise der ärztlichen oder zahnärztlichen\ndurch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass               Stelle und die Art und Weise der Durchführung der\n1. der Urheber, der Entstehungsort und der Entste-               Prüfungen nach § 130 Absatz 1 und 2 die ordnungs-\nhungszeitpunkt eindeutig erkennbar sind,                     gemäße Wahrnehmung der Aufgaben einschließlich\nder Beachtung der Erfordernisse der medizinischen\n2. nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen als                 Wissenschaft erwarten lassen und\nsolche erkennbar sind und mit Angaben zu Urheber\nund Zeitpunkt der nachträglichen Änderungen oder         5. angemessene Maßnahmen zur Qualitätssicherung\nErgänzungen aufbewahrt werden und                            ihrer Prüfungen zur Verfügung stehen.\n3. während der Dauer der Aufbewahrung die Verknüp-                                      § 129\nfung der Personendaten mit dem erhobenen Befund,\nden Daten, die den Bilderzeugungs- und Bildverar-                               Mitteilung der\nbeitungsprozess beschreiben, den Bilddaten und                       Aufnahme und Beendigung einer\nden sonstigen Aufzeichnungen nach § 85 Absatz 1          Tätigkeit an eine ärztliche oder zahnärztliche Stelle\nSatz 1 des Strahlenschutzgesetzes jederzeit herge-          (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\nstellt werden kann.                                      sorgen, dass\n(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu        1. die Aufnahme einer Tätigkeit im Zusammenhang mit\nsorgen, dass bei der Aufbewahrung von Röntgen-                   der Anwendung ionisierender Strahlung oder radio-\nbildern, digitalen Bilddaten und sonstigen Untersu-              aktiver Stoffe am Menschen, die einer Genehmigung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018              2079\nnach § 12 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4              (2) Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen schla-\ndes Strahlenschutzgesetzes oder einer Anzeige             gen dem Strahlenschutzverantwortlichen Möglichkei-\nnach § 19 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes             ten zur Optimierung der Anwendung ionisierender\nbedarf, unverzüglich einer von der zuständigen Be-        Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen vor\nhörde bestimmten ärztlichen oder zahnärztlichen           und prüfen, ob und wieweit die Vorschläge umgesetzt\nStelle mitgeteilt wird und                                werden.\n2. ein Abdruck der Mitteilung der zuständigen Behörde            (3) Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen haben\nübersandt wird.                                           der zuständigen Behörde Folgendes mitzuteilen:\nBei einer wesentlichen Änderung einer Tätigkeit gilt          1. die Ergebnisse der Prüfungen,\nSatz 1 entsprechend.                                          2. eine Zusammenstellung der bei den Prüfungen er-\n(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu             fassten Daten zur Exposition,\nsorgen, dass                                                  3. eine ständige, ungerechtfertigte Überschreitung der\nbei der Untersuchung zugrunde zu legenden diag-\n1. die Beendigung einer Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1\nnostischen Referenzwerte und\nNummer 1 unverzüglich einer von der zuständigen\nBehörde bestimmten ärztlichen oder zahnärztlichen         4. eine Nichtbeachtung der Optimierungsvorschläge.\nStelle mitgeteilt wird und                                Personenbezogene Daten der untersuchten oder be-\n2. ein Abdruck der Mitteilung der zuständigen Behörde         handelten Personen dürfen nicht übermittelt werden.\nübersandt wird.                                              (4) Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen dürfen\ndie Ergebnisse der Prüfungen, einschließlich des Na-\n§ 130                              mens und der Anschrift des Strahlenschutzverantwort-\nlichen, der Stelle übermitteln, die für die Qualitätsprü-\nMaßnahmen zur Qualitätssicherung\nfung nach dem Neunten Abschnitt des Vierten Kapitels\ndurch ärztliche und zahnärztliche Stellen\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch zuständig ist.\n(1) Der Strahlenschutzverantwortliche unterliegt der       Personenbezogene Daten der untersuchten oder be-\nvon der ärztlichen und zahnärztlichen Stelle durchzu-         handelten Personen dürfen nicht übermittelt werden.\nführenden Prüfung zur Qualitätssicherung. Die ärzt-              (5) Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen unterlie-\nlichen und zahnärztlichen Stellen prüfen im Rahmen            gen im Hinblick auf personenbezogene Daten der un-\nder Qualitätssicherung insbesondere, ob                       tersuchten oder behandelten Personen der ärztlichen\n1. die jeweilige Anwendung ionisierender Strahlung            Schweigepflicht.\noder radioaktiver Stoffe am Menschen gerechtfertigt          (6) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\nist und bei der Anwendung die Erfordernisse der           sorgen, dass der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle\nmedizinischen Wissenschaft beachtet werden,               auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung gestellt\n2. die eingesetzten Anlagen zur Erzeugung ionisieren-         werden, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben\nder Strahlung, Bestrahlungsvorrichtungen, sonstige        benötigt. Die ärztliche oder zahnärztliche Stelle darf\nGeräte oder Ausrüstungen sowie die im Zusammen-           die ihr nach Satz 1 übermittelten Daten nur zu den in\nhang damit angewendeten Verfahren den nach dem            den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken verarbeiten.\nStand von Wissenschaft und Technik jeweils not-\nwendigen Qualitätsstandards entsprechen, um de-                                     § 131\nren Exposition so gering wie möglich zu halten,                             Medizinphysik-Experte\n3. die eingesetzten Röntgeneinrichtungen und die im              (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\nZusammenhang damit angewendeten Verfahren                 sorgen, dass bei einer Behandlung mit radioaktiven\nden nach dem Stand der Technik jeweils notwendi-          Stoffen oder ionisierender Strahlung, der ein individuel-\ngen Qualitätsstandards entsprechen, um deren Ex-          ler Bestrahlungsplan zugrunde liegt, ein Medizinphysik-\nposition so gering wie möglich zu halten,                 Experte zur engen Mitarbeit bei der Festlegung des Be-\nstrahlungsplans und der Durchführung der Behandlung\n4. die diagnostischen Referenzwerte nicht ungerecht-\nhinzugezogen wird.\nfertigt überschritten werden,\n(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\n5. ein Verfahren vorliegt, mit dem Vorkommnisse bei\nsorgen, dass ein Medizinphysik-Experte zur Mitarbeit\nder Anwendung ionisierender Strahlung oder radio-\nhinzugezogen wird bei\naktiver Stoffe am Menschen in systematischer\nWeise erkannt und bearbeitet werden, und                  1. standardisierten Behandlungen mit radioaktiven\nStoffen oder ionisierender Strahlung,\n6. schriftliche Arbeitsanweisungen gemäß § 121 Ab-\nsatz 1 Satz 1 erstellt wurden.                            2. Untersuchungen mit offenen radioaktiven Stoffen,\nSofern bei dem Strahlenschutzverantwortlichen radio-          3. Untersuchungen mit ionisierender Strahlung, die mit\naktive Stoffe oder ionisierende Strahlung zum Zweck               einem Computertomographen oder mit Geräten zur\nder medizinischen Forschung angewendet werden,                    dreidimensionalen Bildgebung von Objekten mit\nprüfen die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen, ob              niedrigem Röntgenkontrast durchgeführt werden\ndas Forschungsvorhaben unter Beachtung der Erfor-                 mit Ausnahme der Tomosynthese, und\ndernisse der medizinischen Wissenschaft im Hinblick           4. Interventionen, bei denen die Röntgeneinrichtungen\nauf den Strahlenschutz ordnungsgemäß durchgeführt                 zur Durchleuchtung eingesetzt werden und die mit\nworden ist.                                                       einer erheblichen Exposition verbunden sind.","2080          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\nDer Umfang, in dem der Medizinphysik-Experte hinzu-                                    § 134\nzuziehen ist, richtet sich nach der Art und Anzahl der                       Einwilligungen der in das\nUntersuchungen oder Behandlungen sowie der Anzahl\nForschungsvorhaben eingeschlossenen Person\nder eingesetzten Geräte.\n(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\n(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu        sorgen, dass die schriftliche Einwilligung der in das\nsorgen, dass bei allen weiteren Anwendungen mit              Forschungsvorhaben eingeschlossenen Person darü-\nradioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung ein        ber eingeholt wird, dass sie mit Folgendem einverstan-\nMedizinphysik-Experte zur Beratung hinzugezogen              den ist:\nwird, soweit dies zur Optimierung des Strahlenschutzes\noder zur Gewährleistung der erforderlichen Qualität          1. der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisieren-\ngeboten ist.                                                     der Strahlung an ihrer Person und\n2. den Untersuchungen, die vor, während und nach der\n§ 132                                  Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender\nStrahlung an ihrer Person zur Kontrolle und zur\nAufgaben des Medizinphysik-Experten                     Erhaltung ihrer Gesundheit erforderlich sind.\nDer Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sor-       Die Einwilligung nach Satz 1 kann von der in das For-\ngen, dass ein Medizinphysik-Experte, wenn er nach            schungsvorhaben eingeschlossenen Person jederzeit\n§ 131 hinzuzuziehen ist, die Verantwortung für die           widerrufen werden.\nDosimetrie von Personen, an denen radioaktive Stoffe            (2) Des Weiteren hat der Strahlenschutzverantwort-\noder ionisierende Strahlung angewendet werden, über-         liche dafür zu sorgen, dass die Einwilligung der in das\nnimmt und insbesondere bei der Wahrnehmung der               Forschungsvorhaben eingeschlossenen Person in Fol-\nOptimierung des Strahlenschutzes und folgender Auf-          gendes eingeholt und nachgewiesen wird:\ngaben mitwirkt:\n1. die Mitteilung ihrer Teilnahme an dem Forschungs-\n1. Qualitätssicherung bei der Planung und Durchfüh-              vorhaben an die zuständige Behörde und\nrung von Anwendungen radioaktiver Stoffe oder            2. die Übermittlung der Angaben über ihre durch die\nionisierender Strahlung am Menschen einschließlich           Anwendung erhaltenen Expositionen an die zustän-\nder physikalisch-technischen Qualitätssicherung,             dige Behörde.\n2. Auswahl der einzusetzenden Ausrüstungen, Geräte              (3) Die Einwilligungen nach Absatz 1 Satz 1 und Ab-\nund Vorrichtungen,                                       satz 2 sind persönlich zu erklären und nur wirksam,\nwenn die in das Forschungsvorhaben eingeschlossene\n3. Überwachung der Exposition von Personen, an de-\nPerson volljährig und in der Lage ist, Art, Bedeutung,\nnen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung\nTragweite und Risiken der Anwendung der radioaktiven\nangewendet werden,\nStoffe oder der ionisierenden Strahlung für sich zu er-\n4. Überwachung der Einhaltung der diagnostischen             kennen und ihren Willen hiernach auszurichten.\nReferenzwerte,                                              (4) Ist die Person nicht in der Lage, die Einwilligung\n5. Untersuchung von Vorkommnissen,                           nach Absatz 1 Satz 1 schriftlich zu erklären, so kann\ndiese auf andere geeignete Weise in Anwesenheit eines\n6. Durchführung der Risikoanalyse für Behandlungen           unparteiischen Zeugen erklärt und aufgezeichnet wer-\nund                                                      den. Der Zeuge muss bei der Aufklärung nach § 135 Ab-\nsatz 2 anwesend gewesen sein und die Aufzeichnung\n7. Unterweisung und Einweisung der bei der Anwen-            der auf andere geeignete Weise erklärten Einwilligung\ndung tätigen Personen.                                   unterzeichnen.\n(5) Der Widerruf der Einwilligung nach Absatz 1 Satz 1\nAbschnitt 9                           oder Absatz 2 hat keine Auswirkungen auf eine Verar-\nbeitung von Daten, die auf der Grundlage der jeweiligen\nBesondere\nEinwilligung vor ihrem Widerruf durchgeführt wurde,\nAnforderungen bei                         oder auf die weitere Verarbeitung solcher Daten, die\nder Anwendung radioaktiver                     auf der Grundlage der jeweiligen Einwilligung bereits\nStoffe oder ionisierender Strahlung                vor ihrem Widerruf erhoben wurden, soweit\nzum Zweck der medizinischen Forschung                  1. die Verwirklichung der Forschungszwecke ansons-\nten unmöglich gemacht oder ernsthaft beeinträchtigt\n§ 133                                  würde,\nGrundsatz der                          2. die Verarbeitung der Daten erforderlich ist, um si-\nEinwilligung nach Aufklärung und Befragung                  cherzustellen, dass schutzwürdige Interessen der in\ndas Forschungsvorhaben eingeschlossenen Person\nDer Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sor-           nicht beeinträchtigt werden oder\ngen, dass die Anwendung radioaktiver Stoffe oder\n3. die Verarbeitung der Daten für die Nachvollziehbar-\nionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der\nkeit der Exposition der in das Forschungsvorhaben\nmedizinischen Forschung nur mit Einwilligung nach\neingeschlossenen Person erforderlich ist um\nAufklärung und Befragung nach Maßgabe der\n§§ 134, 135 und des § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4,              a) der Pflicht zur Erstellung des Abschlussberichts\nAbsatz 2 und 3 erfolgt.                                             zu genügen oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018            2081\nb) strahlenschutzrechtliche Aufsicht und Qualitätssi-         wurde und er entsprechend § 135 Absatz 2 Satz 1\ncherung durch ärztliche und zahnärztliche Stellen         bis 3 aufgeklärt und befragt worden ist, und\nzu ermöglichen.\n5. die Erklärung der Person oder deren in sonstiger\nWeise zum Ausdruck gebrachte Wille, nicht an dem\n§ 135                                  Forschungsvorhaben teilnehmen zu wollen, beach-\nAufklärung und Befragung                          tet wird.\n(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu         Satz 1 Nummer 3 und 5 gilt nicht für ein Forschungs-\nsorgen, dass der in das Forschungsvorhaben einge-             vorhaben, für das eine Genehmigung nach dem Arznei-\nschlossenen Person vor der Erklärung der Einwilligun-         mittelrecht oder dem Medizinprodukterecht erforderlich\ngen nach § 134 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 eine für          ist.\ndie Person verständliche schriftliche Information zu der         (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\nAnwendung ausgehändigt wird, in der Art, Bedeutung,           sorgen, dass neben dem gesetzlichen Vertreter oder\nTragweite und Risiken der Anwendung der radioaktiven          dem Bevollmächtigten die Person, die in das For-\nStoffe oder der ionisierenden Strahlung dargelegt wer-        schungsvorhaben eingeschlossen werden soll, in ange-\nden und die in das Forschungsvorhaben eingeschlos-            messener Weise aufgeklärt wird. Ist die minderjährige\nsene Person über die Bedingungen und die Dauer der            Person in der Lage, Art, Bedeutung, Tragweite und\nAnwendungen und über die Möglichkeit des Widerrufs            Risiken der Anwendung für sich zu erkennen und ihren\nder Einwilligung nach § 134 Absatz 1 Satz 1 unterrich-        Willen hiernach auszurichten, sind zusätzlich deren per-\ntet wird.                                                     sönliche Einwilligungen nach § 134 Absatz 1 Satz 1 und\n(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu         Absatz 2 erforderlich.\nsorgen, dass die in das Forschungsvorhaben einge-                (3) Für die Einwilligungen des gesetzlichen Vertre-\nschlossene Person vor Erklärung der Einwilligungen            ters oder des Bevollmächtigten nach Absatz 1 Satz 1\nnach § 134 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 durch den             Nummer 4 sowie für die Einwilligungen des Minderjäh-\ndie Anwendungen leitenden Arzt oder Zahnarzt oder             rigen nach Absatz 2 Satz 2 gelten § 134 Absatz 1\neinen von diesem beauftragten Arzt oder Zahnarzt auf-         Satz 2, Absatz 4 und 5 und § 135 Absatz 2 Satz 4 ent-\ngeklärt und befragt wird, ob an ihr bereits radioaktive       sprechend.\nStoffe oder ionisierende Strahlung angewendet worden\nsind. Bei genehmigungsbedürftigen Anwendungen\n§ 137\nmuss der beauftragte Arzt oder Zahnarzt die erforder-\nliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen. Die Auf-                        Weitere Anwendungsverbote\nklärung muss die in Absatz 1 genannten Aspekte um-                       und Anwendungsbeschränkungen\nfassen. Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\n(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\nsorgen, dass über die Aufklärung und die Befragung\nsorgen, dass radioaktive Stoffe oder ionisierende\nAufzeichnungen angefertigt werden.\nStrahlung zum Zweck der medizinischen Forschung\nan einer schwangeren Person oder an einer Person,\n§ 136                              die auf gerichtliche oder behördliche Anordnung in\nAnwendung an nicht                         einer Anstalt untergebracht ist, nicht angewendet wer-\nEinwilligungsfähigen und an Minderjährigen              den. Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\nsorgen, dass radioaktive Stoffe zum Zweck der medizi-\n(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu         nischen Forschung an einer stillenden Person nicht an-\nsorgen, dass an einer Person, die nicht in der Lage ist,      gewendet werden.\nArt, Bedeutung, Tragweite und Risiken der Anwendung\nder radioaktiven Stoffe oder der ionisierenden Strah-            (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\nlung für sich zu erkennen und ihren Willen hiernach           sorgen, dass die durch das Forschungsvorhaben be-\nauszurichten, sowie an einer minderjährigen Person ra-        dingte effektive Dosis für eine im Sinne des For-\ndioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung nur ange-        schungsvorhabens gesunde Person den Grenzwert\nwendet werden, wenn                                           von 20 Millisievert nicht überschreitet.\n1. das Forschungsziel anders nicht erreicht werden               (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\nkann,                                                     sorgen, dass von der Anwendung eine im Sinne des\nForschungsvorhabens gesunde Person ausgeschlos-\n2. die Anwendung an einer Person erfolgt, bei der in\nsen wird, bei der in den vergangenen zehn Jahren eine\nBezug auf das Forschungsvorhaben eine Krankheit\nAnwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender\noder ein entsprechender Krankheitsverdacht vor-\nStrahlung zum Zweck der medizinischen Forschung\nliegt,\noder zur Behandlung stattgefunden hat, wenn durch\n3. im Rahmen des Forschungsvorhabens das Ziel ver-            die erneute Anwendung zum Zweck der medizinischen\nfolgt wird, diese Krankheit zu erkennen, das Leben        Forschung eine effektive Dosis von mehr als 10 Millisie-\nder Person zu retten, ihre Gesundheit wiederherzu-        vert zu erwarten ist.\nstellen, ihr Leiden zu lindern oder Verfahren zu ihrer\n(4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\nUntersuchung oder Behandlung im Zusammenhang\nsorgen, dass radioaktive Stoffe oder ionisierende\nmit dieser Krankheit zu verbessern,\nStrahlung an einer im Sinne des Forschungsvorhabens\n4. der gesetzliche Vertreter oder der Bevollmächtigte         gesunden Person, die das 50. Lebensjahr nicht vollen-\ndie Einwilligungen nach § 134 Absatz 1 Satz 1 und         det hat, nur dann zum Zweck der medizinischen For-\nAbsatz 2 erklärt hat, nachdem ihm die schriftliche        schung angewendet werden, wenn dies zur Erreichung\nInformation nach § 135 Absatz 1 ausgehändigt              des Forschungszieles besonders notwendig ist.","2082           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\n§ 138                              tischen Referenzwerte für das Forschungsvorhaben\nBesondere Schutzpflichten                      nicht angemessen ist.\n(1) Bei einer nach § 32 Absatz 1 des Strahlenschutz-                                 § 139\ngesetzes angezeigten Anwendung hat der Strahlen-\nQualitätssicherung\nschutzverantwortliche vor der ersten Anwendung einen\ndie Anwendungen leitenden Arzt oder Zahnarzt zu be-              (1) Der zur medizinischen Forschung Berechtigte\nnennen, der die erforderliche Fachkunde im Strahlen-          und der die Anwendungen leitende Arzt oder Zahnarzt\nschutz und mindestens zwei Jahre Erfahrung in der             haben dafür zu sorgen, dass bei der Anwendung radio-\nAnwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender              aktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung zum Zweck\nStrahlung am Menschen besitzt.                                der medizinischen Forschung der Gesundheit, der Si-\ncherheit sowie den Rechten und den Interessen der in\n(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\ndas Forschungsvorhaben eingeschlossenen Personen\nsorgen, dass während der Anwendung radioaktiver\nVorrang eingeräumt wird, insbesondere vor dem wis-\nStoffe oder ionisierender Strahlung zum Zweck der me-\nsenschaftlichen und gesellschaftlichen Interesse an\ndizinischen Forschung die ständige Erreichbarkeit des\ndem Forschungsvorhaben.\ndie Anwendungen leitenden Arztes oder Zahnarztes im\nSinne des § 31 Absatz 4 Nummer 6 des Strahlen-                   (2) Im Falle einer Multi-Center-Studie hat der zur\nschutzgesetzes oder des Absatzes 1 (die Anwendun-             medizinischen Forschung Berechtigte den Genehmi-\ngen leitender Arzt oder Zahnarzt) oder die ständige Er-       gungsbescheid oder die wesentlichen Inhalte der An-\nreichbarkeit eines Vertreters mit gleicher Qualifikation      zeige, die Festlegungen zu Zielsetzung, Organisation,\ngewährleistet ist.                                            Methodik und Ablauf des Forschungsvorhabens sowie\nweitere für die Durchführung der Anwendungen erfor-\n(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\nderliche Informationen und Anleitungen in Bezug auf\nsorgen, dass radioaktive Stoffe oder ionisierende\ndas Forschungsvorhaben den jeweiligen Strahlen-\nStrahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen\nschutzverantwortlichen zu übermitteln.\nForschung nur von dem die Anwendungen leitenden\noder einem von diesem beauftragten Arzt oder Zahn-               (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\narzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlen-            sorgen, dass der Genehmigungsbescheid oder die we-\nschutz angewendet werden. § 145 Absatz 2 bleibt un-           sentlichen Inhalte der Anzeige, die Festlegungen zu\nberührt.                                                      Zielsetzung, Organisation, Methodik und Ablauf des\nForschungsvorhabens sowie weitere für die Durchfüh-\n(4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu         rung der Anwendungen erforderliche Informationen und\nsorgen, dass die in das Forschungsvorhaben einge-             Anleitungen in Bezug auf das Forschungsvorhaben fol-\nschlossene Person vor Beginn der Anwendung radio-             genden Personen übermittelt werden:\naktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung ärztlich oder\nzahnärztlich untersucht wird. Er hat dafür zu sorgen,         1. dem die Anwendungen leitenden Arzt oder Zahnarzt,\ndass die Befunde unverzüglich aufgezeichnet werden.           2. dem von dem die Anwendungen leitenden Arzt oder\n(5) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu             Zahnarzt mit der Aufklärung oder Anwendung beauf-\nsorgen, dass vor der Anwendung radioaktiver Stoffe                tragten Arzt oder Zahnarzt und\noder ionisierender Strahlung zum Zweck der medizini-          3. soweit es die Art der Anwendung erfordert, dem Me-\nschen Forschung                                                   dizinphysik-Experten.\n1. die Aktivität der anzuwendenden radioaktiven Stoffe           (4) Der zur medizinischen Forschung Berechtigte hat\nbestimmt wird,                                            dafür zu sorgen, dass die Anwendungen radioaktiver\nStoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen so\n2. bei genehmigungsbedürftigen Anwendungen die\nkonzipiert sind, dass zuverlässige und belastbare Er-\nExposition für jede in das Forschungsvorhaben ein-\ngebnisse zur Erreichung der Forschungszwecke ge-\ngeschlossene Person durch geeignete Verfahren\nwonnen werden können. Der zur medizinischen For-\nindividuell abgeschätzt wird und\nschung Berechtigte hat die Ergebnisse so aufzubewah-\n3. bei anzeigebedürftigen Anwendungen die Exposition          ren, dass eine vollständige Berichterstattung und Über-\nfür die in das Forschungsvorhaben eingeschlosse-          prüfung möglich ist und der zuständigen Behörde und\nnen Personen durch geeignete Verfahren abge-              der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle auf Verlangen\nschätzt wird.                                             Einblick zu gewähren.\nDer Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen,           (5) Der zur medizinischen Forschung Berechtigte\ndass die Exposition für jede in das Forschungsvor-            und der die Anwendungen leitende Arzt oder Zahnarzt\nhaben eingeschlossene Person durch geeignete Ver-             haben die Durchführung der Anwendungen am Men-\nfahren überwacht und im Hinblick auf die Abschätzung          schen zum Zweck der medizinischen Forschung fort-\nbewertet wird. Der Strahlenschutzverantwortliche hat          laufend zu überwachen. Die Überwachung muss insbe-\ndafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Abschätzung          sondere geeignet sein,\nsowie Art und Ergebnis der Überwachungsmaßnahmen              1. unter Erfassung von erwarteten und unerwarteten\nunverzüglich aufgezeichnet werden.                                Strahlenwirkungen zu erkennen, dass strahlenbe-\n(6) § 122 Absatz 3 gilt für Anwendungen zur Unter-             dingte Risiken oder der mit dem Forschungsvorha-\nsuchung zum Zweck der medizinischen Forschung ent-                ben verbundene Nutzen, gegebenenfalls unter Be-\nsprechend. Bei genehmigungsbedürftigen Anwendun-                  rücksichtigung des medizinischen Nutzens für die\ngen zur Untersuchung zum Zweck der medizinischen                  in das Forschungsvorhaben eingeschlossenen Per-\nForschung kann die Genehmigungsbehörde Abwei-                     sonen, von den Angaben abweichen, die Grundlage\nchendes festlegen, sofern die Anwendung der diagnos-              für die Genehmigung oder Anzeige waren,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018             2083\n2. die Einhaltung der Festlegungen zu Zielsetzung,               nenfalls unter Berücksichtigung des medizinischen\nOrganisation, Methodik und Ablauf des Forschungs-            Nutzens für die in das Forschungsvorhaben einge-\nvorhabens und die Gewinnung der Ergebnisse si-               schlossenen Personen, oder über strahlenbedingte\ncherzustellen und                                            Risiken.\n3. im Falle einer Multi-Center-Studie die Einhaltung der        (4) Wer eine Anwendung radioaktiver Stoffe oder\ngenehmigten oder angezeigten Anzahl der in das           ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der\nForschungsvorhaben einzuschließenden Personen            medizinischen Forschung nach § 32 des Strahlen-\nsicherzustellen.                                         schutzgesetzes angezeigt hat, hat eine Änderung in\n(6) Die Absätze 1 und 4 gelten nicht für ein For-         Bezug auf den Nachweis der erforderlichen Deckungs-\nschungsvorhaben, für das eine Genehmigung nach               vorsorge nach § 32 Absatz 3 des Strahlenschutzgeset-\ndem Arzneimittelrecht oder dem Medizinprodukterecht          zes in Verbindung mit § 35 des Strahlenschutzgesetzes\nbesteht.                                                     der Anzeigebehörde unverzüglich mitzuteilen und einen\nvorhandenen aktuellen Nachweis beizufügen.\n§ 140\n§ 142\nAufbewahrungspflichten;\nweitere Regelungen zu Aufzeichnungen                                     Abschlussbericht\n(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu           (1) Der zur medizinischen Forschung Berechtigte hat\nsorgen, dass                                                 der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde spätestens\nzwölf Monate nach Beendigung des Forschungsvorha-\n1. die Einwilligungen nach § 134 Absatz 1 Satz 1 und Ab-\nbens einen Abschlussbericht vorzulegen, aus dem ins-\nsatz 2 auch in Verbindung mit § 136 Absatz 1\nbesondere die für jede in das Forschungsvorhaben ein-\nSatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Satz 2, 30 Jahre lang\ngeschlossene Person ermittelte Exposition hervorgeht.\nnach ihrer Erklärung aufbewahrt werden,\n(2) Im Falle einer Multi-Center-Studie\n2. die Aufzeichnungen nach § 135 Absatz 2 Satz 4,\nauch in Verbindung mit § 136 Absatz 3, und nach          1. haben die jeweiligen Strahlenschutzverantwortlichen\n§ 138 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3 30 Jahre           dem zur medizinischen Forschung Berechtigten\nlang nach dem Zeitpunkt der letzten Anwendung                unverzüglich nach Beendigung der Anwendungen\naufbewahrt werden und                                        unter ihrer Verantwortung die zur Erstellung des Ab-\nschlussberichts nach Absatz 1 erforderlichen Anga-\n3. die Einwilligungen nach Nummer 1 und die Aufzeich-\nben bereitzustellen,\nnungen nach Nummer 2 der zuständigen Aufsichts-\nbehörde auf Verlangen vorgelegt werden.                  2. muss der Abschlussbericht für jede beteiligte Ein-\nrichtung die Anzahl der Personen, an denen im Gel-\n(2) Für die Aufzeichnungen nach § 135 Absatz 2 Satz 4,\ntungsbereich dieser Verordnung radioaktive Stoffe\nauch in Verbindung mit § 136 Absatz 3, und § 138 Ab-\noder ionisierende Strahlung angewendet wurden,\nsatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3 gelten § 85 Absatz 1\nnennen und einrichtungsspezifische Angaben in\nSatz 3, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2\neiner Weise aufführen, dass diese den einzelnen\nund 3, Satz 2 und 3 des Strahlenschutzgesetzes und\nEinrichtungen zugeordnet werden können,\n§ 127 entsprechend.\n3. muss der Abschlussbericht auch die Gesamtanzahl\n§ 141                                 der Personen, an denen im Geltungsbereich dieser\nVerordnung radioaktive Stoffe oder ionisierende\nMitteilungspflichten\nStrahlung angewendet wurden, enthalten und\n(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\n4. unterrichtet die für den zur medizinischen Forschung\nsorgen, dass der zuständigen Aufsichtsbehörde die\nBerechtigten zuständige Aufsichtsbehörde die für\nBeendigung der Anwendung radioaktiver Stoffe oder\nden Strahlenschutzverantwortlichen zuständige Auf-\nionisierender Strahlung zum Zweck der medizinischen\nsichtsbehörde, sofern sich aus dem Abschlussbe-\nForschung unverzüglich mitgeteilt wird.\nricht eine erhebliche Abweichung von der Genehmi-\n(2) Der zur medizinischen Forschung Berechtigte hat           gung oder Anzeige oder ein Verstoß gegen strahlen-\ndafür zu sorgen, dass der Genehmigungs- oder Anzei-              schutzrechtliche Vorschriften ergibt.\ngebehörde unverzüglich Folgendes mitgeteilt wird:\n(3) Die für den zur medizinischen Forschung Berech-\n1. bei einer Multi-Center-Studie das Ausscheiden eines       tigten zuständige Aufsichtsbehörde unterrichtet die Ge-\nStrahlenschutzverantwortlichen und                       nehmigungs- oder Anzeigebehörde, sofern sich aus\n2. die Beendigung des Forschungsvorhabens.                   dem Abschlussbericht eine erhebliche Abweichung\nvon der Genehmigung oder Anzeige ergibt.\n(3) Der zur medizinischen Forschung Berechtigte hat\ndafür zu sorgen, dass der Genehmigungs- oder Anzei-             (4) In den Fällen des Absatzes 1 und des Absat-\ngebehörde unverzüglich Folgendes mitgeteilt wird:            zes 2 Nummer 1 sind personenbezogene Daten der in\ndas Forschungsvorhaben eingeschlossenen Personen\n1. den Abbruch oder die Unterbrechung der Anwen-\nzu pseudonymisieren.\ndungen zum Schutz der in das Forschungsvorhaben\neingeschlossenen Personen vor Strahlenwirkungen\noder wegen einer Änderung des Nutzen-Risiko-Ver-                                    § 143\nhältnisses und                                                        Behördliche Schutzanordnung\n2. bei genehmigten Anwendungen das Vorliegen we-                (1) Ist zu besorgen, dass eine in das Forschungs-\nsentlicher neuer Erkenntnisse über den mit dem           vorhaben eingeschlossene Person auf Grund einer\nForschungsvorhaben verbundenen Nutzen, gegebe-           Überschreitung der genehmigten oder angezeigten","2084          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\nDosiswerte für die Anwendung radioaktiver Stoffe oder        oder denen die vorübergehende Ausübung des ärzt-\nionisierender Strahlung zum Zweck der medizinischen          lichen oder zahnärztlichen Berufs erlaubt ist und die\nForschung an der Gesundheit geschädigt wird, oder ist\n1. entweder die für die Anwendung erforderliche Fach-\nauf Grund einer Überschreitung der genehmigten oder\nkunde im Strahlenschutz besitzen oder\nangezeigten Dosiswerte eine Gesundheitsschädigung\neingetreten, so ordnet die zuständige Behörde an, dass       2. auf ihrem speziellen Arbeitsgebiet über die für die\ndie Person durch einen nach § 175 Absatz 1 Satz 1 er-            Anwendung radioaktiver Stoffe und ionisierender\nmächtigten Arzt untersucht wird. Ist eine Gesundheits-           Strahlung erforderlichen Kenntnisse im Strahlen-\nschädigung ohne Überschreitung der Dosiswerte zu                 schutz verfügen und unter ständiger Aufsicht und\nbesorgen oder eingetreten, so kann die zuständige                Verantwortung einer der unter Nummer 1 genannten\nBehörde die Untersuchung durch einen nach § 175 Ab-              Personen tätig sind.\nsatz 1 Satz 1 ermächtigten Arzt anordnen. § 78 Absatz 1\n(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\ngilt entsprechend.\nsorgen, dass die technische Durchführung bei der An-\n(2) Hat die zuständige Behörde nach Absatz 1              wendung ionisierender Strahlung und radioaktiver\nSatz 1 oder 2 die Untersuchung einer Person angeord-         Stoffe am Menschen ausschließlich durch folgende\nnet, darf eine weitere Anwendung radioaktiver Stoffe         Personen vorgenommen wird:\noder ionisierender Strahlung an dieser Person im Rah-        1. Personen, die nach Absatz 1 ionisierende Strahlung\nmen des Forschungsvorhabens nur mit Zustimmung                   und radioaktive Stoffe am Menschen anwenden dür-\nder zuständigen Behörde erfolgen.                                fen,\nAbschnitt 10                           2. Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1\nNummer 2 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993\nAnwendung ionisierender Strahlung oder                     (BGBl. I S. 1402), das zuletzt durch Artikel 21 des\nradioaktiver Stoffe am Tier in der Tierheilkunde               Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geän-\ndert worden ist,\n§ 144                              3. Personen mit einer staatlich geregelten, staatlich an-\nAnforderungen im                              erkannten oder staatlich überwachten erfolgreich\nZusammenhang mit der Anwendung                          abgeschlossenen Ausbildung, wenn die technische\nDurchführung Gegenstand ihrer Ausbildung und\n(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu            Prüfung war und sie die erforderliche Fachkunde im\nsorgen, dass bei der Anwendung radioaktiver Stoffe               Strahlenschutz besitzen,\noder ionisierender Strahlung am Tier in der Tierheil-\nkunde eine Tierbegleitperson nur anwesend ist, wenn          4. Personen, die sich in einer die erforderlichen Vo-\ndies wegen der Umstände des Einzelfalls erforderlich             raussetzungen zur technischen Durchführung ver-\nist. Andere Personen als Tierbegleitpersonen dürfen              mittelnden beruflichen Ausbildung befinden, wenn\ndas Tier nicht begleiten. Eine schwangere Person darf            sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer\nnicht als Tierbegleitperson handeln.                             Person nach Absatz 1 Nummer 1 Arbeiten ausfüh-\nren, die ihnen im Rahmen ihrer Ausbildung über-\n(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu            tragen sind, und sie die erforderlichen Kenntnisse\nsorgen, dass bei der Planung des betrieblichen Strah-            im Strahlenschutz besitzen,\nlenschutzes zum Schutz der Tierbegleitperson ein Do-\n5. Personen mit einer erfolgreich abgeschlossenen\nsisrichtwert von höchstens 100 Mikrosievert je Anwen-\nsonstigen medizinischen Ausbildung, wenn sie unter\ndung festgelegt wird. Der Dosisrichtwert ist für die ef-\nständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person\nfektive Dosis der Tierbegleitperson festzulegen.\nnach Absatz 1 Nummer 1 tätig sind und die erforder-\n(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu            lichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen,\nsorgen, dass ein Tier, an dem radioaktive Stoffe ange-\n6. Medizinphysik-Experten, wenn sie unter ständiger\nwendet wurden, aus dem Strahlenschutzbereich erst\nAufsicht und Verantwortung einer Person nach Ab-\nentlassen wird, wenn für die Tierbegleitperson nur eine\nsatz 1 Nummer 1 tätig sind.\neffektive Dosis im Bereich von 100 Mikrosievert zu er-\nwarten ist.\n§ 146\n(4) Tierschutzrechtliche Vorschriften bleiben unbe-\nrührt.                                                                               Berechtigte\nPersonen in der Tierheilkunde\nAbschnitt 11                              (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\nsorgen, dass ionisierende Strahlung und radioaktive\nBerechtigte Personen                         Stoffe in der Tierheilkunde nur angewendet werden von\n1. Personen, die als Tierärzte, Ärzte oder Zahnärzte ap-\n§ 145\nprobiert sind oder denen die vorübergehende Aus-\nBerechtigte Personen                            übung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs er-\nbei der Anwendung am Menschen                          laubt ist und die die für die Anwendung erforderliche\nFachkunde im Strahlenschutz besitzen,\n(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\nsorgen, dass ionisierende Strahlung und radioaktive          2. Personen, die zur Ausübung des tierärztlichen, ärzt-\nStoffe am Menschen nur angewendet werden von Per-                lichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigt sind\nsonen, die als Ärzte oder Zahnärzte approbiert sind              und die nicht die erforderliche Fachkunde im Strah-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018            2085\nlenschutz besitzen, wenn sie auf ihrem speziellen            ordnungsgemäßen Nutzung, Prüfung, Wartung und\nArbeitsgebiet über die für die Anwendung erforder-           Instandsetzung sowie\nlichen Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen und\n2. den Nachweis, dass es die Auslegung des Gerätes\nunter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer\nermöglicht, die Exposition auf ein Maß zu beschrän-\nder unter Nummer 1 genannten Personen tätig sind.\nken, das nach dem Stand der Technik so niedrig wie\n(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu            vernünftigerweise erreichbar ist.\nsorgen, dass die technische Durchführung bei der\nSatz 1 Nummer 2 gilt nicht für Störstrahler, deren\nAnwendung ionisierender Strahlung und radioaktiver\nBetrieb keiner Genehmigung bedarf, und auch nicht\nStoffe in der Tierheilkunde ausschließlich durch fol-\nfür Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, die\ngende Personen vorgenommen wird:\ngenehmigungs- und anzeigefrei betrieben werden\n1. Personen, die nach Absatz 1 ionisierende Strahlung        dürfen.\nund radioaktive Stoffe in der Tierheilkunde anwen-\nden dürfen,                                                 (2) Sind die in § 91 Satz 1 des Strahlenschutzgeset-\nzes genannten Geräte zum Einsatz bei der Anwendung\n2. Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1            am Menschen bestimmt, müssen zusätzlich geeignete\nNummer 2 des MTA-Gesetzes,                               Informationen einschließlich verfügbarer Ergebnisse\n3. Personen mit einer staatlich geregelten, staatlich an-    der klinischen Bewertung beigefügt werden, die eine\nerkannten oder staatlich überwachten erfolgreich         Bewertung der Risiken für untersuchte oder behandelte\nabgeschlossenen Ausbildung, wenn die technische          Personen ermöglichen.\nDurchführung Gegenstand ihrer Ausbildung und                (3) Die Unterlagen müssen in deutscher oder in einer\nPrüfung war und sie die erforderliche Fachkunde im       anderen für den Anwender des Gerätes leicht verständ-\nStrahlenschutz besitzen,                                 lichen Sprache abgefasst sein.\n4. Medizinphysik-Experten,\n5. Personen, die über die erforderlichen Kenntnisse im                             Kapitel 8\nStrahlenschutz verfügen, wenn sie unter ständiger                      Aufsichtsprogramm\nAufsicht und Verantwortung einer Person nach Ab-\nsatz 1 Nummer 1 tätig sind.\n§ 149\n§ 147                                                Aufsichtsprogramm\nBerechtigte Personen außerhalb der                    (1) In dem Aufsichtsprogramm nach § 180 Absatz 1\nAnwendung am Menschen oder der Tierheilkunde                Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes legt die zuständige\nBehörde die Durchführung und die Modalitäten auf-\nDer Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sor-\nsichtlicher Prüfungen fest, insbesondere von Vor-Ort-\ngen, dass in anderen Fällen als zur Anwendung am\nPrüfungen.\nMenschen oder zur Anwendung am Tier in der Tierheil-\nkunde nur solche Personen Röntgenstrahlung anwen-               (2) In welchen zeitlichen Abständen regelmäßige\nden, die                                                     Vor-Ort-Prüfungen erfolgen, richtet sich nach Art und\nAusmaß des mit der jeweiligen Tätigkeit verbundenen\n1. die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz be-\nRisikos. Bei der Beurteilung der Art und des Ausmaßes\nsitzen oder\ndes Risikos sind die Kriterien nach Anlage 16 zugrunde\n2. auf ihrem Arbeitsgebiet über die für den Anwen-           zu legen. Regelmäßige Vor-Ort-Prüfungen erfolgen in\ndungsfall erforderlichen Kenntnisse im Strahlen-         der Regel in zeitlichen Abständen von einem Jahr bis\nschutz verfügen.                                         zu sechs Jahren. Für Tätigkeiten mit geringem Risiko\nSatz 1 gilt nicht für den Betrieb eines Vollschutzgerätes    kann in dem Aufsichtsprogramm von der Durchführung\nnach § 45 Absatz 1 Nummer 5 des Strahlenschutz-              regelmäßiger Vor-Ort-Prüfungen abgesehen und eine\ngesetzes.                                                    andere Vorgehensweise zur Auswahl des Zeitpunkts\neiner Vor-Ort-Prüfung festgelegt werden.\nKapitel 7                                (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf\nTätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6\nInformations-                            des Strahlenschutzgesetzes.\npflichten des Herstellers\nTeil 3\n§ 148\nInformationspflichten\nStrahlenschutz bei\ndes Herstellers von Geräten                                Notfallexpositionssituationen\n(1) Der Hersteller eines der in § 91 Satz 1 des Strah-\n§ 150\nlenschutzgesetzes genannten Geräte hat dafür zu sor-\ngen, dass dem Gerät bei der Übergabe an den Strah-                        Dosimetrie bei Einsatzkräften\nlenschutzverantwortlichen Unterlagen beigefügt sind,\n(1) Der nach § 115 Absatz 2 des Strahlenschutzge-\ndie Folgendes enthalten:\nsetzes für den Schutz der Einsatzkräfte im Notfallein-\n1. geeignete Informationen zu den möglichen radio-           satz Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die\nlogischen Gefahren im Zusammenhang mit dem               Exposition ermittelt oder abgeschätzt wird, der eine\nBetrieb oder der Verwendung des Gerätes und zur          Einsatzkraft bei Einsätzen in einer Notfallexpositions-","2086           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\nsituation oder bei Einsätzen zur Bekämpfung einer an-         oder Knöchel überschreiten, gilt § 81 für den Verant-\nderen Gefahrenlage ausgesetzt ist. Die Ermittlung oder        wortlichen nach § 115 Absatz 2 des Strahlenschutz-\nAbschätzung soll erfolgen                                     gesetzes entsprechend.\n1. durch eine Messung der Personendosis der Einsatz-\n§ 152\nkraft oder\nHilfeleistung und Beratung\n2. wenn eine Messung nach Nummer 1 nicht möglich                         von Behörden, Hilfsorganisationen\nist, durch eine Übernahme der Ergebnisse der Mes-                  und Einsatzkräften bei einem Notfall\nsung der Personendosis einer anderen Person mit\nvergleichbaren Expositionsbedingungen oder                   (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat zur Erfül-\nlung der Pflichten nach § 72 Absatz 3 des Strahlen-\n3. ersatzweise durch eine Abschätzung der Körperdo-           schutzgesetzes und nach § 107 dieser Verordnung\nsis insbesondere auf Grundlage von Messungen der          dafür zu sorgen, dass bei einem Notfall den zuständi-\nOrtsdosis, der Ortsdosisleistung, der Konzentration       gen und den bei der Notfallreaktion mitwirkenden Be-\nradioaktiver Stoffe in der Luft oder der Kontamina-       hörden und Organisationen Hilfe bei Entscheidungen,\ntion der Umgebung oder anderer physikalischer             Schutzmaßnahmen und anderen Maßnahmen nach\nParameter jeweils in Verbindung mit der Aufenthalts-      § 97 Absatz 1 Satz 3 des Strahlenschutzgesetzes ge-\nzeit.                                                     leistet wird.\n(2) Falls eine relevante Inkorporation radioaktiver           (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat gemäß\nStoffe zu befürchten ist, soll zur Abschätzung der Kör-       Absatz 1 insbesondere dafür zu sorgen, dass bei einem\nperdosis zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 2 genann-         nach § 108 Absatz 1 und 2 meldepflichtigen Notfall,\nten Methoden eine Messung der Körperaktivität oder            Störfall oder sonstigen bedeutsamen Vorkommnis oder\nder Aktivität der Ausscheidungen oder anderer biologi-        bei einem nach § 6 Absatz 1 und 2 der Atomrechtlichen\nscher Parameter durch eine nach § 169 des Strahlen-           Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung melde-\nschutzgesetzes bestimmte Messstelle erfolgen.                 pflichtigen Ereignis nach Eintritt eines Notfalls nach der\nMeldung nach § 108 Absatz 4 oder der Anzeige nach\n(3) Die zuständige Behörde kann eine andere oder           § 6 Absatz 3 der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftrag-\nergänzende Weise der Ermittlung oder Abschätzung              ten- und Meldeverordnung folgenden Behörden unver-\nder Körperdosis festlegen, wenn dies im Hinblick auf\nzüglich eine vorläufige erste Bewertung des Notfalls\nfehlende, unvollständige oder fehlerhafte Messungen           und seiner Auswirkungen übermittelt wird:\noder im Hinblick auf Unsicherheiten der Ergebnisse\nnach den Absätzen 1 oder 2 angemessen ist.                    1. der Behörde, der das besondere Vorkommnis nach\n§ 108 Absatz 1 und 2 oder das meldepflichtige\n(4) Die Regelungen zur Messung der Personendosis               Ereignis nach § 6 Absatz 1 und 2 der Atomrecht-\nin § 66 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 gelten entspre-               lichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverord-\nchend. Die Dosimeter dürfen zwölf Monate vorgehalten              nung zu melden ist,\nwerden, wenn zusätzlich ein Referenzdosimeter zur\nBerücksichtigung des Abzugs der natürlichen Expo-             2. der Katastrophenschutzbehörde,\nsition verwendet wird. Nach der Verwendung eines              3. der für die öffentliche Sicherheit zuständigen Be-\nDosimeters in einer Notfallexpositionssituation oder              hörde und\neiner anderen Gefahrenlage ist das Dosimeter zusam-           4. bei einem überregionalen oder regionalen Notfall\nmen mit dem Referenzdosimeter innerhalb eines                     dem radiologischen Lagezentrum des Bundes nach\nMonats bei der Messstelle einzureichen.                           § 106 des Strahlenschutzgesetzes.\n(5) Wenn die ermittelte oder abgeschätzte effektive        Der Strahlenschutzverantwortliche hat des Weiteren\nDosis ein Millisievert oder die ermittelte Organ-Äquiva-      dafür zu sorgen, dass neue oder veränderte relevante\nlentdosis für die Augenlinse 15 Millisievert oder die         Daten oder Abschätzungen unverzüglich nach Kenntnis\nlokale Hautdosis 50 Millisievert überschreitet, hat der       den in Satz 1 genannten Behörden übermittelt werden.\nnach § 115 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes für\nden Schutz der Einsatzkräfte im Notfalleinsatz Verant-           (3) Bei einem überregionalen oder regionalen Notfall\nwortliche dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der            hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen,\nErmittlung oder Abschätzung der Körperdosis nach              dass die vorläufige erste Bewertung nach Absatz 2\n§ 170 Absatz 4 des Strahlenschutzgesetzes an das              Satz 1 und deren Aktualisierungen nach Absatz 2 Satz 2\nStrahlenschutzregister übermittelt werden.                    soweit wie möglich auch diejenigen Daten zur Anlage\noder Strahlungsquelle, zum radiologischen Inventar\nund zu Freisetzungen sowie Freisetzungsabschätzun-\n§ 151                              gen und ‑prognosen umfassen, die nach den §§ 107\nBesondere ärztliche                        und 108 des Strahlenschutzgesetzes für die Bewertung\nÜberwachung von Einsatzkräften                    der radiologischen Lage relevant sind. Bei den in\n§ 106 Absatz 3 genannten Tätigkeiten ist der Strahlen-\nIst nicht auszuschließen, dass eine Person durch           schutzverantwortliche nicht zur Übermittlung von Frei-\neine Exposition nach § 114 des Strahlenschutzgeset-           setzungsabschätzungen und -prognosen verpflichtet.\nzes oder auf Grund einer anderen Gefahrenlage nach\n§ 116 des Strahlenschutzgesetzes Expositionen erhal-             (4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat gemäß\nten hat, die im Kalenderjahr die effektive Dosis von          Absatz 1 des Weiteren insbesondere dafür zu sorgen,\n20 Millisievert oder die Organ-Äquivalentdosis von            dass\n20 Millisievert für die Augenlinse oder von 500 Millisie-     1. den für den Katastrophenschutz und den für die\nvert für die Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße             öffentliche Sicherheit zuständigen Behörden sowie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018            2087\nden bei der Notfallreaktion mitwirkenden Behörden        Strahlenschutzgesetzes erforderlichen Daten nach Ab-\nund Organisationen jede Information und Beratung         satz 1. Hierzu führt sie die erforderlichen Messungen\ngegeben wird, die notwendig ist                          und Probenahmen durch oder zieht vorhandene Daten\na) zur Abwendung von Gefahren für Mensch oder            heran.\nUmwelt oder\n§ 154\nb) zur Eindämmung oder Beseitigung von nachteili-\ngen Auswirkungen, und                                              Maßnahmen zum Schutz vor\n2. den nach § 115 Absatz 2 Nummer 2 des Strahlen-                     Radon für Neubauten in Gebieten nach\nschutzgesetzes für den Schutz der Einsatzkräfte ver-      § 121 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes\nantwortlichen Behörden und Organisationen, den              In den Gebieten nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des\nam Notfalleinsatz beteiligten Behörden und Organi-       Strahlenschutzgesetzes gilt die Pflicht nach § 123 Ab-\nsationen sowie der Einsatzleitung am Einsatzort jede     satz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes, geeignete\nInformation und Beratung gegeben wird, die für die       Maßnahmen zu treffen, um den Zutritt von Radon aus\nUnterrichtung der Einsatzkräfte nach § 114 Absatz 2      dem Baugrund zu verhindern oder erheblich zu er-\nSatz 2 oder 3 des Strahlenschutzgesetzes notwen-         schweren, als erfüllt, wenn neben den Maßnahmen\ndig ist.                                                 nach § 123 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Strahlen-\nschutzgesetzes mindestens eine der folgenden Maß-\nTeil 4                              nahmen durchgeführt wird:\nStrahlenschutz bei                         1. Verringerung der Radon-222-Aktivitätskonzentration\nbestehenden Expositionssituationen                       unter dem Gebäude,\n2. gezielte Beeinflussung der Luftdruckdifferenz zwi-\nKapitel 1                                  schen Gebäudeinnerem und Bodenluft an der\nSchutz vor Radon                                 Außenseite von Wänden und Böden mit Erdkontakt,\nsofern der diffusive Radoneintritt auf Grund des\nAbschnitt 1                                Standorts oder der Konstruktion begrenzt ist,\nGemeinsame Vorschriften                       3. Begrenzung der Rissbildung in Wänden und Böden\nmit Erdkontakt und Auswahl diffusionshemmender\nfür Aufenthaltsräume und für Arbeitsplätze\nBetonsorten mit der erforderlichen Dicke der Bau-\nteile,\n§ 153\nFestlegung von Gebieten nach                    4. Absaugung von Radon an Randfugen oder unter\n§ 121 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes                Abdichtungen,\n(1) Die zuständige Behörde hat die Festlegung der         5. Einsatz diffusionshemmender, konvektionsdicht ver-\nGebiete nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des Strahlen-                 arbeiteter Materialien oder Konstruktionen.\nschutzgesetzes auf Grundlage einer wissenschaftlich\nbasierten Methode vorzunehmen, die unter Zugrunde-                                  Abschnitt 2\nlegung geeigneter Daten Vorhersagen hinsichtlich der\nRadon an Arbeitsplätzen in Innenräumen\nÜberschreitung des Referenzwertes nach § 124 oder\n§ 126 des Strahlenschutzgesetzes in der Luft von Auf-\nenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen ermöglicht. Geeig-                                   § 155\nnete Daten sind insbesondere geologische Daten,                                    Messung der\nMessdaten der Radon-222-Aktivitätskonzentration in                      Radon-222-Aktivitätskonzentration;\nder Bodenluft, Messdaten der Bodenpermeabilität,                                anerkannte Stelle\nMessdaten zur Radon-222-Aktivitätskonzentration in\n(1) Die Messungen der Radon-222-Aktivitätskon-\nAufenthaltsräumen oder an Arbeitsplätzen sowie Fern-\nzentration nach § 127 Absatz 1 und § 128 Absatz 2\nerkundungsdaten.\ndes Strahlenschutzgesetzes sind nach den allgemein\n(2) Die zuständige Behörde kann davon ausgehen,           anerkannten Regeln der Technik über eine Gesamt-\ndass die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivi-          dauer von zwölf Monaten durchzuführen. Die Messorte\ntätskonzentration den Referenzwert nach § 124 oder           sind so auszuwählen, dass sie repräsentativ für die\n§ 126 des Strahlenschutzgesetzes in einer beträcht-          Radon-222-Aktivitätskonzentration an dem Arbeits-\nlichen Anzahl von Gebäuden in der Luft von Aufent-           platz sind. Abweichend hiervon kann eine Überschrei-\nhaltsräumen oder Arbeitsplätzen eines Gebiets über-          tung des Referenzwertes im Falle der Messung nach\nschreitet, wenn auf Grund einer Vorhersage nach              § 127 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes auch auf\nAbsatz 1 auf mindestens 75 Prozent des jeweils aus-          der Grundlage einer kürzeren Messzeit festgestellt wer-\nzuweisenden Gebiets der Referenzwert in mindestens           den, wenn auf Grund einer Abschätzung der über das\nzehn Prozent der Anzahl der Gebäude überschritten            Jahr gemittelten Radon-222-Aktivitätskonzentration\nwird.                                                        davon auszugehen ist, dass der Referenzwert über-\n(3) Die Festlegung der Gebiete erfolgt innerhalb der      schritten wird.\nin dem Land bestehenden Verwaltungsgrenzen.                     (2) Die Durchführung der Messung ist aufzuzeich-\n(4) Die zuständige Behörde erhebt die zur Fest-           nen; die Aufzeichnungen sind zusammen mit den Auf-\nlegung der Gebiete nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des            zeichnungen nach § 127 Absatz 3 und § 128 Absatz 2\nStrahlenschutzgesetzes und die zur Überprüfung der           Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes der zuständigen\nGebietsfestlegung nach § 121 Absatz 1 Satz 3 des             Behörde auf Verlangen vorzulegen.","2088           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\n(3) Die für die Ermittlung der Radon-222-Aktivitäts-       Die zuständige Behörde kann gestatten, dass die\nkonzentration notwendigen Messgeräte sind bei einer           Messgeräte in Zeitabständen bis zu sechs Monaten\nvom Bundesamt für Strahlenschutz für die Messung              der Messstelle einzureichen sind, wenn die Exposi-\nder Radon-222-Aktivitätskonzentration anerkannten             tionsbedingungen dem nicht entgegenstehen.\nStelle anzufordern und nach deren Vorgaben einzuset-             (4) Der nach § 131 Absatz 1 des Strahlenschutzge-\nzen. Die Auswertung der Messgeräte hat durch die an-          setzes Verpflichtete hat darauf hinzuwirken, dass die\nerkannte Stelle zu erfolgen. Dies gilt nicht, wenn das        Ergebnisse der Ermittlung der Körperdosis spätestens\nMessergebnis unter der Verantwortung des Verantwort-          neun Monate nach erfolgter Exposition der an einem\nlichen nach § 127 Absatz 1 des Strahlenschutzgeset-           anmeldungsbedürftigen Arbeitsplatz beschäftigten Ar-\nzes ausgewertet werden kann.                                  beitskraft vorliegen.\n(4) Das Bundesamt für Strahlenschutz erkennt eine             (5) Der nach § 131 Absatz 1 des Strahlenschutzge-\nStelle für die Messung der Radon-222-Aktivitätskon-           setzes Verpflichtete hat dafür zu sorgen, dass bei einer\nzentration an, wenn die Stelle                                unterbliebenen oder fehlerhaften Messung\n1. geeignete Messgeräte bereitstellen kann,                   1. die zuständige Behörde informiert wird und\n2. über geeignete Ausrüstung und Verfahren zur Aus-           2. die Dosis abgeschätzt wird.\nwertung der Messgeräte verfügt,\nDie zuständige Behörde legt eine Ersatzdosis fest und\n3. über ein geeignetes System zur Qualitätssicherung          veranlasst, dass die Ersatzdosis an das Strahlen-\nverfügt und                                               schutzregister nach § 170 des Strahlenschutzgesetzes\n4. die Teilnahme an Maßnahmen zur Qualitätssiche-             übermittelt wird. Die zuständige Behörde kann im Ein-\nrung durch das Bundesamt für Strahlenschutz si-           zelfall von der Festlegung einer Ersatzdosis absehen,\ncherstellt.                                               wenn die festzusetzende Dosis 0 Millisievert beträgt\nund sie diesen Wert an das Strahlenschutzregister nach\nDas Bundesamt für Strahlenschutz veröffentlicht eine\n§ 170 des Strahlenschutzgesetzes übermittelt. Die\nListe der anerkannten Stellen.\nÜbermittlung nach Satz 2 oder 3 kann über eine nach\n§ 169 des Strahlenschutzgesetzes bestimmte Mess-\n§ 156\nstelle erfolgen.\nArbeitsplatzbezogene\nAbschätzung der Exposition                                                § 158\nDie zuständige Behörde kann Vorgaben für die                                Weitere Anforderungen\nDurchführung der Abschätzung nach § 130 Absatz 1                         des beruflichen Strahlenschutzes\ndes Strahlenschutzgesetzes machen, um die erforder-\n(1) Der nach § 131 Absatz 1 des Strahlenschutzge-\nliche Qualität der Abschätzung sicherzustellen.\nsetzes Verpflichtete, der als Dritter nach § 130 Absatz 1\nSatz 1 zweiter Halbsatz des Strahlenschutzgesetzes\n§ 157                               zur Abschätzung verpflichtet war, hat dafür zu sorgen,\nErmittlung der                          dass er selbst und die unter seiner Aufsicht stehenden\nExposition und der Körperdosis                   Personen in fremden Betriebsstätten eine berufliche\n(1) Die Ermittlung der Körperdosis nach § 131 Ab-          Betätigung an anmeldebedürftigen Arbeitsplätzen nur\nsatz 1 Nummer 2 des Strahlenschutzgesetzes ist von            ausüben, wenn jede Person im Besitz eines vollständig\neiner nach § 169 Absatz 1 Nummer 4 des Strahlen-              geführten, bei der zuständigen Behörde registrierten\nschutzgesetzes bestimmten Messstelle durchzuführen.           Strahlenpasses ist. Die zuständige Behörde kann im\nEinzelfall von der Pflicht zum Führen eines Strahlenpas-\n(2) Der nach § 131 Absatz 1 des Strahlenschutz-            ses nach Satz 1 befreien, wenn die Person in nicht\ngesetzes Verpflichtete hat dafür zu sorgen, dass die          mehr als einer fremden Betriebsstätte eine berufliche\nExposition mit einem Messgerät gemessen wird,                 Betätigung an anmeldepflichtigen Arbeitsplätzen aus-\n1. das bei der Messstelle nach Absatz 1 anzufordern ist       übt.\nund das durch diese Messstelle ausgewertet wird              (2) Wurde unter Verstoß gegen § 78 Absatz 1 oder 3\noder                                                      Satz 1 oder 3 des Strahlenschutzgesetzes ein Grenz-\n2. das zur Ermittlung von Messwerten unter seiner Ver-        wert im Kalenderjahr überschritten, so ist eine Weiter-\nantwortung genutzt wird, wenn dessen Verwendung           beschäftigung der Person nur zulässig, wenn der nach\nnach Zustimmung der Messstelle nach Absatz 1 von          § 131 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes Verpflich-\nder zuständigen Behörde gestattet wurde.                  tete dafür sorgt, dass die Expositionen in den folgen-\nden vier Kalenderjahren unter Berücksichtigung der\n(3) Der nach § 131 Absatz 1 des Strahlenschutz-            erfolgten Grenzwertüberschreitung so begrenzt wer-\ngesetzes Verpflichtete hat dafür zu sorgen, dass die          den, dass die Summe der Dosen das Fünffache des\nExpositionsbedingungen aufgezeichnet werden. Er hat           Grenzwertes nicht überschreitet. Ist die Überschreitung\ndafür zu sorgen, dass der Messstelle zur Ermittlung der       des Grenzwertes so hoch, dass bei Anwendung von\nKörperdosis nach Ablauf von drei Monaten                      Satz 1 die bisherige Beschäftigung nicht fortgesetzt\n1. die Messgeräte nach Absatz 2 Nummer 1 zusammen             werden kann, kann die zuständige Behörde im Beneh-\nmit den Aufzeichnungen nach Satz 1 zur Verfügung          men mit einem nach § 175 Absatz 1 Satz 1 ermächtig-\ngestellt werden oder                                      ten Arzt Ausnahmen zulassen.\n2. im Falle des Absatzes 2 Nummer 2, die Messwerte               (3) Der nach § 131 Absatz 1 des Strahlenschutz-\nzusammen mit den Aufzeichnungen nach Satz 1 be-           gesetzes Verpflichtete darf Personen, die eine unter\nreitgestellt werden.                                      § 130 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes fallende","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018             2089\nBetätigung ausüben, eine Beschäftigung oder Weiter-             (2) Es ist sowohl die gegenwärtige Exposition zu\nbeschäftigung nur erlauben, wenn sie innerhalb des           ermitteln als auch die zu erwartende zukünftige Expo-\njeweiligen Kalenderjahres von einem nach § 175 Absatz 1      sition abzuschätzen. Expositionen sind für Zeiträume\nSatz 1 ermächtigten Arzt untersucht worden sind und          abzuschätzen,\ndem nach § 131 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes\n1. in denen voraussichtlich nicht vernachlässigbare\nVerpflichteten eine von dem ermächtigten Arzt ausge-\nExpositionen auftreten werden und\nstellte Bescheinigung vorliegt, nach der der Beschäfti-\ngung keine gesundheitlichen Bedenken entgegenste-            2. die das zu erwartende Maximum der Exposition\nhen. Dies gilt entsprechend für Personen, die in eigener         einschließen.\nVerantwortung in eigener oder in einer anderen Be-           Ist die Abschätzung der Exposition für den sich aus\ntriebsstätte Arbeiten ausüben. § 77 Absatz 3 und die         Satz 2 ergebenden Zeitraum nicht mit hinreichender\n§§ 79 und 80 gelten entsprechend. Die entsprechend           Zuverlässigkeit möglich, so ist eine Abschätzung für\n§ 79 Absatz 1 Satz 1 angeforderten Unterlagen sind           den Zeitraum ausreichend, für den hinreichend zuver-\ndem ermächtigten Arzt unverzüglich zu übergeben.             lässige Aussagen getroffen werden können. Eine\nDer ermächtigte Arzt hat die ärztliche Bescheinigung         Abschätzung ist höchstens für einen Zeitraum von\ndem Verpflichteten nach § 131 Absatz 1 des Strahlen-         1 000 Jahren durchzuführen.\nschutzgesetzes, der exponierten Person und, soweit\ngesundheitliche Bedenken bestehen, auch der zustän-             (3) Für Einzelpersonen der Bevölkerung sind die\ndigen Behörde unverzüglich zu übersenden.                    Dosiskoeffizienten aus der Zusammenstellung im Bun-\ndesanzeiger Nummer 160a und b vom 28. August 2001\n(4) Soweit die Expositionsbedingungen es erfordern,      Teil I und II zu verwenden. Für Arbeitskräfte sind die\nkann die zuständige Behörde bei unter § 130 Absatz 3         Dosiskoeffizienten aus der Zusammenstellung im Bun-\ndes Strahlenschutzgesetzes fallenden Betätigungen            desanzeiger Nummer 160a und b vom 28. August 2001\ngegenüber dem nach § 131 Absatz 1 des Strahlen-              Teil I und III zu verwenden.\nschutzgesetzes Verpflichteten Maßnahmen entspre-\nchend den §§ 45, 46, 52, 53, 55, 56, 63, des § 75               (4) Bei der Nutzung, Stilllegung, Sanierung und Fol-\nAbsatz 1 und des § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3               genutzung bergbaulicher Anlagen und Einrichtungen,\nanordnen.                                                    insbesondere der Betriebsanlagen und Betriebsstätten\ndes Uranerzbergbaus, sowie anderer Grundstücke, die\ndurch bergbauliche Hinterlassenschaften kontaminiert\nKapitel 2                             sind, kann die zuständige Behörde davon ausgehen,\ndass die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind,\nSchutz vor\nwenn der Ermittlung der Exposition die Berechnungs-\nRadioaktivität in Bauprodukten                         grundlagen zur Ermittlung der Exposition infolge\nbergbaubedingter Umweltradioaktivität (Berechnungs-\n§ 159                              grundlagen – Bergbau) zugrunde gelegt worden sind.\nErmittlung der spezifischen Aktivität\n§ 161\nDer Verpflichtete nach § 135 Absatz 1 des Strahlen-                      Prüfwerte bei radioaktiven\nschutzgesetzes hat zum Nachweis, dass der Referenz-                      Altlasten und bei der Stilllegung\nwert nach § 133 des Strahlenschutzgesetzes nicht                       und Sanierung der Betriebsanlagen\nüberschritten wird,                                                 und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus\n1. den Aktivitätsindex nach Anlage 17 zu berechnen              (1) Bei der Bestimmung radioaktiver Altlasten nach\nund                                                     § 136 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes gilt für\n2. dafür zu sorgen, dass der Aktivitätsindex die in          anthropogen überprägte natürliche Radionuklide der\nAnlage 17 genannten Werte nicht überschreitet.          Zerfallsreihen von Uran-238 und Thorium-232 jeweils\nein Prüfwert von 0,2 Becquerel je Gramm Trocken-\nmasse.\nKapitel 3\n(2) Abweichend von Absatz 1 gilt jeweils ein Prüfwert\nRadioaktive Altlasten                           von 1 Becquerel je Gramm Trockenmasse, wenn\nFolgendes ausgeschlossen werden kann:\n§ 160                              1. die Nutzung oder Kontamination des Grundwassers,\nErmittlung der                         2. eine dauerhafte Nutzung der Altlastenfläche für\nExposition der Bevölkerung                         Wohnzwecke oder andere mit einem dauerhaften\nAufenthalt von Menschen verbundene Zwecke und\n(1) Bei der Ermittlung der Exposition von Einzelper-\nsonen der Bevölkerung sind realistische Expositions-         3. der Verzehr von auf der Altlastenfläche landwirt-\npfade und Expositionsannahmen zu verwenden. Soweit               schaftlich oder gärtnerisch erzeugten Produkten.\ndabei die Expositionspfade nach Anlage 11 Teil A             Satz 1 gilt nicht für bergbauliche Altlasten.\nBerücksichtigung finden, sind die Annahmen der An-\n(3) Der Bestimmung sind repräsentative Werte der\nlage 11 Teil B Tabelle 1 Spalte 1 bis 7 und Tabelle 2\ngrößten spezifischen Aktivitäten zugrunde zu legen.\nzugrunde zu legen. Dabei sind unbeschadet des § 136\nAbsatz 3 des Strahlenschutzgesetzes Art und Konzen-             (4) Werden die in Absatz 1 oder 2 Satz 1 genannten\ntrationen der Radionuklide und die Möglichkeit ihrer         Prüfwerte nicht überschritten, kann die zuständige Be-\nAusbreitung in der Umwelt zu berücksichtigen.                hörde davon ausgehen, dass keine radioaktive Altlast","2090           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\nvorliegt. Bei künstlichen Radionukliden ist das Vorlie-       4. die zusätzliche Exposition für Arbeitskräfte und die\ngen einer radioaktiven Altlast im Einzelfall zu prüfen.           Bevölkerung durch die Maßnahmen,\n(5) Eine Genehmigung nach § 149 Absatz 1 des               5. die Kosten für die Umsetzung der Maßnahmen so-\nStrahlenschutzgesetzes für die Stilllegung und Sanie-             wie für die Nachsorge,\nrung von Betriebsanlagen und Betriebsstätten des\nUranerzbergbaus ist nicht erforderlich, wenn die Prüf-        6. die Veränderungen der Altlast, der geschaffenen\nwerte nach Absatz 1 nicht überschritten werden.                   Barrieren und der Ausbreitungsbedingungen, die\ndie Wirksamkeit der Maßnahmen beeinträchtigen,\nsowie jeweils deren Konsequenzen für die Exposi-\n§ 162\ntion und die Kosten; in Betracht zu ziehen sind\nEmissions- und Immissions-                         hydrologische, geochemische und geomechanische\nüberwachung bei der Stilllegung                       Prozesse innerhalb der Altlast sowie externe geo-\nund Sanierung der Betriebsanlagen                      logische, klimatische und biologische Einflüsse,\nund Betriebsstätten des Uranerzbergbaus\n7. die Stabilität der Maßnahmen gegenüber unzurei-\n(1) Bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebs-            chender oder unterbleibender Nachsorge und sich\nanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus hat               hieraus ergebende Konsequenzen für die Exposition\nder Genehmigungsinhaber dafür zu sorgen, dass die                 und die Kosten,\nvon den Betriebsanlagen und Betriebsstätten ausge-\nhenden Emissionen und Immissionen                             8. die langfristigen negativen Auswirkungen der Maß-\nnahmen auf die Umwelt und\n1. überwacht werden und\n9. die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Belange\n2. der zuständigen Behörde mindestens einmal jährlich\nder Betroffenen.\nmitgeteilt werden.\nDer Genehmigungsinhaber hat insbesondere ein Mess-                                        § 164\nprogramm zur Immissionsüberwachung aufzustellen.\nInhalt von Sanierungsplänen\n(2) Die zuständige Behörde bestimmt Messstellen\nfür die Emissions- und Immissionsüberwachung. Diese              (1) Im Sanierungsplan sind die vorgesehenen Maß-\nhaben folgende Aufgaben:                                      nahmen nach § 143 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des\n1. Kontrolle der vom Genehmigungsinhaber durchzu-             Strahlenschutzgesetzes textlich und zeichnerisch voll-\nführenden Emissionsüberwachung,                           ständig darzustellen. Es ist darzulegen, dass diese\nMaßnahmen geeignet sind, dass der Referenzwert\n2. Durchführung eines Messprogramms zur Immissi-              nach § 136 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes\nonsüberwachung, das der Ergänzung und Kontrolle           dauerhaft unterschritten wird oder, wenn eine dauer-\ndes vom Genehmigungsinhaber aufzustellenden               hafte Unterschreitung nicht möglich ist, die vorgesehe-\nMessprogramms dient.                                      nen Maßnahmen geeignet sind, unter Berücksichtigung\n(3) Die zuständige Behörde kann davon ausgehen,            der Optimierungsgrundsätze nach § 163 die Exposition\ndass die nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 erforder-          dauerhaft so gering wie möglich zu halten. Darzustellen\nlichen Maßnahmen zur Emissions- und Immissions-               sind insbesondere auch die voraussichtlichen Kosten\nüberwachung getroffen sind, wenn der Emissions-               sowie die Genehmigungs-, Anzeige- und Anmeldeerfor-\nund Immissionsüberwachung die Richtlinie zur Emis-            dernisse, auch wenn ein verbindlicher Sanierungsplan\nsions- und Immissionsüberwachung bei bergbaulichen            nach § 143 Absatz 2 Satz 2 des Strahlenschutzge-\nTätigkeiten (REI-Bergbau) zugrunde gelegt worden ist.         setzes die Genehmigungs-, Anzeige- und Anmelde-\nerfordernisse nicht einschließen kann.\n(4) § 103 Absatz 3 gilt entsprechend.\n(2) Über die in § 143 Absatz 1 Satz 2 des Strahlen-\n§ 163                               schutzgesetzes aufgeführten Angaben hinaus soll ein\nSanierungsplan insbesondere Angaben enthalten zu\nGrundsätze für die\nOptimierung von Sanierungsmaßnahmen                    1. den Standortverhältnissen und Eigenschaften der\nAltlast,\n(1) Bei der Optimierung von Art, Umfang und Dauer\nder Sanierungs-, Schutz- und Beschränkungsmaßnah-              2. der äußeren Abgrenzung des Sanierungsplans so-\nmen nach § 139 Absatz 2 Satz 2 des Strahlenschutz-                  wie dem Einwirkungsbereich, der durch die Altlast\ngesetzes sind die Vor- und Nachteile der verschiede-                bereits betroffen ist oder der durch die vorgesehe-\nnen Maßnahmen abzuwägen.                                            nen Maßnahmen zu prognostizieren ist,\n(2) Bei der Abwägung sind insbesondere zu berück-           3. der technischen Ausgestaltung von Sanierungs-\nsichtigen:                                                          maßnahmen, Art und Umfang sonstiger Maßnah-\n1. die Eigenschaften der Altlast und des Standorts ein-             men zur Verhinderung oder Verminderung der\nschließlich der Nutzungs- und Expositionsverhält-               Exposition, den Elementen und dem Ablauf der\nnisse,                                                          Sanierung,\n2. die derzeitige Exposition durch die Altlast und die         4. fachspezifischen Berechnungen zu den einzelnen\nPrognose über die zukünftige Entwicklung der Expo-              Maßnahmenkomponenten,\nsition,                                                    5. den Eigenkontrollmaßnahmen zur Überprüfung der\n3. die durch die Maßnahmen zu erreichende Verminde-                 sachgerechten Ausführung und Wirksamkeit der\nrung der Exposition,                                            vorgesehenen Maßnahmen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018             2091\n6. den zu behandelnden Mengen und den Transport-,                                  Kapitel 4\nVerwertungs- und Entsorgungswegen,\nSonstige bestehende\n7. den getroffenen behördlichen Entscheidungen und                       Expositionssituationen\nden geschlossenen öffentlich-rechtlichen Ver-\nträgen, die sich auf die Erfüllung der Pflicht zur Sa-                             § 166\nnierung der radioaktiven Altlast auswirken,\nSchutz der Arbeitskräfte\n8. den für eine Verbindlichkeitserklärung nach § 143          bei sonstigen bestehenden Expositionssituationen\nAbsatz 2 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes durch            (1) Zum Schutz von Arbeitskräften bei anmeldungs-\ndie zuständige Behörde geforderten Angaben und           bedürftigen sonstigen bestehenden Expositionssitua-\nUnterlagen,                                              tionen gelten die folgenden Vorschriften entsprechend:\n9. dem Zeitplan für die Sanierung und Nachsorge der          1. für den nach § 153 Absatz 1 des Strahlenschutzge-\nAltlast,                                                     setzes Verantwortlichen: §§ 63, 64 Absatz 1\nbis 3, § 65 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4,\n10. der Verantwortlichkeit für die Nachsorge und den              § 66 Absatz 1, 2 Satz 1 bis 3 und Absatz 3 bis 5,\nKriterien für die Beendigung der Nachsorge,                  §§ 68, 69, 70 Absatz 1, §§ 71, 73 Satz 1, § 75 Ab-\nsatz 1, § 77 Absatz 1 und 2, §§ 78, 81 Absatz 1 und\n11. den Kriterien für den Nachweis des Sanierungs-\n§ 90 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 3\nerfolgs sowie\nund 5 Satz 1,\n12. den Gesichtspunkten, die bei der Optimierung nach         2. für die zuständige Behörde: § 64 Absatz 4, § 65 Ab-\n§ 139 Absatz 2 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes             satz 1 Satz 2, § 66 Absatz 2 Satz 4, § 70 Absatz 2,\nin die Abwägung eingeflossen sind.                           § 73 Satz 2, § 77 Absatz 3 bis 5 und § 81 Absatz 2\nund\n§ 165                              3. §§ 79, 80 und 81 Absatz 3.\nSchutz der                               (2) Soweit die Expositionsbedingungen es erfordern,\nArbeitskräfte bei radioaktiven Altlasten              kann die zuständige Behörde zum Schutz der Arbeits-\nkräfte\n(1) Zum Schutz von Arbeitskräften im Zusammen-\nhang mit der Durchführung von Maßnahmen nach                  1. geeignete Maßnahmen nach den §§ 45, 46, 52,\n§ 145 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes gelten die              53 und 55 bis 58, nach § 75 Absatz 2, nach\nfolgenden Vorschriften entsprechend:                              § 91, nach § 92 Absatz 2 und 3 und nach § 93 Ab-\nsatz 1 anordnen und\n1. für den nach § 145 Absatz 2 des Strahlenschutzge-          2. anordnen, dass ein Strahlenpass geführt wird.\nsetzes zur Anmeldung Verpflichteten: §§ 63, 64 Ab-\nsatz 1 bis 3, § 65 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4,       (3) Der nach § 153 Absatz 1 des Strahlenschutzge-\n§ 66 Absatz 1, 2 Satz 1 bis 3 und Absatz 3 bis 5,         setzes Verantwortliche hat bei der Erfüllung seiner\n§§ 68, 69, 70 Absatz 1, §§ 71, 73 Satz 1, § 75 Ab-        Pflichten Personen zur Beratung hinzuzuziehen, die\nsatz 1, § 77 Absatz 1 und 2, §§ 78, 81 Absatz 1 und       die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besit-\n§ 90 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 3          zen. Dies gilt nicht, wenn der Verantwortliche selbst\nund 5 Satz 1,                                             die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt.\n2. für die zuständige Behörde: § 64 Absatz 4, § 65 Ab-                                 Teil 5\nsatz 1 Satz 2, § 66 Absatz 2 Satz 4, § 70 Absatz 2,\n§ 73 Satz 2, § 77 Absatz 3 bis 5 und § 81 Absatz 2                        Expositionssituations-\nund                                                                     übergreifende Vorschriften\n3. §§ 79, 80 und 81 Absatz 3.                                                       Kapitel 1\n(2) Soweit die Expositionsbedingungen es erfordern,               Abhandenkommen, Fund und\nkann die zuständige Behörde zum Schutz der Arbeits-              Erlangung; kontaminiertes Metall\nkräfte\n1. geeignete Maßnahmen nach den §§ 45, 46, 52, 53                                       § 167\nund 55 bis 58, nach § 75 Absatz 2, nach § 91,                                Abhandenkommen\nnach § 92 Absatz 2 und 3 und nach § 93 Absatz 1              (1) Der bisherige Inhaber der tatsächlichen Gewalt\nanordnen und                                              über einen radioaktiven Stoff nach § 3 des Strahlen-\n2. anordnen, dass ein Strahlenpass geführt wird.              schutzgesetzes hat der atom- oder strahlenschutz-\nrechtlichen Aufsichtsbehörde oder der nach Landes-\n(3) Der nach § 145 Absatz 2 des Strahlenschutzge-          recht zuständigen Polizeibehörde das Abhandenkom-\nsetzes zur Anmeldung Verpflichtete hat bei der Durch-         men dieses Stoffes unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 gilt\nführung von Maßnahmen nach § 145 Absatz 1 des                 entsprechend bei Abhandenkommen einer bauartzuge-\nStrahlenschutzgesetzes Personen zur Beratung hinzu-           lassenen Vorrichtung, die einen radioaktiven Stoff ent-\nzuziehen, die die erforderliche Fachkunde im Strahlen-        hält, oder eines Konsumguts, dem ein radioaktiver Stoff\nschutz besitzen. Dies gilt nicht, wenn der zur Anmel-         zugesetzt ist, sofern die Aktivität und spezifische Akti-\ndung Verpflichtete selbst die erforderliche Fachkunde         vität des enthaltenen oder zugesetzten radioaktiven\nim Strahlenschutz besitzt.                                    Stoffes die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 und 3","2092         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\nüberschreitet. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei            Fällen des Absatzes 1 den Stoff oder in den Fällen\nWiederauffinden des radioaktiven Stoffes oder der in        des Absatzes 3 das Wasser nach unverzüglicher Mittei-\nSatz 2 genannten Gegenstände. Die in Satz 1 genann-         lung bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde\nten Behörden unterrichten sich jeweils wechselseitig        oder auf deren Anordnung lagert oder aus zwingenden\nunverzüglich über die von ihnen entgegengenommene           Gründen zum Schutz von Leben und Gesundheit be-\nMitteilung.                                                 fördert oder handhabt.\n(2) Zusätzlich zu der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1\nhat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen,                                § 169\ndass das Abhandenkommen einer hochradioaktiven                               Kontaminiertes Metall\nStrahlenquelle unverzüglich dem Register über hochra-          (1) Wer darüber Kenntnis erlangt oder wer vermutet,\ndioaktive Strahlenquellen beim Bundesamt für Strah-         dass eine herrenlose Strahlenquelle eingeschmolzen\nlenschutz in gesicherter elektronischer Form entspre-       oder auf sonstige Weise metallurgisch bearbeitet wur-\nchend Anlage 9 Nummer 11 mitgeteilt wird und dass           de, hat dies der atom- oder strahlenschutzrechtlichen\ndie zuständige Behörde über diese Mitteilung unver-         Aufsichtsbehörde oder der für die öffentliche Sicherheit\nzüglich informiert wird. Satz 1 gilt auch bei Wiederauf-    zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.\nfinden einer hochradioaktiven Strahlenquelle.\n(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden können sich\n§ 168                             nach pflichtgemäßem Ermessen gegenseitig unverzüg-\nlich über die von ihnen entgegengenommene Mitteilung\nFund und Erlangung                        unterrichten.\n(1) Wer                                                     (3) Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über tat-\n1. einen radioaktiven Stoff nach § 3 des Strahlen-          sächlich oder möglicherweise kontaminiertes Metall\nschutzgesetzes findet oder                              darf dieses nur nach den Vorgaben der zuständigen\n2. ohne seinen Willen die tatsächliche Gewalt über ei-      Behörde verwenden, in Verkehr bringen oder entsor-\nnen radioaktiven Stoff nach § 3 des Strahlenschutz-     gen.\ngesetzes erlangt oder\n§ 170\n3. die tatsächliche Gewalt über einen radioaktiven Stoff\nnach § 3 des Strahlenschutzgesetzes erlangt hat,                            Information des\nohne zu wissen, dass dieser Stoff radioaktiv ist,                  zuständigen Bundesministeriums\nhat dies der atom- oder strahlenschutzrechtlichen Auf-         Die atom- oder strahlenschutzrechtliche Aufsichts-\nsichtsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen         behörde informiert unverzüglich das Bundesministe-\nPolizeibehörde unverzüglich mitzuteilen, sobald er von      rium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nder Radioaktivität dieses Stoffes Kenntnis erlangt. Satz 1  über eine nach § 167 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 168\ngilt entsprechend für denjenigen, der vermutet, einen       Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 und\nradioaktiven Stoff nach § 3 des Strahlenschutzgesetzes      § 169 Absatz 1 Satz 1 erhaltene Mitteilung. Im Falle der\ngefunden oder die tatsächliche Gewalt über einen ra-        Zuständigkeit einer Landesbehörde erfolgt die Informa-\ndioaktiven Stoff nach § 3 des Strahlenschutzgesetzes        tion durch die zuständige oberste Landesbehörde.\nerlangt zu haben. Die in Satz 1 genannten Behörden\nunterrichten sich jeweils wechselseitig unverzüglich                              Kapitel 2\nüber die von ihnen entgegengenommene Mitteilung.                       Dosis- und Messgrößen\n(2) Die zuständige Behörde teilt den Fund oder die\nErlangung einer hochradioaktiven Strahlenquelle dem                                   § 171\nRegister über hochradioaktive Strahlenquellen beim\nDosis- und Messgrößen\nBundesamt für Strahlenschutz in gesicherter elektroni-\nscher Form entsprechend Anlage 9 Nummer 11 unver-              Die für die Messungen und Ermittlungen von Ex-\nzüglich, spätestens an dem auf die Kenntnisnahme            positionen maßgeblichen Messgrößen, Dosisgrößen,\nfolgenden zweiten Werktag, mit.                             Wichtungsfaktoren, Dosiskoeffizienten und die dazuge-\nhörigen Berechnungsgrundlagen bestimmen sich nach\n(3) Die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt\nAnlage 18.\nauch für denjenigen, der als Inhaber einer Wasserver-\nsorgungsanlage, die nicht in den Anwendungsbereich\nder Trinkwasserverordnung fällt, oder als Inhaber einer                           Kapitel 3\nAbwasseranlage die tatsächliche Gewalt über Wasser                    Gemeinsame Vorschriften\nerlangt, das radioaktive Stoffe enthält, wenn deren                für die berufliche Exposition\nAktivitätskonzentration im Kubikmeter Wasser von\n1. Wasserversorgungsanlagen das Dreifache der Werte                                   § 172\nder Anlage 11 Teil D Nummer 2 übersteigt oder                                 Messstellen\n2. Abwasseranlagen das 60fache der Werte der An-               (1) Die nach § 169 Absatz 1 des Strahlenschutz-\nlage 11 Teil D Nummer 2 übersteigt.                     gesetzes bestimmte Messstelle hat auf Anforderung\nAbsatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.                          Folgendes bereitzustellen:\n(4) Einer Genehmigung nach den §§ 4, 6 oder 9 des        1. dem Strahlenschutzverantwortlichen: die zur Ermitt-\nAtomgesetzes oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 3,                  lung der Körperdosis nach § 65 Absatz 1 Satz 1 und\nauch in Verbindung mit Absatz 2, oder § 27 Absatz 1             § 66 Absatz 1 Nummer 1 erforderlichen Personen-\ndes Strahlenschutzgesetzes bedarf nicht, wer in den             dosimeter,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018               2093\n2. dem nach § 145 Absatz 2 des Strahlenschutzge-              zu sorgen, dass der Strahlenpass für die Person, für die\nsetzes Verpflichteten: die zur Ermittlung der Körper-     er geführt wird (Strahlenpassinhaber), durch die nach\ndosis nach § 165 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung          Absatz 2 zuständige Behörde registriert wird. Bei Ab-\nmit § 65 Absatz 1 Satz 1 und § 66 Absatz 1 Nummer 1       handenkommen eines gültigen Strahlenpasses hat er\nerforderlichen Personendosimeter,                         dafür zu sorgen, dass dies der Behörde unverzüglich\n3. dem nach § 153 Absatz 1 des Strahlenschutzgeset-           mitgeteilt wird.\nzes Verantwortlichen: die zur Ermittlung der Körper-         (2) Die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der\ndosis nach § 166 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung          für das Führen des Strahlenpasses Verantwortliche sei-\nmit § 65 Absatz 1 Satz 1 und § 66 Absatz 1 Nummer 1       nen Sitz hat, registriert einen Strahlenpass für die Dauer\nerforderlichen Personendosimeter und                      von sechs Jahren, wenn\n4. dem nach § 131 Absatz 1 des Strahlenschutzgeset-           1. die nach Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a bis c und\nzes Verpflichteten: die zur Ermittlung der Exposition         Nummer 4 erforderlichen Angaben eingetragen sind,\nnach § 157 Absatz 2 Nummer 1 erforderlichen Mess-         2. der Strahlenpass vom Strahlenpassinhaber und dem\ngeräte.                                                       für das Führen des Strahlenpasses Verantwortlichen\n(2) Die nach § 169 Absatz 1 des Strahlenschutzge-              eigenhändig unterschrieben ist und\nsetzes bestimmte Messstelle kann sich zur Auswertung          3. in dem Strahlenpass ausreichend Raum für die\nder Messgeräte nach § 157 Absatz 2 Nummer 1 einer                 weiteren nach Absatz 3 erforderlichen Eintragungen\nanerkannten Stelle nach § 155 Absatz 3 bedienen,                  vorgesehen ist.\nsofern die Messstelle die Anforderungen nach § 169\nAbsatz 2 des Strahlenschutzgesetzes weiterhin erfüllt.        Die zuständige Behörde kann davon ausgehen, dass\ndie Anforderung nach Satz 1 Nummer 3 erfüllt ist, wenn\n(3) Die nach § 169 Absatz 1 des Strahlenschutz-            der Pass dem Muster eines Strahlenpasses nach Allge-\ngesetzes bestimmten Messstellen nehmen an Maß-                meinen Verwaltungsvorschriften entspricht.\nnahmen zur Qualitätssicherung teil. Diese werden\ndurchgeführt                                                     (3) Die nachfolgend genannten Personen oder die\nBehörde nach Absatz 2 haben dafür zu sorgen, dass\n1. für die Feststellung der Körperdosis nach § 66 Ab-         in den Strahlenpass mindestens die folgenden Anga-\nsatz 1 und 2 Satz 3 von der Physikalisch-Techni-          ben eingetragen werden:\nschen Bundesanstalt und\n1. der zur Führung des Strahlenpasses Verpflichtete:\n2. für die Feststellung der Körperdosis nach § 65 Ab-\nsatz 4 und § 157 Absatz 3 von dem Bundesamt für               a) die Personendaten des Strahlenpassinhabers\nStrahlenschutz.                                                  und persönliche Kennnummer nach § 170 Ab-\nsatz 3 des Strahlenschutzgesetzes,\n§ 173                                  b) die Angaben über den zum Führen des Strahlen-\nStrahlenschutzregister                              passes Verpflichteten, einschließlich Betriebs-\nnummer und Kontaktdaten,\n(1) Das Bundesamt für Strahlenschutz bestimmt das\ntechnische Verfahren der Erzeugung und den Aufbau                 c) die Bilanzierung der amtlichen Dosiswerte aus\nder persönlichen Kennnummer nach § 170 Absatz 3                      beruflicher Exposition für jedes Kalenderjahr so-\ndes Strahlenschutzgesetzes.                                          wie jeden Monat des Kalenderjahres,\n(2) Das Bundesamt für Strahlenschutz kann eine                 d) die Überschreitung von Grenzwerten der Körper-\nIdentifikationsnummer, die eine zuständige Stelle au-                dosis,\nßerhalb des Geltungsbereichs des Strahlenschutz-              2. der für die fremde Anlage oder Einrichtung oder die\ngesetzes vergeben hat, als persönliche Kennnummer                 fremde Betriebsstätte Verantwortliche: die Angaben\nverwenden, wenn die Identifikationsnummer                         zur Exposition in der fremden Anlage, Einrichtung\n1. der überwachten Person eindeutig zugeordnet wer-               oder Betriebsstätte,\nden kann,                                                 3. der zur Führung des Strahlenpasses nach Absatz 1\n2. während der Lebenszeit der überwachten Person                  Verpflichtete oder der ermächtigte Arzt: die Angaben\nunverändert besteht und                                       zur erfolgten ärztlichen Überwachung, insbesondere\nden Inhalt der Bescheinigung nach § 79 Absatz 1,\n3. bei der überwachten Person oder dem Beschäfti-\ngungsbetrieb verfügbar ist.                               4. die Behörde nach Absatz 2:\n(3) Das Bundesamt für Strahlenschutz bestimmt das              a) die Angaben zur Ausstellung des Strahlenpasses\nDatenformat sowie das technische Verfahren der Über-                 und\nmittlung nach § 170 Absatz 4 und der Auskunftser-                 b) die Angaben zu der Behörde.\nteilung nach § 170 Absatz 5 Satz 1 des Strahlenschutz-           (4) Der zum Führen des Strahlenpasses Verpflichtete\ngesetzes.                                                     hat dafür zu sorgen, dass die Eintragungen im Strah-\nlenpass vor Beginn der Betätigung des Strahlenpass-\n§ 174                              inhabers in einer fremden Anlage oder Einrichtung oder\nStrahlenpass                            einer fremden Betriebsstätte vollständig sind.\n(1) Wer nach § 68 Absatz 1, § 158 Absatz 1 Satz 1,            (5) Der für die fremde Anlage oder Einrichtung oder\n§ 165 Absatz 2 Nummer 2 oder § 166 Absatz 2 Nummer 2          die fremde Betriebsstätte Verantwortliche hat dafür zu\ndafür zu sorgen hat, dass die dort genannten Personen         sorgen, dass die die Betätigung betreffenden Angaben\nnur mit Strahlenpass beschäftigt werden, ist für das          nach Absatz 3 Nummer 2 unverzüglich nach Beendi-\nFühren des Strahlenpasses verantwortlich. Er hat dafür        gung der Betätigung des Strahlenpassinhabers in der","2094          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\nfremden Anlage oder Einrichtung oder Betriebsstätte             (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, für\neingetragen werden, insbesondere die Bezeichnung             die die zuständige Behörde nach § 64 Absatz 4, § 66\nder fremden Anlage, Einrichtung oder Betriebsstätte,         Absatz 2 Satz 4, § 77 Absatz 4 und 5, jeweils auch in\nden Zeitraum der externen Betätigung sowie die Expo-         Verbindung mit § 165 Absatz 1 Nummer 2 oder § 166\nsition in diesem Zeitraum.                                   Absatz 1 Nummer 2, oder § 143 ärztliche Untersuchun-\ngen, Messungen oder Feststellungen angeordnet hat.\n(6) Der Strahlenpass ist Eigentum des Strahlenpass-\ninhabers und nicht übertragbar. Bei Beendigung des\nBeschäftigungsverhältnisses hat der zum Führen des                                  Kapitel 4\nStrahlenpasses Verpflichtete dafür zu sorgen, dass             Bestimmung von Sachverständigen\nder Strahlenpass dem Strahlenpassinhaber zurück-\ngegeben wird. Ein Strahlenpass, der nicht dem Strah-                                   § 177\nlenpassinhaber zurückgegeben werden kann, ist der\nBehörde zu übergeben, die den Strahlenpass registriert                 Bestimmung von Sachverständigen\nhat.                                                            (1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag Einzel-\nsachverständige nach § 172 Absatz 1 des Strahlen-\n(7) Ein außerhalb des Geltungsbereichs des Strah-\nschutzgesetzes zu bestimmen, wenn\nlenschutzgesetzes registrierter Strahlenpass kann ver-\nwendet werden, wenn er die Voraussetzungen für eine          1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-\nRegistrierung nach Absatz 2 Satz 1 erfüllt.                      ken gegen die Zuverlässigkeit oder die Unabhängig-\nkeit des Antragstellers ergeben,\n§ 175                              2. der Antragsteller die nach § 181 erforderlichen An-\nErmächtigte Ärzte                            forderungen an die Ausbildung, die beruflichen\nKenntnisse und Fähigkeiten erfüllt und\n(1) Die zuständige Behörde ermächtigt Ärzte zur\nDurchführung der ärztlichen Überwachung nach den             3. die zur sachgerechten Ausführung des Prüfauftrags\n§§ 77, 78, 79 und 81, auch in Verbindung mit den                 erforderliche technische und organisatorische Aus-\n§§ 151, 158 Absatz 3, §§ 165 oder 166. Die Ermächti-             stattung zur Verfügung steht.\ngung darf nur einem Arzt erteilt werden, der die für die        (2) Die zuständige Behörde hat auf Antrag Sachver-\närztliche Überwachung bei beruflicher Exposition erfor-      ständigenorganisationen nach § 172 Absatz 1 des\nderliche Fachkunde im Strahlenschutz nachweist. Sie          Strahlenschutzgesetzes zu bestimmen, wenn\nist auf fünf Jahre zu befristen.                             1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-\n(2) Der ermächtigte Arzt hat die Aufgabe, die Erst-           ken gegen die Unabhängigkeit der Sachverständi-\nuntersuchungen, die erneuten Untersuchungen und                  genorganisation ergeben,\ndie Beurteilungen nach den §§ 77 und 78 sowie die            2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-\nbesondere ärztliche Überwachung nach § 81 durchzu-               ken gegen die Zuverlässigkeit oder die Unabhängig-\nführen. Er hat Maßnahmen vorzuschlagen, die bei er-              keit der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschafts-\nhöhter Exposition zur Vorbeugung vor gesundheitlichen            vertrag zur Vertretung Berechtigten ergeben,\nSchäden und zu ihrer Abwehr erforderlich sind. Perso-\nnen, die an Arbeitsplätzen beschäftigt sind, an denen        3. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-\ndie Augenlinse besonders belastet wird, sind daraufhin           ken gegen die Zuverlässigkeit der prüfenden Person\nzu untersuchen, ob sich eine Katarakt gebildet hat.              ergeben,\n(3) Der ermächtigte Arzt ist verpflichtet, für jede Per-  4. die prüfende Person die nach § 181 erforderlichen\nson, die der ärztlichen Überwachung unterliegt, eine             Anforderungen an die Ausbildung, die beruflichen\nGesundheitsakte nach § 79 Absatz 2 des Strahlen-                 Kenntnisse und Fähigkeiten erfüllt und\nschutzgesetzes zu führen.                                    5. die zur sachgerechten Ausführung des Prüfauftrags\nerforderliche technische und organisatorische Aus-\n§ 176                                  stattung zur Verfügung steht.\nDuldungspflichten                           (3) Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen\nUnterlagen beizufügen. Im Falle einer Sachverständigen-\n(1) Personen, die der ärztlichen Überwachung nach         organisation sind in dem Antrag insbesondere die\nden §§ 77 und 78, auch in Verbindung mit § 158 Ab-           einzelnen prüfenden Personen und die Prüfbereiche,\nsatz 3, § 165 Absatz 1 oder § 166 Absatz 1 oder der          in denen diese tätig werden sollen, aufzuführen.\nbesonderen ärztlichen Überwachung nach § 81, auch in\nVerbindung mit den §§ 151, 158 Absatz 3, § 165 Ab-              (4) Die Bestimmung zum Sachverständigen ist auf\nsatz 1 oder § 166 Absatz 1, unterliegen, haben die er-       fünf Jahre zu befristen.\nforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu dulden.\n§ 178\n(2) Personen, an denen die Körperdosis nach\n§ 64 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, § 65 Absatz 1                          Erweiterung der Bestimmung\nSatz 1 oder 2 oder Absatz 3, § 66 Absatz 1, §§ 67, 74           Das Hinzukommen einer prüfenden Person in einer\nAbsatz 4 Satz 1, § 76 Satz 1, § 150 Absatz 1,                Sachverständigenorganisation oder die Erweiterung\n§§ 157, 165 Absatz 1 oder § 166 Absatz 1 zu ermitteln        des Tätigkeitsumfangs des Einzelsachverständigen\nist oder an denen die Kontaminationen nach § 57              oder der prüfenden Person bedürfen der Zustimmung\nAbsatz 1 oder § 58 Absatz 1 festzustellen sind, haben        der zuständigen Behörde. Dem Antrag auf Erweiterung\ndie erforderlichen Messungen und Feststellungen zu           sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizu-\ndulden.                                                      fügen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018            2095\n§ 179                              2. über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz\nÜberprüfung der Zuverlässigkeit                       verfügen,\n3. von einer Person, die seit mindestens drei Jahren als\n(1) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit hat der An-\nEinzelsachverständiger oder prüfende Person tätig\ntragsteller bei jeder Antragstellung auf Bestimmung\nist, in die Sachverständigentätigkeit eingewiesen\nzum Sachverständigen unverzüglich ein aktuelles\nworden sein und\nFührungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszen-\ntralregistergesetzes zur Vorlage bei der Behörde zu           4. während der Einweisung Prüfungen nach Anlage 19\nbeantragen. Dies gilt entsprechend, wenn eine Über-               durchgeführt haben.\nprüfung der Zuverlässigkeit aus anderen Gründen erfor-           (2) Über die Einweisung in die Sachverständigen-\nderlich ist.                                                  tätigkeit ist ein Nachweis zu erbringen, der Folgendes\n(2) Soll während einer noch gültigen Bestimmung            enthält:\nder Tätigkeitsumfang des Einzelsachverständigen oder          1. eine Aufstellung der geprüften Systeme oder der ge-\nder prüfenden Person erweitert werden, ist die erneute            prüften Arbeitsplätze mit Exposition durch natürlich\nVorlage der Unterlagen nicht erforderlich.                        vorkommende Radioaktivität,\n2. das jeweilige Prüfdatum und\n§ 180\n3. die jeweilige Prüfberichtsnummer.\nUnabhängigkeit\nDarüber hinaus ist eine abschließende Beurteilung vor-\n(1) Die für eine Bestimmung als Sachverständiger           zulegen, aus der hervorgeht, dass die erforderliche\nerforderliche Unabhängigkeit ist gegeben, wenn der            fachliche Qualifikation für die Ausübung der Sachver-\nEinzelsachverständige oder im Falle von Sachverstän-          ständigentätigkeit vorhanden ist.\ndigenorganisationen die Organisation selbst sowie die\nzur Vertretung Berechtigten keiner wirtschaftlichen,             (3) Für die Prüfung von Systemen, die nicht in An-\nfinanziellen oder sonstigen Einflussnahme unterliegen,        lage 19 aufgeführt sind, sind mindestens fünf Jahre\ndie ihr Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in die un-     Erfahrung mit der Prüfung technisch verwandter Sys-\nparteiische Aufgabenwahrnehmung in Frage stellen              teme erforderlich. Absatz 1 Nummer 3 und 4 ist nicht\nkann. Es dürfen keine Bindungen eingegangen werden,           anzuwenden. Für den Nachweis der Prüfungen gilt\ndie die berufliche Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen      Absatz 2 Satz 1 entsprechend.\noder beeinträchtigen könnten.                                    (4) Wird eine erneute Bestimmung zum Sachver-\n(2) Die erforderliche Unabhängigkeit ist nicht ge-         ständigen beantragt und deckt sich der Tätigkeits-\ngeben, wenn der Einzelsachverständige oder im Falle           umfang der beantragten Bestimmung mit dem der letz-\nvon Sachverständigenorganisationen die Organisation           ten Bestimmung, muss der Einzelsachverständige oder\nselbst oder die zur Vertretung Berechtigten an der Ent-       die prüfende Person\nwicklung, der Herstellung, am Vertrieb oder an der In-        1. im Falle von § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3\nstandhaltung von Geräten oder Vorrichtungen oder von              und 4 des Strahlenschutzgesetzes im Rahmen der\nderen Teilen oder von umschlossenen radioaktiven                  letzten Bestimmung Prüfungen nach Anlage 19 Teil 1\nStoffen beteiligt sind, die im Rahmen der Sachverstän-            Tabelle 1 Spalte 3 und Tabelle 2 Spalte 3 durchge-\ndigentätigkeit geprüft werden sollen. Dies gilt auch,             führt haben und\nwenn die in Satz 1 genannten Personen die zu prüfen-          2. im Falle von § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des\nden Geräte oder Vorrichtungen selbst betreiben.                   Strahlenschutzgesetzes im Rahmen der letzten Be-\n(3) Die erforderliche Unabhängigkeit ist in der Regel          stimmung mindestens zwei Prüfungen in einem oder\nauch nicht gegeben, wenn der Einzelsachverständige                mehreren Tätigkeitsfeldern nach Anlage 3 des Strah-\noder im Falle von Sachverständigenorganisationen die              lenschutzgesetzes durchgeführt haben.\nOrganisation selbst oder die zur Vertretung Berechtig-        Absatz 1 Nummer 3 und 4 ist nicht anzuwenden. Für\nten organisatorisch, wirtschaftlich, personell oder           den Nachweis der Prüfungen gilt Absatz 2 Satz 1 ent-\nfinanziell mit Dritten derart verflochten sind, dass deren    sprechend.\nEinflussnahme auf die jeweiligen Aufgaben nicht aus-\ngeschlossen werden kann.                                                                § 182\n(4) Bei jeder Antragstellung ist eine Erklärung darü-                            Prüfmaßstab\nber abzugeben, dass die Anforderungen an die Unab-\n(1) Der Einzelsachverständige oder die prüfende\nhängigkeit erfüllt sind und der Einzelsachverständige\nPerson prüft, inwieweit die sicherheitstechnische Aus-\noder im Falle von Sachverständigenorganisationen die\nlegung sowie die Funktion und Sicherheit des geprüften\nprüfenden Personen keinen fachlichen Weisungen im\nGerätes, der Vorrichtung oder des umschlossenen ra-\nHinblick auf die Sachverständigentätigkeit unterliegen.\ndioaktiven Stoffes sowie die baulichen Gegebenheiten\n§ 179 Absatz 2 gilt entsprechend.\nden Schutz des Personals, der Bevölkerung und von\nuntersuchten oder behandelten Personen gewährleisten.\n§ 181\n(2) Bei Arbeitsplätzen mit Exposition durch natürlich\nFachliche Qualifikation\nvorkommende Radioaktivität wird geprüft, ob die vor-\n(1) Wer als Einzelsachverständiger oder prüfende           gesehenen Strahlenschutzmaßnahmen den Schutz des\nPerson Sachverständigentätigkeiten durchführt, muss           Personals und der Bevölkerung gewährleisten.\n1. einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss in               (3) Der Einzelsachverständige oder die prüfende\neiner naturwissenschaftlichen oder technischen            Person hat bei Prüfungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1\nFachrichtung besitzen,                                    Nummer 1 und 2 des Strahlenschutzgesetzes den","2096           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\nStand der Technik und bei Prüfungen nach § 172 Ab-                Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie von\nsatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Strahlenschutzge-                Geheimnissen aus Gründen der öffentlichen Sicher-\nsetzes den Stand von Wissenschaft und Technik zu be-              heit, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit\nachten.                                                           bekannt geworden sind, gewährleistet ist.\nDer für die Bestimmung zuständigen Behörde sind auf\n§ 183\nVerlangen geeignete Nachweise darüber vorzulegen,\nPflichten des behördlich                     dass die Pflichten nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 erfüllt\nbestimmten Sachverständigen                     worden sind.\n(1) Der behördlich bestimmte Einzelsachverständige            (2) Übt der Einzelsachverständige eine Sachverstän-\nist verpflichtet,                                             digentätigkeit außerhalb des Zuständigkeitsbereichs\n1. der für die Bestimmung zuständigen Behörde Ände-           der Behörde aus, die ihn bestimmt hat, so hat er der\nrungen, die die Voraussetzungen der Bestimmung            Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich er tätig wird,\nbetreffen, unverzüglich nach Kenntniserlangung mit-\n1. dies unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit mit-\nzuteilen,\nzuteilen und\n2. dafür zu sorgen, dass die bei der Sachverständigen-\ntätigkeit verwendeten Messgeräte und Prüfmittel           2. eine Kopie des Bestimmungsbescheides zu über-\nordnungsgemäß beschaffen, für die jeweilige Mess-             senden.\naufgabe geeignet und in ausreichender Zahl vorhan-           (3) Für die behördlich bestimmte Sachverständigen-\nden sind,                                                 organisation gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5\n3. die messtechnische Ausstattung regelmäßig im Hin-          bis 9 entsprechend. Sie ist darüber hinaus verpflichtet,\nblick auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit und          1. der für die Bestimmung zuständigen Behörde das\nFunktionstüchtigkeit zu prüfen und zu warten,                 Ausscheiden einer prüfenden Person aus ihrer Funk-\n4. an den im Bestimmungsbescheid festgelegten Maß-                tion unverzüglich mitzuteilen,\nnahmen des Meinungs- und Erfahrungsaustauschs\n2. die Teilnahme prüfender Personen an den im Be-\nfür Sachverständige teilzunehmen,\nstimmungsbescheid festgelegten Maßnahmen des\n5. regelmäßig die im Bestimmungsbescheid vorgege-                 Meinungs- und Erfahrungsaustauschs sicherzustel-\nbenen qualitätssichernden Maßnahmen durchzu-                  len,\nführen und zu dokumentieren,\n3. für jede prüfende Person Buch zu führen über\n6. derjenigen Behörde, die für den zur Veranlassung\nder Sachverständigenprüfung Verpflichteten zustän-            a) Art und Anzahl der durchgeführten Prüfungen und\ndig ist, innerhalb von vier Wochen nach einer Prü-            b) die Teilnahme an Maßnahmen des Meinungs-\nfung eine Kopie des Prüfberichts vorzulegen,\nund Erfahrungsaustauschs,\n7. der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich er tätig\nist, über Gegenstand und Umfang seiner Sachver-           4. der für die Bestimmung zuständigen Behörde die\nständigentätigkeit regelmäßig oder aus besonderem             Aufzeichnungen nach Nummer 3 auf Verlangen vor-\nAnlass zu berichten; insbesondere sind                        zulegen,\na) die im Rahmen jeder Prüfung angefertigten Auf-         5. Informationen, die für den Aufgabenbereich der\nzeichnungen einmal jährlich zusammenzufassen              prüfenden Person von Bedeutung sind, unverzüglich\nund der Behörde auf Verlangen vorzulegen,                 an diese weiterzuleiten,\nb) Aufzeichnungen über die messtechnische Aus-            6. eine prüfende Person unverzüglich von ihrer Funk-\nstattung bereitzuhalten,                                  tion zu entbinden, nachdem sie Kenntnis davon er-\nc) der Behörde innerhalb von drei Monaten nach                langt hat, dass eine der in § 177 Absatz 2 Num-\nAblauf eines Kalenderjahres eine Zusammenfas-             mer 3 oder 4 genannten Voraussetzungen von\nsung der grundlegenden Folgerungen für die                Anfang an nicht gegeben war oder später wegge-\nVerbesserung der Sicherheit der geprüften Ge-             fallen ist, und\nräte, Vorrichtungen und radioaktiven Stoffe oder      7. das Personal zur Geheimhaltung von Betriebs- und\nder Arbeitsplätze mit Exposition durch natürlich          Geschäftsgeheimnissen sowie von Geheimnissen\nvorkommende Radioaktivität vorzulegen,                    aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, die dem\n8. diejenige Behörde, die für den zur Veranlassung der            Personal im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit be-\nSachverständigenprüfung Verpflichteten zuständig              kannt geworden sind, zu verpflichten.\nist, sowie den Strahlenschutzverantwortlichen oder        Der für die Bestimmung zuständigen Behörde sind auf\nStrahlenschutzbeauftragten unverzüglich zu unter-         Verlangen geeignete Nachweise darüber vorzulegen,\nrichten, wenn er festgestellt hat oder der begründete     dass die Pflichten nach Satz 1 in Verbindung mit Ab-\nVerdacht besteht, dass Leben oder Gesundheit von          satz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 erfüllt worden sind.\nPersonen oder die Umwelt durch das geprüfte Ge-\nrät, die geprüfte Vorrichtung, die geprüften um-             (4) Übt eine prüfende Person eine Sachverständi-\nschlossenen radioaktiven Stoffe oder den geprüften        gentätigkeit außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der\nArbeitsplatz mit Exposition durch natürlich vorkom-       Behörde aus, die die Sachverständigenorganisation\nmende Radioaktivität gefährdet sind, und                  bestimmt hat, so hat diese der Behörde, in deren\nZuständigkeitsbereich die prüfende Person tätig wird,\n9. durch geeignete Maßnahmen unter Berücksichti-\ngung bestehender geheimschutzrechtlicher Vor-             1. dies unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit mit-\nschriften sicherzustellen, dass die Wahrung von               zuteilen und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018             2097\n2. eine Kopie des Bestimmungsbescheides zu über-              14. entgegen § 56 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine\nsenden.                                                       dort genannte Messung erfolgt,\n15. entgegen § 57 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine\nTeil 6                                Feststellung der Kontamination erfolgt,\nSchlussbestimmungen                          16. entgegen § 57 Absatz 2 Satz 1 oder § 58 Absatz 1\nSatz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Maßnahme\nKapitel 1                                 getroffen wird,\n17. entgegen § 58 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1\nOrdnungswidrigkeiten\nnicht dafür sorgt, dass eine Prüfung erfolgt,\n§ 184                             18. entgegen § 58 Absatz 2 Satz 2 nicht dafür sorgt,\ndass ein Gegenstand nicht aus dem Kontrollbereich\nOrdnungswidrigkeiten                            herausgebracht wird,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 194 Absatz 1             19. entgegen § 60 Absatz 1 oder § 61 Absatz 1 nicht\nNummer 1 Buchstabe a des Strahlenschutzgesetzes                   dafür sorgt, dass eine Röntgeneinrichtung oder ein\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                          Gerät nur in einem dort genannten Raum betrieben\n1. entgegen § 24 Nummer 2 eine Qualitätskontrolle                wird,\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht       20. entgegen § 64 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung\nrechtzeitig durchführt,                                      mit Absatz 2, nicht dafür sorgt, dass die Körper-\n2. entgegen § 24 Nummer 3 eine Qualitätskontrolle                dosis ermittelt wird,\nnicht überwachen lässt,                                  21. einer vollziehbaren Anordnung nach § 64 Absatz 4,\n3. entgegen § 24 Nummer 4 eine Kennzeichnung                     § 66 Absatz 2 Satz 4, § 77 Absatz 4 oder 5, § 81 Ab-\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der        satz 2 Satz 1, § 88 Absatz 5 Satz 1, § 89 Absatz 1\nvorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vor-           Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2,\nnimmt,                                                       oder § 103 Absatz 2 zuwiderhandelt,\n4. entgegen § 24 Nummer 5, auch in Verbindung mit            22. entgegen § 68 Absatz 3 Satz 1 nicht dafür sorgt,\n§ 25 Absatz 1 Satz 2, eine Unterlage nicht, nicht            dass eine dort genannte Person nur unter den dort\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aus-       genannten Voraussetzungen beschäftigt wird,\nhändigt,                                                 23. entgegen § 69 Satz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt,\ndass die berufliche Exposition ermittelt wird,\n5. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte\nUnterlage nicht bereithält,                              24. entgegen § 69 Satz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt,\ndass die Arbeitsbedingungen in der vorgeschriebe-\n6. entgegen § 25 Absatz 3 den Betrieb einer Vorrich-\nnen Weise gestaltet werden,\ntung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nrechtzeitig einstellt, eine Vorrichtung nicht, nicht     25. entgegen § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig still-     dafür sorgt, dass eine Person Schutzkleidung trägt\nlegt oder eine Schutzmaßnahme nicht, nicht richtig,          oder Schutzausrüstung verwendet,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig trifft,         26. entgegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt,\n7. entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1 eine Vorrichtung                dass eine Person unter 18 Jahren nicht mit einem\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht           dort genannten radioaktiven Stoff umgeht,\nrechtzeitig prüfen lässt,                                27. entgegen § 73 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die\n8. entgegen § 25 Absatz 5 eine Vorrichtung nicht,                Exposition begrenzt wird,\nnicht richtig oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder     28. entgegen § 74 Absatz 1 Satz 3 oder § 99 Absatz 3\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt,          nicht dafür sorgt, dass ein Grenzwert eingehalten\n9. entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1 einen dort genann-              wird,\nten Stoff oder Gegenstand als nicht radioaktiven         29. entgegen § 77 Absatz 1 oder 2 Satz 1 nicht dafür\nStoff verwendet, verwertet, beseitigt, innehält oder         sorgt, dass eine dort genannte Person eine Auf-\nweitergibt,                                                  gabe nur dann wahrnimmt oder fortsetzt, wenn die\n10. einer vollziehbaren Auflage nach § 33 Absatz 4 Satz 1         dort genannten Voraussetzungen vorliegen,\nin Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2 oder 3 des        30. entgegen § 82 Absatz 1 eine Röntgeneinrichtung\nAtomgesetzes zuwiderhandelt,                                 betreibt,\n11. entgegen § 34 eine dort genannte Anforderung              31. entgegen § 82 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass ein\noder Übereinstimmung durch Vermischen oder Ver-              Schüler oder Auszubildender nur unter Aufsicht\ndünnen herbeiführt, veranlasst oder ermöglicht,              oder in Anwesenheit einer dort genannten Person\n12. entgegen § 52 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass ein            mitwirkt,\nStrahlenschutzbereich eingerichtet wird,                 32. entgegen § 86 Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür\nsorgt, dass Buch geführt wird,\n13. entgegen § 53 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder\nAbsatz 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Kontroll-    33. entgegen § 86 Absatz 1 Nummer 2 oder § 103 Ab-\nbereich oder ein Sperrbereich abgegrenzt oder                satz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine\ngekennzeichnet wird,                                         Mitteilung gemacht wird,","2098          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\n34. entgegen § 86 Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür              55. entgegen § 123 Absatz 3, § 145 Absatz 2 oder\nsorgt, dass eine dort genannte Unterlage nicht min-          § 146 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die tech-\ndestens 30 Jahre aufbewahrt oder hinterlegt wird,            nische Durchführung durch eine dort genannte\n35. entgegen § 86 Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür                  Person vorgenommen wird,\nsorgt, dass eine Unterlage übergeben wird,               56. entgegen § 136 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt,\ndass radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung\n36. entgegen § 87 Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür\nunter den dort genannten Voraussetzungen ange-\nsorgt, dass ein radioaktiver Stoff gesichert wird,\nwendet werden,\n37. entgegen § 87 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2            57. entgegen § 137 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass\noder 3 nicht dafür sorgt, dass ein radioaktiver Stoff        radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung nicht\noder Kernbrennstoff in der genannten Weise gela-             angewendet werden,\ngert wird,\n58. entgegen § 137 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass der\n38. entgegen § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-                 dort genannte Grenzwert nicht überschritten wird,\nstabe b, Absatz 4 Nummer 1 oder § 89 Absatz 2\nSatz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt,         59. entgegen § 137 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass\ndass eine dort genannte Prüfung erfolgt,                     eine dort genannte Person von der Anwendung\nausgeschlossen wird,\n39. entgegen § 90 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass ein\n60. entgegen § 138 Absatz 3 Satz 1, § 145 Absatz 1\ndort genanntes Messgerät verwendet wird,\noder § 146 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass radio-\n40. entgegen § 94 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass ein           aktive Stoffe oder ionisierende Strahlung von einer\ndort genannter Stoff an eine dort genannte Person            dort genannten Person angewendet werden,\nabgegeben wird,                                          61. entgegen § 138 Absatz 4 Satz 1 nicht dafür sorgt,\n41. entgegen § 94 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt,             dass eine dort genannte Untersuchung erfolgt,\ndass eine Bescheinigung ausgestellt wird,                62. entgegen § 138 Absatz 5 Satz 2 nicht dafür sorgt,\n42. entgegen § 94 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass eine          dass eine Überwachung und Bewertung erfolgt,\nStrahlenquelle nur abgegeben wird, wenn eine             63. entgegen § 144 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass ein\nDokumentation beigefügt ist,                                 Tier aus dem Strahlenschutzbereich bei Vorliegen\n43. entgegen § 94 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass eine          der dort genannten Voraussetzungen entlassen\ndort genannte Strahlenquelle abgegeben oder als              wird oder\nradioaktiver Abfall abgeliefert oder zwischenge-         64. entgegen § 169 Absatz 3 ein Metall verwendet, in\nlagert wird,                                                 Verkehr bringt oder entsorgt.\n44. entgegen § 96 Absatz 1 oder 2 einen Störstrahler           (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 194 Absatz 1\neinem anderen überlässt,                                 Nummer 1 Buchstabe b des Strahlenschutzgesetzes\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n45. entgegen § 99 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass\nradioaktive Stoffe nicht unkontrolliert abgeleitet        1. entgegen § 42 Absatz 3 eine Information nicht,\nwerden,                                                      nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nübermittelt,\n46. entgegen § 104 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt,\ndass bei einer Planung dort genannte Körperdosen          2. entgegen § 44 Absatz 1 Satz 1, § 65 Absatz 2\nzugrunde gelegt werden,                                      Satz 1 Nummer 1, § 85 Absatz 4 Satz 2, § 157 Ab-\nsatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder § 167 Absatz 2 Satz 1,\n47. entgegen § 104 Absatz 3 Satz 1 nicht dafür sorgt,            auch in Verbindung mit Satz 2, nicht dafür sorgt,\ndass eine Schutzmaßnahme getroffen wird,                     dass eine Unterrichtung oder Information erfolgt,\n48. entgegen § 114 Absatz 1, 2 oder 3 nicht dafür             3. entgegen § 56 Absatz 2 Satz 1 oder § 57 Absatz 3\nsorgt, dass eine Röntgeneinrichtung oder Anlage              Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht\nnur bei Vorliegen dort genannter Voraussetzungen             vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt,\nverwendet wird,\n4. entgegen § 56 Absatz 2 Satz 2 eine Aufzeichnung\n49. entgegen § 115 Absatz 1, auch in Verbindung mit              nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt\nAbsatz 4 Satz 1, nicht sicherstellt, dass eine Ab-           oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nnahmeprüfung durchgeführt wird,                              rechtzeitig vorlegt,\n50. entgegen § 116 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass die       5. entgegen § 56 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt,\nUrsache beseitigt wird,                                      dass eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht\n51. entgegen § 117 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass              vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt wird,\neine Aufzeichnung erfolgt,                                6. entgegen § 57 Absatz 3 Satz 2 nicht dafür sorgt,\ndass eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindes-\n52. entgegen § 117 Absatz 3 eine Aufzeichnung nicht,\ntens zehn Jahre aufbewahrt oder nicht, nicht rich-\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\ntig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorge-\nvorlegt,\nlegt wird,\n53. entgegen § 121 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt,         7. entgegen § 63 Absatz 6 Satz 1, § 98 Satz 1 Nummer 3,\ndass ein Bestrahlungsplan festgelegt wird,                   auch in Verbindung mit Satz 2, § 109 Absatz 2,\n54. entgegen § 122 Absatz 4 Satz 1 nicht dafür sorgt,            § 138 Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 3 oder\ndass eine Person nach Vorliegen der dort genann-             § 157 Absatz 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine\nten Voraussetzungen entlassen wird,                          Aufzeichnung angefertigt wird,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018              2099\n8. entgegen § 63 Absatz 6 Satz 3 nicht dafür sorgt,         26. entgegen § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in\ndass eine dort genannte Aufzeichnung fünf Jahre              Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 129 Ab-\noder ein Jahr aufbewahrt oder vorgelegt wird,                satz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine Über-\nsendung erfolgt,\n9. entgegen § 65 Absatz 3 Satz 2 nicht dafür sorgt,\ndass eine Übermittlung erfolgt,                          27. entgegen § 133 nicht dafür sorgt, dass die Anwen-\n10. entgegen § 66 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 nicht                 dung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strah-\ndafür sorgt, dass ein Messwert bereitgestellt wird,          lung in der vorgeschriebenen Weise am Menschen\nerfolgt,\n11. entgegen § 66 Absatz 4 Satz 2, § 85 Absatz 1\nSatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2,          28. entgegen    § 134 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-\nentgegen § 85 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder 2,               dung mit   § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder\n§ 89 Absatz 4, § 141 Absatz 1 oder § 167 Absatz 2            Absatz 2    Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die dort\nSatz 1 oder 2 nicht dafür sorgt, dass eine Mitteilung        genannte   Einwilligung eingeholt wird,\nerfolgt,\n29. entgegen § 135 Absatz 1, auch in Verbindung mit\n12. entgegen § 85 Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür                  § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, nicht dafür sorgt,\nsorgt, dass eine Unterlage 30 Jahre aufbewahrt               dass eine Information ausgehändigt wird,\noder hinterlegt wird,\n30. entgegen § 135 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbin-\n13. entgegen § 85 Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür                  dung mit § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, nicht\nsorgt, dass eine Unterlage übergeben wird,                   dafür sorgt, dass in der dort vorgesehenen Weise\n14. entgegen § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Ab-                  aufgeklärt und befragt wird,\nsatz 4 Nummer 2 oder Absatz 5 Satz 2, § 89 Absatz 1\n31. entgegen § 142 Absatz 1, auch in Verbindung mit\nSatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2,\nAbsatz 2, einen Abschlussbericht nicht, nicht rich-\noder Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass\ntig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,\nein Prüfbericht vorgelegt wird,\n15. entgegen § 90 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 nicht             32. entgegen § 147 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass Rönt-\ndafür sorgt, dass eine Aufzeichnung zehn Jahre               genstrahlung, ionisierende Strahlung oder ein dort\naufbewahrt, vorgelegt oder hinterlegt wird,                  genannter radioaktiver Stoff von einer dort genann-\nten Person angewendet oder eingesetzt wird,\n16. entgegen § 91 Absatz 1 oder § 92 Absatz 1 Satz 1\nNummer 1 oder § 92 Absatz 1 Satz 2 oder § 92             33. entgegen § 158 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbin-\nAbsatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, nicht             dung mit Satz 2, eine Beschäftigung oder Weiter-\ndafür sorgt, dass eine Kennzeichnung vorgenom-               beschäftigung erlaubt,\nmen wird,\n34. entgegen § 158 Absatz 3 Satz 4 eine Unterlage\n17. entgegen § 91 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass ein           nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nSchutzbehälter oder ein Aufbewahrungsbehältnis               rechtzeitig übergibt,\nnur zur Aufbewahrung von radioaktiven Stoffen ver-\nwendet wird,                                             35. entgegen § 158 Absatz 3 Satz 5 eine Bescheini-\ngung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\n18. entgegen § 97 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine          nicht rechtzeitig übersendet,\nAufbewahrung erfolgt,\n36. entgegen § 175 Absatz 3 eine Gesundheitsakte\n19. entgegen § 97 Absatz 2 oder 3 nicht dafür sorgt,\nnicht oder nicht richtig führt,\ndass eine Betriebsanleitung, ein Prüfbericht oder\neine Bescheinigung bereitgehalten wird,                  37. entgegen § 183 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in\n20. entgegen § 98 Satz 1 Nummer 4, auch in Verbin-               Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, oder Absatz 3\ndung mit Satz 2, nicht dafür sorgt, dass eine Auf-           Satz 2 Nummer 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig,\nzeichnung aufbewahrt wird,                                   nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,\n21. einer vollziehbaren Anordnung nach § 101 Absatz 4        38. entgegen § 183 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, auch in\noder § 158 Absatz 4 zuwiderhandelt,                          Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, oder Absatz 3\nSatz 2 Nummer 4 eine Kopie des Prüfberichts oder\n22. entgegen § 108 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 2\neine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht voll-\noder § 108 Absatz 4 Satz 1 oder 2 nicht dafür sorgt,\nständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,\ndass eine Meldung erfolgt,\n23. entgegen § 109 Absatz 4 Satz 1 nicht dafür sorgt,        39. entgegen § 183 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, auch in\ndass eine Aufzeichnung zehn Jahre aufbewahrt                 Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, eine Unterrichtung\noder vorgelegt wird,                                         nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nrechtzeitig vornimmt,\n24. entgegen § 127 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3,\nauch in Verbindung mit § 140 Absatz 2 nicht dafür        40. entgegen § 183 Absatz 2 oder 4 eine Mitteilung\nsorgt, dass eine dort genannte Aufbewahrung                  nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nsichergestellt ist,                                          rechtzeitig macht oder eine Kopie des Bestim-\nmungsbescheides nicht, nicht richtig, nicht voll-\n25. entgegen § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in             ständig oder nicht rechtzeitig übersendet oder\nVerbindung mit Satz 2, oder entgegen § 129 Ab-\nsatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine Mit-        41. entgegen § 183 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 nicht,\nteilung erfolgt,                                             nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt.","2100           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 194 Absatz 1                (2) Eine nach § 29 Absatz 2 Satz 1 der Strahlen-\nNummer 1 Buchstabe c des Strahlenschutzgesetzes               schutzverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                      geltenden Fassung erteilte Freigabe, bei der gemäß\n§ 29 Absatz 2 Satz 3 der Nachweis der Einhaltung\n1. ohne Genehmigung nach § 12 Absatz 1 oder 2 eine\ndes Dosiskriteriums im Einzelfall geführt worden ist, gilt\nhochradioaktive Strahlenquelle oder einen sonstigen\nals Freigabe nach § 33 in Verbindung mit § 37 fort.\nradioaktiven Stoff verbringt,\n(3) Eine nach § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buch-\n2. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine\nstabe b, c oder d oder nach Nummer 2 Buchstabe a,\nAnmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,\nb, c oder d der Strahlenschutzverordnung in der bis\nnicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht\nzum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung erteilte\nrechtzeitig vornimmt oder\nFreigabe gilt als Freigabe nach § 33 in Verbindung mit\n3. entgegen § 13 Absatz 3 eine Vorsorge nicht oder            § 36 fort.\nnicht richtig trifft.                                        (4) Feststellungen nach § 29 Absatz 6 Satz 1 der\nStrahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember\nKapitel 2                          2018 geltenden Fassung, die bis zum 31. Dezember\nÜbergangsvorschriften                            2018 getroffen wurden, gelten fort.\n(5) Für eine Freigabe nach § 33 in Verbindung mit\n§ 185                           § 35, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. De-\nzember 2020 erteilt wird, gelten bis zum 31. Dezember\nBauartzulassung                        2020 die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 5 der\n(§§ 16 bis 26)                      Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember\nBauartzugelassene Vorrichtungen, die sonstige ra-          2018 geltenden Fassung und ab dem 1. Januar 2021\ndioaktive Stoffe nach § 3 Absatz 1 des Strahlenschutz-        die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3.\ngesetzes enthalten oder enthalten haben und die ge-              (6) Freigaberegelungen, die bis zum 31. Dezember\nmäß § 208 Absatz 2, 3 zweiter Teilsatz oder Absatz 4          2018 in\ndes Strahlenschutzgesetzes weiterbetrieben werden,\nhat der Inhaber, sofern im Zulassungsschein nicht             1. Genehmigungen nach §§ 6, 7 oder § 9 des Atom-\nkürzere Fristen vorgesehen sind, entsprechend § 25                gesetzes, die die Stilllegung von Anlagen und Ein-\nAbsatz 4 Satz 1 alle zehn Jahre nach Auslaufen der                richtungen zum Gegenstand haben,\nBauartzulassung auf Unversehrtheit und Dichtheit prü-         2. einer Genehmigung nach § 7 oder § 11 Absatz 2 der\nfen zu lassen. Liegt das Auslaufen der Bauartzulassung            Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezem-\nam 31. Dezember 2018 mehr als zehn Jahre zurück, hat              ber 2018 geltenden Fassung oder\ndie Prüfung der Unversehrtheit und Dichtheit spätes-\n3. einem gesonderten Bescheid nach § 29 Absatz 4 der\ntens bis zum 31. Dezember 2021 zu erfolgen. Die\nStrahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezem-\nSätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Aktivität der in\nber 2018 geltenden Fassung\nder Vorrichtung enthaltenen Stoffe unterhalb der Frei-\ngrenze nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 liegt.                erteilt worden sind und bei denen die Werte der An-\nlage III Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverord-\n§ 186                           nung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fas-\nsung zugrunde gelegt wurden, gelten mit der Maßgabe\nRückstände                         fort, dass die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3 ab\n(§ 29)                          dem 1. Januar 2021 einzuhalten sind.\nEine nach § 98 Absatz 1 Satz 1 der Strahlenschutz-\nverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 gelten-                                     § 188\nden Fassung erteilte Entlassung gilt als Entlassung                                 Betriebliche\nnach § 29 fort, wenn die nach § 29 Absatz 3 für die                     Organisation des Strahlenschutzes\nEntlassung aus der Überwachung zuständige Behörde,                                 (§§ 44 und 45)\nin deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der künftige\nAbfall verwertet oder beseitigt werden soll, bis zum             (1) Für eine Anlage zur Erzeugung ionisierender\n30. Juni 2019 ihr Einvernehmen erteilt.                       Strahlung, eine Röntgeneinrichtung oder einen geneh-\nmigungsbedürftigen Störstrahler, die oder der bereits\nvor dem 31. Dezember 2018 von mehreren Strahlen-\n§ 187\nschutzverantwortlichen betrieben wurde, ist der Vertrag\nFreigabe                          nach § 44 Absatz 2 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2019\n(§§ 31 bis 42)                      abzuschließen. Satz 1 gilt entsprechend für den vor\n(1) Eine nach § 29 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit       dem 31. Dezember 2018 genehmigten Umgang mit ra-\nSatz 2 Nummer 1 Buchstabe a der Strahlenschutzver-            dioaktiven Stoffen.\nordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden               (2) Für Tätigkeiten, die vor dem 31. Dezember 2018\nFassung erteilte Freigabe, bei der die Werte der An-          aufgenommen wurden, muss die Strahlenschutzanwei-\nlage III Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverord-         sung nach § 45 Absatz 1 Satz 1 bis zum 1. Januar 2020\nnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fas-          erstellt sein, wenn zuvor keine Strahlenschutzanwei-\nsung zugrunde gelegt wurden, gilt als Freigabe nach           sung erforderlich war. Eine Strahlenschutzanweisung,\n§ 33 in Verbindung mit § 35 mit der Maßgabe fort, dass        die vor dem 31. Dezember 2018 erstellt wurde, ist unter\ndie Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3 ab dem 1. Ja-       Berücksichtigung des § 45 Absatz 2 bis zum 1. Januar\nnuar 2021 einzuhalten sind.                                   2020 zu aktualisieren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018             2101\n§ 189                                  (4) Hat die zuständige Behörde nach § 18a Absatz 3\nSatz 2 in Verbindung mit § 18a Absatz 1 Satz 5 der\nErforderliche Fachkunde                       Röntgenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018\nund Kenntnisse im Strahlenschutz                  geltenden Fassung festgestellt, dass in einer staat-\n(§§ 47, 49 und 51)                        lichen oder staatlich anerkannten Berufsausbildung\n(1) Für Strahlenschutzbeauftragte, die                     die für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete\nAusbildung und praktische Erfahrung im Strahlen-\n1. vor dem 1. August 2001 nach der Strahlenschutz-            schutz sowie den anerkannten Kursen entsprechendes\nverordnung in der bis zum 30. Juli 2001 geltenden         theoretisches Wissen vermittelt wurde, so gilt diese\nFassung bestellt wurden, oder                             Feststellung als Feststellung nach § 49 Absatz 2 Satz 1\nin Verbindung mit § 47 Absatz 5 Satz 1 fort. Galten die\n2. vor dem 1. Juli 2002 nach der Röntgenverordnung in\nerforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach\nder bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung be-\n§ 18a Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 18a Absatz 1\nstellt wurden,\nSatz 5 der Röntgenverordnung in der bis zum 31. De-\ngilt die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz als        zember 2018 geltenden Fassung als geprüft und be-\nerworben und bescheinigt nach § 47 Absatz 1 Satz 1.           scheinigt, so gelten sie als geprüft und bescheinigt fort.\nFür Einzelsachverständige oder prüfende Personen ei-          § 49 Absatz 3 in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz 1\nner Sachverständigenorganisation, die nach § 66 der           bleibt unberührt.\nStrahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember             (5) Vor dem 31. Dezember 2018 von der zuständigen\n2018 geltenden Fassung oder § 4a der Röntgenverord-           Stelle anerkannte Kurse zur Vermittlung der erforder-\nnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fas-          lichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse\nsung bestimmt wurden und die bis zum 31. Dezember             gelten bis zum 31. Dezember 2023 als anerkannt nach\n2018 noch als solche tätig waren, gilt die erforderliche      § 51 fort, soweit die Anerkennung keine kürzere Frist\nFachkunde im Strahlenschutz als erworben und be-              enthält.\nscheinigt nach § 47 Absatz 1 Satz 1. § 48 Absatz 1 Satz 1\nbleibt unberührt. Im Übrigen gilt eine vor dem 31. De-                                  § 190\nzember 2018 erteilte Fachkundebescheinigung als Be-\nscheinigung nach § 47 Absatz 1 Satz 1 fort.                                  Übergangsvorschriften im\nZusammenhang mit Strahlenschutzbereichen\n(2) Hat die zuständige Behörde nach § 18a Absatz 1                               (§§ 52 bis 62)\nSatz 5 der Röntgenverordnung in der bis zum 31. De-              (1) Der Inhaber einer nach § 197 oder § 198 des\nzember 2018 geltenden Fassung festgestellt, dass in           Strahlenschutzgesetzes fortgeltenden Genehmigung,\neiner staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsaus-       einer vor dem 31. Dezember 2018 erteilten Genehmi-\nbildung die für den jeweiligen Anwendungsbereich              gung nach den §§ 6, 7, 9 oder § 9b des Atomgesetzes\ngeeignete Ausbildung und praktische Erfahrung im              oder eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 9b des\nStrahlenschutz sowie den anerkannten Kursen entspre-          Atomgesetzes sowie der Anzeigepflichtige einer nach\nchendes theoretisches Wissen vermittelt wurde, so gilt        den §§ 199, 200 oder § 210 des Strahlenschutzgeset-\ndiese Feststellung als Feststellung nach § 47 Absatz 5        zes fortgeltenden Anzeige hat, sofern die Organ-Äqui-\nSatz 1 fort. Galt die erforderliche Fachkunde im Strah-       valentdosis der Augenlinse 15 Millisievert im Kalender-\nlenschutz nach § 18a Absatz 1 Satz 5 der Röntgenver-          jahr überschreiten kann, einen Kontrollbereich nach\nordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden            § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis zum 1. Januar 2020\nFassung als geprüft und bescheinigt, so gilt sie als          einzurichten, wenn nicht bereits ein Kontrollbereich ein-\ngeprüft und bescheinigt fort. § 48 Absatz 1 Satz 1 bleibt     gerichtet ist.\nunberührt.\n(2) Der Inhaber einer nach § 198 Absatz 1 oder 4 des\n(3) Eine vor dem 31. Dezember 2018 erteilte Be-            Strahlenschutzgesetzes fortgeltenden Genehmigung\nscheinigung über die erforderlichen Kenntnisse im             sowie der Anzeigepflichtige einer nach § 200 Absatz 1\nStrahlenschutz gilt als Bescheinigung nach § 49 Ab-           des Strahlenschutzgesetzes fortgeltenden Anzeige hat,\nsatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 Satz 1          sofern ein Sperrbereich nach § 52 Absatz 2 Satz 1 Num-\nfort. Hat die zuständige Behörde nach § 30 Absatz 4           mer 3 erforderlich ist, diesen bis zum 31. Dezember\nSatz 3 der Strahlenschutzverordnung in der bis zum            2019 einzurichten.\n31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder nach                    (3) Der vor dem 31. Dezember 2018 genehmigte\n§ 18a Absatz 3 Satz 3 der Röntgenverordnung in der            Betrieb einer Bestrahlungsvorrichtung, die radioaktive\nbis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung fest-             Stoffe enthält, deren Aktivität 50 Gigabecquerel unter-\ngestellt, dass die erforderlichen Kenntnisse im Strah-        schreitet, darf bis zum 31. Dezember 2019 außerhalb\nlenschutz mit dem Bestehen der Abschlussprüfung               eines Bestrahlungsraums nach § 61 fortgesetzt wer-\neines anerkannten Kurses erworben wurden, so gilt             den.\ndiese Feststellung als Zulassung nach § 49 Ab-\nsatz 2 Satz 2 fort. Galten erforderliche Kenntnisse im                                  § 191\nStrahlenschutz nach § 30 Absatz 4 Satz 3 der Strahlen-\nschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018                         Dosisrichtwerte bei Tätigkeiten\ngeltenden Fassung oder nach § 18a Absatz 3 Satz 3                                       (§ 72)\nder Röntgenverordnung in der bis zum 31. Dezember                Für Tätigkeiten, die bereits vor dem 31. Dezember\n2018 geltenden Fassung als geprüft und bescheinigt,           2018 aufgenommen wurden, hat die Prüfung nach\nso gelten sie als geprüft und bescheinigt fort. § 49 Ab-      § 72 Absatz 1, ob die Festlegung von Dosisrichtwerten\nsatz 3 in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz 1 bleibt          ein geeignetes Instrument zur Optimierung des Strah-\nunberührt.                                                    lenschutzes ist, bis zum 1. Januar 2020 zu erfolgen.","2102          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\n§ 192                                 (2) § 114 Absatz 1 Nummer 2 gilt vorbehaltlich des\nSatzes 2 nur für Röntgeneinrichtungen, die nach dem\nRegister über\n1. Januar 2023 erstmals in Betrieb genommen werden.\nhochradioaktive Strahlenquellen\nFür Röntgeneinrichtungen, die für die Computertomo-\n(§ 84)\ngraphie oder für die Durchleuchtung eingesetzt werden\nBei hochradioaktiven Strahlenquellen, die bis zum         und die vor dem 31. Dezember 2018 erstmals in Betrieb\n31. Dezember 2018 im Register über hochradioaktive           genommen wurden, gilt § 114 Absatz 1 Nummer 2 ab\nStrahlenquellen erfasst wurden und die nach § 83 wei-        dem 1. Januar 2023. Für Röntgeneinrichtungen, die für\nter als hochradioaktive Strahlenquellen gelten, sind bis     die Computertomographie oder für die Durchleuchtung\nzum 1. Januar 2020 die nach Anlage 9 erforderlichen          eingesetzt werden und die ab dem 31. Dezember 2018\nAngaben im Register über hochradioaktive Strahlen-           erstmals in Betrieb genommen wurden, gilt § 114 Ab-\nquellen zu vervollständigen.                                 satz 1 Nummer 2 ab dem 1. Januar 2021.\n(3) § 114 Absatz 1 Nummer 4 gilt für Röntgeneinrich-\n§ 193\ntungen, die vor dem 31. Dezember 2018 erstmals in\nErmittlung der für                       Betrieb genommen worden sind, erst ab dem 1. Januar\nEinzelpersonen der Bevölkerung                   2021.\nzu erwartenden und erhaltenen Exposition                   (4) § 114 Absatz 2 gilt für Anlagen zur Erzeugung\n(§§ 99, 100, 101, Anlage 11)                  ionisierender Strahlung und Bestrahlungsvorrichtun-\n(1) § 99 Absatz 1 und § 100 Absatz 1 und 4 sind erst      gen, die vor dem 31. Dezember 2018 erstmals in Be-\nanzuwenden auf                                               trieb genommen worden sind, erst ab dem 1. Januar\n2021.\n1. Genehmigungsverfahren, für die ein Genehmigungs-\nantrag ab dem ersten Tag des 13. Kalendermonats              (5) § 114 Absatz 3 gilt nicht für Anlagen zur Erzeu-\ngestellt wird, der auf das Inkrafttreten Allgemeiner     gung ionisierender Strahlung, die vor dem 31. Dezem-\nVerwaltungsvorschriften nach § 100 Absatz 3 folgt,       ber 2018 erstmals in Betrieb genommen worden sind.\n2. Anzeigeverfahren, für die eine Anzeige ab dem ers-\nten Tag des 19. Kalendermonats erstattet wird, der                                  § 196\nauf das Inkrafttreten Allgemeiner Verwaltungsvor-                   Ärztliche und zahnärztliche Stellen\nschriften nach § 100 Absatz 3 folgt.                                               (§ 128)\nBis zu dem in Satz 1 Nummer 1 und 2 jeweils genann-              Eine vor dem 31. Dezember 2018 erfolgte Bestim-\nten Zeitpunkt ist § 47 Absatz 2 in Verbindung mit Ab-        mung einer ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle gilt\nsatz 1 und Anlage VII der Strahlenschutzverordnung in        als Bestimmung nach § 128 Absatz 1 fort, wenn bis\nder bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung              zum 31. Dezember 2020 bei der zuständigen Behörde\nweiter anzuwenden.                                           nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen nach\n(2) Die Ermittlung der von Einzelpersonen der Bevöl-      § 128 Absatz 2 erfüllt sind.\nkerung erhaltenen Exposition ist\n§ 197\n1. erstmalig für das Kalenderjahr 2020 nach § 101 Ab-\nsatz 1 durchzuführen und nach § 101 Absatz 5 Satz 1                       Dosis- und Messgrößen\nzu dokumentieren,                                                            (§ 171, Anlage 18)\n2. erstmalig für das Kalenderjahr 2021 nach § 101 Ab-            (1) Die in Anlage 18 Teil A Nummer 1 Buchstabe b\nsatz 5 Satz 2 und 3 auf Anfrage zur Verfügung zu         genannte Messgröße ist spätestens ab dem 1. Januar\nstellen und zu veröffentlichen.                          2022 bei Messungen der Personendosis nach § 65 Ab-\nsatz 1 Satz 1 und § 66 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 5 zu\nverwenden. Die in Anlage 18 Teil A Nummer 2 Buch-\n§ 194\nstabe b genannte Messgröße ist spätestens ab dem\nBegrenzung der                          1. Januar 2022 bei Messungen der Ortsdosis und Orts-\nExposition durch Störfälle                   dosisleistung nach den §§ 56 und 65 Absatz 1 Satz 2\n(§ 104)                            Nummer 1 zu verwenden.\nBis zum Inkrafttreten Allgemeiner Verwaltungsvor-             (2) Die in Anlage 18 Teil C Nummer 1 und 2 angege-\nschriften zur Störfallvorsorge nach § 104 Absatz 6 ist       benen Werte des Strahlungs-Wichtungsfaktors und des\nbei der Planung der in § 104 Absatz 3 und 4 genannten        Gewebe-Wichtungsfaktors sind spätestens ab dem\nAnlagen und Einrichtungen die Störfallexposition so zu       1. Januar 2021 zu verwenden.\nbegrenzen, dass die durch Freisetzung radioaktiver\nStoffe in die Umgebung verursachte effektive Dosis                                      § 198\nvon 50 Millisievert nicht überschritten wird.\nStrahlenpass\n(§ 174)\n§ 195\nEin vor dem 31. Dezember 2018 ausgestellter gülti-\nAusrüstung bei\nger Strahlenpass kann bis zu dem darin vorgesehenen\nder Anwendung am Menschen\nEnde der Gültigkeit, längstens bis zum 31. Dezember\n(§ 114)\n2024, weiterverwendet werden, sofern in diesen Strah-\n(1) § 114 Absatz 1 Nummer 1 gilt für Röntgeneinrich-      lenpass bis spätestens 30. Juni 2019 die persönliche\ntungen, die vor dem 1. Juli 2002 erstmals in Betrieb         Kennnummer des Strahlenpassinhabers nach § 170\ngenommen wurden, ab dem 1. Januar 2024.                      Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes eingetragen wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018              2103\n§ 199                              bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder\nErmächtigte Ärzte                        nach § 4a der Röntgenverordnung in der bis zum\n(§ 175)                             31. Dezember 2018 geltenden Fassung bestimmt\nwurden und die bis zum 31. Dezember 2018 noch als\nEine Ermächtigung eines Arztes zur Durchführung          solche tätig waren, gilt die erforderliche fachliche Qua-\nder arbeitsmedizinischen Vorsorge nach § 64 Absatz 1        lifikation nach § 181 Absatz 1 für die Bestimmung zum\nSatz 1 der Strahlenschutzverordnung in der bis zum          Sachverständigen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 des\n31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder nach               Strahlenschutzgesetzes für die Tätigkeitsgruppen, auf\n§ 41 Absatz 1 Satz 1 der Röntgenverordnung in der           die sich die vorherige Bestimmung bezieht, als vorhan-\nbis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung gilt            den.\nals Ermächtigung zur Durchführung der ärztlichen\nÜberwachung nach § 175 Absatz 1 Satz 1 bis zum                  (2) Personen oder Organisationen, die erstmals ei-\n31. Dezember 2023 fort. Wurde die Ermächtigung auf          nen Antrag auf Bestimmung zum Sachverständigen\nein früheres Datum befristet, so ist das in der Befristung  nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Strahlen-\ngenannte Datum maßgeblich.                                  schutzgesetzes stellen, können abweichend von\n§ 181 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bis zum 1. Januar 2022\n§ 200                              die fachliche Qualifikation dadurch nachweisen, dass\nsie belegen, dass die Person, die Prüfungen durchfüh-\nBehördlich bestimmte Sachverständige                 ren soll, über umfangreiche Kenntnisse im allgemeinen\n(§ 181)                             Strahlenschutz und vertiefte Kenntnisse im Strahlen-\n(1) Für Einzelsachverständige oder prüfende Perso-       schutz bei Arbeitsplätzen mit Exposition durch natürlich\nnen, die nach § 66 der Strahlenschutzverordnung in der      vorkommende Radioaktivität verfügt.","2104         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\nAnlage 1\n(zu § 2)\nListe der nicht gerechtfertigten Tätigkeitsarten\nTeil A: Nicht gerechtfertigte Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung – ohne An-\nwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen\nNicht gerechtfertigt ist die\n1. Verwendung von Überspannungsableitern mit radioaktiven Stoffen auf Hochspannungsmasten,\n2. Verwendung von offenen radioaktiven Stoffen zur Leckagesuche (Wasser, Heizung, Lüftung), sofern diese\nStoffe anschließend nicht wieder gesammelt werden,\n3. Verwendung von offenen radioaktiven Stoffen zur Verweilzeitspektroskopie, sofern diese nicht in geschlossenen\nSystemen und mit Radionukliden erfolgt, die auf Grund ihrer Halbwertszeit nicht in die Umwelt gelangen können\nund eine Exposition Dritter nicht ausgeschlossen werden kann,\n4. Verwendung von uranhaltigen oder thoriumhaltigen Stoffen bei der Herstellung von Farben für Glasuren, sofern\nein Kontakt des Produkts mit Lebensmitteln nicht ausgeschlossen werden kann,\n5. Verwendung von Tritium-Gaslichtquellen in Nachtsichtgeräten, Zieleinrichtungen und Ferngläsern, sofern die\nVerwendung nicht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zur Erledigung hoheitlicher Aufgaben\nnotwendig ist,\n6. Verwendung von Vorrichtungen mit fest haftenden radioaktiven Leuchtfarben, ausgenommen\na) Plaketten mit tritiumhaltigen Leuchtfarben im beruflichen, der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Bereich,\nb) Notausganghinweise in Fluggeräten mit einer luftfahrtrechtlichen Baumusterzulassung,\n7. Verwendung von hochradioaktiven Strahlenquellen bei der Untersuchung von Containern und Fahrzeugen\naußerhalb der Materialprüfung,\n8. Verwendung von Ionisationsrauchmeldern mit einer Bauartzulassung nach Anlage VI Nummer 1 der Strahlen-\nschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1321) in der bis zum\n30. Juli 2001 geltenden Fassung.\nTeil B: Nicht gerechtfertigte Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen\nNicht gerechtfertigt ist die\n1. Verwendung von\na) Iod-131 in der Form von I-131-Orthoiodhippursäure (OIH) und\nb) Iod-125 in der Form von I-125-Iothalamat (IOT), I-125-Orthoiodhippursäure und I-125-Diethylentriaminpenta-\nessigsäure (DTPA) zur Untersuchung der Nieren,\n2. Verwendung von Iod-125 in der Form von I-125-Fibrinogen zur Untersuchung der tiefen Venenthrombose,\n3. Anwendung von umschlossenem Radium-226 zur Behandlung von Menschen,\n4. Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen zur Darstellung des Zahnstatus mit intraoraler Anode,\n5. Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen zur Pneumenzephalographie,\n6. Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen zur Überprüfung der Passfähigkeit von Kleidungsstücken und\nSchuhen,\n7. Anwendung von umschlossenen radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung am Menschen zur Zutritts-\nkontrolle oder Suche von Gegenständen, die eine Person an oder in ihrem Körper verbirgt, sofern die Anwen-\ndung nicht\na) auf Grund eines Gesetzes erfolgt und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zur Erledigung\nhoheitlicher Aufgaben notwendig ist oder\nb) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zum Zweck der Verteidigung oder der\nErfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen zwingend erforderlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018           2105\nAnlage 2\n(zu den §§ 3 und 4)\nErforderliche Unterlagen zur Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten\nTeil A: Erforderliche Unterlagen für die Prüfung der Rechtfertigung nach den §§ 7 und 38 des Strahlen-\nschutzgesetzes\nErforderlich sind\n1. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Tätigkeitsart grundsätzlich geeignet ist, einen Nutzen zu erbrin-\ngen,\n2. Angaben zu der durch die Tätigkeitsart verursachten Exposition, unterschieden nach medizinischen Expositio-\nnen von untersuchten oder behandelten Personen sowie von Betreuungs- und Begleitpersonen, Expositionen\nder Bevölkerung und beruflichen Expositionen,\n3. Angaben zur aus der Exposition resultierenden radiologischen Gefahr entsprechend § 148,\n4. Angaben zu dem Risiko der Tätigkeitsart, durch unfallbedingte oder unbeabsichtigte Expositionen die Gesund-\nheit oder die Sicherheit von Personen zu gefährden oder Kontaminationen herbeizuführen,\n5. Informationen über vorliegende Zulassungen oder Genehmigungen auf Grund anderer nationaler oder inter-\nnationaler Vorschriften, die in engem Zusammenhang mit der zu prüfenden Tätigkeitsart stehen.\nTeil B: Zusätzliche Unterlagen für die Prüfung der Rechtfertigung nach § 38 des Strahlenschutzgesetzes\nErforderlich sind\n1. Angaben zum vorgesehenen Anwendungsbereich, zu den vorgesehenen Einsatzbedingungen und zur Häufig-\nkeit der Nutzung, zur erwarteten Nutzungsdauer und zur erwarteten Verbreitung der Konsumgüter oder der\nbauartzuzulassenden Vorrichtungen,\n2. Begründung zur Auswahl des verwendeten Radionuklids, insbesondere in Bezug auf die damit verbundenen\nGefahren, sowie Informationen zu weiteren ggf. vorhandenen Radionukliden, die nicht zielgerichtet genutzt\nwerden,\n3. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen,\na) ob und wie das Konsumgut oder die bauartzuzulassende Vorrichtung auch außerhalb des Rahmens der\nbestimmungsgemäßen Nutzung verwendet werden kann,\nb) ob die Integrität von Konsumgütern oder bauartzuzulassenden Vorrichtungen bei bestimmungsgemäßer\nVerwendung sowie für den Fall eines möglichen Missbrauchs oder eines unfallbedingten Schadens aus-\nreichend ist.","2106          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\nAnlage 3\n(zu den §§ 5, 6, 7, 8, 9, 14, 82, 96)\nGenehmigungsfreie Tätigkeiten\nTeil A:\nGenehmigungsfrei nach § 5 Absatz 1 ist die Anwendung von Stoffen am Menschen, wenn die spezifische Aktivität\nder Stoffe 500 Mikrobecquerel je Gramm nicht überschreitet.\nTeil B:\nGenehmigungsfrei nach § 5 Absatz 1 ist\n1. der Umgang mit Stoffen, deren Aktivität die Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreitet,\n2. der Umgang mit Stoffen, deren spezifische Aktivität die Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3 nicht\nüberschreitet,\n3. die Verwendung, Lagerung und Beseitigung von Arzneimitteln, die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung\nüber radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel in Verkehr gebracht worden sind,\n4. die Verwendung von Vorrichtungen, deren Bauart nach § 45 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes zugelassen\nist; ausgenommen sind Ein- und Ausbau sowie Wartung dieser Vorrichtungen,\n5. die Lagerung von Vorrichtungen, deren Bauart nach § 45 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes zugelassen ist,\nsofern die Gesamtaktivität der radioaktiven Stoffe das Tausendfache der Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1\nSpalte 2 nicht überschreitet,\n6. die Gewinnung, Verwendung und Lagerung von aus der Luft gewonnenen Edelgasen, wenn das Isotopenver-\nhältnis im Gas demjenigen in der Luft entspricht,\n7. die Verwendung und Lagerung von Konsumgütern, von Arzneimitteln im Sinne des § 2 des Arzneimittelge-\nsetzes, von Schädlingsbekämpfungsmitteln, von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 2 des Pflanzenschutz-\ngesetzes und von Stoffen nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 des Düngegesetzes, deren Herstellung nach § 40 des\nStrahlenschutzgesetzes oder deren Verbringung nach § 42 des Strahlenschutzgesetzes genehmigt ist oder\nderen Herstellung nach § 40 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes keiner Genehmigung oder deren Verbringung\nnach § 42 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes keiner Genehmigung bedarf; § 55 in Verbindung mit Anlage 3\ndes Strahlenschutzgesetzes bleibt unberührt,\n8. der Umgang mit natürlichen radioaktiven Stoffen zum Zwecke der Nutzung der Radioaktivität zu Lehr- und\nAusbildungszwecken, wenn die Ortsdosisleistung des jeweiligen Stoffes 1 Mikrosievert durch Stunde in 0,1 Me-\nter Abstand von der berührbaren Oberfläche nicht überschreitet, oder\n9. der Umgang mit abgereichertem Uran in Form von Uranylverbindungen zu chemisch-analytischen oder zu\nchemisch-präparativen Zwecken mit einer Gesamtmasse des Urans von bis zu 30 Gramm.\nTeil C:\nGenehmigungs- und anzeigefrei nach § 7 ist der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, deren\n1. Bauart nach § 17 zugelassen ist oder\n2. Potenzialdifferenz nicht mehr als 30 Kilovolt beträgt und bei denen unter normalen Betriebsbedingungen die\nOrtsdosisleistung in 0,1 Meter Abstand von der berührbaren Oberfläche 1 Mikrosievert durch Stunde nicht\nüberschreitet. Genehmigungs- und anzeigefrei ist der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strah-\nlung, in denen durch das Auftreffen von Laserstrahlung nach § 2 Absatz 3 Satz 1 der Arbeitsschutzverordnung\nzu künstlicher optischer Strahlung auf Material ionisierende Strahlung erzeugt werden kann, falls die Bestrah-\nlungsstärke der Laserstrahlung 1 x 1013 Watt pro Quadratzentimeter nicht überschreitet und die Ortsdosis-\nleistung in 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche 1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet.\nTeil D:\nGenehmigungsfrei nach § 8 ist der Betrieb von Störstrahlern,\n1. bei denen die Spannung zur Beschleunigung der Elektronen 30 Kilovolt nicht überschreitet, wenn\na) die Ortsdosisleistung bei normalen Betriebsbedingungen im Abstand von 0,1 Metern von der berührbaren\nOberfläche 1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet und\nb) auf dem Störstrahler ausreichend darauf hingewiesen ist, dass\naa) Röntgenstrahlung erzeugt wird und\nbb) die Spannung zur Beschleunigung der Elektronen den vom Hersteller oder Einführer bezeichneten\nHöchstwert nicht überschreiten darf,\n2. bei denen die Spannung zur Beschleunigung der Elektronen 30 Kilovolt überschreitet, wenn die Bauart nach\n§ 45 Absatz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes zugelassen ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018          2107\n3. wenn eine Kathodenstrahlröhre für die Darstellung von Bildern betrieben wird, bei der die Spannung zur\nBeschleunigung von Elektronen 40 Kilovolt nicht überschreitet, wenn die Ortsdosisleistung bei normalen\nBetriebsbedingungen im Abstand von 0,1 Metern von der berührbaren Oberfläche 1 Mikrosievert durch Stunde\nnicht überschreitet, oder\n4. die als Bildverstärker im Zusammenhang mit einer genehmigungs- oder anzeigebedürftigen Röntgeneinrichtung\nbetrieben werden.\nTeil E:\nGenehmigungs- und anmeldefrei nach § 14 ist die Verbringung von\n1. Stoffen, deren Aktivität die Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreitet,\n2. Stoffen, deren spezifische Aktivität die Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3 nicht überschreitet,\n3. Arzneimitteln, die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen\nbehandelte Arzneimittel in Verkehr gebracht worden sind,\n4. Vorrichtungen, deren Bauart nach § 45 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes zugelassen ist, oder\n5. aus der Luft gewonnenen Edelgasen, wenn das Isotopenverhältnis im Gas demjenigen in der Luft entspricht.","2108         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\nAnlage 4\n(zu den §§ 5, 10, 11, 12, 16, 31, 35, 36, 37, 52, 57, 58,\n61, 70, 83, 87, 88, 89, 92, 104, 106, 167, 187 und Anlage 3)\nFreigrenzen, Freigabewerte für verschiedene Freigabearten,\nWerte für hochradioaktive Strahlenquellen, Werte der Oberflächenkontamination,\nListe der Radionuklide und bei den Berechnungen berücksichtigte Tochternuklide\nZu Tabelle 1:\nFreigrenzen, Freigabewerte für verschiedene Freigabearten, Werte für hochradioaktive Strahlenquellen,\nWerte der Oberflächenkontamination\nErläuterung                   Kennzeichnung von Radionukliden:\nzu Spalte 1:                  „+“ kennzeichnet Mutternuklide, für die die in Tabelle 2 gelisteten Tochternuklide\nvollständig durch das Mutternuklid abgedeckt sind; die Expositionen durch diese\nTochternuklide sind bei den Freigrenzen, Freigabewerten oder Werten der Ober-\nflächenkontamination bereits berücksichtigt,\nErläuterung                   1. Bei mehreren Radionukliden ist die Summe der Verhältniszahlen aus der vorhan-\nzu den Spalten 2 und 3           denen Aktivität (Ai) oder aus der vorhandenen spezifischen Aktivität (Ci) und den\n(Freigrenzen):                   jeweiligen Freigrenzen FGi der einzelnen Radionuklide gemäß Spalte 2 oder 3 zu\nberechnen (Summenformel), wobei i das jeweilige Radionuklid ist. Diese Summe\ndarf den Wert 1 nicht überschreiten:\n兺 i\nAi\nFGi\n≤1\noder     兺 i\nCi\nFGi\n≤ 1.\n2. Radionuklide brauchen bei der Summenbildung nicht berücksichtigt zu werden,\nwenn der Anteil der unberücksichtigten Nuklide an der Summe aller Verhältnis-\nzahlen Ai/FGi oder Ci/FGi 10 Prozent nicht überschreitet.\nErläuterung                   Bei Messungen nach den §§ 57 und 58 gilt für die zugrunde zu legende Mittelungs-\nzu Spalte 3:                  masse M: 3 kg ≤ M ≤ 300 kg. Bei einer Masse < 3 kg ist bei Messungen nach den\n§§ 57 und 58 die spezifische Aktivität nicht gesondert zu bestimmen, wenn die Ober-\nflächenkontamination ermittelt und entsprechend § 57 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2\nbewertet wird.\nErläuterung                   Die Angabe „TBq“ wird als Abkürzung für „Terabecquerel“ verwendet. Die Angabe\nzu Spalte 4:                  „UL“ als Abkürzung für „unbegrenzt“ (unlimited) wird für Radionuklide verwendet, bei\ndenen auch hohe Aktivitäten nicht zu einer Einstufung als hochradioaktive Strahlen-\nquelle führen.\nErläuterung                   Bei Messungen nach den §§ 57 und 58 darf die Mittelungsfläche bis zu 300 cm2\nzu Spalte 5:                  betragen.\nBei mehreren Radionukliden ist die Summe der Verhältniszahlen aus der vorhandenen\nAktivität je Flächeneinheit (As,i) und den jeweiligen Werten der Oberflächenkontamina-\ntion (Oi) der einzelnen Radionuklide gemäß Tabelle 1 Spalte 5 zu berechnen (Summen-\nformel), wobei i das jeweilige Radionuklid ist. Diese Summe darf den Wert 1 nicht\nüberschreiten:\n兺\ni\nAs,i\nOi\n≤ 1.\nRadionuklide brauchen bei der Summenbildung nicht berücksichtigt zu werden, wenn\nder Anteil der unberücksichtigten Nuklide an der Summe aller Verhältniszahlen As,i/Oi\n10 Prozent nicht überschreitet.\nBei der Bestimmung der Oberflächenkontamination für Verkehrsflächen oder Arbeits-\nplätze nach § 57 Absatz 2 Nummer 1 und 2 sind die festhaftende Oberflächenaktivität\nund die über die Oberfläche eingedrungene Aktivität nicht einzubeziehen, sofern si-\nchergestellt ist, dass durch diese Aktivitätsanteile keine Gefährdung durch Weiterver-\nbreitung oder Inkorporation möglich ist.\nSoweit für Radionuklide keine maximal zulässigen Oberflächenkontaminationswerte\nangegeben sind, sind diese im Einzelfall zu berechnen. Anderenfalls können folgende\nWerte der Oberflächenkontamination zugrunde gelegt werden:\na) für Alphastrahler oder Radionuklide, die durch Spontanspaltung zerfallen:\n0,1 Bq/cm2,\nb) für Beta- und Gammastrahler, soweit nicht unter Buchstabe c genannt: 1 Bq/cm2,\nc) für Elektroneneinfangstrahler und Betastrahler mit einer maximalen Betagrenz-\nenergie von 0,2 Megaelektronvolt: 100 Bq/cm2.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018             2109\nErläuterung                 Die Angabe „Mg/a“ wird als Abkürzung für „Megagramm im Kalenderjahr“ verwendet.\nzu den Spalten 6 und        Siehe auch Anlage 8 Teil F Nummer 3.\n8 bis 11:\nErläuterung                 Die Werte der Oberflächenkontamination berücksichtigen die in die oberste Schicht\nzu den Spalten 12 und 13:   des Bodens oder des Gebäudes eingedrungene Aktivität; es handelt sich um auf die\nOberfläche projizierte Aktivitätswerte.\nErläuterung                 Die Angabe „a“ bedeutet „Jahr“, die Angabe „d“ bedeutet „Tag“, die Angabe „h“\nzu Spalte 15:               bedeutet „Stunde“ und die Angabe „m“ bedeutet „Minute“.\nDie Regelungen und Erläuterungen zur Freigabe (Spalten 3 und 5 bis 14) finden sich in den §§ 31 bis 42 und Anlage 8.","2110                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\nTabelle 1 Freigrenzen, Freigabewerte für verschiedene Freigabearten, Werte für hochradioaktive Strahlenquellen, Werte der Oberflächenkontamination\nspezifische Freigabe von\nFreigrenze, uneingeschränkte Freigabe                                                                                                                              Stoffen bis zu 100 Mg/a zur Besei-                                             Stoffen bis zu 1000 Mg/a zur Besei-\nfesten Stoffen bis zu 1000 Mg/a\nfesten Stoffen bis zu 100 Mg/a zur\nGebäuden zur Wieder- und                            Metallschrott zur Rezyklierung\nOberflächenkontamination\nBauschutt von mehr als                                                                                                                                                                                                              Gebäuden zum Abriss\nvon festen u. flüssigen Stoffen in Bq/g                                                                                     Beseitigung auf Deponien in Bq/g       tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g   zur Beseitigung auf Deponien in Bq/g   tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g\nWeiterverwendung in Bq/cm 2\nBodenflächen\nHalbwertszeit\nAktvität HRQ\nRadionuklid                                                                            in Bq/cm2                                                                                                                                                                                                                                                      in Bq/cm2             in Bq/g\nFreigrenze\nin TBq                                    1.000 Mg/a in Bq/g       in Bq/g\nin Bq\n1                 2                       3                               4                   5                         6                    7                       8                                       9                                  10                                     11                                    12                          13                       14                         15\nH-3                     1 E+9         1 E+2                                     2 E+3          1 E+2                      6 E+1                        3          6 E+4                                 1 E+6                                    6 E+3                                  1 E+6                                   1 E+3                         4 E+3                 1 E+3                                12,3          a\nBe-7                    1 E+7         1 E+1                                       1            1 E+2                      3 E+1                        2          3 E+2                                 4 E+2                                    9 E+1                                  4 E+1                                   8 E+1                         6 E+2                 3 E+2                                53,2          d\nBe-10                   1 E+6         1 E+2                                     3 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                1,6 E+6           a\nC-11                    1 E+6         1 E+1                                     6 E-2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   20,4           m\nC-11\nMonoxid,\nDioxid                  1 E+9         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      20,4 m\nC-14                    1 E+7                      1                            5 E+1          1 E+2                      1 E+1                    4 E-2          4 E+3                                 1 E+4                                    4 E+2                                  1 E+4                                   1 E+3                         6 E+3                 8 E+1                            5,7 E+3 a\nC-14\nMonoxid,\nDioxid                  1 E+11          1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            5,7 E+3           a\nN-13                    1 E+9         1 E+2                                     6 E-2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   < 10           m\nO-15                    1 E+9         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               2,0          m\nF-18                    1 E+6         1 E+1                                     6 E-2                  1                                                                                                                                                                                                                          1                           2 E+4                 1 E+1                              109,7           m\nNa-22                   1 E+6         1 E-1                                     3 E-2                  1                  1 E-1                    4 E-3                     7                                       9                                       2                                      2                           4 E-1                           4                   1 E-1                                 2,6          a\nNa-24                   1 E+5           1                                       2 E-2                  1                                                                                                                                                                                                                          1                           7 E+2                 1 E+1                                15,0          h\nMg-28+                  1 E+5           1                                       2 E-2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   20,9           h\nAl-26                   1 E+5         1 E-2                                     3 E-2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                7,2 E+5           a\nSi-31                   1 E+6         1 E+3                                     1 E+1          1 E+2                                                                                                                                                                                                                            1 E+2                         2 E+7                 1 E+3                                 2,6          h\nSi-32+                  1 E+6         1 E+2                                       7                                                                               1 E+3                                 1 E+3                                    4 E+2                                  9 E+2                                                                                       5 E+2                              132,0           a\nP-32                    1 E+5         1 E+3                                     1 E+1          1 E+2                      2 E+1                    2 E-2          1 E+3                                 1 E+3                                    1 E+3                                  1 E+3                                   1 E+2                         4 E+5                 2 E+1                                14,3          d\nP-33                    1 E+8         1 E+3                                     2 E+2          1 E+2                      2 E+2                    8 E-2          1 E+5                                 1 E+5                                    2 E+4                                  1 E+5                                   1 E+3                         6 E+5                 2 E+2                                25,4          d\nS-35                    1 E+8         1 E+2                                     6 E+1          1 E+2                      5 E+2                    1 E-2          5 E+3                                 2 E+4                                    5 E+2                                  2 E+3                                   1 E+3                         2 E+5                 6 E+2                                87,3          d\nS-35\nGas                     1 E+9         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             87,3           d\nCl-36                   1 E+6           1                                       2 E+1          1 E+2                      3 E-1                                              3                                       3                           3 E-1                                  3 E-1                                   3 E+1                         3 E+1                 1 E+1                            3,0 E+5           a\nCl-38                   1 E+5         1 E+1                                     5 E-2            1                        2 E-1                                                                                                                                                                                                   1                           4 E+4                 1 E+1                                37,2          m\nCl-39                   1 E+5         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             55,6           m\nAr-37                   1 E+8         1 E+6                                      UL                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     35,0           d\nAr-39                   1 E+4         1 E+7                                     3 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  269,0           a\nAr-41                   1 E+9         1 E+2                                     5 E-2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     1,8          h\nK-40                    1 E+6           1                                        UL            1 E+1                      8 E-1                                                                                                                                                                                                   6                           2 E+1                                                  1,3 E+9           a\nK-42                    1 E+6         1 E+2                                     2 E-1          1 E+1                      8 E-1                                                                                                                                                                                                 1 E+1                         1 E+4                 1 E+2                                12,4          h\nK-43                    1 E+6         1 E+1                                     7 E-2            1                        2 E-1                                                                                                                                                                                                   1                           2 E+3                 1 E+1                                22,2          h\nK-44                    1 E+5         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             22,1           m\nK-45                    1 E+5         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             17,3           m\nCa-41                   1 E+7         1 E+2                                      UL                                                                               2 E+2                                 1 E+3                                    2 E+1                                  1 E+2                                                                                                                        1,0 E+5           a\nCa-45+                  1 E+7         1 E+2                                     1 E+2          1 E+2                      4 E+2                    4 E-2          5 E+3                                 1 E+4                                    5 E+2                                  4 E+3                                   1 E+3                         6 E+4                 6 E+2                              163,0           d\nCa-47                   1 E+6         1 E+1                                     6 E-2            1                        2 E-1                                                                                                                                                                                                   1                           4 E+2                 1 E+1                                 4,5          d\nSc-43                   1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               3,9          h\nSc-44                   1 E+5         1 E+2                                     3 E-2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     4,0          h\nSc-44m+                 1 E+7           1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 2,4          d\nSc-46                   1 E+6         1 E-1                                     3 E-2            1                        1 E-1                    4 E-2                     8                                       9                                       2                                      2                             1                           1 E+1                 3 E-1                                83,8          d\nSc-47                   1 E+6         1 E+2                                     7 E-1          1 E+1                        3                                                                                                                                                                                                   1 E+1                         6 E+3                 1 E+2                                 3,4          d\nSc-48                   1 E+5           1                                       2 E-2            1                        7 E-2                                                                                                                                                                                                   1                           3 E+2                 1 E+1                                43,7          h\nSc-49                   1 E+5         1 E+3                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             57,2           m\nTi-44+                  1 E+5         1 E-1                                     3 E-2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   60,0           a\nTi-45                   1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               3,1          h\nV-47                    1 E+5         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             32,6           m\nV-48                    1 E+5           1                                       2 E-2                  1                  8 E-2                    3 E-2                     6                                        7                                      2                                      2                                    1                    4 E+1                           1                          16,0          d\nV-49                    1 E+7         1 E+4                                     2 E+3                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  330,0           d\nCr-48                   1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             21,6           h\nCr-49                   1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             41,9           m\nCr-51                   1 E+7         1 E+2                                         2          1 E+2                        8                          3          5 E+2                                 9 E+2                                    1 E+2                                  1 E+2                                   1 E+2                         2 E+3                 1 E+3                                27,7          d\nMn-51                   1 E+5         1 E+1                                                      1                        2 E-1                                                                                                                                                                                                   1                           5 E+4                 1 E+1                                46,2          m\nMn-52                   1 E+5           1                                       2 E-2            1                        6 E-2                                                                                                                                                                                                   1                           9 E+1                 1 E+1                                 5,6          d\nMn-52m                  1 E+5         1 E+1                                      UL              1                        9 E-2                                                                                                                                                                                                   1                           5 E+4                 1 E+1                                21,2          m\nMn-53                   1 E+9         1 E+2                                                    1 E+2                      6 E+1                      3            6 E+2                                 4 E+3                                    6 E+1                                  4 E+2                                   1 E+3                         2 E+4                 1 E+4                            3,7 E+6           a\nMn-54                   1 E+6         1 E-1                                     8 E-2            1                        3 E-1                    9 E-2          1 E+1                                 1 E+1                                      6                                      6                                       1                           1 E+1                   2                                312,1           d\nMn-56                   1 E+5         1 E+1                                     4 E-2            1                        1 E-1                                                                                                                                                                                                   1                           9 E+3                 1 E+1                                 2,6          h\nFe-52+                  1 E+6         1 E+1                                     2 E-2          1 E+2                      7 E-2                                                                                                                                                                                                   1                           2 E+3                 1 E+1                                 8,3          h\nFe-55                   1 E+6         1 E+3                                     8 E+2          1 E+2                      2 E+2                      6            1 E+4                                 1 E+4                                    7 E+3                                  1 E+4                                   1 E+3                         2 E+4                 1 E+4                                 2,7          a\nFe-59                   1 E+6           1                                       6 E-2            1                        2 E-1                    6 E-2          1 E+1                                 1 E+1                                      4                                      4                                       1                           3 E+1                 1 E+1                               44,5           d\nFe-60+                  1 E+5         1 E+1                                     6 E-2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                1,5 E+6           a","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            2111\nspezifische Freigabe von\nFreigrenze, uneingeschränkte Freigabe                                                                                                                              Stoffen bis zu 100 Mg/a zur Besei-                                             Stoffen bis zu 1000 Mg/a zur Besei-\nfesten Stoffen bis zu 1000 Mg/a\nfesten Stoffen bis zu 100 Mg/a zur\nGebäuden zur Wieder- und                            Metallschrott zur Rezyklierung\nOberflächenkontamination\nBauschutt von mehr als                                                                                                                                                                                                              Gebäuden zum Abriss\nvon festen u. flüssigen Stoffen in Bq/g                                                                                     Beseitigung auf Deponien in Bq/g       tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g   zur Beseitigung auf Deponien in Bq/g   tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g\nWeiterverwendung in Bq/cm 2\nBodenflächen\nHalbwertszeit\nAktvität HRQ\nRadionuklid                                                                            in Bq/cm2                                                                                                                                                                                                                                                      in Bq/cm2             in Bq/g\nFreigrenze\nin TBq                                    1.000 Mg/a in Bq/g       in Bq/g\nin Bq\n1                 2                       3                               4                   5                         6                    7                       8                                       9                                  10                                     11                                    12                          13                       14                         15\nCo-55               1 E+6         1 E+1                                     3 E-2            1                        1 E-1                                                                                                                                                                                                   1                           1 E+3                 1 E+1                                17,5          h\nCo-56               1 E+5         1 E-1                                     2 E-2            1                        6 E-2                    2 E-2            4                                     5                                        1                                      1                                       1                             6                   4 E-1                                77,3          d\nCo-57               1 E+6           1                                       7 E-1          1 E+1                        3                      8 E-1          1 E+2                                 1 E+2                                    5 E+1                                  5 E+1                                   1 E+1                         1 E+2                 2 E+1                              271,8           d\nCo-58               1 E+6           1                                       7 E-2            1                        2 E-1                    8 E-2          1 E+1                                 1 E+1                                      5                                      5                                       1                           3 E+1                   1                                  70,9          d\nCo-58m              1 E+7         1 E+4                                     7 E-2          1 E+2                      1 E+4                                                                                                                                                                                                 1 E+3                         1 E+9                 1 E+4                                 8,9          h\nCo-60               1 E+5         1 E-1                                     3 E-2            1                        9 E-2                    3 E-2                     6                                       7                                       2                                      2                           4 E-1                           3                   6 E-1                                 5,3          a\nCo-60m              1 E+6         1 E+3                                                    1 E+2                      6 E+1                                                                                                                                                                                                 1 E+3                         7 E+7                 1 E+3                                10,5          m\nCo-61               1 E+6         1 E+2                                                    1 E+1                        4                                                                                                                                                                                                   1 E+1                         5 E+5                 1 E+2                                 1,7          h\nCo-62m+             1 E+5         1 E+1                                                      1                        8 E-2                                                                                                                                                                                                   1                           7 E+4                 1 E+1                               13,9           m\nNi-56               1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               6,1          d\nNi-57               1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              35,9          h\nNi-59               1 E+8         1 E+2                                     1 E+3          1 E+2                      3 E+2                        8          3 E+3                                 1 E+4                                    3 E+2                                  3 E+3                                   1 E+3                         9 E+4                 1 E+4                            7,6 E+4           a\nNi-63               1 E+8         1 E+2                                     6 E+1          1 E+2                      3 E+2                        3          1 E+4                                 6 E+4                                    1 E+3                                  6 E+3                                   1 E+3                         4 E+4                 1 E+4                              100,6           a\nNi-65               1 E+6         1 E+1                                     1 E-1          1 E+1                      4 E-1                                                                                                                                                                                                 1 E+1                         3 E+4                 1 E+1                                 2,5          h\nNi-66+              1 E+7         1 E+4                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              54,4          h\nCu-60               1 E+5         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              23,7          m\nCu-61               1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               3,3          h\nCu-64               1 E+6         1 E+2                                     3 E-1          1 E+1                             1                                                                                                                                                                                              1 E+1                         2 E+4                 1 E+2                                12,7          h\nCu-67               1 E+6         1 E+2                                     7 E-1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    61,9          h\nZn-62+              1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               9,3          h\nZn-63               1 E+5         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              38,4          m\nZn-65               1 E+6         1 E-1                                     1 E-1            1                        4 E-1                    1 E-2          1 E+1                                 1 E+1                                                8                                      3                             2                           2 E+1                 5 E-1                              244,2           d\nZn-69               1 E+6         1 E+3                                     3 E+1          1 E+2                      1 E+4                                                                                                                                                                                                 1 E+2                         7 E+9                 1 E+4                               56,4           m\nZn-69m+             1 E+6         1 E+1                                     2 E-1          1 E+1                      6 E-1                                                                                                                                                                                                 1 E+1                         7 E+3                 1 E+2                               13,8           h\nZn-71m              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               4,0          h\nZn-72+              1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             46,5           h\nGa-65               1 E+5         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             15,2           m\nGa-66               1 E+5         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               9,5          h\nGa-67               1 E+6         1 E+2                                     5 E-1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     3,3          d\nGa-68               1 E+5         1 E+1                                     7 E-2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   67,7           m\nGa-70               1 E+6         1 E+3                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             21,1           m\nGa-72               1 E+5         1 E+1                                     3 E-2                  1                  8 E-2                                                                                                                                                                                                          1                    1 E+3                 1 E+1                               14,1           h\nGa-73+              1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               4,9          h\nGe-66               1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               2,3          h\nGe-67               1 E+5         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             18,9           m\nGe-68+              1 E+5         1 E-1                                     7 E-2                  1                  2 E-1                                   1 E+1                                 1 E+1                                                5                                      2                                    1                    1 E+1                                                    271,0           d\nGe-69               1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             39,1           h\nGe-71               1 E+8         1 E+4                                     1 E+3          1 E+2                      4 E+3                    5 E+1          1 E+4                                 1 E+4                                    1 E+4                                  1 E+4                                   1 E+3                         9 E+7                 4 E+3                               11,4           d\nGe-75               1 E+6         1 E+3                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             82,8           m\nGe-77               1 E+5         1 E+1                                     6 E-2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   11,3           h\nGe-78               1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             88,0           m\nAs-69               1 E+5         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              15,2          m\nAs-70               1 E+5         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              52,6          m\nAs-71               1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              65,3          h\nAs-72               1 E+5         1 E+1                                     4 E-2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    26,0          h\nAs-73+              1 E+7         1 E+3                                     4 E+1          1 E+2                      1 E+2                    4 E+1          1 E+3                                 1 E+3                                    1 E+3                                  1 E+3                                   4 E+2                         2 E+4                 1 E+2                                80,3          d\nAs-74               1 E+6         1 E+1                                     9 E-2            1                        3 E-1                    1 E-1          1 E+1                                 1 E+1                                      7                                      3                                       1                           1 E+2                 1 E+1                                17,8          d\nAs-76               1 E+5         1 E+1                                     2 E-1          1 E+1                      5 E-1                                                                                                                                                                                                 1 E+1                         4 E+3                 1 E+2                                26,2          h\nAs-77               1 E+6         1 E+3                                       8            1 E+2                      3 E+1                                                                                                                                                                                                 1 E+2                         1 E+5                 1 E+3                                38,8          h\nAs-78               1 E+5         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               1,5          h\nSe-70               1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              41,1          m\nSe-73               1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               7,2          h\nSe-73m              1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              39,8          m\nSe-75               1 E+6           1                                       2 E-1          1 E+1                      7 E-1                    4 E-3          4 E+1                                 7 E+1                                    1 E+1                                              7                                    5                    5 E+1                           3                        119,6           d\nSe-79               1 E+7         1 E-1                                     2 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                3,8 E+5           a\nSe-81               1 E+6         1 E+3                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             18,4           m\nSe-81m+             1 E+7         1 E+3                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              57,3          m\nSe-83               1 E+5         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              22,3          m\nBr-74               1 E+5         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              25,4          m\nBr-74m              1 E+5         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              46,0          m\nBr-75               1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               1,6          h\nBr-76               1 E+5         1 E+1                                     3 E-2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    16,2          h\nBr-77               1 E+6         1 E+2                                     2 E-1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    57,0          h\nBr-80               1 E+5         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              17,6          m\nBr-80m+             1 E+7         1 E+3                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               4,4          h\nBr-82               1 E+6           1                                       3 E-2                  1                  1 E+1                                                                                                                                                                                                          1                    4 E+2                 1 E+1                                35,3          h\nBr-83+              1 E+6         1 E+3                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               2,4          h","2112                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\nspezifische Freigabe von\nFreigrenze, uneingeschränkte Freigabe                                                                                                                              Stoffen bis zu 100 Mg/a zur Besei-                                             Stoffen bis zu 1000 Mg/a zur Besei-\nfesten Stoffen bis zu 1000 Mg/a\nfesten Stoffen bis zu 100 Mg/a zur\nGebäuden zur Wieder- und                            Metallschrott zur Rezyklierung\nOberflächenkontamination\nBauschutt von mehr als                                                                                                                                                                                                              Gebäuden zum Abriss\nvon festen u. flüssigen Stoffen in Bq/g                                                                                     Beseitigung auf Deponien in Bq/g       tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g   zur Beseitigung auf Deponien in Bq/g   tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g\nWeiterverwendung in Bq/cm 2\nBodenflächen\nHalbwertszeit\nAktvität HRQ\nRadionuklid                                                                            in Bq/cm2                                                                                                                                                                                                                                                      in Bq/cm2             in Bq/g\nFreigrenze\nin TBq                                    1.000 Mg/a in Bq/g       in Bq/g\nin Bq\n1                 2                       3                               4                   5                         6                    7                       8                                       9                                  10                                     11                                    12                          13                       14                          15\nBr-84                1 E+5        1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              31,8           m\nKr-74                1 E+9        1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              11,5           m\nKr-76                1 E+9        1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              14,6           h\nKr-77                1 E+9        1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                1,2          h\nKr-79                1 E+5        1 E+3                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              34,9           h\nKr-81               1 E+7         1 E+4                                     3 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 2,1 E+5           a\nKr-81m              1 E+10        1 E+3                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              13,3           s\nKr-83m              1 E+12        1 E+5                                 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                         2,8          h\nRb-79               1 E+5         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              22,9           m\nRb-81+               1 E+6        1 E+1                                     1 E-1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      4,6          h\nRb-81m+             1 E+7         1 E+3                                                                           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                   9                                    5                    4 E+1                 7 E-1                                 86,2          d\nRb-84               1 E+6           1                                       7 E-2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    33,5           d\nRb-86               1 E+5         1 E+2                                     7 E-1          1 E+1                             2                 5 E-2          1 E+2                                 1 E+2                                    6 E+1                                  6 E+1                                   1 E+1                         1 E+3                 2 E+1                                 18,6          d\nRb-87               1 E+7         1 E+1                                      UL                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  4,8 E+10           a\nRb-88               1 E+5         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               17,8          m\nRb-89               1 E+5         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               15,4          m\nSr-80+              1 E+7         1 E+3                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                1,8          h\nSr-81               1 E+5         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               22,3          m\nSr-82+              1 E+5           1                                       6 E-2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     25,4          d\nSr-83               1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               32,4          h\nSr-85               1 E+6           1                                       1 E-1            1                        4 E-1                    1 E-1          3 E+1                                 4 E+1                                                9                                      9                             6                           5 E+1                   1                                   64,8          d\nSr-85m              1 E+7         1 E+2                                     1 E-1          1 E+1                        1                                                                                                                                                                                                   1 E+1                         2 E+5                 1 E+2                                 67,6          m\nSr-87m              1 E+6         1 E+2                                     2 E-1          1 E+1                      7 E-1                                                                                                                                                                                                 1 E+1                         5 E+4                 1 E+2                                  2,8          h\nSr-89+              1 E+6         1 E+3                                     2 E+1          1 E+2                      2 E+1                    3 E-2          1 E+3                                 1 E+3                                    1 E+3                                  1 E+3                                   1 E+1                         7 E+4                 2 E+1                                 50,6          d\nSr-90+              1 E+4           1                                         1              1                        6 E-1                    2 E-3            6                                   4 E+1                                    6 E-1                                    4                                     3 E+1                         3 E+1                   9                                   28,8          a\nSr-91+              1 E+5         1 E+1                                     6 E-2            1                        3 E-1                                                                                                                                                                                                 1 E+1                         6 E+3                 1 E+1                                  9,6          h\nSr-92               1 E+6         1 E+1                                     4 E-2            1                        2 E-1                                                                                                                                                                                                   1                           1 E+4                 1 E+1                                  2,7          h\nY-86                1 E+5         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               14,7          h\nY-86m               1 E+7         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               48,0          m\nY-87+               1 E+6         1 E+1                                     9 E-2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     79,8          h\nY-88                1 E+6         1 E-1                                     3 E-2            1                        8 E-2                                              6                                       7                                       2                                      2                           9 E-1                           7                   2 E-1                               106,6           d\nY-90                1 E+5         1 E+3                                       5            1 E+2                      6 E+2                                                                                                                                                                                                 1 E+2                         2 E+6                 1 E+3                                 64,1          h\nY-91                1 E+6         1 E+2                                       8            1 E+2                      2 E+1                        5          1 E+3                                 1 E+3                                    1 E+3                                  1 E+3                                   1 E+2                         5 E+4                 3 E+1                                 58,5          d\nY-91m               1 E+6         1 E+2                                     1 E-1            1                        4 E-1                                                                                                                                                                                                 1 E+1                         9 E+4                 1 E+2                                 49,7          m\nY-92                1 E+5         1 E+2                                     2 E-1          1 E+1                      9 E-1                                                                                                                                                                                                 1 E+1                         5 E+4                 1 E+2                                  3 ,5         h\nY-93                1 E+5         1 E+2                                     6 E-1          1 E+1                        3                                                                                                                                                                                                   1 E+1                         4 E+4                 1 E+2                                 10,2          h\nY-94                1 E+5         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               18,7          m\nY-95                1 E+5         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               10,3          m\nZr-86+              1 E+7         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               16,5          h\nZr-88               1 E+6           1                                       2 E-2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     83,0          d\nZr-89+              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               78,4          h\nZr-93               1 E+7         1 E+1                                                    1 E+2                      1 E+1                    2 E+1          8 E+2                                 8 E+3                                    8 E+1                                  8 E+2                                   1 E+2                         3 E+3                 1 E+1                             1,5 E+6           a\nZr-95+              1 E+6           1                                       4 E-2            1                        9 E-2                    1 E-1          1 E+1                                 1 E+1                                      4                                      4                                       1                           2 E+1                 6 E-1                                 64,0          d\nZr-97                             1 E+1                                                                               1 E-1                                                                                                                                                                                                   1                           1 E+3                                                       16,8          h\nZr-97+              1 E+5         1 E+1                                     4 E-2                  1                                                                                                                                                                                                                                                                            1 E+1                                 16,8          h\nNb-88               1 E+5         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               14,5          m\nNb-89+              1 E+5         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                2,0          h\nNb-90+              1 E+5         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               14,6          h\nNb-93m              1 E+7         1 E+1                                     3 E+2          1 E+2                      4 E+2                      4            1 E+4                                 1 E+4                                    4 E+3                                  1 E+4                                   5 E+2                         4 E+4                 4 E+2                                 16,1          a\nNb-94               1 E+6         1 E-1                                     4 E-2            1                        1 E-1                    5 E-2          1 E+1                                 1 E+1                                      3                                      3                                     5 E-1                           4                   4 E-1                             2,0 E+4           a\nNb-95               1 E+6           1                                       9 E-2            1                        3 E-1                    1 E-1          1 E+1                                 1 E+1                                      6                                      6                                       1                           6 E+1                 1 E+1                                 35,0          d\nNb-97               1 E+6         1 E+1                                     1 E-1            1                        3 E-1                                                                                                                                                                                                 1 E+1                         5 E+4                 1 E+1                                 72,1          m\nNb-98m              1 E+5         1 E+1                                                      1                        9 E-2                                                                                                                                                                                                   1                           2 E+4                 1 E+1                                 51,3          m\nMo-90+              1 E+6         1 E+1                                                      1                        3 E-1                                                                                                                                                                                                   1                           9 E+3                 1 E+1                                  5,6          h\nMo-93               1 E+8         1 E+1                                     3 E+2          1 E+2                        4                      2 E-1          4 E+1                                 3 E+2                                                4                          3 E+1                                   8 E+1                         2 E+3                 2 E+2                             4,0 E+3           a\nMo-99+              1 E+6         1 E+1                                     3 E-1          1 E+1                        2                                                                                                                                                                                                   1 E+1                         4 E+3                 1 E+2                                 65,9          h\nMo-101+             1 E+6         1 E+1                                                      1                        2 E-2                                                                                                                                                                                                   1                           2 E+4                 1 E+1                                 14,6          m\nTc-93               1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                2,8          h\nTc-93m              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               43,5          m\nTc-94               1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                4,9          h\nTc-94m              1 E+5         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               52,0          m","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             2113\nspezifische Freigabe von\nFreigrenze, uneingeschränkte Freigabe                                                                                                                              Stoffen bis zu 100 Mg/a zur Besei-                                             Stoffen bis zu 1000 Mg/a zur Besei-\nfesten Stoffen bis zu 1000 Mg/a\nfesten Stoffen bis zu 100 Mg/a zur\nGebäuden zur Wieder- und                            Metallschrott zur Rezyklierung\nOberflächenkontamination\nBauschutt von mehr als                                                                                                                                                                                                              Gebäuden zum Abriss\nvon festen u. flüssigen Stoffen in Bq/g                                                                                     Beseitigung auf Deponien in Bq/g       tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g   zur Beseitigung auf Deponien in Bq/g   tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g\nWeiterverwendung in Bq/cm 2\nBodenflächen\nHalbwertszeit\nAktvität HRQ\nRadionuklid                                                                            in Bq/cm2                                                                                                                                                                                                                                                      in Bq/cm2             in Bq/g\nFreigrenze\nin TBq                                    1.000 Mg/a in Bq/g       in Bq/g\nin Bq\n1                 2                       3                               4                   5                         6                    7                       8                                       9                                  10                                     11                                    12                          13                       14                          15\nTc-95m+             1 E+6           1                                       1 E-1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     61,0          d\nTc-96               1 E+6           1                                       3 E-2            1                        9 E-2                                                                                                                                                                                                   1                           2 E+2                 1 E+1                                  4,3          d\nTc-96m              1 E+7         1 E+3                                     3 E-2          1 E+2                        5                                                                                                                                                                                                   1 E+2                         1 E+6                 1 E+3                                 51,5          m\nTc-97               1 E+8         1 E+1                                      UL            1 E+2                        6                      8 E-2          7 E+1                                 6 E+1                                      7                                      6                                     8 E+1                         7 E+2                 4 E+2                              2,6E+6           a\nTc-97m              1 E+7         1 E+2                                     4 E+1          1 E+2                        9                      1 E-2          1 E+3                                 1 E+3                                    2 E+2                                  3 E+2                                   1 E+2                         5 E+2                 1 E+3                                 90,2          d\nTc-99               1 E+7         1 E+0                                     3 E+1          1 E+2                      6 E-1                                     7                                     6                                      7 E-1                                  6 E-1                                   7 E+1                         7 E+1                 4 E+1                             2,1 E+5           a\nTc-99m              1 E+7         1 E+2                                     7 E-1          1 E+1                        2                                                                                                                                                                                                   1 E+1                         7 E+4                 1 E+2                                  6,0          h\nTc-101              1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               14,2          m\nTc-104              1 E+5         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               18,3          m\nRu-94               1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               51,8          m\nRu-97               1 E+7         1 E+1                                     3 E-1          1 E+1                        1                                                                                                                                                                                                   1 E+1                         3 E+3                 1 E+2                                  2,9          d\nRu-103+             1 E+6           1                                       1 E-1          1 E+1                        4                      2 E-1          3 E+1                                 5 E+1                                    1 E+1                                  1 E+1                                   1 E+1                         9 E+1                 4 E+1                                 39,3          d\nRu-105+             1 E+6         1 E+1                                     8 E-2            1                        3 E-1                                                                                                                                                                                                   1                           1 E+4                 1 E+1                                  4,4          h\nRu-106+             1 E+5         1 E-1                                     3 E-1          1 E+1                        1                      3 E-1          7 E+1                                 1 E+2                                    2 E+1                                  2 E+1                                     6                           5 E+1                   1                                 372,6           d\nRh-99               1 E+6         1 E+1                                     1 E-1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     16,1          d\nRh-99m              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                4,7          h\nRh-100              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               20,8          h\nRh-101              1 E+7           1                                       3 E-1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      3,2          a\nRh-101m             1 E+7         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                4,3          d\nRh-102              1 E+6         1 E-1                                     3 E-2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      2,9          a\nRh-102m             1 E+6           1                                       1 E-1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   219,0           d\nRh-103m             1 E+8         1 E+4                                     9 E+2          1 E+2                      7 E+3                                                                                                                                                                                                 1 E+3                         1 E+9                 1 E+4                                 56,1          m\nRh-105              1 E+7         1 E+2                                     9 E-1          1 E+1                        3                                                                                                                                                                                                   1 E+1                         2 E+4                 1 E+2                                 35,4          h\nRh-106m             1 E+5         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                2,2          h\nRh-107              1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               21,7          m\nPd-100+             1 E+7         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                3,6          d\nPd-101              1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                8,5          h\nPd-103+             1 E+8         1 E+3                                     9 E+1          1 E+2                      3 E+2                    2 E+1          1 E+3                                 1 E+3                                    1 E+3                                  1 E+3                                   1 E+2                         2 E+5                 3 E+2                                 17,0          d\nPd-107              1 E+8         1 E+3                                      UL                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   6,5 E+6           a\nPd-109+             1 E+6         1 E+2                                     2 E+1          1 E+2                      3 E+2                                                                                                                                                                                                 1 E+2                         5 E+6                 1 E+3                                 13,7          h\nAg-102              1 E+5         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               12,9          m\nAg-103              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                1,1          h\nAg-104              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               69,2          m\nAg-104m             1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               33,5          m\nAg-105              1 E+6           1                                       1 E-1                  1                  5 E-1                    1 E-1          3 E+1                                 4 E+1                                                9                                      4                           1 E+1                         9 E+1                 4 E+1                                 41,3          d\nAg-106              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               24,0          m\nAg-106m             1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                8,5          d\nAg-108m+            1 E+6         1 E-1                                     4 E-2            1                        1 E-1                    7 E-3            9                                   1 E+1                                      1                                      1                                     5 E-1                           4                   8 E-1                               418,0           a\nAg-110m+            1 E+6         1 E-1                                     2 E-2            1                        8 E-2                    7 E-3            6                                     6                                        2                                    6 E-1                                   5 E-1                           4                   5 E-1                               249,8           d\nAg-111              1 E+6         1 E+2                                       2            1 E+2                        9                      4 E-1          7 E+2                                 1 E+3                                    2 E+2                                  2 E+2                                   1 E+2                         9 E+3                 4 E+1                                  7,5          d\nAg-112              1 E+5         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                3,1          h\nAg-115              1 E+5         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               20,0          m\nCd-104+             1 E+7         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               57,7          m\nCd-107+             1 E+7         1 E+3                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                6,5          h\nCd-109+             1 E+6           1                                       2 E+1          1 E+2                      2 E+1                    3 E-2          8 E+2                                 4 E+3                                    8 E+1                                  4 E+2                                   4 E+1                         4 E+3                 2 E+1                                462,6          d\nCd-113              1 E+6         1 E-1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          7,7 E+15           a\nCd-113m             1 E+6         1 E-1                                     4 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     14,6          a\nCd-115+             1 E+6         1 E+1                                     2 E-1          1 E+1                      6 E-1                                                                                                                                                                                                 1 E+1                         2 E+3                 1 E+2                                 53,5          h\nCd-115m+            1 E+6         1 E+2                                       3            1 E+2                      1 E+1                    4 E-2          7 E+2                                 7 E+2                                    2 E+2                                  7 E+1                                   1 E+2                         2 E+3                 2 E+1                                 44,6          d\nCd-117+             1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                2,5          h\nCd-117m+            1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                3,4          h\nIn-109              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                4,2          h\nIn-110m             1 E+5         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               69,1          m\nIn-111+             1 E+6         1 E+1                                     2 E-1          1 E+1                      7 E-1                                                                                                                                                                                                 1 E+1                         2 E+3                 1 E+2                                  2,8          d\nIn-112              1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               14,7          m\nIn-113m             1 E+6         1 E+2                                     3 E-1          1 E+1                      9 E-1                                                                                                                                                                                                 1 E+1                         1 E+5                 1 E+2                                 99,5          m\nIn-114              1 E+5         1 E+3                                     8 E-1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      1,2          m\nIn-114m+            1 E+6         1 E+1                                     8 E-1          1 E+1                             2                 3 E-2          1 E+2                                 1 E+2                                    4 E+1                                  2 E+1                                   1 E+1                         3 E+2                 1 E+1                                 50,0          d\nIn-115              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          4,4 E+14           a\nIn-115m             1 E+6         1 E+2                                     4 E-1          1 E+1                             2                                                                                                                                                                                              1 E+1                         6 E+4                 1 E+2                                  4,5          h\nIn-116m             1 E+5         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               54,6          m\nIn-117              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               43,2          m\nIn-117m+            1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                1,9          h\nIn-119m+            1 E+5         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               18,0          m\nSn-110+             1 E+7         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                4,1          h\nSn-111+             1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               35,3          m\nSn-113+             1 E+7           1                                       3 E-1          1 E+1                      9 E-1                    1 E-1          6 E+1                                 8 E+1                                    2 E+1                                              8                                    7                    7 E+1                           2                         115,1           d","2114                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\nspezifische Freigabe von\nFreigrenze, uneingeschränkte Freigabe                                                                                                                              Stoffen bis zu 100 Mg/a zur Besei-                                             Stoffen bis zu 1000 Mg/a zur Besei-\nfesten Stoffen bis zu 1000 Mg/a\nfesten Stoffen bis zu 100 Mg/a zur\nGebäuden zur Wieder- und                            Metallschrott zur Rezyklierung\nOberflächenkontamination\nBauschutt von mehr als                                                                                                                                                                                                              Gebäuden zum Abriss\nvon festen u. flüssigen Stoffen in Bq/g                                                                                     Beseitigung auf Deponien in Bq/g       tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g   zur Beseitigung auf Deponien in Bq/g   tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g\nWeiterverwendung in Bq/cm 2\nBodenflächen\nHalbwertszeit\nAktvität HRQ\nRadionuklid                                                                            in Bq/cm2                                                                                                                                                                                                                                                      in Bq/cm2             in Bq/g\nFreigrenze\nin TBq                                    1.000 Mg/a in Bq/g       in Bq/g\nin Bq\n1                 2                       3                               4                   5                         6                    7                       8                                       9                                  10                                     11                                    12                          13                       14                           15\nSn-117m             1 E+6         1 E+2                                     5 E-1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     13,6           d\nSn-119m             1 E+7         1 E+1                                     7 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    293,0           d\nSn-121              1 E+7         1 E+5                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               27,0           h\nSn-121m+            1 E+7           1                                       7 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     55,0           a\nSn-123              1 E+6         1 E+2                                       7                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      129,2           d\nSn-123m             1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               40,1           m\nSn-125              1 E+5         1 E+1                                     1 E-1          1 E+1                      7 E-1                    2 E-1          6 E+1                                 6 E+1                                    2 E+1                                              8                           1 E+1                         6 E+2                 2 E+1                                   9,6          d\nSn-126+             1 E+5         1 E-1                                     3 E-2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  2,3 E+5           a\nSn-127              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 2,1          h\nSn-128+             1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               59,1           m\nSb-115              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               32,1           m\nSb-116              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               15,8           m\nSb-116m             1 E+5         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               60,3           m\nSb-117              1 E+7         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 2,8          h\nSb-118m             1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 5,0          h\nSb-119              1 E+7         1 E+3                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               38,3           h\nSb-120m             1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 5,8          d\nSb-122              1 E+4         1 E+1                                     1 E-1          1 E+1                      5 E-1                                                                                                                                                                                                 1 E+1                         1 E+3                 1 E+2                                   2,7          d\nSb-124              1 E+6           1                                       4 E-2            1                        5 E-1                    4 E-2            9                                     9                                        3                                    9 E-1                                     1                           2 E+1                 5 E-1                                 60,2           d\nSb-125+             1 E+6         1 E-1                                     2 E-1          1 E+1                      5 E-1                    8 E-2          4 E+1                                 4 E+1                                    1 E+1                                    4                                       2                           2 E+1                   3                                     2,8          a\nSb-126              1 E+5         1 E+1                                     2 E-2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     12,4           d\nSb-126m             1 E+5         1 E+1                                                                                               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                                                                                                                         9,0          h\nSb-129+             1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 4,4          h\nSb-130              1 E+5         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               39,5           m\nSb-131              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               23,0           m\nTe-116+             1 E+7         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 2,5          h\nTe-121              1 E+6         1 E+1                                     1 E-1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     19,2           d\nTe-121m             1 E+6           1                                       1 E-1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    154,0           d\nTe-123              1 E+6         1 E-1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          >9,2 E+16           a\nTe-123m             1 E+7           1                                       6 E-1          1 E+1                        2                      7 E-3          1 E+2                                 1 E+2                                    4 E+1                                  3 E+1                                   1 E+1                         2 E+2                 1 E+1                                119,5           d\nTe-125m             1 E+7         1 E+3                                     1 E+1          1 E+2                      6 E+1                    2 E-2          1 E+3                                 1 E+3                                    5 E+2                                  1 E+3                                   1 E+2                         2 E+4                 6 E+1                                  57,4          d\nTe-127              1 E+6         1 E+3                                     1 E+1          1 E+2                      5 E+1                                                                                                                                                                                                 1 E+2                         9 E+5                 1 E+3                                   9 ,4         h\nTe-127m+            1 E+7         1 E+1                                       3            1 E+2                      3 E+1                                   3 E+2                                 1 E+3                                    3 E+1                                  3 E+2                                   1 E+2                         3 E+3                 5 E+1                                109,0           d\nTe-129              1 E+6         1 E+2                                       1            1 E+1                        4                                                                                                                                                                                                   1 E+2                         7 E+5                 1 E+2                                  69,6          m\nTe-129m+            1 E+6         1 E+1                                       1            1 E+1                        3                          2          2 E+2                                 3 E+2                                    7 E+1                                  3 E+1                                   1 E+1                         8 E+2                 2 E+1                                  33,6          d\nTe-131              1 E+5         1 E+2                                                    1 E+1                      6 E-1                                                                                                                                                                                                 1 E+1                         3 E+5                 1 E+2                                  25,0          m\nTe-131m+            1 E+6         1 E+1                                     4 E-2            1                        2 E-1                                                                                                                                                                                                   1                           1 E+3                 1 E+1                                  30,0          h\nTe-132+             1 E+7           1                                       3 E-2            1                        9 E-2                                                                                                                                                                                                   1                           2 E+2                 1 E+2                                  76,3          h\nTe-133              1 E+5         1 E+1                                                      1                        2 E-1                                                                                                                                                                                                   1                           2 E+5                 1 E+1                                  12,5          m\nTe-133m+            1 E+5         1 E+1                                                      1                        9 E-2                                                                                                                                                                                                   1                           2 E+4                 1 E+1                                  55,4          m\nTe-134              1 E+6         1 E+1                                                      1                        3 E-1                                                                                                                                                                                                   1                           7 E+4                 1 E+1                                  41,8          m\nI-120               1 E+5         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 1,4          h\nI-120m              1 E+5         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                53,0          m\nI-121               1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 2,1          h\nI-123               1 E+7         1 E+2                                     5 E-1          1 E+1                             2                                                                                                                                                                                              1 E+1                         3 E+4                 1 E+2                                  13,2          h\nI-124               1 E+6         1 E+1                                     6 E-2                                                                                                                                                                                                                                           1 E+1                                                                                       4,2          d\nI-125               1 E+6         1 E+2                                     2 E-1          1 E+1                        3                      9 E-2          8 E+2                                 1 E+3                                    8 E+1                                  1 E+2                                   1 E+1                         1 E+4                           3                            59,4          d\nI-126               1 E+6         1 E+1                                     1 E-1          1 E+1                      5 E-1                    2 E-1          4 E+1                                 5 E+1                                    1 E+1                                    5                                     1 E+1                         3 E+2                           2                            13,0          d\nI-128               1 E+5         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                25,0          m\nI-129               1 E+5         1 E-2                                      UL              1                        6 E-2                                   6 E-1                                  6 E-1                                   6 E-2                                  6 E-2                                     8                             8                   4 E-1                              1,6 E+7           a\nI-130               1 E+6         1 E+1                                                      1                        1 E+1                                                                                                                                                                                                   1                           2 E+3                 1 E+1                                  12,4          h\nI-131               1 E+6         1 E+1                                     2 E-1          1 E+1                      6 E-1                    2 E-1          5 E+1                                 7 E+1                                    2 E+1                                              9                           1 E+1                         6 E+2                   2                                     8,0          d\nI-132               1 E+5         1 E+1                                     3 E-2            1                        1 E-1                                                                                                                                                                                                   1                           8 E+3                 1 E+1                                   2,3          h\nI-132m              1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                83,0          m\nI-133               1 E+6         1 E+1                                     1 E-1          1 E+1                      4 E-1                                                                                                                                                                                                 1 E+1                         3 E+3                 1 E+1                                  20,8          h\nI-134               1 E+5         1 E+1                                     3 E-2            1                        8 E-2                                                                                                                                                                                                   1                           2 E+4                 1 E+1                                  52,5          m\nI-135+              1 E+6         1 E+1                                     4 E-2            1                        1 E-1                                                                                                                                                                                                   1                           4 E+3                 1 E+1                                   6,6          h\nXe-120              1 E+9         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                40,0          m\nXe-121              1 E+9         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                38,8          m\nXe-122+             1 E+9         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                20,1          h\nXe-123              1 E+9         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 2,1          h\nXe-125              1 E+9         1 E+3                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                16,8          h\nXe-127              1 E+5         1 E+3                                     3 E-1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      36,4          d\nXe-129m             1 E+4         1 E+3                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 8,9          d\nXe-131m             1 E+4         1 E+4                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                11,9          d","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             2115\nspezifische Freigabe von\nFreigrenze, uneingeschränkte Freigabe                                                                                                                              Stoffen bis zu 100 Mg/a zur Besei-                                             Stoffen bis zu 1000 Mg/a zur Besei-\nfesten Stoffen bis zu 1000 Mg/a\nfesten Stoffen bis zu 100 Mg/a zur\nGebäuden zur Wieder- und                            Metallschrott zur Rezyklierung\nOberflächenkontamination\nBauschutt von mehr als                                                                                                                                                                                                              Gebäuden zum Abriss\nvon festen u. flüssigen Stoffen in Bq/g                                                                                     Beseitigung auf Deponien in Bq/g       tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g   zur Beseitigung auf Deponien in Bq/g   tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g\nWeiterverwendung in Bq/cm 2\nBodenflächen\nHalbwertszeit\nAktvität HRQ\nRadionuklid                                                                            in Bq/cm2                                                                                                                                                                                                                                                      in Bq/cm2             in Bq/g\nFreigrenze\nin TBq                                    1.000 Mg/a in Bq/g       in Bq/g\nin Bq\n1                 2                       3                               4                   5                         6                    7                       8                                       9                                  10                                     11                                    12                          13                       14                          15\nXe-133              1 E+4         1 E+3                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                5,3          d\nXe-133m             1 E+4         1 E+3                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                2,2          d\nXe-135              1 E+10        1 E+3                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                9,1          h\nXe-135m             1 E+9         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              15,3           m\nXe-138              1 E+9         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              14,1           m\nCs-125              1 E+4         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              46,7           m\nCs-127              1 E+5         1 E+2                                                                                                                                        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                                                                           29,2           m\nCs-131              1 E+6         1 E+3                                     2 E+1          1 E+2                      2 E+2                    3 E+1          1 E+3                                 1 E+3                                    1 E+3                                  1 E+3                                   1 E+2                         2 E+5                 9 E+2                                  9,7          d\nCs-132              1 E+5         1 E+1                                                      1                        3 E-1                                                                                                                                                                                                 1 E+1                         4 E+2                 1 E+1                                  6,5          d\nCs-134              1 E+4         1 E-1                                                      1                        1 E-1                    5 E-2          1 E+1                                 1 E+1                                                3                                      1                           6 E-1                           5                   2 E-1                                  2,1          a\nCs-134m             1 E+5         1 E+3                                                    1 E+2                      2 E+1                                                                                                                                                                                                 1 E+2                         1 E+6                 1 E+3                                  2,9          h\nCs-135              1 E+7         1 E+2                                                    1 E+2                      2 E+1                    4 E-1          3 E+2                                 3 E+3                                    3 E+1                                  3 E+2                                   1 E+2                         9 E+3                 2 E+1                             2,3 E+6           a\nCs-136              1 E+5           1                                       3 E-2            1                        1 E-1                    4 E-2            9                                     9                                        3                                      1                                       1                           6 E+1                 1 E+1                                13,0           d\nCs-137+             1 E+4         1 E-1                                     1 E-1                  1                  4 E-1                    6 E-2          1 E+1                                 1 E+1                                                8                                       3                                   2                    1 E+1                 6 E-1                                 30,0          a\nCs-138              1 E+4         1 E+1                                                            1                  9 E-2                                                                                                                                                                                                          1                    3 E+4                 1 E+1                                33,4           m\nBa-126+             1 E+7         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             100,0           m\nBa-128+             1 E+7         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                2,4          d\nBa-131              1 E+6         1 E+1                                                    1 E+1                      5 E-1                    2 E-1          4 E+1                                 6 E+1                                    1 E+1                                  1 E+1                                   1 E+1                         3 E+2                 9 E+1                                11,6           d\nBa-131m             1 E+7         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              14,6           m\nBa-133              1 E+6         1 E-1                                                            1                                                          4 E+1                                 8 E+1                                    1 E+1                                  1 E+1                                                                                              2                             10,5           a\nBa-133m             1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              38,9           h\nBa-135m             1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              28,7           h\nBa-137m             1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                2,6          m\nBa-139              1 E+5         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              83,1           m\nBa-140              1 E+5           1                                                              1                  8 E-2                    3 E-2          1 E+1                                 1 E+1                                                3                                      3                                    1                    5 E+1                 1 E+1                                12,8           d\nBa-141              1 E+5         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              18,3           m\nBa-142              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              10,6           m\nLa-131              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              59,0           m\nLa-132              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                4,8          h\nLa-135              1 E+7         1 E+3                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              19,5           h\nLa-137              1 E+7         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           6,0 E+4           a\nLa-138              1 E+7         1 E-1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          1,0 E+11           a\nLa-140              1 E+5           1                                       3 E-2                  1                  1 E-1                                                                                                                                                                                                          1                    4 E+2                 1 E+1                                 40,3          h\nLa-141              1 E+5         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                3,9          h\nLa-142              1 E+5         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               91,1          m\nLa-143              1 E+5         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               14,1          m\nCe-134+             1 E+7         1 E+3                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               75,8          h\nCe-135              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               17,7          h\nCe-137              1 E+7         1 E+3                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                9,0          h\nCe-137m+            1 E+6         1 E+3                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               34,4          h\nCe-139              1 E+6           1                                                      1 E+1                        2                      7 E-1          1 E+2                                 1 E+2                                    4 E+1                                  4 E+1                                   1 E+1                         1 E+2                   9                                  137,6          d\nCe-141              1 E+7         1 E+2                                                    1 E+1                        4                        1            1 E+2                                 1 E+2                                    8 E+1                                  8 E+1                                   1 E+1                         1 E+3                 7 E+1                                 32,5          d\nCe-143              1 E+6         1 E+1                                                    1 E+1                      9 E-1                                                                                                                                                                                                 1 E+1                         5 E+3                 1 E+2                                 33,0          h\nCe-144+             1 E+5         1 E+1                                                    1 E+2                        5                      4 E-1          1 E+2                                 1 E+2                                    1 E+2                                  1 E+2                                   3 E+1                         2 E+2                 1 E+1                                285,0          d\nPr-136              1 E+5         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               13,1          m\nPr-137              1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               76,8          m\nPr-138m             1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                2,1          h\nPr-139+             1 E+7         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                4,4          h\nPr-142              1 E+5         1 E+2                                         1          1 E+1                             4                                                                                                                                                                                              1 E+2                         4 E+4                 1 E+2                                 19,1          h\nPr-142m             1 E+9         1 E+7                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               14,6          m\nPr-143              1 E+6         1 E+3                                     3 E+1          1 E+2                      4 E+1                    2 E+1          1 E+4                                 1 E+4                                    1 E+4                                  1 E+4                                   1 E+2                         6 E+5                 4 E+1                                 13,6          d\nPr-144              1 E+5         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               17,3          m\nPr-145              1 E+5         1 E+3                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                6,0          h\nPr-147              1 E+5         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               13,4          m\nNd-136+             1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               50,7          m\nNd-138+             1 E+7         1 E+3                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                5,0          h\nNd-139              1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               29,7          m\nNd-139m+            1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                5,5          h\nNd-141              1 E+7         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                2,5          h\nNd-147              1 E+6         1 E+2                                     6 E-1          1 E+1                        2                      7 E-1          1 E+2                                 1 E+2                                    5 E+1                                  5 E+1                                   1 E+1                         1 E+3                 5 E+1                                   11          d\nNd-149              1 E+6         1 E+2                                                    1 E+1                      7 E-1                                                                                                                                                                                                 1 E+1                         7 E+4                 1 E+2                                  1,7          h\nNd-151              1 E+5         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               12,4          m\nPm-141+             1 E+5         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               20,9          m\nPm-143              1 E+6           1                                       2 E-1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   266,0           d\nPm-144              1 E+6         1 E-1                                     4 E-2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      1,0          a","2116                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\nspezifische Freigabe von\nFreigrenze, uneingeschränkte Freigabe                                                                                                                              Stoffen bis zu 100 Mg/a zur Besei-                                             Stoffen bis zu 1000 Mg/a zur Besei-\nfesten Stoffen bis zu 1000 Mg/a\nfesten Stoffen bis zu 100 Mg/a zur\nGebäuden zur Wieder- und                            Metallschrott zur Rezyklierung\nOberflächenkontamination\nBauschutt von mehr als                                                                                                                                                                                                              Gebäuden zum Abriss\nvon festen u. flüssigen Stoffen in Bq/g                                                                                     Beseitigung auf Deponien in Bq/g       tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g   zur Beseitigung auf Deponien in Bq/g   tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g\nWeiterverwendung in Bq/cm 2\nBodenflächen\nHalbwertszeit\nAktvität HRQ\nRadionuklid                                                                            in Bq/cm2                                                                                                                                                                                                                                                      in Bq/cm2             in Bq/g\nFreigrenze\nin TBq                                    1.000 Mg/a in Bq/g       in Bq/g\nin Bq\n1                 2                       3                               4                   5                         6                    7                       8                                       9                                  10                                     11                                    12                          13                       14                          15\nPm-145              1 E+7         1 E+1                                     1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     17,7          a\nPm-146              1 E+6         1 E-1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                5,5          a\nPm-147              1 E+7         1 E+3                                     4 E+1          1 E+2                      2 E+2                    2 E+1          1 E+4                                 1 E+4                                    1 E+4                                  1 E+4                                   1 E+3                         2 E+4                 6 E+3                                  2,6          a\nPm-148              1 E+5         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                5,4          d\nPm-148m             1 E+6           1                                       3 E-2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     41,1          d\nPm-149              1 E+6         1 E+3                                       6            1 E+2                      2 E+1                                                                                                                                                                                                 1 E+2                         7 E+4                 1 E+3                                 53,1          h\nPm-150              1 E+5         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                2,7          h\nPm-151              1 E+6         1 E+2                                     2 E-1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     28,4          h\nSm-141              1 E+5         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               10,2          m\nSm-141m+            1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               22,6          m\nSm-142+             1 E+7         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               72,5          m\nSm-145              1 E+7         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             340,0           d\nSm-146              1 E+5           1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             1,0 E+8           a\nSm-147              1 E+4           1                                        UL                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  1,1 E+11           a\nSm-151              1 E+8         1 E+3                                     5 E+2          1 E+2                      5 E+2                    4 E+1          1 E+4                                 1 E+4                                    1 E+4                                  1 E+4                                   1 E+3                         3 E+4                 7 E+3                                 90,0          a\nSm-153              1 E+6         1 E+2                                       2            1 E+1                      1 E+1                                                                                                                                                                                                 1 E+2                         4 E+4                 1 E+2                                 46,3          h\nSm-155              1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               22,3          m\nSm-156              1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                9,4          h\nEu-145              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                5,9          d\nEu-146              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                4,6          d\nEu-147              1 E+6         1 E+1                                     2 E-1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     24,0          d\nEu-148              1 E+6           1                                       3 E-2                                                                       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                                                                                                   36,4          a\nEu-152              1 E+6         1 E-1                                     6 E-2            1                        2 E-1                    7 E-2          1 E+1                                 1 E+1                                                4                                      4                           8 E-1                           6                   5 E-1                                 13,5          a\nEu-152m             1 E+6         1 E+2                                     2 E-1          1 E+1                      7 E-1                                                                                                                                                                                                 1 E+1                         1 E+4                 1 E+2                                  9,3          h\nEu-154              1 E+6         1 E-1                                     6 E-2            1                        2 E-1                    6 E-2          1 E+1                                 1 E+1                                      4                                      4                                     7 E-1                           6                   5 E-1                                  8,6          a\nEu-155              1 E+7           1                                         2            1 E+1                        8                        2            1 E+2                                 1 E+2                                    1 E+2                                  1 E+2                                   2 E+1                         3 E+2                 3 E+1                                  4,8          a\nEu-156              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                        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                                                            45,9          m\nGd-145              1 E+5         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               23,0          m\nGd-146+             1 E+6           1                                       3 E-2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     48,3          d\nGd-147              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               38,1          h\nGd-148              1 E+4           1                                       4 E-1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     74,6          a\nGd-149              1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                9,3          d\nGd-151              1 E+7         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              124,0          d\nGd-152              1 E+4           1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            1,1 E+14           a\nGd-153              1 E+7         1 E+1                                         1          1 E+1                             6                     1          1 E+2                                 1 E+2                                    1 E+2                                  1 E+2                                   1 E+1                         3 E+2                 2 E+1                               240,4           d\nGd-159              1 E+6         1 E+2                                         2          1 E+2                             7                                                                                                                                                                                              1 E+2                         7 E+4                 1 E+3                                 18,5          h\nTb-147              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                1,7          h\nTb-149              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                4,1          h\nTb-150              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                3,5          h\nTb-151              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               17,6          h\nTb-153              1 E+7         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                2,3          d\nTb-154              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               21,5          h\nTb-155              1 E+7         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                5,3          d\nTb-156              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                5,2          d\nTb-156n             1 E+7         1 E+3                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                5,3          h\nTb-157              1 E+7         1 E+2                                     1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     99,0          a\nTb-158              1 E+6         1 E-1                                     9 E-2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    180,0          a\nTb-160              1 E+6           1                                       6 E-2                  1                  2 E-1                    7 E-2          1 E+1                                 1 E+1                                                4                                      4                                    1                    2 E+1                 6 E-1                                 72,3          d\nTb-161              1 E+6         1 E+3                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                6,9          d\nDy-155              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                9,9          h\nDy-157              1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                8,1          h\nDy-159              1 E+7         1 E+2                                         6                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    144,4          d\nDy-165              1 E+6         1 E+3                                         3          1 E+2                      1 E+1                                                                                                                                                                                                 1 E+2                         9 E+5                 1 E+3                                  2,3          h\nDy-166              1 E+6         1 E+2                                         1          1 E+1                        5                                                                                                                                                                                                   1 E+1                         1 E+4                 1 E+3                                 81,6          h\nHo-155              1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               48,0          m\nHo-157+             1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               12,6          m\nHo-159              1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               33,1          m\nHo-161              1 E+7         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                2,5          h\nHo-162              1 E+7         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               15,0          m\nHo-162m+            1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               67,0          m\nHo-164              1 E+6         1 E+3                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               28,6          m\nHo-164m+            1 E+7         1 E+3                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               37,0          m\nHo-166              1 E+5         1 E+2                                         2          1 E+2                      1 E+1                                                                                                                                                                                                 1 E+2                         7 E+4                 1 E+3                                 26,8          h","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             2117\nspezifische Freigabe von\nFreigrenze, uneingeschränkte Freigabe                                                                                                                              Stoffen bis zu 100 Mg/a zur Besei-                                             Stoffen bis zu 1000 Mg/a zur Besei-\nfesten Stoffen bis zu 1000 Mg/a\nfesten Stoffen bis zu 100 Mg/a zur\nGebäuden zur Wieder- und                            Metallschrott zur Rezyklierung\nOberflächenkontamination\nBauschutt von mehr als                                                                                                                                                                                                              Gebäuden zum Abriss\nvon festen u. flüssigen Stoffen in Bq/g                                                                                     Beseitigung auf Deponien in Bq/g       tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g   zur Beseitigung auf Deponien in Bq/g   tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g\nWeiterverwendung in Bq/cm 2\nBodenflächen\nHalbwertszeit\nAktvität HRQ\nRadionuklid                                                                            in Bq/cm2                                                                                                                                                                                                                                                      in Bq/cm2             in Bq/g\nFreigrenze\nin TBq                                    1.000 Mg/a in Bq/g       in Bq/g\nin Bq\n1                 2                       3                               4                   5                         6                    7                       8                                       9                                  10                                     11                                    12                          13                       14                          15\nHo-166m             1 E+6         1 E-1                                     4 E-2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 1,2 E+3           a\nHo-167+             1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                3,1          h\nEr-161+             1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                3,2          h\nEr-165              1 E+7         1 E+3                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               10,4          h\nEr-169              1 E+7         1 E+3                                     2 E+2          1 E+2                      1 E+2                    5 E+1          1 E+4                                 1 E+4                                    1 E+4                                  1 E+4                                   1 E+3                         2 E+6                 1 E+2                                  9,4          d\nEr-171              1 E+6         1 E+2                                     2 E-1          1 E+1                      7 E-1                                                                                                                                                                                                 1 E+1                         2 E+4                 1 E+2                                  7,5          h\nEr-172              1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               49,3          h\nTm-162              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               21,7          m\nTm-166              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                7,7          h\nTm-167+             1 E+6         1 E+2                                     6 E-1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      9,2          d\nTm-170              1 E+6         1 E+2                                     2 E+1          1 E+2                      4 E+1                      6            1 E+3                                 1 E+3                                    1 E+3                                  1 E+3                                   1 E+2                         9 E+3                 7 E+1                                128,6          d\nTm-171              1 E+8         1 E+3                                     3 E+2          1 E+2                      5 E+2                    6 E+1          1 E+4                                 1 E+4                                    1 E+4                                  1 E+4                                   1 E+3                         6 E+4                 7 E+2                                  1,9          a\nTm-172              1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               63,6          h\nTm-173              1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                8,2          h\nTm-175+             1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               15,2          m\nYb-162              1 E+7         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               18,9          m\nYb-166+             1 E+7         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               56,7          h\nYb-167              1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               17,5          m\nYb-169              1 E+7         1 E+1                                     3 E-1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     32,0          d\nYb-175              1 E+7         1 E+2                                       2            1 E+2                             6                                                                                                                                                                                              1 E+2                         1 E+4                 1 E+3                                  4,2          d\nYb-177              1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                1,9          h\nYb-178+             1 E+6         1 E+3                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               74,0          m\nLu-169+             1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                1,4          d\nLu-170              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                2,0          d\nLu-171              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                8,3          d\nLu-172              1 E+6         1 E+1                                     4 E-2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      6,7          d\nLu-173              1 E+7           1                                       9 E-1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      1,3          a\nLu-174              1 E+7           1                                       8 E-1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      3,6          a\nLu-174m             1 E+7         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             142,0           d\nLu-176              1 E+6         1 E-1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          4,0 E+10           a\nLu-176m             1 E+6         1 E+3                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                3,6          h\nLu-177              1 E+7         1 E+2                                         2          1 E+2                             9                                                                                                                                                                                              1 E+2                         1 E+4                 1 E+3                                  6,6          d\nLu-177m+            1 E+6         1 E-1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             160,3           d\nLu-178              1 E+5         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               28,4          m\nLu-178m+            1 E+5         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               23,1          m\nLu-179              1 E+6         1 E+3                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                4,6          h\nHf-170+             1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               16,0          h\nHf-172+             1 E+6           1                                       4 E-2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      1,9          a\nHf-173              1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               23,9          h\nHf-175              1 E+6           1                                       2 E-1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     70,0          d\nHf-177n+            1 E+5         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               51,4          m\nHf-178n+            1 E+6         1 E-1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               31,0          a\nHf-179n             1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               25,0          d\nHf-180m             1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                5,5          h\nHf-181              1 E+6           1                                       1 E-1                  1                  4 E-1                    2 E-1          1 E+1                                 1 E+1                                                9                                      9                                    9                    8 E+1                 1 E+1                                 42,4          d\nHf-182+             1 E+6         1 E-1                                     5 E-2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 9,0 E+6           a\nHf-182m+            1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               61,5          m\nHf-183              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               64,0          m\nHf-184              1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                4,1          h\nTa-172              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               36,8          m\nTa-173              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                3,1          h\nTa-174              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                1,1          h\nTa-175              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               10,5          h\nTa-176              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                8,1          h\nTa-177              1 E+7         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               56,4          h\nTa-178m+            1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                2,4          h\nTa-179              1 E+7         1 E+1                                         6                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   558,0           d\nTa-180m             1 E+6         1 E+3                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          1,8 E+15           a\nTa-180              1 E+7         1 E-1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                8,1          h\nTa-182              1 E+4         1 E-1                                     6 E-2                  1                  2 E-1                    6 E-2          1 E+1                                 1 E+1                                                4                                      4                                    1                    1 E+1                 5 E-1                               114,7           d\nTa-182n+            1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               15,8          m\nTa-183+             1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                5,1          d\nTa-184              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                8,7          h\nTa-185              1 E+5         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               49,0          m\nTa-186              1 E+5         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               10,5          m\nW-176               1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                2,5          h\nW-177               1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                2,2          h","2118                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\nspezifische Freigabe von\nFreigrenze, uneingeschränkte Freigabe                                                                                                                              Stoffen bis zu 100 Mg/a zur Besei-                                             Stoffen bis zu 1000 Mg/a zur Besei-\nfesten Stoffen bis zu 1000 Mg/a\nfesten Stoffen bis zu 100 Mg/a zur\nGebäuden zur Wieder- und                            Metallschrott zur Rezyklierung\nOberflächenkontamination\nBauschutt von mehr als                                                                                                                                                                                                              Gebäuden zum Abriss\nvon festen u. flüssigen Stoffen in Bq/g                                                                                     Beseitigung auf Deponien in Bq/g       tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g   zur Beseitigung auf Deponien in Bq/g   tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g\nWeiterverwendung in Bq/cm 2\nBodenflächen\nHalbwertszeit\nAktvität HRQ\nRadionuklid                                                                            in Bq/cm2                                                                                                                                                                                                                                                      in Bq/cm2             in Bq/g\nFreigrenze\nin TBq                                    1.000 Mg/a in Bq/g       in Bq/g\nin Bq\n1                 2                       3                               4                   5                         6                    7                       8                                       9                                  10                                     11                                    12                          13                       14                          15\nW-178+              1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               21,6          d\nW-179               1 E+7         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               37,1          m\nW-181               1 E+7         1 E+1                                       5            1 E+2                      2 E+1                        4          1 E+3                                 1 E+3                                    4 E+2                                  4 E+2                                   5 E+1                         2 E+3                 6 E+1                                121,0          d\nW-185               1 E+7         1 E+3                                     1 E+2          1 E+2                      1 E+2                        3          1 E+4                                 1 E+4                                    3 E+3                                  1 E+4                                   8 E+2                         4 E+5                 7 E+2                                 75,1          d\nW -187              1 E+6         1 E+1                                     1 E-1          1 E+1                      5 E-1                                                                                                                                                                                                 1 E+1                         4 E+3                 1 E+2                                 23,9          h\nW-188+              1 E+5         1 E+1                                       1            1 E+2                        2                                     1 E+2                                 1 E+2                                    8 E+1                                  8 E+1                                   5 E+1                         1 E+2                                                       69,8          d\nRe-177              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               14,0          m\nRe-178              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               13,2          m\nRe-181              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               19,9          h\nRe-182              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               64,0          h\nRe-184              1 E+6           1                                       8 E-2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     37,9          d\nRe-184m             1 E+6         1 E-1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             168,0           d\nRe-186              1 E+6         1 E+3                                         4          1 E+2                      2 E+1                                                                                                                                                                                                 1 E+2                         4 E+4                 1 E+3                                 90,0          h\nRe-186m+            1 E+7           1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             1,9 E+5           a\nRe-187              1 E+9         1 E+3                                      UL                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  4,4 E+10           a\nRe-188              1 E+5         1 E+2                                      1             1 E+1                             4                                                                                                                                                                                              1 E+2                         5 E+4                 1 E+2                                 17,0          h\nRe-188m             1 E+7         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               18,6          m\nRe-189+             1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               24,3          h\nOs-180+             1 E+7         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               21,5          m\nOs-181              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                1,8          h\nOs-182              1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               22,1          h\nOs-185              1 E+6           1                                       1 E-1                  1                  3 E-1                    1 E-1    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         1 E+1                         3 E+3                 9 E+1                                 15,3          d\nOs-191m             1 E+7         1 E+3                                                    1 E+2                      2 E+2                                                                                                                                                                                                 1 E+3                         2 E+6                 1 E+3                                 13,1          h\nOs-193              1 E+6         1 E+2                                       1            1 E+1                        4                                                                                                                                                                                                   1 E+2                         3 E+4                 1 E+2                                 30,1          h\nOs-194+             1 E+5           1                                       7 E-1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      6,0          a\nIr-182              1 E+5         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               15,0          m\nIr-184              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                           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                                                         16,6          h\nIr-187              1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               10,5          h\nIr-188              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               41,5          h\nIr-189+             1 E+7         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               13,2          d\nIr-190              1 E+6           1                                       5 E-2                  1                  8 E-2                    6 E-2            6                                     8                                                  2                                      2                                    1                    5 E+1                 1 E+1                                 11,8          d\nIr-192              1 E+4           1                                       8 E-2                  1                  3 E-1                    1 E-1          1 E+1                                 1 E+1                                                6                                      6                                    1                    3 E+1                   2                                   73,8          d\nIr-192m             1 E+7         1 E+3                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                1,4          m\nIr-193m             1 E+7         1 E+4                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               10,5          d\nIr-194n             1 E+5         1 E+2                                     7 E-1          1 E+1                             2                                           6                          1 E+1                                                2                                      2                           1 E+1                         2 E+4                 1 E+2                               171,0           d\nIr-194              1 E+6         1 E-1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               19,3          h\nIr-195              1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                2,5          h\nIr-195m+            1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                3,8          h\nPt-186+             1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                2,1          h\nPt-188              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               10,2          d\nPt-189              1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               10,9          h\nPt-191+             1 E+6         1 E+1                                                    1 E+1                             1                                                                                                                                                                                              1 E+1                         3 E+3                 1 E+2                                  2,8          d\nPt-193              1 E+7         1 E+1                                     3 E+3                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     50,0          a\nPt-193m             1 E+7         1 E+3                                     1 E+1          1 E+2                      7 E+1                                                                                                                                                                                                 1 E+2                         1 E+5                 1 E+3                                  4,3          d\nPt-195m             1 E+6         1 E+2                                       2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        4,1          d\nPt-197              1 E+6         1 E+3                                       4            1 E+2                      2 E+1                                                                                                                                                                                                 1 E+2                         2 E+5                 1 E+3                                 19,9          h\nPt-197m+            1 E+6         1 E+2                                     9 E-1          1 E+1                        4                                                                                                                                                                                                   1 E+1                         5 E+5                 1 E+2                                 95,3          m\nPt-199              1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               30,8          m\nPt-200+             1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               12,5          h\nAu-193              1 E+7         1 E+2                                     6 E-1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     17,7          h\nAu-194              1 E+6         1 E+1                                     7 E-2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     38,0          h\nAu-195              1 E+7         1 E+1                                       2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     186,1           d\nAu-198              1 E+6         1 E+1                                     2 E-1          1 E+1                      6 E-1                                                                                                                                                                                                 1 E+1                         2 E+3                 1 E+2                                  2,7          d\nAu-198m             1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                2,3          d\nAu-199              1 E+6         1 E+2                                     9 E-1          1 E+1                      6 E-1                                                                                                                                                                                                 1 E+1                         9 E+3                 1 E+2                                  3,1          d\nAu-200              1 E+5         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               48,4          m\nAu-200m+            1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               18,7          h\nAu-201              1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               26,0          m\nHg-193+             1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                3,8          h\nHg-193m+            1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               11,8          h\nHg-194+             1 E+6         1 E-1                                     7 E-2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   444,0           a\nHg-195+             1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                9,9          h\nHg-195m+            1 E+6         1 E+2                                     2 E-1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     41,6          h","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            2119\nspezifische Freigabe von\nFreigrenze, uneingeschränkte Freigabe                                                                                                                              Stoffen bis zu 100 Mg/a zur Besei-                                             Stoffen bis zu 1000 Mg/a zur Besei-\nfesten Stoffen bis zu 1000 Mg/a\nfesten Stoffen bis zu 100 Mg/a zur\nGebäuden zur Wieder- und                            Metallschrott zur Rezyklierung\nOberflächenkontamination\nBauschutt von mehr als                                                                                                                                                                                                              Gebäuden zum Abriss\nvon festen u. flüssigen Stoffen in Bq/g                                                                                     Beseitigung auf Deponien in Bq/g       tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g   zur Beseitigung auf Deponien in Bq/g   tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g\nWeiterverwendung in Bq/cm 2\nBodenflächen\nHalbwertszeit\nAktvität HRQ\nRadionuklid                                                                            in Bq/cm2                                                                                                                                                                                                                                                      in Bq/cm2             in Bq/g\nFreigrenze\nin TBq                                    1.000 Mg/a in Bq/g       in Bq/g\nin Bq\n1                 2                       3                               4                   5                         6                    7                       8                                       9                                  10                                     11                                    12                          13                       14                         15\nHg-197              1 E+7         1 E+2                                       2            1 E+1                             9                                                                                                                                                                                              1 E+2                         3 E+4                 1 E+2                                64,6          h\nHg-197m+            1 E+6         1 E+2                                     7 E-1          1 E+1                             4                                                                                                                                                                                              1 E+1                         3 E+4                 1 E+2                                23,8          h\nHg-203              1 E+5         1 E+1                                     3 E-1          1 E+1                             1                                7 E+1                                 1 E+2                                    2 E+1                                  1 E+1                                   1 E+1                         2 E+2                   2                                  46,6          d\nTl-194              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              33,0          m\nTl-194m             1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              32,8          m\nTl-195              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               1,2          h\nTl-197              1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               2,8          h\nTl-198              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               5,3          h\nTl-198m             1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               1,9          h\nTl-199              1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               7,4          h\nTl-200              1 E+6         1 E+1                                     5 E-2            1                        2 E-1                                                                                                                                                                                                   1                           1 E+3                 1 E+1                                26,1          h\nTl-201              1 E+6         1 E+2                                       1            1 E+1                        6                                                                                                                                                                                                   1 E+1                         1 E+4                 1 E+2                                73,0          h\nTl-202              1 E+6         1 E+1                                     2 E-1          1 E+1                      5 E-1                    2 E-1          4 E+1                                 6 E+1                                    1 E+1                                    7                                     1 E+1                         3 E+2                 1 E+2                                12,2          d\nTl-204              1 E+4           1                                       2 E+1          1 E+2                      4 E+1                    4 E-2          9 E+2                                 9 E+3                                    9 E+1                                  9 E+2                                   1 E+2                         3 E+3                 3 E+2                                 3,8          a\nPb-195m+            1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              15,0          m\nPb-198              1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               2,4          h\nPb-199              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               1,5          h\nPb-200              1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              21,5          h\nPb-201              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               9,4          h\nPb-202+             1 E+6         1 E-1                                     2 E-1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                5,3 E+4           a\nPb-202m             1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               3,6          h\nPb-203              1 E+6         1 E+1                                     2 E-1          1 E+1                      9 E-1                                                                                                                                                                                                 1 E+1                         3 E+3                 1 E+2                                51,9          h\nPb-205              1 E+7         1 E+1                                      UL                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  1,5 E+7           a\nPb-209              1 E+6         1 E+5                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               3,3          h\nPb-210+             1 E+4         1 E-1                                     3 E-1                  1                  3 E-2                                   3 E+1                                 8 E+1                                                3                                      8                                    1                          1               6 E-2                                22,2          a\nPb-211+             1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              36,1          m\nPb-212              1 E+7         1 E+1                                                            1                  1 E-1                                                                                                                                                                                                          1                    2 E+3                 1 E+1                                10,6          h\nPb-212+             1 E+5         1 E+1                                     5 E-2                  1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 10,6          h\nPb-214+             1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              26,8          m\nBi-200              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              36,4          m\nBi-201+             1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               1,8          h\nBi-202              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               1,7          h\nBi-203+             1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              11,8          h\nBi-205+             1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              15,3          d\nBi-206              1 E+5           1                                       2 E-2            1                        7 E-2                                                                                                                                                                                                   1                           9 E+1                 1 E+1                                 6,2          d\nBi-207              1 E+6         1 E-1                                     5 E-2            1                        2 E-1                    5 E-2          1 E+1                                 1 E+1                                                3                                      1                           5 E-1                           5                   6 E-1                                31,8          a\nBi-210              1 E+6         1 E+3                                       8            1 E+2                        9                                                                                                                                                                                                   3 E+1                         1 E+4                 1 E+3                                 5,0          d\nBi-210m+            1 E+5         1 E-1                                     3 E-1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                3,0 E+6           a\nBi-212+             1 E+5         1 E+1                                     5 E-2                  1                  2 E-1                                                                                                                                                                                                          1                    3 E+4                 1 E+1                                60,5          m\nBi-213+             1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              45,6          m\nBi-214+             1 E+5         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              19,9          m\nPo-203              1 E+6         1 E+1                                                            1                  1 E-1                                                                                                                                                                                                          1                    4 E+4                 1 E+1                               36,7           m\nPo-205              1 E+6         1 E+1                                                            1                  1 E-1                                                                                                                                                                                                          1                    1 E+4                 1 E+1                                 1,7          h\nPo-206              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               8,8          d\nPo-207              1 E+6         1 E+1                                                            1                  2 E-1                                                                                                                                                                                                          1                    5 E+3                 1 E+1                                 5,8          h\nPo-208              1 E+4           1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 2,9          a\nPo-209              1 E+4           1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              102,0           a\nPo-210              1 E+4           1                                       6 E-2                  1                  4 E-2                                   1 E+1                                 1 E+1                                                3                          1 E+1                                            1                          7                         1                        138,4           d\nAt-207              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               1,8          h\nAt-211+             1 E+7         1 E+3       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                                             21,8          m\nRa-223+             1 E+5         1 E+2                                     1 E-1            1                        4 E-1                    1 E-2          3 E+1                                 6 E+1                                    1 E+1                                  2 E+1                                     1                           3 E+2                 5 E-1                                11,4          d\nRa-224+             1 E+5         1 E+1                                     5 E-2            1                        1 E-1                                                                                                                                                                                                   1                           3 E+2                 1 E+1                                 3,6          d\nRa-225              1 E+5         1 E+1                                                    1 E-1                      2 E-1                                   5 E+1                                 9 E+1                                    1 E+1                                  3 E+1                                   1 E-1                         8 E+1                 4 E-1                                14,8          d\nRa-226+             1 E+4         1 E-2                                     4 E-2            1                        3 E-2                                   4 E-1                                   5                                      4 E-2                                  5 E-1                                   5 E-1                         9 E-1                 5 E-2                            1,6 E+3           a\nRa-227              1 E+6         1 E+2                                                    1 E+1                        1                                                                                                                                                                                                   1 E+1                         3 E+5                 1 E+2                                42,2          m\nRa-228+             1 E+5         1 E-1                                     3 E-2            1                        1 E-1                                              5                                       8                                       2                                      2                           4 E-1                           4                   7 E-1                                 5,8          a\nAc-224+             1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               2,8          h\nAc-225+             1 E+4         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              10,0          d\nAc-226+             1 E+5         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              29,4          h\nAc-227+             1 E+3         1 E-2                                     4 E-2            1                                                                1 E-1                                  1 E-1                                   1 E-1                                  1 E-1                                                                                       3 E-2                                21,8          a\nAc-228              1 E+6         1 E+1                                     3 E-2            1                        2 E-1                                                                                                                                                                                                   1                           7 E+3                 1 E+1                                 6,2          h\nTh-226+             1 E+7         1 E+3                                                    1 E+1                      3 E+1                                                                                                                                                                                                 1 E+2                         1 E+7                 1 E+3                               30,6           m\nTh-227              1 E+4         1 E+1                                                    1 E-1                      2 E-1                                   1 E+1                                 1 E+1                                                7                          1 E+1                                   1 E-1                         6 E+1                 3 E-1                                18,7          d","2120                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\nspezifische Freigabe von\nFreigrenze, uneingeschränkte Freigabe                                                                                                                              Stoffen bis zu 100 Mg/a zur Besei-                                             Stoffen bis zu 1000 Mg/a zur Besei-\nfesten Stoffen bis zu 1000 Mg/a\nfesten Stoffen bis zu 100 Mg/a zur\nGebäuden zur Wieder- und                            Metallschrott zur Rezyklierung\nOberflächenkontamination\nBauschutt von mehr als                                                                                                                                                                                                              Gebäuden zum Abriss\nvon festen u. flüssigen Stoffen in Bq/g                                                                                     Beseitigung auf Deponien in Bq/g       tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g   zur Beseitigung auf Deponien in Bq/g   tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g\nWeiterverwendung in Bq/cm 2\nBodenflächen\nHalbwertszeit\nAktvität HRQ\nRadionuklid                                                                            in Bq/cm2                                                                                                                                                                                                                                                      in Bq/cm2             in Bq/g\nFreigrenze\nin TBq                                    1.000 Mg/a in Bq/g       in Bq/g\nin Bq\n1                 2                       3                               4                   5                         6                    7                       8                                       9                                  10                                     11                                    12                          13                       14                          15\nTh-228+             1 E+4         1 E-1                                     4 E-2          1 E-1                      7 E-2                                     1                                                1                             1                                      1                                     1 E-1                           3                   4 E-1                                  1,9          a\nTh-229+             1 E+3         1 E-1                                     1 E-2          1 E-1                      2 E-2                                     1                                                1                             1                                      1                                     1 E-1                         9 E-1                 1 E-1                             7,3 E+3           a\nTh-230              1 E+4         1 E-1                                                    1 E-1                      5 E-2                                   5 E-1                                              1                           5 E-2                                  3 E-1                                   1 E-1                           3                   3 E-1                             7,5 E+4           a\nTh-231              1 E+7         1 E+3                                     1 E+1          1 E+2                      4 E+1                                                                                                                                                                                                 1 E+2                         3 E+5                 1 E+3                                 25,5          h\nTh-232              1 E+4         1 E+1                                                    1 E-1                      3 E-2                                   7 E-1                                   5                                      7 E-2                                  7 E-1                                   1 E-1                           1                   3 E-1                            1,4 E+10           a\nTh-232+             1 E+3         1 E-2                                      UL            1 E-1                                                              7 E-1                                   1                                      7 E-2                                  1 E-1                                                                                       1 E-1                            1,4 E+10           a\nTh-234+             1 E+5         1 E+2                                      2             1 E+2                      1 E+1                                   9 E+2                                 1 E+3                                    3 E+2                                  3 E+2                                   1 E+2                         4 E+3                 1 E+1                                 24,1          d\nPa-227+             1 E+6         1 E+3                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               38,3          m\nPa-228+             1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               22,0          h\nPa-230+             1 E+6         1 E+1                                     1 E-1            1                        4 E-1                    1 E-1          1 E+1                                 1 E+1                                      8                                      8                                     1 E+1                         2 E+2                 1 E+1                                 17,4          d\nPa-231              1 E+3         1 E-2                                                    1 E-2                      4 E-3                                   1 E-1                                   1                                      1 E-2                                  1 E-1                                   1 E-2                         1 E-1                 2 E-1                              3,3E+4           a\nPa-232              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                1,3          d\nPa-233              1 E+7         1 E+1                                     4 E-1          1 E+1                             1                 4 E-1          8 E+1                                 1 E+2                                    2 E+1                                  2 E+1                                   1 E+1                         4 E+2                 6 E+1                                 27,0          d\nPa-234              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                6,8          h\nU-230+              1 E+5         1 E+1                                     4 E-2          1 E-1                      2 E-1                                   1 E+1                                 1 E+1                                                9                          1 E+1                                   1 E-1                         8 E+1                 9 E-1                                 20,8          d\nU-231               1 E+7         1 E+2                                                    1 E+1                        6                                                                                                                                                                                                   1 E+1                         1 E+4                 1 E+2                                  4 ,2         d\nU-232+              1 E+3         1 E-1                                     6 E-2          1 E-1                      5 E-2                                              1                            1                                      5 E-1                                    1                                     1 E-1                           1                   3 E-1                                 69,8          a\nU-233               1 E+4           1                                       7 E-2            1                        3 E-1                                              5                          1 E+1                                    5 E-1                                    4                                       1                           1 E+1                   3                               1,6 E+5           a\nU-234               1 E+4           1                                                        1                        4 E-1                                              6                          1 E+1                                    6 E-1                                    2                                       1                           1 E+1                   2                               2,5 E+5           a\nU-235+              1 E+4           1                                       8 E-5            1                        3 E-1                                              3                            4                                      3 E-1                                  4 E-1                                     1                           1 E+1                 8 E-1                             7,0 E+8           a\nU-236               1 E+4         1 E+1                                     2 E-1            1                        4 E-1                                              6                          1 E+1                                    6 E-1                                    6                                       2                           1 E+1                   3                               2,4 E+7           a\nU-237               1 E+6         1 E+2                                                    1 E+1                        3                                                                                                                                                                                                   1 E+1                         3 E+3                 1 E+2                                  6,8          d\nU-238+              1 E+4           1                                        UL              1                        4 E-1                                              6                          1 E+1                                    6 E-1                                              5                             2                           1 E+1                   2                               4,5 E+9           a\nU-239               1 E+6         1 E+2                                                    1 E+2                        9                                                                                                                                                                                                   1 E+2                         4 E+6                 1 E+2                                 23,5          m\nU-240+              1 E+6         1 E+2                                                    1 E+1                      7 E-1                                                                                                                                                                                                 1 E+1                         9 E+3                 1 E+3                                 14,1          h\nNp-232              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               14,7          m\nNp-233              1 E+7         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               36,2          m\nNp-234              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                4,4          d\nNp-235              1 E+7         1 E+2                                     1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   395,9           d\nNp-236m             1 E+7           1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 22,5          h\nNp-236              1 E+5         1 E+3                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           1,5 E+5           a\nNp-237+             1 E+3           1                                       7 E-2          1 E-1                      1 E-1                                              1                                       1                           1 E-1                                              1                           1 E-1                               5               6 E-1                             2,1 E+6           a\nNp-238              1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                2,1          d\nNp-239              1 E+7         1 E+2                                     5 E-1          1 E+1                        2                                                                                                                                                                                                   1 E+1                         6 E+3                 1 E+2                                  2,4          d\nNp-240              1 E+6         1 E+1                                                      1                        2 E-1                                                                                                                                                                                                   1                           4 E+4                 1 E+1                                 65,0          m\nPu-234              1 E+7         1 E+2                                                    1 E+1                        4                                                                                                                                                                                                   1 E+1                         8 E+4                 1 E+2                                  8,8          h\nPu-235              1 E+7         1 E+2                                                    1 E+1                        3                                                                                                                                                                                                   1 E+1                         1 E+6                 1 E+2                                 25,3          m\nPu-236              1 E+4           1                                       1 E-1          1 E-1                      2 E-1                    1 E-1          1 E+1                                 1 E+1                                      6                                    1 E+1                                   1 E-1                           7                   7 E-1                                  2,9          a\nPu-237              1 E+7         1 E+2                                       2            1 E+2                        9                        2            5 E+2                                 1 E+3                                    1 E+2                                  1 E+2                                   1 E+2                         2 E+3                 5 E+2                                 45,3          d\nPu-238              1 E+4         1 E-1                                     6 E-2          1 E-1                      8 E-2                    6 E-2            1                                     1                                        1                                      1                                     1 E-1                           3                   3 E-1                                 87,7          a\nPu-239+             1 E+4         1 E-1                                     6 E-2          1 E-1                      8 E-2                    4 E-2            1                                     1                                      5 E-1                                    1                                     1 E-1                           2                   2 E-1                             2,4 E+4           a\nPu-240              1 E+3         1 E-1                                     6 E-2          1 E-1                      8 E-2                    4 E-2            1                                     1                                      6 E-1                                    1                                     1 E-1                           2                   2 E-1                             6,6 E+3           a\nPu-241+             1 E+5         1 E+1                                       3            1 E+1                        2                        4            1 E+2                                 1 E+2                                    4 E+1                                  1 E+2                                   1 E+1                         9 E+1                 1 E+1                                 14,3          a\nPu-242              1 E+4         1 E-1                                     7 E-2          1 E-1                      4 E-2                    4 E-2            1                                     1                                      5 E-1                                    1                                     1 E-1                           2                   3 E-1                             3,7 E+5           a\nPu-243              1 E+7         1 E+3                                                    1 E+2                      2 E+1                                                                                                                                                                                                 1 E+2                         7 E+5                 1 E+3                                  5,0          h\nPu-244+             1 E+4         1 E-1                                     3 E-4          1 E-1                      4 E-2                    4 E-2                     1                                        1                          3 E-1                                              1                           1 E-1                           3                   3 E-1                             8,0 E+7           a\nPu-245+             1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               10,5          h\nPu-246+             1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               10,9          d\nAm-237+             1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               73,0          m\nAm-238              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                1,6          h\nAm-239              1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               11,9          h\nAm-240              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               50,8          h\nAm-241              1 E+4         1 E-1                                     6 E-2          1 E-1                      5 E-2                    6 E-2                     1                                       1                                       1                                      1                           1 E-1                           3                   3 E-1                                432,8          a\nAm-242              1 E+6         1 E+3                                                    1 E+2                      3 E+1                                                                                                                                                                                                 1 E+2                         3 E+5                 1 E+3                                 16,0          h\nAm-242m+            1 E+4         1 E-1                                     3 E-1          1 E-1                      9 E-2                    7 E-2                     1                                       1                             1                                                1                           1 E-1                           3                   3 E-1                               141,0           a\nAm-243+             1 E+3         1 E-1                                     2 E-1          1 E-1                      9 E-2                    5 E-2                     1                                       1                           9 E-1                                              1                           1 E-1                           3                   3 E-1                             7,4 E+3           a\nAm-244              1 E+6         1 E+1                                     9 E-2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     10,1          h\nAm-244m             1 E+7         1 E+4                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               26,0          m\nAm-245              1 E+6         1 E+3                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                2,1          h\nAm-246              1 E+5         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               39,0          m\nAm-246m             1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               25,0          m\nCm-238+             1 E+7         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                2,4          h\nCm-240              1 E+5         1 E+2                                     3 E-1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     27,0          d\nCm-241              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               32,8          d\nCm-242              1 E+5         1 E+1                                     4 E-2            1                        7 E-1                    4 E-1          8 E+1                                 1 E+2                                    2 E+1                                  5 E+1                                     1                           4 E+1                   5                                  162,9          d\nCm-243              1 E+4           1                                       2 E-1          1 E-1                      1 E-1                    7 E-2            1                                     1                                        1                                      1                                     1 E-1                           4                   4 E-1                                 30,0          a\nCm-244              1 E+4           1                                       5 E-2          1 E-1                      8 E-2                    8 E-2          1 E+1                                 1 E+1                                      5                                    1 E+1                                   1 E-1                           5                   5 E-1                                 18,0          a","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            2121\nspezifische Freigabe von\nFreigrenze, uneingeschränkte Freigabe                                                                                                                              Stoffen bis zu 100 Mg/a zur Besei-                                             Stoffen bis zu 1000 Mg/a zur Besei-\nfesten Stoffen bis zu 1000 Mg/a\nfesten Stoffen bis zu 100 Mg/a zur\nGebäuden zur Wieder- und                            Metallschrott zur Rezyklierung\nOberflächenkontamination\nBauschutt von mehr als                                                                                                                                                                                                              Gebäuden zum Abriss\nvon festen u. flüssigen Stoffen in Bq/g                                                                                     Beseitigung auf Deponien in Bq/g       tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g   zur Beseitigung auf Deponien in Bq/g   tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g\nWeiterverwendung in Bq/cm 2\nBodenflächen\nHalbwertszeit\nAktvität HRQ\nRadionuklid                                                                            in Bq/cm2                                                                                                                                                                                                                                                      in Bq/cm2             in Bq/g\nFreigrenze\nin TBq                                    1.000 Mg/a in Bq/g       in Bq/g\nin Bq\n1                 2                       3                               4                   5                         6                    7                       8                                       9                                  10                                     11                                    12                          13                       14                         15\nCm-245              1 E+3         1 E-1                                     9 E-2          1 E-1                      4 E-2                    5 E-2                     1                                       1                           6 E-1                                              1                           1 E-1                               2               3 E-1                            8,5 E+3           a\nCm-246              1 E+3         1 E-1                                     2 E-1          1 E-1                      5 E-2                    5 E-2                     1                                       1                             1                                                1                           1 E-1                               3               3 E-1                            4,7 E+3           a\nCm-247+             1 E+4         1 E-1                                                    1 E-1                      1 E-1                    4 E-2                     1                                       1                           3 E-1                                              1                           1 E-1                               3               3 E-1                            1,6 E+7           a\nCm-248              1 E+3         1 E-1                                     5 E-3          1 E-2                      3 E-2                    1 E-2                     1                                       1                           2 E-1                                              1                           1 E-1                               1               8 E-2                            3,4 E+5           a\nCm-249              1 E+6         1 E+3                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             64,2           m\nCm-250+             1 E+3         1 E-2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          8,0 E+3           a\nBk-245              1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               4,9          d\nBk-246+             1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               1,8          d\nBk-247              1 E+4         1 E-1                                     8 E-2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                1,4 E+3           a\nBk-249+             1 E+6         1 E+2                                                    1 E+1                      2 E+1                                   9 E+2                                 1 E+3                                    3 E+2                                  7 E+2                                   8 E+1                         1 E+3                 2 E+2                              320,0           d\nBk-250              1 E+6         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               3,2          h\nCf-244              1 E+7         1 E+4                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             19,4           m\nCf-246              1 E+6         1 E+3                                                    1 E+1                                                                                                                                                                                                                            1 E+1                         4 E+4                 1 E+3                                35,7          h\nCf-248              1 E+4           1                                                        1                        4 E-1                                   1 E+1                                 1 E+1                                    1 E+1                                  1 E+1                                     1                           2 E+1                   3                                333,5           d\nCf-249              1 E+3         1 E-1                                     1 E-1          1 E-1                      6 E-2                                     1                                     1                                        1                                      1                                     1 E-1                           2                   4 E-1                              351,0           a\nCf-250              1 E+4           1                                       1 E-1          1 E-1                      1 E-1                                   1 E+1                                 1 E+1                                      4                                      8                                     1 E-1                           4                   9 E-1                                13,1          a\nCf-251              1 E+3         1 E-1                                     1 E-1          1 E-1                      5 E-2                                     1                                     1                                        1                                      1                                     1 E-1                           2                   4 E-1                              898,0           a\nCf-252              1 E+4           1                                       2 E-2          1 E-1                      2 E-1                                   1 E+1                                 1 E+1                                      7                                    1 E+1                                   1 E-1                           7                     1                                   2,6          a\nCf-253+             1 E+5         1 E+2                                                      1                        1 E-1                                   1 E+2                                 1 E+2                                    7 E+1                                  1 E+2                                     9                           1 E+3                 4 E+1                                17,8          d\nCf-254              1 E+3           1                                       3 E-4          1 E-1                      1 E-1                                     1                                     1                                        1                                      1                                     1 E-1                         1 E+1                 7 E-1                               60,5           d\nEs-250              1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               8,6          h\nEs-251              1 E+7         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             33,0           h\nEs-253              1 E+5         1 E+2                                                            1                    1                                     1 E+2                                 1 E+2                                    5 E+1                                  1 E+2                                            1                    4 E+2                   8                                  20,5          d\nEs-254+             1 E+4         1 E-1                                                            1                  3 E-1                                   1 E+1                                 1 E+1                                      4                                      5                                              1                    1 E+1                   3                                275,7           d\nEs-254m+            1 E+6         1 E+1                                                            1                  4 E-1                                                                                                                                                                                                          2                    2 E+3                 1 E+2                                39,3          h\nFm-252              1 E+6         1 E+3                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              25,4          h\nFm-253              1 E+6         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               3,0          d\nFm-254              1 E+7         1 E+4                                                    1 E+2                      3 E+1                                                                                                                                                                                                 1 E+2                         2 E+6                 1 E+4                                 3,2          h\nFm-255              1 E+6         1 E+2                                                    1 E+1                      1 E+1                                                                                                                                                                                                 1 E+1                         9 E+4                 1 E+4                                20,1          h\nFm-257              1 E+5           1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              100,5           d\nMd-257              1 E+7         1 E+2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               5,5          h\nMd-258+             1 E+5         1 E+1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              51,5          d","2122          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\nTabelle 2\nListe der Radionuklide und der bei der Berechnung berücksichtigten Tochternuklide\nMutternuklid               Tochternuklide                    Mutternuklid             Tochternuklide\nMg-28+              Al-28                                    Ru-106+          Rh-106\nSi-32+              P-32                                     Pd-100+          Rh-100\nCa-45+              Sc-45m                                   Pd-103+          Rh-103m\nSc-44m+             Sc-44                                    Pd-109+          Ag-109m\nTi-44+              Sc-44                                    Ag-108m+         Ag-108\nFe-52+              Mn-52m                                   Ag-110m+         Ag-110\nFe-60+              Co-60, Co-60m                            Cd-104+          Ag-104m\nCo-62m+             Co-62                                    Cd-107+          Ag-107m\nNi-66+              Cu-66                                    Cd-109+          Ag-109m\nZn-62+              Cu-62                                    Cd-115+          In-115m\nZn-69m+             Zn-69                                    Cd-115m+         In-115m\nZn-72+              Ga-72, Ga-72m                            Cd-117+          In-117, In-117m\nGa-73+              Ge-73m                                   Cd-117m+         In-117, In-117m\nGe-68+              Ga-68                                    In-111+          Cd-111m\nAs-73+              Ge-73m                                   In-114m+         In-114\nSe-81m+             Se-81                                    In-117m+         In-117\nBr-80m+             Br-80                                    In-119m+         In-119\nBr-83+              Kr-83m                                   Sn-110+          In-110m\nKr-88+              Rb-88                                    Sn-111+          In-111m\nRb-81+              Kr-81m                                   Sn-113+          In-113m\nRb-81m+             Kr-81m                                   Sn-121m+         Sn-121\nRb-83+              Kr-83m                                   Sn-126+          Sb-126, Sb-126m, Sb-126n\nSr-80+              Rb-80                                    Sn-128+          Sb-128m\nSr-82+              Rb-82                                    Sb-125+          Te-125m\nSr-89+              Y-89m                                    Sb-127+          Te-127\nSr-90+              Y-90                                     Sb-129+          Te-129\nSr-91+              Y-91m                                    Te-116+          Sb-116\nY-87+               Sr-87m                                   Te-127m+         Te-127\nZr-86+              Y-86, Y-86m                              Te-129m+         Te-129\nZr-89+              Y-89m                                    Te-131m+         Te-131\nZr-95+              Nb-95m                                   Te-132+          I-132\nZr-97+              Nb-97, Nb-97m                            Te-133m+         Te-133\nNb-89+              Zr-89m                                   I-135+           Xe-135m\nNb-89m+             Zr-89m                                   Xe-122+          I-122\nNb-90+              Zr-90m                                   Cs-137+          Ba-137m\nMo-90+              Nb-90m, Nb-90n                           Ba-126+          Cs-126\nMo-99+              Tc-99m                                   Ba-128+          Cs-128\nMo-101+             Tc-101                                   Ce-134+          La-134\nTc-95m+             Tc-95                                    Ce-137m+         Ce-137\nRu-103+             Rh-103m                                  Ce-144+          Pr-144, Pr-144m\nRu-105+             Rh-105m                                  Pr-139+          Ce-139m","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018          2123\nMutternuklid               Tochternuklide                    Mutternuklid             Tochternuklide\nNd-136+            Pr-136                                    Au-200m+         Au-200\nNd-138+            Pr-138                                    Hg-193+          Au-193m\nNd-139m+           Ce-139m, Pr-139, Nd-139                   Hg-193m+         Au-193m, Hg-193\nNd-140+            Pr-140                                    Hg-194+          Au-194\nPm-141+            Nd-141m                                   Hg-195+          Au-195m\nSm-141m+           Nd-141m, Pm-141, Sm-141                   Hg-195m+         Au-195m, Hg-195\nSm-142+            Pm-142                                    Hg-197m+         Au-197m\nGd-146+            Eu-146                                    Pb-195m+         Tl-195m\nHo-157+            Dy-157m                                   Pb-202+          Tl-202\nHo-162m+           Ho-162                                    Pb-210+          Hg-206, Tl-206, Bi-210, Po-210\nHo-164m+           Ho-164                                    Pb-211+          Tl-207, Bi-211, Po-211\nHo-167+            Er-167m                                   Pb-212+          Tl-208, Bi-212, Po-212\nEr-161+            Ho-161, Ho-161m                           Pb-214+          Tl-210, Bi-214, Po-214\nTm-167+            Er-167m                                   Bi-201+          Tl-197m, Pb-201m\nTm-175+            Yb-175m                                   Bi-203+          Tl-199, Tl-199m, Pb-203m\nYb-166+            Tm-166, Tm-166m                           Bi-205+          Pb-205m\nYb-178+            Lu-178                                    Bi-210+          Tl-206\nLu-169+            Yb-169m                                   Bi-210m+         Tl-206\nLu-177m+           Lu-177, Hf-177m                           Bi-212+          Tl-208, Po-212\nLu-178m+           Hf-178m                                   Bi-213+          Tl-209, Po-213\nHf-170+            Lu-170m                                   Bi-214+          Tl-210, Po-214\nHf-172+            Lu-172, Lu-172m                           Po-215+          At-215\nHf-177n+           Hf-177m                                   Po-218+          Po-214, At-218, Rn-218\nHf-178n+           Hf-178m                                   At-211+          Po-211\nHf-182+            Ta-182                                    At-217+          Po-213, Rn-217\nHf-182m+           Ta-182m, Ta-182n                          Rn-218+          Po-214\nTa-178m+           Hf-178m                                   Rn-219+          Po-215, At-215\nTa-182n+           Ta-182m                                   Rn-220+          Po-216\nTa-183+            W-183m                                    Rn-222+          Tl-210, Pb-209, Pb-214, Bi-214,\nPo-214, Po-218, At-218, Rn-218\nW-178+             Ta-178\nFr-221+          Po-213, At-217, Rn-217\nW-188+             Re-188\nFr-222+          Po-214, Rn-218, Ra-222\nRe-186m+           Re-186\nFr-223+          Tl-207, Bi-211, Bi-215, Po-211,\nRe-189+            Os-189m                                                    Po-215, At-215, At-219, Rn-219\nOs-180+            Re-180                                    Ra-222+          Po-214, Rn-218\nOs-191+            Ir-191m                                   Ra-223+          Tl-207, Pb-211, Bi-211, Po-211,\nPo-215, At-215, Rn-219\nOs-194+            Ir-194\nRa-224+          Tl-208, Pb-212, Bi-212, Po-212,\nIr-189+            Os-189m                                                    Po-216, Rn-220\nIr-195m+           Ir-195                                    Ra-226+          Tl-210, Pb-209, Pb-214, Bi-214,\nPt-186+            Ir-186m                                                    Po-214, Po-218, At-218, Rn-218,\nRn-222\nPt-191+            Ir-191m\nRa-228+          Ac-228\nPt-197m+           Au-197m\nAc-224+          Tl-208, Bi-212, Po-212, At-216,\nPt-200+            Au-200                                                     Rn-216, Fr-220, Ra-220","2124         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\nMutternuklid               Tochternuklide                   Mutternuklid            Tochternuklide\nAc-225+           Tl-209, Pb-209, Bi-213, Po-213,           U-240+           Np-240\nAt-217, Rn-217, Fr-221\nNp-237+          Pa-233\nAc-226+           Po-214, Rn-218, Fr-222, Ra-222,\nTh-226                                    Pu-239+          U-235m\nAc-227+           Tl-207, Pb-211, Bi-211, Bi-215,\nPu-241+          U-237\nPo-211, Po-215, At-215, At-219,\nRn-219, Fr-223, Ra-223, Th-227            Pu-244+          U-240, Np-240\nTh-226+           Po-214, Rn-218, Ra-222\nPu-245+          Am-245\nTh-228+           Tl-208, Pb-212, Bi-212, Po-212,\nPo-216, Rn-220, Ra-224                    Pu-246+          Am-246m\nTh-229+           Tl-209, Pb-209, Bi-213, Po-213,           Am-237+          Np-233, Pu-237m\nAt-217, Rn-217, Fr-221, Ra-225,\nAc-225                                    Am-242m+         Np-238, Am-242, Cm-242\nTh-232+           Tl-208, Pb-212, Bi-212, Po-212,           Am-243+          Np-239\nPo-216, Rn-220, Ra-224, Ra-228,\nAc-228, Th-228                            Cm-238+          Am-238\nTh-234+           Pa-234, Pa-234m\nCm-247+          Pu-243\nPa-227+           Tl-207, Bi-211, Po-211, At-215,\nFr-219, Ac-223                            Cm-250+          Pu-246, Am-246m\nPa-228+           Tl-208, Bi-212, Po-212, At-216,           Bk-246+          Am-242, Am-242n\nRn-216, Fr-220, Ra-220, Ac-224\nBk-249+          Am-245\nPa-230+           Po-214, Rn-218, Fr-222, Ra-222,\nAc-226, Th-226                            Cf-253+          Cm-249\nU-232+            Tl-208, Pb-212, Bi-212, Po-212,           Es-254+          Bk-250\nPo-216, Rn-220, Ra-224, Th-228\nU-235+            Th-231                                    Es-254m+         Bk-250, Fm-254\nU-238+            Th-234, Pa-234, Pa-234m                   Md-258+          Fm-254, Fm-258, No-258","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018        2125\nAnlage 5\n(zu § 27 und Anlage 7)\nÜberwachungsgrenzen sowie Verwertungs- und Beseitigungswege\nfür die Bestimmung der Überwachungsbedürftigkeit von Rückständen\n1. Bei der Verwertung oder Beseitigung von Rückständen gilt für repräsentativ ermittelte Werte CU238max und\nCTh232max der größten spezifischen Aktivitäten der Radionuklide der Nuklidketten U-238sec und Th-232sec in\nBecquerel durch Gramm (Bq/g), jeweils bezogen auf Trockenmasse, die folgende Summenformel:\nCU238max + CTh232max ≤ C mit der Überwachungsgrenze C = 1 Bq/g.\n2. Abweichend von Nummer 1 gilt CU238max + CTh232max ≤ 0,5 Bq/g, wenn\na) im Einzugsbereich eines nutzbaren Grundwasserleiters im Kalenderjahr mehr als 5 000 Tonnen Rückstände\ndeponiert werden oder\nb) bei Baustoffen bei der Verwertung im Straßen-, Wege-, Landschafts- oder Wasserbau im Bereich von Sport-\nund Spielplätzen oder in sonstigen Bereichen mehr als 50 Prozent Rückstände zugesetzt werden.\nSatz 1 gilt nicht für die Verwertung von Schlacken im Straßen-, Wege-, Landschafts- oder Wasserbau in sons-\ntigen Bereichen.\n3. Abweichend von Nummer 1 gilt CU238max + CTh232max ≤ 5 Bq/g bei der untertägigen Verwertung oder Deponie-\nrung von Rückständen.\n4. Ist die größte spezifische Aktivität der Radionuklide des Pb-210+ gegenüber der größten spezifischen Aktivität\nder übrigen Radionuklide der U-238sec-Nuklidkette um einen Faktor A größer 5 erhöht, so gilt abweichend von\nden Nummern 1 bis 3: R ∙ CU238max + CTh232max ≤ C. Der Faktor R nimmt bei der übertägigen Verwertung oder\nBeseitigung den Wert 0,5 an. Für die untertägige Verwertung oder Beseitigung ist der Faktor R aus der folgen-\nden Tabelle zu entnehmen.\nFaktor A                               Faktor R\n5 < A ≤ 10                                0,3\n10 < A ≤ 20                                0,2\n20 < A                                  0,1\n5. Abweichend von den Nummern 1 und 2 gelten die Bedingungen CU238max ≤ 0,2 Bq/g und CTh232max ≤ 0,2 Bq/g,\nwenn bei der Deponierung oder Verwertung im Straßen-, Wege- oder Landschaftsbau, auch im Bereich von\nSport- und Spielplätzen, im Einzugsbereich eines nutzbaren Grundwasserleiters eine Fläche von mehr als 1 Hek-\ntar mit Nebengestein belegt wird.\nExpositionen durch Radionuklide der U-235-Zerfallsreihe sind in der Nuklidkette U-238sec berücksichtigt und\nmüssen nicht gesondert betrachtet werden. Liegt zudem die spezifische Aktivität für jedes Radionuklid einer der\nNuklidketten U-238sec oder Th-232sec unter 0,2 Bq/g, bleibt die jeweilige Nuklidkette unberücksichtigt.","2126         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\nAnlage 6\n(zu den §§ 28, 100, 101)\nGrundsätze für die Ermittlung von Expositionen bei Rückständen\n1. Bei der Ermittlung der Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung und von beruflich tätigen Personen sind\njeweils realistische Expositionspfade und Expositionsannahmen zu verwenden. Soweit dabei die Expositions-\npfade nach Anlage 11 Teil A Berücksichtigung finden, sind die Annahmen der Anlage 11 Teil B Tabelle 1 Spalte 1\nbis 7 und Tabelle 2 zugrunde zu legen.\n2. Im Falle der Verwertung von Rückständen sind bei der Ermittlung der Exposition von Einzelpersonen der\nBevölkerung und von beruflich tätigen Personen alle Expositionen einzubeziehen, die auf dem vorgesehenen\nVerwertungsweg, insbesondere durch das Herstellen und Inverkehrbringen von Erzeugnissen und durch die\nBeseitigung dabei anfallender weiterer Rückstände, auftreten können.\n3. Im Falle der Beseitigung von Rückständen sind bei der Ermittlung der Exposition von Einzelpersonen der\nBevölkerung und von beruflich tätigen Personen alle Expositionen einzubeziehen, die auf dem vorgesehenen\nBeseitigungsweg durch eine Behandlung, Lagerung und Ablagerung der Rückstände auftreten können.\n4. Bei Grundstücken, die durch Rückstände verunreinigt sind, sind in die Ermittlung der Exposition nach § 64\nAbsatz 1 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes alle Expositionsszenarien einzubeziehen, die bei realistischen\nNutzungsannahmen unter Berücksichtigung der natürlichen Standortverhältnisse auftreten können.\nFür Einzelpersonen der Bevölkerung sind die Dosiskoeffizienten aus der Zusammenstellung im Bundesanzeiger\nNummer 160a und b vom 28. August 2001 Teil I und II zu verwenden. Für beruflich tätige Personen sind die\nDosiskoeffizienten aus der Zusammenstellung im Bundesanzeiger Nummer 160a und b vom 28. August 2001 Teil I\nund III zu verwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018          2127\nAnlage 7\n(zu § 29 Absatz 4)\nVoraussetzungen für die Entlassung aus der Überwachung bei gemeinsamer\nDeponierung von überwachungsbedürftigen Rückständen mit anderen Rückständen und Abfällen\nBei der Entlassung von Rückständen aus der Überwachung zum Zwecke einer gemeinsamen Deponierung mit\nanderen Rückständen und Abfällen kann die zuständige Behörde unter den folgenden Voraussetzungen davon\nausgehen, dass Expositionen, die infolge dieser gemeinsamen Deponierung auftreten können, auch ohne weitere\nMaßnahmen für Einzelpersonen der Bevölkerung den Richtwert einer effektiven Dosis von 1 Millisievert im Kalen-\nderjahr nicht überschreiten werden:\n1. Für die Mittelwerte CMU238max und CMTh232max der spezifischen Aktivitäten der Radionuklide der Nuklidketten\nU-238sec und Th-232sec in Becquerel durch Gramm (Bq/g) gilt nachfolgende Summenformel: CMU238max +\nCMTh232max ≤ CM. Die Mittelwerte CMU238max und CMTh232max der spezifischen Aktivitäten dürfen als Gesamt-\naktivität der innerhalb von 12 Monaten auf der Deponie beseitigten überwachungsbedürftigen Rückstände nach\nAnlage 1 des Strahlenschutzgesetzes und Anlage 5 dieser Verordnung geteilt durch die Gesamtmasse aller\ninnerhalb dieses Zeitraums auf der Deponie beseitigten Rückstände und Abfälle bestimmt werden. Bei der\nErmittlung der Gesamtaktivität ist jeweils die größte Aktivität der Radionuklide der Nuklidketten U-238sec und\nTh-232sec zugrunde zu legen. CM nimmt folgende Werte an:\na) CM = 0,05 Bq/g für Deponien mit einer Fläche von mehr als 15 Hektar,\nb) CM = 0,1 Bq/g für Deponien mit einer Fläche bis zu 15 Hektar,\nc) CM = 1 Bq/g unabhängig von der Deponiefläche für Deponien, bei denen auf Grund der spezifischen Stand-\nortbedingungen Grundwasserbelastungen ausgeschlossen werden können, und\nd) CM = 5 Bq/g bei der untertägigen Beseitigung.\nDabei darf die spezifische Aktivität keines Radionuklids der Nuklidketten U-238sec und Th-232sec 10 Bq/g\nbzw. bei der Deponierung auf Deponien für gefährliche Abfälle 50 Bq/g überschreiten.\n2. Ist in einer Rückstandscharge die größte spezifische Aktivität der Radionuklide des Pb-210+ gegenüber der\nspezifischen Aktivität der übrigen Radionuklide der U-238sec-Nuklidkette um einen Faktor A größer 5 erhöht,\ndarf bei der Ermittlung der Gesamtaktivität entsprechend Nummer 1 die Aktivität der Radionuklide der Nuklid-\nkette U-238sec für diese Charge mit einem Faktor R multipliziert werden. Bei der Beseitigung auf Deponien\nnimmt der Faktor R den Wert 0,3 an. Bei der untertägigen Beseitigung ist der Faktor R aus der Tabelle in\nAnlage 5 Nummer 4 zu entnehmen.\nExpositionen durch Radionuklide der U-235-Zerfallsreihe sind in der Nuklidkette U-238sec berücksichtigt und\nmüssen nicht gesondert betrachtet werden. Liegt zudem die spezifische Aktivität für jedes Radionuklid einer der\nNuklidketten U-238sec oder Th-232sec in einzelnen Rückstandschargen unter 0,2 Bq/g, bleibt die jeweilige\nNuklidkette für diese Charge bei der Berechnung der Gesamtaktivität gemäß Nummer 1 unberücksichtigt.","2128          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\nAnlage 8\n(zu den §§ 35, 36, 37 sowie Anlage 4)\nFestlegungen zur Freigabe\nTeil A: Allgemeines\n1. Sofern in den folgenden Teilen B bis G nichts anderes bestimmt ist, gilt Folgendes:\na) Das Verfahren zum Nachweis der Einhaltung der Freigabewerte richtet sich nach der Art und Beschaffenheit\nder Stoffe.\nb) Der Nachweis der Einhaltung der Freigabewerte ist anhand von Messungen zu erbringen. Zusätzlich ist die\nEinhaltung der Oberflächenkontaminationswerte nachzuweisen, wenn eine feste Oberfläche vorhanden ist,\nan der eine Kontaminationsmessung möglich ist; auch dieser Nachweis ist anhand von Messungen zu\nerbringen. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auch andere Nachweisverfahren zulassen.\nc) Die zugrunde zu legende Mittelungsmasse für die Ermittlung der spezifischen Aktivität darf 300 kg nicht\nwesentlich überschreiten.\nd) Die Mittelungsfläche für die Oberflächenkontamination darf bis zu 1 000 cm2 betragen.\ne) Bei mehreren Radionukliden ist die Summe der Verhältniszahlen Ci/Ri aus der freizugebenden spezifischen\nAktivität (Ci) und den jeweiligen Freigabewerten (Ri) der einzelnen Radionuklide gemäß Anlage 4 Tabelle 1\nSpalte 3, 6 bis 11 und 14 zu berechnen (Summenformel), wobei i das jeweilige Radionuklid ist. Diese Summe\ndarf den Wert 1 nicht überschreiten:\n兺i Ci\nRi\n≤ 1.\nBei mehreren Radionukliden ist die Summe der Verhältniszahlen As,i/Oi aus der vorhandenen Aktivität je\nFlächeneinheit (As,i) und den jeweiligen Werten der Oberflächenkontamination (Oi) der einzelnen Radionuklide\ngemäß Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5, 12 und 13 zu berechnen (Summenformel):\n兺i As,i\nOi\n≤ 1.\nRadionuklide brauchen bei der Summenbildung nicht berücksichtigt zu werden, wenn der Anteil der unberück-\nsichtigten Nuklide an der Summe aller Verhältniszahlen Ci/Ri oder As,i/Oi 10 Prozent nicht überschreitet.\n2. Wenn der Nachweis der Einhaltung des Dosiskriteriums der Freigabe nach § 31 Absatz 2 im Einzelfall geführt\nwird, sind die Annahmen der Anlage 11 Teil B und C Nummer 1, insbesondere die Festlegungen der Anlage 11\nTeil B Tabelle 1 Spalte 1 bis 7, zugrunde zu legen, soweit die Expositionspfade nach Anlage 11 Teil A für den\nEinzelfall nach § 37 von Bedeutung sind. Der Freigabe flüssiger Stoffe im Einzelfall gemäß § 37 sind, soweit sie\nabgeleitet werden könnten, höchstens die Werte der Anlage 11 Teil D Tabelle 6 Spalte 3 zugrunde zu legen. Bei\neiner Freigabe von Bodenflächen dürfen nur solche Expositionspfade unberücksichtigt bleiben, die auf Grund\nder vorhandenen Standorteigenschaften, insbesondere auf Grund der geografischen Lage und der geogenen\nVerhältnisse, ausgeschlossen sind.\nTeil B: Uneingeschränkte Freigabe von festen Stoffen, Ölen und ölhaltigen Flüssigkeiten, organischen\nLösungs- und Kühlmitteln\nDie Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3 gelten für\n1. feste Stoffe,\n2. Bauschutt einschließlich anhaftenden Bodens, wenn die freizugebende Masse nicht mehr als 1 000 Mega-\ngramm im Kalenderjahr beträgt, und\n3. Öle und ölhaltige Flüssigkeiten, organische Lösungs- und Kühlmittel.\nTeil C: Spezifische Freigabe zur Beseitigung\n1. Eine spezifische Freigabe zur Beseitigung setzt voraus, dass die Stoffe, für die eine wirksame Feststellung nach\n§ 42 Absatz 1 getroffen wurde, auf einer Deponie abgelagert oder in einer Verbrennungsanlage beseitigt\nwerden. Eine Verwertung oder Wiederverwendung außerhalb einer Deponie oder Verbrennungsanlage sowie\nder Wiedereintritt der Stoffe in den Wirtschaftskreislauf muss ausgeschlossen sein.\n2. Die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 8 bis 11 gelten nicht für Bauschutt und Bauschutt einschließlich\nanhaftenden Bodens, wenn die freizugebende Masse mehr als 1 000 Megagramm im Kalenderjahr betragen\nkann.\n3. Als Deponien für die Beseitigung freigegebener Stoffe sind nur solche Entsorgungsanlagen geeignet, die\na) mindestens den Anforderungen der Deponieklassen nach § 2 Nummer 7 bis 10 der Deponieverordnung vom\n27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I\nS. 3465) geändert worden ist, entsprechen und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018           2129\nb) eine Jahreskapazität von mindestens 10 000 Megagramm im Kalenderjahr (Mg/a) oder 7 600 Kubikmeter im\nKalenderjahr (m3/a) für die eingelagerte Menge von Abfällen, gemittelt über die letzten drei Jahre, aufweisen.\n4. Sollen in einem Kalenderjahr mehr als 1 000 Megagramm freigegeben und über eine Entsorgungsanlage be-\nseitigt werden, so ist abweichend von Nummer 2 und Teil A Nummer 1 Buchstabe e Satz 1 bei mehreren\nRadionukliden die Summe der Verhältniszahlen Ci/Ri aus der freizugebenden spezifischen Aktivität (Ci) und\nden jeweiligen Freigabewerten (Ri) der einzelnen Radionuklide i gemäß Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 10 oder 11,\nmultipliziert mit einem Tausendstel der freizugebenden Masse, zu berechnen. Diese Summe darf den Wert 1\nnicht überschreiten:\nCi           m\n兺i Ri,Sp.10,Sp.11 ·\n1 000\n≤ 1.\nSollen in einem Kalenderjahr sowohl Massen mit Radionukliden unter der Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 1\nSpalte 8 als auch der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 10 zur Beseitigung auf einer Deponie freigegeben werden, so\nist abweichend von Teil A Nummer 1 Buchstabe e Satz 1 bei mehreren Radionukliden die Summe der Produkte\nder Verhältniszahlen Ci/Ri aus der freizugebenden spezifischen Aktivität (Ci) und den jeweiligen Freigabewerten\n(Ri) der einzelnen Radionuklide i nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 8, multipliziert mit einem Hundertstel der\nfreizugebenden Masse und dem Produkt der Verhältniszahlen Ci/Ri aus der freizugebenden spezifischen Akti-\nvität (Ci) und den jeweiligen Freigabewerten (Ri) der einzelnen Radionuklide nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 10,\nmultipliziert mit einem Tausendstel der freizugebenden Masse, zu berechnen. Diese Summe darf den Wert 1\nnicht überschreiten:\n兺i 冢                                  冣\nCi,Sp.8 mSp.8 Ci,Sp.10 mSp.10\n·       +         ·         ≤ 1.\nRi,Sp.8 100      Ri,Sp.10 1 000\nFür eine Freigabe zur Beseitigung in einer Verbrennungsanlage nach der Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 1\nSpalte 9 oder Spalte 11 gelten die Sätze 3 und 4 entsprechend, d. h. für die Summe gilt:\n兺i 冢                                  冣\nCi,Sp.9 mSp.9 Ci,Sp.11 mSp.11\n·       +         ·         ≤ 1.\nRi,Sp.9 100      Ri,Sp.11 1 000\nDabei ist\nCi die mittlere spezifische Aktivität des im laufenden Kalenderjahr freigegebenen und freizugebenden Radio-\nnuklids i in Bq/g und Ci < Ri\nm    die Masse der im laufenden Kalenderjahr freigegebenen und freizugebenden Stoffe in Megagramm\nRi   der Freigabewert nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 8, 9, 10 oder 11 für das jeweilige Radionuklid i in Bq/g.\nTeil D: Spezifische Freigabe von Gebäuden, Räumen, Raumteilen und Bauteilen\n1. Die Freimessung eines Gebäudes, eines Raumes, von Raumteilen oder von Bauteilen soll grundsätzlich an der\nstehenden Struktur erfolgen. Die Messungen können anhand eines geeigneten Stichprobenverfahrens durch-\ngeführt werden.\n2. Die zugrunde zu legende Mittelungsfläche darf bis zu 1 m2 betragen.\n3. Ist eine spätere Wieder- oder Weiterverwendung des Gebäudes oder Raumes nicht auszuschließen, so dürfen\ndie Oberflächenkontaminationswerte die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 12 nicht überschreiten.\n4. Soll das Gebäude oder sollen Teile hiervon nach der Freimessung abgerissen werden, so dürfen die Oberflä-\nchenkontaminationswerte die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 13 nicht überschreiten. Die zuständige\nBehörde kann auf Antrag größere Mittelungsflächen als 1 m2 zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass die\nerforderliche Nachweisgrenze bei der größeren Mittelungsfläche erreicht wird. Eine Freigabe von Gebäuden,\nRäumen, Raumteilen und Bauteilen zum Abriss setzt voraus, dass diese nach der Freigabe zu Bauschutt ver-\narbeitet werden.\n5. Bauschutt, der nach der Freigabe eines Gebäudes, eines Raumes, von Raumteilen oder Bauteilen durch Abriss\nanfällt, bedarf keiner gesonderten Freigabe.\n6. Bei volumengetragener Aktivität durch Aktivierung sind die Teile B, C oder F anzuwenden.\nTeil E: Spezifische Freigabe von Bodenflächen\n1. Bei der Anwendung flächenbezogener Freigabewerte darf die Mittelungsfläche für die Oberflächenkontamina-\ntion bis zu 100 m2 betragen. Alternativ darf bei der Anwendung massenbezogener Freigabewerte die zugrunde\nzu legende Mittelungsmasse für die Ermittlung der spezifischen Aktivität bis zu einem Megagramm betragen.\n2. Es sind nur diejenigen Kontaminationen zu berücksichtigen, die durch die Anlagen oder Einrichtungen auf dem\nBetriebsgelände verursacht worden sind.\n3. Wenn in Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 7 keine Freigabewerte angegeben sind, ist der Nachweis des Dosiskriteriums\nder Freigabe im Einzelfall zu führen. Dabei sind die Nutzungen der freizugebenden Bodenflächen nach den\njeweiligen Standortgegebenheiten und die dabei relevanten Expositionspfade zu berücksichtigen.\n4. Der Nachweis nach Nummer 3 ist durch Dosisberechnungen auf der Grundlage von Messungen zu erbringen.","2130          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\n5. Die Freigabewerte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 7 können in flächenbezogene Freigabewerte gemäß folgender\nBeziehung umgerechnet werden:\nOi = Ri × ρ × d.\nDabei ist:\nOi der Freigabewert für Bodenflächen für das jeweilige Radionuklid i in Bq/cm2,\nRi   der Freigabewert für Bodenflächen für das jeweilige Radionuklid i in Bq/g gemäß Anlage 4 Tabelle 1\nSpalte 7\nρ    die mittlere Bodendichte in g/cm3 in der Tiefe d und\nd    die mittlere Eindringtiefe in cm.\nTeil F: Spezifische Freigabe von Bauschutt\n1. Die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 6 gelten für Bauschutt, der bei laufenden Betriebsarbeiten anfällt oder\nnach Abriss von Gebäuden oder Anlagenteilen, sofern die Voraussetzungen einer Freimessung an der stehen-\nden Struktur nach Teil D nicht erfüllt sind. An Bauschutt anhaftender Boden kann als Bauschutt angesehen\nwerden.\n2. Bei einer Freimessung von Bauschutt darf die Mittelungsmasse bis zu einem Megagramm betragen. Die zu-\nständige Behörde kann auf Antrag größere Mittelungsmassen zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass das\nDosiskriterium der Freigabe auch bei der größeren Mittelungsmasse eingehalten wird.\n3. Abweichend von der Anwendbarkeit der Freigabewerte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 6 auf jährliche Bauschutt-\nmassen von mehr als 1 000 Megagramm kann der Freigabewert für Cs-137 für Massen zwischen Null und\n10 000 Megagramm pro Kalenderjahr einer Freigabe zugrunde gelegt werden.\nTeil G: Spezifische Freigabe von Metallschrott zum Recycling\n1. Eine Freigabe von Metallschrott zum Recycling setzt voraus, dass der Metallschrott, für den eine Feststellung\nnach § 42 Absatz 1 getroffen wurde, eingeschmolzen wird.\n2. Die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 14 gelten nicht für Verbundstoffe aus metallischen und nichtmetalli-\nschen Komponenten.\n3. Es sind nur solche Schmelzbetriebe geeignet, bei denen ein Mischungsverhältnis von 1:10 von freigegebenem\nMetallschrott zu anderen Metallen gewährleistet werden kann oder die einen Durchsatz von mindestens\n40 000 Tonnen im Kalenderjahr aufweisen.\n4. Bei einer Freigabe von Metallschrott zum Recycling, der nur mit einem einzelnen der Radionuklide Be-7, C-14,\nMn-53, Mn-54, Co-57, Ni-59, Ni-63, Nb-93m, Mo-93, Tc-97, Tc-99, Ru-103, Ag-105, Ag-108m, Cd-109,\nSb-125, Te-132, I-129, Eu-155, Ti-204, Pa-231, Es-254 oder Fm-255 kontaminiert ist, ist die Masse auf\n10 Megagramm im Kalenderjahr beschränkt. Eine Kontamination mit einem einzelnen Radionuklid liegt dann\nvor, wenn alle anderen Radionuklide zusammen einen Aktivitätsanteil von einem Tausendstel nicht über-\nschreiten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018            2131\nAnlage 9\n(zu den §§ 84, 85, 167, 168, 192)\nListe der Daten über hochradioaktive Strahlenquellen (HRQ),\ndie im Register über hochradioaktive Strahlenquellen (HRQ-Register) erfasst werden\n1                                         Inhaber der Genehmigung (Besitzer)\nHersteller, Nutzer         Inhaber einer Genehmigung zum Umgang mit hochradioaktiven Strahlenquellen\noder                       nach § 9 AtG oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG oder nach den §§ 6, 7\nund 9b AtG (auf Grund der Erstreckungswirkung gemäß § 10a Absatz 2 AtG)\nLieferant                  Inhaber einer Genehmigung nach § 3 AtG oder nach § 12\nName                       Name der Firma oder der Institution\nAnschrift                  vollständige Postadresse\nAnsprechpartner            Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse\nLand\n2                                             Angaben zur Genehmigung\nNummer\nDatum der Erteilung\nAblaufdatum\nGenehmigungsbehörde/\nzuständige Aufsichts-\nbehörde\n3                                                  Angaben zur HRQ\nHRQ-Identifzierungs-       Identifizierungsnummer der hochradioaktiven Strahlenquelle nach § 92 Absatz 1\nnummer\nVerwendung                 Angabe über die Verwendung der hochradioaktiven Strahlenquelle, z. B. Blut-\nbestrahlung oder industrielle Radiographie\nGerätenummer des\nHerstellers\n4                                           Angaben zum Hersteller/Lieferant\nIst der Hersteller der hochradioaktiven Strahlenquelle außerhalb der Europäischen\nAtomgemeinschaft niedergelassen, so ist zusätzlich der Name und die Anschrift\ndes Verbringers oder des Lieferanten anzugeben.\nName                       Name der Firma oder der Institution\nAnschrift                  vollständige Postadresse\nLand\n5                                                   HRQ-Merkmale\nRadionuklid\nZeitpunkt der\nHerstellung oder des\nersten Inverkehrbringens\nAktivität zum Zeitpunkt\nder Herstellung oder\nanderes Referenzdatum      ggf. Aktivität zum Zeitpunkt des ersten Inverkehrbringens der hochradioaktiven\nfür die Aktivität          Strahlenquelle oder bzgl. eines anderen Referenzdatums, falls Aktivität zum\nZeitpunkt der Herstellung nicht bekannt\nQuellentyp\nKapseltyp\nchemikalische/\nphysikalische\nEigenschaften\nISO-Einstufung","2132        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\nANSI-Einstufung\nBescheinigung über          Angaben über das Datum der Erteilung einer „special Form“-Zulassung und ggf.\nbesondere Form              über deren Verlängerungen\nIAEA-Quellenkategorie       Cat 1, 2 oder 3\nNeutronenquelle             ja/nein\nNeutronenquellentarget\nNeutronenfluss\n6                                                   Art der Nutzung\nortsfeste Nutzung,\nLagerung oder\nmobile Nutzung              Angabe, sofern es sich um einen ortsveränderlichen Umgang handelt und die\nhochradioaktive Strahlenquelle nicht länger als vier Wochen an einem anderen\nOrt verbleibt\n7                    Standort der HRQ (Nutzung, Lagerung oder ständiger Lagerort bei mobiler Nutzung)\nfalls abweichend von 1\nName                        Name der Firma oder der Institution\nAnschrift                   vollständige Postadresse\nLand\nzuständige\nAufsichtsbehörde\nggf. Genehmigungs-\nnummer\n8                                                  Eingang der HRQ\nEingangsdatum               Datum des Erlangens der Sachherrschaft\nerhalten von:\nHersteller, anderer Nutzer\noder Lieferant\nName                        Name der Firma oder der Institution\nAnschrift                   vollständige Postadresse\nAnsprechpartner             Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse\nLand\n9                                                 Weitergabe der HRQ\nDatum der Weitergabe        Datum der Aufgabe der Sachherrschaft\nWeitergabe an:\nHersteller, anderer\nNutzer, Lieferant oder\nEntsorgungseinrichtung      Landessammelstelle oder Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur End-\nlagerung radioaktiver Abfälle nach § 9a Absatz 3 Satz 1 AtG\nName                        Name der Firma oder der Institution\nAnschrift                   vollständige Postadresse\nAnsprechpartner             Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse\nLand\nGenehmigungsnummer\nDatum der Erteilung\nder Genehmigung\nAblaufdatum der\nGenehmigung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018    2133\n10                                                Prüfung der HRQ\njeweils Art und Datum     Datum der Prüfung auf Unversehrtheit und Dichtheit nach § 89 Absatz 2\nder Kontrolle auf\nUnversehrtheit und\nDichtheit\n11                                               Sonstige Angaben\nVerlust einer HRQ:\nDatum\nWiderrechtliche Entwendung einer HRQ – (z. B. Diebstahl):\nDatum\nWiederauffinden einer HRQ:\nDatum\nOrt\nFund einer HRQ:\nDatum\nOrt\n12                                             Weitere Bemerkungen","2134        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\nAnlage 10\n(zu den §§ 91, 92)\nStrahlenzeichen\nKennzeichen: schwarz\nUntergrund: gelb","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018         2135\nAnlage 11\n(zu den §§ 100, 101, 102, 160, 168, Anlage 6 und Anlage 8)\nAnnahmen bei der Berechnung der Exposition\nTeil A: Expositionspfade\n1. Bei Ableitung mit Luft:\n1.1 Exposition durch Betastrahlung innerhalb der Abluftfahne (Betasubmersion)\n1.2 Exposition durch Gammastrahlung aus der Abluftfahne (Gammasubmersion)\n1.3 Exposition durch Gammastrahlung der am Boden abgelagerten radioaktiven Stoffe (Gammabodenstrah-\nlung)\n1.4 Exposition durch Aufnahme radioaktiver Stoffe mit der Atemluft (Inhalation)\n1.5 Exposition durch Aufnahme radioaktiver Stoffe mit Lebensmitteln (Ingestion) auf dem Weg\n1.5.1 Luft – Pflanze\n1.5.2 Luft – Futterpflanze – Kuh – Milch\n1.5.3 Luft – Futterpflanze – Tier – Fleisch\n1.5.4 Luft – Muttermilch\n1.5.5 Luft – Nahrung – Muttermilch\n2. Bei Ableitung mit Wasser:\n2.1 Exposition durch Aufenthalt auf Sediment (Gammabodenstrahlung)\n2.2 Exposition durch Aufnahme radioaktiver Stoffe mit Lebensmitteln (Ingestion) auf dem Weg\n2.2.1 Trinkwasser\n2.2.2 Wasser – Fisch\n2.2.3 Viehtränke – Kuh – Milch\n2.2.4 Viehtränke – Tier – Fleisch\n2.2.5 Beregnung – Futterpflanze – Kuh – Milch\n2.2.6 Beregnung – Futterpflanze – Tier – Fleisch\n2.2.7 Beregnung – Pflanze\n2.2.8 Muttermilch infolge der Aufnahme radioaktiver Stoffe durch die Mutter über die oben genannten\nIngestionspfade\n3. Ionisierende Strahlung aus kerntechnischen Anlagen, aus Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 erster\nHalbsatz zweiter Satzteil des Atomgesetzes, aus Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und aus an-\nderen Einrichtungen:\n3.1 Gammastrahlung\n3.2 Röntgenstrahlung\n3.3 Neutronenstrahlung\n4. Bei Bodenflächen, die auf sonstigen Wegen kontaminiert wurden:\n4.1 Exposition durch Aufenthalt auf kontaminierten Böden oder neben kontaminierten Ablagerungen (Gamma-\nbodenstrahlung)\n4.2 Exposition durch Aufnahme resuspendierten Bodens oder Materials von Ablagerungen mit der Atemluft\n(Staubinhalation)\n4.3 Exposition durch Aufnahme kontaminierten Bodens oder Materials von Ablagerungen über den Mund\n(Bodeningestion)\n4.4 Exposition durch Aufnahme radioaktiver Stoffe mit Lebensmitteln, die in Privatgärten neben kontaminier-\nten Ablagerungen (Staubpfad) oder auf kontaminierten Böden erzeugt werden\nExpositionspfade bleiben unberücksichtigt oder zusätzliche Expositionspfade (z. B. der Sickerwasserpfad bei\nkontaminierten Ablagerungen) sind zu berücksichtigen, wenn dies auf Grund der örtlichen Besonderheiten des\nStandortes oder auf Grund der Art der kerntechnischen Anlage, der Art der Anlage im Sinne des § 9a Absatz 3\nSatz 1 erster Halbsatz zweiter Satzteil des Atomgesetzes, der Art der Anlage zur Erzeugung ionisierender Strah-\nlung, der Art der anderen Einrichtung oder der Besonderheit der auf sonstigem Weg kontaminierten Bodenfläche\nbegründet ist.","2136             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\nTeil B: Lebensgewohnheiten\nTabelle 1\nVerzehrsraten\nMittlere Verzehrsraten der repräsentativen Personen in kg/a\n1                    2                  3                4               5              6               7               8\nAlters-     ≤ 1 Jahr           >1–≤2            >2–≤7           > 7 – ≤ 12  > 12 – ≤ 17 > 17 Jahre\ngruppe                           Jahre            Jahre           Jahre         Jahre\nLebensmittel\nTrinkwasser                      551               100              100             150            200             350               2\nMuttermilch,                  2001,    2             –                –               –              –               –              1,6\nMilchfertigprodukte\nmit Trinkwasser\nMilch,                           45                160              160             170            170             130               3\nMilchprodukte\nFisch3                           0,5                 3                3              4,5             5             7,5               5\nFleisch, Wurst,                   5                 13               50              65             80              90               2\nEier\nGetreide,                        12                 30               80              95            110             110               2\nGetreideprodukte\nEinheimisches                    25                 45               65              65             60              35               3\nFrischobst,\nObstprodukte,\nSäfte\nKartoffeln,                      30                 40               45              55             55              55               3\nWurzelgemüse,\nSäfte\nBlattgemüse                       3                  6                7               9             11              13               3\nGemüse,                           5                 17               30              35             35              40               3\nGemüseprodukte,\nSäfte\nFür die Lebensmittelgruppen „Trinkwasser“ und „Muttermilch, Milchfertigprodukte mit Trinkwasser“ ist anzuneh-\nmen, dass 100 Prozent der Produkte kontaminiert sind. Für alle anderen Lebensmittelgruppen ist von 50 Prozent\nauszugehen. Die Lebensmittelgruppe „Getreide“ sowie Kontaminationen über den Staubpfad für die Lebens-\nmittelgruppe „Kartoffeln, Wurzelgemüse“ können bei Radionukliden der natürlichen Zerfallsreihen Uran-238 und\nThorium-232 grundsätzlich unberücksichtigt bleiben.\nBei der Ermittlung der zu erwartenden Exposition nach § 100 Absatz 1 im Rahmen des Genehmigungs- oder\nAnzeigeverfahrens für Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 bis Nummer 8 des Strahlenschutz-\ngesetzes sowie bei der Ermittlung der erhaltenen Exposition nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 ist für die\nLebensmittelgruppe, die bei mittleren Verzehrsraten zur höchsten Ingestionsdosis führt, die mittlere Verzehrsrate\nmit dem Faktor in Spalte 8 zu multiplizieren. Zur Festlegung der dosisdominierenden Lebensmittelgruppe sind alle\npflanzlichen Produkte außer Blattgemüse zu einer Lebensmittelgruppe zusammenzufassen. Für alle übrigen\nLebensmittelgruppen sind die mittleren Verzehrsraten anzusetzen.\nTabelle 2\nAtemraten\n>1–≤2            >2–≤7        > 7 – ≤ 12       > 12 – ≤ 17          > 17\nAltersgruppe                    ≤ 1 Jahr\nJahre            Jahre         Jahre            Jahre            Jahre\nAtemrate in m3/Jahr                            1 100            1 900             3 200         5 640            7 300            8 100\n1\nMengenangabe in [l/a].\nZur jährlichen Trinkwassermenge des Säuglings von 55 l/a kommen 160 l/a, wenn angenommen wird, dass der Säugling nicht gestillt wird,\nsondern nur Milchfertigprodukte erhält, die überregional erzeugt werden und als nicht kontaminiert anzusetzen sind. Dabei wird angenommen,\ndass 0,2 kg Konzentrat (entspricht 1 l Milch) in 0,8 l Wasser aufgelöst werden.\n2\nJe nach Nuklidzusammensetzung ist die ungünstigste Ernährungsvariante zugrunde zu legen.\n3\nDer Anteil von Süßwasserfisch am Gesamtfischverzehr beträgt im Mittel ca. 17 Prozent und ist den regionalen Besonderheiten anzupassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018                                 2137\nTabelle 3\nAufenthaltsdauern, Aufenthaltsorte und Reduktionsfaktoren\nExpositionspfade                                     Aufenthaltsdauern und -orte                     Reduktionsfaktor\nBetastrahlung innerhalb der Abluftfahne                      1 760 Stunden pro Kalenderjahr im Freien                   –\n7 000 Stunden pro Kalenderjahr in Gebäuden                 –\nGammastrahlung aus der Abluftfahne                           1 760 Stunden pro Kalenderjahr im Freien                   –\n7 000 Stunden pro Kalenderjahr in Gebäuden                 0,3\nGammastrahlung der am Boden abgelagerten                     1 760 Stunden pro Kalenderjahr im Freien                   –\nradioaktiven Stoffe\n7 000 Stunden pro Kalenderjahr in Gebäuden                 0,3\nInhalation radioaktiver Stoffe                               1 760 Stunden pro Kalenderjahr im Freien                   –\n7 000 Stunden pro Kalenderjahr in Gebäuden                 –\nAufenthalt auf Sediment                                      760 Stunden pro Kalenderjahr                               –\nDirektstrahlung1                                             1 760 Stunden pro Kalenderjahr im Freien                   –\n7 000 Stunden pro Kalenderjahr in Gebäuden                 fallspezifisch2\nFür die prospektive Berechnung der Exposition sind die in Tabelle 3 genannten Zahlenwerte für die jeweiligen\nExpositionspfade zu verwenden. Für den Aufenthalt im Freien sind folgende Fälle zu betrachten:\nDie repräsentative Person hält sich im Freien entweder 760 Stunden pro Kalenderjahr auf Sediment und die rest-\nlichen 1 000 Stunden pro Kalenderjahr an anderen Stellen oder 1 760 Stunden pro Kalenderjahr an anderen Stellen\nim Freien auf. Für die prospektive Berechnung der Exposition ist die insgesamt ungünstigste Variante zugrunde zu\nlegen.\nFür die retrospektive Berechnung der Exposition sind, falls bekannt oder mit vertretbarem Aufwand ermittelbar, die\ntatsächlichen Aufenthaltsdauern und -orte während des betrachteten Zeitraums zugrunde zu legen. Andernfalls ist\nwie bei der prospektiven Berechnung der Exposition zu verfahren.\nTeil C: Übrige Annahmen\n1. Zur Berechnung der Exposition sind die in Anlage 18 Teil B Nummer 4 genannten Dosiskoeffizienten und\nVorgaben sowie weitere in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften genannte Dosiskoeffizienten zu ver-\nwenden.\n2. Zur Berechnung der Exposition sind alle wirksamen Quellen gemäß den Kriterien in den Allgemeinen Verwal-\ntungsvorschriften zu berücksichtigen.\n3. Zur Berechnung der Exposition ist von Modellen auszugehen, die einen Gleichgewichtszustand beschreiben.\nDie erwarteten Schwankungen radioaktiver Ableitungen sind dabei durch geeignete Wahl der Berechnungs-\nparameter zu berücksichtigen.\n4. Bei Ableitungen mit Luft ist für die Ausbreitungsrechnung das Lagrange-Partikel-Modell zu verwenden. Für die\nprospektive Berechnung der Exposition ist eine langjährige Wetterstatistik oder die Zeitreihe eines repräsen-\ntativen Jahres zugrunde zu legen, für die retrospektive Berechnung der Exposition die meteorologischen Daten\ndes betrachteten Zeitraums. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde zur Berücksichtigung von Besonder-\nheiten des Standorts oder der kerntechnischen Anlage, der Anlage im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 erster\nHalbsatz zweiter Satzteil des Atomgesetzes, der Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder der ande-\nren Einrichtung die Anwendung anderer Verfahren anordnen oder zulassen. Bei Ableitungen mit Wasser sind für\ndie prognostische Berechnung der Exposition langjährige Mittelwerte der Wasserführung der Vorfluter zugrunde\nzu legen. Für die retrospektive Berechnung der Exposition ist der Mittelwert der Wasserführung der Vorfluter im\nbetrachteten Zeitraum heranzuziehen.\n1\nIonisierende Strahlung aus kerntechnischen Anlagen, Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz zweiter Satzteil des Atomge-\nsetzes, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und anderer Einrichtungen.\n2\nFallspezifische Reduktionsfaktoren für Direktstrahlung (Gammadirektstrahlung und Röntgendirektstrahlung) bei Aufenthalt in Gebäuden:\n0,3 bei kerntechnischen Anlagen, Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz zweiter Satzteil des Atomgesetzes,\n0,3 bei Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und anderen Einrichtungen, die sich nicht in demselben Wohngebäude wie die repräsen-\ntative Person befinden,\n1    bei Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und anderen Einrichtungen, die sich in demselben Wohngebäude wie die repräsentative\nPerson befinden.\nBei Neutronendirektstrahlung ist der Reduktionsfaktor 1 zu verwenden.","2138           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\n5. Die Festlegung von Parameterwerten ist in Verbindung mit den Berechnungsmodellen so zu treffen, dass bei\ndem Gesamtergebnis eine Unterschätzung der Exposition der repräsentativen Person nicht zu erwarten ist. Sind\nzur Berechnung der Exposition Parameter zu berücksichtigen, deren Zahlenwerte einer Schwankungsbreite\nunterliegen, dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen Extremwerte der Einzelparameter gewählt werden.\n6. Bei der retrospektiven Berechnung der Exposition sind die standortspezifischen Verhältnisse, gegebenenfalls\nauch standortspezifische Modellparameter sowie aktuelle repräsentative statistische Daten, im betrachteten\nZeitraum zu berücksichtigen. Es ist wie folgt vorzugehen:\na) Es werden die gemessenen oder bilanzierten tatsächlichen Emissionen sowie die gemessene oder berech-\nnete Direktstrahlung in der Umgebung des Standortes berücksichtigt.\nb) Es werden nur diejenigen Expositionspfade zugrunde gelegt, die auf Grund der realen Gegebenheiten in der\nUmgebung des Standortes tatsächlich zur Exposition beitrugen. Dabei ist insbesondere die tatsächliche\nNutzung (nicht die Nutzungsmöglichkeiten) in der Umgebung maßgebend.\nc) Zur Berechnung der Ingestionsdosis durch Lebensmittel sind bevorzugt nur diejenigen Lebensmittelgruppen\nzu berücksichtigen, die im betrachteten Zeitraum in der Umgebung des Standortes erzeugt wurden. Soweit\ndiese Informationen nicht mit vertretbarem Aufwand beschafft werden können, ist wie bei der prospektiven\nBerechnung der Exposition zu verfahren.\nd) Für die Anreicherung radioaktiver Stoffe im Boden und in anderen Umweltmedien wird einzelfallbezogen die\ntatsächliche Gesamtdauer der Emissionen unterstellt (Betriebsphase und gegebenenfalls auch Nachbe-\ntriebsphase).\ne) Es sind bevorzugt die realen Aufenthaltsdauern und -orte während des betrachteten Zeitraums zu berück-\nsichtigen. Soweit diese Informationen nicht mit vertretbarem Aufwand beschafft werden können, ist wie bei\nder prospektiven Berechnung der Exposition zu verfahren.\n7. Bei der Ermittlung der zu erwartenden Exposition nach § 100 Absatz 1 im Rahmen des Genehmigungs- oder\nAnzeigeverfahrens für Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 bis 8 des Strahlenschutzgeset-\nzes sind die berechneten effektiven Dosen infolge der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser mit den\nnachstehenden generischen radionuklidspezifischen Faktoren und expositionspfadspezifischen Faktoren zu\nmultiplizieren.\nTabelle 4\nGenerische radionuklidspezifische Faktoren\nExpositionspfad                                   Faktor              Radionuklide\nGammabodenstrahlung                                                             2        I-125\n1        I-131\nGammasubmersion                                                                 2        I-125, I-131\nIngestion                                                                       7        I-125, I-131\nBetasubmersion und Inhalation                                                   7        I-125, I-131\nTabelle 5\nExpositionspfadspezifische Faktoren\nExpositionspfad                                                 Faktor\nBei Ableitung mit Luft:\n– Betasubmersion                                                                                              1\n– Gammasubmersion                                                                                             2\n– Gammabodenstrahlung                                                                                         2\n– Inhalation                                                                                                  1\n– Ingestion von Lebensmitteln                                                                                 3\nBei Ableitung mit Wasser:\n– Gammabodenstrahlung auf Sediment                                                                            1\n– Ingestion von Lebensmitteln                                                                                 3\nTeil D: Maximal zulässige Aktivitätskonzentrationen aus Strahlenschutzbereichen\nBei mehreren Radionukliden ist die Summe der Verhältniszahlen aus der mittleren, jährlichen Konzentration der\nRadionuklide in Luft bzw. in Wasser in Bq/m3 (C    ˉ i,a) und dem jeweiligen berechneten, mittleren, jährlichen Konzen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018           2139\ntrationswert des jeweiligen Radionuklids (Ci) der Tabelle 6 oder 7 zu bestimmen (Summenformel), wobei i das\njeweilige Radionuklid ist. Diese Summe darf den Wert 1 nicht überschreiten:\n–\n兺\ni Ci\nCi,a\n≤ 1.\nTochternuklide sind zu berücksichtigen.\n1. Maximal zulässige Aktivitätskonzentration in der Luft aus Strahlenschutzbereichen\n1.1 Inhalation\nDie Aktivität des Radionuklids i im Jahresdurchschnitt im Kubikmeter Luft darf\n1.1.1 für Fortluftströme Q ≤ 104 m3 h-1 nicht höher sein als das Zehnfache der jeweiligen Werte der\nTabelle 6 Spalte 2 oder Tabelle 8 Spalte 2 oder\n1.1.2 für Fortluftströme 104 m3 h-1 < Q ≤ 105 m3 h-1 nicht höher sein als die jeweiligen Werte der Spalte 2\nder Tabellen 4 oder 6;\n1.2 Submersion\nDie Aktivität des Radionuklids i im Jahresdurchschnitt im Kubikmeter Luft darf\n1.2.1 für Fortluftströme Q ≤ 104 m3 h-1 nicht höher sein als das Zehnfache der Werte der Tabelle 7 Spalte 2\noder\n1.2.2 für Fortluftströme 104 m3 h-1 < Q ≤ 105 m3 h-1 nicht höher sein als die Werte der Tabelle 7 Spalte 2.\n2. Maximal zulässige Aktivitätskonzentration im Wasser, das aus Strahlenschutzbereichen in Abwasserkanäle ein-\ngeleitet wird\n2.1 Ingestion\nDie Aktivität des Radionuklids i im Jahresdurchschnitt im Kubikmeter Wasser darf\n2.1.1 für Abwassermengen ≤ 105 m3 a-1 nicht höher sein als das Zehnfache der jeweiligen Werte der\nTabelle 6 Spalte 3 oder Tabelle 8 Spalte 4 oder\n2.1.2 für Abwassermengen > 105 m3 a-1 nicht höher sein als die jeweiligen Werte der Tabelle 6 Spalte 3\noder Tabelle 8 Spalte 4.\nTabelle 6\nAktivitätskonzentration Ci aus Strahlenschutzbereichen\n(zu Teil D Nummer 1.1 und 2)\nRadionuklid                                Ci\nA = an Schwebstoffe gebunden (Luft)\nE = elementar (Luft)                 in der Luft         im Wasser\nO = organisch                        in Bq/m3            in Bq/m3\n1                               2                3\nH-3                      A                     1 E+2             1 E+7\nH-3                      O                                       7 E+6\nBe-7                     A                     6 E+2             5 E+6\nBe-10                    A                        1              6 E+4\nC-11                     A                     6 E+2             3 E+6\nC-14                     A                        6              6 E+5\nF-18                     A                     5 E+2             2 E+6\nNa-22                    A                        1              4 E+4\nNa-24                    A                     9 E+1             3 E+5\nMg-28                    A                     2 E+1             7 E+4\nAl-26                    A                     5 E-1             1 E+4\nSi-31                    A                     3 E+2             5 E+5\nSi-32                    A                     3 E-1             1 E+5\nP-32                     A                        1              3 E+4\nP-33                     A                     2 E+1             3 E+5\nS-35                     A                     2 E+1             7 E+5\nS-35                     O                                       1 E+5","2140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\nRadionuklid                                 Ci\nA = an Schwebstoffe gebunden (Luft)\nE = elementar (Luft)                in der Luft           im Wasser\nO = organisch                       in Bq/m3              in Bq/m3\n1                             2                   3\nCl-36                    A                   1 E-1                1 E+4\nCl-38                    A                   5 E+2                6 E+5\nCl-39                    A                   6 E+2                9 E+5\nK-42                     A                   2 E+2                2 E+5\nK-43                     A                   2 E+2                4 E+5\nK-44                     A                   1 E+3                9 E+5\nK-45                     A                   2 E+3                1 E+6\nCa-41                    A                      3                 3 E+5\nCa-45                    A                      2                 8 E+4\nCa-47                    A                   2 E+1                7 E+4\nSc-43                    A                   2 E+2                5 E+5\nSc-44                    A                   1 E+2                3 E+5\nSc-44m                   A                   2 E+1                4 E+4\nSc-46                    A                      5                 8 E+4\nSc-47                    A                   4 E+1                1 E+5\nSc-48                    A                   3 E+1                7 E+4\nSc-49                    A                   7 E+2                9 E+5\nTi-44                    A                   3 E-1                2 E+4\nTi-45                    A                   3 E+2                6 E+5\nV-47                     A                   8 E+2                1 E+6\nV-48                     A                   1 E+1                6 E+4\nV-49                     A                   8 E+2                2 E+6\nCr-48                    A                   1 E+2                6 E+5\nCr-49                    A                   8 E+2                1 E+6\nCr-51                    A                   8 E+2                3 E+6\nMn-51                    A                   6 E+2                8 E+5\nMn-52                    A                   2 E+1                7 E+4\nMn-52m                   A                   8 E+2                1 E+6\nMn-53                    A                   2 E+2                2 E+6\nMn-54                    A                   2 E+1                2 E+5\nMn-56                    A                   2 E+2                3 E+5\nFe-52                    A                   4 E+1                7 E+4\nFe-55                    A                   2 E+1                1 E+5\nFe-59                    A                      8                 2 E+4\nFe-60                    A                   1 E-1                1 E+3\nCo-55                    A                   5 E+1                2 E+5\nCo-56                    A                      5                 4 E+4\nCo-57                    A                   3 E+1                3 E+5\nCo-58                    A                   2 E+1                1 E+5\nCo-58m                   A                   2 E+3                4 E+6\nCo-60                    A                      1                 2 E+4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2141\nRadionuklid                                 Ci\nA = an Schwebstoffe gebunden (Luft)\nE = elementar (Luft)                in der Luft           im Wasser\nO = organisch                       in Bq/m3              in Bq/m3\n1                             2                   3\nCo-60m                   A                   2 E+4                4 E+7\nCo-61                    A                   6 E+2                1 E+6\nCo-62m                   A                   1 E+3                1 E+6\nNi-56                    A                   3 E+1                2 E+5\nNi-57                    A                   5 E+1                1 E+5\nNi-59                    A                   8 E+1                1 E+6\nNi-63                    A                   3 E+1                6 E+5\nNi-65                    A                   3 E+2                4 E+5\nNi-66                    A                   2 E+1                3 E+4\nCu-60                    A                   7 E+2                1 E+6\nCu-61                    A                   4 E+2                1 E+6\nCu-64                    A                   3 E+2                2 E+6\nCu-67                    A                   5 E+1                4 E+5\nZn-62                    A                   5 E+1                2 E+5\nZn-63                    A                   7 E+2                1 E+6\nZn-65                    A                      3                 3 E+4\nZn-69                    A                   1 E+3                3 E+6\nZn-69m                   A                   9 E+1                7 E+5\nZn-71m                   A                   2 E+2                6 E+5\nZn-72                    A                   2 E+1                1 E+5\nGa-65                    A                   1 E+3                2 E+6\nGa-66                    A                   5 E+1                7 E+4\nGa-67                    A                   1 E+2                5 E+5\nGa-68                    A                   5 E+2                7 E+5\nGa-70                    A                   2 E+3                2 E+6\nGa-72                    A                   5 E+1                9 E+4\nGa-73                    A                   2 E+2                3 E+5\nGe-66                    A                   3 E+2                1 E+6\nGe-67                    A                   1 E+3                1 E+6\nGe-68                    A                      3                 7 E+4\nGe-69                    A                   1 E+2                4 E+5\nGe-71                    A                   2 E+3                7 E+6\nGe-75                    A                   8 E+2                2 E+6\nGe-77                    A                   9 E+1                3 E+5\nGe-78                    A                   3 E+2                7 E+5\nAs-69                    A                   1 E+3                1 E+6\nAs-70                    A                   4 E+2                7 E+5\nAs-71                    A                   8 E+1                3 E+5\nAs-72                    A                   3 E+1                8 E+4\nAs-73                    A                   3 E+1                3 E+5\nAs-74                    A                   2 E+1                9 E+4","2142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\nRadionuklid                                 Ci\nA = an Schwebstoffe gebunden (Luft)\nE = elementar (Luft)                in der Luft           im Wasser\nO = organisch                       in Bq/m3              in Bq/m3\n1                             2                   3\nAs-76                    A                   3 E+1                9 E+4\nAs-77                    A                   8 E+1                3 E+5\nAs-78                    A                   3 E+2                4 E+5\nSe-70                    A                   3 E+2                9 E+5\nSe-73                    A                   1 E+2                6 E+5\nSe-73m                   A                   1 E+3                3 E+6\nSe-75                    A                      2                 4 E+4\nSe-79                    A                   4 E-2                5 E+3\nSe-81                    A                   2 E+3                3 E+6\nSe-81m                   A                   6 E+2                2 E+6\nSe-83                    A                   8 E+2                2 E+6\nBr-74                    A                   6 E+2                1 E+6\nBr-74m                   A                   4 E+2                6 E+5\nBr-75                    A                   5 E+2                1 E+6\nBr-76                    A                   7 E+1                2 E+5\nBr-77                    A                   3 E+2                1 E+6\nBr-80                    A                   2 E+3                2 E+6\nBr-80m                   A                   4 E+2                6 E+5\nBr-82                    A                   5 E+1                1 E+5\nBr-83                    A                   7 E+2                2 E+6\nBr-84                    A                   7 E+2                9 E+5\nRb-79                    A                   1 E+3                2 E+6\nRb-81                    A                   6 E+2                2 E+6\nRb-81m                   A                   3 E+3                8 E+6\nRb-82m                   A                   2 E+2                1 E+6\nRb-83                    A                   2 E+1                8 E+4\nRb-84                    A                   2 E+1                4 E+4\nRb-86                    A                   1 E+1                3 E+4\nRb-87                    A                   8 E-1                6 E+4\nRb-88                    A                   1 E+3                8 E+5\nRb-89                    A                   2 E+3                2 E+6\nSr-80                    A                   2 E+2                2 E+5\nSr-81                    A                   7 E+2                1 E+6\nSr-82                    A                      3                 1 E+4\nSr-83                    A                   8 E+1                3 E+5\nSr-85                    A                   4 E+1                1 E+5\nSr-85m                   A                   6 E+3                2 E+7\nSr-87m                   A                   1 E+3                4 E+6\nSr-89                    A                      4                 3 E+4\nSr-90                    A                   1 E-1                4 E+3\nSr-91                    A                   6 E+1                2 E+5","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2143\nRadionuklid                                 Ci\nA = an Schwebstoffe gebunden (Luft)\nE = elementar (Luft)                in der Luft           im Wasser\nO = organisch                       in Bq/m3              in Bq/m3\n1                             2                   3\nSr-92                    A                   1 E+2                3 E+5\nY-86                     A                   5 E+1                1 E+5\nY-86m                    A                   9 E+2                2 E+6\nY-87                     A                   7 E+1                2 E+5\nY-88                     A                      8                 1 E+5\nY-90                     A                   2 E+1                3 E+4\nY-90m                    A                   3 E+2                5 E+5\nY-91                     A                      4                 3 E+4\nY-91m                    A                   3 E+3                1 E+7\nY-92                     A                   1 E+2                2 E+5\nY-93                     A                   5 E+1                6 E+4\nY-94                     A                   8 E+2                9 E+5\nY-95                     A                   2 E+3                2 E+6\nZr-86                    A                   6 E+1                1 E+5\nZr-88                    A                   1 E+1                3 E+5\nZr-89                    A                   5 E+1                1 E+5\nZr-93                    A                      1                 4 E+5\nZr-95                    A                      6                 1 E+5\nZr-97                    A                   3 E+1                4 E+4\nNb-88                    A                   9 E+2                1 E+6\nNb-89                    A                   2 E+2                3 E+5\nNb-90                    A                   4 E+1                8 E+4\nNb-93m                   A                   2 E+1                6 E+5\nNb-94                    A                   8 E-1                6 E+4\nNb-95                    A                   2 E+1                2 E+5\nNb-95m                   A                   4 E+1                1 E+5\nNb-96                    A                   4 E+1                1 E+5\nNb-97                    A                   6 E+2                1 E+6\nNb-98m                   A                   4 E+2                7 E+5\nMo-90                    A                   8 E+1                5 E+5\nMo-93                    A                   2 E+1                1 E+5\nMo-93m                   A                   2 E+2                1 E+6\nMo-99                    A                   3 E+1                2 E+5\nMo-101                   A                   1 E+3                2 E+6\nTc-93                    A                   7 E+2                3 E+6\nTc-93m                   A                   1 E+3                4 E+6\nTc-94                    A                   2 E+2                7 E+5\nTc-94m                   A                   5 E+2                7 E+5\nTc-95                    A                   2 E+2                9 E+5\nTc-95m                   A                   3 E+1                2 E+5\nTc-96                    A                   4 E+1                1 E+5","2144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\nRadionuklid                                 Ci\nA = an Schwebstoffe gebunden (Luft)\nE = elementar (Luft)                in der Luft           im Wasser\nO = organisch                       in Bq/m3              in Bq/m3\n1                             2                   3\nTc-96m                   A                   4 E+3                9 E+6\nTc-97m                   A                      8                 1 E+5\nTc-97                    A                   2 E+1                9 E+5\nTc-98                    A                   8 E-1                4 E+4\nTc-99                    A                      3                 9 E+4\nTc-99m                   A                   2 E+3                4 E+6\nTc-101                   A                   2 E+3                4 E+6\nTc-104                   A                   8 E+2                9 E+5\nRu-94                    A                   5 E+2                1 E+6\nRu-97                    A                   3 E+2                7 E+5\nRu-103                   A                   1 E+1                1 E+5\nRu-105                   A                   2 E+2                3 E+5\nRu-106                   A                   6 E-1                1 E+4\nRh-99                    A                   4 E+1                2 E+5\nRh-99m                   A                   6 E+2                2 E+6\nRh-100                   A                   7 E+1                2 E+5\nRh-101                   A                      7                 2 E+5\nRh-101m                  A                   1 E+2                5 E+5\nRh-102                   A                      2                 5 E+4\nRh-102m                  A                      5                 7 E+4\nRh-103m                  A                   1 E+4                2 E+7\nRh-105                   A                   9 E+1                2 E+5\nRh-106m                  A                   2 E+2                6 E+5\nRh-107                   A                   2 E+3                3 E+6\nPd-100                   A                   4 E+1                1 E+5\nPd-101                   A                   4 E+2                1 E+6\nPd-103                   A                   8 E+1                4 E+5\nPd-107                   A                   6 E+1                2 E+6\nPd-109                   A                   8 E+1                1 E+5\nAg-102                   A                   1 E+3                2 E+6\nAg-103                   A                   1 E+3                2 E+6\nAg-104                   A                   7 E+2                2 E+6\nAg-104m                  A                   9 E+2                2 E+6\nAg-105                   A                   1 E+1                2 E+5\nAg-106                   A                   2 E+3                2 E+6\nAg-106m                  A                      9                 9 E+4\nAg-108m                  A                   4 E-1                4 E+4\nAg-110m                  A                      1                 4 E+4\nAg-111                   A                      3                 6 E+4\nAg-112                   A                   1 E+2                2 E+5\nAg-115                   A                   9 E+2                1 E+6","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2145\nRadionuklid                                 Ci\nA = an Schwebstoffe gebunden (Luft)\nE = elementar (Luft)                in der Luft           im Wasser\nO = organisch                       in Bq/m3              in Bq/m3\n1                             2                   3\nCd-104                   A                   7 E+2                2 E+6\nCd-107                   A                   4 E+2                1 E+6\nCd-109                   A                      4                 4 E+4\nCd-113                   A                   1 E-1                9 E+3\nCd-113m                  A                   2 E-1                7 E+3\nCd-115                   A                   3 E+1                6 E+4\nCd-115m                  A                      5                 2 E+4\nCd-117                   A                   2 E+2                3 E+5\nCd-117m                  A                   1 E+2                3 E+5\nIn-109                   A                   6 E+2                2 E+6\nIn-110                   A                   2 E+2                6 E+5\nIn-111                   A                   1 E+2                4 E+5\nIn-112                   A                   4 E+3                7 E+6\nIn-113m                  A                   1 E+3                3 E+6\nIn-114m                  A                      2                 2 E+4\nIn-115m                  A                   5 E+2                9 E+5\nIn-116m                  A                   6 E+2                2 E+6\nIn-117                   A                   1 E+3                3 E+6\nIn-117m                  A                   4 E+2                6 E+5\nIn-119m                  A                   1 E+3                2 E+6\nSn-110                   A                   1 E+2                3 E+5\nSn-111                   A                   2 E+3                4 E+6\nSn-113                   A                   1 E+1                1 E+5\nSn-117m                  A                   1 E+1                1 E+5\nSn-119m                  A                   2 E+1                2 E+5\nSn-121                   A                   1 E+2                3 E+5\nSn-121m                  A                      4                 2 E+5\nSn-123                   A                      3                 4 E+4\nSn-123m                  A                   1 E+3                2 E+6\nSn-125                   A                   1 E+1                3 E+4\nSn-126                   A                      1                 2 E+4\nSn-127                   A                   2 E+2                4 E+5\nSn-128                   A                   3 E+2                6 E+5\nSb-115                   A                   2 E+3                4 E+6\nSb-116                   A                   2 E+3                3 E+6\nSb-116m                  A                   5 E+2                2 E+6\nSb-117                   A                   2 E+3                6 E+6\nSb-118m                  A                   2 E+2                7 E+5\nSb-119                   A                   5 E+2                1 E+6\nSb-120                   A                   3 E+1                1 E+5\nSb-122                   A                   3 E+1                5 E+4","2146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\nRadionuklid                                 Ci\nA = an Schwebstoffe gebunden (Luft)\nE = elementar (Luft)                in der Luft           im Wasser\nO = organisch                       in Bq/m3              in Bq/m3\n1                             2                   3\nSb-124                   A                      4                 4 E+4\nSb-124m                  A                   5 E+3                1 E+7\nSb-125                   A                      3                 8 E+4\nSb-126                   A                   4 E-1                4 E+4\nSb-126m                  A                   1 E+3                2 E+6\nSb-127                   A                   2 E+1                5 E+4\nSb-128                   A                   6 E+1                1 E+5\nSb-129                   A                   1 E+2                2 E+5\nSb-130                   A                   5 E+2                1 E+6\nSb-131                   A                   6 E+2                8 E+5\nTe-116                   A                   2 E+2                6 E+5\nTe-121                   A                   7 E+1                3 E+5\nTe-121m                  A                      4                 3 E+4\nTe-123                   A                   7 E-2                3 E+4\nTe-123m                  A                      6                 5 E+4\nTe-125m                  A                      8                 7 E+4\nTe-127                   A                   2 E+2                6 E+5\nTe-127m                  A                      2                 2 E+4\nTe-129                   A                   7 E+2                1 E+6\nTe-129m                  A                      4                 2 E+4\nTe-131                   A                   8 E+2                1 E+6\nTe-131m                  A                   2 E+1                4 E+4\nTe-132                   A                      9                 2 E+4\nTe-133                   A                   8 E+2                1 E+6\nTe-133m                  A                   2 E+2                3 E+5\nTe-134                   A                   4 E+2                8 E+5\nI-120                    E                   5 E+1                2 E+5\nI-120m                   E                   1 E+2                4 E+5\nI-121                    E                   2 E+2                1 E+6\nI-123                    E                   7 E+1                4 E+5\nI-124                    E                      1                 7 E+3\nI-125                    E                   5 E-1                2 E+4\nI-126                    E                   3 E-1                4 E+3\nI-128                    E                   4 E+2                2 E+6\nI-129                    E                   3 E-2                4 E+3\nI-130                    E                      8                 4 E+4\nI-131                    E                   5 E-1                5 E+3\nI-132                    E                   5 E+1                3 E+5\nI-132m                   E                   5 E+1                4 E+5\nI-133                    E                      3                 2 E+4\nI-134                    E                   2 E+2                8 E+5","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2147\nRadionuklid                                 Ci\nA = an Schwebstoffe gebunden (Luft)\nE = elementar (Luft)                in der Luft           im Wasser\nO = organisch                       in Bq/m3              in Bq/m3\n1                             2                   3\nI-135                    E                   1 E+1                9 E+4\nCs-125                   A                   1 E+3                2 E+6\nCs-127                   A                   7 E+2                5 E+6\nCs-129                   A                   3 E+2                2 E+6\nCs-130                   A                   2 E+3                3 E+6\nCs-131                   A                   6 E+2                2 E+6\nCs-132                   A                   1 E+2                3 E+5\nCs-134                   A                      2                 2 E+4\nCs-134m                  A                   6 E+2                4 E+6\nCs-135                   A                      4                 2 E+5\nCs-135m                  A                   2 E+3                7 E+6\nCs-136                   A                   1 E+1                6 E+4\nCs-137                   A                   9 E-1                3 E+4\nCs-138                   A                   6 E+2                8 E+5\nBa-126                   A                   2 E+2                3 E+5\nBa-128                   A                   2 E+1                4 E+4\nBa-131                   A                   4 E+1                2 E+5\nBa-131m                  A                   4 E+3                2 E+7\nBa-133                   A                      4                 4 E+4\nBa-133m                  A                   7 E+1                2 E+5\nBa-135m                  A                   8 E+1                3 E+5\nBa-139                   A                   4 E+2                6 E+5\nBa-140                   A                      6                 3 E+4\nBa-141                   A                   8 E+2                1 E+6\nBa-142                   A                   1 E+3                3 E+6\nLa-131                   A                   1 E+3                3 E+6\nLa-132                   A                   1 E+2                2 E+5\nLa-135                   A                   2 E+3                3 E+6\nLa-137                   A                      4                 8 E+5\nLa-138                   A                   2 E-1                1 E+4\nLa-140                   A                   3 E+1                4 E+4\nLa-141                   A                   2 E+2                2 E+5\nLa-142                   A                   3 E+2                5 E+5\nLa-143                   A                   1 E+3                1 E+6\nCe-134                   A                   2 E+1                3 E+4\nCe-135                   A                   6 E+1                1 E+5\nCe-137                   A                   2 E+3                3 E+6\nCe-137m                  A                   7 E+1                1 E+5\nCe-139                   A                   2 E+1                3 E+5\nCe-141                   A                      9                 1 E+5\nCe-143                   A                   4 E+1                7 E+4","2148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\nRadionuklid                                 Ci\nA = an Schwebstoffe gebunden (Luft)\nE = elementar (Luft)                in der Luft           im Wasser\nO = organisch                       in Bq/m3              in Bq/m3\n1                             2                   3\nCe-144                   A                   6 E-1                1 E+4\nPr-136                   A                   2 E+3                2 E+6\nPr-137                   A                   1 E+3                2 E+6\nPr-138m                  A                   3 E+2                9 E+5\nPr-139                   A                   1 E+3                3 E+6\nPr-142                   A                   4 E+1                6 E+4\nPr-142m                  A                   3 E+3                4 E+6\nPr-143                   A                   1 E+1                6 E+4\nPr-144                   A                   1 E+3                1 E+6\nPr-145                   A                   1 E+2                2 E+5\nPr-147                   A                   1 E+3                2 E+6\nNd-136                   A                   5 E+2                9 E+5\nNd-138                   A                   9 E+1                1 E+5\nNd-139                   A                   2 E+3                4 E+6\nNd-139m                  A                   2 E+2                4 E+5\nNd-141                   A                   5 E+3                1 E+7\nNd-147                   A                   1 E+1                7 E+4\nNd-149                   A                   3 E+2                6 E+5\nNd-151                   A                   2 E+3                3 E+6\nPm-141                   A                   2 E+3                2 E+6\nPm-143                   A                   2 E+1                5 E+5\nPm-144                   A                      4                 1 E+5\nPm-145                   A                   1 E+1                6 E+5\nPm-146                   A                      2                 9 E+4\nPm-147                   A                      7                 3 E+5\nPm-148                   A                   1 E+1                3 E+4\nPm-148m                  A                      6                 6 E+4\nPm-149                   A                   4 E+1                7 E+4\nPm-150                   A                   2 E+2                3 E+5\nPm-151                   A                   6 E+1                1 E+5\nSm-141                   A                   2 E+3                2 E+6\nSm-141m                  A                   8 E+2                1 E+6\nSm-142                   A                   3 E+2                4 E+5\nSm-145                   A                   2 E+1                4 E+5\nSm-146                   A                   3 E-3                6 E+2\nSm-151                   A                      9                 6 E+5\nSm-153                   A                   5 E+1                1 E+5\nSm-155                   A                   2 E+3                3 E+6\nSm-156                   A                   1 E+2                3 E+5\nEu-145                   A                   5 E+1                2 E+5\nEu-146                   A                   4 E+1                1 E+5","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2149\nRadionuklid                                 Ci\nA = an Schwebstoffe gebunden (Luft)\nE = elementar (Luft)                in der Luft           im Wasser\nO = organisch                       in Bq/m3              in Bq/m3\n1                             2                   3\nEu-147                   A                   3 E+1                2 E+5\nEu-148                   A                   1 E+1                1 E+5\nEu-149                   A                   1 E+2                9 E+5\nEu-150                   A                   7 E-1                3 E+4\nEu-152                   A                   9 E-1                5 E+4\nEu-152m                  A                   1 E+2                2 E+5\nEu-154                   A                   7 E-1                4 E+4\nEu-155                   A                      5                 2 E+5\nEu-156                   A                   1 E+1                4 E+4\nEu-157                   A                   8 E+1                1 E+5\nEu-158                   A                   5 E+2                8 E+5\nGd-145                   A                   1 E+3                2 E+6\nGd-146                   A                      5                 9 E+4\nGd-147                   A                   7 E+1                2 E+5\nGd-148                   A                   1 E-3                5 E+2\nGd-149                   A                   4 E+1                2 E+5\nGd-151                   A                   3 E+1                4 E+5\nGd-153                   A                   1 E+1                3 E+5\nGd-159                   A                   1 E+2                2 E+5\nTb-147                   A                   3 E+2                6 E+5\nTb-149                   A                      7                 4 E+5\nTb-150                   A                   2 E+2                4 E+5\nTb-151                   A                   1 E+2                3 E+5\nTb-153                   A                   1 E+2                4 E+5\nTb-154                   A                   8 E+1                2 E+5\nTb-155                   A                   2 E+2                5 E+5\nTb-156                   A                   3 E+1                1 E+5\nTb-156m                  A                   2 E+2                6 E+5\nTb-157                   A                   3 E+1                2 E+6\nTb-158                   A                   8 E-1                4 E+4\nTb-160                   A                      5                 6 E+4\nTb-161                   A                   3 E+1                1 E+5\nDy-155                   A                   4 E+2                9 E+5\nDy-157                   A                   8 E+2                2 E+6\nDy-159                   A                   9 E+1                9 E+5\nDy-165                   A                   5 E+2                7 E+5\nDy-166                   A                   2 E+1                5 E+4\nHo-155                   A                   1 E+3                2 E+6\nHo-157                   A                   6 E+3                2 E+7\nHo-159                   A                   5 E+3                1 E+7\nHo-161                   A                   4 E+3                6 E+6","2150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\nRadionuklid                                 Ci\nA = an Schwebstoffe gebunden (Luft)\nE = elementar (Luft)                in der Luft           im Wasser\nO = organisch                       in Bq/m3              in Bq/m3\n1                             2                   3\nHo-162                   A                   1 E+4                3 E+7\nHo-162m                  A                   1 E+3                4 E+6\nHo-164                   A                   4 E+3                7 E+6\nHo-164m                  A                   3 E+3                4 E+6\nHo-166                   A                   4 E+1                6 E+4\nHo-166m                  A                   3 E-1                2 E+4\nHo-167                   A                   4 E+2                1 E+6\nEr-161                   A                   5 E+2                1 E+6\nEr-165                   A                   3 E+3                5 E+6\nEr-169                   A                   3 E+1                2 E+5\nEr-171                   A                   1 E+2                2 E+5\nEr-172                   A                   3 E+1                9 E+4\nTm-162                   A                   2 E+3                3 E+6\nTm-166                   A                   2 E+2                4 E+5\nTm-167                   A                   3 E+1                2 E+5\nTm-170                   A                      5                 6 E+4\nTm-171                   A                   3 E+1                6 E+5\nTm-172                   A                   3 E+1                5 E+4\nTm-173                   A                   2 E+2                3 E+5\nTm-175                   A                   1 E+3                3 E+6\nYb-162                   A                   2 E+3                4 E+6\nYb-166                   A                   4 E+1                1 E+5\nYb-167                   A                   5 E+3                1 E+7\nYb-169                   A                   1 E+1                1 E+5\nYb-175                   A                   4 E+1                2 E+5\nYb-177                   A                   4 E+2                9 E+5\nYb-178                   A                   4 E+2                6 E+5\nLu-169                   A                   8 E+1                3 E+5\nLu-170                   A                   4 E+1                1 E+5\nLu-171                   A                   4 E+1                2 E+5\nLu-172                   A                   2 E+1                9 E+4\nLu-173                   A                   1 E+1                3 E+5\nLu-174                   A                      8                 3 E+5\nLu-174m                  A                      8                 1 E+5\nLu-176m                  A                   3 E+2                4 E+5\nLu-177                   A                   3 E+1                1 E+5\nLu-177m                  A                      2                 5 E+4\nLu-178                   A                   1 E+3                2 E+6\nLu-178m                  A                   8 E+2                2 E+6\nLu-179                   A                   2 E+2                4 E+5\nHf-170                   A                   9 E+1                2 E+5","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2151\nRadionuklid                                 Ci\nA = an Schwebstoffe gebunden (Luft)\nE = elementar (Luft)                in der Luft           im Wasser\nO = organisch                       in Bq/m3              in Bq/m3\n1                             2                   3\nHf-172                   A                      1                 5 E+4\nHf-173                   A                   2 E+2                5 E+5\nHf-175                   A                   3 E+1                2 E+5\nHf-177m                  A                   3 E+2                1 E+6\nHf-178m                  A                   1 E-1                1 E+4\nHf-179m                  A                      9                 7 E+4\nHf-180m                  A                   2 E+2                6 E+5\nHf-181                   A                      7                 7 E+4\nHf-182                   A                   1 E-1                2 E+4\nHf-182m                  A                   7 E+2                2 E+6\nHf-183                   A                   5 E+2                1 E+6\nHf-184                   A                   9 E+1                2 E+5\nTa-172                   A                   8 E+2                2 E+6\nTa-173                   A                   2 E+2                4 E+5\nTa-174                   A                   7 E+2                1 E+6\nTa-175                   A                   2 E+2                6 E+5\nTa-176                   A                   1 E+2                4 E+5\nTa-177                   A                   3 E+2                9 E+5\nTa-178                   A                   4 E+2                1 E+6\nTa-179                   A                   6 E+1                1 E+6\nTa-180m                  A                   7 E+2                2 E+6\nTa-182                   A                      3                 6 E+4\nTa-182m                  A                   1 E+3                6 E+6\nTa-183                   A                   2 E+1                6 E+4\nTa-184                   A                   7 E+1                2 E+6\nTa-185                   A                   6 E+2                1 E+6\nTa-186                   A                   1 E+3                2 E+6\nW-176                    A                   6 E+2                1 E+6\nW-177                    A                   1 E+3                2 E+6\nW-178                    A                   3 E+2                5 E+5\nW-179                    A                   2 E+4                3 E+7\nW-181                    A                   4 E+2                1 E+6\nW-185                    A                   6 E+1                2 E+5\nW-187                    A                   1 E+2                2 E+5\nW-188                    A                   3 E+1                4 E+4\nRe-177                   A                   2 E+3                4 E+6\nRe-178                   A                   2 E+3                3 E+6\nRe-181                   A                   1 E+2                2 E+5\nRe-182                   A                   2 E+1                6 E+4\nRe-184                   A                   2 E+1                1 E+5\nRe-184m                  A                      5                 5 E+4","2152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\nRadionuklid                                 Ci\nA = an Schwebstoffe gebunden (Luft)\nE = elementar (Luft)                in der Luft           im Wasser\nO = organisch                       in Bq/m3              in Bq/m3\n1                             2                   3\nRe-186                   A                   3 E+1                5 E+4\nRe-186m                  A                      1                 3 E+4\nRe-187                   A                   7 E+2                1 E+7\nRe-188                   A                   4 E+1                5 E+4\nRe-188m                  A                   2 E+3                2 E+6\nRe-189                   A                   6 E+1                9 E+4\nOs-180                   A                   2 E+3                6 E+6\nOs-181                   A                   4 E+2                1 E+6\nOs-182                   A                   8 E+1                2 E+5\nOs-185                   A                   2 E+1                2 E+5\nOs-189m                  A                   4 E+3                4 E+6\nOs-191                   A                   2 E+1                1 E+5\nOs-191m                  A                   2 E+2                8 E+5\nOs-193                   A                   6 E+1                1 E+5\nOs-194                   A                   4 E-1                3 E+4\nIr-182                   A                   1 E+3                2 E+6\nIr-184                   A                   2 E+2                6 E+5\nIr-185                   A                   2 E+2                4 E+5\nIr-186                   A                   9 E+1                2 E+5\nIr-187                   A                   4 E+2                8 E+5\nIr-188                   A                   7 E+1                2 E+5\nIr-189                   A                   6 E+1                4 E+5\nIr-190                   A                   1 E+1                9 E+4\nIr-190m                  A                   3 E+2                9 E+5\nIr-192                   A                      5                 7 E+4\nIr-192m                  A                   9 E-1                7 E+4\nIr-193m                  A                   3 E+1                3 E+5\nIr-194                   A                   4 E+1                6 E+4\nIr-194m                  A                      3                 5 E+4\nIr-195                   A                   4 E+2                7 E+5\nIr-195m                  A                   2 E+2                4 E+5\nPt-186                   A                   7 E+2                1 E+6\nPt-188                   A                   6 E+1                1 E+5\nPt-189                   A                   5 E+2                8 E+5\nPt-191                   A                   2 E+2                3 E+5\nPt-193                   A                   2 E+1                2 E+6\nPt-193m                  A                   1 E+2                2 E+5\nPt-195m                  A                   9 E+1                1 E+5\nPt-197                   A                   2 E+2                2 E+5\nPt-197m                  A                   9 E+2                9 E+5\nPt-199                   A                   2 E+3                2 E+6","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2153\nRadionuklid                                 Ci\nA = an Schwebstoffe gebunden (Luft)\nE = elementar (Luft)                in der Luft           im Wasser\nO = organisch                       in Bq/m3              in Bq/m3\n1                             2                   3\nPt-200                   A                   9 E+1                6 E+4\nAu-193                   A                   3 E+2                7 E+5\nAu-194                   A                   1 E+2                3 E+5\nAu-195                   A                   2 E+1                4 E+5\nAu-198                   A                   4 E+1                9 E+4\nAu-198m                  A                   2 E+1                7 E+4\nAu-199                   A                   4 E+1                2 E+5\nAu-200                   A                   8 E+2                1 E+6\nAu-200m                  A                   4 E+1                1 E+5\nAu-201                   A                   2 E+3                3 E+6\nHg-193                   A                   4 E+2                3 E+6\nHg-193                   O                   9 E+2                1 E+6\nHg-193m                  A                   1 E+2                3 E+5\nHg-193m                  O                   2 E+2                8 E+5\nHg-194                   A                      1                 1 E+5\nHg-194                   O                   4 E-1                7 E+3\nHg-195                   A                   4 E+2                9 E+5\nHg-195                   O                   9 E+2                3 E+6\nHg-195m                  A                   6 E+1                2 E+5\nHg-195m                  O                   2 E+2                4 E+5\nHg-197                   A                   1 E+2                4 E+5\nHg-197                   O                   4 E+2                9 E+5\nHg-197m                  A                   6 E+1                2 E+5\nHg-197m                  O                   2 E+2                6 E+5\nHg-199m                  A                   9 E+2                2 E+6\nHg-199m                  O                   2 E+3                3 E+6\nHg-203                   A                   1 E+1                2 E+5\nHg-203                   O                   1 E+1                6 E+4\nTl-194                   A                   5 E+3                1 E+7\nTl-194m                  A                   1 E+3                2 E+6\nTl-195                   A                   2 E+3                4 E+6\nTl-197                   A                   2 E+3                4 E+6\nTl-198                   A                   4 E+2                2 E+6\nTl-198m                  A                   6 E+2                2 E+6\nTl-199                   A                   1 E+3                4 E+6\nTl-200                   A                   2 E+2                7 E+5\nTl-201                   A                   5 E+2                1 E+6\nTl-202                   A                   1 E+2                3 E+5\nTl-204                   A                   1 E+1                7 E+4\nPb-195m                  A                   1 E+3                3 E+6\nPb-198                   A                   4 E+2                2 E+6","2154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\nRadionuklid                                 Ci\nA = an Schwebstoffe gebunden (Luft)\nE = elementar (Luft)                in der Luft           im Wasser\nO = organisch                       in Bq/m3              in Bq/m3\n1                             2                   3\nPb-199                   A                   7 E+2                3 E+6\nPb-200                   A                   9 E+1                4 E+5\nPb-201                   A                   2 E+2                9 E+5\nPb-202                   A                      2                 3 E+4\nPb-202m                  A                   3 E+2                1 E+6\nPb-203                   A                   1 E+2                6 E+5\nPb-205                   A                   4 E+1                4 E+5\nPb-209                   A                   5 E+2                2 E+6\nPb-210                   A                   7 E-3                1 E+2\nPb-211                   A                      3                 3 E+5\nPb-212                   A                   2 E-1                6 E+3\nPb-214                   A                      2                 3 E+5\nBi-200                   A                   8 E+2                2 E+6\nBi-201                   A                   4 E+2                9 E+5\nBi-202                   A                   5 E+2                1 E+6\nBi-203                   A                   1 E+2                3 E+5\nBi-205                   A                   3 E+1                1 E+5\nBi-206                   A                   2 E+1                6 E+4\nBi-207                   A                      1                 9 E+4\nBi-210                   A                   4 E-1                6 E+4\nBi-210m                  A                   1 E-2                4 E+3\nBi-212                   A                      1                 3 E+5\nBi-213                   A                      1                 4 E+5\nBi-214                   A                      2                 6 E+5\nPo-203                   A                   7 E+2                3 E+6\nPo-205                   A                   4 E+2                3 E+6\nPo-207                   A                   3 E+2                2 E+6\nPo-210                   A                   8 E-3                3 E+1\nAt-207                   A                   1 E+1                4 E+5\nAt-211                   A                   3 E-1                7 E+3\nFr-222                   A                      3                 1 E+5\nFr-223                   A                   2 E+1                3 E+4\nRa-223                   A                   4 E-3                2 E+2\nRa-224                   A                   1 E-2                3 E+2\nRa-225                   A                   4 E-3                1 E+2\nRa-226                   A                   4 E-3                2 E+2\nRa-227                   A                   8 E+1                8 E+5\nRa-228                   A                   2 E-3                3 E+1\nAc-224                   A                   3 E-1                9 E+4\nAc-225                   A                   4 E-3                2 E+3\nAc-226                   A                   3 E-2                6 E+3","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2155\nRadionuklid                                 Ci\nA = an Schwebstoffe gebunden (Luft)\nE = elementar (Luft)                in der Luft           im Wasser\nO = organisch                       in Bq/m3              in Bq/m3\n1                             2                   3\nAc-227                   A                   7 E-5                3 E+1\nAc-228                   A                   9 E-1                1 E+5\nTh-226                   A                   5 E-1                2 E+5\nTh-227                   A                   3 E-3                3 E+1\nTh-228                   A                   9 E-4                2 E+2\nTh-229                   A                   2 E-4                8 E+1\nTh-230                   A                   4 E-4                2 E+2\nTh-231                   A                   9 E+1                2 E+5\nTh-232                   A                   3 E-4                2 E+2\nTh-234                   A                      5                 2 E+4\nPa-227                   A                   5 E-1                2 E+5\nPa-228                   A                   5 E-1                7 E+4\nPa-230                   A                   4 E-2                3 E+4\nPa-231                   A                   3 E-4                7 E+1\nPa-232                   A                      4                 1 E+5\nPa-233                   A                      8                 9 E+4\nPa-234                   A                   8 E+1                2 E+5\nU-230                    A                   2 E-3                1 E+3\nU-231                    A                   8 E+1                3 E+5\nU-232                    A                   1 E-3                4 E+2\nU-233                    A                   4 E-3                2 E+3\nU-234                    A                   4 E-3                2 E+3\nU-235                    A                   4 E-3                3 E+3\nU-236                    A                   4 E-3                3 E+3\nU-237                    A                   2 E+1                1 E+5\nU-238                    A                   5 E-3                3 E+3\nU-239                    A                   1 E+3                3 E+6\nU-240                    A                   5 E+1                7 E+4\nNp-232                   A                   3 E+2                1 E+7\nNp-233                   A                   1 E+4                4 E+7\nNp-234                   A                   5 E+1                1 E+5\nNp-235                   A                   5 E+1                1 E+6\nNp-236                   A                   5 E-3                5 E+3\nNp-237                   A                   7 E-4                4 E+2\nNp-238                   A                   1 E+1                9 E+4\nNp-239                   A                   3 E+1                1 E+5\nNp-240                   A                   3 E+2                1 E+6\nPu-234                   A                      1                 4 E+5\nPu-235                   A                   2 E+4                4 E+7\nPu-236                   A                   9 E-4                4 E+2\nPu-237                   A                   9 E+1                8 E+5","2156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\nRadionuklid                                 Ci\nA = an Schwebstoffe gebunden (Luft)\nE = elementar (Luft)                in der Luft           im Wasser\nO = organisch                       in Bq/m3              in Bq/m3\n1                             2                   3\nPu-238                   A                   3 E-4                2 E+2\nPu-239                   A                   3 E-4                2 E+2\nPu-240                   A                   3 E-4                2 E+2\nPu-241                   A                   2 E-2                2 E+4\nPu-242                   A                   3 E-4                2 E+2\nPu-243                   A                   4 E+2                9 E+5\nPu-244                   A                   3 E-4                2 E+2\nPu-245                   A                   6 E+1                1 E+5\nPu-246                   A                      4                 3 E+4\nAm-237                   A                   1 E+3                5 E+6\nAm-238                   A                   2 E+2                4 E+6\nAm-239                   A                   1 E+2                3 E+5\nAm-240                   A                   7 E+1                2 E+5\nAm-241                   A                   4 E-4                2 E+2\nAm-242                   A                      2                 2 E+5\nAm-242m                  A                   4 E-4                3 E+2\nAm-243                   A                   4 E-4                3 E+2\nAm-244                   A                   1 E+1                2 E+5\nAm-244m                  A                   2 E+2                2 E+6\nAm-245                   A                   6 E+2                1 E+6\nAm-246                   A                   4 E+2                1 E+6\nAm-246m                  A                   1 E+3                2 E+6\nCm-238                   A                      7                 1 E+6\nCm-240                   A                   1 E-2                4 E+3\nCm-241                   A                   9 E-1                8 E+4\nCm-242                   A                   6 E-3                2 E+3\nCm-243                   A                   5 E-4                3 E+2\nCm-244                   A                   6 E-4                3 E+2\nCm-245                   A                   4 E-4                2 E+2\nCm-246                   A                   4 E-4                2 E+2\nCm-247                   A                   4 E-4                3 E+2\nCm-248                   A                   1 E-4                6 E+1\nCm-249                   A                   9 E+2                2 E+6\nCm-250                   A                   2 E-5                1 E+1\nBk-245                   A                   2 E+1                1 E+5\nBk-246                   A                   9 E+1                2 E+5\nBk-247                   A                   5 E-4                1 E+2\nBk-249                   A                   2 E-1                4 E+4\nBk-250                   A                   4 E+1                6 E+5\nCf-244                   A                      3                 9 E+5\nCf-246                   A                   7 E-2                2 E+4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018 2157\nRadionuklid                                       Ci\nA = an Schwebstoffe gebunden (Luft)\nE = elementar (Luft)                 in der Luft                im Wasser\nO = organisch                        in Bq/m3                   in Bq/m3\n1                              2                         3\nCf-248                   A                    4 E-3                      6 E+2\nCf-249                   A                    5 E-4                      1 E+2\nCf-250                   A                    1 E-3                      2 E+2\nCf-251                   A                    5 E-4                      1 E+2\nCf-252                   A                    2 E-3                      2 E+2\nCf-253                   A                    2 E-2                      9 E+3\nCf-254                   A                    8 E-4                      8 E+1\nEs-250                   A                    6 E+1                      4 E+6\nEs-251                   A                    2 E+1                      5 E+5\nEs-253                   A                    1 E-2                      5 E+3\nEs-254                   A                    4 E-3                      6 E+2\nEs-254m                  A                    7 E-2                      2 E+4\nFm-252                   A                    1 E-1                      2 E+4\nFm-253                   A                    8 E-2                      4 E+4\nFm-254                   A                    5 E-1                      2 E+5\nFm-255                   A                    1 E-1                      3 E+4\nFm-257                   A                    5 E-3                      9 E+2\nMd-257                   A                       1                       3 E+5\nMd-258                   A                    6 E-3                      1 E+3\nTabelle 7\nAktivitätskonzentration Ci aus Strahlenschutzbereichen (zu Teil D Nr. 1.2)\nRadionuklid                            Ci in der Luft in Bq/m3\n1                                           2\nC-11                                       3 E+3\nN-13                                       2 E+3\nO-15                                       1 E+3\nAr-37                                       2 E+8\nAr-39                                       6 E+3\nAr-41                                       2 E+2\nKr-74                                       2 E+2\nKr-76                                       5 E+2\nKr-77                                       2 E+2\nKr-79                                       9 E+2\nKr-81m                                       5 E+6\nKr-81                                       4 E+4\nKr-83m                                       4 E+6\nKr-85                                       4 E+3\nKr-85m                                       1 E+3\nKr-87                                       2 E+2\nKr-88                                       1 E+2","2158          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\nRadionuklid                           Ci in der Luft in Bq/m3\n1                                           2\nXe-120                                      6 E+2\nXe-121                                      1 E+2\nXe-122                                      3 E+3\nXe-123                                      3 E+2\nXe-125                                      9 E+2\nXe-127                                      9 E+2\nXe-129m                                      1 E+4\nXe-131m                                      2 E+4\nXe-133                                      7 E+3\nXe-133m                                      7 E+3\nXe-135m                                      5 E+2\nXe-135                                      9 E+2\nXe-138                                      2 E+2\nTabelle 8\nAktivitätskonzentration Ci aus Strahlenschutzbereichen (zu Teil D Nummer 1.1 und 2)\nRadionuklidgemisch         Ci in der Luft in Bq/m3            Radionuklidgemisch     Ci im Wasser in Bq/m3\n1                            2                                 3                      4\nBeliebiges Gemisch                        1 E-5               Beliebiges Gemisch                  1 E+1\nBeliebiges Gemisch,                       1 E-4               Beliebiges Gemisch,                 5 E+1\nwenn Ac-227 und Cm-250                                        wenn Po-210, Ra-228,\nunberücksichtigt bleiben                                      Ac-227 und Cm-250 unbe-\nkönnen                                                        rücksichtigt bleiben können\nBeliebiges Gemisch,                       5 E-4               Beliebiges Gemisch,                 1 E+2\nwenn Ac-227, Th-229,                                          wenn Po-210, Ra-228,\nTh-230, Th-232, Pa-231,                                       Ac-227, Th-229, Pa-231,\nPu-238, Pu-239, Pu-240,                                       Cm-248, Cm-250, Bk-247,\nPu-242, Pu-244, Am-241,                                       Cf-249, Cf-251 und Cf-254\nAm-242m, Am-243, Cm-245,                                      unberücksichtigt bleiben\nCm-246, Cm-247, Cm-248                                        können\nund Cm-250 unberücksichtigt\nbleiben können                                                Beliebiges Gemisch,                 1 E+3\nwenn Sm-146, Gd-148,\nBeliebiges Gemisch,                       1 E-3\nPb-210, Po-210, Ra-223,\nwenn Ac-227, Th-228,\nRa-224, Ra-225, Ra-226,\nTh-229, Th-230, Th-232,\nRa-228, Ac-227, Th-228,\nPa-231, U-232, Np-237,\nTh-229, Th-230, Th-232,\nPu-236, Pu-238, Pu-239,\nPa-231, U-232, Np-237,\nPu-240, Pu-242, Pu-244,\nPu-236, Pu-238, Pu-239,\nAm-241, Am-242m, Am-243,\nPu-240, Pu-242, Pu-244,\nCm-243, Cm-244, Cm-245,\nAm-241, Am-242m, Am-243,\nCm-246, Cm-247, Cm-248,\nCm-243, Cm-244, Cm-245,\nCm-250, Bk-247, Cf-249,\nCm-246, Cm-247, Cm-248,\nCf-251 und Cf-254 unbe-\nCm-250, Bk-247, Cf-248,\nrücksichtigt bleiben können\nCf-249, Cf-250, Cf-251,\nCf-252, Cf-254, Es-254 und\nFm-257 unberücksichtigt\nbleiben können","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018          2159\nAnlage 12\n(zu § 103 Absatz 3)\nLeitstellen des Bundes für die Emissions- und Immissionsüberwachung\nLeitstelle                                             Umweltbereich\nDeutscher Wetterdienst                                  Luft, Niederschlag\nBundesanstalt für Gewässerkunde                         Binnengewässer: Oberflächenwasser, Sediment\nBundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie           Küstengewässer: Oberflächenwasser, Sediment\nMax Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für       Boden, Pflanzen, Bewuchs, Futtermittel, Nahrungsmittel\nErnährung und Lebensmittel                              pflanzlicher und tierischer Herkunft\nJohann Heinrich von Thünen-Institut,                    Fisch und Fischereierzeugnisse\nBundesforschungsinstitut für Ländliche Räume,\nWald und Fischerei\nBundesamt für Strahlenschutz                            Ortsdosis, Ortsdosisleistung, Bodenoberfläche,\nGrundwasser, Trinkwasser, Abwasser, Klärschlamm,\nFortluft","2160          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\nAnlage 13\n(zu § 106 Absatz 4)\nInformation der Bevölkerung zur Vorbereitung auf einen Notfall\nDie Information der Bevölkerung muss Folgendes umfassen:\n1. den Namen des Strahlenschutzverantwortlichen und die Angabe des Standortes der Anlage oder Einrichtung,\nfür deren Umgebung die für den Katastrophenschutz oder die für die öffentliche Sicherheit zuständige Be-\nhörde einen externen Notfallplan nach § 101 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes aufgestellt hat,\n2. die Angabe der Stelle, die die Informationen gibt,\n3. eine allgemeinverständliche Kurzbeschreibung der Art und des Zwecks der Anlage oder Einrichtung und der\nTätigkeit,\n4. die Grundbegriffe der Radioaktivität und die Auswirkungen der Radioaktivität auf den Menschen und die\nUmwelt,\n5. die in dem externen Notfallplan berücksichtigten Notfälle und ihre Folgen für Bevölkerung und Umwelt,\n6. die geplanten Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und zur Hilfeleistung,\n7. Angaben dazu, wie bei einem Notfall die möglicherweise betroffene Bevölkerung gewarnt und fortlaufend über\nden Verlauf eines Notfalls unterrichtet werden soll,\n8. Empfehlungen, wie die möglicherweise betroffenen Personen bei einem Notfall handeln und sich verhalten\nsollen,\n9. die Bestätigung, dass der Strahlenschutzverantwortliche geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen am Stand-\nort getroffen hat, um bei Eintritt eines Notfalls gerüstet zu sein und dessen Auswirkungen so gering wie\nmöglich zu halten, einschließlich der Maßnahmen und Vorkehrungen für die Verbindung zu den für den Ka-\ntastrophenschutz und den für die öffentliche Sicherheit zuständigen Behörden bei einem Notfall,\n10. einen Hinweis auf externe Notfallpläne, die für Auswirkungen eines Notfalls in der Umgebung des Standortes\nder Anlage oder Einrichtung aufgestellt wurden,\n11. die Angabe der für den Katastrophenschutz sowie der für die öffentliche Sicherheit zuständigen Behörden,\n12. einen Hinweis auf die Notfallpläne sowie auf die nach § 105 des Strahlenschutzgesetzes veröffentlichten\nInformationen und Empfehlungen der zuständigen Behörden des Bundes und des Landes, in dem sich der\nStandort der Anlage oder Einrichtung befindet, sowie gegebenenfalls der zuständigen Behörden weiterer\nbetroffener Länder, einschließlich der Angabe, wo diese Informationen und Empfehlungen gefunden werden\nkönnen,\n13. den Hinweis, dass die Informationen des Genehmigungsinhabers bei wesentlichen Änderungen, die Aus-\nwirkungen auf die Sicherheit oder auf den Schutz der Bevölkerung haben, auf den neuesten Stand gebracht\nwerden, und die Angabe, wie diese Informationen in ihrer jeweils aktuellen Fassung jedermann zugänglich und\njederzeit im Internet abrufbar sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018            2161\nAnlage 14\n(zu § 108)\nKriterien für die Bedeutsamkeit eines\nVorkommnisses bei medizinischer Exposition und\nbei Exposition der untersuchten Person bei einer nichtmedizinischen Anwendung\nI.   Untersuchungen mit ionisierender Strahlung und radioaktiven Stoffen – ohne Interventionen – mit\nAusnahme von Untersuchungen mittels konventioneller Projektionsradiographie und mittels digitaler\nVolumentomographie der Zähne und des Kiefers\n1) Bezogen auf eine Gruppe von Personen\nJede Überschreitung des Mittelwertes über die letzten 20 aufeinanderfolgenden Untersuchungen gleicher\nUntersuchungsart um mehr als 100 Prozent des jeweiligen diagnostischen Referenzwertes, sobald der\ndiagnostische Referenzwert einer einzelnen Untersuchung um 200 Prozent überschritten wurde.\n2) Bezogen auf eine einzelne Person\na) Jede Überschreitung des volumenbezogenen Computertomographie-Dosisindex einer computertomo-\ngraphischen Anwendung am Gehirn von 120 Milligray und einer sonstigen computertomographischen\nAnwendung am Körper von 80 Milligray sowie jede Überschreitung des Gesamt-Dosisflächenproduktes\neiner Röntgendurchleuchtung von 20 000 Zentigray mal Quadratzentimeter. Für Anwendungen mit\nGeräten zur digitalen Volumentomographie gilt der zuerst überschrittene Wert von Computertomogra-\nphie oder Durchleuchtung.\nJede durch radioaktive Stoffe verursachte Überschreitung der vorgesehenen effektiven Dosis um mehr\nals 20 Millisievert oder einer Organdosis um mehr als 100 Millisievert bei einer einzelnen Untersuchung;\nzur Überprüfung der Einhaltung dieser Werte kann der Strahlenschutzverantwortliche die vom Bundes-\namt für Strahlenschutz veröffentlichten Aktionsschwellen für Aktivitäten in Megabecquerel für Unter-\nsuchungen mit radioaktiven Stoffen heranziehen.\nb) Jede Wiederholung einer Anwendung, insbesondere auf Grund einer Körperteilverwechslung, eines\nEinstellungsfehlers oder eines vorausgegangenen Gerätedefekts, wenn für die daraus resultierende\ngesamte zusätzliche Exposition das Kriterium nach Buchstabe a erfüllt ist.\nc) Jede Personenverwechslung, wenn für die daraus resultierende gesamte zusätzliche Exposition das\nKriterium nach Buchstabe a erfüllt ist.\nd) Jedes Auftreten einer deterministischen Wirkung, die für die festgelegte Untersuchung nicht zu erwarten\nwar.\nII.  Interventionen\n1) Bezogen auf eine Gruppe von Personen\nJede Überschreitung des Mittelwertes über die letzten 20 aufeinanderfolgenden Interventionen gleicher\nUntersuchungsart um mehr als 100 Prozent des jeweiligen diagnostischen Referenzwertes, sobald der\ndiagnostische Referenzwert einer einzelnen Untersuchung um 200 Prozent überschritten wurde.\n2) Bezogen auf eine einzelne Person, wenn die Intervention zum Zweck der Untersuchung der Person erfolgt\na) Jede Überschreitung des Gesamt-Dosisflächenproduktes von 20 000 Zentigray mal Quadratzentimeter.\nb) Jede Wiederholung einer Anwendung, insbesondere auf Grund einer Körperteilverwechslung, eines\nEinstellungsfehlers oder eines vorausgegangenen Gerätedefekts, wenn für die daraus resultierende\ngesamte zusätzliche Exposition das Kriterium nach Buchstabe a erfüllt ist.\nc) Jede Personenverwechslung.\nd) Jedes Auftreten einer deterministischen Wirkung, die für die festgelegte Intervention nicht zu erwarten\nwar.\n3) bezogen auf eine einzelne Person, wenn die Intervention zum Zweck der Behandlung der Person erfolgt\na) Jede Überschreitung des Gesamt-Dosisflächenproduktes von 50 000 Zentigray mal Quadratzentimeter,\nwenn akut oder innerhalb von 21 Tagen nach der interventionellen Untersuchung ein deterministischer\nHautschaden zweiten oder höheren Grades auftritt.\nb) Jede Personen- oder Körperteilverwechslung.\nc) Jedes Auftreten einer deterministischen Wirkung, die für die festgelegte Intervention nicht zu erwarten\nwar.\nIII. Behandlungen mit ionisierender Strahlung und umschlossenen radioaktiven Stoffen\n1) Jede Abweichung der Gesamtdosis im Zielvolumen oder am Referenzpunkt um mehr als 10 Prozent von\nder im Bestrahlungsplan festgelegten Dosis, sofern die Abweichung mindestens 4 Gray beträgt.\n2) Jede ungeplante Überschreitung der in der Arbeitsanweisung festgelegten Dosisbeschränkung für Risiko-\norgane, sofern die Überschreitung mehr als 10 Prozent beträgt.","2162          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\n3) Jede Abweichung der mittleren Gesamtdosis um mehr als 10 Prozent von der festgelegten mittleren Dosis\nim Zielvolumen oder für Risikoorgane.\n4) Jede Abweichung von der im Bestrahlungsplan festgelegten Gesamtbehandlungszeit um mehr als eine\nWoche, sofern die Abweichung nicht durch die behandelte Person bedingt ist.\n5) Jede Personen- oder Bestrahlungsplanverwechslung.\n6) Jedes Auftreten einer deterministischen Wirkung, die für die festgelegte Behandlung nicht zu erwarten war.\nIV. Behandlungen mit offenen radioaktiven Stoffen\n1) Jede Abweichung der verabreichten Gesamtaktivität von der festgelegten Aktivität um mehr als 10 Prozent.\n2) Jedes Auftreten einer deterministischen Wirkung, die bei der festgelegten Behandlung nicht zu erwarten\nwar.\n3) Jede Personen- oder Körperteilverwechslung oder Verwechslung des radioaktiven Stoffes.\n4) Jedes Auftreten eines Paravasates nach Injektion des radioaktiven Stoffes, sofern mehr als 15 Prozent der\nvorgesehenen Aktivität fehlappliziert wurde.\n5) Jede Kontamination durch einen radioaktiven Stoff, wenn es zu einer unbeabsichtigten Exposition der\nbehandelten Person gekommen ist und die daraus resultierende effektive Dosis 20 Millisievert oder die\nOrgan-Äquivalentdosis 100 Millisievert überschreitet.\nV.   Betreuungs- und Begleitpersonen nach § 2 Absatz 8 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes\nJede unbeabsichtigte Überschreitung der effektiven Dosis von 1 Millisievert für eine Betreuungs- und Begleit-\nperson.\nVI. Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen zum Zweck der medizini-\nschen Forschung\n1) Für nach § 31 des Strahlenschutzgesetzes genehmigte Anwendungen jedes nach den in den Abschnitten I\nbis V genannten Kriterien bedeutsame Vorkommnis; sofern nach § 138 Absatz 6 Satz 2 die Genehmigungs-\nbehörde abweichende Werte festlegt, sind bei der Anwendung von Abschnitt I Nummer 1 und Abschnitt II\nNummer 1 diese Werte anstelle der diagnostischen Referenzwerte heranzuziehen.\n2) Für nach § 32 des Strahlenschutzgesetzes angezeigte Anwendungen jedes nach den in den Abschnitten I,\nII und V genannten Kriterien bedeutsame Vorkommnis.\n3) Für Untersuchungen zum Zweck der medizinischen Forschung jede Überschreitung der Dosisgrenzwerte\nnach § 137 Absatz 2 oder 3.\nVII. Ereignisse mit beinahe erfolgter Exposition\nJedes außerhalb der qualitätssichernden Maßnahmen entdeckte Ereignis mit beinahe erfolgter Exposition, für\ndas eines der Kriterien der Abschnitte I bis VI zutreffen würde, wenn die Exposition tatsächlich aufgetreten\nwäre.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018           2163\nAnlage 15\n(zu § 108)\nKriterien für die Bedeutsamkeit\neines Vorkommnisses in einer geplanten Expositionssituation\n1. Exposition einer beruflich exponierten Person, die einen Grenzwert der Körperdosis – effektive Dosis oder\nOrgan-Äquivalentdosis – nach § 78 des Strahlenschutzgesetzes überschreitet, sofern die Exposition nicht eine\nbesonders zugelassene Exposition nach § 74 darstellt.\n2. Exposition einer Einzelperson der Bevölkerung, die einen Grenzwert nach § 80 des Strahlenschutzgesetzes\nüberschreitet.\n3. Überschreitung der zulässigen Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser.\n4. Freisetzungen radioaktiver Stoffe:\na) innerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereichs, soweit dieser nicht als Sperrbereich gekenn-\nzeichnet ist, wenn die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde für mehr als 24 Stunden\nüberschreitet,\nb) innerhalb eines Überwachungsbereichs, so dass die Einrichtung eines neuen Kontrollbereichs erforderlich\nist, oder\nc) in die Umgebung mit Aktivitäten über den Freigrenzen nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2.\n5. Kontaminationen:\na) Kontamination innerhalb eines Kontrollbereichs, in einem Bereich, der bestimmungsgemäß nicht kontami-\nniert sein kann, die das Tausendfache der Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 überschreitet und deren\nGesamtaktivität in Becquerel mehr als das Hundertfache der Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 beträgt,\nb) Kontamination innerhalb eines Überwachungsbereichs, in einem Bereich, der bestimmungsgemäß nicht kon-\ntaminiert sein kann, die das Hundertfache der Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 überschreitet und deren\nGesamtaktivität in Becquerel mehr als das Zehnfache der Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 beträgt oder\nc) Kontamination, die nicht durch Buchstabe a oder b erfasst ist, die das Zehnfache der Werte der Anlage 4\nTabelle 1 Spalte 5 überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel die Werte der Anlage 4 Tabelle 1\nSpalte 2 überschreitet.\n6. Außergewöhnlicher Ereignisablauf oder Betriebszustand von erheblich sicherheitstechnischer Bedeutung beim\nBetrieb einer Röntgeneinrichtung, eines genehmigungsbedürftigen Störstrahlers, bei Anlagen zur Erzeugung\nionisierender Strahlung oder beim Umgang mit oder der Beförderung von radioaktiven Stoffen.","2164          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\nAnlage 16\n(zu § 149)\nKriterien zur Bestimmung\nder Art und des Ausmaßes des mit einer Tätigkeit verbundenen Risikos\nIn welchen zeitlichen Abständen regelmäßige Vor-Ort-Prüfungen bei einem Strahlenschutzverantwortlichen durch-\nzuführen sind, richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Tätigkeit verbundenen Risiken, ins-\nbesondere anhand folgender Kriterien:\n1. Höhe der zu erwartenden Exposition bei bestimmungsgemäßer Anwendung ionisierender Strahlung oder radio-\naktiver Stoffe am Menschen,\n2. Höhe der zu erwartenden Exposition bei bestimmungsgemäßer Anwendung ionisierender Strahlung oder radio-\naktiver Stoffe bei Anwendungen ohne zielgerichtete Exposition von Personen,\n3. Höhe der Aktivität des genehmigten Umgangs mit umschlossenen und offenen radioaktiven Stoffen,\n4. Risiko für Inkorporationen beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen,\n5. Risiko für unbeabsichtigte Expositionen,\n6. vorhandene Schutzeinrichtungen zur Vermeidung unbeabsichtigter Expositionen bei Röntgeneinrichtungen,\nStörstrahlern, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und umschlossenen radioaktiven Stoffen sowie\nder Umfang erforderlicher Strahlenschutzmaßnahmen für die sichere Ausführung von Tätigkeiten,\n7. weitere risikorelevante Bedingungen bei Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes in geplanten\nExpositionssituationen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018          2165\nAnlage 17\n(zu § 159)\nAktivitätsindex und nicht zu überschreitende\nWerte nach § 135 Absatz 1 Satz 3 des Strahlenschutzgesetzes\nUnter Berücksichtigung der Baustoffflächendichte ρ ⋅ d mit der Baustoffdichte ρ in der Einheit Kilogramm je Kubik-\nmeter und der Baustoffdicke im Bauwerk d in der Einheit Meter mit den spezifischen Aktivitäten der Radionuklide\nRadium-226 CRa226, Thorium-232 (oder seines Zerfallsprodukts Radium-228) CTh232 und Kalium-40 CK40 im Bau-\nstoff in der Einheit Becquerel pro Kilogramm ergibt sich der Aktivitätsindex I zu:\n[281 + 16,3ρ · d – 0,0161(ρ · d)2] · CRa226\nI = + [319 + 18,5ρ · d – 0,0178(ρ · d)2] · CTh232 · 10–6 – 0,29\n+ [22,3 + 1,28ρ · d – 0,00114(ρ · d)2] · CK40\nÜberschreitet die Flächendichte ρ ⋅ d den Wert von 500 Kilogramm je Quadratmeter, so ist stattdessen in der\nFormel der Wert ρ ⋅ d mit 500 Kilogramm je Quadratmeter anzusetzen. Der Referenzwert in Höhe von 1 Millisievert\npro Jahr gilt als eingehalten, wenn der Aktivitätsindex I den Wert 1 nicht überschreitet.\nFür Dünnschichtmaterialien, also Baustoffe mit einer Dicke von bis zu 0,03 Meter, die nur in Kombination mit einer\nsie stützenden oder sie tragenden den Raum begrenzenden Oberfläche – Wand, Decke, Boden – verwendet wer-\nden – zum Beispiel Fliesen –, ist zur generischen Berücksichtigung der dahinterliegenden Oberfläche ein Beitrag\nvon 0,48 zum Index zu addieren.\nIst die Baustoffdicke im Bauwerk nicht bekannt, so ist d = 0,2 Meter zu setzen.","2166          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\nAnlage 18\n(zu den §§ 171, 197)\nDosis- und Messgrößen\nTeil A: Messgrößen für äußere Strahlung\nMessgrößen für äußere Strahlung sind\n1. für die Personendosis die Tiefen-Personendosis Hp(10), die Augenlinsen-Personendosis Hp(3) und die Oberflä-\nchen-Personendosis Hp(0,07):\na) die Tiefen-Personendosis Hp(10) ist die Äquivalentdosis in 10 Millimeter Tiefe im Körper an der Tragestelle\ndes für die Messung vorgesehenen Dosimeters;\nb) die Augenlinsen-Personendosis Hp(3) ist die Äquivalentdosis in 3 Millimeter Tiefe im Körper an der Trage-\nstelle des für die Messung vorgesehenen Dosimeters;\nc) die Oberflächen-Personendosis Hp(0,07) ist die Äquivalentdosis in 0,07 Millimeter Tiefe im Körper an der\nTragestelle des für die Messung vorgesehenen Dosimeters;\n2. für die Ortsdosis die Umgebungs-Äquivalentdosis H*(10), die Richtungs-Äquivalentdosis in 3 Millimeter Tiefe\nH'(3,Ω) und die Richtungs-Äquivalentdosis in 0,07 Millimeter Tiefe H'(0,07,Ω):\na) die Umgebungs-Äquivalentdosis H*(10) am interessierenden Punkt im tatsächlichen Strahlungsfeld ist die\nÄquivalentdosis, die im zugehörigen ausgerichteten und aufgeweiteten Strahlungsfeld in 10 Millimeter Tiefe\nauf dem der Einfallsrichtung der Strahlung entgegengesetzt orientierten Radius der ICRU-Kugel erzeugt\nwürde;\nb) die Richtungs-Äquivalentdosis H'(3,Ω) am interessierenden Punkt im tatsächlichen Strahlungsfeld ist die\nÄquivalentdosis, die im zugehörigen aufgeweiteten Strahlungsfeld in 3 Millimeter Tiefe auf einem in fest-\ngelegter Richtung Ω orientierten Radius der ICRU-Kugel erzeugt würde;\nc) die Richtungs-Äquivalentdosis H'(0,07,Ω) am interessierenden Punkt im tatsächlichen Strahlungsfeld ist die\nÄquivalentdosis, die im zugehörigen aufgeweiteten Strahlungsfeld in 0,07 Millimeter Tiefe auf einem in fest-\ngelegter Richtung Ω orientierten Radius der ICRU-Kugel erzeugt würde.\nDabei ist\n1. ein aufgeweitetes Strahlungsfeld ein idealisiertes Strahlungsfeld, in dem die Teilchenflussdichte und die Ener-\ngie- und Richtungsverteilung der Strahlung an allen Punkten eines ausreichend großen Volumens die gleichen\nWerte aufweisen wie das tatsächliche Strahlungsfeld am interessierenden Punkt,\n2. ein aufgeweitetes und ausgerichtetes Feld ein idealisiertes Strahlungsfeld, das aufgeweitet ist und in dem die\nStrahlung zusätzlich in eine Richtung ausgerichtet ist,\n3. die ICRU-Kugel ein kugelförmiges Phantom von 30 Zentimeter Durchmesser aus ICRU-Weichteilgewebe\n(gewebeäquivalentes Material der Dichte 1 g/cm3, Zusammensetzung: 76,2 Prozent Sauerstoff, 11,1 Prozent\nKohlenstoff, 10,1 Prozent Wasserstoff, 2,6 Prozent Stickstoff).\nTeil B: Berechnung der Körperdosis\n1. Berechnung der Organ-Äquivalentdosis HT:\nDie durch die Strahlung R erzeugte Organ-Äquivalentdosis HT,R ist das Produkt aus der über das Gewebe oder\nOrgan T gemittelten Energiedosis, der Organ-Energiedosis DT,R, die durch die Strahlung R erzeugt wird, und\ndem Strahlungs-Wichtungsfaktor wR nach Teil C Nummer 1:\nHT,R = wRDT,R\nBei Vorliegen mehrerer Strahlungsarten oder -energien mit unterschiedlichen Werten von wR werden die ein-\nzelnen Beiträge addiert. Für die gesamte Organ-Äquivalentdosis HT gilt dann:\nHT =   兺R HT,R = 兺R wRDT,R\nOrgan-Äquivalentdosiswerte werden für eine idealisierte Person (Referenzperson) errechnet und sind separat für\nM        F\ndie männliche und die weibliche Referenzperson (HT bzw. HT ) auf Grund deren unterschiedlicher Merkmale zu\nermitteln.\nZur Berechnung der lokalen Hautdosis wird die gemittelte Energiedosis der Haut in 0,07 Millimeter Gewebetiefe\nherangezogen.\nBei einer inneren Exposition berücksichtigt die Organ-Äquivalentdosis auch die nach dem Bezugszeitpunkt\nauftretende Exposition auf Grund des Verbleibs der Radionuklide im Körper (Folge-Organ-Äquivalentdosis).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018           2167\nDie Folge-Organ-Äquivalentdosis HT(τ) ist das Zeitintegral der Organ-Äquivalentdosisleistung im Gewebe oder\nOrgan T, die eine Person infolge einer Inkorporation radioaktiver Stoffe zum Zeitpunkt t0 erhält:\nt0+τ ·\nHT (τ) = ∫t0\nHT(t)dt\nḢT(t) bezeichnet die mittlere Organ-Äquivalentdosisleistung im Gewebe oder Organ T zum Zeitpunkt t.\nHierbei bezeichnet τ den Zeitraum, über den die Integration erfolgt. Für Erwachsene ist ein Zeitraum von 50 Jah-\nren und für Kinder der Zeitraum vom jeweiligen Alter bis zum Alter von 70 Jahren zugrunde zu legen, sofern kein\nanderer Wert angegeben wird.\n2. Berechnung der effektiven Dosis E:\nDie effektive Dosis nach § 5 Absatz 11 des Strahlenschutzgesetzes ist das zur Berücksichtigung der Strahlen-\nwirkung auf verschiedene Organe oder Gewebe gewichtete Mittel von Organ-Äquivalentdosen; die Strahlen-\nempfindlichkeiten der verschiedenen Organe oder Gewebe werden durch die Wichtungsfaktoren wT nach Teil C\nNummer 2 berücksichtigt. Dabei ist über alle in Teil C Nummer 2 aufgeführten Organe und Gewebe zu sum-\nmieren und über die Organ-Äquivalentdosiswerte für die männliche und weibliche Referenzperson zu mitteln:\nE=  兺T   wT M\n2\nF\n(H T + HT )\nBei einer inneren Exposition berücksichtigt die effektive Dosis auch die nach dem Bezugszeitpunkt auftretende\nExposition auf Grund des Verbleibs der Radionuklide im Körper (effektive Folgedosis).\nDie effektive Folgedosis E(τ) ist die Summe der Folge-Organ-Äquivalentdosen HT(τ) nach Nummer 1, jeweils\nmultipliziert mit dem zugehörigen Gewebe-Wichtungsfaktor wT nach Teil C Nummer 2. Dabei ist über alle in\nTeil C Nummer 2 aufgeführten Organe und Gewebe zu summieren:\nE(τ) =  兺T   wTHT(τ)\nHierbei bezeichnet τ den Zeitraum, über den die Integration erfolgt. Für Erwachsene ist ein Zeitraum von 50 Jah-\nren und für Kinder der Zeitraum vom jeweiligen Alter bis zum Alter von 70 Jahren zugrunde zu legen, sofern kein\nanderer Wert angegeben wird.\nBei der Berechnung der effektiven Dosis ist die Energiedosis der Haut in 0,07 Millimeter Gewebetiefe über die\nganze Haut zu mitteln.\n3. Berechnung der effektiven Dosis durch Inhalation von Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen:\nEs ist davon auszugehen, dass eine effektive Dosis von 1 Millisievert verursacht wird durch\na) eine Radon-222-Exposition von 0,32 Megabecquerel je Kubikmeter mal Stunde; dabei wird ein Wert des\nGleichgewichtsfaktors zwischen Radon-222 und seinen kurzlebigen Zerfallsprodukten von 0,4 zugrunde\ngelegt, oder\nb) eine potenzielle Alphaenergie-Exposition von 0,71 Millijoule durch Kubikmeter mal Stunde.\nDie zuständige Behörde kann auf Grund der Expositionsbedingungen von Satz 1 Buchstabe a abweichende\nUmrechnungsfaktoren festlegen.\n4. Berechnung der effektiven Dosis bei Inkorporation, Submersion oder Bodenkontamination:\nFür die Berechnung der Exposition sind jeweils die Dosiskoeffizienten und Vorgaben aus der Zusammenstellung\nim Bundesanzeiger Nr. 160a und b vom 28. August 2001 Teil I, II und III sowie IV und V heranzuziehen. Die\nzuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Expositionsbedingungen andere Dosiskoeffizienten nach\ndem Stand von Wissenschaft und Technik festlegen.\n5. Berechnung der effektiven Dosis des ungeborenen Kindes:\na) Berechnung des Beitrags aus einer äußeren Exposition des ungeborenen Kindes:\nBei äußerer Exposition gilt die Organ-Äquivalentdosis der Gebärmutter der Schwangeren als effektive Dosis\ndes ungeborenen Kindes.\nb) Berechnung des Beitrags aus einer inneren Exposition des ungeborenen Kindes auf Grund der Inkorporation\nvon Radionukliden einer Schwangeren:\nBei innerer Exposition gilt die effektive Folgedosis der Schwangeren, die durch die Aktivitätszufuhr bedingt\nist, als effektive Dosis des ungeborenen Kindes, soweit die zuständige Behörde auf Grund der Expositions-\nbedingungen nichts anderes festlegt.\nTeil C: Werte des Strahlungs-Wichtungsfaktors und des Gewebe-Wichtungsfaktors\n1. Strahlungs-Wichtungsfaktor wR:\nDie Werte des Strahlungs-Wichtungsfaktors wR richten sich nach Art und Qualität des äußeren Strahlungsfeldes\noder nach Art und Qualität der von einem inkorporierten Radionuklid emittierten Strahlung.","2168             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\nStrahlungsart                                              Strahlungs-Wichtungsfaktor wR\nPhotonen                                                                                               1\nElektronen und Myonen                                                                                  1\nProtonen und geladene Pionen                                                                           2\nAlphateilchen, Spaltfragmente, Schwerionen                                                            20\nNeutronen, Energie En < 1                                                                    2,5 + 18,2  e–[ln(E n /6\n)] 2\nNeutronen, 1 ≤ Energie En ≤ 50                                                              5,0 + 17,0  e–[ln(2 E n /6\n)] 2\nNeutronen, Energie En > 50                                                                2,5 + 3,25  e–[ln(0,04  E  n /6\n)] 2\nEn ist der Zahlenwert der Neutronenenergie in MeV.\n2. Gewebe-Wichtungsfaktor wT\nGewebe oder Organe                                                Gewebe-Wichtungsfaktor wT\n1. Knochenmark (rot)                                                                               0,12\n2. Dickdarm                                                                                        0,12\n3. Lunge                                                                                           0,12\n4. Magen                                                                                           0,12\n5. Brust                                                                                           0,12\n6. Keimdrüsen                                                                                      0,08\n7. Blase                                                                                           0,04\n8. Speiseröhre                                                                                     0,04\n9. Leber                                                                                           0,04\n10. Schilddrüse                                                                                      0,04\n11. Haut                                                                                             0,01\n12. Knochenoberfläche                                                                                0,01\n13. Gehirn                                                                                           0,01\n14. Speicheldrüsen                                                                                   0,01\n15. Andere Organe oder Gewebe1                                                                       0,12\n1\nDer Gewebe-Wichtungsfaktor für andere Organe oder Gewebe bezieht sich auf das arithmetische Mittel der Dosen der 13 Organe und Gewebe\nfür jedes Geschlecht, die nachfolgend aufgelistet sind. Restliche Gewebe: Nebennieren, obere Atemwege, Gallenblase, Herz, Nieren, Lymph-\nknoten, Muskelgewebe, Mundschleimhaut, Bauchspeicheldrüse, Prostata (Männer), Dünndarm, Milz, Thymus, Gebärmutter/Gebärmutterhals\n(Frauen).\nTeil D: Qualitätsfaktor Q\nDie Werte des Qualitätsfaktors Q der ICRU in Abhängigkeit von dem unbeschränkten linearen Energieübertra-\ngungsvermögen L in Wasser bestimmen sich nach den Empfehlungen der Internationalen Strahlenschutzkommis-\nsion (ICRP) von 2007: ICRP-Veröffentlichung 103, die im digitalen Online Repositorium und Informations-System\n(DORIS) des Bundesamtes für Strahlenschutz unter der Kennung urn:nbn:de:0221-2009082154 veröffentlicht sind,\nwie folgt:\nL                                                                   Q(L)\n< 10                                                                     1\n10 ≤ L ≤ 100                                                             0,32*L – 2,2\nL > 100                                                                  300/√L ˉ\nL ist der Zahlenwert des linearen Energieübertragungsvermögens in Wasser in keV/µm.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018              2169\nAnlage 19\n(zu § 181)\nPrüfungen zum Erwerb und Erhalt der\nerforderlichen fachlichen Qualifikation für die Ausübung einer Tätigkeit als\nbehördlich bestimmter Sachverständiger nach § 172 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes\nTeil 1: Sachverständige nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 StrlSchG\nFür den Erwerb der erforderlichen fachlichen Qualifikation nach § 181 Absatz 1 Nummer 4 für Prüfungen nach\n§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Strahlenschutzgesetzes ist für Prüfungen an Systemen nach Spalte 1\nder Tabellen 1 und 2 die Durchführung von Prüfungen nach Spalte 2 der Tabellen 1 und 2 unter Aufsicht einer\nPerson nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 erforderlich.\nTabelle 1\nPrüfungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG\n1                          2               3                              4\nZahl der zum    Zahl der zum\nErwerb der       Erhalt der\nSystem                  Qualifikation   Qualifikation                   Anmerkungen\nzu prüfenden    zu prüfenden\nSysteme         Systeme\nA    Medizinische und zahnmedizinische Röntgeneinrichtungen\nA1    Aufnahmegeräte\nA 1.1  Aufnahmegeräte                       20              10       Bei Erwerb der Qualifikation müssen ortsfeste\n– mindestens fünf – und ortsveränderliche\nAufnahmegeräte geprüft werden.\nA 1.2  Mammographiegeräte                   10               5       Die Qualifikation kann nur im Zusammenhang\nmit der erforderlichen Zahl von Systemen\nnach A 1.1 erworben werden.\nA2    Durchleuchtungsgeräte\nA 2.1  Durchleuchtungsgeräte                30              15       Dazu gehören auch Angiographie-, digitale\nSubtraktionsangiographie- (DSA) und Herz-\nkatheterarbeitsplätze sowie C-Bogengeräte,\ndie für die Herzkatheter, DSA oder Interven-\ntionen genutzt werden.\nA 2.2  C-Bogengeräte                        10               5       Dazu gehören ortsveränderliche C-Bogen-\ngeräte, mit denen Untersuchungen zur Loka-\nlisation am Körperstamm, an Extremitäten,\nSchultern und Hüftgelenken sowie Implanta-\ntion von Katheter- und Portsystemen durch-\ngeführt werden.\nA3    Computertomographiegeräte            10               5       Die Qualifikation kann nur im Zusammenhang\nmit der erforderlichen Zahl von Systemen\nnach A 2.1 erworben werden.\nA4    Zahnmedizinische Röntgeneinrichtungen\nA 4.1  Dentalaufnahmegeräte                 10               5\nmit Tubus\nA 4.2  Spezial-Dentalaufnahmegeräte         10               5       Beim Erwerb der Qualifikation müssen\nPanoramaschicht-, Fernröntgengeräte sowie\nmindestens drei DVT-Geräte geprüft werden.\nA5    Therapiegeräte                        5               2       Beim Erwerb der Qualifikation können bis zu\ndrei Systeme nach D 1 angerechnet werden.\nB    Nichtmedizinische Röntgeneinrichtungen und Störstrahler\nB1    Feinstruktur- und                    20              10       Beim Erwerb der Qualifikation müssen jeweils\nGrobstrukturuntersuchungs-                                    mindestens drei Feinstrukturgeräte, ortsfeste\ngeräte                                                        und ortsveränderliche Grobstrukturunter-\nsuchungsgeräte geprüft werden.","2170         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\n1                         2               3                              4\nZahl der zum     Zahl der zum\nErwerb der        Erhalt der\nSystem                 Qualifikation   Qualifikation                  Anmerkungen\nzu prüfenden     zu prüfenden\nSysteme          Systeme\nB2     Hoch-, Vollschutz- und                5               2       Die Qualifikation für die Prüfung von Syste-\nBasisschutzgeräte und                                         men nach B 2 kann nur im Zusammenhang\nSchulröntgeneinrichtungen                                     mit der erforderlichen Zahl von Systemen\nnach B 1 erworben werden.\nB3     Störstrahler                          5               2       Dazu gehören z. B. Elektronenmikroskope\nund Excimer-Laser.\nElektronenstrahlschweißanlagen sind der Ge-\nräteart B 1 zuzuordnen.\nC     Tiermedizinische Röntgeneinrichtungen\nC1     Ortsfeste und                       10                5       Humanmedizinische Systeme nach A 1 und\nmobile Aufnahme- und                                          A 2 können als vergleichbare Systeme ge-\nDurchleuchtungsgeräte                                         zählt werden.\nC2     Computertomographiegeräte             5               2       Humanmedizinische Systeme nach A 3\nkönnen als vergleichbare Systeme gezählt\nwerden.\nTabelle 2\nPrüfungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 StrlSchG\nDie Prüfungen sind an unterschiedlichen Systemen oder in unterschiedlichen Einsatzbereichen durchzuführen.\n1                         2               3                              4\nZahl der zum     Zahl der zum\nErwerb der        Erhalt der\nSystem                 Qualifikation   Qualifikation                  Anmerkungen\nzu prüfenden     zu prüfenden\nSysteme          Systeme\nD     Medizinisch genutzte Systeme (Anwendungen am Menschen)1\nD1     Anlagen zur Erzeugung               10                5       Beschleuniger\nionisierender Strahlung,                                      Beim Erwerb der Qualifikation müssen\ndie keiner Errichtungs-                                       drei Prüfungen den Umfang einer Erstprüfung\ngenehmigung bedürfen                                          inklusive des baulichen Strahlenschutzes um-\nfassen.\nD2     Bestrahlungsvorrichtungen             5               2       Falls die Qualifikation unabhängig von D 1\nfür Brachytherapie                                            erworben wird, müssen beim Erwerb der\nQualifikation zwei Prüfungen den Umfang\neiner Erstprüfung inklusive des baulichen\nStrahlenschutzes umfassen.\nE     Nichtmedizinisch genutzte Systeme\nE1     Anlagen zur Erzeugung                 2               2       Beim Erwerb der Qualifikation muss eine Prü-\nionisierender Strahlung, die                                  fung den Umfang einer Erstprüfung inklusive\neiner Errichtungsgenehmigung                                  des baulichen Strahlenschutzes umfassen.\nbedürfen\nE2     Anlagen zur Erzeugung                 5               2       Beim Erwerb der Qualifikation müssen\nionisierender Strahlung,                                      zwei Prüfungen den Umfang einer Erstprü-\nausgenommen E 1                                               fung inklusive des baulichen Strahlenschut-\nzes umfassen.\nE3     Bestrahlungsvorrichtungen             2               2       Beim Erwerb der Qualifikation müssen beide\nmit radioaktiven Quellen                                      Prüfungen den Umfang einer Erstprüfung\ninklusive des baulichen Strahlenschutzes um-\nfassen. Entsprechende Prüfungen nach D 1,\nD 2 oder E 1 werden angerechnet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018                2171\n1                               2               3                            4\nZahl der zum   Zahl der zum\nErwerb der       Erhalt der\nSystem                        Qualifikation   Qualifikation                 Anmerkungen\nzu prüfenden    zu prüfenden\nSysteme         Systeme\nE4     Geräte für die                               5               2\nGammaradiographie\nF     Umschlossene radioaktive                   100              50       Beim Erwerb der Qualifikation müssen die\nStoffe (Dichtheitsprüfungen)                                         Dichtheitsprüfungen alle relevanten Prüf-\nverfahren abdecken.\n1\nDazu gehören auch vergleichbare Geräte zur Anwendung am Tier.\nTeil 2\nSachverständige nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StrlSchG\nFür den Erwerb der erforderlichen fachlichen Qualifikation nach § 181 Absatz 1 Nummer 4 für Prüfungen nach\n§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Strahlenschutzgesetzes sind fünf Prüfungen unter Aufsicht einer Person\nnach § 181 Absatz 1 Nummer 3 in zwei oder mehreren Tätigkeitsfeldern nach Anlage 3 des Strahlenschutzge-\nsetzes durchzuführen.","2172          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\nArtikel 2                                                           §4\nVerordnung                                                       Evakuierung\nzur Festlegung von Dosiswerten                                (1) Radiologisches Kriterium für die Angemessenheit\nfür frühe Notfallschutzmaßnahmen                            einer Evakuierung ist eine effektive Dosis von 100 Mil-\n(Notfall-Dosiswerte-Verordnung –                            lisievert, die betroffene Personen ohne Schutzmaßnah-\nNDWV)                                men bei einem Daueraufenthalt im Freien innerhalb von\nsieben Tagen erhalten würden.\n§1                                    (2) Der Dosiswert ist zu schätzen als Summe\nAnwendungsbereich                          1. der zu erwartenden effektiven Dosis durch äußere\nExposition und\nDiese Verordnung legt zum Schutz der Bevölkerung\nvor den Gefahren ionisierender Strahlung Dosiswerte          2. der zu erwartenden effektiven Folgedosis durch in-\nfest, die bei einem Notfall im Sinne des § 5 Absatz 26            halierte Radionuklide.\ndes Strahlenschutzgesetzes als radiologische Kriterien           (3) Die Schätzung des Dosiswerts erfolgt ohne Be-\nfür die Angemessenheit folgender Schutzmaßnahme              rücksichtigung sonstiger Schutzfaktoren.\ndienen:\n1. Aufforderung zum Aufenthalt in Gebäuden,                                               §5\n2. Aufforderung zur Einnahme von Jodtabletten,                                Entsprechende Anwendung\nder Strahlenschutzverordnung\n3. Evakuierung.\nFür die Schätzung der Dosiswerte nach dieser Ver-\n§2                                ordnung gelten die §§ 1 und 171 sowie die Anlage 18\nder Strahlenschutzverordnung entsprechend.\nAufforderung zum\nAufenthalt in Gebäuden\nArtikel 3\n(1) Radiologisches Kriterium für die Angemessenheit\neiner Aufforderung der Bevölkerung zum Aufenthalt in                               Verordnung\nGebäuden ist eine effektive Dosis von 10 Millisievert,                       über Anforderungen\ndie betroffene Personen ohne Schutzmaßnahmen bei                    und Verfahren zur Entsorgung\neinem Daueraufenthalt im Freien innerhalb von sieben                         radioaktiver Abfälle\nTagen erhalten würden.                                                          (Atomrechtliche\n(2) Der Dosiswert ist zu schätzen als Summe                    Entsorgungsverordnung – AtEV)\n1. der zu erwartenden effektiven Dosis durch äußere\n§1\nExposition und\nAnfall und Verbleib\n2. der zu erwartenden effektiven Folgedosis durch in-\nhalierte Radionuklide.                                       (1) Wer eine Tätigkeit nach § 5, § 6, § 7, § 9 oder\n§ 9b des Atomgesetzes oder nach § 12 Absatz 1 Num-\n(3) Die Schätzung des Dosiswerts erfolgt ohne Be-\nmer 1, Nummer 2 oder Nummer 3 des Strahlenschutz-\nrücksichtigung sonstiger Schutzfaktoren.\ngesetzes plant oder ausübt, ist verpflichtet,\n§3                                1. vor Beginn der Tätigkeit den erwarteten jährlichen\nAnfall von radioaktiven Abfällen für die Dauer des\nAufforderung zur\ngesamten Tätigkeitszeitraumes abzuschätzen und\nEinnahme von Jodtabletten\ndiesen der zuständigen Behörde unter Angabe des\n(1) Radiologisches Kriterium für die Angemessenheit            geplanten Verbleibs der radioaktiven Abfälle mitzu-\neiner Aufforderung zur Einnahme von Jodtabletten ist              teilen und\n1. für betroffene Kinder und Jugendliche unter 18 Jah-       2. nach Beginn der Tätigkeit den Verbleib der radioak-\nren sowie für Schwangere eine Folge-Organ-Äquiva-             tiven Abfälle nachzuweisen und hierzu\nlentdosis der Schilddrüse von 50 Millisievert, die            a) den erwarteten Anfall an radioaktiven Abfällen für\ndiese Personen bei einem Daueraufenthalt im Freien                das laufende Kalenderjahr ab Beginn der Tätig-\nohne Schutzmaßnahmen innerhalb von sieben Ta-                     keit und danach für jedes nächste Kalenderjahr\ngen erhalten würden, und                                          abzuschätzen und dabei Angaben über den Ver-\n2. für betroffene Personen im Alter von 18 bis 45 Jah-                bleib zu machen und\nren eine Folge-Organ-Äquivalentdosis der Schild-              b) den Anfall radioaktiver Abfälle seit dem letzten\ndrüse von 250 Millisievert, die diese Personen bei                Stichtag und den Bestand zum Stichtag anzuge-\neinem Daueraufenthalt im Freien ohne Schutzmaß-                   ben.\nnahmen innerhalb von sieben Tagen erhalten wür-\nden.                                                         (2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 sind je-\nweils zum Stichtag 31. Dezember fortzuschreiben und\n(2) Der Dosiswert ist zu schätzen als die zu erwar-       bis zum darauf folgenden 31. März der zuständigen Be-\ntende durch inhaliertes Radiojodid verursachte Folge-        hörde vorzulegen und durch diese an den Dritten nach\nOrgan-Äquivalentdosis der Schilddrüse.                       § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomge-\n(3) Die Schätzung des Werts der Folge-Organ-Äqui-         setzes zu übermitteln. Sie sind unverzüglich fortzu-\nvalentdosis der Schilddrüse erfolgt ohne Berücksichti-       schreiben und der zuständigen Behörde vorzulegen\ngung sonstiger Schutzfaktoren.                               und durch diese an den Dritten nach § 9a Absatz 3","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018             2173\nSatz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes zu übermit-          die Endlagerfähigkeit der nach diesen Anforderungen\nteln, falls sich wesentliche Änderungen ergeben.              und Vorgaben hergestellten Abfallgebinde fest.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für bestrahlte            (2) Bei der Behandlung und Verpackung radioaktiver\nBrennelemente und solche radioaktiven Abfälle aus             Abfälle zur Herstellung endlagerfähiger Abfallgebinde\nder Wiederaufarbeitung, die nach Anlage Teil D erfasst        sind Verfahren anzuwenden, deren Anwendung der\nwerden; § 9a Absatz 1a bis 1e des Atomgesetzes bleibt         Dritte nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des\nunberührt. Die Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht für        Atomgesetzes zugestimmt hat. Für radioaktive Abfälle,\nradioaktive Abfälle, die nach § 5 Absatz 4 an Landes-         die nach § 5 Absatz 4 an Landessammelstellen abge-\nsammelstellen abzuliefern sind, sofern die radioaktiven       liefert worden sind und die nach Absatz 1 Satz 2 be-\nAbfälle unbehandelt sind. Abweichend von Satz 2 gel-          handelt und verpackt wurden, trägt der Bund die Kos-\nten die Absätze 1 und 2 entsprechend für denjenigen,          ten, die sich aus einer nachträglichen Änderung der An-\nder radioaktive Abfälle im Sinne des Satzes 2 von Ab-         forderungen und Vorgaben ergeben. § 1 Absatz 3 gilt\nfallverursachern übernimmt und hierdurch selbst ablie-        entsprechend.\nferungspflichtig wird.                                            (3) Behälter oder sonstige Einheiten zur Verpackung\nradioaktiver Abfälle sind mit einer Kennzeichnung nach\n§2                                Anlage Teil B zu versehen. § 1 Absatz 3 gilt entspre-\nPflicht zur Erfassung                       chend.\n(1) Wer eine Tätigkeit nach § 5, § 6, § 7, § 9 oder            (4) Anforderungen auf der Grundlage des Gefahrgut-\n§ 9b des Atomgesetzes oder nach § 12 Absatz 1 Num-            beförderungsgesetzes bleiben unberührt.\nmer 1, Nummer 2 oder Nummer 3 des Strahlenschutz-\ngesetzes ausübt, ist verpflichtet,                                                         §4\n1. die radioaktiven Abfälle nach Anlage Teil A und Teil B                Pflichten bei Abgabe und Empfang\nzu erfassen sowie\n(1) Wer radioaktive Abfälle abgibt, ist verpflichtet,\n2. bestrahlte Brennelemente und radioaktive Abfälle           vorher eine schriftliche Erklärung des Empfängers über\naus der Wiederaufarbeitung nach Teil D zu erfassen.       dessen Annahmebereitschaft einzuholen. Er hat dem\nBei Änderungen sind die erfassten Angaben zu aktuali-         Empfänger dabei die erfassten Angaben nach § 2 Ab-\nsieren. Besitzt ein anderer als der nach § 9a Absatz 1        satz 1 zu überlassen, sofern entsprechend vorhanden,\ndes Atomgesetzes zur Entsorgung Verpflichtete die             in elektronischer Form nach § 2 Absatz 2 Satz 1.\nAbfälle, so hat dieser Besitzer bei Änderungen der er-            (2) Wer radioaktive Abfälle zur Beförderung abgibt,\nfassten Angaben die Änderungen nach den in Satz 1             ist verpflichtet, dies der für ihn zuständigen Behörde\ngenannten Vorgaben zu erfassen und die erfassten              mindestens fünf Arbeitstage vor Beginn der Beförde-\nAngaben dem nach § 9a Absatz 1 des Atomgesetzes,              rung mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt in Form einer\nauch in Verbindung mit § 2 Absatz 2 des Entsorgungs-          Transportmeldung nach Anlage Teil C. Ein Abdruck\nübergangsgesetzes, zur Entsorgung Verpflichteten zur          der Transportmeldung ist gleichzeitig dem Empfänger\nVerfügung zu stellen.                                         zuzusenden. Kann das Datum der Beförderung in der\n(2) Die erfassten Angaben sind in elektronischen           Transportmeldung noch nicht verbindlich genannt wer-\nBuchführungssystemen so aufzuzeichnen, dass sie               den, ist dieses mindestens zwei Arbeitstage vor dem\nder zuständigen Behörde auf Anfrage unverzüglich zur          Beginn der Beförderung, abgesehen von der kürzeren\nVerfügung gestellt werden können. Die Buchführungs-           Vorlauffrist, entsprechend den Sätzen 1 und 2 nachzu-\nsysteme sind von dem nach § 9a Absatz 1 des Atom-             melden und dem Empfänger mitzuteilen. Die\ngesetzes Verpflichteten einzurichten und bedürfen der         Sätze 1 und 2 gelten bezogen auf den erhaltenen Ab-\nZustimmung der zuständigen Behörde.                           druck der Transportmeldung entsprechend auch für\n(3) Die Angaben in den elektronischen Buchfüh-             den Empfänger der radioaktiven Abfälle, falls für ihn\nrungssystemen sind nach der Ablieferung der radioak-          eine andere Behörde zuständig ist als für den Abgeben-\ntiven Abfälle an die Landessammelstelle oder an eine          den. Ein nach Satz 4 nachgemeldetes Datum hat der\nAnlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endla-           Empfänger nach Erhalt der für ihn zuständigen Behörde\ngerung radioaktiver Abfälle mindestens ein Jahr lang          mitzuteilen, falls für ihn eine andere Behörde zuständig\nbereitzuhalten.                                               ist als für den Abgebenden.\n(4) § 1 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.               (3) Der Empfänger ist verpflichtet,\n1. unverzüglich die erhaltenen radioaktiven Abfälle mit\n§3                                     den Angaben der Transportmeldung abzugleichen\nBehandlung und Verpackung                           und festgestellte Unstimmigkeiten der für ihn zu-\nständigen Behörde mitzuteilen,\n(1) Die zuständige Behörde oder eine von ihr be-\nstimmte Stelle kann die Art der Behandlung und Ver-           2. den Abgebenden unverzüglich schriftlich über die\npackung radioaktiver Abfälle vor deren Ablieferung                 Annahme der radioaktiven Abfälle zu unterrichten\nentsprechend den jeweiligen Anforderungen der Ein-                 und\nrichtung, an die abzuliefern ist, anordnen und einen          3. die Angaben nach § 2 Absatz 1 in sein Buchfüh-\nNachweis über die Einhaltung dieser Anordnung verlan-              rungssystem zu übernehmen.\ngen. Der Dritte nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halb-\nsatz des Atomgesetzes legt alle sicherheitstechnischen            (4) Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 1 gelten nicht für\nAnforderungen an Abfallgebinde, die für die Endlage-          Verbringungen nach § 5 Absatz 2 der Atomrechtlichen\nrung bestimmt sind, sowie die Vorgaben für die Be-            Abfallverbringungsverordnung.\nhandlung der darin enthaltenen Abfälle fest und stellt            (5) § 1 Absatz 3 gilt entsprechend.","2174           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\n§5                               tigung oder Abgabe im Einzelfall oder für einzelne Ab-\nAblieferungspflicht                       fallarten im Einvernehmen mit der für den Empfänger\nder radioaktiven Abfälle zuständigen Behörde angeord-\n(1) Radioaktive Abfälle sind an eine Anlage des Bun-       net oder genehmigt worden ist. Die Ablieferungspflicht\ndes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioakti-         nach § 5 ruht, solange\nver Abfälle abzuliefern, wenn sie entstanden sind\n1. über einen Antrag auf Freigabe nach § 32 der Strah-\n1. bei der staatlichen Verwahrung von Kernbrennstof-\nlenschutzverordnung noch nicht entschieden wor-\nfen nach § 5 Absatz 3 und 4 des Atomgesetzes,\nden ist oder\n2. bei der Aufbewahrung nach § 6 des Atomgesetzes,\n2. eine anderweitige Zwischenlagerung der radioakti-\n3. in den nach § 7 des Atomgesetzes genehmigungs-                 ven Abfälle angeordnet oder genehmigt ist.\nbedürftigen Anlagen,\n(2) Die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13\n4. bei Tätigkeiten nach § 9 des Atomgesetzes oder\nAbsatz 1 bis 3 des Strahlenschutzgesetzes gelten für\n5. bei Tätigkeiten, die nur auf Grund von § 2 Absatz 3        eine Genehmigung\ndes Atomgesetzes als Umgang mit sonstigen radio-\naktiven Stoffen gelten und daher nicht der Genehmi-       1. nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutz-\ngungspflicht für den Umgang mit Kernbrennstoffen              gesetzes in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 zweiter\nnach § 9 des Atomgesetzes unterfallen.                        Halbsatz für die anderweitige Beseitigung oder\n(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden auf radioaktive           2. nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutz-\nAbfälle aus einem Umgang nach § 12 Absatz 1 Num-                  gesetzes in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 Num-\nmer 3 des Strahlenschutzgesetzes, wenn                            mer 2 für die anderweitige Zwischenlagerung radio-\naktiver Abfälle.\n1. dieser Umgang im Zusammenhang mit einer der\nTätigkeiten nach Absatz 1 erfolgt oder                    In den Fällen des § 5 Absatz 3 und 4 darf diese Geneh-\n2. wenn sich eine nach dem Atomgesetz erteilte Ge-            migung nur erteilt werden, wenn ein Bedürfnis für die\nnehmigung gemäß § 10a Absatz 2 des Atomgeset-             anderweitige Beseitigung oder Zwischenlagerung be-\nzes auf einen Umgang nach § 12 Absatz 1 Nummer 3          steht.\ndes Strahlenschutzgesetzes erstreckt.\n§7\n(3) Andere radioaktive Abfälle dürfen nur dann an\neine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur                                  Zwischenlagerung\nEndlagerung radioaktiver Abfälle abgeliefert werden,\nwenn die für den Abfallerzeuger zuständige Landesbe-             (1) Bis zur Inbetriebnahme von Anlagen des Bundes\nhörde dies zugelassen hat. Im Falle der Zulassung ent-        zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver\nfällt die Pflicht zur Ablieferung an eine Landessammel-       Abfälle sind die nach § 5 Absatz 1 oder 2 abzuliefern-\nstelle nach Absatz 4.                                         den radioaktiven Abfälle vom Ablieferungspflichtigen\nzwischenzulagern. Die Zwischenlagerung kann auch\n(4) Radioaktive Abfälle sind an die zuständige Lan-        von mehreren Ablieferungspflichtigen gemeinsam oder\ndessammelstelle abzuliefern, wenn sie entstanden sind         durch Dritte erfolgen. § 2 des Entsorgungsübergangs-\n1. bei einem Umgang nach § 12 Absatz 1 Nummer 3               gesetzes bleibt unberührt.\ndes Strahlenschutzgesetzes oder\n(2) Nach Inbetriebnahme von Anlagen des Bundes\n2. bei einem genehmigungsbedürftigen Betrieb von              zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver\nAnlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach         Abfälle werden die zwischengelagerten radioaktiven\n§ 12 Absatz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgeset-           Abfälle von dem Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2\nzes,                                                      zweiter Halbsatz des Atomgesetzes abgerufen.\nes sei denn, diese Abfälle sind nach Absatz 1 Nummer 5\nan eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur                                     §8\nEndlagerung radioaktiver Abfälle abzuliefern.\nUmgehungsverbot\n(5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten radioak-\ntiven Abfälle dürfen an eine Landessammelstelle nur              Niemand darf sich den Pflichten dieser Verordnung\ndann abgeliefert werden, wenn die für den Abfallerzeu-        dadurch entziehen, dass er radioaktive Abfälle aus zu-\nger zuständige Landesbehörde dies zugelassen hat. Im          lassungsbedürftigen Tätigkeiten ohne Zulassung unter\nFalle der Zulassung entfällt die Ablieferungspflicht an       Inanspruchnahme der Regelung des § 5 Absatz 1 der\neine Anlage des Bundes nach Absatz 1 oder 2.                  Strahlenschutzverordnung durch Verdünnung oder Auf-\nteilung in Freigrenzenmengen beseitigt, beseitigen lässt\n(6) Die Landessammelstelle führt die bei ihr zwi-          oder die Beseitigung dieser radioaktiven Abfälle er-\nschengelagerten radioaktiven Abfälle grundsätzlich an         möglicht. § 34 der Strahlenschutzverordnung bleibt\neine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur             unberührt.\nEndlagerung radioaktiver Abfälle ab.\n§6                                                          §9\nAusnahmen von                                          Strahlenschutzvorschriften\nder Ablieferungspflicht                        Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sor-\n(1) Die Ablieferungspflicht nach § 5 bezieht sich          gen, dass die in § 1 Absatz 1 und 2 Satz 2, § 2\nnicht auf radioaktive Abfälle, deren anderweitige Besei-      Absatz 1 und 2 Satz 1, Absatz 3 und 4, § 3 Absatz 2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018           2175\nund 3, § 4 Absatz 1 bis 3, § 5 Absatz 1 bis 5, § 7 Ab-                                § 11\nsatz 1 Satz 1 sowie § 8 Satz 1 vorgesehenen Schutz-\nÜbergangsvorschriften\nvorschriften eingehalten werden. Für den Strahlen-\nschutzbeauftragten gilt Satz 1 entsprechend. Die §§ 69         (1) Verwaltungsakte, die auf Grund der §§ 72 bis 79\nbis 75 des Strahlenschutzgesetzes bleiben unberührt.        einschließlich der Anlage X der Strahlenschutzverord-\nnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fas-\n§ 10                              sung erlassen wurden, gelten als solche nach dieser\nOrdnungswidrigkeiten                       Verordnung fort.\nOrdnungswidrig im Sinne des § 46 Absatz 1 Num-              (2) Soweit nach § 2 zu erfassende Angaben zum\nmer 4 des Atomgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder        Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht\nfahrlässig entgegen § 9 Satz 1, auch in Verbindung mit      elektronisch vorliegen, sind sie bis zum 31. Dezember\nSatz 2, nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vor-     2026 in elektronische Buchführungssysteme zu über-\nschrift eingehalten wird.                                   führen.","2176          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\nAnlage\nKategorisierung, Buchführung und Transportmeldung radioaktiver Abfälle\nmit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung sowie bereitzustellende Daten\nüber bestrahlte Brennelemente und radioaktive Abfälle aus der Wiederaufarbeitung\nTeil A: Kategorisierung radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung\nRadioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung werden nach ihrem Verarbeitungszustand in die\nfolgenden Kategorien eingeteilt:\nTabelle 1\nKategorien\nCode         Verarbeitungszustand\nRA           Rohabfall:\nUnverarbeitete, teilweise vorsortierte, radioaktive Abfälle in ihrer Entstehungsform.\nVA           Vorbehandelter Abfall:\nVorbehandelte radioaktive Rohabfälle, für die weitere Behandlungsschritte vorgesehen sind.\nP1           Abfallprodukte in Innenbehältern:\nIn Innenbehältern verpackte Abfallprodukte, die in standardisierte, zur Endlagerung vorgesehene\nBehältergrundtypen (Endlagerbehälter) eingebracht werden sollen. Die Abfallprodukte werden in der\nRegel nach qualifizierten Verfahren hergestellt, sind jedoch noch nicht abschließend für das Endlager\nKonrad produktkontrolliert. Ihre Verarbeitung ist abgeschlossen und unterliegt bis auf eine ggf. erfor-\nderliche Nachtrocknung voraussichtlich keiner physikalischen oder chemischen Veränderung durch\nBehandlungsschritte mehr.\nP2           Produktkontrollierte Abfallprodukte:\nIn Innenbehältern verpackte Abfallprodukte, die für das Einbringen in standardisierte Endlagerbehälter\nvorgesehen sind und die ein qualifiziertes, durch die Produktkontrolle begleitetes und testiertes\nKonditionierungsverfahren für das Endlager Konrad durchlaufen haben. Die Dokumentation ist erstellt,\neingereicht, von einem Gutachter und dem Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des\nAtomgesetzes geprüft und positiv bewertet.\nHinweis: Die Einstufung in Kategorie P2 ist auch dann vorzunehmen, wenn die radiologische Produkt-\nkontrolle bereits abgeschlossen, die stoffliche Produktkontrolle jedoch noch nicht durchgeführt bzw.\nabgeschlossen wurde.\nG1           Abfallgebinde bzw. in Endlagerbehälter verpackte Abfallprodukte:\nIn standardisierten Endlagerbehältern verpackte Abfallprodukte mit oder ohne Innenbehälter. Die\nAbfallprodukte werden in der Regel nach qualifizierten Verfahren hergestellt, sind jedoch noch nicht\nabschließend für das Endlager Konrad produktkontrolliert.\nG2           Produktkontrollierte Abfallgebinde:\nAbfallgebinde, die entsprechend den Erfordernissen der Endlagerungsbedingungen für das Endlager\nKonrad produktkontrolliert und dokumentiert sind und deren Endlagerfähigkeit durch den Dritten nach\n§ 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes bestätigt wurde, wobei auch die stoffliche\nProduktkontrolle abgeschlossen sein muss.\nTeil B: Buchführung über radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung\n1. Kennung für elektronische Buchführungssysteme\nJeder angefallene radioaktive Abfall, der als deklarierbare Einheit gekennzeichnet werden kann und keiner be-\ntrieblichen Änderung mehr unterzogen wird, ist zu erfassen und in der Dokumentation mit einer eindeutigen\nKennung je Behälter oder Einheit zu versehen. Die Kennung hat aus einer Buchstaben- und Zahlenkombination\nzu bestehen, aufgeteilt wie folgt:\nAABBBCCCCDEEEEEE\nDabei gilt folgende Codierung:\nAA           Die beiden ersten Stellen (AA) bezeichnen in codierter Form den Erfasser der Daten.\nFür die Erfassung durch den Verursacher ist der Code „_E“ zu verwenden. Codes für andere Erfasser\nwerden auf Anfrage vom Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes\nfestgelegt, bei Bedarf aktualisiert und an zentraler Stelle zur Verfügung gestellt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018                     2177\nBBB            Die Stellen drei bis fünf (BBB) stehen für den Ablieferungspflichtigen/Abführungspflichtigen des\nAbfalls (Verursacherkürzel).\nDas Verursacherkürzel wird vom Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atom-\ngesetzes in einer Kürzelliste festgelegt, bei Bedarf aktualisiert und an zentraler Stelle zur Verfügung\ngestellt.\nCCCC           Die Stellen sechs bis neun (CCCC) sind Ziffern und bezeichnen das Jahr, in dem der Abfall erfasst\nwird.\nD              Die zehnte Stelle (D) bezeichnet den Verarbeitungszustand wie folgt:\nR Rohabfall (Kategorie gemäß Teil A: RA)\nZ Zwischenprodukt (Kategorie gemäß Teil A: VA)\nK Konditionierter Abfall (Kategorie gemäß Teil A: P1, P2, G1, G2)\nHinweis: Die o. g. Zuordnung des Verarbeitungszustandes zur Kategorie gemäß Teil A kann für in der\nVergangenheit erfasste Datensätze abweichen.\nEEEEEE         Die Stellen elf bis sechszehn (EEEEEE) stehen für eine eindeutige Nummer bezogen auf die voran-\ngegangene Kombination AABBBCCCCD.\nBeispiel 1: _E1KWG220163R40000015\n2. Kennzeichnung von Abfallgebinden\nDie Kennzeichnung der Abfallgebinde, die an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung\nradioaktiver Abfälle abzuliefern sind, erfolgt nach folgender einheitlicher Kombination (Abfallgebindenummer):\nBBBFFFFFFF\nDabei gilt folgende Codierung:\nBBB            Das Verursacherkürzel wird vom Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomge-\nsetzes in einer Kürzelliste festgelegt, bei Bedarf aktualisiert und an zentraler Stelle zur Verfügung\ngestellt.\nFFFFFFF        Die Stellen vier bis zehn (FFFFFFF) stehen für eine eindeutige siebenstellige Nummer bezogen auf\ndas Verursacherkürzel.\nIm Falle der Neufestlegung eines Verursacherkürzels dürfen bereits bestehende Verursacherkürzel weiter-\nverwendet werden, solange sie in der Kürzelliste weiter aufgeführt sind. Auch bereits von den Ablieferungs-\noder Abführungspflichtigen verwendete sechsstellige fortlaufende Nummern können, solange eine eindeutige\nZuordnung des Gebindes möglich ist, weiterverwendet werden.\nBeispiel 2: KWG600000027\n3. Kennzeichnung von Behältern (Behälternummer)\nBehälter, in denen radioaktive Abfälle zur Sammlung, Verarbeitung oder zum Transport verpackt werden, sind\nmit einer innerhalb der Anlage unverwechselbaren und dauerhaften Identnummer, zum Beispiel der Hersteller-\nnummer oder einer individuell festgelegten Nummer, zu versehen. Endlagerbehälter sind spätestens vor Abgabe\nan das Endlager mit der Abfallgebindenummer und der Prüfzeugnisnummer des Endlagerbehälters zu kenn-\nzeichnen.\n4. Datenerfassung\nIst in der nachfolgenden Tabelle ein Kreuz eingetragen, so ist die Angabe für die jeweils vorliegende Abfallart,\nsofern zutreffend, zu erfassen.\nTabelle 2\nVorgaben zur systematischen Datenerfassung\nVerarbeitungszustand des\nNummer           Angabe je Behälter oder Einheit\nAbfalls nach Teil B, Ziffer 1, Buchstabe D\nR                Z               K\n1              Kennung (Teil B Ziffer 1)                                         X                X               X\n2              Abfallgebindenummer (Teil B Ziffer 2)                                                              X\n1\nAmtl. Anm.: _E steht für die Erfassung durch den Verursacher.\n2\nAmtl. Anm.: KWG steht für das Verursacherkürzel.\n3\nAmtl. Anm.: 2016 steht für das Jahr der Erfassung.\n4\nAmtl. Anm.: R steht für den Verarbeitungszustand.\n5\nAmtl. Anm.: 000001 steht für die eindeutige Nummer bezogen auf _EKWG2016R.\n6\nAmtl. Anm.: KWG steht für das Verursacherkürzel.\n7\nAmtl. Anm.: 000002 steht für die eindeutige Nummer bezogen auf KWG.","2178      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\nVerarbeitungszustand des\nNummer    Angabe je Behälter oder Einheit\nAbfalls nach Teil B, Ziffer 1, Buchstabe D\nR                Z               K\n3        Kategorie (Teil A)                                             X                X               X\n4        Abfallart (Teil B Tabelle 3)                                   X                X               X\n5        Beschreibung des Abfallproduktes                                                                X\n6        Herkunft (Anlage/Betriebsteil/System/Sonstiges)                X\n7        Datum des Anfalls                                              X                X               X\n8        Abfallmasse in kg                                              X                X               X\n9        Gebindemasse in kg                                                              X               X\n10        Gebindevolumen in m3                                                            X               X\n11        Behältertyp                                                                     X               X\n12        Behälternummer (Teil B Ziffer 3)                              X8                X               X\n13                                             Oberfläche                X                X               X\nOrtsdosisleistung in mSv/h\n14                                             1 m Abstand               X                X               X\n15        Datum der Messung der Ortsdosisleistung                        X                X               X\n16                                             β/γ-Strahler              X                X               X\nGesamtaktivität in Bq\n17                                             α-Strahler                X                X               X\n18        Kernbrennstoff gemäß § 2 des Atomgesetzes in g                 X                X               X\n19.1                                           Nr. 1                     X                X               X\n19.2      Aktivität zu berücksichtigender      Nr. 2                     X                X               X\nRadionuklide in Bq 9\n19.n                                           Nr. n                     X                X               X\n20        Bezugsdatum der Aktivitätsangabe                               X                X               X\n21        Art der Aktivitätsbestimmung10                                 X                X               X\n22        Rückstellprobe Nr.11                                           X                X               X\n23        Datum der Ausbuchung                                           X                X               X\n24        Referenz der Ausbuchung                                        X                X               X\n25.1                                           Nr. 1                                                      X\n25.2      Stoffliche Zusammensetzung in kg Nr. 2                                                          X\n25.n                                           Nr. n                                                      X\n26.1                                           Nr. 1                                      X               X\nKennung des verarbeiteten\n26.2      Rohabfalls oder Zwischen-            Nr. 2                                      X               X\nprodukts12, 13 (Teil B Tabelle 3)\n26.n                                           Nr. n                                      X               X\n27        Abfallbehälterklasse14                                                                          X\n28        Dichtheit der Verpackung15                                                                      X\n29        Ausgeführtes Behandlungsverfahren (Teil B Tabelle 4)                            X               X\n30        Datum des ausgeführten Behandlungsverfahrens                                    X               X\n31        Ort des ausgeführten Behandlungsverfahrens                                      X               X\n32        Ausführender des Behandlungsverfahrens                                          X               X\n33        Stellungnahme der zuständigen        Datum der Kontrolle                                        X\nAufsichtsbehörde über die\nZwischenlagerfähigkeit16             Referenz                                                   X\n34                                             Datum der Kontrolle                                        X\nProduktkontrolle für die\nEndlagerung                          Referenz                                                   X","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018                                 2179\nVerarbeitungszustand des\nNummer            Angabe je Behälter oder Einheit\nAbfalls nach Teil B, Ziffer 1, Buchstabe D\nR               Z                K\n35                Lagerort                                                                    X               X                X\n36                Datum der Einlagerung am Lagerort                                           X               X                X\n8\nAmtl. Anm.: Sofern vorhanden.\n9\nAmtl. Anm.: Nach Spezifikation der jeweils annehmenden Anlage (Konditionierungsstätte, Zwischenlager, Landessammelstelle, Endlager).\n10\nAmtl. Anm.: M = Messung, B = Berechnung, A = Abschätzung. Sofern die Art der Aktivitätsbestimmung nicht unter Nr. 19.1 bis 19.n nuklid-\nbezogen angegeben ist.\n11\nAmtl. Anm.: Sofern vorhanden.\n12\nAmtl. Anm.: Endlagergerechte Bezeichnung oder Klassifizierung gemäß Festlegung durch den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter\nHalbsatz des Atomgesetzes.\n13\nAmtl. Anm.: Anzugeben sind die Kennungen der zum Zwischenprodukt verarbeiteten Rohabfälle bzw. die Kennungen der zum Abfallprodukt\nverarbeiteten Zwischenprodukte.\n14\nAmtl. Anm.: Endlagergerechte Bezeichnung oder Klassifizierung gemäß Festlegung durch den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter\nHalbsatz des Atomgesetzes.\n15\nAmtl. Anm.: Endlagergerechte Bezeichnung oder Klassifizierung gemäß Festlegung durch den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter\nHalbsatz des Atomgesetzes.\n16\nAmtl. Anm.: Im Falle der Zwischenlagerung nur anzugeben, wenn durch die Annahmebedingungen des Zwischenlagers gefordert.\nTabelle 3\nAbfallart\nCode     Bezeichnung               Code    Bezeichnung             Code    Bezeichnung                Code    Bezeichnung\nA        Feste Abfälle             B       Feste Abfälle           C       Flüssige Abfälle           D       Flüssige Abfälle\nanorganisch                       organisch                       anorganisch                        organisch\nAA       Metalle                   BA      Leicht brennbare        CA      Chemieabwässer             DA      Öle\nAAA      Ferritische Metalle               Stoffe                  CAA     Betriebsabwässer           DAA     Schmieröle\nAAB      Austenitische             BAA     Papier                  CAB     Prozessabwässer            DAB     Hydrauliköle\nMetalle                   BAB     Textilien               CAC     Dekontaminations-          DAC     Transformatoröle\nAAC      Buntmetalle               BAC     Holz                            abwässer\nAAD      Schwermetalle             BAD     Putzwolle               CAD Laborabwässer                  DB      Lösungsmittel\nAAE      Leichtmetalle             BAE     Zellstoff               CAE Verdampfer-                    DBA     Alkane\nAAF      Stahl verzinkt            BAF     Folie                           konzentrat                 DBB     TBP\nAAG      kontaminierte             BAG     Polyethylen             CAF Schweres Wasser                DBC     Szintillationslösung\nAnlagenteile                                                      (D2O)                      DBD     Markierte\nAAH      Hülsen und                BB      Schwer brennbare        CAG Säure                                  Flüssigkeiten\nStrukturteile                     Stoffe                  CAH Lauge                          DBE Kerosin\nBBA Kunststoffe                                                    DBF Alkohole\nAB       Nichtmetalle                      (ohne PVC)              CB      Schlämme/                  DBG Aromatische\nABA      Bauschutt                 BBB PVC                                 Suspensionen                       Kohlenwasserstoffe\nABB      Kies, Sand                BBC Gummi                       CBA Abschlämmungen                 DBH Halogenierte\nABC      Erdreich                  BBD Aktivkohle                  CBB Ionenaustauscher-/                     Kohlenwasserstoffe\nABD      Glas                      BBE Ionenaustauscher-                   -harz-Suspension\nABE      Keramik                           harze                   CBC Fällschlämme                   DC      Emulsionen\nABF      Isolationsmaterial        BBF Lacke, Farben               CBD Sumpfschlämme                  E       Gasförmige Abfälle\nABG      Kabel                     BBG Chemikalien                 CBE Dekanterrückstand\nABH      Glaswolle                 BBH Kehricht                                                       F       Mischabfälle (A-D)\nABI      Graphit                                                   CC      Biologische\nBC      Filter                          Abwässer                   FA      Ionenaustauscher/\nABJ      Asbest,                                                                                              Filterhilfsmittel,\nAsbestzement              BCA     Laborfilter             CCA Medizinische\nBCB     Luftfilterelemente              Abwässer                           Salze\nABK      Chemikalien\nBCC     Boxenfilter             CCB Pharma-Abwässer                FB      Feste Abfälle,\nAC       Filter                                                    CCC Fäkal-Abwässer                         Ionenaustauscher/\nACA      Laborfilter               BD      Biologische Abfälle\nBDA     Kadaver                                                            Filterhilfsmittel,\nACB      Luftfilterelemente                                                                                   Salze\nACC      Boxenfilter               BDB     Medizinische\nACD      Filterkerzen                      Abfälle                                                    FC      Zementierte\nBZ      Unsortierter Abfall                                                Verdampfer-\nAD       Filterhilfsmittel                                                                                    konzentrate\nADA      Ionenaustauscher\nADB      Kieselgur                                                                                    G       Strahlenquellen\nADC      Silikagel                                                                                    GA      Neutronenquellen\nADD      Molekularsieb\nGB      Gammastrahlen-\nAE       Sonstige                                                                                             quellen\nAEA      Asche","2180         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\nCode  Bezeichnung            Code    Bezeichnung         Code   Bezeichnung         Code  Bezeichnung\nAEB   Schlacke                                                                      GC    Prüfstrahler\nAEC   Filterstaub,\nFlugasche                                                                     GD    Diverse\nAED   Salze                                                                               Strahlenquellen\nAF    Kernbrennstoffe                                                               GE    Alpha-Strahlen-\nAFA   Kernbrennstoffe                                                                     quellen\nunbestrahlt\nAFB   Kernbrennstoffe\nbestrahlt\nAZ    Unsortierter Abfall\nTabelle 4\nBehandlungsverfahren\nEin Abfall liegt entweder als unbehandelter Abfall (Rohabfall) oder als Zwischen- oder Endprodukt einer voraus-\ngegangenen verfahrenstechnischen Behandlung vor.\nCode         Behandlung\n000          Unbehandelt\n001          Sortieren\n002          Dekontaminieren\n003          Zerkleinern\n004          Vorpressen\n005          Verbrennen\n006          Pyrolysieren\n007          Verdampfen/Destillieren/Rektifizieren\n008          Dekantieren\n009          Filtrieren\n010          Schmelzen\n011          Formstabil kompaktieren\n012          Zementieren\n013          Bituminieren\n014          Verglasen\n015          Trocknen\n016          Kompaktieren und Zementieren\n017          Kompaktieren und Trocknen\n018          Verbrennen und Kompaktieren\n019          Verbrennen und Kompaktieren und Zementieren\n020          Entwässern\n021          Verfahren ohne physikalische oder chemische Veränderung\n022          Sonstiges\n023          Einbringen in Endlagerbehälter\n024          Einbringen und Verfüllen von Endlagerbehältern\n025          Einbringen und Vergießen von Endlagerbehältern\nAnzugeben ist das für den physikalischen oder chemischen Zustand des zu benennenden Abfalls relevante\nVerfahren oder die Kombination von Verfahren, sofern dies nicht schon bei dem bereits erfassten Vorgänger\nangegeben worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018                 2181\nTeil C: Transportmeldung an die atomrechtliche Aufsichtsbehörde vor der Beförderung radioaktiver Abfälle\nmit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung\nDie Transportmeldung nach § 4 Absatz 2 hat folgende Angaben zu enthalten:\n1. Datum, Ausgangsort und Zielort des Transportes,\n2. Eigentümer der zu transportierenden Abfälle,\n3. Abgebender der zu transportierenden Abfälle gemäß § 85 Absatz 4 der Strahlenschutzverordnung,\n4. Absender der zu transportierenden Abfälle nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter,\n5. Beförderer oder Frachtführer sowie Nummer und Ausstellungsdatum der Beförderungsgenehmigung,\n6. Empfänger der Abfälle sowie Nummer und Ausstellungsdatum der Genehmigungen nach § 6, § 7 oder § 9 des\nAtomgesetzes oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes,\n7. Annahmezusage des Empfängers,\n8. Art und Anzahl der zu transportierenden Behälter oder Verpackungen,\n9. Art, Masse oder Volumen und Gesamtaktivität der in den zu transportierenden Abfällen enthaltenen sonstigen\nradioaktiven Stoffe sowie Gesamtmasse der in ihnen enthaltenen Kernbrennstoffe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des\nAtomgesetzes.\nTeil D: Für bestrahlte Brennelemente und radioaktive Abfälle aus der Wiederaufarbeitung in Kokillen zu\nerfassende Daten\nIst in der nachfolgenden Tabelle ein Kreuz eingetragen, so ist die Angabe für die jeweils vorliegende Abfallart,\nsofern zutreffend, zu erfassen. Die Angaben für bestrahlte Brennelemente sind zu erfassen, sobald sich die be-\nstrahlten Brennelemente in der trockenen Zwischenlagerung befinden.\nTabelle 5\nZu erfassende Daten für bestrahlte Brennelemente und\nradioaktive Abfälle aus der Wiederaufarbeitung in Kokillen\nEinheit,\nEinheit,\nbzw. x kennzeichnet,\nbzw. x kennzeichnet,\nEinheit,     wenn erforderlich für\nwenn erforderlich für\nbzw. x kennzeichnet, bestrahlte Brenn-\nCharakteristika                                                                             radioaktive Abfälle\nwenn erforderlich   elemente bzw. im\naus der Wieder-\nfür den Behälter     Falle von Kugel-\naufarbeitung in\nbrennelementen für\nKokillen\nBrennelementkannen\n1      Identifizierungsnummer/Behälterseriennummer                 X                   X                    X\n2      Bauart des Behälters                                        X\n3      Eigenschaften des Behälters                                 X\n– Höhe (Zeichnungsmaß)                                    [mm]\n– Durchmesser (Zeichnungsmaß)                             [mm]\n– Wandstärke (Zeichnungsmaß)                              [mm]\n– Neutronenmoderator (Material)                             X\n– Masse\n– Leer (nominal)                                        [Mg]\n– Beladen (berechnet)                                   [Mg]\n4      Gemessene Leckagerate zwischen                        [(Pa m3)/s]\nVerschlussplatte, Tragzapfen Behälterkörper\nund Deckel am Leerbehälter ermittelt mit\n– Heliumdichtheitsprüfung\n– Druckanstiegsmethode\n5      Werkstoffspezifikation                                      X\n6      Sonstiges Inventar (Köcher (z. B. mit                       X\nSonderbrennstäben oder anderem) und\nBrennelemente-Dummies)\n7      Maximale Restfeuchte im Behälterinnenraum:                  X\nDruckanstiegsraten im Behälterinnenraum\n8      Freies Volumen, berechnet                                   X","2182       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\nEinheit,\nEinheit,\nbzw. x kennzeichnet,\nbzw. x kennzeichnet,\nEinheit,     wenn erforderlich für\nwenn erforderlich für\nbzw. x kennzeichnet, bestrahlte Brenn-\nCharakteristika                                                                             radioaktive Abfälle\nwenn erforderlich    elemente bzw. im\naus der Wieder-\nfür den Behälter      Falle von Kugel-\naufarbeitung in\nbrennelementen für\nKokillen\nBrennelementkannen\n9  Helium-Befüllmenge                                        [mol]\n10  Gemessene Dosisleistung am Behälter\n– Messdatum                                                 X\n– γ (Mittelwert der Oberflächendosisleistung            [mSv/h]\nan der Behältermantelfläche)\n– Neutronen (Mittelwert der Oberflächendosis-           [mSv/h]\nleistung an der Behältermantelfläche)\n11  Nicht festhaftende Kontamination am\nbeladenen Behälter17\n– Messdatum                                                 X\n– α-Kontamination                                      [Bq/cm2]\n– β/γ-Kontamination                                    [Bq/cm2]\n12  Eigentümer                                                  X                                         X\n13  Lagerort                                                    X\n14  Beladedatum                                                 X\n15  Abgebende Anlage                                            X\n16  Datum der Einlagerung am Lagerort                           X\n17  Masse Schwermetall (U, Pu, Th) nominal                  [MgSM]               [MgSM]\n18  Masse Uran (U-233, U-235)                            [g/Behälter]      [g/Brennelement]          [g/Kokille]\nbzw. [g/Brenn-\nelementkanne]\n19  Masse Plutonium (Pu-239, Pu-241)                     [g/Behälter]      [g/Brennelement]          [g/Kokille]\nbzw. [g/Brenn-\nelementkanne]\n20  Masse Thorium (Th-232)                               [g/Behälter]      [g/Brennelement]\nbzw. [g/Brenn-\nelementkanne]\n21  Gesamtaktivität, abdeckend\nReferenzdatum der Aktivitätsangabe                          X                    X                    X\n– α-Aktivität                                       [Bq/Behälter]     [Bq/Brennelement]         [Bq/Kokille]\nbzw. [g/Brenn-\nelementkanne]\n– β/γ-Aktivität                                     [Bq/Behälter]     [Bq/Brennelement]         [Bq/Kokille]\nbzw. [g/Brenn-\nelementkanne]\n– Neutronenquellstärke                                      X                    X\n– Gammaquellstärke                                          X                    X\n22  Aktivitäten relevanter Radionuklide\nReferenzdatum der Aktivitätsangabe                          X                    X                    X\n– Aktivierungsprodukte (Co-60, Cl-36, etc.)                [Bq]                [Bq]                 [Bq]\n– Flüchtige Nuklide (H-3, Kr-85, C-14, J-129,              [Bq]                [Bq]                 [Bq]\nRn-222 (als Ra-226) etc.)\n– Spaltprodukte (Cs-137, Sr-90 etc.)                       [Bq]                [Bq]                 [Bq]\n– Aktinide (Np-237, Am-24, Cm-244, U- und                  [Bq]                [Bq]                 [Bq]\nPu-Isotope etc.)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018                 2183\nEinheit,\nEinheit,\nbzw. x kennzeichnet,\nbzw. x kennzeichnet,\nEinheit,      wenn erforderlich für\nwenn erforderlich für\nbzw. x kennzeichnet, bestrahlte Brenn-\nCharakteristika                                                                            radioaktive Abfälle\nwenn erforderlich   elemente bzw. im\naus der Wieder-\nfür den Behälter     Falle von Kugel-\naufarbeitung in\nbrennelementen für\nKokillen\nBrennelementkannen\n23   Thermische Eigenschaften\nBezugsdaten der Angabe                                    X                    X                    X\n– Nachzerfallsleistung                                  [kW]                 [kW]                 [kW]18\n– Wärmeleitfähigkeit (50 < T < 450 °C)                                                         [W/(m*K)]19\n– Einhaltung der maximalen Zentraltemperatur                                                     ja/nein\n24   Beschreibung des Brennelements\n– Position jedes Brennelements/Köchers im                 X\nBehälter\n24.1 Kaltdaten\n– Brennelementzeichnung                                                        X\n– Brennelementtyp, Art (z. B. DWR, SWR,                                        X\nMOX), Brennelementdesign\n– Gittertyp                                                                    X\n– Gitterabstand                                                                X\n– Brennstabanzahl (im Beladezustand)                                           X\n– Nominale Brennelementlänge, abdeckend                                        X\n– Brennelementquerschnitt, abdeckend20                                         X\n– Nominale Brennelementmasse, abdeckend21                                      X\n– Maximaler U-235-Anreicherungsgrad                                            X\n– Nominale Länge der aktiven Zone                                              X\n– Pu- und U-Vektor (WAU) bei                                                   X\nMOX-Brennelementen\n– Gadoliniumgehalt                                                             X\n– Chemische Zusammensetzung(en),                                               X\nU-Faktoren(en) und Anreicherungen(en) für\njeden Brennstab\n– Abstandhalteranzahl                                                          X\n– Masse von Abstandhaltern, Endstücken                                         X\nund anderen Strukturteilen\n– Abstandhaltervolumen in der aktiven Zone                                     X\n– Länge der Brennstäbe                                                         X\n– Werkstoff und Dichte des Hüllrohrmaterials                                   X\n– Nominaler Hüllrohraußendurchmesser                                           X\n– Nominaler Hüllrohrinnendurchmesser                                           X\n– Nominaler Pelletdurchmesser                                                  X\n– Nominale Pellethöhe                                                          X\n– Nominale Brennstoffdichte des Pellets                                        X\n– Volumenanteil Dishing und Chamfering für                                     X\nein Pellet, nominal\n– Vorinnendruck im Brennstab Füllgas (He),                                     X\nnominal","2184       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\nEinheit,\nEinheit,\nbzw. x kennzeichnet,\nbzw. x kennzeichnet,\nEinheit,      wenn erforderlich für\nwenn erforderlich für\nbzw. x kennzeichnet, bestrahlte Brenn-\nCharakteristika                                                                            radioaktive Abfälle\nwenn erforderlich   elemente bzw. im\naus der Wieder-\nfür den Behälter     Falle von Kugel-\naufarbeitung in\nbrennelementen für\nKokillen\nBrennelementkannen\n– Freies Volumen im Brennstabplenum22                                          X\n– Köcher\n– Identifizierungsnummer                                                     X\n– Anzahl der Brennstäbe                                                      X\n– Masse an Schwermetall (Pu, U) vor                                          X\nder Bestrahlung\n– Masse Uran (U-233, U-235) vor der                                          X\nBestrahlung\n– Maximale Restfeuchte                                                       X\n– Füllgasdruck (He)                                                          X\n– Für jeden Brennstab in jedem Köcher                                          X\n– Identifizierungsnummer23                                                   X\n– Identifizierungsnummer und Typ des                                         X\nKöchers\n– Masse Schwermetall (U, Pu), abdeckend                                      X\n– Masse Uran (U-233, U-235) vor der                                          X\nBestrahlung, abdeckend\n– Mittlerer Abbrand                                                          X\n– Datum der Entladung aus dem Reaktor                                        X\n24.2 Heißdaten (Bestrahlungsdaten)\n– Standzeit24                                                                  X\n– Entladedatum                                                                 X\n– Mittlerer Entladeabbrand                                                     X\n– Anzahl der unterzogenen Reaktorzyklen                                        X\n– Abbrandzuwachs je Zyklus                                                     X\n– Mittlere Brennelementleistung                                                X\n– Peaking-Faktor                                                               X\n– Oxidschichtdicke am Brennstab,                                               X\nAuslegungswert, axial und umfangs-\ngemittelt25\n– Isotopenzusammensetzung des U und Pu                                         X\nzum Zeitpunkt der Entladung aus dem\nReaktor\n25   Kugelbrennelemente\n– Anzahl der Brennelementkannen pro Behälter                                   X\n– Identifikationsnummer der Brennelement-                                      X\nkanne\n– Leermasse der Brennelementkanne                                              X\n– Position der Brennelementkanne im Behälter                                   X\n– Anzahl Kugeln pro Brennelementkanne                                          X\n– Material der Brennelementkanne                                               X\n– Gesamtmasse der Brennelementkanne                                            X","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018                 2185\nEinheit,\nEinheit,\nbzw. x kennzeichnet,\nbzw. x kennzeichnet,\nEinheit,      wenn erforderlich für\nwenn erforderlich für\nbzw. x kennzeichnet, bestrahlte Brenn-\nCharakteristika                                                                             radioaktive Abfälle\nwenn erforderlich   elemente bzw. im\naus der Wieder-\nfür den Behälter     Falle von Kugel-\naufarbeitung in\nbrennelementen für\nKokillen\nBrennelementkannen\n– Mittlerer Abbrand der Kugelbrennelemente                                      X\nin einer Brennelementkanne\n– Höchster Abbrand einer Brennelementkugel                                      X\nin einer Kanne\n– Abbrand-Verteilung der Kugeln in einer                                        X\nBrennelementkanne\n– Anzahl der Kugeln nach Typ (HEU/LEU/                                          X\nModerator/Absorber)\n– Maximales Kernbrennstoffinventar eines                                        X\nKugelbrennelements (U-233, U-235, Pu-239,\nPu-241, Th-232)\n26 Beschreibung von verglasten radioaktiven\nAbfällen aus der Wiederaufarbeitung\n– Position der Kokille im Behälter                                                                     X\n– Kokillenmaterial                                                                                     X\n– Maximale Spaltstoffkonzentration                                                                     X\n– Qualität des Fixierungsmittels                                                                       X\n(Fixierung in Glas mit optimierter\nchemischer Zusammensetzung)\n– Zusammensetzung der Glasmatrix                                                                       X\n– Mengenverhältnis                                                                                   X\nAbfall : Fritte : Zuschlagstoffe\n– Anteil der Abfalloxide (Ist-Beladung)                                                              X\n– Chemische Zusammensetzung der                                                                      X\nGlasfritte\n– Durchmischung\n– Verglasung/Einbindung des Abfalls                                                              ja/nein\n– Homogene Aktivitätsverteilung                                                                  ja/nein\n– Volumen Kokille                                                                                      X\n– Masse Glaskörper                                                                                     X\n– Glasproduktzustand\n– Dichte                                                                                        [g/cm3]\n– Transformationstemperatur                                                                        [°C]\n– Lagerung unterhalb der Transformations-                                                        ja/nein\ntemperatur\n27 Beschreibung von kompaktierten radioaktiven\nAbfällen aus der Wiederaufarbeitung\n– Position der Kokille im Behälter                                                                     X\n– Kokillenmaterial                                                                                     X\n– Spezifizierter Pressdruck                                                                            X\n– Gewicht des Presslings                                                                               X\n– Durchmesser des Presslings                                                                           X\n– Höhe des Presslings                                                                                  X","2186            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\nEinheit,\nEinheit,\nbzw. x kennzeichnet,\nbzw. x kennzeichnet,\nEinheit,         wenn erforderlich für\nwenn erforderlich für\nbzw. x kennzeichnet, bestrahlte Brenn-\nCharakteristika                                                                                              radioaktive Abfälle\nwenn erforderlich        elemente bzw. im\naus der Wieder-\nfür den Behälter          Falle von Kugel-\naufarbeitung in\nbrennelementen für\nKokillen\nBrennelementkannen\n– Wurden Hülsen und Strukturteile gemeinsam                                                                        ja/nein\nmit Technologieabfall verpresst\n– Material der Kartusche                                                                                              X\n– Gewicht der leeren Kartusche                                                                                        X\n– Anzahl der Presslinge                                                                                               X\n– Leervolumen des Gebindes                                                                                            X\n17\nAmtl. Anm.: Die Parameter wurden für die in der verkehrsrechtlichen Zulassung und lagerrechtlichen Genehmigung festgelegten Randbedingun-\ngen ausgelegt und bewertet.\n18\nAmtl. Anm.: Nur für verglaste radioaktive Abfälle.\n19\nAmtl. Anm.: Nur für verglaste radioaktive Abfälle.\n20\nAmtl. Anm.: Bei Brennelementen aus Siedewasserreaktoren ggf. mit Brennelementkasten.\n21\nAmtl. Anm.: Bei Brennelementen aus Siedewasserreaktoren ggf. mit Brennelementkasten.\n22\nAmtl. Anm.: Angabe von abdeckenden Werten.\n23\nAmtl. Anm.: Identifikationsnummer des Brennelements, aus dem der Brennstab entnommen wurde, sowie Position des Brennstabs.\n24\nAmtl. Anm.: Die Standzeit der Brennelemente im Reaktor lässt sich über den Abbrand und die Anzahl der unterzogenen Reaktorzyklen ableiten.\n25\nAmtl. Anm.: Sofern gemessene Werte vorhanden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018                       2187\nArtikel 4                                       b) im Frequenzbereich von 100 Kilohertz bis zu\n10 Megahertz aussenden, die bei ihrer Anwen-\nVerordnung                                            dung am Menschen im Körperinneren elektrische\nzum Schutz vor                                            Feldstärken verursachen können, die die Basis-\nschädlichen Wirkungen                                            grenzwerte der Anlage 1 überschreiten, oder\nnichtionisierender Strahlung                                         c) im Frequenzbereich von 100 Kilohertz bis zu\nbei der Anwendung am Menschen                                               110 Megahertz aussenden, die bei ihrer Anwen-\n(NiSV)*                                           dung am Menschen Kontaktströme hervorrufen\nkönnen, die die Referenzwerte der Anlage 1 über-\n§1                                           schreiten,\nAnwendungsbereich                                 5. Niederfrequenzgeräte, die im Frequenzbereich von\n1 Hertz bis 100 Kilohertz elektrische oder magne-\n(1) Diese Verordnung gilt für den Betrieb von Anla-                     tische Felder aussenden oder Ströme im Körper\ngen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am                           hervorrufen, die bei ihrer Anwendung am Menschen\nMenschen, die zu kosmetischen oder sonstigen nicht-                         im Körperinneren elektrische Feldstärken verursa-\nmedizinischen Zwecken gewerblich oder im Rahmen                             chen können, die die Basisgrenzwerte der Anlage 1\nsonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen eingesetzt                        überschreiten, oder Kontaktströme hervorrufen kön-\nwerden. Sie gilt nicht für den Betrieb von UV-                              nen, die die Referenzwerte der Anlage 1 überschrei-\nBestrahlungsgeräten im Sinne der UV-Schutz-Verord-                          ten,\nnung.\n6. Gleichstromgeräte, die elektrischen Gleichstrom\n(2) Ist der Anwendungsbereich des Medizinproduk-                        (Kontaktstrom) von mehr als 0,5 Milliampere und\nterechts gegeben, geht es dieser Verordnung vor, so-                        Stromdichten von mehr als 8 Milliampere pro Qua-\nweit es gleiche oder weitergehende Anforderungen ent-                       dratmeter im Körper hervorrufen können,\nhält.\n7. Magnetfeldgeräte, die statische Magnetfelder von\n(3) Die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und                      mehr als 400 Millitesla erzeugen, einschließlich Mag-\ndie auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen                         netresonanztomographen.\nbleiben unberührt.                                                         (2) Im Sinne dieser Verordnung ist:\n1. Anwendung zu nichtmedizinischen Zwecken: An-\n§2\nwendung, die nicht dem Zweck der Untersuchung\nBegriffsbestimmungen                                   und Behandlung einer Patientin oder eines Patien-\n(1) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind:                            ten, der Früherkennung von Krankheiten, der\nSchwangerschaftsvorsorge oder der medizinischen\n1. Ultraschallgeräte, die                                                   Forschung dient,\na) zu Schallintensitäten von mehr als 50 Milliwatt                 2. transkranielle Gleichstromstimulation: die Stimula-\npro Quadratzentimeter am Auge oder von mehr                         tion des Gehirns mittels Gleichstrom durch am Kopf\nals 100 Milliwatt pro Quadratzentimeter am übri-                    angebrachte Elektroden,\ngen Körper führen können,                                       3. transkranielle Wechselstromstimulation: die Stimula-\nb) zu einem mechanischen Index größer als 0,4 oder                     tion des Gehirns mittels Wechselstrom durch am\neinem thermischen Index größer als 0,7 führen                       Kopf angebrachte Elektroden,\nkönnen oder                                                     4. transkranielle Magnetfeldstimulation: die Stimulation\nc) zur Bildgebung zu nichtmedizinischen Zwecken                        des Gehirns durch Spulen, die Magnetfelder aus-\neingesetzt werden,                                                  senden,\n2. Lasereinrichtungen, die einen Laser der Klassen 1C,                  5. Anlage zur Stimulation des zentralen Nervensys-\n2M, 3R, 3B oder 4 gemäß DIN EN 60825-1:2015 ent-                       tems: eine Anlage zur transkraniellen Gleichstrom-,\nhalten,                                                                Wechselstrom- oder Magnetfeldstimulation oder\neine gleichartige Anlage zur Stimulation des Rü-\n3. intensive Lichtquellen, die intensive gepulste oder                      ckenmarks,\nungepulste inkohärente optische Strahlung aussen-\n6. transkutane elektrische Nervenstimulation: die Sti-\nden, deren Zweck es ist, einen Effekt auf das Zielge-\nmulation des peripheren Nervensystems durch am\nwebe auszuüben,\nKörper angebrachte Elektroden,\n4. Hochfrequenzgeräte, die hochfrequente elektromag-                    7. elektrische Muskelstimulation: die Stimulation der\nnetische Felder                                                        Körpermuskulatur mit Stromimpulsen durch am\na) im Frequenzbereich von 100 Kilohertz bis 300 Gi-                    Körper angebrachte Elektroden.\ngahertz aussenden, die bei ihrer Anwendung am\nMenschen zu spezifischen Absorptionsraten oder                                              §3\nLeistungsdichten führen können, die die Basis-                                          Allgemeine\ngrenzwerte der Anlage 1 überschreiten können,                                Anforderungen an den Betrieb\n* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen         (1) Der Betreiber einer Anlage muss sicherstellen,\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-      dass\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 1. die Anlage gemäß Herstellerangaben ordnungs-\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                     gemäß am Betriebsort installiert wird,","2188           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\n2. die anwendende Person in die sachgerechte Hand-               (3) Der Betreiber einer Anlage hat der zuständigen\nhabung der Anlage eingewiesen wird,                       Behörde den Betrieb der Anlage spätestens zwei Wo-\nchen vor Inbetriebnahme anzuzeigen. In der Anzeige\n3. die anwendende Person prüft, ob die Anlage für die\nsind der Name oder die Firma des Betreibers sowie\njeweilige Anwendung geeignet ist,\ndie Anschrift der Betriebsstätte und die Angaben zur\n4. die anwendende Person die Anlage vor jeder An-             Identifikation der jeweiligen Anlage zu nennen. Der An-\nwendung auf ihre Funktionsfähigkeit und ihren ord-        zeige ist ein Nachweis beizufügen, dass die Personen,\nnungsgemäßen Zustand überprüft,                           die die Anlage anwenden, über die erforderliche Fach-\n5. die Anlage durch Personal, das über die erforder-          kunde verfügen. Wird eine Anlage am 31. Dezember\nlichen gerätetechnischen Kenntnisse verfügt, insbe-       2020 bereits betrieben, hat die Anzeige bis zum Ablauf\nsondere durch Inspektion und Wartung unter Be-            des 31. März 2021 zu erfolgen.\nrücksichtigung der Angaben des Herstellers sowie             (4) Der Betreiber einer Anlage hat der zuständigen\ndurch Einhaltung der gerätespezifischen Normen so         Behörde auf Verlangen nachzuweisen, dass die Anfor-\ninstandgehalten wird, dass der sichere und ord-           derungen an den Betrieb der Anlage und die Anforde-\nnungsgemäße Betrieb fortwährend gewährleistet ist,        rungen an die Dokumentation der Anwendungen und\n6. die Person, an der nichtionisierende Strahlung ange-       der Aufklärungsgespräche erfüllt sind.\nwendet wird, von der anwendenden Person vor der\nAnwendung beraten und aufgeklärt wird, insbeson-                                       §4\ndere über                                                                         Fachkunde\na) die Anwendung und ihre Wirkungen,                         (1) Der Betreiber einer Anlage muss sicherstellen,\ndass die Person, die die Anlage anwendet, über die er-\nb) gesundheitliche Risiken und Nebenwirkungen der\nforderliche Fachkunde nach den §§ 5, 6, 7, 8, 9 oder 11\nAnwendungen,\nverfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind ab-\nc) mögliche Alternativen und deren Risiken und            hängig von der jeweiligen Art der Anwendung. Die\nNebenwirkungen,                                       Fachkunde soll dazu befähigen, das Behandlungs-\nd) die individuelle Situation, die zur Festlegung der     verfahren sicher anzuwenden, mit der Anwendung\nrelevanten Anwendungsparameter führt, und             verbundene Risiken zu vermeiden und unvermeidliche\nRisiken sachgerecht zu minimieren.\ne) die mögliche Notwendigkeit einer vorherigen\n(2) Die Fachkunde umfasst theoretische Kenntnisse\nfachärztlichen Abklärung,\nund praktische Erfahrungen. Sie umfasst insbesondere\n7. die Person, an der nichtionisierende Strahlung ange-       Kenntnisse\nwendet wird, vor Nebenwirkungen geschützt wird,\n1. der physikalischen Eigenschaften der von der An-\num mit der Anwendung verbundene Risiken zu ver-\nlage ausgehenden nichtionisierenden Strahlung,\nmeiden oder zu minimieren,\n2. der biologischen Wirkungen und der Risiken dieser\n8. Dritte vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender            Strahlung,\nStrahlung durch Vorkehrungen geschützt werden.\n3. des Ausmaßes der Exposition,\n(2) Der Betreiber einer Anlage muss ferner sicher-\nstellen, dass für die Anlage eine Dokumentation gemäß         4. des technischen Aufbaus der verwendeten Anlage\nSatz 2 erstellt wird, die im Betrieb vorzuhalten und nach         und der einzuhaltenden Anwendungsregeln und\nder letzten Nutzung der Anlage drei Jahre aufzubewah-         5. in Anatomie und Physiologie des Menschen sowie\nren ist. Die Dokumentation muss Folgendes enthalten:              der Kriterien, die eine Behandlung ausschließen.\n1. Angaben zur eindeutigen Identifikation der Anlage,            (3) Die Fachkunde kann durch die erfolgreiche Teil-\nnahme an einer geeigneten Schulung oder durch eine\n2. einen Beleg darüber, dass die ordnungsgemäße In-\ngeeignete Aus- oder Weiterbildung erworben werden.\nstallation der Anlage geprüft worden ist,\nSie ist auf dem aktuellen Stand zu halten. Hierzu ist\n3. einen Beleg darüber, dass die anwendende Person            mindestens alle fünf Jahre eine Teilnahme an Fortbil-\nin die sachgerechte Handhabung der Anlage einge-          dungen erforderlich. Eine entsprechende Schulung,\nwiesen worden ist,                                        Ausbildung oder Fortbildung kann auch in einem ande-\nren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem\n4. das Datum, an dem eine Kontrolle im Rahmen einer\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-\nInspektion und Wartung durchgeführt worden ist,\npäischen Wirtschaftsraum erfolgen. Aus den Inhalten\nund die Ergebnisse dieser Kontrolle,\nmuss sich ergeben, dass die betreffenden Anforderun-\n5. das Datum, an dem eine Instandhaltungsmaßnahme             gen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesent-\ndurchgeführt worden ist, und der Name der verant-         lichen vergleichbaren Anforderungen dieser Bestim-\nwortlichen Person oder der Firma, die diese Maß-          mung erfüllt sind.\nnahme durchgeführt hat, und\n6. das Datum, an dem eine Funktionsstörung aufgetre-                                       §5\nten ist, sowie die Art und die Folgen der Funktions-                  Fachkunde zur Anwendung von\nstörung oder des Bedienungsfehlers.                          Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen\nDer Betreiber muss ferner sicherstellen, dass die durch-         (1) Die erforderliche Fachkunde zur Anwendung von\ngeführten Anwendungen gemäß Anlage 2 und die nach             Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen wird\nAbsatz 1 Nummer 6 durchgeführte Beratung und Auf-             durch erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung gemäß\nklärung dokumentiert werden.                                  Anlage 3 Teil A in Verbindung mit Anlage 3 Teil B und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018            2189\nTeil C oder von approbierten Ärztinnen und Ärzten                                        §8\ndurch entsprechende ärztliche Weiterbildung oder Fort-\nStimulation des\nbildung erworben.\nZentralen Nervensystems\n(2) Ablative Laseranwendungen oder Anwendungen,\nAnlagen zur Stimulation des zentralen Nervensys-\nbei denen die Integrität der Epidermis als Schutzbar-\ntems am Menschen dürfen nur von approbierten Ärztin-\nriere verletzt wird, die Behandlung von Gefäßverände-\nnen und Ärzten angewendet werden, die entspre-\nrungen und von pigmentierten Hautveränderungen, die\nchende fachliche Kenntnisse nach ärztlicher Weiter-\nEntfernung von Tätowierungen oder Permanent-Make-\nbildung oder Fortbildung nachweisen.\nup sowie Anwendungen mit optischer Strahlung, deren\nAuswirkungen nicht auf die Haut und ihre Anhangs-\ngebilde beschränkt sind, wie die Fettgewebereduktion,                                    §9\ndürfen nur von approbierten Ärztinnen und Ärzten mit                               Fachkunde zur\nentsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fort-                           Anwendung von Ultraschall\nbildung durchgeführt werden.\n(1) Die erforderliche Fachkunde zur Anwendung von\nUltraschallgeräten wird durch erfolgreiche Teilnahme\n§6                                an einer Schulung gemäß Anlage 3 Teil A in Verbindung\nFachkunde zur                          mit Anlage 3 Teil B und Teil F oder durch die Appro-\nAnwendung von Hochfrequenzgeräten                    bation als Ärztin oder als Arzt erworben.\n(1) Die erforderliche Fachkunde zur Anwendung von            (2) Ultraschallanwendungen, insbesondere Anwen-\nHochfrequenzgeräten wird durch erfolgreiche Teil-            dungen von fokussiertem Ultraschall, bei denen die In-\nnahme an einer Schulung gemäß Anlage 3 Teil A in Ver-        tegrität der Epidermis als Schutzbarriere verletzt wird,\nbindung mit Anlage 3 Teil B und Teil D oder von appro-       sowie Ultraschallanwendungen, die der gezielten ther-\nbierten Ärztinnen und Ärzten durch entsprechende ärzt-       mischen Gewebekoagulation oder der Fettgewebe-\nliche Weiterbildung oder Fortbildung erworben.               reduktion dienen, dürfen nur von einer approbierten\nÄrztin oder einem approbierten Arzt durchgeführt\n(2) Hochfrequenzanwendungen, bei denen die Inte-          werden.\ngrität der Epidermis als Schutzbarriere verletzt wird, so-\nwie Hochfrequenzanwendungen, die der thermischen                                        § 10\nFettgewebereduktion oder der Behandlung von Gefäß-\nveränderungen oder von pigmentierten Hautverände-                            Anwendung von Ultraschall\nrungen dienen, dürfen nur von approbierten Ärztinnen                       an einer schwangeren Person\nund Ärzten mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung          Bei der Anwendung von Ultraschallgeräten zu nicht-\noder Fortbildung durchgeführt werden.                        medizinischen Zwecken darf ein Fötus nicht exponiert\nwerden.\n§7\nFachkunde zur Anwendung                                                  § 11\nvon Anlagen zur elektrischen Nerven- und                                    Anwendung von\nMuskelstimulation und zur Magnetfeldstimulation                             Magnetresonanzverfahren\n(1) Die erforderliche Fachkunde zur Anwendung von            Magnetresonanztomographen dürfen zu nichtmedi-\nNiederfrequenzgeräten, Gleichstromgeräten und Mag-           zinischen Zwecken am Menschen nur unter Verant-\nnetfeldgeräten zur transkutanen elektrischen Nerven-         wortung einer Ärztin oder eines Arztes mit einer der\nstimulation oder zur Muskelstimulation oder zur Mag-         sachgerechten Bedienung von Magnetresonanztomo-\nnetfeldstimulation wird durch erfolgreiche Teilnahme an      graphen dienenden Fachkunde angewendet werden.\neiner Schulung gemäß Anlage 3 Teil A in Verbindung\nmit Anlage 3 Teil E erworben.                                                           § 12\n(2) Die erforderliche Fachkunde zur Anwendung von                           Ordnungswidrigkeiten\nNiederfrequenzgeräten, Gleichstromgeräten und Mag-\nnetfeldgeräten zur transkutanen elektrischen Nerven-            Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 3\nstimulation kann darüberhinaus wie folgt erworben            des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strah-\nwerden:                                                      lung bei der Anwendung am Menschen handelt, wer\nvorsätzlich oder fahrlässig\n1. bei approbierten Ärztinnen und Ärzten durch den\nNachweis entsprechender fachlicher Kenntnisse              1. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt,\ngemäß ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung               dass eine Anlage gemäß Herstellerangaben instal-\noder                                                          liert wird,\n2. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt,\n2. durch eine Ausbildung nach dem Gesetz über die\ndass eine Einweisung erfolgt,\nBerufe in der Physiotherapie.\n3. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 6 nicht sicherstellt,\n(3) Die erforderliche Fachkunde zur Anwendung von\ndass eine Person beraten und aufgeklärt wird,\nNiederfrequenzgeräten, Gleichstromgeräten und Mag-\nnetfeldgeräten zur elektrischen Muskelstimulation kann         4. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 7 oder 8 nicht si-\ndarüberhinaus durch eine Ausbildung nach dem Gesetz               cherstellt, dass eine dort genannte Person ge-\nüber die Berufe in der Physiotherapie erworben werden.            schützt wird,","2190          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\n5. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 oder 3 nicht sicher-         8. entgegen § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 2 oder § 9 Ab-\nstellt, dass eine Dokumentation erstellt wird,               satz 2 eine dort genannte Anwendung durchführt,\n6. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht,\n9. entgegen § 8 oder § 11 eine dort genannte Anlage\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\noder einen Magnetresonanztomographen anwen-\nerstattet,\ndet oder\n7. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt,\ndass eine dort genannte Person über die Fach-            10. entgegen § 10 bei der Anwendung von Ultraschall-\nkunde verfügt,                                               geräten einen Fötus exponiert.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018                           2191\nAnlage 1\n(zu § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5)\nWerte für Anlagen im Sinne dieser Verordnung\n1. Hochfrequenzgeräte (§ 2 Absatz 1 Nummer 4)\na) Basisgrenzwerte für elektromagnetische Felder oder Ströme:\nSpezifische                       Spezifische\nFrequenzbereich f          Absorptionsrate SAR              Absorptionsrate SAR           Leistungsdichte S (W/m2)\nan Kopf und Rumpf (W/kg)         an den Extremitäten (W/kg)\n100 kHz – 10 GHz            2                                4\n10 GHz – 300 GHz                                                                             10\nHinweise                    Gemittelt über 6-Minuten-Intervalle und 10 g                     Gemittelt über\nzusammenhängendes Körpergewebe                                   68/f 1.05-Minuten-Intervalle\nund 20 cm2 exponierte\nFläche (f in GHz)\nFür örtliche Maximalwerte\ngemittelt über 1 cm2\ngelten 200 W/m2\nb) Basisgrenzwerte für die innere elektrische Feldstärke:\nFrequenzbereich                                 Innere elektrische Feldstärke in V m-1 (effektiv)\n100 kHz – 10 MHz                           1,35 x 10-4 x f (f in Hz)\nc) Referenzwerte für Kontaktströme:\nFrequenzbereich                                      Maximale Kontaktstromstärke in mA\n100 kHz – 110 MHz                          20\nDie Kontaktstromstärke ist über alle Elektroden zu summieren.\n2. Niederfrequenzgeräte (§ 2 Absatz 1 Nummer 5)\na) Basisgrenzwerte für elektrische oder magnetische Felder oder Ströme:\nInnere elektrische Feldstärke\nExposition                          Frequenzbereich\nin V m-1 (effektiv)\nCNS-Gewebe am Kopf                    1 Hz – 10 Hz                                0,1/f (f in Hz)\n10 Hz – 25 Hz                               0,01\n25 Hz – 1 000 Hz                            4 x 10-4 x f (f in Hz)\n1 000 Hz – 3 kHz                            0,4\n3 kHz – 100 kHz                             1,35 x 10-4 x f (f in Hz)\nGewebe am Kopf und am Körper          1 Hz – 3 kHz                                0,4\n3 kHz – 100 kHz                             1,35 x 10-4 x f (f in Hz)\nb) Referenzwerte für Kontaktströme:\nFrequenzbereich                                      Maximale Kontaktstromstärke in mA\n1 Hz – 2,5 kHz                             0,5\n2,5 kHz – 100 kHz                          0,2 x f (f in kHz)\nDie Kontaktstromstärke ist über alle Elektroden zu summieren.\n3. Grenzwertausschöpfung von Geräten, die gleichzeitig mehrere Frequenzen verwenden (§ 2 Absatz 1\nNummer 4 und 5)\na) Summationsformeln für spezifische Absorptionsraten SAR und Leistungsdichten S\n10 GHz              300 GHz\nSARi                Si\n兺\ni=100 kHz\nSARB\n+     兺\ni>10 GHz\nSB\n≥1","2192          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\nmit\nSARi = Beitrag zur SAR durch die Exposition bei der Frequenz i,\nSARB = SAR-Basisgrenzwert gemäß Anhang 1 Nummer 1 a),\nSi = Beitrag zur Leistungsdichte durch die Exposition bei der Frequenz i,\nSB = Basisgrenzwert für die Leistungsflussdichte gemäß Anhang 1 Nummer 1 a)\nb) Summationsformeln für induzierte elektrische Felder Ei\n10 MHz\nEi,j\n兺\nj=1 Hz\nEB,j\n≥1\nmit\nEi, j = Beitrag des induzierten elektrischen Feldes bei der Frequenz j,\nEB, j = Basisgrenzwert des induzierten elektrischen Feldes bei der Frequenz j, gemäß Anhang 1 Nummer 1 a)\nund Nummer 2 a)\nc) Summationsformeln für Kontaktströme Ij\n10 MHz\nIj\n兺\nj=1 Hz\nIR1,j\n≥1\n110 MHz             2\n冢 IR2,j 冣\nIj\n兺\nj=100 kHz\n≥1\nmit\nIj = Beitrag des Kontaktstromes bei der Frequenz j,\nIR1, j = Referenzwert des Kontaktstromes bei der Frequenz j, gemäß Anhang 1 Nummer 1 c)\nIR2, j = Referenzwert des Kontaktstromes bei der Frequenz j, gemäß Anhang 1 Nummer 2 b)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018           2193\nAnlage 2\n(zu § 3 Absatz 2 Satz 3)\nDokumentation der Anwendung\n1. Art der Anwendung,\n2. verwendete Anlage sowie die für die konkrete Anwendung individuell einge-\nstellten technischen Parameter, zum Beispiel Wellenlänge, Frequenz, Pul-\nsung, Expositionsdauer, Art und Ausmaß der Exposition, wenn erforderlich\nLaserklasse,\n3. individueller Behandlungsplan, bei Epilation zum Beispiel wie oft, in welchem\nzeitlichen Abstand mit welchen Einstellungen wird die Anwendung wieder-\nholt; bei Muskelstimulation zum Beispiel Trainingsplan, Zahl, Dauer und\nIntensität der Anwendungen,\n4. wenn erforderlich Fotodokumentation,\n5. auftretende Nebenwirkungen,\n6. bei Nebenwirkungen oder Schäden: Ursachen oder Fehleranalyse, ergriffene\nMaßnahmen zur Beseitigung der Fehlerquelle; sofern erfolgt: Meldung von\nGerätedefekten, Funktionsstörungen, Nebenwirkungen oder Schäden an\nHersteller und Behörden und\n7. Einverständniserklärung der behandelten Person zur Anwendung.","2194          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\nAnlage 3\n(zu § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und § 9 Absatz 1)\nFachkunde\nTeil A: Erwerb und Aktualisierung der Fachkunde\n1. Übersicht: Module Erwerb/Aktualisierung der Fachkunde\nDie Lerninhalte zum Erwerb der Fachkunde und zur Aktualisierung der Fachkunde (Fortbildung) sind in Module\nunterteilt. Der jeweils erforderliche Schulungsumfang ist in Lerneinheiten (LE; 1 LE = 45 Minuten) angegeben:\nMindest-\nKürzel                                                Module\nanzahl LE\nErwerb der Fachkunde\nGK          Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde                                                       80\nOS          Optische Strahlung                                                                                 120\nUS          Ultraschall                                                                                        40\nEK          EMF (Hochfrequenzgeräte) in der Kosmetik                                                           40\nES          EMF (Niederfrequenz-, Gleichstrom- und Magnetfeldgeräte) zur Stimulation                           24\nAktualisierung der Fachkunde (Fortbildung)\nAGK         Aktualisierung von GK                                                                               2\nAOS         Aktualisierung von OS                                                                               6\nAUS         Aktualisierung von US                                                                               6\nAEK         Aktualisierung von EK                                                                               6\nAES         Aktualisierung von ES                                                                               6\nFachkundegruppe                 Bezug                        Erwerb                    Aktualisierung\nerforderliche Module     LE  erforderliche Module         LE\nLaser/Intensive Lichtquellen       § 5 NiSV             GK, OS                  200  AGK, AOS                     8\nUltraschall                        § 9 NiSV             GK, US                  120  AGK, AUS                     8\nEMF-Kosmetik                       § 6 NiSV             GK, EK                  120  AGK, AEK                     8\nEMF-Stimulation                    §§ 7, 8 NiSV         ES                       24  AGS, AES                     6\n2. Übersicht Fachkunde für spezifische Anwendungen\nDie Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der Art der Anwendung (Fachkundegruppen).\nModul                                                   Fachkundegruppe\nLaser/Intensive          Ultraschall                 EMF-Kosmetik         EMF-Stimulation\nLichtquellen\nGK                 x                        x                           x\nOS                 x\nUS                                          x\nEK                                                                      x\nES                                                                                           x\nDie Fachkunde für die Anwendung von Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen wird durch die erfolg-\nreiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls „Grundlagen der Haut und deren An-\nhangsgebilde“ und einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls „optische Strahlung“ erworben.\nDie Fachkunde für die Anwendung von elektromagnetischen Feldern am Menschen durch Hochfrequenzgeräte\nzu kosmetischen Zwecken wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalten des\nModuls „Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde“ und einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls\n„Elektromagnetische Felder in der Kosmetik“ erworben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018           2195\nDie Fachkunde für die Anwendung von elektromagnetischen Feldern am Menschen durch Niederfrequenz-,\nGleichstrom- oder Magnetfeldgeräte zur Stimulation wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung\nmit den Lerninhalten des Moduls „Elektromagnetische Felder zur Stimulation“ erworben.\nDie Fachkunde für die Anwendung von Ultraschall wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit\nden Lerninhalten des Moduls „Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde“ und einer Schulung mit den\nLerninhalten des Moduls „Ultraschall“ erworben.\n3. Gleichwertigkeit mit Fachkunde-Modul Teil B\nDie erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit dem Lerninhalt des Moduls „Grundlagen der Haut und deren\nAnhangsgebilde“ ist nicht erforderlich, wenn eine Person\n1. eine staatlich anerkannte Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin erfolgreich absolviert hat,\n2. einen Bildungsgang staatlich geprüfter Kosmetiker/staatlich geprüfte Kosmetikerin erfolgreich absolviert hat,\n3. die Meisterprüfung im Kosmetikgewerbe erfolgreich absolviert hat oder\n4. am 5. Dezember 2021 über eine berufliche Praxis im Kosmetikgewerbe von mindestens fünf Jahren verfügt.\nTeil B: Fachkunde-Modul „Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde“\nLerninhalte (Mindestanzahl LE 80)\n1. Anatomie\n2. Beurteilung der Haut\n3. Physiologie der Haut und ihrer Anhangsgebilde\n4. Überblick zu Anlagen zum Einsatz nichtionisierender Strahlung\n5. Kenntnisse über die Wirkung von Strahlung\n6. Aufklärung von Personen\n7. Übungen\n8. Praktikum\n9. Prüfung\nTeil C: Fachkunde-Modul „Optische Strahlung“\nLerninhalte (Mindestanzahl LE 120)\n1. Gesetzliche Grundlagen\n2. Anatomie und Physiologie der Haut und ihrer Anhangsgebilde\n3. Physikalische Grundlagen kohärenter und inkohärenter Strahlung\n4. Biologische Wirkungen optischer Strahlung\n5. Risiken\n6. Behandlungsparameter und Geräteeinstellungen\n7. Grundlagen Gerätetechnik zum Einsatz optischer Strahlung\n8. Kontraindikationen, Risiken und Nebenwirkungen\n9. Schutzbestimmungen und -maßnahmen\n10. Kombinationsgeräte\n11. Anwendungsplanung, Aufklärung von Personen und Dokumentation\n12. Übungen\n13. Selbständige Durchführung von unterschiedlichen Anwendungen unter fachärztlicher Aufsicht\n14. Prüfung\nTeil D: Fachkunde-Modul „Elektromagnetische Felder (Hochfrequenzgeräte) in\nder Kosmetik“\nLerninhalte (Mindestanzahl LE 40)\n1. Gesetzliche Grundlagen\n2. Anatomie und Physiologie\n3. Physikalische Grundlagen über hochfrequente elektromagnetische Felder\n4. Biologische Wirkungen von hochfrequenten elektromagnetischen Feldern\n5. Behandlungsparameter und Geräteeinstellungen\n6. Grundlagen Gerätetechnik zum Einsatz von elektromagnetischen Feldern","2196         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\n7. Kontraindikationen, Risiken und Nebenwirkungen\n8. Schutzbestimmungen und -maßnahmen\n9. Kombinationsgeräte\n10. Anwendungsplanung, Aufklärung von Personen und Dokumentation\n11. Übungen\n12. Selbständige Durchführung von unterschiedlichen Anwendungen unter fachärztlicher Aufsicht\n13. Prüfung\nTeil E: Fachkunde-Modul „Elektromagnetische Felder (Niederfrequenz-, Gleich-\nstrom- oder Magnetfeldgeräte) zur Stimulation“\nVoraussetzung für die Teilnahme an diesem Modul ist der Nachweis einer Lizenz als Übungsleiterin/Übungsleiter\nmit einer Ausbildung von mindestens 120 Lerneinheiten oder mindestens einer C-Lizenz als Trainerin/Trainer mit\neiner Ausbildung von mindestens 120 Lerneinheiten oder einer vergleichbaren Ausbildung. Nachweise aus einem\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen nach Teil E stehen inländischen Nachweisen\ngleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im\nWesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. Unterlagen nach Satz 2 sind auf\nVerlangen im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche\nÜbersetzung können verlangt werden.\nLerninhalte (Mindestanzahl LE 24)\n1. Gesetzliche Grundlagen\n2. Anatomie und Physiologie bei Nerven- und Muskelstimulation\n3. Physikalische Grundlagen elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Felder\n4. Biologische Wirkungen von elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern\n5. Behandlungsparameter und Geräteeinstellungen\n6. Grundlagen Gerätetechnik zum Einsatz von elektromagnetischen Feldern\n7. Kontraindikationen, Risiken und Nebenwirkungen\n8. Schutzbestimmungen und -maßnahmen\n9. Anwendungsplanung, Aufklärung von Personen und Dokumentation\n10. Übungen\n11. Selbständige Durchführung von unterschiedlichen Anwendungen unter fachärztlicher Aufsicht\n12. Prüfung\nTeil F: Fachkunde-Modul „Ultraschall“\nLerninhalte (Mindestanzahl LE 40)\n1. Gesetzliche Grundlagen\n2. Anatomie und Physiologie der Haut und ihrer Anhangsgebilde\n3. Physikalische Grundlagen von Ultraschall\n4. Biologische Wirkungen von Ultraschall\n5. Risiken\n6. Behandlungsparameter und Geräteeinstellungen\n7. Grundlagen Gerätetechnik zum Einsatz von Ultraschall\n8. Kontraindikationen, Risiken und Nebenwirkungen\n9. Schutzbestimmungen und -maßnahmen\n10. Kombinationsgeräte\n11. Anwendungsplanung, Aufklärung von Personen und Dokumentation\n12. Übungen\n13. Selbständige Durchführung von unterschiedlichen Anwendungen unter ärztlicher Aufsicht\n14. Prüfung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018            2197\nArtikel 5                                                     Artikel 8\nÄnderung der                                                 Änderung der\nVerordnung über radioaktive                                         DIMDI-Verordnung\noder mit ionisierenden                              In § 5 Absatz 1 der DIMDI-Verordnung vom 4. De-\nStrahlen behandelte Arzneimittel                           zember 2002 (BGBl. I S. 4456), die zuletzt durch Arti-\nkel 6 der Verordnung vom 2. Juli 2018 (BGBl. I S. 1080)\nIn § 3 Nummer 1 der Verordnung über radioaktive           geändert worden ist, wird nach dem Wort „Atomrecht“\noder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel      ein Komma und werden die Wörter „das Strahlen-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar             schutzrecht“ eingefügt.\n2007 (BGBl. I S. 48), die zuletzt durch Artikel 5 des\nGesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert\nworden ist, werden die Wörter „§ 68 der Strahlen-                                   Artikel 9\nschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714,                            Änderung der\n2002 I S. 1459), die zuletzt durch § 3 Abs. 31 des Ge-                      Medizinprodukte-\nsetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653)\nBetreiberverordnung\ngeändert worden ist,“ durch die Wörter „der §§ 91\nund 92 der Strahlenschutzverordnung“ ersetzt.                   In Anlage 2 Abschnitt 1 der Medizinprodukte-Betrei-\nberverordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nArtikel 6                              vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3396), die zuletzt\ndurch Artikel 4 der Verordnung vom 7. Juli 2017 (BGBl. I\nÄnderung der                              S. 2842) geändert worden ist, werden in Nummer 1.6\nAusbildungs- und Prüfungs-                            die Wörter „§ 34 Absatz 3 der Röntgenverordnung“\ndurch die Wörter „§ 90 der Strahlenschutzverordnung“\nverordnung für technische\nersetzt.\nAssistenten in der Medizin\nDie Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für tech-                               Artikel 10\nnische Assistenten in der Medizin vom 25. April 1994\n(BGBl. I S. 922), die zuletzt durch Artikel 22 des Ge-                          Änderung der\nsetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert                  Mess- und Eichverordnung\nworden ist, wird wie folgt geändert:                            In § 29 Absatz 3 Satz 1 der Mess- und Eichverord-\n1. Anlage 2 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 2) Buchstabe A wird wie       nung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011),\ndie zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Au-\nfolgt geändert:\ngust 2017 (BGBl. I S. 3098) geändert worden ist, wer-\na) In Nummer 1.8 werden die Wörter „Röntgenver-          den die Wörter „§ 41 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der\nordnung, Strahlenschutzverordnung“ durch die          Strahlenschutzverordnung oder § 35 Absatz 4 Satz 3\nWörter „Strahlenschutzgesetz, Strahlenschutz-         Nummer 2 der Röntgenverordnung“ durch die Wörter\nverordnung“ ersetzt.                                  „§ 66 Absatz 1 Nummer 2 der Strahlenschutzverord-\nnung“ ersetzt.\nb) In Nummer 17.21 werden die Wörter „der Rönt-\ngenverordnung“ durch die Wörter „dem Strahlen-\nArtikel 11\nschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung“\nersetzt.                                                                 Änderung der\nGesundheitsschutz-\n2. In Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 1), Anlage 3 (zu § 1\nAbs. 1 Nr. 3) und Anlage 4 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 4) wer-                     Bergverordnung\nden jeweils in Buchstabe A Nummer 1.8 die Wörter            § 4 Absatz 3 der Gesundheitsschutz-Bergverord-\n„Röntgenverordnung,      Strahlenschutzverordnung“       nung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751), die zuletzt\ndurch die Wörter „Strahlenschutzgesetz, Strahlen-        durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2017\nschutzverordnung“ ersetzt.                               (BGBl. I S. 3584) geändert worden ist, wird wie folgt\ngefasst:\nArtikel 7                                 „(3) Die ärztliche Überwachung beruflich exponierter\nPersonen nach dem Strahlenschutzgesetz vom 27. Juni\nÄnderung der                              2017 (BGBl. I S. 1966), das durch Artikel 2 des Ge-\nMedizinprodukte-                             setzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert\nSicherheitsplanverordnung                            worden ist, und der Strahlenschutzverordnung vom\n29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036) in der je-\nIn § 22 Absatz 1 der Medizinprodukte-Sicherheits-\nweils geltenden Fassung bleibt unberührt.“\nplanverordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2131),\ndie zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 2. Juli\n2018 (BGBl. I S. 1080) geändert worden ist, werden die                             Artikel 12\nWörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,                              Änderung der\nBau und Reaktorsicherheit“ durch die Wörter „Bundes-\nOffshore-Bergverordnung\nministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare\nSicherheit sowie das Bundesamt für Strahlenschutz“              Die Offshore-Bergverordnung vom 3. August 2016\nersetzt.                                                     (BGBl. I S. 1866), die durch Artikel 5 Absatz 3 der","2198          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\nVerordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584)                legt werden, wenn die zuständige Behörde auf eine\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                    Übersetzung verzichtet.\n1. § 30 wird wie folgt gefasst:                                     (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 und 4\nkann die zuständige Behörde den ortsveränder-\n„§ 30                                lichen Einsatz untersagen, wenn\nUmgang mit radioaktiven Stoffen                    1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken\nund Schutz vor ionisierender Strahlung                    gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers oder\ndes Strahlenschutzbeauftragten ergeben,\n(1) Bedarf der ortsveränderliche Umgang mit oder\ndie Beförderung von radioaktiven Stoffen oder der             2. die erforderlichen Schutzmaßnahmen während\nortsveränderliche Betrieb einer Anlage zur Erzeu-                 des Umgangs, der Beförderung oder des Be-\ngung ionisierender Strahlung, einer Röntgeneinrich-               triebs nicht eingehalten werden oder\ntung oder eines Störstrahlers (ortsveränderlicher             3. eine nach dem Strahlenschutzgesetz erforder-\nEinsatz) im Gebiet des Festlandsockels einer Geneh-               liche Genehmigung zurückgenommen oder\nmigung nach dem Strahlenschutzgesetz und hat ein                  widerrufen werden könnte.\nanderer Nordsee-Anliegerstaat, ein anderer Mit-                  (4) Ist der ortsveränderliche Betrieb einer Anlage\ngliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer            zur Erzeugung ionisierender Strahlung, einer Rönt-\nVertragsstaat des Abkommens über den Europä-                  geneinrichtung oder eines Störstrahlers im Gebiet\nischen Wirtschaftsraum eine Genehmigung für diese             des Festlandsockels nach dem Strahlenschutzge-\nTätigkeit erteilt und ist die von dem anderen Staat           setz nach einer Anzeige an die zuständige Behörde\nerteilte Genehmigung unter Berücksichtigung der               zulässig, so können im Anzeigeverfahren auch\nnach Absatz 2 vorzulegenden Unterlagen der nach               Nachweise aus einem anderen Nordsee-Anlieger-\ndem Strahlenschutzgesetz erforderlichen Genehmi-              staat, einem anderen Mitgliedstaat der Europä-\ngung gleichwertig, so hat die zuständige Behörde              ischen Union oder einem anderen Vertragsstaat\ndie Gleichwertigkeit auf Antrag festzustellen. Sofern         des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nkeine umfassende Gleichwertigkeit der Genehmi-                schaftsraum anerkannt werden, sofern sie den\ngung besteht, kann die Feststellung der Gleichwer-            Nachweisen gleichwertig sind, die nach dem Strah-\ntigkeit inhaltlich beschränkt und zur Gewährleistung          lenschutzgesetz erforderlich sind.\ndes Strahlenschutzes mit Auflagen verbunden wer-\nden. Hat die zuständige Behörde die Gleichwertig-                (5) § 97 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung\nkeit festgestellt, so gilt im Gebiet des Festlands-           ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei einem\nsockels die von dem anderen Staat erteilte Geneh-             Einsatz auf Plattformen die Betriebsanleitung in\nmigung für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen              deutscher Sprache oder in der Sprache gefasst sein\nab dem Zeitpunkt der Feststellung der Gleichwertig-           muss, die als Verkehrssprache für die Plattform ge-\nkeit als Genehmigung im Sinne des Strahlenschutz-             mäß § 20 Absatz 1 festgelegt wurde.“\ngesetzes. Die zuständige Behörde kann den in Satz 3       2. In § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d\ngenannten Zeitraum, jeweils auf Antrag, höchstens             werden die Wörter „der Strahlenschutzverordnung“\nzweimal um jeweils bis zu vier Wochen verlängern.             durch die Wörter „des Strahlenschutzgesetzes“ er-\nsetzt.\n(2) Dem Antrag auf Feststellung der Gleichwer-\ntigkeit nach Absatz 1 Satz 1 sind neben der Geneh-\nmigung des anderen Staates, soweit erforderlich,                                  Artikel 13\nweitere Unterlagen beizufügen, die deren Gleichwer-                           Änderung der\ntigkeit mit der nach dem Strahlenschutzgesetz erfor-                        Atomrechtlichen\nderlichen Genehmigung nachweisen. Mittels der in               Deckungsvorsorge-Verordnung\nSatz 1 genannten Unterlagen ist nachvollziehbar\ndarzulegen, dass                                             In Anlage 2 der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-\nVerordnung vom 25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220), die\n1. der Antragsteller oder Personen, die den ortsver-      zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. Juni\nänderlichen Einsatz leiten oder beaufsichtigen,       2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird in\ndie erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz         der ersten Zeile der Tabelle die Angabe „Anlage III“\nbesitzen,                                             durch die Angabe „Anlage 4“ ersetzt.\n2. Strahlenschutzbeauftragte in der notwendigen\nAnzahl bestellt sind und ihnen die zur Erfüllung                              Artikel 14\nihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse einge-                           Änderung der\nräumt sind und                                                          Atomrechtlichen\n3. an den Orten des beabsichtigten ortsveränder-                       Verfahrensverordnung\nlichen Einsatzes die erforderlichen Ausrüstungen         Die Atomrechtliche Verfahrensverordnung in der\nvorhanden und die Strahlenschutzmaßnahmen             Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995\ngetroffen sind, damit die Schutzvorschriften des      (BGBl. I S. 180), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 20\nStrahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutz-        des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) ge-\nverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I             ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nS. 2034, 2036) eingehalten werden.\n1. In § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e werden die\nDie Genehmigung und die weiteren Unterlagen nach              Wörter „im Sinne der §§ 49 und 50“ durch die Wörter\nSatz 1 können ohne deutsche Übersetzung vorge-                „im Sinne des § 104“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018             2199\n2. In § 4 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe                                  Artikel 17\n„§ 47 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 99 Absatz 1“\nÄnderung der\nersetzt.\nKostenverordnung\nzum Atomgesetz\nArtikel 15\nDie Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. De-\nÄnderung der                              zember 1981 (BGBl. I S. 1457), die zuletzt durch Arti-\nAtomrechtlichen                              kel 24 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966)\nZuverlässigkeits-                            geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nüberprüfungs-Verordnung                             1. In § 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 81 Satz 2“ durch die\nAngabe „§ 81 Satz 3“ ersetzt.\nDie Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-\n2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nVerordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525), die zu-\nletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 27. Juni 2017           a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 81 Satz 2“ durch\n(BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt              die Angabe „§ 81 Satz 3“ ersetzt.\ngeändert:                                                       b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 181“ durch die\nAngabe „§ 185“ ersetzt.\n1. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n„5. Einsatzpersonal, das im inneren Sicherungsbe-                                Artikel 18\nreich unbeaufsichtigt Arbeiten an zu schützen-                          Änderung der\nden Anlagenteilen oder an Sicherungssystemen\nAtomrechtlichen\nausführt; für Anlagen in Stilllegung nach § 7 Ab-\nsatz 3 des Atomgesetzes nur, solange in der                   Sicherheitsbeauftragten-\nAnlage neben aktivierten oder kontaminierten                      und Meldeverordnung\nAnlagenteilen Kernbrennstoffe vorhanden sind.“          Die Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und\nMeldeverordnung vom 14. Oktober 1992 (BGBl. I\n2. § 5 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nS. 1766), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung\n„(5) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit in den        vom 8. Juni 2010 (BGBl. I S. 755) geändert worden ist,\nFällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 lässt sich die zustän-     wird wie folgt geändert:\ndige Behörde nur ein Führungszeugnis für Behörden          1. § 1 wird wie folgt geändert:\nnach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregisters vor-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nlegen. In Einzelfällen, in denen es der Schutz gegen\nStörmaßnahmen und Einwirkungen Dritter erfordert,                    „(2) Für folgende Aufbewahrungen, Anlagen\nkann die zuständige Behörde abweichend von Satz 1                 und Einrichtungen gelten die §§ 6 bis 8, § 9 Ab-\nZuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 2 durchfüh-                  satz 2 und § 12:\nren.“                                                             1. Aufbewahrungen nach § 6 des Atomgesetzes,\n2. Anlagen in Stilllegung nach § 7 Absatz 3 des\nArtikel 16                                        Atomgesetzes,\n3. Anlagen nach § 9b des Atomgesetzes und die\nÄnderung der\nSchachtanlage Asse II sowie\nAtomrechtlichen\nAbfallverbringungsverordnung                                     4. Einrichtungen mit einer Genehmigung zur\nLagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung\nDie Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung                      radioaktiver Stoffe als radioaktive Abfälle,\nvom 30. April 2009 (BGBl. I S. 1000), die zuletzt durch                 mit dem Ziel, diese radioaktiven Abfälle ge-\nArtikel 23 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I                      ordnet zu beseitigen, nach § 9 des Atom-\nS. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                  gesetzes oder § 12 Absatz 1 Nummer 3 des\nStrahlenschutzgesetzes.“\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\na) In Satz 1 werden die Wörter „Genehmigungs- und                    „(3) Diese Verordnung gilt nicht\nAnzeigeerfordernisse“ durch die Wörter „Geneh-\n1. für Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstof-\nmigungs-, Anzeige- und Anmeldeerfordernisse“\nfen, deren Höchstleistung 50 Kilowatt thermi-\nersetzt.\nscher Dauerleistung nicht überschreitet, so-\nb) Satz 2 wird wie folgt geändert:                                   wie\naa) Die Angabe „§ 19“ wird durch die Angabe                   2. für Anlagen in Stilllegung nach § 7 Absatz 3\n„§ 12“ ersetzt.                                              des Atomgesetzes, für Einrichtungen mit ei-\nner Genehmigung zur Lagerung, Bearbeitung\nbb) Die Wörter „Anzeige nach § 20“ werden durch                  oder Verarbeitung radioaktiver Stoffe als ra-\ndie Wörter „Anmeldung nach § 13“ ersetzt.                    dioaktive Abfälle mit dem Ziel, diese radio-\naktiven Abfälle geordnet zu beseitigen, nach\n2. In § 3 Nummer 1 wird jeweils die Angabe „Anlage III“                 § 9 des Atomgesetzes oder § 12 Absatz 1\ndurch die Angabe „Anlage 4“ ersetzt.                                 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes, sofern\n3. In § 5 Absatz 3 wird die Angabe „§ 22“ durch die                     a) kein Kernbrennstoff in der Anlage vorhan-\nAngabe „§ 15“ ersetzt.                                                   den ist und","2200            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\nb) das verbliebene Aktivitätsinventar bei offe-    5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\nnen radioaktiven Stoffen nicht mehr als\ndas 107fache und bei umschlossenen ra-             a) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „An-\ndioaktiven Stoffen nicht mehr als das                 lage III Tabelle 1 Spalte 4“ durch die Wörter „An-\n1010fache der Freigrenzen nach Anlage 4               lage 4 Tabelle 1 Spalte 5“ ersetzt.\nTabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzver-          b) In Nummer 1.1 Kriterium S 1.1.1 werden die\nordnung beträgt.“                                     Wörter „Körperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1“\n2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                       durch die Wörter „effektiven Dosis nach § 99\nAbsatz 1“ ersetzt.\n„Der Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer\nAnlage nach § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes (Be-                 c) Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:\ntreiber) hat für die Dauer des Betriebs der Anlage                aa) In Kriterium S 1.2.1 werden die Wörter „Kör-\nbis zur Erteilung einer Genehmigung zur Stilllegung                   perdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1“ durch\nder Anlage nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes                         die Wörter „effektiven Dosis nach § 99\nund darüber hinaus bis zur Kernbrennstofffreiheit                     Absatz 1“ ersetzt.\nder Anlage einen kerntechnischen Sicherheitsbe-\nauftragten (Sicherheitsbeauftragten) und dessen                   bb) In Kriterium E 1.2.1 wird das Wort „Körper-\nVertreter schriftlich zu bestellen.“                                  dosen“ durch die Wörter „einer effektiven\nDosis“ und werden die Wörter „§ 47 Absatz 1\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                                          Satz 1“ durch die Angabe „§ 99 Absatz 1“\nersetzt.\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\nd) Nach Nummer 1.4 wird folgende Nummer 1.5\n„(1) Der Inhaber einer Genehmigung nach § 6,\neingefügt:\n§ 7 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder einer\nGenehmigung oder eines Planfeststellungsbe-                   „1.5 Strahlenschutz von Personen\nschlusses nach § 9b des Atomgesetzes, einer\nGenehmigung zum Umgang mit radioaktiven                       Kriterium S 1.5.1\nStoffen in der Schachtanlage Asse II oder einer\nExposition einer beruflich exponierten Person,\nGenehmigung nach § 9 des Atomgesetzes oder\ndie einen Grenzwert der Körperdosis nach § 78\n§ 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutz-\ndes Strahlenschutzgesetzes überschreitet, so-\ngesetzes zur Lagerung, Bearbeitung oder Ver-\nfern die Exposition nicht eine besonders zuge-\narbeitung radioaktiver Stoffe als radioaktive\nlassene Exposition nach § 74 der Strahlen-\nAbfälle, mit dem Ziel, diese radioaktiven Abfälle\nschutzverordnung darstellt.“\ngeordnet zu beseitigen (Meldepflichtiger) hat\nUnfälle, Störfälle oder sonstige für die kerntech-         e) In Nummer 1.3 und Nummer 1.4 werden jeweils\nnische Sicherheit bedeutsame Ereignisse (mel-                 die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 4“ durch\ndepflichtige Ereignisse) der Aufsichtsbehörde                 die Wörter „Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5“ und\nzu melden.                                                    jeweils die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 2“\ndurch die Wörter „Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2“\n(2) Meldepflichtig sind Ereignisse, die die in\nersetzt.\nden Anlagen 1 bis 7 aufgeführten Meldekriterien\nerfüllen. Die zuständige Behörde kann in einer             f) In Nummer 3.2 Kriterium N 3.2.1 wird die An-\nGenehmigung oder einem Planfeststellungsbe-                   gabe „Anlage III“ durch die Angabe „Anlage 4“\nschluss nach § 9b des Atomgesetzes oder einer                 ersetzt.\nGenehmigung zum Umgang mit radioaktiven\nStoffen in der Schachtanlage Asse II weitere            6. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\nMeldekriterien festlegen, soweit diese geeignet\na) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „An-\nsind, bei einer entsprechenden Meldung solche\nlage III Tabelle 1 Spalte 4“ durch die Wörter „An-\nAbweichungen vom bestimmungsgemäßen Be-\nlage 4 Tabelle 1 Spalte 5“ ersetzt.\ntrieb zu erkennen, die mit hoher Wahrscheinlich-\nkeit einen Zustand der Einrichtung herbeiführen            b) In Nummer 1.1 Kriterium S 1.1.1 werden die\nkönnen, der sich gefahrbringend auf die Bevöl-                Wörter „Körperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1“\nkerung oder die Umgebung auswirkt oder bei                    durch die Wörter „effektiven Dosis nach § 99\ndem dies zu besorgen ist.“                                    Absatz 1“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „Behörde sowie                c) Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:\nder für den Katastrophenschutz zuständigen Be-\nhörde“ durch die Wörter „Behörde, der für den                 aa) In Kriterium S 1.2.1 werden die Wörter „Kör-\nKatastrophenschutz zuständigen Behörde sowie                      perdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1“ durch\ndem radiologischen Lagezentrum des Bundes                         die Wörter „effektiven Dosis nach § 99 Ab-\nnach § 106 des Strahlenschutzgesetzes“ ersetzt.                   satz 1“ ersetzt.\n4. Der Wortlaut von § 12 wird wie folgt gefasst:                     bb) In Kriterium E 1.2.1 wird das Wort „Körper-\ndosen“ durch die Wörter „einer effektiven\n„Die §§ 108 bis 110 der Strahlenschutzverord-                      Dosis“ und werden die Wörter „§ 47 Absatz 1\nnung finden im Anwendungsbereich dieser Verord-                       Satz 1“ durch die Angabe „§ 99 Absatz 1“\nnung keine Anwendung.“                                                ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018              2201\nd) Nach Nummer 1.4 wird folgende Nummer 1.5                  b) In Nummer 1.1 Kriterium S 1.1.1 werden die\neingefügt:                                                   Wörter „Körperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1“\ndurch die Wörter „effektiven Dosis nach § 99\n„1.5 Strahlenschutz von Personen\nAbsatz 1“ ersetzt.\nKriterium S 1.5.1                                         c) Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:\nExposition einer beruflich exponierten Person,               aa) In Kriterium S 1.2.1 werden die Wörter „Kör-\ndie einen Grenzwert der Körperdosis nach § 78                    perdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1“ durch\ndes Strahlenschutzgesetzes überschreitet, so-                    die Wörter „effektiven Dosis nach § 99 Ab-\nfern die Exposition nicht eine besonders zuge-                   satz 1“ ersetzt.\nlassene Exposition nach § 74 der Strahlen-\nbb) In Kriterium E 1.2.1 wird das Wort „Körper-\nschutzverordnung darstellt.“\ndosen“ durch die Wörter „einer effektiven\ne) In Nummer 1.3 und Nummer 1.4 werden jeweils                      Dosis“ und werden die Wörter „§ 47 Absatz 1\ndie Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 4“ durch                 Satz 1“ durch die Angabe „§ 99 Absatz 1“\ndie Wörter „Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5“ und                     ersetzt.\njeweils die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 2“        d) Nach Nummer 1.4 wird folgende Nummer 1.5\ndurch die Wörter „Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2“               eingefügt:\nersetzt.\n„1.5 Strahlenschutz von Personen\n7. Anlage 3 wird wie folgt geändert:                               Kriterium S 1.5.1\na) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „An-                    Exposition einer beruflich exponierten Person,\nlage III Tabelle 1 Spalte 4“ durch die Wörter „An-           die einen Grenzwert der Körperdosis nach § 78\nlage 4 Tabelle 1 Spalte 5“ ersetzt.                          des Strahlenschutzgesetzes überschreitet, so-\nb) In Nummer 1.1 Kriterium S 1.1.1 werden die                   fern die Exposition nicht eine besonders zuge-\nWörter „Körperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1“               lassene Exposition nach § 74 der Strahlen-\ndurch die Wörter „effektiven Dosis nach § 99                 schutzverordnung darstellt.“\nAbsatz 1“ ersetzt.                                        e) In Nummer 1.3 und Nummer 1.4 werden jeweils\ndie Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 4“ durch\nc) Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5“ und\naa) In Kriterium S 1.2.1 werden die Wörter „Kör-             jeweils die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 2“\nperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1“ durch                durch die Wörter „Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2“\ndie Wörter „effektiven Dosis nach § 99 Ab-               ersetzt.\nsatz 1“ ersetzt.                                      f) In Nummer 3.2 Kriterium N 3.2.1 wird die An-\nbb) In Kriterium E 1.2.1 wird das Wort „Körper-              gabe „Anlage III“ durch die Angabe „Anlage 4“\ndosen“ durch die Wörter „einer effektiven                ersetzt.\nDosis“ und werden die Wörter „§ 47 Absatz 1        9. Anlage 5 wird wie folgt geändert:\nSatz 1“ durch die Angabe „§ 99 Absatz 1“\na) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „An-\nersetzt.\nlage III Tabelle 1 Spalte 4“ durch die Wörter „An-\nd) Nach Nummer 1.4 wird folgende Nummer 1.5                     lage 4 Tabelle 1 Spalte 5“ ersetzt.\neingefügt:                                                b) Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:\n„1.5 Strahlenschutz von Personen                             aa) In Kriterium S 1.1.1 werden die Wörter „Kör-\nKriterium S 1.5.1                                                perdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1“ durch\ndie Wörter „effektiven Dosis nach § 99 Ab-\nExposition einer beruflich exponierten Person,                   satz 1“ ersetzt.\ndie einen Grenzwert der Körperdosis nach § 78                bb) In Kriterium E 1.1.1 wird das Wort „Körper-\ndes Strahlenschutzgesetzes überschreitet, so-                    dosen“ durch die Wörter „einer effektiven\nfern die Exposition nicht eine besonders zuge-                   Dosis“ und werden die Wörter „§ 47 Absatz 1\nlassene Exposition nach § 74 der Strahlen-                       Satz 1“ durch die Angabe „§ 99 Absatz 1“\nschutzverordnung darstellt.“                                     ersetzt.\ne) In Nummer 1.3 und Nummer 1.4 werden jeweils               c) In Nummer 1.2 und Nummer 1.3 werden jeweils\ndie Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 4“ durch             die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 4“ durch\ndie Wörter „Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5“ und                 die Wörter „Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5“ und\njeweils die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 2“           jeweils die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 2“\ndurch die Wörter „Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2“               durch die Wörter „Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2“\nersetzt.                                                     ersetzt.\nf) In Nummer 3.2 Kriterium N 3.2.1 wird die An-              d) Nach Nummer 1.4 wird folgende Nummer 1.5\ngabe „Anlage III“ durch die Angabe „Anlage 4“                eingefügt:\nersetzt.                                                     „1.5 Strahlenschutz von Personen\n8. Anlage 4 wird wie folgt geändert:                               Kriterium S 1.5.1\na) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „An-                    Exposition einer beruflich exponierten Person,\nlage III Tabelle 1 Spalte 4“ durch die Wörter „An-           die einen Grenzwert der Körperdosis nach § 78\nlage 4 Tabelle 1 Spalte 5“ ersetzt.                          des Strahlenschutzgesetzes überschreitet, so-","2202          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\nfern die Exposition nicht eine besonders zuge-             e) In Nummer 3.2 Kriterium N 3.2.1 wird die An-\nlassene Exposition nach § 74 der Strahlen-                    gabe „Anlage III“ durch die Angabe „Anlage 4“\nschutzverordnung darstellt.“                                  ersetzt.\n10. Die folgenden Anlagen 6 und 7 werden angefügt:\n„Anlage 6\nMeldekriterien für meldepflichtige\nEreignisse in Einrichtungen der Entsorgung radioaktiver Abfälle\nnach § 9 des Atomgesetzes oder § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes\nVorbemerkung\nDie folgenden Meldekriterien gelten für Genehmigungen nach § 9 des Atomgesetzes oder § 12 Absatz 1\nNummer 3 des Strahlenschutzgesetzes, welche die Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung radioaktiver\nStoffe als radioaktive Abfälle, mit dem Ziel, diese radioaktiven Abfälle geordnet zu beseitigen, zum Gegenstand\nhaben. Die Meldekriterien beziehen sich zu diesem Zweck auf erforderliche Einrichtungen und Handlungs-\nschritte einschließlich der innerbetrieblichen Transporte.\n1.   Radiologie und Strahlenschutz\nWird bei den nachfolgenden Kriterien Bezug auf die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlen-\nschutzverordnung genommen, ist eine Mittelungsfläche von 300 Quadratzentimetern zugrunde zu legen.\n1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe\nKriterium S 1.1.1\nAbleitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die innerhalb von 24 Stunden abgeleitete\nAktivität\n– zu einer Überschreitung der Grenzwerte der effektiven Dosis nach § 99 Absatz 1 der Strahlenschutz-\nverordnung führt oder\n– die von der zuständigen Behörde festgelegten, im Jahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben über-\nschreitet.\nKriterium E 1.1.1\nAbleitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die abgeleitete Aktivität die von der zuständi-\ngen Behörde festgelegten, maximal zulässigen Aktivitätsabgaben überschreitet.\n1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe\nKriterium S 1.2.1\nFreisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die innerhalb von 24 Stun-\nden freigesetzte Aktivität\n– zu einer Überschreitung der Grenzwerte der effektiven Dosis nach § 99 Absatz 1 der Strahlenschutz-\nverordnung führt oder\n– mehr als 10 Prozent der von der zuständigen Behörde für Ableitungen festgelegten, im Kalenderjahr\nmaximal zulässigen Aktivitätsabgaben beträgt.\nKriterium E 1.2.1\nFreisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die freigesetzte Aktivität\n– zu einer effektiven Dosis führt, die mehr als 10 Prozent der Grenzwerte nach § 99 Absatz 1 der Strahlen-\nschutzverordnung betragen, oder\n– mehr als 10 Prozent der in der Zulassung festgelegten maximal zulässigen Aktivitätsabgaben im\nKalenderjahr beträgt.\nKriterium N 1.2.1\nFreisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die nicht unter die Kriterien S 1.2.1 oder E 1.2.1 fällt.\nKriterium S 1.2.2\nFreisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Einrichtung, so dass außerhalb eines als Kontrollbereich\ngekennzeichneten Bereiches die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde überschreitet.\nKriterium E 1.2.2\nFreisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Einrichtung, so dass\n– innerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches, soweit dieser nicht als Sperrbereich\ngekennzeichnet ist, die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde für mehr als 24 Stun-\nden überschreitet oder\n– die Einrichtung eines neuen Kontrollbereiches erforderlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018         2203\n1.3 Kontamination\nKriterium E 1.3.1\nKontamination innerhalb des Überwachungsbereiches, die das Hundertfache der Werte nach Anlage 4\nTabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel\nmehr als das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.\nKriterium N 1.3.1\nKontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in einem Bereich, der bei bestimmungsgemäßem\nBetrieb nicht kontaminiert sein kann, das Tausendfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der\nStrahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Hundert-\nfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.\n1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe\nKriterium S 1.4.1\nWeiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Einrichtung durch Verschleppung in einen Bereich\n– außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern die dorthin verschleppte\nAktivität das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung\nund das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung über-\nschreitet, oder\n– außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Hundertfache der Werte\nnach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Zehnfache der Werte nach\nAnlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.\nKriterium E 1.4.1\nWeiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Einrichtung durch Verschleppung in einen Bereich\n– außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern die dorthin verschleppte\nAktivität das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung\nund das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung über-\nschreitet, oder\n– außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Zehnfache der Werte\nnach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Einfache der Werte nach\nAnlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.\n1.5 Strahlenschutz von Personen\nKriterium S 1.5.1\nExposition einer beruflich exponierten Person, die einen Grenzwert der Körperdosis nach § 78 des Strah-\nlenschutzgesetzes überschreitet, sofern die Exposition nicht eine besonders zugelassene Exposition nach\n§ 74 der Strahlenschutzverordnung darstellt.\n2.  Technik und Betrieb\n2.1 Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle in sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder\nEinrichtungen\nKriterium N 2.1.1\nFunktionsstörung, Schaden oder Ausfall eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder einer sicher-\nheitstechnisch wichtigen Einrichtung.\nNicht zu melden sind Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle\n– in den sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Einrichtungen, die in weniger als 24 Stunden oder\ninnerhalb der in den genehmigten Betriebsvorschriften festgelegten zulässigen Reparaturzeiten beho-\nben werden, sofern die Funktion des Systems erhalten bleibt,\n– der sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systeme, für die genehmigte Ersatzmaßnahmen vorge-\nsehen sind, sofern das jeweilige Ereignis nicht nach Kriterium N 2.1.2 zu melden ist,\n– geringeren Ausmaßes an einzelnen Komponenten des bautechnischen Brandschutzes sowie der Aus-\nfall einzelner Komponenten der dezentralen Brandbekämpfungs- und Brandmeldeeinrichtungen.\nKriterium N 2.1.2\nAusfall, Schaden oder Befund mit Hinweis auf einen systematischen Fehler an einem sicherheitstechnisch\nwichtigen System oder einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung.\n2.2 Sonstige sicherheitstechnisch bedeutsame Ereignisse\nKriterium N 2.2.1\nSicherheitstechnisch relevante Abweichung von einem behördlich festgelegten Wert der Technik oder des\nBetriebes.\nKriterium N 2.2.2\nSicherheitstechnisch bedeutsamer Schaden an einer tragenden Struktur eines Bauwerks.","2204        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\nKriterium N 2.2.3\nSonstige sicherheitstechnisch bedeutsame Ereignisse im Zusammenhang mit Konditionierung, Hand-\nhabung, Transport und Lagerung radioaktiver Abfälle.\n3.   Einwirkungen von außen und interne Ereignisse\n3.1 Einwirkungen von außen\nKriterium S 3.1.1\nNaturbedingte Einwirkungen von außen durch beispielsweise Sturm, Regen, Schneefall, Frost, Blitz-\nschlag, Hochwasser, Erdbeben oder Erdrutsch oder zivilisatorische Einwirkungen von außen durch bei-\nspielsweise Einwirkungen schädlicher Stoffe, Druckwellen, von außen übergreifende Brände, Bergschä-\nden oder einen Flugzeugabsturz, sodass ein Zustand der Einrichtung eingetreten ist, der sich gefahrbrin-\ngend auf die Bevölkerung oder die Umgebung auswirkt oder dies zu besorgen ist.\nKriterium E 3.1.1\nNaturbedingte Einwirkungen von außen durch beispielsweise Sturm, Regen, Schneefall, Frost, Blitz-\nschlag, Hochwasser, Erdbeben oder Erdrutsch oder zivilisatorische Einwirkungen von außen durch bei-\nspielsweise Einwirkungen schädlicher Stoffe, Druckwellen, von außen übergreifenden Brände, Bergschä-\nden oder einen Flugzeugabsturz, sofern der Umgang mit radioaktiven Abfällen nur mit einer zusätzlichen,\nbisher nicht in den Betriebsvorschriften festgelegten Maßnahme fortgeführt werden kann.\n3.2 Einrichtungsinterne Ereignisse\nKriterium S 3.2.1\nEinrichtungsinterner Brand, einrichtungsinterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder\nsonstige Einwirkung von innen, so dass ein Zustand der Einrichtung eingetreten ist, der sich gefahr-\nbringend auf die Bevölkerung oder die Umgebung auswirkt oder bei dem dies zu besorgen ist.\nKriterium E 3.2.1\nEinrichtungsinterner Brand, einrichtungsinterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder\nsonstige Einwirkung von innen, sofern der Umgang mit radioaktiven Abfällen nur mit einer zusätzlichen,\nbisher nicht in den Betriebsvorschriften festgelegten Maßnahme fortgeführt werden kann.\nKriterium N 3.2.1\nEinrichtungsinterner Brand, einrichtungsinterne Explosion, chemische Reaktion, Überflutung oder sons-\ntige Einwirkung von innen in einem Raum oder Bereich der Einrichtung, in dem radioaktive Abfälle mit\neiner Aktivität oberhalb der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung vor-\nhanden sind oder in dem sich eine sicherheitstechnisch wichtige Einrichtung befindet.\nNicht zu melden sind örtlich begrenzte Kleinstbrände im Zusammenhang mit Änderungs- und Instand-\nhaltungsarbeiten, für die vorbeugende Brandschutzmaßnahmen getroffen wurden und deren Anwendung\nbei der Brandbekämpfung wirksam war.\nAnlage 7\nMeldekriterien für meldepflichtige Ereignisse\nin nach § 9b des Atomgesetzes zugelassenen Anlagen und der Schachtanlage Asse II\nVorbemerkung:\nDie Meldekriterien gelten für Endlager nach § 9b AtG und die Schachtanlage Asse II. Sie beziehen sich zu\ndiesem Zweck auf Handlungsschritte, Einrichtungsgegenstände und technische Gerätschaften, die im Zusam-\nmenhang mit der sicheren Errichtung, dem Betrieb oder der Stilllegung der genannten Einrichtungen erforder-\nlich sind, einschließlich des Umgangs nach § 9 AtG oder § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG mit den radio-\naktiven Abfällen, deren Lagerung und innerbetriebliche Transporte. Die Kriterien erfassen auch den Umgang\nbei der Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II.\n1.   Radiologie und Strahlenschutz\nWird bei den nachfolgenden Kriterien Bezug auf die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlen-\nschutzverordnung genommen, ist eine Mittelungsfläche von 300 Quadratzentimetern zugrunde zu legen.\n1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe\nKriterium S 1.1.1\nAbleitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die innerhalb von 24 Stunden abgeleitete\nAktivität\n– zu einer Überschreitung der Grenzwerte der effektiven Dosis nach § 99 Absatz 1 der Strahlenschutz-\nverordnung führt oder\n– die von der zuständigen Behörde festgelegten, im Jahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben über-\nschreitet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018             2205\nKriterium E 1.1.1\nAbleitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die abgeleitete Aktivität die maximal zulässigen\nAktivitätsabgaben überschreitet.\n1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe\nKriterium S 1.2.1\nFreisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die innerhalb von 24\nStunden freigesetzte Aktivität\n– zu einer Überschreitung der Grenzwerte der effektiven Dosis nach § 99 Absatz 1 der Strahlenschutz-\nverordnung führt oder\n– mehr als 10 Prozent der von der zuständigen Behörde für Ableitungen festgelegten, im Kalenderjahr\nmaximal zulässigen Aktivitätsabgaben beträgt.\nKriterium E 1.2.1\nFreisetzung radioaktiver Stoffe mit der Abluft in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die frei-\ngesetzte Aktivität\n– zu einer effektiven Dosis führt, die mehr als 10 Prozent der Grenzwerte nach § 99 Absatz 1 der Strahlen-\nschutzverordnung beträgt, oder\n– mehr als 10 Prozent der von der zuständigen Behörde festgelegten, im Jahr maximal zulässigen Ak-\ntivitätsabgaben beträgt.\nKriterium N 1.2.1\nFreisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die nicht unter die Kriterien S 1.2.1 oder E 1.2.1 fällt.\nKriterium S 1.2.2\nFreisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass außerhalb eines als Kontrollbereich gekenn-\nzeichneten Bereiches die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde überschreitet.\nKriterium E 1.2.2\nFreisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass\n– innerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches, soweit dieser nicht als Sperrbereich\ngekennzeichnet ist, die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde für mehr als 24 Stun-\nden überschreitet oder\n– die Einrichtung eines neuen Kontrollbereiches erforderlich ist.\n1.3 Kontamination\nKriterium E 1.3.1\nKontamination innerhalb des Überwachungsbereiches, die das Hundertfache der Werte nach Anlage 4\nTabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel\nmehr als das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung be-\nträgt.\nKriterium N 1.3.1\nKontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in einem Bereich, der bei bestimmungsgemäßem\nBetrieb nicht kontaminiert sein kann, das Tausendfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der\nStrahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Hundert-\nfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.\n1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe\nKriterium S 1.4.1\nWeiterverbreitung von radioaktiven Stoffen durch Verschleppung aus der Anlage in einen Bereich\n– außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern die dorthin verschleppte\nAktivität das Hundertfache der Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung\nund das Hundertfache eines Wertes der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung\nüberschreitet, oder\n– außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Hundertfache der Werte\nnach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Zehnfache der Werte nach\nAnlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.\nKriterium E 1.4.1\nWeiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in einen Bereich\n– außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern die dorthin verschleppte\nAktivität das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung\nund das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung über-\nschreitet, oder","2206        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\n– außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Zehnfache der Werte\nnach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Einfache der Werte nach\nAnlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.\n1.5 Strahlenschutz von Personen\nKriterium S 1.5.1\nExposition einer beruflich exponierten Person, die einen Grenzwert der Körperdosis nach § 78 des\nStrahlenschutzgesetzes überschreitet, sofern die Exposition nicht eine besonders zugelassene Exposition\nnach § 74 der Strahlenschutzverordnung darstellt.\n2.  Technik und Betrieb\n2.1 Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle in sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder\nEinrichtungen\nKriterium S 2.1.1\nFunktionsstörung, Schaden oder Ausfall eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder einer sicher-\nheitstechnisch wichtigen Einrichtung, die zu einem Anlagenzustand geführt hat, der sich unmittelbar oder\nmittelbar auf Personen oder die Umgebung Gefahr bringend ausgewirkt hat oder dies zu besorgen ist.\nKriterium E 2.1.1\nFunktionsstörung, Schaden oder Ausfall eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder einer sicher-\nheitstechnisch wichtigen Einrichtung, bei deren Eintreten der Betrieb der Anlage aus sicherheitstechni-\nschen Gründen nicht fortgeführt werden kann.\nKriterium N 2.1.1\nFunktionsstörung, Schaden oder Ausfall eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder einer sicher-\nheitstechnisch wichtigen Einrichtung der Anlage, bei deren Eintreten der bestimmungsgemäße Betrieb\neingeschränkt fortgeführt werden kann.\nNicht zu melden sind Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle\n– in den sicherheitstechnisch wichtigen Systemen, die in weniger als 24 Stunden behoben werden, oder\nAusfälle dieser Systeme, für die genehmigte Ersatzmaßnahmen vorgesehen sind, sofern das jeweilige\nEreignis nicht nach Kriterium N 2.1.2 zu melden ist, oder\n– geringeren Ausmaßes an einzelnen Komponenten des bautechnischen Brandschutzes sowie der Aus-\nfall einzelner Komponenten der dezentralen Brandbekämpfungs- und Brandmeldeeinrichtungen.\nKriterium N 2.1.2\nAusfall, Schaden oder Befund mit Hinweis auf einen systematischen Fehler an einem sicherheitstechnisch\nwichtigen System oder einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung.\nKriterium N 2.1.3\nSicherheitstechnisch relevante Ereignisse bei innerbetrieblichem Transport, Handhabung, Lagerung be-\ntrieblicher radioaktiver Abfälle oder radioaktiver Stoffe.\nKriterium N 2.1.4\nUndichtigkeiten oder Leckagen von Rohrleitungen, Tanks oder Verschlüssen von Einlagerungshohlräu-\nmen, wenn dadurch die in der Zulassung oder der Strahlenschutzverordnung festgelegte Aktivitätswerte\nüberschritten werden.\nKriterium E 2.1.3\nLösungseinbrüche unter Tage, erhebliche Zunahme der Lösungsaustritte, Auftreten bisher nicht erfasster\nLösungsaustritte, sofern eine sicherheitstechnische Relevanz nicht ausgeschlossen werden kann, signi-\nfikante Änderung der chemischen Zusammensetzung von Lösungsaustritten mit Deckgebirgslösungsan-\nteilen.\n2.2 Sonstige meldepflichtige Ereignisse, so dass ein bestimmungsgemäßer Anlagenbetrieb nicht\nweitergeführt werden kann oder es zu einer Betriebsunterbrechung der Anlage oder einer Teilan-\nlage gekommen ist oder kommen kann\nKriterium E 2.2.1\n– Absturz eines Behälters, der mit Kernbrennstoffen oder verfestigten Spaltproduktlösungen beladen ist,\noder\n– Absturz einer schweren Last auf einen Behälter, der mit Kernbrennstoffen oder verfestigten Spalt-\nproduktlösungen beladen ist.\nKriterium N 2.2.1\nSonstiges Ereignis im Zusammenhang mit Handhabung, Transport und Lagerung radioaktiver Abfälle.\nKriterium N 2.2.2\nSicherheitstechnisch relevante Abweichung von in der Zulassung oder behördlich festgelegten Werten\nder Anlagentechnik oder des Betriebes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018             2207\nKriterium N 2.2.3\nBrände, Verpuffungen, Explosionen, Freisetzung von nicht radioaktiven Gefahrstoffen unter Tage, die zu\neiner Räumung von Anlagenbereichen geführt haben.\nKriterium E 2.2.3\nBrände, Verpuffungen, Explosionen, Freisetzung von nicht radioaktiven Gefahrstoffen über Tage, die sich\nauf die Sicherheit der unter Tage Beschäftigten auswirken oder die öffentliche Sicherheit gefährden.\nKriterium E 2.2.4\nZerstörung von Grubenbauten.\nKriterium E 2.2.5\nBergbauschäden, wenn dadurch das Strahlenschutzregime negativ beeinflusst wird oder werden kann.\nKriterium E 2.2.6\n– Tagesbrüche und erhebliche Senkungen über Tage.\n– Bewegungsvorgänge an der Erdoberfläche außerhalb des Erwartungsbereichs.\nKriterium E 2.2.7\nGasausbrüche und Gasaustritte unter Tage.\n3.  Einwirkungen von außen und interne Ereignisse\n3.1 Einwirkungen von außen\nKriterium S 3.1.1\nNaturbedingte Einwirkungen von außen durch beispielsweise Sturm, Regen, Schneefall, Frost, Blitz-\nschlag, Hochwasser, Erdbeben oder Erdrutsch oder zivilisatorische Einwirkungen von außen durch bei-\nspielsweise Einwirkungen schädlicher Stoffe, Druckwellen, von außen übergreifende Brände, Bergschä-\nden oder einen Flugzeugabsturz, so dass ein Zustand der Anlage eingetreten ist, der sich gefahrbringend\nauf die Bevölkerung oder die Umgebung auswirkt oder bei dem dies zu besorgen ist.\nKriterium E 3.1.1\nNaturbedingte Einwirkungen von außen durch beispielsweise Sturm, Regen, Schneefall, Frost, Blitz-\nschlag, Hochwasser, Erdbeben oder Erdrutsch oder zivilisatorische Einwirkungen von außen durch bei-\nspielsweise Einwirkungen schädlicher Stoffe, Druckwellen, von außen übergreifenden Brände, Bergschä-\nden oder einen Flugzeugabsturz, so dass der Betrieb der Anlage oder eines Anlagenteils aus sicherheits-\ntechnischen Gründen nicht fortgeführt werden kann.\n3.2 Anlageninterne Ereignisse\nKriterium S 3.2.1\nAnlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder sonstige\nEinwirkung von innen, so dass ein Zustand der Anlage eingetreten ist, der sich gefahrbringend auf die\nBevölkerung oder die Umgebung auswirkt oder bei dem dies zu besorgen ist.\nKriterium E 3.2.1\nAnlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion oder sonstige Einwirkung\nvon innen, so dass der Betrieb der Anlage oder eines Anlagenteils aus sicherheitstechnischen Gründen\nnicht fortgeführt werden kann.\nKriterium N 3.2.1\nAnlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion oder sonstige Einwirkung\nvon innen in einem Bereich der Anlage, in dem radioaktive Abfälle mit einer Aktivität oberhalb der Werte\nnach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung vorhanden sind oder in dem sich eine\nsicherheitstechnisch wichtige Einrichtung befindet.\nNicht zu melden sind örtlich begrenzte Kleinstbrände im Zusammenhang mit Änderungs- und Instand-\nhaltungsarbeiten, für die vorbeugende Brandschutzmaßnahmen getroffen wurden und deren Anwendung\nbei der Brandbekämpfung wirksam war.“\nArtikel 19                             ist, werden die Wörter „§ 71 Absatz 1 Satz 1“ durch die\nWörter „§ 167 Absatz 1 Satz 1 und 2“ ersetzt.\nÄnderung der\nGefahrgutverordnung Straße,\nEisenbahn und Binnenschifffahrt                                               Artikel 20\nIn § 27 Absatz 4a Satz 3 der Gefahrgutverordnung                          Inkrafttreten,\nStraße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung                     Außerkrafttreten\nder Bekanntmachung vom 30. März 2017 (BGBl. I\nS. 711, 993), die durch Artikel 2a der Verordnung vom          (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2\n7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3859) geändert worden          bis 4 am 31. Dezember 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten","2208                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-1 40\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 85,00 €.                      Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nBezugspreis dieser Ausgabe: 28,95 € (27,50 € zuzüglich 1,45 € Versandkosten).                 Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1095\ndie Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001                                            (2) Artikel 1 Anlage 8 Teil F Nummer 3 tritt am 1. Ja-\n(BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Ar-                                nuar 2021 in Kraft.\ntikel 6 des Gesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I\n(3) Artikel 4 tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\nS. 114, 1222, 1676) geändert worden ist, und die Rönt-\n31. Dezember 2020 in Kraft. Artikel 4 § 3 Absatz 3\ngenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nSatz 3, § 4, § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 und § 9\nvom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604), die zuletzt durch\nAbsatz 1 treten am 31. Dezember 2021 in Kraft.\nArtikel 6 der Verordnung vom 11. Dezember 2014\n(BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, außer Kraft.                                       (4) Artikel 17 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 29. November 2018\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier\nDer Bundesminister für Gesundheit\nJens Spahn\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer"]}