{"id":"bgbl1-2018-36-9","kind":"bgbl1","year":2018,"number":36,"date":"2018-10-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/36#page=84","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-36-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_36.pdf#page=84","order":9,"title":"Verordnung über das Register für Musterfeststellungsklagen (Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung  MFKRegV)","law_date":"2018-10-24T00:00:00Z","page":1804,"pdf_page":84,"num_pages":2,"content":["1804           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018\nVerordnung\nüber das Register für Musterfeststellungsklagen\n(Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung – MFKRegV)\nVom 24. Oktober 2018\nAuf Grund des § 609 Absatz 7 der Zivilprozessord-            (3) Das Bundesamt für Justiz erteilt dem Verbrau-\nnung, der durch Artikel 2 Nummer 5 des Gesetzes vom          cher alsbald eine Bestätigung über den Eingang seiner\n12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) neu gefasst worden ist,      Anmeldung. Die Eintragung wird nur vorgenommen,\nverordnet das Bundesministerium der Justiz und für           wenn die Anmeldung alle Angaben nach § 608 Absatz 2\nVerbraucherschutz:                                           Satz 1 der Zivilprozessordnung enthält. Erfasst wird\nauch das Datum, an dem die Anmeldung eingegangen\n§1                                ist. Das Bundesamt für Justiz erteilt dem Verbraucher\nRegister für Musterfeststellungsklagen               alsbald nach Eintragung eine Bestätigung über den Ein-\ngang seiner Anmeldung.\n(1) Das Bundesamt für Justiz richtet ein Klageregis-\nter ein, in dem es Musterfeststellungsklagen öffentlich         (4) Teilt der angemeldete Verbraucher Namens- oder\nbekannt macht und anschließend hierzu Anmeldungen            Anschriftenänderungen mit, so sind auch sie im Klage-\nzur Eintragung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnis-         register zu erfassen. Für die Mitteilung stellt das Bun-\nsen von Verbrauchern erfasst.                                desamt für Justiz unentgeltlich ein Formular zur Verfü-\ngung. Das Formular wird sowohl elektronisch als auch\n(2) Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen\nin Papierform zur Verfügung gestellt. Der Verbraucher\ndurch Veröffentlichung auf einer Internetseite, die der\nist in der Eingangsbestätigung darauf hinzuweisen,\ninhaltlichen Verantwortung des Bundesamtes für Justiz\ndass er für die Mitteilung einer Namens- oder Anschrif-\nunterliegt und von jedermann unentgeltlich eingesehen\ntenänderung das Formular nutzen kann.\nwerden kann. Auf der Internetseite sind auch die vom\nBundesamt für Justiz elektronisch zur Verfügung zu              (5) Für Auskunftsersuchen der angemeldeten Ver-\nstellenden Formulare abrufbar.                               braucher nach § 609 Absatz 4 der Zivilprozessordnung\nstellt das Bundesamt für Justiz unentgeltlich ein For-\n§2                                mular zur Verfügung. Das Formular wird sowohl elek-\nÖffentliche Bekanntmachungen                     tronisch als auch in Papierform zur Verfügung gestellt.\nDie Auskunft wird nur erteilt, wenn die in dem Formular\n(1) Öffentlich bekannt zu machen sind die in § 607        als verpflichtend gekennzeichneten Felder ausgefüllt\nAbsatz 1 und 3 sowie die in § 611 Absatz 5 und § 612         sind.\nder Zivilprozessordnung genannten Angaben zu einer\nMusterfeststellungsklage. Das Datum der öffentlichen\n§4\nBekanntmachung ist jeweils anzugeben.\n(2) Das Gericht übermittelt die bekannt zu machen-                      Rücknahme der Anmeldung\nden Angaben in einem elektronischen Dokument an                 (1) Für die Rücknahme der Anmeldung von Ansprü-\ndas Bundesamt für Justiz. Das elektronische Dokument         chen oder Rechtsverhältnissen in das Klageregister stellt\nist nach einem vom Bundesamt für Justiz vorgegebe-           das Bundesamt für Justiz Verbrauchern unentgeltlich\nnen Muster zu erstellen. Es ist auf einem sicheren Über-     ein Formular zur Verfügung. Das Formular wird elektro-\nmittlungsweg im Sinne von § 130a Absatz 4 der Zivil-         nisch und in Papierform zur Verfügung gestellt.\nprozessordnung zu übermitteln.\n(2) Die Rücknahme der Anmeldung und das Datum\ndes Eingangs der Rücknahme sind im Klageregister\n§3\neinzutragen.\nAnmeldung und Eintragung\nvon Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen                   (3) Das Bundesamt für Justiz erteilt dem Verbrau-\ncher alsbald eine Bestätigung über den Eingang der\n(1) Für die Anmeldung zur Eintragung von Ansprü-          Rücknahme.\nchen oder Rechtsverhältnissen in das Klageregister\nnach § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung stellt\n§5\ndas Bundesamt für Justiz Verbrauchern unentgeltlich\nein Formular gemeinsam mit einer Ausfüllanleitung zur                     Auszug aus dem Klageregister\nVerfügung. Das Formular und die Ausfüllanleitung wer-           (1) Fordert das Gericht einen Auszug nach § 609 Ab-\nden jeweils elektronisch und in Papierform zur Ver-          satz 5 Satz 1 der Zivilprozessordnung an, verwendet es\nfügung gestellt.                                             hierfür ein elektronisches Dokument, das nach einem\n(2) Die nach § 608 Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozess-      vom Bundesamt für Justiz vorgegebenen Muster zu er-\nordnung erforderlichen Angaben sind im Formular als          stellen ist. Das Bundesamt für Justiz übermittelt den\nverpflichtend zu kennzeichnen. Beim Formularfeld zu          Auszug als elektronisches Dokument auf einem siche-\nGegenstand und Grund des Anspruchs oder des                  ren Übermittlungsweg im Sinne von § 130a Absatz 4\nRechtsverhältnisses ist darauf hinzuweisen, dass die         der Zivilprozessordnung. § 130a Absatz 2 der Zivilpro-\nAngabe hierzu höchstens 2 500 Zeichen betragen soll.         zessordnung ist entsprechend anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018          1805\n(2) Fordert eine Partei einen Auszug nach § 609 Ab-      einer vorübergehenden technischen Störung des Kla-\nsatz 6 der Zivilprozessordnung an, verwendet sie hier-      geregisters nicht eingegangen ist, und holt er die An-\nfür das vom Bundesamt für Justiz vorgegebene Formu-         meldung oder die Rücknahme unverzüglich nach, so ist\nlar. Das Bundesamt für Justiz kann den Auszug als           sie als zum Zeitpunkt der glaubhaft gemachten vorhe-\nelektronisches Dokument auf einem sicheren Übermitt-        rigen Anmeldung oder Rücknahme eingegangen anzu-\nlungsweg entsprechend § 130a Absatz 4 der Zivilpro-         sehen. Das Bundesamt für Justiz dokumentiert den\nzessordnung mit Einverständnis der Partei an deren          Zeitpunkt des Beginns und des Endes von technischen\nProzessbevollmächtigten übermitteln.                        Störungen des Klageregisters.\n§6                                                         §7\nTechnische Störungen des Klageregisters\nInkrafttreten\nMacht der Verbraucher glaubhaft, dass seine Anmel-\ndung oder seine Rücknahme der Anmeldung aufgrund               Diese Verordnung tritt am 1. November 2018 in Kraft.\nBerlin, den 24. Oktober 2018\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nKatarina Barley"]}