{"id":"bgbl1-2018-4-2","kind":"bgbl1","year":2018,"number":4,"date":"2018-01-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/4#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-4-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_4.pdf#page=8","order":2,"title":"Verordnung über die Prüfung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 89 des Wertpapierhandelsgesetzes (Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung  WpDPV)","law_date":"2018-01-17T00:00:00Z","page":140,"pdf_page":8,"num_pages":14,"content":["140             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2018\nVerordnung\nüber die Prüfung der\nWertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 89 des Wertpapierhandelsgesetzes\n(Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung – WpDPV)\nVom 17. Januar 2018\nAuf Grund des § 89 Absatz 6 Satz 1 des Wertpapier-        2. die Pflichten nach § 63 Absatz 1 bis 6 und 10 Satz 3,\nhandelsgesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 90 Buch-             § 64 Absatz 3 Satz 2, Absatz 5, 6 Satz 2, Absatz 7\nstabe e des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I                  und 8, den §§ 67, 70 Absatz 1 Satz 2, nach § 72\nS. 1693) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1           Absatz 1 bis 3, 6 bis 8, den §§ 74, 75 Absatz 1 bis 4\nNummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befug-               und 6, den §§ 77, 78, 80 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1\nnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bun-            bis 4, Absatz 2 bis 4, 6, 8 bis 13, nach § 81 sowie\ndesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt        den §§ 84 und 87 Absatz 1 bis 5 des Wertpapier-\ndurch Artikel 21 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Juni              handelsgesetzes,\n2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, verordnet\ndie Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:         3. die Untersagungen der Bundesanstalt für Finanz-\ndienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nach § 92\nAbsatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes,\nAbschnitt 1\nAllgemeine Vorschriften                         4. die Pflichten nach den §§ 10 bis 12 der Wertpapier-\ndienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverord-\nnung,\n§1\nGeltungsbereich                          5. die Pflichten nach den Artikeln 21, 22, 26, 27, 30\nbis 35, 37 bis 43, 45 und 52 bis 56 der Delegierten\nDiese Verordnung gilt für die Prüfung                         Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom\n1. der Einhaltung der in § 89 des Wertpapierhandels-             25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie\ngesetzes genannten Pflichten,                                2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des\nRates in Bezug auf die organisatorischen Anforde-\n2. der Einhaltung der nach § 90 Absatz 1 Satz 1 des\nrungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen\nWertpapierhandelsgesetzes entsprechend anwend-\nfür die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf\nbaren Pflichten durch Zweigniederlassungen im\ndie Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der\nSinne des § 53b des Kreditwesengesetzes, die Wert-\ngenannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1)\npapierdienstleistungen erbringen, und\nin der jeweils geltenden Fassung und\n3. des Depotgeschäfts und des eingeschränkten Ver-\nwahrgeschäfts nach § 89 Absatz 1 Satz 2 des Wert-        6. die Pflichten nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1\npapierhandelsgesetzes.                                       und Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EG)\nNr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 16. September 2009 über Rating-\n§2\nagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1; L 350\nFehler, Mangel, sonstige Erkenntnisse                    vom 29.12.2009, S. 59; L 145 vom 31.5.2011, S. 57;\n(1) Ein Fehler im Sinne dieser Verordnung ist jede            L 267 vom 6.9.2014, S. 30), die zuletzt durch die\neinzelne Abweichung von den in § 89 Absatz 1 Satz 1              Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014,\nund 2 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten An-                S. 1; L 108 vom 28.4.2015, S. 8) geändert worden\nforderungen.                                                     ist, in der jeweils geltenden Fassung.\n(2) Ein Mangel im Sinne dieser Verordnung liegt vor,         (3) In Bezug auf die übrigen in § 89 Absatz 1 Satz 1\nwenn in Bezug auf die folgenden Pflichten oder Hand-         und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten\nlungen ein Fehler aufgetreten ist:                           Pflichten liegt ein Mangel vor, wenn insgesamt 5 Pro-\nzent oder mehr der Geschäftsvorfälle in einer zu einem\n1. die Pflichten zur Vorhaltung von Systemen und             gesetzlichen Tatbestand vorgenommenen Stichprobe\nVerfahren nach Artikel 16 der Verordnung (EU)            mindestens einen Fehler aufweisen. Sofern in Bezug\nNr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und             auf die in Satz 1 genannten Pflichten eine Stichprobe\ndes Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch        nicht vorgenommen werden kann, liegt ein Mangel vor,\n(Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der       wenn der Prüfer auf andere Weise zu einem gesetz-\nRichtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments         lichen Tatbestand Fehler feststellt, die einem solchen\nund des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG,           Stichprobenergebnis nach seinem pflichtgemäßen Er-\n2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl.          messen gleichwertig sind.\nL 173 vom 12.6.2014, S. 1; L 287 vom 21.10.2016,\nS. 320; L 306 vom 15.11.2016, S. 43; L 348 vom              (4) Sonstige Erkenntnisse im Sinne dieser Verord-\n21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die Verordnung     nung liegen vor, wenn der Prüfer feststellt, dass die\n(EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) ge-      von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichts-\nändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,     behörde vorgenommene und veröffentlichte Auslegung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2018                141\nunionsrechtlicher Anforderungen nicht oder nicht voll-        gesetzes einen anderen als den vom Prüfer bestimmten\nständig berücksichtigt worden ist.                            Zeitpunkt als Prüfungsbeginn bestimmen.\n(3) Der Prüfer benachrichtigt die Bundesanstalt, falls\nAbschnitt 2\ndas zu prüfende Wertpapierdienstleistungsunternehmen\nPrüfung                                wiederholt eine Verlegung des Prüfungsbeginns verlangt.\n(4) Der Prüfer unterrichtet die Bundesanstalt unver-\n§3\nzüglich, wenn sich das Wertpapierdienstleistungsunter-\nPrüfungszeitraum,                          nehmen weigert, die Prüfung vornehmen zu lassen,\nPrüfungsdauer und Unterbrechung der Prüfung                oder die Durchführung der Prüfung behindert.\n(1) Der Prüfungszeitraum beginnt mit dem Tag der              (5) Mitteilungen an die Bundesanstalt haben in Text-\nersten und endet mit dem Tag der letzten Prüfungs-            form an den Sitz der Bundesanstalt in Frankfurt am\nhandlung vor Ort.                                             Main zu erfolgen.\n(2) Die Prüfung ist innerhalb eines angemessenen\nZeitraums durchzuführen.                                                                 §6\n(3) Eine Unterbrechung der Prüfung ist jede länger als                    Allgemeine Anforderungen\nzwei Wochen dauernde Abweichung von der Prüfungs-                  an die Prüfung; Bildung von Schwerpunkten\nplanung.\n(1) Die Prüfung umfasst die Einhaltung der in § 89\n(4) Unterbricht der Prüfer die Prüfung, so hat er der      Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes\nBundesanstalt die Unterbrechung unverzüglich in Text-         genannten Anforderungen in allen Teilbereichen der\nform mitzuteilen. Dabei hat er die Gründe und die             Wertpapierdienstleistungen und Wertpapierneben-\nvoraussichtliche Dauer der Unterbrechung darzulegen.          dienstleistungen. Sie muss den gesamten Berichtszeit-\n(5) Die Unterbrechung ist im Prüfungsbericht zu do-        raum erfassen und in einem angemessenen Verhältnis\nkumentieren. Dies gilt auch dann, wenn zwar einzelne          zum Umfang der jeweiligen Geschäfte und Aufgaben\nAbweichungen von der Prüfungsplanung nicht länger             stehen.\nals zwei Wochen gedauert haben, die Prüfung jedoch\n(2) Die Einhaltung der in § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2\ninsgesamt für mehr als vier Wochen unterbrochen wurde.\ndes Wertpapierhandelsgesetzes genannten Anforde-\nrungen ist vom Prüfer nach pflichtgemäßem Ermessen\n§4                                 zu prüfen. Bei den im Prüfungsbericht vorgenommenen\nStichtag der Prüfung und Berichtszeitraum               Beurteilungen sind die aufsichtlichen Vorgaben zu den\neinzelnen Bereichen zu beachten. Die Beurteilungen\n(1) Der Prüfer legt den Stichtag der Prüfung nach\nsind nachvollziehbar zu begründen.\npflichtgemäßem Ermessen fest.\n(2) Berichtszeitraum der ersten Prüfung ist der Zeit-         (3) Bei der Prüfung kann der Prüfer vorbehaltlich der\nraum zwischen dem Beginn der Tätigkeit als Wertpapier-        von der Bundesanstalt getroffenen Bestimmungen über\ndienstleistungsunternehmen und dem Stichtag der               den Inhalt der Prüfung nach § 89 Absatz 4 Satz 1 und 2\nersten Prüfung.                                               des Wertpapierhandelsgesetzes nach pflichtgemäßem\nErmessen bei der Prüfung Schwerpunkte bilden.\n(3) Berichtszeitraum der ersten Prüfung nach einem\nZeitraum, in dem die Bundesanstalt nach § 89 Absatz 1            (4) In den Teilbereichen, in denen der Prüfer keinen\nSatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes von einer jähr-          Schwerpunkt bildet, sind zumindest Systemprüfungen\nlichen Prüfung abgesehen hat, ist der Zeitraum zwi-           mit Funktionstests und nach pflichtgemäßen Ermessen\nschen dem Ende des Befreiungszeitraums und dem                Stichproben durchzuführen. Werden bei einer System-\nStichtag der darauf folgenden Prüfung.                        prüfung Fehler festgestellt, ist die Prüfung auszudeh-\nnen, bis der Prüfer Klarheit darüber gewonnen hat, ob\n(4) Berichtszeitraum der sonstigen Prüfungen ist je-\nMängel vorliegen. Bestehen Zweifel, ob Mängel vorlie-\nweils der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten\ngen, ist die Bundesanstalt unverzüglich zu unterrichten.\nPrüfung und dem Stichtag der folgenden Prüfung.\n(5) Die Möglichkeit der Schwerpunktbildung besteht\n§5                                 auch hinsichtlich der Auswahl von Teilbereichen im\nRahmen eines mehrjährigen Prüfungsplans.\nPrüfungsbeginn\n(1) Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach                                        §7\ndem Beginn des für sie maßgeblichen Berichtszeit-\nraums begonnen worden sein. Die Bundesanstalt kann                                  Zweigstellen,\nim Einzelfall und aus wichtigem Grund eine andere Frist        Zweigniederlassungen, Filialen und Auslagerungen\nbestimmen.                                                       (1) Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit\n(2) Der Prüfer bestimmt den Zeitpunkt des Prüfungs-        solchen Zweigstellen, Zweigniederlassungen oder Filia-\nbeginns. Der Prüfer teilt den Beginn der Prüfung gemäß        len, die wesentliche Teilbereiche von Wertpapierdienst-\n§ 89 Absatz 4 Satz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes            leistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen aus-\nder Bundesanstalt mit, wenn nicht das zu prüfende             führen oder Analysen von Finanzinstrumenten ausfüh-\nWertpapierdienstleistungsunternehmen diese Mittei-            ren, erstreckt sich die Prüfung auch auf diese Zweig-\nlung bereits gemacht hat. Die Bundesanstalt kann in-          stellen, Zweigniederlassungen und Filialen. Filialen sind\nnerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung            alle Betriebsstätten, in denen Wertpapierdienstleistun-\nnach § 89 Absatz 4 Satz 5 des Wertpapierhandels-              gen erbracht werden.","142             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2018\n(2) Der Prüfer entscheidet nach pflichtgemäßem             2. die Kriterien für System-, Funktions- und Einzelfall-\nErmessen, inwieweit eine Prüfung der Zweigstellen,                prüfungen und\nZweigniederlassungen und Filialen vor Ort erforderlich ist.   3. die Art und der konkrete Umfang von durchgeführten\n(3) Der Prüfer kann bei einzelnen Zweigniederlas-              Stichproben und deren Ergebnis.\nsungen, Zweigstellen und Filialen insbesondere dann              (2) Geschäftsunterlagen des geprüften Wertpapier-\nvon einer Prüfung absehen, wenn                               dienstleistungsunternehmens darf der Prüfer nur mit\n1. die von ihnen ausgeführten Teilbereiche von Wert-          Zustimmung des Wertpapierdienstleistungsunterneh-\npapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienst-        mens an sich nehmen. Auf Anforderung sind ihm\nleistungen unbedeutend sind und                           Kopien der für die Berichterstattung erforderlichen\nUnterlagen zur Verfügung zu stellen.\n2. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ihm nach-\nweist, dass bei allen Zweigstellen, Zweigniederlas-          (3) Der Prüfer hat die Aufzeichnungen sechs Jahre ab\nsungen und Filialen regelmäßig wirksame interne           der Einreichung des Fragebogens nach § 89 Absatz 2\nKontrollen stattfinden und sich hierbei keine wesent-     Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes aufzubewahren.\nlichen Beanstandungen ergeben haben.\n(4) Die Bundesanstalt kann auch ohne besonderen                                 Abschnitt 3\nAnlass verlangen, dass Zweigstellen, Zweigniederlas-                Prüfungsbericht und Fragebogen\nsungen und Filialen in die nächste Prüfung einbezogen\nwerden.                                                                                  § 10\n(5) Über die Prüfung einer ausländischen Zweigstelle                    Umfang der Berichterstattung\noder Zweigniederlassung ist die Bundesanstalt spätes-\ntens vier Wochen vor Prüfungsbeginn zu unterrichten.             (1) Der Prüfungsbericht muss den Berichtszeitraum\nund den Prüfungszeitraum nennen. Er muss vollständig\n(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für in         und so übersichtlich sein, dass aus ihm klar ersichtlich\nandere Unternehmen ausgelagerte Prozesse und Akti-            ist, inwieweit das Wertpapierdienstleistungsunterneh-\nvitäten, die für die Durchführung von Wertpapierdienst-       men den in § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wertpapier-\nleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen wesent-        handelsgesetzes genannten Pflichten entsprochen hat.\nlich sind, insbesondere für Auslagerungen auf vertrag-        Der Umfang der Berichterstattung hat jeweils der Be-\nlich gebundene Vermittler im Sinne des § 2 Absatz 10          deutung der behandelten Vorgänge zu entsprechen.\ndes Kreditwesengesetzes und solche im Zusammen-\nhang mit der Auslagerung der Compliance-Funktion                 (2) Jeder festgestellte Mangel ist im Prüfungsbericht\nnach Artikel 22 Absatz 2 der Delegierten Verordnung           ausführlich darzustellen. Hierbei unterliegt der Umfang\n(EU) 2017/567 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur             der Berichterstattung, vorbehaltlich der nachfolgenden\nErgänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Euro-          Bestimmungen, dem pflichtgemäßen Ermessen des\npäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Be-         Prüfers.\ngriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimie-             (3) Vorgänge von besonderer Bedeutung im Zeit-\nrung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention           raum zwischen dem Stichtag einer Prüfung und dem\nund zu den Positionen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 90)        Ende des Prüfungszeitraums sind im Prüfungsbericht\nin der jeweils geltenden Fassung.                             darzustellen.\n§8                                                           § 11\nPrüfungen nach                                             Verhaltenspflichten,\n§ 88 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes                Organisationspflichten und Aufzeichnungspflichten\n(1) Wurde im Berichtszeitraum eine Prüfung nach               (1) Im Prüfungsbericht sind im Einzelnen, sofern\n§ 88 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes durch-            nach der Art der erbrachten Wertpapierdienstleistungen\ngeführt, hat der Prüfer das Prüfungsergebnis dieser           oder Wertpapiernebendienstleistungen zutreffend, dar-\nPrüfung nach pflichtgemäßem Ermessen bei seiner               zustellen:\nPrüfung zu berücksichtigen.                                     1. Art und Umfang der im Berichtszeitraum ausgeführ-\n(2) Bei Sachverhalten, die Gegenstand der Prüfung               ten Wertpapierdienstleistungen und Wertpapierne-\nnach § 88 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes                   bendienstleistungen, insbesondere Depotvolumina,\nwaren, kann sich seine Berichterstattung auf die Verän-            Transaktionsvolumina, Kundenzahl, Anlageformen\nderungen beschränken, die nach dem Stichtag dieser                 sowie Art der vertriebenen Finanzinstrumente;\nPrüfung eingetretenen sind.                                        dabei können plausible Angaben des Wertpapier-\ndienstleistungsunternehmens herangezogen wer-\n§9                                     den, insbesondere die Angaben des letzten Jahres-\noder Monatsabschlusses;\nAufzeichnungen und Unterlagen\n2. die Erfüllung der Pflicht zur Meldung von Ge-\n(1) Der Prüfer ist verpflichtet, über die Prüfung Auf-\nschäften nach Artikel 26 der Verordnung (EU)\nzeichnungen in Papierform oder auf Datenträgern anzu-\nNr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und\nfertigen und zur Berichterstattung notwendige Unter-\ndes Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Fi-\nlagen an sich zu nehmen. Zu den aufzuzeichnenden\nnanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung\nUmständen gehören insbesondere\n(EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84;\n1. die Einzelheiten der Prüfungsplanung und die Prü-               L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015,\nfungsschwerpunkte,                                             S. 4), die durch die Verordnung (EU) 2016/1033","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2018                143\n(ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden               Nummer 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 2 Ab-\nist, in der jeweils geltenden Fassung;                         satz 8 Satz 3 bis 5 des Wertpapierhandelsgesetzes;\n3. die Erfüllung der Pflicht zur Bereitstellung von           14. die Erfüllung der Veröffentlichungspflichten nach\nReferenzdaten nach Artikel 4 der Verordnung (EU)               den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)\nNr. 596/2014 und nach Artikel 27 der Verordnung                Nr. 600/2014;\n(EU) Nr. 600/2014;\n15. die Einhaltung der Handelspflichten nach Artikel 23\n4. die Erfüllung der Pflicht zur Schaffung und Auf-               der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;\nrechterhaltung von Regelungen, Systemen und Ver-\n16. die nach den §§ 67, 69 Absatz 1 und § 80 des Wert-\nfahren zur Vorbeugung, Aufdeckung und Meldung\npapierhandelsgesetzes sowie nach den Artikeln 21\nvon Insidergeschäften und Marktmanipulation nach\nund 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565\nArtikel 16 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU)\nerforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen so-\nNr. 596/2014 und die Beurteilung dieser Systeme\nwie die Organisation des Wertpapierdienstleis-\nund Verfahren durch den Prüfer;\ntungsunternehmens, insbesondere im Hinblick auf\n5. die Erfüllung der Pflichten zum Führen von Auf-                die Kundeneinstufung und die Bearbeitung von\nzeichnungen über Aufträge und Geschäfte nach                   Kundenaufträgen, und die Beurteilung dieser Vor-\nArtikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;                   kehrungen und Maßnahmen durch den Prüfer;\n6. die Erfüllung der Veröffentlichungs- und Aufzeich-             gesondert darzustellen sind dazu insbesondere:\nnungspflichten nach Artikel 31 Absatz 2 und 3 der              a) der Aufbau und die Ablauforganisation des Wert-\nVerordnung (EU) Nr. 600/2014;                                     papierdienstleistungsunternehmens sowie Ge-\n7. die Erfüllung der Pflichten nach § 57 Absatz 1 bis 4              schäftsbereiche mit besonderen Anforderungen\ndes Wertpapierhandelsgesetzes zur Meldung von                     an den Aufbau;\nPositionen in Warenderivaten;                                  b) die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 22\n8. die Erfüllung der allgemeinen Verhaltenspflichten                 Absatz 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU)\nnach § 63 des Wertpapierhandelsgesetzes und der                   2017/565; dabei ist insbesondere auf die Anzahl\nbesonderen Verhaltenspflichten bei der Erbringung                 der Mitarbeiter, die der Compliance-Funktion zu-\nvon Anlageberatung und Finanzportfolioverwaltung                  zuordnen sind, einzugehen;\nnach § 64 des Wertpapierhandelsgesetzes und die                c) die Erfüllung der Anforderungen nach § 80 Ab-\nEinhaltung der §§ 11 und 12 der Wertpapierdienst-                 satz 1 Satz 2 Nummer 3 des Wertpapierhandels-\nleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung                 gesetzes;\nund der Artikel 27, 44, 46 bis 50, 52 bis 56 und 58\nbis 62 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565;               d) die Erfüllung der Anforderungen nach § 80 Ab-\nsatz 2 bis 4 des Wertpapierhandelsgesetzes;\n9. die Erfüllung der Pflichten nach § 69 Absatz 2 des\nWertpapierhandelsgesetzes zur Bearbeitung von                  e) die Erfüllung der Anforderungen an eine Ausla-\nKundenaufträgen;                                                  gerung nach § 80 Absatz 6 des Wertpapierhan-\ndelsgesetzes und nach den Artikeln 30 bis 32\n10. die Zulässigkeit der Entgegennahme oder Gewäh-                    der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565;\nrung von Zuwendungen und die Erfüllung der\nOffenlegungspflichten nach § 70 des Wertpapier-            17. die Erfüllung zusätzlicher Anforderungen an das In-\nhandelsgesetzes;                                               teressenkonfliktmanagement beim Emissions- und\nPlatzierungsgeschäft nach den Artikeln 38 bis 43\n11. die Erfüllung der Anforderungen nach § 72 und                  der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565;\nnach den §§ 74 und 75 des Wertpapierhandels-\ngesetzes und nach den Artikeln 3 bis 13 der Verord-        18. die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 26 der\nnung (EU) Nr. 600/2014 beim Betrieb eines multi-               Delegierten Verordnung (EU) 2017/565;\nlateralen oder organisierten Handelssystems ein-           19. die nach § 78 des Wertpapierhandelsgesetzes er-\nschließlich der nach § 72 Absatz 1 Nummer 3, 6                 forderlichen Systeme und Kontrollen für das Erbrin-\nund 11, § 74 Absatz 3 und § 75 Absatz 1 des Wert-              gen von Clearing Diensten als General-Clearing-\npapierhandelsgesetzes erforderlichen Vorkehrun-                Mitglied und die Beurteilung dieser Systeme und\ngen und Verfahren und die Beurteilung dieser Vor-              Kontrollen durch den Prüfer;\nkehrungen und Verfahren durch den Prüfer;\n20. die Vorkehrungen zur bestmöglichen Ausführung\n12. die Erfüllung der Anforderungen nach § 77 des                  von Kundenaufträgen nach § 82 des Wertpapier-\nWertpapierhandelsgesetzes beim Anbieten eines                  handelsgesetzes sowie nach den Artikeln 64 bis\ndirekten elektronischen Zugangs einschließlich der             66 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 und\nnach § 77 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes               deren Beurteilung durch den Prüfer;\nerforderlichen Vorkehrungen im Hinblick auf die\n21. die Erfüllung der Anforderungen nach § 81 des\nSysteme und Kontrollen, über die Wertpapierdienst-\nWertpapierhandelsgesetzes;\nleistungsunternehmen verfügen müssen und die\nBeurteilung dieser Systeme und Kontrollen durch            22. die Mittel und Verfahren zur Erfüllung der Verpflich-\nden Prüfer;                                                    tungen nach Artikel 29 der Delegierten Verordnung\n(EU) 2017/565 für Mitarbeiter und Mitarbeiter-\n13. die Erfüllung der Mitteilungspflicht nach § 79 des\ngeschäfte und die Beurteilung dieser Mittel und\nWertpapierhandelsgesetzes und die Erfüllung der\nVerfahren durch den Prüfer;\nAnforderungen nach den Artikeln 14, 15, 17 und 18\nder Verordnung (EU) Nr. 600/2014 durch systemati-          23. die Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbewah-\nsche Internalisierer im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1          rungspflichten nach § 83 Absatz 1 und 2 des Wert-","144               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2018\npapierhandelsgesetzes und nach den Artikeln 72                   Wertpapiernebendienstleistungen Ratings verwen-\nbis 75 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565;                 den;\n24. die Erfüllung der Pflicht zur Aufzeichnung von Tele-        29. der Prüfungsgegenstand und die Prüfungshandlun-\nfongesprächen und elektronischer Kommunikation                   gen in Bezug auf nach § 4 Absatz 3 in die Prüfung\nsowie zur Erstellung eines schriftlichen Protokolls              einbezogene Zweigstellen, Zweigniederlassungen\nnach § 83 Absatz 3 bis 6 des Wertpapierhandels-                  und Filialen sowie in Bezug auf in andere Unterneh-\ngesetzes und des Artikels 76 der Delegierten Ver-                men ausgelagerte Aktivitäten und Prozesse.\nordnung (EU) 2017/565;\nDie Darstellung nach Nummer 28 zu Artikel 5a Absatz 1\n25. die Erfüllung der Pflichten nach § 84 des Wert-             der Verordnung (EU) Nr. 1060/2009 muss auch eine\npapierhandelsgesetzes, nach § 10 der Wertpapier-            Bewertung der Angemessenheit der Kreditrisikobewer-\ndienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsver-           tungsverfahren und eine Bewertung der Verwendung\nordnung und nach den Artikeln 49 und 63 der                 vertraglicher Bezugnahme auf Ratings enthalten, die\nDelegierten Verordnung (EU) 2017/565, einschließ-           Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeit des Wert-\nlich der nach § 84 Absatz 1 und 9 des Wertpapier-           papierdienstleistungsunternehmens berücksichtigt.\nhandelsgesetzes erforderlichen Vorkehrungen und zu             (2) Bei der Darstellung nach Absatz 1 ist auch, so-\ntreffenden Maßnahmen, und die Beurteilung dieser            fern dies nach der Art der erbrachten Wertpapierdienst-\nVorkehrungen und Maßnahmen durch den Prüfer;                leistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen zu-\n26. die Einhaltung der Anforderungen des Artikels 37            treffend ist, über die Erfüllung der jeweiligen Pflichten\nder Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 sowie              zu berichten, die sich ergeben aus der\ndie Beurteilung der in Artikel 37 Absatz 2 der Dele-          1. Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organi-\ngierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Vor-                  sationsverordnung,\nkehrungen durch den Prüfer und die Einhaltung\nder Anforderungen des Artikels 20 Absatz 1 der                2. WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung,\nVerordnung (EU) Nr. 596/2014 in Verbindung mit                3. Wertpapierhandelsanzeigeverordnung,\nder Delegierten Verordnung (EU) 2016/958 der\nKommission vom 9. März 2016 zur Ergänzung der                 4. Delegierten Verordnung (EU) 2016/909 der Kom-\nVerordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen                    mission vom 1. März 2016 zur Ergänzung der Ver-\nParlaments und des Rates im Hinblick auf die tech-               ordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Par-\nnischen Regulierungsstandards für die technischen                laments und des Rates im Hinblick auf technische\nModalitäten für die objektive Darstellung von Anla-              Regulierungsstandards für den Inhalt der Meldun-\ngeempfehlungen oder anderen Informationen mit                    gen, die den zuständigen Behörden zu übermitteln\nEmpfehlungen oder Vorschlägen zu Anlagestrate-                   sind, sowie für die Zusammenstellung, Veröffentli-\ngien sowie für die Offenlegung bestimmter Interes-               chung und Pflege der Liste der Meldungen (ABl.\nsen oder Anzeichen für Interessenkonflikte (ABl.                 L 153 vom 10.6.2016, S. 13) in der jeweils geltenden\nL 160 vom 17.6.2016, S. 5) in der jeweils geltenden              Fassung,\nFassung;                                                      5. Durchführungsverordnung (EU) 2016/378 der Kom-\n27. die Einhaltung der Anforderungen nach § 87 des                   mission vom 11. März 2016 zur Festlegung techni-\nWertpapierhandelsgesetzes, insbesondere im Hin-                  scher Durchführungsstandards in Bezug auf den\nblick darauf, dass                                               Zeitplan, das Format und Muster für die Übermitt-\nlung der Meldungen an die zuständigen Behörden\na) die mit der Anlageberatung betrauten Mitarbei-                gemäß Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Euro-\nter, die Vertriebsmitarbeiter, die mit der Finanz-           päischen Parlaments und des Rates (ABl. L 72 vom\nportfolioverwaltung betrauten Mitarbeiter, die Ver-          17.3.2016, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,\ntriebsbeauftragten und die Compliance-Beauf-\ntragten gemäß § 87 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2,             6. Delegierten Verordnung (EU) 2016/957 der Kom-\n3, 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 des Wertpapier-              mission vom 9. März 2016 zur Ergänzung der Ver-\nhandelsgesetzes sachkundig sind und über die                 ordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Par-\nfür die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit ver-         laments und des Rates im Hinblick auf technische\nfügen,                                                       Regulierungsstandards für die geeigneten Regelun-\ngen, Systeme und Verfahren sowie Mitteilungsmus-\nb) die mit der Anlageberatung betrauten Mitarbei-                ter zur Vorbeugung, Aufdeckung und Meldung von\nter, die Vertriebsbeauftragten und die Compliance-           Missbrauchspraktiken oder verdächtigen Aufträgen\nBeauftragten gegenüber der Bundesanstalt gemäß               oder Geschäften (ABl. L 160 vom 17.6.2016, S. 1) in\n§ 87 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 4 Satz 2                  der jeweils geltenden Fassung,\nund 3 sowie Absatz 5 Satz 2 und 3 des Wert-\npapierhandelsgesetzes angezeigt werden und                7. Delegierten Verordnung (EU) 2016/958,\n8. Delegierten Verordnung (EU) 2017/567 der Kom-\nc) Beschwerden nach § 87 Absatz 1 Satz 4 des\nmission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Ver-\nWertpapierhandelsgesetzes gegenüber der Bun-\nordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Par-\ndesanstalt angezeigt werden;\nlaments und des Rates im Hinblick auf Begriffsbe-\n28. die Erfüllung der sich aus Artikel 4 Absatz 1 Unter-             stimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung\nabsatz 1 sowie Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung                und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention\n(EG) Nr. 1060/2009 ergebenden Pflichten, soweit                  und zu den Positionen (ABl. L 87 vom 31.3.2017,\ndie Wertpapierdienstleistungsunternehmen bei der                 S. 90; L 251 vom 29.9.2017, S. 30) in der jeweils\nErbringung von Wertpapierdienstleistungen oder                   geltenden Fassung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2018               145\n9. Delegierten Verordnung (EU) 2017/569 der Kom-                 laments und des Rates über Märkte für Finanzin-\nmission vom 24. Mai 2016 zur Ergänzung der Richt-             strumente durch technische Regulierungsstan-\nlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und              dards zu den Transparenzanforderungen für Han-\ndes Rates durch technische Regulierungsstandards              delsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf An-\nfür die Aussetzung des Handels und den Aus-                   leihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszer-\nschluss von Finanzinstrumenten vom Handel (ABl.               tifikate und Derivate (ABl. L 87 vom 31.3.2017,\nL 87 vom 31.3.2017, S. 122) in der jeweils gelten-            S. 229) in der jeweils geltenden Fassung,\nden Fassung,                                              17. Delegierten Verordnung (EU) 2017/584 der Kom-\n10. Delegierten Verordnung (EU) 2017/572 der Kom-                 mission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richt-\nmission vom 2. Juni 2016 zur Ergänzung der Ver-               linie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und\nordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Par-               des Rates durch technische Regulierungsstandards\nlaments und des Rates im Hinblick auf technische              zur Festlegung der organisatorischen Anforderun-\nRegulierungsstandards für die Festlegung der an-              gen an Handelsplätze (ABl. L 87 vom 31.3.2017,\ngebotenen Vor- und Nachhandelsdaten und des                   S. 350) in der jeweils geltenden Fassung,\nDisaggregationsniveaus der Daten (ABl. L 87 vom\n18. Delegierten Verordnung (EU) 2017/585 der Kom-\n31.3.2017, S. 142) in der jeweils geltenden Fas-\nmission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Ver-\nsung,\nordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Par-\n11. Delegierten Verordnung (EU) 2017/575 der Kom-                 laments und des Rates im Hinblick auf technische\nmission vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung der Richt-             Regulierungsstandards für die Datenstandards und\nlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und              -formate für die Referenzdaten für Finanzinstru-\ndes Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch             mente und die technischen Maßnahmen in Bezug\ntechnische Regulierungsstandards bezüglich der                auf die von der ESMA und den zuständigen Behör-\nDaten, die Ausführungsplätze zur Qualität der Aus-            den zu treffenden Vorkehrungen (ABl. L 87 vom\nführung von Geschäften veröffentlichen müssen                 31.3.2017, S. 368) in der jeweils geltenden Fassung,\n(ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 152) in der jeweils gel-\n19. Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 der Kom-\ntenden Fassung,\nmission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Ver-\n12. Delegierten Verordnung (EU) 2017/576 der Kom-                 ordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Par-\nmission vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung der Richt-             laments und des Rates über Märkte für Finanz-\nlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und              instrumente durch technische Regulierungsstan-\ndes Rates durch technische Regulierungsstandards              dards mit Transparenzanforderungen für Handels-\nfür die jährliche Veröffentlichung von Informationen          plätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien,\ndurch Wertpapierfirmen zur Identität von Handels-             Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifi-\nplätzen und zur Qualität der Ausführung (ABl. L 87            kate und andere vergleichbare Finanzinstrumente\nvom 31.3.2017, S. 166) in der jeweils geltenden               und mit Ausführungspflichten in Bezug auf be-\nFassung,                                                      stimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz\n13. Delegierten Verordnung (EU) 2017/577 der Kom-                 oder über einen systematischen Internalisierer (ABl.\nmission vom 13. Juni 2016 zur Ergänzung der Ver-              L 87 vom 31.3.2017, S. 387; L 228 vom 2.9.2017,\nordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Par-               S. 33) in der jeweils geltenden Fassung,\nlaments und des Rates über Märkte für Finanzin-           20. Delegierten Verordnung (EU) 2017/589 der Kom-\nstrumente durch technische Regulierungsstan-                  mission vom 19. Juli 2016 zur Ergänzung der Richt-\ndards für den Mechanismus zur Begrenzung des                  linie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und\nVolumens und die Bereitstellung von Informationen             des Rates durch technische Regulierungsstandards\nfür Transparenz- und andere Berechnungen (ABl.                zur Festlegung der organisatorischen Anforderun-\nL 87 vom 31.3.2017, S. 174) in der jeweils geltenden          gen an Wertpapierfirmen, die algorithmischen Han-\nFassung,                                                      del betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 417) in\n14. Delegierten Verordnung (EU) 2017/578 der Kom-                 der jeweils geltenden Fassung,\nmission vom 13. Juni 2016 zur Ergänzung der               21. Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kom-\nRichtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parla-                 mission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Ver-\nments und des Rates über Märkte für Finanzinstru-             ordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Par-\nmente durch technische Regulierungsstandards zur              laments und des Rates durch technische Regulie-\nAngabe von Anforderungen an Market-Making-Ver-                rungsstandards für die Meldung von Geschäften an\neinbarungen und -Systeme (ABl. L 87 vom                       die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom\n31.3.2017, S. 183) in der jeweils geltenden Fassung,          31.3.2017, S. 449) in der jeweils geltenden Fassung.\n15. Delegierten Verordnung (EU) 2017/580 der Kom-\nmission vom 24. Juni 2016 zur Ergänzung der Ver-                                     § 12\nordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Par-\nDepotgeschäft\nlaments und des Rates durch technische Regulie-\nrungsstandards für die Aufzeichnung einschlägiger            Bei der Prüfung des Depotgeschäfts nach § 89 Ab-\nDaten über Aufträge für Finanzinstrumente (ABl.           satz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes hat der\nL 87 vom 31.3.2017, S. 193) in der jeweils geltenden      Prüfungsbericht zudem Angaben zu enthalten, ob\nFassung,                                                  Folgendes beachtet wird:\n16. Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 der Kom-             1. die Ordnungsmäßigkeit der Verwahrung und Verwal-\nmission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Ver-             tung von Wertpapieren für andere, des Verwah-\nordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Par-              rungsbuches, der Verfügungen über Kundenwert-","146             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2018\npapiere und Ermächtigungen, soweit sich dies nicht                                    § 17\nbereits aus den Angaben zu § 11 Absatz 1 Satz 1                               Prüfer; Unterschrift\nNummer 25 ergibt, und\nAus dem Prüfungsbericht muss ersichtlich sein, wer\n2. die §§ 128 und 135 des Aktiengesetzes.                     die Prüfung vor Ort geleitet hat. Der Prüfer hat den\nPrüfungsbericht unter Angabe von Ort und Datum zu\n§ 13                                unterzeichnen.\nBestimmungen                                                          § 18\nüber den Prüfungsinhalt;\nFragebogen;\nfestgesetzte Prüfungsschwerpunkte\nBeschreibung der identifizierten\n(1) Soweit die Bundesanstalt im Einzelfall Bestim-                    Mängel und sonstigen Erkenntnisse\nmungen über den Prüfungsinhalt getroffen oder Prü-                (1) Der nach § 89 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapier-\nfungsschwerpunkte festgesetzt hat, sind im Prüfungs-          handelsgesetzes dem Prüfungsbericht beizufügende\nbericht die insoweit vorgenommenen Prüfungshandlun-           Fragebogen ist nach Maßgabe der Anlage zu dieser\ngen und Feststellungen im Einzelnen darzustellen.             Verordnung zu erstellen und auszufüllen.\n(2) Im Prüfungsbericht ist darzulegen, in Bezug auf            (2) Ihm ist eine kurze Beschreibung der festgestell-\nwelche Teilbereiche der Prüfer nach eigenem Ermessen          ten Mängel und der sonstigen Erkenntnisse zu der von\nschwerpunktmäßige Prüfungen vorgenommen und in-               der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbe-\nwieweit es sich um Systemprüfungen mit Funktions-             hörde vorgenommenen und veröffentlichten Auslegung\ntests und Stichproben oder um Einzelfallprüfungen ge-         beizufügen.\nhandelt hat. Die Art und Weise der Ermittlung von                 (3) In der Beschreibung sind das als Mangel quali-\nStichproben, die Anzahl der Stichproben sowie deren           fizierte Verhalten und die gesetzlichen Vorschriften,\nErgebnis sind anzugeben.                                      gegen die ein Verstoß vorliegt, zu benennen.\n§ 14                                                            § 19\nVerweisungen auf frühere Prüfungsberichte                                    Übersendung des\nPrüfungsberichts und des Fragebogens\n(1) Verweisungen auf den Inhalt früherer Prüfungs-\n(1) Der Fragebogen und der Prüfungsbericht, soweit\nberichte sind grundsätzlich nicht zulässig.\ndieser nach § 89 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhan-\n(2) Zur Vermeidung umfangreicher Wiederholungen            delsgesetzes angefordert wurde, sind der Bundes-\nsind Verweisungen ausnahmsweise dann zulässig, wenn           anstalt unverzüglich an den Sitz in Frankfurt am Main\nder Prüfer                                                    in einfacher Ausfertigung und in elektronischer Form\nsowie der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen\n1. die entsprechenden Auszüge aus den früheren Prü-           Bundesbank in einfacher Ausfertigung zu übersenden.\nfungsberichten oder aus dem Jahresabschluss-              Die Bundesanstalt kann Vorgaben machen, in welchem\nbericht dem Prüfungsbericht als Anlage beifügt und        Dateiformat und auf welchem Einreichungsweg die\n2. deutlich macht, aus welchen Gründen die in Bezug           elektronische Form des Fragebogens und des Prü-\ngenommenen älteren Feststellungen oder Ausfüh-            fungsberichts bei ihr einzureichen ist. Die Bundes-\nrungen für den gegenwärtigen Bericht noch Bedeu-          anstalt und die Bundesbank können jeweils auf die\ntung haben.                                               Einreichung des Fragebogens in Schriftform bei sich\nverzichten.\n§ 15                                    (2) Fragebögen gelten nicht als unverzüglich ein-\ngereicht im Sinne von § 89 Absatz 2 Satz 4 des Wert-\nBei der letzten Prüfung festgestellte Mängel             papierhandelsgesetzes, wenn sie der Bundesanstalt\nund der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen\nIm Prüfungsbericht ist darzulegen, wie die bei der\nBundesbank nicht innerhalb von zwei Monaten nach\nletzten Prüfung festgestellten Mängel beseitigt oder\ndem Ende des Prüfungszeitraums zugehen. Die Bun-\nwelche Maßnahmen zu ihrer Beseitigung eingeleitet\ndesanstalt kann im Einzelfall und aus wichtigem Grund\nworden sind. Waren die Mängel organisatorisch be-\neine andere Frist bestimmen.\ndingt, ist darzulegen, welche organisatorischen Maß-\nnahmen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen                   (3) Wird der Prüfungsbericht nach § 89 Absatz 2\ngetroffen hat, um derartige Mängel in der Zukunft zu          Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes angefordert, ist\nvermeiden.                                                    er zwei Wochen nach der Anforderung durch die Bun-\ndesanstalt oder die zuständige Hauptverwaltung der\nBundesbank einzureichen. Der Prüfungsbericht ist je-\n§ 16\ndoch frühestens zwei Monate nach Ende des Prüfungs-\nSchlussbemerkungen                           zeitraums einzureichen.\nIn einer Schlussbemerkung ist zusammenfassend zu                                       § 20\nbeurteilen, ob das Wertpapierdienstleistungsunterneh-\nmen die in § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wertpapier-                               Berichtsentwurf\nhandelsgesetzes genannten Pflichten erfüllt hat.                  (1) Falls die Bundesanstalt an der Prüfung nach § 89\nFestgestellte Mängel sind unter Verweisung auf die ent-       Absatz 4 Satz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes teil-\nsprechenden Fundstellen im Bericht aufzuzählen.               nimmt, hat der Prüfer der Bundesanstalt auf deren Ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2018                  147\nlangen den Berichtsentwurf vor der Fertigstellung zu                               Abschnitt 4\nübermitteln.\nSchlussvorschriften\n(2) Kündigt die Bundesanstalt ihre Teilnahme an ei-\nner Schlussbesprechung an, so hat der Prüfer der Bun-\n§ 22\ndesanstalt auf deren Verlangen den entsprechenden\nBerichtsentwurf rechtzeitig vor der Besprechung zu                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nübersenden.\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n§ 21                                 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wertpapierdienstleistungs-\nPrüfungsverordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I\nErläuterung des Prüfungsberichts                   S. 3515), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 4 des Ge-\nDer Prüfer hat der Bundesanstalt auf deren Verlan-        setzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert wor-\ngen den Prüfungsbericht zu erläutern.                        den ist, außer Kraft.\nBonn, den 17. Januar 2018\nDer Präsident\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nHufeld","148            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2018\nAnlage\n(zu § 18 Absatz 1)\nAusfüllhinweise für den Fragebogen gemäß § 18 Absatz 1 WpDPV\nIm nachfolgend aufgeführten Fragebogen sind folgende Abkürzungen für die Prüfungsfest-\nstellungen in der Spalte „Feststellung“ zu verwenden:\n–: Die Vorschrift ist nicht einschlägig.\n0: Die gesetzlichen und unionsrechtlichen Vorgaben wurden im gesamten Berichtszeit-\nraum eingehalten.\n1: Bei der Einhaltung der gesetzlichen oder unionsrechtlichen Vorgaben ist ein Mangel\naufgetreten, der bis zum Ende des Prüfungszeitraumes beseitigt wurde.\n2: Bei der Einhaltung der gesetzlichen oder unionsrechtlichen Vorgaben ist ein Mangel\naufgetreten, der nicht beseitigt werden kann.\n3: Bei der Einhaltung der gesetzlichen oder unionsrechtlichen Vorgaben ist ein behebbarer\nMangel aufgetreten, der bis zum Ende des Prüfungszeitraumes nicht beseitigt wurde.\n4: Bei der Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen oder unionsrechtlichen Vorgaben\nwurden sonstige Erkenntnisse gewonnen, die sich auf die fehlende oder nicht vollstän-\ndige Berücksichtigung der durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbe-\nhörde (ESMA) vorgenommenen und veröffentlichten Auslegung beziehen, ohne dass\nzugleich ein Mangel bei der Einhaltung der gesetzlichen oder unionsrechtlichen Vorga-\nben aufgetreten ist.\nTritt ein Mangel auf, der bereits bei der letzten Prüfung vorgelegen hat, ist dieser mit dem\nSymbol * zu kennzeichnen.\nFragebogen gemäß § 18 Absatz 1 WpDPV\nWertpapierdienstleistungsunternehmen:\nBerichtszeitraum:\nPrüfungszeitraum:\nPrüfungsstichtag:\nPrüfungsfeststellungen:\nFundstelle\nNr.             Vorschrift                                     Prüfungsgebiet                        Feststellung (Prüfungs-\nbericht)\nVerhaltens- und Organisationspflichten\n1   Berücksichtigung des Kundeninteresses und der Bedürfnisse des Kunden\n1a   § 63 Abs. 1 WpHG                    Ehrliches, redliches und professionelles Erbringen\nder Dienstleistungen im bestmöglichen Kundenin-\nteresse\n1b   § 63 Abs. 3, 4 WpHG; § 11           Anreize für Mitarbeiter; Produktüberwachung; Pro-\nAbs. 1, 3 – 5, 10, 11; § 12         duktfreigabeverfahren; Ausgestaltung von Finanz-\nAbs. 1, 4 S. 2, 3, Abs. 5 − 7,      instrumenten unter Berücksichtigung des Ziel-\n9, 10 WpDVerOV                      marktes; Sicherstellung der Vereinbarkeit mit Be-\ndürfnissen des Kunden\n2   § 63 Abs. 6 WpHG; Art. 44           Redliche, eindeutige und nicht irreführende Infor-\nDel. VO (EU) 2017/565               mation und Marketingmitteilung gegenüber Kun-\nden und gegenüber Privatkunden\n3   § 63 Abs. 7, 8, 9, 12, § 64         Angemessene Kundeninformation; inhaltliche Aus-\nAbs. 1, 2 WpHG;                     gestaltung und Zurverfügungstellung der Informa-\n§ 4 WpDVerOV; Art. 46 − 50          tionen\nDel. VO (EU) 2017/565\n4   Zuwendungen\n4a   § 64 Abs. 7, § 70 Abs. 1            Qualitätsverbesserung durch Zuwendungen; Of-\nWpHG; § 6 WpDVerOV                  fenlegung von Zuwendungen\n4b   § 70 Abs. 5, § 80 Abs. 8            Verfahren zur Auskehrung von Zuwendungen\nWpHG\n4c   § 70 Abs. 2 S. 2 − 4, Abs. 3        Umsetzung der Anforderungen an Zuwendungen\nWpHG; § 7 WpDVerOV                  im Zusammenhang mit Finanzanalysen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2018                149\nFundstelle\nNr.              Vorschrift                               Prüfungsgebiet                  Feststellung (Prüfungs-\nbericht)\n5  Erhebung von Kundendaten; Angemessenheits- und Geeignetheitsprüfung\n5a  § 63 Abs. 5 WpHG                  Angebot oder Empfehlung von Finanzinstrumenten\nunter Berücksichtigung der Kundenbedürfnisse\nund des Kundeninteresses\n5b   § 63 Abs. 10, § 64 Abs. 3, 4      Geeignetheits- und Angemessenheitsbeurteilung\nWpHG; Art. 54 − 56 Del. VO        und Geeignetheitserklärung\n(EU) 2017/565\n6  § 67 WpHG; Art. 45 Del. VO        Einstufung der Kunden und Vereinbarung über die\n(EU) 2017/565; § 2 WpDVerOV Einstufung\n7  § 64 Abs. 5, 6; § 80 Abs. 7       Honorar-Anlageberatung\nWpHG; § 8 WpDVerOV; Art. 52,\n53 Del. VO (EU) 2017/565\n8  § 80 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 4, Abs. 2 Allgemeine organisatorische Anforderungen; Kon-\nWpHG; Art. 21, 22 Abs. 1 Del. tinuität und Regelmäßigkeit der Wertpapierdienst-\nVO (EU) 2017/565                  leistungen und Wertpapiernebendienstleistungen;\nÜberwachung der Angemessenheit und Wirksam-\nkeit getroffener organisatorischer Maßnahmen; In-\nformationssicherheitsmechanismen\n9  Art. 22 Abs. 2 − 4 Del. VO (EU) Einrichtung, Ausstattung und Organisation der\n2017/565                          Compliance-Funktion\n10a  § 80 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 WpHG; Interessenkonfliktmanagement (geeignete Vorkeh-\nArt. 33 − 35 Del. VO (EU)         rungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten\n2017/565; § 63 Abs. 2 WpHG und zur Darlegung von unvermeidbaren Interessen-\nkonflikten); Offenlegung von Interessenkonflikten\n10b  Art. 27 Del. VO (EU) 2017/565 Ausgestaltung der Vergütung ohne Beeinträchti-\ngung des Kundeninteresses\n11  Art. 38 − 43 Del. VO (EU)         Zusätzliche Anforderungen an das Interessenkon-\n2017/565                          fliktmanagement im Emissions- und Platzierungs-\ngeschäft\n12  § 80 Abs. 9 − 13; § 81 Abs. 4     Verfahren und Maßnahmen zur Sicherstellung ei-\nWpHG; § 11 Abs. 1, 2, 6 − 9,      nes ordnungsgemäßen Umgangs mit Interessen-\n12 − 15, § 12 Abs. 1 − 4 S. 1,    konflikten bei der Konzeption von Finanzinstru-\nAbs. 8, 11, 12 WpDPVerOV          menten; Produktüberwachungsprozess; Produkt-\nfreigabeverfahren\n13  § 80 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 WpHG       Ausgestaltung, Umsetzung und Überwachung von\nVertriebsvorgaben\n14  §§ 77, 80 Abs. 2 − 5 WpHG         Erfüllung der Anforderungen an algorithmischen\ni. V. m. Art. 1 − 23, 28 Del. VO  Handel, inklusive Systeme, Risikokontrollen und\n(EU) 2017/589 und Art. 1 − 3      Notfallvorkehrungen, Aufzeichnungspflichten und\nDel. VO (EU) 2017/578             Liquiditätsbereitstellung bei Verfolgung einer Mar-\nket-Making-Strategie; Anbieten eines direkten\nelektronischen Zugangs zu einem Handelsplatz\n15  §§ 69, 82 WpHG; Art. 3 − 11       Auftragsausführung; angemessene Vorkehrungen\nDel. VO (EU) 2017/575;            und Festlegung von Grundsätzen zur bestmögli-\nArt. 3, 4 Del. VO (EU)            chen Ausführung von Kundenaufträgen („Best exe-\n2017/576; Art. 64 − 70 Del. VO    cution“); Veröffentlichungspflichten der systemati-\n(EU) 2017/565                     schen Internalisierer und Ausführungsplätze\n16  § 78 WpHG; Art. 24 − 27           Erbringen von Clearing Diensten als General-Clea-\nDel. VO (EU) 2017/589             ring-Mitglied\n17  Art. 26 Del. VO (EU) 2017/565 Behandlung von Kundenbeschwerden\n18  Art. 28, 29 Del. VO (EU)          Vorgaben zu persönlichen Geschäften (Mitarbeiter-\n2017/565                          geschäfte)\n19  § 81 Abs. 1 − 4 WpHG              Pflichten für Geschäftsleiter","150            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2018\nFundstelle\nNr.              Vorschrift                             Prüfungsgebiet                   Feststellung   (Prüfungs-\nbericht)\n20  § 81 Abs. 5 WpHG                Beauftragter für die Einhaltung der Verpflichtungen\nin Bezug auf den Schutz von Finanzinstrumenten\nund Geldern von Kunden\n21  § 84 WpHG; § 10 WpDVerOV; Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von\nArt. 49, 63 Del. VO (EU)        Kunden, Verbot bestimmter Finanzsicherheiten\n2017/565\n22  Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsmitarbeiter, von Mitarbeitern in der Finanzport-\nfolioverwaltung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte\n22a  § 87 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 − 4    Erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit der\nS. 1, Abs. 5 S. 1 WpHG;         Mitarbeiter in der Anlageberatung, der Vertriebs-\n§§ 1, 1a, 1b, 2, 3, 6           mitarbeiter, der Mitarbeiter in der Finanzportfolio-\nWpHGMaAnzV                      verwaltung, der Vertriebsbeauftragten und der\nCompliance-Beauftragten\n22b  § 87 Abs. 1 S. 2 − 4, Abs. 4    Anzeigen der Mitarbeiter in der Anlageberatung,\nS. 2, 3, Abs. 5 S. 2, 3 WpHG; der Vertriebsbeauftragten und der Compliance-Be-\n§§ 7, 8, 10 WpHGMaAnzV          auftragten; Anzeigen der Beschwerden\n23  § 80 Abs. 6 WpHG;               Anforderungen an die Auslagerung von Aktivitäten,\nArt. 30 − 32 Del. VO (EU)       Prozessen und Finanzdienstleistungen\n2017/565\n24  Art. 31 Abs. 2, 3 VO (EU)       Anforderungen für die Durchführung einer Portfo-\nNr. 600/2014 i. V. m. Art. 17   liokomprimierung\nAbs. 2 − 6, Art. 18 Del. VO\n(EU) 2017/567\nBerichts- und Aufzeichnungspflichten\n25  § 64 Abs. 8 WpHG;               Berichterstattung über die Ausführung von Aufträ-\nArt. 59 − 62 Del. VO            gen sowie die Finanzportfolioverwaltung\n(EU) 2017/565\n26  § 83 Abs. 1, 2 WpHG;            Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungs-\nArt. 72 − 75 Del. VO            pflichten, sofern nicht bereits von den Nummern 1\nEU) 2017/565                    bis 25 erfasst\n27  § 83 Abs. 3 − 5 WpHG;           Aufzeichnung von Telefongesprächen und elektro-\nArt. 76 Del. VO (EU) 2017/565 nischer Kommunikation („Taping“)\n28  § 83 Abs. 6 WpHG                Schriftliche Aufzeichnung über persönliche Ge-\nspräche in Bezug auf Geschäfte und Dienstleistun-\ngen nach § 83 Abs. 3 Satz 1 WpHG\nTransparenzanforderungen; Handelspflicht\n29  § 79 WpHG                       Mitteilungspflicht von systematischen Internalisie-\nrern\n30  Art. 27 VO (EU) Nr. 600/2014    Bereitstellung von Referenzdaten durch systemati-\nsche Internalisierer\n31  Art. 14, 15, 17, 18 VO (EU)     Transparenzanforderungen an systematische Inter-\nNr. 600/2014; Art. 6 − 14       nalisierer\nDel. VO (EU) 2017/567 und\nArt. 9 Del. VO (EU) 2017/587\n32  Art. 20, 21 VO (EU) Nr.         Veröffentlichung des Volumens, des Kurses und\n600/2014 i. V. m. Art. 12, 15   des Zeitpunktes des Abschlusses von Geschäften\nDel. VO (EU) 2017/587 und       durch Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die\nArt. 7, 8 Del. VO (EU) 2017/583 außerhalb eines Handelsplatzes handeln\n33  Art. 23 VO (EU) Nr. 600/2014    Pflicht zum Handel von Aktien an einem Handels-\ni. V. m. Art. 2 Del. VO         platz\n(EU) 2017/587","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2018                151\nFundstelle\nNr.               Vorschrift                               Prüfungsgebiet                  Feststellung (Prüfungs-\nbericht)\nMeldung von Geschäften mit Finanzinstrumenten und von Positionen in Warenderivaten\n34   Art. 25 Abs. 1 VO (EU)             Aufzeichnungen über Aufträge und Geschäfte\nNr. 600/2014\n35   Art. 26 VO (EU) Nr. 600/2014       Meldung von Geschäften mit Finanzinstrumenten\ni. V. m. Art. 1, 4 − 12, Art. 13\nAbs. 2 und 3, Art. 14, 15 Del.\nVO (EU) 2017/590\n36   § 57 Abs. 1, 4 WpHG                Meldungen von Positionen in Warenderivaten\nDepotgeschäft nach § 89 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes\n37   Vorgaben zum Depotgeschäft; Prüfungsrelevante Erkenntnisse, die für die Beur-\n§§ 128, 135 AktG                   teilung der Ordnungsmäßigkeit des Depotgeschäf-\ntes von Bedeutung sind\nVerwendung von Ratings\n38   Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 VO       Verwendung von Ratings für aufsichtsrechtliche\n(EG) Nr. 1060/2009                 Zwecke\n39   Art. 5a Abs. 1 VO                  Übermäßiger Rückgriff auf Ratings\n(EG) Nr. 1060/2009\nFinanzanalysen und Marketingmitteilungen; Empfehlungen\n40a   § 80 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 WpHG        Organisatorische Anforderungen bezüglich Finanz-\ni. V. m. Art. 37 Del. VO           analysen und Marketingmitteilungen\n(EU) 2017/565\n40b   Art. 20 Abs. 1 VO (EU)             Objektivität der Darstellung und Offenlegung von\nNr. 596/2014 i. V. m. Art. 2 − 7 Interessen oder Interessenkonflikten bei der Erstel-\nDel. VO (EU) 2016/958              lung von Empfehlungen\n40c   Art. 20 Abs. 1 VO (EU) Nr.         Objektivität der Darstellung und Offenlegung von\n596/2014 i. V. m. Art. 8 − 10      Interessen oder Interessenkonflikten bei der Wei-\nDel. VO (EU) 2016/958              tergabe der von Dritten erstellten Empfehlungen\nSysteme und Verfahren zur Aufdeckung und Meldung von Marktmanipulation\n41   Art. 16 Abs. 2, 3 VO (EU)          Regelungen, Systeme und Verfahren zur Aufde-\nNr. 596/2014; Art. 2 Abs. 1 und ckung und Meldung von Marktmanipulation\n5, Art. 3 Abs. 1, 4, 6 − 8, Art. 4\nAbs. 1, Art. 5 − 6 Del. VO\n(EU) 2016/957\nPflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die ein multilaterales oder organisiertes Handelssystem\nbetreiben\n42   §§ 72, 74, 75 WpHG i. V. m.        Anforderungen beim Betrieb eines multilateralen\nArt. 4 − 7 Del. VO                 oder organisierten Handelssystems\n(EU) 2017/578; Art. 2 − 23\nDel. VO (EU) 2017/584\n43   Art. 3 − 13 VO (EU)                Anforderungen an die Vor- und Nachhandelstrans-\nNr. 600/2014 i. V. m. Art. 3, 12, parenz beim Betrieb eines multilateralen Handels-\n14 − 15 Del. VO (EU) 2017/587; systems\nArt. 2, 7 − 8 Del. VO (EU)\n2017/583; Art. 5 Del. VO (EU)\n2017/577; Art. 6 − 11 Del. VO\n(EU) 2017/567\n44   Art. 25 Abs. 2 VO (EU)             Aufzeichnungen über Aufträge und Geschäfte bei\nNr. 600/2014 i. V. m. Del. VO      Betreibern von Handelsplätzen\n(EU) 2017/580\n45   Art. 26 Abs. 5 VO (EU)             Meldung von Geschäften mit Finanzinstrumenten,\nNr. 600/2014 i. V. m. Art. 1,      die über das multilaterale oder organisierte Han-\n6 − 11, 15 Del. VO (EU)            delssystem mit Unternehmen abgewickelt werden,\n2017/590                           die nicht der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unter-\nliegen","152            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2018\nFundstelle\nNr.             Vorschrift                              Prüfungsgebiet                   Feststellung  (Prüfungs-\nbericht)\n46  Art. 27 VO (EU) Nr. 600/2014; Bereitstellung von Referenzdaten\nArt. 4 VO (EU) Nr. 596/2014\ni. V. m. Del. VO (EU) 2017/585\n47  Art. 31 Abs. 2, 3 VO (EU)         Anforderungen für die Durchführung einer Portfo-\nNr. 600/2014 i. V. m. Art. 17     liokomprimierung\nAbs. 2 − 6, Art. 18 Del. VO\n(EU) 2017/567\n48  § 57 Abs. 1, 2 WpHG               Meldung von Positionen in Warenderivaten bei Be-\ntreibern von Handelsplätzen\n49  Art. 16 Abs. 1 VO (EU)            Regelungen, Systeme und Verfahren zur Aufde-\nNr. 596/2014 i. V. m. Art. 2      ckung, Vorbeugung und Meldung von Marktmiss-\nAbs. 3 und 5, Art. 3 Abs. 1, 3, brauch\n4, 5 und 8, Art. 4 − 6 Del. VO\n(EU) 2017/585\nSonstiges\n50  § 89 Abs. 4 WpHG                  Durch die Bundesanstalt festgelegte Prüfungs-          ja/\nschwerpunkte                                          nein:\nErläuterungen zu Nummer 50:\n51  Feststellung der Innenrevision in prüfungsrelevanten Bereichen                           ja/\nnein:\nErläuterungen zu Nummer 51:\n52  Weitere Feststellungen, die für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der er-            ja/\nbrachten Wertpapierdienstleistungen von Bedeutung und nicht durch die Num-              nein:\nmern 1 bis 51 abgedeckt sind\nErläuterungen zu Nummer 52:\n53  Quantitative Angaben zur Kundenstruktur\n53a  Anzahl der Privatkunden\n53b  Anzahl der professionellen Kunden\n53c  Anzahl der geeigneten Gegenparteien\n54  Kurze Beschreibung der identifizierten Mängel und der Vorschriften, gegen die ein Verstoß vorliegt, insbe-\nsondere unter Berücksichtigung der seitens der BaFin und der ESMA vorgenommenen und veröffentlichten\nNormauslegung:\n55  Weitere Angaben zu Art und Umfang der Geschäftstätigkeit (Bitte ankreuzen)\nProfessionelle           Geeignete\nPrivatkunden          Kunden              Gegenparteien\nWertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 8 WpHG, die im Berichtszeitraum erbracht wurden\nS. 1 Nr. 1 (Finanzkommissionsgeschäft)\nS. 1 Nr. 2a (Market-Making)\nS. 1 Nr. 2b (systematische Internalisierung)\nS. 1 Nr. 2c (Eigenhandel)\nS. 1 Nr. 2d (Hochfrequenzhandel)\nS. 1 Nr. 3 (Abschlussvermittlung)\nS. 1 Nr. 4 (Anlagevermittlung)\nS. 1 Nr. 5 (Emissionsgeschäft)\nS. 1 Nr. 6 (Platzierungsgeschäft)\nS. 1 Nr. 7 (Finanzportfolioverwaltung)\nS. 1 Nr. 8 (Betrieb eines multilateralen\nHandelssystems − MTF)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2018            153\nProfessionelle       Geeignete\nPrivatkunden          Kunden          Gegenparteien\nS. 1 Nr. 9 (Betrieb eines organisierten\nHandelssystems − OTF)\nS. 1 Nr. 10 (Anlageberatung)\nS. 6 (Eigengeschäft)\nWertpapiernebendienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 9 WpHG, die im Berichtszeitraum erbracht\nwurden\nNr. 1 (Depotgeschäft)*\nNr. 2\nNr. 3\nNr. 4\nNr. 5 (Anlage[strategie]empfehlung)\nNr. 6\nNr. 7\n* Ergänzende Angaben zum Depotgeschäft\n(für die ergänzenden Angaben ist auf den\nPrüfungsstichtag abzustellen):\nAnzahl der Depots:\nKumulierte Depotvolumina:"]}