{"id":"bgbl1-2018-34-5","kind":"bgbl1","year":2018,"number":34,"date":"2018-10-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/34#page=64","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-34-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_34.pdf#page=64","order":5,"title":"Verordnung zur Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern (Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung  PpUGV)","law_date":"2018-10-05T00:00:00Z","page":1632,"pdf_page":64,"num_pages":14,"content":["1632            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018\nVerordnung\nzur Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern\n(Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung – PpUGV)\nVom 5. Oktober 2018\nAuf Grund des § 137i Absatz 3 Satz 1 des Fünften          Schichteinteilungen unberührt. Führt die Arbeitszeitge-\nBuches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenver-             staltung eines Krankenhauses dazu, dass eine Schicht\nsicherung –, der durch Artikel 8b des Gesetzes vom            sowohl der Tagschicht als auch der Nachtschicht nach\n17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) eingefügt worden ist,         den Sätzen 2 und 3 unterfällt, so kann das für diese\nverordnet das Bundesministerium für Gesundheit:               Schicht vorgehaltene Personal anteilig den Schichten\nnach Satz 1 zugeordnet werden.\n§1\nAnwendungsbereich                                                     §3\n(1) Diese Verordnung regelt die Einführung von Pfle-                     Ermittlung pflegesensitiver\ngepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen                     Bereiche in den Krankenhäusern\nin Krankenhäusern nach § 137i des Fünften Buches\n(1) Das Institut für das Entgeltsystem im Kranken-\nSozialgesetzbuch ab dem 1. Januar 2019.\nhaus ermittelt bis zum 31. Oktober 2018 die pflegesen-\n(2) Als pflegesensitiv werden die nach Maßgabe von        sitiven Bereiche in den Krankenhäusern auf Grundlage\n§ 3 zu ermittelnden Bereiche in Krankenhäusern fest-\n1. der nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes\ngelegt, in denen Leistungen der Intensivmedizin, Geria-\ntrie, Unfallchirurgie, Kardiologie, Neurologie und Herz-          übermittelten Daten des Jahres 2017 und\nchirurgie erbracht werden.                                    2. der in der Anlage enthaltenen Diagnosis Related\nGroups (Indikatoren-DRGs).\n§2\n(2) Ein pflegesensitiver Bereich in Krankenhäusern\nBegriffsbestimmungen                        umfasst die jeweilige Fachabteilung mit ihren Stationen\n(1) Pflegekräfte im Sinne dieser Verordnung sind          für jeden Standort des Krankenhauses gesondert. Er-\nPflegefachkräfte und Pflegehilfskräfte. Pflegefachkräfte      streckt sich eine Fachabteilung, die als pflegesensitiver\nsind Personen, denen die Erlaubnis zum Führen einer           Bereich in den Krankenhäusern ermittelt wird, über\nBerufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz,               mehrere Standorte eines Krankenhauses, so gilt die\ndem Altenpflegegesetz oder dem Pflegeberufegesetz             Fachabteilung mit ihren Stationen an jedem Standort\nerteilt wurde. Pflegehilfskräfte sind Personen,               des Krankenhauses als gesonderter pflegesensitiver\nBereich im Krankenhaus. Der pflegesensitive Bereich\n1. die erfolgreich eine landesrechtlich geregelte Assis-\nder Intensivmedizin umfasst abweichend davon die je-\ntenz- oder Helferausbildung in der Pflege von\nweiligen Betten als Behandlungseinheiten einer Station\nmindestens einjähriger Dauer abgeschlossen haben,\nfür jeden Standort des Krankenhauses gesondert. Der\ndie die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz\nStandort eines Krankenhauses bestimmt sich nach § 2\n2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz\nder zwischen dem Spitzenverband Bund der Kranken-\n2013 als Mindestanforderungen beschlossenen\nkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft\n„Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden\ngemäß § 2a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungs-\nAusbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der\ngesetzes getroffenen Vereinbarung über die Definition\nPflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt,\nvon Standorten der Krankenhäuser und ihrer Ambulan-\n2. die eine landesrechtlich geregelte Ausbildung in der       zen vom 29. August 2017, die auf der Internetseite der\nKrankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe von min-        Deutschen Krankenhausgesellschaft veröffentlicht ist.\ndestens einjähriger Dauer erfolgreich abgeschlossen\nhaben oder                                                  (3) Eine Fachabteilung ist ein pflegesensitiver Be-\nreich in Krankenhäusern, wenn sie in den nach § 21\n3. denen auf der Grundlage des Krankenpflegegeset-            des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten\nzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893) in der bis         des Jahres 2017\nzum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung eine\nErlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Kranken-        1. als Fachabteilung der Geriatrie, der Unfallchirurgie,\npflegehelfer erteilt worden ist.                             der Kardiologie, der Neurologie oder der Herzchirur-\ngie oder als Fachabteilung mit einer entsprechenden\n(2) Schichten sind die Tagschicht und die Nacht-\nSchwerpunktbezeichnung ausgewiesen ist; ausge-\nschicht. Die Tagschicht umfasst den Zeitraum von\nnommen sind ausgewiesene Fachabteilungen für\n6 Uhr bis 22 Uhr. Die Nachtschicht umfasst den Zeit-\nKinder und Jugendliche, oder\nraum von 22 Uhr bis 6 Uhr. Die Bestimmung der Tag-\nschicht und der Nachtschicht nach den Sätzen 2 und 3          2. einen Anteil von Fällen aufweist, der an ihrer Ge-\nlässt die in den Krankenhäusern insbesondere                      samtfallzahl mindestens 40 Prozent beträgt, und\nzum Zwecke der Gewährleistung familienfreundlicher                diese Fälle in die jeweiligen Indikatoren-DRGs ent-\nund flexibler Arbeitszeiten vorgenommenen eigenen                 weder der Geriatrie, der Unfallchirurgie, der Kardio-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018            1633\nlogie, der Neurologie oder der Herzchirurgie einzu-      Krankenhaus bis zum 30. November 2018 mitzuteilen.\ngruppieren sind.                                         Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus teilt\n(4) Die als intensivmedizinische Behandlungsein-          dem betroffenen Krankenhaus bis zum 15. Dezember\nheiten aufgestellten Betten einer Station sind ein pfle-     2018 mit, ob und inwieweit es unter Berücksichtigung\ngesensitiver Bereich in Krankenhäusern, wenn in den          der Einwände zu einem anderen Ergebnis gelangt.\nnach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittel-            (3) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, dem Institut\nten Daten des Jahres 2017 eines Krankenhauses min-           für das Entgeltsystem im Krankenhaus und den je-\ndestens 400 Fälle mit einem Operationen- und Proze-          weiligen Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhaus-\ndurenschlüssel der intensivmedizinischen Komplex-            entgeltgesetzes bis zum 15. Dezember 2018 Folgendes\nbehandlung oder der aufwendigen intensivmedizini-            mitzuteilen:\nschen Komplexbehandlung (8-980 oder 8-98f) nach\n1. die vom Krankenhaus verwendeten Namen der\ndem Operationen- und Prozedurenschlüssel in der Ver-\nFachabteilungen, die das Institut für das Entgeltsys-\nsion 2017, der nach § 301 Absatz 2 Satz 2 des Fünften\ntem im Krankenhaus als pflegesensitive Bereiche in\nBuches Sozialgesetzbuch vom Deutschen Institut für\nden Krankenhäusern ermittelt hat, und deren jewei-\nMedizinische Dokumentation und Information im Auf-\nligen nach § 3 Absatz 2 Satz 4 bestimmten Standort,\ntrag des Bundesministeriums für Gesundheit heraus-\ngegeben wird und insbesondere auf der Internetseite          2. sämtliche zu diesen Fachabteilungen gehörenden\ndes Instituts veröffentlicht ist, enthalten sind.                Stationen und deren jeweiligen nach § 3 Absatz 2\nSatz 4 bestimmten Standort sowie\n§4                              3. sämtliche Stationen, auf denen Betten als intensiv-\nErmittlung des                            medizinische Behandlungseinheiten aufgestellt wor-\nPflegeaufwands zur Festlegung                        den sind, die das Institut für das Entgeltsystem im\nrisikoadjustierter Pflegepersonaluntergrenzen                Krankenhaus als pflegesensitive Bereiche in den\nKrankenhäusern ermittelt hat.\n(1) Das Institut für das Entgeltsystem im Kranken-\nhaus ermittelt den Pflegeaufwand in den pflegesen-           Eine Mitteilungspflicht besteht nicht für Fachabteilun-\nsitiven Bereichen in den Krankenhäusern. Der Pflege-         gen, die den pflegesensitiven Bereichen der Neurologie\naufwand wird für jeden pflegesensitiven Bereich in den       oder der Herzchirurgie zugeordnet werden.\nKrankenhäusern für jeden Standort eines Kranken-                (4) Sind die nach Absatz 3 mitzuteilenden Fach-\nhauses gesondert auf der Grundlage des Katalogs zur          abteilungen oder Stationen oder sind pflegesensitive\nRisikoadjustierung des Pflegeaufwands in der Version         Bereiche, die das Institut für das Entgeltsystem nach\n0.99 ermittelt, den das Institut für das Entgeltsystem im    § 3 Absatz 4 ermittelt hat, ersatzlos weggefallen, zeigt\nKrankenhaus entwickelt hat. Für Fachabteilungen, die         das Krankenhaus dies bis zum 15. Dezember 2018 ge-\nden pflegesensitiven Bereichen der Neurologie oder           genüber dem Institut für das Entgeltsystem im Kran-\nder Herzchirurgie zugeordnet werden, ist kein Pflege-        kenhaus an. Das Krankenhaus hat sämtliche Fachab-\naufwand zu ermitteln.                                        teilungen, Stationen einer Fachabteilung oder Statio-\n(2) Das Institut für das Entgeltsystem im Kranken-        nen, auf denen Betten als intensivmedizinische Be-\nhaus hat den Katalog zur Risikoadjustierung des Pfle-        handlungseinheiten aufgestellt worden sind, die das\ngeaufwands zum Zweck der künftigen Weiterentwick-            Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus als pfle-\nlung und Differenzierung der Pflegepersonaluntergren-        gesensitive Bereiche in den Krankenhäusern ermittelt\nzen in Schweregradgruppen nach dem jeweiligen                hat, als Nachfolgeeinheiten zu benennen, wenn gegen-\nPflegeaufwand jährlich zu aktualisieren.                     über dem Jahr 2017\n1. Umbenennungen erfolgt sind oder\n§5\n2. strukturelle Veränderungen stattgefunden haben,\nÜbermittlung der                            aufgrund derer die betroffenen Leistungen unter\nErgebnisse der Ermittlung                         Auflösung der früheren Fachabteilungen oder Statio-\npflegesensitiver Bereiche in Krankenhäusern an                 nen in anderen Versorgungseinheiten des Kranken-\ndie betroffenen Krankenhäuser, Mitteilungspflichten              hauses erbracht werden.\n(1) Das Institut für das Entgeltsystem im Kranken-\n(5) Das Institut für das Entgeltsystem im Kranken-\nhaus übermittelt den Krankenhäusern, bei denen nach\nhaus kann Bestimmungen zur einheitlichen Durch-\n§ 3 ein oder mehrere pflegesensitive Bereiche im Kran-\nführung des Mitteilungsverfahrens nach den Absätzen 2\nkenhaus ermittelt wurden, das sie betreffende Ergebnis\nbis 4 treffen.\nder Ermittlung, soweit möglich standortbezogen, bis\nzum 15. November 2018. Das den betroffenen Kran-\n§6\nkenhäusern zu übermittelnde Ergebnis muss für jede\nbetroffene Fachabteilung des Krankenhauses die                     Festlegung der Pflegepersonaluntergrenzen\nZuordnung zu einem oder mehreren pflegesensitiven               (1) Für die folgenden pflegesensitiven Bereiche in\nBereichen in Krankenhäusern und für den Fall, dass           Krankenhäusern werden die folgenden Pflegepersonal-\nein pflegesensitiver Bereich der Intensivmedizin ermit-      untergrenzen schichtbezogen als Verhältnis von Pa-\ntelt wird, die Mitteilung über das Erreichen des Schwel-     tientinnen und Patienten zu einer Pflegekraft unter Be-\nlenwertes nach § 3 Absatz 4 sowie die jeweils zuge-          rücksichtigung der in Absatz 2 genannten Höchstan-\nhörigen Berechnungsgrundlagen enthalten.                     teile von Pflegehilfskräften festgelegt, die auf den\n(2) Wenn ein Krankenhaus Einwände gegen die               Stationen der betroffenen Fachabteilungen oder für\nErgebnisse der Ermittlung nach § 3 Absatz 1 hat, so          die betroffenen intensivmedizinischen Behandlungsein-\nhat es diese dem Institut für das Entgeltsystem im           heiten einzuhalten sind:","1634          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018\n1. Intensivmedizin täglich in der Tagschicht 2,5 zu 1       zes und dem Institut für das Entgeltsystem im Kranken-\nund in der Nachtschicht 3,5 zu 1; ab dem 1. Januar      haus einmal je Quartal die Anzahl der Schichten mit, in\n2021 täglich in der Tagschicht 2 zu 1 und in der        denen die Pflegepersonaluntergrenzen nach § 6 nicht\nNachtschicht 3 zu 1,                                    eingehalten worden sind. Die Mitteilung muss spätes-\n2. Geriatrie täglich in der Tagschicht 10 zu 1 und in der   tens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beginn des\nNachtschicht 20 zu 1,                                   folgenden Quartals und aufgeschlüsselt nach Monaten\nund nach der Art der Schicht erfolgen.\n3. Unfallchirurgie täglich in der Tagschicht 10 zu 1 und\nin der Nachtschicht 20 zu 1,                               (2) Das Institut für das Entgeltsystem im Kranken-\n4. Kardiologie täglich in der Tagschicht 12 zu 1 und in     haus übermittelt dem Spitzenverband Bund der Kran-\nder Nachtschicht 24 zu 1.                               kenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft,\ndem Verband der Privaten Krankenversicherung sowie\n(2) Der Anteil von Pflegehilfskräften an der Gesamt-     den jeweils zuständigen Landesbehörden einmal je\nzahl der Pflegekräfte darf stations- und schichtbezogen     Quartal eine Zusammenstellung der Angaben nach Ab-\ndie folgenden Grenzwerte in den folgenden pflegesen-        satz 1.\nsitiven Bereichen in den Krankenhäusern nicht über-\nschreiten:\n§8\n1. Intensivmedizin täglich in der Tagschicht 8 Prozent\nund in der Nachtschicht 8 Prozent,                                        Ausnahmetatbestände\nund Übergangsregelungen\n2. Geriatrie täglich in der Tagschicht 20 Prozent und in\nder Nachtschicht 40 Prozent,                               (1) Bis zum 31. März 2019 werden Vergütungs-\n3. Unfallchirurgie täglich in der Tagschicht 10 Prozent     abschläge gemäß § 137i Absatz 5 des Fünften Buches\nund in der Nachtschicht 15 Prozent,                     Sozialgesetzbuch nicht erhoben.\n4. Kardiologie täglich in der Tagschicht 10 Prozent und        (2) Die Pflegepersonaluntergrenzen sind in den fol-\nin der Nachtschicht 15 Prozent.                         genden Fällen nicht einzuhalten:\n(3) Führt die Anwendung der Pflegepersonalunter-         1. bei kurzfristigen krankheitsbedingten Personalaus-\ngrenzen zu dem Ergebnis, dass für die auf einer Station         fällen, die in ihrem Ausmaß über das übliche Maß\nzu versorgende Patientenanzahl weniger als eine                 hinausgehen oder\nPflegekraft vorgehalten werden müsste, ist die Anwe-\n2. bei starken Erhöhungen der Patientenzahlen, wie\nsenheit mindestens einer Pflegefachkraft sicherzu-\nbeispielsweise bei Epidemien oder bei Großscha-\nstellen.\ndensereignissen.\n(4) Sind auf einer Station verschiedene Pflegeper-\nsonaluntergrenzen einzuhalten, so gilt schichtbezogen       Das Krankenhaus ist verpflichtet, den jeweiligen Ver-\ndie Pflegepersonaluntergrenze mit der niedrigsten An-       tragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgeset-\nzahl von Patientinnen und Patienten im Verhältnis zu        zes das Vorliegen der Voraussetzungen eines Ausnah-\neiner Pflegekraft mit dem zugehörigen Grenzwert für         metatbestandes nach Satz 1 nachzuweisen.\nden Anteil von Pflegehilfskräften. Abweichend von\nSatz 1 sind die Pflegepersonaluntergrenzen nach Ab-                                      §9\nsatz 1 Nummer 1 neben den Pflegepersonaluntergren-                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nzen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 anzuwenden.\n(5) Die Krankenhäuser stellen die Einhaltung der Pfle-      Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ngepersonaluntergrenzen anhand monatlicher Durch-            in Kraft und an dem Tag außer Kraft, an dem eine\nschnittswerte fest.                                         Vereinbarung des Spitzenverbandes Bund der Kran-\nkenkassen und der Deutschen Krankenhausgesell-\n§7                              schaft im Benehmen mit dem Verband der Privaten\nKrankenversicherung über Pflegepersonaluntergrenzen\nMitteilungspflicht bei                    in pflegesensitiven Krankenhausbereichen wirksam\nNichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen            wird, frühestens aber am 1. Januar 2020. Das Bundes-\n(1) Die Krankenhäuser teilen den jeweiligen Ver-         ministerium für Gesundheit gibt den Tag des Außer-\ntragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgeset-        krafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.\nBonn, den 5. Oktober 2018\nDer Bundesminister für Gesundheit\nJens Spahn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018            1635\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1)\nFolgende DRGs des German Diagnosis Related Groups Fallpauschalen-Katalogs 2017, der auf der Internetseite\ndes Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht ist, gelten als Indikatoren für das Vorhandensein\neines pflegesensitiven Bereiches in Krankenhäusern:\nGeriatrie\nDRG                                                  Bezeichnung DRG\nB44A     Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems\nmit schwerer motorischer Funktionseinschränkung, mit neurologischer Komplexbehandlung des akuten\nSchlaganfalls\nB44B     Geriatrische frührehab. Komplexbehandlung bei Krankh. u. Stör. d. Nervensyst. m. schw. mot. Funk-\ntionseinschr., mit and. neurolog. Komplexbeh. d. akuten Schlaganfalls od. oh. schw. mot. Funktions-\neinschr., m. neurolog. Komplexbeh. d. akuten Schlaganfalls\nB44C     Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems\nmit schwerer motorischer Funktionseinschränkung oder ohne schwere mot. Funktionseinschränkung,\nmit anderer neurolog. Komplexbeh. des akuten Schlaganfalls\nB44D     Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems\nohne schwere motorische Funktionseinschränkung, ohne Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls\nE42Z     Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen der Atmungsorgane\nF48Z     Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen des Kreislaufsystems\nG14Z     Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung mit bestimmter OR-Prozedur bei Krankheiten und\nStörungen der Verdauungsorgane\nG52Z     Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen der Verdauungsorgane\nH44Z     Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen an hepatobiliärem\nSystem und Pankreas\nI34Z     Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung mit bestimmter OR-Prozedur bei Krankheiten und\nStörungen an Muskel-Skelett-System und Bindegewebe\nI41Z     Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen an Muskel-Skelett-\nSystem und Bindegewebe\nJ44Z     Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen an Haut, Unterhaut\nund Mamma\nK44Z     Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei endokrinen, Ernährungs- und Stoffwechsel-\nkrankheiten\nL44Z     Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen der Harnorgane\nT44Z     Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei infektiösen und parasitären Krankheiten\nU40Z     Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei psychischen Krankheiten und Störungen\nUnfallchirurgie\nDRG                                                  Bezeichnung DRG\nB80Z     Andere Kopfverletzungen\nE66A     Schweres Thoraxtrauma mit komplizierender Diagnose\nE66B     Schweres Thoraxtrauma ohne komplizierende Diagnose\nI01Z     Beidseitige Eingriffe oder mehrere große Eingriffe an Gelenken der unteren Extremität mit komplexer\nDiagnose\nI02A     Großfl. Gewebe-/Hauttransplantation, außer an der Hand, mit komplizierender Konstellation, Eingriff an\nmehreren Lokalisationen oder mit schwerem Weichteilschaden, mit äußerst schweren CC und komple-\nxer OR-Prozedur\nI02B     Großfl. Gewebe-/Hauttransplantation, auß. an d. Hand, m. kompliz. Konst., Eingr. an mehr. Lokal. od.\nschw. Weichteilschaden, m. äuß. schwer. CC od. kompl. OR-Proz. oder mit hochkompl. Gewebetrans-\nplantation oder bei bösart. Neub. und kompl. OR-Prozedur\nI02C     Großfl. Gewebe-/Hauttransplantation, außer an der Hand, mit kompliz. Konst., Eingriff an mehreren\nLokalisationen oder schw. Weichteilschaden, ohne äuß. schw. CC, ohne komplexe OR-Prozedur od.\nmit komplexer plast. Rekonstruktion od. kompl. OR-Prozedur","1636     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018\nDRG                                              Bezeichnung DRG\nI05A Revision oder Ersatz des Hüftgelenkes ohne komplizierende Diagnose, ohne Arthrodese, ohne komple-\nxen Eingriff, mit äußerst schweren CC\nI05B Implantation einer inversen Endoprothese am Schultergelenk\nI05C Anderer großer Gelenkersatz ohne Implantation einer inversen Endoprothese am Schultergelenk\nI08A Andere Eingr. an Hüftgel. und Femur, mit kompl. Mehrfacheingriff oder äuß. schw. CC bei Zerebralpar.\nund mit Osteotomie oder Muskel-/Gelenkplastik bei Zerebralpar. oder Kontraktur oder mit best. Eingr.\nbei Beckenfraktur oder IntK > 392/368/- P.\nI08B Andere Eingriffe an Hüftgelenk und Femur, mit komplexem Mehrfacheingriff oder komplexen Diagnosen\noder mit bestimmtem Eingriff bei Beckenfraktur mit äußerst schweren CC oder Ersatz des Hüftgelenkes\nmit best. Eingriff an oberer Extremität und Wirbelsäule\nI08C Andere Eingriffe an Hüftgelenk und Femur, mit bestimmtem Eingriff bei Beckenfraktur ohne äußerst\nschwere CC oder Ersatz des Hüftgelenkes mit anderem Eingriff an oberer Extremität und Wirbelsäule\noder Alter < 6 Jahre\nI08D Andere Eingriffe an Hüftgelenk und Femur, mit Mehrfacheingriff oder mit komplexer Diagnose oder mit\nkomplexer Prozedur oder mit äußerst schweren CC, Alter > 5 Jahre\nI08E Andere Eingriffe an Hüftgelenk und Femur, ohne äußerst schwere CC, mit mäßig komplexem Eingriff,\nmit bestimmter Osteotomie oder großer Eingriff untere Extremität oder bestimmte Knocheninfektion\nI08F Andere Eingriffe an Hüftgelenk und Femur, ohne äußerst schwere CC, mit mäßig komplexem Eingriff,\nohne bestimmte Osteotomie, mehr als ein Belegungstag\nI08G Andere Eingriffe an Hüftgelenk und Femur, ohne mäßig komplexen Eingriff, mit bestimmter Knochen-\ntransplantation oder Pseudarthrose oder Revision einer Endoprothese am Hüftgelenk ohne Wechsel,\nmehr als ein Belegungstag\nI09F Bestimmte Eingriffe an der Wirbelsäule, ohne best. aufw. WS-Eingr., ohne best. WS-Osteosynthesen,\nohne Para-/Tetraplegie ohne HWS-Fraktur, ohne intervertebrale Cages > 2 Seg.\nI11Z Eingriffe zur Verlängerung einer Extremität\nI12A Knochen- und Gelenkinfektion/-entzündung mit verschiedenen Eingriffen am Muskel-Skelett-System\nund Bindegewebe mit äußerst schweren CC\nI12B Knochen- und Gelenkinfektion/-entzündung mit verschiedenen Eingriffen am Muskel-Skelett-System und\nBindegewebe mit schweren CC, mit Revision des Kniegelenkes oder Osteomyelitis, Alter < 16 Jahre\nI12C Knochen- und Gelenkinfektion/-entzündung mit verschiedenen Eingriffen am Muskel-Skelett-System und\nBindegewebe mit schweren CC, ohne Revision des Kniegelenkes, ohne Osteomyelitis, Alter > 15 Jahre\nI13A Bestimmte Eingriffe an Humerus, Tibia, Fibula und Sprunggelenk mit komplexem Mehrfacheingriff oder\nkeramischem Knochenersatz, mit komplizierendem Eingriff an Humerus und Tibia oder aufwendiger\nOsteosynthese\nI13B Bestimmte Eingriffe an Humerus, Tibia, Fibula und Sprunggelenk mit komplexem Mehrfacheingriff oder\nkeramischem Knochenersatz, ohne komplizierenden Eingriff an Humerus und Tibia, ohne aufwendige\nOsteosynthese\nI13C Bestimmte Eingriffe an Humerus, Tibia, Fibula und Sprunggelenk mit best. Mehrfacheingr. od. kompl.\nDiagn. od. best. kompl. Osteotomie bei kompl. Eingriff od. schw. Weichteilschaden, oder bestimmte\nEingriffe bei Endoprothese der oberen Extremität\nI13D Bestimmte Eingriffe an Humerus, Tibia, Fibula und Sprunggelenk mit komplexem Eingriff oder schwe-\nrem Weichteilschaden oder komplexer Osteotomie oder bestimmter Epiphyseodese bei mäßig komple-\nxem Eingriff oder Pseudarthrose oder BNB bestimmter Knochen\nI13E Bestimmte Eingriffe an Humerus, Tibia, Fibula und Sprunggelenk mit mäßig komplexem Eingriff oder bei\nPseudarthrose oder Revision einer Endoprothese am Kniegelenk ohne Wechsel oder BNB bestimmter\nKnochen\nI13F Bestimmte Eingriffe an Humerus, Tibia, Fibula und Sprunggelenk ohne mäßig komplexen Eingriff, ohne\nkomplexe Diagnose, ohne Revision einer Endoprothese am Kniegelenk, mit bestimmter offener Repo-\nsition oder Implantation von alloplastischem Knochenersatz\nI13G Bestimmte Eingriffe an Humerus, Tibia, Fibula und Sprunggelenk ohne mäßig komplexen Eingriff, ohne\nkomplexe Diagnose, ohne Revision einer Endoprothese am Kniegelenk, ohne bestimmte offene Repo-\nsition, ohne Implantation von alloplastischem Knochenersatz","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018         1637\nDRG                                              Bezeichnung DRG\nI18A Wenig komplexe Eingriffe an Kniegelenk, Ellenbogengelenk und Unterarm, Alter < 16 Jahre oder mit\nmäßig komplexem Eingriff oder mit beidseitigem Eingriff am Kniegelenk\nI20A Eingriffe am Fuß mit mehreren hochkomplexen Eingriffen oder Teilwechsel Endoprothese des unteren\nSprunggelenks, mit hochkomplexem Eingriff und komplexer Diagnose oder bestimmter Arthrodese\nI20B Eingriffe am Fuß mit mehreren komplexen Eingriffen oder hochkomplexem Eingriff oder Teilwechsel\nEndoprothese d. unteren Sprunggelenks oder bei Zerebralparese oder mit komplexem Eingriff und\nkomplexer Diagnose oder mit Eingriff an Sehnen des Rückfußes\nI20G Eingriffe am Fuß ohne komplexen Eingriff, Alter > 15 Jahre, mit Arthrodese am Großzehengrundgelenk\noder Osteosynth. einer Mehrfragment-Fx oder bestimmter Knochen-Tx oder wenig kompl. Eingriff an\nmehr als einem Strahl oder Osteotomie oder Synovialektomie\nI21Z Lokale Exzision und Entfernung von Osteosynthesematerial an Hüftgelenk, Femur und Wirbelsäule oder\nkomplexe Eingriffe an Ellenbogengelenk und Unterarm oder bestimmte Eingriffe an der Klavikula\nI22A Gewebe-/Hauttransplantation, außer an der Hand, mit großfläch. Gewebetransplantation, mit kompli-\nzierender Konstellation, Eingriff an mehreren Lokalisationen, schwerem Weichteilschaden oder komple-\nxer Gewebetransplantation mit schweren CC\nI22B Gewebe-/Hauttransplantation, außer an der Hand, mit kleinflächiger Gewebetransplantation od. mit\ngroßflächiger Gewebetransplantation ohne kompliz. Konst., oh. Eingr. an mehreren Lokal., oh. schw.\nWeichteilschaden, oh. kompl. Gewebetranspl. m. schw. CC\nI23A Lokale Exzision und Entfernung von Osteosynthesematerial außer an Hüftgelenk, Femur und Wirbel-\nsäule mit komplizierendem Eingriff am Knochen\nI23B Lokale Exzision und Entfernung von Osteosynthesematerial außer an Hüftgelenk, Femur und Wirbel-\nsäule ohne komplizierenden Eingriff am Knochen\nI27D Eingriffe am Weichteilgewebe oder kleinflächige Gewebe-Tx ohne bestimmte Diagnose oder ohne be-\nstimmten Eingriff, ohne Tx einer Zehe als Fingerersatz, ohne äuß. schw. CC oder schw. CC oder ohne\nbestimmten Eingriff am Weichteilgewebe oder ein Belegungstag\nI29A Komplexe Eingriffe am Schultergelenk oder bestimmte Osteosynthesen an der Klavikula, bei komplizie-\nrender Diagnose oder Eingriff an mehreren Lokalisationen\nI29B Komplexe Eingriffe am Schultergelenk oder bestimmte Osteosynthesen an der Klavikula, ohne kompli-\nzierende Diagnose oder ohne Eingriff an mehreren Lokalisationen\nI31A Mehrere komplexe Eingriffe an Ellenbogengelenk und Unterarm oder gelenkübergreifende Weichteildis-\ntraktion bei angeborenen Anomalien der Hand, mit aufwendigen Eingriffen am Unterarm\nI31B Mehrere komplexe Eingriffe an Ellenbogengelenk und Unterarm oder gelenkübergreifende Weichteil-\ndistraktion bei angeborenen Anomalien der Hand oder bestimmte Eingriffe bei Mehrfragmentfraktur\nder Patella\nI32A Eingr. an Handgelenk u. Hand mit mehrzeitigem kompl. od. mäßig kompl. Eingr. od. mit Komplex-\nbehandl. Hand od. mit aufwendigem rekonstruktiven Eingr. bei angeborener Fehlbildung der Hand oder\nmit best. gefäßgestielten Knochentx. bei Pseudarthrose der Hand\nI32F Mäßig komplexe Eingriffe an Handgelenk und Hand, Alter > 5 Jahre\nI46A Prothesenwechsel am Hüftgelenk mit äußerst schweren CC oder Eingriff an mehreren Lokalisationen\nI47A Revision oder Ersatz des Hüftgelenkes ohne komplizierende Diagnose, ohne Arthrodese, ohne äußerst\nschwere CC, Alter > 15 Jahre, mit komplizierendem Eingriff oder Implantation/Wechsel einer Radius-\nkopfprothese oder Inlaywechsel Hüfte\nI47B Revision oder Ersatz des Hüftgelenkes ohne komplizierende Diagnose, ohne Arthrodese, ohne äußerst\nschwere CC, Alter > 15 Jahre, ohne komplizierenden Eingriff, mit komplexer Diagnose an Becken/Ober-\nschenkel, mit bestimmtem endoprothetischen Eingriff\nI50Z Gewebe-/Hauttransplantation, außer an der Hand, ohne komplizierende Konstellation, ohne Eingriff an\nmehreren Lokalisationen, ohne schweren Weichteilschaden, ohne äußerst schwere oder schwere CC\nI59Z Andere Eingriffe an Humerus, Tibia, Fibula und Sprunggelenk oder mäßig komplexe Eingriffe an Knie-\ngelenk, Ellenbogengelenk und Unterarm oder bestimmte geschlossene Reposition einer Gelenkluxation\nmit Ostheosynthese\nI66F Frakturen an Becken und Schenkelhals, mehr als ein Belegungstag, ohne äußerst schwere CC, ohne\nintensivmedizinische Komplexbehandlung > 196/184/- Aufwandspunkte\nI74C Verletzungen an Unterarm, Handgelenk, Hand oder Fuß ohne äußerst schwere oder schwere CC, Alter\n> 9 Jahre","1638        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018\nDRG                                                  Bezeichnung DRG\nI75A    Schwere Verletzungen von Schulter, Arm, Ellenbogen, Knie, Bein und Sprunggelenk mit CC\nI77Z    Mäßig schwere Verletzungen von Schulter, Arm, Ellenbogen, Knie, Bein und Sprunggelenk\nI78Z    Leichte bis moderate Verletzungen von Schulter, Arm, Ellenbogen, Knie, Bein und Sprunggelenk\nI98Z    Komplexe Vakuumbehandlung bei Krankheiten und Störungen an Muskel-Skelett-System und Binde-\ngewebe\nJ65Z    Verletzung der Haut, Unterhaut und Mamma\nW01B    Polytrauma mit Beatmung > 72 Stunden oder bestimmten Eingriffen oder IntK > 392/368/552, ohne\nFrührehabilitation, mit Beatmung > 263 Stunden oder mit komplexer Vakuumbehandlung oder mit IntK\n> 588/552/- Aufwandspunkte\nW01C    Polytrauma mit Beatmung > 72 Stunden oder bestimmten Eingriffen oder IntK > 392/368/552, ohne\nFrührehabilitation, ohne Beatmung > 263 Stunden, ohne komplexe Vakuumbehandlung, ohne IntK\n> 588/552/- Aufwandspunkte\nW02A    Polytrauma mit Eingriffen an Hüftgelenk, Femur, Extremitäten und Wirbelsäule oder komplexen Eingrif-\nfen am Abdomen mit komplizierender Konstellation oder Eingriffen an mehreren Lokalisationen\nW02B    Polytrauma mit Eingriffen an Hüftgelenk, Femur, Extremitäten und Wirbelsäule oder komplexen Eingrif-\nfen am Abdomen, ohne komplizierende Konstellation, ohne Eingriffe an mehreren Lokalisationen\nW04A    Polytrauma mit anderen OR-Prozeduren oder Beatmung > 24 Stunden, mit komplizierender Konstella-\ntion oder Eingriffen an mehreren Lokalisationen\nW04B    Polytrauma mit anderen OR-Prozeduren oder Beatmung > 24 Stunden, ohne komplizierende Konstel-\nlation, ohne Eingriffe an mehreren Lokalisationen\nW36Z    Intensivmedizinische Komplexbehandlung > 784/828/828 Aufwandspunkte bei Polytrauma oder Poly-\ntrauma mit Beatmung oder Kraniotomie mit endovaskulärer Implantation von Stent-Prothesen an der\nAorta\nW61A    Polytrauma ohne signifikante Eingriffe mit komplizierender Diagnose\nW61B    Polytrauma ohne signifikante Eingriffe, ohne komplizierende Diagnose\nX04Z    Andere Eingriffe bei Verletzungen der unteren Extremität\nX05A    Andere Eingriffe bei Verletzungen der Hand, mit komplexem Eingriff\nX05B    Andere Eingriffe bei Verletzungen der Hand, ohne komplexen Eingriff\nX07A    Replantation bei traumatischer Amputation, mit Replantation mehr als einer Zehe oder mehr als eines\nFingers\nKardiologie\nDRG                                                  Bezeichnung DRG\nA62Z    Evaluierungsaufenthalt vor Herztransplantation\nF01A    Implantation Kardioverter/Defibrillator (AICD), Drei-Kammer-Stimulation oder Defibrillator mit kompliz.\nFaktoren oder myokardstimulierendes System oder aufwendige Sondenentf. mit kompliz. Faktoren oder\nZwei-Kammer-Stimulation mit kompliz. Faktoren\nF01B    Implantation Kardioverter/Defibrillator (AICD), Zwei-Kammer-Stimulation mit komplizierenden Faktoren\noder neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls mehr als 24 Stunden mit komplizie-\nrenden Faktoren\nF01C    Implantation Kardioverter/Defibrillator (AICD), Drei-Kammer-Stimulation oder Defibrillator mit subkutaner\nElektrode, ohne komplizierende Faktoren\nF01D    Implantation Kardioverter/Defibrillator (AICD), Ein-Kammer-Stimulation, mit zusätzlichem Herz- oder\nGefäßeingriff oder intensmed. Kompl. > 392/368/- Aufwandspunkte\nF01E    Implantation Kardioverter/Defibrillator (AICD), Ein-Kammer-Stimulation, ohne zusätzlichen Herz- oder\nGefäßeingriff oder Zwei-Kammer-Stimulation, ohne kompliz. Fakt., ohne IntK > 392/368/- Punkte mit\näußerst schweren CC oder best. Sondenentfernung\nF01F    Implantation Kardioverter/Defibrillator (AICD), Zwei-Kammer-Stimulation oder aufwendige Sondenent-\nfernung\nF01G    Implantation Kardioverter/Defibrillator (AICD), Ein-Kammer-Stimulation, ohne zusätzlichen Herz- oder\nGefäßeingriff, ohne intensmed. Kompl. > 392/368/- Aufwandspunkte, ohne äußerst schwere CC, ohne\naufwendige Sondenentfernung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018              1639\nDRG                                               Bezeichnung DRG\nF02A Aggregatwechsel eines Kardioverters/Defibrillators (AICD), Zwei- oder Drei-Kammer-Stimulation\nF02B Aggregatwechsel eines Kardioverters/Defibrillators (AICD), Ein-Kammer-Stimulation\nF09B Andere kardiothorakale Eingriffe ohne Herz-Lungen-Maschine, ohne komplizierende Konstellation, Alter\n> 15 Jahre, mit äußerst schweren CC\nF09C Andere kardiothorakale Eingriffe ohne Herz-Lungen-Maschine, ohne komplizierende Konstellation, Alter\n> 15 Jahre, ohne äußerst schwere CC\nF12A Implantation eines Herzschrittmachers, Drei-Kammersystem mit äuß. schw. CC oder ablativ. Maßnah-\nmen oder PTCA oder mit aufwendiger Sondenentfernung mit kompliz. Faktoren oder mit Revision eines\nHerzschrittm. oder AICD ohne Aggregatw. mit kompliz. Faktoren\nF12B Implantation eines Herzschrittmachers, Drei-Kammersystem ohne äußerst schwere CC, ohne ablative\nMaßnahme, ohne PTCA oder Implantation eines Herzschrittmachers ohne aufwendige Sondenentfer-\nnung mit komplizierenden Faktoren\nF12D Implantation eines Herzschrittmachers, Zwei-Kammersystem, Alter > 15 Jahre, mit komplexem Eingriff\nF12E Implantation eines Herzschrittmachers, Zwei-Kammersystem, ohne kompl. Eingr., Alter > 15 Jahre, mit\näußerst schweren CC oder isolierter offen chirurgischer Sondenimplantation oder Sondenentfernung\nmit intraluminal expandierbarer Extraktionshilfe\nF12F Implantation eines Herzschrittmachers, Ein-Kammersystem, Alter > 15 Jahre, mit invasiver kardiologi-\nscher Diagnostik bei bestimmten Eingriffen\nF12G Implantation eines Herzschrittmachers, Zwei-Kammersystem, ohne komplexen Eingriff, Alter > 15 Jah-\nre, ohne äußerst schwere CC, ohne isolierte offen chirurgische Sondenimplantation, ohne Sondenent-\nfernung mit intraluminal expandierbarer Extraktionshilfe\nF12H Implantation eines Herzschrittmachers, Ein-Kammersystem, ohne invasive kardiologische Diagnostik\nbei bestimmten Eingriffen, Alter > 15 Jahre, mit Implantation eines Ereignisrekorders\nF12I Implantation eines Herzschrittmachers, Ein-Kammersystem, ohne invasive kardiologische Diagnostik\nbei bestimmten Eingriffen, Alter > 15 Jahre, ohne Implantation eines Ereignisrekorders\nF15Z Perkutane Koronarangioplastie mit komplizierender Konstellation mit komplexer Diagn. u. hochkompl.\nIntervention od. m. Angioplastie, Alt. < 16 J. oder inv. kardiolog. Diagnostik, mit kompliz. Konstellation\nod. Endokarditis, mehr als 2 Belegungstage\nF17A Wechsel eines Herzschrittmachers, Mehrkammersystem oder Alter < 16 Jahre\nF17B Wechsel eines Herzschrittmachers, Einkammersystem, Alter > 15 Jahre\nF18A Revision eines Herzschrittmachers oder Kardioverters/Defibrillators (AICD) ohne Aggregatwechsel, Alter\n< 16 Jahre oder mit äußerst schweren CC, mit komplexem Eingriff oder mit aufwendiger Sondenent-\nfernung\nF18B Revision Herzschrittmacher od. Kardioverter/Defibrillator (AICD) oh. Aggregatw., Alt. < 16 J. od. mit äuß.\nschw. CC, oh. kompl. Eingr., oh. aufwend. Sondenentf. od. Alt. > 15 J., oh. äuß. schw. CC mit kompl.\nEingr., mit intralum. exp. Extraktionshilfe\nF18C Revision eines Herzschrittmachers oder Kardioverters/Defibrillators (AICD) ohne Aggregatwechsel, Alter\n> 15 Jahre, ohne äußerst schwere CC, ohne aufwendige Sondenentfernung, mit komplexem Eingriff,\nohne intraluminale expandierende Extraktionshilfe\nF18D Revision eines Herzschrittmachers oder Kardioverters/Defibrillators (AICD) ohne Aggregatwechsel, Alter\n> 15 Jahre, ohne äußerst schwere CC, ohne aufwendige Sondenentfernung, ohne komplexen Eingriff\nF19A Andere transluminale Intervention an Herz, Aorta und Lungengefäßen mit äußerst schweren CC\nF19C Andere transluminale Intervention an Herz, Aorta und Lungengefäßen ohne äußerst schwere CC, Alter\n> 17 Jahre\nF19D Radiofrequenzablation über A. renalis, Alter > 17 Jahre\nF24A Perkutane Koronarangioplastie mit komplexer Diagnose und hochkomplexer Intervention oder mit\nAngioplastie, Alter > 15 Jahre, mit äußerst schweren CC\nF24B Perkutane Koronarangioplastie mit komplexer Diagnose und hochkomplexer Intervention oder mit\nAngioplastie, Alter > 15 Jahre, ohne äußerst schwere CC\nF37Z Längerer stationärer Aufenthalt vor Transplantation bei hoher Dringlichkeitsstufe bei Krankheiten und\nStörungen des Kreislaufsystems\nF41A Invasive kardiologische Diagnostik bei akutem Myokardinfarkt mit äußerst schweren CC","1640     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018\nDRG                                               Bezeichnung DRG\nF41B Invasive kardiologische Diagnostik bei akutem Myokardinfarkt ohne äußerst schwere CC\nF43A Beatmung > 24 Stunden bei Krankheiten und Störungen des Kreislaufsystems, Alter < 6 Jahre oder\nintensivmedizinische Komplexbehandlung > 392/552/552 Aufwandspunkte\nF49A Invasive kardiologische Diagnostik außer bei akutem Myokardinfarkt, mit äußerst schweren CC oder\nIntK > 196/184/368 Aufwandspunkten, mit komplexem Eingriff oder Alter < 10 Jahre\nF49B Invasive kardiologische Diagnostik außer bei akutem Myokardinfarkt, mit äußerst schweren CC oder\nIntK > 196/184/368 Aufwandspunkten, ohne komplexen Eingriff, Alter > 9 Jahre\nF49D Invasive kardiologische Diagnostik außer bei akutem Myokardinfarkt, ohne äußerst schwere CC, ohne\nIntK > 196/184/368 Aufwandspunkte, Alter > 14 Jahre, mit kardialem Mapping oder schweren CC bei\nmehr als einem Belegungstag\nF49E Invasive kardiologische Diagnostik außer bei akutem Myokardinfarkt, ohne IntK > 196/184/368 Auf-\nwandspunkte, Alter > 14 Jahre, ohne kardiales Mapping, ohne schwere CC bei mehr als einem Bele-\ngungstag, mit komplexer Diagnose\nF49F Invasive kardiologische Diagnostik außer bei akutem Myokardinfarkt, ohne äußerst schwere CC, ohne\nIntK > 196/184/368 Aufwandspunkte, Alter > 14 Jahre, ohne kardiales Mapping, ohne schwere CC bei\nBT > 1, ohne kompl. Diagnose, mit best. Eingr.\nF49G Invasive kardiologische Diagnostik außer bei akutem Myokardinfarkt, ohne äußerst schwere CC, ohne\nIntK > 196/184/368 Aufwandspunkte, Alter > 14 Jahre, ohne kardiales Mapping, ohne schwere CC bei\nBT > 1, ohne komplexe Diagnose, ohne best. Eingr.\nF50A Ablative Maßnahmen bei Tachyarrhythmie mit komplexer Ablation im linken Vorhof oder hochkomplexer\nAblation oder Implantation eines Ereignisrekorders\nF50B Ablative Maßnahmen bei Tachyarrhythmie mit komplexer Ablation oder Alter < 16 Jahre, ohne komplexe\nAblation im linken Vorhof, ohne hochkomplexe Ablation, ohne Implantation eines Ereignisrekorders\nF50C Ablative Maßnahmen bei Tachyarrhythmie ohne komplexe Ablation, Alter > 15 Jahre, ohne Implantation\neines Ereignisrekorders, mit transseptaler Linksherz-Katheteruntersuchung oder mit bestimmter Ablation\nF50D Ablative Maßnahmen bei Tachyarrhythmie ohne komplexe Ablation, Alter > 15 Jahre, ohne Implantation\neines Ereignisrekorders, ohne transseptale Linksherz-Katheteruntersuchung, ohne bestimmte Ablation\nF52A Perkutane Koronarangioplastie mit komplexer Diagnose, mit äußerst schweren CC\nF52B Perkutane Koronarangioplastie mit komplexer Diagnose, ohne äußerst schwere CC oder mit intra-\nkoronarer Brachytherapie oder bestimmte Intervention\nF56A Perkutane Koronarangioplastie mit bestimmter hochkomplexer Intervention, mit äußerst schweren CC\nF56B Perkutane Koronarangioplastie mit hochkomplexer Intervention, ohne bestimmte hochkomplexe Inter-\nvention, ohne äußerst schwere CC, oder Kryoplastie\nF58A Perkutane Koronarangioplastie mit äußerst schweren CC\nF58B Perkutane Koronarangioplastie ohne äußerst schwere CC\nF66A Koronararteriosklerose mit äußerst schweren CC\nF66B Koronararteriosklerose ohne äußerst schwere CC\nF68B Angeborene Herzkrankheit, Alter > 5 Jahre, ohne intensivmedizinische Komplexbehandlung > 196/-/-\nAufwandspunkte\nF69A Herzklappenerkrankungen mit äußerst schweren oder schweren CC\nF69B Herzklappenerkrankungen ohne äußerst schwere oder schwere CC\nF70A Schwere Arrhythmie und Herzstillstand mit äußerst schweren CC\nF70B Schwere Arrhythmie und Herzstillstand ohne äußerst schwere CC\nF71A Nicht schwere kardiale Arrhythmie und Erregungsleitungsstörungen mit äußerst schweren CC, mehr als\nein Belegungstag oder mit kathetergestützter elektrophysiologischer Untersuchung des Herzens oder\nbestimmter hochaufwendiger Behandlung\nF71B Nicht schwere kardiale Arrhythmie und Erregungsleitungsstörungen ohne äußerst schwere CC oder ein\nBelegungstag, ohne kathetergestützte elektrophysiologische Untersuchung des Herzens, ohne be-\nstimmte hochaufwendige Behandlung\nF72A Angina pectoris mit äußerst schweren CC\nF72B Angina pectoris ohne äußerst schwere CC","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018           1641\nDRG                                                  Bezeichnung DRG\nF75D    Andere Krankheiten des Kreislaufsystems ohne äußerst schweren CC bei mehr als ein Belegungstag,\nAlter > 17 Jahre\nF95A    Interventioneller Septumverschluss, Alter < 19 Jahre oder Vorhofohrverschluss\nF95B    Interventioneller Septumverschluss, Alter > 18 Jahre\nF98B    Komplexe minimalinvasive Operationen an Herzklappen ohne minimalinvasiven Eingriff an mehreren\nHerzklappen, ohne hochkomplexen Eingriff, ohne komplexe Diagnose, Alter > 15 Jahre, mit sehr kom-\nplexem Eingriff\nF98C    Komplexe minimalinvasive Operationen an Herzklappen ohne minimalinvasiven Eingriff an mehreren\nHerzklappen, ohne hochkomplexen Eingriff, ohne komplexe Diagnose, Alter > 15 Jahre, ohne sehr kom-\nplexen Eingriff\nNeurologie\nDRG                                                  Bezeichnung DRG\nA11G    Beatmung > 249 Stunden, ohne komplexe oder bestimmte OR-Prozedur, ohne intensivmedizinische\nKomplexbehandlung > 588/828/1104 Punkte, ohne kompliz. Konstellation, Alter > 5 Jahre, mit kompl.\nDiagnose oder Prozedur oder Alter < 16 J. oder schwerste CC\nA43Z    Frührehabilitation bei Wachkoma und Locked-in-Syndrom\nB02D    Komplexe Kraniotomie oder Wirbelsäulen-Operation, ohne bestimmten komplexen Eingriff, Alter > 5 Jahre,\nohne bestimmte komplizierende Faktoren\nB04A    Interventionelle oder beidseitige Eingriffe an den extrakraniellen Gefäßen mit äußerst schweren CC\nB11Z    Frührehabilitation mit bestimmter OR-Prozedur\nB13Z    Epilepsiechirurgie mit invasivem präoperativen Video-EEG\nB17A    Eingriffe an peripheren Nerven, Hirnnerven und anderen Teilen des Nervensystems oder Eingriff bei\nzerebraler Lähmung, Muskeldystrophie oder Neuropathie, mit komplizierender Diagnose oder Implan-\ntation Ereignis-Rekorder\nB17C    Eingriffe an peripheren Nerven, Hirnnerven und anderen Teilen des Nervensystems oder Eingriff bei\nzerebraler Lähmung, Muskeldystrophie oder Neurop., oh. kompl. Diagn., oh. Impl. Ereign.-Rek., ohne\nkompl. Eingr., Alt. < 19 J. od. m. schw. CC, Alt. > 15 J.\nB21A    Implantation eines Neurostimulators zur Hirnstimulation, Mehrelektrodensystem, mit Sondenimplanta-\ntion\nB39A    Neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls mit bestimmter OR-Prozedur, mehr als\n72 Stunden mit komplexem Eingriff oder mit komplizierender Konstellation oder intensivmedizinischer\nKomplexbehandlung > 392/368/- Aufwandspunkte\nB39B    Neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls mit bestimmter OR-Prozedur, bis 72 Stun-\nden mit komplexem Eingriff, oder mehr als 72 Stunden, ohne kompl. Eingr., ohne kompliz. Konst., ohne\nintensivmed. Komplexbehandlung > 392/368/- Punkte\nB39C    Neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls mit bestimmter OR-Prozedur, bis 72 Stun-\nden, ohne komplexen Eingriff, ohne komplizierende Konstellation, ohne intensivmedizinische Komplex-\nbehandlung > 392/368/- Aufwandspunkte\nB42A    Frührehabilitation bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems bis 27 Tage mit neurologischer\nKomplexbehandlung des akuten Schlaganfalls oder fachübergreifende u. andere Frührehabilitation mit\nneurologischer Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls\nB42B    Frührehabilitation bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems bis 27 Tage ohne neurologische\nKomplexbehandlung des akuten Schlaganfalls\nB43Z    Frührehabilitation bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems, mehr als 27 Tage\nB44A    Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems\nmit schwerer motorischer Funktionseinschränkung, mit neurologischer Komplexbehandlung des akuten\nSchlaganfalls\nB45Z    Intensivmedizinische Komplexbehandlung > 392/368/828 Aufwandspunkte bei Krankheiten und Störun-\ngen des Nervensystems\nB48Z    Frührehabilitation bei Multipler Sklerose und zerebellarer Ataxie, nicht akuter Para-/Tetraplegie oder\nanderen neurologischen Erkrankungen\nB49Z    Multimodale Komplexbehandlung bei Morbus Parkinson","1642     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018\nDRG                                                Bezeichnung DRG\nB60A Nicht akute Paraplegie/Tetraplegie, mehr als ein Belegungstag\nB60B Nicht akute Paraplegie/Tetraplegie, ein Belegungstag\nB63Z Demenz und andere chronische Störungen der Hirnfunktion\nB64Z Delirium\nB66D Neubildungen des Nervensystems, ein Belegungstag oder ohne äußerst schwere CC, Alter > 15 Jahre\nB67A Morbus Parkinson mit äußerst schweren CC oder schwerster Beeinträchtigung\nB67B Morbus Parkinson ohne äußerst schwere CC, ohne schwerste Beeinträchtigung\nB68A Multiple Sklerose und zerebellare Ataxie mit äußerst schweren CC, mehr als ein Belegungstag\nB68C Multiple Sklerose und zerebellare Ataxie, ein Belegungstag oder ohne äußerst schwere CC, Alter > 15 Jah-\nre, mit komplexer Diagnose\nB68D Multiple Sklerose und zerebellare Ataxie, ein Belegungstag oder ohne äußerst schwere CC, Alter > 15 Jah-\nre, ohne komplexe Diagnose\nB69A Transitorische ischämische Attacke (TIA) und extrakranielle Gefäßverschlüsse mit neurologischer\nKomplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, mehr als 72 Stunden\nB69B Transitorische ischämische Attacke (TIA) und extrakranielle Gefäßverschlüsse mit neurologischer\nKomplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, bis 72 Stunden, mit äußerst schweren CC\nB69C Transitorische ischämische Attacke (TIA) und extrakranielle Gefäßverschlüsse mit neurol. Komplex-\nbehandlung des akuten Schlaganfalls, bis 72 Std., ohne äuß. schw. CC oder mit anderer neurol.\nKomplexbeh. des akuten Schlaganfalls oder mit äuß. schw. CC\nB69D Transitorische ischämische Attacke (TIA) und extrakranielle Gefäßverschlüsse ohne neurologische\nKomplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, ohne andere neurologische Komplexbehandlung des\nakuten Schlaganfalls, ohne äußerst schwere CC\nB70A Apoplexie mit neurologischer Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, mehr als 72 Stunden, mit\nkomplizierender Diagnose\nB70B Apoplexie mit neurologischer Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, mehr als 72 Stunden,\nohne komplizierende Diagnose oder mit komplexem zerebrovaskulären Vasospasmus oder intensiv-\nmedizinischer Komplexbehandlung > 196/184/- Aufwandspunkte\nB70C Apoplexie ohne komplexen zerebrovask. Vasospasmus, mit neurol. Komplexbeh. des akuten Schlag-\nanfalls bis 72 Std., mit komplizierender Diagnose oder systemischer Thrombolyse oder mit anderer\nneurol. Komplexbeh. des akuten Schlaganfalls, mehr als 72 Std.\nB70D Apoplexie ohne komplexen zerebrovask. Vasospasmus, ohne komplizierende Diagnose oder systemi-\nsche Thrombolyse, mit neurol. Komplexbeh. des akuten Schlaganfalls bis 72 Std. oder mit anderer\nneurol. Komplexbeh. des akuten Schlaganfalls bis 72 Std.\nB70E Apoplexie ohne neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, ohne andere neurol.\nKomplexbeh. des akuten Schlaganfalls, mehr als 72 Stunden, ohne komplexen zerebrovask. Vasospas-\nmus, mit komplizierender Diagnose oder systemischer Thrombolyse\nB70F Apoplexie ohne neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, ohne andere neurolo-\ngische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, ohne komplexen zerebrovaskulären Vasospasmus,\nohne komplizierende Diagnose, ohne systemische Thrombolyse\nB70G Apoplexie mit neurologischer Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls oder mit anderer neurolo-\ngischer Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, verstorben < 4 Tage nach Aufnahme\nB70H Apoplexie ohne neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, ohne andere neurolo-\ngische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, verstorben < 4 Tage nach Aufnahme\nB70I Apoplexie, ein Belegungstag\nB71A Erkrankungen an Hirnnerven und peripheren Nerven mit komplexer Diagnose oder Komplexbehandlung\nder Hand, mehr als ein Belegungstag, mit äußerst schweren CC oder bei Para-/Tetraplegie mit äußerst\nschweren oder schweren CC\nB71B Erkrankungen an Hirnnerven und peripheren Nerven mit komplexer Diagnose, mit schweren CC oder bei\nPara-/Tetraplegie oder mit Komplexbehandlung der Hand oder ohne komplexe Diagnose, mit äußerst\nschweren oder schweren CC, bei Para-/Tetraplegie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018       1643\nDRG                                             Bezeichnung DRG\nB71C Erkrankungen an Hirnnerven u. periph. Nerven ohne Komplexb. d. Hand od. m. kompl. Diagnose, ohne\nschw. CC od. außer b. Para-/Tetraplegie od. ohne kompl. Diagn., m. äuß. schw. od. schw. CC, auß. b.\nPara-/Tetrapl. od. ohne schw. CC, b. Para-/Tetrapl.\nB71D Erkrankungen an Hirnnerven und peripheren Nerven ohne komplexe Diagnose, ohne Komplexbehand-\nlung der Hand, ohne äußerst schwere oder schwere CC, außer bei Para-/Tetraplegie\nB72B Infektion des Nervensystems außer Virusmeningitis, mehr als ein Belegungstag\nB73Z Virusmeningitis oder Infektion des Nervensystems, Alter > 15 Jahre oder ein Belegungstag\nB74Z Komplexbehandlung bei multiresistenten Erregern bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems\nB76A Anfälle, mehr als ein Belegungstag, mit komplexer Diagnostik und Therapie\nB76B Anfälle, mehr als ein Belegungstag, ohne komplexe Diagnostik und Therapie, mit schweren CC, Alter\n< 3 Jahre oder mit komplexer Diagnose oder mit äußerst schweren CC oder ohne äußerst schwere oder\nschwere CC, mit EEG, mit komplexer Diagnose\nB76C Anfälle, mehr als ein Belegungstag, ohne komplexe Diagnostik und Therapie, mit äuß. schweren CC,\nohne kompl. Diagnose oder mit schweren CC, Alter > 2 Jahre oder ohne schwere CC, mit EEG oder\nbest. Diagnose, ohne kompl. Diagnose, mit angeb. Fehlbildung\nB76E Anfälle, mehr als ein Belegungstag, ohne komplexe Diagnostik und Therapie, mit schw. CC, Alter\n> 2 Jahre, ohne kompl. Diagn. oder ohne äuß. schw. oder schwere CC, mit EEG oder best. Diagnose,\nohne kompl. Diagn., ohne angeb. Fehlbild., Alter > 0 Jahre\nB76F Anfälle, ein Belegungstag oder ohne komplexe Diagnostik und Therapie, ohne äußerst schwere oder\nschwere CC, ohne EEG, ohne bestimmte Diagnose, Alter < 6 Jahre oder mit komplexer Diagnose\nB76G Anfälle, ein Belegungstag oder ohne komplexe Diagnostik und Therapie, ohne äußerst schwere oder\nschwere CC, ohne EEG, ohne bestimmte Diagnose, Alter > 5 Jahre, ohne komplexe Diagnose\nB77Z Kopfschmerzen\nB81A Andere Erkrankungen des Nervensystems mit komplexer Diagnose oder bestimmter aufwendiger/hoch-\naufwendiger Behandlung\nB81B Andere Erkrankungen des Nervensystems ohne komplexe Diagnose, ohne bestimmte aufwendige/\nhochaufwendige Behandlung\nB84Z Vaskuläre Myelopathien\nB85A Degenerative Krankheiten des Nervensystems mit hochkomplexer Diagnose oder mit äußerst schweren\noder schweren CC, mehr als ein Belegungstag, mit komplexer Diagnose\nB85B Degenerative Krankheiten des Nervensystems mit äußerst schweren oder schweren CC, mehr als ein\nBelegungstag, ohne komplexe Diagnose, ohne hochkomplexe Diagnose\nB85C Degenerative Krankheiten des Nervensystems ohne hochkomplexe Diagnose, ohne äußerst schwere\noder schwere CC oder ein Belegungstag, mit komplexer Diagnose oder zerebrale Lähmungen\nB85D Degenerative Krankheiten des Nervensystems ohne hochkomplexe Diagnose, ohne äußerst schwere\noder schwere CC oder ein Belegungstag, ohne komplexe Diagnose\nB86Z Rückenmarkkompression, nicht näher bezeichnet und Krankheit des Rückenmarkes, nicht näher be-\nzeichnet\nC61Z Neuro-ophthalmologische und vaskuläre Erkrankungen des Auges\nD61A Komplexe Gleichgewichtsstörung, Hörverlust oder Tinnitus\nD61B Gleichgewichtsstörungen (Schwindel) außer komplexe Gleichgewichtsstörungen, Hörverlust, Tinnitus\nK43Z Frührehabilitation bei endokrinen, Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten\nT64B Andere infektiöse und parasitäre Krankheiten mit komplexer Diagnose, Alter > 15 Jahre, mehr als ein\nBelegungstag\nU61Z Schizophrene, wahnhafte und akut psychotische Störungen\nU64Z Angststörungen oder andere affektive und somatoforme Störungen\nW01A Polytrauma mit Beatmung > 72 Stunden oder bestimmten Eingriffen oder IntK > 392/368/552 Auf-\nwandspunkte, mit Frührehabilitation\nW40Z Frührehabilitation bei Polytrauma","1644        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018\nHerzchirurgie\nDRG                                                   Bezeichnung DRG\nA03A    Lungentransplantation mit Beatmung > 179 Stunden\nA03B    Lungentransplantation ohne Beatmung > 179 Stunden\nA05A    Herztransplantation mit Beatmung > 179 Stunden oder intensivmedizinischer Komplexbehandlung\n> 2646/2484/- Aufwandspunkte\nA05B    Herztransplantation ohne Beatmung > 179 Stunden, ohne intensivmedizinische Komplexbehandlung\n> 2646/2484/- Aufwandspunkte\nA62Z    Evaluierungsaufenthalt vor Herztransplantation\nF03A    Herzklappeneingriff mit Herz-Lungen-Maschine mit komplizierender Konstellation oder pulmonale\nEndarteriektomie oder bestimmter Zweifacheingriff\nF03B    Herzklappeneingriff mit Herz-Lungen-Maschine, ohne komplizierende Konstellation, mit Dreifacheingriff\noder Alter < 1 Jahr oder Eingriff in tiefer Hypothermie oder intensmed. Kompl. > 392/ 368/- Aufwands-\npunkte\nF03C    Herzklappeneingriff mit Herz-Lungen-Maschine, ohne kompl. Konstellation, Alter > 0 Jahre, ohne\nEingriff in tiefer Hypothermie, ohne intensmed. Kompl. > 392/368/- Punkte, mit Zweifacheingriff oder\nbei angeb. Herzfehler, mit komplexem Eingriff\nF03E    Herzklappeneingriff mit Herz-Lungen-Maschine, ohne kompliz. Konstellation, ohne Eingriff in tiefer\nHypothermie, ohne IntK > 392/368 /- P., Alter > 15 J., mit Zweifacheingr. od. kompl. Eingriff od. bei\nEndokarditis od. bei angeb. Herzfehler\nF03F    Herzklappeneingr. mit Herz-Lungen-Maschine, ohne kompl. Konst., ohne Eingr. in tiefer Hypoth., ohne\nIntK > 392/368/- P., ohne Dreifach-/Zweifacheingr., außer bei angeb. Herzfehler, ohne kompl. Eingr.,\naußer bei Endokarditis, Alter > 15 J.\nF05Z    Koronare Bypass-Operation mit invasiver kardiologischer Diagnostik oder intraoperativer Ablation, mit\nkomplizierender Konstellation oder Karotiseingriff oder bestimmte Eingriffe mit Herz-Lungen-Maschine\nin tiefer Hypothermie\nF06A    Koronare Bypass-Operation mit mehrzeitigen komplexen OR-Prozeduren, mit komplizierender Konstel-\nlation oder Karotiseingriff oder intensivmedizinische Komplexbehandlung > 392/368/- Aufwandspunkte\nF06B    Koronare Bypass-Operation mit mehrzeitigen komplexen OR-Prozeduren, ohne komplizierende Kon-\nstellation, ohne Karotiseingriff, ohne intensivmedizinische Komplexbehandlung > 392/368/- Aufwands-\npunkte\nF06C    Koronare Bypass-Operation ohne mehrzeitige komplexe OR-Prozeduren, mit kompl. Konstellation oder\nIntK > 392/368/- P. oder Karotiseingriff oder bei Infarkt oder mit Reoperation oder mit invasiv. kardiolog.\nDiagnostik, mit intraoperativer Ablation\nF06D    Koronare Bypass-Operation ohne mehrzeitige komplexe OR-Prozeduren, ohne kompl. Konstellation,\nohne IntK > 392/368/- P., ohne Karotiseingriff, mit invasiv. kardiolog. Diagnostik, bei Infarkt oder mit\nReoperation, ohne intraoperative Ablation\nF06E    Koronare Bypass-Operation ohne mehrz. kompl. OR-Proz., ohne kompl. Konstellation, ohne IntK > 392/\n368/- P., ohne Karotiseingr., mit invasiv. kardiolog. Diagnostik od. mit intraoperativer Ablation od.\nschwersten CC, außer bei Infarkt, ohne Reop.\nF06F    Koronare Bypass-Operation ohne mehrzeitige komplexe OR-Prozeduren, ohne kompl. Konstellation,\nohne IntK > 392/368/- P., ohne Karotiseingriff, ohne invasive kardiologische Diagnostik, ohne intra-\noperative Ablation, ohne schwerste CC\nF07A    Andere Eingriffe mit Herz-Lungen-Maschine, Alter < 1 Jahr oder mit komplizierender Konstellation oder\nkomplexer Operation oder intensivmedizinischer Komplexbehandlung > -/368/- Aufwandspunkte\nF07B    Andere Eingriffe mit Herz-Lungen-Maschine, Alter > 0 Jahre, mit Reoperation an Herz oder Perikard,\nohne komplizierende Konstellation, ohne komplexe Operation, ohne intensivmedizinische Komplex-\nbehandlung > -/368/- Aufwandspunkte\nF07C    Andere Eingriffe mit Herz-Lungen-Maschine, Alter > 0 Jahre, ohne Reoperation an Herz oder Perikard,\nohne komplizierende Konstellation, ohne komplexe Operation, ohne intensivmedizinische Komplex-\nbehandlung > -/368/- Aufwandspunkte\nF36A    Intensivmedizinische Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen des Kreislaufsystems mit\nkomplizierenden Faktoren, > 1176/1380/- Aufwandspunkte\nF36B    Intensivmedizinische Komplexbeh. bei Krankh. u. Störungen des Kreislaufsystems m. kompliz. Fakto-\nren, > 588/828/- P. od. > -/-/1104 P. mit best. OR-Proz. od. > -/-/552 P. mit best. Ao.stent, od. mini-\nmalinv. Eingr. an mehr. Herzklappen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018    1645\nDRG                                            Bezeichnung DRG\nF98A Komplexe minimalinvasive Operationen an Herzklappen ohne minimalinvasiven Eingriff an mehreren\nHerzklappen, mit hochkomplexem Eingriff oder komplexer Diagnose oder Alter < 16 Jahre"]}