{"id":"bgbl1-2018-35-7","kind":"bgbl1","year":2018,"number":35,"date":"2018-10-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/35#page=53","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-35-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_35.pdf#page=53","order":7,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenverordnung","law_date":"2018-10-17T00:00:00Z","page":1701,"pdf_page":53,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018        1701\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Allgemeinen Gebührenverordnung\nVom 17. Oktober 2018\nAuf Grund des § 22 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I\nS. 3154) verordnet die Bundesregierung:\nArtikel 1\nÄnderung der\nAllgemeinen Gebührenverordnung\nDie Allgemeine Gebührenverordnung vom 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130), die zuletzt durch Artikel 1 der\nVerordnung vom 22. September 2016 (BGBl. I S. 2162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Dem § 7 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Abweichend von Satz 2 ist der Zuschlag auf die Durchschnittsbezüge der Polizeivollzugsbeamtinnen und\nPolizeivollzugsbeamten in Höhe von 32,6 Prozent anzusetzen.“\n2. In § 12 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „10,30“ durch die Angabe „10,40“ ersetzt.\n3. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\n„Anlage 1\n(zu § 5 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 10 Absatz 2 Nummer 1)\nTeil A\nAllgemeine pauschale Stundensätze\n(Pauschalsätze der Kosten eines Standardarbeitsplatzes in der Bundesverwaltung)\nStundensatz\nKostenblock\nin Euro\nAbschnitt 1\nPersonaleinzel- und Sacheinzelkosten\n1. mit Gemeinkostenzuschlag\nWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Verwaltungsbeschäftigte\nStundensatz um 0,89 Euro gekürzt werden.\neinfacher Dienst           47,75\nWenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der\nStundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden.                         mittlerer Dienst           55,30\ngehobener Dienst           68,66\nhöherer Dienst             86,01\nWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der         Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte\nStundensatz um 0,87 Euro gekürzt werden.\neinfacher Dienst           49,66\nWenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der\nStundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden.                         mittlerer Dienst           57,79\nWenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der\nStundensatz um 0,13 Euro gekürzt werden.                         gehobener Dienst           69,44\nWenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss       höherer Dienst             89,80\nder Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.\nWenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der\nStundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.","1702        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018\nStundensatz\nKostenblock\nin Euro\n2. ohne Gemeinkostenzuschlag\nWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Verwaltungsbeschäftigte\nStundensatz um 0,70 Euro gekürzt werden.\neinfacher Dienst           37,28\nWenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der\nStundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.                        mittlerer Dienst           43,17\ngehobener Dienst           53,60\nhöherer Dienst             67,14\nWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der        Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte\nStundensatz um 0,68 Euro gekürzt werden.\neinfacher Dienst           38,77\nWenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der\nStundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.                        mittlerer Dienst           45,12\nWenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der        gehobener Dienst           54,21\nStundensatz um 0,10 Euro gekürzt werden.\nWenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss      höherer Dienst             70,10\nder Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden.\nWenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der\nStundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden.\nAbschnitt 2\nPersonaleinzelkosten\n1. mit Gemeinkostenzuschlag\nWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Verwaltungsbeschäftigte\nStundensatz um 0,30 Euro gekürzt werden.\neinfacher Dienst           35,95\nmittlerer Dienst           43,50\ngehobener Dienst           56,86\nhöherer Dienst             74,21\nWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte\nStundensatz um 0,30 Euro gekürzt werden.\neinfacher Dienst           38,16\nmittlerer Dienst           46,29\ngehobener Dienst           57,93\nhöherer Dienst             78,29\n2. ohne Gemeinkostenzuschlag\nWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Verwaltungsbeschäftigte\nStundensatz um 0,24 Euro gekürzt werden.\neinfacher Dienst           28,07\nmittlerer Dienst           33,96\ngehobener Dienst           44,39\nhöherer Dienst             57,93\nWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte\nStundensatz um 0,23 Euro gekürzt werden.\neinfacher Dienst           29,79\nmittlerer Dienst           36,14\ngehobener Dienst           45,23\nhöherer Dienst             61,12\nAbschnitt 3\nSacheinzelkosten\n1. mit Gemeinkostenzuschlag\nWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Verwaltungsbeschäftigte\nStundensatz um 0,59 Euro gekürzt werden.\n11,80\nWenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der\nStundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018           1703\nStundensatz\nKostenblock\nin Euro\nWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte\nStundensatz um 0,58 Euro gekürzt werden.\n11,50\nWenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der\nStundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden.\nWenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der\nStundensatz um 0,13 Euro gekürzt werden.\nWenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss\nder Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.\nWenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der\nStundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.\n2. ohne Gemeinkostenzuschlag\nWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Verwaltungsbeschäftigte\nStundensatz um 0,46 Euro gekürzt werden.\n9,21\nWenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der\nStundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.\nWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte\nStundensatz um 0,45 Euro gekürzt werden.\n8,98\nWenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der\nStundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.\nWenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der\nStundensatz um 0,10 Euro gekürzt werden.\nWenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss\nder Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden.\nWenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der\nStundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden.\nTeil B\nHerleitung der allgemeinen pauschalen Stundensätze\nDurchschnittskosten\nKostenblock                Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe/Zweckbestimmung      für den Bund\npro Jahr in Euro\n1. Personaleinzelkosten\n1.1 Beamtinnen und Beamte\n1.1.1 steuerpflichtiges Brutto   A2                                                             –\nA3                                                         27 817\nA4                                                         33 676\nA5                                                         34 762\nA6                                                         35 349\neinfacher Dienst A 2 bis A 6                               34 704\nA6                                                         32 123\nA7                                                         36 120\nA8                                                         40 963\nA9                                                         45 511\nA 9 + Zulage                                               49 427\nmittlerer Dienst A 6 bis A 9 + Zulage                      42 577\nA9                                                         37 879\nA 10                                                       48 540\nA 11                                                       54 686","1704         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018\nDurchschnittskosten\nKostenblock               Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe/Zweckbestimmung       für den Bund\npro Jahr in Euro\nA 12                                                        59 780\nA 13                                                        66 854\nA 13 + Zulage                                               71 216\ngehobener Dienst A 9 bis A 13 + Zulage                      53 847\nA 13                                                        61 424\nA 14                                                        69 789\nA 15                                                        80 688\nA 16                                                        89 946\nhöherer Dienst A 13 bis A 16                                73 551\n1.1.2 Versorgung                Verwaltungsbeamtinnen und -beamte\n% von 1.1.1\neinfacher Dienst                              27,9            9 682\nmittlerer Dienst                              27,9          11 879\ngehobener Dienst                              29,3          15 777\nhöherer Dienst                                36,9          27 140\nPolizeivollzugsbeamtinnen und -beamte\neinfacher Dienst                              32,6          11 314\nmittlerer Dienst                              32,6          13 880\ngehobener Dienst                              32,6          17 554\nhöherer Dienst                                32,6          23 978\n1.1.3 sonstige Personalnebenkosten\nBeihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften sowie             2 450\nHeilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und -be-\namten\nFürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließ-              100\nlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiens-\nten/-kräften\nTrennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Um-                   400\nzugskostenvergütungen\n1.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer\n1.2.1 steuerpflichtiges Brutto  E2                                                          30 652\nE 2 (übertarifliche Bezahlung)                              29 386\nE3                                                          33 188\nE4                                                          33 956\neinfacher Dienst E 2 bis E 4                                33 084\nE5                                                          36 631\nE6                                                          37 484\nE7                                                          41 365\nE8                                                          42 865\nE9a                                                         45 461\nmittlerer Dienst E 5 bis E 9 a                              39 868","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018           1705\nDurchschnittskosten\nKostenblock               Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe/Zweckbestimmung       für den Bund\npro Jahr in Euro\nE9b                                                         48 940\nE 10                                                        52 361\nE 11                                                        57 647\nE 12                                                        61 604\ngehobener Dienst E 9 b bis E 12                             54 849\nE 13                                                        57 094\nE 14                                                        70 833\nE 15                                                        81 954\nE 15 (übertarifliche Bezahlung)                             96 415\nhöherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche                64 900\nBezahlung)\n1.2.2 Personalnebenkosten       E2                                                            8 232\nBezüge\nE 2 (übertarifliche Bezahlung)                                7 932\nE3                                                            8 654\nE4                                                            8 997\neinfacher Dienst E 2 bis E 4                                  8 682\nE5                                                            9 721\nE6                                                            9 980\nE7                                                          11 307\nE8                                                          11 633\nE9a                                                         12 179\nmittlerer Dienst E 5 bis E 9 a                              10 683\nE9b                                                         12 821\nE 10                                                        13 572\nE 11                                                        14 770\nE 12                                                        15 380\ngehobener Dienst E 9 b bis E 12                             14 075\nE 13                                                        14 426\nE 14                                                        17 057\nE 15                                                        18 248\nE 15 (übertarifliche Bezahlung)                             19 586\nhöherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche                15 851\nBezahlung)\n1.2.3 sonstige Personalnebenkosten\nFürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließ-              100\nlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiens-\nten/-kräften\nUnfallversicherung Bund und Bahn                                250\nTrennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Um-                   400\nzugskostenvergütungen","1706        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018\nDurchschnittskosten\nKostenblock              Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe/Zweckbestimmung       für den Bund\npro Jahr in Euro\n2. Sacheinzelkosten\n2.1 sächliche Verwaltungsausgaben                                                            4 690\nGeschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte,\nAusstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sons-\ntige Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung\nVerbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und der-\ngleichen\nMieten und Pachten\nAus- und Fortbildung\nDienstreisen\nSachverständige\n2.2 Investitionen                                                                            2 940\nkleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (weniger\nals 2 Mio. Euro pro Baumaßnahme)\nErwerb von Fahrzeugen\nErlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen\nErwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüs-\ntungsgegenständen für Verwaltungszwecke (ohne\nInformationstechnik)\nErwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und\nAusrüstungsgegenständen sowie Software im Be-\nreich Informationstechnik\n2.3 Büroräume                                                                                7 750\nBewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und\nRäume\nMieten und Pachten im Zusammenhang mit dem ein-\nheitlichen Liegenschaftsmanagement\nUnterhaltung der Grundstücke und baulichen Anla-\ngen\n2.4 pauschaler Abschlag von 2.1 bis 2.3                                                     –4%\n3. Gemeinkosten\nZuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten                                     28,1 %\n4. Personalstruktur Bundesbedienstete\n4.1 Anzahl\nVerwaltungsbeamtinnen und -beamte                           74 612\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer                          68 546\n4.2 Vollzeitäquivalente\nVerwaltungsbeamtinnen und -beamte                           70 920\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer                          63 637\n5. Arbeitsleistung\nArbeitsstunden                                                                           pro Monat\nBeamtinnen und Beamte                                           137\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer                              130","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018          1707\nAnlage 2\n(zu § 5 Absatz 1 Nummer 2, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und § 10 Absatz 2 Nummer 2)\nBesondere pauschale Stundensätze\n(Berechnungsschema für behördenspezifische Pauschalsätze)\nFesttitel gemäß\nKostenblock               Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe/Zweckbestimmung  Haushaltssystematik des\nBundes\n1. Personaleinzelkosten\n1.1 Beamtinnen und Beamte\n1.1.1 steuerpflichtiges Brutto A 2\nA3\nA4\nA5\nA6\neinfacher Dienst A 2 bis A 6\nA6\nA7\nA8\nA9\nA 9 + Zulage\nmittlerer Dienst A 6 bis A 9 + Zulage\nA9\nA 10\nA 11\nA 12\nA 13\nA 13 + Zulage\ngehobener Dienst A 9 bis A 13 + Zulage\nA 13\nA 14\nA 15\nA 16\nhöherer Dienst A 13 bis A 16\n1.1.2 Versorgung               Verwaltungsbeamtinnen und -beamte\n% von 1.1.1\neinfacher Dienst                              27,9\nmittlerer Dienst                              27,9\ngehobener Dienst                              29,3\nhöherer Dienst                                36,9\nPolizeivollzugsbeamtinnen und -beamte\neinfacher Dienst                              32,6\nmittlerer Dienst                              32,6\ngehobener Dienst                              32,6\nhöherer Dienst                                32,6","1708         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018\nFesttitel gemäß\nKostenblock               Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe/Zweckbestimmung      Haushaltssystematik des\nBundes\n1.1.3 sonstige Personalnebenkosten\nBeihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften sowie Heil- Z 441 .1 sowie 443 .3\nfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beam-\nten\nFürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließ- Z 443 .1\nlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiens-\nten/‑kräften\nTrennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Um- 453 .1\nzugskostenvergütungen\nwenn bei Dienstreisen\nTrennungsgeld als\nAuslage abgerechnet\nwird:\n5% dieses Titels\nvermischte Personalausgaben – soweit die Kosten 459 .9\nmit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)\n1.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer\n1.2.1 steuerpflichtiges Brutto E 2\nE 2 (übertarifliche Bezahlung)\nE3\nE4\neinfacher Dienst E 2 bis E 4\nE5\nE6\nE7\nE8\nE9a\nmittlerer Dienst E 5 bis E 9 a\nE9b\nE 10\nE 11\nE 12\ngehobener Dienst E 9 b bis E 12\nE 13\nE 14\nE 15\nE 15 (übertarifliche Bezahlung)\nhöherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche Bezah-\nlung)\n1.2.2 Personalnebenkosten      E2\nBezüge\nE 2 (übertarifliche Bezahlung)\nE3\nE4\neinfacher Dienst E 2 bis E 4\nE5\nE6","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018           1709\nFesttitel gemäß\nKostenblock             Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe/Zweckbestimmung    Haushaltssystematik des\nBundes\nE7\nE8\nE9a\nmittlerer Dienst E 5 bis E 9 a\nE9b\nE 10\nE 11\nE 12\ngehobener Dienst E 9 b bis E 12\nE 13\nE 14\nE 15\nE 15 (übertarifliche Bezahlung)\nhöherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche Bezah-\nlung)\n1.2.3 sonstige Personalnebenkosten\nFürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließ- Z 443 .1\nlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiens-\nten/-kräften\nUnfallversicherung Bund und Bahn                      Z 452 02\nTrennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Um- 453 .1\nzugskostenvergütungen\nwenn bei Dienstreisen\nTrennungsgeld als\nAuslage abgerechnet\nwird:\n5 % dieses Titels\nvermischte Personalausgaben – soweit die Kosten 459 .9\nmit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)\n2. Sacheinzelkosten\n2.1 sächliche Verwaltungsausgaben\nGeschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, 511 .1\nAusstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sons-\ntige Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung\nVerbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und der- 514 .1\ngleichen\nwenn Hubschrauber\nals Auslage abge-\nrechnet werden:\n72 % dieses Titels\nwenn Boote oder\nSchiffe als Auslage\nabgerechnet werden:\n89 % dieses Titels\nMieten und Pachten                                    518 .1\nAus- und Fortbildung                                  525 .1","1710        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018\nFesttitel gemäß\nKostenblock             Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe/Zweckbestimmung    Haushaltssystematik des\nBundes\nDienstreisen                                          527 .1\nwenn Dienstreisen als\nAuslage abgerechnet\nwerden:\nAnsatz dieses Titels:\n0 Euro\nSachverständige, Ausgaben für Mitglieder von Fach- Z 526 .2\nbeiräten und ähnlichen Ausschüssen – soweit die\nKosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden wenn Sachverstän-\nsind (§ 3)                                            dige als Auslage ab-\ngerechnet werden:\n60 % dieses Titels\naußergewöhnlicher Aufwand aus dienstlicher Veran- Z 529 .1\nlassung in besonderen Fällen – soweit die Kosten\nmit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)\nAufträge und Dienstleistungen im Bereich Informa- 532 .1\ntionstechnik – soweit die Kosten mit der gebühren-\nfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)\nbehördenspezifische fachbezogene Verwaltungsaus- 532 .2\ngaben (ohne Informationstechnik) – soweit die Kosten\nmit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)\nsonstige Dienstleistungsaufträge an Dritte – soweit 532 .3\ndie Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbun- wenn sonstige\nden sind (§ 3)                                        Dienstleistungsauf-\nträge an Dritte als\nAuslage abgerechnet\nwerden:\nAnsatz dieses Titels:\n0 Euro\nvermischte Verwaltungsausgaben – soweit die Kosten 539 .9\nmit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)\nÖffentlichkeitsarbeit – soweit die Kosten mit der ge- Z 542 .1\nbührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)\nVeröffentlichungen, Fachinformationen – soweit die Z 543 .1\nKosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden\nsind (§ 3)\nForschung, Untersuchungen und Ähnliches – soweit 544 .1\ndie Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbun-\nden sind (§ 3)\nKonferenzen, Tagungen, Messen und Ausstellun- Z 545 .1\ngen – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen\nLeistung verbunden sind (§ 3)\nnicht aufteilbare sächliche Verwaltungsausgaben – 547 .1\nsoweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung\nverbunden sind (§ 3)\n2.2 Investitionen\nkleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (weniger 711 .1\nals 2 Mio. Euro pro Baumaßnahme)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018              1711\nFesttitel gemäß\nKostenblock                 Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe/Zweckbestimmung    Haushaltssystematik des\nBundes\nErwerb von Fahrzeugen                                  811 .1\nwenn Wasserwerfer\nals Auslage abge-\nrechnet werden:\n87 % dieses Titels\nErlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen 132 .1\nErwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungs- 812 .1\ngegenständen für Verwaltungszwecke (ohne IT)\nErwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und 812 .2\nAusrüstungsgegenständen sowie Software im Be-\nreich Informationstechnik\nBaumaßnahmen von mehr als 2 Mio. Euro im Einzel- 712 .1\nfall – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leis-\ntung verbunden sind (§ 3)\n2.3 Büroräume\nBewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und 517 .1\nRäume\nMieten und Pachten im Zusammenhang mit dem ein- 518 .2\nheitlichen Liegenschaftsmanagement\nUnterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen 519 .1\n2.4 pauschaler Abschlag von 2.1 bis 2.3                                                 –4%\n3. Gemeinkosten\nZuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten in Prozent\n3.1 relevante Organisationseinheiten, die interne Leistungen erbringen\nLeitung\nStabstellen\ninterne Beauftragte (z. B. Datenschutzbeauftragte)\nControlling\ninterne Revision\nBereich Organisation/Personal/Haushalt (einschließlich Fortbildungsreferate, Gleichstellungsbeauftragte)\nLiegenschaftsverwaltung\nInformationstechnik\nArbeitsschutz\nJustiziariat (ohne Gerichts- und Widerspruchsverfahren)\nInnerer Dienst\nSprachendienst\nBibliothek\nDruckerei\nBeihilfestelle (nur für aktive Beamtinnen und Beamte)\nStelle für Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld\nBezügestelle\nPersonalvertretung\n3.2 Rechts- und Fachaufsicht","1712         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018\n4. Personalstruktur\n4.1 Anzahl\nBeamtinnen und Beamte\n(gegebenenfalls Differenzierung in Verwaltungsbeam-\ntinnen und -beamte sowie Polizeivollzugsbeamtinnen\nund -beamte)\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer\n4.2 Vollzeitäquivalente\nBeamtinnen und Beamte\n(gegebenenfalls Differenzierung in Verwaltungsbeam-\ntinnen und -beamte sowie Polizeivollzugsbeamtinnen\nund -beamte)\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer\nBeamtinnen und Beamte\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer\n5. Arbeitsleistung\nArbeitsstunden                                                                     pro Monat\nBeamtinnen und Beamte\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer\n“.\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 17. Oktober 2018\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer"]}