{"id":"bgbl1-2018-35-3","kind":"bgbl1","year":2018,"number":35,"date":"2018-10-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/35#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-35-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_35.pdf#page=5","order":3,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz","law_date":"2018-10-10T00:00:00Z","page":1653,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018           1653\nDritte Verordnung\nzur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz\nVom 10. Oktober 2018\nDas Bundesministerium der Finanzen verordnet auf               Haben die Differenzen aus Satz 6 Nummer 1\nGrund                                                             und 2 das gleiche Vorzeichen, ergibt sich der\n– des § 88 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 4 sowie                   Referenzzins des Kalenderjahres dadurch, dass\nSatz 2, jeweils in Verbindung mit Satz 4, des § 217            der Referenzzins des vorherigen Kalenderjahres\nSatz 1 Nummer 8 und 10 in Verbindung mit Satz 3                um die Differenz, die den kleineren Absolutbetrag\nund 4 und des § 240 Satz 1 Nummer 11 und 12 in                 hat, angepasst wird. Andernfalls bleibt der Refe-\nVerbindung mit Satz 3 und 4 des Versicherungsauf-              renzzins gegenüber dem vorherigen Kalenderjahr\nsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) im           unverändert. Der Referenzzins des Kalender-\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz              jahres 2017 beträgt 2,21 Prozent.“\nund für Verbraucherschutz,                                  b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Durch-\n– des § 235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 7 in Ver-                schnittswert (Referenzzins)“ durch die Wörter\nbindung mit Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsauf-              „Referenzzins des Kalenderjahres, in dem das\nsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434):             Geschäftsjahr begonnen hat,“ ersetzt.\nArtikel 1                          2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:\nÄnderung der                                                      „§ 5a\nDeckungsrückstellungsverordnung\nÜbergangsregelung\nDie Deckungsrückstellungsverordnung vom 18. April\n2016 (BGBl. I S. 767), die durch Artikel 1 der Verord-            § 5 Absatz 3 und 4 in der ab dem 23. Oktober\nnung vom 18. Mai 2016 (BGBl. I S. 1231) geändert               2018 geltenden Fassung ist erstmals für das Ge-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                           schäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezem-\n1. § 5 wird wie folgt geändert:                                ber 2017 begonnen hat. Für Geschäftsjahre, die vor\ndem 1. Januar 2018 begonnen haben, ist § 5\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                         Absatz 3 und 4 in der bis zum 22. Oktober 2018\n„(3) Bei einer gemäß § 341f Absatz 2 des              geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“\nHandelsgesetzbuchs erforderlichen Berechnung\nder zu erwartenden Erträge des Unternehmens ist\nArtikel 2\nals Rendite zugrunde zu legen ein Referenzzins,\nder kalenderjährlich nach Maßgabe der folgenden                            Änderung der\nSätze ermittelt wird. Verwendet werden die von                 Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung\nder Deutschen Bundesbank gemäß § 7 der Rück-\nstellungsabzinsungsverordnung veröffentlichten           Die Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung vom 18. April\nMonatsendstände derjenigen Null-Kupon-Euro-           2016 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 8 des\nZinsswapsätze, die eine Laufzeit von 10 Jahren        Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) ge-\nhaben. Für die neun vorangegangenen Kalender-         ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\njahre wird jeweils der auf die zweite Nachkomma-      1. § 23 wird wie folgt geändert:\nstelle aufgerundete Jahresmittelwert der Monats-\nendstände bestimmt; dabei werden für die                 a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nJahre 2009 bis 2013 als Jahresmittelwerte 3,81,\n3,13, 3,15, 2,14 und 1,96 Prozent angesetzt. Für               „(2) Bei einer gemäß § 341f Absatz 2 des\ndas laufende Kalenderjahr wird der auf die zweite           Handelsgesetzbuchs erforderlichen Berechnung\nNachkommastelle aufgerundete Mittelwert der                 der zu erwartenden Erträge des Pensionsfonds ist\nMonatsendstände der ersten neun Monate be-                  als Rendite zugrunde zu legen ein Referenzzins,\nstimmt. Die Summe der neun Jahresmittelwerte                der kalenderjährlich nach Maßgabe der folgenden\naus Satz 3 und des Mittelwerts aus Satz 4 wird              Sätze ermittelt wird. Verwendet werden die von\ndurch 10 geteilt. Es werden die folgenden, auf die          der Deutschen Bundesbank gemäß § 7 der Rück-\nnächsthöhere zweite Nachkommastelle gerunde-                stellungsabzinsungsverordnung veröffentlichten\nten Differenzen gebildet:                                   Monatsendstände derjenigen Null-Kupon-Euro-\nZinsswapsätze, die eine Laufzeit von 10 Jahren\n1. der in Satz 5 erhaltene Wert abzüglich des               haben. Für die neun vorangegangenen Kalender-\nReferenzzinses des vorherigen Kalenderjahres,            jahre wird jeweils der auf die zweite Nachkomma-\n2. 9 Prozent des in Satz 4 erhaltenen Werts ab-             stelle aufgerundete Jahresmittelwert der Monats-\nzüglich 9 Prozent des Referenzzinses des vor-            endstände bestimmt; dabei werden für die\nherigen Kalenderjahres.                                  Jahre 2009 bis 2013 als Jahresmittelwerte 3,81,","1654         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018\n3,13, 3,15, 2,14 und 1,96 Prozent angesetzt. Für            unverändert. Der Referenzzins des Kalender-\ndas laufende Kalenderjahr wird der auf die zweite           jahres 2017 beträgt 2,21 Prozent.“\nNachkommastelle aufgerundete Mittelwert der\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „Durchschnitts-\nMonatsendstände der ersten neun Monate be-\nwert (Referenzzins)“ durch die Wörter „Referenz-\nstimmt. Die Summe der neun Jahresmittelwerte\nzins des Kalenderjahres, in dem das Geschäfts-\naus Satz 3 und des Mittelwerts aus Satz 4 wird\njahr begonnen hat,“ ersetzt.\ndurch 10 geteilt. Es werden die folgenden, auf die\nnächsthöhere zweite Nachkommastelle gerunde-          2. Dem § 43 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nten Differenzen gebildet:\n„(6) § 23 Absatz 2 und 3 in der ab dem 23. Okto-\n1. der in Satz 5 erhaltene Wert abzüglich des            ber 2018 geltenden Fassung ist erstmals für das Ge-\nReferenzzinses des vorherigen Kalenderjahres,         schäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezem-\n2. 9 Prozent des in Satz 4 erhaltenen Werts ab-          ber 2017 begonnen hat. Für Geschäftsjahre, die vor\nzüglich 9 Prozent des Referenzzinses des vor-         dem 1. Januar 2018 begonnen haben, ist § 23\nherigen Kalenderjahres.                               Absatz 2 und 3 in der bis zum 22. Oktober 2018\nHaben die Differenzen aus Satz 6 Nummer 1                geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“\nund 2 das gleiche Vorzeichen, ergibt sich der\nReferenzzins des Kalenderjahres dadurch, dass                                Artikel 3\nder Referenzzins des vorherigen Kalenderjahres\nInkrafttreten\num die Differenz, die den kleineren Absolutbetrag\nhat, angepasst wird. Andernfalls bleibt der Refe-        Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nrenzzins gegenüber dem vorherigen Kalenderjahr        in Kraft.\nBerlin, den 10. Oktober 2018\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}