{"id":"bgbl1-2018-32-3","kind":"bgbl1","year":2018,"number":32,"date":"2018-09-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/32#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-32-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_32.pdf#page=12","order":3,"title":"Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)","law_date":"2018-09-21T00:00:00Z","page":1368,"pdf_page":12,"num_pages":15,"content":["1368           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018\nVerordnung\nüber den Vorbereitungsdienst\nfür den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst\nund den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes\n(GDBNDVerfSchVDV)\nVom 21. September 2018\nAuf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2                                    Abschnitt 2\ndes Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 10 und                                    Fachstudien\nAnlage 2 Nummer 16 und 21 der Bundeslaufbahnverord-\n§ 27 Studiengebiete des Grundstudiums\nnung – Anlage 2 Nummer 21 der Bundeslaufbahnverord-\n§ 28 Studiengebiete des Hauptstudiums\nnung in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeits-\n§ 29 Leistungstests im Hauptstudium\nanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I\n§ 30 Zeugnis über die Leistungstests im Hauptstudium, Rang-\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März\npunktzahl der Leistungstests im Hauptstudium\n2018 (BGBl. I S. 374) –, von denen § 26 Absatz 1 Num-\nmer 2 des Bundesbeamtengesetzes durch Artikel 1                                         Abschnitt 3\nNummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I                          Berufspraktische Studienzeiten\nS. 250) geändert worden ist, § 10 der Bundeslaufbahn-\nverordnung durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung              § 31 Gliederung, Organisation und Durchführung\nvom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) geändert worden           § 32 Ausbildungsleitung\nist und Anlage 2 der Bundeslaufbahnverordnung durch             § 33 Ausbildende\nArtikel 1 Nummer 14 der Verordnung vom 20. Februar              § 34 Praktikumsordnungen\n2013 (BGBl. I S. 316) neu gefasst worden ist, verordnen         § 35 Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen\ndas Bundeskanzleramt und das Bundesministerium des              § 36 Zeugnis über die Leistungstests in den praxisbezogenen\nInnern, für Bau und Heimat:                                          Lehrveranstaltungen, Rangpunktzahl der Leistungstests in\nden praxisbezogenen Lehrveranstaltungen\nInhaltsübersicht                           § 37 Ausbildungsplan für die Praktika\nTeil 1                           § 38 Bewertung der Praktika\nAllgemeine Vorschriften                     § 39 Zeugnis über die Praktika, Rangpunktzahl der Praktika\n§  1  Studium                                                                                Teil 4\n§  2  Ziele des Studiums                                                                  Prüfungen\n§  3  Dienstbehörden\nAbschnitt 1\n§  4  Ausbildungsbehörden\n§  5  Dienstaufsicht                                                               Zwischenprüfung\n§  6  Erholungsurlaub                                           § 40 Zweck\n§  7  Nachteilsausgleich                                        § 41 Prüfungsamt für die Zwischenprüfung\n§  8  Bewertung der Leistungen im Studium und in den Prüfungen  § 42 Gegenstand und Durchführung der Zwischenprüfung\n§  9  Prüfende                                                  § 43 Prüfende für die Zwischenprüfung\n§ 10  Abweichende Bewertungen                                   § 44 Rangpunktzahl der Zwischenprüfung\nTeil 2                           § 45 Bestehen der Zwischenprüfung\n§ 46 Zwischenprüfungszeugnis\nAuswahlverfahren\n§ 47 Bescheid über die nichtbestandene Zwischenprüfung\n§ 11  Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren       § 48 Wiederholung der Zwischenprüfung\n§ 12  Auswahlkommission\n§ 13  Teile des Auswahlverfahrens                                                       Abschnitt 2\n§ 14  Festlegungen der Dienstbehörde                                               Laufbahnprüfung\n§ 15  Schriftlicher Teil\nUnterabschnitt 1\n§ 16  Bestehen des schriftlichen Teils und Rangfolge\nAllgemeine Vorschriften\n§ 17  Zulassung zum mündlichen Teil\n§ 18  Mündlicher Teil                                           § 49 Diplomprüfung\n§ 19  Bestehen des mündlichen Teils                             § 50 Prüfungsamt für die Laufbahnprüfung\n§ 20  Gesamtergebnis und Rangfolge                              § 51 Bestandteile der Laufbahnprüfung\n§ 21  Täuschung\nUnterabschnitt 2\nTeil 3\nDiplomarbeit und Diplomkolloquium\nStudium\nAbschnitt 1                           § 52 Zweck und Zeitpunkt der Diplomarbeit\n§ 53 Thema und Bearbeitungszeit der Diplomarbeit\nAllgemeine Vorschriften\n§ 54 Diplomarbeitsordnung\n§ 22  Dauer und Gliederung des Studiums                         § 55 Prüfende für die Diplomarbeit\n§ 23  Studienplan                                               § 56 Betreuung und Freistellung bei der Anfertigung der Diplom-\n§ 24  Leistungstests                                                 arbeit\n§ 25  Fernbleiben und Rücktritt von Leistungstests              § 57 Verhinderung bei der Diplomarbeit\n§ 26  Täuschung und Ordnungsverstoß bei Leistungstests          § 58 Abgabe der Diplomarbeit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018             1369\n§ 59 Bestehen der Diplomarbeit                                1. in der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst“ der\n§ 60 Diplomkolloquium                                             Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im\n§ 61 Wiederholung der Diplomarbeit und des Diplomkolloquiums      Bundesnachrichtendienst und\nUnterabschnitt 3                      2. in der Fachrichtung „Verfassungsschutz“ der Vorbe-\nreitungsdienst für den gehobenen Dienst im Verfas-\nSchriftliche Abschlussprüfung\nsungsschutz des Bundes.\n§ 62 Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Abschluss-\nprüfung                                                                             §2\n§ 63 Prüfende für die schriftliche Abschussprüfung\nZiele des Studiums\n§ 64 Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung\n§ 65 Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung                 (1) Das Studium vermittelt in enger Verbindung von\nWissenschaft und Praxis die wissenschaftlichen Me-\nUnterabschnitt 4                      thoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen\nMündliche Abschlussprüfung                   Fähigkeiten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der\nAufgaben im gehobenen Dienst im Bundesnachrichten-\n§ 66 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung\ndienst oder im gehobenen Dienst im Verfassungs-\n§ 67 Bekanntgabe der bisherigen Ergebnisse der Laufbahnprü-\nfung                                                     schutz des Bundes erforderlich sind.\n§ 68 Prüfungskommissionen der mündlichen Abschlussprüfung        (2) Das Studium legt die Grundlage für eine behör-\n§ 69 Gegenstand und Durchführung der mündlichen Abschluss-    denübergreifende Wissens- und Methodenbasis im ge-\nprüfung                                                  hobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und im\n§ 70 Zuhörerinnen und Zuhörer bei der mündlichen Abschluss-   gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes.\nprüfung                                                  Es fördert die Zusammenarbeit der Nachrichtendienste\n§ 71 Bewertung und Rangpunktzahl der mündlichen Abschluss-    und trägt zur Standardisierung der nachrichtendienst-\nprüfung\nlichen Arbeit bei.\n§ 72 Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung\n§ 73 Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung                    (3) Das Studium soll die Studierenden zu verant-\nwortlichem Handeln im freiheitlichen, demokratischen\nUnterabschnitt 5                      und sozialen Rechtsstaat befähigen. Hierzu gehört\nBestehen der Laufbahnprüfung,                 auch die Fähigkeit, Gefahrenpotentiale für die Sicher-\nWiederholung der schriftlichen und der            heit der Bundesrepublik Deutschland im nationalen und\nmündlichen Abschlussprüfung, Abschlusszeugnis,          internationalen Kontext zu erkennen und einzuordnen.\nBescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung\n(4) Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere\n§ 74 Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote           zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kriti-\n§ 75 Wiederholung der schriftlichen und der mündlichen Ab-    schen Überprüfen des eigenen Handelns, zum selb-\nschlussprüfung                                           ständigen und zum wirtschaftlichen Handeln, sowie\n§ 76 Abschlusszeugnis und Diplomurkunde                       die soziale Kompetenz sind zu fördern.\n§ 77 Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung\nAbschnitt 3\n§3\nWeitere Prüfungsvorschriften                                            Dienstbehörden\n§ 78 Fernbleiben und Rücktritt von einer Prüfung oder einem      (1) Dienstbehörde ist\nPrüfungsteil                                             1. für die Studierenden der Fachrichtung „Bundesnach-\n§ 79 Täuschung und Ordnungsverstoß bei Prüfungen                  richtendienst“ der Bundesnachrichtendienst und\n§ 80 Prüfungsakte und Einsichtnahme\n2. für die Studierenden der Fachrichtung „Verfassungs-\nTeil 5                              schutz“ das Bundesamt für Verfassungsschutz.\nAnerkennung anderer Studienleistungen                   (2) Die Dienstbehörde ist für alle beamtenrechtlichen\nEntscheidungen zuständig, soweit diese Entscheidun-\n§ 81 Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen\ngen durch diese Verordnung nicht anderen Behörden\nübertragen werden.\nTeil 6\nSchlussvorschriften                                                §4\n§ 82 Qualitätsmanagement, Evaluation und Evaluationsordnung                    Ausbildungsbehörden\n§ 83 Übergangsvorschriften\n§ 84 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nAusbildungsbehörden sind\n1. die Dienstbehörde und\nTeil 1                            2. andere Bundesbehörden oder Landesbehörden, die\nAllgemeine Vorschriften                                von der Dienstbehörde als Ausbildungsbehörden\nbestimmt worden sind.\n§1\nStudium                                                      §5\nDer Diplomstudiengang „Gehobener nichttechni-                                   Dienstaufsicht\nscher Dienst in den Nachrichtendiensten des Bundes“              (1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der\nan der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwal-          Studierenden ist die Leiterin oder der Leiter der Dienst-\ntung (Hochschule) ist                                         behörde.","1370           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018\n(2) Daneben unterstehen die Studierenden                     und bei Prüfungen auf Antrag angemessene Erleichte-\n1. während der berufspraktischen Studienzeiten, die             rungen gewährt.\nbei einer anderen Ausbildungsbehörde als der                   (2) Über die Gewährung von Erleichterungen ent-\nDienstbehörde absolviert werden, der Dienstaufsicht         scheidet\nder Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Ausbil-        1. im Auswahlverfahren die Dienstbehörde,\ndungsbehörde und\n2. bei Leistungstests im Grundstudium und in der Zwi-\n2. während der Fachstudien der Dienstaufsicht der\nschenprüfung das Prüfungsamt für das Grundstu-\nPräsidentin oder des Präsidenten der Hochschule.\ndium am Zentralen Lehrbereich der Hochschule und\n§6                               3. im Übrigen das Prüfungsamt am Zentrum für Nach-\nrichtendienstliche Aus- und Fortbildung.\nErholungsurlaub\nErholungsurlaub wird in der Regel während der be-               (3) Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den\nrufspraktischen Studienzeiten gewährt.                          Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. Bei schwerbehin-\nderten Menschen und bei diesen gleichgestellten be-\n§7                               hinderten Menschen erfolgt zudem eine Erörterung mit\nder Schwerbehindertenvertretung, sofern die betroffene\nNachteilsausgleich                         Person dem nicht widerspricht. Bei Bedarf kann ein\n(1) Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Um-             ärztliches oder ein amtsärztliches Gutachten gefordert\nsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschrän-               werden. Die Kosten für das Gutachten trägt die Dienst-\nken, werden im Auswahlverfahren, bei Leistungstests             behörde.\n§8\nBewertung der Leistungen im Studium und in den Prüfungen\n(1) Die Leistungen der Studierenden im Studium und in den Prüfungen werden wie folgt bewertet:\nProzentualer Anteil der\nRangpunkte/\nerreichten Punktzahl an der                     Note                              Notendefinition\nRangpunktzahl\nerreichbaren Punktzahl\n1                   2               3                                     4\n1        100,00 bis 93,70            15                           eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\nsehr gut (1)      rem Maß entspricht\n2          93,69 bis 87,50           14\n3          87,49 bis 83,40           13                           eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\nspricht\n4          83,39 bis 79,20           12            gut (2)\n5          79,19 bis 75,00           11\n6          74,99 bis 70,90           10                           eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderun-\ngen entspricht\n7          70,89 bis 66,70            9       befriedigend (3)\n8          66,69 bis 62,50            8\n9          62,49 bis 58,40            7                           eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nGanzen den Anforderungen noch entspricht\n10           58,39 bis 54,20            6       ausreichend (4)\n11           54,19 bis 50,00            5\n12           49,99 bis 41,70            4                           eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendi-\n13           41,69 bis 33,40            3       mangelhaft (5) gen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Män-\n14           33,39 bis 25,00            2                           gel in absehbarer Zeit behoben werden können\n15           24,99 bis 12,50            1                           eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so\n16           12,49 bis 0,00             0       ungenügend (6) lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit\nnicht behoben werden können\n(2) Für die Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen\nPunkte zugeordnet. Dabei sind der Schwierigkeitsgrad der Anforderungen und die erforderliche Bearbeitungszeit\nzu berücksichtigen. Die erreichbare Punktzahl bei schriftlichen Leistungen beträgt in der Regel 100 Punkte.\n(3) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie\ndas Ausdrucksvermögen berücksichtigt.\n(4) Wenn eine Leistung von mehr als einer oder einem Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen\nmehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl be-\nrechnet. Rangpunktzahlen sind, soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist, auf zwei Nach-\nkommastellen ohne Rundung zu berechnen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018             1371\n§9                                   (3) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer\nPrüfende                             nach den eingereichten Unterlagen die in der Aus-\nschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Über-\n(1) Die Prüfenden müssen mindestens einen Bache-          steigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Be-\nlorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation be-       werber das Dreifache der Zahl der angebotenen Studi-\nsitzen.                                                      enplätze, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren\n(2) Sind für die Bewertung einer Leistung zwei Prü-       Teilnehmenden beschränkt werden. Es sind jedoch\nfende vorgeschrieben, so bewerten sie die Leistung un-       mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Be-\nabhängig voneinander. Die oder der Zweitprüfende darf        werber zuzulassen, wie Studienplätze angeboten wer-\nKenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfen-          den. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den ein-\nden haben.                                                   gereichten Unterlagen am besten geeignet ist.\n(4) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber\n§ 10                              und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen\nAbweichende Bewertungen                        und Bewerber sind zum Auswahlverfahren zuzulassen,\n(1) Weichen die Bewertungen von zwei Prüfenden            es sei denn, sie sind offensichtlich fachlich ungeeignet.\num höchstens drei Rangpunkte voneinander ab, so              Vor dem Ausschluss schwerbehinderter Bewerberinnen\nwird als Bewertung eine Rangpunktzahl ermittelt, die         und Bewerber und diesen gleichgestellter behinderter\ndas arithmetische Mittel der beiden Einzelbewertungen        Bewerberinnen und Bewerber ist die Schwerbehinder-\nist.                                                         tenvertretung anzuhören.\n(2) Weichen die beiden Bewertungen um mehr als                (5) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen\ndrei Rangpunkte voneinander ab, so erfolgt ein Eini-         wird, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ableh-\ngungsversuch. Führt der Einigungsversuch zu Einzel-          nung. Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zu-\nbewertungen, die um höchstens drei Rangpunkte von-           rückzusenden, ansonsten zu vernichten. Elektronisch\neinander abweichen, so wird eine Rangpunktzahl ermit-        eingereichte Bewerbungsunterlagen sind nach Ab-\ntelt, die das arithmetische Mittel der beiden Einzelbe-      schluss des Auswahlverfahrens endgültig zu löschen.\nwertungen ist.\n§ 12\n(3) Bleibt auch nach dem Einigungsversuch eine Ab-\nweichung von mehr als drei Rangpunkten bestehen, so                             Auswahlkommission\nwird eine Drittprüfende oder ein Drittprüfender bestellt.        (1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens\nDie oder der Drittprüfende darf Kenntnis von den Be-         richtet die Dienstbehörde eine Auswahlkommission ein.\nwertungen der Erst- und Zweitprüfenden haben. Bei            Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen ein-\ndrei Prüfenden wird eine Rangpunktzahl ermittelt, die        gerichtet werden. In diesem Fall stellt die Dienstbe-\ndas arithmetische Mittel ist aus                             hörde sicher, dass alle Auswahlkommissionen den glei-\n1. der vor dem Einigungsversuch abgegebenen Bewer-           chen Bewertungsmaßstab anlegen.\ntung der oder des Erstprüfenden,                             (2) Eine Auswahlkommission besteht aus\n2. der vor dem Einigungsversuch abgegebenen Bewer-           1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren\ntung der oder des Zweitprüfenden und                          nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes\n3. der Bewertung der oder des Drittprüfenden.                     als Vorsitzender oder Vorsitzendem,\n2. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen\nTeil 2                                   oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes\nAuswahlverfahren                                  des Bundes und\n3. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen\n§ 11                                   nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.\nAuswahlverfahren und                        In begründeten Fällen kann höchstens ein Mitglied der\nZulassung zum Auswahlverfahren                    Auswahlkommission eine Tarifbeschäftigte oder ein Ta-\n(1) In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob       rifbeschäftigter oder eine Soldatin oder ein Soldat sein,\ndie Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnis-          wenn sie oder er über die erforderliche Qualifikation\nsen und Fähigkeiten sowie nach ihrer Persönlichkeit für      verfügt.\nden Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im              (3) Die Dienstbehörde bestellt die Mitglieder der\nBundesnachrichtendienst und für den gehobenen                Auswahlkommission und eine ausreichende Anzahl\nDienst im Verfassungsschutz des Bundes geeignet              von Ersatzmitgliedern für die Dauer von fünf Jahren.\nsind. Insbesondere wird festgestellt, ob sie über das        Wiederbestellung ist zulässig.\nerforderliche Allgemeinwissen, die erforderlichen kogni-         (4) Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten\ntiven, methodischen und sozialen Kompetenzen und             die im Auswahlverfahren gezeigten Leistungen unab-\ndie erforderliche Leistungsmotivation verfügen.              hängig voneinander.\n(2) Das Auswahlverfahren wird durchgeführt                    (5) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei\n1. für die Studienplätze, die in der Fachrichtung Bun-       ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungs-\ndesnachrichtendienst angeboten werden, vom Bun-          gebunden.\ndesnachrichtendienst und                                     (6) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stim-\n2. für die Studienplätze, die in der Fachrichtung Verfas-    menmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei\nsungsschutz angeboten werden, vom Bundesamt              Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsit-\nfür Verfassungsschutz.                                   zenden den Ausschlag.","1372          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018\n§ 13                              werber zuzulassen, wie Studienplätze zur Verfügung\nTeile des Auswahlverfahrens                     stehen. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach der\nRangfolge, die anhand der im schriftlichen Teil erzielten\nDas Auswahlverfahren besteht aus einem schriftli-          Ergebnisse festgelegt worden ist, am besten geeignet\nchen und einem mündlichen Teil.                               ist.\n§ 14                                 (3) Haben schwerbehinderte oder diesen gleichge-\nstellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber am\nFestlegungen der Dienstbehörde                    schriftlichen Teil teilgenommen, so werden sie immer\n(1) Die Dienstbehörde legt fest:                           zum mündlichen Teil zugelassen.\n1. die zu bearbeitenden Aufgaben,\n§ 18\n2. den Ablauf des Auswahlverfahrens und die Dauer\nder Teile des Auswahlverfahrens,                                               Mündlicher Teil\n3. ob von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Be-             (1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dient\nwerberinnen und Bewerber, die im schriftlichen Teil       insbesondere der Feststellung der Eignung der Bewer-\ndie Leistungstests nicht bestehen, von der weiteren       berinnen und Bewerber hinsichtlich der Motivation, der\nTeilnahme am schriftlichen Teil auszuschließen,           sozialen Kompetenz und des Kommunikationsverhal-\ntens.\n4. die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie\n(2) Der mündliche Teil besteht aus\n5. die für das Bestehen erforderlichen Mindestpunkt-\nzahlen.                                                   1. einem halbstrukturierten Interview und\n(2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Aus-         2. höchstens zwei weiteren Aufgaben.\nwahlverfahrens oder vor jedem Teil des Auswahlverfah-            (3) Weitere Aufgaben können sein:\nrens.                                                         1. eine Präsentation,\n2. eine Simulationsaufgabe,\n§ 15\n3. eine Gruppenaufgabe oder\nSchriftlicher Teil\n4. eine Gruppendiskussion.\n(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens wer-\nden insbesondere kognitive und sprachliche Fähigkei-             (4) Zur Vorbereitung des halbstrukturierten Inter-\nten geprüft.                                                  views kann ein Persönlichkeitstest zur Selbsteinschät-\nzung durchgeführt werden. Die Ergebnisse des Persön-\n(2) Der schriftliche Teil besteht aus\nlichkeitstests fließen nicht in die Bewertung ein.\n1. bis zu drei Leistungstests und\n(5) Bei einer Gruppenaufgabe oder Gruppendiskus-\n2. einem Aufsatz.                                             sion ist die Zahl der teilnehmenden Bewerberinnen und\n(3) Von der Teilnahme am Aufsatz kann ausge-               Bewerber auf fünf begrenzt.\nschlossen werden, wer in den Leistungstests nicht die\nerforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat. Dies gilt                                    § 19\nnicht für schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewer-                       Bestehen des mündlichen Teils\nber und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberin-\nDer mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist be-\nnen und Bewerber.\nstanden, wenn im halbstrukturierten Interview und bei\nden weiteren Aufgaben jeweils die erforderliche Min-\n§ 16                              destpunktzahl erreicht worden ist.\nBestehen des\nschriftlichen Teils und Rangfolge                                             § 20\n(1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist                    Gesamtergebnis und Rangfolge\nbestanden, wenn in den Leistungstests und im Aufsatz             (1) Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewer-\njeweils die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht wor-      berin und jeden Bewerber, die oder der am mündlichen\nden ist.                                                      Teil des Auswahlverfahrens teilgenommen hat, das Ge-\n(2) Anhand der erzielten Ergebnisse wird eine Rang-        samtergebnis des Auswahlverfahrens.\nfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die bestanden              (2) In das Gesamtergebnis gehen das Ergebnis des\nhaben, festgelegt.                                            schriftlichen Teils mit 40 Prozent und das Ergebnis des\nmündlichen Teils mit 60 Prozent ein.\n§ 17\n(3) Anhand der Gesamtergebnisse wird eine Rang-\nZulassung zum mündlichen Teil                    folge der Bewerberinnen und Bewerber, die beide Teile\n(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens              des Auswahlverfahrens bestanden haben, festgelegt.\nwird zugelassen, wer den schriftlichen Teil bestanden         Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung maß-\nhat.                                                          geblich.\n(2) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Be-             (4) Wer erfolglos am Auswahlverfahren teilgenom-\nwerber, die den schriftlichen Teil bestanden haben,           men hat, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ab-\ndie Zahl der angebotenen Studienplätze um mehr als            lehnung. Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch\ndas Doppelte, so kann die Zahl der am mündlichen Teil         zurückzusenden, ansonsten zu vernichten. Elektronisch\nTeilnehmenden beschränkt werden. Es sind jedoch               eingereichte Bewerbungsunterlagen sind nach Ab-\nmindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Be-             schluss des Auswahlverfahrens endgültig zu löschen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018            1373\n§ 21                                  a) wie viele Leistungstests zu absolvieren sind,\nTäuschung                                b) in welchen Studienfächern die Leistungstests zu\n(1) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täu-                   absolvieren sind und\nschung versucht oder bei einem Täuschungsversuch                  c) in welcher Form die Leistungstests zu absolvie-\nhilft, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.                     ren sind,\n(2) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung an-       4. die Studienfächer und -inhalte der praxisbezogenen\nzuhören.                                                          Lehrveranstaltungen sowie\n5. die Absolvierung von Leistungstests während der\nTeil 3                                  praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, und zwar\nStudium                                   a) wie viele Leistungstests zu absolvieren sind,\nb) in welchen Studienfächern die Leistungstests zu\nAbschnitt 1                                  absolvieren sind und\nAllgemeine Vorschriften                          c) in welcher Form die Leistungstests zu absolvie-\nren sind.\n§ 22\nDauer und Gliederung des Studiums                                             § 24\n(1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. Eine                            Leistungstests\nEntscheidung über die Verlängerung oder Verkürzung               (1) Leistungstests werden durchgeführt in der Form\nnach den §§ 15 und 16 der Bundeslaufbahnverordnung\n1. einer Klausur,\ntrifft die Dienstbehörde im Benehmen mit der Hoch-\nschule.                                                       2. einer schriftlichen Ausarbeitung,\n(2) Das Studium umfasst Fachstudien an der Hoch-          3. eines Referats,\nschule und berufspraktische Studienzeiten.                    4. einer Präsentation,\n(3) Das Studium gliedert sich in fünf Studienab-          5. einer Projektarbeit,\nschnitte. Die Studienabschnitte verteilen sich wie folgt\n6. eines schriftlichen Tests oder\nauf die Semester:\n7. eines mündlichen Tests.\nSemester              Studienabschnitt\n(2) Leistungstests werden mindestens eine Woche\n1                        2                     im Voraus angekündigt.\n1     1. Semester     Fachstudienzeit Grundstudium             (3) Leistungstests werden durch eine Lehrkraft der\n2     2. Semester     berufspraktische Studienzeit I        Hochschule bewertet.\n3     3. Semester     Fachstudienzeit Hauptstudium I                                   § 25\n4     4. Semester     berufspraktische Studienzeit II                            Fernbleiben und\nRücktritt von Leistungstests\n5     5. Semester     berufspraktische Studienzeit II\n(1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt\n6     6. Semester     Fachstudienzeit Hauptstudium II       von einem Leistungstest gilt der Leistungstest als mit\nnull Rangpunkten bewertet.\n(4) Die Dauer der Fachstudien beträgt insgesamt\n(2) Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt\nmindestens 2 000 Lehrstunden.\nder Leistungstest als nicht begonnen.\n(5) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist\n(3) Über die Genehmigung entscheidet die Hoch-\nverpflichtend.\nschule.\n§ 23                                 (4) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn\nwichtige Gründe vorliegen. Bei Erkrankung soll die Ge-\nStudienplan\nnehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein\n(1) Für das Studium erstellt die Hochschule einen         ärztliches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen der für\nStudienplan.                                                  die Organisation und Durchführung des Leistungstests\n(2) Der Studienplan regelt                                zuständigen Stelle ist entweder ein amtsärztliches At-\n1. die Studienfächer und -inhalte der Fachstudien,            test oder ein Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die\noder der vom Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus-\n2. die Verteilung der Studienfächer und -inhalte der          und Fortbildung beauftragt worden ist, vorzulegen.\nFachstudien auf die beiden Fachrichtungen, und\nzwar welche Studienfächer und ‑inhalte                      (5) Die Hochschule bestimmt, ob und inwieweit ein\nbereits absolvierter Leistungstest gewertet wird und zu\na) in beiden Fachrichtungen vermittelt werden,           welchem Zeitpunkt der Leistungstest nachgeholt wird.\nb) nur in der Fachrichtung Bundesnachrichtendienst\nvermittelt werden und                                                            § 26\nc) nur in der Fachrichtung Verfassungsschutz ver-                             Täuschung und\nmittelt werden,                                                 Ordnungsverstoß bei Leistungstests\n3. die Absolvierung von Leistungstests während der               (1) Studierenden, die bei einem Leistungstest täu-\nFachstudien, und zwar                                    schen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwir-","1374         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018\nken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die            (2) Studierende der Fachrichtung Bundesnachrich-\nFortsetzung des Leistungstests unter dem Vorbehalt ei-       tendienst schreiben\nner abweichenden Entscheidung der Hochschule ge-             1. zwei Klausuren in dem Studiengebiet nach § 28\nstattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können             Nummer 3 und\nsie von der weiteren Teilnahme am Leistungstest aus-\ngeschlossen werden.                                          2. je eine Klausur in den Studiengebieten nach § 28\nNummer 1, 2, 4 und 6.\n(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täu-\nschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens              (3) Studierende der Fachrichtung Verfassungsschutz\nan einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsver-           schreiben\nstoßes entscheidet die Hochschule. Sie kann abhängig         1. zwei Klausuren in dem Studiengebiet nach § 28\nje nach Schwere des Verstoßes                                    Nummer 3,\n1. die Wiederholung des Leistungstests anordnen oder         2. eine Klausur in dem Studiengebiet nach § 28 Num-\n2. den Leistungstest mit null Rangpunkten bewerten.              mer 6 und\n(3) Bei einer Täuschung, die erst nach Beendigung         3. je eine Klausur in drei der Studiengebiete nach § 28\neines Leistungstests festgestellt wird, gilt Absatz 2 ent-       Nummer 1 bis 5.\nsprechend.                                                      (4) Die Leistungstests des Hauptstudiums II sollen\n(4) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung nach      einen Monat vor Beginn der schriftlichen Abschlussprü-\nden Absätzen 2 und 3 anzuhören.                              fung abgeschlossen sein.\nAbschnitt 2                                                      § 30\nFachstudien                                        Zeugnis über die Leistungstests\nim Hauptstudium, Rangpunktzahl\n§ 27                                       der Leistungstests im Hauptstudium\nStudiengebiete des Grundstudiums                      (1) Die oder der Studierende erhält von der Hoch-\nschule ein Zeugnis über die Leistungstests im Haupt-\nDie Studiengebiete des Grundstudiums sind:                studium mit Angabe der Rangpunkte jedes Leistungs-\n1. staatsrechtliche und politische Grundlagen des Ver-       tests und der Rangpunktzahl.\nwaltungshandelns,                                           (2) Die Rangpunktzahl der Leistungstests im Haupt-\n2. rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,            studium ist das arithmetische Mittel der doppelt ge-\nwichteten Rangpunkte der Klausuren und der einfach\n3. volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des\ngewichteten übrigen Bewertungen.\nVerwaltungshandelns,\n4. betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwal-                                  Abschnitt 3\ntungshandelns, Organisation und Informationsverar-\nbeitung sowie                                                        Berufspraktische Studienzeiten\n5. sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwal-\n§ 31\ntungshandelns.\nGliederung,\n§ 28                                          Organisation und Durchführung\nStudiengebiete des Hauptstudiums                      (1) Die berufspraktischen Studienzeiten bestehen\naus\nDie Studiengebiete des Hauptstudiums sind:\n1. Praktika und\n1. operative Beschaffung und Observation,\n2. nachrichtendienstliche Informationsauswertung,            2. praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.\n3. Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht, Völker-           (2) Die Hochschule bestimmt und überwacht die Ge-\nrecht und Europarecht,                                   staltung und Organisation der berufspraktischen Studi-\nenzeiten.\n4. internationale Politik und politische Ideengeschichte\nsowie Formen des politischen Extremismus,                   (3) Die Praktika werden von den Ausbildungsbehör-\nden durchgeführt.\n5. innere Sicherheit, Geheimschutz und Spionageab-\nwehr,                                                       (4) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen wer-\nden von der Hochschule durchgeführt.\n6. Nachrichtendienstpsychologie,\n7. fremdsprachliche Ausbildung sowie                                                    § 32\n8. nachrichtendienstlich relevante Themen aus Wirt-                            Ausbildungsleitung\nschaft und Technologie.                                     (1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt im Benehmen\nmit der Hochschule eine Beamtin oder einen Beamten\n§ 29                              des gehobenen oder höheren Dienstes als Ausbil-\nLeistungstests im Hauptstudium                    dungsleitung sowie eine Vertretung.\n(1) Im Hauptstudium sind mindestens zwölf Leis-              (2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die\ntungstests zu absolvieren. Sechs Leistungstests sind         Ausbildung der Studierenden während der berufsprak-\nKlausuren.                                                   tischen Studienzeiten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018            1375\n(3) Die Ausbildungsleitung berät                                                    § 38\n1. die Studierenden während der berufspraktischen                            Bewertung der Praktika\nStudienzeiten und\n(1) Die Ausbildenden bewerten die Leistungen der\n2. die Ausbildenden.                                         Studierenden während der Praktika für jede Ausbil-\ndungsstation, der die Studierenden für mindestens\n§ 33                              20 Arbeitstage zugewiesen sind, mit Rangpunkten.\nAusbildende                              (2) Die Bewertung ist mit der oder dem Studierenden\n(1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt für die berufs-      zu besprechen.\npraktischen Studienzeiten Ausbildende.\n(2) Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Studierende                                  § 39\nzugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden kön-                          Zeugnis über die\nnen. Soweit es erforderlich ist, werden sie von anderen               Praktika, Rangpunktzahl der Praktika\nDienstgeschäften entlastet.\n(1) Die oder der Studierende erhält von der Hoch-\n(3) Die Ausbildenden informieren die Ausbildungslei-      schule ein Zeugnis über die Praktika mit Angabe einer\ntung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.        Rangpunktzahl.\n§ 34                                 (2) Die Rangpunktzahl der Praktika ist das arithmeti-\nsche Mittel der Einzelbewertungen der einzelnen Aus-\nPraktikumsordnungen\nbildungsstationen.\n(1) Die Hochschule erlässt für jede Fachrichtung im\nEinvernehmen mit der zuständigen Dienstbehörde eine                                  Teil 4\nPraktikumsordnung.\n(2) Die Praktikumsordnung regelt insbesondere                                  Prüfungen\n1. den Ablauf der berufspraktischen Studienzeiten,\nAbschnitt 1\n2. die Dauer der Praktika und\nZwischenprüfung\n3. die inhaltlichen Anforderungen an die Praktika.\n§ 40\n§ 35\nLeistungstests in den                                               Zweck\npraxisbezogenen Lehrveranstaltungen                     (1) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprü-\nIn den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind           fung ab.\nmindestens drei Leistungstests zu absolvieren.                  (2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden\nnachweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand\n§ 36                              erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres Studium\nZeugnis über                           erwarten lässt.\ndie Leistungstests in den\npraxisbezogenen Lehrveranstaltungen,                                           § 41\nRangpunktzahl der Leistungstests\nin den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen                        Prüfungsamt für die Zwischenprüfung\n(1) Die oder der Studierende erhält von der Hoch-            Die Zwischenprüfung wird vom Prüfungsamt für das\nschule ein Zeugnis über die Leistungstests in den pra-       Grundstudium am Zentralen Lehrbereich der Hoch-\nxisbezogenen Lehrveranstaltungen mit Angabe der              schule organisiert und durchgeführt.\nRangpunkte jedes Leistungstests und der Rangpunkt-\nzahl.                                                                                  § 42\n(2) Die Rangpunktzahl der Leistungstests in den pra-                          Gegenstand und\nxisbezogenen Lehrveranstaltungen ist das arithmeti-                    Durchführung der Zwischenprüfung\nsche Mittel der Rangpunkte der einzelnen Leistungs-\n(1) Die Zwischenprüfung besteht aus vier Klausuren.\ntests.\n(2) Je eine Klausur wird in den Studiengebieten des\n§ 37                              Grundstudiums nach § 27 Nummer 1 bis 4 geschrie-\nAusbildungsplan für die Praktika                  ben.\n(1) Der Fachbereich Nachrichtendienste der Hoch-             (3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur\nschule stellt im Einvernehmen mit den betroffenen Aus-       180 Minuten.\nbildungsbehörden für jede Studierende und jeden Stu-            (4) Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden\ndierenden einen Ausbildungsplan auf.                         Arbeitstagen geschrieben. An einem Tag wird nur eine\n(2) In dem Ausbildungsplan sind Ort und Dauer der         Klausur geschrieben. Nach zwei Prüfungstagen ist ein\neinzelnen Praktika zu bestimmen.                             freier Tag vorzusehen.\n(3) Der Ausbildungsplan wird der oder dem Studie-            (5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrie-\nrenden bekannt gegeben.                                      ben.","1376         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018\n§ 43                                                     Abschnitt 2\nPrüfende für die Zwischenprüfung                                      Laufbahnprüfung\nZur Bewertung wird vom Prüfungsamt für jede Klau-\nsur der Zwischenprüfung eine Prüfende oder ein Prü-                            Unterabschnitt 1\nfender bestellt.                                                        Allgemeine Vorschriften\n§ 44\n§ 49\nRangpunktzahl der Zwischenprüfung\nDiplomprüfung\nAus den Bewertungen der Klausuren der Zwischen-\nDie Diplomprüfung ist die Laufbahnprüfung.\nprüfung wird eine Rangpunktzahl berechnet, die das\narithmetische Mittel der Bewertungen der einzelnen\nKlausuren ist.                                                                         § 50\nPrüfungsamt für die Laufbahnprüfung\n§ 45                                  Die Laufbahnprüfung wird vom Prüfungsamt am\nBestehen der Zwischenprüfung                     Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbil-\nDie Zwischenprüfung ist bestanden, wenn                   dung organisiert und durchgeführt.\n1. mindestens drei Klausuren jeweils mit mindestens                                    § 51\nfünf Rangpunkten bewertet worden sind und\nBestandteile der Laufbahnprüfung\n2. die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens\n5,00 beträgt.                                               Die Laufbahnprüfung besteht aus\n1. der Diplomarbeit und dem Diplomkolloquium,\n§ 46\n2. der schriftlichen Abschlussprüfung und\nZwischenprüfungszeugnis\n3. der mündlichen Abschlussprüfung.\nWer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält vom\nPrüfungsamt ein Zwischenprüfungszeugnis mit Angabe                             Unterabschnitt 2\n1. der Rangpunkte und Noten der Klausuren sowie                                  Diplomarbeit\n2. der Rangpunktzahl der Zwischenprüfung.                                 und Diplomkolloquium\n§ 47                                                         § 52\nBescheid über die                                  Zweck und Zeitpunkt der Diplomarbeit\nnichtbestandene Zwischenprüfung\n(1) Durch die Diplomarbeit sollen die Studierenden\nWer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, erhält       nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorge-\nvom Prüfungsamt einen Bescheid über die nichtbe-             gebenen Frist eine für die Studienziele relevante Pro-\nstandene Zwischenprüfung sowie eine Bescheinigung            blemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selb-\nüber die erbrachten Studienleistungen.                       ständig zu bearbeiten.\n(2) Die Diplomarbeit wird während der berufsprakti-\n§ 48\nschen Studienzeit II angefertigt.\nWiederholung der Zwischenprüfung\n(1) Studierende, die die Zwischenprüfung nicht be-                                  § 53\nstanden haben, können die Zwischenprüfung einmal                                   Thema und\nwiederholen. In begründeten Ausnahmefällen kann die                    Bearbeitungszeit der Diplomarbeit\noberste Dienstbehörde eine zweite Wiederholung der\nZwischenprüfung zulassen.                                       (1) Das Thema der Diplomarbeit wird vom Prüfungs-\namt bestimmt. Eine Lehrkraft der Hochschule schlägt\n(2) Die Zwischenprüfung ist vollständig zu wiederho-      dem Prüfungsamt ein Thema vor. Die Studierenden\nlen.                                                         können der oder dem Vorschlagsberechtigten eigene\n(3) Die Wiederholung findet frühestens einen Monat        Themenvorschläge unterbreiten.\nnach Bekanntgabe des Ergebnisses und spätestens                 (2) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt\nfünf Monate nach Ende des Grundstudiums statt.               vier Monate. Sie beginnt mit Ausgabe des Themas.\n(4) Der weitere Studienverlauf wird wegen der Wie-\n(3) Nach der Ausgabe kann das Thema nur im Aus-\nderholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt.\nnahmefall und nur mit Zustimmung des Prüfungsamtes\n(5) Bei der Wiederholung wird jede Klausur von zwei       zurückgegeben oder geändert werden.\nPrüfenden bewertet. Das Prüfungsamt bestellt die Erst-\n(4) Das Thema und der Tag der Ausgabe des The-\nprüfende oder den Erstprüfenden und die Zweitprü-\nmas sind aktenkundig zu machen.\nfende oder den Zweitprüfenden. Eine oder einer der\nbeiden Prüfenden muss hauptamtliche Lehrkraft der\n§ 54\nHochschule sein.\n(6) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung der                           Diplomarbeitsordnung\nZwischenprüfung erreicht werden, ersetzen die zuvor             Die formalen Anforderungen an die Diplomarbeit re-\nerreichten.                                                  gelt die Hochschule in einer Diplomarbeitsordnung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018           1377\n§ 55                                                        § 59\nPrüfende für die Diplomarbeit                                 Bestehen der Diplomarbeit\n(1) Für die Bewertung der Diplomarbeit bestellt das          Die Diplomarbeit ist bestanden, wenn eine Rang-\nPrüfungsamt zwei Prüfende.                                   punktzahl von mindestens 5,00 erreicht worden ist.\n(2) Bestellt wird\n§ 60\n1. als Erstprüfende oder Erstprüfender die Lehrkraft der\nHochschule, die das Thema der Diplomarbeit vorge-                            Diplomkolloquium\nschlagen hat, und                                           (1) Die Studierenden stellen die Diplomarbeit im\n2. als Zweitprüfende oder Zweitprüfender eine Beamtin        Rahmen eines Diplomkolloquiums vor.\noder ein Beamter des gehobenen oder höheren                 (2) Durch das Diplomkolloquium soll die oder der\nnichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.         Studierende nachweisen, dass sie oder er\nDie oder der Zweitprüfende kann auch eine Tarifbe-           1. gesichertes Wissen in den Themengebieten besitzt,\nschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter oder eine Soldatin        die sie oder er in der Diplomarbeit bearbeitet hat,\noder ein Soldat sein.                                            und\n(3) Die Bewertung der Diplomarbeit soll zwei Wo-          2. die in der Diplomarbeit angewendeten Methoden\nchen vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung ab-           und erzielten Ergebnisse erläutern und begründen\ngeschlossen sein.                                                kann.\n(3) Das Diplomkolloquium soll zwei Wochen vor Be-\n§ 56\nginn der schriftlichen Abschlussprüfung abgeschlossen\nBetreuung und Freistellung                     sein.\nbei der Anfertigung der Diplomarbeit\n(4) Das Diplomkolloquium besteht aus\n(1) Bei der Anfertigung der Diplomarbeit wird die\n1. einer etwa 20-minütigen Präsentation und\noder der Studierende von der oder dem Erstprüfenden\nbetreut.                                                     2. einer etwa 10-minütigen Aussprache.\n(2) Zur Anfertigung der Diplomarbeit werden die Stu-      In der Aussprache werden fachliche Fragen mit Bezug\ndierenden vier Wochen vor Ende der Bearbeitungszeit          auf die Diplomarbeit und die Präsentation gestellt.\nvon ihren übrigen dienstlichen Tätigkeiten freigestellt.        (5) Bewertet wird das Diplomkolloquium nur von der\noder dem Erstprüfenden der Diplomarbeit.\n§ 57\nVerhinderung bei der Diplomarbeit                                           § 61\n(1) Sind Studierende durch eine Erkrankung oder                               Wiederholung der\nsonstige nicht zu vertretende Umstände an der Bear-                 Diplomarbeit und des Diplomkolloquiums\nbeitung der Diplomarbeit verhindert, so verlängert das          (1) Studierende, die die Diplomarbeit nicht bestan-\nPrüfungsamt die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit        den haben, können sie einmal wiederholen.\nauf Antrag um die Dauer der Verhinderung.\n(2) Wird die Diplomarbeit wiederholt, ist auch das\n(2) Für den Nachweis der Verhinderung gilt § 25 Ab-       Diplomkolloquium zu wiederholen, unabhängig von\nsatz 4 entsprechend.                                         dessen Bewertung.\n(3) Die Verlängerung der Bearbeitungszeit darf zwei          (3) Für die Wiederholung gibt das Prüfungsamt ein\nMonate nicht überschreiten. Dauert die Verhinderung          neues Thema aus.\nlänger, so stellt das Prüfungsamt auf Antrag fest, dass\n(4) Die Bearbeitungszeit beträgt vier Monate. Soweit\ndie Diplomarbeit als nicht begonnen gilt. In diesem Fall\nerforderlich, verlängert die Dienstbehörde den Vorbe-\nwird ein neues Thema ausgegeben.\nreitungsdienst um die Dauer der Wiederholung.\n§ 58                                 (5) Für die Dauer der Wiederholung der Diplomarbeit\nund der Bewertung der Diplomarbeit werden die Stu-\nAbgabe der Diplomarbeit\ndierenden der Dienstbehörde zugewiesen.\n(1) Der Termin für die Abgabe der Diplomarbeit wird\n(6) Vier Wochen vor dem Ende der Bearbeitungszeit\nvom Prüfungsamt festgelegt.\nwerden die Studierenden von ihren übrigen dienstlichen\n(2) Die Abgabe ist aktenkundig zu machen.                 Tätigkeiten freigestellt.\n(3) Bei der Abgabe hat die oder der Studierende zu           (7) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung er-\nerklären, dass sie oder er                                   reicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.\n1. die Diplomarbeit selbständig und ohne fremde Mit-\nwirkung verfasst hat und                                                   Unterabschnitt 3\n2. nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt              Schriftliche Abschlussprüfung\nhat.\nDie Form für die Erklärung kann vom Prüfungsamt vor-                                   § 62\ngegeben werden.                                                          Gegenstand und Durchführung\n(4) Wird die Diplomarbeit nach dem Abgabetermin                     der schriftlichen Abschlussprüfung\nabgegeben, so gilt sie als mit null Rangpunkten bewer-          (1) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus\ntet.                                                         sechs Klausuren.","1378         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018\n(2) Studierende der Fachrichtung „Bundesnachrich-                          Unterabschnitt 4\ntendienst“ schreiben                                                  Mündliche Abschlussprüfung\n1. zwei Klausuren aus dem Studiengebiet nach § 28\nNummer 3 und                                                                        § 66\n2. je eine Klausur in den Studiengebieten nach § 28                                Zulassung zur\nNummer 1, 2, 4 und 6.                                                 mündlichen Abschlussprüfung\n(3) Studierende    der Fachrichtung    „Verfassungs-         (1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelas-\nschutz“ schreiben                                            sen, wer die schriftliche Abschlussprüfung bestanden\nhat.\n1. zwei Klausuren aus dem Studiengebiet nach § 28\nNummer 3,                                                   (2) Die Zulassung oder Nichtzulassung wird der oder\ndem Studierenden rechtzeitig vor der mündlichen Ab-\n2. eine Klausur aus dem Studiengebiet nach § 28 Num-         schlussprüfung bekannt gegeben.\nmer 6 und\n3. je eine Klausur aus drei der Studiengebiete nach                                     § 67\n§ 28 Nummer 1 bis 5.                                                   Bekanntgabe der bisherigen\n(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur                     Ergebnisse der Laufbahnprüfung\n240 Minuten.                                                    Gleichzeitig mit der Zulassung oder Nichtzulassung\n(5) Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden          zur mündlichen Abschlussprüfung werden der oder\nArbeitstagen geschrieben. An einem Tag wird nur eine         dem Studierenden mitgeteilt\nKlausur geschrieben. Nach zwei Prüfungstagen ist ein         1. die in den Klausuren der schriftlichen Abschlussprü-\nfreier Tag vorzusehen.                                           fung jeweils erreichte Rangpunktzahl und\n(6) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrie-         2. die Rangpunktzahl der Diplomarbeit und die Rang-\nben.                                                             punkte des Diplomkolloquiums.\n§ 63                                                         § 68\nPrüfende für die                                        Prüfungskommissionen\nschriftliche Abschussprüfung                               der mündlichen Abschlussprüfung\n(1) Für die Durchführung und Bewertung der mündli-\n(1) Zur Bewertung werden vom Prüfungsamt für jede\nchen Abschlussprüfung richtet das Prüfungsamt für jede\nKlausur der schriftlichen Abschlussprüfung zwei Prü-\nFachrichtung eine Prüfungskommission ein. Das Prü-\nfende bestellt.\nfungsamt bestellt deren Mitglieder und Ersatzmitglieder\n(2) Bestellt wird                                         in der Regel für die Dauer von fünf Jahren. Wiederbestel-\n1. als Erstprüfende oder Erstprüfender eine Lehrkraft        lung ist zulässig. § 9 Absatz 1 gilt entsprechend.\nder Hochschule und                                          (2) In die Prüfungskommission für die Fachrichtung\n2. als Zweitprüfende oder Zweitprüfender eine Beamtin        Bundesnachrichtendienst sollen überwiegend Angehö-\noder ein Beamter des gehobenen oder des höheren          rige des Bundesnachrichtendienstes bestellt werden.\nnichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.            (3) In die Prüfungskommission für die Fachrichtung\nVerfassungsschutz sollen überwiegend Angehörige des\nDie oder der Zweitprüfende kann auch eine Tarifbe-\nBundesamtes für Verfassungsschutz bestellt werden.\nschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter oder eine Soldatin\noder ein Soldat sein.                                           (4) Eine Prüfungskommission besteht aus\n1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren\n§ 64                                  nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes\nRangpunktzahl der                             als Vorsitzender oder Vorsitzendem,\nschriftlichen Abschlussprüfung                   2. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren\nDienstes als Beisitzende oder Beisitzer und als Ver-\nAus den Bewertungen der Klausuren der schrift-\ntretung der oder des Vorsitzenden sowie\nlichen Abschlussprüfung wird eine Rangpunktzahl be-\nrechnet, die das arithmetische Mittel der Bewertungen        3. drei Beamtinnen und Beamten des gehobenen oder\nder sechs Klausuren ist.                                         höheren Dienstes als Beisitzenden, von denen min-\ndestens eine Beamtin oder ein Beamter dem geho-\n§ 65                                  benen oder höheren nichttechnischen Verwaltungs-\ndienst des Bundes angehören muss.\nBestehen der\nschriftlichen Abschlussprüfung                   Die Beisitzenden können auch Tarifbeschäftigte oder\nSoldatinnen oder Soldaten sein. Einer Prüfungskom-\nDie schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden,          mission müssen jedoch mindestens drei Beamtinnen\nwenn                                                         und Beamte angehören. Mindestens zwei Mitglieder ei-\n1. in mindestens vier Klausuren jeweils eine Rang-           ner Prüfungskommission sollen haupt- oder nebenamt-\npunktzahl von mindestens 5,00 erreicht worden ist        liche Lehrkräfte der Hochschule sein.\nund                                                         (5) Eine Prüfungskommission ist beschlussfähig,\n2. die Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprü-         wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.\nfung mindestens 5,00 beträgt.                               (6) § 12 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018           1379\n§ 69                               Mittel aus den Bewertungen der in den Prüfungs-\nGegenstand und Durchführung                     fächern erbrachten Leistungen.\nder mündlichen Abschlussprüfung\n§ 72\n(1) Die Prüfungsfächer für die mündliche Abschluss-\nprüfung stammen aus den Studiengebieten des Haupt-                                 Protokoll zur\nstudiums nach § 28 Nummer 1 bis 6. Ausgewählt wer-                        mündlichen Abschlussprüfung\nden sie von der Prüfungskommission.                             (1) Über die mündliche Abschlussprüfung ist ein\n(2) Für jedes ausgewählte Prüfungsfach bestimmt           Protokoll anzufertigen.\ndie Prüfungskommission ein fachkundiges Mitglied als            (2) Aus dem Protokoll müssen Gegenstand, Verlauf\nFachprüfende oder Fachprüfender.                             und Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung her-\n(3) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Grup-         vorgehen.\npenprüfung durchgeführt. In einer Gruppe dürfen nur             (3) Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden\nStudierende derselben Fachrichtung geprüft werden.           der Prüfungskommission zu bestätigen.\n(4) In einer Gruppe dürfen höchstens fünf Studie-\nrende geprüft werden.                                                                   § 73\n(5) Die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung darf                             Bestehen der\nje Studierende oder Studierenden 40 Minuten nicht un-                     mündlichen Abschlussprüfung\nterschreiten und soll 50 Minuten je Studierende oder            Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden,\nStudierenden nicht überschreiten.                            wenn die Rangpunktzahl der mündlichen Abschluss-\nprüfung mindestens 5,00 beträgt.\n§ 70\nZuhörerinnen und Zuhörer                                       Unterabschnitt 5\nbei der mündlichen Abschlussprüfung\nBestehen\n(1) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffent-                         der Laufbahn-\nlich.                                                                     prüfung, Wiederholung\n(2) Angehörige des Prüfungsamtes können als Zu-                       der schriftlichen und der\nhörerinnen oder Zuhörer an der mündlichen Abschluss-                mündlichen Abschlussprüfung,\nprüfung teilnehmen. Das Prüfungsamt kann folgenden                Abschlusszeugnis, Bescheid über\nPersonen die Anwesenheit allgemein oder im Einzelfall         die nichtbestandene Laufbahnprüfung\ngestatten:\n1. Vertreterinnen und Vertretern des Bundeskanzleram-                                   § 74\ntes,                                                                          Bestehen der\n2. Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeri-                  Laufbahnprüfung und Abschlussnote\nums des Innern, für Bau und Heimat,                         (1) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprü-\n3. den Präsidentinnen oder den Präsidenten der               fung errechnet das Prüfungsamt am Zentrum für Nach-\nDienstbehörden,                                          richtendienstliche Aus- und Fortbildung die Rangpunkt-\nzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote\n4. der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hoch-\nfest.\nschule,\n(2) In die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung gehen\n5. den Abteilungsleiterinnen oder den Abteilungsleitern\ndie folgenden Bewertungen mit der genannten Gewich-\ndes Fachbereichs Nachrichtendienste der Hoch-\ntung ein:\nschule und\n6. in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung         1. die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 Pro-\nbefassten Personen.                                          zent,\n(3) Die Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während           2. die Rangpunktzahl der Leistungstests im Hauptstu-\nder mündlichen Abschlussprüfung keinerlei Aufzeich-              dium mit 20 Prozent,\nnungen machen.                                               3. die Rangpunktzahl der Praktika mit 7,5 Prozent,\n(4) Bei den Beratungen der Prüfungskommission             4. die Rangpunktzahl der Leistungstests in den praxis-\ndürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.                       bezogenen Lehrveranstaltungen mit 2,5 Prozent,\n5. die Rangpunktzahl der Diplomarbeit mit 18 Prozent,\n§ 71\n6. die Rangpunkte des Diplomkolloquiums mit 2 Pro-\nBewertung und Rangpunktzahl\nzent,\nder mündlichen Abschlussprüfung\n7. die Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprü-\n(1) Jedes Prüfungsfach der mündlichen Abschluss-\nfung mit 30 Prozent und\nprüfung wird einzeln bewertet.\n(2) Die oder der jeweilige Fachprüfende schlägt die       8. die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprü-\nBewertung vor.                                                   fung mit 15 Prozent.\n(3) Aus den einzelnen Bewertungen der Prüfungs-              (3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn\nfächer wird die Rangpunktzahl der mündlichen Ab-             1. die Diplomarbeit sowie die schriftliche und die\nschlussprüfung berechnet. Die Rangpunktzahl der                  mündliche Abschlussprüfung bestanden worden\nmündlichen Abschlussprüfung ist das arithmetische                sind und","1380         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018\n2. die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens                                    § 77\n5,00 beträgt.                                                                Bescheid über die\n(4) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so wird die                   nichtbestandene Laufbahnprüfung\nRangpunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf              Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält\neine ganze Zahl gerundet. Der gerundeten Rangpunkt-          vom Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienst-\nzahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als          liche Aus- und Fortbildung\nAbschlussnote festgesetzt.\n1. einen Bescheid über die nichtbestandene Laufbahn-\nprüfung und\n§ 75\n2. eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleis-\nWiederholung der schriftlichen                      tungen.\nund der mündlichen Abschlussprüfung\nAbschnitt 3\n(1) Studierende, die die schriftliche oder mündliche\nAbschlussprüfung nicht bestanden haben oder deren                         Weitere Prüfungsvorschriften\nRangpunktzahl der Laufbahnprüfung unter 5,00 liegt,\nkönnen Teile des Studiums sowie die schriftliche und                                   § 78\ndie mündliche Abschlussprüfung einmal wiederholen.                          Fernbleiben und Rücktritt\nDie schriftliche und die mündliche Abschlussprüfung                von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil\nsind vollständig zu wiederholen.\n(1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt von\n(2) Das Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichten-           einer Prüfung oder einem Prüfungsteil gilt die Prüfung\ndienstliche Aus- und Fortbildung bestimmt,                   oder der Prüfungsteil als mit null Rangpunkten bewertet.\n1. welche Teile des Studiums zu wiederholen sind und            (2) Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt\ndie Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen.\n2. welche Leistungstests zu absolvieren sind.\n(3) Über die Genehmigung entscheidet das Prü-\n(3) Bei der Wiederholung von Teilen des Studiums          fungsamt, das für die Organisation und Durchführung\nsind auch die entsprechenden Leistungstests zu wie-          der Prüfung zuständig ist.\nderholen.                                                       (4) Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 25 Ab-\n(4) Die Frist für die Wiederholung der schriftlichen      satz 4 entsprechend.\nund der mündlichen Abschlussprüfung soll mindestens             (5) Das Prüfungsamt, das für die Organisation und\ndrei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten.       Durchführung der Prüfung zuständig ist, bestimmt, ob\nDie Wiederholungsfrist wird vom Prüfungsamt am Zen-          und inwieweit eine bereits absolvierte Prüfung oder ein\ntrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung         bereits absolvierter Prüfungsteil gewertet wird und zu\nfestgelegt. Die Dienstbehörde verlängert den Vorberei-       welchem Zeitpunkt die Prüfung oder der Prüfungsteil\ntungsdienst bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist.           nachgeholt wird.\n(5) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung der\n§ 79\nLeistungstests sowie der schriftlichen und der mündli-\nchen Abschlussprüfung erreicht werden, ersetzen die                               Täuschung und\nzuvor erreichten.                                                        Ordnungsverstoß bei Prüfungen\n(1) Studierenden, die bei einer Prüfung oder einem\n§ 76                               Prüfungsteil täuschen, eine Täuschung versuchen oder\ndaran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung versto-\nAbschlusszeugnis                          ßen, soll die Fortsetzung der Prüfung oder des Prü-\nund Diplomurkunde                          fungsteils unter dem Vorbehalt einer abweichenden\n(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält         Entscheidung des Prüfungsamtes, das für die Organi-\nsation und Durchführung der Prüfung zuständig ist, ge-\n1. vom Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichten-               stattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können\ndienstliche Aus- und Fortbildung ein Abschluss-          die Studierenden von der weiteren Teilnahme an der\nzeugnis und                                              Prüfung oder dem Prüfungsteil ausgeschlossen wer-\nden.\n2. von der Hochschule eine Urkunde über die Verlei-\nhung des Diplomgrades „Diplom-Verwaltungswirtin             (2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täu-\n(FH)“ oder „Diplom-Verwaltungswirt (FH)“.                schung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens\nan einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsver-\n(2) Das Abschlusszeugnis enthält                          stoßes bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil ent-\nscheidet das Prüfungsamt, das für die Organisation\n1. die Feststellung, dass die oder der Studierende die\nund Durchführung der Prüfung zuständig ist. Das Prü-\nLaufbahnprüfung bestanden hat und die Befähigung\nfungsamt kann abhängig von der Schwere des Versto-\nfür den gehobenen nichttechnischen Verwaltungs-\nßes\ndienst des Bundes erworben hat,\n1. die Wiederholung der Prüfung oder des Prüfungs-\n2. die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Ab-             teils anordnen,\nschlussnote sowie\n2. die Prüfung oder den Prüfungsteil mit null Rang-\n3. das Thema und die Rangpunktzahl der Diplomarbeit.             punkten bewerten oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018           1381\n3. die Zwischenprüfung oder die Laufbahnprüfung für           1. Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus an-\nendgültig nicht bestanden erklären.                           deren Studiengängen staatlicher Hochschulen oder\n(3) Bei einer Täuschung, die nach Beendigung einer             staatlich anerkannter Hochschulen sowie\nPrüfung oder eines Prüfungsteils oder nach Abgabe der         2. Prüfungsleistungen, die erfolgreich abgelegt worden\nDiplomarbeit oder nach dem Diplomkolloquium festge-               sind\nstellt wird, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Bei            a) an einer öffentlichen Bildungseinrichtung,\neiner Täuschung, die nach Beendigung der Zwischen-\nb) an einer staatlich anerkannten Bildungseinrich-\nprüfung festgestellt wird, entscheidet abweichend von\ntung oder\nAbsatz 2 Satz 1 das Prüfungsamt am Zentrum für\nNachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung.                      c) vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.\n(4) Wird eine Täuschung erst nach dem Abschluss               (2) In dem Antrag hat die oder der Studierende die\nder Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst dann           für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzule-\nnachgewiesen werden, so kann das Prüfungsamt am               gen.\nZentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbil-             (3) Über die Anerkennung entscheidet die Hoch-\ndung die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren            schule.\nnach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für\n(4) Die Hochschule erkennt die Leistungen an, wenn\nnicht bestanden erklären.\nsie gleichwertig sind mit den Leistungen, die nach die-\n(5) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung nach       ser Verordnung für das Studium zu erbringen sind. We-\nden Absätzen 2 bis 4 anzuhören.                               sentliche Unterschiede führen zur Nichtanerkennung.\n(5) Soweit bei anerkannten Leistungen die Bewer-\n§ 80                               tungssysteme vergleichbar sind, sind die Bewertungen\nPrüfungsakte und Einsichtnahme                     der anerkannten Leistungen zu übernehmen. Sind die\nBewertungssysteme nicht vergleichbar, so wird der an-\n(1) Zu jeder und jedem Studierenden wird eine Prü-\nerkannten Leistung eine Bewertung im relativen Ver-\nfungsakte geführt.\nhältnis der Notenskalen nach § 8 Absatz 1 zugeordnet.\n(2) In die Prüfungsakte aufzunehmen sind:\n(6) Die übernommenen und die zugeordneten Be-\n1. die Klausuren der Zwischenprüfung,                         wertungen sind in die Berechnung der entsprechenden\n2. eine Ausfertigung des Zwischenprüfungszeugnis-             Rangpunktzahlen und in die Berechnung der Rang-\nses,                                                      punktzahl der Laufbahnprüfung einzubeziehen.\n3. eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Leis-                                      Teil 6\ntungstests des Hauptstudiums,\nSchlussvorschriften\n4. eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Leis-\ntungstests der praxisbezogenen Lehrveranstaltun-\n§ 82\ngen,\nQualitätsmanagement,\n5. eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Praktika,                   Evaluation und Evaluationsordnung\n6. die Diplomarbeit und ihre Bewertung,                          (1) Das Studium wird einem systematischen Quali-\n7. die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung,          tätsmanagement unterworfen.\n8. eine Ausfertigung des Protokolls über die mündliche           (2) Teil des systematischen Qualitätsmanagements\nAbschlussprüfung sowie                                    ist die Evaluation. Das Nähere zur Evaluation regelt\ndie Evaluationsordnung des Fachbereichs Nachrichten-\n9. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder\ndienste der Hochschule.\ndes Bescheids über die nichtbestandene Laufbahn-\nprüfung.\n§ 83\n(3) Die Prüfungsakte wird beim Prüfungsamt nach\nÜbergangsvorschriften\nBeendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens\nfünf Jahre und höchstens zehn Jahre aufbewahrt.                  (1) Für Studierende, die bis zum 30. September\n2018 mit dem Vorbereitungsdienst gehobener Dienst\n(4) Nach Abschluss der Laufbahnprüfung können die          im Bundesnachrichtendienst begonnen haben, ist wei-\nBetroffenen auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte          ter die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und\nnehmen. Die Einsichtnahme in die Prüfungsakte ist ak-         Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnachrich-\ntenkundig zu machen.                                          tendienst vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2767), die\nzuletzt durch Artikel 3 Absatz 15 der Verordnung vom\nTeil 5                              12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist,\nAnerkennung                               anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle des\n§ 28 Absatz 5 Satz 3 und 4 der Verordnung über die\nanderer Studienleistungen\nLaufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen\nDienst im Bundesnachrichtendienst § 10 dieser Verord-\n§ 81\nnung tritt.\nAnerkennung von                              (2) Für Studierende, die bis zum 30. September\nStudienleistungen und Prüfungsleistungen                2018 mit dem Vorbereitungsdienst gehobener Dienst\n(1) Auf Antrag der oder des Studierenden können            im Verfassungsschutz des Bundes begonnen haben,\nfolgende Leistungen anerkannt werden:                         ist weiter die Verordnung über die Laufbahn, Ausbil-","1382        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018\ndung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfas-        fassungsschutz des Bundes in der Fassung vom 11. Ok-\nsungsschutz des Bundes vom 11. Oktober 2001                 tober 2001 (BGBl. I S. 2640) anzuwenden.\n(BGBl. I S. 2640), die zuletzt durch Artikel 13 des Ge-\nsetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert                                    § 84\nworden ist, anzuwenden.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(3) Für Bewerberinnen und Bewerber, die vor dem\n1. April 2019 an einem Auswahlverfahren für einen Stu-         Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft.\ndienplatz, der in der Fachrichtung Bundesnachrichten-       Gleichzeitig treten außer Kraft:\ndienst angeboten wird, teilnehmen, ist anstelle des § 12\nAbsatz 2 und 3 dieser Verordnung § 6 Absatz 5 Satz 1        1. die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und\nbis 3 und 7 sowie Absatz 7 der Verordnung über die             Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnach-\nLaufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen             richtendienst vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I\nDienst im Bundesnachrichtendienst in der Fassung               S. 2767), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 15 der\nvom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2767) anzuwenden.             Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320)\ngeändert worden ist, und\n(4) Für Bewerberinnen und Bewerber, die vor dem\n1. April 2019 an einem Auswahlverfahren für einen Stu-      2. die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und\ndienplatz, der in der Fachrichtung Verfassungsschutz an-       Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungs-\ngeboten wird, teilnehmen, ist anstelle des § 12 Absatz 2       schutz des Bundes vom 11. Oktober 2001 (BGBl. I\nund 3 dieser Verordnung § 6 Absatz 5 Satz 1, 3 und 6           S. 2640), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes\nsowie Absatz 7 der Verordnung über die Laufbahn, Aus-          vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden\nbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Ver-           ist.\nBerlin, den 21. September 2018\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer\nDer Bundesminister\nfür besondere Aufgaben\nHelge Braun"]}