{"id":"bgbl1-2018-34-3","kind":"bgbl1","year":2018,"number":34,"date":"2018-10-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/34#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-34-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_34.pdf#page=4","order":3,"title":"Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung  PflAPrV)","law_date":"2018-10-02T00:00:00Z","page":1572,"pdf_page":4,"num_pages":50,"content":["1572              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung\nfür die Pflegeberufe\n(Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung – PflAPrV)*\nVom 2. Oktober 2018\nAuf Grund des § 56 Absatz 1 und 2 des Pflegeberufe-                § 21 Versäumnisfolgen\ngesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) verordnen                § 22 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche\ndas Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen                   § 23 Prüfungsunterlagen\nund Jugend und das Bundesministerium für Gesund-                      § 24 Prüfung bei Modellvorhaben nach § 14 des Pflegeberufe-\nheit gemeinsam und hinsichtlich § 56 Absatz 1 Satz 1                       gesetzes\nNummer 1 und 2 im Benehmen, hinsichtlich § 56 Ab-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 im Einvernehmen mit                                                   Teil 2\ndem Bundesministerium für Bildung und Forschung,                                      Besondere Vorschriften\nhinsichtlich § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 im Beneh-                          zur beruflichen Pflegeausbildung\nmen mit dem Bundesministerium der Finanzen unter                           nach Teil 5 des Pflegeberufegesetzes\nBerücksichtigung des Beschlusses des Bundestages\nAbschnitt 1\nvom 28. Juni 2018:\nAllgemeine Vorschriften\nInhaltsübersicht                               § 25 Anwendbarkeit der Vorschriften nach Teil 1\nTeil 1\nBerufliche Pflegeausbildung zur                                                       Abschnitt 2\nPflegefachfrau oder zum Pflegefachmann                                               Berufliche Ausbildung zur\nGesundheits- und Kinderkrankenpflegerin\nAbschnitt 1\noder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger\nAusbildung und Leistungsbewertung\n§ 26 Inhalt und Durchführung der Ausbildung, staatliche Prüfung\n§  1   Inhalt und Gliederung der Ausbildung                           § 27 Gegenstände des schriftlichen, mündlichen und prakti-\n§  2   Theoretischer und praktischer Unterricht                            schen Teils der Prüfung\n§  3   Praktische Ausbildung\n§  4   Praxisanleitung                                                                           Abschnitt 3\n§  5   Praxisbegleitung                                                                  Berufliche Ausbildung zur\n§  6   Jahreszeugnisse und Leistungseinschätzungen                                 Altenpflegerin oder zum Altenpfleger\n§  7   Zwischenprüfung\n§ 28 Inhalt und Durchführung der Ausbildung, staatliche Prüfung\n§  8   Kooperationsverträge\n§ 29 Gegenstände des schriftlichen, mündlichen und prakti-\nschen Teils der Prüfung\nAbschnitt 2\nBestimmungen für die staatliche Prüfung                                               Teil 3\n§  9   Staatliche Prüfung                                                     Hochschulische Pflegeausbildung\n§ 10   Prüfungsausschuss\n§ 30 Inhalt und Gliederung der hochschulischen Pflegeausbil-\n§ 11   Zulassung zur Prüfung                                               dung\n§ 12   Nachteilsausgleich                                             § 31 Durchführung der hochschulischen Pflegeausbildung\n§ 13   Vornoten                                                       § 32 Modulprüfungen und staatliche Prüfung zur Erlangung der\n§ 14   Schriftlicher Teil der Prüfung                                      Berufszulassung\n§ 15   Mündlicher Teil der Prüfung                                    § 33 Prüfungsausschuss\n§ 16   Praktischer Teil der Prüfung                                   § 34 Zulassung zur Prüfung, Nachteilsausgleich\n§ 17   Benotung                                                       § 35 Schriftlicher Teil der Prüfung\n§ 18   Niederschrift                                                  § 36 Mündlicher Teil der Prüfung\n§ 19   Bestehen und Wiederholung der staatlichen Prüfung,             § 37 Praktischer Teil der Prüfung\nZeugnis                                                        § 38 Niederschrift, Rücktritt von der Prüfung, Versäumnisfolgen,\n§ 20 Rücktritt von der Prüfung                                             Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche, Prüfungs-\nunterlagen\n* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des  § 39 Bestehen und Wiederholung des staatlichen Prüfungsteils\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005         § 40 Erfolgreicher Abschluss der hochschulischen Pflegeaus-\nüber die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom           bildung, Zeugnis\n30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt durch\ndie Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geän- § 41 Prüfung bei Modellvorhaben nach § 14 des Pflegeberufe-\ndert worden ist.                                                         gesetzes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018                    1573\nTeil 4                              Anlage 9 Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungs-\nSonstige Vorschriften                                      lehrgang nach § 44\nAnlage 10 Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung\nAbschnitt 1                                      nach § 45\nErlaubniserteilung                       Anlage 11 Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungs-\nlehrgang nach § 46\n§ 42 Erlaubnisurkunde\nAnlage 12 Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung\nnach § 47\nAbschnitt 2\nAnlage 13 Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufs-\nAnerkennung von                                     bezeichnung\nausländischen Berufsabschlüssen, erforderliche            Anlage 14 Anlage zur Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der\nAnpassungsmaßnahmen und Erbringung von Dienstleistungen                     Berufsbezeichnung\n§ 43 Allgemeines Verfahren, Bescheide, Fristen\n§ 44 Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs nach\nTeil 1\n§ 40 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes                            Berufliche Pflegeausbildung\n§ 45 Inhalt und Durchführung der Kenntnisprüfung nach § 40          zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann\nAbsatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes\n§ 46 Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs nach                              Abschnitt 1\n§ 41 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 2 des\nPflegeberufegesetzes                                          Ausbildung und Leistungsbewertung\n§ 47 Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung nach § 41\n§1\nAbsatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufe-\ngesetzes                                                            Inhalt und Gliederung der Ausbildung\n§ 48 Nachweis der Zuverlässigkeit und der gesundheitlichen\nEignung durch Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungs-\n(1) Die Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pfle-\nnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Euro-       gefachmann befähigt die Auszubildenden in Erfüllung\npäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des        des Ausbildungsziels nach § 5 des Pflegeberufegeset-\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum            zes Menschen aller Altersstufen in den allgemeinen und\n§ 49 Verfahren bei Erbringung von Dienstleistungen durch         speziellen Versorgungsbereichen der Pflege pflegen zu\nInhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen         können. Die hierfür erforderlichen Kompetenzen sind in\naus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union\nAnlage 2 konkretisiert. Der Kompetenzerwerb in der\noder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über\nden Europäischen Wirtschaftsraum                           Pflege von Menschen aller Altersstufen berücksichtigt\nauch die besonderen Anforderungen an die Pflege von\nAbschnitt 3                           Kindern und Jugendlichen sowie alten Menschen in den\nunterschiedlichen Versorgungssituationen sowie beson-\nFachkommission und Bundesinstitut für Berufsbildung\ndere fachliche Entwicklungen in den Versorgungsberei-\n§ 50  Aufgaben der Fachkommission                                chen der Pflege.\n§ 51  Erarbeitung und Inhalte der Rahmenpläne\n§ 52  Überprüfung und Anpassung der Rahmenpläne                     (2) Die Ausbildung umfasst mindestens\n§ 53  Mitgliedschaft in der Fachkommission                       1. den theoretischen und praktischen Unterricht mit ei-\n§ 54  Vorsitz, Vertretung                                            nem Umfang von 2 100 Stunden gemäß der in An-\n§ 55  Sachverständige, Gutachten                                     lage 6 vorgesehenen Stundenverteilung und\n§ 56  Geschäftsordnung                                           2. die praktische Ausbildung mit einem Umfang von\n§ 57  Aufgaben der Geschäftsstelle                                   2 500 Stunden gemäß der in Anlage 7 vorgesehenen\n§ 58  Sitzungen der Fachkommission                                   Stundenverteilung.\n§ 59  Reisen und Abfindungen\n§ 60  Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung\n(3) Die Ausbildung erfolgt im Wechsel von Abschnit-\nten des theoretischen und praktischen Unterrichts und\nAbschnitt 4                           der praktischen Ausbildung. Der Unterricht und die prak-\ntische Ausbildung erfolgen aufeinander abgestimmt auf\nÜbergangs- und Schlussvorschriften\nder Grundlage von Kooperationsverträgen nach § 8.\n§ 61 Übergangsvorschriften\n§ 62 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(4) Fehlzeiten können nach § 13 Absatz 1 Nummer 2\ndes Pflegeberufegesetzes angerechnet werden, soweit\nAnlage 1 Kompetenzen für die Zwischenprüfung nach § 7            diese einen Umfang von 25 Prozent der Stunden eines\nAnlage 2 Kompetenzen für die staatliche Prüfung nach § 9 zur     Pflichteinsatzes nicht überschreiten. Urlaub ist in der\nPflegefachfrau oder zum Pflegefachmann                unterrichtsfreien Zeit zu gewähren. Die Erreichung des\nAnlage 3 Kompetenzen für die staatliche Prüfung nach § 26 zur    Ausbildungsziels eines Pflichteinsatzes darf durch die\nGesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum\nGesundheits- und Kinderkrankenpfleger\nAnrechnung von Fehlzeiten nicht gefährdet werden.\nAnlage 4 Kompetenzen für die staatliche Prüfung nach § 28 zur       (5) Bei Ausbildungen in Teilzeit nach § 6 Absatz 1\nAltenpflegerin oder zum Altenpfleger                  Satz 1 zweiter Halbsatz des Pflegeberufegesetzes ist\nAnlage 5 Kompetenzen für die Prüfung der hochschulischen         sicherzustellen, dass die Mindeststundenzahl nach Ab-\nPflegeausbildung nach § 32                            satz 2 erreicht wird. Absatz 4 gilt entsprechend.\nAnlage 6 Stundenverteilung im Rahmen des theoretischen und\npraktischen Unterrichts der beruflichen Pflegeausbil-    (6) Unter unmittelbarer Aufsicht von Inhabern einer\ndung                                                  Erlaubnis nach § 1 Absatz 1, § 58 Absatz 1, § 58 Ab-\nAnlage 7 Stundenverteilung im Rahmen der praktischen Aus-        satz 2 oder § 64 des Pflegeberufegesetzes sollen ab\nbildung der beruflichen Pflegeausbildung              der zweiten Hälfte der Ausbildungszeit mindestens 80,\nAnlage 8 Zeugnis über die staatliche Prüfung der beruflichen     höchstens 120 Stunden der praktischen Ausbildung im\nPflegeausbildung                                      Rahmen des Nachtdienstes abgeleistet werden.","1574           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018\n(7) Die zuständige Behörde weist die Auszubildende        durchzuführen. Die genaue zeitliche Reihenfolge wird\noder den Auszubildenden auf die Möglichkeit der Aus-         im Ausbildungsplan festgelegt.\nübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 2 oder Ab-                (4) Soweit während eines Einsatzes einer Auszubil-\nsatz 3 des Pflegeberufegesetzes hin. Der Hinweis er-         denden oder eines Auszubildenden nach § 7 Absatz 2\nfolgt schriftlich oder elektronisch so rechtzeitig, dass     des Pflegeberufegesetzes in der jeweiligen Einrichtung\ndie oder der Auszubildende das Wahlrecht innerhalb           keine Pflegefachkräfte tätig sind, ist im Hinblick auf die\nder Frist nach § 59 Absatz 5 Satz 1 des Pflegeberufe-        Anforderungen nach § 7 Absatz 5 Satz 1 des Pflege-\ngesetzes ausüben kann.                                       berufegesetzes ein angemessenes Verhältnis von Aus-\nzubildenden zu anderen, zur Vermittlung der Ausbil-\n§2                               dungsinhalte geeigneten Fachkräften zu gewährleisten.\nTheoretischer und praktischer Unterricht                 (5) Der von den Auszubildenden zu führende Aus-\nbildungsnachweis nach § 17 Satz 2 Nummer 3 des\n(1) Im Unterricht nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 sind\ndie Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung des        Pflegeberufegesetzes ist von der Pflegeschule so zu\nAusbildungsziels nach § 5 des Pflegeberufegesetzes           gestalten, dass sich aus ihm die Ableistung der prakti-\nschen Ausbildungsanteile in Übereinstimmung mit dem\nerforderlich sind. Die Auszubildenden werden befähigt,\nAusbildungsplan und eine entsprechende Kompetenz-\nauf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens\nentwicklung feststellen lassen. Die Pflegeschule be-\nsowie auf der Grundlage des allgemein anerkannten\nrücksichtigt bei der Gestaltung des Ausbildungsnach-\nStandes pflegewissenschaftlicher, medizinischer und\nweises den Musterentwurf nach § 60 Absatz 5.\nweiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse die\nberuflichen Aufgaben zielorientiert, sachgerecht, me-\nthodengeleitet und selbständig zu lösen sowie das                                       §4\nErgebnis zu beurteilen. Während des Unterrichts ist                               Praxisanleitung\ndie Entwicklung der zur Ausübung des Pflegeberufs               (1) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung\nerforderlichen personalen Kompetenz einschließlich der       stellen die Praxisanleitung sicher. Aufgabe der Praxis-\nSozialkompetenz und der Selbständigkeit zu fördern.          anleitung ist es, die Auszubildenden schrittweise an die\n(2) Im Unterricht ist sicherzustellen, dass die ver-      Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben als Pflegefach-\nschiedenen Versorgungsbereiche und Altersstufen an-          frau oder Pflegefachmann heranzuführen, zum Führen\ngemessen berücksichtigt werden.                              des Ausbildungsnachweises nach § 3 Absatz 5 anzuhal-\nten und die Verbindung mit der Pflegeschule zu halten.\n(3) Die Pflegeschule erstellt ein schulinternes Curri-    Die Praxisanleitung erfolgt im Umfang von mindestens\nculum unter Berücksichtigung der Empfehlungen im             10 Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden\nRahmenlehrplan nach § 51.                                    praktischen Ausbildungszeit, geplant und strukturiert\nauf der Grundlage des vereinbarten Ausbildungsplanes.\n§3\n(2) Während des Orientierungseinsatzes, der Pflicht-\nPraktische Ausbildung                       einsätze in Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 des Pflege-\n(1) Während der praktischen Ausbildung nach § 1 Ab-       berufegesetzes und des Vertiefungseinsatzes erfolgt\nsatz 2 Nummer 2 sind die Kompetenzen zu vermitteln,          die Praxisanleitung nach Absatz 1 Satz 2 durch Perso-\ndie zur Erreichung des Ausbildungsziels nach § 5 des         nen, die über mindestens ein Jahr Berufserfahrung als\nPflegeberufegesetzes erforderlich sind. Die Auszubil-        Inhaberin oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 Ab-\ndenden werden befähigt, die im Unterricht und in der         satz 1, nach § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 oder nach\npraktischen Ausbildung erworbenen Kompetenzen auf-           § 64 des Pflegeberufegesetzes in den letzten fünf Jah-\neinander zu beziehen, miteinander zu verbinden und           ren und die Befähigung zur Praxisanleiterin oder zum\nweiterzuentwickeln.                                          Praxisanleiter nach Absatz 3 verfügen; die Berufserfah-\nrung soll im jeweiligen Einsatzbereich erworben worden\n(2) Die praktische Ausbildung beim Träger der prak-       sein. Während der weiteren Einsätze der praktischen\ntischen Ausbildung soll mindestens 1 300 Stunden um-         Ausbildung soll die Praxisanleitung nach Absatz 1 Satz 2\nfassen. Ein Pflichteinsatz nach § 7 Absatz 1 des Pflege-     durch entsprechend qualifizierte Fachkräfte sicherge-\nberufegesetzes und der Orientierungseinsatz sind beim        stellt werden.\nTräger der praktischen Ausbildung durchzuführen. Der\n(3) Die Befähigung zur Praxisanleiterin oder zum\nVertiefungseinsatz soll beim Träger der praktischen\nPraxisanleiter ist durch eine berufspädagogische Zu-\nAusbildung durchgeführt werden. Er ist in dem für den\nsatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stun-\nVertiefungseinsatz gewählten Versorgungsbereich ge-\nden und kontinuierliche, insbesondere berufspädagogi-\nmäß dem Ausbildungsvertrag durchzuführen.\nsche Fortbildung im Umfang von mindestens 24 Stun-\n(3) Die praktische Ausbildung beginnt beim Träger         den jährlich gegenüber der zuständigen Behörde nach-\nder praktischen Ausbildung mit dem Orientierungsein-         zuweisen. Für Personen, die am 31. Dezember 2019\nsatz. Die Pflichteinsätze in den allgemeinen Versor-         nachweislich über die Qualifikation zur Praxisanleitung\ngungsbereichen der Pflege nach § 7 Absatz 1 des              nach § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsver-\nPflegeberufegesetzes sowie der Pflichteinsatz in der         ordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Alten-\npädiatrischen Versorgung nach § 7 Absatz 2 des               pflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden\nPflegeberufegesetzes sind in den ersten zwei Dritteln        Fassung oder § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prü-\nder Ausbildungszeit durchzuführen. Der Pflichteinsatz        fungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege in\nin der allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsy-         der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung verfü-\nchiatrischen Versorgung, der Vertiefungseinsatz sowie        gen, wird diese der berufspädagogischen Zusatzquali-\ndie weiteren Einsätze sind im letzten Ausbildungsdrittel     fikation gleichgestellt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018             1575\n§5                             sowie der weiteren an der Ausbildung beteiligten Ein-\nPraxisbegleitung                      richtungen zu gewährleisten, schließen die Beteiligten\nnach § 6 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes in den\nDie Pflegeschule stellt durch ihre Lehrkräfte für die    Fällen des § 8 Absatz 2 bis 4 des Pflegeberufegesetzes\nZeit der praktischen Ausbildung die Praxisbegleitung in     Kooperationsverträge in Schriftform; Regelungen zur\nden Einrichtungen der praktischen Ausbildung in ange-       betrieblichen Mitbestimmung bleiben unberührt. Das\nmessenem Umfang sicher. Aufgabe der Lehrkräfte ist          Nähere zu Kooperationsverträgen regeln die Länder.\nes, die Auszubildenden insbesondere fachlich zu be-\ntreuen und zu beurteilen sowie die Praxisanleiterinnen         (2) Auf der Grundlage dieser Verträge erfolgt zwi-\noder die Praxisanleiter zu unterstützen. Hierzu ist eine    schen der Pflegeschule, insbesondere den für die Pra-\nregelmäßige persönliche Anwesenheit der Lehrkräfte in       xisbegleitung zuständigen Lehrkräften, dem Träger der\nden Einrichtungen zu gewährleisten. Im Rahmen der           praktischen Ausbildung sowie den an der praktischen\nPraxisbegleitung soll für jede Auszubildende oder für       Ausbildung beteiligten Einrichtungen und den Praxis-\njeden Auszubildenden daher mindestens ein Besuch ei-        anleiterinnen und Praxisanleitern eine regelmäßige Ab-\nner Lehrkraft je Orientierungseinsatz, Pflichteinsatz und   stimmung.\nVertiefungseinsatz in der jeweiligen Einrichtung erfolgen.\nAbschnitt 2\n§6                                                 Bestimmungen\nJahreszeugnisse und Leistungseinschätzungen                         für die staatliche Prüfung\n(1) Für jedes Ausbildungsjahr erteilt die Pflegeschule\n§9\nden Auszubildenden ein Zeugnis über die im Unterricht\nund in der praktischen Ausbildung erbrachten Leistun-                           Staatliche Prüfung\ngen. Für jeden der beiden Bereiche ist eine Note zu            (1) Die staatliche Prüfung für die Ausbildung umfasst\nbilden. Das Nähere zur Bildung der Noten regeln die         jeweils einen schriftlichen, einen mündlichen und einen\nLänder. Im Zeugnis sind etwaige Fehlzeiten differen-        praktischen Teil. Gegenstand sind die auf § 5 des\nziert nach Unterricht und praktischer Ausbildung aus-       Pflegeberufegesetzes beruhenden, in Anlage 2 aufge-\nzuweisen.                                                   führten Kompetenzen.\n(2) Jede an der Ausbildung beteiligte Einrichtung er-       (2) Im schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung\nstellt eine qualifizierte Leistungseinschätzung über den    hat die zu prüfende Person ihre Fachkompetenz und\nbei ihr durchgeführten praktischen Einsatz unter Aus-       die zur Ausübung des Berufs erforderliche personale\nweisung von Fehlzeiten nach § 1 Absatz 4. Ist ein           Kompetenz einschließlich der Sozialkompetenz und\nPraxiseinsatz am Ende eines Ausbildungsjahres nicht         der Selbständigkeit nachzuweisen. Im praktischen Teil\nbeendet, erfolgt die Berücksichtigung im nächsten Aus-      der Prüfung hat die zu prüfende Person nachzuweisen,\nbildungsjahr. Die Leistungseinschätzung ist der Aus-        dass sie über die zur Pflege von Menschen in komple-\nzubildenden oder dem Auszubildenden bei Beendigung          xen Pflegesituationen erforderlichen Kompetenzen ver-\ndes Einsatzes bekannt zu machen und zu erläutern.           fügt und befähigt ist, die Aufgaben in der Pflege gemäß\n(3) Die Note für die praktische Ausbildung wird im       dem Ausbildungsziel des Pflegeberufegesetzes auszu-\nBenehmen mit dem Träger der praktischen Ausbildung          führen.\nunter besonderer Berücksichtigung der für das Ausbil-          (3) Die zu prüfende Person legt den schriftlichen und\ndungsjahr erstellten qualifizierten Leistungseinschät-      mündlichen Teil der Prüfung bei der Pflegeschule ab,\nzungen nach Absatz 2 festgelegt.                            an der sie die Ausbildung abschließt. Die zuständige\nBehörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil\n§7                             der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem\nZwischenprüfung                        Grund Ausnahmen zulassen. In diesem Fall sind die\nGegenstand der Zwischenprüfung nach § 6 Absatz 5         Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse vor-\ndes Pflegeberufegesetzes ist die Ermittlung des Aus-        her zu hören.\nbildungsstandes zum Ende des zweiten Ausbildungs-              (4) Der praktische Teil der Prüfung wird in der Regel\ndrittels. Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in     in der Einrichtung abgelegt, in der der Vertiefungsein-\nAnlage 1 zur Vermittlung im ersten und zweiten Aus-         satz durchgeführt wurde.\nbildungsdrittel aufgeführten Kompetenzen. Die Ausbil-\ndung kann unabhängig vom Ergebnis der Zwischenprü-                                      § 10\nfung fortgesetzt werden. Soweit nach dem Ergebnis der\nPrüfungsausschuss\nZwischenprüfung die Erreichung des Ausbildungsziels\ngefährdet ist, prüfen der Träger der praktischen Ausbil-       (1) An jeder Pflegeschule wird ein Prüfungsausschuss\ndung und die Pflegeschule gemeinsam mit der oder            gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung\ndem Auszubildenden, welche Maßnahmen im Rahmen              der Prüfung zuständig ist. Er besteht mindestens aus\nder Ausbildung zur Sicherung des Ausbildungserfolgs         folgenden Mitgliedern:\nerforderlich sind, und ergreifen diese. Das Nähere zur      1. einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen\nZwischenprüfung regeln die Länder.                              Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit\nder Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten geeig-\n§8                                 neten Person,\nKooperationsverträge                      2. der Schulleiterin, dem Schulleiter oder einem für die\n(1) Um die erforderliche enge Zusammenarbeit der             Pflegeausbildung zuständigen Mitglied der Schul-\nPflegeschule, des Trägers der praktischen Ausbildung            leitung,","1576           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018\n3. mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern,         testens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich\ndie an der Pflegeschule unterrichten, und                oder elektronisch mitgeteilt.\n4. einer oder mehreren Fachprüferinnen oder Fachprü-\nfern, die zum Zeitpunkt der Prüfung als praxisanlei-                                 § 12\ntende Personen nach § 4 Absatz 1 tätig sind und die                          Nachteilsausgleich\nVoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 erfüllen\n(1) Die besonderen Belange von zu prüfenden Per-\nund von denen mindestens eine Person in der Ein-\nsonen mit Behinderung oder Beeinträchtigung sind zur\nrichtung tätig ist, in der der Vertiefungseinsatz\nWahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der\ndurchgeführt wurde.\nPrüfungen zu berücksichtigen.\n(2) Die zuständige Behörde bestellt auf Vorschlag\n(2) Ein entsprechender individueller Nachteilsaus-\nder Pflegeschule die Mitglieder des Prüfungsausschus-\ngleich ist spätestens mit dem Antrag auf Zulassung\nses sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.\nzur Prüfung schriftlich oder elektronisch bei der zustän-\nFür jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertreterin\ndigen Behörde zu beantragen.\noder ein Stellvertreter zu bestimmen. Als Fachprüfe-\nrinnen oder Fachprüfer sollen die Lehrkräfte bestellt           (3) Die zuständige Behörde entscheidet, ob dem\nwerden, die die zu prüfende Person überwiegend aus-          schriftlichen oder elektronischen Antrag zur Nachweis-\ngebildet haben.                                              führung ein amtsärztliches Attest oder andere geeignete\nUnterlagen beizufügen sind. Aus dem amtsärztlichen\n(3) Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ist\nAttest oder den Unterlagen muss die leistungsbeein-\nVorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschus-\nträchtigende oder -verhindernde Auswirkung der Be-\nses. Es wird bei der Durchführung seiner Aufgaben von\neinträchtigung oder Behinderung hervorgehen.\nder zuständigen Behörde unterstützt. Es bestimmt auf\nVorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters die           (4) Die zuständige Behörde bestimmt, in welcher\nFachprüferinnen oder Fachprüfer und deren Stellvertre-       geänderten Form die gleichwertige Prüfungsleistung\nterinnen oder Stellvertreter für die einzelnen Prüfungs-     zu erbringen ist. Zur Festlegung der geänderten Form\nbereiche des schriftlichen Teils der Prüfung und für den     gehört auch eine Verlängerung der Schreib- oder Bear-\nmündlichen und praktischen Teil der Prüfung.                 beitungszeit der Prüfungsleistung.\n(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus-           (5) Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen\nses ist verpflichtet, an den jeweiligen Teilen der Prüfung   durch einen Nachteilsausgleich nicht verändert werden.\nin dem Umfang teilzunehmen, der zur Erfüllung der in            (6) Die Entscheidung der zuständigen Behörde wird\ndieser Verordnung geregelten Aufgaben erforderlich ist;      der zu prüfenden Person in geeigneter Weise bekannt\neine Verpflichtung zur Anwesenheit während der ge-           gegeben.\nsamten Dauer der Prüfung besteht nicht.\n(5) Die zuständige Behörde kann Sachverständige                                       § 13\nsowie Beobachterinnen und Beobachter zur Teilnahme                                    Vornoten\nan allen Prüfungsvorgängen entsenden. Die Teilnahme\nan einer realen Pflegesituation ist nur mit Einwilligung        (1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus-\ndes zu pflegenden Menschen zulässig.                         ses setzt auf Vorschlag der Pflegeschule jeweils eine\nVornote für den schriftlichen, mündlichen und prakti-\n§ 11                              schen Teil der Prüfung fest. Grundlage der Festsetzung\nsind die Zeugnisse nach § 6 Absatz 1.\nZulassung zur Prüfung\n(2) Die Vornoten werden bei der Bildung der Noten\n(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus-\ndes schriftlichen, mündlichen und praktischen Teils der\nses entscheidet auf Antrag der zu prüfenden Person\nPrüfung jeweils mit einem Anteil von 25 Prozent be-\nüber die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungs-\nrücksichtigt.\ntermine im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem\nSchulleiter fest. Der Prüfungsbeginn der staatlichen Prü-       (3) Die Vornote für den schriftlichen Teil der Prüfung\nfung soll nicht früher als drei Monate vor dem Ende der      und die Vornote für den mündlichen Teil der Prüfung\nAusbildung liegen.                                           werden aus dem arithmetischen Mittel der jeweils in\nden Jahreszeugnissen ausgewiesenen Note für die im\n(2) Die Zulassung zur Prüfung wird schriftlich oder\nUnterricht erbrachten Leistungen gemäß § 6 Ab-\nelektronisch erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:\nsatz 1 Satz 2 gebildet. Die Vornote für den praktischen\n1. ein Identitätsnachweis der zu prüfenden Person in         Teil der Prüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der\namtlich beglaubigter Abschrift,                          jeweils in den Jahreszeugnissen ausgewiesenen Note\n2. der ordnungsgemäß schriftlich geführte Ausbildungs-       der praktischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2\nnachweis nach § 3 Absatz 5 und                           gebildet.\n3. die Jahreszeugnisse nach § 6 Absatz 1.                       (4) Die Vornoten werden den Auszubildenden spä-\ntestens drei Werktage vor Beginn des ersten Prüfungs-\n(3) Die Zulassung zur staatlichen Prüfung kann nur\nteils mitgeteilt.\nerteilt werden, wenn die nach § 13 des Pflegeberufe-\ngesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 4 zulässigen\nFehlzeiten nicht überschritten worden sind und die                                       § 14\nDurchschnittsnote der Jahreszeugnisse mindestens                           Schriftlicher Teil der Prüfung\n„ausreichend“ beträgt.                                          (1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf\n(4) Die Zulassung zur staatlichen Prüfung sowie die       folgende Prüfungsbereiche aus den Kompetenzberei-\nPrüfungstermine werden der zu prüfenden Person spä-          chen I bis V der Anlage 2:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018            1577\n1. Pflegeprozessgestaltung einschließlich Interaktion         Aufsichtsarbeiten und der Vornote für den schriftlichen\nund Beziehungsgestaltung in akuten und dauerhaf-          Teil der Prüfung nach § 13 Absatz 1 und 2.\nten Pflegesituationen (Kompetenzschwerpunkte I.1,\nII.1) unter Einbeziehung von lebensweltlichen Aspek-                                 § 15\nten und pflegerischen Aufgaben im Zusammenhang\nmit der Lebensgestaltung sowie unter Berücksichti-                      Mündlicher Teil der Prüfung\ngung von Autonomieerhalt und Entwicklungsförde-\n(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf\nrung der zu pflegenden Menschen (Kompetenz-\ndie folgenden Kompetenzbereiche der Anlage 2:\nschwerpunkte I.5, I.6), wobei darüber hinaus ausge-\nwählte Kontextbedingungen des Kompetenzberei-             1. intra- und interprofessionelles Handeln in unter-\nches IV in die Fallbearbeitung einbezogen werden              schiedlichen systemischen Kontexten verantwortlich\nsollen,                                                       gestalten und mitgestalten (Kompetenzbereich III),\n2. Pflegeprozessgestaltung bei Menschen mit gesund-\n2. das eigene Handeln auf der Grundlage von Gesetzen,\nheitlichen Problemlagen unter besonderer Berück-\nVerordnungen und ethischen Leitlinien reflektieren\nsichtigung von Gesundheitsförderung und Prävention\nund begründen (Kompetenzbereich IV),\nin Verbindung mit verschiedenen Schwerpunkten und\nGesichtspunkten von Beratung (Kompetenzschwer-            3. das eigene Handeln auf der Grundlage von wissen-\npunkte I.2, II.2), wobei im Rahmen der Fallbearbei-           schaftlichen Erkenntnissen und berufsethischen\ntung erforderliche Handlungsentscheidungen anhand             Werthaltungen und Einstellungen reflektieren und\nvon pflegewissenschaftlichem Begründungswissen                begründen (Kompetenzbereich V).\nbegründet werden sollen (Kompetenzschwerpunkt\nV.1),                                                     Den Schwerpunkt des mündlichen Teils der Prüfung\nbilden die Auseinandersetzung mit der eigenen Berufs-\n3. Pflegeprozesssteuerung in kritischen und krisenhaf-        rolle und dem beruflichen Selbstverständnis und team-\nten Pflegesituationen (Kompetenzschwerpunkte I.3,         bezogene, einrichtungsbezogene sowie gesellschaft-\nI.4) in Verbindung mit der eigenständigen Durchfüh-       liche Kontextbedingungen und ihr Einfluss auf das\nrung ärztlicher Anordnungen (Kompetenzschwer-             pflegerische Handeln.\npunkt III.2) und ethischen Entscheidungsprozessen\n(Kompetenzschwerpunkt II.3).                                 (2) Die drei Kompetenzbereiche der mündlichen\n(2) Die zu prüfende Person hat zu jedem dieser drei        Prüfung werden anhand einer komplexen Aufgaben-\nPrüfungsbereiche in jeweils einer entsprechenden Auf-         stellung geprüft. Die Prüfungsaufgabe besteht in der\nsichtsarbeit schriftlich gestellte fallbezogene Aufgaben      Bearbeitung einer Fallsituation aus einem anderen Ver-\nzu bearbeiten. Die Fallsituationen für die drei Aufsichts-    sorgungskontext als dem der praktischen Prüfung und\narbeiten sollen insgesamt variiert werden in Bezug auf        bezieht sich auch auf eine andere Altersstufe, der die\nzu pflegenden Menschen angehören.\n1. die Altersstufe, der die zu pflegenden Menschen an-\ngehören,                                                     (3) Die zu prüfenden Personen werden einzeln oder\n2. das soziale und kulturelle Umfeld der oder des zu          zu zweit geprüft. Die Prüfung soll für jede zu prüfende\npflegenden Menschen,                                      Person mindestens 30 und nicht länger als 45 Minuten\ndauern. Eine angemessene Vorbereitungszeit unter\n3. die Versorgungsbereiche, in denen die Fallsituatio-\nAufsicht ist zu gewähren.\nnen verortet sind.\n(3) Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 120 Minu-            (4) Die Prüfung wird von mindestens zwei Fachprü-\nten. Sie sind in der Regel an drei aufeinanderfolgenden       ferinnen oder Fachprüfern gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2\nWerktagen durchzuführen. Die Aufsichtsführenden wer-          Nummer 3 abgenommen und benotet. Die oder der\nden von der Schulleitung bestellt.                            Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt,\nsich an der Prüfung zu beteiligen und dabei selbst Prü-\n(4) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden\nfungsfragen zu stellen.\nvon der zuständigen Behörde auf Vorschlag der Pflege-\nschule ausgewählt. Die zuständige Behörde kann zen-              (5) Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fach-\ntrale Prüfungsaufgaben vorgeben, die unter Beteiligung        prüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsaus-\nvon Pflegeschulen erarbeitet werden. In diesem Fall ist       schusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder\nvon der zuständigen Behörde ein landeseinheitlicher           Fachprüfern die Prüfungsnote.\nPrüfungstermin festzulegen.\n(6) Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden,\n(5) Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei           wenn die Prüfung mindestens mit „ausreichend“ beno-\nFachprüferinnen oder Fachprüfern gemäß § 10 Absatz 1          tet wird.\nSatz 2 Nummer 3 zu benoten. Aus den Noten der Fach-\nprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsit-          (7) Die Gesamtnote für den mündlichen Teil der Prü-\nzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den             fung bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsaus-\nFachprüferinnen oder Fachprüfern die Note der einzel-         schusses aus der Prüfungsnote und der Vornote für\nnen Aufsichtsarbeit.                                          den mündlichen Teil der Prüfung nach § 13 Absatz 1\n(6) Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden,       und 2.\nwenn jede der drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit              (8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus-\n„ausreichend“ benotet wird.                                   ses kann mit Zustimmung der zu prüfenden Person die\n(7) Die Gesamtnote für den schriftlichen Teil der Prü-     Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern beim\nfung bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsaus-         mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein be-\nschusses aus dem arithmetischen Mittel der Noten der          rechtigtes Interesse besteht.","1578          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018\n§ 16                                                          § 17\nPraktischer Teil der Prüfung                                            Benotung\n(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf      Für die Vornoten und für die staatliche Prüfung gel-\ndie Kompetenzbereiche I bis V der Anlage 2.                 ten folgende Noten:\n(2) Der praktische Teil der Prüfung besteht aus einer       Erreichter\nNote               Notendefinition\nAufgabe der selbständigen, umfassenden und prozess-              Wert\norientierten Pflege. Die zu prüfende Person zeigt die             bis         sehr gut     eine Leistung, die den An-\nerworbenen Kompetenzen im Bereich einer umfassen-             unter 1,50         (1)       forderungen in besonderem\nden personenbezogenen Erhebung des Pflegebedarfs,                                          Maß entspricht\nder Planung der Pflege, der Durchführung der erforder-\n1,50 bis         gut        eine Leistung, die den An-\nlichen Pflege und der Evaluation des Pflegeprozesses\nunter 2,50         (2)       forderungen voll entspricht\nsowie im kommunikativen Handeln und in der Quali-\ntätssicherung und übernimmt in diesem Rahmen alle              2,50 bis befriedigend eine Leistung, die im Allge-\nanfallenden Aufgaben einer prozessorientierten Pflege.        unter 3,50         (3)       meinen den Anforderungen\nWesentliches Prüfungselement sind die vorbehaltenen                                        entspricht\nTätigkeiten nach § 4 des Pflegeberufegesetzes.\n3,50 bis     ausreichend eine Leistung, die zwar\n(3) Die Prüfungsaufgabe soll insbesondere den Ver-         unter 4,50         (4)       Mängel aufweist, aber im\nsorgungsbereich berücksichtigen, in dem die zu prü-                                        Ganzen den Anforderungen\nfende Person im Rahmen der praktischen Ausbildung                                          noch entspricht\nden Vertiefungseinsatz nach § 6 Absatz 3 Satz 2 des\n4,50 bis      mangelhaft    eine Leistung, die den An-\nPflegeberufegesetzes absolviert hat. Sie wird auf Vor-\nunter 5,50         (5)       forderungen      nicht  ent-\nschlag der Pflegeschule unter Einwilligung des zu pfle-                                    spricht, jedoch erkennen\ngenden Menschen und des für den zu pflegenden Men-                                         lässt, dass die notwendigen\nschen verantwortlichen Fachpersonals durch die Fach-                                       Grundkenntnisse vorhan-\nprüferinnen und Fachprüfer nach Absatz 6 bestimmt.                                         den sind und die Mängel in\n(4) Die Prüfung findet in realen und komplexen                                          absehbarer Zeit behoben\nPflegesituationen statt. Sie erstreckt sich auf die Pflege                                 werden können\nvon mindestens zwei Menschen, von denen einer einen            ab 5,50      ungenügend eine Leistung, die den An-\nerhöhten Pflegebedarf aufweist. Die zu prüfenden Per-                            (6)       forderungen      nicht  ent-\nsonen werden einzeln geprüft.                                                              spricht, und selbst die\nGrundkenntnisse so lü-\n(5) Die Prüfung besteht aus der vorab zu erstellen-\nckenhaft sind, dass die\nden schriftlichen oder elektronischen Ausarbeitung des                                     Mängel in absehbarer Zeit\nPflegeplans (Vorbereitungsteil), einer Fallvorstellung mit                                 nicht behoben werden kön-\neiner Dauer von maximal 20 Minuten, der Durchführung                                       nen\nder geplanten und situativ erforderlichen Pflegemaß-\nnahmen und einem Reflexionsgespräch mit einer Dauer\nvon maximal 20 Minuten. Die Prüfung ohne Vorberei-                                       § 18\ntungsteil soll einschließlich des Reflexionsgesprächs                                Niederschrift\ndie Dauer von 240 Minuten nicht überschreiten und              Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen,\nkann durch eine organisatorische Pause von maximal          aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prü-\neinem Werktag unterbrochen werden. Für den Vorbe-           fung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten her-\nreitungsteil ist eine angemessene Vorbereitungszeit         vorgehen.\nunter Aufsicht zu gewähren.\n(6) Die Prüfung wird von mindestens zwei Fachprü-                                     § 19\nferinnen oder Fachprüfern, von denen eine oder einer                       Bestehen und Wiederholung\nFachprüferin oder Fachprüfer nach § 10 Absatz 1 Satz 2                   der staatlichen Prüfung, Zeugnis\nNummer 4 ist, abgenommen und benotet. Die oder der\nVorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt,            (1) Die staatliche Prüfung ist bestanden, wenn die\nsich an der Prüfung zu beteiligen und dabei selbst Prü-     Gesamtnote des schriftlichen Teils nach § 14 Absatz 7,\nfungsfragen zu stellen.                                     des mündlichen Teils nach § 15 Absatz 7 und des prak-\ntischen Teils der Prüfung nach § 16 Absatz 9 jeweils\n(7) Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fach-         mindestens mit „ausreichend“ benotet worden ist. Die\nprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsaus-     Gesamtnote der staatlichen Prüfung wird aus dem\nschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder           arithmetischen Mittel der drei Prüfungsteile gebildet.\nFachprüfern die Prüfungsnote.\n(2) Wer die staatliche Prüfung bestanden hat, erhält\n(8) Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden,       ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8. Wer die\nwenn die Prüfung mindestens mit „ausreichend“ beno-         staatliche Prüfung nicht bestanden hat, erhält von der\ntet wird.                                                   oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine\n(9) Die Gesamtnote für den praktischen Teil der Prü-     schriftliche oder elektronische Mitteilung, in der die\nfung bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsaus-       Prüfungsnoten angegeben sind.\nschusses aus der Prüfungsnote und der Vornote für              (3) Jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung,\nden praktischen Teil der Prüfung nach § 13 Absatz 1         die mündliche Prüfung und die praktische Prüfung kön-\nund 2.                                                      nen einmal wiederholt werden, wenn die zu prüfende","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018               1579\nPerson die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ er-           treffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklä-\nhalten hat.                                                  ren; § 19 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. Eine solche\n(4) Hat die zu prüfende Person alle schriftlichen Auf-    Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur\nsichtsarbeiten nach § 14 Absatz 2 Satz 1, den prakti-        bis zum Abschluss der gesamten Prüfung, im Falle ei-\nschen Teil der Prüfung oder alle Teile der Prüfung zu        nes Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren\nwiederholen, so darf sie zur Wiederholungsprüfung nur        nach Abschluss der Prüfung zulässig.\nzugelassen werden, wenn sie an einer zusätzlichen\nAusbildung teilgenommen hat. Im Einzelfall kann die                                      § 23\noder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im                                 Prüfungsunterlagen\nBenehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern\nabweichend von Satz 1 über eine zusätzliche Ausbil-             Auf Antrag ist der zu prüfenden Person nach Ab-\ndung entscheiden. Dauer und Inhalt der zusätzlichen          schluss der Prüfung Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen\nAusbildung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prü-        zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei,\nfungsausschusses. Die zusätzliche Ausbildung darf            Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsnie-\neinschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit       derschriften zehn Jahre aufzubewahren.\ndie in § 21 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes festge-\nlegte Dauer von einem Jahr nicht überschreiten; Aus-                                     § 24\nnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten                          Prüfung bei Modellvorhaben\nFällen zulassen. Die zu prüfende Person hat ihrem An-                 nach § 14 des Pflegeberufegesetzes\ntrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung einen\nNachweis über die zusätzliche Ausbildung beizufügen.            (1) § 10 Absatz 1 gilt bei Ausbildungen nach § 14\ndes Pflegeberufegesetzes mit der Maßgabe, dass dem\n§ 20                             Prüfungsausschuss zusätzlich zu den in § 10 Absatz 1\nSatz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Personen die ärzt-\nRücktritt von der Prüfung                    lichen Fachprüferinnen und Fachprüfer anzugehören\n(1) Tritt eine zu prüfende Person nach ihrer Zulas-       haben, die die Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbil-\nsung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung             dungsteilnehmer in den erweiterten Kompetenzen zur\nzurück, so hat sie der oder dem Vorsitzenden des Prü-        Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten unterrichtet ha-\nfungsausschusses den Grund für ihren Rücktritt unver-        ben, die Gegenstand der staatlichen Prüfung sind.\nzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.\n(2) Dem Zeugnis nach § 19 Absatz 2 Satz 1 ist bei\n(2) Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prü-           Ausbildungen nach § 14 des Pflegeberufegesetzes eine\nfungsausschusses den Rücktritt, so gilt die Prüfung          Bescheinigung der Ausbildungsstätte beizufügen, aus\nals nicht begonnen. Die Genehmigung ist nur zu ertei-        der sich die heilkundlichen Tätigkeiten ergeben, die\nlen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Krankheit ist    Gegenstand der erweiterten Ausbildung und der erwei-\ndie Vorlage eines amtsärztlichen Attests zu verlangen.       terten staatlichen Prüfung waren.\n(3) Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prü-              (3) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich bei\nfungsausschusses den Rücktritt nicht oder teilt die zu       Ausbildungen nach § 14 des Pflegeberufegesetzes zu-\nprüfende Person den Grund für den Rücktritt nicht un-        sätzlich zu den Prüfungsbereichen nach § 14 Absatz 1\nverzüglich mit, so gilt die Prüfung oder der betreffende     auf die erweiterten Kompetenzen zur Ausübung von\nTeil der Prüfung als nicht bestanden. § 19 Absatz 3 und 4    heilkundlichen Tätigkeiten, die entsprechend den nach\ngilt entsprechend.                                           § 14 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes genehmigten\nAusbildungsinhalten Gegenstand der zusätzlichen Aus-\n§ 21                             bildung waren. Die zu prüfende Person hat hierzu in\nVersäumnisfolgen                         ihrer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu be-\narbeiten. Die Aufsichtsarbeit dauert 120 Minuten und ist\n(1) Versäumt eine zu prüfende Person einen Prü-\nan einem gesonderten Werktag durchzuführen. § 14 Ab-\nfungstermin, gibt sie eine Aufsichtsarbeit nicht oder\nsatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Die Aufgaben für die\nnicht rechtzeitig ab oder unterbricht sie die Prüfung\nAufsichtsarbeit werden von der oder dem Vorsitzenden\noder einen Teil der Prüfung, so gilt die Prüfung oder\ndes Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Pflege-\nder betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden,\nschule ausgewählt, an der die Ausbildung stattgefun-\nwenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 19 Absatz 3\nden hat. Die zuständige Behörde kann zentrale Prü-\nund 4 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor,\nfungsaufgaben vorgeben, die unter Beteiligung der\nso gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung\nPflegeschulen erarbeitet werden.\nals nicht begonnen.\n(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger               (4) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich bei\nGrund vorliegt, trifft die oder der Vorsitzende des Prü-     Ausbildungen nach § 14 des Pflegeberufegesetzes zu-\nfungsausschusses. § 20 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3          sätzlich zu den Kompetenzbereichen nach § 15 Absatz 1\ngilt entsprechend.                                           auf die erweiterten Kompetenzen zur Ausübung von\nheilkundlichen Tätigkeiten, die entsprechend den nach\n§ 22                             § 14 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes genehmigten\nAusbildungsinhalten Gegenstand der erweiterten Aus-\nOrdnungsverstöße und Täuschungsversuche                 bildung waren. Die Prüfung der erweiterten Kompeten-\nDie oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses          zen nach Satz 1 soll für die einzelne zu prüfende Person\nkann bei zu prüfenden Personen, die die ordnungsge-          mindestens 15 Minuten und nicht länger als 30 Minuten\nmäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße            dauern. Für die Prüfung sind ärztliche Fachprüferinnen\ngestört oder eine Täuschung versucht haben, den be-          oder Fachprüfer gemäß Absatz 1 vorzusehen.","1580          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018\n(5) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich bei       (2) Die Praxiseinsätze im letzten Ausbildungsdrittel\nAusbildungen nach § 14 des Pflegeberufegesetzes zu-         sind gemäß der Stundenverteilung nach Anlage 7 in\nsätzlich zu § 16 Absatz 1 und 2 auf eine Aufgabe zur        Bereichen der Versorgung von Kindern und Jugend-\nAusübung heilkundlicher Tätigkeiten bei Patientinnen        lichen durchzuführen. Der Pflichteinsatz in der psychia-\noder Patienten, die entsprechend den nach § 14 Ab-          trischen Versorgung nach § 7 Absatz 2 des Pflege-\nsatz 2 des Pflegeberufegesetzes genehmigten Ausbil-         berufegesetzes erfolgt in der kinder- und jugendpsy-\ndungsinhalten Gegenstand der erweiterten Ausbildung         chiatrischen Versorgung. Der im Ausbildungsvertrag\nwaren. Die zu prüfende Person übernimmt dabei alle          vereinbarte Ausbildungsplan ist, soweit erforderlich,\nAufgaben, die Gegenstand der Behandlung sind, ein-          anzupassen.\nschließlich der Dokumentation. In einem Prüfungsge-\n(3) Gegenstand der staatlichen Prüfung sind die auf\nspräch hat die zu prüfende Person ihre Diagnose- und\nder Grundlage von § 5 in Verbindung mit § 60 Absatz 1\nBehandlungsmaßnahmen zu erläutern und zu begrün-            des Pflegeberufegesetzes in Anlage 3 aufgeführten\nden sowie die Prüfungssituation zu reflektieren. Dabei\nKompetenzen. Die Fachprüferinnen oder Fachprüfer\nhat sie nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, die wäh-\nnach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 sollen im Bereich\nrend der Ausbildung erworbenen erweiterten Kom-             der Pflege von Kindern und Jugendlichen tätig sein.\npetenzen in der beruflichen Praxis anzuwenden, und\ndass sie befähigt ist, die Aufgaben, die Gegenstand\n§ 27\nihrer erweiterten Ausbildung waren, eigenverantwort-\nlich zu lösen. Die Auswahl der Patientinnen oder Pa-                       Gegenstände des schriftlichen,\ntienten erfolgt durch eine ärztliche Fachprüferin oder          mündlichen und praktischen Teils der Prüfung\neinen ärztlichen Fachprüfer gemäß Absatz 1 unter Ein-           (1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf\nwilligung der Patientin oder des Patienten. Die Prüfung     folgende Prüfungsbereiche aus den Kompetenzberei-\nsoll für die einzelne zu prüfende Person in der Regel       chen I bis V der Anlage 3:\nnicht länger als 180 Minuten dauern. Die Prüfung wird\nvon zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern nach § 10         1. Pflegeprozessgestaltung einschließlich Interaktion\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 4 abgenommen und benotet.                 und Beziehungsgestaltung in akuten und dauerhaf-\nten Pflegesituationen (Kompetenzschwerpunkte I.1,\n(6) Im Übrigen gelten für die Ausbildung nach § 14            II.1) unter Einbeziehung von lebensweltlichen Aspek-\ndes Pflegeberufegesetzes die Vorschriften dieses Ab-             ten und pflegerischen Aufgaben im Zusammenhang\nschnitts zur staatlichen Prüfung.                                mit der Lebensgestaltung sowie unter Berücksichti-\ngung von Autonomieerhalt und Entwicklungsförde-\nTeil 2                                 rung der zu pflegenden Kinder und Jugendlichen\nBesondere Vorschriften                           (Kompetenzschwerpunkte I.5, I.6), wobei darüber\nhinaus ausgewählte Kontextbedingungen des Kom-\nzur beruflichen Pflegeausbildung\npetenzbereiches IV in die Fallbearbeitung einbezogen\nnach Teil 5 des Pflegeberufegesetzes                     werden sollen,\nAbschnitt 1                            2. Pflegeprozessgestaltung bei Kindern und Jugend-\nlichen mit gesundheitlichen Problemlagen unter\nAllgemeine Vorschriften                              besonderer Berücksichtigung von Gesundheitsför-\nderung und Prävention in Verbindung mit verschie-\n§ 25                                  denen Schwerpunkten und Gesichtspunkten von\nAnwendbarkeit der Vorschriften nach Teil 1                 Beratung (Kompetenzschwerpunkte I.2, II.2), wobei\nim Rahmen der Fallbearbeitung erforderliche Hand-\nAuf die berufliche Pflegeausbildung nach Teil 5 des           lungsentscheidungen anhand von pflegewissen-\nPflegeberufegesetzes finden die Vorschriften des Teils 1         schaftlichem Begründungswissen begründet wer-\nAnwendung, soweit sich aus den nachfolgenden Vor-                den sollen (Kompetenzschwerpunkt V.1),\nschriften dieses Teils nicht etwas anderes ergibt.\n3. Pflegeprozesssteuerung in kritischen und krisenhaf-\nAbschnitt 2                                 ten Pflegesituationen (Kompetenzschwerpunkte I.3,\nI.4) in Verbindung mit der eigenständigen Durchfüh-\nBerufliche                                 rung ärztlicher Anordnungen (Kompetenzschwer-\nAusbildung zur Gesundheits- und                            punkt III.2) und ethischen Entscheidungsprozessen\nKinderkrankenpflegerin oder zum                             (Kompetenzschwerpunkt II.3).\nGesundheits- und Kinderkrankenpfleger\n(2) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf\ndie folgenden Kompetenzbereiche der Anlage 3:\n§ 26\n1. intra- und interprofessionelles Handeln in unter-\nInhalt und Durchführung\nschiedlichen systemischen Kontexten verantwortlich\nder Ausbildung, staatliche Prüfung\ngestalten und mitgestalten (Kompetenzbereich III),\n(1) Die Ausbildung zur Gesundheits- und Kinder-\n2. das eigene Handeln auf der Grundlage von Geset-\nkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinder-\nkrankenpfleger nach § 58 Absatz 1 des Pflegeberufege-            zen, Verordnungen und ethischen Leitlinien reflektie-\nren und begründen (Kompetenzbereich IV),\nsetzes befähigt die Auszubildenden in Erfüllung des\nAusbildungsziels nach § 5 in Verbindung mit § 60            3. das eigene Handeln auf der Grundlage von wissen-\nAbsatz 1 des Pflegeberufegesetzes zur Pflege von Kin-            schaftlichen Erkenntnissen und berufsethischen\ndern und Jugendlichen. Die hierfür erforderlichen Kom-           Werthaltungen und Einstellungen reflektieren und\npetenzen sind in Anlage 3 konkretisiert.                         begründen (Kompetenzbereich V).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018             1581\nDen Schwerpunkt des mündlichen Teils der Prüfung                  Schwerpunkten und Gesichtspunkten von Beratung\nbilden die Auseinandersetzung mit der eigenen Berufs-             (Kompetenzschwerpunkte I.2, II.2), wobei im Rah-\nrolle und dem beruflichen Selbstverständnis und team-             men der Fallbearbeitung erforderliche Handlungs-\nbezogene, einrichtungsbezogene sowie gesellschaft-                entscheidungen anhand von pflegewissenschaft-\nliche Kontextbedingungen und ihr Einfluss auf das                 lichem Begründungswissen begründet werden sollen\npflegerische Handeln.                                             (Kompetenzschwerpunkt V.1),\n(3) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf     3. Pflegeprozesssteuerung in kritischen und krisenhaf-\ndie Kompetenzbereiche I bis V der Anlage 3.                       ten Pflegesituationen (Kompetenzschwerpunkte I.3,\n(4) Die Fallsituationen in den verschiedenen Teilen            I.4) in Verbindung mit der eigenständigen Durchfüh-\nder Prüfung sind der Pflege von Kindern und Jugend-               rung ärztlicher Anordnungen (Kompetenzschwer-\nlichen zu entnehmen.                                              punkt III.2) und ethischen Entscheidungsprozessen\n(Kompetenzschwerpunkt II.3).\nAbschnitt 3                               (2) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf\nBerufliche Ausbildung zur                         die folgenden Kompetenzbereiche der Anlage 4:\nAltenpflegerin oder zum Altenpfleger                        1. intra- und interprofessionelles Handeln in unter-\nschiedlichen systemischen Kontexten verantwortlich\n§ 28                                  gestalten und mitgestalten (Kompetenzbereich III),\nInhalt und Durchführung                     2. das eigene Handeln auf der Grundlage von Geset-\nder Ausbildung, staatliche Prüfung                    zen, Verordnungen und ethischen Leitlinien reflektie-\n(1) Die Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Al-             ren und begründen (Kompetenzbereich IV),\ntenpfleger nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegeset-          3. das eigene Handeln auf der Grundlage von wissen-\nzes befähigt die Auszubildenden in Erfüllung des Aus-             schaftlichen Erkenntnissen und berufsethischen\nbildungsziels nach § 5 in Verbindung mit § 61 Absatz 1            Werthaltungen und Einstellungen reflektieren und\ndes Pflegeberufegesetzes zur Pflege von alten Men-                begründen (Kompetenzbereich V).\nschen. Die hierfür erforderlichen Kompetenzen sind in\nDen Schwerpunkt des mündlichen Teils der Prüfung\nAnlage 4 konkretisiert.\nbilden die Auseinandersetzung mit der eigenen Berufs-\n(2) Die Praxiseinsätze im letzten Ausbildungsdrittel       rolle und dem beruflichen Selbstverständnis und team-\nsind gemäß der Stundenverteilung nach Anlage 7 in             bezogene, einrichtungsbezogene sowie gesellschaft-\nBereichen der Versorgung von alten Menschen durch-            liche Kontextbedingungen und ihr Einfluss auf das\nzuführen. Der Pflichteinsatz in der psychiatrischen Ver-      pflegerische Handeln.\nsorgung nach § 7 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes\n(3) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf\nerfolgt in der gerontopsychiatrischen Versorgung. Der\ndie Kompetenzbereiche I bis V der Anlage 4.\nim Ausbildungsvertrag vereinbarte Ausbildungsplan ist,\nsoweit erforderlich, anzupassen.                                 (4) Die Fallsituationen in den verschiedenen Teilen\nder Prüfung sind der Pflege von alten Menschen zu ent-\n(3) Gegenstand der staatlichen Prüfung sind die auf\nnehmen.\nder Grundlage von § 5 in Verbindung mit § 61 Absatz 1\ndes Pflegeberufegesetzes in Anlage 4 aufgeführten\nKompetenzen. Die Fachprüferinnen oder Fachprüfer                                        Teil 3\nnach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 sollen im Bereich                      Hochschulische Pflegeausbildung\nder Pflege alter Menschen tätig sein.\n§ 30\n§ 29\nInhalt und Gliederung der\nGegenstände des schriftlichen,                              hochschulischen Pflegeausbildung\nmündlichen und praktischen Teils der Prüfung\n(1) Die hochschulische Pflegeausbildung nach Teil 3\n(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf   des Pflegeberufegesetzes befähigt dazu, Menschen\nfolgende Prüfungsbereiche aus den Kompetenzberei-             aller Altersstufen in den allgemeinen und speziellen\nchen I bis V der Anlage 4:                                    Versorgungsbereichen der Pflege in Erfüllung der Aus-\n1. Pflegeprozessgestaltung einschließlich Interaktion         bildungsziele nach § 37 des Pflegeberufegesetzes pfle-\nund Beziehungsgestaltung in akuten und dauerhaf-          gen zu können. Die hierfür erforderlichen Kompetenzen\nten Pflegesituationen (Kompetenzschwerpunkte I.1,         sind in Anlage 5 konkretisiert. Der Kompetenzerwerb in\nII.1) unter Einbeziehung von lebensweltlichen Aspek-      der Pflege von Menschen aller Altersstufen berücksich-\nten und pflegerischen Aufgaben im Zusammenhang            tigt auch die besonderen Anforderungen an die Pflege\nmit der Lebensgestaltung sowie unter Berücksichti-        von Kindern und Jugendlichen sowie alten Menschen in\ngung von Autonomieerhalt und Entwicklungsförde-           den unterschiedlichen Versorgungssituationen.\nrung der zu pflegenden alten Menschen (Kompe-                (2) Die hochschulische Pflegeausbildung umfasst un-\ntenzschwerpunkte I.5, I.6), wobei darüber hinaus          ter Beachtung der Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG\nausgewählte Kontextbedingungen des Kompetenz-             des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nbereiches IV in die Fallbearbeitung einbezogen wer-       7. September 2005 über die Anerkennung von Berufs-\nden sollen,                                               qualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271\n2. Pflegeprozessgestaltung bei alten Menschen mit             vom 16.10.2007, S. 18) einen Arbeitsaufwand der Stu-\ngesundheitlichen Problemlagen unter besonderer            dierenden von jeweils insgesamt mindestens 4 600\nBerücksichtigung von Gesundheitsförderung und             Stunden. Davon entfallen mindestens 2 100 auf die\nPrävention in Verbindung mit verschiedenen                Lehrveranstaltungen und mindestens 2 300 Stunden","1582           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018\nauf die Praxiseinsätze in Einrichtungen nach § 7 des         ihre Fachkompetenz und die zur Ausübung des Berufs\nPflegeberufegesetzes. Mindestens jeweils 400 der auf         erforderliche personale Kompetenz einschließlich der\ndie Praxiseinsätze entfallenden Stunden sind in der all-     Sozialkompetenz und der Selbständigkeit nachzuwei-\ngemeinen Akutpflege in stationären Einrichtungen, der        sen. Im praktischen Teil der Prüfung hat die zu prü-\nallgemeinen Langzeitpflege in stationären Einrichtun-        fende Person nachzuweisen, dass sie über die zur\ngen und der allgemeinen ambulanten Akut- und Lang-           Pflege von Menschen auch in hochkomplexen Pflege-\nzeitpflege nach § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes        situationen erforderlichen Kompetenzen verfügt und\ndurchzuführen.                                               befähigt ist, die Aufgaben in der Pflege gemäß dem\n(3) Die hochschulische Pflegeausbildung erfolgt im        Ausbildungsziel des Pflegeberufegesetzes auszufüh-\nWechsel von Lehrveranstaltungen und Praxiseinsätzen.         ren.\nDie Koordination erfolgt durch die Hochschule.                  (2) Die zu prüfende Person legt den schriftlichen und\n(4) Das modulare Curriculum wird auf der Grundlage        mündlichen Teil der Prüfung bei der Hochschule ab, an\nder Ausbildungsziele nach § 37 des Pflegeberufegeset-        der sie die hochschulische Pflegeausbildung abschließt.\nzes und der Vorgaben der Anlage 5 erstellt.                     (3) Der praktische Teil der Prüfung wird in der Regel\n(5) Stellt die Hochschule bei der zuständigen Be-         in der Einrichtung abgelegt, in der der Vertiefungs-\nhörde einen Antrag nach § 38 Absatz 3 Satz 4 des             einsatz nach § 38 Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufe-\nPflegeberufegesetzes, legt sie in einem Konzept dar,         gesetzes durchgeführt wurde.\ndass das Ziel der Praxiseinsätze, insbesondere das              (4) Die Hochschule legt mit Zustimmung der zustän-\nZiel, als Mitglied eines Pflegeteams in unmittelbarem        digen Behörde die Module des Studiengangs fest, in\nKontakt mit zu pflegenden Menschen zu lernen, nicht          denen die Überprüfung der Kompetenzen nach § 39\ngefährdet wird.                                              Absatz 2 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes erfolgt, so-\n(6) Fehlzeiten dürfen das Ausbildungsziel nach § 37       wie die Art der jeweiligen Modulprüfung nach Maßgabe\ndes Pflegeberufegesetzes nicht gefährden. Das Nähere         der §§ 35 bis 37.\nregelt die Hochschule.\n§ 33\n§ 31\nPrüfungsausschuss\nDurchführung der\nhochschulischen Pflegeausbildung                      (1) An jeder Hochschule, die die hochschulische\nPflegeausbildung anbietet, wird ein Prüfungsausschuss\n(1) Die Hochschule gewährleistet über schriftliche        gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung\nKooperationsverträge mit den Einrichtungen die Durch-        der Modulprüfungen nach § 39 Absatz 2 Satz 1 des\nführung der Praxiseinsätze und stellt damit sicher, dass     Pflegeberufegesetzes zuständig ist. Er besteht mindes-\nsie in angemessenem Umfang eine Praxisanleitung ent-         tens aus folgenden Mitgliedern:\nsprechend den Vorgaben des modularen Curriculums\nder Hochschule durchführen. Die Praxisanleitung er-          1. einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständi-\nfolgt durch geeignetes, in der Regel hochschulisch               gen Behörde oder einer von der zuständigen Be-\nqualifiziertes Pflegepersonal. Die Länder können wei-            hörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrau-\ntergehende Regelungen treffen. Sie können bis zum                ten geeigneten Person,\n31. Dezember 2029 auch abweichende Anforderungen             2. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Hochschule,\nan die Eignung der Praxisanleiterinnen und Praxisanlei-\nter zulassen.                                                3. mindestens einer Prüferin oder einem Prüfer, die\noder der an der Hochschule für das Fach berufen\n(2) Die Hochschule stellt für die Zeit der Praxisein-         ist, und einer Prüferin oder einem Prüfer, die oder\nsätze die Praxisbegleitung der Studierenden in ange-             der über eine Hochschulprüfungsberechtigung ver-\nmessenem Umfang sicher. Sie regelt über Kooperations-            fügen, sowie\nverträge mit den Einrichtungen der Praxiseinsätze die\nDurchführung der Praxisbegleitung in den Einrichtungen       4. mindestens einer Prüferin oder einem Prüfer, die\nund die Zusammenarbeit mit den Praxisanleiterinnen               oder der für die Abnahme des praktischen Prüfungs-\nund Praxisanleitern.                                             teils geeignet ist.\n(3) Den Studierenden dürfen im Rahmen der Praxis-         Die Prüferinnen oder Prüfer nach Satz 2 Num-\neinsätze nur Aufgaben übertragen werden, die dem             mer 3 oder 4 müssen über eine Erlaubnis zum Führen\nAusbildungszweck und dem Ausbildungsstand ent-               der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1, § 58 Ab-\nsprechen; die übertragenen Aufgaben sollen den phy-          satz 1 oder Absatz 2 oder § 64 des Pflegeberufegeset-\nsischen und psychischen Kräften der Studierenden an-         zes verfügen. Für Prüferinnen oder Prüfer nach\ngemessen sein.                                               Satz 2 Nummer 3 können die Länder bis zum Jahr 2029\nAusnahmen vom Erfordernis nach Satz 3 genehmigen.\n§ 32                                  (2) Die zuständige Behörde bestellt das Mitglied\nModulprüfungen und staatliche                   nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sowie dessen Stell-\nPrüfung zur Erlangung der Berufszulassung               vertreterin oder Stellvertreter. Die Hochschule be-\nstimmt das Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2\n(1) Die Prüfung umfasst jeweils einen schriftlichen,\nsowie dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.\neinen mündlichen und einen praktischen Teil. Gegen-\nstand der staatlichen Prüfung zur Erlangung der Berufs-         (3) Der Prüfungsausschuss wird unter dem gemein-\nzulassung sind die Kompetenzen nach § 39 Absatz 2            samen Vorsitz der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Num-\nSatz 1 des Pflegeberufegesetzes. Im schriftlichen und        mer 1 und Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 geführt. Das Mit-\nmündlichen Teil der Prüfung hat die zu prüfende Person       glied nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird bei der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018             1583\nDurchführung seiner Aufgaben durch die zuständige            6. ärztliche Anordnungen und Maßnahmen der Diag-\nBehörde unterstützt.                                             nostik, Therapie oder Rehabilitation unter Berück-\n(4) Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses be-              sichtigung vertieften forschungsbasierten Wissens\nstimmen gemeinsam auf Vorschlag der Hochschule                   begründen,\ndie Prüferinnen oder Prüfer für die einzelnen Prüfungs-      7. Forschungsergebnisse bewerten und forschungsge-\nteile sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.        stützte Problemlösungen sowie neue Technologien\n(5) Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sind             für die Gestaltung von Pflegeprozessen nutzen.\nverpflichtet, an den jeweiligen Teilen der Prüfung in           (3) Soweit Module prüfungsbereichsübergreifend\ndem Umfang teilzunehmen, der zur Erfüllung der in die-       konzipiert sind, müssen die genannten Prüfungsberei-\nser Verordnung geregelten Aufgaben erforderlich ist;         che in den gewählten Modulen jeweils zumindest einen\neine Verpflichtung zur Anwesenheit während der ge-           Schwerpunkt bilden. Die zu prüfende Person hat in den\nsamten Dauer der Prüfung besteht nicht.                      Aufsichtsarbeiten schriftlich gestellte fallbezogene Auf-\n(6) Bei Kooperation mit einer Pflegeschule nach § 67      gaben zu bearbeiten. Die Fallsituationen für die drei\ndes Pflegeberufegesetzes können die Vorsitzenden             Aufsichtsarbeiten sollen insgesamt variiert werden in\nauch Vertreterinnen oder Vertreter der Pflegeschule in       Bezug auf\nden Prüfungsausschuss berufen.                               1. die Altersstufe, der die zu pflegenden Menschen an-\ngehören,\n§ 34                             2. das soziale und kulturelle Umfeld der oder des zu\nZulassung zur Prüfung, Nachteilsausgleich                 pflegenden Menschen,\n(1) Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ent-         3. die Versorgungsbereiche, in denen die Fallsituatio-\nscheiden auf Antrag der oder des Studierenden und auf            nen verortet sind.\nGrundlage der im Studiengangskonzept geregelten              In allen drei Aufsichtsarbeiten werden die Reflexion und\nVoraussetzungen über die Zulassung zur staatlichen           Begründung des eigenen Handelns auf der Grundlage\nPrüfung.                                                     von wissenschaftlichen Erkenntnissen geprüft. Die Auf-\n(2) § 12 ist entsprechend anzuwenden.                     sichtsarbeiten schließen jeweils das nach Absatz 2 zu-\ngeordnete Modul ab.\n§ 35                                (4) Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils mindestens\nSchriftlicher Teil der Prüfung                 120 Minuten. Sie sind in der Regel an drei aufeinander-\nfolgenden Werktagen durchzuführen. Die Aufsichtsfüh-\n(1) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst drei Auf-\nrenden werden von der Hochschule bestellt.\nsichtsarbeiten.\n(5) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden\n(2) Für die drei Aufsichtsarbeiten sind Module zu fol-\nauf Vorschlag der Hochschule durch die Vorsitzenden\ngenden Prüfungsbereichen aus den Kompetenzberei-\ndes Prüfungsausschusses bestimmt.\nchen I bis V der Anlage 5 festzulegen:\n(6) Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei\n1. die Planung, Organisation, Gestaltung, Steuerung\nPrüferinnen oder Prüfern zu benoten. Aus den Noten\nund Durchführung von Pflegeprozessen bei komple-\nder Prüferinnen oder Prüfer bilden die Vorsitzenden\nxen und hochkomplexen Pflegebedarfen, spezifischen\ndes Prüfungsausschusses im Benehmen mit den jewei-\nKlientengruppen in Pflegesituationen mit besonderen\nligen Prüferinnen oder Prüfern die Note der einzelnen\ngesundheitlichen Problemlagen sowie in hoch be-\nAufsichtsarbeiten.\nlasteten und kritischen Lebenssituationen auf der\nGrundlage wissenschaftlicher Theorien, Modelle              (7) Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung ist\nund Forschungsergebnisse übernehmen,                     bestanden, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten min-\ndestens mit „ausreichend“ benotet wird.\n2. die Entwicklung und Autonomie in der Lebens-\nspanne und unterstützen Menschen aller Altersgrup-          (8) Die Gesamtnote für den schriftlichen Teil der\npen bei der Lebensgestaltung auf der Grundlage           staatlichen Prüfung ermitteln die Vorsitzenden des Prü-\npflege- und bezugswissenschaftlicher Methoden            fungsausschusses aus den drei Noten der Aufsichtsar-\nund Forschungsergebnisse fördern,                        beiten. Soweit die Module im Curriculum hinsichtlich\ndes Arbeitsaufwandes unterschiedlich gewichtet sind,\n3. Beratungs- und Schulungskonzepte auf der Basis\nist dies bei der Ermittlung der Gesamtnote des schrift-\ngesicherter Forschungsergebnisse konzipieren, ge-\nlichen Prüfungsteils zu berücksichtigen.\nstalten, reflektieren und evaluieren,\n4. Kommunikations-, Interaktions- und Beratungspro-                                     § 36\nzesse in der Pflegepraxis auf der Grundlage pflege-\nund bezugswissenschaftlicher Methoden und unter                        Mündlicher Teil der Prüfung\nethischen Gesichtspunkten analysieren, reflektieren         (1) Für den mündlichen Teil der Prüfung ist ein Mo-\nund evaluieren,                                          dul oder sind Module zu folgenden Prüfungsbereichen\n5. die pflegerischen und gesundheitlichen Versor-            aus den Kompetenzbereichen III bis V der Anlage 5\ngungsstrukturen, die Steuerung von Versorgungs-          festzulegen:\nprozessen sowie die Formen von intra- und interpro-      1. verantwortliche Gestaltung und Mitgestaltung des\nfessioneller Zusammenarbeit analysieren und reflek-          intra- und interprofessionellen Handelns in unter-\ntieren und an der Gestaltung von Strukturen und              schiedlichen systemischen Kontexten und zur Weiter-\nVersorgungsprozessen auf der Basis wissenschaft-             entwicklung der gesundheitlichen und pflegerischen\nlicher Erkenntnisse mitwirken,                               Versorgung,","1584          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018\n2. Reflexion und Begründung des eigenen Handelns            tische Teil der Prüfung schließt das Modul nach Ab-\nvor dem Hintergrund von Gesetzen, Verordnungen,         satz 1 ab.\nethischen Leitlinien und zur Mitwirkung an der Ent-        (3) Die Prüfungsaufgabe soll insbesondere den Ver-\nwicklung und Implementierung von Qualitätsmanage-       sorgungsbereich berücksichtigen, in dem die zu prü-\nmentkonzepten, Leitlinien und Expertenstandards,        fende Person im Rahmen der praktischen Ausbildung\n3. Reflexion und Begründung des eigenen Handelns            den Vertiefungseinsatz nach § 6 Absatz 3 Satz 2 des\nauf der Grundlage von wissenschaftlichen Erkennt-       Pflegeberufegesetzes absolviert hat. Sie wird auf Vor-\nnissen und berufsethischen Werthaltungen und Ein-       schlag mindestens einer Prüferin oder eines Prüfers\nstellungen sowie zur Beteiligung an der Berufsent-      nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 durch die Vor-\nwicklung.                                               sitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.\n(2) Im mündlichen Teil der Prüfung hat die zu prü-          (4) Die Prüfung findet in realen und hochkomplexen\nfende Person berufliche Kompetenzen nachzuweisen.           Pflegesituationen statt. Sie erstreckt sich auf die Pflege\nDie Prüfung schließt das nach Absatz 1 zugeordnete          von mindestens zwei Menschen, von denen einer einen\nModul oder die zugeordneten Module ab.                      erhöhten Pflegebedarf und eine hochkomplexe Pflege-\nsituation aufweist. Die zu prüfenden Personen werden\n(3) Die drei Kompetenzbereiche der mündlichen Prü-\neinzeln geprüft.\nfung werden anhand von komplexen Aufgabenstellun-\ngen unter Berücksichtigung aktueller wissenschaft-             (5) Die Prüfung besteht aus der vorab zu erstellen-\nlicher Erkenntnisse geprüft. Die Prüfungsaufgabe be-        den schriftlichen oder elektronischen Ausarbeitung des\nsteht in der Bearbeitung einer Fallsituation aus einem      Pflegeplans (Vorbereitungsteil), einer Fallvorstellung mit\nanderen Versorgungskontext als dem der praktischen          einer Dauer von maximal 20 Minuten, der Durchführung\nPrüfung und bezieht sich auch auf eine andere Alters-       der geplanten und situativ erforderlichen Pflegemaß-\nstufe der zu pflegenden Menschen.                           nahmen und einem Reflexionsgespräch mit einer Dauer\nvon maximal 20 Minuten. Mit der schriftlichen oder\n(4) Die zu prüfenden Personen werden einzeln oder\nelektronischen Ausarbeitung des Pflegeplans stellt die\nzu zweit geprüft. Die Prüfung soll für jede zu prüfende\nzu prüfende Person unter Beweis, dass sie in der Lage\nPerson mindestens 30 Minuten und nicht länger als\nist, das Pflegehandeln fall-, situations- und zielorientiert\n45 Minuten dauern. Eine angemessene Vorbereitungs-\nsowie wissenschaftsbasiert oder -orientiert zu struktu-\nzeit unter Aufsicht ist zu gewähren.\nrieren und zu begründen. Die Prüfung ohne den Vorbe-\n(5) Die Prüfung wird von mindestens zwei Prüferin-       reitungsteil soll einschließlich des Reflexionsgesprächs\nnen oder Prüfern abgenommen und benotet. Die Vor-           die Dauer von 240 Minuten nicht überschreiten und\nsitzenden des Prüfungsausschusses sind berechtigt,          kann durch eine organisatorische Pause von maximal\nsich an der Prüfung zu beteiligen und dabei selbst Prü-     einem Werktag unterbrochen werden. Für den Vorbe-\nfungsfragen zu stellen.                                     reitungsteil ist eine angemessene Vorbereitungszeit\n(6) Aus den Noten der Prüferinnen oder Prüfer bilden     unter Aufsicht zu gewähren.\ndie Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Beneh-             (6) Die Prüfung wird von mindestens einer Prüferin\nmen mit den Prüferinnen und Prüfern die Note für die in     oder einem Prüfer nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3\nder Prüfung erbrachte Leistung.                             und einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 33 Absatz 1\n(7) Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden,        Satz 2 Nummer 4 abgenommen und benotet. Die Vor-\nwenn die Prüfungsleistung mindestens mit „ausrei-           sitzenden des Prüfungsausschusses sind berechtigt,\nchend“ benotet wird.                                        sich an der Prüfung zu beteiligen und dabei selbst Prü-\nfungsfragen zu stellen.\n§ 37                                (7) Aus den Noten der Prüferinnen oder Prüfer bilden\ndie Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Beneh-\nPraktischer Teil der Prüfung\nmen mit den Prüferinnen und Prüfern die Note für die in\n(1) Für den praktischen Teil der Prüfung ist ein eigen-  der Prüfung erbrachte Leistung.\nständiges Modul zu den Kompetenzbereichen I bis V\n(8) Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden,\nder Anlage 5 festzulegen.\nwenn die Prüfungsleistung mindestens mit „ausrei-\n(2) Der praktische Teil der Prüfung besteht aus einer    chend“ benotet wird.\nAufgabe der selbständigen, umfassenden und prozess-\norientierten Pflege und bezieht sich insbesondere auf                                   § 38\ndie vorbehaltenen Tätigkeiten nach § 4 des Pflegeberu-\nfegesetzes. Die zu prüfende Person zeigt die erworbe-                             Niederschrift,\nnen Kompetenzen im Bereich einer umfassenden per-                          Rücktritt von der Prüfung,\nsonenbezogenen Erhebung und Feststellung des indi-                   Versäumnisfolgen, Ordnungsverstöße\nviduellen Pflegebedarfs, der Planung und Gestaltung             und Täuschungsversuche, Prüfungsunterlagen\nder Pflege, der Durchführung der erforderlichen Pflege         Die §§ 18, 20 bis 23 sind entsprechend anzuwenden.\nund der Evaluation des Pflegeprozesses einschließlich\nder Kommunikation und Beratung sowie in der Quali-                                      § 39\ntätssicherung und in der intra- und interprofessionellen\nZusammenarbeit und übernimmt in diesem Rahmen                                     Bestehen und\nalle anfallenden Aufgaben einer prozessorientierten               Wiederholung des staatlichen Prüfungsteils\nPflege. Dabei stellt sie auch die Kompetenz unter              (1) Die Beurteilung der Prüfungsleistungen erfolgt\nBeweis, ihr Pflegehandeln wissenschaftsbasiert oder         durch Noten. Die Benotung basiert auf einer Bewertung\n-orientiert zu begründen und zu reflektieren. Der prak-     der Prüfungsleistung in Bezug auf die vollständige Er-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018             1585\nfüllung der Prüfungsanforderungen. Es gilt das Noten-      führten Vertiefungseinsatz nach dem Muster der An-\nsystem nach § 17.                                          lage 14.\n(2) Die staatliche Prüfung zur Berufszulassung ist\nbestanden, wenn jeder der nach § 32 Absatz 1 vorge-                              Abschnitt 2\nschriebenen Prüfungsteile bestanden ist. Aus dem                             Anerkennung von\narithmetischen Mittel der drei Prüfungsteile wird eine         ausländischen Berufsabschlüssen,\nGesamtnote gebildet.                                         erforderliche Anpassungsmaßnahmen\n(3) Jede Modulprüfung, die Teil der staatlichen           und Erbringung von Dienstleistungen\nÜberprüfung ist, kann einmal wiederholt werden, wenn\ndie zu prüfende Person die Note „mangelhaft“ oder                                      § 43\n„ungenügend“ erhalten hat. § 19 Absatz 4 ist entspre-             Allgemeines Verfahren, Bescheide, Fristen\nchend anzuwenden.                                             (1) Eine Person, die außerhalb des Geltungsberei-\nches des Pflegeberufegesetzes eine Ausbildung absol-\n§ 40                             viert hat, kann bei der zuständigen Behörde beantra-\nErfolgreicher Abschluss der                   gen, dass ihr die Erlaubnis erteilt wird,\nhochschulischen Pflegeausbildung, Zeugnis             1. die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pfle-\n(1) Die hochschulische Pflegeausbildung ist erfolg-         gefachmann“ nach § 1 Absatz 1 des Pflegeberufe-\nreich abgeschlossen, wenn sowohl der hochschulische            gesetzes zu führen,\nals auch der staatliche Prüfungsteil bestanden sind. Ist   2. die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Kinder-\ndie hochschulische Pflegeausbildung nicht insgesamt            krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kinder-\nerfolgreich abgeschlossen worden, ist eine Erlaubnis-          krankenpfleger“ nach § 58 Absatz 1 des Pflegeberu-\nerteilung nach § 1 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes           fegesetzes zu führen oder\nausgeschlossen.\n3. die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ oder „Alten-\n(2) Das Zeugnis zur hochschulischen Pflegeausbil-           pfleger“ nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegeset-\ndung stellt die Hochschule im Einvernehmen mit der             zes zu führen.\nzuständigen Behörde aus. Das Ergebnis der staatlichen         (2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Voraussetzun-\nPrüfung zur Berufszulassung wird im Zeugnis getrennt       gen nach § 2 des Pflegeberufegesetzes vorliegen. Nach\nausgewiesen und von der zuständigen Behörde unter-         Erlaubniserteilung führt die Person die Berufsbezeich-\nzeichnet.                                                  nung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“, „Ge-\nsundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesund-\n§ 41                             heits- und Kinderkrankenpfleger“ oder „Altenpflegerin“\nPrüfung bei Modellvorhaben                    oder „Altenpfleger“.\nnach § 14 des Pflegeberufegesetzes                   (3) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf\nDie Prüfung bei Ausbildungen nach § 14 des Pflege-      Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 kurzfristig, spä-\nberufegesetzes, die im Rahmen der hochschulischen          testens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Un-\nPflegeausbildung stattfinden, ist an einer Hochschule      terlagen durch die antragstellende Person zu entschei-\nabzulegen. Für die Ausbildung nach § 14 des Pflege-        den. In den Fällen des § 41 Absatz 1 des Pflegeberufe-\nberufegesetzes gelten die Vorschriften dieses Teils zur    gesetzes hat die Entscheidung abweichend von Satz 1\nstaatlichen Prüfung, wobei die Ergänzungen nach            spätestens drei Monate nach Vorlage der vollständigen\n§ 24 Absatz 1 bis 5 entsprechend anzuwenden sind.          Unterlagen durch die antragstellende Person zu erfolgen.\n(4) Stellt die Behörde hinsichtlich der Gleichwertig-\nTeil 4                            keit der Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede\nfest, erteilt sie der antragstellenden Person einen\nSonstige Vorschriften                      rechtsmittelfähigen Bescheid. Der Bescheid enthält fol-\ngende Angaben:\nAbschnitt 1\n1. das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifika-\nErlaubniserteilung                              tion und das Niveau der von der antragstellenden\nPerson vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassi-\n§ 42                                 fizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des\nErlaubnisurkunde                            Europäischen Parlaments und des Rates vom\n7. September 2005 über die Anerkennung von Be-\nSind die Voraussetzungen nach § 2 des Pflegeberu-           rufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22;\nfegesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen          L 271 vom 16.10.2007, S. 18) in der jeweils gelten-\nder Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des             den Fassung,\nPflegeberufegesetzes, nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des\nPflegeberufegesetzes, nach § 58 Absatz 1 des Pflege-       2. die Themenbereiche oder Ausbildungsbestandteile,\nberufegesetzes oder nach § 58 Absatz 2 des Pflegebe-           bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt\nrufegesetzes erfüllt, so stellt die zuständige Behörde         wurden,\ndie Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 13         3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unter-\naus. Für die Ausbildung nach Teil 2 des Pflegeberufe-          schiede sowie eine Begründung, warum diese dazu\ngesetzes enthält die Urkunde nach § 1 Absatz 2 des             führen, dass die antragstellende Person nicht in aus-\nPflegeberufegesetzes einen Hinweis auf den nach § 7            reichender Form über die Kompetenzen verfügt, die\nAbsatz 4 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes durchge-              in Deutschland zur Ausübung des Berufs der Pflege-","1586          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018\nfachfrau oder des Pflegefachmanns, der Gesund-                                     § 45\nheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesund-                              Inhalt und\nheits- und Kinderkrankenpflegers oder der Altenpfle-              Durchführung der Kenntnisprüfung\ngerin oder des Altenpflegers notwendig sind, und        nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes\n4. eine Begründung, warum die antragstellende Person\n(1) In der Kenntnisprüfung hat die zu prüfende Per-\ndie wesentlichen Unterschiede nicht durch Kompe-\nson nachzuweisen, dass sie über die Kompetenzen\ntenzen hat ausgleichen können, die sie im Sinne des\nverfügt, die zur Ausübung des Berufs der Pflegefach-\n§ 40 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes im\nfrau oder des Pflegefachmanns, des Berufs der Ge-\nRahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder\nsundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Ge-\ndurch lebenslanges Lernen erworben hat.\nsundheits- und Kinderkrankenpflegers oder des Berufs\nder Altenpflegerin oder des Altenpflegers erforderlich\n§ 44                             sind. Die Kenntnisprüfung umfasst einen mündlichen\nInhalt und                          und einen praktischen Teil. Sie ist erfolgreich abge-\nDurchführung des Anpassungslehrgangs                 schlossen, wenn die zu prüfende Person beide Prü-\nnach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes          fungsteile bestanden hat. Gegenstand der Kenntnisprü-\n(1) Ziel des Anpassungslehrgangs nach § 40 Ab-           fung sind:\nsatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes ist es, festzu-      1. bei Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1\nstellen, dass die Teilnehmerin oder der Teilnehmer über         des Pflegeberufegesetzes beantragen, die Kompe-\ndie Kompetenzen verfügt, die zur Ausübung des Berufs            tenzbereiche I bis V der Anlage 2,\nder Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns, des Be-\n2. bei Personen, die eine Erlaubnis nach § 58 Absatz 1\nrufs der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder\ndes Pflegeberufegesetzes beantragen, die Kompe-\ndes Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder des\ntenzbereiche I bis V der Anlage 3,\nBerufs der Altenpflegerin oder des Altenpflegers erfor-\nderlich sind. Die zuständige Behörde legt die Dauer und     3. bei Personen, die eine Erlaubnis nach § 58 Absatz 2\ndie Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das           des Pflegeberufegesetzes beantragen, die Kompe-\nZiel des Anpassungslehrgangs erreicht werden kann.              tenzbereiche I bis V der Anlage 4.\n(2) Der Anpassungslehrgang wird entsprechend                (2) Im mündlichen Teil der Prüfung ist eine komplexe\ndem Ziel des Anpassungslehrgangs in Form von theo-          Aufgabenstellung zu bearbeiten, die Anforderungen aus\nretischem und praktischem Unterricht, einer prakti-         mindestens drei verschiedenen Kompetenzbereichen\nschen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder        enthält. Die Prüfungsaufgabe besteht in der Bearbei-\nbeidem an Einrichtungen nach § 6 Absatz 2 oder Ab-          tung einer Fallsituation aus einem anderen Versor-\nsatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes oder an von der      gungskontext als dem der praktischen Prüfung und be-\nzuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Ein-       zieht sich bei Personen, die eine Erlaubnis nach § 1\nrichtungen durchgeführt. An der theoretischen Unter-        Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes beantragen, auf\nweisung sollen Praxisanleiterinnen oder Praxisanleiter,     eine andere Altersstufe der zu pflegenden Menschen.\ndie die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 2 erfüllen, in         (3) Der mündliche Teil der Prüfung soll mindestens\nangemessenem Umfang beteiligt werden.                       45 und nicht länger als 60 Minuten dauern. Er wird von\n(3) Der Anpassungslehrgang nach § 40 Absatz 3            zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, von denen\nSatz 2 des Pflegeberufegesetzes schließt mit einer Prü-     eine Person die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1\nfung über die vermittelten Kompetenzen in Form eines        Nummer 3 erfüllen muss, abgenommen und bewertet.\nAbschlussgespräches ab. Das erfolgreiche Bestehen           Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist erfolgreich\nder Prüfung ist durch eine Bescheinigung nach dem           abgeschlossen, wenn die Fachprüferinnen und Fach-\nMuster der Anlage 9 nachzuweisen.                           prüfer in einer Gesamtbetrachtung die mit der Aufga-\n(4) Das Abschlussgespräch eines Anpassungslehr-          benstellung geforderten Kompetenzen aus den Kompe-\ngangs nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufege-         tenzbereichen I bis V übereinstimmend mit „bestanden“\nsetzes wird von einer Fachprüferin oder einem Fach-         bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass\nprüfer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gemein-           die Leistung der zu prüfenden Person trotz ihrer Mängel\nsam mit der Lehrkraft oder der Praxisanleiterin oder        noch den Anforderungen genügt. Kommen die Fach-\ndem Praxisanleiter nach Absatz 2 Satz 2, die den Teil-      prüferinnen oder Fachprüfer zu einer unterschiedlichen\nnehmer oder die Teilnehmerin während des Lehrgangs          Bewertung, entscheidet die oder der Vorsitzende des\nbetreut hat, geführt. Ergibt sich in dem Abschlussge-       Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den\nspräch, dass die Teilnehmerin oder der Teilnehmer           Fachprüferinnen oder Fachprüfern über das Bestehen.\nden Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet           (4) Im praktischen Teil der Kenntnisprüfung hat die\nhat, entscheidet die Fachprüferin oder der Fachprüfer       zu prüfende Person in mindestens zwei und höchstens\nnach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 im Benehmen mit          vier Pflegesituationen nachzuweisen, dass sie die vor-\nder an dem Gespräch teilnehmenden Lehrkraft oder der        behaltenen Tätigkeiten wahrnehmen und damit die er-\nPraxisanleiterin oder dem Praxisanleiter über eine an-      forderlichen Pflegeprozesse und die Pflegediagnostik\ngemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs.             verantwortlich planen, organisieren, gestalten, durch-\nEine Verlängerung ist nur einmal zulässig. Der Verlän-      führen, steuern und evaluieren kann. Im Rahmen der\ngerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch. Kann           pflegerischen Versorgung hat eine situationsangemes-\nauch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs die Be-             sene Kommunikation mit den zu pflegenden Menschen,\nscheinigung nach Absatz 3 Satz 2 nicht erteilt werden,      ihren Bezugspersonen und den beruflich in die Versor-\ndarf die Teilnehmerin oder der Teilnehmer den Anpas-        gung eingebundenen Personen deutlich zu werden. Die\nsungslehrgang einmal wiederholen.                           zuständige Behörde legt einen Einsatzbereich, der im","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018              1587\nSinne der Anlage 7 als Pflichteinsatz aufgeführt ist, so-   die die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 2 erfüllen, in\nwie die Zahl der Pflegesituationen fest.                    angemessenem Umfang beteiligt werden.\n(5) Der praktische Teil der Prüfung soll für jede Pfle-     (3) Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist\ngesituation nicht länger als 120 Minuten dauern und als     durch eine Bescheinigung nach dem Muster der An-\nPatientenprüfung ausgestaltet sein. Sie wird von einer      lage 11 nachzuweisen.\nFachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 10 Absatz 1\nNummer 3 und einer Fachprüferin oder einem Fachprü-                                     § 47\nfer nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 abgenommen und                                      Inhalt und\nbewertet. Während der Prüfung sind den Fachprüferin-                      Durchführung der Eignungs-\nnen und Fachprüfern Nachfragen gestattet, die sich auf                prüfung nach § 41 Absatz 2 Satz 4\ndas praktische Vorgehen und insbesondere auf die vor-          oder Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes\nbehaltenen Tätigkeiten im Rahmen des Pflegeprozesses\nbeziehen.                                                      (1) In der Eignungsprüfung hat die zu prüfende Per-\nson nachzuweisen, dass sie über die zum Ausgleich der\n(6) Der praktische Teil der Prüfung ist erfolgreich ab-  von der zuständigen Behörde festgestellten wesentli-\ngeschlossen, wenn die Fachprüferinnen und Fachprüfer        chen Unterschiede erforderlichen Kompetenzen verfügt.\njede Pflegesituation übereinstimmend mit „bestanden“\n(2) Die Eignungsprüfung besteht aus einer prakti-\nbewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass\nschen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch ver-\ndie Leistung der zu prüfenden Person trotz ihrer Mängel\nbunden ist. Die zu prüfende Person hat in der prakti-\nnoch den Anforderungen genügt. Kommen die Fach-\nschen Prüfung in mindestens zwei und höchstens vier\nprüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen\nPflegesituationen nachzuweisen, dass sie die vorbehal-\nBewertung, entscheidet der oder die Vorsitzende des\ntenen Tätigkeiten wahrnehmen und damit die erforder-\nPrüfungsausschusses nach Rücksprache mit den\nlichen Pflegeprozesse und die Pflegediagnostik verant-\nFachprüferinnen und Fachprüfern über das Bestehen.\nwortlich planen, organisieren, gestalten, durchführen,\n(7) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal          steuern und evaluieren kann. Im Rahmen der pflegeri-\njährlich angeboten werden und darf im mündlichen Teil       schen Versorgung hat eine situationsangemessene\nsowie in jeder Pflegesituation des praktischen Teils, die   Kommunikation mit den zu pflegenden Menschen, ihren\nnicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden.            Bezugspersonen und den beruflich in die Versorgung\neingebundenen Personen deutlich zu werden. Die zu-\n(8) Die Kenntnisprüfung findet in Form einer staat-\nständige Behörde legt einen Einsatzbereich, der im\nlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommis-\nSinne der Anlage 7 als Pflichteinsatz aufgeführt ist, so-\nsion statt. Die Länder können zur Durchführung der\nwie die Zahl der Pflegesituationen fest. Gemäß den\nPrüfungen die regulären Prüfungstermine der staat-\nfestgestellten Unterschieden sind in der praktischen\nlichen Prüfung nach § 9 Absatz 1 nutzen; sie haben\nPrüfung nachzuweisen:\ndabei sicherzustellen, dass antragstellende Personen\ndie Prüfung innerhalb von sechs Monaten nach der            1. von Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1\nEntscheidung nach § 43 Absatz 4 ablegen können. So-             des Pflegeberufegesetzes beantragen, die Kompe-\nweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist,           tenzen aus den Kompetenzbereichen I bis V der An-\ngelten die §§ 18, 20 bis 23 für die Durchführung der            lage 2,\nKenntnisprüfung entsprechend.                               2. von Personen, die eine Erlaubnis nach § 58 Absatz 1\n(9) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird eine            des Pflegeberufegesetzes beantragen, die Kompe-\nBescheinigung nach dem Muster der Anlage 10 erteilt.            tenzen aus den Kompetenzbereichen I bis V der An-\nlage 3,\n§ 46                             3. von Personen, die eine Erlaubnis nach § 58 Absatz 2\ndes Pflegeberufegesetzes beantragen, Kompeten-\nInhalt und                               zen aus den Kompetenzbereichen I bis V der An-\nDurchführung des Anpassungs-                        lage 4.\nlehrgangs nach § 41 Absatz 2 Satz 4\noder Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes               (3) Die Prüfung soll für jede Pflegesituation nicht län-\nger als 120 Minuten dauern und als Patientenprüfung\n(1) Ziel des Anpassungslehrgangs nach § 41 Ab-           ausgestaltet sein. Sie wird von einer Fachprüferin oder\nsatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufe-        einem Fachprüfer nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 und\ngesetzes ist es, die von der zuständigen Behörde fest-      einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 10 Ab-\ngestellten wesentlichen Unterschiede auszugleichen.         satz 1 Nummer 4 abgenommen und bewertet. Während\nDie zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte       der Prüfung sind den Fachprüferinnen und Fachprüfern\ndes Anpassungslehrgangs so fest, dass das Ziel des          Nachfragen gestattet, die sich auf das praktische Vor-\nAnpassungslehrgangs erreicht werden kann.                   gehen und insbesondere auf die vorbehaltenen Tätig-\n(2) Der Anpassungslehrgang wird entsprechend             keiten im Rahmen des Pflegeprozesses beziehen.\ndem Ziel des Anpassungslehrgangs in Form von theo-             (4) Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlos-\nretischem und praktischem Unterricht, einer prakti-         sen, wenn die Fachprüferinnen und Fachprüfer jede\nschen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder        Pflegesituation übereinstimmend mit „bestanden“ be-\nbeidem an Einrichtungen nach § 6 Absatz 2 oder Ab-          werten. Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass\nsatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes oder an von der      die Leistung der zu prüfenden Person trotz ihrer Mängel\nzuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Ein-       noch den Anforderungen genügt. Kommen die Fach-\nrichtungen durchgeführt. An der theoretischen Unter-        prüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen\nweisung sollen Praxisanleiterinnen oder Praxisanleiter,     Bewertung, entscheidet der oder die Vorsitzende des","1588           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018\nPrüfungsausschusses nach Rücksprache mit den                 ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise da-\nFachprüferinnen und Fachprüfern über das Bestehen.           raus zieht, mitzuteilen.\n(5) Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal              (3) Werden von der zuständigen Stelle des Her-\njährlich angeboten werden und darf in jeder Pflegesi-        kunftsmitgliedstaates die in Absatz 1 Satz 1 genannten\ntuation, die nicht bestanden wurde, einmal wiederholt        Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Ab-\nwerden. Über die bestandene Eignungsprüfung wird             satz 1 Satz 2 oder nach Absatz 2 nachgefragten Mittei-\neine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 12             lungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht,\nerteilt.                                                     kann die antragstellende Person sie durch Vorlage einer\n(6) Die Eignungsprüfung findet in Form einer staat-       Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen\nErklärung gegenüber der zuständigen Behörde des\nlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommis-\nsion statt. Die Länder können zur Durchführung der Prü-      Herkunftsmitgliedstaates ersetzen.\nfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen            (4) Eine antragstellende Person nach Absatz 1 kann\nPrüfung nach § 9 Absatz 1 nutzen; sie haben dabei            zum Nachweis, dass bei ihr die in § 2 Nummer 3 des\nsicherzustellen, dass antragstellende Personen die Prü-      Pflegeberufegesetzes genannte Voraussetzung vor-\nfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entschei-          liegt, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunfts-\ndung nach § 43 Absatz 4 ablegen können. Soweit in            mitgliedstaates vorlegen. Wird im Herkunftsmitglied-\ndiesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten         staat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von\ndie §§ 18, 20 bis 23 für die Durchführung der Eignungs-      einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte\nprüfung entsprechend.                                        Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass\ndie in § 2 Nummer 3 des Pflegeberufegesetzes ge-\n§ 48                             nannte Voraussetzung erfüllt ist.\nNachweis der                              (5) Die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige\nZuverlässigkeit und                       Behörde behandelt die in den Absätzen 1, 2 und 4\nder gesundheitlichen Eignung                    genannten Bescheinigungen und Mitteilungen vertrau-\ndurch Inhaberinnen und Inhaber                   lich. Die Bescheinigungen und Mitteilungen dürfen von\nvon Ausbildungsnachweisen aus einem                 der zuständigen Behörde der Beurteilung nur zugrunde\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen               gelegt werden, wenn der Zeitpunkt, zu dem sie ausge-\nUnion oder einem anderen Vertragsstaat des               stellt worden sind, höchstens drei Monate zurückliegt.\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum                 (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für\n(1) Eine Person, die über einen Ausbildungsnach-          Inhaberinnen und Inhaber von Drittstaatsdiplomen, für\nweis aus einem anderen Mitgliedstaat der Europä-             deren Anerkennung sich nach dem Recht der Euro-\nischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des            päischen Union eine Gleichstellung ergibt.\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nverfügt und eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1, § 58 Ab-                                 § 49\nsatz 1 oder Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes bean-\nVerfahren bei\ntragt, kann zum Nachweis, dass bei ihr die in § 2 Num-\nErbringung von Dienstleistungen\nmer 2 des Pflegeberufegesetzes genannte Vorausset-\ndurch Inhaberinnen und Inhaber\nzung vorliegt, eine von der zuständigen Behörde ihres\nvon Ausbildungsnachweisen aus einem\nHerkunftsmitgliedstaates ausgestellte entsprechende\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen\nBescheinigung oder einen von einer solchen Behörde\nUnion oder einem anderen Vertragsstaat des\nausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein sol-\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\ncher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwerti-\ngen Nachweis vorlegen. Hat die für die Erteilung der            (1) Die zuständige Behörde hat die Person, die be-\nErlaubnis zuständige Behörde berechtigte Zweifel,            absichtigt, eine Dienstleistung im Sinne des § 44 Ab-\nkann sie von der zuständigen Behörde eines Mitglied-         satz 1 oder 2 des Pflegeberufegesetzes zu erbringen,\nstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt,     und dies erstmalig anzeigt, binnen eines Monats nach\ndass der antragstellenden Person die Ausübung des            Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über\nBerufs, der dem der Pflegefachfrau oder des Pflege-          das Ergebnis ihrer Prüfung gemäß § 46 Absatz 3 des\nfachmanns, der Gesundheits- und Kinderkranken-               Pflegeberufegesetzes zu unterrichten. In der Unterrich-\npflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkranken-           tung teilt die Behörde der Person mit, ob sie der Person\npflegers oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers      erlaubt, die Dienstleistung zu erbringen, oder von ihr\nentspricht, nicht auf Grund eines schwerwiegenden            verlangt, eine Eignungsprüfung nach § 47 abzulegen.\nstandeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung we-\n(2) Ist der zuständigen Behörde in besonderen Aus-\ngen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorüberge-\nnahmefällen nicht möglich, die Prüfung nach § 46 Ab-\nhend untersagt worden ist.\nsatz 3 des Pflegeberufegesetzes innerhalb eines Monats\n(2) Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige    vorzunehmen, teilt sie der Person innerhalb dieser Frist\nBehörde von Tatsachen Kenntnis, die außerhalb des            die Gründe der Verzögerung mit. Die zuständige Be-\nGeltungsbereichs des Pflegeberufegesetzes eingetre-          hörde hat die der Verzögerung zugrunde liegenden\nten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des         Schwierigkeiten binnen eines Monats nach dieser Mit-\n§ 2 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes von Bedeu-             teilung zu beheben. Die zuständige Behörde unterrich-\ntung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des       tet spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Behe-\nHerkunftsmitgliedstaates zu unterrichten und sie zu bit-     bung der Schwierigkeiten die Person über das Ergebnis\nten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Er-         ihrer Prüfung nach § 46 Absatz 3 des Pflegeberufe-\ngebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von     gesetzes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018             1589\n(3) Bleibt eine Reaktion der zuständigen Behörde in       schließt das Verfahren zur Prüfung und gegebenenfalls\nden in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 3 ge-         Anpassung der Rahmenpläne in diesen Fällen innerhalb\nnannten Fristen aus, so darf die Dienstleistung erbracht     von neun Monaten ab.\nwerden.\n(2) Die Fachkommission legt die Rahmenpläne oder\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für           das Ergebnis einer späteren Überprüfung dem Bundes-\nInhaberinnen und Inhaber von Drittstaatsdiplomen, für        ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nderen Anerkennung sich nach dem Recht der Euro-              und dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prü-\npäischen Union eine Gleichstellung ergibt.                   fung der Vereinbarkeit mit dem Pflegeberufegesetz vor.\nDie Bundesministerien schließen die Prüfung innerhalb\nAbschnitt 3                            von drei Monaten ab.\nFachkommission und\n(3) Stellen das Bundesministerium für Familie, Se-\nBundesinstitut für Berufsbildung\nnioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium\nfür Gesundheit gemeinsam fest, dass die Rahmenpläne\n§ 50                            nicht mit dem Pflegeberufegesetz zu vereinbaren sind,\nAufgaben der Fachkommission                    überarbeitet die Fachkommission ihre Empfehlungen\nDie Fachkommission übernimmt die ihr nach dem             unter Beachtung der Feststellungen der beiden Bun-\nPflegeberufegesetz zugewiesenen Aufgaben. Sie                desministerien innerhalb von drei Monaten.\n1. erarbeitet für die berufliche Ausbildung in der Pflege\nnach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes unter Berück-                                   § 53\nsichtigung der in Teil 5 des Pflegeberufegesetzes ge-             Mitgliedschaft in der Fachkommission\nregelten Möglichkeit gesonderter Berufsabschlüsse\neinen Rahmenlehrplan für den theoretischen und               (1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,\npraktischen Unterricht und einen Rahmenausbil-           Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Ge-\ndungsplan für die praktische Ausbildung als Be-          sundheit berufen gemeinsam im Benehmen mit den\nstandteile integrierter Bildungspläne,                   Ländern bis zu elf Expertinnen und Experten zu Mitglie-\ndern der Fachkommission. Bei der Berufung ist dafür\n2. überprüft die Rahmenpläne nach Nummer 1 kontinu-\nSorge zu tragen, dass die verschiedenen Versorgungs-\nierlich auf ihre Aktualität und passt sie gegebenen-\nbereiche der Pflege angemessen berücksichtigt werden.\nfalls an,\n3. kann für die erweiterte Ausbildung nach § 14 des              (2) Die Tätigkeit in der Fachkommission wird ehren-\nPflegeberufegesetzes und § 37 Absatz 5 in Verbin-        amtlich ausgeübt. Die Mitglieder sind zur Verschwie-\ndung mit § 14 des Pflegeberufegesetzes standardi-        genheit verpflichtet. Für die Ausübung der ehrenamt-\nsierte Module entwickeln.                                lichen Tätigkeit und die Verschwiegenheitspflicht gelten\ndie §§ 83 und 84 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\n§ 51                            entsprechend.\nErarbeitung und Inhalte der Rahmenpläne                   (3) Die Mitgliedschaft in der Fachkommission ist an\n(1) Die Fachkommission erarbeitet die Rahmenpläne         die Person gebunden. Sie beginnt, sofern die Person\nauf der Grundlage der in den Anlagen 1 bis 4 dieser          der Berufung zustimmt, zu dem im Berufungsschreiben\nVerordnung beschriebenen Kompetenzen, die in den             hierfür angegebenen Zeitpunkt oder, wenn ein solcher\nberuflichen Pflegeausbildungen vermittelt werden sol-        nicht angegeben ist, mit der Bekanntgabe des Beru-\nlen. Die in Anlage 6 festgelegte Stundenverteilung für       fungsschreibens an den Adressaten.\nden theoretischen und praktischen Unterricht legt die            (4) Die Mitgliedschaft endet mit der Beendigung des\nFachkommission dem Rahmenlehrplan und die in An-             jeweiligen Einsetzungszeitraumes der Fachkommission.\nlage 7 festgelegte Stundenverteilung für die praktische      Ein Mitglied kann schriftlich oder elektronisch mit einer\nAusbildung legt sie dem Rahmenausbildungsplan zu-            Frist von drei Monaten dem Bundesministerium für\ngrunde.                                                      Familie, Senioren, Frauen und Jugend oder dem Bun-\n(2) Im Rahmenlehrplan und Rahmenausbildungsplan           desministerium für Gesundheit gegenüber sein Aus-\nwerden kompetenzorientierte und fächerintegrative            scheiden aus der Fachkommission erklären. Die Wie-\nCurriculumeinheiten mit Ziel- und Inhaltsempfehlungen        derberufung ist zulässig.\nfür den theoretischen und praktischen Unterricht sowie\n(5) Verletzt ein Mitglied seine Pflichten nach dem\nfür die praktische Ausbildung festgelegt. Im Rahmen-\nPflegeberufegesetz, nach dieser Verordnung oder nach\nlehrplan kann die Fachkommission unterschiedliche\nder Geschäftsordnung gröblich oder kommt es dauer-\nvertiefende Angebote hinsichtlich spezifischer Fallsitua-\nhaft seinen Aufgaben nicht nach, kann es durch das\ntionen und Zielgruppen im Pflegealltag berücksichtigen.\nBundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und\n(3) Die Rahmenpläne haben empfehlende Wirkung.            Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit ge-\nmeinsam abberufen werden.\n§ 52\n(6) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus der Fachkom-\nÜberprüfung und Anpassung der Rahmenpläne                 mission aus, so wird ein neues Mitglied bis zur Beendi-\n(1) Die Fachkommission überprüft die Rahmenpläne          gung des jeweiligen Einsetzungszeitraumes der Fach-\nmindestens alle fünf Jahre. Das Bundesministerium für        kommission berufen. Das Bundesministerium für Fami-\nFamilie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundes-         lie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesmi-\nministerium für Gesundheit können eine Überprüfung           nisterium für Gesundheit hören die Fachkommission\njederzeit gemeinsam veranlassen. Die Fachkommission          an, bevor sie ein neues Mitglied berufen.","1590          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018\n§ 54                                                         § 57\nVorsitz, Vertretung                                    Aufgaben der Geschäftsstelle\n(1) Die Mitglieder der Fachkommission wählen aus            Die beim Bundesinstitut für Berufsbildung angesie-\nihrer Mitte ein Mitglied, das den Vorsitz übernimmt,        delte Geschäftsstelle unterstützt die Fachkommission\nund ein Mitglied, das die Vertretung des Vorsitzes über-    bei ihrer Arbeit. Sie übernimmt die administrativen Auf-\nnimmt. § 92 Absatz 1 und 2 des Verwaltungsverfah-           gaben für die Fachkommission.\nrensgesetzes gilt entsprechend.\n§ 58\n(2) Der Vorsitz endet spätestens mit der Mitglied-\nschaft des Mitglieds, das das Amt innehat. Gleiches gilt                Sitzungen der Fachkommission\nfür die Vertretung des Vorsitzes. Der Rücktritt von dem        (1) Die Beratungen der Fachkommission sind nicht\nVorsitz oder von der Vertretung des Vorsitzes ist zuläs-    öffentlich.\nsig. In diesem Fall ist Absatz 1 anzuwenden.\n(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend und das Bundesministerium für\n§ 55                              Gesundheit, die oder der Bevollmächtigte der Bundes-\nSachverständige, Gutachten                    regierung für Pflege sowie jeweils eine Vertreterin oder\nein Vertreter der Arbeits- und Sozialministerkonferenz,\n(1) Die Fachkommission kann im Rahmen der ver-\nder Gesundheitsministerkonferenz und der Kultusmi-\nfügbaren Haushaltsmittel schriftlich beschließen, zu\nnisterkonferenz der Länder können beratend an den\neinzelnen Beratungsthemen Sachverständige hinzuzu-\nSitzungen der Fachkommission teilnehmen.\nziehen oder Gutachten, Expertisen oder Studien einzu-\nholen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.\n§ 59\n(2) Der Beschluss bedarf einer Begründung, aus der\nReisen und Abfindungen\nsich die tragenden Erwägungen und die fachliche Not-\nwendigkeit für die jeweilige Maßnahme ergeben. Er ist          Die Erstattung von Reisekosten und sonstigen Abfin-\nder Geschäftsstelle sowie dem Bundesministerium für         dungen für Mitglieder richtet sich nach den Richtlinien\nFamilie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bun-           für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Aus-\ndesministerium für Gesundheit schriftlich bekannt zu        schüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen\ngeben.                                                      im Bereich des Bundes (GMBl 2002 S. 92) in der jeweils\ngeltenden Fassung.\n(3) Für die Umsetzung des Beschlusses ist die Ge-\nschäftsstelle zuständig. Diese prüft, ob Rechtsgründe\n§ 60\nentgegenstehen.\nAufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung\n(4) Für die Sachverständigen gelten die Pflichten zur\nVerschwiegenheit nach § 53 Absatz 2 Satz 2 entspre-            (1) Das Bundesinstitut für Berufsbildung berät und\nchend. Zum Schutz vor Interessenkonflikten und zur          informiert über die berufliche Ausbildung und die hoch-\nVermeidung der Besorgnis der Befangenheit sind die          schulische Ausbildung, insbesondere die Pflegeschu-\n§§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ent-         len, die Träger der praktischen Ausbildung sowie die\nsprechend anzuwenden. Hierauf sind Sachverständige          weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen\nvor Beginn ihrer Tätigkeit für die Fachkommission in        und die Hochschulen.\ngeeigneter Form hinzuweisen.                                   (2) Das Bundesinstitut für Berufsbildung baut unter-\nstützende Angebote und Strukturen zur Organisation\n§ 56                              der beruflichen Ausbildung und der hochschulischen\nAusbildung auf. Zu den Aufgaben zählen insbesondere\nGeschäftsordnung\n1. die Erarbeitung von Konzepten zur Umsetzung der\n(1) Die Fachkommission übermittelt innerhalb von\nAusbildung und Unterstützung bei der Umsetzung,\nvier Wochen ab der Berufung aller Mitglieder der Fach-\nkommission nach § 53 Absatz 1 den Entwurf einer Ge-         2. der Aufbau und die Unterstützung von Netzwerken,\nschäftsordnung an das Bundesministerium für Familie,            Lernortkooperationen und Ausbildungsverbünden\nSenioren, Frauen und Jugend und das Bundesministe-              zwischen den Pflegeschulen, den Trägern der prak-\nrium für Gesundheit zur Zustimmung.                             tischen Ausbildung sowie den weiteren an der Aus-\nbildung beteiligten Einrichtungen und den Hoch-\n(2) Die Geschäftsordnung regelt insbesondere das             schulen und\nNähere zur Einberufung, Vorbereitung und Durchfüh-\nrung der Sitzungen der Fachkommission sowie zu den          3. die Beratung über Kooperationsverträge nach den\nAufgaben der am Bundesinstitut für Berufsbildung an-            §§ 8 und 31 Absatz 2.\ngesiedelten Geschäftsstelle nach § 53 Absatz 5 des             (3) Soweit das Bundesamt für Familie und zivilgesell-\nPflegeberufegesetzes.                                       schaftliche Aufgaben die Aufgabe übernimmt, unmittel-\n(3) Die Fachkommission kann sich in jedem weiteren       bare Beratungs-, Informations- und Unterstützungs-\nEinsetzungszeitraum eine neue Geschäftsordnung              angebote nach den Absätzen 1 und 2 vor Ort zu\nnach Maßgabe des Absatzes 1 geben. Die vorherige            gewährleisten, stimmen sich das Bundesamt für Familie\nGeschäftsordnung bleibt bis zu dem Zeitpunkt in Kraft,      und zivilgesellschaftliche Aufgaben und das Bundes-\nab dem das Bundesministerium für Familie, Senioren,         institut für Berufsbildung bei der Wahrnehmung ihrer\nFrauen und Jugend und das Bundesministerium für Ge-         Aufgaben untereinander ab.\nsundheit die jeweils neue Geschäftsordnung gemein-             (4) Das Bundesinstitut für Berufsbildung übernimmt\nsam genehmigen.                                             zur Unterstützung der Arbeit der Fachkommission die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018               1591\nAufgabe der Forschung zur beruflichen Ausbildung und                                    Abschnitt 4\nzur hochschulischen Ausbildung und zum Pflegeberuf.               Übergangs- und Schlussvorschriften\nEs erstattet dem Bundesministerium für Familie, Senio-\nren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium                                             § 61\nfür Gesundheit hierzu einmal jährlich Bericht. Die\nForschung wird auf der Grundlage eines in der Regel                                Übergangsvorschriften\njährlichen Forschungsprogramms durchgeführt. Das                   (1) Für Ausbildungen, die nach dem Krankenpflege-\nForschungsprogramm bedarf der Genehmigung des                   gesetz vor Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnen\nBundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und            wurden, ist bis zum 31. Dezember 2024 die Ausbil-\nJugend und des Bundesministeriums für Gesundheit.               dungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der\nKrankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden\n(5) Das Bundesinstitut für Berufsbildung entwickelt          Fassung anzuwenden.\nunter Beteiligung der Fachkommission den Musterent-                (2) Für Ausbildungen, die nach dem Altenpflege-\nwurf zum Ausbildungsnachweis für die praktische Aus-            gesetz vor Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnen\nbildung gemäß § 3 Absatz 5 Satz 1.                              wurden, ist bis zum 31. Dezember 2024 die Ausbil-\n(6) Das Bundesinstitut für Berufsbildung führt ein           dungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der\nMonitoring zur Umsetzung der beruflichen und der                Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. De-\nhochschulischen Ausbildung in der Pflege durch. Es              zember 2019 geltenden Fassung anzuwenden.\nerstattet dem Bundesministerium für Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend und dem Bundesministerium für                                              § 62\nGesundheit hierzu einmal jährlich Bericht.                                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Die §§ 50 bis 60 treten am Tag nach der Verkün-\n(7) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,\ndung in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am\nFrauen und Jugend und das Bundesministerium für Ge-\n1. Januar 2020 in Kraft.\nsundheit können das Bundesinstitut für Berufsbildung\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-                 (2) Die Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsver-\ndung und Forschung mit der Erstellung von Sondergut-            ordnung vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418,\nachten und Stellungnahmen beauftragen.                          4429), die zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom\n18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist,\n(8) Das Bundesinstitut für Berufsbildung unterliegt          und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die\nbei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser Verord-           Berufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003\nnung den Weisungen des Bundesministeriums für                   (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 33 des Ge-\nFamilie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundes-            setzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert\nministeriums für Gesundheit.                                    worden ist, treten am 31. Dezember 2019 außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 2. Oktober 2018\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nDr. F r a n z i s k a G i f f e y\nDer Bundesminister für Gesundheit\nJens Spahn","1592            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018\nAnlage 1\n(zu § 7 Satz 2)\nKompetenzen für die Zwischenprüfung nach § 7\nI. P f l e g e p r o z e s s e u n d P f l e g e d i a g n o s t i k i n a k u t e n u n d d a u e r h a f t e n P f l e g e s i t u a -\ntionen verantwortlich planen, organisieren, gestalten, durchführen, steuern\nund evaluieren.\n1. Die Pflege von Menschen aller Altersstufen verantwortlich planen, organisieren, gestalten, durchführen,\nsteuern und evaluieren.\nDie Auszubildenden\na) verfügen über ein grundlegendes Verständnis von zentralen Theorien und Modellen zum Pflegeprozess\nund nutzen diese zur Planung von Pflegeprozessen bei Menschen aller Altersstufen,\nb) beteiligen sich an der Organisation und Durchführung des Pflegeprozesses,\nc) nutzen ausgewählte Assessmentverfahren und beschreiben den Pflegebedarf unter Verwendung von\npflegediagnostischen Begriffen,\nd) schätzen häufig vorkommende Pflegeanlässe und Pflegebedarf in unterschiedlichen Lebens- und Ent-\nwicklungsphasen in akuten und dauerhaften Pflegesituationen ein,\ne) schlagen Pflegeziele vor, setzen gesicherte Pflegemaßnahmen ein und evaluieren gemeinsam die Wirk-\nsamkeit der Pflege,\nf) dokumentieren durchgeführte Pflegemaßnahmen und Beobachtungen in der Pflegedokumentation auch\nunter Zuhilfenahme digitaler Dokumentationssysteme und beteiligen sich auf dieser Grundlage an der\nEvaluation des Pflegeprozesses,\ng) integrieren in ihr Pflegehandeln lebensweltorientierte Angebote zur Auseinandersetzung mit und Bewälti-\ngung von Pflegebedürftigkeit und ihren Folgen,\nh) reflektieren den Einfluss der unterschiedlichen ambulanten und stationären Versorgungskontexte auf die\nPflegeprozessgestaltung.\n2. Pflegeprozesse und Pflegediagnostik bei Menschen aller Altersstufen mit gesundheitlichen Problem-\nlagen planen, organisieren, gestalten, durchführen, steuern und evaluieren unter dem besonderen\nFokus von Gesundheitsförderung und Prävention.\nDie Auszubildenden\na) erheben pflegebezogene Daten von Menschen aller Altersstufen mit gesundheitlichen Problemlagen sowie\nzugehörige Ressourcen und Widerstandsfaktoren,\nb) interpretieren und erklären die vorliegenden Daten bei Menschen mit überschaubaren Pflegebedarfen und\ngesundheitsbedingten Einschränkungen anhand von grundlegenden pflege- und bezugswissenschaftlichen\nErkenntnissen,\nc) setzen geplante kurative und präventive Pflegeinterventionen sowie Interventionen zur Förderung von\nGesundheit um,\nd) beziehen Angehörige in ihre pflegerische Versorgung von Menschen aller Altersstufen ein,\ne) nehmen Hinweiszeichen auf mögliche Gewaltausübung wahr und geben entsprechende Beobachtungen\nweiter,\nf) verfügen über ein grundlegendes Verständnis zu physischen, psychischen und psychosomatischen Zu-\nsammenhängen, die pflegerisches Handeln begründen,\ng) erschließen sich neue Informationen zu den Wissensbereichen der Pflege, Gesundheitsförderung und\nMedizin.\n3. Pflegeprozesse und Pflegediagnostik von Menschen aller Altersstufen in hoch belasteten und kritischen\nLebenssituationen verantwortlich planen, organisieren, gestalten, durchführen, steuern und evaluieren.\nDie Auszubildenden\na) pflegen, begleiten und unterstützen Menschen aller Altersstufen in Phasen fortschreitender Demenz oder\nschwerer chronischer Krankheitsverläufe,\nb) verfügen über grundlegendes Wissen zu Bewältigungsformen und Unterstützungsangeboten für Familien\nin entwicklungs- oder gesundheitsbedingten Lebenskrisen,\nc) beteiligen sich an der Durchführung eines individualisierten Pflegeprozesses bei schwerstkranken und\nsterbenden Menschen in verschiedenen Handlungsfeldern,\nd) begleiten schwerstkranke und sterbende Menschen, respektieren deren spezifische Bedürfnisse auch in\nreligiöser Hinsicht und wirken mit bei der Unterstützung von Angehörigen zur Bewältigung und Verarbei-\ntung von Verlust und Trauer,\ne) verfügen über grundlegendes Wissen zu den spezifischen Schwerpunkten palliativer Versorgungsangebote.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018                                1593\n4. In lebensbedrohlichen sowie in Krisen- oder Katastrophensituationen zielgerichtet handeln.\nDie Auszubildenden\na) treffen in lebensbedrohlichen Situationen erforderliche Interventionsentscheidungen und leiten lebens-\nerhaltende Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes ein,\nb) koordinieren den Einsatz der Ersthelferinnen oder Ersthelfer bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes,\nc) erkennen Notfallsituationen in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen und handeln nach den Vorgaben\ndes Notfallplanes und der Notfall-Evakuierung.\n5. Menschen aller Altersstufen bei der Lebensgestaltung unterstützen, begleiten und beraten.\nDie Auszubildenden\na) erheben soziale und biografische Informationen des zu pflegenden Menschen und seines familiären Um-\nfeldes und identifizieren Ressourcen in der Lebens- und Entwicklungsgestaltung,\nb) nutzen Angebote für Menschen verschiedener Altersgruppen zur sinnstiftenden Aktivität, zur kulturellen\nTeilhabe, zum Lernen und Spielen und fördern damit die Lebensqualität und die umfassende Entwicklung\nin der Lebensspanne,\nc) berücksichtigen bei der Planung und Gestaltung von Alltagsaktivitäten die Bedürfnisse und Erwartungen,\ndie kulturellen und religiösen Kontexte sowie die Lebens- und Entwicklungsphase der zu pflegenden\nMenschen,\nd) identifizieren die Potenziale freiwilligen Engagements in verschiedenen Versorgungskontexten.\n6. Entwicklung und Autonomie in der Lebensspanne fördern.\nDie Auszubildenden\na) wahren das Selbstbestimmungsrecht des zu pflegenden Menschen, insbesondere auch, wenn dieser in\nseiner Selbstbestimmungsfähigkeit eingeschränkt ist,\nb) unterstützen verantwortlich Menschen mit angeborener oder erworbener Behinderung bei der Kompen-\nsation eingeschränkter Fähigkeiten,\nc) nutzen ihr grundlegendes Wissen über die langfristigen Alltagseinschränkungen, tragen durch rehabilita-\ntive Maßnahmen zum Erhalt und zur Wiedererlangung von Alltagskompetenz bei und integrieren hierzu\nauch technische Assistenzsysteme in das pflegerische Handeln,\nd) verfügen über grundlegendes Wissen zu familiären Systemen und sozialen Netzwerken und schätzen\nderen Bedeutung für eine gelingende Zusammenarbeit mit dem professionellen Pflegesystem ein,\ne) stimmen die Interaktion sowie die Gestaltung des Pflegeprozesses auf den physischen, emotionalen und\nkognitiven Entwicklungsstand des zu pflegenden Menschen ab.\nII. K o m m u n i k a t i o n u n d B e r a t u n g p e r s o n e n - u n d s i t u a t i o n s o r i e n t i e r t g e s t a l t e n .\n1. Kommunikation und Interaktion mit Menschen aller Altersstufen und ihren Bezugspersonen personen-\nund situationsbezogen gestalten und eine angemessene Information sicherstellen.\nDie Auszubildenden\na) erkennen eigene Emotionen sowie Deutungs- und Handlungsmuster in der Interaktion,\nb) bauen kurz- und langfristige Beziehungen mit Menschen unterschiedlicher Altersphasen und ihren Bezugs-\npersonen auf und beachten dabei die Grundprinzipien von Empathie, Wertschätzung, Achtsamkeit und\nKongruenz,\nc) nutzen in ihrer Kommunikation neben verbalen auch nonverbale, paralinguistische und leibliche Inter-\naktionsformen und berücksichtigen die Relation von Nähe und Distanz in ihrer Beziehungsgestaltung,\nd) wenden Grundsätze der verständigungs- und beteiligungsorientierten Gesprächsführung an,\ne) erkennen grundlegende, insbesondere gesundheits-, alters- oder kulturbedingte Kommunikationsbarrie-\nren und setzen unterstützende Maßnahmen ein, um diese zu überbrücken,\nf) erkennen sich abzeichnende oder bestehende Konflikte mit zu pflegenden Menschen, wenden grundle-\ngende Prinzipien der Konfliktlösung an und nutzen kollegiale Beratung,\ng) erkennen Asymmetrie und institutionelle Einschränkungen in der pflegerischen Kommunikation.\n2. Information, Schulung und Beratung bei Menschen aller Altersstufen verantwortlich organisieren, ge-\nstalten, steuern und evaluieren.\nDie Auszubildenden\na) informieren Menschen aller Altersstufen zu gesundheits- und pflegebezogenen Fragestellungen und leiten\nbei der Selbstpflege insbesondere Bezugspersonen und Ehrenamtliche bei der Fremdpflege an,\nb) wenden didaktische Prinzipien bei Angeboten der Information und Instruktion an,\nc) entwickeln ein grundlegendes Verständnis von den Prinzipien und Zielen einer ergebnisoffenen, partizi-\npativen Beratung in Erweiterung zu Information, Instruktion und Schulung.","1594              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018\n3. Ethisch reflektiert handeln.\nDie Auszubildenden\na) respektieren Menschenrechte, Ethikkodizes sowie religiöse, kulturelle, ethnische und andere Gewohnhei-\nten von zu pflegenden Menschen in unterschiedlichen Lebensphasen,\nb) erkennen das Prinzip der Autonomie der zu pflegenden Person als eines von mehreren konkurrierenden\nethischen Prinzipien und unterstützen zu pflegende Menschen bei der selbstbestimmten Lebensgestaltung,\nc) erkennen ethische Konflikt- und Dilemmasituationen, ermitteln Handlungsalternativen und suchen Argu-\nmente zur Entscheidungsfindung.\nIII. I n t r a - u n d i n t e r p r o f e s s i o n e l l e s H a n d e l n i n u n t e r s c h i e d l i c h e n s y s t e m i s c h e n\nKontexten verantwortlich gestalten und mitgestalten.\n1. Verantwortung in der Organisation des qualifikationsheterogenen Pflegeteams übernehmen.\nDie Auszubildenden\na) sind sich der Bedeutung von Abstimmungs- und Koordinierungsprozessen in qualifikationsheterogenen\nTeams bewusst und grenzen die jeweils unterschiedlichen Verantwortungs- und Aufgabenbereiche be-\ngründet voneinander ab,\nb) fordern kollegiale Beratung ein und nehmen sie an,\nc) verfügen über grundlegendes Wissen zur Einarbeitung und Anleitung von Auszubildenden, Praktikanten\nsowie freiwillig Engagierten und fördern diese bezüglich ihres eigenen Professionalisierungsprozesses im\nTeam,\nd) beteiligen sich an der Organisation pflegerischer Arbeit,\ne) beteiligen sich an Teamentwicklungsprozessen und gehen im Team wertschätzend miteinander um.\n2. Ärztliche Anordnungen im Pflegekontext eigenständig durchführen.\nDie Auszubildenden\na) beachten die Anforderungen der Hygiene und wenden Grundregeln der Infektionsprävention in den un-\nterschiedlichen pflegerischen Versorgungsbereichen an,\nb) wirken entsprechend den rechtlichen Bestimmungen an der Durchführung ärztlich veranlasster Maßnah-\nmen der medizinischen Diagnostik und Therapie im Rahmen des erarbeiteten Kenntnisstandes mit,\nc) beobachten und interpretieren die mit einem medizinischen Eingriff verbundenen Pflegephänomene und\nKomplikationen in stabilen Situationen,\nd) wirken entsprechend ihrem Kenntnisstand in der Unterstützung und Begleitung von Maßnahmen der\nDiagnostik und Therapie mit und übernehmen die Durchführung in stabilen Situationen,\ne) schätzen chronische Wunden prozessbegleitend ein und wenden die Grundprinzipien ihrer Versorgung\nan.\n3. In interdisziplinären Teams an der Versorgung und Behandlung von Menschen aller Altersstufen mit-\nwirken und Kontinuität an Schnittstellen sichern.\nDie Auszubildenden\na) beteiligen sich an einer effektiven interdisziplinären Zusammenarbeit in der Versorgung und Behandlung\nund nehmen Probleme an institutionellen Schnittstellen wahr,\nb) reflektieren in der interprofessionellen Kommunikation die verschiedenen Sichtweisen der beteiligten Be-\nrufsgruppen,\nc) nehmen interprofessionelle Konflikte und Gewaltphänomene in der Pflegeeinrichtung wahr und verfügen\nüber grundlegendes Wissen zu Ursachen, Deutungen und Handhabung,\nd) wirken an der Koordination von Pflege in verschiedenen Versorgungskontexten mit sowie an der Organi-\nsation von Terminen und berufsgruppenübergreifenden Leistungen,\ne) verfügen über grundlegendes Wissen zur integrierten Versorgung von chronisch kranken Menschen in der\nPrimärversorgung,\nf) beteiligen sich auf Anweisung an der Evaluation von interprofessionellen Versorgungsprozessen im Hin-\nblick auf Patientenorientierung und -partizipation.\nIV. D a s e i g e n e H a n d e l n a u f d e r G r u n d l a g e v o n G e s e t z e n , V e r o r d n u n g e n u n d e t h i -\nschen Leitlinien reflektieren und begründen.\n1. Die Qualität der pflegerischen Leistungen und der Versorgung in den verschiedenen Institutionen\nsicherstellen.\nDie Auszubildenden\na) integrieren grundlegende Anforderungen zur internen und externen Qualitätssicherung in ihr unmittelbares\nPflegehandeln,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018                           1595\nb) orientieren ihr Handeln an qualitätssichernden Instrumenten, wie insbesondere evidenzbasierten Leitlinien\nund Standards.\n2. Versorgungskontexte und Systemzusammenhänge im Pflegehandeln berücksichtigen und dabei öko-\nnomische und ökologische Prinzipien beachten.\nDie Auszubildenden\na) üben den Beruf unter Aufsicht und Anleitung von Pflegefachpersonen aus und reflektieren hierbei die\ngesetzlichen Vorgaben sowie ihre ausbildungs- und berufsbezogenen Rechte und Pflichten,\nb) verfügen über ausgewähltes Wissen zu gesamtgesellschaftlichen Veränderungen, ökonomischen, tech-\nnologischen sowie epidemiologischen und demografischen Entwicklungen im Gesundheits- und Sozialsys-\ntem,\nc) verfügen über grundlegendes Wissen zur Gesetzgebung im Gesundheits- und Sozialbereich,\nd) verfügen über grundlegendes Wissen zu rechtlichen Zuständigkeiten und unterschiedlichen Abrech-\nnungssystemen für stationäre, teilstationäre und ambulante Pflegesektoren,\ne) sind aufmerksam für die Ökologie in den Gesundheitseinrichtungen, verfügen über grundlegendes Wissen\nzu Konzepten und Leitlinien für eine ökonomische und ökologische Gestaltung der Einrichtung und gehen\nmit materiellen und personellen Ressourcen ökonomisch und ökologisch nachhaltig um.\nV. D a s e i g e n e H a n d e l n a u f d e r G r u n d l a g e v o n w i s s e n s c h a f t l i c h e n E r k e n n t n i s s e n\nund berufsethischen Werthaltungen und Einstellungen reflektieren und be-\ngründen.\n1. Pflegehandeln an aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen, insbesondere an pflegewissenschaft-\nlichen Forschungsergebnissen, Theorien und Modellen ausrichten.\nDie Auszubildenden\na) verstehen und anerkennen die Bedeutung einer wissensbasierten Pflege und die Notwendigkeit, die Wis-\nsensgrundlagen des eigenen Handelns kontinuierlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu verändern,\nb) erschließen sich wissenschaftlich fundiertes Wissen zu ausgewählten Themen und wenden einige Krite-\nrien zur Bewertung von Informationen an,\nc) begründen und reflektieren das Pflegehandeln kontinuierlich auf der Basis von ausgewählten zentralen\npflege- und bezugswissenschaftlichen Theorien, Konzepten, Modellen und evidenzbasierten Studien.\n2. Verantwortung für die Entwicklung (lebenslanges Lernen) der eigenen Persönlichkeit sowie das be-\nrufliche Selbstverständnis übernehmen.\nDie Auszubildenden\na) bewerten das lebenslange Lernen als ein Element der persönlichen und beruflichen Weiterentwicklung,\nübernehmen Eigeninitiative und Verantwortung für das eigene Lernen und nutzen hierfür auch moderne\nInformations- und Kommunikationstechnologien,\nb) nehmen drohende Über- oder Unterforderungen frühzeitig wahr, erkennen die notwendigen Veränderun-\ngen am Arbeitsplatz und/oder des eigenen Kompetenzprofils und leiten daraus entsprechende Hand-\nlungsinitiativen ab,\nc) gehen selbstfürsorglich mit sich um und tragen zur eigenen Gesunderhaltung bei, nehmen Unterstüt-\nzungsangebote wahr oder fordern diese am jeweiligen Lernort ein,\nd) reflektieren ihre persönliche Entwicklung als professionell Pflegende,\ne) verfügen über ein Verständnis für die historischen Zusammenhänge des Pflegeberufs und seine Funktion\nim Kontext der Gesundheitsberufe,\nf) verstehen die Zusammenhänge zwischen den gesellschaftlichen, soziodemografischen und ökonomi-\nschen Veränderungen und der Berufsentwicklung,\ng) verfolgen nationale und internationale Entwicklungen des Pflegeberufs.","1596            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018\nAnlage 2\n(zu § 9 Absatz 1 Satz 2)\nKompetenzen für die staatliche Prüfung nach § 9\nzur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann\nI. P f l e g e p r o z e s s e u n d P f l e g e d i a g n o s t i k i n a k u t e n u n d d a u e r h a f t e n P f l e g e s i t u a -\ntionen verantwortlich planen, organisieren, gestalten, durchführen, steuern\nund evaluieren.\n1. Die Pflege von Menschen aller Altersstufen verantwortlich planen, organisieren, gestalten, durchführen,\nsteuern und evaluieren.\nDie Absolventinnen und Absolventen\na) verfügen über ein breites Verständnis von spezifischen Theorien und Modellen zur Pflegeprozessplanung\nund nutzen diese zur Steuerung und Gestaltung von Pflegeprozessen bei Menschen aller Altersstufen,\nb) übernehmen Verantwortung für die Organisation, Steuerung und Gestaltung des Pflegeprozesses bei\nMenschen aller Altersstufen,\nc) nutzen allgemeine und spezifische Assessmentverfahren bei Menschen aller Altersstufen und beschrei-\nben den Pflegebedarf unter Verwendung von pflegediagnostischen Begriffen,\nd) schätzen diverse Pflegeanlässe und den Pflegebedarf bei Menschen aller Altersstufen auch in instabilen\ngesundheitlichen und vulnerablen Lebenssituationen ein,\ne) handeln die Pflegeprozessgestaltung mit den zu pflegenden Menschen aller Altersstufen und gegebenen-\nfalls ihren Bezugspersonen aus, setzen gesicherte Pflegemaßnahmen ein und evaluieren gemeinsam die\nWirksamkeit der Pflege,\nf) nutzen analoge und digitale Pflegedokumentationssysteme, um ihre Pflegeprozessentscheidungen in der\nPflege von Menschen aller Altersstufen selbständig und im Pflegeteam zu evaluieren,\ng) entwickeln mit Menschen aller Altersstufen und ihren Bezugspersonen und dem sozialen Netz altersent-\nsprechende lebensweltorientierte Angebote zur Auseinandersetzung mit und Bewältigung von Pflegebe-\ndürftigkeit und ihren Folgen,\nh) stimmen die Pflegeprozessgestaltung auf die unterschiedlichen ambulanten und stationären Versor-\ngungskontexte ab.\n2. Pflegeprozesse und Pflegediagnostik bei Menschen aller Altersstufen mit gesundheitlichen Problem-\nlagen planen, organisieren, gestalten, durchführen, steuern und evaluieren unter dem besonderen\nFokus von Gesundheitsförderung und Prävention.\nDie Absolventinnen und Absolventen\na) erheben, erklären und interpretieren pflegebezogene Daten von Menschen aller Altersstufen auch in kom-\nplexen gesundheitlichen Problemlagen anhand von pflege- und bezugswissenschaftlichen Erkenntnissen,\nb) unterstützen Menschen aller Altersstufen durch Mitwirkung an der Entwicklung von fachlich begründeten\nPflegeinterventionen der Gesundheitsförderung, Prävention und Kuration,\nc) stärken die Kompetenzen von Angehörigen im Umgang mit pflegebedürftigen Menschen aller Altersstufen\nund unterstützen und fördern die Familiengesundheit,\nd) erkennen Hinweiszeichen auf eine mögliche Gewaltausübung in der Versorgung von Menschen aller Al-\ntersstufen und reflektieren ihre Beobachtungen im therapeutischen Team,\ne) verfügen über ein integratives Verständnis von physischen, psychischen und psychosomatischen Zusam-\nmenhängen in der Pflege von Menschen aller Altersstufen,\nf) erkennen Wissensdefizite und erschließen sich bei Bedarf selbständig neue Informationen zu den Wis-\nsensbereichen der Pflege, Gesundheitsförderung und Medizin zu ausgewählten Aspekten in der Versor-\ngung von Menschen aller Altersstufen.\n3. Pflegeprozesse und Pflegediagnostik von Menschen aller Altersstufen in hoch belasteten und kriti-\nschen Lebenssituationen verantwortlich planen, organisieren, gestalten, durchführen, steuern und\nevaluieren.\nDie Absolventinnen und Absolventen\na) pflegen, begleiten, unterstützen und beraten Menschen aller Altersstufen sowie deren Bezugspersonen in\nPhasen fortschreitender Demenz oder schwerer chronischer Krankheitsverläufe sowie am Lebensende,\nb) unterstützen Familien, die sich insbesondere infolge einer Frühgeburt, einer schweren chronischen oder\neiner lebenslimitierenden Erkrankung in einer Lebenskrise befinden, und wirken bei der Stabilisierung des\nFamiliensystems mit,\nc) steuern, verantworten und gestalten den Pflegeprozess bei Menschen aller Altersstufen mit akuten und\nchronischen Schmerzen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018                                1597\nd) gestalten einen individualisierten Pflegeprozess bei schwerstkranken und sterbenden Menschen aller\nAltersstufen in verschiedenen Handlungsfeldern und integrieren die sozialen Netzwerke in das Handeln,\ne) begleiten und unterstützen schwerstkranke Menschen aller Altersstufen sowie nahe Bezugspersonen in\nPhasen des Sterbens, erkennen und akzeptieren deren spezifische Bedürfnisse und bieten Unterstützung\nbei der Bewältigung und Verarbeitung von Verlust und Trauer an,\nf) informieren schwerkranke und sterbende Menschen aller Altersstufen sowie deren Angehörige zu den\nspezifischen Schwerpunkten palliativer Versorgungsangebote.\n4. In lebensbedrohlichen sowie in Krisen- oder Katastrophensituationen zielgerichtet handeln.\nDie Absolventinnen und Absolventen\na) treffen in lebensbedrohlichen Situationen erforderliche Interventionsentscheidungen und leiten lebenser-\nhaltende Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes ein,\nb) koordinieren den Einsatz der Ersthelferinnen oder Ersthelfer bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes,\nc) erkennen Notfallsituationen in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen und handeln nach den Vorgaben\ndes Notfallplanes und der Notfall-Evakuierung.\n5. Menschen aller Altersstufen bei der Lebensgestaltung unterstützen, begleiten und beraten.\nDie Absolventinnen und Absolventen\na) erheben soziale, familiale und biografische Informationen sowie Unterstützungsmöglichkeiten durch Be-\nzugspersonen und soziale Netzwerke bei Menschen aller Altersstufen und identifizieren Ressourcen und\nHerausforderungen in der Lebens- und Entwicklungsgestaltung,\nb) entwickeln gemeinsam mit Menschen aller Altersstufen und ihren Bezugspersonen Angebote zur sinn-\nstiftenden Aktivität, zur kulturellen Teilhabe, zum Lernen und Spielen und fördern damit die Lebensqualität\nund die soziale Integration,\nc) berücksichtigen bei der Planung und Gestaltung von Alltagsaktivitäten die diversen Bedürfnisse und Er-\nwartungen, die kulturellen und religiösen Kontexte, die sozialen Lagen, die Entwicklungsphase und Ent-\nwicklungsaufgaben von Menschen aller Altersstufen,\nd) beziehen freiwillig Engagierte zur Unterstützung und Bereicherung der Lebensgestaltung in die Versor-\ngungsprozesse von Menschen aller Altersstufen ein.\n6. Entwicklung und Autonomie in der Lebensspanne fördern.\nDie Absolventinnen und Absolventen\na) wahren das Selbstbestimmungsrecht der zu pflegenden Menschen aller Altersstufen, insbesondere auch,\nwenn sie in ihrer Selbstbestimmungsfähigkeit eingeschränkt sind,\nb) unterstützen Menschen aller Altersstufen mit angeborener oder erworbener Behinderung bei der Wieder-\nherstellung, Kompensation und Adaption eingeschränkter Fähigkeiten, um sie für eine möglichst selb-\nständige Entwicklung, Lebensführung und gesellschaftliche Teilhabe zu befähigen,\nc) tragen durch rehabilitative Maßnahmen und durch die Integration technischer Assistenzsysteme zum\nErhalt und zur Wiedererlangung der Alltagskompetenz von Menschen aller Altersstufen bei und reflektie-\nren die Potenziale und Grenzen technischer Unterstützung,\nd) fördern und gestalten die Koordination und Zusammenarbeit zwischen familialen Systemen sowie den\nsozialen Netzwerken und den professionellen Pflegesystemen in der pflegerischen Versorgung von Men-\nschen aller Altersstufen,\ne) stimmen die Interaktion sowie die Gestaltung des Pflegeprozesses auf den individuellen Entwicklungs-\nstand der zu pflegenden Menschen aller Altersstufen ab und unterstützen entwicklungsbedingte Formen\nder Krankheitsbewältigung.\nII. K o m m u n i k a t i o n u n d B e r a t u n g p e r s o n e n - u n d s i t u a t i o n s o r i e n t i e r t g e s t a l t e n .\n1. Kommunikation und Interaktion mit Menschen aller Altersstufen und ihren Bezugspersonen personen-\nund situationsbezogen gestalten und eine angemessene Information sicherstellen.\nDie Absolventinnen und Absolventen\na) machen sich eigene Deutungs- und Handlungsmuster in der pflegerischen Interaktion mit Menschen aller\nAltersstufen und ihren Bezugspersonen und mit ihren unterschiedlichen, insbesondere kulturellen und\nsozialen, Hintergründen bewusst und reflektieren sie,\nb) gestalten kurz- und langfristige professionelle Beziehungen mit Menschen aller Altersstufen und ihren\nBezugspersonen, die auch bei divergierenden Sichtweisen oder Zielsetzungen und schwer nachvollzieh-\nbaren Verhaltensweisen von Empathie, Wertschätzung, Achtsamkeit und Kongruenz gekennzeichnet sind,\nc) gestalten die Kommunikation von Menschen aller Altersstufen und ihren Bezugspersonen in unterschied-\nlichen Pflegesituationen unter Einsatz verschiedener Interaktionsformen und balancieren das Spannungs-\nfeld von Nähe und Distanz aus,","1598              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018\nd) gestalten pflegeberufliche Kommunikationssituationen mit zu pflegenden Menschen aller Altersstufen und\nderen Bezugspersonen auch bei divergierenden Zielsetzungen oder Sichtweisen verständigungsorientiert\nund fördern eine beteiligungsorientierte Entscheidungsfindung,\ne) erkennen Kommunikationsbarrieren bei zu pflegenden Menschen aller Altersstufen, insbesondere bei\nspezifischen Gesundheitsstörungen oder Formen von Behinderungen, und setzen unterstützende und\nkompensierende Maßnahmen ein, um diese zu überbrücken,\nf) reflektieren sich abzeichnende oder bestehende Konflikte in pflegerischen Versorgungssituationen mit\nMenschen aller Altersstufen und entwickeln Ansätze zur Konfliktschlichtung und -lösung, auch unter\nHinzuziehung von Angeboten zur Reflexion professioneller Kommunikation,\ng) reflektieren Phänomene von Macht und Machtmissbrauch in pflegerischen Handlungsfeldern der Versor-\ngung von zu pflegenden Menschen aller Altersstufen.\n2. Information, Schulung und Beratung bei Menschen aller Altersstufen verantwortlich organisieren, ge-\nstalten, steuern und evaluieren.\nDie Absolventinnen und Absolventen\na) informieren Menschen aller Altersstufen zu komplexen gesundheits- und pflegebezogenen Fragestellun-\ngen und weitergehenden Fragen der pflegerischen Versorgung,\nb) setzen Schulungen mit Einzelpersonen und kleineren Gruppen zu pflegender Menschen aller Altersstufen\num,\nc) beraten zu pflegende Menschen aller Altersstufen und ihre Bezugspersonen im Umgang mit krankheits-\nsowie therapie- und pflegebedingten Anforderungen und befähigen sie, ihre Gesundheitsziele in größt-\nmöglicher Selbständigkeit und Selbstbestimmung zu erreichen,\nd) reflektieren ihre Möglichkeiten und Begrenzungen zur Gestaltung von professionellen Informations-, In-\nstruktions-, Schulungs- und Beratungsangeboten bei Menschen aller Altersstufen.\n3. Ethisch reflektiert handeln.\nDie Absolventinnen und Absolventen\na) setzen sich für die Verwirklichung von Menschenrechten, Ethikkodizes und die Förderung der spezifi-\nschen Bedürfnisse und Gewohnheiten von zu pflegenden Menschen aller Altersstufen und ihren Bezugs-\npersonen ein,\nb) fördern und unterstützen Menschen aller Altersstufen bei der Selbstverwirklichung und Selbstbestimmung\nüber das eigene Leben, auch unter Abwägung konkurrierender ethischer Prinzipien,\nc) tragen in ethischen Dilemmasituationen mit Menschen aller Altersstufen oder ihren Bezugspersonen im\ninterprofessionellen Gespräch zur gemeinsamen Entscheidungsfindung bei.\nIII. I n t r a - u n d i n t e r p r o f e s s i o n e l l e s H a n d e l n i n u n t e r s c h i e d l i c h e n s y s t e m i s c h e n\nKontexten verantwortlich gestalten und mitgestalten.\n1. Verantwortung in der Organisation des qualifikationsheterogenen Pflegeteams übernehmen.\nDie Absolventinnen und Absolventen\na) stimmen ihr Pflegehandeln zur Gewährleistung klientenorientierter komplexer Pflegeprozesse im qualifi-\nkationsheterogenen Pflegeteam ab und koordinieren die Pflege von Menschen aller Altersstufen unter\nBerücksichtigung der jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiche in unterschiedlichen Versor-\ngungsformen,\nb) delegieren unter Berücksichtigung weiterer rechtlicher Bestimmungen ausgewählte Maßnahmen an Per-\nsonen anderer Qualifikationsniveaus und überwachen die Durchführungsqualität,\nc) beraten Teammitglieder kollegial bei pflegefachlichen Fragestellungen und unterstützen sie bei der Über-\nnahme und Ausgestaltung ihres jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiches,\nd) beteiligen sich im Team an der Einarbeitung neuer Kolleginnen und Kollegen und leiten Auszubildende,\nPraktikantinnen und Praktikanten sowie freiwillig Engagierte in unterschiedlichen Versorgungssettings an,\ne) übernehmen Mitverantwortung für die Organisation und Gestaltung der gemeinsamen Arbeitsprozesse,\nf) sind aufmerksam für Spannungen und Konflikte im Team, reflektieren diesbezüglich die eigene Rolle und\nPersönlichkeit und bringen sich zur Bewältigung von Spannungen und Konflikten konstruktiv im Pflege-\nteam ein.\n2. Ärztliche Anordnungen im Pflegekontext eigenständig durchführen.\nDie Absolventinnen und Absolventen\na) beachten umfassend die Anforderungen der Hygiene und wirken verantwortlich an der Infektionspräven-\ntion in den unterschiedlichen pflegerischen Versorgungsbereichen mit,\nb) führen entsprechend den rechtlichen Bestimmungen eigenständig ärztlich veranlasste Maßnahmen der\nmedizinischen Diagnostik und Therapie bei Menschen aller Altersstufen durch,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018                     1599\nc) beobachten und interpretieren die mit einem medizinischen Eingriff bei Menschen aller Altersstufen ver-\nbundenen Pflegephänomene und Komplikationen auch in instabilen oder krisenhaften gesundheitlichen\nSituationen,\nd) unterstützen und begleiten zu pflegende Menschen aller Altersstufen umfassend auch bei invasiven Maß-\nnahmen der Diagnostik und Therapie,\ne) schätzen chronische Wunden bei Menschen aller Altersstufen prozessbegleitend ein, versorgen sie ver-\nordnungsgerecht und stimmen die weitere Behandlung mit der Ärztin oder dem Arzt ab,\nf) vertreten die im Rahmen des Pflegeprozesses gewonnenen Einschätzungen zu Pflegediagnosen und\nerforderlichen Behandlungskonsequenzen bei Menschen aller Altersstufen in der interprofessionellen Zu-\nsammenarbeit.\n3. In interdisziplinären Teams an der Versorgung und Behandlung von Menschen aller Altersstufen mit-\nwirken und Kontinuität an Schnittstellen sichern.\nDie Absolventinnen und Absolventen\na) übernehmen Mitverantwortung in der interdisziplinären Versorgung und Behandlung von Menschen aller\nAltersstufen und unterstützen die Kontinuität an interdisziplinären und institutionellen Schnittstellen,\nb) bringen die pflegefachliche Sichtweise in die interprofessionelle Kommunikation ein,\nc) bearbeiten interprofessionelle Konflikte in einem gemeinsamen Aushandlungsprozess auf Augenhöhe und\nbeteiligen sich an der Entwicklung und Umsetzung einrichtungsbezogener Konzepte zum Schutz vor\nGewalt,\nd) koordinieren die Pflege von Menschen aller Altersstufen in verschiedenen Versorgungskontexten und\norganisieren Termine sowie berufsgruppenübergreifende Leistungen,\ne) koordinieren die integrierte Versorgung von chronisch kranken Menschen aller Altersstufen in der Primär-\nversorgung,\nf) evaluieren den gesamten Versorgungsprozess gemeinsam mit dem therapeutischen Team im Hinblick auf\nPatientenorientierung und -partizipation.\nIV. D a s e i g e n e H a n d e l n a u f d e r G r u n d l a g e v o n G e s e t z e n , V e r o r d n u n g e n u n d e t h i -\nschen Leitlinien reflektieren und begründen.\n1. Die Qualität der pflegerischen Leistungen und der Versorgung in den verschiedenen Institutionen\nsicherstellen.\nDie Absolventinnen und Absolventen\na) integrieren erweiterte Anforderungen zur internen und externen Qualitätssicherung in das Pflegehandeln\nund verstehen Qualitätsentwicklung und -sicherung als rechtlich verankertes und interdisziplinäres Anlie-\ngen in Institutionen des Gesundheitswesens,\nb) wirken an Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie -verbesserung mit, setzen sich für die Umsetzung\nevidenzbasierter und/oder interprofessioneller Leitlinien und Standards ein und leisten so einen Beitrag\nzur Weiterentwicklung einrichtungsspezifischer Konzepte,\nc) bewerten den Beitrag der eigenen Berufsgruppe zur Qualitätsentwicklung und -sicherung und erfüllen die\nanfallenden Dokumentationsverpflichtungen auch im Kontext von interner und externer Kontrolle und\nAufsicht,\nd) überprüfen regelmäßig die eigene pflegerische Praxis durch kritische Reflexionen und Evaluation im Hin-\nblick auf Ergebnis- und Patientenorientierung und ziehen Schlussfolgerungen für die Weiterentwicklung\nder Pflegequalität.\n2. Versorgungskontexte und Systemzusammenhänge im Pflegehandeln berücksichtigen und dabei öko-\nnomische und ökologische Prinzipien beachten.\nDie Absolventinnen und Absolventen\na) üben den Beruf im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben sowie unter Berücksichtigung ihrer ausbildungs-\nund berufsbezogenen Rechte und Pflichten eigenverantwortlich aus,\nb) erfassen den Einfluss gesamtgesellschaftlicher Veränderungen, ökonomischer Anforderungen, technolo-\ngischer sowie epidemiologischer und demografischer Entwicklungen auf die Versorgungsverträge und\nVersorgungsstrukturen im Gesundheits- und Sozialsystem,\nc) erkennen die Funktion der Gesetzgebung im Gesundheits- und Sozialbereich zur Sicherstellung des ge-\nsellschaftlichen Versorgungsauftrags in stationären, teilstationären und ambulanten Handlungsfeldern,\nd) reflektieren auf der Grundlage eines breiten Wissens ihre Handlungs- und Entscheidungsspielräume in\nunterschiedlichen Abrechnungssystemen,\ne) wirken an der Umsetzung von Konzepten und Leitlinien zur ökonomischen und ökologischen Gestaltung\nder Einrichtung mit.","1600          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018\nV. D a s e i g e n e H a n d e l n a u f d e r G r u n d l a g e v o n w i s s e n s c h a f t l i c h e n E r k e n n t n i s s e n\nund berufsethischen Werthaltungen und Einstellungen reflektieren und be-\ngründen.\n1. Pflegehandeln an aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen, insbesondere an pflegewissenschaft-\nlichen Forschungsergebnissen, Theorien und Modellen ausrichten.\nDie Absolventinnen und Absolventen\na) vertreten die Notwendigkeit, die Wissensgrundlagen des eigenen Handelns kontinuierlich zu überprüfen\nund gegebenenfalls zu verändern,\nb) erschließen sich pflege- und bezugswissenschaftliche Forschungsergebnisse bezogen auf die Pflege von\nMenschen aller Altersstufen und bewerten sie hinsichtlich der Reichweite, des Nutzens, der Relevanz und\ndes Umsetzungspotenzials,\nc) begründen und reflektieren das Pflegehandeln kontinuierlich auf der Basis von vielfältigen oder spezi-\nfischen pflegewissenschaftlichen und bezugswissenschaftlichen evidenzbasierten Studienergebnissen,\nTheorien, Konzepten und Modellen,\nd) leiten aus beruflichen Erfahrungen in der pflegerischen Versorgung und Unterstützung von Menschen aller\nAltersstufen und ihren Angehörigen mögliche Fragen an Pflegewissenschaft und -forschung ab.\n2. Verantwortung für die Entwicklung (lebenslanges Lernen) der eigenen Persönlichkeit sowie das be-\nrufliche Selbstverständnis übernehmen.\nDie Absolventinnen und Absolventen\na) bewerten das lebenslange Lernen als ein Element der persönlichen und beruflichen Weiterentwicklung\nund übernehmen Eigeninitiative und Verantwortung für das eigene Lernen und nutzen hierfür auch mo-\nderne Informations- und Kommunikationstechnologien,\nb) nehmen drohende Über- oder Unterforderungen frühzeitig wahr, erkennen die notwendigen Veränderun-\ngen am Arbeitsplatz und/oder des eigenen Kompetenzprofils und leiten daraus entsprechende Hand-\nlungsinitiativen ab,\nc) setzen Strategien zur Kompensation und Bewältigung unvermeidbarer beruflicher Belastungen gezielt ein\nund nehmen Unterstützungsangebote frühzeitig wahr oder fordern diese aktiv ein,\nd) reflektieren ihre persönliche Entwicklung als professionell Pflegende und entwickeln ein eigenes Pflege-\nverständnis sowie ein berufliches Selbstverständnis unter Berücksichtigung berufsethischer und eigener\nethischer Überzeugungen,\ne) verfügen über ein Verständnis für die historischen Zusammenhänge des Pflegeberufs und positionieren\nsich mit ihrer beruflichen Pflegeausbildung im Kontext der Gesundheitsberufe unter Berücksichtigung der\nausgewiesenen Vorbehaltsaufgaben,\nf) verstehen die Zusammenhänge zwischen den gesellschaftlichen, soziodemografischen und ökonomi-\nschen Veränderungen und der Berufsentwicklung,\ng) bringen sich den gesellschaftlichen Veränderungen und berufspolitischen Entwicklungen entsprechend in\ndie Weiterentwicklung des Pflegeberufs ein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018                            1601\nAnlage 3\n(zu § 26 Absatz 3 Satz 1)\nKompetenzen für die staatliche Prüfung nach § 26\nzur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger\nI. P f l e g e p r o z e s s e u n d P f l e g e d i a g n o s t i k i n a k u t e n u n d d a u e r h a f t e n P f l e g e s i t u a -\ntionen verantwortlich planen, organisieren, gestalten, durchführen, steuern\nund evaluieren.\n1. Die Pflege von Kindern und Jugendlichen verantwortlich planen, organisieren, gestalten, durchführen,\nsteuern und evaluieren.\nDie Absolventinnen und Absolventen\na) verfügen über ein breites Verständnis von spezifischen Theorien und Modellen zur Pflegeprozessplanung\nund nutzen diese zur Steuerung und Gestaltung von Pflegeprozessen bei Kindern und Jugendlichen,\nb) übernehmen Verantwortung für die Organisation, Steuerung und Gestaltung des Pflegeprozesses bei\nKindern und Jugendlichen,\nc) nutzen spezifische Assessmentverfahren bei Kindern und Jugendlichen und beschreiben den Pflegebedarf\nunter Verwendung von pflegediagnostischen Begriffen,\nd) schätzen diverse Pflegeanlässe und den Pflegebedarf bei Kindern und Jugendlichen auch in instabilen\ngesundheitlichen und vulnerablen Lebenssituationen ein,\ne) handeln die Pflegeprozessgestaltung mit dem zu pflegenden Kind oder Jugendlichen und gegebenenfalls\nseinen Bezugspersonen aus, setzen gesicherte Pflegemaßnahmen ein und evaluieren gemeinsam die\nWirksamkeit der Pflege,\nf) nutzen analoge und digitale Pflegedokumentationssysteme, um ihre Pflegeprozessentscheidungen in der\nPflege von Kindern und Jugendlichen selbständig und im Pflegeteam zu evaluieren,\ng) entwickeln mit Kindern und Jugendlichen, ihren Bezugspersonen und dem sozialen Netz altersentspre-\nchende lebensweltorientierte Angebote zur Auseinandersetzung mit und Bewältigung von Pflegebedürf-\ntigkeit und ihren Folgen,\nh) stimmen die Pflegeprozessgestaltung auf spezifische ambulante und stationäre Versorgungskontexte für\nKinder und Jugendliche ab.\n2. Pflegeprozesse und Pflegediagnostik bei Kindern und Jugendlichen mit gesundheitlichen Problem-\nlagen planen, organisieren, gestalten, durchführen, steuern und evaluieren unter dem besonderen\nFokus von Gesundheitsförderung und Prävention.\nDie Absolventinnen und Absolventen\na) erheben, erklären und interpretieren pflegebezogene Daten von Kindern und Jugendlichen auch in kom-\nplexen gesundheitlichen Problemlagen anhand von pflege- und bezugswissenschaftlichen Erkenntnissen,\nb) unterstützen Kinder und Jugendliche durch Mitwirkung an der Entwicklung von fachlich begründeten\nPflegeinterventionen der Gesundheitsförderung, Prävention und Kuration,\nc) stärken die Kompetenzen von Angehörigen im Umgang mit dem pflegebedürftigen Kind oder dem Ju-\ngendlichen und unterstützen und fördern die Familiengesundheit,\nd) erkennen Hinweiszeichen auf eine mögliche Gewaltausübung in der Versorgung von Kindern und Jugend-\nlichen und reflektieren ihre Beobachtungen im therapeutischen Team,\ne) verfügen über ein integratives Verständnis von physischen, psychischen und psychosomatischen Zusam-\nmenhängen in der Pflege von Kindern und Jugendlichen,\nf) erkennen Wissensdefizite und erschließen sich bei Bedarf selbständig neue Informationen zu den Wis-\nsensbereichen der Pflege, Gesundheitsförderung und Medizin, insbesondere zu pädiatrischen Fragestel-\nlungen.\n3. Pflegeprozesse und Pflegediagnostik von Kindern und Jugendlichen in hoch belasteten und kritischen\nLebenssituationen verantwortlich planen, organisieren, gestalten, durchführen, steuern und evaluieren.\nDie Absolventinnen und Absolventen\na) pflegen, begleiten, unterstützen und beraten Kinder und Jugendliche sowie deren Bezugspersonen aus\nunterschiedlichen Zielgruppen in Phasen schwerer chronischer Krankheitsverläufe sowie am Lebensende,\nb) unterstützen Familien, die sich insbesondere infolge einer Frühgeburt, einer schweren chronischen oder\neiner lebenslimitierenden Erkrankung ihres Kindes oder Jugendlichen in einer Lebenskrise befinden, und\nwirken bei der Stabilisierung des Familiensystems mit,\nc) steuern, verantworten und gestalten den Pflegeprozess bei Kindern und Jugendlichen mit akuten und\nchronischen Schmerzen,\nd) gestalten einen individualisierten Pflegeprozess bei schwerstkranken und sterbenden Kindern und Ju-\ngendlichen in verschiedenen Handlungsfeldern und integrieren die sozialen Netzwerke in das Handeln,","1602           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018\ne) begleiten und unterstützen schwerstkranke Kinder und Jugendliche sowie nahe Bezugspersonen in Pha-\nsen des Sterbens, erkennen und akzeptieren deren spezifische Bedürfnisse und bieten Unterstützung bei\nder Bewältigung und Verarbeitung von Verlust und Trauer an,\nf) informieren schwerkranke und sterbende Kinder und Jugendliche sowie deren Angehörige zu den spezi-\nfischen Schwerpunkten palliativer Versorgungsangebote.\n4. In lebensbedrohlichen sowie in Krisen- oder Katastrophensituationen zielgerichtet handeln.\nDie Absolventinnen und Absolventen\na) treffen in lebensbedrohlichen Situationen erforderliche Interventionsentscheidungen und leiten lebenser-\nhaltende Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes ein,\nb) koordinieren den Einsatz der Ersthelferinnen oder Ersthelfer bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes,\nc) erkennen Notfallsituationen in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen und handeln nach den Vorgaben\ndes Notfallplanes und der Notfall-Evakuierung.\n5. Kinder und Jugendliche bei der Lebensgestaltung unterstützen, begleiten und beraten.\nDie Absolventinnen und Absolventen\na) erheben soziale, familiale und biografische Informationen sowie Unterstützungsmöglichkeiten durch Be-\nzugspersonen und soziale Netzwerke bei Kindern und Jugendlichen und identifizieren Ressourcen und\nHerausforderungen in der Lebens- und Entwicklungsgestaltung,\nb) entwickeln gemeinsam mit Kindern und Jugendlichen und ihren Bezugspersonen Angebote zur sinnstif-\ntenden Aktivität, zur kulturellen Teilhabe, zum Lernen und Spielen und fördern damit die Lebensqualität\nund die soziale Integration,\nc) berücksichtigen bei der Planung und Gestaltung von Alltagsaktivitäten die diversen Bedürfnisse und Er-\nwartungen, die kulturellen und religiösen Kontexte, die sozialen Lagen, die Entwicklungsphase und Ent-\nwicklungsaufgaben von Kindern und Jugendlichen,\nd) beziehen freiwillig Engagierte zur Unterstützung und Bereicherung der Lebensgestaltung in die Versor-\ngungsprozesse von Kindern und Jugendlichen ein.\n6. Entwicklung und Autonomie in der Lebensspanne fördern.\nDie Absolventinnen und Absolventen\na) wahren das Selbstbestimmungsrecht der zu pflegenden Kinder und Jugendlichen, insbesondere auch,\nwenn sie in ihrer Selbstbestimmungsfähigkeit eingeschränkt sind,\nb) unterstützen Kinder und Jugendliche mit angeborener oder erworbener Behinderung bei der Wiederher-\nstellung, Kompensation und Adaption eingeschränkter Fähigkeiten, um sie für eine möglichst selbstän-\ndige Entwicklung, Lebensführung und gesellschaftliche Teilhabe zu befähigen,\nc) tragen durch rehabilitative Maßnahmen und durch die Integration technischer Assistenzsysteme zum\nErhalt und zur Wiedererlangung von Alltagskompetenz von Kindern und Jugendlichen bei und reflektieren\ndie Potenziale und Grenzen technischer Unterstützung,\nd) fördern und gestalten die Koordination und Zusammenarbeit zwischen familialen Systemen sowie den\nsozialen Netzwerken und den professionellen Pflegesystemen in der pflegerischen Versorgung von Kin-\ndern und Jugendlichen,\ne) stimmen die Interaktion sowie die Gestaltung des Pflegeprozesses auf den individuellen Entwicklungs-\nstand der zu pflegenden Kinder und Jugendlichen ab und unterstützen entwicklungsbedingte Formen der\nKrankheitsbewältigung.\nII. K o m m u n i k a t i o n u n d B e r a t u n g p e r s o n e n - u n d s i t u a t i o n s o r i e n t i e r t g e s t a l t e n .\n1. Kommunikation und Interaktion mit Kindern und Jugendlichen und ihren Bezugspersonen personen-\nund situationsbezogen gestalten und eine angemessene Information sicherstellen.\nDie Absolventinnen und Absolventen\na) machen sich eigene Deutungs- und Handlungsmuster in der pflegerischen Interaktion mit Kindern, Ju-\ngendlichen und ihren Bezugspersonen und mit ihren unterschiedlichen, insbesondere kulturellen und\nsozialen, Hintergründen bewusst und reflektieren sie,\nb) gestalten kurz- und langfristige professionelle Beziehungen mit Kindern, Jugendlichen und ihren Bezugs-\npersonen, die auch bei divergierenden Sichtweisen oder Zielsetzungen und schwer nachvollziehbaren\nVerhaltensweisen von Empathie, Wertschätzung, Achtsamkeit und Kongruenz gekennzeichnet sind,\nc) gestalten die Kommunikation in unterschiedlichen Pflegesituationen mit Kindern, Jugendlichen und ihren\nBezugspersonen unter Einsatz verschiedener Interaktionsformen und balancieren das Spannungsfeld von\nNähe und Distanz aus,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018                             1603\nd) gestalten pflegeberufliche Kommunikationssituationen mit Kindern und Jugendlichen und deren Bezugs-\npersonen auch bei divergierenden Zielsetzungen oder Sichtweisen verständigungsorientiert und fördern\neine beteiligungsorientierte Entscheidungsfindung,\ne) erkennen Kommunikationsbarrieren bei zu pflegenden Kindern und Jugendlichen, insbesondere bei spe-\nzifischen Gesundheits- oder Entwicklungsstörungen und Formen von Behinderungen, und setzen unter-\nstützende und kompensierende Maßnahmen ein, um diese zu überbrücken,\nf) reflektieren sich abzeichnende oder bestehende Konflikte in pflegerischen Versorgungssituationen von\nKindern und Jugendlichen und entwickeln Ansätze zur Konfliktschlichtung und -lösung, auch unter Hin-\nzuziehung von Angeboten zur Reflexion professioneller Kommunikation,\ng) reflektieren Phänomene von Macht und Machtmissbrauch in pflegerischen Handlungsfeldern der Versor-\ngung von Kindern und Jugendlichen.\n2. Information, Schulung und Beratung bei Kindern und Jugendlichen verantwortlich organisieren, ge-\nstalten, steuern und evaluieren.\nDie Absolventinnen und Absolventen\na) informieren Kinder und Jugendliche sowie ihre Bezugspersonen zu komplexen gesundheits- und pflege-\nbezogenen Fragestellungen und weitergehenden Fragen der pflegerischen Versorgung in einer dem Ent-\nwicklungsstand und der Situation angemessenen Sprache,\nb) setzen Schulungen mit Kindern, Jugendlichen und/oder ihren Bezugspersonen in Einzelarbeit oder klei-\nneren Gruppen um,\nc) beraten Kinder, Jugendliche und ihre Bezugspersonen im Umgang mit krankheits- sowie therapie- und\npflegebedingten Anforderungen und befähigen sie, ihre Gesundheitsziele in größtmöglicher Selbständig-\nkeit und Selbstbestimmung zu erreichen,\nd) reflektieren ihre Möglichkeiten und Begrenzungen zur Gestaltung von professionellen Informations-, In-\nstruktions-, Schulungs- und Beratungsangeboten bei Kindern und Jugendlichen.\n3. Ethisch reflektiert handeln.\nDie Absolventinnen und Absolventen\na) setzen sich für die Verwirklichung von Menschenrechten, Ethikkodizes und die Förderung der spezifi-\nschen Bedürfnisse und Gewohnheiten von zu pflegenden Kindern und Jugendlichen und ihren Bezugs-\npersonen ein,\nb) fördern und unterstützen Kinder und Jugendliche bei der Selbstverwirklichung und Selbstbestimmung\nüber das eigene Leben sowie ihre Familien in der Begleitung dieser Entwicklung, auch unter Abwägung\nkonkurrierender ethischer Prinzipien,\nc) tragen in ethischen Dilemmasituationen mit Kindern, Jugendlichen oder ihren Bezugspersonen im inter-\nprofessionellen Gespräch zur gemeinsamen Entscheidungsfindung bei.\nIII. I n t r a - u n d i n t e r p r o f e s s i o n e l l e s H a n d e l n i n u n t e r s c h i e d l i c h e n s y s t e m i s c h e n\nKontexten verantwortlich gestalten und mitgestalten.\n1. Verantwortung in der Organisation des qualifikationsheterogenen Pflegeteams übernehmen.\nDie Absolventinnen und Absolventen\na) stimmen ihr Pflegehandeln zur Gewährleistung klientenorientierter komplexer Pflegeprozesse im qualifi-\nkationsheterogenen Pflegeteam ab und koordinieren die Pflege unter Berücksichtigung der jeweiligen\nVerantwortungs- und Aufgabenbereiche, insbesondere in der Pädiatrie und Neonatologie,\nb) delegieren unter Berücksichtigung weiterer rechtlicher Bestimmungen ausgewählte Maßnahmen an Per-\nsonen anderer Qualifikationsniveaus und überwachen die Durchführungsqualität,\nc) beraten Teammitglieder kollegial bei pflegefachlichen Fragestellungen und unterstützen sie bei der Über-\nnahme und Ausgestaltung ihres jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiches,\nd) beteiligen sich im Team an der Einarbeitung neuer Kolleginnen und Kollegen und leiten Auszubildende,\nPraktikantinnen und Praktikanten sowie freiwillig Engagierte in unterschiedlichen Versorgungssettings an,\ne) übernehmen Mitverantwortung für die Organisation und Gestaltung der gemeinsamen Arbeitsprozesse,\nf) sind aufmerksam für Spannungen und Konflikte im Team, reflektieren diesbezüglich die eigene Rolle und\nPersönlichkeit und bringen sich zur Bewältigung von Spannungen und Konflikten konstruktiv im Pflege-\nteam ein.\n2. Ärztliche Anordnungen im Pflegekontext eigenständig durchführen.\nDie Absolventinnen und Absolventen\na) beachten umfassend die Anforderungen der Hygiene und wirken verantwortlich an der Infektionspräven-\ntion in den unterschiedlichen pflegerischen Versorgungsbereichen mit,\nb) führen entsprechend den rechtlichen Bestimmungen eigenständig ärztlich veranlasste Maßnahmen der\nmedizinischen Diagnostik und Therapie bei Kindern und Jugendlichen durch,","1604           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018\nc) beobachten und interpretieren die mit einem medizinischen Eingriff bei Kindern und Jugendlichen ver-\nbundenen Pflegephänomene und Komplikationen auch in instabilen oder krisenhaften gesundheitlichen\nSituationen,\nd) unterstützen und begleiten zu pflegende Kinder und Jugendliche sowie deren Bezugspersonen umfas-\nsend auch bei invasiven Maßnahmen der Diagnostik und Therapie,\ne) schätzen chronische Wunden bei Kindern und Jugendlichen prozessbegleitend ein, versorgen sie verord-\nnungsgerecht und stimmen die weitere Behandlung mit der Ärztin oder dem Arzt ab,\nf) vertreten die im Rahmen des Pflegeprozesses gewonnenen Einschätzungen zu Pflegediagnosen und\nerforderlichen Behandlungskonsequenzen bei Kindern und Jugendlichen in der interprofessionellen Zu-\nsammenarbeit.\n3. In interdisziplinären Teams an der Versorgung und Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit-\nwirken und Kontinuität an Schnittstellen sichern.\nDie Absolventinnen und Absolventen\na) übernehmen Mitverantwortung in der interdisziplinären Versorgung und Behandlung von Kindern und\nJugendlichen und unterstützen die Kontinuität an interdisziplinären und institutionellen Schnittstellen,\nb) bringen die pflegefachliche Sichtweise in die interprofessionelle Kommunikation ein,\nc) bearbeiten interprofessionelle Konflikte in einem gemeinsamen Aushandlungsprozess auf Augenhöhe und\nbeteiligen sich an der Entwicklung und Umsetzung einrichtungsbezogener Konzepte zum Schutz vor\nGewalt,\nd) koordinieren die Pflege von Kindern und Jugendlichen in verschiedenen Versorgungskontexten und or-\nganisieren Termine sowie berufsgruppenübergreifende Leistungen,\ne) koordinieren die integrierte Versorgung von chronisch kranken Kindern und Jugendlichen in der Primär-\nversorgung,\nf) evaluieren den gesamten Versorgungsprozess gemeinsam mit dem therapeutischen Team im Hinblick auf\nPatientenorientierung und -partizipation.\nIV. D a s e i g e n e H a n d e l n a u f d e r G r u n d l a g e v o n G e s e t z e n , V e r o r d n u n g e n u n d e t h i -\nschen Leitlinien reflektieren und begründen.\n1. Die Qualität der pflegerischen Leistungen und der Versorgung in den verschiedenen Institutionen\nsicherstellen.\nDie Absolventinnen und Absolventen\na) integrieren erweiterte Anforderungen zur internen und externen Qualitätssicherung in das Pflegehandeln\nund verstehen Qualitätsentwicklung und -sicherung als rechtlich verankertes und interdisziplinäres Anlie-\ngen in Institutionen des Gesundheitswesens,\nb) wirken an Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie -verbesserung mit, setzen sich für die Umsetzung\nevidenzbasierter und/oder interprofessioneller Leitlinien und Standards ein und leisten so einen Beitrag\nzur Weiterentwicklung einrichtungsspezifischer Konzepte,\nc) bewerten den Beitrag der eigenen Berufsgruppe zur Qualitätsentwicklung und -sicherung und erfüllen die\nanfallenden Dokumentationsverpflichtungen auch im Kontext von interner und externer Kontrolle und\nAufsicht,\nd) überprüfen regelmäßig die eigene pflegerische Praxis durch kritische Reflexionen und Evaluation im Hin-\nblick auf Ergebnis- und Patientenorientierung und ziehen Schlussfolgerungen für die Weiterentwicklung\nder Pflegequalität.\n2. Versorgungskontexte und Systemzusammenhänge im Pflegehandeln berücksichtigen und dabei öko-\nnomische und ökologische Prinzipien beachten.\nDie Absolventinnen und Absolventen\na) üben den Beruf im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben sowie unter Berücksichtigung ihrer ausbildungs-\nund berufsbezogenen Rechte und Pflichten eigenverantwortlich aus,\nb) erfassen den Einfluss gesamtgesellschaftlicher Veränderungen, ökonomischer Anforderungen, technolo-\ngischer sowie epidemiologischer und demografischer Entwicklungen auf die Versorgungsverträge und\nVersorgungsstrukturen im Gesundheits- und Sozialsystem,\nc) erkennen die Funktion der Gesetzgebung im Gesundheits- und Sozialbereich zur Sicherstellung des ge-\nsellschaftlichen Versorgungsauftrags in stationären, teilstationären und ambulanten Handlungsfeldern,\nd) reflektieren auf der Grundlage eines breiten Wissens ihre Handlungs- und Entscheidungsspielräume in\nunterschiedlichen Abrechnungssystemen,\ne) wirken an der Umsetzung von Konzepten und Leitlinien zur ökonomischen und ökologischen Gestaltung\nder Einrichtung mit.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018                           1605\nV. D a s e i g e n e H a n d e l n a u f d e r G r u n d l a g e v o n w i s s e n s c h a f t l i c h e n E r k e n n t n i s s e n\nund berufsethischen Werthaltungen und Einstellungen reflektieren und be-\ngründen.\n1. Pflegehandeln an aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen, insbesondere an pflegewissenschaft-\nlichen Forschungsergebnissen, Theorien und Modellen ausrichten.\nDie Absolventinnen und Absolventen\na) vertreten die Notwendigkeit, die Wissensgrundlagen des eigenen Handelns kontinuierlich zu überprüfen\nund gegebenenfalls zu verändern,\nb) erschließen sich pflege- und bezugswissenschaftliche Forschungsergebnisse bezogen auf die Pflege von\nKindern und Jugendlichen und bewerten sie hinsichtlich der Reichweite, des Nutzens, der Relevanz und\ndes Umsetzungspotenzials,\nc) begründen und reflektieren das Pflegehandeln kontinuierlich auf der Basis von vielfältigen oder spezi-\nfischen pflegewissenschaftlichen und bezugswissenschaftlichen evidenzbasierten Studienergebnissen,\nTheorien, Konzepten und Modellen,\nd) leiten aus beruflichen Erfahrungen in der pflegerischen Versorgung und Unterstützung von Kindern, Ju-\ngendlichen und Familien mögliche Fragen an Pflegewissenschaft und -forschung ab.\n2. Verantwortung für die Entwicklung (lebenslanges Lernen) der eigenen Persönlichkeit sowie das be-\nrufliche Selbstverständnis übernehmen.\nDie Absolventinnen und Absolventen\na) bewerten das lebenslange Lernen als ein Element der persönlichen und beruflichen Weiterentwicklung\nund übernehmen Eigeninitiative und Verantwortung für das eigene Lernen und nutzen hierfür auch mo-\nderne Informations- und Kommunikationstechnologien,\nb) nehmen drohende Über- oder Unterforderungen frühzeitig wahr, erkennen die notwendigen Veränderun-\ngen am Arbeitsplatz und/oder des eigenen Kompetenzprofils und leiten daraus entsprechende Hand-\nlungsinitiativen ab,\nc) setzen Strategien zur Kompensation und Bewältigung unvermeidbarer beruflicher Belastungen gezielt ein\nund nehmen Unterstützungsangebote frühzeitig wahr oder fordern diese aktiv ein,\nd) reflektieren ihre persönliche Entwicklung als professionell Pflegende und entwickeln ein eigenes Pflege-\nverständnis sowie ein berufliches Selbstverständnis unter Berücksichtigung berufsethischer und eigener\nethischer Überzeugungen,\ne) verfügen über ein Verständnis für die historischen Zusammenhänge des Pflegeberufs und positionieren\nsich mit ihrer beruflichen Pflegeausbildung im Kontext der Gesundheitsberufe unter Berücksichtigung der\nausgewiesenen Vorbehaltsaufgaben,\nf) verstehen die Zusammenhänge zwischen den gesellschaftlichen, soziodemografischen und ökonomi-\nschen Veränderungen und der Berufsentwicklung,\ng) bringen sich den gesellschaftlichen Veränderungen und berufspolitischen Entwicklungen entsprechend in\ndie Weiterentwicklung des Pflegeberufs ein.","1606            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018\nAnlage 4\n(zu § 28 Absatz 3 Satz 1)\nKompetenzen für die staatliche Prüfung nach § 28\nzur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger\nI. P f l e g e b e d a r f e v o n a l t e n M e n s c h e n e r k e n n e n s o w i e P f l e g e - u n d B e t r e u u n g s -\nprozesse und Pflegediagnostik in akuten und dauerhaften Pflegesituationen\nverantwortlich planen, organisieren, gestalten, durchführen, steuern und be-\nwerten.\n1. Die Pflege von alten Menschen verantwortlich planen, organisieren, gestalten, durchführen, steuern\nund bewerten.\nDie Absolventinnen und Absolventen\na) verfügen über ein ausreichendes Verständnis von spezifischen Theorien und Modellen zur Pflegeprozess-\nplanung und -dokumentation und berücksichtigen diese bei der Steuerung und Gestaltung von Pflegepro-\nzessen bei alten Menschen,\nb) übernehmen Verantwortung für die Organisation, Steuerung und Gestaltung des Pflegeprozesses bei\nalten Menschen,\nc) nutzen angemessene Messverfahren bei alten Menschen und beschreiben den Pflegebedarf unter Hin-\nzuziehung von Pflegediagnosen,\nd) schätzen diverse Pflegeanlässe und den Pflegebedarf bei alten Menschen auch in instabilen gesundheit-\nlichen und vulnerablen Lebenssituationen ein,\ne) handeln die Pflegeziele mit dem zu pflegenden alten Menschen und gegebenenfalls seinen Bezugsper-\nsonen aus, setzen gesicherte Pflegemaßnahmen ein und bewerten gemeinsam die Wirksamkeit der Pflege,\nf) nutzen Pflegedokumentationssysteme, um ihre Pflegeprozessentscheidungen in der Pflege von alten\nMenschen selbständig und im Pflegeteam zu bewerten,\ng) entwickeln mit alten Menschen, ihren Bezugspersonen und dem sozialen Netz altersentsprechende le-\nbensweltorientierte Angebote zur Auseinandersetzung mit und Bewältigung von Pflegebedürftigkeit und\nihren Folgen,\nh) stimmen die Pflegeprozessgestaltung auf spezifische ambulante und stationäre Versorgungskontexte für\nalte Menschen ab.\n2. Pflege bei alten Menschen mit gesundheitlichen Problemlagen planen, organisieren, gestalten, durch-\nführen, steuern und bewerten unter dem besonderen Fokus von Gesundheitsförderung und Prävention.\nDie Absolventinnen und Absolventen\na) unterstützen, pflegen, begleiten und beraten auf der Grundlage der durchgeführten Untersuchungen alte\nMenschen bei gesundheitlichen und präventiven Maßnahmen auch in komplexen gesundheitlichen Pro-\nblemlagen auf der Grundlage von pflege- und bezugswissenschaftlichen Erkenntnissen,\nb) unterstützen alte Menschen durch Mitwirkung an der Entwicklung von fachlich begründeten Pflegeinter-\nventionen der Gesundheitsförderung, Prävention und Kuration,\nc) erkennen Belastungen durch Pflege, beraten und stärken die Kompetenzen von Angehörigen im Umgang\nmit dem pflegebedürftigen alten Menschen,\nd) erkennen Hinweiszeichen auf eine mögliche Gewaltausübung in der Versorgung von alten Menschen und\nreflektieren ihre Beobachtungen im therapeutischen Team,\ne) verfügen über ein integratives Verständnis von physischen, psychischen und psychosomatischen Zusam-\nmenhängen in der Pflege von alten Menschen,\nf) erkennen Wissensdefizite und erschließen sich bei Bedarf selbständig neue Informationen zu den Wis-\nsensbereichen der Pflege, Gesundheitsförderung und Medizin, insbesondere zu geriatrischen Fragestel-\nlungen.\n3. Pflegebedarfe von alten Menschen erkennen und Pflege von alten Menschen in hoch belasteten und\nkritischen Lebenssituationen verantwortlich planen, organisieren, gestalten, durchführen, steuern und\nbewerten.\nDie Absolventinnen und Absolventen\na) pflegen, begleiten, unterstützen und beraten alte Menschen sowie deren Bezugspersonen bei Demenz,\npsychischen Krisen und gerontopsychiatrischen Erkrankungen,\nb) steuern und gestalten den Pflegeprozess bei alten sowie bei schwerstkranken und sterbenden alten\nMenschen mit akuten und chronischen Schmerzen,\nc) pflegen, begleiten, unterstützen und beraten alte Menschen sowie deren Bezugspersonen bei chroni-\nschen Krankheitsverläufen, akuten und chronischen Schmerzen sowie am Lebensende und beziehen\ndie sozialen Netzwerke in das Handeln ein,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018                                1607\nd) unterstützen und anerkennen die Ressourcen von Familien, die sich insbesondere infolge von schweren\nchronischen oder lebenslimitierenden Erkrankungen im höheren Lebensalter in einer Lebenskrise befin-\nden, und wirken bei der Stabilisierung des Familiensystems mit,\ne) kennen Hilfsangebote und Interventionswege und übernehmen Verantwortung,\nf) reflektieren Phänomene von Macht und Machtmissbrauch in pflegerischen Handlungsfeldern der Versor-\ngung von alten Menschen,\ng) begleiten und unterstützen schwerstkranke alte Menschen sowie nahe Bezugspersonen in Phasen des\nSterbens, erkennen und akzeptieren deren spezifische Bedürfnisse und bieten Unterstützung bei der\nBewältigung und Verarbeitung von Verlust und Trauer an,\nh) informieren schwerkranke und sterbende alte Menschen sowie deren Angehörige zu den spezifischen\nSchwerpunkten palliativer Versorgungsangebote.\n4. In lebensbedrohlichen sowie in Krisen- oder Katastrophensituationen zielgerichtet handeln.\nDie Absolventinnen und Absolventen\na) kennen und beachten im Notfall relevante rechtliche Grundlagen wie Vorsorgevollmachten und Patienten-\nverfügungen,\nb) treffen in lebensbedrohlichen Situationen erforderliche Interventionsentscheidungen und leiten lebens-\nerhaltende Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes ein,\nc) koordinieren den Einsatz der Ersthelferinnen oder Ersthelfer bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes,\nd) erkennen Notfallsituationen in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen und handeln nach den Vorgaben\ndes Notfallplanes und der Notfall-Evakuierung.\n5. Alte Menschen bei der Lebensgestaltung unterstützen, begleiten und beraten.\nDie Absolventinnen und Absolventen\na) erheben soziale, familiale und biografische Informationen sowie Unterstützungsmöglichkeiten durch Be-\nzugspersonen und soziale Netzwerke bei alten Menschen und identifizieren Ressourcen und Herausfor-\nderungen in der Lebens- und Entwicklungsgestaltung,\nb) entwickeln gemeinsam mit alten Menschen mögliche Angebote zur sozialen und kulturellen Teilhabe und\nunterstützen diese,\nc) berücksichtigen bei der Planung und Gestaltung von Alltagsaktivitäten die Bedürfnisse und Erwartungen,\ndie kulturellen Kontexte sowie die sozialen Lagen und die Entwicklungsphase von alten Menschen,\nd) beziehen freiwillig Engagierte zur Unterstützung und Bereicherung der Lebensgestaltung in die Versor-\ngungsprozesse von alten Menschen ein.\n6. Entwicklung und Autonomie in der Lebensspanne fördern.\nDie Absolventinnen und Absolventen\na) wahren das Selbstbestimmungsrecht alter Menschen mit Pflegebedarf, insbesondere auch, wenn sie in\nihrer Selbstbestimmungsfähigkeit eingeschränkt sind,\nb) unterstützen alte Menschen mit angeborener oder erworbener Behinderung bei der Wiederherstellung,\nKompensation und Adaption eingeschränkter Fähigkeiten, um sie für eine möglichst selbständige Ent-\nwicklung, Lebensführung und gesellschaftliche Teilhabe zu befähigen,\nc) tragen durch rehabilitative Maßnahmen bei alten Menschen zum Erhalt und zur Wiedererlangung von\nAlltagskompetenz bei,\nd) fördern und gestalten die Zusammenarbeit zwischen familialen Systemen sowie den sozialen Netzwerken\nund den professionellen Pflegesystemen in der pflegerischen Versorgung von alten Menschen,\ne) stimmen die Zusammenarbeit der Beteiligten sowie die Gestaltung des Pflegeprozesses auf den indivi-\nduellen Entwicklungsstand des zu pflegenden alten Menschen ab und unterstützen entwicklungsbedingte\nFormen der Krankheitsbewältigung.\nII. K o m m u n i k a t i o n u n d B e r a t u n g p e r s o n e n - u n d s i t u a t i o n s o r i e n t i e r t g e s t a l t e n .\n1. Kommunikation und Interaktion mit alten Menschen und ihren Bezugspersonen personen- und situa-\ntionsbezogen gestalten und eine angemessene Information sicherstellen.\nDie Absolventinnen und Absolventen\na) machen sich eigene Deutungs- und Handlungsmuster in der pflegerischen Interaktion mit alten Menschen\nund ihren Bezugspersonen und mit ihren unterschiedlichen, insbesondere kulturellen und sozialen Hin-\ntergründen bewusst und reflektieren sie,\nb) reflektieren ihre Möglichkeiten und Grenzen in der Kommunikation und Beratung,\nc) nutzen Empathie, Wertschätzung, Akzeptanz und Kongruenz für eine professionelle Beziehungsgestal-\ntung und Kommunikation mit alten Menschen,","1608              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018\nd) setzen Methoden der Gesprächsführung angemessen ein,\ne) erkennen Kommunikationsbarrieren, insbesondere bei spezifischen Gesundheitsstörungen oder Formen\nvon Behinderungen im Alter, und setzen unterstützende und kompensierende Maßnahmen ein, um diese\nzu überbrücken,\nf) sind in der Lage, Konflikte wahrzunehmen, angemessen darauf zu reagieren und Konfliktgespräche zu\nführen unter Hinzuziehung von Angeboten zur Überprüfung der eigenen professionellen Kommunikation.\n2. Information, Schulung und Beratung bei alten Menschen verantwortlich organisieren, gestalten, steu-\nern und bewerten.\nDie Absolventinnen und Absolventen\na) informieren alte Menschen zu komplexen gesundheits- und pflegebezogenen Fragestellungen und wei-\ntergehenden Fragen der pflegerischen Versorgung,\nb) setzen Schulungen mit Einzelpersonen und kleineren Gruppen zu pflegender alter Menschen um,\nc) beraten alte Menschen und ihre Bezugspersonen im Umgang mit krankheits- sowie therapie- und pflege-\nbedingten Anforderungen und befähigen sie, ihre Gesundheitsziele in größtmöglicher Selbständigkeit und\nSelbstbestimmung zu erreichen,\nd) reflektieren ihre Möglichkeiten und Begrenzungen zur Gestaltung von professionellen Informations-, In-\nstruktions-, Schulungs- und Beratungsangeboten bei alten Menschen.\n3. Ethisch reflektiert handeln.\nDie Absolventinnen und Absolventen\na) setzen sich für die Verwirklichung von Menschenrechten, Ethikkodizes und die Förderung der spezifi-\nschen Bedürfnisse und Gewohnheiten von zu pflegenden alten Menschen und im Zusammenhang mit\nihren Bezugspersonen ein,\nb) fördern und unterstützen alte Menschen bei der Selbstverwirklichung und Selbstbestimmung über das\neigene Leben, auch unter Abwägung konkurrierender ethischer Prinzipien,\nc) tragen in ethischen Dilemmasituationen mit alten Menschen oder ihren Bezugspersonen im interprofes-\nsionellen Gespräch zur gemeinsamen Entscheidungsfindung bei.\nIII. I n t r a - u n d i n t e r p r o f e s s i o n e l l e s H a n d e l n i n u n t e r s c h i e d l i c h e n s y s t e m i s c h e n\nKontexten verantwortlich gestalten und mitgestalten.\n1. Verantwortung in der Organisation des qualifikationsheterogenen Pflegeteams übernehmen.\nDie Absolventinnen und Absolventen\na) stimmen ihr Pflegehandeln zur Gewährleistung klientenorientierter komplexer Pflegeprozesse im qualifi-\nkationsheterogenen Pflegeteam ab und koordinieren die Pflege von alten Menschen unter Berücksichti-\ngung der jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiche, insbesondere in der stationären Langzeit-\nversorgung und ambulanten Pflege,\nb) delegieren unter Berücksichtigung weiterer rechtlicher Bestimmungen ausgewählte Maßnahmen an Per-\nsonen anderer Qualifikationsniveaus und überwachen die Durchführungsqualität,\nc) beraten Teammitglieder kollegial bei pflegefachlichen Fragestellungen und unterstützen sie bei der Über-\nnahme und Ausgestaltung ihres jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiches,\nd) beteiligen sich im Team an der Einarbeitung neuer Kolleginnen und Kollegen und leiten Auszubildende,\nPraktikantinnen und Praktikanten sowie freiwillig Engagierte in unterschiedlichen Versorgungssettings an,\ne) übernehmen Mitverantwortung für die Organisation und Gestaltung der gemeinsamen Arbeitsprozesse,\nf) reflektieren ihre eigene Rolle in der Zusammenarbeit und wenden das Wissen über erfolgreiche Team-\narbeit an.\n2. Ärztliche Anordnungen im Pflegekontext eigenständig durchführen.\nDie Absolventinnen und Absolventen\na) beachten umfassend die Anforderungen der Hygiene und wirken verantwortlich an der Infektionspräven-\ntion in den unterschiedlichen pflegerischen Versorgungsbereichen mit,\nb) führen entsprechend den rechtlichen Bestimmungen eigenständig ärztlich veranlasste Maßnahmen der\nmedizinischen Diagnostik und Therapie bei alten Menschen durch,\nc) beobachten und interpretieren die mit regelmäßig vorkommenden medizinischen Eingriffen und Unter-\nsuchungen bei alten Menschen verbundenen Pflegephänomene und Komplikationen, auch in instabilen\noder krisenhaften gesundheitlichen Situationen,\nd) unterstützen und begleiten zu pflegende alte Menschen umfassend auch bei invasiven Maßnahmen der\nDiagnostik und Therapie,\ne) schätzen chronische Wunden bei alten Menschen prozessbegleitend ein, versorgen sie verordnungsgerecht\nund stimmen die weitere Behandlung mit der Ärztin oder dem Arzt ab,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018                          1609\nf) vertreten die im Rahmen des Pflegeprozesses gewonnenen Einschätzungen zum Pflegebedarf und erfor-\nderlichen Behandlungskonsequenzen bei alten Menschen in der interprofessionellen Zusammenarbeit.\n3. In interdisziplinären Teams an der Versorgung und Behandlung von alten Menschen mitwirken und\nKontinuität an Schnittstellen sichern.\nDie Absolventinnen und Absolventen\na) übernehmen Mitverantwortung in der interdisziplinären Versorgung und Behandlung von alten Menschen\nund unterstützen die Kontinuität an interdisziplinären und institutionellen Schnittstellen,\nb) bringen sowohl die Perspektive der Betroffenen als auch die pflegefachliche Sichtweise in die interpro-\nfessionelle Kommunikation ein,\nc) bearbeiten interprofessionelle Konflikte in einem gemeinsamen Aushandlungsprozess auf Augenhöhe,\nd) koordinieren die Pflege von alten Menschen in verschiedenen Versorgungskontexten und organisieren\nTermine sowie berufsgruppenübergreifende Leistungen,\ne) koordinieren die integrierte Versorgung von chronisch kranken alten Menschen in der Primärversorgung,\nf) bewerten den gesamten Versorgungsprozess gemeinsam mit dem therapeutischen Team im Hinblick auf\nOrientierung am Bewohner, Klienten, Patienten und auf seine Partizipation.\nIV. D a s e i g e n e H a n d e l n a u f d e r G r u n d l a g e v o n G e s e t z e n , V e r o r d n u n g e n u n d e t h i -\nschen Leitlinien reflektieren und begründen.\n1. Die Qualität der pflegerischen Leistungen und der Versorgung in den verschiedenen Institutionen\nsicherstellen.\nDie Absolventinnen und Absolventen\na) integrieren erweiterte Anforderungen zur internen und externen Qualitätssicherung in das Pflegehandeln\nund verstehen Qualitätsentwicklung und -sicherung als rechtlich verankertes und interdisziplinäres Anlie-\ngen in Institutionen des Gesundheitswesens,\nb) wirken an Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie -verbesserung und der Weiterentwicklung wissen-\nschaftlich gesicherter einrichtungsspezifischer Konzepte mit,\nc) beachten den Beitrag der eigenen Berufsgruppe zur Qualitätsentwicklung und -sicherung und erfüllen die\nanfallenden Dokumentationsverpflichtungen auch im Kontext von interner und externer Kontrolle und\nAufsicht,\nd) überprüfen regelmäßig die eigene pflegerische Praxis durch kritische Reflexionen im Hinblick auf Ergeb-\nnis- und Patientenorientierung und ziehen Schlussfolgerungen für die Weiterentwicklung der Pflegequalität.\n2. Versorgungskontexte und Systemzusammenhänge im Pflegehandeln berücksichtigen und dabei öko-\nnomische und ökologische Prinzipien beachten.\nDie Absolventinnen und Absolventen\na) üben den Beruf im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben sowie unter Berücksichtigung ihrer ausbildungs-\nund berufsbezogenen Rechte und Pflichten eigenverantwortlich aus,\nb) kennen den Einfluss gesamtgesellschaftlicher Veränderungen, ökonomischer Anforderungen sowie epi-\ndemiologischer und demografischer Entwicklungen auf die Versorgungsstrukturen,\nc) erkennen die Funktion der Gesetzgebung im Gesundheits- und Sozialbereich zur Sicherstellung des ge-\nsellschaftlichen Versorgungsauftrags in stationären, teilstationären und ambulanten Handlungsfeldern,\nd) überblicken auf der Grundlage eines ausreichenden Wissens ihre Handlungs- und Entscheidungsspiel-\nräume in unterschiedlichen Abrechnungssystemen,\ne) wirken an der Umsetzung von Konzepten und Leitlinien zur ökonomischen und ökologischen Gestaltung\nder Einrichtung mit.\nV. D a s e i g e n e H a n d e l n a u f d e r G r u n d l a g e v o n w i s s e n s c h a f t l i c h e n E r k e n n t n i s s e n\nund berufsethischen Werthaltungen und Einstellungen überdenken und be-\ngründen.\n1. Auf der Grundlage von pflege- und bezugswissenschaftlichen Erkenntnissen, ethischen Grundsätzen\nund beruflichen Aufgaben handeln.\nDie Absolventinnen und Absolventen\na) vertreten die Notwendigkeit, die Wissensgrundlagen des eigenen Handelns kontinuierlich zu überprüfen\nund gegebenenfalls zu verändern, und übernehmen Eigeninitiative und Verantwortung für das eigene\nLernen,\nb) reflektieren die Bedeutung ihres Berufs im Kontext von gesellschaftlichen, soziodemografischen und öko-\nnomischen Veränderungen,\nc) handeln auf der Grundlage pflege- und bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse bezogen auf die Pflege\nvon alten Menschen und reflektieren und bewerten ihr Pflegehandeln hinsichtlich möglicher Verbesserungen.","1610         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018\n2. Verantwortung für die Entwicklung (lebenslanges Lernen) der eigenen Persönlichkeit sowie das be-\nrufliche Selbstverständnis übernehmen.\nDie Absolventinnen und Absolventen\na) bewerten das lebenslange Lernen als ein Element der persönlichen und beruflichen Weiterentwicklung\nund übernehmen Eigeninitiative und Verantwortung für das eigene Lernen,\nb) nehmen drohende Über- oder Unterforderungen frühzeitig wahr, erkennen die notwendigen Veränderun-\ngen am Arbeitsplatz und/oder des eigenen Kompetenzprofils und leiten daraus entsprechende Hand-\nlungsinitiativen ab,\nc) setzen Strategien zur Kompensation und Bewältigung unvermeidbarer beruflicher Belastungen gezielt ein\nund nehmen Unterstützungsangebote frühzeitig wahr oder fordern diese aktiv ein,\nd) reflektieren ihre persönliche Entwicklung als professionell Pflegende und entwickeln ein eigenes Pflege-\nverständnis sowie ein berufliches Selbstverständnis unter Berücksichtigung berufsethischer und eigener\nethischer Überzeugungen,\ne) verfügen über ein Verständnis für die historischen Zusammenhänge des Pflegeberufs und positionieren\nsich mit ihrer beruflichen Pflegeausbildung im Kontext der Gesundheitsberufe unter Berücksichtigung der\nausgewiesenen Vorbehaltsaufgaben,\nf) verstehen die Zusammenhänge zwischen den gesellschaftlichen, soziodemografischen und ökonomi-\nschen Veränderungen und der Berufsentwicklung,\ng) werden befähigt, sich in die gesellschaftlichen Veränderungen und berufspolitischen Entwicklungen sowie\nin die Weiterentwicklung des Pflegeberufs einzubringen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018                              1611\nAnlage 5\n(zu § 35 Absatz 2, § 36 Absatz 1, § 37 Absatz 1)\nKompetenzen für die Prüfung der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 32\nI. W i s s e n s c h a f t s b a s i e r t e P l a n u n g , O r g a n i s a t i o n , G e s t a l t u n g , D u r c h f ü h r u n g ,\nSteuerung und Evaluation auch von hochkomplexen Pflegeprozessen bei Men-\nschen aller Altersstufen.\nDie Absolventinnen und Absolventen\n1. erheben und beurteilen den individuellen Pflegebedarf, potentielle Risiken und Gesundheitsgefährdungen in\nkomplexen und hochkomplexen akuten und dauerhaften Pflegesituationen und nutzen spezifische wissen-\nschaftsorientierte Assessmentverfahren,\n2. übernehmen Verantwortung für die Planung, Organisation, Gestaltung, Durchführung, Steuerung und Eva-\nluation von Pflegeprozessen bei Menschen mit besonderen gesundheitlichen Problemlagen unter Berück-\nsichtigung von wissenschaftlich fundierten Ansätzen der Gesundheitsförderung, Prävention und Kuration,\n3. übernehmen Verantwortung für die Planung, Organisation, Gestaltung, Durchführung, Steuerung und Eva-\nluation von Pflegeprozessen bei Menschen in hochbelasteten und kritischen Lebens- und Pflegesituationen\nauch bei hochkomplexen Pflegebedarfen, spezifischen Klientengruppen und besonderen Verlaufsdynamiken\nwissenschaftsbasiert und fallorientiert,\n4. übernehmen die Organisation und Durchführung von Interventionen in lebensbedrohlichen Krisen- und in\nKatastrophensituationen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes,\n5. fördern die Entwicklung und Autonomie der zu pflegenden Menschen unter Einbeziehung ihrer familialen\nKontexte, Lebenslagen und Lebenswelten auf der Basis eines breiten pflege- und bezugswissenschaftlichen\nWissens,\n6. unterstützen die zu pflegenden Menschen bei der Entwicklung von Alltagskompetenzen und bei der Lebens-\ngestaltung unter Berücksichtigung eines vertieften pflege- und bezugswissenschaftlichen Wissens,\n7. analysieren, evaluieren und reflektieren Pflegeprozesse auf der Grundlage pflege- und bezugswissenschaft-\nlicher Methoden, Theorien und Forschungsergebnisse.\nII. P e r s o n e n - u n d s i t u a t i o n s o r i e n t i e r t e K o m m u n i k a t i o n u n d B e r a t u n g v o n z u p f l e -\ngenden Menschen aller Altersstufen und ihren Bezugspersonen.\nDie Absolventinnen und Absolventen\n1. nutzen ein vertieftes und kritisches pflege- und bezugswissenschaftliches Wissen in hochkomplexen Kom-\nmunikations-, Interaktions- und Beratungssituationen,\n2. analysieren, reflektieren und evaluieren kritisch Kommunikations-, Interaktions- und Beratungsprozesse in\nder Pflegepraxis auf der Grundlage pflege- und bezugswissenschaftlicher Methoden sowie unter ethischen\nGesichtspunkten,\n3. konzipieren, gestalten und evaluieren Beratungs- und Schulungskonzepte auf der Basis gesicherter For-\nschungsergebnisse,\n4. treffen in moralischen Konflikt- und Dilemmasituationen begründete ethische Entscheidungen unter Berück-\nsichtigung von Menschenrechten sowie pflegeethischer Ansätze und fördern berufsethisches Handeln in der\nPflegepraxis.\nIII. V e r a n t w o r t l i c h e G e s t a l t u n g d e s i n t r a - u n d i n t e r p r o f e s s i o n e l l e n H a n d e l n s i n\nunterschiedlichen systemischen Kontexten und Weiterentwicklung der gesund-\nheitlichen und pflegerischen Versorgung von Menschen aller Altersstufen.\nDie Absolventinnen und Absolventen\n1. konzipieren und gestalten die pflegerische Arbeitsorganisation in qualifikationsheterogenen Pflegeteams und\nin unterschiedlichen Versorgungssettings auf der Basis gesicherter Forschungsergebnisse,\n2. führen entsprechend den rechtlichen Bestimmungen ärztliche Anordnungen und Maßnahmen der Diagnos-\ntik, Therapie oder Rehabilitation eigenständig und unter Berücksichtigung vertieften forschungsbasierten\nWissens durch,\n3. analysieren wissenschaftlich begründet die derzeitigen pflegerischen/gesundheitlichen Versorgungsstruktu-\nren, die Steuerung von Versorgungsprozessen und Formen von intra- und interprofessioneller Zusammen-\narbeit und reflektieren diese kritisch,\n4. wirken an der Weiterentwicklung und Implementierung von wissenschaftsorientierten, innovativen Lösungs-\nansätzen der Zusammenarbeit von Berufsgruppen und der Steuerung von Versorgungsprozessen in unter-\nschiedlichen Versorgungsbereichen und über die Versorgungsbereiche hinweg mit.","1612             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018\nIV. R e f l e x i o n u n d B e g r ü n d u n g d e s e i g e n e n H a n d e l n s v o r d e m H i n t e r g r u n d v o n G e -\nsetzen, Verordnungen, ethischen Leitlinien und Mitwirkung an der Entwick-\nlung und Implementierung von Qualitätsmanagementkonzepten, Leitlinien\nund Expertenstandards.\nDie Absolventinnen und Absolventen\n1. analysieren wissenschaftlich begründet rechtliche, ökonomische und gesellschaftliche Rahmenbedingungen\nsowie Verfahren des Qualitätsmanagements und der Qualitätsentwicklung und reflektieren diese kritisch,\n2. wirken an der Entwicklung, Implementierung und Evaluation von wissenschaftsbasierten oder -orientierten\ninnovativen Ansätzen des Qualitätsmanagements und der Qualitätsentwicklung mit,\n3. beteiligen sich an gesellschaftlichen Aushandlungsprozessen zur Pflege- und Versorgungsqualität\nV. R e f l e x i o n u n d B e g r ü n d u n g d e s e i g e n e n H a n d e l n s a u f d e r G r u n d l a g e v o n w i s -\nsenschaftlichen Erkenntnissen und berufsethischen Werthaltungen und Ein-\nstellungen sowie Beteiligung an der Berufsentwicklung.\nDie Absolventinnen und Absolventen\n1. erschließen und bewerten gesicherte Forschungsergebnisse und wählen diese für den eigenen Handlungs-\nbereich aus,\n2. nutzen forschungsgestützte Problemlösungen und neue Technologien für die Gestaltung von Pflegeprozes-\nsen,\n3. gestalten die vorbehaltenen Tätigkeiten verantwortlich aus und positionieren pflegewissenschaftliche Er-\nkenntnisse im intra- und interdisziplinären Team,\n4. identifizieren eigene und teamübergreifende berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsbedarfe,\n5. analysieren und reflektieren wissenschaftlich begründet berufsethische Werthaltungen und Einstellungen,\n6. entwickeln ein fundiertes Pflegeverständnis und ein berufliches Selbstverständnis als hochschulisch qualifi-\nzierte Pflegefachperson,\n7. wirken an der Weiterentwicklung der Profession mit.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018           1613\nAnlage 6\n(zu § 1 Absatz 2 Nummer 1, § 25)\nStundenverteilung im Rahmen des theoretischen\nund praktischen Unterrichts der beruflichen Pflegeausbildung\nErstes und zweites       letztes\nKompetenzbereich                                                                 Gesamt\nAusbildungsdrittel Ausbildungsdrittel\nI.   Pflegeprozesse und Pflegediagnostik in akuten und              680 Std.          320 Std.       1 000 Std.\ndauerhaften Pflegesituationen verantwortlich planen,\norganisieren, gestalten, durchführen, steuern und\nevaluieren.\nII.  Kommunikation und Beratung personen- und situati-              200 Std.           80 Std.         280 Std.\nonsbezogen gestalten.\nIII. Intra- und interprofessionelles Handeln in unter-              200 Std.          100 Std.         300 Std.\nschiedlichen systemischen Kontexten verantwortlich\ngestalten und mitgestalten.\nIV. Das eigene Handeln auf der Grundlage von Gesetzen,                80 Std.          80 Std.         160 Std.\nVerordnungen und ethischen Leitlinien reflektieren\nund begründen.\nV.   Das eigene Handeln auf der Grundlage von wissen-               100 Std.           60 Std.         160 Std.\nschaftlichen Erkenntnissen und berufsethischen\nWerthaltungen und Einstellungen reflektieren und be-\ngründen.\nStunden zur freien Verteilung                                       140 Std.           60 Std.         200 Std.\nGesamtsumme                                                       1 400 Std.          700 Std.       2 100 Std.\nIn der Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann entfallen über die Gesamtdauer der Ausbildung im\nRahmen des Unterrichts zur Vermittlung von Kompetenzen zur Pflege von Menschen aller Altersstufen jeweils\nmindestens 500 und höchstens 700 Stunden auf die Kompetenzvermittlung anhand der besonderen Pflegesitua-\ntionen von Kindern und Jugendlichen sowie von alten Menschen.","1614             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018\nAnlage 7\n(zu § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 26 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 2 Satz 1)\nStundenverteilung im Rahmen der praktischen Ausbildung der beruflichen Pflegeausbildung\nErstes und zweites Ausbildungsdrittel\nI. Orientierungseinsatz\nFlexibel gestaltbarer Einsatz zu Beginn der Ausbildung beim Träger der praktischen Ausbil-\ndung                                                                                                                   400 Std.*\nII. Pflichteinsätze in den drei allgemeinen Versorgungsbereichen\n1. Stationäre Akutpflege                                                                                               400 Std.\n2. Stationäre Langzeitpflege                                                                                           400 Std.\n3. Ambulante Akut-/Langzeitpflege                                                                                      400 Std.\nIII. Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung\nPädiatrische Versorgung                                                                                                120 Std.*\nSumme erstes und zweites Ausbildungsdrittel                                                                                1 720 Std.\nLetztes Ausbildungsdrittel\nIV. Pflichteinsatz in der psychiatrischen Versorgung\n1. Allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrische Versorgung\n2. Bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 2 PflBG: nur kinder- oder jugendpsy-\nchiatrische Versorgung                                                                                             120 Std.\n3. Bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 3 PflBG: nur gerontopsychiatrische Ver-\nsorgung\nV. Vertiefungseinsatz im Bereich eines Pflichteinsatzes\n1. Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach II. bis IV.1.\nIm Bereich des Pflichteinsatzes nach II.3. auch mit Ausrichtung auf die ambulante Lang-\nzeitpflege\n500 Std.\n2. Für das Wahlrecht nach § 59 Absatz 2 PflBG: Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach III.\n3. Für das Wahlrecht nach § 59 Absatz 3 PflBG: Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach II.2.\noder II.3. mit Ausrichtung auf die ambulante Langzeitpflege\nVI. Weitere Einsätze/Stunden zur freien Verteilung\n1. Weiterer Einsatz (z. B. Pflegeberatung, Rehabilitation, Palliation)\n– bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 2 PflBG: nur in Bereichen der Ver-\nsorgung von Kindern und Jugendlichen                                                                              80 Std.\n– bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 3 PflBG: nur in Bereichen der Ver-\nsorgung von alten Menschen\n2. Zur freien Verteilung im Versorgungsbereich des Vertiefungseinsatzes                                                  80 Std.\nSumme letztes Ausbildungsdrittel                                                                                             780 Std.\nGesamtsumme                                                                                                                2 500 Std.\n* Bis zum 31. Dezember 2024 entfallen auf „III. Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung“ mindestens 60 und höchstens 120 Stunden. Die\ngegebenenfalls freiwerdenden Stundenkontingente erhöhen entsprechend die Stunden von „I. Orientierungseinsatz“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018         1615\nAnlage 8\n(zu § 19 Absatz 2 Satz 1)\nDie/der Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nZeugnis über die staatliche Prüfung der beruflichen Pflegeausbildung\nfür\n„                                           “\nName, Vorname\nGeburtsdatum                                    Geburtsort\nhat am                                            die staatliche Prüfung nach § 2 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes\nvor dem staatlichen Prüfungsausschuss bei der\nin                                              bestanden.\nSie/Er hat folgende Prüfungsnoten (Gesamtnoten der einzelnen Prüfungsteile) erhalten:\n1. im schriftlichen Teil der Prüfung     „                                      “\n2. im mündlichen Teil der Prüfung        „                                      “\n3. im praktischen Teil der Prüfung       „                                      “\nGesamtnote der staatlichen Prüfung „                                            “\n(auf der Grundlage der Prüfungsnoten nach den Nummern 1 bis 3)\nOrt, Datum\n(Siegel)\n(Unterschrift der/des Vorsitzenden des\nPrüfungsausschusses)","1616             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018\nAnlage 9\n(zu § 44 Absatz 3 Satz 2)\nBezeichnung der Einrichtung\nBescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang\nName, Vorname\nGeburtsdatum                                    Geburtsort\nhat in der Zeit vom                             bis                         regelmäßig an dem Anpassungslehrgang\nteilgenommen, der nach § 44 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe von der zuständigen\nBehörde vorgeschrieben wurde.\nDas Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden*.\nOrt, Datum\n(Stempel)\n(Unterschrift(en) der Einrichtung)\n* Nichtzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018       1617\nAnlage 10\n(zu § 45 Absatz 9)\nDie/der Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nBescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung\nfür\n„                                          “\nName, Vorname\nGeburtsdatum                                     Geburtsort\nhat am                                              die staatliche Kenntnisprüfung nach § 45 der Ausbildungs- und\nPrüfungsverordnung für die Pflegeberufe bestanden/nicht bestanden*.\nOrt, Datum\n(Siegel)\n(Unterschrift der/des Vorsitzenden des\nPrüfungsausschusses)\n* Nichtzutreffendes streichen.","1618            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018\nAnlage 11\n(zu § 46 Absatz 3)\nBezeichnung der Einrichtung\nBescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang\nName, Vorname\nGeburtsdatum                                   Geburtsort\nhat in der Zeit vom                           bis                          regelmäßig und mit Erfolg an dem Anpas-\nsungslehrgang teilgenommen, der nach § 46 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe von der\nzuständigen Behörde vorgeschrieben wurde.\nOrt, Datum\n(Stempel)\n(Unterschrift(en) der Einrichtung)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018        1619\nAnlage 12\n(zu § 47 Absatz 5 Satz 2)\nDie/der Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nBescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung\nfür\n„                                          “\nName, Vorname\nGeburtsdatum                                     Geburtsort\nhat am                                              die staatliche Eignungsprüfung nach § 47 der Ausbildungs- und\nPrüfungsverordnung für die Pflegeberufe bestanden/nicht bestanden*.\nOrt, Datum\n(Siegel)\n(Unterschrift der/des Vorsitzenden des\nPrüfungsausschusses)\n* Nichtzutreffendes streichen.","1620           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018\nAnlage 13\n(zu § 42 Satz 1)\nUrkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung\nName, Vorname\nGeburtsdatum                                   Geburtsort\nerhält auf Grund des Pflegeberufegesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung\n„                                           “\nzu führen.\nOrt, Datum\n(Siegel)\n(Unterschrift)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2018        1621\nAnlage 14\n(zu § 42 Satz 2)\nAnlage zur Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung\n(Hinweis nach § 1 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes)\nName, Vorname\nGeburtsdatum                                   Geburtsort\nhat den Vertiefungseinsatz nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes im Bereich\nbei\ndurchgeführt.\nOrt, Datum\n(Siegel)\n(Unterschrift)"]}