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"title": "Gesetz zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung",
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"2014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2018\nGesetz\nzur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie\nüber einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten\nWerken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung*\nVom 28. November 2018\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Diese Befugnis umfasst auch Illustrationen jeder Art,\nsen: die in Sprach- oder Musikwerken enthalten sind.\nVervielfältigungsstücke dürfen nur von Werken er-\nArtikel 1 stellt werden, zu denen der Mensch mit einer Seh-\nÄnderung des oder Lesebehinderung rechtmäßigen Zugang hat.\nUrheberrechtsgesetzes (2) Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinde-\nDas Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 rung im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die\n(BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset- aufgrund einer körperlichen, seelischen oder geisti-\nzes vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3346) geändert gen Beeinträchtigung oder aufgrund einer Sinnesbe-\nworden ist, wird wie folgt geändert: einträchtigung auch unter Einsatz einer optischen\nSehhilfe nicht in der Lage sind, Sprachwerke ge-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 45a nauso leicht zu lesen, wie dies Personen ohne eine\ndurch die folgenden Angaben ersetzt: solche Beeinträchtigung möglich ist.\n„§ 45a Menschen mit Behinderungen\n§ 45c\n§ 45b Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinde-\nrung Befugte Stellen;\nVergütung; Verordnungsermächtigung\n§ 45c Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungser-\nmächtigung (1) Befugte Stellen dürfen veröffentlichte Sprach-\nwerke, die als Text oder im Audioformat vorliegen,\n§ 45d Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragli- sowie grafische Aufzeichnungen von Werken der\nche Nutzungsbefugnis“. Musik vervielfältigen, um sie ausschließlich für Men-\n2. § 45a wird wie folgt geändert: schen mit einer Seh- oder Lesebehinderung in ein\nbarrierefreies Format umzuwandeln. § 45b Absatz 1\na) In der Überschrift werden die Wörter „Behinderte Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nMenschen“ durch die Wörter „Menschen mit Be-\nhinderungen“ ersetzt. (2) Befugte Stellen dürfen nach Absatz 1 her-\ngestellte Vervielfältigungsstücke an Menschen mit\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt: einer Seh- oder Lesebehinderung oder andere be-\n„(3) Für die Nutzung von Sprachwerken und fugte Stellen verleihen, verbreiten sowie für die\ngrafischen Aufzeichnungen von Werken der Mu- öffentliche Zugänglichmachung oder die sonstige\nsik zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder öffentliche Wiedergabe benutzen.\nLesebehinderung sind die Absätze 1 und 2 nicht\n(3) Befugte Stellen sind Einrichtungen, die in ge-\nanzuwenden, sondern ausschließlich die §§ 45b\nmeinnütziger Weise Bildungsangebote oder barrie-\nbis 45d.“\nrefreien Lese- und Informationszugang für Men-\n3. Nach § 45a werden die folgenden §§ 45b bis 45d schen mit einer Seh- oder Lesebehinderung zur Ver-\neingefügt: fügung stellen.\n„§ 45b (4) Für Nutzungen nach den Absätzen 1 und 2 hat\nMenschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung der Urheber Anspruch auf Zahlung einer angemes-\nsenen Vergütung. Der Anspruch kann nur durch eine\n(1) Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinde-\nVerwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.\nrung dürfen veröffentlichte Sprachwerke, die als\nText oder im Audioformat vorliegen, sowie grafische (5) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-\nAufzeichnungen von Werken der Musik zum eigenen braucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nGebrauch vervielfältigen oder vervielfältigen lassen, ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Be-\num sie in ein barrierefreies Format umzuwandeln. zug auf befugte Stellen Folgendes zu regeln:\n1. deren Pflichten im Zusammenhang mit den Nut-\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1564 des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017\nzungen nach den Absätzen 1 und 2,\nüber bestimmte zulässige Formen der Nutzung bestimmter urheber- 2. deren Pflicht zur Anzeige als befugte Stelle beim\nrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und\nsonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder Deutschen Patent- und Markenamt,\nanderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 3. die Aufsicht des Deutschen Patent- und Marken-\n2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheber-\nrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesell- amts über die Einhaltung der Pflichten nach Num-\nschaft (ABl. L 242 vom 20.9.2017, S. 6). mer 1 nach Maßgabe des § 85 Absatz 1 und 3",
"Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2018 2015\nsowie des § 89 des Verwertungsgesellschaften- a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 wird wie folgt\ngesetzes. gefasst:\n„2. § 45a (Menschen mit Behinderungen),\n§ 45d\nGesetzlich erlaubte 3. § 45b (Menschen mit einer Seh- oder Lesebe-\nNutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis hinderung),\nAuf Vereinbarungen, die nach den §§ 45b und 45c 4. § 45c (Befugte Stellen; Vergütung; Verord-\nerlaubte Nutzungen zum Nachteil der Nutzungsbe- nungsermächtigung),\nrechtigten beschränken oder untersagen, kann sich 5. § 47 (Schulfunksendungen),“.\nder Rechtsinhaber nicht berufen.“\n4. § 62 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 3 werden die Wörter „Die Absätze 1\nund 2 gelten nicht,“ durch die Wörter „Mit Aus-\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: nahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4\n„(4) Bei Nutzungen nach den §§ 45a bis 45c gelten die Absätze 1 und 2 nicht,“ ersetzt.\nsind solche Änderungen zulässig, die für die Her-\nstellung eines barrierefreien Formats erforderlich Artikel 2\nsind.“\nInkrafttreten\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\n5. Dem § 87c wird folgender Absatz 3 angefügt: Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\n1. Januar 2019 in Kraft. In Artikel 1 Nummer 3 tritt\n„(3) Die §§ 45b bis 45d gelten entsprechend.“ § 45c Absatz 5 am Tag nach der Verkündung dieses\n6. § 95b wird wie folgt geändert: Gesetzes in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 28. November 2018\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nKatarina Barley\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil"
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