{"id":"bgbl1-2018-35-5","kind":"bgbl1","year":2018,"number":35,"date":"2018-10-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/35#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-35-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_35.pdf#page=17","order":5,"title":"Neufassung der Geflügelpest-Verordnung","law_date":"2018-10-15T00:00:00Z","page":1665,"pdf_page":17,"num_pages":35,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018 1665\nBekanntmachung\nder Neufassung der Geflügelpest-Verordnung\nVom 15. Oktober 2018\nAuf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 13. Oktober 2018 (BGBl. I\nS. 1655) wird nachstehend der Wortlaut der Geflügelpest-Verordnung in der\nvom 23. Oktober 2018 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufas-\nsung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I\nS. 1212),\n2. den am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Artikel 29 der Verordnung vom\n17. April 2014 (BGBl. I S. 388),\n3. den am 8. September 2015 in Kraft getretenen Artikel 388 der Verordnung\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),\n4. den am 3. Juli 2016 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni\n2016 (BGBl. I S. 1564),\n5. den am 23. Oktober 2018 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nBonn, den 15. Oktober 2018\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner","1666            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Geflügelpest\n(Geflügelpest-Verordnung)*\nInhaltsübersicht                                § 25   Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für tierische\nNebenprodukte\nAbschnitt 1\n§ 26 Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen\nAllgemeine Bestimmungen                            § 27 Schutzmaßregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet\n§ 1     Begriffsbestimmungen                                         § 28 Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung\n§ 29 Weitere Ausnahmen von der Beobachtungsgebiets-\nAbschnitt 2                                     regelung\nSchutzmaßregeln bei gehaltenen Vögeln                     § 30 Schutzmaßregeln in Bezug auf die Kontrollzone\n§ 31 Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung\nUnterabschnitt 1                               § 32 Weitere Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung\nAllgemeine Schutzmaßregeln                              § 32a Schutzmaßregeln für Gebiete mit hoher Geflügeldichte\n§  2    Anzeige, Register und Aufzeichnungen                         § 33 Risikobewertung\n§  3    Fütterung und Tränkung                                       § 34 Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat\n§  4    Früherkennung                                                § 35 Schutzmaßregeln für den Kontaktbestand\n§  5    Schutzkleidung                                               § 36 Notimpfungen nach Entscheidung der Kommission\n§  6    Weitere allgemeine Schutzmaßregeln                           § 37 Ausnahmen für das Verbringen innerhalb des Impfgebiets\n§  7    Geflügelausstellungen und Geflügelmärkte                     § 38 Ausnahmen für das Verbringen aus dem Impfgebiet\n§  8    Schutzimpfungen und Heilversuche                             § 39 Ausnahmen für das Verbringen von außerhalb des Impf-\n§  9    Durchführung der Schutzimpfung                                      gebiets\n§ 10    Untersuchungen im Falle der Schutzimpfung                    § 40 Untersuchungen im Falle der Notimpfung\n§ 11    Maßregeln für das Verbringen geimpfter Vögel                 § 41 Schutzmaßregeln bei Feststellung der Geflügelpest bei\nnotgeimpften Vögeln\n§ 12    Maßregeln bei Feststellung von Geflügelpest oder\nniedrigpathogener aviärer Influenza bei geimpften Vögeln     § 42 Notimpfungen bei Gefahr im Verzuge\nUnterabschnitt 2                                                  Unterabschnitt 4\nAufstallung, Anordnungen                                    Schutzmaßregeln in Schlachtstätten,\n§ 13 Aufstallung                                                     auf dem Transport und in Grenzkontrollstellen\n§ 14 Weitere Anordnungen                                             § 43   Schutzmaßregeln\n§ 14a Abgabe im Reisegewerbe\nUnterabschnitt 5\nUnterabschnitt 3\nAufhebung, Wiederbelegung\nSchutzmaßregeln bei Geflügelpest\n§ 44   Aufhebung der Schutzmaßregeln\nTeil 1                                § 45   Wiederbelegung\nVor amtlicher Feststellung\n§ 15    Verdachtsbestand                                                                Unterabschnitt 6\n§ 16    Anordnung für weitere Bestände                                                  Schutzmaßregeln\n§ 17    Überwachungszone                                                  bei niedrigpathogener aviärer Influenza\n§ 46   Schutzmaßregeln für den Bestand\nTeil 2\n§ 47   Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen\nNach amtlicher Feststellung                       § 48   Schutzmaßregeln in Bezug auf das Sperrgebiet\n§ 18    Öffentliche Bekanntmachung                                   § 49   Ausnahmen von der Sperrgebietsregelung\n§ 19    Schutzmaßregeln für den Seuchenbestand                       § 50   Schutzmaßregeln für weitere Bestände\n§ 20    Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen                  § 51   Notimpfung\n§ 21    Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk                 § 52   Aufhebung der Schutzmaßregeln\n§ 22    Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für gehaltene         § 53   Wiederbelegung\nVögel                                                        § 53a  Schutzmaßregeln in sonstigen Fällen\n§ 23    Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Bruteier und\nKonsumeier\nAbschnitt 3\n§ 24    Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Fleisch von\nGeflügel und Federwild                                                    Schutzmaßregeln bei Wildvögeln\nUnterabschnitt 1\n* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/94/EG des\nRates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur                    Allgemeine Schutzmaßregeln\nBekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie\n92/40/EWG (ABl. EU 2006 Nr. L 10 S. 16).                           § 54   Früherkennung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018             1667\nUnterabschnitt 2                                flügelpest bei einem gehaltenen Vogel befürchten\nBesondere Schutzmaßregeln\nlässt oder\nTeil 1\nb) aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 oder H7\ndurch virologische Untersuchung bei einem Wild-\nVor amtlicher Feststellung                       vogel nachgewiesen worden ist;\n§ 55    Verdacht auf Geflügelpest, Geflügelpest                3. niedrigpathogene aviäre Influenza, wenn durch viro-\nlogische Untersuchung\nTeil 2\na) aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 oder H7\nNach amtlicher Feststellung                       mit einem intravenösen Pathogenitätsindex von\n§ 56    Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk und das          weniger als 1,2 in sechs Wochen alten Hühnern\nBeobachtungsgebiet                                            oder\n§ 57    Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für gehaltene\nVögel und Bruteier                                         b) aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 oder H7,\n§ 58    Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Fleisch            das nicht für multiple basische Aminosäuren im\n§ 59    Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für tierische          Spaltbereich des Hämagglutininmoleküls kodiert,\nNebenprodukte\n§ 60    Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung              (niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus) bei einem\n§ 61    Risikobewertung                                            gehaltenen Vogel nachgewiesen worden ist.\n§ 62    Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat       (2) Im Sinne dieser Verordnung sind:\n§ 63    Aufhebung der Schutzmaßregeln\n1. gehaltene Vögel: Geflügel oder in Gefangenschaft\nAbschnitt 4                              gehaltene Vögel anderer Arten;\nSchlussvorschriften                       2. Geflügel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Reb-\n§ 64    Ordnungswidrigkeiten\nhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und\nGänse, die in Gefangenschaft aufgezogen oder\n§ 65    Weitergehende Maßnahmen\ngehalten werden;\n§ 66    Übergangsvorschriften\n§ 67    Aufheben bundesrechtlicher Vorschriften                  3. in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten:\n§ 68    Inkrafttreten                                               andere gehaltene Vögel als das in Nummer 2 ge-\nnannte Geflügel, ausgenommen Tauben;\nAbschnitt 1\n4. Federwild: Vögel freilebender Arten, die für den\nAllgemeine Bestimmungen                                   menschlichen Verzehr gejagt werden;\n5. Bruteier: Eier von Geflügel, die zur Bebrütung be-\n§1                                  stimmt sind;\nBegriffsbestimmungen                         6. Eintagsküken: weniger als 72 Stunden alte, noch\n(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:                       nicht gefütterte Küken und weniger als 72 Stunden\nalte Barbarie-Enten (Cairina moschata) und ihre\n1. Geflügelpest, wenn                                               Kreuzungen, gefüttert oder nicht gefüttert;\na) hochpathogenes aviäres Influenza-A-Virus der              7. Wildvogel: ein freilebender Vogel der Ordnungen\nSubtypen H5 oder H7, das für multiple basische               Hühnervögel, Gänsevögel, Greifvögel, Eulen, Regen-\nAminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutinin-               pfeiferartige, Lappentaucherartige oder Schreit-\nmoleküls kodiert, durch Virus-, Antigen- oder                vögel sowie ein zu wissenschaftlichen Zwecken\nGenomnachweis (virologische Untersuchung) oder               gehaltener Vogel dieser Ordnungen;\nb) andere als in Buchstabe a genannte Influenza-             8. Impfung:\nviren mit einem intravenösen Pathogenitätsindex\nvon mehr als 1,2 in sechs Wochen alten Hühnern               Schutzimpfung oder Notimpfung;\ndurch virologische Untersuchung\n9. Schutzimpfung:\n(hochpathogenes aviäres Influenzavirus) bei einem\ngehaltenen Vogel oder hochpathogenes aviäres In-                eine vorbeugende Impfung gehaltener Vögel zur\nfluenza-A-Virus der Subtypen H5 oder H7, das für                Verminderung klinischer Erscheinungen oder der\nmultiple basische Aminosäuren im Spaltbereich des               Virusausscheidung für den Fall der Ansteckung\nHämagglutininmoleküls kodiert, bei einem Wildvogel              mit dem hochpathogenen oder dem niedrigpatho-\ndurch eine virologische Untersuchung nachgewie-                 genen aviären Influenzavirus;\nsen worden ist;\n10. Notimpfung:\n2. Verdacht auf Geflügelpest, wenn\neine Impfung gehaltener Vögel nach dem Ausbruch\na) das Ergebnis der virologischen, serologischen,               der Geflügelpest zur Verhinderung der Verschlep-\npathologisch-anatomischen oder klinischen Un-                pung des hochpathogenen aviären Influenzavirus\ntersuchung unter Berücksichtigung der epidemio-              in einen Bestand oder eine sonstige Vogelhaltung\nlogischen Erkenntnisse den Ausbruch der Ge-                  oder innerhalb eines bestimmten Gebiets.","1668           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018\nAbschnitt 2                             ist. Das Register und die Aufzeichnungen sind der zu-\nständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.\nSchutzmaßregeln\nbei gehaltenen Vögeln\n§3\nUnterabschnitt 1                                          Fütterung und Tränkung\nAllgemeine Schutzmaßregeln                         Wer Geflügel hält, hat sicherzustellen, dass\n1. die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für\n§2                                   Wildvögel nicht zugänglich sind,\nAnzeige, Register und Aufzeichnungen                 2. die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wild-\n(1) Wer Geflügel halten will, hat der zuständigen Be-         vögel Zugang haben, getränkt werden und\nhörde zusätzlich zu den Angaben nach § 26 Absatz 1           3. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit\nSatz 1 der Viehverkehrsverordnung mitzuteilen, ob er             denen Geflügel in Berührung kommen kann, für\ndas Geflügel in Ställen oder im Freien hält. § 26 Ab-            Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden.\nsatz 1 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung gilt entspre-\nchend.                                                                                    §4\n(2) Wer Geflügel hält, hat ein Register nach Satz 2 zu                          Früherkennung\nführen. In das Register sind unverzüglich einzutragen:\n(1) Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Be-\n1. im Falle des Zugangs von Geflügel Name und An-\nstand oder einem räumlich abgegrenzten Teil eines\nschrift des Transportunternehmens und des bisheri-\nBestandes Verluste von\ngen Tierhalters, Datum des Zugangs sowie Art des\nGeflügels,                                               1. mindestens drei Tieren bei einer Größe des Bestan-\ndes oder des räumlich abgegrenzten Teils des Be-\n2. im Falle des Abgangs von Geflügel Name und An-\nstandes von bis einschließlich 100 Tieren oder\nschrift des Transportunternehmens und des künfti-\ngen Tierhalters, Datum des Abgangs sowie Art des         2. mehr als 2 vom Hundert der Tiere bei einer Größe\nGeflügels,                                                   des Bestandes oder des räumlich abgegrenzten\n3. für den Fall, dass mehr als 100 Stück Geflügel ge-            Teils des Bestandes von mehr als 100 Tieren\nhalten werden, je Werktag die Anzahl der verendeten      auf oder kommt es zu einer Abnahme der üblichen\nTiere,                                                   Legeleistung oder der durchschnittlichen Gewichts-\n4. für den Fall, dass mehr als 1 000 Stück Geflügel ge-      zunahme von jeweils mehr als 5 vom Hundert, so hat\nhalten werden, je Werktag zusätzlich die Gesamtzahl      der Tierhalter, vorbehaltlich des Absatzes 2, unverzüg-\nder gelegten Eier jedes Bestandes,                       lich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion\nmit dem hochpathogenen oder niedrigpathogenen\n5. im Falle der Abgabe von Geflügel auf einer Geflügel-\naviären Influenzavirus durch geeignete Untersuchun-\nausstellung oder einer Veranstaltung ähnlicher Art\ngen ausschließen zu lassen.\nzusätzlich\n(2) Treten in einem Bestand oder einem räumlich ab-\na) die Anzahl und\ngegrenzten Teil eines Bestandes, in dem ausschließlich\nb) die Kennzeichnung                                     Enten und Gänse gehalten werden, über einen Zeitraum\ndes Geflügels.                                           von mehr als vier Tagen\nWerden in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer             1. Verluste von mehr als der dreifachen üblichen Sterb-\nArten zu Erwerbszwecken gehalten, gelten die Sätze 1             lichkeit der Tiere des Bestandes oder des räumlich\nund 2 Nummer 1 bis 3 und 5 Buchstabe a entspre-                  abgegrenzten Teils des Bestandes oder\nchend.                                                       2. eine Abnahme der üblichen Gewichtszunahme oder\n(3) Jede Person, die gewerbsmäßig im Rahmen der               Legeleistung von mehr als 5 vom Hundert\nEin- oder Ausstallung von Geflügel tätig ist, hat den\nein, so hat der Tierhalter unverzüglich durch einen Tier-\nNamen und die Anschrift des jeweiligen Betriebes, in\narzt das Vorliegen einer Infektion mit dem hoch-\ndem sie tätig geworden ist, die Art der Tätigkeit, den\npathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenza-\nZeitpunkt der Tätigkeit und die Art des Geflügels, auf\nvirus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu\ndie sich die Tätigkeit bezogen hat, aufzuzeichnen. Die\nlassen.\nAufzeichnungen müssen fest miteinander verbunden,\nchronologisch aufgebaut und mit fortlaufenden Seiten-\n§5\nzahlen versehen sein. Sie können statt in verbundener\nForm auch elektronisch geführt werden. Die Aufzeich-                               Schutzkleidung\nnungen sind unverzüglich nach der Ausführung der auf-           Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass jede Person,\nzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauerhafter Weise         die Geflügel impft oder gewerbsmäßig in einer Geflügel-\nvorzunehmen.                                                 haltung tätig ist, insbesondere Geflügel ein- oder aus-\n(4) Das Register nach Absatz 2 Satz 1, auch in Ver-       stallt, vor Beginn der jeweiligen Tätigkeit zur Vermeidung\nbindung mit Satz 3, und die Aufzeichnungen nach Ab-          der Ein- oder Verschleppung der Geflügelpest oder der\nsatz 3 Satz 1 sind von demjenigen, der zur Führung des       niedrigpathogenen aviären Influenza gereinigte und\nRegisters oder zur Vornahme der Aufzeichnungen ver-          desinfizierte Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung\npflichtet ist, drei Jahre lang aufzubewahren. Die Frist      anlegt und diese während der jeweiligen Tätigkeit trägt.\nbeginnt mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jah-          Der Tierhalter hat ferner sicherzustellen, dass die\nres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen worden         Schutzkleidung unverzüglich nach Gebrauch abgelegt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018              1669\ngereinigt und desinfiziert oder, im Falle von Einweg-        Herkunftsbetrieb in denselben Bestimmungsbetrieb\nschutzkleidung, unverzüglich unschädlich beseitigt wird.     unmittelbar nach Abschluss des letzten Transportes\ndurchgeführt werden.\n§6\nWeitere allgemeine Schutzmaßregeln                                               §7\n(1) Werden in einem Geflügelbestand mehr als                     Geflügelausstellungen und Geflügelmärkte\n1 000 Stück Geflügel gehalten, so hat der Tierhalter            (1) Eine Geflügelausstellung, ein Geflügelmarkt oder\nsicherzustellen, dass                                        eine Veranstaltung ähnlicher Art darf nur durchgeführt\n1. die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die             werden, soweit der Veranstalter sicherstellt, dass\nsonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefug-         1. die auf der jeweiligen Veranstaltung aufgestellten\nten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind,         gehaltenen Vögel vor der jeweiligen Veranstaltung\n2. die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels         klinisch tierärztlich untersucht werden und\nvon betriebsfremden Personen nur mit betriebs-           2. die Örtlichkeit, an der die jeweilige Veranstaltung ab-\neigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung             gehalten wird, nach dem Ende der jeweiligen Veran-\nbetreten werden und dass diese Personen die                  staltung nach näherer Anweisung der zuständigen\nSchutz- oder Einwegschutzkleidung nach Verlassen             Behörde gereinigt und desinfiziert wird, es sei denn,\ndes Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels           die jeweilige Veranstaltung findet in geschlossenen\nunverzüglich ablegen,                                        Räumen statt.\n3. Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich ge-             Für den Veranstalter einer Geflügelausstellung, eines\nreinigt und desinfiziert und Einwegschutzkleidung        Geflügelmarktes oder einer Veranstaltung ähnlicher Art\nnach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt         gilt § 3 entsprechend. Auf Verlangen hat der Halter des\nwird,                                                    auf einer Veranstaltung nach Satz 1 aufgestellten Ge-\n4. nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel      flügels der zuständigen Behörde die Registriernummer\ndie dazu eingesetzten Gerätschaften und der Ver-         nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung mitzu-\nladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass     teilen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Geflügel-\nnach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe        ausstellung, einen Geflügelmarkt oder eine Veranstal-\neinschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen        tung ähnlicher Art, soweit die aufgestellten Vögel vor\nund Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,       der jeweiligen Veranstaltung in Beständen gehalten\nworden sind, die\n5. betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 17 Ab-\nsatz 1 Satz 1 und 2 der Viehverkehrsverordnung un-       1. in dem Kreis oder in der kreisfreien Stadt (Kreis) ge-\nmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports            legen sind, in dem die jeweilige Veranstaltung statt-\nauf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert       findet, oder\nwerden,                                                  2. in einem Kreis gelegen ist, der an einen Kreis im\n6. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften,              Sinne der Nummer 1 angrenzt.\ndie in der Geflügelhaltung eingesetzt und                   (2) Enten und Gänse dürfen auf einem Geflügelmarkt\na) in mehreren Ställen oder                              oder einer Veranstaltung ähnlicher Art nur aufgestellt\nb) von mehreren Betrieben gemeinsam                      werden, soweit längstens sieben Tage vor der jeweiligen\nVeranstaltung Proben von 60 Tieren des jeweiligen Be-\nbenutzt werden, jeweils vor der Benutzung in einem       stands in einer von der zuständigen Behörde bestimm-\nanderen Stall oder, in den Fällen des Buchstaben b,      ten Untersuchungseinrichtung virologisch mit negativem\nim abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt           Ergebnis auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus\nund desinfiziert werden,                                 untersucht worden sind. Die Proben sind mittels eines\n7. eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung                  kombinierten Rachen- und Kloakentupfers zu entneh-\ndurchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen            men. Werden weniger als 60 Enten und Gänse gehal-\ngemacht werden,                                          ten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen.\n8. der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrich-        Anstelle der Untersuchung nach Satz 1 kann der Tier-\ntungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels             halter Enten und Gänse zusammen mit Hühnern oder\nnach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im         Puten halten, soweit die Hühner oder Puten dazu\nMonat, gereinigt und desinfiziert wird oder werden,      dienen, die Einschleppung oder Verschleppung der\nGeflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen.\n9. eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der          In diesem Fall muss die in der Anlage 2 in Spalte 2 vor-\nHände sowie eine Einrichtung zum Wechseln und            gesehene Anzahl von Hühnern oder Puten gehalten\nAblegen der Kleidung und zur Desinfektion der            werden. Ferner hat der Tierhalter in den Fällen des\nSchuhe vorgehalten wird.                                 Satzes 4 jedes verendete Stück Geflügel in einer von\n(2) Die zuständige Behörde kann für Bestände bis          der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungs-\neinschließlich 1 000 Stück Geflügel oder für Bestände        einrichtung unverzüglich auf hochpathogenes aviäres\nmit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten        Influenzavirus virologisch untersuchen zu lassen.\nSchutzmaßregeln nach Absatz 1 anordnen, soweit dies             (3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 hat der Tier-\naus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich           halter der zuständigen Behörde die gemeinsame Hal-\nist.                                                         tung von Enten und Gänsen mit Hühnern und Puten\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 kann die        unverzüglich anzuzeigen. Die zuständige Behörde hat\nReinigung und Desinfektion im Falle mehrerer Trans-          dem Tierhalter über die Anzeige eine Bestätigung aus-\nporte lebenden Geflügels an einem Tag von demselben          zustellen.","1670            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018\n(4) Die tierärztliche Untersuchung nach Absatz 1           1. in einem zoologischen Garten oder einer ähnlichen\nSatz 1 Nummer 1 ist dem Veranstalter vom Tierhalter                Einrichtung, der oder die in einem genehmigten\ndurch die Vorlage einer tierärztlichen Bescheinigung,              Programm nach Anhang III Teil II der Entscheidung\ndie virologische Untersuchung nach Absatz 2 Satz 1                 2007/598/EG der Kommission vom 28. August 2007\nist dem Veranstalter vom Tierhalter durch die Vorlage              über Maßnahmen zur Verhütung der Ausbreitung\ndes Untersuchungsbefundes und die gemeinsame Hal-                  der hochpathogenen Aviären Influenza auf in Zoos,\ntung nach Absatz 2 Satz 4 ist dem Veranstalter vom                 amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder\nTierhalter durch die Vorlage der Bestätigung nach Ab-              Zentren in den Mitgliedstaaten gehaltene Vögel\nsatz 3 Satz 2, die nicht älter als zwölf Monate sein darf,         (ABl. EU Nr. L 230 S. 20) in der jeweils geltenden\nnachzuweisen. Die Bescheinigung, der Untersuchungs-                Fassung aufgeführt ist, oder\nbefund oder die Bestätigung sind der zuständigen Be-\nhörde auf Verlangen vorzulegen.                               2. zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen\nnach Anlage 1\n(5) Die zuständige Behörde kann für\ngehalten werden.\n1. Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte und Veran-\nstaltungen ähnlicher Art anordnen, dass                       (4) Vor der Entscheidung über die Genehmigung\na) die jeweilige Veranstaltung in geschlossenen           nach Absatz 3 übermittelt die zuständige Behörde\nRäumen durchgeführt wird,                              dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nschaft (Bundesministerium) zum Zweck der Weiter-\nb) die auf der jeweiligen Veranstaltung aufgestellten,\nleitung an die Kommission einen Impfplan, der folgende\nanderen gehaltenen Vögel als Enten und Gänse\nAngaben enthalten muss:\nauf hochpathogenes aviäres Influenzavirus virolo-\ngisch untersucht werden,                               1. im Falle einer Genehmigung nach Absatz 3 Num-\nc) in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 die auf der             mer 1\njeweiligen Veranstaltung aufgestellten gehaltenen           a) Anschrift, Registriernummer nach § 26 Absatz 2\nVögel vor der jeweiligen Veranstaltung klinisch                der Viehverkehrsverordnung und Standort des\ntierärztlich untersucht werden,                                zoologischen Gartens oder der ähnlichen Einrich-\n2. Enten und Gänse, die auf einer Geflügelausstellung                 tung, in dem oder in der die Schutzimpfung\naufgestellt werden sollen, eine Untersuchung auf                  durchgeführt werden soll,\nhochpathogenes aviäres Influenzavirus anordnen,\nb) Anzahl und Art der zu impfenden Vögel,\nsoweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung\nerforderlich ist. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1              c) vorgesehene Kennzeichen, die die Vögel als\nBuchstabe b und Nummer 2 gilt Absatz 2 Satz 2 ent-                    geimpft ausweisen,\nsprechend.\nd) Impfstoff und Impfschema der Schutzimpfung,\n(5a) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nAbsatz 1 Satz 1 und 2 für in Gefangenschaft gehaltene              e) Zeitplan für die Schutzimpfung,\nVögel anderer Arten genehmigen, soweit auf der Aus-\nf) Gründe für die Schutzimpfung;\nstellung, dem Markt oder der Veranstaltung ähnlicher\nArt kein Geflügel aufgestellt wird und sonstige Belange       2. im Falle einer Genehmigung nach Absatz 3 Num-\nder Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.                    mer 2\n(6) § 4 der Viehverkehrsverordnung bleibt unberührt.\na) Darstellung des Gebiets, in dem die Schutzimp-\nfung durchgeführt werden soll,\n§8\nSchutzimpfungen und Heilversuche                        b) Anzahl aller Bestände in dem Gebiet nach Buch-\nstabe a,\n(1) Schutzimpfungen gegen die Geflügelpest und die\nniedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5                  c) Anschrift, Registriernummer nach § 26 Absatz 2\nund H7 sind, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4, ver-                  der Viehverkehrsverordnung und Standort der\nboten. Heilversuche sind verboten.                                    Bestände, in denen die Schutzimpfung durch-\n(2) Die zuständige Behörde kann                                    geführt werden soll,\n1. Ausnahmen von Absatz 1 für wissenschaftliche                    d) Anzahl und Art der zu impfenden Vögel,\nZwecke genehmigen, soweit Belange der Tier-\ne) vorgesehene Kennzeichen, die die Vögel als\nseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,\ngeimpft ausweisen,\n2. Schutzimpfungen gegen die Geflügelpest oder die\nniedrigpathogene aviäre Influenza anordnen, soweit             f) Impfstoff und Impfschema der Schutzimpfung,\ndies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung er-\ng) Zeitplan für die Schutzimpfung,\nforderlich ist.\n(3) Die zuständige Behörde kann, vorbehaltlich einer            h) vorgesehene Aufzeichnungen zur Durchführung\nzustimmenden Entscheidung der Europäischen Kom-                       der Schutzimpfung,\nmission (Kommission), unter Beachtung einer Risiko-                i) Angaben zu den vorgesehenen Untersuchungen\nbewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts die Schutz-                sowie den vorgesehenen Verbringungen von\nimpfung von gehaltenen Vögeln gegen die Geflügelpest                  Vögeln nach der Durchführung der Schutzimpfung,\noder die niedrigpathogene aviäre Influenza der Sub-\ntypen H5 oder H7 genehmigen, die                                   j) Gründe für die Schutzimpfung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018            1671\n§9                              letzten Tages des Kalendermonats, in dem ihm die Er-\nDurchführung der Schutzimpfung                  gebnisse der Untersuchungen schriftlich mitgeteilt wor-\nden sind.\n(1) Schutzimpfungen sind so durchzuführen, dass\n1. eine Verbreitung des hochpathogenen oder niedrig-                                   § 11\npathogenen aviären Influenzavirus verhindert wird\nMaßregeln\nund,\nfür das Verbringen geimpfter Vögel\n2. im Falle des § 8 Absatz 3 Nummer 2, alle Vögel der\n(1) In der Zeit vom Beginn der Schutzimpfung bis zur\njeweiligen Haltung geimpft werden.\nBeendigung der Untersuchungen nach § 10 Absatz 1\nDie Schutzimpfung darf nur mit einem Impfstoff durch-       Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 3\ngeführt werden, der es ermöglicht, geimpfte und\n1. gelten für das Verbringen von Vögeln aus einem\ninfizierte Vögel von geimpften und nicht infizierten\nzoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrich-\nVögeln zu unterscheiden.\ntung die Maßgaben der Genehmigung,\n(2) Der Inhaber einer Genehmigung hat unverzüglich\n2. dürfen Vögel, die zur Arterhaltung oder zur Erhaltung\nnach Durchführung der Schutzimpfung\nseltener Rassen nach Anlage 1 gehalten werden,\n1. die Vögel, die geimpft worden sind, deutlich zu              nicht aus dem Bestand verbracht werden.\nkennzeichnen und\nDie zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1\n2. über die Schutzimpfungen Aufzeichnungen zu ma-           Nummer 2 genehmigen für das Verbringen von Vögeln\nchen.                                                   in einen anderen Bestand, soweit die Vögel längstens\nDie Aufzeichnungen nach Satz 1 Nummer 2 sind min-           drei Tage vor dem Verbringen virologisch mit negati-\ndestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zustän-       vem Ergebnis auf hochpathogenes oder niedrigpatho-\ndigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Frist be-       genes aviäres Influenzavirus untersucht worden sind.\nginnt mit dem Ablauf des letzten Tages des Kalender-        § 10 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nmonats, in dem die Schutzimpfung beendet worden ist.           (2) Das Aufstellen geimpfter Vögel auf einer Geflügel-\nausstellung, einem Geflügelmarkt oder einer Veranstal-\n§ 10                             tung ähnlicher Art ist verboten. Die zuständige Behörde\nUntersuchungen                          kann nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach Be-\nim Falle der Schutzimpfung                    endigung der Untersuchungen nach § 10 Absatz 2\n(1) Der Inhaber einer Genehmigung nach § 8 Ab-           Nummer 3 Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, soweit\nsatz 3 Nummer 1 hat Untersuchungen nach Maßgabe             sichergestellt ist, dass\nder Genehmigung durchführen zu lassen. Die zu-              1. das geimpfte Geflügel\nständige Behörde hat ihrer Genehmigung das Impf-                a) längstens drei Tage vor der jeweiligen Veranstal-\nprogramm zu Grunde zu legen, dem die Kommission                    tung virologisch,\nihre Zustimmung erteilt hat.\nb) vor der jeweiligen Veranstaltung klinisch tier-\n(2) Der Inhaber einer Genehmigung nach § 8 Ab-                  ärztlich\nsatz 3 Nummer 2 hat\nmit negativem Ergebnis auf hochpathogenes oder\n1. unmittelbar vor der Schutzimpfung mindestens\nniedrigpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht\n10 vom Hundert der zu impfenden Vögel des Be-\nworden ist,\nstands serologisch auf Antikörper gegen das aviäre\nInfluenzavirus untersuchen zu lassen,                   2. die jeweilige Veranstaltung in geschlossenen Räumen\ndurchgeführt wird und\n2. während der ersten 30 Tage nach der Schutz-\nimpfung eine wöchentliche klinische tierärztliche       3. das geimpfte Geflügel getrennt von nicht geimpftem\nUntersuchung durchführen zu lassen und, im Falle            Geflügel gehalten wird.\ndes Vorhandenseins klinisch auffälliger Vögel, diese    Die virologische Untersuchung nach Satz 2 Nummer 1\nunverzüglich virologisch untersuchen zu lassen,         Buchstabe a ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch\n3. frühestens 30 Tage nach der Schutzimpfung diejeni-       die Vorlage des Untersuchungsbefundes nachzuweisen.\ngen Vögel, die nach Nummer 1 untersucht worden          Der Untersuchungsbefund ist der zuständigen Behörde\nsind, erneut serologisch untersuchen zu lassen.         auf Verlangen vorzulegen.\n(3) Die zuständige Behörde kann weitere serologische\n§ 12\nUntersuchungen auf Antikörper gegen das aviäre In-\nfluenzavirus oder virologische Untersuchungen zum                                   Maßregeln\nNachweis des hochpathogenen oder niedrigpathoge-               bei Feststellung von Geflügelpest oder niedrig-\nnen aviären Influenzavirus in einem geimpften Bestand,       pathogener aviärer Influenza bei geimpften Vögeln\nin dem Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung selte-        Wird nach einer virologischen Untersuchung nach\nner Rassen nach Anlage 1 gehalten werden, anordnen,         § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 2 bei\nsoweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.     einem geimpften Vogel\n(4) Der Inhaber einer Genehmigung hat über die           1. hochpathogenes aviäres Influenzavirus oder\ndurchgeführten Untersuchungen nach Absatz 2 unver-\nzüglich Aufzeichnungen zu machen. Die Aufzeichnun-          2. niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus der Sub-\ngen nach Satz 1 sind mindestens fünf Jahre lang auf-            typen H5 oder H7\nzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlan-          amtlich festgestellt, finden im Falle der Nummer 1 die\ngen vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des        Maßregeln nach den §§ 18 bis 33 sowie § 35 und im","1672           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018\nFalle der Nummer 2 die Maßregeln nach den §§ 46                 (4) Ist eine Ausnahme nach Absatz 1 Satz 2 oder\nbis 51 Anwendung.                                            eine Genehmigung nach Absatz 3 erteilt worden, sind\nEnten, Gänse und Laufvögel räumlich getrennt von\nUnterabschnitt 2                         sonstigem Geflügel zu halten. In diesem Fall hat der\nHalter von Enten, Gänsen und Laufvögeln sicherzustel-\nAufstallung, Anordnungen                      len, dass die Tiere vierteljährlich virologisch auf hoch-\npathogenes aviäres Influenzavirus untersucht werden.\n§ 13                              Anstelle der Untersuchung nach Satz 2 kann der Tier-\nAufstallung                           halter Enten, Gänse und Laufvögel abweichend von\n(1) Die zuständige Behörde ordnet eine Aufstallung        Satz 1 nach Maßgabe der Sätze 4 und 5 zusammen\ndes Geflügels                                                mit Hühnern oder Puten halten, soweit die Hühner oder\nPuten dazu dienen, die Einschleppung oder Verschlep-\n1. in geschlossenen Ställen oder\npung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu er-\n2. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehen-        kennen. In diesem Fall muss die in der Anlage 2 in\nden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten        Spalte 2 vorgesehene Anzahl von Hühnern oder Puten\nAbdeckung und mit einer gegen das Eindringen von         gehalten werden. Ferner hat der Tierhalter in den Fällen\nWildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen         des Satzes 3\nmuss (Schutzvorrichtung),\n1. jedes verendete Stück Geflügel in einer von der zu-\nan, soweit dies auf der Grundlage einer Risikobewer-             ständigen Behörde bestimmten Untersuchungsein-\ntung nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vermeidung                  richtung unverzüglich auf hochpathogenes aviäres\nder Einschleppung oder Verschleppung der Geflügel-               Influenzavirus virologisch untersuchen zu lassen,\npest durch Wildvögel erforderlich ist. Dabei kann sie\nfür bestimmte Haltungen oder Örtlichkeiten Ausnahmen         2. abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 Num-\nvorsehen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung               mer 3 und 4 und § 6 Absatz 1 die dort genannten\nnicht entgegenstehen und sichergestellt ist, dass der            Maßregeln unabhängig von der Größe des Geflügel-\nKontakt zu Wildvögeln auf andere Weise weitestgehend             bestandes durchzuführen.\nvermieden wird. Netze oder Gitter dürfen zur Vermei-            (5) Die Untersuchungen nach Absatz 4 Satz 2 sind\ndung des Kontaktes zu Wildvögeln nur genutzt werden,\nwenn sie als Abdeckung nach oben eine Maschenweite           1. im Fall von Enten und Gänsen jeweils an Proben von\nvon nicht mehr als 25 mm aufweisen.                              60 Tieren je Bestand,\n(2) Der Risikobewertung nach Absatz 1 sind zu             2. im Fall von Laufvögeln an 60 Proben je Bestand\nGrunde zu legen:\nin einer von der zuständigen Behörde bestimmten Un-\n1.   die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der          tersuchungseinrichtung durchzuführen. Werden weni-\nNähe des Bestands zu einem Gebiet, in dem sich          ger als 60 Enten, Gänse oder Laufvögel gehalten, sind\nwildlebende Wat- und Wasservögel sammeln, ins-          im Fall von Enten und Gänsen die jeweils vorhandenen\nbesondere einem Feuchtbiotop, einem See, einem          Tiere, im Fall von Laufvögeln eine der Zahl der Tiere im\nFluss oder einem Küstengewässer, an dem die             Bestand entsprechende Anzahl von Proben zu unter-\ngenannten Vögel rasten oder brüten,                     suchen. Die Proben sind\n2.   das sonstige Vorkommen oder Verhalten von Wild-\n1. im Fall von Enten und Gänsen mittels eines kombi-\nvögeln,\nnierten Rachen- und Kloakentupfers,\n2a. die Geflügeldichte oder\n2. im Fall von Laufvögeln mittels Kloakentupfer oder\n3.   der Verdacht auf Geflügelpest oder der Ausbruch             gleichmäßig über die Haltung verteilter frischer Kot-\nder Geflügelpest in einem Kreis, der an einen Kreis         proben\nangrenzt, in dem eine Anordnung nach Absatz 1\ngetroffen werden soll.                                  zu entnehmen.\nZu berücksichtigen ist ferner, soweit vorhanden, eine           (6) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde das\nRisikobewertung des Friedrich-Loeffler-Institutes. Der       Ergebnis einer virologischen Untersuchung nach Ab-\nRisikobewertung können weitere Tatsachen zu Grunde           satz 4 Satz 2 oder 5 Nummer 1 unverzüglich mitzuteilen.\ngelegt werden, soweit dies für eine hinreichende Ab-         Ferner hat er das Ergebnis der Untersuchung mindes-\nschätzung der Gefährdungslage erforderlich ist.              tens ein Jahr lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit\n(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von             dem Ablauf des Kalendermonats, in dem ihm das Er-\nAbsatz 1 Satz 1 genehmigen, soweit                           gebnis der Untersuchung schriftlich mitgeteilt worden\nist.\n1. eine Aufstallung\na) wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht         (7) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass\nmöglich ist oder                                      1. Untersuchungen in einem kürzeren als dem in Ab-\nb) eine artgerechte Haltung erheblich beeinträchtigt,        satz 4 Satz 2 genannten Untersuchungsabstand\n2. sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln            durchgeführt werden müssen,\nauf andere Weise weitestgehend vermieden wird,           2. in den Fällen des Absatzes 4 Satz 3 das Geflügel auf\nund                                                          das hochpathogene aviäre Influenzavirus virologisch\n3. sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht              untersucht werden muss,\nentgegenstehen.                                          soweit dies zur Erkennung der Einschleppung oder Ver-\nAbsatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.                           schleppung der Geflügelpest erforderlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018             1673\n(8) Für die gemeinsame Haltung von Enten, Gänsen          Die Bescheinigung nach Satz 3 ist mindestens ein Jahr\nund Laufvögeln mit Hühnern und Puten nach Absatz 4           aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des\nSatz 3 gilt § 7 Absatz 3 entsprechend.                       letzten Tages des Kalendermonats, an dem die Be-\nscheinigung ausgestellt worden ist.\n§ 14                                (2) Absatz 1 gilt nicht für die Abgabe von Geflügel,\nWeitere Anordnungen                        das unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird.\n(1) Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus\nGründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,                              Unterabschnitt 3\nanordnen, dass\nSchutzmaßregeln bei Geflügelpest\n1. ein Geflügelhalter\na) das von ihm gehaltene Geflügel serologisch auf                                  Teil 1\nAntikörper gegen aviäres Influenzavirus oder viro-              Vor amtlicher Feststellung\nlogisch auf hochpathogenes oder niedrigpatho-\ngenes aviäres Influenzavirus untersuchen lassen                                  § 15\nmuss und der zuständigen Behörde das Ergebnis\nder Untersuchung mitzuteilen hat,                                         Verdachtsbestand\nb) von ihm gehaltene Katzen und Schweine unter-             (1) Im Falle des Verdachts auf Geflügelpest bei einem\nsuchen lassen muss,                                   gehaltenen Vogel in einem Geflügelbestand oder einer\nsonstigen Vogelhaltung (Verdachtsbestand) ordnet die\n2. gehaltene Vögel eines bestimmten Gebietes sero-\nzuständige Behörde in Bezug auf den betroffenen Ver-\nlogisch auf Antikörper gegen aviäres Influenzavirus\ndachtsbestand Maßnahmen nach Maßgabe des Kapi-\noder virologisch auf hochpathogenes oder niedrig-\ntels IV Nummer 8.1 des Anhangs der Entscheidung\npathogenes aviäres Influenzavirus zu untersuchen\n2006/437/EG der Kommission vom 4. August 2006\nsind,\nüber die Genehmigung eines Handbuchs zur Diagnose\n3. gehaltene Vögel, die in einen Bestand eingestellt         der Aviären Influenza gemäß der Richtlinie 2005/94/EG\nwerden sollen,                                           des Rates (ABl. EU Nr. L 237 S. 1) in der jeweils gelten-\na) klinisch, virologisch oder serologisch zu unter-      den Fassung an. Ergeben sich auf Grund einer Unter-\nsuchen,                                               suchung nach Kapitel IV Nummer 8.1 Buchstabe b des\nb) abzusondern oder                                      Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG Anhaltspunkte\nfür einen Ausbruch der Geflügelpest, so\nc) behördlich zu beobachten\n1. ordnet die zuständige Behörde die Tötung und un-\nsind, soweit Regelungen dieser Verordnung oder               schädliche Beseitigung der gehaltenen Vögel des\nRechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder                Verdachtsbestands an und\nder Europäischen Union nicht entgegenstehen.\n2. führt epidemiologische Nachforschungen durch.\n(2) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde un-\nverzüglich jeden Nachweis des hochpathogenen oder            Diese Nachforschungen erstrecken sich auf\nniedrigpathogenen aviären Influenzavirus mitzuteilen.        1. den Zeitraum, in dem das hochpathogene aviäre In-\nFerner hat er die Ergebnisse der Untersuchungen nach             fluenzavirus bereits im Verdachtsbestand vorhanden\nAbsatz 1 mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und              gewesen sein kann, bevor der Verdacht angezeigt\nder zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.                worden ist,\nDie Frist beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages\ndes Kalendermonats, in dem ihm die Ergebnisse der            2. die mögliche Eintragsquelle der Geflügelpest,\nUntersuchungen schriftlich mitgeteilt worden sind.           3. die Ermittlung anderer Bestände, aus denen gehal-\ntene Vögel in den Verdachtsbestand oder aus dem\n§ 14a                                 Verdachtsbestand in diese Bestände verbracht wor-\nAbgabe im Reisegewerbe                           den sind,\n(1) Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus          4. Personen, Fahrzeuge, Fleisch, Eier, tierische Neben-\nGründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,              produkte, Futtermittel und alle sonstigen Gegen-\nanordnen, dass Geflügel außerhalb einer gewerblichen             stände, mit denen das hochpathogene aviäre In-\nNiederlassung oder, ohne eine solche Niederlassung zu            fluenzavirus in den oder aus dem Verdachtsbestand\nhaben, gewerbsmäßig nur abgegeben werden darf, so-               verschleppt worden sein kann.\nweit das Geflügel längstens vier Tage vor der Abgabe         Die zuständige Behörde kann von der Anordnung nach\n1. klinisch tierärztlich oder,                               Satz 2 Nummer 1 absehen, soweit Belange der Tier-\nseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. In diesem\n2. im Fall von Enten und Gänsen, virologisch\nFall ordnet die zuständige Behörde die Sperre des\nnach näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit           Verdachtsbestands an.\nnegativem Ergebnis auf hochpathogenes oder niedrig-\npathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden             (2) Bis zur Bekanntgabe der Anordnung nach Ab-\nist. Im Fall von Enten und Gänsen gilt § 13 Absatz 5         satz 1 Satz 1 hat der Tierhalter des Verdachtsbestands\nSatz 1 Nummer 1, Satz 2 und 3 Nummer 1 entspre-              im Falle des Verdachts auf Geflügelpest\nchend. Derjenige, der das Geflügel abgibt, hat eine tier-    1. die gehaltenen Vögel nach Art und Rasse sowie ge-\närztliche Bescheinigung über das Ergebnis der Unter-             haltene Säugetiere zu zählen oder, für den Fall, dass\nsuchung nach Satz 1 mitzuführen. Die Bescheinigung               mehr als 350 Vögel je nach Art und Rasse gehalten\nist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.            werden, die Anzahl der gehaltenen Vögel nach Art","1674           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018\nund Rasse zu schätzen und über das Ergebnis der          2. Fahrzeuge und Behältnisse vor dem Verlassen des\nZählung oder Schätzung Aufzeichnungen zu machen,             Bestands nach näherer Anweisung der zuständigen\n2. sämtliche gehaltenen Vögel des Bestands                       Behörde zu reinigen und zu desinfizieren sind.\na) in geschlossenen Ställen oder                            (4) Die zuständige Behörde kann, soweit es aus\nGründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,\nb) unter einer Schutzvorrichtung                         anordnen, dass im Verdachtsbestand\nzu halten,\n1.   eine Reinigung und Desinfektion\n3. täglich Aufzeichnungen über\na) der Ställe und sonstigen Standorte, in denen\na) die Besuche betriebsfremder Personen unter An-                 Vögel gehalten worden sind, und ihrer unmittel-\ngabe des Namens, der Anschrift und des Be-                     baren Umgebung,\nsuchsdatums,\nb) der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften,\nb) bereits erkrankte, verendete und ansteckungs-                  die mit gehaltenen Vögeln in Berührung gekom-\nverdächtige gehaltene Vögel, getrennt nach Art                 men sein können,\nund Rasse,\nc) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder ver-\nzu machen,                                                        endete Vögel transportiert worden sind,\n4. verendete oder getötete gehaltene Vögel so auf-                nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie\nzubewahren, dass sie Witterungseinflüssen nicht               2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005\nausgesetzt sind und Menschen oder Tiere nicht mit             mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung\nihnen in Berührung kommen können,                             der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richt-\n5. für das Verbringen verendeter oder getöteter gehal-            linie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16)\ntener Vögel aus dem Bestand die Genehmigung der               durchgeführt wird,\nzuständigen Behörde einzuholen,                          1a. nach der Tötung und unschädlichen Beseitigung\n6. an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sons-                der gehaltenen Vögel oder der Schlachtung eine\ntigen Standorten Matten oder sonstige saugfähige              Wiederbelegung mit Vögeln frühestens 21 Tage\nBodenauflagen auszulegen und sie mit einem wirk-              nach Beendigung der Reinigung und Desinfektion\nsamen Desinfektionsmittel zu tränken und feucht zu            nach Nummer 1 Buchstabe a und deren Abnahme\nhalten,                                                       durch die zuständige Behörde vorgenommen wer-\n7. sicherzustellen, dass                                          den darf,\na) der jeweilige Stall oder sonstige Standort nur von    2.   eine Entwesung der Ställe und sonstigen Standorte\nihm, seinem Vertreter, den mit der Betreuung und           und ihrer unmittelbaren Umgebung durchgeführt\nBeaufsichtigung betrauten Personen, Tierärzten             wird.\noder Personen im amtlichen Auftrag und nur mit           (5) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange\nSchutzkleidung betreten wird und diese unver-         der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,\nzüglich nach Verlassen des Stalls oder sonstigen      auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risiko-\nStandorts abgelegt, gereinigt und desinfiziert        bewertung Ausnahmen\noder, im Falle von Einwegschutzkleidung, unver-       1. von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung\nzüglich nach Gebrauch unschädlich beseitigt wird,         mit Absatz 3, genehmigen, soweit eine Aufstallung\nb) Schuhwerk vor dem Betreten und nach dem Ver-              wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht\nlassen des Bestands sowie nach Verlassen eines            möglich ist und sichergestellt ist, dass der Kontakt\nStalls oder sonstigen Standorts gereinigt und             zu Wildvögeln auf andere Weise wirksam unter-\ndesinfiziert wird,                                        bunden wird,\nc) gehaltene Vögel sowie gehaltene Säugetiere            2. von Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a und b,\nweder in den noch aus dem Bestand verbracht               auch in Verbindung mit Absatz 3, genehmigen,\nwerden,                                                   soweit es sich um eine Haltung handelt, in der in\n8. sicherzustellen, dass                                         Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten oder\nVögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener\na) Fleisch und Eier von gehaltenen Vögeln,\nRassen nach Anlage 1 gehalten werden,\nb) Futtermittel, Einstreu und Dung,\n3. von Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe c, auch in\nc) sonstige Gegenstände und Abfälle, die das                 Verbindung mit Absatz 3, im Hinblick auf gehaltene\nhochpathogene aviäre Influenzavirus übertragen            Säugetiere, genehmigen, soweit sichergestellt ist,\nkönnen,                                                   dass die Säugetiere nicht mit im Bestand gehaltenen\nnicht aus dem Bestand verbracht werden.                      Vögeln in Kontakt gekommen sind,\nDie Genehmigung nach Satz 1 Nummer 5 darf von der            4. von Absatz 2 Satz 1 Nummer 8, auch in Verbindung\nzuständigen Behörde nur zu diagnostischen Zwecken                mit Absatz 3, genehmigen.\noder zur unschädlichen Beseitigung erteilt werden.           Für die Risikobewertung nach Satz 1 gilt § 13 Absatz 2\n(3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Ab-            entsprechend.\nsatz 1 Satz 1 gilt für den Verdachtsbestand Absatz 2            (6) Ferner kann sie, soweit Belange der Tierseuchen-\nsowie zusätzlich, dass                                       bekämpfung nicht entgegenstehen, Ausnahmen von\n1. Fahrzeuge nur mit Genehmigung der zuständigen             Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a, auch in Ver-\nBehörde in den oder aus dem Bestand gefahren             bindung mit Absatz 3, für das Verbringen von Eiern\nwerden dürfen,                                           genehmigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018              1675\n1. unmittelbar in einen Verarbeitungsbetrieb für Ei-              troffenen Bestand, mindestens 6 500 Stück Geflügel\nprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der           befinden,\nVerordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen             2. Verzögerungen bei der Mitteilung von Verdachts-\nParlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit               fällen oder unzulängliche Informationen über die mög-\nspezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel             lichen Ursachen des Verdachts oder die Übertra-\ntierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55,                gungswege des hochpathogenen aviären Influenza-\nNr. L 226 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung,            virus vorliegen.\nsoweit die Eier dort nach Maßgabe des Anhangs II\nKapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des\nTeil 2\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom\n29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. EU                     Nach amtlicher Feststellung\nNr. L 139 S. 1, Nr. L 226 S. 3) in der jeweils gelten-\nden Fassung behandelt werden,                                                          § 18\n2. zur unschädlichen Beseitigung.                                           Öffentliche Bekanntmachung\nEine Genehmigung nach Satz 1 Nummer 1 darf nur                   Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der\nunter Berücksichtigung der Anforderungen des An-              Geflügelpest sowie den Zeitpunkt ihrer mutmaßlichen\nhangs III der Richtlinie 2005/94/EG erteilt werden.           Einschleppung in den betroffenen Geflügelbestand\noder die betroffene sonstige Vogelhaltung (Seuchen-\n§ 16                              bestand) öffentlich bekannt.\nAnordnung für weitere Bestände\n§ 19\nDie zuständige Behörde kann, soweit es aus Grün-                                Schutzmaßregeln\nden der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, für                            für den Seuchenbestand\nweitere Bestände Maßregeln nach § 15 anordnen,\ninsbesondere wenn für die Bestände auf Grund ihres               (1) Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amt-\nStandorts, ihrer Bauweise oder ihrer Betriebsstruktur         lich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde in\neine Seucheneinschleppung nicht auszuschließen ist            Bezug auf den Seuchenbestand an\noder wenn gehaltene Vögel aus einem Verdachts-                1.    die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung\nbestand eingestellt worden sind.                                    der nicht bereits nach § 15 Absatz 1 Satz 2 Num-\nmer 1 getöteten und unschädlich beseitigten ge-\n§ 17                                    haltenen Vögel,\nÜberwachungszone                          2.    die unschädliche Beseitigung von\n(1) Hat die zuständige Behörde eine Anordnung                    a) Fleisch von gehaltenen Vögeln und Eiern, soweit\nnach § 15 Absatz 1 Satz 1 getroffen, kann sie zusätz-                  diese Erzeugnisse in der Zeit von der mutmaß-\nlich, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämp-                     lichen Einschleppung der Seuche in den Be-\nfung erforderlich ist, für längstens 72 Stunden                        stand bis zu ihrer amtlichen Feststellung gewon-\n1. um den Verdachtsbestand eine Überwachungszone                       nen worden sind,\nfestlegen und für innerhalb der Überwachungszone                b) vorhandenen tierischen Nebenprodukten, Futter-\ngelegene Bestände Maßregeln nach § 15 Absatz 2                     mitteln und Einstreu, die mit seuchenkranken\nSatz 1 und Absatz 4 anordnen,                                      oder seuchenverdächtigen gehaltenen Vögeln\n2. anordnen, dass                                                      in Berührung gekommen sein können,\na) gehaltene Vögel und Eier, die das hochpathogene        3.    die Reinigung und Desinfektion\naviäre Influenzavirus verschleppen können, aus              a) der Ställe und sonstigen Standorte, in denen\nder Überwachungszone nicht verbracht werden                    Vögel gehalten worden sind, und ihrer unmittel-\ndürfen,                                                        baren Umgebung,\nb) bestimmte Verkehrswege in der Überwachungs-                  b) der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften,\nzone für den Verkehr mit gehaltenen Vögeln, von                die mit gehaltenen Vögeln in Berührung gekom-\ndiesen gewonnenen Erzeugnissen oder tierischen                 men sein können,\nNebenprodukten von Geflügel gesperrt werden.                c) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder ver-\nSoweit eine Anordnung nach Satz 1 Nummer 1 ergan-                      endete Vögel befördert worden sind,\ngen ist, gilt § 15 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, 5 und 6               nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie\nentsprechend.                                                       2005/94/EG,\n(2) Schutzmaßregeln nach Absatz 1 sind auch dann           3a. die Desinfektion\nzur Tierseuchenbekämpfung erforderlich, wenn\na) des Kotes oder benutzter Einstreu nach Maß-\n1. der Verdachtsbestand in einem Gebiet mit einem                      gabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe a\nRadius von 1 000 Metern um diesen Bestand ge-                      der Richtlinie 2005/94/EG,\nlegen ist, in dem sich, berechnet auf den Quadrat-\nkilometer und ohne den betroffenen Bestand,                     b) der Gülle nach Maßgabe des Anhangs VI Num-\nmindestens 20 000 Stück Geflügel befinden, oder                    mer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG\nin einem Gebiet mit einem Radius von 3 000 Metern                  oder nach ihrer näheren Anweisung,\num diesen Bestand gelegen ist, in dem sich, berech-       4.    eine Entwesung der Ställe und sonstigen Standorte\nnet auf den Quadratkilometer und ohne den be-                   sowie ihrer unmittelbaren Umgebung,","1676          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018\n5.   das Verbot, Säugetiere, ausgenommen Schweine,          1. Fleisch von gehaltenen Vögeln und Eiern, soweit\naus dem Bestand zu verbringen,                             diese Erzeugnisse in der Zeit von der mutmaßlichen\n6.   für den Fall, dass in dem betroffenen Seuchen-             Einschleppung der Seuche in den Seuchenbestand\nbestand auch Schweine gehalten werden, die                 bis zu ihrer amtlichen Feststellung gewonnen wor-\nMaßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Num-                den sind,\nmer 8.21 Buchstabe a bis c des Anhangs der Ent-        2. tierischen Nebenprodukten und Futtermitteln, die in\nscheidung 2006/437/EG.                                     der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der\nSchweine dürfen aus dem Seuchenbestand nur ver-                 Seuche in den Seuchenbestand bis zu ihrer amt-\nbracht werden, soweit die Ergebnisse nach Satz 1                lichen Feststellung aus dem Seuchenbestand ver-\nNummer 6 angeordneter Untersuchungen vorliegen. In              bracht worden sind.\neinen anderen Bestand, in dem Geflügel oder Schweine        Sie unterrichtet die für den Ort des Verbleibs der Vögel,\ngehalten werden, dürfen Schweine aus dem Seuchen-           Erzeugnisse oder sonstigen Gegenstände nach den\nbestand nur verbracht werden, soweit zusätzlich zu den      Sätzen 1 und 2 zuständige Behörde über den Verbleib.\nMaßnahmen nach Satz 1 Nummer 6 Untersuchungen               Diese ordnet die unschädliche Beseitigung der nach\nnach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.21 Buch-              Satz 3 mitgeteilten Vögel, Erzeugnisse und sonstigen\nstabe d erster Unterabsatz des Anhangs der Entschei-        Gegenstände an. Satz 4 gilt nicht für Vögel, die nach\ndung 2006/437/EG durchgeführt worden sind, die Er-          dem Verbringen nach Satz 1 mit negativem Ergebnis\ngebnisse dieser Untersuchungen vorliegen und die            auf Geflügelpest untersucht worden sind.\nzuständige Behörde das Verbringen der Schweine ge-\nnehmigt hat. Ist bei einem Schwein durch virologische                                   § 20\nUntersuchung nach Satz 1 Nummer 6 oder Satz 3                                   Schutzmaßregeln\nhochpathogenes aviäres Influenzavirus nachgewiesen                        in besonderen Einrichtungen\nworden, dürfen Schweine aus dem betroffenen Seuchen-\nbestand nur mit Genehmigung der zuständigen Be-                (1) Die zuständige Behörde kann, vorbehaltlich des\nhörde in eine von ihr bezeichnete Schlachtstätte ver-       Absatzes 2, bei Geflügelpest in einem zoologischen\nbracht werden, soweit sichergestellt ist, dass das          Garten oder einer ähnlichen Einrichtung, einem Zirkus,\nhochpathogene aviäre Influenzavirus nicht verbreitet        einem Zoofachgeschäft, einer Haltung, in der in Ge-\nwird. Die zuständige Behörde kann die Tötung und            fangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten, Vögel\nunschädliche Beseitigung der Schweine des Seuchen-          zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen\nbestands anordnen, soweit dies aus Gründen der Tier-        nach Anlage 1 oder Vögel zu anderen als zu Erwerbs-\nseuchenbekämpfung erforderlich ist. § 15 Absatz 1           zwecken gehalten werden, oder einer wissenschaft-\nSatz 2 Nummer 2 und Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt ent-         lichen Einrichtung Ausnahmen von § 19 Absatz 1 Satz 1\nsprechend.                                                  Nummer 1 und, soweit Eier betroffen sind, von § 19\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, genehmigen,\n(2) Mit Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1          soweit die Einrichtung auf Grund ihrer Struktur, ihres\nSatz 1 hat der Tierhalter des Seuchenbestands sowohl        Umfangs und ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung\ndie Maßregeln des § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8       einschließlich der Betreuung, Fütterung und Entsor-\neinzuhalten als auch                                        gung so vollständig getrennt von anderen gehaltenen\n1. an den Zufahrten und Eingängen des Bestands              Vögeln ist, dass eine Verbreitung des hochpathogenen\nSchilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift    aviären Influenzavirus ausgeschlossen werden kann.\n„Geflügelpest – Unbefugter Zutritt verboten“ gut        Satz 1 gilt im Falle des Verdachts auf Geflügelpest ent-\nsichtbar anzubringen und,                               sprechend mit der Maßgabe, dass die zuständige Be-\n2. soweit er Hunde und Katzen hält, sicherzustellen,        hörde Ausnahmen von § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1\ndass diese nicht frei umherlaufen.                      genehmigen kann.\n(3) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange             (2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf nur erteilt\nder Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,             werden, soweit sichergestellt ist, dass\nauf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risiko-      1.    die gehaltenen Vögel\nbewertung Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2                  a) in geschlossenen Ställen oder unter einer\nBuchstabe b für Futtermittel genehmigen, soweit sicher-              Schutzvorrichtung gehalten werden und\ngestellt ist, dass das Futtermittel einer Behandlung\nunterworfen wird, die das Abtöten des Ansteckungs-                b) mindestens wöchentlich klinisch tierärztlich mit\nstoffes gewährleistet. § 13 Absatz 2 gilt entsprechend.              negativem Ergebnis auf Geflügelpest untersucht\nDie zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von                     werden und\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 5 genehmigen, soweit gewähr-         1a. die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV\nleistet ist, dass die Säugetiere nicht mit im Bestand             Nummer 8.4 des Anhangs der Entscheidung\ngehaltenen Vögeln in Kontakt gekommen sind.                       2006/437/EG durchgeführt und die dort vorge-\n(4) Die zuständige Behörde führt Untersuchungen                schriebenen virologischen Untersuchungen in einer\nnach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.3 des An-                   von der zuständigen Behörde bezeichneten Unter-\nhangs der Entscheidung 2006/437/EG durch über den                 suchungseinrichtung vorgenommen werden,\nVerbleib gehaltener Vögel, die in der Zeit von der mut-     2.    Eier unmittelbar in einen Verarbeitungsbetrieb für\nmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Seuchen-                Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II\nbestand bis zu ihrer amtlichen Feststellung aus Brut-             der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verbracht wer-\neiern geschlüpft und aus dem Seuchenbestand ver-                  den und die Eier dort nach Maßgabe des Anhangs II\nbracht worden sind. Die zuständige Behörde führt                  Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 be-\nferner Untersuchungen durch über den Verbleib von                 handelt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018               1677\n(2a) Ist eine Genehmigung nach Absatz 1 erteilt wor-      vorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr be-\nden, dürfen die gehaltenen Vögel                             stimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung\n1. in einen anderen Bestand im Inland oder in einen          der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom\nanderen Mitgliedstaat nur verbracht werden, wenn         14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.\ndie für den Bestimmungsort zuständige Behörde,              (2) Wer im Sperrbezirk Geflügel oder in Gefangen-\n2. zur Schlachtung nur verbracht werden, wenn die für        schaft gehaltene Vögel anderer Arten hält, hat das\ndie Schlachtstätte zuständige Behörde                    Geflügel und die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel\nanderer Arten in geschlossenen Ställen oder unter einer\ndem Versand der gehaltenen Vögel zugestimmt hat.             Schutzvorrichtung zu halten. Für die Genehmigung von\n(3) Die zuständige Behörde kann, soweit dies zur Er-      Ausnahmen gilt § 13 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Ab-\nkennung der Einschleppung oder Verschleppung des             satz 3 entsprechend.\nhochpathogenen aviären Influenzavirus erforderlich ist,         (3) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige\nanordnen, dass                                               Behörde auf der Grundlage einer von ihr durchgeführ-\n1. die gehaltenen Vögel serologisch auf Antikörper           ten Risikobewertung von der Einrichtung eines Sperr-\ngegen das aviäre Influenzavirus zu untersuchen sind      bezirks absehen, soweit\nund das Ergebnis der Untersuchung der zuständigen        1. Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel in einem\nBehörde mitzuteilen ist,                                     zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrich-\n2. weitere Tiere eines Bestands zu untersuchen sind,             tung, einem Zirkus, einem Zoofachgeschäft, eine\n3. die virologischen Untersuchungen nach Absatz 2                Haltung, in der in Gefangenschaft gehaltene Vögel\nNummer 1a in einem kürzeren als dem in Kapitel IV            anderer Arten, Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhal-\nNummer 8.4 Buchstabe c des Anhangs der Ent-                  tung seltener Rassen nach Anlage 1 oder Vögel zu\nscheidung 2006/437/EG genannten Untersuchungs-               anderen als zu Erwerbszwecken gehalten werden,\nabstand durchgeführt werden.                                 oder einer wissenschaftlichen Einrichtung amtlich\nfestgestellt worden ist und\nIm Falle einer Anordnung nach Satz 1 Nummer 1 sind\ndie Untersuchungen jeweils an Proben von 15 Vögeln je        2. Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegen-\nBestand durchzuführen. Werden weniger als 15 Vögel               stehen.\ngehalten, sind die jeweils vorhandenen Vögel zu unter-       § 13 Absatz 2 gilt entsprechend.\nsuchen.\n(4) Die zuständige Behörde\n(4) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen teilen\n1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperr-\nder zuständigen Behörde die Voraussetzungen und\nbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Auf-\nVorkehrungen, die Grundlage für eine Genehmigung\nschrift „Geflügelpest – Sperrbezirk“ gut sichtbar an,\nnach Absatz 1 sein können, spätestens drei Monate\nnach Inbetriebnahme der Einrichtung mit. Änderungen          2. führt in den im Sperrbezirk gelegenen Beständen, in\nder Voraussetzungen oder Vorkehrungen sind der zu-               denen Vögel zu Erwerbszwecken gehalten werden,\nständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Für Ein-             a) Untersuchungen über den Verbleib von gehalte-\nrichtungen, die die Voraussetzungen und Vorkehrungen                 nen Vögeln, Fleisch von Geflügel, Eiern, tierischen\nals Grundlage für eine Genehmigung nach § 9 Absatz 3                 Nebenprodukten und Futtermitteln sowie\nSatz 1 der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung\nvom 10. August 2006 (eBAnz AT41 2006 V1), geändert               b) die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November                      Nummer 8.6 des Anhangs der Entscheidung\n2006 (BGBl. I S. 2663), in der bis zum Inkrafttreten die-            2006/437/EG\nser Verordnung geltenden Fassung bereits mitgeteilt              durch,\nhaben, gilt Satz 2 entsprechend.\n3. kann für die im Sperrbezirk gelegenen Bestände\n(5) Zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission               serologische oder virologische Untersuchungen an-\nteilt die zuständige Behörde dem Bundesministerium               ordnen,\neine nach Absatz 1 erteilte Ausnahmegenehmigung mit.\n4. kann unter Berücksichtigung des Anhangs IV der\nRichtlinie 2005/94/EG die Tötung und unschädliche\n§ 21\nBeseitigung im Sperrbezirk gehaltener Vögel an-\nSchutzmaßregeln                             ordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchen-\nin Bezug auf den Sperrbezirk                       bekämpfung, insbesondere zur unverzüglichen Be-\n(1) Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amt-          seitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist,\nlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Ge-    5. kann die Jagd auf Federwild untersagen, soweit dies\nbiet um den Seuchenbestand mit einem Radius von                  aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforder-\nmindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Bei             lich ist.\nder Gebietsfestlegung berücksichtigt sie die Strukturen\ndes Handels und der örtlichen Gegebenheiten, natür-          Im Falle einer Anordnung nach Satz 1 Nummer 4 gilt\nliche Grenzen, epidemiologische Erkenntnisse, öko-           § 20 entsprechend. Zum Zwecke der Mitteilung an die\nlogische Gegebenheiten, Überwachungsmöglichkeiten            Kommission teilt die zuständige Behörde dem Bundes-\nsowie das Vorhandensein von Schlachtstätten und Ver-         ministerium die nach Satz 1 Nummer 4 getroffenen\narbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 und 2       Maßnahmen mit.\nnach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung             (5) Mit der Bekanntgabe der Festlegung des Sperr-\n(EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments               bezirks haben Tierhalter der zuständigen Behörde un-\nund des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygiene-              verzüglich die Anzahl","1678           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018\n1. der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungs-                                     § 22\nart und ihres Standorts und                                                 Ausnahmen von der\n2. der verendeten gehaltenen Vögel                                  Sperrbezirksregelung für gehaltene Vögel\n(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nsowie jede Änderung anzuzeigen.                              § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 genehmigen für das\n(6) Außerdem gilt, vorbehaltlich der §§ 22 bis 25, für    Verbringen von Geflügel, ausgenommen Eintagsküken,\nden Sperrbezirk Folgendes:                                   unmittelbar zur Schlachtung in eine von der zustän-\ndigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte, soweit\n1. gehaltene Vögel, Säugetiere, Fleisch von Geflügel         1. die zuständige Behörde innerhalb von 24 Stunden\nund Federwild, Eier sowie von Geflügel und Feder-            vor dem Versand zur Schlachtung eine klinische\nwild stammende sonstige Erzeugnisse und tierische            Untersuchung des Geflügels mit negativem Ergebnis\nNebenprodukte dürfen weder in einen noch aus einem           auf Geflügelpest durchgeführt hat und\nBestand mit gehaltenen Vögeln, Futtermittel dürfen\nnicht aus einem solchen Bestand verbracht werden;        2. sichergestellt ist, dass\na) die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige\n2. § 6 Absatz 1 findet unabhängig von der Größe eines\nBehörde\nBestands oder einer sonstigen Vogelhaltung An-\nwendung;                                                        aa) dem Versand des Geflügels zugestimmt hat\nund\n3. die Beförderung von frischem Fleisch von Geflügel\naus einer Schlachtstätte, einem Zerlegebetrieb oder             bb) die für die Geflügelhaltung zuständige Be-\neinem Kühlhaus ist verboten;                                         hörde unverzüglich über die durchgeführte\nSchlachtung unterrichtet,\n4. gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogel-                b) das Geflügel in einem verplombten Transport-\nbestands dürfen nicht frei gelassen werden;                     fahrzeug oder unter amtlicher Überwachung be-\n5. auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen,               fördert wird,\nausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen ge-              c) das Geflügel am Ende des Schlachttages ge-\nhaltene Vögel, Eier oder Tierkörper gehaltener Vögel            schlachtet wird und die zur Schlachtung benutz-\nnicht befördert werden;                                         ten Gegenstände anschließend unverzüglich ge-\nreinigt und desinfiziert werden,\n6. die Durchführung von Geflügelausstellungen, Ge-\nflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist         d) der amtliche Tierarzt eine Schlachttier- und\nverboten;                                                       Fleischuntersuchung durchführt,\ne) das frische Fleisch mit einem Genusstauglich-\n7. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehal-\nkeitskennzeichen nach Anhang II der Richtlinie\ntene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische\n2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002\nNebenprodukte von Geflügel, Futtermittel und sons-\nzur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vor-\ntige Materialien, die Träger des hochpathogenen\nschriften für das Herstellen, die Verarbeitung,\naviären Influenzavirus sein können, befördert wor-\nden Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln\nden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand\ntierischen Ursprungs (ABl. EG 2003 Nr. L 18 S. 11)\nmit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind\nin der jeweils geltenden Fassung oder mit einem\nunverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer\nalternativen Kennzeichen nach der Entscheidung\nAnweisung der zuständigen Behörde zu reinigen\n2007/118/EG der Kommission vom 16. Februar\nund zu desinfizieren.\n2007 zur Festlegung von Einzelvorschriften für\nSatz 1 Nummer 3 gilt nicht, soweit                                  ein alternatives Identitätskennzeichen gemäß der\nRichtlinie 2002/99/EG des Rates (ABl. L 51 vom\n1. das frische Fleisch von Geflügel außerhalb des                   20.2.2007, S. 19) in der jeweils geltenden Fas-\nSperrbezirks gewonnen und von frischem Fleisch                  sung versehen wird und das frische Fleisch nicht\nvon Geflügel, das im Sperrbezirk gewonnen worden                innergemeinschaftlich oder in Drittländer verbracht\nist, getrennt gelagert und befördert worden ist oder            wird und\n2. das frische Fleisch von Geflügel vor dem 21. Tag der          f) das frische Fleisch getrennt von frischem Fleisch,\nmutmaßlichen Einschleppung des hochpathogenen                   das für andere Mitgliedstaaten oder Drittländer\naviären Influenzavirus in den Seuchenbestand ge-                bestimmt ist, gewonnen, zubereitet, gelagert\nwonnen und von frischem Fleisch getrennt gelagert               und befördert wird und nicht für Fleischzuberei-\nund befördert worden ist, das nach diesem Zeit-                 tungen verwendet wird, die für andere Mitglied-\npunkt gewonnen worden ist.                                      staaten oder Drittländer bestimmt sind, es sei\ndenn, das frische Fleisch wurde nach Maßgabe\nFerner gilt Satz 1 Nummer 5 nicht                                   des Anhangs III der Richtlinie 2002/99/EG be-\nhandelt.\n1. für die Beförderung im Durchgangsverkehr auf Bun-\ndesfernstraßen oder Schienenverbindungen, soweit             Die zuständige Behörde kann anordnen, dass\ndas Fahrzeug nicht anhält und Geflügel oder frisches         Untersuchungen des zur Schlachtung bestimmten\nFleisch von Geflügel nicht entladen wird, und                Geflügels nach Maßgabe des Kapitels IV Num-\nmer 8.8 Buchstabe c des Anhangs der Entscheidung\n2. für die sonstige Beförderung von Konsumeiern, die             2006/437/EG durchzuführen sind, soweit dies aus\naußerhalb des Sperrbezirks erzeugt worden sind.              Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018            1679\n(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen          2. sichergestellt ist, dass\nvon § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 genehmigen für                 a) die Eintagsküken in einem von der zuständi-\ndas Verbringen von Geflügel, ausgenommen Eintags-                   gen Behörde verplombten Transportfahrzeug\nküken, von außerhalb des Sperrbezirks in eine von der               oder unter amtlicher Überwachung befördert wer-\nzuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte im                   den,\nSperrbezirk, soweit sichergestellt ist, dass\nb) der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird\n1. das gewonnene frische Fleisch unverzüglich nach                  und,\naußerhalb des Sperrbezirks befördert wird,\nc) für den Fall, dass der Bestimmungsbestand außer-\n2. die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige                halb eines Sperrbezirks oder Beobachtungs-\nBehörde                                                         gebiets gelegen ist, der Tierhalter des Bestim-\na) dem Versand des Geflügels zugestimmt hat und                 mungsbestandes die Eintagsküken mindestens\n21 Tage in diesem Bestand hält.\nb) die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde\nunverzüglich über die durchgeführte Schlachtung          (5) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen\nunterrichtet,                                         von § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen\nvon Eintagsküken genehmigen, die aus Bruteiern ge-\n3. das von außerhalb des Sperrbezirks stammende\nschlüpft sind, die von außerhalb des Sperrbezirks\nGeflügel getrennt von Geflügel aus dem Sperrbezirk\nstammen, in einen Bestand im Inland, soweit sicher-\ngehalten und geschlachtet wird,\ngestellt ist, dass die Bruteier oder Eintagsküken von\n4. das frische Fleisch getrennt von frischem Fleisch         außerhalb des Sperrbezirks in der Brüterei nicht mit\nvon Geflügel aus dem Sperrbezirk verarbeitet, ge-        Bruteiern oder Eintagsküken aus dem Sperrbezirk in\nlagert und befördert wird und                            Kontakt gekommen sind.\n5. die tierischen Nebenprodukte des nach Nummer 3               (6) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen\ngeschlachteten Geflügels unverzüglich unschädlich        von § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen\nbeseitigt werden.                                        von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer\n(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von             Arten oder Säugetieren genehmigen, soweit sicher-\n§ 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen             gestellt ist, dass diese Vögel oder Säugetiere nicht mit\nvon Legehennen und Truthühnern aus einem Bestand             im Bestand gehaltenem Geflügel in Kontakt gekommen\nim Sperrbezirk in einen Bestand im Inland genehmigen,        sind.\nsoweit\n§ 23\n1. die Legehennen und Truthühner des Bestands inner-\nhalb von 24 Stunden vor dem Versand von der zu-                               Ausnahmen von der\nständigen Behörde klinisch mit negativem Ergebnis         Sperrbezirksregelung für Bruteier und Konsumeier\nauf Geflügelpest untersucht worden sind,                    (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\n2. die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV                § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen\nNummer 8.9 des Anhangs der Entscheidung                  von Bruteiern genehmigen\n2006/437/EG durchgeführt worden sind,                    1. aus einem Bestand im Inland in eine von der zu-\n3. die für den Herkunftsbestand zuständige Behörde               ständigen Behörde bezeichnete Brüterei oder eine\ndie für den Bestimmungsbestand zuständige Be-                wissenschaftliche oder pharmazeutische Einrichtung\nhörde über den Versand unterrichtet hat und                  im Sperrbezirk,\n4. sichergestellt ist, dass                                  2. aus einem Bestand im Sperrbezirk in eine von der\nzuständigen Behörde bezeichnete Brüterei im In-\na) die Legehennen oder Truthühner in einem von der           land, soweit\nzuständigen Behörde verplombten Transportfahr-\na) im Elterntierbestand, aus dem die Bruteier stam-\nzeug oder unter amtlicher Überwachung beför-\nmen, die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapi-\ndert werden,\ntels IV Nummer 8.10 des Anhangs der Entschei-\nb) sich in dem Stall des Bestimmungsbestandes, in               dung 2006/437/EG durchgeführt worden sind,\nden die Legehennen oder Truthühner verbracht\nb) die für den Elterntierbestand zuständige Behörde\nwerden sollen, kein Geflügel befindet,\ndie für die Bestimmungsbrüterei zuständige Be-\nc) der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird                hörde über den Versand unterrichtet hat und\nund,\nc) sichergestellt ist, dass\nd) für den Fall, dass der Bestimmungsbestand außer-\naa) die Bruteier und deren Verpackungen vor der\nhalb eines Sperrbezirks oder Beobachtungs-\nBeförderung desinfiziert werden,\ngebiets gelegen ist, der Tierhalter des Bestim-\nmungsbestandes die Legehennen oder Truthühner                bb) die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewähr-\nmindestens 21 Tage in diesem Bestand hält.                        leistet ist,\n(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von                    cc) die Bruteier in einem von der zuständigen Be-\n§ 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen                         hörde verplombten Transportfahrzeug oder\nvon Eintagsküken aus einem Bestand im Sperrbezirk                        unter amtlicher Überwachung befördert wer-\nin einen Bestand im Inland genehmigen, soweit                            den und\n1. die für den Herkunftsbestand zuständige Behörde                  dd) die Brüterei amtlich überwacht wird.\ndie für den Bestimmungsbestand zuständige Be-               (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nhörde über den Versand unterrichtet hat und              § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen","1680           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018\nvon Konsumeiern genehmigen, soweit sichergestellt                                       § 25\nist, dass die Konsumeier                                                        Ausnahmen von der\n1. in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete            Sperrbezirksregelung für tierische Nebenprodukte\nPackstelle befördert und dort in Einwegverpackun-           Abweichend von § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1\ngen verpackt werden,                                     dürfen\n2. in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach         1. tierische Nebenprodukte, die die Anforderungen\nAnhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG)\nNr. 853/2004 verbracht werden und dort nach Maß-             a) des Anhangs IV,\ngabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG)           b) des Anhangs X Kapitel II Abschnitt 1 Buch-\nNr. 852/2004 behandelt werden oder                               stabe B, Abschnitt 2 Buchstabe B, Abschnitt 3\nBuchstabe B, Abschnitt 5 Buchstabe B und D,\n3. zur Verarbeitung in einen Verarbeitungsbetrieb\nAbschnitt 6 Buchstabe B, Abschnitt 7 Buch-\nfür Material der Kategorie 1 oder 2 nach Arti-\nstabe B, Abschnitt 8 Buchstabe B, Abschnitt 9\nkel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)\nBuchstabe B,\nNr. 1069/2009 verbracht werden.\nc) des Anhangs XI Kapitel I Abschnitt 2 und\n§ 24                                  d) des Anhangs XIII Kapitel II Nummer 3 und 4\nAusnahmen von der                              der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission\nSperrbezirksregelung für                         vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verord-\nFleisch von Geflügel und Federwild                     nung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parla-\n(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von                 ments und des Rates mit Hygienevorschriften für\n§ 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen                 nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte\nvon frischem Fleisch von Geflügel und Federwild sowie            tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der\nvon aus diesem Fleisch hergestelltem Hackfleisch,                Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimm-\nSeparatorenfleisch, Fleischzubereitungen und Fleisch-            ter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinär-\nerzeugnissen genehmigen, soweit das Fleisch, das                 kontrollen an der Grenze befreiter Proben und\nHackfleisch, das Separatorenfleisch, die Fleischzube-            Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1) in der jeweils\nreitungen oder die Fleischerzeugnisse mit einem Ge-              geltenden Fassung an die Verarbeitung erfüllen,\nnusstauglichkeitskennzeichen nach Maßgabe des An-            2. von Geflügel oder Federwild stammende unbehan-\nhangs II der Richtlinie 2002/99/EG versehen worden               delte Federn oder Federteile, die die Anforderungen\nist oder sind.                                                   des Anhangs XIII Kapitel VII Abschnitt A Nummer 1\nder Verordnung (EU) Nr. 142/2011 an das Inverkehr-\n(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen\nbringen erfüllen, aus dem Sperrbezirk,\nvon § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 genehmigen für\ndas Verbringen von                                           3. von Geflügel oder Federwild stammende Federn und\nFederteile, die einer Dampfspannung ausgesetzt\n1. frischem Fleisch von Geflügel, das außerhalb des\noder nach einem anderen, die Abtötung des hoch-\nSperrbezirks gewonnen und im Sperrbezirk nach\npathogenen aviären Influenzavirus gewährleistenden\nMaßgabe des Anhangs III Abschnitt II der Verord-\nVerfahrens behandelt worden sind, aus dem Sperr-\nnung (EG) Nr. 853/2004 verarbeitet und nach Maß-\nbezirk,\ngabe des Anhangs I Abschnitt IV Kapitel V der Ver-\nordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parla-        4. tierische Nebenprodukte\nments und des Rates vom 29. April 2004 mit beson-            a) zur Verarbeitung in einen Verarbeitungsbetrieb\nderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Über-              für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Arti-\nwachung von zum menschlichen Verzehr bestimm-                    kel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)\nten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU                   Nr. 1069/2009 oder\nNr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der jeweils\ngeltenden Fassung untersucht worden ist,                     b) in einen Betrieb im Inland, soweit die tierischen\nNebenprodukte im Rahmen der Schlachtung nach\n2. frischem Fleisch von Federwild, das außerhalb des                 § 22 Absatz 1 oder 2 angefallen sind,\nSperrbezirks gewonnen und im Sperrbezirk nach\nMaßgabe des Anhangs III Abschnitt IV der Verord-         5. Gülle oder Einstreu zur Behandlung in eine Biogas-\nnung (EG) Nr. 853/2004 verarbeitet und nach Maß-             oder Kompostierungsanlage nach Artikel 24 Absatz 1\ngabe des Anhangs I Abschnitt IV Kapitel VIII der Ver-        Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009\nordnung (EG) Nr. 854/2004 untersucht worden ist,         verbracht werden. Federn oder Federteile nach Satz 1\nNummer 2 und Federn oder Federteile nach Satz 1\n3. Fleischerzeugnissen aus Fleisch von Geflügel und\nNummer 3 müssen beim Verbringen von einem Han-\nFederwild aus dem Sperrbezirk, die nach Maßgabe\ndelspapier nach Anhang VIII Kapitel III der Verordnung\ndes Anhangs III Tabelle 1 Buchstabe a, b oder c der\n(EU) Nr. 142/2011 begleitet sein, aus dem im Hinblick\nRichtlinie 2002/99/EG behandelt worden sind,\nauf Federn oder Federteile nach Satz 1 Nummer 3 her-\n4. Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitun-       vorgeht, dass diese einer Dampfspannung ausgesetzt\ngen und Fleischerzeugnissen, das oder die unter          oder nach einem anderen Verfahren behandelt worden\nNummer 1 genanntes Fleisch enthält oder ent-             sind, das die Abtötung von Krankheitserregern gewähr-\nhalten und im Sperrbezirk nach Maßgabe des An-           leistet. Satz 2 gilt nicht für behandelte Zierfedern,\nhangs III Abschnitt V oder VI der Verordnung (EG)        behandelte Federn, die von Reisenden zum eigenen\nNr. 853/2004 erzeugt worden ist oder sind.               Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitgeführt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018             1681\nwerden, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu            sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach nähe-\nnicht gewerblichen Zwecken zugesandt werden.                     rer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen\nund zu desinfizieren.\n§ 26                                (5) Die zuständige Behörde kann Maßnahmen nach\nReinigung und                          § 21 Absatz 2 anordnen, soweit dies aus Gründen der\nDesinfektion von Transportfahrzeugen                Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.\nTransportfahrzeuge, mit denen\n§ 28\n1. gehaltene Vögel nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Num-\nmer 2 Buchstabe b, Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a                                 Ausnahmen\noder Absatz 4 Nummer 1 oder Bruteier nach § 23                    von der Beobachtungsgebietsregelung\nAbsatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuch-                   (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nstabe cc befördert worden sind,                          § 27 Absatz 4 Nummer 1 genehmigen für das Verbrin-\n2. Fleisch von Geflügel und Federwild sowie von aus          gen von Geflügel von außerhalb des Beobachtungs-\ndiesem Fleisch hergestelltes Hackfleisch, Separato-      gebiets unmittelbar zur Schlachtung in eine von der\nrenfleisch, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeug-     zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte im\nnisse nach § 24 Absatz 1 oder frisches Fleisch nach      Beobachtungsgebiet, soweit das gewonnene frische\n§ 24 Absatz 2 Nummer 1 oder tierische Neben-             Fleisch im Beobachtungsgebiet verbleibt oder unver-\nprodukte nach § 25 Satz 1 verbracht worden ist oder      züglich aus dem Beobachtungsgebiet verbracht wird.\nsind,                                                       (2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen\nsind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer        von § 27 Absatz 4 Nummer 1 genehmigen für das Ver-\nAnweisung der zuständigen Behörde zu reinigen oder           bringen von\nzu desinfizieren.                                            1. Geflügel, soweit\n§ 27                                 a) das Geflügel innerhalb von 24 Stunden vor dem\nVersand zur Schlachtung von der zuständigen\nSchutzmaßregeln                                Behörde klinisch mit negativem Ergebnis auf Ge-\nin Bezug auf das Beobachtungsgebiet                        flügelpest untersucht worden ist,\n(1) Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amt-          b) sichergestellt ist, dass\nlich festgestellt, legt die zuständige Behörde um den\nden Seuchenbestand umgebenden Sperrbezirk ein Be-                   aa) das Geflügel in eine Schlachtstätte in dem\nobachtungsgebiet fest. § 21 Absatz 1 Satz 2 gilt ent-                   Beobachtungsgebiet oder in eine von der\nsprechend. Der Radius von Sperrbezirk und Beobach-                      zuständigen Behörde bezeichnete Schlacht-\ntungsgebiet zusammen beträgt mindestens zehn Kilo-                      stätte außerhalb des Beobachtungsgebiets\nmeter.                                                                  verbracht wird und\n(2) Die zuständige Behörde bringt an den Haupt-                  bb) die für die bezeichnete Schlachtstätte zustän-\nzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder                        dige Behörde\nmit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügel-                  aaa) dem Versand des Geflügels zugestimmt\npest – Beobachtungsgebiet“ gut sichtbar an.                                   hat und\n(3) § 21 Absatz 3, 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a,                    bbb) die für die Geflügelhaltung zuständige\nNummer 3, 4 und 5 und Absatz 5 gilt entsprechend.                             Behörde unverzüglich über die durch-\n(4) Außerdem gilt, vorbehaltlich der §§ 28 und 29, für                     geführte Schlachtung unterrichtet,\ndas Beobachtungsgebiet Folgendes:                            2. Legehennen oder Truthühnern in einen Bestand im\n1. gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und            Inland, soweit\nFederwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild             a) die für den Herkunftsbestand zuständige Behörde\nstammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische                  die für den Bestimmungsbestand zuständige\nNebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen                Behörde über den Versand unterrichtet hat und\nnoch aus einem Bestand verbracht werden;\nb) sichergestellt ist, dass\n2. § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3 findet unabhängig von\nder Größe eines Bestands oder einer sonstigen                   aa) die Legehennen oder Truthühner innerhalb\nVogelhaltung Anwendung;                                             von 24 Stunden vor dem Versand von der\nzuständigen Behörde klinisch mit negativem\n3. gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogel-\nErgebnis auf Geflügelpest untersucht werden,\nbestands dürfen nicht frei gelassen werden;\nbb) sich in dem Stall des Bestimmungsbestan-\n4. die Durchführung von Geflügelausstellungen, Ge-\ndes, in den die Legehennen oder Truthühner\nflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist\nverbracht werden sollen, kein Geflügel be-\nverboten;\nfindet,\n5. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehal-\ntene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische            cc) der Bestimmungsbestand amtlich überwacht\nNebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder                       wird und,\nsonstige Materialien, die Träger des hochpathoge-               dd) für den Fall, dass der Bestimmungsbestand\nnen aviären Influenzavirus sein können, befördert                   außerhalb eines Sperrbezirks oder Beobach-\nworden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Be-                     tungsgebiets gelegen ist, der Tierhalter des\nstand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist,                    Bestimmungsbestandes die Legehennen oder","1682            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018\nTruthühner mindestens 21 Tage in diesem                  Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden\nBestand hält,                                            oder\n3. Eintagsküken                                                   c) unschädlich beseitigt werden.\na) in einen Bestand im Inland, soweit                        (2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen\naa) die für den Herkunftsbestand zuständige Be-        von § 27 Absatz 4 Nummer 1 für das Verbringen von\nhörde die für den Bestimmungsbestand zu-          Bruteiern in eine wissenschaftliche oder pharma-\nständige Behörde über den Versand unter-          zeutische Einrichtung genehmigen.\nrichtet hat und                                      (3) Für das Verbringen von frischem Fleisch von\nbb) sichergestellt ist, dass der Bestimmungs-          Geflügel und Federwild sowie von aus diesem Fleisch\nbestand amtlich überwacht wird und, für den       hergestelltem Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleisch-\nFall, dass der Bestimmungsbestand außer-          zubereitungen und Fleischerzeugnissen gilt § 24, für\nhalb eines Sperrbezirks oder Beobachtungs-        das Verbringen von tierischen Nebenprodukten § 25\ngebiets gelegen ist, der Tierhalter des Be-       entsprechend.\nstimmungsbestandes die Eintagsküken min-\ndestens 21 Tage in diesem Bestand hält,                                      § 30\noder                                                                       Schutzmaßregeln\nin Bezug auf die Kontrollzone\nb) in einen Bestand im Inland oder in einen anderen\nMitgliedstaat, wenn die Eintagsküken aus Brut-            (1) Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel\neiern geschlüpft sind, die von außerhalb des           amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde zu-\nSperrbezirks oder des Beobachtungsgebiets              sätzlich zum Sperrbezirk und zum Beobachtungsgebiet\nstammen, und die Eintagsküken oder Bruteier            eine Kontrollzone um den Seuchenbestand mit einem\nnicht mit Eintagsküken oder Bruteiern aus dem          Radius von insgesamt höchstens 13 Kilometern fest-\nSperrbezirk oder dem Beobachtungsgebiet in             legen, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erfor-\nBerührung gekommen sind,                               derlich ist. § 21 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\n4. in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten,         Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde\nsoweit sichergestellt ist, dass diese Vögel nicht mit     unter Beachtung des § 21 Absatz 1 Satz 2 die Kontroll-\nim Bestand gehaltenem Geflügel in Kontakt gekom-          zone auf bestimmte Gebiete außerhalb des Radius von\nmen sind.                                                 13 Kilometern ausdehnen, soweit dies\n1. aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung oder\n§ 29                              2. zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen\nWeitere Ausnahmen                            Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem\nvon der Beobachtungsgebietsregelung                       Gebiet der Tierseuchenbekämpfung\n(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von              erforderlich ist.\n§ 27 Absatz 4 Nummer 1 genehmigen für das Verbrin-\n(2) Im Falle der Festlegung einer Kontrollzone\ngen von\n1. bringt die zuständige Behörde an den Hauptzufahrts-\n1. Bruteiern, soweit\nwegen zu der Kontrollzone Schilder mit der deutlichen\na) sichergestellt ist, dass                                   und haltbaren Aufschrift „Geflügelpest – Kontrollzone“\naa) die Bruteier                                           gut sichtbar an,\naaa) in eine von der zuständigen Behörde          2. kann die zuständige Behörde für die in der Kontroll-\nbezeichnete Brüterei verbracht,                 zone gehaltenen Vögel\nbbb) vor dem Verbringen desinfiziert und              a) serologische oder virologische Untersuchungen\noder\nccc) in einem verplombten Transportfahr-\nzeug oder unter amtlicher Überwachung           b) unter Berücksichtigung des Anhangs IV der\nbefördert                                          Richtlinie 2005/94/EG die Tötung\nwerden,                                               anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchen-\nbb) die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewähr-            bekämpfung, insbesondere zur unverzüglichen Be-\nleistet ist und                                       seitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist.\nb) die für den Elterntierbestand zuständige Behörde          (2a) § 21 Absatz 2 gilt entsprechend.\ndie für den Bestimmungsort zuständige Behörde             (3) Im Falle der Festlegung einer Kontrollzone dürfen\nüber den Versand unterrichtet hat,                     für die Dauer von\n2. Konsumeiern, soweit sichergestellt ist, dass die           1. 15 Tagen nach der Festlegung gehaltene Vögel,\nKonsumeier                                                    ausgenommen Eintagsküken,\na) in eine von der zuständigen Behörde bezeich-           2. 30 Tagen nach der Festlegung\nnete Packstelle befördert und dort in Einweg-\na) Eintagsküken und Bruteier,\nverpackungen verpackt werden,\nb) in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach          b) in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten\nAnhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung              und\n(EG) Nr. 853/2004 verbracht werden und dort                c) frisches Fleisch von Geflügel und Federwild so-\nnach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der                    wie tierische Nebenprodukte von Geflügel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018            1683\naus einem Bestand nicht verbracht werden. In der Kon-        4. von außerhalb der Kontrollzone zur Wiederaufstal-\ntrollzone dürfen ferner für die Dauer von 30 Tagen nach          lung in einen Geflügelbestand.\nderen Festlegung\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 und 3\n1. gehaltene Vögel und Bruteier und                          muss, soweit bei einem gehaltenen Vogel hochpatho-\n2. frisches Fleisch von Geflügel und Federwild sowie         genes aviäres Influenzavirus des Subtyps H5N1 amtlich\ntierische Nebenprodukte                                  festgestellt worden ist, die Gesundheitsbescheinigung\nnach dem Muster 2 des Anhangs IV der Richtlinie\nin einen Geflügelbestand oder eine sonstige Vogel-\n2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über\nhaltung nicht verbracht werden. Satz 2 gilt nicht für\ndie tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den inner-\nBruteier, frisches Fleisch von Geflügel oder Federwild\ngemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern\noder tierische Nebenprodukte, die außerhalb eines\nsowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 343 vom\nSperrbezirks nach § 21 Absatz 1, eines Beobachtungs-\n22.12.2009, S. 74) in der jeweils geltenden Fassung, die\ngebiets nach § 27 Absatz 1 oder einer Kontrollzone\nSendungen von Eintagsküken beim Verbringen in an-\nnach Absatz 1 gewonnen oder hergestellt worden ist\ndere Mitgliedstaaten begleitet, folgenden Vermerk ent-\noder sind und sich zu keiner Zeit in einem dieser Ge-\nhalten: „Diese Sendung erfüllt die Hygienebedingungen\nbiete befunden hat oder haben.\nder Entscheidung 2006/415/EG der Kommission“.\n(4) Liegt ein Bestand oder eine sonstige Vogelhal-\ntung sowohl in einem Sperrbezirk nach § 21 Absatz 1,                                     § 32\nin einem Beobachtungsgebiet nach § 27 Absatz 1 oder\nin einer Kontrollzone nach Absatz 1 als auch in einem                             Weitere Ausnahmen\nSperrbezirk oder einem Beobachtungsgebiet nach § 55                       von der Kontrollzonenregelung\nAbsatz 1 oder 3, sind die jeweils strengeren Schutz-            (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nregeln anzuwenden.                                           § 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a genehmi-\ngen für das Verbringen von Bruteiern aus einem Be-\n§ 31                             stand in der Kontrollzone in eine Brüterei\nAusnahmen\n1. im Inland oder\nvon der Kontrollzonenregelung\n(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von             2. in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, soweit\n§ 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2 Nummer 1               a) die zuständige Behörde des Mitgliedstaates oder\ngenehmigen für das Verbringen von gehaltenen Vögeln,                des Drittlandes zugestimmt hat, oder\nausgenommen Eintagsküken,\nb) die Bruteier in einem Bestand erzeugt worden sind,\n1. aus einem Bestand in der Kontrollzone unmittelbar                in dem serologische Stichprobenuntersuchungen\nzur Schlachtung in eine von der zuständigen Be-                 des Geflügels durchgeführt worden sind, um mit\nhörde bezeichnete Schlachtstätte,                               einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und\n2. aus einem Bestand in der Kontrollzone in einen Be-               einer angenommenen Rate von 5 vom Hundert\nstand im Inland, der amtlich überwacht wird, und                von Geflügelpest befallene Tiere zu erkennen\nsoweit sichergestellt ist, dass der Tierhalter des Be-          und die Rückverfolgbarkeit der Bruteier sicher-\nstimmungsbestandes die gehaltenen Vögel mindes-                 gestellt ist.\ntens 21 Tage in diesem Bestand hält,                        (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 muss,\n3. von außerhalb der Kontrollzone unmittelbar zur            soweit bei einem gehaltenen Vogel hochpathogenes\nSchlachtung in eine von der zuständigen Behörde          aviäres Influenzavirus des Subtyps H5N1 amtlich\nbezeichnete Schlachtstätte,                              festgestellt worden ist, die Gesundheitsbescheinigung\n4. von außerhalb der Kontrollzone zur Wiederaufstal-         nach dem Muster 1 des Anhangs IV der Richtlinie\nlung in einen Geflügelbestand.                           2009/158/EG, die Sendungen von Bruteiern beim Ver-\nbringen in andere Mitgliedstaaten begleitet, folgen-\n(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von             den Vermerk enthalten: „Diese Sendung erfüllt die\n§ 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder               Hygienebedingungen der Entscheidung 2006/415/EG\nSatz 2 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen von            der Kommission“.\nEintagsküken aus einer Brüterei\n(3) Für das Verbringen von frischem Fleisch von\n1. in der Kontrollzone in einen amtlich überwachten\nGeflügel und Federwild gilt § 24, für das Verbringen\nBestand im Inland,\nvon tierischen Nebenprodukten § 25 entsprechend.\n2. in der Kontrollzone, soweit sichergestellt ist, dass\ndie Eintagsküken aus Bruteiern geschlüpft sind, die                                  § 32a\nin einem Bestand erzeugt worden sind, in dem sero-\nlogische Stichprobenuntersuchungen des Geflügels                               Schutzmaßregeln\ndurchgeführt worden sind, um mit einer Wahrschein-                 für Gebiete mit hoher Geflügeldichte\nlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenomme-            Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich\nnen Rate von 5 vom Hundert von Geflügelpest be-          festgestellt, kann die zuständige Behörde nach Maß-\nfallene Tiere zu erkennen,                               gabe der Sätze 2 und 3 anordnen, dass die Geflügel-\n3. in der Kontrollzone, soweit sichergestellt ist, dass      bestände oder sonstigen Vogelhaltungen innerhalb eines\ndie Bruteier von außerhalb des Sperrbezirks, des         bestimmten, an ein Beobachtungsgebiet oder eine Kon-\nBeobachtungsgebiets oder der Kontrollzone stam-          trollzone unmittelbar angrenzenden Gebietes mit einem\nmen und die Bruteier in desinfizierten Behältnissen      Radius von insgesamt höchstens 25 Kilometern um\nbefördert worden sind,                                   den Seuchenbestand","1684           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018\n1. frühestens 30 Tage nach einer Entfernung des Ge-          1. ordnet die zuständige Behörde eine Untersuchung\nflügels aus dem jeweiligen Bestand oder der je-              nach Kapitel IV Nummer 8.5 des Anhangs der Ent-\nweiligen Vogelhaltung oder                                   scheidung 2006/437/EG an,\n2. im Falle leerstehender Gebäude oder Einrichtungen         2. kann die zuständige Behörde, soweit dies aus Grün-\nzur Haltung von Vögeln frühestens 30 Tage nach Er-           den der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,\nlass der Anordnung                                           a) unter Berücksichtigung des Anhangs IV der Richt-\nwiederbelegt werden dürfen. Die Anordnung darf nur                  linie 2005/94/EG die Tötung und unschädliche\nergehen,                                                            Beseitigung,\n1. für ein Gebiet, in dem mindestens 500 Stück Geflügel          b) zusätzlich zu den Untersuchungen nach Num-\npro Quadratkilometer gehalten werden, und                       mer 1 eine serologische und virologische Unter-\nsuchung\n2. soweit eine von der zuständigen Behörde durch-\ngeführte Risikobewertung ergeben hat, dass die An-           der gehaltenen Vögel des Bestandes anordnen,\nordnung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung            3. gilt § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 8, Satz 2 und\nerforderlich ist.                                            Absatz 4 entsprechend.\nDie Anordnung ist auf die erforderlichen Vogelarten zu\nbeschränken.                                                                            § 36\nNotimpfungen\n§ 33                                        nach Entscheidung der Kommission\nRisikobewertung                           (1) Die zuständige Behörde kann unter Beachtung\neiner Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts\nEine Genehmigung nach § 22 bis § 24, § 28, § 29,          für ein bestimmtes Gebiet (Impfgebiet) die Durchfüh-\n§ 31 und § 32 darf nur erteilt werden, soweit sicher-        rung einer Notimpfung gegen die Geflügelpest anord-\ngestellt ist, dass                                           nen, soweit\n1. die Gesundheit von Vögeln und                             1. eine zustimmende Entscheidung der Kommission\n2. die tierseuchenrechtlichen Anforderungen, die die             zur Durchführung der Notimpfung ergangen ist und\nvon Vögeln gewonnenen Erzeugnisse beim In-               2. bei gehaltenen Vögeln\nverkehrbringen, beim innergemeinschaftlichen Ver-\na) Geflügelpest amtlich festgestellt worden ist und\nbringen und bei der Ausfuhr erfüllen müssen,\ndie Geflügelpest sich auszubreiten droht,\nnicht beeinträchtigt werden.                                     b) Geflügelpest in einem benachbarten Mitgliedstaat\noder einem Drittland eine Einschleppung der\n§ 34                                    Geflügelpest in das Inland befürchten lässt.\nSeuchenausbruch                           (2) Die zuständige Behörde übermittelt vor der Ge-\nin einem benachbarten Mitgliedstaat                nehmigung der Notimpfung dem Bundesministerium\nWird auf einem Gebiet eines benachbarten Mitglied-        zum Zwecke der Weiterleitung an die Kommission einen\nstaates oder Drittlandes der Verdacht auf Geflügelpest       Impfplan, der die Angaben nach § 8 Absatz 4 Nummer 2\noder Geflügelpest innerhalb einer Entfernung von weni-       enthält.\nger als 13 Kilometern von der deutschen Grenze amt-             (3) Im Falle der Notimpfung nach Absatz 1 dürfen in\nlich festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im      der Zeit vom Beginn der Notimpfung bis zur Beendi-\nInland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis ge-          gung der Untersuchungen nach § 40 Satz 1\nbracht, so legt diese entsprechend § 21 und § 27 einen       1. geimpfte Vögel und Eier von gehaltenen Vögeln\nSperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet fest. Ferner              nicht aus einem im Impfgebiet gelegenen Bestand,\nkann sie nach Maßgabe\n2. Fleisch von Geflügel, das im Impfgebiet gehalten\n1. des § 30 Absatz 1 eine Kontrollzone festlegen,                worden ist, nicht aus dem Impfgebiet oder\n2. des § 32a Schutzmaßregeln anordnen.                       3. gehaltene Vögel und Eier nicht in einen im Impf-\ngebiet gelegenen Bestand\n§ 35\nverbracht werden.\nSchutzmaßregeln                           (4) Im Falle der Anordnung einer Notimpfung gilt § 9\nfür den Kontaktbestand                      entsprechend.\n(1) Führen die epidemiologischen Nachforschungen\nnach § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zu dem Ergebnis,                                     § 37\ndass die Geflügelpest aus einem anderen Geflügel-                               Ausnahmen für das\nbestand oder einer sonstigen Vogelhaltung einge-                       Verbringen innerhalb des Impfgebiets\nschleppt oder bereits in andere Geflügelbestände\noder sonstige Vogelhaltungen weiterverschleppt wor-             Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 36\nden sein kann, so ordnet die zuständige Behörde für          Absatz 3 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen\ndiese Bestände oder sonstigen Vogelhaltungen (Kontakt-       innerhalb des Impfgebiets von\nbestände) die behördliche Beobachtung an.                    1. gehaltenen Vögeln, soweit\n(2) Für die der behördlichen Beobachtung unterstell-          a) die Vögel gegen Geflügelpest geimpft worden\nten Kontaktbestände                                                 sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018              1685\nb) die Vögel nach Maßgabe des Kapitels IV Num-               a) sie in einen Stall oder sonstigen Standort ver-\nmer 8.24 Buchstabe b des Anhangs der Entschei-               bracht werden, in dem kein Geflügel gehalten\ndung 2006/437/EG untersucht worden sind und                  wird und\nc) sichergestellt ist, dass die Vögel in einen Stall         b) die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV\noder sonstigen Standort verbracht werden, in                 Nummer 8.24 Buchstabe b des Anhangs der\ndem kein Geflügel oder nur gegen Geflügelpest                Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden\ngeimpftes Geflügel gehalten wird,                            sind,\n2. Geflügel unmittelbar zur Schlachtung in eine von der      2. in eine Schlachtstätte außerhalb des Impfgebiets,\nzuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte,              soweit Geflügel unmittelbar zur Schlachtung in eine\nsoweit sichergestellt ist, dass                              von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlacht-\na) die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige         stätte verbracht wird und sichergestellt ist, dass\nBehörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand             a) die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige\ndes Geflügels über den Versand unterrichtet wird             Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand\nund die für die bezeichnete Schlachtstätte zu-               des Geflügels über den Versand unterrichtet wird\nständige Behörde die für die Geflügelhaltung                 und die für die bezeichnete Schlachtstätte zu-\nzuständige Behörde unverzüglich über die durch-              ständige Behörde die für die Geflügelhaltung\ngeführte Schlachtung unterrichtet und                        zuständige Behörde unverzüglich über die durch-\nb) das Geflügel vor dem Verbringen nach Nummer 1                geführte Schlachtung unterrichtet und\nBuchstabe a untersucht worden ist,                        b) die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV\n3. Eintagsküken, soweit sie aus Bruteiern geschlüpft                Nummer 8.24 Buchstabe b des Anhangs der\nsind,                                                           Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden\nsind.\na) deren Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist,\n(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nb) die aus einem Bestand stammen, dessen gehal-\n§ 36 Absatz 3 Nummer 1 genehmigen für das Verbrin-\ntene Vögel nach Maßgabe des Kapitels IV Num-\ngen von Eintagsküken aus einem im Impfgebiet ge-\nmer 8.24 Buchstabe a des Anhangs der Entschei-\nlegenen Bestand in einen Bestand außerhalb des Impf-\ndung 2006/437/EG untersucht worden sind, und\ngebiets, soweit die Eintagsküken\nc) die vor dem Versand nach näherer Anweisung der\nzuständigen Behörde desinfiziert und in eine von      1. nicht gegen Geflügelpest geimpft worden sind,\nder zuständigen Behörde bezeichnete Brüterei          2. aus Bruteiern geschlüpft sind, die die Anforderungen\nbefördert worden sind,                                    nach § 37 Satz 1 Nummer 3 erfüllen und\n4. Bruteiern, die die Anforderungen nach Nummer 3            3. in einen Stall oder sonstigen Standort verbracht\nerfüllen,                                                    werden, in dem kein Geflügel gehalten wird.\n5. Konsumeiern, die aus einem Bestand stammen,                  (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\ndessen Legehennen nach Maßgabe des Kapitels IV           § 36 Absatz 3 Nummer 1 genehmigen für das Verbrin-\nNummer 8.24 Buchstabe a des Anhangs der Ent-             gen von Eiern aus einem im Impfgebiet gelegenen\nscheidung 2006/437/EG untersucht worden sind             Bestand in einen Bestand außerhalb des Impfgebiets,\nund die unmittelbar                                      soweit im Falle von\na) in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete       1. Bruteiern die Anforderungen an Bruteier nach § 37\nPackstelle verbracht und dort in Einwegpackun-            Satz 1 Nummer 3,\ngen verpackt werden oder\n2. Konsumeiern die Anforderungen nach § 37 Satz 1\nb) in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach         Nummer 5\nAnhang III Abschnitt X Kapitel II der Verord-\nerfüllt werden.\nnung (EG) Nr. 853/2004 verbracht und dort nach\nMaßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verord-            (4) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen\nnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden.              von § 36 Absatz 3 Nummer 2 genehmigen für das Ver-\nbringen von Fleisch, das von im Impfgebiet gehaltenem\nIn den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 muss ferner sicher-\nGeflügel gewonnen worden ist, soweit im Falle der\ngestellt sein, dass die Eintagsküken in einen Stall oder\nGewinnung von Fleisch von\nsonstigen Standort verbracht werden, in dem kein Ge-\nflügel oder nur gegen Geflügelpest geimpftes Geflügel        1. geimpftem Geflügel\ngehalten wird.                                                   a) die Tiere mit einem Impfstoff geimpft worden\nsind, der es ermöglicht, geimpfte und infizierte\n§ 38                                    Vögel von geimpften und nicht infizierten Vögeln\nAusnahmen für das                               zu unterscheiden,\nVerbringen aus dem Impfgebiet                       b) die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV\n(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von                    Nummer 8.24 Buchstabe b des Anhangs der\n§ 36 Absatz 3 Nummer 1 genehmigen für das Verbrin-                  Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden\ngen gehaltener Vögel aus einem im Impfgebiet ge-                    sind,\nlegenen Bestand                                                  c) die Tiere längstens 48 Stunden vor dem Verbrin-\n1. in einen Bestand außerhalb des Impfgebiets, soweit               gen von der zuständigen Behörde klinisch mit\ndie gehaltenen Vögel nicht gegen Geflügelpest                   negativem Ergebnis auf Geflügelpest untersucht\ngeimpft worden sind und sichergestellt ist, dass                worden sind und","1686          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018\nd) sichergestellt ist, dass die Tiere in eine von der                                § 41\nzuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte                  Schutzmaßregeln bei Feststellung\nverbracht werden, oder                                      der Geflügelpest bei notgeimpften Vögeln\n2. nicht geimpftem Geflügel die Maßnahmen nach Maß-            Wird nach einer virologischen Untersuchung nach\ngabe des Kapitels IV Nummer 8.24 Buchstabe b des         § 40 Satz 1 Geflügelpest amtlich festgestellt, finden\nAnhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchge-            die Maßregeln nach den §§ 18 bis 33 und 35 Anwen-\nführt worden sind.                                       dung.\n§ 39                                                         § 42\nAusnahmen für das                                             Notimpfungen\nVerbringen von außerhalb des Impfgebiets                               bei Gefahr im Verzuge\nDie zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 36              Abweichend von § 36 Absatz 1 Nummer 1 kann die\nAbsatz 3 Nummer 3 genehmigen für das Verbringen             zuständige Behörde bei Gefahr im Verzuge eine Not-\nvon                                                         impfung anordnen, soweit\n1. gehaltenen Vögeln von außerhalb des Impfgebiets in       1. sie das Bundesministerium zum Zwecke der Mit-\neinen im Impfgebiet gelegenen Stall oder sonstigen           teilung an die Kommission über die vorgesehene\nStandort, soweit sichergestellt ist, dass dort kein          Notimpfung unterrichtet hat und\nGeflügel oder nur geimpftes Geflügel gehalten wird       2. die Maßregeln nach § 36 Absatz 3 eingehalten wer-\nund die Vögel dort, soweit im Impfplan vorgesehen,           den.\ngegen Geflügelpest geimpft werden,\nIm Falle einer Anordnung nach Satz 1 gelten die §§ 37\n2. Geflügel von außerhalb des Impfgebiets unmittelbar       bis 41 entsprechend.\nzur Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde\nbezeichnete, im Impfgebiet gelegene Schlachtstätte,                          Unterabschnitt 4\nsoweit sichergestellt ist, dass die für die bezeich-\nnete Schlachtstätte zuständige Behörde spätestens                 Schutzmaßregeln in Schlachtstätten,\n24 Stunden vor dem Versand des Geflügels über               auf dem Transport und in Grenzkontrollstellen\nden Versand unterrichtet wird und die für die be-\nzeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde die                                      § 43\nfür die Geflügelhaltung zuständige Behörde unver-                            Schutzmaßregeln\nzüglich über die durchgeführte Schlachtung unter-\nrichtet,                                                    (1) Im Falle des Verdachts auf Geflügelpest in einer\nSchlachtstätte, einem Transportmittel oder einer Grenz-\n3. Eintagsküken von außerhalb des Impfgebiets in einen      kontrollstelle ordnet die zuständige Behörde eine\nim Impfgebiet gelegenen Stall oder sonstigen Stand-      klinische, virologische und serologische Untersuchung\nort, in dem kein Geflügel oder nur geimpftes Geflügel    der seuchenverdächtigen Vögel sowie epidemiologische\ngehalten wird,                                           Nachforschungen an. Ferner kann sie\n4. Bruteiern, die außerhalb des Impfgebiets erzeugt         1. die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung\nworden sind, in eine von der zuständigen Behörde             der in der Schlachtstätte, dem Transportmittel oder\nbezeichnete, im Impfgebiet gelegene Brüterei, soweit         der Grenzkontrollstelle befindlichen Vögel,\ndie Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewährleistet ist,\n2. die unschädliche Beseitigung tierischer Neben-\n5. Konsumeiern, die außerhalb des Impfgebiets er-               produkte der nach Nummer 1 getöteten Vögel,\nzeugt worden sind, soweit sichergestellt ist, dass\n3. die Reinigung, Desinfektion und, soweit erforderlich,\ndie Eier\nEntwesung der Schlachtstätte, des Transportmittels\na) in einer von der zuständigen Behörde bezeichne-           oder der Grenzkontrollstelle nach Maßgabe des An-\nten, im Impfgebiet gelegenen Packstelle in Ein-          hangs VI der Richtlinie 2005/94/EG,\nwegpackungen verpackt werden oder                    4. für Bestände, die in der Nähe der Schlachtstätte\nb) in einem im Impfgebiet gelegenen Verarbeitungs-           oder Grenzkontrollstelle liegen, die behördliche Be-\nbetrieb für Eiprodukte, der die Anforderungen des        obachtung\nAnhangs III Abschnitt X Kapitel II der Verord-       anordnen. Abweichend von Satz 2 Nummer 3 kann die\nnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllt, nach Maßgabe         zuständige Behörde im Fall des Verdachts auf Geflügel-\ndes Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG)        pest in einem Flugzeug eine Reinigung, eine Desinfek-\nNr. 852/2004 behandelt werden.                       tion und, soweit erforderlich, eine Entwesung des Fracht-\nraumes sowie der benutzten Behältnisse und Gerät-\n§ 40                             schaften anordnen.\nUntersuchungen                            (2) Wird bei einem Vogel, der sich in einer Schlacht-\nim Falle der Notimpfung                    stätte, einem Transportmittel oder einer Grenzkontroll-\nSoweit eine Notimpfung nach § 36 Absatz 1 ange-          stelle befindet, Geflügelpest amtlich festgestellt, so\nordnet worden ist, haben Tierhalter die im Impfgebiet       ordnet die zuständige Behörde die in Absatz 1 Satz 2\ngehaltenen Vögel nach Maßgabe des § 10 Absatz 2             vorgesehenen Maßregeln an. Absatz 1 Satz 3 gilt ent-\nuntersuchen zu lassen. Die zuständige Behörde gibt          sprechend.\nden Zeitpunkt der Beendigung der Untersuchungen                (3) Frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Maß-\nnach Satz 1 öffentlich bekannt.                             nahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, auch in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018            1687\nVerbindung mit Absatz 2, dürfen erneut Vögel in die          6. im Fall der Nummer 1 oder, wenn ein Sperrbezirk\nSchlachtstätte, das Transportmittel oder die Grenz-              oder ein Beobachtungsgebiet eingerichtet worden\nkontrollstelle verbracht werden.                                 ist, im Fall der Nummer 2,\n(4) Der Betreiber einer Schlachtstätte hat tierische          a) im Sperrbezirk nach Abnahme der Grobreinigung\nNebenprodukte bereits geschlachteter ansteckungs-                    und Vordesinfektion nach Nummer 3 die Maßnah-\nverdächtiger Vögel unverzüglich unschädlich zu be-                   men nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.11\nseitigen oder beseitigen zu lassen. Satz 1 gilt auch,                des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG\nsoweit der Ansteckungsverdacht erst nach der Schlach-                durchgeführt worden sind, jedoch frühestens\ntung entsteht.                                                       21 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und\n(5) Die zuständige Behörde ordnet für die jeweilige               Vordesinfektion,\nVogelhaltung, aus der ein seuchenverdächtiger Vogel in           b) im Beobachtungsgebiet nach Abnahme der Grob-\ndie Schlachtstätte, das Transportmittel oder die Grenz-              reinigung und Vordesinfektion nach Nummer 3\nkontrollstelle verbracht worden ist, die Maßregeln nach              gehaltene Vögel nach näherer Anweisung der\n§ 15 an.                                                             zuständigen Behörde mit negativem Ergebnis\nauf hochpathogenes aviäres Influenzavirus unter-\nUnterabschnitt 5                                 sucht worden sind, jedoch frühestens 30 Tage\nnach Abnahme der Grobreinigung und Vor-\nAufhebung, Wiederbelegung                              desinfektion.\n§ 44                              Die Proben nach Satz 1 Nummer 2 sind mittels eines\nkombinierten Rachen- und Kloakentupfers zu entneh-\nAufhebung der Schutzmaßregeln                     men. Werden weniger als 60 Vögel gehalten, sind die\n(1) Die zuständige Behörde        hebt  angeordnete       jeweils vorhandenen Vögel zu untersuchen.\nSchutzmaßregeln auf, soweit                                     (3) Nach Aufhebung des Sperrbezirks gelten für die-\n1. die Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln erloschen ist      ses Gebiet die Maßregeln nach § 27 Absatz 4 sowie die\noder                                                     §§ 28 und 29 entsprechend, soweit\n2. sich der Verdacht auf Geflügelpest bei gehaltenen         1. die gehaltenen Vögel des Seuchenbestandes nach\nVögeln als unbegründet erwiesen hat.                         Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 verendet oder getötet\n(2) Die Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln gilt als           und unschädlich beseitigt worden sind und\nerloschen, soweit                                            2. die Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,\n1. die gehaltenen Vögel des Seuchenbestands ver-                 3, 5 und 6 Buchstabe a, im Falle der Nummer 2 mit\nendet oder getötet und unschädlich beseitigt wor-            negativem Ergebnis, durchgeführt worden sind.\nden sind,                                                Mit der Aufhebung der Maßregeln im Beobachtungs-\n2. in den Fällen des § 20 Absatz 1 Satz 1 bei den            gebiet gelten auch die Maßregeln in der Kontrollzone\ngehaltenen Vögeln zweimal im Abstand von mindes-         als aufgehoben.\ntens 21 Tagen, frühestens 21 Tage nach dem letzten          (4) Der Verdacht auf Geflügelpest bei gehaltenen\nNachweis von hochpathogenem aviärem Influenza-           Vögeln gilt als unbegründet, wenn der Verdacht auf\nvirus, jeweils eine virologische Untersuchung an         Grund einer virologischen Untersuchung nicht bestätigt\nProben von jeweils 60 Vögeln je Bestand in einer         werden konnte.\nvon der zuständigen Behörde bezeichneten Unter-\nsuchungseinrichtung mit negativem Ergebnis auf                                      § 45\naviäres Influenzavirus durchgeführt worden ist,                                Wiederbelegung\n3. eine Grobreinigung und Vordesinfektion des Seu-              (1) Geflügelbestände oder sonstige Vogelhaltungen,\nchenbestands nach Maßgabe des Anhangs VI Num-            in denen Geflügelpest amtlich festgestellt worden ist\nmer 2 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG sowie        und in denen die gehaltenen Vögel auf Anordnung der\neine Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach          zuständigen Behörde getötet und unschädlich beseitigt\nMaßgabe des Anhangs VI Nummer 2 Buchstabe b              worden sind, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 mit\nder Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt und von der       Vögeln erst wiederbelegt werden\nzuständigen Behörde abgenommen worden sind,\n1. frühestens 21 Tage nach Beendigung der Feinreini-\n4. eine Desinfektion                                             gung und Schlussdesinfektion nach § 44 Absatz 2\na) des Kotes oder benutzter Einstreu nach Maßgabe            Nummer 3 und\ndes Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe a der               2. nach Aufhebung der Schutzmaßregeln nach § 44\nRichtlinie 2005/94/EG und                                 Absatz 1 Nummer 1.\nb) der Gülle nach Maßgabe des Anhangs VI Num-            Die Wiederbelegung der Kontaktbestände und sons-\nmer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG           tigen Vogelhaltungen, in denen auf Anordnung der\noder nach näherer Anweisung der zuständigen           zuständigen Behörde Geflügel oder gehaltene Vögel\nBehörde                                               getötet und unschädlich beseitigt worden sind, erfolgt\ndurchgeführt und von ihr abgenommen worden ist,          nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf\n5. eine Entwesung sowie eine Reinigung und Desinfek-         der Grundlage einer von ihr durchgeführten Bewertung\ntion der Fahrzeuge, die mit gehaltenen Vögeln im         des Risikos eines erneuten Ausbruchs der Geflügel-\nSeuchenbestand in Berührung gekommen sind, nach          pest.\nnäherer Anweisung der zuständigen Behörde durch-            (2) Nach der Wiederbelegung nach Absatz 1 hat der\ngeführt und von ihr abgenommen worden sind und,          Tierhalter innerhalb von 21 Tagen die Maßnahmen nach","1688            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018\nMaßgabe des Kapitels IV Nummer 8.22 Buchstabe a                  (3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Ab-\nbis d des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG                satz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 gilt § 15 Absatz 2 Satz 1\ndurchzuführen oder durchführen zu lassen.                     Nummer 1 bis 7 Buchstabe a und b entsprechend.\n(3) Innerhalb des Zeitraums von 21 Tagen nach der             (4) Die zuständige Behörde\nWiederbelegung nach Absatz 1 ist das Verbringen von           1. führt Untersuchungen durch über den Verbleib von\ngehaltenen Vögeln verboten. Abweichend von Satz 1\nkann die zuständige Behörde das Verbringen von ge-                a) Bruteiern, die in der Zeit von der mutmaßlichen\nhaltenen Vögeln genehmigen, soweit Belange der Tier-                 Einschleppung der Seuche in den Bestand oder\nseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.                              die sonstige Vogelhaltung bis zu ihrer amtlichen\nFeststellung aus dem Bestand oder der sonstigen\nVogelhaltung verbracht worden sind,\nUnterabschnitt 6\nb) Geflügel aus Bruteiern, das in der Zeit von der\nSchutzmaßregeln                                mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den\nbei niedrigpathogener aviärer Influenza                      Bestand oder die sonstige Vogelhaltung bis zu\nihrer amtlichen Feststellung aus Bruteiern ge-\n§ 46                                     schlüpft und aus dem Bestand oder der sons-\nSchutzmaßregeln für den Bestand                          tigen Vogelhaltung verbracht worden ist,\n(1) Ist niedrigpathogene aviäre Influenza der Sub-         2. ordnet an, dass\ntypen H5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel in einem              a) Säugetiere, die im Bestand oder der sonstigen\nBestand oder einer sonstigen Vogelhaltung amtlich                    Vogelhaltung gehalten werden, nicht aus dem\nfestgestellt, so ordnet die zuständige Behörde in Bezug              Bestand oder der sonstigen Vogelhaltung ver-\nauf den Bestand oder die sonstige Vogelhaltung                       bracht werden,\n1. die Tötung und unschädliche Beseitigung der ge-                b) Konsumeier, die in der Zeit der mutmaßlichen\nhaltenen Vögel,                                                  Einschleppung der Seuche in den Bestand oder\n2. die unschädliche Beseitigung der vorhandenen Brut-                die sonstige Vogelhaltung bis zu ihrer amtlichen\neier und tierischen Nebenprodukte                                Feststellung im Bestand oder der sonstigen Vogel-\nhaltung erzeugt worden sind,\nan und führt epidemiologische Nachforschungen nach\n§ 15 Absatz 1 Satz 3 durch.                                          aa) in eine von der zuständigen Behörde bezeich-\nneten Packstelle befördert und dort in Ein-\n(2) Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage                     wegpackungen verpackt werden oder\neiner Risikobewertung und nach Maßgabe des An-\nhangs V der Richtlinie 2005/94/EG im Falle von Ge-                   bb) in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte\nflügel anstelle der Tötungsanordnung nach Absatz 1                       nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der\nNummer 1 das Verbringen des Geflügels unmittelbar                        Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verbracht und\nzur Schlachtung in eine von ihr bezeichnete Schlacht-                    dort nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI\nstätte anordnen, soweit sichergestellt ist, dass                         der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt\nwerden,\n1. die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV\nNummer 8.16 des Anhangs der Entscheidung                      c) eine Reinigung und Desinfektion\n2006/437/EG durchgeführt worden sind,                            aa) der Ställe und sonstigen Standorte, in denen\n2. die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige                     Vögel gehalten worden sind, und ihrer un-\nBehörde                                                              mittelbaren Umgebung,\nbb) der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaf-\na) dem Versand des Geflügels zugestimmt hat und\nten, die mit gehaltenen Vögeln in Berührung\nb) die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde                    gekommen sein können,\nunverzüglich über die durchgeführte Schlachtung\ncc) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder ver-\nunterrichtet,\nendete Vögel transportiert worden sind,\n3. das Geflügel in einem verplombten Transportfahr-\nnach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie\nzeug oder unter amtlicher Überwachung befördert\n2005/94/EG durchgeführt werden,\nwird,\nd) eine Entwesung der Ställe und sonstigen Stand-\n4. das Geflügel am Ende des Schlachttages geschlach-\norte, in denen Vögel gehalten werden, und ihrer\ntet wird und die zur Schlachtung benutzten Gegen-\nunmittelbaren Umgebung durchgeführt wird und\nstände anschließend unverzüglich gereinigt und des-\ninfiziert werden,                                             e) eine Desinfektion\n5. die tierischen Nebenprodukte des nach Nummer 4                    aa) des Kotes oder benutzter Einstreu nach Maß-\ngeschlachteten Geflügels unverzüglich unschädlich                    gabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe a\nbeseitigt werden,                                                    der Richtlinie 2005/94/EG und\n6. die Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften so-                 bb) der Gülle nach Maßgabe des Anhangs VI Num-\nwie die Fahrzeuge, mit denen das Geflügel transpor-                  mer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG\ntiert worden ist, nach Maßgabe des Anhangs VI der                    oder nach näherer Anweisung der zuständi-\nRichtlinie 2005/94/EG gereinigt und desinfiziert wer-                gen Behörde\nden                                                              durchgeführt wird.\nund Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht ent-              Die zuständige Behörde kann Ausnahmen nach Satz 1\ngegenstehen.                                                  Nummer 2 Buchstabe a genehmigen, soweit sicher-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018             1689\ngestellt ist, dass die Säugetiere nicht mit im Bestand       1. sich in einem Radius von einem Kilometer um den\noder in der sonstigen Vogelhaltung gehaltenen Vögeln             Bestand keine Geflügelhaltung befindet, oder\nin Kontakt gekommen sind.                                    2. niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5\noder H7\n§ 47\na) bei einem gehaltenen Vogel in einem zoologi-\nSchutzmaßregeln                                  schen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung,\nin besonderen Einrichtungen                            einem Zirkus, einem Zoofachgeschäft, einer Hal-\n(1) Die zuständige Behörde kann, vorbehaltlich des                tung, in der in Gefangenschaft gehaltene Vögel,\nAbsatzes 2, nach amtlicher Feststellung der niedrig-                 Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener\npathogenen aviären Influenza der Subtypen H5 oder H7                 Rassen nach Anlage 1 oder Vögel zu anderen als\nin einem zoologischen Garten oder einer ähnlichen Ein-               zu Erwerbszwecken gehalten werden, oder einer\nrichtung, einem Zirkus, einem Zoofachgeschäft, einer                 wissenschaftlichen Einrichtung oder\nHaltung, in der in Gefangenschaft gehaltene Vögel an-            b) in einer Brüterei\nderer Arten, Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung\nseltener Rassen nach Anlage 1 oder Vögel zu anderen              amtlich festgestellt worden ist und Belange der Tier-\nals zu Erwerbszwecken gehalten werden, oder einer                seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.\nwissenschaftlichen Einrichtung Ausnahmen von § 46            Für die Risikobewertung gilt § 13 Absatz 2 entspre-\nAbsatz 1 Nummer 1 und, im Falle von Bruteiern, von           chend.\n§ 46 Absatz 1 Nummer 2 genehmigen, soweit die Ein-              (3) Im Sperrgebiet führt die zuständige Behörde in\nrichtung auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und         Geflügelbeständen, die Erwerbszwecken dienen, die\nihrer Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich       Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Num-\nder Betreuung, Fütterung und Entsorgung so voll-             mer 8.19 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG\nständig getrennt von anderen gehaltenen Vögeln ist,          durch.\ndass eine Verbreitung des niedrigpathogenen aviären\nInfluenzavirus ausgeschlossen werden kann.                      (4) Für das Sperrgebiet gilt, vorbehaltlich des § 49,\nFolgendes:\n(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf nur erteilt\nwerden, soweit sichergestellt ist, dass                      1. gehaltene Vögel, Eintagsküken und Eier, Säugetiere\nsowie Gülle und Einstreu von Geflügel dürfen aus\n1. die Anforderungen nach § 20 Absatz 2 Nummer 1                 einem Geflügelbestand oder sonstigen Vogelhaltung\nerfüllt werden und                                           nicht verbracht werden;\n2. die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV                2. tierische Nebenprodukte von Geflügel sind unschäd-\nNummer 8.17 des Anhangs der Entscheidung                     lich zu beseitigen;\n2006/437/EG durchgeführt und die dort vorgeschrie-\nbenen virologischen Untersuchungen in einer von          3. der jeweilige Stall oder sonstige Standort darf nur\nder zuständigen Behörde bezeichneten Untersu-                von dem Tierhalter, seinem Vertreter, den mit der\nchungseinrichtung vorgenommen werden.                        Betreuung und Beaufsichtigung betrauten Personen,\nTierärzten oder Personen im amtlichen Auftrag und\nIst eine Genehmigung nach Absatz 1 erteilt worden, gilt          nur mit Schutzkleidung betreten werden;\n§ 20 Absatz 2a entsprechend. Ferner kann die zustän-\ndige Behörde, soweit dies zur Erkennung der Ein-             4. Schutzkleidung ist unverzüglich nach Verlassen des\nschleppung oder Verschleppung des aviären Influenza-             Stalls oder sonstigen Standorts abzulegen, zu reini-\nvirus erforderlich ist, anordnen, dass die virologischen         gen und zu desinfizieren oder, im Falle von Einweg-\nUntersuchungen nach Satz 1 Nummer 2 in einem kürze-              schutzkleidung, unverzüglich nach Gebrauch un-\nren als dem in Kapitel IV Nummer 8.17 Buchstabe c des            schädlich zu beseitigen;\nAnhangs der Entscheidung 2006/437/EG genannten               5. Schuhwerk ist vor dem Betreten und nach dem Ver-\nUntersuchungsabstand durchgeführt werden.                        lassen des Bestands sowie nach Verlassen eines\n(3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf in Bezug              Stalls oder sonstigen Standorts zu reinigen und zu\nauf Bruteier nur erteilt werden nach Maßgabe des An-             desinfizieren;\nhangs V der Richtlinie 2005/94/EG und soweit Belange         6. gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogel-\nder Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.                  bestands dürfen nicht frei gelassen werden;\n(4) § 20 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.                7. die Durchführung von Geflügelausstellungen, Ge-\nflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art\n§ 48                                  mit gehaltenen Vögeln ist verboten;\nSchutzmaßregeln                          8. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehal-\nin Bezug auf das Sperrgebiet                       tene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische\n(1) Ist niedrigpathogene aviäre Influenza der Sub-            Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sons-\ntypen H5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel amtlich              tige Materialien, die Träger des niedrigpathogenen\nfestgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet          aviären Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7 sein\num den Bestand oder die sonstige Vogelhaltung mit                können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge,\neinem Radius von mindestens einem Kilometer als Sperr-           mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln be-\ngebiet fest. § 21 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.             fahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder\nBeförderung zu reinigen und zu desinfizieren.\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige\nBehörde von der Einrichtung eines Sperrgebietes ab-          § 21 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend.\nsehen, wenn                                                     (5) § 32a gilt entsprechend.","1690            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018\n(6) Die zuständige Behörde kann für im Sperrgebiet         Abweichend von Satz 1 Nummer 5 bis 7 kann die zu-\ngelegene Bestände serologische und virologische Un-           ständige Behörde die unschädliche Beseitigung der\ntersuchungen anordnen.                                        Eier anordnen.\n(1a) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2\n§ 49                              und 3 kann die zuständige Behörde die Genehmigung\nAusnahmen                             insbesondere mit der Auflage verbinden, dass der Ge-\nvon der Sperrgebietsregelung                    flügelbestand oder die sonstige Vogelhaltung\n(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von              1. frühestens 21 Tage nach Beendigung der Feinreini-\n§ 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 genehmigen für das                  gung und Schlussdesinfektion nach Maßgabe des\nVerbringen von                                                    Anhangs VI Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie\n2005/94/EG und deren Abnahme durch die zustän-\n1.   Säugetieren, die nicht mit im Bestand oder der               dige Behörde und\nsonstigen Vogelhaltung gehaltenen Vögeln in Kon-\ntakt gekommen sind,                                      2. nach Aufhebung der Schutzmaßregeln nach § 52\nAbsatz 1\n2.   Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, unmittelbar\nzur Schlachtung in eine von der zuständigen Be-          mit Vögeln wiederbelegt werden darf.\nhörde bezeichnete Schlachtstätte, soweit sicherge-          (2) Abweichend von § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7\nstellt ist, dass die für die bezeichnete Schlacht-       kann die zuständige Behörde die Durchführung von\nstätte zuständige Behörde spätestens 24 Stunden          Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstal-\nvor dem Versand des Geflügels über den Versand           tungen ähnlicher Art genehmigen, soweit Belange der\nunterrichtet wird und die für die bezeichnete            Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.\nSchlachtstätte zuständige Behörde die für die               (3) Für die Erteilung einer Genehmigung nach den\nGeflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich          Absätzen 1 und 2 gilt § 33 entsprechend.\nüber die durchgeführte Schlachtung unterrichtet,\n3.   Geflügel in einen Bestand im Inland, soweit sicher-                                § 50\ngestellt ist, dass                                                Schutzmaßregeln für weitere Bestände\na) der Bestimmungsbestand amtlich überwacht                 Führen die epidemiologischen Nachforschungen\nwird,                                                 nach § 46 Absatz 1 zu dem Ergebnis, dass niedrig-\nb) der Tierhalter des Bestimmungsbestandes das           pathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7\nGeflügel mindestens 21 Tage in diesem Bestand         aus einem anderen Geflügelbestand oder einer sons-\nhält und                                              tigen Vogelhaltung eingeschleppt oder bereits in an-\ndere Geflügelbestände oder sonstige Vogelhaltungen\nc) in dem Bestand anderes Geflügel nicht gehalten\nweiterverschleppt worden sein kann, so ordnet die zu-\nwird,\nständige Behörde für diese Geflügelbestände oder\n3a. Eintagsküken in einen Bestand im Sperrgebiet,             sonstigen Vogelhaltungen\n4.   Eintagsküken in einen Bestand im Inland, soweit          1. die behördliche Beobachtung und\nsichergestellt ist, dass                                 2. eine Untersuchung nach Kapitel IV Nummer 8.18\na) die Anforderungen nach Nummer 3 erfüllt wer-              des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG\nden oder                                              an. Ferner kann sie, soweit dies aus Gründen der Tier-\nb) die Eintagsküken aus Bruteiern geschlüpft sind,       seuchenbekämpfung erforderlich ist,\ndie aus Geflügelbeständen von außerhalb des           1. unter Berücksichtigung des Anhangs IV der Richt-\nSperrgebiets stammen, und die Eintagsküken                linie 2005/94/EG die Tötung und unschädliche Be-\nin der Brüterei nicht mit Bruteiern oder Eintags-         seitigung,\nküken aus dem Sperrgebiet in Kontakt gekom-\n2. zusätzlich zu den Untersuchungen nach Satz 1\nmen sind,\nNummer 2 eine serologische und virologische Unter-\n5.   Bruteiern, die in eine von der zuständigen Behörde           suchung der gehaltenen Vögel und\nbezeichnete Brüterei im Inland befördert werden,\n3. Schutzmaßregeln nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Num-\nsoweit sichergestellt ist, dass die Bruteier vor dem\nmer 2 bis 8, Satz 2 und Absatz 4\nVerbringen desinfiziert werden und die Rückver-\nfolgbarkeit der Bruteier gewährleistet ist,              anordnen.\n6.   Konsumeiern, die in eine von der zuständigen Be-\n§ 51\nhörde bezeichnete Packstelle befördert und dort in\nEinwegverpackungen verpackt werden,                                            Notimpfung\n7.   Eiern, die in einen von der zuständigen Behörde             Die zuständige Behörde kann unter Beachtung einer\nbezeichneten Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte         Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts die\nnach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verord-       Durchführung einer Notimpfung anordnen. Die §§ 36\nnung (EG) Nr. 853/2004 verbracht und dort nach           bis 42 gelten entsprechend.\nMaßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung\n(EG) Nr. 852/2004 behandelt werden,                                                § 52\n8.   Gülle oder Einstreu zur Behandlung in einer Biogas-                  Aufhebung der Schutzmaßregeln\noder Kompostierungsanlage nach Artikel 24 Absatz 1          (1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutz-\nBuchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.           maßregeln auf, soweit niedrigpathogene aviäre Influenza","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018            1691\nder Subtypen H5 oder H7 bei gehaltenen Vögeln er-                                       § 53\nloschen ist.                                                                      Wiederbelegung\n(2) Niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen           § 45 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend. Zusätzlich hat\nH5 oder H7 bei gehaltenen Vögeln gilt als erloschen,         der Tierhalter nach der Wiederbelegung die Maßnah-\nsoweit                                                       men nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.22\n1. die gehaltenen Vögel des betroffenen Bestandes            Buchstabe a bis c und e des Anhangs der Entschei-\noder der betroffenen sonstigen Vogelhaltung              dung 2006/437/EG durchzuführen oder durchführen\na) verendet oder getötet und unschädlich beseitigt       zu lassen.\noder\n§ 53a\nb) geschlachtet\nSchutzmaßregeln in sonstigen Fällen\nworden sind oder,\nIst niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen\n2. in den Fällen des § 47 Absatz 1, bei den gehaltenen\nH5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel in einem Be-\nVögeln im Abstand von mindestens 21 Tagen jeweils\nstand oder einer sonstigen Vogelhaltung durch eine\neine virologische Untersuchung an Proben von je-\namtliche serologische Untersuchung festgestellt wor-\nweils 60 Vögeln je Bestand in einer von der zustän-\nden, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass\ndigen Behörde bezeichneten Untersuchungseinrich-\ntung mit negativem Ergebnis auf niedrigpathogenes        1. eine Desinfektion\naviäres Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7               a) des Kotes oder benutzter Einstreu nach Maßgabe\ndurchgeführt worden ist,                                         des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe a der Richt-\n3. eine Grobreinigung und Vordesinfektion des betrof-                linie 2005/94/EG und\nfenen Bestands oder der betroffenen sonstigen                b) der Gülle nach Maßgabe des Anhangs VI Num-\nVogelhaltung nach Maßgabe des Anhangs VI Num-                    mer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG\nmer 2 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG sowie                oder nach ihrer näheren Anweisung,\neine Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach\nMaßgabe des Anhangs VI Nummer 2 Buchstabe b              2. eine Entwesung sowie eine Reinigung und Desinfek-\nder Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt und von der           tion von Fahrzeugen, die mit gehaltenen Vögeln des\nzuständigen Behörde abgenommen worden sind,                  betroffenen Bestands oder der betroffenen sonsti-\ngen Vogelhaltung in Berührung gekommen sind und\n4. eine Desinfektion\n3. eine Wiederbelegung frühestens 21 Tage nach Be-\na) des Kotes oder benutzter Einstreu nach Maßgabe            endigung der Feinreinigung und Schlussdesinfektion\ndes Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe a der Richt-            nach § 52 Absatz 2 Nummer 3\nlinie 2005/94/EG und\ndurchgeführt wird, soweit dies aus Gründen der Tier-\nb) der Gülle nach Maßgabe des Anhangs VI Num-            seuchenbekämpfung erforderlich ist.\nmer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG\noder nach näherer Anweisung der zuständigen\nBehörde\nAbschnitt 3\ndurchgeführt und von ihr abgenommen worden ist,               Schutzmaßregeln bei Wildvögeln\n5. eine Entwesung sowie eine Reinigung und Desinfek-\ntion von Fahrzeugen, die mit gehaltenen Vögeln des\nUnterabschnitt 1\nbetroffenen Bestands oder der betroffenen sons-                         Allgemeine Schutzmaßregeln\ntigen Vogelhaltung in Berührung gekommen sind,\nnach näherer Anweisung der zuständigen Behörde                                      § 54\ndurchgeführt und von ihr abgenommen worden sind\nFrüherkennung\nund,\n(1) Zur Erkennung der Geflügelpest bei Wildvögeln\n6. im Fall der Nummer 1 oder, wenn ein Sperrgebiet\nhaben Jagdausübungsberechtigte\neingerichtet worden ist, im Fall der Nummer 2,\n1. nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde\na) im Sperrgebiet nach Abnahme der Grobreinigung\nProben von erlegten Enten und Gänsen zur virologi-\nund Vordesinfektion nach Nummer 3 die Maßnah-\nschen Untersuchung auf hochpathogenes aviäres\nmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.20\nInfluenzavirus zu entnehmen und der von der zu-\nBuchstabe a und b des Anhangs der Entschei-\nständigen Behörde bestimmten Untersuchungsein-\ndung 2006/437/EG durchgeführt worden sind,\nrichtung zuzuleiten und\njedoch frühestens 21 Tage nach Abnahme der\nGrobreinigung und Vordesinfektion, und                2. der zuständigen Behörde das gehäufte Auftreten\nb) die zuständige Behörde auf der Grundlage einer            kranker oder verendeter Wildvögel unter Angabe\nvon ihr durchgeführten Risikobewertung zu dem             des Fundortes unverzüglich anzuzeigen.\nErgebnis gelangt, dass eine Verschleppung des         Die zuständige Behörde kann die Untersuchung ande-\nniedrigpathogenen aviären Influenzavirus der          rer Wildvögel anordnen, soweit dies aus Gründen der\nSubtypen H5 oder H7 nicht zu befürchten ist.          Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.\nDie Proben nach Satz 1 Nummer 2 sind mittels eines          (2) Vögel der Ordnungen Gänsevögel und Regen-\nkombinierten Rachen- und Kloakentupfers zu ent-          pfeiferartige dürfen als Lockvögel zur Jagd auf Wild-\nnehmen. Werden weniger als 60 Vögel gehalten,            vögel nicht benutzt werden. Die zuständige Behörde\nsind die jeweils vorhandenen Vögel zu untersuchen.       kann abweichend von Satz 1 genehmigen, Vögel der","1692           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018\ngenannten Ordnungen als Lockvögel zu nutzen, um              1. hat die zuständige Behörde\nWildvögel                                                        a) das im Sperrbezirk gehaltene Geflügel\n1. zum Zwecke der Probengewinnung nach Absatz 1                     aa) regelmäßig klinisch und,\nSatz 1 Nummer 1 oder Satz 2 oder\nbb) soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung\n2. zur Durchführung von Programmen zur Erkennung                         dies erfordern, virologisch\nder Einschleppung oder Verschleppung des aviären\nInfluenzavirus                                                  zu untersuchen,\nanzulocken.                                                      b) eine Untersuchung von Wildvögeln, insbesondere\nvon Wasservögeln und von kranken oder ver-\nendet aufgefundenen Wildvögeln, auf das hoch-\nUnterabschnitt 2\npathogene aviäre Influenzavirus durchzuführen,\nBesondere Schutzmaßregeln                       2. dürfen gehaltene Vögel und Bruteier aus einem Be-\nstand nicht verbracht werden,\nTeil 1\n3. dürfen\nVor amtlicher Feststellung\na) frisches Fleisch,\n§ 55                                   b) Hackfleisch oder Separatorenfleisch,\nVerdacht auf Geflügelpest, Geflügelpest                  c) Fleischerzeugnisse,\n(1) Ist der Verdacht auf Geflügelpest oder Geflügel-          d) Fleischzubereitungen,\npest bei einem Wildvogel amtlich festgestellt, so kann           das oder die von gehaltenen Vögeln oder von Feder-\ndie zuständige Behörde das Gebiet um den Fundort                 wild aus dem Sperrbezirk gewonnen worden ist oder\ndes erlegten oder tot aufgefundenen Wildvogels mit               sind, nicht verbracht werden,\neinem Radius von mindestens\n4. dürfen tierische Nebenprodukte von gehaltenen\n1. einem Kilometer als Sperrbezirk,                              Vögeln aus einem Bestand nicht verbracht werden,\n2. drei Kilometern als Beobachtungsgebiet                    5. hat der Tierhalter sicherzustellen, dass an den Ein-\nfestlegen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchen-              und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte,\nbekämpfung erforderlich ist. Bei ihrer Entscheidung be-          in denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sons-\nrücksichtigt sie insbesondere das Vorhandensein eines            tige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden\nSperrbezirks nach § 21 Absatz 1, eines Beobachtungs-             und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel\ngebiets nach § 27 Absatz 1 oder einer Kontrollzone               getränkt und stets damit feucht gehalten werden,\nnach § 30 Absatz 1, die Strukturen des Handels und           6. dürfen gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des\nder örtlichen Gegebenheiten, insbesondere Feucht-                Wildvogelbestandes freigelassen werden,\nbiotope, Seen, Flüsse oder Küstengewässer, an denen\n7. kann die zuständige Behörde die Jagd auf Federwild\nWildvögel rasten oder brüten, die Geflügeldichte, natür-\nuntersagen, soweit dies aus Gründen der Tier-\nliche Grenzen, epidemiologische Erkenntnisse, öko-\nseuchenbekämpfung erforderlich ist,\nlogische Gegebenheiten, das Vorkommen und das Ver-\nhalten der Vogelart, der der befallene Wildvogel zu-         8. darf Geflügel nur im Durchgangsverkehr auf Auto-\ngehört, Überwachungsmöglichkeiten sowie das Vor-                 bahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder\nhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungs-                Schienenverbindungen befördert werden und nur,\nbetrieben für Material der Kategorie 1 und 2 nach Arti-          wenn das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel nicht\nkel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)                  entladen wird.\nNr. 1069/2009.                                               Die Maßregeln nach Satz 1 gelten für die Dauer von\n(2) Die zuständige Behörde kann ferner unter Be-          21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks.\nrücksichtigung einer von ihr durchgeführten Risiko-             (2) Im Fall der Festlegung eines Beobachtungs-\nbewertung nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 ein             gebiets nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Ab-\nGebiet als Beobachtungsgebiet festlegen, wenn ein            satz 2 dürfen\nSperrbezirk nach § 21 Absatz 1 oder ein Beobach-\n1. für die Dauer von 15 Tagen nach Festlegung des\ntungsgebiet nach § 27 Absatz 1 aufgehoben wird und\nBeobachtungsgebiets gehaltene Vögel aus dem\ndieser Sperrbezirk oder dieses Beobachtungsgebiet mit\nBeobachtungsgebiet nicht verbracht werden,\ndem Gebiet oder einem Teil eines Gebiets eines Sperr-\nbezirks, wenn dieser nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1           2. für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des\neingerichtet worden ist, zusammenfällt.                          Beobachtungsgebiets gehaltene Vögel nicht zur\nAufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen\nTeil 2                                  werden.\nNach amtlicher Feststellung                        Ferner kann die zuständige Behörde für die Dauer von\n30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets\n§ 56                               die Jagd auf Federwild untersagen, soweit dies aus\nGründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.\nSchutzmaßregeln                          Die zuständige Behörde kann die Maßregeln nach\nin Bezug auf den Sperrbezirk                    Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 frühestens 21 Tage nach\nund das Beobachtungsgebiet                      Festlegung des Beobachtungsgebiets aufheben, so-\n(1) Im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach        weit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entge-\n§ 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1                                genstehen. In den Fällen des § 55 Absatz 2 berechnen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018                1693\nsich die Fristen nach Satz 1 und 2 vom Zeitpunkt der         2. Eintagsküken aus dem Sperrbezirk unter amtlicher\nFestlegung des Sperrbezirks an, der aufgehoben wor-              Überwachung in einen im Inland gelegenen amtlich\nden ist.                                                         überwachten Bestand, soweit sichergestellt ist, dass\n(3) Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung der            der Tierhalter des Bestimmungsbestandes die Ein-\nVerschleppung der Geflügelpest anordnen, dass Hunde              tagsküken für mindestens 21 Tage in diesem Be-\nund Katzen im Sperrbezirk oder im Beobachtungs-                  stand hält.\ngebiet oder in Teilen dieser Gebiete nicht frei umher-          (3) Die zuständige Behörde kann im Fall der Fest-\nlaufen dürfen.                                               legung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1\n(4) Im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach        Nummer 1 ferner Ausnahmen von § 56 Absatz 1 Satz 1\n§ 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 darf ein innerhalb des         Nummer 2 für das Verbringen von Bruteiern genehmigen\nSperrbezirks gelegener Stall oder sonstiger Standort, in     1. in eine\noder an dem Vögel gehalten werden, von fremden                   a) von ihr bestimmte Brüterei oder\nPersonen nicht betreten werden. Satz 1 gilt nicht für\nden den Stall oder sonstigen Standort betreuenden                b) wissenschaftliche oder pharmazeutische Einrich-\nTierarzt, dessen jeweilige Hilfspersonen sowie die                  tung,\nmit der Tierseuchenbekämpfung beauftragten Perso-            2. in einen Mitgliedstaat oder in ein Drittland, soweit\nnen der zuständigen Behörde.                                     a) die Bruteier aus einem Bestand stammen, bei\n(5) Die zuständige Behörde bringt                                dem kein Verdacht auf Geflügelpest vorliegt und\n1. im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55              in dem Stichprobenuntersuchungen durchgeführt\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 an den Hauptzufahrts-                  worden sind, um mit einer Wahrscheinlichkeit von\nwegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deut-                 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate\nlichen und haltbaren Aufschrift „Wildvogelgeflügel-             von 5 vom Hundert befallene Tiere zu erkennen,\npest-Sperrbezirk“ und                                           und\n2. im Fall der Festlegung eines Beobachtungsgebiets              b) sichergestellt ist, dass\nnach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2                aa) die Bruteier und deren Verpackungen vor der\nan den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungs-                       Beförderung desinfiziert werden,\ngebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Auf-           bb) die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewähr-\nschrift „Wildvogelgeflügelpest-Beobachtungsgebiet“                   leistet ist,\ngut sichtbar an.                                                    cc) die Bruteier in einem von der zuständigen Be-\n(6) Im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach                    hörde verplombten Transportfahrzeug oder\n§ 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder im Fall der Fest-                     unter amtlicher Überwachung befördert wer-\nlegung eines Beobachtungsgebiets nach § 55 Absatz 1                      den und\nSatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 gilt für den Sperrbezirk              dd) die Brüterei amtlich überwacht wird,\nund das Beobachtungsgebiet § 21 Absatz 2 entspre-\nchend.                                                       3. in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach\nAnhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG)\n§ 57                                  Nr. 853/2004, soweit die Bruteier dort nach Maß-\ngabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG)\nAusnahmen                                 Nr. 852/2004 behandelt werden,\nvon der Sperrbezirksregelung\nfür gehaltene Vögel und Bruteier                 4. in einen Verarbeitungsbetrieb für Material der Kate-\ngorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a\n(1) Die zuständige Behörde kann im Fall der Fest-             der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.\nlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1\nNummer 1 Ausnahmen von § 56 Absatz 1 Satz 1 Num-             In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a\nmer 2 genehmigen für das Verbringen von gehaltenen           oder Nummer 2 muss die Gesundheitsbescheinigung\nVögeln unter amtlicher Überwachung in einen anderen          nach dem Muster 1 des Anhangs IV der Richtlinie\nBestand im Sperrbezirk oder in einen im sonstigen In-        2009/158/EG, die Sendungen von Bruteiern beim Ver-\nland gelegenen Bestand. Im Falle des Verbringens von         bringen in andere Mitgliedstaaten begleitet, folgenden\nJunghennen oder Truthühnern in einen im sonstigen            Vermerk enthalten: „Diese Sendung erfüllt die Tierge-\nInland gelegenen Bestand darf die Genehmigung nur            sundheitsbedingungen der Entscheidung 2006/563/EG\nerteilt werden, soweit sichergestellt ist, dass der Tier-    der Kommission.“\nhalter des Bestimmungsbestandes die Junghennen\noder Truthühner für mindestens 21 Tage in diesem Be-                                      § 58\nstand hält.                                                                           Ausnahmen\n(2) Die zuständige Behörde kann im Fall der Fest-                von der Sperrbezirksregelung für Fleisch\nlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1             Im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55\nNummer 1 ferner Ausnahmen von § 56 Absatz 1 Satz 1           Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 darf oder dürfen abwei-\nNummer 2 genehmigen für das Verbringen von                   chend von § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 verbracht\n1. Geflügel unmittelbar zur Schlachtung in eine              werden\nSchlachtstätte im Sperrbezirk oder im Beobach-           1. frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, das\ntungsgebiet oder, soweit sich im Sperrbezirk oder            nach Maßgabe der Anhänge II und III Abschnitt II\nim Beobachtungsgebiet keine Schlachtstätte befin-            und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen\ndet, in eine von der zuständigen Behörde bezeich-            und gekennzeichnet sowie nach Maßgabe des An-\nnete Schlachtstätte,                                         hangs I Abschnitt I, II, III und IV Kapitel V und VIII der","1694             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018\nVerordnung (EG) Nr. 854/2004 überwacht worden                  Nr. 142/2011 an das Inverkehrbringen erfüllen und\nist,                                                           von Geflügel stammen, das außerhalb des Sperr-\n2. Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse             bezirks gehalten worden ist,\nund Fleischzubereitungen, das oder die frisches            3. tierische Nebenprodukte, die die Anforderungen\nFleisch nach Nummer 1 enthält oder enthalten und               a) nach Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG)\ndas oder die nach Maßgabe des Anhangs III Ab-                     Nr. 1069/2009 in Verbindung mit Anhang IV der\nschnitt V und VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004                 Verordnung (EU) Nr. 142/2011,\nerzeugt worden ist oder sind,\nb) nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG)\n3. frisches Fleisch von Geflügel und Federwild sowie                  Nr. 1069/2009 in Verbindung mit\nHackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse\naa) Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 Buchstabe B,\nund Fleischzubereitungen, das oder die solches\nAbschnitt 2 Buchstabe B, Abschnitt 3 Buch-\nfrisches Fleisch enthält oder enthalten, soweit\nstabe B, Abschnitt 5 Buchstabe B und D,\na) das frische Fleisch mit einem Genusstauglich-                       Abschnitt 6 Buchstabe B, Abschnitt 7 Buch-\nkeitskennzeichen nach Anhang II der Richtlinie                     stabe B, Abschnitt 8 Buchstabe B, Abschnitt 9\n2002/99/EG oder mit einem alternativen Kenn-                       Buchstabe B,\nzeichen nach der Entscheidung 2007/118/EG\nbb) Anhang XI Kapitel I Abschnitt 2 und\nversehen ist und\ncc) Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 und 4\nb) sichergestellt ist, dass das frische Fleisch\nder Verordnung (EU) Nr. 142/2011\naa) getrennt von frischem Fleisch gewonnen, zu-\nbereitet, gelagert und transportiert wird, das         an die Verarbeitung erfüllen,\nfür einen anderen Mitgliedstaat oder ein Dritt-    4. tierische Nebenprodukte\nland bestimmt ist, und                                 a) zur Verarbeitung in einen Verarbeitungsbetrieb\nbb) nicht für Fleischerzeugnisse oder Fleischzube-            für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Arti-\nreitungen verwendet wird, die für einen ande-             kel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)\nren Mitgliedstaat oder ein Drittland bestimmt             Nr. 1069/2009,\nsind, es sei denn, das frische Fleisch ist nach        b) in einen Betrieb im Inland, soweit die tierischen\nMaßgabe des Anhangs III Tabelle 1 Buch-                   Nebenprodukte im Rahmen der Gewinnung oder\nstabe a, b oder c der Richtlinie 2002/99/EG               Erzeugung nach § 58 angefallen sind, oder\nbehandelt worden,\nc) in einen Verarbeitungsbetrieb zum Zwecke der\n4. frisches Fleisch, Hackfleisch und Separatorenfleisch,              Behandlung nach Nummer 3,\ndas von außerhalb des Sperrbezirks stammt und in\n5. tierische Nebenprodukte zum Zwecke der Behand-\neinem Betrieb im Sperrbezirk verarbeitet wird, sowie\nFleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die               lung nach Artikel 13 Buchstabe e Ziffer ii der Verord-\nnung (EG) Nr. 1069/2009,\nsolches Fleisch enthalten,\n6. Erzeugnisse von gehaltenen Vögeln, die nach gelten-\n5. frisches Fleisch, Hackfleisch, Separatorenfleisch,\ndem Gemeinschaftsrecht oder Unionsrecht keinen\nFleischerzeugnisse oder Fleischzubereitungen, das\nbesonderen tierseuchenrechtlichen Anforderungen\noder die im Einzelhandel an Endverbraucher im\nunterliegen und die nicht aus sonstigen tierseuchen-\nSinne des Artikels 3 Nummer 18 der Verordnung\nrechtlichen Gründen vom Verbringen ausgeschlos-\n(EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments\nsen oder anderweitig beschränkt sind, einschließlich\nund des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung\nder Erzeugnisse im Sinne des Anhangs XIII Kapitel VI\nder allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des\nBuchstabe C der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.\nLebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen\nBehörde für Lebensmittelsicherheit und zur Fest-              (2) Federn oder Federteile nach Absatz 1 Nummer 1\nlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit            müssen beim Verbringen von einem Handelspapier nach\n(ABl. EG Nr. L 31 S. 1) in der jeweils geltenden           Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011\nFassung abgegeben wird oder werden.                        begleitet sein, aus dem hervorgeht, dass die Federn\noder Federteile einer Dampfspannung ausgesetzt oder\n§ 59                              nach einem anderen Verfahren behandelt worden sind,\ndas die Abtötung des hochpathogenen aviären In-\nAusnahmen\nfluenzavirus gewährleistet. Satz 1 gilt nicht für behan-\nvon der Sperrbezirksregelung\ndelte Zierfedern, behandelte Federn, die von Reisenden\nfür tierische Nebenprodukte\nzum eigenen Gebrauch im persönlichen Reisegepäck\n(1) Im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach          mitgeführt werden, oder behandelte Federn, die Privat-\n§ 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dürfen abweichend                personen zu nichtgewerblichen Zwecken zugesandt\nvon § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 verbracht werden             werden.\n1. behandelte Federn oder Federteile von Geflügel, die\neiner Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem                                         § 60\nanderen, die Abtötung des hochpathogenen aviären                                  Ausnahmen\nInfluenzavirus gewährleistenden Verfahren behan-                   von der Beobachtungsgebietsregelung\ndelt worden sind,                                             (1) Die zuständige Behörde kann im Falle der Fest-\n2. unbehandelte Federn oder Federteile von Geflügel,           legung eines Beobachtungsgebiets nach § 55 Absatz 1\ndie die Anforderungen des Anhangs XIII Kapi-               Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Ausnahmen von § 56\ntel VII Abschnitt A Nummer 1 der Verordnung (EU)           Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen von ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018             1695\nhaltenen Vögeln in einen amtlich überwachten Bestand           3. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 1\nim Inland genehmigen, soweit Belange der Tierseuchen-             Nummer 2, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4,\nbekämpfung nicht entgegenstehen. § 57 Absatz 2                    § 10 Absatz 4 Satz 1 oder § 15 Absatz 2 Satz 1\nNummer 1 gilt entsprechend.                                       Nummer 1 oder Nummer 3, auch in Verbindung\n(2) Die zuständige Behörde kann im Falle der Fest-             mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, eine Aufzeichnung\nlegung eines Beobachtungsgebiets nach § 55 Absatz 1               nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nSatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 ferner Ausnahmen                    rechtzeitig macht,\nvon § 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen           4. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 2,\nvon Eintagsküken genehmigen, die aus Bruteiern ge-                auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4, § 10 Ab-\nschlüpft sind, die von außerhalb des Beobachtungs-                satz 4 Satz 2, § 13 Absatz 6 Satz 2, § 14 Absatz 2\ngebiets stammen, in einen Bestand im Inland, soweit               Satz 2 oder § 14a Absatz 1 Satz 5 ein Register,\nsichergestellt ist, dass die Bruteier oder Eintagsküken           eine Aufzeichnung, das Ergebnis einer Untersu-\nvon außerhalb des Beobachtungsgebiets in der Brüte-               chung oder eine Bescheinigung nicht oder nicht\nrei nicht mit Bruteiern oder Eintagsküken aus dem Be-             für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,\nobachtungsgebiet in Kontakt gekommen sind.                     5. entgegen § 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit\n§ 7 Absatz 1 Satz 2, nicht sicherstellt, dass ein\n§ 61                                  dort genanntes Tier nur an einer dort genannten\nRisikobewertung                              Stelle gefüttert wird,\nFür die Erteilung einer Genehmigung nach den §§ 57          6. entgegen § 3 Nummer 2, auch in Verbindung mit\nbis 60 gilt § 33 entsprechend.                                    § 7 Absatz 1 Satz 2, nicht sicherstellt, dass ein\ndort genanntes Tier nicht mit dort genanntem\n§ 62                                  Oberflächenwasser getränkt wird,\nSeuchenausbruch                            7. entgegen § 3 Nummer 3, auch in Verbindung mit\nin einem benachbarten Mitgliedstaat                     § 7 Absatz 1 Satz 2, nicht sicherstellt, dass dort\ngenanntes Futter, Einstreu oder ein sonstiger\nWird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitglied-\nGegenstand unzugänglich aufbewahrt wird,\nstaates oder Drittlandes der Verdacht auf Geflügelpest\noder Geflügelpest bei einem Wildvogel innerhalb einer          8. entgegen § 4 Absatz 1 das Vorliegen einer Infek-\nEntfernung von zehn Kilometern von der deutschen                  tion nicht oder nicht rechtzeitig ausschließen\nGrenze amtlich festgestellt und der für das angren-               lässt,\nzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich             9. entgegen § 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine\nzur Kenntnis gebracht, so gilt § 55 entsprechend.                 dort genannte Person Schutzkleidung oder Ein-\nwegschutzkleidung anlegt oder trägt,\n§ 63\n10.  entgegen § 5 Satz 2 nicht sicherstellt, dass Schutz-\nAufhebung der Schutzmaßregeln                         kleidung abgelegt, gereinigt oder desinfiziert wird\nDie zuständige Behörde hebt die Festlegungen nach              oder Einwegschutzkleidung beseitigt wird,\n§ 55, auch in Verbindung mit § 62 auf, wenn hoch-            11.  entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbin-\npathogenes aviäres Influenzavirus nicht nachgewiesen              dung mit § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 oder\nworden ist.                                                       § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, nicht sicherstellt,\ndass ein Ein- oder Ausgang oder ein sonstiger\nAbschnitt 4                                  Standort gesichert ist,\nSchlussvorschriften                           12.  entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbin-\ndung mit § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 oder\n§ 64                                  § 27 Absatz 4 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass\nein Stall oder ein sonstiger Standort nur mit der\nOrdnungswidrigkeiten                            dort genannten Kleidung betreten wird oder dass\nOrdnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-                 eine dort genannte Person diese Kleidung ablegt,\nmer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes han-           13.  entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbin-\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                             dung mit § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 oder\n1.  entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 6                 § 27 Absatz 4 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass\nSatz 1 oder § 14 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung           Schutzkleidung gereinigt oder desinfiziert wird\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht         oder Einwegschutzkleidung beseitigt wird,\nrechtzeitig macht,                                    14.  entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 4, 5, 6 oder 8,\n2.  entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit              jeweils auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4\n§ 26 Absatz 1 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung,           Satz 5 Nummer 2 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 Num-\nentgegen § 7 Absatz 3 Satz 1, § 21 Absatz 5,               mer 2, nicht sicherstellt, dass eine Gerätschaft,\nauch in Verbindung mit § 27 Absatz 3 oder § 48             ein Verladeplatz, ein Stall, eine Einrichtung, ein\nAbsatz 4 Satz 2, oder entgegen § 54 Absatz 1               Gegenstand, ein Fahrzeug, eine Maschine, ein\nSatz 1 Nummer 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig,         Raum oder ein Behälter gereinigt oder desinfiziert\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,        wird,\n2a. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung       14a. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 7 nicht sicher-\nmit Satz 3, ein Register nicht, nicht richtig oder         stellt, dass eine Schadnagerbekämpfung durch-\nnicht vollständig führt,                                   geführt oder eine Aufzeichnung gemacht wird,","1696         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018\n14b. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 2,           oder § 56 Absatz 6, einen dort genannten Vogel\n§ 7 Absatz 5, § 8 Absatz 2 Nummer 2, § 10 Ab-              nicht richtig hält,\nsatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7, § 14      23.  entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, auch in\nAbsatz 1, § 14a Absatz 1 Satz 1, § 15 Absatz 1             Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, einen\nSatz 1, 2 Nummer 1 oder Satz 5, Absatz 3 Num-              Vogel nicht oder nicht richtig aufbewahrt,\nmer 2, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1\nSatz 2, nach § 15 Absatz 4, § 16, § 17 Absatz 1       24.  entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6, auch in\nSatz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1 oder 5, § 21 Absatz 4         Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, eine\nSatz 1 Nummer 3, 4 oder 5, jeweils auch in Ver-            Matte oder eine Bodenauflage nicht oder nicht\nbindung mit § 27 Absatz 3, § 22 Absatz 1 Satz 2,           rechtzeitig auslegt, nicht, nicht richtig oder nicht\n§ 32a Satz 1, auch in Verbindung mit § 34 Satz 2           rechtzeitig tränkt oder nicht feucht hält,\nNummer 2 oder § 48 Absatz 5, nach § 35 Absatz 1       25.  entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buch-\noder 2 Nummer 1 oder 2, § 36 Absatz 1, § 42                stabe a, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2\nSatz 1, auch in Verbindung mit § 51 Satz 2, § 43           Nummer 3, nicht sicherstellt, dass ein Stall oder\nAbsatz 1 Satz 1, 2 oder 3, auch in Verbindung mit          ein sonstiger Standort betreten wird, dass Schutz-\n§ 43 Absatz 2 Satz 2, oder Absatz 2 Satz 1, § 46           kleidung abgelegt, gereinigt oder desinfiziert wird\nAbsatz 1, 2 oder 4 Satz 1 Nummer 2, § 50 Satz 2,           oder dass Einwegschutzkleidung beseitigt wird,\n§ 51 Satz 1, § 53a, § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\n26.  entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buch-\noder Satz 2 oder § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7\nstabe b, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2\noder Absatz 3 zuwiderhandelt,\nNummer 3, nicht sicherstellt, dass Schuhwerk\n15.  entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte            gereinigt oder desinfiziert wird,\nVeranstaltung durchführt,                             27.  entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buch-\n16.  entgegen § 7 Absatz 2 Satz 6 oder § 13 Absatz 4            stabe c oder Nummer 8, jeweils auch in Verbin-\nSatz 5 Nummer 1 eine Untersuchung nicht oder               dung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, nicht sicher-\nnicht rechtzeitig durchführen lässt,                       stellt, dass ein dort genanntes Tier, ein dort ge-\nnanntes Erzeugnis, ein dort genannter Gegen-\n17.  (weggefallen)                                              stand oder Abfall nicht verbracht wird,\n18.  entgegen § 8 Absatz 1 eine Schutzimpfung oder         28.  ohne Genehmigung nach § 15 Absatz 3 Num-\neinen Heilversuch vornimmt,                                mer 1, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1\n19.  einer mit einer Genehmigung nach § 8 Absatz 2              Satz 2, ein Fahrzeug fährt,\nNummer 1 oder Absatz 3, § 11 Absatz 1 Satz 2          29.  entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3, § 21\noder Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 1 Satz 2 oder            Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, § 27 Absatz 4 Num-\nAbsatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit            mer 1, § 30 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2, § 48\n§ 21 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 30          Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder § 56 Absatz 1\nAbsatz 2a, § 48 Absatz 4 Satz 2 oder § 56 Ab-              Satz 1 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 einen Vogel,\nsatz 6, nach § 15 Absatz 5 Satz 1, auch in Ver-            ein Säugetier, ein Erzeugnis, ein Futtermittel oder\nbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2, nach § 15 Ab-            ein tierisches Nebenprodukt verbringt,\nsatz 6 Satz 1, § 19 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 3,\n30.  ohne Genehmigung nach § 19 Absatz 1 Satz 4 ein\n§ 20 Absatz 1 Satz 1, § 22 Absatz 1 Satz 1 oder\nSchwein verbringt,\nAbsatz 2, 3, 4 oder Absatz 5, § 23, § 24, auch in\nVerbindung mit § 32 Absatz 3, nach § 28, auch in      31.  entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 1 ein Schild\nVerbindung mit § 44 Absatz 3 Satz 1, nach § 29             nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,\nAbsatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 oder          32.  entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 2 nicht sicher-\nAbsatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 44 Ab-          stellt, dass ein Hund oder eine Katze nicht frei\nsatz 3 Satz 1, nach § 31 Absatz 1 oder Absatz 2,           umherläuft,\n§ 32 Absatz 1, § 37 Satz 1, § 38, § 39, § 47 Ab-\n33.  entgegen § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 einen\nsatz 1, § 49 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, § 57\nVogel, ein Ei oder einen Tierkörper befördert,\nAbsatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1, auch in\nVerbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 2, nach § 57        34.  entgegen § 43 Absatz 4 Satz 1 ein tierisches\nAbsatz 3 Satz 1 oder § 60 Absatz 1 Satz 1 oder             Nebenprodukt nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\nAbsatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zu-             dig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht\nwiderhandelt,                                              richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nbeseitigen lässt,\n20.  entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1 eine Ente, eine\nGans oder einen Laufvogel nicht richtig hält,         35.  entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-\ndung mit § 53 Satz 1, einen Geflügelbestand oder\n21.  entgegen § 13 Absatz 4 Satz 2 nicht sicherstellt,          eine sonstige Vogelhaltung wiederbelegt,\ndass eine Ente, eine Gans oder ein Laufvogel\nuntersucht wird,                                      36.  entgegen § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder\n§ 56 Absatz 4 Satz 1 einen Stall oder einen sons-\n21a. entgegen § 14a Absatz 1 Satz 3 eine Bescheini-             tigen Standort betritt,\ngung nicht mitführt,\n37.  entgegen § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 Schutz-\n22.  entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in            kleidung nicht oder nicht rechtzeitig ablegt, nicht\nVerbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, oder                oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht\nentgegen § 21 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbin-             rechtzeitig desinfiziert oder Einwegschutzkleidung\ndung mit § 30 Absatz 2a, § 48 Absatz 4 Satz 2              nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018           1697\n38.   einer vollziehbaren Auflage nach § 49 Absatz 1a       Europäischen Union nicht entgegenstehen, bleibt un-\nzuwiderhandelt,                                       berührt.\n39.   entgegen § 54 Absatz 2 Satz 1 einen dort genann-\nten Vogel benutzt oder                                                          § 66\n40.   entgegen § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 nicht                               (weggefallen)\nsicherstellt, dass eine Matte oder eine Boden-\nauflage ausgelegt, getränkt oder feucht gehalten                                § 67\nwird.\nAufheben bundesrechtlicher Vorschriften\n§ 65                                 (1) (Aufhebung anderer Vorschriften)\nWeitergehende Maßnahmen\n(2) Bis zum Erlass einer anderweitigen bundesrecht-\nDie Befugnis der zuständigen Behörde, bei Fest-          lichen Regelung sind die Vorschriften der Geflügelpest-\nstellung der Geflügelpest oder der niedrigpathogenen        Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\naviären Influenza bei einem gehaltenen Vogel oder           20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3538) hinsichtlich der\neinem Wildvogel weitergehende Maßnahmen nach                Newcastle-Krankheit weiter anzuwenden.\n§ 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3\nbis 5 des Tiergesundheitsgesetzes anzuordnen, soweit\n§ 68\ndiese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind und\nRechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der                              (Inkrafttreten)","1698         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018\nAnlage 1\n(zu § 8 Absatz 3, § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 1, § 15 Absatz 5,\n§ 20 Absatz 1, § 21 Absatz 3, § 47 Absatz 1, § 48 Absatz 2)\nListe der gehaltenen Vögel seltener Rassen\n1. Große Hühner\nAltsteirer                                      Deutsche Reichshühner                   Ostfriesische Möwen\nAndalusier                                      Deutsche Sperber                        Ramelsloher\nAppenzeller Spitzhauben                         Dominikaner                             Rheinländer\nAugsburger                                      Hamburger Hühner                        Sachsenhühner\nBarnevelder                                     Italiener                               Sulmtaler\nBergische Kräher                                Krüper                                  Sundheimer\nBergische Schlotterkämme                        Lakenfelder                             Thüringer Barthühner\nBrakel                                          Mechelner                               Vorwerkhühner\nDeutsche Lachshühner                            Minorka                                 Westfälische Totleger\nDeutsche Langschan                              Orpington                               Wyandotten\n2. Puten\nBronzeputen                                     Cröllwitzer Puten                       Deutsche Puten\n3. Gänse\nBayerische Landgänse                            Emdener Gänse                           Pommerngänse\nDeutsche Legegänse                              Leinegänse\nDiepholzer Gänse                                Lippegänse\n4. Enten\nAylesburyenten                                  Laufenten                               Rouenenten\nDeutsche Pekingenten                            Orpingtonenten                          Warzenenten\nHochbrutflugenten                               Pommernenten\n5. Zwerghühner\nBergische Zwerg-Kräher                          Zwerg-Brakel                            Zwerg-Nackthalshühner\nRuhlaer Zwerg Kaulhühner                        Zwerg-Holländer Haubenhühner            Zwerg-Orloff\nThüringer Zwerg-Barthühner                      Zwerg-Kaulhühner                        Zwerg-Paduaner\nZwerg-Andalusier                                Zwerg-Minorka                           Zwerg-Yokohama","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018           1699\nAnlage 2\n(zu § 7 Absatz 2, § 13 Absatz 4)\nAnzahl der\ngehaltenen Enten,                            Anzahl der\nGänse oder Laufvögel                 zu haltenden Hühner oder Puten\nje Bestand\n1                                        2\nweniger als 10             mindestens 1, höchstens jedoch dieselbe\nAnzahl wie gehaltene Enten, Gänse und Laufvögel\n11 – 100                                  10 – 50\n101 – 1 000                                 20 – 60\nmehr als 1 000                                30 – 70"]}