{"id":"bgbl1-2018-38-2","kind":"bgbl1","year":2018,"number":38,"date":"2018-11-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/38#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-38-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_38.pdf#page=5","order":2,"title":"Verordnung zur Einrichtung des Regionalnachweisregisters, zur Fortentwicklung des Herkunftsnachweisregisters und zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung","law_date":"2018-11-08T00:00:00Z","page":1853,"pdf_page":5,"num_pages":23,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018             1853\nVerordnung\nzur Einrichtung des Regionalnachweisregisters,\nzur Fortentwicklung des Herkunftsnachweisregisters und\nzur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung\nVom 8. November 2018\nAuf Grund                                                    Gesetzes in Verbindung mit dem Verwaltungs-\nkostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821)\n– des § 92 Nummer 1 bis 4, 7, 8, 10 und 11 und des\nund in Verbindung mit § 14 Absatz 2 der Erneuer-\n§ 96 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\nbare-Energien-Verordnung, von denen § 87 Ab-\nvom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in Verbindung\nsatz 1 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\nmit § 96 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Geset-\ndurch Artikel 1 Nummer 36 des Gesetzes vom\nzes in Verbindung mit § 14 Absatz 1 der Erneuer-\n13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert wor-\nbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015\nden ist und § 14 Absatz 2 der Erneuerbare-\n(BGBl. I S. 146), von denen § 92 des Erneuerbare-\nEnergien-Verordnung durch Artikel 11 Nummer 9\nEnergien-Gesetzes durch Artikel 1 Nummer 41 des\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I\nGesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258)\nS. 3106) eingefügt worden ist, verordnet das Um-\nneu gefasst worden ist, § 96 Absatz 3 des Erneuer-\nweltbundesamt:\nbare-Energien-Gesetzes durch Artikel 1 Nummer 44\nBuchstabe c des Gesetzes vom 13. Oktober 2016\n(BGBl. I S. 2258) geändert worden ist und § 14 Ab-                          Inhaltsübersicht\nsatz 1 der Erneuerbare-Energien-Verordnung durch\nArtikel 11 Nummer 9 des Gesetzes vom 22. Dezem-           Artikel 1    Durchführungsverordnung über Herkunfts- und\nber 2016 (BGBl. I S. 3106) eingefügt worden ist, ver-                  Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren\nEnergien (Herkunfts- und Regionalnachweis-\nordnet das Umweltbundesamt im Einvernehmen mit\nDurchführungsverordnung – HkRNDV)\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\nund dem Bundesministerium der Justiz und für Ver-\nArtikel 2    Änderung der Herkunfts- und Regionalnach-\nbraucherschutz und\nweis-Gebührenverordnung\n– des § 87 Absatz 2 Satz 1 bis 4 in Verbindung mit\nAbsatz 1 Satz 2 und 3 des Erneuerbare-Energien-           Artikel 3    Inkrafttreten, Außerkrafttreten","1854         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018\nArtikel 1                               § 24   Änderung von Anlagendaten\n§ 25   Registrierung von Gesamtanlagen\nDurchführungsverordnung                                § 26   Gültigkeitsdauer der Anlagenregistrierung; erneute Anla-\nüber Herkunfts- und                                      genregistrierung\nRegionalnachweise für Strom                               § 27   Löschung der Anlagenregistrierung und Wechsel des\naus erneuerbaren Energien                                      Anlagenbetreibers\n(Herkunfts- und Regionalnachweis-\nAbschnitt 3\nDurchführungsverordnung –\nHkRNDV)                                       Übertragung, Entwertung, Löschung und Verfall\nvon Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen\nInhaltsübersicht                            § 28   Übertragung von Herkunftsnachweisen\nAbschnitt 1                            § 29   Übertragung und Rückbuchung von Regionalnachweisen\n§ 30   Verwendung und Entwertung von Herkunftsnachweisen\nAllgemeine Vorschriften\n§ 31   Verwendung und Entwertung von Regionalnachweisen,\n§  1   Registerführung                                                 Ausweisung in der Stromkennzeichnung\n§  2   Begriffsbestimmungen                                     § 32   Löschung von Herkunftsnachweisen\n§  3   Kommunikation mit der Registerverwaltung                 § 33   Löschung von Regionalnachweisen\n§  4   Korrektur von Fehlern                                    § 34   Verfall von Herkunftsnachweisen\n§  5   Benennung der Verwendungsgebiete und Bestimmung          § 35   Verfall von Regionalnachweisen\nder Verwendungsregionen für Regionalnachweise\n§ 6    Kontoeröffnung im Herkunftsnachweisregister                                         Abschnitt 4\n§ 7    Kontoeröffnung im Regionalnachweisregister                        Anerkennung und Import von Herkunfts-\n§ 8    Registrierung von Dienstleistern und Beauftragung und     nachweisen von ausländischen registerführenden Stellen\nBevollmächtigung von Dienstleistern durch den Konto-\ninhaber                                                  § 36   Anerkennung von Herkunftsnachweisen von ausländi-\n§ 9    Kontoführung durch Nutzer und Hauptnutzer                       schen registerführenden Stellen\n§ 10   Übermittlung der Daten von Umweltgutachtern und          § 37   Import anerkannter Herkunftsnachweise\nUmweltgutachterorganisationen\n§ 11   Übermittlung der Daten von Betreibern der Elektrizitäts-                            Abschnitt 5\nversorgungsnetze\nPflichten von\nRegisterteilnehmern, Hauptnutzern, Nutzern\nAbschnitt 2                                und Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen\nAusstellung und Inhalte\n§ 38   Allgemeine Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten\nvon Herkunftsnachweisen und\nRegionalnachweisen, Registrierung von Anlagen              § 39   Pflichten bei der Nutzung des Herkunftsnachweisregis-\nters oder des Regionalnachweisregisters\nUnterabschnitt 1                         § 40   Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten der Kontoinhaber\nAusstellung von Herkunftsnachweisen                 § 41   Übermittlungs- und Mitteilungspflichten der Betreiber von\nElektrizitätsversorgungsnetzen und der Anlagenbetreiber\n§ 12   Voraussetzungen für die Ausstellung von Herkunftsnach-   § 42   Begutachtungspflichten bei im Herkunftsnachweisregis-\nweisen                                                          ter registrierten Biomasseanlagen\n§ 13   Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus        § 43   Tätigkeit von Umweltgutachtern und Umweltgutachter-\nPumpspeicherkraftwerken und aus Laufwasserkraftwer-             organisationen\nken mit Pumpbetrieb ohne Speicherung\n§ 44   Vorlage weiterer Unterlagen durch Anlagenbetreiber und\n§ 14   Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus               Kontoinhaber\nGrenzkraftwerken\n§ 15   Ablehnung der Ausstellung von Herkunftsnachweisen\nAbschnitt 6\nohne entsprechende Stromerzeugung\n§ 16   Inhalte des Herkunftsnachweises                                     Erhebung, Speicherung, Verwendung,\n§ 17   Festlegung des Erzeugungszeitraums bei Herkunftsnach-               Übermittlung und Löschung von Daten\nweisen\n§ 45   Erhebung, Speicherung und Verwendung von personen-\nbezogenen Daten\nUnterabschnitt 2                         § 46   Datenübermittlung\nAusstellung von Regionalnachweisen                  § 47   Löschung von Daten\n§ 18   Voraussetzungen für die Ausstellung von Regionalnach-\nweisen                                                                              Abschnitt 7\n§ 19   Inhalte des Regionalnachweises                                                Ordnungswidrigkeiten\n§ 20   Festlegung des Erzeugungszeitraums bei Regionalnach-\nweisen                                                   § 48   Ordnungswidrigkeiten\nUnterabschnitt 3                                                    Abschnitt 8\nRegistrierung und Löschung von Anlagen                           Sperrung und Schließung des Kontos,\nAusschluss von der Teilnahme an den Registern\n§ 21   Anlagenregistrierung im Herkunftsnachweisregister\n§ 22   Einsatz von Umweltgutachter oder Umweltgutachter-        § 49   Sperrung und Entsperrung des Kontos\norganisation bei der Anlagenregistrierung im Herkunfts-  § 50   Schließung des Kontos\nnachweisregister                                         § 51   Ausschluss von der Teilnahme an den Registern, erneute\n§ 23   Anlagenregistrierung im Regionalnachweisregister                Teilnahme nach Ausschluss","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018               1855\nAbschnitt 9                              gisterverwaltung ein Konto im Herkunftsnachweis-\nNutzungsbedingungen                           register oder im Regionalnachweisregister eröffnet\nhat;\n§ 52    Nutzungsbedingungen\n§ 53    Ausschluss des Widerspruchsverfahrens                 6. Nutzer\neine natürliche Person, die von einem Kontoinhaber\nAbschnitt 1                               oder einem Dienstleister bevollmächtigt ist, im Her-\nkunftsnachweisregister oder im Regionalnachweis-\nAllgemeine Vorschriften\nregister für den Vollmachtgeber Handlungen ge-\ngenüber der Registerverwaltung vorzunehmen;\n§1\n7. Postfach\nRegisterführung\neine dem Registerteilnehmer und dem Betreiber\n(1) Die Registerverwaltung führt das Herkunftsnach-\neines Elektrizitätsversorgungsnetzes zugeordnete\nweisregister als elektronische Datenbank, in der die\nEinrichtung innerhalb des Herkunftsnachweisregis-\nAusstellung inländischer Herkunftsnachweise, die An-\nters oder des Regionalnachweisregisters, die von\nerkennung ausländischer Herkunftsnachweise sowie\nder Registerverwaltung für den Empfang von elek-\ndie Übertragung und die Entwertung in- und auslän-               tronischen Dokumenten und Nachrichten sowie für\ndischer Herkunftsnachweise registriert werden.\ndie Bekanntgabe von Entscheidungen bereitgestellt\n(2) Die Registerverwaltung führt das Regionalnach-            wird;\nweisregister als elektronische Datenbank, in der die\n8. Registerteilnehmer\nAusstellung, die Übertragung und die Entwertung von\nRegionalnachweisen registriert werden.                           a) im Herkunftsnachweisregister: ein Kontoinhaber,\nein registrierter Dienstleister, ein Umweltgutach-\n§2                                      ter und eine Umweltgutachterorganisation, oder\nBegriffsbestimmungen                           b) im Regionalnachweisregister: ein Kontoinhaber\nund ein registrierter Dienstleister;\nIm Sinne dieser Verordnung ist\n9. Registerverwaltung\n1. Biomasse\ndas Umweltbundesamt als zuständige Stelle nach\nein Energieträger nach § 3 Nummer 21 Buchstabe e            § 79 Absatz 4 und nach § 79a Absatz 4 des Erneu-\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli              erbare-Energien-Gesetzes;\n2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1\ndes Gesetzes vom 21. Juni 2018 (BGBl. I S. 862)         10. Speicher\ngeändert worden ist;                                        eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 1 zweiter\n2. Dienstleister                                                Halbsatz des Erneuerbare-Energien-Gesetzes;\neine natürliche Person, eine juristische Person des     11. Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisa-\nprivaten oder öffentlichen Rechts oder eine rechts-         tion\nfähige Personengesellschaft, die von einem Konto-           a) ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutach-\ninhaber bevollmächtigt ist, für ihn Handlungen im              terorganisation im Sinne des § 2 Absatz 2 oder\nZusammenhang mit der Nutzung des Herkunfts-                    Absatz 3 des Umweltauditgesetzes in der Fas-\nnachweisregisters oder des Regionalnachweisre-                 sung der Bekanntmachung vom 4. September\ngisters gegenüber der Registerverwaltung vorzu-                2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Arti-\nnehmen;                                                        kel 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I\n3. Grenzkraftwerk                                                  S. 1966) geändert worden ist, in der jeweils gel-\ntenden Fassung, sofern der Umweltgutachter\neine Anlage, die auf der deutschen Staatsgrenze                oder die Umweltorganisation über Folgendes\nsteht und bei der sich auf beiden Seiten der Staats-           verfügt:\ngrenze Einrichtungen befinden, die für die Strom-\nerzeugung in dieser Anlage notwendig sind, wobei               aa) eine Zulassung für den Bereich Elektrizitäts-\ndie Grenze der deutschen ausschließlichen Wirt-                    erzeugung aus erneuerbaren Energien ent-\nschaftszone mit der ausschließlichen Wirtschafts-                  sprechend dem Zulassungsbereich 35.11.6\nzone eines anderen Staates als deutsche Staats-                    nach dem Anhang zur UAG-Zulassungsver-\ngrenze gilt;                                                       fahrensverordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 12. September 2002\n4. Konto                                                               (BGBl. I S. 3654), die zuletzt durch Artikel 65\neine dem Kontoinhaber durch die Registerverwal-                    des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I\ntung zugeordnete Einrichtung innerhalb des Her-                    S. 626) geändert worden ist,\nkunftsnachweisregisters oder des Regionalnach-                 bb) eine Zulassung für den Bereich Elektrizitäts-\nweisregisters, in der die Ausstellung, die Übertra-                erzeugung aus Wasserkraft entsprechend\ngung, die Anerkennung und die Entwertung von                       dem Zulassungsbereich 35.11.7 nach dem\nHerkunftsnachweisen oder die Ausstellung, die                      Anhang zur UAG-Zulassungsverfahrensver-\nÜbertragung und die Entwertung von Regional-                       ordnung oder\nnachweisen erfolgt;\ncc) eine Zulassung für den Bereich Sammlung,\n5. Kontoinhaber                                                        Behandlung und Beseitigung von Abfällen;\nein Händler, Anlagenbetreiber oder Elektrizitätsver-               Rückgewinnung entsprechend dem Zulas-\nsorgungsunternehmen, für den oder für das die Re-                  sungsbereich 38 nach dem Anhang zur","1856           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018\nUAG-Zulassungsverfahrensverordnung, so-           technik zu berücksichtigen. Die Registerteilnehmer ha-\nwie                                               ben die Verschlüsselung aktuell zu halten.\nb) ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutach-\nterorganisation, der oder die                                                         §4\naa) in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-                              Korrektur von Fehlern\npäischen Union oder einem anderen Ver-\ntragsstaat des Abkommens über den Euro-               (1) Die Registerverwaltung ist berechtigt, von ihr\npäischen Wirtschaftsraum über eine Zulas-         festgestellte Fehler zu korrigieren, die bei der Ausstel-\nsung für die in Buchstabe a genannten Be-         lung, der Übertragung, der Anerkennung oder der Ent-\nreiche verfügt und                                wertung von Herkunftsnachweisen oder bei der Aus-\nstellung, der Übertragung oder der Entwertung von Re-\nbb) nach Maßgabe des § 18 Absatz 1 und 2 des           gionalnachweisen oder in Anlagendaten oder in Regis-\nUmweltauditgesetzes im Bundesgebiet tätig         terteilnehmerdaten aufgetreten sind. Sie darf jedoch\nwerden darf;                                      grundsätzlich keine Fehlerkorrekturen vornehmen, die\n12. Verwendungsgebiet                                          sich\ndas Postleitzahlengebiet oder das Gemeindegebiet,         1. auswirken können auf die Stromkennzeichnung\nwenn dieses mehrere Postleitzahlengebiete um-                  nach § 42 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes\nfasst, am Ort der Belieferung des Letztverbrauchers            vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt\nmit Strom;                                                     durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. Juli\n13. Verwendungsregion                                               2017 (BGBl. I S. 2808; 2018 I S. 472) geändert wor-\nden ist, oder\ndas Verwendungsgebiet sowie alle Postleitzahlen-\ngebiete, die sich ganz oder teilweise im Umkreis          2. auf Herkunftsnachweise oder Regionalnachweise\nvon 50 Kilometern um das Verwendungsgebiet be-                 beziehen, die die Registerverwaltung gelöscht oder\nfinden.                                                        für verfallen erklärt hat oder löschen oder für verfal-\nlen erklären müsste.\n§3                                    (2) Die Registerverwaltung ist berechtigt und ver-\nKommunikation                            pflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen,\nmit der Registerverwaltung                     um Fehler im Sinne von Absatz 1 künftig zu verhindern.\n(1) Die Registerverwaltung stellt ein Kommunikati-              (3) Die Registerverwaltung informiert die von einer\nonssystem sowie Postfächer innerhalb des Kommuni-              Korrektur betroffenen Registerteilnehmer über die vor-\nkationssystems zur Verfügung. Registerteilnehmer sind          genommenen Korrekturen.\nverpflichtet, für die Kommunikation mit der Registerver-\nwaltung einen elektronischen Zugang zu dem von der                                            §5\nRegisterverwaltung zur Verfügung gestellten Kommuni-\nkationssystem sowie zu einem E-Mail-Postfach zu er-                                   Benennung der\nöffnen und zu nutzen. Registerteilnehmer sind ver-                       Verwendungsgebiete und Bestimmung\npflichtet, die Kommunikation mit der Registerverwal-            der Verwendungsregionen für Regionalnachweise\ntung, insbesondere die Stellung von Anträgen und die\nAbgabe von Erklärungen sowie die Übermittlung von                  (1) Durch Allgemeinverfügung benennt die Register-\nDaten und Dokumenten, über das Kommunikationssys-              verwaltung auf der Grundlage von amtlichen Daten\ntem nach Satz 1 vorzunehmen.                                   oder von Daten sonstiger zuständiger Stellen die Ver-\nwendungsgebiete, für die Regionalnachweise entwertet\n(2) Registerteilnehmer sind verpflichtet, für die Kom-      werden dürfen, und bestimmt hierbei für jedes Verwen-\nmunikation mit der Registerverwaltung, einschließlich          dungsgebiet die Verwendungsregion, aus der Regional-\nder Übermittlung von Daten und Dokumenten an diese,            nachweise für das Verwendungsgebiet entwertet und\ndie von der Registerverwaltung bereitgestellten elektro-       verwendet werden dürfen. Die Benennung der Verwen-\nnischen Formularvorlagen zu nutzen. In den Formular-           dungsgebiete erfolgt mit dem Gemeindenamen und der\nvorlagen gibt die Registerverwaltung vor, welche Anga-         zugehörigen Postleitzahl oder den zugehörigen Post-\nben die Registerteilnehmer auf Grund dieser Verordnung         leitzahlen. Bei der Bestimmung der Verwendungsregion\nmachen müssen.                                                 stehen bei Windenergieanlagen auf See nach § 3 Num-\n(3) Ist ein von der Registerverwaltung elektronisch         mer 7 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Ok-\nübermitteltes Dokument für den Registerteilnehmer              tober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch\naus technischen Gründen zur Ansicht und Verarbeitung           Artikel 2 Absatz 19 des Gesetzes vom 20. Juli 2017\nnicht geeignet, so hat der Registerteilnehmer die Regis-       (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, Cluster nach\nterverwaltung unverzüglich über diesen Umstand zu in-          § 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ei-\nformieren.                                                     nem Postleitzahlengebiet gleich. Auf Anlagen im Küs-\ntenmeer, die Strom aus erneuerbaren Energien produ-\n(4) Die Registerverwaltung kann den Registerteilneh-        zieren, ist Satz 3 entsprechend anzuwenden.\nmern ein bestimmtes, etabliertes und dem Schutzbe-\ndarf angemessenes Verschlüsselungsverfahren für die                (2) Die Allgemeinverfügung nach Absatz 1 ist grund-\nÜbermittlung von Daten und Dokumenten an die Regis-            sätzlich für ein Kalenderjahr anzuwenden. Sie wird im\nterverwaltung vorschreiben. Bei der Auswahl der Ver-           Bundesanzeiger bekannt gemacht. Die Bekanntma-\nschlüsselung sind die Hinweise und Veröffentlichungen          chung wird zusätzlich auf der Internetseite der Regis-\ndes Bundesamtes für Sicherheit in der Informations-            terverwaltung veröffentlicht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018               1857\n§6                                   (5) Der Antragsteller hat seine Identität durch ein von\nder Registerverwaltung in den Nutzungsbedingungen\nKontoeröffnung\nnach § 52 Satz 1 bestimmtes Verfahren nachzuweisen.\nim Herkunftsnachweisregister\nBei der Eröffnung weiterer Konten durch denselben An-\n(1) Für die Ausstellung, die Anerkennung, die Über-         tragsteller ist ein erneuter Nachweis der Identität nicht\ntragung und die Entwertung von Herkunftsnachweisen             erforderlich. Ein Identitätsnachweis ist auch nicht erfor-\nist ein Konto im Herkunftsnachweisregister erforderlich.       derlich, wenn die Identität des Antragstellers bereits bei\nEs ist zulässig, als Kontoinhaber über mehrere Konten          der Eröffnung eines Kontos im Regionalnachweisregis-\nzu verfügen.                                                   ter nachgewiesen wurde. Wird der Antragsteller bei der\nAntragstellung vertreten, so hat anstelle des Antrag-\n(2) Für die Eröffnung eines Kontos nach Absatz 1\nstellers der Vertreter den Nachweis seiner Identität\nSatz 1 ist ein Antrag bei der Registerverwaltung zu stel-\nnach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 entsprechend zu füh-\nlen. Zur Antragstellung berechtigt sind Anlagenbetrei-\nren und zusätzlich seine Vertretungsmacht für den An-\nber, Händler und Elektrizitätsversorgungsunternehmen.\ntrag auf Kontoeröffnung und für die Kontoführung\n(3) Ist der Antragsteller eine natürliche Person, ist bei   durch geeignete Dokumente nachzuweisen. Die Regis-\nder Antragstellung die Vertretung durch einen Bevoll-          terverwaltung ist berechtigt, in den Nutzungsbedingun-\nmächtigten ausgeschlossen. Ist der Antragsteller eine          gen nach § 52 Satz 1 festzulegen, dass bestimmte Nut-\njuristische Person des privaten oder öffentlichen              zungen des Herkunftsnachweisregisters der Authentifi-\nRechts oder eine rechtsfähige Personengesellschaft,            zierung bedürfen und welche zusätzlichen Angaben da-\nist bei der Antragstellung die Vertretung durch einen          für erforderlich sind.\nBevollmächtigten, der nicht bei dem Antragsteller be-\n(6) Die Registerverwaltung eröffnet für den Antrag-\nschäftigt ist, ausgeschlossen.\nsteller das Konto, wenn sie festgestellt hat, dass der\n(4) Bei der Antragstellung sind der Registerverwal-         Antragsteller zur Antragstellung berechtigt ist und die\ntung folgende Daten und Angaben über den Antragstel-           erforderlichen Daten und Angaben nach Absatz 4 und\nler zu übermitteln:                                            die erforderlichen Nachweise nach Absatz 5 vollständig\nübermittelt wurden, und erklärt ihn zum Hauptnutzer.\n1. wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, der\nWurde der Antragsteller bei der Antragstellung vertre-\nVor- und der Nachname, die Straße, die Hausnum-\nten, so erklärt die Registerverwaltung die natürliche\nmer, die Postleitzahl, der Ort und der Staat (Adresse)\nPerson, die den Antrag für den Antragsteller gestellt\nunter Angabe von Landkreis und Bundesland sowie\nhat, mit der Kontoeröffnung zum Hauptnutzer.\ndie Telefonnummer und die E-Mail-Adresse,\n(7) Die Registerverwaltung lehnt den Antrag auf Er-\n2. wenn der Antragsteller eine juristische Person oder         öffnung eines Kontos ab, wenn der Antragsteller nicht\nrechtsfähige Personengesellschaft ist, der Name            zur Antragstellung berechtigt ist, die erforderlichen Da-\noder die Firma, der Sitz, die Telefonnummer, die           ten und Angaben nach Absatz 4 oder die erforderlichen\nE-Mail-Adresse, die Angabe der gesetzlichen Vertre-        Nachweise nach Absatz 5 nicht vollständig übermittelt\nter und, sofern der Antragsteller im Handels-, Ge-         wurden oder der Antragsteller oder sein Vertreter von\nnossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregis-         der Teilnahme am Register nach § 51 ausgeschlossen\nter oder in einem ähnlichen Register eingetragen ist,      ist. Die Registerverwaltung soll den Antrag ablehnen,\ndie Registernummer sowie die Angabe, bei welcher           wenn die Voraussetzungen für eine Sperrung des Kon-\nStelle das Register geführt wird,                          tos nach § 49 oder für eine Schließung des Kontos\n3. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die              nach § 50 vorliegen.\neindeutige Nummer nach § 8 Absatz 2 der Markt-\nstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017                                        §7\n(BGBl. I S. 842), die durch Artikel 5 des Gesetzes\nKontoeröffnung\nvom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532) geändert worden\nim Regionalnachweisregister\nist, sofern jeweils vorhanden,\n(1) Für die Ausstellung, Übertragung und Entwertung\n4. die beabsichtigte Funktion oder die beabsichtigten          von Regionalnachweisen ist ein Konto im Regional-\nFunktionen als Anlagenbetreiber, Händler oder Elek-        nachweisregister erforderlich.\ntrizitätsversorgungsunternehmen und\n(2) § 6 ist entsprechend anzuwenden. Abweichend\n5. die von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,        davon\nTelekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bun-\ndesnetzagentur) vergebene Betriebsnummer und               1. ist ein Identitätsnachweis nicht erforderlich, wenn\ndie vom Bundesverband der Energie- und Wasser-                 die Identität des Antragstellers oder seines Vertre-\nwirtschaft e. V. vergebene Marktpartneridentifikati-           ters bereits bei der Eröffnung eines Kontos im Her-\nonsnummer, falls die Registrierung als Elektrizitäts-          kunftsnachweisregister nachgewiesen wurde, und\nversorgungsunternehmen erfolgen soll.                      2. ist bei der Antragstellung eine Vertretung auch durch\nWird der Antragsteller nach Absatz 3 vertreten, so sind            einen Dienstleister zulässig, wenn der Antragsteller\nder Registerverwaltung zusätzlich der Vor- und der                 im Regionalnachweisregister als Anlagenbetreiber\nNachname, die Adresse sowie die Telefonnummer und                  fungieren will.\ndie E-Mail-Adresse des Vertreters zu übermitteln. Mit          Im Fall des Satzes 2 Nummer 2 ist ein Identitätsnach-\nder Antragstellung erhält der Antragsteller, im Fall einer     weis des Anlagenbetreibers nicht erforderlich; die\nnach Absatz 3 zulässigen Vertretung der Vertreter, von         Pflicht des Dienstleisters zum Identitätsnachweis im\nder Registerverwaltung einen Benutzernamen und ein             Rahmen der Dienstleisterregistrierung nach § 8 Absatz 5\nPasswort (Zugangsdaten) für das Konto.                         bleibt unberührt.","1858         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018\n§8                                                         §9\nRegistrierung von Dienstleistern                                      Kontoführung\nund Beauftragung und Bevollmächtigung                            durch Nutzer und Hauptnutzer\nvon Dienstleistern durch den Kontoinhaber                (1) Ein Kontoinhaber kann eine oder mehrere natür-\nliche Personen, die bei ihm beschäftigt sind, als Nutzer\n(1) Ein Kontoinhaber kann einen Dienstleister beauf-\nmit der Führung seines Kontos im Herkunftsnachweis-\ntragen, ein bestehendes Konto zu führen. Ein Dienst-\nregister oder im Regionalnachweisregister betrauen.\nleister kann ein Konto für einen Kontoinhaber nur auf\nEin Nutzer kann ein Konto für einen Kontoinhaber nur\nGrund einer Vollmacht führen, die ihm der Kontoinhaber\nauf Grund einer Vollmacht führen, die ihm der Konto-\ngegenüber der Registerverwaltung nach der Registrie-\ninhaber gegenüber der Registerverwaltung erteilt hat.\nrung des Dienstleisters in dem Register erteilt hat, in\nHierzu muss der Kontoinhaber der Registerverwaltung\ndem das Konto besteht. Beauftragt ein Anlagenbe-\ndie Daten und Angaben nach § 6 Absatz 4 Satz 2 über-\ntreiber einen Dienstleister mit der Führung eines Kontos\nmitteln. Die Bevollmächtigung kann bei Antragstellung\nim Regionalnachweisregister, so ist es abweichend\nnach den §§ 6 oder 7 oder zu einem späteren Zeitpunkt\nvon Satz 2 ausreichend, wenn der Anlagenbetreiber\nerfolgen.\nden Dienstleister unmittelbar bevollmächtigt und der\nDienstleister gegenüber der Registerverwaltung erklärt,         (2) Die Bevollmächtigung eines Nutzers nach Ab-\ndass er vom Anlagenbetreiber bevollmächtigt wurde;           satz 1 umfasst das Recht, im Namen und mit Wirkung\ndazu hat der Dienstleister der Registerverwaltung die        für den Kontoinhaber sämtliche Handlungen gegenüber\nvom Anlagenbetreiber erteilte Vollmacht zu übermitteln.      der Registerverwaltung vorzunehmen, zu denen der\nEin Dienstleister kann auch für mehrere Kontoinhaber         Kontoinhaber berechtigt und verpflichtet ist.\ntätig sein.                                                     (3) Jeder Nutzer erhält von der Registerverwaltung\n(2) Als Dienstleister beauftragt und bevollmächtigt       eigene Zugangsdaten zu dem Konto des bevollmäch-\nwerden kann:                                                 tigenden Kontoinhabers.\n(4) Ändern sich die über den Nutzer gespeicherten\n1. eine natürliche Person, die nicht zugleich Hauptnut-      Daten nach Absatz 1 Satz 3, ist der Nutzer verpflichtet,\nzer nach § 6 Absatz 6 Satz 2 oder Nutzer nach            die geänderten Daten der Registerverwaltung unver-\n§ 9 Absatz 1 ist,                                        züglich und vollständig zu übermitteln.\n2. eine juristische Person des privaten oder öffent-            (5) Ein bevollmächtigter Dienstleister ist ebenfalls\nlichen Rechts oder                                       berechtigt, eine oder mehrere natürliche Personen, die\nbei ihm beschäftigt sind, als Nutzer im Herkunftsnach-\n3. eine rechtsfähige Personengesellschaft.\nweisregister oder im Regionalnachweisregister gegen-\nUmweltgutachter oder Umweltgutachterorganisatio-             über der Registerverwaltung zu bevollmächtigen. Die\nnen, die nach dieser Verordnung tätig sind, dürfen nicht     Absätze 1 bis 4 sind entsprechend mit der Maßgabe\nals Dienstleister beauftragt und bevollmächtigt werden.      anzuwenden, dass die Bevollmächtigung bei der Bean-\ntragung der Registrierung nach § 8 Absatz 5 oder zu\n(3) Ein bevollmächtigter Dienstleister kann grund-        einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann. Abweichend\nsätzlich alle Handlungen im Zusammenhang mit der             von Absatz 2 umfasst die Bevollmächtigung nur das\nNutzung des Herkunftsnachweisregisters oder des Re-          Recht, im Namen und mit Wirkung für den Kontoinha-\ngionalnachweisregisters, zu denen der Kontoinhaber           ber sämtliche Handlungen gegenüber der Registerver-\nberechtigt und verpflichtet ist, vornehmen, es sei denn,     waltung vorzunehmen, zu denen der Dienstleister ge-\ndem stehen berechtigte Interessen der Registerverwal-        mäß § 8 Absatz 3 berechtigt und verpflichtet ist.\ntung entgegen.\n(6) Für die Dauer des Bestehens eines Kontos ist\n(4) Die Vollmacht muss in Form und Inhalt den Vor-        ohne zeitliche Unterbrechung ein Hauptnutzer erforder-\ngaben der Registerverwaltung entsprechen.                    lich.\n(5) Für die Bevollmächtigung nach Absatz 1 ist zuvor         (7) Für jedes Konto erklärt die Registerverwaltung\ndie Registrierung des Dienstleisters im Herkunftsnach-       eine natürliche Person gemäß § 6 Absatz 6 Satz 1 oder\nweisregister oder Regionalnachweisregister erforder-         Satz 2 zum Hauptnutzer dieses Kontos. Wurde der\nlich. Die Registrierung erfolgt auf Antrag des Dienstleis-   Kontoinhaber bei der Kontoeröffnung gemäß § 6 Ab-\nters bei der Registerverwaltung. Für die Registrierung       satz 3 vertreten und der Vertreter durch die Register-\nim Herkunftsnachweisregister ist § 6 Absatz 3 bis 7 ent-     verwaltung gemäß § 6 Absatz 6 Satz 2 zum Hauptnut-\nsprechend anzuwenden; für die Registrierung im Re-           zer erklärt, umfasst die Vertretungsmacht des Haupt-\ngionalnachweisregister ist § 7 Absatz 2 Satz 1 und           nutzers gemäß § 6 Absatz 5 Satz 4 zugleich das Recht\nSatz 2 Nummer 1 entsprechend anzuwenden. Der re-             zur Kontoführung; Absatz 2 ist entsprechend anzuwen-\ngistrierte Dienstleister erhält von der Registerverwal-      den.\ntung eigene Zugangsdaten.                                       (8) Ändern sich die über den Hauptnutzer gespei-\n(6) Die Registerverwaltung löscht die Registrierung       cherten Daten nach § 6 Absatz 4, ist der Hauptnutzer\ndes Dienstleisters im Herkunftsnachweisregister oder         verpflichtet, die geänderten Daten der Registerverwal-\nRegionalnachweisregister auf dessen Antrag. Mit dem          tung unverzüglich und vollständig zu übermitteln.\nZeitpunkt der Löschung der Registrierung oder des               (9) Im Fall des § 6 Absatz 6 Satz 2 kann der Konto-\nAusschlusses des Dienstleisters aus dem Herkunfts-           inhaber den Hauptnutzer jederzeit durch einen neuen\nnachweisregister oder dem Regionalnachweisregister           Hauptnutzer ersetzen; erlischt die Vollmacht des\nnach § 49 erlöschen sämtliche bestehenden Zuordnun-          Hauptnutzers, ist der bisherige Hauptnutzer zum Zeit-\ngen zu Kontoinhabern.                                        punkt der Wirksamkeit des Erlöschens durch einen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018             1859\nneuen Hauptnutzer zu ersetzen. In beiden Fällen des          tion die Tätigkeiten nach dieser Verordnung ordnungs-\nSatzes 1 sind der Registerverwaltung die Nachweise           gemäß ausführt.\nder Identität und der Vertretungsmacht des neuen\nHauptnutzers gemäß § 6 Absatz 5 Satz 4 unverzüglich                                      § 11\nvorzulegen; die Registerverwaltung erklärt diesen zum                       Übermittlung der Daten von\nneuen Hauptnutzer, sobald die Nachweisführung er-                 Betreibern der Elektrizitätsversorgungsnetze\nfolgt ist.\n(1) Auf Anforderung durch die Registerverwaltung\nhat der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes\n§ 10\nim Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnach-\nÜbermittlung der                         weisregister unverzüglich die in dem Register bereits\nDaten von Umweltgutachtern                      über ihn gespeicherten Daten und Angaben an der in\nund Umweltgutachterorganisationen                  der Anforderung mitgeteilten Stelle zu prüfen und erfor-\n(1) Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachter-         derlichenfalls zu korrigieren und an die Registerverwal-\norganisation hat vor Beginn seiner oder ihrer Tätigkeit      tung die Daten zu übermitteln, die für den Aufbau des\nnach dieser Verordnung im Herkunftsnachweisregister          elektronischen Kommunikationsweges zwischen ihm\nder Registerverwaltung die in den Absätzen 2 und 3           und der Registerverwaltung erforderlich sind. Die Re-\ngenannten Daten und Nachweise zu übermitteln.                gisterverwaltung bestimmt den Prozess der Übermitt-\nlung der Daten, das Format und den Übertragungsweg\n(2) Der Umweltgutachter oder die für die Umweltgut-       der Daten in den Nutzungsbedingungen nach § 52\nachterorganisation handelnde natürliche Person hat der       Satz 1.\nRegisterverwaltung folgende Daten zu übermitteln:\n(2) Bei einer Änderung der Daten nach Absatz 1\n1. den Vor- und den Nachnamen,                               Satz 1 hat der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungs-\n2. die Büroadresse,                                          netzes die geänderten Daten der Registerverwaltung\nunverzüglich und vollständig zu übermitteln.\n3. die Telefonnummer und\n(3) Die Registerverwaltung schreibt den Betreibern\n4. die E-Mail-Adresse.                                       von Elektrizitätsversorgungsnetzen in den Nutzungsbe-\nBei Umweltgutachterorganisationen sind darüber hin-          dingungen nach § 52 Satz 1 ein bestimmtes, etabliertes\naus der Name und die Adresse der Umweltgutachter-            und dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsse-\norganisation zu übermitteln. Die Registerverwaltung ist      lungsverfahren für die Übermittlung der Daten an die\nberechtigt, in den Nutzungsbedingungen nach § 52             Registerverwaltung vor. Der Betreiber eines Elektrizi-\nSatz 1 festzulegen, dass Nutzungen des Herkunfts-            tätsversorgungsnetzes hat die für die verschlüsselte\nnachweisregisters durch den Umweltgutachter oder             Datenkommunikation notwendigen Zertifikate bei der\ndurch die Umweltgutachterorganisation der Authentifi-        Registerverwaltung unaufgefordert vor deren Ablauf zu\nzierung bedürfen.                                            aktualisieren.\n(3) Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachter-                                Abschnitt 2\norganisation hat der Registerverwaltung einen Identi-\ntätsnachweis und einen Nachweis der Zulassung als                            Ausstellung und Inhalte\nUmweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation                          von Herkunftsnachweisen und\nvorzulegen. Als Zulassungsnachweis ist der Register-           Regionalnachweisen, Registrierung von Anlagen\nverwaltung eine Kopie des Zulassungsbescheids oder\nder Zulassungsbescheide zu übermitteln. Für die Er-                            Unterabschnitt 1\nbringung des Zulassungsnachweises bestimmt die Re-            Ausstellung von Herkunftsnachweisen\ngisterverwaltung ein geeignetes Verfahren. Für den\nIdentitätsnachweis ist § 6 Absatz 5 entsprechend anzu-                                   § 12\nwenden.\nVoraussetzungen für die\n(4) Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachter-                   Ausstellung von Herkunftsnachweisen\norganisation hat der Registerverwaltung den Verlust\nvon einem oder mehreren Zulassungsbereichen nach                (1) Auf Antrag des Anlagenbetreibers stellt die Re-\n§ 2 Nummer 11 Buchstabe a unverzüglich mitzuteilen.          gisterverwaltung einen Herkunftsnachweis pro netto er-\nzeugter Megawattstunde Strom aus erneuerbaren\n(5) Die Registerverwaltung löscht die Daten des Um-       Energien aus und verbucht ihn auf dem Konto des An-\nweltgutachters oder der Umweltgutachterorganisation          lagenbetreibers, dem die Anlage zugeordnet ist, wenn\nauf dessen oder deren Antrag oder wenn der Umwelt-\n1. eine gültige Registrierung der Anlage im Herkunfts-\ngutachter oder die Umweltgutachterorganisation den\nnachweisregister nach § 21 vorliegt,\nletzten für die Teilnahme am Register qualifizierenden\nZulassungsbereich nach § 2 Nummer 11 Buchstabe a               2. die Strommenge, für die die Ausstellung beantragt\nverliert. Mit der Löschung der Daten des Umweltgut-               wird, in der registrierten Anlage seit dem Beginn\nachters oder der Umweltgutachterorganisation erlö-                des Kalendermonats ihrer Registrierung aus erneu-\nschen dessen oder deren sämtliche bestehenden Zu-                 erbaren Energien erzeugt worden ist,\nordnungen zu Anlagenbetreibern.                                3. die von der Anlage erzeugte und ins Netz einge-\n(6) Die Registerverwaltung informiert die nach § 28            speiste Strommenge der Registerverwaltung mitge-\ndes Umweltauditgesetzes zuständige Zulassungsstelle,              teilt worden ist,\nwenn begründete Zweifel daran bestehen, dass der               4. für die erzeugte Strommenge aus erneuerbaren\nUmweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisa-                 Energien bisher weder ein Herkunftsnachweis und","1860           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018\nnoch ein sonstiger Nachweis, der der Stromkenn-               (3) Der Anlagenbetreiber hat bei seinem Antrag auf\nzeichnung oder einem anderen Verfahren zum Aus-           Ausstellung der Herkunftsnachweise anzugeben, ob\nweis einer Stromlieferung im Inland oder Ausland          und auf welche Weise die Strommenge, für die Her-\nzumindest auch dient, ausgestellt worden ist,             kunftsnachweise beantragt werden, staatlich gefördert\n5. für die Strommenge, die in Kraft-Wärme-Kopplung           wurde.\nerzeugt worden ist, von der zuständigen Stelle                (4) Dem Anlagenbetreiber ist es untersagt, einen Her-\nnoch kein Herkunftsnachweis nach § 31 des Kraft-          kunftsnachweis für eine Strommenge zu beantragen,\nWärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember                  1. für die eine Zahlung nach § 19 Absatz 1 oder nach\n2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 3            § 50 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\ndes Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532)               in Anspruch genommen worden ist,\ngeändert worden ist, ausgestellt worden ist für den\nBetreiber von hocheffizienten KWK-Anlagen im              2. für die ein Herkunftsnachweis nach § 31 Absatz 1\nSinne des § 2 Nummer 8 des Kraft-Wärme-Kopp-                   des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder ein an-\nlungsgesetzes,                                                 derer Nachweis zum Ausweis einer Stromlieferung\naus erneuerbaren Energien im Inland oder Ausland\n6. für die erzeugte Strommenge aus erneuerbaren\nausgestellt worden ist,\nEnergien keine Zahlung nach § 19 oder nach § 50\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch             3. die nicht aus erneuerbaren Energien in einer Anlage\ngenommen worden ist,                                           nach deren Registrierung erzeugt wurde oder\n7. noch keine zwölf Kalendermonate seit dem Ende             4. hinsichtlich derer die Registerverwaltung mitgeteilt\ndes Erzeugungszeitraums nach § 17 Absatz 1                     hat, dass sie zum Ausgleich des negativen Vortrags\nSatz 1 vergangen sind,                                         nach § 15 Absatz 2 genutzt werden soll.\n8. bei einer Biomasseanlage, die eine installierte Leis-         (5) Die Registerverwaltung stellt Herkunftsnach-\ntung von mehr als 100 Kilowatt aufweist und die           weise für Strommengen aus einem Speicher, in den\na) nach der für die Errichtung und den Betrieb der        mehrere registrierte Anlagen einspeisen, für die jewei-\nAnlage erforderlichen Genehmigung ausschließ-         lige Anlage anteilig aus. Die Berechnung der der Aus-\nlich Biomasse einsetzen darf oder                     stellung zugrunde zu legenden Strommenge erfolgt da-\nbei für jede einspeisende Anlage, indem das Produkt\nb) nach der für die Errichtung und den Betrieb der        gebildet wird aus\nAnlage erforderlichen Genehmigung neben Bio-\nmasse auch sonstige Energieträger einsetzen           1. der in das Netz eingespeisten Strommenge und\ndarf oder fossile Energieträger für die Anfahr-,      2. dem Quotienten aus\ndie Zünd- oder die Stützfeuerung einsetzt,                 a) der in den Speicher aus der jeweiligen einspei-\nein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachteror-                  senden Anlage eingespeisten Strommenge und\nganisation vor der Ausstellung bestätigt hat, dass             b) der Summe der Strommengen aller in den Spei-\ndie im Register eingetragene Strommenge der                       cher einspeisenden Anlagen.\nStrommenge nach Nummer 3 entspricht und für\ndiese Strommenge unter Beachtung des § 42 Ab-             § 41 Absatz 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.\nsatz 1 die Voraussetzungen nach Nummer 2 erfüllt\nsind; im Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der                                  § 13\nPflichten nach § 42 Absatz 1 Satz 1 oder nach § 42                              Ausstellung von\nAbsatz 3 Satz 2 gelten diese Strommengen nicht                         Herkunftsnachweisen für Strom\nals aus erneuerbaren Energien produzierte Strom-                        aus Pumpspeicherkraftwerken\nmengen,                                                                und aus Laufwasserkraftwerken\n9. bei einer Anlage mit einer installierten Leistung von                mit Pumpbetrieb ohne Speicherung\nmehr als 250 Kilowatt und wenn die Strommenge                 (1) Für Strom aus erneuerbaren Energien, der in\nnicht vom Betreiber des Elektrizitätsversorgungs-         Pumpspeicherkraftwerken mit natürlichen Zuflüssen\nnetzes mitgeteilt wurde, ein Umweltgutachter oder         oder in Laufwasserkraftwerken, die mittels Pumpbe-\neine Umweltgutachterorganisation vor der Ausstel-         trieb den Pegelunterschied regulieren, gewonnen wird,\nlung bestätigt hat, dass die im Register eingetra-        werden auf Antrag des Anlagenbetreibers Herkunfts-\ngene Strommenge der Strommenge nach Num-                  nachweise für die Strommenge ausgestellt, die mit\nmer 3 entspricht, es sei denn, es handelt sich um         dem natürlichen Zufluss erzeugt wurde.\nAnlagen nach Nummer 8, §§ 13 oder 14, und\n(2) Die für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen\n10. durch die Ausstellung des Herkunftsnachweises die          relevante Strommenge errechnet sich, indem die für\nSicherheit, die Richtigkeit oder die Zuverlässigkeit      den Pumpbetrieb aufgewendete Strommenge abgezo-\ndes Herkunftsnachweisregisters nicht gefährdet            gen wird von der Strommenge, die die Anlage nach Ab-\nwird.                                                     satz 1 einspeist. Dabei ist weder die Quelle des für den\nEine Gefährdung im Sinne des Satzes 1 Nummer 10 ist            Pumpbetrieb aufgewendeten Stroms noch die räum-\nin der Regel gegeben, wenn in der Person des Antrag-           liche Lage der Pumpe relevant.\nstellers ein Grund für die Kontosperrung nach § 49 oder            (3) Der Anlagenbetreiber ist berechtigt, für eine An-\nfür den Ausschluss von der Teilnahme am Herkunfts-             lage nach Absatz 1 einen Wirkungsgradfaktor für\nnachweisregister nach § 51 vorliegt.                           Pumpverluste an die Registerverwaltung zu übermit-\n(2) Der Antrag auf Ausstellung eines Herkunftsnach-         teln, um die aus erneuerbaren Energien erzeugte\nweises kann vor der Erzeugung der Strommengen ge-              Strommenge nach den Absätzen 1 und 2 wegen Ener-\nstellt werden.                                                 gieverlusten der Pumpe zu erhöhen; der Wirkungsgrad-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018               1861\nfaktor ist durch eine Bestätigung des Umweltgutach-           2. der damaligen Ausstellung eine entsprechende Er-\nters oder der Umweltgutachterorganisation nachzuwei-              zeugung einer Strommenge aus erneuerbaren Ener-\nsen. Die für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen              gien nicht zugrunde lag und\nrelevante Strommenge wird errechnet, indem dieser             3. die so ausgestellten Herkunftsnachweise bereits auf\nWirkungsgradfaktor mit der für den Pumpbetrieb aufge-             ein anderes, nicht dem Anlagenbetreiber gehören-\nwendeten Strommenge multipliziert wird.                           des Konto übertragen wurden.\n(4) Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 1 hat un-          (2) Die Registerverwaltung verweigert im Fall des\nbeschadet des § 12 bei dem Antrag auf Ausstellung             Absatzes 1 die Ausstellung von Herkunftsnachweisen\nvon Herkunftsnachweisen die für die Ausstellung von           so lange, bis die Strommenge, für die Herkunftsnach-\nHerkunftsnachweisen relevante Strommenge nach den             weise ausgestellt worden sind, durch Strommengen\nAbsätzen 1 bis 3 anzugeben. Die Ausstellung erfolgt,          ausgeglichen wurde, die in der Anlage aus erneuerba-\nnachdem die Strommenge nach Satz 1 durch einen                ren Energien erzeugt worden sind und für die der An-\nUmweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisa-            lagenbetreiber die Voraussetzungen des § 12 Absatz 1\ntion bestätigt worden ist.                                    Satz 1 Nummer 1 bis 9 erfüllt (negativer Vortrag).\n§ 14                                                          § 16\nAusstellung von                                       Inhalte des Herkunftsnachweises\nHerkunftsnachweisen für\n(1) Ein von der Registerverwaltung ausgestellter\nStrom aus Grenzkraftwerken\nHerkunftsnachweis enthält neben den Angaben nach\n(1) Für Strom aus erneuerbaren Energien, der in            § 9 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Feb-\nGrenzkraftwerken gewonnen wird, werden auf Antrag             ruar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 3 der\ndes Anlagenbetreibers Herkunftsnachweise für die              Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102) ge-\ndem Inland zugeordnete Strommenge ausgestellt, die            ändert worden ist,\nin dem Grenzkraftwerk aus erneuerbaren Energien ge-           1. die Bezeichnung der Registerverwaltung als ausstel-\nwonnen wird. Die relevante Strommenge errechnet                   lende Stelle,\nsich, indem die aus erneuerbaren Energien erzeugte\nStrommenge, die dem Ausland zugeordnet ist, abgezo-           2. die von der Registerverwaltung vergebene Kenn-\ngen wird von der gesamten Strommenge, die in dem                  nummer der Anlage und\nGrenzkraftwerk aus erneuerbaren Energien gewonnen             3. die Bezeichnung der Anlage.\nwird. Die Zuordnung hat mittels völkerrechtlichen Ver-\n(2) Auf Antrag des Anlagenbetreibers kann der Her-\ntrages oder mittels Konzession, die auf einem völker-\nkunftsnachweis zusätzlich Angaben zu der Art und\nrechtlichen Vertrag beruht, zu erfolgen. Im Einzelfall\nWeise der Stromerzeugung in der Anlage enthalten\nkann durch die Registerverwaltung in Abstimmung mit\n(Qualitätsmerkmale). Die Qualitätsmerkmale werden in\nder betroffenen ausländischen registerführenden Stelle\nden Herkunftsnachweis nur aufgenommen, wenn ihre\neine von der Zuordnung nach Satz 3 abweichende Aus-\nRichtigkeit durch einen Umweltgutachter oder eine Um-\nstellung erfolgen, um die doppelte Ausstellung von Her-\nweltgutachterorganisation bestätigt worden ist. Die Be-\nkunftsnachweisen für dieselbe Strommenge zu vermei-\nstätigung nach Satz 2 erfolgt\nden. Die Abweichung nach Satz 4 gibt die Registerver-\nwaltung in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1           1. bei dem Antrag auf Ausstellung des Herkunftsnach-\nbekannt.                                                          weises oder\n(2) Der Betreiber eines Grenzkraftwerks hat bei dem        2. bei der Registrierung der Anlage, soweit es sich um\nAntrag auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises die              anlagenspezifische Angaben handelt, die bereits bei\nnach Absatz 1 Satz 1 relevante Strommenge aus er-                 der Anlagenregistrierung feststehen.\nneuerbaren Energien anzugeben.                                Wird der Herkunftsnachweis ins Ausland übertragen,\n(3) Ist eine Zuordnung der Strommengen nach Ab-            werden die Qualitätsmerkmale gelöscht.\nsatz 1 Satz 3 nicht erfolgt, so werden Herkunftsnach-            (3) Auf Antrag des Anlagenbetreibers kann der Her-\nweise für die aus erneuerbaren Energien produzierten          kunftsnachweis zusätzlich die Angabe enthalten, dass\nStrommengen ausgestellt, die aus Generatoren stam-            der Anlagenbetreiber die Strommenge, die dem Her-\nmen, die sich innerhalb der Grenzen der Bundesrepu-           kunftsnachweis zugrunde liegt, an dasjenige Elektrizi-\nblik Deutschland befinden und in das deutsche Strom-          tätsversorgungsunternehmen veräußert und geliefert\nnetz einspeisen. In diesem Fall muss der zuständige           hat, an das er auch den Herkunftsnachweis übertragen\nNetzbetreiber die maßgebliche Strommenge der Regis-           wird (optionale Kopplung). Bei der Antragstellung sind\nterverwaltung übermitteln.                                    in diesem Fall anzugeben:\n1. die Strommenge, für die Herkunftsnachweise mit der\n§ 15                                   Angabe zur optionalen Kopplung nach Satz 1 aus-\nAblehnung der                                gestellt werden sollen,\nAusstellung von Herkunftsnachweisen                   2. der Name und die Marktpartneridentifikationsnum-\nohne entsprechende Stromerzeugung                        mer des Elektrizitätsversorgungsunternehmens,\n(1) Die Registerverwaltung lehnt die Ausstellung von       3. der Energieträger, aus dem der Strom produziert\nHerkunftsnachweisen ab, wenn                                      wurde,\n1. dem Anlagenbetreiber zu einem früheren Zeitpunkt           4. der Bilanzkreis, in den die erzeugte Strommenge ge-\nHerkunftsnachweise ausgestellt wurden,                        liefert wird, und","1862           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018\n5. sofern die zu erzeugende Strommenge an mehrere                 (2) Für Anlagen mit technischen Einrichtungen, mit\nElektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird,       denen der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes\nder jeweilige prozentuale Anteil der Strommenge,          jederzeit die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann, ist\ndie an das jeweilige Elektrizitätsversorgungsunter-       zugrunde zu legen als\nnehmen zu liefern ist, an der gesamten in der Anlage      1. der Beginn der Erzeugung der Strommenge nach\nproduzierten und an Elektrizitätsversorgungsunter-            Absatz 1 Satz 1 der erste Tag des Kalendermonats,\nnehmen zu liefernden Strommenge.                              in dem die Erzeugung dieser Strommenge abge-\nDer Anlagenbetreiber ist verpflichtet, die Strommenge,             schlossen wurde, und\ndie den Herkunftsnachweisen mit der Angabe zur op-             2. das Ende der Stromerzeugung der letzte Tag dessel-\ntionalen Kopplung zugrunde liegt, in den Bilanzkreis               ben Kalendermonats.\nnach Satz 2 Nummer 4 zu liefern. Die Registerverwal-\ntung ist berechtigt, nachträglich die Lieferung der            Liegt die in diesem Zeitraum erzeugte Strommenge aus\nStrommenge in den Bilanzkreis nach Satz 2 Nummer 4             erneuerbaren Energien unter 1 Megawattstunde, so ist\nzu prüfen. Wird der Herkunftsnachweis von dem Elek-            das Ende der Stromerzeugung der letzte Tag des Ka-\ntrizitätsversorgungsunternehmen an einen Dritten wei-          lendermonats, in dem die Erzeugung von 1 Megawatt-\nterübertragen, wird die Angabe zur optionalen Kopp-            stunde Strom abgeschlossen wurde.\nlung gelöscht.                                                    (3) Für Anlagen, die nicht von Absatz 2 erfasst wer-\n(4) Der Anlagenbetreiber hat bei dem Antrag nach           den, ist\nAbsatz 3 abweichend von Absatz 3 Satz 2 Nummer 4               1. der Beginn der Stromerzeugung der erste Tag nach\nanzugeben, dass die erzeugte Strommenge zur Versor-                der vorletzten Ablesung der Stromerzeugungsdaten\ngung des Fahrbetriebs von Schienenbahnen in ein au-                und\nßerhalb der Regelverantwortung eines Übertragungs-\n2. das Ende der Stromerzeugung der Tag der letzten\nnetzbetreibers liegendes Stromnetz für den Betrieb\nvon Schienenbahnen (Bahnstromnetz) eingespeist wur-                Ablesung der Stromerzeugungsdaten.\nde, wenn die dem Herkunftsnachweis zugrunde lie-               Liegt die in diesem Zeitraum erzeugte Strommenge aus\ngende Strommenge                                               erneuerbaren Energien unter 1 Megawattstunde, so ist\ndas Ende der Stromerzeugung der Tag der Ablesung,\n1. in einer Anlage erzeugt wurde, die an ein Bahn-\nvor dem die Erzeugung von 1 Megawattstunde Strom\nstromnetz angeschlossen ist und\nabgeschlossen wurde.\n2. von dem Anlagenbetreiber an ein Elektrizitätsversor-\n(4) Für die Ausstellung eines Herkunftsnachweises\ngungsunternehmen unter ausschließlicher Nutzung\nwerden nur Strommengen berücksichtigt, bei denen\ndes Bahnstromnetzes und von diesem Elektrizitäts-\nder Beginn und das Ende ihrer Erzeugung nicht we-\nversorgungsunternehmen an einen Betreiber einer\nsentlich weiter als zwölf Monate auseinanderliegen.\nSchienenbahn geliefert wurde oder\n3. direkt von dem Anlagenbetreiber unter ausschließli-                           Unterabschnitt 2\ncher Nutzung des Bahnstromnetzes an einen Betrei-\nAusstellung von Regionalnachweisen\nber einer Schienenbahn geliefert wurde.\n(5) Im Fall des Absatzes 3 und im Fall des Absatzes 4                                  § 18\nwird der Herkunftsnachweis nur ausgestellt, wenn die\njeweils erforderlichen Angaben durch einen Umweltgut-                             Voraussetzungen für\nachter oder eine Umweltgutachterorganisation bestä-                    die Ausstellung von Regionalnachweisen\ntigt worden sind.                                                 (1) Auf Antrag des Anlagenbetreibers stellt die Re-\n(6) Die Registerverwaltung ist berechtigt, zusätzliche     gisterverwaltung einen Regionalnachweis pro netto er-\noder einschränkende Vorgaben zum Inhalt der Angaben            zeugter Kilowattstunde Strom aus erneuerbaren Ener-\nnach den Absätzen 2 bis 4 zu machen. Die Register-             gien aus und verbucht ihn auf dem Konto des Anlagen-\nverwaltung beschreibt einzelne Qualitätsmerkmale               betreibers, dem die Anlage zugeordnet ist, wenn\nnach Absatz 2 und die Voraussetzungen für deren Be-            1. eine gültige Registrierung der Anlage im Regional-\nstätigung in den Nutzungsbedingungen nach § 52                     nachweisregister nach § 23 vorliegt,\nSatz 1. Die Aufnahme eines Qualitätsmerkmals kann              2. die Strommenge, für die die Ausstellung beantragt\nmit einer Nebenbestimmung versehen werden; dies ist                wird, in der registrierten Anlage seit dem Beginn\nauch nachträglich zulässig, sofern es erforderlich ist,            des Kalendermonats ihrer Registrierung aus erneu-\num die Richtigkeit des Registers sicherzustellen.                  erbaren Energien erzeugt worden ist,\n§ 17                              3. die von der Anlage erzeugte und ins Netz einge-\nspeiste Strommenge der Registerverwaltung mitge-\nFestlegung des                              teilt worden ist,\nErzeugungszeitraums bei Herkunftsnachweisen\n4. für die erzeugte Strommenge noch kein Regional-\n(1) Auf dem Herkunftsnachweis gibt die Registerver-            nachweis ausgestellt worden ist,\nwaltung den Erzeugungszeitraum der Strommenge an,\ndie dem Herkunftsnachweis zugrunde liegt. Der Erzeu-           5. für die erzeugte Strommenge ein Anspruch auf die\ngungszeitraum wird als Kalendermonat angegeben. Für                Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Er-\ndie Angabe legt die Registerverwaltung den Kalender-               neuerbare-Energien-Gesetzes besteht,\nmonat zugrunde, in dem das Ende der Stromerzeugung             6. noch keine 24 Kalendermonate seit dem Ende des\nliegt.                                                             Erzeugungszeitraums nach § 20 vergangen sind und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018              1863\n7. durch die Ausstellung des Regionalnachweises die           genbetreiber der Registerverwaltung folgende Daten\nSicherheit, die Richtigkeit oder die Zuverlässigkeit      zu übermitteln:\ndes Regionalnachweisregisters nicht gefährdet wird.        1. bei natürlichen Personen: den Vor- und den Nach-\n(2) § 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 5, § 14              namen; bei juristischen Personen: den Namen und\nund § 15 sind entsprechend anzuwenden.                            den Sitz,\n(3) Dem Anlagenbetreiber und seinem Dienstleister           2. den Standort der Anlage:\nist es untersagt, einen Regionalnachweis für eine                 a) die geografischen Koordinaten in einem von der\nStrommenge zu beantragen,                                             Registerverwaltung in den Nutzungsbedingun-\n1. für die kein Anspruch auf die Marktprämie nach                     gen nach § 52 Satz 1 zu bestimmenden Format\n§ 19 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Ener-                      und\ngien-Gesetzes besteht,                                        b) die Adresse; bei Anlagen, die nicht über eine ei-\n2. die vor dem Kalendermonat der Anlagenregistrie-                    gene Adresse verfügen, ist die nächstgelegene\nrung erzeugt worden ist oder                                      Adresse anzugeben; bei Windenergieanlagen\nauf See nach § 3 Nummer 7 des Windenergie-\n3. hinsichtlich derer die Registerverwaltung mitgeteilt               auf-See-Gesetzes sowie Anlagen im Küsten-\nhat, dass sie zum Ausgleich des negativen Vortrags                meer entfällt die Angabe der Adresse,\nentsprechend § 15 Absatz 2 genutzt werden soll.\n3. den Namen und die Adresse des Netzbetreibers, in\n§ 19                                   dessen Netz die Anlage einspeist; soweit Strom aus\nder Anlage in ein Netz eingespeist wird, das kein\nInhalte des Regionalnachweises                         Netz für die allgemeine Versorgung ist, und soweit\nEin Regionalnachweis enthält neben den Angaben                 dieser Strom von Letztverbrauchern verbraucht\nnach § 10 der Erneuerbare-Energien-Verordnung die                 wird, die an dieses Netz angeschlossen sind, sind\nfolgenden Angaben:                                                der Name und die Adresse dieses Netzbetreibers\nanzugeben, es sei denn, dem Netzbetreiber liegen\n1. die Bezeichnung der Registerverwaltung als ausstel-\ndie Daten nach § 41 Absatz 1 und 2 vor,\nlende Stelle,\n4. die Energieträger, aus denen der Strom in der An-\n2. den ausstellenden Staat,\nlage erzeugt wird,\n3. die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach           5. bei Biomasseanlagen die Angabe, ob die Anlage\nArt und wesentlichen Bestandteilen,                           auch andere Energieträger einsetzen darf,\n4. den Standort, den Typ, die installierte Leistung und        6. eine eindeutige Bezeichnung der Anlage und des\nden Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, in der           Typs der Anlage und, sofern vorhanden, die Be-\nder Strom erzeugt wurde,                                      zeichnung des Herstellers,\n5. die von der Registerverwaltung vergebene Kenn-              7. den EEG-Anlagenschlüssel oder die eindeutige\nnummer der Anlage,                                            Nummer nach § 8 Absatz 2 der Marktstammdaten-\n6. die Bezeichnung der Anlage und                                 registerverordnung, sofern eine dieser Nummern\nvorhanden ist,\n7. die Benennung der Verwendungsgebiete, in denen\nder Regionalnachweis genutzt werden kann.                  8. die installierte Leistung der Anlage,\n9. das Datum der Inbetriebnahme der Anlage nach\n§ 20                                   deutschem Recht; bei Biomasseanlagen, die nach\nFestlegung des                                der für die Errichtung und den Betrieb der Anlage\nErzeugungszeitraums bei Regionalnachweisen                     erforderlichen Genehmigung neben Biomasse auch\nsonstige Energieträger einsetzen dürfen oder die\nFür die Festlegung des Erzeugungszeitraums bei Re-             fossile Energieträger für die Anfahr-, die Zünd- oder\ngionalnachweisen ist § 17 Absatz 1 und 2 entspre-                 die Stützfeuerung einsetzen, kommt es unabhängig\nchend anzuwenden. Liegt die in einem Kalendermonat                von ihrer installierten Leistung auf den Energieträ-\nerzeugte Strommenge, für die ein Regionalnachweis                 ger, der bei der erstmaligen Inbetriebsetzung nach\nausgestellt werden soll, unter 1 Kilowattstunde, so ist           Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft\nfür das Ende der Stromerzeugung der letzte Tag desje-             eingesetzt worden ist, nicht an,\nnigen Kalendermonats maßgeblich, in dem die Erzeu-\ngung von 1 Kilowattstunde abgeschlossen wurde.                10. die Identifikationsnummer oder sonstige Bezeich-\nnung der Einrichtung, mit der die Netto-Stromein-\nspeisung derjenigen Anlage in das Elektrizitätsver-\nUnterabschnitt 3\nsorgungsnetz erfasst wird, die berechtigt ist, Her-\nRegistrierung und                                kunftsnachweise zu erlangen; sollte eine solche\nLöschung von Anlagen                                Identifikationsnummer der Einrichtung nicht vor-\nhanden sein, ist sie zu vergeben,\n§ 21\n11. die Angabe, ob die Anlage mit technischen Einrich-\nAnlagenregistrierung                            tungen ausgestattet ist, mit denen der Netzbetrei-\nim Herkunftsnachweisregister                         ber jederzeit die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen\n(1) Auf Antrag des Anlagenbetreibers registriert die           kann,\nRegisterverwaltung dessen Anlage oder dessen Anla-            12. den Zählerstand zum Zeitpunkt der Antragstellung,\ngen im Herkunftsnachweisregister und weist sie dem                falls eine technische Einrichtung nach Nummer 11\nKonto des Anlagenbetreibers zu. Dafür hat der Anla-               nicht vorhanden ist,","1864           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018\n13. den Wandlerfaktor der Anlage, falls vorhanden,                     ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen direkt\n14. die Angabe, mit welcher anderen registrierten An-                  vermarktet wurde.\nlage oder mit welchen anderen registrierten Anla-            (2) Die nach Absatz 1 erforderliche Bestätigung des\ngen desselben Anlagenbetreibers die Anlage in ei-         Umweltgutachters oder der Umweltgutachterorganisa-\nnen Speicher des Anlagenbetreibers einspeist, falls       tion erstreckt sich für Daten, deren Richtigkeit bereits\nzutreffend,                                               durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutach-\n15. Angaben dazu, ob, in welcher Art und in welchem            terorganisation innerhalb der letzten fünf Jahre vor Be-\nUmfang für die Anlage Investitionsbeihilfen geleis-       antragung der Registrierung bestätigt worden ist, nur\ntet worden sind,                                          auf den Umstand, dass die Richtigkeit dieser Daten be-\nreits bestätigt worden ist.\n16. das Konto, dem die Registerverwaltung die Anlage\nzuweisen soll, falls der Kontoinhaber mehrere Kon-                                    § 23\nten hat, und\nAnlagenregistrierung\n17. die Angabe, ob ein Fall des § 22 Absatz 1 Nummer 2\nim Regionalnachweisregister\nvorliegt.\n(1) Für die Registrierung einer Anlage im Regional-\n(2) Bei Grenzkraftwerken muss der Anlagenbetreiber\nnachweisregister sind die Vorgaben für die Registrie-\ndarüber hinaus folgende Daten übermitteln:\nrung im Herkunftsnachweisregister nach § 21 entspre-\n1. wenn das Grenzkraftwerk keine inländische Adresse           chend anzuwenden. Abweichend davon\nhat, die ausländische Adresse, gegebenenfalls die\n1. sind zusätzlich die Postleitzahl und die geografi-\nnächstgelegene ausländische Adresse,\nschen Koordinaten des Standorts des physikali-\n2. die prozentuale Aufteilung der produzierten Strom-              schen Zählpunktes der Anlage anzugeben; die An-\nmengen auf die Staaten, in denen sich das Grenz-               gabe der geografischen Koordinaten erfolgt in einem\nkraftwerk befindet, und                                        von der Registerverwaltung in den Nutzungsbedin-\n3. den völkerrechtlichen Vertrag, der der Aufteilung der           gungen nach § 52 Satz 1 zu bestimmenden Format,\nStrommenge zugrunde liegt, oder die Konzession,            2. ist die Angabe entbehrlich, in welchem Umfang für\ndie auf dem völkerrechtlichen Vertrag beruht.                  die Anlage Investitionsbeihilfen geleistet worden\nBei Grenzkraftwerken ist das gesamte Grenzkraftwerk                sind,\nzu registrieren. Bei Grenzkraftwerken, für die kein völ-       3. sind zusätzlich der EEG-Anlagenschlüssel und die\nkerrechtlicher Vertrag und keine auf einem völkerrecht-            eindeutige Nummer nach § 8 Absatz 2 der Markt-\nlichen Vertrag beruhende Konzession vorliegen, hat der             stammdatenregisterverordnung anzugeben,\nAnlagenbetreiber ausschließlich für die Stromerzeu-\ngungseinrichtung, die auf deutschem Staatsgebiet               4. ist bei einer Anlage, die im Bundesgebiet gelegen\nliegt, einen Antrag auf Registrierung zu stellen.                  ist, anzugeben, ob der jeweils anzulegende Wert ge-\nsetzlich bestimmt ist oder durch eine Ausschreibung\n(3) Eine Anlage, die Strommengen in Elektrizitätsver-           ermittelt worden ist,\nsorgungsnetze unterschiedlicher Betreiber einspeist, ist\nfür jeden dieser Betreiber gesondert nach Absatz 1 zu          5. ist bei Anlagen, die außerhalb des Bundesgebiets\nregistrieren.                                                      gelegen sind, anzugeben, ob die Anlage einen Zu-\nschlag in einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2\n§ 22                                   Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erhalten\nhat, und\nEinsatz von Umweltgutachter\noder Umweltgutachterorganisation bei der                6. ist bei Anlagen, bei denen der anzulegende Wert\nAnlagenregistrierung im Herkunftsnachweisregister                  durch eine Ausschreibung ermittelt worden ist, die\nZuschlagsnummer anzugeben.\n(1) Folgende Anlagen werden im Herkunftsnach-\nweisregister erst dann registriert, wenn der Anlagenbe-           (2) Auf Antrag des Anlagenbetreibers registriert die\ntreiber die Richtigkeit der nach § 21 Absatz 1 Satz 2          Registerverwaltung die Anlage im Regionalnachweisre-\nübermittelten Daten durch einen Umweltgutachter oder           gister für fünf Jahre und weist sie dem Konto des An-\neine Umweltgutachterorganisation hat bestätigen las-           lagenbetreibers zu, wenn die Anlage bereits im Her-\nsen und diese Bestätigung der Registerverwaltung vor-          kunftsnachweisregister registriert ist, und wenn der An-\nliegt:                                                         lagenbetreiber der Registerverwaltung die zusätzlichen\nDaten nach Absatz 1 Satz 2 übermittelt.\n1. Anlagen im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8\nund                                                           (3) Die Registerverwaltung verweigert die Registrie-\nrung von Anlagen, die außerhalb des Bundesgebiets\n2. Anlagen mit einer installierten Leistung über 100 Ki-\ngelegen sind, wenn\nlowatt, deren erzeugter Strom in den letzten fünf\nJahren vor dem Antrag auf Registrierung insgesamt          1. sie sich in keiner Verwendungsregion befinden,\nfür höchstens sechs Monate                                 2. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21\na) eine Marktprämie, eine Einspeisevergütung oder              Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 die Biomasseanlage\neinen Mieterstromzuschlag nach dem Erneuer-                auch andere Energieträger einsetzen darf oder\nbare-Energien-Gesetz erhalten hat oder                 3. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6 die Anlage\nb) zum Zweck der Verringerung der EEG-Umlage                   keinen Zuschlag in einer Ausschreibung nach § 5\nnach § 39 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes                Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\nin der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung durch            erhalten hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018              1865\n§ 24                              Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Anlagenregistrie-\nrung gestellt werden.\nÄnderung von Anlagendaten\n(3) Für die erneute Anlagenregistrierung hat der An-\n(1) Ändern sich die nach § 21 Absatz 1 Satz 2 oder\nlagenbetreiber zu prüfen, ob die folgenden im jeweili-\nAbsatz 2 Satz 1 oder nach § 23 Absatz 1 Satz 2 mit-\ngen Register gespeicherten Daten zu seiner Anlage\ngeteilten Daten, ist der Anlagenbetreiber verpflichtet,\nweiterhin aktuell sind:\ndie geänderten Daten sowie den Stichtag, an dem die\nÄnderungen wirksam werden, vollständig und unver-             1. bei im Herkunftsnachweisregister registrierten\nzüglich der Registerverwaltung zu übermitteln. Eine Än-            a) Anlagen die in § 21 Absatz 1 Satz 2 genannten\nderung der Postleitzahl am Standort des physikalischen                 Daten,\nZählpunkts der Anlage wird durch die Registerverwal-\nb) Grenzkraftwerken die in § 21 Absatz 2 Satz 1 ge-\ntung erst mit Beginn des auf die Änderung folgenden\nnannten Daten,\nKalenderjahres berücksichtigt.\n2. bei im Regionalnachweisregister registrierten Anla-\n(2) Bei Anlagen mit einer installierten Leistung über          gen die in § 23 Absatz 1 genannten Daten.\n100 Kilowatt, die im Herkunftsnachweisregister regis-\ntriert sind, hat der Anlagenbetreiber die Richtigkeit der     Sind die im jeweiligen Register gespeicherten Daten\ngeänderten Daten nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Num-               weiterhin aktuell, so hat der Anlagenbetreiber diese ge-\nmer 4, 5, 8 und 9, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3             genüber der Registerverwaltung zu bestätigen, andern-\nund Absatz 3 durch eine Bestätigung des Umweltgut-            falls zu aktualisieren.\nachters oder der Umweltgutachterorganisation nachzu-              (4) Wird die erneute Registrierung der Anlage nicht\nweisen. Ein solcher Nachweis ist nicht erforderlich,          innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Gültig-\nwenn der zuständige Betreiber des Elektrizitätsversor-        keitsdauer der ursprünglichen Anlagenregistrierung be-\ngungsnetzes die geänderten Daten der Registerverwal-          antragt, so kann eine neue Registrierung im Herkunfts-\ntung übermittelt. Vor dem Eingang der Bestätigung             nachweisregister nur nach § 21, im Regionalnachweis-\nnach Satz 1 oder der Datenübermittlung nach Satz 2            register nur nach § 23 erfolgen.\nbei der Registerverwaltung werden keine Herkunfts-\nnachweise für die in der betreffenden Anlage erzeugte                                     § 27\nStrommenge ausgestellt.                                                   Löschung der Anlagenregistrierung\nund Wechsel des Anlagenbetreibers\n§ 25\n(1) Auf Antrag des Anlagenbetreibers oder wenn der\nRegistrierung von Gesamtanlagen                    Anlagenbetreiber die ihm zugeordnete Anlage nicht\n(1) Auf Antrag registriert die Registerverwaltung         mehr betreibt, löscht die Registerverwaltung die Regis-\nmehrere Anlagen als Gesamtanlage, wenn diese Anla-            trierung der Anlage. Der Anlagenbetreiber ist verpflich-\ngen Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien er-         tet, der Registerverwaltung unverzüglich mitzuteilen,\nzeugen und diesen Strom über einen gemeinsamen ge-            dass er die Anlage nicht mehr betreibt.\neichten Zähler und über eine Marktlokations-Identifika-           (2) Wechselt der Betreiber einer Anlage, so bleibt die\ntionsnummer mit identischer Bezeichnung einspeisen.           Anlagenregistrierung trotz der Erklärung nach Absatz 1\nDer Anlagenbetreiber hat der Registerverwaltung für           Satz 1 bestehen und die Anlage wird dem Konto des\njede einzelne Anlage der Gesamtanlage folgende Daten          neuen Anlagenbetreibers zugeordnet, wenn der neue\nzu übermitteln:                                               Anlagenbetreiber\n1. für eine Registrierung im Herkunftsnachweisregister:       1. die Zuordnung der Anlage zu seinem Konto bean-\ndie Daten nach § 21 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2             tragt hat und die Registrierung der Anlage noch gül-\nSatz 1,                                                       tig ist und\n2. für eine Registrierung im Regionalnachweisregister:        2. den Wechsel des Anlagenbetreibers in einer von der\ndie Daten nach § 23 Absatz 1.                                 Registerverwaltung zu bestimmenden Form nachge-\nwiesen hat.\n(2) Handelt es sich um Anlagen, die Strom aus sola-\nrer Strahlungsenergie erzeugen, sind die Daten nur für\nAbschnitt 3\ndie Gesamtanlage zu übermitteln.\nÜbertragung,\n(3) Als Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Gesamtan-\nlage ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der ältesten                  Entwertung, Löschung und Verfall von\nAnlage der Gesamtanlage anzugeben.                              Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen\n§ 26                                                          § 28\nÜbertragung von Herkunftsnachweisen\nGültigkeitsdauer der\nAnlagenregistrierung;                           (1) Auf Antrag des Kontoinhabers überträgt die Re-\nerneute Anlagenregistrierung                    gisterverwaltung einen Herkunftsnachweis auf das\nKonto eines anderen Kontoinhabers, wenn hierdurch\n(1) Die Anlagenregistrierung ist fünf Jahre gültig.\ndie Sicherheit, die Richtigkeit und die Zuverlässigkeit\n(2) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann der Anla-       des Herkunftsnachweisregisters nicht gefährdet wer-\ngenbetreiber eine erneute Anlagenregistrierung bei der        den. Eine solche Gefährdung liegt in der Regel vor,\nRegisterverwaltung beantragen. Der Antrag auf eine er-        wenn der zu übertragende Herkunftsnachweis auf der\nneute Anlagenregistrierung kann frühestens drei Mo-           Grundlage falscher Angaben nach § 12 Absatz 1 oder\nnate vor und spätestens drei Monate nach Ablauf der           nach § 21 Absatz 1 bis 3 oder auf der Grundlage fal-","1866         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018\nscher Strommengendaten nach § 41 Absatz 2 bis 6              2. alle Regionalnachweise aus dem Übertragungsvor-\nausgestellt wurde.                                                gang noch auf dem Konto des empfangenden Kon-\n(2) Auf Antrag des Kontoinhabers überträgt die Re-             toinhabers vorhanden sind.\ngisterverwaltung einen Herkunftsnachweis an die zu-          Der Verfall von übertragenen Regionalnachweisen auf\nständige Stelle                                              dem Konto des empfangenden Kontoinhabers beein-\n1. eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen            trächtigt die Rückbuchbarkeit der übrigen Regional-\nUnion,                                                   nachweise nicht.\n2. eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über               (4) Es ist verboten, die Übertragung eines Regional-\nden Europäischen Wirtschaftsraum,                        nachweises zu beantragen, wenn der erforderliche\nStromliefervertrag nach Absatz 1 Satz 1 nicht besteht.\n3. eines Vertragsstaats des Vertrags zur Gründung der\nEnergiegemeinschaft oder                                     (5) Der empfangende Kontoinhaber ist verpflichtet,\nfristgerecht für die Rückbuchung zu sorgen, wenn der\n4. der Schweiz.                                              erforderliche Stromliefervertrag nach Absatz 1 Satz 1\n(3) Die Registerverwaltung kann die Übertragung ab-       nicht besteht.\nlehnen, wenn für die Übertragung keine elektronische             (6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 ist die\nund automatisierte Schnittstelle angeboten wird, mit         Vorschrift des § 28 Absatz 1 auf die Übertragung eines\nder die Registerverwaltung verbunden ist.                    Regionalnachweises auf ein anderes Konto desselben\n(4) Der Antrag auf Übertragung eines Herkunfts-           Kontoinhabers entsprechend anzuwenden.\nnachweises auf das Konto eines anderen Kontoinha-\nbers wird abgelehnt, wenn dem abgebenden Kontoin-                                        § 30\nhaber beim Erwerb des zu übertragenden Herkunfts-                                 Verwendung und\nnachweises bekannt war, dass die für die Ausstellung                  Entwertung von Herkunftsnachweisen\nerforderliche Strommenge aus erneuerbaren Energien\nnicht erzeugt worden ist.                                        (1) Herkunftsnachweise dürfen nur zur Stromkenn-\nzeichnung durch ein Elektrizitätsversorgungsunterneh-\n§ 29                               men verwendet werden. Die Verwendung eines Her-\nkunftsnachweises zur Stromkennzeichnung nach § 42\nÜbertragung und                           Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 und 5 Satz 1 Nummer 1\nRückbuchung von Regionalnachweisen                   des Energiewirtschaftsgesetzes erfolgt, indem das\n(1) Auf Antrag des Kontoinhabers überträgt die Re-        Elektrizitätsversorgungsunternehmen als Inhaber des\ngisterverwaltung einen oder mehrere Regionalnach-            Herkunftsnachweises gegenüber der Registerverwal-\nweise auf das Konto eines anderen Kontoinhabers,             tung erklärt, dass es den Herkunftsnachweis für eine\nStrommenge, die das Elektrizitätsversorgungsunter-\n1. wenn der abgebende Kontoinhaber und der empfan-\nnehmen im Geltungsbereich des Erneuerbare-Ener-\ngende Kontoinhaber einen Stromliefervertrag ge-\ngien-Gesetzes an Letztverbraucher geliefert hat, der ei-\nschlossen haben, auf Grund dessen der abgebende\ngenen Stromkennzeichnung zugrunde legen wird. Die\nKontoinhaber dem empfangenden Kontoinhaber im\ngelieferte Strommenge nach Satz 2 ist für die Zwecke\nJahr der Stromerzeugung, welches den zu übertra-\nder Verwendung und Entwertung von Herkunftsnach-\ngenden Regionalnachweisen zugrunde liegt, die Lie-\nweisen auf ganze Megawattstunden aufzurunden.\nferung von Strom schuldet,\n(2) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf\n2. wenn die durch die Regionalnachweise verkörperte\nden Herkunftsnachweis nur dann verwenden, wenn es\nStrommenge die auf Grund des Vertrages nach Num-\ndie Entwertung des auf seinem Konto befindlichen Her-\nmer 1 geschuldete Strommenge in diesem Jahr nicht\nkunftsnachweises bei der Registerverwaltung beantragt\nübersteigt und\nund die Registerverwaltung dem Antrag stattgibt. Der\n3. soweit durch die Übertragung die Sicherheit, die          Antrag auf Entwertung wird abgelehnt, wenn dem Elek-\nRichtigkeit oder die Zuverlässigkeit des Regional-       trizitätsversorgungsunternehmen schon beim Erwerb\nnachweisregisters nicht gefährdet werden.                des Herkunftsnachweises bekannt war, dass die für\nDie Übertragung mehrerer Regionalnachweise, die Ge-          die Ausstellung erforderliche Strommenge aus erneuer-\ngenstand des Antrags nach Satz 1 sind, erfolgt in ei-        baren Energien nicht erzeugt worden ist. Die Verwen-\nnem Vorgang.                                                 dung des Herkunftsnachweises ist in diesem Fall unter-\nsagt. Wird dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen\n(2) Eine Gefährdung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1        erst nach dem Erwerb des Herkunftsnachweises be-\nNummer 3 liegt in der Regel vor, wenn ein zu übertra-        kannt, dass die für die Ausstellung erforderliche Strom-\ngender Regionalnachweis auf der Grundlage falscher           menge aus erneuerbaren Energien nicht erzeugt wor-\nAngaben nach § 18 Absatz 1 oder nach § 23 Absatz 1           den ist, darf die Registerverwaltung den Antrag auf Ent-\noder Absatz 2 oder auf der Grundlage falscher Strom-         wertung nicht mit der Begründung ablehnen, dass die\nmengendaten nach § 41 Absatz 2, 4 und 5 ausgestellt          für die Ausstellung erforderliche Strommenge aus er-\nwurde.                                                       neuerbaren Energien nicht erzeugt worden ist; § 15\n(3) Die Registerverwaltung bucht sämtliche in einem       bleibt unberührt.\nVorgang übertragenen Regionalnachweise auf das                   (3) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf\nKonto des abgebenden Kontoinhabers zurück, sofern            einen Antrag auf Entwertung nur für die eigene Strom-\n1. der empfangende Kontoinhaber die Rückbuchung              lieferung und Stromkennzeichnung stellen. Das Elektri-\ninnerhalb von einem Monat nach der Übertragung           zitätsversorgungsunternehmen darf in dem Antrag auf\nbeantragt und                                            Entwertung ein bestimmtes Stromprodukt oder den Na-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018             1867\nmen des Stromkunden angeben, für das oder für den             Stromkennzeichen nach § 42 Absatz 1 des Energiewirt-\nder Herkunftsnachweis verwendet wird. Handelt es sich         schaftsgesetzes in grafischer Form dargestellt sein. Die\nbei dem Stromkunden um eine natürliche Person, so ist         Registerverwaltung ist berechtigt, die konkrete Gestal-\ndie Angabe des Namens nur mit Einwilligung des                tung, insbesondere die textliche und grafische Darstel-\nStromkunden zulässig.                                         lung, durch Allgemeinverfügung zu regeln. Die Allge-\n(4) Ein Herkunftsnachweis darf nur zur Kennzeich-          meinverfügung wird im Bundesanzeiger bekannt ge-\nnung von Strommengen verwendet werden, die das                macht. Die Bekanntmachung wird zusätzlich auf der\nentwertende Elektrizitätsversorgungsunternehmen in            Internetseite der Registerverwaltung veröffentlicht.\ndemselben Kalenderjahr an Letztverbraucher geliefert\nhat, in dem der Erzeugungszeitraum der Strommenge                                        § 32\nliegt, für die der Herkunftsnachweis ausgestellt worden                 Löschung von Herkunftsnachweisen\nist.                                                             (1) Die Registerverwaltung löscht Herkunftsnachwei-\nse, wenn\n§ 31\n1. der Kontoinhaber die Löschung der Herkunftsnach-\nVerwendung und                                weise beantragt hat,\nEntwertung von Regionalnachweisen,\n2. sie im Fall des § 15 entgegen § 15 Absatz 1 Num-\nAusweisung in der Stromkennzeichnung\nmer 3 noch auf einem Konto des Anlagenbetreibers\n(1) Für die Verwendung und Entwertung von Regio-               vorhanden sind oder\nnalnachweisen sind die Vorschriften des § 30 zur Ver-         3. sie einen besonders schwerwiegenden und offen-\nwendung und Entwertung von Herkunftsnachweisen                    sichtlichen Fehler enthalten.\nentsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass\n(2) Eine Verwendung gelöschter Herkunftsnach-\n1. der Antrag auf Entwertung zulässig ist in der Zeit         weise ist untersagt.\nvom 1. August bis 15. Dezember des Kalenderjah-\nres, das auf den Erzeugungszeitraum der Strom-               (3) Sind Herkunftsnachweise auf der Grundlage fal-\nmenge, für die der zu entwertende Regionalnach-           scher Strommengendaten ausgestellt worden oder ent-\nweis ausgestellt worden ist, folgt,                       halten sie einen besonders schwerwiegenden und of-\nfensichtlichen Fehler, hat der Kontoinhaber diese Um-\n2. Regionalnachweise nur zur Kennzeichnung des                stände der Registerverwaltung unverzüglich anzuzei-\nStroms, der in regionalem Zusammenhang zur Er-            gen, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat.\nzeugung verbraucht worden ist, nach § 79a Absatz 8\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach § 42                                      § 33\nAbsatz 5 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ver-\nwendet werden dürfen,                                                Löschung von Regionalnachweisen\nFür die Löschung von Regionalnachweisen sind die\n3. die gelieferte Strommenge, für die Regionalnach-\nVorschriften des § 32 über die Löschung von Her-\nweise verwendet werden, auf ganze Kilowattstunden\nkunftsnachweisen entsprechend anzuwenden.\naufzurunden ist und\n4. im Entwertungsantrag anzugeben sind                                                   § 34\na) das Verwendungsgebiet, in dem die Regional-                        Verfall von Herkunftsnachweisen\nnachweise verwendet werden sollen,\nDie Registerverwaltung erklärt Herkunftsnachweise\nb) die in dieses Verwendungsgebiet gelieferten            für verfallen, wenn sie nicht spätestens zwölf Kalender-\nStromprodukte, für die die Regionalnachweise           monate nach dem Ende des Erzeugungszeitraums ent-\nverwendet werden sollen,                               wertet worden sind. Eine Verwendung der verfallenen\nc) die Menge des Stroms, die je Stromprodukt nach         Herkunftsnachweise ist untersagt.\nBuchstabe b in das jeweilige Verwendungsgebiet\ngeliefert und von den Stromkunden verbraucht                                      § 35\nwurde, und                                                          Verfall von Regionalnachweisen\nd) die Angabe, ob für den das Stromprodukt nach              Die Registerverwaltung erklärt Regionalnachweise\nBuchstabe b verbrauchenden Stromkunden an              für verfallen, wenn sie nicht spätestens 24 Kalendermo-\nder Abnahmestelle in dem Verwendungsgebiet             nate nach dem Ende des Erzeugungszeitraums entwer-\ndie Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage nach            tet worden sind. Eine Verwendung der verfallenen Re-\nden §§ 63 bis 68 des Erneuerbare-Energien-Ge-          gionalnachweise ist untersagt.\nsetzes begrenzt ist, und, sollte dies der Fall sein,\ndie Höhe des Anteils „Erneuerbare Energien, fi-                                Abschnitt 4\nnanziert aus der EEG-Umlage“ in Prozent.\nAnerkennung und Import\n(2) Weist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen                       von Herkunftsnachweisen von\ngegenüber Letztverbrauchern in der Stromkennzeich-                   ausländischen registerführenden Stellen\nnung aus, zu welchen Anteilen der Strom, den das Un-\nternehmen nach § 78 Absatz 1 des Erneuerbare-Ener-                                       § 36\ngien-Gesetzes als „erneuerbare Energien, finanziert aus\nder EEG-Umlage“ kennzeichnen muss, in regionalem                      Anerkennung von Herkunftsnachweisen\nZusammenhang zum Stromverbrauch erzeugt worden                     von ausländischen registerführenden Stellen\nist, so muss diese Ausweisung einfach, allgemein ver-            (1) Die Registerverwaltung erkennt auf Antrag der in\nständlich und deutlich erkennbar abgesetzt von dem            das Inland übertragenden registerführenden Stelle ei-","1868          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018\nnen Herkunftsnachweis für Strom aus erneuerbaren                                      Abschnitt 5\nEnergien aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union,\naus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den                              Pflichten von Register-\nEuropäischen Wirtschaftsraum, aus Vertragsparteien                    teilnehmern, Hauptnutzern, Nutzern und\ndes Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft                Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen\noder aus der Schweiz an, wenn keine begründeten\nZweifel an der Richtigkeit, der Zuverlässigkeit oder der\nWahrhaftigkeit des Herkunftsnachweises bestehen. Be-                                       § 38\ngründete Zweifel bestehen in der Regel nicht, wenn\nAllgemeine\n1. der Kalendermonat, in dem das Ende des Erzeu-                        Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten\ngungszeitraums der im Herkunftsnachweis ausge-\nwiesenen Strommenge liegt, bei Antragstellung nicht          Die Registerteilnehmer und die Betreiber von Elektri-\nmehr als zwölf Kalendermonate zurückliegt,                zitätsversorgungsnetzen haben, wenn sich Daten geän-\ndert haben, zu deren Übermittlung an die Registerver-\n2. der Herkunftsnachweis noch nicht entwertet oder            waltung sie nach dieser Verordnung verpflichtet sind,\nverwendet wurde,                                          die geänderten Daten vollständig und unverzüglich der\nRegisterverwaltung zu übermitteln.\n3. ein sicheres und zuverlässiges System für die Aus-\nstellung, die Übertragung, die Entwertung und die\nVerwendung von Herkunftsnachweisen im ausstel-                                         § 39\nlenden und im exportierenden Staat vorhanden ist,\nPflichten bei der Nutzung\n4. ausgeschlossen ist, dass die Strommenge im Staat                        des Herkunftsnachweisregisters\nder Erzeugung und im exportierenden Staat gegen-                     oder des Regionalnachweisregisters\nüber Letztverbrauchern als Strom aus erneuerbaren\nEnergien ausgewiesen wird, und                               Die Registerteilnehmer, die Hauptnutzer, die Nutzer\nund die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen\n5. der Herkunftsnachweis im ausstellenden und im ex-          sind verpflichtet,\nportierenden Staat nur der Stromkennzeichnung\ndient.                                                    1. sorgfältig mit allen im Zusammenhang mit dem Be-\ntrieb des Herkunftsnachweisregisters oder Regional-\n(2) Die Registerverwaltung soll den Antrag ablehnen,           nachweisregisters erhobenen und gespeicherten\nwenn für die Übertragung des Herkunftsnachweises                  Daten umzugehen, sie vertraulich zu behandeln\nkeine elektronische und automatisierte Schnittstelle an-          und nicht an Dritte weiterzugeben,\ngeboten wird, mit der die Registerverwaltung verbun-\nden ist.                                                      2. durch technisch-organisatorische Maßnahmen zu\ngewährleisten, dass die für die Nutzung des Her-\n(3) Lehnt die Registerverwaltung Anträge auf Aner-             kunftsnachweisregisters oder Regionalnachweisre-\nkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Mit-                  gisters verwendete Informationstechnik in einer vor\ngliedstaaten der Europäischen Union ab, so teilt sie              fremden Zugriffen sicheren Umgebung verwahrt und\ndie Ablehnung der Europäischen Kommission mit; die                genutzt wird,\nRegisterverwaltung hat ihre Entscheidung gegenüber\nder Europäischen Kommission zu begründen.                     3. alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den\nZugriff von unbefugten Dritten auf ihr Konto zu ver-\nhindern,\n§ 37\n4. den Verlust oder den Diebstahl eines Authentifizie-\nImport anerkannter Herkunftsnachweise\nrungsinstruments, die missbräuchliche Nutzung\n(1) Die Registerverwaltung überträgt auf Antrag der            oder die sonstige nichtautorisierte Nutzung eines\nin das Inland übertragenden registerführenden Stelle              Authentifizierungsinstruments oder eines persönli-\nHerkunftsnachweise, die nach § 36 anerkannt worden                chen Sicherungsmerkmals der Registerverwaltung\nsind, auf das inländische Konto des Erwerbers. Für die            unverzüglich nach der Feststellung mitzuteilen,\nÜbertragung muss die in das Inland übertragende re-\ngisterführende Stelle mit dem Antrag auf Übertragung          5. die für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters\ndes Herkunftsnachweises der Registerverwaltung fol-               oder Regionalnachweisregisters verwendete Infor-\ngende Angaben übermitteln:                                        mationstechnik zu überwachen und die Sicherheit\nder Nutzungsumgebung zu gewährleisten,\n1. die ausländische Kontonummer des Kontoinhabers,\nvon dessen Konto der Herkunftsnachweis übertra-           6. solche technischen Systeme und Bestandteile ein-\ngen wird, und                                                 zusetzen, die laut dem Bundesamt für Sicherheit in\nder Informationstechnik für ihren Einsatzzweck als\n2. die inländische Kontonummer des Erwerbers.                     sicher bewertet sind und die auf dem aktuellen\nStand der Technik sind, und\n(2) Lehnt die Registerverwaltung die Übertragung ei-\nnes anerkannten Herkunftsnachweises auf ein inlän-            7. ihre Zugangsdaten keiner anderen Person zugäng-\ndisches Konto ab, weil die Voraussetzungen nach Ab-               lich zu machen; abweichend davon darf Mitarbeitern\nsatz 1 nicht vorliegen, so teilt sie die Ablehnung der in         der Registerverwaltung der Benutzername mitgeteilt\ndas Inland übertragenden registerführenden Stelle mit.            werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018             1869\n§ 40                              Die Registerverwaltung ist berechtigt, in den Nutzungs-\nbedingungen nach § 52 Satz 1 weitere für den Betrieb\nMitteilungs- und\ndes Herkunftsnachweisregisters oder Regionalnach-\nMitwirkungspflichten der Kontoinhaber\nweisregisters zu übermittelnde Daten zu bestimmen.\n(1) Die Kontoinhaber sind verpflichtet, ihr Postfach       Der Netzbetreiber hat der Registerverwaltung bei Ände-\nund ihre Konten regelmäßig auf Eingänge zu überprü-           rungen der Daten nach Satz 1 oder Satz 2 die geänder-\nfen und die eingegangenen Herkunftsnachweise oder             ten Daten unverzüglich zu übermitteln.\nRegionalnachweise unverzüglich nach deren Eingang\n(2) Der Netzbetreiber, an dessen Netz eine im Her-\nauf ihre Richtigkeit zu prüfen. Weiterhin sind die Konto-\nkunftsnachweisregister registrierte Anlage angeschlos-\ninhaber verpflichtet zu prüfen, ob ihre Anträge zeitnah\nsen ist, hat der Registerverwaltung auf deren Anforde-\ndurch die Registerverwaltung bearbeitet werden, und\nrung die von der registrierten Anlage netto in das Netz\nbei Zweifeln hierüber der Registerverwaltung Mitteilung\neingespeisten Strommengen, für die keine Zahlung\nzu machen.\nnach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Ge-\n(2) Die Kontoinhaber haben regelmäßig und inner-           setzes beansprucht worden ist, zu übermitteln. Dabei\nhalb kurzer Abstände die Daten, die im Herkunftsnach-         hat er\nweisregister oder Regionalnachweisregister über sie           1. für Anlagen, die mit technischen Einrichtungen aus-\nund ihre Umstände gespeichert sind, auf Unstimmig-                gestattet sind, mit denen der Netzbetreiber jederzeit\nkeiten oder Fehler zu prüfen. Stellen die Kontoinhaber            die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann, die\nsolche Unstimmigkeiten oder Fehler fest, so sind sie              Strommengen mindestens einmal monatlich bis\nverpflichtet, diese unverzüglich der Registerverwaltung           zum achten Werktag eines Kalendermonats für den\nmitzuteilen und die betreffenden Daten zu korrigieren.            vorangegangenen Kalendermonat in viertelstündli-\n(3) Erlischt eine Bevollmächtigung, die der Kontoin-           cher Auflösung zu übermitteln, und\nhaber gegenüber der Registerverwaltung erklärt hat, so        2. für andere Anlagen die Strommengen mindestens\nist der Kontoinhaber verpflichtet, der Registerverwal-            einmal jährlich zum 28. Tag des auf die Ablesung\ntung das Erlöschen unverzüglich mitzuteilen.                      folgenden Kalendermonats zu übermitteln.\nDer Netzbetreiber, an dessen Netz eine im Regional-\n§ 41\nnachweisregister registrierte Anlage angeschlossen ist,\nÜbermittlungs- und Mitteilungs-                  hat der Registerverwaltung die von der registrierten An-\npflichten der Betreiber von Elektrizitäts-            lage netto in das Netz eingespeisten Strommengen, für\nversorgungsnetzen und der Anlagenbetreiber               die ein Anspruch auf die Marktprämie nach dem Erneu-\n(1) Der Netzbetreiber, an dessen Netz eine Anlage          erbare-Energien-Gesetz besteht, nach Satz 2 Nummer 1\nangeschlossen ist, für die eine Registrierung beantragt       zu übermitteln. Die Registerverwaltung ist befugt, wei-\nwurde, ist verpflichtet, der Registerverwaltung auf de-       tere für den Betrieb des Herkunftsnachweisregisters\nren Anforderung folgende Angaben zu übermitteln:              oder Regionalnachweisregisters erforderliche Daten in\nden Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 zu bestim-\n1. die Identifikationsnummer oder sonstige Bezeich-           men.\nnung der Anlage nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Num-\n(3) Soweit Strom aus einer im Herkunftsnachweisre-\nmer 10,\ngister registrierten Anlage in ein nicht unter § 3 Num-\n2. die Angabe, ob für den von der Anlage erzeugten            mer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes fallendes\nund ins Netz eingespeisten Strom eine Zahlung nach        Elektrizitätsversorgungsnetz eingespeist und von Letzt-\ndem Erneuerbare-Energien-Gesetz beansprucht               verbrauchern in diesem Elektrizitätsversorgungsnetz\nwird,                                                     verbraucht wird, ist der Netzbetreiber, an dessen Netz\ndieses Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen ist,\n3. die Form der Veräußerung des in der Anlage produ-\nzur Übermittlung der Daten nach den Absätzen 1 und 2\nzierten Stroms im Sinne des § 21b Absatz 1 des Er-\nverpflichtet, wenn ihm diese Daten vorliegen; im Übri-\nneuerbare-Energien-Gesetzes,\ngen ist der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnet-\n4. die Angabe, ob der in der Anlage produzierte Strom         zes, in das eingespeist und in dem der Strom von Letzt-\nprozentual auf verschiedene Veräußerungsformen            verbrauchern verbraucht wurde, zur Übermittlung ver-\nim Sinne des § 21b Absatz 2 des Erneuerbare-Ener-         pflichtet. Soweit Strom aus einer im Herkunftsnach-\ngien-Gesetzes aufgeteilt wird, und die prozentuale        weisregister registrierten Anlage ohne Durchleitung\nAufteilung auf die verschiedenen Veräußerungsfor-         durch ein Netz in unmittelbarer räumlicher Nähe zur An-\nmen,                                                      lage von einem Dritten verbraucht wird, ist der Betrei-\nber dieser Anlage verpflichtet, die Daten des direktver-\n5. den Bilanzkreis, in den der von der Anlage erzeugte\nbrauchten Stroms nach den Absätzen 1 und 2 entspre-\nStrom eingestellt wurde; wurde der Strom in mehr\nchend Absatz 4 Satz 1 und 3 zu übermitteln, sofern\nals einen Bilanzkreis eingestellt, so sind alle Bilanz-\ndiese Daten dem Netzbetreiber, an dessen Netz die An-\nkreise anzugeben,\nlage angeschlossen ist, nicht vorliegen.\n6. den Zeitreihentyp,\n(4) Übermitteln Netzbetreiber, an deren Netz eine im\n7. die Art der Erzeugungsanlage,                              Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnachweis-\nregister registrierte Anlage angeschlossen ist, oder Be-\n8. die Art der technischen Einrichtung, mit der der\ntreiber eines nicht unter § 3 Nummer 35 des Erneuer-\nNetzbetreiber die Einspeisung abruft, und\nbare-Energien-Gesetzes fallenden Netzes, an dem eine\n9. die Angabe des Wandlers und des Wandlerfaktors,            im Herkunftsnachweisregister registrierte Anlage ange-\nsoweit vorhanden.                                         schlossen ist, die der Registerverwaltung nach den Ab-","1870          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018\nsätzen 1 bis 3 zu übermittelnden Daten nicht, nicht           sem Zweck zu berechtigen, zusätzlich ein Betriebsta-\nfristgerecht oder nicht vollständig per automatischer         gebuch über sämtliche relevanten Betriebsvorgänge\nDatenübertragung, sind sie verpflichtet, diese Daten          oder vergleichbare Dokumente über die Anlage einzu-\nder Registerverwaltung spätestens bis zum 15. Januar,         sehen. Zur Plausibilisierung der Einsatzstoff-Tagebü-\n15. Mai und 15. September für den jeweils vorherge-           cher nach Absatz 2 hat der Umweltgutachter oder die\nhenden Zeitraum zu übermitteln; die Daten sind der Re-        Umweltgutachterorganisation die Anlage in Abständen\ngisterverwaltung über eine Formularvorlage zu übermit-        von höchstens 15 Monaten in Augenschein zu nehmen\nteln, die die Registerverwaltung bereitstellt. Die Regis-     und das Datum der Inaugenscheinnahme im Herkunfts-\nterverwaltung kann in den Fällen des Satzes 1 dem Be-         nachweisregister zu vermerken. Unterbleibt die Inau-\ntreiber einer im Regionalnachweisregister registrierten       genscheinnahme in dem Zeitraum nach Satz 2, steht\nAnlage die Möglichkeit eröffnen, die Daten nach Ab-           der Strom für die Erzeugungszeiträume nach der letz-\nsatz 1 oder Absatz 2 zu übermitteln; die Daten sind           ten Inaugenscheinnahme dem als nicht aus erneuerba-\nüber eine Formularvorlage zu übermitteln, die die Re-         ren Energien produzierten gleich. Nimmt der Umwelt-\ngisterverwaltung bereitstellt. Die Registerverwaltung         gutachter oder die Umweltgutachterorganisation die In-\nkann in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1              augenscheinnahme der Anlage nach einer Unterbre-\nweitere Vorgaben zu der Übermittlung machen.                  chung von mehr als 15 Monaten seit der letzten Inau-\n(5) Soweit dem Netzbetreiber oder bei im Herkunfts-       genscheinnahme wieder auf, so kann er die Strommen-\nnachweisregister registrierten Anlagen auch dem Be-           gen und die biogenen Anteile für die Erzeugungszeit-\ntreiber eines nicht unter § 3 Nummer 35 des Erneuer-          räume, die höchstens zwölf Monate vor der Wiederauf-\nbare-Energien-Gesetzes fallenden Elektrizitätsversor-         nahme der Inaugenscheinnahme liegen, ermitteln und\ngungsnetzes, die Daten nach Absatz 1 oder Absatz 2            bestätigen.\nnicht vorliegen, sind diese Daten durch den Anlagen-              (4) Die Ermittlung der Anteile erneuerbarer Energien\nbetreiber entsprechend Absatz 4 der Registerverwal-           an den eingesetzten Brennstoffen nach Absatz 1 kann\ntung zu übermitteln.                                          unterjährig unter Nutzung der vorgelegten erforderli-\n(6) In den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1           chen Nachweise nach Absatz 2 ortsunabhängig erfol-\nbestimmt die Registerverwaltung Kategorien von Anla-          gen, sofern die Ermittlung und Bestätigung der Anteile\nerneuerbarer Energien an den eingesetzten Brennstof-\ngen, bei denen der Anlagenbetreiber die Daten nach\nAbsatz 2 spätestens drei Monate nach dem Ende des             fen dadurch nicht gefährdet wird. § 24 Absatz 2 bleibt\nErzeugungszeitraums des produzierten Stroms mittels           unberührt. Die Registerverwaltung kann prüfen, ob die\nStrommengen, für die die Ausstellung von Herkunfts-\nder Formularvorlagen an die Registerverwaltung zu\nnachweisen beantragt wurde, aus erneuerbaren Ener-\nübermitteln hat.\ngien erzeugt worden sind. § 44 ist für diese Prüfung\nentsprechend anzuwenden.\n§ 42\nBegutachtungspflichten                                                  § 43\nbei im Herkunftsnachweisregister\nTätigkeit von Umweltgutachtern\nregistrierten Biomasseanlagen\nund Umweltgutachterorganisationen\n(1) Betreiber von Anlagen nach § 12 Absatz 1 Satz 1\n(1) Ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutach-\nNummer 8, die die Ausstellung von Herkunftsnachwei-\nterorganisation hat die Angaben, die ihm oder ihr vom\nsen für Strom beantragen, müssen vor der Ausstellung\nKontoinhaber nach § 13 Absatz 3 und 4, § 16 Absatz 2\nmindestens einmal im Kalenderjahr die in der Anlage\nund 5, § 22 Absatz 1 und 2, § 24 Absatz 2, § 42 Ab-\nproduzierte Strommenge und die Anteile erneuerbarer\nsatz 1 und 3 übermittelt werden, zu prüfen und im Fall\nEnergien am Energiegehalt der eingesetzten Brenn-\nihrer Richtigkeit zu bestätigen und die Bestätigung\nstoffe durch einen Umweltgutachter oder eine Umwelt-\nnach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 9 vorzuneh-\ngutachterorganisation ermitteln und der Registerver-\nmen. Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachter-\nwaltung übermitteln lassen. Die Registerverwaltung\norganisation ist zur Abgabe dieser Bestätigung und\nkann für die Ermittlung der Anteile erneuerbarer Ener-\nsonstiger Erklärungen jeweils nur im Rahmen seines\ngien der eingesetzten Brennstoffe in den Nutzungsbe-\noder ihres Zulassungsbereichs nach § 2 Nummer 11\ndingungen nach § 52 Satz 1 vereinfachende Vorgaben\nBuchstabe a befugt; Umweltgutachter und Umweltor-\ntreffen.\nganisationen mit einer Zulassung für den Bereich Elek-\n(2) Anlagenbetreiber nach Absatz 1 müssen ein Ein-        trizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien können\nsatzstoff-Tagebuch führen, in dem sie die eingesetzten        Bestätigungen und Erklärungen auch zu Anlagen im\nBrennstoffe sowie Angaben und Belege über Art, Men-           Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 abgeben.\nge, Einheit und Herkunft der eingesetzten Brennstoffe             (2) Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachter-\nund das Datum des Brennstoffeinsatzes dokumentie-             organisation hat für die Bestätigung nach Absatz 1\nren. Das Einsatzstoff-Tagebuch ist fünf Jahre ab dem          Satz 1 unverzüglich nach der Prüfung der übermittelten\nEnde des Kalenderjahres des zuletzt dokumentierten            Angaben die wesentlichen Erkenntnisse und Schluss-\nBrennstoffeinsatzes aufzubewahren; es ist dem Um-             folgerungen sowie die Grundlagen dieser Erkenntnisse\nweltgutachter oder der Umweltgutachterorganisation            und Schlussfolgerungen schriftlich oder elektronisch in\nin den Fällen des Absatzes 1 unaufgefordert, der Re-          einem Gutachten niederzulegen. Das Gutachten hat in\ngisterverwaltung auf Verlangen vorzulegen.                    nachvollziehbarer Weise Inhalt und Ergebnis der Prü-\n(3) Anlagenbetreiber nach Absatz 1 haben einen            fung erkennen zu lassen. Der Umweltgutachter oder\nUmweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisa-            die Umweltgutachterorganisation hat die Bestätigung\ntion zu beauftragen, die Einsatzstoff-Tagebücher nach         der Angaben in die von der Registerverwaltung zur Ver-\nAbsatz 2 auf Plausibilität zu kontrollieren und zu die-       fügung gestellten Formularvorlagen einzugeben und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018               1871\ngemeinsam mit dem Gutachten an die Registerverwal-           Satz 1, § 31 Absatz 1 in Verbindung mit § 30 Absatz 3\ntung zu übermitteln.                                         Satz 2 und 3, § 38, § 40 und § 44 Absatz 1 genannten\n(3) Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachter-         personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern\norganisation wird bei seiner oder ihrer Tätigkeit nach       und zu verwenden, soweit dies zur Führung des Regio-\nden vorstehenden Absätzen im Auftrag desjenigen              nalnachweisregisters erforderlich ist.\nKontoinhabers tätig, dessen Angaben zu ermitteln oder\nzu bestätigen sind. Der Kontoinhaber hat den Umwelt-                                      § 46\ngutachter oder die Umweltgutachterorganisation bei                                Datenübermittlung\ndessen oder deren Tätigkeiten zu unterstützen, insbe-           (1) Die Registerverwaltung kann im Herkunftsnach-\nsondere hat er richtige und vollständige Unterlagen und      weisregister gespeicherte Daten, einschließlich der per-\nDaten auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung zu            sonenbezogenen Daten, an folgende Behörden und\nstellen.                                                     Stellen übermitteln:\n§ 44                              1. soweit dies im Einzelfall für die Aufgabenerfüllung\nder folgenden Behörden jeweils erforderlich ist, an:\nVorlage weiterer Unterlagen\ndurch Anlagenbetreiber und Kontoinhaber                    a) das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,\nb) die Bundesnetzagentur oder\n(1) Die Registerverwaltung kann von den Kontoinha-\nbern verlangen, dass sie den Stromliefervertrag nach             c) die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-\n§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nachweisen. Ist der                    rung;\nKontoinhaber ein Anlagenbetreiber, so kann die Regis-        2. soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung der in § 79 Ab-\nterverwaltung darüber hinaus von ihm verlangen, dass             satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genann-\ner die Richtigkeit der von ihm nach § 12 Absatz 1 und 3,         ten Aufgabe und zur Erfüllung der Berichtspflichten\n§ 18 Absatz 1, § 21 Absatz 1 bis 3, § 23 Absatz 1 und 2          der Bundesrepublik Deutschland jeweils erforderlich\nund § 26 Absatz 3 übermittelten Daten nachweist.                 ist, an:\n(2) Die Nachweise nach Absatz 1 sind jeweils durch            a) registerführende Behörden oder andere für die\ndie Vorlage geeigneter weiterer Unterlagen oder durch                Registerführung zuständige Stellen von anderen\ndas Gutachten eines Umweltgutachters, einer Umwelt-                  Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne\ngutachterorganisation, eines Wirtschaftsprüfers oder                 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Par-\neiner vergleichbaren unabhängigen und neutralen Per-                 laments und des Rates vom 23. April 2009 zur\nson zu erbringen. Die Registerverwaltung kann in den                 Förderung der Nutzung von Energie aus erneuer-\nNutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 bestimmen,                      baren Quellen und zur Änderung und anschlie-\nauf welche Weise der Nachweis zu führen ist. Die ange-               ßenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG\nforderten Nachweise sind unverzüglich zu übermitteln.                und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16),\n(3) Kommen Anlagenbetreiber ihren Pflichten nach                  die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/1513\nAbsatz 1 nicht nach, kann die Registerverwaltung die                 (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 1) geändert worden\nHerkunftsnachweise oder die Regionalnachweise, die                   ist,\nihnen auf der Grundlage der nicht bestätigten Daten              b) registerführende Behörden oder andere für die\nausgestellt worden sind, löschen. Eine Verwendung                    Registerführung zuständige Stellen anderer Ver-\nder gelöschten Herkunftsnachweise oder Regional-                     tragsparteien des Vertrags zur Gründung der\nnachweise ist untersagt.                                             Energiegemeinschaft (ABl. L 198 vom 20.7.2006,\nS. 18) in der jeweils geltenden Fassung,\nAbschnitt 6                               c) registerführende Behörden oder andere für die\nErhebung, Speicherung, Verwendung,                            Registerführung zuständige Stellen von Vertrags-\nÜbermittlung und Löschung von Daten                           staaten des Abkommens über den Europäischen\nWirtschaftsraum und der Schweiz, die mit den re-\n§ 45                                      gisterführenden Behörden oder anderen für die\nRegisterführung zuständigen Stellen im Sinne\nErhebung, Speicherung und                              des Buchstaben a vergleichbar sind,\nVerwendung von personenbezogenen Daten\nd) Organe und Einrichtungen der Europäischen\n(1) Die Registerverwaltung ist befugt, die nach § 6               Union oder\nAbsatz 4 und 5, § 8 Absatz 5, § 9 Absatz 1, 4, 5, 8\nund 9, § 10 Absatz 1, 2 und 3, § 11 Absatz 1, § 21               e) die Association of Issuing Bodies.\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung              (2) Auf die im Regionalnachweisregister gespeicher-\nmit § 24 Absatz 1 Satz 1, § 30 Absatz 3 Satz 2 und 3,        ten Daten ist Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b\n§ 37 Absatz 1 Satz 2, § 38, § 40, § 41 Absatz 1 und 2        entsprechend anzuwenden. Daneben kann die Regis-\nund § 44 Absatz 1 Satz 2 genannten personenbezoge-           terverwaltung im Regionalnachweisregister gespei-\nnen Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden,         cherte Daten über die ausgestellten Regionalnachwei-\nsoweit dies zur Führung des Herkunftsnachweisregis-          se, einschließlich der personenbezogenen Daten, an\nters erforderlich ist.                                       denjenigen Netzbetreiber übermitteln, der für die Aus-\n(2) Die Registerverwaltung ist befugt, die nach § 7       zahlung der Marktprämie nach dem Erneuerbare-Ener-\nAbsatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 und 5, § 8           gien-Gesetz zuständig ist.\nAbsatz 5, § 9 Absatz 1, 4, 5, 8 und 9, § 23 Absatz 1            (3) Die Registerverwaltung kann im Herkunftsnach-\nSatz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 2 Num-           weisregister oder im Regionalnachweisregister gespei-\nmer 1 und 2, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 1            cherte Daten ferner der Bundesnetzagentur übermit-","1872          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018\nteln, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist zum Ab-          Herkunftsnachweisregisters oder Regionalnach-\ngleich der Daten des Herkunftsnachweisregisters oder              weisregisters gefährdet wird; dies ist in der Regel\ndes Regionalnachweisregisters mit den Daten, die im               der Fall, wenn der begründete Verdacht besteht,\nMarktstammdatenregister nach § 1 der Marktstamm-                  dass mindestens einer der folgenden Anträge unter\ndatenregisterverordnung gespeichert sind.                         Angabe falscher Daten gestellt worden ist oder ge-\nstellt werden könnte:\n§ 47                                 a) ein Antrag auf Ausstellung von Herkunftsnach-\nLöschung von Daten                                weisen oder Regionalnachweisen auf das Konto,\nIm Herkunftsnachweisregister oder im Regional-                 b) ein Antrag auf Übertragung von Herkunftsnach-\nnachweisregister gespeicherte Daten sind unverzüglich                weisen oder Regionalnachweisen von dem Konto\nzu löschen, wenn sie für das Führen des jeweiligen Re-               oder auf das Konto oder\ngisters nicht mehr erforderlich sind.\nc) ein Antrag auf Entwertung von Herkunftsnachwei-\nsen oder Regionalnachweisen von dem Konto,\nAbschnitt 7\n2. der Kontoinhaber Gebühren oder Auslagen in nicht\nOrdnungswidrigkeiten                            nur unerheblicher Höhe nicht gezahlt hat oder\n§ 48                             3. der Registerteilnehmer, der Hauptnutzer oder der\nNutzer in Bezug auf Daten, die für die Kontoeröff-\nOrdnungswidrigkeiten                            nung und Kontoführung erforderlich sind, falsche\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1 Num-             oder unvollständige Angaben gemacht hat.\nmer 4 Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Geset-                (3) Die Registerverwaltung unterrichtet den Kontoin-\nzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen         haber über die Sperrung. Die Sperrung des Kontos hat\n§ 12 Absatz 4, § 18 Absatz 3 oder § 29 Absatz 4 einen         zur Folge, dass keine Herkunftsnachweise oder Regio-\nHerkunftsnachweis, einen Regionalnachweis oder die            nalnachweise\nÜbertragung eines Regionalnachweises beantragt.\n1. auf das Konto ausgestellt werden können,\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1 Num-\nmer 4 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Geset-             2. von dem Konto oder auf das Konto übertragen wer-\nzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                      den können und\n1. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 oder § 41 Absatz 1           3. entwertet werden können.\nSatz 1 oder 3, Absatz 2 Satz 1, 2 oder 3, Absatz 3        Ein Zugriff auf das Postfach ist während der Sperrung\noder 4 Satz 1 dort genannte Daten, Angaben oder           des Kontos weiterhin möglich. Die Vorschriften zur Lö-\nStrommengen nicht, nicht richtig, nicht vollständig,      schung und zum Verfall von Herkunftsnachweisen und\nnicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht            Regionalnachweisen bleiben unberührt.\nrechtzeitig übermittelt,\n(4) Die Sperrung des Kontos ist aufzuheben, wenn\n2. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 3, auch         der Grund für die Sperrung nicht mehr besteht. Die Re-\nin Verbindung mit § 33, oder § 40 Absatz 3 eine Mit-      gisterverwaltung unterrichtet den Kontoinhaber über\nteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder      die Entsperrung.\nnicht rechtzeitig macht,\n3. entgegen § 40 Absatz 2 Satz 2 eine Mitteilung nicht,                                 § 50\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig                    Schließung des Kontos\nmacht oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig korrigiert oder     (1) Die Registerverwaltung schließt das Konto, wenn\n4. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 3 einen Nachweis               1. der Kontoinhaber die Schließung des Kontos bean-\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt.      tragt hat oder\n2. die Vollbeendigung des Kontoinhabers als juristi-\nAbschnitt 8                               sche Person des privaten oder öffentlichen Rechts\nSperrung und Schließung des Kontos,                      oder als rechtsfähige Personengesellschaft einge-\ntreten ist.\nAusschluss von der Teilnahme an den Registern\n(2) Die Registerverwaltung soll ein Konto schließen,\n§ 49                             wenn von der Nutzung des Kontos eine dauerhafte Ge-\nfahr für die Sicherheit, die Richtigkeit oder die Zuver-\nSperrung und Entsperrung des Kontos\nlässigkeit des Herkunftsnachweisregisters oder des\n(1) Die Registerverwaltung sperrt ein Konto, wenn          Regionalnachweisregisters ausgeht. Dies ist in der Re-\n1. der Kontoinhaber die Sperrung beantragt oder               gel der Fall, wenn der Verdacht besteht, dass für eine\nAnlage, die dem Konto zugeordnet ist,\n2. der begründete Verdacht besteht, dass ein Register-\nteilnehmer, ein Hauptnutzer oder ein Nutzer im Zu-        1. falsche Strommengendaten an die Registerverwal-\nsammenhang mit der Nutzung des Kontos eine                    tung übermittelt werden oder\nStraftat begangen hat oder beabsichtigt.                  2. falsche Bestätigungen eines Umweltgutachters oder\n(2) Die Registerverwaltung soll ein Konto sperren,             einer Umweltgutachterorganisation an die Register-\nwenn                                                              verwaltung übermittelt wurden.\n1. der begründete Verdacht besteht, dass die Sicher-             (3) Mit der Schließung des Kontos wird der Zugang\nheit, die Richtigkeit oder die Zuverlässigkeit des        des Kontoinhabers und der zugeordneten Hauptnutzer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018           1873\nund Nutzer geschlossen. Waren dem Konto registrierte                                 Abschnitt 9\nAnlagen zugeordnet, erlöschen diese Zuordnungen.\nNutzungsbedingungen\n§ 51\n§ 52\nAusschluss von der Teilnahme an den                                  Nutzungsbedingungen\nRegistern, erneute Teilnahme nach Ausschluss\nDie Registerverwaltung ist berechtigt, im Rahmen\n(1) Die Registerverwaltung schließt den Registerteil-      der Registerführung durch Allgemeinverfügung weitere\nnehmer von der Teilnahme am Herkunftsnachweisre-              konkretisierende Vorgaben zur Erlangung der Nut-\ngister oder am Regionalnachweisregister aus, wenn             zungsberechtigung, zur Nutzung und zur Beendigung\ndieser durch die Nutzung des Herkunftsnachweisregis-          der Nutzungsberechtigung für das Herkunftsnachweis-\nters oder des Regionalnachweisregisters eine Straftat         register und das Regionalnachweisregister zu erlassen\nbegangen hat. Auf Hauptnutzer und Nutzer ist Satz 1           (Nutzungsbedingungen). Die Nutzungsbedingungen\nentsprechend anzuwenden.                                      werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Die Be-\nkanntmachung wird zusätzlich auf der Internetseite der\n(2) Die Registerverwaltung soll Registerteilnehmer         Registerverwaltung veröffentlicht. Die Nutzungsbedin-\nvon der Teilnahme am Herkunftsnachweisregister oder           gungen können auch nachträglich mit einer Nebenbe-\nam Regionalnachweisregister ausschließen, wenn sie            stimmung versehen werden.\ndie Sicherheit, die Richtigkeit oder die Zuverlässigkeit\ndes Herkunftsnachweisregisters oder des Regional-\nnachweisregisters gefährden. Dies ist in der Regel der                                   § 53\nFall, wenn sie                                                       Ausschluss des Widerspruchsverfahrens\n1. durch die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters              Gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Regis-\noder des Regionalnachweisregisters eine Ordnungs-         terverwaltung nach dieser Rechtsverordnung findet\nwidrigkeit begangen haben,                                kein Widerspruchsverfahren statt.\n2. sich unbefugt Zugriff auf Konten oder andere Vor-\nArtikel 2\ngänge im Herkunftsnachweisregister oder Regional-\nnachweisregister verschafft haben oder dies ver-                             Änderung der\nsucht haben oder                                                    Herkunfts- und Regional-\n3. vorsätzlich oder fahrlässig unbefugten Dritten den              nachweis-Gebührenverordnung\nZugriff auf das Konto ermöglicht haben.                      Die Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenver-\nordnung vom 17. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2703), die\nAuf Hauptnutzer und Nutzer sind die Sätze 1 und 2 ent-\nzuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember\nsprechend anzuwenden.\n2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, wird wie\n(3) Der Ausschluss von der Teilnahme am Herkunfts-         folgt geändert:\nnachweisregister oder am Regionalnachweisregister             1. Die §§ 1 und 2 werden durch folgende §§ 1 bis 3\nerfolgt, indem der Zugang des ausgeschlossenen Re-               ersetzt:\ngisterteilnehmers oder des ausgeschlossenen Haupt-\nnutzers oder Nutzers zu dem Konto durch die Register-                                      „§ 1\nverwaltung geschlossen wird. Wird ein Kontoinhaber                              Gebühren und Auslagen\nvon der Teilnahme ausgeschlossen, wird zusätzlich\nauch sein Konto geschlossen; waren diesem Konto re-                 (1) Das Umweltbundesamt erhebt für Amtshand-\ngistrierte Anlagen zugeordnet, erlöschen diese Zuord-            lungen im Zusammenhang mit der Ausstellung,\nnungen.                                                          Übertragung, Anerkennung und Entwertung von\nHerkunftsnachweisen sowie für die Nutzung des\n(4) Ein von der Teilnahme ausgeschlossener ehema-             Herkunftsnachweisregisters Gebühren nach Anlage 1\nliger Registerteilnehmer oder ehemaliger Hauptnutzer             und Auslagen.\noder Nutzer kann seine erneute Teilnahme am Her-\n(2) Das Umweltbundesamt erhebt für Amtshand-\nkunftsnachweisregister oder Regionalnachweisregister\nlungen im Zusammenhang mit der Ausstellung,\nbei der Registerverwaltung schriftlich oder elektronisch\nÜbertragung und Entwertung von Regionalnachwei-\nnach den §§ 6 bis 10 beantragen. Der Antrag wird ge-\nsen sowie für die Nutzung des Regionalnachweis-\nnehmigt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,\nregisters Gebühren nach Anlage 2 und Auslagen.\ndass von dem Antragsteller keine Gefahr für die Sicher-\nheit, die Richtigkeit und die Zuverlässigkeit des Her-\nkunftsnachweisregisters oder Regionalnachweisregis-                                         §2\nters mehr ausgeht.                                                                     Schuldner\n(5) Die Registerverwaltung kann den Zugang von                   (1) Schuldner der Jahresgebühr für die Führung\nRegisterteilnehmern sowie von Nutzern zum Herkunfts-             eines Kontos ist jeder Kontoinhaber, der über ein\nnachweisregister oder zum Regionalnachweisregister               Konto nach § 2 Nummer 4 der Herkunfts- und Re-\nsperren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass              gionalnachweis-Durchführungsverordnung verfügt.\nsie das Authentifizierungsinstrument nichtautorisiert            Schuldner der Gebühren für alle anderen Amtshand-\noder missbräuchlich verwendet haben. § 49 Absatz 1               lungen sind diejenigen Kontoinhaber, die die jewei-\nund 4 ist entsprechend anzuwenden.                               lige Amtshandlung veranlasst haben oder zu deren","1874          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018\nGunsten die jeweilige Amtshandlung vorgenommen                                       §3\nwird.\nReduzierung der Jahresgebühren, Abrundung\n(2) Vertritt ein Dienstleister bei der Kontoeröff-\n(1) Die Jahresgebühr nach Anlage 1 Nummer 3\nnung im Regionalnachweisregister einen Anlagenbe-\nund die Jahresgebühr nach Anlage 2 Nummer 3 re-\ntreiber und gibt dieser Dienstleister gegenüber der\nduzieren sich jeweils anteilig um die Gebühr für die\nRegisterverwaltung die Erklärung ab, dass er sämt-\nMonate, in denen der Kontoinhaber kein entspre-\nliche im Zusammenhang mit der Nutzung des Regio-\nchendes Konto bei der Registerverwaltung geführt\nnalnachweisregisters entstehenden Kosten über-\nhat.\nnimmt, so ist neben dem Schuldner nach Absatz 1\nauch der Dienstleister zur Zahlung der entstehenden             (2) Die Registerverwaltung rundet Gebühren bei\nKosten verpflichtet.                                         ihrer Festsetzung auf den nächsten vollen Cent ab.“\n2. Die Anlage wird durch folgende Anlagen 1 und 2 ersetzt:\n„Anlage 1\n(zu § 1 Absatz 1)\nGebührenverzeichnis zum Herkunftsnachweisregister\nNr.                                                    Gebühren\nGebührenhöhe\nGebührentatbestände im Zusammenhang mit der Ausstellung, Übertragung,\n1                                                                                         je Herkunftsnachweis\nAnerkennung und Entwertung von Herkunftsnachweisen\nin Euro\n1.1   Ausstellung eines Herkunftsnachweises nach § 12 der Herkunfts- und Regional-                 0,01\nnachweis-Durchführungsverordnung\n1.2   Übertragung eines Herkunftsnachweises auf ein anderes Konto innerhalb                        0,01\nDeutschlands nach § 28 Absatz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durch-\nführungsverordnung\n1.3   Übertragung eines Herkunftsnachweises auf ein anderes Konto eines Registers,                 0,01\ndas eine ausländische zuständige Stelle führt, nach § 28 Absatz 2 der Herkunfts-\nund Regionalnachweis-Durchführungsverordnung\n1.4   Übertragung eines Herkunftsnachweises von einem Konto eines Registers, das                   0,01\neine ausländische zuständige Stelle führt, auf ein Konto innerhalb Deutschlands\nnach § 37 Absatz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverord-\nnung\n1.5   Entwertung eines Herkunftsnachweises für die Stromkennzeichnung nach § 30                    0,02\nAbsatz 2 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung\nGebührenhöhe\n2     Gebührentatbestände, die Anlagen im Herkunftsnachweisregister betreffen                  je Vorgang\nin Euro\n2.1   Registrierung einer Anlage im Herkunftsnachweisregister nach § 21 der Herkunfts-              50\nund Regionalnachweis-Durchführungsverordnung\n2.2   Übernahme einer vormals einem anderen Anlagenbetreiber zugeordneten Anlage                    10\nim Regionalnachweisregister nach § 27 Absatz 2 der Herkunfts- und Regional-\nnachweis-Durchführungsverordnung oder Zuordnung der Anlage zu einem\nneuen Konto desselben Kontoinhabers nach § 12 Absatz 1 der Herkunfts- und\nRegionalnachweis-Durchführungsverordnung\nGebührentatbestände für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters                      Gebührenhöhe\n3\ndurch Führung eines Kontos                                                                 in Euro\n3.1   Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit mehr als 500 000 gebührenpflich-                  750\ntigen Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach Nummer 1 pro Jahr\n3.2   Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 15 001 bis einschließlich 500 000                 500\ngebührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach Num-\nmer 1 pro Jahr\n3.3   Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 2 501 bis einschließlich 15 000 ge-               250\nbührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach Nummer 1\npro Jahr\n3.4   Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit weniger als 2 501 gebührenpflich-                  50\ntigen Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach Nummer 1 pro Jahr","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018              1875\nAnlage 2\n(zu § 1 Absatz 2)\nGebührenverzeichnis zum Regionalnachweisregister\nNr.                                                 Gebühren\nGebührenhöhe\nGebührentatbestände im Zusammenhang mit der Ausstellung, Übertragung\n1                                                                                      je Regionalnachweis\nund Entwertung von Regionalnachweisen\nin Euro\n1.1 Ausstellung eines Regionalnachweises nach § 18 der Herkunfts- und Regional-                0,000005\nnachweis-Durchführungsverordnung\n1.2 Übertragung eines Regionalnachweises auf ein anderes Konto nach § 29 Absatz 1              0,000005\nder Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung\n1.3 Rückbuchung eines Regionalnachweises auf das Konto des abgebenden Konto-                   0,000005\ninhabers nach § 29 Absatz 3 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchfüh-\nrungsverordnung\n1.4 Entwertung eines Regionalnachweises für die Stromkennzeichnung nach § 31 der                0,00001\nHerkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung\nGebührenhöhe\n2   Gebührentatbestände, die Anlagen im Regionalnachweisregister betreffen                    je Vorgang\nin Euro\n2.1 Registrierung einer Anlage im Regionalnachweisregister nach § 23 der Herkunfts-                 90\nund Regionalnachweis-Durchführungsverordnung\n2.2 Übernahme einer vormals einem anderen Anlagenbetreiber zugeordneten Anlage                      20\nim Regionalnachweisregister nach § 27 Absatz 2 der Herkunfts- und Regional-\nnachweis-Durchführungsverordnung oder Zuordnung der Anlage zu einem\nneuen Konto desselben Kontoinhabers nach § 18 Absatz 1 der Herkunfts- und\nRegionalnachweis-Durchführungsverordnung\nGebührentatbestände für die Nutzung des Regionalnachweisregisters durch\n3\nFührung eines Kontos\n3.1 Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit mehr als 500 000 000 gebühren-                      750\npflichtigen Vorgängen hinsichtlich Regionalnachweisen nach Nummer 1 pro Jahr\n3.2 Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 15 000 001 bis einschließlich                       500\n500 000 000 gebührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Regionalnachweisen\nnach Nummer 1 pro Jahr\n3.3 Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 2 500 001 bis einschließlich                        250\n15 000 000 gebührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Regionalnachweisen\nnach Nummer 1 pro Jahr\n3.4 Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit weniger als 2 500 001 gebühren-                     50“.\npflichtigen Vorgängen hinsichtlich Regionalnachweisen nach Nummer 1 pro Jahr\nArtikel 3\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt\ndie Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung vom 15. Okto-\nber 2012 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch Artikel 126 des Gesetzes vom\n29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, außer Kraft.\nDessau-Roßlau, den 8. November 2018\nDie Präsidentin\ndes Umweltbundesamtes\nM. Krautzberger"]}