{"id":"bgbl1-2018-28-3","kind":"bgbl1","year":2018,"number":28,"date":"2018-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/28#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-28-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_28.pdf#page=10","order":3,"title":"Verordnung zum Erlass der Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe","law_date":"2018-07-18T00:00:00Z","page":1222,"pdf_page":10,"num_pages":10,"content":["1222                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018\nVerordnung\nzum Erlass der Verordnung über nationale Verpflichtungen\nzur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe*\nVom 18. Juli 2018\nEs verordnet auf Grund des § 48a Absatz 1 und 3 in                flug, Anflug und Landung sowie allen anderen Manö-\nVerbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutz-                     vern von Luftfahrzeugen ergibt, die unterhalb einer\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                        Höhe von 914,4 Metern stattfinden.\n17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) die Bundesregierung\nunter Wahrung der Rechte des Bundestages:                                                        §2\nVerpflichtungen zur Emissionsreduktion\nArtikel 1\n(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet,\nDreiundvierzigste Verordnung                           die jährlichen durch menschliche Tätigkeiten verur-\nzur Durchführung des                             sachten Emissionen von Luftschadstoffen gegenüber\nBundes-Immissionsschutzgesetzes                            dem Jahr 2005 wie folgt zu reduzieren:\n(Verordnung                                1. ab dem Jahr 2020:\nüber nationale Verpflichtungen\na) SO2: 21 Prozent,\nzur Reduktion der Emissionen\nbestimmter Luftschadstoffe – 43. BImSchV)                            b) NOx: 39 Prozent,\nc) NMVOC: 13 Prozent,\n§1                                       d) NH3: 5 Prozent und\nBegriffsbestimmungen                                  e) Feinstaub PM2,5: 26 Prozent und\n(1) „Emission“ im Sinne dieser Verordnung ist die\n2. ab dem Jahr 2030:\nFreisetzung von Stoffen aus einer Punktquelle oder\neiner diffusen Quelle in die Atmosphäre.                                  a) SO2: 58 Prozent,\n(2) „Feinstaub PM2,5“ im Sinne dieser Verordnung ist                  b) NOx: 65 Prozent,\nFeinstaub mit einem aerodynamischen Durchmesser                           c) NMVOC: 28 Prozent,\nvon höchstens 2,5 Mikrometern.\nd) NH3: 29 Prozent und\n(3) „Internationaler Seeverkehr“ im Sinne dieser Ver-\nordnung sind Fahrten auf See und in Küstengewässern                       e) Feinstaub PM2,5: 43 Prozent.\nvon Wasserfahrzeugen unter beliebiger Flagge, ausge-                     (2) Folgende Emissionen werden nicht berücksich-\nnommen Fischereifahrzeuge, die im Hoheitsgebiet eines                 tigt:\nLandes beginnen und im Hoheitsgebiet eines anderen                    1. Emissionen von Flugzeugen außerhalb des Start-\nLandes enden.                                                             und Landezyklus;\n(4) „NMVOC“ im Sinne dieser Verordnung sind alle\n2. Emissionen aus dem internationalen Seeverkehr;\nflüchtigen organischen Verbindungen außer Methan,\ndie durch Reaktion mit Stickstoffoxiden bei Sonnenlicht               3. Emissionen von NOx und NMVOC aus Tätigkeiten,\nphotochemische Oxidantien erzeugen können.                                die unter die Nomenklatur für die Berichterstattung\ndes Übereinkommens von 1979 über weiträumige\n(5) „NOx“ im Sinne dieser Verordnung sind Stick-\ngrenzüberschreitende Luftverunreinigung (BGBl.\nstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ausgedrückt als\n1982 II S. 373, 374) gemäß den Kategorien 3B\nStickstoffdioxid.\n– Düngewirtschaft – und 3D – landwirtschaftliche\n(6) „Ruß“ (black carbon) im Sinne dieser Verordnung                   Böden – mit Stand 2014 fallen.\nsind kohlenstoffhaltige lichtabsorbierende Partikel.\n(7) „SO2“ im Sinne dieser Verordnung umfasst neben                                           §3\nSchwefeldioxid alle Schwefelverbindungen, einschließ-                              Indikative Emissionsmengen\nlich Schwefeltrioxid (SO3), Schwefelsäure (H2SO4) und\nreduzierter Schwefelverbindungen wie Schwefelwas-                        (1) Für das Jahr 2025 ist für die Emissionsmengen\nserstoff (H2S), Merkaptane und Dimethylsulfide, ausge-                der in § 2 Absatz 1 aufgeführten Luftschadstoffe ein\ndrückt als Schwefeldioxid.                                            linearer Reduktionspfad einzuhalten. Dieser führt von\nden Emissionsmengen, die sich aus den Verpflichtun-\n(8) „Start- und Landezyklus“ im Sinne dieser Verord-              gen zur Emissionsreduktion für das Jahr 2020 ergeben,\nnung ist der Zyklus, der sich aus Rollen, Starten, Steig-             zu den Emissionsmengen, die sich aus den Verpflich-\ntungen zur Emissionsreduktion für das Jahr 2030 erge-\n* Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU)\n2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. De-     ben. § 2 Absatz 2 gilt entsprechend.\nzember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimm-      (2) Für die in § 2 Absatz 1 aufgeführten Luftschad-\nter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur\nAufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016,     stoffe kann anstelle eines linearen Reduktionspfads ein\nS.1).                                                               nichtlinearer Reduktionspfad gewählt werden, sofern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018               1223\n1. dies wirtschaftlich oder technisch effizienter als der           men getroffen werden müssten, die unverhältnis-\nlineare Reduktionspfad ist und                                  mäßige Kosten verursachen,\n2. der Pfad sich ab dem Jahr 2025 schrittweise dem            11. eine Festlegung des nichtlinearen Emissionspfads\nlinearen Reduktionspfad annähert.                               gemäß § 3 Absatz 2 für den Fall, dass die indika-\nDer Reduktionspfad ist im nationalen Luftreinhaltepro-              tiven Emissionsmengen für das Jahr 2025 nicht\ngramm festzulegen und im Fall eines nichtlinearen Re-               erreicht werden können,\nduktionspfads zu begründen.                                   12. für den Fall, dass die Flexibilisierungsregelungen\ngemäß den §§ 10 bis 13 in Anspruch genommen\n§4                                     werden, einen Bericht darüber und über sämtliche\nNationales Luftreinhalteprogramm                        damit verbundenen Umweltauswirkungen,\n(1) Die Bundesregierung erstellt ein nationales Luft-      13. den nationalen politischen Rahmen für Luftqualität\nreinhalteprogramm. Das nationale Luftreinhaltepro-                  und Luftreinhaltung, in dessen Kontext das Pro-\ngramm enthält                                                       gramm erarbeitet wurde, einschließlich der Schwer-\npunkte der nationalen Luftreinhaltepolitik und deren\n1. erforderliche Maßnahmen, um die Emissionsreduk-                 Verbindung zu Schwerpunkten in anderen Politik-\ntion nach § 2 zu erzielen,                                    feldern, einschließlich der Klimapolitik und gegebe-\n2. zur Erfüllung der Verpflichtungen zur Emissions-                nenfalls der Landwirtschaft, der Industrie und des\nreduktion für Feinstaub PM2,5 vorrangig Maßnah-               Verkehrs,\nmen zur Reduktion von Rußemissionen,                    14. eine Bewertung der Kohärenz ausgewählter Strate-\n3. eine Bewertung des voraussichtlichen Umfangs der                gien und Maßnahmen mit Plänen und Programmen\nAuswirkungen nationaler Emissionsquellen auf die              in anderen wichtigen Politikfeldern.\nLuftqualität in Deutschland und in benachbarten         Die Maßnahmen des nationalen Luftreinhaltepro-\nMitgliedstaaten,                                        gramms müssen unter Berücksichtigung von Aufwand\n4. eine abstrakte Darstellung der Zuständigkeiten der        und Nutzen verhältnismäßig sein.\nmit Luftreinhaltung befassten Behörden auf Bun-            (2) Die Bundesregierung beschließt das nationale\ndesebene, auf Landesebene und auf kommunaler            Luftreinhalteprogramm nach Anhörung der Länder und\nEbene,                                                  der beteiligten Kreise. Für die Anhörung der beteiligten\n5. eine Darstellung der bereits erzielten Fortschritte       Kreise gilt § 51 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nbei der Emissionsreduktion und bei der Verbesse-        entsprechend.\nrung der Luftqualität und eine Darstellung, inwie-         (3) Sofern erforderlich, werden bei der Erstellung des\nweit diesbezügliche nationale Verpflichtungen und       nationalen Luftreinhalteprogramms grenzüberschrei-\nVerpflichtungen der Europäischen Union eingehal-        tende Konsultationen zwischen dem Bundesministe-\nten wurden,                                             rium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\n6. eine Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung        und den Behörden durchgeführt, die zuständig sind für\nder Emissionsreduktion und der Verbesserung der         die Erstellung und den Beschluss des nationalen Luft-\nLuftqualität und eine Darstellung, inwieweit dies-      reinhalteprogramms in anderen Mitgliedstaaten der\nbezügliche nationale Verpflichtungen und Verpflich-     Europäischen Union.\ntungen der Europäischen Union eingehalten werden\nauf Grundlage bereits umgesetzter Maßnahmen,                                          §5\n7. die Strategien und Maßnahmen, die in Betracht ge-                             Aktualisierung des\nzogen werden                                                       nationalen Luftreinhalteprogramms\na) für die Erfüllung der Emissionsreduktionsver-           (1) Die Bundesregierung aktualisiert das nationale\npflichtungen,                                        Luftreinhalteprogramm mindestens alle vier Jahre.\nb) für die Erfüllung der indikativen Emissionsmen-         (2) Die Bundesregierung aktualisiert die im nationa-\ngen für das Jahr 2025 und                            len Luftreinhalteprogramm festgelegten Strategien und\nc) zur weiteren Verbesserung der Luftqualität,          Maßnahmen zur Emissionsreduktion innerhalb von\n18 Monaten, nachdem das nationale Emissionsinventar\n8. die Analyse der Strategien und Maßnahmen nach             oder die nationale Emissionsprognose oder deren Ak-\nNummer 7 und die angewandte Analysemethode;             tualisierungen nach § 17 der Europäischen Kommission\nsofern verfügbar, eine Darstellung der einzelnen        und der Europäischen Umweltagentur übermittelt wur-\noder kombinierten Auswirkungen der Strategien           den, wenn den übermittelten Emissionsdaten zufolge\nund Maßnahmen auf die Emissionsreduktion, die\nLuftqualität und die Umwelt sowie eine Darstellung      1. die in § 2 genannten Verpflichtungen nicht erfüllt\nder damit verbundenen Unsicherheiten,                       werden oder\n9. die zur weiteren Verbesserung der Luftqualität aus-       2. die Gefahr besteht, dass die in § 2 genannten Ver-\ngewählten Strategien und Maßnahmen sowie den                pflichtungen nicht erfüllt werden.\nZeitplan der Verabschiedung, Durchführung und              (3) Die Aktualisierungen des nationalen Luftreinhalte-\nÜberprüfung dieser Strategien und Maßnahmen             programms umfassen mindestens\nmit Angabe der zuständigen Behörden,                    1. eine Bewertung der Fortschritte, die mit der Durch-\n10. eine Erläuterung der Gründe für den Fall, dass die            führung des Programms sowie der Emissionsreduk-\nindikativen Emissionsmengen für das Jahr 2025               tion und der Reduktion der Schadstoffkonzentratio-\nnicht erreicht werden können, ohne dass Maßnah-             nen erzielt wurden, sowie","1224             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018\n2. alle erheblichen Veränderungen des politischen Kon-       kohärent, vergleichbar zu dem nationalen Emissions-\ntextes, der Bewertungen des nationalen Luftreinhalte-    inventar des vorangegangenen Jahres, vollständig und\nprogramms oder seines Durchführungszeitplans.            genau sein.\n(4) § 4 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.                    (2) Das Umweltbundesamt erstellt für die in Anlage 1\nTabelle B aufgeführten Schadstoffe ein räumlich auf-\n§6                               geschlüsseltes nationales Emissionsinventar und ein\nBeteiligung der Öffentlichkeit                 Inventar großer Punktquellen und aktualisiert diese alle\nvier Jahre.\n(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund nukleare Sicherheit beteiligt die Öffentlichkeit früh-      (3) Die Berechnung der Emissionen für das nationale\nzeitig bei der Erstellung und Aktualisierung des nationa-    Emissionsinventar erfolgt gemäß Anlage 2 Teil I.\nlen Luftreinhalteprogramms. Es macht die Erstellung und\nAktualisierung des nationalen Luftreinhalteprogramms in                                    §8\neinem amtlichen Veröffentlichungsblatt sowie auf seiner                    Nationale Emissionsprognose\nInternetseite öffentlich bekannt. Der Bekanntmachung            (1) Das Umweltbundesamt erstellt für die in Anlage 1\nist Folgendes beizufügen:                                    Tabelle B aufgeführten Schadstoffe, für Luftschadstoffe\n1. der Entwurf des nationalen Luftreinhalteprogramms         aus dem Sektor Landwirtschaft nach Abstimmung mit\nund                                                      dem Johann Heinrich von Thünen-Institut, eine natio-\n2. Informationen über das Recht der Beteiligung am           nale Emissionsprognose gemäß Anlage 2 Teil II und ak-\nEntscheidungsverfahren, über einzuhaltende Fristen       tualisiert diese alle zwei Jahre. Die nationale Emissions-\nsowie darüber, an welche Stelle Stellungnahmen           prognose muss transparent, kohärent, vergleichbar zu\noder Fragen gerichtet werden können.                     der vorangegangenen nationalen Emissionsprognose,\nvollständig und genau sein.\nDer Entwurf des ersten und des aktualisierten nationa-\nlen Luftreinhalteprogramms ist gleichzeitig mit der Be-         (2) Die nationale Emissionsprognose muss mindes-\nkanntmachung einen Monat am Dienstsitz des Bundes-           tens Folgendes umfassen:\nministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare            1. die genaue Angabe der beschlossenen oder geplan-\nSicherheit zur Einsicht auszulegen.                              ten Strategien und Maßnahmen zur Emissionsreduk-\n(2) Die Öffentlichkeit kann innerhalb eines Monats            tion, die bei der Erstellung der Prognose berücksich-\nnach Ablauf der Auslegungsfrist zum Entwurf des                  tigt wurden,\nneuen oder aktualisierten nationalen Luftreinhaltepro-       2. soweit angemessen, die Ergebnisse der für die\ngramms gegenüber dem Bundesministerium für Um-                   nationale Emissionsprognose durchgeführten Sensi-\nwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit schriftlich            tivitätsanalysen,\noder elektronisch Stellung nehmen. Die Bundesregie-          3. eine Beschreibung der angewandten Methoden,\nrung berücksichtigt fristgemäß eingegangene Stellung-            Modelle, zugrunde liegenden Hypothesen sowie\nnahmen beim Beschluss des nationalen Luftreinhalte-              der wichtigsten Eingangs- und Ausgangsparameter.\nprogramms.\n(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz                                       §9\nund nukleare Sicherheit macht das beschlossene natio-                       Informativer Inventarbericht\nnale Luftreinhalteprogramm einschließlich einer Dar-\nstellung des Ablaufs des Beteiligungsverfahrens und             (1) Das Umweltbundesamt erstellt nach dem Stand\nder Gründe und Erwägungen, auf denen der getroffene          von Wissenschaft und Technik der Emissionsbericht-\nBeschluss beruht, in einem amtlichen Veröffentlichungs-      erstattung einen informativen Inventarbericht zu den in\nblatt sowie auf seiner Internetseite öffentlich bekannt.     Anlage 1 Tabelle C aufgeführten Schadstoffen. Für\nEine Ausfertigung des Programms sowie die weiteren           Luftschadstoffe aus dem Sektor Landwirtschaft erfolgt\nInformationen nach Satz 1 werden zwei Wochen am              dies nach Abstimmung mit dem Johann Heinrich von\nDienstsitz des Bundesministeriums für Umwelt, Natur-         Thünen-Institut.\nschutz und nukleare Sicherheit zur Einsicht ausgelegt.          (2) Der informative Inventarbericht muss mindestens\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn       folgende Angaben enthalten:\nes sich bei dem nationalen Luftreinhalteprogramm um          1. Beschreibungen und Quellenangaben zu den spezi-\neinen Plan handelt, für den nach dem Gesetz über die             fischen Methoden, Hypothesen, Emissionsfaktoren\nUmweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Be-             und Aktivitätsdaten sowie die Gründe für ihre Wahl,\nkanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94),           2. eine Beschreibung der wichtigsten nationalen Kate-\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Sep-             gorien von Emissionsquellen,\ntember 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist, eine\nStrategische Umweltprüfung durchzuführen ist.                3. Informationen über Unsicherheiten, Qualitätssiche-\nrung und Prüfung des nationalen Emissionsinventars\n§7                                   und der nationalen Emissionsprognose,\nNationales Emissionsinventar                    4. eine Beschreibung der Verfahrensregelungen für die\nErstellung des Inventars,\n(1) Das Umweltbundesamt erstellt für die in Anlage 1\nTabelle A aufgeführten Schadstoffe, für Luftschadstoffe      5. Neuberechnungen und geplante Verbesserungen des\naus dem Sektor Landwirtschaft nach Abstimmung mit                nationalen Emissionsinventars und der nationalen\ndem Johann Heinrich von Thünen-Institut, ein nationa-            Emissionsprognose,\nles Emissionsinventar und aktualisiert dieses jährlich.      6. Angaben über die Inanspruchnahme der Flexibilisie-\nDas nationale Emissionsinventar muss transparent,                rungsregelungen gemäß den §§ 10 bis 13,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018            1225\n7. Angaben über die Gründe für die Abweichung von             sem Fall sind die nationalen Verpflichtungen zur Emis-\ndem gemäß § 3 Absatz 1 festgelegten Reduktions-           sionsreduktion eingehalten, wenn der Mittelwert die na-\npfad sowie die Maßnahmen, um auf diesen Pfad zu-          tionale jährliche Emissionsmenge nicht übersteigt, die\nrückzukehren,                                             sich aus der nationalen Reduktionsverpflichtung ergibt.\n8. eine knappe Zusammenfassung zu den Angaben\nunter den Nummern 1 bis 7.                                                            § 12\n(3) Der informative Inventarbericht wird vom Um-                               Kompensation der\nweltbundesamt wie folgt aktualisiert:                                Verpflichtungen zur Emissionsreduktion\n1. im Hinblick auf das nationale Emissionsinventar:           für SO2, NOx und Feinstaub PM2,5 ab dem Jahr 2030\njährlich,                                                    Die Verpflichtungen zur Emissionsreduktion ab dem\n2. im Hinblick auf das räumlich aufgeschlüsselte natio-       Jahr 2030 gelten für SO2, NOx oder Feinstaub PM2,5 für\nnale Emissionsinventar und auf das Inventar großer        einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren als eingehal-\nPunktquellen: alle vier Jahre und                         ten, sofern nach Umsetzung aller kosteneffizienten\nMaßnahmen in dem betreffenden Zeitraum eine gleich-\n3. im Hinblick auf die nationale Emissionsprognose:\nwertige Emissionsreduktion bei einem anderen in § 2\nalle zwei Jahre.\nAbsatz 1 genannten Schadstoff erfolgt.\n§ 10\n§ 13\nAnpassung des\nnationalen Emissionsinventars                                         Einhaltung der\nim Hinblick auf die Einhaltung                        Verpflichtungen zur Emissionsreduktion bei\nder Verpflichtungen zur Emissionsreduktion              unvorhersehbaren Entwicklungen im Energiesektor\n(1) Das Umweltbundesamt kann auf Grundlage einer              Die Verpflichtungen zur Emissionsreduktion gelten\nEntscheidung nach § 14 Absatz 1 das nationale Emis-           für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren als einge-\nsionsinventar für SO2, NOx, NMVOC, NH3 und Fein-              halten, wenn\nstaub PM2,5 im Hinblick auf die Einhaltung der Ver-           1. sich die Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Emis-\npflichtungen zur Emissionsreduktion anpassen, soweit              sionsreduktion für die betreffenden Schadstoffe er-\ndie Anwendung verbesserter Methoden zur Ermittlung                gibt aus\nder Emission, die dem neuesten wissenschaftlichen\nKenntnisstand entsprechen, dazu führt, dass die Ver-              a) einer abrupten und außergewöhnlichen Unterbre-\npflichtungen zur Emissionsreduktion nicht erfüllt wer-               chung von Kapazitäten im Stromversorgungs-\nden können. Für Luftschadstoffe aus dem Sektor Land-                 oder Stromerzeugungssystem oder im Wärmever-\nwirtschaft erfolgt dies nach Abstimmung mit dem                      sorgungs- oder Wärmeerzeugungssystem oder\nJohann Heinrich von Thünen-Institut.                              b) einem abrupten und außergewöhnlichen Verlust\n(2) Um festzustellen, ob die Anforderungen für eine               von Kapazitäten im Stromversorgungs- oder\nAnpassung des nationalen Emissionsinventars erfüllt                  Stromerzeugungssystem oder im Wärmeversor-\nsind, gelten die Verpflichtungen zur Emissionsreduktion              gungs- oder Wärmeerzeugungssystem und\nfür die Jahre 2020 bis 2029 als am 4. Mai 2012 fest-          2. die Unterbrechung oder der Verlust nach vernünfti-\ngelegt.                                                           ger Einschätzung nicht vorhersehbar war.\n(3) Sofern eine Anpassung des Inventars für die Be-\nrichtsjahre ab 2025 mit Sachlagen gemäß § 14 Absatz 4                                     § 14\nBuchstabe b oder c begründet werden soll, ist zusätz-                           Inanspruchnahme der\nlich nachzuweisen, dass die erheblich unterschied-                           Flexibilisierungsregelungen\nlichen Emissionsfaktoren nicht auf die unzureichende                       im Hinblick auf die Einhaltung\ninnerstaatliche Umsetzung oder Durchführung quellen-               der Verpflichtungen zur Emissionsreduktion\nbezogener Rechtsvorschriften der Europäischen Union\nzur Reduktion der Luftverschmutzung zurückzuführen               (1) Über die Inanspruchnahme der Flexibilisierungs-\nsind. Die Europäische Kommission ist zudem vor einer          regelungen nach den §§ 10 bis 13 entscheidet das\nsolchen Anpassung über diese unterschiedlichen Emis-          Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nu-\nsionsfaktoren zu unterrichten.                                kleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundes-\nministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem\n§ 11                              Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie\ndem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-\nMitteilung von Emissionen im Fall\nstruktur.\naußergewöhnlicher meteorologischer Bedingungen\nWenn die nationalen Verpflichtungen zur Emissions-            (2) Das Umweltbundesamt teilt der Europäischen\nreduktion in einem bestimmten Jahr auf Grund eines            Kommission bis zum 15. Februar des betreffenden\naußergewöhnlich strengen Winters oder eines außer-            Berichtsjahres unter Nennung der Schadstoffe und\ngewöhnlich trockenen Sommers nicht erfüllt werden             Emittentensektoren mit, ob eine der in den §§ 10 bis 13\nkönnen, so kann das Umweltbundesamt auf Grundlage             aufgeführten Flexibilisierungsregelungen in Anspruch\neiner Entscheidung nach § 14 Absatz 1 bei der Über-           genommen wird. Das Umweltbundesamt gibt, sofern\nmittlung des nationalen Emissionsinventars im Nach-           verfügbar, den Umfang der Auswirkungen auf das na-\nhinein den Mittelwert der nationalen jährlichen Emissio-      tionale Emissionsinventar an.\nnen aus dem betreffenden Jahr sowie dem vorherigen               (3) Das Umweltbundesamt übermittelt der Europäi-\nund dem darauffolgenden Jahr zugrunde legen. In die-          schen Kommission zur Inanspruchnahme der in § 10","1226            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018\nenthaltenen Flexibilisierungsregelung mindestens die             a) Beschreibung der ursprünglich angewandten\nfolgenden Unterlagen:                                               Methode, einschließlich genauer Angaben zur\n1. den Nachweis, dass die betreffende nationale Emis-               wissenschaftlichen Grundlage für die Ableitung\nsionsreduktionsverpflichtung nicht erfüllt wird,                 des Emissionsfaktors,\n2. den Nachweis, inwieweit die Anpassung des natio-              b) Nachweis, dass die Bestimmung der Emissions-\nnalen Emissionsinventars das Ausmaß der Nicht-                   reduktionen auf Basis der ursprünglichen Me-\nerfüllung reduziert und zur Einhaltung der jeweiligen            thode erfolgte,\nnationalen Emissionsreduktionsverpflichtung beiträgt,         c) Beschreibung der aktualisierten Methode, ein-\n3. eine Schätzung, ob und wenn ja, wann die betref-                 schließlich einer eingehenden Beschreibung der\nfende nationale Emissionsreduktionsverpflichtung                 wissenschaftlichen Grundlage für die Ableitung\nerfüllt sein wird, auf der Grundlage der nationalen              des Emissionsfaktors,\nEmissionsprognose ohne Anpassung,                             d) Vergleich der anhand der ursprünglichen und der\n4. den Nachweis, dass die Anpassung mit mindestens                  aktualisierten Methoden vorgenommenen Emis-\neinem der folgenden Sachverhalte begründbar ist:                 sionsschätzungen, der zeigt, dass die Änderung\nder Methode dazu beiträgt, dass Deutschland\na) mit neuen Kategorien von Emissionsquellen,                    seine Reduktionsverpflichtung nicht erfüllen kann,\nb) mit der Neubestimmung von Emissionsfaktoren                e) Gründe, aus denen die Änderung der Methode für\nvon Emissionen aus Quellen bestimmter Katego-                 signifikant gehalten wird.\nrien mit erheblich unterschiedlichen Emissions-\nfaktoren sowie                                        4. bei einer Anpassung des Inventars für das Berichts-\njahr 2025 und für die folgenden Berichtsjahre ein\nc) mit einer signifikanten Änderung der Methoden\nNachweis gemäß § 10 Absatz 3.\nzur Bestimmung von Emissionen aus Quellen be-\nstimmter Kategorien.                                  Bei Inanspruchnahme der in § 13 aufgeführten Flexibi-\nlisierungsregelung übermittelt das Umweltbundesamt\nHierbei kann auf frühere Anpassungen verwiesen wer-\nder Europäischen Kommission folgende Unterlagen:\nden. Im Einzelnen ist Folgendes nachzuweisen:\n1. den Nachweis, dass die Unterbrechung oder der\n1. bei neuen Kategorien von Emissionsquellen:\nVerlust an Kapazitäten nach vernünftiger Einschät-\na) Nachweis, dass die neue Emissionsquellkategorie            zung nicht vorhersehbar war,\nin der wissenschaftlichen Literatur anerkannt ist,\n2. den Nachweis, dass alle angemessenen Anstren-\nb) Nachweis, dass diese Quellkategorie zu dem Zeit-           gungen, einschließlich der Durchführung neuer Maß-\npunkt, an dem die Emissionsreduktionsverpflich-            nahmen und Strategien, unternommen wurden und\ntung festgelegt wurde, nicht im damaligen natio-           weiterhin unternommen werden, um den Zeitraum der\nnalen Emissionsinventar enthalten war,                     Nichteinhaltung so kurz wie möglich zu halten, und\nc) Nachweis, dass die Emissionen aus einer neuen         3. den Nachweis, dass die Durchführung weiterer Maß-\nQuellkategorie dazu beitragen, dass Deutschland            nahmen und Strategien zusätzlich zu den unter\nseine Emissionsreduktionsverpflichtungen nicht             Nummer 2 genannten Maßnahmen und Strategien\nerfüllen kann, zusammen mit einer ausführlichen\na) unverhältnismäßige Kosten verursachen würde,\nBeschreibung der Methode, Daten und Emissions-\nfaktoren, anhand derer diese Schlussfolgerung              b) die nationale Energieversorgungssicherheit er-\ngezogen wurde,                                                heblich gefährden würde oder\n2. bei erheblich unterschiedlichen Emissionsfaktoren:            c) einen erheblichen Teil der Bevölkerung der Ge-\nfahr der Energiearmut aussetzen würde.\na) Beschreibung der ursprünglichen Emissionsfak-\ntoren, einschließlich einer eingehenden Beschrei-         (4) Das Umweltbundesamt nimmt eine Neuberech-\nbung der wissenschaftlichen Grundlage für die         nung der angepassten Emissionen vor, um so weit wie\nseinerzeitige Ableitung des Emissionsfaktors,         möglich die Konsistenz der angepassten Emissions-\nb) Nachweis, dass die Bestimmung der Emissions-          daten für jedes Jahr zu gewährleisten.\nreduktionen auf Basis der ursprünglichen Emissi-\nonsfaktoren erfolgte,                                                             § 15\nc) Beschreibung der aktualisierten Emissionsfakto-                              Monitoring der\nren, einschließlich genauer Angaben zur wissen-                 Auswirkungen der Luftverschmutzung\nschaftlichen Grundlage für ihre Ableitung,                (1) Für das Monitoring der negativen Auswirkungen\nd) Vergleich der anhand der ursprünglichen und der       der Luftverschmutzung auf Ökosysteme werden die\naktualisierten Emissionsfaktoren vorgenomme-          Daten verwendet, die erhoben werden im Rahmen der\nnen Emissionsschätzungen, der zeigt, dass die         Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissions-\nÄnderung der Emissionsfaktoren dazu beiträgt,         höchstmengen vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065), im\ndass Deutschland seine Reduktionsverpflichtun-        Rahmen des in Deutschland eingerichteten Netzwerkes\ngen nicht erfüllen kann,                              zum Monitoring der Luftschadstoffwirkungen auf Ober-\nflächengewässer des Übereinkommens vom 13. No-\ne) Gründe, aus denen die Änderungen der Emissions-       vember 1979 über weiträumige grenzüberschreitende\nfaktoren für signifikant gehalten werden,             Luftverunreinigung (BGBl. 1982 II S. 373, 374; 1983 II\n3. bei signifikanter Änderung der Methoden zur Be-          S. 548) sowie der Verordnung über Erhebungen zum\nstimmung von Emissionen aus Quellen bestimmter           forstlichen Umweltmonitoring vom 20. Dezember 2013\nKategorien:                                              (BGBl. I S. 4384) und von Erhebungen nach § 41a","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018             1227\nAbsatz 6 Satz 1 Nummer 1 des Bundeswaldgesetzes,             4. das Inventar großer Punktquellen und\nsoweit sie jeweils nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie    5. den informativen Inventarbericht.\n(EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der           Die Übermittlung erfolgt gemäß den Berichterstattungs-\nnationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur        fristen in Anlage 1.\nÄnderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung\nder Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016,                                    § 18\nS. 1) erforderlich sind. Die für das Monitoring eingerich-                        Übermittlung von\nteten Standorte müssen jeweils repräsentativ sein für                      Informationen zum Monitoring\nSüßwasserökosysteme, natürliche und naturnahe Öko-                  der Auswirkungen der Luftverschmutzung\nsysteme sowie für Waldökosysteme.                                         an die Europäische Kommission\n(2) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen über-            (1) Das Umweltbundesamt übermittelt der Europäi-\nmitteln dem Umweltbundesamt die Daten nach Ab-               schen Kommission und der Europäischen Umwelt-\nsatz 1. Sind die Daten nach Absatz 1 einer Stelle des\nagentur\nBundes im Rahmen der Verordnung über Erhebungen\nzum forstlichen Umweltmonitoring oder einer Erhebung         1. die Monitoringstandorte gemäß § 15 Absatz 1 und\nnach § 41a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 des Bundes-                   die jeweiligen für die Auswirkungen der Luftver-\nwaldgesetzes übermittelt worden, werden die Daten                 schmutzung verwendeten Indikatoren gemäß § 15\nvon dieser an das Umweltbundesamt weitergegeben.                  Absatz 2 sowie\nDie Übermittlung der Monitoringstandorte und der ver-        2. die Monitoringdaten gemäß § 15 Absatz 2.\nwendeten Indikatoren an das Umweltbundesamt erfolgt\nausgehend vom 31. März 2018 alle vier Jahre bis zum              (2) Die Übermittlung der Monitoringstandorte und der\n31. März des jeweiligen Jahres. Die Übermittlung der         jeweiligen für die Auswirkungen der Luftverschmutzung\nDaten nach Absatz 1 Satz 1 an das Umweltbundesamt            verwendeten Indikatoren nach Absatz 1 Nummer 1 er-\nerfolgt erstmals bis zum 31. März 2019 und danach alle       folgt erstmals bis zum 30. Juni 2018 und danach alle\nvier Jahre bis zum 31. März des jeweiligen Jahres.           vier Jahre bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres. Die\nÜbermittlung der Monitoringdaten nach Absatz 1 Num-\n§ 16                             mer 2 erfolgt erstmals bis zum 30. Juni 2019 und danach\nalle vier Jahre bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres.\nÜbermittlung des\nnationalen Luftreinhalteprogramms\n§ 19\nDas Umweltbundesamt übermittelt der Europäischen\nVeröffentlichung des\nKommission das beschlossene nationale Luftreinhalte-\nnationalen Luftreinhalteprogramms\nprogramm bis zum 31. März 2019. Wird das nationale\nLuftreinhalteprogramm aktualisiert, so übermittelt das           Das Umweltbundesamt veröffentlicht auf seiner\nUmweltbundesamt der Europäischen Kommission das              Internetseite das beschlossene nationale Luftreinhalte-\naktualisierte beschlossene Programm innerhalb von            programm und dessen Aktualisierungen.\nzwei Monaten nach dessen Beschluss.\n§ 20\n§ 17\nVeröffentlichung des\nÜbermittlung des                                       nationalen Emissionsinventars\nnationalen Emissionsinventars                            und der nationalen Emissionsprognose\nund der nationalen Emissionsprognose                         sowie des informativen Inventarberichts\nsowie des informativen Inventarberichts\nDas Umweltbundesamt veröffentlicht auf seiner In-\nDas Umweltbundesamt übermittelt der Europäischen          ternetseite Folgendes:\nKommission und der Europäischen Umweltagentur in\nÜbereinstimmung mit der Berichterstattung an das             1. das nationale Emissionsinventar, gegebenenfalls\nSekretariat des Übereinkommens über weiträumige                   einschließlich Anpassungen,\ngrenzüberschreitende Luftverunreinigung                      2. die nationale Emissionsprognose,\n1. das nationale Emissionsinventar,                          3. den informativen Inventarbericht sowie\n2. die nationale Emissionsprognose,                          4. zusätzliche Berichte und Angaben, die der Europäi-\n3. das räumlich aufgeschlüsselte nationale Emissions-             schen Kommission gemäß den §§ 17 und 18 über-\ninventar,                                                     mittelt werden.","1228                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018\nAnlage 1\n(zu § 7 Absatz 1 und 2, § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1 und § 17)\nÜberwachung von und Berichterstattung über Emissionen\nTabelle A\nBerichterstattungs-\nfrist gegenüber\nder Europäischen\nSchadstoffe                                   Zeitreihe\nKommission und\nder Europäischen\nUmweltagentur\nNationale Gesamt-                 – SO2, NOx, NMVOC, NH3, CO3                               Jährlich                           15. Februar10\nemissionen nach                                                                             ab dem Jahr 1990\nQuellkategorien1                  – Schwermetalle (Cd, Hg, Pb)4                             bis zum Berichtsjahr\ngemäß NFR2                        – POP5 (PAK6, Benzo[a]pyren,                              minus 2 (X-2)\nBenzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen,\nIndeno(1, 2, 3-cd)pyren, Dioxine/Furane,\nPCB7, HCB8 insgesamt)\nNationale Gesamt-                PM2,5, PM109 und falls verfügbar Ruß                       Jährlich                           15. Februar10\nemissionen nach                                                                             ab dem Jahr 2000\nQuellkategorien1                                                                            bis zum Berichtsjahr\ngemäß NFR2                                                                                  minus 2 (X-2)\n1\nNatürliche Emissionen werden nach den Methoden gemeldet, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik festgelegt sind. Sie werden\nnicht in die nationalen Gesamtmengen eingerechnet, sondern gesondert gemeldet.\n2\nNFR: Nomenklatur für die Berichterstattung gemäß dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung.\n3\nCO (Kohlenmonoxid).\n4\nCd (Kadmium), Hg (Quecksilber), Pb (Blei).\n5\nPOP (persistente organische Schadstoffe).\n6\nPAK (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe).\n7\nPCB (polychlorierte Biphenyle).\n8\nHCB (Hexachlorbenzol).\n9\n„PM10“ sind Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von höchstens 10 Mikrometern (μm).\n10\nEnthält ein Bericht Fehler, so ist er spätestens vier Wochen nach Identifikation des Fehlers oder der Fehler mit einer genauen Erläuterung der\nvorgenommenen Änderungen erneut einzureichen.\nTabelle B\nBerichterstattungs-\nfrist gegenüber\nder Europäischen\nSchadstoffe                              Zeitreihe/Zieljahre\nKommission und\nder Europäischen\nUmweltagentur\nNationale Rasterdaten             – SO2, NOx, NMVOC, CO, NH3, PM10, PM2,5 Alle vier Jahre,                                          1. Mai1\nüber Emissionen nach                                                                        Berichtsjahr\nQuellkategorien (GNFR)            – Schwermetalle (Cd, Hg, Pb)                              minus 2 (X-2)\n– POP (PAK insgesamt, HCB, PCB,                           ab dem Jahr 2017\nDioxine/Furane)\n– Ruß (falls verfügbar)\nGroße Punktquellen                – SO2, NOx, NMVOC, CO, NH3, PM10, PM2,5 Alle vier Jahre,                                          1. Mai1\nnach Quellkategorien                                                                        Berichtsjahr\n(GNFR)                            – Schwermetalle (Cd, Hg, Pb)                              minus 2 (X-2)\n– POP (PAK insgesamt, HCB, PCB,                           ab dem Jahr 2017\nDioxine/Furane)\n– Ruß (falls verfügbar)\nEmissionsprognose                 – SO2, NOx, NMVOC, NH3, PM2,5 und,                        Alle zwei Jahre für die                15. März\nnach aggregierten                      falls verfügbar, Ruß                                 Prognosejahre 2020,\nNFR-Sektoren                                                                                2025 und 2030 sowie,\nsofern verfügbar, für die\nPrognosejahre 2040 und\n2050 ab dem Jahr 2017\n1\nEnthält ein Bericht Fehler, so ist er innerhalb von vier Wochen nach der Identifikation des Fehlers oder der Fehler mit einer genauen Erläuterung\nder vorgenommenen Änderungen erneut einzureichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018            1229\nTabelle C\nBerichterstattungs-\nfrist gegenüber\nder Europäischen\nSchadstoffe                       Zeitreihe/Zieljahre\nKommission und\nder Europäischen\nUmweltagentur\nInformativer Inventar-   – SO2, NOx, NMVOC, CO, NH3, PM10, PM2,5 Jährlich                             15. März\nbericht                                                                (wie in den Tabellen A\n– Schwermetalle (Cd, Hg, Pb) und Ruß          bis C angegeben)\n– POP (PAK insgesamt, Benzo[a]pyren,\nBenzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen,\nIndeno(1,2,3-cd)pyren, Dioxine/Furane,\nPCB, HCB)\n– gegebenenfalls Schwermetalle (As, Cr,\nCu, Ni, Se und Zn und ihre Verbindungen)\nund Gesamtschwebstaub","1230           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018\nAnlage 2\n(zu § 7 Absatz 3 und § 8 Absatz 1)\nMethoden für die\nErstellung und Aktualisierung des nationalen\nEmissionsinventars und der nationalen Emissionsprognose\nI. Nationales Emissionsinventar\n1. Die Emissionen aus ermittelten Schlüsselkategorien sind nach dem Stand\nvon Wissenschaft und Technik zu berechnen.\n2. Für Verkehrsemissionen berechnet und übermittelt das Umweltbundes-\namt die Emissionen nach Maßgabe der an das Statistische Amt der\nEuropäischen Union übermittelten nationalen Energiebilanzen.\n3. Emissionen aus dem Straßenverkehr werden anhand der in Deutschland\nverkauften Kraftstoffe berechnet und mitgeteilt. Die Emissionen aus dem\nStraßenverkehr können darüber hinaus auch auf Basis der in Deutschland\nverbrauchten Kraftstoffe oder der zurückgelegten Kilometer mitgeteilt\nwerden.\n4. Das Umweltbundesamt übermittelt die nationalen Jahresemissionen aus-\ngedrückt in der anwendbaren Einheit, die nach dem Stand von Wissen-\nschaft und Technik des Übereinkommens über weiträumige grenzüber-\nschreitende Luftverunreinigung vorgegeben ist.\nII. Nationale Emissionsprognose\nDie nationale Emissionsprognose wird für die relevanten Quellensektoren\ngeschätzt und aggregiert. Das Umweltbundesamt übermittelt für jeden\nSchadstoff gemäß dem Stand von Wissenschaft und Technik die Prognose\nfür ein Szenario mit bereits beschlossenen Maßnahmen und gegebenenfalls\nfür ein Szenario mit geplanten Maßnahmen. Die nationale Emissionsprog-\nnose stimmt mit dem nationalen jährlichen Emissionsinventar für das dritte\nvor dem Berichtsjahr liegende Jahr überein und ist mit den Prognosen, die\ngemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von\nTreibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissio-\nnen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der\nMitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung\nNr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13) übermittelt werden, so\nweit wie möglich zu harmonisieren. Die nationale Emissionsprognose ist ko-\nhärent mit dem Ergebnis des nationalen Luftreinhalteprogramms gemäß § 4.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018 1231\nArtikel 2\nÄnderung der Verordnung\nüber Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen\n§ 33 der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmen-\ngen vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-\nordnung vom 10. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2244) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:\n1. In Absatz 1 werden nach dem Wort „Kalenderjahr“ die Wörter „bis einschließ-\nlich 31. Dezember 2019“ eingefügt.\n2. In Absatz 2 wird das Wort „danach“ durch die Wörter „bis einschließlich\n31. Dezember 2019“ ersetzt.\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 18. Juli 2018\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze"]}