{"id":"bgbl1-2018-32-1","kind":"bgbl1","year":2018,"number":32,"date":"2018-09-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/32#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-32-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_32.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung","law_date":"2018-09-03T00:00:00Z","page":1358,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["1358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018\nBekanntmachung\nder Neufassung der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung\nVom 3. September 2018\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung vom 8. März 2016 (BGBl. I S. 444)\nwird nachstehend der Wortlaut der Tierische Lebensmittel-Überwachungs-\nverordnung in der seit dem 17. März 2016 geltenden Fassung bekannt gemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 15. August 2007 in Kraft getretene Verordnung vom 8. August 2007\n(BGBl. I S. 1816, 1864),\n2. den am 21. Mai 2010 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom\n11. Mai 2010 (BGBl. I S. 612),\n3. den am 22. Juli 2010 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 14. Juli\n2010 (BGBl. I S. 929),\n4. den am 23. November 2010 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom\n11. November 2010 (BGBl. I S. 1537),\n5. den am 17. März 2016 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom\n8. März 2016 (BGBl. I S. 444).\nBonn, den 3. September 2018\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018                     1359\nVerordnung\nzur Regelung bestimmter Fragen der amtlichen Überwachung\ndes Herstellens, Behandelns und Inverkehrbringens von Lebensmitteln tierischen Ursprungs\n(Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung – Tier-LMÜV)1, 2\n§1                                       (2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des\nAnwendungsbereich                                 1. Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des\nDiese Verordnung dient der Regelung der amtlichen                       Europäischen Parlaments und des Rates vom\nÜberwachung des Herstellens, Behandelns und des                             29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. EU\nInverkehrbringens von Lebensmitteln tierischen Ur-                          Nr. L 139 S. 1, Nr. L 226 S. 3) und\nsprungs sowie der Umsetzung und Durchführung von                        2. Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der                      entsprechend.\nEuropäischen Union auf dem Gebiet der Überwachung\ndes Verkehrs mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs.                                                §3\n§2                                                    Amtliche Fachassistenten\nBegriffsbestimmungen                                  (1) Die zuständige Behörde darf nur Personen zu\namtlichen Fachassistenten bestellen, die\n(1) Im Sinne dieser Verordnung sind:\n1. den erfolgreichen Abschluss einer Hauptschule oder\n1. Lebensmittel tierischen Ursprungs: Erzeugnisse tieri-                    einen mindestens gleichwertigen Bildungsabschluss,\nschen Ursprungs im Sinne des Anhangs I Nr. 8.1\nSpiegelstrich 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004                   2. die körperliche und gesundheitliche Eignung durch\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                          ein ärztliches Attest,\n29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften                3. die erforderliche Zuverlässigkeit durch ein amtliches\nfür Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU                         Führungszeugnis und\nNr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) in der geltenden                 4. die Befähigung durch eine amtliche Bescheinigung\nFassung,                                                               nach Maßgabe des Absatzes 2 über die erfolgreiche\n2. verbotene Stoffe oder Erzeugnisse: Stoffe oder Er-                       Schulung und Prüfung nach\nzeugnisse, deren Anwendung bei lebenden Tieren                         a) Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B\nim Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Lebens-                            Nummer 5 oder 8 der Verordnung (EG) Nr.\nmittel- und Futtermittelgesetzbuches verboten ist,                        854/2004 des Europäischen Parlaments und des\n3. vorschriftswidrige Anwendung: Anwendung verbote-                            Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfah-\nner Stoffe oder Erzeugnisse oder Anwendung zuge-                          rensvorschriften für die amtliche Überwachung\nlassener Stoffe oder Erzeugnisse für Anwendungs-                          von zum menschlichen Verzehr bestimmten Er-\ngebiete, für die die Anwendung ausgeschlossen ist,                        zeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr.\nbei lebenden Tieren, im Sinne des § 4 Absatz 1                            L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83),\nNummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittel-                           b) § 3 Absatz 2 Satz 3 der Fleischkontrolleur-Verord-\ngesetzbuches,                                                             nung vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1227) in der\n4. Rückstände: Rückstände von Stoffen mit pharma-                              bis zum 14. August 2007 geltenden Fassung oder\nkologischer Wirkung und deren Umwandlungspro-                          c) § 4 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung über Geflü-\ndukten sowie von anderen Stoffen, die in Lebens-                          gelfleischkontrolleure vom 24. Juli 1973 (BGBl. I\nmittel tierischen Ursprungs übergehen und die                             S. 899) in der bis zum 14. August 2007 geltenden\nmenschliche Gesundheit beeinträchtigen können,                            Fassung\n5. Sendung: eine Gruppe von lebenden Tieren der                         nachweisen.\ngleichen Tierart und Altersgruppe, die in demselben\nBetrieb unter gleichen Haltungs- und Fütterungs-                      (2) Der Nachweis der Befähigung nach Absatz 1\nbedingungen gleichzeitig aufgezogen wurden.                        Nummer 4 erlischt bei Personen, die über einen Zeit-\nraum von mehr als\n1\nNotifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen      1. drei Jahren nicht an Fortbildungsmaßnahmen nach\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nAnhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B Num-\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241     mer 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 teilgenom-\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                     men haben oder\n2\nDie Verpflichtung aus Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG)\nNr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom            2. zwei Jahren nicht als amtlicher Fachassistent tätig\n29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche     gewesen sind.\nÜberwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnis-\nsen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206; L 226     Der Nachweis der Befähigung kann wieder erbracht\nvom 25.6.2004, S. 83) ist beachtet worden.                            werden durch Bestehen einer amtlichen Nachprüfung,","1360         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018\nin der festzustellen ist, ob die in theoretischer und        1. die Schlachtung im Anschluss an die übrigen\npraktischer Hinsicht erforderlichen Kenntnisse nach              Schlachtungen vorzunehmen ist,\nAnhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B Nummer 5\n2. die Schlachtung räumlich getrennt von den übrigen\nder Verordnung (EG) Nr. 854/2004 noch vorhanden\nSchlachtungen vorzunehmen ist, wenn der Verdacht\nsind.\nbesteht, dass das untersuchte Tier von einer an-\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch            steckenden Krankheit befallen ist, die auf das\nRechtsverordnung Vorschriften über                               Schlachtpersonal übertragen werden kann.\n1. die Durchführung der Schulung und Prüfung nach            Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 sind besondere\nAnhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B der        Vorkehrungen zum Schutz des Schlachtpersonals zu\nVerordnung (EG) Nr. 854/2004 und die Ausstellung         treffen.\neiner amtlichen Bescheinigung hierüber und\n(2) Der amtliche Tierarzt ordnet erforderlichenfalls\n2. die Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen nach           unter Berücksichtigung der erregerspezifischen Eigen-\nAnhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B Num-       schaften weitere Maßnahmen an, um eine Kontamina-\nmer 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 und         tion anderer Tiere oder des Fleisches anderer Tiere zu\n3. die Durchführung der Nachprüfung im Sinne des Ab-         vermeiden. Im begründeten Einzelfall kann das Bun-\nsatzes 2 Satz 2                                          desinstitut für Risikobewertung beteiligt werden.\nzu erlassen.                                                    (3) Nach Abschluss der Schlachtungen nach Ab-\nsatz 1 hat der amtliche Tierarzt eine geeignete Reini-\n§4                                gung und Desinfektion aller Räumlichkeiten, Einrich-\nSchlachthofpersonal                        tungs- und Ausrüstungsgegenstände anzuordnen, die\nim Rahmen der Schlachtungen nach Absatz 1 mit\n(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag ge-            Erregern von Tierseuchen oder Zoonosen verunreinigt\nnehmigen, dass Personal eines Schlachthofes                  worden sein könnten.\n1. bei der amtlichen Überwachung der Produktion von\nFleisch von Geflügel oder Hasentieren unter den in                                   §6\nArtikel 5 Nummer 6 Buchstabe a in Verbindung mit\nAnhang I Abschnitt III Kapitel III Buchstabe A der                         Fleischuntersuchung\nVerordnung (EG) Nr. 854/2004 genannten Voraus-                       und Untersuchung auf Trichinen\nsetzungen die dort beschriebenen Tätigkeiten an                vor Abgabe kleiner Mengen erlegten Wildes\nStelle von amtlichen Fachassistenten übernimmt              (1) Bei kleinen Mengen erlegten Wildes, das nach\noder                                                     § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2, auch in Ver-\n2. nach Artikel 5 Nummer 6 Buchstabe b in Verbindung         bindung mit Absatz 3, der Tierische Lebensmittel-\nmit Anhang I Abschnitt III Kapitel III Buchstabe B der   Hygieneverordnung zur amtlichen Fleischuntersuchung\nVerordnung (EG) Nr. 854/2004 bestimmte Tests oder        oder zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen an-\ndie Entnahme von Proben für bestimmte Labor-             gemeldet wurde, ist\nuntersuchungen ausführt.                                 1. die amtliche Fleischuntersuchung nach Anhang I\n(2) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 hat der amt-             Abschnitt IV Kapitel VIII Buchstabe A in Verbindung\nliche Tierarzt bis zur Festlegung detaillierter Vorschrif-       mit Abschnitt II Kapitel V Nummer 1 der Verordnung\nten für Leistungstests nach Anhang I Abschnitt III               (EG) Nr. 854/2004 in der jeweils geltenden Fassung\nKapitel III Buchstabe A Unterbuchstabe a Satz 3 der              oder\nVerordnung (EG) Nr. 854/2004 von jeder Sendung               2. die amtliche Untersuchung auf Trichinen nach Arti-\nSchlachtgeflügel Eingeweide und Körperhöhlen von                 kel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit\nmindestens 300 über die gesamte Sendung verteilten               Anhang I Kapitel I oder II und Anhang III der Durch-\nTieren darauf zu überprüfen, ob das Schlachthofperso-            führungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommis-\nnal die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß durch-               sion vom 10. August 2015 mit spezifischen Vor-\ngeführt hat.                                                     schriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen\n(3) Vor dem erstmaligen Einsatz des Schlachthof-              auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7) in\npersonals nach Absatz 1 Nummer 2 hat sich die zu-                der jeweils geltenden Fassung\nständige Behörde im Rahmen einer theoretischen und           durchzuführen. Für die Beurteilung auf Grund der Er-\neiner praktischen Prüfung von dem Erfolg der Schulung        gebnisse der Untersuchungen nach Satz 1 gilt Anhang I\nnach Anhang I Abschnitt III Kapitel III Buchstabe B der      Abschnitt IV Kapitel VIII Buchstabe B und Kapitel IX\nVerordnung (EG) Nr. 854/2004 zu überzeugen.                  Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ent-\nsprechend.\n§5\n(2) Die zuständige Behörde kann einem Jäger, der\nFleischhygienerechtliche\nInhaber eines gültigen Jahresjagdscheines ist und\nMaßnahmen im Rahmen von\nZoonosen- und Seuchentilgungsprogrammen                  1. nach § 2b der Tierische Lebensmittel-Hygienever-\nordnung Wild zum Zweck der Verwendung als Le-\n(1) Die zuständige Behörde kann eine Schlachtung\nbensmittel für den eigenen häuslichen Verbrauch\nim Rahmen von Programmen zur Tilgung oder Be-\nerlegt oder\nkämpfung von Tierseuchen oder von Zoonoseerregern\nim Sinne des Anhangs I Abschnitt II Kapitel III Nummer 7     2. nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Tierische\nder Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit der Auflage ge-             Lebensmittel-Hygieneverordnung kleine Mengen von\nnehmigen, dass                                                   erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild abgibt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018              1361\nim Fall von Wildschweinen oder Dachsen die Entnahme             lichen Fleischuntersuchung oder zur amtlichen Unter-\nvon Proben zur Untersuchung auf Trichinen nach Ab-              suchung auf Trichinen angemeldet worden ist, gilt § 6\nsatz 1 Satz 1 Nummer 2 übertragen. Eine Übertragung             Absatz 1 entsprechend.\nnach Satz 1 darf nur erfolgen, wenn\n1. der Jäger von der zuständigen Behörde für die                                           § 7b\nWahrnehmung dieser Tätigkeit geschult worden ist                           Amtliche Untersuchungen\nund                                                                       in Wildfarmen mit geringem\n2. keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme recht-                     Produktionsvolumen an Schalenwild\nfertigen, dass der Jäger die erforderliche Zuverläs-\n(1) Im Rahmen der Genehmigung der Schlachtung\nsigkeit für diese Tätigkeit nicht besitzt.\noder Tötung von Schalenwild zur Gewinnung von\nFleisch für den menschlichen Verzehr am Herkunftsort\n§7\nnach Anhang III Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung\nSchlachttieruntersuchung                       (EG) Nr. 853/2004 kann die zuständige Behörde auf\nbei der Abgabe kleiner Mengen                      Antrag auch genehmigen, dass in Wildfarmen mit\nFleisch von Geflügel oder Hasentieren                  geringem Produktionsvolumen die Schlachtung oder\nDie zuständige Behörde hat in landwirtschaftlichen           Tötung abweichend von Artikel 5 Nummer 1 Buch-\nBetrieben, in denen kleine Mengen von frischem                  stabe b in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel II\nFleisch von Geflügel oder Hasentieren nach § 3 Ab-              Teil B Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG)\nsatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Tierische Lebensmittel-              Nr. 854/2004 auch dann erfolgen darf, wenn die\nHygieneverordnung abgegeben werden, mindestens                  amtliche Schlachttieruntersuchung abweichend von\nzweimal jährlich eine Schlachttieruntersuchung in Form          Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit An-\neiner regelmäßigen Gesundheitsüberwachung des Be-               hang I Abschnitt I Kapitel II Teil B Nummer 1 Buch-\nstandes durchzuführen. Satz 1 gilt nicht in Fällen des          stabe b der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 nicht inner-\n§ 3 Absatz 1 Satz 2 der Tierische Lebensmittel-Hygie-           halb von 24 Stunden, jedoch innerhalb von 28 Tagen\nneverordnung.                                                   vor der Schlachtung durchgeführt worden ist, sofern\neine Person mit den Kenntnissen einer kundigen Per-\n§ 7a                            son nach Anhang III Abschnitt IV Kapitel I der Verord-\nAmtliche Untersuchungen                        nung (EG) Nr. 853/2004 unmittelbar vor der Schlach-\nbei der Gewinnung von Fleisch                      tung oder Tötung festgestellt hat, dass bei dem zu\nfür den eigenen häuslichen Verbrauch                   schlachtenden oder zu tötenden Tier keine Verhaltens-\nstörungen zu beobachten sind und ein Verdacht auf\n(1) Bei Tieren, die nach § 2a Absatz 1 der Tierische         schädliche Einwirkungen durch die Umwelt (Umwelt-\nLebensmittel-Hygieneverordnung zur amtlichen Unter-             kontamination) nicht besteht.\nsuchung angemeldet worden sind, ist\n(2) Im Falle des Absatzes 1 hat der amtliche oder\n1. die amtliche Schlachttieruntersuchung nach Anhang I\nzugelassene Tierarzt, der die Schlachttieruntersu-\nAbschnitt I Kapitel II Teil B und Abschnitt II Kapitel III,\nchung durchgeführt hat, in Nummer 5 der Gesundheits-\nauch in Verbindung mit Abschnitt IV Kapitel IV Teil A\nbescheinigung nach Anhang I Abschnitt IV Kapitel X\noder Kapitel VII Teil A sowie mit Kapitel IX Teil A, E\nTeil B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 den zweiten\nund F der Verordnung (EG) Nr. 854/2004,\nAnstrich der Erklärung zu streichen. Die Genehmigung\n2. die amtliche Fleischuntersuchung nach Anhang I               nach Anhang III Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung\nAbschnitt I Kapitel II Teil D und Abschnitt II Kapitel V    (EG) Nr. 853/2004 darf unter den Voraussetzungen des\nNummer 1, auch in Verbindung mit Abschnitt IV               Absatzes 1 auch dann erteilt werden, wenn der Betrieb\nKapitel I, II, III, IV Teil B oder Kapitel VII Teil B sowie nicht über Verfahren nach Anhang III Abschnitt III Num-\nmit Kapitel IX Teil A, B und D bis F der Verordnung         mer 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004\n(EG) Nr. 854/2004,                                          verfügt.\n3. die amtliche Untersuchung auf Trichinen nach An-\n(3) Wildfarmen mit geringem Produktionsvolumen im\nhang I Abschnitt IV Kapitel IX Teil C der Verordnung\nSinne dieser Vorschrift sind Wildfarmen, die jährlich\n(EG) Nr. 854/2004 in der jeweils geltenden Fassung\nnicht mehr als 50 Stück Schalenwild schlachten oder\nin Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 in\nzur Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Ver-\nVerbindung mit Anhang I und III der Durchführungs-\nzehr töten oder zur Schlachtung abgeben.\nverordnung (EU) 2015/1375\ndurchzuführen. Die zuständige Behörde kann abwei-                                           §8\nchend von Satz 1 Nummer 3 die Untersuchung auf\nTrichinen nach Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 in                      Kennzeichnung der Genusstauglichkeit\nVerbindung mit Anhang I Kapitel III der Verordnung                 (1) Kleine Mengen erlegten Großwildes, bei dem\n(EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember               keine Fleischuntersuchung nach § 6 Absatz 1 Satz 1\n2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen            Nummer 1 durchgeführt, das aber nach § 6 Absatz 1\nFleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 338 vom             Satz 1 Nummer 2 auf Trichinen untersucht und nicht\n22.12.2005, S. 60), die zuletzt durch die Durchfüh-             nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I\nrungsverordnung (EU) Nr. 1114/2014 (ABl. L 302 vom              Abschnitt IV Kapitel VIII Buchstabe B der Verordnung\n22.10.2014, S. 46) geändert worden ist, in der bis zum          (EG) Nr. 854/2004 für genussuntauglich erklärt worden\n30. August 2015 geltenden Fassung durchführen.                  ist, sind auf den frei liegenden Fleischteilen oder dem\n(2) Bei erlegtem Großwild, das nach § 2b der                 Brustfell mit einem Kennzeichen nach Form und Inhalt\nTierische Lebensmittel-Hygieneverordnung zur amt-               des Musters der Anlage 1 Nummer 1 zu kennzeichnen.","1362         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018\nSatz 1 gilt nicht im Falle des § 6 Absatz 2 Satz 1           zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragten\nNummer 2.                                                    Stelle zu entnehmen und zu untersuchen.\n(2) Kleine Mengen erlegten Großwildes, das nach              (2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich die er-\n§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 untersucht und nicht            neute Aussetzung der Lieferung von Rohmilch aus dem\nnach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I          Erzeugerbetrieb anzuordnen, wenn\nAbschnitt IV Kapitel VIII Buchstabe B der Verordnung         1. in dem Monat, in dem die Aufhebung der Anordnung\n(EG) Nr. 854/2004 für genussuntauglich erklärt worden            nach Absatz 1 erfolgt ist, festgestellt wird, dass die\nist, sind mit einem Kennzeichen nach Form und Inhalt             Rohmilch den in Anlage 2 genannten Grenzwerten\ndes Musters der Anlage 1 Nummer 2 entsprechend An-               nicht entspricht, oder\nhang I Abschnitt I Kapitel III Nummer 2 Buchstabe b der\n2. im darauf folgenden Monat festgestellt wird, dass\nVerordnung (EG) Nr. 854/2004 zu kennzeichnen.\ndie Rohmilch den in Anhang III Abschnitt IX Kapitel I\n(3) Fleisch von Schalenwild,                                  Teil III Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung (EG)\n1. bei dem auf Grund einer behördlichen Genehmigung              Nr. 853/2004 genannten Kriterien nicht entspricht.\nnach § 7b Absatz 1 die Schlachttieruntersuchung\nnicht innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung                                  § 10\ndurchgeführt oder die Schlachtung am Herkunftsort                        Rückstandsüberwachung\nunter den Voraussetzungen des § 7b Absatz 2 Satz 2          (1) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der\ngenehmigt worden ist und                                 Durchführung von Anhang I Abschnitt I Kapitel II\n2. das nicht für genussuntauglich erklärt worden ist,        Buchstabe F Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung\n(EG) Nr. 854/2004\nist abweichend von Anhang I Abschnitt I Kapitel III\nNummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit einem          1. bei mindestens 2 Prozent aller gewerblich geschlach-\nKennzeichen nach Form und Inhalt des Musters der                 teten Kälber und mindestens 0,5 Prozent aller sons-\nAnlage 1 Nummer 3 zu kennzeichnen.                               tigen gewerblich geschlachteten Huftiere amtliche\nProben zu entnehmen und auf Rückstände zu unter-\n(4) Fleisch, ausgenommen Fleisch von Geflügel oder            suchen und\nHasentieren, das nach Anhang I Abschnitt II Kapitel V\nNummer 1 oder Abschnitt IV Kapitel VIII Buchstabe B          2. amtliche Proben von lebenden Tieren im Sinne des\nder Verordnung (EG) Nr. 854/2004 genussuntauglich                § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Fut-\nerklärt wurde, ist mit einem Kennzeichen nach Form               termittelgesetzbuches und von Lebensmitteln tieri-\nund Inhalt des Musters der Anlage 1 Nummer 4 in der              schen Ursprungs nach den Vorgaben des nach § 2\nin den Absätzen 1 bis 3 geregelten Weise zu kennzeich-           Nummer 10 des BVL-Gesetzes erstellten Rück-\nnen.                                                             standsüberwachungsplanes auf Rückstände zu un-\ntersuchen.\n(5) Materialien zur Kennzeichnung, die vor dem\n15. August 2007 verwendet worden sind und den An-            Amtliche Proben nach Satz 1 sind zur Identitätssiche-\nforderungen nach dem jeweiligen Inhalt der Muster der        rung mit Angaben zu Tierart, Art und Methode der\nAnlage 1 nicht entsprechen, können bis zum 31. De-           Probenahme, Menge der Probe, Geschlecht des Tieres\nzember 2010 weiterverwendet werden.                          sowie Ursprung des Tieres oder des Lebensmittels zu\nkennzeichnen.\n§9                                  (2) Die zuständige Behörde hat Kontrollen im Rah-\nmen der Rückstandsüberwachung ohne Vorankündi-\nWiederaufnahme der Rohmilchanlieferung                 gung durchzuführen.\n(1) Die Anordnung der Aussetzung der Milchanliefe-           (3) Wenn bei lebenden Tieren im Sinne des § 4 Ab-\nrung nach Anhang IV Kapitel II Nummer 2 Satz 2 der           satz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittel-\nVerordnung (EG) Nr. 854/2004 ist aufzuheben, wenn            gesetzbuches aus einem Betrieb oder bei von diesen\ndurch die Ergebnisse von zwei im Abstand von mindes-         Tieren gewonnenen Lebensmitteln wiederholt fest-\ntens vier Tagen entnommenen repräsentativen Proben           gestellt worden ist, dass festgesetzte Höchstmengen\nder Herdenmilch nachgewiesen worden ist, dass die            für zugelassene Stoffe nach Anhang I der Richtlinie\nRohmilch den in Anlage 2 genannten Grenzwerten ent-          96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontroll-\nspricht. Die Anordnung der Aussetzung der Milchanlie-        maßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer\nferung kann auch aufgehoben werden, wenn                     Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeug-\n1. die Rohmilch im dritten Monat nach der ersten Un-         nissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG\nterrichtung der zuständigen Behörde den in Anlage 2      und 86/469/EWG und der Entscheidung 89/187/EWG\ngenannten Grenzwerten entsprochen hat,                   und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) oder deren\nUmwandlungsprodukte überschritten worden sind, hat\n2. der Lebensmittelunternehmer durch geeignete Unter-\ndie zuständige Behörde über einen Zeitraum von min-\nlagen nachweisen kann, dass er Maßnahmen zur\ndestens sechs Monaten in verstärktem Umfang amt-\nEinhaltung des Gehalts an somatischen Zellen und\nliche Proben von lebenden Tieren im Sinne des § 4 Ab-\nKeimen getroffen hat, und\nsatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittel-\n3. durch das Ergebnis einer repräsentativen Probe der        gesetzbuches oder Lebensmitteln tierischen Ursprungs\nHerdenmilch nachgewiesen worden ist, dass die            aus diesem Betrieb zu untersuchen.\nRohmilch den in Anlage 2 genannten Grenzwerten              (4) Wenn von der zuständigen Behörde für lebende\nentspricht.                                              Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Lebens-\nDie Proben nach den Sätzen 1 und 2 Nummer 3 sind             mittel- und Futtermittelgesetzbuches aus einem\nauf Antrag des Lebensmittelunternehmers durch die            Erzeugerbetrieb oder einem Viehhandels- oder Trans-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018          1363\nportunternehmen eine Anordnung nach § 41 Absatz 3                Kapitel II Buchstabe F Nummer 1 Buchstabe c der\ndes Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlas-            Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zu entnehmen.\nsen worden ist, hat die zuständige Behörde über einen           (7) Wenn Tatsachen vorliegen, die zuverlässig\nZeitraum von mindestens zwölf Monaten in verstärktem         darauf schließen lassen, dass Schlachttieren zugelas-\nUmfang amtliche Proben von lebenden Tieren im Sinne          sene Stoffe mit pharmakologischer Wirkung zugeführt\ndes § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Fut-         worden sind und die Tiere vor Ablauf der vorgeschrie-\ntermittelgesetzbuches oder Lebensmitteln tierischen          benen Wartezeit geschlachtet werden sollen, oder ein\nUrsprungs aus diesem Betrieb oder Unternehmen zu             hinreichender Verdacht hierauf besteht, hat der amtli-\nuntersuchen.                                                 che Tierarzt die Verschiebung der Schlachtung anzu-\n(5) Wenn gegen das Ergebnis der Untersuchung              ordnen. Der Zeitraum der Verschiebung der Schlach-\neiner amtlichen Probe nach Absatz 1 oder nach § 41           tung ist so zu bemessen, dass die vorgeschriebene\nAbsatz 3 oder 5 Satz 1 des Lebensmittel- und Futter-         Wartezeit eingehalten wird und festgesetzte Höchst-\nmittelgesetzbuches auf Grund des Ergebnisses der Un-         mengen nicht überschritten werden.\ntersuchung einer nach § 43 Absatz 1 Satz 2 des                  (8) Abweichend von Absatz 7 kann der amtliche\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zurück-           Tierarzt die Schlachtung erlauben, wenn Gründe des\ngelassenen Probe Widerspruch eingelegt wird, hat die         Tierschutzes oder betriebliche Gegebenheiten dies\nzuständige Behörde eine Untersuchung der amtlichen           zwingend erfordern. In diesem Fall sind Fleisch und\nProbe durch das nationale Referenzlabor zu veranlas-         Nebenprodukte der Schlachtung zu beschlagnahmen\nsen.                                                         und amtliche Proben für Labortests nach Anhang I\n(6) Wenn Tatsachen vorliegen, die zuverlässig             Abschnitt I Kapitel II Buchstabe F Nummer 1 Buch-\ndarauf schließen lassen, dass Schlachttiere vorschrifts-     stabe c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zu nehmen.\nwidrig behandelt oder ihnen verbotene Stoffe oder               (9) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, soweit die\nErzeugnisse verabreicht worden sind, oder ein hin-           Labortests ergeben haben, dass festgesetzte Höchst-\nreichender Verdacht hierauf besteht, hat der amtliche        mengen nicht überschritten werden.\nTierarzt im Rahmen der Durchführung von Anhang I\nAbschnitt II Kapitel III Nummer 6 der Verordnung (EG)                                  § 11\nNr. 854/2004\nÜbergangsvorschriften\n1. anzuordnen, dass die Schlachtung dieser Tiere                Abweichend von § 6 Absatz 2 ist bis zum 20. Novem-\ngetrennt von den übrigen Schlachtungen erfolgt und       ber 2010 § 22a Absatz 1 Satz 2 und 3 des Fleisch-\n2. Schlachtkörper und Nebenprodukte der Schlach-             hygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\ntung vorläufig zu beschlagnahmen und die für die         vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585) in der bis\nAbklärung des Verdachts erforderlichen amtlichen         zum 6. September 2005 geltenden Fassung weiter an-\nProben für Labortests nach Anhang I Abschnitt I          zuwenden.","1364     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018\nAnlage 1\n(zu § 8)\nStempel zur Kennzeichnung der Genusstauglichkeit\n1. Stempel für genusstaugliches Fleisch von erlegtem Großwild, das der Unter-\nsuchung auf Trichinen unterzogen wurde\n2. Stempel für genusstaugliches Fleisch von erlegtem Großwild, das der\nFleischuntersuchung unterzogen wurde\n3. Stempel für genusstaugliches Fleisch von Schalenwild nach § 7b\n____        3,5 cm      ____\n4. Stempel für genussuntaugliches Fleisch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018    1365\nAnlage 2\n(zu § 9)\nGrenzwerte für die Aufhebung der Anordnung\nnach Anhang IV Kapitel II Nummer 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004\nKeimzahl\nSomatische Zellen\nbei + 30 °C\n(pro ml)\n(pro ml)\nRohe Kuhmilch                ≤    100 000             ≤ 400 000\nRohmilch                 ≤ 1 500 000\nanderer Tierarten\nRohmilch anderer               ≤    500 000\nTierarten, die für die\nHerstellung von Rohmilch-\nerzeugnissen ohne Hitze-\nbehandlung bestimmt ist"]}