{"id":"bgbl1-2018-28-4","kind":"bgbl1","year":2018,"number":28,"date":"2018-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/28#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-28-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_28.pdf#page=20","order":4,"title":"Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung","law_date":"2018-07-24T00:00:00Z","page":1232,"pdf_page":20,"num_pages":31,"content":["1232            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018\nAchte Verordnung\nzur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung\nVom 24. Juli 2018\nAuf Grund des § 80 Absatz 6 des Bundesbeamten-               e) Nach der Angabe zu Anlage 14 wird folgende\ngesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes               Angabe eingefügt:\nvom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362) neu gefasst\n„Anlage 14a         Früherkennungsprogramm für\nworden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zu-                 (zu § 41a Absatz 4) erblich belastete Personen\nständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002                                     mit einem erhöhten familiären\n(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom                                      Darmkrebsrisiko“.\n14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundes-\nministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einver-           f) Nach der Angabe zu Anlage 15 wird folgende\nnehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesminis-                   Angabe angefügt:\nterium der Finanzen, dem Bundesministerium der Ver-                „Anlage 16          Antrag auf Gewährung von\nteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit:                (zu § 51a)          Beihilfe und auf Direktabrech-\nnung“.\nArtikel 1                            2. § 1 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der\n„§ 1\nBundesbeihilfeverordnung\nDie Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009                            Regelungsgegenstand\n(BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 10 des Ge-             Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der\nsetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert              Gewährung von Beihilfe nach § 80 Absatz 6 des\nworden ist, wird wie folgt geändert:                            Bundesbeamtengesetzes.“\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:            3. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:               a) In Satz 1 wird das Wort „Bundesbesoldungs-\n„§ 1    Regelungsgegenstand“.                              gesetz“ durch die Wörter „Besoldungs- und\nb) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:                  Versorgungsrecht“ ersetzt.\n„§ 9    Anrechnung von Leistungen“.                     b) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nc) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:                 „Befinden sich Kinder nach Vollendung des\n„§ 18   Psychotherapie,      psychosomatische              25. Lebensjahres noch in Schul- oder Berufs-\nGrundversorgung, psychotherapeutische              ausbildung, sind sie weiter berücksichtigungs-\nAkutbehandlung“.                                   fähig, wenn die Ausbildung durch einen frei-\nwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatenge-\nd) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe               setzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bun-\neingefügt:                                                 desfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugend-\n„§ 51a Zahlung an Dritte“.                                 freiwilligendienstegesetz oder einen vergleich-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018              1233\nbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch        7. § 9 wird wie folgt geändert:\neine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne            a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ndes § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Geset-\nzes unterbrochen oder verzögert worden ist.                                            „§ 9\nDie Dauer der weiteren Berücksichtigungs-                                Anrechnung von Leistungen“.\nfähigkeit entspricht der Dauer des abgeleisteten          b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nDienstes, insgesamt höchstens zwölf Monate.“\naa) In Satz 1 wird das Wort „aufgrund“ durch die\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                                         Wörter „auf Grund“ ersetzt.\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „aufgrund“\ndurch die Wörter „auf Grund“ ersetzt.                             aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden\ndie Wörter „Erstattungen und Sachleis-\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „aufgrund“                              tungen“ durch das Wort „Leistungen“\njeweils durch die Wörter „auf Grund“ ersetzt.                            ersetzt.\n5. § 6 wird wie folgt geändert:                                         bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „ge-\nmeinsamen Krankenversorgungssystem\na) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:                            der Europäischen Gemeinschaft“ durch\ndie Wörter „Gemeinsamen Krank-\n„Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und                           heitsfürsorgesystem der Europäischen\npsychotherapeutische Leistungen sind wirt-                               Organe“ ersetzt.\nschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb\ndes in der einschlägigen Gebührenordnung vor-             c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ngesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht                   aa) In Satz 1 werden die Wörter „Erstattungs-\nwirtschaftlich angemessen gelten Aufwendun-                       oder Sachleistungsansprüche“ durch das\ngen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der                     Wort „Leistungsansprüche“ ersetzt.\nGebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Ge-                   bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nbührenordnung für Zahnärzte oder nach den\nSätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen                       „Andere Aufwendungen, bei denen der\ndes Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebühren-                       fiktive Leistungsanspruch gegenüber Dritten\nordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetz-                     nicht ermittelt werden kann, sind um 50 Pro-\nlichen Gebühren übersteigen.“                                     zent zu kürzen.“\ncc) Satz 4 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 5 Satz 1 bis 3 und 5 sowie in Absatz 6\nwerden jeweils nach dem Wort „Innern“ die                         aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „Erstat-\nWörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt.                                 tungen und Sachleistungen“ durch das\nWort „Leistungsansprüche“ ersetzt.\n6. § 8 Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                           „3. Leistungsansprüche aus einem frei-\nwilligen Versicherungsverhältnis in\n„Nicht beihilfefähig sind erbrachte Leistungen                               der gesetzlichen Krankenversiche-\nnach                                                                         rung.“\n1. dem Dritten Kapitel des Fünften Buches              8. In § 11 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3“\nSozialgesetzbuch,                                     durch die Wörter „§ 6 Absatz 3 Satz 1 bis 3“\nersetzt.\n2. dem Ersten Abschnitt des Zweiten Kapitels           9. § 15a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,\n„(3) Bei einem Wechsel der Kieferorthopädin\n3. dem Ersten, Zweiten, Vierten und Fünften               oder des Kieferorthopäden, den die beihilfeberech-\nUnterabschnitt des Ersten Abschnitts des              tigte oder die berücksichtigungsfähige Person zu\nDritten Kapitels des Siebten Buches Sozial-           vertreten hat, bleiben nur die Aufwendungen bei-\ngesetzbuch,                                           hilfefähig, die nach dem Heil- und Kostenplan,\ndem die Festsetzungsstelle zugestimmt hatte, noch\n4. Teil 1 Kapitel 9 und 11 des Neunten Buches             nicht abgerechnet sind.“\nSozialgesetzbuch.“\n10. In § 16 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                            „Anlage“ die Angabe „1“ eingefügt.\n11. § 18 wird wie folgt geändert:\n„Satz 1 Nummer 1 gilt nicht bei Kostenerstat-\ntung nach § 13 des Fünften Buches Sozial-                 a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ngesetzbuch für freiwillige Mitglieder der gesetz-                                     „§ 18\nlichen Krankenversicherung einschließlich der                                    Psychotherapie,\nfamilienversicherten Personen nach § 10 des                         psychosomatische Grundversorgung,\nFünften Buches Sozialgesetzbuch.“                                 psychotherapeutische Akutbehandlung“.\nc) In Satz 3 werden die Wörter „Sach- und Dienst-            b) In Absatz 1 werden die Wörter „der Absätze 2\nleistungen“ jeweils durch das Wort „Leistungen“               und 3“ durch die Wörter „der Absätze 3 und 4“\nersetzt.                                                      ersetzt.","1234              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018\nc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-                     4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische\ngefügt:                                                            Psychotherapie von Personen, die das 14. Le-\n„(2) Aufwendungen für eine psychotherapeu-                      bensjahr noch nicht vollendet haben:\ntische Akutbehandlung sind bis zur Entschei-                                            Einzel-      Gruppen-\ndung über die Durchführung einer Therapie nach                                        behandlung    behandlung\n§ 19 oder § 20 beihilfefähig, wenn\nim Regelfall    70 Sitzungen   60 Sitzungen\n1. ein akuter Behandlungsbedarf in einer pro-\nbatorischen Sitzung festgestellt wird,                          in Ausnahme-        weitere       weitere\nfällen          80 Sitzungen   30 Sitzungen\n2. ein Gutachterverfahren bei der Festsetzungs-\nstelle beantragt worden ist und\nBei einer Kombination von Einzel- und Gruppen-\n3. die Akutbehandlung als Einzeltherapie, ge-                  behandlung richtet sich die Beihilfefähigkeit der\ngebenenfalls auch unter Einbeziehung von                   Aufwendungen nach der überwiegend durch-\nBezugspersonen, in Einheiten von mindes-                   geführten Behandlung. Überwiegt die Einzelbe-\ntens 25 Minuten je Krankheitsfall durchge-                 handlung, so werden zwei als Gruppenbehand-\nführt wird.                                                lung durchgeführte Sitzungen als eine Sitzung\nIm Fall eines positiven Gutachtens wird die Zahl               der Einzelbehandlung gewertet. Überwiegt die\nder durchgeführten Akutbehandlungen auf das                    Gruppenbehandlung, so wird eine als Einzelbe-\nKontingent der Behandlungen nach den §§ 19                     handlung durchgeführte Sitzung als zwei Sitzun-\nund 20 angerechnet.“                                           gen der Gruppenbehandlung gewertet.\nd) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-                     (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-\nsätze 3 und 4.                                                 mer 3 sind Aufwendungen für eine Psycho-\ntherapie, die vor Vollendung des 21. Lebens-\n12. § 19 wird wie folgt geändert:\njahres begonnen wurde, zur Sicherung des\na) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden                 Therapieerfolges auch nach Vollendung des\nAbsätze 1 bis 4 ersetzt:                                       21. Lebensjahres beihilfefähig.\n„(1) Aufwendungen für psychoanalytisch be-                     (3) In Ausnahmefällen kann die oberste\ngründete Verfahren mit ihren beiden Behand-                    Dienstbehörde die Beihilfefähigkeit von Aufwen-\nlungsformen, der tiefenpsychologisch fundierten                dungen für die Behandlung auch für eine über\nPsychotherapie und der analytischen Psycho-                    die in Absatz 1 Satz 1 festgelegte Höchstzahl\ntherapie (Nummern 860 bis 865 der Anlage zur                   von Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die\nGebührenordnung für Ärzte), sind je Krankheits-                medizinische Notwendigkeit durch ein Gut-\nfall in folgendem Umfang beihilfefähig:                        achten belegt wird.\n1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie                   (4) Aufwendungen für Sitzungen, in die auf\nvon Personen, die das 21. Lebensjahr voll-                 Grund einer durch Gutachten belegten medizini-\nendet haben:                                               schen Notwendigkeit Bezugspersonen einbezo-\ngen werden, sind bei Einzelbehandlung bis zu\nEinzel-       Gruppen-\nbehandlung     behandlung\neinem Viertel und bei Gruppenbehandlung bis\nzur Hälfte der bewilligten Zahl von Sitzungen zu-\nim Regelfall    60 Sitzungen   60 Sitzungen               sätzlich beihilfefähig, wenn die zu therapierende\nPerson das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet\nin Ausnahme-       weitere        weitere\nhat. Bei Personen, die das 21. Lebensjahr voll-\nfällen          40 Sitzungen   20 Sitzungen\nendet haben, werden die Sitzungen, in die Be-\n2. analytische Psychotherapie von Personen,                    zugspersonen einbezogen werden, in voller\ndie das 21. Lebensjahr vollendet haben:                    Höhe auf die bewilligte Zahl der Sitzungen an-\ngerechnet.“\nEinzel-       Gruppen-\nb) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-\nbehandlung     behandlung\nsätze 5 und 6.\nim Regelfall   160 Sitzungen 80 Sitzungen\n13. § 20 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\nin Ausnahme-       weitere        weitere                „(1) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie\nfällen         140 Sitzungen 70 Sitzungen             (Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebühren-\nordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall in folgen-\n3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische\ndem Umfang beihilfefähig:\nPsychotherapie von Personen, die das 14. Le-\nbensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr                                     Einzel-        Gruppen-\nvollendet haben:                                                              behandlung       behandlung\nEinzel-       Gruppen-              im Regelfall         60 Sitzungen     60 Sitzungen\nbehandlung     behandlung\nin Ausnahme-            weitere          weitere\nim Regelfall    90 Sitzungen   60 Sitzungen            fällen               20 Sitzungen     20 Sitzungen\nin Ausnahme-       weitere        weitere\nfällen          90 Sitzungen   30 Sitzungen              (2) § 19 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4\ngilt entsprechend.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018               1235\n14. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         1. vorstationäre und nachstationäre Krankenhaus-\nbehandlungen nach § 115a des Fünften Buches\na) In Nummer 2 Buchstabe c wird das Wort\nSozialgesetzbuch,\n„Divertikulitus“ durch das Wort „Divertikulitis“\nersetzt.                                                   2. allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Absatz 2\nb) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:                    des Krankenhausentgeltgesetzes und § 2 Ab-\nsatz 2 der Bundespflegesatzverordnung),\n„b) wurden für diagnostische Zwecke, Unter-\nsuchungen oder ambulante Behandlungen                 3. im Zusammenhang mit den Nummern 1 und 2\nbenötigt und                                              berechenbare Leistungen der Belegärztinnen\nund Belegärzte (§ 18 Absatz 1 Satz 2 des Kran-\naa) in der Rechnung als Auslagen abgerech-                kenhausentgeltgesetzes),\nnet oder\n4. die aus medizinischen Gründen notwendige\nbb) auf Grund einer ärztlichen Verordnung                 Unterbringung einer Begleitperson im Kranken-\nzuvor von der beihilfeberechtigten oder              haus (§ 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des\nberücksichtigungsfähigen Person selbst               Krankenhausentgeltgesetzes),\nbeschafft,“.\n5. Wahlleistungen in Form\n15. § 23 wird wie folgt geändert:\na) gesondert berechneter wahlärztlicher Leis-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                    tungen im Sinne des § 17 des Krankenhaus-\n„(1) Aufwendungen für ärztlich oder zahnärzt-                   entgeltgesetzes und des § 16 Satz 2 der\nlich verordnete Heilmittel und bei der Anwen-                      Bundespflegesatzverordnung,\ndung der Heilmittel verbrauchte Stoffe sind nach               b) einer gesondert berechneten Unterkunft im\nMaßgabe der Anlagen 9 und 10 beihilfefähig.“                       Sinne des § 17 des Krankenhausentgelt-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                   gesetzes und des § 16 Satz 2 der Bundes-\npflegesatzverordnung bis zur Höhe der Kos-\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „ärztlich“\nten eines Zweibettzimmers abzüglich eines\ndie Wörter „oder zahnärztlich“ eingefügt und\nBetrages von 14,50 Euro täglich und\nwird die Angabe „Absatz 1 Satz 3“ durch die\nAngabe „Anlage 9“ ersetzt.                                c) anderer im Zusammenhang mit Leistungen\nnach den Buchstaben a und b erbrachter\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 3“\närztlicher Leistungen oder Leistungen nach\ndurch die Angabe „Anlage 9“ ersetzt.\n§ 22.\n16. In § 24 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „andere\n(2) Aufwendungen für eine stationsäquivalente\nAngehörige von Gesundheits- und Medizinalfach-\npsychiatrische Behandlung nach § 115d des Fünf-\nberufen“ durch die Wörter „Leistungserbringerinnen\nten Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig.“\nund Leistungserbringer“ ersetzt.\n19. In § 26a Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe\n17. § 25 wird wie folgt geändert:\n„§ 26“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n20. § 27 wird wie folgt geändert:\n„(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen\nfür                                                        a) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze\nersetzt:\n1. Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung\nund Selbstkontrolle, die                                   „Aufwendungen für die erforderliche Grundpflege\nund die hauswirtschaftliche Versorgung einer\na) einen geringen oder umstrittenen thera-                 beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähi-\npeutischen Nutzen haben,                                gen Person sind beihilfefähig bei\nb) einen niedrigen Abgabepreis haben,                      1. schwerer Erkrankung oder\nc) der allgemeinen Lebenshaltung zuzurech-                 2. akuter Verschlimmerung einer Erkrankung,\nnen sind oder\ninsbesondere nach einem Krankenhausaufent-\nd) in Anlage 12 genannt sind, und                          halt, einer ambulanten Operation oder einer\n2. gesondert ausgewiesene Versandkosten.“                      ambulanten Krankenhausbehandlung. Satz 2 gilt\nnicht im Fall einer Pflegebedürftigkeit der Pflege-\nb) In Absatz 4 Satz 3 und 4 werden jeweils nach\ngrade 2 bis 5.“\ndem Wort „Innern“ die Wörter „, für Bau und\nHeimat“ eingefügt.                                         b) In Absatz 5 werden die Wörter „im Sinne des\nElften Buches Sozialgesetzbuch“ gestrichen.\n18. § 26 wird wie folgt gefasst:\nc) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\n„§ 26\n„(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für\nKrankenhausleistungen\ndie Versorgung chronischer und schwer heilen-\nin zugelassenen Krankenhäusern\nder Wunden in spezialisierten Einrichtungen.“\n(1) Aufwendungen für Behandlungen in zugelas-\n21. § 28 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nsenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften\nBuches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig, soweit             „Absatz 1 Satz 2 und § 27 Absatz 4 gelten ent-\nsie entstanden sind für                                        sprechend.“","1236             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018\n22. In § 30a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird nach dem          30. § 39 wird wie folgt geändert:\nWort „Jugendlichen“ ein Komma eingefügt.                     a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 wird jeweils\n23. § 31 wird wie folgt geändert:                                   die Angabe „§ 43“ durch die Wörter „§ 43 Ab-\nsatz 1, 2 und 4“ ersetzt.\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Die Sätze 1 und 2 Nummer 1 gelten entspre-                    „(3) Maßgeblich sind die im Kalenderjahr vor\nchend bei Fahrten, die durch Zahnärztinnen oder             der Antragstellung erzielten Einnahmen. Einnah-\nZahnärzte, durch Psychologische Psychothera-                men sind:\npeutinnen oder Psychologische Psychothera-\npeuten oder durch Kinder- und Jugendpsycho-                 1. die Bruttobezüge nach § 1 Absatz 2 Num-\ntherapeutinnen oder ‑therapeuten verordnet                      mer 1 und 3 und Absatz 3 des Bundesbesol-\nworden sind, wenn die Fahrten im Zusammen-                      dungsgesetzes, die nach Anwendung von\nhang mit einer zahnärztlichen oder psychothera-                 Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvor-\npeutischen Behandlung stehen.“                                  schriften verbleiben, und der Altersteilzeit-\nzuschlag; unberücksichtigt bleibt der kinder-\nb) In Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort                          bezogene Familienzuschlag,\n„Innern“ die Wörter „, für Bau und Heimat“ ein-\ngefügt.                                                     2. die Bruttobezüge nach § 2 des Beamtenver-\nsorgungsgesetzes, die nach Anwendung von\n24. In § 33 werden nach dem Wort „Innern“ die Wörter                    Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvor-\n„, für Bau und Heimat“ eingefügt.                                   schriften verbleiben; unberücksichtigt bleiben\ndas Sterbegeld nach § 18 des Beamtenver-\n25. § 34 Absatz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:                         sorgungsgesetzes, der Unterschiedsbetrag\n„(4) § 26 Absatz 1 Nummer 5, § 31 Absatz 2                       nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenver-\nSatz 1 Nummer 3, 6 und 7, § 35 Absatz 2 Satz 1                      sorgungsgesetzes, sofern der beihilfeberech-\nund 2 Nummer 1 bis 4 und 5 Buchstabe a und b                        tigten Person nicht nach § 57 des Beamten-\ngelten entsprechend, jedoch ohne die zeitliche Be-                  versorgungsgesetzes geringere Versorgungs-\ngrenzung nach § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5                         bezüge zustehen, sowie der Unfallausgleich\nBuchstabe a und b auf 21 Tage.                                      nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes\nund die Unfallentschädigung nach § 43 des\n(5) Werden unter den Voraussetzungen des Ab-                     Beamtenversorgungsgesetzes,\nsatzes 3 Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1\noder 2 in Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt,            3. der Zahlbetrag der Renten aus der gesetz-\nmit denen kein Versorgungsvertrag nach § 111 Ab-                    lichen Rentenversicherung und aus einer zu-\nsatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-                      sätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversor-\nbuch besteht, sind Aufwendungen nur entspre-                        gung der beihilfeberechtigten Person, der Ehe-\nchend den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25, 26a Absatz 1                    gattin oder des Ehegatten oder der Lebens-\nNummer 2, 3 und zu 70 Prozent nach Nummer 5,                        partnerin oder des Lebenspartners; maßgeb-\nAbsatz 2, § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 6 und 7,                   lich ist der Betrag, der sich vor Abzug der\n§ 35 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 beihilfe-                 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversiche-\nfähig.“                                                             rung und ohne Berücksichtigung des Bei-\ntragszuschusses ergibt; eine Leistung für\n26. § 35 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              Kindererziehung nach § 294 des Sechsten\nBuches Sozialgesetzbuch bleibt unberück-\na) In Satz 1 wird die Angabe „Nummer 5“ durch die                   sichtigt,\nWörter „Absatz 1 Nummer 5“ ersetzt.\n4. der unter § 2 Absatz 3 des Einkommensteuer-\nb) In Satz 4 werden die Wörter „von 6,20 Euro“                      gesetzes fallende Gesamtbetrag der Ein-\ndurch die Wörter „des Betrages nach Anlage 9                    künfte der Ehegattin oder des Ehegatten oder\nAbschnitt 1 Nummer 7“ ersetzt.                                  der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners;\n27. In § 36 Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „aufgrund“                    unberücksichtigt bleibt der Anteil einer ge-\ndurch die Wörter „auf Grund“ ersetzt.                               setzlichen Rente, der der Besteuerung unter-\nliegt.\n28. In § 37 Absatz 1 werden nach dem Wort „Innern“                  Die Einnahmen sind jährlich nachzuweisen.\ndie Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt.                    Macht die beihilfeberechtigte Person glaubhaft,\n29. § 38a wird wie folgt geändert:                                  dass die aktuellen Einnahmen voraussichtlich\nwesentlich geringer sind als die im Kalenderjahr\na) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Nahe-                    vor der Antragstellung erzielten durchschnitt-\nstehender“ durch die Wörter „nahestehender                  lichen monatlichen Einnahmen, sind die Ein-\nPflegepersonen“ ersetzt.                                    nahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde zu\nb) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                      legen. Hat die beihilfeberechtigte Person keine\nEinnahmen nach Satz 1 aus dem Kalenderjahr\n„Besteht der Anspruch auf Pauschalbeihilfe                  vor Antragstellung, werden die voraussichtlichen\nnicht für einen vollen Kalendermonat, wird die              Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde\nPauschalbeihilfe für den Teilmonat nur anteilig ge-         gelegt. Befinden sich verheiratete oder in einer\nwährt; dabei ist ein Kalendermonat mit 30 Tagen             Lebenspartnerschaft lebende Personen in voll-\nanzusetzen.“                                                stationärer Pflege und verstirbt die beihilfe-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018             1237\nberechtigte Person, sind die aktuellen Einnah-        38. § 46 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde zu                 a) In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die\nlegen, bis die Voraussetzungen nach Satz 3                   Angabe „Absatz 5“ ersetzt.\nnicht mehr vorliegen.“\nb) In Satz 6 wird das Wort „aufgrund“ durch die\n31. § 39b Satz 1 wird wie folgt geändert:                           Wörter „auf Grund“ ersetzt.\na) In Nummer 1 werden die Wörter „in der eigenen         39. § 47 wird wie folgt geändert:\nHäuslichkeit“ durch die Wörter „im eigenen                a) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Innern“ die\nHaushalt“ ersetzt.                                           Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt.\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 38“ durch die              b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „aufgrund“\nAngabe „§ 38a“ ersetzt.                                      durch die Wörter „auf Grund“ ersetzt.\n32. § 40 wird wie folgt geändert:                                c) In Absatz 8 werden nach dem Wort „Innern“ die\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                             Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt.\n40. § 49 wird wie folgt geändert:\n„(2) Aufwendungen für eine stationäre oder\nteilstationäre palliativ-medizinische Versorgung          a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nin einem Hospiz sind nach Maßgabe einer ärzt-                aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nlichen Bescheinigung und in angemessener\n„1. Arznei- und Verbandmitteln nach § 22\nHöhe beihilfefähig, wenn eine ambulante Versor-\nAbsatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Medi-\ngung im eigenen Haushalt oder in der Familie\nzinprodukte nach Anlage 4,“.\nnicht erbracht werden kann.“\nbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Körper-\nb) In Absatz 3 letzter Satz werden nach dem Wort                    ersatzstücken“ die Wörter „nach § 25“ an-\n„Innern“ die Wörter „, für Bau und Heimat“ ein-                  gefügt.\ngefügt.\ncc) In Satz 4 werden nach dem Wort „Hilfsmit-\n33. § 41 wird wie folgt geändert:                                       teln“ die Wörter „, außer bei zum Verbrauch\na) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter                           bestimmten Pflegehilfsmitteln,“ eingefügt.\n„Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte“                b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Wörter „Anlage 1 zur Gebührenord-\n„1. vollstationären Krankenhausleistungen nach\nnung für Zahnärzte“ ersetzt.\n§ 26 Absatz 1 Nummer 2, § 26a Absatz 1\nb) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3                      Nummer 1, 2 und 4 und stationäre Behand-\nund 4 ersetzt:                                                   lungen in Rehabilitationseinrichtungen nach\n§ 34 Absatz 1, 2 und 5, höchstens für ins-\n„(3) Aufwendungen für Leistungen im Rahmen\ngesamt 28 Tage im Kalenderjahr, und“.\ndes Früherkennungsprogramms für erblich be-\nlastete Personen mit einem erhöhten familiären            c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nBrust- oder Eierstockkrebsrisiko sind nach Maß-              aa) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt ge-\ngabe der Anlage 14 beihilfefähig.                                fasst:\n(4) Aufwendungen für Leistungen im Rahmen                     „a) die für diagnostische Zwecke, Untersu-\ndes Früherkennungsprogramms für erblich be-                          chungen und ambulanten Behandlungen\nlastete Personen mit einem erhöhten familiären                       benötigt und\nDarmkrebsrisiko sind nach Maßgabe der An-                            aa) in der Rechnung als Auslagen ab-\nlage 14a beihilfefähig.“                                                  gerechnet oder\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und nach                        bb) auf Grund einer ärztlichen Verord-\ndem Wort „Innern“ werden die Wörter „, für Bau                            nung zuvor von der beihilfeberech-\nund Heimat“ eingefügt.                                                    tigten oder berücksichtigungsfähigen\nd) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.                                     Person selbst beschafft worden sind\noder“.\n34. In § 42 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 wird die Angabe\n„§ 27 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 27 Absatz 4“                  bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Innern“\nersetzt.                                                            die Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt\nund wird das Wort „sowie“ gestrichen.\n35. In § 43 Absatz 2 werden nach dem Wort „Innern“\ncc) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch\ndie Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt.\ndas Wort „sowie“ ersetzt.\n36. § 45a Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:                  dd) Folgende Nummer 7 wird angefügt:\na) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem                     „7. Spenderinnen und Spender nach § 45a\nWort „Innern“ die Wörter „, für Bau und Heimat“                      Absatz 2.“\neingefügt.\nd) Absatz 5 wird aufgehoben.\nb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Trans-\n41. In § 50 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „in der\nplantationsmedizin“ die Wörter „und des Trans-\nFassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343), die\nplantationsregisters“ eingefügt.\nzuletzt am 19. Juni 2008 (BAnz. S. 3017)“ durch die\n37. In § 45b Absatz 2 werden nach dem Wort „Innern“              Wörter „des Gemeinsamen Bundesausschusses in\ndie Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt.                 der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343),","1238              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018\ndie zuletzt durch Beschluss vom 15. Februar 2018                 ee) Nach Nummer 13.1 wird folgende Num-\n(BAnz. AT 05.03.2018 B4)“ ersetzt.                                   mer 14.1 eingefügt:\n42. § 51 Absatz 8 Satz 2 wird aufgehoben.                                „14.1 Neurostimulation nach Molsberger“.\n43. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:                        ff) Die bisherigen Nummern 14.1 und 14.2\n„§ 51a                                      werden die Nummern 14.2 und 14.3.\nZahlung an Dritte                             gg) Nummer 18.1 wird aufgehoben.\n(1) Die Festsetzungsstelle kann die Beihilfe auf              hh) Die bisherigen Nummern 18.2 bis 18.4\nAntrag der beihilfeberechtigten Person an Dritte                     werden die Nummern 18.1 bis 18.3.\nauszahlen.                                                       ii) Nach Nummer 19.1 wird folgende Num-\n(2) Leistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 1, 2,                    mer 19.2 eingefügt:\n4 und 5 können direkt zwischen dem Krankenhaus                       „19.2 SIPARI-Methode“.\noder dem vom Krankenhaus beauftragten Rech-\nnungssteller und Festsetzungsstelle abgerechnet                  jj) Nach Nummer 20.1 wird folgende Num-\nwerden, wenn                                                         mer 20.2 eingefügt:\n1. der Bund eine entsprechende Rahmenverein-                         „20.2 Transorbitale Wechselstromstimulation\nbarung mit der Deutschen Krankenhausgesell-                             bei Optikusatrophie (zum Beispiel\nschaft e. V. abgeschlossen hat und                                      SAVIR-Verfahren)“.\n2. ein Antrag nach Anlage 16 vorliegt.                           kk) Die bisherige Nummer 20.2 wird Num-\nmer 20.3.\nDie Festsetzungsstelle hat abrechnungsrelevante\nKlärungen mit dem Krankenhaus oder dem vom                    b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:\nKrankenhaus beauftragten Rechnungssteller durch-                 aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1\nzuführen. Der Beihilfebescheid ist der beihilfe-                     vorangestellt:\nberechtigten Person bekannt zu geben.“\n„1. Chelattherapie\n44. In § 56 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter\n„Gemeinsamen Ministerialblatt“ durch das Wort                            Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei\n„Bundesgesetzblatt“ ersetzt.                                             Behandlung von Schwermetallvergiftung,\nMorbus Wilson und Siderose. Alternative\n45. § 58 wird wie folgt geändert:\nSchwermetallausleitungen gehören nicht\na) Absatz 1 wird aufgehoben.                                             zur Behandlung einer Schwermetallver-\nb) Absatz 2 wird Absatz 1.                                               giftung.“\nc) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.                        bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 8 werden die\nNummern 2 bis 9.\nd) Absatz 5 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:\ncc) In der neuen Nummer 3 werden nach dem\n„(2) Für am 20. September 2012 vorhandene                     Wort „plantaris“ die Wörter „, therapierefrak-\nfreiwillige Mitglieder der gesetzlichen Kranken-                 täre Epicondylitis humeri radialis“ eingefügt.\nversicherung ist § 47 Absatz 6 in der bis zum\n19. September 2012 geltenden Fassung weiter                  dd) In der neuen Nummer 4 werden nach dem\nanzuwenden.“                                                     Wort „Ischämie“ die Wörter „, diabetisches\nFußsyndrom ab Wagner Stadium II“ ein-\ne) Absatz 6 wird aufgehoben.                                         gefügt.\nf) Absatz 7 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:\nee) Nach der neuen Nummer 9 wird folgende\n„(3) Die §§ 141, 144 Absatz 1 und 3 und § 145                 Nummer 10 eingefügt:\ndes Elften Buches Sozialgesetzbuch gelten ent-\n„10. Radiale Stoßwellentherapie (r-ESWT)\nsprechend.“\nAufwendungen sind nur beihilfefähig im\ng) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-\northopädischen und schmerztherapeu-\nfügt:\ntischen Bereich bei Behandlung der\n„(4) § 51a gilt nicht für bis zum 31. Juli 2018                    therapierefraktären Epicondylitis humeri\neingeführte Verfahren zur direkten Abrechnung                         radialis. Auf der Grundlage des Be-\nvon beihilfefähigen Aufwendungen nach § 26                            schlusses der Bundesärztekammer zur\nAbsatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5.“                                       Analogbewertung der r-ESWT sind Ge-\n46. Anlage 1 wird wie folgt geändert:                                         bühren nach Nummer 302 der Anlage\nzur Gebührenordnung für Ärzte bei-\na) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:                                   hilfefähig. Zuschläge sind nicht bei-\naa) Nummer 3.1 wird aufgehoben.                                       hilfefähig.“\nbb) Die bisherigen Nummern 3.2 bis 3.5 werden                ff) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11\ndie Nummern 3.1 bis 3.4.                                    und Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ncc) Nummer 11.1 wird aufgehoben.                                 „Die Aufwendungen sind nach den Num-\nmern 4 bis 6 der Anlage 9 beihilfefähig.“\ndd) Die bisherigen Nummern 11.2 bis 11.5\nwerden die Nummern 11.1 bis 11.4.                       gg) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018             1239\n47. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:\nNr.      Produktbezeichnung                          Medizinische Anwendungsfälle\n„2.1    ALCON BSS              Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.“\nb) Die bisherigen Nummern 2.1 bis 2.5 werden die Nummern 2.2 bis 2.6.\nc) Nummer 5.2 wird wie folgt gefasst:\nNr.       Produktbezeichnung                          Medizinische Anwendungsfälle\n„5.2    Eye-Lotion               Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.“\nBalanced Salt Solution\nd) Nach Nummer 7.3 wird folgende Nummer 7.4 eingefügt:\nNr.      Produktbezeichnung                          Medizinische Anwendungsfälle\n„7.4    Hedrin Once            Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die\nLiquid Gel\na) den sechsten Lebensmonat, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr\nvollendet haben,\nb) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an\nEntwicklungsstörungen leiden.“\ne) Die bisherigen Nummern 7.4 bis 7.6 werden die Nummern 7.5 bis 7.7.\nf) Nummer 11.3 wird aufgehoben.\ng) Die bisherigen Nummern 11.4 bis 11.6 werden die Nummern 11.3 bis 11.5.\nh) Nach der neuen Nummer 11.5 wird folgende Nummer 11.6 eingefügt:\nNr.      Produktbezeichnung                          Medizinische Anwendungsfälle\n„11.6   Macrogolratiopharm     Behandlung\nflüssig Orange\na) der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon\n(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis,\nMukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,\nb) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,\nc) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und\nd) in der Terminalphase\nbei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.\nBehandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch\nnicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen\nleiden.“\ni) Nach Nummer 11.12 wird folgende Nummer 11.13 eingefügt:\nNr.      Produktbezeichnung                          Medizinische Anwendungsfälle\n„11.13 Movicol aromafrei       Behandlung\na) der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon\n(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis,\nMukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,\nb) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,\nc) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und\nd) in der Terminalphase\nbei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.\nBehandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch\nnicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen\nleiden.“\nj) Die bisherigen Nummern 11.13 bis 11.17 werden die Nummern 11.14 bis 11.18.\n48. In Anlage 5 Abschnitt 3 wird in der Zeile zum Wirkstoff G 04 BE 08 Tadalafil in der linken Spalte im Klammer-\nzusatz das Wort „Taldafil“ durch das Wort „Tadalafil“ ersetzt.","1240            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018\n49. Anlage 7 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\naa)   Nach Nummer 1.01.24 wird folgende Nummer 1.01.25 eingefügt:\n„1.01.25 Aripiprazol: orale Darreichungsformen“.\nbb) Die bisherigen Nummern 1.01.25 bis 1.01.27 werden die Nummern 1.01.26 bis 1.01.28.\ncc)   Nach Nummer 1.04.27 werden die folgenden Nummern 1.04.28, 1.05.1 und 1.05.2 eingefügt:\n„1.04.28 Duloxetin: feste orale Darreichungsformen\n1.05.1   Efavirenz: feste orale Darreichungsformen\n1.05.2   Eplerenon: orale Darreichungsformen“.\ndd) Die bisherigen Nummern 1.05.1 bis 1.05.11 werden die Nummern 1.05.3 bis 1.05.13.\nee)   Nach Nummer 1.09.9 wird folgende Nummer 1.09.10 eingefügt:\n„1.09.10 Infliximab: parenterale Darreichungsformen“.\nff)   Die bisherigen Nummern 1.09.10 bis 1.09.14 werden die Nummern 1.09.11 bis 1.09.15.\ngg) Nach Nummer 1.12.1 wird folgende Nummer 1.12.2 eingefügt:\n„1.12.2  Lamivudin + Zidovudin: orale Darreichungsformen, im Verhältnis 1:2“.\nhh) Die bisherigen Nummern 1.12.2 bis 1.12.14 werden die Nummern 1.12.3 bis 1.12.15.\nii)   Nach Nummer 1.13.15 wird folgende Nummer 1.13.16 eingefügt:\n„1.13.16 Methotrexat: parenterale Darreichungsformen“.\njj)   Die bisherigen Nummern 1.13.16 bis 1.13.33 werden die Nummern 1.13.17 bis 1.13.34.\nkk)   Nach der neuen Nummer 1.13.34 wird folgende Nummer 1.13.35 eingefügt:\n„1.13.35 Moxifloxacin: orale Darreichungsformen“.\nll)   Die bisherige Nummer 1.13.34 wird die Nummer 1.13.36.\nmm) In Nummer 1.15.1 wird das Wort „abgeteilte“ gestrichen.\nnn) Nach Nummer 1.26.1 wird folgende Nummer 1.26.2 eingefügt:\n„1.26.2  Ziprasidon: orale Darreichungsformen“.\nb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 2.03.3 wird folgende Nummer 2.03.4 eingefügt:\n„2.03.4   Carboanhydrasehemmer: Ophthalmika\nWirkstoff:\nBrinzolamid\nDorzolamid: Dorzolamid hydrochlorid“.\nbb) Die bisherigen Nummern 2.03.4 bis 2.03.7 werden die Nummern 2.03.5 bis 2.03.8.\ncc) In Nummer 2.08.3 wird das Wort „Niedermolekulare“ durch das Wort „niedermolekulare“ ersetzt.\ndd) In Nummer 2.08.5 wird das Wort „abgeteilte“ gestrichen.\nee) Nach Nummer 2.15.1 wird folgende Nummer 2.16.1 eingefügt:\n„2.16.1   Prostaglandin-Analoga: Ophthalmika\nWirkstoff:\nBimatoprost\nLatanoprost\nTafluprost\nTravoprost“.\nff) Die bisherigen Nummern 2.16.1 bis 2.16.8 werden die Nummern 2.16.2 bis 2.16.9.\nc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 3.08.4 wird wie folgt gefasst:\n„3.08.4   H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nAzelastin: Azelastin hydrochlorid\nBilastin\nDesloratadin\nEbastin\nFexofenadin: Fexofenadin hydrochlorid","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018           1241\nLevocetirizin: Levocetirizin dihydrochlorid\nMizolastin\nRupatadin: Rupatadin fumarat\nTerfenadin“.\nbb) In Nummer 3.11.1 wird nach der Zeile „Enalapril + Nitrendipin: Enalapril maleat“ folgende Zeile ein-\ngefügt:\n„Perindopril + Amlodipin: Amlodipin besilat, Perindopril arginin“.\ncc) Nach Nummer 3.11.7 wird folgende Nummer 3.11.8 eingefügt:\n„3.11.8   Kombinationen von Carboanhydrasehemmern mit Timolol: Ophthalmika\nWirkstoff:\nBrinzolamid + Timolol: Timolol hydrogenmaleat\nDorzolamid + Timolol: Dorzolamid hydrochlorid, Timolol hydrogenmaleat“.\ndd) Die bisherige Nummer 3.11.8 wird Nummer 3.11.9.\nee) Nach der neuen Nummer 3.11.9 wird folgende Nummer 3.11.10 eingefügt:\n„3.11.10 Kombinationen von Estrogenen und Gestagenen in der Hormonersatztherapie: orale Dar-\nreichungsformen\nWirkstoff:\nEstradiol + Dienogest: Estradiol valerat\nEstradiol + Drospirenon: Estradiol 0,5 Wasser\nEstradiol + Dydrogesteron: Estradiol 0,5 Wasser\nEstradiol + Levonorgestrel: Estradiol 0,5 Wasser, Estradiol valerat\nEstradiol + Medroxyprogesteronacetat: Estradiol valerat\nEstradiol + Norethisteron: Estradiol 0,5 Wasser, Estradiol valerat, Norethisteronacetat\nEstrogene, konjugierte + Medrogeston\nEstrogene, konjugierte + Medroxyprogesteronacetat“.\nff) Die bisherigen Nummern 3.11.9 und 3.11.10 werden die Nummern 3.11.11 und 3.11.12.\ngg) Nach der neuen Nummer 3.11.12 wird folgende Nummer 3.11.13 eingefügt:\n„3.11.13 Kombinationen von Levodopa mit Decarboxylase- und COMT-Hemmern: orale Darreichungs-\nformen\nWirkstoff:\nLevodopa + Carbidopa + Entacapon“.\nhh) Die bisherigen Nummern 3.11.11 bis 3.11.14 werden die Nummern 3.11.14 bis 3.11.17.\nii) Nach der neuen Nummer 3.11.17 wird folgende Nummer 3.11.18 eingefügt:\n„3.11.18 Kombinationen von Prostaglandin-Analoga mit Timolol: Ophthalmika\nWirkstoff:\nBrinzolamid + Timolol: Timolol hydrogenmaleat\nLatanoprost + Timolol: Timolol hydrogenmaleat\nTravoprost + Timolol: Timolol hydrogenmaleat“.\njj) Die bisherige Nummer 3.11.15 wird die Nummer 3.11.19.\nkk) Nach Nummer 3.12.1 wird folgende Nummer 3.13.1 eingefügt:\n„3.13.1   Monoaminoxidase-B-Hemmer: orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nRasagilin: Rasagilin mesilat, Rasagilin Tartrat\nSafinamid: Safinamid mesilat“.\nll) Die bisherige Nummer 3.13.1 wird die Nummer 3.13.2.\n50. Anlage 8 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe „<“ durch die Wörter „weniger als“ ersetzt.\nb) Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:\n„5. Clopidogrel in Kombination mit Acetylsalicylsäure bei akutem Koronarsyndrom zur Prävention\natherothrombotischer Ereignisse ist nur beihilfefähig bei Patienten mit\na) akutem Koronarsyndrom ohne ST-Strecken-Hebung während eines Behandlungszeitraums von bis\nzu zwölf Monaten,","1242            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018\nb) Myokardinfarkt mit ST-Strecken-Hebung, für die eine Thrombolyse infrage kommt, während eines\nBehandlungszeitraums von bis zu 28 Tagen,\nc) akutem Koronarsyndrom mit ST-Strecken-Hebungs-Infarkt, denen bei einer perkutanen Koronar-\nintervention ein Stent implantiert worden ist.\n6. Glinide zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2; hierzu zählen:\na) Nateglinid\nb) Repaglinid.\nRepaglinid ist nur beihilfefähig bei Behandlung niereninsuffizienter Personen mit einer Kreatinin-\nClearance von weniger als 25 ml/min, sofern keine anderen oralen Antidiabetika in Frage kommen\nund eine Insulintherapie nicht angezeigt ist.“\nc) Die bisherigen Nummern 6 bis 10 werden die Nummern 7 bis 11.\n51. Anlage 9 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.\n52. Anlage 10 erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.\n53. Anlage 11 wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 7.5 wird folgende Nummer 7.6 eingefügt:\n„7.6   Gerät zur kontinuierlichen Gewebezuckermessung (Continuous Glucose Monitoring – CGM,\nFlash Glucose Monitoring – FGM) einschließlich Sensoren bei Personen mit einem insulin-\npflichtigen Diabetes mellitus; daneben sind Aufwendungen für übliche Blutzuckermessgeräte\neinschließlich der erforderlichen Blutteststreifen beihilfefähig“.\nbb) Die bisherigen Nummern 7.6 bis 7.11 werden die Nummern 7.7 bis 7.12.\ncc) Nummer 15.3 wird aufgehoben.\ndd) Nummer 15.4 wird Nummer 15.3.\nee) Nach Nummer 20.2 wird folgende Nummer 20.3 eingefügt:\n„20.3 Therapiestuhl“.\nff) Die bisherigen Nummern 20.3 bis 20.6 werden die Nummern 20.4 bis 20.7.\nb) Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. Sehhilfen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig\na) für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;\nb) für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn beide Augen auf Grund der Seh-\nschwäche oder Blindheit eine schwere Sehbeeinträchtigung aufweisen, die mindestens der Stufe 1\nder von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikationen des Grades der Seh-\nbeeinträchtigung entspricht; eine schwere Sehbeeinträchtigung liegt unter anderem vor, wenn\naa) der Visus bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brille oder mit Kontaktlinsen auf dem besseren\nAuge nicht mehr als 0,3 beträgt oder\nbb) das beidäugige Gesichtsfeld bei zentraler Fixation nicht mehr als 10 Grad ist;\nc) für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Korrekturausgleich für einen\nRefraktionsfehler bei\naa) Myopie von mehr als 6 dpt,\nbb) Hyperopie von mehr als 6 dpt,\ncc) Astigmatismus von mehr als 4 dpt.\nLiegt ein Refraktionsfehler nach Satz 1 Buchstabe c nur bei einem Auge vor, sind die Aufwendungen für\ndas Brillenglas oder die Kontaktlinse auch für das andere Auge beihilfefähig.“\n54. Anlage 12 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 5.12 wird aufgehoben.\nb) Nummer 5.13 wird Nummer 5.12.\nc) Nummer 14.2 wird aufgehoben.\n55. Nach Anlage 13 Nummer 1.2.3 wird folgende Nummer 1.2.4 eingefügt:\n„1.2.4 Einmaliges Screening auf Bauchaortenaneurysmen für männliche beihilfeberechtigte und berücksich-\ntigungsfähige Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben“.\n56. Anlage 14 erhält die aus dem Anhang 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018                  1243\n57. Nach Anlage 14 wird die Anlage 14a aus dem Anhang 4 zu dieser Verordnung eingefügt.\n58. Anlage 15 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 wird Abschnitt 1 und die Abschnittsüberschrift wird wie folgt gefasst:\n„Abschnitt 1\nHeilbäder und Kurorte im Inland“.\nbb) Nach der Zeile „Ahlbeck“ wird folgende Zeile eingefügt:\nAnerkennung als Heilbad oder\nName ohne „Bad“     PLZ          Gemeinde                Kurort ist erteilt für:         Artbezeichnung\n(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)\n„Ahrenshoop          18347 Ostseebad               G                                    Seebad“.\nAhrenshoop\ncc) In der Zeile „Bentheim“ wird die Artbezeichnung wie folgt gefasst:\n„(Mineral-)Heilbad“.\ndd) Die Zeile „Berka“ wird wie folgt gefasst:\nAnerkennung als Heilbad oder\nName ohne „Bad“     PLZ          Gemeinde                Kurort ist erteilt für:         Artbezeichnung\n(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)\n„Berka               99438 Bad Berka               G                                    Ort mit Heilquellen-\nkurbetrieb“.\nee) Nach der Zeile „Biberach“ wird folgende Zeile eingefügt:\nAnerkennung als Heilbad oder\nName ohne „Bad“     PLZ          Gemeinde                Kurort ist erteilt für:         Artbezeichnung\n(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)\n„Binz                18609 Ostseebad               G                                    Seebad“.\nBinz auf Rügen\nff) In der Zeile „Burg/Fehmarn“ wird die Artbezeichnung „Nordseeheilbad“ durch die Artbezeichnung\n„Ostseeheilbad“ ersetzt.\ngg) Die Zeile „Frankenhausen“ wird wie folgt gefasst:\nAnerkennung als Heilbad oder\nName ohne „Bad“     PLZ          Gemeinde                Kurort ist erteilt für:         Artbezeichnung\n(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)\n„Frankenhausen       06567 Bad Frankenhausen G                                          (Sole-)Heilbad“.\nhh) Nach der Zeile „Freudenstadt“ wird folgende Zeile eingefügt:\nAnerkennung als Heilbad oder\nName ohne „Bad“     PLZ          Gemeinde                Kurort ist erteilt für:         Artbezeichnung\n(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)\n„Friedrichroda       99894 Friedrichroda           Friedrichroda, Finsterbergen         Heilklimatischer\nKurort“.\nii) In der Zeile „Glücksburg“ wird die Artbezeichnung „Nordseeheilbad“ durch die Artbezeichnung\n„Ostseeheilbad“ ersetzt.\njj) In der Zeile „Grund“ wird die Artbezeichnung wie folgt gefasst:\n„Heilklimatischer Kurort mit Heilstollen-Kurbetrieb“.\nkk) Die Zeile „Heiligenstadt“ wird wie folgt gefasst:\nAnerkennung als Heilbad oder\nName ohne „Bad“     PLZ          Gemeinde                Kurort ist erteilt für:         Artbezeichnung\n(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)\n„Heiligenstadt       37308 Heilbad                 G                                    (Sole-)Heilbad“.\nHeiligenstadt\nll) Die Zeile „Klosterlausnitz“ wird wie folgt gefasst:\nAnerkennung als Heilbad oder\nName ohne „Bad“     PLZ          Gemeinde                Kurort ist erteilt für:         Artbezeichnung\n(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)\n„Klosterlausnitz     07639 Bad Klosterlausnitz G                                        Heilbad“.","1244         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018\nmm) Nach der Zeile „Krumbach“ wird folgende Zeile eingefügt:\nAnerkennung als Heilbad oder\nName ohne „Bad“      PLZ         Gemeinde                 Kurort ist erteilt für:         Artbezeichnung\n(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)\n„Kühlungsborn        18225 Ostseebad               G                                    Seebad“.\nKühlungsborn\nnn) Die Zeile „Liebenstein“ wird wie folgt gefasst:\nAnerkennung als Heilbad oder\nName ohne „Bad“      PLZ         Gemeinde                 Kurort ist erteilt für:         Artbezeichnung\n(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)\n„Liebenstein         36448 Bad Liebenstein         G                                    Heilbad“.\noo) Die Zeile „Lobenstein“ wird wie folgt gefasst:\nAnerkennung als Heilbad oder\nName ohne „Bad“      PLZ         Gemeinde                 Kurort ist erteilt für:         Artbezeichnung\n(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)\n„Lobenstein          07356 Bad Lobenstein          G                                    (Moor-)Heilbad“.\npp) Nach der Zeile „Neustadt/D“ wird folgende Zeile eingefügt:\nAnerkennung als Heilbad oder\nName ohne „Bad“      PLZ         Gemeinde                 Kurort ist erteilt für:         Artbezeichnung\n(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)\n„Neustadt/Harz       99762 Neustadt/Harz           G                                    Heilklimatischer\nKurort“.\nqq) Nach der Zeile „Porta Westfalica“ wird folgende Zeile eingefügt:\nAnerkennung als Heilbad oder\nName ohne „Bad“      PLZ         Gemeinde                 Kurort ist erteilt für:         Artbezeichnung\n(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)\n„Prerow              18375 Ostseebad Prerow        G                                    Seebad“.\nrr) Vor der Zeile „Saarow“ wird folgende Zeile eingefügt:\nAnerkennung als Heilbad oder\nName ohne „Bad“      PLZ         Gemeinde                 Kurort ist erteilt für:         Artbezeichnung\n(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)\n„Saalfeld/Saale      07318 Saalfeld/Saale          G, ausgenommen                       Ort mit Heilstollen-\nOrtsteil Arnsgereuth                 kurbetrieb“.\nss) Die Zeile „Salzungen“ wird wie folgt gefasst:\nAnerkennung als Heilbad oder\nName ohne „Bad“      PLZ         Gemeinde                 Kurort ist erteilt für:         Artbezeichnung\n(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)\n„Salzungen           36433 Bad Salzungen           Bad Salzungen, Dorf Allendorf        (Sole-)Heilbad“.\ntt) Nach der Zeile „Segeberg“ wird folgende Zeile eingefügt:\nAnerkennung als Heilbad oder\nName ohne „Bad“      PLZ         Gemeinde                 Kurort ist erteilt für:         Artbezeichnung\n(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)\n„Sellin              18586 Ostseebad Sellin        G                                    Seebad“.\nuu) Die Zeile „Sulza“ wird wie folgt gefasst:\nAnerkennung als Heilbad oder\nName ohne „Bad“      PLZ         Gemeinde                 Kurort ist erteilt für:         Artbezeichnung\n(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)\n„Sulza               99518 Bad Sulza               G                                    (Sole-)Heilbad“.\nvv) Die Zeile „Tabarz“ wird wie folgt gefasst:\nAnerkennung als Heilbad oder\nName ohne „Bad“      PLZ         Gemeinde                 Kurort ist erteilt für:         Artbezeichnung\n(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)\n„Tabarz              99891 Bad Tabarz              G                                    Kneippheilbad“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018                 1245\nww) Nach der Zeile „Tennstedt“ wird folgende Zeile eingefügt:\nAnerkennung als Heilbad oder\nName ohne „Bad“     PLZ        Gemeinde                  Kurort ist erteilt für:        Artbezeichnung\n(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)\n„Thiessow          18586 Ostseebad                G                                    Seebad“.\nThiessow\nxx)    Nach der Zeile „Warmbad“ wird folgende Zeile eingefügt:\nAnerkennung als Heilbad oder\nName ohne „Bad“     PLZ        Gemeinde                  Kurort ist erteilt für:        Artbezeichnung\n(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)\n„Warnemünde        18119 Hansestadt               G                                    Seebad“.\nRostock\nyy)    Nach der Zeile „Wurzach“ wird folgende Zeile eingefügt:\nAnerkennung als Heilbad oder\nName ohne „Bad“     PLZ        Gemeinde                  Kurort ist erteilt für:        Artbezeichnung\n(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)\n„Wustrow           18347 Ostseebad                G                                    Seebad“.\nWustrow\nb) Nummer 2 wird Abschnitt 2 und die Abschnittsüberschrift wird wie folgt gefasst:\n„Abschnitt 2\nHeilbäder und Kurorte im Inland, die Ortsteile einer Gemeinde sind“.\nc) Nummer 3 wird Abschnitt 3 und die Abschnittsüberschrift wird wie folgt gefasst:\n„Abschnitt 3\nHeilbäder und Kurorte im EU-Ausland\na) Frankreich\naa) Aix-les-Bains\nbb) Amélie-les-Bains-Palada\ncc) Cambo-les-Bains\ndd) La Roche-Posay\nb) Italien\naa) Abano Therme\nbb) Galzignano\ncc) Ischia\ndd) Meran\nee) Montegrotto\nff) Montepulciano\nc) Kroatien\nCres\nd) Österreich\naa) Bad Gastein\nbb) Bad Hall in Tirol\ncc) Bad Hofgastein\ndd) Bad Schönau\nee) Bad Traunstein\nff) Oberlaa\ne) Polen\naa) Bad Flinsberg/Swieradow Zdroy\nbb) Kolberg/Kolobrzeg\ncc) Swinemünde/Świnoujście\ndd) Ustroń","1246            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018\nf) Rumänien\nBad Felix/Băile Felix\ng) Slowakei\naa) Dudince\nbb) Piešťany\ncc) Turčianske Teplice\nh) Tschechien\naa) Bad Bělohrad/Lázně Bělohrad\nbb) Bad Joachimsthal/Jáchymov\ncc) Bad Luhatschowitz/Luhačovice\ndd) Bad Teplitz/Lázně Teplice v Čechách\nee) Franzenbad/Františkovy Lázně\nff) Freiwaldau/Lázně Jeseník\ngg) Johannisbad/Janské Lázně\nhh) Karlsbad/Karlovy Vary\nii) Konstantinsbad/Konstantinovy Lázně\njj) Marienbad/Mariánské Lázně\ni) Ungarn\naa) Bad Hévíz\nbb) Bad Zalakaros\ncc) Bük\ndd) Hajdúszoboszló\nee) Komárom\nff) Sárvár“.\nd) Nummer 4 wird Abschnitt 4 und wird wie folgt gefasst:\n„Abschnitt 4\nHeilbäder und Kurorte im Nicht-EU-Ausland\na) Ein Boqeq\nb) Sweimeh“.\n59. Nach Anlage 15 wird die Anlage 16 aus dem Anhang 5 zu dieser Verordnung eingefügt.\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 24. Juli 2018\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018              1247\nAnhang 1 zu Artikel 1 Nummer 51\nAnlage 9\n(zu § 23 Absatz 1)\nHöchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel\nAbschnitt 1\nLeistungsverzeichnis\nbeihilfefähiger  beihilfefähiger\nHöchstbetrag      Höchstbetrag\nNr.                                      Leistung                                       in Euro          in Euro\nbis 31.12.2018     ab 1.1.2019\nBereich Inhalation\n1 Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung\na) als Einzelinhalation                                                                    8,00            8,80\nb) als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer                     4,30            4,80\nc) als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natür-                  6,80            7,50\nlicher Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer\nAufwendungen für die für Inhalationen erforderlichen Zusätze sind daneben\ngesondert beihilfefähig.\n2 Radon-Inhalation\na) im Stollen                                                                            13,60            14,90\nb) mittels Hauben                                                                        16,60            18,20\nBereich Krankengymnastik, Bewegungsübungen\n3 Physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans                  15,00            16,50\n4 Krankengymnastik, auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie,                  23,40            25,70\neinschließlich der zur Leistungserbringung erforderlichen Massage, als Einzel-\nbehandlung, Richtwert: 20 Minuten\n5 Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (Bobath, Vojta, Proprio-              30,70            33,80\nzeptive Neuromuskuläre Fazilitation (PNF)) bei zentralen Bewegungsstörungen\nnach Vollendung des 18. Lebensjahres, als Einzelbehandlung, Richtwert:\n30 Minuten\n6 Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (Bobath, Vojta) bei                   41,20            45,30\nzentralen Bewegungsstörungen für Kinder längstens bis zur Vollendung des\n18. Lebensjahres als Einzelbehandlung, Richtwert: 45 Minuten\n7 Krankengymnastik in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert: 25 Minuten                  7,40            8,20\nje Teilnehmerin oder Teilnehmer\n8 Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2 bis 4 Perso-             13,00            14,30\nnen), Richtwert: 45 Minuten je Teilnehmerin oder Teilnehmer\n9 Krankengymnastik (Atemtherapie) bei Mukoviszidose und schweren Bronchial-                 64,90            71,40\nerkrankungen als Einzelbehandlung, Richtwert: 60 Minuten\n10 Krankengymnastik im Bewegungsbad\na) als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert:           28,30            31,20\n30 Minuten\nb) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer ein-              17,80            19,50\nschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten\nc) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer ein-              14,20            15,60\nschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten\n11 Manuelle Therapie, Richtwert: 30 Minuten                                                  27,00            29,70\n12 Chirogymnastik (funktionelle Wirbelsäulengymnastik), Richtwert: 20 Minuten                17,30            19,00","1248            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018\nbeihilfefähiger beihilfefähiger\nHöchstbetrag    Höchstbetrag\nNr.                                      Leistung                                       in Euro        in Euro\nbis 31.12.2018   ab 1.1.2019\n13 Bewegungsübungen\na) als Einzelbehandlung, Richtwert: 20 Minuten                                             9,20          10,20\nb) in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert: 20 Minuten                               6,00           6,60\n14 Bewegungsübungen im Bewegungsbad\na) als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert:           28,30           31,20\n30 Minuten\nb) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer ein-              17,80           19,50\nschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten\nc) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer ein-              14,20           15,60\nschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten\n15 Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP), Richtwert: 120 Minuten je Behand-              98,30         108,10\nlungstag\n16 Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen                  42,00           46,20\nAufbautrainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT), je Sitzung\nfür eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen), Richtwert: 60 Minuten,\nbegrenzt auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr\n17 Traktionsbehandlung mit Gerät (zum Beispiel Schrägbrett, Extensionstisch,                   8,00           8,80\nPerl’sches Gerät, Schlingentisch) als Einzelbehandlung, Richtwert: 20 Minuten\nBereich Massagen\n18 Massage einzelner oder mehrerer Körperteile\na) Klassische Massagetherapie (KMT), Segment-, Periost-, Reflexzonen-,                   16,60           18,20\nBürsten- und Colonmassage, Richtwert: 20 Minuten\nb) Bindegewebsmassage (BGM), Richtwert: 30 Minuten                                       16,60           18,20\n19 Manuelle Lymphdrainage (MLD)\na) Teilbehandlung, Richtwert: 30 Minuten                                                 23,40           25,70\nb) Großbehandlung, Richtwert: 45 Minuten                                                 35,00           38,50\nc) Ganzbehandlung, Richtwert: 60 Minuten                                                 53,00           58,30\nd) Kompressionsbandagierung einer Extremität, Aufwendungen für das not-                  11,30           12,40\nwendige Polster- und Bindenmaterial (zum Beispiel Mullbinden, Kurzzug-\nbinden, Fließpolsterbinden) sind daneben beihilfefähig\n20 Unterwasserdruckstrahlmassage einschließlich der erforderlichen Nachruhe,                 27,70           30,50\nRichtwert: 20 Minuten\nBereich Palliativversorgung\n21 Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung, Richtwert:             60,00           66,00\n60 Minuten\nBereich Packungen, Hydrotherapie, Bäder\n22 Heiße Rolle einschließlich der erforderlichen Nachruhe                                    12,40           13,60\n23 Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile einschließlich der erforderlichen\nNachruhe\na) bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (zum Beispiel                    14,20           15,60\nFango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm)\nb) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor,\nNaturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder\nVlies zwischen Haut und Peloid\naa) Teilpackung                                                                      32,90           36,20\nbb) Großpackung                                                                      43,40           47,80\n24 Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung             17,90           19,70\nnach Kneipp) einschließlich der erforderlichen Nachruhe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018             1249\nbeihilfefähiger beihilfefähiger\nHöchstbetrag    Höchstbetrag\nNr.                                      Leistung                                      in Euro        in Euro\nbis 31.12.2018   ab 1.1.2019\n25 Kaltpackung (Teilpackung)\na) Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem                                               9,20          10,20\nb) Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango,                   18,50           20,30\nPelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen\nHaut und Peloid\n26 Heublumensack, Peloidkompresse                                                           11,00           12,10\n27 Wickel, Auflagen, Kompressen und andere, auch mit Zusatz                                   5,50           6,10\n28 Trockenpackung                                                                             3,70           4,10\n29 a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss                                                3,70           4,10\nb) Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss                                               5,50           6,10\nc) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung                                                    4,90           5,40\n30 a) an- oder absteigendes Teilbad (zum Beispiel nach Hauffe) einschließlich der           14,80           16,20\nerforderlichen Nachruhe\nb) an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) einschließlich der er-               24,00           26,40\nforderlichen Nachruhe\n31 Wechselbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe\na) Teilbad                                                                              11,00           12,10\nb) Vollbad                                                                              16,00           17,60\n32 Bürstenmassagebad einschließlich der erforderlichen Nachruhe                             22,80           25,10\n33 Naturmoorbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe\na) Teilbad                                                                              39,40           43,30\nb) Vollbad                                                                              47,90           52,70\n34 Sandbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe\na) Teilbad                                                                              34,40           37,90\nb) Vollbad                                                                              39,40           43,30\n35 Balneo-Phototherapie (Sole-Phototherapie) und Licht-Öl-Bad einschließlich                39,40           43,30\nNachfetten und der erforderlichen Nachruhe\n36 Medizinisches Bad mit Zusatz\na) Hand- oder Fußbad                                                                      8,00           8,80\nb) Teilbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe                                   16,00           17,60\nc) Vollbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe                                   22,20           24,40\nd) bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz                                               3,70           4,10\n37 Gashaltiges Bad\na) gashaltiges Bad (zum Beispiel Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) einschließ-             23,40           25,70\nlich der erforderlichen Nachruhe\nb) gashaltiges Bad mit Zusatz einschließlich der erforderlichen Nachruhe                27,00           29,70\nc) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) einschließlich der erforderlichen             25,20           27,70\nNachruhe\nd) Radon-Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhe                                 22,20           24,40\ne) Radon-Zusatz, je 500 000 Millistat                                                     3,70           4,10\n38 Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind\nnicht beihilfefähig. Bei Teil- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen\nHeilwässern erhöhen sich die Höchstbeträge nach Nummer 36 Buchstabe a\nbis c und nach Nummer 37 Buchstabe b um 3,70 Euro und ab 1.1.2019 um\n4,10 Euro. Weitere Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 36 Buch-\nstabe d beihilfefähig.","1250           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018\nbeihilfefähiger beihilfefähiger\nHöchstbetrag    Höchstbetrag\nNr.                                      Leistung                                        in Euro        in Euro\nbis 31.12.2018   ab 1.1.2019\nBereich Kälte- und Wärmebehandlung\n39 Kältetherapie bei einem oder mehreren Körperteilen mit lokaler Applikation inten-          11,80           12,90\nsiver Kälte in Form von Eiskompressen, tiefgekühlten Eis- oder Gelbeuteln,\ndirekter Abreibung, Kaltgas und Kaltluft mit entsprechenden Apparaturen sowie\nEisteilbädern in Fuß- oder Armbadewannen\n40 Wärmetherapie mittels Heißluft bei einem oder mehreren Körperteilen, Richt-                  6,80           7,50\nwert: 20 Minuten\n41 Ultraschall-Wärmetherapie                                                                  10,80           11,90\nBereich Elektrotherapie\n42 Elektrotherapie einzelner oder mehrerer Körperteile mit individuell eingestellten            7,40           8,20\nStromstärken und Frequenzen\n43 Elektrostimulation bei Lähmungen                                                           14,20           15,60\n44 Iontophorese                                                                                 7,40           8,20\n45 Hydroelektrisches Teilbad (Zwei- oder Vierzellenbad)                                       13,60           14,90\n46 Hydroelektrisches Vollbad (zum Beispiel Stangerbad), auch mit Zusatz, ein-                 26,40           29,00\nschließlich der erforderlichen Nachruhe\nBereich Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie\n47 Stimm-, sprech- und sprachtherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines                98,20         108,00\nBehandlungsplans, einmal je Behandlungsfall\n48 Einzelbehandlung bei Atem-, Stimm-, Sprech-, Sprach-, Hör- und Schluck-\nstörungen\na) Richtwert: 30 Minuten                                                                  38,00           41,80\nb) Richtwert: 45 Minuten                                                                  53,60           59,00\nc) Richtwert: 60 Minuten                                                                  62,60           68,90\nd) Richtwert: 90 Minuten                                                                  94,00         103,40\nAufwendungen für die Vor- und Nachbereitung, die Verlaufsdokumentation, den\nsprachtherapeutischen Bericht sowie für die Beratung der Patientin oder des\nPatienten und ihrer oder seiner Bezugspersonen sind daneben nicht beihilfefähig.\n49 Gruppenbehandlung bei Atem-, Stimm-, Sprech-, Sprach-, Hör- und Schluck-\nstörungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer\na) Gruppe (2 Personen), Richtwert: 45 Minuten                                             45,80           50,40\nb) Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert: 45 Minuten                                       31,40           34,60\nc) Gruppe (2 Personen), Richtwert: 90 Minuten                                             61,40           67,60\nd) Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert: 90 Minuten                                       51,00           56,10\nAufwendungen für die Vor- und Nachbereitung, die Verlaufsdokumentation, den\nsprachtherapeutischen Bericht sowie für die Beratung der Patientin oder des\nPatienten und ihrer oder seiner Bezugspersonen sind daneben nicht beihilfefähig.\nBereich Ergotherapie (Beschäftigungstherapie)\n50 Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungs-                 38,00           41,80\nplanung, einmal je Behandlungsfall\n51 Einzelbehandlung\na) bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 30 Minuten                           38,00           41,80\nb) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert: 45 Minuten                 49,80           54,80\nc) bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 60 Minuten                           65,80           72,30\nd) bei psychisch-funktionellen Störungen als Belastungserprobung, Richtwert:             116,50         128,20\n120 Minuten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018              1251\nbeihilfefähiger beihilfefähiger\nHöchstbetrag    Höchstbetrag\nNr.                                        Leistung                                      in Euro        in Euro\nbis 31.12.2018   ab 1.1.2019\ne) als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen\neines Hausbesuchs, einmal pro Behandlungsfall\naa) bis zu 3 Einheiten am Tag, je Einheit\naaa)  bei motorisch-funktionellen Störungen                                     37,00           40,70\nbbb) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen                            49,40           54,40\nbb) bis zu 2 Einheiten am Tag, je Einheit bei psychisch-funktionellen                 61,60           67,70\nStörungen\n52 Gruppenbehandlung\na) bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 30 Minuten, je Teilnehmerin          14,50           16,00\noder Teilnehmer\nb) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert: 45 Minuten,                18,70           20,60\nje Teilnehmerin oder Teilnehmer\nc) bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 90 Minuten, je Teilnehmerin          34,40           37,90\noder Teilnehmer\nd) bei psychisch-funktionellen Störungen als Belastungserprobung, Richtwert:              63,80           70,20\n180 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer\n53 Hirnleistungstraining/Neuropsychologisch orientierte Einzelbehandlung, Richt-              42,00           46,20\nwert: 30 Minuten\n54 Hirnleistungstraining als Gruppenbehandlung, Richtwert: 45 Minuten, je Teil-               18,70           20,60\nnehmerin oder Teilnehmer\nBereich Podologie\n55 Hornhautabtragung an beiden Füßen                                                          24,20           26,70\n56 Hornhautabtragung an einem Fuß                                                             17,20           18,90\n57 Nagelbearbeitung an beiden Füßen                                                           22,80           25,10\n58 Nagelbearbeitung an einem Fuß                                                              17,20           18,90\n59 Podologische Komplexbehandlung (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung)                    37,80           41,60\nbeider Füße\n60 Podologische Komplexbehandlung (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung)                    24,20           26,70\neines Fußes\n61 Erstversorgung mit einer Federstahldraht-Orthonyxiespange nach Ross-Fraser,               176,90         194,60\neinteilig, einschließlich Abdruck und Anfertigung der Passiv-Nagel-Korrektur-\nSpange nach Modell, Applikation sowie Spangenkontrolle nach 1 bis 2 Wochen\n62 Regulierung der Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, einschließlich               34,00           37,40\nSpangenkontrolle nach 1 bis 2 Tagen\n63 Ersatzversorgung mit einer Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, in-               58,90           64,80\nfolge Verlusts oder Bruchs der Spange bei vorhandenem Modell einschließlich\nApplikation\n64 Versorgung mit einer konfektionierten bilateralen Federstahldraht-Orthonyxie-              68,00           74,80\nspange, dreiteilig, einschließlich individueller Spangenformung, Applikation und\nSpangensitzkontrolle nach 1 bis 2 Tagen\n65 Versorgung mit einer konfektionierten Klebespange, einteilig, einschließlich               34,00           37,40\nApplikation und Spangensitzkontrolle nach 1 bis 2 Tagen\nBereich Ernährungstherapie\n66 Erstgespräch mit Behandlungsplanung, Richtwert: 60 Minuten                                 60,00           66,00\n67 Einzelbehandlung, Richtwert: 30 Minuten, begrenzt auf maximal 12 Behandlun-                30,00           33,00\ngen pro Jahr\n68 Gruppenbehandlung, Richtwert: 30 Minuten, begrenzt auf maximal 12 Behand-                  10,00           11,00\nlungen pro Jahr","1252             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018\nbeihilfefähiger beihilfefähiger\nHöchstbetrag    Höchstbetrag\nNr.                                         Leistung                                           in Euro        in Euro\nbis 31.12.2018   ab 1.1.2019\nBereich Sonstiges\n69 Ärztlich verordneter Hausbesuch                                                                  11,00           12,10\n70 Fahrtkosten für Fahrten der behandelnden Person (nur bei ärztlich verordnetem\nHausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 Euro je\nKilometer oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförde-\nrungsmittels\n71 Werden auf demselben Weg mehrere Patientinnen oder Patienten besucht, sind\ndie Aufwendungen nach den Nummern 69 und 70 nur anteilig je Patientin oder\nPatient beihilfefähig.\nRichtwert im Sinne des Leistungsverzeichnisses ist die Zeitangabe zur regelmäßigen Dauer der jeweiligen Therapiemaßnahme\n(Regelbehandlungszeit). Er beinhaltet die Durchführung der Therapiemaßnahme einschließlich der Vor- und Nachbereitung. Die\nRegelbehandlungszeit darf nur aus medizinischen Gründen unterschritten werden.\nAbschnitt 2\nErweiterte ambulante Physiotherapie\n1. Aufwendungen für eine EAP nach Abschnitt 1 Nummer 15 sind nur dann beihilfefähig, wenn die Therapie in einer\nEinrichtung, die durch die gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften zur ambulanten Reha-\nbilitation oder zur EAP zugelassen ist und bei einer der folgenden Indikationen angewendet wird:\na) Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei\naa) nachgewiesenem frischem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ),\nbb) Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,\ncc) nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer\nSymptomatik,\ndd) instabilen Wirbelsäulenverletzungen mit muskulärem Defizit und Fehlstatik, wenn die Leistungen im\nRahmen einer konservativen oder postoperativen Behandlung erbracht werden,\nee) lockerer korrigierbarer thorakaler Scheuermann-Kyphose von mehr als 50° Grad nach Cobb,\nb) Operationen am Skelettsystem bei\naa) posttraumatischen Osteosynthesen,\nbb) Osteotomien der großen Röhrenknochen,\nc) prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen oder muskulären Defiziten bei\naa) Schulterprothesen,\nbb) Knieendoprothesen,\ncc) Hüftendoprothesen,\nd) operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen, einschließlich Instabilitäten bei\naa) Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband),\nbb) Schultergelenkläsionen, insbesondere nach\naaa) operativ versorgter Bankard-Läsion,\nbbb) Rotatorenmanschettenruptur,\nccc) schwerer Schultersteife (frozen shoulder),\nddd) Impingement-Syndrom,\neee) Schultergelenkluxation,\nfff) tendinosis calcarea,\nggg) periathritis humero-scapularis,\ncc) Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss,\ne) Amputationen.\nVoraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist zudem eine Verordnung von\na) einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,\nb) einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018        1253\nc) einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder\nd) einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung „Physikalische und Rehabilitative\nMedizin“.\n2. Eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie erfordert eine erneute ärztliche Verordnung.\nEine Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder von bei dieser beschäftigten Ärztinnen oder Ärzten reicht\nnicht aus. Nach Abschluss der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Festsetzungsstelle die Therapie-\ndokumentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen.\n3. Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen:\na) Krankengymnastische Einzeltherapie,\nb) Physikalische Therapie,\nc) MAT.\n4. Werden Lymphdrainage, Massage, Bindegewebsmassage, Isokinetik oder Unterwassermassage zusätzlich\nerbracht, sind diese Leistungen mit dem Höchstbetrag nach Abschnitt 1 Nummer 15 abgegolten.\n5. Die Patientin oder der Patient muss die durchgeführten Leistungen auf der Tagesdokumentation unter Angabe\ndes Datums bestätigen.\nAbschnitt 3\nMedizinisches Aufbautraining\n1. Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes MAT nach Abschnitt 1 Nummer 16 mit Sequenztrainingsgeräten zur\nBehandlung von Funktions- und Leistungseinschränkungen im Stütz- und Bewegungsapparat sind beihilfe-\nfähig, wenn\na) das Training verordnet wird von\naa) einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,\nbb) einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,\ncc) einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder\ndd) einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung „Physikalische und Reha-\nbilitative Medizin“,\nb) Therapieplanung und Ergebniskontrolle von einer Ärztin oder einem Arzt der Therapieeinrichtung vorgenom-\nmen werden und\nc) jede therapeutische Sitzung unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird; die Durchführung therapeutischer\nund diagnostischer Leistungen kann teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegiert\nwerden.\n2. Die Beihilfefähigkeit ist auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr begrenzt.\n3. Die Angemessenheit und damit Beihilfefähigkeit der Aufwendungen richtet sich bei Leistungen, die von einer\nÄrztin oder einem Arzt erbracht werden, nach dem Beschluss der Bundesärztekammer zur Analogbewertung\nder Medizinischen Trainingstherapie. Danach sind folgende Leistungen bis zum 2,3-fachen der Gebührensätze\nder Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig:\na) Eingangsuntersuchung zur Medizinischen Trainingstherapie einschließlich biomechanischer Funktions-\nanalyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamnese und gegebenenfalls anderer funktionsbezogener\nMessverfahren sowie Dokumentation Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog.\nAufwendungen für eine Kontrolluntersuchung (Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte\nanalog) nach Abschluss der Behandlungsserie sind beihilfefähig.\nb) Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztraining einschließlich progressiv-dynamischen Muskeltrainings\nmit speziellen Therapiemaschinen (Nummer 846 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog), zu-\nzüglich zusätzlichen Geräte-Sequenztrainings (Nummer 558 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte\nanalog) und begleitender krankengymnastischer Übungen (Nummer 506 der Anlage zur Gebührenordnung\nfür Ärzte). Aufwendungen für Leistungen nach Nummer 506, Nummer 558 analog sowie Nummer 846 analog\nder Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind pro Sitzung jeweils nur einmal beihilfefähig.\n4. Werden die Leistungen von zugelassenen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern für Heilmittel\nerbracht, richtet sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach Abschnitt 1 Nummer 16.\n5. Aufwendungen für Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen nach Nummer 1 ent-\nsprechen, sind nicht beihilfefähig. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit\ngesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.","1254            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018\nAbschnitt 4\nPalliativversorgung\n1. Aufwendungen für Palliativversorgung nach Abschnitt 1 Nummer 21 sind gesondert beihilfefähig, sofern sie\nnicht bereits von § 40 Absatz 1 umfasst sind.\n2. Aufwendungen für Palliativversorgung werden als beihilfefähig anerkannt bei\na) passiven Bewegungsstörungen mit Verlust, Einschränkung und Instabilität funktioneller Bewegung im Be-\nreich der Wirbelsäule, der Gelenke, der discoligamentären Strukturen,\nb) aktiven Bewegungsstörungen bei Muskeldysbalancen oder ‑insuffizienz,\nc) atrophischen und dystrophischen Muskelveränderungen,\nd) spastischen Lähmungen (cerebral oder spinal bedingt),\ne) schlaffen Lähmungen,\nf) abnormen Bewegungen/Koordinationsstörungen bei Erkrankungen des zentralen Nervensystems,\ng) Schmerzen bei strukturellen Veränderungen im Bereich der Bewegungsorgane,\nh) funktionellen Störungen von Organsystemen (zum Beispiel Herz-Kreislauferkrankungen, Lungen-/Bronchial-\nerkrankungen, Erkrankungen eines Schließmuskels oder der Beckenbodenmuskulatur),\ni) unspezifischen schmerzhaften Bewegungsstörungen, Funktionsstörungen, auch bei allgemeiner Dekonditio-\nnierung.\n3. Aufwendungen für physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung nach Abschnitt 1\nNummer 21 umfassen folgende Leistungen:\na) Behandlung einzelner oder mehrerer Körperteile entsprechend dem individuell erstellten Behandlungsplan,\nb) Wahrnehmungsschulung,\nc) Behandlung von Organfehlfunktionen (zum Beispiel Atemtherapie),\nd) dosiertes Training (zum Beispiel Bewegungsübungen),\ne) angepasstes, gerätegestütztes Training,\nf) Anwendung entstauender Techniken,\ng) Anwendung von Massagetechniken im Rahmen der lokalen Beeinflussung im Behandlungsgebiet als vor-\nbereitende oder ergänzende Maßnahme der krankengymnastischen Behandlung,\nh) ergänzende Beratung,\ni) Begleitung in der letzten Lebensphase,\nj) Anleitung oder Beratung der Bezugsperson,\nk) Hilfsmittelversorgung,\nl) interdisziplinäre Absprachen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018            1255\nAnhang 2 zu Artikel 1 Nummer 52\nAnlage 10\n(zu § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 1)\nLeistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel\nDie Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass das Heilmittel in einem der folgenden Bereiche und von einer der folgenden\nPersonen angewandt wird und dass die Anwendung dem Berufsbild der Leistungserbringerin oder des Leistungs-\nerbringers entspricht:\n1. Bereich Inhalation, Krankengymnastik, Bewegungsübungen, Massagen, Palliativversorgung, Packungen,\nHydrotherapie, Bäder, Kälte- und Wärmebehandlung, Elektrotherapie\na) Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,\nb) Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister,\nc) Krankengymnastin oder Krankengymnast,\n2. Bereich Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie\na) Logopädin oder Logopäde,\nb) staatlich anerkannte Sprachtherapeutin oder staatlich anerkannter Sprachtherapeut,\nc) staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin der Schule Schlaffhorst-Andersen oder staatlich\ngeprüfter Atem-, Sprech- und Stimmlehrer der Schule Schlaffhorst-Andersen,\nd) medizinische Sprachheilpädagogin oder medizinischer Sprachheilpädagoge,\ne) klinische Linguistin oder klinischer Linguist,\nf) klinische Sprechwissenschaftlerin oder klinischer Sprechwissenschaftler,\ng) bei Kindern für sprachtherapeutische Leistungen bei Sprachentwicklungsstörungen, Stottern oder Poltern\nauch\naa) Sprachheilpädagogin oder Sprachheilpädagoge,\nbb) Diplomlehrerin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomlehrer für Sprachgeschädigte\noder Sprachgestörte,\ncc) Diplomvorschulerzieherin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomvorschulerzieher für\nSprachgeschädigte oder Sprachgestörte,\ndd) Diplomerzieherin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomerzieher für Sprachgeschä-\ndigte oder Sprachgestörte,\nh) Diplompatholinguistin oder Diplompatholinguist,\n3. Bereich Ergotherapie (Beschäftigungstherapie)\na) Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,\nb) Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut,\n4. Bereich Podologie\na) Podologin oder Podologe,\nb) medizinische Fußpflegerin oder medizinischer Fußpfleger nach § 1 des Podologengesetzes,\n5. Bereich Ernährungstherapie\na) Diätassistentin oder Diätassistent,\nb) Oecotrophologin oder Oecotrophologe,\nc) Ernährungswissenschaftlerin oder Ernährungswissenschaftler.","1256              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018\nAnhang 3 zu Artikel 1 Nummer 56\nAnlage 14\n(zu § 41 Absatz 3)\nFrüherkennungsprogramm für erblich belastete Personen\nmit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko\nAufwendungen für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten\nfamiliären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko setzen sich aus den Aufwendungen für\n1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung,\n2. genetische Analyse,\n3. Teilnahme an einem Strukturierten Früherkennungsprogramm\nzusammen und sind mit den nachstehenden Pauschalen beihilfefähig, wenn diese Untersuchungen in einer in\nNummer 4 aufgeführten Klinik durchgeführt werden.\n1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung\nPro Familie sind die Aufwendungen für eine einmalige Risikofeststellung mit interdisziplinärer Erstberatung,\nStammbaumerfassung und Mitteilung des Genbefundes pauschal in Höhe von 900 Euro beihilfefähig. Die\nPauschale beinhaltet auch die Beratung weiterer Familienmitglieder.\n2. Genetische Analyse\nAufwendungen für eine genetische Analyse bei einer an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankten Person (Indexfall)\nsind pauschal in Höhe von 4 500 Euro beihilfefähig. Wird eine ratsuchende gesunde Person nur hinsichtlich der\nmutierten Gensequenz untersucht, sind die Aufwendungen in Höhe von 250 Euro beihilfefähig.\nDie genetische Analyse wird bei den Indexfällen durchgeführt. Dabei handelt es sich in der Regel um einen\ndiagnostischen Gentest, dessen Kosten der erkrankten Person zugerechnet werden. Dagegen werden die\nKosten einer sich als prädiktiver Gentest darstellenden genetischen Analyse der Indexperson der gesunden\nratsuchenden Person zugerechnet. Ein prädiktiver Gentest liegt vor, wenn sich aus dem Test keine Therapie-\noptionen für die Indexperson mehr ableiten lassen, die genetische Analyse also keinen diagnostischen\nCharakter hat. Eine solche Situation ist gesondert durch eine schriftliche ärztliche Stellungnahme zu attestieren.\n3. Teilnahme an einem Strukturierten Früherkennungsprogramm\nAufwendungen für die Teilnahme an einem strukturierten Früherkennungsprogramm sind einmal jährlich in Höhe\nvon pauschal 580 Euro beihilfefähig.\n4. Im Deutschen Konsortium Familiärer Brust- und Eierstockkrebs zusammengeschlossene universitäre Zentren\na) Berlin\nCharité – Universitätszentrum Berlin, Brustzentrum\nb) Dresden\nMedizinische Fakultät der Technischen Universität Dresden\nKlinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe\nc) Düsseldorf\nUniversitätsklinikum Düsseldorf, Frauenklinik, Brustzentrum\nd) Frankfurt\nUniversitätsklinikum Frankfurt\nKlinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe\ne) Göttingen\nUniversitäts-Medizin Göttingen, Brustzentrum, Gynäkologisches Krebszentrum\nf)  Greifswald\nInstitut für Humangenetik der Universitätsmedizin Greifswald\ng) Hamburg\nBrustzentrum Klinik und Poliklinik für Gynäkologie\nUniversitätsklinikum Hamburg-Eppendorf\nh) Hannover\nInstitut für Humangenetik, Medizinische Hochschule Hannover\ni)  Heidelberg\nInstitut für Humangenetik der Universität Heidelberg","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018 1257\nj) Kiel\nKlinik für Gynäkologie und Geburtshilfe des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein\nk) Köln\nZentrum Familiärer Brust- und Eierstockkrebs\nl) Leipzig\nInstitut für Humangenetik der Universität Leipzig\nZentrum für familiären Brust- und Eierstockkrebs\nm) München\nUniversitätsfrauenklinik der Ludwig-Maximilians-Universität München-Großhadern\nUniversitätsfrauenklinik der Technischen Universität München am Klinikum rechts der Isar\nn) Münster\nInstitut für Humangenetik der Universität Münster\no) Regensburg\nInstitut für Humangenetik, Universität Regensburg\np) Tübingen\nUniversität Tübingen, Institut für Humangenetik\nq) Ulm\nFrauenklinik und Poliklinik der Universität Ulm\nr) Würzburg\nInstitut für Humangenetik der Universität Würzburg","1258              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018\nAnhang 4 zu Artikel 1 Nummer 57\nAnlage 14a\n(zu § 41a Absatz 4)\nFrüherkennungsprogramm für erblich belastete Personen\nmit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko\nAufwendungen für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten\nfamiliären Darmkrebsrisiko setzen sich aus den Aufwendungen für\n1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung,\n2. Tumorgewebsdiagnostik,\n3. genetische Analyse (Untersuchung auf Keimbahnmutation)\nzusammen und sind in Höhe der nachstehenden Pauschalen beihilfefähig, wenn diese Untersuchungen in einer in\nNummer 4 aufgeführten Klinik durchgeführt werden.\n1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung\nUnter der Voraussetzung, dass die revidierten Bethesda-Kriterien in der Familie der ratsuchenden Person erfüllt\nsind, sind die Aufwendungen für die erstmalige Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung einschließlich\nErhebung des Familienbefundes und Organisation der diagnostischen Abklärung einmalig in Höhe von 600 Euro\nbeihilfefähig. Aufwendungen für jede weitere Beratung einer Person, in deren Familie bereits das Lynch-\nSyndrom bekannt ist, sind in Höhe von 300 Euro beihilfefähig.\n2. Tumorgewebsdiagnostik\nAufwendungen für die immunhistochemische Untersuchung am Tumorgewebe hinsichtlich der Expression der\nMismatch-Reparatur-Gene MLH1, MSH2, MSH6 und PMS sowie gegebenenfalls die Mikrosatellitenanalyse und\nTestung auf somatische Mutationen im Tumorgewebe sind in Höhe von 500 Euro beihilfefähig. Ist die Analyse\ndes Tumorgewebes negativ und das Ergebnis eindeutig, sind Aufwendungen für weitere Untersuchungen auf\neine Mutation nicht beihilfefähig.\n3. Genetische Analyse (Untersuchung auf Keimbahnmutation)\nAufwendungen für eine genetische Analyse bei einem Indexfall sind in Höhe von 3 500 Euro beihilfefähig, wenn\ndie Einschlusskriterien und möglichst eine abgeschlossene Tumorgewebsdiagnostik, die auf das Vorliegen einer\nMMR-Mutation hinweist, vorliegen. Aufwendungen für die prädiktive oder diagnostische Testung weiterer\nPersonen auf eine in der Familie bekannte Genmutation sind in Höhe von 350 Euro beihilfefähig.\n4. Kliniken des Deutschen HNPCC-Konsortiums\na) Bochum\nRuhr-Universität Bochum\nKnappschaftskrankenhaus, Medizinische Universitätsklinik\nb) Bonn\nInstitut für Humangenetik, Biomedizinisches Zentrum\nc) Dresden\nAbteilung Chirurgische Forschung, Universitätsklinikum Carl Gustav Carus\nd) Düsseldorf\nInstitut für Humangenetik und Anthropologie, Universitätsklinikum Düsseldorf\ne) Hannover\nMedizinische Hochschule\nf)  Heidelberg\nAbteilung für Angewandte Tumorbiologie, Pathologisches Institut des Universitätsklinikums Heidelberg\ng) Köln\nUniversitätsklinikum Köln\nh) Leipzig\nUniversität Leipzig\ni)  Lübeck\nKlinik für Chirurgie, Universität zu Lübeck und Universitätsklinikum Schleswig-Holstein, Campus Lübeck\nj)  München\nMedizinische Klinik, Ludwig-Maximilians-Universität\nMedizinisch-Genetisches Zentrum","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018 1259\nk) Münster\nUniversitätsklinikum Münster\nl) Tübingen\nUniversität Tübingen\nm) Ulm\nUniversitätsklinikum Ulm\nn) Wuppertal\nHELIOS Universitätsklinikum Wuppertal","1260       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018\nAnhang 5 zu Artikel 1 Nummer 59\nAnlage 16\n(zu § 51a)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018                        1261\nAbsender (Krankenhaus)\nAntrag auf Gewährung von Beihilfe und\nauf Direktabrechnung\nmit einem zugelassenen Krankenhaus (§ 108 SGB V)\n1. Angaben zur beihilfeberechtigten Person (von dieser auszufüllen):\nVertrauliche Beihilfeangelegenheit!\nBeihilfe-\nIdentifikationsnummer\nFamilienname, Vorname\n___________________________________\nGeburtsdatum                    .       .\nAnschrift\n___________________________________\n___________________________________\n2. Angaben zur behandelten Person, wenn nicht Nummer 1:\nFamilienname, Vorname     __________________________________\nGeburtsdatum                      .       .\n3. Antragsvoraussetzungen (von der beihilfeberechtigten Person auszufüllen)\nEine Direktabrechnung ist nicht möglich, wenn mit diesem Antrag\nerstmals eine Beihilfe beantragt oder\neine der folgenden Fragen mit „Ja“ beantwortet wird.\na) Haben sich seit dem letzten Beihilfeantrag in einem der folgenden Bereiche Änderungen ergeben?             Ja\nWechsel des Ausbildungs-, Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses, Beurlaubung, Eintritt in       Es haben sich bei\nden Ruhestand, Bezug von Versorgungsbezügen,                                                       mindestens einem\nFamilienstand (nur wenn die berücksichtigungsfähige Person behandelt wird),                        der angeführten\nAnzahl der im Familienzuschlag berücksichtigungsfähigen Kinder (z. B. bei Geburt),                 Sachverhalte\nÄnderungen ergeben.\nKrankenversicherungsschutz,\nanderweitige Beihilfeberechtigung (auch der berücksichtigungsfähigen Person, wenn diese               Nein\nbehandelt wird),\nEs haben sich keine\nBerücksichtigungsfähigkeit von Kindern bei einem anderen Elternteil,                               Änderungen bei den\nEinkünfte der Ehegattin / des Ehegatten oder der Lebenspartnerin / des Lebenspartners,             angeführten\nwenn die Ehegattin / der Ehegatte oder die Lebenspartnerin / der Lebenspartner behandelt           Sachverhalten\nwird.                                                                                              ergeben.\nb) Stehen der behandelten Person andere Krankenfürsorgeleistungen (mit Ausnahme der\nbeihilfekonformen privaten Krankenversicherung) zu, z. B. Heilfürsorge oder Krankenhilfe nach             Ja            Nein\nBundesversorgungs-, Opferentschädigungs- oder Entwicklungshelfer-Gesetz?\nc) Bei Direktabrechnung beleg- oder wahlärztlicher Leistungen: Wird die Behandlung durch einen\nJa            Nein\nnahen Angehörigen (§ 8 Absatz 1 Nummer 7 BBhV) durchgeführt?\nd) Erfolgt die Behandlung anlässlich eines Unfalls?                                                           Ja            Nein\nErklärungen der beihilfeberechtigten Person:\nMeine Angaben sind richtig und vollständig.\nIch ermächtige das Krankenhaus und von ihm beauftragte Rechnungssteller, direkt mit der Festsetzungsstelle\nabzurechnen, und die Festsetzungsstelle, die Beihilfe unmittelbar an das Krankenhaus oder den Rechnungssteller zu\nzahlen.\nMit der Übermittlung meiner Daten zur Person, Diagnosen, Behandlungsdaten und den sonstigen in § 301 Absatz 1 und 2\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Daten zwischen dem Krankenhaus, dem Rechnungssteller und der\nFestsetzungsstelle bin ich einverstanden, soweit diese zur Prüfung des Zahlungsanspruchs des Krankenhauses\nerforderlich ist. Ich entbinde das Krankenhaus, die behandelnden Ärzte, den Rechnungssteller und die Festsetzungsstelle\ninsoweit von der Schweigepflicht.\nDie Festsetzungsstelle kann Rückfragen direkt mit dem Krankenhaus oder dem Rechnungssteller klären.\nFür die Bezahlung nicht beihilfefähiger Leistungen bin ich selbst verantwortlich.\n________________________________________________________________________________\nDatum, Unterschrift der beihilfeberechtigten Person oder der bevollmächtigten Person\n(Die Vollmacht muss der Festsetzungsstelle vorliegen.)","1262               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018\nErklärungen der behandelten volljährigen Person:\nIch bin mit der Übermittlung meiner Daten zur Person, Diagnosen und Behandlungsdaten sowie der sonstigen in § 301\nAbsatz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Daten zwischen Krankenhaus und der\nFestsetzungsstelle einverstanden. Ich entbinde das Krankenhaus, den Rechnungssteller und die Festsetzungsstelle von\nder Schweigepflicht.\nDie Festsetzungsstelle kann Rückfragen direkt mit dem Krankenhaus oder dem Rechnungssteller klären.\nFür die Bezahlung nicht beihilfefähiger Leistungen bin ich selbst verantwortlich.\n________________________________________________________\nDatum, Unterschrift der volljährigen behandelten Person\n4. Angaben des Krankenhauses (vom Krankenhaus auszufüllen)\nDas Verfahren richtet sich nach der zwischen der DKG und dem Bund abgeschlossenen Rahmenvereinbarung über eine\nDirektabrechnung von Krankenhausleistungen – Beihilfe – im schriftlichen Verfahren.\nBitte senden Sie diesen Antrag zusammen mit der Aufnahmeanzeige zeitnah nach Aufnahme der zu behandelnden Person in\ndas Krankenhaus an die Festsetzungsstelle. Ist die Aufnahmeanzeige nicht beigefügt, kann eine Direktabrechnung nicht\nerfolgen. Für die Berücksichtigung von wahlärztlichen Leistungen oder Wahlleistungen bei der Direktabrechnung ist die\nentsprechende Wahlleistungsvereinbarung zwingend beizufügen. Die Festsetzungsstelle wird Ihnen zeitnah bestätigen, ob\neine Direktabrechnung erfolgen kann und in welchem Umfang eine Leistungsverpflichtung besteht. Die Rechnung ist der\nFestsetzungsstelle mit der Entlassungsanzeige zuzuleiten (nicht bei Zwischenrechnungen).\nVerzichtet die Festsetzungsstelle auf die vorherige Übermittlung dieses Antrages, ist dieser mit der Rechnung nebst\nAufnahmeanzeige, Entlassungsanzeige und gegebenenfalls der Wahlleistungsvereinbarung zu übersenden.\nSollte keine Direktabrechnung erfolgen können, wenden Sie sich wegen der Begleichung der Rechnung bitte an die\nbehandelte Person. Auch Kostenanteile, für die keine Beihilfe gewährt werden kann, sind der behandelten Person direkt in\nRechnung zu stellen.\nAufnahmedatum:                                                       Aufnahmenummer:\nEinweisungsdiagnosen:\nAufnahmediagnosen (ICD):\n(voraussichtliches)\nVerweildauer:\n___________ Tage            Entlassungsdatum:\nAufnahmeanzeige bitte beifügen.\nVerlegung von einem anderen                                          Handelt es sich um eine\nKrankenhaus                                  Ja         Nein         Wiederaufnahme?                     Ja          Nein\nWurden wahlärztliche Leistungen\nBehandlung durch einen Belegarzt             Ja         Nein         oder Wahlleistungen vereinbart?     Ja          Nein\nDie Vereinbarung bitte gegebenenfalls beifügen.\nHat eine vorstationäre Behandlung                                    Findet (voraussichtlich) eine\nstattgefunden?                               Ja         Nein         nachstationäre Behandlung statt?    Ja          Nein\nWerden die Kosten hierfür von                                        Werden die Kosten hierfür von\ndiesem Antrag mit erfasst?                   Ja         Nein         diesem Antrag mit erfasst?          Ja          Nein\nAnsprechperson und Rufnummer bei Rückfragen:\n________________________________________________\nDatum, Unterschrift, Stempel"]}