{"id":"bgbl1-2018-38-1","kind":"bgbl1","year":2018,"number":38,"date":"2018-11-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/38#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-38-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_38.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Bundesjagdgesetzes und des Erneuerbare-Energien-Gesetzes","law_date":"2018-11-14T00:00:00Z","page":1850,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1850        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018\nGesetz\nzur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes,\ndes Bundesjagdgesetzes und des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\nVom 14. November 2018\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-               b) In Absatz 2 werden die Wörter „18 und 20 bis 28“\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                           durch die Wörter „18, 20 bis 28a und 28c“ er-\nsetzt.\nArtikel 1                            c) Die folgenden Absätze 6 bis 9 werden angefügt:\nÄnderung des\n„(6) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1\nTiergesundheitsgesetzes\nNummer 28 kann der Jagdausübungsberechtigte\nDas Tiergesundheitsgesetz vom 22. Mai 2013                    verpflichtet werden\n(BGBl. I S. 1324), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-\nsetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert              1. zur Durchführung bestimmter Maßnahmen,\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                 insbesondere hinsichtlich der Art und des Um-\nfangs einer verstärkten Bejagung,\n1. § 6 wird wie folgt geändert:\n2. zur Darlegung oder zum Nachweis beabsich-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              tigter und ergriffener Maßnahmen zur verstärk-\naa) Nummer 17 Buchstabe a wird wie folgt ge-                   ten Bejagung\nfasst:\nan Örtlichkeiten oder in Gebieten, an oder in\n„a) den Personen- oder Fahrzeugverkehr in-             denen sich seuchenkranke oder verdächtige Tiere\nnerhalb bestimmter Räumlichkeiten, Ört-            aufhalten. Ist eine unverzügliche und wirksame\nlichkeiten oder Gebiete, in oder an denen          Bekämpfung der Tierseuche nach den der zu-\nsich an der Tierseuche erkrankte, verdäch-         ständigen Behörde vorliegenden Erkenntnissen\ntige oder für die Tierseuche empfängliche          nicht sichergestellt, kann sie ferner die Bejagung\nTiere aufhalten,“.                                 durch andere Personen als den Jagdausübungs-\nbb) Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 18a                berechtigten anordnen. In diesem Fall ist das er-\neingefügt:                                             legte Wild dem Jagdausübungsberechtigten auf\ndessen Verlangen zu überlassen. Das Bundes-\n„18a. über Maßnahmen zur Absperrung, ins-              ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nbesondere die Umzäunung, von Räum-              nung mit Zustimmung des Bundesrates die nähe-\nlichkeiten, Örtlichkeiten oder Gebieten,        ren Einzelheiten einer Anordnung nach Satz 2 zu\nin oder an denen sich an der Tierseu-           regeln.\nche erkrankte oder verdächtige Tiere\naufhalten,“.                                       (7) Der Eigentümer oder Besitzer eines Grund-\nstücks, das von Maßnahmen zur Absperrung auf\ncc) In Nummer 23 wird die Angabe „und 18“                  Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1\ndurch ein Komma und die Angabe „18, 28a                Nummer 18a betroffen ist, kann für den ihm hier-\nund 28c“ ersetzt.                                      durch jeweils entstehenden Aufwand oder Scha-\ndd) Nummer 28 wird wie folgt gefasst:                      den Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen\nVorschriften über die Inanspruchnahme als Nicht-\n„28. über die verstärkte Bejagung oder Ver-\nstörer verlangen. Absatz 5 Satz 3 gilt entspre-\nbote oder Beschränkungen der Jagd,“.\nchend.\nee) Nach Nummer 28 werden die folgenden\nNummern 28a bis 28c eingefügt:                            (8) Der Eigentümer oder Besitzer eines land-\nwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grund-\n„28a. über die Suche nach verendeten wild-             stücks,\nlebenden Tieren an Örtlichkeiten oder\nin Gebieten, an oder in denen sich seu-         1. dessen Nutzung auf Grund einer Rechtsver-\nchenkranke, verdächtige oder empfäng-               ordnung nach Absatz 1 Nummer 28b verboten\nliche Tiere aufhalten oder aufgehalten              oder beschränkt worden ist,\nhaben, einschließlich ihrer Duldung,            2. der auf Grund einer Rechtsverordnung nach\n28b. über das Verbot oder die Beschrän-                    Absatz 1 Nummer 28c, auch in Verbindung\nkung der Nutzung landwirtschaftlicher               mit Absatz 2, zum Anlegen von Jagdschneisen\noder forstwirtschaftlicher Flächen an               verpflichtet worden ist,\nÖrtlichkeiten oder in Gebieten, an oder         kann für den ihm hierdurch jeweils entstehenden\nin denen sich seuchenkranke oder ver-           Aufwand oder Schaden Ersatz nach den jeweili-\ndächtige Tiere aufhalten,                       gen landesrechtlichen Vorschriften über die Inan-\n28c. über das Anlegen von Jagdschneisen,“.             spruchnahme als Nichtstörer verlangen. Eine aus","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018              1851\nanderen Gründen als aus Gründen der Tierseu-               schriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nchenbekämpfung bestehende Verpflichtung zum                worden sind, insbesondere die Nutzung von Grund-\nAnlegen von Jagdschneisen bleibt unberührt. Ab-            stücken wesentlich erschwert wird, ohne dass eine\nsatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.                           Entschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 zu leis-\n(9) Der Jagdausübungsberechtigte, dem auf               ten ist, auf Antrag ein angemessener Ausgleich nach\nGrund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1                 Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gezahlt\nNummer 28 oder 28a oder auf Grund entspre-                 werden kann.“\nchend angeordneter Maßnahmen ein erhöhter\nAufwand entsteht oder dessen Jagdausübung                                         Artikel 2\nverboten oder beschränkt wird, kann für den                                    Änderung des\nihm hierdurch entstehenden Aufwand oder Scha-                              Bundesjagdgesetzes\nden angemessenen Ersatz nach den jeweiligen\nIn § 22 Absatz 4 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes in\nlandesrechtlichen Vorschriften über die Inan-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 29. September\nspruchnahme als Nichtstörer verlangen. Absatz 5\n1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 3 des\nSatz 3 gilt entsprechend.“\nGesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370)\n2. § 37 wird wie folgt geändert:                              geändert worden ist, werden nach den Wörtern „und\na) In Satz 1 werden nach Nummer 7 die folgenden            Absatz 3 genannten Gründen“ die Wörter „sowie zur\nNummern 8 bis 12 eingefügt:                            Bekämpfung von Tierseuchen“ eingefügt.\n„8. eines Verbotes oder einer Beschränkung des\nArtikel 3\nPersonen- oder Fahrzeugverkehrs,\nÄnderung des\n9. über die Verpflichtung zur verstärkten Beja-\nErneuerbare-Energien-Gesetzes\ngung oder eines Verbotes oder einer Be-\nschränkung der Jagd,                                 Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014\n(BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-\n10. der Suche nach verendeten wildlebenden\nsetzes vom 21. Juni 2018 (BGBl. I S. 862) geändert\nTieren,\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n11. eines Verbotes oder einer Beschränkung der\n1. Dem § 44 werden die folgenden Sätze angefügt:\nNutzung landwirtschaftlicher oder forstwirt-\nschaftlicher Flächen,                                 „Wurde ein Anlagenbetreiber aufgrund einer Sperre\n12. über die Duldung von Maßnahmen zur Ab-                  im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 18 des Tierge-\nsperrung von Räumlichkeiten, Örtlichkeiten            sundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I\noder Gebieten,“.                                      S. 1324), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\nvom 14. November 2018 (BGBl. I S. 1850) geändert\nb) Satz 2 wird wie folgt geändert:                             worden ist, im Einsatz von Gülle beeinträchtigt und\naa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch               konnte deshalb den in Satz 1 Nummer 3 vorgesehe-\nein Komma ersetzt.                                    nen jährlichen Güllemindestanteil nicht einhalten, ist\nder Zeitraum der Sperre zuzüglich 30 Kalendertagen\nbb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\nbei der Berechnung des durchschnittlichen Gülle-\n„3. die Bejagung oder die Suche nach veren-           anteils nach Satz 1 Nummer 3 nicht zu berücksich-\ndeten wildlebenden Tieren durch andere            tigen. In diesem Fall entfällt der Anspruch nach\nPersonen als den Jagdausübungsberech-             Satz 1 für den nicht berücksichtigten Zeitraum. Ein\ntigten angeordnet worden ist.“                    Anspruch nach den §§ 41 bis 43 bleibt unberührt.“\n3. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:                  2. § 101 wird wie folgt geändert:\n„§ 39a                               a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nBeschränkungen des                             aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1\nEigentums, Entschädigung und Ausgleich                          vorangestellt:\n(1) Führen Beschränkungen des Eigentums in                          „1. entfällt der Anspruch auf Erhöhung des\nFolge von Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 Num-                                 Bonus für Strom aus nachwachsenden\nmer 18a, 28, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 6,                          Rohstoffen nach § 27 Absatz 4 Nummer 2\nNummer 28b oder 28c oder von Rechtsvorschriften,                           in Verbindung mit Anlage 2 Nummer VI.2.b\ndie auf Grund dieser Vorschrift erlassen worden                            und VII.2 zu dem Erneuerbare-Energien-\nsind, im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung,                       Gesetz in der am 31. Dezember 2011 gel-\nder nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere                             tenden Fassung nicht endgültig, wenn ein\ndurch die Gewährung einer Ausnahme, abgeholfen                             Anlagenbetreiber aufgrund einer Sperre\nwerden kann, ist eine angemessene Entschädigung                            im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 18\nzu leisten, soweit der Berechtigte nicht Ersatz nach                       des Tiergesundheitsgesetzes im Einsatz\n§ 6 Absatz 7, 8 oder 9 zu erlangen vermag.                                 von Gülle beeinträchtigt wurde. Im Zeit-\n(2) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie                       raum der Sperre zuzüglich 30 Kalender-\nkann in wiederkehrenden Leistungen bestehen. Das                           tagen entfällt der Anspruch nur für die\nNähere richtet sich nach Landesrecht.                                      Kalendertage, in denen der Mindestanteil\n(3) Die Länder können vorsehen, dass Eigentü-                           an Gülle nicht eingehalten wurde,“.\nmern und Nutzungsberechtigten, denen auf Grund                    bb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die\nvon Vorschriften dieses Gesetzes oder Rechtsvor-                       Nummern 2 und 3.","1852        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2018\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                               men worden sind, ist bei der Berechnung des\n„(3) Für Anlagen, die nach dem 31. Dezember                 durchschnittlichen Gülleanteils nach § 46 Num-\n2011 und vor dem 1. August 2014 in Betrieb ge-                 mer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der\nnommen worden sind,                                            am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung im\nFalle einer Beeinträchtigung des Gülleeinsatzes\n1. ist auch nach dem 31. Juli 2014 die Biomasse-               aufgrund einer Sperre im Sinne von § 6 Absatz 1\nverordnung in ihrer am 31. Juli 2014 geltenden              Nummer 18 des Tiergesundheitsgesetzes der\nFassung anzuwenden,                                         Zeitraum der Sperre zuzüglich 30 Kalendertagen\n2. ist bei der Berechnung des durchschnittlichen               nicht zu berücksichtigen, wenn der vorgesehene\nGülleanteils nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 des                jährliche Güllemindestanteil nicht eingehalten\nErneuerbare-Energien-Gesetzes in der am                     werden konnte. In diesem Fall entfällt der An-\n31. Juli 2014 geltenden Fassung im Falle der                spruch nach § 46 des Erneuerbare-Energien-\nBeeinträchtigung des Gülleeinsatzes aufgrund                Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 gelten-\neiner Sperre im Sinne von § 6 Absatz 1 Num-                 den Fassung für den nicht berücksichtigten\nmer 18 des Tiergesundheitsgesetzes der Zeit-                Zeitraum. Ein Anspruch nach den §§ 41 bis 45\nraum der Sperre zuzüglich 30 Kalendertagen                  des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am\nnicht zu berücksichtigen, wenn der vorgese-                 31. Dezember 2016 geltenden Fassung bleibt\nhene jährliche Güllemindestanteil nicht einge-              unberührt.“\nhalten werden konnte,\n3. ist bei der Berechnung des durchschnittlichen                                Artikel 4\nGülleanteils nach § 27b Absatz 1 Nummer 3\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der                         Einschränkung von Grundrechten\nam 31. Juli 2014 geltenden Fassung im Falle             Durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuch-\neiner Beeinträchtigung des Gülleeinsatzes auf-       stabe aa dieses Gesetzes werden die Grundrechte\ngrund einer Sperre im Sinne von § 6 Absatz 1         der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des\nNummer 18 des Tiergesundheitsgesetzes der            Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11 Ab-\nZeitraum der Sperre zuzüglich 30 Kalender-           satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.\ntagen nicht zu berücksichtigen, wenn der vor-\ngesehene jährliche Güllemindestanteil nicht\nArtikel 5\neingehalten werden konnte.\nIm Falle des Satzes 1 Nummer 3 entfällt der An-                        Bekanntmachungserlaubnis\nspruch nach § 27b Absatz 1 des Erneuerbare-                Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nEnergien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 gel-          schaft kann den Wortlaut des Tiergesundheitsgesetzes\ntenden Fassung für den nicht berücksichtigten           in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden\nZeitraum. Ein Anspruch nach den §§ 24 bis 27a           Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am\n31. Juli 2014 geltenden Fassung bleibt im Falle\nArtikel 6\ndes Satzes 1 Nummer 3 unberührt.“\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                                             Inkrafttreten\n„(4) Für Anlagen, die nach dem 31. Juli 2014            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nund vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genom-            Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 14. November 2018\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner"]}