{"id":"bgbl1-2018-35-4","kind":"bgbl1","year":2018,"number":35,"date":"2018-10-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/35#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-35-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_35.pdf#page=7","order":4,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung","law_date":"2018-10-13T00:00:00Z","page":1655,"pdf_page":7,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018             1655\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Geflügelpest-Verordnung\nVom 13. Oktober 2018\nAuf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5                      1. mindestens drei Tieren bei einer Größe des\nBuchstabe a, d und e, Nummer 8 und 9 Buchstabe b,                        Bestandes oder des räumlich abgegrenzten\nNummer 10 Buchstabe a und c, Nummer 11 Buch-                             Teils des Bestandes von bis einschließlich\nstabe a, b und c, Nummer 12, 13 und 15 bis 17 Buch-                      100 Tieren oder\nstabe a, Nummer 18, 20, 21, 23 und 25 und des § 38\n2. mehr als 2 vom Hundert der Tiere bei einer\nAbsatz 1 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai\nGröße des Bestandes oder des räumlich ab-\n2013 (BGBl. I S. 1324) verordnet das Bundesministe-\ngegrenzten Teils des Bestandes von mehr als\nrium für Ernährung und Landwirtschaft:\n100 Tieren\nArtikel 1                                  auf oder kommt es zu einer Abnahme der üb-\nlichen Legeleistung oder der durchschnittlichen\nÄnderung der                                  Gewichtszunahme von jeweils mehr als 5 vom\nGeflügelpest-Verordnung                              Hundert, so hat der Tierhalter, vorbehaltlich des\nDie Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Be-                Absatzes 2, unverzüglich durch einen Tierarzt\nkanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), die                  das Vorliegen einer Infektion mit dem hoch-\nzuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni                  pathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influ-\n2016 (BGBl. I S. 1564) geändert worden ist, wird wie                 enzavirus durch geeignete Untersuchungen aus-\nfolgt geändert:                                                      schließen zu lassen.“\n1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Ab-            b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nschnitt 2 Unterabschnitt 2 wie folgt gefasst:                   aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter\n„Unterabschnitt 2                                  „in einem Geflügelbestand“ durch die Wörter\n„in einem Bestand oder einem räumlich ab-\nAufstallung, Anordnungen\ngegrenzten Teil eines Bestandes“ ersetzt.\n§ 13    Aufstallung\nbb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „des\n§ 14    Weitere Anordnungen                                          Bestandes“ die Wörter „oder des räumlich\n§ 14a Abgabe im Reisegewerbe“.                                       abgegrenzten Teils des Bestandes“ einge-\nfügt.\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.\na) In Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b werden\nnach den Wörtern „aviäres Influenza-A-Virus“           4. § 5 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „der Subtypen H5 oder H7“ einge-               a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nfügt.\n„Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass jede\nb) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort                    Person, die Geflügel impft oder gewerbsmäßig\n„Geflügel“ ein Komma und die Wörter „ausge-                  in einer Geflügelhaltung tätig ist, insbesondere\nnommen Tauben“ eingefügt.                                    Geflügel ein- oder ausstallt, vor Beginn der je-\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                    weiligen Tätigkeit zur Vermeidung der Ein- oder\nVerschleppung der Geflügelpest oder der niedrig-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\npathogenen aviären Influenza gereinigte und\n„(1) Treten innerhalb von 24 Stunden in einem             desinfizierte Schutzkleidung oder Einwegschutz-\nBestand oder einem räumlich abgegrenzten Teil                kleidung anlegt und diese während der jeweili-\neines Bestandes Verluste von                                 gen Tätigkeit trägt.“","1656          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018\nb) In Satz 2 wird das Wort „Einwegkleidung“ durch         8. Die Überschrift des Abschnitts 2 Unterabschnitt 2\ndas Wort „Einwegschutzkleidung“ ersetzt.                  wird wie folgt gefasst:\n5. § 6 wird wie folgt geändert:                                                      „Unterabschnitt 2\na) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-                          Aufstallung, Anordnungen“.\ndert:                                                  9. § 13 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 2 und 3 wird jeweils das Wort               a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„Einwegkleidung“ durch das Wort „Einweg-                                         „§ 13\nschutzkleidung“ ersetzt.\nAufstallung“.\nbb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 17 Ab-\nb) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-\nsatz 1“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 1\ngefügt:\nSatz 1 und 2“ ersetzt.\n„Dabei kann sie für bestimmte Haltungen oder\ncc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                         Örtlichkeiten Ausnahmen vorsehen, soweit Be-\n„6. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Ge-               lange der Tierseuchenbekämpfung nicht entge-\nrätschaften, die in der Geflügelhaltung             genstehen und sichergestellt ist, dass der Kon-\neingesetzt und                                      takt zu Wildvögeln auf andere Weise weitestge-\nhend vermieden wird. Netze oder Gitter dürfen\na) in mehreren Ställen oder\nzur Vermeidung des Kontaktes zu Wildvögeln\nb) von mehreren Betrieben gemeinsam                 nur genutzt werden, wenn sie als Abdeckung\nbenutzt werden, jeweils vor der Benut-              nach oben eine Maschenweite von nicht mehr\nzung in einem anderen Stall oder, in                als 25 mm aufweisen.“\nden Fällen des Buchstaben b, im abge-            c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt             aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nund desinfiziert werden,“.\naaa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am\ndd) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:                                     Ende durch ein Komma ersetzt.\n„8. der Raum, der Behälter oder die sonsti-                  bbb) Nach Nummer 2 wird folgende Num-\ngen Einrichtungen zur Aufbewahrung ver-                         mer 2a eingefügt:\nendeten Geflügels nach jeder Abholung,                          „2a. die Geflügeldichte oder“.\nmindestens jedoch einmal im Monat, ge-\nreinigt und desinfiziert wird oder wer-             bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nden,“.                                                   „Zu berücksichtigen ist ferner, soweit vor-\nhanden, eine Risikobewertung des Fried-\nee) In Nummer 9 werden nach den Wörtern „eine\nrich-Loeffler-Institutes.“\nEinrichtung“ die Wörter „zum Wechseln und\nAblegen der Kleidung und“ eingefügt.                 d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nb) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:                       „(3) Die zuständige Behörde kann Ausnah-\nmen von Absatz 1 Satz 1 genehmigen, soweit\n„(2) Die zuständige Behörde kann für Be-\nstände bis einschließlich 1 000 Stück Geflügel               1. eine Aufstallung\noder für Bestände mit in Gefangenschaft gehal-                  a) wegen der bestehenden Haltungsverhält-\ntenen Vögeln anderer Arten Schutzmaßregeln                           nisse nicht möglich ist oder\nnach Absatz 1 anordnen, soweit dies aus Grün-                   b) eine artgerechte Haltung erheblich beein-\nden der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.                      trächtigt,\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5                 2. sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvö-\nkann die Reinigung und Desinfektion im Falle                    geln auf andere Weise weitestgehend vermie-\nmehrerer Transporte lebenden Geflügels an                       den wird, und\neinem Tag von demselben Herkunftsbetrieb in\n3. sonstige Belange der Tierseuchenbekämp-\ndenselben Bestimmungsbetrieb unmittelbar nach\nfung nicht entgegenstehen.\nAbschluss des letzten Transportes durchgeführt\nwerden.“                                                     Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“\n6. In § 7 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern               e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n„Bestätigung nach Absatz 3 Satz 2“ ein Komma                    aa) In Satz 1 werden\nund die Wörter „die nicht älter als zwölf Monate                     aaa) die Wörter „Genehmigung nach Absatz 3\nsein darf,“ eingefügt.                                                      erteilt“ durch die Wörter „Ausnahme\n7. § 10 wird wie folgt geändert:                                               nach Absatz 1 Satz 2 oder eine Geneh-\nmigung nach Absatz 3 erteilt“ und\na) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „des\nhochpathogenen oder niedrigpathogenen aviä-                       bbb) die Wörter „Enten und Gänse“ durch die\nren“ durch die Wörter „gegen das aviäre“ er-                             Wörter „Enten, Gänse und Laufvögel“\nsetzt.                                                            ersetzt.\nb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „serologi-                  bb) In Satz 2 werden die Wörter „Enten und\nsche“ die Wörter „Untersuchungen auf Antikör-                     Gänsen“ durch die Wörter „Enten, Gänsen\nper gegen das aviäre Influenzavirus“ eingefügt.                   und Laufvögeln“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018              1657\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „Enten und                       b) von ihm gehaltene Katzen und Schweine\nGänse“ durch die Wörter „Enten, Gänse                          untersuchen lassen muss,\nund Laufvögel“ ersetzt.                                 2. gehaltene Vögel eines bestimmten Gebietes\ndd) In Satz 5 Nummer 2 wird die Angabe „§ 6“                     serologisch auf Antikörper gegen aviäres\ndurch die Angabe „§ 6 Absatz 1“ ersetzt.                   Influenzavirus oder virologisch auf hoch-\nf) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                                 pathogenes oder niedrigpathogenes aviäres\nInfluenzavirus zu untersuchen sind,\n„(5) Die Untersuchungen nach Absatz 4 Satz 2\nsind                                                          3. gehaltene Vögel, die in einen Bestand einge-\nstellt werden sollen,\n1. im Fall von Enten und Gänsen jeweils an Pro-\nben von 60 Tieren je Bestand,                                a) klinisch, virologisch oder serologisch zu\nuntersuchen,\n2. im Fall von Laufvögeln an 60 Proben je Be-\nstand                                                        b) abzusondern oder\nin einer von der zuständigen Behörde bestimm-                    c) behördlich zu beobachten\nten Untersuchungseinrichtung durchzuführen.                      sind, soweit Regelungen dieser Verordnung\nWerden weniger als 60 Enten, Gänse oder Lauf-                    oder Rechtsakte der Europäischen Gemein-\nvögel gehalten, sind im Fall von Enten und Gän-                  schaft oder der Europäischen Union nicht\nsen die jeweils vorhandenen Tiere, im Fall von                   entgegenstehen.“\nLaufvögeln eine der Zahl der Tiere im Bestand             c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Geflügel-\nentsprechende Anzahl von Proben zu untersu-                   halter“ durch das Wort „Tierhalter“ ersetzt.\nchen. Die Proben sind\n11. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:\n1. im Fall von Enten und Gänsen mittels eines\n„§ 14a\nkombinierten Rachen- und Kloakentupfers,\nAbgabe im Reisegewerbe\n2. im Fall von Laufvögeln mittels Kloakentupfer\noder gleichmäßig über die Haltung verteilter             (1) Die zuständige Behörde kann, soweit dies\nfrischer Kotproben                                    aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforder-\nlich ist, anordnen, dass Geflügel außerhalb einer\nzu entnehmen.“\ngewerblichen Niederlassung oder, ohne eine solche\ng) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 einge-              Niederlassung zu haben, gewerbsmäßig nur abge-\nfügt:                                                     geben werden darf, soweit das Geflügel längstens\n„(7) Die zuständige Behörde kann anordnen,             vier Tage vor der Abgabe\ndass                                                      1. klinisch tierärztlich oder,\n1. Untersuchungen in einem kürzeren als dem in            2. im Fall von Enten und Gänsen, virologisch\nAbsatz 4 Satz 2 genannten Untersuchungs-              nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde\nabstand durchgeführt werden müssen,                   mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes oder\n2. in den Fällen des Absatzes 4 Satz 3 das Ge-            niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus unter-\nflügel auf das hochpathogene aviäre Influen-          sucht worden ist. Im Fall von Enten und Gänsen gilt\nzavirus virologisch untersucht werden muss,           § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 3 Num-\nsoweit dies zur Erkennung der Einschleppung               mer 1 entsprechend. Derjenige, der das Geflügel\noder Verschleppung der Geflügelpest erforder-             abgibt, hat eine tierärztliche Bescheinigung über\nlich ist.“                                                das Ergebnis der Untersuchung nach Satz 1 mitzu-\nführen. Die Bescheinigung ist der zuständigen Be-\nh) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8; in ihm\nhörde auf Verlangen vorzulegen. Die Bescheinigung\nwerden die Wörter „Enten und Gänsen“ durch\nnach Satz 3 ist mindestens ein Jahr aufzubewah-\ndie Wörter „Enten, Gänsen und Laufvögeln“ er-\nren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des letzten\nsetzt.\nTages des Kalendermonats, an dem die Bescheini-\n10. § 14 wird wie folgt geändert:                                gung ausgestellt worden ist.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                      (2) Absatz 1 gilt nicht für die Abgabe von Geflügel,\n„§ 14                             das unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird.“\nWeitere Anordnungen“.                  12. § 15 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a wird\ndas Wort „Einwegkleidung“ durch das Wort\n„(1) Die zuständige Behörde kann, soweit\n„Einwegschutzkleidung“ ersetzt.\ndies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung\nerforderlich ist, anordnen, dass                          b) In Absatz 4 Nummer 1a werden die Wörter „des\nGeflügels“ durch die Wörter „der gehaltenen\n1. ein Geflügelhalter                                         Vögel“ ersetzt.\na) das von ihm gehaltene Geflügel serolo-         13. § 19 wird wie folgt geändert:\ngisch auf Antikörper gegen aviäres Influen-\nzavirus oder virologisch auf hochpathoge-         a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geän-\nnes oder niedrigpathogenes aviäres Influ-             dert:\nenzavirus untersuchen lassen muss und                 aa) In Buchstabe a werden die Wörter „Fleisch\nder zuständigen Behörde das Ergebnis                      von Geflügel“ durch die Wörter „Fleisch von\nder Untersuchung mitzuteilen hat,                         gehaltenen Vögeln“ ersetzt.","1658           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018\nbb) Dem Buchstaben b werden die Wörter „die                  zu halten. Für die Genehmigung von Ausnahmen\nmit seuchenkranken oder seuchenverdächti-               gilt § 13 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3\ngen gehaltenen Vögeln in Berührung gekom-               entsprechend.“\nmen sein können,“ angefügt.                          b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter                aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Bestand,\n„Fleisch von Geflügel“ durch die Wörter „Fleisch                  Futtermittel dürfen nicht aus einem Bestand“\nvon gehaltenen Vögeln“ ersetzt.                                   durch die Wörter „Bestand mit gehaltenen\nc) Absatz 5 wird aufgehoben.                                         Vögeln, Futtermittel dürfen nicht aus einem\n14. § 20 wird wie folgt geändert:                                        solchen Bestand“ ersetzt.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 6“ durch\ndie Angabe „§ 6 Absatz 1“ ersetzt.\naa) Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgenden\nNummern 1 und 1a ersetzt:                        16. § 22 wird wie folgt geändert:\n„1. die gehaltenen Vögel                             a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geän-\ndert:\na) in geschlossenen Ställen oder unter\neiner Schutzvorrichtung gehalten                aa) In Buchstabe b werden nach dem Wort\nwerden und                                           „Transportfahrzeug“ die Wörter „oder unter\namtlicher Überwachung“ eingefügt.\nb) mindestens wöchentlich klinisch tier-\närztlich mit negativem Ergebnis auf             bb) In Buchstabe e werden nach den Wörtern „in\nGeflügelpest untersucht werden und                   der jeweils geltenden Fassung“ die Wörter\n1a. die Maßnahmen nach Maßgabe des                           „oder mit einem alternativen Kennzeichen\nKapitels IV Nummer 8.4 des Anhangs                       nach der Entscheidung 2007/118/EG der\nder Entscheidung 2006/437/EG durch-                      Kommission vom 16. Februar 2007 zur Fest-\ngeführt und die dort vorgeschriebenen                    legung von Einzelvorschriften für ein alter-\nvirologischen Untersuchungen in einer                    natives Identitätskennzeichen gemäß der\nvon der zuständigen Behörde bezeich-                     Richtlinie 2002/99/EG des Rates (ABl. L 51\nneten Untersuchungseinrichtung vorge-                    vom 20.2.2007, S. 19) in der jeweils gelten-\nnommen werden,“.                                         den Fassung“ eingefügt.\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                               b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-                aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem\nfügt:                                                             Wort „Legehennen“ die Wörter „und Trut-\nhühnern“ eingefügt.\n„(2a) Ist eine Genehmigung nach Absatz 1 er-\nteilt worden, dürfen die gehaltenen Vögel                    bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Lege-\nhennen“ die Wörter „und Truthühner“ sowie\n1. in einen anderen Bestand im Inland oder in                     nach dem Wort „Bestands“ die Wörter „in-\neinen anderen Mitgliedstaat nur verbracht                     nerhalb von 24 Stunden vor dem Versand“\nwerden, wenn die für den Bestimmungsort                       eingefügt.\nzuständige Behörde,\ncc) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein\n2. zur Schlachtung nur verbracht werden, wenn                     Komma ersetzt.\ndie für die Schlachtstätte zuständige Behörde\ndd) Nummer 3 wird durch die folgenden Num-\ndem Versand der gehaltenen Vögel zugestimmt\nmern 3 und 4 ersetzt:\nhat.“\n„3. die für den Herkunftsbestand zuständige\nc) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nBehörde die für den Bestimmungsbe-\naa) In Nummer 1 wird das Wort „hochpathogene“                         stand zuständige Behörde über den Ver-\ngestrichen.                                                      sand unterrichtet hat und\nbb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch                      4. sichergestellt ist, dass\nein Komma ersetzt.\na) die Legehennen oder Truthühner in\ncc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                                     einem von der zuständigen Behörde\n„3. die virologischen Untersuchungen nach                           verplombten Transportfahrzeug oder\nAbsatz 2 Nummer 1a in einem kürzeren                            unter amtlicher Überwachung beför-\nals dem in Kapitel IV Nummer 8.4 Buch-                          dert werden,\nstabe c des Anhangs der Entscheidung                         b) sich in dem Stall des Bestimmungs-\n2006/437/EG genannten Untersuchungs-                            bestandes, in den die Legehennen\nabstand durchgeführt werden.“                                   oder Truthühner verbracht werden\n15. § 21 wird wie folgt geändert:                                               sollen, kein Geflügel befindet,\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                      c) der Bestimmungsbestand          amtlich\n„(2) Wer im Sperrbezirk Geflügel oder in Ge-                          überwacht wird und,\nfangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten                            d) für den Fall, dass der Bestimmungs-\nhält, hat das Geflügel und die in Gefangenschaft                         bestand außerhalb eines Sperrbezirks\ngehaltenen Vögel anderer Arten in geschlosse-                            oder Beobachtungsgebiets gelegen\nnen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung                           ist, der Tierhalter des Bestimmungs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018             1659\nbestandes die Legehennen oder Trut-            aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erfor-\nhühner mindestens 21 Tage in diesem            derlich ist.“\nBestand hält.“                          21. § 28 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                           a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Die zuständige Behörde kann Ausnah-\n„2. Legehennen oder Truthühnern in einen Be-\nmen von § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 für\nstand im Inland, soweit\ndas Verbringen von Eintagsküken aus einem Be-\nstand im Sperrbezirk in einen Bestand im Inland                  a) die für den Herkunftsbestand zuständige\ngenehmigen, soweit                                                  Behörde die für den Bestimmungsbestand\nzuständige Behörde über den Versand un-\n1. die für den Herkunftsbestand zuständige Be-\nterrichtet hat und\nhörde die für den Bestimmungsbestand zu-\nständige Behörde über den Versand unter-                     b) sichergestellt ist, dass\nrichtet hat und                                                 aa) die Legehennen oder Truthühner in-\n2. sichergestellt ist, dass                                              nerhalb von 24 Stunden vor dem Ver-\nsand von der zuständigen Behörde\na) die Eintagsküken in einem von der zustän-\nklinisch mit negativem Ergebnis auf\ndigen Behörde verplombten Transportfahr-\nGeflügelpest untersucht werden,\nzeug oder unter amtlicher Überwachung\nbefördert werden,                                           bb) sich in dem Stall des Bestimmungsbe-\nstandes, in den die Legehennen oder\nb) der Bestimmungsbestand amtlich über-\nTruthühner verbracht werden sollen,\nwacht wird und,\nkein Geflügel befindet,\nc) für den Fall, dass der Bestimmungsbestand\naußerhalb eines Sperrbezirks oder Beob-                     cc) der Bestimmungsbestand          amtlich\nachtungsgebiets gelegen ist, der Tierhalter                      überwacht wird und,\ndes Bestimmungsbestandes die Eintagskü-                     dd) für den Fall, dass der Bestimmungs-\nken mindestens 21 Tage in diesem Bestand                         bestand außerhalb eines Sperrbezirks\nhält.“                                                           oder Beobachtungsgebiets gelegen\n17. § 23 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:                              ist, der Tierhalter des Bestimmungs-\nbestandes die Legehennen oder Trut-\na) In Buchstabe a wird das Wort „und“ durch ein                              hühner mindestens 21 Tage in diesem\nKomma ersetzt.                                                           Bestand hält,“.\nb) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b                b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\neingefügt:\n„3. Eintagsküken\n„b) die für den Elterntierbestand zuständige Be-\nhörde die für die Bestimmungsbrüterei zu-                   a) in einen Bestand im Inland, soweit\nständige Behörde über den Versand unter-                       aa) die für den Herkunftsbestand zustän-\nrichtet hat und“.                                                    dige Behörde die für den Bestim-\nc) Der bisherige Buchstabe b wird der Buchstabe c;                            mungsbestand zuständige Behörde\nin ihm werden in Doppelbuchstabe cc nach dem                              über den Versand unterrichtet hat und\nWort „Transportfahrzeug“ die Wörter „oder unter                     bb) sichergestellt ist, dass der Bestim-\namtlicher Überwachung“ eingefügt.                                         mungsbestand amtlich überwacht\n18. In § 24 Absatz 1 werden die Wörter „oder nach Ar-                             wird und, für den Fall, dass der Be-\ntikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kom-                            stimmungsbestand außerhalb eines\nmission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von                               Sperrbezirks oder Beobachtungsge-\nÜbergangsregelungen für die Durchführung der                                  biets gelegen ist, der Tierhalter des\nVerordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004                             Bestimmungsbestandes die Eintags-\nund (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parla-                                 küken mindestens 21 Tage in diesem\nments und des Rates sowie zur Änderung der Ver-                               Bestand hält,\nordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004                       oder\n(ABl. EU Nr. L 338 S. 83) in der jeweils geltenden\nb) in einen Bestand im Inland oder in einen\nFassung“ gestrichen.\nanderen Mitgliedstaat, wenn die Eintags-\n19. In § 26 Nummer 1 werden die Wörter „ist oder“ ge-                       küken aus Bruteiern geschlüpft sind, die\nstrichen.                                                               von außerhalb des Sperrbezirks oder des\n20. § 27 wird wie folgt geändert:                                           Beobachtungsgebiets stammen, und die\nEintagsküken oder Bruteier nicht mit Ein-\na) In Absatz 3 wird die Angabe „2, 3, 4“ durch die\ntagsküken oder Bruteiern aus dem Sperr-\nAngabe „3, 4 Satz 1“ ersetzt.\nbezirk oder dem Beobachtungsgebiet in\nb) In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „§ 6                          Berührung gekommen sind,“.\nNummer 2 und 3“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1\n22. § 29 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nNummer 2 und 3“ ersetzt.\nc) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                          „1. Bruteiern, soweit\n„(5) Die zuständige Behörde kann Maßnah-                   a) sichergestellt ist, dass\nmen nach § 21 Absatz 2 anordnen, soweit dies                     aa) die Bruteier","1660          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018\naaa) in eine von der zuständigen Be-        26. § 46 wird wie folgt geändert:\nhörde bezeichnete Brüterei ver-\na) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort\nbracht,\n„Transportfahrzeug“ die Wörter „oder unter amt-\nbbb) vor dem Verbringen desinfiziert und            licher Überwachung“ eingefügt.\nccc) in einem verplombten Transportfahr-        b) Absatz 2a wird aufgehoben.\nzeug oder unter amtlicher Überwa-\nchung befördert                       27. § 47 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nwerden,                                            „(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf nur\nerteilt werden, soweit sichergestellt ist, dass\nbb) die Rückverfolgbarkeit der Bruteier ge-\nwährleistet ist und                             1. die Anforderungen nach § 20 Absatz 2 Nummer 1\nb) die für den Elterntierbestand zuständige Be-             erfüllt werden und\nhörde die für den Bestimmungsort zustän-             2. die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV\ndige Behörde über den Versand unterrichtet               Nummer 8.17 des Anhangs der Entscheidung\nhat,“.                                                   2006/437/EG durchgeführt und die dort vorge-\n23. § 31 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                  schriebenen virologischen Untersuchungen in\neiner von der zuständigen Behörde bezeichne-\n„2. aus einem Bestand in der Kontrollzone in einen              ten Untersuchungseinrichtung vorgenommen\nBestand im Inland, der amtlich überwacht wird,              werden.\nund soweit sichergestellt ist, dass der Tierhalter\ndes Bestimmungsbestandes die gehaltenen Vö-             Ist eine Genehmigung nach Absatz 1 erteilt worden,\ngel mindestens 21 Tage in diesem Bestand                gilt § 20 Absatz 2a entsprechend. Ferner kann die\nhält,“.                                                 zuständige Behörde, soweit dies zur Erkennung der\nEinschleppung oder Verschleppung des aviären In-\n24. § 43 wird wie folgt geändert:\nfluenzavirus erforderlich ist, anordnen, dass die\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:               virologischen Untersuchungen nach Satz 1 Num-\n„Abweichend von Satz 2 Nummer 3 kann die zu-             mer 2 in einem kürzeren als dem in Kapitel IV Num-\nständige Behörde im Fall des Verdachts auf Ge-           mer 8.17 Buchstabe c des Anhangs der Entschei-\nflügelpest in einem Flugzeug eine Reinigung,             dung 2006/437/EG genannten Untersuchungsab-\neine Desinfektion und, soweit erforderlich, eine         stand durchgeführt werden.“\nEntwesung des Frachtraumes sowie der benutz-         28. § 48 wird wie folgt geändert:\nten Behältnisse und Gerätschaften anordnen.“\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige\n„Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“\nBehörde von der Einrichtung eines Sperrgebie-\n25. § 44 wird wie folgt geändert:                                   tes absehen, wenn\na) Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt geän-                1. sich in einem Radius von einem Kilometer um\ndert:                                                            den Bestand keine Geflügelhaltung befindet,\naa) Der Satzteil vor Buchstabe a wird wie folgt                  oder\ngefasst:                                                 2. niedrigpathogene aviäre Influenza der Subty-\n„im Fall der Nummer 1 oder, wenn ein Sperr-                  pen H5 oder H7\nbezirk oder ein Beobachtungsgebiet einge-\na) bei einem gehaltenen Vogel in einem zoo-\nrichtet worden ist, im Fall der Nummer 2,“.\nlogischen Garten oder einer ähnlichen Ein-\nbb) In Buchstabe a werden                                           richtung, einem Zirkus, einem Zoofachge-\naaa) die Wörter „frühestens 21 Tage“ gestri-                    schäft, einer Haltung, in der in Gefangen-\nchen und                                                 schaft gehaltene Vögel, Vögel zur Arterhal-\ntung oder zur Erhaltung seltener Rassen\nbbb) die Wörter „jedoch frühestens 21 Tage                      nach Anlage 1 oder Vögel zu anderen als\nnach Abnahme der Grobreinigung und\nzu Erwerbszwecken gehalten werden, oder\nVordesinfektion,“ angefügt.                              einer wissenschaftlichen Einrichtung oder\ncc) In Buchstabe b werden\nb) in einer Brüterei\naaa) die Wörter „frühestens 30 Tage“ gestri-\nchen und                                              amtlich festgestellt worden ist und Belange\nder Tierseuchenbekämpfung nicht entgegen-\nbbb) nach den Wörtern „untersucht worden                     stehen.“\nsind“ ein Komma und die Wörter „je-\ndoch frühestens 30 Tage nach Ab-              b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 wird das Wort „Ein-\nnahme der Grobreinigung und Vordes-               wegkleidung“ durch das Wort „Einwegschutz-\ninfektion“ eingefügt.                             kleidung“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird der Satzteil vor Num-        29. § 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird\nmer 1 wie folgt gefasst:                                 wie folgt gefasst:\n„Nach Aufhebung des Sperrbezirks gelten für              „b) der Tierhalter des Bestimmungsbestandes das\ndieses Gebiet die Maßregeln nach § 27 Absatz 4                 Geflügel mindestens 21 Tage in diesem Be-\nsowie die §§ 28 und 29 entsprechend, soweit“.                  stand hält und“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018            1661\n30. § 50 wird wie folgt gefasst:                                                         „§ 55\n„§ 50                                      Verdacht auf Geflügelpest, Geflügelpest\nSchutzmaßregeln für weitere Bestände                    (1) Ist der Verdacht auf Geflügelpest oder Geflü-\ngelpest bei einem Wildvogel amtlich festgestellt, so\nFühren die epidemiologischen Nachforschungen             kann die zuständige Behörde das Gebiet um den\nnach § 46 Absatz 1 zu dem Ergebnis, dass niedrig-           Fundort des erlegten oder tot aufgefundenen Wild-\npathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder             vogels mit einem Radius von mindestens\nH7 aus einem anderen Geflügelbestand oder einer\n1. einem Kilometer als Sperrbezirk,\nsonstigen Vogelhaltung eingeschleppt oder bereits\nin andere Geflügelbestände oder sonstige Vogel-             2. drei Kilometern als Beobachtungsgebiet\nhaltungen weiterverschleppt worden sein kann, so            festlegen, soweit dies aus Gründen der Tierseu-\nordnet die zuständige Behörde für diese Geflügel-           chenbekämpfung erforderlich ist. Bei ihrer Ent-\nbestände oder sonstigen Vogelhaltungen                      scheidung berücksichtigt sie insbesondere das\n1. die behördliche Beobachtung und                          Vorhandensein eines Sperrbezirks nach § 21 Ab-\nsatz 1, eines Beobachtungsgebiets nach § 27 Ab-\n2. eine Untersuchung nach Kapitel IV Nummer 8.18            satz 1 oder einer Kontrollzone nach § 30 Absatz 1,\ndes Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG                 die Strukturen des Handels und der örtlichen Gege-\nan. Ferner kann sie, soweit dies aus Gründen der            benheiten, insbesondere Feuchtbiotope, Seen,\nTierseuchenbekämpfung erforderlich ist,                     Flüsse oder Küstengewässer, an denen Wildvögel\nrasten oder brüten, die Geflügeldichte, natürliche\n1. unter Berücksichtigung des Anhangs IV der                Grenzen, epidemiologische Erkenntnisse, ökologi-\nRichtlinie 2005/94/EG die Tötung und unschäd-            sche Gegebenheiten, das Vorkommen und das Ver-\nliche Beseitigung,                                       halten der Vogelart, der der befallene Wildvogel zu-\n2. zusätzlich zu den Untersuchungen nach Satz 1             gehört, Überwachungsmöglichkeiten sowie das\nNummer 2 eine serologische und virologische              Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbei-\nUntersuchung der gehaltenen Vögel und                    tungsbetrieben für Material der Kategorie 1 und 2\nnach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verord-\n3. Schutzmaßregeln nach § 15 Absatz 2 Satz 1                nung (EG) Nr. 1069/2009.\nNummer 2 bis 8, Satz 2 und Absatz 4\n(2) Die zuständige Behörde kann ferner unter\nanordnen.“                                                 Berücksichtigung einer von ihr durchgeführten Risi-\nkobewertung nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2\n31. § 52 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nein Gebiet als Beobachtungsgebiet festlegen, wenn\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                         ein Sperrbezirk nach § 21 Absatz 1 oder ein Beob-\nachtungsgebiet nach § 27 Absatz 1 aufgehoben\n„1. die gehaltenen Vögel des betroffenen Be-\nwird und dieser Sperrbezirk oder dieses Beobach-\nstandes oder der betroffenen sonstigen Vo-\ntungsgebiet mit dem Gebiet oder einem Teil eines\ngelhaltung\nGebiets eines Sperrbezirks, wenn dieser nach Ab-\na) verendet oder getötet und unschädlich             satz 1 Satz 1 Nummer 1 eingerichtet worden ist,\nbeseitigt oder                                    zusammenfällt.“\nb) geschlachtet                                  34. § 56 wird wie folgt gefasst:\nworden sind oder,“.                                                           „§ 56\nSchutzmaßregeln in Bezug\nb) Nummer 6 wird wie folgt geändert:\nauf den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet\naa) Der Satzteil vor Buchstabe a wird wie folgt             (1) Im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks\ngefasst:                                             nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\n„im Fall der Nummer 1 oder, wenn ein Sperr-          1. hat die zuständige Behörde\ngebiet eingerichtet worden ist, im Fall der\na) das im Sperrbezirk gehaltene Geflügel\nNummer 2,“.\naa) regelmäßig klinisch und,\nbb) In Buchstabe a werden\nbb) soweit Belange der Tierseuchenbekämp-\naaa) die Wörter „frühestens 21 Tage“ gestri-                     fung dies erfordern, virologisch\nchen und                                               zu untersuchen,\nbbb) nach dem Wort „sind“ ein Komma und                  b) eine Untersuchung von Wildvögeln, insbe-\ndie Wörter „jedoch frühestens 21 Tage                 sondere von Wasservögeln und von kranken\nnach Abnahme der Grobreinigung und                    oder verendet aufgefundenen Wildvögeln, auf\nVordesinfektion,“ eingefügt.                          das hochpathogene aviäre Influenzavirus\n32. § 54 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt ge-                   durchzuführen,\nfasst:                                                      2. dürfen gehaltene Vögel und Bruteier aus einem\nBestand nicht verbracht werden,\n„2. zur Durchführung von Programmen zur Erken-\nnung der Einschleppung oder Verschleppung              3. dürfen\ndes aviären Influenzavirus“.                               a) frisches Fleisch,\n33. § 55 wird wie folgt gefasst:                                    b) Hackfleisch oder Separatorenfleisch,","1662          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018\nc) Fleischerzeugnisse,                                   kämpfung beauftragten Personen der zuständigen\nd) Fleischzubereitungen,                                 Behörde.\ndas oder die von gehaltenen Vögeln oder von                 (5) Die zuständige Behörde bringt\nFederwild aus dem Sperrbezirk gewonnen wor-              1. im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach\nden ist oder sind, nicht verbracht werden,                   § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an den Haupt-\n4. dürfen tierische Nebenprodukte von gehaltenen                 zufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit\nVögeln aus einem Bestand nicht verbracht wer-                der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Wild-\nden,                                                         vogelgeflügelpest-Sperrbezirk“ und\n5. hat der Tierhalter sicherzustellen, dass an den           2. im Fall der Festlegung eines Beobachtungsge-\nEin- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen                 biets nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder\nStandorte, in denen Geflügel gehalten wird, Mat-             Absatz 2 an den Hauptzufahrtswegen zu dem\nten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen                   Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen\nausgelegt werden und diese mit einem wirksa-                 und haltbaren Aufschrift „Wildvogelgeflügelpest-\nmen Desinfektionsmittel getränkt und stets da-               Beobachtungsgebiet“\nmit feucht gehalten werden,\ngut sichtbar an.\n6. dürfen gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung\ndes Wildvogelbestandes freigelassen werden,                 (6) Im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks\nnach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder im Fall\n7. kann die zuständige Behörde die Jagd auf Fe-              der Festlegung eines Beobachtungsgebiets nach\nderwild untersagen, soweit dies aus Gründen              § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 gilt\nder Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,              für den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet\n8. darf Geflügel nur im Durchgangsverkehr auf Au-            § 21 Absatz 2 entsprechend.“\ntobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs\n35. § 57 wird wie folgt geändert:\noder Schienenverbindungen befördert werden\nund nur, wenn das Fahrzeug nicht anhält und              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nGeflügel nicht entladen wird.                                aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Die zu-\nDie Maßregeln nach Satz 1 gelten für die Dauer von                   ständige Behörde kann“ die Wörter „im Fall\n21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks.                           der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55\n(2) Im Fall der Festlegung eines Beobachtungs-                    Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ eingefügt.\ngebiets nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder                  bb) In Satz 2 werden die Wörter „die Junghen-\nAbsatz 2 dürfen                                                      nen oder Truthühner für mindestens 21 Tage\n1. für die Dauer von 15 Tagen nach Festlegung des                    in diesem Bestand gehalten werden“ durch\nBeobachtungsgebiets gehaltene Vögel aus dem                      die Wörter „der Tierhalter des Bestimmungs-\nBeobachtungsgebiet nicht verbracht werden,                       bestandes die Junghennen oder Truthühner\nfür mindestens 21 Tage in diesem Bestand\n2. für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des\nhält“ ersetzt.\nBeobachtungsgebiets gehaltene Vögel nicht zur\nAufstockung des Wildvogelbestandes freigelas-            b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nsen werden.                                                  aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den\nFerner kann die zuständige Behörde für die Dauer                     Wörtern „Die zuständige Behörde kann“ die\nvon 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungs-                       Wörter „im Fall der Festlegung eines Sperr-\ngebiets die Jagd auf Federwild untersagen, soweit                    bezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Num-\ndies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung                           mer 1“ eingefügt.\nerforderlich ist. Die zuständige Behörde kann die\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „die Ein-\nMaßregeln nach Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 frü-\ntagsküken für mindestens 21 Tage in diesem\nhestens 21 Tage nach Festlegung des Beobach-\nBestand verbleiben“ durch die Wörter „der\ntungsgebiets aufheben, soweit Belange der Tier-\nTierhalter des Bestimmungsbestandes die\nseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. In den\nEintagsküken für mindestens 21 Tage in die-\nFällen des § 55 Absatz 2 berechnen sich die Fristen\nsem Bestand hält“ ersetzt.\nnach Satz 1 und 2 vom Zeitpunkt der Festlegung\ndes Sperrbezirks an, der aufgehoben worden ist.              c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n(3) Die zuständige Behörde kann zur Vermei-                   aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den\ndung der Verschleppung der Geflügelpest anord-                       Wörtern „Die zuständige Behörde kann“ die\nnen, dass Hunde und Katzen im Sperrbezirk oder                       Wörter „im Fall der Festlegung eines Sperr-\nim Beobachtungsgebiet oder in Teilen dieser Ge-                      bezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Num-\nbiete nicht frei umherlaufen dürfen.                                 mer 1“ eingefügt.\n(4) Im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks                 bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nnach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 darf ein inner-\naaa) In Buchstabe a wird nach dem Wort\nhalb des Sperrbezirks gelegener Stall oder sonsti-\n„erkennen“ ein Komma eingefügt.\nger Standort, in oder an dem Vögel gehalten wer-\nden, von fremden Personen nicht betreten werden.                     bbb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe cc\nSatz 1 gilt nicht für den den Stall oder sonstigen                         werden nach dem Wort „Transportfahr-\nStandort betreuenden Tierarzt, dessen jeweilige                            zeug“ die Wörter „oder unter amtlicher\nHilfspersonen sowie die mit der Tierseuchenbe-                             Überwachung“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018           1663\n36. § 58 wird wie folgt geändert:                                d) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 6 Nummer 2“\na) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:            durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Nummer 2“ er-\nsetzt.\n„Im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach\n§ 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 darf oder dürfen           e) In Nummer 13 wird die Angabe „§ 6 Nummer 3“\nabweichend von § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3                durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Nummer 3“ und\nverbracht werden“.                                          das Wort „Einwegkleidung“ durch das Wort\n„Einwegschutzkleidung“ ersetzt.\nb) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt geändert:\nf) In Nummer 14 werden die Wörter „§ 6 Num-\nDie Angabe „nach Maßgabe des Artikels 4 der\nmer 4, 5, 6 oder 8“ durch die Wörter „§ 6 Ab-\nVerordnung (EG) Nr. 2076/2005“ wird durch die\nsatz 1 Nummer 4, 5, 6 oder 8“ ersetzt.\nAngabe „mit einem alternativen Kennzeichen\nnach der Entscheidung 2007/118/EG“ ersetzt.              g) In Nummer 14a wird die Angabe „§ 6 Num-\n37. § 59 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          mer 7“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Num-\nmer 7“ ersetzt.\na) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nh) Nach Nummer 14a wird folgende Nummer 14b\n„Im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach\neingefügt:\n§ 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dürfen abwei-\nchend von § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ver-                „14b. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6\nbracht werden“.                                                    Absatz 2, § 7 Absatz 5, § 8 Absatz 2\nNummer 2, § 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1\nb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nSatz 1 oder Absatz 7, § 14 Absatz 1,\n„3. tierische Nebenprodukte, die die Anforde-                      § 14a Absatz 1 Satz 1, § 15 Absatz 1\nrungen                                                         Satz 1, 2 Nummer 1 oder Satz 5, Absatz 3\na) nach Artikel 8 und 9 der Verordnung                         Nummer 2, auch in Verbindung mit § 17\n(EG) Nr. 1069/2009 in Verbindung mit An-                   Absatz 1 Satz 2, nach § 15 Absatz 4,\nhang IV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011,                  § 16, § 17 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 1\nSatz 1 oder 5, § 21 Absatz 4 Satz 1 Num-\nb) nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung\nmer 3, 4 oder 5, jeweils auch in Verbin-\n(EG) Nr. 1069/2009 in Verbindung mit\ndung mit § 27 Absatz 3, § 22 Absatz 1\naa) Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 Buch-                  Satz 2, § 32a Satz 1, auch in Verbindung\nstabe B, Abschnitt 2 Buchstabe B,                      mit § 34 Satz 2 Nummer 2 oder § 48 Ab-\nAbschnitt 3 Buchstabe B, Abschnitt 5                   satz 5, nach § 35 Absatz 1 oder 2 Num-\nBuchstabe B und D, Abschnitt 6 Buch-                   mer 1 oder 2, § 36 Absatz 1, § 42 Satz 1,\nstabe B, Abschnitt 7 Buchstabe B,                      auch in Verbindung mit § 51 Satz 2, § 43\nAbschnitt 8 Buchstabe B, Abschnitt 9                   Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3, auch in Verbin-\nBuchstabe B,                                           dung mit § 43 Absatz 2 Satz 2, oder Ab-\nbb) Anhang XI Kapitel I Abschnitt 2 und                    satz 2 Satz 1, § 46 Absatz 1, 2 oder 4\ncc) Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 und 4                  Satz 1 Nummer 2, § 50 Satz 2, § 51\nSatz 1, § 53a, § 54 Absatz 1 Satz 1 Num-\nder Verordnung (EU) Nr. 142/2011                           mer 1 oder Satz 2 oder § 56 Absatz 1\nan die Verarbeitung erfüllen,“.                                Satz 1 Nummer 7 oder Absatz 3 zuwider-\n38. In § 60 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden je-                        handelt,“.\nweils nach den Wörtern „Die zuständige Behörde               i) Nummer 17 wird aufgehoben.\nkann“ die Wörter „im Falle der Festlegung eines Be-\nj) Nummer 19 wird wie folgt geändert:\nobachtungsgebiets nach § 55 Absatz 1 Satz 1\nNummer 2 oder Absatz 2“ eingefügt.                              aa) Die Angabe „§ 13 Absatz 3,“ wird durch die\nWörter „§ 13 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3\n39. In § 62 werden die Wörter „so legt diese entspre-\nSatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21\nchend § 55 Absatz 1 bis 3 einen Sperrbezirk und\nAbsatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit\nein Beobachtungsgebiet fest“ durch die Wörter „so\n§ 30 Absatz 2a, § 48 Absatz 4 Satz 2 oder\ngilt § 55 entsprechend“ ersetzt.\n§ 56 Absatz 6, nach“ ersetzt.\n40. § 64 wird wie folgt geändert:\nbb) Die Wörter „§ 21 Absatz 2 Satz 2, auch in\na) In Nummer 4 werden die Wörter „oder § 14 Ab-                     Verbindung mit § 30 Absatz 2a, § 48 Ab-\nsatz 2 Satz 2“ durch ein Komma und die Wörter                  satz 4 Satz 2 oder § 56 Absatz 6, nach“\n„§ 14 Absatz 2 Satz 2 oder § 14a Absatz 1                      werden gestrichen.\nSatz 5“ und die Wörter „oder das Ergebnis einer\nUntersuchung“ durch ein Komma und die Wör-                 cc) Die Angabe „§ 29 Absatz 1“ wird durch die\nter „das Ergebnis einer Untersuchung oder eine                 Wörter „§ 29 Absatz 1 Nummer 1 Buch-\nBescheinigung“ ersetzt.                                        stabe a, Nummer 2“ ersetzt.\nb) In den Nummern 9 und 10 wird jeweils das Wort             k) In Nummer 20 werden die Wörter „eine Ente\n„Einwegkleidung“ durch das Wort „Einweg-                   oder eine Gans“ durch die Wörter „eine Ente,\nschutzkleidung“ ersetzt.                                   eine Gans oder einen Laufvogel“ ersetzt.\nc) In Nummer 11 wird die Angabe „§ 6 Nummer 1“               l) In Nummer 21 werden die Wörter „eine Ente\ndurch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Nummer 1“ er-               oder eine Gans“ durch die Wörter „eine Ente,\nsetzt.                                                     eine Gans oder ein Laufvogel“ ersetzt.","1664          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018\nm) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21a                  b) In der die Anzahl der gehaltenen Enten, Gänse\neingefügt:                                                 oder Laufvögel je Bestand „weniger als 10“ be-\n„21a. entgegen § 14a Absatz 1 Satz 3 eine Be-              treffenden Zeile werden in der rechten Spalte die\nscheinigung nicht mitführt,“.                       Wörter „Enten und Gänse“ durch die Wörter\n„Enten, Gänse und Laufvögel“ ersetzt.\nn) In Nummer 25 wird das Wort „Einwegkleidung“\ndurch das Wort „Einwegschutzkleidung“ er-\nArtikel 2\nsetzt.\no) In Nummer 32 werden die Wörter „oder § 56                          Bekanntmachungserlaubnis\nAbsatz 3 Satz 1“ gestrichen.                           Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\np) In Nummer 37 wird das Wort „Einwegkleidung“          schaft kann den Wortlaut der Geflügelpest-Verordnung\ndurch das Wort „Einwegschutzkleidung“ er-           in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gelten-\nsetzt.                                              den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\n41. § 66 wird aufgehoben.\nArtikel 3\n42. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\nInkrafttreten\na) In der Überschrift der linken Spalte werden die\nWörter „Enten oder Gänse“ durch die Wörter              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n„Enten, Gänse oder Laufvögel“ ersetzt.               in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 13. Oktober 2018\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner"]}