{"id":"bgbl1-2018-3-5","kind":"bgbl1","year":2018,"number":3,"date":"2018-01-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/3#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-3-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_3.pdf#page=7","order":5,"title":"Anordnung des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamten-, Versorgungs- und Disziplinarrechts (BAZustAnO)","law_date":"2017-12-28T00:00:00Z","page":127,"pdf_page":7,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2018                127\nAnordnung\ndes Vorstands der Bundesagentur für Arbeit über die Übertragung\nvon Befugnissen auf dem Gebiet des Beamten-, Versorgungs- und Disziplinarrechts\n(BAZustAnO)\nVom 28. Dezember 2017\nNach                                                      – § 33 Absatz 5, § 34 Absatz 2 Satz 2, § 42 Absatz 1\nSatz 2 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargeset-\n– § 387 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510)\n– Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\n24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), der durch Arti-     ordnet der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit an:\nkel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I        I. Ü b e r t r a g u n g v o n B e f u g n i s s e n f ü r\nS. 2854) geändert worden ist, und                            Beamtinnen und Beamte der Bundes-\n– § 388 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch           agentur für Arbeit\n– Arbeitsförderung –, der zuletzt durch Artikel 1 Num-       1. Ernennung, Entlassung und Versetzung in den\nmer 222 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003                      Ruhestand\n(BGBl. I S. 2848) geändert worden ist,\nDer Vorstand überträgt nach § 388 Absatz 2 des\nin Verbindung mit                                                  Dritten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung\n– § 49 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungs-                    mit § 38 Satz 1, § 59 Satz 1 des Bundesbeamten-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                  gesetzes die Befugnis zur Ernennung, Entlas-\n24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150),                              sung und Versetzung in den Ruhestand für die\nBeamtinnen und Beamten der Bundesagentur\n– § 38 Satz 1, § 59 Satz 1, § 126 Absatz 3 des Bundes-            für Arbeit, denen ein Dienstposten mit der Be-\nbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I                    wertung nachfolgender Besoldungsgruppen\nS. 160),                                                        dauerhaft übertragen ist, einschließlich derer bis\nin Verbindung mit                                                  zur Anstellung\n– § 126 Absatz 3 Nummer 2 des Beamtenrechts-                      1.1 einer Agentur für Arbeit\nrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntma-                         1.1.1 A 2 bis A 11 der Bundesbesoldungs-\nchung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), der durch                         ordnung A auf die Geschäftsführerin-\nArtikel 2 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom                             nen und Geschäftsführer oder die Vor-\n21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) geändert worden ist,                        sitzenden der Geschäftsführung der\n– § 127 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar                              Agenturen für Arbeit;\n2009 (BGBl. I S. 160),                                               1.1.2 A 13 (Oberamtsrat und Rat) oder A 14\n– § 83 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundesdisziplinar-                           der Bundesbesoldungsordnung A auf\ngesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) und                             die Vorsitzenden der Geschäftsfüh-\nrung der jeweiligen Regionaldirektion;\n– § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchfüh-\nrung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundes-                   1.1.3 A 15 oder höher der Bundesbesol-\nunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähig-                          dungsordnung A auf die Geschäfts-\nkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums                             führerin oder den Geschäftsführer Per-\nfür Arbeit und Soziales vom 13. Juli 2006 (BGBl. I                          sonal und Organisationsentwicklung in\nS. 1584), der zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung                        der Zentrale;\nvom 4. Mai 2016 (BGBl. I S. 1134) geändert worden               1.2 einer Regionaldirektion\nist,\n1.2.1 A 2 bis A 14 der Bundesbesoldungs-\nin Verbindung mit                                                              ordnung A auf die Vorsitzenden der","128            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2018\nGeschäftsführung der Regionaldirek-               3.4 Abordnungen im Rahmen von Maßnahmen\ntionen;                                                der Personalentwicklung einschließlich Aus-\n1.2.2 A 15 oder höher der Bundesbesol-                       bildung und Qualifizierung obliegen den\ndungsordnung A auf die Geschäfts-                      nachgeordneten Dienststellen nach Maß-\nführerin oder den Geschäftsführer Per-                 gabe besonderer Weisungen.\nsonal und Organisationsentwicklung in             3.5 Für die Zuweisung von Tätigkeiten nach § 44g\nder Zentrale;                                          des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Ver-\n1.3 einer besonderen Dienststelle der Bundes-                     bindung mit § 29 des Bundesbeamtengesetzes\nagentur für Arbeit                                           bei den gemeinsamen Einrichtungen (§ 44b des\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch) an Beam-\n1.3.1 A 2 bis A 14 der Bundesbesoldungs-                     tinnen und Beamte, denen ein Dienstposten\nordnung A auf die Leiterinnen und Lei-                 mit der Bewertung A 2 bis A 14 der Bundes-\nter der besonderen Dienststellen;                      besoldungsordnung A übertragen wird, sind\n1.3.2 A 15 oder höher der Bundesbesol-                       die Geschäftsführerinnen und Geschäftsfüh-\ndungsordnung A – mit Ausnahme der                      rer oder die Vorsitzenden der Geschäftsfüh-\nBeamtinnen und Beamten denen der                       rungen der Agenturen für Arbeit zuständig.\nDienstposten Leiterin oder Leiter einer                Die Zuweisung von Tätigkeiten an Beamtin-\nbesonderen Dienststelle übertragen ist                 nen und Beamte, denen ein Dienstposten\n– auf die Geschäftsführerin oder den                   mit der Bewertung der Besoldungsgruppen\nGeschäftsführer Personal und Organi-                   A 13 (Oberamtsrat und Rat) oder A 14\nsationsentwicklung in der Zentrale;                    der Bundesbesoldungsordnung A übertragen\n1.4 der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit                     wird, erfolgt durch die Agenturen für Arbeit im\nA 2 bis A 16 der Bundesbesoldungsordnung                     Einvernehmen mit den Regionaldirektionen.\nA auf die Geschäftsführerin oder den Ge-                     Beamtinnen und Beamte, denen ein Dienst-\nschäftsführer Personal und Organisations-                    posten mit der Bewertung der Besoldungs-\nentwicklung in der Zentrale.                                 gruppen A 15 der Bundesbesoldungsordnung\nA oder höher oder der Bundesbesoldungs-\nDie Übertragung dieser Befugnisse gilt auch für                   ordnung B übertragen wird, werden durch\ndie jeweilige Abwesenheitsvertretung.                             die Geschäftsführerin oder den Geschäftsfüh-\n2. Dienstpostenübertragung                                           rer Personal und Organisationsentwicklung in\nder Zentrale zugewiesen.\nDie Zuständigkeit für Dienstpostenübertragun-\ngen richtet sich nach Nummer 1. Maßgebend ist                Die Übertragung dieser Befugnisse gilt auch für\ndabei die Bewertung des zu übertragenden                     die jeweilige Abwesenheitsvertretung.\nDienstpostens. Abweichend von den Sätzen 1                4. Befugnisse der obersten Dienstbehörde\nund 2 liegt die Zuständigkeit für die Bestellung\neinschließlich der dauerhaften Dienstpostenüber-             Nach § 387 Absatz 2 Satz 2 des Dritten Buches\ntragung von Mitgliedern der Geschäftsführung                 Sozialgesetzbuch werden folgende Befugnisse\n(einschließlich deren Vorsitzende) nach § 383 Ab-            der obersten Dienstbehörde wie folgt übertragen:\nsatz 2 und § 384 Absatz 2 des Dritten Buches                 4.1 Alle Befugnisse, die nach Rechtsvorschriften\nSozialgesetzbuch beim Vorstand. Darüber hinaus-                   auf nachgeordnete Behörden übertragbar\ngehende Zustimmungsvorbehalte für die Über-                       sind, auf die Geschäftsführerinnen und Ge-\ntragung bestimmter Funktionen bleiben hiervon                     schäftsführer oder die Vorsitzenden der Ge-\nunberührt.                                                        schäftsführungen der Agenturen für Arbeit,\n3. Versetzung, Abordnung, Zuweisung und Um-                          die Vorsitzenden der Geschäftsführungen\nsetzung                                                           der Regionaldirektionen sowie die Leiterin-\nnen und Leiter der besonderen Dienststel-\nDie Zuständigkeit für Versetzungen, Abordnun-                     len, soweit sie nach Maßgabe der Nummer 1\ngen mit dem Ziel der Versetzung, Abordnungen,                     für die Ernennung zuständig sind; soweit nur\nZuweisungen und Umsetzungen richtet sich                          die Übertragung auf unmittelbar nachgeord-\nnach Nummer 1 mit folgenden Maßgaben:                             nete Behörden zugelassen ist, für den in den\n3.1 Die Zuständigkeit richtet sich nach der Be-                   Nummern 1.1.1 und 1.1.2 genannten Perso-\nwertung des zu übertragenden Dienstpos-                      nenkreis auf die Vorsitzenden der Ge-\ntens.                                                        schäftsführungen der Regionaldirektionen.\n3.2 Die Personalmaßnahme wird von der abge-                  4.2 Im Rahmen der nach Nummer 4.1 auf nach-\nbenden Dienststelle im Einvernehmen mit                      geordnete Behörden übertragbaren Befug-\nder aufnehmenden Dienststelle verfügt.                       nisse werden abweichend übertragen:\n3.3 Versetzungen, Abordnungen mit dem Ziel                        4.2.1 Befugnisse zu Entscheidungen im\nder Versetzung und Abordnungen                                      Reise- und Umzugskostenrecht nach\n3.3.1 zur Zentrale und zu obersten Bundes-                          Maßgabe zu treffender gesonderter\nbehörden sind von der Delegation                              Weisungen;\nausgenommen;                                           4.2.2 folgende Befugnisse auf die Leiterin\n3.3.2 zu den Regionaldirektionen aus ihren                          oder den Leiter des BA-Service-Hauses:\nAgenturen für Arbeit obliegen den Re-                         4.2.2.1 Befugnisse zu Entscheidun-\ngionaldirektionen.                                                    gen aufgrund der Vorschriften","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2018                129\nüber die Gewährung von Bei-           6. Befugnisse bei Klagen\nhilfen in Krankheits-, Pflege-,          Die Befugnis, die Bundesagentur für Arbeit bei\nGeburts- und Todesfällen für             Klagen aus dem Beamtenverhältnis der aktiven\nalle Beschäftigten sowie Ver-            sowie der ehemaligen Beamtinnen und Beamten,\nsorgungsempfängerinnen und               der Versorgungsempfängerinnen und Versor-\nVersorgungsempfänger;                    gungsempfänger zu vertreten, wird für Klagen\nvor dem Verwaltungsgericht, dem Oberverwal-\n4.2.2.2 Befugnisse zu Entscheidun-\ntungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht\ngen auf dem Gebiet des Ver-\nauf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der\nsorgungsrechts;\nGeschäftsführung der Regionaldirektion oder die\nLeiterin oder den Leiter der besonderen Dienst-\n4.2.2.3 Befugnisse zu Entscheidun-\nstellen übertragen, soweit sie über den Wider-\ngen aufgrund der Vorschriften\nspruch zu entscheiden hatten. Die Befugnis, die\ndes Gesetzes zur Gewährung\nBundesagentur für Arbeit in Beschwerdeverfah-\neines Altersgelds für freiwillig\nren zum Versorgungsausgleich nach § 1587 des\naus dem Bundesdienst aus-\nBürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit dem\nscheidende Beamte, Richter\nVersorgungsausgleichsgesetz und dem Gesetz\nund Soldaten.\nüber das Verfahren in Familiensachen und in den\n4.3 In den Fällen, in denen nach § 84a des Bun-              Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\ndesbeamtengesetzes, § 12 Absatz 2 Satz 3                vor den Oberlandesgerichten zu vertreten, wird\ndes Bundesbesoldungsgesetzes und § 52                   auf die Leiterin oder den Leiter des BA-Service-\nAbsatz 2 Satz 3 des Beamtenversorgungs-                 Hauses übertragen.\ngesetzes von der Rückforderung von Bezü-             7. Befugnisse nach dem Bundesdisziplinargesetz\ngen aus Billigkeitsgründen abgesehen wer-               Die Befugnisse als oberste Dienstbehörde im\nden kann, gilt die Zustimmung der obersten              Sinne des Bundesdisziplinargesetzes werden im\nDienstbehörde als erteilt.                              Rahmen der dem Vorstand der Bundesagentur\nfür Arbeit nach § 1 Nummer 1 der Verordnung\n4.4 Die Befugnis zu Entscheidungen nach § 78a\nzur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes\nAbsatz 4 des Bundesbeamtengesetzes (Zah-\nbei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit\nlung durch den Dienstherrn bei Schmerzens-\nDienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des\ngeldansprüchen) wird übertragen auf die Ge-\nBundesministeriums für Arbeit und Soziales über-\nschäftsführerinnen und Geschäftsführer oder\ntragenen Befugnisse – mit Ausnahme für die Mit-\ndie Vorsitzenden der Geschäftsführungen der\nglieder der Geschäftsführung der Agenturen für\nAgenturen für Arbeit, die Vorsitzenden der\nArbeit sowie für die Leiterinnen und Leiter der be-\nGeschäftsführungen der Regionaldirektionen,\nsonderen Dienststellen – wie folgt übertragen:\ndie Leiterinnen und Leiter der besonderen\nDienststellen, sowie die Geschäftsführerin              7.1 Nach § 33 Absatz 3 Nummer 1 in Verbin-\noder den Geschäftsführer Personal und Or-                    dung mit Absatz 5 des Bundesdisziplinar-\nganisationsentwicklung in der Zentrale so-                   gesetzes die Befugnis, die Kürzung der\nweit sie nach Maßgabe der Nummer 1 für                       Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzu-\ndie Ernennung zuständig sind.                                setzen, richtet sich nach Nummer 1 mit fol-\ngender Ausnahme:\n4.5 Die Befugnis nach § 66 des Bundesbeam-                        Für die in Nummer 1.1.1 genannten Beam-\ntengesetzes, die Führung der Dienstge-                       tinnen und Beamten der Agenturen für Arbeit\nschäfte zu verbieten, wird übertragen auf                    sind die Vorsitzenden der Geschäftsführun-\nden für die Erhebung der Disziplinarklage                    gen der jeweiligen Regionaldirektion zustän-\nzuständigen Dienstvorgesetzten.                              dig.\nDie Übertragung dieser Befugnisse gilt auch für              7.2 Nach § 34 Absatz 1 des Bundesdisziplinar-\ndie jeweilige Abwesenheitsvertretung.                             gesetzes richtet sich die Befugnis, Diszipli-\nnarklage zu erheben, nach Nummer 1 mit\n5. Befugnisse zur Entscheidung über Wider-                           folgender Ausnahme:\nsprüche                                                           Für die in Nummer 1.1.1 genannten Beam-\ntinnen und Beamten der Agenturen für Arbeit\nDie Befugnis zur Entscheidung über Widersprü-                     sind die Vorsitzenden der Geschäftsführung\nche in beamtenrechtlichen Angelegenheiten wird                    der jeweiligen Regionaldirektion zuständig.\nauf die Vorsitzenden der Geschäftsführung der\nRegionaldirektionen und die Leiterinnen und Lei-             7.3 Nach § 42 Absatz 1 des Bundesdisziplinar-\nter der besonderen Dienststellen übertragen, so-                  gesetzes wird die Befugnis, über die Wider-\nweit sie, ihnen nachgeordnete Dienststellen oder                  sprüche von Beamtinnen und Beamten zu\nGeschäftsführerinnen oder Geschäftsführer der                     entscheiden, und die Befugnis zur gericht-\ngemeinsamen Einrichtungen im Bezirk der Regio-                    lichen Vertretung des Dienstherrn bei Klagen,\nnaldirektionen für den Erlass des Verwaltungsakts                 die ihren Ursprung im Bundesdisziplinar-\noder die beamtenrechtliche Maßnahme zuständig                     gesetz haben, übertragen\nwaren und dem Widerspruch nicht abgeholfen                        7.3.1 auf die Vorsitzenden der Geschäfts-\nwird.                                                                   führung der jeweiligen Regionaldirek-","130         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2018\ntion, soweit die Regionaldirektion oder                      schäftsführung der Regionaldirektionen, die\ndie ihr nachgeordneten Dienststellen                         Leiterinnen und Leiter der besonderen\noder Geschäftsführerinnen oder Ge-                           Dienststellen und die Geschäftsführerin oder\nschäftsführer der gemeinsamen Ein-                           den Geschäftsführer Personal und Organisa-\nrichtung im Bezirk für den Erlass der                        tionsentwicklung in der Zentrale übertragen,\nDisziplinarverfügung zuständig sind;                         soweit sie entsprechend der Nummern 7.1\n7.3.2 auf die Leiterinnen und Leiter der be-                       bis 7.3 zum Zeitpunkt des Eintritts in den\nsonderen Dienststellen, soweit diese                         Ruhestand zuständig waren.\nfür den Erlass der Disziplinarverfügung             Die Zuständigkeiten gelten auch für die Beamtinnen\nzuständig sind;                                     und Beamten der Agenturen für Arbeit, denen nach\n7.3.3 auf die Geschäftsführerin oder den Ge-              § 44g Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetz-\nschäftsführer Personal und Organisa-                buch eine Tätigkeit bei einer gemeinsamen Einrich-\ntionsentwicklung in der Zentrale, so-               tung zugewiesen ist oder die zur Geschäftsführerin\nweit diese oder dieser für den Erlass               oder zum Geschäftsführer einer gemeinsamen Ein-\nder Disziplinarverfügung zuständig ist.             richtung bestellt sind. Die Übertragung dieser Be-\nDies gilt auch für Beamtinnen und Be-               fugnisse gilt auch für die jeweilige Abwesenheitsver-\namte, denen ein Dienstposten mit der                tretung.\nBewertung A 15 oder höher der Bun-\nII. V o r b e h a l t\ndesbesoldungsordnung A übertragen\nist, soweit die Vorsitzende oder der                Der Vorstand kann die übertragenen Befugnisse in\nVorsitzende der Geschäftsführung der                Einzelfällen selbst ausüben. Der Vorbehalt gilt ent-\nAgentur für Arbeit, die Geschäftsführe-             sprechend im Verhältnis der Vorsitzenden der Ge-\nrin oder der Geschäftsführer der ge-                schäftsführung der Regionaldirektionen zu den Vor-\nmeinsamen Einrichtung, die Vorsit-                  sitzenden der Geschäftsführung der Agenturen für\nzende oder der Vorsitzende der Ge-                  Arbeit oder Geschäftsführerinnen oder Geschäfts-\nschäftsführung der Regionaldirektion                führern der Agenturen für Arbeit in deren Bezirk.\noder die Leiterin oder der Leiter der be-\nsonderen Dienststelle für den Erlass           III. S c h l u s s v o r s c h r i f t e n\nder Disziplinarverfügung zuständig ist.             Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffent-\n7.4 Nach § 84 Satz 1 und 2 des Bundes-                        lichung in Kraft. Gleichzeitig wird die Anordnung\ndisziplinargesetzes wird das Recht, gegen-                des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit über\nüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhe-                       die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet\nstandsbeamten die Disziplinarbefugnisse                   des Beamten-, Versorgungs- und Disziplinarrechts\nauszuüben, auf die Vorsitzenden der Ge-                   vom 22. Juli 2008 (BGBl. I S. 1405) aufgehoben.\nNürnberg, den 28. Dezember 2017\nD e r Vor s t a nd\nder Bundesagentur für Arbeit\nVo r s i t z e n d e r\nDetlef Scheele\nMitglied\nVa l e r i e H o l s b o e r\nMitglied\nRaimund Becker"]}