{"id":"bgbl1-2018-4-1","kind":"bgbl1","year":2018,"number":4,"date":"2018-01-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/4#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-4-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_4.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Prüfungsberichtsverordnung","law_date":"2018-01-16T00:00:00Z","page":134,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["134             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2018\nVerordnung\nzur Änderung der Prüfungsberichtsverordnung\nVom 16. Januar 2018\nDie Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht          b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nverordnet auf Grund                                                 aa) In Satz 1 wird die Angabe „25n“ durch die\n– des § 68 Absatz 8 Satz 1 des Kapitalanlagegesetz-                    Angabe „25m“ und werden die Wörter „Ver-\nbuchs vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) in Verbin-                  ordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Euro-\ndung mit § 1 Nummer 3a der Verordnung zur Über-                      päischen Parlaments und des Rates vom\ntragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsver-                    15. November 2006 über die Übermittlung\nordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienst-                    von Angaben zum Auftraggeber bei Geld-\nleistungsaufsicht, die zuletzt durch Artikel 3 des Ge-               transfers (ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1)“\nsetzes vom 3. März 2016 (BGBl. I S. 348) geändert                    durch die Wörter „Verordnung (EU) 2015/847\nworden ist,                                                          des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von\n– des § 29 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Kreditwesen-                      Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhe-\ngesetzes, von denen Satz 1 zuletzt durch Artikel 2                   bung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006\nNummer 17 Buchstabe b des Gesetzes vom 2. No-                        (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1)“ ersetzt.\nvember 2015 (BGBl. I S. 1864) und Satz 2 durch\nArtikel 2 Nummer 34 Buchstabe b des Gesetzes                     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nvom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862) geändert worden                  „Gleiches gilt für\nist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung                   1. Wertpapierhandelsunternehmen, die\nzur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von\na) nicht befugt sind, sich Eigentum oder\nRechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanz-\nBesitz an Geldern oder Wertpapieren\ndienstleistungsaufsicht, die zuletzt durch Artikel 1\nvon Kunden zu verschaffen, und\nNummer 1 Buchstabe a der Verordnung vom 8. April\n2016 (BGBl. I S. 622) geändert worden ist, im Einver-                   b) nicht auf eigene Rechnung mit Finanz-\nnehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und                            instrumenten handeln,\nfür Verbraucherschutz nach Anhörung der Deutschen                       sowie\nBundesbank:\n2. Institute, die ausschließlich das Finanzie-\nrungsleasing nach § 1 Absatz 1a Satz 2\nArtikel 1                                         Nummer 10 des Kreditwesengesetzes be-\nÄnderung der                                         treiben.“\nPrüfungsberichtsverordnung                    2. § 27 wird wie folgt gefasst:\nDie Prüfungsberichtsverordnung vom 11. Juni 2015                                       „§ 27\n(BGBl. I S. 930), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 32                             Darstellung und\ndes Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) ge-                          Beurteilung der getroffenen\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                 Vorkehrungen zur Verhinderung\n1. § 26 wird wie folgt geändert:                                    von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung\nsowie von sonstigen strafbaren Handlungen\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n(1) Der Prüfer hat im Prüfungsbericht die Vorkeh-\n„Der Beginn des Berichtszeitraums darf nicht            rungen darzustellen, die das verpflichtete Institut im\nmehr als sechs Monate vom Stichtag des jeweili-         Berichtszeitraum zur Verhinderung von Geldwäsche\ngen Jahresabschlusses abweichen.“                       und von Terrorismusfinanzierung sowie von sonsti-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2018                 135\ngen strafbaren Handlungen getroffen hat. Die Aus-            im Rahmen seiner Darstellung nach Absatz 1 zu be-\nführungen des Prüfers müssen sich auf sämtliche im           richten. Zudem hat der Prüfer zu beurteilen, ob das\nErfassungsbogen nach Anlage 5 aufgeführte Pflich-            verpflichtete Institut diese Anordnungen ordnungs-\nten erstrecken.                                              gemäß befolgt hat.\n(2) Hinsichtlich der getroffenen Vorkehrungen hat            (7) Bei der Darstellung der getroffenen Vorkehrun-\nder Prüfer im Prüfungsbericht zu beurteilen:                 gen zur Verhinderung von Geldwäsche und von\na) deren Angemessenheit und                                  Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen straf-\nbaren Handlungen nach Absatz 1 und der Beurtei-\nb) deren Wirksamkeit, soweit diese gemäß Artikel 7\nlung dieser Vorkehrungen nach den Absätzen 2 bis 6\nAbsatz 2, Artikel 8 Absatz 1 Satz 1, Artikel 11 Ab-\nhat der Prüfer die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen\nsatz 1 und 2 oder Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 der\nder internen Revision zu berücksichtigen, die im Be-\nVerordnung (EU) 2015/847 gegeben sein muss.\nrichtszeitraum der Prüfung durchgeführt worden\n(3) Bei Mutterunternehmen von Unternehmens-               sind.\ngruppen hat der Prüfer zudem die Vorkehrungen\nnach § 9 des Geldwäschegesetzes dahingehend zu                  (8) Bei der Darstellung der Risikosituation des\nbeurteilen, ob                                               Instituts hat der Prüfer zudem anhand der aktuellen\nund vollständigen Risikoanalyse des Instituts die fol-\na) die Pflicht nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Geld-            genden Angaben in die Anlage 5 aufzunehmen:\nwäschegesetzes, eine Risikoanalyse durchzufüh-\nren, wirksam erfüllt wurde und die Maßnahmen             1. sämtliche vom Institut angebotene Hochrisiko-\nnach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Geldwäschegeset-                produkte,\nzes wirksam umgesetzt werden oder ihre wirk-             2. die Anzahl aller Kunden des Instituts, den prozen-\nsame Umsetzung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3                     tualen Anteil der Kunden mit geringem Risiko und\ndes Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, und               den prozentualen Anteil der Hochrisikokunden\nb) im Fall des § 9 Absatz 3 Satz 2 des Geldwäsche-               sowie die Anzahl der politisch exponierten Perso-\ngesetzes sichergestellt ist, dass die im betreffen-          nen unter den Kunden,\nden Drittstaat ansässigen gruppenangehörigen             3. zu den Korrespondenzbeziehungen des Instituts\nUnternehmen zusätzliche Maßnahmen ergreifen,                 im Sinne des § 1 Absatz 21 des Geldwäsche-\num dem Risiko der Geldwäsche und der Terroris-               gesetzes:\nmusfinanzierung wirksam zu begegnen, und die\nBundesanstalt über die insoweit getroffenen                  a) die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen des\nMaßnahmen informiert wurde.                                     Instituts mit Instituten, die in einem Mitglied-\nstaat der Europäischen Union oder in einem\n(4) Der Prüfer hat\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über\na) bei der Beurteilung nach den Absätzen 2 und 3                    den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig\nauch darauf einzugehen, ob die Risikoanalyse,                   sind, sowie\ndie das Institut im Rahmen des Risikomanage-\nments zur Verhinderung von Geldwäsche und                    b) die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen des\nvon Terrorismusfinanzierung gemäß § 5 des Geld-                 Instituts mit Instituten, die in einem Drittstaat\nwäschegesetzes erstellt hat, der tatsächlichen                  ansässig sind, und von diesen Korrespondenz-\nRisikosituation des Instituts entspricht und                    beziehungen die Anzahl der Korrespondenzbe-\nziehungen, die das Institut mit Instituten hat,\nb) bei der Beurteilung nach Absatz 2 auch darauf                    die in einem Hochrisikostaat im Sinne des\neinzugehen, ob die Risikoanalyse, die im Rahmen                 § 15 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des\ndes Risikomanagements zur Verhinderung von                      Geldwäschegesetzes ansässig sind,\nstrafbaren Handlungen gemäß § 25h Absatz 1\ndes Kreditwesengesetzes erforderlich ist, der tat-       4. zu den Zweigstellen, den Zweigniederlassungen\nsächlichen Risikosituation des Instituts ent-                und den sonstigen nachgeordneten Unternehmen\nspricht.                                                     des Instituts:\n(5) In Bezug auf die Pflichten eines Kreditinstituts          a) deren Anzahl im Inland,\nim Zusammenhang mit dem automatisierten Abruf                    b) deren Anzahl in den anderen Mitgliedstaaten\nvon Kontoinformationen nach § 24c des Kreditwe-                     der Europäischen Union und Vertragsstaaten\nsengesetzes hat der Prüfer bei der Beurteilung nach                 des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nAbsatz 2 insbesondere darauf einzugehen, ob die                     schaftsraum,\nvom Kreditinstitut zur Erfüllung dieser Pflichten ein-\ngesetzten Verfahren die zutreffende Erfassung der                c) deren Anzahl in Drittstaaten und von diesen\njeweils aufgenommenen Identifizierungsdaten mit                     Zweigstellen, Zweigniederlassungen und sons-\nrichtiger Zuordnung zum entsprechenden Konto,                       tigen nachgeordneten Unternehmen die Anzahl\nDepot oder Schließfach im Abrufsystem gewährleis-                   der Zweigstellen, Zweigniederlassungen und\nten.                                                                sonstigen nachgeordneten Unternehmen, die\nin Hochrisikostaaten im Sinne des § 15 Absatz 3\n(6) Hat die Bundesanstalt gegenüber dem ver-\nNummer 1 Buchstabe b des Geldwäschegeset-\npflichteten Institut nach dem Geldwäschegesetz\nzes ansässig sind, sowie\noder dem Kreditwesengesetz Anordnungen getrof-\nfen, die im Zusammenhang stehen mit den Pflichten            5. die Anzahl der gebundenen Vermittler, die für das\ndes Instituts zur Verhinderung von Geldwäsche und                Institut im Inland tätig sind, und die Anzahl der\nvon Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen                  gebundenen Vermittler, die für das Institut im\nstrafbaren Handlungen, so hat der Prüfer darüber                 Ausland tätig sind.","136           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2018\n(9) Der Prüfer hat die wesentlichen Ergebnisse         3. Dem § 71 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nseiner Prüfung zusätzlich in einen Erfassungsbogen\n„(6) Die §§ 26, 27 und Anlage 5 in der ab dem\nnach Anlage 5 dieser Verordnung einzutragen und\n24. Januar 2018 geltenden Fassung sind erstmals\ndort zu bewerten. Für die Bewertung ist die für den\nauf einen Berichtszeitraum der Prüfung anzuwen-\nErfassungsbogen vorgegebene Klassifizierung zu\nden, der am 26. September 2017 oder später endet,\nverwenden. Sofern die jeweiligen zugrundeliegenden\nes sei denn, der Prüfungsbericht ist bereits vor dem\nPflichten im Einzelfall im Hinblick auf die Geschäfts-\n24. Januar 2018 bei der Bundesanstalt eingereicht\ntätigkeiten des Instituts nicht relevant sind, hat der\nworden.“\nPrüfer dies mit der Feststellung F 5 zu vermerken.\nDer Erfassungsbogen ist Teil des Prüfungsberichts         4. Die Anlage 5 erhält die aus dem Anhang zu dieser\nund vollständig auszufüllen. Er ist ungeachtet des           Verordnung ersichtliche Fassung.\n§ 26 Absatz 1 Satz 4 des Kreditwesengesetzes in\njedem Fall vom Institut bei der Bundesanstalt einzu-                             Artikel 2\nreichen.\nInkrafttreten\n(10) Die Vorschrift zum Prüfintervall nach § 26 Ab-\nsatz 4 bleibt durch die vorstehenden Absätze unbe-           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nrührt.“                                                   in Kraft.\nBonn, den 16. Januar 2018\nDer Präsident\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nHufeld","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2018            137\nAnhang (zu Artikel 1 Nummer 4)\nAnlage 5\n(zu § 27)\nErfassungsbogen gemäß § 27 PrüfbV\nInstitut:\nBerichtszeitraum:\nPrüfungsstichtag:\nPrüfungsleiter vor Ort:\nA.   Angaben zu folgenden Risikofaktoren anhand der aktuellen und vollständigen institutseigenen Risikoanalyse (§ 27\nAbs. 8 PrüfbV):\n1. Auflistung sämtlicher angebotener Hochrisikoprodukte (laut Risikoanalyse):\n2. Anzahl der Kunden:                                           ___________________\nI.   Anteil der Kunden mit geringem Risiko                           ____,____ %\nII.  Anteil der Hochrisikokunden                                     ____,____ %\nIII. Anzahl von politisch exponierten Personen\n(Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte)         ________\n3. Anzahl der Korrespondenzbeziehungen mit\nUnternehmen mit Sitz in:\nI.   EU/EWR-Staaten                                        ________\nII.  Drittstaaten                                          ________  davon in\nHochrisikostaaten                                     ________\n4. Anzahl der Zweigstellen/Zweigniederlassungen/\nnachgeordneten Unternehmen:\nI.   im Inland                                             ________\nII.  im EU-/EWR-Ausland                                    ________\nIII. in Drittstaaten                                       ________  davon in Hochrisikostaaten ________\n5. Anzahl der für das Institut tätigen\ngebundenen Vermittler:\nI.   im Inland                                             ________\nII.  im Ausland                                            ________\nB. Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen\nFür die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich.\nFeststellung F 0 – keine Mängel\nFeststellung F 1 – geringfügige Mängel\nFeststellung F 2 – mittelschwere Mängel\nFeststellung F 3 – gewichtige Mängel\nFeststellung F 4 – schwergewichtige Mängel\nFeststellung F 5 – nicht anwendbar\nEine F 0-Feststellung beschreibt ein völliges Fehlen von Normverstößen.\nEine F 1-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit leichten Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Prä-\nventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.\nEine F 2-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit merklichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der\nPräventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.\nEine F 3-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit deutlichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der\nPräventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.\nEine F 4-Feststellung beschreibt einen Normverstoß, der die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der\nPräventionsvorkehrung erheblich beeinträchtigt oder vollständig beseitigt.\nEine F 5-Feststellung beschreibt die Nichtanwendbarkeit des Prüfungsgebiets im geprüften Institut.","138             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2018\nNr.             Vorschrift                           Prüfungspflichten                  Feststellung Fundstelle\nA. Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung\nI. Interne Sicherungsmaßnahmen\n1. § 5 Abs. 1 und 2 GwG          Erstellung, Dokumentation, Überprüfung, ggf. Ak-\ntualisierung einer Risikoanalyse in Bezug auf Geld-\nwäsche und auf Terrorismusfinanzierung\n2. § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 4,       Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen\nAbs. 5 GwG                    in Bezug auf Geldwäsche und auf Terrorismusfinan-\nzierung\n3. § 6 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 7 Erfüllung von Pflichten in Bezug auf den Geldwä-\nGwG                           schebeauftragten (Bestellung, Mitteilung, Ausstat-\ntung, Kontrollen)\n4. § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG          Durchführung von Zuverlässigkeitsprüfungen\n5. § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG          Durchführung von Schulungen und Unterrichtung\nvon Mitarbeiter/-innen\n6. § 6 Abs. 2 Nr. 7 GwG          Durchführung von Prüfungen durch die Innenrevi-\nsion in Bezug auf Maßnahmen zur Verhinderung\nvon Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung\n7. § 25h Abs. 2 KWG              Schaffung und Betreiben eines EDV-Monitoring-\nSystems\n8. § 6 Abs. 7 GwG                Vertragliche Auslagerung von internen Sicherungs-\nmaßnahmen\nII. Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden\n9. § 10 Abs. 2 GwG, § 14         Durchführung von Risikobewertungen von Ge-\nAbs. 1 GwG, § 15 Abs. 2       schäftsbeziehungen und Transaktionen\nGwG\n10. § 10 Abs. 1 Nr. 1 (i. V. m.   Identifizierung des Vertragspartners und der für die-\n§§ 11 bis 13 GwG, § 25j       sen auftretenden Personen (einschl. Nichtdurchfüh-\nKWG), § 10 Abs. 9 GwG         rungs-/Beendigungsverpflichtung)\n11. § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG         Abklärung und ggf. Identifizierung der wirtschaftlich\n(i. V. m. § 11 Abs. 1 und 5   Berechtigten (einschl. Nichtdurchführungs-/Beendi-\nGwG), § 10 Abs. 9 GwG         gungsverpflichtung)\n12. § 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG, § 10 Einholung von Informationen zum Zweck/zur Art der\nAbs. 9 GwG                    Geschäftsverbindung (einschl. Nichtdurchführungs-/\nBeendigungsverpflichtung)\n13. § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG, § 10 Abklärung der Politisch exponierte Person-Eigen-\nAbs. 9 GwG                    schaft (einschl. Nichtdurchführungs-/Beendigungs-\nverpflichtung)\n14. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 1  Laufende Überwachung der Geschäftsbeziehungen\nGwG                           (sofern nicht durch § 25h Abs. 2 KWG abgedeckt)\n15. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 2  Durchführung von Aktualisierungen\nGwG\n16. § 14 Abs. 1 und 2 GwG         Durchführung von vereinfachten Sorgfaltspflichten\n(Dokumentation, Angemessenheit der Maßnahmen)\n17. § 15 Abs. 1 bis 7, Abs. 9     Durchführung von verstärkten Sorgfaltspflichten\ni. V. m. § 10 Abs. 9 GwG,     (Dokumentation, Angemessenheit der Maßnahmen)\n§ 25k KWG\n18. § 17 Abs. 1 bis 7 GwG         Ausführung von Sorgfaltspflichten durch Dritte und\nvertragliche Auslagerung\n19. § 25i KWG                     Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf E-Geld","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2018           139\nNr.            Vorschrift                             Prüfungspflichten                Feststellung Fundstelle\nIII. Sonstige Pflichten\n20. § 6 Abs. 6 GwG                Organisation und Erfüllung der Auskunftsverpflich-\ntung\n21. § 8 GwG                       Durchführung von Aufzeichnungen und Aufbewah-\nrung\n22. § 9 i. V. m. § 5 Abs. 3 GwG Durchführung von gruppenweiten Pflichten\n23. § 43 GwG i. V. m. § 47        Durchführung des Verdachtsmeldeverfahrens (ein-\nAbs. 1 bis 4 GwG              schließlich Beachtung des Verbots der Informations-\nweitergabe)\n24. § 6 Abs. 8 und 9, § 7 Abs. 3, Befolgung von Anordnungen\n§ 9 Abs. 3 Satz 3, § 15\nAbs. 8 GwG, § 28 Abs. 1\nSatz 2 Nr. 5 GwG, § 39\nAbs. 3 GwG, § 40 Abs. 1\nSatz 2 Nr. 3 GwG, § 6a\nKWG, § 25h Abs. 5 KWG,\n§ 25i Abs. 4 KWG\n25. § 25m KWG                     Einhaltung von Geschäftsverboten\nB. Sonstige strafbare Handlungen im Sinne von § 25h KWG\n26. § 25h Abs. 1 KWG              Erstellung, Dokumentation, Überprüfung, ggf. Ak-\ntualisierung einer Risikoanalyse in Bezug auf sons-\ntige strafbare Handlungen\n27. § 25h Abs. 1 KWG              Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen\nin Bezug auf sonstige strafbare Handlungen\n28. § 25h Abs. 1 KWG              Durchführung von Prüfungen durch die Innenrevi-\nsion in Bezug auf Maßnahmen zur Verhinderung\nvon sonstigen strafbaren Handlungen\n29. § 25h Abs. 2 KWG              Betreiben und Aktualisierung von EDV-Monitoring-\nSystemen\n30. § 25h Abs. 3 Satz 1 und 2     Durchführung der Untersuchungspflicht\nKWG i. V. m. § 8 GwG\n31. § 25h Abs. 4 KWG              Vertragliche Auslagerung von internen Sicherungs-\nmaßnahmen\n32. § 25h Abs. 5 KWG              Befolgung von Anordnungen\n33. § 25h Abs. 7 KWG i. V. m.     Wahrnehmung der Aufgaben der zentralen\n§ 7 GwG                       Stelle (ggf. zulässiges Absehen)\nC. Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers\n34. Verordnung (EU) 2015/847      Pflichten aufgrund der Verordnung (EU) 2015/847\n35. § 25g Abs. 3 KWG              Befolgung von Anordnungen in Bezug auf Pflichten\naufgrund der Verordnung (EU) 2015/847\nD. Automatisierter Abruf von Kontoinformationen\n36. § 24c KWG                     Pflichten des Kreditinstituts im Zusammenhang mit\ndem automatisierten Abruf von Kontoinformationen"]}