{"id":"bgbl1-2018-29-1","kind":"bgbl1","year":2018,"number":29,"date":"2018-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/29#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-29-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_29.pdf#page=2","order":1,"title":"Dreizehnte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften","law_date":"2018-07-26T00:00:00Z","page":1270,"pdf_page":2,"num_pages":41,"content":["1270           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018\nDreizehnte Verordnung\nzum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften\nVom 26. Juli 2018\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale                                       Artikel 1\nInfrastruktur verordnet auf Grund\nVerordnung\n– des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1c, 1d und 1e                        über die Erteilung von\njeweils in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Allge-           Inbetriebnahmegenehmigungen\nmeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993\nfür das Eisenbahnsystem\n(BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), von denen\n§ 26 Absatz 1 Satz 1 im einleitenden Satzteil und\n(Eisenbahn-Inbetriebnahme-\nNummer 1d zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buch-             genehmigungsverordnung – EIGV)\nstabe a Doppelbuchstabe aa und bb des Gesetzes                                  Inhaltsübersicht\nvom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824), § 26 Absatz 1\nSatz 1 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7                                          Teil 1\nBuchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom                                Allgemeine Vorschriften\n16. April 2007 (BGBl. I S. 522) geändert, § 26 Ab-\n§  1  Anwendungsbereich\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1c durch Artikel 1 Nummer 7\n§  2  Begriffsbestimmungen\nBuchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom\n§  3  Grundlegende Anforderungen\n12. September 2012 (BGBl. I S. 1884) neu gefasst,\n§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1e durch Artikel 1            §  4  Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Inter-\noperabilität, der notifizierten technischen Vorschriften und\nNummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des                     der technischen Vorschriften\nGesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824) einge-         § 5 Ausnahmeverfahren betreffend die Anwendung der Tech-\nfügt und § 26 Absatz 5 Satz 1 durch Artikel 1 Num-              nischen Spezifikationen für die Interoperabilität\nmer 12 Buchstabe c des Gesetzes vom 21. Juni 2002         § 6 Zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen anzuwen-\n(BGBl. I S. 2191) neu gefasst worden sind,                      dende Vorschriften\n§ 7 Notifizierung von technischen Vorschriften\n– des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 in Verbindung\nmit Absatz 1a, Absatz 3 Satz 6 und Absatz 5 Satz 1\nTeil 2\ndes Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezem-\nber 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), von                      Inbetriebnahmegenehmigung\ndenen § 26 Absatz 1 Satz 1 im einleitenden Satzteil                                     Kapitel 1\nzuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Dop-                                    Erteilung einer\npelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. Mai 2015                         erstmaligen Inbetriebnahmegenehmigung\n(BGBl. I S. 824), § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8\n§ 8 Erfordernis der Inbetriebnahmegenehmigung\nzuletzt durch Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe c des\n§ 9 Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahme-\nGesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082),                 genehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die\n§ 26 Absatz 1a und Absatz 3 Satz 6 zuletzt durch                Interoperabilität anzuwenden sind\nArtikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I         § 10 Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahme-\nS. 2804) geändert sowie § 26 Absatz 5 Satz 1 durch              genehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die\nArtikel 1 Nummer 12 Buchstabe c des Gesetzes vom                Interoperabilität nicht anzuwenden sind\n21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) neu gefasst worden        § 11 Verfahren für die Erteilung einer erstmaligen Inbetriebnah-\nsind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                 megenehmigung\nder Finanzen und dem Bundesministerium für Wirt-          § 12 Nebenbestimmungen\nschaft und Energie:                                       § 13 Verfahren bei Genehmigung für mehrere Staaten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018                     1271\nKapitel 2                                                       Teil 6\nErteilung einer                                          Register für Fahrzeuge\nInbetriebnahmegenehmigung                                     und Fahrzeugkennzeichnung\nnach Umrüstung oder Erneuerung                  § 38 Fahrzeugeinstellungsregister\n§ 14 Umrüstung und Erneuerung                                   § 39 Fahrzeugkennzeichnung\n§ 15 Verfahren bei Umrüstung und Erneuerung                     § 40 Europäisches Register genehmigter Fahrzeugtypen\nKapitel 3                                                       Teil 7\nProbefahrten                                            Schlussbestimmungen\n§ 41 Ordnungswidrigkeiten\n§ 16 Probefahrten\n§ 42 Übergangsvorschriften\nKapitel 4                         Anlage 1 Umsetzung von Entscheidungen und Beschlüssen der\nErgänzende Vorschriften für die Erteilung                     Kommission über die Technischen Spezifikationen für\ndie Interoperabilität (TSI)\nvon Inbetriebnahmegenehmigungen für Fahrzeuge\nAnlage 2 Übrige Eisenbahninfrastruktur\n§ 17  Inbetriebnahmegenehmigung für Fahrzeuge                   Anlage 3 Inhalt und Umfang des nach § 9 Absatz 1 vorzulegen-\n§ 18  Genehmigung einer Fahrzeugserie                                     den technischen Dossiers zur Prüferklärung für die EG-\n§ 19  Genehmigung einer Fahrzeugvariante                                  Prüfung\n§ 20  Genehmigung eines Fahrzeugtyps                            Anlage 4 Maßnahmen, die für die Bestandteile des Eisenbahn-\n§ 21  Fahrzeuge mit ausländischer Zulassung                               systems als genehmigungspflichtige Umrüstung oder\nErneuerung einzustufen sind\nAnlage 5 Maßnahmen, die für die Teilsysteme Infrastruktur,\nKapitel 5                                   Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung\nErgänzende Vorschriften                              und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahn-\nfür die Erteilung von Inbetriebnahme-                       infrastruktur als Austausch im Zuge von Instandhal-\ngenehmigungen für die Teilsysteme Infrastruktur,                  tungsarbeiten einzustufen sind\nEnergie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung        Anlage 6 Unterlagen zum Antrag auf Inbetriebnahmegenehmi-\nund Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur              gung für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, stre-\nckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signal-\n§ 22 Ergänzende Vorschriften für die erstmalige Inbetriebnahme-           gebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur\ngenehmigung                                               Anlage 7 Gegenstand einer Genehmigung zum Inverkehrbringen\n§ 23 Ergänzende Vorschriften für Umrüstungen oder Erneuerun-              und Verwenden von sicherungstechnischen oder elek-\ngen                                                                 trotechnischen Systemen und deren Bestandteilen\nTeil 3                                                        Teil 1\nInteroperabilitätskomponenten,                                   Allgemeine Vorschriften\nBauprodukte und Systeme\n§ 24 Inverkehrbringen und Verwenden von Interoperabilitäts-                                     §1\nkomponenten\n§ 25 Interoperabilitätskomponenten, die die grundlegenden An-\nAnwendungsbereich\nforderungen nicht erfüllen                                   (1) Diese Verordnung regelt die Bedingungen für die\n§ 26 Verwendung von Bauprodukten und Anwendung von Bau-         Inbetriebnahme von Bestandteilen des Eisenbahn-\narten                                                     systems nach Maßgabe der Richtlinie 2008/57/EG des\n§ 27 Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von         Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni\nsicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen\nund deren Bestandteilen\n2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems\n§ 28 Marktaufsicht\nin der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 191 vom\n18.7.2008, S. 1; L 103 vom 22.4.2015, S. 11), die zu-\nletzt durch die Richtlinie 2014/106/EU (ABl. L 355 vom\nTeil 4\n12.12.2014, S. 42) geändert worden ist.\nPflichten der Eisenbahnen,\nder Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen\n(2) Die Bedingungen betreffen\nsowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen         1. die Planung,\n§ 29 Pflichten der Eisenbahnen, der Halter und Hersteller von   2. den Bau,\nEisenbahnfahrzeugen sowie der für die Instandhaltung\nzuständigen Stellen                                       3. die Inbetriebnahme,\n§ 30 Pflichten bei Maßnahmen zur Umrüstung oder Erneuerung      4. den Betrieb,\n§ 31 Weitere Unterrichtungspflichten\n5. die Instandhaltung,\n§ 32 Aufbewahrungs-, Weitergabe- und Aufzeichnungspflichten\n6. die Umrüstung und\nTeil 5                          7. die Erneuerung\nBenannte Stellen, bestimmte Stellen                von Bestandteilen des Eisenbahnsystems.\n§ 33  Aufgaben der benannten Stellen                               (3) Die Verordnung gilt für das regelspurige Eisen-\n§ 34  Aufgaben der bestimmten Stellen                           bahnsystem im Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-\n§ 35  Anerkennungsverfahren                                     Bundesamtes. Sie gilt nicht für historische Fahrzeuge\n§ 36  Rücknahme und Widerruf                                    und nichtöffentliche Eisenbahninfrastrukturen sowie\n§ 37  Unterauftragsvergabe                                      ausschließlich hierauf genutzte Fahrzeuge.","1272           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018\n§2                                   gebaut sind oder eingebaut werden sollen und von\nBegriffsbestimmungen                             denen die Interoperabilität des Eisenbahnsystems\ndirekt oder indirekt abhängt, wobei sowohl mate-\nIm Sinne dieser Verordnung bedeuten:                           rielle als auch immaterielle Produkte wie Software\n1. „Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten“              umfasst sind;\nder Ersatz von Bauteilen im Rahmen von Wartungs-\noder Reparaturarbeiten durch Teile gleicher Funk-        13. „notifizierte technische Vorschriften“ die notifizier-\ntion und Leistung;                                           ten nationalen technischen Vorschriften nach Arti-\nkel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG, die zur\n2. „benannte Stelle“ eine Stelle im Sinne des Kapi-\nErfüllung der grundlegenden Anforderungen einzu-\ntels VI der Richtlinie 2008/57/EG, die damit betraut\nhalten sind;\nist, die Konformität oder die Gebrauchstauglichkeit\nder Interoperabilitätskomponenten zu bewerten            14. „Probefahrten“ Fahrten zur praktischen Erprobung\noder das EG-Prüfverfahren für strukturelle Teilsys-          noch nicht genehmigter technischer oder betrieb-\nteme durchzuführen;                                          licher Parameter struktureller Teilsysteme oder\n3. „Bestandteile des Eisenbahnsystems“ die struktu-             Fahrten zur Erprobung der sicheren Integration der\nrellen Teilsysteme und die übrige Eisenbahninfra-            strukturellen Teilsysteme untereinander; die Erpro-\nstruktur;                                                    bung ist nur vorübergehend und schließt einen be-\nstimmungsgemäßen Betrieb, insbesondere die Be-\n4. „bestimmte Stelle“ eine Stelle im Sinne des Kapi-\nförderung von Personen und Gütern, aus;\ntels VI der Richtlinie 2008/57/EG, die damit betraut\nist, das Prüfverfahren nach Artikel 17 Absatz 3          15. „Prüfsachverständiger“ eine unabhängige, fach-\nSatz 3 in Verbindung mit Artikel 18 der Richtlinie           kundige natürliche Person nach § 4b des Allgemei-\n2008/57/EG durchzuführen;                                    nen Eisenbahngesetzes, die die Einhaltung der\n5. „Erneuerung“ umfangreiche Arbeiten zum Aus-                  technischen Vorschriften bescheinigt;\ntausch an Bestandteilen des Eisenbahnsystems\n16. „sichere Integration“ die Maßnahme zur Sicherstel-\noder Teilen davon, sodass die Gesamtleistung des\nlung, dass die Eingliederung eines Elements, wie\nBestandteils des Eisenbahnsystems nicht verän-\nbeispielsweise ein neuer Fahrzeugtyp, ein Netz-\ndert wird;\nprojekt, ein Teilsystem, ein Bauteil, ein Verfahren,\n6. „erstmalige Inbetriebnahme der Teilsysteme Infra-            eine Komponente, eine Software oder eine Organi-\nstruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung,             sation, in ein bestehendes System keine inakzepta-\nZugsicherung und Signalgebung oder der übrigen               blen Risiken für das Gesamtsystem zur Folge hat;\nEisenbahninfrastruktur“ die Inbetriebnahme nach\nerfolgter Errichtung einer neuen Strecke, eines          17. „sicherungstechnische Systeme“ Systeme in der\nneuen Bahnhofs oder Haltepunktes an einer neuen              Signaltechnik und der Telekommunikationstechnik,\nStrecke, mit der eine bislang noch nicht beste-              die zur Sicherheit im Eisenbahnsystem beitragen;\nhende Verbindung geschaffen wird;\n18. „technische Kompatibilität“ die Fähigkeit von zwei\n7. „Fahrzeugserie“ eine Reihe identischer Fahrzeuge             oder mehr strukturellen Teilsystemen oder Teilen\neiner bestimmten Bauart;                                     davon, die mindestens über eine gemeinsame\n8. „Fahrzeugtyp“ das Baumuster eines Fahrzeugs                  Schnittstelle verfügen, zusammenzuwirken und da-\noder einer Fahrzeugserie entsprechend den grund-             bei ihre eigenen betrieblichen Auslegungsmerkmale\nlegenden Konstruktionsmerkmalen des ersten zu                und ihr erwartetes Leistungsniveau zu behalten;\nfertigenden, des umzurüstenden oder des zu er-\n19. „Technische Spezifikationen für die Interoperabilität“\nneuernden Fahrzeugs nach einer EG-Baumuster-\nSpezifikationen im Sinne des Kapitels II der Richt-\nprüfbescheinigung nach Anhang I Modul SB des\nlinie 2008/57/EG, der Richtlinie 96/48/EG des Rates\nBeschlusses 2010/713/EU der Kommission vom\nvom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des\n9. November 2010 über Module für die Verfahren\ntranseuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsys-\nder Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbe-\ntems (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6) oder der\nwertung sowie der EG-Prüfung, die in den gemäß\nRichtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parla-\nRichtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 19. März 2001 über die\nments und des Rates angenommenen technischen\nInteroperabilität des konventionellen transeuro-\nSpezifikationen für die Interoperabilität zu verwen-\npäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 110 vom\nden sind (ABl. L 319 vom 4.12.2010, S. 1);\n20.4.2001, S. 1), die jeweils zuletzt durch die Richt-\n9. „Fahrzeugvariante“ ein Fahrzeug, welches mit den             linie 2007/32/EG (ABl. L 141 vom 2.6.2007, S. 63)\nFahrzeugen einer genehmigten Fahrzeugserie in                geändert worden sind, die für jedes Teilsystem oder\nTeilen übereinstimmt;                                        Teile davon im Hinblick auf die Erfüllung der grund-\n10. „Grenzbetriebsstrecke“ der Streckenabschnitt zwi-            legenden Anforderungen gelten und die Interopera-\nschen festgelegten Bahnhöfen beiderseits einer               bilität gewährleisten;\nStaatsgrenze, einschließlich dieser Bahnhöfe;\n20. „technische Vorschriften“ die nationalen techni-\n11. „Interoperabilität“ die Eignung eines Eisenbahnsys-          schen Vorschriften, die zusätzlich zu den notifizier-\ntems für den sicheren und durchgehenden Zugver-              ten technischen Vorschriften im Bereich der Teil-\nkehr;                                                        systeme Infrastruktur, Energie, Zugsteuerung,\n12. „Interoperabilitätskomponenten“ Bauteile, Bauteil-           Zugsicherung und Signalgebung sowie der übrigen\ngruppen, Unterbaugruppen oder komplette Material-            Eisenbahninfrastruktur zur Erfüllung der grund-\nbaugruppen, die in ein strukturelles Teilsystem ein-         legenden Anforderungen einzuhalten sind;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018               1273\n21. „Teilprüfung“ eine auf einen vom Antragsteller defi-       2. Infrastrukturen und Fahrzeuge, die ausschließlich für\nnierten in sich abgeschlossenen Teil des Antrags-            den lokal begrenzten Einsatz oder ausschließlich für\ngegenstands beschränkte Prüfung;                             historische oder touristische Zwecke genutzt wer-\nden; ein lokal begrenzter Einsatz liegt vor, wenn die\n22. „Teilsysteme“ die in Anhang II der Richtlinie\nInfrastrukturen ausschließlich lokale Erschließungs-\n2008/57/EG aufgeführten strukturellen und funktio-\nfunktion haben;\nnellen Teilsysteme;\n3. Infrastrukturen für Stadtbahnen, die gelegentlich von\n23. „übrige Eisenbahninfrastruktur“ alle baulichen Anla-           Eisenbahnfahrzeugen unter den Betriebsbedingun-\ngen, die nicht in den Teilsystemen Infrastruktur,            gen für das betreffende Stadtbahnsystem genutzt\nEnergie sowie streckenseitige Zugsteuerung, Zug-             werden, wenn dies für diese Fahrzeuge ausschließ-\nsicherung und Signalgebung enthalten sind;                   lich für Verbindungszwecke erforderlich ist;\n24. „Umrüstung“ umfangreiche Änderungsarbeiten an              4. Fahrzeuge, die in erster Linie auf Infrastrukturen der\nBestandteilen des Eisenbahnsystems oder Teilen               Stadtbahnen genutzt werden, aber mit bestimmten\ndavon, sodass die Gesamtleistung des Bestand-                Bauteilen für Eisenbahnfahrzeuge ausgerüstet sind,\nteils des Eisenbahnsystems verbessert wird;                  die für den Durchgangsverkehr auf einem begrenz-\n25. „veränderte oder nicht übereinstimmende Teile“                 ten Abschnitt der Eisenbahninfrastrukturen aus-\nalle Teile des strukturellen Teilsystems, die im Rah-        schließlich zu Verbindungszwecken erforderlich\nmen einer beantragten Genehmigung einer Fahr-                sind;\nzeugvariante oder einer angezeigten Umrüstung            5. Eisenbahninfrastrukturen von Serviceeinrichtungen\noder Erneuerung verändert werden;                            nach Anlage 2 Nummer 2 des Eisenbahnregulie-\n26. „Zeitpunkt der Antragstellung“ Zeitpunkt des Ein-              rungsgesetzes sowie Fahrzeuge, die ausschließlich\ngangs des Antrags auf Genehmigung eines Be-                  auf diesen Infrastrukturen fahren.\nstandteils des Eisenbahnsystems beim Eisenbahn-          Satz 1 gilt nicht für Strecken der europäischen Schie-\nBundesamt;                                               nenverkehrskorridore und Strecken mit unmittelbarem\nAnschluss an ein ausländisches Netz sowie Fahrzeuge,\n27. „zwischenzeitliche Betriebsaufnahme“ die Auf-\ndie auf diesen Strecken verkehren. Eine Strecke mit un-\nnahme des Eisenbahnbetriebs auf einer Eisenbahn-\nmittelbarem Anschluss an ein ausländisches Netz liegt\ninfrastruktur, die noch nicht den baulichen Endzu-\nauch dann vor, wenn die Strecke geteilt ist und der an\nstand erreicht hat;\ndas ausländische Netz anschließende Teil der Strecke\n28. „Zwischenzustände“ für einen Übergangszeitraum             nicht eigenständig betrieben werden kann. Nach Satz 1\nbestehende, in sich abgeschlossene Änderungen            ausgenommene Fahrzeuge dürfen bis in den nächsten\nan der Eisenbahninfrastruktur, die sich infolge des      Bahnhof einer nicht ausgenommenen Infrastruktur ver-\nbaulichen Fortschritts ergeben und nicht den bau-        kehren.\nlich realisierten Endzustand der Gesamtmaßnahme\n(3) Funktional getrennt nach Absatz 2 Satz 1 Num-\ndarstellen.\nmer 1 bedeutet, dass in der Regel keine Züge zwischen\ndem übrigen und dem davon funktional getrennten\n§3                               Netz übergehen. Das schließt nicht aus, dass\nGrundlegende Anforderungen                      1. Züge aus dem funktional getrennten Netz in angren-\nDas Eisenbahnsystem, seine strukturellen Teil-                 zende Bahnhöfe des übrigen Netzes fahren und in\nsysteme und die Interoperabilitätskomponenten ein-                 diesen Bahnhöfen Gleise gemeinsam mit Zügen\nschließlich ihrer Schnittstellen müssen die grundlegen-            aus dem übrigen Netz genutzt werden,\nden Anforderungen erfüllen, die in Anhang III der Richt-       2. in abgegrenzten Netzen für Stadtschnellbahnen\nlinie 2008/57/EG jeweils für sie festgelegt sind.                  (S-Bahnen), in denen neben Mischverkehrsstrecken\nAbschnitte mit spezifischen Abweichungen von all-\n§4                                   gemeinen Infrastrukturanforderungen ausschließlich\nvon S-Bahn-Fahrzeugen bedient werden, S-Bahn-\nAnwendung der                               Fahrzeuge auch auf die Mischverkehrsabschnitte\nTechnischen Spezifikationen für die                    übergehen oder\nInteroperabilität, der notifizierten technischen\nVorschriften und der technischen Vorschriften             3. Hybridfahrzeuge, deren technische Parameter den\nEinsatz in dem funktional getrennten Netz und dem\n(1) Die Technischen Spezifikationen für die Interope-          übrigen Netz zulassen, regelmäßig für Zugfahrten\nrabilität sind nach Maßgabe der Anlage 1 anzuwenden.               zwischen diesen Netzen eingesetzt werden.\nDie Pflicht zur Anwendung von Technischen Spezifika-\ntionen für die Interoperabilität, die unmittelbar gelten-         (4) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 müssen die Be-\ndes Recht der Europäischen Union sind, bleibt unbe-            standteile des Eisenbahnsystems, die unter die vorge-\nrührt.                                                         nannte Vorschrift fallen, ausschließlich die technischen\nAnforderungen der\n(2) Von der Anwendung der Technischen Spezifika-\n1. Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom\ntionen für die Interoperabilität sind ausgenommen\n18. November 2014 über die technischen Spezifika-\n1. Netze, die vom übrigen Eisenbahnsystem funktional               tionen für die Interoperabilität bezüglich der Zugäng-\ngetrennt sind und die nur für die Personenbeförde-            lichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Men-\nrung im örtlichen Verkehr, Stadt- oder Vorortverkehr          schen mit Behinderungen und Menschen mit einge-\ngenutzt werden, sowie ausschließlich auf diesen               schränkter Mobilität (ABl. L 356 vom 12.12.2014,\nNetzen genutzte Fahrzeuge;                                    S. 110) in der jeweils geltenden Fassung,","1274             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018\n2. Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 der Kommission vom               (2) Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Das Eisen-\n18. November 2014 über die technische Spezifika-          bahn-Bundesamt kann verlangen, dass der Antrag in\ntion für die Interoperabilität bezüglich der „Sicherheit  elektronischer Form und in einem bestimmten Dateifor-\nin Eisenbahntunneln“ im Eisenbahnsystem der Euro-         mat übermittelt wird. Der Antragsteller muss dem An-\npäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 394),       trag die Unterlagen nach Anhang IX Buchstabe b der\ndie durch die Verordnung (EU) 2016/912 (ABl. L 153        Richtlinie 2008/57/EG beifügen.\nvom 10.6.2016, S. 28) geändert worden ist, in der\n(3) Stellt das Eisenbahn-Bundesamt Mängel in dem\njeweils geltenden Fassung und\nAntrag fest, gibt es dem Antragsteller unter Angabe der\n3. Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission                Gründe Gelegenheit zur Beseitigung dieser Mängel.\nvom 26. November 2014 über die technische Spezi-\nfikation für die Interoperabilität des Teilsystems           (4) Das Eisenbahn-Bundesamt unterrichtet die Kom-\n„Fahrzeuge – Lärm“ sowie zur Änderung der Ent-            mission nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 2 der\nscheidung 2008/232/EG und Aufhebung des Be-               Richtlinie 2008/57/EG über den Antrag. Es übermittelt\nschlusses 2011/229/EU (ABl. L 356 vom 12.12.2014,         der Kommission binnen eines Jahres nach Inkrafttreten\nS. 421) in der jeweils geltenden Fassung                  einer jeden Technischen Spezifikation für die Interope-\nrabilität eine Liste der Vorhaben nach Absatz 1 Num-\nerfüllen. § 5 gilt entsprechend.                               mer 1 in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium auf\n(5) Bestehende Infrastrukturen und bestehende              deutschem Gebiet.\nFahrzeuge müssen nicht den neuen Technischen Spe-                 (5) Die Entscheidung des Eisenbahn-Bundesamtes\nzifikationen für die Interoperabilität oder deren Ände-        über den Antrag ergeht schriftlich, nachdem das nach\nrungen genügen. Diese sind erst bei einer Umrüstung            Artikel 9 Absatz 2, 4 und 5 in Verbindung mit Artikel 29\noder Erneuerung anzuwenden. Satz 1 gilt nicht, sofern          der Richtlinie 2008/57/EG vorgesehene Verfahren ab-\neine Pflicht zur Anpassung in der jeweiligen Techni-           geschlossen ist. Sofern das Eisenbahn-Bundesamt\nschen Spezifikation für die Interoperabilität ausdrück-        Ausnahmen von der Anwendbarkeit der Technischen\nlich festgelegt ist. Im Fall von Umrüstungen oder Er-          Spezifikationen für die Interoperabilität nach Absatz 1\nneuerungen sind die Technischen Spezifikationen für            zulässt, erstellt es ein Verzeichnis der stattdessen an-\ndie Interoperabilität in Bezug auf die jeweilige Umrüs-        zuwendenden Vorschriften und übermittelt dieses der\ntung oder Erneuerung anzuwenden.                               Kommission.\n(6) Absatz 5 gilt für notifizierte technische Vorschrif-\nten und für technische Vorschriften entsprechend.                                           §6\n§5                                           Zur Erfüllung der grundlegenden\nAnforderungen anzuwendende Vorschriften\nAusnahmeverfahren\nbetreffend die Anwendung der                       (1) Für strukturelle Teilsysteme sind zur Erfüllung der\nTechnischen Spezifikationen für die Interoperabilität          grundlegenden Anforderungen einschließlich der tech-\nnischen Kompatibilität und der sicheren Integration die\n(1) Das Eisenbahn-Bundesamt kann in den folgen-            folgenden Vorschriften anzuwenden:\nden Fällen auf Antrag Ausnahmen von der vollständi-\ngen oder teilweisen Anwendung der Technischen Spe-             1. die entsprechenden Technischen Spezifikationen für\nzifikationen für die Interoperabilität zulassen:                   die Interoperabilität,\n1. bei Vorhaben, die den Neubau, die Erneuerung oder           2. die notifizierten technischen Vorschriften, die die\ndie Umrüstung einer Strecke oder von Fahrzeugen               Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität\nbetreffen, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffent-          ergänzen, und\nlichung der Technischen Spezifikationen für die In-\nteroperabilität in einem fortgeschrittenen Entwick-       3. die technischen Vorschriften, die für die Teilsysteme\nlungsstadium oder Gegenstand eines in der Durch-              Infrastruktur, Energie, Zugsteuerung, Zugsicherung\nführung befindlichen Vertrages sind;                          und Signalgebung zusätzlich gelten.\n2. bei Vorhaben zur Erneuerung, Erweiterung oder Um-              (2) Für die Genehmigung von Fahrzeugen, Fahr-\nrüstung einer Eisenbahninfrastruktur oder von Fahr-       zeugserien, Fahrzeugvarianten und Fahrzeugtypen sind\nzeugen, soweit die Anwendung der Technischen              die Vorschriften nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 maß-\nSpezifikationen für die Interoperabilität die wirt-       geblich, die zum Zeitpunkt der Antragstellung anzu-\nschaftliche Lebensfähigkeit des Vorhabens oder            wenden waren. Liegt der Zeitpunkt der Antragstellung\nden Zusammenhang des Eisenbahnsystems in der              für Fahrzeuge mehr als sieben Jahre zurück, so gelten\nBundesrepublik Deutschland beeinträchtigt;                die Anforderungen, die zum Zeitpunkt des Ablaufs die-\nser Frist anwendbar waren.\n3. soweit nach einem Unglücksfall einschließlich eines\nterroristischen Anschlags oder einer Naturkatas-             (3) Für Umrüstungen und Erneuerungen von Fahr-\ntrophe eine rasche Wiederherstellung des Netzes           zeugen sind die Vorschriften nach Absatz 1 Nummer 2\nbei teilweiser oder vollständiger Anwendung der ent-      und 3 maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Anzeige an-\nsprechenden Technischen Spezifikationen für die           zuwenden sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ab-\nInteroperabilität wirtschaftlich nicht zumutbar oder      weichend von Satz 1\ntechnisch nicht sinnvoll ist;\n1. gelten für Fahrzeuge die auf der Grundlage einer\n4. bei Fahrzeugen, die auch in Drittländern mit einer              zum Zeitpunkt der Anzeige gültigen Genehmigung\nanderen Spurweite als der Regelspurweite verkehren            einer Fahrzeugserie oder gültigen Genehmigung\nsollen.                                                       einer Fahrzeugvariante erstmals in Betrieb genom-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018              1275\nmen worden sind, die Anforderungen nach Absatz 1                                     Teil 2\nNummer 2 und 3, welche für die Erstserie anwend-\nbar waren; liegt der Zeitpunkt der Antragstellung für                  Inbetriebnahmegenehmigung\ndie Erstserie mehr als sieben Jahre zurück, so gelten\ndie Anforderungen, die zum Zeitpunkt des Ablaufs                                  Kapitel 1\ndieser Frist anwendbar waren,                                                    Erteilung\n2. kann der Halter durch ein Risikomanagementver-                               einer erstmaligen\nfahren nach der Durchführungsverordnung (EU)                      Inbetriebnahmegenehmigung\nNr. 402/2013 der Kommission vom 30. April 2013\nüber die gemeinsame Sicherheitsmethode für die                                        §8\nEvaluierung und Bewertung von Risiken und zur Auf-                              Erfordernis der\nhebung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 (ABl. L 121                     Inbetriebnahmegenehmigung\nvom 3.5.2013, S. 8), die durch die Durchführungs-\nverordnung (EU) 2015/1136 (ABl. L 185 vom                   Die erstmalige Inbetriebnahme eines Bestandteils\n14.7.2015, S. 6; L 70 vom 16.3.2016, S. 38) geändert     des Eisenbahnsystems bedarf einer Genehmigung\nworden ist, in der jeweils geltenden Fassung nach-       (Inbetriebnahmegenehmigung) durch das Eisenbahn-\nweisen, dass die Schnittstellen die grundlegenden        Bundesamt, soweit in den anwendbaren Technischen\nAnforderungen erfüllen.                                  Spezifikationen für die Interoperabilität nicht etwas an-\nderes bestimmt ist. Dies gilt unbeschadet einer vor-\n(4) Für Bestandteile des Eisenbahnsystems, die            herigen Planfeststellung oder Plangenehmigung für\nnicht in den Anwendungsbereich der Technischen                das Vorhaben.\nSpezifikationen für die Interoperabilität fallen, sind zur\nErfüllung der grundlegenden Anforderungen einschließ-                                      §9\nlich der technischen Kompatibilität und der sicheren\nIntegration die notifizierten technischen Vorschriften                             Voraussetzungen\nund die für die übrige Eisenbahninfrastruktur gemäß                              für die Erteilung einer\nAnlage 2 geltenden technischen Vorschriften anzuwen-                        Inbetriebnahmegenehmigung,\nden. Für Fahrzeuge gelten die Absätze 2 und 3 entspre-                   sofern Technische Spezifikationen\nchend.                                                               für die Interoperabilität anzuwenden sind\n(1) Sofern Technische Spezifikationen für die Inter-\n§7                               operabilität anzuwenden sind, ist die Inbetriebnahme-\ngenehmigung zu erteilen, wenn der Antragsteller nach-\nNotifizierung von                        weist, die grundlegenden Anforderungen zu erfüllen.\ntechnischen Vorschriften                     Hierbei hat der Antragsteller insbesondere die tech-\n(1) Das Eisenbahn-Bundesamt erstellt für jede anzu-       nische Kompatibilität und die sichere Integration nach-\nwendende Technische Spezifikation für die Interopera-         zuweisen. Dieser Nachweis gilt als erbracht mit Vorlage\nbilität bei Bedarf nach Anhörung der betroffenen Wirt-        1. einer EG-Prüferklärung nach\nschaftskreise eine Liste der zu notifizierenden techni-\na) Artikel 18 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit\nschen Vorschriften.\nAnhang V der Richtlinie 2008/57/EG einschließ-\n(2) Für strukturelle Teilsysteme sind nach Artikel 17            lich eines technischen Dossiers nach Anlage 3,\nAbsatz 3 Satz 1 der Richtlinie 2008/57/EG die techni-                nachdem eine benannte Stelle ein EG-Prüfverfah-\nschen Vorschriften zu notifizieren, die gelten für                   ren nach Anhang VI Nummer 2 der Richtlinie\n2008/57/EG durchgeführt und hierzu eine Be-\n1. die offenen Punkte der einschlägigen Technischen                  scheinigung über die Konformität mit den jeweili-\nSpezifikationen für die Interoperabilität und                   gen Technischen Spezifikationen für die Interope-\n2. die in den einschlägigen Technischen Spezifikatio-                rabilität ausgestellt hat,\nnen für die Interoperabilität eindeutig bezeichneten         b) Artikel 17 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit An-\nSonderfälle.                                                    hang V der Richtlinie 2008/57/EG einschließlich\neines technischen Dossiers nach Anlage 3, nach-\n(3) Für Fahrzeuge sowie das Teilsystem fahrzeugsei-\ndem eine bestimmte Stelle ein Prüfverfahren nach\ntige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung\nAnhang VI Nummer 3 der Richtlinie 2008/57/EG\nsind außerdem nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b\ndurchgeführt und hierzu eine Bescheinigung über\nder Richtlinie 2008/57/EG die technischen Vorschriften\ndie Konformität mit den entsprechenden notifi-\nzu notifizieren, die Grundlage der Prüfung der techni-\nzierten technischen Vorschriften ausgestellt hat;\nschen Kompatibilität\ndiese EG-Prüferklärung bezieht sich auch auf die\n1. der relevanten Teilsysteme des Fahrzeugs unter-                   Einhaltung derjenigen Vorschriften, die im Fall der\neinander sind und                                               Erteilung einer Ausnahme nach § 5 Absatz 1 an-\nstelle der Technischen Spezifikationen für die In-\n2. des Fahrzeugs mit dem betreffenden Netz sind.                     teroperabilität zu beachten sind,\n(4) Das Eisenbahn-Bundesamt veröffentlicht die Lis-       2. einer Erklärung des Antragstellers, dass der Be-\nten der zu notifizierenden technischen Vorschriften               standteil des Eisenbahnsystems die grundlegenden\nunverzüglich nach der Übermittlung durch das Eisen-               Anforderungen erfüllt und insbesondere die tech-\nbahn-Bundesamt an die Kommission. Es gilt der Stand               nische Kompatibilität sowie die sichere Integration\nder Übermittlung.                                                 gewährleistet sind, und","1276            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018\n3. einer Erklärung des Antragstellers, dass                   bahn-Bundesamt vor Ablauf der jeweiligen Frist Mängel\na) alle ermittelten Gefährdungen und damit verbun-        an den Unterlagen fest, hat es dem Antragsteller Gele-\ndenen Risiken auf einem vertretbaren Niveau ge-        genheit zur Beseitigung zu geben. Im Fall des Satzes 3\nhalten werden und                                      ist die Frist nach Satz 1 oder 2 bis zur Beseitigung der\nMängel gehemmt.\nb) eine Bewertungsstelle einen Sicherheitsbewer-\ntungsbericht nach Artikel 15 der Durchführungs-           (3) Hat das Eisenbahn-Bundesamt begründete\nverordnung (EU) Nr. 402/2013 erstellt hat, wenn        Zweifel an der Erfüllung der grundlegenden Anforderun-\ngen, kann es vor der Entscheidung über die Erteilung\naa) eine Technische Spezifikation für die Inter-\nder Inbetriebnahmegenehmigung verlangen, dass der\noperabilität die Durchführung des Risiko-\nAntragsteller ergänzende Prüfungen durchführen lässt\nmanagementverfahrens nach Artikel 5 der\nund das Ergebnis dieser Prüfungen vorlegt. Wenn be-\nDurchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013\ngründete Zweifel zur EG-Prüferklärung nach § 9 Ab-\nvorschreibt oder\nsatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a vorliegen, unter-\nbb) der Antragsteller bestätigt hat, dass eine         richtet das Eisenbahn-Bundesamt die Kommission un-\nsignifikante Änderung vorliegt.                   verzüglich unter Angabe der Gründe nach Artikel 19\nEine EG-Prüferklärung nach Satz 3 Nummer 1 darf nur           Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG, welche ergänzen-\nabgegeben werden, wenn das strukturelle Teilsystem            den Prüfungen durchzuführen sind.\ndie entsprechenden Technischen Spezifikationen für               (4) Begründete Zweifel liegen insbesondere vor,\ndie Interoperabilität und die entsprechenden notifizier-      wenn vor der Erteilung der Inbetriebnahmegenehmi-\nten technischen Vorschriften erfüllt.                         gung\n(2) Wenn der Antragsteller im Falle des Absatzes 1         1. bekannt ist, dass bei dem zu genehmigenden Be-\nSatz 3 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb                    standteil des Eisenbahnsystems oder bei einem Be-\nbestätigt, dass eine Änderung nicht signifikant ist, hat          standteil des Eisenbahnsystems, der mit dem zu ge-\ner über die Änderung Aufzeichnungen zu führen. Die                nehmigenden hinsichtlich der Bauweise und Funk-\nAufzeichnungen hat der Antragsteller dem Eisenbahn-               tion vergleichbar ist, die Voraussetzungen vorliegen,\nBundesamt auf Verlangen vorzulegen.                               unter denen die zuständige Aufsichtsbehörde Maß-\nnahmen nach § 5a Absatz 2 des Allgemeinen Eisen-\n§ 10                                  bahngesetzes treffen kann, oder\nVoraussetzungen                          2. Erkenntnisse vorliegen über die mangelhafte Auf-\nfür die Erteilung einer                        gabenwahrnehmung\nInbetriebnahmegenehmigung,\nsofern Technische Spezifikationen                      a) durch benannte oder bestimmte Stellen, die eine\nfür die Interoperabilität nicht anzuwenden sind                   Rücknahme nach § 36 Absatz 1 oder einen Wi-\nderruf nach § 36 Absatz 2 rechtfertigen können,\nSofern Technische Spezifikationen für die Interope-               oder\nrabilität nicht anzuwenden sind, ist die Inbetriebnahme-\ngenehmigung zu erteilen, wenn die folgenden Vor-                  b) durch Bewertungsstellen, die Maßnahmen nach\nschriften entsprechend erfüllt sind:                                 Artikel 11 Absatz 2 der Durchführungsverordnung\n(EU) Nr. 402/2013 rechtfertigen können.\n1. für strukturelle Teilsysteme: § 9 Absatz 1 Satz 2\nund 3 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 und 3,                  (5) Erkenntnisse nach Absatz 4 Nummer 2 bedeuten\nSatz 4 sowie Absatz 2,                                    nur dann begründete Zweifel, wenn im Rahmen des\nVerfahrens zur Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmi-\n2. für die übrige Eisenbahninfrastruktur: § 9 Absatz 1        gung\nSatz 2 und 3 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2.\n1. die benannte Stelle eine Bescheinigung über die\n§ 11                                  Konformität mit den jeweiligen Technischen Spezi-\nfikationen für die Interoperabilität,\nVerfahren für die Erteilung\neiner erstmaligen Inbetriebnahmegenehmigung                2. die bestimmte Stelle eine Bescheinigung über die\nKonformität mit den entsprechenden notifizierten\n(1) Die Inbetriebnahmegenehmigung kann beantragt\ntechnischen Vorschriften oder\nwerden von\n3. die Bewertungsstelle einen Sicherheitsbewertungs-\n1. Eisenbahnen,\nbericht\n2. Haltern von Eisenbahnfahrzeugen oder\nerstellt hat.\n3. Herstellern von Eisenbahnfahrzeugen.\n(6) Der Antragsteller hat dem Eisenbahn-Bundesamt\nDer Antrag und die zur Prüfung erforderlichen Unter-          zusätzlich zu dem Antrag auf Erteilung der Inbetrieb-\nlagen nach § 9 Absatz 1 Satz 3 sind dem Eisenbahn-            nahmegenehmigung eine Liste der nach § 6 anzuwen-\nBundesamt schriftlich in deutscher Sprache vorzule-           denden Vorschriften vorzulegen. In diese Liste sind et-\ngen.                                                          waige Abweichungen von den Technischen Spezifika-\n(2) Das Eisenbahn-Bundesamt bestätigt dem An-              tionen für die Interoperabilität sowie den entsprechen-\ntragsteller innerhalb von vier Wochen nach Vorlage            den notifizierten technischen Vorschriften und, soweit\nder Antragsunterlagen deren Vollständigkeit und Prüf-         erforderlich, den technischen Vorschriften aufzuneh-\nfähigkeit. Anschließend prüft es die Antragsunterlagen        men und zu begründen. Gleichzeitig sind die stattdes-\nauf Nachvollziehbarkeit und entscheidet spätestens in-        sen anzuwendenden Vorschriften anzugeben oder\nnerhalb von zwölf Wochen nach Ablauf der in Satz 1            Nachweise über die Gewährleistung der mindestens\ngenannten Frist über den Antrag. Stellt das Eisen-            gleichen Sicherheit zu führen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018           1277\n(7) Erforderliche Änderungen der Liste nach Absatz 6         (3) Anforderungen der Kategorie A nach Artikel 27 in\nhat der Antragsteller unverzüglich vorzunehmen und           Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2008/57/EG\ndie Liste dem Eisenbahn-Bundesamt vorzulegen. Hin-           gelten aufgrund der Vergleichbarkeit dieser Anforde-\nsichtlich des Teilsystems fahrzeugseitige Zugsteue-          rungen untereinander sowie der Vergleichbarkeit des\nrung, Zugsicherung und Signalgebung sind die anzu-           Sicherheitsniveaus der notifizierten technischen Vor-\nwendenden Vorschriften und Prüfgrundlagen in Form            schriften oder technischen Vorschriften als gleichwer-\nder jeweils zugrunde gelegten Technischen Spezifika-         tig, sofern keine begründeten Zweifel entsprechend\ntionen für die Interoperabilität und der projektspezifi-     § 11 Absatz 4 vorliegen. Die gegenseitige Anerkennung\nschen Konkretisierung der notifizierten technischen          von Anforderungen der Kategorien B und C bedarf der\nVorschriften darzulegen.                                     Feststellung im Einzelfall.\n(8) Werden innerhalb eines strukturellen Teilsystems\nmehrere gesonderte Teilprüfungen vorgenommen und                                   Kapitel 2\ndafür verschiedene Stellen eingesetzt, hat der Antrag-                         Erteilung einer\nsteller die Teilprüfungen zusammenzuführen und deren                  Inbetriebnahmegenehmigung\nKohärenz sicherzustellen. Dafür kann er eine Stelle be-           nach Umrüstung oder Erneuerung\nauftragen.\n§ 14\n§ 12\nUmrüstung und Erneuerung\nNebenbestimmungen\n(1) Die Inbetriebnahme eines umgerüsteten oder\nDie Inbetriebnahmegenehmigungen nach den §§ 9,\nerneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems, bei\n10 und 14 sowie die Genehmigungen oder Zulassun-\ndem eine in Anlage 4 genannte Maßnahme durchge-\ngen nach den §§ 18 bis 21, 26 und 27 können mit Ne-\nführt werden soll, bedarf einer Inbetriebnahmegenehmi-\nbenbestimmungen versehen werden, soweit dies zur\ngung. Die in Anlage 5 genannten Maßnahmen an den\nErfüllung der grundlegenden Anforderungen oder für\nTeilsystemen Infrastruktur, Energie, streckenseitige\ndie Sicherheit des Eisenbahnbetriebs erforderlich ist.\nZugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung oder\nan der übrigen Eisenbahninfrastruktur gelten als Aus-\n§ 13                              tausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten.\nVerfahren bei Genehmigung für mehrere Staaten\n(2) Die Inbetriebnahmegenehmigung ist zu erteilen,\n(1) Beantragt ein Antragsteller für einen Bestandteil     wenn der Antragsteller nachweist, dass die veränderten\ndes Eisenbahnsystems Genehmigungen für mehrere               oder nicht übereinstimmenden Teile und deren Schnitt-\nStaaten, werden die jeweiligen Verfahrensvorschriften        stellen zu den Bestandteilen des Eisenbahnsystems die\nund damit verbundenen Prüfungen einschließlich deren         grundlegenden Anforderungen erfüllen. Hierfür sind die\nErgebnisse nach Absatz 2 gegenseitig anerkannt. Das          Voraussetzungen nach § 9 oder § 10 zu erfüllen.\nEisenbahn-Bundesamt bestätigt im Verfahren nach\nSatz 1, dass die Verfahrensvorschriften eingehalten                                     § 15\nund die damit verbundenen Prüfungen durchgeführt\nworden sind. Bestätigte Prüfungen von Sicherheitsbe-               Verfahren bei Umrüstung und Erneuerung\nhörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen                 (1) Geplante Arbeiten an einem Bestandteil des\nUnion bedürfen keiner weiteren Prüfung, soweit die           Eisenbahnsystems oder einem Teil davon, die über\nPrüfungen zu positiven Ergebnissen geführt haben             den Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten\nund sofern keine begründeten Zweifel entsprechend            hinausgehen, sind dem Eisenbahn-Bundesamt durch\n§ 11 Absatz 4 vorliegen.                                     den Halter oder die Eisenbahn schriftlich anzuzeigen.\n(2) Die Anerkennung von Verfahrensvorschriften               (2) Der Anzeige sind beizufügen\neines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union\nnach Absatz 1 und der damit verbundenen Prüfungen            1. eine Beschreibung der geplanten Arbeiten und\nbestimmt sich nach dem jeweils gültigen Referenz-            2. eine Einstufung, ob eine Umrüstung oder Erneue-\ndokument nach Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie                 rung einer in Anlage 4 genannten Maßnahme ent-\n2008/57/EG und des Beschlusses 2011/155/EU der                   spricht.\nKommission vom 9. März 2011 über die Veröffent-\nIn der Beschreibung sind der Umfang der veränderten\nlichung und Verwaltung des Referenzdokuments ge-\noder nicht übereinstimmenden Teile und die Auswir-\nmäß Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG des\nkungen der Umrüstung oder Erneuerung auf den Be-\nEuropäischen Parlaments und des Rates über die Inter-\nstandteil des Eisenbahnsystems darzulegen. Falls hier-\noperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft\nbei von der Anwendung der Technischen Spezifikatio-\n(ABl. L 63 vom 10.3.2011, S. 22). Soweit das Referenz-\nnen für die Interoperabilität abgewichen werden soll, ist\ndokument nach Satz 1 unvollständig ist oder aus sons-\ndies zu begründen.\ntigem Grund nicht zur Anwendung kommen kann, kann\nnach einer allgemeinen oder genehmigungsspezi-                  (3) Innerhalb von vier Wochen nach Eingang der An-\nfischen bi- oder multilateralen Vereinbarung zwischen        zeige bestätigt das Eisenbahn-Bundesamt schriftlich\nden betroffenen Sicherheitsbehörden verfahren wer-           die Einstufung durch den Anzeigenden nach Absatz 2\nden. Die Vereinbarung umfasst mindestens die katego-         Satz 1 Nummer 2. Stellt das Eisenbahn-Bundesamt vor\nrisierten Anforderungen nach Artikel 27 in Verbindung        Ablauf der Frist Mängel an der vorgelegten Einstufung\nmit Anhang VII der Richtlinie 2008/57/EG. Die Anerken-       fest, hat es dem Anzeigenden Gelegenheit zur Beseiti-\nnung nach Absatz 1 Satz 1 erfasst auch Anforderun-           gung zu geben. Im Fall des Satzes 2 ist die Frist nach\ngen, die in Vereinbarungen nach Satz 2 bestimmt sind.        Satz 1 bis zur Beseitigung der Mängel gehemmt.","1278           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018\n(4) Bestätigt das Eisenbahn-Bundesamt, dass eine             (5) Die Genehmigung nach Absatz 3 ist zu erteilen,\nInbetriebnahmegenehmigung erforderlich ist, so gilt          wenn der Antragsteller\ndie Anzeige als Antrag auf Erteilung der Inbetriebnah-       1. für die beantragten Probefahrten ein Risikomanage-\nmegenehmigung. In diesem Fall gilt der Zeitpunkt des             mentverfahren nach Artikel 5 der Durchführungsver-\nEingangs der Anzeige beim Eisenbahn-Bundesamt als                ordnung (EU) Nr. 402/2013 durchgeführt hat und\nZeitpunkt der Antragstellung. Das Eisenbahn-Bundes-\namt bestätigt dem Anzeigenden unverzüglich schriftlich       2. durch eine schriftliche Erklärung nach Artikel 16 der\ndiesen Zeitpunkt.                                                Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 bestä-\ntigt, dass alle für die Art und den Umfang der bean-\n(5) Sind dem Eisenbahn-Bundesamt sicherheitsrele-             tragten Probefahrten ermittelten Gefährdungen und\nvante Mängel an dem angezeigten Bestandteil des Ei-              damit verbundenen Risiken auf einem vertretbaren\nsenbahnsystems oder an hinsichtlich Bauweise und                 Niveau gehalten werden.\nFunktion vergleichbaren Bestandteilen des Eisenbahn-\nsystems bekannt, welche die veränderten oder nicht                                    Kapitel 4\nübereinstimmenden Teile oder die Auswirkungen auf\nden Bestandteil des Eisenbahnsystems betreffen, infor-                   Ergänzende Vorschriften\nmiert es den Anzeigenden.                                            für die Erteilung von Inbetrieb-\nnahmegenehmigungen für Fahrzeuge\n(6) Falls eine Inbetriebnahmegenehmigung erforder-\nlich ist, entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt hierü-                                      § 17\nber innerhalb von zwölf Wochen nach Vorlage aller er-\nforderlichen Unterlagen. Für die Prüfung gelten die §§ 9,          Inbetriebnahmegenehmigung für Fahrzeuge\n10 und § 11 Absatz 2 bis 5 und 8 entsprechend mit der           (1) Fahrzeuge mit einer Inbetriebnahmegenehmi-\nMaßgabe, dass sich die Prüfung auf den von der Um-           gung bedürfen keiner weiteren Abnahme oder sonsti-\nrüstung oder Erneuerung betroffenen Teil des Bestand-        gen eisenbahnrechtlichen Genehmigung.\nteils des Eisenbahnsystems einschließlich seiner\n(2) Die Inbetriebnahmegenehmigung für das Teilsys-\nSchnittstellen beschränkt.\ntem fahrzeugseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und\nSignalgebung erfolgt gemeinsam mit der Inbetriebnah-\nKapitel 3                             megenehmigung des betreffenden Fahrzeugs.\nProbefahrten\n§ 18\n§ 16                                         Genehmigung einer Fahrzeugserie\nProbefahrten                              (1) Für serienweise zu fertigende, umzurüstende\n(1) Eisenbahnen und Fahrzeughalter dürfen Probe-          oder zu erneuernde Fahrzeuge, die einer Inbetriebnah-\nfahrten durchführen, wenn hierbei die Sicherheit des         megenehmigung bedürfen, kann eine Genehmigung ei-\nEisenbahnverkehrs nicht beeinträchtigt wird.                 ner Fahrzeugserie beantragt werden.\n(2) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen oder der                (2) Die Genehmigung einer Fahrzeugserie wird er-\nFahrzeughalter, das oder der die Probefahrt durchführt,      teilt, wenn\nhat sich mit dem betroffenen Eisenbahninfrastrukturun-       1. dem ersten in der Bundesrepublik Deutschland ge-\nternehmen abzustimmen. Das betroffene Eisenbahn-                 prüften Fahrzeug einer Serie oder\ninfrastrukturunternehmen hat dem Ersuchenden die\nProbefahrt innerhalb von drei Monaten nach erstmali-         2. dem jeweils ersten geprüften umgerüsteten oder er-\ngem Ersuchen zu gewähren, wenn die sichere Durch-                neuerten Fahrzeug einer Serie\nführung der Probefahrt gewährleistet ist.                    eine Inbetriebnahmegenehmigung erteilt wird.\n(3) Probefahrten bedürfen einer Genehmigung des              (3) Die Genehmigung einer Fahrzeugserie ist auf\nEisenbahn-Bundesamtes, wenn bei den Fahrten auf              längstens sieben Jahre zu befristen. Die Genehmigung\nden jeweiligen Strecken oder beim Befahren von Gleis-        wird auf Antrag verlängert; Satz 1 gilt entsprechend.\nbögen abgewichen werden soll von                             Verlieren die zugrunde liegenden Bescheinigungen\nnach § 9 innerhalb dieser Frist ihre Gültigkeit, dürfen\n1. zulässigen Radsatzlasten und Fahrzeuggewichten je\nweitere Fahrzeuge dieser Fahrzeugserie nicht in Betrieb\nLängeneinheit,\ngenommen werden, bis gültige Bescheinigungen nach\n2. geltenden Maßen der Bezugslinie,                          § 9 vorliegen. Die Inbetriebnahme der nach Absatz 5\n3. vorgeschriebenen und bestimmungsgemäß betrie-             Satz 2 in Betrieb genommenen Fahrzeuge wird durch\nbenen Zugfunk- und Zugbeeinflussungsanlagen,             das Erlöschen der Genehmigung der Fahrzeugserie\naufgrund des Ablaufs der Fristen nach den Sätzen 1\n4. festgelegten Bremswegen oder                              und 2 nicht ungültig.\n5. zulässigen Geschwindigkeiten.                                (4) Die Genehmigung einer Fahrzeugserie ist auf An-\nGegenstand dieser Genehmigung ist ausschließlich die         trag auch in dem Fall zu erteilen, dass einem Fahrzeug\nZulässigkeit der Abweichungen von den in Satz 1 ge-          bereits eine Inbetriebnahmegenehmigung erteilt wor-\nnannten Parametern. Soweit eine Genehmigung nach             den ist, sofern der Zeitpunkt der Antragstellung der In-\nSatz 1 vorliegt, bedarf es im genehmigten Umfang kei-        betriebnahmegenehmigung des ersten Fahrzeugs nicht\nner anderen eisenbahnrechtlichen Ausnahmegenehmi-            mehr als sieben Jahre zurückliegt.\ngung.                                                           (5) Abweichend von § 8 und § 14 Absatz 1 ist eine\n(4) Die Genehmigung nach Absatz 3 ist schriftlich zu      Inbetriebnahmegenehmigung für die einzelnen Fahr-\nbeantragen.                                                  zeuge, die mit der genehmigten Fahrzeugserie überein-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018                1279\nstimmen, nicht erforderlich. Der Halter darf diese Fahr-      hang I Modul SB des Beschlusses 2010/713/EU erteilt\nzeuge nach Erhalt der Übereinstimmungserklärung               werden.\nohne weitere behördliche Entscheidung in Betrieb neh-\n(3) Im Rahmen der Erteilung einer Inbetriebnahme-\nmen. Die Übereinstimmung hat der Inhaber der Geneh-\ngenehmigung oder einer Genehmigung einer Fahrzeug-\nmigung der Fahrzeugserie während der Geltungsdauer\nvariante wird auf Antrag des Antragstellers gleichzeitig\nder Genehmigung einer Fahrzeugserie schriftlich zu er-\nder Fahrzeugtyp genehmigt.\nklären. Der Inhaber der Genehmigung einer Fahrzeug-\nserie hat dem Halter spätestens vor dem ersten Regel-             (4) Für Fahrzeuge, die mit einem in der Bundesrepu-\nbetrieb mit jedem Einzelfahrzeug der genehmigten              blik Deutschland genehmigten Fahrzeugtyp überein-\nFahrzeugserie die Erklärung zusammen mit einer Kopie          stimmen, ist eine Inbetriebnahmegenehmigung oder\nder Genehmigung einer Fahrzeugserie und den dazu-             eine Serienzulassung auf der Grundlage einer Konfor-\ngehörigen Anlagen zu übergeben. Der Halter von Eisen-         mitätserklärung nach dem Anhang der Verordnung (EU)\nbahnfahrzeugen, und im Falle der Bevollmächtigung             Nr. 201/2011 der Kommission vom 1. März 2011 über\nsein Bevollmächtigter, hat die vorgenannten Unterlagen        das Muster der Konformitätserklärung für genehmigte\nwährend der gesamten Nutzungszeit des Fahrzeugs               Schienenfahrzeugtypen (ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 8)\naufzubewahren und dem Eisenbahn-Bundesamt auf                 in der jeweils geltenden Fassung ohne weitere tech-\ndessen Verlangen vorzulegen. § 32 Absatz 1 gilt ent-          nische Prüfung zu erteilen. § 9 Absatz 1 sowie § 18\nsprechend.                                                    Absatz 5 gelten entsprechend.\n(6) Werden sicherheitsrelevante Mängel an Fahrzeu-             (5) Sind die einschlägigen Bestimmungen in den\ngen einer genehmigten Fahrzeugserie festgestellt, darf        Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität\nder Halter von Eisenbahnfahrzeugen weitere überein-           oder den anwendbaren Vorschriften, auf deren Grund-\nstimmende Fahrzeuge nur dann entsprechend Absatz 5            lage die Genehmigung für den Fahrzeugtyp erteilt wor-\nSatz 2 in Betrieb nehmen, wenn sie frei von diesen            den ist, nachträglich geändert worden und haben diese\nMängeln sind.                                                 Änderungen auf die Sicherheit der Fahrzeuge Einfluss,\nso kann das Eisenbahn-Bundesamt die erteilte Typ-\n§ 19                              genehmigung ganz oder teilweise widerrufen. Der\nWiderruf darf sich nur auf die Teile der Typgenehmi-\nGenehmigung einer Fahrzeugvariante\ngung erstrecken, die durch sicherheitsrelevante Ände-\n(1) Für eine Fahrzeugvariante kann die Inbetriebnah-       rungen der einschlägigen Bestimmungen betroffen\nmegenehmigung auf der Grundlage der Genehmigung               sind. Das Eisenbahn-Bundesamt darf eine Erneuerung\neiner Fahrzeugserie beantragt werden.                         der Typgenehmigung nur und insoweit verlangen, wie\n(2) Die Genehmigung einer Fahrzeugvariante wird            sich in den einschlägigen Bestimmungen sicherheitsre-\nerteilt, wenn der Antragsteller                               levante Änderungen ergeben haben. Schnittstellen zu\nanderen Teilsystemen sind dabei zu berücksichtigen.\n1. die Genehmigung der zugrunde liegenden Fahrzeug-           Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend. Ein Widerruf\nserie für die Erstserie vorlegt und                       oder die Erneuerung der Typgenehmigung berührt\n2. auf Grundlage einer eigenen, abschließenden Be-            keine Inbetriebnahmegenehmigungen oder Serienzu-\nwertung erklärt,                                          lassungen, die das Eisenbahn-Bundesamt bereits auf\nder Grundlage genehmigter Typgenehmigungen erteilt\na) in welchen Teilen die Fahrzeugvariante von der\nhat.\nzugrunde liegenden Fahrzeugserie abweicht und\nb) welche Auswirkungen die Abweichungen auf das                                       § 21\nGesamtfahrzeug haben.\nFahrzeuge mit ausländischer Zulassung\n(3) Für eine Fahrzeugvariante kann die Genehmi-\ngung einer Fahrzeugserie beantragt werden. Die Ge-                (1) Im Ausland betriebene Fahrzeuge, die dort über\nnehmigung nach Satz 1 wird erteilt, wenn dem geprüf-          eine gültige Zulassung verfügen, benötigen keine Inbe-\nten Musterfahrzeug eine Genehmigung nach Absatz 2             triebnahmegenehmigung nach dieser Verordnung,\nerteilt wird. § 18 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend.          wenn sie auf deutschem Hoheitsgebiet ausschließlich\nauf Grenzbetriebsstrecken betrieben werden.\n(4) Fahrzeugvarianten können in Teilen auch auf wei-\nteren, auf der Genehmigung der zugrunde liegenden                 (2) Im Ausland zugelassene Fahrzeuge, die die\nFahrzeugserie beruhenden Fahrzeugvarianten basie-             Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität er-\nren. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Als Zeit-       füllen, dürfen auf den Infrastrukturen in der Bundesre-\npunkt der Antragstellung gilt der Eingang des Antrags         publik Deutschland, die den Technischen Spezifikatio-\nauf Genehmigung der zugrunde liegenden Fahrzeug-              nen für die Interoperabilität entsprechen, ohne zusätz-\nserie oder des zugrunde liegenden Fahrzeugtyps.               liche Inbetriebnahmegenehmigung betrieben werden,\nsofern der Ausrüstungszustand der Fahrzeuge mit der\n§ 20                              jeweiligen Infrastruktur vereinbar ist. Die §§ 14, 15 und\n§ 30 Absatz 1 bleiben unberührt. Für den Betrieb auf\nGenehmigung eines Fahrzeugtyps                     allen Infrastrukturen in der Bundesrepublik Deutsch-\n(1) Für Fahrzeuge und serienweise zu fertigende            land, die nicht von Satz 1 erfasst werden, ist eine\noder gefertigte Fahrzeuge kann eine Typengenehmi-             Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich.\ngung beantragt werden.                                            (3) Für im Ausland zugelassene Fahrzeuge, die die\n(2) Die Genehmigung eines Fahrzeugtyps kann ohne           Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität\ndie Inbetriebnahme eines Fahrzeugs dieses Typs auf            nicht erfüllen, ist für den Betrieb auf den Infrastrukturen\nder Grundlage einer EG-Baumusterprüfung nach An-              in der Bundesrepublik Deutschland eine Inbetrieb-","1280           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018\nnahmegenehmigung erforderlich. Absatz 1 und die              desamt ausschließlich im Rahmen von genehmigungs-\n§§ 14, 15 und § 30 Absatz 1 bleiben unberührt.               pflichtigen Verfahren vorzulegen.\n(4) Besteht mit dem betreffenden ausländischen               (2) Der Antragsteller hat dem Eisenbahn-Bundesamt\nStaat eine Vereinbarung zur gegenseitigen Anerken-           die Nachweise nach Absatz 1 und die Unterlagen nach\nnung von Zulassungsverfahren, verringern sich die An-        Maßgabe der Anlage 6 vorzulegen.\nforderungen des § 6 um die durch die Sicherheitsbe-             (3) Der Antragsteller hat einen Inbetriebnahmever-\nhörden nach Artikel 27 in Verbindung mit Anhang VII          antwortlichen oder anderen geeigneten Mitarbeiter zu\nder Richtlinie 2008/57/EG eingestuften Anforderungen         bestellen, der insbesondere prüft und bestätigt, dass\nder Kategorie A, sofern keine begründeten Zweifel ent-\n1. sicher gebaut, insbesondere die Bauüberwachung\nsprechend § 11 Absatz 4 vorliegen.\ndurchgeführt worden ist,\n(5) Abweichend von den Absätzen 2 bis 4 kann\n2. alle notwendigen Prüfungen zur Einhaltung der\nFahrzeugen für einen örtlich und zeitlich beschränkten\ngrundlegenden Anforderungen einschließlich not-\nBetrieb auf den Infrastrukturen in der Bundesrepublik\nwendiger Schnittstellenbetrachtungen durchgeführt\nDeutschland eine Genehmigung erteilt werden, wenn\nworden sind,\nder Antragsteller\n3. die Anforderungen und Nachweise nach Absatz 1\n1. ein Risikomanagementverfahren nach Artikel 5 der              vollständig erbracht worden sind,\nDurchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 durch-\ngeführt hat und                                          4. soweit einschlägig, alle Auflagen aus den Nachwei-\nsen nach Nummer 3 umgesetzt worden sind und\n2. durch eine schriftliche Erklärung nach Artikel 16 der\nDurchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 bestä-         5. Auflagen und Nebenbestimmungen aus Inbetrieb-\ntigt, dass alle für den beschriebenen Betrieb ermit-         nahmegenehmigungen beachtet sowie vorhandene\ntelten Gefährdungen und die damit verbundenen Ri-            Mängel innerhalb einer durch ihn zu bestimmenden,\nsiken auf einem vertretbaren Niveau gehalten wer-            angemessenen Frist beseitigt worden sind.\nden.                                                        (4) § 11 Absatz 3 bis 5 findet entsprechend Anwen-\ndung, wenn Erkenntnisse über die mangelhafte Aufga-\n(6) Bedarf ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug\nbenwahrnehmung von Prüfsachverständigen nach § 4b\neiner Genehmigung nach dieser Verordnung, so sind\nAbsatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vorlie-\ndem Antrag die ausländische Zulassung für das Fahr-\ngen.\nzeug und die zur Prüfung des Antrags erforderlichen\nUnterlagen beizufügen.                                          (5) Soweit von technischen Vorschriften abgewichen\nwird, sind Nachweise darüber zu führen, dass mindes-\nKapitel 5                            tens die gleiche Sicherheit gewährleistet ist. Zu diesem\nZweck ist ein Risikomanagementverfahren nach der\nErgänzende                             Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 durchzu-\nVorschriften für die Erteilung                      führen. Wenn keine signifikanten Änderungen nach Ar-\nvon Inbetriebnahmegenehmigungen                           tikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013\nfür die Teilsysteme Infrastruktur,                     vorliegen, ist die Anwendung einer eigenen Sicherheits-\nEnergie, streckenseitige Zugsteuerung,                       methode notwendig. Das Eisenbahn-Bundesamt kann\nZugsicherung und Signalgebung sowie                         auf Basis dieser Ergebnisse eine Zustimmung im Ein-\nfür die übrige Eisenbahninfrastruktur                       zelfall erteilen.\n§ 22                                                        § 23\nErgänzende Vorschriften                                        Ergänzende Vorschriften\nfür die erstmalige Inbetriebnahmegenehmigung                         für Umrüstungen oder Erneuerungen\n(1) Zusätzlich zu den nach § 9 Absatz 1 Satz 3 er-           (1) Umrüstungen oder Erneuerungen der Teilsys-\nforderlichen Nachweisen hat der Antragsteller für die        teme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteue-\nErteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für die            rung, Zugsicherung und Signalgebung oder der übrigen\nTeilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zug-     Eisenbahninfrastruktur finden ergänzend zu den Vor-\nsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung oder für            schriften der §§ 14, 15 und § 30 Absatz 1 nach Maß-\ndie übrige Eisenbahninfrastruktur Folgendes nachzu-          gabe der folgenden Absätze statt.\nweisen:                                                         (2) Die Anzeige einer Umrüstung oder Erneuerung\n1. eine Freigabe der geprüften Planung,                      erfolgt nach Maßgabe der Nummer 1.1 der Anlage 6.\n2. eine Bestätigung der Verwendbarkeit der Baupro-              (3) Im Rahmen von Umrüstungen oder Erneuerun-\ndukte, der sicherungstechnischen oder elektrotech-       gen sind mit der Anzeige nach § 15 anzugeben:\nnischen Systeme und von deren Bestandteilen oder         1. der Inhalt, Umfang und die Dauer der geplanten\nder Anwendbarkeit der Bauarten,                              Zwischenzustände,\n3. eine Bauüberwachung und                                   2. der Inhalt, Umfang und Zeitpunkt der geplanten\n4. die notwendigen Abnahmeprüfungen.                             zwischenzeitlichen Betriebsaufnahmen und\nFür die Nachweise sind die technischen Vorschriften          3. der Inhalt, Umfang und Zeitpunkt des baulichen\neinzuhalten. Die Einhaltung dieser Vorschriften müssen           Endzustands.\nPrüfsachverständige nach § 4b des Allgemeinen Eisen-            (4) Für Zwischenzustände ist keine Inbetriebnahme-\nbahngesetzes in Prüfbescheinigungen bestätigen.              genehmigung erforderlich. Die betriebliche Nutzung für\nDiese Prüfbescheinigungen sind dem Eisenbahn-Bun-            den öffentlichen Eisenbahnbetrieb erfolgt durch das","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018            1281\nEisenbahninfrastrukturunternehmen entsprechend den            nicht erbracht, ist die Verpflichtung von demjenigen zu\neinzelfallbezogenen Anforderungen des Inbetriebnah-           erfüllen, der eine Interoperabilitätskomponente in Ver-\nmeverantwortlichen oder eines anderen geeigneten              kehr bringen will.\nMitarbeiters. Zwischenzustände, die länger als ein Jahr          (3) Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeu-\noder länger als eine Fahrplanperiode andauern, gelten         gen haben sicherzustellen, dass Interoperabilitätskom-\nals zwischenzeitliche Betriebsaufnahme nach Absatz 5.         ponenten ordnungsgemäß installiert, bestimmungs-\n(5) Eine zwischenzeitliche Betriebsaufnahme für den       gemäß verwendet und planmäßig instand gehalten wer-\nöffentlichen Eisenbahnbetrieb darf ohne Inbetriebnah-         den.\nmegenehmigung nur vorgenommen werden, wenn                       (4) Soweit die Technischen Spezifikationen für die\ndem Eisenbahn-Bundesamt die folgenden Unterlagen              Interoperabilität keine vollständigen Regelungen ent-\nvorgelegt werden:                                             halten, um eine Erfüllung der grundlegenden Anforde-\n1. die in § 9 Absatz 1 Satz 3 genannten Unterlagen in         rungen im Eisenbahnsystem zu gewährleisten, haben\nForm von Zwischenergebnissen und                         die Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen\n2. die vorläufigen Inbetriebnahmeunterlagen nach An-          die Einhaltung der anwendbaren Rechtsvorschriften zu\nlage 6, die durch den Inbetriebnahmeverantwort-          gewährleisten.\nlichen oder, falls ein Inbetriebnahmeverantwortlicher       (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für zu-\nnicht nach § 22 Absatz 3 bestellt worden ist, einen      sammengesetzte Interoperabilitätskomponenten im\nanderen Mitarbeiter nach § 22 Absatz 3 erstellt wor-     Sinne des Artikels 13 Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie\nden sind.                                                2008/57/EG für die Herstellung zum Eigengebrauch\n(6) Bei genehmigungspflichtigen Maßnahmen, die im         und im Fall wesentlicher Änderungen an bereits in Ver-\nlaufenden Betrieb durchgeführt werden, dürfen Eisen-          kehr gebrachten Interoperabilitätskomponenten oder\nbahninfrastrukturunternehmen vor Erteilung der Inbe-          im Fall wesentlicher Änderungen in Bezug auf ihre Ver-\ntriebnahmegenehmigung den Betrieb vorläufig in eige-          wendung.\nner Verantwortung nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 des\nAllgemeinen Eisenbahngesetzes aufnehmen. Das Ei-                                         § 25\nsenbahn-Bundesamt entscheidet mit der Bestätigung                          Interoperabilitätskomponenten,\nnach § 15 Absatz 3 im jeweiligen Einzelfall, bis zu wel-      die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen\nchem Zeitpunkt die vollständigen Unterlagen nach An-\nlage 6 spätestens vorzulegen sind.                               (1) Stellt das Eisenbahn-Bundesamt fest, dass eine\nInteroperabilitätskomponente,\nTeil 3                           1. für die eine EG-Konformitäts- oder eine Gebrauchs-\ntauglichkeitserklärung vorliegt,\nInteroperabilitätskomponenten,\nBauprodukte und Systeme                       2. die in Verkehr gebracht worden ist und\n3. die bestimmungsgemäß verwendet wird,\n§ 24                            die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, so kann\nInverkehrbringen und Verwenden                    das Eisenbahn-Bundesamt Maßnahmen nach § 5a Ab-\nvon Interoperabilitätskomponenten                  satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes treffen, um\n(1) Interoperabilitätskomponenten dürfen nur in Ver-      den Einsatzbereich dieser Interoperabilitätskompo-\nkehr gebracht werden, wenn                                    nente zu beschränken, ihre Verwendung zu verbieten\noder sie vom Markt zu nehmen.\n1. sie den für sie einschlägigen Bestimmungen der\nTechnischen Spezifikationen für die Interoperabilität       (2) Im Fall des Absatzes 1 unterrichtet das Eisen-\nentsprechen,                                             bahn-Bundesamt die Kommission unverzüglich über\ndie getroffenen Maßnahmen und nennt die Gründe sei-\n2. nach Maßgabe der jeweils anwendbaren Techni-               ner Entscheidung. Das Eisenbahn-Bundesamt erläutert\nschen Spezifikationen für die Interoperabilität ihre     insbesondere, inwieweit\nKonformität und, soweit zum Nachweis der Erfüllung\nder grundlegenden Anforderungen erforderlich, ihre       1. die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt wer-\nGebrauchstauglichkeit bewertet worden ist und                den,\n3. für sie eine EG-Konformitätserklärung und, soweit          2. die europäischen Spezifikationen, soweit sie in An-\nzum Nachweis der Erfüllung der grundlegenden An-             spruch genommen werden, nicht ordnungsgemäß\nforderungen erforderlich, eine Gebrauchstauglich-            angewandt worden sind oder\nkeitserklärung nach Artikel 13 Absatz 1 in Verbin-       3. die europäischen Spezifikationen unvollständig sind.\ndung mit Anhang IV der Richtlinie 2008/57/EG erteilt\nworden ist.                                                                         § 26\n(2) Die Verpflichtung zur Erfüllung der Anforderun-                           Verwendung von\ngen nach Absatz 1 trifft den Hersteller der Interopera-            Bauprodukten und Anwendung von Bauarten\nbilitätskomponente oder seinen in der Europäischen\nUnion ansässigen Bevollmächtigten. Kommt ein Her-                (1) Bauprodukte dürfen nur verwendet und Bauarten\nsteller, der weder einen Sitz in der Europäischen Union       nur angewendet werden, wenn sie zuvor vom Eisen-\nnoch einen in der Europäischen Union ansässigen Be-           bahn-Bundesamt zugelassen worden sind.\nvollmächtigten hat, den Verpflichtungen nach Satz 1              (2) Die Erteilung der Zulassung bedarf eines Antrags.\nnicht nach oder ist der Nachweis der Erfüllung der An-        Die Zulassung kann von Eisenbahnen oder Herstellern\nforderungen nach Absatz 1 aus sonstigen Gründen               von Bauprodukten oder Bauarten beantragt werden.","1282           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018\n(3) Bauprodukte und Bauarten werden zugelassen,                                       § 27\nwenn die Anforderungen des § 2 Absatz 1 und 2 der                                   Genehmigung\nEisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967                             zum Inverkehrbringen\n(BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 2 der                 und Verwenden von sicherungs-\nVerordnung vom 26. Juli 2017 (BGBl. I S. 3054) geän-                  technischen oder elektrotechnischen\ndert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung ein-               Systemen und deren Bestandteilen\ngehalten werden.\n(1) Sicherungstechnische und elektrotechnische\n(4) Abweichend von Absatz 1 dürfen Bauprodukte            Systeme sowie Bestandteile dieser Systeme können\nohne Zulassung verwendet werden, wenn sie                    vom Eisenbahn-Bundesamt eine Genehmigung zum In-\nverkehrbringen und Verwenden erhalten, wenn sie\n1. für die vorgesehene Verwendung geeignet sind und          1. in übereinstimmender Ausführung an mehreren Stel-\nvon den in den Technischen Baubestimmungen ent-              len verwendet werden sollen in\nhaltenen Planungs-, Bemessungs-, Ausführungs-\nund Anwendungsregelungen, die vom Eisenbahn-                 a) dem Teilsystem Energie,\nBundesamt veröffentlicht worden sind, nicht oder             b) dem Teilsystem Zugsteuerung, Zugsicherung und\nnicht wesentlich abweichen und ein Übereinstim-                 Signalgebung oder\nmungszeichen tragen,                                         c) der übrigen Eisenbahninfrastruktur, und\n2. das CE-Zeichen tragen und eine entsprechende Er-          2. im Rahmen der Erteilung einer Inbetriebnahmege-\nklärung der Leistung für die vorgesehene Verwen-             nehmigung zu prüfen wären.\ndung haben,                                              Gegenstand einer Genehmigung können insbesondere\nsolche Systeme und deren Bestandteile sein, die von\n3. als Interoperabilitätskomponenten eine für die vor-       Anlage 7 erfasst sind.\ngesehene Verwendung entsprechende Konformi-\n(2) Die Genehmigung kann von Eisenbahnen oder\ntätserklärung haben und alle bauordnungsrecht-\nHerstellern von sicherungstechnischen oder elektro-\nlichen Anforderungen erfüllen,\ntechnischen Systemen beantragt werden.\n4. für die vorgesehene Verwendung geeignet sind und             (3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Vor-\neine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des           aussetzungen des § 9 Absatz 1 in Verbindung mit einer\nDeutschen Instituts für Bautechnik oder ein allge-       Prüfbescheinigung eines Prüfsachverständigen, in der\nmeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis einer Prüf-         die Einhaltung der technischen Vorschriften beschei-\nstelle haben,                                            nigt wird, erfüllt sind. Der Prüfbescheinigung des Prüf-\nsachverständigen steht eine Prüferklärung des\n5. den technischen Vorschriften entsprechen, die auf         Eisenbahnunternehmens oder eine Erklärung der Typ-\nder Grundlage eines im Rahmen der Sicherheitsge-         freigabe des Eisenbahnunternehmens gleich.\nnehmigung freigegebenen Verfahrens für definierte\n(4) Wenn für das zu genehmigende System\nBauprodukte durch das Eisenbahninfrastrukturun-\nternehmen definiert sind,                                1. bereits eine Zulassung vorhanden ist und\n2. aufgrund einer Änderung nach Anlage 7 eine neue\n6. für die Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforde-             Genehmigung beantragt wird,\nrungen von untergeordneter Bedeutung sind und\nkeines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen oder           können die Regelwerke angewendet werden, die für die\nvorhergehende Zulassung zugrunde gelegt worden\n7. die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefähr-      sind, soweit diesen Regelwerken keine sicherheitlichen\nden und in den technischen Vorschriften öffentlich       Erkenntnisse oder begründete Zweifel entgegenstehen.\nbekannt gemacht worden sind.                                (5) Die Genehmigung gilt längstens sieben Jahre für\nden Neueinsatz des Systems oder von dessen Be-\n(5) Abweichend von Absatz 1 dürfen Bauarten ohne          standteilen. Die Genehmigung kann jeweils um längs-\nZulassung angewendet werden, wenn sie                        tens sieben Jahre verlängert werden.\n1. den in den Technischen Baubestimmungen enthal-               (6) Ist für sicherungstechnische oder elektrotech-\ntenen Planungs-, Bemessungs-, Ausführungs- und           nische Systeme oder für Bestandteile dieser Systeme\nAnwendungsregelungen, die vom Eisenbahn-Bun-             eine Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwen-\ndesamt veröffentlicht worden sind, entsprechen,          den erteilt worden, wird die Erfüllung der damit abge-\ndeckten Anforderungen bei der Erteilung der Inbetrieb-\n2. eine allgemeine Bauartgenehmigung durch das               nahmegenehmigung nicht nochmals überprüft.\nDeutsche Institut für Bautechnik haben oder\n§ 28\n3. den technischen Vorschriften entsprechen, die auf\nder Grundlage eines im Rahmen der Sicherheitsge-                                Marktaufsicht\nnehmigung freigegebenen Verfahrens für definierte           (1) Das Eisenbahn-Bundesamt führt eine Marktauf-\nBauarten durch das Eisenbahninfrastrukturunterneh-       sicht durch über die verwendeten\nmen definiert sind.                                      1. eisenbahnspezifischen Bauprodukte und Bauarten,\n(6) Die Zulassung für Bauprodukte oder Bauarten           2. Interoperabilitätskomponenten und Bestandteile von\nnach Absatz 3 gilt längstens für fünf Jahre. Die Zulas-          Interoperabilitätskomponenten sowie\nsung kann jeweils um längstens fünf Jahre verlängert         3. sicherungstechnischen und elektrotechnischen Sys-\nwerden.                                                          teme und Bestandteile dieser Systeme.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018             1283\n(2) Im Rahmen der Marktaufsicht nach Absatz 1 hat         Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 durchzu-\nder Hersteller dem Eisenbahn-Bundesamt auf dessen             führen. In diesem Verfahren kann er eigene Sicherheits-\nVerlangen alle Unterlagen, Nachweise und Muster               methoden anwenden.\noffenzulegen und bei Bedarf zur Verfügung zu stellen,\ndie für die Beurteilung der Erfüllung der grundlegenden          (3) Sofern an den umzurüstenden oder zu erneuern-\nAnforderungen und die Beurteilung der sicheren Inte-          den oder in Bauweise und Funktion vergleichbaren\ngration benötigt werden.                                      Fahrzeugen sicherheitsrelevante Mängel festgestellt\nwerden, welche die veränderten oder nicht überein-\nstimmenden Teile oder ihre Auswirkungen auf das Ge-\nTeil 4\nsamtfahrzeug betreffen, hat der Halter von Eisenbahn-\nPflichten der Eisenbahnen, der Halter                fahrzeugen die betroffenen Fahrzeuge unverzüglich aus\nund Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie                dem Betrieb zu nehmen. Der Halter von Eisenbahnfahr-\nder für die Instandhaltung zuständigen Stellen             zeugen darf die Fahrzeuge erst dann wieder in Betrieb\nnehmen, wenn sie frei von diesen Mängeln sind.\n§ 29\nPflichten der Eisenbahnen, der Halter                                           § 31\nund Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie\nWeitere Unterrichtungspflichten\nder für die Instandhaltung zuständigen Stellen\n(1) Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahr-                Stellen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-\nzeugen haben sicherzustellen, dass die von ihnen be-          land\ntriebenen Bestandteile des Eisenbahnsystems dauer-\n1. Eisenbahnen,\nhaft mindestens die Anforderungen erfüllen, die sich\naus den bei der Erteilung der Inbetriebnahmegenehmi-          2. Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder\ngung zu erfüllenden grundlegenden Anforderungen er-\ngeben.                                                        3. Hersteller von Interoperabilitätskomponenten oder\nstrukturellen Teilsystemen\n(2) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben ein\nInfrastrukturregister nach Artikel 1 Absatz 1 in Verbin-      fest, dass eine benannte Stelle oder eine bestimmte\ndung mit Nummer 3 des Anhangs des Durchführungs-              Stelle den Anforderungen des Artikels 28 Absatz 4 in\nbeschlusses 2014/880/EU der Kommission vom 26. No-            Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2008/57/EG\nvember 2014 zu gemeinsamen Spezifikationen für das            nicht entspricht oder die mit der Betrauung verbunde-\nEisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des         nen Pflichten nicht erfüllt, so haben sie das Eisenbahn-\nDurchführungsbeschlusses 2011/633/EU der Kommis-              Bundesamt darüber zu unterrichten. Satz 1 gilt auch,\nsion (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 489)                      wenn eine Bewertungsstelle den Anforderungen\n1. zu erstellen,                                              nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU)\nNr. 402/2013 nicht entspricht oder die mit der Betrau-\n2. auf dem neuesten Stand zu halten und                       ung verbundenen Pflichten nicht erfüllt. Sofern eine be-\n3. die Erstellung des Infrastrukturregisters und jede Än-     nannte Stelle betroffen ist, teilt das Eisenbahn-Bundes-\nderung dem Eisenbahn-Bundesamt in einem von              amt den Fall der Kommission mit.\ndiesem bestimmten elektronischen Dateiformat un-\nverzüglich zu melden.                                                                § 32\n(3) Eisenbahnen, Halter und Hersteller von Eisen-\nbahnfahrzeugen sowie für die Instandhaltung zustän-                               Aufbewahrungs-,\ndige Stellen oder deren Rechtsnachfolger haben sich                  Weitergabe- und Aufzeichnungspflichten\ngegenseitig unverzüglich nach Kenntnis über sicher-              (1) Wer nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 10, § 14 Absatz 2\nheitsrelevante Mängel an Fahrzeugen zu unterrichten.          Satz 1, § 16 Absatz 5, § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 2\noder 3 Satz 2, § 20 Absatz 2, 3 oder 4 Satz 1 oder § 21\n§ 30                              Absatz 5 eine Genehmigung erhalten hat, ist verpflich-\nPflichten bei Maßnahmen                      tet, die Genehmigung und die zur Erlangung der Ge-\nzur Umrüstung oder Erneuerung                    nehmigung erforderlichen Nachweise so lange aufzu-\n(1) Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeu-          bewahren, wie der genehmigte Bestandteil des Eisen-\ngen haben für Umrüstungen und Erneuerungen von Be-            bahnsystems dem Verwendungszweck dienen kann.\nstandteilen des Eisenbahnsystems, die nicht von der           Veräußert er den Bestandteil des Eisenbahnsystems,\nAnlage 4 erfasst sind, nachzuweisen, dass die Voraus-         sind die Unterlagen nach Satz 1 spätestens bei dessen\nsetzungen des § 4 Absatz 1 und 3 des Allgemeinen              Übergabe mit auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend\nEisenbahngesetzes erfüllt sind. Zudem gilt für die Teil-      für den Erwerber.\nsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zug-             (2) Wer Änderungsarbeiten an einem Bestandteil des\nsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie die            Eisenbahnsystems oder einem Teil davon durchführt,\nübrige Eisenbahninfrastruktur § 22 Absatz 1 Satz 1 ent-       die nicht genehmigungspflichtig sind, hat über die Än-\nsprechend.                                                    derungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnun-\n(2) Bei Maßnahmen zur Umrüstung oder Erneuerung           gen umfassen insbesondere Nachweise, dass die Än-\nvon Fahrzeugen, die nicht von der Anlage 4 erfasst            derungen die grundlegenden Anforderungen sowie die\nsind, hat der Halter sicherzustellen, dass die Schnitt-       technische Kompatibilität und die sichere Integration\nstellen die grundlegenden Anforderungen erfüllen. Hier-       erfüllen. Für die Aufzeichnungen gilt Absatz 1 entspre-\nfür hat er ein Risikomanagementverfahren nach der             chend.","1284            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018\nTeil 5                             2. stellen bei Nachweis der Konformität eine Prüfbe-\nscheinigung entsprechend Anhang VI Nummer 3.2\nBenannte Stellen, bestimmte Stellen                      der Richtlinie 2008/57/EG aus,\n3. stellen die technischen Unterlagen entsprechend Ar-\n§ 33\ntikel 18 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang VI Num-\nAufgaben der benannten Stellen                        mer 3.3 der Richtlinie 2008/57/EG zusammen und\n(1) Benannte Stellen                                           fügen diese der Prüfbescheinigung bei.\nBestimmte Stellen dürfen eine Prüfbescheinigung nach\n1. bewerten bei Interoperabilitätskomponenten die\nSatz 1 Nummer 2 nur ausstellen, wenn das strukturelle\nKonformität und Gebrauchstauglichkeit nach Arti-\nTeilsystem die entsprechenden notifizierten techni-\nkel 13 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang IV Num-\nschen Vorschriften erfüllt.\nmer 2 der Richtlinie 2008/57/EG und nach Maßgabe\nder anzuwendenden Technischen Spezifikationen                (2) § 33 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.\nfür die Interoperabilität und stellen bei Nachweis\nder Konformität und gegebenenfalls der Gebrauchs-                                    § 35\ntauglichkeit eine Prüfbescheinigung aus,                                   Anerkennungsverfahren\n2. führen bei strukturellen Teilsystemen die EG-Prü-             (1) Wer als benannte Stelle oder bestimmte Stelle\nfung nach Artikel 18 in Verbindung mit Anhang VI          tätig werden will, bedarf der Anerkennung durch das\nder Richtlinie 2008/57/EG und nach Maßgabe der            Eisenbahn-Bundesamt.\nanzuwendenden Technischen Spezifikationen für                (2) Das Eisenbahn-Bundesamt erteilt die Anerken-\ndie Interoperabilität durch, stellen bei Nachweis der     nung, wenn der Antragsteller\nKonformität eine EG-Prüfbescheinigung nach An-\nhang VI Nummer 2.3 der Richtlinie 2008/57/EG aus,         1. die Voraussetzungen nach Artikel 28 Absatz 2 in Ver-\nstellen die technischen Unterlagen nach Artikel 18            bindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2008/57/EG\nAbsatz 3 in Verbindung mit Anhang VI Nummer 2.4               erfüllt und\nder Richtlinie 2008/57/EG zusammen und fügen              2. zuverlässig ist.\ndiese der EG-Prüfbescheinigung bei.                          (3) Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich an das\nBenannte Stellen dürfen eine Prüfbescheinigung nur            Eisenbahn-Bundesamt zu richten. Die Behörde be-\nausstellen, wenn die Interoperabilitätskomponente oder        stimmt die Form der Übermittlung. Sie kann auch die\ndas strukturelle Teilsystem die entsprechenden Tech-          elektronische Form vorsehen.\nnischen Spezifikationen für die Interoperabilität erfüllt.       (4) Legt der Antragsteller eine von einer Akkreditie-\n(2) Bei strukturellen Teilsystemen kann die benannte       rungsstelle erteilte Akkreditierung vor, so gelten die\nStelle Zwischenprüfbescheinigungen nach Anhang VI             Voraussetzungen, die die Grundlage der Akkreditierung\nNummer 2.2 der Richtlinie 2008/57/EG ausstellen, die          bilden, insoweit als nachgewiesen. Dies gilt nicht für den\nsich auf bestimmte Phasen des Prüfverfahrens oder auf         Nachweis der fachlichen Eignung des eingesetzten Per-\nbestimmte Teile des Teilsystems beziehen. Die be-             sonals gemäß Anhang VIII der Richtlinie 2008/57/EG.\nnannte Stelle kann Konformitätsbescheinigungen für               (5) Die Anerkennung wird durch schriftlichen Be-\neine Serie von Teilsystemen oder für bestimmte Teile          scheid erteilt. Aus dem Bescheid müssen sich Art, Um-\ndieser Teilsysteme ausstellen, soweit dies nach den           fang und Gültigkeitsdauer der Anerkennung ergeben.\neinschlägigen Technischen Spezifikationen für die In-         Die Anerkennungen als benannte Stelle meldet das\nteroperabilität zulässig ist.                                 Eisenbahn-Bundesamt der Kommission. Die Anerken-\n(3) Der benannten Stelle sind die zum Nachweis der         nungen als bestimmte Stelle veröffentlicht das Eisen-\nKonformität und gegebenenfalls Gebrauchstauglichkeit          bahn-Bundesamt auf seiner Internetseite mit Name\nnotwendigen Unterlagen vorzulegen.                            und Anschrift der bestimmten Stellen.\n(4) Hat eine benannte Stelle Kenntnis darüber, dass           (6) Die Anerkennung gilt längstens für fünf Jahre. Sie\ndie Voraussetzungen einer EG-Prüfbescheinigung bei            kann jeweils um längstens fünf Jahre verlängert wer-\nderen Ausstellung nicht vorlagen, informiert sie das          den.\nEisenbahn-Bundesamt.                                             (7) Anerkannte Stellen werden durch das Eisenbahn-\nBundesamt regelmäßig überwacht.\n(5) Die benannten Stellen veröffentlichen mindes-\ntens einmal jährlich die nach Anhang VI Nummer 2.7\n§ 36\nder Richtlinie 2008/57/EG vorgesehenen Angaben. Per-\nsonen- und betriebsbezogene Daten dürfen nicht ver-                           Rücknahme und Widerruf\nöffentlicht werden. Die Wahrung des Betriebs- und Ge-            (1) Anerkennungen nach § 35 können zurückgenom-\nschäftsgeheimnisses ist sicherzustellen.                      men werden, wenn bekannt wird, dass zum Zeitpunkt\nder Anerkennung die Voraussetzungen nach § 35 Ab-\n§ 34                              satz 2 nicht vorlagen. Wird die Anerkennung einer be-\nnannten Stelle zurückgenommen, hat das Eisenbahn-\nAufgaben der bestimmten Stellen\nBundesamt hiervon die Kommission und die Mitglied-\n(1) Bestimmte Stellen                                      staaten der Europäischen Union zu unterrichten.\n1. führen bei strukturellen Teilsystemen die Prüfung             (2) Anerkennungen nach § 35 können widerrufen\nnach Artikel 17 in Verbindung mit Artikel 18 der          werden, wenn nachträglich die Voraussetzungen nach\nRichtlinie 2008/57/EG und nach Maßgabe der notifi-        § 35 Absatz 2 entfallen sind. Absatz 1 Satz 2 gilt ent-\nzierten technischen Vorschriften durch,                   sprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018                1285\n(3) Die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschrif-        enthaltenen Angaben löscht der Halter spätestens zehn\nten über Rücknahme und Widerruf bleiben unberührt.            Jahre nach der Bestätigung über die Verwertung des\nFahrzeugs.\n§ 37\n(5) Das Eisenbahn-Bundesamt erteilt Zugriffsbe-\nUnterauftragsvergabe                        rechtigten nach Nummer 3.3 des Anhangs der Ent-\n(1) Benannte oder bestimmte Stellen können Dritte          scheidung 2007/756/EG auf Antrag Auskünfte zu den\nbeauftragen, Teile des EG-Prüfverfahrens sowie des            im Fahrzeugeinstellungsregister gespeicherten Anga-\nKonformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsverfahrens            ben. Die Auskünfte erteilt das Eisenbahn-Bundesamt\nauszuführen (Unterauftragnehmer). In diesem Fall hat          in einem von ihm bestimmten editierbaren Standardfor-\ndie Stelle sicherzustellen, dass der Unterauftragnehmer       mat.\ndie Voraussetzungen nach § 35 Absatz 2 erfüllt, um die\nihm überlassenen Arbeiten ordnungsgemäß auszufüh-                                        § 39\nren.\nFahrzeugkennzeichnung\n(2) Benannte oder bestimmte Stellen haben ein Ver-\nzeichnis aller ihrer Unterauftragnehmer anzulegen und            (1) Das Eisenbahn-Bundesamt weist jedem Fahr-\nauf dem neuesten Stand zu halten.                             zeug mit Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung\neine europäische Fahrzeugnummer zu. Satz 1 gilt auch\nTeil 6                             im Fall der Erteilung der Genehmigung eines Fahrzeug-\ntyps.\nRegister für Fahrzeuge\nund Fahrzeugkennzeichnung                           (2) Das Eisenbahn-Bundesamt entscheidet für um-\nzurüstende oder zu erneuernde Fahrzeuge mit der Ge-\n§ 38                              nehmigung einer Fahrzeugserie über die Zuweisung ei-\nner geänderten europäischen Fahrzeugnummer. Für\nFahrzeugeinstellungsregister                    Fahrzeugvarianten gilt Satz 1 entsprechend.\n(1) Das Eisenbahn-Bundesamt führt ein Fahrzeug-\n(3) Eine weitere europäische Fahrzeugnummer wird\neinstellungsregister, das die Inhalte und Formate ent-\nim Rahmen einer Genehmigung nach § 21 nicht zuge-\nhält, die in\nwiesen.\n1. den Nummern 1 und 4 des Anhangs der Entschei-\ndung 2007/756/EG der Kommission vom 9. Novem-                (4) Der Halter von Eisenbahnfahrzeugen darf ein\nber 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifi-           Fahrzeug erst dann in Betrieb nehmen, wenn\nkation für das nationale Einstellungsregister nach        1. nach § 38 Absatz 2 das Fahrzeug im Fahrzeugein-\nArtikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG           stellungsregister eingetragen und die europäische\nund 2001/16/EG (ABl. L 305 vom 23.11.2007, S. 30),            Fahrzeugnummer aktiviert worden ist und\ndie zuletzt durch Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit\nNummer 9 des Anhangs der Verordnung (EU)                  2. die europäische Fahrzeugnummer nach den Vorga-\nNr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) ge-            ben der Anlage H des Beschlusses 2012/757/EU der\nändert worden ist, und                                        Kommission vom 14. November 2012 über die tech-\nnische Spezifikation für die Interoperabilität des Teil-\n2. den Anlagen 1 bis 4 der Entscheidung 2007/756/EG\nsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“\nkonkretisiert worden sind.                                        des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union\n(2) Der Halter von Eisenbahnfahrzeugen hat ein                 und zur Änderung der Entscheidung 2007/756/EG\nneues Fahrzeug vor der erstmaligen Inbetriebnahme                 (ABl. L 345 vom 15.12.2012, S. 1; L 101 vom\nim Fahrzeugeinstellungsregister auf elektronischem                4.4.2014, S. 15), der zuletzt durch die Verordnung\nWeg einzutragen, sofern dieses nicht bereits in dem               (EU) 2015/995 (ABl. L 165 vom 30.6.2015, S. 1;\nFahrzeugeinstellungsregister eines anderen Mitglied-              L 98 vom 11.4.2017, S. 44) geändert worden ist,\nstaates der Europäischen Union registriert ist. Bei der           am Fahrzeug angebracht worden ist.\nEintragung ist die mit der Erteilung der Inbetriebnahme-\ngenehmigung zugewiesene europäische Fahrzeugnum-                                         § 40\nmer zu aktivieren sowie die europäische Identifikations-\nnummer der Genehmigungsentscheidung einzutragen.                               Europäisches Register\ngenehmigter Fahrzeugtypen\n(3) Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeu-\ngen haben Änderungen der in das Register eingestell-             (1) Das Eisenbahn-Bundesamt übermittelt die Anga-\nten Angaben sowie Rücknahmen nach Anlage 3 der                ben nach Anhang II des Durchführungsbeschlusses\nEntscheidung 2007/756/EG, die ihre Fahrzeuge betref-          2011/665/EU der Kommission vom 4. Oktober 2011\nfen, auf elektronischem Weg im Fahrzeugeinstellungs-          über das Europäische Register genehmigter Schienen-\nregister einzutragen. Dies umfasst auch die Eingabe ei-       fahrzeugtypen (ABl. L 264 vom 8.10.2011, S. 32), inner-\nner geänderten europäischen Identifikationsnummer             halb von 20 Arbeitstagen nach Erteilung der Genehmi-\nnach einer genehmigungspflichtigen Umrüstung oder             gung eines Fahrzeugtyps an das Europäische Register\nErneuerung sowie die Eingabe einer weiteren Inbetrieb-        genehmigter Fahrzeugtypen.\nnahmegenehmigung in einem weiteren Mitgliedstaat                 (2) Der Inhaber der Genehmigung eines Fahrzeug-\nder Europäischen Union.                                       typs hat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erteilung\n(4) Eine Verwertung des Fahrzeugs bestätigt der            der Genehmigung beim Eisenbahn-Bundesamt die Ein-\nHalter auf elektronischem Weg im Fahrzeugeinstel-             tragung des Fahrzeugtyps in das Europäische Register\nlungsregister. Die in dem Fahrzeugeinstellungsregister        genehmigter Fahrzeugtypen zu beantragen. Der Antrag","1286            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018\nist elektronisch zu stellen. Mit dem Antrag sind die fol-                  (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1\ngenden Angaben zu übermitteln:                                         Nummer 6 Buchstabe b des Allgemeinen Eisenbahnge-\n1. für die den Technischen Spezifikationen für die Inter-              setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\noperabilität entsprechenden Fahrzeuge: die in An-                  1. entgegen § 18 Absatz 5 Satz 4 eine Erklärung nicht,\nhang II des Beschlusses 2011/665/EU aufgeführten                        nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\ntechnischen Merkmale; die Angaben müssen den                            übergibt,\nAngaben in den technischen Begleitunterlagen zur\n2. entgegen § 18 Absatz 5 Satz 5 oder § 32 Absatz 1\nBaumusterprüfbescheinigung entsprechen;\nSatz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, eine Unter-\n2. für die nicht den Technischen Spezifikationen für die                    lage, Genehmigung oder einen Nachweis nicht oder\nInteroperabilität entsprechenden Fahrzeuge: die in                      nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,\nAnhang II des Beschlusses 2011/665/EU aufgeführ-\n3. entgegen § 29 Absatz 2 Nummer 3 eine Meldung\nten technischen Merkmale, die bei der Genehmi-\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-\ngung durch die benannten und bestimmten Stellen\ngeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,\ngeprüft worden sind; die Angaben müssen den An-\ngaben in den technischen Begleitunterlagen der                     4. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 2 eine Unterlage nicht,\nPrüfbescheinigungen entsprechen.                                        nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\naushändigt,\n(3) Das Eisenbahn-Bundesamt setzt das Europäische\nRegister genehmigter Fahrzeugtypen innerhalb von                       5. entgegen § 32 Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung\n20 Arbeitstagen von einer Änderung oder einer Reakti-                       nicht oder nicht richtig führt oder\nvierung einer bestehenden Genehmigung eines Fahr-                      6. entgegen § 38 Absatz 3 Satz 1 eine Änderung nicht,\nzeugtyps in Kenntnis.                                                       nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-\n(4) Das Eisenbahn-Bundesamt setzt das Europäische                        schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einträgt.\nRegister genehmigter Fahrzeugtypen innerhalb von fünf\nArbeitstagen von einer Aussetzung oder einem Entzug                                                      § 42\neiner bestehenden Genehmigung eines Fahrzeugtyps\nÜbergangsvorschriften\nin Kenntnis.\n(1) Für Anträge auf Erteilung einer Inbetriebnahme-\n(5) Fahrzeuge, die über eine Serienzulassung verfü-\ngenehmigung, die bis zum 11. August 2018 gestellt\ngen, werden auf Antrag des Halters in das Europäische\nworden sind, ist das Genehmigungsverfahren anzu-\nRegister genehmigter Fahrzeugtypen eingetragen. Die\nwenden, das zum Zeitpunkt des Antrags maßgeblich\neinzutragenden Fahrzeuge werden insoweit behandelt\nwar, wenn der Antragsteller bis zum Ablauf des\nwie Fahrzeuge eines Fahrzeugtyps. Die Sätze 1 und 2\n11. November 2018 beim Eisenbahn-Bundesamt dies\ngelten für Fahrzeugvarianten entsprechend.\nbeantragt und das Vorliegen eines fortgeschrittenen\nVerfahrensstadiums nachweist. Der Nachweis ist er-\nTeil 7                                    bracht, wenn bis zum Ablauf des 11. August 2018 eine\nSchlussbestimmungen                                 benannte Stelle beauftragt ist. Im Fall des Satzes 1 ist\ndas zum Zeitpunkt des Antrags gültige Recht bis zum\n§ 41                                     11. August 2019 anwendbar. Liegt nach Ablauf dieses\nZeitpunkts keine Entscheidung vor, gilt diese Ver-\nOrdnungswidrigkeiten                               ordnung.\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1                           (2) Eine nach dem Memorandum of Understanding\nNummer 6 Buchstabe a des Allgemeinen Eisenbahnge-                      über die Neugestaltung von Zulassungsverfahren für\nsetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                        Eisenbahnfahrzeuge vom 26. Juni 20131 bestätigte\n1. ohne Genehmigung nach § 8 Satz 1 oder nach § 14                     Stelle darf die Einhaltung der notifizierten technischen\nAbsatz 1 Satz 1 einen dort genannten Bestandteil                   Vorschriften bis zum 11. August 2020 prüfen.\ndes Eisenbahnsystems in Betrieb nimmt,                                 (3) Der Nachweis eines fortgeschrittenen Verfah-\n2. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 4 eine EG-Prüferklärung                  rensstadiums nach Absatz 1 Satz 1 ist für die Teilsys-\nabgibt,                                                            teme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteue-\nrung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die üb-\n3. entgegen § 18 Absatz 6, § 30 Absatz 3 Satz 2 oder\nrige Eisenbahninfrastruktur ebenfalls erbracht, wenn bis\n§ 39 Absatz 4 ein dort genanntes Fahrzeug in Be-\nzum 11. August 2018\ntrieb nimmt,\n1. eine Planentscheidung,\n4. entgegen § 23 Absatz 5 eine zwischenzeitliche Be-\ntriebsaufnahme vornimmt,                                           2. ein abgeschlossener Finanzierungsvertrag zur Reali-\nsierung,\n5. entgegen § 24 Absatz 1 eine dort genannte Kompo-\nnente in Verkehr bringt,                                           3. ein Bauvertrag oder\n6. entgegen § 30 Absatz 3 Satz 1 ein Fahrzeug nicht                    4. eine Bauvoranzeige\noder nicht rechtzeitig aus dem Betrieb nimmt oder                  vorliegt, es sei denn, die tatsächliche Inbetriebnahme\n7. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2 oder § 34 Absatz 1                    erfolgt nach dem 1. Januar 2020. Für Verfahren, für\nSatz 2 eine Prüfbescheinigung ausstellt.                           die zum 11. August 2018 eines der nach Satz 1\n1\nAmtlicher Hinweis: Das Memorandum of Understanding ist unter folgendem Link veröffentlicht: https://www.eba.bund.de/SharedDocs/Downloads/\nDE/Fahrzeuge/Inbetriebnahme/MoU/MoU_Neugestaltung_Zulassungsverfahren.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018           1287\nNummer 1 bis 4 dargelegten Kriterien vorliegt und für       Liegt nach Ablauf dieses Zeitpunkts keine Entschei-\ndie die Inbetriebnahme des Endzustands nach dem             dung vor, gilt diese Verordnung.\n1. Januar 2020 geplant ist, erfolgt eine anlagenscharfe        (5) Vereinbarungen über die gegenseitige Anerken-\nMeldung an das Eisenbahn-Bundesamt. Die Meldung             nung von technischen Vorschriften, die zwischen dem\nmuss spätestens ein Jahr vor geplanter Inbetriebnahme       Eisenbahn-Bundesamt und einer oder mehreren\ndes Endzustands erfolgen und umfasst mindestens die         Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Euro-\nBenennung der Anlage und die Auflistung der bereits         päischen Union bis zum 11. August 2018 abgeschlos-\nerbrachten Nachweise. Das Eisenbahn-Bundesamt ver-          sen worden sind, können weiter angewendet werden.\neinbart mit dem Anzeigenden anlagenscharf eine Sach-\nstandsfeststellung und anlagenscharf den Fortgang              (6) Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeu-\ndes Inbetriebnahmeverfahrens.                               gen haben dem Eisenbahn-Bundesamt die erforder-\nlichen Angaben nach § 38 Absatz 1 bezüglich ihrer\n(4) Für Anträge auf Abnahme nach § 32 Absatz 1           am 11. August 2018 bereits im Betrieb befindlichen\nder Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, die bis zum         Fahrzeuge in einem vom Eisenbahn-Bundesamt be-\n11. August 2018 gestellt worden sind, ist das Geneh-        stimmten Format bis zum 1. August 2020 zu über-\nmigungsverfahren bis zum 11. August 2019 anzuwen-           mitteln. Das Eisenbahn-Bundesamt stellt die Angaben\nden, das zum Zeitpunkt des Antrags maßgeblich war.          unverzüglich in das Fahrzeugeinstellungsregister ein.","1288           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018\nAnlage 1\n(zu § 4 Absatz 1)\nUmsetzung von Entscheidungen und Beschlüssen\nder Kommission über die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)\n1.     Gemeinsame Bestimmungen\n1.1    Begriffsbestimmungen\nIm Sinne dieser Anlage sind:\na) „Eisenbahnunternehmen“:\ndie Eisenbahnverkehrsunternehmen;\nb) „Infrastrukturbetreiber“:\ndie Betreiber der Schienenwege.\n1.2    Module zur Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie für die EG-Prüfung\nDer Beschluss 2010/713/EU ist anzuwenden auf alle Bewertungen im Rahmen von Technischen Spezifika-\ntionen für die Interoperabilität, die nach dem 31. Dezember 2010 in Kraft getreten sind oder in Kraft treten.\nSofern die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu einzelnen Merkmalen Sonderfälle für die\nBundesrepublik Deutschland enthalten und das zu bewertende Teilsystem die dort niedergelegten Anfor-\nderungen erfüllt, ist die Konformität des Teilsystems für dieses Merkmal gegeben und ein entsprechendes\nZertifikat zu erteilen.\n2.     Teilsystem Infrastruktur\n2.1    Konventionelles Eisenbahnsystem\nDer mit der Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische\nSpezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Infrastruktur“ des Eisenbahnsystems in der Euro-\npäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 1) teilweise aufgehobene Beschluss 2011/275/EU der\nKommission vom 26. April 2011 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems\n„Infrastruktur“ des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 126 vom 14.5.2011, S. 53),\nder durch den Beschluss 2012/464/EU (ABl. L 217 vom 14.8.2012, S. 20) geändert worden ist, ist weiterhin\nanzuwenden auf\na) die Fortführung von Vorhaben, die nach dem Beschluss 2011/275/EU genehmigt worden sind, und\nb) Vorhaben, die eine neue, umzurüstende oder zu erneuernde Strecke betreffen, soweit diese Vorhaben\nzum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 in einem fortgeschrittenen Ent-\nwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.\n2.2    Hochgeschwindigkeitsbahnsystem\n2.2.1 Die mit der Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 teilweise aufgehobene Entscheidung 2008/217/EG der Kommis-\nsion vom 20. Dezember 2007 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems\n„Infrastruktur“ des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 77 vom 19.3.2008, S. 1),\ndie durch den Beschluss 2012/464/EU geändert worden ist, ist weiterhin anzuwenden auf\na) die Fortführung von Vorhaben, die nach der Entscheidung 2008/217/EG genehmigt worden sind, und\nb) Vorhaben, die eine neue, umzurüstende oder zu erneuernde Strecke betreffen, soweit diese Vorhaben\nzum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 in einem fortgeschrittenen Ent-\nwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.\n2.2.2 Die mit der Entscheidung 2008/217/EG teilweise aufgehobene Entscheidung 2002/732/EG der Kommission\nvom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Infrastruktur“\ndes transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG\n(ABl. L 245 vom 12.9.2002, S. 143; L 275 vom 11.10.2002, S. 5), die durch den Beschluss 2012/462/EU\n(ABl. L 217 vom 14.8.2012, S. 1) geändert worden ist, ist weiterhin anzuwenden auf\na) Instandhaltungsarbeiten im Zusammenhang mit Vorhaben, die nach der Entscheidung 2002/732/EG ge-\nnehmigt worden sind, und\nb) Vorhaben, die eine neue, umzurüstende oder zu erneuernde Strecke betreffen, soweit diese Vorhaben\nzum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung 2008/217/EG in einem fortgeschrittenen Entwick-\nlungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.\n2.2.3 Die nach Maßgabe der Nummern 2.2.1 und 2.2.2 geltenden Technischen Spezifikationen für die Interope-\nrabilität des Teilsystems Infrastruktur gelten auch für Bauvorhaben, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme\ndes strukturellen Teilsystems noch nicht zur Nutzung mit Geschwindigkeiten von mindestens 200 Kilometer\npro Stunde vorgesehen waren, wenn der Antragsteller die Anwendung verlangt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018           1289\n2.2.4 Die Anforderungen der nach Maßgabe der Nummern 2.2.1 und 2.2.2 geltenden Technischen Spezifikationen\nfür die Interoperabilität des Teilsystems Infrastruktur zur Gestaltung von Bahnsteigen sind auch in denjeni-\ngen Bahnhöfen und an denjenigen Haltepunkten zu erfüllen, die nicht unmittelbar an den mit mindestens\n200 Kilometer pro Stunde befahrbaren Gleisanlagen liegen, wenn an diesen Bahnhöfen oder Haltepunkten\nZüge des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems planmäßig halten.\n3.    Teilsystem Fahrzeuge\n3.1   Konventionelles Eisenbahnsystem\n3.1.1 Der mit der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 teilweise aufgehobene Beschluss 2011/229/EU der Kommission\nvom 4. April 2011 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem „Fahr-\nzeuge – Lärm“ des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems (ABl. L 99 vom 13.4.2011, S. 1), der\ndurch den Beschluss 2012/464/EU geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 3.3 weiterhin an-\nzuwenden auf\na) die Fortführung von Vorhaben, die nach dem Beschluss 2011/229/EU genehmigt worden sind, und\nb) Vorhaben, die ein neues, umzurüstendes oder zu erneuerndes Fahrzeug betreffen, soweit diese Vor-\nhaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 in einem fortgeschrittenen\nEntwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.\nSatz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn der Antragsteller die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014\nbeantragt.\n3.1.2 Die mit dem Beschluss 2011/229/EU teilweise aufgehobene Entscheidung 2006/66/EG der Kommission\nvom 23. Dezember 2005 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem\n„Fahrzeuge – Lärm“ des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems (ABl. L 37 vom 8.2.2006, S. 1),\ndie durch den Beschluss 2012/462/EU geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 3.3 weiterhin\nanzuwenden auf\na) die Fortführung von Vorhaben, die nach der Entscheidung 2006/66/EG genehmigt worden sind, und\nb) Vorhaben, die ein neues, umzurüstendes oder zu erneuerndes Fahrzeug betreffen, soweit diese Vor-\nhaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses 2011/229/EU in einem fortgeschrittenen\nEntwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.\nSatz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn der Antragsteller die Anwendung des Beschlusses 2011/229/EU be-\nantragt.\n3.1.3 Die mit der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die technische Spezi-\nfikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge – Güterwagen“ des Eisenbahnsystems in der\nEuropäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission (ABl. L 104 vom\n12.4.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/924 (ABl. L 150 vom 17.6.2015, S. 10) geändert\nworden ist, teilweise aufgehobene Entscheidung 2006/861/EG der Kommission vom 28. Juli 2006 über die\ntechnische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem „Fahrzeuge – Güterwagen“ des kon-\nventionellen transeuropäischen Bahnsystems (ABl. L 344 vom 8.12.2006, S. 1; L 345 vom 29.12.2011,\nS. 35), die zuletzt durch den Beschluss 2012/464/EU geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Num-\nmer 3.3 weiterhin anzuwenden auf\na) die Fortführung von Vorhaben, die nach der Entscheidung 2006/861/EG genehmigt worden sind, und\nb) Vorhaben, die ein neues, umzurüstendes oder zu erneuerndes Fahrzeug betreffen, soweit diese Vor-\nhaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 in einem fortgeschrittenen\nEntwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.\nSatz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn der Antragsteller die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 321/2013\nbeantragt.\n3.1.4 Der mit der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische\nSpezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge – Lokomotiven und Personenwagen“\ndes Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 228; L 10 vom 16.1.2015,\nS. 45; L 334 vom 22.12.2015, S. 65; L 103 vom 19.4.2016, S. 50) teilweise aufgehobene Beschluss\n2011/291/EU der Kommission vom 26. April 2011 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität\ndes Fahrzeug-Teilsystems „Lokomotiven und Personenwagen“ des konventionellen transeuropäischen\nEisenbahnsystems (ABl. L 139 vom 26.5.2011, S. 1), der zuletzt durch den Beschluss 2012/464/EU geän-\ndert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 3.3 weiterhin anzuwenden auf\na) die Fortführung von Vorhaben, die nach dem Beschluss 2011/291/EU genehmigt worden sind, und\nb) Vorhaben, die ein neues, umzurüstendes oder zu erneuerndes Fahrzeug betreffen, soweit diese Vor-\nhaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 nach Abschnitt 7.1.1.2\ndes Anhangs der genannten Verordnung in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegen-\nstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren oder auf einem vor dem 1. Januar 2015\nentwickelten Baumuster beruhen.\nSatz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn der Antragsteller die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014\nbeantragt.","1290           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018\n3.2   Hochgeschwindigkeitsbahnsystem\n3.2.1 Die mit der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 teilweise aufgehobene Entscheidung 2008/232/EG der Kommis-\nsion vom 21. Februar 2008 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahr-\nzeuge“ des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 84 vom 26.3.2008, S. 132; L 104\nvom 14.4.2008, S. 80; L 208 vom 3.8.2012, S. 22), die durch den Beschluss 2012/464/EU geändert worden\nist, ist nach Maßgabe der Nummer 3.3 weiterhin anzuwenden auf\na) die Fortführung von Vorhaben, die nach der Entscheidung 2008/232/EU genehmigt worden sind, und\nb) Vorhaben, die ein neues, umzurüstendes oder zu erneuerndes Fahrzeug betreffen, soweit diese Vor-\nhaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 nach Abschnitt 7.1.1.2\ndes Anhangs dieser Verordnung in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines\nin der Durchführung befindlichen Vertrages waren oder auf einem vor dem 1. Januar 2015 entwickelten\nBaumuster beruhen.\nSatz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn der Antragsteller die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014\nbeantragt.\n3.2.2 Die Abschnitte 4.2.6.5 und 4.2.7.6 der teilweise aufgehobenen Entscheidung 2008/232/EG sind weiterhin\nanzuwenden auf Zugeinheiten mit einer Höchstgeschwindigkeit von mindestens 190 Kilometer pro Stunde,\ndie für den Betrieb im Hochgeschwindigkeitsbahnnetz ausgelegt sind.\n3.2.3 Die mit der Entscheidung 2008/232/EG teilweise aufgehobene Entscheidung 2002/735/EG der Kommission\nvom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge“\ndes transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie\n96/48/EG (ABl. L 245 vom 12.9.2002, S. 402; L 275 vom 11.10.2002, S. 13), die durch den Beschluss\n2012/462/EU geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 3.3 weiterhin anzuwenden auf\na) Instandhaltungsarbeiten im Zusammenhang mit Vorhaben, die nach der Entscheidung 2002/735/EG ge-\nnehmigt worden sind, und\nb) Vorhaben, die ein neues, umzurüstendes oder zu erneuerndes Fahrzeug betreffen, soweit diese Vor-\nhaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung 2008/232/EG in einem fortgeschrittenen\nEntwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.\n3.2.4 Ergänzend zur Entscheidung 2008/232/EG ist nach Maßgabe der Nummer 3.3 der Beschluss 2011/291/EU\nanzuwenden auf die in Nummer 3.2.1 aufgeführten Fahrzeuge, die auf der Infrastruktur des konventionellen\ntranseuropäischen Eisenbahnsystems fahren.\n3.3   Maßgaben\n3.3.1 Für die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses 2011/291/EU geregelten Fahrzeuge, für die\nverbindliche Festlegungen bereits im Rahmen von Ausschreibungen über Nahverkehrsleistungen getroffen\nwerden, ist mit der Abgabe des Angebots über die ausgeschriebenen Nahverkehrsleistungen ein fortge-\nschrittenes Entwicklungsstadium gegeben.\n3.3.2 Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b des Beschlusses 2011/291/EU geregelten, bereits in Ausführung\nbefindlichen Aufträge umfassen auch die nach Leistung und Preis bestimmten oder bestimmbaren\nRahmenverträge sowie Optionsrechte aus bestehenden Herstell- und Lieferverträgen.\n3.3.3 Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c des Beschlusses 2011/291/EU geregelten Fahrzeuge eines beste-\nhenden Baumusters umfassen auch die bis spätestens zum 31. Dezember 2011 im Auftrag befindlichen\nFahrzeugprojekte, die noch keine Inbetriebnahmegenehmigung haben, sowie alle Fahrzeuge dieser Fahr-\nzeugplattformen.\n4.    Teilsystem Energie\n4.1   Konventionelles Eisenbahnsystem\nDer mit der Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische\nSpezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Energie“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen\nUnion (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 179; L 13 vom 20.1.2015, S. 13; L 154 vom 11.6.2016, S. 27) teilweise\naufgehobene Beschluss 2011/274/EU der Kommission vom 26. April 2011 über die technische Spezifikation\nfür die Interoperabilität des Teilsystems „Energie“ des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsys-\ntems (ABl. L 126 vom 14.5.2011, S. 1), der durch den Beschluss 2012/464/EU geändert worden ist, ist nach\nMaßgabe der Nummer 4.3 weiterhin anzuwenden auf\na) die Fortführung von Vorhaben, die nach dem Beschluss 2011/274/EU genehmigt worden sind, und\nb) Vorhaben, die eine neue, umzurüstende oder zu erneuernde Strecke betreffen, soweit diese Vorhaben\nzum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 in einem fortgeschrittenen Ent-\nwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.\nSatz 1 betrifft\na) die ortsfesten Anlagen der Bahnstromversorgung für die elektrische Zugförderung und\nb) das Zusammenwirken von Oberleitungen und Stromabnehmern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018          1291\n4.2   Hochgeschwindigkeitsbahnsystem\n4.2.1 Die mit der Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 teilweise aufgehobene Entscheidung 2008/284/EG der Kommis-\nsion vom 6. März 2008 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Energie“\ndes transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 104 vom 14.4.2008, S. 1), die durch den\nBeschluss 2012/464/EU geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 4.3 weiterhin anzuwenden auf\na) die Fortführung von Vorhaben, die nach der Entscheidung 2008/284/EG genehmigt worden sind, und\nb) Vorhaben, die eine neue, umzurüstende oder zu erneuernde Strecke betreffen, soweit diese Vorhaben\nzum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 in einem fortgeschrittenen Ent-\nwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.\nSatz 1 betrifft\na) die ortsfesten Anlagen der Bahnstromversorgung für die elektrische Zugförderung und\nb) das Zusammenwirken von Oberleitungen und Stromabnehmern.\n4.2.2 Die mit der Entscheidung 2008/284/EG teilweise aufgehobene Entscheidung 2002/733/EG der Kommission\nvom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Energie“ des\ntranseuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG\n(ABl. L 245 vom 12.9.2002, S. 280; L 275 vom 11.10.2002, S. 8), die durch den Beschluss 2012/462/EU\ngeändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 4.3 weiterhin anzuwenden auf\na) Instandhaltungsarbeiten im Zusammenhang mit Vorhaben, die nach der Entscheidung 2002/733/EG ge-\nnehmigt worden sind, und\nb) Vorhaben, die eine neue, umzurüstende oder zu erneuernde Strecke betreffen, soweit diese Vorhaben\nzum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung 2008/284/EG in einem fortgeschrittenen Entwick-\nlungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.\nSatz 1 betrifft\na) die ortsfesten Anlagen der Bahnstromversorgung für die elektrische Zugförderung,\nb) das Zusammenwirken von Oberleitungen und Stromabnehmern und\nc) die Stromabnehmer.\n4.3   Maßgaben\n4.3.1 Im konventionellen Eisenbahnsystem und in Infrastrukturen der Kategorien II und III des Hochgeschwindig-\nkeitsbahnsystems ist die Oberleitung für den Betrieb von Stromabnehmern mit Wippen des Typs 1950 mm\n(entsprechend der Wippengeometrie des Beschlusses 2011/291/EU, Abschnitt 4.2.8.2.9.2.2) auszulegen.\n4.3.2 In Infrastrukturen der Kategorie I des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems ist der lichte Raum für den Durch-\ngang von Stromabnehmern mit Wippen des Typs 1950 mm (entsprechend der Wippengeometrie des Be-\nschlusses 2011/291/EU, Abschnitt 4.2.8.2.9.2.2) freizuhalten.\n5.    Teilsystem Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung\n5.1   Eisenbahnsystem\n5.1.1 Die folgenden Vorschriften sind nach Maßgabe der Nummer 5.2 anzuwenden auf Infrastrukturen und füh-\nrende Fahrzeuge von Zügen:\na) die Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission vom 27. Mai 2016 über die technische Spezifikation für\ndie Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des Eisenbahn-\nsystems in der Europäischen Union (ABl. L 158 vom 15.6.2016, S. 1; L 279 vom 15.10.2016, S. 94) in der\njeweils geltenden Fassung,\nb) die Durchführungsverordnung (EU) 2017/6 der Kommission vom 5. Januar 2017 über den europäischen\nBereitstellungsplan für das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem (ABl. L 3 vom 6.1.2017, S. 6) in der\njeweils geltenden Fassung und\nc) der Anhang III Nummer 7.3.2.3 des Beschlusses 2012/88/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über\ndie Technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und\nSignalgebung“ des transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 51 vom 23.2.2012, S. 1), der zuletzt\ndurch die Verordnung (EU) 2016/919 geändert worden ist.\n5.1.2 Die mit dem Beschluss 2012/88/EU teilweise aufgehobene Entscheidung 2006/679/EG der Kommission\nvom 28. März 2006 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem „Zug-\nsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“ des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems\n(ABl. L 284 vom 16.10.2006, S. 1), die zuletzt durch den Beschluss 2012/463/EU (ABl. L 217 vom 14.8.2012,\nS. 11) geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 5.2 weiterhin anzuwenden auf\na) Instandhaltungsarbeiten an der Infrastruktur und an den führenden Fahrzeugen von Zügen des konven-\ntionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems im Zusammenhang mit Vorhaben, die nach der Entschei-\ndung 2006/679/EG genehmigt worden sind, und","1292          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018\nb) Vorhaben, die ein neues, umzurüstendes oder zu erneuerndes Teilsystem betreffen, soweit diese Vor-\nhaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses 2012/88/EU in einem fortgeschrittenen Ent-\nwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.\n5.1.3 Die mit dem Beschluss 2012/88/EU teilweise aufgehobene Entscheidung 2006/860/EG der Kommission\nvom 7. November 2006 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Zug-\nsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems\nund zur Änderung von Anhang A der Entscheidung 2006/679/EG vom 28. März 2006 über die technische\nSpezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“ des\nkonventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 342 vom 7.12.2006, S. 1), die zuletzt durch\nden Beschluss 2012/463/EU geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 5.2 weiterhin anzuwenden\nauf\na) Instandhaltungsarbeiten an der Infrastruktur und an den führenden Fahrzeugen von Zügen des Hochge-\nschwindigkeitsbahnsystems im Zusammenhang mit Vorhaben, die nach der Entscheidung 2006/860/EG\ngenehmigt worden sind, und\nb) Vorhaben, die ein neues, umzurüstendes oder zu erneuerndes Teilsystem betreffen, soweit diese Vor-\nhaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses 2012/88/EU in einem fortgeschrittenen Ent-\nwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.\n5.1.4 Die mit der Entscheidung 2006/860/EG teilweise aufgehobene Entscheidung 2002/731/EG der Kommission\nvom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Zugsteuerung,\nZugsicherung und Signalgebung“ des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Arti-\nkel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG (ABl. L 245 vom 12.9.2002, S. 37; L 275 vom 11.10.2002, S. 3), die\nzuletzt durch den Beschluss 2012/462/EU geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 5.2\nweiterhin anzuwenden auf\na) Instandhaltungsarbeiten an der Infrastruktur und an den führenden Fahrzeugen von Zügen des Hochge-\nschwindigkeitsbahnsystems im Zusammenhang mit Vorhaben, die nach der Entscheidung 2002/731/EG\ngenehmigt worden sind, und\nb) Vorhaben, die eine neue, umzurüstende oder zu erneuernde Strecke betreffen, soweit diese Vorhaben\nzum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung 2006/860/EG in einem fortgeschrittenen Entwick-\nlungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.\n5.2   Maßgaben\n5.2.1 Das European Rail Traffic Management System (ERTMS) ist streckenseitig so einzurichten, dass für Züge,\ndie ausschließlich unter ERTMS fahren, lückenlos durchgängige Streckenzüge gemäß Anhang I der Durch-\nführungsverordnung (EU) 2017/6 entstehen, wobei die Ausrüstung an den Grenzübergangspunkten ins be-\nnachbarte Ausland beginnen sollte. Die Ausrüstung der Bahnhöfe entlang eines Korridors mit ERTMS um-\nfasst die Zugfahrstraßen\na) der durchgehenden Hauptgleise und\nb) der Überholungsgleise in betrieblich gebotenem Umfang zum Erhalt der Streckenkapazität und einer\nausreichenden Flexibilität in der Betriebsführung; in der Regel sind pro Richtung ein Überholungsgleis\nmit Bahnsteig und ein Güterzugüberholungsgleis als angemessen anzusehen.\n5.2.2 Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass ERTMS-Fahrzeuge über Informationen zu den spezi-\nfischen nationalen Kennwerten und den Zugsicherungssystemen desjenigen Netzes verfügen, in das sie\neinfahren.\n5.2.3 Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen übermitteln dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-\nstruktur eine Abschrift über die Vereinbarung nach Artikel 2 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU)\n2017/6 unverzüglich nach deren Abschluss.\n5.2.4 Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen unterrichten unverzüglich das Bundesministerium für Verkehr und\ndigitale Infrastruktur über Verzögerungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/6.\nBei der Unterrichtung sind anzugeben:\na) eine technische Beschreibung des Projekts,\nb) ein Termin für die Inbetriebnahme von ERTMS,\nc) Gründe für die Verzögerung und\nd) Angaben zu den vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen ergriffenen Abhilfemaßnahmen.\n5.2.5 Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale\nInfrastruktur einen schriftlichen Bericht über die in den nächsten fünf Jahren für eine ERTMS-Ausrüstung\nvorgesehenen Strecken spätestens bis zum 31. Dezember jeden Jahres vorzulegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018         1293\n6.  Teilsystem Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung\nDer Beschluss 2012/757/EU ist auf die Betriebsführung im Eisenbahnsystem anzuwenden.\n7.  Übergreifende Bereiche des Eisenbahnsystems\n7.1 Sicherheit in Eisenbahntunneln\nDie mit der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 teilweise aufgehobene Entscheidung 2008/163/EG der Kommis-\nsion vom 20. Dezember 2007 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich „Sicher-\nheit in Eisenbahntunneln“ im konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem und im transeuro-\npäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem (ABl. L 64 vom 7.3.2008, S. 1), die zuletzt durch den Beschluss\n2012/464/EU geändert worden ist, ist weiterhin anzuwenden auf\na) die Fortführung von Vorhaben, die nach der Entscheidung 2008/163/EG genehmigt worden sind, und\nb) Vorhaben, die ein neues, umzurüstendes oder zu erneuerndes Teilsystem betreffen, soweit diese Vor-\nhaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 in einem fortgeschrittenen\nEntwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.\n7.2 Eingeschränkt mobile Personen\nDie mit der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 teilweise aufgehobene Entscheidung 2008/164/EG der Kommis-\nsion vom 21. Dezember 2007 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich „einge-\nschränkt mobiler Personen“ im konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem und im transeuro-\npäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem (ABl. L 64 vom 7.3.2008, S. 72), die durch den Beschluss\n2012/464/EU geändert worden ist, ist weiterhin anzuwenden auf\na) die Fortführung von Vorhaben, die nach der Entscheidung 2008/164/EG genehmigt worden sind,\nb) Vorhaben, die ein neues, umzurüstendes oder zu erneuerndes Teilsystem betreffen, soweit diese Vor-\nhaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 in einem fortgeschrittenen\nEntwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren, und\nc) Vorhaben für neue Fahrzeuge mit bestehendem Entwurf nach Abschnitt 7.1.2 des Anhangs der Verord-\nnung (EU) Nr. 1300/2014.","1294          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018\nAnlage 2\n(zu § 6 Absatz 4)\nÜbrige Eisenbahninfrastruktur\n1.      Ingenieurbau-, Oberbau- und Hochbau-Anlagen\n1.1     Ingenieurbau\nZum Ingenieurbau zählen bauliche Anlagen des Konstruktiven Ingenieurbaus, des allgemeinen Baus und\ndes Erdbaus, insbesondere:\n1.1.1   Brücken, Tunnel, Galerien, Tröge, Querungen, Durchlässe, Hilfsbrücken einschließlich der zugehörigen\nAusrüstungen (wie Lager, Fahrbahnübergänge, Geländer),\n1.1.2   Stützbauwerke, Abfangungen, flexible Stützbauwerke,\n1.1.3   Lärmschutzanlagen,\n1.1.4   Tiefgründungen, wie Bohr- und Rammpfähle oder Spundwände,\n1.1.5   Bahnsteige, Laderampen, Ladestraßen,\n1.1.6   Wege, Straßen, Plätze,\n1.1.7   Entwässerungsanlagen,\n1.1.8   Erdbau, wie Unterbau oder Untergrund, Dämme, Einschnitte, Anschnitte, Böschungstreppen, Planums-\nschutzschicht, Frostschutzschicht,\n1.1.9   Masten und Ausleger einschließlich deren Gründungen zur Aufnahme von Anlagen der Beleuchtungs-,\nEnergie-, Signal- und Telekommunikationstechnik sowie elektrischer Anlagen.\n1.2     Oberbau\nDie bautechnischen Anlagen des Oberbaus werden als Oberbauanlagen bezeichnet. Oberbauanlagen be-\nstehen aus Gleisen, Weichen, Kreuzungen, Schienenauszügen und Hemmschuhauswurfvorrichtungen.\nAuf ihnen wird in zusammenhängender Form auf der freien Strecke und in den Bahnhöfen der Eisenbahn-\nbetrieb abgewickelt. Der Oberbau besteht aus Schienen, Schienenbefestigungen, Schwellen und Gleis-\nschotter als Schotteroberbau sowie auch aus bauartbedingten (bauartspezifischen) Konstruktionen der\nFesten Fahrbahn. Zum Oberbau gehören ebenfalls die ab Oberkante Planum aufzubringenden Schutz-\nschichten, wie Frostschutzschichten. Die Bahnübergänge gehören zum Fachgebiet Oberbau.\n1.3     Hochbau\nZum Hochbau zählen bauliche Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung eine eigenständige Funktion\nbesitzen, selbständig benutzbar sind, von Menschen betreten werden können, dem Schutz von Men-\nschen, Tieren oder Sachen dienen und über einen Dachabschluss verfügen. Hochbauten brauchen nicht\ndurch bauliche Maßnahmen vollkommen umschlossen zu sein.\nZu den Hochbauten gehören insbesondere:\n1.3.1   Empfangsgebäude,\n1.3.2   Güterhallen, Schuppen, Baracken, Werkstattgebäude der technischen Betriebsbereiche (im Sinne der\nfrüheren Bahnmeistereien, Bauhöfe, Betriebs- und Ausbesserungswerke),\n1.3.3   Stellwerksgebäude, Bauten für Fernmeldeanlagen,\n1.3.4   Garagen,\n1.3.5   Bahnsteigdächer, Hallen, Einhausungen, Bahnsteigaufbauten, auch in unterirdischen Personenverkehrs-\nanlagen,\n1.3.6   Bauten für Energieversorgungsanlagen, Bahnstromanlagen, Unterwerke,\n1.3.7   Schutzraumbauten der zivilen Verteidigung.\n2.      Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnische Anlagen\nZu den nachstehend aufgeführten Anlagen zählen auch die Übertragungswege einschließlich der über-\ntragungstechnischen Einrichtungen zwischen mehreren Anlagen sowie innerhalb einer Anlage, wenn die\nFunktion dieser Übertragungswege für die Erfüllung der Sicherheitsaufgabe erforderlich ist.\nZu den nachstehend aufgeführten Anlagen zählen auch Einrichtungen und Maßnahmen zur Gewährleis-\ntung der Erdung und der elektromagnetischen Verträglichkeit sowie zur Einhaltung der Grenzwerte gemäß\nder Verordnung über elektromagnetische Felder.\nZu den jeweiligen Anlagen zählen zentrale und dezentrale Einrichtungen, Bedien- und Abfragestationen,\nEndeinrichtungen, Endgeräte, Innen- und Außenanlagen, Stromversorgungsanlagen, stationäre Anlagen\nsowie sonstige mobile oder tragbare Anlagen.\nDie Übertragungswege in öffentlichen Telekommunikationsnetzen nach § 3 des Telekommunikationsge-\nsetzes oder in diesen vom Eisenbahn-Bundesamt gleichgestellten Netzen zählen zu den Anlagen ohne\nSicherheitsverantwortung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018        1295\n2.1    Signalanlagen\n2.1.1  Innen- und Außenanlagen von mechanischen, elektromechanischen und elektronischen Stellwerken,\nGleisbild-Stellwerken und Spurplan-Stellwerken,\n2.1.2  Zugsteuerungs- und Zugbeeinflussungseinrichtungen, beispielsweise Linienzugbeeinflussung, punktför-\nmige Zugbeeinflussung, Geschwindigkeitsüberwachung für Neigetechnik-Züge, Zugbeeinflussungs-\nsystem S-Bahn Berlin, Fahrsperre, ortsfeste signalabhängige Ankündigungsanlagen und Gleisüberschrei-\ntungsanlagen für Relais- und elektronische Stellwerke,\n2.1.3  Bahnübergangssicherungsanlagen, einschließlich der Stromversorgung, gegebenenfalls der Gefahren-\nraumfreimeldeanlagen und der zugehörigen Außenanlagen sowie der Abhängigkeiten zum Stellwerk oder\nStreckenblock oder zu anderen Sicherungseinrichtungen, unabhängig von der Überwachungsart,\n2.1.4  Rangierstellwerke,\n2.1.5  elektrisch ortsgestellte Weichen mit gesicherten Rangierfahrwegen.\n2.2    Telekommunikationsanlagen\n2.2.1  Funkanlagen in analoger und GSM-R-Technik für bahnspezifische Anwendungen, wie Zugfunk, Rangier-\nfunk, Sprach- und Datendienste,\n2.2.2  betriebliche Gefahrenmeldeanlagen für die Überwachung der betrieblichen Abläufe und Umweltbedingun-\ngen sowie die frühzeitige und zuverlässige Gefahrenerkennung und -meldung, wie Heißläufer-, Festbrems-\nund Flachstellenortungsanlagen, Luftströmungsmeldeanlagen, Windmeldeanlagen, Pegelmessanlagen,\n2.2.3  zentrale Systeme für Leit- und Steueraufgaben für die Betriebsüberwachung und -abwicklung, wie\nMeldeanlagensystem 90, Fernüberwachen und Steuern technischer Einrichtungen,\n2.2.4  Televisionsanlagen für betriebswichtige Überwachungsfunktionen, wie Beobachtung oder Überwachung\nvon Bahnübergängen, Zugschlussüberwachung, Überwachung von Fahrwegprüfbezirken,\n2.2.5  Notrufanlagen für die Sicherheit der Reisenden im Eisenbahnbetrieb gemäß der Brandschutzkonzepte der\njeweiligen Personenverkehrsanlage einschließlich der zugehörigen Zentralen für Service, Sicherheit und\nSauberkeit und Tunnelnotrufanlagen,\n2.2.6  ortsfeste Lautsprecheranlagen für die Sicherung der Reisenden in Verbindung mit Sicherheitskonzepten,\nwie Lautsprecher auf Bahnsteigen, an Bahnübergängen, im Gleisbereich, als Schrankenwechselsprech-\nanlagen,\n2.2.7  Betriebsfernsprechanlagen und -systeme in besetzten und unbesetzten Betriebsstellen für die Betriebs-\nabwicklung in Bahnhöfen und auf der freien Strecke sowie die elektrische Zugförderung, wie All- und\nMehrfachfernsprechanlagen, Betriebsfernmeldesystem, Ortsbatterie- und Zentralbatterie-Einrichtungen,\nNachrichtenspeicher,\n2.2.8  Brandmelde- und Intrusionsschutzanlagen im Zusammenhang mit einem Brandschutz- oder Sicherheits-\nkonzept für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes, wie Tunnel, Überwachung der Tunnelnotausgänge,\nPersonenverkehrsanlagen, Werkstattgebäude der technischen Betriebsbereiche (im Sinne der früheren\nBahnmeistereien, Bauhöfe, Betriebs- und Ausbesserungswerke), Überwachung von Betriebs- und Bedien-\nräumen,\n2.2.9  zentrale und dezentrale Zugabfertigungsanlagen mit allen für die Zugabfertigung erforderlichen Anlagen-\nkomponenten,\n2.2.10 Leitstellen zur Überwachung sicherheitsrelevanter Anlagen.\n2.3    Elektrotechnische Anlagen\n2.3.1  Erzeugungsanlagen für elektrische Energie,\n2.3.2  Gleichrichter-, Umformer- und Umrichterwerke,\n2.2.3  Bahnstromfernleitungen,\n2.3.4  Fahrleitungsanlagen einschließlich Rückstromführung und Bahnerdung,\n2.3.5  Schaltwerke, Unterwerke, Schaltposten, Kuppelstellen, Gleichspannungsschaltstellen,\n2.3.6  Oberleitungs-Spannungsprüfautomatik,\n2.3.7  Leitstellen einschließlich Prozessanbindung,\n2.3.8  Hochspannungs- oder Niederspannungsverteiler- und -verbraucheranlagen,\n2.3.9  elektrische Energieanlagen in Personenverkehrsanlagen und Werkstattgebäuden der technischen\nBetriebsbereiche (im Sinne der früheren Bahnmeistereien, Bauhöfe, Betriebs- und Ausbesserungswerke),\neinschließlich notwendiger Überwachungssysteme, wie Allgemeinbeleuchtung, Ersatzbeleuchtung,\nSicherheitsbeleuchtung, Niederspannungsverteilungsanlagen, Ersatz- und Sicherheitsstromversorgungs-\nanlagen,\n2.3.10 elektrische Weichenheizanlagen,\n2.3.11 elektrische Zugvorheizanlagen,","1296        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018\n2.3.12 fahrwegbezogene elektrische Energieanlagen in Betriebsstellen des Netzes, wie Beleuchtungsanlagen der\nGleisfelder, Niederspannungsverteileranlagen und Ersatzstromversorgungsanlagen,\n2.3.13 Notbeleuchtungs- und Energieverteilungsanlagen in Eisenbahntunneln einschließlich notwendiger Über-\nwachungssysteme.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018         1297\nAnlage 3\n(zu § 9 Absatz 1)\nInhalt und Umfang des nach § 9 Absatz 1\nvorzulegenden technischen Dossiers zur Prüferklärung für die EG-Prüfung\nDas Dossier muss in deutscher Sprache abgefasst sein und mindestens folgende Angaben enthalten:\n1. die Bezugnahme auf die Richtlinie 2008/57/EG, die jeweilige Technische Spezifikation für die Interoperabilität\nund gegebenenfalls die geltenden technischen Vorschriften;\n2. die Bezugnahme auf die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität oder die Teile davon, deren Ein-\nhaltung im Zuge des EG-Prüfverfahrens geprüft worden sind, oder die technischen Vorschriften, die bei Aus-\nnahmen, Teilanwendung von Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bei Umrüstung oder Erneue-\nrung, Übergangszeiträumen in einer Technischen Spezifikation für die Interoperabilität oder Sonderfällen an-\ngewandt worden sind;\n3. Name und Anschrift des Antragstellers und der Firma, im Fall des Bevollmächtigten auch Angabe von Name\nund Anschrift der Firma des Auftraggebers oder des Herstellers;\n4. eine kurze Beschreibung des Bestandteils des Eisenbahnsystems, für das die Inbetriebnahmegenehmigung\nbeantragt worden ist;\n5. Namen, Anschriften und Kennnummern der benannten Stellen, welche die in Artikel 18 der Richtlinie 2008/57/EG\ngenannten EG-Prüfungen durchgeführt haben;\n6. Namen, Anschriften und Kennnummern der benannten Stellen, welche die Bewertung der Konformität mit\nanderen aufgrund des Vertrags geltenden Vorschriften durchgeführt haben;\n7. Namen und Anschriften der bestimmten Stellen, welche die in Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG\ngenannte Überprüfung der Konformität mit den notifizierten technischen Vorschriften durchgeführt haben;\n8. Namen und Anschriften der Bewertungsstellen, welche die Sicherheitsbewertungsberichte in Bezug auf die\ngemeinsamen Sicherheitsmethoden (CSM) für die Risikobewertung erstellt haben, soweit durch die Richtlinie\n2008/57/EG vorgeschrieben;\n9. die Auflistung der Unterlagen, die der EG-Prüfung zugrunde liegen, und die Liste nach § 11 Absatz 6;\n10. alle vorläufigen oder endgültigen Vorschriften, denen der Bestandteil des Eisenbahnsystems, für den die\nInbetriebnahmegenehmigung beantragt worden ist, entsprechen muss, und insbesondere etwaige Betriebs-\nbeschränkungen oder -bedingungen;\n11. der Name des Unterzeichners.","1298          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018\nAnlage 4\n(zu § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 2 und § 30)\nMaßnahmen, die für die Bestandteile des Eisenbahnsystems\nals genehmigungspflichtige Umrüstung oder Erneuerung einzustufen sind\n1.      Allgemeines\nAls genehmigungspflichtige Umrüstung oder Erneuerung gelten alle Maßnahmen an strukturellen Teil-\nsystemen oder an der übrigen Eisenbahninfrastruktur, die\n1.1     jeweils in Kapitel 7 der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität als Erneuerung oder Umrüs-\ntung näher bezeichnet sind oder\n1.2     eines der nachfolgenden Kriterien erfüllen.\n2.      Teilsystem Infrastruktur sowie die entsprechende übrige Eisenbahninfrastruktur\nAls genehmigungspflichtige Umrüstung oder Erneuerung gelten:\n2.1     Bauliche Änderungen, die die Anforderungen für einen anderen Verkehrscode gemäß Anlage E der Ver-\nordnung (EU) Nr. 1299/2014 erfüllen,\n2.1.1   die Erhöhung der Geschwindigkeit um mindestens 20 Kilometer pro Stunde nach dem Verzeichnis der\nzugelassenen Geschwindigkeit,\n2.1.2   die Erhöhung der Belastbarkeit des Oberbaus über 225 kN (22,5 t) je Achse,\n2.1.3   die Änderung des Lichtraumprofils,\n2.2     die entweder einzeln oder gemeinsam geplante Änderung von mehr als 2 000 m Streckengleis, 500 m\nBahnhofsgleis oder mindestens vier Weichen in Lage oder Grundform,\n2.3     Umrüstungen oder Erneuerungen an Zugbildungsanlagen oder Zuführungsgleisen zu Behandlungs- oder\nAbstellanlagen oder zu Terminals des kombinierten Ladungsverkehrs, wenn mehr als 500 m Gleis oder\nmindestens vier Weichen in Lage oder Grundform geändert werden,\n2.4     die Erstellung oder die Erneuerung von Eisenbahnbrücken mit einer Überbaulänge von mindestens 15 m\noder soweit die Erstellung oder die Erneuerung von Eisenbahnbrücken die bezüglich des Schwierigkeits-\ngrades der Honorarzone 4 oder 5 gemäß der Bundeseisenbahngebührenverordnung zugeordnet sind,\n2.5     die Änderung eines Eckwertes nach der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 oder die Erstellung oder Erneue-\nrung von Innenschalen von Eisenbahntunneln oder deren Notausgängen einschließlich Querschläge,\n2.6     die Erstellung oder die Erneuerung von Stützbauwerken oder Trögen zur Stützung des Unterbaus von\nGleisen, deren Höhe im Druckbereich mindestens 5 m beträgt,\n2.7     die Erstellung oder die Erneuerung von Stützbauwerken oder Trögen mit Verankerung zur Stützung des\nUnterbaus von Gleisen,\n2.8     die Erstellung oder die Erneuerung von Erdkörpern\n2.8.1   unterhalb von Gleisen mit einer Höhe von mindestens 5 m oder\n2.8.2   bei Strecken mit einer Streckengeschwindigkeit über 200 Kilometer pro Stunde oder\n2.8.3   wenn die geotechnische Untersuchung dieses Erdkörpers der geotechnischen Kategorie 3 zuzuordnen ist,\n2.9     die Erstellung von technisch gesicherten Bahnübergängen in der Regel anstelle von bisher nicht technisch\ngesicherten Bahnübergängen,*\n2.10    die Erstellung von technisch gesicherten Bahnübergängen, welche über den reinen „1:1-Austausch“\nhinausgehen,*\n2.11    wesentliche Änderungen oder Nutzungsänderungen mit Auswirkungen auf das Brandschutzkonzept (Aus-\nwirkung auf beispielsweise Rettungswege, Feuerwiderstandsdauer, Gebäudeklasse) oder die Standsicher-\nheit des Gesamtgebäudes, der nachfolgend genannten Gebäude und baulichen Anlagen sowie deren\nErrichtung:\n2.11.1 Gebäude mit einer Höhe von mehr als 13 m,*\n2.11.2 Gebäude mit mehr als 1 600 m² Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung,*\n2.11.3 Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung von mehr als 100 Personen bestimmt sind,*\n2.11.4 Bahnsteige mit Nutzerzahlen von über 1 000 Personen pro Stunde, wenn der Rettungsweg durch ein\nGebäude führt,\n2.11.5 unterirdische Personenverkehrsanlagen und Personenverkehrsanlagen mit Bahnsteighallen,*\n2.11.6 Industriebauten nach Muster der Industriebaurichtlinien,*\n2.12    die Errichtung eines neuen oberirdischen oder unterirdischen Personenbahnhofes oder einer Personen-\nverkehrsanlage,\n2.13    der Neubau eines Bahnhofsgebäudes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018           1299\n3.      Teilsystem Energie und die entsprechende übrige Eisenbahninfrastruktur\nAls genehmigungspflichtige Umrüstung oder Erneuerung gelten:\n3.1     die Erstellung oder die vollständige Erneuerung von Umrichterwerken (15 kV), Unterwerken oder Schalt-\nposten,\n3.2     die Erstellung oder die vollständige Erneuerung von Oberleitungsanlagen einschließlich Rückstromführung\nund Bahnerdung, die sich je Gleis über mehr als eine Nachspannlänge und mehr als 1 500 m Kettenwerk\nerstrecken, wobei Weichenverbindungen bei der Mengenermittlung unberücksichtigt bleiben; kommen\ndabei Oberleitungsbauarten zur Anwendung, die nach den Technischen Spezifikationen für die Interope-\nrabilität zertifiziert sind, und entspricht die Planung und Ausführung der für die Technischen Spezifikatio-\nnen für die Interoperabilität relevanten Anteile vollständig Zeichnungswerken, Richtlinien und Normen, die\nden Zertifikaten zugrunde liegen, so erhöht sich das Kriterium auf mehr als vier Nachspannlängen und\nmehr als 5 000 m Kettenwerk je Gleis,\n3.3     die Erstellung oder die vollständige Erneuerung von Oberleitungs-Spannungsprüfautomatik für Fahrleitun-\ngen in einem Eisenbahntunnel,\n3.4     die Erstellung oder die Erneuerung von mehr als der Hälfte der Energieanlagen (50 Hertz) für Rettungs-\nzwecke in einem Eisenbahntunnel,\n3.5     die Erstellung oder die Erneuerung von mehr als der Hälfte der Tunnelsicherheitsbeleuchtungsanlagen in\neinem Eisenbahntunnel,\n3.6     die Erstellung oder die Erneuerung von mehr als der Hälfte aller elektrischen Anlagen auf einem oder\nmehreren Bahnsteigen in einem Bahnhof mit mehr als 5 000 Reisenden pro Stunde,\n3.7     die Erstellung oder die Erneuerung von mehr als der Hälfte aller elektrischen Anlagen in einem Bahnhof mit\nmehr als 1 000 Reisenden pro Stunde,**\n3.8     die Erstellung oder die Erneuerung von mehr als der Hälfte der Allgemeinbeleuchtungen in einer unter-\nirdischen Personenverkehrsanlage,\n3.9     die Erstellung oder die Erneuerung von mehr als der Hälfte der Sicherheitsbeleuchtungen oder Sicher-\nheitsstromversorgungen in einem Bahnhof,\n3.10    die Erstellung oder die Erneuerung von mehr als der Hälfte der Ersatzbeleuchtungen oder Ersatzstrom-\nversorgungen in einem Bahnhof.\n4.      Teilsystem Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie die entsprechende übrige Eisen-\nbahninfrastruktur\n4.1     Als genehmigungspflichtige Umrüstung oder Erneuerung des Teilsystems streckenseitige Zugsteuerung,\nZugsicherung und Signalgebung und der entsprechenden übrigen Eisenbahninfrastruktur gelten:\n4.1.1   die Erstellung oder die vollständige Erneuerung der gesamten Sicherungsanlage für das European Train\nControl System (ETCS),\n4.1.2   die Erstellung oder die vollständige Erneuerung der gesamten Stellwerksanlage oder Bahnübergangs-\nsicherungsanlage, welche über den „1:1-Austausch“ hinausgeht,*\n4.1.3   die Erweiterung einer Stellwerksanlage durch zusätzliche abgesetzte elektronische Stellwerke,*\n4.1.4   Umbaumaßnahmen mit dauerhafter Erweiterung oder Reduzierung der Streckenkapazität um mindestens\n10 % durch beispielsweise zusätzliche oder entfallende Weichenverbindungen oder zusätzliche oder ent-\nfallende Signale,*\n4.1.5   Migration eines gesamten sicherungstechnischen Teilsystems oder einer Komponente\n4.1.5.1 der Zugsicherung: punktförmige Zugbeeinflussung oder Linienzugbeeinflussung auf die Zugbeeinflussung\nETCS oder *Fahrsperre auf Zugbeeinflussungssystem S-Bahn Berlin, *Linienzugbeeinflussung nach Lini-\nenzugbeeinflussung CIR-ELKE, die mit einer Erhöhung der Leistungsfähigkeit im Kernnetz verbunden ist,\nhöherer ETCS-Level,\n4.1.5.2 der Signalisierung: von Lichthaupt- und Lichtvorsignal oder Hauptsignal und Vorsignal auf Kombinations-\nsignale,*\n4.1.5.3 in Bezug auf die Hochrüstung einer Stellwerksinnenanlage oder eines Bedienplatzes, wie der Erneuerung\nder Hardware,*\n4.1.6   die Erstellung oder die vollständige Erneuerung der Mobilfunkvermittlungsstelle, der Railvermittlungsstelle\noder des Basisstationscontrollers,\n4.1.7   die Erstellung oder die vollständige Erneuerung aller Basisstationen einer gesamten GSM-R-Kette oder\neines gesamten GSM-R-Loops oder eines Rangierfunkpolygons GSM-R,\n4.1.8   die Erstellung oder die vollständige Erneuerung von Anlagen im Zuge der Neuerrichtung eines Eisenbahn-\ntunnels in Bezug auf","1300            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018\n4.1.8.1 den Schutz vor unbefugten Zutritt zu Notausgängen und Technikräumen sowie in Bezug auf die Brand-\ndetektion,\n4.1.8.2 die Notfallkommunikation,\n4.1.8.3 die Heißläuferortung,\n4.1.8.4 die Luftströmungsmeldeanlagen,\n4.1.8.5 die Tunnelnotrufsysteme,\n4.1.8.6 die Ortsbatterie-Steckdosenanlagen,\n4.1.9     die Erstellung oder die vollständige Erneuerung von Zentralsystemen zur Gefahrenmeldung, wie dem\nMeldeanlagesystem 90,*\n4.1.10 die Erstellung oder die vollständige Erneuerung des elektroakustischen Anlagen-Ausstattungsniveaus 1\noder der elektroakustischen Anlagen-Evakuierung.*\nVon Nummer 4.1 ausgenommen sind Maßnahmen aufgrund von Bauteiltausch oder Softwareanpassungen\nohne Auswirkung auf bestehende Funktions- und Sicherheitsanforderungen des Bestandteils des Eisen-\nbahnsystems.\n4.2       Als genehmigungspflichtige Umrüstung oder Erneuerung am Teilsystem fahrzeugseitige Zugsteuerung,\nZugsicherung und Signalgebung gelten:\n4.2.1     der erstmalige Einbau oder die erstmalige Installation von fahrzeugseitigen Anlagen zur Zugsteuerung oder\nZugsicherung für den Betrieb auf Infrastrukturen der Klasse A und B,\n4.2.2     der erstmalige Einbau oder die erstmalige Installation von fahrzeugseitigen Funkschnittstellen für die\nSprach- und Datenkommunikation zur Infrastruktur für den Betrieb auf Infrastrukturen der Klasse A und B,\n4.2.3     die Aktivierung zusätzlicher oder veränderter Sicherungsmodi eines bestehenden Zugsicherungssystems,\n4.2.4     Änderungen an den fahrzeugseitigen Einrichtungen oder deren Schnittstellen zur Zugsteuerung oder\nZugsicherung sowie Einrichtungen der Sprach- und Datenkommunikation mit Auswirkung auf die Sicher-\nheitsarchitektur oder auf die Schutz- und Sicherheitsfunktionen des Teilsystems, insbesondere\n4.2.4.1 der Zugriff auf das Bremssystem oder die Ausführung einer Zwangsbremsung oder einer Traktionsab-\nschaltung,\n4.2.4.2 Überwachungsfunktionen des Zugsicherungssystems,\n4.2.4.3 die Anzeige von Führungsgrößen und sicherheitskritischen Systemzuständen,\n4.2.4.4 sicherheitsrelevante Eingaben,\n4.2.4.5 die Notruffunktion beim Zugfunk,\n4.2.4.6 Sicherheitsreaktionen der Funkfernsteuerung.\nVon Nummer 4.2 ausgenommen sind Maßnahmen aufgrund von Bauteiltausch oder Softwareanpassungen\nohne Auswirkung auf bestehende Funktions- und Sicherheitsanforderungen des Teilsystems.\n5.        Teilsystem Fahrzeuge\nAls umfangreiche Änderungen*** an Fahrzeugen gelten:\n5.1       Änderungen der Fahrzeugmasse oder der Radaufstandskraft um mehr als 10 %,\nVeränderungen der nominalen Fahrzeugmasse in den Beladezuständen nach DIN EN 15663:2012-05; Bahn-\nanwendungen – Definition der Fahrzeugreferenzmassen; deutsche Fassung EN 15663:2009 + AC:2010 oder\nVeränderungen der nominalen Radaufstandskraft nach EN 50215 DIN EN 50215 VDE 0115-101:2010-072;\nBahnanwendungen – Bahnfahrzeuge – Prüfung von Bahnfahrzeugen nach Fertigstellung und vor Indienst-\nstellung in den Beladezuständen:\n5.1.1     Auslegungsmasse, betriebsbereites Fahrzeug,\n5.1.2     Auslegungsmasse bei maximaler Zuladung,\n5.2       die Änderung der eisenbahnrechtlich genehmigten Bremsgewichte um mehr als 10 % nach unten oder\nüber die der Genehmigung zugrunde liegenden Nachweise nach oben, Ein- oder Ausbau oder Ersatz oder\nTausch des Gleitschutzes,\n5.3       die Änderung der Brandschutzkategorie nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014,\n5.4       die Änderung an der Sicherheitsarchitektur zur Überwachung oder Steuerung von:\n5.4.1     Bremsfunktionen,\n5.4.2     Traktion,\n5.4.3     Außentüren oder\n2\nAmtlicher Hinweis: Diese DIN-Normen sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München\narchivmäßig gesichert niedergelegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018                               1301\n5.4.4       aktiven Elementen zur Fahrsicherheit und Einhaltung des Begrenzungsprofils,\nÄnderung in Aufbau oder Struktur und Wirkungsweise der Architekturelemente, wie beispielsweise Sicher-\nheitsschleifen, Zug- und Steuerleitungen,\n5.5         Erhöhung der zulässigen Fahrzeughöchstgeschwindigkeit um mehr als 15 Kilometer pro Stunde oder\nErhöhung des zulässigen Überhöhungsfehlbetrages um mehr als 10 %,\n5.6         Erweiterung der Steuerung der Fahrzeuggruppe oder Triebzugeinheit auf:\n5.6.1       Mehrfachtraktion oder\n5.6.2       Mischtraktion.\n* Diese Maßnahmen lösen keine EG-Prüfung aus. Empfangsgebäude und Hallen der Personenbahnhöfe fallen ab einer Nutzerzahl von 1 000\nPersonen pro Stunde unter die Genehmigungspflicht. Werden in diesen Gebäuden auch die zugehörigen Personenverkehrsanlagen erstellt oder\nvollständig erneuert oder umgerüstet, gelten für diese Verkehrsanlagen die Sätze 1 und 2 nicht.\n** Diese Maßnahmen lösen keine Genehmigungspflicht aus, soweit sie nur Räume in Bahnhofsgebäuden oder Personenverkehrsanlagen betreffen,\ndie ausschließlich dem Einzelhandel oder dem Reisebedarf dienen.\n*** Bezugsbasis für die Änderungen sind der Fahrzeugzustand oder die zugrunde liegenden Parameter der letzten eisenbahnrechtlichen Genehmi-\ngung, wie Abnahme oder Inbetriebnahmegenehmigung.","1302          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018\nAnlage 5\n(zu § 14 Absatz 1)\nMaßnahmen, die für die Teilsysteme Infrastruktur,\nEnergie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für\ndie übrige Eisenbahninfrastruktur als Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten einzustufen sind\n1.        Allgemeines\nZu den Instandhaltungsarbeiten zählt neben den in den einzelnen Teilsystemen genannten Maßnahmen\nder 1:1-Austausch von Bauprodukten und Bauarten in den Teilsystemen Infrastruktur, Energie und in der\nübrigen Eisenbahninfrastruktur. Satz 1 gilt auch für das Teilsystem streckenseitige Zugsteuerung, Zug-\nsicherung und Signalgebung sowie Telekommunikationsanlagen der entsprechenden übrigen Eisen-\nbahninfrastruktur, wenn:\n1.1       die anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden,\n1.2       die gleiche Technik wie die vorhandene angewendet werden soll; im Fall eines Austauschs von Bau-\nteilen, Komponenten oder Systemsoftware trifft dies nur zu, wenn vom Eisenbahn-Bundesamt gemäß\n§ 27 genehmigte Bauteile, Komponenten oder Systemsoftware verwendet werden, oder\n1.3       durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen mittels Prüferklärung oder Erklärung der Typfreigabe frei-\ngegebene Bauteile, Komponenten oder Systemsoftware ohne Änderungen an der Funktion ersetzt wer-\nden und an den bestehenden Einrichtungen keine neuen Ausführungsunterlagen oder wesentliche Än-\nderungen von Bestandsunterlagen, wie Klemmenbelegung, erforderlich sind.\n2.        Teilsystem Infrastruktur und die entsprechende übrige Eisenbahninfra-\nstruktur\n2.1       Ingenieurbauwerke\n2.1.1     Instandsetzungsmaßnahmen\n2.1.1.1   Korrosionsschutzarbeiten,\n2.1.1.2   Instandsetzen nichttragender Teile oder Bauteile,\n2.1.1.3   Instandsetzen von Bahnsteigen und Rampen,\n2.1.1.4   Arbeiten zur Wiederherstellung des Regelquerschnitts,\n2.1.1.5   Wiederherstellen des Profils bei Dämmen und Böschungen nach Rutschungen des Mutterbodens,\n2.1.1.6   Instandsetzen einzelner Anlagen oder Bauteile, wie\n2.1.1.6.1 Befestigungen von Wegen und Plätzen,\n2.1.1.6.2 Böschungstreppen oder sonstige Treppen, die auf dem Erdreich liegen,\n2.1.1.6.3 Arbeiten an Brückenteilen und -bauteilen, beispielsweise Kappen oder Geländer,\n2.1.1.6.4 Arbeiten an Lagern,\n2.1.1.6.5 Arbeiten an Gehwegen mit selbsttragenden Kabelkanaltragwerken,\n2.1.1.6.6 Arbeiten an Durchlässen,\n2.1.1.6.7 Arbeiten an Tunnelportalen,\n2.1.1.7   Instandsetzung von Planumsschutzschicht oder Frostschutzschicht.\n2.1.2     Bauzustände\nEinbauen von Regelhilfsbrücken auf bestehenden Widerlagern oder Einbau von Kleinhilfsbrücken.\n2.1.3     Weitere Maßnahmen\n2.1.3.1   Maßnahmen an Stützbauwerken oberhalb von Gleisen,\n2.1.3.2   Maßnahmen an Leitungskreuzungen und -längsführungen, Leitungsquerungen oder Durchlässen,\n2.1.3.3   Maßnahmen an Tiefenentwässerungen,\n2.1.3.4   Maßnahmen an GSM-R-Funkmasten oder Beleuchtungsmasten einschließlich deren Gründung,\n2.1.3.5   Maßnahmen an Schallschutzwänden oder Windschutzwänden,\n2.1.3.6   Maßnahmen an Kabelanlagen, wie Kabeltrassen, Kabeltrassenquerungen, Kabelschächten oder Kabel-\nkanälen,\n2.1.3.7   Maßnahmen an Randwegkonstruktionen,\n2.1.3.8   Herstellung von Bahngräben oder Mulden als Einzelbaumaßnahme.\n2.2       Oberbau\n2.2.1     Instandsetzungsarbeiten\n2.2.1.1   Instandsetzungsarbeiten an Hauptgleisen unter Verwendung geregelter oder allgemein zugelassener\nBauarten sowie alle Instandsetzungsarbeiten an Nebengleisen einschließlich Gleis- und Weichenerneue-\nrungen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018        1303\n2.2.1.2   Herstellen des Lückenlosen Gleises,\n2.2.1.3   Schweißarbeiten,\n2.2.1.4   Schleifarbeiten in Gleisen und Weichen,\n2.2.1.5   Schienenreprofilierungen,\n2.2.1.6   übrige Maßnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Sollzustandes und zur Optimierung der\nvorhandenen Gleislage mit Verschiebungen von bis zu\n2.2.1.6.1 500 mm in horizontaler und\n2.2.1.6.2 75 mm in vertikaler Richtung.\n2.2.2     Rückbauarbeiten\n2.2.2.1   Rückbau von Gleisen,\n2.2.2.2   Rückbau von Weichen mit Lückenschluss ohne Änderung der Linienführung,\n2.2.2.3   Rückbau nicht genutzter Oberbauanlagen,\n2.2.2.4   Rückbau von Bahnübergängen,\n2.2.2.5   Erneuern oder Auswechseln der Bahnübergangsbefestigung.\n2.3       Hochbau\n2.3.1     Gebäude und Gebäudeteile\n2.3.1.1   Maßnahmen an eingeschossigen Gebäuden bis 100 m² Grundfläche,\n2.3.1.2   Maßnahmen an Fahrgastunterständen und Bahnsteigdächern,\n2.3.1.3   Maßnahmen an überdachten Fahrradabstellanlagen,\n2.3.1.4   Maßnahmen an nichttragenden oder nichtaussteifenden Bauteilen außerhalb von Rettungswegen,\n2.3.1.5   Instandsetzen oder Erneuern nichttragender Teile oder Bauteile.\n2.3.2     Haustechnische Anlagen\n2.3.2.1   Maßnahmen an Feuerungsanlagen mit Ausnahme des Schornsteines und des für die Aufstellung der\nAnlage notwendigen Raumes,\n2.3.2.2   Maßnahmen an Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Wasserheizanlagen einschließlich deren Wärme-\nerzeuger,\n2.3.2.3   Maßnahmen an Wärmepumpen,\n2.3.2.4   Maßnahmen an Wasserversorgungsanlagen, Rohrleitungen oder Verteileinrichtungen der Fernwärme,\n2.3.2.5   Maßnahmen an Abwasseranlagen in Gebäuden außer Abwasserbehandlungsanlagen,\n2.3.2.6   Maßnahmen an Energieleitungen in Gebäuden und auf Baugrundstücken,\n2.3.2.7   Maßnahmen an Klima-, Sanitär- oder Lüftungsanlagen, -leitungen oder -kanälen,\n2.3.2.8   Maßnahmen an Solaranlagen an oder auf Gebäuden,\n2.3.2.9   Maßnahmen an Gebäudeblitzschutzanlagen.\n2.3.3     Vorübergehend aufgestellte und genutzte Anlagen\n2.3.3.1   Baustelleneinrichtungen auf der Baustelle für die Zeit der Bauarbeiten einschließlich der dazugehören-\nden Aufenthalts- und Lagerräume,\n2.3.3.2   Gerüste.\n2.3.4     Sonstige Anlagen und Maßnahmen\n2.3.4.1   Maßnahmen an folgenden sonstigen Anlagen, soweit diese die Sicherheit der übrigen Betriebsanlagen\nnicht wesentlich beeinträchtigen:\n2.3.4.1.1 Antennenanlagen der Gebäudetechnik,\n2.3.4.1.2 Flaggenmasten,\n2.3.4.1.3 Anlagen zur Kundeninformation,\n2.3.4.1.4 Werbeflächenanlagen innerhalb der Betriebsanlagen,\n2.3.4.1.5 Regalen,\n2.3.4.1.6 fördertechnischen Anlagen für Personenbahnhöfe und deren Gebäuden, wie Aufzüge, Fahrtreppen, Au-\ntomatiktüren, soweit keine Sondernutzung im Brandfall gemäß dem Brandschutzkonzept vorgesehen\nist,\n2.3.4.2   Austausch einzelner Bahnsteigausstattungen wie Bänke, Informationsvitrinen, Abfallbehälter,\n2.3.4.3   Austausch einzelner Automaten.\n2.3.5     Instandsetzungsarbeiten im Hochbau\n2.3.6     Abbruch von baulichen Anlagen im Hochbau","1304        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018\n3.      Teilsystem Energie und die entsprechende übrige Eisenbahninfrastruktur\n3.1     Beleuchtungsanlagen\n3.1.1   Nachrüstung von bis zu sechs Lichtpunkten gleicher Bauart in bestehenden Anlagen,\n3.1.2   sämtliche Änderungen von Beleuchtungsanlagen außerhalb von Bahnsteigen, sofern diese keine Notbe-\nleuchtung enthalten oder kein Bestandteil von Bahnhöfen mit mehr als 5 000 Reisenden pro Stunde oder\neiner unterirdischen Personenverkehrsanlage sind,\n3.1.3   Errichtung von maximal sechs Lichtpunkten an Behelfsbahnsteigen,\n3.1.4   Rückbau von Lichtpunkten für Bereiche, die nicht mehr als Verkehrsflächen oder als Flächen für Arbeits-\nplätze genutzt werden.\n3.2     Umformer- und Umrichterwerke, Schalt- und Unterwerke, Schaltposten, Kuppelstellen, Ober-\nleitungs-Spannungsprüfautomatik, Gleichrichterwerke, Gleichspannungsschaltstellen, Leittech-\nnik, Hochspannungs- oder Niederspannungsanlagen, elektrische Weichenheiz- und Zugvorheiz-\nanlagen\n3.2.1   Austausch von Komponenten im Rahmen von Instandsetzungsmaßnahmen ohne Änderung der Leis-\ntung, des Betriebsverhaltens und der Funktion,\n3.2.2   Anpassung der betrieblichen Einstellungen an die betrieblichen Verhältnisse, wie Parameter oder Ein-\nstellwerte ohne Funktionsänderung,\n3.2.3   Nachrüstung im Rahmen der beim Neubau vorgesehenen Erweiterungsmöglichkeiten ohne Leistungs-\nänderung,\n3.2.4   Änderungen an der Hardware von Schutz- und Leittechnik oder an der Software, wie Firmware-Updates\nim Rahmen der Fehlerbeseitigung, Softwarewartung und IT-Security, die nachweislich keine Auswirkun-\ngen auf die Funktion haben,\n3.2.5   Änderungen und Anpassungen an Telekommunikations-Verbindungswegen,\n3.2.6   Maßnahmen an Niederspannungs-Verteileranlagen und zugehenden Kabelanlagen in Bahnhöfen oder\nHaltepunkten, sofern diese keine Notbeleuchtungsanlagen versorgen oder zur Energieversorgung gro-\nßer Bahnhöfe mit mehr als 5 000 Reisenden pro Stunde oder einer unterirdischen Personenverkehrs-\nanlage dienen,\n3.2.7   Erweiterung oder Änderung der Niederspannungs-Verteileranlagen, solange keine Anpassung oder\nDimensionierungsänderung der vorgelagerten Schutzorgane erfolgt,\n3.2.8   Nachrüstung oder Umbau neuer oder Änderung vorhandener Mess- oder Zähleinrichtungen,\n3.2.9   alle Maßnahmen bezüglich elektrischer Zugvorheizanlagen und elektrischer Weichenheizeinrichtungen\noder direkt und ausschließlich einspeisender Niederspannungsanlagen,\n3.2.10  Rückbau oben genannter Anlagen.\n3.3     Fahrleitungsanlagen einschließlich Rückstromführung und Bahnerdung\n3.3.1   Änderung von Schaltgruppen in Bahnhöfen für befristete Baumaßnahmen,\n3.3.2   Ertüchtigung der Rückstromführung, Bahnerdung,\n3.3.3   Ertüchtigung der Fahrleitungsanlage ohne Änderung der Regelbauart und ohne Auswirkungen auf die\nStatik,\n3.3.4   Änderungen an bis zu vier Einzelmasten oder bis zu fünf Längsspannweiten je Gleis oder einzelner\nQuertragwerke, wenn\n3.3.4.1 die zulässige Belastung von Mast oder Fundament nicht überschritten wird,\n3.3.4.2 keine statischen Berechnungen für Mast, Fundament oder Gründungsverbau erforderlich werden,\n3.3.4.3 keine Sonderfundamente oder Fundamente an oder im Einflussbereich von Bauwerken zur Ausführung\nkommen und\n3.3.4.4 die Änderungen nicht im Zusammenhang mit Maßnahmen der Reduzierung von Bahnanlagen stehen.\n3.4     Bahnstromfernleitungen\nAlle Maßnahmen, die keine Planentscheidung nach den §§ 18 ff. des Allgemeinen Eisenbahngesetzes\nerfordern.\n4.      Teilsystem streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und                                   Signal-\ngebung sowie die entsprechende übrige Eisenbahninfrastruktur\n4.1     Signalanlagen\n4.1.1   Änderungen oder Ergänzungen bestehender Kabelanlagen,\n4.1.2   Zwischenzustände im Zusammenhang mit Baumaßnahmen, bei denen spätestens nach drei Tagen der\nursprüngliche Zustand wieder hergestellt ist,\n4.1.3   Sicherung ständiger Langsamfahrstellen mit den dazugehörigen Langsamfahrsignalen nach der Eisen-\nbahn-Signalordnung 1959,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018        1305\n4.1.4  Umbau von Stromversorgungsanlagen,\n4.1.5  Rückbau der Schaltzustände für das Fahren auf dem Gegengleis,\n4.1.6  Maßnahmen, die standardisierten und mit der zuständigen Behörde abgestimmten Verfahren zur In-\nstandhaltung von Leit- und Sicherungstechnik entsprechen,\n4.1.7  Baumaßnahmen an Ablaufanlagen,\n4.1.8  Maßnahmen der Reduzierung von Bahnanlagen bei Weichen, die nicht in die Signalabhängigkeit ein-\nbezogen sind,\n4.1.9  Baumaßnahmen, bei denen notwendige Gleissperrungen nur mittels Langsamfahrstellen und Baugleis-\nsperren ohne Abhängigkeiten zum Stellwerk (umgekehrte Folgeabhängigkeit) eingerichtet werden,\n4.1.10 Baumaßnahmen an Einrichtungen für das Fahren auf dem Gegengleis, bei denen die Realisierung über\nbereits vorhandene Stecker erfolgt,\n4.1.11 Erstellung von Anlagen zur technischen Unterstützung des Zugleitbetriebes,\n4.1.12 Erstellung von unterstützenden Systemen für wärterbediente Schrankenanlagen,\n4.1.13 Anpassung der Lage von 500-Hz-Gleismagneten (punktförmige Zugbeeinflussung PZB 90) infolge ver-\nänderter Betriebshalte an Bahnsteigen,\n4.1.14 Baumaßnahmen in Bereichen mit ortsgestellten Weichen oder elektrisch ortsgestellten Weichen ohne\ngesicherte Rangierfahrwege,\n4.1.15 Rückbau außer Betrieb befindlicher Bahnübergänge, die nicht stellwerksabhängig sind,\n4.1.16 Baumaßnahmen von Zugnummernmelde- und Zuglenkanlagen,\n4.1.17 Maßnahmen an betrieblichen Leit-, Melde- oder Informationssystemen und deren Stromversorgungs-\nanlagen, soweit Sicherheitsinformationen für den Betrieb einer Eisenbahn nicht bearbeitet, gespeichert\noder übertragen werden, wie rechnergestützte Zugüberwachung.\n4.2    Telekommunikationsanlagen\n4.2.1  Erstellung oder vollständige Erneuerung von Übertragungstechnik, solange die Funktion dieser Über-\ntragungswege für die Erfüllung der Sicherheitsaufgabe nicht erforderlich ist,\n4.2.2  Änderungen oder Ergänzungen an bestehenden Kabelanlagen oder Stromversorgungsanlagen,\n4.2.3  Rückbau von Anlagen oder Anlagenteilen ohne Rückwirkung auf in Betrieb befindliche Betriebsanlagen,\nwie Rückbau von Sprechstellen,\n4.2.4  Verlegung der Bedienstelle einer Televisionsanlage für betriebswichtige Überwachungsfunktionen bei\nVerwendung der vorhandenen Anlagentechnik,\n4.2.5  Änderung der Lautsprecheranzahl ohne Veränderung der Innenanlage, sofern nicht Brandschutz- und\nRettungswegkonzepte betroffen sind,\n4.2.6  vorübergehende Maßnahmen für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten, bei denen der ursprüngliche\nZustand wieder hergestellt wird,\n4.2.7  Mehrung oder Minderung der Anzahl von Telekommunikationsbedienplätzen, wobei die Mindestanzahl\nvon zwei Bedienplätzen nicht unterschritten werden darf und alle betriebswichtigen Verbindungen noch\nbedienbar bleiben müssen,\n4.2.8  Baumaßnahmen an Telekommunikationsanlagen zur Sprachkommunikation in Werkbereichen,\n4.2.9  Änderung der zugeordneten Tastenbelegung zu den Bedienplätzen durch Umprogrammierung oder Um-\nschaltung in den Bedienplatzsystemen ohne Außenwirkung auf bestehende Sprechverbindungen,\n4.2.10 Neueinrichtung, Änderung oder Löschung von GSM-R-Gruppenrufen, GSM-R-Tastenbelegungen,\nGSM-R-Konferenzbrücken und GSM-R-Kurzwahlen (bahnbetriebliche Netzkonfiguration), ausgenom-\nmen Notruffunktionen,\n4.2.11 Baumaßnahmen an Leitstellen oder Änderung von Managementsystemen zur Überwachung sicherheits-\nrelevanter Anlagen,\n4.2.12 Zwischenzustände im Zusammenhang mit Baumaßnahmen, bei denen spätestens nach drei Tagen der\nursprüngliche Zustand wiederhergestellt ist,\n4.2.13 Baumaßnahmen an Stromversorgungsanlagen,\n4.2.14 Baumaßnahmen an Telekommunikationsanlagen zur Reisendeninformation nach der Verordnung (EU)\nNr. 1300/2014 ohne Sicherheitsaufgaben in Bahnhofsbereichen.","1306          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018\nAnlage 6\n(zu § 22 Absatz 2 und § 23)\nUnterlagen zum Antrag auf Inbetriebnahmegenehmigung\nfür die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung,\nZugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur\n1.     Allgemeiner Teil\n1.1    Beschreibung der in Betrieb zu nehmenden Anlagen*\n1.1.1 Allgemeine Beschreibung,\n1.1.2 Übersichts- oder Lagepläne,\n1.1.3 Verzeichnis der Geschwindigkeiten und\n1.1.4 Verzeichnis der baulichen Anlagen mit Angabe der Bezeichnung, Lage des Ingenieurbaus, Oberbaus und\nHochbaus, des Fachbereichs und der Bauwerksnummer.\n1.2    Bauvorlageberechtigte\n1.2.1 Benennung der Bauvorlageberechtigten mit Datum der Anerkennung durch das Eisenbahninfrastrukturun-\nternehmen unter Angabe der Fachbereiche und Zuordnung der Bauvorlageberechtigten zu den konkreten\nAnlagen,*\n1.2.2 Bestätigung der korrekten Aufgabenwahrnehmung durch die Vertreter des Eisenbahninfrastrukturunterneh-\nmens (sekundäre Bauüberwachung).**\n1.3    Bauüberwacher Bahn\n1.3.1 Benennung der Bauüberwacher Bahn mit Datum der Anerkennung durch das Eisenbahninfrastrukturunter-\nnehmen unter Angabe der Fachbereiche und Zuordnung der Bauüberwacher Bahn zu den konkreten An-\nlagen,*\n1.3.2 Bestätigung der korrekten Aufgabenwahrnehmung durch die Vertreter des Eisenbahninfrastrukturunterneh-\nmens (sekundäre Bauüberwachung).**\n1.4    Inbetriebnahmeverantwortlicher oder anderer geeigneter Mitarbeiter*\nBenennung des Inbetriebnahmeverantwortlichen oder eines anderen geeigneten Mitarbeiters unter Angabe\ndes Datums der Ernennung durch das jeweilige Eisenbahnunternehmen sowie der Fachbereiche und der\nZuordnung der Inbetriebnahmeverantwortlichen oder anderen geeigneten Mitarbeiter zu den konkreten An-\nlagen.\n2.     Unterlagen zu den strukturellen Teilsystemen**\n2.1    Unterlagen gemäß Anlage 3,\n2.2    Konformitätserklärungen der Interoperabilitätskomponenten in Kopie,\n2.3    Liste der Ausnahmegenehmigungen nach § 5 oder Artikel 7 der Richtlinie 2008/57/EG und den Technischen\nSpezifikationen für die Interoperabilität,\n2.4    Liste der Ausnahmen von den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität nach § 5 im Fall von\nUmrüstungen oder Erneuerungen und\n2.5    Erklärungen und Unterlagen zur Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013.\n3.     Anlagenbezogener Teil\nAnlagenbezogen sind folgende Angaben zu machen:\n3.1    Anzuwendendes Regelwerk*\n3.2    Abweichungen von den anerkannten Regeln der Technik**\n3.2.1 Benennung der Abweichungen und der Nachweis gleicher Sicherheit, sofern dies nicht durch Erklärungen\nund Unterlagen nach Nummer 2.5 der Anlage 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 bereits\nerfolgt ist, und\n3.2.2 Benennung der Zustimmung im Einzelfall, Zulassung von Bauprodukten und Bauarten sowie Genehmigung\nzum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und\nderen Bestandteilen.\n3.3    Benennung der Prüfer*\nFür genehmigungspflichtige Maßnahmen hat die Beauftragung eines Prüfsachverständigen einvernehmlich\nmit dem Eisenbahn-Bundesamt zu erfolgen.\n3.3.1 Benennung der Prüfsachverständigen für bautechnische Nachweise und für Nachweise des baulichen\nBrandschutzes und\n3.3.2 Benennung der Plan- und Abnahmeprüfer.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018       1307\n3.4       Prüfberichte**\n3.4.1 Tabellarische Übersicht der Prüfberichte für die Standsicherheit, Brandschutz, Linienführung und Fahr-\ndynamik mit Datum, Gegenstand, Aktenzeichen für Ingenieurbau-, Oberbau- und Hochbau-Anlagen,\n3.4.2 Vorlage der Planprüfberichte für Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnische Anlagen.\n3.5       Abnahmebescheinigungen**\nTabellarische Übersicht über die durchgeführten und ausstehenden Abnahmen mit Datum, Gegenstand,\nAbnahmeverantwortlichem und Ergebnis für Ingenieurbau-, Oberbau- und Hochbau- oder Signal-, Telekom-\nmunikations- und elektrotechnische Anlagen.\n3.6       Erklärung der Eisenbahnen\nseitens eines Inbetriebnahmeverantwortlichen oder anderen geeigneten Mitarbeiters, dass\n3.6.1 die Ingenieurbau-, Oberbau-, Hochbau-, Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen\nentsprechend der planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung, dem gültigen Regelwerk und den aner-\nkannten Regeln der Technik erstellt worden sind,**\n3.6.2 die Auflagen der unternehmensinternen Genehmigungen und Zustimmungen im Einzelfall, insbesondere der\ndarin enthaltenen Nebenbestimmungen, eingehalten und umgesetzt sind,**\n3.6.3 sämtliche Abnahmeprüfungen durchgeführt worden sind,***\n3.6.4 keine sicherheitsrelevanten Mängel vorhanden sind,**\n3.6.5 die Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung gegeben sind** und\n3.6.6 der sichere Bahnbetrieb gemäß § 4 Absatz 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes gewährleistet ist.**\n3.7       Genehmigung des Eisenbahn-Bundesamtes gemäß § 27 für die verwendeten sicherungstechnischen\noder elektrotechnischen Systeme oder deren Bestandteile oder eine Prüferklärung oder Erklärung\nder Typfreigabe durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen\n4.        Anhänge\nAls Anhänge zu den Inbetriebnahmeunterlagen sind stets vorzulegen:\n4.1       Bei Abweichung vom Regelwerk nach Nummer 3.2 Zusammenstellung der Nachweise gleicher\nSicherheit, Gutachten, Erläuterungsberichte oder ähnliches\n4.2       Zusammenstellung der Prüfberichte zu Nummer 3.4\n4.3       Zusammenstellung der Dokumentation der Gleislage, wie Gleismessschriebe, nach Nummer 3, so-\nweit dies im Einzelfall zu dem betreffenden Zeitpunkt möglich ist\n4.4       Zusammenstellung der Abnahmebescheinigungen nach Nummer 3.5\n* Ist mit der Anzeige auf genehmigungspflichtige Inbetriebnahme vorzulegen.\n** Ist spätestens mit der EG-Prüferklärung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens vorzulegen.\n*** Ist spätestens zwei Werktage nach Inbetriebnahme durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen vorzulegen.","1308          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018\nAnlage 7\n(zu § 27 Absatz 1 und 4)\nGegenstand einer Genehmigung zum Inverkehrbringen\nund Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und deren Bestandteilen\n1.     Gegenstand einer Genehmigung nach § 27 können sicherungstechnische oder elektrotechnische Systeme\noder Bestandteile dieser Systeme sein, wenn\n1.1    sie Änderungen am Regelwerk erzeugen,\n1.2    an ihnen neue oder geänderte Technologien eingesetzt werden,\n1.3    an ihnen Funktionen geändert werden,\n1.4    sie erstmals eingesetzt werden oder\n1.5    ihre bestehende Genehmigung fortgeschrieben wird.\n2.     Eine Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden wird nicht erteilt für Bestandteile von sicherungs-\ntechnischen oder elektrotechnischen Systemen,\n2.1    die selbst keine Sicherheitsfunktionen ausführen und\n2.2.1 die vom übergeordneten System überwacht werden oder\n2.2.2 für die keine einschlägigen Normen und Regelwerke mit bahnspezifischen Anforderungen vorliegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018           1309\nArtikel 2\nÄnderung der\nBundeseisenbahngebührenverordnung\nAnlage 1 (Gebührenverzeichnis) der Bundeseisenbahngebührenverordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546),\ndie zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Mai 2016 (BGBl. I S. 1225) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n1. Teil I Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:\n„Abschnitt 7\nIndividuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der EIGV\nNr.                               Gegenstand                               Rechtsgrundlage        Gebühr\n7.1    Zulassung von Ausnahmen zur Anwendung bestimmter TSI               § 5 Abs. 1 EIGV    nach Zeitaufwand\n7.2    Genehmigung der Inbetriebnahme eines Bestandteils des Eisen- § 9 Abs. 1 oder          nach Tafel 2 des\nbahnsystems im Ingenieurbau                                        § 10 EIGV          Anhangs\n7.3    Genehmigung der Inbetriebnahme eines Bestandteils des Eisen- § 9 Abs. 1 oder          nach Tafel 3 des\nbahnsystems im Oberbau                                             § 10 EIGV          Anhangs\n7.4    Genehmigung der Inbetriebnahme eines Bestandteils des Eisen- § 9 Abs. 1 oder          nach Tafel 4 des\nbahnsystems im Hochbau                                             § 10 EIGV          Anhangs\n7.5    Genehmigung der Inbetriebnahme eines Bestandteils des Eisen- § 9 Abs. 1 oder          nach Zeitaufwand\nbahnsystems im Bereich der Signal-, Telekommunikations- und § 10 EIGV\nelektrotechnischen Anlagen\n7.6    Genehmigung der Inbetriebnahme eines strukturellen Teilsys- § 9 Abs. 1 oder           nach Zeitaufwand\ntems, soweit nicht von den Nummern 7.2 bis 7.5 erfasst             § 10 EIGV\n7.7    Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV um- § 14 Abs. 2 EIGV          nach Tafel 2 des\ngerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems                          Anhangs\nim Ingenieurbau\n7.8    Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV um- § 14 Abs. 2 EIGV          nach Tafel 3 des\ngerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems                          Anhangs\nim Oberbau\n7.9    Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV um- § 14 Abs. 2 EIGV          nach Tafel 4 des\ngerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems                          Anhangs\nim Hochbau\n7.10 Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV um- § 14 Abs. 2 EIGV            nach Zeitaufwand\ngerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems\nim Bereich der Signal-, Telekommunikations- und elektrotechni-\nschen Anlagen\n7.11 Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV § 14 Abs. 2 EIGV                nach Zeitaufwand\numgerüsteten oder erneuerten strukturellen Teilsystems oder Ver-\nsagung des Genehmigungserfordernisses für die Inbetriebnahme\neines umgerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahn-\nsystems, soweit nicht von den Nummern 7.7 bis 7.10 erfasst\n7.12 Genehmigung für Probefahrten                                         § 16 Abs. 5 EIGV   nach Zeitaufwand\n7.13 Genehmigung einer Fahrzeugserie                                      § 18 Abs. 2 EIGV   nach Zeitaufwand\n7.14 Genehmigung einer Fahrzeugvariante                                   § 19 Abs. 2 EIGV   nach Zeitaufwand\n7.15 Genehmigung einer Fahrzeugserie für eine Fahrzeugvariante            § 19 Abs. 3 EIGV   nach Zeitaufwand\n7.16 Genehmigung eines Fahrzeugtyps                                       § 20 Abs. 2 oder 3 nach Zeitaufwand\nEIGV\n7.17 Genehmigung weiterer Fahrzeuge eines zugelassenen Fahrzeug- § 20 Abs. 4 EIGV            nach Zeitaufwand\ntyps\n7.18 Genehmigung einer örtlich und zeitlich beschränkten Inbetrieb- § 21 Abs. 5 EIGV         nach Zeitaufwand\nnahme von Fahrzeugen mit ausländischer Zulassung\n7.19 Zulassung von Bauprodukten und Bauarten                              § 26 Abs. 3 EIGV   nach Zeitaufwand\n7.20 Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von siche- § 27 Abs. 3 EIGV              nach Zeitaufwand\nrungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen oder deren\nBestandteilen","1310          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2018\nNr.                               Gegenstand                               Rechtsgrundlage         Gebühr\n7.21 Überwachung der Konformität und Gebrauchstauglichkeit von §§ 28 und 25 EIGV nach Zeitaufwand\nInteroperabilitätskomponenten auf Grund eines Verdachts, einer\nBeschwerde oder zum Zweck einer Stichprobe, wenn der Ver-\ndacht oder die Beschwerde vom Betroffenen verantwortlich ver-\nanlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt\nwurde\n7.22 Überwachung von Bauprodukten und Bauarten sowie siche- § 28 EIGV                        nach Zeitaufwand\nrungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen oder deren\nBestandteilen auf Grund eines Verdachts, einer Beschwerde oder\nzum Zweck einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Be-\nschwerde vom Betroffenen verantwortlich veranlasst oder ein\nVerstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde\n7.23 Einstellung eines Fahrzeugs in das Fahrzeugeinstellungsregister      § 38 Abs. 2 EIGV   50 Euro\n7.24 Einstellung von bis zu 10 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahr- § 38 Abs. 2 EIGV      35 Euro je Fahrzeug\nzeugeinstellungsregister\n7.25 Einstellung von 11 bis zu 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das § 38 Abs. 2 EIGV        30 Euro je Fahrzeug\nFahrzeugeinstellungsregister\n7.26 Einstellung von über 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahr- § 38 Abs. 2 EIGV       25 Euro je Fahrzeug\nzeugeinstellungsregister\n7.27 Änderung und Ergänzung von Daten im Fahrzeugeinstellungs- § 38 Abs. 3 oder 4 nach Zeitaufwand\nregister außerhalb eines standardisierten Antragsverfahrens          EIGV\n7.28 Änderung und Ergänzung von Daten im Fahrzeugeinstellungsre- § 38 Abs. 3 oder 4 10 Euro je Fahr-\ngister mittels standardisierten Antragsverfahrens für gleichartige EIGV                 zeug; höchstens\nFahrzeuge in beliebiger Anzahl                                                          5 000 Euro je An-\ntrag\n7.29 Einstellung von Fahrzeugen in das Fahrzeugeinstellungsregister, § 42 Abs. 6 EIGV        8 Euro je Fahr-\ndie nach anderen eisenbahnrechtlichen Vorschriften ohne bis-                            zeug“.\nherige Registrierungspflicht in Betrieb genommen worden sind\n2. Dem Teil III werden die folgenden Nummern 3 und 4 angefügt:\nNr.                               Gegenstand                               Rechtsgrundlage         Gebühr\n„3   Bewertung der Konformität und Gebrauchstauglichkeit einer § 33 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand\nInteroperabilitätskomponente und Ausstellen einer entsprechen- Nr. 1 EIGV\nden Bescheinigung\n4    EG-Prüfung eines strukturellen Teilsystems und Ausstellen einer § 33 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand“.\nentsprechenden Bescheinigung                                         Nr. 2 oder Abs. 2\nSatz 1 oder 2 EIGV\nArtikel 3\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt\ndie Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung vom 5. Juli 2007\n(BGBl. I S. 1305), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Mai 2016\n(BGBl. I S. 1225) geändert worden ist, außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 26. Juli 2018\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer"]}