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    "title": "Gesetz zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung",
    "law_date": "2018-11-28T00:00:00Z",
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        "2014             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2018\nGesetz\nzur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie\nüber einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten\nWerken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung*\nVom 28. November 2018\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                    Diese Befugnis umfasst auch Illustrationen jeder Art,\nsen:                                                                   die in Sprach- oder Musikwerken enthalten sind.\nVervielfältigungsstücke dürfen nur von Werken er-\nArtikel 1                                stellt werden, zu denen der Mensch mit einer Seh-\nÄnderung des                                 oder Lesebehinderung rechtmäßigen Zugang hat.\nUrheberrechtsgesetzes                                 (2) Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinde-\nDas Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965                      rung im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die\n(BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-              aufgrund einer körperlichen, seelischen oder geisti-\nzes vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3346) geändert                   gen Beeinträchtigung oder aufgrund einer Sinnesbe-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                   einträchtigung auch unter Einsatz einer optischen\nSehhilfe nicht in der Lage sind, Sprachwerke ge-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 45a                    nauso leicht zu lesen, wie dies Personen ohne eine\ndurch die folgenden Angaben ersetzt:                               solche Beeinträchtigung möglich ist.\n„§ 45a      Menschen mit Behinderungen\n§ 45c\n§ 45b       Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinde-\nrung                                                                      Befugte Stellen;\nVergütung; Verordnungsermächtigung\n§ 45c       Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungser-\nmächtigung                                                (1) Befugte Stellen dürfen veröffentlichte Sprach-\nwerke, die als Text oder im Audioformat vorliegen,\n§ 45d       Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragli-             sowie grafische Aufzeichnungen von Werken der\nche Nutzungsbefugnis“.                                 Musik vervielfältigen, um sie ausschließlich für Men-\n2. § 45a wird wie folgt geändert:                                      schen mit einer Seh- oder Lesebehinderung in ein\nbarrierefreies Format umzuwandeln. § 45b Absatz 1\na) In der Überschrift werden die Wörter „Behinderte                Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nMenschen“ durch die Wörter „Menschen mit Be-\nhinderungen“ ersetzt.                                             (2) Befugte Stellen dürfen nach Absatz 1 her-\ngestellte Vervielfältigungsstücke an Menschen mit\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                               einer Seh- oder Lesebehinderung oder andere be-\n„(3) Für die Nutzung von Sprachwerken und                  fugte Stellen verleihen, verbreiten sowie für die\ngrafischen Aufzeichnungen von Werken der Mu-                   öffentliche Zugänglichmachung oder die sonstige\nsik zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder                 öffentliche Wiedergabe benutzen.\nLesebehinderung sind die Absätze 1 und 2 nicht\n(3) Befugte Stellen sind Einrichtungen, die in ge-\nanzuwenden, sondern ausschließlich die §§ 45b\nmeinnütziger Weise Bildungsangebote oder barrie-\nbis 45d.“\nrefreien Lese- und Informationszugang für Men-\n3. Nach § 45a werden die folgenden §§ 45b bis 45d                      schen mit einer Seh- oder Lesebehinderung zur Ver-\neingefügt:                                                         fügung stellen.\n„§ 45b                                   (4) Für Nutzungen nach den Absätzen 1 und 2 hat\nMenschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung                     der Urheber Anspruch auf Zahlung einer angemes-\nsenen Vergütung. Der Anspruch kann nur durch eine\n(1) Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinde-\nVerwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.\nrung dürfen veröffentlichte Sprachwerke, die als\nText oder im Audioformat vorliegen, sowie grafische                   (5) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-\nAufzeichnungen von Werken der Musik zum eigenen                    braucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nGebrauch vervielfältigen oder vervielfältigen lassen,              ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Be-\num sie in ein barrierefreies Format umzuwandeln.                   zug auf befugte Stellen Folgendes zu regeln:\n1. deren Pflichten im Zusammenhang mit den Nut-\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1564 des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017\nzungen nach den Absätzen 1 und 2,\nüber bestimmte zulässige Formen der Nutzung bestimmter urheber-      2. deren Pflicht zur Anzeige als befugte Stelle beim\nrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und\nsonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder       Deutschen Patent- und Markenamt,\nanderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 3. die Aufsicht des Deutschen Patent- und Marken-\n2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheber-\nrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesell-        amts über die Einhaltung der Pflichten nach Num-\nschaft (ABl. L 242 vom 20.9.2017, S. 6).                                 mer 1 nach Maßgabe des § 85 Absatz 1 und 3",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2018             2015\nsowie des § 89 des Verwertungsgesellschaften-              a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 wird wie folgt\ngesetzes.                                                     gefasst:\n„2. § 45a (Menschen mit Behinderungen),\n§ 45d\nGesetzlich erlaubte                             3. § 45b (Menschen mit einer Seh- oder Lesebe-\nNutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis                         hinderung),\nAuf Vereinbarungen, die nach den §§ 45b und 45c               4. § 45c (Befugte Stellen; Vergütung; Verord-\nerlaubte Nutzungen zum Nachteil der Nutzungsbe-                        nungsermächtigung),\nrechtigten beschränken oder untersagen, kann sich                5. § 47 (Schulfunksendungen),“.\nder Rechtsinhaber nicht berufen.“\n4. § 62 wird wie folgt geändert:                                 b) In Absatz 3 werden die Wörter „Die Absätze 1\nund 2 gelten nicht,“ durch die Wörter „Mit Aus-\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:              nahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4\n„(4) Bei Nutzungen nach den §§ 45a bis 45c                 gelten die Absätze 1 und 2 nicht,“ ersetzt.\nsind solche Änderungen zulässig, die für die Her-\nstellung eines barrierefreien Formats erforderlich                                Artikel 2\nsind.“\nInkrafttreten\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\n5. Dem § 87c wird folgender Absatz 3 angefügt:                   Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\n1. Januar 2019 in Kraft. In Artikel 1 Nummer 3 tritt\n„(3) Die §§ 45b bis 45d gelten entsprechend.“           § 45c Absatz 5 am Tag nach der Verkündung dieses\n6. § 95b wird wie folgt geändert:                             Gesetzes in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 28. November 2018\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nKatarina Barley\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil"
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