{"id":"bgbl1-2018-39-1","kind":"bgbl1","year":2018,"number":39,"date":"2018-11-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/39#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-39-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_39.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Tiergesundheitsgesetzes","law_date":"2018-11-21T00:00:00Z","page":1938,"pdf_page":2,"num_pages":26,"content":["1938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018\nBekanntmachung\nder Neufassung des Tiergesundheitsgesetzes\nVom 21. November 2018\nAuf Grund des Artikels 5 des Gesetzes vom 14. November 2018 (BGBl. I\nS. 1850) wird nachstehend der Wortlaut des Tiergesundheitsgesetzes in der seit\ndem 21. November 2018 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. den am 8. September 2015 in Kraft getretenen Artikel 392 der Verordnung\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),\n2. den am 24. Oktober 2015 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1736),\n3. den am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Artikel 8 Absatz 12 des Gesetzes\nvom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178),\n4. den am 1. Oktober 2021 in Kraft tretenden Artikel 4 Absatz 85 des Gesetzes\nvom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666),\n5. den am 1. Oktober 2017 in Kraft getretenen Artikel 26 des Gesetzes vom\n27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966),\n6. den am 25. Juli 2017 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Juli\n2017 (BGBl. I S. 2615),\n7. den am 21. November 2018 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs ge-\nnannten Gesetzes.\nBonn, den 21. November 2018\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018                        1939\nGesetz\nzur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen\n(Tiergesundheitsgesetz – TierGesG)\nInhaltsübersicht                                                      Abschnitt 7\nAbschnitt 1                                                    Datenerhebung\nAllgemeines\n§ 23 Datenerhebung\n§ 1 Anwendungsbereich\n§ 2 Begriffsbestimmungen\nAbschnitt 8\n§ 3 Allgemeine Pflichten des Tierhalters\nÜberwachung, zuständige Behörden\nAbschnitt 2\n§ 24 Überwachung\nMaßnahmen zur Vorbeugung                    § 25 Überwachung bestimmter Veranstaltungen und Einrich-\nvor Tierseuchen und zu deren Bekämpfung                    tungen\n§ 4 Anzeigepflicht                                             § 26 Rechtsverordnungen zur Überwachung\n§ 5 Maßnahmen zur Ermittlung einer Tierseuche                  § 27 Friedrich-Loeffler-Institut\n§ 6 Ermächtigungen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von       § 28 Durchführung bei Bundeswehr, Kliniken und Instituten\nTierseuchen                                             § 29 Mitwirkung der Zolldienststellen\n§ 7 Mittel und Verfahren zur Desinfektion                      § 30 Bereitstellung von Tierimpfstoffen, Tierseuchenbekämp-\nfungszentren\nAbschnitt 3\nBesondere Schutzmaßnahmen                                                 Abschnitt 9\n§ 8 Schutzgebiete, Tiergesundheitsstatus\n§ 9 Tierseuchenfreiheit                                                          Straf- und Bußgeldvorschriften\n§ 10 Monitoring                                                § 31 Strafvorschriften\n§ 32 Bußgeldvorschriften\nAbschnitt 4                         § 33 Einziehung\nImmunologische Tierarzneimittel, In-vitro-Diagnostika\n§ 11 Inverkehrbringen und Anwendung                                                        Abschnitt 10\n§ 12 Herstellung\nWeitere Befugnisse, Schlussvorschriften\nAbschnitt 5                         § 34   Aufgabenübertragung\nInnergemeinschaftliches                   § 35   Amtshilfe, gegenseitige Unterrichtung\nVerbringen, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr           § 36   Schiedsverfahren\n§ 13 Verbringungs- und Einfuhrverbote                          § 37   Anfechtung von Anordnungen\n§ 14 Rechtsverordnungen zur Regelung des innergemeinschaft-    § 38   Rechtsverordnungen und Anordnungsbefugnisse in be-\nlichen Verbringens, der Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr            stimmten Fällen\n§ 39   Weitergehende Maßnahmen\nAbschnitt 6                         § 40   Verkündung von Rechtsverordnungen\nEntschädigung für Tierverluste               § 41   Verhältnis zu anderen Vorschriften\n§ 15   Grundsatz der Entschädigung                             § 42   Gebühren*\n§ 16   Höhe der Entschädigung                                  § 43   Übergangsvorschriften\n§ 17   Ausschluss der Entschädigung                            § 44   Änderung weiterer Vorschriften\n§ 18   Entfallen der Entschädigung                             § 45   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 19   Teilweise Entschädigung\n§ 20   Entschädigungspflichtiger                               * Gemäß Artikel 4 Absatz 85 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 7 Ab-\n§ 21   Entschädigungsberechtigter, Forderungsübergang            satz 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) wird am\n1. Oktober 2021 in der Inhaltsübersicht die Angabe zu § 42 wie folgt\n§ 22   Ergänzende Bestimmungen                                   gefasst: „§ 42 (weggefallen)“.","1940         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018\nAbschnitt 1                               6. verdächtige Tiere:\nAllgemeines                                  seuchenverdächtige und ansteckungsverdächtige\nTiere,\n§1                                 7. seuchenverdächtige Tiere:\nAnwendungsbereich                              Tiere, an denen sich Erscheinungen zeigen, die den\nDieses Gesetz regelt die Vorbeugung vor Tierseu-               Ausbruch einer Tierseuche befürchten lassen,\nchen und deren Bekämpfung. In diesem Rahmen dient             8. ansteckungsverdächtige Tiere:\nes auch der Erhaltung und Förderung der Gesundheit               Tiere, die nicht seuchenverdächtig sind, bei denen\nvon Vieh und Fischen, soweit das Vieh oder die Fische            aber nicht auszuschließen ist, dass sie den Tier-\nder landwirtschaftlichen Erzeugung dient oder dienen.            seuchenerreger aufgenommen haben,\n§ 39 bleibt unberührt.\n9. Mitgliedstaat:\n§2                                    Staat, der der Europäischen Union angehört,\nBegriffsbestimmungen                         10. Drittland:\nIm Sinne dieses Gesetzes sind                                 Staat, der der Europäischen Union nicht angehört,\n1. Tierseuche:                                              11. innergemeinschaftliches Verbringen:\nInfektion oder Krankheit, die von einem Tier-                jedes Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat\nseuchenerreger unmittelbar oder mittelbar verur-             und nach einem anderen Mitgliedstaat sowie das\nsacht wird, bei Tieren auftritt und auf                      Verbringen im Inland zum Zwecke des Verbringens\nnach einem anderen Mitgliedstaat,\na) Tiere oder\n12. Einfuhr:\nb) Menschen (Zoonosen)\nVerbringen aus einem Drittland in die Europäische\nübertragen werden kann,                                      Union,\n2. Tierseuchenerreger:                                      13. Ausfuhr:\nKrankheitserreger oder Teil eines Krankheitser-              Verbringen aus dem Inland in ein Drittland,\nregers,                                                  14. Durchfuhr:\n3. Haustiere:                                                   Einfuhr von Sendungen oder innergemeinschaft-\na) vom Menschen gehaltene Tiere, einschließlich              liches Verbringen eingeführter Sendungen mit an-\nder Bienen und Hummeln, sowie,                            schließender Ausfuhr,\nb) wildlebende Klauentiere, die in Gehegen zum           15. Erzeugnisse:\nZwecke der Gewinnung von Fleisch für den                  a) alle, auch verarbeitete Teile oder Materialien, die\nmenschlichen Verzehr gehalten werden (Gehe-                   von Tieren gewonnen worden sind oder sonst\ngewild),                                                      von Tieren stammen oder aus Tieren oder Teilen\nausgenommen Fische,                                              von Tieren hergestellt worden sind, auch in Ver-\nbindung mit anderen Gegenständen oder Stof-\n4. Vieh:                                                            fen, sowie\nHaustiere folgender Arten:                                   b) sonstige Gegenstände oder Stoffe,\na) Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Zebras und             die Träger von Tierseuchenerregern sein können,\nZebroide,\n16. Immunologisches Tierarzneimittel:\nb) Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Was-            ein unter Verwendung von Tierseuchenerregern\nserbüffel,                                                oder auf biotechnischem, biochemischem oder\nc) Schafe und Ziegen,                                        synthetischem Wege zur\nd) Schweine,                                                 a) Vorbeugung vor Tierseuchen oder Heilung von\nTierseuchen hergestellter Tierimpfstoff oder her-\ne) Hasen, Kaninchen,\ngestelltes Serum,\nf) Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perl-\nb) Erkennung von Tierseuchen hergestelltes Anti-\nhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und\ngen oder\nWachteln,\nc) Erzeugung einer unspezifischen Reaktion des\ng) Gehegewild,                                                   Immunsystems bestimmter Tierimpfstoff,\nh) Kameliden,                                                der oder das zur Anwendung am oder im Tier be-\n5. Fische:                                                      stimmt ist,\na) Fische, einschließlich Neunaugen und Schleim-         17. In-vitro-Diagnostikum:\naale,                                                     ein System, das unter Verwendung eines Tierseu-\nb) Krebstiere (Crustaceae) und                               chenerregers oder auf biotechnischem, bioche-\nmischem oder chemisch-synthetischem Wege her-\nc) Weichtiere (Molluska),                                    gestellt wird und das der Feststellung eines physio-\nin allen Entwicklungsstadien jeweils einschließlich          logischen oder pathologischen Zustandes mittels\nder Eier und des Spermas,                                    eines direkten oder indirekten Nachweises eines","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018               1941\nTierseuchenerregers dient, ohne am oder im Tier             (3) Zur unverzüglichen Anzeige sind auch die Tier-\nangewendet zu werden,                                    ärzte und Leiter tierärztlicher oder sonstiger öffentlicher\n18. Tierhalter:                                                oder privater Untersuchungs- oder Forschungseinrich-\ntungen sowie alle Personen verpflichtet, die sich mit\nderjenige, der ein Tier besitzt.                         der Ausübung der Tierheilkunde, der künstlichen Besa-\nmung, der Leistungsprüfung in der tierischen Erzeu-\n§3                                gung oder gewerbsmäßig mit der Kastration von Tieren\nAllgemeine Pflichten des Tierhalters                beschäftigen. Satz 1 gilt auch für Tiergesundheitsauf-\nseher, Tiergesundheitskontrolleure, Veterinärassisten-\nWer Vieh oder Fische hält, hat zur Vorbeugung vor           ten, Veterinäringenieure, Veterinärtechniker, Veterinär-\nTierseuchen und zu deren Bekämpfung                            hygienekontrolleure, amtliche Fachassistenten, Le-\n1. dafür Sorge zu tragen, dass Tierseuchen weder in            bensmittelkontrolleure, Futtermittelkontrolleure, Bie-\nseinen Bestand eingeschleppt noch aus seinem Be-           nensachverständige, Fischereisachverständige, Fi-\nstand verschleppt werden,                                  schereiberater, Fischereiaufseher, Natur- und Land-\n2. sich im Hinblick auf die Übertragbarkeit anzeige-           schaftspfleger, Hufschmiede und Klauenpfleger, ferner\npflichtiger Tierseuchen bei den von ihm gehaltenen         für Personen, die gewerbsmäßig schlachten, sowie sol-\nTieren sachkundig zu machen,                               che, die sich gewerbsmäßig mit der Behandlung, Ver-\narbeitung oder Beseitigung geschlachteter, getöteter\n3. Vorbereitungen zur Umsetzung von Maßnahmen zu               oder verendeter Tiere oder tierischer Bestandteile be-\ntreffen, die von ihm beim Ausbruch einer Tierseuche        schäftigen, wenn sie, bevor ein behördliches Einschrei-\nnach den für die Tierseuche maßgeblichen Rechts-           ten stattgefunden hat, von dem Ausbruch einer anzei-\nvorschriften durchzuführen sind.                           gepflichtigen Tierseuche oder von Erscheinungen, die\nden Ausbruch einer solchen Tierseuche befürchten las-\nAbschnitt 2                             sen, Kenntnis erhalten.\nMaßnahmen zur Vorbeugung vor                               (4) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\nTierseuchen und zu deren Bekämpfung                           wirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, soweit\nes zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 im Hinblick\n§4                                auf Vorkommen, Ausmaß und Gefährlichkeit einer Tier-\nAnzeigepflicht                          seuche erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates die anzeigepflichtigen\n(1) Bricht eine auf Grund einer Rechtsverordnung            Tierseuchen zu bestimmen. In Rechtsverordnungen\nnach Absatz 4 anzeigepflichtige Tierseuche aus oder            nach Satz 1 kann, soweit Belange der Tierseuchenbe-\nzeigen sich Erscheinungen, die den Ausbruch einer sol-         kämpfung nicht entgegenstehen, der Kreis der zur An-\nchen Tierseuche befürchten lassen, so hat der Halter           zeige verpflichteten Personen gegenüber den in den\nder betroffenen Tiere dies unverzüglich der nach Lan-          Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Personen eingeschränkt\ndesrecht zuständigen Behörde (zuständige Behörde)              oder, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies\nunter Angabe seines Namens und seiner Anschrift so-            erfordern, erweitert werden.\nwie\n(5) § 24 des Bundesjagdgesetzes sowie entspre-\n1. des Standortes und der Haltungsform der betroffe-           chende landesrechtliche Regelungen bleiben mit der\nnen Tiere und                                              Maßgabe unberührt, dass eine Anzeige durch den\n2. der sonstigen für die jeweilige Tierseuche empfäng-         Jagdausübungsberechtigten auch dann zu erfolgen\nlichen gehaltenen Tiere                                    hat, wenn sich Erscheinungen zeigen, die den Aus-\nbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche befürchten\nunter Angabe der jeweiligen Tierzahl anzuzeigen. Der           lassen. Die Anzeigepflicht nach Absatz 1 gilt auch für\nTierhalter hat Maßnahmen zu ergreifen, um eine Ver-            Personen, die zur Jagdausübung befugt sind, ohne\nschleppung der Tierseuche zu vermeiden, insbeson-              Jagdausübungsberechtigte zu sein.\ndere kranke und verdächtige Tiere von Orten, an denen\ndie Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fern-\n§5\nzuhalten.\nMaßnahmen zur Ermittlung einer Tierseuche\n(2) Die Pflichten nach Absatz 1 hat außer dem Tier-\nhalter auch, wer                                                  (1) Stellt die zuständige Behörde auf Grund eines\ntierärztlichen Gutachtens, sonstiger Anhaltspunkte\n1. in Vertretung des Tierhalters den Betrieb leitet,           oder einer Anzeige nach § 4 den Verdacht oder den\n2. mit der Aufsicht über Tiere an Stelle des Tierhalters       Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche unter\nbeauftragt ist,                                            Haustieren fest, so ordnet sie an, dass die kranken\nund verdächtigen Haustiere unverzüglich von anderen\n3. als Hirte, Schäfer, Schweizer, Senner oder in ver-\nTieren abgesondert und, soweit erforderlich, einge-\ngleichbarer Tätigkeit Tiere in Obhut hat oder\nsperrt und bewacht werden. Satz 1 gilt für die Abson-\n4. Fischereiberechtigter, Fischereiausübungsberech-            derung von Fischen entsprechend, soweit eine Abson-\ntigter oder Betreiber einer Anlage oder Einrichtung        derung im Einzelfall durchführbar ist. Die zuständige\nzur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen ist.         Behörde führt eine epidemiologische Untersuchung\nDie Pflichten nach Absatz 1 hat ferner                         durch, um insbesondere den Zeitpunkt der Einschlep-\npung der Tierseuche, deren Art, Ausbreitung und Ursa-\n1. für Tiere auf dem Transport ihr Begleiter,                  chen zu ermitteln. Satz 3 gilt für das Auftreten einer\n2. für Haustiere in fremdem Gewahrsam der Inhaber              anzeigepflichtigen Tierseuche bei wildlebenden Tieren\ndes Gewahrsams.                                            entsprechend. Die zuständige Behörde kann für andere","1942          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018\nals anzeigepflichtige Tierseuchen Maßnahmen nach                  c) die Verwendung von Fahrzeugen oder Behäl-\nden Sätzen 1 bis 4 anordnen oder durchführen.                         tern, in oder an denen Tierseuchenerreger vor-\n(2) Die Feststellung des Verdachtes oder des Aus-                  kommen oder vorkommen können, einschließ-\nbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche nach Ab-                   lich der Beseitigung der Behälter,\nsatz 1 sowie die epidemiologischen Untersuchungen              4. über die Durchführung von Veranstaltungen, an-\nsind von einem approbierten Tierarzt der zuständigen              lässlich derer Tiere zusammenkommen,\nBehörde durchzuführen.\n5. über\n(3) Soweit über den Ausbruch einer Tierseuche nur\na) die Lage und Abgrenzung eines Betriebes, die\nmittels bestimmter an einem verdächtigen Tier durch-\nBeschaffenheit und Einrichtung von Umkleide-\nzuführender Maßnahmen diagnostischer Art Gewissheit\nräumen für Personen, der Ställe, Wege und\nzu erlangen ist, können diese Maßnahmen von der zu-\nPlätze, der Anlagen zur Lagerung oder Beseiti-\nständigen Behörde angeordnet werden. Dies gilt auch,\ngung von Wirtschaftsdünger tierischer Her-\nwenn die Gewissheit nur durch die Tötung und Zerle-\nkunft, Futterzubereitung sowie über Einrichtun-\ngung des verdächtigen Tieres zu erlangen ist. Angeord-\ngen zur Aufbewahrung toter Tiere,\nnete Laboruntersuchungen sind in einer von der zu-\nständigen Behörde beauftragten Untersuchungsein-                  b) die Aufteilung eines Betriebes in Betriebsabtei-\nrichtung durchzuführen. Im Falle des Ausbruchs einer                  lungen, den Betriebsablauf, die Größe und Ab-\nanzeigepflichtigen Tierseuche oder des Verdachts des                  grenzung der Betriebsabteilungen sowie deren\nAusbruchs einer solchen Tierseuche ist                                Entfernung von anderen Abteilungen,\n1. die Probenahme nach den Vorgaben durchzuführen,                c) Angaben und Unterlagen zur geographischen\ndie in der amtlichen Methodensammlung nach § 27                   Lage eines Betriebes und von Betriebsteilen,\nAbsatz 4 Satz 1 Nummer 1 veröffentlicht worden\nd) das Tragen von Schutzkleidung innerhalb des\nsind, und\nBetriebes, die Reinigung und Desinfektion von\n2. die Untersuchung von Untersuchungsmaterial tieri-                  Personen, Einrichtungen nach Buchstabe a, im\nschen Ursprungs mit einem zugelassenen In-vitro-                  Betrieb benutzten Gegenständen und von\nDiagnostikum nach § 11 Absatz 2 Satz 1 oder mit                   Fahrzeugen,\neiner Nachweismethode nach § 11 Absatz 2 Satz 2\ndurchzuführen.                                                e) das Führen von Kontrollbüchern, insbesondere\nüber die Zahl der täglichen Todesfälle und über\nZugang, Abgang, Impfungen und Behandlun-\n§6\ngen von Tieren, sowie über die Aufbewahrung\nErmächtigungen zur Vorbeugung                             der Bücher,\nvor und Bekämpfung von Tierseuchen\n6. über betriebliche oder sonstige Verfahren, anläss-\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch               lich derer oder bei Durchführung derer Tierseu-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,                  chenerreger vorkommen oder vorkommen kön-\nsoweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 er-             nen,\nforderlich ist, Vorschriften zu erlassen\n7. über die Sachkunde von Personen, soweit sie mit\n1.   über den Umgang mit Tierseuchenerregern, ins-\nbesondere deren Inverkehrbringen, Anwendung,               a) lebenden oder toten Tieren, Teilen von Tieren\nVermehrung, Lagerung, Beförderung, Versen-                     oder Erzeugnissen oder\ndung, Beseitigung, Verbrauch oder sonstige Ver-            b) Fahrzeugen oder Behältern, die Träger von\nwendung oder Handhabung und dabei insbeson-                    Tierseuchenerregern sind oder sein können,\ndere vorzuschreiben, dass amtliche Untersuchun-\ngen in staatlichen Einrichtungen durchgeführt              Umgang haben, auch über die Sachkunde Jagd-\nwerden müssen,                                             und Fischereiausübungsberechtigter sowie sons-\ntiger Personen, die ohne Jagd- und Fischerei-\n2.   über                                                       ausübungsberechtigte zu sein, zur Jagd oder\na) den Betrieb oder die sonstige Einrichtung, in           Fischerei befugt sind,\ndem oder in der mit Tierseuchenerregern um-          8. über die Pflichten von Personen, soweit sie mit\ngegangen wird,                                          Gegenständen nach Nummer 7 in Berührung\nb) die Nutzung oder Ausstattung von Räumlich-              kommen oder kommen können, insbesondere\nkeiten oder sonstigen Örtlichkeiten, einschließ-        a) das Führen, Aufbewahren und die Vorlage von\nlich fischereilich nutzbarer Gewässer, in denen             Aufzeichnungen, Nachweisen, Registern oder\nmit Tierseuchenerregern umgegangen wird,                    Kontrollbüchern,\n3.   über                                                       b) die Beibringung von Ursprungs- oder Gesund-\na) den Umgang mit Erzeugnissen, insbesondere                   heitszeugnissen,\nderen Inverkehrbringen, Lagerung, Behand-               c) die Erteilung von Auskünften sowie die Dul-\nlung, Beförderung, Verarbeitung, Verwendung,                dung von oder die Mitwirkung bei Maßnahmen\nVerwertung oder Beseitigung,                                nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses\nb) die Bekämpfung von Schadnagern oder sons-                   Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen oder\ntigen Schadorganismen, die Entwesung sowie                  auf Grund unmittelbar geltender Rechtsakte\ndie Reinigung oder Desinfektion von Betrieben,              der Europäischen Union im Anwendungsbe-\nEinrichtungen oder Gegenständen,                            reich dieses Gesetzes,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018            1943\n9. über die Kennzeichnung, einschließlich der Kenn-             b) die Beschäftigung bestimmter Personen in\nzeichnungsmittel, von                                            einem Tierbestand,\na) Tieren oder Teilen von Tieren,                       18.  über die Sperre\nb) Erzeugnissen oder\na) von Gebieten, Betrieben, Anlagen oder sons-\nc) Fahrzeugen, Behältern oder sonstigen Gegen-                   tigen Einrichtungen, Räumlichkeiten oder\nständen,                                                     Örtlichkeiten, in oder an denen sich seuchen-\n10. über                                                             kranke, verdächtige oder empfängliche Tiere\naufhalten oder aufgehalten haben,\na) Untersuchungen, diagnostische Maßnahmen,\nProbenahmen oder sonstige Maßnahmen der                  b) von Gebieten in einem bestimmten Umkreis\nzuständigen Behörde, einschließlich der erfor-               um von nach Buchstabe a gesperrten Rege-\nderlichen Hilfeleistungen, zur Feststellung des              lungsgegenständen zur Verhinderung einer\nVorhandenseins oder Nichtvorhandenseins be-                  möglichen Verschleppung des Tierseuchener-\nstimmter Tierseuchenerreger,                                 regers,\nb) therapeutische Maßnahmen, Heilbehandlun-\nc) eines bestimmten Gebietes, in dem zur Verhin-\ngen sowie Impfungen gegen Tierseuchen, ein-\nderung der Verschleppung eines bestimmten\nschließlich der erforderlichen Hilfeleistungen,\nTierseuchenerregers Untersuchungen ange-\nc) die Bestimmung der Einrichtung, die Unter-                    ordnet oder Verbringungen beschränkt werden\nsuchungen oder diagnostische Maßnahmen                       können, ohne dass für dieses Gebiet die Vo-\nnach Buchstabe a durchführt, und dabei insbe-                raussetzungen für eine Sperre nach Buch-\nsondere vorzuschreiben, dass amtliche Unter-                 stabe a oder b vorliegen,\nsuchungen in staatlichen Einrichtungen durch-\ngeführt werden müssen,                              18a. über Maßnahmen zur Absperrung, insbesondere\ndie Umzäunung, von Räumlichkeiten, Örtlichkei-\n11. über\nten oder Gebieten, in oder an denen sich an der\na) die Haltung von Tieren, einschließlich be-                Tierseuche erkrankte oder verdächtige Tiere auf-\nstimmter Haltungsbedingungen, der Haltung                halten,\nin bestimmten Räumlichkeiten oder an be-\nstimmten Örtlichkeiten,                             19.  über das Abfischen von Fischen und das Einbrin-\ngen von Neubesatz in Gewässer oder in Anlagen\nb) die Verwendung oder Nutzung von Tieren zu\noder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Häl-\nbestimmten Zwecken,\nterung von Fischen,\nc) die Aufnahme oder Abgabe von Tieren, insbe-\nsondere deren Inverkehrbringen und Handel,          20.  über das Töten\nd) Maßnahmen gegen das Abschwimmen oder                      a) seuchenkranker oder verdächtiger Tiere,\nAbtreiben lebender oder toter Fische aus\nfischereilich genutzten Gewässern oder aus               b) empfänglicher Tiere, soweit dies erforderlich\nAnlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung                ist, um eine Verschleppung von Tierseuchen-\noder Hälterung von Fischen oder gegen das                    erregern zu verhindern, Infektionsherde zu be-\nAblaufen von Wasser aus solchen Gewässern,                   seitigen oder eine wegen einer Tierseuche ver-\nAnlagen oder Einrichtungen sowie Maßnah-                     fügten Sperre nach Nummer 18 aufzuheben,\nmen im Hinblick auf das Wasser beim Trans-\nc) nicht empfänglicher Tiere, die Tierseuchener-\nport von Fischen,\nreger verbreiten können, soweit dies erforder-\n12. über Verbote und Beschränkungen des Verbrin-                     lich ist, um eine Verschleppung von Tierseu-\ngens von Tieren,                                                 chenerregern zu verhindern oder Infektions-\n13. über das Verbringen, die Lagerung, Abgabe, Ver-                  herde zu beseitigen, oder\nwertung oder unschädliche Beseitigung toter\nd) von Tieren, die Verbringungsbeschränkungen\nTiere oder Teilen von Tieren und Erzeugnissen,\noder Nutzungsbeschränkungen oder der Ab-\n14. über die Herstellung, Verarbeitung oder Bearbei-                 sonderung unterworfen sind und in verbots-\ntung von Erzeugnissen,                                           widriger Nutzung oder außerhalb der ihnen an-\n15. über die Absonderung, Bewachung oder behörd-                     gewiesenen Räumlichkeit angetroffen werden,\nliche Beobachtung von Tieren in bestimmten Fäl-\nsowie der unschädlichen Beseitigung der Tierkör-\nlen,\nper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse und der\n16. über die Beschränkung der Nutzung und das Ver-               Streu,\nbot des Haltens empfänglicher und anderer als\nempfänglicher Tiere im Betrieb,                         21.  über eine Genehmigungs- oder Anzeigepflicht für\nTätigkeiten oder Maßnahmen nach den Num-\n17. über                                                         mern 1, 2, Nummer 3 Buchstabe a und c, den\na) den Personen- oder Fahrzeugverkehr innerhalb              Nummern 4, 6 und den Nummern 10 bis 14, 17\nbestimmter Räumlichkeiten, Örtlichkeiten oder            und 18, jeweils einschließlich des Verfahrens der\nGebiete, in oder an denen sich an der Tierseu-           Rücknahme, des Widerrufs oder des Ruhens der\nche erkrankte, verdächtige oder für die Tier-            Genehmigung und der Untersagung anzeige-\nseuche empfängliche Tiere aufhalten,                     pflichtiger Tätigkeiten oder Maßnahmen,","1944          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018\n22.    über die Zulassungs- oder Registrierungspflicht        pflichten, zum Zwecke einer auf Grund einer Rechtsver-\nvon Betrieben oder sonstigen Einrichtungen, in          ordnung nach Absatz 1 Nummer 20, auch in Verbin-\ndenen mit Tierseuchenerregern umgegangen                dung mit Absatz 2, angeordneten Tötung, Transporte\nwird, einschließlich des Verfahrens der Rücknah-        zu einer Schlachtstätte durchzuführen. Die Sätze 2\nme, des Widerrufs oder des Ruhens der Zulas-            und 3 gelten für den einem Transportunternehmer hier-\nsung oder Registrierung,                                durch entstehenden Aufwand entsprechend.\n23.    über das Verbot oder die Beschränkung von                 (6) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Num-\nTätigkeiten oder Maßnahmen nach den Num-                mer 28 kann der Jagdausübungsberechtigte verpflich-\nmern 1, 2, 3 Buchstabe a und c und den Num-             tet werden\nmern 4, 6, 10, 11, 13, 14, 17, 18, 28a und 28c,\n24.    über die Nutzung der im Rahmen der Schlachtung         1. zur Durchführung bestimmter Maßnahmen, insbe-\neines Tieres erhobenen Untersuchungsergeb-                  sondere hinsichtlich der Art und des Umfangs einer\nnisse,                                                      verstärkten Bejagung,\n25.    über die Durchführung hygienischer Maßnahmen,          2. zur Darlegung oder zum Nachweis beabsichtigter\neinschließlich baulicher Maßnahmen,                         und ergriffener Maßnahmen zur verstärkten Beja-\n26.   über die Durchführung betrieblicher Eigenkontrol-           gung\nlen,                                                   an Örtlichkeiten oder in Gebieten, an oder in denen sich\n27.    über die tierärztliche Betreuung Haustiere oder        seuchenkranke oder verdächtige Tiere aufhalten. Ist\nFische haltender Betriebe,                             eine unverzügliche und wirksame Bekämpfung der Tier-\n28.    über die verstärkte Bejagung oder Verbote oder         seuche nach den der zuständigen Behörde vorliegen-\nBeschränkungen der Jagd,                               den Erkenntnissen nicht sichergestellt, kann sie ferner\ndie Bejagung durch andere Personen als den Jagdaus-\n28a. über die Suche nach verendeten wildlebenden              übungsberechtigten anordnen. In diesem Fall ist das\nTieren an Örtlichkeiten oder in Gebieten, an oder      erlegte Wild dem Jagdausübungsberechtigten auf des-\nin denen sich seuchenkranke, verdächtige oder          sen Verlangen zu überlassen. Das Bundesministerium\nempfängliche Tiere aufhalten oder aufgehalten          wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nhaben, einschließlich ihrer Duldung,                   mung des Bundesrates die näheren Einzelheiten einer\n28b. über das Verbot oder die Beschränkung der Nut-           Anordnung nach Satz 2 zu regeln.\nzung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaft-\nlicher Flächen an Örtlichkeiten oder in Gebieten,         (7) Der Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks,\nan oder in denen sich seuchenkranke oder ver-          das von Maßnahmen zur Absperrung auf Grund einer\ndächtige Tiere aufhalten,                              Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 18a betrof-\nfen ist, kann für den ihm hierdurch jeweils entstehenden\n28c. über das Anlegen von Jagdschneisen,                      Aufwand oder Schaden Ersatz nach den jeweiligen lan-\n29.    über die öffentliche Bekanntmachung des Aus-           desrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme\nbruchs und des Erlöschens einer Tierseuche.            als Nichtstörer verlangen. Absatz 5 Satz 3 gilt entspre-\n(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2              chend.\nbis 18, 20 bis 28a und 28c können auch zum Zwecke                (8) Der Eigentümer oder Besitzer eines landwirt-\ndes § 1 Satz 2 erlassen werden.                               schaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstücks,\n(3) Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2\nAbsatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Freizügig-         1. dessen Nutzung auf Grund einer Rechtsverordnung\nkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden               nach Absatz 1 Nummer 28b verboten oder be-\nnach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 17, 21 und 23,                 schränkt worden ist,\nauch in Verbindung mit Absatz 2, eingeschränkt.               2. der auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1\n(4) Tierhalter, deren Tiere der Absonderung oder be-           Nummer 28c, auch in Verbindung mit Absatz 2, zum\nhördlichen Beobachtung unterworfen sind, sind ver-                Anlegen von Jagdschneisen verpflichtet worden ist,\npflichtet, solche Vorkehrungen zu treffen, dass die Tiere\nfür die Dauer der Absonderung oder Beobachtung die            kann für den ihm hierdurch jeweils entstehenden Auf-\nihnen bestimmte Räumlichkeit nicht verlassen können           wand oder Schaden Ersatz nach den jeweiligen landes-\nund keine Berührung mit anderen für die Tierseuche            rechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als\nempfänglichen Tieren haben. Die Körper abgesonder-            Nichtstörer verlangen. Eine aus anderen Gründen als\nter, bewachter oder beobachteter Tiere dürfen ohne            aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung bestehende\nGenehmigung der zuständigen Behörde nicht geöffnet,           Verpflichtung zum Anlegen von Jagdschneisen bleibt\nverbracht oder beseitigt werden.                              unberührt. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.\n(5) Die zuständige Behörde kann den Betreiber einer           (9) Der Jagdausübungsberechtigte, dem auf Grund\nSchlachtstätte zur Durchführung einer auf Grund einer         einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 28\nRechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 20, auch in             oder 28a oder auf Grund entsprechend angeordneter\nVerbindung mit Absatz 2, angeordneten Tötung ver-             Maßnahmen ein erhöhter Aufwand entsteht oder des-\npflichten. Dieser kann für den ihm hierdurch entstehen-       sen Jagdausübung verboten oder beschränkt wird,\nden Aufwand Ersatz nach den jeweiligen landesrecht-           kann für den ihm hierdurch entstehenden Aufwand oder\nlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als              Schaden angemessenen Ersatz nach den jeweiligen\nNichtstörer verlangen. Die Länder bestimmen, wer die          landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruch-\nKosten des Ersatzes nach Satz 2 trägt. Die zuständige         nahme als Nichtstörer verlangen. Absatz 5 Satz 3 gilt\nBehörde kann ferner ein Transportunternehmen ver-             entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018              1945\n§7                                2. ein Gebiet mit einem gemeinsamen Wassereinzugs-\nMittel und Verfahren zur Desinfektion                    gebiet, in dem die Fische haltenden Betriebe die\nKontrolle der Fischgesundheit sowie die Tierseu-\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es               chenvorbeugung und Tierseuchenbekämpfung ein-\nzur Erfüllung der Zwecke des § 1 erforderlich ist, durch          heitlich durchführen, hinsichtlich seines Gesund-\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-               heitsstatus einer nach dem Recht der Europäischen\ndesrates bedarf, Mittel und Verfahren zu bestimmen,               Gemeinschaft oder der Europäischen Union festge-\ndie bei einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen               legten Kategorie zuordnen sowie\nDesinfektion, Bekämpfung von Schadnagern oder\nsonstigen Schadorganismen oder sonstigen Entwe-               3. Maßnahmen zur Haltung einschließlich Hälterung,\nsung verwendet werden dürfen, um sicherzustellen,                 zum Inverkehrbringen und zum Transport von Fi-\ndass Tierseuchenerreger unwirksam gemacht werden.                 schen innerhalb eines Betriebes oder zwischen den\nBetrieben nach Nummer 1 oder innerhalb eines Ge-\nAbschnitt 3                                 bietes oder zwischen Gebieten nach Nummer 2 mit\nBesondere Schutzmaßnahmen                                 gleichem Gesundheitsstatus festlegen.\n§8                                                            §9\nSchutzgebiete, Tiergesundheitsstatus                                    Tierseuchenfreiheit\n(1) Die zuständige Behörde kann, soweit es zur Er-\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es\nfüllung der Zwecke des § 1 erforderlich ist,\nzur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich ist,\n1. ein Gebiet, in dem die Viehbestände, die Bienen-           durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nstände oder die Hummelstände von mindestens               rates\nzwei Dritteln der Tiere haltenden Betriebe auf Grund\namtlicher Feststellung als frei von einer Tierseuche      1. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein\nbefunden worden sind, zum Schutzgebiet erklären,              Tier oder ein Tierbestand als frei von einer Tier-\nseuche anzusehen ist,\n2. ein Gebiet mit einem gemeinsamen Wassereinzugs-\ngebiet zum Schutzgebiet erklären, soweit                  2. die amtliche Anerkennung eines Tierbestandes als frei\na) alle in diesem Gebiet liegenden und von ihm mit            von einer Tierseuche, das Verfahren der amtlichen An-\nWasser versorgten Anlagen oder Einrichtungen               erkennung, die mit der Anerkennung zu verbindenden\nzur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen              Auflagen und die Überwachung sowie die Vorausset-\nals frei von einer Tierseuche befunden worden              zungen des Ruhens, der Rücknahme oder des Wider-\nsind,                                                      rufs der amtlichen Anerkennung zu regeln,\nb) der Besatz in diesem Gebiet nur mit Fischen aus        3. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein\nvon der jeweiligen Tierseuche freien Anlagen oder          Gebiet als seuchenfrei anzusehen ist,\nEinrichtungen vorgenommen wird,\n4. die Voraussetzungen für die Festlegung bestimmter\nc) außerhalb des Schutzgebietes liegende Anlagen\nGebiete oder bestimmter Betriebe sowie die Voraus-\noder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Häl-\nsetzungen einer Kategorisierung dieser Gebiete und\nterung von Fischen mindestens einen Kilometer\nBetriebe in Abhängigkeit von dem Gesundheitssta-\nvon den Grenzen des Schutzgebietes entfernt\ntus der dort gehaltenen Tiere zu regeln sowie die\nsind oder eine Seuchenverschleppung durch Auf-\nZuordnung von Betrieben oder Gebieten zu be-\nstiegshindernisse oder Einrichtungen mit gleicher\nstimmten Kategorien vorzunehmen.\nWirkung verhindert werden kann.\n(2) Unbeschadet der nach den sonstigen Vorschrif-\n§ 10\nten dieses Gesetzes zulässigen Maßnahmen kann die\nzuständige Behörde in einem Schutzgebiet die Nut-                                    Monitoring\nzung, die Verwertung und das Verbringen der Tiere,\ndie für die Tierseuche empfänglich sind und aus Vieh-            (1) Monitoring ist ein System wiederholter Beobach-\nbeständen, Bienenständen, Hummelständen oder Anla-            tung, Untersuchung und Bewertung von Tierseuchen-\ngen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälte-         erregern in oder auf lebenden oder toten Tieren oder an\nrung von Fischen stammen, die nicht als frei von der          Orten, an denen üblicherweise Haustiere oder Fische\nTierseuche befunden worden sind, sowie der von die-           gehalten werden oder sich wildlebende Tiere aufhalten,\nsen Tieren stammenden Teile oder Erzeugnisse verbie-          das dem frühzeitigen Erkennen von Gefahren, die von\nten oder beschränken. Ferner kann die zuständige Be-          Tierseuchenerregern ausgehen können, durch die\nhörde das Verbringen solcher Tiere oder der von ihnen         Untersuchung repräsentativer Proben dient. In das Mo-\nstammenden Teile oder Erzeugnisse in Schutzgebiete            nitoring können auch die Überträger von Tierseuchen-\nverbieten oder beschränken.                                   erregern einbezogen werden.\n(3) Zum Schutz von Fischbeständen vor Tierseuchen             (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nkann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung            Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nepidemiologischer Gegebenheiten\n1. die Durchführung des Monitorings,\n1. einen Betrieb hinsichtlich seines Gesundheitsstatus\neiner nach dem Recht der Europäischen Gemein-             2. die Verarbeitung und Nutzung der im Rahmen des\nschaft oder der Europäischen Union festgelegten               Monitorings erhobenen Daten, auch im automati-\nKategorie zuordnen,                                           sierten Verfahren,","1946          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018\n3. die Sachkunde der das Monitoring durchführenden            Satz 2 genannten Methoden zum Nachweis dieses\nPersonen und                                              Tierseuchenerregers noch für einen Zeitraum von ei-\n4. die Mitwirkungs- und Duldungspflichten Dritter             nem Jahr angewendet werden. Die Jahresfrist beginnt\nmit Ablauf des Tages, an dem die Zulassung des In-\nzu regeln.                                                    vitro-Diagnostikums bekannt gemacht worden ist.\nAbschnitt 4                                (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nImmunologische\nTierarzneimittel, In-vitro-Diagnostika\n1. das Nähere über die Zulassung, einschließlich einer\nÄnderung der Zulassung oder einer Verlängerung\nder Zulassungsdauer, die staatliche Chargenprü-\n§ 11\nfung, sowie das Verfahren der Zulassung, deren\nInverkehrbringen und Anwendung                         Rücknahme, deren Widerruf und deren Ruhen zu re-\n(1) Immunologische Tierarzneimittel dürfen nur in              geln,\nden Verkehr gebracht oder angewendet werden, wenn             2. vorzuschreiben,\n1. sie vom Paul-Ehrlich-Institut zugelassen worden                a) dass die bei der Anwendung zugelassener oder\nsind oder                                                        genehmigter immunologischer oder sonstiger\n2. ihr Inverkehrbringen durch Rechtsakt der Euro-                    Tierarzneimittel auftretenden Risiken, insbeson-\npäischen Gemeinschaft oder der Europäischen                      dere Nebenwirkungen, Wechselwirkungen mit\nUnion genehmigt worden ist.                                      anderen immunologischen Tierarzneimitteln oder\nsonstigen Tierarzneimitteln, Gegenanzeigen und\nSatz 1 gilt, soweit ein zugelassenes oder genehmigtes\nVerfälschungen und die bei der Anwendung von\nimmunologisches Tierarzneimittel nicht zur Verfügung\nzugelassenen In-vitro-Diagnostika auftretenden\nsteht, nicht für inaktivierte immunologische Tierarznei-\nVerfälschungen mitgeteilt, erfasst und ausgewer-\nmittel, die unter Verwendung von in einem bestimmten\ntet werden sowie die hierfür zuständigen Bundes-\nBestand eines Betriebes isolierten Tierseuchenerregern\noberbehörden zu bestimmen,\nhergestellt worden sind und nur in diesem Bestand an-\ngewendet werden. Herstellen im Sinne dieser Vorschrift            b) dass die in Buchstabe a genannten Bundesober-\nsowie des § 12 ist das Gewinnen, Anfertigen, Zuberei-                behörden mit den zuständigen Behörden, den\nten, Be- und Verarbeiten, Umfüllen einschließlich Abfül-             Tierärztekammern sowie mit sonstigen für die\nlen, Abpacken und Kennzeichnen.                                      Durchführung anderer Rechtsvorschriften zustän-\ndigen Behörden zusammenwirken, die bei der\n(2) In-vitro-Diagnostika zur Untersuchung des Vor-\nDurchführung ihrer Aufgaben durch immunologi-\nliegens einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach\nsche Tierarzneimittel im Sinne des Absatzes 1\ndiesem Gesetz\nSatz 1 auftretende Risiken erfassen,\n1. anzeigepflichtigen Tierseuche oder\n3. die Verpflichtung Dritter zur Anzeige von Risiken im\n2. meldepflichtigen oder mitteilungspflichtigen Tier-             Sinne der Nummer 2 Buchstabe a vorzuschreiben\nkrankheit                                                     und die näheren Einzelheiten dieser Verpflichtung\ndürfen nur in den Verkehr gebracht oder angewendet                zu regeln,\nwerden, wenn sie vom Friedrich-Loeffler-Institut,             4. die näheren Voraussetzungen zu regeln, unter denen\nBundesforschungsinstitut für Tiergesundheit (Fried-               eine vorläufige Zulassung erteilt werden kann.\nrich-Loeffler-Institut) zugelassen worden sind. Satz 1\n(4) Bei Gefahr im Verzuge kann abweichend von Ab-\ngilt, soweit zum Nachweis eines Tierseuchenerregers           satz 1 Satz 1\nein zugelassenes In-vitro-Diagnostikum nicht oder\nnicht in dem benötigten Maße zur Verfügung steht,             1. das Bundesministerium durch Rechtsverordnung\nnicht für die Anwendung von Nachweismethoden, die                 ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,\ndass von dem Erfordernis der Zulassung abgesehen\n1. einer Nachweismethode der amtlichen Methoden-                  wird,\nsammlung nach § 27 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1\nentsprechen,                                              2. das Paul-Ehrlich-Institut eine vorläufige Zulassung\nerteilen.\n2. in einer Untersuchungseinrichtung erprobt und an\neiner in der amtlichen Methodensammlung nach              Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 treten\n§ 27 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Me-            spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten au-\nthode validiert worden sind oder,                         ßer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung\ndes Bundesrates verlängert werden.\n3. soweit eine Nachweismethode in der amtlichen\nMethodensammlung nach § 27 Absatz 4 Satz 1                   (5) Die zuständige Bundesoberbehörde kann Aus-\nNummer 1 nicht aufgeführt ist,                            nahmen von Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zu-\nlassen\na) in einer Untersuchungseinrichtung im Inland oder\nin einem anderen Mitgliedstaat wissenschaftlich        1. für die Durchführung wissenschaftlicher Versuche\nerprobt sind oder                                          außerhalb wissenschaftlicher Institute, soweit dies\nzur Erprobung immunologischer Tierarzneimittel\nb) einer vom Friedrich-Loeffler-Institut erarbeiteten         oder In-vitro-Diagnostika zum Zwecke der Vorberei-\nund zur Anwendung freigegebenen Nachweisme-                tung eines Antrages zur Zulassung eines immunolo-\nthode entsprechen.                                         gischen Tierarzneimittels oder eines In-vitro-Diag-\nIst ein In-vitro-Diagnostikum zum Nachweis eines Tier-            nostikums erforderlich ist und Belange der Tierseu-\nseuchenerregers zugelassen worden, dürfen die in                  chenbekämpfung nicht entgegenstehen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018               1947\n2. im Anschluss an Versuche nach Nummer 1 während             Sinne des § 11 Absatz 2 Satz 1 gewerbs- oder berufs-\ndes Verfahrens der Zulassung des jeweiligen immu-         mäßig zum Zwecke des Inverkehrbringens oder der An-\nnologischen Tierarzneimittels oder In-vitro-Diagnos-      wendung in eigenen Tierbeständen herstellen will, be-\ntikums, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung          darf für das jeweilige immunologische Tierarzneimittel\nnicht entgegenstehen.                                     oder das jeweilige In-vitro-Diagnostikum einer Erlaub-\nDie Ausnahmen sind zu befristen und mit den zum               nis der zuständigen Behörde. Das Gleiche gilt für juris-\nSchutz vor Tierseuchen erforderlichen sonstigen Ne-           tische Personen, nicht rechtsfähige Vereine und Gesell-\nbenbestimmungen zu verbinden. Die zuständige Bun-             schaften des bürgerlichen Rechts, die diese Mittel zum\ndesoberbehörde unterrichtet die zuständige oberste            Zwecke der Abgabe an ihre Mitglieder herstellen wol-\nLandesbehörde über die erteilten Ausnahmen.                   len.\n(6) Die zuständige oberste Landesbehörde kann im              (2) Wer immunologische Tierarzneimittel im Sinne\nEinzelfall im Benehmen mit der zuständigen Bundes-            des § 11 Absatz 1 Satz 2 und In-vitro-Diagnostika im\noberbehörde Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen            Sinne des § 11 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 zum Zwecke\ndes Inverkehrbringens herstellen will, bedarf einer all-\n1. für das Inverkehrbringen und die Anwendung immu-           gemeinen, nicht auf ein bestimmtes immunologisches\nnologischer Tierarzneimittel bei Tieren, die ausge-       Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostikum bezogene\nführt werden, soweit der Einfuhrstaat die Einfuhr         Erlaubnis der zuständigen Behörde. Hersteller, denen\nvon der vorherigen Durchführung bestimmter Imp-           eine Erlaubnis nach Satz 1 erteilt wird, haben die Her-\nfungen abhängig macht oder eine Impfung zum               stellung immunologischer Tierarzneimittel im Sinne des\nSchutz dieser Tiere außerhalb des Inlandes geboten        § 11 Absatz 1 Satz 2 oder In-vitro-Diagnostika im Sinne\nerscheint und Belange der Tierseuchenbekämpfung           des § 11 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 unter Angabe des\nnicht entgegenstehen,                                     Tierseuchenerregers und der hergestellten Menge, der\n2. für das Inverkehrbringen und die Anwendung immu-           Anzahl der hergestellten Chargen sowie die Größe der\nnologischer Tierarzneimittel, die von einem Tierarzt      Chargen der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die zu-\nim Einzelfall für die von ihm behandelten Tiere bezo-     ständigen Behörden teilen dem Paul-Ehrlich-Institut\ngen und angewendet werden, soweit                         1. mit, für welchen Hersteller immunologischer Tierarz-\na) für die Behandlung ein zugelassenes oder geneh-            neimittel im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 eine\nmigtes immunologisches Tierarzneimittel oder ein           Genehmigung erteilt worden ist sowie\nnach Absatz 5 Nummer 1 oder 2 zu erprobendes           2. den Tierseuchenerreger mit, für den eine Herstel-\nimmunologisches Tierarzneimittel für Tiere der             lungserlaubnis nach Nummer 1 erteilt worden ist so-\nbetreffenden Tierart nicht zur Verfügung steht,            wie die hergestellte Menge, die Anzahl der herge-\nb) das immunologische Tierarzneimittel in einem an-           stellten Chargen und die Größe der Chargen des im-\nderen Staat zur Anwendung bei Tieren der betref-           munologischen Tierarzneimittels.\nfenden Tierart zugelassen ist,                            (3) Die Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 wird\nc) die notwendige immunprophylaktische Versor-            von der zuständigen Behörde des Landes, in dem die\ngung der Tiere sonst ernstlich gefährdet wäre und      Betriebsstätte liegt, im Benehmen mit der nach § 11\nd) eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der       Absatz 1 Satz 1 oder § 11 Absatz 2 Satz 1 zuständigen\nGesundheit von Mensch oder Tier nicht zu be-           Bundesoberbehörde erteilt.\nfürchten ist.                                             (4) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, soweit\nDie Ausnahmen sind zu befristen und mit den zum               1. die Person, unter deren Leitung immunologische\nSchutz vor Tierseuchen erforderlichen sonstigen Ne-               Tierarzneimittel im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1\nbenbestimmungen zu verbinden.                                     oder Satz 2 oder In-vitro-Diagnostika im Sinne des\n(7) Das Paul-Ehrlich-Institut macht die Zulassung              § 11 Absatz 2 Satz 1 hergestellt, geprüft oder freige-\nder immunologischen Tierarzneimittel, das Friedrich-              geben werden sollen, die erforderliche Zuverlässig-\nLoeffler-Institut die Zulassung der In-vitro-Diagnostika          keit und Sachkunde nicht besitzt,\nim Bundesanzeiger bekannt.                                    2. die Person, unter deren Leitung immunologische\n(8) Das Paul-Ehrlich-Institut und das Friedrich-Loeff-         Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika vertrieben\nler-Institut können, soweit dies im Hinblick auf die An-          werden sollen, nicht benannt ist,\nwendung eines immunologischen Tierarzneimittels, ins-         3. die in der Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen\nbesondere in Bezug auf auftretende Risiken, oder eines            die ihnen obliegenden Verpflichtungen nicht ständig\nIn-vitro-Diagnostikums, insbesondere in Bezug auf auf-            erfüllen können oder\ntretende Verfälschungen, erforderlich oder durch              4. geeignete Räume und Einrichtungen für die beab-\nRechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der                 sichtigte Herstellung, Prüfung, Lagerung und für\nEuropäischen Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie             den beabsichtigten Vertrieb immunologischer Tier-\nim Rahmen ihrer Tätigkeit gewonnen haben, den zu-                 arzneimittel oder In-vitro-Diagnostika nicht vorhan-\nständigen Behörden, anderen Mitgliedstaaten, dem                  den sind.\nBundesministerium und der Europäischen Kommission\nmitteilen.                                                    Die Prüfung immunologischer Tierarzneimittel oder In-\nvitro-Diagnostika kann abweichend von Satz 1 Num-\n§ 12                             mer 4 auch außerhalb der Betriebsstätte des Herstel-\nlers immunologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Di-\nHerstellung                          agnostika durchgeführt werden, soweit dies der zu-\n(1) Wer immunologische Tierarzneimittel im Sinne           ständigen Behörde angezeigt worden ist und Räumlich-\ndes § 11 Absatz 1 Satz 1 oder In-vitro-Diagnostika im         keiten und Einrichtungen vorhanden sind, die gewähr-","1948          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018\nleisten, dass die Prüfung nach dem Stand der Wissen-              h) die Kennzeichnung, Absonderung und Vernich-\nschaft und Technik vorgenommen werden und die                        tung nicht verkehrsfähiger immunologischer Tier-\nsachkundige Person nach Satz 1 Nummer 1 ihre Ver-                    arzneimittel und In-vitro-Diagnostika,\nantwortung wahrnehmen kann.                                       i) Grundsätze und Leitlinien der guten Herstellungs-\n(5) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nach-                  praxis für immunologische Tierarzneimittel und\nträglich bekannt wird, dass einer der Versagungs-                    In-vitro-Diagnostika,\ngründe nach Absatz 4 bei der Erteilung vorgelegen hat;        3. Anforderungen an das Personal in Betrieben oder\nsie ist zu widerrufen, wenn einer der Versagungsgründe            Einrichtungen, in denen immunologische Tierarznei-\nnachträglich eingetreten ist. Absatz 3 gilt entspre-              mittel oder In-vitro-Diagnostika hergestellt, geprüft,\nchend.                                                            gelagert, verpackt oder in den Verkehr gebracht\n(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Vor-            werden, zu stellen,\nbeugung vor Tierseuchen sowie zur Sicherung eines             4. die Verwendung bestimmter Stoffe, Zubereitungen\nordnungsgemäßen Umgangs, einer sachgerechten An-                  aus Stoffen oder Gegenstände bei der Herstellung\nwendung und der erforderlichen Qualität immunologi-               immunologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diag-\nscher Tierarzneimittel und In-vitro-Diagnostika, durch            nostika vorzuschreiben, zu verbieten oder zu be-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                   schränken und das Inverkehrbringen immunologi-\nscher Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika für\n1. das Nähere über\nbestimmte Anwendungsbereiche zu untersagen,\na) die Versagungsgründe nach Absatz 4 Satz 1              5. die Zuständigkeit für die Überprüfung der Einhaltung\nNummer 1 oder 4, im Falle des Satzes 1 Num-                der Grundsätze der guten Herstellungspraxis und\nmer 4 auch in Verbindung mit Satz 2,                       die Ausstellung einer entsprechenden Bescheini-\nb) die Erlaubnis einschließlich des Verfahrens, der           gung auf das Paul-Ehrlich-Institut oder das Fried-\nRücknahme, des Widerrufs und des Ruhens so-                rich-Loeffler-Institut zu übertragen,\nwie einer über die Erlaubnis zu erteilenden Be-        6. das Nähere über die Bescheinigung nach Nummer 5\nscheinigung                                                einschließlich des Verfahrens der Ausstellung zu be-\nzu bestimmen,                                                 stimmen.\n2. Vorschriften zu erlassen über                                                     Abschnitt 5\na) die Anzeige beim Wechsel einer in Absatz 4 Satz 1                  Innergemeinschaftliches\nNummer 1 oder 2 bezeichneten Person sowie bei          Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr\nwesentlicher Änderung der Räume oder Einrich-\ntungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 oder Ab-                                       § 13\nsatz 4 Satz 2,\nVerbringungs- und Einfuhrverbote\nb) die Herstellung, die Lagerung, den Vertrieb und           (1) Das innergemeinschaftliche Verbringen, die Ein-\ndie Verpackung sowie das Inverkehrbringen und          fuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr\ndie Anwendung immunologischer Tierarzneimittel\nund In-vitro-Diagnostika einschließlich der An-        1. seuchenkranker und verdächtiger Tiere sowie von\nzeige der Aufnahme einer entsprechenden Tätig-             Erzeugnissen nach § 2 Nummer 15 Buchstabe a\nkeit,                                                      solcher Tiere,\nc) die Kennzeichnung immunologischer Tierarznei-          2. von toten Tieren oder deren Teile oder von Erzeug-\nmittel und In-vitro-Diagnostika und die Pa-                nissen nach § 2 Nummer 15 Buchstabe a solcher\nckungsbeilage sowie über die Verwendung, Be-               Tiere, soweit die Tiere zum Zeitpunkt ihres Todes\nschaffenheit und Kennzeichnung bestimmter Be-              seuchenkrank oder verdächtig gewesen oder an\nhältnisse,                                                 einer Tierseuche verendet sind, oder\n3. von Erzeugnissen nach § 2 Nummer 15 Buchstabe b\nd) die Anlage und Ausstattung der Betriebe und Ein-\nrichtungen, in denen immunologische Tierarz-           sind verboten. Das Verbot gilt vorbehaltlich des Absat-\nneimittel und In-vitro-Diagnostika hergestellt, ge-    zes 2 nicht für Erzeugnisse nach Satz 1 Nummer 2\nprüft, verpackt oder gelagert werden,                  oder 3, die so behandelt worden sind, dass Tierseu-\nchenerreger abgetötet worden sind. Die zuständige Be-\ne) die Haltung und Kontrolle der zur Herstellung und      hörde kann vorbehaltlich des Absatzes 2 Ausnahmen\nPrüfung immunologischer Tierarzneimittel und           von Satz 1 genehmigen für das innergemeinschaftliche\nIn-vitro-Diagnostika verwendeten Tiere,                Verbringen von auf behördliche Anordnung getöteten\nf) das Führen und Aufbewahren von Nachweisen              Tiere oder deren Teile oder von Erzeugnissen nach\nüber die in den Buchstaben d und e genannten           Satz 1 Nummer 2, soweit diese in angemessener Frist\nBetriebsvorgänge, die in Buchstabe e genannten         im Inland nicht beseitigt werden können. Für Fische gilt\nTiere, die Herkunft und das Inverkehrbringen im-       das Verbot nach Satz 1 nur insoweit, als das innerge-\nmunologischer Tierarzneimittel und In-vitro-Diag-      meinschaftliche Verbringen, die Einfuhr oder die Aus-\nnostika sowie über Namen und Anschrift des             fuhr\nEmpfängers,                                            1. durch Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 oder\ng) die Untersuchung und Zurückhaltung von Char-           2. durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europä-\ngenproben sowie deren Umfang und Lagerungs-                ischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union\ndauer,                                                     im Anwendungsbereich dieses Gesetzes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018              1949\ngeregelt worden ist.                                              a) einer Absonderung – bei lebenden Tieren auch in\nder Form der Quarantäne – und behördlichen Be-\n(2) Das Verbringen lebender oder toter Tiere, von\nobachtung unterliegen,\nTeilen von Tieren oder von Erzeugnissen nach anderen\nMitgliedstaaten ist verboten, soweit sie Vorschriften             b) nur zu bestimmten Zwecken verwendet werden\ndes Bestimmungsmitgliedstaates nicht entsprechen,                    dürfen oder\ndie strengere Anforderungen als das deutsche Recht                c) in bestimmter Weise behandelt werden müssen,\nstellen und die das Bundesministerium im Bundesan-\n5. das Verfahren im Übrigen, insbesondere der Unter-\nzeiger bekannt gemacht hat.\nsuchung, Absonderung und Beobachtung, geregelt\nund die hierfür notwendigen Einrichtungen und ihr\n§ 14                                   Betrieb vorgeschrieben werden,\nRechtsverordnungen                         6. Ausnahmen von § 13 Absatz 1 Satz 1 geregelt wer-\nzur Regelung des innergemeinschaftlichen                    den,\nVerbringens, der Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr\na) soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit                 Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-\nes zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich              päischen Union erforderlich ist, oder\nist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nb) für das innergemeinschaftliche Verbringen, so-\ndesrates das innergemeinschaftliche Verbringen, die\nweit es zur Entsorgung in benachbarten Mitglied-\nEinfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr lebender oder\nstaaten erforderlich ist und durch besondere\ntoter Tiere, von Teilen von Tieren oder von Erzeugnis-\nMaßnahmen sichergestellt wird, dass Tierseu-\nsen\nchen nicht verschleppt werden.\n1. zu verbieten oder\n(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,\n2. zu beschränken.                                            soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 er-\nforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nIn einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 kön-\ndes Bundesrates\nnen insbesondere\n1. das innergemeinschaftliche Verbringen und die Ein-\n1. das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr,\nfuhr vermehrungsfähiger Tierseuchenerreger, immu-\ndie Ausfuhr und die Durchfuhr abhängig gemacht\nnologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnos-\nwerden\ntika zu verbieten oder von der Erteilung einer Geneh-\na) von einer Anmeldung, einer Genehmigung, vom                migung abhängig zu machen,\nVorstellen bei der zuständigen Behörde oder von        2. die Voraussetzungen und das Verfahren der Geneh-\neiner Untersuchung,                                        migung nach Nummer 1 zu regeln.\nb) von Anforderungen, unter denen                            (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, so-\naa) lebende Tiere gehalten, behandelt oder ver-        weit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erfor-\nbracht werden,                                    derlich ist, durch Rechtsverordnung zur Erleichterung\ndes kleinen Grenzverkehrs einschließlich des Grenzwei-\nbb) tote Tiere oder Teile von Tieren behandelt         deverkehrs von den Vorschriften der nach Absatz 1\noder verbracht werden oder                        erlassenen Rechtsverordnungen abweichende Rege-\ncc) Erzeugnisse gewonnen, behandelt oder ver-          lungen zu treffen, soweit dies durch die Rechtsverord-\nbracht werden,                                    nungen nach Absatz 1 nicht ausdrücklich ausgeschlos-\nsen und eine Einschleppung von Tierseuchen nicht zu\nc) von der Einhaltung von Anforderungen an Trans-\nbefürchten ist. Die Landesregierungen können diese\nportmittel, mit denen die Tiere, deren Teile oder\nErmächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Be-\ndie Erzeugnisse befördert werden,\nhörden übertragen.\nd) von der Vorlage oder Begleitung bestimmter Be-\nscheinigungen,                                                               Abschnitt 6\ne) von einer bestimmten Kennzeichnung,                           Entschädigung für Tierverluste\nf) von einer Zulassung oder Registrierung der Be-\n§ 15\ntriebe, aus denen lebende oder tote Tiere, Teile\nvon toten Tieren oder die Erzeugnisse stammen                        Grundsatz der Entschädigung\noder in die sie verbracht werden,                         Vorbehaltlich der in diesem Gesetz bezeichneten\n2. die Ausstellung der Bescheinigungen nach Num-              Ausnahmen wird auf Antrag eine Entschädigung in\nmer 1 Buchstabe d geregelt werden,                        Geld geleistet für\n3. Vorschriften erlassen werden über                          1. Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet wor-\nden oder nach Anordnung der Tötung verendet sind,\na) die Voraussetzung und das Verfahren der Zulas-\n2. Tiere, bei denen nach dem Tode eine anzeigepflich-\nsung oder Registrierung der Betriebe nach Num-\ntige Tierseuche festgestellt worden ist, soweit die\nmer 1 Buchstabe f oder\nVoraussetzungen gegeben waren, unter denen die\nb) die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen                 Tiere auf behördliche Anordnung hätten getötet wer-\nder Zulassung oder Registrierung,                          den müssen,\n4. vorgeschrieben werden, dass Tiere, deren Teile oder        3. Tiere, bei denen nach dem Tode Milzbrand, Rausch-\nErzeugnisse                                                   brand oder Tollwut festgestellt worden ist,","1950          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018\n4. Rinder, bei denen nach dem Tode Aujeszkysche                  (4) Auf die Entschädigung wird der Wert der nach\nKrankheit festgestellt worden ist,                        Maßgabe einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder\n5. Tiere, von denen mit hinreichender Wahrscheinlich-         behördlichen Anordnung verwertbaren Teile des Tieres\nkeit anzunehmen ist, dass sie auf Grund einer tier-       angerechnet. Die bei der Verwertung oder Tötung des\nseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich         Tieres unmittelbar entstehenden Kosten zählen nicht\nangeordneten Impfung, Behandlung oder Maß-                zur Entschädigung, sie sind zusätzlich zu erstatten.\nnahme diagnostischer Art oder im Zusammenhang             Bei der Festsetzung der Entschädigung werden Steu-\nmit der jeweiligen Durchführung getötet werden            ern nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht für Kosten nach\nmussten oder verendet sind und der Tod der Tiere          Satz 2.\ninnerhalb von 30 Tagen nach Durchführung einer\noder, im Falle der Durchführung mehrerer der vorge-                                 § 17\nnannten Maßnahmen, nach Durchführung der letzten                       Ausschluss der Entschädigung\nMaßnahme eingetreten ist,\nKeine Entschädigung wird gewährt für\n6. Rinder, Schweine, Schafe und Geflügel, die oder das         1. Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören,\nViehhöfen oder Schlachtstätten zugeführt und bei\nder amtlichen Auftriebsuntersuchung oder bei der           2. Tiere, die entgegen § 13 oder einem der Bekämp-\nSchlachttieruntersuchung als nicht seuchenkrank                fung von oder der Vorbeugung vor Tierseuchen die-\noder seuchenverdächtig befunden worden sind oder               nenden unmittelbar geltenden Rechtsakt der Euro-\nist, soweit deren oder dessen Fleisch nach der                 päischen Gemeinschaft oder der Europäischen\nSchlachtung im Rahmen der Fleischuntersuchung                  Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ein-\nauf Grund einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift              geführt, durchgeführt oder innergemeinschaftlich in\noder einer auf eine solche Vorschrift gestützten be-           das Inland verbracht worden sind,\nhördlichen Anordnung gemaßregelt worden ist.               3. Tiere, die entgegen einer Vorschrift einer nach § 14\nAbsatz 1 erlassenen Rechtsverordnung eingeführt,\n§ 16                                    durchgeführt oder innergemeinschaftlich in das In-\nHöhe der Entschädigung                             land verbracht worden sind,\n(1) Der Entschädigung wird der gemeine Wert des             4. Tiere, die nach der Einfuhr oder dem innergemein-\nTieres zu Grunde gelegt. Der gemeine Wert wird ohne                schaftlichen Verbringen in das Inland auf Grund\nRücksicht auf die Wertminderung, die das Tier infolge              einer im Zusammenhang mit der Einfuhr oder dem\nder Tierseuche oder einer tierseuchenrechtlich vorge-              innergemeinschaftlichen Verbringen tierseuchen-\nschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme                  rechtlich vorgeschriebenen oder behördlich ange-\nerlitten hat, ermittelt.                                           ordneten Maßnahme oder im Zusammenhang mit\neiner solchen Maßnahme getötet werden mussten\n(2) Die Entschädigung darf folgende Höchstsätze je              oder verendet sind,\nTier nicht überschreiten:\n5. Schlachtvieh, das Viehhöfen oder Schlachtstätten\n1. Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere         6 000 Euro,           zugeführt worden ist; dies gilt nicht in den Fällen\n2. Rinder einschließlich Bisons, Wisente                           des § 15 Nummer 1, 3 bis 6,\nund Wasserbüffel                        4 000 Euro,       6. wildlebende Tiere oder gefangen gehaltene wildle-\n3. Schweine                                  1 500 Euro,           bende Tiere, ausgenommen Gehegewild,\n7. Tiere, die zu Tierversuchen verwendet werden,\n4. Gehegewild                                1 000 Euro,\n8. Haustiere, die nicht Vieh, Bienen oder Hummeln\n5. Schafe                                      800 Euro,           sind,\n6. Ziegen                                      800 Euro,       9. Zebras, Zebroide und Kameliden,\n10. Fische, die zu Zierzwecken gezüchtet, gehalten\n7. Geflügel                                     50 Euro.\noder gehältert werden.\nIm Falle von Bienen und Hummeln beträgt der Höchst-\nsatz der Entschädigung 200 Euro je Volk und im Falle                                    § 18\nvon Fischen 20 Euro je Kilogramm Lebendgewicht. Das\nBundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsver-                         Entfallen der Entschädigung\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Abhän-                 (1) Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn\ngigkeit von der Steigerung des gemeinen Wertes der            der Tierhalter oder sein Vertreter im Zusammenhang\nTiere die in den Sätzen 1 und 2 festgesetzten Höchst-         mit dem die Entschädigung auslösenden Fall\nsätze um bis zu 50 vom Hundert zu erhöhen, um ihr             1. schuldhaft\nVerhältnis zum gemeinen Wert der Tiere bei der jewei-\nligen Tierart zu wahren.                                          a) eine Vorschrift dieses Gesetzes oder eine Vor-\nschrift eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes\n(3) Die Entschädigung nach Absatz 1 in Verbindung                 der Europäischen Gemeinschaft oder der Europä-\nmit Absatz 2 mindert sich                                            ischen Union im Anwendungsbereich dieses Ge-\n1. um 50 vom Hundert für Tiere, die, außer in den Fäl-               setzes,\nlen des § 15 Nummer 3 und 4, vor Erstattung der               b) den § 18 des Lebensmittel- und Futtermittelge-\nAnzeige nachweislich an der Tierseuche verendet                  setzbuches oder eine Vorschrift eines unmittelbar\noder wegen der Tierseuche getötet worden sind,                   geltenden Rechtsaktes der Europäischen Ge-\n2. um 20 vom Hundert im Falle des § 15 Nummer 6.                     meinschaft oder der Europäischen Union im An-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018              1951\nwendungsbereich des § 18 des Lebensmittel-                                        § 20\nund Futtermittelgesetzbuches,                                         Entschädigungspflichtiger\nc) eine Vorschrift des Tierische Nebenprodukte-Be-           (1) Die Länder regeln, wer die Entschädigung ge-\nseitigungsgesetzes oder eines unmittelbar gel-         währt und wie sie aufzubringen ist. Das Land hat die\ntenden Rechtsaktes der Europäischen Gemein-            Entschädigung zu leisten; soweit von Tierhaltern für be-\nschaft oder der Europäischen Union auf dem Ge-         stimmte Tierarten zur Gewährung von Entschädigun-\nbiet der tierischen Nebenprodukte,                     gen Beiträge nach Absatz 2 Satz 1 erhoben werden,\nd) eine Vorschrift einer nach einem der in Buch-          hat es die Entschädigung jedoch nur zur Hälfte zu leis-\nstabe a, b oder c bezeichneten Bestimmungen            ten.\nerlassenen Rechtsverordnung oder                          (2) Beiträge sind für Pferde, Esel, Maultiere und\ne) eine Maßnahme, die nach einem der in Buch-             Maulesel, Rinder einschließlich Bisons, Wisente und\nstabe a, b oder c bezeichneten Bestimmungen            Wasserbüffel, Schweine, Schafe und Ziegen, Gehege-\noder einer nach Buchstabe d genannten Rechts-          wild, Geflügel, Bienen, Hummeln und Fische zu erhe-\nverordnung angeordnet worden ist,                      ben. Von der Erhebung von Beiträgen für Pferde, Esel,\nMaultiere, Maulesel, Ziegen, Gehegewild, Geflügel, Bie-\nnicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig         nen, Hummeln und Fische kann abgesehen werden,\nbefolgt oder nicht befolgt hat,                           wenn sie zu einer unzumutbaren Belastung der Bei-\n2. die nach § 4 vorgeschriebene Anzeige schuldhaft            tragspflichtigen, insbesondere auf Grund geringer An-\nnicht oder nicht unverzüglich erstattet hat, es sei       zahl der betroffenen Tierhalter, führen würde oder hier-\ndenn, dass die Anzeige von einem anderen nach             für auf Grund der Tierseuchensituation kein Bedarf be-\n§ 4 Verpflichteten unverzüglich erstattet worden ist,     steht. Die Beiträge sind nach Tierarten gesondert zu\nerheben; bestimmte Tierarten können im Rahmen der\n3. an der Tierseuche erkrankte Haustiere oder Fische\nBeitragserhebung zusammengefasst werden. Die Bei-\nerworben hat und beim Erwerb Kenntnis von der\nträge können nach der Größe der Bestände und unter\nTierseuche hatte oder den Umständen nach hätte\nBerücksichtigung der seuchenhygienischen Risiken,\nhaben müssen.\ninsbesondere auf Grund der Betriebsorganisation, so-\nIn den Fällen des § 15 Nummer 1 entfällt der Anspruch         wie zusätzlich nach Alter, Gewicht oder Nutzungsart\nauf Entschädigung auch, wenn ein vollständiger Antrag         gestaffelt werden. Ferner können die Länder die Durch-\nauf Zahlung der Entschädigung nicht spätestens 30             führung von Tierzählungen zum Zwecke der Beitrags-\nTage nach der Tötung des Tieres, im Falle der Tötung          erhebung regeln.\neines Bestandes nach der Tötung des letzten Tieres               (3) Werden von Tierhaltern zur Gewährung von Ent-\ndes Bestandes bei der nach Landesrecht zuständigen            schädigungen Beiträge erhoben, dürfen für Tiere, die\nStelle eingegangen ist. § 32 des Verwaltungsverfah-           dem Bund oder einem Land gehören, oder für das Vieh-\nrensgesetzes gilt entsprechend.                               höfen oder Schlachtstätten zugeführte Schlachtvieh\n(2) Der Anspruch entfällt ferner für Tiere, die vom        keine Beiträge erhoben werden.\nTierhalter auf eigenen Wunsch mit Genehmigung der\nzuständigen Behörde in einen auf Grund einer tier-                                       § 21\nseuchenrechtlichen Vorschrift gesperrten Bestand ver-                      Entschädigungsberechtigter,\nbracht werden, wenn diese Tiere aus Gründen der                                 Forderungsübergang\nTierseuchenbekämpfung während der Sperre und we-\ngen der Tierseuche, die zur Sperre geführt hat, getötet          (1) Die Entschädigung wird, soweit ein anderer Be-\nwerden oder nachweislich an der Tierseuche verendet           rechtigter nicht bekannt ist, demjenigen gezahlt, in des-\nsind.                                                         sen Gewahrsam sich das Tier zum Zeitpunkt des Todes\nbefand.\n(3) Soweit nach Maßgabe des § 20 Absatz 1 in Ver-\nbindung mit Absatz 2 Satz 1 auf Grund landesrechtli-             (2) Mit der Zahlung ist jeder Entschädigungsan-\ncher Vorschriften vom Tierhalter Beiträge zur Gewäh-          spruch Dritter vorbehaltlich des Absatzes 3 erloschen.\nrung von Entschädigungen erhoben werden, entfällt                (3) Steht dem Entschädigungsberechtigten ein An-\nder Anspruch außerdem, wenn der Tierhalter schuldhaft         spruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten\nzu, so geht der Anspruch auf den zur Entschädigung\n1. bei den hierzu vorgeschriebenen Erhebungen einen\nVerpflichteten über, soweit dieser die Entschädigung\nTierbestand nicht angibt oder eine zu geringe Tier-\nnach diesem Gesetz gewährt. Der Übergang kann nicht\nzahl angibt oder\nzum Nachteil des Entschädigungsberechtigten geltend\n2. seine Beitragspflicht nicht erfüllt.                       gemacht werden. Gibt der Entschädigungsberechtigte\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 16      seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Siche-\nAbsatz 4 Satz 2 entsprechend.                                 rung des Anspruches dienendes Recht auf, so wird der\nzur Entschädigung Verpflichtete insoweit frei, als er aus\ndem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen\n§ 19\nkönnen.\nTeilweise Entschädigung\n(4) Richtet sich der Ersatzanspruch des Entschädi-\nDie Entschädigung kann in den Fällen des § 18 Ab-          gungsberechtigten gegen einen mit ihm in häuslicher\nsatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 teilweise gewährt            Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist\nwerden, wenn die Schuld gering ist oder die Versagung         der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht je-\nder Entschädigung für den Tierhalter eine unbillige           doch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätz-\nHärte bedeuten würde.                                         lich verursacht hat.","1952         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018\n§ 22                              legenen Einrichtung durchgeführt werden, hat der Tier-\nhalter die in Satz 1 genannten Angaben sowie die Re-\nErgänzende Bestimmungen                        gistriernummer des Betriebes oder der Tierhaltung, in\n(1) Für die Anwendung der §§ 18 bis 21 stehen Be-         dem oder in der die untersuchten Tiere gehalten wer-\ntreiber einer Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung     den, der zuständigen Behörde zu übermitteln. Die\noder Hälterung von Fischen den Tierhaltern gleich.           Übermittlung der Angaben nach Satz 1, 2 oder 4 oder\ndie Mitteilung nach Satz 3 kann im automatisierten Ver-\n(2) Soweit ein unmittelbar geltender Rechtsakt der        fahren erfolgen, im Falle der Mitteilung nach Satz 3, so-\nEuropäischen Gemeinschaft oder der Europäischen              weit der Tierhalter oder der Auftraggeber diesem Ver-\nUnion im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht             fahren zugestimmt hat.\nentgegensteht oder seine Durchführung es erfordert,\ngelten die Absätze 1, 4 bis 6 und die §§ 15 bis 21 hin-         (2) Der Tierhalter übermittelt der zuständigen Be-\nsichtlich der Entschädigungen für Tierverluste auf           hörde zu den in Absatz 3 genannten Zwecken Name\nGrund einer Vorschrift eines solchen Rechtsaktes ent-        und Anschrift sowie die geographischen Koordinaten\nsprechend.                                                   des Standortes seiner Tierhaltung, soweit diese Anga-\nben nicht bereits nach anderen Vorschriften zum\n(3) In den Fällen des § 16 Absatz 4 Satz 2 gelten die     Schutz vor Tierseuchen angezeigt worden sind. Die\nAbsätze 1 und 2 sowie die §§ 19 bis 21 entsprechend.         Übermittlung der Angaben nach Satz 1 kann im auto-\nmatisierten Verfahren erfolgen.\n(4) Weitergehende Regelungen der Länder bleiben\nunberührt.                                                      (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zu übermitteln-\nden Angaben dienen\n(5) Für Streitigkeiten über Ansprüche nach diesem\nAbschnitt ist der Rechtsweg vor den Verwaltungsge-           1. dem Nachweis, dass Viehbestände, Bienenstände,\nrichten gegeben.                                                 Hummelstände oder Fischbestände in einem be-\nstimmten Gebiet frei von bestimmten Tierseuchen\n(6) Ansprüche nach den §§ 15 und 16 Absatz 4                  sind,\nSatz 2 verjähren nach einem Jahr. Die Verjährungsfrist\nbeginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch         2. als Grundlage\nentstanden ist.                                                  a) der Feststellung des Gesundheitsstatus oder\nb) für die Aufrechterhaltung eines bestehenden Ge-\nAbschnitt 7                                    sundheitsstatus,\nDatenerhebung                                 der untersuchten Tiere, eines Viehbestandes, Bie-\nnenstandes, Hummelstandes oder Fischbestandes,\n§ 23                              3. als Grundlage für die Berichterstattung über den Ge-\nDatenerhebung                               sundheitsstatus von Viehbeständen, Bienenständen,\nHummelständen oder Fischbeständen gegenüber\n(1) Einrichtungen, die tierseuchenrechtlich vorge-            den Organen oder Einrichtungen der Europäischen\nschriebene Untersuchungen durchführen, übermitteln               Union.\nim Falle einer Untersuchung der zuständigen Behörde\nzu den in Absatz 3 bezeichneten Zwecken die Angaben             (4) Die zuständige Behörde kann die nach den Ab-\nüber                                                         sätzen 1 und 2 übermittelten Angaben im Rahmen ihrer\nAufgabenwahrnehmung zu den in Absatz 3 genannten\n1. die untersuchten Tiere, getrennt nach Tierarten, ins-     Zwecken verwenden. Die zuständige Behörde übermit-\nbesondere Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und           telt auf Ersuchen die Angaben nach den Absätzen 1\nEinhufer, sowie die jeweilige Kennzeichnung der un-      und 2 an andere zuständige Behörden, soweit diese\ntersuchten Tiere, soweit diese Angaben bekannt           die Daten im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zu den\nsind,                                                    in Absatz 3 genannten Zwecken benötigen. Satz 1 gilt\nfür diese Behörden entsprechend. Die Übermittlung der\n2. die Tierseuche, die Anlass für die Untersuchung war,      Angaben nach Satz 1 kann durch Abruf im automati-\n3. das Datum der Untersuchung,                               sierten Verfahren erfolgen.\n(5) Die zuständige Behörde\n4. das Ergebnis der Untersuchung einschließlich der\nUntersuchungsmethode.                                    1. übermittelt dem Friedrich-Loeffler-Institut auf Ersu-\nchen die Angaben nach Absatz 1 sowie die vom\nDie in Satz 1 genannten Einrichtungen übermitteln fer-\nTierhalter nach Absatz 2 übermittelten geographi-\nner zu den in Absatz 3 Nummer 1 und 2 bezeichneten\nschen Koordinaten des Standortes seiner Tierhal-\nZwecken Name und Anschrift des Tierhalters sowie die\ntung, soweit dies\nRegistriernummer des Betriebes oder der Tierhaltung,\nin dem oder in der die untersuchten Tiere gehalten wer-          a) zur Erstellung von Risikobewertungen nach § 27\nden, soweit diese Angaben bekannt sind. Im Falle der                Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erforderlich ist oder\nÜbermittlung nach Satz 1 teilt die Untersuchungsein-\nb) zur Mitwirkung nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Num-\nrichtung dem jeweiligen Tierhalter oder, soweit dieser\nmer 3 erforderlich ist,\nnicht bekannt ist, dem Auftraggeber der Untersuchung\ndie übermittelten Angaben spätestens am Tage der             2. soll dem Friedrich-Loeffler-Institut auf Ersuchen die\nÜbermittlung mit. Soweit tierseuchenrechtlich vorge-             in Nummer 1 genannten Angaben übermitteln, so-\nschriebene Untersuchungen nicht in einer im Inland ge-           weit dies zur Durchführung wissenschaftlicher For-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018             1953\nschung auf dem Gebiet der Tiergesundheit erforder-                             Abschnitt 8\nlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der\nÜberwachung, zuständige Behörden\nDurchführung von Forschungsvorhaben das Inte-\nresse des Betroffenen an dem Ausschluss der\nZweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck                                      § 24\nder Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit                               Überwachung\nunverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden\nkann.                                                        (1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Geset-\nzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nZusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 übermittelt die         Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden\nzuständige Behörde dem Friedrich-Loeffler-Institut auf        Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der\nErsuchen Angaben über das Verbringen von Tieren,              Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses\nund, soweit vorhanden, über das Verbringen von Er-            Gesetzes obliegt den zuständigen Behörden, soweit\nzeugnissen sowie über Betriebe, die nach den Vor-             gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In diesem Rah-\nschriften des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungs-           men überwachen sie die Einhaltung der vorstehend ge-\nrechtes oder des Lebensmittelhygienerechtes zugelas-          nannten Vorschriften sowie der auf Grund dieser Vor-\nsen sind, soweit dies                                         schriften ergangenen vollziehbaren Anordnungen. Die\n1. zur Erstellung von Risikobewertungen nach § 27 Ab-         Überwachung ist jeweils von approbierten Tierärzten\nsatz 2 Satz 1 Nummer 2 erforderlich ist oder              oder unter deren fachlicher Aufsicht stehenden anderen\n2. zur Mitwirkung nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3          Personen durchzuführen. Die §§ 27 und 28 bleiben un-\nerforderlich ist.                                         berührt.\nDie Übermittlung der Angaben nach Satz 1 oder 2 kann             (2) Die zuständigen Behörden können, soweit es zur\nauch im automatisierten Verfahren erfolgen. Für die Zu-       Durchführung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 erforder-\nlässigkeit der Verwendung der Daten durch das Fried-          lich ist, außerhalb der zuständigen Behörde tätigen\nrich-Loeffler-Institut gelten die Sätze 1 und 2 entspre-      Tierärzten Aufgaben übertragen oder diese zur Mitwir-\nchend. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 dürfen die Da-          kung heranziehen. Die Länder regeln die näheren Ein-\nten nur in anonymisierter Form übermittelt werden.            zelheiten der Heranziehung.\n(6) Ein Tierhalter kann schriftliche Auskunft über die        (3) Die zuständige Behörde trifft die notwendigen\nnach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Angaben ver-          Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung\nlangen. Er kann die Angaben nach Satz 1 im automati-          oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachtes,\nsierten Verfahren abrufen, soweit ein solches eingerich-      eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Ver-\ntet worden ist. Die schriftlich erteilte unentgeltliche       stöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforder-\nAuskunft nach Satz 1 oder der schriftliche unentgeltli-       lich sind. Sie kann insbesondere\nche Auszug der Angabe nach Satz 2 aus einem solchen             1. das Inverkehrbringen und die Anwendung immuno-\nAuskunftsverlangen steht einer tierärztlichen Beschei-             logischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika\nnigung in den Fällen gleich, in denen diese                        untersagen, deren Rückruf anordnen und diese si-\n1. durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Geset-                cherstellen, soweit\nzes erlassener Rechtsverordnungen vorgeschrieben\na) der begründete Verdacht besteht, dass das im-\nist und\nmunologische Tierarzneimittel bei bestimmungs-\n2. nicht auf Gemeinschaftsrecht oder Unionsrecht be-                  gemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat,\nruht oder Gemeinschaftsrecht oder Unionsrecht                     die über ein nach den Erkenntnissen der veteri-\nnicht entgegensteht.                                              närmedizinischen Wissenschaft vertretbares\nDer schriftliche Auszug nach Satz 2 hat Name und An-                  Maß hinausgehen,\nschrift des Tierhalters sowie das Datum desjenigen Ta-             b) dem immunologischen Tierarzneimittel oder\nges zu enthalten, an dem der schriftliche Auszug gefer-               dem In-vitro-Diagnostikum die Wirksamkeit\ntigt wurde. Diese Angaben können auch handschriftlich                 fehlt,\nhinzugefügt werden. Der schriftliche Auszug ist vom\nTierhalter zu unterschreiben.                                      c) das immunologische Tierarzneimittel oder das\nIn-vitro-Diagnostikum nicht die nach den Er-\n(7) Die in Absatz 1 bezeichneten oder nach Absatz 4\nkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissen-\nSatz 2 oder Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 übermittelten\nschaft erforderliche Qualität aufweist,\nAngaben sind von den dort jeweils genannten Behör-\nden für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren. Die               d) die vorgeschriebenen Qualitätskontrollen nicht\nFrist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen                  durchgeführt worden sind oder\nJahres, in dem die Daten erhoben worden sind. Nach\ne) die erforderliche Erlaubnis für das Herstellen,\nAblauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unver-\ndas innergemeinschaftliche Verbringen, die Ein-\nzüglich zu löschen, soweit sie zur Erfüllung der Aufga-\nfuhr oder die Durchfuhr des immunologischen\nben nach Absatz 3 nicht mehr benötigt werden, spätes-\nTierarzneimittels oder des In-vitro-Diagnosti-\ntens aber unverzüglich nach Erfüllung der Aufgaben.\nkums nicht vorliegt oder ein Grund zur Rück-\nAndere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbe-\nnahme oder zum Widerruf der Erlaubnis gege-\nwahrungsfrist besteht, bleiben unberührt. Satz 3 gilt\nben ist,\nfür nach Absatz 5 Satz 1 übermittelte Angaben für das\nFriedrich-Loeffler-Institut mit der Maßgabe entspre-            2. anordnen, dass derjenige, der ein Tier hält, ver-\nchend, dass diese Angaben zur Erfüllung der dort ge-               bracht oder in den Verkehr gebracht hat oder ein\nnannten Aufgaben nicht mehr benötigt werden.                       Erzeugnis hergestellt, behandelt, verbracht oder in","1954          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018\nden Verkehr gebracht hat oder eine der vorstehend         soweit durch dieses Gesetz, durch Rechtsverordnung\nbezeichneten Handlungen beabsichtigt,                     nach diesem Gesetz oder durch einen unmittelbar gel-\na) eine Untersuchung durchführt oder durchführen          tenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder\nlässt und ihr das Ergebnis mitteilt,                  der Europäischen Union eine Regelung nicht getroffen\nworden ist oder eine durch die vorstehend genannten\nb) ihr den Eingang eines Erzeugnisses anzeigt,            Vorschriften getroffene Regelung nicht entgegensteht.\nsoweit Grund zu der Annahme besteht, dass das             Sie kann ferner das Halten von Haustieren und Fischen\nTier oder das Erzeugnis den Vorschriften dieses           zeitweilig untersagen, soweit der Tierhalter wiederholt\nGesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlasse-          1. rechtskräftig nach § 31 verurteilt worden ist oder\nnen Rechtsverordnungen oder eines unmittelbar\ngeltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemein-            2. auf Grund rechtskräftig festgestellter Ordnungswid-\nschaft oder der Europäischen Union im Anwen-                  rigkeiten nach § 32 Absatz 1 und 2 die erforderliche\ndungsbereich dieses Gesetzes nicht entspricht,                Zuverlässigkeit nicht besitzt.\n3. vorübergehend verbieten, dass ein Tier oder Er-              (4) Natürliche und juristische Personen und nicht\nzeugnis verbracht oder in den Verkehr gebracht            rechtsfähige Personenvereinigungen haben den zu-\nwird, bis das Ergebnis der Untersuchung einer ent-        ständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu er-\nnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 ange-             teilen, die zur Durchführung der den Behörden nach\nordneten Untersuchung vorliegt,                           Absatz 1 übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die\nAuskunftspflichtigen können die Auskunft auf solche\n4. das Verbringen oder das Inverkehrbringen eines            Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder\nTieres oder das Herstellen, das Behandeln, das            einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivil-\nVerbringen oder das Inverkehrbringen eines Er-            prozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr\nzeugnisses verbieten oder beschränken,                    strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens\n5. ein lebendes oder totes Tier, ein Teil eines Tieres       nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ausset-\noder ein Erzeugnis, auch vorläufig, sicherstellen so-     zen würde.\nwie die Tötung eines Tieres oder die unschädliche\n(5) Personen,\nBeseitigung eines toten Tieres, eines Teils eines\nTieres oder eines Erzeugnisses anordnen,                  1. die von der zuständigen Behörde beauftragt sind,\nsowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverstän-\n6. das Verbringen eines Tieres oder eines Erzeugnis-\ndige des Bundes, der Mitgliedstaaten oder der Euro-\nses in das Inland im Einzelfall vorübergehend ver-\npäischen Kommission oder\nbieten oder beschränken, wenn\n2. des Friedrich-Loeffler-Instituts, die an epidemiologi-\na) die Bundesrepublik Deutschland durch einen\nschen Untersuchungen nach § 27 Absatz 3 Satz 1\nRechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder\nNummer 3 mitwirken,\nder Europäischen Union im Anwendungsbereich\ndieses Gesetzes hierzu ermächtigt worden ist          dürfen im Rahmen der Absätze 1 bis 4 Grundstücke,\nund das Bundesministerium dies im Bundesan-           Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lager-\nzeiger bekannt gemacht hat oder                       räume sowie Transportmittel während der Geschäfts-\nb) Tatsachen vorliegen, die darauf schließen las-         und Betriebszeiten betreten, dort Besichtigungen vor-\nsen, dass die Tiere oder Erzeugnisse ein Risiko       nehmen und geschäftliche Unterlagen einsehen, prüfen\nfür die Gesundheit von Mensch oder Tier mit           und, soweit dies zur Aufgabenerfüllung nach den Ab-\nsich bringen,                                         sätzen 1 und 2 erforderlich ist, Vervielfältigungen erstel-\nlen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es des\n7. die Absonderung von Tieren anordnen,                      Benehmens mit der zuständigen obersten Landesbe-\n8. eine Maßnahme überwachen oder, soweit erforder-           hörde.\nlich, anordnen, mit der verhindert werden soll, dass         (6) Die von der zuständigen Behörde mit der Durch-\nein Tier oder ein Erzeugnis, das den Verbraucher          führung von Bekämpfungsmaßnahmen beauftragten\nnoch nicht erreicht hat, auch durch andere Wirt-          Personen dürfen im Rahmen ihres Auftrages während\nschaftsbeteiligte weiter in den Verkehr gebracht          der Geschäfts- und Betriebszeiten Grundstücke, Wirt-\nwird (Rücknahme), oder die auf die Rückgabe eines         schaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lager-\nin den Verkehr gebrachten Tieres oder Erzeugnis-          räume sowie Transportmittel betreten und dort Unter-\nses abzielt, das den Verbraucher oder den Verwen-         suchungen von Tieren und Bekämpfungsmaßnahmen\nder bereits erreicht hat oder erreicht haben könnte       durchführen. Auf Anforderung sind den beauftragten\n(Rückruf),                                                Personen lebende oder tote Tiere, Teile von Tieren oder\n9. anordnen, dass diejenigen, die einer von einem le-        Erzeugnisse zur Untersuchung zu überlassen, soweit\nbenden oder toten Tier, einem Teil eines Tieres           dies zur Feststellung einer Tierseuche erforderlich ist.\noder Erzeugnisses ausgehenden Gefahr ausgesetzt              (7) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öf-\nsein können, rechtzeitig in geeigneter Form auf           fentliche Sicherheit und Ordnung dürfen die in den Ab-\ndiese Gefahr hingewiesen werden,                          sätzen 5 und 6 genannten Personen\n10. eine Untersuchung, therapeutische Maßnahme,               1. die Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-,\nHeilbehandlung oder Impfung anordnen,                         Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel\n11. Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie de-               auch außerhalb der Geschäfts- und Betriebszeiten\nren Beförderungsmittel, Behälter, Lademittel und              und auch dann betreten, wenn diese zugleich Wohn-\nVerpackungsmittel bei der Einfuhr, Durchfuhr und              zwecken des Tierhalters oder sonst Verfügungsbe-\nAusfuhr zur Überwachung anhalten,                             rechtigten dienen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018            1955\n2. Wohnräume, in denen Tiere gehalten werden, betre-                                     § 25\nten.                                                                           Überwachung\nDas Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Ar-            bestimmter Veranstaltungen und Einrichtungen\ntikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit einge-                 (1) Viehmärkte, Viehhöfe, Viehausstellungen, Vogel-\nschränkt.                                                     börsen oder Veranstaltungen ähnlicher Art, Viehhan-\ndelsunternehmen, Transportunternehmen, Viehsam-\n(8) Die von der zuständigen Behörde beauftragten\nmelstellen und Schlachtstätten werden durch die zu-\nPersonen oder Personen nach Absatz 5 Satz 1 Num-\nständige Behörde überwacht. Die zuständige Behörde\nmer 2 sind ferner befugt, gegen Empfangsbescheini-\nkann die Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um\ngung Proben immunologischer Tierarzneimittel sowie\nan den der Überwachung unterliegenden Orten oder in\nProben von Futtermitteln, die Träger von Tierseuchen-\nden der Überwachung unterliegenden Betrieben und\nerregern sein können, nach ihrer Auswahl zum Zwecke\nsonstigen Einrichtungen sicherzustellen, dass die zur\nder Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. So-\nErfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 notwendigen An-\nweit der Betroffene nicht ausdrücklich darauf verzich-\nforderungen eingehalten werden.\ntet, ist ein Teil der Probe oder, soweit die Probe nicht\noder ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes                    (2) Jahr- und Wochenmärkte, auf denen Vieh nur in\nnicht in Teile gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein       geringem Umfang gehandelt wird, können von der zu-\nzweites Stück der gleichen Art, wie das als Probe ent-        ständigen Behörde von der Überwachung befreit wer-\nnommene, zurückzulassen. Zurückzulassende Proben              den, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht\nsind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie          entgegenstehen.\nsind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum                  (3) Die Überwachung kann ausgedehnt werden auf\ndes Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Ver-\n1. Vieh, Hunde, Katzen und Fische, soweit sie zum\nschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gelten.\nZwecke des Inverkehrbringens zusammengebracht\nFür Proben, die bei einem anderen als demjenigen ent-\nwerden,\nnommen werden, der immunologische Tierarzneimittel\noder Futtermittel, die Träger von Tierseuchenerregern         2. Tierschauen, Wettbewerben oder Veranstaltungen\nsein können, unter seinem Namen abgibt, ist eine an-              ähnlicher Art,\ngemessene Entschädigung in Geld zu leisten, soweit            3. Vieh oder Fische, soweit sie auf behördliche Anord-\nnicht ausdrücklich darauf verzichtet wird.                        nung zusammengezogen worden sind,\n(9) Der Tierhalter oder der sonst Verfügungsberech-        4. Tierhaltungen,\ntigte hat die Maßnahmen nach den Absätzen 3, 5 bis 8          5. Tierkliniken oder\nSatz 1 zu dulden, die mit diesen Maßnahmen beauf-\ntragten Personen zu unterstützen und die für die Durch-       6. sonstige Betriebe oder Einrichtungen,\nführung dieser Maßnahmen erforderlichen geschäftli-           von denen die Gefahr einer Tierseuche ausgehen kann.\nchen Unterlagen vorzulegen.\n§ 26\n(10) Die Absätze 4 bis 6, 8 und 9 gelten für die\nDurchführung eines Monitorings nach § 10 entspre-                     Rechtsverordnungen zur Überwachung\nchend.                                                           (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\n(11) Die für die Erfassung von Risiken immunolo-\nsoweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 notwendig\ngischer Tierarzneimittel zuständige Bundesoberbe-\nist, die Überwachung näher zu regeln. Es kann dabei\nhörde kann in Betrieben und Einrichtungen, die\ninsbesondere Vorschriften über\nimmunologische Tierarzneimittel herstellen oder in den\nVerkehr bringen, die Einhaltung der Vorschriften über         1. Untersuchungen einschließlich der Probenahme,\ndie Sammlung und Auswertung von Daten zu uner-                2. Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn lebende\nwünschten Wirkungen immunologischer Tierarzneimit-                oder tote Tiere, Teile von Tieren oder Erzeugnisse\ntel überprüfen. Zu diesem Zweck können Beauftragte                diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes er-\nder zuständigen Bundesoberbehörde im Benehmen                     lassenen Rechtsverordnungen oder unmittelbar gel-\nmit der zuständigen Behörde, der die Überwachung                  tenden Rechtsakten der Europäischen Gemein-\ntierseuchenrechtlicher Vorschriften im Übrigen obliegt,           schaft oder der Europäischen Union im Anwen-\nBetriebs- und Geschäftsräume während der üblichen                 dungsbereich dieses Gesetzes nicht entsprechen,\nGeschäfts- und Betriebszeiten betreten, Auskünfte ver-\n3. die Absonderung, bei lebenden Tieren auch in der\nlangen, Unterlagen einsehen, prüfen und Vervielfälti-\nForm der Quarantäne, und die behördliche Beob-\ngungen erstellen.\nachtung,\n(12) Die nach Landesrecht für die Lebensmittel-            4. Einzelheiten der Mitwirkungspflichten, insbesondere\nüberwachung, die Tierarzneimittelüberwachung, die                 Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten,\nFuttermittelüberwachung und die Tierschutzüber-\n5. Pflichten zur\nwachung zuständigen Behörden übermitteln der für\ndie Überwachung nach Absatz 1 zuständigen Behörde                 a) Durchführung bestimmter betriebseigener Kon-\nauf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erforder-                trollen,\nlichen Angaben.                                                   b) Aufzeichnung, zur Mitführung und zur Aufbewah-\n(13) Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10                 rung von Unterlagen und\ndes Grundgesetzes wird nach Maßgabe des Absatzes 3                c) Entnahme von Proben und deren Aufbewahrung\nSatz 1 und 2 Nummer 11 eingeschränkt.                                und","1956          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018\n6. den Personenkreis, der nach den Nummern 1, 2, 4            2. die Erstellung von Risikobewertungen auf dem Ge-\nund 5 verpflichtet ist,                                       biet der Tierseuchenbekämpfung und\nerlassen.                                                     3. die Beobachtung der weltweiten Tiergesundheitssi-\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch               tuation im Hinblick auf die Gefahr der Einschleppung\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                   von Tierseuchenerregern durch lebende Tiere oder\nzur wirksamen Ausführung der nach diesem Gesetz                   Erzeugnisse in das Inland.\noder auf Grund dieses Gesetzes vorgesehenen Maß-              Die für die Zulassung nach Satz 1 Nummer 1 zustän-\nnahmen                                                        dige Organisationseinheit ist personell und organisato-\n1. eine Anzeige über                                          risch von den übrigen Organisationseinheiten des\nFriedrich-Loeffler-Institutes zu trennen.\na) das Vorhandensein, die Anzahl, die Nutzungsart,\nden Abgang oder den Zugang oder über Ortsver-             (3) Das Friedrich-Loeffler-Institut wirkt mit bei der\nänderungen von Haustieren und Fischen,                 1. Erstellung von Plänen zur Durchführung eines Moni-\nb) den Abgang oder den Zugang von toten Tieren                torings und der Bewertung seiner Ergebnisse,\noder Teilen von Tieren oder                            2. Untersuchung von Tieren oder Erzeugnissen, die zur\nc) die in den § 6 Absatz 1 Nummer 2, 5, 6 und 11              Einfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind,\nund in § 25 aufgeführten Betriebe, Unternehmen         3. epidemiologischen Untersuchung im Falle des Ver-\noder Veranstaltungen sowie                                 dachtes oder des Ausbruchs einer Tierseuche.\n2. eine behördliche Registrierung oder Zulassung, ein-        Es nimmt die Aufgabe eines\nschließlich der Vergabe von Registriernummern oder\nZulassungsnummern, von Haustieren und der in              1. nationalen Referenzlabors für anzeigepflichtige Tier-\nNummer 1 Buchstabe c genannten Betriebe, Unter-               seuchen,\nnehmen oder Veranstaltungen                               2. gemeinschaftlichen Referenzlabors         für  anzeige-\nvorzuschreiben.                                                   pflichtige Tierseuchen,\n(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch           3. Referenzlabors eines anderen Mitgliedstaates, eines\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                   Drittlandes oder einer internationalen Organisation\nzur Erlangung einer umfassenden Übersicht über Vor-           wahr, soweit es als solches benannt ist. Im Rahmen\nkommen und Ausbreitung anderer als anzeigepflichti-           seiner Aufgabenwahrnehmung als nationales Referenz-\nger Tierseuchen                                               labor für anzeigepflichtige Tierseuchen obliegt es dem\n1. Meldungen über Auftreten, Verlauf und Häufigkeit           Friedrich-Loeffler-Institut ferner, Ringversuche oder\nvon Tierseuchen oder den Nachweis deren Erreger           ähnliche Maßnahmen durchzuführen, um darauf hinzu-\nvorzuschreiben,                                           wirken, dass die von den zuständigen Behörden mit der\nUntersuchung anzeigepflichtiger Tierseuchen beauf-\n2. das Meldeverfahren zu regeln,\ntragten Laboratorien die auf Grund von Rechtsakten\n3. den Kreis der Meldepflichtigen zu bestimmen.               der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen\nIm Falle des Satzes 1 Nummer 3 darf nur verpflichtet          Union vorgesehenen Anforderungen, insbesondere an\nwerden, wer im Rahmen seiner Aufgaben von den in              die Diagnostik, erfüllen können.\nSatz 1 Nummer 1 bezeichneten Sachverhalten Kenntnis              (4) Stellt das Friedrich-Loeffler-Institut im Rahmen\nerhält.                                                       der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Referenzlabor\n(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Er-         nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder 3 das Vorliegen\nfüllung der Berichtspflichten, die sich aus Rechtsvor-        einer Gefahr oder eines Risikos für die Tiergesundheit\nschriften nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses            fest, kann es die im Rahmen seiner Tätigkeit gewonne-\nGesetzes erlassener Rechtsverordnungen oder aus               nen Erkenntnisse einschließlich damit im Zusammen-\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der            hang stehender produktbezogener Angaben veröffent-\nEuropäischen Union im Anwendungsbereich dieses                lichen, soweit dies erforderlich ist, um die Gefahr abzu-\nGesetzes ergeben und gegenüber der Europäischen               wehren oder dem Risiko vorzubeugen. Bei der Ent-\nUnion bestehen, durch Rechtsverordnung mit Zustim-            scheidung über die Veröffentlichung ist den Belangen\nmung des Bundesrates die Übermittlung der erforderli-         der Betroffenen angemessen Rechnung zu tragen. Per-\nchen Angaben an das Bundesministerium oder das                sonenbezogene Daten dürfen nicht veröffentlicht wer-\nFriedrich-Loeffler-Institut durch die zuständigen Behör-      den.\nden zu regeln.                                                   (5) Das Friedrich-Loeffler-Institut veröffentlicht\n§ 27                              1. unter Mitwirkung wissenschaftlicher Sachverständi-\nger eine amtliche Sammlung von Verfahren zur Pro-\nFriedrich-Loeffler-Institut                       benahme und Untersuchung von Untersuchungsma-\n(1) Das Friedrich-Loeffler-Institut ist eine selbstän-         terial tierischen Ursprungs im Hinblick auf anzeige-\ndige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des                    pflichtige Tierseuchen (amtliche Methodensamm-\nBundesministeriums. Es forscht auf dem Gebiet der                 lung),\nTierseuchen, des Tierschutzes, der Tierhaltung, der           2. unter Mitwirkung der Länder jährlich einen Bericht\nTierernährung und der Nutztiergenetik und unterrichtet            über die Entwicklung der Tiergesundheit (Tierge-\nund berät die Bundesregierung auf diesen Gebieten.                sundheitsjahresbericht),\n(2) Das Friedrich-Loeffler-Institut ist zuständig für      3. die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission\n1. die Zulassung von In-vitro-Diagnostika,                        Veterinärmedizin nach Absatz 7 Satz 2.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018             1957\nDie amtliche Methodensammlung nach Satz 1 Num-               zes erlassenen Rechtsvorschriften und der unmittelbar\nmer 1 ist auf dem neuesten Stand zu halten.                  geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft\n(6) Auf Ersuchen einer obersten Landesbehörde             oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich\nkann das Friedrich-Loeffler-Institut die zuständigen Be-     dieses Gesetzes, mit Ausnahme der Vorschriften für\nhörden im Hinblick auf                                       das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr,\ndie Durchfuhr und die Ausfuhr, den zuständigen Dienst-\n1. Maßnahmen                                                 stellen der Bundeswehr. Diese Dienststellen haben der\na) zur Erkennung von Tierseuchen und deren Be-           für den Standort zuständigen Behörde den Ausbruch,\nkämpfung,                                            den Verdacht des Ausbruchs, den Verlauf und das Er-\nlöschen einer Tierseuche in ihrem Zuständigkeitsbe-\nb) zur Vorbeugung vor und der Verhinderung der\nreich mitzuteilen; bei Tierseuchen, die bekämpft wer-\nVerschleppung von Tierseuchen,\nden müssen, haben sie auch die getroffenen tierseu-\n2. die Beurteilung der Gefahren im Falle des Verdach-        chenrechtlichen Maßnahmen unverzüglich mitzuteilen.\ntes oder des Ausbruches einer Tierseuche\n(2) Dem Friedrich-Loeffler-Institut, dem Bundes-\nberaten.                                                     institut für Risikobewertung, dem Bundesamt für Ver-\n(7) Beim Friedrich-Loeffler-Institut wird eine Stän-      braucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundes-\ndige Impfkommission Veterinärmedizin eingerichtet.           amt) sowie dem Paul-Ehrlich-Institut obliegt die Be-\nDie Ständige Impfkommission Veterinärmedizin ist wei-        kämpfung von Tierseuchen bei den von ihnen gehalte-\nsungsunabhängig und gibt Empfehlungen zur Durch-             nen Tieren, soweit die Tierseuchen Gegenstand be-\nführung von Impfungen. Die Mitglieder der Ständigen          stimmter wissenschaftlicher Versuche sind.\nImpfkommission Veterinärmedizin werden vom Fried-               (3) Die zuständigen obersten Landesbehörden kön-\nrich-Loeffler-Institut im Einvernehmen mit dem Bundes-       nen\nministerium für die Dauer von drei Jahren berufen. Eine      1. den Vorständen der Kliniken und Institute der tier-\nWiederberufung ist zulässig. Die Ständige Impfkommis-            ärztlichen Bildungsstätten sowie\nsion Veterinärmedizin gibt sich eine Geschäftsordnung,\ndie der Zustimmung des Bundesministeriums bedarf.            2. im Benehmen mit dem Bundesministerium anderen\nIhre Sitzungen sind vertraulich und die Mitglieder der           an der wissenschaftlichen Erforschung von Tierseu-\nStändigen Impfkommission Veterinärmedizin sind zur               chen arbeitenden Einrichtungen, bei denen ein Tier-\nVerschwiegenheit verpflichtet. Vertreter des Bundes-             arzt angestellt ist,\nministeriums und des Paul-Ehrlich-Institutes nehmen          die Bekämpfung von Tierseuchen in entsprechender\nmit beratender Stimme an den Sitzungen der Ständigen         Anwendung des Absatzes 2 übertragen.\nImpfkommission Veterinärmedizin teil. Das Bundesmi-             (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 finden die Vor-\nnisterium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung            schriften zur Bekämpfung von Tierseuchen mit den Ein-\nohne Zustimmung des Bundesrates                              schränkungen Anwendung, die sich aus dem Zweck\n1. die Zusammensetzung und das Verfahren der Stän-           der wissenschaftlichen Versuche ergeben. Soweit die\ndigen Impfkommission Veterinärmedizin, einschließ-       Tierseuchen nicht Gegenstand bestimmter wissen-\nlich der Geschäftsführung, sowie die Heranziehung        schaftlicher Versuche sind, kann mit Genehmigung\nexterner Sachverständiger zu regeln und                  der zuständigen obersten Landesbehörden von einer\n2. die Aufgaben der Ständigen Impfkommission Veteri-         vorgeschriebenen unverzüglichen Tötung der Ver-\nnärmedizin näher zu bestimmen.                           suchstiere abgesehen werden, soweit der Zweck der\nwissenschaftlichen Versuche dies erfordert und Be-\n(8) Das Friedrich-Loeffler-Institut arbeitet zu den in    lange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenste-\n§ 1 genannten Zwecken mit ausländischen Stellen              hen.\nund supranationalen Organisationen sowie mit der\n(5) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Anstalten\nWeltorganisation für Tiergesundheit und anderen inter-\nund Einrichtungen haben den Ausbruch oder den Ver-\nnationalen Organisationen zusammen, um einer mögli-\ndacht des Ausbruchs einer Tierseuche, die nicht Ge-\nchen grenzüberschreitenden Ausbreitung von Tierseu-\ngenstand ihrer wissenschaftlichen Versuche ist, der zu-\nchen vorzubeugen oder diese Ausbreitung zu verhin-\nständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.\ndern. Die Zusammenarbeit kann eine dauerhafte wis-\nsenschaftliche Zusammenarbeit mit Einrichtungen in\n§ 29\nanderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und\nin Drittstaaten, insbesondere die Ausbildung von Per-                    Mitwirkung der Zolldienststellen\nsonal der Drittstaaten, Unterstützungsleistungen im Be-         (1) Das Bundesministerium der Finanzen und die\nreich der Labordiagnostik sowie die Beteiligung an epi-      von ihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der\ndemiologischen Untersuchungen und epidemiologi-              Überwachung der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr le-\nschen Lage- und Risikobewertungen, umfassen, auch            bender und toter Tiere, von Teilen von Tieren und Er-\nverbunden mit dem Einsatz von Personal des Friedrich-        zeugnissen mit. Die Zolldienststellen können\nLoeffler-Institutes im Ausland.\n1. Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie deren\nBeförderungsmittel, Behälter, Lademittel und Verpa-\n§ 28                                 ckungsmittel bei der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr\nDurchführung bei                             zur Überwachung anhalten,\nBundeswehr, Kliniken und Instituten                2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Be-\n(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums                schränkungen nach diesem Gesetz, den auf Grund\nder Verteidigung obliegt die Durchführung der Vor-               dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen\nschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Geset-           oder den unmittelbar geltenden Rechtsakten der","1958         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018\nEuropäischen Gemeinschaft oder der Europäischen          nicht durch eine allgemeine, insbesondere vorbeu-\nUnion im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, der          gende Impfung empfänglicher Tiere, sondern nur im\nsich bei der Abfertigung ergibt, den nach § 24 Ab-       Falle eines Ausbruchs einer Tierseuche zur Verhinde-\nsatz 1 zuständigen Behörden mitteilen,                   rung einer Verschleppung der Tierseuche durch eine\n3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sen-        räumlich begrenzte Impfung der betroffenen Bestände\ndungen der in Satz 1 genannten Art auf Kosten und        bekämpft werden darf, so treffen die Länder die erfor-\nGefahr des Verfügungsberechtigten der für die Über-      derlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der für\nwachung zuständigen Behörde vorgeführt werden.           eine notwendige Impfung erforderliche Tierimpfstoff in\nausreichender Menge zur Verfügung steht.\nDas Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des\nGrundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 1 und 2               (2) Sehen Rechtsakte der Europäischen Gemein-\neingeschränkt.                                               schaft oder der Europäischen Union im Anwendungs-\nbereich dieses Gesetzes vor, dass im Falle des Aus-\n(2) Zum Zwecke der Überwachung in das Inland ein-         bruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche Tierseu-\ngeführter Tiere und Erzeugnisse übermitteln die Zoll-        chenbekämpfungszentren eingerichtet werden müssen,\ndienststellen den nach § 24 Absatz 1 zuständigen Be-         so treffen der Bund und die Länder im Rahmen ihrer\nhörden nach Maßgabe der Sätze 4 bis 6 die für die            jeweiligen Zuständigkeit die erforderlichen Maßnah-\nÜberwachung erforderlichen Angaben über das Eintref-         men, damit die Tierseuchenbekämpfungszentren bei\nfen oder den voraussichtlichen Zeitpunkt des Eintref-        Ausbruch der Tierseuche unverzüglich einsatzbereit\nfens von Sendungen der vorstehend genannten Art.             sind.\nZu übermittelnde Angaben nach Satz 1 sind die Anga-\nben über die Menge, das Herkunftsland, den Einführer,                              Abschnitt 9\nden Hersteller oder einen anderen auf Grund dieses\nGesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen                  Straf- und Bußgeldvorschriften\nRechtsvorschriften oder der unmittelbar geltenden\nRechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der                                        § 31\nEuropäischen Union im Anwendungsbereich dieses                                    Strafvorschriften\nGesetzes Verantwortlichen (sonstiger Verantwortlicher).         (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit\nDie Angaben zu den Einführern, Herstellern und sons-         Geldstrafe wird bestraft, wer\ntigen Verantwortlichen umfassen deren Name, An-\nschrift und Telekommunikationsdaten, soweit den Zoll-        1. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 ein Tier, ein totes\ndienststellen die Angaben im Rahmen ihrer Mitwirkung             Tier, ein Teil eines Tieres oder ein Erzeugnis inner-\nbei der Überwachung vorliegen. Die Übermittlung der              gemeinschaftlich verbringt, einführt oder durchführt\nAngaben nach den Sätzen 1 bis 3 erfolgt ausschließlich           oder\nim Rahmen eines automatisierten elektronischen Infor-        2. einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 2 Num-\nmationsaustausches zwischen den Zolldienststellen                mer 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund\nund dem Bundesamt. Das Bundesamt leitet die über-                einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,\nmittelten Angaben an die zuständigen Behörden weiter.            soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten\nSofern die Länder für die Zwecke des Satzes 1 eine               Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.\ngemeinsame Stelle einrichten, sind die in den Sätzen 1          (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\nbis 3 bezeichneten Angaben dieser Stelle zu übermit-         Geldstrafe wird bestraft, wer\nteln; diese Stelle leitet die übermittelten Angaben den\nzuständigen Behörden weiter. Die Einzelheiten des Ver-       1. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1\nfahrens zur Durchführung der Sätze 1 bis 6 werden                ein immunologisches Tierarzneimittel oder ein In-vi-\ndurch das Bundesministerium im Einvernehmen mit                  tro-Diagnostikum in den Verkehr bringt oder anwen-\ndem Bundesministerium der Finanzen durch Rechts-                 det oder\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.          2. ohne Erlaubnis nach § 12 Absatz 1 Satz 1 ein immu-\n(3) Das Bundesamt gibt im Einvernehmen mit dem                nologisches Tierarzneimittel oder ein In-vitro-Diag-\nBundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger                 nostikum herstellt.\ndie Zolldienststellen bekannt, bei denen lebende oder           (3) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Versuch\ntote Tiere, Teile von Tieren und Erzeugnisse die erste       strafbar.\nzulässige zollrechtliche Bestimmung erhalten können,            (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1, auch in Ver-\nsowie die diesen Zolldienststellen zugeordneten zu-          bindung mit Absatz 3, absichtlich eine Gefährdung von\nständigen Behörden, soweit die Einfuhr durch Rechts-         Tierbeständen herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von\nverordnung nach § 14 Absatz 1 oder 2, auch in Verbin-        sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.\ndung mit § 38 Absatz 2, geregelt ist. Das Bundesminis-\nterium der Finanzen kann die Erteilung des Einverneh-           (5) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahr-\nmens nach Satz 1 auf die Generalzolldirektion übertra-       lässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr\ngen.                                                         oder mit Geldstrafe bestraft.\n§ 30                                                         § 32\nBereitstellung von                                           Bußgeldvorschriften\nTierimpfstoffen, Tierseuchenbekämpfungszentren                (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 31 Ab-\n(1) Sehen Rechtsakte der Europäischen Gemein-             satz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.\nschaft oder der Europäischen Union im Anwendungs-               (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nbereich dieses Gesetzes vor, dass eine Tierseuche            fahrlässig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018              1959\n1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit ei-         forderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\nner Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 Satz 1, je-        mung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen,\nweils auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 oder Ab-        die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 8\nsatz 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 4 Ab-           geahndet werden können.\nsatz 4 Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht\nvollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,                                        § 33\n2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung                                  Einziehung\nmit § 4 Absatz 2, ein krankes oder verdächtiges Tier\nGegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 31\nvon einem dort genannten Ort nicht fernhält,\noder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 Absatz 2 Num-\n3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1            mer 4 Buchstabe d bezieht, können eingezogen wer-\nSatz 1, auch in Verbindung mit § 5 Satz 2 oder            den.\nSatz 5, nach § 5 Absatz 3 Satz 1, § 8 Absatz 2,\n§ 24 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 oder § 38 Absatz 11                           Abschnitt 10\nzuwiderhandelt,\nWeitere Befugnisse,\n4. einer Rechtsverordnung                                                     Schlussvorschriften\na) nach § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 38\nAbsatz 9 erster Halbsatz oder § 39 Absatz 2 ers-                                  § 34\nter Halbsatz Nummer 1, nach § 6 Absatz 1, auch                           Aufgabenübertragung\nin Verbindung mit § 38 Absatz 10 Satz 1 erster\nHalbsatz, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 2            Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nzweiter Halbsatz, nach § 26 Absatz 1, 2 oder Ab-       Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates,\nsatz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 38 Ab-        Aufgaben, für die dem Bund eine Verwaltungszustän-\nsatz 9 erster Halbsatz oder § 39 Absatz 2 erster       digkeit zusteht und die sich aus Rechtsakten der Euro-\nHalbsatz Nummer 5, oder nach § 26 Absatz 1, 2          päischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union\noder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit          im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ergeben, ins-\n§ 38 Absatz 10 Satz 1 erster Halbsatz, auch in         besondere die Bekanntmachung der Zulassung oder\nVerbindung mit § 39 Absatz 2 zweiter Halbsatz,         Registrierung von Betrieben, auf das Bundesamt oder\ndie Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu\nb) nach § 6 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 38         übertragen.\nAbsatz 9 erster Halbsatz oder § 39 Absatz 2 ers-\nter Halbsatz Nummer 1, oder nach § 10 Absatz 2,                                   § 35\nauch in Verbindung mit § 38 Absatz 9 erster Halb-\nsatz,                                                            Amtshilfe, gegenseitige Unterrichtung\nc) nach § 7, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 2            (1) Die zuständigen Behörden\nerster Halbsatz Nummer 2, nach § 11 Absatz 3           1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mit-\nNummer 3 oder § 12 Absatz 6 Nummer 2, 3 oder               gliedstaates auf begründetes Ersuchen die zur Über-\nNummer 4 oder                                              wachung der Einhaltung tierseuchenrechtlicher Vor-\nd) nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, nach § 14              schriften in diesem Mitgliedstaat erforderlichen Aus-\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 4, je-                künfte und übermitteln die dafür notwendigen\nweils auch in Verbindung mit § 39 Absatz 1 Satz 2          Schriftstücke,\noder nach § 39 Absatz 1 Satz 1                         2. überprüfen die von der ersuchenden Behörde mitge-\noder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer            teilten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der\nsolchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit               Prüfung mit.\ndie Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-             (2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständi-\nstand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,               gen Behörde eines anderen Mitgliedstaates unter Bei-\n5. entgegen § 13 Absatz 2 ein lebendes oder totes Tier,       fügung der erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die\nein Teil eines Tieres oder ein Erzeugnis verbringt,       für die Überwachung der Einhaltung tierseuchenrecht-\nlicher Vorschriften in diesem Mitgliedstaat erforderlich\n6. entgegen § 24 Absatz 4 Satz 1 eine Auskunft nicht,\nsind, insbesondere bei Verstößen oder Verdacht auf\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nVerstöße gegen tierseuchenrechtliche Vorschriften.\nerteilt,\n7. entgegen § 24 Absatz 9 eine Maßnahme nicht duldet             (3) Die zuständigen Behörden können, sofern es zur\noder eine Person nicht unterstützt oder                   Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist oder durch\nRechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der\n8. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsak-        Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses\nten der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-          Gesetzes vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen\npäischen Union im Anwendungsbereich dieses Ge-            der Tierseuchenbekämpfung gewonnen haben, den an-\nsetzes zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverord-          deren zuständigen Behörden, den anderen Mitglied-\nnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbe-            staaten, dem Bundesministerium, dem Friedrich-Loeff-\nstand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.               ler-Institut und der Europäischen Kommission mitteilen.\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße            (3a) Die zuständigen Behörden unterrichten die für\nbis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.                   die Ermittlungen nach § 25 Absatz 1 des Infektions-\n(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit          schutzgesetzes zuständigen Behörden über den Ver-\ndies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europä-              dacht oder den Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tier-\nischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union er-           seuche oder meldepflichtigen Tierkrankheit, die auf den","1960          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018\nMenschen übertragen werden kann, unter Angabe der                                        § 37\nGemeinde, in der der Verdacht oder der Ausbruch fest-                      Anfechtung von Anordnungen\ngestellt worden ist. Personenbezogene Daten dürfen\nnicht übermittelt werden.                                        Die Anfechtung einer Anordnung\n1. der Absonderung, Einsperrung oder Bewachung\n(3b) Hat die nach § 25 Absatz 1 des Infektions-                 kranker oder verdächtiger Tiere,\nschutzgesetzes zuständige Behörde Ermittlungen nach             2. von Maßnahmen diagnostischer Art, einer Impfung\ndieser Vorschrift eingeleitet, übermittelt die zuständige          oder Heilbehandlung bei Tieren,\nBehörde auf Ersuchen der nach § 25 Absatz 1 des In-\nfektionsschutzgesetzes zuständigen Behörde zum                  3. eines Verbringungsverbotes für Tiere eines Bestan-\nZwecke der Durchführung der Ermittlungen Name und                  des oder eines Gebietes,\nAnschrift des Tierhalters, in dessen Bestand der Ver-           4. über die Untersagung der Anwendung oder der Ab-\ndacht oder der Ausbruch der Tierseuche oder Tier-                  gabe, den Rückruf oder die Sicherstellung eines im-\nkrankheit festgestellt worden ist, und den Standort der            munologischen Tierarzneimittels oder die Untersa-\nTiere.                                                             gung der Anwendung eines In-vitro-Diagnostikums,\n5. der Tötung von Tieren,\n(4) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden ande-\nrer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission             6. der unschädlichen Beseitigung toter Tiere, von Tei-\nobliegt dem Bundesministerium, soweit in diesem Ge-                len von Tieren oder Erzeugnissen,\nsetz nichts anderes bestimmt ist. Es kann diese Befug-          7. der Reinigung, Desinfektion oder Entwesung,\nnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\n8. eines Verbotes oder einer Beschränkung des Per-\nBundesrates auf das Friedrich-Loeffler-Institut, das\nsonen- oder Fahrzeugverkehrs,\nBundesamt oder die Bundesanstalt für Landwirtschaft\nund Ernährung übertragen. Es kann diese Befugnis                9. über die Verpflichtung zur verstärkten Bejagung\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                  oder eines Verbotes oder einer Beschränkung der\nrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden                  Jagd,\nübertragen. Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen          10. der Suche nach verendeten wildlebenden Tieren,\nmit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser\n11. eines Verbotes oder einer Beschränkung der Nut-\ndie Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden\nzung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher\nkönnen die Befugnisse nach den Sätzen 3 und 4 auf\nFlächen,\nandere Behörden übertragen.\n12. über die Duldung von Maßnahmen zur Absperrung\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Dritt-          von Räumlichkeiten, Örtlichkeiten oder Gebieten,\nländer, die Vertragspartei des Abkommens über den             die auf eine Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1\nEuropäischen Wirtschaftsraum sind.                            oder 2, § 26 Absatz 1 oder 2 Nummer 1 oder auf § 39\nAbsatz 2 gestützt ist, hat keine aufschiebende Wirkung.\nFerner hat die Anfechtung einer Anordnung keine auf-\n§ 36\nschiebende Wirkung, soweit\nSchiedsverfahren                          1. eine Maßnahme nach Satz 1 angeordnet worden ist\nund die Anordnung auf § 5 Absatz 1, § 24 Absatz 3\n(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene            oder § 38 Absatz 11 gestützt ist,\nMaßnahme, die sich auf lebende oder tote Tiere, auf\n2. die Tötung von Tieren und unschädliche Beseitigung\nTeile von Tieren und Erzeugnisse aus anderen Mitglied-\nvon toten Tieren, Teilen von Tieren und Erzeugnis-\nstaaten bezieht, zwischen ihr und dem Verfügungsbe-\nsen auf Grund eines unmittelbar geltenden Rechts-\nrechtigten streitig, so können beide Parteien einver-\naktes der Europäischen Gemeinschaft oder der\nnehmlich den Streit durch den Schiedsspruch eines\nEuropäischen Union im Anwendungsbereich dieses\nSachverständigen schlichten lassen. Die Streitigkeit ist\nGesetzes angeordnet worden ist,\nbinnen eines Monats nach Bekanntgabe der Maß-\nnahme einem Sachverständigen zu unterbreiten, der in          3. die Bejagung oder die Suche nach verendeten wild-\neinem von der Europäischen Kommission aufgestellten               lebenden Tieren durch andere Personen als den\nVerzeichnis aufgeführt ist. Der Sachverständige hat das           Jagdausübungsberechtigten angeordnet worden ist.\nGutachten binnen 72 Stunden zu erstatten.\n§ 38\n(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichter-                        Rechtsverordnungen und\nliche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025                Anordnungsbefugnisse in bestimmten Fällen\nbis 1065 der Zivilprozessordnung entsprechende An-\nwendung. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilpro-               (1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kann\nzessordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht;            das Bundesministerium auch zur Durchführung von\nauf Rechtsmittel, die gegen Entscheidungen der zu-            Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der\nständigen Verwaltungsgerichte erhoben werden, findet          Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses\n§ 1065 der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe An-            Gesetzes erlassen.\nwendung, dass das zuständige Oberverwaltungsge-                  (2) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die\nricht über das Rechtsmittel entscheidet. Abweichend           der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, können\nvon § 1059 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung            bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches\nmuss der Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats              Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der\nbei Gericht eingereicht werden.                               Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018              1961\nUnion erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundes-             (11) Die zuständige Behörde kann zur Vorbeugung\nrates erlassen werden.                                       vor Tierseuchen und deren Bekämpfung eine Ver-\nfügung nach Maßgabe der §§ 6, 9, 10 und 26 Absatz 1\n(3) Bei Gefahr im Verzuge und soweit dies nach ge-\nbis 3 erlassen, soweit durch Rechtsverordnung eine\nmeinschaftsrechtlichen Vorschriften zulässig ist, kann\nRegelung nicht getroffen worden ist oder eine durch\ndas Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne\nRechtsverordnung getroffene Regelung nicht entge-\nZustimmung des Bundesrates zu den in § 1 Satz 1 ge-\ngensteht.\nnannten Zwecken die Anwendung eines unmittelbar\ngeltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemein-\n§ 39\nschaft oder der Europäischen Union aussetzen oder\nbeschränken.                                                               Weitergehende Maßnahmen\n(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 2 oder 3 tre-             (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten         Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\naußer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustim-         soweit es zur Vorsorge für die menschliche oder tieri-\nmung des Bundesrates verlängert werden.                      sche Gesundheit oder zu deren Schutz erforderlich ist\nund Regelungen auf Grund anderer Vorschriften dieses\n(5) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die            Gesetzes oder auf Grund des Lebensmittel- und Futter-\nausschließlich der Umsetzung verbindlicher techni-           mittelgesetzbuches nicht getroffen werden können, das\nscher Vorschriften aus Richtlinien oder Entscheidungen       innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, die\nder Organe der Europäischen Union dienen, können             Ausfuhr und die Durchfuhr von lebenden oder toten\nohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.             Tieren, Teilen von Tieren oder Erzeugnissen zu verbie-\nten oder zu beschränken. § 14 Absatz 1 Satz 2 und § 38\n(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nAbsatz 2 und 4 gelten entsprechend.\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nVerweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der                (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,\nEuropäischen Gemeinschaft oder der Europäischen              durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nUnion in diesem Gesetz oder in auf Grund dieses Ge-          rates unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 im\nsetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, so-          Hinblick auf lebende und tote Tiere, Teile von Tieren\nweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschrif-        oder Erzeugnisse Vorschriften in entsprechender An-\nten erforderlich ist.                                        wendung\n(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch          1. des § 6,\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates             2. des § 7,\nVorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund die-         3. des § 8,\nses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu strei-\nchen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden An-          4. des § 9 oder\nwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den             5. des § 26\nErlass entsprechender Vorschriften in unmittelbar gel-       zu erlassen und hierbei insbesondere im Falle nicht im\ntenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft             Inland vorkommender Tierseuchen die Tötung von\noder der Europäischen Union im Anwendungsbereich             Tieren vorzuschreiben; die §§ 37 und 38 Absatz 1, 2,\ndieses Gesetzes unanwendbar geworden sind.                   4, 10 und 11 gelten entsprechend.\n(8) In den Rechtsverordnungen auf Grund dieses\nGesetzes kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder                                    § 39a\nteilweise auf die Landesregierungen übertragen wer-                           Beschränkungen des\nden. Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverord-               Eigentums, Entschädigung und Ausgleich\nnung die Landesregierungen zum Erlass von Rechts-\n(1) Führen Beschränkungen des Eigentums in Folge\nverordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Er-\nvon Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 Nummer 18a, 28,\nmächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teil-\nauch in Verbindung mit § 6 Absatz 6, Nummer 28b\nweise auf andere Behörden zu übertragen.\noder 28c oder von Rechtsvorschriften, die auf Grund\n(9) Die Landesregierungen können Rechtsverord-            dieser Vorschrift erlassen worden sind, im Einzelfall zu\nnungen nach § 6 Absatz 1 und 2, den §§ 9, 10 Absatz 2        einer unzumutbaren Belastung, der nicht durch andere\nund § 26 Absatz 1 bis 3 erlassen, soweit das Bundes-         Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer\nministerium von seiner Befugnis keinen Gebrauch              Ausnahme, abgeholfen werden kann, ist eine angemes-\nmacht; sie können ihre Befugnis durch Rechtsverord-          sene Entschädigung zu leisten, soweit der Berechtigte\nnung auf andere Behörden übertragen.                         nicht Ersatz nach § 6 Absatz 7, 8 oder 9 zu erlangen\nvermag.\n(10) Bei Gefahr im Verzuge können die Landesregie-\nrungen durch Rechtsverordnung im Rahmen der Er-                 (2) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann\nmächtigungen des § 6 Absatz 1, der §§ 9 und 26 Ab-           in wiederkehrenden Leistungen bestehen. Das Nähere\nsatz 1 bis 3 Vorschriften erlassen, die über die nach        richtet sich nach Landesrecht.\ndiesen Bestimmungen vom Bundesministerium erlas-                (3) Die Länder können vorsehen, dass Eigentümern\nsenen Vorschriften hinausgehen, soweit ein sofortiges        und Nutzungsberechtigten, denen auf Grund von Vor-\nEingreifen zum Schutz der Tierbestände vor Tier-             schriften dieses Gesetzes oder Rechtsvorschriften, die\nseuchen erforderlich ist; die Rechtsverordnung ist nach      auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, ins-\nBeendigung der Gefahr aufzuheben. Die Landesregie-           besondere die Nutzung von Grundstücken wesentlich\nrungen können durch Rechtsverordnung diese Befug-            erschwert wird, ohne dass eine Entschädigung nach\nnis auf oberste Landesbehörden übertragen.                   den Absätzen 1 oder 2 zu leisten ist, auf Antrag ein","1962           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018\nangemessener Ausgleich nach Maßgabe des jeweiligen                     4. sonstige Prüfungen und Untersuchungen nach die-\nHaushaltsgesetzes gezahlt werden kann.                                     sem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes\nerlassenen Rechtsverordnung.\n§ 40                                       (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\nVerkündung von Rechtsverordnungen                            vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\nund Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\nRechtsverordnungen nach diesem Gesetz können                        stimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflich-\nabweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und                       tigen Tatbestände, die Gebührenhöhe und die Ausla-\nBekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger ver-                         gen näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder\nkündet werden.                                                         Rahmengebühren festzusetzen. Die zu erstattenden\nAuslagen können abweichend vom Verwaltungskosten-\n§ 41                                    gesetz geregelt werden.\nVerhältnis zu anderen Vorschriften                            (3) Soweit ein Widerspruch gegen eine auf Grund ei-\nner Rechtsverordnung\n(1) Soweit in oder auf Futtermitteln Tierseuchenerre-\nger anzeigepflichtiger oder mitteilungspflichtiger Tier-               1. nach Absatz 2 oder\nseuchen vorhanden sind oder sein können, gelten, vor-\n2. nach einem anderen Bundesgesetz\nbehaltlich des Satzes 2, insoweit hinsichtlich der Ver-\nbote und Beschränkungen für die Teilnahme am Wa-                       erfolgten Festsetzung von Gebühren und Auslagen für\nrenverkehr und die Verwendung innerhalb eines Betrie-                  Amtshandlungen nach diesem Gesetz erfolgreich ist,\nbes, ausschließlich dieses Gesetz und die auf Grund                    werden Aufwendungen im Sinne des § 80 Absatz 1\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.                         des Verwaltungsverfahrensgesetzes bis zur Höhe der\n§ 17 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermit-                  jeweils für die Zurückweisung eines entsprechenden\ntelgesetzbuches bleibt unberührt.                                      Widerspruchs vorgesehenen Gebühren, bei Rahmen-\ngebühren bis zu deren Mittelwert, erstattet. Satz 1 gilt\n(2) Soweit Daten an andere Mitgliedstaaten, Ver-\nfür einen Widerspruch gegen einen auf Grund dieses\ntragsstaaten des Abkommens über den Europäischen\nGesetzes erlassenen Verwaltungsakt entsprechend.\nWirtschaftsraum oder die Europäische Kommission\nübermittelt werden, ist § 4b des Bundesdatenschutz-                       (4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht mehr anzuwen-\ngesetzes zu beachten.                                                  den, soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses\nGesetzes oder zu einem Zeitpunkt nach dem Inkrafttre-\n§ 42*                                   ten dieses Gesetzes bundesrechtliche Vorschriften in\nKraft getreten sind oder in Kraft treten, die inhaltsglei-\nGebühren                                    che oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten;\neine auf Grund des Absatzes 2 erlassene Rechtsver-\n(1) Das Paul-Ehrlich-Institut und das Friedrich-Loeff-\nordnung bleibt davon unberührt. Das Bundesministe-\nler-Institut erheben Gebühren und Auslagen für\nrium macht den nach Satz 1 maßgeblichen Tag im Bun-\n1. die Entscheidung über                                               desgesetzblatt bekannt.\na) die Zulassung immunologischer Tierarzneimittel\nund In-vitro-Diagnostika,                                                                 § 43\nb) die vorläufige Zulassung nach § 11 Absatz 4                                      Übergangsvorschriften\nSatz 1 Nummer 2,                                                  (1) Ausnahmegenehmigungen nach § 17c Absatz 4\nc) Ausnahmen nach § 11 Absatz 5,                                   des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588),\nd) die Freigabe einer Charge und die Durchführung                  das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 87 des Gesetzes vom\neiner Chargenprüfung,                                          22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden\nist, gelten bis zum Ablauf der jeweiligen Genehmigung\ne) die Entscheidung über einen Widerspruch gegen\nfort.\neinen auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Ver-\nwaltungsakt oder gegen eine auf Grund einer                       (2) Eine Erlaubnis für die Herstellung von Sera, Impf-\nRechtsverordnung nach Absatz 2 erfolgte Fest-                  stoffen und Antigenen nach § 17d Absatz 1 Satz 1 des\nsetzung von Gebühren und Auslagen,                             Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), das\n2. sonstige Amtshandlungen einschließlich der Bear-\nzuletzt durch Artikel 2 Absatz 87 des Gesetzes vom\nbeitung von Anträgen, Beratungen, Auskünften so-\n22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden\nwie die Prüfung der Einhaltung der Vorschriften über\nist, die bis zum 30. April 2014 erteilt worden ist, gilt im\nGrundsätze und Leitlinien der guten Herstellungs-\nbisherigen Umfang als Erlaubnis im Sinne des § 12 Ab-\npraxis,\nsatz 1 fort.\n3. Tätigkeiten im Rahmen der Sammlung und Bewer-\n(3) § 11 Absatz 2 ist ab dem 1. Januar 2015 anzu-\ntung von Risiken bei der Anwendung immunologi-\nwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Vorschriften\nscher Tierarzneimittel sowie\ndes § 17c des Tierseuchengesetzes in der bis zum Ab-\nlauf des 27. Mai 2013 geltenden Fassung über die Zu-\n* Gemäß Artikel 4 Absatz 85 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 7 Ab-\nsatz 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) wird § 42 am lassung und Verwendung von Nachweismethoden an-\n1. Oktober 2021 aufgehoben.                                          zuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018      1963\n(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch                                  § 44\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nin Rechtsverordnungen, die auf Grund des Tierseu-                    (Änderung weiterer Vorschriften)\nchengesetzes erlassen worden sind, die Anpassungen\nvorzunehmen, die erforderlich sind, um die jeweilige                                 § 45\nRechtsverordnung an die Ablösung des ermächtigen-\nden Gesetzes durch dieses Gesetzes anzupassen.                        (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)"]}