{"id":"bgbl1-2018-39-2","kind":"bgbl1","year":2018,"number":39,"date":"2018-11-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/39#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-39-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_39.pdf#page=28","order":2,"title":"Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten (Anbaumaterialverordnung  AGOZV)","law_date":"2018-11-21T00:00:00Z","page":1964,"pdf_page":28,"num_pages":41,"content":["1964             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018\nVerordnung\nüber das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten\n(Anbaumaterialverordnung – AGOZV)*\nVom 21. November 2018\nAuf Grund des § 3a Absatz 2 Nummer 2, des § 14a,                                          Inhaltsübersicht\ndes § 14b Absatz 2, des § 15a Absatz 2 Satz 1 Num-                                                 Abschnitt 1\nmer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2, des § 19a,\ndes § 22a, des § 27 Absatz 3 und des § 57a Absatz 5                                     Allgemeine Vorschriften\ndes Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-                    § 1 Anwendungsbereich\nkanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673),                     § 2 Begriffsbestimmungen\nvon denen § 3a Absatz 2 Nummer 2 zuletzt durch Ar-\ntikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom                                                      Abschnitt 2\n20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3041) sowie § 14a,                                              Inverkehrbringen\n§ 14b Absatz 2, § 15a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buch-\nUnterabschnitt 1\nstabe a und b und Nummer 2, § 19a, § 22a und § 27\nAbsatz 3 zuletzt durch Artikel 372 Nummer 1 der Ver-                                         Allgemeine Vorschriften\nordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-                   § 3 Registrierung\ndert worden sind und § 57a Absatz 5 durch Artikel 1                   § 4 Pflichten der Betriebe\nNummer 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016                          § 5 Aufgaben des Bundessortenamtes bei Anbaumaterial von\n(BGBl. I S. 3041) eingefügt worden ist, sowie des § 6                         Obstarten\nAbsatz 1 Nummer 1 bis 4, 8 und 10 und des § 7 Ab-                     § 6 Anforderungen an Standardmaterial\nsatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe a                   § 7 Anforderungen an Anbaumaterial von Obstarten bestimm-\nbis g des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012                          ter Sorten\n(BGBl. I S. 148, 1281), von denen § 6 Absatz 1 Num-\nmer 1 bis 4, 8 und 10 und § 7 Absatz 1 Satz 1 durch                                               Unterabschnitt 2\nArtikel 375 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 der                                                Anforderungen an\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-                              anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten\nändert worden sind, verordnet das Bundesministerium                   § 8 Allgemeine Anforderungen an anerkanntes Anbaumaterial\nfür Ernährung und Landwirtschaft:                                             von Obstarten\n* Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:             7. Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über\ndas Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von\n1. Richtlinie 93/49/EWG der Kommission vom 23. Juni 1993 zur             Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8);\nFestlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungs-\n8. Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU der Kommission vom 15. Ok-\nmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten gemäß der Richt-          tober 2014 in Bezug auf die Anforderungen an Etikettierung,\nlinie 91/682/EWG des Rates (ABl. L 250 vom 7.10.1993, S. 9);          Plombierung und Verpackung von Vermehrungsmaterial und\nPflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die in den Gel-\n2. Richtlinie 93/61/EWG der Kommission vom 2. Juli 1993 zur Auf-         tungsbereich der Richtlinie 2008/90/EG fallen (ABl. L 298 vom\nstellung der Tabelle mit den Anforderungen an Gemüsepflanzgut         16.10.2014, S. 12);\nund Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut ge-\nmäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates (ABl. L 250 vom             9. Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU der Kommission vom 15. Ok-\n7.10.1993, S. 19);                                                    tober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates\nhinsichtlich der Registrierung von Versorgern und der Eintragung\n3. Richtlinie 93/62/EWG der Kommission vom 5. Juli 1993 mit              von Sorten sowie des gemeinsamen Sortenverzeichnisses (ABl.\nDurchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung         L 298 vom 16.10.2014, S. 16);\nvon Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie            10. Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Ok-\n92/33/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Gemüse-             tober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates\npflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von              hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren An-\nSaatgut (ABl. L 250 vom 7.10.1993, S. 29);                            hang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der\nspezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher\n4. Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inver-       Bestimmungen für die amtliche Prüfung (ABl. L 298 vom\nkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl.            16.10.2014, S. 22);\nL 226 vom 13.8.1998, S. 16);\n11. Durchführungsrichtlinie (EU) 2018/484 der Kommission vom\n5. Richtlinie 1999/68/EG der Kommission vom 28. Juni 1999 mit zu-        21. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 93/49/EWG hinsicht-\nsätzlichen Durchführungsbestimmungen für die von den Versor-          lich der Anforderungen an Vermehrungsmaterial bestimmter Gat-\ngern gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates geführten Sorten-        tungen oder Arten von Palmae im Hinblick auf Rhynchophorus\nlisten für Zierpflanzen (ABl. L 172 vom 8.7.1999, S. 42);             ferrugineus (Olivier) (ABl. L 81 vom 23.3.2018, S. 10).\nDie Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europä-\n6. Richtlinie 2008/72/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über das In-   ischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein\nverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungs-        Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften\nmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. L 205 vom 1.8.2008,      und der Vorschriften für Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.\nS. 28);                                                          L 241 vom 17.9.2015, S. 1) sind beachtet worden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018                   1965\n§ 9 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Vor-               3. Zierpflanzenarten mit Ausnahme von Anbaumaterial,\nstufenmaterial                                                     das für die forstliche oder landwirtschaftliche Nut-\n§ 10 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Basis-                zung bestimmt ist,\nmaterial\nder in der Anlage 1 aufgeführten Arten hinsichtlich des\n§ 11 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Zerti-\nfiziertem Material                                             Inverkehrbringens sowie der Einfuhr.\n§ 12 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Unter-\nlagen, die keiner Sorte zugehören                                                           §2\nBegriffsbestimmungen\nUnterabschnitt 3\nIm Anwendungsbereich dieser Verordnung gelten\nKennzeichnung, Verschließung, Verpackung und Kontrolle             folgende Begriffsbestimmungen:\n§ 13 Kennzeichnung bei Anbaumaterial von Gemüse- und\nZierpflanzenarten\n1. Anbaumaterial, auch Vermehrungsmaterial nach § 2\nAbsatz 1 Nummer 1a des Saatgutverkehrsge-\n§ 14 Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung bei An-\nbaumaterial von Obstarten                                           setzes: Standardmaterial oder anerkanntes Material\n§ 15 Kontrolle                                                             a) der in Anlage 1 aufgeführten Zierpflanzenarten,\n§ 16 Vergleichsprüfungen                                                       das zur Erzeugung von Pflanzen zu gewerb-\n§ 17 Mitteilungen                                                              lichen Zwecken bestimmt ist;\nb) der in Anlage 1 aufgeführten Obstarten zur\nAbschnitt 3                                          Fruchterzeugung sowie Gemüsearten, das ent-\nEin- und Ausfuhr                                        weder zur Erzeugung von Pflanzen zu gewerb-\n§ 18 Einfuhr                                                                   lichen Zwecken oder sonst zum Anbau bestimmt\n§ 19 Ausfuhr                                                                   ist;\nc) anderer Arten, sofern es zur Veredelung mit den\nAbschnitt 4                                          in Anlage 1 aufgeführten Pflanzenarten bestimmt\nSchlussbestimmungen                                         ist;\n§ 20   Ausnahmen                                                        2. Standardmaterial:\n§ 21   Ordnungswidrigkeiten                                                Anbaumaterial, das die Mindestanforderungen er-\n§ 22   Übergangsvorschriften                                               füllt; dazu zählt auch Conformitas Agraria Commu-\n§ 23   Inkrafttreten, Außerkrafttreten                                     nitatis-Material (CAC-Material) von Obstarten zur\nFruchterzeugung;\nAnlage 1                         Pflanzenarten im Anwendungsbe-\n(zu den §§ 1 und 2 Nummer 1)     reich dieser Verordnung                3. anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten zur\nAnlage 2                         Spezifische Schadorganismen,              Fruchterzeugung:\n(zu § 4 Absatz 2 und 4, § 6      die für die Einschränkung des             a) Vorstufenmaterial:\nAbsatz 2 und 5, § 8 Ab-          Gebrauchswertes und die Tole-\nsatz 3 und § 15 Absatz 5)        ranzschwellen relevant sind                   Anbaumaterial, das von einer dem Basismaterial\nAnlage 3                         Besondere Anforderungen an Be-                vorhergehenden Vermehrungsstufe gewonnen\n(zu § 6 Absatz 2 und 5)          stände von Anbaumaterial                      worden und amtlich anerkannt ist;\nAnlage 4                         Schadorganismen, von denen An-            b) Basismaterial:\n(zu § 4 Absatz 2 und 4, § 6      baumaterial frei oder praktisch frei\nAbsatz 2, § 8 Absatz 3 und       sein muss aufgrund visueller Kon-             Anbaumaterial, das aus Vorstufenmaterial ge-\n§ 15 Absatz 5, 6 und 7)          trollen oder im Fall von Kandida-             wonnen worden und amtlich anerkannt ist;\ntenmutterpflanzen aufgrund von\nBeprobung und Untersuchung                c) Zertifiziertes Material:\nAnlage 5                         Anforderungen an visuelle Kontrol-            Anbaumaterial, das aus Basismaterial, Vorstu-\n(zu § 4 Absatz 2)                le, Beprobung und Untersuchung                fenmaterial oder aus Zertifiziertem Material zur\nAnlage 6                         Liste kontrollrelevanter Schador-             Erzeugung von Anbaumaterial gewonnen wor-\n(zu § 8 Absatz 4 und 5           ganismen                                      den und amtlich anerkannt ist;\nund § 15 Absatz 5)\nAnlage 7                         Maximal zulässige Anzahl Gene-         4. Kategorien:\n(zu § 10 Absatz 1)               rationen für Basismaterial auf dem        Standardmaterial, Vorstufenmaterial, Basismaterial\nFeld unter nicht insektensicheren         oder Zertifiziertes Material;\nBedingungen und maximal zuläs-\nsige Lebensdauer von Mutter-           5. Mutterpflanze:\npflanzen für Basismaterial\neine Pflanze, die zur Erzeugung von Nachkommen\nbestimmt ist;\nAbschnitt 1\n6. Kandidatenmutterpflanze:\nAllgemeine Vorschriften                                 eine Mutterpflanze, die dazu bestimmt ist, Mutter-\npflanze für Vorstufenmaterial zu werden;\n§1\n7. Erneuerung:\nAnwendungsbereich\ndas Ersetzen einer Mutterpflanze durch eine vege-\nDiese Verordnung regelt die Anforderungen an An-                        tativ aus ihr gewonnenen Pflanze;\nbaumaterial von\n8. Multiplikation:\n1. Gemüsearten mit Ausnahme von Saatgut von Ge-                            die vegetative Erzeugung von Mutterpflanzen zum\nmüsearten,                                                             Zweck der Erzeugung einer ausreichenden Zahl\n2. Obstarten zur Fruchterzeugung sowie                                     von Mutterpflanzen derselben Kategorie;","1966           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018\n9. Mikrovermehrung:                                                   Pflanzenschutzes die erforderlichen Auskünfte\ndie Multiplikation von Pflanzenmaterial zur Erzeu-                geben kann,\ngung einer Vielzahl von Pflanzen mit Hilfe einer          3. botanische Bezeichnung des Anbaumaterials, das in\nIn-vitro-Kultur aus ausdifferenzierten vegetativen             Verkehr gebracht werden soll, und\nKnospen beziehungsweise ausdifferenzierten vege-          4. Art und Umfang der ausgeübten Tätigkeit gemäß\ntativen Meristemen einer Pflanze;                              Satz 1 Nummer 1 und 2 und im Fall von Anbau-\n10. Klon:                                                           material von Obstarten zusätzlich die Tätigkeiten\neine genetisch einheitliche vegetative Nachkom-                gemäß Satz 1 Nummer 3.\nmenschaft einer einzigen Pflanze einer Obstart;               (2) Die zuständige Behörde kann auch nachträglich\n11. visuelle Kontrolle:                                        weitere Angaben verlangen, soweit dies zur Durch-\nführung dieser Verordnung erforderlich ist. Der Antrag-\ndie Überprüfung von Pflanzen oder Pflanzenteilen          steller hat der zuständigen Behörde Änderungen der\nmit bloßem Auge, Linse, Stereoskop oder Mikro-            dem Antrag zugrundeliegenden Angaben unverzüglich\nskop;                                                     mitzuteilen.\n12. Untersuchung:                                                  (3) Der Antragsteller kann auf Angaben verweisen,\neine Überprüfung von Pflanzen oder Pflanzenteilen         die bereits zur Registrierung nach § 13n der Pflanzen-\nmit Methoden, die über die visuelle Kontrolle hin-        beschauverordnung geführt haben, wenn der Antrag\nausgehen;                                                 nach Absatz 1 bei der für die Registrierung zuständigen\n13. Drittland:                                                 Behörde gestellt wird und soweit er dieselben Angaben\nenthalten würde.\nein Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen\nUnion ist;                                                    (4) Die zuständige Behörde kann die Registrierung\nauch nachträglich mit Auflagen verbinden, um sicher-\n14. Partie:                                                    zustellen, dass die Anforderungen an Anbaumaterial\nbestimmte Stückzahl ein und derselben Ware, die           nach dieser Verordnung eingehalten werden.\nin Bezug auf Zusammensetzung und Ursprung                     (5) Von der Pflicht zur Registrierung nach Absatz 1\nhomogen ist;                                              ist ausgenommen, wer\n15. Kryokonservierung:                                         1. nicht im eigenen Betrieb erzeugtes und für nicht\ndie Erhaltung von Pflanzenmaterial durch Herunter-             gewerbliche Endverbraucher bestimmtes Anbau-\nkühlen auf extrem niedrige Temperaturen, um die                material von Obst- und Gemüsearten oder\nVitalität des Materials zu erhalten.                      2. Zierpflanzen, die für nicht gewerbliche Endverbrau-\ncher bestimmt sind,\nAbschnitt 2\nin den Verkehr bringt.\nInverkehrbringen                              (6) Von der Pflicht zur Antragstellung gemäß Ab-\nsatz 1 ist ausgenommen, wer zum Zeitpunkt des\nUnterabschnitt 1                             Inkrafttretens dieser Verordnung bereits registriert\nAllgemeine Vorschriften                           worden ist.\n(7) Die zuständige Behörde unterrichtet den Antrag-\n§3                                steller unverzüglich über die Registrierung und jede\nRegistrierung                           Änderung der Registrierung.\n(1) Wer Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und                    (8) Stellt die zuständige Behörde fest, dass ein Be-\nZierpflanzenarten zu gewerblichen Zwecken                      trieb seit mindestens einem Jahr keine Tätigkeit gemäß\n1. in Verkehr bringen,                                         Absatz 1 mehr ausübt, kann sie den Betrieb aus dem\namtlichen Verzeichnis streichen. Die Behörde streicht\n2. aus einem Drittland einführen oder,                         den Registrierten auch auf dessen Antrag. Mit der\n3. im Fall von Anbaumaterial von Obstarten als Verfü-          Streichung erlöschen die dem Betrieb nach den §§ 9\ngungsberechtigter Anbaumaterial zu gewerblichen            bis 12 und § 14 Absatz 3 erteilten Genehmigungen.\nZwecken behandeln, erhalten, erzeugen oder ver-            Im Übrigen bleiben die Vorschriften über Rücknahme\nmehren will,                                               und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.\nmuss von der zuständigen Behörde in ein amtliches\nVerzeichnis unter Erteilung einer Registriernummer auf-                                     §4\ngenommen worden sein (Registrierung). Die Aufnahme                                Pflichten der Betriebe\nerfolgt auf Antrag. Der Antrag muss mindestens fol-                (1) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, hat die\ngende Angaben enthalten:                                       erforderlichen Maßnahmen in seinem Betrieb zu ergrei-\n1. Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des             fen, um sicherzustellen,\nAntragstellers,                                            1. dass Standardmaterial die Anforderungen nach § 6\n2. Name der Person,                                                 und Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertes Material die\na) die über die Pflanzenerzeugung im Betrieb oder,              Anforderungen der §§ 8 bis 12 erfüllt und\nb) im Fall von Satz 1 Nummer 2, die über die Gleich-       2. dass Partien während der Pflanzenerzeugung ge-\nwertigkeit des Anbaumaterials hinsichtlich Quali-            sondert ermittelt werden können.\ntät, Identitätsnachweis und Pflanzengesundheit              (2) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, hat regel-\ngemäß § 18 Absatz 1 und die Maßnahmen des               mäßig zu geeigneten Zeitpunkten und mit geeigneten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018            1967\nMaßnahmen innerbetriebliche Kontrollen durchzufüh-            2. das Auftreten oder den Verdacht eines Auftretens\nren. Er hat sicherzustellen, dass das Personal über die           eines in Anhang I und II der Richtlinie 2000/29/EG\nzur Durchführung der innerbetrieblichen Kontrollen er-            aufgeführten Schadorganismus\nforderlichen Kenntnisse verfügt. Die innerbetrieblichen       anzuzeigen.\nKontrollen erstrecken sich\n(5) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist und Anbau-\n1. auf die Qualität des verwendeten Anbaumaterials zu         material von Obstarten zu gewerblichen Zwecken in\nBeginn und während der Pflanzenerzeugung,                 den Verkehr bringen will, hat vor dem erstmaligen\n2. auf das Auftreten von in Anhang I und II der Richt-        Inverkehrbringen im Fall\nlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über           1. von Sorten nach § 57a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5\nMaßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen                   und 6 des Saatgutverkehrsgesetzes beim Bundes-\ndie Einschleppung und Ausbreitung von Schadorga-              sortenamt einen Antrag auf amtliche Anerkennung\nnismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl.             der Sortenbeschreibung und Eintragung der Sorte\nL 169 vom 10.7.2000, S. 1; L 2 vom 7.1.2003, S. 40;           in die Gesamtliste der Obstsorten nach § 57a Ab-\nL 137 vom 31.5.2005, S. 48; L 188 vom 27.6.2014,              satz 1 des Saatgutverkehrsgesetzes zu stellen,\nS. 88), die zuletzt durch die Durchführungsrichtlinie\n(EU) 2017/1920 (ABl. L 271 vom 20.10.2017, S. 34)         2. von Sorten nach § 57a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-            des Saatgutverkehrsgesetzes dem Bundessorten-\nsung aufgeführten Schadorganismen,                            amt die Absicht des Inverkehrbringens anzuzeigen,\n3. im Fall von Zierpflanzen auf das Auftreten von             sofern die betreffende Sorte nicht bereits in die Ge-\nSchadorganismen, die den Gebrauchswert des An-            samtliste der Obstsorten eingetragen ist. Für die\nbaumaterials herabsetzen,                                 Antragstellung und die Anzeige sind Vordrucke des\nBundessortenamtes zu verwenden.\n4. im Fall von Obst- und Gemüsearten auf das Auftre-\nten der in Anlage 2 Teil A Spalte 2, Anlage 2 Teil B         (6) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, hat Auf-\nSpalte 1 und Anlage 4 Spalte 2 aufgeführten Schad-        zeichnungen zu führen über\norganismen, wobei die visuelle Kontrolle und, soweit        1. Art und Stückzahl oder Gewicht des im Betrieb er-\ndies erforderlich ist, die Beprobung sowie die Unter-          zeugten Anbaumaterials,\nsuchung gemäß Anlage 5 im Hinblick auf die betref-          2. Art und Stückzahl oder Gewicht sowie Empfangs-\nfende Art und Gattung durchzuführen sind; während              datum, Lieferant und Erzeuger des erworbenen\nder Kryokonservierung sind keine visuellen Kontrol-            Anbaumaterials,\nlen durchzuführen, und\n3. Art und Stückzahl oder Gewicht sowie Datum des\n5. auf die Echtheit und Reinheit von Art und Sorte des             Inverkehrbringens des Anbaumaterials,\nAnbaumaterials.\n4. die Zusammensetzung einer Sendung, die zur\nDie Verpackung des Anbaumaterials und das gelagerte                unmittelbaren Abgabe bestimmt ist, soweit sie\nAnbaumaterial sind in die innerbetrieblichen Kontrollen            unmittelbar aus Anbaumaterial mit Herkunft aus\neinzubeziehen, soweit dies erforderlich ist, um das Auf-           verschiedenen Betrieben zusammengestellt wor-\ntreten von Schadorganismen oder sonstige nachteilige               den ist,\nAuswirkungen auf die Qualität des Anbaumaterials zu\nverhindern. Bei Verdacht auf Befall mit einem Schad-            5. die Referenznummer der Saatgutpartie bei unmit-\norganismus sind im Rahmen der innerbetrieblichen                   telbar aus Samen erwachsenem Anbaumaterial\nKontrollen auch Proben für Untersuchungen in geeig-                von Gemüse, das in Verkehr gebracht wird, sofern\nneten Laboren zu entnehmen, soweit dies zur Klärung                die Referenznummer nicht auf dem Warenbegleit-\ndes Verdachtes erforderlich ist.                                   papier nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 angegeben\nwird,\n(3) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, muss bei\n6. bei Obstarten die Quelle, von der das Anbaumate-\nStandardmaterial von Zierpflanzenarten\nrial abstammt,\n1. über eine Beschreibung der Sorte einschließlich der\n7. das Auftreten von Schadorganismen,\nSortenbezeichnung und der allgemein bekannten\nSynonyme verfügen, es sei denn, das Standardma-             8. durchgeführte Bekämpfungsmaßnahmen,\nterial wird ohne eine Bezugnahme auf die Sorte in           9. sonstige chemische Maßnahmen und\nden Verkehr gebracht, und\n10. die Ergebnisse der Kontrollen nach Absatz 1.\n2. auf Anfrage der zuständigen Behörde Angaben\nDie Aufzeichnungen können auch durch andere zuver-\na) zur Sortenerhaltung und zum angewandten Ver-           lässig nachprüfbare systematische Aufzeichnungen im\nmehrungssystem und                                    Rahmen der betrieblichen Buchführung vorgenommen\nb) zur Unterscheidung der Sorte von der nächstähn-        werden. Im Fall der Erzeugung und Vermehrung von\nlichen Sorte                                          Anbaumaterial von Obstarten hat er zusätzlich der\nzuständigen Behörde auf Verlangen Angaben zum\nmachen können.                                            Anbauort und -umfang, zum Anbauzeitplan, zu Ver-\n(4) Wer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 registriert ist, hat      mehrungsvorgängen sowie zu Verpackungs-, Lage-\nder zuständigen Behörde unverzüglich                          rungs- und Transportvorgängen vorzulegen.\n1. das übermäßige oder nicht zu erwartende Auftreten             (7) Die Aufzeichnungen nach Absatz 6 Satz 1 sind\noder den Verdacht eines außergewöhnlichen Auftre-         mindestens ein Jahr, im Fall von Anbaumaterial von\ntens eines in Anlage 2 Teil A Spalte 2 und Anlage 4       Obstarten zur Fruchterzeugung so lange aufzubewah-\nSpalte 2 aufgeführten Schadorganismus oder                ren, wie sich das entsprechende Material im Betrieb","1968         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018\ndes Verfügungsberechtigten befindet, sowie mindes-              (2) Bestände, die der Erzeugung von Standardmate-\ntens drei Jahre lang, nachdem es in Verkehr gebracht         rial dienen, müssen mindestens folgende Anforderun-\noder beseitigt worden ist. Die Frist beginnt mit Beginn      gen erfüllen:\ndes Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem das Material      1. Der Aufwuchs darf keine deutlich sichtbaren Anzei-\nim Betrieb vorhanden war oder es in den Verkehr ge-              chen eines Befalls aufweisen mit\nbracht oder beseitigt worden ist.\na) Schadorganismen, die den Gebrauchswert des\n(8) Die Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 und Ab-                  Anbaumaterials herabsetzen, und\nsatz 6 Satz 1 Nummer 7 bis 10 gelten auch für nicht\nregistrierte Betriebe, die Anbaumaterial von Zierpflan-          b) den in Anlage 2 Spalte 2 und Anlage 4 Spalte 2\nzenarten, das für nicht gewerbliche Endverbraucher                   aufgeführten Schadorganismen im Fall der dort\nbestimmt ist, erzeugen und in den Verkehr bringen.                   jeweils in Spalte 1 aufgeführten Obst- und Ge-\nAbsatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.                                   müsearten.\n(9) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 und Absatz 3           2. Bestände zur Erzeugung von Standardmaterial dür-\nNummer 2 gelten nicht für Betriebe, die Anbaumaterial            fen keine deutlich sichtbaren sonstigen Mängel auf-\nvon Zierpflanzen nicht selbst erzeugen und ausschließ-           weisen, die den Gebrauchswert des daraus gewon-\nlich in den Verkehr bringen oder einführen.                      nenen Anbaumaterials herabsetzen.\n(10) Genügt Anbaumaterial den Anforderungen der           3. Die in Anlage 3 Spalte 1 genannten Pflanzenarten\njeweiligen Kategorie nicht mehr, hat der Verfügungsbe-           müssen die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Anfor-\nrechtigte dieses aus der Nähe anderen Anbaumaterials             derungen erfüllen.\nderselben Kategorie zu entfernen. Entferntes Material        4. Bei der Ernte oder bei der Entnahme aus Beständen\ndarf weiterhin verwendet werden, wenn es den Anfor-              ist Standardmaterial, das der Erzeugung von Pflan-\nderungen einer anderen Kategorie dieser Verordnung               zen zu gewerblichen Zwecken dient, partieweise von\nentspricht.                                                      anderem Anbaumaterial getrennt zu halten.\n(11) Abweichend von Absatz 10 Satz 1 kann der                (3) Liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein der\nVerfügungsberechtigte andere geeignete Maßnahmen             unter Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten\nergreifen, um sicherzustellen, dass das betreffende          Schadorganismen vor, hat der Verfügungsberechtigte\nAnbaumaterial den genannten Anforderungen der ur-            das Material durch Beprobung und Untersuchung zu\nsprünglichen Kategorie wieder genügt.                        überprüfen.\n§5                                   (4) Bei Befall mit Schadorganismen nach Absatz 2\nNummer 1 oder wenn die Anforderungen nach Absatz 2\nAufgaben des                            Nummer 2 und 4 nicht erfüllt sind, ist der Aufwuchs in\nBundessortenamtes                          geeigneter Weise zu behandeln oder zu entfernen.\nbei Anbaumaterial von Obstarten\n(5) Standardmaterial muss zum Zeitpunkt des In-\n(1) Das Bundessortenamt legt fest, welche Angaben         verkehrbringens mindestens folgende Anforderungen\nund Unterlagen gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1            erfüllen:\nund 2 zu machen und vorzulegen sind, und macht\ndiese im Blatt für Sortenwesen bekannt. Die Angaben          1. Es darf keine deutlich sichtbaren Anzeichen eines\nund Unterlagen nach Satz 1 umfassen mindestens Na-               Befalls aufweisen mit\nme, Anschrift und Telekommunikationsdaten des An-                a) Schadorganismen, die den Gebrauchswert des\ntragstellers sowie die Obstart, die Sortenbezeichnung                Anbaumaterials herabsetzen, und\nund eine Beschreibung der Sorte.                                 b) den in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Schador-\n(2) Das Bundessortenamt bestimmt, ob, wann, wo                    ganismen im Fall der dort jeweils in Anlage 2\nund in welcher Menge und Beschaffenheit ihm im Fall                  Spalte 1 aufgeführten Obst- und Gemüsearten.\nvon § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Anbaumaterial der\n2. Die in Anlage 3 Spalte 1 genannten Pflanzenarten\nbetreffenden Sorte vorzulegen ist.\nmüssen die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Anfor-\n(3) Das Bundessortenamt erkennt bei einer Antrag-             derungen erfüllen.\nstellung nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 eine Sor-\n3. Art und Sorte oder die Pflanzengruppe müssen eine\ntenbeschreibung amtlich an und trägt eine Sorte in die\nhinreichende Echtheit und Reinheit aufweisen.\nGesamtliste der Obstsorten ein, wenn ihm die nach Ab-\nsatz 1 festgelegten Angaben und Unterlagen und das           4. Standardmaterial von\nnach Absatz 2 vorzulegende Anbaumaterial vorliegen.              a) Obstpflanzen muss\n(4) Das Bundessortenamt trägt bei einer Anzeige                   aa) einer Sorte nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Num-\nnach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 eine Sorte in die                      mer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa\nGesamtliste der Obstsorten ein, wenn ihm die nach Ab-                    bis ee und gg des Saatgutverkehrsgesetzes\nsatz 1 festgelegten Angaben und Unterlagen vorliegen.                    oder\n§6                                        bb) einer Unterlage nach § 3a Absatz 1 Satz 1\nNummer 1 Buchstabe c des Saatgutverkehrs-\nAnforderungen an Standardmaterial                              gesetzes\n(1) Standardmaterial muss                                          zugehören;\n1. aus Beständen stammen, die mindestens die Anfor-              b) Gemüsepflanzen müssen einer Sorte nach § 3a\nderungen nach Absatz 2 erfüllen, und                             Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Saatgutverkehrs-\n2. die Anforderungen der Absätze 5 und 6 erfüllen.                   gesetzes zugehören;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018               1969\nc) Zierpflanzen, die mit einer Bezugnahme auf eine        material, Basismaterial oder Zertifiziertes Material bean-\nSorte oder Pflanzengruppe in Verkehr gebracht         tragt, muss der Antragsteller der zuständigen Behörde\nwerden, müssen einer Sorte oder Pflanzengruppe        1. eine Beschreibung der Sorte, die mindestens die\nnach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des                    Angaben des im laufenden Verfahren der Sortenzu-\nSaatgutverkehrsgesetzes zugehören.                        lassung oder der Sortenschutzerteilung vorzulegen-\n(6) Standardmaterial darf keine Mängel wie Verlet-             den Technischen Fragebogens beinhaltet, sowie\nzungen, Verfärbungen, Narbengewebe oder Trocken-              2. eine die Unterscheidbarkeit, Homogenität und Be-\nschäden aufweisen, die seinen Gebrauchswert als                   ständigkeit der Sorte bestätigende Bescheinigung\nAnbaumaterial herabsetzen.                                        der für die Sortenzulassung oder die Sortenschutz-\n(7) Im Fall von Unterlagen, die keiner Sorte zuge-             erteilung zuständigen Stelle\nhören, muss das Standardmaterial den Anforderungen            vorlegen. Satz 1 gilt nicht für sonstige Unterlagen, die\nder Absätze 2 bis 4, 5 Nummer 1 und Absatz 6 entspre-         keiner Sorte zugehören.\nchen sowie artecht sein.\n(3) Eine Mutterpflanze oder sonstiges anerkanntes\n(8) Standardmaterial kann durch Kryokonservierung          Anbaumaterial muss frei sein von den Schadorganis-\nerhalten werden.                                              men, die in Anlage 2 Teil A sowie Anlage 4 für die be-\ntreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, und darf für\n§7                                 die in Anlage 2 Teil B aufgeführten Schadorganismen\ndie dort festgelegten Toleranzschwellen nicht über-\nAnforderungen an Anbaumaterial\nschreiten.\nvon Obstarten bestimmter Sorten\n(4) Mutterpflanzen sowie sonstiges anerkanntes\n(1) Anbaumaterial von Obst darf im Fall von Ama-           Anbaumaterial sind auf Flächen oder Substraten anzu-\nteursorten im Sinne des § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1         bauen, die frei sind von Schadorganismen gemäß An-\nBuchstabe b Doppelbuchstabe ee des Saatgutver-                lage 6, falls diese Schadorganismen Viren enthalten,\nkehrsgesetzes nur als Standardmaterial zu gewerb-             die die betreffende Gattung oder Art schädigen. Die\nlichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden.                Freiheit des Bodens von solchen Schadorganismen ist\n(2) Anbaumaterial von Obst darf im Fall von Sorten,        durch Beprobung und Untersuchung festzustellen. Be-\ndie zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzen-          probung und Untersuchung sind durchzuführen, bevor\ngenetischer Ressourcen bestimmt sind, nicht mit Be-           das betreffende Anbaumaterial angepflanzt wird, und\nzugnahme auf eine der Kategorien von Anbaumaterial            während des Wachstums zu wiederholen, wenn der\nzu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht               Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus be-\nwerden. Es muss den Anforderungen nach § 6 Absatz 2           steht.\nbis 4, 5 Nummer 1 bis 3 und Absatz 6 dieser Ver-                 (5) Eine Pflicht zur Beprobung und Untersuchung\nordnung sowie der dem Bundessortenamt vorgelegten             nach Absatz 4 Satz 2 besteht nicht,\nBeschreibung nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nBuchstabe b Doppelbuchstabe ff des Saatgutverkehrs-           1. wenn auf dem Boden mindestens fünf Jahre lang\ngesetzes entsprechen.                                             keine Pflanze angebaut worden ist, die als Wirt für\ndie in Anlage 6 für die betreffende Gattung oder Art\naufgeführten Schadorganismen dient, und wenn\nUnterabschnitt 2\nkein Zweifel daran besteht, dass die Fläche frei ist\nAnforderungen an anerkanntes                              von den betreffenden Schadorganismen,\nAnbaumaterial von Obstarten                          2. wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage ei-\nner amtlichen Prüfung zu dem Schluss gelangt ist,\n§8                                     dass der Boden frei ist von den virusenthaltenden\nAllgemeine Anforderungen                           Schadorganismen, die die betreffende Gattung oder\nan anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten                   Art schädigen und in Anlage 6 für die betreffende\nGattung oder Art aufgeführt sind, oder\n(1) Anerkanntes Anbaumaterial mit Ausnahme von\nsonstigen Unterlagen, die keiner Sorte zugehören,             3. im Fall der Erzeugung von Zertifizierten Pflanzen von\nmuss                                                              Obstarten, die zum Anbau bestimmt sind.\n1. einer der in § 14b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des            Die Frist von fünf Jahren nach Satz 1 Nummer 1 be-\nSaatgutverkehrsgesetzes genannten Sorten zuge-            ginnt mit Beginn des Jahres, das fünf Jahre vor dem\nhören, oder                                               Jahr des Anbaus liegt.\n(6) Mutterpflanzen für anerkanntes Anbaumaterial\n2. eine Merkmalsausprägung aufweisen, die der amt-\ndürfen nur über den Zeitraum verwendet werden, in\nlichen oder amtlich anerkannten Sortenbeschrei-\ndem ihre Sortenechtheit gewährleistet ist.\nbung entspricht.\n(7) Die Erneuerung und Multiplikation von Vorstufen-\nBei Vorstufenmaterial kann die zuständige Behörde\nmutterpflanzen sowie die Vermehrung des von diesen\nzum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzung nach\nMutterpflanzen gewonnenen Vorstufenmaterials ist\nSatz 1 Nummer 2 vom Antragsteller verlangen, eine von\ngemäß geeigneter Protokolle der Pflanzenschutzorga-\nder Mutterpflanze des anzuerkennenden Anbaumateri-\nnisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO)\nals gewonnene fruchttragende Pflanze anzubauen.\noder anderer geeigneter, international anerkannter Pro-\n(2) Wird in den Fällen des § 14b Absatz 1 Satz 2 des       tokolle oder, falls solche Protokolle nicht vorhanden\nSaatgutverkehrsgesetzes die Anerkennung des dort              sind, gemäß den von der zuständigen Behörde akzep-\ngenannten Anbaumaterials einer Sorte als Vorstufen-           tierten und dokumentierten Verfahrensabläufen der","1970          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018\nVermehrung durchzuführen. Diese können auch die               satz 1 Nummer 4 und 5 erfüllt und die Ausnahme durch\nMikrovermehrung betreffen. Die Protokolle oder Verfah-        einen Rechtsakt der Europäischen Kommission für die\nrensabläufe müssen an den betreffenden Gattungen              Haltung von Vorstufenmaterial unter nicht insekten-\noder Arten über einen Zeitraum getestet worden sein,          sicheren Bedingungen im Freiland nach Artikel 8 Ab-\nder von der zuständigen Behörde für geeignet erachtet         satz 4 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der\nwird. Ein Zeitraum gilt in der Regel als geeignet, wenn       Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung\nder Phänotyp der Pflanzen im Hinblick auf die Überein-        der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der\nstimmung mit der Sortenbeschreibung auf der Grund-            spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I\nlage einer Beobachtung der Früchte oder der vegeta-           aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen,\ntiven Entwicklung von Unterlagen nachgewiesen                 der spezifischen Anforderungen an die Versorger und\nwerden kann. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Multi-          ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung\nplikation und Mikrovermehrung von Basismaterial               (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 22) in der jeweils gel-\nentsprechend.                                                 tenden Fassung erlaubt wurde und das Bundesministe-\n(8) Anerkanntes Anbaumaterial muss frei von Män-           rium für Ernährung und Landwirtschaft den jeweiligen\ngeln sein, insbesondere Verletzungen, Verfärbungen,           Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.\nNarbengewebe oder Trockenschäden, die den Ge-                 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nbrauchswert des Anbaumaterials beeinträchtigen.               schaft macht auch die Änderungen sowie die Auf-\nhebung des jeweiligen Rechtsaktes im Bundesanzeiger\n(9) Bei der Ernte oder bei der Entnahme aus Bestän-        bekannt.\nden ist Anbaumaterial partieweise von Anbaumaterial\neiner anderen Kategorie getrennt zu halten.                      (3) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Vor-\nstufenmaterial, mit Ausnahme von Mutterpflanzen und\n(10) Mutterpflanzen sowie sonstiges Anbaumaterial          sonstigen Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, an-\nkönnen durch Kryokonservierung erhalten werden.               erkennen, wenn die Anforderungen des § 8 erfüllt sind\nund das Material\n§9\n1. von einer gemäß Absatz 1 genehmigten, erneuerten\nBesondere Anforderungen                           oder multiplizierten Vorstufenmutterpflanze vermehrt\nan die Anerkennung von Vorstufenmaterial                    wird und\n(1) Auf Antrag kann die zuständige Behörde die Ver-        2. den Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5\nwendung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial mit              und Absatz 2 Satz 1 und 2 entspricht.\nAusnahme von sonstigen Unterlagen, die keiner Sorte\nzugehören, genehmigen, wenn die Anforderungen des                                        § 10\n§ 8 erfüllt sind und sie\nBesondere Anforderungen\n1. von Kandidatenmutterpflanzen stammen, die                           an die Anerkennung von Basismaterial\na) frei sind von den in den Anlagen 2 und 4 für die          (1) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Anbau-\nbetreffende Gattung oder Art aufgeführten Schad-       material, mit der Ausnahme von Mutterpflanzen und\norganismen und                                         sonstigen Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, als\nb) insektensicher sowie physisch getrennt von Mut-        Basismaterial anerkennen,\nterpflanzen für Vorstufenmaterial in Einrichtungen     1. wenn das Anbaumaterial den Anforderungen von § 8\ngehalten werden, die für die betreffenden Gattun-          entspricht und\ngen oder Arten bestimmt sind und einen Befall\ndurch luftbürtige Vektoren sowie andere mögliche       2. von einer Mutterpflanze für Basismaterial stammt,\nQuellen während des gesamten Erzeugungspro-                die entweder\nzesses verhindern, bis alle Untersuchungen auf             a) direkt aus Vorstufenmaterial oder\nEinhaltung der Gesundheitsanforderungen ge-                b) durch Multiplikation einer Basismutterpflanze er-\nmäß § 8 Absatz 3 abgeschlossen sind, oder                     zeugt worden ist. Sind mehrere Generationen von\n2. in Einrichtungen gehalten werden, die für die betref-             Mutterpflanzen für Basismaterial zugelassen,\nfenden Gattungen oder Arten bestimmt sowie insek-                dürfen alle Generationen mit Ausnahme der ers-\ntensicher sind und einen Befall durch luftbürtige                ten aus jeder beliebigen vorherigen Generation\nVektoren sowie andere mögliche Quellen während                   hervorgehen. Dabei darf die maximal zulässige\ndes gesamten Erzeugungsprozesses verhindern,                     Anzahl der Generationen gemäß Anlage 7 und\n3. ohne Kontakt zur Bodenoberfläche in Töpfen mit                    die maximal zulässige Lebensdauer von Mutter-\nKultursubstraten ohne Erde oder sterilisierten Kul-              pflanzen der Arten Ribes und Rubus gemäß\ntursubstraten angebaut oder erzeugt werden,                      Anlage 7 nicht überschritten werden. Das Anbau-\nmaterial unterschiedlicher Generationen ist ge-\n4. so gehalten werden, dass ihre jeweilige Identifikation            trennt zu halten.\nwährend des gesamten Erzeugungsprozesses ge-\nwährleistet ist und                                          (2) Die Bestände von Basismaterial müssen zu an-\nderen Obstbeständen einen ausreichenden Abstand\n5. mit Etiketten gekennzeichnet werden, um ihre Nach-         aufweisen, der zur Verhinderung des Befalls mit Viren,\nverfolgbarkeit zu gewährleisten.                          Viruskrankheiten oder virusähnlichen Schadorganismen\n(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 können bei            über Pollen, Vektoren oder Wurzelverwachsungen er-\nbestimmten Gattungen oder Arten Mutterpflanzen für            forderlich ist. Die zuständige Behörde bestimmt den\nVorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial unter nicht         ausreichenden Abstand und berücksichtigt dabei regio-\ninsektensicheren Bedingungen auf dem Feld erzeugt             nale Gegebenheiten, Art, Gattung und Typ des Anbau-\nwerden, wenn das Material die Anforderungen von Ab-           materials, das Auftreten von Schadorganismen im","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018            1971\nbetreffenden Gebiet und das sich daraus ergebende                               Unterabschnitt 3\nRisiko.                                                              Kennzeichnung, Verschließung,\nVerpackung und Kontrolle\n§ 11\n§ 13\nBesondere Anforderungen\nKennzeichnung bei Anbaumaterial\nan die Anerkennung von Zertifiziertem Material\nvon Gemüse- und Zierpflanzenarten\n(1) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Anbau-            (1) Anbaumaterial von Gemüse- und Zierpflanzenar-\nmaterial, mit Ausnahme von Mutterpflanzen und sons-           ten darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr\ntigen Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, als Zer-        gebracht werden, wenn es von einem Warenbegleit-\ntifiziertes Material anerkennen, wenn es den Anforde-         papier oder Etikett begleitet wird, das folgende An-\nrungen nach § 8 entspricht und es von einer Mutter-           gaben enthält:\npflanze für Zertifiziertes Material gewonnen worden ist,       1. Bezeichnung „EG-Qualität“;\ndie entweder aus Vorstufenmaterial oder aus Basis-\nmaterial erzeugt worden ist.                                   2. Angabe „DE“;\n3. Registriernummer des Versorgers;\n(2) Die Bestände von Mutterpflanzen von Zertifizier-\ntem Material müssen zu anderen Obstbeständen einen             4. Kennzeichen der zuständigen Behörde;\nausreichenden Abstand aufweisen, der zur Verhinde-             5. Lieferant und Seriennummer des Warenbegleitpa-\nrung des Befalls mit Viren, Viruskrankheiten oder virus-           piers, Partienummer oder Nummer der Woche, in\nähnlichen Schadorganismen über Pollen, Vektoren oder               der das Anbaumaterial in den Verkehr gebracht\nWurzelverwachsungen erforderlich ist. Die zuständige               wird;\nBehörde bestimmt den ausreichenden Abstand und\n6. Ausstellungsdatum;\nberücksichtigt dabei regionale Gegebenheiten, Art,\nGattung und Typ des Anbaumaterials, das Auftreten              7. Referenznummer der Saatgutpartie im Fall von An-\nvon Schadorganismen im betreffenden Gebiet und                     baumaterial von Gemüse, das direkt aus Samen\ndas sich daraus ergebende Risiko.                                  gezogen worden ist;\n8. Art (botanische Bezeichnung oder bei Gemüse die\n§ 12                                   landesübliche Bezeichnung);\n9. Sortenbezeichnung oder Bezeichnung der Pflan-\nBesondere                                 zengruppe;\nAnforderungen an die Anerkennung von\n10. Stückzahl oder Gewicht des Anbaumaterials;\nUnterlagen, die keiner Sorte zugehören\n11. wenn das Anbaumaterial seinen Ursprung in einem\n(1) Unterlagen, die keiner Sorte zugehören und so-             Drittland hat, den Namen des Ursprungslandes\nmit nicht den Anforderungen des § 14b Absatz 1 Satz 1              oder des Versandlandes.\nNummer 1 des Saatgutverkehrsgesetzes entsprechen,\n(2) Die Sortenbezeichnung ist für Zierpflanzenarten,\nmüssen art- und typenecht sein. Auf Antrag kann die\ndie ohne eine Bezugnahme auf die Sorte in Verkehr ge-\nzuständige Behörde Anbaumaterial als Mutterpflanze\nbracht werden sollen, nicht erforderlich. Bei der Ab-\nfür Vorstufenmaterial genehmigen, wenn es die Anfor-\ngabe von Anbaumaterial an nicht gewerbliche Endver-\nderungen des Satzes 1, des § 8 Absatz 3 bis 9 sowie des\nbraucher ist die Beschränkung der Kennzeichnung auf\n§ 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 Nummer 1\ndie Angaben nach Absatz 1 Nummer 7 zulässig. Derje-\nund 2 erfüllt. Auf Antrag kann die zuständige Behörde\nnige, der das Anbaumaterial in den Verkehr bringt, stellt\nauch Vorstufenmaterial anerkennen, wenn es den An-\ndas Warenbegleitpapier oder das Etikett aus. Das\nforderungen nach Satz 1, § 8 Absatz 3 bis 9 sowie § 9\nWarenbegleitpapier oder das Etikett darf nur zur Be-\nAbsatz 3 entspricht und im Fall von generativer Ver-\ngleitung von Anbaumaterial einer Sendung verwendet\nmehrung Pollenspenderbäume verwendet wird, die\nwerden. Eine Wiederverwendung für andere Sendun-\ndirekt durch vegetative Vermehrung von Mutterpflanzen\ngen ist unzulässig.\nvermehrt worden sind.\n(3) Anstelle des Warenbegleitpapiers oder Etiketts\n(2) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Anbau-         nach Absatz 1 kann auch der Pflanzenpass nach\nmaterial als Basismaterial anerkennen, wenn es die An-        § 13c der Pflanzenbeschauverordnung verwendet wer-\nforderungen nach Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 3 bis 9          den, sofern die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1\nund § 10 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 erfüllt und           und 9 deutlich von den übrigen Angaben hervorgeho-\nso gehalten wird, dass die jeweilige Identifikation des       ben sind.\nAnbaumaterials während des gesamten Erzeugungs-\nprozesses gewährleistet ist.                                                            § 14\n(3) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Anbau-                             Kennzeichnung,\nmaterial als Zertifiziertes Material anerkennen, wenn es                   Verpackung und Verschließung\ndie Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und § 8 Ab-                        bei Anbaumaterial von Obstarten\nsatz 3 bis 9 erfüllt und es von einer Mutterpflanze für          (1) Anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten darf\nZertifiziertes Material gewonnen worden ist, die ent-         zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht\nweder aus Vorstufenmaterial oder aus Basismaterial            werden, wenn es mit einem amtlichen Etikett gekenn-\nerzeugt worden ist.                                           zeichnet ist, das folgende Angaben enthält:","1972           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018\n1. Bezeichnung „EU-Rechtsvorschriften und -Normen“;          widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre\n2. Angabe „DE“;                                              Erteilung nachträglich weggefallen ist.\n3. Registriernummer des Versorgers;                             (4) Anerkanntes Anbaumaterial von Obstpflanzenar-\nten darf im Fall von Partien von mehr als einem Stück\n4. Kennzeichen der zuständigen Behörde;                      nur in ausreichend homogenen Partien und in ver-\n5. Bezugsnummer der Packung, des Behältnisses                schlossenen Packungen, Behältnissen oder Bündeln\noder des Bündels, laufende Nummer, Wochennum-            zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht\nmer oder Chargennummer;                                  werden. Die Packungen, Behältnisse oder Bündel von\nAnbaumaterial sind von demjenigen, der sie gekenn-\n6. Art (botanische Bezeichnung);\nzeichnet hat, zu schließen und mit einer Verschlusssi-\n7. Kategorie, bei Basismaterial auch die Generation;         cherung zu versehen. Wird das Etikett so angebracht,\n8. Sortenbezeichnung und gegebenenfalls Bezeich-             dass es beim Öffnen der Packungen, Behältnisse oder\nnung des Klons; bei Unterlagen die keiner Sorte zu-      Bündel nicht ohne Beeinträchtigung entfernt werden\ngehören, die botanische Bezeichnung der Art oder         kann, ist es eine zulässige Verschlusssicherung im\nder interspezifischen Hybride; bei veredelten Obst-      Sinne dieser Verordnung. Bei Bündeln ist als Ver-\npflanzen die Bezeichnung für die Unterlage und für       schlusssicherung auch eine geeignete Verschnürung\ndas Edelreis; bei Sorten, bei denen die Sortenzulas-     zulässig, wenn die Pflanzen oder Pflanzenteile nur\nsung oder die Erteilung des Sortenschutzes bean-         durch eine Beschädigung der Verschnürung getrennt\ntragt ist, die vorläufige Sortenbezeichnung und die      werden können. Die verschlossenen Packungen, Be-\nAngabe „Sorte im laufenden Verfahren der Sorten-         hältnisse oder Bündel müssen so beschaffen sein, dass\nzulassung“ oder die Angabe „Sorte im laufenden           jeder Zugriff auf den Inhalt oder das Etikett deutliche\nVerfahren der Sortenschutzerteilung“;                    Spuren hinterlässt. Im Fall des Satzes 1 ist eine Kenn-\nzeichnung mit einem einzigen Etikett zulässig, welches\n9. bei Sorten mit amtlich anerkannter Beschreibung           an der Packung, dem Behältnis oder dem Bündel an-\ndie Angabe „Sorte mit amtlich anerkannter Be-            gebracht ist.\nschreibung“;\n(5) Standardmaterial darf zu gewerblichen Zwecken\n10. Stückzahl des Anbaumaterials;                              nur mit einem vom Verfügungsberechtigten ausgestell-\n11. Erzeugungsland und dessen Code, falls abwei-               ten Dokument in den Verkehr gebracht werden, das die\nchend von Nummer 2;                                      in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 5 mit Ausnahme der\n12. Ausstellungsdatum des Etiketts;                            Bezugsnummer, 6 bis 8 und 10 bis 12 genannten An-\ngaben enthält. Das vom Verfügungsberechtigten aus-\n13. Ausstellungsdatum des Originaletiketts, falls das          gestellte Dokument darf nicht mit dem Etikett für aner-\nOriginaletikett ersetzt worden ist.                      kanntes Anbaumaterial nach Absatz 1 verwechselbar\nDas Etikett muss deutlich sichtbar, gut lesbar und un-         sein. Es muss gut lesbar sowie unverwischbar bedruckt\nverwischbar bedruckt sein. Bei Verwendung einer                und deutlich sichtbar angebracht sein.\nKennfarbe zur Kennzeichnung der Kategorie des aner-               (6) Material, das zur Erhaltung und nachhaltigen\nkannten Anbaumaterials muss das Etikett die folgende           Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt ist,\nFarbe haben:                                                   darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr\n1. bei Vorstufenmaterial weiß mit einem von links unten        gebracht werden, wenn aus der Kennzeichnung hervor-\nnach rechts oben verlaufenden violetten Diagonal-         geht, dass es sich um Material einer pflanzengene-\nstreifen,                                                 tischen Ressource handelt und, wenn vorhanden, die\nSortenbezeichnung angegeben wird.\n2. bei Basismaterial weiß,\n3. bei Zertifiziertem Material blau.                                                      § 15\n(2) Das Etikett wird auf Antrag durch die zuständige                               Kontrolle\nBehörde ausgestellt, soweit aufgrund von Kontrollen\nder zuständigen Behörde gemäß § 15 festgestellt wur-              (1) Die zuständige Behörde kontrolliert diejenigen,\nde, dass das Anbaumaterial den Anforderungen an die            die nach § 3 Absatz 1 registriert sind, mindestens ein-\nAnerkennung für Vorstufenmaterial gemäß § 9, für Ba-           mal jährlich.\nsismaterial gemäß § 10, für Zertifiziertes Material gemäß         (2) Die zuständige Behörde kann Kontrollen während\n§ 11 oder für Unterlagen, die keiner Sorte zugehören,          des Inverkehrbringens und in Empfangsbetrieben in\ngemäß § 12 entspricht.                                         Form von Stichproben durchführen.\n(3) Abweichend von Absatz 2 kann die zuständige\n(3) Stellt die zuständige Behörde bei Betrieben, die\nBehörde einem Betrieb, der nach § 3 Absatz 1 regis-\nnach § 3 Absatz 1 registriert sind fest, dass die Ver-\ntriert worden ist, auf Antrag das Ausstellen des Etiket-\npflichtungen nach § 4 nicht erfüllt sind, kann sie das\ntes genehmigen, wenn die weiteren Voraussetzungen\nRuhen der Registrierung bis zur Behebung der festge-\ndes Absatzes 2 erfüllt sind. Soweit dies zur Einhaltung\nstellten Mängel anordnen.\nder Vorschriften dieser Verordnung erforderlich ist,\nkann die Genehmigung, auch nachträglich, mit Auf-                 (4) Die Kontrolle der Verpflichtungen aus § 4 sowie\nlagen verbunden werden. Sie kann befristet erteilt wer-        der Anforderungen an die jeweilige Kategorie gemäß\nden, soweit dies nach den Umständen, insbesondere              der §§ 8 bis 12 obliegt grundsätzlich der zuständigen\nhinsichtlich des Anbauverfahrens der Pflanzen oder             Behörde. Die zuständige Behörde kann die Durchfüh-\nder Gefahr des Befalls von Schadorganismen, erforder-          rung der visuellen Kontrollen, Beprobungen und Unter-\nlich ist. Die zuständige Behörde kann die Genehmigung          suchungen gemäß der §§ 8 bis 12 durch den Verfü-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018                1973\ngungsberechtigten anordnen; § 8 Absatz 4 und 5 bleibt          von Vergleichsprüfungen in Betrieben und während\ndavon unberührt.                                               des Inverkehrbringens Untersuchungen an Anbaumate-\n(5) Hat die zuständige Behörde Anhaltspunkte für            rial durchführen und Proben entnehmen, um die Ein-\ndas Vorhandensein von den in den Anlagen 2, 4 und 6            haltung der Anforderungen dieser Verordnung zu über-\naufgeführten Schadorganismen, führt sie Beprobungen            prüfen. Sie kann die Proben auch an eine andere zu-\nund Untersuchungen an entsprechendem Anbaumate-                ständige Behörde im Inland, die Vergleichsprüfungen\nrial durch.                                                    nach Satz 1 durchführt, weiterleiten.\n(6) Die zuständige Behörde stellt fest, dass Kandida-          (2) Absatz 1 gilt entsprechend für gemeinschaftliche\ntenmutterpflanzen für Vorstufenmaterial frei sind von          Vergleichsprüfungen, soweit diese auf Grund einer\nSchadorganismen, die für die betreffende Art in An-            Entscheidung der Europäischen Kommission nach\nlage 4 Spalte 2 aufgeführt sind. Als Methode ist die\n1. Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 98/56/EG des Ra-\nTestung mit Indikatorpflanzen oder einer anderen von\ntes vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von\nder zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten\nVermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. L 226\nUntersuchungsmethode anzuwenden. Gleiches gilt bei\nvom 13.8.1998, S. 16), die zuletzt durch die Verord-\nMutterpflanzen für Vorstufenmaterial, die durch Erneue-\nnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014,\nrung gewonnen wurden im Hinblick auf Viren und\nS. 1) geändert worden ist,\nViroide, die in Anlage 4 Spalte 2 für die betreffende\nGattung oder Art aufgeführt sind.                              2. Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2008/72/EG des\n(7) Handelt es sich bei einer Kandidatenmutter-                 Rates vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen\npflanze für Vorstufenmaterial um einen Sämling, sind               von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungs-\nabweichend von Absatz 6 visuelle Kontrolle, Bepro-                 material mit Ausnahme von Saatgut (ABl. L 205\nbung und Untersuchung lediglich auf Viren, Viroide                 vom 1.8.2008, S. 28), die zuletzt durch die Durch-\noder virusähnliche Krankheiten, die durch Pollen über-             führungsrichtlinie 2013/45/EU (ABl. L 213 vom\ntragen werden und in Anlage 4 für die betreffende Gat-             8.8.2013, S. 20) geändert worden ist, und\ntung oder Art aufgeführt sind, vorgeschrieben, wenn            3. Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2008/90/EG\nzusätzlich\nin der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden.\n1. durch eine amtliche Prüfung der zuständigen Be-\nDie zuständige Behörde kann Proben auch an eine an-\nhörde bestätigt worden ist, dass der betreffende\ndere zuständige Behörde im Inland oder in einem an-\nSämling aus Samen einer Pflanze erzeugt worden\nderen Mitgliedstaat, die Vergleichsprüfungen nach\nist, die frei von den durch Viren, Viroide und virus-\nSatz 1 durchführt, weiterleiten.\nähnliche Krankheiten verursachten Symptomen ist,\nund                                                           (3) Stellt die zuständige Behörde bei den Unter-\n2. der Sämling gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 2 und 4               suchungen nach Absatz 1 oder 2 fest, dass Anbau-\ngehalten worden ist.                                       material die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht\nerfüllt, gilt § 15 Absatz 8 entsprechend.\n(8) Stellt die zuständige Behörde fest, dass Anbau-\nmaterial die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht              (4) Bei der Durchführung der Untersuchungen und\nerfüllt, ordnet sie die nach den Umständen erforder-           Versuche nach den Absätzen 1 und 2 wirkt das Julius\nlichen Maßnahmen an, insbesondere                              Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kultur-\n1. dessen geeignete Behandlung oder                            pflanzen, nach § 59 Absatz 2 Nummer 10 des Pflanzen-\nschutzgesetzes in Abstimmung mit der zuständigen\n2. dessen Vernichtung.                                         Behörde mit.\n(9) Die zuständige Behörde zeichnet Ergebnisse und\nZeitpunkte aller von ihr durchgeführten Feldbesichti-                                      § 17\ngungen, Beprobungen und Untersuchungen auf und\nbewahrt die Aufzeichnungen drei Jahre auf. Die Frist                                  Mitteilungen\nbeginnt mit dem Beginn des Jahres, das auf das letzte             Dem Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut\nJahr folgt, in dem die Maßnahmen durchgeführt worden           für Kulturpflanzen, wird die Befugnis zum Verkehr mit\nsind.                                                          der Europäischen Kommission oder den zuständigen\n(10) Alle visuellen Kontrollen, Beprobungen und Un-         Behörden anderer Mitgliedstaaten in folgenden Fällen\ntersuchungen sind nach geeigneten Protokollen der              übertragen:\nPflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittel-\nmeerraum (EPPO) oder anderen geeigneten internatio-            1. Mitteilungen über Beanstandungen bei Sendungen\nnal anerkannten Protokollen durchzuführen. Fehlen                  von Anbaumaterial, wenn die Sendung nicht von ei-\nsolche Protokolle, werden von der zuständigen Be-                  nem Warenbegleitpapier, Etikett oder Pflanzenpass\nhörde anerkannte nationale Protokolle angewendet.                  begleitet gewesen ist, diese sich als fehlerhaft erwie-\nUntersuchungen hinsichtlich der Gesundheit von An-                 sen haben oder Maßnahmen nach § 15 Absatz 8 an-\nbaumaterial sind durch amtliche oder amtlich aner-                 geordnet worden sind,\nkannte Labore durchzuführen.                                   2. Mitteilungen über Kontrollen, Befunde und Maßnah-\nmen nach § 15,\n§ 16\n3. Mitteilungen über die Durchführung, den Stand und\nVergleichsprüfungen                            die Ergebnisse von Vergleichsprüfungen nach § 16\n(1) Die zuständige Behörde kann über die in § 15                Absatz 1 und 2 sowie über Maßnahmen, die nach\naufgeführten Maßnahmen hinaus zur Durchführung                     § 16 Absatz 3 angeordnet worden sind.","1974         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018\nAbschnitt 3                               (5) Wer Anbaumaterial aus einem Drittland einführt,\nhat\nEin- und Ausfuhr\n1. der für seine Registrierung zuständigen Behörde die\n§ 18                                   Einfuhr von Anbaumaterial unter Angabe des Be-\nstimmungsortes innerhalb einer Woche nach der\nEinfuhr\nEinfuhr schriftlich anzuzeigen und dabei im Fall von\n(1) Anbaumaterial aus einem Drittland darf zu ge-             anerkanntem Anbaumaterial von Obst zusätzlich\nwerblichen Zwecken nur eingeführt werden, wenn der               eine amtliche Bescheinigung des Ursprungslandes\nEinführer vor der Einfuhr sichergestellt hat, dass das           über die Gleichwertigkeit des eingeführten Anbau-\neinzuführende Anbaumaterial solchem Anbaumaterial                materials mit anerkanntem Anbaumaterial im Sinne\ngleichwertig ist, das die Anforderungen des § 6 Ab-              dieser Verordnung vorzulegen,\nsatz 1 sowie im Fall von anerkanntem Anbaumaterial\ndie Anforderungen der §§ 8 bis 12 für die jeweilige          2. einen Nachweis über den Vertrag mit dem Lieferan-\nKategorie erfüllt.                                               ten im Drittland mindestens ein Jahr, im Fall von An-\nbaumaterial von Obstarten zur Fruchterzeugung\n(2) Anbaumaterial darf zu gewerblichen Zwecken                mindestens drei Jahre, aufzubewahren.\naus einem Drittland nur eingeführt werden, wenn es\nvon einem Dokument begleitet wird, das folgende An-          Die Jahresfrist nach Satz 1 Nummer 2 beginnt mit dem\ngaben in einer Amtssprache der Europäischen Union            Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem der Vertrag ge-\nenthält:                                                     schlossen wurde. Im Fall von Satz 1 Nummer 1 gilt\ndie amtliche Bescheinigung im Pflanzengesundheits-\n1. Ursprungsland;\nzeugnis als amtliche Bescheinigung für anerkanntes\n2. Name des Absenders;                                     Anbaumaterial. Aus dem in Satz 1 Nummer 2 genann-\n3. Name des Empfängers;                                    ten Nachweis müssen mindestens folgende Angaben\nhervorgehen:\n4. Seriennummer, Partienummer oder Angabe der\nWoche, in der die Einfuhr erfolgt;                      1. Name und Anschrift des Lieferanten;\n5. Ausstellungsdatum;                                      2. Stückzahl oder Gewicht des Anbaumaterials;\n6. Art (botanische Bezeichnung);                           3. Art (botanische Bezeichnung);\n7. Sortenbezeichnung, Bezeichnung der Pflanzen-            4. Zweckbestimmung, aus der sich insbesondere er-\ngruppe oder im Fall von Unterlagen, die keiner              gibt, ob das Anbaumaterial zur gewerblichen Weiter-\nSorte zugehören, deren Bezeichnung;                         kultur oder für die Abgabe an den Endverbraucher\n8. bei Obstpflanzen die Kategoriebezeichnung;                  vorgesehen ist.\n9. Stückzahl oder Gewicht des Anbaumaterials;\n§ 19\n10. Bestätigung über die Gleichwertigkeit des Anbau-\nmaterials mit solchem Anbaumaterial, das die                                      Ausfuhr\nAnforderungen des § 6 Absatz 1 und im Fall von\nAnbaumaterial, das für die Ausfuhr in einen Staat au-\nanerkanntem Anbaumaterial die Anforderungen\nßerhalb der Europäischen Union bestimmt ist und nicht\nder §§ 8 bis 12 für die jeweilige Kategorie dieser\nden Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ist\nVerordnung erfüllt.\nvon Anbaumaterial, das die Anforderungen dieser\nFür Anbaumaterial von Zierpflanzen ist die Angabe            Verordnung erfüllt, deutlich getrennt zu halten und als\nnach Satz 1 Nummer 7 nicht erforderlich, sofern das          solches zu kennzeichnen.\nAnbaumaterial nicht mit Bezugnahme auf die Sorte in\nVerkehr gebracht werden soll.                                                        Abschnitt 4\n(3) Wird das Anbaumaterial von einem Pflanzenge-\nsundheitszeugnis begleitet, das die Anforderungen                              Schlussbestimmungen\ndes Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens\nerfüllt, können die Angaben nach Absatz 1 auf diesem                                     § 20\neingetragen sein. Dabei kann die erforderliche Angabe                                Ausnahmen\nnach Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 in dem Feld „Unter-\nscheidungsmerkmale“ und die Angabe nach Absatz 2                (1) Die zuständige Behörde kann für Betriebe Aus-\nSatz 1 Nummer 8 sowie die Angabe nach Absatz 2               nahmen von § 4 zulassen und von Kontrollen nach\nSatz 1 Nummer 10 für anerkanntes Anbaumaterial in            § 15 absehen, soweit\ndem Feld „Zusätzliche Erklärung“ eingetragen werden.         1. das Anbaumaterial im Betrieb abgegeben oder auf\n(4) Die Einfuhr von Anbaumaterial ist nur über die            Wochenmärkten nach § 67 Absatz 1 der Gewerbe-\nnach § 62 Nummer 1 des Pflanzenschutzgesetzes im                 ordnung in Verkehr gebracht wird und\nBundesanzeiger bekannt gegebenen Zollstellen zu-\n2. das Anbaumaterial für nicht gewerbliche Endver-\nlässig. Standardmaterial wird von der zuständigen Be-\nbraucher bestimmt ist.\nhörde an der Einlassstelle oder an einem anderen\ngeeigneten Ort vor der zollamtlichen Abfertigung auf            (2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Aus-\ndie Erfüllung der Anforderungen nach § 6 Absatz 5            nahmen von den §§ 4 und 6 für Anbaumaterial geneh-\nund anerkanntes Anbaumaterial auf die Erfüllung der          migen, das für wissenschaftliche Zwecke, für Züch-\nAnforderungen nach § 8 Absatz 3 stichprobenweise             tungs- und Ausstellungszwecke oder zur Erhaltung\nuntersucht.                                                  der genetischen Vielfalt bestimmt ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018              1975\n§ 21                                    vom 10. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2113) geändert\nOrdnungswidrigkeiten                             worden ist, erfüllt,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 1               2. die Mutterpflanzen schon vor dem Datum des In-\nNummer 3 des Saatgutverkehrsgesetzes handelt, wer                  krafttretens dieser Verordnung bestanden haben,\nvorsätzlich oder fahrlässig                                    3. die Kennzeichnung, Verschließung und Verpackung\n1. entgegen § 4 Absatz 7 Satz 1 oder § 18 Absatz 5                 die Anforderungen gemäß § 14 erfüllen und\nSatz 1 Nummer 2 eine Aufzeichnung oder einen\n4. auf dem Etikett oder im vom Verfügungsberechtig-\nNachweis nicht oder nicht für die vorgeschriebene\nten ausgestellten Dokument angegeben wird, dass\nDauer aufbewahrt,\nes sich um gemäß Artikel 32 der Durchführungsricht-\n2. entgegen § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1                linie 2014/98/EU der Kommission in Verkehr ge-\nAnbaumaterial in den Verkehr bringt,                           brachtes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut han-\n3. entgegen § 18 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 4                  delt.\nSatz 1 Anbaumaterial einführt oder                            (2) Bis zum 13. Dezember 2019 kann anstelle des\n4. entgegen § 18 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 eine An-             Warenbegleitpapiers oder Etiketts nach § 14 Absatz 1\nzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in    auch der Pflanzenpass nach § 13c der Pflanzenbe-\nder vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig          schauverordnung verwendet werden, wenn die Anga-\nerstattet.                                                 ben nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 7 und 8\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1               deutlich von den übrigen Angaben hervorgehoben sind.\nNummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes                Die Gestaltung kann anhand der Vorgaben der Durch-\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4          führungsverordnung (EU) 2017/2313 der Kommission\nAbsatz 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-        vom 13. Dezember 2017 zur Festlegung der formalen\nständig oder nicht rechtzeitig erstattet.                      Anforderungen an den Pflanzenpass für die Verbrin-\ngung innerhalb des Gebiets der Union und den Pflan-\n§ 22                                zenpass für das Einführen in ein Schutzgebiet und die\nVerbringung innerhalb dieses Gebiets (ABl. L 331 vom\nÜbergangsvorschriften\n14.12.2017, S. 44) erfolgen.\n(1) Bis zum 31. Dezember 2022 darf Anbaumaterial\nvon Obstarten, welches aus Mutterpflanzen zur Erzeu-                                        § 23\ngung anerkanntem Materials oder Standardmaterials\nhervorgegangen ist, welche die Anforderungen an die                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nverschiedenen Kategorien erfüllt haben, in Deutschland            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nin Verkehr gebracht werden, wenn                               in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anbaumaterialverordnung\n1. das Anbaumaterial die Anforderungen der Anbau-              vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1322), die zuletzt durch\nmaterialverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I              Artikel 5 der Verordnung vom 10. Oktober 2012 (BGBl. I\nS. 1322), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung       S. 2113) geändert worden ist, außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. November 2018\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner","1976          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018\nAnlage 1\n(zu den §§ 1 und 2 Nummer 1)\nPflanzenarten im Anwendungsbereich dieser Verordnung1\nBotanische Bezeichnung                                   Deutsche Bezeichnung\n1                                                       2\nA. Zierpflanzenarten\nZierpflanzen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie 98/56/EG\ndes Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von\nVermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. L 226 vom 13.8.1998,\nS. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl.\nL 189 vom 27.6.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils\ngeltenden Fassung\nB. Gemüsearten und deren Hybriden\n1. Allium cepa L.\n– Allium cepa L. var. cepa                                      Zwiebel, Echalion\n– Allium cepa L. var. aggregatum                                Schalotte\n2. Allium fistulosum L.                                              Winterheckenzwiebel\n3. Allium porrum L.                                                  Porree\n4. Allium sativum L.                                                 Knoblauch\n5. Allium schoenoprasum L.                                           Schnittlauch\n6. Anthriscus cerefolium (L.) Hoffm.                                 Kerbel\n7. Apium graveolens L.                                               Sellerie, Knollensellerie\n8. Asparagus officinalis L.                                          Spargel\n9. Beta vulgaris L.                                                  Rote Rübe, Mangold\n10. Brassica oleracea L.                                              Grünkohl oder Krauskohl,\nBlumenkohl oder Karfiol,\nBrokkoli, Rosenkohl oder Sprossenkohl,\nWirsing oder Wirsingkohl,\nWeißkohl oder Weißkraut,\nRotkohl oder Rotkraut, Kohlrabi\n11. Brassica rapa L.                                                  Chinakohl, Herbstrübe oder Mairübe\noder Stoppelrübe\n12. Capsicum annuum L.                                                Chili oder Paprika oder Pfefferoni\n13. Cichorium endivia L.                                              Krausblättrige Endivie\nGanzblättrige Endivie\n14. Cichorium intybus L.                                              Blattzichorie, Wurzelzichorie\n15. Citrullus lanatus (Thunb.) Matsum. et Nakai                       Wassermelone\n16. Cucumis melo L.                                                   Melone oder Zuckermelone\n17. Cucumis sativus L.                                                Gurke, Salatgurke, Einlegegurke\n18. Cucurbita maxima Duchesne                                         Riesenkürbis\n19. Cucurbita pepo L.                                                 Gartenkürbis oder Zucchini\n20. Cynara cardunculus L.                                             Artischocke, Cardy oder\nKardonenartischocke\n21. Daucus carota L.                                                  Karotte oder Möhre, Futtermöhre\n22. Foeniculum vulgare Mill.                                          Fenchel\n23. Lactuca sativa L.                                                 Salat (Kopfsalat, Schnittsalat, Kochsalat)\n24. Petroselinum crispum (Mill.) Nyman ex A.W. Hill                   Petersilie\n1\nEntsprechend Artenverzeichnis.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018      1977\nBotanische Bezeichnung                                    Deutsche Bezeichnung\n1                                                        2\n25. Phaseolus coccineus L.                                          Prunkbohne oder Feuerbohne\n26. Phaseolus vulgaris L.                                           Gartenbohne, Buschbohne,\nStangenbohne\n27. Pisum sativum L. (partim)                                       Erbse, Markerbse, Schalerbse,\nZuckererbse\n28. Raphanus sativus L.                                             Radieschen, Rettich\n29. Rheum rhabarbarum L.                                            Rhabarber\n30. Scorzonera hispanica L.                                         Schwarzwurzel\n31. Solanum Lycopersicum L.                                         Tomate\n32. Solanum melongena L.                                            Aubergine oder Eierfrucht\n33. Spinacia oleracea L.                                            Spinat\n34. Valerianella locusta (L.) Laterr.                               Feldsalat, Rapunzel\n35. Vicia faba L. (partim)                                          Dicke Bohne oder Puffbohne\n36. Zea mays L. (partim)                                            Zuckermais, Puffmais\nC. Obstarten zur Fruchterzeugung und deren Hybriden\n1. Castanea sativa Mill.                                           Esskastanie\n2. Citrus L.                                                       Zitrus\n3. Corylus avellana L.                                             Haselnuss\n4. Cydonia oblonga Mill.                                           Quitte\n5. Ficus carica L.                                                 Feige\n6. Fortunella Swingle                                              Kumquat\n7. Fragaria L.                                                     Erdbeere\n8. Juglans regia L.                                                Walnuss\n9. Malus Mill.                                                     Apfel\n10. Olea europaea L.                                                Ölbaum\n11. Pistacia vera L.                                                Pistazie\n12. Poncirus Raf.                                                   Bitterorange\n13. Prunus amygdalus Batsch                                         Mandel\n14. Prunus armeniaca L.                                             Aprikose\n15. Prunus avium (L.) L.                                            Süßkirsche\n16. Prunus cerasus L.                                               Sauerkirsche\n17. Prunus domestica L.                                             Pflaume\n18. Prunus persica (L.) Batsch                                      Pfirsich\n19. Prunus salicina Lindl.                                          Japanische Pflaume\n20. Pyrus L.                                                        Birne\n21. Ribes L.                                                        Johannisbeere, Stachelbeere,\nJostabeere\n22. Rubus L.                                                        Himbeere, Brombeere\n23. Vaccinium L.                                                    Heidelbeere, Preiselbeere","1978         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018\nAnlage 2\n(zu § 4 Absatz 2 und 4, § 6 Absatz 2 und 5, § 8 Absatz 3 und § 15 Absatz 5)\nSpezifische Schadorganismen, die für die Einschränkung\ndes Gebrauchswertes und die Toleranzschwellen relevant sind\nTeil A\nListe der Schadorganismen,\nvon denen Anbaumaterial frei oder frei von deutlich sichtbaren Anzeichen sein muss\nPflanzenarten                                 Schadorganismus oder Krankheit\nwissenschaftliche Bezeichnung                           wissenschaftliche Bezeichnung\n(deutsche Bezeichnung)                                 (deutsche Bezeichnung)\n1.   Gemüsepflanzen und deren\nHybriden\nAllium cepa L.                       1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien\n– Aggregatum Gruppe                    Delia spp. (Wurzelfliegen)\n(Schalotte)                          Ditylenchus dipsaci (Stängelnematode)\nThysanoptera (Thripse), insbesondere Thrips tabaci (Zwiebelthrips)\n2. Pilze\nBotrytis spp.\nPeronospora destructor (Falscher Mehltau)\nSclerotium cepivorum (Mehlkrankheit)\n3. Viren und virusähnliche Organismen\ninsbesondere\nOnion yellow dwarf virus (Zwiebelgelbverzwergungsvirus)\nAllium cepa L.                       1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien\n– Cepa Gruppe                          Delia spp. (Wurzelfliegen)\n(Zwiebel, Echalion)                  Ditylenchus dipsaci (Stängelnematode)\nMeloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)\nThysanoptera (Thripse), insbesondere Thrips tabaci (Zwiebelthrips)\n2. Bakterien\nPseudomonas spp.\n3. Pilze\nBotrytis spp.\nFusarium oxysporum f. sp. cepae (Zwiebelbasalfäule)\nPeronospora destructor (Falscher Mehltau)\nSclerotium cepivorum (Mehlkrankheit)\n4. Viren und virusähnliche Organismen\ninsbesondere\nOnion yellow dwarf virus (Zwiebelgelbverzwergungsvirus)\nAllium fistulosum L.                 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien\n(Winterheckenzwiebel)                   Delia spp. (Wurzelfliegen)\nDitylenchus dipsaci (Stängelnematode)\nThysanoptera (Thripse), insbesondere Thrips tabaci (Zwiebelthrips)\n2. Pilze\nSclerotium cepivorum (Mehlkrankheit)\n3. Viren und virusähnliche Organismen\nAlle Viren und virusähnlichen Organismen\nAllium porrum L.                     1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien\n(Porree, Lauch)                         Delia spp. (Wurzelfliegen)\nDitylenchus dipsaci (Stängelnematode)\nThysanoptera (Thripse), insbesondere Thrips tabaci (Zwiebelthrips)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018         1979\nPflanzenarten                                 Schadorganismus oder Krankheit\nwissenschaftliche Bezeichnung                           wissenschaftliche Bezeichnung\n(deutsche Bezeichnung)                                 (deutsche Bezeichnung)\n2. Bakterien\nPseudomonas spp.\n3. Pilze\nAlternaria porri (Purpurfleckenkrankheit)\nFusarium culmorum (Fusarium-Wurzelfäule)\nPhytophthora porri (Papierfleckenkrankheit)\nSclerotium cepivorum (Mehlkrankheit)\n4. Viren und virusähnliche Organismen\ninsbesondere\nLeek yellow stripe virus (Lauchgelbstreifenvirus)\nAllium sativum L.                   1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien\n(Knoblauch)                            Aceria tulipae (Tulpengallmilbe)\nDelia spp. (Wurzelfliegen)\nDitylenchus dipsaci (Stängelnematode)\nThysanoptera (Thripse), insbesondere Thrips tabaci (Zwiebelthrips)\n2. Bakterien\nPseudomonas fluorescens („Milchkaffee“-Krankheit)\n3. Pilze\nSclerotium cepivorum (Mehlkrankheit)\n4. Viren und virusähnliche Organismen\ninsbesondere\nOnion yellow dwarf virus (Zwiebelgelbverzwergungsvirus)\nApium graveolens L.                 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien\n(Sellerie)                             Acidia heraclei (Sellerieblattfliege)\nLygus spp. (Weichwanzen)\nPsila rosae (Möhrenfliegen)\nThysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis\n(Kalifornischer Blütenthrips) und Thrips tabaci (Zwiebelthrips)\n2. Bakterien\nErwinia carotovora var. carotovora (Bakterienweichfäule)\nPseudomonas syringae pv. apii\n3. Pilze\nFusarium oxysporum f. sp. apii\nPhoma apiicola (Sellerieschorf)\nPythium spp. (Pythium-Wurzelfäule)\nSclerotinia sclerotiorum (Sclerotinia-Knollenfäule)\nSeptoria apiicola (Septoria-Blattfleckenkrankheit)\n4. Viren und virusähnliche Organismen\ninsbesondere\nCelery mosaic virus (Selleriemosaikvirus)\nCucumber mosaic virus (Gurkenmosaikvirus)\nAsparagus officinalis L.            1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien\n(Spargel)                              Brachyorynella asparagi (Spargelblattlaus)\nHypopta castrum (Spargelbohrer)\nPlatyparea poecyloptera (Spargelfliege)\n2. Pilze\nFusarium spp. (Fusarium-Wurzelfäule)\nRhizoctonia violacea","1980       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018\nPflanzenarten                                  Schadorganismus oder Krankheit\nwissenschaftliche Bezeichnung                           wissenschaftliche Bezeichnung\n(deutsche Bezeichnung)                                  (deutsche Bezeichnung)\n3. Viren und virusähnliche Organismen\nAlle Viren und virusähnlichen Organismen\nBeta vulgaris L. var. vulgaris     1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien\n(Mangold)                             Pegomyia betae (Rübenfliege)\n2. Pilze\nPhoma betae (Wurzelbrand)\n3. Viren und virusähnliche Organismen\ninsbesondere\nBeet necrotic yellow vein virus (Rhizomaniavirus)\nBrassica oleracea L.               1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien\n(Blumenkohl oder Karfiol,             Aleyrodidae (Weiße Fliegen)\nBrokkoli, Grünkohl oder Krauskohl,\nRosenkohl oder Sprossenkohl,          Aphididae (Blattläuse)\nWeißkohl oder Weißkraut, Rotkohl      Heterodera spp. (Zystennematode)\noder Rotkraut, Wirsing oder\nWirsingkohl, Kohlrabi)                Lepidoptera (Schmetterlinge), insbesondere Pieris brassicae\n(Großer Kohlweißling)\nThysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis\n(Kalifornischer Blütenthrips)\n2. Bakterien\nPseudomonas syringae pv. maculicola\n(Bakterienblattfleckenkrankheit)\nXanthomonas campestris pv. campestris (Adernschwärze)\n3. Pilze\nAlternaria brassicae (Kohlschwärze)\nMycosphaerella spp. (Ringfleckenkrankheit)\nPhoma lingam (Umfallkrankheit)\nPlasmodiophora brassicae (Kohlhernie)\nPythium spp. (Keimlingskrankheit)\nRhizoctonia solani (Keimlingskrankheit)\n4. Viren und virusähnliche Organismen\ninsbesondere\nCauliflower mosaic virus (Blumenkohlmosaikvirus)\nTospoviren\nTurnip mosaic virus (Wasserrübenmosaikvirus)\nBrassica rapa L.                   1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien\n(Chinakohl)                           Aphididae (Blattläuse)\nLepidoptera (Schmetterlinge), insbesondere Pieris brassicae\n(Großer Kohlweißling)\n2. Pilze\nAlternaria brassicae (Kohlschwärze)\nBotrytis cinerea (Grauschimmel)\nMycosphaerella spp. (Ringfleckenkrankheit)\nPhoma lingam (Umfallkrankheit)\nPlasmodiophora brassicae (Kohlhernie)\nSclerotinia spp. (Sclerotinia-Lagerfäule)\n3. Viren und virusähnliche Organismen\ninsbesondere\nTospoviren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018          1981\nPflanzenarten                                  Schadorganismus oder Krankheit\nwissenschaftliche Bezeichnung                            wissenschaftliche Bezeichnung\n(deutsche Bezeichnung)                                  (deutsche Bezeichnung)\nCapsicum annuum L.                   1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien\n(Chili oder Paprika oder Pfefferoni)    Aleyrodidae (Weiße Fliegen)\nLeptinotarsa decemlineata (Kartoffelkäfer)\nOstrinia nubilalis (Maiszünsler)\nPhthorimaea operculella (Kartoffelmotte)\nTetranychidae (Spinnmilben)\nThysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis\n(Kalifornischer Blütenthrips)\n2. Pilze\nLeveillula taurica (Echter Mehltau)\nPyrenochaeta lycopersici (Korkwurzelkrankheit)\nPythium spp. (Keimlingskrankheit u. Stängelgrundfäule)\nPhytophthora capsici (Wurzel- und Stängelgrundfäule)\nVerticillium albo-atrum (Verticillium-Welke)\nVerticillium dahliae (Verticillium-Welke)\n3. Viren und virusähnliche Organismen\ninsbesondere\nCucumber mosaic virus (Gurkenmosaikvirus)\nTomato mosaic virus (Tomatenmosaikvirus)\nPepper mild mottle virus (Mildes Paprikascheckungsvirus)\nTobacco mosaic virus (Tabakmosaikvirus)\nCichorium endivia L.                 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien\n(Krausblättrige Endivie,                Aphididae (Blattläuse)\nGanzblättrige Endivie)\nThysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis\n(Kalifornischer Blütenthrips)\n2. Pilze\nBotrytis cinerea\nErysiphe cichoracearum\nSclerotinia spp.\n3. Viren und virusähnliche Organismen\ninsbesondere\nBeet western yellow virus (Westliches Rübenvergilbungsvirus)\nLettuce mosaic virus (Salatmosaikvirus)\nTobacco mosaic virus (Tabakmosaikvirus)\nCichorium intybus L.                 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien\n(Blattzichorie, Wurzelzichorie)         Aphididae (Blattläuse)\nNapomyza cichorii (Zichorienminierfliege)\nApion assimile (Spitzmausrüßler)\n2. Bakterien\nErwinia carotovora (Bakterienweichfäule)\nErwinia chrysanthemi\nPseudomonas marginalis (Bakterielle Blattrandkrankheit)\n3. Pilze\nPhoma exigua var. exigua (Schwarze Wurzelfäule)\nPhytophthora erythroseptica\nPythium spp.\nSclerotinia sclerotiorum (Sclerotinia-Fäule)","1982       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018\nPflanzenarten                                 Schadorganismus oder Krankheit\nwissenschaftliche Bezeichnung                           wissenschaftliche Bezeichnung\n(deutsche Bezeichnung)                                 (deutsche Bezeichnung)\nCitrullus lanatus [Thunb.]         1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien\nMatsum et Nakai                       Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse)\n(Wassermelone)\nAphididae (Blattläuse)\nMeloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)\nPolyphagotarsonemus latus (Gelbe Teemilbe, Breitmilbe)\nTetranychus spp. (Spinnmilben)\nThysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis\n(Kalifornischer Blütenthrips)\n2. Pilze\nColletotrichum lagenarium\n3. Viren und virusähnliche Organismen\ninsbesondere\nWatermelon mosaic virus (Wassermelonenmosaikvirus)\nCucumis melo L.                    1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien\n(Melone oder Zuckermelone)            Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse)\nAphididae (Blattläuse)\nMeloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)\nPolyphagotarsonemus latus (Gelbe Teemilbe, Breitmilbe)\nTetranychyus spp. (Spinnmilben)\nThysanoptera (Thrips), insbesondere Frankliniella occidentalis\n(Kalifornischer Blütenthrips)\n2. Bakterien\nPseudomona syringae pv. lachrymans (Eckige Blattfleckenkrankheit)\n3. Pilze\nColletotrichum lagenarium\nFusarium spp.\nPythium spp. (Keimlingskrankheit, Stängelgrundfäule)\nSphaerotheca fuliginea (Echter Mehltau)\nVerticillium spp. (Verticillium-Welke)\n4. Viren und virusähnliche Organismen\ninsbesondere\nCucumber green mottle mosaic virus\n(Gurkengrünscheckungsmosaikvirus)\nCucumber mosaic virus (Gurkenmosaikvirus)\nSquash mosaic virus (Kürbismosaikvirus)\nCucumis sativus L.                 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien\n(Gurke, Salatgurke, Einlegegurke)     Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse)\nAphididae (Blattläuse)\nDelia platura (Bohnenfliege)\nMeloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)\nPolyphagotarsonemus latus (Gelbe Teemilbe, Breitmilbe)\nTetranychus spp. (Spinnmilben)\nThysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis\n(Kalifornischer Blütenthrips)\n2. Bakterien\nPseudomonas syringae pv. lachrymans (Eckige Blattfleckenkrankheit)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018         1983\nPflanzenarten                                  Schadorganismus oder Krankheit\nwissenschaftliche Bezeichnung                           wissenschaftliche Bezeichnung\n(deutsche Bezeichnung)                                  (deutsche Bezeichnung)\n3. Pilze\nFusarium spp.\nPhytophthora spp.\nPseudoperonospora cubensis (Falscher Mehltau)\nPythium spp. (Keimlingskrankheit, Stängelgrundfäule)\nRhizoctonia spp. (Keimlingskrankheit)\nSphaerotheca fuliginea (Echter Mehltau)\nVerticillium spp. (Verticillium-Welke)\n4. Viren und virusähnliche Organismen\nAlle Viren und virusähnlichen Organismen\nCucurbita maxima Duchesne           1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien\n(Riesenkürbis)                         Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse)\nAphididae (Blattläuse)\nMeloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)\nPolyphagotarsonemus latus (Gelbe Teemilbe, Breitmilbe)\nTetranychus spp. (Spinnmilben)\nThysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis\n(Kalifornischer Blütenthrips)\n2. Viren und virusähnliche Organismen\nAlle Viren und virusähnlichen Organismen\nCucurbita pepo L.                   1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien\n(Gartenkürbis oder Zucchini)           Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse)\nAphididae (Blattläuse)\nMeloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)\nPolyphagotarsonemus latus (Gelbe Teemilbe, Breitmilbe)\nTetranychus spp. (Spinnmilben)\nThysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis\n(Kalifornischer Blütenthrips)\n2. Bakterien\nPseudomonas syringae pv. lachrymans (Eckige Blattfleckenkrankheit)\n3. Pilze\nFusarium spp.\nSphaerotheca fuliginea (Echter Mehltau)\nVerticillium spp. (Verticillium-Welke)\n4. Viren und virusähnliche Organismen\ninsbesondere\nCucumber mosaic virus (Gurkenmosaikvirus)\nSquash mosaic virus (Kürbismosaikvirus)\nZucchini yellow mosaic virus (Zucchinigelbmosaikvirus)\nTospoviren\nCynara cardunculus L.               1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien\n(Artischocke und Cardy                 Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse)\noder Kardonenartischocke)\nAphididae (Blattläuse)\nThysanoptera (Thripse)","1984        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018\nPflanzenarten                                  Schadorganismus oder Krankheit\nwissenschaftliche Bezeichnung                            wissenschaftliche Bezeichnung\n(deutsche Bezeichnung)                                   (deutsche Bezeichnung)\n2. Pilze\nBremia lactucae (Falscher Mehltau)\nLeveillula taurica f. sp. cynara (Echter Mehltau)\nPythium spp.\nRhizoctonia solani\nSclerotium rolfsii\nSclerotinia sclerotiorum\nVerticillium dahliae\n3. Viren und virusähnliche Organismen\nAlle Viren und virusähnlichen Organismen\nFoeniculum vulgare Mill.            1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien\n(Fenchel)                              Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse)\nAphididae (Blattläuse)\nThysanoptera (Thripse)\n2. Bakterien\nErwinia carotovora subsp. carotovora (Bakterienweichfäule)\nPseudomonas marginalis pv. marginalis\n3. Pilze\nCercospora foeniculi\nPhytophthora syringae (Phytophthora-Fäule)\nSclerotinia spp. (Sclerotinia-Fäule)\n4. Viren und virusähnliche Organismen\nCelery mosaic virus (Selleriemosaikvirus)\nLactuca sativa L.                   1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien\n(Salat)                                Aphididae (Blattläuse)\nMeloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)\nThysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis\n(Kalifornischer Blütenthrips)\n2. Pilze\nBotrytis cinerea (Grauschimmel)\nBremia lactucae (Falscher Mehltau)\nPythium spp.\n3. Viren und virusähnliche Organismen\ninsbesondere\nLettuce big vein (Breitadrigkeit)\nLettuce mosaic virus (Salatmosaikvirus)\nLettuce ring necrosis (Salatringnekrose)\nRheum rhabarbarum L.                1. Bakterien\n(Rhabarber)                            Agrobacterium tumefaciens (Wurzelkropf)\nErwinia carotovora var. rhapontici (Wurzelhalsfäule)\n2. Pilze\nArmillariella mellea\nVerticillium spp.\n3. Viren und virusähnliche Organismen\ninsbesondere\nArabis mosaic virus (Arabismosaikvirus)\nTurnip mosaic virus (Wasserrübenmosaikvirus)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018         1985\nPflanzenarten                                  Schadorganismus oder Krankheit\nwissenschaftliche Bezeichnung                           wissenschaftliche Bezeichnung\n(deutsche Bezeichnung)                                   (deutsche Bezeichnung)\nSolanum lycopersicum L.            1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien\n(Tomate)                              Aphididae (Blattläuse)\nAleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse)\nHauptidia maroccana\nMeloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)\nTetranychus spp. (Spinnmilben)\nThysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis\n(Kalifornischer Blütenthrips)\nVasates lycopersici (Tomatenmilbe)\n2. Bakterien\nPseudomonas syringae pv. tomato\n(Bakterielle Blatt- und Fruchtfleckenkrankheit)\n3. Pilze\nAlternaria solani (Dürrfleckenkrankheit)\nCladosporium fulvum (Samtfleckenkrankheit)\nColletotrichum coccodes\nDidymella lycopersici (Tomatenstängelfäule)\nFusarium oxysporum\nLeveillula taurica (Echter Mehltau)\nPhytophthora nicotianae var. nicotianae\n(Phytophthora-Stängelgrundfäule)\nPyrenochaeta lycopersici (Korkwurzelkrankheit)\nPythium spp. (Keimlingskrankheit, Stängelgrundfäule)\nRhizoctonia solani (Rhizoctonia-Stängelgrundfäule)\nSclerotinia sclerotiorum (Sclerotinia-Welke)\nVerticillium spp. (Verticillium-Welke)\n4. Viren und virusähnliche Organismen\ninsbesondere\nCucumber mosaic virus (Gurkenmosaikvirus)\nPotato virus X (Kartoffelvirus X)\nPotato virus Y (Kartoffelvirus Y)\nTobacco mosaic virus (Tabakmosaikvirus)\nTomato mosaic virus (Tomatenmosaikvirus)\nTomato yellow leaf curl virus\nSolanum melongena L.               1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien\n(Aubergine oder Eierfrucht)           Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse)\nAphididae (Blattläuse)\nPolyphagus tarsonemus (Gelbe Teemilbe, Breitmilbe)\nLeptinotarsa decemlineata (Kartoffelkäfer)\nMeloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)\nTetranychidae (Spinnmilben)\nThysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis\n(Kalifornischer Blütenthrips)\n2. Pilze\nFusarium spp.\nLeveillula taurica f. sp. cynara (Echter Mehltau)\nRhizoctonia solani\nPythium spp.","1986        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018\nPflanzenarten                                  Schadorganismus oder Krankheit\nwissenschaftliche Bezeichnung                           wissenschaftliche Bezeichnung\n(deutsche Bezeichnung)                                  (deutsche Bezeichnung)\nSclerotinia sclerotiorum (Sclerotinia-Welke)\nVerticillium spp. (Verticillium-Welke)\n3. Viren und virusähnliche Organismen\ninsbesondere\nCucumber mosaic virus (Gurkenmosaikvirus)\nEggplant mosaic virus (Auberginenmosaikvirus)\nPotato virus Y (Kartoffelvirus Y)\nTobacco mosaik virus (Tabakmosaikvirus)\n2.  Obstpflanzenarten\nund deren Hybriden\nCastanea sativa Mill.               1. Pilze\n(Edelkastanie)                         Mycosphaerella maculiformis\nPhytophthora cambivora\nPhytophthora cinnamomi\n2. Virusähnliche Krankheiten\nChestnut mosaic virus – ChMV (Kastanienmosaik)\nCitrus L., Fortunella Swingle,      1. Insekten\nPoncirus Raf.                          Aleurotrixus floccosus\n(Citruspflanzen, Zwergorangen,\nDreiblättrige Orange)                  Parabemisia myricae\n2. Nematoden\nPratylenchus vulnus\nTylenchus semi-penetrans\n3. Pilze\nPhytophthora citrophtora\nPhytophthora parasitica\nCorylus avellana L.                 1. Milben\n(Haselnussstrauch)                     Phytoptus avellanae\n2. Pilze\nArmillariella mellea\nVerticillium dahliae\nVerticillium albo-atrum\n3. Bakterien\nXanthomonas arboricola pv. corylina\nPseudomonas avellanae\nCydonia oblonga Mill.,              1. Insekten\nMalus Mill. und Pyrus L.               Eriosoma lanigerum\n(Quitte, Äpfel, Birnen)\nPsylla spp.\n2. Nematoden\nMeloidogyne hapla\nMeloidogyne javanica\nPratylenchus penetrans\nPratylenchus vulnus\n3. Pilze\nArmillariella mellea\nChondrostereum purpureum\nGlomerella cingulate\nPezicula alba","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 1987\nPflanzenarten                                  Schadorganismus oder Krankheit\nwissenschaftliche Bezeichnung                           wissenschaftliche Bezeichnung\n(deutsche Bezeichnung)                                  (deutsche Bezeichnung)\nPezicula malicorticis\nNectria galligena\nPhytophthora cactorum\nRoessleria pallida\nVerticillium dahliae\nVerticillium albo-atrum\n4. Bakterien\nAgrobacterium tumefaciens\nPseudomonas syringae pv. syringae\n5. Viren\nAndere als die in Anlage 4 aufgeführten\nFicus carica L.                     1. Insekten\n(Feige)                                Ceroplastes rusci\n2. Nematoden\nHeterodera fici\nMeloidogyne arenaria\nMeloidogyne incognita\nMeloidogyne javanica\nPratylenchus penetrans\nPratylenchus vulnus\n3. Pilze\nArmillaria mellea\n4. Bakterien\nPhytomonas fici\n5. Virusähnliche Krankheiten\nFeigenmosaikkrankheit\nJuglans regia L.                    1. Insekten\n(Walnuss)                              Epidiaspis leperii\nPseudaulacaspis pentagona\nQuadraspidiotus perniciosus\n2. Pilze\nArmillariella mellea\nNectria galligena\nChondrostereum purpureum\nPhytophthora cactorum\n3. Bakterien\nAgrobacterium tumefaciens\nXanthomonas arboricola pv. juglandis\nOlea europaea L.                    1. Nematoden\n(Olivenbaum)                           Meloidogyne arenaria\nMeloidogyne incognita\nMeloidogyne javanica\nPratylenchus vulnus\n2. Bakterien\nPseudomonas savastanoi pv. savastanoi\n3. Virusähnliche Krankheiten\nLeaf yellowing complex disease 3","1988        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018\nPflanzenarten                                  Schadorganismus oder Krankheit\nwissenschaftliche Bezeichnung                           wissenschaftliche Bezeichnung\n(deutsche Bezeichnung)                                  (deutsche Bezeichnung)\nPistacia vera L.                    1. Nematoden\n(Pistazie)                             Pratylenchus penetrans\nPratylenchus vulnus\n2. Pilze\nPhytophthora cryptogea\nPhytophthora cambivora\nRosellinia necatrix\nVerticillium dahliae\nPrunus amygdalus, P. armeniaca, 1. Insekten\nP. domestica, P. persica und P.        Pseudaulacaspis pentagona\nSalicina\n(Mandelbaum, Aprikosen, Pflaume,       Quadraspidiotus perniciosus\nZwergpfirsich, Japanische Pflaume) 2. Nematoden\nMeloidogyne arenaria\nMeloidogyne javanica\nMeloidogyne incognita\nPratylenchus penetrans\nPratylenchus vulnus\n3. Pilze\nPhytophthora cactorum\nVerticillium dahliae\n4. Bakterien\nAgrobacterium tumefaciens\nPseudomonas syringae pv. morsprunorum\nPseudomonas syringae pv. syringae (auf P. armeniaca)\nPseudomonas viridiflava (auf P. armeniaca)\nPrunus avium, P. cerasus            1. Insekten\n(Süßkirsche, Sauerkirsche)             Quadraspidiotus perniciosus\n2. Nematoden\nMeloidogyne arenaria\nMeloidogyne javanica\nMeloidogyne incognita\nPratylenchus penetrans\nPratylenchus vulnus\n3. Pilze\nPhytophthora cactorum\n4. Bakterien\nAgrobacterium tumefaciens\nPseudomonas syringae pv. morsprunorum\nRibes L.                            1. Insekten und Milben\n(Johannisbeeren)                       Dasyneura tetensi\nDitylenchus dipsaci\nPseudaulacaspis pentagona\nQuadraspidiotus perniciosus\nTetranycus urticae\nCecidophyopsis ribis","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018               1989\nPflanzenarten                                   Schadorganismus oder Krankheit\nwissenschaftliche Bezeichnung                             wissenschaftliche Bezeichnung\n(deutsche Bezeichnung)                                    (deutsche Bezeichnung)\n2. Pilze\nSphaerotheca mors-uvae\nMicrosphaera grossulariae\nDiaporthe strumella (Phomopsis ribicola)\nRubus L.                                  Pilze\n(Brombeeren)                              Peronospora rubi\nTeil B\nListe der Schadorganismen,\nvon denen Anbaumaterial frei oder frei von deutlich sichtbaren Anzeichen sein muss oder\nderen Vorkommen am Anbaumaterial die jeweiligen Toleranzschwellen nicht überschreiten darf\nSchadorganismen, aufgeschlüsselt nach Gattungen              Toleranzschwelle (in %)\noder Arten\nVorstufenmaterial     Basismaterial   Zertifiziertes Material\nFragaria L.\nInsekten und Milben\nChaetosiphon fragaefoliae                                    0                     0,5             1\nPhytonemus pallidus                                          0                     0               0,1\nNematoden\nAphelenchoides fragariae                                     0                     0               1\nDitylenchus dipsaci                                          0                     0,5             1\nMeloidogyne hapla                                            0                     0,5             1\nPratylenchus vulnus                                          0                     1               1\nPilze\nRhizoctonia fragariae                                        0                     0               1\nPodosphaera aphanis (Wallroth) Braun & Takamatsu             0                     0,5             1\nVerticillium albo-atrum                                      0                     0,2             2\nVerticillium dahliae                                         0                     0,2             2\nBakterien\nCandidatus Phlomobacter fragariae                            0                     0               1\nViren\nStrawberry mottle virus (SMoV)                               0                     0,1             2\nPhytoplasmakrankheiten                                       0                     0,2             1\nAster yellows phytoplasma                                    0                     0,2             1\nMultiplier disease                                           0                     0,1             0,5\nStolbur as strawberry lethal decline                         0                     0,2             1\nStrawberry green petal phytoplasmas                          0                     0               1\nPhytoplasma fragariae                                        0                     0               1\nRibes L.\nNematoden\nAphelenchoides ritzemabosi                                   0                     0,05            0,5","1990         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018\nSchadorganismen, aufgeschlüsselt nach Gattungen            Toleranzschwelle (in %)\noder Arten\nVorstufenmaterial     Basismaterial Zertifiziertes Material\nViren\nAucuba mosaic und blackcurrant yellows                     0                     0,05          0,5\nin Kombination\nChlorotisches Blattrollen und vein net der schwarzen       0                     0,05          0,5\nJohannisbeere, Adernmosaik der Stachelbeere\n(Vein clearing and vein net of blackcurrant, Gooseberry\nvein banding)\nRubus L.\nInsekten\nResseliella theobaldi                                      0                     0             0,5\nBakterien\nAgrobacterium spp.                                         0                     0,1           1\nRhodococcus fascians                                       0                     0,1           1\nViren\nApfelmosaikvirus (Apple mosaic virus – APMV), Black        0                     0             0,5\nraspberry necrosis virus (BRNV), Gurkenmosaikvirus\n(Cucumber mosaic virus – CMV), Raspberry leaf mottle\n(RLMV), Raspberry leaf spot (RLSV), Raspberry vein\nchlorosis virus (RVCV), Rubus yellow net virus (RYNV)\nVaccinium L.\nPilze\nExobasidium vaccinii var. vaccinii                         0                     0,5           1\nGodronia cassandrae (anamorph Topospora myrtilli)          0                     0,1           0,5\nBakterien\nAgrobacterium tumefaciens                                  0                     0             0,5\nViren                                                      0                     0             0,5","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018              1991\nAnlage 3\n(zu § 6 Absatz 2 und 5)\nBesondere Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial\nPflanzenarten                                           Besondere Anforderungen\n1.  Zierpflanzen\n1.1 Citrus L.                                              Das Anbaumaterial muss von Vermehrungsbeständen\n(Zitrus für Zierzwecke)                                stammen, die visuell untersucht worden sind und dabei\nkeine Anzeichen für einen Befall mit Viren und virus-\nartigen Organismen aufwiesen.\nAnbaumaterial, das in Verkehr gebracht werden soll,\nmuss visuell untersucht und seit Beginn der letzten\nVegetationsperiode frei von Anzeichen von Viren und\nvirusartigen Organismen sein.\nIm Fall von veredeltem Anbaumaterial dürfen Edelreiser\nnur auf Unterlagen gepfropft werden, die für Viroide nicht\nanfällig sind.\n1.2 Blumenzwiebel-Arten                                    Aufwüchse von Beständen, die zur Erzeugung von\nZwiebeln oder Bulben bestimmt sind, müssen frei von\nAnzeichen für einen Befall mit Schadorganismen sein.\n1.3 Palmen, der folgenden Arten                            Vermehrungsmaterial, das einen Durchmesser von mehr\nals 5 cm an der Basis des Stammes hat, muss frei von\n• Areca catechu L.                                    Anzeichen für einen Befall von Rhynchophorus ferrugi-\n• Syagrus romanzoffiana (Cham.) Glassman              neus (Olivier) sein und\n• Arenga pinnata (Wurmb) Merr.                        1. während seiner gesamten Lebensdauer in einem Ge-\n• Bismarckia Hildebr. & H. Wendl.                         biet angebaut worden sein, das von der zuständigen\namtlichen Stelle gemäß den einschlägigen interna-\n• Borassus flabellifer L.                                 tionalen Standards für pflanzengesundheitliche Maß-\n• Brahea armata S. Watson                                 nahmen als frei von Rhynchophorus ferrugineus\n• Brahea edulis H. Wendl.                                 (Olivier) anerkannt worden ist, oder\n• Butia capitata (Mart.) Becc.                        2. 24 Monate vor dem Datum seines Inverkehrbringens\nan einem Erzeugungsort in der Union angebaut wor-\n• Calamus merrillii Becc.\nden sein, der gegen die Einschleppung von Rhyncho-\n• Caryota maxima Blume                                    phorus ferrugineus (Olivier) vollständig physisch ge-\n• Caryota cumingii Lodd. ex Mart.                         schützt ist, oder an einem Erzeugungsort in der\n• Chamaerops humilis L.                                   Union, an dem geeignete präventive Behandlungen\nin Bezug auf diesen Schadorganismus durchgeführt\n• Cocos nucifera L.                                       worden sind; das Material muss mindestens alle vier\n• Corypha utan Lam.                                       Monate Sichtkontrollen unterzogen worden sein,\n• Copernicia Mart.                                        die bestätigen, dass es frei von Rhynchophorus\nferrugineus (Olivier) ist.\n• Elaeis guineensis Jacq.\n• Howea forsteriana Becc.\n• Jubaea chilensis (Molina) Baill.\n• Livistona australis C. Martius\n• Livistona decora (W. Bull) Dowe\n• Livistona rotundifolia (Lam.) Mart.\n• Metroxylon sagu Rottb.\n• Roystonea regia (Kunth) O.F. Cook\n• Phoenix canariensis Chabaud\n• Phoenix dactylifera L.\n• Phoenix reclinata Jacq.\n• Phoenix roebelenii O'Brien\n• Phoenix sylvestris (L.) Roxb.\n• Phoenix theophrasti Greuter\n• Pritchardia Seem. & H. Wendl.\n• Ravenea rivularis Jum. & H. Perrier","1992         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018\nPflanzenarten                                             Besondere Anforderungen\n• Sabal palmetto (Walter) Lodd. ex\nSchult. & Schult.f.\n• Trachycarpus fortunei (Hook.) H. Wendl.\n• Washingtonia H. Wendl.\n2.  Obstpflanzen\n2.1 Citrus L.                                               CAC-Material muss aus Material einer identifizierten\n(Zitrus)                                                Quelle erzeugt worden sein, bei dem auf der Grundlage\neiner Beprobung und Untersuchung festgestellt worden\nist, dass es frei ist von Schadorganismen, die in Anlage 4\nfür die genannten Arten aufgeführt sind, und zusätzlich\nauf der Grundlage einer visuellen Kontrolle, Beprobung\nund Untersuchung festgestellt worden ist, dass es seit\nBeginn des letzten Anbauzyklus praktisch frei ist von\nden Schadorganismen, die in Anlage 4 für die betreffen-\nden Arten aufgeführt sind.\n2.2 Fortunella Swingle                                      wie 2.1\n(Zwergorangen)\n2.3 Poncirus Raf.                                           wie 2.1\n(Bitterorange)\n3.  Gemüsepflanzen\n3.1 Allium ascalonicum auct. non L.                         Vermehrungsbestände zur Erzeugung von Zwiebeln und\n(Schalotte)                                             Bulben müssen visuell untersucht und frei von Anzeichen\nfür einen Befall mit den in Anlage 2 Nr. 1 für diese Pflan-\nzenart aufgeführten Schadorganismen sein.\n3.2 Allium sativum L.                                       wie 3.1\n(Knoblauch)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018         1993\nAnlage 4\n(zu § 4 Absatz 2 und 4, § 6 Absatz 2, § 8 Absatz 3 und § 15 Absatz 5, 6 und 7)\nSchadorganismen, von denen Anbaumaterial\nfrei oder praktisch frei sein muss aufgrund visueller Kontrollen oder\nim Fall von Kandidatenmutterpflanzen aufgrund von Beprobung und Untersuchung\nGattung oder Art                                           Schadorganismen\nCitrus L., Fortunella Swingle                  1. Viren\nund Poncrus Raf.                                   Citrus variegation virus CVV\nCitrus psorosis virus CPsV\nCitrus leaf Blotch virus CLBV\n2. Virusähnliche Krankheiten\nImpietratura\nCristacortis\n3. Viroide\nCitrus exocortis viroid CEVd\nHop stunt viroid HSVd\nCachexia-Variante\nCorylus avellana L.                            1. Viren\nApple mosaic virus APMV (Apfelmosaikvirus)\n2. Phytoplasmen\nHazelnut maculatura lineare phytoplasma\nCydonia oblonga Mill. und Pyrus L.             1. Viren\nApple chlorotic leaf spot virus ACLSV\n(chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels)\nApple stem-grooving virus ASGV\nApple stem-pitting virus ASPV\n2. Virusähnliche Krankheiten\nBark split, bark necrosis\nRough bark\nRubbery wood (Gummiholzkrankheit)\nquince yellow blotch\n3. Viroide\nPear blister canker viroid PBCVd\nFragaria L.                                    1. Nematoden\nAphelenchoides blastoforus\nAphelenchoides fragariae\nAphelenchoides ritzemabosi\nDitylenchus dipsaci\n2. Pilze\nPhytophthora cactorum\nColletotrichum acutatum\n3. Viren\nStrawberry mottle virus SMoV\nJuglans regia L.                               1. Viren\nCherry leaf roll virus CLRV (Kirschenblattroll-Virus)","1994        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018\nGattung oder Art                                            Schadorganismen\nMalus Mill.                                  1. Viren\nApple chlorotic leaf spot virus ACLSV\n(chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels)\nApple mosaic virus APMV (Apfelmosaikvirus)\nApple stem-grooving virus ASGV\nApple stem-pitting virus ASPV\n2. Virusähnliche Krankheiten\nRubbery wood (Gummiholzkrankheit)\nflat limb\nHorseshoe wound\nFruit disorders: chat fruit, green crinkle, bumpy fruit of Ben\nDavis, rough skin, star crack, russet ring, russet wart\n3. Viroide\nApple scar skin viroid ASSVd\nApple dimple fruit viroid ADFVd\nOlea europaea L.                             1. Pilze\nVerticillium dahliae\n2. Viren\nArabis mosaic virus ArMV\nCherry leaf roll virus CLRV (Kirschenblattroll-Virus)\nStrawberry latent ringspot virus SLRV\nPrunus amygdalus Batsch                      1. Viren\nApple chlorotic leaf spot virus ACLSV\n(chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels)\nApple mosaic virus APMV (Apfelmosaikvirus)\nPrune dwarf virus PDV (Verzwergungsvirus der Pflaume)\nPrunus necrotic ringspot virus PNRSV\n(Pflaumenverfall/Stecklenberger Krankheit: Prunus)\nPrunus armeniaca L.                          1. Viren\nApple chlorotic leaf spot virus ACLSV\n(chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels)\nApple mosaic virus APMV (Apfelmosaikvirus)\nApricot latent virus ApLV\nPrune dwarf virus PDV (Verzwergungsvirus der Pflaume)\nPrunus necrotic ringspot virus PNRSV\n(Pflaumenverfall/Stecklenberger Krankheit: Prunus)\nPrunus avium und P. cerasus                  1. Viren\nApple chlorotic leaf spot virus ACLSV\n(chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels)\nApple mosaic virus APMV (Apfelmosaikvirus)\nArabis mosaic virus ArMV\nCherry green ring mottle virus CGRMV\nCherry leaf roll virus CLRV (Kirschenblattroll-Virus)\nCherry necrotic rusty mottle virus CNRMV\n(nekrotische Rostscheckung der Süßkirsche)\nLittle cherry virus 1 und 2 LChV1, LChV2\n(Kleinfrüchtigkeit der Kirsche)\nCherry mottle leaf virus ChMLV\nPrune dwarf virus PDV (Verzwergungsvirus der Pflaume)\nPrunus necrotic ringspot virus PNRSV\n(Pflaumenverfall/Stecklenberger Krankheit: Prunus)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018         1995\nGattung oder Art                                         Schadorganismen\nRaspberry ringspot virus RpRSV (Himbeerringfleckenvirus)\nStrawberry latent ringspot virus SLRSV\nTomato black ring nepovirus TBRV\nPrunus domestica und P. salicina           1. Viren\nApple chlorotic leaf spot virus ACLSV\n(chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels)\nApple mosaic virus APMV (Apfelmosaikvirus)\nMyrobalan latent ringspot virus MLRSV\nPrune dwarf virus PDV (Verzwergungsvirus der Pflaume)\nPrunus necrotic ringspot virus PNRSV\n(Pflaumenverfall/Stecklenberger Krankheit: Prunus)\nPrunus persica                             1. Viren\nApple chlorotic leaf spot virus ACLSV\n(chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels)\nApple mosaic virus APMV (Apfelmosaikvirus)\nApricot latent virus ApLV\nPrune dwarf virus PDV (Verzwergungsvirus der Pflaume)\nPrunus necrotic ringspot virus PNRSV\n(Pflaumenverfall/Stecklenberger Krankheit: Prunus)\nStrawberry latent ringspot virus SLRSV\n2. Viroide\nPeach latent mosaic viroid PLMVd\nRibes L.                                   1. Viren\nje nach der betreffenden Art\nArabis mosaic virus ArMV\nBlackcurrant reversion virus BRV\nCucumber mosaic virus CMV (Gurkenmosaikvirus)\nGooseberry vein banding associated viruses GVBaV\n(mit dem Adernmosaik der Stachelbeere assoziierte Viren)\nStrawberry latent ringspot virus SLRSV\nRaspberry ringspot virus RpRSV (Himbeerringfleckenvirus)\nRubus L.                                   1. Pilze\nPhytophthora spp.\n2. Viren\nje nach der betreffenden Art\nApple mosaic virus APMV (Apfelmosaikvirus)\nBlack raspberry necrosis virus BRNV\nCucumber mosaic virus CMV (Gurkenmosaikvirus)\nRaspberry leaf mottle RLMV\nRaspberry leaf spot RLSV\nRaspberry vein chlorosis virus RVCV\nRubus yellow net virus RYNV\nRaspberry bushy dwarf virus RBDV\n3. Phytoplasmen\nRubus stunt phytoplasma\n4. Virusähnliche Krankheiten\nRaspberry yellow spot","1996      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018\nGattung oder Art                                         Schadorganismen\nVaccinium L.                               1. Viren\nBlueberry shoestring virus BSSV\nBlueberry red ringspot virus BRRV\nBlueberry scorch virus BlScV\nBlueberry shock virus BlShV\n2. Phytoplasmen\nBlueberry stunt phytoplasma\nBlueberry witches' broom phytoplasma\nCranberry false blossom phytoplasma\n3. Virusähnliche Krankheiten\nBlueberry mosaic agent\nCranberry ringspot agent","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018              1997\nAnlage 5\n(zu § 4 Absatz 2)\nAnforderungen an visuelle Kontrolle, Beprobung und Untersuchung\nGattung/Art                   Kategorie                                   Intervall\nCastanea sativa Mill.           Alle Kategorien            Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.\nCitrus L., Fortunella Swingle   Vorstufenmaterial          Die visuelle Kontrolle wird zweimal jährlich durchgeführt.\nund Poncirus Raf.                                          Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird sechs\nJahre nach dem Datum ihrer Anerkennung als Mutter-\npflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in\nSechs-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhanden-\nsein der in Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen\nbeprobt und untersucht.\nBasismaterial              Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.\nVon den Mutterpflanzen für Basismaterial wird alle sechs\nJahre ein repräsentativer Anteil auf der Grundlage einer\nBewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen im\nHinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A\nNummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden) so-\nwie Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen beprobt\nund untersucht.\nZertifiziertes und         Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.\nStandardmaterial\nCorylus avellana L.             Alle Kategorien            Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.\nCydonia oblonga Mill.,          Alle Kategorien            Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.\nMalus Mill., Pyrus L.\nVorstufenmaterial          Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird 15 Jahre\nnach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufen-\nmaterial beprobt und untersucht. Die Jahresfrist beginnt\nmit dem Jahr, in dem die Anerkennung erfolgt ist. An-\nschließend wird sie in 15-Jahres-Intervallen im Hinblick\nauf das Vorhandensein der in Anlage 4 aufgeführten\nSchadorganismen mit Ausnahme von virusähnlichen\nKrankheiten und Viroiden untersucht.\nBasismaterial              Von den Mutterpflanzen für Basismaterial wird alle\n15 Jahre ein repräsentativer Anteil auf der Grundlage\neiner Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflan-\nzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 4\naufgeführten Schadorganismen mit Ausnahme von virus-\nähnlichen Krankheiten und Viroiden beprobt und unter-\nsucht. Die Jahresfrist beginnt mit dem Jahr, in dem die\nAnerkennung erfolgt ist.\nZertifiziertes Material    Von den Mutterpflanzen für Zertifiziertes Material wird\nalle 15 Jahre ein repräsentativer Anteil auf der Grundlage\neiner Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflan-\nzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 4\naufgeführten Schadorganismen mit Ausnahme von virus-\nähnlichen Krankheiten und Viroiden beprobt und unter-\nsucht. Die Jahresfrist beginnt mit dem Jahr, in dem die\nAnerkennung erfolgt ist.\nStandardmaterial\nFicus carica L.                 Alle Kategorien            Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.\nFragaria L.                     Alle Kategorien            Die visuelle Kontrolle wird zweimal jährlich während der\nVegetationsperiode durchgeführt.\nBei Pflanzen und Material, die durch Mikrovermehrung\nerzeugt wurden und weniger als drei Monate lang ge-\nhalten werden, ist in diesem Zeitraum lediglich eine\nKontrolle erforderlich.","1998       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018\nGattung/Art                   Kategorie                                   Intervall\nVorstufenmaterial          Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird ein Jahr\nnach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufen-\nmaterial sowie anschließend in Ein-Jahres-Intervallen im\nHinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 4 aufge-\nführten Schadorganismen beprobt und untersucht.\nBasis-, Zertifiziertes\nund Standardmaterial\nJuglans regia L.               Alle Kategorien            Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.\nVorstufenmaterial          Jede blühende Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird\nein Jahr nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für\nVorstufenmaterial sowie anschließend in Ein-Jahres-In-\ntervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in An-\nlage 4 aufgeführten Schadorganismen beprobt und un-\ntersucht.\nBasismaterial              Von den Mutterpflanzen für Basismaterial wird jedes Jahr\nein repräsentativer Anteil auf der Grundlage einer Bewer-\ntung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen im Hin-\nblick auf das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A Num-\nmer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden) sowie An-\nlage 4 aufgeführten Schadorganismen beprobt und un-\ntersucht.\nZertifiziertes Material    Von den Mutterpflanzen für Zertifiziertes Material wird\nalle drei Jahre ein repräsentativer Anteil auf der Grund-\nlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten\nPflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in An-\nlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren\nHybriden) sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganis-\nmen beprobt und untersucht. Die Jahresfrist beginnt mit\ndem Jahr, in dem die Anerkennung erfolgt ist.\nStandardmaterial\nOlea europaea L.               Alle Kategorien            Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.\nVorstufenmaterial          Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird zehn Jahre\nnach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufen-\nmaterial sowie anschließend in Zehn-Jahres-Intervallen\nim Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 4 auf-\ngeführten Schadorganismen beprobt und untersucht.\nBasismaterial              Von den Mutterpflanzen für Basismaterial wird ein reprä-\nsentativer Anteil beprobt, so dass alle Pflanzen in einem\n30-Jahres-Intervall auf der Grundlage einer Bewertung\ndes Befallsrisikos der genannten Pflanzen im Hinblick\nauf das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A Nummer 2\n(Obstpflanzenarten und deren Hybriden) sowie Anlage 4\naufgeführten Schadorganismen untersucht werden.\nZertifiziertes Material    Bei Mutterpflanzen, die zur Erzeugung von Saatgut ver-\nwendet werden, wird ein repräsentativer Anteil dieser\nMutterpflanzen zur Saatguterzeugung beprobt, so dass\nalle Pflanzen in einem 40-Jahres-Intervall auf der Grund-\nlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten\nPflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in An-\nlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren\nHybriden) sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganis-\nmen untersucht werden. Bei Mutterpflanzen, die keine\nMutterpflanzen zur Saatguterzeugung sind, wird ein\nrepräsentativer Anteil dieser Pflanzen beprobt, so dass\nalle Pflanzen in einem 30-Jahres-Intervall auf der\nGrundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der ge-\nnannten Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein\nder in Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten\nund deren Hybriden) sowie Anlage 4 aufgeführten\nSchadorganismen untersucht werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018                1999\nGattung/Art                   Kategorie                                     Intervall\nStandardmaterial\nPistacia vera L.                Alle Kategorien            Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.\nPrunus amygdalus,               Alle Kategorien            Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.\nP. armeniaca,\nP. domestica,\nP. persica und\nP. salicina\nVorstufenmaterial          Jede blühende Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird\nein Jahr nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für\nVorstufenmaterial sowie anschließend in Ein-Jahres-\nIntervallen auf PDV (Prune dwarf Virus – Verzwergungs-\nvirus der Pflaume) und PNRSV (Prunus necrotic ringspot\nvirus – Pflaumenverfall (Stecklenberger Krankheit) be-\nprobt und untersucht. Jeder Baum, der zur Bestäubung\nangepflanzt wurde, bzw. gegebenenfalls der Haupt-\npollenspender in der Umgebung werden auf PDV und\nPNRSV beprobt und untersucht.\nBei P. persica wird jede blühende Mutterpflanze für\nVorstufenmaterial ein Jahr nach ihrer Anerkennung als\nMutterpflanze für Vorstufenmaterial beprobt und auf\nPLMVd (Peach latent mosaic viroid) untersucht.\nJede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird zehn Jahre\nnach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufen-\nmaterial sowie anschließend in Zehn-Jahres-Intervallen\nbeprobt und auf die Viren untersucht, die gemäß Anlage 4\nfür die betreffende Art relevant sind, mit Ausnahme von\nPDV und PNRSV.\nBasismaterial              Von den blühenden Mutterpflanzen für Basismaterial wird\njedes Jahr ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der\nGrundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der ge-\nnannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht. Von\nden Bäumen, die zur Bestäubung angepflanzt wurden,\nbzw. gegebenenfalls den Hauptpollenspendern in der\nUmgebung wird ein repräsentativer Anteil beprobt und\nauf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos\nder genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht.\nBei P. persica wird einmal im Jahr ein repräsentativer An-\nteil der blühenden Mutterpflanzen für Basismaterial be-\nprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des\nBefallsrisikos der genannten Pflanzen auf PLMVd unter-\nsucht.\nVon den nichtblühenden Mutterpflanzen für Basismate-\nrial wird alle drei Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt\nund auf der Grundlage einer Bewertung des Befalls-\nrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV\nuntersucht.\nVon den Mutterpflanzen für Basismaterial wird alle zehn\nJahre ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der\nGrundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der ge-\nnannten Pflanzen auf die Schadorganismen untersucht,\ndie gemäß Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten\nund deren Hybriden) sowie Anlage 4 für die betreffende\nArt relevant sind, mit Ausnahme von PDV und PNRSV.\nZertifiziertes Material    Von den blühenden Mutterpflanzen für Zertifiziertes\nMaterial wird jedes Jahr ein repräsentativer Anteil\nbeprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des\nBefallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und\nPNRSV untersucht. Von den Bäumen, die zur Bestäu-\nbung angepflanzt wurden, bzw. gegebenenfalls den\nHauptpollenspendern in der Umgebung wird ein reprä-\nsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer\nBewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen\nauf PDV und PNRSV untersucht.","2000       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018\nGattung/Art                   Kategorie                                     Intervall\nBei P. persica wird einmal im Jahr ein repräsentativer An-\nteil der blühenden Mutterpflanzen für Zertifiziertes Mate-\nrial beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des\nBefallsrisikos der genannten Pflanzen auf PLMVd unter-\nsucht.\nVon den nichtblühenden Mutterpflanzen für Zertifiziertes\nMaterial wird alle drei Jahre ein repräsentativer Anteil\nbeprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des\nBefallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und\nPNRSV untersucht.\nVon den Mutterpflanzen für Zertifiziertes Material wird\nalle 15 Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und auf\nder Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der ge-\nnannten Pflanzen auf die Schadorganismen untersucht,\ndie gemäß Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten\nund deren Hybriden) sowie Anlage 4 für die betreffende\nArt relevant sind, mit Ausnahme von PDV und PNRSV.\nStandardmaterial\nPrunus avium und               Alle Kategorien            Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.\nP. cerasus\nVorstufenmaterial          Jede blühende Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird\nein Jahr nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für\nVorstufenmaterial sowie anschließend in Ein-Jahres-\nIntervallen auf PDV und PNRSV beprobt und untersucht.\nJeder Baum, der zur Bestäubung angepflanzt wurde,\nbzw. gegebenenfalls die Hauptpollenspender in der\nUmgebung werden auf PDV und PNRSV beprobt und\nuntersucht.\nJede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird zehn Jahre\nnach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufen-\nmaterial sowie anschließend in Zehn-Jahres-Intervallen\nbeprobt und auf die Viren untersucht, die gemäß Anlage 4\nfür die betreffende Art relevant sind, mit Ausnahme von\nPDV und PNRSV, wie auch dann, wenn Anhaltspunkte\nfür das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A Nummer 2\n(Obstpflanzenarten und deren Hybriden) sowie Anlage 4\naufgeführten Schadorganismen vorliegen.\nBasismaterial              Von den blühenden Mutterpflanzen für Basismaterial wird\njedes Jahr ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der\nGrundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der ge-\nnannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht. Von\nden Bäumen, die zur Bestäubung angepflanzt wurden,\nbzw. gegebenenfalls den Hauptpollenspendern in der\nUmgebung wird ein repräsentativer Anteil beprobt und\nauf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos\nder genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht.\nVon den nichtblühenden Mutterpflanzen für Basismate-\nrial wird alle drei Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt\nund auf der Grundlage einer Bewertung des Befalls-\nrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV\nuntersucht.\nVon den Mutterpflanzen für Basismaterial wird alle zehn\nJahre ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der\nGrundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der ge-\nnannten Pflanzen auf die Schadorganismen untersucht,\ndie gemäß Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten\nund deren Hybriden) sowie Anlage 4 für die betreffende\nArt relevant sind, mit Ausnahme von PDV und PNRSV.\nZertifiziertes Material    Von den blühenden Mutterpflanzen für Zertifiziertes Ma-\nterial wird jedes Jahr ein repräsentativer Anteil beprobt\nund auf der Grundlage einer Bewertung des Befalls-\nrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV\nuntersucht. Von den Bäumen, die zur Bestäubung ange-\npflanzt wurden, bzw. gegebenenfalls den Hauptpollen-\nspendern in der Umgebung wird ein repräsentativer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018             2001\nGattung/Art                   Kategorie                                   Intervall\nAnteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung\ndes Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und\nPNRSV untersucht.\nVon den nichtblühenden Mutterpflanzen für Zertifiziertes\nMaterial wird alle drei Jahre ein repräsentativer Anteil\nbeprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des\nBefallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und\nPNRSV untersucht.\nVon den Mutterpflanzen für Zertifiziertes Material wird\nalle 15 Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und auf\nder Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der ge-\nnannten Pflanzen auf die Schadorganismen untersucht,\ndie gemäß Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten\nund deren Hybriden) sowie Anlage 4 für die betreffende\nArt relevant sind, mit Ausnahme von PDV und PNRSV.\nStandardmaterial           Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt,\nwenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein der in An-\nlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren\nHybriden) sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganis-\nmen vorliegen.\nRibes L.                      Vorstufenmaterial          Die visuelle Kontrolle wird zweimal jährlich durchgeführt.\nJede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird vier Jahre\nnach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufen-\nmaterial sowie anschließend in Vier-Jahres-Intervallen im\nHinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 4 aufge-\nführten Schadorganismen wie auch dann, wenn Anhalts-\npunkte für das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A\nNummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden) auf-\ngeführten Schadorganismen vorliegen, beprobt und un-\ntersucht.\nBasis-, Zertifiziertes     Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.\nund Standardmaterial       Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt,\nwenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein der in An-\nlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren\nHybriden), Teil B sowie Anlage 4 aufgeführten Schad-\norganismen vorliegen.\nRubus L.                      Vorstufenmaterial          Die visuelle Kontrolle wird zweimal jährlich durchgeführt.\nJede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird zwei Jahre\nnach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufen-\nmaterial sowie anschließend in Zwei-Jahres-Intervallen\nim Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 4 auf-\ngeführten Schadorganismen wie auch dann, wenn An-\nhaltspunkte für das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil\nA Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden),\nTeil B sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen\nvorliegen, beprobt und untersucht.\nBasismaterial              Bei Pflanzen, die auf dem Feld oder in Töpfen angebaut\nwerden, wird die visuelle Kontrolle zweimal jährlich\ndurchgeführt.\nBei Pflanzen und Material, die durch Mikrovermehrung\nerzeugt wurden und weniger als drei Monate lang ge-\nhalten werden, ist in diesem Zeitraum lediglich eine\nKontrolle erforderlich.\nBeprobung und Untersuchung werden durchgeführt,\nwenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein der in An-\nlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren\nHybriden), Teil B sowie Anlage 4 aufgeführten Schador-\nganismen vorliegen.\nZertifiziertes und         Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.\nStandardmaterial           Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt,\nwenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein der in An-\nlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren","2002      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018\nGattung/Art                   Kategorie                                   Intervall\nHybriden), Teil B sowie Anlage 4 aufgeführten Schador-\nganismen vorliegen.\nVaccinium L.                  Vorstufenmaterial          Die visuelle Kontrolle wird zweimal jährlich durchgeführt.\nJede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird fünf Jahre\nnach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufen-\nmaterial sowie anschließend in Fünf-Jahres-Intervallen\nim Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 4 auf-\ngeführten Schadorganismen wie auch dann, wenn An-\nhaltspunkte für das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil B\naufgeführten Schadorganismen vorliegen, beprobt und\nuntersucht.\nBasismaterial              Die visuelle Kontrolle wird zweimal jährlich durchgeführt.\nBeprobung und Untersuchung werden durchgeführt,\nwenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein der in An-\nlage 2 Teil B sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganis-\nmen vorliegen.\nZertifiziertes und         Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.\nStandardmaterial           Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt,\nwenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein der in An-\nlage 2 Teil B sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganis-\nmen vorliegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018        2003\nAnlage 6\n(zu § 8 Absatz 4 und 5 und § 15 Absatz 5)\nListe kontrollrelevanter Schadorganismen\nGattung oder Art                                    Spezifische Schadorganismen\nFragaria L.                                  Nematoden\nLongidorus attenuates\nLongidorus elongates\nLongidorus macrosoma\nXiphinema diversicaudatum\nJuglans regia L.                             Nematoden\nXiphinema diversicaudatum\nOlea europaea L.                             Nematoden\nXiphinema diversicaudatum\nPistacia vera L.                             Nematoden\nXiphinema index\nPrunus avium und P. cerasus                  Nematoden\nLongidorus attenuates\nLongidorus elongates\nLongidorus macrosoma\nXiphinema diversicaudatum\nP. domestica, P. persica und                 Nematoden\nP. salicina                                  Longidorus attenuates\nLongidorus elongates\nXiphinema diversicaudatum\nRibes L.                                     Nematoden\nLongidorus elongates\nLongidorus macrosoma\nXiphinema diversicaudatum\nRubus L.                                     Nematoden\nLongidorus attenuates\nLongidorus elongates\nLongidorus macrosoma\nXiphinema diversicaudatum","2004            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018\nAnlage 7\n(zu § 10 Absatz 1)\nMaximal zulässige Anzahl Generationen\nfür Basismaterial auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen\nund maximal zulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen für Basismaterial\nZulässige Anzahl Generationen auf dem Feld\nGattung oder Art                                        Unterlagen                           Anderes Material\nCastanea sativa Mill.                                   3                                    2\nCitrus L.                                               3                                    1\nCorylus avvelana L.                                     2                                    2\nCydonia oblonga Mill.                                   3                                    2\nFicus carcia L.                                         2                                    2\nFortunella Swingle                                      3                                    1\nFragaria L.                                                                                  5\nJuglans regia L.                                        2                                    2\nMalus Mill.                                             3                                    2\nOlea europea L.                                         1                                    1\nP. domestica                                            3                                    2\nP. persica                                              3                                    2\nP. salicina                                             3                                    2\nP. armenica                                             3                                    2\nP. cerasus                                              3                                    2\nPoncirus Raf.                                           3                                    1\nPrunus amygdalus                                        3                                    2\nPrunus avium                                            3                                    2\nPyrus L.                                                3                                    2\nRibes L.                                                3                                    31\nRubus L.                                                2                                    22\nVaccinium L.                                            2                                    2\nBildet eine Unterlage einen Teil einer Mutterpflanze für Basismaterial, so ist diese Unterlage Basismaterial der\nersten Generation.\n1\nMutterpflanzen von Ribes L. dürfen maximal sechs Jahre als Mutterpflanze gehalten werden.\n2\nMutterpflanzen von Rubus L. dürfen maximal vier Jahre als Mutterpflanze gehalten werden."]}