{"id":"bgbl1-2018-33-1","kind":"bgbl1","year":2018,"number":33,"date":"2018-10-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/33#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-33-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_33.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2018-09-21T00:00:00Z","page":1398,"pdf_page":2,"num_pages":168,"content":["1398          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\nVerordnung\nüber die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt\nund zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften\nVom 21. September 2018\nEs verordnen auf Grund                                       terium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicher-\n– des § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 6a, Nummer 1, 2                heit gemeinsam,\nund 2a jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2            – des § 4 Absatz 2 Satz 1 des Binnenschifffahrtsauf-\nNummer 1, Nummer 2, 2a und 4 bis 6a jeweils in               gabengesetzes in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des\nVerbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a                 Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013\nund b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in              (BGBl. I S. 3154), von denen § 4 Absatz 2 Satz 1\nder Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001              des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch\n(BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil        Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 25. April 2017\nvor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3                (BGBl. I S. 962) geändert worden ist, das Bundes-\nBuchstabe a des Gesetzes vom 25. April 2017                  ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im\n(BGBl. I S. 962) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2             Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Fi-\nund Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des Geset-             nanzen:\nzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3\nAbsatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3\nArtikel 1\nBuchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes\nvom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt und                                 Verordnung\n§ 3 Absatz 1 Nummer 6a durch Artikel 3 Nummer 1                     über die Schiffssicherheit\ndes Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I                            in der Binnenschifffahrt\nS. 2279) eingefügt worden sind, das Bundesministe-\n(Binnenschiffsuntersuchungs-\nrium für Verkehr und digitale Infrastruktur,\no r d n u n g – B i n S c h U O ) 1, 2\n– des § 3 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Ab-\nsatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a                                Inhaltsübersicht\nund b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in\nKapitel 1\nder Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001\n(BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 Nummer 5                                    Allgemeines\nund Absatz 5 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des        §   1   Geltungs- und Anwendungsbereich\nGesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geän-       §   2   Begriffsbestimmungen\ndert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr       §   3   Zuständige Behörden\nund digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem       §   4   Untersuchungskommissionen\nBundesministerium für Arbeit und Soziales,               §   5   Technische Zulassung zum Verkehr\n– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung        §   6   Voraussetzung für die Zulassung\nmit Absatz 2 Nummer 1, Absatz 5 Satz 1 und Ab-           §   7   Fahrtauglichkeitsbescheinigung\nsatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnen-            §   8   Andere Fahrtauglichkeitsbescheinigungen und Bescheini-\nschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Be-              gungen für die Besatzung\nkanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026),\nvon denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1                                          Kapitel 2\nund Absatz 5 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des\nErteilungsverfahren Fahrtauglichkeitsbescheinigung\nGesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geän-\ndert, § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 durch           § 9 Antrag auf Untersuchung\nArtikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005        § 10 Vorführung des Fahrzeugs zur Untersuchung\n(BGBl. I S. 2186) geändert und § 3 Absatz 1 Num-\nmer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Dop-         1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1629\npelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005             des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September\n2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur\n(BGBl. I S. 2186) eingefügt worden sind, in Verbin-        Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richt-\ndung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas-             linie 2006/87/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118).\nsungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I               2\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der von der Zentralkommis-\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März          sion für die Rheinschifffahrt am 7. Dezember 2017 geänderten Fas-\nsung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung auf der Bundeswasser-\n2018 (BGBl. I S. 374) das Bundesministerium für Ver-       straße Rhein angenommen mit Beschluss 2017-II-20 vom 7. Dezem-\nkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesminis-       ber 2017.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018                         1399\n§ 11   Erteilung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung               Anhang IV                Eingeschränkte technische Vorschriften\n§ 12   Befristungen einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung            (zu § 1 Absatz 2 Num- für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen\n§ 13   Auflagen für eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung             mer 1 und § 6 Absatz 4 der Zonen 3 außerhalb des Rheins und 4\nund 9)\n§ 14   Entzug einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung\nAnhang V                 Nationale Muster\n§ 15   Änderung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung                (zu § 1 Absatz 2 Num-\n§ 16   Zurückbehalten einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung          mer 1, § 7 Absatz 1\n§ 17   Ersatz einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung                  Nummer 9 und 10\n§ 18   Rückgabe einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung                und § 9 Absatz 1)\n§ 19   Gültigkeitsdauer einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung        Anhang VI                Besatzungsvorschriften\n(zu § 1 Absatz 2 Num-\n§ 20   Vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung\nmer 1 und 2 Buchstabe b\n§ 21   Verzeichnis der Fahrtauglichkeitsbescheinigungen             und § 8 Absatz 3)\n§ 22   Auskünfte                                                    Anhang VII               Gleichwertige Typgenehmigungen und\n§ 23   Kosten                                                       (zu § 1 Absatz 2 Num- Vorschriften zum Einbau und zur Funk-\n§ 24   Wiederkehrende Untersuchung                                  mer 1 und § 28 Absatz 5) tionsprüfung sowie Konformitätserklä-\n§ 25   Sonderuntersuchung                                                                    rungen\n§ 26   Untersuchung von Amts wegen                                  Anhang VIII              Emission von gasförmigen Schadstoffen\n(zu § 1 Absatz 2 Num- und luftverunreinigenden Partikeln von\nmer 1 und § 5 Absatz 2 Dieselmotoren\nKapitel 3                              Nummer 2)\nAnhang IX                Für die Beförderung von mehr als 12 bis\nTechnische Verwaltungsmaßnahmen                      (zu § 32 Satz 2, § 33 zu höchstens 35 Fahrgästen durch Fahr-\nAbsatz 2 Satz 1, § 34 gastboote zugelassene Fahrtgebiete\n§ 27 Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI)                   Absatz 2 und Anhang II\n§ 28 Typgenehmigungen                                               § 7.01 Nummer 4)\nKapitel 4                                                        Kapitel 1\nAllgemeines\nGleichwertigkeiten, Abweichungen, technische Neuerungen\n§ 29 Gleichwertigkeiten und Abweichungen                                                           §1\n§ 30 Nutzung neuer Technologien\nGeltungs- und Anwendungsbereich\nKapitel 5                                 (1) Diese Verordnung regelt für Fahrzeuge, schwim-\nmende Anlagen und Schwimmkörper auf den in Anhang I\nBeförderung von Fahrgästen                       bezeichneten Wasserstraßen des Bundes\n§ 31   Grundsatz                                                    1. das Verfahren der technischen Zulassung zum Ver-\n§ 32   Ausnahmen für Gütermotorschiffe und Sondertransporte             kehr (Zulassungsverfahren),\n§ 33   Ausnahmen für Sportfahrzeuge                                 2. die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Einrich-\n§ 34   Übergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge                         tung,\n3. die Anforderungen an die Besatzung,\nKapitel 6\n4. die Anforderungen an die Beförderung von Fahrgäs-\nPflichten und Ordnungswidrigkeiten                       ten.\n§ 35 Pflichten des Schiffsführers, Eigentümers, Ausrüsters oder        (2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes be-\nBevollmächtigten                                             stimmt ist, richten sich\n§ 36 Ordnungswidrigkeiten\n1. die technischen Anforderungen nach dem Europäi-\nschen Standard der technischen Vorschriften für\nKapitel 7\nBinnenschiffe (ES-TRIN) sowie nach den Anhängen II\nSchlussbestimmungen                               bis VIII,\n§ 37 Übergangsbestimmungen                                          2. die Anforderungen an die Anzahl und Qualifikation\n§ 38 Weitergeltung bestehender Fahrtauglichkeitsbescheinigun-           der Besatzungsmitglieder nach\ngen                                                              a) Teil II der Schiffspersonalverordnung-Rhein für\n§ 39 Normen                                                                Seeschiffe, sofern die Anforderungen des Kapi-\n§ 40 Überprüfung                                                           tels 25 ES-TRIN eingehalten werden,\nAnhang I                 Liste der in die geografischen Zonen 1, 2,     b) Anhang VI Kapitel 1 und 3 für die übrigen Fahr-\n(zu § 1 Absatz 1 und     3 und 4 eingeteilten Wasserstraßen der            zeuge.\n§ 2 Absatz 1 Num-        Bundesrepublik Deutschland\nmer 1)                                                                 (3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 1 gilt An-\nAnhang II                Nationale Sonderbestimmungen               hang II Teil II bis IV nicht auf dem Rhein.\n(zu § 1 Absatz 2 Num-\nmer 1, § 6 Absatz 8                                                    (4) Auf der Donau gilt diese Verordnung für Fahrzeu-\nund § 31 Satz 1)                                                    ge, die in einem Donauuferstaat beheimatet sind, der\nAnhang III               Zusätzliche technische Vorschriften für    nicht Mitglied der Europäischen Union ist, nur hinsicht-\n(zu § 1 Absatz 2 Num-    Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der      lich der Anforderungen an die Besatzung; Anhang VI\nmer 1 und § 6 Absatz 3)  Zonen 1 und 2                              § 3.01 Nummer 3 und § 3.02 sind nicht anzuwenden.","1400            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\n(5) Diese Verordnung gilt für alle                            d) bei Sportfahrzeugen, die nicht unter eines der in\nBuchstabe a genannten Übereinkommen fallen, ein\n1. Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr,\nZeugnis des Flaggenstaats, mit dem ein ange-\n2. Schiffe, deren Produkt aus Länge (L), Breite (B) und             messenes Sicherheitsniveau nachgewiesen wird.\nTiefgang (T) ein Volumen von 100 m3 oder mehr\n(8) Mit den Vorschriften des ES-TRIN wird die                von\nergibt,\nder Zentralkommission für die Rheinschifffahrt                  be-\n3. Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind,          schlossene Rheinschiffsuntersuchungsordnung in                   der\nSchiffe nach Nummer 1 oder 2 oder schwimmende            am 7. Dezember 2017 geänderten Fassung3 auf                      der\nGeräte zu schleppen, zu schieben oder längsseits         Bundeswasserstraße Rhein in Kraft gesetzt.\ngekuppelt mitzuführen,\n4. Schiffe, die über ein Zulassungszeugnis nach dem                                          §2\nEuropäischen Übereinkommen über die internatio-                             Begriffsbestimmungen\nnale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Bin-           (1) Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind\nnenwasserstraßen (ADN) verfügen,\n1. Wasserstraßen:\n5. Fahrgastschiffe,                                              die Wasserstraßen des Bundes nach Anhang I,\n6. schwimmenden Geräte.                                      2. ES-TRIN:\n(6) Darüber hinaus gilt diese Verordnung für alle             Europäischer Standard der technischen Vorschriften\n1. Fähren,                                                       für Binnenschiffe in der Edition 2017/1, der vom Eu-\nropäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von\n2. Barkassen,                                                    Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI)\n3. Fahrgastboote,                                                angenommen wurde und vom Bundesministerium\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur am 7. März\n4. Seeschiffe.\n2018 (BAnz AT 13.03.2018 B4) bekannt gemacht\n(7) Abweichend von Absatz 6 Nummer 4 gilt diese               wurde; bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter\nVerordnung nicht für Seeschiffe, einschließlich See-             Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen\nschleppboote und Seeschubboote, die                              Union oder ein Rheinuferstaat oder Belgien zu ver-\n1. auf Seeschifffahrtsstraßen, einschließlich der Elbe           stehen,\nim Hamburger Hafen, verkehren oder sich dort be-         3. Fahrtauglichkeitsbescheinigung:\nfinden,                                                      ein amtlicher Nachweis über die technische Zulas-\n2. vorübergehend auf den Wasserstraßen der Zonen 3               sung zum Verkehr,\nund 4 des Anhangs I verkehren, sofern sie zumin-         4. Anerkannte Klassifikationsgesellschaften:\ndest Folgendes mitführen:                                    Bureau Veritas (BV), DNV GL, Lloyd’s Register (LR),\na) ein Zeugnis zum Nachweis der Einhaltung der               Polski Rejestr Statków S.A., RINA S.p.A., Russian\nVorschriften des Internationalen Übereinkom-              Maritime Register of Shipping (RS),\nmens von 1974 zum Schutz des menschlichen             5. Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften:\nLebens auf See (SOLAS) oder ein gleichwertiges\nZeugnis oder ein Zeugnis zum Nachweis der Ein-            a) Rheinschifffahrtspolizeiverordnung\nhaltung der Vorschriften des Internationalen Frei-           Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Ar-\nbord-Übereinkommens von 1966 oder ein gleich-                tikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rhein-\nwertiges Zeugnis oder ein internationales Zeugnis            schifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember\nüber die Verhütung der Ölverschmutzung zum                   1994 (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die\nNachweis der Einhaltung der Vorschriften des                 zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Mai\nInternationalen Übereinkommens von 1973/78                   2018 (BGBl. 2018 II S. 170) geändert worden ist,\nzur Verhütung von Meeresverschmutzungen                      in der jeweils geltenden und anzuwendenden\ndurch Schiffe (MARPOL),                                      Fassung,\nb) bei Seeschiffen, auf die das SOLAS, das Inter-            b) Donauschifffahrtspolizeiverordnung\nnationale Freibord-Übereinkommen oder das                    Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai\nMARPOL nicht anzuwenden sind, die nach dem                   1993 und deren Anlage A (BGBl. I S. 741; 1994 I\nRecht ihres Flaggenstaats erforderlichen ein-                S. 523; 1995 I S. 95), die zuletzt durch Artikel 175\nschlägigen Zeugnisse und Freibordmarken,                     des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)\nc) bei Fahrgastschiffen, die nicht unter eines der in           geändert worden ist, in der jeweils geltenden und\nBuchstabe a genannten Übereinkommen fallen,                  anzuwendenden Fassung,\nein Zeugnis über die Sicherheitsvorschriften und          c) Moselschifffahrtspolizeiverordnung\n-normen für Fahrgastschiffe nach der Richtlinie              Moselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Ar-\n2009/45/EG des Europäischen Parlaments und                   tikel 1 der Verordnung zur Einführung der Mosel-\ndes Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvor-               schifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September\nschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl.              1997 (BGBl. 1997 II S. 1670, Anlageband)), die\nL 163 vom 25.6.2009, S. 1), die zuletzt durch die            zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. Mai\nRichtlinie (EU) 2016/844 (ABl. L 141 vom                     2018 (BGBl. 2018 II S. 170) geändert worden ist,\n28.5.2016, S. 51; L 193 vom 19.7.2016, S. 117)\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-    3\nBeschluss 2017-II-20 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt\nsung oder                                               vom 7. Dezember 2017.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018              1401\nin der jeweils geltenden und anzuwendenden                 Verordnung über Sportboote und Wassermotor-\nFassung,                                                   räder vom 29. November 2016 (BGBl. I S. 2668) in\nd) Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung                           der jeweils geltenden Fassung,\n6. Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung:\nAnlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Ein-\nführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung              Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung\nvom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2,                  vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt\n1717), die zuletzt durch Artikel 2 § 2 der Verord-         durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. Mai 2017\nnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948)               (BGBl. I S. 1016) geändert worden ist, in der jeweils\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden und          geltenden und anzuwendenden Fassung,\nanzuwendenden Fassung,                                  7. Siebtes Buch Sozialgesetzbuch:\ne) Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung                              Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nSeeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung              Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\nder Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998                    7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch\n(BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch        Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I\nArtikel 2 § 3 der Verordnung vom 29. November              S. 2575) geändert worden ist, in der jeweils gelten-\n2016 (BGBl. I S. 2668) geändert worden ist, in der         den Fassung,\njeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,            8. ADN:\nf) Schifffahrtsordnung Emsmündung                              die dem Europäischen Übereinkommen vom\nVerordnung zur Einführung der Schifffahrtsord-             26. Mai 2000 über die internationale Beförderung\nnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I                von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen\nS. 1583), die zuletzt durch Artikel 63 der Verord-         (ADN) in der Anlage beigefügte Verordnung\nnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert           (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908, Anlageband), die zu-\nworden ist, in der jeweils geltenden und anzu-             letzt durch die Beschlüsse des ADN-Verwaltungs-\nwendenden Fassung, und Anlage A zu dem                     ausschusses vom 29. Januar 2016 und 26. August\ndeutsch-niederländischen       Abkommen        vom         2016 (BGBl. 2016 II S. 1298; 2018 II S. 12, 13) ge-\n22. Dezember 1986 über die Schifffahrtsordnung             ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-\nin der Emsmündung (BGBl. 1987 II S. 141, 142,              sung,\n144), das zuletzt durch das deutsch-niederländi-        9. Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Bin-\nsche Abkommen vom 5. April 2001 (BGBl. 2001 II             nenschifffahrt:\nS. 1049, 1050) geändert worden ist, in der jeweils         Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Bin-\ngeltenden Fassung.                                         nenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung\n(2) Soweit diese Verordnung zusätzlich zu Absatz 1              vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 711, 993), die durch\nNummer 5 auf bestimmte Vorschriften verweist, bedeu-               Artikel 2a der Verordnung vom 7. Dezember 2017\nten:                                                               (BGBl. I S. 3859) geändert worden ist, in der jeweils\ngeltenden Fassung,\n1. Schiffspersonalverordnung-Rhein:\n10. Schiffssicherheitsgesetz:\nSchiffspersonalverordnung-Rhein vom 16. Dezem-\nber 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband), die            Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998\nzuletzt durch Artikel 1 in Verbindung mit Anlage 1           (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 1 der\nder Verordnung vom 27. September 2017                        Verordnung vom 2. Juli 2017 (BGBl. I S. 2268)\n(BGBl. 2017 II S. 1282) geändert worden ist, in der          geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-\njeweils geltenden Fassung,                                   sung,\n2. Binnenschifferpatentverordnung:                           11. Schiffssicherheitsverordnung:\nBinnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember              Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September\n1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 3          1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Ar-\nder Verordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016)             tikel 1 der Verordnung vom 7. März 2018 (BGBl. I\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden und            S. 237) geändert worden ist, in der jeweils gelten-\nanzuwendenden Fassung,                                       den Fassung,\n3. Regionale Vereinbarung über den Binnenschiff-             12. Kollisionsverhütungsregeln:\nfahrtsfunk:                                                  Verordnung zu den Internationalen Regeln von\n1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See\nRegionale Vereinbarung über den Binnenschiff-\nvom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt\nfahrtsfunk vom 6. April 2000 (BGBl. 2000 II S. 1213,\ndurch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Oktober\n1214) in der jeweils geltenden Fassung,\n2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, in der\n4. Binnenschiffseichordnung:                                      jeweils geltenden Fassung,\nBinnenschiffseichordnung vom 30. Juni 1975              13. SOLAS:\n(BGBl. I S. 1785), die zuletzt durch Artikel 2 § 1           Internationales Übereinkommen von 1974 zum\nder Verordnung vom 2. März 2017 (BGBl. I S. 330)             Schutz des menschlichen Lebens auf See\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-           (BGBl. 1979 II S. 141, 142), das zuletzt durch die\nsung,                                                        Entschließungen MSC.386(94) vom 21. November\n5. Verordnung über Sportboote und Wassermotor-                    2014 und MSC.392(95) vom 11. Juni 2015\nräder:                                                       (BGBl. 2016 II S. 1408, 1409, 1414) geändert wor-","1402           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\nden ist, sowie Protokoll von 1988 zu dem Interna-           kasse) gebautes und eingerichtetes Binnenschiff bis\ntionalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des              25 m Länge, mit Plicht mit versenktem Innenboden;\nmenschlichen Lebens auf See (BGBl. 1994 II              13. „schnelles Schiff“ ein Fahrzeug mit Maschinenan-\nS. 2458, Anlageband), das zuletzt durch die Ent-            trieb, das eine Geschwindigkeit gegen Wasser von\nschließung MSC.395(95) vom 11. Juni 2015                    mehr als 40 km/h erreichen kann;\n(BGBl. 2016 II S. 1408, 1422) geändert worden ist,\nin der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung,        14. „Fähre“ ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr\nvon einem Ufer zum anderen auf der Wasserstraße\n14. MARPOL:                                                     dient und von der zuständigen Behörde als Fähre\nInternationales Übereinkommen von 1973 zur Ver-             behandelt wird;\nhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe            15. „schwimmendes Gerät“ eine schwimmende Kon-\nund Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen              struktion mit auf ihr vorhandenen Arbeitseinrichtun-\n(BGBl. 1982 II S. 2, 4, 24; 1996 II S. 399, Anlage-         gen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren;\nband; 2003 II S. 130, 132, 136), zuletzt geändert\ndurch die Entschließungen MEPC.235(65) und              16. „schwimmende Anlage“ eine schwimmende Ein-\nMEPC.238(65) vom 17. Mai 2013 (BGBl. 2014 II                richtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung\nS. 709, 710, 713), in der jeweils innerstaatlich gel-       bestimmt ist, wie eine Badeanstalt, ein Dock, eine\ntenden Fassung,                                             Landebrücke oder ein Bootshaus;\n15. Internationales Freibord-Übereinkommen:                 17. „Schwimmkörper“ ein Floß sowie andere einzeln\noder in Verbindungen fahrtauglich gemachte Gegen-\nInternationales Freibord-Übereinkommen vom 5. April\nstände, soweit es sich nicht um ein Schiff, ein\n1966 (BGBl. 1969 II S. 249, 250) in der jeweils inner-\nschwimmendes Gerät oder eine schwimmende An-\nstaatlich geltenden Fassung,\nlage handelt;\n16. Binnenschifffahrtskostenverordnung:\n18. „Sportfahrzeug“ ein für Sport- oder Erholungszwe-\nBinnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. De-              cke bestimmtes Schiff, das kein Fahrgastschiff\nzember 2001 (BGBl. I S. 4218), die zuletzt durch            oder Fahrgastboot ist;\nArtikel 1 der Verordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I\n19. „Verband“ ein starrer Verband oder ein Schleppver-\nS. 833) geändert worden ist, in der jeweils gelten-\nband;\nden Fassung.\n20. „Formation“ die Form der Zusammenstellung eines\n(3) In dieser Verordnung gelten für Fahrzeuge,\nVerbandes;\nschwimmende Anlagen und Schwimmkörper folgende\nBegriffsbestimmungen:                                       21. „starrer Verband“ ein Schubverband oder gekup-\npelte Fahrzeuge;\n1. „Fahrzeug“ ein Schiff oder ein schwimmendes\nGerät;                                                  22. „Schubverband“ eine starre Verbindung von Fahr-\nzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem\n2. „Schiff“ ein Binnenschiff oder ein Seeschiff;\noder den beiden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb\n3. „Binnenschiff“ ein Schiff, das ausschließlich oder          befindet, das oder die den Verband fortbewegt oder\nvorwiegend für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen            fortbewegen und als „schiebendes Fahrzeug“ oder\nbestimmt ist;                                               „schiebende Fahrzeuge“ bezeichnet werden; als\n4. „Seeschiff“ ein Schiff, das zur See- oder Küsten-           starr gilt auch ein Verband aus einem schiebenden\nfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt ist;         und einem geschobenen Fahrzeug, deren Kupplun-\ngen ein gesteuertes Knicken ermöglichen;\n5. „Schleppboot“ ein eigens zum Schleppen gebautes\nSchiff;                                                 23. „gekuppelte Fahrzeuge“ eine Zusammenstellung\nvon längsseits starr gekuppelten Fahrzeugen, von\n6. „Schubboot“ ein eigens zur Fortbewegung eines               denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschi-\nSchubverbandes gebautes Schiff;                             nenantrieb befindet, das die Zusammenstellung\n7. „Schubleichter“ ein zur Güterbeförderung bestimm-           fortbewegt;\ntes und zur Fortbewegung durch Schieben gebau-          24. „Schleppverband“ eine Zusammenstellung von ei-\ntes oder eigens eingerichtetes Schiff ohne eigene           nem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden\nTriebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur er-         Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem\nlaubt, außerhalb eines Schubverbandes kleine                oder mehreren zum Verband gehörenden Fahrzeu-\nOrtsveränderungen vorzunehmen;                              gen mit Maschinenantrieb geschleppt wird;\n8. „Fahrgastschiff“ ein zur Beförderung von mehr als       25. „Wasserverdrängung“ das eingetauchte Volumen\n12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Tages-            des Schiffes in Kubikmetern;\nausflugs- oder Kabinenschiff;\n26. „Länge“ („L“) die größte Länge des Schiffskörpers\n9. „Tagesausflugsschiff“ ein Fahrgastschiff ohne Ka-           in Metern, ohne Ruder und Bugspriet;\nbinen für die Übernachtung von Fahrgästen;\n27. „Breite“ („B“) die größte Breite des Schiffskörpers\n10. „Kabinenschiff“ ein Fahrgastschiff mit Kabinen für          in Metern, gemessen an der Außenseite der Beplat-\ndie Übernachtung von Fahrgästen;                            tung, ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähn-\n11. „Fahrgastboot“ ein Fahrzeug, das zur Beförderung            liches;\nvon Fahrgästen zugelassen ist;                          28. „Tiefgang“ („T“) der senkrechte Abstand vom tiefs-\n12. „Barkasse“ ein zur Beförderung von Fahrgästen (Per-         ten Punkt des Schiffskörpers, ohne Berücksichti-\nsonenbarkasse) oder zum Schleppen (Schleppbar-              gung des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018             1403\nzur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskör-       2. ein Sachverständiger für Schiffbau und Schiffsma-\npers, in Metern.                                           schinenbau der Binnenschifffahrt,\n3. ein Sachverständiger für Nautik mit Binnenschiffer-\n§3                                  patent, das zum Führen des zu untersuchenden\nZuständige Behörden                           Fahrzeugs berechtigt,\n(1) Zuständige Behörde für                                4. bei der Untersuchung von Traditionsfahrzeugen ein\n1. die Untersuchung von Fahrzeugen zum Verkehr auf               Sachverständiger für Traditionsfahrzeuge.\nWasserstraßen, einschließlich der Ausstellung der           (2) Der Vorsitzende und die Sachverständigen der\nFahrtauglichkeitsbescheinigung,                          Untersuchungskommission haben bei Übernahme ihrer\n2. die Erteilung der einheitlichen europäischen Schiffs-     Aufgabe schriftlich zu erklären, dass sie diese in voll-\nnummer (ENI),                                            kommener Unabhängigkeit ausführen werden. Von Be-\namten wird eine Erklärung nicht verlangt.\n3. die Benennung von Probefahrtstrecken\n(3) Die Untersuchungskommission beschließt mit\nist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt\nStimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag\nmit den bei ihr gebildeten Untersuchungskommissionen.\nals abgelehnt. Die Sachverständigen für besondere\n(2) Zuständige Behörde im Sinne                           Sachgebiete haben für die Zulassung des Fahrzeugs\n1. des Artikels 23.01 Satz 3 ES-TRIN,                        kein Stimmrecht; sie entscheiden nur auf ihrem Sach-\ngebiet, auf diesem jedoch allein.\n2. des § 2 Absatz 3 Nummer 14 und\n(4) Die von der zuständigen Berufsgenossenschaft\n3. des § 5 Absatz 2 Nummer 2\nbenannten Aufsichtspersonen werden für die in Ab-\nist das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schiff-        satz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Sachgebiete\nfahrtsamt.                                                   von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt\n(3) Zuständige Behörde für                                berufen. Diese Aufsichtspersonen können bei Fahrzeu-\ngen, die der Überwachung nach § 17 Absatz 1 des\n1. die Typprüfung und Zulassung von Navigations-\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch unterliegen, im Rah-\nradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne des\nmen ihrer Untersuchungstätigkeit zugleich die Einhal-\nArtikels 7.06 Nummer 1 ES-TRIN in Verbindung mit\ntung der Unfallverhütungsvorschriften überwachen.\ndessen Anlage 5 Abschnitt I Artikel 4 sowie Ab-\nschnitt II Artikel 1.03,                                    (5) Neben den in Absatz 1 Satz 1 genannten Sach-\nverständigen kann die Generaldirektion Wasserstraßen\n2. die Typgenehmigung von Navigationsradaranlagen\nund Schifffahrt anerkannte Sachverständige für beson-\nund Wendeanzeigern im Sinne des Artikels 7.06\ndere Sachgebiete, insbesondere für elektrische Anla-\nNummer 1 ES-TRIN in Verbindung mit dessen An-\ngen, elektrische Antriebe, Schiffselektronik, Flüssiggas-\nlage 5 Abschnitt I Artikel 6 sowie Abschnitt II Arti-\nanlagen, Krane oder Feuerlöschanlagen, heranziehen.\nkel 1.05,\n3. die Typgenehmigung von Geräten des Automati-                 (6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\nschen Schiffs-Identifizierungs-Systems (AIS-Gerä-        Infrastruktur macht die Standorte der Untersuchungs-\nten) im Sinne des Artikels 7.06 Nummer 3 ES-TRIN         kommissionen der Generaldirektion Wasserstraßen und\nin Verbindung mit dessen Anlage 5 Abschnitt IV Ar-       Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger be-\ntikel 1 sowie                                            kannt.\n4. die Typgenehmigung von Fahrtenschreibern im                  (7) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 kann\nSinne der Anlage 5 Abschnitt V Artikel 1 ES-TRIN         bei der Erteilung eines Fährzeugnisses der Inhaber ei-\nnes Fährführerscheins als Sachverständiger an der Un-\nist die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale       tersuchung teilnehmen.\nInfrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger be-\nkannt gemachte Stelle.                                                                   §5\n(4) Zuständige Behörde für die Zulassung und Bau-\nTechnische Zulassung zum Verkehr\nmusterprüfung von Kompassen und Steuerkurstrans-\nmittern sowie für die Überprüfung der Aufstellung von           (1) Ein Fahrzeug darf am Verkehr nur teilnehmen,\nMagnetkompassen im Sinne des Anhangs III § 6.02 und          wenn es zum Verkehr technisch zugelassen worden\nfür die Anerkennung von Regulierern für solche Kom-          ist und den Voraussetzungen der technischen Zulas-\npasse und Steuerkurstransmitter ist das Bundesamt für        sung entspricht.\nSeeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg.                     (2) Zum Verkehr technisch zugelassen sein muss\nauch eine fortbewegte schwimmende Anlage oder ein\n§4                              fortbewegter Schwimmkörper, sofern es sich dabei um\nUntersuchungskommissionen                     einen Sondertransport handelt,\n(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-        1. der einer besonderen schifffahrtspolizeilichen Er-\nfahrt beruft die Mitglieder der Untersuchungskommis-             laubnis bedarf und\nsionen. Jede Untersuchungskommission besteht aus             2. bei dem das zuständige Wasserstraßen- und Schiff-\neinem Vorsitzenden und aus Sachverständigen. Als                 fahrtsamt aus Gründen der Sicherheit und Leichtig-\nSachverständige sind in jede Untersuchungskommis-                keit des Verkehrs, insbesondere hinsichtlich der\nsion mindestens zu berufen                                       Festigkeit des Baus, der Fahr- und Manövriereigen-\n1. ein Bediensteter der für die Schifffahrt zuständigen          schaften sowie besonderer Merkmale nach den\nVerwaltung,                                                  Anhängen II bis VIII dieser Verordnung unter Berück-","1404            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\nsichtigung des Fahrtgebietes eine solche für erfor-         (3) Fahrzeuge,     schwimmende         Anlagen    und\nderlich hält.                                            Schwimmkörper, die die Wasserstraßen der Zonen 1\n(3) Die technische Zulassung wird zum Verkehr im          und 2 befahren, müssen den zusätzlichen Anforderun-\nGeltungsbereich dieser Verordnung erteilt. Sie kann be-      gen des Anhangs III entsprechen.\ngrenzt werden                                                   (4) Für Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und\n1. auf die Wasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 oder 4 oder       Schwimmkörper, die ausschließlich die nationalen\nWasserstraßen der Zone 3 (außerhalb des Rheins)\n2. auf eine bestimmte Wasserstraße dieser Zonen oder         oder 4 befahren, gelten die erleichterten Anforderungen\nauf einen ihrer Streckenabschnitte.                      des Anhangs IV.\n(4) Die technische Zulassung für die Wasserstraßen\n(5) Im Fall des Absatzes 3 oder 4 ist die Übereinstim-\nder Zone 1 schließt die technische Zulassung für die\nmung mit den entsprechenden Anforderungen in der\nWasserstraßen der anderen Zonen ein. Die technische\njeweiligen Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.\nZulassung für die Wasserstraßen der Zone 2 schließt\ndiejenige für die Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ein,          (6) Seeschiffe, die die Wasserstraßen\ndie technische Zulassung für die Wasserstraßen der           1. der Zonen 3 und 4 befahren, müssen den Anforde-\nZone 3 schließt diejenige für die Wasserstraßen der              rungen des Kapitels 25 ES-TRIN,\nZone 4 ein.\n2. der Zonen 1 und 2 befahren, müssen den Anfor-\n(5) Im Fall des Absatzes 3 oder 4 ist die Übereinstim-        derungen nach der Anlage zum Schiffssicherheits-\nmung mit den entsprechenden Anforderungen in der                 gesetz, den Anforderungen des § 6 der Schiffs-\njeweiligen Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.           sicherheitsverordnung oder den Anforderungen des\n(6) Fähren werden zum Übersetzverkehr zwischen                Kapitels 25 ES-TRIN\njeweils bestimmten Anlegestellen unter Berücksichti-\nentsprechen.\ngung der örtlichen Verhältnisse und zum sonstigen\nSchiffsverkehr technisch zugelassen.                            (7) Seeschiffe und schwimmende Geräte, die für den\n(7) Eine technische Zulassung zum Verkehr ist nicht       Einsatz im Küsten- oder Seebereich zugelassen sind,\nerforderlich für                                             müssen den Anforderungen des Kapitels 25 ES-TRIN\nentsprechen, bei schwimmenden Geräten auch unter\n1. Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimm-               Berücksichtigung der Anforderungen des Kapitels 22\nkörper                                                   ES-TRIN.\na) der Bundeswehr oder                                      (8) Fahrgastboote müssen den Anforderungen des\nb) zur ausschließlichen Verwendung im Hamburger          Anhangs II Teil III und IV entsprechen.\nHafen,                                                  (9) Fahrzeuge,     schwimmende         Anlagen    und\n2. Fähren                                                    Schwimmkörper müssen mit Personen besetzt sein\na) zur Verwendung im Rahmen des Zivil- und Kata-         (Besatzung), die den Anforderungen des ES-TRIN in\nstrophenschutzes oder                                Verbindung mit dem Anhang VI Kapitel 1 und 3 dieser\nVerordnung oder Teil II der Schiffspersonalverordnung-\nb) auf anderen Wasserstraßen als dem Rhein zur           Rhein entsprechen.\nVerwendung im Rahmen eines landwirtschaftli-\nchen Betriebs, wenn sie                                 (10) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-\nfahrt kann ganz oder teilweise davon absehen, die Un-\naa) nicht im öffentlichen Verkehr eingesetzt wer-\ntersuchung bei einem Fahrzeug, einer schwimmenden\nden und\nAnlage oder einem Schwimmkörper durchführen zu las-\nbb) bei höchstzulässiger Einsenkung eine Was-        sen, soweit sich aus einer gültigen Bescheinigung einer\nserverdrängung von weniger als 15 m3 haben.      anerkannten Klassifikationsgesellschaft ergibt, dass\n(8) Wenn eine technische Zulassung zum Verkehr            das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der\nnicht erforderlich ist, kann der Eigentümer oder sein        Schwimmkörper ganz oder teilweise den technischen\nBevollmächtigter diese beantragen. Eine Fahrtauglich-        Vorschriften des ES-TRIN entspricht.\nkeitsbescheinigung als Nachweis einer Zulassung wird\nerteilt, wenn die Anforderungen dieser Verordnung er-                                    §7\nfüllt sind.                                                              Fahrtauglichkeitsbescheinigung\n§6                                 (1) Die technische Zulassung eines Fahrzeugs, einer\nschwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers\nVoraussetzung für die Zulassung                  zum Verkehr wird durch eine Fahrtauglichkeitsbeschei-\n(1) Die technische Zulassung zum Verkehr wird nach        nigung nachgewiesen. Als Fahrtauglichkeitsbescheini-\nder Untersuchung durch eine Untersuchungskommis-             gungen gelten:\nsion von der Generaldirektion Wasserstraßen und\n1. ein Unionszeugnis für Binnenschiffe nach dem\nSchifffahrt durch die Erteilung einer Fahrtauglichkeits-\nMuster der Anlage 3 Abschnitt I ES-TRIN,\nbescheinigung nachgewiesen.\n(2) Fahrzeuge,       schwimmende       Anlagen    und       2. ein vorläufiges Unionszeugnis für Binnenschiffe\nSchwimmkörper, für die ein Schiffsattest oder ein                 nach dem Muster der Anlage 3 Abschnitt II\nUnionszeugnis erteilt werden soll, müssen den Anfor-              ES-TRIN,\nderungen des ES-TRIN an Bau, Ausrüstung und Ein-               3. ein zusätzliches Unionszeugnis für Binnenschiffe\nrichtung entsprechen, soweit in dieser Verordnung                 als Anlage zum Unionszeugnis nach dem Muster\nnicht etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist.                 der Anlage 3 Abschnitt III ES-TRIN,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018              1405\n4. ein Attest für Seeschiffe auf dem Rhein oder außer-              chen oder eine vergleichbare Sicherheit auf an-\nhalb des Rheins nach dem Muster der Anlage 3                    dere Weise gewährleisten,\nAbschnitt IV ES-TRIN,                                    3. das MARPOL anzuwenden ist, müssen das jeweilige\n5. die Anlage „Traditionsfahrzeug“ zum Unionszeug-               gültige internationale Zeugnis über die Verhütung der\nnis nach Kapitel 24 nach dem Muster der Anlage 3             Meeresverschmutzung (IOPP-Zeugnis) mitführen,\nAbschnitt V ES-TRIN,                                     4. das MARPOL nicht anzuwenden ist, müssen das\n6. ein Schiffsattest nach dem Muster der Anlage 3 Ab-            jeweilige gültige entsprechende Zeugnis mitführen,\nschnitt I ES-TRIN,                                           das nach dem Recht des Flaggenstaates vorge-\nschrieben ist.\n7. ein vorläufiges Schiffsattest nach dem Muster der\nAnlage 3 Abschnitt II ES-TRIN,                              (6) Seeschiffe und schwimmende Geräte, die für den\nEinsatz im Küsten- oder Seebereich zugelassen sind\n8. ein zusätzliches Unionszeugnis für Binnenschiffe          und in der Zone 3 außer der Elbe im Hamburger Hafen\nals Anlage zum Schiffsattest für den Rhein nach          und in der Zone 4 verkehren, müssen das jeweils gül-\ndem Muster der Anlage 3 Abschnitt III ES-TRIN,           tige Attest für Seeschiffe auf dem Rhein nach dem\n9. ein Fährzeugnis nach dem Muster 3 Anhang V,               Muster in Anlage 3 Abschnitt IV ES-TRIN mitführen,\n10. ein vorläufiges Fährzeugnis nach dem Muster 4             wenn sie nicht das jeweils gültige Unionszeugnis oder\nAnhang V.                                                Schiffsattest mitführen. Sofern Seeschiffe und schwim-\nmende Geräte ausschließlich außerhalb des Rheins\n(2) Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimm-            fahren, ist die Überschrift wie folgt anzupassen:\nkörper, die auf den in Anhang I genannten Wasser-\nstraßen verkehren, müssen für die befahrene Zone                    „Attest für Seeschiffe außerhalb des Rheins“.\nfolgende gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung mit-\nführen:                                                                                   §8\n1. auf dem Rhein                                                    Andere Fahrtauglichkeitsbescheinigungen\na) ein nach Artikel 22 der Revidierten Rheinschiff-               und Bescheinigungen für die Besatzung\nfahrtsakte erteiltes Schiffsattest oder                   (1) Die Eignung für die Fahrt auf den Wasserstraßen\nb) ein nach dem 30. Dezember 2008 erteiltes oder          der Zonen 1 und 2 wird nachgewiesen durch einen ent-\nerneuertes Unionszeugnis für Binnenschiffe, das        sprechenden Eintrag im zusätzlichen Unionszeugnis\nbestätigt, dass sie den technischen Vorschriften       in Verbindung mit einem von einem Mitgliedstaat der\ndes ES-TRIN, deren Gleichwertigkeit mit den auf-       Europäischen Union erteilten Unionszeugnis oder\ngrund des in Buchstabe a genannten Überein-            Schiffsattest, das dem jeweiligen Muster der Anlage 3\nkommens festgelegten technischen Anforderun-           des ES-TRIN entspricht.\ngen nach den geltenden Regeln und Verfahren               (2) Auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 steht ein in\nfestgestellt ist, voll entsprechen; die Übergangs-     einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union\nbestimmungen nach Kapitel 32 ES-TRIN bleiben           erteiltes Schiffsattest oder Unionszeugnis für Binnen-\nunberührt,                                             schiffe dem im Geltungsbereich dieser Verordnung er-\n2. auf den anderen Wasserstraßen                              teilten Schiffsattest oder Unionszeugnis gleich,\na) ein Unionszeugnis für Binnenschiffe oder               1. wenn es dieser Verordnung und dem jeweiligen\nMuster der Anlage 3 ES-TRIN entspricht und\nb) ein Schiffsattest.\n2. soweit es nicht unter Gewährung von Erleichterun-\n(3) Die Einhaltung der zusätzlichen Anforderungen              gen oder mit örtlichen Einschränkungen erteilt wor-\nzum Befahren der Zonen 1 und 2 sowie der erleichter-              den ist.\nten Anforderungen zum Befahren der Zonen 3 und 4 ist\n(3) Im Fall des Absatzes 2 müssen die Anzahl und\nnachzuweisen\nZusammensetzung der Besatzung den Anforderungen\n1. entweder im Unionszeugnis und im zusätzlichen              des Anhangs VI oder der Schiffspersonalverordnung-\nUnionszeugnis oder                                        Rhein entsprechen mit der Maßgabe, dass\n2. für Schiffe, für die ein Schiffsattest erteilt worden ist, 1. für den Rhein der Eintrag im Schiffsattest oder im\ndurch ein zusätzliches Unionszeugnis.                         Unionszeugnis und\n(4) Für Fähren ist die Zulassung zum Verkehr durch         2. für alle anderen Wasserstraßen der Eintrag im Uni-\nein Fährzeugnis nachzuweisen.                                     onszeugnis oder in der Bescheinigung über die Be-\n(5) Seeschiffe, auf die                                        satzung nach Anhang V Muster 2\nbescheinigt wird.\n1. das SOLAS oder das Internationale Freibord-Über-\neinkommen anzuwenden ist, müssen das jeweilige               (4) Bei Fähren, die zum Übersetzverkehr zwischen\ngültige internationale Zeugnis mitführen,                 der Bundesrepublik Deutschland und einem Nachbar-\nstaat berechtigt sind, steht auf den jeweiligen Grenzge-\n2. das SOLAS oder das Internationale Freibord-Über-\nwässern ein amtliches Zeugnis des Nachbarstaates,\neinkommen nicht anzuwenden ist, müssen\ndas die Tauglichkeit zum Fährverkehr bescheinigt, ei-\na) die Zeugnisse mitführen und mit der Freibord-          nem Fährzeugnis nach dieser Verordnung gleich.\nmarke versehen sein, die nach dem Recht des               (5) Wenn durch ein zwischenstaatliches Abkommen\nFlaggenstaates vorgeschrieben sind, und                mit einem Drittstaat ein amtliches Zeugnis über die\nb) hinsichtlich Bau, Einrichtung und Ausrüstung den       Fahrtauglichkeit eines Fahrzeugs als ausreichend zum\nAnforderungen dieser Übereinkommen entspre-            Verkehr auf einer Bundeswasserstraße anerkannt ist,","1406           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\nsteht dieses Zeugnis der erforderlichen Fahrtauglich-          (3) Die Untersuchungskommission muss Probefahr-\nkeitsbescheinigung gleich. Für Fahrzeuge aus Dritt-         ten durchführen\nstaaten mit einem solchen Zeugnis wird zusätzlich ein       1. bei der Erstuntersuchung oder\nUnionszeugnis erteilt.\n2. bei wesentlichen Änderungen an der Antriebsanlage\n(6) Fahrtauglichkeitsbescheinigungen von Fahrzeu-            oder an der Steuereinrichtung\ngen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, auf\nvon Fahrzeugen mit Maschinenantrieb und Verbänden.\ndie diese Verordnung nach § 1 Absatz 5 und 6 nicht\nanzuwenden ist, werden anerkannt, wenn                         (4) Die Untersuchungskommission kann zusätzliche\nBesichtigungen und Probefahrten durchführen sowie\n1. sie den Bestimmungen der Richtlinie 2009/100/EG\nweitere Nachweise verlangen. Dies gilt auch während\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\nder Bauphase.\n16. September 2009 über die gegenseitige Anerken-\nnung von Schiffsattesten für Binnenschiffe (ABl.           (5) Beim Neubau eines Fahrzeugs mit einer Länge\nL 259 vom 2.10.2009, S. 8), die durch die Richtlinie    von mehr als 110 m oder beim Umbau eines in Betrieb\n(EU) 2016/1629 (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118)       befindlichen Fahrzeugs auf eine Länge von mehr als\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-      110 m hat der Eigner, der Ausrüster oder sein Bevoll-\nsung entsprechen und                                    mächtigter die Generaldirektion Wasserstraßen und\nSchifffahrt vor Baubeginn zu benachrichtigen. Satz 1\n2. nachgewiesen ist, dass Bau und Ausrüstung des\ngilt nicht für Seeschiffe. Die Untersuchungskommission\nFahrzeugs nach Vorschriften erfolgte, die den Vor-\nführt während der Bauphase Besichtigungen durch. Die\nschriften dieser Verordnung entsprechen.\nBesichtigungen können entfallen, wenn vor Baubeginn\n(7) Eine von einer zuständigen Behörde eines Lan-        eine Bescheinigung vorgelegt wird, in der eine aner-\ndes erteilte Fahrtauglichkeitsbescheinigung steht einer     kannte Klassifikationsgesellschaft versichert, dass sie\nnach dieser Verordnung erteilten Fahrtauglichkeits-         die Bauaufsicht durchführt.\nbescheinigung gleich, soweit sie nicht unter Gewäh-\nrung von Erleichterungen oder mit örtlichen Einschrän-                                   § 11\nkungen erteilt worden ist.                                                         Erteilung einer\nKapitel 2                                         Fahrtauglichkeitsbescheinigung\nErteilungsverfahren                             (1) Entspricht ein Fahrzeug, eine schwimmende An-\nFahrtauglichkeitsbescheinigung                        lage oder ein Schwimmkörper den Bestimmungen über\nBau, Einrichtung und Ausrüstung dieser Verordnung,\n§9                              wird eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach § 7 er-\nteilt.\nAntrag auf Untersuchung\n(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-\n(1) Der Eigner, der Ausrüster oder sein Bevollmäch-\nfahrt prüft nach der Antragstellung für die Erstunter-\ntigter muss die Untersuchung des Fahrzeugs bei der\nsuchung eines Fahrzeugs, ob für das betreffende Fahr-\nGeneraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bean-\nzeug bereits eine gültige Fahrtauglichkeitsbescheini-\ntragen. Für den Antrag ist das in Anhang V abgedruckte\ngung erteilt wurde. Ist dies der Fall, wird\nMuster 1 zu verwenden.\n1. die Erstuntersuchung abgelehnt, die zuständige\n(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-           Behörde, die die Fahrtauglichkeitsbescheinigung er-\nfahrt bestimmt                                                  stellt hat, hierüber informiert und der Antragsteller an\n1. das weitere Antragsverfahren und legt insbesondere           diese zuständige Behörde verwiesen oder\nfest, welche Unterlagen ihr vorzulegen sind, und        2. dem Antragsteller eine wiederkehrende Untersu-\n2. Ort und Zeitpunkt der Untersuchung.                          chung nach § 24 oder eine Sonderuntersuchung\nnach § 25 angeboten.\n§ 10\n§ 12\nVorführung des Fahrzeugs zur Untersuchung\nBefristungen einer\n(1) Der Eigner, der Ausrüster oder sein Bevollmäch-\nFahrtauglichkeitsbescheinigung\ntigter hat das Fahrzeug ausgerüstet, unbeladen und ge-\nreinigt zur Untersuchung vorzuführen. Er hat bei der           Liegen die Voraussetzungen des § 48 oder § 49 des\nUntersuchung die erforderliche Hilfe zu leisten, ins-       Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, so kann die Gene-\nbesondere sind ein geeignetes Boot und Personal zur         raldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt statt einer\nVerfügung zu stellen und die Teile des Schiffskörpers       Rücknahme oder eines Widerrufes einer Fahrtauglich-\noder der Einrichtungen freizulegen, die nicht unmittel-     keitsbescheinigung diese auch nachträglich befristen.\nbar zugänglich oder sichtbar sind.\n§ 13\n(2) Die Untersuchungskommission muss bei der\nErstuntersuchung das Fahrzeug auf Helling besichti-                               Auflagen für eine\ngen. Die Besichtigung auf Helling kann entfallen, wenn                   Fahrtauglichkeitsbescheinigung\nein Klassenzeugnis oder eine Bescheinigung einer an-           Liegen die Voraussetzungen des § 48 oder § 49 des\nerkannten Klassifikationsgesellschaft vorgelegt wird,       Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, so kann die Gene-\nwonach der Bau deren Vorschriften entspricht. Bei           raldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt statt einer\nwiederkehrenden Untersuchungen oder Sonderunter-            Rücknahme oder eines Widerrufes einer Fahrtauglich-\nsuchungen kann die Untersuchungskommission eine             keitsbescheinigung diese auch nachträglich mit Auf-\nBesichtigung auf Helling verlangen.                         lagen versehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018            1407\n§ 14                              in absehbarer Zeit beseitigt werden, so schickt sie die\nFahrtauglichkeitsbescheinigung der zuständigen Be-\nEntzug einer\nhörde zu, die diese Fahrtauglichkeitsbescheinigung er-\nFahrtauglichkeitsbescheinigung\nteilt oder als Letzte erneuert hat.\nErfüllt ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder\nein Schwimmkörper nicht mehr die seinem Zeugnis                                          § 17\nentsprechenden technischen Vorschriften, so kann die\nErsatz einer\nGeneraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt jede\nFahrtauglichkeitsbescheinigung\ngültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung entziehen. Die\n§§ 12 und 13 dieser Verordnung und die §§ 48 und 49             (1) Der Verlust einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.         muss der Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-\nfahrt mitgeteilt werden.\n§ 15                                 (2) Ist eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung unleser-\nlich oder sonst unbrauchbar geworden, so hat der\nÄnderung einer\nEigner des Fahrzeugs, der Ausrüster oder sein Bevoll-\nFahrtauglichkeitsbescheinigung\nmächtigter die Fahrtauglichkeitsbescheinigung der\n(1) Der Eigner, der Ausrüster oder sein Bevollmäch-       Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zurück-\ntigter hat der Generaldirektion Wasserstraßen und            zugeben.\nSchifffahrt jede Namensänderung, jeden Eigentums-               (3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-\nwechsel, jede neue Eichung und jede Änderung der             fahrt stellt jeweils eine Ersatzausfertigung aus, die als\nRegistrierung oder des Heimatorts des Fahrzeugs mit-\nsolche zu bezeichnen ist.\nzuteilen. Er hat dabei die Fahrtauglichkeitsbescheini-\ngung zur Eintragung der Änderung vorzulegen.\n§ 18\n(2) Nimmt die Generaldirektion Wasserstraßen und                               Rückgabe einer\nSchifffahrt eine Änderung der Fahrtauglichkeitsbeschei-                  Fahrtauglichkeitsbescheinigung\nnigung nach Anlage 3 ES-TRIN vor oder trägt sie einen\nVermerk ein, so hat sie dies der zuständigen Behörde,           Ist ein Fahrzeug endgültig stillgelegt oder abge-\ndie die Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt hat, mit-     wrackt worden, so hat der Eigner die Fahrtauglichkeits-\nzuteilen.                                                    bescheinigung an die Generaldirektion Wasserstraßen\nund Schifffahrt zurückzugeben, sofern diese die aus-\nstellende Behörde war.\n§ 16\nZurückbehalten einer                                                   § 19\nFahrtauglichkeitsbescheinigung\nGültigkeitsdauer einer\n(1) Hat die Untersuchungskommission bei einer Un-                     Fahrtauglichkeitsbescheinigung\ntersuchung festgestellt, dass ein Fahrzeug oder seine           (1) Die Gültigkeitsdauer einer Fahrtauglichkeitsbe-\nAusrüstung erhebliche Mängel aufweist, und dass da-          scheinigung wird von der Generaldirektion Wasserstra-\ndurch die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen       ßen und Schifffahrt festgelegt. Sie beträgt höchstens\noder der Schifffahrt gefährdet wird, so hat die General-\ndirektion Wasserstraßen und Schifffahrt                      1. fünf Jahre für Fahrgastschiffe, Fähren, Barkassen,\nFahrgastboote und schnelle Schiffe,\n1. die Fahrtauglichkeitsbescheinigung zurückzubehal-\nten und                                                  2. zehn Jahre für alle anderen Fahrzeuge.\nDie Gültigkeitsdauer wird in der Fahrtauglichkeitsbe-\n2. die zuständige Behörde, die diese Fahrtauglichkeits-\nscheinigung vermerkt.\nbescheinigung erteilt hat, unverzüglich hiervon zu\nbenachrichtigen.                                            (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird\ndie Gültigkeitsdauer einer Fahrtauglichkeitsbescheini-\nBei Schubleichtern ist auch die Metalltafel nach § 1.10      gung für Seeschiffe von der Generaldirektion Wasser-\nNummer 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung zu-          straßen und Schifffahrt nach Maßgabe eines der in § 7\nrückzubehalten.                                              Absatz 5 und 6 aufgeführten und gültigen internationa-\n(2) Hat die Generaldirektion Wasserstraßen und            len oder nationalen Zeugnisse festgelegt.\nSchifffahrt festgestellt, dass die Mängel beseitigt wor-        (3) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Gültig-\nden sind, so wird die Fahrtauglichkeitsbescheinigung         keitsdauer für eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung für\ndem Eigner, dem Ausrüster oder seinem Bevollmäch-            das Befahren der Zone 1, die aufgrund einer Beschei-\ntigten zurückgegeben.                                        nigung nach Anhang III § 10.05 erteilt ist, höchstens\n(3) Die Feststellung, dass die Mängel beseitigt wor-      drei Jahre.\nden sind, und die Rückgabe der Fahrtauglichkeits-               (4) Die Gültigkeit der Fahrtauglichkeitsbescheini-\nbescheinigung können auf Antrag des Eigners, des             gung kann aufgrund einer wiederkehrenden Unter-\nAusrüsters oder seines Bevollmächtigten durch die            suchung nach § 24 erneuert werden. Bei der Untersu-\nzuständige Behörde eines Mitgliedstaates der Euro-           chung sind die jeweiligen Übergangsbestimmungen der\npäischen Union oder der Rheinuferstaaten und Bel-            Kapitel 32 und 33 ES-TRIN sowie der Anhänge II bis IV\ngiens vorgenommen werden.                                    und VIII zu berücksichtigen.\n(4) Muss die Generaldirektion Wasserstraßen und              (5) Zur Vermeidung einer unbilligen Härte kann die\nSchifffahrt beim Zurückbehalten der Fahrtauglichkeits-       Gültigkeitsdauer einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung\nbescheinigung davon ausgehen, dass die Mängel nicht          ohne Untersuchung verlängert werden. In diesem Fall","1408            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\ndarf die Gültigkeit um höchstens ein Jahr, bei einem         Die vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach\nUnionszeugnis um höchstens sechs Monate, verlängert          Satz 1 Nummer 3 darf jeweils um sechs Monate verlän-\nwerden. Die Verlängerung ist in der Fahrtauglichkeits-       gert werden, bis eine Empfehlung erlassen wurde.\nbescheinigung zu vermerken.                                     (3) Die vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung\n(6) Für Fahrzeuge, die vor der Untersuchung schon         wird nur erteilt, wenn die Fahrtauglichkeit des Fahr-\nin Betrieb gewesen sind, legt die Generaldirektion Was-      zeugs, der schwimmenden Anlage oder des Schwimm-\nserstraßen und Schifffahrt die Gültigkeitsdauer der          körpers hinreichend gewährleistet erscheint.\nFahrtauglichkeitsbescheinigung je nach dem Ergebnis             (4) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-\nder Untersuchung fest. Die Gültigkeitsdauer darf je-         fahrt kann die vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheini-\ndoch die in den Absätzen 1 bis 5 vorgeschriebenen            gung mit Auflagen versehen, die sie für erforderlich hält.\nFristen nicht überschreiten.\n§ 21\n§ 20\nVerzeichnis der\nVorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung                        Fahrtauglichkeitsbescheinigungen\n(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-           (1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-\nfahrt kann vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigungen       fahrt versieht jede von ihr erteilte Fahrtauglichkeits-\nfür Fahrzeuge, schwimmende Anlagen oder Schwimm-             bescheinigung mit einer laufenden Nummer. Sie führt\nkörper erteilen.                                             ein Verzeichnis aller von ihr erteilten Fahrtauglichkeits-\n(2) Eine vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung        bescheinigungen nach Anlage 3 Abschnitt VI ES-TRIN.\nkann erteilt werden                                             (2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-\n1. für eine einmalige festgelegte Fahrt innerhalb eines      fahrt hat von jeder Fahrtauglichkeitsbescheinigung,\nangemessenen Zeitraums, der einen Monat nicht            die sie erteilt hat, die Urschrift oder eine Kopie aufzu-\nüberschreiten darf, für                                  bewahren. In diese sind alle Vermerke und Änderungen\nsowie Ungültigkeitserklärungen und Neuerteilungen\na) Fahrzeuge, die zur Ausstellung einer Fahrtaug-\neinzutragen. Sie aktualisiert das Verzeichnis der Fahr-\nlichkeitsbescheinigung mit Zustimmung der Ge-\ntauglichkeitsbescheinigungen entsprechend.\nneraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt an\neinen bestimmten Ort gefahren werden sollen,\n§ 22\nb) Fahrzeuge, bei denen nicht alle Voraussetzungen\nAuskünfte\nfür die Ausstellung einer Fahrtauglichkeitsbe-\nscheinigung erfüllt sind,                                (1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-\nfahrt darf Personen, die ein begründetes Interesse\nc) Fahrzeuge, deren Zustand infolge eines Scha-\nglaubhaft machen, Einsicht in die Fahrtauglichkeits-\ndens nicht mehr mit der Fahrtauglichkeitsbe-\nbescheinigung eines Fahrzeugs gestatten und diesen\nscheinigung übereinstimmt,\nPersonen Auszüge daraus oder beglaubigte Abschrif-\nd) schwimmende Anlagen und Schwimmkörper in              ten aushändigen.\nFällen, in denen die für Sondertransporte zustän-\n(2) Die Auszüge und beglaubigten Kopien sind als\ndige Behörde nach § 1.21 der schifffahrtspolizei-\nsolche zu bezeichnen.\nlichen Vorschriften die Erlaubnis für die Durch-\nführung des Sondertransports von dem Vorliegen\n§ 23\neiner vorläufigen Fahrtauglichkeitsbescheinigung\nabhängig macht,                                                                 Kosten\n2. für einen angemessenen Zeitraum für Fahrzeuge,               (1) Der Eigner eines Fahrzeugs oder sein Bevoll-\nmächtigter trägt die Kosten, die durch die Untersu-\na) deren Fahrtauglichkeitsbescheinigung verloren ge-\nchung des Fahrzeugs und die Erteilung der Fahrtaug-\ngangen ist oder beschädigt oder vorübergehend\nlichkeitsbescheinigung entstehen, nach Maßgabe der\nnach § 14 entzogen worden ist,\nBinnenschifffahrtskostenverordnung.\nb) deren Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach einer          (2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-\nerfolgreichen Untersuchung noch in Bearbeitung        fahrt kann vor der Untersuchung einen Vorschuss bis\nist,                                                  zur Höhe der voraussichtlichen Kosten verlangen.\n3. für einen Zeitraum von sechs Monaten, für Fahrzeu-\nge, für die die Generaldirektion Wasserstraßen und                                   § 24\nSchifffahrt eine Gleichwertigkeit nach § 29 Absatz 4, 5\nWiederkehrende Untersuchung\nund 6 in den Fällen zulässt, in denen\n(1) Vor Ablauf der Gültigkeit der Fahrtauglichkeitsbe-\na) die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt        scheinigung muss das Fahrzeug einer wiederkehrenden\nnoch keine Empfehlung nach der Rheinschiffs-          Untersuchung unterzogen werden.\nuntersuchungsordnung ausgesprochen hat oder\n(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-\nb) die Europäische Union noch keine Empfehlung           fahrt legt je nach dem Ergebnis dieser Untersuchung\nnach der Richtlinie (EU) 2016/1629 ausgespro-         die neue Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeitsbeschei-\nchen hat oder                                         nigung nach § 19 fest. Die neue Gültigkeitsdauer wird in\nc) das Bundesministerium für Verkehr und digitale        der Fahrtauglichkeitsbescheinigung vermerkt. Sie ist der\nInfrastruktur noch keine Empfehlung nach An-          zuständigen Behörde, die die Fahrtauglichkeits-\nhang II ausgesprochen hat.                            bescheinigung erteilt hat, mitzuteilen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018            1409\n(3) Wird statt einer Verlängerung der Gültigkeits-           (3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-\ndauer eine neue Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt,      fahrt legt bei der erstmaligen Erteilung einer Fahrtaug-\nso ist die alte Fahrtauglichkeitsbescheinigung der zu-       lichkeitsbescheinigung die ENI für das Fahrzeug fest\nständigen Behörde, die sie erteilt hat, zurückzugeben.       und trägt sie in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung ein.\n(4) Der Eigner muss die ENI auf dem Fahrzeug an-\n§ 25                              bringen lassen.\nSonderuntersuchung\n§ 28\n(1) Nach jeder wesentlichen Änderung oder Instand-\nsetzung, die auf die Festigkeit des Baues, die Fahr-                           Typgenehmigungen\noder Manövriereigenschaften oder die besonderen                 (1) Die zuständigen Behörden erteilen auf Antrag\nMerkmale des Fahrzeugs Einfluss hat, muss das Fahr-          des Herstellers Typgenehmigungen für bestimmte Teile\nzeug einer Untersuchungskommission zur Sonderun-             und Ausrüstungen der Fahrzeuge. Mit einer Typgeneh-\ntersuchung vorgeführt werden, bevor es wieder in Fahrt       migung bestätigt die zuständige Behörde, dass ein Teil\ngesetzt wird.                                                oder eine Ausrüstung den Anforderungen entspricht.\n(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-           (2) Diese Teile und Ausrüstungen, für die Typgeneh-\nfahrt legt je nach dem Ergebnis dieser Untersuchung          migungen erteilt werden, die Anforderungen, denen sie\ndie neue Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeitsbeschei-      entsprechen müssen, sowie die Verfahren zur Erteilung\nnigung fest. Die neue Gültigkeitsdauer darf die beste-       der Typgenehmigungen sind im ES-TRIN und in dieser\nhende Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeitsbescheini-       Verordnung aufgeführt.\ngung nicht überschreiten.                                       (3) Die zuständigen Behörden erteilen für jede Typ-\n(3) Die neue Gültigkeitsdauer wird in der Fahrtaug-       genehmigung eine Nummer. Diese Nummer beginnt mit\nlichkeitsbescheinigung vermerkt. Sie ist der zuständi-       dem Buchstaben e oder, für Typgenehmigungen nach\ngen Behörde, die die Fahrtauglichkeitsbescheinigung          der Revidierten Rheinschifffahrtsakte, mit dem Buch-\nerteilt hat, binnen 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Ertei-     staben R.\nlung der neuen Fahrtauglichkeitsbescheinigung mitzu-            (4) Die Vorschriften für die Zusammensetzung der\nteilen.                                                      Typgenehmigungsnummern und für die Kennzeichnung\n(4) Wird statt einer Verlängerung der Gültigkeits-        der Teile und Ausrüstungen mit dieser Nummer sind im\ndauer eine neue Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt       ES-TRIN und in dieser Verordnung aufgeführt.\nund war die alte Fahrtauglichkeitsbescheinigung in ei-          (5) Typgenehmigungen und Bestimmungen zum\nnem anderen Mitgliedstaat erteilt oder erneuert worden,      Einbau der Teile und Ausrüstungen und zur Funktions-\nso unterrichtet die Generaldirektion Wasserstraßen und       prüfung nach Maßgabe des Anhangs VII gelten als\nSchifffahrt diejenige Behörde, die die alte Fahrtauglich-    gleichwertig.\nkeitsbescheinigung erteilt oder erneuert hatte.\nKapitel 4\n§ 26                                             Gleichwertigkeiten,\nUntersuchung von Amts wegen                     Abweichungen, technische Neuerungen\n(1) Ist die für die Sicherheit der Schifffahrt zustän-\n§ 29\ndige Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt\nder Ansicht, dass ein Fahrzeug eine Gefahr für die an                Gleichwertigkeiten und Abweichungen\nBord befindlichen Personen, für die Umwelt oder für die         (1) Schreiben die Bestimmungen dieser Verordnung\nSchifffahrt darstellt, so kann sie die Untersuchung des      vor, dass bestimmte Werkstoffe, Einrichtungen oder\nFahrzeugs durch eine Untersuchungskommission an-             Ausrüstungen auf einem Fahrzeug einzubauen oder\nordnen.                                                      mitzuführen sind oder dass bestimmte bauliche Maß-\n(2) Der Eigner des Fahrzeugs trägt nur dann die           nahmen zu treffen oder technische oder bauliche\nKosten der Untersuchung, wenn die Untersuchungs-             Anordnungen vorzusehen sind, so kann die General-\nkommission die Ansicht der Generaldirektion Wasser-          direktion Wasserstraßen und Schifffahrt nach Maßgabe\nstraßen und Schifffahrt als begründet anerkennt.             der Absätze 2 bis 6 zulassen, dass auf einem solchen\nFahrzeug andere Werkstoffe, Einrichtungen oder Aus-\nKapitel 3                            rüstungen eingebaut oder mitgeführt werden oder dass\nandere bauliche Maßnahmen getroffen werden oder\nTechnische                             andere bauliche oder technische Anordnungen vorge-\nVerwaltungsmaßnahmen                            sehen werden.\n(2) Falls die Anwendung\n§ 27\n1. der in Kapitel 19 ES-TRIN genannten Bestimmun-\nEinheitliche europäische Schiffsnummer (ENI)                 gen, die der Berücksichtigung der besonderen\n(1) Jedes Fahrzeug verfügt nur über eine einzige ein-         Sicherheitsbedürfnisse von Personen mit einge-\nheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), die wäh-              schränkter Mobilität dienen, oder\nrend der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs unver-           2. der in den Kapiteln 32 oder 33 ES-TRIN genannten\nändert bleibt.                                                   Bestimmungen nach Ablauf der Übergangsfristen\n(2) Die ENI setzt sich aus acht arabischen Ziffern        praktisch schwer ausführbar ist oder unzumutbar hohe\nnach Anlage 1 ES-TRIN zusammen.                              Kosten verursacht, kann die Generaldirektion Wasser-","1410            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\nstraßen und Schifffahrt Abweichungen von diesen Vor-                                      § 32\nschriften gestatten.                                                               Ausnahmen für\n(3) Die Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach                 Gütermotorschiffe und Sondertransporte\nden Absätzen 1 und 2 sind in die Fahrtauglichkeitsbe-           § 31 gilt nicht für die Beförderung von Fahrgästen\nscheinigung einzutragen.\n1. auf einem Gütermotorschiff im Sinne des Arti-\n(4) Im Fall des ES-TRIN sowie der Anhänge III und IV          kels 1.01 Nummer 7 ES-TRIN, wenn\ngelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 jedoch               a) der Haupterwerbszweck die Güterbeförderung ist\nnur, soweit eine entsprechende Empfehlung                           und\n1. der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vor-           b) die Beförderung von Fahrgästen ausschließlich\nliegt,                                                          bei Gelegenheit der Ausübung dieses Haupter-\n2. in einem Durchführungsrechtsakt der Europäischen                 werbszwecks durchgeführt wird,\nKommission nach Artikel 25 der Richtlinie (EU)           2. im Rahmen von Sondertransporten nach § 1.21 der\n2016/1629 vorliegt.                                          schifffahrtspolizeilichen Vorschriften nach § 2 Ab-\nsatz 1 Nummer 5 Buchstabe b bis d.\n(5) Im Fall des Anhangs II gelten die Bestimmungen\nder Absätze 1 und 2 jedoch nur, soweit eine entspre-         Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 ist auf die zulässige\nchende Empfehlung des Bundesministeriums für Ver-            Anzahl der beförderten Fahrgäste Anhang II § 7.01\nkehr und digitale Infrastruktur vorliegt.                    Nummer 3 und 4 entsprechend anzuwenden.\n(6) Bei Fahrzeugen, die auf eine Länge von mehr als                                    § 33\n110 m umgebaut werden, darf die Untersuchungskom-\nmission die Übergangsbestimmungen nach Kapitel 32                         Ausnahmen für Sportfahrzeuge\nES-TRIN nur anwenden, soweit eine entsprechende                 (1) § 31 gilt nicht für die Beförderung von Fahrgästen\nEmpfehlung der Zentralkommission für die Rheinschiff-        1. auf einem Sportfahrzeug eines Wassersportvereins\nfahrt vorliegt.                                                  oder einer Sportbootschule oder auf einem von einem\nWassersportverein oder einer Sportbootschule an-\n§ 30                                 gemieteten Sportfahrzeug, wenn die Beförderung\nNutzung neuer Technologien                         a) Aus- oder Weiterbildungszwecken dient, denen\nein schriftliches Lehrprogramm zugrunde liegt,\nZu Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeit-                oder\nraum kann die Generaldirektion Wasserstraßen und\nSchifffahrt für ein Fahrzeug mit technischen Neuerun-            b) im Rahmen von Wettkämpfen oder deren Vorbe-\ngen, die von den Bestimmungen des Teils II ES-TRIN                  reitung stattfindet,\nabweichen, eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung aus-          2. auf einem nach der Binnenschifffahrt-Sportbootver-\nstellen, sofern diese Neuerungen eine hinreichende               mietungsverordnung angemieteten Sportfahrzeug,\nSicherheit bieten. Die Bestimmungen des § 29 Ab-                 das von dem Mieter mit einer Charterbescheinigung\nsatz 3, 4 und 5 gelten entsprechend.                             nach § 9 der genannten Verordnung geführt werden\nsoll, sofern die Beförderung durch den Vermieter\nKapitel 5                                 oder einer von ihm beauftragten Person dazu dient,\nBeförderung von Fahrgästen                            a) den Mieter in die Handhabung des Fahrzeugs\neinzuweisen,\n§ 31                                 b) für eine Strecke bis zu höchstens 30 Kilometern\nführerscheinpflichtige Wasserstraßenabschnitte\nGrundsatz                                   zu überwinden, um ein Fahrtgebiet zu erreichen,\nEin Fahrzeug, auf dem entgeltlich oder anderweitig               das mit einer Charterbescheinigung befahren\ngeschäfts- oder erwerbsmäßig Personen befördert                     werden darf, damit der Mieter die Fahrt selbstän-\nwerden (Fahrgäste), muss den Anforderungen                          dig fortführen kann, oder\n1. des Kapitels 19 ES-TRIN als Fahrgastschiff,                   c) das Sportfahrzeug an seinen ständigen Liege-\nplatz zurückzuführen, wenn die Weiterfahrt durch\n2. des Kapitels 20 ES-TRIN als Segelfahrgastschiff,                 den Mieter mit einer Charterbescheinigung nicht\n3. des Kapitels 24 ES-TRIN als Traditionsfahrzeug,                  mehr erlaubt ist,\n3. auf einem muskelkraftbetriebenen Sportfahrzeug,\n4. des Anhangs II Kapitel 1 bis 3, jeweils auch in Ver-\ndas nicht unter Nummer 2 fällt,\nbindung mit Kapitel 4, als Fähre,\na) wenn die aktive Beteiligung der Fahrgäste an der\n5. des Anhangs II Kapitel 5, auch in Verbindung mit                 Fortbewegung erforderlich ist und\nKapitel 6, als Barkasse oder\nb) der Steuermann oder Schlagmann durch den\n6. des Anhangs II Kapitel 7 in Verbindung mit Kapitel 8             Eigentümer des Sportfahrzeugs oder durch eine\nals Fahrgastboot                                                von ihm beauftragte Person gestellt wird,\nentsprechen. Als Entgelt gelten auch wirtschaftliche         4. zur gewerblichen Unterstützung des Angelns am\nVorteile, die nur mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer     Standort des Fischereiberechtigten und wasser-\nauf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt            sportlicher Betätigungen der beförderten Personen,\nwerden. § 8a der Binnenschifffahrt-Sportbootvermie-              insbesondere des Wasserskilaufens, Wave- oder\ntungsverordnung bleibt unberührt.                                Wake-Board-Fahrens, Parasailings, Badens, Schwim-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018            1411\nmens oder Tauchens am Standort einer Tauchschule,        auf der Grundlage des Bootszeugnisses und darf auch\nbei der                                                  auf der Grundlage des bisher einschlägigen Befähi-\na) mit einem Sportfahrzeug oder Wassermotorrad           gungszeugnisses oder der bisher einschlägigen sons-\nmit Fahrzeugführer der Ort des Angelns oder der       tigen Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen erfolgen.\nwassersportlichen Betätigung angefahren wird,            (2) Unbeschadet der Festlegungen im Bootszeugnis\nb) das Sportfahrzeug oder Wassermotorrad mit             darf die höchstzulässige Anzahl der beförderten Fahr-\nFahrzeugführer als ziehendes oder vorausfahren-       gäste die Vorgabe nach Anhang II § 7.01 Nummer 3\ndes Fahrzeug eingesetzt wird,                         und 4 nicht überschreiten. Sofern das Sportfahrzeug\nnach seinem Bootszeugnis für mehr als 35 Personen\nc) das Sportfahrzeug oder Wassermotorrad mit             zugelassen ist, darf es bis zum Ablauf des 6. Oktober\nFahrzeugführer als Ausgangsbasis der Betäti-          2023 in den Fahrtgebieten nach Anhang IX eine ent-\ngung eingesetzt wird,                                 sprechende Anzahl von Fahrgästen befördern.\n5. im Rahmen einer Fahrt, bei der das Gesamtentgelt             (3) Das Bootszeugnis ist unverzüglich dem zuständi-\nfür die Fahrt die Betriebskosten der Fahrt nicht über-   gen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt vorzulegen.\nsteigt und die Beförderung nicht geschäfts- oder         Das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt\nerwerbsmäßig und nur gelegentlich erfolgt,               prüft das Bootszeugnis und korrigiert gegebenenfalls\n6. auf einem Sportfahrzeug, sofern                           die Einträge zum Verwendungszweck, zum vorgesehe-\na) die Beförderung im Rahmen von Probefahrten            nen Fahrtgebiet und zur Anzahl der zulässigen Perso-\nstattfindet, die dem späteren Erwerb des Sport-       nen und Fahrgäste.\nfahrzeugs dienen oder diesen vorbereiten und             (4) § 8a Absatz 2 bis 5 der Binnenschifffahrt-Sport-\nb) einschließlich des Fahrzeugführers nicht mehr als     bootvermietungsverordnung ist entsprechend anzu-\nfünf Personen befördert werden.                       wenden.\n(2) Auf die zulässige Anzahl der beförderten Fahr-           (5) Im Übrigen sind die sonstigen für Sportfahrzeuge\ngäste auf einem muskelkraftbetriebenen Sportfahrzeug         geltenden Vorschriften anzuwenden.\nnach Absatz 1 Nummer 3 ist Anhang II § 7.01 Nummer 3\nund 4 entsprechend anzuwenden. Bei dem muskel-                                       Kapitel 6\nkraftbetriebenen Sportfahrzeug darf dabei die vom Her-                            Pflichten und\nsteller angegebene höchste zulässige Anzahl der Sitz-                      Ordnungswidrigkeiten\nplätze nicht überschritten werden und muss für jeden\nFahrgast und jedes Besatzungsmitglied ein Rettungs-                                     § 35\nmittel nach Anhang II § 7.03 Nummer 6 Buchstabe d an\nBord vorhanden sein. Sofern mehr als zwölf Fahrgäste                        Pflichten des Schiffsführers,\nbefördert werden können, muss das muskelkraftbetrie-            Eigentümers, Ausrüsters oder Bevollmächtigten\nbene Sportfahrzeug mit der CE-Kennzeichnung nach                (1) Der Eigentümer, der Ausrüster oder der Bevoll-\n§ 3 Absatz 1 der Verordnung über Sportboote und              mächtigte des Eigentümers oder Ausrüsters haben da-\nWassermotorräder versehen sein.                              für zu sorgen, dass\n(3) Absatz 1 Nummer 4 gilt nur, wenn einschließlich         1. ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein\ndes Fahrzeugführers nicht mehr als fünf Personen                  Schwimmkörper nur dann in Betrieb genommen\ngleichzeitig befördert werden und die Anfahrtstrecke              wird, wenn die nach § 7 vorgeschriebenen und für\nzum Ort der wassersportlichen Betätigung 30 Kilometer             die befahrene Zone gültigen Fahrtauglichkeitsbe-\nnicht überschreitet. Bestehende besondere Regelun-                scheinigungen vorliegen,\ngen und erforderliche Erlaubnisse für das Betreiben\n2. sich die Fahrtauglichkeitsbescheinigungen während\ndes Sportfahrzeugs oder des Wassermotorrades sowie\nder Fahrt an Bord befinden,\nder jeweiligen Wassersportart bleiben unberührt.\n3. Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände nach\n(4) § 8a der Binnenschifffahrt-Sportbootvermie-\nMaßgabe der Eintragungen in der Fahrtauglich-\ntungsverordnung bleibt unberührt.\nkeitsbescheinigung an Bord vorhanden und in\neinem ordnungsgemäßen und funktionstüchtigen\n§ 34\nZustand sind,\nÜbergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge\n4. der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt\n(1) Abweichend von § 31 darf ein Sportfahrzeug mit\na) jede Namensänderung, jeder Eigentumswech-\neiner Länge von weniger als 20 Metern, das\nsel, jede neue Eichung und jede Änderung der\n1. am 31. Dezember 2015 über ein Bootszeugnis nach                   Registrierung oder des Heimatortes des Fahr-\n§ 3 Absatz 1 Satz 2 der Binnenschifffahrt-Sportboot-             zeugs mitgeteilt wird und\nvermietungsverordnung verfügt hat und\nb) die Fahrtauglichkeitsbescheinigung zur Eintra-\n2. nachweislich mit Gestellung des Sportfahrzeugfüh-                 gung der jeweiligen Änderung vorgelegt wird,\nrers vermietet worden ist,\n5. das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der\nbis zum Ablauf des 6. Oktober 2033 zur Beförderung                Schwimmkörper nach jeder Maßnahme im Sinne\nvon Fahrgästen in der Betriebsform A nach Anhang VI\n§ 3.03 Nummer 2 Satz 1 auf den Wasserstraßen der                  a) des § 25 Absatz 1 unverzüglich zu einer Sonder-\nZone 3, mit Ausnahme der Wasserstraße Rhein, und                     untersuchung vorgeführt wird,\nder Zone 4, mit Ausnahme der Wasserstraße Oder,                   b) des Artikels 9.08 Nummer 2 ES-TRIN unverzüg-\ndes Anhangs I eingesetzt werden. Der Einsatz muss                    lich zu einer Sonderprüfung vorgeführt wird,","1412           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\nc) des Artikels 18.01 Nummer 7 ES-TRIN oder des                 tungsnachweis nach Nummer 9 Satz 2 ES-TRIN\nArtikels 18.09 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c                   oder\nES-TRIN unverzüglich zu einer Sonderprüfung               f) je eine Kopie der Unterlagen nach Artikel 30.01\nvorgeführt wird,                                             Nummer 5 ES-TRIN,\n6. das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der             9. nach § 3 Absatz 1 der Generaldirektion Wasserstra-\nSchwimmkörper in einem Zustand erhalten wird,                ßen und Schifffahrt die Unterlagen nach Nummer 8\nder den Bau-, Einrichtungs- und Ausrüstungsvor-              Buchstabe a und f vorgelegt werden,\nschriften entspricht,\n10. ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein\n7. folgende Einrichtungen und Ausrüstungsgegen-                 Schwimmkörper nur dann in Betrieb genommen\nstände sich an Bord befinden und funktionsfähig              wird, wenn die Kennzeichen, die nach Artikel 9.04\nsind:                                                        Nummer 2 Buchstabe c ES-TRIN oder die nach Ar-\na) die Steuereinrichtungen nach den Artikeln 6.01            tikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1628\nbis 6.08 ES-TRIN,                                         des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n14. September 2016 über die Anforderungen in Be-\nb) die Bedienungs-, Anzeige- und Überwachungs-               zug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige\neinrichtungen nach den Artikeln 7.03, 7.04,               Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und\n10.17 Nummer 3 und 4 Satz 2 und 3 und Arti-               die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für\nkel 13.05 Nummer 3 und 5 Buchstabe c Satz 1               nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile\nES-TRIN,                                                  Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verord-\nc) die Sprechverbindungen nach Artikel 7.08 Satz 1           nungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013\nbis 3 ES-TRIN,                                            und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie\n97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53) oder\nd) die Alarm- und Warnanlagen, Alarmsysteme und\ndie nach Artikel 30.05 ES-TRIN in Verbindung mit\n-auslöser nach den Artikeln 7.09, 13.05 Num-\nAnlage 8 Abschnitt I Nummer 1.6 ES-TRIN oder\nmer 6 Buchstabe a und Artikel 19.08 Nummer 3\nnach Artikel 18.05 Nummer 1 ES-TRIN vorgeschrie-\nund 4 ES-TRIN,\nben sind, an den dort genannten Einheiten ange-\ne) die Lenzeinrichtungen nach Artikel 8.08 Num-              bracht sind,\nmer 1 bis 6 und 8 und Artikel 19.08 Nummer 5         11. die Unterlagen nach Artikel 10.01 Nummer 2 Satz 1\nES-TRIN,                                                  ES-TRIN sich an Bord befinden oder im Fall des\nf) die Einrichtungen zum Sammeln von Altöl nach              Artikels 10.01 Nummer 2 Satz 2 ES-TRIN jederzeit\nArtikel 8.09 Nummer 2 Satz 1 ES-TRIN,                     verfügbar sind,\ng) die zusätzliche Sicherheitsausrüstung für Kabi-      12. die elektrischen Einrichtungen an Bord nach Arti-\nnenschiffe nach Artikel 19.12 Nummer 10 Buch-             kel 10.04 ES-TRIN explosionsgeschützt ausgeführt\nstabe b und c ES-TRIN,                                    sind,\nh) die Abwassersammeltanks oder Bordkläranlagen         13. die Batterien und Akkumulatoren an Bord nach Ar-\nnach Artikel 19.14 Nummer 1 ES-TRIN,                      tikel 10.11 ES-TRIN aufgestellt sind,\ni) die Ausrüstung nach Anhang II § 7.02 Nummer 7        14. die Prüfungen veranlasst werden\nBuchstabe a, b und d bis f, § 7.03 Nummer 6               a) von Seil- und Kettenanlagen nach Anhang II\nBuchstabe a bis c und § 7.04 Nummer 4,                       § 3.05 Satz 1 und 2,\nj) die zusätzlichen Ausrüstungsgegenstände für               b) der Takelage nach Anhang II § 7.04 Nummer 2\ndie Fahrt auf den Wasserstraßen der Zonen 1                  Satz 1 in Verbindung mit Artikel 20.19 ES-TRIN,\nund 2 nach Anhang III §§ 6.01 und 6.02 Num-               c) von Druckbehältern nach Artikel 8.01 ES-TRIN,\nmer 1, 2, 3 und 4 Satz 1, §§ 6.03 bis 6.06 und\nd) von tragbaren Feuerlöschern nach Artikel 13.03\n§ 10.07, Anhang III § 6.02 Nummer 1, 2, 3 und 4\nNummer 5 ES-TRIN,\nSatz 1 auch in Verbindung mit Anhang II § 7.02\nNummer 7 Buchstabe c,                                     e) von fest installierten Feuerlöschanlagen nach\nArtikel 13.04 Nummer 6 ES-TRIN und Arti-\n8. sich folgende Unterlagen an Bord befinden:\nkel 13.05 Nummer 9 Buchstabe b ES-TRIN,\na) die Reffvorschrift nach Anhang II § 7.04 Num-             f) von Kranen nach Artikel 14.12 Nummer 6 Satz 1\nmer 3,                                                       und 3 und Nummer 7 ES-TRIN,\nb) die Kopie des Typgenehmigungsbogens und des               g) von Flüssiggasanlagen nach Artikel 17.13 Satz 1\nMotorparameterprotokolls nach Anhang VII § 1.02              und 2 ES-TRIN, jeweils auch in Verbindung mit\nNummer 3 Satz 4,                                             Anhang II § 7.02 Nummer 5 Satz 2 und § 7.03\nc) die Kopie des Typgenehmigungsbogens sowie                    Nummer 4 Satz 2, und\ndie Anleitung des Motorherstellers und das                h) von Antriebs- und Hilfssystemen nach Arti-\nMotorparameterprotokoll nach Artikel 9.01 Num-               kel 30.02 Nummer 1 ES-TRIN,\nmer 3 ES-TRIN,\n15. nach § 3 Absatz 1 der Generaldirektion Wasserstra-\nd) die Bedienungsanleitung des Kranherstellers               ßen und Schifffahrt die Bescheinigung über die\nnach Artikel 14.12 Nummer 9 ES-TRIN,                      Prüfung der Takelage nach Nummer 14 Buch-\ne) die Kopie des Typgenehmigungsbogens und                   stabe b vorgelegt wird,\ndes Bordkläranlagenparameterprotokolls nach          16. Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen den Bestim-\nArtikel 18.01 Nummer 5 Satz 4 und ein War-                mungen des Artikels 16.01 Nummer 2 bis 5","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018             1413\nES-TRIN und der Artikel 16.02 bis 16.07 ES-TRIN            (3) Der Eigentümer, der Ausrüster oder der Bevoll-\nentsprechen und die dort genannten Verhaltens-          mächtigte des Eigentümers oder Ausrüsters und der\nregeln für den Gebrauch dieser Einrichtungen ein-       Schiffsführer haben dafür zu sorgen, dass\ngehalten werden,                                          1. ein Fahrzeug, das entgeltlich oder anderweitig ge-\n17. Flüssiggasanlagen den Bestimmungen des Artikels               schäfts- oder erwerbsmäßig Fahrgäste befördert,\n17.01 Nummer 2 ES-TRIN, der Artikel 17.02, 17.03             den technischen Anforderungen nach\nNummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 2 ES-TRIN, der                a) Artikel 19.01 Nummer 2, 3, 4 Satz 1, auch in Ver-\nArtikel 17.04 bis 17.07 ES-TRIN, des Artikels 17.08             bindung mit Satz 2 ES-TRIN, den Artikeln 19.02,\nNummer 1 Satz 1 oder Satz 2, Nummer 2, Num-                     19.03 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 bis 6, 7\nmer 3 Satz 2, Nummer 4 oder Nummer 5 ES-TRIN                    Satz 1, Nummer 8, auch in Verbindung mit Num-\nund der Artikel 17.09 bis 17.12 ES-TRIN entsprechen             mer 10, Nummer 9, 11 und 13 ES-TRIN, den\nund die dort genannten Verhaltensregeln für den                 Artikeln 19.04, 19.05 Nummer 1 und 2 ES-TRIN,\nGebrauch dieser Einrichtungen eingehalten werden,               Artikel 19.06 Nummer 1 bis 10, 11 Satz 1, Num-\n18. Rettungsmittel                                                   mer 12, 13, 14 Satz 1, auch in Verbindung mit\na) vorhanden sind nach                                          Satz 2, Nummer 15 bis 19 ES-TRIN, den Arti-\nkeln 19.07, 19.08, 19.09 Nummer 1, 2 Satz 1,\naa) Artikel 13.08 Nummer 1 und 2 ES-TRIN,                   auch in Verbindung mit Satz 2, Nummer 3, 4, 6,\nbb) Artikel 19.09 Nummer 1 bis 5 ES-TRIN,                   7, 8 Satz 1, Nummer 9 bis 11 ES-TRIN, Arti-\ncc) Anhang II § 5.06 Nummer 1 und 2 Satz 1,                 kel 19.10 Nummer 1 bis 4, Nummer 6 bis 11\n§ 7.02 Nummer 7 Buchstabe g und § 7.03                  ES-TRIN, Artikel 19.11 Nummer 1 Satzteil vor\nNummer 6 Buchstabe d oder                               Buchstabe a, Nummer 2 bis 16, 17 Satz 1\nES-TRIN, den Artikeln 19.12 und 19.14, jeweils in\ndd) Anhang III §§ 6.05, 10.07 Nummer 1 Buch-                Verbindung mit Artikel 19.15 ES-TRIN, entspricht,\nstabe d und e und\nb) Anhang II §§ 2.01, 2.02 Nummer 1, 2 Satz 1,\nb) geprüft sind nach                                            auch in Verbindung mit Satz 2, Nummer 3, 4, 6\naa) Artikel 13.08 Nummer 3 ES-TRIN oder                     bis 8, §§ 2.04, 2.05 Nummer 1 bis 3, Nummer 3\nbb) Artikel 19.09 Nummer 9 ES-TRIN,                         auch in Verbindung mit Nummer 4, § 2.06 Num-\nmer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 und\n19. eine Krankentrage nach Artikel 19.09 Nummer 11                   den §§ 2.07 und 2.08, alle jeweils auch in Verbin-\nES-TRIN vorhanden ist,\ndung mit Anhang II § 8.01 Nummer 1, entspricht,\n20. Beleuchtungskörper der Notbeleuchtung nach Arti-              c) Anhang II §§ 3.02 und 3.04 Nummer 2 und 3,\nkel 19.10 Nummer 5 ES-TRIN gekennzeichnet sind,                 jeweils auch in Verbindung mit Anhang II § 4.01,\n21. Seil- und Kettenanlagen auf Fähren den Bestim-                   § 4.02 Nummer 1 und Anhang II § 8.01 Num-\nmungen des Anhangs II § 3.04 entsprechen,                       mer 1, entspricht,\n22. im Fall des § 34 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-               d) Anhang II § 5.01 Nummer 1 bis 3, § 5.02 Num-\nsatz 3 Satz 1 das Bootszeugnis dem zuständigen                  mer 1, 2 Satz 2 bis 4, Nummer 3, §§ 5.03 und\nWasserstraßen- und Schifffahrtsamt unverzüglich                 5.04 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit\nvorgelegt wird.                                                 Nummer 2 Satz 1, §§ 5.05 bis 5.07 und 5.08\nAbweichend von Satz 1 Nummer 4 kann die Mitteilung                   Nummer 2, alle jeweils auch in Verbindung mit\nbei einer anderen zuständigen Behörde eines Mitglied-                Anhang II § 6.01 und Anhang II § 8.01 Nummer 1,\nstaates der Europäischen Union gemacht und die Fahr-                 entspricht,\ntauglichkeitsbescheinigung dort vorgelegt werden.                 e) Anhang II § 7.02 Nummer 1 und 6 und § 7.03\n(2) Der Eigentümer, der Ausrüster oder der Bevoll-                Nummer 1 und 5, jeweils auch in Verbindung\nmächtigte des Eigentümers oder Ausrüsters dürfen                     mit Anhang II § 8.01 Nummer 1, entspricht,\nnicht anordnen oder zulassen, dass                                f) Anhang III § 1.02, auch in Verbindung mit An-\n1. Flüssiggasanlagen nach Artikel 17.01 Nummer 2                     hang II § 8.01 Nummer 1, entspricht,\nES-TRIN, auch in Verbindung mit Anhang II § 7.02           2. sich die tragbaren Feuerlöscher an den Stellen\nNummer 5 Satz 2 und § 7.03 Nummer 4 Satz 2, mit               befinden, die in Artikel 13.03 Nummer 1 ES-TRIN\neinem anderen Gas als handelsüblichem Propan be-              und Artikel 15.12 Nummer 1 Satz 1 und 2 ES-TRIN\ntrieben werden,                                               vorgeschrieben sind,\n2. die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte Fahr-       3. die Abdeckung der Feuerlöschgeräte nach Arti-\nzeit eines Fahrzeugs nach Anhang VI § 3.03 Num-               kel 13.03 Nummer 6 ES-TRIN gekennzeichnet ist\nmer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Anhang II                und die Abdeckung der Auslöseeinrichtungen von\n§ 7.02 Nummer 2 und § 7.03 Nummer 2, nicht einge-             fest installierten Feuerlöschanlagen nach Arti-\nhalten oder die Fahrt nicht entsprechend eingestellt          kel 13.05 Nummer 5 Buchstabe c Satz 6 ES-TRIN\nwird,                                                         gekennzeichnet ist,\n3. ein Mitglied der Besatzung entgegen Anhang VI               4. auf einem Fahrgastboot eine Flüssiggasanlage\n§ 3.04 Nummer 2 Satz 1 und 4 während seiner Min-              a) nach Anhang II § 7.02 Nummer 5 Satz 1 und\ndestruhezeit eingesetzt wird,                                    § 7.03 Nummer 4 Satz 1 nur dann betrieben\n4. ein Fahrzeug nach einer wesentlichen Änderung                     wird, wenn das Fahrgastboot über einen elektri-\noder Instandsetzung ohne vorherige Sonderunter-                  schen Antrieb oder einen Antrieb mit Verbren-\nsuchung nach § 25 Absatz 1 in Betrieb genommen                   nungsmotoren oder über andere Verbrennungs-\nwird.                                                            motoren verfügt, die mit einem Brennstoff be-","1414           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\ntrieben werden, dessen Flammpunkt über 55 °C        17. auf einem muskelkraftbetriebenen Sportfahrzeug\nliegt,                                                   im Sinne des § 33 Absatz 1 Nummer 2 in Verbin-\nb) nach Anhang II § 7.02 Nummer 5 Satz 2 und                 dung mit Absatz 2 Satz 1 und 2 die zulässige An-\n§ 7.03 Nummer 4 Satz 2 dem Kapitel 17 ES-TRIN            zahl von Fahrgästen nicht überschritten wird,\nentspricht,                                         18. ein muskelkraftbetriebenes Sportfahrzeug im Sinne\nc) nach Anhang II § 7.02 Nummer 5 Satz 3 und                 des § 33 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit\n§ 7.03 Nummer 4 Satz 3 in geschlossenen                  Absatz 2 Satz 3 in dem dort genannten Fall mit\nRäumen mit Warneinrichtungen für gesundheits-            der dort genannten CE-Kennzeichnung versehen ist,\ngefährdende Konzentrationen von Kohlenmon-          19. auf einem Sportfahrzeug im Sinne des § 33 Absatz 1\noxid sowie für explosionsfähige Gas-Luftgemi-            Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 nicht\nsche ausgestattet ist,                                   mehr als die zulässige Anzahl von Fahrgästen be-\nfördert werden und die zulässige Anfahrtstrecke\n5. eine stillgelegte Bordkläranlage erst dann wieder in\nnicht überschritten wird,\nBetrieb genommen wird, wenn die nach Arti-\nkel 18.09 Nummer 5 ES-TRIN vorgeschriebene              20. auf einem Sportfahrzeug im Sinne des § 34 Absatz 1\nSonderprüfung durchgeführt worden ist,                       in Verbindung mit Absatz 2 die zulässige Anzahl\nvon Fahrgästen nicht überschritten wird,\n6. in jeder Küche sowie in Frisiersalons und Parfüme-\nrien eine Feuerlöschdecke nach Artikel 19.12 Num-       21. auf einem Sportfahrzeug im Sinne des § 34 Absatz 1\nmer 1 letzter Satz ES-TRIN griffbereit vorhanden ist,        in Verbindung mit Absatz 4 die dort vorgeschrie-\nbene Ausrüstung an Bord vorhanden ist.\n7. die Fluchtwege und Notausgänge nach Artikel 19.06\nNummer 6 Buchstabe f ES-TRIN deutlich markiert             (4) Der Schiffsführer darf ein Fahrzeug, eine schwim-\nund beleuchtet sind und mit einem Sicherheitsleit-      mende Anlage oder einen Schwimmkörper nur führen,\nsystem nach Artikel 15.06 Nummer 7 ES-TRIN aus-         wenn\ngestattet sind,                                           1. sich die jeweils nach § 7 vorgeschriebenen und für\n8. die nicht für Fahrgäste bestimmten Teile der Fahr-           die befahrene Zone gültigen Fahrtauglichkeitsbe-\nzeuge nach Artikel 19.06 Nummer 11 ES-TRIN                   scheinigungen an Bord befinden,\ngegen Zutritt Unbefugter gesichert sind und die           2. die Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände\ndort genannten Symbole angebracht sind,                      nach Maßgabe der Eintragungen der Fahrtauglich-\n9. die vorgeschriebenen Rettungsmittel nach Arti-               keitsbescheinigung an Bord vorhanden und in\nkel 19.09 Nummer 8 ES-TRIN untergebracht und                 einem ordnungsgemäßen und funktionstüchtigen\ngekennzeichnet sind,                                         Zustand sind,\n10. die Bestimmungen nach Artikel 19.12 Nummer 4, 8           3. das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der\nSatz 1 ES-TRIN über Hydrantenanlagen und Feuer-              Schwimmkörper nach einer Maßnahme im Sinne\nlöschpumpen eingehalten werden,                              a) des § 25 Absatz 1 zu einer Sonderuntersuchung\n11. die Sicherheitsrolle und der Sicherheitsplan nach                vorgeführt worden ist,\nArtikel 19.13 Nummer 3 Buchstabe b ES-TRIN                   b) des Artikels 9.08 Nummer 2 ES-TRIN zu einer\nund Artikel 30.03 Nummer 4 Buchstabe b ES-TRIN                   Sonderprüfung vorgeführt worden ist,\nan geeigneten Stellen deutlich sichtbar aufgehängt\nc) des Artikels 18.01 Nummer 7 ES-TRIN oder des\nsind,\nArtikels 18.09 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c\n12. sich in jeder Kabine Angaben nach Artikel 19.13                  ES-TRIN in Verbindung mit dessen Nummer 3\nNummer 4 Satz 1 und 3 ES-TRIN für das Verhalten                  zu einer Sonderprüfung vorgeführt worden ist,\nder Fahrgäste in den dort genannten Fällen sowie          4. sich das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder\nAngaben über den Aufstellort der Rettungsmittel              der Schwimmkörper in einem Zustand befindet, der\nbefinden,                                                    den Bau-, Einrichtungs- und Ausrüstungsvorschrif-\n13. ein Fahrgastboot nach Anhang II § 7.02 nur für Ta-           ten entspricht,\ngesfahrten eingesetzt wird und dass die Fahrt bei         5. er dafür sorgt, dass die nach Artikel 4.04 Nummer 2\nvorherrschender Windstärke von mehr als 5 Beau-              ES-TRIN angebrachten Einsenkungsmarken deut-\nfort und bei unsichtigem Wetter nicht angetreten             lich sichtbar sind,\nwird,\n6. folgende Einrichtungen und Ausrüstungsgegen-\n14. die für die jeweilige Betriebsform und Fahrzeit des          stände an Bord vorhanden und funktionsfähig sind:\nFahrzeugs, der schwimmenden Anlage oder des\nSchwimmkörpers vorgeschriebene Besatzung nach                a) die Steuereinrichtungen nach den Artikeln 6.01\nAnhang VI § 3.05 Nummer 1, 2, 3 und 4, § 3.06                    bis 6.08 ES-TRIN,\nNummer 1 bis 6 und 7, §§ 3.07, 3.08 Nummer 1, 3              b) die Bedienungs-, Anzeige- und Überwachungs-\nund 4 und §§ 3.11 bis 3.12 während der Fahrt stän-               einrichtungen nach den Artikeln 7.03, 7.04,\ndig an Bord ist,                                                 10.17 Nummer 3 und 4 Satz 2 und 3 ES-TRIN\n15. die vorgeschriebene Besatzung nach Anhang VI                     und Artikel 13.05 Nummer 3 und 5 Buchstabe c\n§ 3.09 Nummer 1 und 4 und Anhang VI § 3.10 Num-                  Satz 1 ES-TRIN,\nmer 1 und 5 während der Fahrt ständig an Bord ist,           c) die Sprechverbindungen nach Artikel 7.08 Satz 1\n16. sich die in Artikel 25.01 Nummer 1 ES-TRIN ge-                   bis 3 ES-TRIN,\nnannten Zeugnisse an Bord befinden und jederzeit             d) die Alarm- und Warnanlagen, Alarmsysteme und\nverfügbar sind,                                                  -auslöser nach den Artikeln 7.09, 13.05 Num-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018          1415\nmer 6 Buchstabe a ES-TRIN und Artikel 19.08               b) die Takelage nach Anhang II § 7.04 Nummer 2\nNummer 3 und 4 ES-TRIN,                                      Satz 2 oder Artikel 20.19 Nummer 3 ES-TRIN,\ne) die Lenzeinrichtungen nach Artikel 8.08 Num-              c) Druckbehälter nach Artikel 8.01 ES-TRIN,\nmer 1 bis 6 und 8 bis 11 ES-TRIN und Arti-                d) Antriebs- und Hilfssysteme nach Artikel 30.02\nkel 19.08 Nummer 5 ES-TRIN,                                  Nummer 4 ES-TRIN,\nf) die Einrichtungen zum Sammeln von Altöl nach              e) tragbare Feuerlöscher nach Artikel 13.03 Num-\nArtikel 8.09 Nummer 2 Satz 1 ES-TRIN,                        mer 5 Satz 2 ES-TRIN,\ng) die zusätzliche Sicherheitsausrüstung für Kabi-           f) fest installierte Feuerlöschanlagen nach Arti-\nnenschiffe nach Artikel 19.12 Nummer 10                      kel 13.04 Nummer 8 ES-TRIN und Artikel 13.05\nES-TRIN,                                                     Nummer 9 Buchstabe e ES-TRIN,\nh) die Abwassersammeltanks oder Bordkläranla-                g) Krane nach Artikel 14.12 Nummer 6 Satz 4 und\ngen nach Artikel 19.14 Nummer 1 ES-TRIN,                     Nummer 7 Satz 3 ES-TRIN,\ni) die Ausrüstung nach Anhang II § 7.02 Nummer 7             h) Flüssiggasanlagen nach Artikel 17.13 Satz 2\nBuchstabe a, b und d bis f, § 7.03 Nummer 6                  ES-TRIN, auch in Verbindung mit Anhang II\nBuchstabe a bis c und § 7.04 Nummer 4,                       § 7.02 Nummer 5 Satz 2 und § 7.03 Nummer 4\nj) die zusätzlichen Ausrüstungsgegenstände für                  Satz 2,\ndie Fahrt auf den Wasserstraßen der Zonen 1          12. die Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen den Be-\nund 2 nach Anhang III §§ 6.01 und 6.02 Num-               stimmungen des Artikels 16.01 Nummer 2 bis 5\nmer 1, 2, 3 und 4 Satz 1, §§ 6.03 bis 6.06 und            ES-TRIN und der Artikel 16.02 bis 16.07 entspre-\n§ 10.07, Anhang III § 6.02 Nummer 1, 2, 3 und 4           chen, und wenn er dafür sorgt, dass die dort ge-\nSatz 1 auch in Verbindung mit Anhang II § 7.02            nannten Verhaltensregeln für den Gebrauch dieser\nNummer 7 Buchstabe c,                                     Einrichtungen eingehalten werden,\n7. sich die folgenden Unterlagen an Bord befinden:         13. die Flüssiggasanlagen den Bestimmungen des Ar-\na) die Reffvorschrift nach Anhang II § 7.04 Num-             tikels 17.01 Nummer 2 ES-TRIN, der Artikel 17.02\nmer 3,                                                    und 17.03 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 2, der\nArtikel 17.04 bis 17.07, des Artikels 17.08 Num-\nb) die Kopie des Typgenehmigungsbogens und                   mer 1 Satz 1 oder Satz 2, Nummer 2, Nummer 3\ndes Motorparameterprotokolls nach Anhang VII              Satz 2, Nummer 4 oder Nummer 5 ES-TRIN und der\n§ 1.02 Nummer 3 Satz 4,                                   Artikel 17.09 bis 17.12 ES-TRIN entsprechen, und\nc) die Kopie des Typgenehmigungsbogens sowie                 wenn er dafür sorgt, dass die dort genannten Ver-\ndie Anleitung des Motorherstellers und das Mo-            haltensregeln für den Gebrauch dieser Einrichtun-\ntorparameterprotokoll nach Artikel 9.01 Num-              gen eingehalten werden,\nmer 3 ES-TRIN,                                       14. Rettungsmittel vorhanden sind nach\nd) die genannten Unterlagen für elektrische Geräte           a) Artikel 13.08 Nummer 1 und 2,\nund Anlagen nach Artikel 10.01 Nummer 2 Satz 1\nES-TRIN,                                                  b) Artikel 19.09 Nummer 1 bis 5 und 11 ES-TRIN,\nc) Anhang II § 5.06 Nummer 1 und 2 Satz 1, § 7.02\ne) die Bedienungsanleitung des Krans nach Arti-\nNummer 7 Buchstabe g und § 7.03 Nummer 6\nkel 14.12 Nummer 9 ES-TRIN,\nBuchstabe d oder\nf) die Kopie des Typgenehmigungsbogens und\nd) Anhang III §§ 6.05, 10.07 Nummer 1 Buchstabe d\ndes Bordkläranlagenparameterprotokolls nach\nund e,\nArtikel 18.01 Nummer 5 Satz 4 oder ein War-\ntungsnachweis nach Nummer 9 Satz 2 ES-TRIN           15. sich die Bescheinigung nach Artikel 17.15 Num-\noder                                                      mer 1 ES-TRIN, auch in Verbindung mit Anhang II\n§ 7.02 Nummer 5 Satz 2 und § 7.03 Nummer 4\ng) je eine Kopie der Unterlagen nach Artikel 30.01\nSatz 2, an Bord befindet,\nNummer 5 ES-TRIN,\n16. die Beleuchtungskörper der Notbeleuchtung nach\n8. die Kennzeichen, die nach Artikel 32 der Verord-\nArtikel 19.10 Nummer 5 ES-TRIN gekennzeichnet\nnung (EU) 2016/1628 oder die nach Artikel 30.05\nsind,\nES-TRIN in Verbindung mit Anlage 8 Nummer 1.6\nES-TRIN oder die nach Artikel 18.05 Nummer 1            17. sich die Bescheinigung nach Anhang II § 3.07 Num-\nES-TRIN vorgeschrieben sind, an den dort genann-             mer 1 und 2 an Bord befindet.\nten Einheiten angebracht sind,                             (5) Der Schiffsführer\n9. die elektrischen Einrichtungen an Bord nach den           1. hat den zur Kontrolle befugten Personen auf Ver-\nBestimmungen des Artikels 10.04 ES-TRIN explo-               langen folgende Unterlagen auszuhändigen:\nsionsgeschützt ausgeführt sind,\na) die Kopie des Typgenehmigungsbogens und\n10. die Batterien und Akkumulatoren an Bord nach den                des Motorparameterprotokolls nach Anhang VII\nBestimmungen des Artikels 10.11 ES-TRIN aufge-                  § 1.02 Nummer 3 Satz 4,\nstellt sind,\nb) die Bescheinigung für Druckbehälter nach Arti-\n11. eine aktuelle Prüfbescheinigung vorliegt für                    kel 8.01 Nummer 2 Satz 4 ES-TRIN,\na) Seil- und Kettenanlagen nach Anhang II § 3.05             c) die Kopie des Typgenehmigungsbogens sowie\nSatz 2,                                                      die Anleitung des Motorherstellers und das","1416            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\nMotorparameterprotokoll nach Artikel 9.01 Num-            ordnung-Rhein richtig, vollständig und unverzüglich\nmer 3 ES-TRIN,                                            nach Fahrtantritt vorgenommen werden.\nd) die genannten Unterlagen für elektrische Geräte          (6) Ein Mitglied der Besatzung muss\nund Anlagen nach Artikel 10.01 Nummer 2 Satz 1\n1. ein Schifferdienstbuch nach Anhang VI § 3.01 Num-\nES-TRIN,\nmer 3 besitzen,\ne) die Bedienungsanleitung des Krans nach Arti-\n2. das Schifferdienstbuch nach Anhang VI § 3.01 Num-\nkel 14.12 Nummer 9 ES-TRIN,\nmer 3 rechtzeitig vorlegen,\nf) die Kopie des Typgenehmigungsbogens und\n3. seine Befähigung an Bord nach Anhang VI § 3.01\ndes Bordkläranlagenparameterprotokolls nach\nNummer 3 nachweisen.\nArtikel 18.01 Nummer 5 Satz 4 oder ein War-\ntungsnachweis nach Nummer 9 Satz 2 ES-TRIN\noder                                                                            § 36\ng) je eine Kopie der Unterlagen nach Artikel 30.01                         Ordnungswidrigkeiten\nNummer 5 ES-TRIN,                                       Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des\n2. hat die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 ausge-            Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vor-\nstellten Prüfbescheinigungen oder Abnahmeberichte        sätzlich oder fahrlässig als Eigentümer, Ausrüster, Be-\nals Nachweise an Bord mitzuführen,                       vollmächtigter des Eigentümers oder Ausrüsters,\nSchiffsführer oder Mitglied der Besatzung\n3. hat dafür zu sorgen, dass tragbare Feuerlöscher mit\nCO2 als Löschmittel nach Artikel 13.03 Nummer 4            1. einer vollziehbaren Auflage nach § 13 zuwiderhan-\nES-TRIN nur zum Löschen von Bränden in Küchen                 delt,\nund elektrischen Einrichtungen verwendet werden,           2. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht\n4. hat dafür zu sorgen, dass auf dem Fahrzeug eine               dafür sorgt, dass ein Fahrzeug, eine Anlage oder\nFlüssiggasanlage nach Artikel 17.01 Nummer 2                  ein Schwimmkörper nicht ohne eine dort genannte\nES-TRIN, auch in Verbindung mit Anhang II § 7.02              Fahrtauglichkeitsbescheinigung in Betrieb genom-\nNummer 5 Satz 2 und § 7.03 Nummer 4 Satz 2, nur               men wird,\nmit handelsüblichem Propan betrieben wird,                 3. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht\n5. hat dafür zu sorgen, dass nach Anhang II § 7.02               dafür sorgt, dass die Fahrtauglichkeitsbescheini-\nNummer 4 und § 7.03 Nummer 3 auf einem Fahr-                  gung sich während der Fahrt an Bord befindet,\ngastboot offene Feuerstellen an Bord nicht betrie-         4. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 7\nben werden,                                                   nicht dafür sorgt, dass eine Einrichtung oder ein\n6. hat dafür zu sorgen, dass nach Anhang II § 7.02               Ausrüstungsgegenstand sich in einem dort ge-\nNummer 8 und § 7.03 Nummer 7 auf einem Fahr-                  nannten Zustand an Bord befindet,\ngastboot bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h             5. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht\noder mehr gegen Wasser die Fahrgäste und die Be-              dafür sorgt, dass eine Mitteilung gemacht oder die\nsatzung Rettungswesten anlegen,                               Fahrtauglichkeitsbescheinigung vorgelegt wird,\n7. hat nach Anhang II § 7.02 Nummer 8 und § 7.03              6. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 nicht\nNummer 7 auf einem Fahrgastboot bei einer Ge-                 dafür sorgt, dass ein Fahrzeug, eine schwimmende\nschwindigkeit von 40 km/h oder mehr gegen Was-                Anlage oder ein Schwimmkörper zu einer Sonder-\nser seine Aufgaben im Steuerstand sitzend auszu-              untersuchung oder Sonderprüfung vorgeführt wird,\nüben,\n7. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 nicht\n8. hat die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte           dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift,\nFahrzeit eines Fahrzeugs nach Anhang VI § 3.03                Kopie oder Unterlage sich an Bord befindet,\nNummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Anhang\nII § 7.03 Nummer 2, einzuhalten und die Fahrt spä-         8. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 nicht\ntestens bei deren Ablauf zu beenden,                          dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift oder\nKopie der Unterlagen vorgelegt wird,\n9. darf kein Mitglied der Besatzung während seiner\nMindestruhezeit nach Anhang VI § 3.04 Nummer 2             9. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 nicht\nSatz 1 und 4 einsetzen,                                       dafür sorgt, dass ein Fahrzeug, eine schwimmende\nAnlage oder ein Schwimmkörper nicht in Betrieb\n10. hat das ungültig gezeichnete Fahrtenbuch nach An-\ngenommen wird,\nhang VI § 3.04 Nummer 3 Satz 5 sechs Monate\nnach der letzten Eintragung an Bord aufzubewah-          10. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 oder\nren,                                                          Absatz 3 Nummer 16 nicht dafür sorgt, dass eine\ndort genannte Unterlage oder ein Zeugnis sich an\n11. hat das Fahrtenbuch nach Anhang VI § 3.04 Num-\nBord befindet oder verfügbar ist,\nmer 3 Satz 1 bis 4 richtig, vollständig und rechtzei-\ntig zu führen,                                           11. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 nicht\n12. hat dafür zu sorgen, dass die Eintragungen nach               dafür sorgt, dass eine elektrische Einrichtung\nAnhang VI § 3.01 Nummer 3 Satz 1 in Verbindung                explosionsgeschützt ausgeführt ist,\nmit § 3.06 Nummer 6 Buchstabe a der Schiffsper-          12. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 nicht\nsonalverordnung-Rhein und nach Maßgabe der An-                dafür sorgt, dass eine Batterie oder ein Akkumula-\nweisungen zur Führung des Schifferdienstbuches                tor entsprechend dort genannter Bestimmungen\nin Anlage A2 Abschnitt B der Schiffspersonalver-              aufgestellt ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018             1417\n13. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 nicht          31. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 5 nicht dafür\ndafür sorgt, dass eine Prüfung veranlasst wird,            sorgt, dass eine stillgelegte Bordkläranlage nicht\nin Betrieb genommen wird,\n14. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 nicht\ndafür sorgt, dass eine dort genannte Bescheini-        32. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 6 nicht dafür\ngung vorgelegt wird,                                       sorgt, dass eine Feuerlöschdecke vorhanden ist,\n15. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 oder 17        33. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 7 nicht dafür\nnicht dafür sorgt, dass eine Heiz-, Koch- oder Kühl-       sorgt, dass ein Fluchtweg oder Notausgang mar-\neinrichtung oder Flüssiggasanlage dort genannten           kiert, beleuchtet oder mit einem Sicherheitsleitsys-\nBestimmungen entspricht oder Verhaltensregeln              tem ausgestattet ist,\neingehalten werden,                                    34. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 8 nicht dafür\n16. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 nicht              sorgt, dass ein Teil eines Fahrzeugs gesichert ist\ndafür sorgt, dass ein dort genanntes Rettungsmittel        oder ein Symbol angebracht ist,\nvorhanden oder geprüft ist,                            35. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 9 nicht dafür\n17. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 19 nicht              sorgt, dass ein Rettungsmittel untergebracht oder\ndafür sorgt, dass eine dort genannte Krankentrage          gekennzeichnet ist,\nvorhanden ist,                                         36. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 10 nicht dafür\nsorgt, dass eine dort genannte Bestimmung einge-\n18. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 20 nicht\nhalten wird,\ndafür sorgt, dass ein Beleuchtungskörper gekenn-\nzeichnet ist,                                          37. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 11 nicht dafür\nsorgt, dass eine Sicherheitsrolle oder ein Sicher-\n19. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 21 nicht              heitsplan aufgehängt ist,\ndafür sorgt, dass eine Seil- oder Kettenanlage den\ndort genannten Bestimmungen entspricht,                38. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 12 nicht dafür\nsorgt, dass eine dort genannte Angabe sich in jeder\n20. entgegen § 35 Absatz 1 Nummer 22 nicht dafür               Kabine befindet,\nsorgt, dass das Bootszeugnis rechtzeitig vorgelegt\nwird,                                                  39. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 13 nicht dafür\nsorgt, dass ein Fahrgastboot nur für eine Tages-\n21. entgegen § 35 Absatz 2 Nummer 1 anordnet oder              fahrt eingesetzt wird oder eine dort genannte Fahrt\nzulässt, dass eine dort genannte Flüssiggasanlage          nicht angetreten wird,\nbetrieben wird,\n40. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 14 oder 15 nicht\n22. entgegen § 35 Absatz 2 Nummer 2 anordnet oder              dafür sorgt, dass eine Besatzung an Bord ist,\nzulässt, dass die Fahrzeit eines dort genannten\n41. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 16 nicht dafür\nFahrzeugs nicht eingehalten oder die Fahrt nicht\nsorgt, dass sich ein Zeugnis an Bord befindet oder\neingestellt wird,\njederzeit verfügbar ist,\n23. entgegen § 35 Absatz 2 Nummer 3 oder § 35 Ab-          42. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 17, 19 oder 20 die\nsatz 5 Nummer 9 anordnet oder zulässt, dass ein            zulässige Anzahl von Fahrgästen überschritten wird,\nMitglied der Besatzung eingesetzt wird,\n43. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 18 das Sportfahr-\n24. entgegen § 35 Absatz 2 Nummer 4 anordnet oder              zeug nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist,\nzulässt, dass ein dort genanntes Fahrzeug in Be-\ntrieb genommen wird,                                   44. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 21 an Bord des\nSportfahrzeugs nicht die vorgeschriebene Ausrüs-\n25. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür                tung vorhanden ist,\nsorgt, dass ein Fahrzeug dort genannten Anforde-\n45. entgegen § 35 Absatz 4 Nummer 1 bis 3, 5 bis 16\nrungen entspricht,\noder 17 ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage\n26. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür                oder einen Schwimmkörper führt,\nsorgt, dass ein tragbarer Feuerlöscher sich an vor-    46. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 1 eine dort ge-\ngeschriebener Stelle befindet,                             nannte Kopie, Bescheinigung, Unterlage oder\n27. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür                Bedienungseinrichtung nicht, nicht richtig, nicht\nsorgt, dass die Abdeckung eines Feuerlöschgerä-            vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,\ntes oder einer Auslöseeinrichtung von Feuerlösch-      47. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 2 eine Prüf-\nanlagen gekennzeichnet ist,                                bescheinigung oder einen Abnahmebericht nicht,\n28. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe a                nicht richtig oder nicht vollständig an Bord mitführt,\nnicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage nur      48. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 3 nicht dafür\ndann betrieben wird, wenn das Fahrgastboot über            sorgt, dass ein Feuerlöscher nur zum Löschen dort\neinen dort genannten Antrieb verfügt,                      genannter Brände verwendet wird,\n29. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe b            49. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 4 nicht dafür\nnicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage dort         sorgt, dass eine Flüssiggasanlage mit handelsübli-\ngenannten Vorschriften entspricht,                         chem Propan betrieben wird,\n30. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe c            50. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 5 nicht dafür\nnicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage mit          sorgt, dass eine offene Feuerstelle nicht betrieben\neiner Warneinrichtung ausgestattet ist,                    wird,","1418            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\n51. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 6 nicht dafür              halten. Keine offenkundige Gefahr gilt als gegeben,\nsorgt, dass eine Rettungsweste angelegt wird,           wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt der letzten Unter-\n52. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 7 eine Aufgabe             suchung den Bestimmungen der Binnenschiffs-Unter-\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in   suchungsordnung in der Fassung vom 30. Dezember\nder vorgeschriebenen Weise ausübt,                      2008 entsprochen hat.\n53. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 8 die Fahrzeit                (5) Der Ersatz bestehender Bauteile durch identische\nnicht oder nicht richtig einhält oder eine Fahrt nicht, Teile oder Teile von gleichwertiger Technologie und\nnicht richtig oder nicht rechtzeitig beendet,           Bauart während routinemäßig durchgeführter Instand-\nsetzungs- und Wartungsarbeiten gilt nicht als Ersatz\n54. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 10 ein dort ge-            im Sinne des Absatzes 3.\nnanntes Fahrtenbuch nicht oder nicht mindestens\nsechs Monate aufbewahrt,                                   (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für\n55. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 11 ein Fahrten-            1. Fähren nach Anhang II Teil I und\nbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 2. Barkassen nach Anhang II Teil II.\n56. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 12 nicht dafür\nsorgt, dass eine dort genannte Eintragung vorge-                                   § 38\nnommen wird oder                                                      Weitergeltung bestehender\n57. entgegen § 35 Absatz 6 Nummer 2 ein Schiffer-                       Fahrtauglichkeitsbescheinigungen\ndienstbuch nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.           Fahrtauglichkeitsbescheinigungen und andere Be-\nscheinigungen, die in den Anwendungsbereich dieser\nKapitel 7                            Verordnung fallen und\nSchlussbestimmungen                            1. nach der Binnenschiffsuntersuchungsverordnung in\nder bis zum 6. Oktober 2018 geltenden Fassung von\n§ 37                                 der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt\nÜbergangsbestimmungen                            oder\n(1) Werden Fahrtauglichkeitsbescheinigungen erneu-        2. aufgrund der Anforderungen eines die Richtlinie\nert, so gelten für die Fahrzeuge die Übergangsbestim-            2006/87/EG der Europäischen Union umsetzenden\nmungen des ES-TRIN sowie der Anhänge II bis IV                   Rechtsaktes eines anderen Mitgliedstaates der Euro-\nund VIII.                                                        päischen Union in der bis zum 6. Oktober 2018 gel-\ntenden Fassung von dessen zuständiger Behörde\n(2) Für Fahrgastschiffe, schwimmende Fahrzeuge,\nSportboote und segelnde Fahrgastschiffe, die vor dem         erteilt worden sind, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.\n31. Dezember 2008 eine Fahrtauglichkeitsbescheini-\ngung erhalten haben und ausschließlich außerhalb des                                    § 39\nRheins verkehren, wird das Unionszeugnis erteilt, wenn                               Normen\nbei einer Untersuchung festgestellt wurde, dass:\n(1) Verweist diese Verordnung bei den Anforderun-\n1. das Fahrgastschiff den Vorschriften des Kapitels 19       gen an die Beschaffenheit\nES-TRIN entspricht,\n1. an lose Ausrüstungsgegenstände auf eine Deutsche,\n2. das schwimmende Gerät den Vorschriften des Kapi-              Europäische oder Internationale Norm, so dürfen\ntels 22 ES-TRIN entspricht,                                  diese Ausrüstungsgegenstände nach einer Neufas-\n3. das Sportboot den Vorschriften des Kapitels 26                sung oder Überarbeitung dieser Norm noch längs-\nES-TRIN entspricht,                                          tens 20 Jahre weiter verwendet werden,\n4. das segelnde Fahrgastschiff den Vorschriften des          2. an fest verbaute Einrichtungsteile auf eine Deutsche,\nKapitels 20 ES-TRIN entspricht.                              Europäische oder Internationale Norm, so dürfen\nDie Untersuchung wird bei Ablauf der geltenden Fahr-             diese Einrichtungsteile nach einer Neufassung oder\ntauglichkeitsbescheinigung und in jedem Fall spätes-             Überarbeitung dieser Norm bis zu ihrem Ersatz oder\ntens bis zum 30. Dezember 2018 durchgeführt.                     dem Umbau des betroffenen Bereiches weiter ver-\nwendet werden.\n(3) Entspricht das Fahrzeug nicht den Anforderun-\ngen des ES-TRIN und ist die Untersuchungskommis-                (2) DIN-, EN- und ISO-Normen, auf die in dieser Ver-\nsion der Ansicht, dass diese Unzulänglichkeiten keine        ordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth-Verlag\noffenkundige Gefahr darstellen, so kann das Fahrzeug         GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent-\nseinen Betrieb so lange fortsetzen, bis die als unzu-        und Markenamt in München archivmäßig gesichert hin-\nlänglich ausgewiesenen Bauteile oder Bereiche des            terlegt.\nFahrzeugs entsprechend den Anforderungen dieser\nVerordnung ersetzt oder geändert worden sind. Die                                       § 40\nfestgestellten Unzulänglichkeiten sind in der Fahrtaug-                            Überprüfung\nlichkeitsbescheinigung zu vermerken.                            Diese Verordnung einschließlich ihrer Anhänge wird\n(4) Eine offenkundige Gefahr gilt insbesondere dann       im Abstand von zwei Jahren vom Bundesministerium\nals gegeben, wenn Vorschriften hinsichtlich der Festig-      für Verkehr und digitale Infrastruktur überprüft, um für\nkeit des Baus, der Fahr- oder Manövriereigenschaften         die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie für\noder besonderer Merkmale des Fahrzeugs berührt sind.         den Arbeits-, Umwelt- und Gewässerschutz erforder-\nZulässige Abweichungen sind nicht als Unzulänglich-          liche Anpassungen an internationales Recht vorzuneh-\nkeiten, die eine offenkundige Gefahr darstellen, festzu-     men.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018                                    1419\nAnhang I\n(zu § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 Nummer 1)\nListe der in die geografischen Zonen 1, 2, 3 und 4\neingeteilten Wasserstraßen der Bundesrepublik Deutschland\nZone 1\nEms                                          Von der Verbindungslinie zwischen dem ehemaligen Leuchtturm Greetsiel und\nder Westmole der Hafeneinfahrt des Eemshavens seewärts bis zum Breiten-\nparallel 53° 30' N und dem Meridian 6° 45' O, d. h. geringfügig seewärts des\nLeichterplatzes für Trockenfrachter in der Alten Ems*\nZone 2\nZone 2-See\nEms                                          Von der Westmole der Emder Hafeneinfahrt bis zur Verbindungslinie zwischen\ndem ehemaligen Leuchtturm Greetsiel und der Westmole der Hafeneinfahrt des\nEemshavens*\nJade                                         Binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem ehemaligem Oberfeuer Schillig\nund dem Kirchturm Langwarden\nWeser                                        Von der Untergrenze des Hafens Brake bis zur Verbindungslinie zwischen den\nKirchtürmen Langwarden und Cappel mit den Nebenarmen Rechter Nebenarm\nund Schweiburg\nElbe                                         Von der unteren Grenze des Hamburger Hafens bis zur Verbindungslinie\n(außer Mühlenberger Loch,                    zwischen der Kugelbake bei Döse und der westlichen Kante des Deichs des\nRuthenstrom sowie bestimmte                  Friedrichskoogs (Dieksand)\nNebenelben, die der\nZone 2-Binnen zugeordnet sind)\nMeldorfer Bucht                              Binnenwärts der Verbindungslinie von der westlichen Kante des Deichs des\nFriedrichskoogs (Dieksand) zum Westmolenkopf Büsum\nFlensburger Förde                            Binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem Kegnäs-Leuchtturm und\nBirknack und nördlich bis zur deutsch-dänischen Grenze in der Flensburger\nFörde\nEckernförder Bucht                           Binnenwärts der Verbindungslinie von Boknis-Eck zur Nordostspitze des Fest-\nlandes bei Dänisch Nienhof\nKieler Förde                                 Binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem Leuchtturm Bülk und dem\nMarine-Ehrenmal Laboe bis zum südlich anschließenden Teil der Kieler Förde\nab der Einfahrt in den Nord-Ostsee-Kanal\nWismarbucht, Kirchsee, Breitling, Seewärts begrenzt durch die Verbindungslinien zwischen Hohen Wieschendorf\nSalzhaff                                     Huk und dem Leuchtfeuer Timmendorf sowie zwischen dem Leuchtfeuer\n(außer Wismarer Hafengebiet)                 Gollwitz auf der Insel Poel und der Südspitze der Halbinsel Wustrow bis zur\nGrenze des Wismarer Hafengebietes\nGewässer, die vom Festland und Seewärts begrenzt zwischen\nden Inseln Hiddensee und Rügen – Insel Bock und Insel Hiddensee: durch die Verbindungslinie von der Nord-\neingeschlossen sind                             spitze der Insel Bock zur Südspitze der Insel Hiddensee,\n(außer Stralsunder Hafengebiet)\n– Insel Hiddensee und Insel Rügen (Bug): durch die Verbindungslinie von der\nSüdostspitze Neubessin zum Buger Haken,\nsowie westlich begrenzt durch den Meridian 13° O\nGreifswalder Bodden                          Seewärts begrenzt durch die Verbindungslinie von der Ostspitze Thiessower\n(außer Greifswalder Hafengebiet Haken (Südperd) über die Ostspitze Insel Ruden zur Nordspitze Insel Usedom\nmit Ryck)                                    (54° 10' 37'' N, 13° 47' 51'' O) bis zur Grenze des Greifswalder Hafengebietes\nGewässer, die vom Festland und Östlich bis zur deutsch-polnischen Grenze im Stettiner Haff sowie bis zur\nder Insel Usedom eingeschlos- Grenze des Wolgaster Hafengebietes\nsen sind (Peenestrom,\nAchterwasser, Stettiner Haff)\n(außer Wolgaster Hafengebiet)\n* Für Schiffe, die in einem anderen Staat beheimatet sind, nach Maßgabe des Artikels 32 des Ems-Dollart-Vertrages vom 8. April 1960 (BGBl. 1963 II\nS. 602) anzuwenden.","1420           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\nZone 2-Binnen\nEms                         Von der bei der Hafeneinfahrt nach Papenburg über die Ems gehenden Verbindungs-\nlinie zwischen dem ehemaligen Diemer Schöpfwerk und dem Deichdurchlass bei Halte\nbis zur Westmole der Emder Hafeneinfahrt\nLeda                        Von der Einfahrt in den Vorhafen der Seeschleuse von Leer bis zur Mündung in die\nEms\nHunte                       Von 140 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg bis zur Mündung in die Weser\nLesum                       Vom Zusammenfluss von Hamme und Wümme (km 0,00) bis zur Mündung in die\nWeser\nWeser                       Von der Nordwestkante der Eisenbahnbrücke in Bremen bis zur unteren Grenze des\nHafens Brake mit dem Nebenarm Rekumer Loch\nEste                        Vom Unterwasser der Schleuse Buxtehude (km 0,25) bis zur Mündung in die Elbe\nLühe                        Vom Unterwasser der Au-Mühle in Horneburg (km 0,00) bis zur Mündung in die Elbe\nSchwinge                    Von der Nordkante der Salztorschleuse in Stade bis zur Mündung in die Elbe\nRuthenstrom                 Von km 3,75 bis zur Mündung in die Elbe\nFreiburger Hafenpriel       Von der Ostkante der Deichschleuse in Freiburg an der Elbe bis zur Mündung in die\nElbe\nOste                        Ab 210 m oberhalb der Achse der Straßenbrücke über das Ostesperrwerk (km 69,360)\nbis zur Mündung in die Elbe\nPinnau                      Von der Südwestkante der Eisenbahnbrücke in Pinneberg bis zur Mündung in die Elbe\nKrückau                     Von der Südwestkante der im Verlauf der Straße Wedenkamp liegenden Straßenbrü-\ncke in Elmshorn bis zur Mündung in die Elbe\nStör                        Vom Pegel Rensing bis zur Mündung in die Elbe\nElbabschnitt Mühlenberger Begrenzt durch die untere Grenze des Hamburger Hafens und die Insel Neßsand so-\nLoch                        wie km 635 auf der Hahnöfer Nebenelbe\nNebenelben:\n– Hahnöfer Nebenelbe        Begrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 635,00 und km 644,00\n– Lühesander Süderelbe      Begrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 646,50 und km 650,50\n– Bütztflether Süderelbe    Von km 0,69 bis zur Mündung in die Elbe\n– Haseldorfer Binnenelbe Begrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 653,00 und km 658,00\n– Pagesander Nebenelbe Begrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 659,00 und km 664,00\n– Schwarztonnensander       Begrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 661,00 und km 670,00\nNebenelbe\n– Wischhafener Süderelbe Von km 8,03 bis zur Mündung in die Elbe\n– Glückstädter Nebenelbe Begrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 672,00 und km 676,00\nEider                       Von oberhalb der Einmündung des Gieselaukanals (km 22,64) bis zur Verbindungslinie\nzwischen der Mitte der Burg (Tränke) und dem Kirchturm von Vollerwiek\nGieselaukanal               Von der Mündung in die Eider bis zur Mündung in den Nord-Ostsee-Kanal\nNord-Ostsee-Kanal           Von der Verbindungslinie zwischen den Molenköpfen in Brunsbüttel bis zu der Verbin-\neinschließlich Audorfer See dungslinie zwischen den Einfahrtsfeuern in Kiel-Holtenau mit Borgstedter See mit\nund Schirnauer See          Enge, Flemhuder See und Achterwehrer Schifffahrtskanal\nSchlei                      Binnenwärts der Verbindungslinie der Molenköpfe Schleimünde\nKieler Förde                Der südlich anschließende Teil der Kieler Förde ab der Einfahrt in den Nord-Ostsee-\nKanal\nTrave                       Von der Nordwestkante der Eisenbahnhubbrücke in Lübeck mit der Pötenitzer Wiek,\nund dem Dassower See bis zu der Verbindungslinie der Köpfe der Süderinnenmole\nund Norderaußenmole in Travemünde\nWismarer Hafengebiet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018       1421\nWarnow und Unterwarnow Von der Südkante der Eisenbahnbrücke Rostock-Stralsund bis zur Verbindungslinie\nmit Breitling und Neben- zwischen der Nordkante der Westmole und der Nordkante der Ostmole in Rostock-\narmen (ohne Nebenarm Warnemünde\nwestlich der Badewiesen-\ninsel)\nGewässer, die vom Fest- Saaler Bodden und Grabow seewärts begrenzt zwischen Halbinsel Zingst und Insel\nland und den Halbinseln Bock durch das Breitenparallel 54° 26' 42\" N, sowie östlich begrenzt durch den\nDarß und Zingst einge- Meridian 13° O\nschlossen sind\nStralsunder Hafengebiet    Begrenzt durch die Verbindungslinie von der Ostspitze der Nordmole über die Mittel-\nmole zur Westspitze der Ostmole sowie durch die südliche Hafengrenze und den\nMeridian 13° 7' 42\" O\nGreifswalder Hafengebiet Von der Ostkante der Steinbecker Brücke in Greifswald bis zur Verbindungslinie der\nmit Ryck                   Seekanten der Molenköpfe\nWolgaster Hafengebiet\nUecker                     Von der Südwestkante der Straßenbrücke in Ueckermünde bis zur Verbindungslinie\nder Seekanten der Molenköpfe\nZone 3\nDonau                      Von Kelheim (km 2 414,72) bis zur deutsch-österreichischen Grenze bei Jochenstein\nRhein mit Lampertheimer Von der deutsch-schweizerischen Grenze bei Basel bis zur deutsch-niederländischen\nAltrhein (von km 4,75 bis Grenze bei Millingen\nzum     Rhein),   Altrhein\nStockstadt-Erfelden (von\nkm 9,80 bis zum Rhein)\nElbe (Norderelbe) mit      Von der Einmündung des Elbe-Seitenkanals bis zur unteren Grenze des Hamburger\nSüderelbe und Köhlbrand Hafens\nMüritz\nZone 4\nAlle Binnenwasserstraßen außer denen der Zonen 1, 2 und 3","1422            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\nAnhang II\n(zu § 1 Absatz 2 Nummer 1, § 6 Absatz 8 und § 31 Satz 1)\nNationale Sonderbestimmungen\nInhaltsverzeichnis                           5.02   Schiffskörper\nTeil I                            5.03   Stabilität\n5.04   Höchstzulässige Zahl der Fahrgäste\nFähren\n5.05   Freibord und Sicherheitsabstand\nKapitel 1                           5.06   Rettungsmittel\nSondervorschriften für Fähren, Allgemeines            5.07   Anker\n5.08   Ausrüstung\n§§\n1.01 Begriffsbestimmungen\n1.02 Allgemeines                                                                            Kapitel 6\n1.03 Fährzeugnis\nÜbergangsbestimmungen für Barkassen\n1.04 Kennzeichnung der Fähren\nKapitel 2                           6.01   Übergangsbestimmungen für Barkassen, die schon in\nBetrieb sind\nBau, Einrichtung und Ausrüstung von Fähren\n2.01 Fährkörper\nTeil III\n2.02 Nachweis der Intakt- und Leckstabilität\n2.03 Einsenkungsmarken                                                                   Fahrgastboote\n2.04 Festigkeit des Wagendecks\n2.05 Rettungsmittel                                                                         Kapitel 7\n2.06 Anker\n2.07 Zusätzliche Ausrüstung                                                   Sondervorschriften für Fahrgastboote\n2.08 Landeklappen\n7.01   Allgemeine Bestimmungen\nKapitel 3                           7.02   Anforderungen an Fahrgastboote in Zone 2\nZusätzliche Anforderungen                     7.03   Anforderungen an Fahrgastboote in Zone 3 oder 4\nan seil- und kettengebundene Fähren                7.04   Anforderungen an Fahrgastboote mit Segeln\n7.05   Sicherheit am Arbeitsplatz\n3.01 Begriffsbestimmungen                                       7.06   Übergangs- und Sonderbestimmungen\n3.02 Nachweis der Intaktstabilität für Gierseilfähren\n3.03 Einsenkungsmarken\n3.04 Berechnung und Konstruktion der Seil- und Kettenanlagen                                  Teil IV\n3.05 Prüfung\n3.06 Prüfbedingungen und Prüfinhalte                                                     Abweichungen\n3.07 Bescheinigung\nKapitel 8\nKapitel 4\nAbweichungen\nÜbergangsbestimmungen für Fähren\n4.01 Übergangsbestimmungen für Fähren, die schon in Betrieb     8.01   Abweichungen hinsichtlich Zulassung\nsind\nAnlage 1 Berechnungsgrundlagen für Hochseilanlagen der Gier-\nTeil II                                      fähren auf Wasserstraßen zu Anhang II § 3.04\nAnlage A: Ermittlung der Seilkräfte\nBarkassen\nAnlage B: Querwiderstandsbeiwert\nKapitel 5                           Anlage 2 Berechnungsgrundlagen für Gierfähren, die nicht an\nSondervorschriften für Barkassen                            einer Hochseilanlage befestigt sind, sowie für Quer-\nseilfähren (Kahnseilfähren, Seilfähren und Kettenfäh-\n5.01   Allgemeines                                                         ren) zu Anhang II § 3.04","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018          1423\nTeil I\nFähren\nKapitel 1\nSondervorschriften für Fähren, Allgemeines\n§ 1.01\nBegriffsbestimmungen\nIn diesem Anhang gelten als:\n1. „Personenfähre“ eine nur zur Beförderung von Personen gebaute Fähre;\n2. „Wagenfähre“ eine zur Beförderung von Landfahrzeugen, Personen und sonstigen Lasten gebaute und einge-\nrichtete Fähre;\n3. „Frei fahrende Fähren“ Kahnfähren, Personenmotorfähren, Wagenmotorfähren;\n4. „Kahnfähre“ eine zur Beförderung von Personen gebaute, offene Fähre, die durch Muskelkraft fortbewegt wird;\nzusätzlich kann – zur Beherrschung besonderer Betriebslagen – ein Hilfsantrieb installiert sein;\n5. „Personenmotorfähre“ eine Personenfähre mit maschinellem Antrieb;\n6. „Wagenmotorfähre“ eine Wagenfähre mit maschinellem Antrieb;\n7. „Seil- oder kettengebundene Fähren“ Querseilfähren, Kahnseilfähren, Seilfähren, Kettenfähren, Gierseilfähren;\n8. „Querseilfähre“ eine Personen- oder Wagenfähre, die an einem an beiden Ufern befestigten Seil geführt wird\nund entweder an diesem Führungsseil oder an einem zweiten Seil (Zugseil) mit der Hand oder durch eine\nWinde von einem Ufer zum anderen bewegt wird (Personenquerseilfähre, Wagenquerseilfähre);\n9. „Kahnseilfähre“ eine Kahnfähre, die an einem Seil per Hand, hilfsweise durch einen Hilfsmotor, fortbewegt\nwird, einschließlich der Seilanlage und der Verankerungen;\n10. „Seilfähre“ eine Personen- oder Wagenfähre, die an einem Seil durch eine Seilwinde fortbewegt wird, ein-\nschließlich der Seilanlage sowie der Abspannmasten und der Verankerung (Personenseilfähre, Wagenseilfähre);\n11. „Kettenfähre“ eine Seilfähre, die anstelle der Seile mit Ketten ausgerüstet ist (Personenkettenfähre, Wagen-\nkettenfähre);\n12. „Gierseilfähre“ eine Personen- oder Wagenfähre, die ausschließlich durch Einnehmen einer Gierstellung, an\neinem festen Seil geführt, quer zur Fließrichtung eines Flusses fortbewegt wird, einschließlich der Seilanlage\nsowie der Abspannmasten und/oder der Verankerung (Personengierseilfähre, Wagengierseilfähre);\n13. „Gierseilfähre mit Hilfsantrieb“ eine Gierseilfähre, die zusätzlich mit eigenem Antrieb versehen ist;\n14. „Landfahrzeug“ ein Kraftfahrzeug, ein Pferdefuhrwerk, ein fahrbares Gerät oder Zugfahrzeuge; Zugfahrzeuge\ngelten hierbei zusammen mit ihren Anhängern als ein Landfahrzeug;\n15. „Das zulässige Gesamtgewicht eines Landfahrzeugs“ das Gewicht eines Landfahrzeugs einschließlich seiner\nLadung in Tonnen, das in beliebiger Anzahl bis zum Erreichen der Tragfähigkeit auf der verfügbaren Ladefläche\ndes Fährdecks in beliebiger Anordnung aufgestellt werden kann;\n16. „Tragfähigkeit“ die Gesamtzuladefähigkeit einer Wagenfähre in Tonnen mit homogener oder gemischter Last;\n17. „Zulässige Gesamtmasse des schwersten Landfahrzeugs“ die Masse eines Landfahrzeugs einschließlich seiner\nLadung in Tonnen, das allein und ohne gleichzeitige Beförderung weiterer Nutzlasten bei ausschließlich mittiger\nAufstellung auf dem Fährdeck einer Wagenfähre befördert werden kann;\n18. Abweichend von ES-TRIN sowie Anhang VIII gelten folgende Begriffsbestimmungen:\na) Statt „Schiffsattest“, „Unionszeugnis“ und „Binnenschiffszeugnis“ gilt „Fährzeugnis“.\nb) Statt „„Länge in der Wasserlinie“ oder „LWL“ die in der Ebene der größten Einsenkung des Schiffes gemes-\nsene größte Länge des Schiffskörpers in m“ gilt „„Länge (LWL)“ die in der Ebene der größten Einsenkung\ngemessene Länge des Fährkörpers ohne Berücksichtigung der Landeklappen“.\n§ 1.02\nAllgemeines\n1. Für Fähren sind der ES-TRIN sowie die Anhänge III bis VIII mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften\nergebenden Maßgaben anzuwenden.\n2. Kapitel 5 ES-TRIN gilt für Fähren mit Maschinenantrieb, der als Hauptantrieb benutzt wird.\n3. Kapitel 15 ES-TRIN gilt, wenn die ständige Anwesenheit von Besatzungsmitgliedern auch außerhalb der Ar-\nbeitsstunden erforderlich ist.","1424           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\n4. Kapitel 19 ES-TRIN gilt mit folgenden Abweichungen:\na) Artikel 19.01 Nummer 3 gilt nicht.\nb) Befinden sich die Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vor-\ngesehen sind, auf freiem Fährdeck und ist dieses über ausreichend breite Landeklappen zugänglich, so\nmüssen nur die für Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehenen Plätze den Anforderungen des\nArtikels 19.01 Nummer 4 entsprechen.\nc) Landeklappen sind als Sammelflächen nach Artikel 19.06 Nummer 8 geeignet, wenn die Festigkeit und die\nStabilität nachgewiesen und die Landeklappen durch feste Absperrvorrichtungen nach § 2.07 Nummer 1\ngesichert sind.\nd) Landstege nach Artikel 19.06 Nummer 12 können durch mindestens zwei gegenüberliegende Landeklappen\nersetzt werden, wenn diese geeignet sind, die Aufgabe der Landstege zu erfüllen; bei Personenfähren\ngenügt eine Landeklappe.\ne) Toiletten nach Artikel 19.06 Nummer 17 sind nur erforderlich, wenn beim Übersetzverkehr von einem Ufer\nzum anderen die Fahrtdauer 10 Minuten übersteigt. Soweit keine Toiletten erforderlich sind, sind Einrich-\ntungen zum Sammeln und Entsorgen häuslicher Abwässer nach Artikel 19.14 nicht erforderlich.\nf) Ein zweites unabhängiges Antriebssystem nach Artikel 19.07 ist für seil- und kettengebundene Fähren nicht\nerforderlich.\ng) Abweichend von Artikel 19.10 Nummer 7 können Lichtmaschinen als Notstromquelle genutzt werden, wenn\nfolgende Bedingungen erfüllt sind:\naa) es sind mindestens drei voneinander unabhängige Hauptmaschinenräume mit jeweils einer Antriebs-\nmaschine und einer entsprechenden Lichtmaschine vorhanden,\nbb) jede dieser Lichtmaschinen kann im Bedarfsfall die Funktion des Notstromaggregats übernehmen und\ncc) die Hauptmaschinenräume können nicht gleichzeitig geflutet werden.\n5. Anhang III gilt mit folgenden Abweichungen:\na) § 6.05 gilt nicht für Fähren auf Wasserstraßen der Zone 2-Binnen,\nb) die Kapitel 3 und 4 sowie § 6.05 gelten nicht für Fähren auf Wasserstraßen der Zone 2-See,\nc) die §§ 10.02 bis 10.04 gelten nicht für Fähren auf Wasserstraßen der Zone 1.\n6. Auf Wasserstraßen der Zone 4 sind aus Anhang IV die §§ 3.02 und 3.03 nicht anzuwenden.\n7. Auf Wasserstraßen der Zone 1 und Zone 2-See sind seil- und kettengebundene Fähren nicht zugelassen.\n8. Bei seil- und kettengebundenen Fähren gelten die Seil- und Kettenanlagen als Hauptantriebssystem.\n9. Auf Fähren, die für die Beförderung von weniger als 100 Fahrgästen zugelassen sind und deren LWL 25 m nicht\nüberschreitet, ist abweichend von ES-TRIN\na) eine motorisch angetriebene Lenzpumpe nach Artikel 19.08 Nummer 5,\nb) eine tragbare Feuerlöschpumpe nach Artikel 19.12 Nummer 2 und\nc) ein Hydrant am Steuerhaus nach Artikel 19.12 Nummer 3 Buchstabe a\nausreichend.\n10. Auf Personenfähren, die für die Beförderung von bis zu 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge 15 m\nnicht überschreitet, können folgende Erleichterungen angewendet werden:\na) aus ES-TRIN gelten nicht:\naa) Artikel 19.08 Nummer 4 bis 6 und Nummer 9,\nbb) Artikel 19.09 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 11,\ncc) Artikel 19.12 Nummer 1 bis 8,\nb) aus diesem Anhang:\n§ 2.02 Nummer 8.\n11. Für Kahnfähren und Kahnseilfähren gelten anstelle der Nummern 1 bis 10 folgende Anforderungen:\na) Für alle Kahnfähren und Kahnseilfähren § 2.01 Nummer 5, § 2.02 Nummer 9, § 2.07 Nummer 1 und 2,\n§§ 3.04 bis 3.07, § 2.07 Nummer 1 jedoch nur sinngemäß.\nb) Für alle Kahnfähren und Kahnseilfähren aus ES-TRIN:\naa) Kapitel 3 sinngemäß,\nbb) § 8.08 Nummer 1 und 2, wobei eine Handlenzpumpe oder ein Schöpfgefäß ausreicht,\ncc) Kapitel 10 bis 12 sinngemäß,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018           1425\ndd) Artikel 13.01, wobei ein Anker mit 25 kg und eine Ankerkette oder ein Ankerseil von 30 m ausreicht und\nsoweit Anhang II § 2.06 Nummer 2 nicht zutrifft,\nee) Artikel 13.02 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b, wobei ein Behälter ausreicht,\nff) Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe a, c und e bis h,\ngg) Artikel 13.08 Nummer 2,\nhh) Artikel 19.01 Nummer 2,\nii) Artikel 19.06 Nummer 10 sinngemäß,\njj) Artikel 19.09 Nummer 1, wobei zwei Rettungsringe ausreichen,\nkk) Artikel 19.09 Nummer 4, 8 und 9.\nc) Für alle Kahnfähren und Kahnseilfähren muss für alle Fahrgäste festeingebautes Sitzmobiliar vorhanden\nsein.\nd) Für Kahnfähren und Kahnseilfähren mit einem Hilfsantrieb oder Hilfsmotor gelten zusätzlich aus ES-TRIN\nfolgende Anforderungen:\naa) Kapitel 8 und 9 sinngemäß,\nbb) Artikel 13.03, wobei ein Feuerlöscher ausreicht.\ne) Die Untersuchungskommission kann für alle Kahnfähren und Kahnseilfähren insbesondere zur Berücksich-\ntigung besonderer örtlicher oder baulicher Gegebenheiten zusätzliche Anforderungen stellen.\n§ 1.03\nFährzeugnis\n1. Die Ergebnisse aus den Stabilitäts- und Festigkeitsberechnungen sind im Fährzeugnis einzutragen und an Bord\nder Fähre an auffallender Stelle deutlich sichtbar anzubringen.\n2. Bei Gierseilfähren sind die Einträge für Niedrig-, Mittel- und Hochwasser vorzunehmen, entsprechend den in\nden Stabilitätsberechnungen eingesetzten Fließgeschwindigkeiten.\n3. Die Fährstelle oder mehrere Fährstellen sind unter Angabe des Flusskilometers in das Fährzeugnis einzutragen.\n4. Wird die Fähre auch zum sonstigen Schiffsverkehr verwendet, insbesondere zum Wechseln der Fährstelle, zur\nFahrt zu oder von einer Werft, ist dies im Fährzeugnis einzutragen. Dabei ist die Beförderung von Personen oder\nGütern verboten.\n§ 1.04\nKennzeichnung der Fähren\nAn allen Fähren muss als Kennzeichen auf beiden Längsseiten ein mindestens 30 cm hohes „F“ mit heller Farbe\nauf dunklem Grund oder mit dunkler Farbe auf hellem Grund deutlich sichtbar angebracht sein.\nKapitel 2\nBau, Einrichtung und Ausrüstung von Fähren\n§ 2.01\nFährkörper\n1. An beiden Enden des Fährkörpers muss je ein Kollisionsschott vorhanden sein.\n2. Bei Fähren in Pontonform darf der Abstand der Kollisionsschotte vom vorderen oder hinteren Lot 0,04 LWL nicht\nunterschreiten und 0,04 LWL + 1 m nicht überschreiten.\n3. Sind Fähren in Pontonform mit wasserdichten Längsschotten versehen, so darf die durch Fluten einer Seiten-\nabteilung hervorgerufene Krängung einen Winkel von 12° nicht überschreiten. Leckwasser darf nicht über das\nSchottendeck in benachbarte Abteilungen gelangen können.\n4. Fährdecks müssen wasserdicht ausgeführt sein.\n5. Kahnfähren und Kahnseilfähren müssen mit Luftkästen oder anderen Auftriebskörpern versehen sein. Luftkästen\nmüssen zur Durchführung von Dichtigkeitsprüfungen mit einem Schraubverschluss versehen sein.\n§ 2.02\nNachweis der Intakt- und Leckstabilität\n1. Der Antragsteller hat den Nachweis der hinreichenden Intaktstabilität durch eine Berechnung nach Artikel 19.03\nNummer 1 bis 6 ES-TRIN in Verbindung mit Anhang III §§ 1.02, 7.03 oder 10.08 in Abhängigkeit von der zu\nbefahrenden Wasserstraße zu erbringen.\n2. Bei Fähren in Pontonform können dabei die Koordinaten des Gewichtsschwerpunktes durch eine Gewichts-\nberechnung ermittelt werden. Ein Krängungsversuch ist dann nicht erforderlich.","1426           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\n3. In der Berechnung sind für Personen, Landfahrzeuge und Großvieh folgende Maßannahmen zu verwenden:\nmittlere Höhe         mittlere Höhe des        mittlere Höhe\nder Ladung über Deck    Massenschwerpunktes    des Schwerpunktes\nNutzlast                                                über Deck       der Windangriffsfläche\nder Ladung über Deck\nm                       m                     m\nPersonen                                            1,7                     1,0                   0,85\nLastkraftwagen mit Ladung                           2,5                     1,6                   1,25\nPersonenkraftwagen ohne Personen                    1,7                     0,8                   0,75\nGroßvieh                                            1,7                     1,0                   0,85\nDie mittlere Höhe des Gewichtsschwerpunktes der Ladung und des Schwerpunktes der Windangriffsfläche der\nLadung ist auf den tiefsten Punkt des Fährdecks auf halber Länge der Fähre, bei nicht durchgehenden, höher\ngelegenen Decks auf die halbe Länge des betreffenden Decks, zu beziehen.\n4. Die Berechnung der Intaktstabilität muss mindestens folgende Ladefälle erfassen:\na) Fähre ausschließlich mit Personen in ungünstigster Aufstellung beladen,\nb) Fähre einseitig mit Landfahrzeugen in ungünstigster Aufstellung beladen, wobei der noch zur Verfügung\nstehende Platz der belasteten Seite, bis zur Fährmitte, mit kleineren Landfahrzeugen und Personen aufzu-\nfüllen ist,\nc) Fähre ausschließlich mit Landfahrzeugen in ungünstigster Aufstellung beladen,\nd) Fähre mit dem schwersten Landfahrzeug nach § 1.01 Nummer 17 beladen,\ne) Fähre bis an die Grenze der Tragfähigkeit beladen.\nIm Fall des Satzes 1 ist die Annahme einer Verschiebung der Landfahrzeuge höchstens bis zum Schrammbord\nausreichend. Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Nummer 1 muss für die Ladefälle nach den Buchstaben a\nbis e nachgewiesen sein. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann entsprechende Nachweise\nfür weitere Ladefälle verlangen.\n5. Als Ergebnis der Berechnung sind festzulegen:\na) bei Belastung der Fähre ausschließlich mit Personen,\naa) die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste,\nbb) die Verdrängung (m3),\nb) bei Belastung der Fähre mit Personen, Landfahrzeugen oder sonstigen Lasten,\naa) die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste,\nbb) die Tragfähigkeit in Tonnen (t),\ncc) das zulässige Gesamtgewicht eines von mehreren Landfahrzeugen in Tonnen (t),\ndd) das zulässige Gesamtgewicht des schwersten und einzigen Landfahrzeugs in Tonnen (t),\nee) die zulässige Achslast einer Einzelachse und einer Doppelachse von Landfahrzeugen in Tonnen (t).\n6. Der Antragsteller hat den Nachweis der hinreichenden Leckstabilität durch eine Berechnung nach Artikel 19.03\nNummer 7 bis 13 ES-TRIN in Verbindung mit Anhang III §§ 1.02, 7.03 oder 10.08 sowie Anhang IV § 4.03 in\nAbhängigkeit von der zu befahrenden Wasserstraße zu erbringen. Dabei darf der B/3 Abstand auf B/5 Abstand\nvermindert werden. Für Fähren, die für die Beförderung von mehr als 50 aber weniger als 100 Fahrgästen\nzugelassen sind und deren LWL 25 m nicht überschreitet, gilt Artikel 19.15 Nummer 1 ES-TRIN entsprechend.\n7. Während der Fahrt und bei Be- und Entladen der Fähre darf der nach Artikel 19.03 Nummer 2 und 3 ES-TRIN\nzulässige Krängungswinkel nicht überschritten und der für die jeweilige Zone zulässige Restfreibord nicht unter-\nschritten werden, wobei beim Be- und Entladevorgang die Fähre freischwimmend zu betrachten ist, es sei denn,\ndas Fährgefäß wird beim Abstützen auf der Rampe durch eine kraftschlüssige Verbindung in einer festen Lage\ngehalten.\n8. Für Personenfähren für die Beförderung von bis zu 12 Fahrgästen, deren Länge 15 m nicht überschreitet,\nmüssen im symmetrisch gefluteten Zustand folgende Kriterien durch eine Berechnung nachgewiesen werden:\na) die Fähre darf maximal bis zur Tauchgrenze eintauchen und\nb) die verbleibende metazentrische Höhe GMR darf 0,10 m nicht unterschreiten.\nDer erforderliche Restauftrieb ist durch\na) die geeignete Wahl des Materials des Schiffskörpers,\nb) Auftriebskörper aus geschlossenzelligem Schaum, die fest mit dem Rumpf verbunden sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018         1427\nc) örtliche Unterteilungen, die wasserdichte Teilräume bilden,\nd) einen 1-Abteilungsstatus nach Artikel 19.03 Nummer 9 ES-TRIN oder\ne) eine Kombination aus den genannten Möglichkeiten nach Buchstabe a bis d\nzu gewährleisten.\n9. Für Kahnfähren und Kahnseilfähren genügt als Nachweis für die:\na) Intaktstabilität;\nein Belastungsversuch, wobei dieser mit dem halben Gewicht der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste und\nbei der ungünstigsten Füllung der Brennstoff- und Wasserbehälter durchzuführen ist. Die Fahrgäste sind\ndabei als stehend anzunehmen und ihr Gewicht ist soweit wie möglich seitlich auf der für Fahrgäste verfüg-\nbaren Fläche unterzubringen. Dabei darf ein Krängungswinkel von 7° nicht überschritten sowie ein Rest-\nfreibord und ein Restsicherheitsabstand von 0,20 m in Zone 4 und von 0,30 m in Zone 3 und Zone 2-Binnen\nnicht unterschritten werden.\nb) Leckstabilität;\nein rechnerischer Nachweis, wobei bei voller Beladung und Flutung der Fähre ein Reserveauftrieb von\n100 Newton je Person und eine stabile aufrechte Schwimmlage verbleiben muss, bei der die verbleibende\nmetazentrische Höhe GMR 0,10 m nicht unterschritten werden darf.\n§ 2.03\nEinsenkungsmarken\nArtikel 4.04 ES-TRIN ist anzuwenden; jedoch müssen mindestens zwei Einsenkungsmarkenpaare auf je einem\nDrittel der Länge vorhanden sein.\n§ 2.04\nFestigkeit des Wagendecks\nBei Wagenfähren muss ein Festigkeitsnachweis für die Belastung des Wagendecks mit den zulässigen Landfahr-\nzeugen, die sich aus den Stabilitätsberechnungen ergeben, erbracht werden.\n§ 2.05\nRettungsmittel\n1. Einzelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 4 ES-TRIN können durch Sammelrettungsmittel nach Arti-\nkel 19.09 Nummer 5 ES-TRIN in Verbindung mit Artikel 19.09 Nummer 7 bis 9 ES-TRIN ersetzt werden.\n2. Landeklappen können als Übergangseinrichtungen nach Artikel 19.09 Nummer 3 ES-TRIN angesehen werden,\nsofern sie hierfür geeignet sind.\n3. Zusätzlich zu Nummer 1 müssen Personenfähren, die für mehr als 250 Fahrgäste, sowie Wagenfähren, die für\nmehr als 250 Fahrgäste oder für mehr als 150 t Tragfähigkeit zugelassen sind, mit einem Beiboot nach Arti-\nkel 13.07 ES-TRIN ausgerüstet sein.\n4. Die Untersuchungskommission kann bei Fähren von der Erfüllung der Nummer 3 in den Fällen nach Artikel 19.15\nNummer 5 und 6 ES-TRIN absehen, dabei gelten die Landeklappen als vergleichbare Einrichtungen zu Platt-\nformen, wenn diese die darin beschriebenen Anforderungen und Bestimmungen erfüllen.\n§ 2.06\nAnker\n1. Fähren, die mindestens zwei voneinander unabhängige in jeder Richtung voll wirksame Antriebe haben, brau-\nchen mit nur einem Anker ausgerüstet zu sein.\n2. Das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann seil- und kettengebundene Fähren sowie\nKahnfähren auf den Wasserstraßen der Zone 4 von dem Erfordernis einer Ankerausrüstung befreien, wenn die\nLeichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs gewährleistet ist.\n§ 2.07\nZusätzliche Ausrüstung\n1. Die bordseitigen, dem Zu- und Abgang dienenden Öffnungen von Personen- und Wagenfähren müssen abwei-\nchend von Artikel 19.06 Nummer 10 Buchstabe a und b ES-TRIN durch feste oder flexible Absperrvorrichtungen\nwie folgt gesichert sein:\na) Alle Absperrvorrichtungen müssen:\naa) eine Höhe von mindestens 1,10 m aufweisen,\nbb) deutlich sichtbar gekennzeichnet sein und\ncc) mit geeigneten Zwischenzügen oder Feldauskleidung versehen sein;","1428           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\nb) feste Absperrvorrichtungen wie Schwenkbalken, Schranken und Geländer müssen mindestens folgende\nFestigkeitsanforderungen erfüllen:\naa) Belastungsannahme von 1 000 N/m,\nbb) Höchst-Auslenkung ohne bleibende Verformung und ohne Berücksichtigung des Lagerspiels von 50 mm;\nc) flexible Absperrvorrichtungen wie Absperrketten und Kunststoffseile dürfen auf Fahrbahndecks verwendet\nwerden,\naa) wenn hinter der Absperrvorrichtung mindestens 2 m Decksfläche oder Landeklappe folgt,\nbb) der Deckbereich von 0,80 m vor der Kette oder dem Seil für die Fahrgäste durch deutlich sichtbare\nMarkierung als gesperrt gekennzeichnet ist und\ncc) die Kette oder das Seil eine Mindestbruchkraft von 40 kN hat.\nLandeklappen können als Absperrvorrichtungen genutzt werden, wenn sie im hochgestellten Zustand eine\nHöhe von 1,10 m über dem Fahrbahndeck erreichen und festgestellt werden können.\n2. Kahnfähren und Kahnseilfähren müssen mit einem Paar Riemen oder vergleichbaren Vortriebsmitteln ausgerüs-\ntet sein. Ein Hilfsantrieb zur Beherrschung besonderer Betriebslagen ist vorzuhalten.\n§ 2.08\nLandeklappen\n1. Die Festigkeit von Landeklappen muss ihrem Einsatzzweck entsprechen.\n2. Die Landeklappen sind seitlich mit geeigneten Absturzsicherungen zu versehen.\nKapitel 3\nZusätzliche Anforderungen an seil- und kettengebundene Fähren\n§ 3.01\nBegriffsbestimmungen\nAbweichend von § 1.01 gelten für dieses Kapitel folgende Begriffsbestimmungen:\n1. „Tragfähigkeit“ die Gesamtzuladefähigkeit mit homogener oder gemischter Last in Tonnen einschließlich höchs-\ntens 45 Personen in Abhängigkeit von bestimmten Wasserständen;\n2. „Das zulässige Gesamtgewicht des schwersten Landfahrzeugs“ das Gewicht eines Landfahrzeugs einschließ-\nlich seiner Ladung in Tonnen, das in Abhängigkeit von bestimmten Wasserständen allein und ohne gleichzeitige\nBeförderung weiterer Nutzlasten bei ausschließlich mittiger Aufstellung auf dem Fährdeck befördert werden kann;\n3. „Aufstau“ der Verlauf der Wasseroberfläche an der oberstromseitigen Bordwand;\n4. „Restfreibord“ der senkrechte Abstand zwischen dem tiefsten Punkt des wasserdichten Decks oder des was-\nserdichten Deckaufsatzes, und der gedachten Wasserlinie, die bei Neigungen nach Oberstrom durch den\nhöchsten Punkt des Aufstaus verläuft;\n5. „Deckaufsatz“ ein nur bei Gierseilfähren üblicher nicht von Bord zu Bord gehender Aufbau von geringer Höhe,\nder die Fahrbahnbreite des Fährdecks einseitig einschränkt, die Seitenhöhe auf einer Seite vergrößert und sich\nüber die Länge des ganzen Fährdecks erstreckt;\n6. „Ablegereife“ der Zustand, bei dessen Erreichen das Seil oder die Kette außer Betrieb genommen werden muss,\ninsbesondere wegen Verschleiß, Längung, Risse, Korrosion oder Brüchen.\n§ 3.02\nNachweis der Intaktstabilität für Gierseilfähren\n1. Ergänzend zu § 2.02 muss sich der Nachweis ausreichender Intaktstabilität für Gierseilfähren auf Berechnun-\ngen für Neigungen der Gierseilfähre nach Oberstrom und nach Unterstrom erstrecken.\n2. Der Nachweis ausreichender Intaktstabilität bei Neigungen nach Oberstrom ist als erbracht anzusehen, wenn\ndie Krängung der Gierseilfähre nach Oberstrom bei einer Beladung nach Nummer 4 und voller Ausrüstung und\nbei Einhaltung eines Restfreibords nach Nummer 7 unter gleichzeitiger Einwirkung\na) einer seitlichen Verschiebung der Landfahrzeuge und Personen nach Nummer 5,\nb) des Windwiderstandes nach Artikel 19.03 Nummer 5 ES-TRIN,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018              1429\nc) einer seitlichen Anströmung und\nd) eines Restwasserstandes auf dem Boden des Fährkörpers nach Nummer 8\neinen Winkel von 5° nicht überschreitet. Gierseilfähren mit Hilfsantrieb sind mit halbgefüllten Brennstofftanks\nzu rechnen. Der Nachweis ist in Form einer grafischen Hebelarmbilanz zu erbringen. Dabei sind für mindestens\ndrei angenommene Beladungszustände nach Nummer 4 und mindestens drei Fließgeschwindigkeiten nach\nNummer 6 die krängenden Hebelarme in Metern nach der Formel\n1\nhkr =       · [(Wq + WG – WW) · (HT – BT · tan ␣) + MW + MZ]\ng·D\nund die aufrichtenden Hebelarme in Metern nach der Formel\nha = (μ · MF + MG) · sinφ – Δhq\nzu ermitteln. Bei Gierseilfähren, deren Gierseil auf der Sohle des Flussbettes verlegt ist (Grundseilfähren), lautet\ndie Formel für die krängenden Hebelarme in Metern\n1\nhkr =       · [(Wq + WG – WW) · (HT + BT · tan ␣) + MW + MZ]\ng·D\nIn diesen Formeln bedeutet:\nWq        der Widerstand aus Queranströmung bei Neigungswinkeln von 0° bis 11° in Kilonewton (kN),\nWG        der Gefällewiderstand in Kilonewton (kN),\nWW        der Windwiderstand in Kilonewton (kN) nach Artikel 19.03 Nummer 5 ES-TRIN,\nHT        der senkrechte Abstand des Angriffspunktes des Gierseils von der Wasserlinie im Ausgangszustand in\nMetern (m),\nBT        der horizontale Abstand des Angriffspunktes des Gierseils von Mitte Schiff in Metern (m),\nα         der Winkel des Gierseils am Schiff gegen die Horizontale,\nMW        das Winddruckmoment in Kilonewtonmeter (kNm) nach Artikel 19.03 Nummer 5 ES-TRIN,\nMZ        das Moment aus der Verschiebung der Zuladung nach Nummer 5 in Kilonewtonmeter (kNm),\ng         die Erdbeschleunigung 9,81 in Meter durch Sekundenquadrat (m/s2),\nD         die Wasserverdrängung in Tonnen (t),\nμMF       die vertikale Auswanderung des Formschwerpunkts in Metern (m),\nMG        die metazentrische Höhe, verringert um den Abzug für freie Oberflächen entsprechend Nummer 8 in\nMetern (m),\nφ         der Krängungswinkel der Gierseilfähre und\nΔhq       die direkte Verminderung der Stabilitätshebelarme durch Queranströmung in Metern (m).\n3. Der Nachweis ausreichender Intaktstabilität bei Neigungen nach Unterstrom ist erbracht, wenn die Krängung\nder Gierseilfähre unter Berücksichtigung der Beladungszustände und der krängenden Einflüsse nach Nummer 2\nSatz 1 einen Winkel φzul, der sich aus der Formel\nH–T\ntan ␸zul =\nB\nergibt, nicht überschreitet. In dieser Formel bedeutet:\nφzul      der Grenzwinkel,\nH–T       der Abstand des tiefsten Punkts des Fährdecks bis zur Wasserlinie bei φ = 0°, der bei Krängung der\nFähre nach Unterstrom zuerst zu Wasser kommt, in Metern (m),\nT         der Tiefgang bei dem zu untersuchenden Beladungsfall in Metern (m) und\nB         die Breite der Gierseilfähre in Höhe des Decks an der Stelle, wo das Maß H angenommen wurde, in\nMetern (m).\nDer Grenzwinkel darf 10° nicht überschreiten. Der Nachweis ist in Form eines grafischen Vergleichs der sich\neinstellenden Endneigungswinkel mit dem Grenzwinkel für mindestens drei Beladungszustände nach Num-\nmer 4 und mindestens 3 Fließgeschwindigkeiten nach Nummer 6 zu erbringen. Dabei sind die Endneigungs-\nwinkel nach der Formel\nhkr\n␸end =       · ␸zul\nha\nzu errechnen. In dieser Formel bedeutet:\nhkr       die Summe der krängenden Hebelarme in Metern (m),\nφzul      der Grenzwinkel nach obiger Formel und\nha        der aufrichtende Hebelarm in Metern (m).","1430           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\nDie krängenden Hebelarme in Metern sind dabei nach der Formel\n1\nhkr =      · [(Wq + WG + WW) · (BT · tan ␣ – HT) + MW + MZ]\ng·D\nund die aufrichtenden Hebelarme nach der Formel\nMG\nha =       · ␸zul\n57,3\nzu berechnen. Die Definition der einzelnen Summanden und Faktoren entspricht der Definition in Nummer 2;\nfür Wq ist jedoch nur der Wert für 0° Neigung einzusetzen.\n4. Für die Berechnung nach den Nummern 2 und 3 ist eine gemischte Beladung Z aus Landfahrzeugen und\n45 Personen in homogener Verteilung anzunehmen. Sie ist für jeweils einen Rechengang in\nZ1 = ( 0 · PF) + (0 · PP)  (Gierseilfähre leer),\nZ2 = (0,5 · PF) + (1 · PP) (halbe Zuladung),\nZ3 = ( 1 · PF) + (1 · PP)  (ganze Zuladung)\naufzuteilen, wobei Z das Gewicht der Zuladung in Tonnen, PF das Gewicht der Landfahrzeuge in Tonnen und\nPP das Gewicht von 45 Personen in Tonnen ist.\n5. Das Moment aus der seitlichen Verschiebung der Zuladung ist nach folgender Formel zu berechnen:\nM Z = Zn · e\nIn dieser Formel bedeutet:\nZn    das Gewicht der Zuladung Z2 oder Z3 in Tonnen (t),\ne     den größten seitlichen Verschiebungsweg der Zuladung aus der Mittellängsachse der Gierseilfähre in\nMetern (m).\nSind die Schrammborde so gesetzt, dass eine seitliche Verschiebung der Landfahrzeuge nicht möglich ist, so\nist nur die seitliche Verschiebung der Personen nach der Formel\nMZ = PP · e\nin die Rechnung einzusetzen.\n6. In den Berechnungen nach den Nummern 2 und 3 ist die mittlere Fließgeschwindigkeit des Wassers vornehm-\nlich bei:\na) Niedrigwasserstand (NW),\nb) Mittelwasserstand (MW) und\nc) Hochwasserstand (HW)\nzu berücksichtigen. Die Werte müssen sich nachweisbar auf die Fährstelle beziehen und müssen vom zustän-\ndigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt bestätigt sein. Eine Querprofilzeichnung der Fährstelle ist der Rech-\nnung beizufügen.\n7. Bei Neigungen der Gierseilfähre nach Oberstrom entsprechend Nummer 2 muss\na) der Restfreibord auf der Oberstromseite mindestens 0,10 m und bei\nb) Gierseilfähren mit zusätzlichem wasserdichten Deckaufsatz auf der Oberstromseite mindestens 0,10 m,\njedoch nicht weniger als die größte Höhe des Deckaufsatzes über dem Fährdeck,\nbetragen. Für den Restfreibord gilt folgende Formel:\nFR = H – TS\nIn dieser Formel bedeutet:\nFR    der Restfreibord in Metern (m),\nH     die Seitenhöhe bis zum tiefsten Punkt des Fährdecks in Metern (m),\nTS die Aufstauhöhe in Metern (m).\nBei Gierseilfähren mit Deckssprung, bei denen die hochgezogene Außenhaut ein festes Schanzkleid bildet,\nkann der Restfreibord vom Anlenkpunkt der Landeklappen oder vom tiefsten nicht wasserdichten Punkt des\nSchanzkleids abgesetzt werden; der tiefere Punkt ist maßgebend.\n8. In den Berechnungen nach den Nummern 2 und 3 ist ein Restwasserstand von 0,02 m im Fährkörper anzu-\nnehmen.\n9. Als Ergebnisse der Berechnung sind festzulegen:\na) bei Belastung der Gierseilfähre ausschließlich mit Personen\naa) die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste,\nbb) die Verdrängung (m3),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018        1431\nb) bei Belastung der Gierseilfähre mit Personen, Landfahrzeugen oder sonstigen Lasten\naa) die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste,\nbb) die Tragfähigkeit in Tonnen (t) einschließlich 45 Personen,\ncc) das zulässige Gesamtgewicht eines von mehreren Landfahrzeugen in Tonnen (t),\ndd) das zulässige Gesamtgewicht des schwersten und einzigen Landfahrzeugs in Tonnen (t),\nee) die zulässige Achslast einer Einzelachse und einer Doppelachse von Landfahrzeugen in Tonnen (t)\njeweils bei Niedrigwasserstand, Mittelwasserstand und Hochwasserstand.\n10. Während der Fahrt und bei Be- und Entladen der Fähre darf der höchstzulässige Krängungswinkel nach § 3.02\nNummer 3 nicht überschritten und der Restfreibord nach § 3.02 Nummer 7 nicht unterschritten werden, wobei\nbeim Be- und Entladevorgang die Fähre freischwimmend zu betrachten ist, es sei denn, das Fährgefäß wird\nbeim Abstützen auf der Rampe durch eine kraftschlüssige Verbindung in einer festen Lage gehalten.\n§ 3.03\nEinsenkungsmarken\n1. Die Vorschrift des Artikels 4.04 ES-TRIN ist nicht anzuwenden.\n2. An beiden Längsseiten der Gierseilfähren ist je eine Einsenkungsmarke für die Tiefgänge anzubringen, die den\nTragfähigkeiten nach § 3.02 Nummer 9 Buchstabe b entsprechen.\n3. Die Einsenkungsmarken müssen in der senkrechten Querschnittsebene angebracht sein, die durch den gemit-\ntelten Schwerpunkt der Wasserlinienflächen in den Schwimmebenen bei Niedrigwasserstand, Mittelwasser-\nstand und Hochwasserstand verläuft.\n§ 3.04\nBerechnung und Konstruktion der Seil- und Kettenanlagen\n1. Seil- und Kettenanlagen von seil- und kettengebundenen Fähren umfassen im Wesentlichen Seile und Ketten\neinschließlich der zugehörigen Abspannmasten und Verankerungen.\n2. Seil- und Kettenanlagen müssen in allen Teilen für den Fährbetrieb geeignet und nach den Regeln der Technik\nausgeführt und gebaut sein.\n3. Der Antragsteller hat den Nachweis der ausreichenden Festigkeitsbestimmung für Seil- und Kettenanlagen\ndurch eine Berechnung zu erbringen. Die Berechnung und Konstruktion der Seil- und Kettenanlagen ist in\nAnlage 1 und 2 dieses Anhangs geregelt.\n§ 3.05\nPrüfung\nSeil- und Kettenanlagen sind\n1. vor der ersten Inbetriebnahme,\n2. vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und\n3. bei jeder Erneuerung der Bescheinigung nach § 3.07\nvon einem Sachverständigen daraufhin zu prüfen, ob die Anlage den Anforderungen dieses Kapitels entspricht.\nÜber die Prüfung ist ein vom Sachverständigen unterzeichnetes Abnahmeprotokoll nach Muster 5 des Anhangs V\nauszustellen, aus dem das Datum der Prüfung und die Gültigkeitsdauer ersichtlich sind. Eine Kopie hiervon ist der\nUntersuchungskommission vom Sachverständigen vorzulegen.\n§ 3.06\nPrüfbedingungen und Prüfinhalte\nDie Seil- und Kettenanlagen sind wie folgt zu prüfen:\n1. Trag-, Fahr- und Führungsseile sind auf ihren inneren und äußeren Zustand zu prüfen. Die Untersuchung hat\nsich auf die Feststellung von Drahtbrüchen, Korrosion, Verschleiß, Lockerung von Drähten, anderen Verände-\nrungen des Seilgefüges und auf Beschädigungen zu erstrecken. Zur Beurteilung der Ablegereife sind die Regeln\nder Technik anzuwenden.\n2. Das Tragseil ist in Zeitabständen von maximal zehn Jahren nach Herstellung von einer amtlich anerkannten\nStelle oder von einem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt anerkannten Sachverständigen\nmittels zerstörungsfreier (magnetinduktiver) Seilprüfung zu prüfen. Die Ergebnisse sind in einem Bericht zu\ndokumentieren.\n3. Die Prüfung der Zug-, Spann- und Abspannseile beinhaltet äußerlich feststellbare Drahtbrüche und die Abnut-\nzung der Drähte innerhalb eines Seilstückes. Zur Beurteilung der Ablegereife sind die Regeln der Technik\nanzuwenden.\n4. Die Seilendbefestigungen werden daraufhin geprüft, ob ihre Ausführung den Regeln der Technik entspricht.","1432             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\n5. Ketten werden im Hinblick auf Verschleiß, Längung und Teilungsvergrößerung geprüft. Die Ablegereife wird\nentsprechend der DIN 685 Teil 5, Ausgabe November 1981, beurteilt.\n6. Abspannmasten werden auf Verformung, Beschädigungen, Korrosion (bei Hohlprofilen auch innere Korrosion),\nordnungsgemäße Verbindung von Tragseil und Mast und ordnungsgemäßen Übergang vom Mast zum Funda-\nment hin geprüft.\n7. Die Verankerung wird auf Verformung und Beschädigungen sowie auf Korrosion an den Befestigungselementen\nund im Bereich des Übergangs zum Fundament hin geprüft.\n8. Bei Hochseilanlagen ist für eine Sichtkontrolle von Mast zu Mast an beiden Masten je eine Markierung anzu-\nbringen, die als Kontrollpunkt dient um den Durchhang des Tragseils zu kontrollieren und insbesondere nach\ngrößeren Temperaturveränderungen auf das im Fährzeugnis festgelegte Maß zu korrigieren.\n§ 3.07\nBescheinigung\n1. Die Übereinstimmung jeder Seil- und Kettenanlage mit den Anforderungen dieses Kapitels ist im Fährzeugnis zu\nbescheinigen.\n2. Diese Bescheinigung wird im Anschluss an die Prüfung nach § 3.05 von der Untersuchungskommission im\nFährzeugnis eingetragen.\n3. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt höchstens fünf Jahre. Einer Erneuerung muss eine neue Prüfung\nnach § 3.05 vorausgehen. Ausnahmsweise kann die Untersuchungskommission auf begründeten Antrag des\nEigners oder seines Bevollmächtigten die Gültigkeit der Bescheinigung um höchstens drei Monate verlängern,\nohne dass eine Prüfung nach § 3.05 vorausgehen muss. Diese Verlängerung ist im Fährzeugnis einzutragen.\nKapitel 4\nÜbergangsbestimmungen für Fähren\n§ 4.01\nÜbergangsbestimmungen für Fähren, die schon in Betrieb sind\nFähren, die den Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 nicht entsprechen, müssen den in nachstehender Tabelle aufge-\nführten Übergangsbestimmungen angepasst werden. In der Tabelle bedeuten\n– „N.E.U.“:\nDie Vorschrift gilt nicht für Fähren, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt\noder umgebaut, d. h. die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile\noder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeu-\ntet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.\n– „Erteilung oder Erneuerung des Fährzeugnisses“:\nDie Vorschrift muss bei der Erteilung oder der nächsten Erneuerung der Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses\nerfüllt sein.\n§§ und\nInhalt                                     Frist oder Bemerkungen\nNummer\n2.01 Nr. 4     Fährdecks                                    N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses\nnach dem 30. Dezember 2029\n2.02           Nachweis Intakt- und Leckstabilität          N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses\nnach dem 30. Dezember 2049\n2.07 Nr. 1     Anforderungen an Absperrvorrichtungen        N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses\n3.02           Nachweis Intaktstabilität für Gierseilfähren N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses\nnach dem 30. Dezember 2049\n3.04 Nr. 3     Nachweis der ausreichenden Festigkeit        N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses\ndurch Berechnung                             nach dem 30. Dezember 2029\n3.05           Prüfung                                      N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses\n3.06           Prüfbedingungen                              N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses\n3.07           Bescheinigung                                N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018        1433\nTeil II\nBarkassen\nKapitel 5\nSondervorschriften für Barkassen\n§ 5.01\nAllgemeines\n1. Für Barkassen sind der ES-TRIN und der Anhang III mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergeben-\nden Maßgaben anzuwenden.\n2. Die Erleichterungen und Sonderbestimmungen dieses Kapitels gelten jedoch nicht für Barkassen\na) mit Kiellegung nach dem 1. Juli 2001 oder\nb) die zu diesem Zeitpunkt nicht zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen waren.\n3. Bei einer Personenbarkasse befindet sich der Fahrgastraum in der versenkten Plicht, die zu mindestens einem\nDrittel ihrer Länge offen ist.\n4. Das Fahrtgebiet ist in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.\n§ 5.02\nSchiffskörper\n1. Bei einer Barkasse muss der wasserdichte Innenboden der Plicht oberhalb der Ebene der größten Einsenkung\nliegen. Es muss ein Entwässerungssystem vorhanden sein, durch das eingedrungenes Wasser nach außen-\nbords abfließen oder befördert werden kann.\n2. Artikel 3.03 Nummer 3 und 4 ES-TRIN ist auf Barkassen nicht anzuwenden. Die in der Plicht aufgestellten\nMotoren müssen vollständig verkleidet und schallgeschützt sein. In die geschlossene Plicht dürfen keine schäd-\nlichen Gase entweichen. Im Steuerstand der Barkasse in Kopfhöhe des Rudergängers darf der Geräuschpegel\nden Wert von 70 dB(A) nicht überschreiten. Die Verkleidung der Motoren muss ausreichend wärmeisoliert sein.\n3. Ein Wetterschutz als Überdachung über der zu mindestens einem Drittel ihrer Länge offenen Plicht ist auf\nPersonenbarkassen zulässig, wenn der für die jeweilige Zone geeigneter Nachweis der Schwimmfähigkeit nach\n§ 5.03 Nummer 1 erbracht ist. Der Wetterschutz muss mit einer automatischen Vorrichtung im Steuerstand und in\nder offenen Plicht zu öffnen sein. Der Öffnungsvorgang darf zehn Sekunden nicht überschreiten und die Über-\ndachung darf die Seiten der offenen Plicht nicht beeinträchtigen.\n4. Bei einer Barkasse, die nicht zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen wird, brauchen die Anforderungen der\nNummern 1 und 3 sowie der §§ 5.03 bis 5.05 nicht erfüllt zu sein.\n§ 5.03\nStabilität\n1. Eine Personenbarkasse,\na) die für die Zone 1 oder 2-See zugelassen ist, muss abweichend von Artikel 19.02 Nummer 2 ES-TRIN durch\nwasserdichte Schotte so unterteilt sein, dass das vollbesetzte und ausgerüstete Fahrzeug nach dem Fluten\neiner beliebigen wasserdichten Abteilung in aufrechter Schwimmlage schwimmfähig bleibt,\nb) die für die Zone 2-Binnen, Zone 3 oder 4 zugelassen ist, braucht die Forderungen bezüglich der Lage des\nInnenbodens nach § 5.02 Nummer 1 Satz 1, des Entwässerungssystems nach § 5.02 Nummer 1 Satz 2 und\nder Schotteinteilung nach Buchstabe a nicht zu erfüllen, wenn\naa) durch wasserdichte Hohlräume,\nbb) durch fest angebrachte Auftriebskörper oder\ncc) in anderer geeigneter Weise\nbei vollbesetztem und ausgerüstetem Fahrzeug sowie mit Wasser gefüllter Plicht ein ausreichender Auftrieb\nverbleibt und die Barkasse in aufrechter Schwimmlage schwimmfähig bleibt.\nEin ausreichender Auftrieb ist gegeben, wenn im Endzustand der Flutung die tiefste Stelle der Bordwand\nmindestens 0,10 m und jede ungesicherte Öffnung mindestens 0,40 m über dem Wasserspiegel liegt.","1434           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\nDer rechnerische Nachweis der Schwimmfähigkeit im Leckfall muss für alle Personenbarkassen erbracht\nwerden, wobei die Abweichungen des Artikels 19.15 Nummer 1 ES-TRIN für alle Personenbarkassen sinn-\ngemäß gelten.\n2. Personenbarkassen müssen einen rechnerischen Nachweis der Intaktstabilität erbringen.\n§ 5.04\nHöchstzulässige Zahl der Fahrgäste\n1. Die sich aus der freien Decksfläche ergebende höchstzulässige Zahl der Fahrgäste ist bei Personenbarkassen\nnach Artikel 19.05 Nummer 2 Buchstabe b ES-TRIN in Verbindung mit Anhang III § 1.02 Buchstabe a, §§ 7.04\nund 10.08 Nummer 2 in Abhängigkeit von der zu befahrenden Wasserstraße zu ermitteln.\n2. Die Untersuchungskommission kann mit der Festlegung der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste zusätzliche\nAuflagen, insbesondere im Hinblick auf Fahrtgrenzen, Wetterbedingungen und zeitliche Grenzen, verbinden.\nDiese Auflagen sind in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.\n§ 5.05\nFreibord und Sicherheitsabstand\nBei einer Personenbarkasse ist für die Berechnung des Freibordes, für die Überprüfung des Sicherheitsabstandes\nund für die Festsetzung der Ebene der größten Einsenkung Artikel 19.03 Nummer 3 ES-TRIN in Verbindung mit\nAnhang III § 1.02 Buchstabe a, §§ 7.03 und 10.05 in Abhängigkeit von der zu befahrenden Wasserstraße sinn-\ngemäß anzuwenden.\n§ 5.06\nRettungsmittel\n1. Mindestens ein Rettungsring nach Artikel 13.08 Nummer 1 ES-TRIN muss mit einer mindestens 30 m langen,\nschwimmfähigen Leine von 8 bis 11 mm Durchmesser versehen sein.\n2. Zusätzlich zu den Rettungswesten nach Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN müssen für insgesamt 100 Prozent\nder höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste Rettungswesten nach Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN in Verbindung\nmit Nummer 3 an Bord sein, wobei auch Feststoff- oder halbautomatisch aufblasbare Rettungswesten nach den\nin Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN genannten Normen zulässig sind. Rettungswesten nach Satz 1 können durch\nSammelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 5 ES-TRIN in Verbindung mit Nummer 7 bis 9 ersetzt werden.\n3. Rettungswesten müssen im Fahrgastbereich gelagert sein. Sind Sammelrettungsmittel vorhanden, müssen\ndiese stets frei aufschwimmbar gelagert sein.\n4. Hat eine Barkasse festüberdachte Räume, so müssen mindestens 30 vom Hundert der Rettungswesten in der\noffenen Plicht griffbereit gelagert sein.\n§ 5.07\nAnker\n1. Barkassen müssen mit einem Buganker ausgerüstet sein.\n2. Bei der Berechnung der Ankermasse nach Artikel 13.01 Nummer 2 ES-TRIN ist die Erfahrungszahl mit k = 7\neinzusetzen. Die Ankermasse darf 25 kg nicht unterschreiten.\n3. Die Ankerkette muss mindestens 45 m lang sein.\n§ 5.08\nAusrüstung\n1. Ausrüstungsgegenstände nach Artikel 13.02 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis ee ES-TRIN\n(Behälter) und nach Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe d ES-TRIN (Landsteg) braucht eine Barkasse nicht an\nBord zu haben.\n2. Als Einrichtung zur Brandbekämpfung müssen insgesamt zwei tragbare Feuerlöscher, die den Anforderungen\ndes Artikels 13.03 Nummer 2 ES-TRIN genügen, im Steuerstand und an einer anderen leicht zugänglichen Stelle\nvorhanden sein.\nKapitel 6\nÜbergangsbestimmungen für Barkassen\n§ 6.01\nÜbergangsbestimmungen für Barkassen, die schon in Betrieb sind\nBarkassen, die den Vorschriften des Kapitels 5 nicht entsprechen, müssen den in nachstehender Tabelle aufge-\nführten Übergangsbestimmungen angepasst werden. In der Tabelle bedeuten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018                        1435\n– „E.U.“:\nDie Vorschrift gilt nicht für Barkassen, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden\nersetzt oder umgebaut, d. h. die Vorschrift gilt nur bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder\nBereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet\ndies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.\n§§ und\nInhalt                                           Frist oder Bemerkungen\nNummer\n5.01 Nr. 1        Allgemeines                                         E.U.\nTeil III\nFahrgastboote\nKapitel 7\nSondervorschriften für Fahrgastboote\n§ 7.01\nAllgemeine Bestimmungen\n1. Auf der Wasserstraße nach Anhang I Zone 1, auf der Wasserstraße Rhein nach Anhang I Zone 3 und auf der\nWasserstraße Oder nach Anhang I Zone 4 sind Fahrgastboote nicht zugelassen.\n2. Für die Wasserstraßen nach Anhang I Zone 2 ist die Zulassung von Fahrgastbooten auf eine Länge des Schiffs-\nkörpers von höchstens 12 Metern und die Beförderung von höchstens 12 Fahrgästen beschränkt.\n3. Für die Wasserstraßen nach Anhang I Zone 3 und 4 ist die Zulassung von Fahrgastbooten auf eine Länge des\nSchiffskörpers von weniger als 20 Metern und die Beförderung von höchstens 12 Fahrgästen beschränkt.\n4. Für die Wasserstraßen nach Anhang IX ist die Zulassung von Fahrgastbooten auf eine Länge des Schiffskörpers\nvon weniger als 20 Metern und die Beförderung von höchstens 35 Fahrgästen beschränkt.\n§ 7.02\nAnforderungen an Fahrgastboote in Zone 2\nFür die Wasserstraßen nach Anhang I Zone 2 zugelassene Fahrgastboote unterliegen folgenden Anforderungen an\nAusrüstung und Betrieb:\n1. Die technischen Anforderungen nach Artikel 26.01 Nummer 2 ES-TRIN sind zu erfüllen. Anstelle der darin\ngenannten Richtlinie 2013/53/EU* ist die Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder anzuwenden;\ndabei müssen die Fahrgastboote mindestens der Entwurfskategorie C nach der Richtlinie 2013/53/EU entspre-\nchen.\n2. Fahrgastboote dürfen nur für Fahrten zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang (Tagesfahrten) einge-\nsetzt werden.\n3. Bei vorherrschender Windstärke von mehr als 5 Beaufort und bei unsichtigem Wetter darf eine Fahrt nicht\nangetreten werden.\n4. Offene Feuerstellen dürfen an Bord nicht betrieben werden.\n5. Flüssiggasanlagen dürfen nur an Bord von Fahrgastbooten betrieben werden, die über einen elektrischen Antrieb\noder einen Antrieb mit Verbrennungsmotoren oder über andere Verbrennungsmotoren verfügen, die mit einem\nBrennstoff betrieben werden, dessen Flammpunkt über 55 °C liegt. Die Flüssiggasanlagen müssen Kapitel 17\nES-TRIN entsprechen. Flüssiggasanlagen in geschlossenen Räumen müssen mit geeigneten Warneinrichtun-\ngen für gesundheitsgefährdende Konzentrationen von Kohlenmonoxid sowie für explosionsfähige Gas-Luft-\ngemische ausgestattet sein.\n6. Es muss ein motorisches Hauptantriebssystem vorhanden sein, das ausreichende Fahr- und Manövriereigen-\nschaften gewährleistet, wobei die Geschwindigkeit gegen Wasser mindestens 10 km/h betragen muss.\n7. Unbeschadet der Nummer 1 Satz 1 muss folgende Ausrüstung an Bord vorhanden sein:\na) die Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der in der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und in den Kollisions-\nverhütungsregeln vorgeschriebenen Sichtzeichen sowie zur Bezeichnung der Fahrzeuge erforderlich sind;\nb) mindestens eine Funkanlage für die Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk nach den Bestimmungen der Re-\ngionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk;\nc) auf den Wasserstraßen nach Anhang I Zone 2-See ein Kompass nach Anhang III § 6.02;\n* Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur\nAufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90; L 297 vom 13.11.2015, S. 9).","1436          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\nd) die vorgeschriebenen\naa) Seekarten nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Schiffssicherheitsverordnung und\nbb) ein Abdruck der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und der Kollisionsverhütungsregeln nach § 40 der See-\nschifffahrtsstraßen-Ordnung;\ne) gekennzeichnete feuerbeständige Behälter mit Deckel für Hausmüll und ölhaltige Putzlappen;\nf) zwei Schöpfgefäße (Eimer);\ng) Rettungswesten nach Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN für insgesamt 100 Prozent der höchstzulässigen Zahl\nder Fahrgäste und der Besatzung, wobei für die Fahrgäste auch Feststoff- oder halbautomatisch aufblasbare\nRettungswesten nach den in Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN genannten Normen zulässig sind.\n8. Bei einer Geschwindigkeit der Fahrgastboote von 40 km/h oder mehr haben die Fahrgäste und die Besatzung\nRettungswesten anzulegen und der Schiffsführer seine Aufgaben im Steuerstand sitzend auszuüben.\n§ 7.03\nAnforderungen an Fahrgastboote in Zone 3 oder 4\nFür die Wasserstraßen nach Anhang I Zone 3 oder 4 zugelassene Fahrgastboote unterliegen folgenden Anfor-\nderungen an Ausrüstung und Betrieb:\n1. Die technischen Anforderungen nach Artikel 26.01 Nummer 2 ES-TRIN sind zu erfüllen. Anstelle der darin\ngenannten Richtlinie 2013/53/EU ist die Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder anzuwenden; da-\nbei müssen die Fahrgastboote\na) für die Wasserstraßen nach Anhang I Zone 3 mindestens der Entwurfskategorie C und\nb) für die Wasserstraßen nach Anhang I Zone 4 mindestens der Entwurfskategorie D\nnach der Richtlinie 2013/53/EU entsprechen.\n2. Die Fahrgastboote dürfen nur in der Betriebsform A nach Anhang VI § 3.03 Nummer 2 Satz 1 eingesetzt werden.\n3. Offene Feuerstellen dürfen an Bord nicht betrieben werden.\n4. Flüssiggasanlagen dürfen nur an Bord von Fahrgastbooten betrieben werden, die über einen elektrischen\nAntrieb oder einen Antrieb mit Verbrennungsmotoren oder über andere Verbrennungsmotoren verfügen, die\nmit einem Brennstoff betrieben werden, dessen Flammpunkt über 55 °C liegt. Die Flüssiggasanlagen müssen\nKapitel 17 ES-TRIN entsprechen. Flüssiggasanlagen in geschlossenen Räumen müssen mit geeigneten Warn-\neinrichtungen für gesundheitsgefährdende Konzentrationen von Kohlenmonoxid sowie für explosionsfähige\nGas-Luftgemische ausgestattet sein.\n5. Es muss ein motorisches Hauptantriebssystem vorhanden sein, das ausreichende Fahr- und Manövriereigen-\nschaften gewährleistet, wobei die Geschwindigkeit gegen Wasser mindestens 10 km/h betragen muss.\n6. Unbeschadet der Nummer 1 Satz 1 muss folgende Ausrüstung an Bord vorhanden sein:\na) mindestens eine Funkanlage für die Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk nach den Bestimmungen der Re-\ngionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk;\nb) gekennzeichnete feuerbeständige Behälter mit Deckel für Hausmüll und ölhaltige Putzlappen;\nc) zwei Schöpfgefäße (Eimer);\nd) Rettungswesten nach Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN für insgesamt 100 Prozent der höchstzulässigen Zahl\nder Fahrgäste und der Besatzung, wobei für die Fahrgäste auch Feststoff- oder halbautomatisch aufblasbare\nRettungswesten nach den in Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN genannten Normen zulässig sind.\n7. Bei einer Geschwindigkeit der Fahrgastboote von 40 km/h oder mehr haben die Fahrgäste und die Besatzung\nRettungswesten anzulegen und der Schiffsführer seine Aufgaben im Steuerstand sitzend auszuüben.\n§ 7.04\nAnforderungen an Fahrgastboote mit Segeln\nFahrgastboote nach den §§ 7.02 und 7.03, die gebaut und eingerichtet sind, um hauptsächlich durch Segel fort-\nbewegt zu werden, unterliegen zusätzlich folgenden Anforderungen an Ausrüstung und Betrieb:\n1. § 7.02 Nummer 6 und § 7.03 Nummer 5 sind nicht anzuwenden.\n2. Der einwandfreie Zustand der Takelage ist nach Artikel 20.19 ES-TRIN durch einen Sachverständigen zu prüfen\nund zu bescheinigen. Die Bescheinigung über die Prüfung ist an Bord mitzuführen.\n3. Eine von einem Sachverständigen erstellte Reffvorschrift ist an Bord mitzuführen.\n4. Ein Windmesser ist an Bord mitzuführen.\nDie Prüfbescheinigung nach Satz 1 Nummer 2 und die Reffvorschrift nach Satz 1 Nummer 3 sind der General-\ndirektion Wasserstraßen und Schifffahrt vor der erstmaligen Inbetriebnahme des Fahrgastbootes vorzulegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018         1437\n§ 7.05\nSicherheit am Arbeitsplatz\nSoweit die Vorschriften dieses Kapitels nicht entgegenstehen, gelten die Artikel 14.01 bis 14.06, 14.08, 14.09,\n14.11 und 14.13 ES-TRIN entsprechend. Weitergehende arbeitsschutzrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.\n§ 7.06\nÜbergangs- und Sonderbestimmungen\nDie §§ 7.02 und 7.04 gelten bis zum Ablauf des 6. Oktober 2033 nicht für Fahrzeuge für die Boddengewässer, das\ngebaut und eingerichtet ist, um auch durch Segel fortbewegt zu werden (Zeesboote), die schon in Betrieb sind. Auf\ndiese Zeesboote ist die Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der bis zum 6. Oktober 2018 geltenden Fassung\nanzuwenden.\nTeil IV\nAbweichungen\nKapitel 8\nAbweichungen\n§ 8.01\nAbweichungen hinsichtlich Zulassung\nFür Fahrgastboote sind die jeweiligen Vorschriften mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:\n1. Die Untersuchungen im Sinne des § 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 und der §§ 24 bis 26 sowie § 5\nAbsatz 8 dieser Verordnung können von einem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt aner-\nkannten Sachverständigen für Fahrgastboote durchgeführt werden. Die Kriterien für die Auswahl dieser\nSachverständigen werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt durch Verwaltungsvorschrift\nfestgelegt, die im Verkehrsblatt veröffentlicht wird.\n2. Die Ergebnisse einer Untersuchung sind in einem Abnahmeprotokoll nach dem Muster 6 des Anhangs V zu\nbescheinigen.\n3. Auf der Grundlage dieses Abnahmeprotokolls erteilt die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eine\nFahrtauglichkeitsbescheinigung nach Maßgabe des § 11 dieser Verordnung. Der zuständigen Berufsgenossen-\nschaft ist vor der Erteilung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben,\ndamit diese ihre Aufgabe nach § 4 Absatz 4 Satz 2 dieser Verordnung wahrnehmen kann.","1438           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\nAnlage 1\nBerechnungsgrundlagen für Hochseilanlagen der Gierfähren auf Wasserstraßen\nzu Anhang II § 3.04\nInhaltsverzeichnis                         7      Konstruktion und Ausführung\n7.1    Allgemeines\n7.2    Seile\n1     Anwendungsbereich                                     7.3    Endverankerungen\n2     Normative Verweisungen                                7.3.1  Arten\n3     Begriffe                                              7.3.2  Vergussverankerungen\n3.1   Abspannseil                                           7.3.3  Kauschen und Klemmen\n3.2   Anstellwinkel                                         7.3.4  Andere Verankerungen\n3.3   Gierseile                                             7.4    Ketten\n3.4   Gierseilwinkel                                        7.5    Tragrollen\n3.5   Hochseilanlage                                        8      Beanspruchungen\n3.6   Tragseil                                              9      Beanspruchbarkeiten\n3.7   Verkehrsband                                          9.1    Teilsicherheitsbeiwerte\n3.8   Rollenbatterie                                        9.2    Charakteristische Werte der Beanspruchbarkeit für Seile\nund deren Endverankerungen\n4     Bautechnische Unterlagen\n9.2.1  Drähte und Seile\n5     Werkstoffe\n9.2.2  Verankerung durch Pressklemmen\n5.1   Werkstoffe für Seile und deren Endverankerungen\n9.2.3  Verankerung durch Verguss\n5.1.1 Drähte und Seile\n9.2.4  Verankerung durch Drahtseilklemmen\n5.1.2 Verankerung durch Pressklemmen\n9.3    Werkstoffe für Ketten\n5.1.3 Verankerung durch Verguss\n9.4    Werkstoffe für Stahlkonstruktionen\n5.1.4 Verankerung durch Drahtseilklemmen\n9.5    Werkstoffe für Holzkonstruktionen\n5.2   Werkstoffe für Ketten\n9.6    Werkstoffe für Gründungen und Verankerungsblöcke\n5.3   Werkstoffe für Stahlkonstruktionen\n10     Nachweise\n5.4   Werkstoffe für Holzkonstruktionen\n10.1   Gierseil\n5.5   Werkstoffe für Gründungen und Verankerungsblöcke\n10.2   Gierketten\n6     Lastannahmen\n10.3   Tragseil\n6.1   Ständige Einwirkungen\n10.4   Abspannseile\n6.2   Veränderliche Einwirkungen\n10.5   Rollenbatterie und Tragrollen\n6.2.1 Strömung\n10.6   Maste\n6.2.2 Windlasten auf Fähre und Verkehrsband\n10.7   Gründungen und Verankerungsblöcke\n6.2.3 Windlasten auf Tragwerke und Seile\n11     Herstellung und Errichtung\n6.2.4 Temperatureinwirkungen\n6.2.5 Eislasten                                             Anlage A: Emittlung der Seilkräfte\n6.3   Außergewöhnliche Einwirkungen                         Anlage B: Querwiderstandsbeiwert","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018           1439\n1 Anwendungsbereich\nDie Berechnungsgrundlagen gelten für die Bemessung und Konstruktion der Hochseilanlagen der Gierfäh-\nren. Dies umfasst Gierseile und Gierketten, Rollenbatterien, Trag-(Fähr-) und Abspannseile, Maste ein-\nschließlich deren Gründung sowie die Verankerungsblöcke der Abspannseile.\n2 Normative Verweisungen\nFür die in dieser Anlage aufgeführten Normen gilt das hier jeweils genannte Ausgabedatum:\nDIN EN 818-1:2008-12              Kurzgliedrige Rundstahlketten für Hebezwecke – Sicherheit – Teil 1:\nAllgemeine Abnahmebedingungen\nDIN EN 818-3:2008-12              Kurzgliedrige Rundstahlketten für Hebezwecke – Sicherheit – Teil 3:\nMitteltolerierte Rundstahlketten für Anschlagketten; Güteklasse 4\nDIN 1054:2010-12                  Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau – Ergänzende\nRegelungen zu DIN EN 1997-1\nDIN EN 1090-2:2011-10             Ausführung von Stahltragwerken und Aluminiumtragwerken – Teil 2:\nTechnische Regeln für die Ausführung von Stahltragwerken\nDIN EN 1990:2010-12               Eurocode: Grundlagen der Tragwerksplanung\nDIN EN 1990/NA:2010-12            Nationaler Anhang – National festgelegte Parameter – Eurocode:\nGrundlagen der Tragwerksplanung\nDIN EN 1991-1-1:2010-12           Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke – Teil 1-1: Allgemeine Einwirkun-\ngen auf Tragwerke – Wichten, Eigengewicht und Nutzlasten im Hochbau\nDIN EN 1991-1-1/NA:2010-12        Nationaler Anhang – National festgelegte Parameter – Eurocode 1:\nEinwirkungen auf Tragwerke – Teil 1-1: Allgemeine Einwirkungen auf Trag-\nwerke – Wichten, Eigengewicht und Nutzlasten im Hochbau\nDIN EN 1991-1-3:2010-12           Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke – Teil 1-3: Allgemeine Einwirkun-\ngen, Schneelasten\nDIN EN 1991-1-3/NA:2010-12        Nationaler Anhang – National festgelegte Parameter – Eurocode 1:\nEinwirkungen auf Tragwerke – Teil 1-3: Allgemeine Einwirkungen –\nSchneelasten\nDIN EN 1991-1-4:2010-12           Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke – Teil 1-4: Allgemeine Einwirkun-\ngen – Windlasten\nDIN EN 1991-1-4/NA:2010-12        Nationaler Anhang – National festgelegte Parameter – Eurocode 1:\nEinwirkungen auf Tragwerke – Teil 1-4: Allgemeine Einwirkungen – Wind-\nlasten\nDIN EN 1992-1-1:2011-01           Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spann-\nbetontragwerken – Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln und Regeln für\nden Hochbau\nDIN EN 1992-1-1/NA:2013-04        Nationaler Anhang – National festgelegte Parameter – Eurocode 2:\nBemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken\n– Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln und Regeln für den Hochbau\nDIN EN 1993-1-1:2010-12           Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten – Teil 1-1:\nAllgemeine Bemessungsregeln und Regeln für den Hochbau\nDIN EN 1993-1-1/NA:2017-09        Nationaler Anhang – National festgelegte Parameter – Eurocode 3:\nBemessung und Konstruktion von Stahlbauten – Teil 1-1: Allgemeine\nBemessungsregeln und Regeln für den Hochbau\nDIN EN 1993-1-8:2010-12           Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten – Teil 1-8:\nBemessung von Anschlüssen\nDIN EN 1993-1-8/NA:2010-12        Nationaler Anhang – National festgelegte Parameter – Eurocode 3:\nBemessung und Konstruktion von Stahlbauten – Teil 1-8: Bemessung\nvon Anschlüssen\nDIN EN 1993-1-11:2010-12          Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten – Teil 1-11:\nBemessung und Konstruktion von Tragwerken mit Zuggliedern aus Stahl\nDIN EN 1993-1-11/NA:2010-12       Nationaler Anhang – National festgelegte Parameter – Eurocode 3:\nBemessung und Konstruktion von Stahlbauten – Teil 1-11: Bemessung\nund Konstruktion von Tragwerken mit Zuggliedern aus Stahl\nDIN EN 1993-3-1:2010-12           Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten – Teil 3-1:","1440       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\nTürme, Maste und Schornsteine – Türme und Maste\nDIN EN 1993-3-1/NA:2015-11      Nationaler Anhang – National festgelegte Parameter – Eurocode 3:\nBemessung und Konstruktion von Stahlbauten – Teil 3-1: Türme, Maste\nund Schornsteine – Türme und Maste\nDIN EN 1995-1-1:2010-12         Eurocode 5: Bemessung und Konstruktion von Holzbauten – Teil 1-1:\nAllgemeines – Allgemeine Regeln und Regeln für den Hochbau\nDIN EN 1997-1:2014-03           Eurocode 7 – Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik –\nTeil 1: Allgemeine Regeln\nDIN EN 1997-1/NA:2010-10        Nationaler Anhang – National festgelegte Parameter – Eurocode 7:\nEntwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik – Teil 1: Allge-\nmeine Regeln\nDIN 3091:1988-12                Kauschen; Vollkauschen für Drahtseile\nDIN 4085:2017-08                Baugrund – Berechnung des Erddrucks\nDIN EN 10083-1:2006-10          Vergütungsstähle – Teil 1: Allgemeine technische Lieferbedingungen\nDIN EN 10083-3:2007-01          Vergütungsstähle – Teil 3: Technische Lieferbedingungen für legierte Stähle\nDIN EN 10204:2005-01            Metallische Erzeugnisse – Arten von Prüfbescheinigungen\nDIN EN 10264-1:2012-03          Stahldraht und Drahterzeugnisse – Stahldraht für Seile – Teil 1: Allgemeine\nAnforderungen\nDIN EN 10264-2:2012-03          Stahldraht und Drahterzeugnisse – Stahldraht für Seile – Teil 2: Kaltgezo-\ngener Draht aus unlegiertem Stahl für Seile für allgemeine Verwendungs-\nzwecke\nDIN EN 10264-3:2012-03          Stahldraht und Drahterzeugnisse – Stahldraht für Seile – Teil 3: Runder\nund profilierter Draht aus unlegiertem Stahl für hohe Beanspruchungen\nDIN EN 10293:2015-04            Stahlguss für allgemeine Anwendungen\nDIN EN 12385-1:2009-01          Drahtseile aus Stahldraht – Sicherheit – Teil 1: Allgemeine Anforderungen\nDIN EN 12385-2:2008-06 +        Stahldrahtseile – Sicherheit – Teil 2: Begriffe, Bezeichnung und Klassifizie-\nA1:2009-01                      rung\nDIN EN 12385-3:2008-06 +        Drahtseile aus Stahldraht – Sicherheit – Teil 3: Informationen für Gebrauch\nA1:2009-01                      und Instandhaltung\nDIN EN 12385-4:2008-06 +        Drahtseile aus Stahldraht – Sicherheit – Teil 4: Litzenseile für allgemeine\nA1:2009-01                      Hebezwecke\nDIN EN 12385-8:2003-03          Drahtseile aus Stahldraht – Sicherheit – Teil 8: Zug- und Zug-Trag-Litzen-\nseile für Seilbahnen zum Transport von Personen\nDIN EN 12385-9:2003-03          Drahtseile aus Stahldraht – Sicherheit – Teil 9: Verschlossene Spiraltrag-\nseile für Seilbahnen zum Transport von Personen\nDIN EN 12385-10:2008-07 +       Drahtseile aus Stahldraht – Sicherheit – Teil 10: Spiralseile für den allge-\nA1:2009-01                      meinen Baubereich\nDIN EN 13411-1:2009-02          Endverbindungen für Drahtseile aus Stahldraht – Sicherheit – Teil 1:\nKauschen für Anschlagseile aus Drahtseilen\nDIN EN 13411-2:2009-02          Endverbindungen für Drahtseile aus Stahldraht – Sicherheit – Teil 2:\nSpleißen von Seilschlaufen für Anschlagseile\nDIN EN 13411-3:2011-04          Endverbindungen für Drahtseile aus Stahldraht – Sicherheit – Teil 3:\nPressklemmen und Verpressen\nDIN EN 13411-4:2011-06          Endverbindungen für Drahtseile aus Stahldraht – Sicherheit – Teil 4:\nVergießen mit Metall oder Kunstharz\nDIN EN 13411-5:2009-02          Endverbindungen für Drahtseile aus Stahldraht – Sicherheit – Teil 5:\nDrahtseilklemmen mit U-förmigem Klemmbügel\nDIN EN 14330:2004-02            Fahrzeuge der Binnenschifffahrt – Steglose Ankerkette – Rundstahlkette\nSEW 520:1996-09                 Hochfester Stahlguss mit guter Schweißeignung – Technische Lieferbe-\ndingungen\nZ-30.3-6:2018-03                Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung – Erzeugnisse, Verbindungsmittel\nund Bauteile aus nichtrostenden Stählen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018          1441\n3     Begriffe\n3.1   Abspannseil\nSeil zur Rückverankerung der Maste im Baugrund.\n3.2   Anstellwinkel\nWinkel zwischen Fährlängsachse und Strömung (Gierwinkel).\n3.3   Gierseile\nSeilverbindung zwischen Fähre und auf dem Tragseil laufender Rollenbatterie. Gierseile sind im Regelfall\nSeile, sie dürfen auch ganz oder teilweise aus kurzgliedrigen Rundstahlketten („Gierketten“) bestehen.\n3.4   Gierseilwinkel\nWinkel zwischen der Verbindung der Endpunkte des Gierseils und der Horizontalebene.\n3.5   Hochseilanlage\nGesamte bauliche Anlage, bestehend aus Gierseilen- oder -ketten, Rollenbatterien, Tragseil, Abspannseile,\nMasten einschließlich deren Gründungen sowie der Verankerungsblöcke der Abspannseile.\n3.6   Tragseil\nDas die Wasserstraße kreuzende Seil, auf dem die Tragrollen laufen.\n3.7   Verkehrsband\nFür die Ermittlung der Einwirkungen aus Windkräften anzusetzendes Raumprofil der zu befördernden Fahr-\nzeuge und Personen.\n3.8   Rollenbatterie\nAuf dem Tragseil laufender Wagen, bestehend aus zwei oder mehr Tragrollen.\n4     Bautechnische Unterlagen\nBezüglich der Bautechnischen Unterlagen gelten die Regelungen der Fachnormen DIN EN 1993-1-1 + NA,\nDIN EN 1995-1-1, DIN EN 1992-1-1 + NA und DIN 1054.\n5     Werkstoffe\n5.1   Werkstoffe für Seile und deren Endverankerungen\n5.1.1 Drähte und Seile\nFür Drähte von Seilen sind korrosionsgeschützte Drähte aus Stählen nach den Normen der Reihe DIN EN\n10264 unter Berücksichtigung der Normen der Reihe DIN EN 12385 zu verwenden. Die maximale zulässige\nNennzugfestigkeit der Drähte beträgt 1 770 N/mm2.\n5.1.2 Verankerung durch Pressklemmen\nFür Pressklemmen gilt DIN EN 13411-3.\n5.1.3 Verankerung durch Verguss\nFür Vergussverankerungen gilt DIN EN 13411-4.\nFür Verankerungsköpfe sind Gussteile aus Stahlguss G20Mn5 oder G26CrMo4 nach DIN EN 10293 oder\nG18NiMoCr36 nach SEW520 sowie Schmiedeteile aus Vergütungsstahl 34CrNiMo6+QT oder 42CrMo4+QT\nnach DIN EN 10083-3 zu verwenden. Bezüglich der inneren und äußeren Beschaffenheit von Verankerungs-\nköpfen aus Stahlguss gelten die Anforderungen der DIN EN 1993-1-8/NA, Tabelle NA.8.2.\n5.1.4 Verankerung durch Drahtseilklemmen\nFür Drahtseilklemmen gilt DIN EN 13411-5.\n5.2   Werkstoffe für Ketten\nDie Werkstoffe für Ketten sind DIN EN 818-3 (Güteklasse 4) oder DIN EN 14330 (Klasse 2) zu entnehmen.\n5.3   Werkstoffe für Stahlkonstruktionen\nEs gelten die Regelungen der DIN EN 1993-1-1 + NA und der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung\nZ-30.3-6 für Erzeugnisse, Verbindungsmittel und Bauteile aus nichtrostenden Stählen des Deutschen Ins-\ntitutes für Bautechnik.","1442        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\n5.4   Werkstoffe für Holzkonstruktionen\nEs gelten die Regelungen der DIN EN 1995-1-1.\n5.5   Werkstoffe für Gründungen und Verankerungsblöcke\nEs gelten die Regelungen der DIN EN 1992-1-1 + NA.\n6     Lastannahmen\n6.1   Ständige Einwirkungen\nDie charakteristischen Werte der Eigenlasten des Tragwerks und von nichttragenden Teilen des Bauwerks\nsind aus den Wichten oder Flächenlasten der Baustoffe nach DIN EN 1991-1 zu ermitteln. Bezüglich der\ncharakteristischen Werte der Eigenlasten der Seile ist DIN EN 1993-1-11, Tabelle 2.2 und DIN EN 12385-10\nzu beachten. Bezüglich der charakteristischen Werte der Eigenlasten der Ketten ist DIN 818-3, Tabelle B.1\noder DIN 14330 Tabelle 1 zu beachten.\n6.2   Veränderliche Einwirkungen\n6.2.1 Strömung\nDer durch die Strömung auf eine im rechten Winkel getroffene, ruhende Fläche erzeugte charakteristische\nWert des Strömungsdrucks beträgt:\n1        2                                      (1)\npk = · ρ · v\n2\nmit\nρ Dichte von Süßwasser (ρ = 1,0 · 103 kg/m3)\nv größte Strömungsgeschwindigkeit\nDie größte Strömungsgeschwindigkeit ist durch das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt fest-\nzulegen. Für einen quer angeströmten quaderförmigen Schwimmkörper, der scharfkantig ist oder eine seit-\nliche Kimm hat, ist der charakteristische Wert des Querwiderstandes WP,k mit (2) zu berechnen:\nWP, β, k = Alat · pk · cWq · fWβ                                (2)\nmit\nAlat angeströmte Lateralfläche des Schwimmkörpers in aufrechter Ruhelage. Horizontale Projektion der\neingetauchten seitlichen Bugfläche des Fährgefäßes. Die Lateralfläche ist der Stabilitätsberechnung\nzu entnehmen. Bei Schräganströmung (β ≤ 90°) bleibt die einzusetzende Lateralfläche unverändert.\npk   charakteristischer Wert des Strömungsdrucks\ncWq Querwiderstandsbeiwert nach Anlage B\nfWβ Korrekturfaktor zur Berücksichtigung der Anströmrichtung nach Abbildung 6.1. Die Einschränkung auf\nL/B ~ 3,5 ist zu beachten.\nGleichung (2) ist innerhalb folgender oberer und unterer Grenzen anwendbar:\n1,0    ≤ L/B      ≤ 6,0\n3,5    ≤ B/T0 ≤ 10,0\n0,81 ≤ ρ          ≤ 1,0\n2,0    ≤ L/V1/3 ≤ 6,2\n0,004 ≤ V/L3 ≤ 0,122\nmit\nL    Länge des Schwimmkörpers in der Wasserlinie bei Ruhelage\nB    Breite des Schwimmkörpers in der Wasserlinie bei Ruhelage\nT0   Tiefgang des Schwimmkörpers in der Wasserlinie bei Ruhelage\nρ    Dichte von Süßwasser (ρ = 1,0 · 103 kg/m3)\nV    Wasserverdrängung des Schwimmkörpers bei Ruhelage","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018           1443\nAbbildung 6.1: Korrekturfaktor fwβ\nDer ermittelte Querwiderstand ist als stromparallele horizontale Kraftkomponente auf das Gierseil anzuset-\nzen.\nHP,β,k = WP,β,k                                         (3)\n6.2.2 Windlasten auf Fähre und Verkehrsband\nFür die Ermittlung der Einwirkungen aus Wind auf Fähre und Verkehrsband sind die in Abbildung 6.2 strich-\npunktiert angegebenen Begrenzungen des Verkehrsbandes zu berücksichtigen.\nAbbildung 6.2: Verkehrsband\nFährgefäß\nl    Länge über alles\nb    Breite über alles\nH    Seitenhöhe\nt1   Abstand OK Fahrbahnbelag bis Fährgefäßboden\nT0   größter Tiefgang ab Wasserlinie\nL    Länge in der Wasserlinie bei größter Eintauchung\nB    Breite in der Wasserlinie bei größter Eintauchung\nVerkehrsband für Fahrzeuge\nl1   Länge des Verkehrsbandes\nb1   Breite des Verkehrsbandes (b1 = 2,5 m für eine Fahrzeugbreite)\nh1   Höhe des Verkehrsbandes über OK Fahrbahn (h1 = 2,0 m)\nVerkehrsband für Fahrzeuge\nl2   Länge des Verkehrsbandes vor und hinter dem Fahrzeugband\nb2   Breite des Verkehrsbandes beiderseits des Fahrzeugbandes\nh2   Höhe des Verkehrsbandes über OK Fahrbahn bzw. Gehbelag (h2 = 1,8 m)","1444         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\nDer durch Wind auf eine im rechten Winkel getroffene, ruhende Fläche erzeugte charakteristische Wert des\nWinddrucks beträgt:\nwk = c · q                                         (4)\nmit\nc     aerodynamischer Druckbeiwert (c = 1,2)\nq     Staudruck (q = 0,5 kN/m2)\nIn den Einwirkungskombinationen 1 und 2 darf mit einem reduzierten Staudruck von q = 0,2 kN/m2 gerech-\nnet werden, wenn sichergestellt ist, dass die Fähre nur bis zu einer Windstärke von 8 Beaufort (zur Orien-\ntierung: 64 km/h bis 74 km/h) betrieben wird.\nDie stromparallelen Windkraftkomponenten, die die Hochseilanlage belasten, ergeben sich in Abhängigkeit\nvom Anstellwinkel β zu:\nHw,β,k = c · q · [(t1 – T0 + h1) · (l1 · sin3 β + b1 · cos3 β) +                          (5)\n(t1 – T0 + h2) · (2 · l2 · sin3 β + 2 · b2 · cos3 β) +\n(H – T0) · ((l – l1 – 2 · l2) · sin3 β + (b – b1 – 2 · b2) · cos3 β)]\n6.2.3 Windlasten auf Tragwerke und Seile\nBei der Ermittlung der Windlasten ist der Einfluss der vergrößerten Angriffsfläche infolge Eisansatz nach\nAbschnitt 6.2.5 zu berücksichtigen. Die Windlast ist in der für den Tragfähigkeitsnachweis ungünstigsten\nAngriffsrichtung anzusetzen. Soweit keine genaue Ermittlung der Einwirkungen aus Wind nach DIN EN\n1991-1-4 + NA und DIN EN 1993-3-1 erfolgt, dürfen vereinfachend die nachfolgend aufgeführten Windlasten\nangesetzt werden:\nwk = c · q                                         (6)\nmit\nc     aerodynamischer Druckbeiwert (c = 1,2)\nq     Staudruck (q = 1,1 kN/m2)\nIn den Einwirkungskombinationen 1 und 2 darf mit einem reduzierten Staudruck von q = 0,2 kN/m2 gerech-\nnet werden, wenn sichergestellt ist, dass die Fähre nur bis zu einer Windstärke von 8 Beaufort (zur Orien-\ntierung: 64 km/h bis 74 km/h) betrieben wird.\n6.2.4 Temperatureinwirkungen\nAls klimabedingte Temperatureinwirkungen, die durch die Änderung der Lufttemperatur der Umgebung und\nder Sonneneinstrahlung hervorgerufen werden, sind die folgenden Temperaturen als gleichmäßige Tempe-\nraturänderung gegenüber einer Aufstelltemperatur von 10 °C anzusetzen:\nhöchste Temperatur:                    + 40 °C\ntiefste Temperatur bei Betrieb:        − 15 °C\ntiefste Temperatur außer Betrieb: − 25 °C\nTemperatureinwirkungen infolge betriebsbedingter Nutzung sind mit den vorgenannten Regelungen nicht\nabgedeckt.\n6.2.5 Eislasten\nDie charakteristischen Werte der Eislasten auf Tragwerk und Seile sind aus DIN EN 1991-1-3 zu ermitteln.\n6.3   Außergewöhnliche Einwirkungen\nDie Untersuchungskommission kann die Berücksichtigung außergewöhnlicher Einwirkungen fordern.\n7     Konstruktion und Ausführung\n7.1   Allgemeines\nSoweit im Folgenden keine anders lautenden Regelungen getroffen werden, gelten hinsichtlich Konstruktion\nund Ausführung die Regelungen in DIN EN 1993-1-1 + NA, DIN EN 1090-2, DIN EN 1992-1-1 + NA, DIN EN\n1995-1-1, DIN 1054 und DIN EN 1997-1 + NA.\n7.2   Seile\nAls Tragseile (Fährseile) sind vollverschlossene Spiralseile zu verwenden, die über die ganze Länge zwi-\nschen den Abspannpunkten aus einem Stück bestehen. Für die Gierseile sind Rundlitzenseile zu verwenden.\nDie Endverankerungen der Seile sind gelenkig auszubilden, um Zusatzbeanspruchungen an diesen Stellen\nzu vermeiden.\nFür den Korrosionsschutz der Seile gilt DIN EN 12385-10, Abschnitt 5.3.2.\nFür die verwendeten Seile muss eine Herstellererklärung einschließlich Prüfbericht gemäß DIN EN 12385-1\nvorliegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018                    1445\n7.3   Endverankerungen\n7.3.1 Arten\nSeile sind mit Vergussverankerungen, Kauschen und Klemmen oder anderen Verankerungen nach Ab-\nschnitt 7.3.4 anzuschließen.\n7.3.2 Vergussverankerungen\nZum Nachweis der Eignung einer vergossenen Seilendverankerung ist ein Prüfbericht gemäß DIN EN 13411-4,\nAnhang C vorzulegen.\n7.3.3 Kauschen und Klemmen\nWenn offene Spiralseile oder Rundlitzenseile mit Kauschen und Klemmen verankert werden sollen, müssen\ndie Seile ausreichend biegsam sein. Es sind Kauschen nach DIN EN 13411-1 oder DIN 3091 zu verwenden.\nDas um die Kauschen gelegte Seilende muss durch Pressklemmen aus Aluminium-Knetlegierungen nach\nDIN EN 13411-3 oder Drahtseilklemmen nach DIN EN 13411-5 befestigt werden. Bei offenen Spiralseilen sind\nmindestens zwei Pressklemmen nach DIN EN 13411-3 anzuordnen, oder es ist die nach DIN EN 13411-5\nerforderliche Anzahl der Klemmen um eins zu erhöhen. Zur Verankerung von vollverschlossenen Spiralseilen\ndürfen Kauschen und Klemmen nicht verwendet werden. Pressklemmen und Drahtseilklemmen dürfen für\nGleichschlagseile nicht verwendet werden.\n7.3.4 Andere Verankerungen\nDer Nachweis der Verwendbarkeit anderer Verankerungen ist im Sinne der Landesbauordnungen zu führen.\n7.4   Ketten\nEs sind kurzgliedrige Rundstahlketten (Teilung 2,8 bis 3,0) der Güteklasse 4 nach DIN EN 818-3 oder der\nKlasse 2 nach DIN EN 14330 zu verwenden. Zum Nachweis der mechanischen Eigenschaften ist ein Ab-\nnahmeprüfzeugnis 3.1 nach DIN EN 10204 mit den in DIN EN 818-1 geforderten Angaben sowie der che-\nmischen Zusammensetzung des Ausgangsmaterials vorzulegen.\n7.5   Tragrollen\nDie Tragrollen sind mit Rundrillen mit einem Verhältnis des Rundrillennennradius rN zum Seilnenndurchmes-\nser dN von rN/dN = 0,53 und einem Öffnungswinkel von mindestens 45° auszubilden.\n8     Beanspruchungen\nDie Bemessungswerte der Einwirkungen sind für die in Tabelle 8.1 aufgeführten Bemessungssituationen für\nständige und vorübergehende Bemessungssituationen nach DIN EN 1990, Gleichung (6.10) ohne Ansatz\neiner Leiteinwirkung und für außergewöhnliche Bemessungssituationen nach DIN EN 1990, Gleichung\n(6.11b) zu berechnen:\nBemessungssituation\nständig und                Außer-\nEinwirkungs-                                         Ab-               vorübergehend             gewöhnlich\nNr.                              Einwirkung\nart                                            schnitt\nEinwirkungskombination\n1(1)         2(1)         3(2)       4(3)\n1   ständig          Ständige Einwirkungen               6.1                    γG = γGA = 1,35(4)\n2                    Strömung                            6.2.1\n3                    Windlasten auf Fähre und            6.2.2\nVerkehrsband                                γQ,i = 1,5   γQ,i = 1,5\n4   veränderlich Windlasten auf Tragwerke und            6.2.3   ψ0,i = 1,0   ψ0,i = 0,9              ψ2,i = 0,9\nSeile\nγQ,i = 1,5\n5                    Temperatureinwirkung                6.2.4                            ψ0,i = 0,9\n6                    Eislasten                           6.2.5\n7   außer-           Außergewöhnliche Einwirkungen       6.3\ngewöhnlich                                                                                         γA = 1,0\n(1) Gierfähre in Betrieb\n(2) Gierfähre außer Betrieb\n(3) Für die außergewöhnliche Bemessungssituation sind die veränderlichen Einwirkungen entsprechend der zugehörigen\nBetriebssituation (Einwirkungskombinationen 1 bis 3) anzusetzen. Bei mehreren möglichen außergewöhnlichen Ein-\nwirkungen braucht immer nur eine Einwirkung berücksichtigt zu werden.\n(4) γG = 0,9 für das Eigengewicht der Verankerungsblöcke beim Nachweis gegen Abheben\nTabelle 8.1: Teilsicherheitsbeiwerte γG und γQ sowie Kombinationsbeiwerte ψ für Tragsicherheitsnachweise\n(ausgenommen Betriebsfestigkeitsnachweise)","1446         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\nDie Kräfte aus Strömung und Wind auf Fähre und Verkehrsband sind für die Einwirkungskombination 1 mit\neinem Anstellwinkel β = 60° zu ermitteln. Ist im Betrieb mit einem größeren Anstellwinkel zu rechnen, so sind\nauch für diese Anstellwinkel rechnerische Nachweise zu führen. Die Kräfte aus dem Gierseil sind am Tragseil\nin Strommitte anzusetzen.\nAnmerkung: Erfahrungsgemäß wird die Fahrgeschwindigkeit in den meisten Fällen bei einem Anstellwinkel\nvon etwa β = 60° erreicht. Der wirksame Anstellwinkel ist wegen der Fahrgeschwindigkeit der\nFähre geringer, was in der Berechnung nicht weiter zu berücksichtigen ist.\nDie Kräfte aus Strömung und Wind auf Fähre und Verkehrsband sind für die Einwirkungskombination 2 mit\neinem Anstellwinkel β = 90° zu ermitteln. Die Kräfte aus dem Gierseil sind am Tragseil entsprechend der\nPosition beim Startvorgang anzusetzen.\nFühren Seildehnungen aus äußeren Einwirkungen zu einer Vergrößerung der Beanspruchung, so sind diese\nin der Berechnung zu berücksichtigen.\nAnlage A enthält Angaben zur Ermittlung der Seilkräfte.\n9     Beanspruchbarkeiten\n9.1   Teilsicherheitsbeiwerte\nBezüglich der Teilsicherheitsbeiwerte γM der Widerstandsgrößen gelten die jeweiligen Fachnormen, soweit\nim Folgenden keine abweichenden Angaben gemacht werden.\n9.2   Charakteristische Werte der Beanspruchbarkeit für Seile und deren Endverankerungen\n9.2.1 Drähte und Seile\nDer charakteristische Wert der Bruchkraft ZR,k darf nach Gleichung (7) ermittelt werden\nZR,k = ke · Fmin                                            (7)\nmit\nke Verlustfaktor in Abhängigkeit von der Verankerung\nFmin Mindestbruchkraft nach DIN EN 12385-1\nTypische Werte für die Mindestbruchkraft von vollverschlossenen Spiralseilen und Spirallitzenseilen werden\nals Anhaltswerte in DIN EN 12385-10 angegeben.\n9.2.2 Verankerung durch Pressklemmen\nFür die Verankerung mit Pressklemmen gilt ke = 0,90.\n9.2.3 Verankerung durch Verguss\nFür die Stahlsorten dürfen als charakteristische Werte für die entsprechenden Wanddickenbereiche die\nunteren Grenzwerte der Streckgrenze und der Zugfestigkeit nach den jeweiligen Technischen Lieferbedin-\ngungen verwendet werden. Für die Verankerung durch Verguss gilt ke = 1,00.\n9.2.4 Verankerung durch Drahtseilklemmen\nFür die Verankerung mit Drahtseilklemmen gilt ke = 0,90.\n9.3   Werkstoffe für Ketten\nDer charakteristische Wert der Bruchkraft BF für Ketten ist DIN EN 818-3 (Güteklasse 4) oder DIN EN 14330\n(Klasse 2) zu entnehmen.\n9.4   Werkstoffe für Stahlkonstruktionen\nDie charakteristischen Werkstoffkennwerte sind DIN EN 1993-1-1 + NA und der allgemeinen bauaufsicht-\nlichen Zulassung Z-30.3-6 zu entnehmen.\n9.5   Werkstoffe für Holzkonstruktionen\nDie charakteristischen Werkstoffkennwerte sind DIN EN 1995-1 zu entnehmen.\n9.6   Werkstoffe für Gründungen und Verankerungsblöcke\nDie charakteristischen Werkstoffkennwerte sind DIN EN 1992-1-1 + NA zu entnehmen.\n10    Nachweise\n10.1  Gierseil\nEs ist davon auszugehen, dass die Einwirkungen aus Strömung und Wind im ungünstigsten Fall von nur\neinem Gierseil aufzunehmen sind. Es ist mit Bedingung (8) nachzuweisen, dass die vorhandene Zugkraft ZG\ndie Grenzzugkraft ZR,d nicht überschreitet:\nZG\n≤1\nZR,d                                                  (8)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018            1447\nDie Grenzzugkraft darf nach Gleichung (9) ermittelt werden\nZR,k\nZR,d =\n2,4 · γM                                            (9)\nmit\nZR,k charakteristischer Wert der Bruchkraft\nγM   Teilsicherheitsbeiwert nach DIN EN 1993-1-1/NA (γM = 1,1)\n10.2 Gierketten\nEs ist davon auszugehen, dass die Einwirkungen aus Strömung und Wind im ungünstigsten Fall von nur\neinem Gierkettenstrang aufzunehmen sind.\nEs ist mit Bedingung (10) nachzuweisen, dass die vorhandene Zugkraft ZG die Grenzzugkraft ZR,d nicht\nüberschreitet:\nZG\n≤1\nZR,d                                                  (10)\nDie Grenzzugkraft darf nach Gleichung (11) ermittelt werden\nBF\nZR,d =\n3,6 · γM                                          (11)\nmit\nBF Bruchkraft nach DIN EN 818-3, Tabelle 5 oder DIN EN 14430, Tabelle 3.\nγM   Teilsicherheitsbeiwert nach DIN EN 1993-1-1/NA (γM = 1,1)\n10.3 Tragseil\nEs ist mit Bedingung (12) nachzuweisen, dass die vorhandene Zugkraft ZT die Grenzzugkraft ZR,d nicht\nüberschreitet:\nZT\n≤1\nZR,d                                                  (12)\nDie Grenzzugkraft darf nach Gleichung (13) ermittelt werden\nZR,k\nZR,d =\n2,4 · γM                                          (13)\nmit\nZR,k charakteristischer Wert der Bruchkraft\nγM   Teilsicherheitsbeiwert nach DIN EN 1993-1-1/NA (γM = 1,1)\n10.4 Abspannseile\nEs ist mit Bedingung (14) nachzuweisen, dass die vorhandene Zugkraft ZA die Grenzzugkraft ZR,d nicht\nüberschreitet:\nZA\n≤1\nZR,d                                                  (14)\nDie Grenzzugkraft darf nach Gleichung (15) ermittelt werden\nZR,k\nZR,d =\n1,5 · γM                                          (15)\nmit\nZR,k charakteristischer Wert der Bruchkraft\nγM   Teilsicherheitsbeiwert nach DIN EN 1993-1-1/NA (γM = 1,1)\n10.5 Rollenbatterie und Tragrollen\nEs ist davon auszugehen, dass die Einwirkungen aus Strömung und Wind im ungünstigsten Fall von nur\neinem Gierseil und einer Rollenbatterie aufzunehmen sind. Der Tragfähigkeitsnachweis der Rollenbatterie\ndarf in Anlehnung an die Regelungen des Stahlbaus geführt werden.\nSoweit kein genauerer Nachweis der Betriebsfestigkeit geführt wird, darf die Querbelastung der Tragseile\ndurch eine gefütterte Tragrolle höchstens 1/25 der kleinsten Seilzugkraft betragen. Bei Tragrollen mit metal-\nlischer Rille soll die Rollenbelastung höchstens 15 kN betragen.\nAnmerkung: Die Festlegung der maximalen Querbelastung basiert auf der Auswertung der statischen Be-\nrechnungen bestehender Gierseilfähren. Die Werte sind nicht auf andere Konstruktionen über-\ntragbar.","1448       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\n10.6 Maste\nBezüglich der Beanspruchbarkeiten und Nachweise gelten die Normen der Reihe DIN EN 1993-3-1 + NA\noder DIN EN 1995-1-1.\n10.7 Gründungen und Verankerungsblöcke\nBezüglich der Beanspruchbarkeiten gilt DIN EN 1997-1 + NA und DIN 1054. Es sind mindestens die folgen-\nden Nachweise erforderlich:\n– Abheben\n– Sicherheit gegen Kippen\n– Grundbruchsicherheit\n– Gleitsicherheit\n– Sicherheit gegen Bauteilversagen (Bemessung des Gründungs- und Verankerungskörpers)\nDer Auftrieb für alle im Wasser eingetauchten Konstruktionen ist zu berücksichtigen. In Überschwemmungs-\ngebieten ist mit vollem Auftrieb zu rechnen. Erddruck und Erdwiderstand sind nach DIN 4085 zu berechnen.\n11   Herstellung und Errichtung\nBezüglich der Herstellung und Errichtung der Hochseilanlagen gelten die Regelungen der jeweiligen Landes-\nbauordnungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018           1449\nAnlage A\nzur Anlage 1 des Anhangs II\nErmittlung der Seilkräfte\n1 Vorbemerkungen\nDiese Anlage dient der Berechnung von räumlichen Seiltragwerken unter Einwirkung von Eigenlast, Wind\nund wandernden Einzellasten aus Zug am Gierseil. In dieser Anlage ist unter Ansatz vereinfachender An-\nnahme eine Möglichkeit für eine Handrechnung bei Angriff einer Einzellast in Fährseilmitte aufgezeigt. Wei-\ntere einer Handrechnung zugängliche Berechnungsverfahren können z. B. [1] entnommen werden.\n2 Gierseil\nBei einem straff gespannten Gierseil ergibt sich die Seilkraft ZG am oberen Ende des Gierseils zu\n1                 1                 lG         2\nlG\nZG = (HP + HW) ·        + gG · lG ·       = (HP + HW) ·    + gG ·\ncos ␣             sin ␣               aG        aG                           (A.1)\nmit\nHp   stromparallele horizontale Kraftkomponente aus Strömung\nHW stromparallele horizontale Kraftkomponente aus Wind\ngG   Eigengewicht des Gierseils\nIG   Gierseillänge\naG   Projektion des Gierseils in die Horizontale\nfG   Projektion des Gierseils in die Vertikale\nund\n␣ = arctan 冢 ZG,V\nZG,H 冣                                                                            (A.2)\nmit\nZG,H    stromparallele horizontale Kraftkomponente der Kraft ZG im Gierseil\nZG,V    vertikale Kraftkomponente der Kraft ZG im Gierseil.\nAbbildung A.2.1 zeigt die Geometrie des Gierseils sowie die angreifenden Kräfte.\nAbbildung A.2.1: Geometrie und Kräfte des Gierseils\nZur Ermittlung der Komponenten ZG,H und ZG,V kann in erster Näherung davon ausgegangen werden, dass\ndie Tragseilebene ebenfalls unter dem Winkel α gegen die Horizontale geneigt ist.","1450         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\n3     Tragseil\n3.1   Geometrie\nFür ein flach zwischen zwei gleich hoch liegenden Aufhängepunkten gespanntes Seil (l >> f) kann mit guter\nNäherung die Parabel\n4 · ƒT       2\ny=              · χ\naT2                                                                                      (A.3)\nangenommen werden (Abbildung A.3.1). Für die Seillänge l kann bei einem flach gespannten Seil in guter\nNäherung\n8 · ƒT 2\nl = aT +\n3 · aT                                                                                (A.4)\nangenommen werden.\nAbbildung A.3.1: Tragseilgeometrie\n3.2   Seilkräfte\n3.2.1 Ermittlung der Kräfte\nDie aus Eigenlast, Windlast und Gierseilkraft im Tragseil wirkenden Seilkräfte werden jeweils mit ihren Kom-\nponenten ZT,V, ZT,H und ZT,N ermittelt und überlagert. Die einzelnen Komponenten der Seilkräfte des Trag-\nseils sind wie folgt definiert:\nZT,V vertikaler Anteil der Seilkraft am Auflager, Druckkraft in Mast\nZT,H stromparallele Komponente der Seilkraft am Auflager\nZT,N in Spannrichtung des Tragseils wirkende Komponente der Seilkraft am Auflager\nZT    maximale Seilkraft\nEs wird vereinfacht davon ausgegangen, dass sich der Durchhang sowie dessen Vergrößerung infolge Seil-\ndehnung linear addieren.\n3.2.2 Eigenlast\nDie Komponenten der Seilkraft ZT,g infolge der Eigenlast gT ergeben sich wie folgt:\ngT · lT\nZT,g,V =\n2                                                                                  (A.5)\nZT,g,H = 0                                                                                       (A.6)\naT\nZT,g,N = gT · lT ·\n8 · ƒT                                                                     (A.7)\nund mit Berücksichtigung der Seildehnung\naT\nZ'T,g,N = gT · lT ·\n8 · (ƒT + ΔƒT)                                                            (A.8)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018     1451\nDie maximale Seilkraft beträgt\n冪莦莦莦      冢 冣\n2\n1                        aT\nZT,g = · gg · lT · 16 +\n8                        ƒT                                                       (A.9)\noder\n冪莦莦莦莦莦     冢            冣\n2\n1                           aT\nZ'T,g = · gg · lT ·    16 +\n8                        ƒT + ΔƒT                                               (A.10)\n3.2.3 Windlast\nDie Komponenten der Seilkraft ZT,w infolge der Windlast wT ergeben sich wie folgt:\nZT,w,V = 0                                                                              (A.11)\n1              1\nZT,w,H = · wT · AT = · wT · lT · dT\n2              2                                                              (A.12)\naT\nZT,w,N = wT · lT · dT ·\n8 · ƒT                                                         (A.13)\nMit Berücksichtigung der Seildehnung erhält man\naT\nZ'T,w,N = wT · lT · dT ·\n8 · (ƒT + ΔƒT)                                                (A.14)\nDie Seilkraft beträgt\n冪莦莦莦      冢 冣\n2\n1                             aT\nZT,w = · wT · lT · dT ·      16 +\n8                             ƒT                                                (A.15)\noder\n冪莦莦莦莦     冢           冣\n2\n1                                 aT\nZT,w = · wT · lT · dT ·      16 +\n8                             ƒT + ΔƒT                                          (A.16)\n3.2.4 Gierseilkraft\nDie Komponenten der Seilkraft ZT,G infolge der Gierseilkraft ZG ergeben sich wie folgt:\n1\nZT,G,V = · ZG,V\n2                                                                             (A.17)\n1\nZT,G,H = · ZG,H\n2                                                                             (A.18)\n1         aT\nZT,G,N = · ZG ·\n4         ƒT                                                                  (A.19)\nund der Seilkraft\n冪莦莦莦    冢 冣\n2\n1                  aT\nZT,G = · ZG ·       4+\n4                  ƒT                                                           (A.20)\noder bei Berücksichtigung der Seildehnung\n冪莦莦莦莦    冢            冣\n2\n1                       aT\nZ'T,G = · ZG · 4 +\n4                  ƒT + ΔƒT                                                    (A.21)\n3.2.5 Resultierende Seilkraft ZT\nDie Komponenten der resultierenden Seilkraft ZT ergeben sich aus der Summe der Komponenten der zuvor\nangegebenen Teilkräfte (Abbildung A.3.2):\nZT,V = ZT,g,V + ZT,G,V                                                                  (A.22)\nZT,H = ZT,w,H + ZT,G,H                                                                  (A.23)\nZT,N = ZT,g,N + ZT,w,N + ZT,G,N                                                         (A.24)\nDie maximale Seilkraft erhält man aus\nZT = ZT,g + ZT,w + ZT,G                                                                 (A.25)","1452       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\nAbbildung A.3.2: Tragseilkräfte im Raum\n3.3  Seildehnung\nDa sowohl Wind als auch Eigengewicht nicht als Einzellast, sondern über die ganze Länge des Tragseils\nangreifen, wird davon ausgegangen, dass eine Seildehnung nur durch die Kraft aus dem Gierseil hervor-\ngerufen wird. Infolge der im Seil wirkenden Seilkraft ZG entsteht eine Seildehnung ΔlT\nΔlT = l’T – lT                                                                          (A.26)\nmit\nlT     Seillänge unter Eigenlast\nl’T    gedehnte Seillänge unter Eigenlast und Zugkraft ZG\nAbbildung A.3.3: Seildehnung\nFür die Seillänge (Abbildung A.3.3) kann bei einem flach gespannten Seil in guter Näherung zu\n冢\nl'T = lT · 1 +\nZT\nE · Am 冣                                                                 (A.27)\nmit\nZ    Zugkraft im Seil\nE    Verformungsmodul des Seils nach DIN EN 1993-1-11\nAm metallische Querschnittsfläche des Tragseils nach DIN EN 1993-1-11\nangenommen werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018            1453\nInfolge des vergrößerten Seildurchhangs in der Seilebene\nf’T = fT + ΔfT                                                                                (A.28)\nwerden die geometrischen und statischen Verhältnisse verändert. Die Seilkraft mit Seildehnung wird über\nden Korrekturfaktor\nZT\nς=\nZ'T                                                                                      (A.29)\nmit\nZT Seilkraft ohne Seildehnung\nZ’T Seilkraft mit Seildehnung\nerfasst.\nAbbildung A.3.4: Kräftegleichgewicht für das Tragseil mit und ohne Seildehnung bei angreifender Seilkraft ZG\nNach Abbildung A.3.4 erhält man den Korrekturfaktor über\ncos τ'1\nς=\ncos τ1                                                                                   (A.30)\nDer Korrekturfaktor ς ergibt sich zu\n冪莦莦莦莦\nsin2 τ1\n1–\n冢             冣\n2\nZ'T\n1+\nE · Am\nς=                                                                                            (A.31)\ncos τ1\nDie Gleichung kann für eine iterative Berechnung des Korrekturfaktors ς und mit Hilfe der Näherung ZT zur\nBerechnung von\nZ’T = ς · ZT                                                                                  (A.32)\nverwendet werden.\nBemerkenswert ist, dass bei gleichbleibendem Winkel τ1 der Fehler völlig unabhängig von der Fährseillänge\nund vom Mastabstand ist. Interessiert man sich für die Auswirkung des Mastabstandes auf den Fehler, so\nkann man auch folgende umgeschriebene Formel verwenden:\n冪莦莦莦莦莦莦莦         冢 冢 冣冣\n2\naT               1\nς=     1+          · 1–\n4·  ƒT2            Z'T   2\n1+\nE · Am                                                           (A.33)\nSeildehnungen infolge Temperaturänderungen und deren Einfluss auf die Kräfte im Tragseil sind gesondert\nzu erfassen.\n4 Abspannseile\nIn der Regel werden die Masten durch Abspannseile quer zur Strömungsrichtung und parallel zur Strö-\nmungsrichtung abgefangen. Für die Bemessung der Abspannseile anzusetzenden Einwirkungen ergeben\nsich aus den Kräften ZT,H und ZT,N des Tragseils sowie aus Wind. Seillängenänderungen infolge Temperatur-\nänderung sind bei der Ermittlung der maßgebenden Seilkräfte zu berücksichtigen.\nDie Komponente ZT,V aus dem Tragseil sowie Eigengewicht werden als Normalkräfte über den Mast abge-\ntragen.","1454       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\n5    Schrifttum\n[1] Petersen, Chr.: Stahlbau. Grundlagen der Berechnung und baulichen Ausbildung von Stahlbauten.\nWiesbaden 2013","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018          1455\nAnlage B\nzur Anlage 1 des Anhangs II\nQuerwiderstandsbeiwert\n1   Vorbemerkungen\nDer Querwiderstandsbeiwert cWq\ncWq = cWq0 · fWh · fWv · fWφ3                                                                 (B.1)\nist das Produkt aus dem Querwiderstandsbeiwert bei aufrechter Ruhelage cWq0 und Korrekturfaktoren für\nFlachwasser, Anströmgeschwindigkeit und der Querneigung nach Oberstrom.\n2   Geometrie des Schwimmkörpers\nVon einem Quader mit den Abmessungen\nB    Breite des Schwimmkörpers\nL    Länge des Schwimmkörpers\nT0   Tiefgang des Schwimmkörpers\nabweichende Schwimmkörper dürfen mit einem Ersatzkörper mit den Abmessungen\nT 0’ = T0                                                                                     (B.2)\nAlat\nB' =\nT0'                                                                                    (B.3)\n―V\nL' =\nFlat                                                                                    (B.4)\nmit\nAlat angeströmte Lateralfläche\nV    Verdrängung\nder Berechnung zugänglich gemacht werden.\n3   Querwiderstandsbeiwert bei aufrechter Ruhelage\nDer Querwiderstandsbeiwert cWq0 bei aufrechter Ruhelage ist Abbildung B.3.1 zu entnehmen.\nAbbildung B.3.1: Querwiderstandsbeiwert bei aufrechter Ruhelage\n4   Korrekturfaktoren\n4.1 Korrekturfaktor für Flachwasser\nDer Korrekturfaktor fWh für Flachwasser mit der Wassertiefe h ist Abbildung B.4.1 zu entnehmen.","1456       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\nAbbildung B.4.1: Korrekturfaktor für Flachwasser\n4.2  Korrekturfaktor für die Anströmgeschwindigkeit\nDer Korrekturfaktor fWv für die Anströmgeschwindigkeit ist Abbildung B.4.2 zu entnehmen. Der Einfluss der\nAnströmgeschwindigkeit wird dabei über die Froudezahl FB\nv\nFB =\n冪莦g·B                                                                                    (B.5)\nmit\nv    Anströmgeschwindigkeit\ng    Erdbeschleunigung\nB    Breite des Schwimmkörpers\nerfasst.\nAbbildung B.4.2: Korrekturfaktor für die Anströmgeschwindigkeit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018     1457\n4.3 Korrekturfaktor für die Querneigung nach Oberstrom\nDer Korrekturfaktor fWφ3 für die Querneigung nach Oberstrom ist Abbildung B.4.4 zu entnehmen. Der Kor-\nrekturfaktor ist mit einem Querneigungswinkel nach Abbildung B.4.3 von φ3 = 5° zu ermitteln.\nAnmerkung: Nach Anhang II § 3.02 dieser Verordnung, darf die Querneigung einen Querneigungswinkel von\nφ3 = 5° nicht überschreiten.\nAbbildung B.4.3: Definition des Querneigungswinkels    φ3\nAbbildung B.4.4: Korrekturfaktor für die Querneigung nach Oberstrom","1458         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\nAnlage 2\nBerechnungsgrundlagen für Gierfähren,\ndie nicht an einer Hochseilanlage befestigt sind,\nsowie für Querseilfähren (Kahnseilfähren, Seilfähren und Kettenfähren)\nzu Anhang II § 3.04\n1     Gierfähren\n1.1   Zur Seilausrüstung von Gierfähren gehören die Verankerung der Gierseile im Strom oder an Land, Anker-\nketten, Verbindungsketten, Gierseile, Verbindungsglieder, wie Schäkel und Ringe sowie Winden, Umlenk-\nblöcke und Befestigungsteile an der Fähre.\n1.2   Bei Gierfähren ist der Durchmesser der Gier- und Scherenseile und die Dicke der Verbindungsketten ent-\nsprechend der auftretenden Belastung unter Berücksichtigung einer dreifachen Sicherheit gegenüber der\nMindestbruchkraft bei Seilen und Ketten zu ermitteln.\nDie an den Seilen und Ketten (für die Schere je Seil) wirkende Kraft F ist nach folgender Formel zu berechnen:\nF = k · A · v2 (kN)\nwobei:\nk    Koeffizient, der wie folgt anzunehmen ist:\n0,73 – für Gierfähren, deren Schiffslängsachse quer zum Strom verläuft,\n0,18 – für Gierfähren, deren Schiffslängsachse parallel zum Strom verläuft (gilt für einen Winkel zwi-\nschen Stromrichtung und Längsachse der Gierfähre von bis zu 20°);\nA    Lateralplan des Unterwasserschiffes bis zum größten Tiefgang und falls vorhanden zuzüglich der\nFläche der Gierschwerter unterhalb des Bodens (m2);\nv    maximale Strömungsgeschwindigkeit bis zum höchsten Betriebswasserstand nach Angaben des zu-\nständigen Wasser- und Schifffahrtsamtes (m/s).\n1.3   Verbindungsglieder wie Schäkel und Ringe dürfen keine geringere Bruchkraft aufweisen als die zu verbin-\ndenden Teile. Winden, Umlenkblöcke und Befestigungsteile am Fährkörper müssen entsprechend der Kraft F\nausgelegt sein.\n1.4   Die Mindesthaltekraft der Verankerung der Gierseile oder Ankerketten im Strom oder an Land ist mit\nFAnker = 3 · F (kN)\nanzusetzen.\nAnschlussteile an den Anker wie Ankerkette, Schäkel und Ringe, die nicht ständig besichtigt werden kön-\nnen, sind mit einer fünffachen Sicherheit gegenüber der Mindestbruchkraft auszulegen.\n2     Q u e r s e i l f ä h r e n (Kahnseilfähren, Seilfähren und Kettenfähren)\n2.1   Zur Seilausrüstung von Querseilfähren gehören die Verankerung der Querseile an Land, Winden zum Span-\nnen der Seile, Querseile, Verbindungsglieder, wie Schäkel und Ringe sowie Führungselemente an der Fähre.\n2.2   Der Durchmesser der Führungsseile bei Querseilfähren ist nach folgender Formel zu berechnen:\nd = 0,25 V + 7,5 (mm)\nwobei\nV    Wasserverdrängung der Fähre bei maximalem Tiefgang (m3)\nist.\nDer Durchmesser der Führungsseile darf jedoch nicht kleiner als 10 mm sein und braucht 24 mm nicht zu\nüberschreiten.\n2.3   Anschlussteile und Verbindungsglieder wie Ketten und Schäkel müssen entsprechend dem Durchmesser\nund der Mindestbruchkraft des Seiles ausgelegt sein.\n2.4   Die Verankerung an Land muss entsprechend den örtlichen Gegebenheiten ausgelegt sein und so gesichert\nsein, dass sie nicht von Unbefugten gelöst werden kann.\n3     Seile und Ketten\nAls Seile sind nur Drahtseile mit einer Nennfestigkeit von mindestens 1 570 N/mm2 zulässig. Die Mindest-\nbruchkraft darf 45 kN nicht unterschreiten.\nFür Ketten gelten die Angaben sinngemäß.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018               1459\nAnhang III\n(zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 und § 6 Absatz 3)\nZusätzliche technische Vorschriften\nfür Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1 und 2\nInhaltsverzeichnis                                                      Kapitel 7\nTeil I                                     Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe\nWasserstraßen der Zone 2-Binnen\n7.01  Allgemeines\nKapitel 1                         7.02  Festigkeit\nSonderbestimmungen für                    7.03  Stabilität, Sicherheitsabstand und Freibord\nFahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 2-Binnen          7.04  Höchstzulässige Zahl der Fahrgäste\n7.05  Anker\n§§\n7.06  Rettungsmittel\n1.01 Allgemeines\n1.02 Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe\nKapitel 8\nTeil II                                                Sonderbestimmungen\nfür Verbände und Containerverkehr\nWasserstraßen der Zone 2-See\nKapitel 2                                                     (ohne Inhalt)\nAllgemeines\nKapitel 9\n2.01 Allgemeines                                                                   Sonderbestimmungen\nfür schwimmende Geräte\nKapitel 3\nFestigkeit                                                    (ohne Inhalt)\n(ohne Inhalt)                                                      Teil III\nWasserstraßen der Zone 1\nKapitel 4\nSicherheitsabstand und Freibord                                            Kapitel 10\nSonderbestimmungen\n4.01 Sicherheitsabstand                                              für Fahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 1\n4.02 Freibord\n10.01 Allgemeines\nKapitel 5                         10.02 Sicherheitsabstand\nVerschlusszustand der Öffnungen               10.03 Freibord\ndes Schiffskörpers und der Aufbauten             10.04 Verschlusszustand\n10.05 Festigkeit\n5.01 Aufbauten\n10.06 Zulässige Fahrtbedingungen\n5.02 Türen\n10.07 Zusätzliche Ausrüstung\n5.03 Fenster und Oberlichter\n10.08 Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe\n5.04 Abdeckung der Laderäume\nTeil IV\nKapitel 6\nAusrüstung                                                      Kapitel 11\nÜbergangsbestimmungen\n6.01 Ankerketten\n6.02 Kompass                                                11.01 Anwendung der Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge,\n6.03 Navigationsradaranlage                                       die schon in Betrieb sind\n6.04 Sende- und Empfangsanlagen                             11.02 Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in\nBetrieb sind\n6.05 Rettungsmittel\n6.06 Sonstige Ausrüstung                                    Anlage 1 Anforderungen an Kompasse und Steuerkurstransmitter","1460           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\nTeil I\nWasserstraßen der Zone 2-Binnen\nKapitel 1\nSonderbestimmungen für\nFahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 2-Binnen\n§ 1.01\nAllgemeines\n1. Auf Wasserstraßen der Zone 2-Binnen ist ES-TRIN mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergeben-\nden Maßgaben anzuwenden.\n2. Hinsichtlich der vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände sind die §§ 6.02 bis 6.06 zu erfüllen.\n3. Ein Kompass nach § 6.02 ist nur auf der Kieler Förde erforderlich.\n4. Ein Radargerät nach § 6.03 ist nur auf\na) der Weser unterhalb der stadtbremischen Häfen,\nb) dem Nord-Ostsee-Kanal,\nc) der Kieler Förde,\nd) der Trave unterhalb Stülper Huk,\ne) der Unterwarnow und Breitling und\nf) im Wolgaster Hafengebiet\nerforderlich.\n§ 1.02\nSonderbestimmungen für Fahrgastschiffe\n1. Für Fahrgastschiffe auf Wasserstraßen der Zone 2-Binnen gelten abweichend von Kapitel 19 ES-TRIN folgende\nBestimmungen:\na) Bei Fahrgastschiffen ohne Schottendeck muss der Sicherheitsabstand mindestens 0,80 m betragen.\nb) Einzelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 4 ES-TRIN können durch Sammelrettungsmittel nach Arti-\nkel 19.09 Nummer 5 ES-TRIN in Verbindung mit Nummer 7 und 9 ersetzt werden.\n2. Die Bestimmungen des § 6.05 gelten nicht.\nTeil II\nWasserstraßen der Zone 2-See\nKapitel 2\nAllgemeines\n§ 2.01\nAllgemeines\n1. Auf Wasserstraßen der Zone 2-See ist ES-TRIN mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden\nMaßgaben anzuwenden.\n2. Die Bestimmungen aus den Kapiteln 3 bis 9 sind zu erfüllen.\n3. Abweichend von den Nummern 1 und 2 ist auf der Ems unterhalb von Emden bis zur Hafeneinfahrt von Delfzijl\nfür Güterschiffe bei geschlossenen Ladeluken, für Schleppboote und Schubboote der § 1.01 Nummer 1 und 2\nanzuwenden.\nKapitel 3\nFestigkeit\n(ohne Inhalt)\nKapitel 4\nSicherheitsabstand und Freibord\n§ 4.01\nSicherheitsabstand\n1. Der Sicherheitsabstand muss mindestens 0,45 m betragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018       1461\n2. Zu Öffnungen, die sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen sind oder mit Verschlusseinrichtungen verse-\nhen sind, muss der Sicherheitsabstand mindestens 0,60 m betragen.\n3. Zu Öffnungen, die offen sind, muss der Sicherheitsabstand mindestens 1,00 m betragen.\n§ 4.02\nFreibord\n1. Der Freibord für Schiffe mit durchlaufendem Deck, ohne Sprung und ohne Aufbauten beträgt 0,30 m.\n2. Bei Schiffen mit Sprung und mit Aufbauten kann der Freibord nach Artikel 4.02 Nummer 2 bis 6 ES-TRIN\nberichtigt werden:\na) Dabei ist\naa) die Konstante 150 in der Formel für den Freibord nach Artikel 4.02 Nummer 2 ES-TRIN mit dem Wert 300,\nbb) für den tatsächlichen Sprung Sv im Vorschiff kein größerer Wert als 2 000 mm und\ncc) für den tatsächlichen Sprung Sa im Achterschiff kein größerer Wert als 1 000 mm\nanzusetzen.\nb) Die Sprunghöhe an den Schiffsenden darf die Höhe bis zum Schiffsende reichender Aufbauten nicht ein-\nschließen.\nc) Bei Berechnungen nach Buchstabe a wird die wirksame Länge des Aufbaus nach folgender Formel berech-\nnet:\n冢\nle = l · 2,5\nb\nB'       冣\n– 1,5 ·\nh\n0,72\n[m]\nIn diesen Formeln bedeuten:\nle     die wirksame Länge eines Aufbaus in [m] unabhängig von seiner Lage bezogen auf L,\nl      die tatsächliche Länge des betreffenden Aufbaus in [m],\nb      die Breite des betreffenden Aufbaus in [m],\nB'     die Breite des Schiffes gemessen auf der Hälfte der Länge des Aufbaus, Deckshauses oder Luken-\nschachts in [m],\nh      die an der Aufbau-, Deckshaus- oder Lukenseite gemessene Höhe des betreffenden Aufbaus in [m], für\nLuken ergibt sich die Höhe h, indem die Höhe der Sülle um den halben Sicherheitsabstand nach § 4.01\nunter Berücksichtigung der Art der Lukenabdeckung vermindert wird. Für die Höhe h darf kein größerer\nWert eingesetzt werden als 0,72 m.\nb\nWenn     B'\nkleiner ist als 0,6, ist die wirksame Aufbaulänge le gleich Null zu setzen.\n3. Unter Berücksichtigung der Freibordberichtigung nach Nummer 2 muss der Freibord mindestens 0,15 m be-\ntragen. Dabei müssen die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sein:\na) Der Sicherheitsabstand beträgt\naa) bei wasserdichten Ladeluken mindestens 0,60 m bis Oberkante Ladelukensüll,\nbb) bei sprühwasser- und wetterdichten Ladeluken mindestens 0,75 m,\ncc) bei offenen Ladeluken mindestens 1,20 m.\nb) Die durchschnittliche Breite des Gangbords beträgt höchstens 0,125 · B.\nKapitel 5\nVerschlusszustand der Öffnungen\ndes Schiffskörpers und der Aufbauten\n§ 5.01\nAufbauten\n1. Alle Öffnungen in den Aufbauten müssen mit Süllen von mindestens 0,15 m Höhe über dem Schottendeck\nversehen sein.\n2. Die Süllhöhe kann geringer sein, wenn die Türen und sonstigen Öffnungen wasserdicht verschließbar sind und\nwenn die Benutzung während der Fahrt ausgeschlossen ist.\n3. Sofern Deckel von Einstiegsluken und Mannlöchern nicht durch Verschraubungen gesichert sind, müssen sie\ndurch Scharniere fest mit dem Schiff verbunden sein.\n§ 5.02\nTüren\nAlle äußeren Türen, die Zugang zu Räumen unter dem Freiborddeck gewähren, müssen mindestens sprühwasser-\nund wetterdicht verschließbar und von ausreichender Festigkeit sein.","1462          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\n§ 5.03\nFenster und Oberlichter\n1. Fenster unterhalb des Schottendecks müssen wasserdicht und mit einer Seeschlagblende versehen sein.\n2. Fenster und Oberlichter bis 0,15 m oberhalb des Schottendecks müssen wasserdicht sein.\n3. Liegt die Unterkante von Fenstern und Oberlichtern mindestens 0,15 m oberhalb des Schottendecks, müssen\nsie mindestens sprühwasser- und wetterdicht sein.\n4. Fenster und Oberlichter gelten als\na) wasserdicht, wenn ihre Ausführung mindestens der Baureihe B und der nicht zu öffnenden Bauart der Norm\nDIN ISO 1751, Ausgabe Dezember 2015, entspricht;\nb) sprühwasser- und wetterdicht, wenn ihre Ausführung als runde Fenster mindestens der Baureihe C der Norm\nDIN ISO 1751, Ausgabe Dezember 2015, und als rechteckige Fenster mindestens der Baureihe F der Norm\nDIN ISO 3903, Ausgabe Dezember 2015, entspricht;\nc) offen, wenn ihre Ausführung den in Buchstabe a und b genannten Normen nicht entspricht.\n§ 5.04\nAbdeckung der Laderäume\n1. Die wasserdichte Abdeckung der Laderäume muss folgenden Bestimmungen genügen:\na) Die Festigkeit und Konstruktion der Einzelteile muss\naa) einer Belastung durch Wasser von\nq = 1,00 – h   [t/m2]\nzuzüglich Eigengewicht der Deckel, mindestens jedoch von 0,15 t/m² zuzüglich Eigengewicht der Deckel,\nbb) einer Belastung von 0,075 t als Punktlast\nstandhalten. In dieser Formel bedeutet:\nh    Abstand des tiefsten Punkts der Lukenabdeckung von der Ebene der zulässigen größten Einsenkung [m].\nBei Tankschiffen ist darüber hinaus mindestens der Prüfdruck der Tanks zu berücksichtigen.\nb) Wasserdichte Lukendeckel müssen durch Schraubverschlüsse oder Vorreiber abgedichtet sein; dies gilt\nnicht bei seemäßig verschalkten Abdeckungen der Laderäume.\n2. Die sprühwasser- und wetterdichte Abdeckung der Laderäume muss folgenden Bestimmungen genügen:\na) Die Festigkeit und Konstruktion der Einzelteile muss den Bestimmungen nach Nummer 1 Buchstabe a ent-\nsprechen.\nb) Es müssen Vorrichtungen vorhanden sein, mit denen die Lukenabdeckungen und ihre Einzelteile gegen ein\nAbheben durch Wind oder Wellenschlag gesichert werden können.\nSprühwasser- und wetterdichte Lukendeckel brauchen nicht besonders abgedichtet zu sein, wenn das Eigen-\ngewicht der Deckel und die Form der Lukenverschlüsse eine ausreichende Abdichtung bewirkt.\n3. Laderäume ohne Lukendeckel und mit Lukendeckeln, die den Bestimmungen nach Nummer 1 oder 2 nicht\nentsprechen, gelten als offen.\nKapitel 6\nAusrüstung\n§ 6.01\nAnkerketten\nAbweichend von Artikel 13.01 Nummer 10 ES-TRIN muss jede Bugankerkette mindestens 60 m lang sein.\n§ 6.02\nKompass\n1. Fahrzeuge mit eigener Triebkraft müssen mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Kompass oder\nmit einem Steuerkurstransmitter, jeweils mit Analoganzeige oder grafischer Darstellung, ausgerüstet sein.\n2. Abweichend von Nummer 1 darf für Fahrzeuge ein Kompass mit numerischer Anzeige oder Steuerkurstrans-\nmitter mit numerischer Anzeige verwendet werden, wenn die Fahrzeuge mit einem Radargerät nach § 6.03\nausgerüstet sind.\n3. Kompasse und Steuerkurstransmitter müssen den technischen Anforderungen nach Anlage 1 Teil I entspre-\nchen. Entsprechende Ausrüstung, die in Abschnitt D Nummer 10 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz auf-\ngeführt und nach diesen Anforderungen zugelassen ist, gilt als konform mit diesen Bestimmungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018           1463\n4. Kompasse auf Magnet-Basis und Steuerkurstransmitter auf Magnet-Basis müssen\na) vor dem Einbau von der zuständigen Behörde oder von einer von ihr für die Prüfung der jeweiligen Anlage\nanerkannten Einrichtung geprüft sein; dies ist nicht erforderlich für Kompasse oder Steuerkurstransmitter, die\nnach Abschnitt D Nummer 10 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz zugelassen sind,\nb) entsprechend den technischen Bestimmungen nach Anlage 1 Teil 2 an Bord eingebaut sein,\nc) vor Inbetriebnahme sowie spätestens bei einer Verlängerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung von einer von\nder zuständigen Behörde aufgrund eines Sachkundenachweises anerkannten Person (Regulierer) reguliert sein.\nDer Regulierer prüft gleichzeitig den ordnungsgemäßen Einbau nach Satz 1 Buchstabe b. Er stellt eine Beschei-\nnigung über den ordnungsgemäßen Einbau und die durchgeführte Regulierung, aus der auch das Datum der\nRegulierung hervorgeht, aus. Die aktuelle Bescheinigung ist an Bord mitzuführen. Kann ein Regulierer den\nKompass auf Magnetbasis oder Steuerkurstransmitter auf Magnetbasis nicht so regulieren, dass die größte\nAbweichung nicht mehr als 6° beträgt, so ist die Aufstellung des Kompasses auf Magnetbasis oder Steuerkurs-\ntransmitter auf Magnetbasis von der zuständigen Behörde überprüfen zu lassen.\n5. Die Regulierung und Kompensierung durch eine anerkannte Person (Regulierer) eines Mitgliedstaates der In-\nternationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) wird als gleichwertig anerkannt.\n§ 6.03\nNavigationsradaranlage\n1. Fahrzeuge mit eigener Triebkraft müssen mit einer Navigationsradaranlage nach Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN\nausgerüstet sein.\n2. Nummer 1 gilt nicht für Seeschiffe mit Seeradar.\n§ 6.04\nSende- und Empfangsanlagen\nFahrzeuge mit eigener Triebkraft müssen mit einer Funkanlage für die Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk nach\nden Bestimmungen der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk ausgerüstet sein.\n§ 6.05\nRettungsmittel\n1. Ein Drittel der vorgeschriebenen Rettungsringe muss mit jeweils einer mindestens 30 m langen, schwimmfähi-\ngen Leine von 8 bis 11 mm Durchmesser, ein weiteres Drittel muss mit jeweils einem selbstzündenden, batterie-\nbetriebenen, im Wasser nicht verlöschenden Licht versehen sein.\n2. Zusätzlich zu Artikel 13.08 ES-TRIN muss für jede an Bord befindliche Person ein Platz in einem Sammelret-\ntungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 5 ES-TRIN in Verbindung mit dessen Nummer 7 bis 9 vorhanden sein.\n§ 6.06\nSonstige Ausrüstung\nFolgende Ausrüstungsgegenstände müssen mindestens vorhanden sein:\na) die in Artikel 13.02 Nummer 2, 3 und 4 ES-TRIN aufgeführten Ausrüstungsgegenstände;\nb) zusätzliche Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der in der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und in der\nVerordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vorgeschrie-\nbenen Sicht- und Schallsignale sowie zur Bezeichnung der Fahrzeuge erforderlich sind;\nc) vom Bordnetz unabhängige Ersatzlichter für die Nachtbezeichnung\naa) der Fahrzeuge beim Stillliegen,\nbb) manövrierunfähiger Fahrzeuge,\ncc) stillliegender Schiffe mit bestimmten gefährlichen Gütern;\nd) an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung zusätzlich die in § 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Schiffs-\nsicherheitsverordnung vorgeschriebenen Seekarten; werden Seekarten in digitaler Form verwendet, so müssen\ndiese auf zugelassenen Inland-ECDIS-Geräten im Navigationsmodus nach Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN\ndargestellt werden.\nKapitel 7\nSonderbestimmungen für Fahrgastschiffe\n§ 7.01\nAllgemeines\nFür Fahrgastschiffe auf Wasserstraßen der Zone 2-See gelten Kapitel 3 und 4 sowie die Bestimmungen des § 6.05\nnicht.","1464          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\n§ 7.02\nFestigkeit\nAbweichend von Artikel 3.02 Nummer 1 Buchstabe a ES-TRIN muss der Schiffskörper den Vorschriften einer\nanerkannten Klassifikationsgesellschaft für die Zone 2-See entsprechen. Als Nachweis genügt eine Bescheinigung\neiner anerkannten Klassifikationsgesellschaft, aus der hervorgeht, dass das Fahrgastschiff nach den Bauvorschriften\nfür die Zone 2-See gebaut oder umgebaut worden ist.\n§ 7.03\nStabilität, Sicherheitsabstand und Freibord\n1. Abweichend von den Bestimmungen nach Artikel 19.04 Nummer 1 ES-TRIN muss\na) der Restsicherheitsabstand mindestens 0,20 m und\nb) bei Fahrgastschiffen ohne Schottendeck der Sicherheitsabstand mindestens 1,00 m und der Restsicher-\nheitsabstand mindestens 0,30 m\nbetragen.\n2. Abweichend von den Bestimmungen nach Artikel 19.04 Nummer 2 ES-TRIN muss\na) der Restfreibord mindestens 0,40 m und\nb) der Freibord mindestens 0,50 m\nbetragen.\n3. Die Ebene der größten Einsenkung ist abweichend von den Bestimmungen in Artikel 19.04 Nummer 3 ES-TRIN\nunter Berücksichtigung der Nummern 1 und 2 festzusetzen.\n§ 7.04\nHöchstzulässige Zahl der Fahrgäste\nDie höchstzulässige Zahl der Fahrgäste ist nach den Bestimmungen des Artikels 19.05 Nummer 2 Buchstabe b\nES-TRIN unter Berücksichtigung des § 7.03 zu ermitteln.\n§ 7.05\nAnker\nFür Fahrgastschiffe ist die Gesamtmasse P der Buganker nach folgender Formel zu berechnen:\nP = k · B · T + 4 · Af [kg]\nIn dieser Formel bedeuten:\nk    Koeffizient nach Artikel 13.01 Nummer 2 ES-TRIN\nAf   frontale Windangriffsfläche in m2.\n§ 7.06\nRettungsmittel\nEinzelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 4 ES-TRIN können durch Sammelrettungsmittel nach Artikel 19.09\nNummer 5 ES-TRIN in Verbindung mit dessen Nummer 7 bis 9 ersetzt werden.\nKapitel 8\nSonderbestimmungen\nfür Verbände und Containerverkehr\n(ohne Inhalt)\nKapitel 9\nSonderbestimmungen\nfür schwimmende Geräte\n(ohne Inhalt)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018       1465\nTeil III\nWasserstraßen der Zone 1\nKapitel 10\nSonderbestimmungen\nfür Fahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 1\n§ 10.01\nAllgemeines\n1. Auf Wasserstraßen der Zone 1 ist ES-TRIN mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maß-\ngaben anzuwenden.\n2. Die Bestimmungen aus den Kapiteln 2 bis 6 und die Bestimmungen der §§ 10.02 bis 10.07 sind zu erfüllen.\n§ 10.02\nSicherheitsabstand\nDer Sicherheitsabstand muss mindestens 1,20 m betragen.\n§ 10.03\nFreibord\nDer Freibord muss mindestens 0,50 m betragen.\n§ 10.04\nVerschlusszustand\n1. Abweichend von Artikel 4.05 ES-TRIN ist die Ebene der größten Einsenkung unter der Voraussetzung festzu-\nsetzen, dass die Laderäume mindestens sprühwasser- und wetterdicht geschlossen werden können.\n2. Die Festsetzung der höchstzulässigen Einsenkung für die Fahrt mit ungedeckten Laderäumen ist nicht zulässig.\n§ 10.05\nFestigkeit\nEine anerkannte Klassifikationsgesellschaft muss bescheinigen, dass das Fahrzeug zur Fahrt auf Wasserstraßen\nder Zone 1 ausreichende Festigkeit und einen angemessenen Freibord und Verschlusszustand aufweist. Die vor-\nzulegende Bescheinigung muss die zulässigen Fahrtbedingungen des Fahrzeugs gemäß § 10.06 angeben.\n§ 10.06\nZulässige Fahrtbedingungen\nAbhängig vom Bau-, Erhaltungs- und Ausrüstungszustand des Fahrzeugs werden dessen zulässige Fahrtbedin-\ngungen – insbesondere Beschränkung auf Fahrten bei geringer signifikanter Wellenhöhe, auf einen bestimmten\nZeitraum im Jahr, auf Fahrten bei Tageslicht oder bei annehmbaren Witterungs- und Wetterverhältnissen oder auf\nFahrten von begrenzter Dauer – festgelegt. Die zulässigen Fahrtbedingungen sind in der jeweiligen Fahrtauglich-\nkeitsbescheinigung zu bescheinigen.\n§ 10.07\nZusätzliche Ausrüstung\n1. Zusätzlich zu den Bestimmungen nach Kapitel 6 müssen Fahrzeuge mit Besatzung folgende Ausrüstungs-\ngegenstände an Bord mitführen:\na) einen elektrischen Tagessignalscheinwerfer,\nb) sechs rote, amtlich zugelassene Fallschirmsignale,\nc) eine Rettungssignaltafel,\nd) vier Rettungsringe nach Artikel 13.08 ES-TRIN; davon müssen zwei Rettungsringe mit jeweils einer mindes-\ntens 30 m langen, schwimmfähigen Leine von 8 bis 11 mm Durchmesser versehen sein, und zwei Rettungs-\nringe müssen mit jeweils einem selbstzündenden, batteriebetriebenen, in Wasser nicht verlöschenden Licht\nversehen sein,\ne) ein Rettungsfloß nach Artikel 19.09 Nummer 5 und 7 bis 9 ES-TRIN,\nf) das Beiboot muss mit einer Laterne und einem wasserdichten Behälter mit sechs Rotfeuern ausgestattet\nsein.\n2. Zusätzlich zu den Bestimmungen nach Kapitel 6 müssen geschleppte Fahrzeuge mit Besatzung die nach Num-\nmer 1 Buchstabe b bis f geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord mitführen.","1466            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\n§ 10.08\nSonderbestimmungen für Fahrgastschiffe\n1. Für Fahrgastschiffe auf Wasserstraßen der Zone 1 gelten die §§ 10.02 bis 10.04 nicht.\n2. Eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft muss bescheinigen, dass das Fahrgastschiff zur Fahrt auf Wasser-\nstraßen der Zone 1 ausreichende Stabilität aufweist. Die vorzulegende Bescheinigung muss die zulässigen\nFahrtbedingungen des Fahrgastschiffes gemäß § 10.06 angeben.\nTeil IV\nKapitel 11\nÜbergangsbestimmungen\n§ 11.01\nAnwendung der Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind\n1. Die nachstehenden Bestimmungen gelten für Fahrzeuge, für die ein zusätzliches Gemeinschaftszeugnis für\nBinnenschiffe erstmals vor dem 30. Dezember 2008 erteilt wurde.\n2. Für die Fahrzeuge muss nachgewiesen werden, dass sie am Tage der Erteilung oder letzten Erneuerung ihres\nGemeinschaftszeugnisses oder einer anderen Verkehrszulassung den technischen Vorschriften der Binnen-\nschiffs-Untersuchungsordnung in der Fassung vom 30. Dezember 2008 entsprochen haben.\n§ 11.02\nÜbergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind\n1. Fahrzeuge, die den Vorschriften dieses Anhangs nicht vollständig entsprechen, müssen den in nachstehender\nTabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden.\nIm Fall der Erteilung eines neuen zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach § 11.01 Nummer 1 ist\ndas zusätzliche Gemeinschaftszeugnis oder eine Anlage zum Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe als\nNachweis vorzulegen und einzuziehen.\n2. In der Tabelle bedeuten\n– „N.E.U.“:\nDie Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden\nersetzt oder umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der\nbetroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und\nMachart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.\n– „Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe“:\nDie Vorschrift muss bei der nächsten auf das angegebene Datum folgenden Erteilung oder Erneuerung der\nGültigkeitsdauer des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe oder der Anlage zum Unionszeugnis\nfür Binnenschiffe erfüllt sein.\n§                          Inhalt                                  Frist oder Bemerkungen\n4.01          Sicherheitsabstand                         N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des\nzusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach\ndem 30.12.2049\n4.02          Freibord                                   N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des\nzusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach\ndem 30.12.2049\n5.01          Aufbauten                                  N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des\nzusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach\ndem 30.12.2049\n5.02          Türen                                      N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des\nzusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach\ndem 30.12.2049\n5.03          Fenster und Oberlichter                    N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des\nzusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach\ndem 30.12.2049\n5.04          Abdeckung der Laderäume                    N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des\nzusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach\ndem 30.12.2049","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018            1467\n§                         Inhalt                                   Frist oder Bemerkungen\n6.02 Nr. 1   Kompass                                    N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des\nzusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach\ndem 30.12.2029\n6.03 Nr. 1   Radar                                      N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des\nzusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach\ndem 30.12.2029\n6.06 Buch-   Schallsignalanlage                         N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des\nstabe b                                                 zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach\ndem 30.12.2049\n10.02        Sicherheitsabstand                         N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des\nzusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach\ndem 30.12.2049\n10.03        Freibord                                   N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des\nzusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach\ndem 30.12.2049","1468            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\nAnlage 1\nAnforderungen an Kompasse und Steuerkurstransmitter\nInhaltsverzeichnis\nTeil 1\nAllgemeine Geräteanforderungen\n§§\n1       Allgemeine Anforderungen an Kompasse und Steuerkurstransmitter\nTeil 2\nVorschriften für den Einbau von Kompassen\nauf Magnetbasis und Steuerkurstransmitter auf Magnetbasis\n2.1     Allgemeines\n2.2     Schutzabstände von magnetischen Störquellen\n2.3     Haltevorrichtungen und Kompensiermittel\n2.4     Steuerkurstransmitter auf Magnetbasis\nTeil 1\nAllgemeine Geräteanforderungen\n§1\nAllgemeine Anforderungen an Kompasse und Steuerkurstransmitter\nKompasse und Steuerkurstransmitter für den Einsatz in der Binnenschifffahrt nach Anhang III § 6.02 müssen dem\nStand der Technik entsprechen und insbesondere eine der folgenden Spezifikationen erfüllen:\nNr.                     Gerätebezeichnung                                          Spezifikation\n1.              Kreiselkompass                                     DIN EN ISO 8728, Ausgabe Mai 2017\nDIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003\n2.              Magnetkompass                                      DIN ISO 25862, Ausgabe Januar 2013\n3.              Elektromagnetischer Kompass (TMHD)                 DIN EN ISO 11606, Ausgabe Februar 2002\nDIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003\nMit einer Drehrate von 6°/sec\n(vgl. DIN ISO 22090-3, Ausgabe November 2015)\n4.              Steuerkurstransmitter (THD)                        DIN ISO 22090-1, Ausgabe November 2015\nKreisel-Basis                                      DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003\n5.              Steuerkurstransmitter (THD)                        DIN ISO 22090-2, Ausgabe November 2015\nMagnetbasis                                        DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003\n6.              Steuerkurstransmitter (THD)                        DIN ISO 22090-3, Ausgabe November 2015\nGNSS-Basis                                         DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003\nAlle Anzeigen von Kompassen und Steuerkurstransmittern müssen die Anforderungen der DIN EN 60945, Ausgabe\nJuli 2003, erfüllen. Steuerkurstransmitter nach den Nummern 4, 5 oder 6 der Tabelle mit analoger oder grafischer\nAnzeige müssen hinsichtlich Unterteilung und Lesbarkeit zusätzlich dem Stand der Technik entsprechen.\nTeil 2\nVorschriften für den Einbau von Kompassen\nauf Magnetbasis und Steuerkurstransmitter auf Magnetbasis\n§ 2.1\nAllgemeines\n1. Der Aufstellungsort des Kompasses auf Magnetbasis (Magnetkompasses) für Binnenschiffe muss im Rahmen\nder gegebenen Möglichkeiten so gewählt werden, dass eine Beeinträchtigung der Funktion des Magnetkom-\npasses durch die bei normaler Fahrt des Schiffes zu erwartenden Vibrationen weitgehend vermieden wird.\n2. Befindet sich mehr als ein Magnetkompass für Binnenschiffe an Bord, so dürfen sich diese Magnetkompasse\ngegenseitig nicht beeinflussen. Kompensiermittel und Rosensystem des einen Kompasses müssen vom Rosen-\nsystem des anderen einen Abstand von mindestens 2 m haben.\n3. Bei Ausfall des Hauptstromnetzes muss die Beleuchtung zur Ablesung des Magnetkompasses durch eine Not-\nstromquelle sichergestellt sein.\n4. Der Magnetkompass für Binnenschiffe muss in der Mittschiffsebene aufgestellt sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018            1469\n§ 2.2\nSchutzabstände von magnetischen Störquellen\n1. Gleichstromführende Kabel in der Nähe des Magnetkompasses müssen doppelpolig verlegt sein. Dies gilt in\nAbhängigkeit von der Stromstärke innerhalb der nachstehend angegebenen Bereiche um den Kompassrosen-\nmittelpunkt:\nStromstärke                             Bereich um den Kompassrosenmittelpunkt\nbis 10 A                                                5m\nüber 10 A bis 50 A                                             7m\nüber 50 A                                                9m\nBefestigungsschellen für Kabel und Durchführungsrohre für Leitungen aus magnetisierbarem Material sowie\neisenarmierte Kabel müssen einen Abstand von mindestens 1 m vom Magnetkompass haben.\n2. Magnetkompasse für Binnenschiffe müssen so eingebaut sein, dass der Abstand stählerner Schiffbauteile vom\nKompassrosenmittelpunkt mindestens 1 m beträgt.\nAußerhalb der eisenfreien Zone muss magnetisierbares Material möglichst symmetrisch zur Mittschiffsebene\nangeordnet werden.\n3. Der Magnetkompass darf nicht in einem Ruderhaus aufgestellt werden, das vollkommen aus magnetisierbarem\nMaterial hergestellt ist. Wenn das Ruderhaus zum Teil aus magnetisierbarem Material hergestellt ist, soll dieses\nMaterial symmetrisch zum Kompass angeordnet sein.\n4. Elektrische Anlagen und Geräte müssen grundsätzlich in einem Abstand zum Magnetkompass angeordnet\nwerden, der nicht kleiner als der angegebene Schutzabstand ist.\nIn den von der zuständigen Behörde erteilten Bescheinigungen über Schutzabstandswerte (Mindestabstände)\nvom Magnet-Regel- und Magnet-Steuerkompass gelten die dort als verminderte Schutzabstände (reduzierte\nMindestabstände) angeführten Werte.\n§ 2.3\nHaltevorrichtungen und Kompensiermittel\n1. Ein kardanisch aufgehängter Magnetkompass muss in einer zugehörigen Haltevorrichtung mit Kardanlagern\nfest montiert werden.\n2. Die Haltevorrichtung des Magnetkompasses einschließlich Schutzhaube, Steuerlinse und Übertragungseinrich-\ntung muss so weitgehend eisenfrei sein, dass die Ablenkung der Kompassrose durch evtl. vorhandenes mag-\nnetisierbares Material auf keinem Kurs ± 1° überschreitet.\n3. Bei Reflexions- oder Projektionskompassen, die über eine optische Einrichtung abgelesen werden, muss an der\nAblesevorrichtung (Schirm, Spiegel) zu beiden Seiten des Steuerstrichs ein Sektor der Rose von mindestens 15°\nsichtbar sein. Dies gilt auch, wenn eine Steuerlupe verwendet wird. Der durch die optische Übertragungsein-\nrichtung abgelesene Magnetkompasskurs muss mit dem direkt am Hauptsteuerstrich abgelesenen innerhalb\nvon ± 1° übereinstimmen.\n4. Die Haltevorrichtung muss zur Ausrichtung nach der Montage eine Drehung um die Hochachse von ± 2° er-\nmöglichen.\n5. Die Neigungsfreiheit eines kardanisch aufgehängten Magnetkompasses innerhalb der Haltevorrichtung muss\nmindestens 40° betragen. Diese darf nicht durch zusätzliche Einrichtungen wie z. B. Kursdetektoren, Abtast-\nsonden und ähnliche Installationen für Selbststeueranlagen beeinträchtigt werden.\n6. Der Magnetkompass muss so beleuchtet werden können, dass er für eine normalsichtige Person jederzeit aus\neiner Entfernung von mindestens 1 m blendfrei ablesbar ist. Ist eine elektrische Beleuchtung vorhanden, so\nmuss diese regelbar sein. Bei Ausfall der Hauptstromquelle muss die Beleuchtung über eine Notstromquelle\noder anderweitig sichergestellt sein. Die Glühlampe der elektrischen Beleuchtung muss jederzeit leicht und\nsicher ausgewechselt werden können. Elektrische Zuleitungen für Gleichstrom müssen in unmittelbarer Nähe\ndes Magnetkompasses verdrillt sein.\n7. Bei Magnetkompassen, die außerhalb des Ruderhauses, z. B. auf dem Dach des Ruderhauses, aufgestellt\nwerden, muss die Haltevorrichtung mit einer abnehmbaren Schutzhaube versehen sein. In diesen Fällen muss\ndafür gesorgt sein, dass eine ausreichende Belüftung des Raumes innerhalb der Haltevorrichtung gewährleistet\nist.\n8. Kompensiermittel\nZur Kompensierung der vom festen Schiffsmagnetismus herrührenden Koeffizienten B und C sowie des vom\ninduzierten Schiffsmagnetismus herrührenden Koeffizienten D sind zweckdienliche Vorrichtungen vorzusehen.\nGeeignet sind z. B. Steckvorrichtungen für die Magnete in Längs- und Querschiffsrichtung. Zur Kompensierung\ndes Koeffizienten D können D-Kugeln, D-Rohre sowie auf oder unter dem Magnetkompass befestigte D-Strei-\nfen verwendet werden.","1470           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\na) Diese Kompensiereinrichtungen müssen dauerhaft und sicher angebracht und für den Kompassregulierer\nleicht zugänglich und bequem zu handhaben sein.\nUnbeabsichtigte Änderungen der kompensierten Werte müssen ausgeschlossen sein.\nb) Die Kompensiermagnete für die Koeffizienten B und C sind möglichst unterhalb des Magnetkompasses\nentsprechend Anlage 1 anzubringen. Ist aus Platzgründen eine Anbringung vor oder hinter dem Magnetkom-\npass oder backbord- oder steuerbordseitig notwendig, so sind die Magnete symmetrisch zum Magnetkom-\npass anzubringen.\nc) Die Kompensiermagnete für B sind so anzubringen, dass die Querschiffsebene durch den Rosenmittelpunkt\ngenau die Kompensiermagnete halbiert.\nDie Kompensiermagnete für C sind so anzubringen, dass die Längsschiffsebene durch den Rosenmittel-\npunkt genau die Kompensiermagnete halbiert.\nd) Das Material für die Kompensiermittel der vom festen Schiffsmagnetismus herrührenden Koeffizienten B\nund C muss eine Koerzitivfeldstärke von mindestens 11,2 kA/m aufweisen.\ne) Das Material für die Kompensiermittel des vom flüchtigen Magnetismus herrührenden Koeffizienten D darf\neine Koerzitivfeldstärke von höchstens 120 kA/m aufweisen.\nf) Es wird empfohlen, das magnetische Moment für Magnete zur Kompensierung der festen Längs- und Quer-\nfeldstärken zwischen 1,5 Am2 und 3,0 Am2 oder 4,0 Am2 und 5,0 Am2 zu wählen.\ng) Es wird empfohlen, als D-Streifen die so genannten Mu-Metall-Weicheisenstreifen zu verwenden.\nBei Kugelkompassen werden diese zweckmäßigerweise als Bügel, bei Flachglaskompassen als kleine D-\nStreifen ausgeführt.\nh) Mechanische Kompensiereinrichtungen, bei denen die Ablenkungskoeffizienten B und C durch stetiges Ver-\ndrehen oder Verschieben von Kompensiermagneten einstellbar sind, dürfen nur eingebaut werden, wenn sie\nvon der zuständigen Behörde für den Gebrauch an Bord als geeignet und sicher befunden worden sind.\n9. Ausführungsmöglichkeiten für Haltevorrichtungen\na) Beim Einbau von Magnet-Steuerkompassen werden unterschieden:\naa) Einbau im Fahrpult, auf einem Tisch oder einer Konsole im Ruderhaus,\nbb) Einbau im Ruderhaus unter der Ruderhausdecke (Deckenkompass),\ncc) Einbau auf dem Ruderhausdach.\nb) Beim Einbau nach Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist Folgendes zu beachten:\nDie Anbringung der Kompensiermittel für die Koeffizienten B und C hat nach Möglichkeit unter dem Mag-\nnetkompass zu erfolgen. In Ausnahmefällen, in denen dies nicht möglich ist, kann die Anbringung auf beiden\nSeiten oder vor oder hinter dem Magnetkompass auf dem Tisch, der Konsole oder auf dem Fahrpult erfolgen.\nVoraussetzung dafür ist jedoch, dass beidseitig sowie vor und hinter dem Magnetkompass genügend Raum\nfür die Anbringung der Kompensiermittel zur Verfügung steht, d. h. im Abstand von etwa 600 mm vom\nRosenmittelpunkt in Voraus- und Achterausrichtung sowie beiderseits in Querschiffsrichtung dürfen keine\nGeräte eingebaut werden. Der Raum unter dem Magnetkompass, in dem die Kompensiereinrichtung unter-\ngebracht ist, muss abgegrenzt und verschließbar sein. Geräte aus magnetisierbarem Material dürfen in die-\nsem Raum nicht gelagert werden.\nc) Bei Einbau des Magnetkompasses nach Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird Folgendes empfohlen:\nDie Haltevorrichtung der unter der Decke des Ruderhauses angebrachten Magnetkompasse (Deckenkom-\npasse) besteht in der Regel aus zwei Haltearmen mit Kardanlagern zur Aufnahme der Kardanzapfen des\nMagnetkompasses. Die Ausrichtung des Magnetkompasses nach § 2.3 Nummer 4 kann z. B. erreicht wer-\nden, indem die beiden Haltearme im Abstand der Kardanachsen fest mit einer Traverse aus nichtmagnetisier-\nbarem Material und von genügender Stärke verbunden werden. Die Traverse wird in ihrer Mitte in der Mitt-\nschiffsebene unter der Decke mit einem starken, nichtmagnetisierbaren Schraubbolzen drehbar befestigt.\nLanglöcher in den überstehenden Enden der Traverse ermöglichen die Ausrichtung und danach die endgül-\ntige Befestigung. Die Deckenverkleidung im Bereich der Traverse und der Kompensierungseinrichtungen\nmuss, soweit dies erforderlich ist, verstärkt sein. Da die Verwendung von D-Rohren und D-Kugeln wegen\nder erschwerten Anbringung unter der Decke des Ruderhauses in der Regel nicht erfolgt, sollten Decken-\nkompasse mit einer Einrichtung zur Anbringung von D-Streifen versehen sein.\nd) Beim Einbau des Magnetkompasses nach Buchstabe a Doppelbuchstabe cc ist Folgendes zu beachten:\nDa der Magnetkompass auf dem Dach des Ruderhauses den Witterungsbedingungen und Temperatur-\nschwankungen ausgesetzt ist, ist dieser in der Haltevorrichtung mit einer Schutzhaube zu versehen. Diese\nmuss spritzwasserdicht, abnehmbar und arretierbar sein. Um nach der Montage eine Ausrichtung der Halte-\nvorrichtung nach § 2.3 Nummer 4 zu ermöglichen, darf die Dichtung zwischen Ruderhausdach und Halte-\nvorrichtung nicht durch Vergussmasse oder ähnliches Material erfolgen. Ist der Abstand der Rosenmagnete\nbis zur Unterkante der Deckenverschalung des Ruderhauses 600 mm und kleiner, so werden die B- und C-\nMagnete in Steckvorrichtungen unter der Ruderhausdecke angebracht. Wird dieser Abstand jedoch über-\nschritten, wie es bei so genannten verkürzten Kompassständen der Fall ist, so müssen die Steckvorrichtun-\ngen in dieser Haltevorrichtung eingebaut sein. Da ein Betreten des Ruderhausdaches zum Auswechseln der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018   1471\nBeleuchtungslampe nicht immer möglich ist, muss diese vom Ruderhaus aus ausgewechselt werden kön-\nnen.\n§ 2.4\nSteuerkurstransmitter auf Magnetbasis\nFür Steuerkurstransmitter auf Magnetbasis gelten die Anforderungen der §§ 2.1 bis 2.3 entsprechend.","1472            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\nAnhang IV\n(zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 und § 6 Absatz 4 und 9)\nEingeschränkte technische Vorschriften\nfür Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 3 außerhalb des Rheins und 4\nInhaltsverzeichnis                        3.02   Sicherheitsabstand\nTeil I                           3.03   Freibord\n3.04   Ankerausrüstung\nWasserstraßen der Zone 3\n3.05   Geschwindigkeit\nKapitel 1\nSonderbestimmungen für\nFahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 3                                       Kapitel 4\n§§                                                                     Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe\n1.01    Allgemeines\n1.02    Ankerausrüstung                                      4.01   Allgemeines\n1.03    Geschwindigkeit                                      4.02   Rettungsmittel\n4.03   2-Abteilungsstatus\nKapitel 2\n4.04   Zweites unabhängiges Antriebssystem\nSonderbestimmungen für Fahrgastschiffe\n2.01    Rettungsmittel\nTeil III\n2.02    2-Abteilungsstatus\nKapitel 5\nTeil II\nWasserstraßen der Zone 4                                     Übergangsbestimmungen\nKapitel 3\n5.01   Anwendung der Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge,\nSonderbestimmungen für\ndie schon in Betrieb sind\nFahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 4\n5.02   Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in\n3.01    Allgemeines                                                 Betrieb sind\nTeil I\nWasserstraßen der Zone 3\nKapitel 1\nSonderbestimmungen für Fahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 3\n§ 1.01\nAllgemeines\nAuf Wasserstraßen der Zone 3, ausgenommen der Bundeswasserstraße Rhein, ist ES-TRIN mit den sich aus den\nnachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.\n§ 1.02\nAnkerausrüstung\nFür Anker genügen zwei Drittel des nach Artikel 13.01 ES-TRIN errechneten Gesamtgewichts.\n§ 1.03\nGeschwindigkeit\n1. Fahrzeuge und Verbände müssen eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 10 km/h erreichen. Dies\ngilt nicht für Schubboote, wenn sie allein fahren.\n2. Bei Rückwärtsfahrt muss eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 5 km/h erreicht werden.\nKapitel 2\nSonderbestimmungen für Fahrgastschiffe\n§ 2.01\nRettungsmittel\nEinzelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 4 ES-TRIN können durch Sammelrettungsmittel nach Artikel 19.09\nNummer 5 ES-TRIN in Verbindung mit Nummer 7 bis 9 dieses Artikels ersetzt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018    1473\n§ 2.02\n2-Abteilungsstatus\n(ohne Inhalt)\nTeil II\nWasserstraßen der Zone 4\nKapitel 3\nSonderbestimmungen für Fahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 4\n§ 3.01\nAllgemeines\nAuf Wasserstraßen der Zone 4 ist ES-TRIN mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maß-\ngaben anzuwenden.\n§ 3.02\nSicherheitsabstand\nDer Sicherheitsabstand für Türen und andere Öffnungen als die Luken der Laderäume kann,\na) wenn sie sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können, auf 0,15 m,\nb) wenn sie nicht sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können, auf 0,20 m\nverringert werden.\n§ 3.03\nFreibord\nDer Freibord muss mindestens 0,00 m betragen, sofern der Sicherheitsabstand nach § 3.02 eingehalten wird.\n§ 3.04\nAnkerausrüstung\nFür Anker genügen zwei Drittel des nach Artikel 13.01 ES-TRIN errechneten Gesamtgewichts.\n§ 3.05\nGeschwindigkeit\n1. Fahrzeuge und Verbände müssen eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 10 km/h erreichen. Dies\ngilt nicht für Schubboote, wenn sie allein fahren.\n2. Bei Rückwärtsfahrt muss eine Geschwindigkeit von mindestens 5 km/h gegen Wasser erreicht werden.\nKapitel 4\nSonderbestimmungen für Fahrgastschiffe\n§ 4.01\nAllgemeines\nFür die Fahrt von Fahrgastschiffen auf Wasserstraßen der Zone 4 gelten die Bestimmungen der §§ 3.02 und 3.03\nnicht.\n§ 4.02\nRettungsmittel\nEinzelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 4 ES-TRIN können durch Sammelrettungsmittel nach Artikel 19.09\nNummer 5 ES-TRIN in Verbindung mit Nummer 7 bis 9 dieses Artikels ersetzt werden.\n§ 4.03\n2-Abteilungsstatus\nFahrgastschiffe müssen auf Wasserstraßen der Zone 4 den 2-Abteilungsstatus nicht einhalten.\n§ 4.04\nZweites unabhängiges Antriebssystem\nFahrgastschiffe müssen auf Wasserstraßen der Zone 4 nicht mit einem zweiten unabhängigen Antriebssystem\nausgerüstet sein.","1474            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\nTeil III\nKapitel 5\nÜbergangsbestimmungen\n§ 5.01\nAnwendung der Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind\n1. Die nachstehenden Bestimmungen gelten für Fahrzeuge, für die ein zusätzliches Gemeinschaftszeugnis für\nBinnenschiffe erstmals vor dem 30. Dezember 2008 erteilt wurde.\n2. Für die Fahrzeuge muss nachgewiesen werden, dass sie am Tage der Erteilung oder letzten Erneuerung ihres\nGemeinschaftszeugnisses oder der anderen Verkehrszulassung den technischen Vorschriften der Binnen-\nschiffs-Untersuchungsordnung in der Fassung vom 30. Dezember 2008 entsprochen haben.\n§ 5.02\nÜbergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind\n1. Fahrzeuge, die den Vorschriften dieses Anhangs nicht vollständig entsprechen, müssen den in nachstehender\nTabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden.\nIm Fall der Erteilung eines neuen zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach § 5.01 Nummer 1 ist\ndas zusätzliche Gemeinschaftszeugnis oder eine Anlage zum Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe als\nNachweis vorzulegen und einzuziehen.\n2. In der Tabelle bedeuten\n– „N.E.U.“:\nDie Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden\nersetzt oder umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der\nbetroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und\nMachart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.\n– „Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe“:\nDie Vorschrift muss bei der nächsten auf das angegebene Datum folgenden Erteilung oder Erneuerung der\nGültigkeitsdauer des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe oder der Anlage zum Unionszeugnis\nfür Binnenschiffe erfüllt sein.\n§                          Inhalt                                   Frist oder Bemerkungen\n1.02          Ankerausrüstung                             N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des\nzusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach\ndem 30.12.2049\n1.03          Geschwindigkeit                             N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des\nzusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach\ndem 30.12.2049\n3.02          Sicherheitsabstand                          N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des\nzusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach\ndem 30.12.2049\n3.03          Freibord                                    N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des\nzusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach\ndem 30.12.2049\n3.04          Ankerausrüstung                             N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des\nzusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach\ndem 30.12.2049\n3.05          Geschwindigkeit                             N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des\nzusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach\ndem 30.12.2049","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018                    1475\nAnhang V\n(zu § 1 Absatz 2 Nummer 1, § 7 Absatz 1 Nummer 9 und 10 und § 9 Absatz 1)\nNationale Muster\nInhaltsverzeichnis\nMuster 1 Muster des Antrags auf Untersuchung\nMuster 2 Muster der Bescheinigung über die Besatzung für Binnenschiffe\nMuster 3 Muster des Fährzeugnisses\nMuster 4 Muster des vorläufigen Fährzeugnisses\nMuster 5 Muster des Abnahmeprotokolls für die Prüfung der Seil- und Kettenanlagen von seil- und kettengebundenen Fähren\nMuster 6 Muster des Abnahmeprotokolls für Fahrgastboote","1476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\nMuster 1\nMuster des Antrags auf Untersuchung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1477","1478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\nMuster 2\nMuster der Bescheinigung über die Besatzung für Binnenschiffe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1479","1480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\nMuster 3\nMuster des Fährzeugnisses","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1481","1482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1483","1484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1485","1486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1487","1488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1489","1490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1491","1492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\nMuster 4\nMuster des vorläufigen Fährzeugnisses","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1493","1494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\nMuster 5\nMuster des Abnahmeprotokolls für die Prüfung der Seil- und Kettenanlagen\nvon seil- und kettengebundenen Fähren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1495","1496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1497","1498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1499\nMuster 6\nMuster des Abnahmeprotokolls für Fahrgastboote","1500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1501","1502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018                       1503\nAnhang VI\n(zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe b und § 8 Absatz 3)\nBesatzungsvorschriften\nInhaltsverzeichnis                              3.04   Dienst- und Ruhezeiten\nKapitel 1                              3.05   Besatzung der Fahrzeuge ohne Antriebsmaschine\n3.06   Besatzung der Gütermotorschiffe und Tankmotorschiffe\nAllgemeines\n3.07   Besatzung der Schleppboote\n§§                                                                3.08   Besatzung der Fahrgastschiffe\n1.01   Allgemeines                                                3.09   Mindestbesatzung auf Personenfähren\n3.10   Mindestbesatzung auf Wagenfähren\nKapitel 2\n3.11   Mindestbesatzung von Fahrgastbooten\nAusrüstung der Schiffe im Hinblick                  3.12   Sonstige Wasserfahrzeuge\nauf die Besatzung für die Fahrt auf dem Rhein\n3.13   Abweichungen\n2.01   Ausrüstung der Schiffe im Hinblick auf die Besatzung       3.14   Ausnahmebewilligung\n3.15   Zusätzliche Bestimmungen\nKapitel 3\nBesatzungsvorschriften\nfür Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4                  Anlage 1  Anforderungen an den Fahrtenschreiber und Vor-\nschriften betreffend den Einbau von Fahrtenschreibern\n3.01   Allgemeines                                                          an Bord\n3.02   Mitglieder der Besatzung, Befähigung                       Anlage 2  Prüfung zum Erwerb der Qualifikation „Matrosen-\n3.03   Betriebsformen                                                       Motorwart“\nKapitel 1\nAllgemeines\n§ 1.01\nAllgemeines\nDie Besatzung, die sich während der Fahrt an Bord befinden muss, bestimmt sich nach Kapitel 3 oder nach der\nSchiffspersonalverordnung-Rhein und wird von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in eine Fahr-\ntauglichkeitsbescheinigung oder in die Bescheinigung über die Besatzung nach Anhang V Muster 2 eingetragen.\nDie Eintragungen in mehrere dieser Urkunden sind zulässig. Sie müssen für die jeweils befahrenen Wasserstraßen\ngelten und an Bord mitgeführt werden.\nKapitel 2\nAusrüstung der Schiffe im Hinblick\nauf die Besatzung für die Fahrt auf dem Rhein\n§ 2.01\nAusrüstung der Schiffe im Hinblick auf die Besatzung\nUnbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung und in Anwendung des § 3.14 der Schiffspersonal-\nverordnung-Rhein müssen Motorschiffe, Schubboote, Schubverbände und Fahrgastschiffe, die mit der Mindest-\nbesatzung gefahren werden sollen, dem Ausrüstungsstandard\na) S1 nach Artikel 31.02 ES-TRIN oder\nb) S2 nach Artikel 31.03 ES-TRIN\ngenügen.\nKapitel 3\nBesatzungsvorschriften\nfür Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4\n§ 3.01\nAllgemeines\n1. Die Besatzung, die sich während der Fahrt – mit Ausnahme der Fahrt auf dem Rhein – an Bord befinden muss,\nbestimmt sich nach den §§ 3.02 bis 3.14 und wird von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in\neine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 3 ES-TRIN oder Anhang V Muster 3 oder in die Bescheini-\ngung über die Besatzung nach Anhang V Muster 2 eingetragen. Der Schiffsführer, Eigentümer, Ausrüster oder\nder Bevollmächtigte kann an Stelle der Besatzung nach diesem Kapitel die Besatzung nach der Schiffsperso-\nnalverordnung-Rhein wählen. In diesem Fall müssen die Bestimmungen nach Teil II Kapitel 2 und 3 der Schiffs-\npersonalverordnung-Rhein mit folgenden Ausnahmen eingehalten werden:\na) Soweit Fahrzeiten auf dem Rhein vorgeschrieben sind, genügen Fahrzeiten in der Binnenschifffahrt.","1504           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\nb) Soweit ein Besatzungsmitglied über ein Rheinpatent verfügen muss, genügt eine entsprechende Fahrerlaub-\nnis der Klassen A bis C oder ein gleichgestelltes Schifferpatent nach § 5 der Binnenschifferpatentverord-\nnung.\n2. Für Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Fahrgästen verwendet werden, gilt für die\nFahrt auf dem Rhein § 3.19 der Schiffspersonalverordnung-Rhein. Für Fähren gelten die §§ 3.09, 3.10 und\n§ 3.15 entsprechend. Für Fahrgastboote gilt § 3.11 entsprechend.\n3. Für die Besatzung nach den §§ 3.02 bis 3.15 gelten die §§ 3.03 bis 3.07 mit Ausnahme von § 3.06 Nummer 1\nSatz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein.\nAbweichend von § 3.05 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein\na) dürfen Inhaber eines vor dem 1. Januar 1998 erteilten und bis zu diesem Datum geltenden Musters entspre-\nchenden Schifferdienstbuches dieses weiterverwenden,\nb) kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Schifferdienstbücher für Inhaber aus\nanderen Staaten auf ausländischen Fahrzeugen anerkennen, wenn sie für die jeweilige Funktion eine gleich-\nwertige Qualifikation bescheinigen; dies gilt nur, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist; das Bundesminis-\nterium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt dies im Verkehrsblatt bekannt.\n4. Die Besatzungsmitglieder müssen in der Lage sein, ihre Aufgaben an Bord unter Voraussetzungen zu erfüllen,\ndie eine Übermüdung ausschließen.\n5. Jedes Besatzungsmitglied kann, wenn es die Umstände erfordern, beim Betrieb des Wasserfahrzeugs auch für\nArbeiten eingeteilt werden, die außerhalb seines gewöhnlichen Aufgabenbereichs liegen.\n6. Wem die Betreuung ständig an Bord lebender Kinder unter zehn Jahren obliegt, kann nicht Mitglied der Besat-\nzung sein.\n7. Werdende Mütter und Wöchnerinnen können für eine Zeitspanne von mindestens 14 Wochen nicht Mitglied der\nBesatzung sein. Davon müssen mindestens sechs Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Nieder-\nkunft liegen.\n§ 3.02\nMitglieder der Besatzung, Befähigung\n1. Mitglieder der Besatzung können sein: Decksmann, Schiffsjunge, Matrose, Matrosen-Motorwart, Bootsmann,\nSteuermann, Schiffsführer, Maschinist, Fährjunge, Fährgehilfe, Fährführer.\n2. Die Mitglieder der Besatzung müssen folgende Voraussetzungen für die Befähigung erfüllen:\na) beim Decksmann\nein Mindestalter von 16 Jahren;\nb) beim Schiffsjungen\nein Mindestalter von 15 Jahren und ein vertraglich geregeltes Ausbildungsverhältnis mit Besuch einer Schif-\nferberufsschule;\nc) beim Matrosen\naa) ein Mindestalter von 17 Jahren und\naaa) ein erfolgreicher Abschluss des Ausbildungsverhältnisses nach Buchstabe b oder\nbbb) eine andere mit Erfolg abgelegte, von der zuständigen Behörde anerkannte Prüfung nach dem\nBerufsqualifikationsfeststellungsgesetz oder\nbb) ein Mindestalter von 19 Jahren und eine Fahrzeit von drei Jahren als Angehöriger der Decksmannschaft\neines See- oder Binnenschiffs; davon mindestens sechs Monate in der Binnenschifffahrt; Fahrzeiten\nnach dem 20. Lebensjahr werden auf die dreijährige Fahrzeit doppelt angerechnet, jedoch nicht auf die\nvorgeschriebene Fahrzeit in der Binnenschifffahrt;\nd) beim Matrosen-Motorwart\naa) eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zum/zur staatlich anerkannten Binnenschiffer/-in oder\nbb) die Qualifikation zum Matrosen und eine andere mit Erfolg abgelegte, von der zuständigen Generaldirek-\ntion Wasserstraßen und Schifffahrt anerkannte Prüfung nach den Anforderungen der Anlage 2 oder\ncc) die Qualifikation zum Matrosen und eine Fahrzeit von einem weiteren Jahr auf einem Binnenschiff mit\nMaschinenantrieb und Grundkenntnissen in der Motorenkunde;\ne) beim Bootsmann\naa) eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zum/zur staatlich anerkannten Binnenschiffer/-in, wenn diese Ausbil-\ndung eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von einem Jahr einschließt oder\nbb) die Qualifikation zum Matrosen und eine Fahrzeit von einem weiteren Jahr;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018         1505\nf) beim Steuermann\naa) die Qualifikation zum Matrosen und weitere zwei Jahre Fahrzeit in der Binnenschifffahrt oder\nbb) die Qualifikation zum Matrosen-Motorwart oder Bootsmann und ein weiteres Jahr Fahrzeit in der Bin-\nnenschifffahrt;\ng) beim Schiffsführer\ndas nach der Binnenschifferpatentverordnung erforderliche Patent;\nh) beim Maschinisten\nein Mindestalter von 18 Jahren und die zur Bedienung der Maschinenanlage erforderlichen Kenntnisse;\ni) beim Fährjungen\nein Mindestalter von 15 Jahren;\nj) beim Fährgehilfen\nein Mindestalter von 17 Jahren und einer Fahrzeit von einem Jahr im Fährdienst oder als Mitglied einer\nDecksmannschaft auf einem See- oder Binnenschiff;\nk) beim Fährführer\ndie nach der Binnenschifferpatentverordnung erforderliche Fahrerlaubnis.\n3. Der Schiffsführer hat den Nachweis, dass ein zur Besatzung gehörender Schiffsjunge in einem ordnungsmäßi-\ngen Berufsausbildungsverhältnis steht, an Bord mitzuführen und den zuständigen Bediensteten der Generaldi-\nrektion Wasserstraßen und Schifffahrt, des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes oder der Wasserschutzpoli-\nzei auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Ein Schiffsjunge ohne Fahrzeiterfordernis, der als Besatzungs-\nmitglied vorgeschrieben ist, kann durch einen Angehörigen der Decksmannschaft ersetzt werden, der mindes-\ntens 17 Jahre alt ist. Die Qualifikation des Schiffsjungen ist gleichzusetzen mit der Qualifikation des Leicht-\nmatrosen nach § 3.02 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein.\n4. 180 effektive Fahrtage in der Binnenschifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit. Innerhalb von 365 aufeinanderfol-\ngenden Tagen können höchstens 180 Fahrtage angerechnet werden. 250 Fahrtage in der See-, Küsten- oder\nFischereischifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit.\n§ 3.03\nBetriebsformen\n1. Die Untersuchungskommission setzt die Besatzung entsprechend der Betriebsform fest.\n2. Es werden folgende Betriebsformen unterschieden:\na) Betriebsform A: Tagesfahrt von höchstens 16 Stunden,\nb) Betriebsform B: verkürzte halbständige Fahrt von höchstens 18 Stunden,\nc) Betriebsform C: halbständige Fahrt von höchstens 20 Stunden,\nd) Betriebsform D: ständige Fahrt von höchstens 24 Stunden,\njeweils innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden.\nWechselt die Besatzung während der Fahrt, so ist die Zahl der Stunden maßgebend, während der sich die\njeweilige Besatzung an Bord befindet, sofern nicht die Besatzung auf einem anderen Wasserfahrzeug weiter-\nfährt. Bei wechselnder Besatzung hat der Eigentümer, Ausrüster oder Bevollmächtigte den Nachweis über die\nArbeitszeit des einzelnen Besatzungsmitglieds durch besondere Anschreibung außerhalb des Fahrtenbuchs zu\nführen, die mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung aufzubewahren ist.\n§ 3.04\nDienst- und Ruhezeiten\n1. Kein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung darf während der Fahrt mehr als 16 aufeinanderfolgende Stun-\nden Dienst tun.\n2. Vorbehaltlich der Sondervorschriften der Nummern 4 und 6 müssen innerhalb von jeweils 24 Stunden, die mit\ndem Ende jeder Ruhezeit zu laufen beginnen, mindestens 8 Stunden ununterbrochener Ruhezeit liegen. Hat ein\nMitglied der vorgeschriebenen Besatzung Arbeit beim Laden oder Löschen geleistet, so verkürzt sich seine\nDienstzeit während der Fahrt innerhalb des gleichen Zeitraums von 24 Stunden um die Zeit, in der es hierbei\ngearbeitet hat. Als Arbeit gilt auch der Zeitraum, in welchem ein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung zur\nAufnahme der Fahrt oder der Lade- oder Löschtätigkeit zur Verfügung stehen muss. In Ausnahmefällen, die sich\naus der Lade- oder Löschtätigkeit ergeben, genügt es zur Erfüllung der Vorschrift des Satzes 1, wenn innerhalb\neines Zeitraums von 48 Stunden, der mit dem Ende einer ununterbrochenen Ruhezeit von 8 Stunden zu laufen\nbeginnt, 16 Ruhestunden liegen, von denen 8 Stunden ununterbrochen sein müssen.\n3. Auf jedem Wasserfahrzeug, ausgenommen auf einem Wasserfahrzeug des öffentlichen Dienstes, einem Schub-\nleichter ohne Besatzung, einem Sportfahrzeug und einem schwimmenden Gerät, hat der Schiffsführer ein Fahr-\ntenbuch zu führen. Es sind täglich in das Fahrtenbuch einzutragen:\na) die Betriebsform,","1506           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\nb) die Besatzung und\nc) für jedes Besatzungsmitglied die Dienstzeit während der Fahrt.\nEs sind sofort in das Fahrtenbuch einzutragen:\na) Ort und Zeit des täglichen Beginns und der täglichen Beendigung der Fahrt,\nb) für jedes Besatzungsmitglied die in Nummer 2 Satz 2 und 3 genannten Arbeitszeiten,\nc) Änderungen während der Fahrt.\nJedes Fahrtenbuch, dessen Seiten nummeriert sind, muss mit einer fortlaufenden Nummer versehen werden.\nDas Fahrtenbuch ist noch sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren.\n4. Bei den Betriebsformen B, C und D nach § 3.03 Nummer 2 gelten die Voraussetzungen der Nummer 2 Satz 1 als\nerfüllt, wenn die nach den §§ 3.05 bis 3.12 für diese Betriebsformen jeweils vorgeschriebene Besatzung von\nBeginn der Fahrt an Bord ist. In diesen Fällen ist der Nachweis der Dienstzeit während der Fahrt nach Nummer 3\nnur für die Schiffsführer, nicht für die übrigen Besatzungsmitglieder erforderlich. Arbeitszeiten nach Nummer 2\nSatz 2 und 3 sind stets für jedes Besatzungsmitglied einzutragen.\n5. In der Betriebsform A soll die Ruhezeit nach Nummer 2 Satz 1 zwischen 20:00 und 6:00 Uhr liegen. In der\nBetriebsform B soll die Ruhezeit die Zeit zwischen 22:00 und 5:00 Uhr einschließen. In der Betriebsform C soll\ndie Ruhezeit die Zeit zwischen 23:00 und 3:00 Uhr einschließen.\n6. Abweichende Regelungen arbeitsrechtlicher Art bleiben unberührt. Hierzu zählen insbesondere tarifvertragliche\nBeschränkungen der Fahrzeit, die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes und\nder Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung.\n§ 3.05\nBesatzung der Fahrzeuge ohne Antriebsmaschine\n1. Wenn auf einem Wasserfahrzeug ohne eigene Antriebsmaschine, ausgenommen eine Fähre,\na) die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftauf-\nwand gehandhabt werden kann,\nb) mit über 40 m Länge eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff vorhanden ist,\nc) mit über 350 t Tragfähigkeit die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind,\nd) mit über 350 t Tragfähigkeit die Bugankerwinde, auf Fahrzeugen mit über 750 t Tragfähigkeit auch die Heck-\nankerwinde motorisiert ist,\ne) mit über 1 000 t Tragfähigkeit die Scheerstöcke schwenk- oder verschiebbar sind oder gleichwertige Ein-\nrichtungen, wie z. B. Schiebe-Lukendächer, vorhanden sind,\nso beträgt die Besatzung:\nAnzahl der Besatzungsmitglieder in den\nStufe                Tragfähigkeit                    Besatzung          Betriebsformen nach § 3.03 Nummer 2\nA         B          C           D\n1     von 15 bis 250 t                     Schiffsführer                1         2          2           2\nMatrosen                     –          –         1           1\nSchiffsjungen                1         1          –           –\n2     über 250 bis 500 t                   Schiffsführer                1         2          2           2\nMatrosen                     –          –         1           1\nSchiffsjungen                1         1          –           –\n3     über 500 bis 750 t                   Schiffsführer                1         2          2           2\nMatrosen                     1         1          1           1\nSchiffsjungen                –          –         –           –\n4     über 750 bis 1 400 t                 Schiffsführer                1         2          2           2\nMatrosen                     1         1          2           2\nSchiffsjungen                1         1          –           1\n5     über 1 400 t                         Schiffsführer                1         2          2           2\nMatrosen                     2         2          2           3\nSchiffsjungen                –          –         1           –\n2. Sind eine oder mehrere der in Nummer 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen\nBetriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 4 um einen Schiffsjungen, für die Stufe 5 um einen Matrosen.\n3. In der Stufe 2 müssen die Schiffsjungen eine Fahrzeit von mindestens 2 Jahren haben und mindestens 17 Jahre\nalt sein.\n4. In den Stufen 1 bis 3 müssen die Matrosen mindestens 18 Jahre alt sein, es sei denn, sie haben die Lehr-\nabschlussprüfung für Binnenschiffer bestanden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018              1507\n5. Auf der Elbe unterhalb der oberen Grenze des Hamburger Hafens (Elbe-km 607,50) mit ihren Nebenflüssen, auf\nder Trave, der Eider und der Kieler Förde bis Laboe brauchen Schuten und Leichter, ausgenommen Tankleich-\nter, bis 330 t Tragfähigkeit in der Betriebsform A nur mit dem Schiffsführer besetzt zu sein.\n6. Auf Strecken bis 20 km gelten für Güterschleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 150 t in der Betriebsform A im\nPendelverkehr folgende Erleichterungen, die nicht in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen sind:\na) Es genügt die Besetzung mit dem Schiffsführer;\nb) für je zwei längsseits gekuppelte Anhänge hinter dem Schlepper genügt die Besetzung mit einem gemein-\nsamen Schiffsführer;\nc) längsseits des Schleppers gekuppelte Anhänge bedürfen keiner Besatzung.\nAuf Antrag wird gestattet, dass Güterschleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 500 t, die zwischen der Eisen-\nbahnbrücke in Bremen und den Mittelsbürener Häfen verkehren und nicht bereits unter die Regelung nach\nSatz 1 fallen, in der Betriebsform A nur mit einem Schiffsführer besetzt sind.\n7. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann auf Antrag zulassen, dass Güterschleppkähne mit\neiner Tragfähigkeit bis 330 t auf Strecken bis 20 km in der Betriebsform A im Pendelverkehr nur mit dem\nSchiffsführer besetzt sind. Diese Zulassung ist an Bord mitzuführen.\n§ 3.06\nBesatzung der Gütermotorschiffe und Tankmotorschiffe\n1. Wenn auf einem Gütermotorschiff oder einem Tankmotorschiff\na) die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftauf-\nwand gehandhabt werden kann,\nb) Sicht- und Schallzeichen während der Fahrt vom Steuerstand aus gegeben werden können,\nc) mit über 40 m Länge eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff vorhanden ist,\nd) die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,\ne) zur Überwachung der Antriebsanlagen in den Gefahrenbereichen\naa) der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben\nsowie\nbb) des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube\nim Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,\nf) die Geräte nach Buchstabe e entweder durch Schall- oder durch Sichtzeichen Alarm geben und so beschaf-\nfen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlage wirksam sind und unter allen Umständen die\nAufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,\ng) die maschinellen Anlagen so eingerichtet sind, dass die regelmäßig anfallenden Wartungsarbeiten während\nder Fahrt jederzeit unterbrochen werden können,\nh) mit über 350 t Tragfähigkeit die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind,\ni) mit über 350 t Tragfähigkeit die Bugankerwinde, auf einem Schiff mit einer Länge über 86 m auch die Heck-\nankerwinde motorisiert ist,\nj) der Stufen 3 und 4 die Schleppstrangwinden motorisiert und von einer Person zu handhaben sind,\nk) der Stufe 4 die Scheerstöcke schwenk- oder verschiebbar oder gleichwertige Einrichtungen, wie z. B. Schie-\nbe-Lukendächer, vorhanden sind,\nso beträgt die Besatzung:\nAnzahl der Besatzungsmitglieder in den\nStufe               Tragfähigkeit                    Besatzung          Betriebsformen nach § 3.03 Nummer 2\nA         B          C           D\n1      von 15 bis 500 t                    Schiffsführer                1         2          2           2\nMatrosen                     –          –         1           1\nSchiffsjungen                1         1          –           –\n2      über 500 bis 750 t                  Schiffsführer                1         2          2           2\nMatrosen                     1         1          2           3\nSchiffsjungen                –          –         –           –\n3      über 750 bis 1 000 t                Schiffsführer                1         2          2           2\nMatrosen                     1         1          2           3\nSchiffsjungen                1         1          –           –\n4      über 1 000 bis 1 350 t              Schiffsführer                1         2          2           2\nSteuermann                   –          –         –           –\nMatrosen                     1         1          2           3\nSchiffsjungen                1         1          1           –","1508             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\nAnzahl der Besatzungsmitglieder in den\nStufe                  Tragfähigkeit                   Besatzung          Betriebsformen nach § 3.03 Nummer 2\nA          B          C          D\n5       über 1 350 t                      Schiffsführer                 1          2          2          2\nSteuermann                    1          1          1          1\nMatrosen                      1          1          2          2\nSchiffsjungen                 –          –          –          1\n2. Auf einem Schiff der Stufe 1 mit mehr als 300 t Tragfähigkeit und auf Fahrzeugen der Stufe 4 müssen die\nSchiffsjungen eine Fahrzeit von mindestens 2 Jahren haben und mindestens 17 Jahre alt sein.\n3. Auf einem Schiff mit einer Maschinenleistung von mehr als 589 kW (800 PS) ist ein Matrose durch einen Ma-\ntrosen-Motorwart zu ersetzen.\n4. Auf einem Schiff mit einer Maschinenleistung bis 589 kW (800 PS) muss ein Besatzungsmitglied mit der Bedie-\nnung und Überwachung der Motoren vertraut sein und ein weiteres Besatzungsmitglied den Motor soweit\nbedienen können, dass es ihn anzulassen und abzustellen vermag.\n5. Sind eine oder mehrere der in Nummer 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen Betriebs-\nformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 3 um einen Schiffsjungen, für die Stufen 4 und 5 um einen Matrosen.\n6. Sofern der Motor nur zur Vornahme kleinerer Ortsveränderungen in Häfen und an Lade- oder Löschplätzen oder\nzur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Fahrzeugs im Schleppverband verwendet wird, gilt das Schiff hinsichtlich\nder Besatzung als Schiff ohne Antriebsmaschine. Die Beschränkung der Verwendung ist in die Fahrtauglich-\nkeitsbescheinigung einzutragen.\n7. Schleppt ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotorschiff mehr als ein Fahrzeug, so erhöht sich die Besatzung in\nallen Stufen und Betriebsformen\na) bei 2 oder 3 geschleppten Fahrzeugen um einen Schiffsjungen,\nb) bei 4 oder mehr geschleppten Fahrzeugen um einen Matrosen.\nSchleppt jedoch ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotorschiff in der Talfahrt nicht mehr als zwei leere Fahr-\nzeuge ohne eigene Triebkraft, die untereinander längsseits gekuppelt sind, so erhöht sich die Besatzung nicht.\nSchleppt ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotorschiff als Vorspann auf einem einzigen Schleppstrang, so\nerhöht sich seine Besatzung nicht.\n8. Für die Fahrt auf der Elbe und ihren Nebenflüssen kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auf\nAntrag zulassen, dass auf einem Schiff mit einer Tragfähigkeit bis 120 t der Schiffsjunge entfällt, wenn in der\nBetriebsform A\na) der Schiffsführer geistig und körperlich geeignet ist, die Mehrverantwortung zu tragen und\nb) das Schiff\naa) nur bei Tag fährt,\nbb) keine explosions- oder feuergefährlichen Güter befördert und\ncc) nur im Nahverkehr eingesetzt ist; als Nahverkehr gilt auf der Unterelbe der Verkehr vom Hamburger\nHafen abwärts bis zur Linie Freiburg-Störmündung.\n§ 3.07\nBesatzung der Schleppboote\n1. Wenn auf einem Schleppboot, ausgenommen einem Bugsierschleppboot,\na) die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,\nb) zur Überwachung der Antriebsanlage in den Gefahrenbereichen\naa) der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben\nsowie\nbb) des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube\nim Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,\nc) die Geräte nach Buchstabe b entweder durch Schall- oder durch Sichtzeichen Alarm geben und so beschaf-\nfen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlagen wirksam sind und unter allen Umständen die\nAufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,\nd) die Winden zur Handhabung der Schleppstränge und der Anker mit mehr als 300 kg Normalgewicht moto-\nrisiert sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018             1509\ne) die Schleppstrangwinden von einer Person bedient werden können,\nso beträgt die Besatzung:\nAnzahl der Besatzungsmitglieder in den\nStufe              Maschinenleistung                  Besatzung          Betriebsformen nach § 3.03 Nummer 2\nA          B          C          D\n1       bis 147,2 kW (200 PS)             Schiffsführer                 1          2          2          2\nMatrosen                      1          1          –          1\nSchiffsjungen                 –          –          –          –\nMaschinisten                  –          –          –          –\nMatrosen-Motorwart            –          –          1          1\n2       über 147,2 kW (200 PS)            Schiffsführer                 1          2          2          2\nbis 294,4 kW (400 PS)             Matrosen                      –          –          –          1\nSchiffsjungen                 –          –          1          –\nMaschinisten                  –          –          –          –\nMatrosen-Motorwart            1          1          1          1\n3       über 294,4 kW (400 PS)            Schiffsführer                 1          2          2          2\nbis 441,6 kW (600 PS)             Matrosen                      1          1          2          2\nSchiffsjungen                 –          –          1          1\nMaschinisten                  –          –          1          1\nMatrosen-Motorwart            1          1          –          –\n4       über 441,6 kW (600 PS)            Schiffsführer                 1          2          2          2\nMatrosen                      2          2          2          2\nSchiffsjungen                 –          –          –          –\nMaschinisten                  1          1          1          1\nMatrosen-Motorwart            –          –          1          1\nSind eine oder mehrere der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich die Besatzung um\neinen Matrosen-Motorwart.\n2. Wenn auf einem Bugsierschleppboot\na) die Antriebsmaschine vom Steuerstand aus bedient werden kann,\nb) die zur Überwachung der Antriebsanlage dienenden Alarmgeräte für alle Gefahrenbereiche vom Steuerstand,\nvom Maschinenleitstand und vom Deck aus bedient werden können,\nc) alle Geräte nach Buchstabe b durch Schall- und Sichtzeichen Alarm geben können und so beschaffen sind,\ndass sie während des Betriebs der Antriebsanlage wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerk-\nsamkeit des Rudergängers auf sich lenken,\nd) die Winden zur Handhabung der Schleppstränge und der Anker mit mehr als 300 kg Normalgewicht moto-\nrisiert sind und\ne) die Schleppstrangwinden vom Steuerstand oder von Deck aus von einer Person bedient werden können,\nso beträgt die Besatzung 1 Schiffsführer, 1 Matrose und 1 Matrosen-Motorwart. Sind eine oder mehrere Voraus-\nsetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, so erhöht sich die Besatzung um einen Matrosen; anstelle des Matrosen-\nMotorwarts muss in diesem Fall ein Maschinist an Bord sein.\n§ 3.08\nBesatzung der Fahrgastschiffe\n1. Wenn auf einem Fahrgastschiff\na) die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand\ngehandhabt werden kann,\nb) Sicht- und Schallzeichen während der Fahrt vom Steuerstand aus gegeben werden können,\nc) der Stufen 3 bis 7 der nachstehenden Tabelle eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vor-\nschiff sowie eine Lautsprecheranlage, mit welcher der Schiffsführer den Fahrgästen Weisungen erteilen\nkann, vorhanden sind,\nd) die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,\ne) zur Überwachung der Antriebsanlagen in den Gefahrenbereichen\naa) der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben\nsowie\nbb) des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube\nim Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,","1510          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\nf) die Geräte nach Buchstabe e entweder durch Schall- oder Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen\nsind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlagen wirksam sind und unter allen Umständen die Auf-\nmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,\ng) die maschinellen Anlagen so eingerichtet sind, dass die regelmäßig anfallenden Wartungsarbeiten während\nder Fahrt jederzeit unterbrochen werden können,\nh) die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind,\ni) die Bugankerwinde der in nachstehender Tabelle in den Stufen 4 bis 7 aufgeführten Fahrzeuge motorisiert\nist,\nj) Ankerwinden vorhanden sind,\nso beträgt die Besatzung:\nAnzahl der Besatzungsmitglieder in den\nStufe   Höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste          Besatzung        Betriebsformen nach § 3.03 Nummer 2\nA          B          C          D\n1     bis 75 Personen                      Schiffsführer              1          2          2          2\nMatrosen                   1          1          1          2\nSchiffsjungen              –          –          1          –\nMaschinisten               –          –          –          –\nMatrosen-Motorwart         –          –          –          –\n2     von 76 bis 300 Personen              Schiffsführer              1          2          2          2\nMatrosen                   –          –          –          1\nSchiffsjungen              –          –          1          –\nMaschinisten               –          –          –          –\nMatrosen-Motorwart         1          1          1          1\n3     von 301 bis 400 Personen             Schiffsführer              1          2          2          2\nMatrosen                   –          –          1          2\nSchiffsjungen              1          1          –          –\nMaschinisten               –          –          –          1\nMatrosen-Motorwart         1          1          1          –\n4     von 401 bis 700 Personen             Schiffsführer              1          2          2          2\nSteuermann                 1          1          1          1\nMatrosen                   1          1          1          1\nSchiffsjungen              –          –          –          –\nMaschinisten               –          –          –          1\nMatrosen-Motorwart         –          –          1          –\n5     von 701 bis 1 100 Personen           Schiffsführer              1          2          2          2\nSteuermann                 1          1          1          1\nMatrosen                   1          1          1          1\nSchiffsjungen              1          1          –          –\nMaschinisten               –          –          –          1\nMatrosen-Motorwart         –          –          1          1\n6     von 1 101 bis 1 600 Personen         Schiffsführer              1          2          2          2\nSteuermann                 1          1          1          1\nMatrosen                   2          2          2          2\nSchiffsjungen              –          –          –          –\nMaschinisten               –          –          –          1\nMatrosen-Motorwart         –          –          1          1\n7     über 1 600 Personen                  Schiffsführer              1          2          2          2\nSteuermann                 1          1          1          1\nMatrosen                   3          3          3          3\nSchiffsjungen              –          –          –          –\nMaschinisten               –          –          –          1\nMatrosen-Motorwart         –          –          1          2\n2. Ein Matrosen-Motorwart kann durch einen Maschinisten ersetzt werden, sofern mindestens ein Matrose zur\nBesatzung gehört.\n3. Bei einer höchstzulässigen Fahrgastzahl von mehr als 500 Personen muss in der Betriebsform A auf der Elbe\nunterhalb der oberen Grenze des Hamburger Hafens und auf der Weser unterhalb der Eisenbahnbrücke in\nBremen außer dem Schiffsführer der Steuermann oder ein Matrose das für die jeweilige Strecke notwendige\nSchifferpatent besitzen.\n4. Sind eine oder mehrere der in Nummer 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen\nBetriebsformen die Besatzung in den Stufen 1 bis 3 um einen Schiffsjungen, in den Stufen 4 bis 7 um einen\nMatrosen. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann die Qualifikation des zusätzlichen Besat-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018             1511\nzungsmitglieds abweichend von Satz 1 festsetzen, wenn dies aus technischen oder Sicherheitsgründen not-\nwendig ist.\n5. Auf der Lahn wird bei einer zulässigen Anzahl der Fahrgäste bis zu 250 Personen die Besatzung um einen\nMatrosen vermindert, wenn\na) nicht mehr als 20 Fahrgäste an Bord sind,\nb) der Wasserstand am Pegel Kalkofen 200 cm nicht übersteigt und\nc) eine Schleuse nicht durchfahren wird; sind Fahrgäste nicht an Bord, so dürfen auch Schleusen durchfahren\nwerden.\nDie Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt vermerkt die für diesen Fall zulässige Besatzungsvermin-\nderung in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung.\n§ 3.09\nMindestbesatzung auf Personenfähren\n1. Die Mindestbesatzung einer Personenfähre beträgt:\nStufe        Zulässige Anzahl der Fahrgäste            Besatzung          Anzahl der Besatzungsmitglieder\n1      bis 35 Personen                       Fährführer                               1\n2      36 – 250 Personen                     Fährführer                               1\nFährjunge                                1\n3      251 – 600 Personen                    Fährführer                               1\nFährgehilfe                              1\n4      601 – 1 000 Personen                  Fährführer                               1\nFährgehilfe                              1\nFährjunge                                1\n5      über 1 000 Personen                   Fährführer                               1\nFährgehilfe                              2\nFährjunge                                1\n2. Die nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach Arti-\nkel 31.02 ES-TRIN voraus. Die Anforderungen an die Ausrüstung nach Satz 1 gilt nicht für eine seil- oder\nkettengebundene Fähre oder eine Kahnfähre.\n3. Die Mindestbesatzung nach Nummer 1 für eine Fähre der Stufe 2 kann um den Fährjungen vermindert werden,\nwenn\na) die Fahrzeit zwischen zwei Fährstellen 10 Minuten nicht übersteigt,\nb) die Fähre neben den Anforderungen nach Nummer 2 über eine betriebssichere Sprechfunkanlage verfügt und\nc) sichergestellt ist, dass das Festmachen an der Fährstelle kein Verlassen des Steuerstandes erfordert.\nVerfügt eine Fähre nur über eine Hauptantriebsmaschine, muss der Anker bei schlechter Zugänglichkeit der\nAnkereinrichtung vom Steuerhaus fernbetätigt setzbar sein.\n4. Erfüllt eine Fähre die in Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, genannten Voraussetzungen nicht,\nbestimmt sich die Mindestbesatzung nach der nächsthöheren Stufe. Bei einer Fähre der Stufe 5 erhöht sich die\nMindestbesatzung um einen Fährgehilfen.\n§ 3.10\nMindestbesatzung von Wagenfähren\n1. Die Mindestbesatzung einer Wagenfähre beträgt:\nStufe            Tragfähigkeit, Fahrgäste              Besatzung          Anzahl der Besatzungsmitglieder\n1      bis 45 t                              Fährführer                               1\nbis 250 Personen                      Fährjunge                                1\n2      bis 135 t                             Fährführer                               1\nbis 250 Personen                      Fährjunge                                1\n3      bis 270 t                             Fährführer                               1\n251 – 600 Personen                    Fährgehilfe                              1\n4      mehr als 270 t                        Fährführer                               1\n601 – 1 000 Personen                  Fährgehilfe                              1\nFährjunge                                1","1512           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\nStufe           Tragfähigkeit, Fahrgäste               Besatzung            Anzahl der Besatzungsmitglieder\n5      mehr als 270 t                        Fährführer                                 1\nüber 1 000 Personen                   Fährgehilfe                                2\nFährjunge                                  1\nDabei ist die jeweilige Stufe nach den für die Fähre ungünstigeren Grenzwerten der Tragfähigkeit oder der\nAnzahl der Fahrgäste zu bestimmen.\n2. Die nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach\nArtikel 31.02 ES-TRIN voraus. Die Anforderungen an die Ausrüstung nach Satz 1 gilt nicht für eine seil- oder\nkettengebundene Fähre. Eine Fähre der Stufen 2 bis 5 muss zudem über eine Vorrichtung verfügen, durch die\ndas Festmachen der Fähre an der Fährstelle ohne Verlassen des Steuerstandes möglich ist.\n3. Die Mindestbesatzung nach Nummer 1 für eine Fähre der Stufe 1 kann um den Fährjungen vermindert werden,\nwenn\na) die Fahrzeit zwischen zwei Fährstellen 10 Minuten nicht übersteigt,\nb) die Fähre neben den Anforderungen nach Nummer 2 über eine betriebssichere Sprechfunkanlage verfügt\nund\nc) sichergestellt ist, dass das Festmachen der Fähre an der Fährstelle kein Verlassen des Steuerstandes er-\nfordert.\n4. Zusätzlich zu den in Nummer 2 genannten Voraussetzungen müssen bei einer Fähre der Stufen 3 bis 5 die\nLandeklappen und Schlagbäume vom Steuerstand aus fernbetätigt bedient werden können. Eine Fähre der\nStufe 4 oder 5 muss über mindestens zwei getrennte Maschinenräume verfügen. Die Generaldirektion Wasser-\nstraßen und Schifffahrt kann eine von Satz 1 abweichende Lage der Bedieneinrichtungen von Landeklappen\nund Schlagbäumen zulassen, wenn eine Einrichtung für interne Sprechverbindungen zwischen Steuerstand und\nOrt der Bedieneinrichtung vorhanden ist.\n5. Erfüllt eine Fähre die in Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, und Satz 3 sowie Nummer 4 ge-\nnannten Voraussetzungen nicht, ist die Mindestbesatzung nach der Tabelle in Nummer 1 um die nächsthöhere\nStufe anzuwenden. Bei einer Fähre der Stufe 5 erhöht sich die Mindestbesatzung um einen Fährgehilfen.\n§ 3.11\nMindestbesatzung von Fahrgastbooten\n1. Fahrgastboote sind mindestens mit einem Schiffsführer sowie einem Decksmann im Sinne des Anhangs VI\n§ 3.02 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a zu besetzen.\n2. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann auf Antrag zulassen, dass auf Fahrgastbooten, die für\ndie Wasserstraßen nach Anhang I Zone 3 (außer Wasserstraße Rhein) und Zone 4 zugelassen werden sollen, der\nDecksmann entfällt, wenn\na) das Fahrgastboot nur bei Tag und gutsichtigem Wetter fährt,\nb) der Steuerstand vom Fahrgastbereich abgetrennt ist,\nc) der Schiffsführer das Steuerhaus oder den Steuerstand für das Festmachen nicht verlassen muss,\nd) die Beschaffenheit der Anlegestelle sicherstellt, dass das festgemachte Fahrgastboot bezogen auf die An-\nlegestelle ruhig liegt und keine gefährlichen vertikalen und horizontalen Eigenbewegungen ausführt,\ne) die Anker vom Steuerhaus oder Steuerstand fallen gelassen werden können und\nf) das Ein- und Ausschalten der Lenzpumpe vom Steuerhaus oder Steuerstand oder automatisch über einen\nGeber erfolgt.\nWird dem Antrag stattgegeben, so sind die einzuhaltenden Bedingungen nach Satz 1 Buchstabe a bis f in die\nFahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.\n3. Nummer 2 gilt nicht für Fahrgastboote, die gebaut und eingerichtet sind, um auch durch Segel fortbewegt zu\nwerden.\n§ 3.12\nSonstige Wasserfahrzeuge\nDie Untersuchungskommission setzt für Fahrzeuge, die nicht unter die §§ 3.05 bis 3.11 fallen, die erforderliche\nBesatzung, die sich während der Fahrt an Bord befinden muss, unter Berücksichtigung ihrer Größe, Bauart, Ein-\nrichtung und Zweckbestimmung fest.\n§ 3.13\nAbweichungen\n1. Bei einem Schiff ohne Antriebsmaschine, einem Gütermotorschiff oder einem Tankmotorschiff, die nicht mit\nmechanischen Hilfsmitteln zur Handhabung der schweren Anker und der Schleppstränge sowie zum Anholen\nund Absetzen ausgerüstet sind und deren Tragfähigkeit 750 t übersteigt, ist die Besatzung, wenn sie außer dem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018          1513\nSchiffsführer nur aus Matrosen besteht, in der Betriebsform A um einen Schiffsjungen, in den Betriebsformen B,\nC und D um einen Matrosen zu verstärken; gehört in der Betriebsform A bereits ein Schiffsjunge zur Besatzung,\nso ist er durch einen Matrosen zu ersetzen.\n2. Bei allen Schiffen kann die Untersuchungskommission oder die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt\neine höhere Besatzungsstärke festsetzen, wenn nach Größe, Bauart, Ausrüstung und Zweckbestimmung des\nSchiffes anzunehmen ist, dass die Besatzung nach den §§ 3.05 bis 3.11 nicht unter allen Umständen zu seinem\nsicheren Betrieb ausreicht.\n3. Bei einem Schleppboot, das nach der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nur zur Fahrt in Häfen, auf Reeden oder\nauf kurzen Strecken bestimmt ist, kann die Untersuchungskommission oder die Generaldirektion Wasserstra-\nßen und Schifffahrt eine andere Besatzung festsetzen, wenn die Umstände dies erfordern oder zulassen. Satz 1\ngilt nicht für Schleppboote, die zum Bugsieren oder zum Assistieren von Seeschiffen auf den Wasserstraßen der\nZonen 1, 2 oder 3 zugelassen und verwendet werden.\n§ 3.14\nAusnahmebewilligung\n1. Die Untersuchungskommission oder die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann für die Betriebs-\nform A die Besatzung eines Wasserfahrzeugs auf Antrag durch schriftliche Ausnahmebewilligung für eine Fahrt\nzum Bestimmungsort um eine Person, die nicht der Schiffsführer sein darf, herabsetzen, wenn es dem Schiffs-\nführer trotz glaubhaft gemachter Bemühungen nicht möglich ist, die Besatzung zu vervollständigen, und wenn\nauf dem Fahrzeug neben dem Schiffsführer noch ein Matrose vorhanden ist.\n2. Auf einem Schiff, dessen Besatzung größer ist als ein Schiffsführer und ein Matrose, kann die Besatzung um\neinen Schiffsjungen herabgesetzt werden, wenn dieser eine Schifferberufsschule besucht und dies durch eine\nan Bord befindliche Bescheinigung bestätigt wird. Diese Herabsetzung wird für eine ununterbrochene Dauer\nvon höchstens drei Monaten im Kalenderjahr gewährt.\n§ 3.15\nZusätzliche Bestimmungen\n1. Beträgt die Zahl der Steuerleute, Matrosen und Matrosen-Motorwarte in der Besatzung zwei oder mehr Personen,\nkann ein Matrose durch zwei Schiffsjungen ersetzt werden. Dies gilt nicht für die Fahrt in den Betriebsformen B,\nC und D. Der Besatzung können nicht mehr als zwei Schiffsjungen angehören. Zwei Schiffsjungen können durch\neinen Matrosen ersetzt werden, wenn der Besatzung darüber hinaus ein Matrose oder ein Matrosen-Motorwart\nangehört.\n2. Ein Wasserfahrzeug, auf dem durch unvorhergesehene Umstände (z. B. Krankheit, Unfall, behördliche An-\nordnung) höchstens ein Mitglied der Besatzung während der Fahrt ausfällt, kann seine Fahrt bis zum nächsten\nLade- oder Löschplatz – Fahrgastschiffe und Fähren bis zur Tagesendstation – fortsetzen, wenn auf dem Was-\nserfahrzeug neben einem Inhaber des Schifferpatents für die betreffende Strecke noch ein weiteres Mitglied der\nBesatzung vorhanden ist.","1514            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\nAnlage 1\n– gilt nur für Fahrzeuge mit Schiffsattest –\nAnforderungen an den Fahrtenschreiber und Vorschriften\nbetreffend den Einbau von Fahrtenschreibern an Bord\nA. Anforderungen an den Fahrtenschreiber\n1. Ermittlung der Fahrzeit des Schiffes\nZur Ermittlung der Fahrt nach dem Kriterium Ja/Nein ist die Schraubendrehung an einer geeigneten Stelle\nabzunehmen. Bei anderen als Propellerantrieben ist die Fortbewegung gleichwertig an einer geeigneten Stelle\nabzunehmen. Bei zwei oder mehr Schraubenwellen muss sichergestellt sein, dass auch bei Drehung nur einer\nWelle registriert wird.\n2. Identifizierung des Schiffes\nDie einheitliche europäische Schiffsnummer oder die amtliche Schiffsnummer muss unauslöschbar auf dem\nDatenträger aufgezeichnet und aus diesem ersichtlich sein.\n3. Registrierung auf dem Datenträger\nDie jeweilige Betriebsform des Schiffes, Datum und Uhrzeit des Betriebs und der Betriebsunterbrechung des\nFahrtenschreibers, Einlage und Entnahme des Datenträgers sowie andere Manipulationen am Gerät müssen\nfälschungssicher auf dem Datenträger registriert und aus diesem ersichtlich sein. Uhrzeit, Einlage und Ent-\nnahme des Datenträgers bzw. Öffnen und Schließen des Gerätes sowie die Unterbrechung dessen Energie-\nversorgung müssen vom Fahrtenschreiber automatisch registriert werden.\n4. Dauer der Registrierung pro Tag\nDie Schraubendrehung zwischen 0:00 und 24:00 Uhr eines jeden Tages, das Datum sowie der jeweilige Beginn\nund das jeweilige Ende der Drehung müssen lückenlos registriert werden.\n5. Ablesung der Registrierung\nDie Registrierung muss eindeutig, leicht leserlich und klar verständlich sein. Die Ablesung der Registrierung\nmuss jederzeit ohne besondere Hilfsmittel möglich sein.\n6. Aufzeichnung der Registrierung\nDie Registrierungen müssen jederzeit in leicht überblickbarer Form als Aufzeichnung verfügbar gemacht wer-\nden können.\n7. Sicherheit der Registrierung\nDie Schraubendrehung muss fälschungssicher registriert werden.\n8. Genauigkeit der Registrierung\nDie Schraubendrehung muss zeitlich genau registriert werden. Das Ablesen der Registrierung muss mit einer\nGenauigkeit von 5 Minuten möglich sein.\n9. Betriebsspannungen\nSchwankungen der Betriebsspannung bis ± 10 % des Nennwertes dürfen sich auf das einwandfreie Arbeiten\ndes Gerätes nicht auswirken. Die Anlage muss außerdem eine Erhöhung der Speisespannung um 25 % über\ndem Nennwert mindestens 5 Minuten lang ohne Beeinträchtigung ihrer Betriebsfähigkeit vertragen können.\n10. Betriebsbedingungen\nDie Geräte oder Geräteteile müssen bei den nachstehend angegebenen Bedingungen einwandfrei arbeiten:\n– Umgebungstemperatur:                           0 °C bis + 40 °C\n– Feuchtigkeit:                                  bis 85 % relative Luftfeuchtigkeit\n– Elektrische Schutzart:                         IP 54 nach IEC-Empfehlung 529\n– Ölbeständigkeit:                               soweit sie für eine Aufstellung im Maschinenraum bestimmt\nsind, müssen sie ölbeständig sein\n– zulässige Fehlergrenzen der Zeiterfassung:     ± 2 Minuten pro 24 Stunden.\nB. Einbau von Fahrtenschreibern an Bord\nBeim Einbau von Fahrtenschreibern an Bord sind folgende Bedingungen einzuhalten:\n1. Der Einbau der Fahrtenschreiber darf durch eine Fachfirma erfolgen, die von der zuständigen Behörde aner-\nkannt ist.\n2. Der Fahrtenschreiber muss im Steuerhaus oder an einer anderen gut zugänglichen Stelle eingebaut sein.\n3. Es muss optisch erkennbar sein, ob das Gerät in Betrieb ist. Das Gerät muss über einen ausfallsicheren Strom-\nkreis mit eigener Absicherung ständig mit elektrischer Energie versorgt werden und direkt an diese Versorgung\nangeschlossen sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018            1515\n4. Die Aussage über die Schiffsbewegung, das heißt ob das Schiff „in Fahrt“ ist oder die „Fahrt eingestellt“ hat,\nwird aus der Bewegung der Antriebsanlage hergeleitet. Das entsprechende Signal muss aus der Drehung der\nSchraube, der Schraubenwelle oder des Antriebsaggregates hergeleitet werden. Bei andersartigen Antrieben ist\neine gleichwertige Lösung zu schaffen.\n5. Die technischen Einrichtungen zur Erfassung der Schiffsbewegung sind äußerst betriebssicher zu installieren\nund gegen unberechtigte Eingriffe zu sichern. Hierzu ist die Übertragungsleitung (einschließlich des Signalgebers\nund Geräteeingangs) für die Signale von der Antriebsanlage zum Gerät durch geeignete Maßnahmen zu sichern\nund die Leitungsunterbrechung zu überwachen. Hierfür geeignet sind z. B. Plomben oder Siegel, die mit be-\nsonderen Zeichen versehen sind, sowie sichtbare Leitungsverlegung, Überwachungskreise.\n6. Die anerkannte Fachfirma, die den Einbau durchgeführt oder überwacht hat, führt nach Fertigstellung der In-\nstallation eine Funktionsprüfung durch. Sie stellt über die besonderen Merkmale der Anlage (insbesondere Lage\nund Art von Plomben oder Siegel sowie deren Zeichen und der Überwachungseinrichtungen) und die ordnungs-\ngemäße Funktion eine Bescheinigung aus, die auch Angaben über das zugelassene Gerät enthalten muss. Nach\njeder Erneuerung, Änderung oder Instandsetzung ist eine erneute Überprüfung notwendig, die in der Beschei-\nnigung zu vermerken ist.\nDie Bescheinigung muss mindestens folgende Angaben enthalten:\n– Name, Anschrift und Zeichen der zugelassenen Firma, die den Einbau durchgeführt oder überwacht hat;\n– Name, Anschrift und Telefonnummer der zuständigen Behörde, die die Firma anerkannt hat;\n– Einheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliche Schiffsnummer;\n– Typ und Seriennummer des Fahrtenschreibers;\n– Datum der Funktionsprüfung.\nDie Gültigkeit der Bescheinigung beträgt 5 Jahre.\nDie Bescheinigung dient dem Nachweis, dass es sich um ein zugelassenes Gerät handelt, welches durch eine\nanerkannte Fachfirma installiert und auf seine ordnungsgemäße Funktion überprüft wurde.\n7. Die Schiffsführung ist durch die anerkannte Fachfirma in der Bedienung des Gerätes zu unterweisen und eine\nBedienungsanleitung ist zum Verbleib an Bord auszuhändigen. Dies ist in der Bescheinigung über den Einbau\nzu vermerken.","1516           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\nAnlage 2\nPrüfung zum Erwerb der Qualifikation „Matrosen-Motorwart“\nTeil 1\nAusbildungs- und Prüfungsinhalte\n0. Arbeitsschutz und Unfallverhütung (UVV)\n1. Wichtige Werkstoffe im Schiffbau\n2. Physikalische Grundlagen des Maschinenbaus\na) Technische Grundmaße nach DIN 1301\nb) Kräfte\nc) Arbeit und Energie\nd) Leistung und Wirkungsgrad\ne) Wärme\n3. Grundlagen der Mechanik\na) Bewegung\nb) Hebel\nc) Rollen\nd) Goldene Regel der Mechanik bei Anwendung von Hebel und Rollen\n4. Fachausdrücke und Formeln im Schiffsmaschinenbau\na) Zylinder\nb) Triebwerk\nc) Drücke\nd) Kraft- und Schmierstoffe\ne) Verbräuche\nf) Nutzeffekt\n5. Lösbare und nicht lösbare Verbindungen\na) Schraubenverbindung\nb) Stift- und Bolzenverbindungen\nc) Nabenverbindung\nd) Rohrverbindungen\ne) Nietverbindungen\n6. Maschinenelemente\na) Lager\nb) Kupplungen\nc) Schiffsgetriebe mit und ohne Wellenachsenversetzung\nd) Armaturen\n7. Pumpen und Verdichter\na) Pumpen und Verdichter\nb) Saug-, Druck- und Förderhöhe\nc) Pumpenarten\nd) Verdichter\n8. Hydraulik\na) Physikalische Grundlagen\nb) Hydraulische Kraftübertragung\nc) Grundaufbau und Bauelemente der Hydraulikanlage\n9. Schiffsantriebsmaschinen\na) Kolbendampfmaschinen und Dampfturbinen\nb) Diesel- und Ottomotoren mit und ohne Aufladung – speziell –\nc) Flüssiggasantrieb\nd) Gasturbinen\ne) Kombinierte Antriebsmaschinen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018   1517\nf) Antriebsmaschinen mit Brennstoffzelle\ng) Ka Me Wa Verstellpropeller\nh) Festpropeller\ni) Schottel\nj) Jet\nk) Voithschneider\n10. Zum Betreiben eines Diesel-/Ottomotors notwendige Systeme und Betriebsstoffe\na) Kraftstoffsysteme der Antriebsmaschinen\nb) Schmiersysteme\nc) Kühlwassersysteme der Antriebsmaschinen\nd) Anlasssysteme der Antriebsmaschinen\ne) Anlassen mit Druckluft\nf) Anlassen mit elektrischem Anlasser\ng) Frischluftversorgungssysteme der Antriebsmaschinen\nh) Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen\ni) Kraftübertragung\n11. Decks- und Arbeitsmaschinen, Ausrüstung und Einrichtungen zur Sicherheit und zum Betreiben von\nSchiffen\na) Winden\nb) Hebezeuge\nc) Ausrüstungen zum Laden und Löschen von Gütern\nd) Einrichtungen zum Bewegen von Masten, Ladeluken, Steuerhäusern oder hydraulischen Kupplungssystemen\nin der Schubschifffahrt\ne) Ruderanlagen, Rudermaschinen\nf) Feuerlösch- und Lenzanlagen\ng) Trimm-, Kühl- und Heizungsanlagen\nh) Wohn- und Sanitätseinrichtungen\ni) Verhalten im Notfall (z. B. Schnellschluss Kraftstoff, Brandklappen usw.)\n12. Die Bedeutung der Überwachung der Einsatzbereitschaft von Maschinen, Systemen, Einrichtungen und\nAusrüstungen an Bord\na) Überwachung der Betriebsparameter\nb) Kontrolle auf Auffälligkeiten\nc) Folge des Anstiegs/Abfalls von Druck oder Temperatur in einem System/einer Anlage bzw. Maschine auf\nandere Systeme, Anlagen oder Maschinen\nd) Betriebsüberwachung und Wirtschaftlichkeit\ne) Notwendigkeit von Ordnung und Sauberkeit zur Durchführung von Kontroll-/Wartungsarbeiten\n13. Elektrotechnik\na) Allgemeine Grundlagen\nb) Akkumulatoren, Arten, Einsatzbereiche\nc) Schaltung von Akkumulatoren\nd) Elektrische Maschinen\ne) Bordnetze\nf) Notstromanlagen zur Sicherheit von Schiff, Besatzung, Navigation und Kommunikation\ng) Anschluss von Verbrauchern 400 V Drehstromnetz\nh) Berührungsschutz/Schutzmaßnahmen\ni) Stromwandlung\n14. Gewässerschutz und Abfallbeseitigung gemäß Kapitel 28 der BinSchStrO\na) Begriffsbestimmung – Allgemein\nb) Begriffsbestimmungen – Ladungsbereich\nc) Allgemeine Sorgfaltspflicht\nd) Sorgfaltspflicht beim Bunkern\ne) Verbot der Einbringung und Einleitung","1518           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\nf) Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord\ng) Ölkontrollbuch, Abgabe an Sammelstellen\nh) Bilgenentölungsboote\ni) Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge.\nTeil 2\nPrüfung\nDurch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, den Anforderungen des Matrosen-Motorwarts zu\nentsprechen.\n1. Zulassung zur Prüfung\n(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mindestens dreijährige Fahrzeit als Angehöriger einer Decksmann-\nschaft eines See- oder Binnenschiffs, davon mindestens sechs Monate auf Binnengewässern, und den Besuch\neines erforderlichen Vorbereitungslehrgangs nach Nummer 3 nachweist.\n(2) Gesellen und Gesellinnen des Metallhandwerks, Fachrichtung Motoren- und Elektrotechnik, sind abweichend\nvon Satz 1 zuzulassen, sofern die nachgewiesene Fahrzeit den Anforderungen des Anhangs VI § 3.02 Nummer 2\nBuchstabe c Doppelbuchstabe bb entspricht.\n2. Antrag\nDer Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich an die zuständige Behörde zu richten. Dem Antrag sind\nbeizufügen:\n1. der Nachweis über die Fahrzeit und der Nachweis über die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang oder\n2. der Nachweis über die Ausbildung im Metallhandwerk.\nÜber die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Behörde.\n3. Vorbereitungslehrgang\n(1) Der Vorbereitungslehrgang dient der Vermittlung der notwendigen Grundlagen für die Aufnahme einer prak-\ntischen Tätigkeit als Matrosen-Motorwart. Die Dauer des Lehrgangs soll insgesamt mindestens drei Wochen mit\nmindestens 120 Stunden betragen.\n(2) Der Lehrgang bedarf der Anerkennung durch die zuständige Behörde. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn\nder Veranstalter des Lehrgangs nachweist, dass im Lehrgang die Grundprinzipien der im Teil 1 dieser Anlage\naufgeführten Themen vermittelt werden. Der Nachweis ist insbesondere durch die Darstellung der zeitlichen und\ninhaltlichen Gliederung des Lehrgangs, der beabsichtigten Art und Weise der Vermittlung der Inhalte, der sach-\nlichen Voraussetzung und der Qualifikation der Lehrkräfte zu erbringen. Die Anerkennung ist auf fünf Jahre\nbefristet.\n(3) Über die Anerkennung wird eine Urkunde mit einer Anerkennungsnummer erteilt. Bei Wegfall der für die\nAnerkennung maßgeblichen Gründe ist die Anerkennung zurückzunehmen.\n4. Prüfung\n(1) Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil.\n(2) Im praktischen Teil werden die vom Matrosen-Motorwart erforderlichen Kenntnisse zur selbständigen Aus-\nübung der Tätigkeit geprüft. Im Zusammenhang mit dem Erwerb der Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\nsoll die praktische Umsetzung der maßgeblichen berufsbezogenen Vorschriften erfolgen.\n(3) Im theoretischen Teil hat der Prüfling anhand inhaltsübergreifender Fragestellungen seine beruflichen Kennt-\nnisse nachzuweisen. Die schriftliche Arbeit soll nicht länger als 60 Minuten dauern. Sie kann durch eine münd-\nliche Prüfung ergänzt werden, wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der\nPrüfungsleistung von Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 30 Minuten dauern.\n5. Prüfungsausschuss\n(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss, der durch die zuständige Behörde bestellt wird, abgelegt.\n(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern; diese werden von der zuständigen Behörde für die\nDauer von drei Jahren berufen. Für jedes Mitglied ist mindestens eine stellvertretende Person zu benennen. An\nden Entscheidungen des Prüfungsausschusses müssen alle Ausschussmitglieder mitwirken. Der Vorsitz des\nPrüfungsausschusses wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses gewählt.\n(3) Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Die Ergebnisse der ein-\nzelnen Prüfungsleistungen sind in einer Niederschrift des Prüfungsausschusses auszuweisen.\n(4) Die zuständige Behörde führt die Aufsicht über den Prüfungsausschuss. Sie ist berechtigt, Beauftragte zur\nPrüfung zu entsenden. Sie kann Mitglieder des Prüfungsausschusses, die sich als Prüfer einer erheblichen\nPflichtverletzung schuldig gemacht haben, abberufen.\n(5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit\neine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren\nHöhe sich nach dem Bundesreisekostengesetz bestimmt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018           1519\n6. Prüfungsverfahren\n(1) Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und setzt die Prüfungstermine\nin Absprache mit der zuständigen Behörde fest. Die zuständige Behörde gibt die Prüfungstermine bekannt und\nbereitet die Prüfung vor. Die Prüflinge sind mit einer Frist von mindestens vier Wochen zu laden.\n(2) Versäumt der Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung die Teilnahme an der Prüfung ganz oder teilweise,\nso gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Bei ordnungswidrigem Verhalten während der Prüfung, ins-\nbesondere bei Täuschungsversuchen, kann der Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausge-\nschlossen werden. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft das den Vorsitz\nführende Mitglied des Prüfungsausschusses.\n7. Bewerten und Bestehen der Prüfung\n(1) Die Leistungen in den Prüfungsteilen sind gesondert zu bewerten.\n(2) Für die Bewertung der Leistungen in den Prüfungsteilen ist die nachfolgende Notenskala anzuwenden. Die\neinzelnen Leistungen in den Prüfungsteilen sind mit einer der folgenden Noten gemäß der verbalen Darstellung\ndes Leistungsniveaus in Bezug auf die Anforderungen zu bewerten.\nNote 1 = sehr gut:       eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,\nNote 2 = gut:            eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,\nNote 3 = befriedigend: eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,\nNote 4 = ausreichend: eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen entspricht,\nNote 5 = mangelhaft:     eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass not-\nwendige Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit vorhanden sind,\nNote 6 = ungenügend: eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundlagen für\ndie berufliche Handlungsfähigkeit fehlen.\n(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem der Prüfungsbereiche des praktischen und theoretischen Teils der\nPrüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Wird eine der Leistungen der Prüfungs-\nbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.\n(4) Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling ein Prüfungszeugnis auszustellen.\n8. Gebühren für die Prüfung\n(1) Die für die Abnahme der Prüfung entstehenden Gebühren für Prüfungsausschuss und Verwaltung sind zu\ngleichen Teilen von allen teilnehmenden Prüflingen zu erstatten.\n(2) Die Gebühren sind nach Maßgabe der Binnenschifffahrtskostenverordnung zu erheben. Durch Anmeldung\nzur Prüfung erklärt sich der Gebührenschuldner zur Begleichung der tatsächlich entstehenden Gebühren bereit.\n(3) Die Vorlage des Gebührenbescheids erfolgt mit Zustellung der Ladung. Dieser ist mindestens zwei Wochen\nvor Prüfung zu begleichen, andernfalls wird die Teilnahme an der Prüfung untersagt. Der Prüfling bleibt weiterhin\nGebührenschuldner.","1520          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\nAnhang VII\n(zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 und § 28 Absatz 5)\nGleichwertige Typgenehmigungen und\nVorschriften zum Einbau und zur Funktionsprüfung sowie Konformitätserklärungen\nBezüglich der Gleichwertigkeit gilt, dass\n1. einer Typgenehmigung für Bordkläranlagen, Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger,\n2. den Bestimmungen zum Einbau und zur Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern\nsowie\n3. einer Konformitätserklärung\nnach dieser Verordnung jeweils solche\n1. Typgenehmigungen,\n2. im Fall einer Typgenehmigung zu beachtenden Vorschriften zum Einbau und zur Funktionsprüfung sowie\n3. Konformitätserklärungen\ngleichwertig sind, die jeweils aufgrund der Anforderungen eines die Richtlinie (EU) 2016/1629 der Europäischen\nUnion oder eines die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beschlossenen Rheinschiffsunter-\nsuchungsordnung umsetzenden Rechtsaktes eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines\nVertragsstaates der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 erteilt oder erlassen worden sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018                  1521\nAnhang VIII\n(zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 und § 5 Absatz 2 Nummer 2)\nEmission von gasförmigen Schadstoffen\nund luftverunreinigenden Partikeln von Dieselmotoren\nInhaltsverzeichnis                          1.09   Konformität der Produktion\n1.10   Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Motortyp,\n§§                                                                     der genehmigten Motorenfamilie oder der genehmigten\n1.01     Begriffsbestimmungen                                          Motorengruppe\n1.02     Grundregel                                             1.11   Einbau-, Zwischen- und Sonderprüfung\n1.03     Antrag auf Typgenehmigung                              1.12   Zuständige Behörden und Technische Dienste\n1.04     Typgenehmigungsverfahren                               1.13   Übergangsbestimmungen\n1.05     Änderung von Genehmigungen\n1.06     Übereinstimmung                                        Anlage J   Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftver-\n1.07     (ohne Inhalt)                                                     unreinigenden Partikeln – Ergänzende Bestimmungen\n1.08     Kontrolle der Identifizierungsnummern                             und Muster von Bescheinigungen –\n§ 1.01\nBegriffsbestimmungen\nIm Sinne dieses Anhangs gilt als\n1. „Motor“ ein Motor, der nach dem Prinzip der Kompressionszündung arbeitet (Dieselmotor);\n2. „Typgenehmigung“ die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde bestätigt, dass ein Motortyp, eine Mo-\ntorenfamilie oder eine Motorengruppe hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen\nund luftverunreinigenden Partikeln aus dem Motor (den Motoren) den technischen Anforderungen dieses An-\nhangs genügt;\n3. „Einbauprüfung“ das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in ein Fahrzeug einge-\nbaute Motor auch nach etwaigen seit der Erteilung der Typgenehmigung vorgenommener Änderungen und/\noder Einstellungen hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreini-\ngenden Partikeln den technischen Anforderungen dieses Anhangs genügt;\n4. „Zwischenprüfung“ das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in einem Fahrzeug\nbetriebene Motor auch nach etwaigen seit der Einbauprüfung vorgenommenen Änderungen und/oder Einstel-\nlungen hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Parti-\nkeln den technischen Anforderungen dieses Anhangs genügt;\n5. „Sonderprüfung“ das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in einem Fahrzeug\nbetriebene Motor auch nach jeder wesentlichen Änderung hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasför-\nmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln den technischen Anforderungen dieses Anhangs ge-\nnügt;\n6. „Motortyp“ eine Zusammenfassung von Motoren, die sich hinsichtlich der in Anlage J Teil II Anhang 1 auf-\ngeführten wesentlichen Merkmale nicht unterscheiden; von einem Motortyp wird mindestens eine Einheit her-\ngestellt;\n7. „Motorenfamilie“ eine von einem Hersteller festgelegte und von der zuständigen Behörde typgenehmigte Zu-\nsammenfassung von Motoren, die konstruktionsbedingt ähnliche Eigenschaften hinsichtlich des Niveaus der\nEmission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aufweisen sollen und den Anfor-\nderungen dieses Anhangs entsprechen;\n8. „Motorengruppe“ eine von einem Hersteller festgelegte und von der zuständigen Behörde genehmigte Zusam-\nmenfassung von Motoren, die konstruktionsbedingt ähnliche Eigenschaften hinsichtlich des Niveaus der Emis-\nsion von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aufweisen sollen und den Anforderun-\ngen dieses Anhangs entsprechen, wobei eine Einstellung oder Modifikation einzelner Motoren nach der Typ-\nprüfung in festgelegten Grenzen zulässig ist;\n9. „Stamm-Motor“ ein aus einer Motorenfamilie oder einer Motorengruppe ausgewählter Motor, der den Anfor-\nderungen von Anlage J Teil I Abschnitt 5 entspricht;\n10. „Nennleistung“ die Nutzleistung des Motors bei Nenndrehzahl und Volllast;\n11. „Hersteller“ die gegenüber der zuständigen Behörde für alle Belange des Typgenehmigungsverfahrens und die\nÜbereinstimmung der Produktion verantwortliche Person oder Stelle. Diese Person oder Stelle muss nicht an\nallen Stufen der Konstruktion des Motors beteiligt sein. Wird der Motor erst nach seiner ursprünglichen Fer-\ntigung durch entsprechende Veränderungen und Ergänzungen für die Verwendung auf einem Fahrzeug im\nSinne dieses Kapitels hergerichtet, ist der Hersteller im Regelfall diejenige Person oder Stelle, die die Verän-\nderungen oder Ergänzungen vorgenommen hat;\n12. „Beschreibungsbogen“ das Dokument nach Anlage J Teil II, in dem die vom Antragsteller zu liefernden An-\ngaben festgelegt sind;","1522           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\n13. „Beschreibungsmappe“ die Gesamtheit der Daten, Zeichnungen, Fotografien und anderen Unterlagen, die der\nAntragsteller dem technischen Dienst oder der zuständigen Behörde nach den Anforderungen im Beschrei-\nbungsbogen einzureichen hat;\n14. „Beschreibungsunterlagen“ die Beschreibungsmappe zuzüglich aller Prüfberichte und sonstiger Dokumente,\ndie der technische Dienst oder die zuständige Behörde in Ausübung ihrer Funktionen beigefügt haben;\n15. „Typgenehmigungsbogen“ das Dokument nach Anlage J Teil III, mit dem die zuständige Behörde die Typgeneh-\nmigung bescheinigt;\n16. „Motorparameterprotokoll“ das Dokument nach Anlage J Teil VIII, in dem alle Parameter, einschließlich Bau-\nteile (Komponenten) und Motoreinstellungen, die das Niveau der Emission von gasförmigen Schadstoffen und\nluftverunreinigenden Partikeln des Motors beeinflussen einschließlich deren Änderungen, festgehalten sind.\n17. „Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter“ das nach\n§ 1.11 Nummer 3 zu Zwecken der Durchführung der Einbau-, Zwischen- oder Sonderprüfungen erstellte Do-\nkument.\n§ 1.02\nGrundregel\n1. Dieser Anhang gilt für alle Motoren mit einer Nennleistung (PN) von 19 kW oder mehr, die in Fahrzeuge oder in\nMaschinen an Bord eingebaut sind, sofern diese Maschinen nicht unter einschlägige Verordnungen oder Richt-\nlinien der Europäischen Union hinsichtlich der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigen-\nden Partikeln fallen.\nWenn Motoren die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 erfüllen, findet dieser Anhang keine Anwen-\ndung.\nWenn Motoren die Anforderungen dieses Anhangs erfüllen, findet das Kapitel 9 ES-TRIN keine Anwendung.\nDie Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Motoren mit einer Nennleistung (PN) bis 300 kW bis zum 31. De-\nzember 2018 und für Motoren mit einer Nennleistung (PN) von 300 kW oder mehr bis zum 31. Dezember 2019.\nAbweichend von Satz 1 und Satz 4 gelten die Bestimmungen für die Typgenehmigung für Motoren mit einer\nNennleistung (PN) von 300 kW oder mehr bis zum 31. Dezember 2018.\n2. Die Emission dieser Motoren von Kohlenstoffmonoxid (CO), Kohlenwasserstoffen (HC), Stickstoffoxiden (NOx)\nund Partikeln (PT) dürfen in Abhängigkeit von der Nenndrehzahl n die folgenden Werte nicht übersteigen:\nPN                  CO           HC                            NOx                         PT\n[kW]               [g/kWh]      [g/kWh]                       [g/kWh]                    [g/kWh]\n19 ≤ PN < 37             5,5          1,5                           8,0                        0,8\n37 ≤ PN < 75             5,0          1,3                           7,0                        0,4\n75 ≤ PN < 130            5,0          1,0                           6,0                        0,3\n130 ≤ PN < 560            3,5          1,0                           6,0                        0,2\nPN ≥ 560               3,5          1,0                  n ≥ 3 150 min–1 = 6,0               0,2\n343 ≤ n < 3 150 min–1 = 45 · n(–0,2) – 3\nn < 343 min–1 = 11,0\n3. Die Einhaltung der Vorschriften nach Nummer 2 wird für einen Motortyp, eine Motorengruppe oder eine Moto-\nrenfamilie durch eine Typgenehmigung festgestellt. Die Typgenehmigung wird in einem Typgenehmigungsbo-\ngen bescheinigt. Der Eigner oder sein Bevollmächtigter hat dem Antrag auf Untersuchung nach § 9 Absatz 1\ndieser Verordnung eine Kopie des Typgenehmigungsbogens beizufügen. Eine Kopie des Typgenehmigungs-\nbogens und des Motorparameterprotokolls sind an Bord mitzuführen.\n4. a) Nach dem Einbau des Motors an Bord, jedoch vor seiner Inbetriebnahme, wird eine Einbauprüfung durch-\ngeführt. Diese Prüfung, die Teil der Erstuntersuchung des Fahrzeugs oder einer Sonderuntersuchung auf-\ngrund des Einbaus des betreffenden Motors ist, führt entweder zur Eintragung des Motors in dem erstmals\nauszustellenden Schiffsattest oder zur Änderung des bestehenden Schiffsattestes.\nb) Die Untersuchungskommission kann auf eine Einbauprüfung nach Buchstabe a verzichten, wenn ein Motor,\ndessen Nennleistung PN weniger als 130 kW beträgt, durch einen Motor mit gleicher Typgenehmigung er-\nsetzt wird. Voraussetzung ist, dass der Schiffseigner oder sein Bevollmächtigter den Ersatz des Motors unter\nBeifügung einer Kopie der Typgenehmigungsurkunde sowie Nennung der Identifizierungsnummer des neu\neingebauten Motors der Untersuchungskommission mitteilt. Diese ändert entsprechend das Schiffsattest unter\nNummer 52.\n5. Zwischenprüfungen des Motors müssen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchung nach § 24 dieser Ver-\nordnung durchgeführt werden.\n6. Nach jeder wesentlichen Änderung eines Motors, die sich auf die Emission von gasförmigen Schadstoffen und\nluftverunreinigenden Partikeln des Motors auswirkt, muss stets eine Sonderprüfung durchgeführt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018        1523\n7. Die Typgenehmigungsnummern und die Identifizierungsnummern aller an Bord eines Fahrzeugs installierten\nMotoren, die den Anforderungen dieses Anhangs unterliegen, sind von der Untersuchungskommission im\nSchiffsattest unter der Nummer 52 zu vermerken.\n8. Die zuständige Behörde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Anhang eines Technischen Dienstes\nbedienen.\n§ 1.03\nAntrag auf Typgenehmigung\n1. Ein Antrag auf Typgenehmigung für einen Motortyp, eine Motorenfamilie oder eine Motorengruppe ist vom\nHersteller bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag sind eine Beschreibungsmappe und der Entwurf\neines Motorparameterprotokolls und der Entwurf einer Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der abgasrele-\nvanten Komponenten und Motorparameter beizufügen. Der Hersteller hat für die Typprüfungen einen Motor, der\nden in Anlage J Teil II Anhang 1 aufgeführten wesentlichen Merkmalen entspricht, vorzuführen.\n2. Stellt die zuständige Behörde im Fall eines Antrags auf Typgenehmigung für eine Motorenfamilie oder eine\nMotorengruppe fest, dass der eingereichte Antrag hinsichtlich des ausgewählten Stamm-Motors für die in An-\nlage J Teil II Anhang 2 beschriebene Motorenfamilie oder Motorengruppe nicht repräsentativ ist, so ist ein\nanderer und gegebenenfalls ein zusätzlicher, von der zuständigen Behörde zu bezeichnender Stamm-Motor\nzur Genehmigung nach Nummer 1 bereitzustellen.\n3. Ein Antrag auf Typgenehmigung für einen Motortyp, eine Motorenfamilie oder eine Motorengruppe darf nicht bei\nmehr als einer zuständigen Behörde gestellt werden. Für jeden zu genehmigenden Motortyp, jede zu genehmi-\ngende Motorenfamilie oder jede zu genehmigende Motorengruppe ist ein gesonderter Antrag zu stellen.\n§ 1.04\nTypgenehmigungsverfahren\n1. Die zuständige Behörde, bei der der Antrag gestellt wird, erteilt die Typgenehmigung für alle Motortypen, Mo-\ntorenfamilien oder Motorengruppen, die den Beschreibungen in den Beschreibungsmappen entsprechen und\nden Anforderungen dieses Kapitels genügen.\n2. Die zuständige Behörde füllt für jeden Motortyp, jede Motorenfamilie oder jede Motorengruppe, die sie geneh-\nmigt, alle einschlägigen Teile des Typgenehmigungsbogens aus, dessen Muster in Anlage J Teil III enthalten ist;\nsie erstellt oder prüft das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen. Typgenehmigungsbogen sind\nnach dem Verfahren in Anlage J Teil IV zu nummerieren. Der ausgefüllte Typgenehmigungsbogen und seine\nAnlagen sind dem Antragsteller zuzustellen.\n3. Erfüllt der zu genehmigende Motor seine Funktion oder hat er spezifische Eigenschaften nur in Verbindung mit\nanderen Teilen des Fahrzeugs, in das er eingebaut werden soll, und kann aus diesem Grund die Einhaltung einer\noder mehrerer Anforderungen nur geprüft werden, wenn der zu genehmigende Motor mit anderen echten oder\nsimulierten Fahrzeugteilen zusammen betrieben wird, so ist der Geltungsbereich der Typgenehmigung für die-\nsen Motor (diese Motoren) entsprechend einzuschränken. Im Typgenehmigungsbogen für einen Motortyp, eine\nMotorenfamilie oder eine Motorengruppe sind in solchen Fällen alle Einschränkungen ihrer Verwendung sowie\nsämtliche Einbauvorschriften aufzuführen.\n4. Jede zuständige Behörde übermittelt\na) den übrigen zuständigen Behörden bei jeder Änderung die Liste der Motortypen, Motorenfamilien und Mo-\ntorengruppen (mit den Einzelheiten in Anlage J Teil V), deren Genehmigung sie in dem betreffenden Zeitraum\nerteilt, verweigert oder entzogen hat;\nb) auf Ersuchen einer anderen zuständigen Behörde\naa) eine Abschrift des Typgenehmigungsbogens für den Motortyp, die Motorenfamilie oder die Motoren-\ngruppe mit oder ohne den Beschreibungsunterlagen für jeden Motortyp, jede Motorenfamilie oder jede\nMotorengruppe, deren Genehmigung sie erteilt, verweigert oder entzogen hat, und gegebenenfalls\nbb) die Liste der Motoren, die entsprechend den erteilten Typgenehmigungen hergestellt wurden, nach der\nBeschreibung in § 1.06 Nummer 3, die die Einzelheiten nach Anlage J Teil VI enthält.\n5. Jede zuständige Behörde übermittelt dem Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt jährlich\nund zusätzlich dazu bei Erhalt eines entsprechenden Antrags eine Abschrift des Datenblatts nach Anlage J\nTeil VII über die Motortypen, Motorenfamilien und Motorengruppen, für die seit der letzten Benachrichtigung\neine Genehmigung erteilt worden ist.\n§ 1.05\nÄnderung von Genehmigungen\n1. Die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicher-\nzustellen, dass ihr jede Änderung der in den Beschreibungsunterlagen erwähnten Einzelheiten mitgeteilt wird.\n2. Der Antrag auf eine Änderung oder Erweiterung einer Typgenehmigung ist ausschließlich an die zuständige\nBehörde zu stellen, die die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat.","1524           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\n3. Sind in den Beschreibungsunterlagen erwähnte Einzelheiten geändert worden, so stellt die zuständige Behörde\nFolgendes aus:\na) soweit erforderlich, korrigierte Seiten der Beschreibungsunterlagen, wobei die Behörde jede einzelne Seite so\nkennzeichnet, dass die Art der Änderung und das Datum der Neuausgabe deutlich ersichtlich sind. Bei jeder\nNeuausgabe von Seiten ist das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen (das dem Typgenehmi-\ngungsbogen als Anlage beigefügt ist) entsprechend auf den neuesten Stand zu bringen;\nb) einen revidierten Typgenehmigungsbogen (mit einer Erweiterungsnummer), sofern Angaben darin (mit Aus-\nnahme der Anhänge) geändert wurden oder die Mindestanforderungen dieses Anhangs sich seit dem ur-\nsprünglichen Genehmigungsdatum geändert haben. Aus dem revidierten Genehmigungsbogen müssen der\nGrund für seine Änderung und das Datum der Neuausgabe klar hervorgehen.\nStellt die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass wegen einer an den Beschrei-\nbungsunterlagen vorgenommenen Änderung neue Versuche oder Prüfungen gerechtfertigt sind, so unterrichtet\nsie hiervon den Hersteller und stellt die oben angegebenen Unterlagen erst nach der Durchführung erfolgreicher\nneuer Versuche oder Prüfungen aus.\n§ 1.06\nÜbereinstimmung\n1. An jeder in Übereinstimmung mit der Typgenehmigung hergestellten Einheit müssen die in Anlage J Teil I Ab-\nschnitt 1 festgelegten Kennzeichen einschließlich der Typgenehmigungsnummer vom Hersteller angebracht\nsein.\n2. Enthält die Typgenehmigung Einschränkungen der Verwendung nach § 1.04 Nummer 3, so müssen jeder her-\ngestellten Einheit detaillierte Angaben über diese Einschränkungen und sämtliche Einbauvorschriften vom\nHersteller beigefügt sein.\n3. Der Hersteller übermittelt auf Anforderung der Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, binnen 45 Tagen\nnach Ablauf jedes Kalenderjahres und sofort nach jedem von der Behörde angegebenen zusätzlichen Zeitpunkt\neine Liste mit den Identifizierungsnummern (Seriennummern) aller Motoren, die in Übereinstimmung mit den\nAnforderungen dieses Anhangs seit dem letzten Bericht oder seit dem Zeitpunkt, zu dem diese Bestimmungen\nerstmalig anwendbar wurden, hergestellt wurden. Soweit sie nicht durch das Motorkodierungssystem zum\nAusdruck kommen, müssen auf dieser Liste die Korrelationen zwischen den Identifizierungsnummern und den\nentsprechenden Motortypen, Motorenfamilien oder Motorengruppen und den Typgenehmigungsnummern\nangegeben werden. Außerdem muss die Liste besondere Informationen enthalten, wenn der Hersteller die Pro-\nduktion eines genehmigten Motortyps, einer genehmigten Motorenfamilie oder einer genehmigten Motoren-\ngruppe einstellt. Falls die zuständige Behörde keine regelmäßige Übermittlung dieser Liste vom Hersteller ver-\nlangt, muss dieser die registrierten Daten für einen Zeitraum von mindestens 40 Jahren aufbewahren.\n§ 1.07\n(ohne Inhalt)\n§ 1.08\nKontrolle der Identifizierungsnummern\n1. Die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung erteilt, sorgt dafür, dass die Identifizierungsnummern der in\nÜbereinstimmung mit den Anforderungen dieses Anhangs hergestellten Motoren – erforderlichenfalls in Zusam-\nmenarbeit mit den anderen zuständigen Behörden – registriert und kontrolliert werden.\n2. Eine zusätzliche Kontrolle der Identifizierungsnummern kann in Verbindung mit der Kontrolle der Übereinstim-\nmung der Produktion nach § 1.09 erfolgen.\n3. Bezüglich der Kontrolle der Identifizierungsnummern teilen der Hersteller oder seine in den Rheinuferstaaten\nund Belgien niedergelassenen Beauftragten der zuständigen Behörde auf Anforderung unverzüglich alle erforder-\nlichen Informationen über seine/ihre Direktkäufer sowie die Identifizierungsnummern der Motoren mit, die als nach\n§ 1.06 Nummer 3 hergestellt gemeldet worden sind.\n4. Ist ein Hersteller nicht in der Lage, auf Ersuchen der zuständigen Behörde die in § 1.06 festgelegten Anfor-\nderungen einzuhalten, so kann die Genehmigung für den betreffenden Motortyp, die betreffende Motorenfamilie\noder die betreffende Motorengruppe zurückgezogen werden. In einem solchen Fall wird das Informationsver-\nfahren nach § 1.10 Nummer 4 angewandt.\n§ 1.09\nKonformität der Produktion\n1. Die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung erteilt, vergewissert sich vorher – erforderlichenfalls in Zu-\nsammenarbeit mit den anderen zuständigen Behörden –, dass geeignete Vorkehrungen getroffen wurden, um\neine wirksame Kontrolle der Konformität der Produktion hinsichtlich der Anforderungen der Anlage J Teil I\nAbschnitt 4 sicherzustellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018           1525\n2. Die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung erteilt hat, vergewissert sich – erforderlichenfalls in Zusam-\nmenarbeit mit den anderen zuständigen Behörden –, dass die in Nummer 1 genannten Vorkehrungen hinsicht-\nlich der Bestimmungen der Anlage J Teil I Abschnitt 4 weiterhin ausreichen und jeder nach den Anforderungen\ndieses Anhangs mit einer Typgenehmigungsnummer ausgestattete Motor weiterhin der Beschreibung im Typ-\ngenehmigungsbogen und seinen Anhängen für den genehmigten Motortyp, die genehmigte Motorenfamilie\noder die genehmigte Motorengruppe entspricht.\n§ 1.10\nNichtübereinstimmung mit dem genehmigten Motortyp,\nder genehmigten Motorenfamilie oder der genehmigten Motorengruppe\n1. Eine Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Motortyp, der genehmigten Motorenfamilie oder der geneh-\nmigten Motorengruppe liegt vor, wenn Abweichungen von den Merkmalen im Typgenehmigungsbogen oder\ngegebenenfalls von den Beschreibungsunterlagen festgestellt werden, die von der zuständigen Behörde, die die\nTypgenehmigung erteilt hat, nicht nach § 1.05 Nummer 3 genehmigt worden sind.\n2. Stellt die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass Motoren, die mit einer Konfor-\nmitätsbescheinigung oder einem Genehmigungszeichen versehen sind, nicht mit dem Motortyp, der Motoren-\nfamilie oder der Motorengruppe übereinstimmen, für den oder die sie die Genehmigung erteilt hat, so ergreift sie\ndie erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Produktion befindlichen Motoren wieder mit dem\ngenehmigten Motortyp, der genehmigten Motorenfamilie oder der genehmigten Motorengruppe übereinstim-\nmen. Die zuständige Behörde, die die mangelnde Übereinstimmung festgestellt hat, unterrichtet die anderen\nzuständigen Behörden und das Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt von den getroffenen\nMaßnahmen, die bis zum Entzug der Typgenehmigung gehen können.\n3. Kann eine zuständige Behörde nachweisen, dass Motoren, die mit einer Typgenehmigungsnummer versehen\nsind, nicht mit dem genehmigten Motortyp, der genehmigten Motorenfamilie oder der genehmigten Motoren-\ngruppe übereinstimmen, so kann sie von der zuständigen Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, ver-\nlangen, dass die in der Produktion befindlichen Motoren auf Konformität mit dem genehmigten Motortyp, der\ngenehmigten Motorenfamilie oder der genehmigten Motorengruppe geprüft werden. Die hierzu notwendigen\nMaßnahmen sind binnen sechs Monaten nach dem Antragsdatum zu ergreifen.\n4. Die zuständigen Behörden unterrichten sich gegenseitig und das Sekretariat der Zentralkommission für die\nRheinschifffahrt innerhalb eines Monats über jeden Entzug einer Typgenehmigung und über die Gründe hierfür.\n§ 1.11\nEinbau-, Zwischen- und Sonderprüfung\n1. Die zuständige Behörde prüft anlässlich der Einbauprüfung nach § 1.02 Nummer 4, bei Zwischenprüfungen\nnach § 1.02 Nummer 5 und bei Sonderprüfungen nach § 1.02 Nummer 6 den aktuellen Zustand des Motors in\nBezug auf die im Motorparameterprotokoll spezifizierten Komponenten, die Kalibrierung und die Einstellung seiner\nParameter.\nKommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass der Motor nicht mit dem genehmigten Motortyp, der genehmigten\nMotorenfamilie oder der genehmigten Motorengruppe übereinstimmt, kann sie verlangen, dass die Konformität\ndes Motors wiederhergestellt wird, die Typgenehmigung nach § 1.05 entsprechend geändert wird oder eine\nMessung der tatsächlichen Emissionen anordnen.\nWird die Konformität des Motors nicht wiederhergestellt, oder wird die Typgenehmigung nicht entsprechend\ngeändert, oder zeigen die Messungen, dass Emissionen die Grenzwerte nach § 1.02 Nummer 2 nicht einhalten,\nverweigert die zuständige Behörde die Ausstellung eines Schiffsattestes oder zieht ein bereits erteiltes Schiffs-\nattest ein.\n2. Bei Motoren mit Abgasnachbehandlungssystem muss die Funktion des Abgasnachbehandlungssystems im\nRahmen der Einbau-, Zwischen- oder Sonderprüfung überprüft werden.\n3. Die Prüfungen nach Nummer 1 erfolgen anhand der Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der abgasrelevanten\nKomponenten und Motorparameter. In dieser, vom Hersteller zu erstellenden und von einer zuständigen Be-\nhörde zu genehmigenden Anleitung, sind die abgasrelevanten Bauteile sowie Einstellungen und Parameter\nspezifiziert, unter deren Verwendung bzw. Einhaltung von der fortwährenden Erfüllung der Abgasgrenzwerte\nausgegangen werden kann. Sie enthält mindestens\na) eine Angabe des Motortyps, der Motorenfamilie oder der Motorengruppe mit Spezifizierung der Nennleistung\nund Nenndrehzahl;\nb) eine Auflistung der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter;\nc) eindeutige Merkmale zur Identifikation der zugelassenen abgasrelevanten Komponenten (z. B. auf den Kom-\nponenten befindliche Bauteilnummern);\nd) eine Angabe der abgasrelevanten Motorparameter wie Einstellbereiche des Einspritzzeitpunktes, der zuläs-\nsigen Kühlwassertemperatur, des maximalen Abgasgegendruckes.\nBei Motoren mit Abgasnachbehandlungssystemen muss diese Anleitung auch Verfahren zur Kontrolle der ein-\nwandfreien Funktion der Abgasnachbehandlungsanlage beinhalten.","1526             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\n§ 1.12\nZuständige Behörden und Technische Dienste\n1. Die Rheinuferstaaten und Belgien teilen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt die Namen und Anschrif-\nten der zuständigen Behörden und Technischen Dienste mit, die für die Durchführung dieses Anhangs verant-\nwortlich sind. Die Technischen Dienste müssen der Norm DIN EN ISO/IEC 17025, Ausgabe August 2005, unter\nBeachtung der nachfolgenden Bedingungen genügen:\na) Motorenhersteller können nicht als Technische Dienste anerkannt werden.\nb) Für die Zwecke dieses Anhangs kann ein Technischer Dienst mit Zustimmung der zuständigen Behörde\nEinrichtungen außerhalb der eigenen Prüfstelle benutzen.\n2. Technische Dienste außerhalb der Rheinuferstaaten, Belgiens oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nkönnen nur auf Empfehlung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anerkannt werden.\n§ 1.13\nÜbergangsbestimmungen\n1. Die Vorschriften dieses Anhangs gelten nicht\na) für Motoren, die vor dem 1. Januar 2003 an Bord installiert waren,\nb) für Austauschmotoren*, die bis zum 31. Dezember 2011 an Bord von Schiffen, die am 1. Januar 2002 in\nBetrieb waren, installiert werden.\n2. Abweichend von § 1.02 Nummer 2, für Motoren, die vor dem 1. Juli 2007 an Bord installiert waren, gelten die\nGrenzwerte der folgenden Tabelle:\nPN                       CO               HC                                 NOx                                   PT\n[kW]                    [g/kWh]          [g/kWh]                            [g/kWh]                              [g/kWh]\n37 ≤ PN < 75                    6,5              1,3                                9,2                                  0,85\n75 ≤ PN < 130                    5,0              1,3                                9,2                                  0,70\nPN ≥ 130                      5,0              1,3                    n ≥ 2 800 min–1 = 9,2                            0,54\n500 ≤ n < 2 800 min–1 = 45 · n(–0,2)\n* Ein Austauschmotor ist ein gebrauchter, instand gesetzter Motor, der dem Motor, den er ersetzt, hinsichtlich Leistung, Drehzahl und Einbaube-\ndingungen ähnlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018                 1527\nAnlage J\n– gilt nur für Fahrzeuge mit Schiffsattest –\nEmission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln\n– Ergänzende Bestimmungen und Muster von Bescheinigungen –\nInhaltsverzeichnis                         Anhang 3 – Wesentliche Merkmale der Motoren in der Motoren-\nfamilie/Motorengruppe (Muster)\nTeil I\nErgänzende Bestimmungen                                                 Teil III\n1. Kennzeichnung der Motoren                                                Typgenehmigungsbogen (Muster)\n2. Allgemeine Anforderungen hinsichtlich Konstruktion und In- Anhang 1 – Prüfergebnisse (Muster)\nstandhaltung der Motoren\n3. Prüfungen                                                                              Teil IV\n4. Bewertung der Übereinstimmung der Produktion                                      Schema für die\n5. Motorenfamilien und Motorengruppen                               Nummerierung der Typgenehmigungen (Muster)\nTeil V\nTeil II\nAufstellung der Typgenehmigungen für\nBeschreibungsbogen\nMotortypen, Motorenfamilien und Motorengruppen (Muster)\nzur Typgenehmigung\nbetreffend Maßnahmen zur                                                Teil VI\nVerminderung der Emission gas-                        Aufstellung der hergestellten Motoren (Muster)\nförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender\nPartikel aus Dieselmotoren, die für den Einbau                                   Teil VII\nin Fahrzeuge der Rheinschifffahrt bestimmt sind (Muster)       Datenblatt für Motoren mit Typgenehmigung (Muster)\nAnhang 1 – Wesentliche Merkmale des Stamm-Motors/Motor-                                  Teil VIII\ntyps (Muster)\nMotorparameterprotokoll (Muster)\nAnhang 2 – Wesentliche Merkmale der Motorenfamilie/Motoren-\ngruppe (Muster)                                   Anhang 1 – Anlage zum Motorparameterprotokoll (Muster)","1528         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\nAnlage J, Teil I\nTeil I\nErgänzende Bestimmungen\n1.     Kennzeichnung der Motoren\n1.1    Der als technische Einheit zugelassene Motor muss folgende Angaben (Kennzeichnung) tragen:\n1.1.1  Handelsmarke oder Handelsname des Herstellers des Motors,\n1.1.2  Motortyp, (gegebenenfalls) Motorenfamilie oder Motorengruppe sowie einmalige Identifizierungsnummer\n(Seriennummer),\n1.1.3  Nummer der Typgenehmigung nach Teil IV dieser Anlage,\n1.1.4  Baujahr des Motors.\n1.2    Die Kennzeichnung gemäß Abschnitt 1.1 muss während der gesamten Nutzlebensdauer des Motors haltbar\nsowie deutlich lesbar und unauslöschbar sein. Werden Aufkleber oder Schilder verwendet, so sind diese so\nanzubringen, dass darüber hinaus auch die Anbringung während der Nutzlebensdauer des Motors haltbar ist\nund dass die Aufkleber/Schilder nicht ohne Zerstörung oder Unkenntlichmachung entfernt werden können.\n1.3    Die Kennzeichnung muss an einem Motorteil befestigt sein, das für den üblichen Betrieb des Motors not-\nwendig ist und normalerweise während der Nutzlebensdauer des Motors keiner Auswechslung bedarf.\n1.3.1  Die Kennzeichnung muss so angebracht sein, dass sie gut sichtbar ist, nachdem der Motor mit allen für den\nMotorbetrieb erforderlichen Hilfseinrichtungen fertiggestellt ist.\n1.3.2  Erforderlichenfalls muss der Motor ein zusätzliches abnehmbares Schild aus einem dauerhaften Werkstoff\naufweisen, das alle Angaben gemäß Abschnitt 1.1 enthalten muss und das so anzubringen ist, dass die\nAngaben gemäß Abschnitt 1.1 nach Einbau des Motors in ein Fahrzeug gut sichtbar und leicht zugänglich\nsind.\n1.4    Die Kennzeichnung gemäß Abschnitt 1.1 muss eine eindeutige Bestimmung der Fertigungsfolge ermögli-\nchen.\n1.5    Alle Teile eines Motors, die einen Einfluss auf die Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreini-\ngender Partikel haben können, müssen eindeutig gekennzeichnet und identifiziert sein.\n1.6    Bei Verlassen der Fertigung müssen die Motoren mit der Kennzeichnung gemäß Abschnitt 1.1 und Ab-\nschnitt 1.5 versehen sein.\n1.7    Die genaue Lage der Kennzeichnung gemäß Abschnitt 1.1 ist im Typgenehmigungsbogen Teil III, Ab-\nschnitt 1 anzugeben.\n2.     Allgemeine Anforderungen hinsichtlich Konstruktion und Instandhaltung der Motoren\n2.1    Die Teile, die einen Einfluss auf die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel\nhaben können, müssen so entworfen, gebaut und angebracht sein, dass der Motor unter normalen Be-\ntriebsbedingungen den Anforderungen der §§ 1.02 bis 1.11 genügt.\n2.2    Der Hersteller muss technische Vorkehrungen treffen, um die wirksame Begrenzung der genannten Emis-\nsionen während der üblichen Nutzlebensdauer des Motors und unter normalen Betriebsbedingungen\ngemäß des Anhangs VII zu gewährleisten. Diese Bestimmungen gelten als eingehalten, wenn den Bestim-\nmungen des § 1.02 Nummer 2 und des Abschnittes 4.3.2.1 dieser Anlage entsprochen wird.\n2.3    Bei Verwendung eines Abgaskatalysators und/oder eines Partikelfilters muss der Hersteller durch Haltbar-\nkeitsprüfungen und durch entsprechende Aufzeichnungen nachweisen, dass eine ordnungsgemäße Funk-\ntion dieser Nachbehandlungseinrichtungen während der Nutzlebensdauer des Motors zu erwarten ist. Der\nHersteller ist verpflichtet, die Aufzeichnungen gemäß Abschnitt 4.2.3 zu behandeln. Eine planmäßige Aus-\nwechslung der Einrichtung nach einer bestimmten Betriebszeit des Motors ist zulässig. Jede in regelmäßi-\ngen Abständen erfolgende Einstellung, Reparatur, Demontage, Reinigung oder Auswechslung der Motor-\nbauteile oder Systeme mit dem Ziel, eine mit der Abgasnachbehandlungseinrichtung zusammenhängende\nFunktionsstörung des Motors zu verhindern, darf nur in dem Umfang durchgeführt werden, der technisch\nerforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Funktion des Emissionsbegrenzungssystems sicherzustellen. Die\nVorgaben in Bezug auf eine dementsprechend geplante Wartung sind in die für den Kunden bestimmte\nBetriebsanleitung aufzunehmen und müssen genehmigt werden. Der Abschnitt der Betriebsanleitung, der\ndie Wartung oder Auswechslung der Nachbehandlungseinrichtung(en) betrifft, ist den Beschreibungsunter-\nlagen beizufügen.\n2.4    Die Motoren müssen so konzipiert sein, dass sie eine einfache Kontrolle der Komponenten, der einstell-\nbaren Merkmale und der Motorparameter, die ihr Emissionsverhalten beeinflussen, ermöglichen. Der Her-\nsteller hat eine Anleitung zur Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter nach § 1.01\nNummer 17 dem Beschreibungsbogen beizufügen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018           1529\n3.    Prüfungen\n3.1   Schadstoffemissionen\n3.1.1 Das Verfahren zur Messung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus\ndem zur Prüfung vorgeführten Motor ist in der Richtlinie Nummer 16 niedergelegt.\nAndere als die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Messverfahren können von der zuständigen Behörde\nzugelassen werden, wenn deren Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.\nWenn ein Motortyp, eine Motorenfamilie oder eine Motorengruppe nach einem anderen Standard oder\nPrüfzyklus als den in diesen Bestimmungen zugelassenen geprüft werden soll, muss der Hersteller gegen-\nüber der zuständigen Behörde den Nachweis erbringen, dass die gewichteten mittleren Abgas- und\nPartikelemissionen des Motors die entsprechenden Grenzwerte der Tabelle in § 1.02 Nummer 2 einhalten.\n3.1.2 Die Emissionen von Motoren mit einstellbaren Merkmalen dürfen die Grenzwerte über den gesamten physika-\nlisch möglichen einstellbaren Bereich dieser Merkmale nicht überschreiten. Ein Merkmal eines Motors gilt als\neinstellbar, wenn es auf normale Weise zugänglich bzw. nicht permanent versiegelt ist.\nDie zuständige Behörde kann verlangen, dass einstellbare Merkmale zur Zertifizierung auf bestimmte Werte\ninnerhalb des einstellbaren Bereichs eingestellt werden, um die Einhaltung der Bestimmungen zu gewähr-\nleisten.\n3.1.3 Umfasst eine nach Abschnitt 5 in Verbindung mit Teil II dieser Anlage festgelegte Motorenfamilie oder\nMotorengruppe mehr als einen Leistungsbereich, so müssen die Emissionswerte des Stamm-Motors (Typ-\ngenehmigung) und aller Motoren innerhalb dieser Motorenfamilie oder Motorengruppe (Übereinstimmung\nder Produktion) den strengeren Bestimmungen für den höheren Leistungsbereich entsprechen. Dem An-\ntragsteller steht es frei, sich bei der Festlegung von Motorenfamilien und Motorengruppen auf einzelne\nLeistungsbereiche zu beschränken und den Antrag auf Erteilung der Genehmigung entsprechend zu stellen.\n3.2   Typprüfungen\n3.2.1 Bei der Typgenehmigung von Motorenfamilien oder Motorengruppen ist die Prüfung nur für den (die)\nStamm-Motor(en) dieser Motorenfamilie oder Motorengruppe erforderlich.\n3.2.2 Wenn die Ergebnisse der Typprüfung eines Motors zeigen, dass seine Abgas- und Partikelemissionen die\nGrenzwerte der Tabelle in § 1.02 Nummer 2 nicht einhalten, kann eine Einrichtung zur Verringerung der\nEmissionen eingebaut werden. Bei Einbau einer solchen Einrichtung gilt diese als essenzielle Motorkom-\nponente und ist im Beschreibungsbogen des Motors zu vermerken. Vor der Ausstellung eines Typgeneh-\nmigungsbogens muss erneut eine Typprüfung durchgeführt werden. Die emissionsreduzierende Einrichtung\nmuss zusammen mit allen anderen von der Behörde geforderten Unterlagen im Beschreibungsbogen ver-\nmerkt werden. In der Beschreibungsmappe des Motors müssen ebenfalls die Verfahren der Einbau- und\nZwischenprüfung für die Einrichtung vermerkt sein, um deren korrekten Betrieb zu gewährleisten.\n3.2.3 Wenn zusätzliche Substanzen wie Ammoniak, Harnstoff, Dampf, Wasser oder Kraftstoffzusätze verwendet\nwerden, um zu gewährleisten, dass die Abgas- und Partikelemissionen des Motors die Grenzwerte der\nTabelle in § 1.02 Nummer 2 einhalten, sind Maßnahmen zur Überwachung des Verbrauchs dieser Substan-\nzen erforderlich. Die Beschreibungsmappe muss ausreichende Informationen enthalten, um problemlos\nnachweisen zu können, dass der Verbrauch dieser zusätzlichen Substanzen der Einhaltung der Grenzwerte\nder Tabelle in § 1.02 Nummer 2 entspricht.\n3.3   Einbau- und Zwischenprüfungen\n3.3.1 Der Einbau des Motors in Fahrzeuge darf nur mit den Einschränkungen erfolgen, die im Zusammenhang mit\ndem Geltungsbereich der Typgenehmigung dargelegt wurden. Darüber hinaus dürfen der Ansaugunterdruck\nund der Abgasgegendruck die in Teil II Anhang 1 bzw. 3 Nummer 1.17 und 1.18 für den genehmigten Motor\nangegebenen Wert nicht überschreiten.\n3.3.2 An Motoren, die zu einer Motorenfamilie gehören, dürfen bei deren Einbau an Bord keine Einstellungsän-\nderungen oder Modifikationen, die die Abgas- und Partikelemissionen beeinträchtigen könnten oder die\naußerhalb des vorgesehenen Einstellungsbereichs liegen, durchgeführt werden. Änderungen der Einstel-\nlungen gemäß Abschnitt 3.1.2 gelten als Einstellungen innerhalb des vorgesehenen Einstellbereiches.\n3.3.3 An Motoren, die zu einer Motorengruppe gehören, dürfen bei deren Einbau oder Betrieb an Bord Einstel-\nlungsänderungen oder Modifikationen, die gemäß der Typprüfung zulässig sind, durchgeführt werden.\n3.3.4 Wenn nach der Typgenehmigung Einstellungsänderungen oder Modifikationen an dem Motor vorgenom-\nmen wurden, sind diese genau im Motorparameterprotokoll zu vermerken.\n3.3.5 Bei Motoren, an denen keine von den Originalspezifikationen des Herstellers abweichenden Einstellungen\noder Modifikationen vorgenommen wurden, ist ein gültiger Typgenehmigungsbogen normalerweise ausrei-\nchend, um nachzuweisen, dass die Abgas- und Partikelemissionen des Motors die Grenzwerte der Tabelle\nin § 1.02 Nummer 2 einhalten.\n3.3.6 Wenn die Einbau- und Zwischenprüfung ergeben hat, dass die an Bord eingebauten Motoren in Bezug auf\nihre Parameter, Komponenten und einstellbaren Merkmale in dem in den Beschreibungsunterlagen aufge-\nzeichneten Rahmen liegen, so ist davon auszugehen, dass die Abgas- und Partikelemissionen der Motoren\ndie Grenzwerte der Tabelle in § 1.02 Nummer 2 einhalten.","1530           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\n3.3.7   Die zuständige Behörde kann nach eigenem Ermessen für einen Motor, für den ein Typgenehmigungsbogen\nerteilt wurde, die Einbau- oder Zwischenprüfung gemäß diesen Bestimmungen reduzieren. Die gesamte\nPrüfung muss jedoch für mindestens einen Zylinder und/oder einen Motor einer Motorenfamilie oder Mo-\ntorengruppe durchgeführt werden und darf nur reduziert werden, wenn zu erwarten ist, dass alle anderen\nZylinder und/oder Motoren das gleiche Betriebsverhalten wie der untersuchte Zylinder und/oder Motor an\nden Tag legen.\n4.      Bewertung der Übereinstimmung der Produktion\n4.1     Bei der Prüfung des Vorhandenseins der notwendigen Modalitäten und Verfahren zur wirksamen Kontrolle\nder Übereinstimmung der Produktion vor der Erteilung der Typgenehmigung geht die zuständige Behörde\ndavon aus, dass der Hersteller bei einer Registrierung nach der harmonisierten Norm EN 29002 (deren\nAnwendungsbereich die Produktion der betreffenden Motoren einschließt) oder einem gleichwertigen Ak-\nkreditierungsstandard die Bestimmungen erfüllt. Der Hersteller liefert detaillierte Informationen über die\nRegistrierung und verpflichtet sich, die zuständige Behörde über jede Änderung der Gültigkeit oder des\nGeltungsbereichs zu unterrichten. Um sicherzustellen, dass die Anforderungen von § 1.02 Nummer 2 fort-\nlaufend erfüllt werden, sind zweckmäßige Kontrollen der Produktion durchzuführen.\n4.2     Der Inhaber der Typgenehmigung muss\n4.2.1   sicherstellen, dass Verfahren zur wirksamen Kontrolle der Qualität des Erzeugnisses vorhanden sind;\n4.2.2   Zugang zu Prüfeinrichtungen haben, die für die Kontrolle der Übereinstimmung mit dem jeweils genehmig-\nten Typ erforderlich sind;\n4.2.3   sicherstellen, dass die Prüfergebnisse aufgezeichnet werden und die Aufzeichnungen und dazugehörige\nUnterlagen über einen mit der zuständigen Behörde zu vereinbarenden Zeitraum verfügbar bleiben;\n4.2.4   die Ergebnisse jeder Art von Prüfung genau untersuchen, um die Beständigkeit der Motormerkmale unter\nBerücksichtigung der in der Serienproduktion üblichen Streuungen nachweisen und gewährleisten zu können;\n4.2.5   sicherstellen, dass alle Stichproben von Motoren oder Prüfteilen, die bei einer bestimmten Prüfung den\nAnschein einer Nichtübereinstimmung geliefert haben, Veranlassung geben für eine weitere Musterent-\nnahme und Prüfung. Dabei sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung der\nFertigung wiederherzustellen.\n4.3     Die Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann die in den einzelnen Produktionsstätten angewand-\nten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung jederzeit überprüfen.\n4.3.1   Bei jeder Prüfung werden dem Prüfer die Prüf- und Herstellungsunterlagen zur Verfügung gestellt.\n4.3.2   Erscheint die Qualität der Prüfungen als nicht zufriedenstellend oder erscheint es angebracht, die Gültigkeit\nder aufgrund von Abschnitt 3.2 vorgelegten Angaben zu überprüfen, ist folgendes Verfahren anzuwenden:\n4.3.2.1 Ein Motor wird der Serie entnommen und der Prüfung nach Abschnitt 3.1 unterzogen. Die ermittelten Ab-\ngas- und Partikelemissionen dürfen die in der Tabelle in § 1.02 Nummer 2 angegebenen Werte nicht über-\nschreiten.\n4.3.2.2 Erfüllt ein der Serie entnommener Motor die Anforderungen nach Abschnitt 4.3.2.1 nicht, so kann der Her-\nsteller Stichprobenmessungen an einigen der Serie entnommenen Motoren gleicher Bauart verlangen, wo-\nbei die Stichprobe den ursprünglich entnommenen Motor umfassen muss. Der Hersteller bestimmt den\nUmfang „n“ der Stichprobe im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde. Mit Ausnahme des ursprünglich\nentnommenen Motors sind die Motoren einer Prüfung zu unterziehen. Das arithmetische Mittel ( x ) der mit\nder Stichprobe ermittelten Ergebnisse muss dann für jeden einzelnen Schadstoff bestimmt werden. Die\nSerienproduktion gilt als bestimmungsmäßig konform, wenn folgende Bedingung erfüllt ist:\nx + k · St ≤ L\nHierbei bezeichnet\nk: einen statistischen Faktor, der von „n“ abhängt und in der nachstehenden Tabelle angegeben ist:\nn             2          3          4           5            6         7           8            9    10\nk          0,973      0,613      0,489       0,421        0,376      0,342      0,317        0,296 0,279\nn            11         12         13          14           15         16         17           18    19\nk          0,265      0,253      0,242       0,233        0,224      0,216      0,210        0,203 0,198\n0,860\nwenn n ≥ 20,k =\n冪莦 n\n冪莦莦莦\n兺\n(x – x̄)2\nSt:         n – 1 , wobei x ein beliebiges mit der Stichprobe n erzieltes Einzelergebnis ist,\nL:   den zulässigen Grenzwert nach § 1.02 Nummer 2 für jeden untersuchten Schadstoff.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018       1531\n4.3.3   Die zuständige Behörde muss die Prüfungen an Motoren vornehmen, die gemäß den Angaben des Herstel-\nlers teilweise oder vollständig eingefahren sind.\n4.3.4   Normalerweise erfolgen die Prüfungen der Übereinstimmung der Produktion, zu denen die zuständige\nBehörde berechtigt ist, einmal pro Jahr. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen nach Abschnitt 4.3.2 hat\ndie zuständige Behörde sicherzustellen, dass alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um die Über-\neinstimmung der Produktion unverzüglich wiederherzustellen.\n5.      Motorenfamilien und Motorengruppen\n5.1     Verfahren für die Auswahl einer Motorenfamilie\n5.1.1   Die Motorenfamilie kann anhand grundlegender Konstruktionskenndaten festgelegt werden, die allen Mo-\ntoren dieser Familien gemeinsam sind. In einigen Fällen ist eine Wechselwirkung zwischen den Kenndaten\nmöglich. Diese Wirkungen müssen ebenfalls berücksichtigt werden, damit sichergestellt ist, dass einer\nbestimmten Motorenfamilie nur Motoren mit gleichartigen Abgasemissionsmerkmalen zugeordnet werden.\n5.1.2   Motoren können ein und derselben Motorenfamilie zugeordnet werden, wenn sie in den nachfolgend auf-\ngeführten wesentlichen Kenndaten übereinstimmen:\n5.1.2.1 Arbeitsweise:\n– Zweitakt,\n– Viertakt;\n5.1.2.2 Kühlmittel:\n– Luft,\n– Wasser,\n– Öl;\n5.1.2.3 Hubraum des einzelnen Zylinders:\n– die Gesamtstreuung der Motoren darf höchstens 15 Prozent betragen,\n– Anzahl der Zylinder bei Motoren mit Abgasnachbehandlungseinrichtung;\n5.1.2.4 Art der Luftansaugung:\n– Saugmotoren,\n– aufgeladene Motoren;\n5.1.2.5 Typ/Beschaffenheit des Brennraums:\n– Vorkammer,\n– Wirbelkammer,\n– Direkteinspritzung;\n5.1.2.6 Ventile und Kanäle – Anordnung, Größe und Anzahl:\n– Zylinderkopf,\n– Zylinderwand;\n5.1.2.7 Kraftstoffanlage:\n– Pumpe-Leitung-Düse,\n– Reiheneinspritzpumpe,\n– Verteilereinspritzpumpe,\n– Einzeleinspritzung,\n– Pumpe-Düse-System,\n– Common Rail;\n5.1.2.8 Sonstige Merkmale:\n– Abgasrückführung,\n– Wassereinspritzung/Emulsion,\n– Lufteinblasung,\n– Ladeluftkühlung;\n5.1.2.9 Abgasnachbehandlung:\n– Oxidationskatalysator,\n– Reduktionskatalysator,\n– Thermoreaktor,\n– Partikelfilter.","1532          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\n5.1.3   Wenn die Motoren in der Familie andere variable Merkmale aufweisen, die die Abgas- und Partikelemis-\nsionen beeinflussen können, so müssen diese Merkmale ebenfalls identifiziert und bei der Auswahl des\nStamm-Motors berücksichtigt werden.\n5.2     Verfahren für die Auswahl einer Motorengruppe\n5.2.1   Die Motorengruppe kann anhand grundlegender Konstruktionskenndaten festgelegt werden, die allen Mo-\ntoren dieser Gruppen gemeinsam sind. In einigen Fällen ist eine Wechselwirkung zwischen den Kenndaten\nmöglich. Diese Wirkungen müssen ebenfalls berücksichtigt werden, damit sichergestellt ist, dass einer\nbestimmten Motorengruppe nur Motoren mit gleichartigen Abgasemissionsmerkmalen zugeordnet werden.\n5.2.2   Eine Motorengruppe wird durch weitere nachfolgende grundlegende Kenndaten, zusätzlich zu denen in\nAbschnitt 5.1.2 für Motorenfamilien genannten, definiert:\n5.2.2.1 Bohrungs- und Hubdimensionen;\n5.2.2.2 Methoden und Konstruktionsmerkmale der Aufladungs- und Abgassysteme:\n– konstanter Druck,\n– pulsierendes System;\n5.2.2.3 Konstruktionsmerkmale des Brennraums, die die Abgas- und Partikelemissionen beeinflussen;\n5.2.2.4 Konstruktionsmerkmale des Kraftstoff-Einspritzsystems, des Kolbens und der Einspritznocke, welche die\nGrundcharakteristika bestimmen können, die die Abgas- und Partikelemissionen beeinflussen, und\n5.2.2.5 maximale Nennleistung pro Zylinder bei der maximalen Nenndrehzahl. Der maximale Bereich der Leistungs-\nherabsetzung innerhalb der Motorengruppe muss vom Hersteller deklariert und von der zuständigen Be-\nhörde genehmigt werden.\n5.2.3   Motoren können nur als zu einer Motorengruppe gehörig betrachtet werden, wenn die in Abschnitt 5.2.2\ngenannten Kenndaten für alle relevanten Motoren übereinstimmen. Eine Festlegung als Motorengruppe\nkann die zuständige Behörde jedoch akzeptieren, wenn nur eines dieser Kenndaten nicht auf alle Motoren\neiner beabsichtigten Motorengruppe zutrifft. Dazu muss der Motorenhersteller in der Beschreibungsmappe\nnachweisen, dass die Abgas- und Partikelemissionen aller Motoren innerhalb der Motorengruppe trotz der\nAbweichung eines dieser Kenndaten weiterhin die Grenzwerte der Tabelle in § 1.02 Nummer 2 einhalten.\n5.2.4   Die zuständige Behörde kann nachstehende Einstellungen und Modifikationen an Motoren einer Motoren-\ngruppe zulassen:\n5.2.4.1 Einstellungen zur Anpassung an die Bordbedingungen:\n– Einspritzzeitpunkt zum Ausgleich von unterschiedlichen Kraftstoffeigenschaften,\n– Einspritzzeitpunkt zur Optimierung des maximalen Zylinderdrucks,\n– unterschiedliche Kraftstoffzufuhr zu den einzelnen Zylindern;\n5.2.4.2 Modifikationen zur Motorenoptimierung für den Einsatzzweck:\n– Turbolader,\n– Einspritzpumpen-Komponenten:\n– Plungerspezifikationen,\n– Entlastungsventilspezifikationen,\n– Einspritzdüsen,\n– Nockenprofile:\n– Ein-/Auslassventil,\n– Einspritznocke,\n– Brennraum.\n5.2.4.3 Veränderungen, die über die vorgenannten Einstellungen und Modifikationen hinausgehen, bedürfen einer\nbesonderen Begründung.\n5.2.5   Der zuständigen Behörde sind zur Zulassung der in Abschnitt 5.2.4 genannten Einstellungen und Modifi-\nkationen alle von ihr als notwendig erachteten Unterlagen vorzulegen. Die zuständige Behörde kann auch\ndie Wiederholung von einzelnen oder allen Teilen der Typprüfung, der Einbau- oder der Zwischenprüfung\ndes Motors verlangen.\n5.3     Auswahl des Stamm-Motors\n5.3.1   Die zuständige Behörde muss die Auswahl des Stamm-Motors der Motorenfamilie oder Motorengruppe vor\nDurchführung der Prüfungen genehmigen. Ein Hauptkriterium bei der Auswahl des Stamm-Motors ist die\nhöchste Kraftstoffförderrate pro Arbeitstakt. Des Weiteren muss die Methode auf der Wahl eines Motors\nbasieren, der Merkmale und Eigenschaften aufweist, die erfahrungsgemäß die höchsten Abgasemissionen\n(dargestellt in g/kWh) produzieren. Hierfür sind detaillierte Kenntnisse der Motoren innerhalb der Motoren-\nfamilie oder Motorengruppe notwendig. Unter Umständen kann die zuständige Behörde zu dem Schluss\ngelangen, dass es angebracht ist, den schlechtesten Emissionswert der Motorenfamilie oder Motoren-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018       1533\ngruppe durch Prüfung eines zweiten Motors zu bestimmen. Folglich kann die zuständige Behörde zur Prü-\nfung einen weiteren Motor heranziehen, dessen Merkmale darauf hindeuten, dass er die höchsten Emis-\nsionswerte aller Motoren dieser Motorenfamilie oder Motorengruppe aufweist.\n5.3.2 Weisen die Motoren einer Motorenfamilie oder Motorengruppe sonstige veränderliche Merkmale auf, denen\nein Einfluss auf die Abgasemissionen zugeschrieben werden kann, so sind auch diese Merkmale festzuhal-\nten und bei der Auswahl des Stamm-Motors zu berücksichtigen.","1534              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\nAnlage J, Teil II\n(Muster)\nTeil II\nBeschreibungsbogen Nr.1 …\nzur Typgenehmigung betreffend Maßnahmen zur\nVerminderung der Emission gasförmiger Schadstoffe\nund luftverunreinigender Partikel aus Dieselmotoren,\ndie für den Einbau in Fahrzeuge der Rheinschifffahrt bestimmt sind\nStamm-Motor/Motortyp2: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n0.      Allgemeines\n0.1     Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n0.2     Herstellerseitige Bezeichnung für den (die) Motortyp(en), den Stamm-Motor und gegebenenfalls Motoren der\nMotorenfamilie/Motorengruppe2: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n..............................................................................................................\n0.3     Herstellerseitige Typenkodierung entsprechend den Angaben am Motor: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n..............................................................................................................\n0.4     Verwendungszweck des Motors3: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n..............................................................................................................\n0.5     Name und Anschrift des Herstellers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nGegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n..............................................................................................................\n0.6     Lage, Kodierung und Art der Anbringung der Motoridentifizierungsnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n..............................................................................................................\n0.7     Lage und Art der Anbringung der Typgenehmigungsnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n..............................................................................................................\n0.8     Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n..............................................................................................................\nAnhänge\n1. Wesentliche Merkmale des Stamm-Motors/Motortyps\n2. Wesentliche Merkmale der Motorenfamilie/Motorengruppe\n3. Wesentliche Merkmale der Motoren in der Motorenfamilie/Motorengruppe\n4. (Gegebenenfalls) Merkmale der mit dem Motor verbundenen Fahrzeugteile\n5. Anleitung des Herstellers zur Durchführung der Kontrolle der Komponenten der einstellbaren Merkmale und der\nMotorparameter\n6. Fotografien des Stamm-Motors\n7. Sonstige Anlagen (führen Sie hier gegebenenfalls weitere Anlagen auf)\nDatum, Unterschrift des Motorherstellers\n.........................................................                               .........................................................\n1\nNummer des Beschreibungsbogens ist von der zuständigen Behörde zu vergeben.\n2\nNichtzutreffendes streichen.\n3\nz. B. Schiffsantrieb – Propellerkurve, Schiffshauptantrieb – konstante Drehzahl.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018                                                                                                    1535\nAnlage J, Teil II, Anhang 1\n(Muster)\nWesentliche Merkmale des Stamm-Motors/Motortyps\n1.             Beschreibung des Motors\n1.1            Hersteller: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.2            Motorkennnummer des Herstellers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.3            Arbeitsweise: Viertakt/Zweitakt1\n1.4            Bohrung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mm\n1.5            Hub: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mm\n1.6            Anzahl und Anordnung der Zylinder: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.7            Hubraum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . cm3\n1.8            Nennleistung: …………… kW bei Nenndrehzahl: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . min–1\n1.9            Drehzahl: …………… min–1 bei maximalem Drehmoment: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nm\n1.10           Volumetrisches Verdichtungsverhältnis2: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.11           Beschreibung der Verbrennungsanlage: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.12           Zeichnung(en) des Brennraums und des Kolbenbodens: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.13           Mindestquerschnitt der Einlass- und Auslasskanäle: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mm2\n1.14           Kühlsystem\n1.14.1         Flüssigkeitskühlung\n1.14.1.1       Art der Flüssigkeit: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.14.1.2       Kühlmittelpumpe(n): ja/nein1\n1.14.1.3       Kenndaten oder Marke(n) und Typ(en) (falls zutreffend): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.14.1.4       Übersetzungsverhältnis(se) des Antriebs (falls zutreffend): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.14.2         Luftkühlung\n1.14.2.1       Gebläse: ja/nein1\n1.14.2.2       Kenndaten oder Marke(n) und Typ(en) (falls zutreffend): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.14.2.3       Übersetzungsverhältnis(se) des Antriebs (falls zutreffend): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.15           Vom Hersteller zugelassene Temperaturen\n1.15.1         Flüssigkeitskühlung: höchste Temperatur am Motoraustritt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . K\n1.15.2         Luftkühlung: Bezugspunkt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nHöchste Temperatur am Bezugspunkt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . K\n1.15.3         Höchste Ladelufttemperatur am Austritt des Zwischenkühlers (falls zutreffend): . . . . . . . . . . . . . . . . K\n1.15.4         Höchste Abgastemperatur an der Anschlussstelle zwischen Auspuffsammelrohr(en) und Auspuff-\nkrümmer(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . K\n1.15.5         Schmiermitteltemperatur:\nmindestens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . K\nhöchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . K\n1.16           Auflader: ja/nein1\n1.16.1         Marke: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.16.2         Typ: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1\nNichtzutreffendes streichen.\n2\nToleranz angeben.","1536              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\n1.16.3         Beschreibung des Systems (z. B. maximaler Ladedruck, Druckablassventil (wastegate), falls\nzutreffend): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.16.4         Zwischenkühler: ja/nein1\n1.17           Ansaugsystem: höchstzulässiger Ansaugunterdruck bei Motornenndrehzahl und Volllast: . . . . . . kPa\n1.18           Auspuffanlage: höchstzulässiger Abgasgegendruck bei Motornenndrehzahl und Volllast: . . . . . . kPa\n2.             Zusätzliche Einrichtungen zur Verringerung der Schadstoffe\n(falls vorhanden und nicht unter einer anderen Ziffer erfasst)\n– Beschreibung und/oder Skizze(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n3.             Kraftstoffsystem\n3.1            Kraftstoffpumpe\nDruck2 oder Kennlinie: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . kPa\n3.2            Einspritzanlage\n3.2.1          Pumpe\n3.2.1.1        Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n3.2.1.2        Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n3.2.1.3        Einspritzmenge: …… und …… mm3 2 je Hub oder Takt bei …… min–1 der Pumpe (Nenndrehzahl)\nbzw. …… min–1 (maximales Drehmoment) oder Kennlinie.\nAngabe des angewandten Verfahrens: am Motor/auf dem Pumpenprüfstand1\n3.2.1.4        Einspritzzeitpunkt\n3.2.1.4.1      Verstellkurve des Spritzverstellers2: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n3.2.1.4.2      Einstellung des Einspritzzeitpunkts2: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n3.2.2          Einspritzleitungen\n3.2.2.1        Länge: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mm\n3.2.2.2        Innendurchmesser: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mm\n3.2.3          Einspritzdüse(n)\n3.2.3.1        Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n3.2.3.2        Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n3.2.3.3        Öffnungsdruck2 oder Kennlinie: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . kPa\n3.2.4          Regler\n3.2.4.1        Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n3.2.4.2        Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n3.2.4.3        Abregeldrehzahl bei Volllast2: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . min–1\n3.2.4.4        Größte Drehzahl ohne Last2: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . min–1\n3.2.4.5        Leerlaufdrehzahl2: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . min–1\n3.3            Kaltstarteinrichtung\n3.3.1          Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n3.3.2          Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n3.3.3          Beschreibung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n4.             Ventileinstellung\n4.1            Maximale Ventilhübe und Öffnungs- sowie Schließwinkel, bezogen auf die Totpunkte, oder ent-\nsprechende Angaben: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n4.2            Bezugs- und/oder Einstellbereiche1: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1\nNichtzutreffendes streichen.\n2\nToleranz angeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018                                                                                                     1537\nAnlage J, Teil II, Anhang 2\n(Muster)\nWesentliche Merkmale der Motorenfamilie/Motorengruppe1\n1.         Gemeinsame Kenndaten1:\n1.1        Arbeitsweise: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.2        Kühlmittel: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.3        Luftansaugmethode: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.4        Typ/Beschaffenheit des Brennraums: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.5        Ventile und Schlitzauslegung – Anordnung, Größe und Anzahl: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.6        Kraftstoffanlage: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.7        Motoren-Funktionssysteme:\nIdentitätsnachweis gemäß Skizze(n) Nummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n– Ladeluftkühlung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n– Abgasrückführung2: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n– Wassereinspritzung/Emulsion2: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n– Lufteinblasung2: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.8        Abgasnachbehandlungssystem2: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nNachweis des gleichen (oder bei Stamm-Motor des niedrigsten) Verhältnisses: Systemkapazität/Kraftstoff-\nFördermenge je Hub gemäß Schaubild(er) Nummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n2.         Aufstellung der Motorenfamilie/Motorengruppe1\n2.1        Bezeichnung der Motorenfamilie/Motorengruppe1: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n2.2        Spezifikation von Motoren dieser Familie/Gruppe1: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nStamm-Motor3\nMotorbezeichnung\nAnzahl der Zylinder\nNenndrehzahl (min–1)\nFördermenge je Hub (mm3)\nNennleistung (kW)\nDrehzahl bei maximalem Drehmoment (min–1)\nFördermenge je Hub (mm3)\nMaximales Drehmoment (Nm)\nUntere Leerlaufdrehzahl (min–1)\nZylinderhubraum (% des Stamm-Motors)                                                                                                                                                   100\n1\nUnter Berücksichtigung der in der Rheinschiffsuntersuchungsordnung Anhang J Teil I Abschnitt 5 angegebenen Vorschriften auszufüllen.\n2\n„n. z.“ für „nicht zutreffend“ angeben.\n3\nAusführliche Beschreibung siehe Anlage 1.","1538              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\nAnlage J, Teil II, Anhang 3\n(Muster)\nWesentliche Merkmale der Motoren in der Motorenfamilie/Motorengruppe1\n1.             Beschreibung des Motors\n1.1            Hersteller: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.2            Motorkennnummer des Herstellers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.3            Arbeitsweise: Viertakt/Zweitakt2\n1.4            Bohrung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mm\n1.5            Hub: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mm\n1.6            Anzahl und Anordnung der Zylinder: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.7            Hubraum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . cm3\n1.8            Nennleistung: …………… kW bei Nenndrehzahl: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . min–1\n1.9            Drehzahl: …………… min–1 bei maximalem Drehmoment: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nm\n1.10           Volumetrisches Verdichtungsverhältnis3: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.11           Beschreibung des Verbrennungsprinzips: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.12           Zeichnung(en) des Brennraums und des Kolbenbodens: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.13           Mindestquerschnitt der Einlass- und Auslasskanäle: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mm2\n1.14           Kühlsystem\n1.14.1         Flüssigkeitskühlung\n1.14.1.1       Art der Flüssigkeit: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.14.1.2       Kühlmittelpumpe(n): ja/nein2\n1.14.1.3       Kenndaten oder Marke(n) und Typ(en) (falls zutreffend): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.14.1.4       Übersetzungsverhältnis(se) des Antriebs (falls zutreffend): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.14.2         Luftkühlung\n1.14.2.1       Gebläse: ja/nein2\n1.14.2.2       Kenndaten oder Marke(n) und Typ(en) (falls zutreffend): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.14.2.3       Übersetzungsverhältnis(se) des Antriebs (falls zutreffend): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.15           Vom Hersteller zugelassene Temperaturen\n1.15.1         Flüssigkeitskühlung: höchste Temperatur am Motoraustritt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . K\n1.15.2         Luftkühlung: Bezugspunkt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nHöchste Temperatur am Bezugspunkt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . K\n1.15.3         Höchste Ladelufttemperatur am Austritt des Zwischenkühlers (falls zutreffend): . . . . . . . . . . . . . . . . K\n1.15.4         Höchste Abgastemperatur an der Anschlussstelle zwischen Auspuffsammelrohr(en) und Auspuff-\nkrümmer(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . K\n1.15.5         Schmiermitteltemperatur:\nmindestens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . K\nhöchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . K\n1.16           Auflader: ja/nein1\n1.16.1         Marke: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.16.2         Typ: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1\nFür jeden Motor der Motorenfamilie/Motorengruppe gesondert vorzulegen. Tabellarische Auflistungen sind zulässig.\n2\nNichtzutreffendes streichen.\n3\nToleranz angeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018                                                                                                  1539\n1.16.3         Beschreibung des Systems (z. B. maximaler Ladedruck, Druckablassventil (wastegate), falls\nzutreffend): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.16.4         Zwischenkühler: ja/nein1\n1.17           Ansaugsystem: höchstzulässiger Ansaugunterdruck bei Motornenndrehzahl und Volllast: . . . . . . kPa\n1.18           Auspuffanlage: höchstzulässiger Abgasgegendruck bei Motornenndrehzahl und Volllast: . . . . . . kPa\n2.             Zusätzliche Einrichtungen zur Verringerung der Schadstoffe\n(falls vorhanden und nicht unter einer anderen Ziffer erfasst)\n– Beschreibung und/oder Skizze(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n3.             Kraftstoffsystem\n3.1            Kraftstoffpumpe\nDruck2 oder Kennlinie: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . kPa\n3.2            Einspritzanlage\n3.2.1          Pumpe\n3.2.1.1        Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n3.2.1.2        Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n3.2.1.3        Einspritzmenge: …… und …… mm3 2 je Hub oder Takt bei …… min–1 der Pumpe (Nenndrehzahl)\nbzw. …… min–1 (maximales Drehmoment) oder Kennlinie.\nAngabe des angewandten Verfahrens: am Motor/auf dem Pumpenprüfstand1\n3.2.1.4        Einspritzzeitpunkt\n3.2.1.4.1      Verstellkurve des Spritzverstellers2: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n3.2.1.4.2      Einstellung des Einspritzzeitpunkts2: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n3.2.2          Einspritzleitungen\n3.2.2.1        Länge: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mm\n3.2.2.2        Innendurchmesser: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mm\n3.2.3          Einspritzdüse(n)\n3.2.3.1        Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n3.2.3.2        Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n3.2.3.3        Öffnungsdruck2 oder Kennlinie: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . kPa\n3.2.4          Regler\n3.2.4.1        Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n3.2.4.2        Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n3.2.4.3        Abregeldrehzahl bei Volllast2: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . min–1\n3.2.4.4        Größte Drehzahl ohne Last2: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . min–1\n3.2.4.5        Leerlaufdrehzahl2: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . min–1\n3.3            Kaltstarteinrichtung\n3.3.1          Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n3.3.2          Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n3.3.3          Beschreibung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n4.             Ventileinstellung\n4.1            Maximale Ventilhübe und Öffnungs- sowie Schließwinkel, bezogen auf die Totpunkte, oder ent-\nsprechende Angaben: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n4.2            Bezugs- und/oder Einstellbereiche1: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1\nFür jeden Motor der Motorenfamilie/Motorengruppe gesondert vorzulegen. Tabellarische Auflistungen sind zulässig.\n2\nNichtzutreffendes streichen.","1540                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\nAnlage J, Teil III\n(Muster)\nTeil III\nTypgenehmigungsbogen\nSiegel der zuständigen Behörde\nNr. der Typgenehmigung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nr. der Erweiterung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nBenachrichtigung über\n– die Erteilung/Erweiterung/Verweigerung/den Entzug1 der Typgenehmigung\nfür einen Motortyp, eine Motorenfamilie oder eine Motorengruppe im Hinblick auf die Emission von Schadstoffen\ngemäß Rheinschiffsuntersuchungsordnung\n(Gegebenenfalls) Grund für die Erweiterung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nAbschnitt I\n0.        Allgemeines\n0.1       Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n0.2       Herstellerseitige Bezeichnung für den (die) Motortyp(en), den Stamm-Motor und gegebenenfalls die Motoren\nder Motorenfamilie/Motorengruppe1: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n............................................................................................................\n0.3       Herstellerseitige Typenkodierung entsprechend den Angaben am Motor/an den Motoren: . . . . . . . . . . . . . . . .\n............................................................................................................\nStelle: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nArt der Anbringung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n0.4       Verwendungszweck des Motors2: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n............................................................................................................\n0.5       Name und Anschrift des Herstellers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n............................................................................................................\nGegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n............................................................................................................\n0.6       Lage, Kodierung und Art der Anbringung der Motoridentifizierungsnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n............................................................................................................\n............................................................................................................\n0.7       Lage und Art der Anbringung der Typgenehmigungsnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n............................................................................................................\n0.8       Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n............................................................................................................\nAbschnitt II\n1.        Gegebenenfalls Nutzungsbeschränkungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.1       Besonderheiten, die beim Einbau des Motors/der Motoren in das Fahrzeug zu beachten sind: . . . . . . . . . . . .\n............................................................................................................\n1.1.1     Höchster zulässiger Ansaugunterdruck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . kPa\n1.1.2     Höchster zulässiger Abgasgegendruck: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . kPa\n1\nNichtzutreffendes streichen.\n2\nz. B. Schiffsantrieb – Propellerkurve, Schiffshauptantrieb – konstante Drehzahl.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018                                                                                                            1541\n2.         Für die Durchführung der Prüfungen verantwortlicher Technischer Dienst1: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n............................................................................................................\n............................................................................................................\n3.         Datum des Prüfberichts2: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n4.         Nummer des Prüfberichts: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n5.         Der Unterzeichnete bescheinigt hiermit die Richtigkeit der Herstellerangaben im beigefügten Beschreibungs-\nbogen des (der) obengenannten Motors/Motoren sowie die Gültigkeit der beigefügten Prüfergebnisse in Bezug\nauf den Motortyp oder den Stamm-Motor. Das (die) Prüfexemplar(e) wurde(n) mit Genehmigung der zustän-\ndigen Behörde vom Hersteller ausgewählt und als Baumuster des (Stamm-)Motors vorgestellt3:\nDie Typgenehmigung wird erteilt/erweitert/verweigert/entzogen3:\nOrt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDatum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nAnlagen: Beschreibungsmappe\nPrüfergebnisse (siehe Anlage 1)\n1\nWerden die Prüfungen von der zuständigen Behörde selbst durchgeführt, „entfällt“ angeben.\n2\nGegebenenfalls inklusive Korrelationsstudie zu Probenahmesystemen, die von den Bezugssystemen abweichen, gemäß Anhang VIII Anlage J,\nTeil I, Abschnitt 3.1.1.\n3\nNichtzutreffendes streichen.","1542              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\nAnlage J, Teil III, Anhang 1\n(Muster)\nPrüfergebnisse\n0.        Allgemeines\n0.1       Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n0.2       Herstellerseitige Bezeichnung für den (die) Motortyp(en), den Stamm-Motor und gegebenenfalls\nMotoren der Motorenfamilie/Motorengruppe1: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.        Information zur Durchführung der Prüfung(en)2\n1.1       Prüfzyklus\nBezeichnung des Prüfzyklus3: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.2       Motorleistung\n1.2.1     Motordrehzahlen:\nLeerlaufdrehzahl: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . min–1\nNenndrehzahl: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . min–1\n1.2.2     Nennleistung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . kW\n1.3       Emissionswerte\nErgebnisse der Emissionsprüfung                                                                                      Grenzwerte\nCO: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  g/kWh          CO: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . g/kWh\nHC: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  g/kWh          HC: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . g/kWh\nNOx: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   g/kWh          NOx: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . g/kWh\nPartikel: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    g/kWh          Partikel: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . g/kWh\n1.4       Zuständige Behörde oder Technischer Dienst\nOrt, Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1\nNichtzutreffendes streichen.\n2\nIm Fall mehrerer Prüfzyklen für jeden Einzelnen anzugeben.\n3\nHier den zugrunde gelegten Prüfzyklus entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie zur Rheinschiffsuntersuchungsordnung Nummer 16 Teil II\nAbschnitt 3.6 eintragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018           1543\nAnlage J, Teil IV\n(Muster)\nTeil IV\nSchema für die Nummerierung der Typgenehmigungen\n1. Systematik\nDie Nummer besteht aus fünf Abschnitten, die durch das Zeichen „*“ getrennt sind.\nAbschnitt 1: Der Großbuchstabe „R“, gefolgt von der Kennzahl des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt\nhat:\n1   für Deutschland\n2   für Frankreich\n4   für die Niederlande\n6   für Belgien\n14   für die Schweiz\nAbschnitt 2: Die Kennzeichnung der Anforderungsstufe. Es ist davon auszugehen, dass in Zukunft die Anfor-\nderungen hinsichtlich der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel ver-\nschärft werden. Die verschiedenen Stufen der Anforderungen werden durch römische Ziffern be-\nzeichnet. Die Ausgangsanforderungen werden durch die Ziffer I gekennzeichnet.\nAbschnitt 3: Die Bezeichnung der Prüfzyklen. Da Motoren für unterschiedliche Einsatzzwecke aufgrund der\njeweiligen Prüfzyklen eine Typgenehmigung erhalten können, sind die Bezeichnungen der rele-\nvanten Prüfzyklen hier anzugeben.\nAbschnitt 4: Eine vierstellige laufende Nummer (mit gegebenenfalls vorangestellten Nullen) für die Nummer der\nGrundgenehmigung. Die Reihenfolge beginnt mit 0001.\nAbschnitt 5: Eine zweistellige laufende Nummer (mit gegebenenfalls vorangestellter Null) für die Erweiterung.\nDie Reihenfolge beginnt mit 01 für jede Nummer einer Grundgenehmigung.\n2. Beispiele\na) Dritte von den Niederlanden erteilte Genehmigung entsprechend Stufe I und der Anwendung des Motors für\nSchiffsantrieb – Propellerkurve (bislang noch ohne Erweiterung):\nR 4*I*E3*0003*00\nb) Zweite Erweiterung zu der von Deutschland erteilten vierten Genehmigung entsprechend Stufe II, für\nSchiffsantrieb – konstante Drehzahl und – Schiffsantrieb-Propellerkurve:\nR 1*II*E2E3*0004*02","1544\nAnlage J, Teil V\n(Muster)\nTeil V\nAufstellung der Typgenehmigungen für Motortypen, Motorenfamilien und Motorengruppen\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\nSiegel der zuständigen Behörde\nListen-Nr.: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nZeitraum von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1                                        2                                                      3                      4               5                          6                           7\nDatum der\nErweiterung,\nHerstellerseitige                                                                    Datum der                     Grund der Erweiterung, Verweigerung    Erweiterung,\nFabrikmarke1                                                                   Nummer der Typgenehmigung                                  Verweigerung,\nBezeichnung1                                                                     Typgenehmigung                             oder Entziehung             Verweigerung,\nEntziehung2\nEntziehung2\n1\nEntsprechend Typgenehmigungsbogen.\n2\nZutreffendes eintragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018                                                                                                        1545\nAnlage J, Teil VI\n(Muster)\nTeil VI\nAufstellung der hergestellten Motoren\nSiegel der zuständigen Behörde\nListen-Nr.: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nfür den Zeitraum von: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nZu den Motortypen, Motorenfamilien, Motorengruppen und Typgenehmigungsnummern der Motoren, die innerhalb\ndes obigen Zeitraums entsprechend den Bestimmungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung hergestellt wur-\nden, werden folgende Angaben gemacht:\nFabrikmarke (Firmenname des Herstellers): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nHerstellerseitige Bezeichnung für den (die) Motortyp(en), den Stamm-Motor und gegebenenfalls Motoren der Mo-\ntorenfamilie/Motorengruppe1: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n...................................................................................................................\nNummer der Typgenehmigung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nAusstellungsdatum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDatum der Erstausstellung (bei Nachträgen): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nBezeichnung der Motorenfamilie/Motorengruppe2: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nMotor der Motorenfamilie/Motorengruppe:                                                                           1: …                                      2: …                                      n: …\nMotoridentifizierungsnummer:                                                                                      … 001                                     … 001                                     … 001\n… 002                                     … 002                                     … 002\n.                                         .                                         .\n.                                         .                                         .\n.                                         .                                         .\n…m                                        …p                                        …q\n1\nNichtzutreffendes streichen.\n2\nGegebenenfalls weglassen; das Beispiel zeigt eine Motorenfamilie mit „n“ verschiedenen Motoren, von denen Einheiten\ndes Motors 1 mit den Kennnummern ... 001 bis ..... m,\ndes Motors 2 mit den Kennnummern ... 001 bis ..... p,\ndes Motors n mit den Kennnummern ... 001 bis ..... q\nhergestellt wurden.","1546\nAnlage J, Teil VII\n(Muster)\nTeil VII\nDatenblatt für Motoren mit Typgenehmigung\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\nSiegel der zuständigen Behörde\nMotorbeschreibung                                                    Emissionen (g/kWh)\nMotortyp/\nDatum        Nummer\nMotoren-                  Anzahl      Gesamt-      Nenn-      Nenn-        Ver-       Nach-\nLfd.   der Typ-      der Typ-    Fabrik-                  Kühl-\nfamilie/                   der       hubraum     leistung   drehzahl     bren-      behand-    Prüfzyklus        CO     HC        NOx         PT\nNr.    genehmi-      genehmi-    marke                    mittel1\nMotoren-                  Zylinder     (cm3)        (kW)      (min–1)     nung2       lung3\ngung          gung\ngruppe\n1\nFlüssigkeit oder Luft.\n2\nZu verwendende Abkürzungen: DI = Direkteinspritzung, PC = Vor-/Wirbelkammer, NA = Saugmotor, TC = Turboaufladung, TCA = Turboaufladung mit Zwischenkühlung.\nBeispiele: DI NA, DI TC, DI TCA, PC NA, PC TC, PC TCA.\n3\nZu verwendende Abkürzungen: CAT = Katalysator, PT = Partikelfilter, EGR = Abgasrückführung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018                                                                                                    1547\nAnlage J, Teil VIII\n(Muster)\nTeil VIII\nMotorparameterprotokoll\n0.       Allgemeines\n0.1      Angaben zum Motor\n0.1.1    Fabrikmarke: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n0.1.2    Herstellerseitige Bezeichnung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n............................................................................................................\n0.1.3    Typgenehmigungsnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n0.1.4    Motoridentifizierungsnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n............................................................................................................\n0.2      Dokumentation\nDie Motorparameter sind zu prüfen und die Prüfergebnisse zu dokumentieren. Die Dokumentation erfolgt auf\ngesonderten Blättern, die einzeln zu nummerieren, vom Prüfer zu unterschreiben und diesem Protokoll bei-\nzuheften sind.\n0.3      Prüfung\nDie Prüfung ist auf Basis der Anleitung1 des Herstellers zur Durchführung der Kontrolle der Komponenten,\nder einstellbaren Merkmale und der Motorparameter durchzuführen. Der Prüfer kann in begründeten Einzel-\nfällen nach eigener Einschätzung von der Kontrolle bestimmter Motorparameter absehen.\n0.4      Dieses Motorparameterprotokoll umfasst einschließlich der beigefügten Aufzeichnungen insgesamt ………2\nSeiten.\n1.       Motorparameter\nHiermit wird bescheinigt, dass der geprüfte Motor von den vorgegebenen Parametern nicht unzulässig\nabweicht.\n1.1      Einbauprüfung\nName und Adresse der prüfenden Stelle: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n............................................................................................................\n............................................................................................................\nName des Prüfers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nOrt und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nPrüfung anerkannt durch\nzuständige Behörde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n............................................................................................................\n............................................................................................................\nOrt und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nSiegel der zuständigen Behörde\n1\nSiehe § 1.11 Nummer 3 und Anlage J Teil I Abschnitt 2.4.\n2\nVom Prüfer auszufüllen.","1548             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\n1.2       ⃞ Zwischenprüfung1                              ⃞ Sonderprüfung1\nName und Adresse der prüfenden Stelle: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n............................................................................................................\n............................................................................................................\nName des Prüfers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nOrt und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nPrüfung anerkannt durch\nzuständige Behörde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n............................................................................................................\n............................................................................................................\nOrt und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nSiegel der zuständigen Behörde\n1.2       ⃞ Zwischenprüfung1                              ⃞ Sonderprüfung1\nName und Adresse der prüfenden Stelle: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n............................................................................................................\n............................................................................................................\nName des Prüfers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nOrt und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nPrüfung anerkannt durch\nzuständige Behörde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n............................................................................................................\n............................................................................................................\nOrt und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nSiegel der zuständigen Behörde\n1\nZutreffendes ankreuzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018                                                                                                    1549\n1.2       ⃞ Zwischenprüfung1                              ⃞ Sonderprüfung1\nName und Adresse der prüfenden Stelle: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n............................................................................................................\n............................................................................................................\nName des Prüfers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nOrt und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nPrüfung anerkannt durch\nzuständige Behörde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n............................................................................................................\n............................................................................................................\nOrt und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nSiegel der zuständigen Behörde\n1\nZutreffendes ankreuzen.","1550              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\nAnlage J, Teil VIII, Anhang 1\n(Muster)\nAnlage zum Motorparameterprotokoll\nSchiffsname: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                Einheitliche europäische Schiffsnummer: . . . . . . . . . . . . . .\n⃞ Einbauprüfung1                                                      ⃞ Zwischenprüfung1                                                              ⃞ Sonderprüfung1\nHersteller: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           Motortyp: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Fabrikmarke/Handelsmarke/Handelsname des Herstellers)                                                            (Motorenfamilie/-gruppe/Herstellerseitige Bezeichnung)\nNennleistung (kW): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nenndrehzahl (min–1): . . . . . . . . . . . . . . . Zylinderzahl: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nVerwendungszweck des Motors: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Schiffshauptantrieb/Generatorantrieb/Bugstrahlantrieb/Hilfsmotor usw.)\nTypgenehmigungs-Nr.:                                       . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Motorbaujahr: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nMotoridentifizierungs-Nr.:                                 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Einbauort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Seriennummer/Eindeutige Identifizierungsnummer)\nDer Motor und seine abgasrelevanten Bauteile wurden anhand des Typenschildes identifiziert.\nDie Prüfung erfolgte auf Basis der „Anleitung des Herstellers zur Durchführung der Kontrolle der abgasrelevanten\nKomponenten und Motorparameter“.\nA)    Bauteilprüfung\nZusätzliche abgasrelevante Bauteile, die in der „Anleitung des Herstellers zur Durchführung der Kontrolle der\nabgasrelevanten Komponenten und Motorparameter“ aufgeführt sind, sind einzutragen.\nBauteil                                                       Ermittelte Bauteilnummer                                                       Übereinstimmung1\nNockenwelle/Kolben                                                                                                                                ⃞ Ja        ⃞ Nein                    ⃞ entfällt\nEinspritzventil                                                                                                                                   ⃞ Ja        ⃞ Nein                    ⃞ entfällt\nDatensatz/Software-Nr.                                                                                                                            ⃞ Ja        ⃞ Nein                    ⃞ entfällt\nEinspritzpumpe                                                                                                                                    ⃞ Ja        ⃞ Nein                    ⃞ entfällt\nZylinderkopf                                                                                                                                      ⃞ Ja        ⃞ Nein                    ⃞ entfällt\nAbgasturbolader                                                                                                                                   ⃞ Ja        ⃞ Nein                    ⃞ entfällt\nLadeluftkühler                                                                                                                                    ⃞ Ja        ⃞ Nein                    ⃞ entfällt\n⃞ Ja        ⃞ Nein                    ⃞ entfällt\n⃞ Ja        ⃞ Nein                    ⃞ entfällt\n⃞ Ja        ⃞ Nein                    ⃞ entfällt\nB)    Prüfung der einstellbaren Merkmale und Motorparameter\nParameter                                                                           Ermittelter Wert                                       Übereinstimmung1\nEinspritzzeitpunkt, Einspritzdauer                                                                                                                                   ⃞ Ja                   ⃞ Nein\nC)    Prüfung des Ansaugsystems und der Abgasanlage\nDie Einhaltung der genehmigten Werte wurde durch eine Messung überprüft.\n⃞     Ansaugunterdruck: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . kPa bei Nenndrehzahl und Volllast.\nAbgasgegendruck: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . kPa bei Nenndrehzahl und Volllast.\nEs wurde eine Sichtkontrolle des Ansaugsystems und der Abgasanlage durchgeführt. Es wurden keine\n⃞     Auffälligkeiten festgestellt, die auf Nichteinhaltung der genehmigten Werte schließen lassen.\n1\nZutreffendes ankreuzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018                                                                          1551\nD) Bemerkungen:   ...........................................................................................\n(Folgende abweichende Einstellungen, Modifikationen oder Veränderungen am eingebauten Diesel-\nmotor wurden festgestellt.)\n...........................................................................................\n...........................................................................................\n...........................................................................................\nName des Prüfers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nOrt und Datum:        ......................................................................\nUnterschrift:         ......................................................................","1552          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\nAnhang IX\n(zu § 32 Satz 2, § 33 Absatz 2 Satz 1, § 34 Absatz 2 und Anhang II § 7.01 Nummer 4)\nFür die Beförderung von mehr als 12 bis zu höchstens 35 Fahrgästen\ndurch Fahrgastboote zugelassene Fahrtgebiete\nZone 3\nWasserstraße                                              Fahrtgebiet\nDonau                      Von der Schleuse Straubing (km 2 322,02) bis zur Liegestelle Windorf (km 2 246,20)\nElbe                       Von der deutsch-tschechischen Grenze bei Schöna (km 0,00) bis Kreinitz (km 119,20)\nMüritz                     Gesamtstrecke (einschließlich Kleine Müritz)\nZone 4\nWasserstraße                                              Fahrtgebiet\nBerlin-Spandauer-Schiff-    – Von der Abzweigung aus der Havel-Oder-Wasserstraße (km 0,42) bis zur Einmün-\nfahrtskanal                   dung in die Spree-Oder-Wasserstraße (km 12,20)\n– Westhafen-Verbindungskanal\n– Westhafenkanal\n– Charlottenburger Verbindungskanal (zur Spree)\nDahme-Wasserstraße          – Von der Einmündung in die Spree-Oder-Wasserstraße bei Schmöckwitz (km 0,06)\nbis oberhalb der Einmündung der Teupitzer Gewässer (km 26,04)\n– Teupitzer Gewässer\n– Storkower Gewässer\n– Notte\nPareyer Verbindungskanal Von der Abzweigung aus der Elbe (km 0,01) bis zur Einmündung in den Elbe-Havel-\nKanal (km 3,34)\nHavelkanal                 Von der Abzweigung aus der Havel-Oder-Wasserstraße (km 0,41) bis zur Einmündung\nin die Untere Havel-Wasserstraße (km 34,59)\nHavel-Oder-Wasserstraße     – Von der Spreemündung bei Spandau (km 0,00) bis zur Schleusenbrücke Lehnitz\n(km 28,24) [Spandauer Havel, Oder-Havel-Kanal (Lehnitzsee)]\n– Tegeler See\n– Oranienburger Havel\n– Werbelliner Gewässer\nMüritz-Elde-Wasserstraße Mecklenburgische Oberseen (Plauer See, Petersdorfer See, Malchower See, Fleesen-\nsee, Kölpinsee)\nMüritz-Havel-Wasser-        – Von der Einmündung in die Obere Havel-Wasserstraße (km 0,00) bis zur Abzwei-\nstraße                        gung aus der Müritz-Elde-Wasserstraße (km 32,02)\n– Seearm Nordostteil Labussee\n– Mirower Adlersee und Vilzsee\n– Großer Peetschsee\n– Rheinsberger Gewässer\n– Großer Prebelowsee\n– Zechliner Gewässer\n– Dollgowsee\n– Großer Pälitzsee Südwestteil\nObere Havel-Wasserstraße – Vom Ende des Voßkanals (km 0,00) bis zum Nordostende Zierker See (km 94,41)\n[Voßkanal, Obere Havel, Kammerkanal, Malzer Kanal]\n– Seearm Nordostteil Ziernsee\n– Wentow-Gewässer\n– Templiner Gewässer\n– Lychener Gewässer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018        1553\nWasserstraße                                              Fahrtgebiet\nRüdesdorfer Gewässer      Vom Südende Dämeritzsee (km –0,50) bis Tasdorf (km 10,48)\nSpree-Oder-Wasserstraße – Von der Abzweigung aus der Havel-Oder-Wasserstraße (km 0,15) bis zur Einmün-\ndung in die Oder in Eisenhüttenstadt (km 130,17) [Untere Spree, Berliner Spree,\nTreptower Spree, Langer See, Dahme, Oder-Spree-Kanal, Fürstenwalder Spree,\nOder-Spree-Kanal]\n– Landwehrkanal\n– Spreekanal\n– Müggelspree bis km 11,85 mit Großer Müggelsee und Dämeritzsee\n– Wasserstraße Seddinsee und Gosener Kanal\nTeltowkanal                – Von der Abzweigung aus der Potsdamer Havel (km –0,55) bis zur Einmündung in\ndie Spree-Oder-Wasserstraße (km 37,84) [Glieniker Lake, Griebnitzsee, Kleinmach-\nnower See]\n– Griebnitzkanal [Stölpchensee, Pohlsee, Kleiner Wannsee]\nUntere Havel-Wasserstraße – Von der Spreemündung (km 0,00) bis zur Havelbrücke in Plaue (km 68,02) [Pichels-\ndorfer Havel, Kladower Seestrecke, Jungfernsee, Sacrow-Paretzer-Kanal, Bran-\ndenburger Oberhavel, Silokanal]\n– Potsdamer Havel mit Templiner See, Schwielowsee, Großer Zernsee, Kleiner Zern-\nsee\n– Ketziner Havel\n– Großer Wannsee","1554           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\nArtikel 2\nÄnderung\nsonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften\n§1\nÄnderung der\nBinnenschifferpatentverordnung\nDie Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 3 der\nVerordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. Wasserstraßen:\ndie Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom\n21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung; im Sinne der unionsrechtlichen\nVorschriften über Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr sind Seeschifffahrts-\nstraßen die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 und Binnenwasserstraßen die Wasserstraßen der Zonen 3\nund 4;“.\nb) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:\n„8a. Fahrgastboot:\nzur Beförderung von Fahrgästen zugelassene Fahrzeuge, die keine Fahrgastschiffe sind;“.\n2. § 7 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Die Angaben zu der Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C2 werden wie folgt gefasst:\nWasserstraßen\nKlasse                      Fahrzeugart und -größe                                  Befähigungszeugnis\nder Zonen\n„C1     Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 35 m, ausge-       1 bis 4       Schifferpatent C1\nC2      nommen                                                       3, 4          Schifferpatent C2“.\n1. zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelas-\nsene Fahrgastschiffe,\n2. zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelas-\nsene Fahrgastboote,\n3. Schub- und Schleppboote mit mehr als 73,6 kW (100 PS)\nAntriebsleistung\nbb) Die Angaben zu der Fahrerlaubnis der Klasse E werden wie folgt gefasst:\nWasserstraßen\nKlasse                      Fahrzeugart und -größe                                  Befähigungszeugnis\nder Zonen\n„E      Sportfahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 25 m       3, 4          Sportschiffer-\nzeugnis“.\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „Fahrgastschiffe“ ein Komma und das\nWort „Fahrgastboote“ eingefügt.\n3. § 12 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.\n4. § 17 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\n„(3) Die Fahrzeit sowie die Streckenfahrten auf einem Fahrzeug im Sinne des § 19 Absatz 6 können bis\nzum Ablauf der Übergangsfrist nach § 34 Absatz 1 Satz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung auch\ndurch die Vorlage von Arbeitsverträgen, Bescheinigungen des Arbeitgebers oder eidesstattliche Versiche-\nrung nachgewiesen werden. Im Fall des Nachweises durch Arbeitsverträge oder Bescheinigungen des Ar-\nbeitgebers müssen hieraus mindestens die Namen der Fahrzeuge, auf denen die Fahrten geleistet wurden,\ndie konkreten Fahrzeiten und die Art der Beschäftigung ersichtlich sein.“\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n5. Dem § 19 wird folgender Absatz 6 angefügt:\n„(6) Abweichend von § 11 Absatz 3 können Fahrzeiten auch auf einem Sportboot, das am 31. Dezember\n2015 über ein Bootszeugnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung\nverfügt hat und nachweislich auch mit Gestellung des Bootsführers vermietet worden ist, geleistet werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018         1555\n6. In Anlage 11 Nummer 1.3 wird das Wort „Binnenschiffsuntersuchungs-Ordnung“ durch das Wort „Binnen-\nschiffsuntersuchungsordnung“ ersetzt.\n§2\nÄnderung der\nBinnenschifffahrtskostenverordnung\nDie Anlage zur Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die zuletzt durch\nArtikel 1 der Verordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 833) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In der Tabelle werden die laufenden Nummern 201 bis 2234 durch die folgenden Nummern 201 bis 2244 ersetzt:\nLaufende                                                      Abgekürzte Rechtsgrundlage            Gebühr\nNummer                      Gegenstand                       Fundstellenhinweis im Anhang    Nr.     Euro\n„201        Erst- und wiederkehrende Untersuchung       §§ 6, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17     7       nach\nvon Fahrzeugen                              BinSchUO                                 Zeitaufwand\n202         Sonderuntersuchung, freiwillige Untersu-    § 5 Absatz 8, §§ 6, 16, 20, 24, 25   7       nach\nchung, Untersuchung von Amts wegen,         BinSchUO                                 Zeitaufwand\nangesetzte oder angefangene Unter-\nsuchung, die nicht durchgeführt werden\nkonnte, sowie Untersuchungen nach Män-\ngelbeseitigung\n203         Andere Untersuchungen, Prüfungen und        § 3 Absatz 2 Nummer 1, § 10          7       nach\nZulassungen von Gleichwertigkeiten und      Nummer 2 und 3, §§ 29, 30, 37            Zeitaufwand\nAbweichungen                                BinSchUO\nES-TRIN                              8\nArtikel 3.02, Artikel 6.09 Nummer 1,\nArtikel 10.01 Nummer 2, Arti-\nkel 22.07 Nummer 1, Artikel 27.01\n204         Probefahrt                                  § 10 Nummer 2 und 3 BinSchUO         7       nach\nAnhang IV                                Zeitaufwand\n§§ 1.03, 3.05\nES-TRIN                              8\nArtikel 5.02, 6.09 Nummer 2, Arti-\nkel 21.06 Nummer 1\n205         Geräuschpegelmessung                        § 6 Absatz 1 BinSchUO                7       nach\nAnhang II                                Zeitaufwand\n§ 5.02 Nummer 2\nES-TRIN                              8\nArtikel 3.04 Nummer 7, Artikel 7.01\nNummer 2, Artikel 7.09 Nummer 3,\nArtikel 8.10 Nummer 2 und 3,\nArtikel 15.02 Nummer 5\n206         Überwachung eines Krängungs- oder           § 6 Absatz 1 BinSchUO                7       nach\nBelastungsversuches                         Anhang II                                Zeitaufwand\n§ 2.02 Nummer 9\nES-TRIN                              8\nArtikel 19.03 Nummer 1\n207         Belastungsprobe                             § 6 Absatz 1 BinSchUO                7       nach\nZeitaufwand\nES-TRIN                              8\nArtikel 14.12 Nummer 6\n208         Messen der Sicherheitsabstände              BinSchUO Anhang II                   7       nach\n§ 2.02 Nummer 1 und 9, § 3.02            Zeitaufwand\nNummer 1, § 5.05\nAnhang III\n§§ 1.02, 4.01, 5.01, 5.03, 7.03\nNummer 1, § 10.02\nAnhang IV\n§ 3.02\nES-TRIN                              8\nArtikel 4.01, 4.05, 19.04 Nummer 1,\nArtikel 22.04, 23.04","1556       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\nLaufende                                                    Abgekürzte Rechtsgrundlage            Gebühr\nNummer                    Gegenstand                       Fundstellenhinweis im Anhang    Nr.     Euro\n209      Prüfen und Berechnen der Freiborde           § 5 Absatz 2 BinSchUO i. V. m.       7        75\nAnhang III\n§ 4.02\nAnhang IV\n§ 3.03\nES-TRIN                              8\nArtikel 4.02\n210      Festsetzen der Freiborde                     BinSchUO Anhang II                   7       155\n§ 2.02 Nummer 1 und 9, § 3.02\nNummer 1, 7 und 10, § 5.05\nAnhang III\n§§ 4.02, 7.03 Nummer 2, § 10.03\nAnhang IV\n§ 3.03\nES-TRIN                              8\nArtikel 4.02, 4.03, 19.04 Nummer 2,\nArtikel 22.05, 23.04, 29.04, 32.04\nNummer 2\n211      Anbringung oder Erneuerung der Einsen-       BinSchUO Anhang II                   7       nach\nkungsmarken                                  §§ 2.03, 3.03                            Zeitaufwand\nES-TRIN                              8\nArtikel 4.04 Nummer 3 und 6,\nArtikel 22.09\n212      Anbringung der Tiefganganzeiger              ES-TRIN                              8       nach\nArtikel 4.06, 22.09                      Zeitaufwand\n213      Fahrtauglichkeitsbescheinigung\n2131     Ausstellung einer vorläufigen Fahrtauglich- § 20 BinSchUO                         7        28\nkeitsbescheinigung\n2132     Prüfen und Erteilen einer Fahrtauglichkeits- § 11 BinSchUO                        7       nach\nbescheinigung                                                                         Zeitaufwand\n2133     Ausfertigung einer Zweitschrift oder Ab-     § 17 BinSchUO                        7        28\nschrift der Fahrtauglichkeitsbescheinigung\n2134     Bescheinigung einer wiederkehrenden oder §§ 24, 25 BinSchUO                       7        28\neiner Sonderuntersuchung\n2135     Jede Änderung einer Fahrtauglichkeits-       § 15 BinSchUO                        7        28\nbescheinigung                                Anhang VI § 1.01\n2136     Jeder Vermerk über Abweichungen und          §§ 7, 29 Absatz 3, §§ 30, 37         7        28\nZulässigkeiten in der Fahrtauglichkeits-     Absatz 3 BinSchUO i. V. m.\nbescheinigung                                Anhang VI\n§ 1.01\nES-TRIN                              8\nArtikel 7.04 Nummer 9, Artikel 7.13,\n9.02, 15.02 Nummer 5\n2137     Verlängerung der Gültigkeit einer Fahrtaug- § 19 Absatz 5 BinSchUO                7        28\nlichkeitsbescheinigung ohne vorausge-\nhende Untersuchung\n2138     Prüfung und Siegelung einer Metalltafel      § 1.10 Nummer     2 BinSchStrO       10       13\n§ 1.10 Nummer     2 RheinSchPV       11\n§ 1.10 Nummer     2 MoselSchPV       12\n§ 1.10 Nummer     5 der Anlage A zur 13\nDonauSchPV\n2139     Sonstige Bescheinigungen auf Grund von                                                     28\nbilateralen oder internationalen Verträgen\n(z. B.: Ausrüsterbescheinigung, RZU)\n214      Flüssiggasanlage\n2141     Ausstellung, Änderung oder Erneuerung der BinSchUO Anhang II                      7        26\nFlüssiggas-Bescheinigung                     § 7.02 Nummer 5, § 7.03 Nummer 4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018         1557\nLaufende                                                   Abgekürzte Rechtsgrundlage            Gebühr\nNummer                    Gegenstand                      Fundstellenhinweis im Anhang  Nr.       Euro\nES-TRIN                             8\nArtikel 17.15\n2142     Verlängerung der Gültigkeit ohne eine       BinSchUO Anhang II                  7         28\nFlüssiggas-Bescheinigung                    § 7.02 Nummer 5, § 7.03 Nummer 4\nES-TRIN                             8\nArtikel 17.15\n215      Seil- und Kettenanlagen bei Fähren\n2151     Ausstellung, Änderung oder Erneuerung der BinSchUO                              7         26\nBescheinigung für Seil- und Kettenanlagen Anhang II\n§ 3.07\n2152     Verlängerung der Gültigkeit ohne das Ab- BinSchUO                               7         28\nnahmeprotokoll für Seil- und Kettenanlagen Anhang II\n§ 3.07\n216      Eintragung (auch nachträgliche) von Ver-    ES-TRIN                             8         28\nmerken auf Plänen oder Zeichnungen          Artikel 10.01 Nummer 2, Arti-\nkel 19.13 Nummer 3, Artikel 27.01\nNummer 1\n217      Ausstellung oder Änderung des Bordbu-       § 3.13 Nummer 1                     2         26\nches und der dazugehörigen Bescheinigung RheinSchPersV\n218      Ausstellung oder Änderung des Ölkontroll- Anlage 2 Teil A Kapitel 2 Arti-      21         13\nbuches                                      kel 2.03 Nummer 1 i. V. m. dem\nMuster des Anhangs 1 CDNI\n§ 15.04 Nummer 1 RheinSchPV        11\n§ 11.04 Nummer 1 MoselSchPV        12\n219      Verplomben von Einrichtungen, die nicht     ES-TRIN                             8        nach\nbenutzt werden dürfen, Erneuerungen von     Artikel 8.08 Nummer 10                   Zeitaufwand\nPlomben\n220      Zuteilung einer einheitlichen europäischen  § 27 Absatz 3 BinSchUO              7         28\nSchiffsnummer\n221      Änderung eines erteilten Kostenbescheides § 10 Absatz 6 BGebG                  24         26\naus Gründen, die der Antragsteller zu ver-\ntreten hat\n222      Teilnahme an Bau- oder Projektbespre-       § 1 BGebG                          24        nach\nchungen                                                                              Zeitaufwand\n223      Technische Dienste, Prüfstellen für Moto-\nren, LNG und Bordkläranlagen\n2231     Prüfung und Anerkennung Technischer         § 3 BinSchAbgasV                   20        nach\nDienste und Prüfstellen                                                              Zeitaufwand\n§ 28 BinSchUO i. V. m.              7\nAnhang VIII\n§ 1.12 und\nES-TRIN                             8\nArtikel 18.10, 30.07\n2232     Verlängerung der Anerkennung Technischer § 3 BinSchAbgasV                      20        nach\nDienste und Prüfstellen                                                              Zeitaufwand\n§ 28 BinSchUO i. V. m.              7\nES-TRIN                             8\nArtikel 18.10\n224      Typgenehmigungen, Prüfungen für Moto-\nren, Bordkläranlagen und LNG","1558            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\nLaufende                                                       Abgekürzte Rechtsgrundlage               Gebühr\nNummer                       Gegenstand                       Fundstellenhinweis im Anhang      Nr.      Euro\n2241         Erteilung, Änderung oder Entziehung einer   § 3 BinSchAbgasV                       20       nach\nTypgenehmigung                                                                          Zeitaufwand\n§ 28 BinSchUO                          7\nES-TRIN                                8\nArtikel 9.01, 18.03, 18.04, 18.08,\n18.09\n2242         Prüfung der Konformität der Produktion      § 3 BinSchAbgasV                       20       nach\nZeitaufwand\nES-TRIN                                8\nArtikel 9.01, 18.07\n2243         Einbau-, Zwischen-, Sonderprüfungen oder ES-TRIN                                   8        nach\nStichprobenmessung                          Artikel 9.05, 9.06, 9.07, 9.08, 18.09,      Zeitaufwand\n30.02\n2244         Prüfung der Proben(-nahme)                  ES-TRIN                                8        nach\nArtikel 18.09                              Zeitaufwand“.\n2. Im Fundstellenverzeichnis nach der Tabelle werden die Nummern 7 und 8 wie folgt gefasst:\n„7. Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden\nFassung – BinSchUO\n8. Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe, der vom Europäischen Ausschuss\nfür die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekannt-\nmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 7. März 2018 (BAnz AT\n13.03.2018 B4)) – ES-TRIN“.\n§3\nÄnderung der\nDonauschifffahrtspolizeiverordnung\nDie Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741; 1994 I S. 523; 1995 I S. 95), die\nzuletzt durch Artikel 175 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n1. § 2 wird wie folgt gefasst:\n„§ 2\nAusnahmen\nAuf Fahrzeugen mit einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach den §§ 5 und 6 dürfen Signallichter auch\nverwendet werden, wenn sie an Stelle der Voraussetzungen der Anlagen 4 und 5 zu der Anlage A zu dieser\nVerordnung den Vorschriften nach Artikel 7.05 des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für\nBinnenschiffe in der Edition 2017/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im\nBereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Ver-\nkehr und digitale Infrastruktur vom 7. März 2018 (BAnz AT 13.03.2018 B4)) (ES-TRIN), entsprechen.“\n2. In der Anlage A werden in § 10.09 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 6 Satz 1 die Wörter „Anhang II § 7.06\nNummer 3 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung“ durch die Wörter „Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN“ er-\nsetzt.\n§4\nÄnderung der\nBinnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung\nDie Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch\nArtikel 11 Absatz 45 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\na) Nach Buchstabe a Doppelbuchstabe dd werden die folgenden Buchstaben b und c eingefügt:\n„b) Fahrgastboote im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 11 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung;\nc) Barkassen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 12 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung;“.\nb) Die bisherigen Buchstaben b bis e werden die Buchstaben d bis g.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 werden die Wörter „Buchstabe b bis e“ durch die Wörter „Buchstabe d bis g“ ersetzt.\nb) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Buchstabe b bis d“ durch die Wörter „Buchstabe d bis f“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018          1559\n§5\nÄnderung der\nFährenbetriebsverordnung\nDie Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752), die zuletzt durch Artikel 2 § 2 der Verordnung\nvom 2. März 2017 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 2 Nummer 1 werden die Wörter „Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I\nS. 2450)“ durch die Wörter „Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398)“\nersetzt.\n2. Dem § 7 wird folgender Absatz 7 angefügt:\n„(7) Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass während der Fahrt kein Betanken der Fähre durch Straßenfahr-\nzeuge stattfindet.“\n3. § 16 Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:\n„c) einer Vorschrift des § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4, 6 oder 7 über die Sicherheit an Bord zuwider-\nhandelt,“.\n§6\nÄnderung der\nBinnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung\nDie Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch\nArtikel 4 der Verordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:\n„5. Vermietung:\ndie gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sportbootes zum Gebrauch an wechselnde Mieter; wird\nein Sportboot ausschließlich zu Testzwecken einem Kaufinteressenten überlassen, liegt keine Vermie-\ntung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn die Testfahrt den Zeitraum von 48 Stunden nicht überschrei-\ntet,\n6. Gelegenheitsverkehr:\ndie Beförderung von Personen gegen Entgelt (Fahrgäste) unter Gestellung eines Bootsführers durch das\nUnternehmen mit einem in Gänze angemieteten Sportboot zur Ausführung einer Fahrt, deren Zweck, Ziel\nund Ablauf ausschließlich der Mieter bestimmt und die keine regelmäßige Verkehrsverbindung zwischen\nbestimmten Ausgangs- und Endpunkten darstellt.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. Binnenschiffsuntersuchungsordnung:\nBinnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils gel-\ntenden Fassung,“.\nbb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\n„6. ES-TRIN:\nEuropäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Edition 2017/1, der vom\nEuropäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt\n(CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale\nInfrastruktur vom 7. März 2018 (BAnz AT 13.03.2018 B4)),“.\n2. Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Sofern das Sportboot auch für den Gelegenheitsverkehr im Sinne des § 8a eingesetzt werden soll, ist der\nzuständigen Berufsgenossenschaft vor der Erteilung oder Verlängerung des Bootszeugnisses die Gelegenheit\nzur Stellungnahme zu geben.“\n3. § 8 Absatz 6 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.\nb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\n„6. im Gelegenheitsverkehr\na) nicht mehr als 12 Fahrgäste befördert werden,\nb) die vorgeschriebene Ausrüstung nach § 8a Absatz 2 an Bord vorhanden ist,\nc) Flüssiggasanlagen an Bord nur betrieben werden, wenn das Sportboot über einen elektrischen Antrieb\noder einen Antrieb mit Verbrennungsmotoren oder über andere Verbrennungsmotoren verfügt, die mit\neinem Brennstoff betrieben werden, dessen Flammpunkt über 55 °C liegt,","1560           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\nd) Flüssiggasanlagen an Bord dem Kapitel 17 ES-TRIN entsprechen und\ne) Flüssiggasanlagen an Bord in geschlossenen Räumen mit Warneinrichtungen für gesundheitsgefähr-\ndende Konzentrationen von Kohlenmonoxid sowie für explosionsfähige Gas-Luftgemische ausgestat-\ntet sind.“\n4. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:\n„§ 8a\nGelegenheitsverkehr\n(1) Eine Fahrt im Gelegenheitsverkehr ist auf die Beförderung von höchstens zwölf Fahrgästen und auf die\nWasserstraßen der Zone 3, mit Ausnahme der Wasserstraße Rhein, und der Zone 4, mit Ausnahme der Wasser-\nstraße Oder, des Anhangs I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung beschränkt.\n(2) Unbeschadet der Festlegungen in dem Bootszeugnis oder der nach § 4 Absatz 5 anerkannten Zulas-\nsungsurkunde muss an Bord eines Sportbootes bei einer Fahrt im Gelegenheitsverkehr folgende Ausrüstung an\nBord vorhanden sein:\n1. je nach befahrener Wasserstraße eine Sprechfunkanlage nach § 4.05 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-\nnung, der Moselschifffahrtspolizeiverordnung oder der Anlage A zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung;\n2. mindestens zwei Rettungsringe entsprechend Artikel 19.09 Nummer 1 ES-TRIN, die sich verwendungsbereit\nan geeigneter Stelle an Deck befinden und in ihrer Halterung nicht befestigt sind;\n3. für jeden beförderten Fahrgast und jedes Besatzungsmitglied eine Rettungsweste nach Artikel 13.08 Num-\nmer 2 ES-TRIN, wobei für die Fahrgäste auch Feststoff- oder halbautomatisch aufblasbare Rettungswesten\nzulässig sind;\n4. Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen und zur Bezeich-\nnung der Fahrzeuge entsprechend ihrer Länge erforderlich sind;\n5. Festmacheleinen, Schleppleinen, Wurfleinen, Fender;\n6. ein geeigneter Verbandkasten mit einem Inhalt entsprechend der Norm DIN 13157, Ausgabe November 2009\noder DIN 13169, Ausgabe November 2009, der so untergebracht sein muss, dass er im Bedarfsfall leicht und\nsicher erreicht werden kann; sind Verbandkästen verdeckt aufgestellt, muss die Abdeckung durch das nach-\nstehende Symbol mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm gekennzeichnet sein:\n;\n7. ein Bootshaken;\n8. ein Doppelglas, 7 x 50 oder größerer Linsendurchmesser.\n(3) Offene Feuerstellen dürfen an Bord nicht betrieben werden.\n(4) Flüssiggasanlagen dürfen an Bord nur betrieben werden, wenn das Sportboot über einen elektrischen\nAntrieb oder einen Antrieb mit Verbrennungsmotoren oder über andere Verbrennungsmotoren verfügt, die mit\neinem Brennstoff betrieben werden, dessen Flammpunkt über 55 °C liegt. Die Flüssiggasanlagen müssen Ka-\npitel 17 ES-TRIN entsprechen; Artikel 17.13 Satz 3 und Artikel 17.15 Nummer 1 und 2 ES-TRIN sind nicht\nanzuwenden. Flüssiggasanlagen in geschlossenen Räumen müssen mit geeigneten Warneinrichtungen für ge-\nsundheitsgefährdende Konzentrationen von Kohlenmonoxid und für explosionsfähige Gas-Luftgemische aus-\ngestattet sein. Die gültige Bescheinigung des Sachverständigen über die Prüfung der Flüssiggasanlagen ist an\nBord mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen auszuhändigen.\n(5) Bei einer Geschwindigkeit des Sportbootes von 40 km/h oder mehr haben alle Personen an Bord Ret-\ntungswesten anzulegen und der Sportbootführer seine Aufgaben im Steuerstand sitzend auszuüben.\n(6) Ein Sportboot darf während der Anwesenheit Beschäftigter im Sinne des § 2 Absatz 2 des Arbeitsschutz-\ngesetzes nur betrieben werden, wenn dabei sichergestellt ist, dass den Anforderungen der Artikel 14.01 bis\n14.06, 14.08, 14.09, 14.11 und 14.13 ES-TRIN unter Beachtung der baulichen und sonstigen technischen Be-\nsonderheiten des eingesetzten Sportbootes sinngemäß entsprochen wird. Weitergehende arbeitsschutzrecht-\nliche Vorschriften bleiben unberührt. Die zuständige Behörde erteilt das Bootszeugnis auf Vorschlag der zu-\nständigen Berufsgenossenschaft mit den erforderlichen Auflagen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018          1561\n(7) Das Unternehmen hat den im Rahmen des Gelegenheitsverkehrs abgeschlossenen Mietvertrag dem\nWasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Das Wasserstraßen- und Schiff-\nfahrtsamt kann dem Unternehmen die Ausübung des Gelegenheitsverkehrs verbieten, wenn Tatsachen die\nAnnahme rechtfertigen, dass es wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die Bestimmungen der Absätze 2 bis 6\noder Satz 1 verstoßen hat.“\n5. § 10 wird wie folgt gefasst:\n„§ 10\nPflichten des Sportbootführers\n(1) Der Sportbootführer hat dafür zu sorgen, dass\n1. die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten wird,\n2. die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord ist,\n3. die im Bootszeugnis eingetragenen Fahrtbereiche nicht verlassen werden,\n4. im Gelegenheitsverkehr\na) nicht mehr als zwölf Fahrgäste befördert werden,\nb) die vorgeschriebene Ausrüstung nach § 8a Absatz 2 an Bord vorhanden ist,\nc) an Bord keine offene Feuerstelle betrieben wird,\nd) Flüssiggasanlagen an Bord nur betrieben werden, wenn das Sportboot über einen elektrischen Antrieb\noder einen Antrieb mit Verbrennungsmotoren oder über andere Verbrennungsmotoren verfügt, die mit\neinem Brennstoff betrieben werden, dessen Flammpunkt über 55 °C liegt,\ne) Flüssiggasanlagen an Bord dem Kapitel 17 ES-TRIN entsprechen,\nf) Flüssiggasanlagen an Bord in geschlossenen Räumen mit Warneinrichtungen für gesundheitsgefähr-\ndende Konzentrationen von Kohlenmonoxid sowie für explosionsfähige Gas-Luftgemische ausgestattet\nsind,\ng) die gültige Bescheinigung des Sachverständigen über die Prüfung der Flüssiggasanlagen an Bord mit-\ngeführt und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird und\nh) bei einer Geschwindigkeit des Sportbootes von 40 km/h oder mehr alle Personen an Bord Rettungswes-\nten anlegen.\n(2) Der Sportbootführer hat im Gelegenheitsverkehr bei einer Geschwindigkeit des Sportbootes von 40 km/h\noder mehr seine Aufgaben im Steuerstand sitzend auszuüben.“\n6. § 11 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Buchstabe h werden folgende Buchstaben i bis o eingefügt:\n„i) entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein Hinweis gegeben wird,\nj)  entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass das Ein- oder Aussteigen überwacht wird,\nk) entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass nicht mehr als zwölf Fahrgäste\nbefördert werden,\nl)  entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die dort genannte Ausrüstung\nvorhanden ist,\nm) entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage nur in\neinem dort genannten Fall betrieben wird,\nn) entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage den\ndort genannten Vorschriften entspricht,\no) entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage mit den\ndort genannten Warneinrichtungen ausgestattet ist,“.\nbb) Der bisherige Buchstabe i wird Buchstabe p.\ncc) Nach Buchstabe p wird folgender Buchstabe q eingefügt:\n„q) entgegen § 8a Absatz 7 Satz 1 den dort genannten Mietvertrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig\noder nicht rechtzeitig aushändigt,“.\ndd) Die bisherigen Buchstaben j bis l werden die Buchstaben r bis t.\nb) Nummer 2 wird aufgehoben.\nc) Nummer 3 wird Nummer 2 und wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 9 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 5“ ersetzt.\nbb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 10 Abs. 2 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.\ncc) In Buchstabe c werden die Angabe „§ 10 Abs. 2 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 2“ und\ndas Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.","1562              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\ndd) In Buchstabe d werden die Angabe „§ 10 Abs. 2 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 3“ und\nder Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.\nee) Die folgenden Buchstaben e bis m werden angefügt:\n„e) entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass nicht mehr als zwölf Fahr-\ngäste befördert werden,\nf)    entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Aus-\nrüstung vorhanden ist,\ng) entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass keine offene Feuerstelle\nbetrieben wird,\nh) entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage nur in\neinem dort genannten Fall betrieben wird,\ni)    entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage den\ndort genannten Vorschriften entspricht,\nj)    entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage mit den\ndort genannten Warneinrichtungen ausgestattet ist,\nk) entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass die dort genannte Beschei-\nnigung an Bord mitgeführt oder den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird,\nl)    entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass eine Rettungsweste angelegt\nwird oder\nm) entgegen § 10 Absatz 2 eine Aufgabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorge-\nschriebenen Weise ausübt.“\n§7\nÄnderung der\nVerordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung\nDie Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I\nS. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I\nS. 2450) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung“ durch die Wörter „Binnenschiffsuntersu-\nchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.\n2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Untersuchungskommissionen sind die Untersuchungskommissionen der Generaldirektion Wasserstra-\nßen und Schifffahrt nach § 4 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.“\n3. In § 36 Nummer 5 werden die Wörter „der Einrichtungen nach Anhang II § 8.05 Nummer 10 der Binnenschiffs-\nuntersuchungsordnung“ durch die Wörter „dort genannte Einrichtung“ ersetzt.\n§8\nÄnderung der\nBinnenschifffahrtsstraßen-Ordnung\nDie Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschiff-\nfahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 2 § 2 der\nVerordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 9.08 wie folgt gefasst:\n„9.08 Personenbarkassen und Sportfahrzeuge im Sinne des § 34 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungs-\nordnung“.\n2. § 1.01 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 14 Buchstabe a wird die Angabe „§ 6“ durch die Angabe „§ 7“ ersetzt.\nb) In Nummer 16 wird das Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.\nc) Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 18 eingefügt:\n„18. „Fahrgastboot“:\nein nach Anhang II Kapitel 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zugelassenes und eingerichtetes\nFahrzeug zur Beförderung von Fahrgästen;“.\nd) Die bisherige Nummer 18 wird Nummer 19 und wie folgt gefasst:\n„19. „Personenbarkasse“:\nein nach Anhang II Kapitel 5 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zugelassenes Fahrzeug zur Be-\nförderung von Fahrgästen;“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018          1563\ne) Die bisherigen Nummern 19 und 20 werden aufgehoben.\nf) Die Nummer 21 wird Nummer 20 und nach dem Wort „Fahrgastschiff“ werden die Wörter „oder Fahrgast-\nboot“ eingefügt.\ng) Die Nummern 22 bis 25 werden die Nummern 21 bis 24.\nh) Die Nummer 26 wird Nummer 25 und die Wörter „des Anhangs II § 1.01 Nummer 56 und 59 der Binnen-\nschiffsuntersuchungsordnung“ werden durch die Wörter „des Artikels 1.01 Nummer 4.17 und 4.20 ES-TRIN“\nersetzt.\ni) Die Nummern 27 bis 45 werden die Nummern 26 bis 44.\nj) Die Nummer 46 wird Nummer 45 und die Angabe „Anhang XI“ wird durch die Angabe „Anhang VI“ ersetzt.\nk) Die Nummern 47 bis 49 werden die Nummern 46 bis 48.\nl) Die Nummer 50 wird Nummer 49 und wie folgt gefasst:\n„49. „Binnenschiffsuntersuchungsordnung\":\nVerordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt vom 21. September 2018 (BGBl. I\nS. 1398) in der jeweils geltenden Fassung;“.\nm) Die Nummern 51 bis 53 werden die Nummern 50 bis 52.\nn) Die Nummer 54 wird Nummer 53 und der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt.\no) Folgende Nummer 54 wird angefügt:\n„54. „ES-TRIN“:\nEuropäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Edition 2017/1, der vom\nEuropäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI)\nangenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur\nvom 7. März 2018 (BAnz AT 13.03.2018 B4)).“\n3. In § 1.07 Nummer 3 Satz 5 werden die Wörter „Anhang II § 22.01 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung“\ndurch die Angabe „Artikel 27.01 ES-TRIN“ ersetzt.\n4. In § 1.08 Nummer 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 10.05 Nummer 2 des Anhangs II der Binnenschiffsunter-\nsuchungsordnung“ durch die Wörter „Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN“ ersetzt.\n5. In § 1.10 Nummer 5 Satz 1 und Nummer 6 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Anhang II der Binnenschiffs-\nuntersuchungsordnung“ durch die Angabe „ES-TRIN“ ersetzt.\n6. Dem § 2.02 wird folgende Nummer 3 angefügt:\n„3. Für ein Fahrgastboot gilt § 2.01.“\n7. § 3.02 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. Es dürfen nur Signalleuchten verwendet werden, deren Lichter in horizontaler Ausstrahlung, Farbe und\nStärke den Bestimmungen dieser Verordnung und den Anforderungen des Artikels 7.05 ES-TRIN entspre-\nchen. Signalleuchten, die den Anforderungen der am 30. Juni 2011 oder am 31. Dezember 2012 oder am\n6. Oktober 2018 geltenden Fassung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung entsprechen, dürfen weiterhin\nverwendet werden.“\n8. In § 4.06 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a werden die Wörter „Anhang II § 7.06 der Binnenschiffsuntersuchungs-\nordnung“ durch die Angabe „Artikel 7.06 ES-TRIN“ ersetzt.\n9. In § 4.07 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 6 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Anhang II § 7.06 Nummer 3 der\nBinnenschiffsuntersuchungsordnung“ durch die Wörter „Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN“ ersetzt.\n10. § 6.28 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:\n„12. Ein Fahrzeug oder ein Verband, das oder der die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führt, darf nicht\nzusammen mit einem Fahrgastschiff, das Fahrgäste an Bord hat, oder einem Sportfahrzeug im Sinne des\n§ 34 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, das Fahrgäste an Bord hat, geschleust werden.“\n11. In § 6.29 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a werden nach dem Wort „fährt“ die Wörter „, und das kein Fahrgast-\nboot ist“ angefügt.\n12. § 9.08 wird wie folgt gefasst:\n„§ 9.08\nPersonenbarkassen und Sportfahrzeuge\nim Sinne des § 34 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung\nDie §§ 9.01, 9.02, 9.04, 9.05 und 9.06 sind auf eine Personenbarkasse entsprechend anzuwenden. Die\n§§ 9.02, 9.04, 9.05 und 9.06 sind auf ein Sportfahrzeug im Sinne des § 34 Absatz 1 der Binnenschiffsunter-\nsuchungsordnung entsprechend anzuwenden.“","1564            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018\n13. § 20.02 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 3 Halbsatz 1 und Satz 5 werden jeweils die Wörter „Anhangs II Kapitel 22a der Binnenschiffsunter-\nsuchungsordnung, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung,“ durch\ndie Angabe „Kapitels 28 ES-TRIN“ ersetzt.\nb) In Satz 3 Halbsatz 2 Buchstabe a werden die Wörter „Anhang II § 22a.05 Nummer 2 Buchstabe a bis d der\nBinnenschiffsuntersuchungsordnung“ durch die Wörter „Artikel 28.04 Nummer 2 Buchstabe a bis e ES-TRIN“\nersetzt.\n14. § 28.03 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 Buchstabe d werden die Wörter „Anhang II § 8.05 Nummer 10 der Binnenschiffsuntersu-\nchungsordnung“ durch die Wörter „Artikel 8.05 Nummer 10 ES-TRIN“ ersetzt.\nb) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „Anhang II § 8.05 Nummer 10 der Binnenschiffsuntersu-\nchungsordnung“ durch die Wörter „Artikel 8.05 Nummer 11 ES-TRIN“ ersetzt.\n§9\nÄnderung der\nBinnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung\nIn § 2 Nummer 1 der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569; 2003 I\nS. 130), die zuletzt durch Artikel 50 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, werden\ndie Wörter „Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450)“ durch die Wörter „Bin-\nnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398)“ ersetzt.\n§ 10\nÄnderung der\nBinnenschiffs-Abgasemissionsverordnung\nDie Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I S. 2487), die zuletzt durch Arti-\nkel 118 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. De-\nzember 2008 (BGBl. I S. 2450)“ durch die Wörter „Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September\n2018 (BGBl. I S. 1398)“ ersetzt.\n2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Ein Motor muss nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels 9 des Europäischen Standards der\ntechnischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN) in der Edition 2017/1, der vom Europäischen Ausschuss\nfür die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekannt-\nmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 7. März 2018 (BAnz AT 13.03.2018\nB4)), eingebaut werden.“\n§ 11\nÄnderung der\nVerordnung über die Küstenschifffahrt\nIn § 2 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung über die Küstenschifffahrt vom 5. Juli 2002 (BGBl. I S. 2555), die\nzuletzt durch Artikel 176 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, werden die Wörter\n„nach § 5 oder § 6 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450)“ durch die\nWörter „nach den §§ 5, 6 oder 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I\nS. 1398)“ ersetzt.\n§ 12\nÄnderung der\nSeeschifffahrtsstraßen-Ordnung\nIn § 2 Absatz 1 Nummer 14 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 2 § 3 der Verordnung vom 29. November\n2016 (BGBl. I S. 2668) geändert worden ist, werden die Wörter „Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. De-\nzember 2008 (BGBl. I S. 2450)“ durch die Wörter „Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018\n(BGBl. I S. 1398)“ ersetzt.\n§ 13\nÄnderung der\nVerordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung\nIn § 2 Nummer 1 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989\n(BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 63 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden\nist, werden die Wörter „Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450)“ durch die\nWörter „Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398)“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018       1565\n§ 14\nÄnderung der\nSchiffssicherheitsverordnung\nDie Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 1\nder Verordnung vom 7. März 2018 (BGBl. I S. 237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 7 Absatz 2 werden die Wörter „nach Anhang 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember\n2008 (BGBl. I S. 2450)“ durch die Wörter „nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. Sep-\ntember 2018 (BGBl. I S. 1398)“ ersetzt.\n2. In § 13 Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter „nach Anlage 1 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung“ durch\ndie Wörter „nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung“ ersetzt.\nArtikel 3\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 7. Oktober 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten\n1. Artikel 1 der Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung vom 19. De-\nzember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380),\n2. die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I\nS. 2450, 2868), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. März 2017\n(BGBl. I S. 330) geändert worden ist, und\n3. die Elfte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnen-\nschiffsuntersuchungsordnung vom 16. August 2017 (VkBl. S. 801)\naußer Kraft.\nBerlin, den 21. September 2018\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze"]}