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    "title": "Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz)",
    "law_date": "2018-11-28T00:00:00Z",
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        "2016          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2018\nGesetz\nüber Leistungsverbesserungen\nund Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung\n(RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz)\nVom 28. November 2018\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-            3.  § 59 wird wie folgt geändert:\nsen:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „der Versicherte\ndas 65. Lebensjahr“ durch die Wörter „die ver-\nArtikel 1                                    sicherte Person das 67. Lebensjahr“ ersetzt.\nÄnderung des\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                   aa) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter\nRentenversicherung – in der Fassung der Bekannt-                          „des Versicherten“ durch die Wörter „der\nmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,                       versicherten Person“ ersetzt.\n3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom                  bb) In Satz 2 wird die Angabe „65“ durch die\n17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist,                      Angabe „67“ ersetzt.\nwird wie folgt geändert:\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n1.  Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n„(3) Hat die verstorbene versicherte Person\na) Die Angabe zu § 255e wird wie folgt gefasst:                 eine Altersrente bezogen, ist bei einer nachfol-\n„ § 255e Niveauschutzklausel für die Zeit vom               genden Hinterbliebenenrente eine Zurech-\n1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025“.               nungszeit nicht zu berücksichtigen.“\nb) Die Angabe zu § 255f wird wie folgt gefasst:          4.  § 70 wird wie folgt geändert:\n„ § 255f Verordnungsermächtigung“.                       a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nc) Die Angabe zu § 255f wird wie folgt gefasst:                 fügt:\n„ § 255f (weggefallen)“.                                       „(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wer-\nd) Die Angabe zu § 255g wird wie folgt gefasst:                 den Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer\nBeschäftigung im Übergangsbereich (§ 20\n„ § 255g Ausgleichsbedarf bis zum 30. Juni                  Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli\n2026“.                                            2019 aus dem Arbeitsentgelt ermittelt.“\ne) Die Angabe zu § 276b wird wie folgt gefasst:\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n„ § 276b (weggefallen)“.\n„Bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich\nf) Die Angabe zu § 287 wird wie folgt gefasst:                  (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem\n„ § 287   Beitragssatzgarantie bis 2025“.                   1. Juli 2019 treten an die Stelle der voraus-\ng) Die Angabe zu § 287a wird wie folgt gefasst:                 sichtlichen beitragspflichtigen Einnahme nach\nSatz 1 das voraussichtliche Arbeitsentgelt\n„ § 287a Sonderzahlungen des Bundes in den                  und an die Stelle der tatsächlich erzielten bei-\nJahren 2022 bis 2025“.                            tragspflichtigen Einnahme nach Satz 2 das tat-\n2.  § 56 Absatz 2 Satz 8 und 9 wird durch die folgen-               sächlich erzielte Arbeitsentgelt.“\nden Sätze ersetzt:\n5.  § 89 wird wie folgt geändert:\n„Haben die Eltern eine übereinstimmende Er-\na) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze\nklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit\nangefügt:\ndem Elternteil zugeordnet, der das Kind über-\nwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende                    „Ist eine Rente gezahlt worden und wird für\nErziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt             denselben Zeitraum eine höhere oder rang-\ndie Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlecht-                 höhere Rente bewilligt, ist der Bescheid über\nlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591             die niedrigere oder rangniedrigere Rente vom\noder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder                    Beginn der laufenden Zahlung der höheren\nwenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen                 oder ranghöheren Rente an aufzuheben. Nicht\nElternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt             anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhö-\nhat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9                 rung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches),\nnicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu                   zur Rücknahme eines rechtswidrigen begüns-\ngleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel                  tigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten\nzwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der                 Buches) und zur Aufhebung eines Verwal-\nerste Kalendermonat dem älteren Elternteil zu-                  tungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung\nzuordnen ist.“                                                  der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2018           2017\nFür den Zeitraum des Zusammentreffens der                   genden Sozialversicherungsbeiträge. Die Stan-\nRentenansprüche bis zum Beginn der laufen-                  dardrente ist die Regelaltersrente aus der all-\nden Zahlung nach Satz 3 gilt der Anspruch                   gemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgelt-\nauf die höhere oder ranghöhere Rente nach                   punkten, die sich unter Zugrundelegung des\nBerücksichtigung von Erstattungsansprüchen                  ab dem 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres\nanderer Leistungsträger bis zur Höhe der ge-                geltenden aktuellen Rentenwerts für zwölf\nzahlten niedrigeren oder rangniedrigeren Rente              Monate berechnet. Die von den Rentnerinnen\nals erfüllt. Ein unter Berücksichtigung von Er-             und Rentnern zu tragenden Sozialversiche-\nstattungsansprüchen anderer Leistungsträger                 rungsbeiträge berechnen sich, indem die Stan-\nverbleibender Nachzahlungsbetrag aus der                    dardrente des betreffenden Kalenderjahres mit\nhöheren oder ranghöheren Rente ist nur aus-                 der Summe des von den Rentnerinnen und\nzuzahlen, soweit er die niedrigere oder rang-               Rentnern zu tragenden allgemeinen Beitrags-\nniedrigere Rente übersteigt. Übersteigen die                satzanteils sowie des Anteils des durchschnitt-\nvom Rentenversicherungsträger anderen Leis-                 lichen Zusatzbeitragssatzes zur Krankenver-\ntungsträgern zu erstattenden Beträge zusam-                 sicherung und des Beitragssatzes zur Pflege-\nmen mit der niedrigeren oder rangniedrigeren                versicherung nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des\nRente den Betrag der höheren oder rang-                     Elften Buches des betreffenden Kalenderjahres\nhöheren Rente, wird der übersteigende Betrag                vervielfältigt wird. Das verfügbare Durch-\nnicht von den Versicherten zurückgefordert.“                schnittsentgelt des jeweiligen Kalenderjahres\nb) Den Absätzen 2 und 3 wird jeweils folgender                 wird ermittelt, indem das verfügbare Durch-\nSatz angefügt:                                              schnittsentgelt des Vorjahres mit der für die\nRentenanpassung maßgebenden Veränderung\n„Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.“                  der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer\n6. In § 127 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wör-                  (§ 68 Absatz 2) und der Veränderung der Net-\ntern „für Versicherte ist“ die Wörter „der Träger“             toquote des jeweiligen Kalenderjahres gegen-\neingefügt.                                                     über dem Vorjahr angepasst wird. Die Netto-\nquote des jeweiligen Kalenderjahres wird er-\n7. In § 149 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „die\nmittelt, indem vom Wert 100 Prozent der vom\nGleitzone“ durch die Wörter „den Übergangsbe-\nArbeitnehmer zu tragende Anteil des im\nreich“ ersetzt.\nBundesanzeiger nach § 163 Absatz 10 Satz 5\n8. § 154 wird wie folgt geändert:                                 bekannt gegebenen Gesamtsozialversiche-\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                            rungsbeitragssatzes des betreffenden Kalen-\nderjahres abgezogen wird. Für die Bestim-\n„(3) In der allgemeinen Rentenversicherung\nmung des Sicherungsniveaus vor Steuern für\ndarf das Sicherungsniveau vor Steuern nach\ndas Jahr 2019 beträgt das verfügbare Durch-\nAbsatz 3a bis zum Jahr 2025 48 Prozent nicht\nschnittsentgelt des Vorjahres 32 064 Euro. Die\nunterschreiten und darf der Beitragssatz bis\nSätze 1 bis 5 sind für die Vorausberechnungen\nzum Jahr 2025 20 Prozent nicht überschreiten.\ndes Sicherungsniveaus vor Steuern entspre-\nDie Bundesregierung hat den gesetzgebenden\nchend anzuwenden.“\nKörperschaften geeignete Maßnahmen vor-\nzuschlagen, wenn in der allgemeinen Renten-          9.  § 163 Absatz 10 wird wie folgt geändert:\nversicherung in der mittleren Variante der               a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n15-jährigen Vorausberechnungen des Renten-\nversicherungsberichts                                       aa) Die Wörter „der Gleitzone“ werden durch\ndie Wörter „des Übergangsbereichs“ er-\n1. der Beitragssatz bis zum Jahr 2030 22 Pro-                    setzt.\nzent überschreitet oder\nbb) Die Angabe „850“ wird jeweils durch die\n2. das Sicherungsniveau vor Steuern nach                         Angabe „1 300“ ersetzt.\nAbsatz 3a bis zum Jahr 2030 43 Prozent\nunterschreitet.                                       b) Die Sätze 6 und 7 werden aufgehoben.\nDie Bundesregierung soll den gesetzgebenden          9a. § 194 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nKörperschaften geeignete Maßnahmen vor-                  a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Einnahmen“\nschlagen, wenn sich zeigt, dass durch die För-              die Wörter „und bei einer Beschäftigung im\nderung der freiwilligen zusätzlichen Alters-                Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten\nvorsorge eine ausreichende Verbreitung nicht                Buches) ab dem 1. Juli 2019 zusätzlich das\nerreicht werden kann.“                                      Arbeitsentgelt ohne Anwendung des § 163\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-               Absatz 10“ eingefügt.\nfügt:                                                    b) Satz 6 wird wie folgt gefasst:\n„(3a) Das Sicherungsniveau vor Steuern für               „Erfolgt eine Meldung nach Satz 1, errechnet\ndas jeweilige Kalenderjahr ist der Verhältnis-              der Rentenversicherungsträger bei Anträgen\nwert aus der verfügbaren Standardrente und                  auf Altersrente die voraussichtlichen für die\ndem verfügbaren Durchschnittsentgelt des                    Rentenberechnung maßgeblichen Einnahmen\njeweils betreffenden Kalenderjahres. Die ver-               für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum\nfügbare Standardrente des jeweiligen Kalen-                 bis zum Rentenbeginn für bis zu drei Monate\nderjahres ist die Standardrente, gemindert um               nach den in den letzten zwölf Kalendermona-\ndie von den Rentnerinnen und Rentnern zu tra-               ten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen",
        "2018          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2018\nund bei Beschäftigungen im Übergangsbereich              dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar\n(§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) den gemel-            2031 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die\ndeten Arbeitsentgelten ohne Anwendung des                versicherte Person nach dem 31. Dezember 2019\n§ 163 Absatz 10.“                                        und vor dem 1. Januar 2031 verstorben, wird das\n10.  § 249 wird wie folgt geändert:                               Ende der Zurechnungszeit wie folgt angehoben:\na) In Absatz 1 wird die Angabe „24“ durch die                  Bei Beginn der Rente\nAnhebung\nauf Alter\nAngabe „30“ ersetzt.                                          oder bei Tod der\num Monate   Jahre    Monate\nVersicherten im Jahr\nb) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\n2020              1         65          9\naa) Die Angabe „nach § 307d“ wird durch die\nWörter „nach § 307d Absatz 1 Satz 1“ er-\n2021              2         65        10\nsetzt.\nbb) Die folgenden Sätze werden angefügt:                           2022              3         65        11\n„Die Kindererziehungszeit endet 24 Kalen-\ndermonate nach Ablauf des Monats der                          2023              4         66          0\nGeburt, wenn ausschließlich ein Zuschlag\nan persönlichen Entgeltpunkten nach                           2024              5         66          1\n§ 307d Absatz 1 Satz 3 oder ein Zuschlag\nan persönlichen Entgeltpunkten nach                           2025              6         66          2\n§ 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist.\n2026              7         66          3\nEine Kindererziehungszeit wird für den\nmaßgeblichen Zeitraum, für den ein Zu-\n2027              8         66          4\nschlag an persönlichen Entgeltpunkten\nnach § 307d Absatz 5 berücksichtigt wur-\n2028             10         66          6\nde, nicht angerechnet.“\nc) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:                                    2029             12         66          8\n„(8) Die Anrechnung einer Kindererzie-\nhungszeit nach Absatz 1 ist ausgeschlossen                         2030             14         66        10\n1. ab dem 13. bis zum 24. Kalendermonat                      (4) Die Zurechnungszeit endet spätestens mit\nnach Ablauf des Monats der Geburt, wenn               dem Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 235\nfür die versicherte Person für dasselbe Kind          Absatz 2 Satz 2 und 3.\nein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunk-\nten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berück-                (5) Hatte die verstorbene versicherte Person\nsichtigen ist,                                        zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf eine\n2. ab dem 25. bis zum 30. Kalendermonat                  Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, ist\nnach Ablauf des Monats der Geburt, wenn               bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente\nfür die versicherte Person für dasselbe Kind          eine Zurechnungszeit nur insoweit zu berücksich-\nein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunk-             tigen, wie sie in der vorangegangenen Rente\nwegen verminderter Erwerbsfähigkeit angerech-\nten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder nach\n§ 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist.              net wurde.“\nSatz 1 gilt entsprechend, wenn für andere Ver-      12.  Nach § 255d werden die folgenden §§ 255e\nsicherte oder Hinterbliebene für dasselbe Kind           und 255f eingefügt:\nein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten                                     „§ 255e\nfür den maßgeblichen Zeitraum zu berücksich-\ntigen ist oder zu berücksichtigen war.“                                  Niveauschutzklausel für\ndie Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025\n11.  § 253a wird wie folgt gefasst:\n„§ 253a                                   Wird in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli\n2025 mit dem nach § 68 ermittelten aktuellen\nZurechnungszeit                           Rentenwert das Sicherungsniveau vor Steuern\n(1) Beginnt eine Rente wegen verminderter Er-             nach § 154 Absatz 3a des laufenden Jahres in\nwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr             Höhe von 48 Prozent unterschritten, ist der aktu-\n2018 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die             elle Rentenwert so anzuheben, dass das Siche-\nversicherte Person im Jahr 2018 verstorben, en-              rungsniveau vor Steuern mindestens 48 Prozent\ndet die Zurechnungszeit mit Vollendung des                   beträgt.\n62. Lebensjahres und drei Monaten.\n(2) Beginnt eine Rente wegen verminderter Er-                                     § 255f\nwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr                            Verordnungsermächtigung\n2019 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die\nversicherte Person im Jahr 2019 verstorben, en-                  Die Bundesregierung hat durch Rechtsverord-\ndet die Zurechnungszeit mit Vollendung des                   nung mit Zustimmung des Bundesrates zum\n65. Lebensjahres und acht Monaten.                           1. Juli eines Jahres das Sicherungsniveau vor\nSteuern des jeweiligen Jahres zu bestimmen.“\n(3) Beginnt eine Rente wegen verminderter Er-\nwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente nach           13.  § 255f wird aufgehoben.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2018             2019\n14.  § 255g wird wie folgt gefasst:                              dern. § 213 Absatz 6 ist entsprechend anzuwen-\n„§ 255g                                den.“\n18.  In § 295 werden die Wörter „das Zweifache“\nAusgleichsbedarf bis zum 30. Juni 2026\ndurch die Angabe „das 2,5-Fache“ ersetzt.\nDer Ausgleichsbedarf beträgt in der Zeit bis\n19.  In § 295a Satz 1 werden die Wörter „das Zwei-\nzum 30. Juni 2026 1,0000. Eine Berechnung des\nfache“ durch die Angabe „das 2,5-Fache“ ersetzt.\nAusgleichsbedarfs nach § 68a erfolgt in dieser\nZeit nicht.“                                           20.  § 307d wird wie folgt geändert:\n14a. Dem § 256a Absatz 2 wird folgender Satz ange-               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nfügt:                                                          aa) Nach dem Wort „wird“ werden die Wörter\n„Als Verdienst zählt bei einer Beschäftigung im                     „ab dem 1. Juli 2014“ eingefügt und wird\nÜbergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten                         nach dem Wort „wurde“ das Komma durch\nBuches) ab dem 1. Juli 2019 im Beitrittsgebiet                      das Wort „und“ ersetzt.\ndas Arbeitsentgelt.“                                           bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\n15.  § 276b wird aufgehoben.                                             „Der Zuschlag beträgt für jedes Kind einen\npersönlichen Entgeltpunkt. Bestand am\n16.  § 287 wird wie folgt gefasst:\n30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente,\n„§ 287                                       wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag\nBeitragssatzgarantie bis 2025                            von 0,5 persönlichen Entgeltpunkten für\nein vor dem 1. Januar 1992 geborenes\n(1) Überschreitet der Beitragssatz in der allge-                 Kind berücksichtigt, wenn\nmeinen Rentenversicherung bis zum Jahr 2025\nnach § 158 20 Prozent, ist dieser abweichend                        1. in der Rente eine Berücksichtigungszeit\nvon § 158 auf höchstens 20 Prozent festzusetzen.                       wegen Kindererziehung für den 24. Ka-\nDer Beitragssatz in der allgemeinen Rentenver-                         lendermonat nach Ablauf des Monats\nsicherung ist bis zum Jahr 2025 abweichend von                         der Geburt angerechnet oder wegen\n§ 158 auf mindestens 18,6 Prozent festzusetzen.                        § 57 Satz 2 nicht angerechnet wurde\nDer Beitragssatz beträgt für das Jahr 2019 in der                      und\nallgemeinen Rentenversicherung 18,6 Prozent                         2. kein Anspruch nach        den   §§   294\nund in der knappschaftlichen Rentenversicherung                        und 294a besteht.\n24,7 Prozent.                                                       Die Voraussetzungen des Satzes 3 Num-\n(2) Wenn bis zum Jahr 2025 mit einem Bei-                        mer 1 gelten als erfüllt, wenn\ntragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung                     1. vor dem 1. Januar 1992 Anspruch auf\nvon 20 Prozent die Mittel der Nachhaltigkeitsrück-                     eine Rente bestand, in der für dasselbe\nlage am Ende des Kalenderjahres, für welches der                       Kind ein Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1\nBeitragssatz zu bestimmen ist, den Wert der Min-                       berücksichtigt wird, und\ndestrücklage nach § 158 Absatz 1 Satz 1 Num-\nmer 1 unter Berücksichtigung der Sonderzahlun-                      2. für dasselbe Kind eine Berücksich-\ngen nach § 287a voraussichtlich unterschreiten,                        tigungszeit wegen Kindererziehung für\nist der zusätzliche Bundeszuschuss nach § 213                          den 24. Kalendermonat nach Ablauf\nAbsatz 3 für das betreffende Jahr so zu erhöhen,                       des Monats der Geburt für andere Ver-\ndass die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage den                        sicherte oder Hinterbliebene nicht ange-\nWert der Mindestrücklage voraussichtlich errei-                        rechnet wird.“\nchen. Der zusätzliche Bundeszuschuss ohne den               b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nBetrag nach Satz 1 ist der Ausgangsbetrag für die              fügt:\nFestsetzung des zusätzlichen Bundeszuschusses                     „(1a) Ist der Anspruch auf Rente nach dem\nfür das folgende Kalenderjahr nach § 213 Ab-                   30. Juni 2014 und vor dem 1. Januar 2019 ent-\nsatz 3.                                                        standen, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zu-\n(3) Im Übrigen werden bis zum Jahr 2025 bei                 schlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kin-\nder Festsetzung des Beitragssatzes in der allge-               dererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992\nmeinen Rentenversicherung nach § 158 Absatz 1                  geborenes Kind berücksichtigt, wenn\nund 2 die nach § 287a geleisteten Sonderzahlun-                1. in der Rente eine Berücksichtigungszeit\ngen des Bundes nicht berücksichtigt.“                             wegen Kindererziehung für den 24. Kalen-\n17.  § 287a wird wie folgt gefasst:                                    dermonat nach Ablauf des Monats der Ge-\nburt angerechnet wurde und\n„§ 287a\n2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a\nSonderzahlungen des                                besteht.\nBundes in den Jahren 2022 bis 2025\nDer Zuschlag beträgt für jedes Kind 0,5 per-\nDer Bund zahlt zusätzlich zu den Zuschüssen                 sönliche Entgeltpunkte.“\ndes Bundes nach den §§ 213 und 287e in den\nKalenderjahren 2022 bis 2025 jeweils 500 Millio-            c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nnen Euro an die allgemeine Rentenversicherung.                    „(2) Sind für Kindererziehungszeiten aus-\nDie Beträge für die Kalenderjahre 2023 bis 2025                schließlich Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet\nsind nach § 213 Absatz 2 Satz 1 bis 3 zu verän-                worden, sind für den Zuschlag persönliche",
        "2020          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2018\nEntgeltpunkte (Ost) zu ermitteln. Ist die Kinder-      das Kind wegen einer Maßnahme nach § 1 Absatz 1\nerziehungszeit oder Berücksichtigungszeit we-          Nummer 1 oder Nummer 2 nicht erzogen werden\ngen Kindererziehung nach Absatz 1 Satz 1               konnte. Dabei bleibt außer Betracht, dass bei einer\nNummer 1, Satz 3 Nummer 1 oder nach Ab-                anderen Person für dasselbe Kind die Kindererzie-\nsatz 1a Satz 1 Nummer 1 in der knappschaftli-          hung anzurechnen oder zu berücksichtigen ist. Die\nchen Rentenversicherung berücksichtigt wor-            Anrechnung oder Berücksichtigung nach Satz 1\nden, wird der Zuschlag an persönlichen Ent-            lässt die Anrechnung oder Berücksichtigung der\ngeltpunkten und persönlichen Entgeltpunkten            Kindererziehung nach dem Sechsten Buch Sozialge-\n(Ost) mit 0,75 vervielfältigt.“                        setzbuch für diejenige Person, die das Kind erzogen\nd) In Absatz 3 werden die Wörter „nach Absatz 1“          hat, unberührt.\ndurch die Wörter „nach Absatz 1 oder nach                 (2) Eine Rente ist auf Antrag von Beginn an neu\nAbsatz 1a“ und die Wörter „nach den Absät-             festzustellen und zu leisten, wenn Kindererziehung\nzen 1 und 2“ durch die Wörter „nach den Ab-            nach Absatz 1 Satz 1 anzurechnen oder zu berück-\nsätzen 1 bis 2“ ersetzt.                               sichtigen ist und der Rentenbeginn vor dem 1. Ja-\ne) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                      nuar 2019 liegt.\n(3) Für die Anrechnung oder Berücksichtigung\n„(5) Bestand am 31. Dezember 2018 An-\nvon Kindererziehung gilt im Sinne von § 1 Absatz 1\nspruch auf eine Rente und werden Zuschläge\nals Verfolgter, wer in dem in § 1 Absatz 1 genannten\nnach Absatz 1 oder nach Absatz 1a nicht be-\nZeitraum wegen einer Maßnahme nach § 1 Absatz 1\nrücksichtigt, wird auf Antrag ab dem 1. Januar\nNummer 1 oder Nummer 2 als Elternteil nach § 56\n2019 für jeden Kalendermonat der Erziehung\nAbsatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetz-\nein Zuschlag in Höhe von 0,0833 persönlichen\nbuch ein Kind nicht erziehen konnte. § 1 Absatz 2\nEntgeltpunkten berücksichtigt, wenn\ngilt entsprechend.“\n1. nach dem zwölften Kalendermonat nach\n2. In § 17 Absatz 1 werden die Wörter „§ 1 Abs. 1 oder\nAblauf des Monats der Geburt innerhalb\ndes § 3 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1, des\ndes jeweils längstens anrechenbaren Zeit-\n§ 3 Absatz 1 oder des § 11a Absatz 3“ ersetzt.\nraums die Voraussetzungen zur Anerken-\nnung einer Kindererziehungszeit nach den        3. § 21 wird wie folgt geändert:\n§§ 56 und 249 vorlagen und                         a) In Nummer 5 wird das Wort „sowie“ durch ein\n2. für dasselbe Kind keine Kindererziehungs-               Komma ersetzt.\nzeiten oder Zuschläge nach Absatz 1 oder           b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein\nnach Absatz 1a für andere Versicherte oder             Komma und das Wort „sowie“ ersetzt.\nHinterbliebene für den maßgeblichen Zeit-          c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:\nraum zu berücksichtigen sind.\n„7. Angaben zu Kindern, die infolge einer Verfol-\nSind die Kalendermonate der Erziehung der                      gung nach § 11a Absatz 3 nicht erzogen wer-\nknappschaftlichen Rentenversicherung zuzu-                     den konnten.“\nordnen, beträgt der Zuschlag für jeden Kalen-\ndermonat 0,0625 persönliche Entgeltpunkte           4. Nach § 22 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\noder persönliche Entgeltpunkte (Ost). Absatz 3         fügt:\ngilt entsprechend. Sind für das Kind keine Be-            „(2a) Die Bescheinigung hat in den Fällen des\nrücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung            § 11a die folgenden Angaben zu enthalten:\nanerkannt worden, wird der Zuschlag bei dem            1. die Feststellungen nach § 11a Absatz 3,\nElternteil berücksichtigt, der das Kind überwie-\ngend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Er-          2. die Bestätigung, dass Ausschließungsgründe\nziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt          nach § 4 nicht vorliegen,\ndie Zuordnung zur Mutter.“                             3. Beginn und Ende der Verfolgungszeit nach § 2\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 und\nArtikel 2                              4. die Dauer der verfolgungsbedingten Unterbre-\nÄnderung des                                  chung der Kindererziehung.“\nBeruflichen Rehabilitierungsgesetzes                5. In § 25 Absatz 2 werden die Wörter „zur Verfolgten-\nDas Berufliche Rehabilitierungsgesetz in der Fas-            eigenschaft (§ 1 Abs. 1), zur Verfolgungszeit (§ 2\nsung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I               Abs. 1) und zur Verfolgung als Schüler (§ 3 Abs. 1)“\nS. 1625), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes             durch die Wörter „zur Verfolgteneigenschaft nach\nvom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert                § 1 Absatz 1 oder § 11a Absatz 3, zur Verfolgungs-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                            zeit nach § 2 Absatz 1 und zur Verfolgung als Schü-\nler nach § 3 Absatz 1“ ersetzt.\n1. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:\n„§ 11a                                                     Artikel 3\nKindererziehungszeiten                                    Änderung des Gesetzes\n(1) Für die Anrechnung oder Berücksichtigung                   über die Alterssicherung der Landwirte\nvon Kindererziehung gelten Verfolgungszeiten nach            Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte\n§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Zeiten der Erzie-        vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt\nhung eines Kindes nach dem Sechsten Buch So-              durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I\nzialgesetzbuch, wenn in diesen Verfolgungszeiten          S. 2575) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2018               2021\n1. § 19 wird wie folgt geändert:                                                       Artikel 4\na) In Absatz 1 wird die Angabe „65“ durch die An-                                 Änderung des\ngabe „67“ ersetzt.                                                 Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                          Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame\n„(4) Hat der verstorbene Versicherte eine Al-       Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung\ntersrente bezogen, ist bei einer nachfolgenden         der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I\nRente wegen Todes eine Zurechnungszeit nicht           S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Arti-\nzu berücksichtigen.“                                   kel 7a des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n2. Dem § 27 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„§ 89 Absatz 1 Satz 3 bis 7 des Sechsten Buches            1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 20\nSozialgesetzbuch gilt entsprechend.“                           das Wort „Gleitzone“ durch das Wort „Übergangs-\nbereich“ ersetzt.\n3. § 92a wird wie folgt gefasst:\n2. § 20 wird wie folgt geändert:\n„§ 92a\na) In der Überschrift wird das Wort „Gleitzone“\nZurechnungszeit\ndurch das Wort „Übergangsbereich“ ersetzt.\n(1) Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung\nim Jahr 2018 oder verstirbt die versicherte Person             b) Absatz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:\nbei einer Rente wegen Todes im Jahr 2018, endet                   „Der Übergangsbereich im Sinne dieses Gesetz-\ndie Zurechnungszeit mit Vollendung des 62. Lebens-                buches umfasst Arbeitsentgelte aus mehr als ge-\njahres und drei Monaten.                                          ringfügigen Beschäftigungen nach § 8 Absatz 1\n(2) Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung                  Nummer 1, die regelmäßig 1 300 Euro im Monat\nim Jahr 2019 oder verstirbt die versicherte Person                nicht übersteigen;“.\nbei einer Rente wegen Todes im Jahr 2019, endet            3. § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c wird\ndie Zurechnungszeit mit Vollendung des 65. Lebens-             wie folgt gefasst:\njahres und acht Monaten.\n„c) in Fällen, in denen die beitragspflichtige Ein-\n(3) Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung\nnahme in der gesetzlichen Rentenversicherung\nnach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar\nnach § 163 Absatz 10 des Sechsten Buches be-\n2031 oder verstirbt die versicherte Person bei einer\nmessen wird, das Arbeitsentgelt, das ohne An-\nRente wegen Todes nach dem 31. Dezember 2019\nwendung dieser Regelung zu berücksichtigen\nund vor dem 1. Januar 2031, wird das Ende der Zu-\nwäre,“.\nrechnungszeit wie folgt angehoben:\nBei Beginn der Rente                   auf Alter                                   Artikel 5\nAnhebung\noder bei Tod der\num Monate\nVersicherten im Jahr               Jahre      Monate                             Änderung der\nBeitragsverfahrensverordnung\n2020              1         65            9\nDie Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006\n2021              2         65           10       (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-\nnung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3906) geändert\n2022              3         65           11\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n2023              4         66            0       1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Gleit-\n2024              5         66            1           zone“ durch die Wörter „des Übergangsbereichs“\nersetzt.\n2025              6         66            2\n2. § 8 Absatz 2 Nummer 5 und 5a wird aufgehoben.\n2026              7         66            3       3. In § 9 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Gleit-\n2027              8         66            4           zone“ durch die Wörter „des Übergangsbereichs“\nersetzt.\n2028             10         66            6\nArtikel 6\n2029             12         66            8\nFolgeänderungen\n2030             14         66           10\n(1) In § 344 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialge-\n(4) Die Zurechnungszeit endet spätestens mit            setzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes\ndem Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 87a.            vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I\n(5) Hat die verstorbene versicherte Person zum\nS. 1147) geändert worden ist, werden die Wörter „der\nZeitpunkt des Todes Anspruch auf eine Rente we-\nGleitzone“ durch die Wörter „des Übergangsbereichs“\ngen Erwerbsminderung, ist bei einer nachfolgenden\nersetzt und die Wörter „Satz 1 bis 5 und 8“ gestrichen.\nRente wegen Todes eine Zurechnungszeit nur in-\nsoweit zu berücksichtigen, wie sie in der vorange-            (2) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\ngangenen Rente wegen Erwerbsminderung ange-                Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\nrechnet wurde.“                                            20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt",
        "2022          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2018\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. August 2017              nuar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der\n(BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt         Verordnung vom 12. Juni 2018 (BGBl. I S. 840) geän-\ngeändert:                                                     dert worden ist, werden die Wörter „der Gleitzone“\n1. In § 47 Absatz 1 Satz 8 werden die Wörter „der Gleit-      durch die Wörter „des Übergangsbereichs“ ersetzt.\nzone“ durch die Wörter „des Übergangsbereichs“                (6) In § 1 Absatz 1 Nummer 10 der Entgeltbeschei-\nersetzt.                                                  nigungsverordnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I\n2. In § 226 Absatz 4 werden die Wörter „der Gleitzone“        S. 2712), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. De-\ndurch die Wörter „des Übergangsbereichs“ ersetzt          zember 2017 (BGBl. I S. 3906) geändert worden ist,\nund werden die Wörter „Satz 1 bis 5 und 8 oder            werden die Wörter „in der Gleitzone“ durch die Wörter\n§ 276b“ gestrichen.                                       „im Übergangsbereich“ ersetzt.\n3. In § 249 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der                (7) In § 5 Absatz 10 der Datenerfassungs- und\nGleitzone“ durch die Wörter „des Übergangsbe-             -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekannt-\nreichs“ ersetzt.                                          machung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die\n(3) In § 66 Absatz 1 Satz 2 des Neunten Buches             zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember\nSozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von            2017 (BGBl. I S. 3906) geändert worden ist, werden die\nMenschen mit Behinderungen – vom 23. Dezember                 Wörter „der Gleitzone“ durch die Wörter „des Über-\n2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23          gangsbereichs“ ersetzt.\ndes Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) ge-\nändert worden ist, werden die Wörter „der Gleitzone“                                    Artikel 7\ndurch die Wörter „des Übergangsbereichs“ ersetzt.\nInkrafttreten\n(4) In § 58 Absatz 3 Satz 3 des Elften Buches So-\nzialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1          (1) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 13\ndes Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014,               tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.\n1015), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom               (2) Artikel 1 Nummer 5 und Artikel 3 Nummer 2 tre-\n18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist,          ten am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nwerden die Wörter „der Gleitzone nach § 20 Abs. 2“\ndurch die Wörter „des Übergangsbereichs nach § 20                 (2a) Artikel 1 Nummer 4, 7, 9, 9a, 14a und 15 und\nAbsatz 2“ ersetzt.                                            Artikel 4 bis 6 treten am 1. Juli 2019 in Kraft.\n(5) In § 16a Absatz 4 des Bundesversorgungsgeset-              (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2019\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Ja-             in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 28. November 2018\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil"
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