{"id":"bgbl1-2018-30-1","kind":"bgbl1","year":2018,"number":30,"date":"2018-08-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/30#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-30-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_30.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen und über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen (Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung  KrWaffUnbrUmgV)","law_date":"2018-08-10T00:00:00Z","page":1318,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["1318           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2018\nVerordnung\nüber die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen\nund über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen\n(Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung – KrWaffUnbrUmgV)\nVom 10. August 2018\nAuf Grund der §§ 13a und 14 Absatz 8 des Gesetzes                                  Teil 2\nüber die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der\nArt und Weise der\nBekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I\nUnbrauchbarmachung von Kriegswaffen\nS. 2506), die zuletzt durch Artikel 30 Nummer 2 und 3\nder Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)\ngeändert worden sind, und auf Grund des § 36 Absatz 3                                   §2\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fas-                               Maßnahmen zur\nsung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987                   Unbrauchbarmachung; Verwaltungsvorschriften\n(BGBl. I S. 602), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5\n(1) Die für die Unbrauchbarmachung erforderlichen\nBuchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998\ntechnischen Veränderungen richten sich nach der Art\n(BGBl. I S. 156) geändert worden ist, verordnet das\nder Kriegswaffe.\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie:\n(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\ngie kann durch Allgemeinverfügung die im Einzelfall je\nTeil 1                             nach Art der Kriegswaffe erforderlichen technischen\nVeränderungen anordnen.\nAllgemeines\n§3\n§1                                                 Bescheinigung über\ndie Unbrauchbarmachung\nGegenstand der\nVerordnung; Begriffsbestimmungen                      (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\ngie kann auf Antrag feststellen, dass eine Kriegswaffe\n(1) Diese Verordnung regelt die Unbrauchbarma-            unbrauchbar im Sinne des § 1 Absatz 1 ist, und darüber\nchung von Kriegswaffen, die dadurch ihre Fähigkeit           eine Bescheinigung ausstellen.\nzum bestimmungsgemäßen Einsatz als Kriegswaffe im               (2) Abweichend von Absatz 1 trifft für Abgaben aus\nSinne des § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Kontrolle       Bundeswehrbeständen das Bundesministerium der\nvon Kriegswaffen verlieren, und den Umgang mit               Verteidigung die Feststellung nach Absatz 1 und stellt\nKriegswaffen, die unbrauchbar gemacht wurden.                eine entsprechende Bescheinigung aus.\n(2) Im Sinne dieser Verordnung                               (3) Die Unbrauchbarmachung der Kriegswaffe ist\nvom Antragsteller bei Antragstellung in geeigneter\n1. ist eine unbrauchbar gemachte Kriegswaffe, eine           Form nachzuweisen.\nKriegswaffe im Sinne des Teils B der Anlage zum\nGesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegs-                               Teil 3\nwaffenliste), die durch technische Veränderungen\nBeschränkungen des\nendgültig die Fähigkeit zum bestimmungsgemäßen\nUmgangs mit unbrauchbar\nEinsatz verloren hat und nicht mit allgemein\ngemachten Kriegswaffen\ngebräuchlichen Werkzeugen wieder funktionsfähig\ngemacht werden kann;\n§4\n2. ist eine unbrauchbar gemachte Kriegswaffe fahr-                                    Verbote\nfähig, wenn sie mit einem betriebsbereiten Eigen-\n(1) Kindern und Jugendlichen ist der Umgang mit\nantrieb oder einem Eigenantrieb, der mit allgemein\nunbrauchbar gemachten Kriegswaffen verboten.\ngebräuchlichen Werkzeugen wieder betriebsbereit\ngemacht werden kann, ausgestattet ist;                      (2) Der Umgang mit einer fahrfähigen unbrauchbar\ngemachten Kriegswaffe der Nummer 24 der Kriegs-\n3. hat Umgang mit einer unbrauchbar gemachten                waffenliste oder mit einer fahrfähigen unbrauchbar ge-\nKriegswaffe, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt,      machten Panzerhaubitze der Nummer 31 der Kriegs-\nführt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, in-   waffenliste ist verboten.\nstand setzt oder damit Handel treibt.\n(3) Es ist verboten,\nIm Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Ab-           1. eine unbrauchbar gemachte Kriegswaffe der Num-\nschnitts 2 der Anlage 1 zum Waffengesetz in der jeweils          mern 29, 30, 37 oder 46 der Kriegswaffenliste für\ngeltenden Fassung entsprechend.                                  Dritte erkennbar zu führen oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2018           1319\n2. mit einer fahrfähigen unbrauchbar gemachten                                             §7\nKriegswaffe der Nummern 25 bis 28, 31 – ausge-                     Ausnahmen von der Erlaubnispflicht\nnommen fahrfähige unbrauchbar gemachte Panzer-\nhaubitzen – und 33 der Kriegswaffenliste umzugehen.         (1) Einer Erlaubnis nach § 5 für den Umgang mit\neiner dort genannten unbrauchbar gemachten Kriegs-\nSatz 1 Nummer 1 gilt nicht für die Verwendung bei Film-       waffe bedarf nicht,\noder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen.               1. wer mit dieser mit Zustimmung eines Erlaubnisin-\n(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine            habers unter Aufsicht innerhalb eines befriedeten\nAusnahme von den Verboten der Absätze 1 bis 3                     Besitztums umgeht,\ngenehmigen, wenn besondere Gründe vorliegen und               2. wer diese für einen Erlaubnisinhaber von einem be-\nöffentliche Interessen nicht entgegenstehen.                      friedetem Besitztum oder zu einem befriedetem Be-\nsitztum befördert oder\n§5                                3. wer für diese vor deren Unbrauchbarmachung eine\nErlaubnispflicht                            nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaf-\nfen erteilte Genehmigung innehatte.\n(1) Wer abweichend von § 4 Absatz 3 Satz 1 Num-\n(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall wei-\nmer 2 mit einer dort genannten fahrfähigen unbrauch-\ntere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht genehmigen,\nbar gemachten Kriegswaffe innerhalb eigenen oder\nwenn besondere Gründe vorliegen und Belange der\nfremden befriedeten Besitztums umgehen will, bedarf\nöffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegen-\nder Erlaubnis. Diese Erlaubnis berechtigt den Inhaber\nstehen.\nauch zur Beförderung einer in Satz 1 genannten un-\nbrauchbar gemachten Kriegswaffe von einem befriede-\n§8\nten Besitztum zu einem anderen.\nInhaltliche\n(2) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragstel-             Beschränkungen; Nebenbestimmungen\nler\n(1) Eine Erlaubnis nach dieser Verordnung kann zur\n1. im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung das 18. Lebens-        Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und\njahr vollendet hat,                                      Ordnung inhaltlich beschränkt werden.\n2. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und                 (2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck können\nErlaubnisse befristet oder mit Auflagen verbunden wer-\n3. der zuständigen Behörde bei Antragstellung die er-         den. Auflagen können nachträglich aufgenommen oder\nforderlichen Vorkehrungen nach § 9 Absatz 3 nach-        geändert werden.\ngewiesen hat.\n(3) Die Erlaubnis wird nur erteilt, sofern Gründe der                                  §9\nöffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht entgegen-                        Umgangsregeln für fahrfähige\nstehen.                                                                 unbrauchbar gemachte Kriegswaffen\n(1) Sofern bei einer fahrfähigen unbrauchbar ge-\n§6                                machten Kriegswaffe der Nummern 25 bis 28, 31 – aus-\nZuverlässigkeit                         genommen fahrfähige unbrauchbar gemachte Panzer-\nhaubitzen – und 33 der Kriegswaffenliste Ausschnitte in\n(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Perso-     der Panzerung mit handelsüblichem Blech verkleidet\nnen in der Regel nicht                                        sind, muss der genaue Verlauf der Verkleidung, zumin-\n1. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen,             dest aus dem Innenraum des Fahrzeugs, deutlich er-\ndass sie                                                 kennbar sein.\n(2) Wer eine fahrfähige unbrauchbar gemachte\na) die fahrfähige unbrauchbar gemachte Kriegs-\nKriegswaffe besitzt, hat sicherzustellen, dass diese\nwaffe missbräuchlich oder leichtfertig verwenden\nnicht abhandenkommen kann oder Dritte sie unbefugt\nwerden,\nan sich nehmen können.\nb) mit der fahrfähigen unbrauchbar gemachten                (3) Wer eine fahrfähige unbrauchbar gemachte\nKriegswaffe nicht vorsichtig oder sachgemäß um-       Kriegswaffe besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis\ngehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wer-      nach § 5 beantragt hat, hat der zuständigen Behörde\nden oder                                              die zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 2 erforder-\nc) die fahrfähige unbrauchbar gemachte Kriegs-           lichen Vorkehrungen nachzuweisen.\nwaffe Personen überlassen werden, die zum Um-\ngang mit dieser nicht berechtigt sind;                                            § 10\n2. die gegen § 4 oder die Umgangsregeln im Sinne des                               Anzeigepflichten\n§ 9 verstoßen haben.                                        (1) Wer eine unbrauchbar gemachte Kriegswaffe,\nderen Umgang nach dieser Verordnung verboten ist\n(2) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit hat der An-       oder einer Erlaubnis bedarf,\ntragsteller bei Antragstellung ein Führungszeugnis im\nSinne des § 30 Absatz 1 Satz 1 des Bundeszentral-             1. beim Tode eines Besitzers, als Finder oder in ähn-\nregistergesetzes nach Maßgabe des § 30 Absatz 5                   licher Weise,\ndes Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, das             2. als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichts-\nnicht älter als drei Monate sein darf.                            vollzieher oder in ähnlicher Weise","1320            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2018\nin Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde un-                                   Teil 5\nverzüglich anzuzeigen. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend.                       Schlussvorschriften\n(2) Wem\n1. eine unbrauchbar gemachte Kriegswaffe, deren Um-                                      § 14\ngang nach dieser Verordnung verboten ist oder einer                              Zuständigkeit\nGenehmigung oder Erlaubnis bedarf oder                       Zuständige Behörde ist das Bundesamt für Wirt-\n2. eine Ausfertigung einer Genehmigungsurkunde oder           schaft und Ausfuhrkontrolle.\neiner Erlaubnisurkunde\n§ 15\nabhandengekommen ist, hat dies der zuständigen Be-\nhörde unverzüglich anzuzeigen.                                                    Formerfordernisse\n(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bedürfen die\n§ 11                              Verwaltungsakte nach dieser Verordnung der Schrift-\nWeitere Maßnahmen                          form. Die zuständige Behörde kann durch Allgemein-\nverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen\n(1) Wird eine Genehmigung nach § 4 Absatz 4 oder           ist, vorschreiben, dass der Erlass eines Verwaltungs-\n§ 7 Absatz 2 oder eine Erlaubnis nach § 5 zurück-             akts nach dieser Verordnung auf einem besonderen\ngenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle             Vordruck beantragt werden muss. § 3a des Verwal-\nAusfertigungen der Genehmigungsurkunde oder der               tungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden.\nErlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüg-\nlich zurückzugeben.                                              (2) Die zuständige Behörde kann durch Allgemein-\nverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen\n(2) Hat jemand ohne Genehmigung oder Erlaubnis             ist, festlegen, von welchem Zeitpunkt an und unter wel-\nUmgang mit einer unbrauchbar gemachten Kriegswaf-             chen Voraussetzungen Anträge auf Erlass eines Ver-\nfe, so kann die zuständige Behörde die unbrauchbar            waltungsakts nach dieser Verordnung elektronisch ge-\ngemachte Kriegswaffe sicherstellen oder anordnen,             stellt und Verwaltungsakte elektronisch erlassen wer-\ndass sie binnen angemessener Frist vernichtet oder ei-        den können.\nnem Berechtigten überlassen wird und dies der zustän-\ndigen Behörde nachgewiesen wird.                                                         § 16\n(3) Gegenüber Personen, die auf Grund von § 7 Ab-                            Ordnungswidrigkeiten\nsatz 1 Nummer 3 Umgang mit fahrfähigen unbrauchbar\ngemachten Kriegswaffen haben, können zur Abwehr                  (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 22b Absatz 1\nvon Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ord-          Nummer 3a des Gesetzes über die Kontrolle von\nnung Anordnungen getroffen und insbesondere der               Kriegswaffen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nUmgang mit diesen untersagt werden.                           1. entgegen § 4 Absatz 2 mit einer dort genannten un-\nbrauchbar gemachten Kriegswaffe oder Panzerhau-\nTeil 4                                 bitze umgeht,\nAusnahmen vom                              2. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 eine dort\nAnwendungsbereich                                 genannte unbrauchbar gemachte Kriegswaffe für\nDritte führt,\n§ 12                              3. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 mit einer\nDurchfuhren                                dort genannten unbrauchbar gemachten Kriegs-\nwaffe umgeht,\nTeil 3 dieser Verordnung gilt nicht für Durchfuhren im\nSinne des § 2 Absatz 9 des Außenwirtschaftsgesetzes.          4. entgegen § 9 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine\ndort genannte unbrauchbar gemachte Kriegswaffe\n§ 13                                  nicht abhandenkommt oder Dritte sie nicht an sich\nnehmen können,\nBehörden und Stellen\nin staatlicher Trägerschaft                   5. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 10 Absatz 2\neine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nTeil 3 dieser Verordnung gilt nicht für                        oder nicht rechtzeitig erstattet oder\n1. die obersten Bundes- und Landesbehörden,                   6. entgegen § 11 Absatz 1 eine dort genannte Ausfer-\n2. die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik                   tigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nstationierten ausländischen Streitkräfte,                     nicht rechtzeitig zurückgibt.\n3. die Polizeien des Bundes und der Länder,                      (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn-\ndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird\n4. die Zollverwaltung,\nauf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle\n5. Museen und Sammlungen in staatlicher Träger-               übertragen.\nschaft,\n6. Gesellschaften, die ausgemusterte Kriegswaffen des                                    § 17\nBundes oder der Länder verwerten und deren Ge-                              Übergangsvorschriften\nsellschafter ausschließlich der Bund oder Länder             (1) Personen, die am 1. September 2018 Umgang\nsind,                                                     mit fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffen\nund deren Bedienstete, soweit sie dienstlich oder im          der Nummer 24 oder fahrfähigen unbrauchbar gemach-\nRahmen ihres Arbeitsverhältnisses tätig werden.               ten Panzerhaubitzen der Nummer 31 der Kriegswaffen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2018           1321\nliste haben, haben spätestens bis zum Ablauf des            satz 1 zu beantragen. Bis zur bestandskräftigen oder\n28. Februar 2019 eine Genehmigung nach § 4 Absatz 4         rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag gilt der\nzu beantragen. Bis zur bestandskräftigen oder rechts-       Umgang als vorläufig erlaubt.\nkräftigen Entscheidung über den Antrag, gilt der Um-\ngang als vorläufig genehmigt.                                                           § 18\n(2) Personen, die am 1. September 2018 Umgang\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nmit fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffen\nder Nummern 25 bis 28, 31 – ausgenommen fahrfähige             Diese Verordnung tritt am 1. September 2018 in\nunbrauchbar gemachte Panzerhaubitzen – und 33 der           Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Um-\nKriegswaffenliste haben, haben spätestens bis zum Ab-       gang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen vom\nlauf des 28. Februar 2019 eine Erlaubnis nach § 5 Ab-       1. Juli 2004 (BGBl. I S. 1448) außer Kraft.\nBerlin, den 10. August 2018\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier"]}