{"id":"bgbl1-2018-34-4","kind":"bgbl1","year":2018,"number":34,"date":"2018-10-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/34#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-34-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_34.pdf#page=54","order":4,"title":"Verordnung über die Finanzierung der beruflichen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung  PflAFinV)","law_date":"2018-10-02T00:00:00Z","page":1622,"pdf_page":54,"num_pages":10,"content":["1622             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018\nVerordnung\nüber die Finanzierung der beruflichen Ausbildung\nnach dem Pflegeberufegesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen\n(Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung – PflAFinV)\nVom 2. Oktober 2018\nAuf Grund des § 55 Absatz 1 und des § 56 Absatz 3                                          Teil 3\ndes Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I                    Verarbeitung personenbezogener Daten; Inkrafttreten\nS. 2581) verordnen das Bundesministerium für Familie,\n§ 27 Verarbeitung personenbezogener Daten\nSenioren, Frauen und Jugend und das Bundesministe-\n§ 28 Inkrafttreten\nrium für Gesundheit gemeinsam und hinsichtlich § 56\nAbsatz 3 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017               Anlage 1 Kosten der Träger der praktischen Ausbildung und der\n(BGBl. I S. 2581) im Benehmen mit dem Bundesminis-                           Pflegeschulen ohne Mehrkosten der Ausbildungsver-\nterium der Finanzen:                                                         gütung\nAnlage 2 Erforderliche Angaben zur Festsetzung der Ausbil-\ndungsbudgets\nInhaltsübersicht\nTeil 1                                                       Teil 1\nFinanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege                           Finanzierung der\nberuflichen Ausbildung in der Pflege\n§ 1 Begriffsbestimmungen\n§ 2 Rechtsträgerschaft bei staatlichen Pflegeschulen                                           §1\n§ 3 Bestimmung der Ausbildungskosten und Bemessung von\nPauschal- und Individualbudgets                                              Begriffsbestimmungen\n§ 4 Unterschiedliche Pauschalen bei Pauschalbudgets                  (1) Sektor im Sinne dieser Verordnung bezeichnet\n§ 5 Mitteilungspflichten vor Festsetzung von Ausbildungsbud-      die jeweilige Gesamtheit der Pflegeeinrichtungen im\ngets\nSinne des § 7 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Pflege-\n§ 6 Zurückweisung unangemessener Ausbildungsvergütungen\nberufegesetzes in den Bereichen „voll- und teilstationär“\n§ 7 Zurückweisung unplausibler Angaben\noder „ambulant“.\n§ 8 Festsetzung der Ausbildungsbudgets\n§ 9 Ermittlung des Finanzierungsbedarfs                              (2) Pflegefachkräfte im Sinne dieser Verordnung sind\n§ 10 Mitteilungspflichten und Aufteilung des Finanzierungsbe-     Personen, denen die Erlaubnis zum Führen einer Berufs-\ndarfs auf die Krankenhäuser                                bezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz, dem Al-\n§ 11 Mitteilungspflichten zur Aufteilung des Finanzierungsbe-     tenpflegegesetz oder dem Pflegeberufegesetz erteilt\ndarfs auf die Pflegeeinrichtungen                          wurde.\n§ 12 Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die Pflegeeinrich-\ntungen                                                        (3) Festsetzungsjahr im Sinne dieser Verordnung ist\n§ 13 Einzahlungen in den Ausgleichsfonds                          das Vorjahr des jeweiligen Finanzierungszeitraums\n§ 14 Höhe der Ausgleichszuweisungen\nnach dem Pflegeberufegesetz.\n§ 15 Zahlung der Ausgleichszuweisungen                               (4) Träger der praktischen Ausbildung im Sinne die-\n§ 16 Abrechnung der Ausgleichszuweisungen                         ser Verordnung sind Einrichtungen nach § 8 Absatz 2\n§ 17 Abrechnung der Umlagebeträge                                 des Pflegeberufegesetzes, die mindestens einen Aus-\n§ 18 Aufnahme und Aufgabe des Betriebs von Einrichtungen          bildungsvertrag mit einer Auszubildenden oder einem\n§ 19 Aufnahme und Aufgabe des Betriebs von Trägern der            Auszubildenden abgeschlossen haben.\npraktischen Ausbildung oder Pflegeschulen\n(5) Träger im Sinne dieser Verordnung bezeichnet\n§ 20 Rechnungslegung\nden Rechtsträger einer Einrichtung oder Pflegeschule.\nTeil 2\n§2\nDurchführung statistischer Erhebungen                                    Rechtsträgerschaft\n§ 21   Art und Zweck, Umfang                                                    bei staatlichen Pflegeschulen\n§ 22   Erhebungsmerkmale                                             Die Befugnis der Länder, für staatliche Pflegeschulen\n§ 23   Hilfsmerkmale                                              die Rechtsträgerschaft für das Finanzierungsverfahren\n§ 24   Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkt       nach dieser Verordnung gesondert zu regeln, bleibt un-\n§ 25   Auskunftspflicht                                           berührt. Eine Aufteilung dieser Rechtsträgerschaft auf\n§ 26   Übermittlung                                               die Kostenträger ist zulässig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018            1623\n§3                             3. bei einer Finanzierung über Pauschalbudgets die\nBestimmung der Ausbildungskosten und                    Angaben, die im Falle von § 4 Absatz 2 Satz 1 zur\nBemessung von Pauschal- und Individualbudgets                 Festsetzung der Pauschalen nach den vereinbarten\nDifferenzierungskriterien maßgeblich sind,\n(1) Die bei der Finanzierung der Pflegeausbildung\nnach § 27 des Pflegeberufegesetzes berücksichti-            4. bei einer Finanzierung über Individualbudgets die\ngungsfähigen Kosten sind anhand der in Anlage 1 auf-            Höhe des vereinbarten oder von der Schiedsstelle\ngeführten Kostentatbestände zu bestimmen.                       festgesetzten Individualbudgets.\n(2) Die Ausbildungskosten sind prospektiv zu be-         Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind zu be-\nstimmen.                                                    gründen.\n(3) Werden bei einem Träger der praktischen Ausbil-         (2) Die Träger der praktischen Ausbildung haben\ndung oder in einer Pflegeschule andere Ausbildungsbe-       jeweils mit den Angaben nach Absatz 1 zugleich die\nrufe unterrichtet, die nicht unter das Pflegeberufegesetz   Angaben zur Berechnung der Mehrkosten der Ausbil-\nfallen, sind Kosten, die für diese Ausbildungsberufe an-    dungsvergütung nach § 27 Absatz 2 des Pflegeberufe-\nfallen, nicht berücksichtigungsfähig. Soweit Personal-      gesetzes mitzuteilen.\noder Sachmittel sowohl für andere Ausbildungsberufe            (3) Die Träger der praktischen Ausbildung und die\nals auch für die Ausbildung nach dem Pflegeberufe-          Pflegeschulen teilen der zuständigen Stelle zwei Mo-\ngesetz genutzt werden, können diese in Höhe des auf         nate vor Zahlung der ersten Ausgleichszuweisung eine\ndie Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz entfallen-       Aktualisierung der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Num-\nden Anteils der Kosten berücksichtigt werden.               mer 1 und 2 mit. Danach teilt jeder Träger der prak-\n(4) Zur Plausibilisierung der kalkulierten Kosten        tischen Ausbildung und jede Pflegeschule der zustän-\nkönnen Ist-Kosten-Daten herangezogen werden. Die            digen Stelle eingetretene Änderungen hinsichtlich der\nRichtigkeit der Ist-Kosten ist durch geeignete Belege       Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unverzüglich\nnachzuweisen.                                               mit. Die Pflegeschulen teilen bei der Mitteilung nach\n(5) Die Pauschalen nach § 30 des Pflegeberufege-         Satz 1 oder Satz 2 zusätzlich mit, ob wegen der Ände-\nsetzes und die Individualbudgets nach § 31 des Pflege-      rung der Schülerzahl eine Klasse neu eingerichtet wird\nberufegesetzes sind so zu bemessen, dass die Kosten         oder wegfällt.\nder Pflegeausbildung bei Einhaltung aller Qualitätsvor-\ngaben des Pflegeberufegesetzes und der landesrecht-                                     §6\nlichen Vorgaben vollständig durch die Ausbildungsbud-                            Zurückweisung\ngets finanziert werden.                                           unangemessener Ausbildungsvergütungen\n(1) Teilt ein Träger der praktischen Ausbildung der\n§4                             zuständigen Stelle eine unangemessen niedrige Ausbil-\nUnterschiedliche                       dungsvergütung mit, wirkt die zuständige Stelle darauf\nPauschalen bei Pauschalbudgets                   hin, dass der Träger der praktischen Ausbildung eine\n(1) Werden Pauschalen nach § 30 des Pflegeberufe-        angemessene Ausbildungsvergütung vereinbart, und\ngesetzes vereinbart, können mehrere oder alle Kosten-       fordert den Träger der praktischen Ausbildung auf, der\ntatbestände der Anlage 1 in einer Pauschale zusam-          zuständigen Stelle innerhalb eines Monats die Verein-\nmengefasst werden.                                          barung einer angemessenen Ausbildungsvergütung\nnachzuweisen. Weist der Träger der praktischen Aus-\n(2) Eine Differenzierung der Pauschalen für einen        bildung die vereinbarte angemessene Ausbildungsver-\nKostentatbestand ist nur bis zum Festsetzungsjahr           gütung nicht innerhalb der Monatsfrist nach, informiert\n2028 zulässig und nur dann, wenn die Differenzierung        die zuständige Stelle die Behörde, die für die Überprü-\nnach sachgerechten, allgemeinen, objektiven und für         fung der Geeignetheit dieser Einrichtung zur Durchfüh-\nalle Träger der praktischen Ausbildung oder für alle        rung der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz zu-\nPflegeschulen gleichen Kriterien erfolgt. Unzulässig ist    ständig ist.\ninsbesondere eine Differenzierung nach Versorgungs-\nbereichen oder Trägerstrukturen ohne einen sachlichen          (2) Teilt ein Träger der praktischen Ausbildung der\nGrund.                                                      zuständigen Stelle eine unangemessen hohe Ausbil-\ndungsvergütung mit, berücksichtigt die zuständige\n(3) Die zuständige Stelle veröffentlicht die Pauscha-\nStelle die mitgeteilte Ausbildungsvergütung bei der\nlen und die Differenzierungskriterien.\nFestsetzung des Ausbildungsbudgets nur bis zur Höhe\neiner angemessenen Ausbildungsvergütung. Die zu-\n§5\nständige Stelle teilt dem Träger der praktischen Ausbil-\nMitteilungspflichten vor                    dung mit, in welcher Höhe die mitgeteilte Ausbildungs-\nFestsetzung von Ausbildungsbudgets                 vergütung als angemessene Ausbildungsvergütung be-\n(1) Die Träger der praktischen Ausbildung und die        rücksichtigt wird.\nPflegeschulen haben der zuständigen Stelle bis zum\n15. Juni des Festsetzungsjahres jeweils folgende Anga-                                  §7\nben mitzuteilen:                                                     Zurückweisung unplausibler Angaben\n1. die erforderlichen Angaben zur Festsetzung der Aus-         (1) Die zuständige Stelle prüft die Plausibilität der\nbildungsbudgets nach Anlage 2,                          mitgeteilten Auszubildenden- oder Schülerzahlen an-\n2. die Zahl der voraussichtlichen Ausbildungsverhält-       hand der mitgeteilten Begründung und der bisherigen\nnisse oder voraussichtlichen Schülerzahlen im Fi-       Auszubildenden- oder Schülerzahlen. Hält die zustän-\nnanzierungszeitraum,                                    dige Stelle die Angaben für unplausibel, fordert sie den","1624           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018\nTräger der praktischen Ausbildung oder die Pflege-           im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Pflegeberu-\nschule auf, innerhalb von zwei Wochen plausible Aus-         fegesetzes mit. Die zuständige Stelle wird die Daten\nzubildenden- oder Schülerzahlen mitzuteilen.                 nach Satz 1 aus dem bundesweiten Verzeichnis nach\n(2) Teilt ein Träger der praktischen Ausbildung oder      § 293 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\neine Pflegeschule der zuständigen Stelle innerhalb der       über die zugelassenen Krankenhäuser abrufen, sobald\nFrist nach Absatz 1 Satz 2 keine plausiblen Auszubil-        es seinen Regelbetrieb aufnimmt.\ndenden- oder Schülerzahlen mit, nimmt die zuständige            (2) Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 1 Satz 2\nStelle eine Schätzung anhand der ihr vorliegenden Er-        des Krankenhausfinanzierungsgesetzes teilen der zu-\nkenntnisse vor. Ist eine Schätzung nach Satz 1 nicht         ständigen Stelle bis zum 30. November des Festset-\nmöglich, weil keine Erkenntnisse zu den voraussichtli-       zungsjahres gemeinsam die Höhe des vereinbarten\nchen Auszubildenden- oder Schülerzahlen vorliegen,           Zuschlags oder des Teilbetrags nach § 33 Absatz 3 Satz 1\nsetzt die zuständige Stelle das Ausbildungsbudget auf        des Pflegeberufegesetzes sowie die voraussichtliche\nnull fest.                                                   Anzahl der voll- und teilstationären Fälle des jeweiligen\nKrankenhauses mit. Die zuständige Stelle setzt diesen\n§8                              Zuschlag oder Teilbetrag und den monatlichen Umlage-\nFestsetzung der Ausbildungsbudgets                  betrag bis zum 15. Dezember des Festsetzungsjahres\ngegenüber den Krankenhäusern fest. Der Umlagebe-\n(1) Die zuständige Stelle setzt für jeden Träger der      trag ergibt sich aus der Multiplikation des Zuschlags\npraktischen Ausbildung und für jede Pflegeschule das         oder des Teilbetrags mit der voraussichtlichen Zahl\njeweilige Ausbildungsbudget fest. Auf dieser Grundlage       der voll- und teilstationären Fälle des Krankenhauses\nberechnet die zuständige Stelle für jeden Träger der         und der Berücksichtigung des Differenzbetrags nach\npraktischen Ausbildung und für jede Pflegeschule den         § 17 Absatz 1 beim jeweiligen Krankenhaus.\nAnteil je Auszubildender oder Auszubildendem oder\nPflegeschülerin oder Pflegeschüler je Monat.\n§ 11\n(2) Wenn ein Träger der praktischen Ausbildung eine\nMitteilungspflichten zur Aufteilung des\nunangemessen niedrige Ausbildungsvergütung mitge-\nFinanzierungsbedarfs auf die Pflegeeinrichtungen\nteilt hat, ermittelt die zuständige Stelle für diesen Trä-\nger zur Festsetzung des Finanzierungsbedarfs ein vor-           (1) Die Landesverbände der Pflegekassen teilen der\nläufiges Ausbildungsbudget. Dabei berücksichtigt sie         zuständigen Stelle bis zum 1. April des Festsetzungs-\neine Ausbildungsvergütung in angemessener Höhe.              jahres Name, Träger und Anschrift der stationären und\nErst wenn der Träger der praktischen Ausbildung die          ambulanten Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 7 Ab-\nVereinbarung einer angemessenen Ausbildungsvergü-            satz 1 Nummer 2 und 3 des Pflegeberufegesetzes mit.\ntung nachgewiesen hat, setzt die zuständige Stelle              (2) Die stationären und ambulanten Pflegeeinrich-\ndas Ausbildungsbudget fest.                                  tungen teilen der zuständigen Stelle bis zum 15. Juni\ndes Festsetzungsjahres die Anzahl der Vollzeitäquiva-\n§9                              lente der Pflegefachkräfte mit, die am 15. Dezember\nErmittlung des Finanzierungsbedarfs                des Vorjahres des Festsetzungsjahres in der Einrich-\n(1) Im Festsetzungsjahr 2019 setzt die zuständige         tung beschäftigt oder eingesetzt sind. Ambulante Pfle-\nStelle zur Bildung einer Liquiditätsreserve einen Auf-       geeinrichtungen teilen dabei zusätzlich mit, welcher\nschlag von 3 Prozent auf die Summe aller Ausbildungs-        Anteil an Vollzeitäquivalenten auf Pflegeleistungen\nbudgets fest. Ab dem Festsetzungsjahr 2020 berechnet         nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entfällt.\ndie zuständige Stelle den Aufschlag so, dass im Aus-            (3) Die stationären Pflegeeinrichtungen teilen der\ngleichsfonds erneut 3 Prozent der Summe aller Ausbil-        zuständigen Stelle bis zum 15. Juni des Festsetzungs-\ndungsbudgets als Liquiditätsreserve zur Verfügung            jahres zusätzlich die für die jeweilige Einrichtung nach\nstehen.                                                      den geltenden Vergütungsvereinbarungen zum 1. Mai\n(2) Ab dem Festsetzungsjahr 2021 berücksichtigt die       des Festsetzungsjahres vorzuhaltenden Pflegefachkräfte\nzuständige Stelle die Summe der Differenzbeträge, die        nach Vollzeitäquivalenten mit.\nvon den Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen im               (4) Die ambulanten Pflegeeinrichtungen teilen der\nSinne des § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes nach         zuständigen Stelle bis zum 15. Juni des Festsetzungs-\n§ 17 Absatz 1 mitgeteilt werden, bei der Festsetzung         jahres zusätzlich die Anzahl der in den zwölf Monaten\ndes Finanzierungsbedarfs getrennt für den Bereich der        vor dem 1. Januar des Festsetzungsjahres von der je-\nKrankenhäuser und den Bereich der Pflegeeinrichtungen.       weiligen Einrichtung nach dem Elften Buch Sozialge-\n(3) Die zuständige Stelle setzt die Höhe des gesam-       setzbuch entsprechend des im jeweiligen Land gelten-\nten Finanzierungsbedarfs und die Finanzierungsanteile        den Abrechnungssystems abgerechneten Punkte oder\nder Krankenhäuser und der Pflegeeinrichtungen geson-         Zeitwerte mit.\ndert bis zum 15. September des Festsetzungsjahres\nfest und veröffentlicht diese.                                                          § 12\nAufteilung des\n§ 10                              Finanzierungsbedarfs auf die Pflegeeinrichtungen\nMitteilungspflichten und Aufteilung des                 (1) Der Finanzierungsbedarf, der nach § 33 Absatz 1\nFinanzierungsbedarfs auf die Krankenhäuser              Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes durch die Pflege-\n(1) Die Landeskrankenhausgesellschaften teilen der        einrichtungen aufzubringen ist, wird im Verhältnis der\nzuständigen Stelle bis zum 1. April des Festsetzungs-        Zahl der in den jeweiligen Sektoren beschäftigten und\njahres Name, Träger und Anschrift der Krankenhäuser          eingesetzten Pflegefachkräfte zur Gesamtzahl der Pfle-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018             1625\ngefachkräfte auf die Sektoren aufgeteilt. Bei ambulan-      Pflegeschule mit dem Anteil des monatlichen Ausbil-\nten Pflegeeinrichtungen wird bei dieser Aufteilung nur      dungsbudgets nach § 8 Absatz 1 Satz 2.\nder Anteil an Pflegefachkräften berücksichtigt, der auf\nPflegeleistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetz-            (2) Die zuständige Stelle berücksichtigt die mitgeteil-\nbuch entfällt.                                              ten Änderungen der Angaben nach § 5 Absatz 3\nSatz 1 und 2 im monatlichen Zahlverfahren zum nächst-\n(2) Der auf die einzelne stationäre Einrichtung entfal-  möglichen Zeitpunkt. Bei Pflegeschulen berücksichtigt\nlende Anteil an dem nach Absatz 1 für den stationären       die zuständige Stelle abweichend von Satz 1 Änderun-\nSektor ermittelten Betrag bemisst sich nach dem Ver-        gen der Schülerzahlen nach Beginn eines Schuljahres\nhältnis der nach den geltenden Vergütungsvereinbarun-       nicht.\ngen für die Einrichtung zum 1. Mai des Festsetzungs-\njahres vorzuhaltenden Pflegefachkräfte nach Vollzeit-                                   § 15\näquivalenten zu der Gesamtzahl der vereinbarten Pflege-\nfachkräfte nach Vollzeitäquivalenten im stationären                  Zahlung der Ausgleichszuweisungen\nSektor zum selben Zeitpunkt.\n(1) Die Ausgleichszuweisungen werden zum letzten\n(3) Der auf die einzelne ambulante Einrichtung ent-      Tag jeden Monats an die Träger der praktischen Aus-\nfallende Anteil an dem nach Absatz 1 für den ambulan-       bildung und an die Pflegeschulen gezahlt, erstmals mit\nten Sektor ermittelten Betrag bemisst sich nach dem         Beginn des Ausbildungsjahres 2020, frühestens am\nVerhältnis der in den zwölf Monaten vor dem 1. Januar       31. Januar 2020.\ndes Festsetzungsjahres von der jeweiligen Einrichtung\nnach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entsprechend             (2) Ist ein Träger der praktischen Ausbildung von der\ndes im jeweiligen Land geltenden Abrechnungssystems         zuständigen Stelle nach § 6 Absatz 1 Satz 1 aufgefor-\nabgerechneten Punkte oder Zeitwerte zur Gesamtzahl          dert worden, der zuständigen Stelle die Vereinbarung\nder Punkte oder Zeitwerte im ambulanten Sektor im           einer angemessenen Ausbildungsvergütung nachzu-\nselben Zeitraum. Das Nähere zu diesem Verfahren re-         weisen, setzt die zuständige Stelle die Zahlung der\ngeln die Länder.                                            Ausgleichszuweisung bis zum Eingang dieses Nach-\nweises aus.\n(4) Die zuständige Stelle setzt bis zum 31. Oktober\ndes Festsetzungsjahres den monatlichen Umlagebetrag                                     § 16\ngegenüber den Pflegeeinrichtungen fest. Hierbei berück-\nsichtigt sie den Differenzbetrag nach § 17 Absatz 1 der            Abrechnung der Ausgleichszuweisungen\njeweiligen Einrichtung.\n(1) Die Träger der praktischen Ausbildung und die\nPflegeschulen legen der zuständigen Stelle die Abrech-\n§ 13                             nung nach § 34 Absatz 5 und 6 des Pflegeberufegeset-\nEinzahlungen in den Ausgleichsfonds                zes bis zum 30. Juni des auf den Finanzierungszeitraum\nfolgenden Jahres vor. Sofern eine Bestätigung eines\n(1) Die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen im         Jahresabschlussprüfers für den Träger der praktischen\nSinne des § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes zah-        Ausbildung oder die Pflegeschule vorliegt, ist auch diese\nlen den monatlichen Umlagebetrag nach § 10 Absatz 2         vorzulegen.\noder § 12 Absatz 4 jeweils bis zum 10. eines Kalender-\nmonats, erstmals zum 10. Januar 2020. Abweichend               (2) Ein Träger der praktischen Ausbildung hat der\nvon Satz 1 gilt für Länder, in denen die Ausbildung nach    zuständigen Stelle auf Anforderung Nachweise für die\ndem Pflegeberufegesetz nicht bereits am 1. Januar           nach § 5 mitzuteilenden Angaben zur Festsetzung des\n2020 beginnt, Folgendes: Die Krankenhäuser und Pfle-        Ausbildungsbudgets und zur Berechnung der Aus-\ngeeinrichtungen zahlen ihren monatlichen Umlagebe-          gleichszuweisung, insbesondere die Ausbildungsver-\ntrag erstmals bis zum 10. des Monats, in welchem die        träge, vorzulegen.\nAusbildung nach dem Pflegeberufegesetz beginnt.\n(2) Die jährlichen Direktzahlungen des Landes und                                    § 17\nder sozialen Pflegeversicherung erfolgen jeweils zum                    Abrechnung der Umlagebeträge\n30. November des Festsetzungsjahres, erstmals zum\n30. November 2019. Abweichend von Satz 1 gilt für              (1) Die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen im\nLänder, in denen die Ausbildung nach dem Pflegeberu-        Sinne des § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes legen\nfegesetz nicht bereits zum 1. Januar 2020 beginnt, Fol-     der zuständigen Stelle bis zum 30. Juni des auf den\ngendes: Die jährlichen Direktzahlungen des Landes und       Finanzierungszeitraum folgenden Jahres eine Abrech-\nder sozialen Pflegeversicherung erfolgen erstmals zum       nung über die im Finanzierungszeitraum geleisteten\nletzten Tag des vorletzten Monats, vor dem die Ausbil-      monatlichen Umlagebeträge und die jeweils in Rech-\ndung nach dem Pflegeberufegesetz beginnt.                   nung gestellten Ausbildungszuschläge vor und teilen\nden sich hieraus ergebenden Differenzbetrag mit.\nSofern eine Bestätigung eines Jahresabschlussprüfers\n§ 14\nfür das Krankenhaus oder die Pflegeeinrichtung vorliegt,\nHöhe der Ausgleichszuweisungen                   ist auch diese vorzulegen.\n(1) Die Höhe der Ausgleichszuweisung ergibt sich            (2) Die zuständige Stelle gleicht den Differenzbetrag\naus der Multiplikation der Zahl der Auszubildenden          nach Absatz 1 innerhalb des nächsten Finanzierungs-\ndes jeweiligen Trägers der praktischen Ausbildung oder      zeitraums durch Anpassung des monatlichen Umlage-\nder Zahl der Schülerinnen und Schüler der jeweiligen        betrages der jeweiligen Einrichtung aus.","1626          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018\n§ 18                                                        Teil 2\nAufnahme und Aufgabe                                             Durchführung\ndes Betriebs von Einrichtungen                              statistischer Erhebungen\n(1) Nach dem 1. April des Festsetzungsjahres teilen\n§ 21\ndie Landeskrankenhausgesellschaften der zuständigen\nStelle unverzüglich jede eingetretene Änderung im Be-                        Art und Zweck, Umfang\nstand der Krankenhäuser im Sinne des § 7 Absatz 1              (1) Zur Darstellung und Bewertung der beruflichen\nNummer 1 des Pflegeberufegesetzes mit. § 10 Absatz 1        Ausbildung in der Pflege sowie zur Beurteilung gesetz-\nSatz 2 gilt entsprechend. Die zuständige Stelle setzt       licher Maßnahmen werden Erhebungen als Bundessta-\nden monatlichen Umlagebetrag gegenüber einem Kran-          tistik durchgeführt.\nkenhaus, das den Betrieb aufgenommen hat, zum\n(2) Die Erhebungen erfassen\nnächstmöglichen Zeitpunkt fest. Der Umlagebetrag\nwird nach § 10 Absatz 2 Satz 3 ermittelt.                   1. die Träger der praktischen Ausbildung und die Pfle-\ngeschulen,\n(2) Nach dem 1. April des Festsetzungsjahres teilen\ndie Landesverbände der Pflegekassen der zuständigen         2. die in der Ausbildung nach Teil 2 und Teil 5 des Pfle-\nStelle unverzüglich jede eingetretene Änderung im               geberufegesetzes befindlichen Personen und\nBestand der Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 7 Ab-        3. die Ausbildungsvergütungen.\nsatz 1 Nummer 2 oder 3 des Pflegeberufegesetzes mit.\nPflegeeinrichtungen, die den Betrieb aufgenommen                                       § 22\nhaben, nehmen die Mitteilungen nach § 11 Absatz 3                              Erhebungsmerkmale\noder 4 unverzüglich vor. Die zuständige Stelle setzt\nden monatlichen Umlagebetrag gegenüber einer Pfle-             (1) Bei den Erhebungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 1\ngeeinrichtung, die den Betrieb aufgenommen hat, zum         werden Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen\nnächstmöglichen Zeitpunkt fest. Der Umlagebetrag            erfasst:\nwird nach § 12 Absatz 2 oder 3 ermittelt.                   1. Art des Trägers der praktischen Ausbildung nach § 7\nAbsatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflegeberufegesetzes,\n(3) Mit der endgültigen Aufgabe des Betriebs eines\nKrankenhauses oder einer Pflegeeinrichtung endet die        2. Art der Trägerschaft jedes Trägers der praktischen\nPflicht zur Zahlung von Umlagebeträgen für die Zukunft.         Ausbildung und jeder Pflegeschule nach öffentlich,\nprivat oder frei gemeinnützig.\n§ 19                                 (2) Bei den Erhebungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 2\nwerden Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen\nAufnahme und\nAufgabe des Betriebs von Trägern                  erfasst:\nder praktischen Ausbildung oder Pflegeschulen             1. für jede sich in der Ausbildung nach Teil 2 oder Teil 5\ndes Pflegeberufegesetzes befindliche Person:\n(1) Wer den Betrieb eines Trägers der praktischen\nAusbildung nach § 8 des Pflegeberufegesetzes oder               a) das Geschlecht,\neiner Pflegeschule nach § 9 und § 65 des Pflegeberufe-          b) das Geburtsjahr,\ngesetzes aufnimmt oder aufgibt, hat dies der zuständi-\nc) das Datum des Beginns der Ausbildung,\ngen Stelle unverzüglich mitzuteilen.\nd) der Ausbildungsumfang nach Voll- oder Teilzeit,\n(2) Träger der praktischen Ausbildung oder Pflege-\nschulen, die den Betrieb aufnehmen, teilen der zustän-          e) die Tatsache des Erhalts von Fördermitteln nach\ndigen Stelle unverzüglich die Angaben nach § 5 mit und             § 81 des Dritten Buches oder nach § 16 des\nerhalten zum nächstmöglichen Zeitpunkt Ausgleichszu-               Zweiten Buches in Verbindung mit § 81 des Drit-\nweisungen.                                                         ten Buches Sozialgesetzbuch,\nf) die Bezeichnung des Trägers der praktischen\n(3) Mit der endgültigen Aufgabe des Betriebs eines\nAusbildung und der besuchten Pflegeschule,\nTrägers der praktischen Ausbildung oder einer Pflege-\nschule endet der Anspruch auf Ausgleichszuweisungen         2. für Personen, die die Ausbildung während des Be-\nfür die Zukunft. Eine Abrechnung nach § 16 hat zu er-           richtsjahres beendet haben, zusätzlich Angaben zu\nfolgen.                                                         Datum und Grund der Beendigung der Ausbildung\neinschließlich Art des Abschlusses.\n§ 20                                 (3) Bei den Erhebungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 3\nwerden für jede sich in der Ausbildung befindliche Per-\nRechnungslegung\nson Angaben über die vertraglich vorgesehene Ausbil-\n(1) Die zuständige Stelle stellt für das Sondervermö-    dungsvergütung pro Ausbildungsjahr erfasst.\ngen für den Schluss eines jeden Finanzierungszeit-\nraums je nach Rechtsform eine Jahresrechnung (Haus-                                    § 23\nhalts- und Vermögensrechnung) nach den Vorgaben der\nHilfsmerkmale\nanzuwendenden Landeshaushaltsordnung oder einen\nJahresabschluss nach den Vorgaben des Handels-                 Hilfsmerkmale sind:\ngesetzbuchs auf.                                            1. Bezeichnung und Anschrift der auskunftspflichtigen\n(2) Die Jahresrechnung oder der Jahresabschluss              Stelle,\nsind bis zum 31. Oktober des auf den Finanzierungs-         2. für die Erhebungen Name und Anschrift des Trägers\nzeitraum folgenden Kalenderjahres aufzustellen.                 der praktischen Ausbildung und der Pflegeschule,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018                1627\n3. Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Ver-              nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den\nfügung stehenden Person.                                      fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landes-\nbehörden vom Statistischen Bundesamt und den sta-\n§ 24                                   tistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen\nPeriodizität,                              Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellen-\nBerichtszeitraum und Berichtszeitpunkt                    felder nur einen einzigen Fall ausweisen.\n(1) Die Erhebungen werden jährlich für das vorange-\nTeil 3\ngangene Kalenderjahr (Berichtsjahr) durchgeführt, erst-\nmals für das Jahr 2020.                                                         Verarbeitung personen-\n(2) Die Angaben nach § 22 werden jeweils nach dem                     bezogener Daten; Inkrafttreten\nStand vom 31. Dezember des Berichtsjahres erhoben.\n§ 27\n(3) Die Angaben nach § 22 und § 23 sind bis zum\n15. Februar des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres                    Verarbeitung personenbezogener Daten\ndem zuständigen statistischen Landesamt zu melden,                   (1) Die zuständige Stelle ist berechtigt, die in § 16\nerstmals zum 15. Februar 2021.                                    Absatz 2, § 23 Nummer 3 und Anlage 2 enthaltenen\npersonenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit dies\n§ 25                                   zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung\nAuskunftspflicht                             erforderlich ist.\n(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die              (2) Die personenbezogenen Daten sind mindestens\nAuskunftserteilung zu den Angaben nach § 23 Nummer 3              fünf Jahre nach Ende des Finanzierungszeitraums auf-\nist freiwillig.                                                   zubewahren, es sei denn, andere gesetzliche Rege-\n(2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen            lungen sehen eine längere Aufbewahrungsfrist vor.\nder Länder.                                                       Danach sind sie zu löschen, sobald sie nicht mehr\nerforderlich sind.\n§ 26\n§ 28\nÜbermittlung\nFür die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden                                      Inkrafttreten\nKörperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch                    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 2. Oktober 2018\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nDr. F r a n z i s k a G i f f e y\nDer Bundesminister für Gesundheit\nJens Spahn","1628            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018\nAnlage 1\n(zu § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1)\nKosten der Träger der praktischen Ausbildung\nund der Pflegeschulen ohne Mehrkosten der Ausbildungsvergütung\nAufstellung über die im Rahmen der Vereinbarung von Ausbildungsbudgets zu finanzierenden Tatbestände nach\nTeil 2 Abschnitt 3 und nach Teil 5 des Pflegeberufegesetzes\nLfd. Nr.                             Kostenarten (zu finanzierende Tatbestände)1                                 Kostenartengruppen\nA.          Kosten der Pflegeschule\n1.          Kosten des haupt- und nebenberuflichen Lehrpersonals einschließlich Kosten\nder Praxisbegleitung\n1.1         Schulleitung (insbesondere administrative und organisatorische Aufgaben, auch\nsoweit Aufgaben des Lehrpersonals)                                                                   Theoretischer\n1.2         Hauptamtliches Lehrpersonal                                                                          und   praktischer\nUnterricht\n1.3         Nebenberufliches Lehrpersonal\n2.          Fahrtkostenerstattung des haupt- und nebenberuflichen Lehrpersonals wäh-\nrend der Praxisbegleitung\n3.          Sachaufwandskosten\n3.1         Lehr- und Arbeitsmaterialien\n3.2         Lernmittel für Auszubildende, Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteil-\nnehmer und Lehrpersonal (z. B. Fachbücher und Fachzeitschriften)\n3.3         Reisekosten und Gebühren z. B. für Studienfahrten, Seminare, Arbeitstagungen,\nFort- und Weiterbildungsmaßnahmen\n3.4         Büro- und Schulbedarf\n3.5         Porto- und Kommunikationskosten (z. B. Telefon und Onlinedienste)\n3.6         Rundfunk- und Fernsehgebühren\nSachaufwand\n3.7         Anwendungssoftware\n3.8         Honorare und Reisekosten für Prüfungen und Klausuren\n3.9         Raum- und Geschäftsausstattung (Gebrauchsgüter und Verbrauchsgüter ein-\nschließlich Anlagegüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zur\nHöchstgrenze gemäß § 6 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes)\n3.10        Kosten der Qualitätssicherung, Evaluation, Zertifizierung\n3.11        Personalbeschaffungskosten\n3.12        Beratungs-, Abschluss- und Prüfungskosten\n3.13        Sonstige Sachaufwandskosten\n4.          Sonstiger Personalaufwand sowie Personalaufwand der zentralen Verwal-\ntung und sonstiger zentraler Dienste\n4.1         Sonstige direkt gebuchte Personalkosten (z. B. Sekretariat)\n4.2         Allgemeine Verwaltung (z. B. Personalabteilung, Wirtschaftsabteilung u. ä.)\n4.3         Sonstige zentrale Dienste (z. B. Technischer Dienst, Werkstätten, Hausmeister,\nReinigungsdienst u. ä.)\n5.          Betriebskosten des Schulgebäudes\n5.1         Betriebskosten der Gebäude(-teile) und Räume, die von der Pflegeschule genutzt\nwerden, ggf. anteilige Zurechnung (Unterrichtsräume, Demonstrationsräume, Gemeinkosten\nGruppenarbeitsräume, Büros, Laboratorien, Medienräume, Besprechungsräume, (ggf. anteilig)\nBibliothek, Sanitärräume, Archiv u. ä.) wie\nWasser, Abwasser, Energie, Brennstoffe\nWirtschaftsbedarf (z. B. Gebäudereinigung)\n1\nDie Kosten von weiteren aufgrund von Kooperationsverträgen an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen sind miteinzubeziehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018              1629\nLfd. Nr.                       Kostenarten (zu finanzierende Tatbestände)1                     Kostenartengruppen\nSteuern, Abgaben (z. B. Müllentsorgung), Versicherungen\nInstandhaltung/Unterhalt der Außenanlagen\nGebrauchsgüter\nMietnebenkosten für Ausbildungsräume\n6.        Sonstige Gemeinkosten\nB.        Kosten des Trägers der praktischen Ausbildung\n1.        Kosten der Praxisanleitung\n1.1       Praktische Anleitung durch Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter einschließlich\nReisekosten\n1.2       Kosten der Organisation nach § 8 des Pflegeberufegesetzes einschließlich Reise-\nkosten\nPraktische\n1.3       Arbeitsausfallkosten für die Teilnahme an Weiterbildungs- und Qualifizierungs- Ausbildung\nmaßnahmen zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter\n1.4       Kosten der Qualifikation von Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern, einschließlich\nder erforderlichen Fortbildungskosten\n1.5       Kosten der Auszubildenden während der Praxiseinsätze mit Ausnahme der Aus-\nbildungsvergütung (z. B. Fahrtkostenerstattung)\n2.        Sachaufwandskosten\n2.1       Lehr- und Arbeitsmaterialien\n2.2       Lernmittel für Auszubildende, Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteil-\nnehmer und Lehrpersonal (z. B. Fachbücher und Fachzeitschriften)\n2.3       Reisekosten und Gebühren z. B. für Studienfahrten, Seminare, Arbeitstagungen,\nFort- und Weiterbildungsmaßnahmen\n2.4       Bürobedarf\n2.5       Porto- und Kommunikationskosten (z. B. Telefon und Onlinedienste)\n2.6       Rundfunk- und Fernsehgebühren\nSachaufwand\n2.7       Anwendungssoftware\n2.8       Honorare und Reisekosten für Prüfungen und Klausuren\n2.9       Raum- und Geschäftsausstattung (Gebrauchsgüter und Verbrauchsgüter ein-\nschließlich Anlagegüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zur\nHöchstgrenze gemäß § 6 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes)\n2.10      Kosten der Qualitätssicherung, Evaluation, Zertifizierung\n2.11      Personalbeschaffungskosten\n2.12      Beratungs-, Abschluss- und Prüfungskosten\n2.13      Sonstige Sachaufwandskosten\n3.        Sonstiger Personalaufwand sowie Personalaufwand der zentralen Verwal-\ntung und sonstiger zentraler Dienste\n3.1       Sonstige direkt gebuchte Personalkosten (z. B. Sekretariat)\n3.2       Allgemeine Verwaltung (z. B. Personalabteilung, Wirtschaftsabteilung u. ä.)\n3.3       Sonstige zentrale Dienste (z. B. Technischer Dienst, Werkstätten, Hausmeister,\nReinigungsdienst u. ä.)\n4.        Betriebskosten der Gebäude\n4.1       Betriebskosten der Gebäude(-teile) und Räume, die von der Ausbildungsstätte für\ndie praktische Ausbildung genutzt werden, ggf. anteilige Zurechnung (Unterrichts- Gemeinkosten\nräume, Demonstrationsräume, Gruppenarbeitsräume, Büros, Laboratorien, Medien- (ggf. anteilig)\nräume, Besprechungsräume, Bibliothek, Sanitärräume, Archiv u. ä.) wie\nWasser, Abwasser, Energie, Brennstoffe\nWirtschaftsbedarf (z. B. Gebäudereinigung)","1630         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018\nLfd. Nr.                      Kostenarten (zu finanzierende Tatbestände)1                 Kostenartengruppen\nSteuern, Abgaben (z. B. Müllentsorgung), Versicherungen\nInstandhaltung/Unterhalt der Außenanlagen\nGebrauchsgüter\nMietnebenkosten für Ausbildungsräume\n5.        Sonstige Gemeinkosten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018        1631\nAnlage 2\n(zu § 5 Absatz 1 Nummer 1)\nErforderliche Angaben zur Festsetzung der Ausbildungsbudgets\nI. Träger der praktischen Ausbildung:\n1. Name und Anschrift des Trägers der Einrichtung und die Bankverbindung, sowie Name und Anschrift des\nTrägers der praktischen Ausbildung sowie Angabe einer vertretungsberechtigten Person,\n2. Art der Einrichtung,\n3. in der Ausbildung befindliche Personen (Name, Geburtsdatum, Geschlecht), einschließlich des Datums des\nAusbildungsbeginns, des Datums des Ausbildungsendes und des Ausbildungsumfangs (Vollzeit oder Umfang\nder Teilzeit),\n4. Zahl der im Finanzierungszeitraum in der Ausbildung befindlichen Personen, aufgeschlüsselt nach Teilzeit und\nVollzeit,\n5. Mehrkosten der Ausbildungsvergütung nach § 27 des Pflegeberufegesetzes je Auszubildender oder Auszubil-\ndendem, aufgeschlüsselt nach Monaten,\n6. Zeitpunkt des Abschlusses der Ausbildung einschließlich der Art (kein Abschluss, Abschluss nach § 1 Absatz 1\ndes Pflegeberufegesetzes, § 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes oder § 58 Absatz 2 des Pflegeberufege-\nsetzes) und\n7. die für das jeweilige Ausbildungsjahr vertraglich vorgesehene Ausbildungsvergütung je Auszubildender oder\nAuszubildendem sowie den Arbeitgeberbruttobetrag.\nII. Pflegeschulen:\n1. Name und Anschrift des Trägers der Pflegeschule und die Bankverbindung, sowie Name und Anschrift der\nPflegeschule sowie Angabe einer vertretungsberechtigten Person,\n2. in der Ausbildung befindliche Personen (Name, Geburtsdatum, Geschlecht), einschließlich des Ausbildungs-\nbeginns und des Ausbildungsendes und des Umfangs (Vollzeit oder Umfang der Teilzeit),\n3. Zahl der im jeweiligen Schuljahr in der Ausbildung befindlichen Personen, aufgeschlüsselt nach Teilzeit und\nVollzeit,\n4. anderweitig erhaltene Leistungen zur Finanzierung der Ausbildung, beispielsweise Fördermittel nach dem Drit-\nten Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch."]}