{"id":"bgbl1-2018-38-5","kind":"bgbl1","year":2018,"number":38,"date":"2018-11-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/38#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-38-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_38.pdf#page=43","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung","law_date":"2018-11-15T00:00:00Z","page":1891,"pdf_page":43,"num_pages":14,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018               1891\nVerordnung\nzur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung\nVom 15. November 2018\nAuf Grund des § 111f Nummer 2, 3, 6, 7a, 8, 9 und 13           h) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein\ndes Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005                      Komma ersetzt.\n(BGBl. I S. 1970, 3621), dessen Nummer 7a durch Ar-               i) Folgende Nummer 16 wird angefügt:\ntikel 3 Nummer 15 des Gesetzes vom 22. Dezember\n2016 (BGBl. I S. 3106) eingefügt worden ist, verordnet               „16. „Webportal“ die elektronische Plattform des\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:                           Marktstammdatenregisters im Internet.“\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „oder § 12\nMarktstammdatenregisterverordnung\nAbsatz 2“ sowie die Wörter „oder sofern er\nDie Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April                     Daten zu Einheiten nach § 12 Absatz 1 be-\n2017 (BGBl. I S. 842), die durch Artikel 5 des Gesetzes                    stätigen muss“ gestrichen.\nvom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:                                             bb) In Nummer 7 wird das Wort „eintragen“\ndurch das Wort „registrieren“ ersetzt.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ncc) In Nummer 8 werden vor dem Wort „und“ ein\na) In der Angabe zu § 11 wird das Wort „Bestands-                     Komma und die Wörter „die Strom unter\ndaten“ durch das Wort „Daten“ ersetzt.                             Nutzung eines Energieversorgungsnetzes\nb) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:                         gemäß § 3 Nummer 16 des Energiewirt-\n„§ 12 (aufgehoben)“.                                               schaftsgesetzes liefern,“ eingefügt.\nc) In der Angabe zu § 14 wird dem Wort „Lokatio-                dd) Folgender Satz 2 wird angefügt:\nnen“ das Wort „technischen“ vorangestellt.                         „Ein Marktakteur, der in mehr als einer der in\nd) In der Angabe zu § 16 wird das Wort „Nutzung“                      Satz 1 genannten Marktfunktionen am Ener-\ndurch das Wort „Verwendung“ ersetzt.                               giemarkt teilnimmt, muss sich für jede dieser\nMarktfunktionen gesondert registrieren.“\ne) In der Angabe zu § 17 wird das Wort „Nutzung“\ndurch das Wort „Verwendung“ ersetzt.                      b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                        „(2) Marktakteure, die zur Registrierung ver-\npflichtet sind, müssen sich innerhalb eines Mo-\na) Nummer 1 wird aufgehoben.\nnats nach ihrem erstmaligen Tätigwerden mit der\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „für die Erzeu-                jeweiligen Marktfunktion registrieren. Netzbetrei-\ngung von Strom“ gestrichen.                                  ber müssen sich unverzüglich nach der Bekannt-\nc) In Nummer 3 werden die Wörter „aus erneuer-                  gabe der Genehmigung nach § 4 des Energie-\nbaren Energien“ gestrichen.                                  wirtschaftsgesetzes registrieren.“\nd) Nummer 4 wird wie folgt geändert:                      4. § 5 wird wie folgt geändert:\naa) In dem Satzteil vor dem Buchstaben a wer-             a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nden nach dem Wort „jede“ die Wörter „und                 „Einheiten von Solaranlagen, die von demselben\njeder“ eingefügt.                                        Betreiber am selben Standort gleichzeitig in Be-\nbb) In Buchstabe b wird das Wort „Gasspeicher-               trieb genommen werden, sind summarisch als\neinheit“ durch das Wort „Gasspeicher“ er-                eine Einheit zu registrieren.“\nsetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ncc) In Buchstabe e wird das Wort „Stromspei-\naa) Nummer 1 wird durch die folgenden Num-\nchereinheit“ durch das Wort „Stromspei-\nmern 1 und 1a ersetzt:\ncher“ ersetzt.\n„1. bei Stromerzeugungseinheiten, Strom-\ne) In Nummer 6 werden das Wort „Gasspeicherein-\nspeichern sowie EEG- und KWK-Anlagen,\nheit“ durch das Wort „Gasspeicher“ und das\nwenn sie weder unmittelbar noch mittel-\nWort „Speicherung“ durch das Wort „Zwischen-\nbar an ein Stromnetz angeschlossen\nspeicherung“ ersetzt.\nsind oder an ein Stromnetz angeschlos-\nf) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:                                       sen werden sollen,\n„10. „Projekt“ jede Einheit in der Entwurfs- oder                  1a. bei Gaserzeugungseinheiten und Gas-\nErrichtungsphase, deren Inbetriebnahme                             speichern, wenn sie weder unmittelbar\ngeplant ist,“.                                                     noch mittelbar an ein Gasnetz ange-\ng) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:                                       schlossen sind oder an ein Gasnetz an-\n„13. „Stromspeicher“ jede technische Einrich-                           geschlossen werden sollen,“.\ntung zur Zwischenspeicherung von elektri-               bb) In Nummer 3 wird das Wort „und“ gestri-\nscher Energie,“.                                              chen.","1892          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018\nc) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:                 lich den Marktakteur und seine Kontaktdaten,\n„(3) Betreiber müssen den Beginn von vorläu-              sofern er nicht wieder als Betreiber einer Einheit\nfigen und endgültigen Stilllegungen sowie das                 registriert ist.“\nEnde von vorläufigen Stilllegungen ihrer Einhei-           b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nten gemäß Absatz 5 Satz 1 registrieren.                           „(4) Die Bundesnetzagentur trifft für das Re-\n(4) Betreiber müssen ihre Projekte im Markt-              gister technische und organisatorische Maß-\nstammdatenregister gemäß Absatz 5 registrie-                  nahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der\nren, wenn die Errichtung oder der Betrieb der                 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen\nStromerzeugungseinheit einer Zulassung nach                   Parlaments und des Rates vom 27. April 2016\ndem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem                        zum Schutz natürlicher Personen bei der Ver-\nWindenergie-auf-See-Gesetz oder sonstigem                     arbeitung personenbezogener Daten, zum freien\nBundesrecht bedarf. Jedes registrierungspflich-               Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt-\ntige Projekt muss zusammen mit der erteilten                  linie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)\nZulassung registriert werden.“                                (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 127 vom\nd) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Erteilung“                  23.5.2018, S. 2).“\ndurch das Wort „Bekanntgabe“ ersetzt.                   8. In § 10 Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort\ne) In Absatz 6 wird das Wort „Meldepflicht“ durch             „Bundesnetzagentur“ die Wörter „nach Satz 3“ ein-\ndie Wörter „Pflicht zur Registrierung“ ersetzt und         gefügt und wird das Wort „Eintragung“ durch das\ndas Wort „so“ gestrichen.                                  Wort „Registrierung“ ersetzt.\n5. § 7 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                9. § 11 wird wie folgt geändert:\n„Sofern die Leistung einer Stromerzeugungseinheit             a) In der Überschrift wird das Wort „Bestands-\ngeändert werden soll und hierfür eine Zulassung                  daten“ durch das Wort „Daten“ ersetzt.\nnach Bundesrecht erforderlich ist, ist der Betreiber          b) In Satz 1 werden die Wörter „Bestandseinheiten\nder Einheit verpflichtet, die Zulassung der Ände-                (Bestandsdaten)“ durch die Wörter „Anlagen, die\nrung der Leistung zu registrieren.“                              vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wur-\n6. § 8 wird wie folgt geändert:                                     den,“ ersetzt.\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:              c) Satz 2 wird wie folgt geändert:\n„(1) Für die Registrierungen muss das Web-                aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter\nportal genutzt werden. Ein Marktakteur, der sich                    „dabei auch“ durch das Wort „dafür“ ersetzt\nnach § 3 Absatz 1 Nummer 1 zu registrieren hat,                     und werden die Wörter „vor Inkrafttreten die-\ndarf dem Marktstammdatenregister Daten und                          ser Verordnung“ gestrichen.\nandere Informationen auch schriftlich übermit-                bb) In Nummer 5 wird nach dem Wort „von“ das\nteln; hierzu erstellt die Bundesnetzagentur For-                    Wort „den“ gestrichen und das Wort „Ein-\nmulare, die sie den Marktakteuren auf Anforde-                      heiten“ durch das Wort „Anlagen“ ersetzt.\nrung bereitzustellen hat und die von den Markt-               cc) In den Nummern 1 bis 4 und 6 wird jeweils\nakteuren zu verwenden sind.                                         nach dem Wort „von“ das Wort „den“ gestri-\n(2) Die Bundesnetzagentur weist jedem regis-                    chen.\ntrierten Marktakteur, jeder registrierten Zulas-       10. § 12 wird aufgehoben.\nsung, jedem registrierten Projekt, jeder regis-\ntrierten Einheit und jeder registrierten EEG- oder     11. § 13 wird wie folgt geändert:\nKWK-Anlage eine eindeutige Nummer zu, sobald               a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\ndie Daten eingetragen wurden, deren Angabe                        „(1) Die Bundesnetzagentur kann die Netzbe-\nnach der Anlage zu dieser Verordnung für die                  treiber auffordern, die im Marktstammdatenre-\njeweilige Registrierung erforderlich ist.“                    gister eingetragenen Daten von Einheiten, EEG-\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Re-                  und KWK-Anlagen, die unmittelbar oder mittel-\ngistrierungen“ die Wörter „mit Ausnahme der                   bar an ihr Netz angeschlossen sind, und Daten\nAngabe nach § 18 Absatz 5 Satz 1“ eingefügt                   der Betreiber dieser Einheiten und Anlagen zu\nund werden die Wörter „einer finanziellen Förde-              prüfen. Insbesondere soll sie die Netzbetreiber\nrung“ durch die Wörter „von Zahlungen“ ersetzt.               zur Überprüfung der Daten, die in der Anlage\n7. § 9 wird wie folgt geändert:                                     entsprechend gekennzeichnet sind, auffordern,\ndie\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n1. bei der Registrierung der Inbetriebnahme die-\n„(2) Die Bundesnetzagentur löscht den Markt-                   ser Einheiten und Anlagen eingetragen sind\nakteur nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 innerhalb                        oder\nvon drei Monaten nach der Registrierung der\nendgültigen Stilllegung der Einheit, sofern er                2. durch den Betreiber abgeändert wurden.\nnicht als Betreiber einer anderen Einheit regis-                  (2) Netzbetreiber müssen die Daten innerhalb\ntriert ist. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden,               eines Monats nach der Aufforderung durch die\nwenn der Betreiber aus anderen Gründen keine                  Bundesnetzagentur überprüfen. Bei Daten zu\nAnlage mehr betreibt. Die Löschung unterbleibt,               Stromerzeugungseinheiten, die Teil einer EEG-\nwenn der Marktakteur der Löschung wider-                      oder KWK-Anlage sind, beginnt die Frist mit\nspricht; in diesem Fall löscht die Bundesnetz-                der Übermittlung des Inbetriebnahmeprotokolls\nagentur nach Ablauf von zwei Jahren unverzüg-                 durch den Anlagenbetreiber an den Netzbetrei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018              1893\nber, spätestens jedoch sechs Monate nach der              c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nAufforderung der Bundesnetzagentur. Der Netz-                   „(2) Die Bundesnetzagentur soll die im Markt-\nbetreiber teilt der Bundesnetzagentur das Prüf-              stammdatenregister gespeicherten Daten ver-\nergebnis mit. Übermittelt ein Netzbetreiber der              wenden, soweit dies für die Erfüllung ihrer ge-\nBundesnetzagentur als Prüfergebnis einen Hin-                setzlichen Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt\nweis auf einen möglichen Datenfehler oder von                auch für solche Daten, die nach § 15 Absatz 1\nden eingetragenen Daten abweichende Daten,                   nicht veröffentlicht werden, einschließlich perso-\nso ist § 10 Absatz 2 entsprechend anzuwen-                   nenbezogener Daten.“\nden.“\nd) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „personen-\nb) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.                        bezogenen Daten und Daten, die nach der An-\n12. § 14 wird wie folgt geändert:                                    lage zu dieser Verordnung als vertraulich einge-\nstuft sind“ durch die Wörter „Daten, die nach\na) In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 wird                § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, ein-\ndas Wort „Lokationen“ jeweils durch die Wörter               schließlich personenbezogener Daten“ ersetzt.\n„technischen Lokationen“ ersetzt.\ne) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „personen-\nb) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils dem Wort                bezogene Daten und Daten, die nach der Anlage\n„Lokation“ das Wort „technische“ vorangestellt.              zu dieser Verordnung als vertraulich eingestuft\nc) In Absatz 3 wird nach dem Wort „jeder“ das                    sind“ durch die Wörter „Daten, die nach § 15\nWort „technischen“ eingefügt.                                Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließ-\nlich personenbezogener Daten“ ersetzt.\n13. § 15 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nf) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Die im Marktstammdatenregister gespei-\n„(5) Die Bundesnetzagentur und die Behör-\ncherten Daten werden wie folgt veröffentlicht:                   den nach Absatz 3 dürfen Daten, die nach § 15\n1. Daten zu Einheiten und Anlagen mit Ausnahme                   Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließ-\nvon:                                                         lich personenbezogener Daten, zu im öffent-\nlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu\na) Standortangaben zu Straße, Hausnummer,\nwissenschaftlichen oder historischen For-\nFlurstücksbezeichnungen und Geokoordina-\nschungszwecken und zu statistischen Zwecken\nten von Erzeugungseinheiten nach der Anlage\nnach Maßgabe des Artikels 89 der Verordnung\nTabelle II bis V mit einer Leistung von höchs-\n(EU) 2016/679 übermitteln. Die Vorschriften des\ntens 30 Kilowatt, wobei auf zu Solaranlagen\nBundesstatistikgesetzes und der Statistikge-\ngehörende Einheiten § 5 Absatz 1 Satz 2 an-\nsetze der Länder sowie des Bundesarchivgeset-\nzuwenden ist,\nzes oder der Archivgesetze der Länder bleiben\nb) Daten, die nach der Anlage als vertraulich ge-            unberührt.“\nkennzeichnet sind, und                                 g) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\nc) Daten zu Einheiten, die nach § 2 Absatz 5 in                 „(7) Die Übermittlung von Daten an Drittländer\nVerbindung mit Anhang 1 der BSI-Kritisver-                und internationale Organisationen richtet sich\nordnung als kritische Infrastrukturen gelten,             nach Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679\nsoweit der Betreiber gegenüber der Bundes-                und nach den sonstigen allgemeinen daten-\nnetzagentur nachweist, dass die Daten be-                 schutzrechtlichen Vorschriften.“\nsonders schutzbedürftig sind;\n15. § 17 wird wie folgt geändert:\n2. Daten zu Marktakteuren nach der Anlage Ta-\na) In der Überschrift wird das Wort „Nutzung“\nbelle I werden nicht veröffentlicht, wenn der\ndurch das Wort „Verwendung“ ersetzt.\nMarktakteur eine natürliche Person ist; Daten\nsonstiger Marktakteure werden veröffentlicht.             b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nBetreiber von mehreren Stromerzeugungseinheiten                     „(1) Die Bundesnetzagentur gewährt Netzbe-\ndürfen aus Vertraulichkeitsgründen verlangen, dass               treibern Zugang zu Daten, die nach § 15 Absatz 1\ndie Daten zu Einheiten zusammengefasst veröffent-                nicht veröffentlicht werden, einschließlich perso-\nlicht werden, sofern diese Einheiten über einen oder             nenbezogener Daten, soweit\nmehrere gemeinsame Netzanschlusspunkte mit ei-                   1. es sich um Daten zu Einheiten, die an ihr Netz\nnem Netz verbunden sind. Die Zusammenfassung                         angeschlossen sind, und zu den Betreibern\nnach Satz 2 ist nicht anzuwenden auf Einheiten, die                  dieser Einheiten handelt und\nzu EEG- und KWK-Anlagen gehören.“                                2. die Daten für die Erfüllung der gesetzlichen\n14. § 16 wird wie folgt geändert:                                        Aufgaben der Netzbetreiber erforderlich sind.\na) In der Überschrift wird das Wort „Nutzung“                    Datenzugang nach Satz 1 ist entsprechend den\ndurch das Wort „Verwendung“ ersetzt.                         zuständigen Übertragungsnetzbetreibern und,\nmit Ausnahme des Zugangs zu personenbezo-\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             genen Daten, den zuständigen Marktgebietsver-\naa) In Satz 1 wird das Wort „öffentlich“ durch               antwortlichen zu gewähren.“\ndas Wort „ihnen“ und das Wort „nutzen“                c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\ndurch das Wort „verwenden“ ersetzt.\n„(3) Netzbetreiber müssen Daten, zu denen\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                                  ihnen Zugang nach Absatz 1 oder nach § 13 ge-","1894          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018\nwährt wurde, unverzüglich löschen, sobald sie         19. § 25 wird wie folgt gefasst:\ndie Daten nicht mehr zur Erfüllung ihrer gesetz-                                     „§ 25\nlichen Aufgaben sowie zur Überprüfung nach\n§ 13 Absatz 1 benötigen. Die Löschpflicht ist                             Übergangsbestimmungen\nentsprechend auf die zuständigen Übertra-                     (1) Die Bundesnetzagentur gibt den Start des\ngungsnetzbetreiber und die zuständigen Markt-             Webportals zum Marktstammdatenregister auf ihrer\ngebietsverantwortlichen anzuwenden.“                      Internetseite und im Amtsblatt der Bundesnetz-\n16. § 19 wird wie folgt geändert:                                 agentur bekannt. § 8 Absatz 1 Satz 1 ist erst ab\ndiesem Zeitpunkt anzuwenden.\na) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1\ndas Wort „ihrer“ durch die Wörter „einer von ihr              (2) Registrierungen von Marktakteuren, Einhei-\nbetriebenen“ ersetzt.                                     ten, EEG- und KWK-Anlagen und Projekten, die in-\nnerhalb von 24 Monaten nach dem Start des Web-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          portals vorgenommen werden, gelten abweichend\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Eintragungen             von § 3 Absatz 2 und von § 5 Absatz 5 als recht-\nvon“ gestrichen und nach dem Wort „veröf-            zeitig. Hiervon ausgenommen sind die Registrie-\nfentlichen“ ein Komma und die Wörter „so-            rungen von\nweit der Nutzung der freigewordenen Kapa-            1. Netzbetreibern,\nzität nicht widersprochen wurde“ angefügt.\n2. EEG- und KWK-Anlagen und den dazugehörigen\nbb) In Satz 2 wird das Wort „stillgelegten“ gestri-            Einheiten,\nchen.\na) die nach dem 30. Juni 2017 in Betrieb ge-\n17. § 22 wird wie folgt geändert:                                         nommen werden, oder\na) In Nummer 3 werden die Wörter „Arten von Ein-                   b) die bereits registrierungspflichtig waren, aber\nheiten und“ gestrichen und die Wörter „zu regis-                  nicht registriert worden sind, nach\ntrieren und zu übermitteln“ durch das Wort „ein-                  aa) § 16 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-\nzutragen“ ersetzt.                                                    Energien-Gesetzes in der bis zum 31. De-\nb) In Nummer 7 werden nach der Angabe „§ 13“                              zember 2011 geltenden Fassung,\ndie Wörter „und über Daten, die abweichend                        bb) § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Erneuerbare-\nvon der Spalte Netzbetreiberprüfung in den Ta-                        Energien-Gesetzes in der bis zum 31. Juli\nbellen der Anlage zu dieser Verordnung geprüft                        2014 geltenden Fassung oder\noder nicht mehr geprüft werden müssen“ einge-\nfügt.                                                             cc) § 3 der Anlagenregisterverordnung\nc) In den Nummern 1, 2 und 6 werden jeweils die                    und deren Betreibern,\nWörter „zu übermittelnden“ durch das Wort „ein-           3. sonstigen Einheiten, die nach dem 30. Juni 2017\nzutragenden“ ersetzt.                                          in Betrieb genommen werden, und deren Betrei-\n18. § 23 wird wie folgt gefasst:                                       bern,\n4. Einheiten und Anlagen, deren installierte Leis-\n„§ 23\ntung nach dem 30. Juni 2017 erhöht oder verrin-\nFälligkeit von Ansprüchen                          gert wird, und deren Betreibern,\nauf Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-\n5. Projekten, sofern die Zulassung ab dem 1. Juli\nGesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz\n2017 bekanntgegeben wird, und deren Betrei-\n(1) Ansprüche auf Zahlungen von Marktprämien,                   bern.\nEinspeisevergütungen und Flexibilitätsprämien nach\nFür Registrierungen nach den Nummern 1 und 2\ndem Erneuerbare-Energien-Gesetz sowie Ansprü-\nsind die Fristen gemäß § 3 Absatz 2 und § 5 Ab-\nche auf Zuschlagzahlungen und sonstige finanzielle\nsatz 5 anzuwenden; Registrierungen nach den\nFörderungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-\nNummern 3 bis 5 gelten als rechtzeitig, wenn sie\ngesetz werden erst fällig, wenn die Betreiber die\ninnerhalb von sechs Monaten nach dem Start des\nEinheiten registriert haben oder, bei KWK-Anlagen,\nWebportals vorgenommen werden. Projekte, deren\ndie Wiederaufnahme des Betriebs nach ihrer Moder-\nZulassung vor dem 1. Juli 2017 bekanntgegeben\nnisierung registriert haben. Dies gilt entsprechend\nwurde, sind entgegen § 5 Absatz 4 nicht zu regis-\nfür Abschlagszahlungen auf diese Zahlungen.\ntrieren.\n(2) Ansprüche auf Zahlungen für Strom aus So-\n(3) Abweichend von § 13 Absatz 2 und § 14 Ab-\nlaranlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz\nsatz 2 betragen die Fristen für die Übermittlungen\nwerden darüber hinaus nur fällig, wenn die Betrei-\nder Prüfergebnisse und die Eintragungen der Daten\nber gemäß § 18 Absatz 5 bei der Registrierung an-             zu den technischen Lokationen sechs Monate nach\ngegeben haben, dass sie Zahlungen nach dem Er-\nder Aufforderung durch die Bundesnetzagentur,\nneuerbare-Energien-Gesetz für den in der Anlage\nwenn die Aufforderung innerhalb der ersten 24 Mo-\nerzeugten Strom erhalten wollen. Dies gilt entspre-\nnate nach dem Start des Webportals erfolgt. Hier-\nchend für Abschlagszahlungen auf diese Zahlun-                von ausgenommen sind Prüfungen von Daten zu\ngen.\nAnlagen, die Zahlungen nach dem Erneuerbare-\n(3) § 52 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und             Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopp-\n§ 13a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben               lungsgesetz erhalten, deren Höhe durch Ausschrei-\nunberührt.“                                                   bungen ermittelt wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018                1895\n(4) Netzbetreiber müssen Betreiber von EEG-An-            agentur bereitgestellten Formularen erfolgen. Die\nlagen und KWK-Anlagen, die an ihr Netz angeschlos-            Bundesnetzagentur stellt die entsprechenden Formu-\nsen sind, vor dem Start des Webportals in Betrieb             lare bereit und veröffentlicht sie im Internet.\ngenommen worden sind und Zahlungen nach dem\n(5) Das Recht auf Verweigerung der Datenüber-\nErneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wär-\nmittlung nach § 16 Absatz 6 darf frühestens 24 Mo-\nme-Kopplungsgesetz erhalten oder erhalten haben\nnate nach dem Start des Webportals geltend ge-\nund noch nicht im Marktstammdatenregister regis-\nmacht werden.\ntriert sind, schriftlich darüber informieren, dass die\nBetreiber sich und ihre Einheiten und Anlagen im                 (6) § 23 Absatz 1 ist auf Einheiten, die vor dem\nMarktstammdatenregister registrieren müssen; dabei            1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden, bis zum\nist auf die Rechtsfolgen des § 23 Absatz 1 hinzuwei-          Ablauf von 24 Monaten nach dem Start des Web-\nsen. Die Informationen und Hinweise sind innerhalb            portals nicht anzuwenden. § 23 Absatz 2 ist nicht\nvon 18 Monaten nach dem Start des Webportals zu               auf Einheiten anzuwenden, die vor dem Start des\nübermitteln. Sie sollen mittels von der Bundesnetz-           Webportals in Betrieb genommen werden.“\n20. Die Anlage wird wie folgt gefasst:\n„Anlage\nIm Marktstammregister zu erfassende Daten\nAbkürzung                                Bedeutung\nP                 Pflichtangabe\nR                 Voraussetzung für die Registrierung\nA                 automatische Eintragung durch das System\nNP                Netzbetreiberprüfung\nV                 vertraulich\nV*1               vertraulich nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1\nBuchstabe a (Einheiten ≤ 30 kW)\nV*2               vertraulich nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1\nBuchstabe b (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse)\nV*3               vertraulich nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2\n(natürliche Person)\n*4                bei natürlichen Personen\n*5                bei Personen, die keine natürlichen Personen sind\n*6                bei Anlagenbetreibern\n*7                bei Netzbetreibern\n*8                bei Einheiten mit Inbetriebnahme nach dem 30. Juni 2017\n*9                bei Einheiten mit Inbetriebnahme vor dem 1. Juli 2017\n*10               ab einer Nettonennleistung von 10 MW\n*11               ab einer Nettonennleistung von 100 kW\n*12               bei Anschluss an Hoch- und Höchstspannung\n*13               bei Pumpspeichern\nWI                Windenergie\nSO                solare Strahlungsenergie\nBI                Biomasse\nWA                Wasserkraft\nVE                Verbrennungsenergie ohne EEG-Anlagen\nSSP               Stromspeicher\nGSP               Gasspeicher\nGS                Geothermie, Solarthermie und Strom aus Grubengas oder\nKlärschlamm\nKE                Kernenergie","1896        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018\nTabelle I\nZu erfassende Daten zu Marktakteuren und Behörden\nArt der                   Netzbetreiber-\nNr.                                Datum                           Angabe    Vertraulichkeit    prüfung\nI.1 Allgemeine Daten\nI.1.1      Name des Marktakteurs                                    R            V*3             NP*6\nI.1.2      Adressdaten                                              R            V*3             NP*6\nI.1.3      Region auf NUTS-II-Ebene                                 A*6          V*3\nI.1.4      Rechtsform                                               R*5                          NP*6\nI.1.5      Eintrag in ein Register (z. B. Handelsregister)          R*5\nI.1.6      Registergericht und Register-Nummer                      P*5\nI.1.7      Geburtsdatum                                             R*4          V*3\nI.1.8      Tätigkeitsbeginn                                         R*7\nI.1.9      Tätigkeitsende                                           R            V*3\nI.1.10     Betriebsnummer der Bundesnetzagentur                     R            V*3\nI.1.11     Marktpartneridentifikationsnummer                        P            V*3\nI.1.12     ACER-Code                                                P            V*3\nI.1.13     Umsatzsteueridentifikationsnummer                        P            V*3\nI.1.14     Kontaktdaten des Ansprechpartners für die Bundesnetz-    R            V\nagentur und Anschlussnetzbetreiber\nI.1.15     Registrierungsdatum                                      A            V*3\nI.2 Zusätzliche Daten zu Anlagenbetreibern\nI.2.1      Kleinst-, Klein- oder mittleres Unternehmen              P*5\nI.2.2      ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit P*4          V*3\naußer Einkünften aus Anlagenbetrieb\nI.2.3      Hauptwirtschaftszweig auf Ebene der NACE-Gruppe          P            V*3\nI.3 Zusätzliche Daten zu Stromlieferanten\nI.3.1      Direktvermarktungsunternehmen                            R            V*3\nI.3.2      Stromgroßhändler                                         R            V*3\nI.3.3      Belieferung von Letztverbrauchern                        R            V*3\nI.3.4      Belieferung von Haushaltskunden mit Strom                R            V*3\nI.4 Zusätzliche Daten zu Gastransportkunden\nI.4.1      Gasgroßhändler                                           R            V*3\nI.4.2      Belieferung von Letztverbrauchern (Gaslieferant)         R            V*3\nI.4.3      Belieferung von Haushaltskunden mit Gas                  R            V*3\nI.5 Zusätzliche Daten zu Strom- und Gasnetzbetreibern\nI.5.1 Allgemeine Daten\nI.5.1.1    geschlossenes Verteilernetz                              R\nI.5.1.2    Bundesländer                                             P\nI.5.1.3    mehr als 100 000 angeschlossene Kunden                   R","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018                           1897\nArt der                       Netzbetreiber-\nNr.                              Datum                                      Angabe      Vertraulichkeit       prüfung\nI.5.2 Zusätzliche Daten zu Stromnetzbetreibern\nI.5.2.1     Bilanzierungsgebiete                                              P\nI.5.2.2 Zusätzliche Daten zu Bilanzierungsgebieten\nI.5.2.2.1   Bezeichnung                                                       P\nI.5.2.2.2   Energy Identification Code für Gebiete (Y-EIC)                    R\nI.5.2.2.3   Regelzone                                                         R\nI.5.3 Daten zu Gasnetzbetreibern\nI.5.3.1     Marktgebiet                                                       R\nTabelle II\nZu erfassende Daten zu Stromerzeugungseinheiten, EEG-Anlagen und KWK-Anlagen\nI           II          III        IV        V\nArt der Angabe                                     Abweichungen bei\nin den verschiedenen Status                              Registrierungspflicht,\nNr.                Datum                                                                              Vertraulichkeit\nNetz-          und Pflicht zur\nin Planung/                           Vertrau-  betreiber-   Netzbetreiberprüfung\nin Betrieb stillgelegt\nim Bau                              lichkeit  prüfung\nII.1 Daten zur Stromerzeugungseinheit\nII.1.1 Allgemeine Daten\nII.1.1.1    Name der Einheit              R              R\nII.1.1.2    Standort der Einheit          R              R                      V*1       NP\n(Adresse oder Flurstücke)\nII.1.1.3    Standort der Einheit          R              R                      V*1\n(geografisch)\nII.1.1.4    Energy Identification Code                   P*11\nfür technische Ressource\n(W-EIC)\nII.1.1.5    Kraftwerksnummer                             P*10\nBundesnetzagentur\nII.1.1.6    geplantes Inbetriebnahme-     R\ndatum\nII.1.1.7    Inbetriebnahmedatum                          R                                NP\nII.1.1.8    Bruttoleistung                R              R                                NP           WI: [I]: P, [II]: P.\nBI, GS: [V]: NP*8.\nKE: [I]: /.\nII.1.1.9    Nettonennleistung             P              R                                NP           WI: [I]: R. SO: [II]: A.\nSO: [V]: NP*8.\nWA: [V]: NP*8.\nSP: [V]: NP*8.\nKE: [I]: /.\nII.1.1.10   Schwarzstartfähigkeit                        P*12                   V*2       NP\nII.1.1.11   Inselbetriebsfähigkeit                       P*12                   V*2       NP\nII.1.1.12   Präqualifikation Regel-                      P*11                   V*2\nleistung\nII.1.1.13   Fernsteuerbarkeit durch                      P                                NP\nNetzbetreiber, Direkt-\nvermarkter und Dritte\nII.1.1.14   Art der Einspeisung                          P","1898         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018\nI           II          III       IV        V\nArt der Angabe                                  Abweichungen bei\nin den verschiedenen Status                           Registrierungspflicht,\nNr.                Datum                                                                        Vertraulichkeit\nNetz-        und Pflicht zur\nin Planung/                           Vertrau- betreiber- Netzbetreiberprüfung\nin Betrieb stillgelegt\nim Bau                             lichkeit  prüfung\nII.1.1.15  Technologie der Strom-                     R                                          WI: [I]: P, [II]: P.\nerzeugung                                                                             SO: /.\nBI: [I]: P.\nGS: [II]: P.\nII.1.1.16  Energieträger               R              R                               NP\nII.1.1.17  Hauptbrennstoff             R              R                                          WI: [I]: /, [II]: /.\nSO: [I]: /, [II]: /.\nBI: [I]: /.\nII.1.1.18  Grenzkraftwerk                                                                        WA: [II]: P*11.\nVE: [II]: P*11.\nSSP: [II]: P*11*13\nII.1.1.19  Datum der endgültigen                                 R                    NP\nStilllegung\nII.1.1.20  Einsatzverantwortlicher                    P*10\nII.1.1.21  Anschlussnetzbetreiber                     R                               NP\nII.1.1.22  vom Anschlussnetzbetreiber                 P\nvergebene Identifikations-\nnummer\nII.1.1.23  MaStR-Nummer des            A              A\nAnlagenbetreibers\nII.1.1.24  Registrierungsdatum         A              A\nII.1.1.25  Anlage nach dem EEG 2017                   R                                          VE: [II]\nII.1.2 Zusätzliche Daten zu Genehmigungen (nur bei Projekten und Neueinheiten)\nII.1.2.1   Art der Genehmigung         R              P\nII.1.2.2   Genehmigungsdatum           R              P\nII.1.2.3   Genehmigungsbehörde         R              P\nII.1.2.4   Aktenzeichen der Geneh-     P              P\nmigung gemäß Geneh-\nmigungsbehörde\nII.1.2.5   Frist, innerhalb derer nach P              P\nder Genehmigung mit der\nErrichtung oder dem Betrieb\nder Anlage begonnen\nwerden muss\nII.1.2.6   Wasserrechtsnummer                                                                    WA: [I]: P, [II]: P.\nII.1.2.7   Ablaufdatum der Wasser-                                                               WA: [I]: P, [II]: P.\nrechtsgenehmigung\nII.1.2.8   Registrierungsdatum         A              A          A\nII.1.3 Zusätzliche Daten zu Verbrennungsenergie-Einheiten\nII.1.3.1   Name des Kraftwerks         P*10           P*10\nII.1.3.2   Name des Kraftwerksblocks P*10             P*10\nII.1.3.3   Datum des Baubeginns        P*10\nII.1.3.4   Steigerung der Nettonenn-                  P*11                            NP\nleistung durch Kombibetrieb\nII.1.3.5   MaStR-Nummern der SEE,                     P*11\ndie mit der SEE im Kombi-\nbetrieb verbunden sind","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018                     1899\nI           II          III       IV        V\nArt der Angabe                                  Abweichungen bei\nin den verschiedenen Status                           Registrierungspflicht,\nNr.                 Datum                                                                         Vertraulichkeit\nNetz-       und Pflicht zur\nin Planung/                           Vertrau- betreiber- Netzbetreiberprüfung\nin Betrieb stillgelegt\nim Bau                             lichkeit  prüfung\nII.1.3.6     weiterer Hauptbrennstoff                    P\nII.1.3.7     Datum des Beginns der ge-                   P*11\nsetzlichen Hinderung an der\nStilllegung (Netzreserve)\nII.1.3.8     Datum Übergang in die                       P                                          nur bei Braunkohle\nSicherheitsbereitschaft\nII.1.3.9     Datum des Beginns der                       P\nvorläufigen oder endgültigen\nStilllegung\nII.1.3.10    Datum der Beendigung der                    P\nvorläufigen Stilllegung\nII.1.3.11    Verwendung als Notstrom-                    R\naggregat\nII.1.3.12    KWK-Anlage                                  R\nII.1.4 Zusätzliche Daten zu Einheiten in Notstromaggregaten\nII.1.4.1     Einsatzort                                  P\nII.1.5 Zusätzliche Daten zu Biomasse-Einheiten\nII.1.5.1     Biomasseart (Brennstoff)                    A                               NP\nII.1.5.2     KWK-Anlage\nII.1.6 Zusätzliche Daten Solareinheiten (ohne Solarthermie)\nII.1.6.1 Allgemeine Daten\nII.1.6.1.1 Lage (Art des Errichtungs-     R              R                               NP\norts)\nII.1.6.1.2 Wechselrichterleistung         P              R                               NP*8\nII.1.6.1.3 gemeinsamer Wechsel-                          P\nrichter mit Stromspeicher\nII.1.6.1.4 Anzahl der Module                             P\nII.1.6.1.5 Hauptausrichtung                              P\nII.1.6.1.6 Neigungswinkel der Haupt-                     P\nausrichtung\nII.1.6.1.7 Nebenausrichtung                              P\nII.1.6.1.8 Neigungswinkel der Neben-                     P\nausrichtung\nII.1.6.1.9 Leistungsbegrenzung                           P\nII.1.6.2 Zusätzliche Daten zu Einheiten in Freiflächenanlagen\nII.1.6.2.1 in Anspruch genommene                         P\nFläche\nII.1.6.2.2 in Anspruch genommene                         P\nAckerfläche\nII.1.6.2.3 Art der Fläche                                P\nII.1.6.3 Zusätzliche Daten zu Einheiten in baulichen Anlagen (Gebäude und Fassade)\nII.1.6.3.1 Nutzung des Gebäudes                          P","1900         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018\nI           II          III       IV        V\nArt der Angabe                                  Abweichungen bei\nin den verschiedenen Status                           Registrierungspflicht,\nNr.                 Datum                                                                         Vertraulichkeit\nNetz-       und Pflicht zur\nin Planung/                           Vertrau- betreiber- Netzbetreiberprüfung\nin Betrieb stillgelegt\nim Bau                             lichkeit  prüfung\nII.1.7 Zusätzliche Daten zu Windenergie-Einheiten\nII.1.7.1 Allgemeine Daten\nII.1.7.1.1 an Land oder auf See           R              R                               NP\nII.1.7.1.2 Name des Windparks             P              P\nII.1.7.1.3 (Naben)-Höhe                   P              P\nII.1.7.1.4 Rotordurchmesser               P              P\nII.1.7.1.5 Angaben zu Auflagen zu                        P\nAbschaltungen oder Leis-\ntungsbegrenzungen\nII.1.7.1.6 Hersteller                                    P                               NP*8\nII.1.7.1.7 Typenbezeichnung                              P\nII.1.7.1.8 Rotorblattenteisungssystem                    P\nII.1.7.2 Zusätzliche Daten zu Wind auf See\nII.1.7.2.1 Nordsee oder Ostsee            R              R\nII.1.7.2.2 Wassertiefe                                   P\nII.1.7.2.3 Küstenentfernung                              P\nII.1.8 Zusätzliche Daten zu Wasserkraft-Einheiten\nII.1.8.1     Name des Kraftwerks          P*10           P*10\nII.1.8.2     Art des Zuflusses                           P                                          nur bei Laufwasser\nII.1.8.3     Datum des Beginns der                       P\nvorläufigen oder endgültigen\nStilllegung\nII.1.8.4     Datum der Beendigung der                    P\nvorläufigen Stilllegung\nII.1.9 Zusätzliche Daten zu Speichereinheiten\nII.1.9.1 Zusätzliche Daten zu Batterien\nII.1.9.1.1 Wechselrichterleistung         P              R                               NP*8\nII.1.9.1.2 Batterietechnologie                           R\nII.1.9.1.3 AC- oder DC- gekoppeltes                      P\nSystem\nII.1.9.1.4 Verwendung als Notstrom-                      R\naggregat\nII.1.9.2 Zusätzliche Daten zu Pumpspeichern\nII.1.9.2.1 Pumpspeicher mit oder                         R\nohne natürlichen Zufluss\nII.1.9.2.2 Leistungsaufnahme im                          P\nPumpbetrieb\nII.1.9.2.3 kontinuierliche Regelbarkeit                  P\nim Pumpbetrieb\nII.1.10 Zusätzliche Daten zu Kernenergie-Einheiten\nII.1.10.1    Name des Kraftwerks          P*10           P*10\nII.1.10.2    Name des Kraftwerksblocks P*10              P*10","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018                     1901\nI           II          III       IV        V\nArt der Angabe                                   Abweichungen bei\nin den verschiedenen Status                           Registrierungspflicht,\nNr.                 Datum                                                                         Vertraulichkeit\nNetz-        und Pflicht zur\nin Planung/                           Vertrau- betreiber- Netzbetreiberprüfung\nin Betrieb stillgelegt\nim Bau                             lichkeit  prüfung\nII.2 Daten zu EEG-Anlagen\nII.2.1 Allgemeine Daten\nII.2.1.1    EEG-Anlagenschlüssel                        P                               NP\nII.2.1.2    installierte Leistung                       R                               NP\nII.2.1.3    Inbetriebnahmedatum nach                    R                               NP\nEEG 2017\nII.2.1.4    Nummer aus Anlagenregis-                    P*9\nter oder PV-Melderegister\nII.2.1.5    Registrierungsdatum          A              A          A\nII.2.2 Zusätzliche Daten bei Teilnahme an Ausschreibung nach dem EEG 2017\nII.2.2.1    Zuschlagsnummer                             P\nII.2.2.2    zugeordnete Gebotsmengen                                                                SO: [II],: P.\nII.2.3 Zusätzliche Daten zu Solaranlagen\nII.2.3.1    beabsichtigte Inanspruch-                   R          R                    NP\nnahme von Zahlungen nach\n§ 19 Absatz 1 EEG 2017\nII.2.3.2    Datum nach § 23b Absatz 2                                                   NP         nur bei Solaranla-\nNummer 1 EEG 2017                                                                      gen auf baulichen\nAnlagen (Gebäude,\nFassade)\nII.2.3.3    Registrierungsdatum                         A                                          nur bei Solaranla-\nMieterstromzuschlag                                                                    gen auf baulichen\nAnlagen (Gebäude,\nFassade)\nII.2.4 Zusätzliche Daten zu Biomasse-Anlagen\nII.2.4.1    ausschließliche Verwendung                  P\nvon Biomasse nach Bio-\nmasseverordnung\nII.2.4.2 Zusätzliche Daten bei Inanspruchnahme Flexibilitätsprämie von Biogasanlagen\nII.2.4.2.1 Inanspruchnahme der Flexi-                   P                               NP\nbilitätsprämie\nII.2.4.2.2 Datum der erstmaligen                        P                               NP\nInanspruchnahme der Flexi-\nbilitätsprämie\nII.2.4.2.3 Datum der Leistungs-                         P\nerhöhung\nII.2.4.2.4 Umfang der Leistungs-                        P\nerhöhung\nII.2.4.3 Zusätzliche Daten bei Verwendung von gasförmiger Biomasse\nII.2.4.3.1 Höchstbemessungsleistung                     P                               NP         Nur bei EEG-Inbe-\ntriebnahmedatum\nvor 1.8.2014\nII.2.4.4 Zusätzliche Daten bei Verwendung von Biogas (vor Ort verstromt)\nII.2.4.4.1 Gaserzeugungskapazität                       P","1902         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018\nI           II          III       IV        V\nArt der Angabe                                  Abweichungen bei\nin den verschiedenen Status                           Registrierungspflicht,\nNr.                Datum                                                                         Vertraulichkeit\nNetz-       und Pflicht zur\nin Planung/                           Vertrau- betreiber- Netzbetreiberprüfung\nin Betrieb stillgelegt\nim Bau                             lichkeit  prüfung\nII.2.4.5 Zusätzliche Daten bei Verwendung von Biomethan\nII.2.4.5.1 Datum des erstmaligen aus-                   P\nschließlichen Einsatzes von\nBiomethan\nII.2.5 Zusätzliche Daten zu Windenergie-Anlagen\nII.2.5.1    Pilotwindanlage                             P\nII.2.5.2    Prototypanlage                              P\nII.2.5.3    Verhältnis der Ertragsein-                  P\nschätzung zum Referenzer-\ntrag nach Ertragsgutachten\nII.2.5.4    Verhältnis des Ertrags zum                  P\nReferenzertrag nach Ablauf\ndes Referenzzeitraums von\nfünf Jahren\nII.2.5.5    Verhältnis des Ertrags zum                  P\nReferenzertrag nach Ablauf\ndes Referenzzeitraums von\nzehn Jahren\nII.2.5.6    Verhältnis des Ertrags zum                  P\nReferenzertrag nach Ablauf\ndes Referenzzeitraums von\n15 Jahren\nII.2.6 Zusätzliche Daten zu Ertüchtigungsmaßnahmen an Wasserkraft-Anlagen\nII.2.6.1    Art der Ertüchtigung                        P\nII.2.6.2    Datum der Ertüchtigungs-                    P\nmaßnahme\nII.2.6.3    prozentuale Erhöhung des                    P\nLeistungsvermögens\nII.2.6.4    zulassungspflichtige Ertüch-                P\ntigungsmaßnahme\nII.3 Daten zu KWK-Anlagen\nII.3.1 Allgemeine Daten\nII.3.1.1    thermische Nutzleistung                     R\nII.3.1.2    elektrische KWK-Leistung                    R\nII.3.1.3    Inbetriebnahmedatum                         R\nII.3.1.4    Registrierungsdatum          A              A          A\nII.3.2 Zusätzliche Angaben bei Teilnahme an Ausschreibung\nII.3.2.1    Zuschlagsnummer                             P","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018                  1903\nTabelle III\nZu erfassende Daten zu Stromverbrauchseinheiten, Gaserzeugungs- und Gasverbrauchseinheiten\nArt der Angabe                                  Abweichungen bei\nin den verschiedenen Status                           Registrierungspflicht,\nNr.               Datum                                                            Netz-       Vertraulichkeit\nin Planung/                           Vertrau-               und Pflicht zur\nin Betrieb stillgelegt          betreiber-\nim Bau                               lich              Netzbetreiberprüfung\nprüfung\nIII.1 Allgemeine Daten\nIII.1.1    Name der Einheit            R              R\nIII.1.2    Standort der Einheit        R              R                      V*1      NP\n(Adresse oder Flurstücke)\nIII.1.3    Standort der Einheit                       R                      V*1\n(geografisch)\nIII.1.4    geplantes Inbetriebnahme-   R\ndatum\nIII.1.5    Inbetriebnahmedatum                        R                               NP\nIII.1.6    Datum der endgültigen                                 R                    NP\nStilllegung\nIII.1.7    Netzbetreiber                              R                               NP\nIII.1.8    vom Anschlussnetzbetreiber                 R\nvergebene Identifikations-\nnummer\nIII.1.9    Registrierungsdatum         A              A          A\nIII.2 Daten zu Stromverbrauchseinheiten\nIII.2.1    Anzahl angeschlossener                     P\nStromverbrauchseinheiten\n> 50 MW\nIII.2.2    Einsatzverantwortlicher                    P                                          wenn angeschlos-\nsene Stromver-\nbrauchseinheiten\n> 50 MW vorhan-\nden sind\nIII.2.3    Art der präqualifizierten                  P\nLeistung zur Teilnahme als\nabschaltbare Last gemäß\nAbLaV\nIII.2.4    Anteil beeinflussbarer Last                P\nIII.3 Daten zu Gaserzeugungseinheiten\nIII.3.1    Technologie                 R              R                               NP\nIII.3.2    Erzeugungsleistung          R              R                               NP\nIII.4 Daten zu Gasverbrauchseinheiten\nIII.4.1    Gasverbrauch für Strom-                    R\nerzeugung\nIII.4.2    maximale Gasbezugsleis-                    R                                          nur bei gasver-\ntung zur Stromerzeugung                                                               brauchenden\nStromerzeugungs-\neinheiten\nIII.4.3    MaStR-Nummern der gas-                     P          P                               nur bei gasver-\nverbrauchenden Strom-                                                                 brauchenden\nerzeugungseinheiten                                                                   Stromerzeugungs-\neinheiten","1904        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018\nTabelle IV\nZu erfassende Daten zu Strom- und Gasspeichereinheiten\nArt der Angabe\nin den verschiedenen Status\nNetz-\nin Planung/                           Vertrau-\nNr.                         Datum                                   in Betrieb stillgelegt            betreiber-\nim Bau                              lichkeit\nprüfung\nIV.1 Daten zu Gasspeichereinheiten\nIV.1.1     Speichername                                                P\nIV.1.2     Speicherart                                     R           R                                  NP\nIV.1.3     maximal nutzbares Arbeitsgasvolumen                         R                                  NP\nIV.1.4     maximale Einspeicherleistung                                R\nIV.1.5     maximale Ausspeicherleistung                                R\nIV.1.6     Energy Identification Code für technische                   P\nRessourcen (W-EIC)\nIV.2 Daten zu Stromspeichereinheiten\nIV.2.1     nutzbare Speicherkapazität                      R           R                                  NP*8\nTabelle V\nZu erfassende Daten zu technischen Stromerzeugungs- und\nStromverbrauchslokationen und technischen Gaserzeugungs- und Gasverbrauchslokationen\nVertrau-\nNr.                                         Datum                                          in Betrieb\nlichkeit\nV.1 Allgemeine Daten\nV.1.1      Name der technischen Lokation                                                       P\nV.2 Daten zu technischen Stromlokationen\nV.2.1 Allgemeine Daten\nV.2.1.1    Spannungsebene                                                                      R\nV.2.1.2    Bilanzierungsgebiet                                                                 R\nV.2.1.3    Netzanschlusspunktbezeichnung                                                       P\nV.2.2 Daten zu technischen Stromerzeugungslokationen\nV.2.2.1    Nettoengpassleistung                                                                P\nV.2.3 Daten zu technischen Stromverbrauchslokationen\nV.2.3.1    Netzanschlusskapazität                                                              P\nV.3 Daten zu technischen Gaslokationen\nV.3.1 Allgemeine Daten\nV.3.1.1    Marktgebiet                                                                         R\nV.3.1.2    Gasqualität am Netzanschluss                                                        P\nV.3.1.3    Netzanschlusspunktbezeichnung                                                       P\nV.3.2 Daten zu technischen Gaserzeugungslokationen\nV.3.2.1    maximale Einspeiseleistung                                                          P\nV.3.3 Daten zu technischen Gasverbrauchslokationen\nV.3.3.1    maximale Ausspeiseleistung                                                          P          “."]}