{"id":"bgbl1-2018-36-2","kind":"bgbl1","year":2018,"number":36,"date":"2018-10-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/36#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-36-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_36.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Mitteilung der Stimmrechte aus Aktien und anderen Instrumenten nach dem Wertpapierhandelsgesetz (Stimmrechtsmitteilungsverordnung  StimmRMV)","law_date":"2018-10-02T00:00:00Z","page":1723,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018                            1723\nVerordnung\nzur Mitteilung der Stimmrechte aus Aktien\nund anderen Instrumenten nach dem Wertpapierhandelsgesetz\n(Stimmrechtsmitteilungsverordnung – StimmRMV)\nVom 2. Oktober 2018\nAuf Grund des § 33 Absatz 5 Satz 1, des § 38                        (2) Bei technischer Unmöglichkeit der rechtzeitigen\nAbsatz 5 Satz 1 und des § 39 Absatz 2 Satz 1 des                    elektronischen Übermittlung der Mitteilung nach Ab-\nWertpapierhandelsgesetzes, von denen § 33 Absatz 5                  satz 1 hat die Übermittlung der Mitteilung an die Bun-\nSatz 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 34 Buchstabe c                desanstalt fristwahrend schriftlich gemäß § 3 zu erfolgen.\ndes Gesetzes vom 24. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693), § 38\nAbsatz 5 Satz 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 39 des                                               §5\nGesetzes vom 24. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) und § 39\nNutzung der MVP\nAbsatz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 40 des\nGesetzes vom 24. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert                  Die Nutzung des Fachverfahrens „Stimmrechtsmittei-\nworden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der              lungen (§§ 33 ff. WpHG)“ auf der MVP erfordert eine\nVerordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Er-                  vorherige Registrierung auf der MVP und eine Zulas-\nlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für               sung zum Fachverfahren durch die Bundesanstalt. Die\nFinanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Arti-              Voraussetzungen für die Registrierung nach dem Be-\nkel 1 der Verordnung vom 25. Januar 2018 (BGBl. I                   nutzerhandbuch für die MVP2 sind zu beachten. Die\nS. 184) geändert worden ist, verordnet die Bundes-                  Voraussetzungen für die Zulassung zum Fachverfahren\nanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:                          nach dem Informationsblatt zur Nutzung des Fachver-\nfahrens „Stimmrechtsmitteilungen (§§ 33 ff. WpHG)“3\n§1                                 sind zu beachten.\nAnwendungsbereich\n§6\nDiese Verordnung ist anzuwenden auf eine Mit-\nteilung nach § 33 Absatz 1 und 2, § 38 Absatz 1 oder                                  Elektronische Übermittlung\n§ 39 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (Mittei-                           einer Mitteilung an den Emittenten\nlung) gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienst-                    (1) Bei der elektronischen Übermittlung einer Mit-\nleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und gegenüber dem                 teilung an den Emittenten trägt der Meldepflichtige die\nEmittenten. Die Bestimmungen der Wertpapierhandels-                 Verantwortung für die Integrität und Vertraulichkeit der\nanzeigeverordnung bleiben unberührt.                                Datenübermittlung.\n(2) Soweit der Meldepflichtige ein durch den Emit-\n§2\ntenten zur Verfügung gestelltes elektronisches Über-\nForm der Mitteilung                            mittlungsverfahren nutzt, trägt der Emittent die Verant-\nEine Mitteilung kann entweder schriftlich oder elek-             wortung für die Funktionsfähigkeit des Übermittlungs-\ntronisch übermittelt werden.                                        verfahrens sowie für die Integrität und Vertraulichkeit\nder Datenübermittlung.\n§3                                    (3) Die Mitteilung muss die Informationen gemäß der\nÜbermittlung                              Anlage (zu § 12 Absatz 1 bis 3) der Wertpapierhandels-\neiner schriftlichen Mitteilung                       anzeigeverordnung im Dateiformat „Extensible Markup\nLanguage“ (XML-Datensatz) enthalten.4 Sie muss als\nErfolgt die Mitteilung in schriftlicher Form, so kann            „Stimmrechtsmitteilung“ kenntlich gemacht werden.\nsie per Telefax oder im Original übermittelt werden.\n(4) Bei technischer Unmöglichkeit der rechtzeitigen\n§4                                 elektronischen Übermittlung der Mitteilung hat die\nÜbermittlung der Mitteilung an den Emittenten durch\nElektronische Übermittlung\neiner Mitteilung an die Bundesanstalt                     2\nAmtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter www.bafin.de in der\n(1) Eine elektronische Übermittlung der Mitteilung an              Rubrik „Die BaFin » Service » MVP Portal“ am Ende der Seite unter\n„Zusatzinformationen » Handbücher“.\ndie Bundesanstalt hat ausschließlich unter Nutzung des\n3\ndafür vorgesehenen Fachverfahrens „Stimmrechts-                       Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter www.bafin.de in der\nRubrik „Recht & Regelungen » Verwaltungspraxis » Merkblätter“.\nmitteilungen (§§ 33 ff. WpHG)“ auf der Melde- und\n4\nVeröffentlichungsplattform der Bundesanstalt (MVP)1                   Amtlicher Hinweis: Eine solche zur Veröffentlichung bestimmte\nXML-Datei ist nach erfolgreicher elektronischer Übermittlung einer\nnach den näheren Bestimmungen gemäß § 5 zu erfolgen.                  Stimmrechtsmitteilung an die Bundesanstalt über die MVP abrufbar.\nNäheres ergibt sich aus dem Informationsblatt zur Nutzung des\n1\nAmtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter www.bafin.de in der   Fachverfahrens „Stimmrechtsmitteilungen (§§ 33 ff. WpHG)“ am Ende\nRubrik „Die BaFin » Service » MVP Portal“.                          unter „Schritt 5“.","1724          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018\nden Meldepflichtigen fristwahrend schriftlich gemäß § 3       Übermittlung einer Mitteilung die Angabe des voll-\nzu erfolgen.                                                  ständigen Namens der natürlichen Person, die die\nVerantwortung für den Inhalt der Mitteilung trägt.\n§7\nErsatz für die Unterschrift bei der                                           §8\nelektronischen Übermittlung einer Mitteilung                                  Inkrafttreten\nAnstelle der eigenhändigen Unterschrift bei einer              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nschriftlichen Mitteilung tritt im Falle einer elektronischen  in Kraft.\nBonn, den 2. Oktober 2018\nDer Präsident\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nF. Hufeld"]}