{"id":"bgbl1-2018-35-2","kind":"bgbl1","year":2018,"number":35,"date":"2018-10-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/35#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-35-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_35.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung","law_date":"2018-10-06T00:00:00Z","page":1651,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018             1651\nVerordnung\nzur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung\nVom 6. Oktober 2018\nDas Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-         4. Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nschaft verordnet auf Grund\n„(5) Die Satzung einer Vereinigung von Erzeuger-\n– des § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Agrarmarktstruktur-            organisationen, die zwei Mitglieder hat, muss sicher-\ngesetzes, der durch Artikel 396 Nummer 2 der Ver-            stellen, dass jedes Mitglied 50 Prozent der Ge-\nordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)                schäftsanteile hält und 50 Prozent der Stimmrechte\ngeändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bun-            ausüben kann. Die Satzung einer Vereinigung von\ndesministerium für Wirtschaft und Energie,                   Erzeugerorganisationen, die mehr als zwei Mitglie-\n– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in Verbin-             der hat, muss sicherstellen, dass jedes Mitglied we-\ndung mit Absatz 4 Satz 1, der §§ 15 und 16 des               niger als 50 Prozent der Geschäftsanteile hält und\nMarktorganisationsgesetzes in der Fassung der                weniger als 50 Prozent der Stimmrechte ausüben\nBekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I                 kann.“\nS. 3746), im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nrium der Finanzen und dem Bundesministerium für           5. In § 6 werden nach dem Wort „Erzeugerorganisa-\nWirtschaft und Energie:                                      tion“ die Wörter „oder Vereinigung von Erzeuger-\norganisationen“ eingefügt.\nArtikel 1\n6. In § 8 werden nach dem Wort „Erzeugerorganisa-\nDie Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchfüh-              tion“ die Wörter „oder Vereinigungen von Erzeuger-\nrungsverordnung vom 25. September 2014 (BGBl. I                 organisationen“ eingefügt.\nS. 1561), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung\nvom 28. November 2017 (BGBl. I S. 3824) geändert             7. § 10 wird wie folgt geändert:\nworden ist, wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n1. Der Überschrift zu Abschnitt 2 werden die Wörter\n„und deren Vereinigungen“ angefügt.                               „(1) Für die Berechnung der jährlichen Ober-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                    grenze nach Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung\n(EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments\na) In der Überschrift werden die Wörter „von Erzeu-            und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine\ngerorganisationen“ gestrichen.                              gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaft-\nb) Nach dem Wort „Erzeugerorganisation“ werden                 liche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verord-\ndie Wörter „oder Vereinigung von Erzeugerorga-              nungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG)\nnisationen“ und nach dem Wort „Erzeugerorgani-              Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347\nsationen“ die Wörter „oder Vereinigungen von                vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014,\nErzeugerorganisationen“ eingefügt.                          S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                    9.2.2017, S. 41), die zuletzt durch die Verordnung\n(EU) 2017/2393 (ABl. L 350 vom 29.12.2017,\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                    S. 15) geändert worden ist, in der jeweils gelten-\naa) Nummer 2 wird aufgehoben.                               den Fassung wird der in Artikel 23 Absatz 3 Satz 1\nbb) Nummer 3 wird Nummer 2.                                 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 ge-\nnannte Wert verwendet. Verlässt ein Erzeuger\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                           eine nichtländerübergreifende Erzeugerorganisa-\n„(3) Mitglied einer Vereinigung von Erzeuger-            tion und tritt einer länderübergreifenden Erzeu-\norganisationen kann nur eine nach Unionsrecht               gerorganisation bei, so wird seine Erzeugung ab\nanerkannte Erzeugerorganisation im Sektor Obst              dem 1. Januar des dritten auf seinen Austritt fol-\nund Gemüse sein.“                                           genden Kalenderjahres bei der aufnehmenden Er-","1652          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2018\nzeugerorganisation berücksichtigt. Die beteiligten    9. § 15 wird wie folgt geändert:\nErzeugerorganisationen können eine von Satz 2\na) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein\nabweichende Vereinbarung treffen.“\nKomma ersetzt.\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\n„(3) Der Wert der vermarkteten Erzeugung ist\njährlich von einer Einrichtung, die für die Prüfung         „5. Coaching.“\nvon Jahresabschlüssen gesetzlich zugelassen ist,\nzu prüfen und zu bestätigen.“                                                 Artikel 2\n8. In § 13 wird das Wort „Mitglieder“ durch die Wörter         Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n„ihrer angeschlossenen Erzeuger“ ersetzt.                in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 6. Oktober 2018\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner"]}